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Wohnungsunternehmen Nürnberg-Ost eG<br />

Satzung<br />

Gültig ab März 2008


Aufgrund <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung vom 1.12.2007 beschlossenen Än<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>r Satzung <strong>wu</strong>r<strong>de</strong> eine Neuauflage notwendig.<br />

Aufsichtsrat und Vorstand <strong>de</strong>s Wohnungsunternehmen Nürnberg-Ost eG


INHALTSVERZEICHNIS Seite<br />

I. Firma und Sitz <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

§ 1 Firma und Sitz 6<br />

II. Gegenstand <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

§ 2 Zweck und Gegenstand 6<br />

III. Mitgliedschaft<br />

§ 3 Mitglie<strong>de</strong>r 6<br />

§ 4 Erwerb <strong>de</strong>r Mitgliedschaft 7<br />

§ 5 Eintrittsgeld 7<br />

§ 6 Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft 7<br />

§ 7 Kündigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft 7<br />

§ 8 Übertragung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens 8<br />

§ 9 Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft im To<strong>de</strong>sfall 9<br />

§ 10 Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft durch<br />

Auflösung o<strong>de</strong>r Erlöschen einer juristischen<br />

Person o<strong>de</strong>r Personenhan<strong>de</strong>lsgesellschaft 9<br />

§ 11 Ausschließung eines Mitglie<strong>de</strong>s 9<br />

§ 12 Auseinan<strong>de</strong>rsetzung 10<br />

IV. Rechte und Pflichten <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />

§ 13 Rechte <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r 11<br />

§ 14 Wohnliche Versorgung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r 12<br />

§ 15 Überlassung von Wohnungen 12<br />

§ 16 Pflichten <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r 13<br />

V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben<br />

und Haftsumme<br />

§ 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben 13<br />

§ 18 Kündigung weiterer Anteile 14<br />

§ 19 Ausschluss <strong>de</strong>r Nachschusspflicht 15<br />

VI. Organe <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

Seite<br />

§ 20 Organe 15<br />

§ 21 Vorstand 15<br />

§ 22 Leitung und Vertretung <strong>de</strong>r Genossenschaft 16<br />

§ 23 Aufgaben und Pflichten <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s 17<br />

§ 24 Aufsichtsrat 18<br />

§ 25 Aufgaben und Pflichten <strong>de</strong>s Aufsichtsrates 20


§ 26 Sorgfaltspflichten <strong>de</strong>s Aufsichtsrates 21<br />

§ 27 Sitzungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates 21<br />

§ 28 Gemeinsame Beratungen von Vorstand<br />

und Aufsichtsrat 22<br />

§ 29 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand<br />

und Aufsichtsrat 23<br />

§ 30 Rechtsgeschäfte mit Vorstands-<br />

und Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>rn 23<br />

§ 31 Stimmrecht 24<br />

§ 32 Mitglie<strong>de</strong>rversammlung 24<br />

§ 33 Einberufung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung 25<br />

§ 34 Leitung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

und Beschlussfassung 26<br />

§ 35 Zuständigkeit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung 27<br />

§ 36 Mehrheitserfor<strong>de</strong>rnisse 28<br />

§ 37 Auskunftsrecht 29<br />

VII. Rechnungslegung<br />

§ 38 Geschäftsjahr und Aufstellung <strong>de</strong>s<br />

Jahresabschlusses 30<br />

Seite Seite<br />

§ 39 Vorbereitung <strong>de</strong>r Beschlussfassung<br />

über <strong>de</strong>n Jahresabschluss 30<br />

VIII. Rücklagen, Gewinnverteilung und<br />

Verlust<strong>de</strong>ckung<br />

§ 40 Rücklagen 31<br />

§ 41 Gewinnverwendung 31<br />

§ 42 Verlust<strong>de</strong>ckung 31<br />

IX. Bekanntmachungen<br />

§ 43 Bekanntmachungen 32<br />

X. Prüfung <strong>de</strong>r Genossenschaft,<br />

Prüfungsverband<br />

§ 44 Prüfung 32<br />

XI. Auflösung und Abwicklung<br />

§ 45 Auflösung 34


I. Firma und Sitz <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

§ 1<br />

Firma und Sitz<br />

Die Genossenschaft führt die Firma<br />

WOHNUNGSUNTERNEHMEN NÜRNBERG-OST eG<br />

Sie hat ihren Sitz in Nürnberg.<br />

II. Gegenstand <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

§ 2<br />

Zweck und Gegenstand<br />

1. Zweck <strong>de</strong>r Genossenschaft ist die För<strong>de</strong>rung ihrer<br />

Mitglie<strong>de</strong>r vorrangig durch eine gute, sichere und<br />

sozial verantwortbare Wohnungsversorgung.<br />

2. Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts-<br />

und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten,<br />

erwerben, veräußern und betreuen; sie kann alle im<br />

Bereich <strong>de</strong>r Wohnungs- und Immobilienwirtschaft,<br />

<strong>de</strong>s Städtebaus und <strong>de</strong>r Infrastruktur anfallen<strong>de</strong>n<br />

Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen<br />

und Folgeeinrichtungen, Lä<strong>de</strong>n und<br />

5<br />

Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche<br />

und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen.<br />

3. Beteiligungen sind zulässig.<br />

4. Die Genossenschaft führt ihre Geschäfte nach <strong>de</strong>n<br />

Grundsätzen <strong>de</strong>r Wohnungswirtschaft im Rahmen<br />

dieser Satzung.<br />

5. Die Aus<strong>de</strong>hnung <strong>de</strong>s Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglie<strong>de</strong>r<br />

ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat<br />

beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.<br />

III. Mitgliedschaft<br />

§ 3<br />

Mitglie<strong>de</strong>r<br />

Mitglie<strong>de</strong>r können wer<strong>de</strong>n<br />

a) natürliche Personen,<br />

b) Personenhan<strong>de</strong>lsgesellschaften sowie juristische<br />

Personen <strong>de</strong>s privaten und öffentlichen Rechts.


§ 4<br />

Erwerb <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />

1. Zum Erwerb <strong>de</strong>r Mitgliedschaft bedarf es einer vom<br />

Bewerber zu unterzeichnen<strong>de</strong>n unbedingten Beitrittserklärung<br />

und <strong>de</strong>r Zulassung durch die Genossenschaft.<br />

2. Über die Zulassung beschließt <strong>de</strong>r Vorstand.<br />

Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung<br />

die Satzung in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung<br />

zur Verfügung zu stellen.<br />

§ 5<br />

Eintrittsgeld<br />

1. Bei <strong>de</strong>r Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen.<br />

Über die Höhe <strong>de</strong>s Eintrittsgel<strong>de</strong>s, bis zum Höchstbetrag<br />

eines Geschäftsanteiles, beschließen Vorstand<br />

und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung gemäß<br />

§ 28 <strong>de</strong>r Satzung.<br />

2. Das Eintrittsgeld kann <strong>de</strong>m Ehegatten bzw. <strong>de</strong>m<br />

eingetragenen Lebenspartner, <strong>de</strong>m die Mitgliedschaft<br />

fortsetzen<strong>de</strong>n Erben erlassen wer<strong>de</strong>n. Hierüber entschei<strong>de</strong>t<br />

<strong>de</strong>r Vorstand.<br />

6<br />

§ 6<br />

Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />

Die Mitgliedschaft en<strong>de</strong>t durch<br />

a) Kündigung,<br />

b) Übertragung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens,<br />

c) Tod,<br />

d) Auflösung o<strong>de</strong>r Erlöschen einer juristischen Person<br />

o<strong>de</strong>r einer Personenhan<strong>de</strong>lsgesellschaft,<br />

e) Ausschluss.<br />

§ 7<br />

Kündigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />

1. Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung<br />

seinen Austritt aus <strong>de</strong>r Genossenschaft zu erklären.<br />

2. Die Kündigung fin<strong>de</strong>t nur zum Schluss eines<br />

Geschäftsjahres statt. Sie muss min<strong>de</strong>stens 3 Monate<br />

vorher schriftlich erfolgen.<br />

3. Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes,<br />

außeror<strong>de</strong>ntliches Kündigungsrecht nach Maßgabe<br />

von § 67a GenG, wenn die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

a) eine wesentliche Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Gegenstan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r<br />

Genossenschaft,<br />

b) eine Erhöhung <strong>de</strong>s Geschäftsanteils,


c) die Einführung o<strong>de</strong>r Erweiterung einer Pflicht-<br />

beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,<br />

d) die Einführung o<strong>de</strong>r Erweiterung <strong>de</strong>r Verpflichtung<br />

<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r zur Leistung von Nachschüssen,<br />

e) eine längere Kündigungsfrist als 2 Jahre,<br />

f) die Einführung o<strong>de</strong>r Erweiterung <strong>de</strong>r Verpflichtung<br />

zur Inanspruchnahme von Einrichtungen o<strong>de</strong>r von<br />

an<strong>de</strong>ren Leistungen <strong>de</strong>r Genossenschaft o<strong>de</strong>r zur<br />

Erbringung von Sach- o<strong>de</strong>r Dienstleistungen<br />

beschließt.<br />

4. Das Mitglied schei<strong>de</strong>t aus <strong>de</strong>r Genossenschaft zu<br />

<strong>de</strong>m Jahresschluss aus, zu <strong>de</strong>m die Kündigung fristgerecht<br />

erfolgt ist.<br />

§ 8<br />

Übertragung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens<br />

1. Ein Mitglied kann mit Zustimmung <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s<br />

je<strong>de</strong>rzeit, auch im Laufe <strong>de</strong>s Geschäftsjahres, sein<br />

Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung<br />

auf einen an<strong>de</strong>ren übertragen und hierdurch aus <strong>de</strong>r<br />

Genossenschaft ohne Auseinan<strong>de</strong>rsetzung ausschei<strong>de</strong>n,<br />

sofern <strong>de</strong>r Erwerber bereits Mitglied ist o<strong>de</strong>r<br />

Mitglied wird.<br />

7<br />

2. Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne<br />

aus <strong>de</strong>r Genossenschaft auszuschei<strong>de</strong>n, teilweise<br />

übertragen und hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile<br />

verringern, soweit es nicht nach <strong>de</strong>r<br />

Satzung o<strong>de</strong>r einer Vereinbarung mit <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen<br />

verpflichtet ist o<strong>de</strong>r die Beteilung mit mehren Geschäftsanteilen<br />

Voraussetzung für eine vom Mitglied<br />

in Anspruch genommene Leistung <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

ist. Die Voraussetzungen <strong>de</strong>s Abs. 1 gelten<br />

entsprechend.<br />

3. Ist <strong>de</strong>r Erwerber nicht Mitglied <strong>de</strong>r Genossenschaft,<br />

so muss er die Mitgliedschaft erwerben. Ist <strong>de</strong>r Erwerber<br />

bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben<br />

<strong>de</strong>s ausgeschie<strong>de</strong>nen o<strong>de</strong>r übertragen<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>s<br />

seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben.<br />

Wird durch die Zuschreibung <strong>de</strong>r Betrag <strong>de</strong>r bisher<br />

übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so<br />

hat <strong>de</strong>r Erwerber entsprechend <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>s neuen<br />

Geschäftsguthabens einen o<strong>de</strong>r mehrere Anteile zu<br />

übernehmen.


