Landratsamt Waldshut • Postfach 1642 • 79744 Waldshut-Tiengen
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<strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong> <strong>•</strong> <strong>Postfach</strong> <strong>1642</strong> <strong>•</strong> <strong>79744</strong> <strong>Waldshut</strong>-<strong>Tiengen</strong><br />
Gegen Empfangsbekenntnis<br />
Bürgermeisteramt Rickenbach<br />
Hauptstr. 7<br />
79736 Rickenbach<br />
Bürgermeisteramt Herrischried<br />
Hauptstr. 28<br />
79737 Herrischried<br />
Pumpspeicherwerk Atdorf – Ersatzwasserversorgung<br />
Hausadresse:<br />
<strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong><br />
Amt für Umweltschutz<br />
Kaiserstraße 110<br />
79761 <strong>Waldshut</strong>-<strong>Tiengen</strong><br />
Telefon 07751 86 0<br />
Telefax 07751 86 1999<br />
post@landkreis-waldshut.de<br />
Öffnungszeiten:<br />
Montag 8:30 - 12:30 Uhr<br />
Dienstag 8:30 - 12:30 Uhr, 13:30 - 18:00 Uhr<br />
Mittwoch geschlossen<br />
Donnerstag 8:30 - 15:30 Uhr (durchgehend)<br />
Freitag 8:30 - 12:30 Uhr<br />
Amt für Umweltschutz<br />
Geschäftszeichen: 32/692.212 ATDORF<br />
Sachbearbeiter/in: Caren-Denise Sigg<br />
Dienstgebäude: Kaiserstraße 110<br />
Zimmer: 414<br />
Telefon: 07751 86-3218<br />
Telefax: 07751 86-3299<br />
Caren-Denise.Sigg@landkreis-waldshut.de<br />
Ihr Schreiben:<br />
Ihr Zeichen:<br />
Datum: 24.06.2011<br />
Verbundleitung zwischen dem Ortsnetz Rüttehof und dem Hochbehälter Strick<br />
(Gemeinde Rickenbach) sowie zwischen dem Hochbehälter Strick und dem Ortsnetz<br />
Atdorf (Gemeinde Herrischried)<br />
Ihre Anzeige vom 12.05.2011<br />
Anlagen: 1 Plansatz bestehend aus:<br />
<strong>•</strong> 1 Übersichtslageplan „Verbindungsleitung Hütten/Rüttehof – HB Strick“<br />
<strong>•</strong> IUS Weibel & Ness GmbH „PSW Atdorf – Ersatzwasserversorgung:<br />
Naturschutzfachliche Stellungnahme zum Bau der Verbindungsleitungen von<br />
Rüttehof nach Strick sowie von Atdorf nach Strick mit Kreuzung der K 6535<br />
sowie der K 6537“ nebst Anlagen 1 und 2<br />
Sehr geehrter Herr Baumgartner,<br />
sehr geehrter Herr Bürgermeister Berger,<br />
sehr geehrte Damen und Herren,<br />
zur Abwendung einer Unvereinbarkeit der geplanten Trinkwasserverbindungsleitungen<br />
zwischen dem Ortsnetz Rüttehof und dem Hochbehälter Strick sowie dem Hochbehälter Strick<br />
und dem Ortsnetz Atdorf mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets Nr. 8414-341 „Murg – Zum<br />
Hochrhein“ sowie zur Vermeidung eines Eingriffs in ein Biotop und einer erheblichen Störung<br />
der Avifauna treffen wir die folgende<br />
naturschutzrechtliche Anordnung:<br />
1.<br />
Bei der Bauausführung ist im Bereich zwischen der Straßenabzweigung Strick bis zur Querung<br />
des Schneckenbachs auf FlSt.Nr. 1195 der Gemarkung Altenschwand (Kennung 33.61 im<br />
Biotopverzeichnis) darauf zu achten, dass die Wasserzügigkeit in südlicher Richtung zu den<br />
Feuchtwiesen westlich Strick nicht unterbrochen wird. Bei der Leitungsverlegung dürfen<br />
durch Bauweise und Material weder Sperr- noch Drainagewirkungen entstehen.<br />
Sparkasse Hochrhein<br />
BLZ 684 522 90 Kto.-Nr. 604<br />
IBAN: DE14 6845 2290 0000 0006 04<br />
SWIFT/BIC: SKHRDE6W<br />
