18.01.2013 Aufrufe

aus der geschichte der schleizer lesekultur (2)

aus der geschichte der schleizer lesekultur (2)

aus der geschichte der schleizer lesekultur (2)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

AUSGABE<br />

5<br />

Amts- und Mitteilungsblatt <strong>der</strong> Stadt Schleiz 19. 05. 2011<br />

STADTBIBLIOTHEK „DR. KONRAD DUDEN“<br />

Jetzt auch samstags: Stadtbibliothek<br />

„Dr. Konrad Duden“ neu eröffnet<br />

Im historischen Ambiente öffnete am<br />

Montag, den 9. Mai 2011, die Stadtbibliothek<br />

Schleiz unter dem neuen Namen<br />

„Dr. Konrad Duden“ offiziell wie<strong>der</strong><br />

ihre Türen. Nach über zweimonatiger<br />

Schließzeit konnte die Wie<strong>der</strong>eröffnung<br />

<strong>der</strong> mo<strong>der</strong>nen Bibliothek kaum erwartet<br />

werden. Vor genau zwei Jahren fasste <strong>der</strong><br />

Schleizer Stadtrat die entsprechenden Beschlüsse.<br />

Mit Mitteln <strong>aus</strong> dem Konjunkturpaket<br />

II und <strong>der</strong> Städtebauför<strong>der</strong>mittel<br />

sowie einem erheblichen Anteil an Eigenmitteln<br />

konnte das stark ruinierte Gebäude<br />

saniert werden. Die Baukosten belaufen<br />

sich auf etwa 1,6 Mio. Euro. Eine Beson<strong>der</strong>heit<br />

ist, dass erstmals in Schleiz ein<br />

öffentliches Gebäude fast ohne fossile<br />

Brennstoffe beheizt wird. Unter dem Vorplatz<br />

befinden sich 1600 m 2 Flächenkollektoren<br />

zur Gewinnung von Erdwärme,<br />

die über Wärmet<strong>aus</strong>cher zur Beheizung<br />

des Gebäudes genutzt wird. Eine ansprechende<br />

Vorplatzgestaltung ist mittelfristig<br />

auch noch angedacht.<br />

Auftaktveranstaltungen<br />

Anlässlich <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>eröffnung fanden<br />

