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Mustervertrag [PDF] - Conventus GmbH

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Vertrag<br />

über die Beschäftigung<br />

eines „Vorbereitungsassistenten“ gem. § 3 Abs. 2 b) Zahnärzte-ZV<br />

Zwischen dem Zahnarzt<br />

_________________________________________________________________<br />

im Folgenden Praxisinhaber genannt<br />

_________________________________________________________________<br />

Straße Praxisort<br />

und dem Zahnarzt<br />

_________________________________________________________________<br />

im Folgenden Vorbereitungsassistent genannt<br />

_________________________________________________________________<br />

Straße Wohnort<br />

wird folgender befristeter Arbeitsvertrag geschlossen:<br />

§ 1<br />

Arbeitsverhältnis<br />

(1)Herr ________________ wird als Vorbereitungsassistent gem. § 3 Abs. 2 b)<br />

Zahnärzte-ZV beschäftigt.<br />

(2) Der Praxisinhaber beschäftigt den Vorbereitungsassistenten als angestellten<br />

Zahnarzt in seiner zahnärztlichen Praxis in ___________. Soweit der Praxisinhaber<br />

Praxisfilialen unterhält oder in Zukunft unterhalten wird, kann der Vorbereitungsassistent<br />

auch dort nach Weisung und unter Aufsicht des Praxisinhabers beschäftigt werden.<br />

§ 2<br />

Vertragsdauer, Probezeit<br />

(1) Das Arbeitsverhältnis ist gem. § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz befristet.<br />

Es beginnt am __________ und endet zum _________ , ohne dass es einer Kündigung<br />

bedarf, soweit nicht zuvor die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses schriftlich vereinbart<br />

wird. Die Beschäftigung dient zur Vorbereitung für die Zulassung als Vertragszahnarzt.<br />

Wir freuen uns, gemeinsam mit Ihnen neue Ideen umzusetzen:<br />

conventus <strong>GmbH</strong> | Amalienbadstraße 41 | 76227 Karlsruhe | Tel. 0721 / 91 56 91 - 48 | Fax: 0721 / 91 56 91 – 49<br />

info@conventus-gmbh.de | www.conventus-gmbh.de<br />

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Während der Beschäftigungszeit sollen die notwendigen Erfahrungen zur<br />

Patientenbehandlung, Behandlungsplanung sowie Organisation und Führung einer<br />

zahnärztlichen Praxis vermittelt und erworben werden.<br />

(2) Die ersten Monate gelten als Probezeit. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis<br />

nach Maßgabe der in § 11 dieses Vertrages getroffenen Regelung ordentlich gekündigt<br />

werden.<br />

(3) Dauert die Befristung insgesamt länger als 2 Jahre oder beträgt die Gesamtdauer<br />

einer höchsten 3-malig hintereinander liegenden Befristung insgesamt 2 Jahre, dann<br />

rechtfertigt sich die Befristung aus folgendem sachlichen Grund:<br />

• Absolvierung der Vorbereitungszeit auf die vertragszahnärztliche Tätigkeit in einer<br />

zahnärztlichen Praxis.<br />

(4) Um einen ungekürzten Anspruch auf Arbeitslosengeld aufrechtzuerhalten, ist der<br />

Vorbereitungsassistent verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor Beendigung des<br />

Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Ist<br />

das vorliegende Arbeitsverhältnis für eine kürzere Dauer als 3 Monate befristet, ist der<br />

Vorbereitungsassistent zu der in Satz 1 genannten Meldung innerhalb von 3 Tagen nach<br />

Kenntnis des Beendigungszeitpunktes verpflichtet. Der Vorbereitungsassistent ist zudem<br />

gehalten, sich aktiv um eine Beschäftigung zu bemühen.<br />

§ 3<br />

Besondere Rechte und Pflichten des Vorbereitungsassistenten<br />

(1) Der Vorbereitungsassistent ist zur gewissenhaften Erfüllung der ihm übertragenen<br />

zahnärztlichen Aufgaben verpflichtet. Insoweit ist er insbesondere verpflichtet, seine<br />

gesamte Arbeitszeit ausschließlich der zahnärztlichen Praxis des Praxisinhabers zur<br />

Verfügung zu stellen. Der Vorbereitungsassistent hat die für die Ausübung des<br />

zahnärztlichen Berufs geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und den<br />

Weisungen des Praxisinhabers bzw. seines Vertreters Folge zu leisten.<br />

(2) Der Vorbereitungsassistent hat sich mit den vertragszahnärztlichen Bestimmungen<br />

vertraut zu machen und deren Inhalt zu beachten. Im Interesse der Sicherstellung einer<br />

ausreichenden und zweckmäßigen Patientenversorgung hat er insbesondere auf<br />

Wirtschaftlichkeit zu achten.<br />

(3) Der Vorbereitungsassistent hat über alle Vorgänge, die den Praxisinhaber, die Praxis<br />

und die Patienten betreffen, Stillschweigen zu bewahren (§ 203 Abs. 1 Ziffer 1<br />

