Gericht: VGH Aktenzeichen: 8 B 04.356 Sachgebiets-Nr. 460 ...
Gericht: VGH Aktenzeichen: 8 B 04.356 Sachgebiets-Nr. 460 ...
Gericht: VGH Aktenzeichen: 8 B 04.356 Sachgebiets-Nr. 460 ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Gericht</strong>: <strong>VGH</strong><br />
<strong>Aktenzeichen</strong>: 8 B <strong>04.356</strong><br />
<strong>Sachgebiets</strong>-<strong>Nr</strong>. <strong>460</strong><br />
Rechtsquellen:<br />
§§ 1a, 2, 4, 5, 15, 25a, 31 WHG<br />
Art. 2, 58, 83 BayWG<br />
Art. 43, 50, 51, 157 BayWG 1907<br />
Hauptpunkte:<br />
wasserrechtliche Plangenehmigung<br />
Umgehungsgerinne an einer Staustufe<br />
bestehende Wasserkraftnutzung<br />
Leitsätze:<br />
1. Im Geltungsbereich des Main-Donau-Staatsvertrags vom 13. Juni 1921 und des<br />
Konzessionsvertrags vom 30. Dezember 1921 ist eine Beschränkung von Altrechten<br />
für die Nutzung der Wasserkraft durch nachträgliche Auflagen nach § 5<br />
Abs. 1 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1a, § 4 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 2a WHG nur ausnahmsweise und unter strikter<br />
Beachtung des Grundsatzes der Erforderlichkeit möglich. In der Regel stehen<br />
die Vertragspflichten zur förderlichen Behandlung von Verfahrensanträgen und zur<br />
wohlwollenden Bescheidung einer solchen Beschränkung entgegen.<br />
2. Zur Auslegung des Begriffs "ordnungsgemäße Wasserwirtschaft" in einem altrechtlichen<br />
Wasserrechtsbescheid.<br />
veröffentlicht in:<br />
---<br />
Rechtskräftig:<br />
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />
Urteil des 8. Senats vom 5. Juli 2005<br />
(VG Würzburg, Entscheidung vom 04. November 2003, Az.: W 4 K 02.1430)
8 B <strong>04.356</strong><br />
W 4 K 02.1430<br />
In der Verwaltungsstreitsache<br />
*****-****-***** **,<br />
******** ***. **, ***** ************,<br />
**************:<br />
Verkündet am 5. Juli 2005<br />
Ang. Venus<br />
als stellvertretende Urkundsbeamtin<br />
der Geschäftsstelle<br />
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof<br />
************* **. ****** ****** *** ********,<br />
******** ***. **/*, ***** *******,<br />
Freistaat Bayern,<br />
Im Namen des Volkes<br />
gegen<br />
vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern,<br />
Ludwigstr. 23, 80539 München,<br />
wegen<br />
- ******** -<br />
- Beklagter -<br />
wasserrechtlicher Plangenehmigung (Umgehungsgerinne Staustufe Randersacker),<br />
hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts<br />
Würzburg vom 4. November 2003,<br />
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 8. Senat,<br />
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Allesch,<br />
den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dösing,<br />
den Richter am Verwaltungsgerichtshof Graf zu Pappenheim<br />
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2005<br />
folgendes
- 2 -<br />
Urteil:<br />
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. November<br />
2003 wird abgeändert.<br />
II. Der Plangenehmigungsbescheid des Landratsamts Würzburg<br />
vom 2. Mai 2002 in der Fassung des Abhilfebescheids vom<br />
1. August 2002 und der Widerspruchsbescheid der Regierung<br />
von Unterfranken vom 4. November 2002 sind rechtswidrig<br />
und dürfen nicht vollzogen werden.<br />
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.<br />
III. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen<br />
zu tragen.<br />
IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.<br />
V. Die Revision wird nicht zugelassen.<br />
Tatbestand:<br />
Die Klägerin wendet sich gegen die dem Beklagten erteilte Plangenehmigung des<br />
Landratsamts Würzburg vom 2. Mai 2002 für den Bau eines Umgehungsgerinnes<br />
(Wanderhilfe für die biologische Durchgängigkeit) an der Staustufe Randersacker am<br />
Main. Die Klägerin betreibt dort ein Wasserkraftwerk zur Stromgewinnung und befürchtet<br />
durch das Planvorhaben Verluste bei der Stromerzeugung.<br />
Bei dem Planvorhaben handelt es sich um die Anlegung eines künstlichen Wasserlaufs<br />
mit einer Länge von ca. 1.325 m. In diesen Wasserlauf soll Wasser von oberhalb<br />
der Staustufe aus dem Main ausgeleitet und unterhalb der Staustufe wieder<br />
eingeleitet werden. Ziel des Vorhabens ist es, die Staustufe für alle aquatischen Lebewesen<br />
wieder durchgängig zu machen und einen neuen Lebensraum zu schaffen,
- 3 -<br />
der sich in seiner Dynamik vom weitgehend staugeregelten Main unterscheidet. Diese<br />
Durchgängigkeit sei Grundvoraussetzung für Laichwanderungen und Nahrungswanderungen;<br />
sie fördere die Vernetzung des aquatischen Biotopsystems und leiste<br />
damit einen wesentlichen Beitrag zur gewässerökologischen Stabilität.<br />
Auf einen Widerspruch der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd hin hat das Landratsamt<br />
Würzburg am 1. August 2002 einen Abhilfebescheid erlassen, durch den die<br />
Plangenehmigung um eine zusätzliche Ziffer 2.61 mit folgendem Inhalt ergänzt wird:<br />
"Sofern sich bei der genehmigten Betriebsweise zeigt, dass bei einer Entnahme<br />
von 1,000 cbm/s und Abflüssen < 55 cbm/s das Stauziel von 172,08 m über NN<br />
(25 cm über dem hydrostatischen Stau) nicht eingehalten werden kann, wird die<br />
Regelung des Ausleitungsbauwerkes unter Berücksichtigung der Belange der<br />
Schifffahrt und der Belange der Gewässerökologie im Einvernehmen mit dem<br />
WSA Schweinfurt unter Beteiligung des Kraftwerkbetreibers festgelegt.<br />
Im ersten Quartal eines jeden Jahrs findet ein Erfahrungsaustausch zwischen<br />
WWA und WSV über das vergangene Abflussjahr statt. Die Betriebsvorschrift<br />
wird entsprechend dem Erfahrungsaustausch einvernehmlich fortgeschrieben."<br />
Der Klägerin wurde mit dem Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Bayern<br />
über die Ausführungen der Main-Donau-Wasserstraße (im Folgenden: Main-Donau-<br />
Staatsvertrag) vom 13. Juni 1921 die Aufgabe übertragen, die Main-Donau-Wasserstraße<br />
zu bauen. Ihr wurde das Recht auf Nutzung der Wasserkraft übertragen, um<br />
die Mittel für den Bau der Wasserstraße aufbringen zu können. Das Nutzungsrecht<br />
erhielt sie durch eine Urkunde des Deutschen Reichs und Bayerns für 100 Jahre verliehen.<br />
Die Klägerin hat im Vertrag zwischen dem Deutschen Reich, Bayern, Baden<br />
und ihr über die Durchführung der Großschiffahrtsstraße Aschaffenburg-Passau-<br />
Grenze und Kelheim-Ulm und die Ausnutzung der Wasserkräfte (im Folgenden: Konzessionsvertrag)<br />
vom 30. Dezember 1921 die Verpflichtung übernommen, die Großschifffahrtsstraße<br />
zu bauen und die erstellten Schifffahrtsanlagen unentgeltlich auf<br />
das Deutsche Reich zu übertragen. Die Ziffer II.4. dieses Vertrages enthält folgende<br />
Regelung:<br />
"Das Reich und Bayern werden vorbehaltlich des hierzu erforderlichen wasserpolizeilichen<br />
Verfahrens dafür sorgen, dass der Gesellschaft die Erlaubnis zur<br />
Benutzung des Wassers und des Flussbettes des Mains von Aschaffenburg bis
- 4 -<br />
Bamberg und der Bayerischen Donau, ferner der sonstigen zur Durchführung<br />
des gesamten Unternehmens benötigten Flussläufe, besonders des Lechs von<br />
der Einmündung des Unterwasserkanals des Kraftwerkes Meitingen ab zur<br />
Ausnutzung der Wasserkräfte nach den im Einvernehmen mit dem Reichsverkehrsministerium<br />
und dem Bayerischen Ministerium des Innern zu erstellenden<br />
Plänen erteilt werden.<br />
Die Erlaubnis für die Lechstrecke soll jedoch nur insoweit erteilt werden, als sie<br />
für die Großschifffahrtsstraße und deren Kraftanlagen technisch und wirtschaftlich<br />
notwendig ist.<br />
Die Erlaubnis für die einzelnen Flussläufe soll der Gesellschaft in einer je nach<br />
dem Fortgange der Arbeiten für die Durchführung des ganzen Unternehmens<br />
zu bestimmenden Zeitfolge erteilt werden: Für den Main von Aschaffenburg bis<br />
Bamberg und die Donau von Kelheim bis Passau-Grenze jetzt, für die Lechüberleitung<br />
und die obere Donau später nach Antragstellung durch die Gesellschaft.<br />
Die Gesellschaft wird jeweils rechtzeitig die zur Erlangung der Erlaubnis zur<br />
Wasserbenutzung sowie der wasser-, bau- und gewerbepolizeilichen Genehmigung<br />
erforderlichen Schritte tun. Das Reich und Bayern werden der Gesellschaft<br />
hierbei jede Unterstützung und Erleichterung gewähren.<br />
Die Übertragung der Rechte aus der Erlaubnis durch die Rhein-Main-Donau AG<br />
auf andere Unternehmer darf nur mit Zustimmung des Reiches (Reichsverkehrsministerium)<br />
und des Freistaates Bayern erfolgen. Dies gilt auch für die<br />
Übertragung auf Tochtergesellschaften."<br />
Die Klägerin verfügt über eine durch Beschluss des Landratsamts Würzburg vom<br />
12. Januar 1955 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 8. November 1961<br />
erteilte, bis zum 31. Dezember 2050 befristete wasserrechtliche Erlaubnis nach<br />
Art. 42 und 43 des Bayerischen Wassergesetzes vom 23. März 1907 (BayWG 1907).<br />
Sie sieht diese Rechtsposition durch die Plangenehmigung vom 2. Mai 2002 eingeschränkt.<br />
Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Plangenehmigung<br />
und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom<br />
4. November 2002 mit Urteil vom 4. November 2003 als unbegründet abgewiesen.<br />
Die Klägerin verfüge zwar über ein Recht im Sinne des Art. 58 Abs. 3 Satz 1 BayWG.<br />
Auf dieses Recht werde aber nicht nachteilig eingewirkt. Aus dem Zusammenhang
- 5 -<br />
der Erlaubnisbedingungen lasse sich erkennen, dass der Wasserkraftnutzung gegenüber<br />
anderen öffentlichen Belangen kein absoluter Vorrang eingeräumt werden<br />
sollte. Nach Ziffer I. 3. II. der Erlaubnis sei der Betrieb der Gesamtanlage so zu führen,<br />
dass die ordnungsgemäße Wasserwirtschaft des Flusses nicht gestört werde.<br />
Hierdurch bedingte Minderungen der Kraftleistung habe der Unternehmer ohne Entschädigung<br />
zu dulden. Daraus ergebe sich eine Einschränkung des Umfangs der<br />
Erlaubnis der Klägerin. Sie müsse ihre wirtschaftlichen Interessen den sich aus den<br />
gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Zielen und Grundsätzen einer ordnungsgemäßen<br />
Wasserwirtschaft unterordnen. Dabei dürfe nicht auf den Genehmigungszeitpunkt<br />
1961, sondern es müsse auf heutige Maßstäbe abgestellt werden. Deshalb<br />
müssten die neuen Erkenntnisse über die Wirkweise von Fischtreppen und über die<br />
Notwendigkeit einer aquatischen Durchgängigkeit der Gewässer zu Grunde gelegt<br />
werden. Selbst wenn der Umfang der Erlaubnis anders ausgelegt würde, würde im<br />
Hinblick auf § 15 Abs. 4 Satz 3, § 5 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1a und § 4 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 2a WHG keine<br />
Entschädigungspflicht bestehen.<br />
Mit ihrer zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die<br />
Plangenehmigung sei rechtswidrig, da von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des<br />
Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei. Das Umgehungsgerinne beeinträchtige die<br />
Möglichkeit zur regenerativen Energiegewinnung durch Wasserkraft und dadurch<br />
den Klimaschutz. Die Belange des Klimaschutzes hätten in § 1a Abs. 1 Satz 3 WHG<br />
als zu gewährleistendes Schutzgut Eingang gefunden.<br />
Die Fertigstellung der Rhein-Main-Donau-Wasserstraße diene dem Wohl der Allgemeinheit.<br />
Die Energiegewinnung durch Wasserkraft diene der Finanzierung des Vorhabens<br />
und sei damit ein unverzichtbarer Bestandteil der Realisierung. Die Finanzierung<br />
sei derzeit keinesfalls abgeschlossen. Hieran ändere sich auch nichts dadurch,<br />
dass inzwischen ein privater Rechtsträger Betreiber sei. Es könne nicht die in einem<br />
Vertrag vereinbarte Leistung gemeinnützig sein, jedoch die zu erbringende Gegenleistung<br />
nicht.<br />
Die Plangenehmigung verstoße gegen die Rhein-Main-Donau-Verträge und somit<br />
gegen Bundesrecht, das als zwingender Planungsleitsatz zu beachten sei. Der Beklagte<br />
habe in den Verträgen für das dem Ausbau des Kanals dienende Vorhaben<br />
der Energiegewinnung jede Förderung zugesagt. Dies könne sich jedoch nicht nur<br />
darauf beziehen, dass die notwendige wasserrechtliche Erlaubnis erteilt werde.
