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Friedhofordnung (193 KB) - .PDF - St. Andrä im Lungau

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Friedhofsordnung für die Gemeinde <strong>St</strong>. <strong>Andrä</strong> i. Lg.<br />

I) Allgemeinde Best<strong>im</strong>mungen<br />

Aufgrund § 44 Szbg. Leichen- und Bestattungsgesetztes 1986 i. d. F. LGBl. 31/89, 28/94 ist von der<br />

Friedhofsordnung zu erlassen. Mit Friedhofsverwaltung von 15. 1. 1994 wurde vom Pfarr Rat<br />

Mariapfarr der Friedhof Grundparz. 767 der KG <strong>St</strong>. <strong>Andrä</strong> von der Gemeinde <strong>St</strong>. <strong>Andrä</strong> i. Lg. auf<br />

unbest<strong>im</strong>mte Zeit gebachtet.<br />

1. Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes obliegt der Gemeinde.<br />

2. Jede Beisetzung <strong>im</strong> kirchlichen Friedhof bedarf der vorherigen Genehmigung der<br />

Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung wird auf jeden Fall erteilt bei Personen, die <strong>im</strong><br />

Gemeindegebiert ihren Hauptwohnsitz, oder <strong>im</strong> Friedhof ein Familiengrab innehaben, oder<br />

wenn <strong>im</strong> Gemeindegebiet bei anderen Personen der Todesfall eintrat oder die Leiche<br />

gefunden worden ist und kein anderer eine andere Verfügung traf. Über eine Beisetzung<br />

Außenstehender entscheidet der Bürgermeister.<br />

II) Ordnung am Friedhof<br />

Der Friedhof soll als Ruhestätte unserer lieben Verstorbenen mit Sorgfalt gepflegt und erhalten<br />

werden. Den Friedhof zu besuchen ist ein Zeichen der Liebe zu den Verstorbenen. Die Besucher<br />

haben sich daher ruhig zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten.<br />

Nach § 45 des Leichen- und Bestattungsgesetzes ist verboten:<br />

Das Mitbringen von Tieren das Lärmen und Radfahren, Spielen und Herumlaufen, sowie der Betrieb<br />

von Rundfunkgeräten und das Rauchen. Das Ablagern von Abfällen innerhalb des Friedhofes, außer<br />

auf dem hierfür best<strong>im</strong>mten Platz ist verboten. Der Abraum (Kränze) ist von den Angehörigen bei<br />

Unansehnlichkeiten zu entsorgen.<br />

Das Verrichten von gewerblichen Arbeiten ist an die vorgehende Genehmigung gebunden. Das<br />

Ablagern von abgeräumten Grabdenkmälern und Grabeinfassungen ist verboten.<br />

III) Allgemeine Bestattungsvorschriften<br />

Für die Bestattung haben grundsätzlich die gegenüber dem Verstorbenen unterhaltspflichtigen<br />

Angehörigen Sorge zu tragen. Im Hinblick auf Aufbahrung und Beerdigung sind die einschlägigen<br />

sanitätspolizeilichen Best<strong>im</strong>mungen zu beachten.<br />

Bei kirchlichen Beerdigungen werden Zeit und Form der Bestattung mit dem zuständigen Seelsorger<br />

der Pfarre festgelegt. Bei Beerdigungen ohne Mitwirken eines Seelsorgers ist ebenfalls das<br />

Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung herzustellen.


IV) Grabstätten<br />

Es können in der Regel sowohl Familiengräber, als auch Einzelgräber angelegt werden. Über den<br />

<strong>St</strong>andort des Grabes entscheidet der Bürgermeister, in Anlehnung des Friedhofsplanes.<br />

Für die Gräber gelten folgende Größen:<br />

Außenmaße: Familiengräber: 120 cm Breite, 140 cm Länge<br />

Einzelgräber: 90 cm Breite, 140 cm Länge<br />

Seitlicher Abstand mindestens 60 cm Abstand (für Rasenmäher).<br />

Zur Kirchenmauer darf kein Grab mehr errichtet werden, weil sonst die Isolierung hinfällig<br />

wäre.<br />

Urnen können mangels vorhandener Urnengrabstätten in den Erdgräbern beigestellt werden.<br />

Jede Neuerrichtung einer Grabstätte, sowie jede Veränderung einer bereits bestehenden Grabstätte,<br />

bedarf der schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Bevor ein Kreuz oder Grabstein in<br />

Auftrag gegeben wird, muss ein Bild oder eine Skizze davon zur Genehmigung vorgelegt werden.<br />

