Förderfähige Ausgaben im Rahmen der ... - Freistaat Sachsen
Förderfähige Ausgaben im Rahmen der ... - Freistaat Sachsen
Förderfähige Ausgaben im Rahmen der ... - Freistaat Sachsen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Regeln <strong>der</strong> Verwaltungsbehörde<br />
Europäischer Sozialfonds (VB ESF) zu den<br />
för<strong>der</strong>fähigen <strong>Ausgaben</strong> und Kosten <strong>im</strong><br />
<strong>Rahmen</strong> <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung aus dem ESF und<br />
Landes- sowie Bundesmitteln in <strong>der</strong><br />
För<strong>der</strong>periode 2007 bis 2013<br />
(Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten)<br />
(Fassung vom 24.08.2007)<br />
<strong>Freistaat</strong> <strong>Sachsen</strong><br />
Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />
______________________________________________________________________________________<br />
Inhaltsverzeichnis:<br />
Inhalt Seite<br />
Teil I Vorwort<br />
4<br />
1. Gesetzliche Grundlagen 5<br />
1.1. EU-rechtliche Vorgaben 5<br />
1.2. landesrechtliche Vorgaben 5<br />
2. Grundsätze zur Ausreichung von ESF-Mitteln und<br />
von zur Kofinanzierung herangezogenen Landesmitteln,<br />
Bundesmitteln sowie privaten Mitteln<br />
6<br />
2.1. Verfahren zur Umsetzung 6<br />
2.1.1. För<strong>der</strong>ung 6<br />
2.1.2. Verfahren betreffend das öffentliche Auftragswesen 6<br />
2.2. För<strong>der</strong>ung / Finanzierung von tatsächlich getätigten<br />
<strong>Ausgaben</strong><br />
6<br />
2.2.1. Zuwendungen 7<br />
2.2.2. Verfahren betreffend das öffentliche Auftragswesen 7<br />
2.3. Grundsatz <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Subsidiaritätsprinzip<br />
8<br />
2.4. Nachrangigkeit (Artikel 9 und 15 <strong>der</strong> Allgemeinen Verordnung)<br />
8<br />
2.5. Beteiligung des ESF 8<br />
3. Allgemeine Festlegungen 8<br />
3.1. Beteiligung nach EFRE-Vorgaben 8<br />
3.2. Unterauftragnehmer und Trägerverbund 9<br />
3.3. Weitergabe von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger<br />
9<br />
3.4. Zuwendungen / Zuweisungen für die Durchführung von<br />
Vorhaben durch öffentliche Institutionen<br />
9<br />
3.5. Wertschöpfung sowie Einnahmen schaffende Vorhaben 9<br />
3.6. Inanspruchnahme von Skonti, Boni, Rabatten 10<br />
4. <strong>För<strong>der</strong>fähige</strong> und nicht för<strong>der</strong>fähige <strong>Ausgaben</strong> 11<br />
4.1. Überblick 11<br />
4.1.1. för<strong>der</strong>fähige <strong>Ausgaben</strong> 11<br />
4.1.2. nicht för<strong>der</strong>fähige <strong>Ausgaben</strong> 11<br />
Fassung vom 24.08.2007 1
Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />
______________________________________________________________________________________<br />
Inhalt Seite<br />
Teil II<br />
12<br />
4.2. Vorgaben zu den einzelnen för<strong>der</strong>fähigen <strong>Ausgaben</strong> und<br />
Kosten<br />
12<br />
A. Vorwort 12<br />
B. Vorgaben zu den einzelnen för<strong>der</strong>fähigen <strong>Ausgaben</strong> und<br />
Kosten<br />
12<br />
1. Personalausgaben (direkt vorhabensbezogen 12<br />
1.1. Arbeitsentgelt / Entgeltfortzahlung 12<br />
1.1.1. Arbeitsentgelt für eigenes Personal des Antragstellers 13<br />
1.1.2. <strong>Ausgaben</strong> für Fremdpersonal 18<br />
1.1.3. Vorhabensvorbereitung und –nachbereitung / Konzeptionelle<br />
Arbeiten<br />
19<br />
1.1.3.1. Vor- und Nachbereitungsaufwand des eigenen Personals<br />
19<br />
1.1.3.2. Konzeptionelle Arbeit für das Vorhaben 20<br />
1.1.3.3. Vorhabensdokumentation 20<br />
1.1.3.4 Technischer Support 20<br />
1.2. Sozialabgaben 21<br />
1.3. Reise- und Dienstreiseausgaben für eigenes Personal 21<br />
2. Sachausgaben /-kosten, Fremdleistungen 23<br />
2.1. Fremdleistungen / Unteraufträge 23<br />
2.2. <strong>Ausgaben</strong> für Verbrauchsmaterial (vorhabenspezifisch) 24<br />
2.3. Ausstattungsgegenstände 25<br />
2.3.1. Miete/Leasing 25<br />
2.3.2. Abschreibungen 26<br />
2.4. <strong>Ausgaben</strong> für Dienste/Rechte soweit sie zur Durchführung<br />
des Vorhabens erfor<strong>der</strong>lich sind<br />
27<br />
2.4.1. Lizenzen, Nutzungsrechte, Dienste 27<br />
2.4.2. Teilnehmergewinnung 27<br />
2.4.3. Versicherung 27<br />
2.4.4. Finanzierungsausgaben, Gebühren, Prozessausgaben 28<br />
2.5. Miete/Leasing für Räume 29<br />
2.6. Investive För<strong>der</strong>ung nach Artikel 34 Abs. 2 Verordnung<br />
(EG) Nr. 1083/2006<br />
30<br />
2.7. laufende Betriebsausgaben bei Zuschüssen für Existenzgründungen<br />
aus <strong>der</strong> Arbeitslosigkeit<br />
33<br />
3. <strong>Ausgaben</strong> / Kosten für allgemeine Verwaltung 34<br />
3.1. Verwaltungspersonal 34<br />
3.2. Reiseausgaben Verwaltungspersonal 35<br />
3.3. Sachausgaben/-kosten für Verwaltung 35<br />
4. Leistungen für Teilnehmer 36<br />
Fassung vom 24.08.2007 2
Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />
______________________________________________________________________________________<br />
Inhalt Seite<br />
4.1 Aufwandsentschädigung / Personalausgaben und<br />
36<br />
4.2. Sozialabgaben 36<br />
4.3. Fahrtausgaben 38<br />
4.4. Unterkunfts- und Verpflegungsausgaben 39<br />
4.5. <strong>Ausgaben</strong> für Kin<strong>der</strong>betreuung 40<br />
C. Umsatzsteuer 42<br />
D. nicht för<strong>der</strong>fähige <strong>Ausgaben</strong> und Kosten 42<br />
Fassung vom 24.08.2007 3
Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />
______________________________________________________________________________________<br />
Teil I<br />
Vorwort<br />
Gemäß Artikel 56 Abs. 4 <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli<br />
2006 mit allgemeinen Best<strong>im</strong>mungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung,<br />
den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung <strong>der</strong><br />
Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210, S. 25, berichtigt ABl. EU Nr. L 239,<br />
S. 248), geän<strong>der</strong>t durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 des Rates vom 21. Dezember<br />
2006 zur Än<strong>der</strong>ung des Anhangs III <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen<br />
Best<strong>im</strong>mungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen<br />
Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 411, S. 6, berichtigt ABl. EU<br />
Nr. L 27, S. 5 (Allgemeine Verordnung) werden die Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong><br />
<strong>Ausgaben</strong> bis auf die in den Verordnungen <strong>der</strong> einzelnen Fonds vorgesehenen Ausnahmen<br />
auf nationaler Ebene festgelegt. Sie umfassen die Gesamtheit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong>, die <strong>im</strong><br />
<strong>Rahmen</strong> eines Operationellen Programms geltend gemacht werden.<br />
Für den <strong>Freistaat</strong> <strong>Sachsen</strong> werden von <strong>der</strong> Verwaltungsbehörde für den Europäischen<br />
Sozialfonds (VB ESF) daher für die För<strong>der</strong>ung mit Mitteln des ESF und Landes- sowie<br />
Bundesmitteln die nachfolgenden Festlegungen für för<strong>der</strong>fähige <strong>Ausgaben</strong> und Kosten<br />
getroffen.<br />
Diese Regeln zur För<strong>der</strong>fähigkeit sind Bestandteil <strong>der</strong> Beschreibung des Verwaltungs-<br />
und Kontrollsystems gemäß Anhang XII Nr. 2.2.7.<strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 <strong>der</strong><br />
Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur<br />
Verordnung (EG)Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Best<strong>im</strong>mungen über den Europäischen<br />
Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds<br />
und <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlamentes<br />
und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (berichtigt ABl.<br />
EU Nr. L 45, S. 3).<br />
Fassung vom 24.08.2007 4
Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />
______________________________________________________________________________________<br />
1. Gesetzliche Grundlagen:<br />
Folgende gesetzlichen Vorgaben sind insbeson<strong>der</strong>e zu beachten und einzuhalten:<br />
1.1. EU-rechtliche Vorgaben:<br />
- Artikel 34, 53, 54 und 56 <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1083/2006<br />
- Artikel 11 <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des<br />
Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung <strong>der</strong> Verordnung<br />
(EG) Nr. 1784/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S. 12) (ESF-Verordnung)<br />
- Artikel 4 Abs. 7 <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 68/2001 <strong>der</strong> Kommission vom 12. Januar 2001<br />
über die Anwendung <strong>der</strong> Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (ABl.<br />
EG L 10/20 vom 13. Januar 2001), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Verordnung (EG) Nr.<br />
1976/2006 <strong>der</strong> Kommission vom 20. Dezember 2006 (ABl. EU L 368/85 vom 23. Dezember<br />
2006) (Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen)<br />
- Artikel 5 <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 70/2001 <strong>der</strong> Kommission vom 12. Januar 2001 über<br />
die Anwendung <strong>der</strong> Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und<br />
mittlere Unternehmen (ABl. EG L 10/33 vom 13. Januar 2001), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />
Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 (KMU-Freistellungsverordnung)<br />
- Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 <strong>der</strong> Kommission vom 5. Dezember 2002 über die Anwendung<br />
<strong>der</strong> Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (ABl. EG L 337/3<br />
vom 13. Dezember 2002, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 (Freistellungsverordnung<br />
für Beschäftigungsbeihilfen)<br />
- <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 <strong>der</strong> Kommission vom 15. Dezember 2006 über die<br />
Anwendung <strong>der</strong> Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-min<strong>im</strong>is“-Beihilfen (ABl. EU L<br />
379/5 vom 28. Dezember 2006) („De-min<strong>im</strong>is“-Verordnung)<br />
sowie <strong>der</strong>en Nachfolgeregelungen.<br />
1.2. landesrechtliche Vorgaben:<br />
- Operationelles Programm des <strong>Freistaat</strong>es <strong>Sachsen</strong> für den Europäischen Sozialfonds<br />
(ESF) in <strong>der</strong> För<strong>der</strong>periode 2007 bis 2013 in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung<br />
- §§ 23 und 44 <strong>der</strong> Haushaltsordnung des <strong>Freistaat</strong>es <strong>Sachsen</strong> (Sächsische Haushaltsordnung<br />
– SäHO) in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung<br />
- Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums <strong>der</strong> Finanzen zur Sächsischen<br />
Haushaltsordnung (VwV-SäHO) in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung<br />
- durch die jeweils zuständigen Fachministerien aufgelegten För<strong>der</strong>richtlinien und Verwaltungsvorschriften<br />
- die vorliegenden Regeln <strong>der</strong> VB ESF zu den för<strong>der</strong>fähigen <strong>Ausgaben</strong> und Kosten <strong>im</strong><br />
<strong>Rahmen</strong> <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung aus dem ESF und Landes- sowie Bundesmitteln<br />
Fassung vom 24.08.2007 5
Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />
______________________________________________________________________________________<br />
2. Grundsätze zur Ausreichung von ESF- Mitteln und von zur Kofinanzierung<br />
herangezogenen Landesmitteln, Bundesmitteln sowie privaten Mitteln<br />
2.1. Verfahren zur Umsetzung<br />
Die Umsetzung des ESF erfolgt nach den folgenden Verfahren:<br />
2.1.1. För<strong>der</strong>ung<br />
Als Zuwendungsart kommt nur eine Projektför<strong>der</strong>ung in Betracht. Eine institutionelle För<strong>der</strong>ung<br />
ist nicht zulässig.<br />
Als Form <strong>der</strong> Zuwendung kommen Zuschüsse, Darlehen o<strong>der</strong> Zuweisungen (Empfänger<br />
ist Haushaltsträger des öffentlichen Bereichs) in Betracht.<br />
Finanzierungsarten können Anteil- o<strong>der</strong> Festbetragsfinanzierung sein. Eine Fehlbedarfsfinanzierung<br />
ist nicht zulässig.<br />
2.1.2. Verfahren betreffend das öffentliche Auftragswesen<br />
In Einzelfällen kann statt <strong>der</strong> Gewährung einer Zuwendung die Finanzierung von Dienstleistungsvereinbarungen<br />
erfolgen, wenn die Vorhaben <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> <strong>der</strong> Verfahren betreffend<br />
das öffentliche Auftragswesen durchgeführt werden.<br />
2.2. För<strong>der</strong>ung / Finanzierung von tatsächlich getätigten <strong>Ausgaben</strong><br />
Die För<strong>der</strong>ung bzw. Finanzierung erfolgt für tatsächlich getätigte <strong>Ausgaben</strong>, die zwischen<br />
dem Tag <strong>der</strong> Veröffentlichung <strong>der</strong> jeweiligen För<strong>der</strong>richtlinie bzw. dem in den För<strong>der</strong>richtlinien<br />
angegebenen För<strong>der</strong>beginn, frühestens ab 01.01.2007 und dem 31. Dezember<br />
2015 tatsächlich getätigt wurden.<br />
<strong>Ausgaben</strong> sind tatsächlich getätigt, wenn<br />
- die Verausgabung durch den Zuwendungsempfänger erfolgt ist und<br />
- <strong>der</strong> Zuwendungsempfänger dies <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> <strong>der</strong> Auszahlungsanträge o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Zwischen-/Verwendungsnachweise erklärt hat und<br />
- die Auszahlung an den Zuwendungsempfänger für diese erklärten tatsächlich getätigten<br />
<strong>Ausgaben</strong> durch die Bewilligungsstelle erfolgt ist.<br />
Die <strong>Ausgaben</strong> müssen einzeln durch Vorlage von quittierten Rechnungen nachgewiesen<br />
worden sein. Bei Sachleistungen, Abschreibungen und Gemeinkosten sind zur Nachweisführung<br />
zusätzlich auch Buchungsbelege zulässig, die gleichwertig mit Rechnungen sind.<br />
Fassung vom 24.08.2007 6
Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />
______________________________________________________________________________________<br />
2.2.1. Zuwendungen<br />
Es finden die Allgemeinen Nebenbest<strong>im</strong>mungen für Zuwendungen zur Projektför<strong>der</strong>ung<br />
(ANBest-P, Anlage 2 zu den VwV zu § 44 SäHO) Anwendung. Im Einvernehmen mit dem<br />
Sächsischen Staatsministerium <strong>der</strong> Finanzen (Nr. 15.2 <strong>der</strong> VwV zu § 44 SäHO) werden<br />
davon abweichend auch Abschreibungen für eine För<strong>der</strong>ung zugelassen.<br />
Projektbezogenheit<br />
Bei Projektför<strong>der</strong>ung werden nur projektbezogen anfallende <strong>Ausgaben</strong> geför<strong>der</strong>t. <strong>Ausgaben</strong>,<br />