§ 9<br />

Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft im To<strong>de</strong>sfall<br />

Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis<br />

zum Schluss <strong>de</strong>s Geschäftsjahres, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Erbfall<br />

eingetreten ist, auf die Erben über. Sie en<strong>de</strong>t mit<br />

<strong>de</strong>m Schluss <strong>de</strong>s Geschäftsjahres, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Erbfall<br />

eingetreten ist. Mehrere Erben können ein Stimmrecht<br />

in dieser Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen<br />

Vertreter ausüben.<br />

§ 10<br />

Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft durch Auflösung o<strong>de</strong>r<br />

Erlöschen einer juristischen Person o<strong>de</strong>r Personenhan<strong>de</strong>lsgesellschaft<br />

Wird eine juristische Person o<strong>de</strong>r eine Personenhan<strong>de</strong>lsgesellschaft<br />

aufgelöst o<strong>de</strong>r erlischt sie, so en<strong>de</strong>t<br />

die Mitgliedschaft mit <strong>de</strong>m Schluss <strong>de</strong>s Geschäftsjahres,<br />

in <strong>de</strong>m die Auflösung o<strong>de</strong>r das Erlöschen<br />

wirksam gewor<strong>de</strong>n ist. Führt die Auflösung o<strong>de</strong>r das<br />

Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt<br />

<strong>de</strong>r Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis<br />

zum Schluss <strong>de</strong>s Geschäftsjahres fort.<br />

8<br />

§ 11<br />

Ausschließung eines Mitglie<strong>de</strong>s<br />

1. Ein Mitglied kann zum Schluss <strong>de</strong>s Geschäftsjahres<br />

aus <strong>de</strong>r Genossenschaft ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n,<br />

a) wenn es durch ein genossenschaftswidriges<br />

Verhalten schuldhaft o<strong>de</strong>r unzumutbar das Ansehen<br />

o<strong>de</strong>r die wirtschaftlichen Belange <strong>de</strong>r Genossen-<br />

schaft o<strong>de</strong>r ihrer Mitglie<strong>de</strong>r schädigt o<strong>de</strong>r zu schädi-<br />

gen versucht.<br />

b) wenn es trotz schriftlicher Auffor<strong>de</strong>rung unter<br />

Androhung <strong>de</strong>s Ausschlusses <strong>de</strong>n satzungsmäßigen<br />

o<strong>de</strong>r sonstigen <strong>de</strong>r Genossenschaft gegenüber<br />

bestehen<strong>de</strong>n Verpflichtungen nicht nachkommt.<br />

Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re dann, wenn die Gefahr einer<br />

erheblichen Beeinträchtigung <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

besteht.<br />

c) wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung<br />

eines Insolvenzverfahrens gestellt wor<strong>de</strong>n ist.<br />

d) wenn es unbekannt verzogen o<strong>de</strong>r sein Aufenthalt<br />

länger als sechs Monate unbekannt ist.<br />

e) wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für<br />

die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhan-<br />

<strong>de</strong>n waren o<strong>de</strong>r nicht mehr vorhan<strong>de</strong>n sind.


2. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss <strong>de</strong>s Vor-<br />

stan<strong>de</strong>s. Dem auszuschließen<strong>de</strong>n Mitglied ist vorher<br />

die Möglichkeit zu geben, sich zu <strong>de</strong>m Ausschluss zu<br />

äußern.<br />

3. Der Ausschließungsbeschluss ist <strong>de</strong>m Ausgeschlossenen<br />

unverzüglich vom Vorstand durch eingeschriebenen<br />

Brief (z.B. Ein<strong>wu</strong>rfeinschreiben) mitzuteilen.<br />

Vom Zeitpunkt <strong>de</strong>r Absendung <strong>de</strong>s Briefes an kann<br />

<strong>de</strong>r Ausgeschlossene an einer Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

nicht mehr teilnehmen.<br />

4. Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats<br />

nach Zugang <strong>de</strong>s Ausschließungsbeschlusses durch<br />

einen an <strong>de</strong>n Vorstand gerichteten eingeschriebenen<br />

Brief (z.B. Ein<strong>wu</strong>rfeinschreiben) gegen <strong>de</strong>n Ausschluss<br />

Berufung einlegen. Über die Berufung entschei<strong>de</strong>t<br />

<strong>de</strong>r Aufsichtsrat.<br />

5. In <strong>de</strong>m Verfahren vor <strong>de</strong>m Aufsichtsrat müssen die<br />

Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.<br />

Der Aufsichtsrat entschei<strong>de</strong>t mit <strong>de</strong>r Mehrheit <strong>de</strong>r<br />

abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist <strong>de</strong>n Beteiligten<br />

durch eingeschriebenen Brief (z.B. Ein<strong>wu</strong>rfeinschreiben)<br />

mitzuteilen.<br />

9<br />

6. Ein Mitglied <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />

kann erst ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n, wenn die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

<strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Bestellung o<strong>de</strong>r<br />

die Abberufung (§ 35 j) beschlossen hat.<br />

§ 12<br />

Auseinan<strong>de</strong>rsetzung<br />

1. Mit <strong>de</strong>m Ausgeschie<strong>de</strong>nen hat sich die Genossenschaft<br />

auseinan<strong>de</strong>rzusetzen. Maßgebend ist die<br />

Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu <strong>de</strong>ssen En<strong>de</strong> das<br />

Mitglied ausgeschie<strong>de</strong>n ist, festgestellt wor<strong>de</strong>n ist<br />

(§ 35 b).<br />

2. Der Ausgeschie<strong>de</strong>ne kann lediglich sein Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben,<br />

nicht auch einen Anteil an <strong>de</strong>n<br />

Rücklagen und <strong>de</strong>m sonstigen Vermögen <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

verlangen. Das Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben<br />

wird berechnet nach <strong>de</strong>m Geschäftsguthaben <strong>de</strong>s<br />

Mitglie<strong>de</strong>s (§ 17 Abs. 7).<br />

Die Genossenschaft ist berechtigt, bei <strong>de</strong>r Auseinan<strong>de</strong>rsetzung<br />

die ihr gegen das ausgeschie<strong>de</strong>ne<br />

Mitglied zustehen<strong>de</strong>n fälligen For<strong>de</strong>rungen gegen<br />

das Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben aufzurechnen. Der<br />

Genossenschaft haftet das Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben<br />

<strong>de</strong>s Mitglieds für einen etwaigen Ausfall,


insbeson<strong>de</strong>re im Insolvenzverfahren <strong>de</strong>s Mitglieds.<br />

3. Die Abtretung und die Verpfändung <strong>de</strong>s Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthabens<br />

an Dritte sind unzulässig<br />

und <strong>de</strong>r Genossenschaft gegenüber unwirksam. Der<br />

Vorstand kann Ausnahmen zulassen. Eine Aufrechnung<br />

<strong>de</strong>s Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthabens durch das<br />

Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber<br />

<strong>de</strong>r Genossenschaft ist nicht gestattet.<br />

4. Das Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben ist <strong>de</strong>m Ausgeschie<strong>de</strong>nen<br />

binnen sechs Monaten seit <strong>de</strong>m En<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>s Geschäftsjahres, zu <strong>de</strong>m das Ausschei<strong>de</strong>n erfolgt<br />

ist, auszuzahlen. Der Ausgeschie<strong>de</strong>ne kann jedoch die<br />

Auszahlung nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach<br />

seinem Ausschei<strong>de</strong>n und nicht vor Feststellung <strong>de</strong>r<br />

Bilanz verlangen. Soweit die Feststellung <strong>de</strong>r Bilanz<br />

erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Ausschei<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>s Mitglie<strong>de</strong>s erfolgt, ist das Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben<br />

von Beginn <strong>de</strong>s 7. Monats an mit 4 %<br />

zu verzinsen. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt<br />

in 2 Jahren.<br />

10<br />

IV. Rechte und Pflichten <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />

§ 13<br />

Rechte <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />

1. Die Mitglie<strong>de</strong>r üben ihre Rechte in Angelegenheiten<br />

<strong>de</strong>r Genossenschaft durch Beschlussfassung in <strong>de</strong>r<br />

Mitglie<strong>de</strong>rversammlung aus.<br />

2. Aus <strong>de</strong>n Aufgaben <strong>de</strong>r Genossenschaft ergibt<br />

sich insbeson<strong>de</strong>re das Recht je<strong>de</strong>s Mitglie<strong>de</strong>s auf<br />

Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen<br />

<strong>de</strong>r Genossenschaft nach <strong>de</strong>n dafür getroffenen<br />

Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme<br />

an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren<br />

Mitglie<strong>de</strong>rn gewährt, nach Maßgabe <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n<br />

Satzungsbestimmungen und <strong>de</strong>r gemäß § 28 aufgestellten<br />

Grundsätze.<br />

3. Das Mitglied ist aufgrund <strong>de</strong>r Mitgliedschaft vor<br />

allem berechtigt,<br />

a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17),<br />

b) das Stimmrecht in <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

auszuüben (§ 31),<br />

c) in einer vom zehnten Teil <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r in<br />

Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung


einer Mitglie<strong>de</strong>rversammlung o<strong>de</strong>r die Ankündi-<br />

gung von Gegenstän<strong>de</strong>n zur Beschlussfassung in<br />

einer bereits einberufenen Mitglie<strong>de</strong>rversammlung,<br />

soweit diese zur Zuständigkeit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rver-<br />

sammlung gehören, zu for<strong>de</strong>rn (§33 Abs. 3),<br />

d) die Ernennung o<strong>de</strong>r Abberufung von Liquidatoren<br />

in einer vom zehnten Teil <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r unter-<br />

schriebenen Eingabe bei Gericht zu beantragen,<br />

e) Auskunft in <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung zu<br />

verlangen (§ 37),<br />

f) am Bilanzgewinn <strong>de</strong>r Genossenschaft teilzunehmen<br />

(§ 41),<br />

g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Verein-<br />

barung ganz o<strong>de</strong>r teilweise auf einen an<strong>de</strong>ren zu<br />

übertragen (§ 8),<br />

h) <strong>de</strong>n Austritt aus <strong>de</strong>r Genossenschaft zu erklären<br />

