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Gericht: VGH Aktenzeichen: 8 B 04.356 Sachgebiets-Nr. 460 ...

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<strong>Gericht</strong>: <strong>VGH</strong><br />

<strong>Aktenzeichen</strong>: 8 B <strong>04.356</strong><br />

<strong>Sachgebiets</strong>-<strong>Nr</strong>. <strong>460</strong><br />

Rechtsquellen:<br />

§§ 1a, 2, 4, 5, 15, 25a, 31 WHG<br />

Art. 2, 58, 83 BayWG<br />

Art. 43, 50, 51, 157 BayWG 1907<br />

Hauptpunkte:<br />

wasserrechtliche Plangenehmigung<br />

Umgehungsgerinne an einer Staustufe<br />

bestehende Wasserkraftnutzung<br />

Leitsätze:<br />

1. Im Geltungsbereich des Main-Donau-Staatsvertrags vom 13. Juni 1921 und des<br />

Konzessionsvertrags vom 30. Dezember 1921 ist eine Beschränkung von Altrechten<br />

für die Nutzung der Wasserkraft durch nachträgliche Auflagen nach § 5<br />

Abs. 1 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1a, § 4 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 2a WHG nur ausnahmsweise und unter strikter<br />

Beachtung des Grundsatzes der Erforderlichkeit möglich. In der Regel stehen<br />

die Vertragspflichten zur förderlichen Behandlung von Verfahrensanträgen und zur<br />

wohlwollenden Bescheidung einer solchen Beschränkung entgegen.<br />

2. Zur Auslegung des Begriffs "ordnungsgemäße Wasserwirtschaft" in einem altrechtlichen<br />

Wasserrechtsbescheid.<br />

veröffentlicht in:<br />

---<br />

Rechtskräftig:<br />

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Urteil des 8. Senats vom 5. Juli 2005<br />

(VG Würzburg, Entscheidung vom 04. November 2003, Az.: W 4 K 02.1430)


8 B <strong>04.356</strong><br />

W 4 K 02.1430<br />

In der Verwaltungsstreitsache<br />

*****-****-***** **,<br />

******** ***. **, ***** ************,<br />

**************:<br />

Verkündet am 5. Juli 2005<br />

Ang. Venus<br />

als stellvertretende Urkundsbeamtin<br />

der Geschäftsstelle<br />

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof<br />

************* **. ****** ****** *** ********,<br />

******** ***. **/*, ***** *******,<br />

Freistaat Bayern,<br />

Im Namen des Volkes<br />

gegen<br />

vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern,<br />

Ludwigstr. 23, 80539 München,<br />

wegen<br />

- ******** -<br />

- Beklagter -<br />

wasserrechtlicher Plangenehmigung (Umgehungsgerinne Staustufe Randersacker),<br />

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts<br />

Würzburg vom 4. November 2003,<br />

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 8. Senat,<br />

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Allesch,<br />

den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dösing,<br />

den Richter am Verwaltungsgerichtshof Graf zu Pappenheim<br />

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2005<br />

folgendes


- 2 -<br />

Urteil:<br />

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. November<br />

2003 wird abgeändert.<br />

II. Der Plangenehmigungsbescheid des Landratsamts Würzburg<br />

vom 2. Mai 2002 in der Fassung des Abhilfebescheids vom<br />

1. August 2002 und der Widerspruchsbescheid der Regierung<br />

von Unterfranken vom 4. November 2002 sind rechtswidrig<br />

und dürfen nicht vollzogen werden.<br />

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.<br />

III. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen<br />

zu tragen.<br />

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.<br />

V. Die Revision wird nicht zugelassen.<br />

Tatbestand:<br />

Die Klägerin wendet sich gegen die dem Beklagten erteilte Plangenehmigung des<br />

Landratsamts Würzburg vom 2. Mai 2002 für den Bau eines Umgehungsgerinnes<br />

(Wanderhilfe für die biologische Durchgängigkeit) an der Staustufe Randersacker am<br />

Main. Die Klägerin betreibt dort ein Wasserkraftwerk zur Stromgewinnung und befürchtet<br />

durch das Planvorhaben Verluste bei der Stromerzeugung.<br />

Bei dem Planvorhaben handelt es sich um die Anlegung eines künstlichen Wasserlaufs<br />

mit einer Länge von ca. 1.325 m. In diesen Wasserlauf soll Wasser von oberhalb<br />

der Staustufe aus dem Main ausgeleitet und unterhalb der Staustufe wieder<br />

eingeleitet werden. Ziel des Vorhabens ist es, die Staustufe für alle aquatischen Lebewesen<br />

wieder durchgängig zu machen und einen neuen Lebensraum zu schaffen,


- 3 -<br />

der sich in seiner Dynamik vom weitgehend staugeregelten Main unterscheidet. Diese<br />

Durchgängigkeit sei Grundvoraussetzung für Laichwanderungen und Nahrungswanderungen;<br />

sie fördere die Vernetzung des aquatischen Biotopsystems und leiste<br />

damit einen wesentlichen Beitrag zur gewässerökologischen Stabilität.<br />

Auf einen Widerspruch der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd hin hat das Landratsamt<br />

Würzburg am 1. August 2002 einen Abhilfebescheid erlassen, durch den die<br />

Plangenehmigung um eine zusätzliche Ziffer 2.61 mit folgendem Inhalt ergänzt wird:<br />

"Sofern sich bei der genehmigten Betriebsweise zeigt, dass bei einer Entnahme<br />

von 1,000 cbm/s und Abflüssen < 55 cbm/s das Stauziel von 172,08 m über NN<br />

(25 cm über dem hydrostatischen Stau) nicht eingehalten werden kann, wird die<br />

Regelung des Ausleitungsbauwerkes unter Berücksichtigung der Belange der<br />

Schifffahrt und der Belange der Gewässerökologie im Einvernehmen mit dem<br />

WSA Schweinfurt unter Beteiligung des Kraftwerkbetreibers festgelegt.<br />

Im ersten Quartal eines jeden Jahrs findet ein Erfahrungsaustausch zwischen<br />

WWA und WSV über das vergangene Abflussjahr statt. Die Betriebsvorschrift<br />

wird entsprechend dem Erfahrungsaustausch einvernehmlich fortgeschrieben."<br />

Der Klägerin wurde mit dem Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Bayern<br />

über die Ausführungen der Main-Donau-Wasserstraße (im Folgenden: Main-Donau-<br />

Staatsvertrag) vom 13. Juni 1921 die Aufgabe übertragen, die Main-Donau-Wasserstraße<br />

zu bauen. Ihr wurde das Recht auf Nutzung der Wasserkraft übertragen, um<br />

die Mittel für den Bau der Wasserstraße aufbringen zu können. Das Nutzungsrecht<br />

erhielt sie durch eine Urkunde des Deutschen Reichs und Bayerns für 100 Jahre verliehen.<br />

Die Klägerin hat im Vertrag zwischen dem Deutschen Reich, Bayern, Baden<br />

und ihr über die Durchführung der Großschiffahrtsstraße Aschaffenburg-Passau-<br />

Grenze und Kelheim-Ulm und die Ausnutzung der Wasserkräfte (im Folgenden: Konzessionsvertrag)<br />

vom 30. Dezember 1921 die Verpflichtung übernommen, die Großschifffahrtsstraße<br />

zu bauen und die erstellten Schifffahrtsanlagen unentgeltlich auf<br />

das Deutsche Reich zu übertragen. Die Ziffer II.4. dieses Vertrages enthält folgende<br />

Regelung:<br />

"Das Reich und Bayern werden vorbehaltlich des hierzu erforderlichen wasserpolizeilichen<br />

Verfahrens dafür sorgen, dass der Gesellschaft die Erlaubnis zur<br />

Benutzung des Wassers und des Flussbettes des Mains von Aschaffenburg bis


- 4 -<br />

Bamberg und der Bayerischen Donau, ferner der sonstigen zur Durchführung<br />

des gesamten Unternehmens benötigten Flussläufe, besonders des Lechs von<br />

der Einmündung des Unterwasserkanals des Kraftwerkes Meitingen ab zur<br />

Ausnutzung der Wasserkräfte nach den im Einvernehmen mit dem Reichsverkehrsministerium<br />

und dem Bayerischen Ministerium des Innern zu erstellenden<br />

Plänen erteilt werden.<br />

Die Erlaubnis für die Lechstrecke soll jedoch nur insoweit erteilt werden, als sie<br />

für die Großschifffahrtsstraße und deren Kraftanlagen technisch und wirtschaftlich<br />

notwendig ist.<br />

Die Erlaubnis für die einzelnen Flussläufe soll der Gesellschaft in einer je nach<br />

dem Fortgange der Arbeiten für die Durchführung des ganzen Unternehmens<br />

zu bestimmenden Zeitfolge erteilt werden: Für den Main von Aschaffenburg bis<br />

Bamberg und die Donau von Kelheim bis Passau-Grenze jetzt, für die Lechüberleitung<br />

und die obere Donau später nach Antragstellung durch die Gesellschaft.<br />

Die Gesellschaft wird jeweils rechtzeitig die zur Erlangung der Erlaubnis zur<br />

Wasserbenutzung sowie der wasser-, bau- und gewerbepolizeilichen Genehmigung<br />

erforderlichen Schritte tun. Das Reich und Bayern werden der Gesellschaft<br />

hierbei jede Unterstützung und Erleichterung gewähren.<br />

Die Übertragung der Rechte aus der Erlaubnis durch die Rhein-Main-Donau AG<br />

auf andere Unternehmer darf nur mit Zustimmung des Reiches (Reichsverkehrsministerium)<br />

und des Freistaates Bayern erfolgen. Dies gilt auch für die<br />

Übertragung auf Tochtergesellschaften."<br />

Die Klägerin verfügt über eine durch Beschluss des Landratsamts Würzburg vom<br />

12. Januar 1955 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 8. November 1961<br />

erteilte, bis zum 31. Dezember 2050 befristete wasserrechtliche Erlaubnis nach<br />

Art. 42 und 43 des Bayerischen Wassergesetzes vom 23. März 1907 (BayWG 1907).<br />

Sie sieht diese Rechtsposition durch die Plangenehmigung vom 2. Mai 2002 eingeschränkt.<br />

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Plangenehmigung<br />

und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom<br />

4. November 2002 mit Urteil vom 4. November 2003 als unbegründet abgewiesen.<br />

Die Klägerin verfüge zwar über ein Recht im Sinne des Art. 58 Abs. 3 Satz 1 BayWG.<br />

Auf dieses Recht werde aber nicht nachteilig eingewirkt. Aus dem Zusammenhang


- 5 -<br />

der Erlaubnisbedingungen lasse sich erkennen, dass der Wasserkraftnutzung gegenüber<br />

anderen öffentlichen Belangen kein absoluter Vorrang eingeräumt werden<br />

sollte. Nach Ziffer I. 3. II. der Erlaubnis sei der Betrieb der Gesamtanlage so zu führen,<br />

dass die ordnungsgemäße Wasserwirtschaft des Flusses nicht gestört werde.<br />

Hierdurch bedingte Minderungen der Kraftleistung habe der Unternehmer ohne Entschädigung<br />

zu dulden. Daraus ergebe sich eine Einschränkung des Umfangs der<br />

Erlaubnis der Klägerin. Sie müsse ihre wirtschaftlichen Interessen den sich aus den<br />

gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Zielen und Grundsätzen einer ordnungsgemäßen<br />