die für das zu för<strong>der</strong>nde Projekt anfallen, jedoch nicht einem<br />
einzelnen Projekt allein zuzuordnen sind, können <strong>im</strong> Wege <strong>der</strong> Umlage auf das<br />
beantragte Projekt verteilt werden. Es können jedoch nur <strong>Ausgaben</strong> umgelegt<br />
werden, die tatsächlich entstanden, projektbezogen und för<strong>der</strong>fähig sind. Der<br />
dem Projekt zuzurechnende Anteil muss anhand eines nachvollziehbaren, sachge-<br />
rechten Umlageverfahrens ermittelt und die Ermittlung des Schlüssels bei dem<br />
Zuwendungsempfänger vorgehalten werden. Eine „pauschale“ Umlage, bei <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong><br />
unabhängig davon, ob diese projektbezogen, nachweisbar und/o<strong>der</strong> för<strong>der</strong>fähig sind, o<strong>der</strong><br />
ohne ein nachvollziehbares logisches Verfahren umgelegt werden, ist nicht zulässig.<br />
Pauschalen<br />
Eine Pauschale ist ein fester För<strong>der</strong>betrag o<strong>der</strong> För<strong>der</strong>satz, ohne dass <strong>im</strong> Einzelnen Umfang<br />
und Höhe <strong>der</strong> geför<strong>der</strong>ten Ausgabe genau best<strong>im</strong>mt werden müssen. Die För<strong>der</strong>ung<br />
von Pauschalen ist grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, diese wurden von <strong>der</strong> VB<br />
ESF mit <strong>der</strong> Europäischen Kommission (KOM) abgest<strong>im</strong>mt.<br />
2.2.2. Verfahren betreffend das öffentliche Auftragswesen<br />
Die vom Erbringer <strong>der</strong> Leistung (Auftragnehmer) eingereichten Rechnungen stellen die<br />
tatsächlich getätigten <strong>Ausgaben</strong> dar.<br />
Fassung vom 24.08.2007 7
Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />
______________________________________________________________________________________<br />
2.3. Grundsatz <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Subsidiaritätsgrundsatz<br />
Grundsatz für die Kalkulation <strong>der</strong> för<strong>der</strong>fähigen <strong>Ausgaben</strong> bei Zuwendung / Bewirtschaftungsbefugnis<br />
sind Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Für die Beurteilung eines Projektes<br />
nach Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind stets die Gesamtausgaben zu betrachten.<br />
Werden die Gesamtausgaben als nicht wirtschaftlich eingeschätzt, ist das Projekt<br />
insgesamt nicht för<strong>der</strong>fähig, auch wenn nicht alle <strong>Ausgaben</strong> zur För<strong>der</strong>ung beantragt wurden.<br />
Es ist jeweils <strong>der</strong> einzelne För<strong>der</strong>fall zu bewerten. Angestrebt wird ein unter Berücksichtigung<br />
des jeweiligen Zuwendungszweckes effizienter Einsatz <strong>der</strong> För<strong>der</strong>mittel.<br />
Gemäß. § 23 SäHO dürfen Zuwendungen nur veranschlagt werden, wenn <strong>der</strong> Staat an<br />
<strong>der</strong> Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendung<br />
nicht o<strong>der</strong> nicht <strong>im</strong> notwendigen Umfang befriedigt werden kann.<br />
2.4. Nachrangigkeit (Artikel 9 und 15 <strong>der</strong> Allgemeinen Verordnung)<br />
Es dürfen nur <strong>Ausgaben</strong> finanziert werden, die außerhalb gesetzlich vorgeschriebener<br />
Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehen<strong>der</strong> nationaler För<strong>der</strong>möglichkeiten entstehen.<br />
Die Finanzierung erfolgt nachrangig zu gleichartiger nationaler Finanzierung (Bundes-,<br />
Landesmittel). EU-För<strong>der</strong>möglichkeiten sind ebenfalls vorrangig zu nutzen.<br />
2.5. Beteiligung des ESF<br />
Gemäß Art. 53 Abs. 1 Buchst. a) erfolgt die Berechnung <strong>der</strong> ESF-Beteiligung <strong>im</strong> Verhältnis<br />
zu den för<strong>der</strong>fähigen Gesamtausgaben einschließlich öffentlicher und privater <strong>Ausgaben</strong>.<br />
Als Kofinanzierung kommen in Betracht<br />
a) finanzielle Leistungen<br />
b) Sachleistungen<br />
3. Allgemeine Festlegungen<br />
3.1. Beteiligung nach EFRE-Vorgaben<br />
Gemäß Artikel 34 Abs. 2 <strong>der</strong> Allgemeinen Verordnung sowie dem Operationellen Programm,<br />
Glie<strong>der</strong>ungspunkt 4.2 können in Höhe von bis zu 10% <strong>der</strong> Gemeinschaftsbeteiligung<br />
für jede Prioritätsachse Aktionen finanziert werden, die in den Interventionsbereich<br />
des EFRE fallen, sofern sie für den ordnungsgemäßen Ablauf des Vorhabens erfor<strong>der</strong>lich<br />
sind und mit ihm in direktem Zusammenhang stehen.<br />
Fassung vom 24.08.2007 8
Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />
______________________________________________________________________________________<br />
3.2. Unterauftragnehmer und Trägerverbund<br />
Auf Nr. 3 <strong>der</strong> ANBest-P (Anlage 2 zur VwV zu § 44 SäHO) sowie die speziellen Regelungen<br />
in den jeweiligen Richtlinien / Verwaltungsvorschriften wird hingewiesen.<br />
Bei Projektför<strong>der</strong>ung sind Anträge aus Gründen <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit<br />
grundsätzlich von den Trägern zu stellen, die die Durchführung <strong>der</strong> Projekte selbst übernehmen.<br />
Bei Projekten, die von mehreren Trägern gemeinsam durchgeführt werden sollen, ist<br />
ein Trägerverbund zu vereinbaren. Einer <strong>der</strong> Träger muss gegenüber <strong>der</strong> Bewilligungsstelle<br />
als Bevollmächtigter auftreten und die Zuwendung an die Partner<br />
weiterleiten. Die Personal- und Sachausgaben/-kosten sind jedoch für jeden Träger<br />
des Trägerverbundes als Unterantrag geson<strong>der</strong>t darzustellen.<br />
3.3. Weitergabe von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger<br />
Bei <strong>der</strong> Weitergabe von Zuwendungen sind die Regelungen <strong>der</strong> Verwaltungsvor-<br />
schriften zu § 44 Sächsische Haushaltsordnung (VwV zu §44 SäHO) Nr. 12 in <strong>der</strong><br />
jeweils geltenden Fassung zu beachten.<br />
3.4. Zuwendungen / Zuweisungen für die Durchführung von Vorhaben durch<br />
öffentliche Institutionen<br />
Der Ersatz öffentlicher nationaler Mittel durch ESF-Mittel ist wegen <strong>der</strong> Additionalität<br />
(Artikel 9 und 15 <strong>der</strong> Allgemeinen Verordnung) nicht zulässig. För<strong>der</strong>fähig sind nur <strong>Ausgaben</strong>,<br />
die projektbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben<br />
sowie bestehen<strong>der</strong> nationaler För<strong>der</strong>möglichkeiten entstehen. Die Zuwendung /<br />
Zuweisung erfolgt nachrangig zu gleichartiger nationaler För<strong>der</strong>ung.<br />
Die Einhaltung <strong>der</strong> vorgenannten Kriterien ist durch den Antragsteller schriftlich darzulegen.<br />
3.5. Wertschöpfung sowie Einnahmen schaffende Vorhaben<br />
Entsteht durch Arbeiten innerhalb eines aus dem ESF geför<strong>der</strong>ten Vorhabens an Objekten<br />
eine Werterhöhung, sind das entsprechende Objekt, insbe-<br />
son<strong>der</strong>e die Eigentumsverhältnisse, und <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> Arbeiten <strong>im</strong> Antrag dazu-<br />
stellen. Einnahmen sind gegenzurechnen.<br />
Von aus öffentlich geför<strong>der</strong>ten Arbeiten resultierenden Werterhöhungen sollen<br />
vorrangig Objekte <strong>im</strong> öffentlichen Eigentum profitieren.<br />
Werden Arbeiten an Objekten durchgeführt, die sich nicht <strong>im</strong> öffentlichen Eigentum<br />
Fassung vom 24.08.2007 9
Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />
______________________________________________________________________________________<br />
befinden, muss öffentliches Interesse gegeben sein. In diesem Fall ist durch die<br />
Gemeinde das öffentliche Interesse schriftlich zu bestätigen.<br />
Hinsichtlich <strong>der</strong> Definition des Begriffes „Öffentliches Interesse“ ist <strong>der</strong> § 261 Abs. 3<br />
Sozialgesetzbuch III in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung heranzuziehen:<br />
„Arbeiten liegen <strong>im</strong> öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis <strong>der</strong> Allgemein-<br />
heit dient. Arbeiten, <strong>der</strong>en Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen<br />
o<strong>der</strong> den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht <strong>im</strong> öffentli-<br />
chen Interesse.<br />
Das Vorliegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch<br />
ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den <strong>im</strong> Projekt beschäftigten<br />
Arbeitnehmern zugute kommt, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeiten nicht zu<br />
einer Bereicherung Einzelner führen.“ (Stand 1.6.2006)<br />
Artikel 55 <strong>der</strong> Allgemeinen Verordnung ist zu beachten.<br />
3.6. Inanspruchnahme von Skonti, Boni, Rabatten<br />
Der Antragsteller wird aktenkundig darüber informiert, dass angebotene Skonti, Boni<br />
o<strong>der</strong> Rabatte bei Lieferungen und Leistungen in Anspruch zu nehmen sind.<br />
Wurden Skonti, Boni o<strong>der</strong> Rabatte in Anspruch genommen, muss die Abrechnung<br />
entsprechend <strong>der</strong> tatsächlichen Verausgabung erfolgen. Bei Nichtinanspruchnahme ohne<br />
nachvollziehbare Begründung ist die Zuwendung entsprechend zu kürzen.<br />
Fassung vom 24.08.2007 10
Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />
______________________________________________________________________________________<br />
4. <strong>För<strong>der</strong>fähige</strong> und nicht för<strong>der</strong>fähige <strong>Ausgaben</strong><br />
4.1. Überblick<br />
4.1.1. för<strong>der</strong>fähige <strong>Ausgaben</strong><br />
1. Personalausgaben (direkt vorhabensbezogen)<br />
- Arbeitsentgelt / Entgeltfortzahlung, <strong>Ausgaben</strong> für Fremdpersonal<br />
- Sozialabgaben<br />
- Reise- und Dienstreiseausgaben<br />
2. Sachausgaben/-kosten, Fremdleistungen<br />
- Fremdleistungen, Unteraufträge<br />
- <strong>Ausgaben</strong> für Verbrauchsmaterial<br />
- Ausstattungsgegenstände (Miete / Leasing, Abschreibungen)<br />
- <strong>Ausgaben</strong> für Dienste / Rechte<br />
- Miete / Leasing für Räume<br />
- Investive För<strong>der</strong>ung nach Artikel 34 Abs. 2 <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1083/2006<br />
3. <strong>Ausgaben</strong> / Kosten für allgemeine Verwaltung<br />
- Personalausgaben für Verwaltungspersonal<br />
- Reiseausgaben des Verwaltungspersonals<br />
- Sachausgaben/-kosten für Verwaltung<br />
4. Leistungen für Teilnehmer<br />
- Aufwandsentschädigung / Personalausgaben<br />
- Sozialabgaben<br />
- Unterkunfts-, Verpflegungs- und Fahrtausgaben<br />
- <strong>Ausgaben</strong> für Kin<strong>der</strong>betreuung<br />
5. Umsatzsteuer<br />
4.1.2. nicht för<strong>der</strong>fähige <strong>Ausgaben</strong><br />
sind vor allem:<br />
- erstattungsfähige Mehrwertsteuer,<br />
- Steuern auf Gewinn und Ertrag,<br />
- Sollzinsen, Bußgel<strong>der</strong>, Geldstrafen,<br />
- Rückstellungen,<br />
- Finanzierungskosten,<br />
- Kosten für von einer Bank o<strong>der</strong> einem Finanzinstitut geleisteten Sicherheiten,<br />
- Beiträge zu Organisationen und Verbänden<br />
Fassung vom 24.08.2007 11
Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />
______________________________________________________________________________________<br />
Teil II<br />
4.2. Vorgaben zu den einzelnen för<strong>der</strong>fähigen <strong>Ausgaben</strong> und Kosten<br />
A. Vorwort<br />
Nachfolgend werden detaillierte Regelungen zu den einzelnen för<strong>der</strong>fähigen <strong>Ausgaben</strong><br />
und Kosten gemäß Teil I Nr. 4. getroffen. Die Vorgaben zur Höhe stellen einen Orientierungsrahmen<br />
dar, von dem in sachlich begründeten Fällen abgewichen werden kann.<br />
Sollten in den fachspezifischen För<strong>der</strong>richtlinien/Verwaltungsvorschriften o<strong>der</strong> Erlassen<br />
an<strong>der</strong>e o<strong>der</strong> zusätzliche Regelungen zur Höhe o<strong>der</strong> Art und Weise <strong>der</strong> Kalkulation getroffen<br />
worden sein, gehen diese den hier angegebenen Vorgaben zur Höhe / Kalkulation vor.<br />
Es finden die Begriffe „Vorhabenszeitraum“ und „Bewilligungszeitraum“ Verwendung.<br />
Als „Vorhabenszeitraum“ wird <strong>der</strong> Zeitraum <strong>der</strong> Durchführung des geför<strong>der</strong>ten Vorhabens<br />
bezeichnet.<br />
Der „Bewilligungszeitraum“ umfasst den Vorhabenszeitraum und angemessene Fristen<br />
vor Beginn und nach Beendigung des Vorhabens für Zwecke <strong>der</strong> Vorbereitung und Abrechnung<br />
des Vorhabens (in <strong>der</strong> Regel einen Monat vor Beginn des Vorhabenszeitraums<br />
und zwei Monate nach Beendigung des Vorhabenszeitraumes).<br />
Der Vorhabenszeitraum und <strong>der</strong> Bewilligungszeitraum werden <strong>im</strong> Zuwendungsbescheid<br />
festgelegt.<br />
Die Kalkulation <strong>im</strong> Antrag erfolgt auf <strong>der</strong> Grundlage von Planwerten, in den Auszahlungsanträgen<br />
(unter „bisher tatsächlich getätigte <strong>Ausgaben</strong>“) und <strong>im</strong> Verwendungsnachweis<br />
sind tatsächlich getätigte <strong>Ausgaben</strong> (siehe auch Teil I, Nr. 2.2.) abzurechnen.<br />
B. Vorgaben zu den einzelnen för<strong>der</strong>fähigen <strong>Ausgaben</strong> und Kosten<br />
Die nachfolgende Glie<strong>der</strong>ung korrespondiert weitgehend mit dem Aufbau des Finanzierungsplans.<br />
1. Personalausgaben (direkt vorhabensbezogen)<br />
1.1. Arbeitsentgelt / Entgeltfortzahlung<br />
Unter diese Regelungen fallen alle für die Umsetzung des Vorhabens erfor<strong>der</strong>lichen Personalausgaben,<br />
bspw. <strong>Ausgaben</strong> für Lehrpersonal, Ausbil<strong>der</strong>, Beratungs- o<strong>der</strong> Koordinierungsleistungen,<br />
Betreuungsleistungen, jedoch keine Personalausgaben für Verwaltung.<br />
Diese werden unter Punkt 3. behandelt.<br />
Fassung vom 24.08.2007 12
Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />
______________________________________________________________________________________<br />
Voraussetzung für eine lehrende Tätigkeit ist ein anerkannter Berufs- o<strong>der</strong> Hochschulabschluss<br />
o<strong>der</strong> eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem jeweiligen Fachgebiet.<br />
Der Einsatz von Altersrentnern in ESF-Vorhaben ist grundsätzlich nicht vorgesehen. In<br />
begründeten Fällen kann die Bewilligungsstelle Ausnahmen zulassen.<br />
Hinweise zur Nachweisführung:<br />
Regelmäßig vor Einsatz des Lehrpersonals ist nachzuweisen, dass dessen Qualifikation<br />
für das zu vermittelnde Wissen und für die Vorhabensteilnehmer geeignet ist.<br />
Die <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> des Vorhabens geleisteten Stunden, einschließlich Vor- und Nachbereitung<br />
gemäß Teil II, Nr. 1.1.3.1., sind durch Klassenbücher o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Regel tägliche Tätigkeitsnachweise,<br />
