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KINDERBETREUUNGSGELD

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Beschäftigungsverbot nach der Geburt des Kindes angetreten werden.<br />

Möglich ist aber auch, die Elternteilzeit im Anschluss an eine Karenz oder<br />

zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten. Die Elternteilzeit kann maximal<br />

bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren<br />

Schuleintritt des Kindes beansprucht werden. Die Mindestdauer der Inanspruchnahme<br />

beträgt zwei Monate. Elternteilzeit kann für jedes Kind<br />

nur einmal in Anspruch genommen werden<br />

Wichtig: Karenz und Elternteilzeit schließen einander aus. Befindet<br />

sich somit ein Elternteil mit einem Kind in Karenz, so kann<br />

der andere Elternteil nicht zur selben Zeit für dasselbe Kind Elternteilzeit<br />

konsumieren. Es können sich allerdings beide Elternteile<br />

mit demselben Kind gleichzeitig in Elternteilzeit befinden.<br />

Meldung an den Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin<br />

Um Elternteilzeit in Anspruch nehmen zu können, ist es erforderlich,<br />

Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung<br />

schriftlich bekannt zu geben. Die Mitteilung hat spätestens drei<br />

Monate vor dem beabsichtigten Antritt beim Arbeitgeber zu erfolgen. Die<br />

Meldung hat allerdings innerhalb der Schutzfrist (bzw. für den Vater innerhalb<br />

von acht Wochen nach der Geburt) zu erfolgen, wenn die Elternteilzeit<br />

im Anschluss an das Beschäftigungsverbot beginnen soll.<br />

Ist der Arbeitgeber mit der vom Arbeitnehmer bzw der Arbeitnehmerin<br />

bekanntgegebenen Elternteilzeit nicht einverstanden, ist er verpflichtet,<br />

Verhandlungen mit dem Arbeitnehmer aufzunehmen. Bei Nichteinigung<br />

hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, gerichtliche Schritte einzuleiten.<br />

Stundenausmaß<br />

Die Reduktion der Arbeitzeit auf ein bestimmtes Ausmaß ist nicht erforderlich.<br />

Achtung: Wird allerdings während der Inanspruchnahme von<br />

Elternteilzeit auch Kinderbetreuungsgeld bezogen, so ist die Zuverdienstgrenze<br />

zum Kinderbetreuungsgeld zu beachten (siehe<br />

Kapitel „einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und pauschale<br />

Kinderbetreuungsgeldmodelle“).<br />

4 AK-Infoservice

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