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Weisung der Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife

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Zürcher Steuerbuch Teil I Nr. 20/002<br />

<strong>Sozialabzüge</strong><br />

Steuertarif<br />

<strong>Weisung</strong> <strong>der</strong> <strong>Finanzdirektion</strong><br />

<strong>über</strong> <strong>Sozialabzüge</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuertarife</strong><br />

(vom 18. Dezember 2009)<br />

A. Vorbemerkungen<br />

Seit dem Inkrafttreten des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 am 1.<br />

Januar 1999 ist es Aufgabe <strong>der</strong> Einschätzungsbehörde, neben den Steuerfaktoren<br />

auch den Steuertarif festzusetzen (§ 139 Abs. 1 StG). Den<br />

Gemeindesteuerämtern kommen jedoch bei <strong>der</strong> Festsetzung <strong>der</strong> <strong>Sozialabzüge</strong><br />

<strong>und</strong> des Steuertarifs Mitwirkungsfunktionen zu.<br />

Diese <strong>Weisung</strong> regelt die Festsetzung <strong>der</strong> <strong>Sozialabzüge</strong> gemäss § 34<br />

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) sowie des Einkommenssteuertarifs<br />

gemäss § 35 StG <strong>und</strong> des Vermögenssteuertarifs gemäss § 47<br />

StG. Sie ersetzt die gleichnamige <strong>Weisung</strong> vom 20. September 2000<br />

(ZStB I Nr. 20/001) <strong>und</strong> findet ab <strong>der</strong> Steuerperiode 2010 Anwendung.<br />

Die neue <strong>Weisung</strong> berücksichtigt die Teilrevisionen des Steuergesetzes<br />

vom 25. August 2003 <strong>und</strong> vom 25. April 2005, in Kraft seit dem<br />

1. Januar 2006.<br />

B. <strong>Sozialabzüge</strong><br />

I. Kin<strong>der</strong>abzug<br />

1. Gr<strong>und</strong>satz<br />

Vom Reineinkommen kann für jedes min<strong>der</strong>jährige Kind unter <strong>der</strong><br />

elterlichen Sorge o<strong>der</strong> Obhut des Steuerpflichtigen sowie für volljährige<br />

Kin<strong>der</strong>, die das 25. Altersjahr noch nicht erreicht haben, in <strong>der</strong><br />

beruflichen Ausbildung stehen <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Unterhalt <strong>der</strong> Steuerpflichtige<br />

zur Hauptsache bestreitet, Fr. 6 800 als Kin<strong>der</strong>abzug abgezogen<br />

werden (§ 34 Abs. 1 lit. a StG).<br />

Der Kin<strong>der</strong>abzug wird nach den Verhältnissen am Ende <strong>der</strong> Steuerperiode<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Steuerpflicht festgelegt (§ 34 Abs. 2 StG).<br />

1<br />

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2. Voraussetzungen<br />

a) Min<strong>der</strong>jährige Kin<strong>der</strong><br />

2<br />

Zürcher Steuerbuch Teil I<br />

6 Als min<strong>der</strong>jährig gelten Kin<strong>der</strong>, welche am Ende <strong>der</strong> Steuerperiode<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Steuerpflicht das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<br />

Diese Altersgrenze gilt auch für im Ausland lebende Kin<strong>der</strong>.<br />

b) Volljährige Kin<strong>der</strong> in Ausbildung<br />

7 Für Kin<strong>der</strong>, welche das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben,<br />

kann <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>abzug nur dann gewährt werden, wenn sich das Kind<br />

noch in <strong>der</strong> beruflichen Ausbildung befindet.<br />

8 Als berufliche Ausbildung gilt je<strong>der</strong> Ausbildungsgang, welcher mittelbar<br />

(Mittelschule usw.) o<strong>der</strong> unmittelbar (Berufsschule, Berufslehre,<br />

Fachhochschule, Hochschule usw.) dazu dient, die Erstausbildung<br />

abzuschliessen. Die Erstausbildung ist dann als abgeschlossen zu<br />

betrachten, wenn ein Abschluss erlangt wird, <strong>der</strong> für die Ausübung<br />

eines bestimmten Berufes erfor<strong>der</strong>lich ist <strong>und</strong> somit die Aufnahme einer<br />

angemessenen beruflichen Tätigkeit erlaubt (z.B. Lehrabschluss,<br />

eidg. Fachausweis, eidg. Diplom, Hochschulabschluss).<br />

9 Eine Anstellung zur Ausbildung kann nur dann als berufliche Ausbildung<br />

anerkannt werden, wenn ein Lehrvertrag abgeschlossen worden<br />

ist.<br />

10 Der Besuch einer Schule gilt dann als Ausbildung, wenn dieser<br />

mindestens halbtags stattfindet <strong>und</strong> sich ohne Unterbruch auf wenigstens<br />

