Mustervertrag [PDF] - Conventus GmbH
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Vertrag<br />
über die Beschäftigung<br />
eines „Vorbereitungsassistenten“ gem. § 3 Abs. 2 b) Zahnärzte-ZV<br />
Zwischen dem Zahnarzt<br />
_________________________________________________________________<br />
im Folgenden Praxisinhaber genannt<br />
_________________________________________________________________<br />
Straße Praxisort<br />
und dem Zahnarzt<br />
_________________________________________________________________<br />
im Folgenden Vorbereitungsassistent genannt<br />
_________________________________________________________________<br />
Straße Wohnort<br />
wird folgender befristeter Arbeitsvertrag geschlossen:<br />
§ 1<br />
Arbeitsverhältnis<br />
(1)Herr ________________ wird als Vorbereitungsassistent gem. § 3 Abs. 2 b)<br />
Zahnärzte-ZV beschäftigt.<br />
(2) Der Praxisinhaber beschäftigt den Vorbereitungsassistenten als angestellten<br />
Zahnarzt in seiner zahnärztlichen Praxis in ___________. Soweit der Praxisinhaber<br />
Praxisfilialen unterhält oder in Zukunft unterhalten wird, kann der Vorbereitungsassistent<br />
auch dort nach Weisung und unter Aufsicht des Praxisinhabers beschäftigt werden.<br />
§ 2<br />
Vertragsdauer, Probezeit<br />
(1) Das Arbeitsverhältnis ist gem. § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz befristet.<br />
Es beginnt am __________ und endet zum _________ , ohne dass es einer Kündigung<br />
bedarf, soweit nicht zuvor die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses schriftlich vereinbart<br />
wird. Die Beschäftigung dient zur Vorbereitung für die Zulassung als Vertragszahnarzt.<br />
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Während der Beschäftigungszeit sollen die notwendigen Erfahrungen zur<br />
Patientenbehandlung, Behandlungsplanung sowie Organisation und Führung einer<br />
zahnärztlichen Praxis vermittelt und erworben werden.<br />
(2) Die ersten Monate gelten als Probezeit. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis<br />
nach Maßgabe der in § 11 dieses Vertrages getroffenen Regelung ordentlich gekündigt<br />
werden.<br />
(3) Dauert die Befristung insgesamt länger als 2 Jahre oder beträgt die Gesamtdauer<br />
einer höchsten 3-malig hintereinander liegenden Befristung insgesamt 2 Jahre, dann<br />
rechtfertigt sich die Befristung aus folgendem sachlichen Grund:<br />
• Absolvierung der Vorbereitungszeit auf die vertragszahnärztliche Tätigkeit in einer<br />
zahnärztlichen Praxis.<br />
(4) Um einen ungekürzten Anspruch auf Arbeitslosengeld aufrechtzuerhalten, ist der<br />
Vorbereitungsassistent verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor Beendigung des<br />
Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Ist<br />
das vorliegende Arbeitsverhältnis für eine kürzere Dauer als 3 Monate befristet, ist der<br />
Vorbereitungsassistent zu der in Satz 1 genannten Meldung innerhalb von 3 Tagen nach<br />
Kenntnis des Beendigungszeitpunktes verpflichtet. Der Vorbereitungsassistent ist zudem<br />
gehalten, sich aktiv um eine Beschäftigung zu bemühen.<br />
§ 3<br />
Besondere Rechte und Pflichten des Vorbereitungsassistenten<br />
(1) Der Vorbereitungsassistent ist zur gewissenhaften Erfüllung der ihm übertragenen<br />
zahnärztlichen Aufgaben verpflichtet. Insoweit ist er insbesondere verpflichtet, seine<br />
gesamte Arbeitszeit ausschließlich der zahnärztlichen Praxis des Praxisinhabers zur<br />
Verfügung zu stellen. Der Vorbereitungsassistent hat die für die Ausübung des<br />
zahnärztlichen Berufs geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und den<br />
Weisungen des Praxisinhabers bzw. seines Vertreters Folge zu leisten.<br />
(2) Der Vorbereitungsassistent hat sich mit den vertragszahnärztlichen Bestimmungen<br />
vertraut zu machen und deren Inhalt zu beachten. Im Interesse der Sicherstellung einer<br />
ausreichenden und zweckmäßigen Patientenversorgung hat er insbesondere auf<br />
Wirtschaftlichkeit zu achten.<br />
(3) Der Vorbereitungsassistent hat über alle Vorgänge, die den Praxisinhaber, die Praxis<br />
und die Patienten betreffen, Stillschweigen zu bewahren (§ 203 Abs. 1 Ziffer 1<br />
