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Konto direkt das kostenlose Girokonto - VDP Nahe-Ahr

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Versteigerungsbedingungen<br />

§ 1 Ausgebot<br />

1. Der Versteiglasser bürgt für die Herkunft der Weine, die in ihrem gegenwärtigen Zustand angeboten und<br />

versteigert werden.<br />

Er haftet dafür, daß die angestellten Proben der entsprechenden Flaschenwein-Nummer entnommen sind und<br />

gibt die amtliche Prüfnummer dazu beim Ausgebot bekannt.<br />

Das Angebot der Flaschenweine versteht sich einschließlich Glas, Ausstattung und Einwegverpackung,<br />

ab Kellerei ohne Mehrwertsteuer, die gesondert berechnet wird.<br />

2. Das Ausgebot gilt für die in dem Versteigerungsverzeichnis nach laufenden Nummern angegebenen Mengen.<br />

Das geringste Weitergebot beträgt -,5 –,10 €, DM, ab 5,- ab € 10,– per DM Flasche per Flasche -, 25 €<br />

–,50 DM.<br />

Die Weine werden entsprechend der angegebenen Losgrößen ausgeboten, wobei der Ansteigerer des ersten<br />

Loses die übrigen Lose zum gleichen Preis übernehmen kann.<br />

Für alle Ausgebote wird je Nummer bzw. Los eine Gegenprobe ausgegeben. Das Unikat wird nach Zuschlag<br />

überreicht.<br />

§ 2 Zuschlag, Provision<br />

1. Der Zuschlag erfolgt nur an anerkannte Weinkommissionäre. Diese haben bei Versteigerungen einen<br />

Anspruch auf eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 10% vom Nettopreis von denen der Ansteigerer<br />

5% trägt.<br />

Mit dem Zuschlag kommt ein Kauf gemäß § 494 BGB zustande. Gleichzeitig geht die Gefahr auf den<br />

Ansteigerer über.<br />

2. Entstehen beim Zuschlag Zweifel über <strong>das</strong> Letztgebot, so kann erneut ausgeboten werden. Die Entscheidung<br />

hierüber steht dem Versteigerer zu. Jeder Ansteigerer bleibt an sein Gebot bis zum Zuschlag gebunden.<br />

3. Über die Versteigerung werden Steigscheine ausgestellt, die als Kaufbestätigung gelten. Die Steigscheine<br />

werden für jede Nummer bzw. Los nur in einem Exemplar ausgefertigt und verausgabt. Demgemäß wird auch<br />

nur eine Person bzw. eine Firma als Ansteigerer für eine Nummer bzw. Los zugelassen, die für die weitere<br />

Abwicklung verantwortlich ist, unbeschadet etwaiger Beteiligungen.<br />

§ 3 Gefahrübergang, Haftung<br />

1. Nach erfolgtem Zuschlag lagert der Wein auf Rechnung und Gefahr des Ansteigerers. Derselbe haftet mit dem<br />

beauftragten Weinkommissionär gesamtverbindlich, es sei denn, daß der Kommissionär seinen Auftraggeber<br />

innerhalb 15 Tagen benennt.<br />

§ 4 Eigentumsübergang, Eigentumsvorbehalt<br />

1. Das Eigentum an dem versteigerten Wein geht auf den Ansteigerer über, sobald dessen Zahlungsverpflichtungen<br />

gegenüber dem Versteiglasser vollständig erfüllt sind.<br />

Die Übergabe wird dadurch ersetzt, <strong>das</strong> der Versteiglasser den Wein verwahrt, wobei er für diejenige Sorgfalt<br />

einzustehen hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 690 BGB).<br />

Soweit die Zahlung durch den Kommissionär erfolgt, geht <strong>das</strong> Eigentum auf ihn über.<br />

Wird der Wein vom Kommissionär bezahlt und vom Versteiglasser unmittelbar dem Ansteigerer übergeben, so<br />

erwirbt letzterer als Beauftragter des Kommissionärs für diesen <strong>das</strong> Eigentumsrecht an dem Wein, den der<br />

Ansteigerer bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für den Kommissionär lediglich aufbewahrt und<br />

lagert.<br />

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