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Landratsamt Waldshut • Postfach 1642 • 79744 Waldshut-Tiengen

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<strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong> <strong>•</strong> <strong>Postfach</strong> <strong>1642</strong> <strong>•</strong> <strong>79744</strong> <strong>Waldshut</strong>-<strong>Tiengen</strong><br />

Gegen Empfangsbekenntnis<br />

Bürgermeisteramt Rickenbach<br />

Hauptstr. 7<br />

79736 Rickenbach<br />

Bürgermeisteramt Herrischried<br />

Hauptstr. 28<br />

79737 Herrischried<br />

Pumpspeicherwerk Atdorf – Ersatzwasserversorgung<br />

Hausadresse:<br />

<strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong><br />

Amt für Umweltschutz<br />

Kaiserstraße 110<br />

79761 <strong>Waldshut</strong>-<strong>Tiengen</strong><br />

Telefon 07751 86 0<br />

Telefax 07751 86 1999<br />

post@landkreis-waldshut.de<br />

Öffnungszeiten:<br />

Montag 8:30 - 12:30 Uhr<br />

Dienstag 8:30 - 12:30 Uhr, 13:30 - 18:00 Uhr<br />

Mittwoch geschlossen<br />

Donnerstag 8:30 - 15:30 Uhr (durchgehend)<br />

Freitag 8:30 - 12:30 Uhr<br />

Amt für Umweltschutz<br />

Geschäftszeichen: 32/692.212 ATDORF<br />

Sachbearbeiter/in: Caren-Denise Sigg<br />

Dienstgebäude: Kaiserstraße 110<br />

Zimmer: 414<br />

Telefon: 07751 86-3218<br />

Telefax: 07751 86-3299<br />

Caren-Denise.Sigg@landkreis-waldshut.de<br />

Ihr Schreiben:<br />

Ihr Zeichen:<br />

Datum: 24.06.2011<br />

Verbundleitung zwischen dem Ortsnetz Rüttehof und dem Hochbehälter Strick<br />

(Gemeinde Rickenbach) sowie zwischen dem Hochbehälter Strick und dem Ortsnetz<br />

Atdorf (Gemeinde Herrischried)<br />

Ihre Anzeige vom 12.05.2011<br />

Anlagen: 1 Plansatz bestehend aus:<br />

<strong>•</strong> 1 Übersichtslageplan „Verbindungsleitung Hütten/Rüttehof – HB Strick“<br />

<strong>•</strong> IUS Weibel & Ness GmbH „PSW Atdorf – Ersatzwasserversorgung:<br />

Naturschutzfachliche Stellungnahme zum Bau der Verbindungsleitungen von<br />

Rüttehof nach Strick sowie von Atdorf nach Strick mit Kreuzung der K 6535<br />

sowie der K 6537“ nebst Anlagen 1 und 2<br />

Sehr geehrter Herr Baumgartner,<br />

sehr geehrter Herr Bürgermeister Berger,<br />

sehr geehrte Damen und Herren,<br />

zur Abwendung einer Unvereinbarkeit der geplanten Trinkwasserverbindungsleitungen<br />

zwischen dem Ortsnetz Rüttehof und dem Hochbehälter Strick sowie dem Hochbehälter Strick<br />

und dem Ortsnetz Atdorf mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets Nr. 8414-341 „Murg – Zum<br />

Hochrhein“ sowie zur Vermeidung eines Eingriffs in ein Biotop und einer erheblichen Störung<br />

der Avifauna treffen wir die folgende<br />

naturschutzrechtliche Anordnung:<br />

1.<br />

Bei der Bauausführung ist im Bereich zwischen der Straßenabzweigung Strick bis zur Querung<br />

des Schneckenbachs auf FlSt.Nr. 1195 der Gemarkung Altenschwand (Kennung 33.61 im<br />

Biotopverzeichnis) darauf zu achten, dass die Wasserzügigkeit in südlicher Richtung zu den<br />