(§ 7),<br />

i) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach<br />

Maßgabe von § 18 zu kündigen,<br />

j) die Zahlung <strong>de</strong>s Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthabens<br />

gem. § 12 zu for<strong>de</strong>rn,<br />

k) Einsicht in die Nie<strong>de</strong>rschrift über die Beschlüsse<br />

<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung zu nehmen sowie auf<br />

seine K<strong>ost</strong>en eine Abschrift <strong>de</strong>s in <strong>de</strong>r Geschäfts-<br />

stelle ausgelegten Jahresabschlusses und <strong>de</strong>r<br />

11<br />

Bemerkungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates zu for<strong>de</strong>rn<br />

(§ 34 Abs. 5, § 39 Abs. 1),<br />

l) die Mitglie<strong>de</strong>rliste einzusehen,<br />

m) das zusammengefasste Ergebnis <strong>de</strong>s Prüfungs-<br />

berichts einzusehen.<br />

§ 14<br />

Wohnliche Versorgung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />

1. Die Nutzung einer Genossenschaftswohnung steht<br />

ebenso wie die Inanspruchnahme von Betreuungs-/<br />

Dienstleistungen ausschließlich Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r<br />

Genossenschaft zu.<br />

2. Ein Anspruch <strong>de</strong>s einzelnen Mitglie<strong>de</strong>s kann aus<br />

dieser Bestimmung nicht abgeleitet wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 15<br />

Überlassung von Wohnungen<br />

1. Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung<br />

begrün<strong>de</strong>t grundsätzlich ein dauern<strong>de</strong>s Nutzungsrecht<br />

<strong>de</strong>s Mitglie<strong>de</strong>s.<br />

2. Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung<br />

kann während <strong>de</strong>s Bestehens <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />

nur unter <strong>de</strong>n im Nutzungsvertrag fest-


gesetzten Bedingungen aufgehoben wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 16<br />

Pflichten <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />

1. Aus <strong>de</strong>r Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung,<br />

zur Aufbringung <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel<br />

beizutragen durch<br />

a) Übernahme von Geschäftsanteilen nach Maßgabe<br />

<strong>de</strong>s § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf,<br />

b) Teilnahme am Verlust (§ 42),<br />

c) weitere Zahlungen gemäß Beschluss <strong>de</strong>r Mitglie-<br />

<strong>de</strong>rversammlung nach Auflösung <strong>de</strong>r Genossen-<br />

schaft bei Mitglie<strong>de</strong>rn, die ihren Geschäftsanteil<br />

noch nicht voll eingezahlt haben (§ 87a GenG).<br />

2. Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung<br />

und Erhaltung <strong>de</strong>s genossenschaftlichen Eigentums<br />

Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu<br />

leisten, die die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung beschließt.<br />

3. Das Mitglied hat bei <strong>de</strong>r Erfüllung von Pflichten und<br />

<strong>de</strong>r Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen<br />

Verträgen die Belange <strong>de</strong>r Gesamtheit <strong>de</strong>r<br />

Mitglie<strong>de</strong>r im Rahmen <strong>de</strong>r genossenschaftlichen<br />

12<br />

Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen.<br />

V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und<br />

Haftsumme<br />

§ 17<br />

Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben<br />

1. Der Geschäftsanteil beträgt 250,– Euro.<br />

2. Für <strong>de</strong>n Erwerb <strong>de</strong>r Mitgliedschaft ist je<strong>de</strong>s Mitglied<br />

verpflichtet, einen Anteil zu übernehmen. Je<strong>de</strong>s<br />

Mitglied, <strong>de</strong>m eine Wohnung überlassen wird o<strong>de</strong>r<br />

überlassen wor<strong>de</strong>n ist, hat einen angemessenen<br />

Beitrag zur Aufbringung <strong>de</strong>r Eigenleistung durch<br />

Übernahme weiterer Geschäftsanteile zu leisten.<br />

Diese Anteile sind Pflichtanteile.<br />

Als Maßstab für die Staffelung von Pflichtanteilen bei<br />

<strong>de</strong>r Zuteilung einer Wohnung dienen Lage, Größe und<br />

Ausstattung <strong>de</strong>r Wohnung. Die Anzahl <strong>de</strong>r danach<br />

zu übernehmen<strong>de</strong>n Geschäftsanteile wird in <strong>de</strong>n<br />

Richtlinien geregelt, die von Vorstand und Aufsichtsrat<br />

gemeinsam festgelegt wer<strong>de</strong>n.


3. Je<strong>de</strong>r Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der<br />

Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen, jedoch ist in<br />

diesem Falle sofort nach Zulassung <strong>de</strong>r Beteiligung<br />

min<strong>de</strong>stens ein Fünftel je Geschäftsanteil einzuzahlen.<br />

Vom Beginn <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Monats sind monatlich<br />

min<strong>de</strong>stens weitere ein Fünftel je Geschäftsanteil<br />

einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll erreicht sind.<br />

Die vorzeitige Volleinzahlung <strong>de</strong>r Pflichtanteile ist<br />

zugelassen.<br />

4. Über die Pflichtanteile hinaus können die Mit-<br />

glie<strong>de</strong>r weitere Anteile übernehmen, wenn die vor-<br />

hergehen<strong>de</strong>n Anteile bis auf <strong>de</strong>n zuletzt neu über-<br />

nommenen voll eingezahlt sind und <strong>de</strong>r Vorstand die<br />

Übernahme zugelassen hat. Für die Einzahlung gilt<br />

Abs. 3 entsprechend.<br />

5. Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist,<br />

ist die Divi<strong>de</strong>n<strong>de</strong> <strong>de</strong>m Geschäftsguthaben zuzuschreiben.<br />

Im Übrigen gilt § 41 Abs. 4 <strong>de</strong>r Satzung.<br />

6. Die Höchstzahl <strong>de</strong>r Anteile, mit <strong>de</strong>nen sich ein<br />

Mitglied beteiligen kann, ist zehn.<br />

13<br />

7. Die Einzahlungen auf <strong>de</strong>n/die Geschäftsanteil(e),<br />

vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermin<strong>de</strong>rt<br />

um abgeschriebene Verlustanteile, bil<strong>de</strong>n das<br />

Geschäftsguthaben <strong>de</strong>s Mitglie<strong>de</strong>s.<br />

8. Die Abtretung o<strong>de</strong>r Verpfändung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens<br />

an Dritte ist unzulässig und <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung <strong>de</strong>s<br />

Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine<br />

Verbindlichkeiten gegenüber <strong>de</strong>r Genossenschaft ist<br />

nicht gestattet. Für das Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben<br />

gilt § 12 <strong>de</strong>r Satzung.<br />

§ 18<br />

Kündigung weiterer Anteile<br />

1. Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem o<strong>de</strong>r<br />

mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile im Sinne<br />

von § 17 Abs. 4 zum Schluss eines Geschäftsjahres<br />

durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht<br />

nach einer Vereinbarung mit <strong>de</strong>r Genossenschaft zur<br />

Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet<br />

ist o<strong>de</strong>r die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen<br />

Voraussetzung für eine von <strong>de</strong>m Mitglied in<br />

Anspruch genommene Leistung <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

ist. Die Kündigung fin<strong>de</strong>t nur zum Schluss eines


Geschäftsjahres statt. Sie muss min<strong>de</strong>stens 3 Monate<br />

vorher schriftlich erfolgen.<br />

2. Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile<br />

gekündigt hat, kann nur <strong>de</strong>n Teil seines Geschäftsguthabens<br />

beanspruchen, <strong>de</strong>r die auf die verbleiben<strong>de</strong>n<br />

Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt<br />

um zugeschriebene Gewinnanteile, vermin<strong>de</strong>rt um<br />

abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die<br />

Ermittlung <strong>de</strong>s auszuzahlen<strong>de</strong>n Teils <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens<br />

gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleiben<strong>de</strong>r<br />

Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist<br />

(§ 17 Abs. 3-6), wird <strong>de</strong>r auszahlungsfähige Teil <strong>de</strong>s<br />

Geschäftsguthabens hiermit verrechnet.<br />

§ 19<br />

Ausschluss <strong>de</strong>r Nachschusspflicht<br />

Die Mitglie<strong>de</strong>r haben auch im Falle <strong>de</strong>r Insolvenz <strong>de</strong>r<br />

Genossenschaft keine Nachschüsse zu leisten.<br />

14<br />

VI. Organe <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

§ 20<br />

Organe<br />

Die Genossenschaft hat als Organe<br />

<strong>de</strong>n Vorstand,<br />

<strong>de</strong>n Aufsichtsrat,<br />

die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung.<br />

§ 21<br />

Vorstand<br />

1. Der Vorstand besteht aus drei o<strong>de</strong>r vier Personen.<br />

Über die Anzahl entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Aufsichtsrat. Sie<br />

müssen Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Genossenschaft und natürliche<br />

Personen sein. Gehören juristische Personen o<strong>de</strong>r Personengesellschaften<br />

<strong>de</strong>r Genossenschaft an, können<br />

die zur Vertretung befugten Personen in <strong>de</strong>n Vorstand<br />

bestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

2. Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s können nicht sein die<br />

Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner eines<br />

Vorstands- o<strong>de</strong>r Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>s.<br />

3. Die Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n vom Aufsichtsrat<br />

auf die Dauer von höchstens vier Jahren bestellt. Ihre


Wie<strong>de</strong>rbestellung ist zulässig. Die Bestellung eines<br />

Vorstandsmitglie<strong>de</strong>s en<strong>de</strong>t spätestens bei Vollendung<br />

seines/ihres 70. Lebensjahres. Die Bestellung<br />

kann vorzeitig nur durch die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

wi<strong>de</strong>rrufen wer<strong>de</strong>n (§ 35 Abs. 1 h).<br />

4. Der Aufsichtsrat kann Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s bis<br />

zur Entscheidung durch die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluss bedarf<br />

einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglie<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>s Aufsichtsrates. Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung ist<br />

unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes<br />

enthobenen Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s ist in <strong>de</strong>r<br />

Mitglie<strong>de</strong>rversammlung mündlich Gehör zu geben.<br />

5. Anstellungsverträge mit hauptamtlichen und<br />

nebenamtlichen Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn sollen auf die<br />

Dauer <strong>de</strong>r Bestellung abgeschlossen wer<strong>de</strong>n. Der/<br />

Die Aufsichtsratsvorsitzen<strong>de</strong> unterzeichnet namens<br />

<strong>de</strong>r Genossenschaft die Anstellungsverträge mit<br />

<strong>de</strong>n Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn. Für die Kündigung <strong>de</strong>s<br />

Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmitglieds<br />

unter Einhaltung <strong>de</strong>r vertraglichen o<strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Frist sowie für <strong>de</strong>n Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen<br />

ist <strong>de</strong>r Aufsichtsrat, vertreten durch seine(n)<br />

15<br />

Vorsitzen<strong>de</strong>(n), zuständig. Für die außeror<strong>de</strong>ntliche<br />