entsprechend den jeweiligen Best<strong>im</strong>mungen <strong>im</strong> Zuwendungsbescheid,<br />
zu dokumentieren. Die Nachweise müssen zeitlich und inhaltlich untersetzt sein und durch<br />
Unterschrift <strong>der</strong> betreffenden Person bestätigt werden.<br />
1.1.1. Arbeitsentgelt für eigenes Personal des Antragstellers<br />
För<strong>der</strong>fähig ist das Arbeitnehmerbrutto. Der Arbeitgeberanteil zu den Sozialabgaben ist<br />
ebenfalls för<strong>der</strong>fähig und wird unter Teil II, Nr. 1.2. erläutert.<br />
Es werden für be<strong>im</strong> Antragsteller angestelltes Personal stets nur die laufenden, tatsächlich<br />
getätigten Personalausgaben entsprechend Vereinbarung <strong>im</strong> Arbeitsvertrag geför<strong>der</strong>t.<br />
Ein höheres Arbeitsentgelt, welches ohne arbeitsvertragliche Untersetzung gezahlt werden<br />
soll, ist aus ESF-Mitteln nicht för<strong>der</strong>fähig.<br />
Die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> für eigenes Personal ist in <strong>der</strong> Regel nur bis zur Höhe <strong>der</strong><br />
Festlegungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> (TV-L) o<strong>der</strong> nachfolgen<strong>der</strong><br />
Tarifverträge zulässig.<br />
Es ist zu unterscheiden, ob <strong>der</strong> Antragsteller dem Besserstellungsverbot gemäß Nr. 1.3<br />
<strong>der</strong> Allgemeinen Nebenbest<strong>im</strong>mungen für Zuwendungen zur Projektför<strong>der</strong>ung (ANBest-P,<br />
Anlage 2 zur VwV zu § 44 SäHO) unterliegt, o<strong>der</strong> nicht.<br />
a) Besserstellungsverbot:<br />
Nr. 1.3 <strong>der</strong> Allgemeinen Nebenbest<strong>im</strong>mungen für Zuwendungen zur Projektför<strong>der</strong>ung<br />
(ANBest-P, Anlage 2 zur VwV zu § 44 SäHO):<br />
„Dürfen aus <strong>der</strong> Zuwendung auch Personalausgaben o<strong>der</strong> sächliche Verwaltungsausgaben<br />
geleistet werden und werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers<br />
überwiegend aus Zuwendungen <strong>der</strong> öffentlichen Hand bestritten, darf <strong>der</strong><br />
Fassung vom 24.08.2007 13
Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />
______________________________________________________________________________________<br />
Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare<br />
Staatsbedienstete; höhere Vergütungen als <strong>im</strong> jeweils gültigen Tarifvertrag festgelegt<br />
sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.“<br />
Treffen die genannten Bedingungen zu, bilden die Vergütungsregelungen des TV-L die<br />
Obergrenze für die Vergütung <strong>der</strong> einzelnen Beschäftigten.<br />
Unter „Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers“ sind alle <strong>Ausgaben</strong> des Zuwendungsempfängers<br />
bezogen auf seinen gesamten Geschäftsbetrieb und unabhängig von<br />
ihrer Herkunft zu verstehen. Unter „überwiegend“ ist mehr als die Hälfte zu verstehen.<br />
Folgende von <strong>der</strong> Arbeitsverwaltung gezahlten Mittel gelten nicht als Zuwendungen <strong>der</strong><br />
öffentlichen Hand:<br />
Mittel für<br />
- Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) nach § 260 ff SGB III<br />
- Strukturanpassungsmaßnahmen (SAM) nach §§ 272 ff. SGB III (seit 1.1.2004 nicht<br />
mehr vorgesehen)<br />
- Beschäftigung schaffende Infrastrukturför<strong>der</strong>ung (BSI) nach § 279 a SGB III<br />
- För<strong>der</strong>ung benachteiligter Jugendlicher nach §§ 240 ff SGB III<br />
- För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> beruflichen Weiterbildung (FbW) nach §§ 77 ff SGB III (u.a. Bil-<br />
dungsgutscheinverfahren)<br />
- För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Berufsausbildung sowie För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Teilnahme an berufsvorberei-<br />
tenden Bildungsmaßnahmen (bvB) nach §§ 59 ff SGB III<br />
- För<strong>der</strong>ung nach dem ESF-BA-Programm (seit 01.04.2003):<br />
Bei allen För<strong>der</strong>ungsmöglichkeiten nach dem ESF-BA-Programm handelt es sich<br />
um Leistungen an Arbeitnehmer bzw. an Existenzgrün<strong>der</strong>.<br />
Somit gelten unter Berücksichtigung des Besserstellungsverbotes folgende Regelungen:<br />
Fassung vom 24.08.2007 14
Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />
______________________________________________________________________________________<br />
a1.) Zuwendungsempfänger (ZE) unterliegt<br />
dem Besserstellungsverbot<br />
a1.1.) ZE ist nicht a1.2.) ZE ist an ei-<br />
tariflich gebunden. nen an<strong>der</strong>en Tarifvertrag<br />
gebunden<br />
För<strong>der</strong>ung von Per- För<strong>der</strong>ung von Personalausgabenmasonalausgabenmax<strong>im</strong>al<br />
in Höhe des x<strong>im</strong>al in Höhe des<br />
TV-L<br />
TV-L<br />
Zahlt <strong>der</strong> ZE ein hö- Höhere Zahlung von<br />
heres Gehalt als TV- Personalausgaben<br />
L, sind Personal- durch den ZE ist<br />
ausgaben für diese möglich, Personal-<br />
Person insgesamt ausgaben werden<br />
nicht för<strong>der</strong>fähig. dann max<strong>im</strong>al i.H.<br />
des TV-L geför<strong>der</strong>t.<br />
Erläuterung <strong>der</strong> Tabelle:<br />
a1.) Antragsteller unterliegt dem Besserstellungsverbot:<br />
a2.) Zuwendungsempfänger (ZE) unterliegt<br />
nicht dem Besserstellungsverbot<br />
a2.1.) ZE ist nicht a2.2.) ZE ist an ei-<br />
tariflich gebunden nen an<strong>der</strong>en Tarifvertrag<br />
gebunden.<br />
För<strong>der</strong>ung von Per- För<strong>der</strong>ung von Personalausgabenmasonalausgabenmax<strong>im</strong>al<br />
in Höhe des x<strong>im</strong>al in Höhe <strong>der</strong><br />
TV-L<br />
Tarifvereinbarungen<br />
Höhere Zahlung von<br />
Personalausgaben<br />
durch den ZE ist<br />
möglich, Personalausgaben<br />
werden<br />
dann max<strong>im</strong>al i.H.<br />
des TV-L geför<strong>der</strong>t.<br />
a1.1.) Antragsteller unterliegt dem Besserstellungsverbot und ist nicht an an<strong>der</strong>e<br />
tarifliche Regelungen gebunden<br />
Sofern <strong>der</strong> Zuwendungsempfänger dem Besserstellungsverbot unterliegt und nicht an an<strong>der</strong>e<br />
tarifliche Regelungen gebunden ist, dürfen höhere Vergütungen als <strong>im</strong> jeweils gültigen<br />
TV-L festgelegt sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen nicht gewährt<br />
werden (vgl. Nr. 1.3. ANBest-P).<br />
Zahlen Zuwendungsempfänger, die dem Besserstellungsverbot unterliegen und nicht an<br />
an<strong>der</strong>e tarifliche Regelungen gebunden sind, den Arbeitnehmern ein höheres Gehalt als<br />
<strong>im</strong> TV-L festgelegt, sind die Vergütungen für die betreffenden Personen insgesamt nicht<br />
för<strong>der</strong>fähig.<br />
a1.2.) Antragsteller unterliegt dem Besserstellungsverbot und ist an an<strong>der</strong>e tarifliche<br />
Regelungen gebunden<br />
Soweit <strong>der</strong> Zuwendungsempfänger dem Besserstellungsverbot unterliegt, aber an abweichende<br />
tarifvertragliche Regelungen gebunden ist, durch die seine Beschäftigten besser<br />
gestellt werden als vergleichbare Staatsbedienstete, werden max<strong>im</strong>al diejenigen Beträge<br />
als zuwendungsfähig anerkannt, die bei Einordnung <strong>der</strong> betreffenden Personen nach TV-<br />
L zu ermitteln sind.<br />
Fassung vom 24.08.2007 15
Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />
______________________________________________________________________________________<br />
a2.) Antragsteller unterliegt nicht dem Besserstellungsverbot<br />
a2.1.) Antragsteller unterliegt nicht dem Besserstellungsverbot und ist nicht an einen<br />
Tarifvertrag gebunden<br />
Bei Zuwendungsempfängern, die nicht dem Besserstellungsverbot unterliegen und nicht<br />
an einen Tarifvertrag gebunden sind, werden <strong>Ausgaben</strong> für eigenes Personal grundsätzlich<br />
nur bis zur Höhe <strong>der</strong> Festlegungen des TV-L geför<strong>der</strong>t.<br />
a2.2.) Antragsteller unterliegt nicht dem Besserstellungsverbot und ist an einen Tarifvertrag<br />
gebunden<br />
Bei Zuwendungsempfängern, die nicht dem Besserstellungsverbot unterliegen und an<br />
einen Tarifvertrag gebunden sind, können Personalausgaben bis zur durch den jeweiligen<br />
Tarif festgelegten Höhe geför<strong>der</strong>t werden. Außertarifliche Vergütungen sind nicht för<strong>der</strong>fähig<br />
und max<strong>im</strong>al in Höhe <strong>der</strong> möglichen Vergütung <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> des Tarifvertrages anzuerkennen.<br />
b) Aufwendungen für mitarbeitende Unternehmer bzw. Gesellschafter von Einzelunternehmen<br />
o<strong>der</strong> Personengesellschaften<br />
Aufwendungen für mitarbeitende Unternehmer beziehungsweise Gesellschafter von Einzelunternehmen<br />
o<strong>der</strong> Personengesellschaften sind mit den dem Vorhaben zeitlich zuzurechnenden<br />
Anteilen för<strong>der</strong>fähig, soweit <strong>der</strong> Unternehmer / Gesellschafter Tätigkeiten<br />
ausübt, die zu den för<strong>der</strong>fähigen Tätigkeiten zählen und <strong>im</strong> Bewilligungszeitraum erbracht<br />
werden. Die Aufwendungen müssen <strong>im</strong> Wege <strong>der</strong> Auszahlung tatsächlich angefallen sein.<br />
Die Auszahlung muss <strong>im</strong> Bewilligungszeitraum tatsächlich getätigt werden. Die För<strong>der</strong>ung<br />
erfolgt bis zur Höhe vergleichbarer Gehälter <strong>im</strong> öffentlichen Dienst des <strong>Freistaat</strong>es <strong>Sachsen</strong><br />
(TV-L).<br />
Diese Regelung gilt entsprechend für Personalausgaben in <strong>der</strong> Verwaltung für mitarbeitende<br />
Unternehmer beziehungsweise Gesellschafter von Einzelunternehmen o<strong>der</strong> Personengesellschaften<br />
(siehe Teil II, Nr. 3.).<br />
c) Regelungen zur Ermittlung des för<strong>der</strong>fähigen Betrages <strong>im</strong> Vergleich zum TV-L<br />
Bei Antragstellern, die dem Besserstellungsverbot unterliegen, sind bei dem Vergleich mit<br />
den Regelungen des TV-L alle Bestandteile <strong>der</strong> Vergütung einzeln zu betrachten.<br />
Die Höchstgrenze für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> Personalausgaben bildet <strong>der</strong> TV-L (Entgelt<br />
einschließlich Zusatzleistungen wie Jahresson<strong>der</strong>zahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld),<br />
bzw. die tatsächlich geleistete Zahlung.<br />
Fassung vom 24.08.2007 16
Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />
______________________________________________________________________________________<br />
Als Grundlage für die Berechnung <strong>der</strong> Personalausgaben kann zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Antragstellung<br />
von einem Durchschnittswert über einen Zeitraum von einem Jahr für Entgelt und<br />
ggf. gewährte Zulagen/Zuschläge ausgegangen werden.<br />
d) Sachleistungen<br />
Die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs als Gehaltsbestandteil verstößt bei Zuwendungsempfängern,<br />
die dem Besserstellungsverbot unterliegen, in jedem Falle gegen das<br />
Besserstellungsverbot, auch wenn die Summe aus Gehalt und Wert <strong>der</strong> PKW-Nutzung<br />
innerhalb des TV-L liegt und ist daher bei Zuwendungsempfängern, die dem Besserstellungsverbot<br />
unterliegen, nicht zulässig.<br />
e) Jahresson<strong>der</strong>zahlung (Urlaubs- und Weihnachtsgeld)<br />
Eine Jahresson<strong>der</strong>zahlung (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) ist unter Berücksichtigung des<br />
Besserstellungsverbots mit den dem Vorhaben zeitlich zuzurechnenden Anteilen för<strong>der</strong>fähig,<br />
wenn diese Zahlungen <strong>im</strong> Bewilligungszeitraum tatsächlich getätigt worden sind.<br />
f) Kalkulation <strong>der</strong> durchschnittlichen Arbeitsstunden pro Monat<br />
Für die Ermittlung <strong>der</strong> auf das Vorhaben entfallenden <strong>Ausgaben</strong> werden die be<strong>im</strong> Antragsteller<br />
anfallenden durchschnittlichen Arbeitsstunden pro Monat herangezogen, welche<br />
nach dem folgenden Schema berechnet werden:<br />
Tage <strong>im</strong> Jahr insgesamt<br />
- Samstage und Sonntage <strong>im</strong> Jahr<br />
- Feiertage, die auf einen Wochentag fallen<br />
- durchschnittliche Urlaubstage <strong>im</strong> Unternehmen (auf Basis <strong>der</strong> Vorjahreswerte)<br />
- durchschnittliche Kranktage mit Entgeltfortzahlung <strong>im</strong> Unternehmen (auf Basis <strong>der</strong><br />
Vorjahreswerte)<br />
= Arbeitstage <strong>im</strong> Jahr<br />
x Arbeitszeit pro Tag<br />
= Arbeitsstunden <strong>im</strong> Jahr / 12<br />
= durchschnittliche Arbeitsstunden pro Monat<br />
g) Überstunden<br />
Überstunden sind <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> <strong>der</strong> Arbeitszeit auszugleichen.<br />
Fassung vom 24.08.2007 17
Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />
______________________________________________________________________________________<br />
1.1.2. <strong>Ausgaben</strong> für Fremdpersonal<br />
Als Fremdpersonal wird Personal bezeichnet, welches nicht in den Dienstbetrieb des Zuwendungsempfängers<br />
eingebunden, von ihm wirtschaftlich unabhängig sowie nicht weisungsgebunden<br />
tätig ist, also freiberuflich und / o<strong>der</strong> nebenberuflich tätige Dozenten.<br />
Werden Lehr- und Beratungsleistungen durch Dritte gewerblich erbracht (zum Beispiel<br />
durch Inanspruchnahme eines Bildungs- o<strong>der</strong> Beratungsunternehmens) kommen die Regelungen<br />
aus Teil II, Nr. 2.1. zur Anwendung.<br />
Bei <strong>der</strong> Gewinnung von Fremdpersonal sollten vorrangig Dozenten aus dem <strong>Freistaat</strong><br />
<strong>Sachsen</strong> berücksichtigt werden. Der Grundsatz <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist<br />
zu beachten.<br />
Die Honorarsätze sollen entsprechend <strong>der</strong> Qualifikation und den Einsatzinhalten <strong>der</strong><br />
Dozenten gestaffelt werden:<br />
obere Grenzen <strong>der</strong> Honorarsätze je Unterrichts-/Betreuungsstunde<br />
(Unterrichts-/Betreuungsstunde = in <strong>der</strong> Regel 45 min):<br />
- Gruppe I: bis zu 57,00 €/Unterrichts-/Betreuungsstunde<br />
Berufene Professoren<br />
- Gruppe II: bis zu 49,00 €/Unterrichts-/Betreuungsstunde<br />
Personen mit abgeschlossener Hoch- bzw. Fachhochschulausbildung<br />
- Gruppe III: bis zu 39,00 €/Unterrichts-/Betreuungsstunde<br />
Personen mit Meisterprüfung <strong>im</strong> Handwerk, Hauswirtschaft, Agrarwirtschaft, Industriemeister,<br />
Absolventen von Fachschulen, vergleichbare Qualifikationen in Wirtschaft und<br />
Verwaltung<br />
- Gruppe IV: bis zu 33,00 €/Unterrichts-/Betreuungsstunde<br />
Personen, für die die Gruppen I, II und III und V nicht zutreffen<br />
- Gruppe V: bis zu 7,00 €/Unterrichts-/Betreuungsstunde<br />
studentische Hilfskräfte<br />