Strafgesetzbuch). Dies gilt auch für die Zeit nach der Beendigung des<br />

Beschäftigungsverhältnisses. Es ist dem Vorbereitungsassistenten nicht gestattet, für<br />

Zwecke, die nicht der Praxis dienen, Aufzeichnungen über Patienten, Praxisvorgänge<br />

und Praxisangelegenheiten anzufertigen. Sämtliche Praxisvorgänge hat der<br />

Vorbereitungsassistent sorgfältig aufzubewahren und vor der Einsichtnahme unbefugter<br />

Dritter zu schützen. Endet die Tätigkeit des Vorbereitungsassistenten in der Praxis, ist<br />

dieser verpflichtet, sämtliche von ihm bearbeiteten Unterlagen ohne gesonderte<br />

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Aufforderung an den Praxisinhaber herauszugeben. Die Verpflichtung des<br />

Vorbereitungsassistenten zur Vertraulichkeit endet dort, wo dieser in der Wahrnehmung<br />

berechtigter Interessen handelt, also dort, wo er von Gesetzes wegen zur Offenlegung<br />

verpflichtet ist, sowie immer dann, wenn der Praxisinhaber die Bekanntgabe der<br />

vertraulichen Informationen ausdrücklich gestattet hat.<br />

(4) Der Vorbereitungsassistent ist verpflichtet, dem Praxisinhaber sämtliche für das<br />

Arbeitsverhältnis bedeutsamen Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse spätestens<br />

innerhalb 1 Woche unaufgefordert mitzuteilen und ihm diese auf Verlangen<br />

nachzuweisen. Das Bestehen einer Schwangerschaft muss dem Praxisinhaber<br />

unverzüglich nach dem Bekanntwerden mitgeteilt werden.<br />

§ 4<br />

Besondere Rechte und Pflichten des Praxisinhabers<br />

(1) Der Praxisinhaber hat den Vorbereitungsassistenten zur Erfüllung der<br />

vertragszahnärztlichen und berufsrechtlichen Pflichten anzuhalten. In organisatorischen<br />

und fachlichen Angelegenheiten ist der Praxisinhaber gegenüber dem<br />

Vorbereitungsassistenten unter Beachtung der berufsrechtlichen Vorgaben weisungs-<br />

und kontrollberechtigt.<br />

(2) Der Praxisinhaber hat dem Vorbereitungsassistenten die erforderlichen Fertigkeiten<br />

und Kenntnisse zu vermitteln, ihn in seiner zahnärztlichen Tätigkeit anzuleiten und eine<br />

seinem Ausbildungsstand entsprechende Selbstständigkeit einzuräumen.<br />

(3) Der Praxisinhaber hat dem Vorbereitungsassistenten die Behandlungsräume, die<br />

erforderlichen Arbeitsmittel, Instrumente, Geräte und Materialien sowie das<br />

entsprechende Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen.<br />

(4) Der Praxisinhaber stellt sicher, dass er selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter<br />

jederzeit während der Tätigkeit des Vorbereitungsassistenten zu Konsultationszwecken<br />

erreichbar ist.<br />

(5) Der Praxisinhaber meldet den Vorbereitungsassistenten zur gesetzlichen<br />

Unfallversicherung an.<br />

§ 5<br />

Vergütung<br />

(1) Der Vorbereitungsassistent erhält ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von<br />

__________ Euro (in Worten: ) ____________________.<br />

(2) Das Gehalt ist jeweils zum ______________ eines Monats auf ein von dem<br />

Vorbereitungsassistenten zu benennendes Konto zu überweisen.<br />

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(3) Der Praxisinhaber gewährt folgende freiwillige, jederzeit widerrufbare Zuwendungen:<br />

1. jederzeit widerrufbare, monatliche Zulage Euro ___________<br />

2. Essensgeldzuschuss, monatlich Euro ___________<br />

3. Fahrtkostenzuschuss, monatlich Euro ___________<br />

4. 13. Monatsgehalt, auszahlbar mit dem Gehalt für __________ Euro ___________<br />

5. vermögenswirksame Leistungen, monatlich Euro ___________<br />

6. __________________________ Euro ___________<br />

Auf diese freiwilligen Zuwendungen besteht auch nach wiederholter Zahlung kein<br />

Rechtsanspruch.<br />

(4) Bei Zahlung des/eines 13. Monatsgehaltes: Der Vorbereitungsassistent ist<br />

verpflichtet, das 13. Monatsgehalt zurückzuzahlen, wenn er bis zum 31.03. des auf die<br />

