SATZUNG - wu-nuernberg-ost.de
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Wohnungsunternehmen Nürnberg-Ost eG<br />
Satzung<br />
Gültig ab März 2008
Aufgrund <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung vom 1.12.2007 beschlossenen Än<strong>de</strong>rung<br />
<strong>de</strong>r Satzung <strong>wu</strong>r<strong>de</strong> eine Neuauflage notwendig.<br />
Aufsichtsrat und Vorstand <strong>de</strong>s Wohnungsunternehmen Nürnberg-Ost eG
INHALTSVERZEICHNIS Seite<br />
I. Firma und Sitz <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
§ 1 Firma und Sitz 6<br />
II. Gegenstand <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
§ 2 Zweck und Gegenstand 6<br />
III. Mitgliedschaft<br />
§ 3 Mitglie<strong>de</strong>r 6<br />
§ 4 Erwerb <strong>de</strong>r Mitgliedschaft 7<br />
§ 5 Eintrittsgeld 7<br />
§ 6 Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft 7<br />
§ 7 Kündigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft 7<br />
§ 8 Übertragung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens 8<br />
§ 9 Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft im To<strong>de</strong>sfall 9<br />
§ 10 Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft durch<br />
Auflösung o<strong>de</strong>r Erlöschen einer juristischen<br />
Person o<strong>de</strong>r Personenhan<strong>de</strong>lsgesellschaft 9<br />
§ 11 Ausschließung eines Mitglie<strong>de</strong>s 9<br />
§ 12 Auseinan<strong>de</strong>rsetzung 10<br />
IV. Rechte und Pflichten <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />
§ 13 Rechte <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r 11<br />
§ 14 Wohnliche Versorgung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r 12<br />
§ 15 Überlassung von Wohnungen 12<br />
§ 16 Pflichten <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r 13<br />
V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben<br />
und Haftsumme<br />
§ 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben 13<br />
§ 18 Kündigung weiterer Anteile 14<br />
§ 19 Ausschluss <strong>de</strong>r Nachschusspflicht 15<br />
VI. Organe <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
Seite<br />
§ 20 Organe 15<br />
§ 21 Vorstand 15<br />
§ 22 Leitung und Vertretung <strong>de</strong>r Genossenschaft 16<br />
§ 23 Aufgaben und Pflichten <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s 17<br />
§ 24 Aufsichtsrat 18<br />
§ 25 Aufgaben und Pflichten <strong>de</strong>s Aufsichtsrates 20
§ 26 Sorgfaltspflichten <strong>de</strong>s Aufsichtsrates 21<br />
§ 27 Sitzungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates 21<br />
§ 28 Gemeinsame Beratungen von Vorstand<br />
und Aufsichtsrat 22<br />
§ 29 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand<br />
und Aufsichtsrat 23<br />
§ 30 Rechtsgeschäfte mit Vorstands-<br />
und Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>rn 23<br />
§ 31 Stimmrecht 24<br />
§ 32 Mitglie<strong>de</strong>rversammlung 24<br />
§ 33 Einberufung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung 25<br />
§ 34 Leitung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
und Beschlussfassung 26<br />
§ 35 Zuständigkeit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung 27<br />
§ 36 Mehrheitserfor<strong>de</strong>rnisse 28<br />
§ 37 Auskunftsrecht 29<br />
VII. Rechnungslegung<br />
§ 38 Geschäftsjahr und Aufstellung <strong>de</strong>s<br />
Jahresabschlusses 30<br />
Seite Seite<br />
§ 39 Vorbereitung <strong>de</strong>r Beschlussfassung<br />
über <strong>de</strong>n Jahresabschluss 30<br />
VIII. Rücklagen, Gewinnverteilung und<br />
Verlust<strong>de</strong>ckung<br />
§ 40 Rücklagen 31<br />
§ 41 Gewinnverwendung 31<br />
§ 42 Verlust<strong>de</strong>ckung 31<br />
IX. Bekanntmachungen<br />
§ 43 Bekanntmachungen 32<br />
X. Prüfung <strong>de</strong>r Genossenschaft,<br />
Prüfungsverband<br />
§ 44 Prüfung 32<br />
XI. Auflösung und Abwicklung<br />
§ 45 Auflösung 34
I. Firma und Sitz <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
§ 1<br />
Firma und Sitz<br />
Die Genossenschaft führt die Firma<br />
WOHNUNGSUNTERNEHMEN NÜRNBERG-OST eG<br />
Sie hat ihren Sitz in Nürnberg.<br />
II. Gegenstand <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
§ 2<br />
Zweck und Gegenstand<br />
1. Zweck <strong>de</strong>r Genossenschaft ist die För<strong>de</strong>rung ihrer<br />
Mitglie<strong>de</strong>r vorrangig durch eine gute, sichere und<br />
sozial verantwortbare Wohnungsversorgung.<br />
2. Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts-<br />
und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten,<br />
erwerben, veräußern und betreuen; sie kann alle im<br />
Bereich <strong>de</strong>r Wohnungs- und Immobilienwirtschaft,<br />
<strong>de</strong>s Städtebaus und <strong>de</strong>r Infrastruktur anfallen<strong>de</strong>n<br />
Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen<br />
und Folgeeinrichtungen, Lä<strong>de</strong>n und<br />
5<br />
Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche<br />
und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen.<br />
3. Beteiligungen sind zulässig.<br />
4. Die Genossenschaft führt ihre Geschäfte nach <strong>de</strong>n<br />
Grundsätzen <strong>de</strong>r Wohnungswirtschaft im Rahmen<br />
dieser Satzung.<br />
5. Die Aus<strong>de</strong>hnung <strong>de</strong>s Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglie<strong>de</strong>r<br />
ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat<br />
beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.<br />
III. Mitgliedschaft<br />
§ 3<br />
Mitglie<strong>de</strong>r<br />
Mitglie<strong>de</strong>r können wer<strong>de</strong>n<br />
a) natürliche Personen,<br />
b) Personenhan<strong>de</strong>lsgesellschaften sowie juristische<br />
Personen <strong>de</strong>s privaten und öffentlichen Rechts.
§ 4<br />
Erwerb <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />
1. Zum Erwerb <strong>de</strong>r Mitgliedschaft bedarf es einer vom<br />
Bewerber zu unterzeichnen<strong>de</strong>n unbedingten Beitrittserklärung<br />
und <strong>de</strong>r Zulassung durch die Genossenschaft.<br />
2. Über die Zulassung beschließt <strong>de</strong>r Vorstand.<br />
Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung<br />
die Satzung in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung<br />
zur Verfügung zu stellen.<br />
§ 5<br />
Eintrittsgeld<br />
1. Bei <strong>de</strong>r Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen.<br />
Über die Höhe <strong>de</strong>s Eintrittsgel<strong>de</strong>s, bis zum Höchstbetrag<br />
eines Geschäftsanteiles, beschließen Vorstand<br />
und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung gemäß<br />
§ 28 <strong>de</strong>r Satzung.<br />
2. Das Eintrittsgeld kann <strong>de</strong>m Ehegatten bzw. <strong>de</strong>m<br />
eingetragenen Lebenspartner, <strong>de</strong>m die Mitgliedschaft<br />
fortsetzen<strong>de</strong>n Erben erlassen wer<strong>de</strong>n. Hierüber entschei<strong>de</strong>t<br />
<strong>de</strong>r Vorstand.<br />
6<br />
§ 6<br />
Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />
Die Mitgliedschaft en<strong>de</strong>t durch<br />
a) Kündigung,<br />
b) Übertragung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens,<br />
c) Tod,<br />
d) Auflösung o<strong>de</strong>r Erlöschen einer juristischen Person<br />
o<strong>de</strong>r einer Personenhan<strong>de</strong>lsgesellschaft,<br />
e) Ausschluss.<br />
§ 7<br />
Kündigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />
1. Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung<br />
seinen Austritt aus <strong>de</strong>r Genossenschaft zu erklären.<br />
2. Die Kündigung fin<strong>de</strong>t nur zum Schluss eines<br />
Geschäftsjahres statt. Sie muss min<strong>de</strong>stens 3 Monate<br />
vorher schriftlich erfolgen.<br />
3. Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes,<br />
außeror<strong>de</strong>ntliches Kündigungsrecht nach Maßgabe<br />
von § 67a GenG, wenn die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
a) eine wesentliche Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Gegenstan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r<br />
Genossenschaft,<br />
b) eine Erhöhung <strong>de</strong>s Geschäftsanteils,
c) die Einführung o<strong>de</strong>r Erweiterung einer Pflicht-<br />
beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,<br />
d) die Einführung o<strong>de</strong>r Erweiterung <strong>de</strong>r Verpflichtung<br />
<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r zur Leistung von Nachschüssen,<br />
e) eine längere Kündigungsfrist als 2 Jahre,<br />
f) die Einführung o<strong>de</strong>r Erweiterung <strong>de</strong>r Verpflichtung<br />
zur Inanspruchnahme von Einrichtungen o<strong>de</strong>r von<br />
an<strong>de</strong>ren Leistungen <strong>de</strong>r Genossenschaft o<strong>de</strong>r zur<br />
Erbringung von Sach- o<strong>de</strong>r Dienstleistungen<br />
beschließt.<br />
4. Das Mitglied schei<strong>de</strong>t aus <strong>de</strong>r Genossenschaft zu<br />
<strong>de</strong>m Jahresschluss aus, zu <strong>de</strong>m die Kündigung fristgerecht<br />
erfolgt ist.<br />
§ 8<br />
Übertragung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens<br />
1. Ein Mitglied kann mit Zustimmung <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s<br />
je<strong>de</strong>rzeit, auch im Laufe <strong>de</strong>s Geschäftsjahres, sein<br />
Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung<br />
auf einen an<strong>de</strong>ren übertragen und hierdurch aus <strong>de</strong>r<br />
Genossenschaft ohne Auseinan<strong>de</strong>rsetzung ausschei<strong>de</strong>n,<br />
sofern <strong>de</strong>r Erwerber bereits Mitglied ist o<strong>de</strong>r<br />
Mitglied wird.<br />
7<br />
2. Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne<br />
aus <strong>de</strong>r Genossenschaft auszuschei<strong>de</strong>n, teilweise<br />
übertragen und hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile<br />
verringern, soweit es nicht nach <strong>de</strong>r<br />
Satzung o<strong>de</strong>r einer Vereinbarung mit <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen<br />
verpflichtet ist o<strong>de</strong>r die Beteilung mit mehren Geschäftsanteilen<br />
Voraussetzung für eine vom Mitglied<br />
in Anspruch genommene Leistung <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
ist. Die Voraussetzungen <strong>de</strong>s Abs. 1 gelten<br />
entsprechend.<br />
3. Ist <strong>de</strong>r Erwerber nicht Mitglied <strong>de</strong>r Genossenschaft,<br />
so muss er die Mitgliedschaft erwerben. Ist <strong>de</strong>r Erwerber<br />
bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben<br />
<strong>de</strong>s ausgeschie<strong>de</strong>nen o<strong>de</strong>r übertragen<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>s<br />
seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben.<br />
Wird durch die Zuschreibung <strong>de</strong>r Betrag <strong>de</strong>r bisher<br />
übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so<br />
hat <strong>de</strong>r Erwerber entsprechend <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>s neuen<br />
Geschäftsguthabens einen o<strong>de</strong>r mehrere Anteile zu<br />
übernehmen.