Volksbank Hochrhein<br />
BLZ 684 922 00 Kto.-Nr. 10 400 06<br />
IBAN: DE56 6849 2200 0001 0400 06<br />
SWIFT/BIC: GENODE61WT1
- 2 -<br />
2.<br />
Bei der Querung des Magerwiesenbereichs zwischen Schneckenbach und Hochbehälter Strick<br />
(Kennung 33.43 im Biotoptypenverzeichnis) sind Mutterboden und Wiesenvegetation getrennt<br />
zu lagern. Es darf nicht zu einer Vermischung mit anderem Boden oder anderer Vegetation<br />
(Fettwiesen) kommen.<br />
3.<br />
Für die geplante Verbundleitung ist im Einvernehmen mit dem <strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong> ein<br />
ökologischer Baubegleiter zu bestellen. Dieser ist allein dem Bauherrn verantwortlich. Er<br />
erhält Überwachungs- und Weisungsbefugnisse des Bauherrn gegenüber dem Bauleiter und<br />
soll dafür sorgen, dass unnötige Schäden durch Bautätigkeiten vermieden werden, die<br />
naturschutzrechtliche Anordnung eingehalten wird und dass durch das Vorhaben keine<br />
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände eintreten<br />
4.<br />
Die Maßnahme ist grundsätzlich ab Mitte August bis Ende Januar umzusetzen.<br />
Eine frühere Ausführung der Maßnahme ist möglich, wenn ein Vogelkundler die Arbeiten<br />
begleitet und er vor Beginn der Arbeiten überprüft, ob im Maßnahmenbereich (100 m Radius)<br />
Bruten vorkommen. Sollte dies der Fall sein, so hat er zu entscheiden, ob bei den anstehenden<br />
Baumaßnahmen mit einer Störung der Brut zu rechnen ist bzw. ob aufgrund der geringen<br />
Störungsneigung der betroffenen Art die Bauausführung – ggf. unter Auflagen – fortgesetzt<br />
werden kann. Kommt er zu dem Ergebnis, dass dies nicht möglich ist, so ist das Brutende<br />
abzuwarten oder Rücksprache mit dem <strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong>, Amt für Umweltschutz, zu<br />
halten. Das <strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong> wird dann entscheiden, ob die Störung erheblich im Sinne<br />
von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist.<br />
Der Vogelkundler kann identisch sein mit der Person, die nach Ziffer 3 die ökologische<br />
Baubegleitung ausübt, soweit sie über das nötige Fachwissen verfügt.<br />
5.<br />
Lärm erzeugende Außenarbeiten dürfen nur tagsüber und maximal in der Zeit von 7:00 - 19:00<br />
Uhr durchgeführt werden. Im Winter wird die zulässige Arbeitszeit auf die Zeit von 8:00 - 17:00<br />
Uhr verkürzt.<br />
6.<br />
Die weiteren, in der naturschutzfachlichen Stellungnahme der IUS GmbH vom 10.05.2011 zur<br />
Verlegung der Verbundleitung benannten Maßnahmen sind einzuhalten.<br />
7.<br />
Der Maßnahmenerfolg ist mit einem Monitoring abzusichern. Bei etwaigen Zielabweichungen<br />
sind geeignete Gegenmaßnahmen durchzuführen.<br />
8.<br />
Für diese Entscheidung werden Gebühren in Höhe von 606,- € festgesetzt und mit separater<br />
Gebührenmitteilung von der Schluchseewerk AG, Laufenburg, erhoben.<br />
Hinweise:<br />
1.<br />
Aufgrund dieser Entscheidung kann die im Übersichtslageplan als gestrichelte rote Linie (die<br />
südliche Variante) dargestellte Alternative nicht zur Ausführung kommen, sondern –<br />
entsprechend der naturschutzfachlichen Stellungnahme der IUS GmbH – nur die nördliche<br />
Alternativtrasse (rote durchgezogene Linie).