mehrere Veranstaltungen statt. Den Auftakt<br />

bildete <strong>der</strong> Bücherwurm Anfang<br />

April, <strong>der</strong> viel Neugier bei Kin<strong>der</strong>n und<br />

Jugendlichen auf das renovierte Amtsh<strong>aus</strong><br />

weckte. Symbolisch übergab <strong>der</strong><br />

<strong>aus</strong>führende Architekt Herr Sittel den<br />

Schlüssel an die H<strong>aus</strong>herrin Frau Walther<br />

bei <strong>der</strong> Eröffnungsfeier am 5. Mai. Zu<br />

dieser Veranstaltung waren die beteiligten<br />

Baufirmen, Nachbarn <strong>der</strong> Bibliothek,<br />

Vertreter <strong>aus</strong> Wirtschaft und Verwaltung<br />

sowie Stadtratsmitglie<strong>der</strong> geladen. In einem<br />

kurzweiligen Programm steuerten<br />

Schüler <strong>aus</strong> <strong>der</strong> Grundschule und dem<br />

Gymnasium ihren künstlerischen Anteil<br />

bei. Am Tag <strong>der</strong> offenen Tür am 7. Mai<br />

konnten alle Leser und Interessierten<br />

Neues und Bekanntes kennen lernen. Viele<br />

Bücherfans beteiligten sich an einem<br />

Gewinnspiel, was mit attraktiven Preisen<br />

lockte (z.B. ein Büchergutschein <strong>der</strong><br />

Buchhandlung Schmidt). Die Stadtverwaltung<br />

Schleiz möchte sich noch einmal<br />

bei allen Beteiligten und Helfern für die<br />

vielfältige Unterstützung bedanken.<br />

Wichtige Neuerungen<br />

Eine wichtige Neuerung ist <strong>der</strong> gemeinsame<br />

Zugang zur Kin<strong>der</strong>- und Erwachsenenbibliothek,<br />

welche ab sofort eine<br />

Einheit darstellen. Die zweimonatige<br />

Schließzeit <strong>der</strong> Bibliothek diente nicht nur<br />

dem Umzug, son<strong>der</strong>n auch einer Überprü-<br />

fung des Medienbestandes und einer technischen<br />

Aufrüstung. Beispielsweise wurden<br />

mehr als 250 neue Kin<strong>der</strong>- und Spielfilme<br />

auf DVD angeschafft, um in diesem<br />

Bereich das Angebot deutlich zu verbessern.<br />

Mehr als 25.000 Medieneinheiten<br />

jeglicher Art warten nun darauf, auf zwei<br />

Etagen neu o<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>entdeckt zu werden.<br />

Zum neuen Angebot gehören weiterhin<br />

ein kleines Lesecafé, <strong>der</strong> Bestseller-<br />

Service, ein Veranstaltungsraum für 70<br />

Personen und zu guter Letzt Internetarbeitsplätze<br />

und W-LAN. Die Entleihung<br />

von Medien wird jetzt elektronisch vorgenommen,<br />

wie das in vielen an<strong>der</strong>en Bibliotheken<br />

bereits üblich ist. Die Suche<br />

nach in <strong>der</strong> Bibliothek vorhandenen Medien<br />

kann über den so genannten Web-<br />

OPAC erfolgen. Diese elektronische Suche<br />

am Computer funktioniert ähnlich wie<br />

bekannte Suchmaschinen. Vorteilhaft ist,<br />

dass <strong>der</strong> Leser gleich sehen kann, ob das<br />

Buch vorhanden o<strong>der</strong> entliehen ist.<br />

Neue Öffnungszeiten im Überblick<br />

Montag 10.00 – 16.00 Uhr<br />

Dienstag 12.00 – 18.00 Uhr<br />

Mittwoch geschlossen<br />

Donnerstag 12.00 – 18.00 Uhr<br />

Freitag 10.00 – 16.00 Uhr<br />

Samstag 9.00 – 12.00 Uhr<br />

Ausgabe 05/2011 – Amts- und Mitteilungsblatt <strong>der</strong> Stadt Schleiz – Seite 1


Der Ausschuss für Wirtschaft, Kultur, Soziales und Stadtmarketing<br />

lädt alle Blumenliebhaber <strong>aus</strong> Schleiz und den Ortsteilen<br />

zum 2. Blumenschmuckwettbewerb ein unter dem Motto: „Schleiz blüht auf“<br />

Eine Jury wird bei einem Rundgang Ende Juli/Anfang August die angemeldeten Objekte bewerten. Es warten wie<strong>der</strong> attraktive Preise<br />

auf Sie. Mitmachen lohnt sich in jedem Fall, denn Sie leisten einen erheblichen Beitrag zur Verschönerung unserer Stadt und ihrer<br />

Ortsteile.<br />

✄<br />

Anmeldung zum 2. Blumenschmuckwettbewerb „Schleiz blüht auf“<br />

Am Blumenschmuckwettbewerb 2011 nehme/n ich/wir teil:<br />

Name, Vorname:<br />

Adresse:<br />

Zur Bewertung melde/n ich/wir folgendes Objekt an:<br />

Adresse:<br />

BLUMENSCHMUCKWETTBEWERB 2011<br />

Ich/wir melde/n mich/uns in <strong>der</strong>/den folgenden Kategorie/n an:<br />

Saisongestaltung des Eingangsbereiches und/o<strong>der</strong> Fensterkästen<br />

Saisongestaltung Balkon<br />

Saisongestaltung Geschäftsh<strong>aus</strong><br />

Teilnahmebedingungen:<br />

Teilnahmeberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger, Organisationen, Vereine und Firmen <strong>der</strong> Stadt Schleiz und <strong>der</strong> Ortsteile, die durch Blumenschmuck an Balkon,<br />