Feuchtwiesen westlich Strick nicht unterbrochen wird. Bei der Leitungsverlegung dürfen<br />

durch Bauweise und Material weder Sperr- noch Drainagewirkungen entstehen.<br />

Sparkasse Hochrhein<br />

BLZ 684 522 90 Kto.-Nr. 604<br />

IBAN: DE14 6845 2290 0000 0006 04<br />

SWIFT/BIC: SKHRDE6W<br />

Volksbank Hochrhein<br />

BLZ 684 922 00 Kto.-Nr. 10 400 06<br />

IBAN: DE56 6849 2200 0001 0400 06<br />

SWIFT/BIC: GENODE61WT1


- 2 -<br />

2.<br />

Bei der Querung des Magerwiesenbereichs zwischen Schneckenbach und Hochbehälter Strick<br />

(Kennung 33.43 im Biotoptypenverzeichnis) sind Mutterboden und Wiesenvegetation getrennt<br />

zu lagern. Es darf nicht zu einer Vermischung mit anderem Boden oder anderer Vegetation<br />

(Fettwiesen) kommen.<br />

3.<br />

Für die geplante Verbundleitung ist im Einvernehmen mit dem <strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong> ein<br />

ökologischer Baubegleiter zu bestellen. Dieser ist allein dem Bauherrn verantwortlich. Er<br />

erhält Überwachungs- und Weisungsbefugnisse des Bauherrn gegenüber dem Bauleiter und<br />

soll dafür sorgen, dass unnötige Schäden durch Bautätigkeiten vermieden werden, die<br />

naturschutzrechtliche Anordnung eingehalten wird und dass durch das Vorhaben keine<br />

artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände eintreten<br />

4.<br />

Die Maßnahme ist grundsätzlich ab Mitte August bis Ende Januar umzusetzen.<br />

Eine frühere Ausführung der Maßnahme ist möglich, wenn ein Vogelkundler die Arbeiten<br />

begleitet und er vor Beginn der Arbeiten überprüft, ob im Maßnahmenbereich (100 m Radius)<br />

Bruten vorkommen. Sollte dies der Fall sein, so hat er zu entscheiden, ob bei den anstehenden<br />

Baumaßnahmen mit einer Störung der Brut zu rechnen ist bzw. ob aufgrund der geringen<br />

Störungsneigung der betroffenen Art die Bauausführung – ggf. unter Auflagen – fortgesetzt<br />

werden kann. Kommt er zu dem Ergebnis, dass dies nicht möglich ist, so ist das Brutende<br />

abzuwarten oder Rücksprache mit dem <strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong>, Amt für Umweltschutz, zu<br />

halten. Das <strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong> wird dann entscheiden, ob die Störung erheblich im Sinne<br />

von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist.<br />

Der Vogelkundler kann identisch sein mit der Person, die nach Ziffer 3 die ökologische<br />

Baubegleitung ausübt, soweit sie über das nötige Fachwissen verfügt.<br />

5.<br />

Lärm erzeugende Außenarbeiten dürfen nur tagsüber und maximal in der Zeit von 7:00 - 19:00<br />

Uhr durchgeführt werden. Im Winter wird die zulässige Arbeitszeit auf die Zeit von 8:00 - 17:00<br />

Uhr verkürzt.<br />

6.<br />

Die weiteren, in der naturschutzfachlichen Stellungnahme der IUS GmbH vom 10.05.2011 zur<br />

Verlegung der Verbundleitung benannten Maßnahmen sind einzuhalten.<br />

7.<br />

Der Maßnahmenerfolg ist mit einem Monitoring abzusichern. Bei etwaigen Zielabweichungen<br />

sind geeignete Gegenmaßnahmen durchzuführen.<br />

8.<br />

Für diese Entscheidung werden Gebühren in Höhe von 606,- € festgesetzt und mit separater<br />

Gebührenmitteilung von der Schluchseewerk AG, Laufenburg, erhoben.<br />

Hinweise:<br />

1.<br />

Aufgrund dieser Entscheidung kann die im Übersichtslageplan als gestrichelte rote Linie (die<br />

südliche Variante) dargestellte Alternative nicht zur Ausführung kommen, sondern –<br />

entsprechend der naturschutzfachlichen Stellungnahme der IUS GmbH – nur die nördliche<br />

Alternativtrasse (rote durchgezogene Linie).