Der Zuwendungsempfänger ist darüber zu informieren, dass die Nebentätigkeiten <strong>der</strong><br />
Lehrkräfte, die <strong>im</strong> öffentlichen Dienst beschäftigt sind, vom Arbeitgeber/Dienstherrn genehmigt<br />
sein müssen. Hierfür sind die Lehrkräfte selbst verantwortlich. Bei einer Lehrtätigkeit<br />
<strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> <strong>der</strong> regulären Arbeitszeit einer <strong>im</strong> öffentlichen Dienst beschäftigten<br />
Lehrkraft erfolgt keine För<strong>der</strong>ung, es sei denn, es ist eine Freistellung <strong>der</strong> Lehrkraft für<br />
den Zeitraum <strong>der</strong> Durchführung des Vorhabens vom jeweiligen Arbeitgeber/Dienstherrn<br />
erfolgt.<br />
Fassung vom 24.08.2007 18
Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />
______________________________________________________________________________________<br />
Alle Honorarsätze bilden Obergrenzen, keine feststehenden Sätze. Es sollen Abstufungen<br />
zwischen diesen Sätzen entsprechend <strong>der</strong> tatsächlichen Qualifikation (z.B. Zusatzqualifikationen)<br />
und den Einsatzinhalten <strong>der</strong> Dozenten vorgenommen werden.<br />
Die Obergrenzen dürfen in begründeten Fällen überschritten werden. Der Antragsteller<br />
muss in diesem Fall eine nachvollziehbare Begründung für die Notwendigkeit <strong>der</strong> Überschreitung<br />
vorlegen. Zur Begründung für höhere Honorare wird die Durchführung eines<br />
wettbewerblichen Verfahrens, zum Beispiel durch Einholen von Vergleichsangeboten,<br />
empfohlen.<br />
Werden einzelne Fremddozenten in einem o<strong>der</strong> mehreren Vorhaben eines Antragstellers<br />
mit einem insgesamt hohen Stundenvolumen eingesetzt, ist ein Ausschöpfen <strong>der</strong> Obergrenzen<br />
<strong>der</strong> Honorarsätze grundsätzlich nicht möglich. Vielmehr soll sich die Vergütung in<br />
diesen Fällen an jener für Eigenpersonal orientieren.<br />
Mit den Honorarsätzen sind in <strong>der</strong> Regel alle Aufwendungen des Dozenten, einschließlich<br />
Sach- und Reisekosten sowie Vor- und Nachbereitungsaufwand, abgegolten.<br />
Für Fremdpersonal werden Übernachtungsausgaben grundsätzlich nicht geför<strong>der</strong>t. Tagegeld<br />
für Fremdpersonal ist nicht för<strong>der</strong>fähig.<br />
Vermittlungsgebühren für Dozentenpools u. ä. Vermittlungsunternehmen sind nicht för<strong>der</strong>fähig.<br />
Hinweise zur Nachweisführung:<br />
Die Honorarverträge und –abrechnungen <strong>der</strong> Dozenten müssen so erfolgen, dass eine<br />
eindeutige Zuordnung zum Vorhaben ersichtlich ist.<br />
1.1.3. Vorhabensvorbereitung und -nachbereitung / Konzeptionelle Arbeiten<br />
1.1.3.1. Vor- und Nachbereitungsaufwand des eigenen Personals<br />
Bei Qualifizierungsvorhaben kann <strong>der</strong> Vor- und Nachbereitungsaufwand für eigenes Personal<br />
mit Nachweis grundsätzlich bis zu 10 % <strong>der</strong> Unterrichtsstunden umfassen.<br />
Bei Vorliegen von Arbeitsverträgen, die vergleichbar einer Tätigkeit als Lehrkraft an öffentlichen<br />
Schulen ausgestaltet sind, ist eine Anerkennung von Vor- bzw. Nachbereitungsaufwand<br />
für wie in <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus<br />
(SMK) zur Unterrichtsverpflichtung <strong>der</strong> Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 07. August<br />
2003, veröffentlicht <strong>im</strong> Ministerialblatt (MBl.) des SMK vom 28. August 2003, Nr. 8,<br />
Seite 146 ff., geän<strong>der</strong>t durch Verwaltungsvorschrift vom 01. April 2004 (MBl.SMK S. 210)<br />
Fassung vom 24.08.2007 19
Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />
______________________________________________________________________________________<br />
mit Wirkung vom 01. August 2004 in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung, festgelegte Unterrichtstätigkeit<br />
angestellten Lehrpersonals möglich.<br />
Die För<strong>der</strong>ung von Vor- und Nachbereitungsaufwand bei Kooperationspartnern / Unterauftragnehmern<br />
ist bei Vorhaben <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> des „Ausbildungsplatzprogramms Ost“ und entsprechen<strong>der</strong><br />
Landesergänzungsprogramme bereits in den Unterweisungstagen enthalten.<br />
1.1.3.2. Konzeptionelle Arbeit für das Vorhaben<br />
Für die konzeptionelle Arbeit für das Vorhaben gilt als Richtwert insgesamt 1 Mannmonat<br />
(160 Stunden) bei einer Vorhabensdauer von 1 Jahr Vollzeit. Für kürzere Vorhaben kann<br />
konzeptioneller Aufwand entsprechend anteilig anerkannt werden. Bis zu 40 Stunden<br />
konzeptionelle Arbeit können generell auch bei kürzeren Vorhaben anerkannt werden.<br />
Beantragt ein Antragsteller För<strong>der</strong>gel<strong>der</strong> für mehrere gleichartige o<strong>der</strong> <strong>im</strong>mer wie<strong>der</strong>kehrrende<br />
Vorhaben, für die konzeptionelle Aufwendungen nicht jeweils neu anfallen, vermin<strong>der</strong>t<br />
sich <strong>der</strong> je Antrag anzuerkennende Vorbereitungsaufwand entsprechend.<br />
Die För<strong>der</strong>ung von <strong>Ausgaben</strong> für konzeptionelle Arbeit ist bei Kooperationspartnern / Unterauftragnehmern<br />
<strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> des „Ausbildungsplatzprogramms Ost“ und entsprechen<strong>der</strong><br />
Landesergänzungsprogramme nicht vorgesehen.<br />
1.1.3.3. Vorhabensdokumentation<br />
Personalausgaben zur Erstellung einer Vorhabensdokumentation sind för<strong>der</strong>fähig, wenn<br />
die Vorhabensdokumentation von <strong>der</strong> Bewilligungsstelle, dem Fondsbewirtschafter o<strong>der</strong><br />
<strong>der</strong> Fachstelle ausdrücklich gefor<strong>der</strong>t wird. Der Umfang bemisst sich nach den jeweiligen<br />
Vorgaben.<br />
Eine Vorhabensdokumentation, für die zusätzliche Personalausgaben kalkuliert werden,<br />
muss über die regulären Dokumentationspflichten <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> von Sachberichten<br />
u.s.w. hinausgehen.<br />
1.1.3.4. Technischer Support<br />
Personalausgaben für Technischen Support sind insbeson<strong>der</strong>e in Zusammenhang mit <strong>der</strong><br />
Vermittlung von EDV-Inhalten sowie be<strong>im</strong> Einsatz mult<strong>im</strong>edialer Arbeitsmittel för<strong>der</strong>fähig<br />
(bis zu 20 % <strong>der</strong> Technikeinsatzstunden).<br />
För<strong>der</strong>fähig ist auch <strong>der</strong> telefonische o<strong>der</strong> internetgestützte technische Support (kein Vor-<br />
Ort-Support) für Teilnehmer, die E-learning räumlich getrennt vom Träger durchführen.<br />
Hinweise zur Nachweisführung:<br />
Fassung vom 24.08.2007 20
Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />
______________________________________________________________________________________<br />
Der Personaleinsatz ist durch täglich Tätigkeitsnachweise und bei Fremdpersonal zusätzlich<br />
durch Rechnung nachzuweisen.<br />
Fassung vom 24.08.2007 21
Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />
______________________________________________________________________________________<br />
1.2. Sozialabgaben<br />
Zuschussfähig sind die personalausgabenbezogenen Anteile <strong>der</strong> Arbeitgebersozialabgaben.<br />
Bei <strong>der</strong> Kalkulation dieser Position (Plangröße) kann ein durch den Antragsteller anzugeben<strong>der</strong><br />
pauschalierter, auf Erfahrungswerten basieren<strong>der</strong> Prozentsatz zur Anwendung<br />
kommen. Bei <strong>der</strong> Abrechnung sind jedoch die tatsächlich getätigten <strong>Ausgaben</strong> anzugeben.<br />
1.3. Reise- und Dienstreiseausgaben für eigenes Personal<br />
Kalkulationsgrundlage von Reiseausgaben für angestelltes Personal ist das Sächsische<br />
Gesetz über die Reisekostenvergütung <strong>der</strong> Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz)<br />
in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 08. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346),<br />
rechtsbereinigt mit Stand vom 03. Juli 2002, in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung. Der tägliche<br />
Arbeitsweg des angestellten Lehrpersonals vom Wohnort zum Arbeitsort wird nicht<br />
berücksichtigt.<br />
För<strong>der</strong>fähig sind die Fahrtausgaben für Dienstreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln.<br />
Alternativ ist die Anerkennung von <strong>Ausgaben</strong> für die Nutzung von PKW bis zur Höhe <strong>der</strong><br />
<strong>im</strong> Reisekostenrecht festgelegten Pauschalsätze möglich. Alternativ sind in begründeten<br />
Einzelfällen die tatsächlich getätigten <strong>Ausgaben</strong> für das Dienstfahrzeug för<strong>der</strong>fähig und in<br />
den einzelnen Positionen des Finanzierungsplanes geson<strong>der</strong>t aufzuführen.<br />
Hinweise zur Nachweisführung:<br />
Die Nachweisführung hat entsprechend den Anfor<strong>der</strong>ungen des SächsRKG und <strong>der</strong> VwV-<br />
SächsRKG zu erfolgen.<br />
Fallen bei Dienstreisen Tagegel<strong>der</strong> und Übernachtungsausgaben an, sind Dienstreisekostenabrechnungen<br />
zu erstellen. Die Dienstreisekostenabrechnungen mit Vorhabenzuordnung<br />
durch Angabe <strong>der</strong> ESF-Vorhabennummer müssen alle relevanten Angaben<br />
wie Fahrtausgaben, Tagegeld, Übernachtungsausgaben, Verausgabungsnachweis bei<br />
Barzahlung und Unterschrift Vorgesetzter beinhalten. Diese Unterlagen sind be<strong>im</strong> Zuwendungsempfänger,<br />
bei Vorhaben <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> des „Ausbildungsplatzprogramms Ost“ und<br />
entsprechen<strong>der</strong> Landesergänzungsprogramme auch bei den Unterauftragnehmern, vorzuhalten<br />
und bei Prüfungen vorzulegen bzw. einzureichen.<br />
Die <strong>Ausgaben</strong> für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind mit Belegen nachzuweisen.<br />
Fassung vom 24.08.2007 22
Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />
______________________________________________________________________________________<br />
Für die Abrechnung von Fahrtausgaben mit PKW sind folgende PKW-Nutzungsarten zu<br />
unterscheiden:<br />
- Dienstfahrzeug (Dienst-PKW)<br />
- Dienstfahrzeug mit privater Nutzung<br />
- Privatfahrzeug (Privat-PKW)<br />
a) Dienst-PKW:<br />
Die Anerkennung <strong>der</strong> zuschussfähigen <strong>Ausgaben</strong> bei Nutzung eines Dienst-PKW`s erfolgt<br />
auf <strong>der</strong> Grundlage von Fahrtenbüchern. Die Fahrtenbücher sind zeitnah zu führen und in<br />
einer gebundenen (Buch-) Form vorzuhalten. Die Chronologie <strong>der</strong> Fahrten muss nachvollziehbar<br />
sein.<br />
Folgende Angaben müssen <strong>im</strong> Fahrtenbuch enthalten sein:<br />
- Datum <strong>der</strong> Fahrt,<br />
- Dauer <strong>der</strong> Fahrt (relevant für die Ermittlung von eventuellem Tagegeld),<br />
- Dienstreiseort,<br />
- Grund <strong>der</strong> Reise (Nachweis des Vorhabenbezuges),<br />
- Kilometerstand bei Beginn und Ende,<br />
- gefahrene Kilometer<br />
Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt den Anfor<strong>der</strong>ungen an<br />
ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann, wenn nachträglich Verän<strong>der</strong>ungen nach<br />
<strong>der</strong> Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind o<strong>der</strong> in<br />
<strong>der</strong> Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden. Vor diesem Hintergrund wird z. B.<br />
die Führung eines Fahrtenbuches mittels einer Excel-Datei nicht anerkannt, da in diesem<br />
Fall zu jedem späteren Zeitpunkt Verän<strong>der</strong>ungen vorgenommen werden können.<br />
b) Dienst-PKW mit privater Nutzung:<br />
(Bei privater Nutzung eines Dienst-PKW`s ist <strong>der</strong> für die Privatnutzung zu versteuernde<br />
geldwerte Vorteil entwe<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> sog. Fahrtenbuchmethode o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> sog. 1%-<br />
Methode zu versteuern.)<br />
Bei Anwendung <strong>der</strong> Fahrtenbuchmethode gelten für die Ermittlung <strong>der</strong> zuschussfähigen<br />
<strong>Ausgaben</strong> für vorhabensbezogene Dienstfahrten die Festlegungen analog den Ausführungen<br />
zur Nutzung von Dienst-PKW`s.<br />
Bei Anwendung <strong>der</strong> 1%-Methode ist für die Ermittlung <strong>der</strong> zuschussfähigen <strong>Ausgaben</strong><br />
eine Auflistung <strong>der</strong> vorhabensbezogenen Dienstfahrten (Datum <strong>der</strong> Fahrt(en), Dauer, Ziel,<br />
Anlass <strong>der</strong> Reise und gefahrene Kilometer) vorzuhalten. Der Vorhabensbezug muss ein-<br />
Fassung vom 24.08.2007 23
Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />
______________________________________________________________________________________<br />
deutig erkennbar sein und mit geeigneten Unterlagen nachgewiesen werden (z.B. Dienstreiseanträge,<br />
Dienstreisekostenabrechnungen).<br />
c) Privat-PKW:<br />
Bei Nutzung eines privaten PKW’s für das Vorhaben sind für die Ermittlung <strong>der</strong> zuschussfähigen<br />
<strong>Ausgaben</strong> eine Auflistung <strong>der</strong> vorhabensbezogenen Dienstfahrten mit den nachfolgenden<br />
Angaben und die entsprechenden Dienstreiseanträge und -abrechnungen vorzuhalten:<br />
- Datum <strong>der</strong> Fahrt,<br />
- Dauer <strong>der</strong> Fahrt<br />
- Dienstreiseort,<br />
- Grund <strong>der</strong> Reise einschließlich Nachweis des Vorhabensbezuges,<br />
- gefahrene Kilometer .<br />
2. Sachausgaben /-kosten, Fremdleistungen<br />
2.1. Fremdleistungen / Unteraufträge<br />
Nr. 3 <strong>der</strong> ANBest-P sowie die speziellen Regelungen in den jeweiligen Fachrichtlinien /<br />
Verwaltungsvorschriften sind anzuwenden. Die Systematik <strong>der</strong> anzuwendenden Vorgaben<br />
ist aus Anlage 1 ersichtlich.<br />
Grundsätzlich können:<br />
1. eine Unterkalkulation mit separatem Antrag (Unterantrag) erstellt<br />
2. Vergabeverfahren nach <strong>der</strong> Verdingungsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A) o<strong>der</strong><br />
<strong>der</strong> Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) durchgeführt<br />
3. Angebote entsprechend <strong>der</strong> Vorgaben in den Fachrichtlinien eingeholt werden.<br />
zu 1. Unterkalkulation<br />
Unterkalkulationen können in <strong>der</strong> Regel erfolgen, wenn Projekte von mehreren Kooperationspartnern<br />
gemeinsam durchgeführt werden sollen o<strong>der</strong> wenn Leistungen Dritter nicht in<br />
wettbewerblichen Verfahren vergeben werden. Ein Partner wird dabei als Bevollmächtigter<br />
gegenüber <strong>der</strong> Bewilligungsstelle auftreten. Die Personal- und Sachausgaben/-kosten<br />
sind für jeden Partner als Unterantrag geson<strong>der</strong>t darzustellen. Für die Kooperationspartner<br />
gelten dabei alle Vorgaben dieser Regeln für die för<strong>der</strong>fähigen <strong>Ausgaben</strong> / Kosten.<br />