Fenstern o<strong>der</strong> Eingangsbereichen einen wesentlichen Beitrag zur Verschönerung leisten und unsere Stadt und ihre Ortsteile noch liebens- und lebenswerter machen.<br />

Eine Teilnahme in mehreren Kategorien ist möglich. Ausgeschlossen sind Gestaltungen, die nicht von öffentlichen Straßen, Wegen o<strong>der</strong> Plätzen <strong>aus</strong> einsehbar sind,<br />

sowie Blumengeschäfte, Erwerbsgärtnereien und Jurymitglie<strong>der</strong>.<br />

Anmeldeschluss: 20. Juli 2011<br />

Anmeldungen bei: Stadt Schleiz, Bahnhofstraße 1, 07907 Schleiz o<strong>der</strong><br />

per Fax: 0 36 63/42 32 20<br />

Ausgabe 05/2011 – Amts- und Mitteilungsblatt <strong>der</strong> Stadt Schleiz – Seite 2


OFFENE GÄRTEN IN SCHLEIZ UND UMGEBUNG<br />

Der Blick über den Gartenzaun<br />

am 19. Juni 2011<br />

„Ein Garten kann eine Welt für sich werden,<br />

dabei ist ganz gleich, ob dieser Garten<br />

groß o<strong>der</strong> klein ist.“<br />

(Hugo von Hoffmannthal)<br />

Am Sonntag, dem 19. Juni 2011, öffnen<br />

in unserer Region wie<strong>der</strong> private Gärten<br />

ihre Türen für interessierte Gartenfreunde.<br />

Die <strong>aus</strong> England stammende Idee,<br />

Gartenpforten für Besucher zu öffnen,<br />

wird in Thüringen seit 2001 und im<br />

Schleizer Umland seit 2007 umgesetzt.<br />

In diesem Jahr wird die „Alte Münze“<br />

auf dem Schleizer Neumarkt Anlauf- und<br />

Ausgangspunkt für alle Gäste und Gartenbesucher<br />

des diesjährigen Tages <strong>der</strong><br />

Offenen Gärten in Schleiz und Umgebung<br />

sein. Ab 10.00 Uhr bekommen die<br />

Gäste dort für einen kleinen Unkostenbeitrag<br />

ein von Schülern liebevoll gestaltetes<br />

Lesezeichen sowie die Beschreibung<br />

<strong>der</strong> Gärten mit Vorschlägen für Gar-<br />

tentouren zu Fuß, mit dem Fahrrad o<strong>der</strong><br />

mit dem Auto. Es werden von Schülern<br />

künstlerisch gestaltete, gartenbezogene<br />

Arbeiten zu sehen sein. Eine Ausstellung<br />

von Malereien zum Thema „Bäume“ in<br />

<strong>der</strong> „Alten Münze“ lädt zusätzlich zum<br />

Verweilen, Betrachten und Erfreuen ein.<br />

Außerdem öffnet die Schleizer Landbäckerei<br />

ihr Straßencafé, so dass sich die<br />

Besucher mit Blick auf den neu gestalteten<br />

Neumarkt bei Kaffee und Kuchen auf<br />

ihre kleine Rundreise vorbereiten können.<br />

OSTERIMPRESSIONEN<br />

Welche Gärten laden Sie diesmal ein?<br />

Die Arbeitsgruppe „Offene Gärten“ hat<br />

wie<strong>der</strong> Gartenbesitzer gefunden, die Ihnen<br />

gerne Einblick in ihr Reich geben und<br />

die Gelegenheit bieten, Erfahrungen <strong>aus</strong>zut<strong>aus</strong>chen<br />

und weiterzugeben. Lassen<br />

Sie sich also überraschen von Herrn<br />

Springers geheimnisvollem, versteckten<br />

Garten. Seien Sie neugierig auf den Märchenwaldgarten<br />

von Familie Müller o<strong>der</strong><br />

die praktischen und dennoch individuellen<br />

Gärten <strong>der</strong> Kleingartenanlage „Am<br />

Sonnenbad“. Studieren Sie die Kräuterbeete<br />

in Remptendorf und nehmen Sie<br />

gleich etwas Nützliches <strong>aus</strong> <strong>der</strong> Kräuterstube<br />

