Konto direkt das kostenlose Girokonto - VDP Nahe-Ahr
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Versteigerungsbedingungen<br />
§ 1 Ausgebot<br />
1. Der Versteiglasser bürgt für die Herkunft der Weine, die in ihrem gegenwärtigen Zustand angeboten und<br />
versteigert werden.<br />
Er haftet dafür, daß die angestellten Proben der entsprechenden Flaschenwein-Nummer entnommen sind und<br />
gibt die amtliche Prüfnummer dazu beim Ausgebot bekannt.<br />
Das Angebot der Flaschenweine versteht sich einschließlich Glas, Ausstattung und Einwegverpackung,<br />
ab Kellerei ohne Mehrwertsteuer, die gesondert berechnet wird.<br />
2. Das Ausgebot gilt für die in dem Versteigerungsverzeichnis nach laufenden Nummern angegebenen Mengen.<br />
Das geringste Weitergebot beträgt -,5 –,10 €, DM, ab 5,- ab € 10,– per DM Flasche per Flasche -, 25 €<br />
–,50 DM.<br />
Die Weine werden entsprechend der angegebenen Losgrößen ausgeboten, wobei der Ansteigerer des ersten<br />
Loses die übrigen Lose zum gleichen Preis übernehmen kann.<br />
Für alle Ausgebote wird je Nummer bzw. Los eine Gegenprobe ausgegeben. Das Unikat wird nach Zuschlag<br />
überreicht.<br />
§ 2 Zuschlag, Provision<br />
1. Der Zuschlag erfolgt nur an anerkannte Weinkommissionäre. Diese haben bei Versteigerungen einen<br />
Anspruch auf eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 10% vom Nettopreis von denen der Ansteigerer<br />
5% trägt.<br />
Mit dem Zuschlag kommt ein Kauf gemäß § 494 BGB zustande. Gleichzeitig geht die Gefahr auf den<br />
Ansteigerer über.<br />
2. Entstehen beim Zuschlag Zweifel über <strong>das</strong> Letztgebot, so kann erneut ausgeboten werden. Die Entscheidung<br />
hierüber steht dem Versteigerer zu. Jeder Ansteigerer bleibt an sein Gebot bis zum Zuschlag gebunden.<br />
3. Über die Versteigerung werden Steigscheine ausgestellt, die als Kaufbestätigung gelten. Die Steigscheine<br />
werden für jede Nummer bzw. Los nur in einem Exemplar ausgefertigt und verausgabt. Demgemäß wird auch<br />
nur eine Person bzw. eine Firma als Ansteigerer für eine Nummer bzw. Los zugelassen, die für die weitere<br />
Abwicklung verantwortlich ist, unbeschadet etwaiger Beteiligungen.<br />
§ 3 Gefahrübergang, Haftung<br />
1. Nach erfolgtem Zuschlag lagert der Wein auf Rechnung und Gefahr des Ansteigerers. Derselbe haftet mit dem<br />
beauftragten Weinkommissionär gesamtverbindlich, es sei denn, daß der Kommissionär seinen Auftraggeber<br />
innerhalb 15 Tagen benennt.<br />
§ 4 Eigentumsübergang, Eigentumsvorbehalt<br />
1. Das Eigentum an dem versteigerten Wein geht auf den Ansteigerer über, sobald dessen Zahlungsverpflichtungen<br />
gegenüber dem Versteiglasser vollständig erfüllt sind.<br />
Die Übergabe wird dadurch ersetzt, <strong>das</strong> der Versteiglasser den Wein verwahrt, wobei er für diejenige Sorgfalt<br />
einzustehen hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 690 BGB).<br />
Soweit die Zahlung durch den Kommissionär erfolgt, geht <strong>das</strong> Eigentum auf ihn über.<br />
Wird der Wein vom Kommissionär bezahlt und vom Versteiglasser unmittelbar dem Ansteigerer übergeben, so<br />
erwirbt letzterer als Beauftragter des Kommissionärs für diesen <strong>das</strong> Eigentumsrecht an dem Wein, den der<br />
Ansteigerer bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für den Kommissionär lediglich aufbewahrt und<br />
lagert.<br />
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