In allen an<strong>der</strong>en Fällen sind wettbewerbliche Verfahren (Vergabeverfahren nach Teil A<br />
<strong>der</strong> VOL/A, Einholen von Vergleichsangeboten) durchzuführen.<br />
zu 2. Vergabeverfahren nach VOL/A, VOF<br />
Fassung vom 24.08.2007 24
Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />
______________________________________________________________________________________<br />
Hinweise zur Nachweisführung: (wird noch ergänzt)<br />
zu 3. Einholen von Angeboten<br />
Vor Vergabe des Unterauftrages innerhalb <strong>der</strong> in den Fachrichtlinien best<strong>im</strong>mten Auftragswerte<br />
sind vergleichbare Angebote entsprechend den Vorgaben in den Fachrichtlinien<br />
einzuholen und be<strong>im</strong> Zuwendungsempfänger vorzuhalten.<br />
Werden von einem Dienstleistungsunternehmen Dozenten <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> eines Dienstleistungsvertrages<br />
bereitgestellt und führen diese ihre Lehrtätigkeit be<strong>im</strong> Zuwendungsempfänger<br />
<strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> ihrer normalen Arbeitszeit durch, sind Vergütungen in Höhe des Gehaltes<br />
<strong>der</strong> Dozenten bei dem jeweiligen Dienstleistungsunternehmen bis zur Höhe TV-L bzw.<br />
abweichende tarifliche Regelung för<strong>der</strong>fähig. Durch den Zuwendungsempfänger ist sicherzustellen,<br />
dass die gezahlten Honorarsätze die tatsächlichen <strong>Ausgaben</strong> be<strong>im</strong> Kooperationspartner<br />
nicht überschreiten, d.h. <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> einer Prüfung sind die Honorarsätze<br />
mit den tatsächlichen Personalausgaben zu untersetzen.<br />
Eventuell anfallende Sachausgaben sind auf den jeweiligen Rechnungen getrennt auszuweisen<br />
und in den entsprechenden Positionen des Finanzierungsplanes abzurechnen. Die<br />
Verantwortung für die Richtigkeit <strong>der</strong> Angaben liegt be<strong>im</strong> Zuwendungsempfänger.<br />
Vermittlungsgebühren, beispielsweise bei Dozentenpools o<strong>der</strong> ähnlichem, sind nicht för<strong>der</strong>fähig.<br />
2.2. <strong>Ausgaben</strong> für Verbrauchsmaterial (vorhabenspezifisch)<br />
Verbrauchsmaterial wird nach dem Grundsatz <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit anerkannt.<br />
Die Ansätze müssen inhaltlich begründet und für den Erfolg des geför<strong>der</strong>ten Vorhabens<br />
notwendig sein.<br />
Für Teilnehmer können Arbeitsmaterialien, wie z. B. Bücher, Skripte, Datenträger, <strong>im</strong> Umfang<br />
von bis zu 0,20 € je Teilnehmer und Unterrichtsstunde (ohne Stunden für Arbeitserfahrung<br />
/ Praktika), bei kürzeren Lehrgängen bis zu 20,00 € je Teilnehmer geför<strong>der</strong>t werden.<br />
<strong>Ausgaben</strong> für Arbeitsmaterial des individuellen Bedarfs, beispielsweise Schreibstifte, Blöcke,<br />
Taschenrechner u.ä. sind nur in Vorhaben für Teilnehmer ohne eigenes Einkommen<br />
o<strong>der</strong> mit Einkommen aus staatlichen Unterstützungssystemen (einschließlich Studenten)<br />
för<strong>der</strong>fähig.<br />
<strong>Ausgaben</strong> für Kopien und Skripte sind nur dann för<strong>der</strong>fähig, wenn sie anhand tatsächlich<br />
getätigter <strong>Ausgaben</strong> nachgewiesen werden können. Für die Antragskalkulation bedarf es<br />
dabei keiner detaillierteren Untersetzung dieser Position.<br />
Fassung vom 24.08.2007 25
Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />
______________________________________________________________________________________<br />
Arbeitsschutzkleidung bis zu einer Höhe von 50,00 € je Teilnehmer ist nur dann för<strong>der</strong>fähig,<br />
wenn nicht davon auszugehen ist, dass die Teilnehmer ohnehin über die erfor<strong>der</strong>liche<br />
Ausrüstung verfügen. Vom Vorhabensträger ist die Notwendigkeit <strong>der</strong> beantragten<br />
Schutzkleidung für das Vorhaben <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> <strong>der</strong> Antragstellung zu erläutern. Arbeitsschutzbekleidung<br />
für Teilnehmer ohne eigenes Einkommen o<strong>der</strong> mit Einkommen aus<br />
staatlichen Unterstützungssystemen (einschließlich Studenten und Teilnehmer <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong><br />
<strong>der</strong> Ausbildungsplatzprogramme Ost einschließlich Landesergänzungsprogramme)<br />
ist in voller Höhe för<strong>der</strong>fähig, wenn Umfang und Inhalt des Vorhabens dies rechtfertigen<br />
und von einer Nachnutzung in darauf folgenden Vorhaben durch Teilnehmer nicht auszugehen<br />
ist.<br />
Bei Erwerb von gebrauchtem Material müssen (in Anlehnung an Regel Nr. 4 des Anhangs<br />
<strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 448/2004) folgende Bedingungen erfüllt sein:<br />
− Der Verkäufer des Gebrauchtmaterials hat eine Erklärung abzugeben, aus <strong>der</strong> <strong>der</strong> Ursprung<br />
des Materials hervorgeht und in <strong>der</strong> bestätigt wird, dass es in den vorangegangenen<br />
sieben Jahren ohne nationale o<strong>der</strong> gemeinschaftliche Zuschüsse angekauft<br />
wurde,<br />
− Der Preis des Gebrauchtmaterials darf seinen Marktwert nicht überschreiten und muss<br />
unter den Kosten für gleichartiges neues Material liegen, und<br />
− Das Material muss die für das Vorhaben erfor<strong>der</strong>lichen technischen Merkmale aufweisen<br />
und den geltenden Normen und Standards entsprechen.<br />
2.3 Ausstattungsgegenstände<br />
2.3.1. Miete/Leasing<br />
Bei Verträgen, die für das geför<strong>der</strong>te Vorhaben abgeschlossen werden, sind die Vorgaben<br />
gemäß Teil II, Nr. 2.1. zu beachten.<br />
In <strong>der</strong> nachfolgend unter a) dargestellten Leasingvariante müssen sich die Angebote auf<br />
den Handelswert des Wirtschaftsgutes beziehen.<br />
Leasingausgaben sind wie folgt för<strong>der</strong>fähig:<br />
Die vom Leasingnehmer dem Leasinggeber gezahlten Leasingraten, die durch eine quittierte<br />
Rechnung o<strong>der</strong> einen gleichwertigen Buchungsbeleg nachgewiesen werden, bilden<br />
die för<strong>der</strong>fähige Ausgabe. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:<br />
a) Leasingverträge, die eine Kaufoption enthalten o<strong>der</strong> einen <strong>der</strong> gewöhnlichen Nutzungsdauer<br />
des geleasten Wirtschaftsgutes entsprechenden Leasingzeitraum vorsehen<br />
(Analogie zur Anschaffung) sowie Mietkaufverträge<br />
Fassung vom 24.08.2007 26
Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />
______________________________________________________________________________________<br />
Die tatsächlich gezahlten Leasingraten sind nur bezogen auf den Handelswert des geleasten<br />
Wirtschaftsgutes vorhabensbezogen för<strong>der</strong>fähig. An<strong>der</strong>e Kosten <strong>im</strong> Zusammenhang<br />
mit dem Leasingvertrag (Steuern, Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten<br />
<strong>der</strong> Refinanzierung, Gemeinkosten, Versicherungskosten usw.) sind nicht för<strong>der</strong>fähig.<br />
b) Leasingverträge, die keine Kaufoption enthalten und <strong>der</strong>en Laufzeit kürzer ist als die<br />
gewöhnliche Nutzungsdauer des geleasten Wirtschaftsgutes<br />
Die Leasingraten sind för<strong>der</strong>fähig in voller Höhe bezogen auf die Nutzungsdauer <strong>im</strong><br />
Vorhaben.<br />
Es werden nur <strong>Ausgaben</strong> für die kostengünstigste Variante <strong>der</strong> Nutzung des Wirtschaftsgutes<br />
geför<strong>der</strong>t. Sind die <strong>Ausgaben</strong> bei Anwendung einer Alternativmethode niedriger, so<br />
werden die Mehrausgaben von den för<strong>der</strong>fähigen <strong>Ausgaben</strong> in Abzug gebracht.<br />
Bei Qualifizierung <strong>im</strong> Ausland werden <strong>Ausgaben</strong>/Kosten für Leasing <strong>im</strong> Ausland nicht geför<strong>der</strong>t.<br />
2.3.2. Abschreibungen<br />
För<strong>der</strong>fähig sind vorhabensbezogene lineare Abschreibungen gemäß den steuerrechtlichen<br />
Vorschriften, jedoch nur mit den dem Vorhaben zeitlich zuzurechnenden Anteilen<br />
und nur in dem Maße, in dem <strong>der</strong> Erwerb des Wirtschaftsgutes nicht unter Nutzung öffentlicher<br />
Zuschüsse finanziert worden ist.<br />
Die anzusetzende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer richtet sich nach <strong>der</strong> jeweils<br />
gültigen AfA-Tabelle (Absetzung für Abnutzung) des Bundesministeriums <strong>der</strong> Finanzen<br />
(Veröffentlichung <strong>im</strong> Bundessteuerblatt), z. B. „AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren<br />
Anlagegüter, die nach dem 30.06.1997 angeschafft o<strong>der</strong> hergestellt worden sind und<br />
AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter, die nach dem 31.12.2000 angeschafft<br />
o<strong>der</strong> hergestellt worden sind“.<br />
Auszugehen ist auch bei nach steuerlichen Gesichtspunkten geringwertigen Wirtschaftsgütern<br />
(GWG) von <strong>der</strong> tatsächlichen Nutzungsdauer <strong>der</strong> Ausstattungsgegenstände. Handelt<br />
es sich um langlebige GWG, sind nur die Abschreibungen entsprechend <strong>der</strong> betriebsgewöhnlichen<br />
Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle und dem tatsächlichen Vorhabensanteil<br />
för<strong>der</strong>fähig.<br />
Von <strong>der</strong> AfA-Tabelle abweichende Nutzungsdauern sind bei Antragstellung zu begründen.<br />
Eine Anerkennung von kürzeren Nutzungsdauern als in <strong>der</strong> AfA-Tabelle ist nur möglich,<br />
wenn diese vom Finanzamt genehmigt worden sind.<br />
Fassung vom 24.08.2007 27
Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />
______________________________________________________________________________________<br />
Die Notwendigkeit des Einsatzes von sehr wertintensiven Geräten für den Erfolg des Vorhabens<br />
ist vom Antragsteller zu begründen.<br />
Bei Vorhaben <strong>im</strong> Bereich e-learning o<strong>der</strong> Vorhaben, die auf die Vermittlung von Kenntnissen<br />
spezieller Software abzielen, können Anschaffungskosten für Software über Abschreibungen<br />
mit einer Nutzungsdauer von drei Jahren geför<strong>der</strong>t werden. Bei ERP-<br />
Software (Enterprise Ressource Planning - Anwendungssoftware zur Unterstützung <strong>der</strong><br />
Ressourcenplanung eines ganzen Unternehmens) beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer<br />
5 Jahre, bei umfangreicher Systemsoftware 10 Jahre.<br />
Grund und Boden ist nicht abschreibungsfähig.<br />
Bei Vorhaben <strong>im</strong> Ausland werden Abschreibungen <strong>im</strong> Ausland nicht geför<strong>der</strong>t.<br />
Ausstattungsgegenstände, die zum allgemeinen Geschäftsbetrieb gehören bzw. keinen<br />
direkten Bezug zum Vorhaben haben, sind nicht för<strong>der</strong>fähig.<br />
2.4 <strong>Ausgaben</strong> für Dienste/Rechte soweit sie zur Durchführung des Vorhabens erfor<strong>der</strong>lich<br />
sind<br />
2.4.1. Lizenzen, Nutzungsrechte, Dienste<br />
För<strong>der</strong>fähig sind die dem Vorhaben zuzurechnenden Anteile. Notwendigkeit und Angemessenheit<br />
müssen nachvollziehbar dargestellt sein.<br />
Bei Vorhaben <strong>im</strong> Bereich e-learning werden <strong>Ausgaben</strong> für die Nutzung des Internets, die<br />
den Teilnehmern entstehen, nicht erstattet. <strong>Ausgaben</strong> für die Vernetzung <strong>der</strong> Teilnehmer<br />
(Internetanschlüsse u.s.w.) sind ebenfalls nicht för<strong>der</strong>fähig.<br />
2.4.2. Teilnehmergewinnung<br />
<strong>Ausgaben</strong> in dieser Position können nur in begründeten Fällen kalkuliert werden, beispielsweise<br />
wenn die potenziellen Teilnehmer eines Vorhabens auf eine an<strong>der</strong>e Weise<br />
nicht erreichbar sind (z.B. <strong>Ausgaben</strong> für Audio-Werbung bei Kursen für Analphabeten).<br />
Der Grundsatz <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten<br />
2.4.3. Versicherung<br />
Es werden ausschließlich Versicherungen mit unmittelbarem Vorhabensbezug o<strong>der</strong><br />
Pflichtversicherungen geför<strong>der</strong>t.<br />
Fassung vom 24.08.2007 28
Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />
______________________________________________________________________________________<br />
Folgende Versicherungen sind för<strong>der</strong>fähig:<br />
- Berufsgenossenschaft für Teilnehmer und Angestellte<br />
- Kfz-Haftpflichtversicherung bei Nutzung eines Dienstwagens nur bei För<strong>der</strong>ung des<br />
Dienstfahrzeuges über Einzelansatz <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong><br />
- Elektronikversicherung nur, wenn die EDV-Technik für das Vorhaben erfor<strong>der</strong>lich<br />
ist<br />
- Maschinen-/Geräteversicherung nur, wenn Geräte und Maschinen für das Vorhaben<br />
erfor<strong>der</strong>lich sind und die Versicherung notwendig ist<br />
In Fällen mit beson<strong>der</strong>em staatlichem Interesse sind zusätzlich folgende Versicherungen<br />
för<strong>der</strong>fähig:<br />
- Betriebshaftpflicht<br />
- Gebäudeversicherung als Bestandteil <strong>der</strong> Verwaltungssachkosten<br />
- Rechtschutzversicherung bei Vorlage einer beson<strong>der</strong>en Begründung<br />
- Geschäftsversicherung gegen Feuer, Einbruch, Sturm, Leitungswasser, Überspannung<br />
- Umwelthaftpflicht<br />
- Insassenunfallversicherung<br />
2.4.4. Finanzierungsausgaben, Gebühren<br />
a) <strong>Ausgaben</strong> für Finanztransaktionen<br />
Gebühren für transnationale Finanztransaktionen <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> von transnationalen Vorhaben<br />
sind, nach Abzug <strong>der</strong> Habenzinsen auf Vorauszahlungen, för<strong>der</strong>fähig.<br />
b) Gebühren<br />
För<strong>der</strong>fähig sind:<br />
- Bankgebühren für die Eröffnung und Führung <strong>der</strong> Konten, sofern für das geför<strong>der</strong>te<br />
Vorhaben die Eröffnung eines o<strong>der</strong> mehrerer getrennter Konten erfor<strong>der</strong>lich ist<br />
- Gebühr <strong>der</strong> zuständigen Behörde für die Erteilung <strong>der</strong> Umsatzsteuerbefreiung<br />
- Prüfungsgebühren, wenn die Prüfung zu einem anerkannten Abschluss o<strong>der</strong> anerkannten<br />
Zertifikat führt, einschließlich Zertifikatsgebühren für Qualifizierungsmodule<br />
bei öffentlichen Stellen<br />
- für eine erfolgreiche Vorhabensdurchführung erfor<strong>der</strong>liche Gebühren (beispielsweise<br />
ärztliche Atteste, Erste-Hilfe-Kurs) für Teilnehmer ohne eigenes Einkommen o<strong>der</strong> mit<br />
Einkommen aus staatlichen Unterstützungssystemen<br />
-<br />
c) <strong>Ausgaben</strong> für Rechnungslegung und Rechnungsprüfung<br />
Diese <strong>Ausgaben</strong> sind zuschussfähig, sofern sie direkt mit dem Vorhaben zusammenhängen,<br />
für dessen Vorbereitung o<strong>der</strong> Durchführung unabdingbar sind und sich aus Auflagen<br />