Strafgesetzbuch). Dies gilt auch für die Zeit nach der Beendigung des<br />
Beschäftigungsverhältnisses. Es ist dem Vorbereitungsassistenten nicht gestattet, für<br />
Zwecke, die nicht der Praxis dienen, Aufzeichnungen über Patienten, Praxisvorgänge<br />
und Praxisangelegenheiten anzufertigen. Sämtliche Praxisvorgänge hat der<br />
Vorbereitungsassistent sorgfältig aufzubewahren und vor der Einsichtnahme unbefugter<br />
Dritter zu schützen. Endet die Tätigkeit des Vorbereitungsassistenten in der Praxis, ist<br />
dieser verpflichtet, sämtliche von ihm bearbeiteten Unterlagen ohne gesonderte<br />
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Aufforderung an den Praxisinhaber herauszugeben. Die Verpflichtung des<br />
Vorbereitungsassistenten zur Vertraulichkeit endet dort, wo dieser in der Wahrnehmung<br />
berechtigter Interessen handelt, also dort, wo er von Gesetzes wegen zur Offenlegung<br />
verpflichtet ist, sowie immer dann, wenn der Praxisinhaber die Bekanntgabe der<br />
vertraulichen Informationen ausdrücklich gestattet hat.<br />
(4) Der Vorbereitungsassistent ist verpflichtet, dem Praxisinhaber sämtliche für das<br />
Arbeitsverhältnis bedeutsamen Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse spätestens<br />
innerhalb 1 Woche unaufgefordert mitzuteilen und ihm diese auf Verlangen<br />
nachzuweisen. Das Bestehen einer Schwangerschaft muss dem Praxisinhaber<br />
unverzüglich nach dem Bekanntwerden mitgeteilt werden.<br />
§ 4<br />
Besondere Rechte und Pflichten des Praxisinhabers<br />
(1) Der Praxisinhaber hat den Vorbereitungsassistenten zur Erfüllung der<br />
vertragszahnärztlichen und berufsrechtlichen Pflichten anzuhalten. In organisatorischen<br />
und fachlichen Angelegenheiten ist der Praxisinhaber gegenüber dem<br />
Vorbereitungsassistenten unter Beachtung der berufsrechtlichen Vorgaben weisungs-<br />
und kontrollberechtigt.<br />
(2) Der Praxisinhaber hat dem Vorbereitungsassistenten die erforderlichen Fertigkeiten<br />
und Kenntnisse zu vermitteln, ihn in seiner zahnärztlichen Tätigkeit anzuleiten und eine<br />
seinem Ausbildungsstand entsprechende Selbstständigkeit einzuräumen.<br />
(3) Der Praxisinhaber hat dem Vorbereitungsassistenten die Behandlungsräume, die<br />
erforderlichen Arbeitsmittel, Instrumente, Geräte und Materialien sowie das<br />
entsprechende Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen.<br />
(4) Der Praxisinhaber stellt sicher, dass er selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter<br />
jederzeit während der Tätigkeit des Vorbereitungsassistenten zu Konsultationszwecken<br />
erreichbar ist.<br />
(5) Der Praxisinhaber meldet den Vorbereitungsassistenten zur gesetzlichen<br />
Unfallversicherung an.<br />
§ 5<br />
Vergütung<br />
(1) Der Vorbereitungsassistent erhält ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von<br />
__________ Euro (in Worten: ) ____________________.<br />
(2) Das Gehalt ist jeweils zum ______________ eines Monats auf ein von dem<br />
Vorbereitungsassistenten zu benennendes Konto zu überweisen.<br />
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(3) Der Praxisinhaber gewährt folgende freiwillige, jederzeit widerrufbare Zuwendungen:<br />
1. jederzeit widerrufbare, monatliche Zulage Euro ___________<br />
2. Essensgeldzuschuss, monatlich Euro ___________<br />
3. Fahrtkostenzuschuss, monatlich Euro ___________<br />
4. 13. Monatsgehalt, auszahlbar mit dem Gehalt für __________ Euro ___________<br />
5. vermögenswirksame Leistungen, monatlich Euro ___________<br />
6. __________________________ Euro ___________<br />
Auf diese freiwilligen Zuwendungen besteht auch nach wiederholter Zahlung kein<br />
Rechtsanspruch.<br />
(4) Bei Zahlung des/eines 13. Monatsgehaltes: Der Vorbereitungsassistent ist<br />
verpflichtet, das 13. Monatsgehalt zurückzuzahlen, wenn er bis zum 31.03. des auf die<br />
Auszahlung folgenden Kalenderjahres ausscheidet. Die Rückzahlungspflicht gilt<br />
entsprechend, wenn das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet wird<br />
und Anlass hierfür ein Verhalten des Vorbereitungsassistenten ist, das dem<br />
Praxisinhaber ein Recht zur Kündigung gegeben hätte.<br />
(5) In allen Fällen des Ruhens des Arbeitsverhältnisses – unabhängig vom Rechtsgrund<br />
