12 UStG
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1.9. Sonstige Leistung<br />
Unter diesen Begriff fallen alle Leistungen, die keine Lieferungen sind. Bei folgenden, im<br />
Mehrwertsteuergesetz der Schweiz als Lieferungen behandelten Umsätzen, handelt es sich in<br />
Deutschland um sonstige Leistungen:<br />
Vermietungsumsätze<br />
Reinigungen<br />
Eichen von Flaschen und Meßgeräten<br />
Leeren von Klärgruben und Gartenarbeiten<br />
Arbeiten an Grundstücken, einschließlich<br />
Reinigung<br />
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Reparaturen<br />
Funktionskontrollen an Maschinen<br />
Arbeiten an Gebäuden (außer wenn eine<br />
Werklieferung vorliegt)<br />
Behandeln von Tieren<br />
Bei sonstigen Leistungen, die im Ausland ansässige Unternehmer in Deutschland erbringen,<br />
gelten besondere Vorschriften (s. Tz. 4 - 6)<br />
1.10. Rechnung<br />
Die Rechnung ist für den Vorsteuerabzug wichtig. Der Unternehmer kann nur aus einer<br />
Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (§§ 14, 14a <strong>UStG</strong>) den Vorsteuerabzug in<br />
Anspruch nehmen.<br />
1.10.1. Angaben in einer Rechnung<br />
Nach § 14 Abs. 4 <strong>UStG</strong> muss eine Rechnung folgende Angaben enthalten:<br />
1. vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des<br />
Leistungsempfängers<br />
2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm<br />
vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer<br />
3. das Ausstellungsdatum<br />
4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung<br />
der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer)<br />
5. Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder den Umfang<br />
und die Art der sonstigen Leistung<br />
6. Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts<br />
oder eines Teils des Entgelts, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem<br />
Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist<br />
7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die<br />
Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des<br />
Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist<br />
8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag<br />
oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder<br />
sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt<br />
Wichtig: Ab dem 01.07.2004 ausgestellte Rechnungen müssen alle oben genannten Angaben<br />
enthalten.