KINDERBETREUUNGSGELD
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Beschäftigungsverbot nach der Geburt des Kindes angetreten werden.<br />
Möglich ist aber auch, die Elternteilzeit im Anschluss an eine Karenz oder<br />
zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten. Die Elternteilzeit kann maximal<br />
bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren<br />
Schuleintritt des Kindes beansprucht werden. Die Mindestdauer der Inanspruchnahme<br />
beträgt zwei Monate. Elternteilzeit kann für jedes Kind<br />
nur einmal in Anspruch genommen werden<br />
Wichtig: Karenz und Elternteilzeit schließen einander aus. Befindet<br />
sich somit ein Elternteil mit einem Kind in Karenz, so kann<br />
der andere Elternteil nicht zur selben Zeit für dasselbe Kind Elternteilzeit<br />
konsumieren. Es können sich allerdings beide Elternteile<br />
mit demselben Kind gleichzeitig in Elternteilzeit befinden.<br />
Meldung an den Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin<br />
Um Elternteilzeit in Anspruch nehmen zu können, ist es erforderlich,<br />
Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung<br />
schriftlich bekannt zu geben. Die Mitteilung hat spätestens drei<br />
Monate vor dem beabsichtigten Antritt beim Arbeitgeber zu erfolgen. Die<br />
Meldung hat allerdings innerhalb der Schutzfrist (bzw. für den Vater innerhalb<br />
von acht Wochen nach der Geburt) zu erfolgen, wenn die Elternteilzeit<br />
im Anschluss an das Beschäftigungsverbot beginnen soll.<br />
Ist der Arbeitgeber mit der vom Arbeitnehmer bzw der Arbeitnehmerin<br />
bekanntgegebenen Elternteilzeit nicht einverstanden, ist er verpflichtet,<br />
Verhandlungen mit dem Arbeitnehmer aufzunehmen. Bei Nichteinigung<br />
hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, gerichtliche Schritte einzuleiten.<br />
Stundenausmaß<br />
Die Reduktion der Arbeitzeit auf ein bestimmtes Ausmaß ist nicht erforderlich.<br />
Achtung: Wird allerdings während der Inanspruchnahme von<br />
Elternteilzeit auch Kinderbetreuungsgeld bezogen, so ist die Zuverdienstgrenze<br />
zum Kinderbetreuungsgeld zu beachten (siehe<br />
Kapitel „einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und pauschale<br />
Kinderbetreuungsgeldmodelle“).<br />
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