<strong>der</strong> Bewilligungsstelle ergeben.<br />
Fassung vom 24.08.2007 29
Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />
______________________________________________________________________________________<br />
d) Sonstiges<br />
Hier sind für eine erfolgreiche Vorhabensdurchführung erfor<strong>der</strong>liche <strong>Ausgaben</strong>, die nicht<br />
in an<strong>der</strong>en Positionen des Finanzierungsplanes Eingang finden können, detailliert anzugeben<br />
2.5. Miete/Leasing für Räume<br />
<strong>Ausgaben</strong> / Kosten für Räume für die Durchführung des Vorhabens (Schulungsräume,<br />
Veranstaltungsräume etc.) sind<br />
- bei eigenen Räumen als Abschreibungen (siehe auch Teil II, Nr. 2.3.2.)<br />
- bei fremdgemieteten Räumen als <strong>Ausgaben</strong> für Miete o<strong>der</strong> Leasing (siehe auch<br />
Teil II, Nr. 2.3.1.)<br />
mit den dem Vorhaben zeitlich zuzurechnenden Anteilen för<strong>der</strong>fähig.<br />
Hinweise zur Nachweisführung:<br />
Die Umlageschlüssel müssen nachvollziehbar sein, <strong>der</strong>en Ermittlung muss be<strong>im</strong> Zuwendungsempfänger,<br />
<strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> des „Ausbildungsplatzprogramms Ost“ und entsprechen<strong>der</strong><br />
Landesergänzungsprogramme auch bei den Unterauftragnehmern dokumentiert und vorgehalten<br />
werden.<br />
a) Nebenausgaben<br />
Grundlage für die Anerkennung von vorhabensbezogenen anteiligen Nebenausgaben für<br />
Räume sind die umlagefähigen Nebenausgaben gemäß <strong>der</strong> Verordnung über die Aufstellung<br />
von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 – BGBl. I S.<br />
2346, 2347).<br />
b) För<strong>der</strong>umfang<br />
Zusätzlich zu den Räumen sind vorhabensbezogen anfallende <strong>Ausgaben</strong>/Kosten für Nebenflächen<br />
(Miete/Abschreibungen und Nebenkosten) för<strong>der</strong>fähig. Darunter sind einzuordnen:<br />
Flure, Toiletten, Teeküchen, Pausenräume, Umklei<strong>der</strong>äume, Lehrerz<strong>im</strong>mer. Dabei<br />
dürfen die Planungsansätze für Nebenflächen in <strong>der</strong> Regel bis zu 30% <strong>der</strong> Fläche <strong>der</strong><br />
Schulungsräume für das Vorhaben nicht überschreiten.<br />
Für Nebenflächen <strong>der</strong> praktischen Ausbildung (Werkstätten, Werkhallen u.a.) gelten die<br />
Grundsätze des Vorhabensbezuges und <strong>der</strong> Angemessenheit.<br />
Darüber hinaus sind <strong>Ausgaben</strong> / Kosten für Räume für die Vorhabensvorbereitung (Curriculum)<br />
<strong>im</strong> Umfang <strong>der</strong> geplanten Stunden bei angemessener Raumgröße för<strong>der</strong>fähig.<br />
Fassung vom 24.08.2007 30
Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />
______________________________________________________________________________________<br />
Bei sozialpädagogischer Betreuung können <strong>Ausgaben</strong> / Kosten für ein Büro für den Sozialpädagogen<br />
entsprechend dem geplanten Betreuungsumfang geför<strong>der</strong>t werden.<br />
Umlagen für Parkflächen, Umzäunungen, Bepflanzungen werden nicht geför<strong>der</strong>t.<br />
c) <strong>Ausgaben</strong> für Fremdmiete, Immobilienleasing<br />
Die gemieteten o<strong>der</strong> geleasten Flächen müssen in Bezug auf die Anzahl <strong>der</strong> Teilnehmer<br />
und den Vorhabensumfang angemessen sein. Mietanteile für Parkflächen werden nicht<br />
berücksichtigt.<br />
Die angesetzten <strong>Ausgaben</strong> für Miete/Leasing dürfen die ortsüblichen Mieten nicht übersteigen.<br />
Liegen die beantragten <strong>Ausgaben</strong> darüber, wird die För<strong>der</strong>ung auf die ortsübliche<br />
Miete für vergleichbare Objekte beschränkt.<br />
Die vorhabensbezogene Nutzungsdauer <strong>der</strong> Räume ist in Abhängigkeit vom Stundenvolumen<br />
des Vorhabens zu ermitteln.<br />
d) <strong>Ausgaben</strong> / Kosten für eigene Schulungsräume<br />
<strong>Ausgaben</strong> / Kosten für eigene Schulungsräume werden nur in Höhe <strong>der</strong> tatsächlichen<br />
<strong>Ausgaben</strong> und Kosten in Höhe des Abschreibungsäquivalents geför<strong>der</strong>t. Dabei ist zu beachten,<br />
dass Abschreibungen nur linear gemäß Einkommenssteuergesetz und nur in dem<br />
Maße, in dem <strong>der</strong> Erwerb des Wirtschaftsgutes nicht unter Nutzung öffentlicher Zuschüsse<br />
finanziert worden ist, ermittelt werden dürfen. <strong>Ausgaben</strong> bzw. Kosten (AfA + Nebenausgaben)<br />
für die Nutzung eigener Räumlichkeiten sind max<strong>im</strong>al in Höhe <strong>der</strong> ortsüblichen<br />
Mieten för<strong>der</strong>fähig.<br />
2.6. Investive För<strong>der</strong>ung nach Artikel 34 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1083/2006<br />
Entsprechend <strong>der</strong> Festlegungen <strong>im</strong> Operationellen Programm des <strong>Freistaat</strong>es <strong>Sachsen</strong><br />
für den ESF in <strong>der</strong> För<strong>der</strong>periode 2007 bis 2013 können gemäß den Vorgaben des Artikel<br />
34 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> <strong>der</strong> Prioritätsachsen A, B, C, und E<br />
des ESF ergänzend und in Höhe von bis zu 10% des Gemeinschaftsbeitrages für jede<br />
dieser Prioritätsachsen Ausstattungsinvestitionen sowie Renovierungen und kleinere Umbauten<br />
finanziert werden, die eigentlich in den Interventionsbereich des EFRE fallen. Für<br />
Vorhaben, die unter Artikel 3, Abs. 1, Buchstabe c, Ziffer i <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr.<br />
1081/2006 fallen, kann <strong>der</strong> zulässige Finanzierungsbeitrag auf 15% <strong>der</strong> Gemeinschaftsbeteiligung<br />
erhöht werden. Diese Mittel sind jeweils Bestandteil <strong>der</strong> Gesamtfinanzierung<br />
(EU-Anteil) des Vorhabens.<br />
<strong>Ausgaben</strong> für investive För<strong>der</strong>ung sind bei den Kooperationspartnern / Unterauftragnehmern<br />
<strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> des „Ausbildungsplatzprogramms Ost“ und entsprechen<strong>der</strong> Landesergänzungsprogramme<br />
nicht för<strong>der</strong>fähig<br />
Fassung vom 24.08.2007 31
Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />
______________________________________________________________________________________<br />
Es sind folgende Grundsätze bei <strong>der</strong> Prüfung von investiven <strong>Ausgaben</strong> über den ESF zu<br />
beachten:<br />
- Zwingende Voraussetzung für die aus dem ESF mögliche För<strong>der</strong>ung von investiven<br />
<strong>Ausgaben</strong> ist, dass diese <strong>Ausgaben</strong> durch das ESF-Vorhaben veranlasst und für den<br />
ordnungsgemäßen Ablauf erfor<strong>der</strong>lich sind, also mit ihm in einem direktem Zusammenhang<br />
stehen. Eine isolierte Unterstützung von originären Interventionsbereichen<br />
des EFRE durch den ESF ist damit nicht möglich.<br />
- Gegenstand <strong>der</strong> investiven För<strong>der</strong>ung nach Art. 34 Abs. 2 <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr.<br />
1083/2006 sind vorrangig ESF-Projekte <strong>der</strong> Prioritätsachsen B "Verbesserung des<br />
Humankapitals" und C "Verbesserung des Zugangs zu Beschäftigung sowie <strong>der</strong> sozialen<br />
Einglie<strong>der</strong>ung von benachteiligten Personen" des Operationellen Programms des<br />
<strong>Freistaat</strong>es <strong>Sachsen</strong> für den Europäischen Sozialfonds (ESF) in <strong>der</strong> För<strong>der</strong>periode<br />
2007 bis 2013. Korrespondierend sollen dabei die inhaltlichen Schwerpunkte des<br />
Operationellen Programms des <strong>Freistaat</strong>es <strong>Sachsen</strong> für den Europäischen Fonds für<br />
regionale Entwicklung (EFRE) <strong>im</strong> Ziel „Konvergenz“ in <strong>der</strong> För<strong>der</strong>periode 2007 bis<br />
2013 (z. B. Vorhaben 4.2.2 "Informations- und Kommunikationstechnik an Schulen"<br />
und 4.2.3 "Zentren für schulische Bildung") Berücksichtigung finden, soweit diese für<br />
die Durchführung des ESF-Vorhabens sinnvoll und anwendbar sind.<br />
- Die För<strong>der</strong>ung von Ausstattungsgegenständen erfolgt vorrangig <strong>im</strong> Wege <strong>der</strong> projektbezogenen<br />
Abschreibung von Sachmitteln. Investive För<strong>der</strong>ungen über ESF-Mittel<br />
können nur dann erfolgen, wenn die notwendige Ausstattung in <strong>der</strong> benötigten Art und<br />
Weise nachweislich nicht o<strong>der</strong> nur unvollständig vorhanden ist.<br />
- Die <strong>Ausgaben</strong> für die Anschaffung von Investitionsgütern sollen anteilig auf die erfor<strong>der</strong>liche<br />
Vorhabenslaufzeit bezogen sein und sich dabei soweit wie möglich am Werteverzehr<br />
vergleichbarer Güter gemäß den geltenden AfA-Tabellen orientieren.<br />
- <strong>Ausgaben</strong>, die eigentlich in den Interventionsbereich des EFRE fallen, erscheinen in<br />
<strong>der</strong> Höhe grundsätzlich dann angemessen, wenn <strong>der</strong> EU-Anteil <strong>der</strong> projektbezogenen<br />
Investition 10% des EU-Anteils des jeweiligen Vorhabens nicht überschreitet.<br />
- Es sind Art. 55 und die Zweckbindungsfristen gemäß Art. 57 Abs.1 <strong>der</strong> Verordnung<br />
(EG) Nr. 1083/2007 sowie die Regelungen nach Nr. 4 ANBest-P zu beachten.<br />
- <strong>Ausgaben</strong> für die Anschaffung von Fahrzeugen, Immobilien und Grundstücken sind<br />
von <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung ausgeschlossen.<br />
Unter Beachtung <strong>der</strong> Artikel 3 und 7 <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (Artikel 11<br />
Abs. 4 <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1081/2006) kommen für ESF-Vorhaben nur folgende<br />
<strong>Ausgaben</strong> in Betracht:<br />
Fassung vom 24.08.2007 32
Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />
______________________________________________________________________________________<br />
Ausstattungsinvestitionen<br />
- <strong>Ausgaben</strong> für Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände (notwendige Einrichtungsgegenstände,<br />
erfor<strong>der</strong>liches technisches Kleingerät),<br />
- projektbezogene Neu-, Erweiterungs- und Ergänzungsinvestitionen (z. B. Einrichtungen<br />
und Anlagen zu Ausbildungszwecken, wie Modelle, Demonstrationsanlagen, kleine<br />
Ausbildungsmaschinen, Werkzeuge und technisches Kleingerät),<br />
- <strong>Ausgaben</strong> für die Anschaffung fest installierter Bürotechnik (Computer, Bildschirm,<br />
Tastatur, Maus, Drucker, Telefon, Faxgerät), einschließlich <strong>der</strong>en Einrichtung und Anschluss<br />
an bestehende Kommunikationsnetze.<br />
<strong>Ausgaben</strong> für mobile Infrastruktureinrichtungen (tragbare Computer und Bürotechnik,<br />
mobile Telefone), die Einrichtung von Kommunikationsnetzen einschließlich <strong>der</strong>en<br />
Hauptrechner sind von <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung ausgeschlossen.<br />
Ebenso sind <strong>Ausgaben</strong> für Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich <strong>der</strong> Deckung<br />
<strong>der</strong> Bedürfnisse des täglichen Lebens dienen sollen, insbeson<strong>der</strong>e für die Kücheneinrichtung<br />
und -ausstattung, nicht för<strong>der</strong>fähig.<br />
Renovierungen und kleinere Umbauten:<br />
- <strong>Ausgaben</strong> für die notwendige Gestaltung vorhandener Räumlichkeiten (Tapeten, Farben<br />
und an<strong>der</strong>es Verbrauchsmaterial, Arbeitsleistungen Dritter), nicht jedoch <strong>Ausgaben</strong><br />
für dazu erfor<strong>der</strong>liche Werkzeuge, die keine Ausstattungsinvestitionen nach Nr. 1<br />
sind.<br />
- <strong>Ausgaben</strong> für kleinere Umbauten (Material und Arbeitsleistungen Dritter) sind nur dann<br />
för<strong>der</strong>fähig, wenn sie in direktem Zusammenhang mit <strong>der</strong> notwendigen Renovierung<br />
<strong>der</strong> Räumlichkeit stehen (nicht umgekehrt!) und angemessen sind (z. B. kleinere Abbruch-<br />
und Entsorgungsleistungen, geringfügige Installationsarbeiten, Errichtung von<br />
einfachen Trennwänden einschließlich darin enthaltener Öffnungselemente).<br />
- Bei Vorhaben, an denen Menschen mit Behin<strong>der</strong>ungen teilnehmen o<strong>der</strong> die von diesen<br />
durchgeführt werden, sind kleinere Umbauten zur Schaffung <strong>der</strong> Barrierefreiheit<br />
(insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> rollstuhlgerechte Zugang zu Räumen, Anpassung <strong>der</strong> Sanitär- und<br />
Elektroinstallation) auch unabhängig von Renovierungen för<strong>der</strong>fähig. Hier aufgeführte<br />
Leistungen für Menschen mit Behin<strong>der</strong>ungen sind nachrangig gegenüber Ansprüchen<br />
nach nationalem Recht, insbeson<strong>der</strong>e SGB IX.<br />
<strong>Ausgaben</strong> für Baumaßnahmen, die einer Sanierung <strong>der</strong> Räumlichkeiten gleichkommen,<br />
insbeson<strong>der</strong>e die vollständige Neuinstallation von Heizungs-, Sanitär- und<br />
Elektroeinrichtungen, Außenfenstern – und Türen sowie Maßnahmen für zusätzlichen<br />
Wärme- und Schallschutz sind von <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung ausgeschlossen.<br />
Fassung vom 24.08.2007 33
Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />
______________________________________________________________________________________<br />
2.7. laufende Betriebsausgaben bei Zuschüssen für Existenzgründungen aus <strong>der</strong><br />
Arbeitslosigkeit<br />
Nach Teil 2, Buchst. A <strong>der</strong> ESF-Richtlinie Beschäftigungsför<strong>der</strong>ung (Richtlinie des Sächsischen<br />
Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur För<strong>der</strong>ung von Existenzgründungen<br />
und Beschäftigung sowie Vorhaben zur Steigerung <strong>der</strong> Beschäftigungsfähigkeit, die<br />
aus dem Europäischen Sozialfonds (För<strong>der</strong>periode 2007-2013) mitfinanziert werden) können<br />
bei Existenzgründungen aus <strong>der</strong> Arbeitslosigkeit Zuschüsse zu folgenden Betriebsausgaben<br />
gewährt werden:<br />
a) laufende Betriebsausgaben, insbeson<strong>der</strong>e:<br />
- <strong>Ausgaben</strong> für Miete, einschließlich Nebenkosten,<br />
- <strong>Ausgaben</strong> für Wasser, Gas, Strom, Heizung,<br />
- Telefon- und Telefaxgebühren,<br />
- <strong>Ausgaben</strong> für Reinigung,<br />
- Gebühren (sofern för<strong>der</strong>fähig nach Teil II, Nr. 2.4.4 b),<br />
- Beiträge zu Industrie- und Handelskammern,<br />
- Unternehmensbezogene Versicherungen:<br />
� Berufsgenossenschaft,<br />
� Elektronikversicherung, Maschinen-/Geräteversicherung (nur,<br />
wenn betriebsbedingt notwendig),<br />
� Betriebshaftpflicht,<br />
� Gebäudeversicherung,<br />
� Rechtsschutzversicherung,<br />
� Geschäftsversicherung gegen Feuer, Einbruch, Sturm, Leitungswasser,<br />