ein halbes Jahr erstreckt.<br />

11 Ein Kind steht auch dann noch in Ausbildung, wenn es den eigentlichen<br />

Ausbildungsgang vor<strong>über</strong>gehend unterbrochen hat. Als Gründe<br />

für einen Unterbruch werden jedoch nur anerkannt eine Abwesenheit<br />

für den Militär-, Zivil- o<strong>der</strong> Zivilschutzdienst, <strong>der</strong> Besuch einer mindestens<br />

halbtägigen Schule, welche als Ergänzung o<strong>der</strong> Vorbereitung<br />

zum gewählten Ausbildungsgang in Verbindung steht (z.B. Sprachschule),<br />

o<strong>der</strong> eine zielgerichtete <strong>und</strong> konsequente Prüfungsvorbereitung.<br />

12 Ein Kin<strong>der</strong>abzug wird nicht mehr gewährt, wenn das Kind am<br />

massgeblichen Stichtag das 25. Altersjahr vollendet hat.


Zürcher Steuerbuch Teil I Nr. 20/002<br />

<strong>Sozialabzüge</strong><br />

Steuertarif<br />

3. Anspruchsberechtigte Steuerpflichtige<br />

a) Verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende Eltern<br />

Verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige können<br />

für jedes min<strong>der</strong>jährige, unter ihrer elterlichen Sorge o<strong>der</strong> Obhut stehende<br />

Kind sowie für jedes volljährige Kind, das in <strong>der</strong> beruflichen<br />

Ausbildung steht <strong>und</strong> das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat, einen<br />

Kin<strong>der</strong>abzug beanspruchen. Zwischen den Steuerpflichtigen <strong>und</strong> dem<br />

Kind muss ein Kindesverhältnis (leibliches Kind, Adoptivkind) bestehen.<br />

Für Pflegekin<strong>der</strong> kann kein Kin<strong>der</strong>abzug gewährt werden.<br />

b) Verwitwete<br />

Verwitwete können für jedes min<strong>der</strong>jährige Kind, das unter ihrer<br />

elterlichen Sorge <strong>und</strong> Obhut steht, einen Kin<strong>der</strong>abzug beanspruchen.<br />

Für mündige, in <strong>der</strong> beruflichen Ausbildung stehende Kin<strong>der</strong>, welche<br />

das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben, steht ihnen <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>abzug<br />

zu, wenn sie den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreiten.<br />

Das ist dann anzunehmen, wenn <strong>der</strong> Steuerpflichtige<br />

Leistungen erbringt, welche auf Jahresbasis berechnet mindestens dem<br />

Umfang des Kin<strong>der</strong>abzuges entsprechen.<br />

c) Gerichtlich o<strong>der</strong> tatsächlich getrennt lebende, geschiedene <strong>und</strong> ledige<br />

Eltern ohne gemeinsamen Haushalt<br />

• Min<strong>der</strong>jährige Kin<strong>der</strong><br />

Gerichtlich o<strong>der</strong> tatsächlich getrennt lebende, geschiedene <strong>und</strong> ledige<br />

Steuerpflichtige können für jedes min<strong>der</strong>jährige Kind, das unter<br />

ihrer alleinigen elterlichen Sorge o<strong>der</strong> Obhut steht, den Kin<strong>der</strong>abzug<br />

geltend machen. Voraussetzung für den Kin<strong>der</strong>abzug ist, dass dem<br />

Steuerpflichtigen die formelle elterliche Sorge o<strong>der</strong> Obhut zusteht,<br />

eine rein faktische Obhut genügt nicht.<br />

Stehen Kin<strong>der</strong> unter gemeinsamer elterlicher Sorge bei<strong>der</strong> Eltern,<br />

steht <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>abzug demjenigen Elternteil zu, aus dessen versteuerten<br />

Einkünften <strong>der</strong> Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestritten<br />

wird (§ 34 Abs. 1 lit. a al. 2 StG). Leistet <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Elternteil Unterhaltsbeiträge,<br />

steht <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>abzug somit dem die Unterhaltsbeiträge<br />

empfangenden Elternteil zu, <strong>der</strong> diese Beiträge als Einkommen zu versteuern<br />

hat (§ 23 lit. f StG).<br />

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Zürcher Steuerbuch Teil I<br />