Kündigung <strong>de</strong>s Anstellungsvertrages aus wichtigem<br />

Grund (fristlose Kündigung) ist die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

zuständig.<br />

6. Bei ehrenamtlichen Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn erlischt<br />

das Auftragsverhältnis mit <strong>de</strong>m Ablauf o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m<br />

Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Bestellung. Sie können eine angemessene<br />

Aufwandsentschädigung erhalten, über die <strong>de</strong>r<br />

Aufsichtsrat bestimmt.<br />

§ 22<br />

Leitung und Vertretung <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

1. Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener<br />

Verantwortung. Er hat nur solche Beschränkungen<br />

zu beachten, die Gesetz und Satzung festlegen.<br />

2. Die Genossenschaft wird vertreten durch ein<br />

Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem an<strong>de</strong>ren<br />

Vorstandsmitglied o<strong>de</strong>r in Gemeinschaft mit einem(r)<br />

Prokuristen(-in).<br />

3. Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r zeichnen für die Genossenschaft,<br />

in<strong>de</strong>m sie <strong>de</strong>r Firma <strong>de</strong>r Genossenschaft o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r Benennung <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s ihre Namensunter-


schrift beifügen. Der/Die Prokurist(-in) zeichnet in <strong>de</strong>r<br />

Weise, dass er/sie <strong>de</strong>r Firma seinen Namen mit einem<br />

die Prokura an<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>n Zusatz ppa. beifügt.<br />

4. Ist eine Willenserklärung gegenüber <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber<br />

einem Vorstandsmitglied o<strong>de</strong>r einem(r) Prokuristen(in).<br />

5. Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r<br />

können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter<br />

Geschäfte o<strong>de</strong>r bestimmter Arten von Geschäften<br />

ermächtigen. Das gilt sinngemäß für Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r,<br />

die in Gemeinschaft mit einem(r) Prokuristen(-in)<br />

die Genossenschaft vertreten.<br />

6. Der Vorstand führt die Geschäfte <strong>de</strong>r Genossen-<br />

schaft aufgrund seiner Beschlüsse, die mit <strong>de</strong>r Mehrheit<br />

<strong>de</strong>r abgegebenen Stimmen zu fassen sind. Der<br />

Vorstand ist mit zwei seiner Mitglie<strong>de</strong>r beschlussfähig.<br />

Nie<strong>de</strong>rschriften über Beschlüsse sind von <strong>de</strong>n anwesen<strong>de</strong>n<br />

Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn zu unterschreiben. Die<br />

Vollständigkeit und Verfügbarkeit <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschriften<br />

sind sicherzustellen.<br />

16<br />

7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die<br />

auch eine Geschäftsverteilung regeln sollte. Sie ist<br />

von je<strong>de</strong>m Mitglied <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s zu unterschreiben.<br />

8. Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s sind berechtigt, an<br />

<strong>de</strong>n Sitzungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates teilnehmen, wenn<br />

nicht durch beson<strong>de</strong>ren Beschluss <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />

die Teilnahme ausgeschlossen wird. In <strong>de</strong>n Sitzungen<br />

<strong>de</strong>s Aufsichtsrates hat <strong>de</strong>r Vorstand die erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu<br />

erteilen. Bei <strong>de</strong>r Beschlussfassung <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />

haben die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s kein Stimmrecht.<br />

§ 23<br />

Aufgaben und Pflichten <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s<br />

1. Die Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r haben bei ihrer Geschäftsführung<br />

die Sorgfalt eines or<strong>de</strong>ntlichen und gewissenhaften<br />

Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse<br />

<strong>de</strong>r Genossenschaft, namentlich Betriebs- o<strong>de</strong>r<br />

Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit<br />

im Vorstand bekannt gewor<strong>de</strong>n sind, haben sie auch<br />

nach ihrem Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Amt Stillschweigen<br />

zu wahren.


2. Der Vorstand ist insbeson<strong>de</strong>re verpflichtet,<br />

a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher<br />

Zielsetzung zu führen.<br />

b) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb<br />

notwendigen personellen, sachlichen und organi-<br />

satorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und<br />

durchzuführen.<br />

c) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen gemäß<br />

§§ 38 ff. <strong>de</strong>r Satzung zu sorgen.<br />

d) über die Zulassung <strong>de</strong>s Mitgliedschaftserwerbs und<br />

über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen<br />

zu entschei<strong>de</strong>n.<br />

e) die Mitglie<strong>de</strong>rliste nach Maßgabe <strong>de</strong>s Genossen-<br />

schaftsgesetzes zu führen.<br />

f) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustel-<br />

len und <strong>de</strong>m Prüfungsverband darüber zu berichten.<br />

3. Der Vorstand hat <strong>de</strong>m Aufsichtsrat zu berichten<br />

über die beabsichtigte Geschäftspolitik und an<strong>de</strong>re<br />

grundsätzliche Fragen <strong>de</strong>r Unternehmensplanung<br />

(insbeson<strong>de</strong>re die Finanz-, Investitions- und Personalplanung).<br />

Der Vorstand hat <strong>de</strong>n Jahresabschluss<br />

unverzüglich nach seiner Aufstellung <strong>de</strong>m Aufsichtsrat<br />

vorzulegen. § 25 Abs. 3 dieser Satzung ist zu beachten.<br />

17<br />

4. Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r, die ihre Pflichten verletzen,<br />

sind <strong>de</strong>r Genossenschaft zum Ersatz <strong>de</strong>s daraus entstehen<strong>de</strong>n<br />

Scha<strong>de</strong>ns als Gesamtschuldner verpflichtet.<br />

Sie haben nachzuweisen, dass sie die Sorgfalt<br />

eines or<strong>de</strong>ntlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters<br />

einer Genossenschaft angewandt haben.<br />

5. Die Ersatzpflicht gegenüber <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen<br />

Beschluss <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

beruht. Die Ersatzpflicht wird dagegen nicht dadurch<br />

ausgeschlossen, dass <strong>de</strong>r Aufsichtsrat die Handlung<br />

gebilligt hat.<br />

§ 24<br />

Aufsichtsrat<br />

1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitglie<strong>de</strong>rn.<br />

Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung kann eine an<strong>de</strong>re Anzahl<br />

festsetzen, wobei drei als Min<strong>de</strong>stanzahl vorgeschrieben<br />

ist. Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrates müssen persönlich<br />

Mitglied <strong>de</strong>r Genossenschaft und natürliche<br />

Personen sein. Sie sind ehrenamtlich tätig. Gehören<br />

juristische Personen o<strong>de</strong>r Personengesellschaften <strong>de</strong>r<br />

Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten<br />

Personen in <strong>de</strong>n Aufsichtsrat gewählt wer<strong>de</strong>n.


2. Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r können nicht zugleich<br />

Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r dauern<strong>de</strong> Vertreter von<br />

Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn sein. Sie dürfen auch nicht als<br />

Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft<br />

stehen. Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrates können<br />

nicht sein die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner<br />

eines Vorstands- o<strong>de</strong>r Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>s<br />

o<strong>de</strong>r eines Mitarbeiters, <strong>de</strong>r in einem Arbeitsverhältnis<br />

zur Genossenschaft steht.<br />

3. Ehemalige Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r können erst nach<br />

ihrer Entlastung durch die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung in<br />

<strong>de</strong>n Aufsichtsrat gewählt wer<strong>de</strong>n.<br />

4. Die Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

für drei Jahre gewählt. Ihre Amtszeit<br />

en<strong>de</strong>t mit <strong>de</strong>m Schluss <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung,<br />

die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr<br />

nach <strong>de</strong>r Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr,<br />

in <strong>de</strong>m das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird,<br />

nicht mitgerechnet. Wie<strong>de</strong>rwahl ist zulässig.<br />

Die Amtsdauer en<strong>de</strong>t spätestens bei Vollendung <strong>de</strong>s<br />

70. Lebensjahres. Dauernd verhin<strong>de</strong>rte Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r<br />

sind durch die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

abzuberufen und durch Wahl zu ersetzen.<br />

18<br />

5. Schei<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>r im Laufe ihrer Amtszeit aus, so<br />

besteht <strong>de</strong>r Aufsichtsrat bis zur nächsten or<strong>de</strong>ntlichen<br />

Mitglie<strong>de</strong>rversammlung, in <strong>de</strong>r die Ersatzwahlen<br />

vorgenommen wer<strong>de</strong>n, nur aus <strong>de</strong>n verbleiben<strong>de</strong>n<br />

Mitglie<strong>de</strong>rn. Frühere Ersatzwahlen durch eine außeror<strong>de</strong>ntliche<br />

Mitglie<strong>de</strong>rversammlung sind nur dann<br />

erfor<strong>de</strong>rlich, wenn die Zahl <strong>de</strong>r Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r<br />

unter drei herabsinkt o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Aufsichtsrat nicht<br />

mehr beschlussfähig im Sinne <strong>de</strong>s § 27 Abs. 4 dieser<br />

Satzung ist. Ersatzwahlen erfolgen für <strong>de</strong>n Rest <strong>de</strong>r<br />

Amtsdauer ausgeschie<strong>de</strong>ner Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r.<br />

6. Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann<br />

<strong>de</strong>r Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglie<strong>de</strong>r zu Vertretern<br />

von verhin<strong>de</strong>rten Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn bestellen.<br />

In dieser Zeit und bis zur erteilten Entlastung dürfen<br />

sie wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand keine Tätigkeit<br />

als Aufsichtsratsmitglied ausüben.<br />

7. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine(n)<br />

Vorsitzen<strong>de</strong>(n), eine(n) Schriftführer(-in) und <strong>de</strong>ren<br />

Stellvertreter(-innen). Das gilt auch, soweit sich eine<br />

Zusammensetzung durch Wahlen nicht verän<strong>de</strong>rt hat.