Überspannung,<br />
� Umwelthaftpflicht,<br />
- Miete/Leasing von Ausstattungsgegenständen gemäß Tei II, Nr. 2.3.1.<br />
b) sonstige betriebsnotwendige <strong>Ausgaben</strong> (keine Investitionen), insbeson<strong>der</strong>e:<br />
- Büromaterial,<br />
- Fotokopien,<br />
- Fachliteratur (Fachbücher und Fachzeitschriften),<br />
- Portoausgaben,<br />
- vorhabensbezogen veranlasste Reiseausgaben nach dem SächsRKG, bei Abrechnung<br />
von Fahrten mit dem PKW nach § 6 Abs. 2a SächsRKG, die Nachweisführung<br />
richtet sich nach den Vorgaben gemäß Teil II, Nr. 1.3.<br />
- kleinere unternehmensbezogene Instandhaltungsausgaben und Reparaturen,<br />
- Fortbildungsausgaben einschließlich <strong>Ausgaben</strong> für Fortbildungsprüfungen,<br />
- Werbeausgaben, <strong>Ausgaben</strong> für Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Fotokopien, Referenzmappen,<br />
Inserate, Internetauftritt, Werbegeschenke),<br />
- Arbeitsschutzkleidung,<br />
Fassung vom 24.08.2007 34
Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />
______________________________________________________________________________________<br />
- sonstiges Verbrauchsmaterial<br />
Nicht för<strong>der</strong>fähig sind laufende <strong>Ausgaben</strong> für Fahrzeuge (Miete, Leasing, Reparaturen,<br />
Versicherungen, KfZ-Steuer, Kraftstoffe etc.).<br />
3. <strong>Ausgaben</strong> / Kosten für allgemeine Verwaltung<br />
3.1. Personalausgaben für Verwaltungspersonal<br />
För<strong>der</strong>fähig sind die anfallenden Personalausgaben für Geschäftsführungs- und Sachbearbeitungstätigkeiten<br />
mit den dem Vorhaben zeitlich zuzurechnenden Anteilen. Die Tätigkeit<br />
für das betreffende Vorhaben ist <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> <strong>der</strong> Abrechnung anhand <strong>der</strong> entsprechenden<br />
Formulare nachzuweisen.<br />
Bei <strong>der</strong> Beantragung <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> für Verwaltungspersonal sollen folgende<br />
Grenzen eingehalten werden (gilt nicht für Vorhaben <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> des Ausbildungsplatzprogramms<br />
Ost und entsprechen<strong>der</strong> Landesergänzungsprogramme):<br />
Projektdauer<br />
<strong>För<strong>der</strong>fähige</strong> Verwaltungsperso- <strong>För<strong>der</strong>fähige</strong> Verwaltungsperso-<br />
(Theorie + Praxis+ Arbeitsnalstundennalstunden bei mehreren gleicharerfahrung)<br />
in Teinehtigen<br />
o<strong>der</strong> <strong>im</strong>mer wie<strong>der</strong>kehrenden<br />
merstunden (TNStd.)<br />
Projekten<br />
Bis zu 40 Stunden für Verwaltung können generell auch bei kürzeren Projekten anerkannt werden.<br />
bis 100 bis zu 100 % <strong>der</strong> TNStd.zahl bis zu 80 % <strong>der</strong> TNStd.zahl<br />
ab 101 - 159 bis zu 100 Stunden bis zu 80 Stunden<br />
ab 160 - 250 bis zu 80 % <strong>der</strong> TNStd.zahl bis zu 70 % <strong>der</strong> TNStd.zahl<br />
> 250 bis zu 50% <strong>der</strong> TNStd.zahl bis zu 40% <strong>der</strong> TNStd.zahl<br />
Alle Antragsteller, die verpflichtet sind, Unternehmensstammblätter auszufüllen, können zusätzlich 16<br />
Stunden für Verwaltungspersonal ansetzen.<br />
Bei <strong>der</strong> Kalkulation ist auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Geschäftsführungs-<br />
und Sachbearbeitungstätigkeiten zu achten. Der überwiegende Anteil <strong>der</strong> Verwaltungstätigkeiten<br />
soll von Personen erbracht werden, die in den Entgeltgruppen 6 bis 9 nach TV-L<br />
eingruppiert sind.<br />
Folgende Anteile an den gesamten Verwaltungspersonalstunden sind einzuhalten:<br />
- Geschäftsführung: bis zu 10% <strong>der</strong> gesamten Verwaltungspersonalsstunden, (TV-L,<br />
Entgeltgruppen 13 bis14)<br />
- gehobene Sachbearbeitung: bis zu 20% <strong>der</strong> gesamten Verwaltungspersonalstunden,<br />
(TV-L, Entgeltgruppen 9 bis 12)<br />
- Sachbearbeitung: mindestens 70% <strong>der</strong> gesamten Verwaltungspersonalsstunden (TV-<br />
L, max<strong>im</strong>al bis zur Entgeltgruppe 8)<br />
Fassung vom 24.08.2007 35
Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />
______________________________________________________________________________________<br />
Die Höhe <strong>der</strong> max<strong>im</strong>al zuwendungsfähigen <strong>Ausgaben</strong>/Kosten für Verwaltungspersonal<br />
ergibt sich aus <strong>der</strong> anrechenbaren Stundenzahl und den Personalausgaben/-kosten nach<br />
TV-L.<br />
Zu beachten ist, dass die Eingruppierung des Personals nach TV-L entsprechend den<br />
persönlichen Voraussetzungen und <strong>der</strong> tatsächlich ausgeübten Tätigkeit vorgenommen<br />
werden muss.<br />
Die Ausführungen zur För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> Vergütungen unter Nr. 1.1. gelten entsprechend.<br />
Der Einsatz von Fremdpersonal o<strong>der</strong> externer Buchhaltung ist auf die max<strong>im</strong>al för<strong>der</strong>fähigen<br />
Verwaltungsstunden anzurechnen. Die <strong>Ausgaben</strong> für externe Verwaltung (einschließlich<br />
Sachkosten) sollen nicht unverhältnismäßig höher sein, als wenn die Aufgaben von<br />
Eigenpersonal erbracht würden (in <strong>der</strong> Regel max. 21,00 €/Std.).<br />
Der Einsatz von Fremdpersonal für Verwaltungstätigkeiten wird bis zu einem Honorarsatz<br />
in Höhe von 21,00 €/Std. anerkannt. Zusätzliche Sachausgaben werden nicht geför<strong>der</strong>t.<br />
Für Vorhaben, in denen keine Qualifizierung o<strong>der</strong> Zeiträume ohne unmittelbare Vermittlung<br />
von Qualifizierungsinhalten durch den Zuwendungsempfänger enthalten sind, können<br />
<strong>im</strong> Ermessen <strong>der</strong> Bewilligungsstelle geson<strong>der</strong>te Festlegungen zur För<strong>der</strong>ung des<br />
Verwaltungsaufwandes getroffen werden.<br />
3.2. Reiseausgaben des Verwaltungspersonals<br />
Es gelten die Regelungen gemäß Punkt 1.3.<br />
Die vorhabensbezogene Notwendigkeit <strong>der</strong> Reisen ist Voraussetzung für die För<strong>der</strong>fähigkeit<br />
<strong>der</strong> Reiseausgaben des Verwaltungspersonals. Diese muss nachvollziehbar dargestellt<br />
werden.<br />
3.3. Sachausgaben/-kosten für Verwaltung<br />
Die Berücksichtigung von Sachausgaben-/kosten für die Verwaltung soll pauschal bezogen<br />
auf die Zahl <strong>der</strong> Verwaltungspersonalstunden erfolgen. Diese Pauschale muss von<br />
<strong>der</strong> Europäischen Kommission genehmigt werden.<br />
Bis zur Genehmigung <strong>der</strong> Pauschale durch die Europäische Kommission können die<br />
Sachausgaben/-kosten für die Verwaltung bei <strong>der</strong> Beantragung mit 3,98 € je Verwaltungspersonalstunde<br />
kalkuliert werden. Im <strong>Rahmen</strong> des Verwendungsnachweises sind die tatsächlich<br />
getätigten <strong>Ausgaben</strong> jedoch einzeln nachzuweisen.<br />
Fassung vom 24.08.2007 36
Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />
______________________________________________________________________________________<br />
Die Sachausgaben/-kosten können sich insbeson<strong>der</strong>e aus folgenden Ausgabepositionen<br />
zusammensetzen (vorhabensbezogen, als Kostenposition sind nur Abschreibungen för<strong>der</strong>fähig):<br />
- Büromaterial, Porto<br />
- Fotokopien<br />
- Telefon- und Telefaxgebühren<br />
- <strong>Ausgaben</strong> für EDV<br />
- <strong>Ausgaben</strong> für Wasser, Gas und Strom, Heizung<br />
- Reinigung<br />
- Miete, einschließlich Nebenkosten<br />
- <strong>Ausgaben</strong> für Leasing<br />
- Abschreibungen für Büro und Ausrüstungsgüter<br />
- Grundsteuern<br />
- Instandhaltung, kleinere Reparaturen <strong>im</strong> Bereich Verwaltung<br />
Hinweise zur Nachweisführung:<br />
Bis zur Genehmigung einer Pauschale durch die Europäische Kommission ist <strong>der</strong> Nachweis<br />
<strong>der</strong> tatsächlich getätigten <strong>Ausgaben</strong> <strong>im</strong> Bewilligungszeitraum durch Einzelbelege<br />
sowie nachvollziehbare Umlageschlüssel, <strong>der</strong>en Ermittlung dokumentiert sein muss, be<strong>im</strong><br />
Zuwendungsempfänger für Prüfungszwecke vorzuhalten.<br />
4. Leistungen für Teilnehmer<br />
4.1. Aufwandsentschädigung / Personalausgaben und<br />
4.2. Sozialabgaben<br />
Je nach Vorhabensbereich und Regelung in den Fachrichtlinien kommen folgende Arten<br />
von Leistungen an Vorhabensteilnehmer o<strong>der</strong> Endbegünstigte in Betracht:<br />
- Aufwandsentschädigungen<br />
- Stipendien<br />
- Zuschüsse zum Lebensunterhalt<br />
- <strong>Ausgaben</strong> für Ausbildungsvergütung<br />
- Einstellungszuschüsse<br />
- Arbeitsentgelt <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse<br />
In begründeten Fällen sind <strong>Ausgaben</strong> für teilnehmerbezogene Auslandskrankenversicherung<br />
und Unfallversicherung (insbeson<strong>der</strong>e bei Vorhaben für Schüler in unterrichtsfreien<br />
Zeiten) för<strong>der</strong>fähig.<br />
Arbeitslose ohne Anspruch auf Leistungen nach SGB III erhalten eine Aufwandsentschädigung<br />
in Höhe von 5,00 Euro je Anwesenheitstag, sofern keine an<strong>der</strong>weitige Regelung<br />
zu einzelnen Vorhaben in den Fachrichtlinien getroffen wurde.<br />
Fassung vom 24.08.2007 37
Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />
______________________________________________________________________________________<br />
Arbeitslose mit Anspruch auf Leistungen nach SGB II wird eine Aufwandsentschädigung<br />
in Höhe von 5,00 EUR je Anwesenheitstag gewährt. Mit <strong>der</strong> Bundesagentur für Arbeit,<br />
Regionaldirektion <strong>Sachsen</strong> wurde abgest<strong>im</strong>mt, dass seitens des Trägers <strong>der</strong> Grundsicherung<br />
keine Anrechnung dieser Aufwandsentschädigung auf die Leistungen nach SGB II<br />
erfolgt.<br />
Als Vollzeit <strong>im</strong> Sinne dieser Regelung gelten Vorhaben mit einer Anwesenheitszeit des<br />
Teilnehmers von mindestens 30 Stunden pro Woche. Für Tage mit weniger als sechs Anwesenheitsstunden<br />
wird in <strong>der</strong> Regel keine pauschalierte Aufwandsentschädigung gewährt.<br />
Die Zahlung <strong>der</strong> pauschalierten Aufwandsentschädigung erfolgt nur bei Anwesenheit <strong>der</strong><br />
Teilnehmer und ist dementsprechend nachzuweisen.<br />
Hinweise zur Nachweisführung bei <strong>der</strong> Zahlung einer Aufwandsentschädigung:<br />
Teilnehmer an Vorhaben erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung je vorhabensbezogenem<br />
Anwesenheitstag. Die Auszahlung des Betrages an den Teilnehmer (Höhe,<br />
Zeitraum, Zeitpunkt) ist nachzuweisen. Der Teilnehmer hat den Erhalt des Betrages mit<br />
seiner Unterschrift zu bestätigen.<br />
Der Zuwendungsempfänger hat somit<br />
• den Nachweis <strong>der</strong> Anwesenheitstage des Teilnehmers (z. B. Klassenbuch),<br />
• den Nachweis über die Auszahlung des Betrages an den Teilnehmer (mit Unterschrift<br />
des Teilnehmers über den Erhalt des Betrages)<br />
vorzuhalten bzw. einzureichen.<br />
Ist die Gewährung <strong>der</strong> o. a. Leistungen an Teilnehmer an weitere Voraussetzungen und<br />
Kriterien geknüpft, so müssen zusätzlich die für die Überprüfung <strong>der</strong> Einhaltung dieser<br />
Voraussetzungen und Kriterien erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen be<strong>im</strong> Zuwendungsempfänger<br />
bzw. bei <strong>der</strong> Bewilligungsstelle vorgehalten werden.<br />
Berufsbegleitende Weiterbildung<br />
Soweit in den Fachrichtlinien keine an<strong>der</strong>e Regelung getroffen worden ist, sind bei berufsbegleiten<strong>der</strong><br />
Weiterbildung während <strong>der</strong> regulären Arbeitszeit für die Teilnehmer des<br />
Vorhabens Personalausgaben (Arbeitgeberbrutto) entsprechend den Regelungen <strong>der</strong><br />
Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen (Verordnung (EG) Nr. 68/2001 <strong>der</strong><br />
Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung <strong>der</strong> Artikel 87 und 88 EG-Vertrag<br />
auf Ausbildungsbeihilfen, geän<strong>der</strong>t durch Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 <strong>der</strong> Kommission<br />
vom 20. Dezember 2006 – Abl. Der EU vom 23.12.2006, L 368/85) för<strong>der</strong>fähig. Beihilfefähig<br />
nach <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 68/2001 sind Personalkosten <strong>der</strong> Ausbildungsteilnehmer<br />
bis zur Höhe <strong>der</strong> Gesamtsumme <strong>der</strong> unter Artikel 4 Abs. 7 Buchst. a) bis e) <strong>der</strong><br />
Verordnung genannten beihilfefähigen Kosten. Hierbei sind nur die tatsächlich abgeleiste-<br />
Fassung vom 24.08.2007 38
Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />
______________________________________________________________________________________<br />
ten Ausbildungsstunden nach Abzug aller produktiven Stunden und <strong>der</strong>en Äquivalent zu<br />
berücksichtigen.<br />
Voraussetzung für die För<strong>der</strong>ung von Personalkosten für Ausbildungsteilnehmer bei Berufsbegleiten<strong>der</strong><br />
Qualifizierung ist die Freistellung für die Qualifizierung während <strong>der</strong> regulären<br />
Arbeitszeit.<br />
Die gemäß Artikel 4 Abs. 7 Buchst. f <strong>der</strong> Verordnung mögliche Übernahme von Personalkosten<br />
für Ausbildungsteilnehmer entfällt für Einzelunternehmer.<br />
4.3. Fahrtausgaben<br />
a) Fahrtausgaben<br />
Für Empfänger von Aufwandsentschädigung gemäß Nr. 4.1 sowie Teilnehmer aus<br />
Elternzeit-Vorhaben, Alphabetisierungsvorhaben, dem Landesergänzungsprogramm - kooperativ,<br />
bei Auszubildenden <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> <strong>der</strong> überbetrieblichen Ausbildung und Ergänzungsqualifizierung<br />
(Teile E1 und E2 <strong>der</strong> ESF-Richtlinie SMS/SMUL) 1 und bei Vorhaben<br />
für Schüler können Fahrtausgaben geför<strong>der</strong>t werden. För<strong>der</strong>fähig ist die jeweils wirtschaftlichste<br />
Variante (in <strong>der</strong> Regel öffentliche Verkehrsmittel). Im Ausnahmefall werden für<br />
PKW-Fahrten <strong>Ausgaben</strong> in Höhe <strong>der</strong> <strong>im</strong> Sächsischen Reisekostengesetz (SächsRKG)<br />
festgelegten Sätze als för<strong>der</strong>fähig anerkannt.<br />
Für Teilnehmer an Vorhaben, bei denen die Teilnehmer tariflich o<strong>der</strong> ortsüblich entlohnt<br />
werden, werden Fahrtausgaben für den täglichen Arbeitsweg regelmäßig nicht erstattet.<br />
b) Fahrtausgaben für Teilnehmer bei auswärtigen Lehrgängen<br />
Die Notwendigkeit <strong>der</strong> Durchführung auswärtiger Lehrgangsbestandteile (an<strong>der</strong>er Ort als<br />
<strong>der</strong> eigentliche Ort des Vorhabens, jedoch nicht Wohnort <strong>der</strong> Teilnehmer) ist vom Vorhabensträger<br />
ausführlich zu begründen und von <strong>der</strong> Bewilligungsstelle in Abst<strong>im</strong>mung mit<br />