17 Leistet <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Elternteil Unterhaltsbeiträge, steht ihm <strong>der</strong> Abzug<br />

dieser Beiträge (§ 31 Abs. 1 lit. c StG), jedoch kein Kin<strong>der</strong>abzug zu.<br />

17 a Sofern keine Unterhaltsbeiträge geleistet werden, bestreitet <strong>der</strong>jenige<br />

Elternteil den Unterhalt zur Hauptsache, <strong>der</strong> den bedeuten<strong>der</strong>en<br />

Anteil an <strong>der</strong> tatsächlichen Betreuung (Ausmass <strong>der</strong> Obhut) auf sich<br />

nimmt. Bei gleichem Mass <strong>der</strong> tatsächlichen Betreuung (alternierende<br />

Obhut) ist in <strong>der</strong> Regel das höhere Einkommen ausschlaggebend.<br />

Dem an<strong>der</strong>en Elternteil steht <strong>der</strong> Gegenbeweis offen, dass er bei gleichem<br />

Mass <strong>der</strong> tatsächlichen Betreuung höhere finanzielle Leistungen<br />

<strong>über</strong>nommen hat. Eine Aufteilung des Kin<strong>der</strong>abzugs auf verschiedene<br />

Steuerpflichtige ist nicht möglich.<br />

• Volljährige Kin<strong>der</strong> in <strong>der</strong> beruflichen Ausbildung<br />

18 Bei gerichtlich o<strong>der</strong> tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen<br />

o<strong>der</strong> ledigen Steuerpflichtigen muss <strong>der</strong> Alimente empfangende Elternteil<br />

diese nach Eintritt <strong>der</strong> Mündigkeit des Kindes nicht mehr als<br />

Einkommen versteuern, da keine Unterhaltsbeiträge nach § 23 lit. f<br />

StG, son<strong>der</strong>n Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen<br />

nach § 24 lit. e StG vorliegen. An<strong>der</strong>seits kann <strong>der</strong> Alimentenschuldner<br />

die Unterhaltsleistungen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr<br />

von den steuerbaren Einkünften abziehen.<br />

19 Wenn keine Alimente für das volljährige Kind geleistet werden,<br />

steht <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>abzug demjenigen Elternteil zu, welcher den Unterhalt<br />

des Kindes durch Beherbergung <strong>und</strong> unmittelbare Betreuung zur<br />

Hauptsache bestreitet. Sofern das Kind mit keinem <strong>der</strong> Eltern zusammenlebt,<br />

kommt <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>abzug dem Elternteil zu, <strong>der</strong> höhere finanzielle<br />

Beiträge an den Unterhalt des Kindes leistet.<br />

20 Leistet <strong>der</strong> getrennt lebende, geschiedene o<strong>der</strong> ledige Steuerpflichtige<br />

für seine volljährigen Kin<strong>der</strong>, die in <strong>der</strong> beruflichen Ausbildung<br />

stehen, Alimente, ist davon auszugehen, dass dieser Elternteil mit seinen<br />

Alimentenzahlungen den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache<br />

bestreitet; <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>abzug steht daher dem alimentenzahlenden Elternteil<br />

zu.<br />

21 Der Elternteil, <strong>der</strong> bis zum Eintritt <strong>der</strong> Mündigkeit den Kin<strong>der</strong>abzug<br />

beanspruchen konnte, kann diesen ausnahmsweise auch dann weiterhin<br />

beanspruchen, wenn <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Elternteil zwar Alimente leistet,<br />

er jedoch nachweislich den höheren finanziellen Beitrag an den<br />

Unterhalt des Kindes zahlt. Diesfalls steht dem alimentenzahlenden<br />

Elternteil ein Kin<strong>der</strong>abzug nicht zu.


Zürcher Steuerbuch Teil I Nr. 20/002<br />

<strong>Sozialabzüge</strong><br />

Steuertarif<br />

• Eintritt <strong>der</strong> Mündigkeit während <strong>der</strong> Steuerperiode<br />

Der alimentenzahlende Elternteil kann bis <strong>und</strong> mit dem Monat, in<br />

dem das Kind mündig geworden ist, die geleisteten Unterhaltsbeiträge<br />

von den Einkünften abziehen (§ 31 Abs. 1 lit. c StG).<br />

Ist das Kind am Ende <strong>der</strong> Steuerperiode o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Steuerpflicht<br />

weiterhin in <strong>der</strong> beruflichen Ausbildung, kann <strong>der</strong> alimentenzahlende<br />

Elternteil, welcher den Unterhalt des volljährig gewordenen Kindes<br />

zur Hauptsache bestreitet, ausserdem den Kin<strong>der</strong>abzug geltend machen.<br />