Auszahlung folgenden Kalenderjahres ausscheidet. Die Rückzahlungspflicht gilt<br />

entsprechend, wenn das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet wird<br />

und Anlass hierfür ein Verhalten des Vorbereitungsassistenten ist, das dem<br />

Praxisinhaber ein Recht zur Kündigung gegeben hätte.<br />

(5) In allen Fällen des Ruhens des Arbeitsverhältnisses – unabhängig vom Rechtsgrund<br />

– vermindert sich das 13. Monatsgehalt für jeden vollen Kalendermonat des Ruhens um<br />

1/12. Dies gilt beispielsweise für Elternzeit, unbezahlte Freistellung usw. Wird ein<br />

Vollzeitarbeitsverhältnis in ein Teilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt, so bestimmt sich<br />

die Höhe des 13. Monatsgehaltes nach der Höhe des Vergütungsanspruchs am<br />

Auszahlungstag.<br />

§ 6<br />

Arbeitsverhinderung<br />

(1) Der Vorbereitungsassistent hat dem Praxisinhaber jede Arbeitsunfähigkeit und ihre<br />

voraussichtliche Dauer unverzüglich, gegebenenfalls auch telefonisch, mitzuteilen.<br />

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage, hat der Vorbereitungsassistent eine<br />

ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit spätestens an dem darauf folgenden<br />

Tag vorzulegen.Der Praxisinhaber ist berechtigt, die Bescheinigung vorher zu verlangen.<br />

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Soweit die Arbeitsunfähigkeit des Vorbereitungsassistenten länger andauert, als in der<br />

Bescheinigung angegeben, muss dieser innerhalb von 3 Tagen eine neue ärztliche<br />

Bescheinigung einreichen.<br />

(2) Bei unverschuldeter Krankheit behält der Vorbereitungsassistent seinen<br />

Vergütungsanspruch bis zur Dauer von 6 Wochen, nicht aber über die Beendigung des<br />

Arbeitsverhältnisses hinaus. Der Vorbereitungsassistent behält diesen Anspruch auch<br />

dann, wenn der Praxisinhaber das Arbeitsverhältnis aus Anlass des Krankheitsfalles<br />

kündigt.<br />

(3) Dem Vorbereitungsassistenten ist ein Fernbleiben von seiner Tätigkeit nur mit<br />

vorheriger Zustimmung des Praxisinhabers gestattet. Ist eine vorherige Einholung der<br />

Zustimmung den Umständen nach nicht möglich, muss der Vorbereitungsassistent diese<br />

unverzüglich beantragen. Der Vorbereitungsassistent hat keinen Anspruch auf<br />

Vergütung für die Zeit eines nicht genehmigten Fernbleibens von seiner Tätigkeit.<br />

§ 7<br />

Urlaub<br />

(1) Der Vorbereitungsassistent erhält einen jährlichen Urlaub von Arbeitstagen.<br />

Arbeitstage sind alle Kalendertage mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und<br />

gesetzlichen Feiertagen. Zusätzlich erhält der Vorbereitungsassistent weitere freie<br />

Arbeitstage für den Besuch fachbezogener, zahnärztlicher Fortbildungsveranstaltungen.<br />

(2) Die Urlaubszeit und der Besuch der in Absatz 1 genannten<br />

Fortbildungsveranstaltungen werden unter Berücksichtigung der Belange der Praxis in<br />

beiderseitigem Einvernehmen festgelegt.<br />

(3) Besteht in einem Kalenderjahr das Arbeitsverhältnis mit dem<br />

Vorbereitungsassistenten nicht durchgängig, wird diesem ein anteiliger Urlaub je<br />

Beschäftigungsmonat in Höhe von 1/12 des ihm zustehenden Urlaubsanspruchs gewährt.<br />

(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.<br />

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§ 8<br />

Nebentätigkeit<br />

(1) Die Ausübung sowohl einer entgeltlichen als auch einer unentgeltlichen<br />

Nebentätigkeit ist dem Vorbereitungsassistenten nur mit vorheriger, schriftlich zu<br />

erteilender Zustimmung des Praxisinhabers gestattet.<br />

(2) Wissenschaftliche Betätigungen sind dem Vorbereitungsassistenten gestattet, sofern<br />

die Pflichten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, nicht beeinträchtigt werden.<br />

Wissenschaftliche Veröffentlichungen bedürfen der vorherigen, schriftlich zu erteilenden<br />

Zustimmung des Praxisinhabers, soweit sie sich auf Erfahrungen und Verhältnisse in<br />

dessen Praxis beziehen.<br />

§ 9<br />

Berufshaftpflicht<br />

(1) Der Vorbereitungsassistent hat für seine Haftung eine Berufshaftpflichtversicherung<br />

in üblichem Umfang zu unterhalten.<br />

(Alternativ: Es ist zu gewährleisten, dass der Vorbereitungsassistent in die<br />