§ 9<br />
Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft im To<strong>de</strong>sfall<br />
Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis<br />
zum Schluss <strong>de</strong>s Geschäftsjahres, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Erbfall<br />
eingetreten ist, auf die Erben über. Sie en<strong>de</strong>t mit<br />
<strong>de</strong>m Schluss <strong>de</strong>s Geschäftsjahres, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Erbfall<br />
eingetreten ist. Mehrere Erben können ein Stimmrecht<br />
in dieser Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen<br />
Vertreter ausüben.<br />
§ 10<br />
Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft durch Auflösung o<strong>de</strong>r<br />
Erlöschen einer juristischen Person o<strong>de</strong>r Personenhan<strong>de</strong>lsgesellschaft<br />
Wird eine juristische Person o<strong>de</strong>r eine Personenhan<strong>de</strong>lsgesellschaft<br />
aufgelöst o<strong>de</strong>r erlischt sie, so en<strong>de</strong>t<br />
die Mitgliedschaft mit <strong>de</strong>m Schluss <strong>de</strong>s Geschäftsjahres,<br />
in <strong>de</strong>m die Auflösung o<strong>de</strong>r das Erlöschen<br />
wirksam gewor<strong>de</strong>n ist. Führt die Auflösung o<strong>de</strong>r das<br />
Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt<br />
<strong>de</strong>r Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis<br />
zum Schluss <strong>de</strong>s Geschäftsjahres fort.<br />
8<br />
§ 11<br />
Ausschließung eines Mitglie<strong>de</strong>s<br />
1. Ein Mitglied kann zum Schluss <strong>de</strong>s Geschäftsjahres<br />
aus <strong>de</strong>r Genossenschaft ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n,<br />
a) wenn es durch ein genossenschaftswidriges<br />
Verhalten schuldhaft o<strong>de</strong>r unzumutbar das Ansehen<br />
o<strong>de</strong>r die wirtschaftlichen Belange <strong>de</strong>r Genossen-<br />
schaft o<strong>de</strong>r ihrer Mitglie<strong>de</strong>r schädigt o<strong>de</strong>r zu schädi-<br />
gen versucht.<br />
b) wenn es trotz schriftlicher Auffor<strong>de</strong>rung unter<br />
Androhung <strong>de</strong>s Ausschlusses <strong>de</strong>n satzungsmäßigen<br />
o<strong>de</strong>r sonstigen <strong>de</strong>r Genossenschaft gegenüber<br />
bestehen<strong>de</strong>n Verpflichtungen nicht nachkommt.<br />
Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re dann, wenn die Gefahr einer<br />
erheblichen Beeinträchtigung <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
besteht.<br />
c) wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung<br />
eines Insolvenzverfahrens gestellt wor<strong>de</strong>n ist.<br />
d) wenn es unbekannt verzogen o<strong>de</strong>r sein Aufenthalt<br />
länger als sechs Monate unbekannt ist.<br />
e) wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für<br />
die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhan-<br />
<strong>de</strong>n waren o<strong>de</strong>r nicht mehr vorhan<strong>de</strong>n sind.
2. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss <strong>de</strong>s Vor-<br />
stan<strong>de</strong>s. Dem auszuschließen<strong>de</strong>n Mitglied ist vorher<br />
die Möglichkeit zu geben, sich zu <strong>de</strong>m Ausschluss zu<br />
äußern.<br />
3. Der Ausschließungsbeschluss ist <strong>de</strong>m Ausgeschlossenen<br />
unverzüglich vom Vorstand durch eingeschriebenen<br />
Brief (z.B. Ein<strong>wu</strong>rfeinschreiben) mitzuteilen.<br />
Vom Zeitpunkt <strong>de</strong>r Absendung <strong>de</strong>s Briefes an kann<br />
<strong>de</strong>r Ausgeschlossene an einer Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
nicht mehr teilnehmen.<br />
4. Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats<br />
nach Zugang <strong>de</strong>s Ausschließungsbeschlusses durch<br />
einen an <strong>de</strong>n Vorstand gerichteten eingeschriebenen<br />
Brief (z.B. Ein<strong>wu</strong>rfeinschreiben) gegen <strong>de</strong>n Ausschluss<br />
Berufung einlegen. Über die Berufung entschei<strong>de</strong>t<br />
<strong>de</strong>r Aufsichtsrat.<br />
5. In <strong>de</strong>m Verfahren vor <strong>de</strong>m Aufsichtsrat müssen die<br />
Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.<br />
Der Aufsichtsrat entschei<strong>de</strong>t mit <strong>de</strong>r Mehrheit <strong>de</strong>r<br />
abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist <strong>de</strong>n Beteiligten<br />
durch eingeschriebenen Brief (z.B. Ein<strong>wu</strong>rfeinschreiben)<br />
mitzuteilen.<br />
9<br />
6. Ein Mitglied <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />
kann erst ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n, wenn die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
<strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Bestellung o<strong>de</strong>r<br />
die Abberufung (§ 35 j) beschlossen hat.<br />
§ 12<br />
Auseinan<strong>de</strong>rsetzung<br />
1. Mit <strong>de</strong>m Ausgeschie<strong>de</strong>nen hat sich die Genossenschaft<br />
auseinan<strong>de</strong>rzusetzen. Maßgebend ist die<br />
Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu <strong>de</strong>ssen En<strong>de</strong> das<br />
Mitglied ausgeschie<strong>de</strong>n ist, festgestellt wor<strong>de</strong>n ist<br />
(§ 35 b).<br />
2. Der Ausgeschie<strong>de</strong>ne kann lediglich sein Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben,<br />
nicht auch einen Anteil an <strong>de</strong>n<br />
Rücklagen und <strong>de</strong>m sonstigen Vermögen <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
verlangen. Das Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben<br />
wird berechnet nach <strong>de</strong>m Geschäftsguthaben <strong>de</strong>s<br />
Mitglie<strong>de</strong>s (§ 17 Abs. 7).<br />
Die Genossenschaft ist berechtigt, bei <strong>de</strong>r Auseinan<strong>de</strong>rsetzung<br />
die ihr gegen das ausgeschie<strong>de</strong>ne<br />
Mitglied zustehen<strong>de</strong>n fälligen For<strong>de</strong>rungen gegen<br />
das Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben aufzurechnen. Der<br />
Genossenschaft haftet das Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben<br />
<strong>de</strong>s Mitglieds für einen etwaigen Ausfall,
insbeson<strong>de</strong>re im Insolvenzverfahren <strong>de</strong>s Mitglieds.<br />
3. Die Abtretung und die Verpfändung <strong>de</strong>s Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthabens<br />
an Dritte sind unzulässig<br />
und <strong>de</strong>r Genossenschaft gegenüber unwirksam. Der<br />
Vorstand kann Ausnahmen zulassen. Eine Aufrechnung<br />
<strong>de</strong>s Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthabens durch das<br />
Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber<br />
<strong>de</strong>r Genossenschaft ist nicht gestattet.<br />
4. Das Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben ist <strong>de</strong>m Ausgeschie<strong>de</strong>nen<br />
binnen sechs Monaten seit <strong>de</strong>m En<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>s Geschäftsjahres, zu <strong>de</strong>m das Ausschei<strong>de</strong>n erfolgt<br />
ist, auszuzahlen. Der Ausgeschie<strong>de</strong>ne kann jedoch die<br />
Auszahlung nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach<br />
seinem Ausschei<strong>de</strong>n und nicht vor Feststellung <strong>de</strong>r<br />
Bilanz verlangen. Soweit die Feststellung <strong>de</strong>r Bilanz<br />
erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Ausschei<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>s Mitglie<strong>de</strong>s erfolgt, ist das Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben<br />
von Beginn <strong>de</strong>s 7. Monats an mit 4 %<br />
zu verzinsen. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt<br />
in 2 Jahren.<br />
10<br />
IV. Rechte und Pflichten <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />
§ 13<br />
Rechte <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />
1. Die Mitglie<strong>de</strong>r üben ihre Rechte in Angelegenheiten<br />
<strong>de</strong>r Genossenschaft durch Beschlussfassung in <strong>de</strong>r<br />
Mitglie<strong>de</strong>rversammlung aus.<br />
2. Aus <strong>de</strong>n Aufgaben <strong>de</strong>r Genossenschaft ergibt<br />
sich insbeson<strong>de</strong>re das Recht je<strong>de</strong>s Mitglie<strong>de</strong>s auf<br />
Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen<br />
<strong>de</strong>r Genossenschaft nach <strong>de</strong>n dafür getroffenen<br />
Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme<br />
an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren<br />
Mitglie<strong>de</strong>rn gewährt, nach Maßgabe <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n<br />
Satzungsbestimmungen und <strong>de</strong>r gemäß § 28 aufgestellten<br />
Grundsätze.<br />
3. Das Mitglied ist aufgrund <strong>de</strong>r Mitgliedschaft vor<br />
allem berechtigt,<br />
a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17),<br />
b) das Stimmrecht in <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
auszuüben (§ 31),<br />
c) in einer vom zehnten Teil <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r in<br />
Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung
einer Mitglie<strong>de</strong>rversammlung o<strong>de</strong>r die Ankündi-<br />
gung von Gegenstän<strong>de</strong>n zur Beschlussfassung in<br />
einer bereits einberufenen Mitglie<strong>de</strong>rversammlung,<br />
soweit diese zur Zuständigkeit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rver-<br />
sammlung gehören, zu for<strong>de</strong>rn (§33 Abs. 3),<br />
d) die Ernennung o<strong>de</strong>r Abberufung von Liquidatoren<br />
in einer vom zehnten Teil <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r unter-<br />
schriebenen Eingabe bei Gericht zu beantragen,<br />
e) Auskunft in <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung zu<br />
verlangen (§ 37),<br />
f) am Bilanzgewinn <strong>de</strong>r Genossenschaft teilzunehmen<br />
(§ 41),<br />
g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Verein-<br />
barung ganz o<strong>de</strong>r teilweise auf einen an<strong>de</strong>ren zu<br />
übertragen (§ 8),<br />
h) <strong>de</strong>n Austritt aus <strong>de</strong>r Genossenschaft zu erklären<br />
(§ 7),<br />
i) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach<br />
Maßgabe von § 18 zu kündigen,<br />
j) die Zahlung <strong>de</strong>s Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthabens<br />
gem. § 12 zu for<strong>de</strong>rn,<br />
k) Einsicht in die Nie<strong>de</strong>rschrift über die Beschlüsse<br />
<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung zu nehmen sowie auf<br />
seine K<strong>ost</strong>en eine Abschrift <strong>de</strong>s in <strong>de</strong>r Geschäfts-<br />
stelle ausgelegten Jahresabschlusses und <strong>de</strong>r<br />