Wasserwirtschaft unterordnen. Dabei dürfe nicht auf den Genehmigungszeitpunkt<br />

1961, sondern es müsse auf heutige Maßstäbe abgestellt werden. Deshalb<br />

müssten die neuen Erkenntnisse über die Wirkweise von Fischtreppen und über die<br />

Notwendigkeit einer aquatischen Durchgängigkeit der Gewässer zu Grunde gelegt<br />

werden. Selbst wenn der Umfang der Erlaubnis anders ausgelegt würde, würde im<br />

Hinblick auf § 15 Abs. 4 Satz 3, § 5 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1a und § 4 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 2a WHG keine<br />

Entschädigungspflicht bestehen.<br />

Mit ihrer zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die<br />

Plangenehmigung sei rechtswidrig, da von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des<br />

Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei. Das Umgehungsgerinne beeinträchtige die<br />

Möglichkeit zur regenerativen Energiegewinnung durch Wasserkraft und dadurch<br />

den Klimaschutz. Die Belange des Klimaschutzes hätten in § 1a Abs. 1 Satz 3 WHG<br />

als zu gewährleistendes Schutzgut Eingang gefunden.<br />

Die Fertigstellung der Rhein-Main-Donau-Wasserstraße diene dem Wohl der Allgemeinheit.<br />

Die Energiegewinnung durch Wasserkraft diene der Finanzierung des Vorhabens<br />

und sei damit ein unverzichtbarer Bestandteil der Realisierung. Die Finanzierung<br />

sei derzeit keinesfalls abgeschlossen. Hieran ändere sich auch nichts dadurch,<br />

dass inzwischen ein privater Rechtsträger Betreiber sei. Es könne nicht die in einem<br />

Vertrag vereinbarte Leistung gemeinnützig sein, jedoch die zu erbringende Gegenleistung<br />

nicht.<br />

Die Plangenehmigung verstoße gegen die Rhein-Main-Donau-Verträge und somit<br />

gegen Bundesrecht, das als zwingender Planungsleitsatz zu beachten sei. Der Beklagte<br />

habe in den Verträgen für das dem Ausbau des Kanals dienende Vorhaben<br />

der Energiegewinnung jede Förderung zugesagt. Dies könne sich jedoch nicht nur<br />

darauf beziehen, dass die notwendige wasserrechtliche Erlaubnis erteilt werde.


- 6 -<br />

Vielmehr müssten auch nach Fertigstellung des Vorhabens Beeinträchtigungen verhindert<br />

werden. Soweit der Gesichtspunkt der Energieerzeugung durch Wasserkraft<br />

zur Finanzierung der Fertigstellung der Wasserstraße nicht bereits als zwingender<br />

Planungsleitsatz zu beachten sei, wäre er zumindest im Rahmen der Ermessensbetätigung<br />

zu berücksichtigen gewesen.<br />

Der Beklagte habe bei seiner Ermessensausübung nicht berücksichtigt, dass die<br />

Energieerzeugung durch Wasserkraft deshalb besonders tangiert werde, weil die<br />

notwendigen Investitionen in wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht bereits getätigt<br />

worden seien. Er habe in seine Abwägung lediglich das primäre Ziel der regenerativen<br />

Energieerzeugung eingestellt, nicht aber, dass die entsprechenden Anlagen<br />

bereits vorhanden und unter Ressourcenverbrauch gebaut worden seien.<br />

Im Rahmen der Abwägung nach Art. 58 Abs. 3 BayWG seien die bestehenden und<br />

durch die Plangenehmigung beeinträchtigten Rechte der Klägerin nicht berücksichtigt<br />

worden. Der Beklagte gehe unrichtigerweise davon aus, dass diese bereits durch<br />

den Bescheid vom 8. November 1961 eingeschränkt gewesen seien und in dieser<br />

eingeschränkten Form von der Plangenehmigung nicht mehr berührt würden. In<br />

Wahrheit werde das uneingeschränkte Recht der Klägerin, bis zu 110 cbm/s Wasser<br />

zu benutzen, erst durch die Plangenehmigung beschränkt.<br />

Selbst wenn die Plangenehmigung grundsätzlich rechtmäßig wäre, bestünde jedenfalls<br />

nach Art. 58 Abs. 3 BayWG eine Pflicht zur Entschädigung. Der Klägerin stehe<br />

ein uneingeschränktes Recht auf Wasserbenutzung von bis zu 110 cbm/s zu. Aus<br />

dem Bescheid vom 8. November 1961 ergebe sich keine Beschränkung der Erlaubnis.<br />

Bei der Auslegung dieses bestandkräftigen Bescheids sei auf die im Jahr 1961<br />

geltenden Maßstäbe abzustellen. Auch § 15 Abs. 4 Satz 3 WHG spreche gegen ein<br />

dynamisches Verständnis, da dieser gerade bei alten Rechten die Möglichkeit zu<br />

nachträglichen Anforderungen und Maßnahmen eröffne. Zudem seien für die Auslegung,<br />

den Vollzug und die Ergänzung von Auflagen und Bedingungen immer die Regelungen<br />

des Konzessionsvertrags vom 30. Dezember 1921 zu beachten. Selbst<br />

wenn hierdurch der Wasserkraftnutzung kein absoluter Vorrang eingeräumt worden<br />

sei, sei die Wasserkraftnutzung zur Finanzierung des Wasserstraßenbaus als öffentliches<br />

Interesse bei der Auslegung von Auflagen zu berücksichtigen.


- 7 -<br />

Die Klägerin habe bereits auf Grund des Bescheids vom 8. November 1961 auf<br />

Wassermengen zu verzichten, die für die Beschickung eines bestehenden Fischpasses<br />

benötigt würden. Der Verzicht auf Wassermengen für weitere Umgehungsgerinne<br />

sei im Jahr 1961 weder beabsichtigt noch absehbar gewesen. Im Bescheid<br />

vom 8. November 1961 sei der Fischpass nicht in den Begriff der ordnungsgemäßen<br />

Wasserwirtschaft einbezogen worden. Es werde an anderer Stelle geregelt, dass zusätzliche<br />

Einschränkungen für eine ordnungsgemäße Wasserwirtschaft in Kauf genommen<br />

werden müssten. Selbst wenn man im Jahr 1961 den Bedarf nach einem<br />

Fischpass unter den Begriff der ordnungsgemäßen Wasserwirtschaft subsumiert<br />

hätte, wäre durch den plangemäßen Fischpass dieser Belang gewahrt worden.<br />

Ein weiterer Fischpass sei auch heute nicht unter den Begriff der ordnungsgemäßen<br />

Wasserwirtschaft im Sinne des Bescheids vom 8. November 1961 zu subsumieren.<br />

Hier werde ausdrücklich die ordnungsgemäße Wasserwirtschaft neben und zusätzlich<br />

zur Fischpassage geregelt. Ferner sei ordnungsgemäße Wasserwirtschaft als<br />

Begriff dahin zu verstehen, dass nicht ausschließlich Belange der Fauna, sondern<br />

alle wasserwirtschaftlichen Belange einbezogen würden. Hierzu gehöre nach heutigen<br />

Maßstäben die Nutzung von Wasserkraft zu Gunsten des Klimaschutzes.<br />

Die durch die Plangenehmigung ausgesprochene Verpflichtung zur entschädigungslosen<br />

Duldung der Wasserentnahme sei keine nachträgliche Anordnung nach § 5<br />

Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1a i.V.m. § 4 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 2a WHG. Zur Errichtung des Umgehungsgerinnes<br />

bedürfe es einer derartigen Maßnahme nicht, da hier bereits Art. 58 Abs. 3 Satz 1<br />

<strong>Nr</strong>. 1 BayWG eine Lösung anbiete. Die Maßnahme nach § 5 WHG würde daher allein<br />

dem Zweck dienen, den Begünstigten der Plangenehmigung von der Entschädigungspflicht<br />

zu befreien. Eine Maßnahme nach § 5 WHG verstoße folglich auch gegen<br />

das Verhältnismäßigkeitsgebot.<br />

Schließlich sei die Belastung für die Klägerin keinesfalls unerheblich. Die Reduzierung<br />

des Wasserflusses führe zu einer Minderleistung des Kraftwerks um<br />

144 MWh/Jahr. Auf die Restlaufzeit der Konzession gerechnet ergebe sich hieraus<br />

eine Einnahmeinbuße in Höhe von ca. 500.000 Euro. In dieser Größenordnung<br />

werde der Finanzierungsbeitrag für die Fertigstellung der Rhein-Main-Donau-Wasserstraße<br />

reduziert.<br />

Die Klägerin stellt folgende Anträge:


- 8 -<br />

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. November 2003 wird aufgehoben.<br />

II. Der Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 2. Mai 2002 in der Fassung des<br />

Abhilfebescheids vom 1. August 2002 sowie der Widerspruchsbescheid der<br />

Regierung von Unterfranken vom 4. November 2002 werden aufgehoben.<br />

III. Hilfsweise:<br />

Ziffer 3 des Bescheids des Landratsamts Würzburg vom 2. Mai 2002 wird<br />

aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag auf Entschädigung<br />

nach der Rechtsauffassung des <strong>Gericht</strong>s neu zu entscheiden.<br />

Der Beklagte beantragt,<br />

die Berufung zurückzuweisen.<br />

Die gerügte Verletzung zwingender Planungsleitsätze liege nicht vor; insbesondere<br />

bestehe kein zwingender Versagungsgrund nach § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG. Diene der<br />

Ausbau eines Gewässers nach § 31 Abs. 1 WHG dem Wohl der Allgemeinheit, stünden<br />

ihm aber gleichzeitig auch Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegen, so<br />

müssten im Wege der Abwägung die überwiegenden Gründe des Wohls der Allgemeinheit<br />

festgestellt werden. Diese habe hier ergeben, dass die Gründe für den Ausbau<br />

überwögen. Wie das geplante Umgehungsgerinne das Allgemeinwohl im Hinblick<br />

auf den Klimaschutz und die Nutzung von Rhein, Main und Donau maßgeblich<br />

beeinträchtigen könnte, sei nicht nachvollziehbar. Auch aus den Rhein-Main-Donau-<br />

Verträgen lasse sich kein Verbot herleiten, die Wasserkraftnutzung im vorgesehenen<br />

Umfang zu beschränken.<br />

Die Wasserkraftanlage an der Staustufe Randersacker sei so zu führen, dass die<br />

ordnungsgemäße Wasserwirtschaft des Mains nicht beeinträchtigt werde. Hierfür<br />

könnten nicht die wissenschaftlichen und ökologischen Erkenntnisse aus dem Jahr<br />

1961 herangezogen werden. Vielmehr müssten die Gewässer als Bestandteil des<br />

Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen nach dem heutigen Wissen<br />

um die Gewässerökologie und -biologie gesichert werden.