- 6 -<br />
Vielmehr müssten auch nach Fertigstellung des Vorhabens Beeinträchtigungen verhindert<br />
werden. Soweit der Gesichtspunkt der Energieerzeugung durch Wasserkraft<br />
zur Finanzierung der Fertigstellung der Wasserstraße nicht bereits als zwingender<br />
Planungsleitsatz zu beachten sei, wäre er zumindest im Rahmen der Ermessensbetätigung<br />
zu berücksichtigen gewesen.<br />
Der Beklagte habe bei seiner Ermessensausübung nicht berücksichtigt, dass die<br />
Energieerzeugung durch Wasserkraft deshalb besonders tangiert werde, weil die<br />
notwendigen Investitionen in wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht bereits getätigt<br />
worden seien. Er habe in seine Abwägung lediglich das primäre Ziel der regenerativen<br />
Energieerzeugung eingestellt, nicht aber, dass die entsprechenden Anlagen<br />
bereits vorhanden und unter Ressourcenverbrauch gebaut worden seien.<br />
Im Rahmen der Abwägung nach Art. 58 Abs. 3 BayWG seien die bestehenden und<br />
durch die Plangenehmigung beeinträchtigten Rechte der Klägerin nicht berücksichtigt<br />
worden. Der Beklagte gehe unrichtigerweise davon aus, dass diese bereits durch<br />
den Bescheid vom 8. November 1961 eingeschränkt gewesen seien und in dieser<br />
eingeschränkten Form von der Plangenehmigung nicht mehr berührt würden. In<br />
Wahrheit werde das uneingeschränkte Recht der Klägerin, bis zu 110 cbm/s Wasser<br />
zu benutzen, erst durch die Plangenehmigung beschränkt.<br />
Selbst wenn die Plangenehmigung grundsätzlich rechtmäßig wäre, bestünde jedenfalls<br />
nach Art. 58 Abs. 3 BayWG eine Pflicht zur Entschädigung. Der Klägerin stehe<br />
ein uneingeschränktes Recht auf Wasserbenutzung von bis zu 110 cbm/s zu. Aus<br />
dem Bescheid vom 8. November 1961 ergebe sich keine Beschränkung der Erlaubnis.<br />
Bei der Auslegung dieses bestandkräftigen Bescheids sei auf die im Jahr 1961<br />
geltenden Maßstäbe abzustellen. Auch § 15 Abs. 4 Satz 3 WHG spreche gegen ein<br />
dynamisches Verständnis, da dieser gerade bei alten Rechten die Möglichkeit zu<br />
nachträglichen Anforderungen und Maßnahmen eröffne. Zudem seien für die Auslegung,<br />
den Vollzug und die Ergänzung von Auflagen und Bedingungen immer die Regelungen<br />
des Konzessionsvertrags vom 30. Dezember 1921 zu beachten. Selbst<br />
wenn hierdurch der Wasserkraftnutzung kein absoluter Vorrang eingeräumt worden<br />
sei, sei die Wasserkraftnutzung zur Finanzierung des Wasserstraßenbaus als öffentliches<br />
Interesse bei der Auslegung von Auflagen zu berücksichtigen.
- 7 -<br />
Die Klägerin habe bereits auf Grund des Bescheids vom 8. November 1961 auf<br />
Wassermengen zu verzichten, die für die Beschickung eines bestehenden Fischpasses<br />
benötigt würden. Der Verzicht auf Wassermengen für weitere Umgehungsgerinne<br />
sei im Jahr 1961 weder beabsichtigt noch absehbar gewesen. Im Bescheid<br />
vom 8. November 1961 sei der Fischpass nicht in den Begriff der ordnungsgemäßen<br />
Wasserwirtschaft einbezogen worden. Es werde an anderer Stelle geregelt, dass zusätzliche<br />
Einschränkungen für eine ordnungsgemäße Wasserwirtschaft in Kauf genommen<br />
werden müssten. Selbst wenn man im Jahr 1961 den Bedarf nach einem<br />
Fischpass unter den Begriff der ordnungsgemäßen Wasserwirtschaft subsumiert<br />
hätte, wäre durch den plangemäßen Fischpass dieser Belang gewahrt worden.<br />
Ein weiterer Fischpass sei auch heute nicht unter den Begriff der ordnungsgemäßen<br />
Wasserwirtschaft im Sinne des Bescheids vom 8. November 1961 zu subsumieren.<br />
Hier werde ausdrücklich die ordnungsgemäße Wasserwirtschaft neben und zusätzlich<br />
zur Fischpassage geregelt. Ferner sei ordnungsgemäße Wasserwirtschaft als<br />
Begriff dahin zu verstehen, dass nicht ausschließlich Belange der Fauna, sondern<br />
alle wasserwirtschaftlichen Belange einbezogen würden. Hierzu gehöre nach heutigen<br />
Maßstäben die Nutzung von Wasserkraft zu Gunsten des Klimaschutzes.<br />
Die durch die Plangenehmigung ausgesprochene Verpflichtung zur entschädigungslosen<br />
Duldung der Wasserentnahme sei keine nachträgliche Anordnung nach § 5<br />
Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1a i.V.m. § 4 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 2a WHG. Zur Errichtung des Umgehungsgerinnes<br />
bedürfe es einer derartigen Maßnahme nicht, da hier bereits Art. 58 Abs. 3 Satz 1<br />
<strong>Nr</strong>. 1 BayWG eine Lösung anbiete. Die Maßnahme nach § 5 WHG würde daher allein<br />
dem Zweck dienen, den Begünstigten der Plangenehmigung von der Entschädigungspflicht<br />
zu befreien. Eine Maßnahme nach § 5 WHG verstoße folglich auch gegen<br />
das Verhältnismäßigkeitsgebot.<br />
Schließlich sei die Belastung für die Klägerin keinesfalls unerheblich. Die Reduzierung<br />
des Wasserflusses führe zu einer Minderleistung des Kraftwerks um<br />
144 MWh/Jahr. Auf die Restlaufzeit der Konzession gerechnet ergebe sich hieraus<br />
eine Einnahmeinbuße in Höhe von ca. 500.000 Euro. In dieser Größenordnung<br />
werde der Finanzierungsbeitrag für die Fertigstellung der Rhein-Main-Donau-Wasserstraße<br />
reduziert.<br />
Die Klägerin stellt folgende Anträge:
- 8 -<br />
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. November 2003 wird aufgehoben.<br />
II. Der Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 2. Mai 2002 in der Fassung des<br />
Abhilfebescheids vom 1. August 2002 sowie der Widerspruchsbescheid der<br />
Regierung von Unterfranken vom 4. November 2002 werden aufgehoben.<br />
III. Hilfsweise:<br />
Ziffer 3 des Bescheids des Landratsamts Würzburg vom 2. Mai 2002 wird<br />
aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag auf Entschädigung<br />
nach der Rechtsauffassung des <strong>Gericht</strong>s neu zu entscheiden.<br />
Der Beklagte beantragt,<br />
die Berufung zurückzuweisen.<br />
Die gerügte Verletzung zwingender Planungsleitsätze liege nicht vor; insbesondere<br />
bestehe kein zwingender Versagungsgrund nach § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG. Diene der<br />
Ausbau eines Gewässers nach § 31 Abs. 1 WHG dem Wohl der Allgemeinheit, stünden<br />
ihm aber gleichzeitig auch Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegen, so<br />
müssten im Wege der Abwägung die überwiegenden Gründe des Wohls der Allgemeinheit<br />
festgestellt werden. Diese habe hier ergeben, dass die Gründe für den Ausbau<br />
überwögen. Wie das geplante Umgehungsgerinne das Allgemeinwohl im Hinblick<br />
auf den Klimaschutz und die Nutzung von Rhein, Main und Donau maßgeblich<br />
beeinträchtigen könnte, sei nicht nachvollziehbar. Auch aus den Rhein-Main-Donau-<br />
Verträgen lasse sich kein Verbot herleiten, die Wasserkraftnutzung im vorgesehenen<br />
Umfang zu beschränken.<br />
Die Wasserkraftanlage an der Staustufe Randersacker sei so zu führen, dass die<br />
ordnungsgemäße Wasserwirtschaft des Mains nicht beeinträchtigt werde. Hierfür<br />
könnten nicht die wissenschaftlichen und ökologischen Erkenntnisse aus dem Jahr<br />
1961 herangezogen werden. Vielmehr müssten die Gewässer als Bestandteil des<br />
Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen nach dem heutigen Wissen<br />
um die Gewässerökologie und -biologie gesichert werden.