Der alimentenerhaltende Elternteil muss die erhaltenen Alimente<br />

bis <strong>und</strong> mit dem Monat, in dem das Kind mündig geworden ist, als Einkommen<br />

versteuern (§ 23 lit. f StG). Ein Kin<strong>der</strong>abzug steht ihm für<br />

diese Steuerperiode nicht mehr zu.<br />

d) Unverheiratete Eltern mit gemeinsamem Haushalt<br />

Steht bei unverheirateten Eltern die elterliche Sorge o<strong>der</strong> Obhut<br />

<strong>über</strong> ein min<strong>der</strong>jähriges Kind nur einem Elternteil zu, so kann nur dieser<br />

den Kin<strong>der</strong>abzug geltend machen.<br />

Leistet <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Elternteil Unterhaltsbeiträge, steht ihm <strong>der</strong> Abzug<br />

dieser Beiträge (§ 31 Abs. 1 lit. c StG), jedoch kein Kin<strong>der</strong>abzug zu.<br />

Leben unverheiratete Eltern zusammen mit einem Kind, welches<br />

unter gemeinsamer elterlicher Sorge bei<strong>der</strong> Eltern steht, im gleichen<br />

Haushalt, ist <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>abzug demjenigen Elternteil zu gewähren, aus<br />

dessen Einkünften <strong>der</strong> Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestritten<br />

wird (§ 34 Abs. 1 lit. a al. 2 StG). In <strong>der</strong> Regel wird angenommen,<br />

dass <strong>der</strong> Elternteil mit dem höheren Einkommen den Unterhalt zur<br />

Hauptsache bestreitet. Dem an<strong>der</strong>en Elternteil steht <strong>der</strong> Nachweis offen,<br />

dass er grössere finanzielle Beiträge leistet, o<strong>der</strong> bei gleich hohen<br />

finanziellen Beiträgen einen bedeuten<strong>der</strong>en Anteil an <strong>der</strong> tatsächlichen<br />

Betreuung auf sich nimmt. Sofern mehrere gemeinsame min<strong>der</strong>jährige<br />

Kin<strong>der</strong> im Haushalt leben, wird die Bestreitung des Unterhalts<br />

<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> insgesamt beurteilt.<br />

Bei gemeinsamem Haushalt <strong>der</strong> Eltern (Konkubinat) <strong>und</strong> Kin<strong>der</strong>n<br />

unter gemeinsamer elterlicher Sorge wird ein Abzug für Unterhaltsbeiträge<br />

für Kin<strong>der</strong> (§ 31 Abs. 1 lit. c StG) auch bei Leistung von Unterhaltsbeiträgen<br />

nicht zugelassen. Der empfangende Elternteil hat<br />

solche Unterhaltsbeiträge daher nicht zu versteuern.<br />

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II. Unterstützungsabzug<br />

1. Gr<strong>und</strong>satz<br />

6<br />

Zürcher Steuerbuch Teil I<br />

27 Vom Reineinkommen kann für jede erwerbsunfähige o<strong>der</strong> beschränkt<br />

erwerbsfähige Person, an <strong>der</strong>en Unterhalt <strong>der</strong> Steuerpflichtige<br />

mindestens in <strong>der</strong> Höhe des Abzugs beiträgt, Fr. 2500 als Unterstützungsabzug<br />

abgezogen werden (§ 34 Abs. 1 lit. b StG).<br />

2. Voraussetzungen<br />

a) Erwerbsunfähigkeit o<strong>der</strong> beschränkte Erwerbsfähigkeit<br />

28 Für die Gewährung des Unterstützungsabzuges muss die unterstützte<br />

Person erwerbsunfähig o<strong>der</strong> beschränkt erwerbsfähig sein.<br />

29 Die vollständige o<strong>der</strong> partielle Einschränkung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit<br />

muss gr<strong>und</strong>sätzlich infolge körperlicher o<strong>der</strong> geistiger Gebrechen<br />

eingetreten sein. Eine Einschränkung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit kann jedoch<br />

auch aus an<strong>der</strong>en objektiven Gründen, welche dazu führen, dass<br />

eine Person unabhängig von ihrem Willen längerfristig nicht in <strong>der</strong><br />

Lage ist, selber für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, vorliegen<br />