Werden Grabmäler und Einfriedungen ohne Genehmigung errichtet oder geändert, so können diese<br />

durch Friedhofsverwaltung auf Kosten des Grabnutzungsberechtigte entfernt werden.<br />

Für ordentlichen Grabschmuck ist Sorge zu tragen. Verwelkte Blumen, alte Kränze und sonstiges<br />

Altmaterial sind von den Gräbern zu entfernen.<br />

<strong>St</strong>räucher und Bäume dürfen nicht gepflanzt werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, nach<br />

ihrem Dafürhalten ungepflegte Gräber auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten zu säubern.<br />

Außerhalb der Grabeinfassung obliegt die Pflege und Betreuung <strong>im</strong> Regelfall der<br />

Friedhofsverwaltung.<br />

V) Nutzungsrechte an Grabstätten<br />

An Grabstätten werden Nutzungsrechte gemäß der Friedhofsordnung schriftlich zuerkannt. Es<br />

besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer best<strong>im</strong>mten Grabstelle,<br />

ausgenommen Familiengrab.<br />

Das Grabnutzungsrecht wird in der Regel für 10 Jahre zuerkannt. Eine Verlängerung kann von der<br />

Friedhofsverwaltung – wenn es der Belag des Friedhofes erlaubt – gewährt werden.<br />

Die Übertragung von Nutzungsrechten durch den Grabnutzungsberechtigten an Dritte ist ohne die<br />

Zust<strong>im</strong>mung der Friedhofsverwaltung nicht zulässig. Im Falle des Todes des<br />

Grabnutzungsberechtigten entscheidet die Friedhofsverwaltung.<br />

Die Nutzungsrechte an Grabstätten erlöschen:<br />

a) Wenn die Nutzungsdauer abgelaufen ist und keine Verlängerung des<br />

Grabnutzungsberechtigten erfolgt,


) Durch Entzug der Grabnutzungsberechtigung, wenn die Grabgebühren nicht rechtzeitig<br />

erlegt werden. Wenn die Grabstelle entgegen der Friedhofsordnung angelegt werden, oder<br />

die Pflege und Instandhaltung vernachlässigt wird.<br />

Endet das Grabnutzungsrecht durch erlöschen oder Entzug ist die Friedhofsverwaltung berechtigt,<br />

das Grabmal auf Kosten des letzten Grabnutzungsberechtigten zu entfernen und die Grabstelle<br />

einzuebnen.<br />

Wenn Gründe für einen Entzug der Grabnutzungsberechtigung vorliegen, wird die<br />

Friedhofsverwaltung den Betroffenen in der Regel auffordern, den festgestellten Missstand binnen 1<br />

Monat zu beheben und erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist den Entzug des Nutzungsrechtes<br />

aussprechen.<br />

VI. Regelung der Grabgebühren<br />

Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, für die Zuerkennung von Grabnutzungsrechten Gebühren<br />

einzuheben. Die Grabgebühren werden von der Friedhofsverwaltung festgelegt und sind jeweils für<br />

eine best<strong>im</strong>mte Zeitspanne <strong>im</strong> Voraus (in der Regel 10 Jahre), oder jährlich zu entrichten.<br />

Hierfür erlässt die Gemeinde den jährlichen Gebührenbeschluss.<br />

VII. Schäden an Grabmälern durch Grabmäler<br />

Die Grabbenutzungsberechtigten haben Grabstellen und die Grabmäler so instand zu halten, dass<br />

diese keinerlei Gefahr für die Friedhofsbesucher bzw. für die benachbarten Gräber oder sonstigen<br />

Baulichkeiten darstellen.<br />

Für die Beschädigung an Grabmälern kann seitens der Friedhofverwaltung nur dann die Haftung<br />

übernommen werden, wenn dieser vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen<br />

wird. Für Unfälle oder Schäden, die durch eine Mangelhafte Grabanlage verursacht werden, haftet<br />

der für die Instandhaltung verantwortliche Grabnutzungsberechtigte.<br />

VIII. Sonstige Best<strong>im</strong>mungen<br />

Jede auf dem kirchlichen Friedhof beabsichtige nicht kirchliche Veranstaltung oder Feier bedarf der<br />

vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.<br />

Über allfällige <strong>St</strong>reitfragen, die sich aus der Grabstellenbenutzung und aus der Auslegung der<br />

Friedhofsordnung ergeben entscheidet der Bürgermeister und in der Berufung die<br />

Gemeindevertretung von <strong>St</strong>. <strong>Andrä</strong>.

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