- 9 -<br />
Für den Main im Bereich der Stauhaltung Randersacker (Fluss-km 258,0 bis 269,05)<br />
sei vom Bayerischen Landesamt für Wasserwirtschaft in Zusammenarbeit mit dem<br />
Wasserwirtschaftsamt Würzburg ein Gewässerpflegeplan entworfen worden, der mit<br />
Ministerialschreiben vom 6. Juni 1997 genehmigt worden sei. Ein wesentliches Ziel<br />
sei die Verbesserung der gewässerbiologischen Durchgängigkeit gewesen. Hierfür<br />
habe das Wasserwirtschaftsamt Würzburg ein Umgehungsgerinne geplant, das für<br />
alle aquatischen Lebewesen vorgesehen sei.<br />
Die bestehenden Staustufenbauwerke stellten zumal für alle Fließgewässerorganismen<br />
eine unüberwindbare Barriere dar. Die an der Stauanlage Randersacker vorhandene<br />
Fischtreppe ermögliche nach heutigen Erkenntnissen nur wenigen Fischarten<br />
den Aufstieg. Für viele an das Wasser gebundene Lebewesen sei die Durchgängigkeit<br />
nicht mehr gegeben oder wesentlich erschwert; die im Jahr 1961 errichtete<br />
Fischtreppe wirke lediglich selektiv. Durch den Bau eines funktionsfähigen Umgehungsgerinnes<br />
solle ganzjährig für alle Lebewesen, auch Kleinstlebewesen, ein<br />
passierbarer Gewässerabschnitt geschaffen werden.<br />
Das Umgehungsgerinne erfülle zudem am Main als staugeregeltem Gewässer weitere<br />
wichtige Aufgaben. Durch den Aufstau werde die Flussdynamik verringert; der<br />
Charakter einer Seenkette führe zu einer Verarmung der Biotopstruktur des Mains.<br />
Durch die Anlage des Umgehungsgerinnes werde zumindest in einem Kleinbereich<br />
der Fließgewässercharakter wieder dauerhaft hergestellt; es bilde sich ein neuer Biotopbereich,<br />
in dessen Umfeld sich Flora und Fauna ansiedeln könnten. Von der<br />
Schifffahrt ungestört biete das Umgehungsgerinne Rückzugsmöglichkeiten für alle<br />
Wasserlebewesen, so dass die Voraussetzungen für die Entwicklung einer vielfältigen<br />
aquatischen Lebensgemeinschaft gegeben seien.<br />
Schließlich bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der baldigen Verwirklichung<br />
der Baumaßnahme. Im Hinblick auf den von der EU-Wasserrahmenrichtlinie<br />
(WRRL) geforderten ökologisch guten Zustand von Fließgewässern, der die biologische<br />
Durchgängigkeit voraussetze, seien so früh wie möglich bauliche Maßnahmen<br />
einzuleiten. Auch wenn für die Umsetzung der WRRL noch Zeit sei, handle es sich<br />
bei der hier gegenständlichen Baumaßnahme nur um den ersten von mehreren erforderlichen<br />
Schritten. Das Umgehungsgerinne bei Randersacker sei von der Wasserwirtschaftsverwaltung<br />
als Pilotprojekt am Main im Zusammenhang mit der WRRL<br />
eingestuft worden. Die Ausleitungsmenge von 1 cbm/s für das Funktionieren des
- 10 -<br />
Umgehungsgerinnes sei angesichts eines Schluckvermögens der Turbinen von insgesamt<br />
110 cbm/s als unbedeutend anzusehen.<br />
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der<br />
<strong>Gericht</strong>sakten und der beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über<br />
die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2005 verwiesen.<br />
Entscheidungsgründe:<br />
Die zulässige Berufung der Klägerin hat zum ganz überwiegenden Teil Erfolg. Der<br />
Plangenehmigungsbescheid des Landratsamts Würzburg vom 2. Mai 2002 in der<br />
Fassung des Abhilfebescheides vom 1. August 2002 und der Widerspruchsbescheid<br />
der Regierung von Unterfranken vom 4. November 2002 leiden an erheblichen Mängeln<br />
bei der Abwägung, die zwar nicht zur Aufhebung der Plangenehmigung nach<br />
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, aber zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit führen<br />
(Art. 83 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1 des Bayerischen Wassergesetzes - BayWG - in der Fassung<br />
des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
vom 26.7.1997 - GVBl S. 348 -, Art. 75 Abs. 1a Satz 2 BayVwVfG). Es besteht<br />
die konkrete Möglichkeit, dass die Mängel in absehbarer Zeit in einem ergänzenden<br />
Verfahren behoben werden können (vgl. BVerwGE 100, 370/373; 116, 254/268; vom<br />
20.1.2004 NuR 2005, 314).<br />
1. Die Klägerin kann geltend machen, durch die fehlerhafte Abwägung ihrer Belange<br />
in der Plangenehmigung vom 2. Mai 2002 in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42<br />
Abs. 2 VwGO). Hierfür hat sie mit § 31 Abs. 5 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 3<br />
BayWG drittschützende Normen aufgezeigt, die eine Berücksichtigung ihrer Rechte<br />
in einem von einem anderen beantragten wasserrechtlichen Verfahren vorschreiben.<br />
Die Herstellung eines Gewässers bedarf gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG der Planfeststellung<br />
bzw. einer Plangenehmigung, falls für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
notwendig ist (§ 31 Abs. 3 WHG). Vorliegend soll mit dem Umgehungsgerinne<br />
ein Seitenkanal im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BayWG entstehen, da ein<br />
neues Gewässerbett zusätzlich zu dem bestehenden Flussbett künstlich hergestellt<br />
werden soll (vgl. Zeitler in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Bayerisches Wassergesetz<br />
- BayWG, Stand: 1.6.2004, Rd<strong>Nr</strong>. 20 zu Art. 2; Zeitler in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp,
- 11 -<br />
Wasserhaushaltsgesetz - WHG, Stand: 1.12.2004, Rd<strong>Nr</strong>. 15 zu § 31). Dass das Vorhaben<br />
des Beklagten UVP-pflichtig sei und damit ein Planfeststellungsverfahren<br />
durchzuführen gewesen wäre, hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist auch sonst<br />
nicht ersichtlich. Auch bei der Plangenehmigung hat jedoch eine Abwägung der betroffenen<br />
öffentlichen und privaten Belange stattzufinden, da es sich um eine echte<br />
Planungsentscheidung handelt (vgl. BVerwGE 64, 325/330; Zeitler a.a.O., WHG,<br />
Rd<strong>Nr</strong>. 424a zu § 31). Hierbei sind § 31 Abs. 5 Satz 2 WHG und Art. 58 Abs. 3<br />
BayWG zu beachten, wobei letzterer auch auf die Plangenehmigung Anwendung findet.<br />
Die Auffassung, Art. 58 Abs. 3 BayWG gelte wegen seines Wortlauts nur für die<br />
Planfeststellung (vgl. Drost, Das Wasserrecht in Bayern, Stand: Februar 2005,<br />
Rd<strong>Nr</strong>. 47 zu Art. 58 BayWG; Vollmöller, BayVBl 2000, 137/140) ist überholt. Die frühere<br />
Voraussetzung in der ursprünglichen Fassung des § 31 Abs. 1 Satz 3 WHG für<br />
die wasserrechtliche Plangenehmigung, dass mit Einwendungen nicht zu rechnen<br />
sein dürfe, wurde durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes<br />
vom 11. November 1996 (BGBl I S. 1690) beseitigt. Folglich ist Art. 58 Abs. 3<br />
BayWG auch auf die Plangenehmigung zu erstrecken, um die von einem Betroffenen<br />
erhobenen Einwendungen sachgerecht abwägen zu können (vgl. Zeitler a.a.O.,<br />
BayWG, Rd<strong>Nr</strong>. 2 zu Art. 58, der die Anwendbarkeit hier nicht weiter problematisiert).<br />
Unbeschadet des Umstandes, dass Art. 83 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1 BayWG in der Fassung des<br />
Dritten Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
vom 26.7.1997 (GVBl S. 348) ebenso wie jetzt Art. 83 Abs. 1 Satz 1 BayWG in der<br />
Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes und anderer<br />
Gesetze vom 25. Mai 2003 (GVBl S. 325) die Anwendung der allgemeinen Vorschriften<br />
über Plangenehmigungen in Art. 74 Abs. 6 BayVwVfG auf die wasserrechtliche<br />
Plangenehmigung ausschließt, kann ein Drittbetroffener damit einwenden, der<br />
durch die Plangenehmigung zugelassene Ausbau wirke nachteilig auf seine Rechte<br />
ein oder habe sonstige erhebliche Nachteile im Sinne des Art. 18 BayWG für ihn zur<br />
Folge. Die Plangenehmigung hat demnach zwar nicht die Rechtswirkungen der<br />
Planfeststellung im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG (vgl. Zeitler a.a.O., BayWG,<br />
Rd<strong>Nr</strong>. 9a zu Art. 83), wirkt aber unbeschadet dessen in der Sache auf die Rechtsposition<br />
der drittbetroffenen Klägerin ein.<br />
Das Recht der Klägerin zur Nutzung der Wasserkraft nach dem Main-Donau-Staatsvertrag<br />
vom 13. Juni 2001 und nach dem Konzessionsvertrag vom 30. Dezember<br />
1921 stellt ein im Rahmen der Abwägung nach § 31 Abs. 5 Satz 2 WHG und Art. 58<br />
Abs. 3 BayWG zu berücksichtigendes Recht dar, das für die konkrete Stauhaltung
- 12 -<br />
Randersacker durch die wasserrechtliche Erlaubnis vom 12. Januar 1955 in der Fassung<br />
des Änderungsbescheids vom 8. November 1961 genauer bestimmt wurde. Auf<br />
eine Verletzung dieses Rechts kann sich die Klägerin im Rahmen ihrer Klage gegen<br />
die Plangenehmigung vom 2. Mai 2002 berufen.<br />
2. Die Klage gegen die Plangenehmigung vom 2. Mai 2002 in der Fassung des Abhilfebescheids<br />
vom 1. August 2002 und den Widerspruchsbescheid der Regierung<br />
von Unterfranken vom 4. November 2002 ist begründet, soweit die Klägerin die Feststellung<br />
der Rechtswidrigkeit der Bescheide begehrt. Dieser Feststellungsantrag ist<br />
als Minus im Aufhebungsantrag der Klägerin bereits enthalten (vgl. BVerwGE 116,<br />
254/268) und deshalb zur Entscheidung des <strong>Gericht</strong>s gestellt.<br />
a) Gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2 WHG in Verbindung mit Art. 58 Abs. 3 Satz 1 BayWG<br />
darf ein Plan nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen<br />
auf das Recht eines anderen, der Einwendungen erhoben hat, durch Auflagen<br />