- 3 -<br />

2.<br />

Die Abwasserleitung zum Anschluss der Ortschaft Atdorf an die öffentliche<br />

Abwasserentsorgung kann – soweit die gleiche Trasse gewählt wird – zusammen mit der<br />

Trinkwasserverbundleitung verlegt werden. Die obige naturschutzrechtliche Anordnung<br />

erstreckt sich auch auf diese Leitung.<br />

3.<br />

Für die Querung des verdolten Schneckenbachs ist keine wasserrechtliche Genehmigung nach<br />

§ 76 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg erforderlich, da die Querung weder den<br />

Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers noch sonstige öffentlich-rechtlichen Belange<br />

beeinträchtigt. Eine Öffnung des Gewässers ist auch auf lange Sicht aufgrund der bestehenden<br />

Straßenüberfahrt nicht realisierbar, so dass auch gewässerökologische Gründe als Grund für<br />

eine wasserrechtliche Genehmigung ausscheiden.<br />

1. Antrag, Sachverhalt und Verfahren<br />

Begründung:<br />

Die Schluchseewerk AG plant den Bau des Pumpspeicherwerk Atdorf. Das hierfür vorgesehene<br />

Oberbecken – das Hornbergbecken 2 – wird sich auf die Quellschüttungen der für die<br />

Trinkwasserversorgung der Gemeinde Rickenbach genutzten Atdorf-, Mühleweiher-, Abhau-<br />

und Saalbrunnenquelle auswirken: Die Atdorf-, Abhau- und Saalbrunnenquelle werden<br />

voraussichtlich nicht mehr für die Wasserversorgung zur Verfügung stehen. Bei der<br />

Mühleweiherquelle ist mit einem Rückgang der Quellschüttungen zu rechnen. Auch bei den von<br />

der Gemeinde Herrischried für die Trinkwasserversorgung genutzten Rohrquellen 1 bis 4 ist mit<br />

einem deutlichen Rückgang der Quellschüttungen bzw. sogar einem Versiegen einzelner<br />

Quellen zu rechnen.<br />

Die Schluchseewerk AG hat durch das Büro Fritz Planung GmbH und in Zusammenarbeit und<br />

Abstimmung mit den Gemeinden Rickenbach und Herrischried ein Ersatzwasserversorgungskonzept<br />

zur Kompensation des durch den Wegfall des Quellwassers entstehenden Defizits in<br />

den Trinkwasserversorgungen ausgearbeitet. Dieses sieht – neben weiteren Maßnahmen – die<br />

Errichtung einer Verbundleitung zwischen dem Ortsnetz Rüttehof und dem Hochbehälter Strick<br />

sowie die Verbindung der Trinkwasserversorgung der Gemeinden Rickenbach und Herrischried<br />

durch die Errichtung einer Verbundleitung zwischen dem Hochbehälter Strick und dem Ortsnetz<br />

Atdorf vor. Überschusswasser könnte so bei Wasserknappheit durch diese Verbindungsleitung<br />

jeweils in die andere Gemeinde geleitet bzw. gepumpt (Richtung Herrischried) werden. Die<br />

Versorgungssicherheit soll für beiden Gemeinden so erhöht werden.<br />

Zwischen Schluchseewerk AG und den Gemeinden wurde am 19.05.2010 je ein Vertrag über<br />

das Ersatzwasserversorgungskonzept geschlossen, welcher auch die hier benannten<br />

Maßnahmen beinhaltet.<br />

Am 12.05.2011 leitete uns die Schluchseewerk AG im Namen und im Auftrag der Gemeinden<br />

Herrischried und Rickenbach Übersichtslagepläne zum Verlauf der geplanten Verbundleitungen<br />

sowie eine naturschutzfachliche Stellungnahme der IUS GmbH zu diesem Vorhaben zu.<br />