Berufshaftpflichtversicherung des Praxisinhabers einbezogen ist.)<br />

(2) Der Vorbereitungsassistent versichert, dass für seine persönliche Haftung eine<br />

ausreichende Haftpflichtversicherung besteht.<br />

(3) Auf Verlangen haben sich die Vertragspartner Einsicht in die entsprechenden<br />

Versicherungsunterlagen zu gewähren.<br />

§ 10<br />

Arbeitszeiten, Mehrarbeit, Notfalldienst<br />

(1) Die Arbeitszeiten richten sich nach den Erfordernissen der zahnärztlichen Praxis. Die<br />

regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt (ohne Pausenzeiten) ________ Stunden.<br />

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach den Belangen des<br />

Praxisinhabers.<br />

(2) Soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, behält sich der Praxisinhaber vor, unter<br />

Beachtung der gesetzlichen Vorgaben Mehrarbeit über den Rahmen der täglichen<br />

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Arbeitszeit hinaus anzuordnen. Gleiches gilt, soweit betriebliche Erfordernisse die<br />

Erbringung von Mehrarbeit erforderlich machen. Der Vorbereitungsassistent ist<br />

verpflichtet, soweit der Praxisinhaber eine entsprechende Anweisung erteilt und soweit<br />

ihm dies zumutbar ist, zusätzliche Stunden über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu<br />

leisten.<br />

(3) Mehrarbeit ist die Arbeitszeit, die über die regelmäßige Wochenarbeitszeit hinaus<br />

geleistet wird. Mehrarbeit soll nach Möglichkeit und unter Berücksichtigung der<br />

betrieblichen Erfordernisse innerhalb von 6 Wochen nach der Woche, in der Mehrarbeit<br />

geleistet wurde, durch Freizeit ausgeglichen werden. Falls dies aus betrieblichen oder<br />

sonstigen wichtigen Gründen (z.B. Krankheit) nicht möglich ist, findet (ausnahmsweise)<br />

eine finanzielle Abgeltung nach dem durchschnittlichen Bruttolohn/Stunde (ohne<br />

freiwillige Zulagen nach § 5 Abs. 3) statt.<br />

(4) Der Vorbereitungsassistent ist zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet. Die<br />

Ableistung des Notfalldienstes erfolgt jeweils nach Absprache zwischen dem<br />

Praxisinhaber und dem Vorbereitungsassistenten. § 3 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz<br />

Zahnärzte-ZV ist zu beachten. Führt die Teilnahme am Notfalldienst zu Mehrarbeit, gilt:<br />

Die Teilnahme am gesetzlichen Notfalldienst, zu dem die Praxis durch öffentlichen<br />

Bescheid herangezogen worden ist, wird nicht ausgeglichen.<br />

Darüber hinaus verrichteter Notfalldienst wird mit _________Euro/Tag vergütet. Ein<br />

Ausgleich nach Abs. 3 Satz 2 findet nicht statt.<br />

§ 11<br />

Kündigung<br />

(1) Das befristete Arbeitsverhältnis endet mit dem in § 2 Abs. 1 dieses Vertrages<br />

genannten Fristablauf, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.<br />

(2) Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer<br />

Kündigungsfrist von __________ , nach Ablauf der Probezeit mit einer Kündigungsfrist<br />

von _____________ ordentlich gekündigt werden.<br />

(3) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.<br />

(4) Die gesetzlichen Bestimmungen über eine außerordentliche Kündigung aus<br />

wichtigem Grund bleiben unberührt. Der Praxisinhaber ist berechtigt, aber nicht<br />

verpflichtet, den Vorbereitungsassistenten während der Kündigungsfrist von der Arbeit<br />

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freizustellen, wobei dies unter Anrechnung etwaiger Resturlaubsansprüche und<br />

eventueller Zeitguthaben erfolgt.<br />

§ 12<br />

Änderungen und Ergänzungen<br />

Mündliche Abreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen sowie die ganze<br />

oder teilweise Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der<br />

Schriftform; dies gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.<br />

§ 13<br />

Salvatorische Klausel<br />

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der<br />

Vertrag Lücken aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages ansonsten<br />

nicht. Die nichtigen oder fehlenden Bestimmungen sind unter Berücksichtigung des<br />

Grundsatzes der Vertragstreue und der wirtschaftlichen Zielsetzung dieses Vertrages<br />

neu zu regeln. Dies gilt auch, soweit zwingende Gründe des Vertragszahnarztrechtes<br />

eine Anpassung erfordern.<br />

____________, den ______________ _____________, den __________________<br />

_______________________________ ____________________________________<br />

(Unterschrift des Praxisinhabers) (Unterschrift des Vorbereitungsassistenten)<br />

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