(z.B. volljährige Person in Erstausbildung).<br />

30 Arbeitslosigkeit o<strong>der</strong> reduzierte Arbeitstätigkeit ist nicht mit Erwerbsunfähigkeit<br />

o<strong>der</strong> beschränkter Erwerbsfähigkeit gleichzustellen.<br />

Soweit eine Person infolge vorgerückten Alters o<strong>der</strong> Gebrechlichkeit<br />

arbeitslos geworden ist <strong>und</strong> kaum mehr Aussicht auf Einglie<strong>der</strong>ung ins<br />

Erwerbsleben besteht, ist von einer faktischen Erwerbsunfähigkeit<br />

auszugehen <strong>und</strong> <strong>der</strong> Unterstützungsabzug zu gewähren.<br />

b) Unterstützungsbedürftigkeit<br />

31 Die finanziellen Verhältnisse <strong>der</strong> unterstützten Person müssen <strong>der</strong>art<br />

sein, dass diese zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf eine<br />

Unterstützung angewiesen ist. Die Unterstützungsbedürftigkeit muss<br />

nachhaltig <strong>und</strong> nicht nur vor<strong>über</strong>gehen<strong>der</strong> Natur sein.<br />

32 Unterstützungsbedürftigkeit ist dann anzunehmen, wenn ein amtlicher<br />

Bedürftigkeitsnachweis vorliegt o<strong>der</strong> die Unterstützungsleistung<br />

durch Mitwirkung einer richterlichen o<strong>der</strong> administrativen Behörde<br />

festgelegt worden ist.<br />

33 Als bedürftig kann eine Person mit Wohnsitz in <strong>der</strong> Schweiz gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

angesehen werden, wenn folgende Werte unterschritten wer-


Zürcher Steuerbuch Teil I Nr. 20/002<br />

<strong>Sozialabzüge</strong><br />

Steuertarif<br />

den:<br />

— Steuerbares Einkommen von weniger als Fr. 15 000 <strong>und</strong> steuerbares<br />

Vermögen von weniger als Fr. 50 000, falls sie alleinstehend<br />

ist;<br />

— Steuerbares Einkommen von weniger als Fr. 22 000 <strong>und</strong> steuerbares<br />

Vermögen von weniger als Fr. 100 000, falls sie verheiratet<br />

sind.<br />

Werden diese Werte <strong>über</strong>schritten, ist jedoch eine Unterstützung<br />

wegen hoher Kosten für Wohnung, Pflege o<strong>der</strong> ärztlicher Betreuung<br />

geboten, so ist die Bedürftigkeit als dennoch gegeben zu betrachten.<br />

Wird nur die Grenze für das steuerbare Vermögen <strong>über</strong>schritten <strong>und</strong><br />

ist eine Verwendung für den Lebensunterhalt nicht zumutbar, so kann<br />

ebenfalls vom Vorliegen einer Bedürftigkeit ausgegangen werden.<br />

c) Form <strong>und</strong> Umfang <strong>der</strong> Unterstützungsleistung<br />

Die Unterstützung kann in Form von Geld erfolgen. Ausnahmsweise<br />

gelten auch die durch unentgeltliche Gewährung von Kost <strong>und</strong><br />

Logis verursachten Kosten als Unterstützungsleistung, sofern sie nicht<br />

im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis stehen.<br />

Die Unterstützung muss mindestens die Höhe des Abzuges betragen<br />

(§ 34 Abs. 1 lit. b StG).<br />

d) Nachweis<br />

Die Unterstützungsleistungen sind hinreichend nachzuweisen. Der<br />

Steuerpflichtige hat eine Bestätigung <strong>der</strong> unterstützten Person <strong>über</strong><br />

Art, Zeitpunkt <strong>und</strong> Höhe <strong>der</strong> erfolgten Unterstützungen sowie auf<br />

Verlangen Zahlungsbelege vorzulegen (§ 136 StG).<br />

Bei Geldzahlungen ins Ausland sind gr<strong>und</strong>sätzlich die Post- o<strong>der</strong><br />

Bankbelege zu verlangen. Daraus muss sowohl <strong>der</strong> Leistende als auch<br />

<strong>der</strong> Empfänger klar ersichtlich sein. Quittungen <strong>über</strong> Barzahlungen an<br />

Empfänger mit Wohnsitz im Ausland können gr<strong>und</strong>sätzlich nicht als<br />

Beweismittel für Unterstützungsleistungen angenommen werden. Für<br />

solche Zahlungen steht dem Steuerpflichtigen <strong>der</strong> Weg <strong>der</strong> Post- o<strong>der</strong><br />

Bank<strong>über</strong>weisung offen.<br />

3. Abzugsberechtigte Steuerpflichtige<br />

Zum Abzug berechtigt ist je<strong>der</strong> Steuerpflichtige, <strong>der</strong> unterstützungsbedürftige<br />