verhütet oder ausgeglichen werden. Dem vorauszugehen hat aber eine gerechte<br />
Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange (vgl. Bay<strong>VGH</strong> vom<br />
26.6.1979 ZfW 1980, 371/373; Zeitler a.a.O., BayWG, Rd<strong>Nr</strong>. 26 zu Art. 58). Das Abwägungsgebot<br />
ergibt sich unabhängig von einer gesetzlichen Positivierung aus dem<br />
Wesen der rechtstaatlichen Planung und gilt dementsprechend allgemein (vgl.<br />
BVerwG vom 23.1.1981 DÖV 1981, 758/760; Zeitler a.a.O., WHG, Rd<strong>Nr</strong>. 225 zu<br />
§ 31; Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, Rd<strong>Nr</strong>. 93 zu § 31). Zu einer Prüfung<br />
im Sinne von Art. 58 Abs. 3 BayWG, ob nachteilige Wirkungen auf das Recht<br />
eines anderen durch Auflagen verhütet bzw. ausgeglichen werden können oder bei<br />
negativem Ausgang der Prüfung der Betroffene zu entschädigen ist, gelangt man<br />
demnach nicht mehr, wenn bereits ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot gegeben<br />
ist. So liegt der Fall hier.<br />
aa) Die Abwägungsentscheidung in der Plangenehmigung ist rechtsfehlerhaft, weil<br />
sie das Recht der Klägerin zur Wassernutzung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht<br />
in die Abwägung eingestellt hat. Es handelt sich um einen Fall der Abwägungsfehleinschätzung<br />
(vgl. BVerwGE 47, 144/146; 56, 110/121; 72, 15/25). Der<br />
Mangel ist auch erheblich im Sinne von Art. 83 Abs. 1 Satz 1 BayWG in Verbindung<br />
mit Art. 75 Abs. 1a Satz 1 BayVwVfG. Der Abwägungsmangel ist offensichtlich, weil<br />
er sich aus der Begründung der Plangenehmigung und des Widerspruchsbescheids<br />
deutlich ergibt. Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil
- 13 -<br />
die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen<br />
wäre. Hätte die Behörde das wahre Gewicht des Rechts der Klägerin erkannt,<br />
wären ein Verzicht auf das Umgehungsgerinne, eine die Kläger weniger belastende<br />
wasserbautechnische Lösung oder die Festsetzung einer Entschädigung für die Klägerin<br />
in Betracht gekommen. Die letztgenannten Lösungen können aber noch in einem<br />
ergänzenden Verfahren zur Behebung des erheblichen Abwägungsmangels<br />
führen (Art. 83 Abs. 1 Satz 1 BayWG i.V.m. Art. 75 Abs. 1a Satz 2 BayVwVfG).<br />
Das Recht der Klägerin auf Wassernutzung gründet auf dem Main-Donau-Staatsvertrag<br />
und dem Konzessionsvertrag. Um baldigst den Plan zum Bau der Main-Donau-<br />
Wasserstraße verwirklichen zu können, waren sich gemäß A. Ziffer III. Satz 1 des<br />
Main-Donau-Staatsvertrags beide Vertragsteile darüber einig, dass zunächst die Bildung<br />
eines gemischtwirtschaftlichen Unternehmens zum Bau der Wasserstraßen<br />
unter Ausnutzung der sich hierbei ergebenden Wasserkräfte anzustreben sei. Gegenstand<br />
des Unternehmens sollte nach A. Ziffer 4. lit. a des Main-Donau-Staatsvertrags<br />
der Bau der Großschifffahrtsstraße Main-Aschaffenburg-Bamberg mit Anschluss<br />
von Würzburg sowie der Bau und Betrieb der zugehörigen Kraftwerke sein.<br />
Die daraufhin von den Vertragsparteien gegründete Gesellschaft ist die Klägerin. Sie<br />
übernahm gemäß A. Ziffer 9 Satz 1 des Main-Donau-Staatsvertrags die Verpflichtung,<br />
die genannten Wasserstraßen auszubauen. Im Gegenzug erhielt sie gemäß A.<br />
Ziffer 9 Abs. 1 Satz 3 des Main-Donau-Staatsvertrags durch eine besondere Verleihungsurkunde<br />
des Deutschen Reichs und Bayerns für 100 Jahre das Recht, die von<br />
ihr ausgebauten Wasserkräfte auszunutzen. Dass es sich hierbei um eine Gegenleistung<br />
für den Ausbau der Wasserstraßen durch das Unternehmen handelt, steht<br />
außer Frage. Denn Überschüsse aus den Erträgnissen sind auch nach dem Übergang<br />
der Kraftwerke auf das Reich (jetzt Bundesrepublik) gemäß A. Ziffern 9 Abs. 3<br />
des Main-Donau-Staatsvertrags erst nach Deckung aller hieraus bis zur Fertigstellung<br />
des Unternehmens zu bestreitenden Kosten gutzubringen, d.h. bis zur vertragsgemäßen<br />
Fertigstellung der Wasserstraßen und Kraftwerke hat der Erlös aus der<br />
Nutzung der Wasserkräfte diesem Ziel zu dienen.<br />
Laut Ziffer II.4. Abs. 1 des Konzessionsvertrags haben sich das Deutsche Reich und<br />
Bayern vorbehaltlich des hierzu erforderlichen wasserpolizeilichen Verfahrens verpflichtet,<br />
dafür zu sorgen, dass der Klägerin die Erlaubnis zur Benutzung des Wassers<br />
und des Flussbettes des Mains von Aschaffenburg bis Bamberg usw. erteilt<br />
werden. Gemäß Ziffer II.4. Abs. 4 Satz 1 soll die Klägerin jeweils rechtzeitig die zur
- 14 -<br />
Erlangung der Erlaubnis zur Wasserbenutzung sowie der wasser-, bau- und gewerbepolizeilichen<br />
Genehmigungen erforderlichen Schritte veranlassen. Das Reich und<br />
Bayern verpflichteten sich nach Ziffer II.4. Abs. 4 Satz 2 des Konzessionsvertrags,<br />
der Gesellschaft hierbei jede Unterstützung und Erleichterung zu gewähren. Dies<br />
bedeutet zunächst eine förderliche Behandlung der eigenen Anträge der Klägerin,<br />
weiterhin insbesondere bei Ermessensentscheidungen (wozu in diesem Zusammenhang<br />
auch Planungsentscheidungen gehören) eine nicht nur alsbaldige wohlwollende<br />
Bescheidung, sondern darüber hinaus auch eine Festlegung dahin, dass das<br />
bei der Bescheidung im Auge zu behaltende Gemeinwohl als sich mit dem Vertragsziel<br />
deckend angesehen werden soll (vgl. BVerwGE 14, 209/217). Die Verpflichtungen<br />
der Klägerin aus dem Main-Donau-Staatsvertrag bestehen auch heute noch, wie<br />
sich unschwer § 56 Abs. 3 und 4 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) entnehmen<br />
lässt. Die verkehrspolitische Grundentscheidung, dass der Bau des Main-<br />
Donau-Kanals zu vollenden ist, existiert nach wie vor. Das Vorhaben hat seine<br />
Eigenschaft, dem öffentlichen Wohl zu dienen, auch zwischenzeitlich nicht verloren<br />
(vgl. BVerwGE 72, 15/21 f.). Eine merklich ins Gewicht fallende nachträgliche Beschränkung<br />
der Wasserkraftnutzung durch die Klägerin für die Erfüllung ihrer Aufgaben<br />
ist damit aber kaum vereinbar. Die Planfeststellungsbehörde des Beklagten hat<br />
bei ihrer Abwägungsentscheidung bezüglich der Gewichtung der Belange der Klägerin<br />
nicht hinreichend berücksichtigt, dass ihr zum Zwecke der Erfüllung der beschriebenen<br />
Aufgaben jegliche Förderung im Rahmen wasserrechtlicher Verfahren zu gewähren<br />
ist.<br />
Vorliegend hat die Klägerin auf Grund eines ihr zustehenden Rechts auf Wassernutzung<br />
Einwendungen gegen die zu erwartenden Einwirkungen erhoben. Die Rechte<br />
der Klägerin aus dem Main-Donau-Staatsvertrag und aus dem Konzessionsvertrag<br />
sind selbstredend auch in einem wasserrechtlichen Verfahren, das von einem Dritten<br />
beantragt wurde, zu beachten (vgl. BVerwGE 14, 209/217). Dritter in diesem Sinne<br />
ist auch der Beklagte, soweit er als Träger der Unterhaltungslast am Main<br />
- unbeschadet der Pflichten des Bundes nach §§ 7 ff. WaStrG - einen Ausbau des<br />
Gewässers durch ein Umgehungsgerinne betreibt (vgl. Art. 2 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1, Art. 43<br />
Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1, Art. 54 <strong>Nr</strong>. 1 BayWG), für das ihm auch wieder die Unterhaltungslast<br />
übertragen werden soll (vgl. Art. 44 Abs. 3, Art. 50 BayWG). Das Recht zur Wasserbenutzung<br />
nach A. Ziffer 1 des Main-Donau-Staatsvertrags und Ziffer II.4 des Konzessionsvertrags<br />
in Verbindung mit der Verleihungsurkunde war ein Recht im Sinne<br />
von Art. 50 <strong>Nr</strong>. 1, Art. 51 Abs. 2, Art. 43 Abs. 1 des Wassergesetzes für das König-
- 15 -<br />
reich Bayern vom 23. März 1907 - BayBS II S. 471 (BayWG 1907) - im Zusammenhang<br />
mit der Errichtung einer Stau- und Triebwerksanlage (vgl. Riederer/Sieder,<br />
Bayerisches Wassergesetz 1907, Rd<strong>Nr</strong>. 12 ff. zu Art. 51, Rd<strong>Nr</strong>. 12 zu Art. 42). Dieses<br />
Recht gilt nach § 15 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1 WHG weiter, da es jedenfalls durch den Beschluss<br />
des Landratsamts Würzburg vom 12. Januar 1955 erteilt war und am<br />
12. August 1957 die zur Benutzung erforderlichen rechtmäßigen Anlagen bereits<br />
vorhanden waren. § 2 Abs. 2 Satz 1 WHG findet auf alte Rechte keine Anwendung,<br />
soweit diese ein Recht auf Wasserzufluss enthalten (vgl. Czychowski/Reinhardt,<br />
a.a.O., Rd<strong>Nr</strong>. 26 zu § 2, Rd<strong>Nr</strong>. 12e zu § 15). Vorliegend spricht Ziffer I.1.III des Beschlusses<br />
des Landratsamts Würzburg vom 12. Januar 1955 in der Fassung des Änderungsbescheids<br />
vom 8. November 1961 ein derartiges Recht auf Wasserzufluss<br />
im Rahmen der Wasserführung des Flusses aus.<br />
Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 WHG können derartige alte Rechte gegen Entschädigung<br />
widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung<br />
des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Ein Widerruf ohne Entschädigung<br />
ist darüber hinaus unter den eng begrenzten Voraussetzungen des § 15<br />
Abs. 4 Satz 2 WHG möglich. Die Voraussetzungen für einen dieser Widerrufstatbestände<br />
hat der Beklagte indes nicht dargetan. Eine schon vor dem 1. Oktober 1976<br />
zulässige Widerrufsmöglichkeit im Sinne von § 15 Abs. 4 Satz 1 WHG war ebenfalls<br />
nicht gegeben. Die Voraussetzungen für eine Schmälerung des Rechts nach Art. 43<br />
Abs. 3 BayWG 1907, das auf Grund Ziffer II.5 des Konzessionsvertrags spätestens<br />