- 9 -<br />

Für den Main im Bereich der Stauhaltung Randersacker (Fluss-km 258,0 bis 269,05)<br />

sei vom Bayerischen Landesamt für Wasserwirtschaft in Zusammenarbeit mit dem<br />

Wasserwirtschaftsamt Würzburg ein Gewässerpflegeplan entworfen worden, der mit<br />

Ministerialschreiben vom 6. Juni 1997 genehmigt worden sei. Ein wesentliches Ziel<br />

sei die Verbesserung der gewässerbiologischen Durchgängigkeit gewesen. Hierfür<br />

habe das Wasserwirtschaftsamt Würzburg ein Umgehungsgerinne geplant, das für<br />

alle aquatischen Lebewesen vorgesehen sei.<br />

Die bestehenden Staustufenbauwerke stellten zumal für alle Fließgewässerorganismen<br />

eine unüberwindbare Barriere dar. Die an der Stauanlage Randersacker vorhandene<br />

Fischtreppe ermögliche nach heutigen Erkenntnissen nur wenigen Fischarten<br />

den Aufstieg. Für viele an das Wasser gebundene Lebewesen sei die Durchgängigkeit<br />

nicht mehr gegeben oder wesentlich erschwert; die im Jahr 1961 errichtete<br />

Fischtreppe wirke lediglich selektiv. Durch den Bau eines funktionsfähigen Umgehungsgerinnes<br />

solle ganzjährig für alle Lebewesen, auch Kleinstlebewesen, ein<br />

passierbarer Gewässerabschnitt geschaffen werden.<br />

Das Umgehungsgerinne erfülle zudem am Main als staugeregeltem Gewässer weitere<br />

wichtige Aufgaben. Durch den Aufstau werde die Flussdynamik verringert; der<br />

Charakter einer Seenkette führe zu einer Verarmung der Biotopstruktur des Mains.<br />

Durch die Anlage des Umgehungsgerinnes werde zumindest in einem Kleinbereich<br />

der Fließgewässercharakter wieder dauerhaft hergestellt; es bilde sich ein neuer Biotopbereich,<br />

in dessen Umfeld sich Flora und Fauna ansiedeln könnten. Von der<br />

Schifffahrt ungestört biete das Umgehungsgerinne Rückzugsmöglichkeiten für alle<br />

Wasserlebewesen, so dass die Voraussetzungen für die Entwicklung einer vielfältigen<br />

aquatischen Lebensgemeinschaft gegeben seien.<br />

Schließlich bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der baldigen Verwirklichung<br />

der Baumaßnahme. Im Hinblick auf den von der EU-Wasserrahmenrichtlinie<br />

(WRRL) geforderten ökologisch guten Zustand von Fließgewässern, der die biologische<br />

Durchgängigkeit voraussetze, seien so früh wie möglich bauliche Maßnahmen<br />

einzuleiten. Auch wenn für die Umsetzung der WRRL noch Zeit sei, handle es sich<br />

bei der hier gegenständlichen Baumaßnahme nur um den ersten von mehreren erforderlichen<br />

Schritten. Das Umgehungsgerinne bei Randersacker sei von der Wasserwirtschaftsverwaltung<br />

als Pilotprojekt am Main im Zusammenhang mit der WRRL<br />

eingestuft worden. Die Ausleitungsmenge von 1 cbm/s für das Funktionieren des


- 10 -<br />

Umgehungsgerinnes sei angesichts eines Schluckvermögens der Turbinen von insgesamt<br />

110 cbm/s als unbedeutend anzusehen.<br />

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der<br />

<strong>Gericht</strong>sakten und der beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über<br />

die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2005 verwiesen.<br />

Entscheidungsgründe:<br />

Die zulässige Berufung der Klägerin hat zum ganz überwiegenden Teil Erfolg. Der<br />

Plangenehmigungsbescheid des Landratsamts Würzburg vom 2. Mai 2002 in der<br />

Fassung des Abhilfebescheides vom 1. August 2002 und der Widerspruchsbescheid<br />

der Regierung von Unterfranken vom 4. November 2002 leiden an erheblichen Mängeln<br />

bei der Abwägung, die zwar nicht zur Aufhebung der Plangenehmigung nach<br />

§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, aber zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit führen<br />

(Art. 83 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1 des Bayerischen Wassergesetzes - BayWG - in der Fassung<br />

des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

vom 26.7.1997 - GVBl S. 348 -, Art. 75 Abs. 1a Satz 2 BayVwVfG). Es besteht<br />

die konkrete Möglichkeit, dass die Mängel in absehbarer Zeit in einem ergänzenden<br />

Verfahren behoben werden können (vgl. BVerwGE 100, 370/373; 116, 254/268; vom<br />

20.1.2004 NuR 2005, 314).<br />

1. Die Klägerin kann geltend machen, durch die fehlerhafte Abwägung ihrer Belange<br />

in der Plangenehmigung vom 2. Mai 2002 in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42<br />

Abs. 2 VwGO). Hierfür hat sie mit § 31 Abs. 5 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 3<br />

BayWG drittschützende Normen aufgezeigt, die eine Berücksichtigung ihrer Rechte<br />

in einem von einem anderen beantragten wasserrechtlichen Verfahren vorschreiben.<br />

Die Herstellung eines Gewässers bedarf gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG der Planfeststellung<br />

bzw. einer Plangenehmigung, falls für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

notwendig ist (§ 31 Abs. 3 WHG). Vorliegend soll mit dem Umgehungsgerinne<br />

ein Seitenkanal im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BayWG entstehen, da ein<br />

neues Gewässerbett zusätzlich zu dem bestehenden Flussbett künstlich hergestellt<br />

werden soll (vgl. Zeitler in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Bayerisches Wassergesetz<br />

- BayWG, Stand: 1.6.2004, Rd<strong>Nr</strong>. 20 zu Art. 2; Zeitler in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp,


- 11 -<br />

Wasserhaushaltsgesetz - WHG, Stand: 1.12.2004, Rd<strong>Nr</strong>. 15 zu § 31). Dass das Vorhaben<br />

des Beklagten UVP-pflichtig sei und damit ein Planfeststellungsverfahren<br />

durchzuführen gewesen wäre, hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist auch sonst<br />

nicht ersichtlich. Auch bei der Plangenehmigung hat jedoch eine Abwägung der betroffenen<br />

öffentlichen und privaten Belange stattzufinden, da es sich um eine echte<br />

Planungsentscheidung handelt (vgl. BVerwGE 64, 325/330; Zeitler a.a.O., WHG,<br />

Rd<strong>Nr</strong>. 424a zu § 31). Hierbei sind § 31 Abs. 5 Satz 2 WHG und Art. 58 Abs. 3<br />

BayWG zu beachten, wobei letzterer auch auf die Plangenehmigung Anwendung findet.<br />

Die Auffassung, Art. 58 Abs. 3 BayWG gelte wegen seines Wortlauts nur für die<br />

Planfeststellung (vgl. Drost, Das Wasserrecht in Bayern, Stand: Februar 2005,<br />

Rd<strong>Nr</strong>. 47 zu Art. 58 BayWG; Vollmöller, BayVBl 2000, 137/140) ist überholt. Die frühere<br />

Voraussetzung in der ursprünglichen Fassung des § 31 Abs. 1 Satz 3 WHG für<br />

die wasserrechtliche Plangenehmigung, dass mit Einwendungen nicht zu rechnen<br />

sein dürfe, wurde durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes<br />

vom 11. November 1996 (BGBl I S. 1690) beseitigt. Folglich ist Art. 58 Abs. 3<br />

BayWG auch auf die Plangenehmigung zu erstrecken, um die von einem Betroffenen<br />

erhobenen Einwendungen sachgerecht abwägen zu können (vgl. Zeitler a.a.O.,<br />

BayWG, Rd<strong>Nr</strong>. 2 zu Art. 58, der die Anwendbarkeit hier nicht weiter problematisiert).<br />

Unbeschadet des Umstandes, dass Art. 83 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1 BayWG in der Fassung des<br />

Dritten Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

vom 26.7.1997 (GVBl S. 348) ebenso wie jetzt Art. 83 Abs. 1 Satz 1 BayWG in der<br />

Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes und anderer<br />

Gesetze vom 25. Mai 2003 (GVBl S. 325) die Anwendung der allgemeinen Vorschriften<br />

über Plangenehmigungen in Art. 74 Abs. 6 BayVwVfG auf die wasserrechtliche<br />

Plangenehmigung ausschließt, kann ein Drittbetroffener damit einwenden, der<br />

durch die Plangenehmigung zugelassene Ausbau wirke nachteilig auf seine Rechte<br />

ein oder habe sonstige erhebliche Nachteile im Sinne des Art. 18 BayWG für ihn zur<br />

Folge. Die Plangenehmigung hat demnach zwar nicht die Rechtswirkungen der<br />

Planfeststellung im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG (vgl. Zeitler a.a.O., BayWG,<br />

Rd<strong>Nr</strong>. 9a zu Art. 83), wirkt aber unbeschadet dessen in der Sache auf die Rechtsposition<br />

der drittbetroffenen Klägerin ein.<br />

Das Recht der Klägerin zur Nutzung der Wasserkraft nach dem Main-Donau-Staatsvertrag<br />

vom 13. Juni 2001 und nach dem Konzessionsvertrag vom 30. Dezember<br />

1921 stellt ein im Rahmen der Abwägung nach § 31 Abs. 5 Satz 2 WHG und Art. 58<br />

Abs. 3 BayWG zu berücksichtigendes Recht dar, das für die konkrete Stauhaltung


- 12 -<br />

Randersacker durch die wasserrechtliche Erlaubnis vom 12. Januar 1955 in der Fassung<br />

des Änderungsbescheids vom 8. November 1961 genauer bestimmt wurde. Auf<br />

eine Verletzung dieses Rechts kann sich die Klägerin im Rahmen ihrer Klage gegen<br />

die Plangenehmigung vom 2. Mai 2002 berufen.<br />

2. Die Klage gegen die Plangenehmigung vom 2. Mai 2002 in der Fassung des Abhilfebescheids<br />

vom 1. August 2002 und den Widerspruchsbescheid der Regierung<br />

von Unterfranken vom 4. November 2002 ist begründet, soweit die Klägerin die Feststellung<br />

der Rechtswidrigkeit der Bescheide begehrt. Dieser Feststellungsantrag ist<br />

als Minus im Aufhebungsantrag der Klägerin bereits enthalten (vgl. BVerwGE 116,<br />

254/268) und deshalb zur Entscheidung des <strong>Gericht</strong>s gestellt.<br />

a) Gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2 WHG in Verbindung mit Art. 58 Abs. 3 Satz 1 BayWG<br />

darf ein Plan nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen<br />

auf das Recht eines anderen, der Einwendungen erhoben hat, durch Auflagen<br />

verhütet oder ausgeglichen werden. Dem vorauszugehen hat aber eine gerechte<br />

Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange (vgl. Bay<strong>VGH</strong> vom<br />