Personen mindestens im Umfange des Abzuges selbst<br />

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unterstützt.<br />

8<br />

Zürcher Steuerbuch Teil I<br />

40 Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten können für die gleiche unterstützungsbedürftige<br />

Person nur einen Unterstützungsabzug beanspruchen.<br />

4. Konkurrenz zu an<strong>der</strong>en Abzügen<br />

41 Wird für eine Person vom Steuerpflichtigen ein Abzug nach § 31<br />

Abs. 1 lit. c StG (Unterhaltsbeiträge) o<strong>der</strong> ein Kin<strong>der</strong>abzug nach § 34<br />

Abs. 1 lit. a StG geltend gemacht, so ist ein Unterstützungsabzug (§ 34<br />

Abs. 1 lit. b StG) ausgeschlossen.<br />

III. Kin<strong>der</strong>betreuungskostenabzug<br />

1. Gr<strong>und</strong>satz<br />

42 Für jedes am Ende <strong>der</strong> Steuerperiode weniger als 15 Jahre alte<br />

Kind, für das ein Kin<strong>der</strong>abzug nach § 34 Abs. 1 lit. a StG geltend gemacht<br />

werden kann, können höchstens Fr. 6 000 abgezogen werden,<br />

wenn Kosten für die Betreuung durch Drittpersonen anfallen, weil<br />

a) die in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen beide einer Erwerbstätigkeit<br />

nachgehen o<strong>der</strong> einer <strong>der</strong> beiden dauernd invalid<br />

ist;<br />

b) <strong>der</strong> verwitwete, gerichtlich o<strong>der</strong> tatsächlich getrennt lebende, geschiedene<br />

o<strong>der</strong> ledige Steuerpflichtige einer Erwerbstätigkeit<br />

nachgeht o<strong>der</strong> dauernd invalid ist.<br />

2. Voraussetzungen<br />

a) Kin<strong>der</strong>, für die ein Abzug verlangt werden kann<br />

43 Ein Kin<strong>der</strong>betreuungskostenabzug kann nur für Kin<strong>der</strong> gewährt<br />

werden, für welche auch ein Kin<strong>der</strong>abzug gemäss § 34 Abs. 1 lit. a StG<br />

geltend gemacht werden kann. Diese Kin<strong>der</strong> dürfen zudem am Ende<br />

<strong>der</strong> Steuerperiode o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Steuerpflicht das 15. Lebensjahr noch nicht<br />

vollendet haben (§ 34 Abs. 3 StG).<br />

b) Fremdbetreuungskosten<br />

44 Als Kin<strong>der</strong>betreuungskosten gelten Aufwendungen, welche durch<br />

die Betreuung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> durch Drittpersonen anfallen. Darunter fallen<br />

insbeson<strong>der</strong>e Taggel<strong>der</strong> für private <strong>und</strong> öffentliche Organisationen,<br />

welche sich <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>betreuung annehmen (Kin<strong>der</strong>krippen,


Zürcher Steuerbuch Teil I Nr. 20/002<br />

<strong>Sozialabzüge</strong><br />

Steuertarif<br />

Kin<strong>der</strong>gärten udgl.). Als Kin<strong>der</strong>betreuungskosten gelten auch Honorare<br />

an Personen, welche die Betreuung von Kin<strong>der</strong>n beruflich o<strong>der</strong><br />

nebenberuflich ausüben (sog. Tagesmütter usw.).<br />

Der Abzug entspricht den nachgewiesenen Kin<strong>der</strong>betreuungskosten,<br />

höchstens jedoch Fr. 6 000 pro Kind (§ 34 Abs. 3 StG).<br />

Der Steuererklärung ist eine Aufstellung <strong>über</strong> die bezahlten Kin<strong>der</strong>betreuungskosten<br />

mit Angabe <strong>der</strong> Empfänger unaufgefor<strong>der</strong>t beizulegen.<br />

Die Kin<strong>der</strong>betreuungskosten sind auf Verlangen <strong>der</strong> Steuerbehörden<br />

hinreichend nachzuweisen. Erfolgt die Betreuung durch eine<br />

mit dem Steuerpflichtigen in einem Anstellungsverhältnis stehenden<br />

Person, so ist <strong>der</strong> Steuererklärung eine Kopie des ausgestellten Lohnausweises<br />

beizulegen.<br />

3. Abzugsberechtigte Steuerpflichtige<br />

a) Allgemeines<br />

Ein Kin<strong>der</strong>betreuungskostenabzug ist nur demjenigen Steuerpflichtigen,<br />

welcher für das gleiche Kind auch einen Kin<strong>der</strong>abzug nach<br />

§ 34 Abs. 1 lit. a StG geltend machen kann, zu gewähren.<br />

b) Verheiratete<br />

In ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige können einen Kin<strong>der</strong>betreuungskostenabzug<br />

geltend machen, soweit beide einer Erwerbstätigkeit<br />

nachgehen.<br />

Wenn nur ein Ehegatte einer Erwerbstätigkeit nachgeht, kann <strong>der</strong><br />