am 31. Dezember 2050 endet (vgl. Ziffer I.2 des Beschlusses vom 12.1.1955 in der<br />
Fassung des Änderungsbescheids vom 8.11.1961), lagen nicht vor.<br />
bb) Demnach kamen allenfalls nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen ohne<br />
Entschädigung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 5 WHG in Betracht, um<br />
das Recht der Klägerin zur Wasserbenutzung zu beschränken. Eine nachträgliche<br />
Anordnung nach § 5 Abs. 1 WHG stellt auch für alte Rechte grundsätzlich eine zulässige<br />
Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14<br />
Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 58, 300/351; OVG Bremen vom 24.3.1992 ZfW<br />
1993, 217/218).<br />
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1a WHG dürfen unter anderem Maßnahmen im Sinne<br />
von § 4 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 2a und 3, § 36 WHG grundsätzlich auch bei alten Rechten nachträglich<br />
angeordnet werden. Für Anordnungen nach § 4 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 3 oder § 36 WHG
- 16 -<br />
hat der Beklagte keine Anhaltspunkte dargetan. Demnach kann allenfalls in Betracht<br />
gezogen werden, die Planungen des Beklagten als Maßnahmen im Sinne von § 4<br />
Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 2a WHG zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden Beeinträchtigung<br />
des ökologischen und chemischen Zustands eines oberirdischen Gewässers<br />
anzusehen. Die Vorschrift knüpft insoweit an die Bewirtschaftungsziele des<br />
§ 25a Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1 WHG an. Hierbei soll der ökologische Zustand den Grad ausdrücken,<br />
in dem aquatische Lebensgemeinschaften im Gewässer Beeinträchtigungen<br />
durch menschliche Einflüsse unterliegen (vgl. Kotulla, WHG, 2003, Rd<strong>Nr</strong>. 7 zu<br />
§ 25a). Insgesamt soll einer Beeinträchtigung der physikalischen, chemischen und<br />
biologischen Beschaffenheit des Wassers entgegengewirkt werden, die von der Benutzung<br />
adäquat verursacht wurde. Hierzu können z.B. auch Maßnahmen zur nachträglichen<br />
Erhöhung der Restwassermenge dienen, um einen Mindestabfluss im benutzten<br />
Gewässer zu erhalten, so dass keine nicht mehr ausgleichbaren Beeinträchtigungen<br />
der biologischen Beschaffenheit des Gewässers auftreten (vgl. Bay<strong>VGH</strong><br />
vom 11.3.1986 Az. 8 B 85 A 953; VG München vom 26.2.1985 Az. M 6189 II 83). Die<br />
jeweilige Form der Maßnahme muss jedoch im Sinne von § 4 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 2a WHG<br />
erforderlich sein. Überhaupt ist bei der Festsetzung von wasserrechtlichen Auflagen<br />
der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von der Behörde zu beachten (vgl. Czychowski/Reinhardt,<br />
a.a.O., Rd<strong>Nr</strong>. 56 zu § 4; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht,<br />
3. Aufl. 2004, Rd<strong>Nr</strong>. 443; Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., WHG,<br />
Rd<strong>Nr</strong>. 8 zu § 4).<br />
Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob die konkret geplante Maßnahme des Umgehungsgerinnes<br />
entsprechend der Tatbestandsvorraussetzung des § 4 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 2a<br />
WHG erforderlich ist, d.h. das Ziel nicht auf andere Weise ebenso gut erreicht werden<br />
kann, so dass die Klägerin in ihrem Wassernutzungsrecht weniger belastet wird.<br />
Die Stellungnahme der Regierung von Unterfranken vom 9. September 2003, in der<br />
erstmals die Möglichkeit einer nachträglichen Auflage im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1<br />
<strong>Nr</strong>. 1a in Verbindung mit § 4 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 2a WHG erörtert wird, verhält sich hierzu<br />
nicht. Im Erläuterungsbericht vom 16. Dezember 1997 (Anlage 1.1 zur Plangenehmigung)<br />
wurden zwei offene Fragen bezüglich der Annahme der Aufstiegshilfe durch<br />
die Wanderorganismen gesehen (Ziffer 5.1), so dass sich sogar die Frage der Geeignetheit<br />
der Maßnahme hätte stellen müssen. Die Belange der Klägerin wurden<br />
zudem allenfalls ansatzweise erkannt und nur unter dem Gesichtspunkt privatrechtlicher<br />
Verhältnisse aufgeführt (Ziffer 6.4). Die Frage der Erforderlichkeit des Umgehungsgerinnes<br />
unter Berücksichtigung der besonderen Position der Klägerin aus
- 17 -<br />
dem Main-Donau-Staatsvertrag und dem Konzessionsvertrag wurde weder im Erläuterungsbericht<br />
noch in der Tektur zum Erläuterungsbericht vom 8. Februar 1999<br />
(Anlage 1.2 zur Plangenehmigung) erörtert. Zumindest in einer Tektur zum Erläuterungsbericht<br />
hätte aber hierzu eine Aussage erfolgen müssen, nachdem die fischökologische<br />
Begutachtung vom 18. August 1999 (Anlage 10 zur Plangenehmigung)<br />
die Probleme nochmals deutlich aufgezeigt hatte. Nach dieser ergab sich für den Abfluss<br />
im Umgehungsgerinne folgende Bewertung (S. 4 f.):<br />
"a) Die unterwasserseitige Mündung liegt in größerem Abstand flussabwärts der<br />
Wanderungsbarriere (ca. 300 m unterhalb der Kraftwerksanlage Stufe Randersacker)<br />
und damit in entsprechend großer Entfernung von dem Konzentrationsbereich<br />
(Barrierewirkung) wanderwilliger Flussfische,<br />
b) das Umgehungssystem bzw. die Unterwassermündung liegt auf der gegenüberliegenden<br />
Seite zum Turbinenauslass des Kraftwerks,<br />
c) das Umgehungsgerinne soll eine ökologische Mehrfachfunktion erfüllen,<br />
nämlich als Fischwanderweg, Ersatzlebensraum für Flussfische und andere<br />
Fließgewässerorganismen sowie als Laichplatz/Jungfischhabitat für rheophile<br />
Flussfischarten.<br />
Alle drei Aspekte, insbesondere die Punkte a) und b), erfordern überdurchschnittliche<br />
Abflussmengen, um eine optimale Leitwirkung bzw. Funktionsfähigkeit<br />
zu gewährleisten.“<br />
Nach dieser Bewertung erscheint es nicht als gesichert, dass das Umgehungsgerinne<br />
mit dem Einstieg ca. 300 m unterhalb der Staumauer und außerhalb der<br />
Hauptströmung des Flusses von den Fischen überhaupt angenommen wird. Die<br />
fischökologische Begutachtung zeigt dann zwar im Weiteren (S. 7) Möglichkeiten zur<br />
Optimierung der Leitwirkung durch eine Strömungsteilung im Mündungsbereich des<br />
Umgehungsgerinnes auf. Eine exakte Darstellung der Mündungssituation müsse jedoch<br />
einer Detailplanung bzw. einer vorher durchzuführenden Geländeaufnahme<br />
vorbehalten bleiben. Angesichts der dargestellten Probleme bei der Annahme des<br />
Umgehungsgerinnes durch Wanderorganismen sowie der benötigten überdurchschnittlichen<br />
Abflussmengen hätte sich hier dem Beklagten die Frage nach der Erforderlichkeit<br />
des Umgehungsgerinnes schlechthin stellen müssen.
- 18 -<br />
Dies wird durch die Untersuchungen zur Wirksamkeit von Fischaufstiegshilfen am<br />
unterfränkischen Main (Oliver Born, Dissertation, Technische Universität München,<br />
1995) bestätigt, wonach die Probleme am bestehenden Fischpass Randersacker auf<br />
eine Veränderung der Tiefenverhältnisse am Fischpassaufstieg zurückzuführen sind.<br />
Trotz methodischer Unzulänglichkeiten habe im Fischpass Randersacker aber ein<br />
relativ hoher Anteil strömungsliebender Arten nachgewiesen werden können. Der bestehende<br />
Fischpass sei indes nicht für alle Arten geeignet, insbesondere von kleineren<br />
Größenklassen nicht zu überwinden. An großen Stauwehren würden von fachlicher<br />
Seite Fischpässe an beiden Uferseiten für unterschiedliche Ökotypen gefordert,<br />
die durch ihre Bauweise strömungsliebenden Arten bzw. indifferenten oder<br />
stagnophilen Arten den Aufstieg ermöglichten. Ferner bestehe ein Problem darin,<br />
dass eine Abwanderung der aufgestiegenen Fische über die vorhandenen Fischpässe<br />
nicht stattfinden könne. Trotz einer deutlichen Verbesserung der Durchwanderbarkeit<br />
an der Staustufe Randersacker könne das geplante Umgehungsgerinne<br />
eine Abwanderhilfe auf der Kraftwerkseite des Mains nicht ersetzen (S. 211 f). Hieraus<br />
wird ganz offensichtlich deutlich, dass der Beklagte weiteren Möglichkeiten zur<br />
Erleichterung der Fischwanderbewegungen an der Staustufe Randersacker durch<br />
Verbesserung der Tiefenverhältnisse am Fischeinstieg, der Errichtung von Fischpässen<br />
an beiden Uferseiten und der Errichtung einer Abwanderhilfe auf der Kraftwerkseite<br />
des Mains nicht ausreichend nachgegangen ist.<br />
Soweit im Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 4. November<br />
2002 darauf hingewiesen wird, die Klägerin werde durch die Auflage zur entschädigungslosen<br />
Duldung der Wasserentnahme für das Umgehungsgerinne weniger belastet<br />
als durch die Pflicht zur Herstellung und Unterhaltung eines funktionsfähigen<br />
Fischpasses, liegt dies neben der Sache. Die Pflichten der Klägerin bezüglich des<br />
bestehenden Fischpasses (Ziff. I.9.I) und des Fischbesatzes (Ziff. I.9.IX.) nach dem<br />
Beschluss des Landratsamts Würzburg vom 12. Januar 1955 in der Fassung des<br />
Änderungsbescheids vom 8. November 1961 werden durch die streitgegenständliche<br />
Plangenehmigung nicht beseitigt. Im Plangenehmigungsverfahren wurde somit weder<br />
eine Ertüchtigung des bestehenden Fischpasses genauer untersucht noch eine<br />
andere Lösung geprüft, die eine größere Nähe zur Kraftwerksanlage und zum Turbinenauslass<br />
des Kraftwerks aufweisen sowie geringere Abflussmengen benötigen<br />
würde. Die Erforderlichkeit des Umgehungsgerinnes steht damit nicht fest.