11<br />
Bemerkungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates zu for<strong>de</strong>rn<br />
(§ 34 Abs. 5, § 39 Abs. 1),<br />
l) die Mitglie<strong>de</strong>rliste einzusehen,<br />
m) das zusammengefasste Ergebnis <strong>de</strong>s Prüfungs-<br />
berichts einzusehen.<br />
§ 14<br />
Wohnliche Versorgung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />
1. Die Nutzung einer Genossenschaftswohnung steht<br />
ebenso wie die Inanspruchnahme von Betreuungs-/<br />
Dienstleistungen ausschließlich Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r<br />
Genossenschaft zu.<br />
2. Ein Anspruch <strong>de</strong>s einzelnen Mitglie<strong>de</strong>s kann aus<br />
dieser Bestimmung nicht abgeleitet wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 15<br />
Überlassung von Wohnungen<br />
1. Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung<br />
begrün<strong>de</strong>t grundsätzlich ein dauern<strong>de</strong>s Nutzungsrecht<br />
<strong>de</strong>s Mitglie<strong>de</strong>s.<br />
2. Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung<br />
kann während <strong>de</strong>s Bestehens <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />
nur unter <strong>de</strong>n im Nutzungsvertrag fest-
gesetzten Bedingungen aufgehoben wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 16<br />
Pflichten <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />
1. Aus <strong>de</strong>r Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung,<br />
zur Aufbringung <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel<br />
beizutragen durch<br />
a) Übernahme von Geschäftsanteilen nach Maßgabe<br />
<strong>de</strong>s § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf,<br />
b) Teilnahme am Verlust (§ 42),<br />
c) weitere Zahlungen gemäß Beschluss <strong>de</strong>r Mitglie-<br />
<strong>de</strong>rversammlung nach Auflösung <strong>de</strong>r Genossen-<br />
schaft bei Mitglie<strong>de</strong>rn, die ihren Geschäftsanteil<br />
noch nicht voll eingezahlt haben (§ 87a GenG).<br />
2. Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung<br />
und Erhaltung <strong>de</strong>s genossenschaftlichen Eigentums<br />
Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu<br />
leisten, die die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung beschließt.<br />
3. Das Mitglied hat bei <strong>de</strong>r Erfüllung von Pflichten und<br />
<strong>de</strong>r Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen<br />
Verträgen die Belange <strong>de</strong>r Gesamtheit <strong>de</strong>r<br />
Mitglie<strong>de</strong>r im Rahmen <strong>de</strong>r genossenschaftlichen<br />
12<br />
Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen.<br />
V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und<br />
Haftsumme<br />
§ 17<br />
Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben<br />
1. Der Geschäftsanteil beträgt 250,– Euro.<br />
2. Für <strong>de</strong>n Erwerb <strong>de</strong>r Mitgliedschaft ist je<strong>de</strong>s Mitglied<br />
verpflichtet, einen Anteil zu übernehmen. Je<strong>de</strong>s<br />
Mitglied, <strong>de</strong>m eine Wohnung überlassen wird o<strong>de</strong>r<br />
überlassen wor<strong>de</strong>n ist, hat einen angemessenen<br />
Beitrag zur Aufbringung <strong>de</strong>r Eigenleistung durch<br />
Übernahme weiterer Geschäftsanteile zu leisten.<br />
Diese Anteile sind Pflichtanteile.<br />
Als Maßstab für die Staffelung von Pflichtanteilen bei<br />
<strong>de</strong>r Zuteilung einer Wohnung dienen Lage, Größe und<br />
Ausstattung <strong>de</strong>r Wohnung. Die Anzahl <strong>de</strong>r danach<br />
zu übernehmen<strong>de</strong>n Geschäftsanteile wird in <strong>de</strong>n<br />
Richtlinien geregelt, die von Vorstand und Aufsichtsrat<br />
gemeinsam festgelegt wer<strong>de</strong>n.
3. Je<strong>de</strong>r Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der<br />
Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen, jedoch ist in<br />
diesem Falle sofort nach Zulassung <strong>de</strong>r Beteiligung<br />
min<strong>de</strong>stens ein Fünftel je Geschäftsanteil einzuzahlen.<br />
Vom Beginn <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Monats sind monatlich<br />
min<strong>de</strong>stens weitere ein Fünftel je Geschäftsanteil<br />
einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll erreicht sind.<br />
Die vorzeitige Volleinzahlung <strong>de</strong>r Pflichtanteile ist<br />
zugelassen.<br />
4. Über die Pflichtanteile hinaus können die Mit-<br />
glie<strong>de</strong>r weitere Anteile übernehmen, wenn die vor-<br />
hergehen<strong>de</strong>n Anteile bis auf <strong>de</strong>n zuletzt neu über-<br />
nommenen voll eingezahlt sind und <strong>de</strong>r Vorstand die<br />
Übernahme zugelassen hat. Für die Einzahlung gilt<br />
Abs. 3 entsprechend.<br />
5. Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist,<br />
ist die Divi<strong>de</strong>n<strong>de</strong> <strong>de</strong>m Geschäftsguthaben zuzuschreiben.<br />
Im Übrigen gilt § 41 Abs. 4 <strong>de</strong>r Satzung.<br />
6. Die Höchstzahl <strong>de</strong>r Anteile, mit <strong>de</strong>nen sich ein<br />
Mitglied beteiligen kann, ist zehn.<br />
13<br />
7. Die Einzahlungen auf <strong>de</strong>n/die Geschäftsanteil(e),<br />
vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermin<strong>de</strong>rt<br />
um abgeschriebene Verlustanteile, bil<strong>de</strong>n das<br />
Geschäftsguthaben <strong>de</strong>s Mitglie<strong>de</strong>s.<br />
8. Die Abtretung o<strong>de</strong>r Verpfändung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens<br />
an Dritte ist unzulässig und <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung <strong>de</strong>s<br />
Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine<br />
Verbindlichkeiten gegenüber <strong>de</strong>r Genossenschaft ist<br />
nicht gestattet. Für das Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben<br />
gilt § 12 <strong>de</strong>r Satzung.<br />
§ 18<br />
Kündigung weiterer Anteile<br />
1. Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem o<strong>de</strong>r<br />
mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile im Sinne<br />
von § 17 Abs. 4 zum Schluss eines Geschäftsjahres<br />
durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht<br />
nach einer Vereinbarung mit <strong>de</strong>r Genossenschaft zur<br />
Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet<br />
ist o<strong>de</strong>r die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen<br />
Voraussetzung für eine von <strong>de</strong>m Mitglied in<br />
Anspruch genommene Leistung <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
ist. Die Kündigung fin<strong>de</strong>t nur zum Schluss eines
Geschäftsjahres statt. Sie muss min<strong>de</strong>stens 3 Monate<br />
vorher schriftlich erfolgen.<br />
2. Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile<br />
gekündigt hat, kann nur <strong>de</strong>n Teil seines Geschäftsguthabens<br />
beanspruchen, <strong>de</strong>r die auf die verbleiben<strong>de</strong>n<br />
Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt<br />
um zugeschriebene Gewinnanteile, vermin<strong>de</strong>rt um<br />
abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die<br />
Ermittlung <strong>de</strong>s auszuzahlen<strong>de</strong>n Teils <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens<br />
gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleiben<strong>de</strong>r<br />
Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist<br />
(§ 17 Abs. 3-6), wird <strong>de</strong>r auszahlungsfähige Teil <strong>de</strong>s<br />
Geschäftsguthabens hiermit verrechnet.<br />
§ 19<br />
Ausschluss <strong>de</strong>r Nachschusspflicht<br />
Die Mitglie<strong>de</strong>r haben auch im Falle <strong>de</strong>r Insolvenz <strong>de</strong>r<br />
Genossenschaft keine Nachschüsse zu leisten.<br />
14<br />
VI. Organe <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
§ 20<br />
Organe<br />
Die Genossenschaft hat als Organe<br />
<strong>de</strong>n Vorstand,<br />
<strong>de</strong>n Aufsichtsrat,<br />
die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung.<br />
§ 21<br />
Vorstand<br />
1. Der Vorstand besteht aus drei o<strong>de</strong>r vier Personen.<br />
Über die Anzahl entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Aufsichtsrat. Sie<br />
müssen Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Genossenschaft und natürliche<br />
Personen sein. Gehören juristische Personen o<strong>de</strong>r Personengesellschaften<br />
<strong>de</strong>r Genossenschaft an, können<br />
die zur Vertretung befugten Personen in <strong>de</strong>n Vorstand<br />
bestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
2. Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s können nicht sein die<br />
Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner eines<br />
Vorstands- o<strong>de</strong>r Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>s.<br />
3. Die Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n vom Aufsichtsrat<br />
auf die Dauer von höchstens vier Jahren bestellt. Ihre
Wie<strong>de</strong>rbestellung ist zulässig. Die Bestellung eines<br />
Vorstandsmitglie<strong>de</strong>s en<strong>de</strong>t spätestens bei Vollendung<br />
seines/ihres 70. Lebensjahres. Die Bestellung<br />
kann vorzeitig nur durch die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
wi<strong>de</strong>rrufen wer<strong>de</strong>n (§ 35 Abs. 1 h).<br />
4. Der Aufsichtsrat kann Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s bis<br />
zur Entscheidung durch die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluss bedarf<br />
einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglie<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>s Aufsichtsrates. Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung ist<br />
unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes<br />
enthobenen Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s ist in <strong>de</strong>r<br />
Mitglie<strong>de</strong>rversammlung mündlich Gehör zu geben.<br />
5. Anstellungsverträge mit hauptamtlichen und<br />
nebenamtlichen Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn sollen auf die<br />
Dauer <strong>de</strong>r Bestellung abgeschlossen wer<strong>de</strong>n. Der/<br />
Die Aufsichtsratsvorsitzen<strong>de</strong> unterzeichnet namens<br />
<strong>de</strong>r Genossenschaft die Anstellungsverträge mit<br />
<strong>de</strong>n Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn. Für die Kündigung <strong>de</strong>s<br />
Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmitglieds<br />
unter Einhaltung <strong>de</strong>r vertraglichen o<strong>de</strong>r gesetzlichen<br />
Frist sowie für <strong>de</strong>n Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen<br />
ist <strong>de</strong>r Aufsichtsrat, vertreten durch seine(n)<br />
15<br />