26.6.1979 ZfW 1980, 371/373; Zeitler a.a.O., BayWG, Rd<strong>Nr</strong>. 26 zu Art. 58). Das Abwägungsgebot<br />

ergibt sich unabhängig von einer gesetzlichen Positivierung aus dem<br />

Wesen der rechtstaatlichen Planung und gilt dementsprechend allgemein (vgl.<br />

BVerwG vom 23.1.1981 DÖV 1981, 758/760; Zeitler a.a.O., WHG, Rd<strong>Nr</strong>. 225 zu<br />

§ 31; Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, Rd<strong>Nr</strong>. 93 zu § 31). Zu einer Prüfung<br />

im Sinne von Art. 58 Abs. 3 BayWG, ob nachteilige Wirkungen auf das Recht<br />

eines anderen durch Auflagen verhütet bzw. ausgeglichen werden können oder bei<br />

negativem Ausgang der Prüfung der Betroffene zu entschädigen ist, gelangt man<br />

demnach nicht mehr, wenn bereits ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot gegeben<br />

ist. So liegt der Fall hier.<br />

aa) Die Abwägungsentscheidung in der Plangenehmigung ist rechtsfehlerhaft, weil<br />

sie das Recht der Klägerin zur Wassernutzung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht<br />

in die Abwägung eingestellt hat. Es handelt sich um einen Fall der Abwägungsfehleinschätzung<br />

(vgl. BVerwGE 47, 144/146; 56, 110/121; 72, 15/25). Der<br />

Mangel ist auch erheblich im Sinne von Art. 83 Abs. 1 Satz 1 BayWG in Verbindung<br />

mit Art. 75 Abs. 1a Satz 1 BayVwVfG. Der Abwägungsmangel ist offensichtlich, weil<br />

er sich aus der Begründung der Plangenehmigung und des Widerspruchsbescheids<br />

deutlich ergibt. Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil


- 13 -<br />

die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen<br />

wäre. Hätte die Behörde das wahre Gewicht des Rechts der Klägerin erkannt,<br />

wären ein Verzicht auf das Umgehungsgerinne, eine die Kläger weniger belastende<br />

wasserbautechnische Lösung oder die Festsetzung einer Entschädigung für die Klägerin<br />

in Betracht gekommen. Die letztgenannten Lösungen können aber noch in einem<br />

ergänzenden Verfahren zur Behebung des erheblichen Abwägungsmangels<br />

führen (Art. 83 Abs. 1 Satz 1 BayWG i.V.m. Art. 75 Abs. 1a Satz 2 BayVwVfG).<br />

Das Recht der Klägerin auf Wassernutzung gründet auf dem Main-Donau-Staatsvertrag<br />

und dem Konzessionsvertrag. Um baldigst den Plan zum Bau der Main-Donau-<br />

Wasserstraße verwirklichen zu können, waren sich gemäß A. Ziffer III. Satz 1 des<br />

Main-Donau-Staatsvertrags beide Vertragsteile darüber einig, dass zunächst die Bildung<br />

eines gemischtwirtschaftlichen Unternehmens zum Bau der Wasserstraßen<br />

unter Ausnutzung der sich hierbei ergebenden Wasserkräfte anzustreben sei. Gegenstand<br />

des Unternehmens sollte nach A. Ziffer 4. lit. a des Main-Donau-Staatsvertrags<br />

der Bau der Großschifffahrtsstraße Main-Aschaffenburg-Bamberg mit Anschluss<br />

von Würzburg sowie der Bau und Betrieb der zugehörigen Kraftwerke sein.<br />

Die daraufhin von den Vertragsparteien gegründete Gesellschaft ist die Klägerin. Sie<br />

übernahm gemäß A. Ziffer 9 Satz 1 des Main-Donau-Staatsvertrags die Verpflichtung,<br />

die genannten Wasserstraßen auszubauen. Im Gegenzug erhielt sie gemäß A.<br />

Ziffer 9 Abs. 1 Satz 3 des Main-Donau-Staatsvertrags durch eine besondere Verleihungsurkunde<br />

des Deutschen Reichs und Bayerns für 100 Jahre das Recht, die von<br />

ihr ausgebauten Wasserkräfte auszunutzen. Dass es sich hierbei um eine Gegenleistung<br />

für den Ausbau der Wasserstraßen durch das Unternehmen handelt, steht<br />

außer Frage. Denn Überschüsse aus den Erträgnissen sind auch nach dem Übergang<br />

der Kraftwerke auf das Reich (jetzt Bundesrepublik) gemäß A. Ziffern 9 Abs. 3<br />

des Main-Donau-Staatsvertrags erst nach Deckung aller hieraus bis zur Fertigstellung<br />

des Unternehmens zu bestreitenden Kosten gutzubringen, d.h. bis zur vertragsgemäßen<br />

Fertigstellung der Wasserstraßen und Kraftwerke hat der Erlös aus der<br />

Nutzung der Wasserkräfte diesem Ziel zu dienen.<br />

Laut Ziffer II.4. Abs. 1 des Konzessionsvertrags haben sich das Deutsche Reich und<br />

Bayern vorbehaltlich des hierzu erforderlichen wasserpolizeilichen Verfahrens verpflichtet,<br />

dafür zu sorgen, dass der Klägerin die Erlaubnis zur Benutzung des Wassers<br />

und des Flussbettes des Mains von Aschaffenburg bis Bamberg usw. erteilt<br />

werden. Gemäß Ziffer II.4. Abs. 4 Satz 1 soll die Klägerin jeweils rechtzeitig die zur


- 14 -<br />

Erlangung der Erlaubnis zur Wasserbenutzung sowie der wasser-, bau- und gewerbepolizeilichen<br />

Genehmigungen erforderlichen Schritte veranlassen. Das Reich und<br />

Bayern verpflichteten sich nach Ziffer II.4. Abs. 4 Satz 2 des Konzessionsvertrags,<br />

der Gesellschaft hierbei jede Unterstützung und Erleichterung zu gewähren. Dies<br />

bedeutet zunächst eine förderliche Behandlung der eigenen Anträge der Klägerin,<br />

weiterhin insbesondere bei Ermessensentscheidungen (wozu in diesem Zusammenhang<br />

auch Planungsentscheidungen gehören) eine nicht nur alsbaldige wohlwollende<br />

Bescheidung, sondern darüber hinaus auch eine Festlegung dahin, dass das<br />

bei der Bescheidung im Auge zu behaltende Gemeinwohl als sich mit dem Vertragsziel<br />

deckend angesehen werden soll (vgl. BVerwGE 14, 209/217). Die Verpflichtungen<br />

der Klägerin aus dem Main-Donau-Staatsvertrag bestehen auch heute noch, wie<br />

sich unschwer § 56 Abs. 3 und 4 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) entnehmen<br />

lässt. Die verkehrspolitische Grundentscheidung, dass der Bau des Main-<br />

Donau-Kanals zu vollenden ist, existiert nach wie vor. Das Vorhaben hat seine<br />

Eigenschaft, dem öffentlichen Wohl zu dienen, auch zwischenzeitlich nicht verloren<br />

(vgl. BVerwGE 72, 15/21 f.). Eine merklich ins Gewicht fallende nachträgliche Beschränkung<br />

der Wasserkraftnutzung durch die Klägerin für die Erfüllung ihrer Aufgaben<br />

ist damit aber kaum vereinbar. Die Planfeststellungsbehörde des Beklagten hat<br />

bei ihrer Abwägungsentscheidung bezüglich der Gewichtung der Belange der Klägerin<br />

nicht hinreichend berücksichtigt, dass ihr zum Zwecke der Erfüllung der beschriebenen<br />

Aufgaben jegliche Förderung im Rahmen wasserrechtlicher Verfahren zu gewähren<br />

ist.<br />

Vorliegend hat die Klägerin auf Grund eines ihr zustehenden Rechts auf Wassernutzung<br />

Einwendungen gegen die zu erwartenden Einwirkungen erhoben. Die Rechte<br />

der Klägerin aus dem Main-Donau-Staatsvertrag und aus dem Konzessionsvertrag<br />

sind selbstredend auch in einem wasserrechtlichen Verfahren, das von einem Dritten<br />

beantragt wurde, zu beachten (vgl. BVerwGE 14, 209/217). Dritter in diesem Sinne<br />

ist auch der Beklagte, soweit er als Träger der Unterhaltungslast am Main<br />

- unbeschadet der Pflichten des Bundes nach §§ 7 ff. WaStrG - einen Ausbau des<br />

Gewässers durch ein Umgehungsgerinne betreibt (vgl. Art. 2 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1, Art. 43<br />

Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1, Art. 54 <strong>Nr</strong>. 1 BayWG), für das ihm auch wieder die Unterhaltungslast<br />

übertragen werden soll (vgl. Art. 44 Abs. 3, Art. 50 BayWG). Das Recht zur Wasserbenutzung<br />

nach A. Ziffer 1 des Main-Donau-Staatsvertrags und Ziffer II.4 des Konzessionsvertrags<br />

in Verbindung mit der Verleihungsurkunde war ein Recht im Sinne<br />

von Art. 50 <strong>Nr</strong>. 1, Art. 51 Abs. 2, Art. 43 Abs. 1 des Wassergesetzes für das König-


- 15 -<br />

reich Bayern vom 23. März 1907 - BayBS II S. 471 (BayWG 1907) - im Zusammenhang<br />

mit der Errichtung einer Stau- und Triebwerksanlage (vgl. Riederer/Sieder,<br />

Bayerisches Wassergesetz 1907, Rd<strong>Nr</strong>. 12 ff. zu Art. 51, Rd<strong>Nr</strong>. 12 zu Art. 42). Dieses<br />

Recht gilt nach § 15 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1 WHG weiter, da es jedenfalls durch den Beschluss<br />

des Landratsamts Würzburg vom 12. Januar 1955 erteilt war und am<br />

12. August 1957 die zur Benutzung erforderlichen rechtmäßigen Anlagen bereits<br />

vorhanden waren. § 2 Abs. 2 Satz 1 WHG findet auf alte Rechte keine Anwendung,<br />

soweit diese ein Recht auf Wasserzufluss enthalten (vgl. Czychowski/Reinhardt,<br />

a.a.O., Rd<strong>Nr</strong>. 26 zu § 2, Rd<strong>Nr</strong>. 12e zu § 15). Vorliegend spricht Ziffer I.1.III des Beschlusses<br />

des Landratsamts Würzburg vom 12. Januar 1955 in der Fassung des Änderungsbescheids<br />

vom 8. November 1961 ein derartiges Recht auf Wasserzufluss<br />

im Rahmen der Wasserführung des Flusses aus.<br />

Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 WHG können derartige alte Rechte gegen Entschädigung<br />

widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung<br />

des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Ein Widerruf ohne Entschädigung<br />

ist darüber hinaus unter den eng begrenzten Voraussetzungen des § 15<br />

Abs. 4 Satz 2 WHG möglich. Die Voraussetzungen für einen dieser Widerrufstatbestände<br />

hat der Beklagte indes nicht dargetan. Eine schon vor dem 1. Oktober 1976<br />

zulässige Widerrufsmöglichkeit im Sinne von § 15 Abs. 4 Satz 1 WHG war ebenfalls<br />

nicht gegeben. Die Voraussetzungen für eine Schmälerung des Rechts nach Art. 43<br />