- 19 -<br />
cc) Ferner wurde in der Abwägung nicht hineichend berücksichtigt, dass die getroffene<br />
nachträgliche Anordnung die Klägerin unverhältnismäßig trifft. Die Maßnahme<br />
führt bei der Klägerin zu einem Nachteil, der außer Verhältnis zu dem beabsichtigten<br />
und erzielbaren Erfolg steht. Bei Inhabern von alten Rechten bestehen hinsichtlich<br />
der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Folgen von nachträglichen Anordnungen engere<br />
rechtliche Grenzen als bei den Inhabern einer neuen Bewilligung (vgl. Bay<strong>VGH</strong><br />
vom 7.10.2004 ZfW 2005, 185/193). Vorliegend sind bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze<br />
der Klägerin insbesondere die Regelungen des Main-Donau-Staatsvertrags<br />
und des Konzessionsvertrags heranzuziehen. Laut A.Ziffer 4 des Staatsvertrags<br />
ist Gegenstand des zu bildenden gemischtwirtschaftlichen Unternehmens der<br />
Bau der dort genannten Großschifffahrtsstraßen sowie der Bau und Betrieb der zugehörigen<br />
Kraftwerke. Gemäß Ziffer 9 des Staatsvertrags übernahm die so gegründete<br />
Klägerin die Verpflichtung zum Ausbau der genannten Wasserstraßen. Im Gegenzug<br />
erhielt sie für 100 Jahre das Recht, die von ihr ausgebauten Wasserkräfte<br />
auszunutzen. Dass es sich hierbei um eine Gegenleistung für einen Ausbau der<br />
Wasserstraßen durch das Unternehmen handelt, steht außer Frage. Denn wie erwähnt<br />
sind Überschüsse aus ihren Erträgnissen nach dem Übergang der Kraftwerke<br />
auf das Reich (jetzt Bundesrepublik) erst nach Deckung aller hieraus bis zur Fertigstellung<br />
des Unternehmens zu bestreitenden Kosten gutzubringen, d.h. es müssen<br />
zunächst die für die Herstellung der Wasserstraßen und der Kraftwerke anfallenden<br />
Kosten sowie die Betriebskosten gedeckt sein, bevor Erträgnisse aus der Wasserkraftnutzung<br />
an die Uferstaaten verteilt werden können. Nach Ziffer II.4 des Konzessionsvertrags<br />
werden der Gesellschaft zur Erlangung der Erlaubnis zur Wasserbenutzung<br />
von den Vertragsparteien des Staatsvertrags jede Unterstützung und Erleichterung<br />
gewährt. Das umfasst zunächst die genannte förderliche Behandlung der<br />
eigenen Anträge der Klägerin, weiterhin eine wohlwollende Bescheidung insbesondere<br />
bei Planungs- und Ermessensentscheidungen sowie darüber hinaus eine<br />
Festlegung dahin, dass das bei der Bescheidung im Auge zu behaltende Gemeinwohl<br />
als sich mit dem Vertragsziel deckend angesehen werden soll (vgl. BVerwGE<br />
14, 209/217).<br />
Eine spürbar ins Gewicht fallende nachträgliche Beschränkung der Wasserkraftnutzung<br />
durch die Klägerin ist damit in der Regel nicht vereinbar. Der Beklagte hat bei<br />
der im Rahmen einer Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1a in Verbindung mit § 4<br />
Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 2a WHG zu treffenden Ermessensentscheidung die wohlwollende Behandlung<br />
der im Gemeinwohl liegenden Belange der Klägerin nicht hinreichend ge-
- 20 -<br />
währleistet. Je nach Wasserführung beträgt nach der angefochtenen Plangenehmigung<br />
der Verlust für die Klägerin zwar nur ca. 1% bis 2% der an der Staustufe Randersacker<br />
im Main zur Verfügung stehenden Wassermenge. Nach der von Beklagtenseite<br />
nicht substanziiert in Frage gestellten Berechnung der Klägerin, die sie in<br />
der mündlichen Verhandlung dargestellt hat, beläuft sich der hierdurch verursachte<br />
finanzielle Verlust für die Restlaufzeit der Konzession aber auf ca. 500.000 Euro (vgl.<br />
Niederschrift vom 7.6.2005 S. 3). Hierbei handelt es sich um einen Betrag, dessen<br />
Fehlen sich spürbar negativ auf die Finanzierung des Ausbaus der genannten Wasserstraßen<br />
auswirken würde. Dass das Ausbauziel für alle genannten Wasserstraßen<br />
bereits erreicht sei, hat der Beklagte weder substanziiert dargelegt noch ist dies<br />
ersichtlich, wie übrigens auch anderen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen<br />
Verfahren zu entnehmen ist.<br />
Hinzu kommt, dass der Beklagte die im Erläuterungsbericht vom 16. Dezember 1997<br />
(Ziffer 5.1) und in der fischökologischen Begutachtung vom 18. August 1999 (S. 4 f.)<br />
aufgezeigten Zweifel an der ausreichenden Wirksamkeit des geplanten Umgehungsgerinnes<br />
nicht ausräumen konnte. Die Planfeststellungsbehörde hat den das Planfeststellungsrecht<br />
prägenden Grundsatz der Problembewältigung nicht hinreichend<br />
beachtet (vgl. dazu insbesondere Art. 83 Abs. 1 Satz 1 BayWG, Art. 74 Abs. 2 Satz 1<br />
BayVwVfG und BVerwGE 57, 297/300). Auch in der mündlichen Verhandlung des<br />
Senats wurde von Seiten des Beklagten eingeräumt, dass das Umgehungsgerinne<br />
grundsätzlich nicht auf der günstigsten Seite liege (vgl. Niederschrift vom 7.6.2005<br />
S. 4). Die weitere Erklärung, nach den konkreten Verhältnissen am Main an der<br />
Staustufe Randersacker befinde sich die Hauptströmung im Bereich des geplanten<br />
Einstiegs des Umgehungsgerinnes, so dass durchaus eine Anbindung an die Abströmung<br />
des Mains vorliege und die immer entlang der Hauptströmung wandernden<br />
Fische auch den Einstieg in die Umgehungsgerinne finden könnten, überzeugt nicht.<br />
Von Beklagtenseite wurden keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür dargetan,<br />
weshalb die Mehrzahl der Fische nicht weiter entlang der Hauptströmung bis zur<br />
Staumauer wandern, sondern den etwa 300 m flussabwärts befindlichen Einstieg in<br />
das schmale Umgehungsgerinne nehmen sollten (vgl. Niederschrift vom 7.6.2005<br />
S. 4). Damit sind die im Erläuterungsbericht vom 16. Dezember 1997 und in der<br />
fischbiologischen Begutachtung vom 18. August 1999 aufgezeigten Probleme hinsichtlich<br />
der Wirksamkeit des Umgehungsgerinnes weiterhin unbewältigt. Umso weniger<br />
muss daher die Beklagte eine Beschränkung ihres Wassernutzungsrechts<br />
durch diese nachträgliche Auflage hinnehmen.
- 21 -<br />
b) Der Umfang des Rechts der Klägerin wurde durch den Beschluss des Landratsamts<br />
Würzburg vom 12. Januar 1955 in der Fassung des Änderungsbescheids<br />
vom 8. November 1961 nicht derart ausgestaltet, dass sie die Errichtung des Umgehungsgerinnes<br />
und die hierfür genehmigte Wasserentnahme entschädigungslos zu<br />
dulden hätte. Aus Ziffer I.2 Satz 1 des Beschlusses vom 12. Januar 1955 in der Fassung<br />
des Änderungsbescheids vom 8. November 1961 ist zu entnehmen, dass für<br />
die erteilte Erlaubnis der Konzessionsvertrag sowie die nachfolgenden Bedingungen<br />
und Auflagen maßgebend sind, bei deren Auslegung, Vollzug und etwaiger Ergänzung<br />
der Konzessionsvertrag zu beachten ist. Bereits hieraus ist ersichtlich, dass<br />
auch in den wasserrechtlichen Bescheiden die besondere Bedeutung des Konzessionsvertrags<br />
erkannt und fortgeschrieben wurde.<br />
aa) Ziffer I.1.III. Satz 1 des Beschlusses vom 12. Januar 1955 in der Fassung des<br />
Änderungsbescheids vom 8. November 1961 legt fest, dass das Kraftwerk nur den<br />
Abzug jener Wassermengen, die für den Betrieb der Schiffsschleuse und der Kahnschleuse<br />
sowie für die Beschickung des Fischpasses benötigt werden, hinzunehmen<br />
hat. Die entsprechenden Wassermengen am Fischpass betragen bei hohem Wasserdurchfluss<br />
ca. 220 l/sec (vgl. Born a.a.O., S. 113); nach Angaben der Beteiligten<br />
in der mündlichen Verhandlung des Senats laufen über ihn aber häufig nur ca. 100<br />
bis 150 l/sec ab (vgl. Niederschrift vom 7.6.2005 S. 2). Gemäß Ziffer I.9.I. Satz 1 des<br />
Beschlusses in der Fassung des Änderungsbescheids hat die Klägerin den Fischpass<br />
plangemäß auszuführen und nach Maßgabe der wasserrechtlichen Vorschriften<br />
instand zu halten. Zudem hat sie nach Ziffer I.9.X Satz 1 des Beschlusses in der<br />
Fassung des Änderungsbescheids einen Ausgleich für verminderten Fischertrag und<br />
etwaige Fischschäden durch den Besatz von Jungfischen und Fischbrut zu leisten.<br />
Angesichts der Bezugnahme auf einen konkret geplanten Fischpass lässt sich diesen<br />
Regelungen keine Pflicht der Klägerin zur Duldung weiterer Wasserentnahmen<br />
für ein Umgehungsgerinne entnehmen. Zudem besteht die genannte Fischtreppe fort<br />
und muss von der Klägerin weiter in Betrieb gehalten werden. Nicht ersichtlich geworden<br />
ist dabei auch, dass die Planfeststellungsbehörde eine Aufhebung der Regelungen<br />
über die bestehende Fischtreppe nach ursprünglicher Bescheidslage in<br />
Erwägung gezogen hat, um eine gewissermaßen doppelte Belastung durch Fischtreppe<br />
und Umgehungsgerinne zu vermeiden. Auf Anregungen des <strong>Gericht</strong>s im Rahmen<br />
des Versuchs einer gütlichen Einigung ist der Beklagte insoweit nicht eingegangen<br />
(vgl. Niederschrift vom 7.6.2005 S. 5). Auch der Fischbesatz ist von der Klägerin
- 22 -<br />
fernerhin zu leisten. Sie zusätzlich für das Umgehungsgerinne zu belasten, wäre im<br />