- 3 -<br />
2.<br />
Die Abwasserleitung zum Anschluss der Ortschaft Atdorf an die öffentliche<br />
Abwasserentsorgung kann – soweit die gleiche Trasse gewählt wird – zusammen mit der<br />
Trinkwasserverbundleitung verlegt werden. Die obige naturschutzrechtliche Anordnung<br />
erstreckt sich auch auf diese Leitung.<br />
3.<br />
Für die Querung des verdolten Schneckenbachs ist keine wasserrechtliche Genehmigung nach<br />
§ 76 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg erforderlich, da die Querung weder den<br />
Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers noch sonstige öffentlich-rechtlichen Belange<br />
beeinträchtigt. Eine Öffnung des Gewässers ist auch auf lange Sicht aufgrund der bestehenden<br />
Straßenüberfahrt nicht realisierbar, so dass auch gewässerökologische Gründe als Grund für<br />
eine wasserrechtliche Genehmigung ausscheiden.<br />
1. Antrag, Sachverhalt und Verfahren<br />
Begründung:<br />
Die Schluchseewerk AG plant den Bau des Pumpspeicherwerk Atdorf. Das hierfür vorgesehene<br />
Oberbecken – das Hornbergbecken 2 – wird sich auf die Quellschüttungen der für die<br />
Trinkwasserversorgung der Gemeinde Rickenbach genutzten Atdorf-, Mühleweiher-, Abhau-<br />
und Saalbrunnenquelle auswirken: Die Atdorf-, Abhau- und Saalbrunnenquelle werden<br />
voraussichtlich nicht mehr für die Wasserversorgung zur Verfügung stehen. Bei der<br />
Mühleweiherquelle ist mit einem Rückgang der Quellschüttungen zu rechnen. Auch bei den von<br />
der Gemeinde Herrischried für die Trinkwasserversorgung genutzten Rohrquellen 1 bis 4 ist mit<br />
einem deutlichen Rückgang der Quellschüttungen bzw. sogar einem Versiegen einzelner<br />
Quellen zu rechnen.<br />
Die Schluchseewerk AG hat durch das Büro Fritz Planung GmbH und in Zusammenarbeit und<br />
Abstimmung mit den Gemeinden Rickenbach und Herrischried ein Ersatzwasserversorgungskonzept<br />
zur Kompensation des durch den Wegfall des Quellwassers entstehenden Defizits in<br />
den Trinkwasserversorgungen ausgearbeitet. Dieses sieht – neben weiteren Maßnahmen – die<br />
Errichtung einer Verbundleitung zwischen dem Ortsnetz Rüttehof und dem Hochbehälter Strick<br />
sowie die Verbindung der Trinkwasserversorgung der Gemeinden Rickenbach und Herrischried<br />
durch die Errichtung einer Verbundleitung zwischen dem Hochbehälter Strick und dem Ortsnetz<br />
Atdorf vor. Überschusswasser könnte so bei Wasserknappheit durch diese Verbindungsleitung<br />
jeweils in die andere Gemeinde geleitet bzw. gepumpt (Richtung Herrischried) werden. Die<br />
Versorgungssicherheit soll für beiden Gemeinden so erhöht werden.<br />
Zwischen Schluchseewerk AG und den Gemeinden wurde am 19.05.2010 je ein Vertrag über<br />
das Ersatzwasserversorgungskonzept geschlossen, welcher auch die hier benannten<br />
Maßnahmen beinhaltet.<br />
Am 12.05.2011 leitete uns die Schluchseewerk AG im Namen und im Auftrag der Gemeinden<br />
Herrischried und Rickenbach Übersichtslagepläne zum Verlauf der geplanten Verbundleitungen<br />
sowie eine naturschutzfachliche Stellungnahme der IUS GmbH zu diesem Vorhaben zu.<br />
Die Verlegung der Leitungen war ursprünglich für August 2011 geplant. Aufgrund der<br />
anhaltenden Trockenheit und des hieraus resultierenden Rückgangs der Quellschüttungen,<br />
insbesondere in der Gemeinde Rickenbach, ist jetzt eine frühzeitigere Ausführung beabsichtigt<br />
und erforderlich, um die Versorgungssicherheit im Netz der Gemeinde Rickenbach zu erhöhen.<br />
Die Leitung vom Ortsnetz Rüttehof zum Hochbehälter Strick (975 m) und vom Ortsnetz Atdorf<br />
zum Hochbehälter Strick (545 m) soll bereichsweise in einem gemeinsamen Rohrgraben mit<br />
duktilem Gussrohr verlegt werden.