– vermindert sich das 13. Monatsgehalt für jeden vollen Kalendermonat des Ruhens um<br />
1/12. Dies gilt beispielsweise für Elternzeit, unbezahlte Freistellung usw. Wird ein<br />
Vollzeitarbeitsverhältnis in ein Teilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt, so bestimmt sich<br />
die Höhe des 13. Monatsgehaltes nach der Höhe des Vergütungsanspruchs am<br />
Auszahlungstag.<br />
§ 6<br />
Arbeitsverhinderung<br />
(1) Der Vorbereitungsassistent hat dem Praxisinhaber jede Arbeitsunfähigkeit und ihre<br />
voraussichtliche Dauer unverzüglich, gegebenenfalls auch telefonisch, mitzuteilen.<br />
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage, hat der Vorbereitungsassistent eine<br />
ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit spätestens an dem darauf folgenden<br />
Tag vorzulegen.Der Praxisinhaber ist berechtigt, die Bescheinigung vorher zu verlangen.<br />
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Soweit die Arbeitsunfähigkeit des Vorbereitungsassistenten länger andauert, als in der<br />
Bescheinigung angegeben, muss dieser innerhalb von 3 Tagen eine neue ärztliche<br />
Bescheinigung einreichen.<br />
(2) Bei unverschuldeter Krankheit behält der Vorbereitungsassistent seinen<br />
Vergütungsanspruch bis zur Dauer von 6 Wochen, nicht aber über die Beendigung des<br />
Arbeitsverhältnisses hinaus. Der Vorbereitungsassistent behält diesen Anspruch auch<br />
dann, wenn der Praxisinhaber das Arbeitsverhältnis aus Anlass des Krankheitsfalles<br />
kündigt.<br />
(3) Dem Vorbereitungsassistenten ist ein Fernbleiben von seiner Tätigkeit nur mit<br />
vorheriger Zustimmung des Praxisinhabers gestattet. Ist eine vorherige Einholung der<br />
Zustimmung den Umständen nach nicht möglich, muss der Vorbereitungsassistent diese<br />
unverzüglich beantragen. Der Vorbereitungsassistent hat keinen Anspruch auf<br />
Vergütung für die Zeit eines nicht genehmigten Fernbleibens von seiner Tätigkeit.<br />
§ 7<br />
Urlaub<br />
(1) Der Vorbereitungsassistent erhält einen jährlichen Urlaub von Arbeitstagen.<br />
Arbeitstage sind alle Kalendertage mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und<br />
gesetzlichen Feiertagen. Zusätzlich erhält der Vorbereitungsassistent weitere freie<br />
Arbeitstage für den Besuch fachbezogener, zahnärztlicher Fortbildungsveranstaltungen.<br />
(2) Die Urlaubszeit und der Besuch der in Absatz 1 genannten<br />
Fortbildungsveranstaltungen werden unter Berücksichtigung der Belange der Praxis in<br />
beiderseitigem Einvernehmen festgelegt.<br />
(3) Besteht in einem Kalenderjahr das Arbeitsverhältnis mit dem<br />
Vorbereitungsassistenten nicht durchgängig, wird diesem ein anteiliger Urlaub je<br />
Beschäftigungsmonat in Höhe von 1/12 des ihm zustehenden Urlaubsanspruchs gewährt.<br />
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.<br />
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§ 8<br />
Nebentätigkeit<br />
(1) Die Ausübung sowohl einer entgeltlichen als auch einer unentgeltlichen<br />
Nebentätigkeit ist dem Vorbereitungsassistenten nur mit vorheriger, schriftlich zu<br />
erteilender Zustimmung des Praxisinhabers gestattet.<br />
(2) Wissenschaftliche Betätigungen sind dem Vorbereitungsassistenten gestattet, sofern<br />
die Pflichten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, nicht beeinträchtigt werden.<br />
Wissenschaftliche Veröffentlichungen bedürfen der vorherigen, schriftlich zu erteilenden<br />
Zustimmung des Praxisinhabers, soweit sie sich auf Erfahrungen und Verhältnisse in<br />
dessen Praxis beziehen.<br />
§ 9<br />
Berufshaftpflicht<br />
(1) Der Vorbereitungsassistent hat für seine Haftung eine Berufshaftpflichtversicherung<br />
in üblichem Umfang zu unterhalten.<br />
(Alternativ: Es ist zu gewährleisten, dass der Vorbereitungsassistent in die<br />
Berufshaftpflichtversicherung des Praxisinhabers einbezogen ist.)<br />
(2) Der Vorbereitungsassistent versichert, dass für seine persönliche Haftung eine<br />
ausreichende Haftpflichtversicherung besteht.<br />
(3) Auf Verlangen haben sich die Vertragspartner Einsicht in die entsprechenden<br />
Versicherungsunterlagen zu gewähren.<br />
§ 10<br />
