Friedhofordnung (193 KB) - .PDF - St. Andrä im Lungau
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Friedhofsordnung für die Gemeinde <strong>St</strong>. <strong>Andrä</strong> i. Lg.<br />
I) Allgemeinde Best<strong>im</strong>mungen<br />
Aufgrund § 44 Szbg. Leichen- und Bestattungsgesetztes 1986 i. d. F. LGBl. 31/89, 28/94 ist von der<br />
Friedhofsordnung zu erlassen. Mit Friedhofsverwaltung von 15. 1. 1994 wurde vom Pfarr Rat<br />
Mariapfarr der Friedhof Grundparz. 767 der KG <strong>St</strong>. <strong>Andrä</strong> von der Gemeinde <strong>St</strong>. <strong>Andrä</strong> i. Lg. auf<br />
unbest<strong>im</strong>mte Zeit gebachtet.<br />
1. Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes obliegt der Gemeinde.<br />
2. Jede Beisetzung <strong>im</strong> kirchlichen Friedhof bedarf der vorherigen Genehmigung der<br />
Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung wird auf jeden Fall erteilt bei Personen, die <strong>im</strong><br />
Gemeindegebiert ihren Hauptwohnsitz, oder <strong>im</strong> Friedhof ein Familiengrab innehaben, oder<br />
wenn <strong>im</strong> Gemeindegebiet bei anderen Personen der Todesfall eintrat oder die Leiche<br />
gefunden worden ist und kein anderer eine andere Verfügung traf. Über eine Beisetzung<br />
Außenstehender entscheidet der Bürgermeister.<br />
II) Ordnung am Friedhof<br />
Der Friedhof soll als Ruhestätte unserer lieben Verstorbenen mit Sorgfalt gepflegt und erhalten<br />
werden. Den Friedhof zu besuchen ist ein Zeichen der Liebe zu den Verstorbenen. Die Besucher<br />
haben sich daher ruhig zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten.<br />
Nach § 45 des Leichen- und Bestattungsgesetzes ist verboten:<br />
Das Mitbringen von Tieren das Lärmen und Radfahren, Spielen und Herumlaufen, sowie der Betrieb<br />
von Rundfunkgeräten und das Rauchen. Das Ablagern von Abfällen innerhalb des Friedhofes, außer<br />
auf dem hierfür best<strong>im</strong>mten Platz ist verboten. Der Abraum (Kränze) ist von den Angehörigen bei<br />
Unansehnlichkeiten zu entsorgen.<br />
Das Verrichten von gewerblichen Arbeiten ist an die vorgehende Genehmigung gebunden. Das<br />
Ablagern von abgeräumten Grabdenkmälern und Grabeinfassungen ist verboten.<br />
III) Allgemeine Bestattungsvorschriften<br />
Für die Bestattung haben grundsätzlich die gegenüber dem Verstorbenen unterhaltspflichtigen<br />
Angehörigen Sorge zu tragen. Im Hinblick auf Aufbahrung und Beerdigung sind die einschlägigen<br />
sanitätspolizeilichen Best<strong>im</strong>mungen zu beachten.<br />
Bei kirchlichen Beerdigungen werden Zeit und Form der Bestattung mit dem zuständigen Seelsorger<br />
der Pfarre festgelegt. Bei Beerdigungen ohne Mitwirken eines Seelsorgers ist ebenfalls das<br />
Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung herzustellen.