- 4 -<br />
Vom Ortsnetz Rüttehof ausgehend verläuft die geplante Trasse in einem geschotterten Weg,<br />
weitergeführt im Verlauf der K 6535 straßenparallel, ab der Straßenabzweigung nach Strick der<br />
Straße folgend in intensiv bewirtschafteten Wiesen. Bei FlSt.Nr. 1195, Gemarkung<br />
Altenschwand liegt südlich der geplanten Leitung die Feuchtwiesenflächen der Unteren<br />
Mühlenmatt. Nach der Kreuzung des verdolten Schneckenbachs führt die Leitung hauptsächlich<br />
durch intensiv bewirtschaftete Wiesen mit Ausnahme von einer auf 25 m in Anspruch<br />
genommenen Magerwiese.<br />
Von der Leitungsverlegung sind keine geschützten Biotope und keine FFH-Lebensraumtypen<br />
betroffen. Südlich der geplanten Trasse liegen jedoch das geschützte Biotop Nr.597<br />
„Nasswiesen westlich von Strick“ als auch das FFH-Gebiet Nr. 8413-341 „Murg Zum<br />
Hochrhein“.<br />
Die Leitungen sollen in einem Rohrgraben verlegt werden: Hierzu soll der Mutterboden vorher<br />
abgeschoben und separat gelagert werden. Die Einrichtung eines max. 10 m breiten<br />
Arbeitstreifens ist dazu erforderlich. Nach Verlegung der Verbundleitung wird der Graben wieder<br />
mit dem Mutterboden verfüllt und die Fläche anschließend eingesät. Innerhalb der Grünland-<br />
und Ackerflächen sollen denkbare Drainagewirkungen durch den Verzicht auf den Einsatz<br />
nichtbindigen Schüttguts vermieden werden.<br />
2. Rechtliche Ausführungen<br />
Rechtsgrundlagen für die mit dieser Entscheidung getroffene naturschutzrechtliche Anordnung<br />
sind § 34 Abs. 6 sowie 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 und § 44 Abs. 2 Nr. 2 des<br />
Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatschG).<br />
§ 34 Abs. 6 BNatSchG ermächtigt die Naturschutzbehörde nach Anzeige eines Projekts,<br />
welches keiner weiteren öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf, die Durchführung des Projekts<br />
zeitlich zu befristen oder anderweitig zu beschränken um die Einhaltung der Voraussetzung der<br />
Absätze 1 bis 5 zu erreichen.<br />
§ 34 Abs. 1 BNatSchG schreibt vor, dass ein Projekt vor seiner Durchführung auf seine<br />
Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des betroffenen Natura 2000-Gebietes zu überprüfen<br />
ist, wenn es geeignet ist, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Ergibt diese Prüfung der<br />
Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für<br />
die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, so ist es<br />
gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig.<br />
Das hier von dem Projekt „Verbundleitung zwischen dem Ortsnetz Rüttehof und dem<br />
Hochbehälter Strick sowie dem Ortsnetz Atdorf und dem Hochbehälter Strick“ potenziell<br />
betroffene Natura 2000-Gebiet ist das Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Gebiet Nr. 8414-341 „Murg –<br />
Zum Hochrhein“. Die Verbindungsleitungen werden außerhalb des FFH-Gebiets verlegt, jedoch<br />
sind Auswirkungen auf den Wasserhaushalt des FFH-Gebiets durch eine Sperr- oder<br />
Dränagewirkung der Leitungen nicht von vornherein ausgeschlossen.<br />
Bei Einhaltung der Bestimmungen zu Ziffer 1, 3, 6 und 7 des Tenors kann jedoch ein Eingriff<br />
ausgeschlossen werden: Der Wasseraustausch im Boden wird so weder gesperrt noch wird der<br />