Abs. 3 BayWG 1907, das auf Grund Ziffer II.5 des Konzessionsvertrags spätestens<br />

am 31. Dezember 2050 endet (vgl. Ziffer I.2 des Beschlusses vom 12.1.1955 in der<br />

Fassung des Änderungsbescheids vom 8.11.1961), lagen nicht vor.<br />

bb) Demnach kamen allenfalls nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen ohne<br />

Entschädigung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 5 WHG in Betracht, um<br />

das Recht der Klägerin zur Wasserbenutzung zu beschränken. Eine nachträgliche<br />

Anordnung nach § 5 Abs. 1 WHG stellt auch für alte Rechte grundsätzlich eine zulässige<br />

Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14<br />

Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 58, 300/351; OVG Bremen vom 24.3.1992 ZfW<br />

1993, 217/218).<br />

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1a WHG dürfen unter anderem Maßnahmen im Sinne<br />

von § 4 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 2a und 3, § 36 WHG grundsätzlich auch bei alten Rechten nachträglich<br />

angeordnet werden. Für Anordnungen nach § 4 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 3 oder § 36 WHG


- 16 -<br />

hat der Beklagte keine Anhaltspunkte dargetan. Demnach kann allenfalls in Betracht<br />

gezogen werden, die Planungen des Beklagten als Maßnahmen im Sinne von § 4<br />

Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 2a WHG zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden Beeinträchtigung<br />

des ökologischen und chemischen Zustands eines oberirdischen Gewässers<br />

anzusehen. Die Vorschrift knüpft insoweit an die Bewirtschaftungsziele des<br />

§ 25a Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1 WHG an. Hierbei soll der ökologische Zustand den Grad ausdrücken,<br />

in dem aquatische Lebensgemeinschaften im Gewässer Beeinträchtigungen<br />

durch menschliche Einflüsse unterliegen (vgl. Kotulla, WHG, 2003, Rd<strong>Nr</strong>. 7 zu<br />

§ 25a). Insgesamt soll einer Beeinträchtigung der physikalischen, chemischen und<br />

biologischen Beschaffenheit des Wassers entgegengewirkt werden, die von der Benutzung<br />

adäquat verursacht wurde. Hierzu können z.B. auch Maßnahmen zur nachträglichen<br />

Erhöhung der Restwassermenge dienen, um einen Mindestabfluss im benutzten<br />

Gewässer zu erhalten, so dass keine nicht mehr ausgleichbaren Beeinträchtigungen<br />

der biologischen Beschaffenheit des Gewässers auftreten (vgl. Bay<strong>VGH</strong><br />

vom 11.3.1986 Az. 8 B 85 A 953; VG München vom 26.2.1985 Az. M 6189 II 83). Die<br />

jeweilige Form der Maßnahme muss jedoch im Sinne von § 4 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 2a WHG<br />

erforderlich sein. Überhaupt ist bei der Festsetzung von wasserrechtlichen Auflagen<br />

der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von der Behörde zu beachten (vgl. Czychowski/Reinhardt,<br />

a.a.O., Rd<strong>Nr</strong>. 56 zu § 4; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht,<br />

3. Aufl. 2004, Rd<strong>Nr</strong>. 443; Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., WHG,<br />

Rd<strong>Nr</strong>. 8 zu § 4).<br />

Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob die konkret geplante Maßnahme des Umgehungsgerinnes<br />

entsprechend der Tatbestandsvorraussetzung des § 4 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 2a<br />

WHG erforderlich ist, d.h. das Ziel nicht auf andere Weise ebenso gut erreicht werden<br />

kann, so dass die Klägerin in ihrem Wassernutzungsrecht weniger belastet wird.<br />

Die Stellungnahme der Regierung von Unterfranken vom 9. September 2003, in der<br />

erstmals die Möglichkeit einer nachträglichen Auflage im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1<br />

<strong>Nr</strong>. 1a in Verbindung mit § 4 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 2a WHG erörtert wird, verhält sich hierzu<br />

nicht. Im Erläuterungsbericht vom 16. Dezember 1997 (Anlage 1.1 zur Plangenehmigung)<br />

wurden zwei offene Fragen bezüglich der Annahme der Aufstiegshilfe durch<br />

die Wanderorganismen gesehen (Ziffer 5.1), so dass sich sogar die Frage der Geeignetheit<br />

der Maßnahme hätte stellen müssen. Die Belange der Klägerin wurden<br />

zudem allenfalls ansatzweise erkannt und nur unter dem Gesichtspunkt privatrechtlicher<br />

Verhältnisse aufgeführt (Ziffer 6.4). Die Frage der Erforderlichkeit des Umgehungsgerinnes<br />

unter Berücksichtigung der besonderen Position der Klägerin aus


- 17 -<br />

dem Main-Donau-Staatsvertrag und dem Konzessionsvertrag wurde weder im Erläuterungsbericht<br />

noch in der Tektur zum Erläuterungsbericht vom 8. Februar 1999<br />

(Anlage 1.2 zur Plangenehmigung) erörtert. Zumindest in einer Tektur zum Erläuterungsbericht<br />

hätte aber hierzu eine Aussage erfolgen müssen, nachdem die fischökologische<br />

Begutachtung vom 18. August 1999 (Anlage 10 zur Plangenehmigung)<br />

die Probleme nochmals deutlich aufgezeigt hatte. Nach dieser ergab sich für den Abfluss<br />

im Umgehungsgerinne folgende Bewertung (S. 4 f.):<br />

"a) Die unterwasserseitige Mündung liegt in größerem Abstand flussabwärts der<br />

Wanderungsbarriere (ca. 300 m unterhalb der Kraftwerksanlage Stufe Randersacker)<br />

und damit in entsprechend großer Entfernung von dem Konzentrationsbereich<br />

(Barrierewirkung) wanderwilliger Flussfische,<br />

b) das Umgehungssystem bzw. die Unterwassermündung liegt auf der gegenüberliegenden<br />

Seite zum Turbinenauslass des Kraftwerks,<br />

c) das Umgehungsgerinne soll eine ökologische Mehrfachfunktion erfüllen,<br />

nämlich als Fischwanderweg, Ersatzlebensraum für Flussfische und andere<br />

Fließgewässerorganismen sowie als Laichplatz/Jungfischhabitat für rheophile<br />

Flussfischarten.<br />

Alle drei Aspekte, insbesondere die Punkte a) und b), erfordern überdurchschnittliche<br />

Abflussmengen, um eine optimale Leitwirkung bzw. Funktionsfähigkeit<br />

zu gewährleisten.“<br />

Nach dieser Bewertung erscheint es nicht als gesichert, dass das Umgehungsgerinne<br />

mit dem Einstieg ca. 300 m unterhalb der Staumauer und außerhalb der<br />

Hauptströmung des Flusses von den Fischen überhaupt angenommen wird. Die<br />

fischökologische Begutachtung zeigt dann zwar im Weiteren (S. 7) Möglichkeiten zur<br />

Optimierung der Leitwirkung durch eine Strömungsteilung im Mündungsbereich des<br />

Umgehungsgerinnes auf. Eine exakte Darstellung der Mündungssituation müsse jedoch<br />

einer Detailplanung bzw. einer vorher durchzuführenden Geländeaufnahme<br />

vorbehalten bleiben. Angesichts der dargestellten Probleme bei der Annahme des<br />

Umgehungsgerinnes durch Wanderorganismen sowie der benötigten überdurchschnittlichen<br />

Abflussmengen hätte sich hier dem Beklagten die Frage nach der Erforderlichkeit<br />

des Umgehungsgerinnes schlechthin stellen müssen.


- 18 -<br />

Dies wird durch die Untersuchungen zur Wirksamkeit von Fischaufstiegshilfen am<br />

unterfränkischen Main (Oliver Born, Dissertation, Technische Universität München,<br />

1995) bestätigt, wonach die Probleme am bestehenden Fischpass Randersacker auf<br />

eine Veränderung der Tiefenverhältnisse am Fischpassaufstieg zurückzuführen sind.<br />

Trotz methodischer Unzulänglichkeiten habe im Fischpass Randersacker aber ein<br />

relativ hoher Anteil strömungsliebender Arten nachgewiesen werden können. Der bestehende<br />

Fischpass sei indes nicht für alle Arten geeignet, insbesondere von kleineren<br />

Größenklassen nicht zu überwinden. An großen Stauwehren würden von fachlicher<br />

Seite Fischpässe an beiden Uferseiten für unterschiedliche Ökotypen gefordert,<br />

die durch ihre Bauweise strömungsliebenden Arten bzw. indifferenten oder<br />

stagnophilen Arten den Aufstieg ermöglichten. Ferner bestehe ein Problem darin,<br />

dass eine Abwanderung der aufgestiegenen Fische über die vorhandenen Fischpässe<br />

nicht stattfinden könne. Trotz einer deutlichen Verbesserung der Durchwanderbarkeit<br />

an der Staustufe Randersacker könne das geplante Umgehungsgerinne<br />

eine Abwanderhilfe auf der Kraftwerkseite des Mains nicht ersetzen (S. 211 f). Hieraus<br />

wird ganz offensichtlich deutlich, dass der Beklagte weiteren Möglichkeiten zur<br />

Erleichterung der Fischwanderbewegungen an der Staustufe Randersacker durch<br />

Verbesserung der Tiefenverhältnisse am Fischeinstieg, der Errichtung von Fischpässen<br />

an beiden Uferseiten und der Errichtung einer Abwanderhilfe auf der Kraftwerkseite<br />

des Mains nicht ausreichend nachgegangen ist.<br />

Soweit im Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 4. November<br />

2002 darauf hingewiesen wird, die Klägerin werde durch die Auflage zur entschädigungslosen<br />

Duldung der Wasserentnahme für das Umgehungsgerinne weniger belastet<br />

als durch die Pflicht zur Herstellung und Unterhaltung eines funktionsfähigen<br />

Fischpasses, liegt dies neben der Sache. Die Pflichten der Klägerin bezüglich des<br />

bestehenden Fischpasses (Ziff. I.9.I) und des Fischbesatzes (Ziff. I.9.IX.) nach dem<br />

Beschluss des Landratsamts Würzburg vom 12. Januar 1955 in der Fassung des<br />

Änderungsbescheids vom 8. November 1961 werden durch die streitgegenständliche<br />

Plangenehmigung nicht beseitigt. Im Plangenehmigungsverfahren wurde somit weder<br />

eine Ertüchtigung des bestehenden Fischpasses genauer untersucht noch eine<br />

andere Lösung geprüft, die eine größere Nähe zur Kraftwerksanlage und zum Turbinenauslass<br />

des Kraftwerks aufweisen sowie geringere Abflussmengen benötigen<br />

würde. Die Erforderlichkeit des Umgehungsgerinnes steht damit nicht fest.