8. Dem Mitglied <strong>de</strong>s Aufsichtsrates steht ein angemessener<br />

Auslagenersatz, auch in pauschalierter<br />

Form, zu.<br />

§ 25<br />

Aufgaben und Pflichten <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />

1. Der Aufsichtsrat hat <strong>de</strong>n Vorstand in seiner Geschäftsführung<br />

zu för<strong>de</strong>rn und zu überwachen. Die<br />

Rechte und Pflichten <strong>de</strong>s Aufsichtsrates wer<strong>de</strong>n durch<br />

Gesetz und Satzung begrenzt. Hierbei hat er insbeson<strong>de</strong>re<br />

die Leitungsbefugnis <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s gemäß<br />

§ 27 Abs. 1 GenG zu beachten.<br />

2. Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft<br />

gegenüber <strong>de</strong>n Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn gerichtlich und<br />

außergerichtlich. Über die Führung von Prozessen<br />

gegen Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r entschei<strong>de</strong>t die Mit-<br />

glie<strong>de</strong>rversammlung.<br />

3. Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand je<strong>de</strong>rzeit Auskünfte<br />

über die Angelegenheiten <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

verlangen. Ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied kann<br />

Auskünfte nur über <strong>de</strong>n gesamten Aufsichtsrat verlangen.<br />

Je<strong>de</strong>s Aufsichtsratsmitglied hat das Recht und<br />

die Pflicht, von <strong>de</strong>n Vorlagen <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s Kenntnis<br />

19<br />

zu nehmen.<br />

4. Je<strong>de</strong>s Mitglied <strong>de</strong>s Aufsichtsrates hat <strong>de</strong>n Inhalt<br />

<strong>de</strong>s Prüfungsberichtes zur Kenntnis zu nehmen.<br />

5. Der Aufsichtsrat hat <strong>de</strong>n Jahresabschluss und die<br />

Vorschläge <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s für die Verwendung eines<br />

Jahresüberschusses o<strong>de</strong>r die Deckung eines Jahresfehlbetrages<br />

zu prüfen und <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

vor Feststellung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses darüber<br />

Bericht zu erstatten.<br />

6. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse<br />

bestellen, insbeson<strong>de</strong>re um seine Verhandlungen und<br />

Beschlüsse vorzubereiten o<strong>de</strong>r um <strong>de</strong>ren Ausführungen<br />

zu überwachen.<br />

7. Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse<br />

können ihre Obliegenheiten nicht an<strong>de</strong>ren<br />

Personen übertragen. Der Aufsichtsrat kann sich zur<br />

Erfüllung seiner Überwachungspflicht <strong>de</strong>r Hilfe sachverständiger<br />

Dritter bedienen.<br />

8. Beschlüsse <strong>de</strong>s Aufsichtsrates wer<strong>de</strong>n vom/von <strong>de</strong>r<br />

Vorsitzen<strong>de</strong>n ausgeführt.


9. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />

§ 26<br />

Sorgfaltspflichten <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />

Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrates haben bei ihrer<br />

Tätigkeit die Sorgfalt eines or<strong>de</strong>ntlichen und gewissenhaften<br />

Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>s einer Wohnungsgenossenschaft<br />

anzuwen<strong>de</strong>n. Sie haben über alle<br />

vertraulichen Angaben und Geheimnisse <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

sowie <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r und von Dritten, die<br />

ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt<br />

gewor<strong>de</strong>n sind, Stillschweigen zu bewahren; dies<br />

gilt auch nach ihrem Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Amt. Im<br />

Übrigen gilt gemäß § 41 GenG für die Sorgfaltspflicht<br />

und Verantwortlichkeit <strong>de</strong>r Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r<br />

§ 34 GenG sinngemäß.<br />

§ 27<br />

Sitzungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />

1. Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf Sitzungen ab.<br />

Er soll einmal im Kalen<strong>de</strong>rvierteljahr, er muss einmal<br />

im Kalen<strong>de</strong>rhalbjahr zusammentreten. Die Sitzungen<br />

wer<strong>de</strong>n vom/von <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />

einberufen und geleitet. Als Sitzungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />

gelten auch die gemeinsamen Sitzungen von<br />

20<br />

Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 29 dieser Satzung.<br />

Die Geschäftsordnung trifft die näheren Bestimmungen.<br />

2. Der Aufsichtsrat soll <strong>de</strong>n Vorstand in <strong>de</strong>r Regel zu<br />

seinen Sitzungen einla<strong>de</strong>n. Der Vorstand nimmt ohne<br />

Stimmrecht an <strong>de</strong>n Sitzungen teil.<br />

3. Der/Die Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Aufsichtsrates muss <strong>de</strong>n<br />

Aufsichtsrat unverzüglich einberufen, wenn ein Drittel<br />

<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrates o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorstand<br />

unter Angabe <strong>de</strong>s Zweckes und <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> dies<br />

verlangen.<br />

4. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr<br />

als die Hälfte seiner von <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

gewählten Mitglie<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Beschlussfassung anwesend<br />

sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit <strong>de</strong>r<br />

abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein<br />

Antrag als abgelehnt.<br />

5. Schriftliche Beschlussfassungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />

sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren<br />

wi<strong>de</strong>rspricht.


6. Über die Beschlüsse sind Nie<strong>de</strong>rschriften anzufertigen,<br />

die vom/von <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r<br />

Schriftführer(-in) zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit<br />

und Verfügbarkeit <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschriften sind<br />

sicherzustellen.<br />

§ 28<br />

Gemeinsame Beratungen von Vorstand<br />

und Aufsichtsrat<br />

Vorstand und Aufsichtsrat beschließen auf <strong>de</strong>r Grundlage<br />

von Vorlagen <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s nach gemeinsamer<br />

Beratung durch getrennte Abstimmung über:<br />

a) die Aufstellung von Richtlinien über die Anzahl <strong>de</strong>r<br />

von <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn zu übernehmen<strong>de</strong>n Pflicht-<br />

anteile (§ 17 Abs. 2),<br />

b) die Aufstellung <strong>de</strong>s Neubau- und Mo<strong>de</strong>rnisierungs-<br />

programms,<br />

c) die Grundsätze über die Vergabe von Genossen-<br />

schaftswohnungen und für die Benutzung von<br />

Einrichtungen <strong>de</strong>r Genossenschaft,<br />

d) die Grundsätze für die Leistung von Selbsthilfe,<br />

e) die Grundsätze für die Veräußerung von bebauten<br />

und unbebauten Grundstücken sowie über die<br />

Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten<br />

und Dauerwohnrechten,<br />

21<br />

f) die Grundsätze für die Durchführung von<br />

Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen und die<br />

Verwaltung frem<strong>de</strong>r Wohnungen,<br />

g) das Konzept für <strong>de</strong>n Rückbau von Gebäu<strong>de</strong>n,<br />

h) die Grundsätze für Nichtmitglie<strong>de</strong>rgeschäfte,<br />

i) das Eintrittsgeld gemäß § 5 dieser Satzung,<br />

j) die Beteiligungen,<br />

k) die Erteilung bzw. <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rruf einer Prokura und<br />

über Anstellungsverträge mit Prokuristen,<br />

l) die im Ergebnis <strong>de</strong>s Berichtes über die gesetzliche<br />

Prüfung zu treffen<strong>de</strong>n Maßnahmen,<br />

m) die Einstellung in und die Entnahme aus Ergebnis-<br />

rücklagen bei <strong>de</strong>r Aufstellung <strong>de</strong>s Jahresabschlus-<br />

ses sowie über <strong>de</strong>n Vorschlag zur Verwendung <strong>de</strong>s<br />

Bilanzgewinnes o<strong>de</strong>r zur Deckung <strong>de</strong>s Bilanzverlus-<br />

tes (§ 39 Abs. 2),<br />

n) die Vorbereitung gemeinsamer Vorlagen an die<br />

Mitglie<strong>de</strong>rversammlung,<br />

o) Bestimmungen über das Wahlverfahren bei <strong>de</strong>r<br />

Einführung <strong>de</strong>r Vertreterversammlung,<br />

p) einen Wechsel <strong>de</strong>s Prüfungsverban<strong>de</strong>s gemäß<br />

§ 54a GenG.


§ 29<br />

Gemeinsame Sitzungen von Vorstand<br />

und Aufsichtsrat<br />

1. Gemeinsame Sitzungen <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s und<br />

<strong>de</strong>s Aufsichtsrates sollen regelmäßig abgehalten<br />

wer<strong>de</strong>n. Die Sitzungen wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Regel auf<br />

Vorschlag <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s vom/von <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>s Aufsichtsrates einberufen. Die Sitzungen leitet<br />

<strong>de</strong>r/die Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Aufsichtsrates o<strong>de</strong>r ein(e) von<br />

diesem(r) benannte(r) Vertreter(-in). Auf Verlangen <strong>de</strong>s<br />

Prüfungsverban<strong>de</strong>s ist eine gemeinsame Sitzung <strong>de</strong>s<br />

Vorstan<strong>de</strong>s und Aufsichtsrates einzuberufen.<br />

2. Zur Beschlussfähigkeit <strong>de</strong>r gemeinsamen Sitzungen<br />

ist erfor<strong>de</strong>rlich, dass je<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Organe für sich beschlussfähig<br />

ist. Je<strong>de</strong>s Organ beschließt getrennt. Anträge,<br />

<strong>de</strong>ren Annahme nicht je<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Organe<br />

ordnungsgemäß beschließt, gelten als abgelehnt.<br />

3. Über die Beschlüsse <strong>de</strong>r gemeinsamen Sitzungen<br />

sind vom/von <strong>de</strong>r Schriftführer(-in) <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />

Nie<strong>de</strong>rschriften anzufertigen, die vom/von <strong>de</strong>r<br />

Vorsitzen<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Schriftführer(-in) und einem<br />

Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit<br />

und Verfügbarkeit <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschriften<br />

sind sicherzustellen.<br />

§30<br />

Rechtsgeschäfte mit Vorstands- und<br />

Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>rn<br />

1. Geschäfte und Rechtsgeschäfte mit <strong>de</strong>r Wohnungsgenossenschaft<br />

dürfen die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />

Vorstan<strong>de</strong>s sowie ihre Ehegatten o<strong>de</strong>r eingetragenen<br />

Lebenspartner nur nach vorheriger Zustimmung <strong>de</strong>s<br />

Aufsichtsrates, die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrates sowie<br />

ihre Ehegatten o<strong>de</strong>r eingetragenen Lebenspartner<br />

nur nach vorheriger Zustimmung <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s und<br />

<strong>de</strong>s Aufsichtsrates abschließen. Dies gilt auch für einseitige<br />

Rechtsgeschäfte sowie für die Än<strong>de</strong>rung und<br />

Beendigung von Verträgen. Die Betroffenen haben<br />

bei <strong>de</strong>r Beschlussfassung kein Stimmrecht.<br />

2. Der Zustimmung <strong>de</strong>s Aufsichtsrates bedarf weiterhin<br />

die gewerbliche o<strong>de</strong>r freiberufliche Tätigkeit<br />

im selben Geschäftsbereich wie <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Genossenschaft.<br />

3. Abs. 1 gilt auch für Rechtsgeschäfte zwischen <strong>de</strong>r<br />

Genossenschaft und juristischen Personen o<strong>de</strong>r Personengesellschaften,<br />

an <strong>de</strong>nen ein Organmitglied o<strong>de</strong>r<br />

22


seine in Abs. 1 genannten Angehörigen beteiligt sind<br />

o<strong>de</strong>r auf die sie maßgeblichen Einfluss haben.<br />

4. Rechtsgeschäftliche Erklärungen und Verträge im<br />

Sinne von Abs. 1 sind namens <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

vom Vorstand und vom/von <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s<br />