Vorsitzen<strong>de</strong>(n), zuständig. Für die außeror<strong>de</strong>ntliche<br />
Kündigung <strong>de</strong>s Anstellungsvertrages aus wichtigem<br />
Grund (fristlose Kündigung) ist die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
zuständig.<br />
6. Bei ehrenamtlichen Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn erlischt<br />
das Auftragsverhältnis mit <strong>de</strong>m Ablauf o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m<br />
Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Bestellung. Sie können eine angemessene<br />
Aufwandsentschädigung erhalten, über die <strong>de</strong>r<br />
Aufsichtsrat bestimmt.<br />
§ 22<br />
Leitung und Vertretung <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
1. Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener<br />
Verantwortung. Er hat nur solche Beschränkungen<br />
zu beachten, die Gesetz und Satzung festlegen.<br />
2. Die Genossenschaft wird vertreten durch ein<br />
Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem an<strong>de</strong>ren<br />
Vorstandsmitglied o<strong>de</strong>r in Gemeinschaft mit einem(r)<br />
Prokuristen(-in).<br />
3. Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r zeichnen für die Genossenschaft,<br />
in<strong>de</strong>m sie <strong>de</strong>r Firma <strong>de</strong>r Genossenschaft o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r Benennung <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s ihre Namensunter-
schrift beifügen. Der/Die Prokurist(-in) zeichnet in <strong>de</strong>r<br />
Weise, dass er/sie <strong>de</strong>r Firma seinen Namen mit einem<br />
die Prokura an<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>n Zusatz ppa. beifügt.<br />
4. Ist eine Willenserklärung gegenüber <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber<br />
einem Vorstandsmitglied o<strong>de</strong>r einem(r) Prokuristen(in).<br />
5. Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r<br />
können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter<br />
Geschäfte o<strong>de</strong>r bestimmter Arten von Geschäften<br />
ermächtigen. Das gilt sinngemäß für Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r,<br />
die in Gemeinschaft mit einem(r) Prokuristen(-in)<br />
die Genossenschaft vertreten.<br />
6. Der Vorstand führt die Geschäfte <strong>de</strong>r Genossen-<br />
schaft aufgrund seiner Beschlüsse, die mit <strong>de</strong>r Mehrheit<br />
<strong>de</strong>r abgegebenen Stimmen zu fassen sind. Der<br />
Vorstand ist mit zwei seiner Mitglie<strong>de</strong>r beschlussfähig.<br />
Nie<strong>de</strong>rschriften über Beschlüsse sind von <strong>de</strong>n anwesen<strong>de</strong>n<br />
Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn zu unterschreiben. Die<br />
Vollständigkeit und Verfügbarkeit <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschriften<br />
sind sicherzustellen.<br />
16<br />
7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die<br />
auch eine Geschäftsverteilung regeln sollte. Sie ist<br />
von je<strong>de</strong>m Mitglied <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s zu unterschreiben.<br />
8. Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s sind berechtigt, an<br />
<strong>de</strong>n Sitzungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates teilnehmen, wenn<br />
nicht durch beson<strong>de</strong>ren Beschluss <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />
die Teilnahme ausgeschlossen wird. In <strong>de</strong>n Sitzungen<br />
<strong>de</strong>s Aufsichtsrates hat <strong>de</strong>r Vorstand die erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu<br />
erteilen. Bei <strong>de</strong>r Beschlussfassung <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />
haben die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s kein Stimmrecht.<br />
§ 23<br />
Aufgaben und Pflichten <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s<br />
1. Die Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r haben bei ihrer Geschäftsführung<br />
die Sorgfalt eines or<strong>de</strong>ntlichen und gewissenhaften<br />
Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse<br />
<strong>de</strong>r Genossenschaft, namentlich Betriebs- o<strong>de</strong>r<br />
Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit<br />
im Vorstand bekannt gewor<strong>de</strong>n sind, haben sie auch<br />
nach ihrem Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Amt Stillschweigen<br />
zu wahren.
2. Der Vorstand ist insbeson<strong>de</strong>re verpflichtet,<br />
a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher<br />
Zielsetzung zu führen.<br />
b) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb<br />
notwendigen personellen, sachlichen und organi-<br />
satorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und<br />
durchzuführen.<br />
c) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen gemäß<br />
§§ 38 ff. <strong>de</strong>r Satzung zu sorgen.<br />
d) über die Zulassung <strong>de</strong>s Mitgliedschaftserwerbs und<br />
über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen<br />
zu entschei<strong>de</strong>n.<br />
e) die Mitglie<strong>de</strong>rliste nach Maßgabe <strong>de</strong>s Genossen-<br />
schaftsgesetzes zu führen.<br />
f) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustel-<br />
len und <strong>de</strong>m Prüfungsverband darüber zu berichten.<br />
3. Der Vorstand hat <strong>de</strong>m Aufsichtsrat zu berichten<br />
über die beabsichtigte Geschäftspolitik und an<strong>de</strong>re<br />
grundsätzliche Fragen <strong>de</strong>r Unternehmensplanung<br />
(insbeson<strong>de</strong>re die Finanz-, Investitions- und Personalplanung).<br />
Der Vorstand hat <strong>de</strong>n Jahresabschluss<br />
unverzüglich nach seiner Aufstellung <strong>de</strong>m Aufsichtsrat<br />
vorzulegen. § 25 Abs. 3 dieser Satzung ist zu beachten.<br />
17<br />
4. Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r, die ihre Pflichten verletzen,<br />
sind <strong>de</strong>r Genossenschaft zum Ersatz <strong>de</strong>s daraus entstehen<strong>de</strong>n<br />
Scha<strong>de</strong>ns als Gesamtschuldner verpflichtet.<br />
Sie haben nachzuweisen, dass sie die Sorgfalt<br />
eines or<strong>de</strong>ntlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters<br />
einer Genossenschaft angewandt haben.<br />
5. Die Ersatzpflicht gegenüber <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen<br />
Beschluss <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
beruht. Die Ersatzpflicht wird dagegen nicht dadurch<br />
ausgeschlossen, dass <strong>de</strong>r Aufsichtsrat die Handlung<br />
gebilligt hat.<br />
§ 24<br />
Aufsichtsrat<br />
1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitglie<strong>de</strong>rn.<br />
Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung kann eine an<strong>de</strong>re Anzahl<br />
festsetzen, wobei drei als Min<strong>de</strong>stanzahl vorgeschrieben<br />
ist. Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrates müssen persönlich<br />
Mitglied <strong>de</strong>r Genossenschaft und natürliche<br />
Personen sein. Sie sind ehrenamtlich tätig. Gehören<br />
juristische Personen o<strong>de</strong>r Personengesellschaften <strong>de</strong>r<br />
Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten<br />
Personen in <strong>de</strong>n Aufsichtsrat gewählt wer<strong>de</strong>n.
2. Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r können nicht zugleich<br />
Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r dauern<strong>de</strong> Vertreter von<br />
Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn sein. Sie dürfen auch nicht als<br />
Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft<br />
stehen. Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrates können<br />
nicht sein die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner<br />
eines Vorstands- o<strong>de</strong>r Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>s<br />
o<strong>de</strong>r eines Mitarbeiters, <strong>de</strong>r in einem Arbeitsverhältnis<br />
zur Genossenschaft steht.<br />
3. Ehemalige Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r können erst nach<br />
ihrer Entlastung durch die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung in<br />
<strong>de</strong>n Aufsichtsrat gewählt wer<strong>de</strong>n.<br />
4. Die Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
für drei Jahre gewählt. Ihre Amtszeit<br />
en<strong>de</strong>t mit <strong>de</strong>m Schluss <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung,<br />
die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr<br />
nach <strong>de</strong>r Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr,<br />
in <strong>de</strong>m das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird,<br />
nicht mitgerechnet. Wie<strong>de</strong>rwahl ist zulässig.<br />
Die Amtsdauer en<strong>de</strong>t spätestens bei Vollendung <strong>de</strong>s<br />
70. Lebensjahres. Dauernd verhin<strong>de</strong>rte Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r<br />
sind durch die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
abzuberufen und durch Wahl zu ersetzen.<br />
18<br />
5. Schei<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>r im Laufe ihrer Amtszeit aus, so<br />
besteht <strong>de</strong>r Aufsichtsrat bis zur nächsten or<strong>de</strong>ntlichen<br />
Mitglie<strong>de</strong>rversammlung, in <strong>de</strong>r die Ersatzwahlen<br />
vorgenommen wer<strong>de</strong>n, nur aus <strong>de</strong>n verbleiben<strong>de</strong>n<br />
Mitglie<strong>de</strong>rn. Frühere Ersatzwahlen durch eine außeror<strong>de</strong>ntliche<br />
Mitglie<strong>de</strong>rversammlung sind nur dann<br />
erfor<strong>de</strong>rlich, wenn die Zahl <strong>de</strong>r Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r<br />
unter drei herabsinkt o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Aufsichtsrat nicht<br />
mehr beschlussfähig im Sinne <strong>de</strong>s § 27 Abs. 4 dieser<br />
Satzung ist. Ersatzwahlen erfolgen für <strong>de</strong>n Rest <strong>de</strong>r<br />
Amtsdauer ausgeschie<strong>de</strong>ner Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r.<br />
6. Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann<br />
<strong>de</strong>r Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglie<strong>de</strong>r zu Vertretern<br />
von verhin<strong>de</strong>rten Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn bestellen.<br />
In dieser Zeit und bis zur erteilten Entlastung dürfen<br />
sie wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand keine Tätigkeit<br />
als Aufsichtsratsmitglied ausüben.<br />
7. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine(n)<br />
Vorsitzen<strong>de</strong>(n), eine(n) Schriftführer(-in) und <strong>de</strong>ren<br />
Stellvertreter(-innen). Das gilt auch, soweit sich eine<br />
Zusammensetzung durch Wahlen nicht verän<strong>de</strong>rt hat.