Rahmen der hier genannten Regelungen wohl unverhältnismäßig; jedenfalls ist eine<br />
konkrete Abwägung, weshalb die Belassung der Fischtreppe neben dem Umgehungsgerinne<br />
erforderlich und zumutbar sein soll, unterblieben.<br />
bb) Ebenso wenig ergibt sich aus Ziffer I.3.II Satz 1 des Beschlusses in der Fassung<br />
des Änderungsbescheids eine Pflicht der Klägerin zur Duldung der Wasserentnahme<br />
für das Umgehungsgerinne. Hiernach ist der Betrieb der Gesamtanlage so zu führen,<br />
dass die ordnungsgemäße Wasserwirtschaft des Flusses sowie die Ausübung der<br />
öffentlichen Schifffahrt und Flößerei nicht gestört werden; hierdurch bedingte Minderungen<br />
der Kraftleistung hat die Klägerin ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.<br />
Andererseits ist aber gemäß Satz 2 der genannten Regelung auch der Wehrund<br />
Schleusenbetrieb so zu führen, dass eine möglichst vollständige und wirtschaftliche<br />
Ausnutzung der Wasserkraft gewährleistet wird. Auch dies ist ein Ausdruck der<br />
sich aus Ziffer II.4 Abs. 4 Satz 2 des Konzessionsvertrags für den Beklagten ergebenden<br />
Förderungspflicht gegenüber der Klägerin. Die Regelung in Ziffer I.3.III. des<br />
Beschlusses in der Fassung des Änderungsbescheids begründet gegenseitige<br />
Rücksichtnahmepflichten, die nicht einseitig erweitert werden können. Dies spricht<br />
dafür, dass nicht die heutigen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Wasserwirtschaft<br />
zu Grunde gelegt werden können. Nach den damaligen Anforderungen einer<br />
ordnungsgemäßen Wasserwirtschaft war jedoch ausweislich des Änderungsbescheids<br />
die geplante, errichtete und auch heute noch betriebene Fischtreppe zweifelsfrei<br />
als ausreichend anzusehen.<br />
Selbst wenn jedoch auf die heutigen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Wasserwirtschaft<br />
abzustellen sein sollte, tragen diese die Abwägungsentscheidung der<br />
Behörde nicht. Nach den Grundsätzen des § 1a Abs. 1 WHG sind die Gewässer als<br />
Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern<br />
(Satz 1). Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit<br />
und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen<br />
ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden<br />
Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben<br />
und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird<br />
(Satz 2). Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen<br />
von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau<br />
für die Umwelt insgesamt, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klima-
- 23 -<br />
schutzes, ist zu gewährleisten (Satz 3). Die genannten Grundsätze des § 1a Abs. 1<br />
WHG sind zwar als Abwägungs- und Ermessensdirektive zu verstehen, deren Direktivkraft<br />
gegenüber der öffentlichen Bewirtschaftung der Gewässer aber wegen der<br />
naturwissenschaftlichen, technischen und umweltpolitischen Komplexität seiner Generalziele<br />
als gering zu veranschlagen ist (vgl. Breuer a.a.O., Rd<strong>Nr</strong>. 160 f.). Ob das<br />
gemäß § 1a Abs. 1 Satz 2 WHG bei der Gewässerbewirtschaftung primär zu verfolgende<br />
Wohl der Allgemeinheit neben den Belangen der Wasserwirtschaft auch andere<br />
Belange des öffentlichen Wohls umfasst, und zwar solche ökologischer wie zivilisatorischer<br />
oder ökonomischer Art (vgl. Breuer a.a.O., Rd<strong>Nr</strong>. 161; Czychowski/Reinhardt<br />
a.a.O., Rd<strong>Nr</strong>. 5 zu § 1a), kann letztlich dahinstehen (vgl. Bay<strong>VGH</strong> vom<br />
23.3.1993 ZfW 1993, 287). Denn gemäß § 1a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 WHG ist ein<br />
hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, unter Berücksichtigung der Erfordernisse<br />
des Klimaschutzes, zu gewährleisten. Der Klimaschutz ist eng mit dem in § 1a<br />
Abs. 1 Satz 2 WHG verwendeten Begriff der nachhaltigen Entwicklung verwoben<br />
(vgl. Czychowski/Reinhardt a.a.O., Rd<strong>Nr</strong>. 11 d zu § 1a). Bei der wasserrechtlichen<br />
Beurteilung von Anlagen zur Energiegewinnung aus Wasserkraft ist hiernach zu berücksichtigen,<br />
dass durch den Einsatz regenerativer Energien dazu beigetragen werden<br />
kann, den Schadstoffausstoß durch Energiegewinnung aus sich verbrauchenden<br />
Rohstoffen zu reduzieren (vgl. Czychowski/Reinhardt a.a.O., Rd<strong>Nr</strong>. 11 zu § 1a). In<br />
dieser Hinsicht steht § 1a Abs. 1 Satz 3 WHG an der Seite von § 31 Abs. 1 Satz 2<br />
WHG und verstärkt damit die Position der Wasserkraft im Rahmen der Abwägung mit<br />
anderen Belangen der Gewässerbewirtschaftung (vgl. Drost a.a.O., Rd<strong>Nr</strong>. 3 d zu<br />
§ 1a). Daraus ergibt sich aber, dass § 1a Abs. 1 WHG weder für die Belange der<br />
Wasserwirtschaft noch für die der Wasserkraftnutzung eine eindeutige Prioritätsoder<br />
eine Optimierungsregel enthält (vgl. Breuer a.a.O., Rd<strong>Nr</strong>. 161; Zeitler a.a.O.,<br />
WHG, Rd<strong>Nr</strong>. 37 d zu § 31; Czychowski/Reinhardt a.a.O., Rd<strong>Nr</strong>. 4 zu § 1a; Drost<br />
a.a.O., Rd<strong>Nr</strong>. 37 zu § 31 WHG). Vielmehr ist die Wasserkraftnutzung im konkreten<br />
Einzelfall mit den konkurrierenden Belangen abzuwägen. Hier kommt jedoch der<br />
Förderungspflicht des Beklagten für die bestehende Wasserkraftnutzung durch die<br />
Klägerin eine besondere Bedeutung zu; sie ist Einfallstor für die besondere Rechtsposition<br />
der Klägerin auf der Grundlage des Main-Donau-Staatsvertrags und des<br />
Konzessionsvertrags. Diese sich vor allem aus Ziffer II.4 Abs. 4 Satz 2 des Konzessionsvertrags<br />
ergebende Pflicht, das Recht der Klägerin zur Wasserkraftnutzung zu<br />
fördern, hat die Behörde nicht mit dem ihm nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts<br />
(vgl. BVerwGE 14, 209/217) zukommenden Gewicht in die<br />
Abwägung eingestellt.
- 24 -<br />
cc) Der Beklagte kann sich im Rahmen der Abwägung auch nicht mit Erfolg auf die<br />
Wirkung des Programmsatzes des § 31 Abs. 1 Satz 1 WHG berufen (vgl. hierzu<br />
Zeitler a.a.O., WHG, Rd<strong>Nr</strong>. 35 zu § 31; Czychowski/Reinhardt a.a.O., Rd<strong>Nr</strong>. 9 zu<br />
§ 31). Hiernach sollen Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand<br />
befinden, in diesem Zustand erhalten bleiben, und nicht naturnah ausgebaute<br />
natürliche Gewässer so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt<br />
werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht<br />
entgegenstehen. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts ist es jedoch bereits<br />
fraglich, ob die Anlage des Umgehungsgerinnes tatsächlich dazu beitragen würde,<br />
den Fluss so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückzuführen.<br />
Unter einem naturnahen Zustand ist hierbei ein Erscheinungsbild des Gewässers zu<br />
verstehen, das von einem naturgegebenen Zustand durch das Vorhandensein von<br />
Flussbegradigungen, Einbauten oder Dammbauten abweicht, aber doch im Übrigen<br />
noch als natürlich empfundene Elemente aufzuweisen hat, etwa durch ein verschiedenartig<br />
geformtes Gewässerbett und Uferbepflanzungen (vgl. Zeitler a.a.O., WHG,<br />
Rd<strong>Nr</strong>. 37 zu § 31; Czychowski/Reinhardt a.a.O., Rd<strong>Nr</strong>. 6 zu § 31). Eine in diese<br />
Richtung zielende Renaturierung des Gewässers (vgl. Zeitler a.a.O., WHG,<br />
Rd<strong>Nr</strong>. 37 a zu § 31; Czychowski/Reinhardt a.a.O., Rd<strong>Nr</strong>. 10 zu § 31) wird durch die<br />
Errichtung eines künstlichen Seitenkanals, der zudem gemäß Art. 2 Abs. 2 BayWG<br />
einer anderen Gewässerordnung als das zu renaturierende Gewässer angehört, bei<br />
einem Gewässer erster Ordnung wohl schwerlich erreicht. Es wird vielmehr ein zusätzliches<br />
künstliches Gewässer dritter Ordnung nach Art. 2 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 3 BayWG geschaffen.<br />
Davon unabhängig hat die Behörde auch hier nicht ausreichend abgewogen,<br />
ob dem Vorhaben nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit<br />
entgegenstehen. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 WHG können solche Gründe in einer<br />
vorhandenen Wasserkraftnutzung zu sehen sein. Die Vorschrift geht davon aus,<br />
dass diese Art der Inanspruchnahme eines Gewässers grundsätzlich umweltfreundlich<br />
ist (vgl. Czychowski/Reinhardt a.a.O., Rd<strong>Nr</strong>. 12 zu § 31). Verstärkt wird die Position<br />
der Wasserkraftnutzung im vorliegenden Fall noch durch die sich aus Ziffer II.4<br />
Abs. 4 Satz 2 des Konzessionsvertrags ergebende besondere Förderungspflicht des<br />
Beklagten (vgl. BVerwGE 14, 209/217). Die Abwägungsfehleinschätzung des Beklagten<br />
im Hinblick auf das Gewicht der zu fördernden Wasserkraftnutzung der Klägerin<br />
wirkt sich somit auch hier grundsätzlich negativ aus. Eine defizitfreie Abwägung<br />
zu Gunsten des geplanten Gewässerausbaus liegt nicht vor.