Aufsichtsrates bzw. seinem(r) Stellvertreter(-in) zu<br />

unterzeichnen. Die Betroffenen sind von <strong>de</strong>r Mitunterzeichnung<br />

ausgeschlossen.<br />

§ 31<br />

Stimmrecht<br />

1. In <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung hat je<strong>de</strong>s Mitglied<br />

eine Stimme. Das Mitglied soll das Stimmrecht persönlich<br />

ausüben.<br />

2. Das Stimmrecht geschäftsunfähiger o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r<br />

Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen<br />

sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird<br />

durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von<br />

Personenhan<strong>de</strong>lsgesellschaften durch zur Vertretung<br />

ermächtigte Gesellschafter ausgeübt.<br />

3. Das Mitglied bzw. sein gesetzlicher Vertreter<br />

kann schriftlich Stimmvollmacht erteilen. Ein(e)<br />

Bevollmächtigte(r) kann nicht mehr als ein Mitglied<br />

vertreten. Bevollmächtigte(r) kann nur ein Mitglied<br />

<strong>de</strong>r Genossenschaft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ehegatte, bzw.<br />

eingetragene(r) Lebenspartner(-in), ein Elternteil und<br />

ein volljähriges Kind <strong>de</strong>s Mitglie<strong>de</strong>s sein. Die Bevollmächtigung<br />

von Personen, die sich geschäftsmäßig<br />

zur Ausübung <strong>de</strong>s Stimmrechts erbieten, ist ausgeschlossen.<br />

4. Niemand kann für sich o<strong>de</strong>r einen an<strong>de</strong>ren das<br />

Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst<br />

wird, ob er o<strong>de</strong>r das vertretene Mitglied zu entlasten<br />

o<strong>de</strong>r von einer Verbindlichkeit zu befreien ist o<strong>de</strong>r ob<br />

die Genossenschaft gegen ihn o<strong>de</strong>r das vertretene<br />

Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.<br />

§ 32<br />

Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

1. Die or<strong>de</strong>ntliche Mitglie<strong>de</strong>rversammlung hat in <strong>de</strong>n<br />

ersten sechs Monaten <strong>de</strong>s Geschäftsjahres stattzufin<strong>de</strong>n.<br />

2. Der Vorstand hat <strong>de</strong>r or<strong>de</strong>ntlichen Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

<strong>de</strong>n Jahresabschluss (Bilanz, Gewinnund<br />

Verlustrechnung und einen Anhang) nebst <strong>de</strong>n<br />

23


Bemerkungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates vorzulegen.<br />

Der Aufsichtsrat hat <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung über<br />

seine Tätigkeit zu berichten.<br />

3. Außeror<strong>de</strong>ntliche Mitglie<strong>de</strong>rversammlungen sind,<br />

abgesehen von <strong>de</strong>n im Genossenschaftsgesetz o<strong>de</strong>r<br />

in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufen,<br />

wenn es im Interesse <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

erfor<strong>de</strong>rlich ist. Dies ist beson<strong>de</strong>rs dann anzunehmen,<br />

wenn <strong>de</strong>r Prüfungsverband die Einberufung zur Besprechung<br />

<strong>de</strong>s Prüfungsergebnisses o<strong>de</strong>r zur Erörterung<br />

<strong>de</strong>r Lage <strong>de</strong>r Genossenschaft für notwendig hält.<br />

§ 33<br />

Einberufung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

1. Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung wird in <strong>de</strong>r Regel vom/<br />

von <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Aufsichtsrates einberufen.<br />

Das gesetzliche Recht <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s auf Einberufung<br />

<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung wird dadurch nicht<br />

berührt.<br />

2. Die Einladung zur Mitglie<strong>de</strong>rversammlung erfolgt<br />

unter Angabe <strong>de</strong>r Gegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Tagesordnung<br />

durch eine <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn zugegangene schriftliche<br />

Mitteilung o<strong>de</strong>r durch einmalige Bekanntmachung in<br />

24<br />

<strong>de</strong>m in § 43 Abs. 2 vorgesehenen Blatt. Die Einladung<br />

ergeht vom/von <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />

o<strong>de</strong>r vom Vorstand, falls dieser die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

einberuft. Zwischen <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

und <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>s Zuganges <strong>de</strong>r<br />

schriftlichen Mitteilung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Datum <strong>de</strong>s die<br />

Bekanntmachung enthalten<strong>de</strong>n Blattes muss ein Zeitraum<br />

von min<strong>de</strong>stens zwei Wochen liegen.<br />

3. Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung muss unverzüglich einberufen<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r zehnte Teil <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />

dies in einer in Textform abgegebenen Eingabe unter<br />

Aufführung <strong>de</strong>s Zweckes und <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> verlangt.<br />

For<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r zehnte Teil <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r in gleicher<br />

Weise die Beschlussfassung über bestimmte, zur<br />

Zuständigkeit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung gehören<strong>de</strong><br />

Gegenstän<strong>de</strong>, so müssen diese auf die Tagesordnung<br />

gesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />

4. Beschlüsse können nur über Gegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />

Tagesordnung gefasst wer<strong>de</strong>n. Nachträglich können<br />

Anträge auf Beschlussfassung, soweit sie zur Zuständigkeit<br />

<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung gehören, aufgenommen<br />

wer<strong>de</strong>n.


5. Gegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Tagesordnung müssen rechtzeitig<br />

vor <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung durch eine <strong>de</strong>n<br />

Mitglie<strong>de</strong>rn zugegangene schriftliche Mitteilung o<strong>de</strong>r<br />

durch einmalige Bekanntmachung in <strong>de</strong>m in § 43<br />

Abs. 2 vorgesehenen Blatt angekündigt wer<strong>de</strong>n.<br />

Zwischen <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung und<br />

<strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>s Zuganges <strong>de</strong>r schriftlichen Mitteilung<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Datum <strong>de</strong>s die Bekanntmachung enthaltenen<br />

Blattes muss ein Zeitraum von min<strong>de</strong>stens einer<br />

Woche liegen.<br />

Dasselbe gilt für Anträge <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />

Aufsichtsrates. Anträge über die Leitung <strong>de</strong>r Versammlung<br />

sowie <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

gestellte Antrag auf Einberufung einer außeror<strong>de</strong>ntlichen<br />

Mitglie<strong>de</strong>rversammlung brauchen nicht angekündigt<br />

zu wer<strong>de</strong>n. Über nicht o<strong>de</strong>r nicht fristgerecht<br />

angekündigte Gegenstän<strong>de</strong> können Beschlüsse nur<br />

gefasst wer<strong>de</strong>n, wenn alle Mitglie<strong>de</strong>r anwesend sind.<br />

§ 34<br />

Leitung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

und Beschlussfassung<br />

1. Die Leitung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung hat <strong>de</strong>r/die<br />

Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Aufsichtsrates o<strong>de</strong>r bei seiner/<br />

ihrer Verhin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r/die stellvertreten<strong>de</strong> Vorsitz-<br />

25<br />

en<strong>de</strong>. Sind bei<strong>de</strong> verhin<strong>de</strong>rt, so hat ein Mitglied<br />

<strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s die Versammlung zu leiten.<br />

Der/Die Versammlungsleiter(-in) ernennt eine(n)<br />

Schriftführer(-in) sowie die Stimmenzähler.<br />

2. Abstimmungen erfolgen nach Ermessen <strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r<br />

Versammlungsleiters(-in) durch Handheben o<strong>de</strong>r Aufstehen.<br />

Auf Antrag kann die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim durch<br />

Stimmzettel abzustimmen.<br />

3. Bei <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>s Stimmverhältnisses<br />

wer<strong>de</strong>n nur die abgegebenen Stimmen gezählt;<br />

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen wer<strong>de</strong>n<br />

nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein<br />

Antrag – vorbehaltlich <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren Regelung bei<br />

Wahlen gemäß Abs. 4 – als abgelehnt.<br />

4. Wahlen zum Aufsichtsrat erfolgen aufgrund von<br />

Einzelwahlvorschlägen, Listenvorschläge sind unzulässig.<br />

Erfolgt die Wahl mit Stimmzettel, so bezeichnet<br />

<strong>de</strong>r/die Wahlberechtigte auf seinem/ihrem Stimmzettel<br />

die Bewerber, die er/sie wählen will.<br />

Dabei darf für je<strong>de</strong>(n) Bewerber(-in) nur eine Stimme<br />

abgegeben wer<strong>de</strong>n. Je<strong>de</strong>(r) Wahlberechtigte hat so


viele Stimmen, wie Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r zu wählen<br />

sind. Gewählt sind nach <strong>de</strong>r Anzahl <strong>de</strong>r abgegebenen<br />

Stimmen die Bewerber, die auf mehr als <strong>de</strong>r Hälfte<br />

<strong>de</strong>r gültig abgegebenen Stimmzettel bezeichnet sind.<br />

Erfolgt die Wahl ohne Stimmzettel, so ist über die zu<br />

wählen<strong>de</strong>n Personen einzeln abzustimmen.<br />

Erhalten die Bewerber im 1. Wahlgang nicht mehr<br />

als die Hälfte <strong>de</strong>r abgegebenen Stimmen, so sind im<br />

2. Wahlgang die Bewerber gewählt, die die meisten<br />

Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entschei<strong>de</strong>t<br />

das durch <strong>de</strong>n/die Versammlungsleiter(-in) zu<br />

ziehen<strong>de</strong> Los.<br />

Der/Die Gewählte hat unverzüglich zu erklären,<br />

ob er/sie die Wahl annimmt.<br />

5. Über die Beschlüsse <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

ist eine Nie<strong>de</strong>rschrift anzufertigen. Sie soll <strong>de</strong>n Ort<br />

und Tag <strong>de</strong>r Versammlung, <strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r<br />

Vorsitzen<strong>de</strong>n sowie Art und Ergebnis <strong>de</strong>r Abstimmung<br />

und die Feststellung <strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>n über die<br />

Beschlussfassung enthalten. Bei Wahlen sind die<br />

Namen <strong>de</strong>r vorgeschlagenen Personen und die Zahl<br />

<strong>de</strong>r auf sie entfallen<strong>de</strong>n Stimmen anzugeben. Eine<br />

Aufbewahrung <strong>de</strong>r Stimmzettel ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Die Nie<strong>de</strong>rschrift ist vom/von <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>n und<br />

26<br />

<strong>de</strong>n anwesen<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s zu unterschreiben.<br />

Die Belege über die Einberufung sind<br />

als Anlagen beizufügen.<br />

Wird eine Satzungsän<strong>de</strong>rung beschlossen, die die<br />

Erhöhung <strong>de</strong>s Geschäftsanteils, die Einführung<br />

o<strong>de</strong>r Erweiterung <strong>de</strong>r Pflichtbeteiligung mit weiteren<br />

Anteilen, die Einführung o<strong>de</strong>r Erweiterung <strong>de</strong>r<br />