Arbeitszeiten, Mehrarbeit, Notfalldienst<br />
(1) Die Arbeitszeiten richten sich nach den Erfordernissen der zahnärztlichen Praxis. Die<br />
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt (ohne Pausenzeiten) ________ Stunden.<br />
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach den Belangen des<br />
Praxisinhabers.<br />
(2) Soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, behält sich der Praxisinhaber vor, unter<br />
Beachtung der gesetzlichen Vorgaben Mehrarbeit über den Rahmen der täglichen<br />
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Arbeitszeit hinaus anzuordnen. Gleiches gilt, soweit betriebliche Erfordernisse die<br />
Erbringung von Mehrarbeit erforderlich machen. Der Vorbereitungsassistent ist<br />
verpflichtet, soweit der Praxisinhaber eine entsprechende Anweisung erteilt und soweit<br />
ihm dies zumutbar ist, zusätzliche Stunden über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu<br />
leisten.<br />
(3) Mehrarbeit ist die Arbeitszeit, die über die regelmäßige Wochenarbeitszeit hinaus<br />
geleistet wird. Mehrarbeit soll nach Möglichkeit und unter Berücksichtigung der<br />
betrieblichen Erfordernisse innerhalb von 6 Wochen nach der Woche, in der Mehrarbeit<br />
geleistet wurde, durch Freizeit ausgeglichen werden. Falls dies aus betrieblichen oder<br />
sonstigen wichtigen Gründen (z.B. Krankheit) nicht möglich ist, findet (ausnahmsweise)<br />
eine finanzielle Abgeltung nach dem durchschnittlichen Bruttolohn/Stunde (ohne<br />
freiwillige Zulagen nach § 5 Abs. 3) statt.<br />
(4) Der Vorbereitungsassistent ist zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet. Die<br />
Ableistung des Notfalldienstes erfolgt jeweils nach Absprache zwischen dem<br />
Praxisinhaber und dem Vorbereitungsassistenten. § 3 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz<br />
Zahnärzte-ZV ist zu beachten. Führt die Teilnahme am Notfalldienst zu Mehrarbeit, gilt:<br />
Die Teilnahme am gesetzlichen Notfalldienst, zu dem die Praxis durch öffentlichen<br />
Bescheid herangezogen worden ist, wird nicht ausgeglichen.<br />
Darüber hinaus verrichteter Notfalldienst wird mit _________Euro/Tag vergütet. Ein<br />
Ausgleich nach Abs. 3 Satz 2 findet nicht statt.<br />
§ 11<br />
Kündigung<br />
(1) Das befristete Arbeitsverhältnis endet mit dem in § 2 Abs. 1 dieses Vertrages<br />
genannten Fristablauf, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.<br />
(2) Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer<br />
Kündigungsfrist von __________ , nach Ablauf der Probezeit mit einer Kündigungsfrist<br />
von _____________ ordentlich gekündigt werden.<br />
(3) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.<br />
(4) Die gesetzlichen Bestimmungen über eine außerordentliche Kündigung aus<br />
wichtigem Grund bleiben unberührt. Der Praxisinhaber ist berechtigt, aber nicht<br />
verpflichtet, den Vorbereitungsassistenten während der Kündigungsfrist von der Arbeit<br />
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freizustellen, wobei dies unter Anrechnung etwaiger Resturlaubsansprüche und<br />
eventueller Zeitguthaben erfolgt.<br />
§ 12<br />
Änderungen und Ergänzungen<br />
Mündliche Abreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen sowie die ganze<br />
oder teilweise Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der<br />
Schriftform; dies gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.<br />
§ 13<br />
Salvatorische Klausel<br />
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der<br />
Vertrag Lücken aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages ansonsten<br />
nicht. Die nichtigen oder fehlenden Bestimmungen sind unter Berücksichtigung des<br />
Grundsatzes der Vertragstreue und der wirtschaftlichen Zielsetzung dieses Vertrages<br />
neu zu regeln. Dies gilt auch, soweit zwingende Gründe des Vertragszahnarztrechtes<br />
eine Anpassung erfordern.<br />
____________, den ______________ _____________, den __________________<br />
_______________________________ ____________________________________<br />
(Unterschrift des Praxisinhabers) (Unterschrift des Vorbereitungsassistenten)<br />
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