- 19 -<br />

cc) Ferner wurde in der Abwägung nicht hineichend berücksichtigt, dass die getroffene<br />

nachträgliche Anordnung die Klägerin unverhältnismäßig trifft. Die Maßnahme<br />

führt bei der Klägerin zu einem Nachteil, der außer Verhältnis zu dem beabsichtigten<br />

und erzielbaren Erfolg steht. Bei Inhabern von alten Rechten bestehen hinsichtlich<br />

der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Folgen von nachträglichen Anordnungen engere<br />

rechtliche Grenzen als bei den Inhabern einer neuen Bewilligung (vgl. Bay<strong>VGH</strong><br />

vom 7.10.2004 ZfW 2005, 185/193). Vorliegend sind bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze<br />

der Klägerin insbesondere die Regelungen des Main-Donau-Staatsvertrags<br />

und des Konzessionsvertrags heranzuziehen. Laut A.Ziffer 4 des Staatsvertrags<br />

ist Gegenstand des zu bildenden gemischtwirtschaftlichen Unternehmens der<br />

Bau der dort genannten Großschifffahrtsstraßen sowie der Bau und Betrieb der zugehörigen<br />

Kraftwerke. Gemäß Ziffer 9 des Staatsvertrags übernahm die so gegründete<br />

Klägerin die Verpflichtung zum Ausbau der genannten Wasserstraßen. Im Gegenzug<br />

erhielt sie für 100 Jahre das Recht, die von ihr ausgebauten Wasserkräfte<br />

auszunutzen. Dass es sich hierbei um eine Gegenleistung für einen Ausbau der<br />

Wasserstraßen durch das Unternehmen handelt, steht außer Frage. Denn wie erwähnt<br />

sind Überschüsse aus ihren Erträgnissen nach dem Übergang der Kraftwerke<br />

auf das Reich (jetzt Bundesrepublik) erst nach Deckung aller hieraus bis zur Fertigstellung<br />

des Unternehmens zu bestreitenden Kosten gutzubringen, d.h. es müssen<br />

zunächst die für die Herstellung der Wasserstraßen und der Kraftwerke anfallenden<br />

Kosten sowie die Betriebskosten gedeckt sein, bevor Erträgnisse aus der Wasserkraftnutzung<br />

an die Uferstaaten verteilt werden können. Nach Ziffer II.4 des Konzessionsvertrags<br />

werden der Gesellschaft zur Erlangung der Erlaubnis zur Wasserbenutzung<br />

von den Vertragsparteien des Staatsvertrags jede Unterstützung und Erleichterung<br />

gewährt. Das umfasst zunächst die genannte förderliche Behandlung der<br />

eigenen Anträge der Klägerin, weiterhin eine wohlwollende Bescheidung insbesondere<br />

bei Planungs- und Ermessensentscheidungen sowie darüber hinaus eine<br />

Festlegung dahin, dass das bei der Bescheidung im Auge zu behaltende Gemeinwohl<br />

als sich mit dem Vertragsziel deckend angesehen werden soll (vgl. BVerwGE<br />

14, 209/217).<br />

Eine spürbar ins Gewicht fallende nachträgliche Beschränkung der Wasserkraftnutzung<br />

durch die Klägerin ist damit in der Regel nicht vereinbar. Der Beklagte hat bei<br />

der im Rahmen einer Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1a in Verbindung mit § 4<br />

Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 2a WHG zu treffenden Ermessensentscheidung die wohlwollende Behandlung<br />

der im Gemeinwohl liegenden Belange der Klägerin nicht hinreichend ge-


- 20 -<br />

währleistet. Je nach Wasserführung beträgt nach der angefochtenen Plangenehmigung<br />

der Verlust für die Klägerin zwar nur ca. 1% bis 2% der an der Staustufe Randersacker<br />

im Main zur Verfügung stehenden Wassermenge. Nach der von Beklagtenseite<br />

nicht substanziiert in Frage gestellten Berechnung der Klägerin, die sie in<br />

der mündlichen Verhandlung dargestellt hat, beläuft sich der hierdurch verursachte<br />

finanzielle Verlust für die Restlaufzeit der Konzession aber auf ca. 500.000 Euro (vgl.<br />

Niederschrift vom 7.6.2005 S. 3). Hierbei handelt es sich um einen Betrag, dessen<br />

Fehlen sich spürbar negativ auf die Finanzierung des Ausbaus der genannten Wasserstraßen<br />

auswirken würde. Dass das Ausbauziel für alle genannten Wasserstraßen<br />

bereits erreicht sei, hat der Beklagte weder substanziiert dargelegt noch ist dies<br />

ersichtlich, wie übrigens auch anderen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen<br />

Verfahren zu entnehmen ist.<br />

Hinzu kommt, dass der Beklagte die im Erläuterungsbericht vom 16. Dezember 1997<br />

(Ziffer 5.1) und in der fischökologischen Begutachtung vom 18. August 1999 (S. 4 f.)<br />

aufgezeigten Zweifel an der ausreichenden Wirksamkeit des geplanten Umgehungsgerinnes<br />

nicht ausräumen konnte. Die Planfeststellungsbehörde hat den das Planfeststellungsrecht<br />

prägenden Grundsatz der Problembewältigung nicht hinreichend<br />

beachtet (vgl. dazu insbesondere Art. 83 Abs. 1 Satz 1 BayWG, Art. 74 Abs. 2 Satz 1<br />

BayVwVfG und BVerwGE 57, 297/300). Auch in der mündlichen Verhandlung des<br />

Senats wurde von Seiten des Beklagten eingeräumt, dass das Umgehungsgerinne<br />

grundsätzlich nicht auf der günstigsten Seite liege (vgl. Niederschrift vom 7.6.2005<br />

S. 4). Die weitere Erklärung, nach den konkreten Verhältnissen am Main an der<br />

Staustufe Randersacker befinde sich die Hauptströmung im Bereich des geplanten<br />

Einstiegs des Umgehungsgerinnes, so dass durchaus eine Anbindung an die Abströmung<br />

des Mains vorliege und die immer entlang der Hauptströmung wandernden<br />

Fische auch den Einstieg in die Umgehungsgerinne finden könnten, überzeugt nicht.<br />

Von Beklagtenseite wurden keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür dargetan,<br />

weshalb die Mehrzahl der Fische nicht weiter entlang der Hauptströmung bis zur<br />

Staumauer wandern, sondern den etwa 300 m flussabwärts befindlichen Einstieg in<br />

das schmale Umgehungsgerinne nehmen sollten (vgl. Niederschrift vom 7.6.2005<br />

S. 4). Damit sind die im Erläuterungsbericht vom 16. Dezember 1997 und in der<br />

fischbiologischen Begutachtung vom 18. August 1999 aufgezeigten Probleme hinsichtlich<br />

der Wirksamkeit des Umgehungsgerinnes weiterhin unbewältigt. Umso weniger<br />

muss daher die Beklagte eine Beschränkung ihres Wassernutzungsrechts<br />

durch diese nachträgliche Auflage hinnehmen.


- 21 -<br />

b) Der Umfang des Rechts der Klägerin wurde durch den Beschluss des Landratsamts<br />

Würzburg vom 12. Januar 1955 in der Fassung des Änderungsbescheids<br />

vom 8. November 1961 nicht derart ausgestaltet, dass sie die Errichtung des Umgehungsgerinnes<br />

und die hierfür genehmigte Wasserentnahme entschädigungslos zu<br />

dulden hätte. Aus Ziffer I.2 Satz 1 des Beschlusses vom 12. Januar 1955 in der Fassung<br />

des Änderungsbescheids vom 8. November 1961 ist zu entnehmen, dass für<br />

die erteilte Erlaubnis der Konzessionsvertrag sowie die nachfolgenden Bedingungen<br />

und Auflagen maßgebend sind, bei deren Auslegung, Vollzug und etwaiger Ergänzung<br />

der Konzessionsvertrag zu beachten ist. Bereits hieraus ist ersichtlich, dass<br />

auch in den wasserrechtlichen Bescheiden die besondere Bedeutung des Konzessionsvertrags<br />

erkannt und fortgeschrieben wurde.<br />

aa) Ziffer I.1.III. Satz 1 des Beschlusses vom 12. Januar 1955 in der Fassung des<br />

Änderungsbescheids vom 8. November 1961 legt fest, dass das Kraftwerk nur den<br />

Abzug jener Wassermengen, die für den Betrieb der Schiffsschleuse und der Kahnschleuse<br />

sowie für die Beschickung des Fischpasses benötigt werden, hinzunehmen<br />

hat. Die entsprechenden Wassermengen am Fischpass betragen bei hohem Wasserdurchfluss<br />

ca. 220 l/sec (vgl. Born a.a.O., S. 113); nach Angaben der Beteiligten<br />

in der mündlichen Verhandlung des Senats laufen über ihn aber häufig nur ca. 100<br />

bis 150 l/sec ab (vgl. Niederschrift vom 7.6.2005 S. 2). Gemäß Ziffer I.9.I. Satz 1 des<br />

Beschlusses in der Fassung des Änderungsbescheids hat die Klägerin den Fischpass<br />

plangemäß auszuführen und nach Maßgabe der wasserrechtlichen Vorschriften<br />

instand zu halten. Zudem hat sie nach Ziffer I.9.X Satz 1 des Beschlusses in der<br />

Fassung des Änderungsbescheids einen Ausgleich für verminderten Fischertrag und<br />

etwaige Fischschäden durch den Besatz von Jungfischen und Fischbrut zu leisten.<br />

Angesichts der Bezugnahme auf einen konkret geplanten Fischpass lässt sich diesen<br />

Regelungen keine Pflicht der Klägerin zur Duldung weiterer Wasserentnahmen<br />

für ein Umgehungsgerinne entnehmen. Zudem besteht die genannte Fischtreppe fort<br />

und muss von der Klägerin weiter in Betrieb gehalten werden. Nicht ersichtlich geworden<br />

ist dabei auch, dass die Planfeststellungsbehörde eine Aufhebung der Regelungen<br />

über die bestehende Fischtreppe nach ursprünglicher Bescheidslage in<br />

Erwägung gezogen hat, um eine gewissermaßen doppelte Belastung durch Fischtreppe<br />

und Umgehungsgerinne zu vermeiden. Auf Anregungen des <strong>Gericht</strong>s im Rahmen<br />

des Versuchs einer gütlichen Einigung ist der Beklagte insoweit nicht eingegangen<br />

(vgl. Niederschrift vom 7.6.2005 S. 5). Auch der Fischbesatz ist von der Klägerin


- 22 -<br />

fernerhin zu leisten. Sie zusätzlich für das Umgehungsgerinne zu belasten, wäre im<br />

Rahmen der hier genannten Regelungen wohl unverhältnismäßig; jedenfalls ist eine<br />

konkrete Abwägung, weshalb die Belassung der Fischtreppe neben dem Umgehungsgerinne<br />

erforderlich und zumutbar sein soll, unterblieben.<br />

bb) Ebenso wenig ergibt sich aus Ziffer I.3.II Satz 1 des Beschlusses in der Fassung<br />

des Änderungsbescheids eine Pflicht der Klägerin zur Duldung der Wasserentnahme<br />

für das Umgehungsgerinne. Hiernach ist der Betrieb der Gesamtanlage so zu führen,<br />

dass die ordnungsgemäße Wasserwirtschaft des Flusses sowie die Ausübung der<br />