Die Verlegung der Leitungen war ursprünglich für August 2011 geplant. Aufgrund der<br />

anhaltenden Trockenheit und des hieraus resultierenden Rückgangs der Quellschüttungen,<br />

insbesondere in der Gemeinde Rickenbach, ist jetzt eine frühzeitigere Ausführung beabsichtigt<br />

und erforderlich, um die Versorgungssicherheit im Netz der Gemeinde Rickenbach zu erhöhen.<br />

Die Leitung vom Ortsnetz Rüttehof zum Hochbehälter Strick (975 m) und vom Ortsnetz Atdorf<br />

zum Hochbehälter Strick (545 m) soll bereichsweise in einem gemeinsamen Rohrgraben mit<br />

duktilem Gussrohr verlegt werden.


- 4 -<br />

Vom Ortsnetz Rüttehof ausgehend verläuft die geplante Trasse in einem geschotterten Weg,<br />

weitergeführt im Verlauf der K 6535 straßenparallel, ab der Straßenabzweigung nach Strick der<br />

Straße folgend in intensiv bewirtschafteten Wiesen. Bei FlSt.Nr. 1195, Gemarkung<br />

Altenschwand liegt südlich der geplanten Leitung die Feuchtwiesenflächen der Unteren<br />

Mühlenmatt. Nach der Kreuzung des verdolten Schneckenbachs führt die Leitung hauptsächlich<br />

durch intensiv bewirtschaftete Wiesen mit Ausnahme von einer auf 25 m in Anspruch<br />

genommenen Magerwiese.<br />

Von der Leitungsverlegung sind keine geschützten Biotope und keine FFH-Lebensraumtypen<br />

betroffen. Südlich der geplanten Trasse liegen jedoch das geschützte Biotop Nr.597<br />

„Nasswiesen westlich von Strick“ als auch das FFH-Gebiet Nr. 8413-341 „Murg Zum<br />

Hochrhein“.<br />

Die Leitungen sollen in einem Rohrgraben verlegt werden: Hierzu soll der Mutterboden vorher<br />

abgeschoben und separat gelagert werden. Die Einrichtung eines max. 10 m breiten<br />

Arbeitstreifens ist dazu erforderlich. Nach Verlegung der Verbundleitung wird der Graben wieder<br />

mit dem Mutterboden verfüllt und die Fläche anschließend eingesät. Innerhalb der Grünland-<br />

und Ackerflächen sollen denkbare Drainagewirkungen durch den Verzicht auf den Einsatz<br />

nichtbindigen Schüttguts vermieden werden.<br />

2. Rechtliche Ausführungen<br />

Rechtsgrundlagen für die mit dieser Entscheidung getroffene naturschutzrechtliche Anordnung<br />

sind § 34 Abs. 6 sowie 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 und § 44 Abs. 2 Nr. 2 des<br />

Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatschG).<br />

§ 34 Abs. 6 BNatSchG ermächtigt die Naturschutzbehörde nach Anzeige eines Projekts,<br />

welches keiner weiteren öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf, die Durchführung des Projekts<br />

zeitlich zu befristen oder anderweitig zu beschränken um die Einhaltung der Voraussetzung der<br />

Absätze 1 bis 5 zu erreichen.<br />

§ 34 Abs. 1 BNatSchG schreibt vor, dass ein Projekt vor seiner Durchführung auf seine<br />

Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des betroffenen Natura 2000-Gebietes zu überprüfen<br />

ist, wenn es geeignet ist, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Ergibt diese Prüfung der<br />

Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für<br />

die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, so ist es<br />

gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig.<br />

Das hier von dem Projekt „Verbundleitung zwischen dem Ortsnetz Rüttehof und dem<br />

Hochbehälter Strick sowie dem Ortsnetz Atdorf und dem Hochbehälter Strick“ potenziell<br />

betroffene Natura 2000-Gebiet ist das Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Gebiet Nr. 8414-341 „Murg –<br />

Zum Hochrhein“. Die Verbindungsleitungen werden außerhalb des FFH-Gebiets verlegt, jedoch<br />

sind Auswirkungen auf den Wasserhaushalt des FFH-Gebiets durch eine Sperr- oder<br />