Kin<strong>der</strong>betreuungskostenabzug auch dann gewährt werden, wenn <strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>e Ehegatte dauernd invalid ist.<br />

c) Alleinstehende mit Kin<strong>der</strong>n<br />

Verwitwete, gerichtlich o<strong>der</strong> tatsächlich getrennt lebende, geschiedene<br />

o<strong>der</strong> ledige Steuerpflichtige, welche einer Erwerbstätigkeit nachgehen,<br />

können einen Abzug für die Betreuungskosten geltend machen,<br />

die während <strong>der</strong> Erwerbstätigkeit anfallen.<br />

Eine dauernde Invalidität des Steuerpflichtigen berechtigt ebenfalls<br />

zum Abzug <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>betreuungskosten.<br />

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C. <strong>Steuertarife</strong><br />

I. Gr<strong>und</strong>satz<br />

10<br />

Zürcher Steuerbuch Teil I<br />

52 Für Ehegatten, die in rechtlich <strong>und</strong> tatsächlich ungetrennter Ehe<br />

leben, sowie für verwitwete, gerichtlich o<strong>der</strong> tatsächlich getrennt lebende,<br />

geschiedene <strong>und</strong> ledige Steuerpflichtige, die mit Kin<strong>der</strong>n im<br />

Sinn von § 34 Abs. 1 lit. a StG zusammenleben, findet bei <strong>der</strong> Einkommenssteuer<br />

(§ 35 Abs. 2 StG) <strong>und</strong> bei <strong>der</strong> Vermögenssteuer (§ 47 Abs.<br />

2 StG) <strong>der</strong> niedrigere Verheiratetentarif (VT) Anwendung.<br />

53 In allen übrigen Fällen werden die Steuerpflichtigen nach dem<br />

Gr<strong>und</strong>tarif (GT) besteuert (§ 35 Abs. 1 <strong>und</strong> 47 Abs. 1 StG).<br />

54 Der Tarif wird nach den Verhältnissen am Ende <strong>der</strong> Steuerperiode<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Steuerpflicht festgelegt (§ 35 Abs. 3 StG).<br />

II. Die anwendbaren Tarife<br />

1. Alleinstehende Steuerpflichtige<br />

55 Unmündige <strong>und</strong> mündige Steuerpflichtige, die nicht mit Kin<strong>der</strong>n<br />

im Sinne von § 34 Abs. 1 lit. a StG zusammenleben, werden in Anwendung<br />

des Gr<strong>und</strong>tarifs (GT) nach § 35 Abs. 1 StG (Einkommenssteuer)<br />

bzw. nach § 47 Abs. 1 StG (Vermögenssteuer) besteuert.<br />

2. Verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige<br />

56 Auf Ehegatten, die in rechtlich <strong>und</strong> tatsächlich ungetrennter Ehe<br />

leben, findet <strong>der</strong> Verheiratetentarif (VT) gemäss § 35 Abs. 2 StG (Einkommenssteuer)<br />

bzw. gemäss § 47 Abs. 2 StG (Vermögenssteuer) Anwendung.<br />

Eine rechtliche Trennung liegt vor, wenn die Ehegatten im<br />

Sinne von Art. 117 ZGB gerichtlich getrennt sind. Eine tatsächliche<br />

Trennung <strong>der</strong> Ehegatten ist gegeben bei kumulativem Vorliegen von<br />

räumlicher Trennung (getrennte Wohnsitze bzw. Wohnstätten), getrennter<br />

Verwendung <strong>der</strong> Mittel für Wohnung <strong>und</strong> Lebensunterhalt<br />

(bzw. die Unterstützung des einen an den an<strong>der</strong>en Ehegatten erschöpft<br />

sich in ziffernmässig bestimmten Beträgen) <strong>und</strong> Aufhebung <strong>der</strong> ehelichen<br />

Gemeinschaft.<br />

57 Haben Ehegatten steuerrechtlich getrennte Wohnsitze, besteht<br />

aber die eheliche Gemeinschaft o<strong>der</strong> die gemeinsame Verwendung <strong>der</strong><br />