Boden dräniert, eine standortgerechte Wiederbegrünung ist sichergestellt.<br />
Die Bestimmungen zu Ziffer 1, 3, 6 bis 7 und sind geeignet, erforderlich und dem Bauherrn<br />
auch zumutbar. Das Interesse an einer möglichst zügigen und unbeschränkten Bauausführung<br />
muss hinter dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung der Biodiversität zurückstehen.<br />
Nach § 3 Abs. 2 BNatSchG haben die Naturschutzbehörden die im Einzelfall erforderlichen<br />
Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften des BNatSchG zu treffen.<br />
§ 30 Abs. 2 BNatSchG verbietet sämtliche Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen<br />
erheblichen Beeinträchtigung von Biotopen führen können. Bei Einhaltung der unter Ziffer 1, 2,<br />
3, 6 und 7 angeordneten Bestimmungen wird eine Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung
- 5 -<br />
des Biotops „Nasswiesen westlich Strick“ südlich der geplanten Trasse als auch des in<br />
Anspruch genommenen Magerrasens vermieden. Zur Verhältnismäßigkeit dieser<br />
Bestimmungen gelten die obigen Ausführungen.<br />
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verbietet, wild lebende Tiere der europäischen Vogelarten<br />
während der Aufzuchtzeiten erheblich zu stören. Bei Einhaltung der in Ziffer 3, 4, 5 und 7 des<br />
Tenors bestimmten Anordnungen kann eine erhebliche Störung sicher ausgeschlossen werden.<br />
Diese Bestimmungen sind gleichfalls geeignet, erforderlich und zumutbar – auch hier überwiegt<br />
das Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung der Artenvielfalt dem Interesse an einer<br />
möglichst unbeschränkten Bauausführung.<br />
.<br />
Die Gebührenentscheidung beruht auf §§ 1, 3, 4, 7, und 14 des Landesgebührengesetzes vom<br />
14.12.2004 und § 1 Abs. 1 der Rechtsverordnung der <strong>Landratsamt</strong>s über die Erhebung von<br />
Gebühren vom 1.11.2006 jeweils in der aktuell gültigen Fassung und der<br />
Gebührenverzeichnisnummer 55.40.02.6.<br />
Die Gebührenhöhe berücksichtigt angemessen den entstandenen Verwaltungsaufwand, die<br />
Bedeutung des Gegenstands, die weiteren Verhältnisse des Einzelfalls sowie die<br />
wirtschaftlichen und sonstigen Interessen des Gebührenschuldners. Die sachliche<br />
Gebührenbefreitheit der Gemeinde Herrischried gemäß § 10 Abs. 2 LGebG greift infolge der<br />
Kostenerstattung durch die Schluchseewerk AG nicht ein, § 10 Abs. 5 LGebG<br />
Die Schluchseewerk AG erhält eine Mehrfertigung dieser Entscheidung zur Kenntnis.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Gegen diesen Verwaltungsakt ist der Widerspruch zulässig.<br />
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Verwaltungsaktes schriftlich<br />
oder zur Niederschrift beim <strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong>, 79761 <strong>Waldshut</strong>-<strong>Tiengen</strong>, Kaiserstr. 110, zu<br />
erheben. Diese Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Regierungspräsidium<br />
Freiburg in 79098 Freiburg im Breisgau, Kaiser-Joseph-Str. 167, erhoben wird. Bei schriftlicher<br />
Rechtsbehelfseinlegung muss zur Fristwahrung das Widerspruchsschreiben innerhalb dieser<br />
Frist beim <strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong> bzw. beim Regierungspräsidium Freiburg eingehen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Sigg