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12 UStG

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1.9. Sonstige Leistung<br />

Unter diesen Begriff fallen alle Leistungen, die keine Lieferungen sind. Bei folgenden, im<br />

Mehrwertsteuergesetz der Schweiz als Lieferungen behandelten Umsätzen, handelt es sich in<br />

Deutschland um sonstige Leistungen:<br />

Vermietungsumsätze<br />

Reinigungen<br />

Eichen von Flaschen und Meßgeräten<br />

Leeren von Klärgruben und Gartenarbeiten<br />

Arbeiten an Grundstücken, einschließlich<br />

Reinigung<br />

9<br />

Reparaturen<br />

Funktionskontrollen an Maschinen<br />

Arbeiten an Gebäuden (außer wenn eine<br />

Werklieferung vorliegt)<br />

Behandeln von Tieren<br />

Bei sonstigen Leistungen, die im Ausland ansässige Unternehmer in Deutschland erbringen,<br />

gelten besondere Vorschriften (s. Tz. 4 - 6)<br />

1.10. Rechnung<br />

Die Rechnung ist für den Vorsteuerabzug wichtig. Der Unternehmer kann nur aus einer<br />

Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (§§ 14, 14a <strong>UStG</strong>) den Vorsteuerabzug in<br />

Anspruch nehmen.<br />

1.10.1. Angaben in einer Rechnung<br />

Nach § 14 Abs. 4 <strong>UStG</strong> muss eine Rechnung folgende Angaben enthalten:<br />

1. vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des<br />

Leistungsempfängers<br />

2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm<br />

vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer<br />

3. das Ausstellungsdatum<br />

4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung<br />

der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer)<br />

5. Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder den Umfang<br />

und die Art der sonstigen Leistung<br />

6. Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts<br />

oder eines Teils des Entgelts, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem<br />

Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist<br />

7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die<br />

Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des<br />

Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist<br />

8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag<br />

oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder<br />

sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt<br />

Wichtig: Ab dem 01.07.2004 ausgestellte Rechnungen müssen alle oben genannten Angaben<br />

enthalten.

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