Mittel fort, so haben sie zwar je ein separates Hauptsteuerdomizil. Für<br />

den Steuersatz ist jedoch das Gesamteinkommen <strong>und</strong> das Gesamtvermögen<br />

bei<strong>der</strong> Ehegatten massgebend; weiterhin anzuwenden ist <strong>der</strong>


Zürcher Steuerbuch Teil I Nr. 20/002<br />

<strong>Sozialabzüge</strong><br />

Steuertarif<br />

Verheiratetentarif.<br />

Eheähnliche Gemeinschaften (Konkubinat) sind stets nach den<br />

Regeln für Alleinstehende zu besteuern.<br />

3. Verwitwete, gerichtlich o<strong>der</strong> tatsächlich getrennt lebende, geschiedene<br />

<strong>und</strong> ledige Steuerpflichtige, die mit Kin<strong>der</strong>n zusammenleben<br />

a) Min<strong>der</strong>jährige Kin<strong>der</strong><br />

Verwitwete, gerichtlich o<strong>der</strong> tatsächlich getrennt lebende, geschiedene<br />

<strong>und</strong> ledige Steuerpflichtige, die mit min<strong>der</strong>jährigen, unter ihrer<br />

elterlichen Sorge o<strong>der</strong> Obhut stehenden Kin<strong>der</strong>n zusammenleben,<br />

sind nach dem Verheiratetentarif (VT) gemäss § 35 Abs. 2 StG (Einkommenssteuer)<br />

bzw. gemäss § 47 Abs. 2 StG (Vermögenssteuer) zu<br />

besteuern. Zusammenleben ist gegeben, wenn das Kind seinen steuerrechtlichen<br />

Wohnsitz im Haushalt des Steuerpflichtigen hat.<br />

Der Verheiratetentarif wird auch gewährt, wenn <strong>der</strong> Steuerpflichtige<br />

mit solchen Kin<strong>der</strong>n zusammen mit einem an<strong>der</strong>en Steuerpflichtigen<br />

in einer eheähnlichen Gemeinschaft (Konkubinat) lebt.<br />

b) Volljährige Kin<strong>der</strong> in Ausbildung<br />

Auch verwitwete, gerichtlich o<strong>der</strong> tatsächlich getrennt lebende, geschiedene<br />

<strong>und</strong> ledige Steuerpflichtige, die mit volljährigen Kin<strong>der</strong>n,<br />

die in <strong>der</strong> beruflichen Ausbildung stehen <strong>und</strong> das 25. Altersjahr noch<br />

nicht vollendet haben, zusammenleben, werden nach dem Verheiratetentarif<br />

(VT) gemäss § 35 Abs. 2 StG (Einkommenssteuer) bzw. gemäss<br />

§ 47 Abs. 2 StG (Vermögenssteuer) besteuert.<br />

4. Unverheiratete Eltern mit gemeinsamem Haushalt<br />

Leben unverheiratete Eltern zusammen mit einem gemeinsamen<br />

Kind im gleichen Haushalt, ist <strong>der</strong> Verheiratetentarif (VT) gemäss § 35<br />

Abs. 2 StG (Einkommenssteuer) bzw. gemäss § 47 Abs. 2 StG (Vermögenssteuer)<br />

demjenigen Elternteil zu gewähren, <strong>der</strong> den Anspruch<br />

auf den Kin<strong>der</strong>abzug hat.<br />

III. Heirat, Scheidung <strong>und</strong> Trennung<br />

Bei Heirat wird je<strong>der</strong> Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt<br />

besteuert (§ 52 Abs. 2 StG). Der Verheiratetentarif kommt nur<br />

dann zur Anwendung, wenn am Ende <strong>der</strong> Steuerperiode o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

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12<br />

Zürcher Steuerbuch Teil I<br />

Steuerpflicht <strong>der</strong> jeweilige Steuerpflichtige mit Kin<strong>der</strong>n im Sinne von<br />

§ 34 Abs. 1 lit. a StG zusammenlebt.<br />

64 Bei Scheidung <strong>und</strong> bei rechtlicher o<strong>der</strong> tatsächlicher Trennung<br />

wird je<strong>der</strong> Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert (§<br />

52 Abs. 3 StG). Für den anwendbaren Tarif sind die Verhältnisse am<br />

Ende <strong>der</strong> Steuerperiode o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Steuerpflicht massgebend.<br />

Zürich, den 18. Dezember 2009<br />

<strong>Finanzdirektion</strong><br />

Dr. Ursula Gut-Winterberger,<br />

Regierungsrätin

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