mit. Bestaunen Sie inspirierende<br />

Künstlergärten in Löhma und Burkersdorf,<br />

die Natur und Kunst verschmelzen<br />

lassen. Genießen Sie charakteristische<br />

Wohngärten, die in ihren einzelnen Gartenräumen<br />

immer wie<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Funktionen<br />

haben. Erfreuen Sie sich an weiten<br />

Landschaftsgärten mit interessanter Flora<br />

und Fauna.<br />

Schmücken des Osterbrunnens im April 2011 und Preisverleihung von HGV und OTZ zum Mal- und Bastelwettbewerb<br />

Die Stadtverwaltung Schleiz bedankt sich bei <strong>der</strong> Beratungsstelle SILKA und dem HGV<br />

für die Gestaltung des Brunnens und die Durchführung des Mal- und Bastelwettbewerbs.<br />

Anzeige<br />

Ausgabe 05/2011 – Amts- und Mitteilungsblatt <strong>der</strong> Stadt Schleiz – Seite 3


Pilzerlebnispfad Gräfenwarth<br />

im Frühsommer<br />

Am Orts<strong>aus</strong>gang von Gräfenwarth (<strong>aus</strong><br />

Richtung Schleiz kommend), am Abzweig<br />

zur Staumauer Remptendorf, befindet<br />

sich ein Wan<strong>der</strong>parkplatz. Er ist<br />

Ausgangspunkt für den Pilzlehrpfad. Auf<br />

dem ca. 6 km langen Rundweg an den<br />

Ufern des Bleilochst<strong>aus</strong>ees kann man an<br />

13 verschiedenen Stationen Bau, Entwicklung<br />

und Vielfalt <strong>der</strong> Pilze erleben.<br />

Überdimensionale Pilzhüte, Pilzstiele<br />

o<strong>der</strong> Pilzsporen <strong>aus</strong> Holz bringen Ihnen<br />

die Formenvielfalt <strong>der</strong> Pilze an verschiedenen<br />

Stationen nahe. Erfahren Sie etwas<br />

„Rennveranstaltungen 2011<br />

auf dem Schleizer Dreieck“<br />

Auch im Jahr 2011 werden an 18 genehmigten<br />

Renntagen Rennveranstaltungen<br />

verschiedener Art auf dem Schleizer<br />

Dreieck stattfinden. Diese Rennveranstaltungen<br />

sind straßenrechtlich sowie<br />

immissionsschutzrechtlich beschiedene<br />

und genehmigte Rennveranstaltungen im<br />

Sinne <strong>der</strong> jeweiligen Gesetze.<br />

Um auch in diesem Jahr die Sicherheit aller<br />

Beteiligten wie<strong>der</strong> zu gewährleisten<br />

und einen reibungslosen Veranstaltungsablauf<br />

zu garantieren, weisen wir<br />

nochmals auf verschiedene Punkte hin.<br />

Für die Durchführung einer Rennveranstaltung<br />

sind vom Veranstalter und dem<br />

überwachenden Motorsportverband eine<br />

Reihe von Sicherheitsvorschriften zu beachten.<br />

Während <strong>der</strong> Zeit <strong>der</strong> Rennveranstaltungen<br />

unterliegt <strong>der</strong> Bereich <strong>der</strong><br />

URLAUBSEMPFEHLUNGEN<br />

über die Mythologie und Sagenwelt,<br />

Funktionen <strong>der</strong> Pilze im Ökosystem o<strong>der</strong><br />

Themen wie Fußpilz, Schimmelpilz o<strong>der</strong><br />

Radioaktivität. Und ganz nebenbei können<br />

Sie herrliche Ausblicke auf die Saale<br />

genießen. Das Angebot richtet sich beson<strong>der</strong>s<br />

an Familien und Schulklassen.<br />

Wenn Sie eine Führung wünschen, dann<br />

vereinbaren Sie einen Termin mit einem<br />

<strong>der</strong> Naturführer unter 03 66 43/2 20 20<br />

o<strong>der</strong> im Internet auf www.thueringerschiefergebirge-obere-saale.de<br />