8. Dem Mitglied <strong>de</strong>s Aufsichtsrates steht ein angemessener<br />
Auslagenersatz, auch in pauschalierter<br />
Form, zu.<br />
§ 25<br />
Aufgaben und Pflichten <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />
1. Der Aufsichtsrat hat <strong>de</strong>n Vorstand in seiner Geschäftsführung<br />
zu för<strong>de</strong>rn und zu überwachen. Die<br />
Rechte und Pflichten <strong>de</strong>s Aufsichtsrates wer<strong>de</strong>n durch<br />
Gesetz und Satzung begrenzt. Hierbei hat er insbeson<strong>de</strong>re<br />
die Leitungsbefugnis <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s gemäß<br />
§ 27 Abs. 1 GenG zu beachten.<br />
2. Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft<br />
gegenüber <strong>de</strong>n Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn gerichtlich und<br />
außergerichtlich. Über die Führung von Prozessen<br />
gegen Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r entschei<strong>de</strong>t die Mit-<br />
glie<strong>de</strong>rversammlung.<br />
3. Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand je<strong>de</strong>rzeit Auskünfte<br />
über die Angelegenheiten <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
verlangen. Ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied kann<br />
Auskünfte nur über <strong>de</strong>n gesamten Aufsichtsrat verlangen.<br />
Je<strong>de</strong>s Aufsichtsratsmitglied hat das Recht und<br />
die Pflicht, von <strong>de</strong>n Vorlagen <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s Kenntnis<br />
19<br />
zu nehmen.<br />
4. Je<strong>de</strong>s Mitglied <strong>de</strong>s Aufsichtsrates hat <strong>de</strong>n Inhalt<br />
<strong>de</strong>s Prüfungsberichtes zur Kenntnis zu nehmen.<br />
5. Der Aufsichtsrat hat <strong>de</strong>n Jahresabschluss und die<br />
Vorschläge <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s für die Verwendung eines<br />
Jahresüberschusses o<strong>de</strong>r die Deckung eines Jahresfehlbetrages<br />
zu prüfen und <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
vor Feststellung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses darüber<br />
Bericht zu erstatten.<br />
6. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse<br />
bestellen, insbeson<strong>de</strong>re um seine Verhandlungen und<br />
Beschlüsse vorzubereiten o<strong>de</strong>r um <strong>de</strong>ren Ausführungen<br />
zu überwachen.<br />
7. Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse<br />
können ihre Obliegenheiten nicht an<strong>de</strong>ren<br />
Personen übertragen. Der Aufsichtsrat kann sich zur<br />
Erfüllung seiner Überwachungspflicht <strong>de</strong>r Hilfe sachverständiger<br />
Dritter bedienen.<br />
8. Beschlüsse <strong>de</strong>s Aufsichtsrates wer<strong>de</strong>n vom/von <strong>de</strong>r<br />
Vorsitzen<strong>de</strong>n ausgeführt.
9. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />
§ 26<br />
Sorgfaltspflichten <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />
Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrates haben bei ihrer<br />
Tätigkeit die Sorgfalt eines or<strong>de</strong>ntlichen und gewissenhaften<br />
Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>s einer Wohnungsgenossenschaft<br />
anzuwen<strong>de</strong>n. Sie haben über alle<br />
vertraulichen Angaben und Geheimnisse <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
sowie <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r und von Dritten, die<br />
ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt<br />
gewor<strong>de</strong>n sind, Stillschweigen zu bewahren; dies<br />
gilt auch nach ihrem Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Amt. Im<br />
Übrigen gilt gemäß § 41 GenG für die Sorgfaltspflicht<br />
und Verantwortlichkeit <strong>de</strong>r Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r<br />
§ 34 GenG sinngemäß.<br />
§ 27<br />
Sitzungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />
1. Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf Sitzungen ab.<br />
Er soll einmal im Kalen<strong>de</strong>rvierteljahr, er muss einmal<br />
im Kalen<strong>de</strong>rhalbjahr zusammentreten. Die Sitzungen<br />
wer<strong>de</strong>n vom/von <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />
einberufen und geleitet. Als Sitzungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />
gelten auch die gemeinsamen Sitzungen von<br />
20<br />
Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 29 dieser Satzung.<br />
Die Geschäftsordnung trifft die näheren Bestimmungen.<br />
2. Der Aufsichtsrat soll <strong>de</strong>n Vorstand in <strong>de</strong>r Regel zu<br />
seinen Sitzungen einla<strong>de</strong>n. Der Vorstand nimmt ohne<br />
Stimmrecht an <strong>de</strong>n Sitzungen teil.<br />
3. Der/Die Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Aufsichtsrates muss <strong>de</strong>n<br />
Aufsichtsrat unverzüglich einberufen, wenn ein Drittel<br />
<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrates o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorstand<br />
unter Angabe <strong>de</strong>s Zweckes und <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> dies<br />
verlangen.<br />
4. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr<br />
als die Hälfte seiner von <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
gewählten Mitglie<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Beschlussfassung anwesend<br />
sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit <strong>de</strong>r<br />
abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein<br />
Antrag als abgelehnt.<br />
5. Schriftliche Beschlussfassungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />
sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren<br />
wi<strong>de</strong>rspricht.
6. Über die Beschlüsse sind Nie<strong>de</strong>rschriften anzufertigen,<br />
die vom/von <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r<br />
Schriftführer(-in) zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit<br />
und Verfügbarkeit <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschriften sind<br />
sicherzustellen.<br />
§ 28<br />
Gemeinsame Beratungen von Vorstand<br />
und Aufsichtsrat<br />
Vorstand und Aufsichtsrat beschließen auf <strong>de</strong>r Grundlage<br />
von Vorlagen <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s nach gemeinsamer<br />
Beratung durch getrennte Abstimmung über:<br />
a) die Aufstellung von Richtlinien über die Anzahl <strong>de</strong>r<br />
von <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn zu übernehmen<strong>de</strong>n Pflicht-<br />
anteile (§ 17 Abs. 2),<br />
b) die Aufstellung <strong>de</strong>s Neubau- und Mo<strong>de</strong>rnisierungs-<br />
programms,<br />
c) die Grundsätze über die Vergabe von Genossen-<br />
schaftswohnungen und für die Benutzung von<br />
Einrichtungen <strong>de</strong>r Genossenschaft,<br />
d) die Grundsätze für die Leistung von Selbsthilfe,<br />
e) die Grundsätze für die Veräußerung von bebauten<br />
und unbebauten Grundstücken sowie über die<br />
Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten<br />
und Dauerwohnrechten,<br />
21<br />
f) die Grundsätze für die Durchführung von<br />
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen und die<br />
Verwaltung frem<strong>de</strong>r Wohnungen,<br />
g) das Konzept für <strong>de</strong>n Rückbau von Gebäu<strong>de</strong>n,<br />
h) die Grundsätze für Nichtmitglie<strong>de</strong>rgeschäfte,<br />
i) das Eintrittsgeld gemäß § 5 dieser Satzung,<br />
j) die Beteiligungen,<br />
k) die Erteilung bzw. <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rruf einer Prokura und<br />
über Anstellungsverträge mit Prokuristen,<br />
l) die im Ergebnis <strong>de</strong>s Berichtes über die gesetzliche<br />
Prüfung zu treffen<strong>de</strong>n Maßnahmen,<br />
m) die Einstellung in und die Entnahme aus Ergebnis-<br />
rücklagen bei <strong>de</strong>r Aufstellung <strong>de</strong>s Jahresabschlus-<br />
ses sowie über <strong>de</strong>n Vorschlag zur Verwendung <strong>de</strong>s<br />
Bilanzgewinnes o<strong>de</strong>r zur Deckung <strong>de</strong>s Bilanzverlus-<br />
tes (§ 39 Abs. 2),<br />
n) die Vorbereitung gemeinsamer Vorlagen an die<br />
Mitglie<strong>de</strong>rversammlung,<br />
o) Bestimmungen über das Wahlverfahren bei <strong>de</strong>r<br />
Einführung <strong>de</strong>r Vertreterversammlung,<br />
p) einen Wechsel <strong>de</strong>s Prüfungsverban<strong>de</strong>s gemäß<br />
§ 54a GenG.
§ 29<br />
Gemeinsame Sitzungen von Vorstand<br />
und Aufsichtsrat<br />
1. Gemeinsame Sitzungen <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s und<br />
<strong>de</strong>s Aufsichtsrates sollen regelmäßig abgehalten<br />
wer<strong>de</strong>n. Die Sitzungen wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Regel auf<br />
Vorschlag <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s vom/von <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>s Aufsichtsrates einberufen. Die Sitzungen leitet<br />
<strong>de</strong>r/die Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Aufsichtsrates o<strong>de</strong>r ein(e) von<br />
diesem(r) benannte(r) Vertreter(-in). Auf Verlangen <strong>de</strong>s<br />
Prüfungsverban<strong>de</strong>s ist eine gemeinsame Sitzung <strong>de</strong>s<br />
Vorstan<strong>de</strong>s und Aufsichtsrates einzuberufen.<br />
2. Zur Beschlussfähigkeit <strong>de</strong>r gemeinsamen Sitzungen<br />
ist erfor<strong>de</strong>rlich, dass je<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Organe für sich beschlussfähig<br />
ist. Je<strong>de</strong>s Organ beschließt getrennt. Anträge,<br />
<strong>de</strong>ren Annahme nicht je<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Organe<br />
ordnungsgemäß beschließt, gelten als abgelehnt.<br />
3. Über die Beschlüsse <strong>de</strong>r gemeinsamen Sitzungen<br />
sind vom/von <strong>de</strong>r Schriftführer(-in) <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />
Nie<strong>de</strong>rschriften anzufertigen, die vom/von <strong>de</strong>r<br />
Vorsitzen<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Schriftführer(-in) und einem<br />
Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit<br />
und Verfügbarkeit <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschriften<br />
sind sicherzustellen.<br />
§30<br />
Rechtsgeschäfte mit Vorstands- und<br />
Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>rn<br />
1. Geschäfte und Rechtsgeschäfte mit <strong>de</strong>r Wohnungsgenossenschaft<br />
dürfen die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />
Vorstan<strong>de</strong>s sowie ihre Ehegatten o<strong>de</strong>r eingetragenen<br />
Lebenspartner nur nach vorheriger Zustimmung <strong>de</strong>s<br />
Aufsichtsrates, die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrates sowie<br />
ihre Ehegatten o<strong>de</strong>r eingetragenen Lebenspartner<br />
nur nach vorheriger Zustimmung <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s und<br />
<strong>de</strong>s Aufsichtsrates abschließen. Dies gilt auch für einseitige<br />
Rechtsgeschäfte sowie für die Än<strong>de</strong>rung und<br />