<strong>der</strong> Fachstelle auf Plausibilität zu prüfen.<br />
Im Antrag (Vorhabensübersicht) müssen Angaben zu Personenkreis, Ort, Zeitraum, Inhalt,<br />
Zielen usw. enthalten sein.<br />
Für alle Teilnehmer an auswärtigen Lehrgangsbestandteilen kann die Anreise und Abreise<br />
– wirtschaftlichste Variante (öffentliche Verkehrsmittel, in <strong>der</strong> Regel Bus o<strong>der</strong> Eisenbahn-<br />
Gruppenticket 2. Klasse) – geför<strong>der</strong>t werden. Im Bereich Erstausbildung sind Fahrtkosten<br />
nur <strong>im</strong> Landesergänzungsprogramm kooperativ, <strong>im</strong> transnationalen Landesergänzungs-<br />
1 Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und<br />
Landwirtschaft zur För<strong>der</strong>ung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Vorhaben <strong>der</strong> För<strong>der</strong>periode<br />
2007 – 2013 (ESF-Richtlinie SMS/SMUL) vom 31. Juli 2007 (SächsAbl. Nr. 33, S. 1095)<br />
Fassung vom 24.08.2007 39
Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />
______________________________________________________________________________________<br />
programm kooperativ und bei Auslandsaufenthalten sächsischer Auszubilden<strong>der</strong> gemäß<br />
ESF-Richtlinie SMS/SMUL 2 för<strong>der</strong>fähig.<br />
Hinweise zur Nachweisführung für a) und b):<br />
Der Zuwendungsempfänger hat hinsichtlich <strong>der</strong> Fahrtkosten folgende Nachweise vorzuhalten<br />
beziehungsweise einzureichen:<br />
- Nachweise entsprechend den Anfor<strong>der</strong>ungen des SächsRKG und <strong>der</strong> VwV-<br />
SächsRKG:<br />
- bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel insbeson<strong>der</strong>e entsprechend § 5 des<br />
SächsRKG und den VwV zu § 5 des SächsRKG (Einzelnachweise <strong>im</strong> Original)<br />
- bei Nutzung des privaten PKW insbeson<strong>der</strong>e entsprechend § 6 des SächsRKG und<br />
den VwV zu § 6 des SächsRKG<br />
- den Nachweis <strong>der</strong> Anwesenheitstage des Teilnehmers (beispielsweise Klassenbuch),<br />
- den Nachweis über die Auszahlung des Betrages an den Teilnehmer mit Unterschrift<br />
des Teilnehmers über den Erhalt des Betrages<br />
4.4. Unterkunfts- und Verpflegungsausgaben<br />
a) <strong>Ausgaben</strong> für Unterkunft und Verpflegung am Durchführungsort des Vorhabens<br />
Diese <strong>Ausgaben</strong> sind in begründeten Fällen, insbeson<strong>der</strong>e bei Vorhaben für Schüler,<br />
nach dem Grundsatz <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit för<strong>der</strong>fähig.<br />
b) <strong>Ausgaben</strong> für Unterkunft und Verpflegung bei auswärtigen Lehrgängen<br />
Zur Durchführung von auswärtigen Lehrgangsteilen können pro Teilnehmer bis zu 31,00<br />
EUR pro Tag, jedoch max<strong>im</strong>al 341,00 EUR je Monat für Unterkunft gewährt werden.<br />
(Nachweis erfor<strong>der</strong>lich).<br />
Für kürzere Reisen, die zeitlich getrennt durchgeführt werden sollen und <strong>der</strong>en Gesamtdauer<br />
elf Tage nicht überschreitet, gilt <strong>der</strong> Tagessatz für <strong>Ausgaben</strong> für Unterkunft in Höhe<br />
von 31,00 EUR.<br />
Für mehrere, zeitlich getrennte Kurzreisen, <strong>der</strong>en Gesamtdauer elf Tage überschreitet,<br />
werden nur in Ausnahmefällen Tagessätze für <strong>Ausgaben</strong> für Unterkunft in Höhe von 31,00<br />
EUR gewährt.<br />
2 Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und<br />
Landwirtschaft zur För<strong>der</strong>ung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Vorhaben <strong>der</strong> För<strong>der</strong>periode<br />
2007 – 2013 (ESF-Richtlinie SMS/SMUL) vom 31. Juli 2007 (SächsAbl. Nr. 33, S. 1095)<br />
Fassung vom 24.08.2007 40
Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />
______________________________________________________________________________________<br />
Für Empfänger von ESF- Aufwandsentschädigung gemäß Nr. 4.1. gilt <strong>der</strong> Tagessatz von<br />
31,00 EUR pro Übernachtung ohne zeitliche Einschränkung, wenn die fachliche und<br />
räumliche Notwendigkeit <strong>der</strong> auswärtigen Unterbringung gegeben ist (Nachweis erfor<strong>der</strong>lich).<br />
Außerdem erhalten diese Teilnehmer an auswärtigen Lehrgangsteilen pauschal einen<br />
Satz von 18,00 EUR pro Tag (max<strong>im</strong>al 136,00 EUR je Kalen<strong>der</strong>monat für erhöhte<br />
Verpflegungsaufwendungen.<br />
Die Aufwandsentschädigung pro Tag entfällt für diesen Zeitraum.<br />
Die Zahlung von Tagegeld an Teilnehmer ist mit Ausnahme <strong>der</strong> obigen Regelungen<br />
nicht vorgesehen.<br />
4.5. <strong>Ausgaben</strong> für Kin<strong>der</strong>betreuung<br />
Soweit die Kin<strong>der</strong>betreuung wegen <strong>der</strong> Teilnahme an einem ESF-geför<strong>der</strong>ten Projekt notwendig<br />
o<strong>der</strong> in einem die bisherigen Betreuungszeiten übersteigenden Umfang notwendig<br />
wird, sind die Betreuungs- und Unterstützungsmöglichkeiten durch die örtlichen Träger<br />
<strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe entsprechend dem SächsKitaG i.V.m. SGB VIII zu nutzen.<br />
Die örtlichen Träger <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe prüfen auf Antrag <strong>im</strong> Einzelfall, ob die<br />
Belastung durch die Elternbeiträge zuzumuten ist. Soweit die Voraussetzungen nach § 15<br />
Abs. 5 SächsKitaG erfüllt sind, übernehmen die örtlichen Träger <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe<br />
die <strong>Ausgaben</strong> für die Kin<strong>der</strong>betreuung ganz o<strong>der</strong> teilweise. Darüber hinaus können<br />
keine Leistungen aus dem ESF in Anspruch genommen werden.<br />
Sofern in begründeten Einzelfällen kein geeignetes Betreuungsangebot durch den örtlichen<br />
Träger <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe unterbreitet werden kann (z.B. für die Betreuung<br />
an Wochenenden o<strong>der</strong> in den Abendstunden), kann unter Vorlage einer Negativbescheinigung<br />
des örtlichen Trägers <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe eine För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> tatsächlich<br />
angefallenen <strong>Ausgaben</strong> für eine selbst organisierte Kin<strong>der</strong>betreuung durch anerkanntes<br />
Betreuungspersonal o<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen aus dem ESF geprüft werden.<br />
<strong>Ausgaben</strong> für eine Kin<strong>der</strong>betreuung durch Privatpersonen können <strong>im</strong> Sinne einer Aufwandsentschädigung<br />
aus Mitteln des ESF von bis zu<br />
- 3,00 EUR pro Kalen<strong>der</strong>tag,<br />
- 15,00 EUR pro Woche (bei Betreuung an mindestens 5 Kalen<strong>der</strong>tagen in einer Woche),<br />
- 60,00 EUR pro Monat (bei Betreuung an mindestens 20 Kalen<strong>der</strong>tagen in vier Wochen)<br />
für jedes zu betreuende Kind erstattet werden. Eine Aufwandsentschädigung für leibliche<br />
Eltern/Pflegeeltern o<strong>der</strong> für Betreuungspersonen, die in häuslicher Gemeinschaft mit den<br />
zu betreuenden Kin<strong>der</strong>n leben, kommt nicht in Betracht.<br />
Verpflegungsausgaben werden nicht erstattet.<br />
Fassung vom 24.08.2007 41
Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />
______________________________________________________________________________________<br />
Bei Vorhaben <strong>im</strong> Bereich Erstausbildung, außer Vorhaben <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> des Vorhabensbereiches<br />
L <strong>der</strong> ESF-Richtlinie SMS/SMUL, werden <strong>Ausgaben</strong> für Kin<strong>der</strong>betreuung nicht<br />
geför<strong>der</strong>t.<br />
Hinweise zur Nachweisführung:<br />
Aus den Unterlagen muss <strong>der</strong> ursächliche Zusammenhang zwischen Kin<strong>der</strong>betreuung<br />
und Teilnahme am ESF-Vorhaben ersichtlich sein.<br />
a) Kin<strong>der</strong>betreuung durch Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen mit staatlich anerkanntem Betreuungspersonal<br />
o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>weitige Betreuung durch staatlich anerkanntes Betreuungspersonal<br />
Der Teilnehmer reicht die Negativbescheinigung des örtlichen Trägers <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe,<br />
den Betreuungsvertrag <strong>im</strong> Original und -soweit vorhanden- die Originalrechnung<br />
für die Betreuung über den Bildungsträger bei <strong>der</strong> SAB ein. Der Bildungsträger bestätigt<br />
vor Weiterleitung <strong>der</strong> Unterlagen an die SAB auf dem Betreuungsvertrag <strong>im</strong> Original und –<br />
soweit vorhanden- auf <strong>der</strong> Originalrechnung die Höhe des aus ESF- und komplementären<br />
Landesmitteln erstatteten Betrages für Kin<strong>der</strong>betreuungskosten.<br />
Die SAB n<strong>im</strong>mt eine Kopie dieser Unterlagen (mit Vermerk, dass Original vorgelegen hat)<br />
sowie die eingereichte Negativbescheinigung zur Vorhabensakte. Entsprechend <strong>der</strong> Anwesenheit<br />
des Teilnehmers erstattet <strong>der</strong> Bildungsträger dem Teilnehmer die <strong>Ausgaben</strong> für<br />
Kin<strong>der</strong>betreuung. Die Auszahlung des Betrages an den Teilnehmer (Höhe, Zeitraum, Zeitpunkt)<br />
ist nachzuweisen. Der Teilnehmer hat den Erhalt des Betrages mit seiner Unterschrift<br />
zu bestätigen.<br />
Der Zuwendungsempfänger hat somit<br />
• die Unterlagen zur Ermittlung <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> für Kin<strong>der</strong>betreuung (den Vertrag<br />
in Kopie und –soweit vorhanden- die Rechnung in Kopie),<br />
• den Nachweis <strong>der</strong> Anwesenheitstage des Teilnehmers (z. B. Klassenbuch),<br />
• den Nachweis über die Auszahlung des Betrages an den Teilnehmer (mit Unterschrift<br />
des Teilnehmers über den Erhalt des Betrages)<br />
vorzuhalten bzw. einzureichen.<br />
Der Teilnehmer selbst muss für die ESF-Nachweisführung die Originalbelege nicht selbst<br />
aufbewahren.<br />
b) Kin<strong>der</strong>betreuung durch private Betreuungspersonen (ohne staatliche Anerkennung)<br />
In diesem Fall erhalten die Betreuungspersonen eine geringfügige Aufwandsentschädigung.<br />
Die Betreuungspersonen stellen eine Quittung / Rechnung über den erhaltenen Betrag<br />
mit Angabe <strong>der</strong> Namen und Anschriften <strong>der</strong> Betreuungsperson, des Erziehungsberechtigten,<br />
des betreuten Kindes und den Betreuungszeiten aus. Der Teilnehmer reicht<br />
diese Quittung / Rechnung be<strong>im</strong> Bildungsträger ein. Die Auszahlung des Betrages an den<br />
Fassung vom 24.08.2007 42
Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />
______________________________________________________________________________________<br />
Teilnehmer (Höhe, Zeitraum, Zeitpunkt) ist nachzuweisen. Der Teilnehmer hat den Erhalt<br />
des Betrages mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Der Zuwendungsempfänger hat somit<br />
nur<br />
• die Negativbescheinigung des örtlichen Trägers <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe,<br />
• die Originalrechnung/ Quittung <strong>der</strong> Betreuungsperson über den erhaltenen Betrag für<br />
die Kin<strong>der</strong>betreuung,<br />
• den Nachweis <strong>der</strong> Anwesenheitstage des Teilnehmers (z. B. Klassenbuch),<br />
• den Nachweis über die Auszahlung des Betrages an den Teilnehmer (mit Unterschrift<br />
des Teilnehmers über den Erhalt des Betrages)<br />
vorzuhalten bzw. einzureichen.<br />
Der Teilnehmer selbst muss für die ESF-Nachweisführung die Originalbelege nicht selbst<br />
aufbewahren.<br />
C. Umsatzsteuer<br />
Die Umsatzsteuer kann nur geför<strong>der</strong>t werden, wenn sie nicht als Vorsteuer erstattungsfähig<br />
ist und damit vom Zuwendungsempfänger tatsächlich und endgültig getragen wird<br />
(vgl. auch Artikel 11 Abs. 2 <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1081/2006).<br />
Wenn die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Umsatzsteuer beantragt wird, hat <strong>der</strong> Zuwendungsempfänger bei<br />
<strong>der</strong> zuständigen Behörde eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz<br />
(UstG) zu beantragen. Wird diese Bescheinigung nicht erteilt und kommen auch an<strong>der</strong>e<br />
Steuerbefreiungen nicht in Betracht, ist die Umsatzsteuer auf die <strong>Ausgaben</strong>- / Kostenpositionen<br />
des Finanzierungsplanes:<br />
- Personalausgaben (direkt projektbezogen),<br />
- Sachausgaben/-kosten, Fremdleistungen,<br />
- <strong>Ausgaben</strong> / Kosten für allgemeine Verwaltung,<br />
abzüglich damit zusammenhängen<strong>der</strong> abziehbarer Vorsteuerbeträge gemäß § 15 UstG,<br />
för<strong>der</strong>fähig.<br />
D. nicht för<strong>der</strong>fähige <strong>Ausgaben</strong> und Kosten<br />
Folgende <strong>Ausgaben</strong> sind grundsätzlich nicht för<strong>der</strong>fähig:<br />
- Beiträge für Kammern<br />
- Bewirtungs- und Repräsentationskosten<br />
- Prozesskosten<br />
Fassung vom 24.08.2007 43
Regeln für die För<strong>der</strong>fähigkeit <strong>der</strong> <strong>Ausgaben</strong> und Kosten, ESF, FZR 2007 – 2013<br />
______________________________________________________________________________________<br />
Folgende <strong>Ausgaben</strong> und Kosten sind nicht för<strong>der</strong>fähig:<br />
- Steuern auf Gewinn und Ertrag<br />
- interne unternehmensbezogene Prüfungsgebühren<br />
- Beiträge zu Organisationen und Verbänden<br />
- Kosten für die Jahresabschlussprüfung, sofern diese von <strong>der</strong> Bewilligungstelle nicht<br />
beauflagt worden ist<br />
- Versicherungen, mit Ausnahme <strong>der</strong> unter Teil II, Nr. 2.4.3. genannten Versicherungen<br />
- Rückstellungen<br />
- Finanzierungskosten<br />
- Kosten für von einer Bank o<strong>der</strong> einem sonstigen Finanzinstitut geleisteten<br />
Sicherheiten<br />
- Bußgel<strong>der</strong>, Geldstrafen, Prozesskosten<br />
- Kosten für den Erwerb von Grundstücken und Immobilien<br />
- Abschreibungen von Immobilien o<strong>der</strong> Ausrüstungsgütern, sofern kein unmittelbarer<br />
Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck besteht<br />
- Sollzinsen<br />
- Gebühren für Finanzgeschäfte, Wechselgebühren und Devisenverluste und<br />
sonstige reine Transaktionskosten (Ausnahmen sie Teil II, Nr. 2.4.4.)<br />
- Erbbauzins, Kredittilgungsraten und Stundungszinsen<br />
- Kauf von Möbeln, Ausrüstungsgütern, Fahrzeugen, Infrastruktur, Immobilien und<br />
Grundstücke, mit Ausnahme <strong>der</strong> unter 2.6. getroffenen Regelungen<br />
Diese Regeln <strong>der</strong> VB ESF in <strong>der</strong> Fassung vom 24.08.2007 sind für Antragstellung und<br />
Antragsberatung bei Anträgen, die aus Mitteln des För<strong>der</strong>zeitraumes 2007 – 2013 finanziert<br />
werden sollen, ab 01.01.2007 anzuwenden.<br />
Fassung vom 24.08.2007 44