ausführliche Stellungnahme des ... - Mopedreifen.de
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. Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>ministerium<br />
für Verkehr, Bau<br />
und Stadtentwicklung<br />
SEITE4VON8 97/24/EGo<strong>de</strong>r<strong>de</strong>r UNECERegelungenNr. 75 erteiltsein(§ 22aAbs.l Nr.la. iVm § 36 Abs.<br />
la StVZO). Ob für das Fahrzeug eine nationale Betriebserlaubnis o<strong>de</strong>r eine EG-<br />
Typgenehmigung erteilt wur<strong>de</strong>, ist insoweit nicht relevant.<br />
Die zu beachten<strong>de</strong>n "Einschränkungen o<strong>de</strong>r Einbauanweisungen" können nur aus <strong>de</strong>n o.g.<br />
Rechtsakten entnommen wer<strong>de</strong>n.<br />
Somit sind bei einer Än<strong>de</strong>rung die einzuhalten<strong>de</strong>n Einschränkungen an die Reifengröße eines<br />
Reifens gemäß Kapitel I Anh. III <strong>de</strong>r Richtlinie 97/24/EG maßgeblich:<br />
1.2 Bereifung<br />
1.2.1 Alle an einem Fahrzeug montierten Reifen müssen hinsichtlich <strong>de</strong>r von 1.1.5 <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Anhangs 11erfassten Punkte i<strong>de</strong>ntisch sein (unter Beachtung von 1.3 und 1.4 Anh. 111).<br />
1.2.2 Alle an ein und <strong>de</strong>rselben Achse montierten Reifen müssen vom gleichen Reifen-<br />
typ sein (siehe 1.1 <strong><strong>de</strong>s</strong> Anhangs 11).<br />
1.2.3 Der Fahrzeughersteller gibt <strong>de</strong>n (die) Reifentyp(en) (nach 1.1. Anh. 117gemäß<br />
<strong>de</strong>n Vorschriften dieses Kapitels an. Dieser (Diese) Reifen, <strong>de</strong>r (die) vom Reifenher-<br />
steller gemäß <strong>de</strong>n Vorschriften in 3.1.4, 3.1.5 und 3.3 <strong><strong>de</strong>s</strong> Anhangs 11gefertigt wur-<br />
<strong>de</strong>(n), muss (müssen) sich an <strong>de</strong>r vorgesehenen Stelle frei bewegen können. Der<br />
Raum, in <strong>de</strong>m sich das Rad dreht, muss so groß sein, dass bei Verwendung <strong>de</strong>r größ-<br />
tenzulässigen Reifen die Bewegung <strong><strong>de</strong>s</strong> Ra<strong><strong>de</strong>s</strong> im Rahmen <strong>de</strong>r Vorgaben <strong><strong>de</strong>s</strong> Fahr-<br />
zeugherstellers für die Aufhängung, die Lenkung und die Radab<strong>de</strong>ckung nicht be-<br />
hin<strong>de</strong>rt wird.<br />
Sind die obigen Bedingungen bei einer an<strong>de</strong>ren Reifengröße (meist größere Breite) erfüllt, ist<br />
die Än<strong>de</strong>rung zulässig und darf nicht beanstan<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Weiterhin gilt, dass die Än<strong>de</strong>rung<br />
keiner weiteren amtlichen Befassung (§ 19Abs. 3 Nr. 2 StVZO) bedarf und eine Anpassung<br />
<strong>de</strong>r Angaben in <strong>de</strong>n Fahrzeugpapieren nicht erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />
Stellt <strong>de</strong>r Typgenehmigungsinhaber <strong><strong>de</strong>s</strong> Reifen für diesen Sachverhalt zusätzlich eine Einbau-