öffentlichen Schifffahrt und Flößerei nicht gestört werden; hierdurch bedingte Minderungen<br />

der Kraftleistung hat die Klägerin ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.<br />

Andererseits ist aber gemäß Satz 2 der genannten Regelung auch der Wehrund<br />

Schleusenbetrieb so zu führen, dass eine möglichst vollständige und wirtschaftliche<br />

Ausnutzung der Wasserkraft gewährleistet wird. Auch dies ist ein Ausdruck der<br />

sich aus Ziffer II.4 Abs. 4 Satz 2 des Konzessionsvertrags für den Beklagten ergebenden<br />

Förderungspflicht gegenüber der Klägerin. Die Regelung in Ziffer I.3.III. des<br />

Beschlusses in der Fassung des Änderungsbescheids begründet gegenseitige<br />

Rücksichtnahmepflichten, die nicht einseitig erweitert werden können. Dies spricht<br />

dafür, dass nicht die heutigen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Wasserwirtschaft<br />

zu Grunde gelegt werden können. Nach den damaligen Anforderungen einer<br />

ordnungsgemäßen Wasserwirtschaft war jedoch ausweislich des Änderungsbescheids<br />

die geplante, errichtete und auch heute noch betriebene Fischtreppe zweifelsfrei<br />

als ausreichend anzusehen.<br />

Selbst wenn jedoch auf die heutigen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Wasserwirtschaft<br />

abzustellen sein sollte, tragen diese die Abwägungsentscheidung der<br />

Behörde nicht. Nach den Grundsätzen des § 1a Abs. 1 WHG sind die Gewässer als<br />

Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern<br />

(Satz 1). Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit<br />

und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen<br />

ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden<br />

Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben<br />

und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird<br />

(Satz 2). Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen<br />

von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau<br />

für die Umwelt insgesamt, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klima-


- 23 -<br />

schutzes, ist zu gewährleisten (Satz 3). Die genannten Grundsätze des § 1a Abs. 1<br />

WHG sind zwar als Abwägungs- und Ermessensdirektive zu verstehen, deren Direktivkraft<br />

gegenüber der öffentlichen Bewirtschaftung der Gewässer aber wegen der<br />

naturwissenschaftlichen, technischen und umweltpolitischen Komplexität seiner Generalziele<br />

als gering zu veranschlagen ist (vgl. Breuer a.a.O., Rd<strong>Nr</strong>. 160 f.). Ob das<br />

gemäß § 1a Abs. 1 Satz 2 WHG bei der Gewässerbewirtschaftung primär zu verfolgende<br />

Wohl der Allgemeinheit neben den Belangen der Wasserwirtschaft auch andere<br />

Belange des öffentlichen Wohls umfasst, und zwar solche ökologischer wie zivilisatorischer<br />

oder ökonomischer Art (vgl. Breuer a.a.O., Rd<strong>Nr</strong>. 161; Czychowski/Reinhardt<br />

a.a.O., Rd<strong>Nr</strong>. 5 zu § 1a), kann letztlich dahinstehen (vgl. Bay<strong>VGH</strong> vom<br />

23.3.1993 ZfW 1993, 287). Denn gemäß § 1a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 WHG ist ein<br />

hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, unter Berücksichtigung der Erfordernisse<br />

des Klimaschutzes, zu gewährleisten. Der Klimaschutz ist eng mit dem in § 1a<br />

Abs. 1 Satz 2 WHG verwendeten Begriff der nachhaltigen Entwicklung verwoben<br />

(vgl. Czychowski/Reinhardt a.a.O., Rd<strong>Nr</strong>. 11 d zu § 1a). Bei der wasserrechtlichen<br />

Beurteilung von Anlagen zur Energiegewinnung aus Wasserkraft ist hiernach zu berücksichtigen,<br />

dass durch den Einsatz regenerativer Energien dazu beigetragen werden<br />

kann, den Schadstoffausstoß durch Energiegewinnung aus sich verbrauchenden<br />

Rohstoffen zu reduzieren (vgl. Czychowski/Reinhardt a.a.O., Rd<strong>Nr</strong>. 11 zu § 1a). In<br />

dieser Hinsicht steht § 1a Abs. 1 Satz 3 WHG an der Seite von § 31 Abs. 1 Satz 2<br />

WHG und verstärkt damit die Position der Wasserkraft im Rahmen der Abwägung mit<br />

anderen Belangen der Gewässerbewirtschaftung (vgl. Drost a.a.O., Rd<strong>Nr</strong>. 3 d zu<br />

§ 1a). Daraus ergibt sich aber, dass § 1a Abs. 1 WHG weder für die Belange der<br />

Wasserwirtschaft noch für die der Wasserkraftnutzung eine eindeutige Prioritätsoder<br />

eine Optimierungsregel enthält (vgl. Breuer a.a.O., Rd<strong>Nr</strong>. 161; Zeitler a.a.O.,<br />

WHG, Rd<strong>Nr</strong>. 37 d zu § 31; Czychowski/Reinhardt a.a.O., Rd<strong>Nr</strong>. 4 zu § 1a; Drost<br />

a.a.O., Rd<strong>Nr</strong>. 37 zu § 31 WHG). Vielmehr ist die Wasserkraftnutzung im konkreten<br />

Einzelfall mit den konkurrierenden Belangen abzuwägen. Hier kommt jedoch der<br />

Förderungspflicht des Beklagten für die bestehende Wasserkraftnutzung durch die<br />

Klägerin eine besondere Bedeutung zu; sie ist Einfallstor für die besondere Rechtsposition<br />

der Klägerin auf der Grundlage des Main-Donau-Staatsvertrags und des<br />

Konzessionsvertrags. Diese sich vor allem aus Ziffer II.4 Abs. 4 Satz 2 des Konzessionsvertrags<br />

ergebende Pflicht, das Recht der Klägerin zur Wasserkraftnutzung zu<br />

fördern, hat die Behörde nicht mit dem ihm nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts<br />

(vgl. BVerwGE 14, 209/217) zukommenden Gewicht in die<br />

Abwägung eingestellt.


- 24 -<br />

cc) Der Beklagte kann sich im Rahmen der Abwägung auch nicht mit Erfolg auf die<br />

Wirkung des Programmsatzes des § 31 Abs. 1 Satz 1 WHG berufen (vgl. hierzu<br />

Zeitler a.a.O., WHG, Rd<strong>Nr</strong>. 35 zu § 31; Czychowski/Reinhardt a.a.O., Rd<strong>Nr</strong>. 9 zu<br />

§ 31). Hiernach sollen Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand<br />

befinden, in diesem Zustand erhalten bleiben, und nicht naturnah ausgebaute<br />

natürliche Gewässer so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt<br />

werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht<br />

entgegenstehen. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts ist es jedoch bereits<br />

fraglich, ob die Anlage des Umgehungsgerinnes tatsächlich dazu beitragen würde,<br />

den Fluss so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückzuführen.<br />

Unter einem naturnahen Zustand ist hierbei ein Erscheinungsbild des Gewässers zu<br />

verstehen, das von einem naturgegebenen Zustand durch das Vorhandensein von<br />

Flussbegradigungen, Einbauten oder Dammbauten abweicht, aber doch im Übrigen<br />

noch als natürlich empfundene Elemente aufzuweisen hat, etwa durch ein verschiedenartig<br />

geformtes Gewässerbett und Uferbepflanzungen (vgl. Zeitler a.a.O., WHG,<br />

Rd<strong>Nr</strong>. 37 zu § 31; Czychowski/Reinhardt a.a.O., Rd<strong>Nr</strong>. 6 zu § 31). Eine in diese<br />

Richtung zielende Renaturierung des Gewässers (vgl. Zeitler a.a.O., WHG,<br />

Rd<strong>Nr</strong>. 37 a zu § 31; Czychowski/Reinhardt a.a.O., Rd<strong>Nr</strong>. 10 zu § 31) wird durch die<br />

Errichtung eines künstlichen Seitenkanals, der zudem gemäß Art. 2 Abs. 2 BayWG<br />

einer anderen Gewässerordnung als das zu renaturierende Gewässer angehört, bei<br />

einem Gewässer erster Ordnung wohl schwerlich erreicht. Es wird vielmehr ein zusätzliches<br />

künstliches Gewässer dritter Ordnung nach Art. 2 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 3 BayWG geschaffen.<br />

Davon unabhängig hat die Behörde auch hier nicht ausreichend abgewogen,<br />

ob dem Vorhaben nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit<br />

entgegenstehen. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 WHG können solche Gründe in einer<br />

vorhandenen Wasserkraftnutzung zu sehen sein. Die Vorschrift geht davon aus,<br />

dass diese Art der Inanspruchnahme eines Gewässers grundsätzlich umweltfreundlich<br />

ist (vgl. Czychowski/Reinhardt a.a.O., Rd<strong>Nr</strong>. 12 zu § 31). Verstärkt wird die Position<br />

der Wasserkraftnutzung im vorliegenden Fall noch durch die sich aus Ziffer II.4<br />

Abs. 4 Satz 2 des Konzessionsvertrags ergebende besondere Förderungspflicht des<br />

Beklagten (vgl. BVerwGE 14, 209/217). Die Abwägungsfehleinschätzung des Beklagten<br />

im Hinblick auf das Gewicht der zu fördernden Wasserkraftnutzung der Klägerin<br />

wirkt sich somit auch hier grundsätzlich negativ aus. Eine defizitfreie Abwägung<br />

zu Gunsten des geplanten Gewässerausbaus liegt nicht vor.