Beendigung von Verträgen. Die Betroffenen haben<br />
bei <strong>de</strong>r Beschlussfassung kein Stimmrecht.<br />
2. Der Zustimmung <strong>de</strong>s Aufsichtsrates bedarf weiterhin<br />
die gewerbliche o<strong>de</strong>r freiberufliche Tätigkeit<br />
im selben Geschäftsbereich wie <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Genossenschaft.<br />
3. Abs. 1 gilt auch für Rechtsgeschäfte zwischen <strong>de</strong>r<br />
Genossenschaft und juristischen Personen o<strong>de</strong>r Personengesellschaften,<br />
an <strong>de</strong>nen ein Organmitglied o<strong>de</strong>r<br />
22
seine in Abs. 1 genannten Angehörigen beteiligt sind<br />
o<strong>de</strong>r auf die sie maßgeblichen Einfluss haben.<br />
4. Rechtsgeschäftliche Erklärungen und Verträge im<br />
Sinne von Abs. 1 sind namens <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
vom Vorstand und vom/von <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s<br />
Aufsichtsrates bzw. seinem(r) Stellvertreter(-in) zu<br />
unterzeichnen. Die Betroffenen sind von <strong>de</strong>r Mitunterzeichnung<br />
ausgeschlossen.<br />
§ 31<br />
Stimmrecht<br />
1. In <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung hat je<strong>de</strong>s Mitglied<br />
eine Stimme. Das Mitglied soll das Stimmrecht persönlich<br />
ausüben.<br />
2. Das Stimmrecht geschäftsunfähiger o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r<br />
Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen<br />
sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird<br />
durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von<br />
Personenhan<strong>de</strong>lsgesellschaften durch zur Vertretung<br />
ermächtigte Gesellschafter ausgeübt.<br />
3. Das Mitglied bzw. sein gesetzlicher Vertreter<br />
kann schriftlich Stimmvollmacht erteilen. Ein(e)<br />
Bevollmächtigte(r) kann nicht mehr als ein Mitglied<br />
vertreten. Bevollmächtigte(r) kann nur ein Mitglied<br />
<strong>de</strong>r Genossenschaft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ehegatte, bzw.<br />
eingetragene(r) Lebenspartner(-in), ein Elternteil und<br />
ein volljähriges Kind <strong>de</strong>s Mitglie<strong>de</strong>s sein. Die Bevollmächtigung<br />
von Personen, die sich geschäftsmäßig<br />
zur Ausübung <strong>de</strong>s Stimmrechts erbieten, ist ausgeschlossen.<br />
4. Niemand kann für sich o<strong>de</strong>r einen an<strong>de</strong>ren das<br />
Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst<br />
wird, ob er o<strong>de</strong>r das vertretene Mitglied zu entlasten<br />
o<strong>de</strong>r von einer Verbindlichkeit zu befreien ist o<strong>de</strong>r ob<br />
die Genossenschaft gegen ihn o<strong>de</strong>r das vertretene<br />
Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.<br />
§ 32<br />
Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
1. Die or<strong>de</strong>ntliche Mitglie<strong>de</strong>rversammlung hat in <strong>de</strong>n<br />
ersten sechs Monaten <strong>de</strong>s Geschäftsjahres stattzufin<strong>de</strong>n.<br />
2. Der Vorstand hat <strong>de</strong>r or<strong>de</strong>ntlichen Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
<strong>de</strong>n Jahresabschluss (Bilanz, Gewinnund<br />
Verlustrechnung und einen Anhang) nebst <strong>de</strong>n<br />
23
Bemerkungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates vorzulegen.<br />
Der Aufsichtsrat hat <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung über<br />
seine Tätigkeit zu berichten.<br />
3. Außeror<strong>de</strong>ntliche Mitglie<strong>de</strong>rversammlungen sind,<br />
abgesehen von <strong>de</strong>n im Genossenschaftsgesetz o<strong>de</strong>r<br />
in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufen,<br />
wenn es im Interesse <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
erfor<strong>de</strong>rlich ist. Dies ist beson<strong>de</strong>rs dann anzunehmen,<br />
wenn <strong>de</strong>r Prüfungsverband die Einberufung zur Besprechung<br />
<strong>de</strong>s Prüfungsergebnisses o<strong>de</strong>r zur Erörterung<br />
<strong>de</strong>r Lage <strong>de</strong>r Genossenschaft für notwendig hält.<br />
§ 33<br />
Einberufung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
1. Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung wird in <strong>de</strong>r Regel vom/<br />
von <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Aufsichtsrates einberufen.<br />
Das gesetzliche Recht <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s auf Einberufung<br />
<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung wird dadurch nicht<br />
berührt.<br />
2. Die Einladung zur Mitglie<strong>de</strong>rversammlung erfolgt<br />
unter Angabe <strong>de</strong>r Gegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Tagesordnung<br />
durch eine <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn zugegangene schriftliche<br />
Mitteilung o<strong>de</strong>r durch einmalige Bekanntmachung in<br />
24<br />
<strong>de</strong>m in § 43 Abs. 2 vorgesehenen Blatt. Die Einladung<br />
ergeht vom/von <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />
o<strong>de</strong>r vom Vorstand, falls dieser die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
einberuft. Zwischen <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
und <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>s Zuganges <strong>de</strong>r<br />
schriftlichen Mitteilung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Datum <strong>de</strong>s die<br />
Bekanntmachung enthalten<strong>de</strong>n Blattes muss ein Zeitraum<br />
von min<strong>de</strong>stens zwei Wochen liegen.<br />
3. Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung muss unverzüglich einberufen<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r zehnte Teil <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />
dies in einer in Textform abgegebenen Eingabe unter<br />
Aufführung <strong>de</strong>s Zweckes und <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> verlangt.<br />
For<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r zehnte Teil <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r in gleicher<br />
Weise die Beschlussfassung über bestimmte, zur<br />
Zuständigkeit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung gehören<strong>de</strong><br />
Gegenstän<strong>de</strong>, so müssen diese auf die Tagesordnung<br />
gesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />
4. Beschlüsse können nur über Gegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />
Tagesordnung gefasst wer<strong>de</strong>n. Nachträglich können<br />
Anträge auf Beschlussfassung, soweit sie zur Zuständigkeit<br />
<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung gehören, aufgenommen<br />
wer<strong>de</strong>n.
5. Gegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Tagesordnung müssen rechtzeitig<br />
vor <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung durch eine <strong>de</strong>n<br />
Mitglie<strong>de</strong>rn zugegangene schriftliche Mitteilung o<strong>de</strong>r<br />
durch einmalige Bekanntmachung in <strong>de</strong>m in § 43<br />
Abs. 2 vorgesehenen Blatt angekündigt wer<strong>de</strong>n.<br />
Zwischen <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung und<br />
<strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>s Zuganges <strong>de</strong>r schriftlichen Mitteilung<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Datum <strong>de</strong>s die Bekanntmachung enthaltenen<br />
Blattes muss ein Zeitraum von min<strong>de</strong>stens einer<br />
Woche liegen.<br />
Dasselbe gilt für Anträge <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />
Aufsichtsrates. Anträge über die Leitung <strong>de</strong>r Versammlung<br />
sowie <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
gestellte Antrag auf Einberufung einer außeror<strong>de</strong>ntlichen<br />
Mitglie<strong>de</strong>rversammlung brauchen nicht angekündigt<br />
zu wer<strong>de</strong>n. Über nicht o<strong>de</strong>r nicht fristgerecht<br />
angekündigte Gegenstän<strong>de</strong> können Beschlüsse nur<br />
gefasst wer<strong>de</strong>n, wenn alle Mitglie<strong>de</strong>r anwesend sind.<br />
§ 34<br />
Leitung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
und Beschlussfassung<br />
1. Die Leitung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung hat <strong>de</strong>r/die<br />
Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Aufsichtsrates o<strong>de</strong>r bei seiner/<br />
ihrer Verhin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r/die stellvertreten<strong>de</strong> Vorsitz-<br />
25<br />
en<strong>de</strong>. Sind bei<strong>de</strong> verhin<strong>de</strong>rt, so hat ein Mitglied<br />
<strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s die Versammlung zu leiten.<br />
Der/Die Versammlungsleiter(-in) ernennt eine(n)<br />
Schriftführer(-in) sowie die Stimmenzähler.<br />
2. Abstimmungen erfolgen nach Ermessen <strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r<br />
Versammlungsleiters(-in) durch Handheben o<strong>de</strong>r Aufstehen.<br />
Auf Antrag kann die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim durch<br />
Stimmzettel abzustimmen.<br />
3. Bei <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>s Stimmverhältnisses<br />
wer<strong>de</strong>n nur die abgegebenen Stimmen gezählt;<br />
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen wer<strong>de</strong>n<br />
nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein<br />
Antrag – vorbehaltlich <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren Regelung bei<br />
Wahlen gemäß Abs. 4 – als abgelehnt.<br />
4. Wahlen zum Aufsichtsrat erfolgen aufgrund von<br />
Einzelwahlvorschlägen, Listenvorschläge sind unzulässig.<br />
Erfolgt die Wahl mit Stimmzettel, so bezeichnet<br />
<strong>de</strong>r/die Wahlberechtigte auf seinem/ihrem Stimmzettel<br />
die Bewerber, die er/sie wählen will.<br />
Dabei darf für je<strong>de</strong>(n) Bewerber(-in) nur eine Stimme<br />
abgegeben wer<strong>de</strong>n. Je<strong>de</strong>(r) Wahlberechtigte hat so
viele Stimmen, wie Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r zu wählen<br />
sind. Gewählt sind nach <strong>de</strong>r Anzahl <strong>de</strong>r abgegebenen<br />
Stimmen die Bewerber, die auf mehr als <strong>de</strong>r Hälfte<br />
<strong>de</strong>r gültig abgegebenen Stimmzettel bezeichnet sind.<br />
Erfolgt die Wahl ohne Stimmzettel, so ist über die zu<br />
wählen<strong>de</strong>n Personen einzeln abzustimmen.<br />
Erhalten die Bewerber im 1. Wahlgang nicht mehr<br />
als die Hälfte <strong>de</strong>r abgegebenen Stimmen, so sind im<br />
2. Wahlgang die Bewerber gewählt, die die meisten<br />
Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entschei<strong>de</strong>t<br />
das durch <strong>de</strong>n/die Versammlungsleiter(-in) zu<br />
ziehen<strong>de</strong> Los.<br />
Der/Die Gewählte hat unverzüglich zu erklären,<br />
ob er/sie die Wahl annimmt.<br />
5. Über die Beschlüsse <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
ist eine Nie<strong>de</strong>rschrift anzufertigen. Sie soll <strong>de</strong>n Ort<br />