Tipp: Nehmen Sie ein Tuch mit, damit<br />

Sie nach Benutzung des Barfußpfades<br />

„sauberen Fußes“ weiterwan<strong>der</strong>n können.<br />

RENNVERANSTALTUNGEN 2011<br />

Rennstrecke bestimmten Sicherheitsauflagen,<br />

die sowohl die Sicherheit <strong>der</strong> Teilnehmer,<br />

als auch die Sicherheit <strong>der</strong> Veranstaltungsbesucher,<br />

Bürger, Anwohner<br />

und Grundstückseigentümer entlang dem<br />

Rennstreckenverlauf garantieren sollen.<br />

Die sogenannten Sicherheitsstreifen entlang<br />

<strong>der</strong> Strecke sind wie in jedem Jahr<br />

deutlich markiert und <strong>aus</strong>gewiesen. Diese<br />

Sicherheitsstreifen dienen als Sturzzonen<br />

o<strong>der</strong> Auslaufzonen, um bei eventuellen<br />

Stürzen <strong>aus</strong>reichend Sturzraum zur Verfügung<br />

zu stellen und gleichfalls Besucher<br />

des Rennens vor Gefahren für Leib<br />

und Leben zu schützen. Während des eigentlichen<br />

Rennbetriebes herrscht in diesen<br />

Sicherheitsbereichen ein absolutes<br />

Betretungs- und Befahrverbot. Das Abstellen<br />

von Fahrzeugen o<strong>der</strong> ähnlichem in<br />

diesen Sicherheitsbereichen ist nicht gestattet.<br />

Im Übrigen wurden die in Rede<br />

stehenden Sturzflächen rings um die<br />

Rennstrecke durch die Stadt Schleiz in<br />

ihrem am 29. Januar 2011 in Kraft getre-<br />

Im Gasthof „Zur Post“ können Sie anschließend<br />

einkehren. Öffnungszeiten<br />

täglich ab 10.00 Uhr, Donnerstag Ruhetag<br />

(Telefon: 03 66 47/2 28 28). Sie können<br />

den Pilzerlebnispfad auch über den<br />

neuen Oberland-Radweg erreichen. O<strong>der</strong><br />

leihen Sie sich doch ein „Pedelec“ <strong>aus</strong>.<br />

So können Sie ohne viel Mühe Anstiege<br />

überwinden. In Schleiz ist das im Hotel<br />

„Luginsland“ o<strong>der</strong> im Bikeshop Maresch<br />

& Körner im Gefängnisgässchen möglich.<br />

Über weitere Verleihstationen gibt<br />

Ihnen die Stadtinformation Schleiz Auskunft<br />

(Telefon: 0 36 63/42 87 35).<br />

Informieren Sie sich auch im Internet auf<br />

www.fahr-rad-mit-pedelec.de<br />

tenen Bebauungsplan Gewerbegebiet<br />

„Schleiz-Süd“ <strong>aus</strong> Gründen <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Sicherheit und Ordnung, insbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>der</strong> Gefahrenabwehr, als „Verkehrsflächen<br />

beson<strong>der</strong>er Zweckbestimmung“<br />

festgesetzt.<br />

Wie in den Jahren zuvor bereits erfolgreich<br />

praktiziert, werden während <strong>der</strong><br />

P<strong>aus</strong>en im Rennbetrieb die Übergänge in<br />

den Innenbereich nach wie vor möglich<br />

sein und durch das Streckenpersonal abgesichert<br />

und überwacht. Die P<strong>aus</strong>enund<br />

Ruhezeiten an den Rennwochenenden<br />

sind festgelegt und werden eingehalten.<br />

Im Sinne eines sportlich anspruchsvollen<br />

und sicheren Ablaufes <strong>der</strong> Rennveranstaltungen<br />

bitten wir diese Punkte zu beachten.<br />

Stadtverwaltung Schleiz<br />

Ordnungsamt<br />

Anzeige<br />

Ausgabe 05/2011 – Amts- und Mitteilungsblatt <strong>der</strong> Stadt Schleiz – Seite 4