- 25 -<br />
An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, dass sich gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3<br />
WHG die Ausbaumaßnahmen an den Bewirtschaftungszielen unter anderem des<br />
§ 25a Abs. 1 WHG ausrichten müssen und die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden<br />
dürfen. Trotz ihrer erheblichen Abstraktion sollen diese Bewirtschaftungsziele<br />
zugleich die allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze aus § 1a Abs. 1 WHG konkretisieren<br />
(vgl. Knopp in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., WHG, Rd<strong>Nr</strong>. 5 zu § 25a;<br />
Czychowski/Reinhardt a.a.O., Rd<strong>Nr</strong>. 4 zu § 25a). Die Umsetzung der Maßnahmen<br />
zur Zielerreichung hat jedoch auch hier mit den Instrumentarien des Wasserrechts für<br />
die Benutzung, den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer zu erfolgen. Das<br />
Verschlechterungsverbot und das Gebot zur Erreichung eines guten Zustands im<br />
Sinne von § 25a Abs. 1 WHG fließen damit erst über die materiellen Vorschriften der<br />
§§ 6, 28 und 31 WHG in den wasserrechtlichen Vollzug ein (vgl. Drost a.a.O.,<br />
Rd<strong>Nr</strong>. 19 zu § 25a WHG). Diese Bewirtschaftungsziele können nur dann zur Anwendung<br />
gelangen, wenn nicht bereits andere Gründe dem Gewässerausbau entgegenstehen.<br />
Hierbei sind die materiellen Anforderungen an den Gewässerausbau zunächst<br />
dem § 31 Abs. 5 WHG zu entnehmen (vgl. Drost a.a.O., Rd<strong>Nr</strong>. 31 a zu § 31<br />
WHG). Steht nicht bereits fest, dass überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit,<br />
hier in Form einer vorhandenen Wasserkraftnutzung, dem Vorhaben nicht<br />
entgegenstehen, so fehlt es an einer Voraussetzung für die Anwendung der genannten<br />
Bewirtschaftungsziele. Selbst bei Anwendung der heutigen Anforderungen<br />
an eine ordnungsgemäße Wasserwirtschaft ist die Klägerin mithin auf der Grundlage<br />
der streitbefangenen Abwägungsentscheidung nicht zur Duldung der Wasserentnahme<br />
für das geplante Umgehungsgerinne zu Lasten ihrer Wasserkraftnutzung<br />
verpflichtet.<br />
Überdies ist zu bezweifeln, dass die Klägerin alle vom Beklagten mit dem Umgehungsgerinne<br />
verfolgten Ziele selbst unter der Geltung eines Begriffs der ordnungsgemäßen<br />
Wasserwirtschaft im heutigen Sinne hinzunehmen hätte. Denn das Umgehungsgerinne<br />
soll nach den Vorstellungen der Behörde neben seinen Funktionen<br />
hinsichtlich der Durchgängigkeit des Gewässers weitere Aufgaben erfüllen. So soll<br />
sich nach dem Erläuterungsbericht vom 16. Dezember 1997 (Anlage 1.1 zur Plangenehmigung,<br />
Ziffer 2.) ein neuer Biotopbereich bilden, in dessen Umfeld sich Flora<br />
und Fauna ansiedeln können. Es sollen Rückzugsmöglichkeiten für alle Wasserlebewesen<br />
geboten werden, so dass die Voraussetzungen zur Entwicklung einer vielseitigen<br />
aquatischen Lebensgemeinschaft gegeben sind. In der fischökologischen<br />
Begutachtung (Anlage 10 zur Plangenehmigung) wird dies dahin erläutert (S. 8),
- 26 -<br />
dass dem Umgehungsgerinne neben der Vernetzungsfunktion auch eine Lebensraumfunktion<br />
sowie eine Laichplatz- und Jungfischhabitatfunktion zukommen solle.<br />
Damit werden jedoch der Klägerin nicht nur Wasserverluste zugemutet, um die Wanderverbindung<br />
für Fische und andere Wanderorganismen zwischen Unter- und<br />
Oberwasser wiederherzustellen, sondern sie soll auch das Ausbauziel hinnehmen,<br />
bisher nicht vorhandene Biotope sowie neuen Lebensraum für eine vielseitige aquatische<br />
Lebensgemeinschaft zu schaffen. Hinsichtlich letztgenannter Zielvorgaben hat<br />
die Planfeststellungsbehörde nicht nachgewiesen, ob die damit zu behebenden Defizite<br />
der Natur im Umkreis der Bundeswasserstraße dem Betrieb der Wasserkraftanlage<br />
insoweit zugerechnet werden können, dass sie als adäquat kausale Folgen dieses<br />
Betriebs einzuordnen wären. Offensichtlich sollen hier vielmehr losgelöst von der<br />
Regelung in Ziffer I.3.II. Satz 1 des Beschlusses in der Fassung des Änderungsbescheids<br />
vom 8. November 1961 die Bewirtschaftungsgrundsätze des § 1a Abs. 1<br />
WHG zu Lasten der Wasserkraftnutzung verwirklicht werden. Der Gewässerpflegeplan<br />
Main, Stauhaltung Randersacker, von 1997 - ein fachlicher Plan im Sinne von<br />
Art. 15 f. des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLPlG) – enthält dazu wohl<br />
allgemeine Entwicklungsziele für eine Aufwertung der Flusslandschaft des Mains<br />
(Ziffer 4), die mit den Belangen der Schifffahrt in Einklang stehen sollen. Der Gesichtspunkt<br />
einer Rücksichtnahme auf bestehende Wasserkraftnutzungen wird dort<br />
aber nicht erörtert. Das Umgehungsgerinne Randersacker wird zwar zu den sofort<br />
umsetzbaren Maßnahmen gezählt (Ziffer 13.3), konkrete damit zu verwirklichende<br />
Ziele werden indes nicht aufgeführt. Eine Anknüpfung an den konkreten Betrieb der<br />
Wasserkraftanlage der Klägerin im Sinne von Ziffer I.3.II. Satz 1 des Beschlusses in<br />
der Fassung des Änderungsbescheids vom 8. November 1961 ist dort mithin ebenso<br />
wenig zu finden. Der Gewässerpflegeplan trägt daher ebenfalls nicht hinreichend<br />
dazu bei, die Abwägungsentscheidung der Behörde nachvollziehbar und defizitfrei zu<br />
gestalten. Deshalb kann hier auch offen bleiben, inwieweit ein solcher Gewässerplan<br />
rechtlich überhaupt (eventuell im Rahmen von § 36 Abs. 1 Satz 2 WHG) in der Lage<br />
ist, Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu<br />
bestimmen. Werden sonach mit dem Umgehungsgerinne Ziele verfolgt, die außerhalb<br />
der Regelungen in Ziffer I.3.II. Satz 1 des Beschlusses in der Fassung des Änderungsbescheids<br />
liegen, so hat die Klägerin die Maßnahmen jedenfalls nicht entschädigungslos<br />
hinzunehmen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin gleichzeitig die<br />
bestehende Fischtreppe und den Fischbesatz weiter betreiben soll.
- 27 -<br />
dd) Zutreffend ist das Erstgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Pflicht der<br />
Klägerin, die Wasserentnahme für das geplante Umgehungsgerinne hinnehmen zu<br />
müssen, nicht auf Ziffer I.6. des Beschlusses in der Fassung des Änderungsbescheids<br />
vom 8. November 1961 gestützt werden kann. Bereits den Regelungen über<br />
die Landeskultur in Ziffer I.6. ist zu entnehmen, dass es sich hierbei um den Schutz<br />
von landwirtschaftlichen Nutz- und Siedlungsflächen handelt. Zudem wurde unter<br />
Landeskultur zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheids vom 8. November<br />
1961, wie sie in Art. 43 Abs. 2, Art. 157 <strong>Nr</strong>. 1 BayWG 1907 Erwähnung fand, nur<br />
die Verbesserung des landwirtschaftlichen Grund und Bodens zum Zweck der Ertragssteigerung<br />
verstanden (vgl. Riederer/Sieder a.a.O., Rd<strong>Nr</strong>. 24 zu Art. 157 unter<br />
Bezugnahme auf § 264 Abs. 2 der Vollzugsbekanntmachung zum BayWG 1907 vom<br />
3.12.1907 – GVBl S. 876). Auch nach heutiger Sicht geht es bei dem Begriff Landeskultur<br />
im Sinne von Art. 89 Abs. 3 GG um die geordnete Bewirtschaftung der vorhandenen<br />
Flächen zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft. Hierunter sind inzwischen<br />
zwar auch Maßnahmen zur Bodenerhaltung und Bodenverbesserung zu subsumieren,<br />
eine volle Vollzugshoheit für den Natur- und Landschaftsschutz fällt aber nicht<br />
darunter (vgl. BVerwGE 116, 175/181 f.). Auch für die Durchführung von Bodenerhaltungs-<br />
und Verbesserungsmaßnahmen hat der Beklagte jedoch keine Anhaltspunkte<br />
dargetan. Somit kann er gegenüber der Klägerin die Errichtung des Umgehungsgerinnes<br />
nicht mit Erfolg auf die Bedürfnisse der Landeskultur stützen.<br />
ee) Die Verpflichtung der Klägerin zur Duldung der Wasserentnahme für das Umgehungsgerinne<br />
kann ferner nicht auf Ziffer I.7. des Beschlusses in der Fassung des<br />
Änderungsbescheids vom 8. November 1961 gestützt werden. Die Wasserentnahme<br />
für das strittige Vorhaben erfolgt weder für öffentliche Bewässerungszwecke noch für<br />
Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung. Überdies hätte eine auf Ziffer I.7. des<br />
Beschlusses in der Fassung des Änderungsbescheids gestützte Anordnung laut<br />
dessen lit. a) bis c) eine Abwägungsentscheidung erfordert, in die das Recht der Klägerin<br />
zur Wasserbenutzung mit erheblichem Gewicht hätte eingestellt werden müssen.<br />
Auf Grund der Abwägungsfehleinschätzung durch die Behörde war dies ohnehin<br />
nicht der Fall.<br />
ff) Ebenso wenig kann die Behörde die Pflicht der Klägerin zur Duldung der Wasserentnahme<br />
für das Umgehungsgerinne auf den allgemeinen Vorbehalt weiterer Anordnungen<br />
unter Ziffer I.12. des Beschlusses in der Fassung des Änderungsbescheids<br />
vom 8. November 1961 stützen. Danach sind zwar weitere Anordnungen zum Schutz
- 28 -<br />
des Gemeinwohls im erforderlichen Umfang möglich. Ein eigenständiges Gewicht hat<br />
diese Vorschrift aber nur für Belange des Gemeinwohls, die nicht bereits von den<br />
vorhergehenden Ziffern 1. bis 11. erfasst werden. Insoweit gehen deren speziellere<br />
Regelungen vor; in Bezug auf die dort genannten Belange des Gemeinwohls enthält<br />
Ziffer I.12. des Beschlusses in der Fassung des Änderungsbescheids nur die formale<br />
Ermächtigung zu weiteren Anordnungen. Belange des Gemeinwohls, für die Ziffer<br />
I.12. des Beschlusses in der Fassung des Änderungsbescheids im Zusammenhang<br />
mit der Errichtung des Umgehungsgerinnes eine selbstständige Bedeutung für neue<br />
Anordnungen gegenüber der Klägerin erlangen könnte, hat der Beklagte nicht aufgezeigt.<br />
3. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Hilfsantrag gemäß Ziffer III der Klageanträge<br />
nicht mehr zur Entscheidung des <strong>Gericht</strong>s gestellt.<br />
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; das geringfügige<br />
Unterliegen der Klägerin wirkt sich kostenmäßig nicht aus.<br />
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO<br />
i.V.m. § 708 <strong>Nr</strong>. 10 ZPO.<br />
Rechtsmittelbelehrung<br />
Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum<br />
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim<br />
Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23,<br />
80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach:<br />
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser<br />
Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung<br />
dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung<br />
bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung<br />
der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts,<br />
des Gemeinsamen Senats der obersten <strong>Gericht</strong>shöfe des Bundes oder des<br />
Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs<br />
abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
- 29 -<br />
Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt<br />
oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes<br />
mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten<br />
lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung<br />
der Revision. Abweichend davon können sich juristische Personen des öffentlichen<br />
Rechts und Behörden auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum<br />
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch<br />
durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde<br />
oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem<br />
sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.<br />
Dr. Allesch Dösing Graf zu Pappenheim<br />
Beschluss:<br />
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Berufungsverfahren auf<br />
50.000 Euro festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG a.F.).<br />
Dr. Allesch Dösing Graf zu Pappenheim