Telemediengesetz (TMG) - Datenschutz in der Katholischen Kirche
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Das neue <strong>Telemediengesetz</strong> (<strong>TMG</strong>) Seite 16<br />
Abschnitt 3<br />
Verantwortlichkeit<br />
§ 7 Allgeme<strong>in</strong>e Grundsätze<br />
(1) Diensteanbieter s<strong>in</strong>d für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach<br />
den allgeme<strong>in</strong>en Gesetzen verantwortlich.<br />
(2) Diensteanbieter im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> §§ 8 bis 10 s<strong>in</strong>d nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten<br />
o<strong>der</strong> gespeicherten Informationen zu überwachen o<strong>der</strong> nach Umständen zu<br />
forschen, die auf e<strong>in</strong>e rechtswidrige Tätigkeit h<strong>in</strong>weisen. Verpflichtungen zur Entfernung<br />
o<strong>der</strong> Sperrung <strong>der</strong> Nutzung von Informationen nach den allgeme<strong>in</strong>en Gesetzen bleiben auch<br />
im Falle <strong>der</strong> Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt.<br />
Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.<br />
§ 8 Durchleitung von Informationen<br />
(1) Diensteanbieter s<strong>in</strong>d für fremde Informationen, die sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Kommunikationsnetz<br />
übermitteln o<strong>der</strong> zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich,<br />
sofern sie<br />
1. die Übermittlung nicht veranlasst,<br />
2. den Adressaten <strong>der</strong> übermittelten Informationen nicht ausgewählt und<br />
3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt o<strong>der</strong> verän<strong>der</strong>t haben.<br />
Satz 1 f<strong>in</strong>det ke<strong>in</strong>e Anwendung, wenn <strong>der</strong> Diensteanbieter absichtlich mit e<strong>in</strong>em Nutzer se<strong>in</strong>es<br />
Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.<br />
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu<br />
ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen,<br />
soweit dies nur zur Durchführung <strong>der</strong> Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht<br />
und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise<br />
erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
§ 9 Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen<br />
Diensteanbieter s<strong>in</strong>d für e<strong>in</strong>e automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die<br />
alle<strong>in</strong> dem Zweck dient, die Übermittlung frem<strong>der</strong> Informationen an an<strong>der</strong>e Nutzer auf <strong>der</strong>en<br />
Anfrage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie<br />
1. die Informationen nicht verän<strong>der</strong>n,<br />
2. die Bed<strong>in</strong>gungen für den Zugang zu den Informationen beachten,<br />
3. die Regeln für die Aktualisierung <strong>der</strong> Informationen, die <strong>in</strong> weith<strong>in</strong> anerkannten und<br />
verwendeten Industriestandards festgelegt s<strong>in</strong>d, beachten,<br />
4. die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung<br />
<strong>der</strong> Informationen, die <strong>in</strong> weith<strong>in</strong> anerkannten und verwendeten Industriestandards<br />
festgelegt s<strong>in</strong>d, nicht bee<strong>in</strong>trächtigen und<br />
5. unverzüglich handeln, um im S<strong>in</strong>ne dieser Vorschrift gespeicherte Informationen zu<br />
entfernen o<strong>der</strong> den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon erhalten<br />
haben, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort <strong>der</strong> Übertragung aus<br />
dem Netz entfernt wurden o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Zugang zu ihnen gesperrt wurde o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Gericht<br />
o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Verwaltungsbehörde die Entfernung o<strong>der</strong> Sperrung angeordnet hat.<br />
§ 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />
Postanschrift: Homepage im Internet: E-Mail:<br />
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