Im Monat Juni 2011 feiern folgende<br />

Schleizer ihren Geburtstag.<br />

Auf diesem Wege herzlichste Glückwünsche<br />

an:<br />

01.06. Losky, Franz zum 80.<br />

01.06. Pöhlmann, Manfred zum 73.<br />

01.06. Pucklitsch, Gisela zum 85.<br />

02.06. Bauer, Carl-Uwe zum 73.<br />

02.06. Krusche, Käthe zum 86.<br />

02.06. Rennert, Richard zum 71.<br />

03.06. Hoffmann, Günther zum 76.<br />

04.06. Knoll, Monika zum 72.<br />

04.06. Kunte, Johanna zum 77.<br />

04.06. Ludewig, Marianne zum 78.<br />

05.06. Niemczyk, Waltraut zum 72.<br />

06.06. Kaiser, Heinrich zum 76.<br />

06.06. Sippel, Sieglinde zum 75.<br />

06.06. Stollenmaier, Günter zum 75.<br />

07.06. Gemeinhardt, Käte zum 91.<br />

07.06. Ratthey, Erika zum 76.<br />

08.06. Harnisch, Gertrud zum 86.<br />

08.06. Hiller, Eberhard zum 71.<br />

08.06. Müller, Erika zum 70.<br />

08.06. Olteanu, Wilhelmine zum 91.<br />

09.06. Arnold, Ingeborg zum 86.<br />

09.06. Förster, Monika zum 72.<br />

09.06. Lohse, Christel zum 77.<br />

09.06. Mochen, Hertha zum 90.<br />

09.06. Pittelkow, Kurt zum 77.<br />

09.06. Wöllner, Lieselotte zum 78.<br />

10.06. Hoppert, Harry zum 78.<br />

11.06. Dominik, Hans zum 86.<br />

11.06. Händel, Friedhold zum 76.<br />

11.06. Kießling, Walter zum 79.<br />

13.06. Könitzer, Sieglinde zum 71.<br />

13.06. Sachs, Rainer zum 71.<br />

14.06. Dittmann, Elfriede zum 78.<br />

14.06. Mittig, Helmut zum 72.<br />

15.06. Schwabe, Helga zum 76.<br />

15.06. Weihrauch, Karlheinz zum 73.<br />

16.06. Göpel, Gertraude zum 82.<br />

16.06. Rüppel, Erika zum 77.<br />

18.06. Langheinrich, Helmut zum 79.<br />

18.06. Steingrüber, Brigitte zum 72.<br />

19.06. Bäuerl, Marga zum 76.<br />

19.06. Hampel, Rosalinde zum 72.<br />

19.06. Köhler, Werner zum 70.<br />

19.06. Rabold, Roland zum 76.<br />

19.06. Söll, Heinz zum 71.<br />

20.06. Horatschek, Käthe zum 86.<br />

20.06. Warchhold, Horst zum 72.<br />

21.06. Wilfert, Ingeborg zum 80.<br />

23.06. Böhlig, Edith zum 77.<br />

23.06. Mittig, Brigitte zum 71.<br />

23.06. Schmidt, Ruth zum 86.<br />

24.06. Heller, Gudrun zum 70.<br />

25.06. Bobe, Christa zum 73.<br />

26.06. Puff, Elsa zum 90.<br />

26.06. Woletz, Herta zum 78.<br />

ALTERSJUBILÄEN<br />

27.06. A<strong>der</strong>, Marianne zum 88.<br />

27.06. Gebhardt, Volker zum 78.<br />

27.06. Geipel, Edith zum 72.<br />

27.06. Nitschke, Werner zum 72.<br />

27.06. Picker, Anitta zum 80.<br />

27.06. Seifert, Heinz zum 81.<br />

27.06. Zirkel, Anneliese zum 82.<br />

28.06. Freitag, Margit zum 70.<br />

28.06. Kiesel, Rudolf zum 81.<br />