IV) Grabstätten<br />
Es können in der Regel sowohl Familiengräber, als auch Einzelgräber angelegt werden. Über den<br />
<strong>St</strong>andort des Grabes entscheidet der Bürgermeister, in Anlehnung des Friedhofsplanes.<br />
Für die Gräber gelten folgende Größen:<br />
Außenmaße: Familiengräber: 120 cm Breite, 140 cm Länge<br />
Einzelgräber: 90 cm Breite, 140 cm Länge<br />
Seitlicher Abstand mindestens 60 cm Abstand (für Rasenmäher).<br />
Zur Kirchenmauer darf kein Grab mehr errichtet werden, weil sonst die Isolierung hinfällig<br />
wäre.<br />
Urnen können mangels vorhandener Urnengrabstätten in den Erdgräbern beigestellt werden.<br />
Jede Neuerrichtung einer Grabstätte, sowie jede Veränderung einer bereits bestehenden Grabstätte,<br />
bedarf der schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Bevor ein Kreuz oder Grabstein in<br />
Auftrag gegeben wird, muss ein Bild oder eine Skizze davon zur Genehmigung vorgelegt werden.<br />
Werden Grabmäler und Einfriedungen ohne Genehmigung errichtet oder geändert, so können diese<br />
durch Friedhofsverwaltung auf Kosten des Grabnutzungsberechtigte entfernt werden.<br />
Für ordentlichen Grabschmuck ist Sorge zu tragen. Verwelkte Blumen, alte Kränze und sonstiges<br />
Altmaterial sind von den Gräbern zu entfernen.<br />
<strong>St</strong>räucher und Bäume dürfen nicht gepflanzt werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, nach<br />
ihrem Dafürhalten ungepflegte Gräber auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten zu säubern.<br />
Außerhalb der Grabeinfassung obliegt die Pflege und Betreuung <strong>im</strong> Regelfall der<br />
Friedhofsverwaltung.<br />
V) Nutzungsrechte an Grabstätten<br />
An Grabstätten werden Nutzungsrechte gemäß der Friedhofsordnung schriftlich zuerkannt. Es<br />
besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer best<strong>im</strong>mten Grabstelle,<br />
ausgenommen Familiengrab.<br />
Das Grabnutzungsrecht wird in der Regel für 10 Jahre zuerkannt. Eine Verlängerung kann von der<br />
Friedhofsverwaltung – wenn es der Belag des Friedhofes erlaubt – gewährt werden.<br />
Die Übertragung von Nutzungsrechten durch den Grabnutzungsberechtigten an Dritte ist ohne die<br />
Zust<strong>im</strong>mung der Friedhofsverwaltung nicht zulässig. Im Falle des Todes des<br />
Grabnutzungsberechtigten entscheidet die Friedhofsverwaltung.<br />
Die Nutzungsrechte an Grabstätten erlöschen:<br />
a) Wenn die Nutzungsdauer abgelaufen ist und keine Verlängerung des<br />
Grabnutzungsberechtigten erfolgt,
) Durch Entzug der Grabnutzungsberechtigung, wenn die Grabgebühren nicht rechtzeitig<br />
erlegt werden. Wenn die Grabstelle entgegen der Friedhofsordnung angelegt werden, oder<br />
die Pflege und Instandhaltung vernachlässigt wird.<br />
Endet das Grabnutzungsrecht durch erlöschen oder Entzug ist die Friedhofsverwaltung berechtigt,<br />
das Grabmal auf Kosten des letzten Grabnutzungsberechtigten zu entfernen und die Grabstelle<br />
einzuebnen.<br />
Wenn Gründe für einen Entzug der Grabnutzungsberechtigung vorliegen, wird die<br />
Friedhofsverwaltung den Betroffenen in der Regel auffordern, den festgestellten Missstand binnen 1<br />
Monat zu beheben und erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist den Entzug des Nutzungsrechtes<br />
aussprechen.<br />
VI. Regelung der Grabgebühren<br />
Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, für die Zuerkennung von Grabnutzungsrechten Gebühren<br />
einzuheben. Die Grabgebühren werden von der Friedhofsverwaltung festgelegt und sind jeweils für<br />
eine best<strong>im</strong>mte Zeitspanne <strong>im</strong> Voraus (in der Regel 10 Jahre), oder jährlich zu entrichten.<br />
Hierfür erlässt die Gemeinde den jährlichen Gebührenbeschluss.<br />
VII. Schäden an Grabmälern durch Grabmäler<br />
Die Grabbenutzungsberechtigten haben Grabstellen und die Grabmäler so instand zu halten, dass<br />
diese keinerlei Gefahr für die Friedhofsbesucher bzw. für die benachbarten Gräber oder sonstigen<br />
Baulichkeiten darstellen.<br />
Für die Beschädigung an Grabmälern kann seitens der Friedhofverwaltung nur dann die Haftung<br />
übernommen werden, wenn dieser vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen<br />
wird. Für Unfälle oder Schäden, die durch eine Mangelhafte Grabanlage verursacht werden, haftet<br />
der für die Instandhaltung verantwortliche Grabnutzungsberechtigte.<br />
VIII. Sonstige Best<strong>im</strong>mungen<br />
Jede auf dem kirchlichen Friedhof beabsichtige nicht kirchliche Veranstaltung oder Feier bedarf der<br />
vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.<br />
Über allfällige <strong>St</strong>reitfragen, die sich aus der Grabstellenbenutzung und aus der Auslegung der<br />
Friedhofsordnung ergeben entscheidet der Bürgermeister und in der Berufung die<br />
Gemeindevertretung von <strong>St</strong>. <strong>Andrä</strong>.