und Tag <strong>de</strong>r Versammlung, <strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r<br />
Vorsitzen<strong>de</strong>n sowie Art und Ergebnis <strong>de</strong>r Abstimmung<br />
und die Feststellung <strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>n über die<br />
Beschlussfassung enthalten. Bei Wahlen sind die<br />
Namen <strong>de</strong>r vorgeschlagenen Personen und die Zahl<br />
<strong>de</strong>r auf sie entfallen<strong>de</strong>n Stimmen anzugeben. Eine<br />
Aufbewahrung <strong>de</strong>r Stimmzettel ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
Die Nie<strong>de</strong>rschrift ist vom/von <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>n und<br />
26<br />
<strong>de</strong>n anwesen<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s zu unterschreiben.<br />
Die Belege über die Einberufung sind<br />
als Anlagen beizufügen.<br />
Wird eine Satzungsän<strong>de</strong>rung beschlossen, die die<br />
Erhöhung <strong>de</strong>s Geschäftsanteils, die Einführung<br />
o<strong>de</strong>r Erweiterung <strong>de</strong>r Pflichtbeteiligung mit weiteren<br />
Anteilen, die Einführung o<strong>de</strong>r Erweiterung <strong>de</strong>r<br />
Nachschusspflicht, die Verlängerung <strong>de</strong>r Kündigungsfrist<br />
über zwei Jahre hinaus, ferner die Fälle <strong>de</strong>s § 16<br />
Absatz 3 Genossenschaftsgesetz betrifft, so ist <strong>de</strong>r<br />
Nie<strong>de</strong>rschrift ein Verzeichnis <strong>de</strong>r erschienenen o<strong>de</strong>r<br />
vertretenen Mitglie<strong>de</strong>r mit Vermerk <strong>de</strong>r Stimmenzahl<br />
beizufügen.<br />
Je<strong>de</strong>m Mitglied ist die Einsicht in die Nie<strong>de</strong>rschrift<br />
zu gestatten. Die Nie<strong>de</strong>rschrift ist von <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
aufzubewahren.<br />
§ 35<br />
Zuständigkeit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
1. Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung beschließt über die<br />
im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung<br />
bezeichneten Angelegenheiten, insbeson<strong>de</strong>re über<br />
a) Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Satzung;<br />
b) Feststellung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses (Bilanz und<br />
Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang);
c) die Verwendung <strong>de</strong>s Bilanzgewinnes;<br />
d) die Deckung <strong>de</strong>s Bilanzverlustes;<br />
e) die Verwendung <strong>de</strong>r gesetzlichen Rücklage zum<br />
Zwecke <strong>de</strong>r Verlust<strong>de</strong>ckung;<br />
f) Entlastung <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>s Aufsichtsrates;<br />
g) Wahl <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrates;<br />
h) Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Bestellung von Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s<br />
Vorstan<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>s Aufsichtsrates;<br />
i) fristlose Kündigung <strong>de</strong>s Anstellungsvertrages von<br />
Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn;<br />
j) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsrats-<br />
mitglie<strong>de</strong>rn aus <strong>de</strong>r Genossenschaft;<br />
k) die Führung von Prozessen gegen im Amt befind-<br />
liche und ausgeschie<strong>de</strong>ne Vorstands- und Auf-<br />
sichtsratsmitglie<strong>de</strong>r wegen ihrer Organstellung;<br />
l) Festsetzung <strong>de</strong>r Beschränkungen bei <strong>de</strong>r Kredit-<br />
gewährung gemäß § 49 <strong>de</strong>s Genossenschafts-<br />
gesetzes;<br />
m) die Umwandlung <strong>de</strong>r Genossenschaft durch<br />
Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung<br />
o<strong>de</strong>r Formwechsel;<br />
n) die Auflösung <strong>de</strong>r Genossenschaft;<br />
o) die Zustimmung zu einer Wahlordnung für die Wahl<br />
von Vertretern zur Vertreterversammlung.<br />
27<br />
2. Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung berät über<br />
a) <strong>de</strong>n Bericht <strong>de</strong>s Aufsichtsrates,<br />
b) <strong>de</strong>n Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß<br />
§ 59 Genossenschaftsgesetz; gegebenenfalls be-<br />
schließt die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung über <strong>de</strong>n<br />
Umfang <strong>de</strong>r Bekanntgabe <strong>de</strong>s Prüfungsberichtes.<br />
§ 36<br />
Mehrheitserfor<strong>de</strong>rnisse<br />
1. Die Beschlüsse <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung wer<strong>de</strong>n<br />
mit <strong>de</strong>r Mehrheit <strong>de</strong>r abgegebenen Stimmen gefasst,<br />
soweit nicht durch Gesetz o<strong>de</strong>r Satzung eine größere<br />
Mehrheit o<strong>de</strong>r weitere Erfor<strong>de</strong>rnisse bestimmt sind.<br />
2. Beschlüsse <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung über<br />
a) die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Satzung,<br />
b) die Umwandlung <strong>de</strong>r Genossenschaft durch<br />
Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung<br />
o<strong>de</strong>r Formwechsel,<br />
c) <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Bestellung und die fristlose<br />
Kündigung von Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn sowie die<br />
Abberufung von Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>rn,<br />
d) die Auflösung <strong>de</strong>r Genossenschaft,<br />
bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei<br />
Vierteln <strong>de</strong>r abgegebenen Stimmen.
3. Beschlüsse über die Auflösung können nur gefasst<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn min<strong>de</strong>stens die Hälfte aller Mitglie<strong>de</strong>r<br />
anwesend o<strong>de</strong>r vertreten ist. Trifft das nicht zu, so ist<br />
erneut unter Wahrung <strong>de</strong>r Einladungsfrist nach höchstens<br />
vier Wochen eine weitere Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl <strong>de</strong>r<br />
anwesen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r vertretenen Mitglie<strong>de</strong>r mit einer<br />
Mehrheit von drei Vierteln <strong>de</strong>r abgegebenen Stimmen<br />
die entsprechen<strong>de</strong>n Beschlüsse fassen kann.<br />
Hierauf ist in <strong>de</strong>r Einladung ausdrücklich hinzuweisen.<br />
4. Beschlüsse, durch die eine Verpflichtung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />
zur Inanspruchnahme von Einrichtungen o<strong>de</strong>r<br />
an<strong>de</strong>ren Leistungen <strong>de</strong>r Genossenschaft o<strong>de</strong>r zur<br />
Leistung von Sachen o<strong>de</strong>r Diensten eingeführt o<strong>de</strong>r<br />
erweitert wird, bedürfen einer Mehrheit von min<strong>de</strong>stens<br />
neun Zehnteln <strong>de</strong>r abgegebenen Stimmen.<br />
§ 37<br />
Auskunftsrecht<br />
1. Je<strong>de</strong>m Mitglied ist auf Verlangen in <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
vom Vorstand o<strong>de</strong>r Aufsichtsrat Auskunft<br />
über Angelegenheiten <strong>de</strong>r Genossenschaft zu<br />
geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung <strong>de</strong>s<br />
Gegenstan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Tagesordnung erfor<strong>de</strong>rlich ist. Die<br />
28<br />
Auskunft hat <strong>de</strong>n Grundsätzen einer gewissenhaften<br />
und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.<br />
2. Die Auskunft darf verweigert wer<strong>de</strong>n, soweit<br />
a) die Erteilung <strong>de</strong>r Auskunft nach vernünftiger<br />
kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, <strong>de</strong>r<br />
Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil<br />
zuzuführen,<br />
b) die Erteilung <strong>de</strong>r Auskunft strafbar wäre o<strong>de</strong>r<br />
eine gesetzliche, satzungsmäßige o<strong>de</strong>r vertragliche<br />
Geheimhaltungspflicht verletzen wür<strong>de</strong>,<br />
c) das Auskunftsverlangen die persönlichen o<strong>de</strong>r<br />
geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,<br />
d) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit<br />
Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r Mitarbeitern <strong>de</strong>r<br />
Genossenschaft han<strong>de</strong>lt,<br />
e) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzu-<br />
mutbaren Verlängerung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversamm-<br />
lung führen wür<strong>de</strong>.<br />
3. Wird einem Mitglied eine Auskunft verweigert, so<br />
kann es verlangen, dass die Frage und <strong>de</strong>r Grund,<br />
aus <strong>de</strong>m die Auskunft verweigert wor<strong>de</strong>n ist, in die<br />
Nie<strong>de</strong>rschrift aufgenommen wer<strong>de</strong>n.
VII. Rechnungslegung<br />
§ 38<br />
Geschäftsjahr und Aufstellung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses<br />
1. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis<br />
31. Dezember.<br />
2. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das<br />
Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die<br />
Erfüllung <strong>de</strong>r Aufgaben <strong>de</strong>r Genossenschaft gewährleisten.<br />
3. Der Vorstand hat nach Ablauf eines je<strong>de</strong>n<br />
Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und<br />
Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen.<br />
Der Jahresabschluss muss <strong>de</strong>n gesetzlichen<br />
Vorschriften über die Bewertung sowie <strong>de</strong>n gesetzlichen<br />
Vorschriften über die Glie<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Bilanz<br />
sowie <strong>de</strong>r Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen.<br />
Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
4. Der Jahresabschluss ist mit <strong>de</strong>m Vorschlag zur Verwendung<br />
<strong>de</strong>s Bilanzgewinnes o<strong>de</strong>r zur Deckung eines<br />
Bilanzverlustes unverzüglich nach seiner Aufstellung<br />
<strong>de</strong>m Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann<br />
29<br />
mit <strong>de</strong>n Bemerkungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
zuzuleiten.<br />
§ 39<br />
Vorbereitung <strong>de</strong>r Beschlussfassung über <strong>de</strong>n Jahresabschluss<br />
1. Der durch <strong>de</strong>n Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss<br />
(Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung,<br />
Anhang) <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s sowie <strong>de</strong>r Bericht <strong>de</strong>s<br />
Aufsichtsrates sind spätestens zehn Tage vor <strong>de</strong>r<br />
Mitglie<strong>de</strong>rversammlung in <strong>de</strong>r Geschäftsstelle <strong>de</strong>r<br />
Genossenschaft zur Einsicht <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r aus-<br />
zulegen o<strong>de</strong>r ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.<br />
2. Der Mitglie<strong>de</strong>rversammlung ist neben <strong>de</strong>m Jahresabschluss<br />
auch <strong>de</strong>r Vorschlag zur Verwendung <strong>de</strong>s<br />
Bilanzgewinnes o<strong>de</strong>r zur Deckung eines Bilanzverlustes<br />
zur Beschlussfassung vorzulegen.