- 25 -<br />

An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, dass sich gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3<br />

WHG die Ausbaumaßnahmen an den Bewirtschaftungszielen unter anderem des<br />

§ 25a Abs. 1 WHG ausrichten müssen und die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden<br />

dürfen. Trotz ihrer erheblichen Abstraktion sollen diese Bewirtschaftungsziele<br />

zugleich die allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze aus § 1a Abs. 1 WHG konkretisieren<br />

(vgl. Knopp in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., WHG, Rd<strong>Nr</strong>. 5 zu § 25a;<br />

Czychowski/Reinhardt a.a.O., Rd<strong>Nr</strong>. 4 zu § 25a). Die Umsetzung der Maßnahmen<br />

zur Zielerreichung hat jedoch auch hier mit den Instrumentarien des Wasserrechts für<br />

die Benutzung, den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer zu erfolgen. Das<br />

Verschlechterungsverbot und das Gebot zur Erreichung eines guten Zustands im<br />

Sinne von § 25a Abs. 1 WHG fließen damit erst über die materiellen Vorschriften der<br />

§§ 6, 28 und 31 WHG in den wasserrechtlichen Vollzug ein (vgl. Drost a.a.O.,<br />

Rd<strong>Nr</strong>. 19 zu § 25a WHG). Diese Bewirtschaftungsziele können nur dann zur Anwendung<br />

gelangen, wenn nicht bereits andere Gründe dem Gewässerausbau entgegenstehen.<br />

Hierbei sind die materiellen Anforderungen an den Gewässerausbau zunächst<br />

dem § 31 Abs. 5 WHG zu entnehmen (vgl. Drost a.a.O., Rd<strong>Nr</strong>. 31 a zu § 31<br />

WHG). Steht nicht bereits fest, dass überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit,<br />

hier in Form einer vorhandenen Wasserkraftnutzung, dem Vorhaben nicht<br />

entgegenstehen, so fehlt es an einer Voraussetzung für die Anwendung der genannten<br />

Bewirtschaftungsziele. Selbst bei Anwendung der heutigen Anforderungen<br />

an eine ordnungsgemäße Wasserwirtschaft ist die Klägerin mithin auf der Grundlage<br />

der streitbefangenen Abwägungsentscheidung nicht zur Duldung der Wasserentnahme<br />

für das geplante Umgehungsgerinne zu Lasten ihrer Wasserkraftnutzung<br />

verpflichtet.<br />

Überdies ist zu bezweifeln, dass die Klägerin alle vom Beklagten mit dem Umgehungsgerinne<br />

verfolgten Ziele selbst unter der Geltung eines Begriffs der ordnungsgemäßen<br />

Wasserwirtschaft im heutigen Sinne hinzunehmen hätte. Denn das Umgehungsgerinne<br />

soll nach den Vorstellungen der Behörde neben seinen Funktionen<br />

hinsichtlich der Durchgängigkeit des Gewässers weitere Aufgaben erfüllen. So soll<br />

sich nach dem Erläuterungsbericht vom 16. Dezember 1997 (Anlage 1.1 zur Plangenehmigung,<br />

Ziffer 2.) ein neuer Biotopbereich bilden, in dessen Umfeld sich Flora<br />

und Fauna ansiedeln können. Es sollen Rückzugsmöglichkeiten für alle Wasserlebewesen<br />

geboten werden, so dass die Voraussetzungen zur Entwicklung einer vielseitigen<br />

aquatischen Lebensgemeinschaft gegeben sind. In der fischökologischen<br />

Begutachtung (Anlage 10 zur Plangenehmigung) wird dies dahin erläutert (S. 8),


- 26 -<br />

dass dem Umgehungsgerinne neben der Vernetzungsfunktion auch eine Lebensraumfunktion<br />

sowie eine Laichplatz- und Jungfischhabitatfunktion zukommen solle.<br />

Damit werden jedoch der Klägerin nicht nur Wasserverluste zugemutet, um die Wanderverbindung<br />

für Fische und andere Wanderorganismen zwischen Unter- und<br />

Oberwasser wiederherzustellen, sondern sie soll auch das Ausbauziel hinnehmen,<br />

bisher nicht vorhandene Biotope sowie neuen Lebensraum für eine vielseitige aquatische<br />

Lebensgemeinschaft zu schaffen. Hinsichtlich letztgenannter Zielvorgaben hat<br />

die Planfeststellungsbehörde nicht nachgewiesen, ob die damit zu behebenden Defizite<br />

der Natur im Umkreis der Bundeswasserstraße dem Betrieb der Wasserkraftanlage<br />

insoweit zugerechnet werden können, dass sie als adäquat kausale Folgen dieses<br />

Betriebs einzuordnen wären. Offensichtlich sollen hier vielmehr losgelöst von der<br />

Regelung in Ziffer I.3.II. Satz 1 des Beschlusses in der Fassung des Änderungsbescheids<br />

vom 8. November 1961 die Bewirtschaftungsgrundsätze des § 1a Abs. 1<br />

WHG zu Lasten der Wasserkraftnutzung verwirklicht werden. Der Gewässerpflegeplan<br />

Main, Stauhaltung Randersacker, von 1997 - ein fachlicher Plan im Sinne von<br />

Art. 15 f. des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLPlG) – enthält dazu wohl<br />

allgemeine Entwicklungsziele für eine Aufwertung der Flusslandschaft des Mains<br />

(Ziffer 4), die mit den Belangen der Schifffahrt in Einklang stehen sollen. Der Gesichtspunkt<br />

einer Rücksichtnahme auf bestehende Wasserkraftnutzungen wird dort<br />

aber nicht erörtert. Das Umgehungsgerinne Randersacker wird zwar zu den sofort<br />

umsetzbaren Maßnahmen gezählt (Ziffer 13.3), konkrete damit zu verwirklichende<br />

Ziele werden indes nicht aufgeführt. Eine Anknüpfung an den konkreten Betrieb der<br />

Wasserkraftanlage der Klägerin im Sinne von Ziffer I.3.II. Satz 1 des Beschlusses in<br />

der Fassung des Änderungsbescheids vom 8. November 1961 ist dort mithin ebenso<br />

wenig zu finden. Der Gewässerpflegeplan trägt daher ebenfalls nicht hinreichend<br />

dazu bei, die Abwägungsentscheidung der Behörde nachvollziehbar und defizitfrei zu<br />

gestalten. Deshalb kann hier auch offen bleiben, inwieweit ein solcher Gewässerplan<br />

rechtlich überhaupt (eventuell im Rahmen von § 36 Abs. 1 Satz 2 WHG) in der Lage<br />

ist, Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu<br />

bestimmen. Werden sonach mit dem Umgehungsgerinne Ziele verfolgt, die außerhalb<br />

der Regelungen in Ziffer I.3.II. Satz 1 des Beschlusses in der Fassung des Änderungsbescheids<br />

liegen, so hat die Klägerin die Maßnahmen jedenfalls nicht entschädigungslos<br />

hinzunehmen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin gleichzeitig die<br />

bestehende Fischtreppe und den Fischbesatz weiter betreiben soll.


- 27 -<br />

dd) Zutreffend ist das Erstgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Pflicht der<br />

Klägerin, die Wasserentnahme für das geplante Umgehungsgerinne hinnehmen zu<br />

müssen, nicht auf Ziffer I.6. des Beschlusses in der Fassung des Änderungsbescheids<br />

vom 8. November 1961 gestützt werden kann. Bereits den Regelungen über<br />

die Landeskultur in Ziffer I.6. ist zu entnehmen, dass es sich hierbei um den Schutz<br />

von landwirtschaftlichen Nutz- und Siedlungsflächen handelt. Zudem wurde unter<br />

Landeskultur zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheids vom 8. November<br />

1961, wie sie in Art. 43 Abs. 2, Art. 157 <strong>Nr</strong>. 1 BayWG 1907 Erwähnung fand, nur<br />

die Verbesserung des landwirtschaftlichen Grund und Bodens zum Zweck der Ertragssteigerung<br />

verstanden (vgl. Riederer/Sieder a.a.O., Rd<strong>Nr</strong>. 24 zu Art. 157 unter<br />

Bezugnahme auf § 264 Abs. 2 der Vollzugsbekanntmachung zum BayWG 1907 vom<br />

3.12.1907 – GVBl S. 876). Auch nach heutiger Sicht geht es bei dem Begriff Landeskultur<br />

im Sinne von Art. 89 Abs. 3 GG um die geordnete Bewirtschaftung der vorhandenen<br />

Flächen zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft. Hierunter sind inzwischen<br />

zwar auch Maßnahmen zur Bodenerhaltung und Bodenverbesserung zu subsumieren,<br />

eine volle Vollzugshoheit für den Natur- und Landschaftsschutz fällt aber nicht<br />

darunter (vgl. BVerwGE 116, 175/181 f.). Auch für die Durchführung von Bodenerhaltungs-<br />

und Verbesserungsmaßnahmen hat der Beklagte jedoch keine Anhaltspunkte<br />

dargetan. Somit kann er gegenüber der Klägerin die Errichtung des Umgehungsgerinnes<br />

nicht mit Erfolg auf die Bedürfnisse der Landeskultur stützen.<br />

ee) Die Verpflichtung der Klägerin zur Duldung der Wasserentnahme für das Umgehungsgerinne<br />

kann ferner nicht auf Ziffer I.7. des Beschlusses in der Fassung des<br />

Änderungsbescheids vom 8. November 1961 gestützt werden. Die Wasserentnahme<br />

für das strittige Vorhaben erfolgt weder für öffentliche Bewässerungszwecke noch für<br />

Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung. Überdies hätte eine auf Ziffer I.7. des<br />

Beschlusses in der Fassung des Änderungsbescheids gestützte Anordnung laut<br />

dessen lit. a) bis c) eine Abwägungsentscheidung erfordert, in die das Recht der Klägerin<br />

zur Wasserbenutzung mit erheblichem Gewicht hätte eingestellt werden müssen.<br />

Auf Grund der Abwägungsfehleinschätzung durch die Behörde war dies ohnehin<br />

nicht der Fall.<br />

ff) Ebenso wenig kann die Behörde die Pflicht der Klägerin zur Duldung der Wasserentnahme<br />

für das Umgehungsgerinne auf den allgemeinen Vorbehalt weiterer Anordnungen<br />

unter Ziffer I.12. des Beschlusses in der Fassung des Änderungsbescheids<br />

vom 8. November 1961 stützen. Danach sind zwar weitere Anordnungen zum Schutz


- 28 -<br />

des Gemeinwohls im erforderlichen Umfang möglich. Ein eigenständiges Gewicht hat<br />

diese Vorschrift aber nur für Belange des Gemeinwohls, die nicht bereits von den<br />

vorhergehenden Ziffern 1. bis 11. erfasst werden. Insoweit gehen deren speziellere<br />

Regelungen vor; in Bezug auf die dort genannten Belange des Gemeinwohls enthält<br />

Ziffer I.12. des Beschlusses in der Fassung des Änderungsbescheids nur die formale<br />

Ermächtigung zu weiteren Anordnungen. Belange des Gemeinwohls, für die Ziffer<br />

I.12. des Beschlusses in der Fassung des Änderungsbescheids im Zusammenhang<br />

mit der Errichtung des Umgehungsgerinnes eine selbstständige Bedeutung für neue<br />

Anordnungen gegenüber der Klägerin erlangen könnte, hat der Beklagte nicht aufgezeigt.<br />

3. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Hilfsantrag gemäß Ziffer III der Klageanträge<br />

nicht mehr zur Entscheidung des <strong>Gericht</strong>s gestellt.<br />

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; das geringfügige<br />

Unterliegen der Klägerin wirkt sich kostenmäßig nicht aus.<br />

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO<br />

i.V.m. § 708 <strong>Nr</strong>. 10 ZPO.<br />

Rechtsmittelbelehrung<br />

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum<br />

Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim<br />

Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23,<br />

80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach:<br />

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser<br />

Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung<br />

dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung<br />

bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung<br />

der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts,<br />

des Gemeinsamen Senats der obersten <strong>Gericht</strong>shöfe des Bundes oder des<br />

Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs<br />

abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.


- 29 -<br />

Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt<br />

oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes<br />

mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten<br />

lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung<br />

der Revision. Abweichend davon können sich juristische Personen des öffentlichen<br />

Rechts und Behörden auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum<br />

Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch<br />

durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde<br />

oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem<br />

sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.<br />

Dr. Allesch Dösing Graf zu Pappenheim<br />

Beschluss:<br />

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Berufungsverfahren auf<br />

50.000 Euro festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG a.F.).<br />

Dr. Allesch Dösing Graf zu Pappenheim

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