Nachschusspflicht, die Verlängerung <strong>de</strong>r Kündigungsfrist<br />

über zwei Jahre hinaus, ferner die Fälle <strong>de</strong>s § 16<br />

Absatz 3 Genossenschaftsgesetz betrifft, so ist <strong>de</strong>r<br />

Nie<strong>de</strong>rschrift ein Verzeichnis <strong>de</strong>r erschienenen o<strong>de</strong>r<br />

vertretenen Mitglie<strong>de</strong>r mit Vermerk <strong>de</strong>r Stimmenzahl<br />

beizufügen.<br />

Je<strong>de</strong>m Mitglied ist die Einsicht in die Nie<strong>de</strong>rschrift<br />

zu gestatten. Die Nie<strong>de</strong>rschrift ist von <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

aufzubewahren.<br />

§ 35<br />

Zuständigkeit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

1. Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung beschließt über die<br />

im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung<br />

bezeichneten Angelegenheiten, insbeson<strong>de</strong>re über<br />

a) Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Satzung;<br />

b) Feststellung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses (Bilanz und<br />

Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang);


c) die Verwendung <strong>de</strong>s Bilanzgewinnes;<br />

d) die Deckung <strong>de</strong>s Bilanzverlustes;<br />

e) die Verwendung <strong>de</strong>r gesetzlichen Rücklage zum<br />

Zwecke <strong>de</strong>r Verlust<strong>de</strong>ckung;<br />

f) Entlastung <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>s Aufsichtsrates;<br />

g) Wahl <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrates;<br />

h) Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Bestellung von Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s<br />

Vorstan<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>s Aufsichtsrates;<br />

i) fristlose Kündigung <strong>de</strong>s Anstellungsvertrages von<br />

Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn;<br />

j) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsrats-<br />

mitglie<strong>de</strong>rn aus <strong>de</strong>r Genossenschaft;<br />

k) die Führung von Prozessen gegen im Amt befind-<br />

liche und ausgeschie<strong>de</strong>ne Vorstands- und Auf-<br />

sichtsratsmitglie<strong>de</strong>r wegen ihrer Organstellung;<br />

l) Festsetzung <strong>de</strong>r Beschränkungen bei <strong>de</strong>r Kredit-<br />

gewährung gemäß § 49 <strong>de</strong>s Genossenschafts-<br />

gesetzes;<br />

m) die Umwandlung <strong>de</strong>r Genossenschaft durch<br />

Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung<br />

o<strong>de</strong>r Formwechsel;<br />

n) die Auflösung <strong>de</strong>r Genossenschaft;<br />

o) die Zustimmung zu einer Wahlordnung für die Wahl<br />

von Vertretern zur Vertreterversammlung.<br />

27<br />

2. Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung berät über<br />

a) <strong>de</strong>n Bericht <strong>de</strong>s Aufsichtsrates,<br />

b) <strong>de</strong>n Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß<br />

§ 59 Genossenschaftsgesetz; gegebenenfalls be-<br />

schließt die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung über <strong>de</strong>n<br />

Umfang <strong>de</strong>r Bekanntgabe <strong>de</strong>s Prüfungsberichtes.<br />

§ 36<br />

Mehrheitserfor<strong>de</strong>rnisse<br />

1. Die Beschlüsse <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung wer<strong>de</strong>n<br />

mit <strong>de</strong>r Mehrheit <strong>de</strong>r abgegebenen Stimmen gefasst,<br />

soweit nicht durch Gesetz o<strong>de</strong>r Satzung eine größere<br />

Mehrheit o<strong>de</strong>r weitere Erfor<strong>de</strong>rnisse bestimmt sind.<br />

2. Beschlüsse <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung über<br />

a) die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Satzung,<br />

b) die Umwandlung <strong>de</strong>r Genossenschaft durch<br />

Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung<br />

o<strong>de</strong>r Formwechsel,<br />

c) <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Bestellung und die fristlose<br />

Kündigung von Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn sowie die<br />

Abberufung von Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>rn,<br />

d) die Auflösung <strong>de</strong>r Genossenschaft,<br />

bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei<br />

Vierteln <strong>de</strong>r abgegebenen Stimmen.


3. Beschlüsse über die Auflösung können nur gefasst<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn min<strong>de</strong>stens die Hälfte aller Mitglie<strong>de</strong>r<br />

anwesend o<strong>de</strong>r vertreten ist. Trifft das nicht zu, so ist<br />

erneut unter Wahrung <strong>de</strong>r Einladungsfrist nach höchstens<br />

vier Wochen eine weitere Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl <strong>de</strong>r<br />

anwesen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r vertretenen Mitglie<strong>de</strong>r mit einer<br />

Mehrheit von drei Vierteln <strong>de</strong>r abgegebenen Stimmen<br />

die entsprechen<strong>de</strong>n Beschlüsse fassen kann.<br />

Hierauf ist in <strong>de</strong>r Einladung ausdrücklich hinzuweisen.<br />

4. Beschlüsse, durch die eine Verpflichtung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />

zur Inanspruchnahme von Einrichtungen o<strong>de</strong>r<br />

an<strong>de</strong>ren Leistungen <strong>de</strong>r Genossenschaft o<strong>de</strong>r zur<br />

Leistung von Sachen o<strong>de</strong>r Diensten eingeführt o<strong>de</strong>r<br />

erweitert wird, bedürfen einer Mehrheit von min<strong>de</strong>stens<br />

neun Zehnteln <strong>de</strong>r abgegebenen Stimmen.<br />

§ 37<br />

Auskunftsrecht<br />

1. Je<strong>de</strong>m Mitglied ist auf Verlangen in <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

vom Vorstand o<strong>de</strong>r Aufsichtsrat Auskunft<br />

über Angelegenheiten <strong>de</strong>r Genossenschaft zu<br />

geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung <strong>de</strong>s<br />

Gegenstan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Tagesordnung erfor<strong>de</strong>rlich ist. Die<br />

28<br />

Auskunft hat <strong>de</strong>n Grundsätzen einer gewissenhaften<br />

und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.<br />

2. Die Auskunft darf verweigert wer<strong>de</strong>n, soweit<br />

a) die Erteilung <strong>de</strong>r Auskunft nach vernünftiger<br />

kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, <strong>de</strong>r<br />

Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil<br />

zuzuführen,<br />

b) die Erteilung <strong>de</strong>r Auskunft strafbar wäre o<strong>de</strong>r<br />

eine gesetzliche, satzungsmäßige o<strong>de</strong>r vertragliche<br />

Geheimhaltungspflicht verletzen wür<strong>de</strong>,<br />

c) das Auskunftsverlangen die persönlichen o<strong>de</strong>r<br />

geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,<br />

d) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit<br />

Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r Mitarbeitern <strong>de</strong>r<br />

Genossenschaft han<strong>de</strong>lt,<br />

e) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzu-<br />

mutbaren Verlängerung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversamm-<br />

lung führen wür<strong>de</strong>.<br />

3. Wird einem Mitglied eine Auskunft verweigert, so<br />

kann es verlangen, dass die Frage und <strong>de</strong>r Grund,<br />

aus <strong>de</strong>m die Auskunft verweigert wor<strong>de</strong>n ist, in die<br />

Nie<strong>de</strong>rschrift aufgenommen wer<strong>de</strong>n.


VII. Rechnungslegung<br />

§ 38<br />

Geschäftsjahr und Aufstellung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses<br />

1. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis<br />

31. Dezember.<br />

2. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das<br />

Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die<br />

Erfüllung <strong>de</strong>r Aufgaben <strong>de</strong>r Genossenschaft gewährleisten.<br />

3. Der Vorstand hat nach Ablauf eines je<strong>de</strong>n<br />

Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und<br />

Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen.<br />

Der Jahresabschluss muss <strong>de</strong>n gesetzlichen<br />

Vorschriften über die Bewertung sowie <strong>de</strong>n gesetzlichen<br />

Vorschriften über die Glie<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Bilanz<br />

sowie <strong>de</strong>r Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen.<br />

Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

4. Der Jahresabschluss ist mit <strong>de</strong>m Vorschlag zur Verwendung<br />

<strong>de</strong>s Bilanzgewinnes o<strong>de</strong>r zur Deckung eines<br />

Bilanzverlustes unverzüglich nach seiner Aufstellung<br />

<strong>de</strong>m Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann<br />

29<br />

mit <strong>de</strong>n Bemerkungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

zuzuleiten.<br />

§ 39<br />

Vorbereitung <strong>de</strong>r Beschlussfassung über <strong>de</strong>n Jahresabschluss<br />

1. Der durch <strong>de</strong>n Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss<br />

(Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung,<br />

Anhang) <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s sowie <strong>de</strong>r Bericht <strong>de</strong>s<br />

Aufsichtsrates sind spätestens zehn Tage vor <strong>de</strong>r<br />

Mitglie<strong>de</strong>rversammlung in <strong>de</strong>r Geschäftsstelle <strong>de</strong>r<br />

Genossenschaft zur Einsicht <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r aus-<br />

zulegen o<strong>de</strong>r ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.<br />

2. Der Mitglie<strong>de</strong>rversammlung ist neben <strong>de</strong>m Jahresabschluss<br />

auch <strong>de</strong>r Vorschlag zur Verwendung <strong>de</strong>s<br />

Bilanzgewinnes o<strong>de</strong>r zur Deckung eines Bilanzverlustes<br />

zur Beschlussfassung vorzulegen.


VIII. Rücklagen, Gewinnverteilung und<br />

Verlust<strong>de</strong>ckung<br />

§ 40<br />

Rücklagen<br />

1. Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bil<strong>de</strong>n. Sie ist<br />

ausschließlich zur Deckung eines sich aus <strong>de</strong>r Bilanz<br />

ergeben<strong>de</strong>n Verlustes bestimmt.<br />

2. Der gesetzlichen Rücklage sind min<strong>de</strong>stens 10 %<br />

<strong>de</strong>s Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages<br />

zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 %<br />

<strong>de</strong>s Gesamtbetrages <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Jahresbilanz ausgewiesenen<br />

Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche<br />

Rücklage ist bei Aufstellung <strong>de</strong>r Bilanz zu bil<strong>de</strong>n.<br />

3. Im Übrigen können bei <strong>de</strong>r Aufstellung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses<br />

an<strong>de</strong>re Ergebnisrücklagen gebil<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 41<br />

Gewinnverwendung<br />

1. Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglie<strong>de</strong>r als<br />

Gewinnanteil verteilt wer<strong>de</strong>n; er kann zur Bildung von<br />

an<strong>de</strong>ren Ergebnisrücklagen verwandt wer<strong>de</strong>n.<br />

30<br />

2. Der Gewinnanteil soll 4 % <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens<br />

nicht übersteigen.<br />

3. Die Verteilung <strong>de</strong>s Gewinnanteils erfolgt nach <strong>de</strong>m<br />

Verhältnis <strong>de</strong>r Geschäftsguthaben bei Beginn <strong>de</strong>s Geschäftsjahres,<br />

für das <strong>de</strong>r Jahresabschluss aufgestellt<br />

ist.<br />

4. Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist,<br />

wird <strong>de</strong>r Gewinnanteil nicht ausgezahlt, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>m<br />

Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch,<br />

wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines<br />

Verlustes vermin<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist.<br />

§ 42<br />

Verlust<strong>de</strong>ckung<br />

Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

über die Verlust<strong>de</strong>ckung zu beschließen,<br />

insbeson<strong>de</strong>re darüber, in welchem Umfange <strong>de</strong>r<br />

Verlust durch Vermin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Geschäftsguthaben<br />

o<strong>de</strong>r Heranziehung <strong>de</strong>r gesetzlichen Rücklage zu<br />

beseitigen ist. Wer<strong>de</strong>n die Geschäftsguthaben zur<br />

Verlust<strong>de</strong>ckung herangezogen, so wird <strong>de</strong>r Verlustanteil<br />

nicht nach <strong>de</strong>n vorhan<strong>de</strong>nen Geschäftsguthaben,<br />

son<strong>de</strong>rn nach <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r satzungsmäßigen


Pflichtzahlungen bei Beginn <strong>de</strong>s Geschäftsjahres, für<br />

das <strong>de</strong>r Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet,<br />

auch wenn diese noch rückständig sind.<br />

IX. Bekanntmachungen<br />

§ 43<br />

Bekanntmachungen<br />

1. Bekanntmachungen wer<strong>de</strong>n unter <strong>de</strong>r Firma <strong>de</strong>r<br />

Genossenschaft veröffentlicht; sie sind gemäß<br />

§ 22 Abs. 2 und 3 vom Vorstand zu unterzeichnen.<br />

Bekanntmachungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates wer<strong>de</strong>n unter<br />

Nennung <strong>de</strong>s Aufsichtsrates vom/von <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />

o<strong>de</strong>r bei Verhin<strong>de</strong>rung von seinem(r)/ihrem(r)<br />

Stellvertreter(-in) unterzeichnet.<br />

2. Bekanntmachungen, die durch Gesetz o<strong>de</strong>r Satzung<br />

in einem öffentlichen Blatt zu erfolgen haben,<br />

wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Nürnberger Tageszeitungen veröffentlicht.<br />

Die offenlegungspflichtigen Unterlagen <strong>de</strong>r<br />

Rechnungslegung wer<strong>de</strong>n im elektronischen Bun<strong>de</strong>sanzeiger<br />

veröffentlicht.<br />

31<br />

X. Prüfung <strong>de</strong>r Genossenschaft,<br />

Prüfungsverband<br />

§ 44<br />

Prüfung<br />

1. Zwecks Feststellung <strong>de</strong>r wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

und <strong>de</strong>r Ordnungsmäßigkeit <strong>de</strong>r Geschäftsführung<br />

sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie<br />

die Geschäftsführung <strong>de</strong>r Genossenschaft einschließ-<br />

lich <strong>de</strong>r Führung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rliste für je<strong>de</strong>s<br />

Geschäftsjahr zu prüfen.<br />

2. Soweit die Genossenschaft die Größenkriterien <strong>de</strong>s<br />

§ 53 Abs. 2 GenG überschreitet, ist im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

Prüfung nach Abs. 1 <strong>de</strong>r Jahresabschluss unter Einbeziehung<br />

<strong>de</strong>r Buchführung zu prüfen.<br />

3. Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien<br />

<strong>de</strong>s § 53 Abs 2 GenG, kann <strong>de</strong>r Vorstand<br />

<strong>de</strong>n Prüfungsverband beauftragen, die Prüfung nach<br />

Abs. 1 um die Prüfungsgegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Abs. 2 zu<br />

erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht <strong>de</strong>s<br />

Aufsichtsrates, die erweiterte Prüfung in Erfüllung<br />

seiner Aufgaben nach § 38 GenG zu veranlassen.


4. Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus<br />

<strong>de</strong>r Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch<br />

diese Prüfung durchzuführen.<br />

5. Die Genossenschaft ist Mitglied im Verband bayerischer<br />

Wohnungsunternehmen e.V. (VdW Bayern). Sie<br />

wird von diesem Prüfungsverband geprüft. Über einen<br />

Wechsel <strong>de</strong>s Prüfungsverban<strong>de</strong>s gemäß § 54a GenG<br />

entschei<strong>de</strong>n Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer<br />

Beratung.<br />

6. Der Vorstand <strong>de</strong>r Genossenschaft ist verpflichtet,<br />

die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat <strong>de</strong>n Prüfern<br />

alle Unterlagen und gefor<strong>de</strong>rten Aufklärungen zu<br />

geben, die für die Durchführung <strong>de</strong>r Prüfung benötigt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

7. Der Vorstand <strong>de</strong>r Genossenschaft hat <strong>de</strong>m Prüfungsverband<br />

<strong>de</strong>n durch die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

festgestellten Jahresabschluss unverzüglich mit <strong>de</strong>n<br />

Bemerkungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates sowie <strong>de</strong>ssen Bericht<br />

einzureichen.<br />

8. Über das Ergebnis <strong>de</strong>r Prüfung haben Vorstand<br />

und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich<br />

nach Eingang <strong>de</strong>s Prüfberichtes zu beraten.<br />

Der Prüfungsverband ist berechtigt, an <strong>de</strong>r Sitzung<br />

teilzunehmen. Die Organe <strong>de</strong>r Genossenschaft sind<br />

verpflichtet, <strong>de</strong>n Beanstandungen und Auflagen <strong>de</strong>s<br />

Prüfungsverban<strong>de</strong>s nachzukommen.<br />

9. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rversammlungen<br />

<strong>de</strong>r Genossenschaft teilzunehmen<br />

und darin je<strong>de</strong>rzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher<br />

zu allen Mitglie<strong>de</strong>rversammlungen fristgerecht einzula<strong>de</strong>n.<br />

XI. Auflösung und Abwicklung<br />

§ 45<br />

Auflösung<br />

1. Die Genossenschaft wird aufgelöst<br />

a) durch Beschluss <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung.<br />

b) durch Eröffnung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens.<br />

c) durch Beschluss <strong>de</strong>s Gerichts, wenn die Zahl <strong>de</strong>r<br />

Mitglie<strong>de</strong>r weniger als drei beträgt.<br />

d) durch die übrigen im Genossenschaftsgesetz<br />

genannten Fälle.<br />

2. Für die Abwicklung sind die Bestimmungen <strong>de</strong>s<br />

Genossenschaftsgesetzes maßgebend.<br />

32


Diese Satzung <strong>wu</strong>r<strong>de</strong> durch die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung vom 1. Dezember 2007 genehmigt.<br />

Sie ist am 26. Februar 2008 in das Genossenschaftsregister <strong>de</strong>s Amtsgerichtes Nürnberg eingetragen wor<strong>de</strong>n.<br />

Dem Wortlaut dieser Satzung liegt folgen<strong>de</strong>s Gesetz zugrun<strong>de</strong>:<br />

Genossenschaftsgesetz (GenG) in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 18. August 2006 (Novellierung <strong>de</strong>s Genossenschafts-<br />

gesetzes) unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s Gesetzes über das elektronische Han<strong>de</strong>ls- und Genossenschaftsregister (EHUG) sowie<br />

<strong>de</strong>r Vorschriften <strong>de</strong>r Europäischen Genossenschaft (SCE).<br />

Wohnungsunternehmen Nürnberg-Ost eG Waldluststr. 79 90480 nürnberg<br />

telefon 0911/9 40 73-0 telefax 0911/9 40 73-40 Mail info@<strong>wu</strong>-<strong>nuernberg</strong>-<strong>ost</strong>.<strong>de</strong> www.<strong>wu</strong>-<strong>nuernberg</strong>-<strong>ost</strong>.<strong>de</strong>


Wohnungsunternehmen Nürnberg-Ost eG<br />

Satzung<br />

1. Nachtrag, November 2008


Diese Satzungsän<strong>de</strong>rung <strong>wu</strong>r<strong>de</strong> durch die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung vom 12. November 2008 genehmigt.<br />

Sie ist am 23. Dezember 2008 in das Genossenschaftsregister <strong>de</strong>s Amtsgerichtes Nürnberg eingetragen wor<strong>de</strong>n.<br />

Dem Wortlaut dieser Satzung liegt folgen<strong>de</strong>s Gesetz zugrun<strong>de</strong>:<br />

Genossenschaftsgesetz (GenG) in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 18. August 2006 (Novellierung <strong>de</strong>s Genossenschaftsgesetzes)<br />

unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s Gesetzes über das elektronische Han<strong>de</strong>ls- und Genossenschaftsregister (EHUG), sowie die<br />

Vorschriften <strong>de</strong>r Europäischen Genossenschaft (SCE).<br />

Aufsichtsrat und Vorstand <strong>de</strong>s Wohnungsunternehmen Nürnberg-Ost eG


Satzungsän<strong>de</strong>rung 2008<br />

VI. Organe <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

…<br />

§ 21<br />

Vorstand<br />

1. Der Vorstand besteht aus drei Personen. Sie müssen Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören juristische<br />

Personen o<strong>de</strong>r Personengesellschaften <strong>de</strong>r Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in <strong>de</strong>n Vorstand<br />

bestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

…<br />

§ 24<br />

Aufsichtsrat<br />

1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitglie<strong>de</strong>rn. Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung kann eine an<strong>de</strong>re Anzahl festsetzen, wobei drei als<br />

Min<strong>de</strong>stanzahl vorgeschrieben ist. Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied <strong>de</strong>r Genossenschaft und natürliche<br />

Personen sein. Gehören juristische Personen o<strong>de</strong>r Personengesellschaften <strong>de</strong>r Genossenschaft an, können die zur Vertretung<br />

befugten Personen in <strong>de</strong>n Aufsichtsrat gewählt wer<strong>de</strong>n.<br />

…<br />

8. Dem Mitglied <strong>de</strong>s Aufsichtsrats steht ein angemessener Auslagenersatz, auch in pauschalierter Form, zu. Darüber hinaus wird<br />

eine Vergütung gewährt. Hierfür wird ein Budget eingerichtet über <strong>de</strong>ssen Höhe die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung beschließt. Das Budget<br />

än<strong>de</strong>rt sich automatisch gemäß <strong>de</strong>n Anpassungen im Tarifvertrag <strong>de</strong>r Wohnungswirtschaft.


Mitgliedsnummer:<br />

Wohnungsunternehmen Nürnberg-Ost eG Waldluststr. 79 90480 nürnberg<br />

Wohnungsunternehmen Nürnberg-Ost eG Waldluststr. 79 90480 nürnberg<br />

telefon 0911/9 40 73-0 telefax 0911/9 40 73-40 Mail info@<strong>wu</strong>-<strong>nuernberg</strong>-<strong>ost</strong>.<strong>de</strong> www.<strong>wu</strong>-<strong>nuernberg</strong>-<strong>ost</strong>.<strong>de</strong>

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