VIII. Rücklagen, Gewinnverteilung und<br />
Verlust<strong>de</strong>ckung<br />
§ 40<br />
Rücklagen<br />
1. Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bil<strong>de</strong>n. Sie ist<br />
ausschließlich zur Deckung eines sich aus <strong>de</strong>r Bilanz<br />
ergeben<strong>de</strong>n Verlustes bestimmt.<br />
2. Der gesetzlichen Rücklage sind min<strong>de</strong>stens 10 %<br />
<strong>de</strong>s Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages<br />
zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 %<br />
<strong>de</strong>s Gesamtbetrages <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Jahresbilanz ausgewiesenen<br />
Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche<br />
Rücklage ist bei Aufstellung <strong>de</strong>r Bilanz zu bil<strong>de</strong>n.<br />
3. Im Übrigen können bei <strong>de</strong>r Aufstellung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses<br />
an<strong>de</strong>re Ergebnisrücklagen gebil<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 41<br />
Gewinnverwendung<br />
1. Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglie<strong>de</strong>r als<br />
Gewinnanteil verteilt wer<strong>de</strong>n; er kann zur Bildung von<br />
an<strong>de</strong>ren Ergebnisrücklagen verwandt wer<strong>de</strong>n.<br />
30<br />
2. Der Gewinnanteil soll 4 % <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens<br />
nicht übersteigen.<br />
3. Die Verteilung <strong>de</strong>s Gewinnanteils erfolgt nach <strong>de</strong>m<br />
Verhältnis <strong>de</strong>r Geschäftsguthaben bei Beginn <strong>de</strong>s Geschäftsjahres,<br />
für das <strong>de</strong>r Jahresabschluss aufgestellt<br />
ist.<br />
4. Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist,<br />
wird <strong>de</strong>r Gewinnanteil nicht ausgezahlt, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>m<br />
Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch,<br />
wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines<br />
Verlustes vermin<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist.<br />
§ 42<br />
Verlust<strong>de</strong>ckung<br />
Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
über die Verlust<strong>de</strong>ckung zu beschließen,<br />
insbeson<strong>de</strong>re darüber, in welchem Umfange <strong>de</strong>r<br />
Verlust durch Vermin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Geschäftsguthaben<br />
o<strong>de</strong>r Heranziehung <strong>de</strong>r gesetzlichen Rücklage zu<br />
beseitigen ist. Wer<strong>de</strong>n die Geschäftsguthaben zur<br />
Verlust<strong>de</strong>ckung herangezogen, so wird <strong>de</strong>r Verlustanteil<br />
nicht nach <strong>de</strong>n vorhan<strong>de</strong>nen Geschäftsguthaben,<br />
son<strong>de</strong>rn nach <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r satzungsmäßigen
Pflichtzahlungen bei Beginn <strong>de</strong>s Geschäftsjahres, für<br />
das <strong>de</strong>r Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet,<br />
auch wenn diese noch rückständig sind.<br />
IX. Bekanntmachungen<br />
§ 43<br />
Bekanntmachungen<br />
1. Bekanntmachungen wer<strong>de</strong>n unter <strong>de</strong>r Firma <strong>de</strong>r<br />
Genossenschaft veröffentlicht; sie sind gemäß<br />
§ 22 Abs. 2 und 3 vom Vorstand zu unterzeichnen.<br />
Bekanntmachungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates wer<strong>de</strong>n unter<br />
Nennung <strong>de</strong>s Aufsichtsrates vom/von <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />
o<strong>de</strong>r bei Verhin<strong>de</strong>rung von seinem(r)/ihrem(r)<br />
Stellvertreter(-in) unterzeichnet.<br />
2. Bekanntmachungen, die durch Gesetz o<strong>de</strong>r Satzung<br />
in einem öffentlichen Blatt zu erfolgen haben,<br />
wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Nürnberger Tageszeitungen veröffentlicht.<br />
Die offenlegungspflichtigen Unterlagen <strong>de</strong>r<br />
Rechnungslegung wer<strong>de</strong>n im elektronischen Bun<strong>de</strong>sanzeiger<br />
veröffentlicht.<br />
31<br />
X. Prüfung <strong>de</strong>r Genossenschaft,<br />
Prüfungsverband<br />
§ 44<br />
Prüfung<br />
1. Zwecks Feststellung <strong>de</strong>r wirtschaftlichen Verhältnisse<br />
und <strong>de</strong>r Ordnungsmäßigkeit <strong>de</strong>r Geschäftsführung<br />
sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie<br />
die Geschäftsführung <strong>de</strong>r Genossenschaft einschließ-<br />
lich <strong>de</strong>r Führung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rliste für je<strong>de</strong>s<br />
Geschäftsjahr zu prüfen.<br />
2. Soweit die Genossenschaft die Größenkriterien <strong>de</strong>s<br />
§ 53 Abs. 2 GenG überschreitet, ist im Rahmen <strong>de</strong>r<br />
Prüfung nach Abs. 1 <strong>de</strong>r Jahresabschluss unter Einbeziehung<br />
<strong>de</strong>r Buchführung zu prüfen.<br />
3. Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien<br />
<strong>de</strong>s § 53 Abs 2 GenG, kann <strong>de</strong>r Vorstand<br />
<strong>de</strong>n Prüfungsverband beauftragen, die Prüfung nach<br />
Abs. 1 um die Prüfungsgegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Abs. 2 zu<br />
erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht <strong>de</strong>s<br />
Aufsichtsrates, die erweiterte Prüfung in Erfüllung<br />
seiner Aufgaben nach § 38 GenG zu veranlassen.
4. Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus<br />
<strong>de</strong>r Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch<br />
diese Prüfung durchzuführen.<br />
5. Die Genossenschaft ist Mitglied im Verband bayerischer<br />
Wohnungsunternehmen e.V. (VdW Bayern). Sie<br />
wird von diesem Prüfungsverband geprüft. Über einen<br />
Wechsel <strong>de</strong>s Prüfungsverban<strong>de</strong>s gemäß § 54a GenG<br />
entschei<strong>de</strong>n Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer<br />
Beratung.<br />
6. Der Vorstand <strong>de</strong>r Genossenschaft ist verpflichtet,<br />
die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat <strong>de</strong>n Prüfern<br />
alle Unterlagen und gefor<strong>de</strong>rten Aufklärungen zu<br />
geben, die für die Durchführung <strong>de</strong>r Prüfung benötigt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
7. Der Vorstand <strong>de</strong>r Genossenschaft hat <strong>de</strong>m Prüfungsverband<br />
<strong>de</strong>n durch die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
festgestellten Jahresabschluss unverzüglich mit <strong>de</strong>n<br />
Bemerkungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates sowie <strong>de</strong>ssen Bericht<br />
einzureichen.<br />
8. Über das Ergebnis <strong>de</strong>r Prüfung haben Vorstand<br />
und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich<br />
nach Eingang <strong>de</strong>s Prüfberichtes zu beraten.<br />
Der Prüfungsverband ist berechtigt, an <strong>de</strong>r Sitzung<br />
teilzunehmen. Die Organe <strong>de</strong>r Genossenschaft sind<br />
verpflichtet, <strong>de</strong>n Beanstandungen und Auflagen <strong>de</strong>s<br />
Prüfungsverban<strong>de</strong>s nachzukommen.<br />
9. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rversammlungen<br />
<strong>de</strong>r Genossenschaft teilzunehmen<br />
und darin je<strong>de</strong>rzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher<br />
zu allen Mitglie<strong>de</strong>rversammlungen fristgerecht einzula<strong>de</strong>n.<br />
XI. Auflösung und Abwicklung<br />
§ 45<br />
Auflösung<br />
1. Die Genossenschaft wird aufgelöst<br />
a) durch Beschluss <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung.<br />
b) durch Eröffnung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens.<br />
c) durch Beschluss <strong>de</strong>s Gerichts, wenn die Zahl <strong>de</strong>r<br />
Mitglie<strong>de</strong>r weniger als drei beträgt.<br />
d) durch die übrigen im Genossenschaftsgesetz<br />
genannten Fälle.<br />
2. Für die Abwicklung sind die Bestimmungen <strong>de</strong>s<br />
Genossenschaftsgesetzes maßgebend.<br />
32
Diese Satzung <strong>wu</strong>r<strong>de</strong> durch die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung vom 1. Dezember 2007 genehmigt.<br />
Sie ist am 26. Februar 2008 in das Genossenschaftsregister <strong>de</strong>s Amtsgerichtes Nürnberg eingetragen wor<strong>de</strong>n.<br />
Dem Wortlaut dieser Satzung liegt folgen<strong>de</strong>s Gesetz zugrun<strong>de</strong>:<br />
Genossenschaftsgesetz (GenG) in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 18. August 2006 (Novellierung <strong>de</strong>s Genossenschafts-<br />
gesetzes) unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s Gesetzes über das elektronische Han<strong>de</strong>ls- und Genossenschaftsregister (EHUG) sowie<br />
<strong>de</strong>r Vorschriften <strong>de</strong>r Europäischen Genossenschaft (SCE).<br />
Wohnungsunternehmen Nürnberg-Ost eG Waldluststr. 79 90480 nürnberg<br />
telefon 0911/9 40 73-0 telefax 0911/9 40 73-40 Mail info@<strong>wu</strong>-<strong>nuernberg</strong>-<strong>ost</strong>.<strong>de</strong> www.<strong>wu</strong>-<strong>nuernberg</strong>-<strong>ost</strong>.<strong>de</strong>
Wohnungsunternehmen Nürnberg-Ost eG<br />
Satzung<br />
1. Nachtrag, November 2008
Diese Satzungsän<strong>de</strong>rung <strong>wu</strong>r<strong>de</strong> durch die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung vom 12. November 2008 genehmigt.<br />
Sie ist am 23. Dezember 2008 in das Genossenschaftsregister <strong>de</strong>s Amtsgerichtes Nürnberg eingetragen wor<strong>de</strong>n.<br />
Dem Wortlaut dieser Satzung liegt folgen<strong>de</strong>s Gesetz zugrun<strong>de</strong>:<br />
Genossenschaftsgesetz (GenG) in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 18. August 2006 (Novellierung <strong>de</strong>s Genossenschaftsgesetzes)<br />
unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s Gesetzes über das elektronische Han<strong>de</strong>ls- und Genossenschaftsregister (EHUG), sowie die<br />
Vorschriften <strong>de</strong>r Europäischen Genossenschaft (SCE).<br />
Aufsichtsrat und Vorstand <strong>de</strong>s Wohnungsunternehmen Nürnberg-Ost eG
Satzungsän<strong>de</strong>rung 2008<br />
VI. Organe <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
…<br />
§ 21<br />
Vorstand<br />
1. Der Vorstand besteht aus drei Personen. Sie müssen Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören juristische<br />
Personen o<strong>de</strong>r Personengesellschaften <strong>de</strong>r Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in <strong>de</strong>n Vorstand<br />
bestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
…<br />
§ 24<br />
Aufsichtsrat<br />
1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitglie<strong>de</strong>rn. Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung kann eine an<strong>de</strong>re Anzahl festsetzen, wobei drei als<br />
Min<strong>de</strong>stanzahl vorgeschrieben ist. Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied <strong>de</strong>r Genossenschaft und natürliche<br />
Personen sein. Gehören juristische Personen o<strong>de</strong>r Personengesellschaften <strong>de</strong>r Genossenschaft an, können die zur Vertretung<br />
befugten Personen in <strong>de</strong>n Aufsichtsrat gewählt wer<strong>de</strong>n.<br />
…<br />
8. Dem Mitglied <strong>de</strong>s Aufsichtsrats steht ein angemessener Auslagenersatz, auch in pauschalierter Form, zu. Darüber hinaus wird<br />
eine Vergütung gewährt. Hierfür wird ein Budget eingerichtet über <strong>de</strong>ssen Höhe die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung beschließt. Das Budget<br />
än<strong>de</strong>rt sich automatisch gemäß <strong>de</strong>n Anpassungen im Tarifvertrag <strong>de</strong>r Wohnungswirtschaft.
Mitgliedsnummer:<br />
Wohnungsunternehmen Nürnberg-Ost eG Waldluststr. 79 90480 nürnberg<br />
Wohnungsunternehmen Nürnberg-Ost eG Waldluststr. 79 90480 nürnberg<br />
telefon 0911/9 40 73-0 telefax 0911/9 40 73-40 Mail info@<strong>wu</strong>-<strong>nuernberg</strong>-<strong>ost</strong>.<strong>de</strong> www.<strong>wu</strong>-<strong>nuernberg</strong>-<strong>ost</strong>.<strong>de</strong>