Dränagewirkung der Leitungen nicht von vornherein ausgeschlossen.<br />

Bei Einhaltung der Bestimmungen zu Ziffer 1, 3, 6 und 7 des Tenors kann jedoch ein Eingriff<br />

ausgeschlossen werden: Der Wasseraustausch im Boden wird so weder gesperrt noch wird der<br />

Boden dräniert, eine standortgerechte Wiederbegrünung ist sichergestellt.<br />

Die Bestimmungen zu Ziffer 1, 3, 6 bis 7 und sind geeignet, erforderlich und dem Bauherrn<br />

auch zumutbar. Das Interesse an einer möglichst zügigen und unbeschränkten Bauausführung<br />

muss hinter dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung der Biodiversität zurückstehen.<br />

Nach § 3 Abs. 2 BNatSchG haben die Naturschutzbehörden die im Einzelfall erforderlichen<br />

Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften des BNatSchG zu treffen.<br />

§ 30 Abs. 2 BNatSchG verbietet sämtliche Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen<br />

erheblichen Beeinträchtigung von Biotopen führen können. Bei Einhaltung der unter Ziffer 1, 2,<br />

3, 6 und 7 angeordneten Bestimmungen wird eine Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung


- 5 -<br />

des Biotops „Nasswiesen westlich Strick“ südlich der geplanten Trasse als auch des in<br />

Anspruch genommenen Magerrasens vermieden. Zur Verhältnismäßigkeit dieser<br />

Bestimmungen gelten die obigen Ausführungen.<br />

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verbietet, wild lebende Tiere der europäischen Vogelarten<br />

während der Aufzuchtzeiten erheblich zu stören. Bei Einhaltung der in Ziffer 3, 4, 5 und 7 des<br />

Tenors bestimmten Anordnungen kann eine erhebliche Störung sicher ausgeschlossen werden.<br />

Diese Bestimmungen sind gleichfalls geeignet, erforderlich und zumutbar – auch hier überwiegt<br />

das Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung der Artenvielfalt dem Interesse an einer<br />

möglichst unbeschränkten Bauausführung.<br />

.<br />

Die Gebührenentscheidung beruht auf §§ 1, 3, 4, 7, und 14 des Landesgebührengesetzes vom<br />

14.12.2004 und § 1 Abs. 1 der Rechtsverordnung der <strong>Landratsamt</strong>s über die Erhebung von<br />

Gebühren vom 1.11.2006 jeweils in der aktuell gültigen Fassung und der<br />

Gebührenverzeichnisnummer 55.40.02.6.<br />

Die Gebührenhöhe berücksichtigt angemessen den entstandenen Verwaltungsaufwand, die<br />

Bedeutung des Gegenstands, die weiteren Verhältnisse des Einzelfalls sowie die<br />

wirtschaftlichen und sonstigen Interessen des Gebührenschuldners. Die sachliche<br />

Gebührenbefreitheit der Gemeinde Herrischried gemäß § 10 Abs. 2 LGebG greift infolge der<br />

Kostenerstattung durch die Schluchseewerk AG nicht ein, § 10 Abs. 5 LGebG<br />

Die Schluchseewerk AG erhält eine Mehrfertigung dieser Entscheidung zur Kenntnis.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen diesen Verwaltungsakt ist der Widerspruch zulässig.<br />

Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Verwaltungsaktes schriftlich<br />

oder zur Niederschrift beim <strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong>, 79761 <strong>Waldshut</strong>-<strong>Tiengen</strong>, Kaiserstr. 110, zu<br />

erheben. Diese Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Regierungspräsidium<br />

Freiburg in 79098 Freiburg im Breisgau, Kaiser-Joseph-Str. 167, erhoben wird. Bei schriftlicher<br />

Rechtsbehelfseinlegung muss zur Fristwahrung das Widerspruchsschreiben innerhalb dieser<br />

Frist beim <strong>Landratsamt</strong> <strong>Waldshut</strong> bzw. beim Regierungspräsidium Freiburg eingehen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Sigg

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