28.06. Kuhn, Siegfried zum 70.<br />

29.06. Dietrich, Brigitte zum 71.<br />

29.06. Reichardt, Egon zum 81.<br />

29.06. Weiß, Waltraud zum 70.<br />

29.06. Zan<strong>der</strong>, Botho zum 72.<br />

30.06. Dietsch, Rita zum 71.<br />

30.06. Dr. Meisgeier, Ulla zum 77.<br />

Im Monat Juni 2011 feiern folgende<br />

Oschitzer ihren Geburtstag.<br />

Auf diesem Wege herzlichste Glückwünsche<br />

an:<br />

02.06. Klingner, Ingrid zum 71.<br />

15.06. Tschirpke, Rainer zum 70.<br />

16.06. Herrmann, Helmut zum 85.<br />

Im Monat Juni 2011 feiern folgende<br />

Möschlitzer ihren Geburtstag.<br />

Auf diesem Wege herzlichste Glückwünsche<br />

an:<br />

03.06. Zschächner, Edeltraud zum 75.<br />

05.06. Ritter, Gerda zum 79.<br />

06.06. Ludwig, Siegfried zum 71.<br />

19.06. Hermann, Anneliese zum 76.<br />

19.06. Oehler, Kl<strong>aus</strong> zum 70.<br />

22.06. Steudel, Armin zum 74.<br />

26.06. Zimmermann, Hannelore<br />

zum 77.<br />

Im Monat Juni 2011 feiern folgende<br />

Oberböhmsdorfer ihren Geburtstag.<br />

Auf diesem Wege herzlichste Glückwünsche<br />

an:<br />

04.06. Ru<strong>der</strong>t, Rita zum 77.<br />

05.06. Elschner, Irene zum 83.<br />

05.06. Reichmann, Cäcilie zum 85.<br />

10.06. Hennig, Günter zum 82.<br />

25.06. Oehlert, Gerhard zum 88.<br />

26.06. Wagner, Anneliese zum 73.<br />

Im Monat Juni 2011 feiern folgende<br />

Drösweiner ihren Geburtstag.<br />

Auf diesem Wege herzlichste Glückwünsche<br />

an:<br />

21.06. Mühlfriedel, Edith zum 81.<br />

Im Monat Juni 2011 feiern folgende<br />

Lössauer ihren Geburtstag.<br />

Auf diesem Wege herzlichste Glückwünsche<br />

an:<br />

08.06. Schöbel, Helga zum 75.<br />

16.06. Elschner, Elfriede zum 73.<br />

29.06. Fischer, Margitta zum 70.<br />

30.06. Heller, Ingrid zum 73.<br />

Im Monat Juni 2011 feiern folgende<br />

Gräfenwarther ihren Geburtstag.<br />

Auf diesem Wege herzlichste Glückwünsche<br />

an:<br />

04.06. Abendroth, Hildegard zum 86.<br />

04.06. Skupin, Heinz zum 82.<br />

06.06. Apel, Helmut zum 72.<br />

09.06. Fröhlich, Isolde zum 71.<br />

09.06. Kessel, Karla zum 72.<br />

09.06. Luber, Annerose zum 75.<br />

Im Monat Juni 2011 feiern folgende<br />

Langenbucher ihren Geburtstag.<br />

Auf diesem Wege herzlichste Glückwünsche<br />

an:<br />

16.06. Schnei<strong>der</strong>, Hanna zum 75.<br />

27.06. Sachs, Helga zum 74.<br />

27.06. Schreier, Jürgen zum 72.<br />

Im Monat Juni 2011 feiern folgende<br />

Grochwitzer ihren Geburtstag.<br />

Auf diesem Wege herzlichste Glückwünsche<br />

an:<br />

08.06. Schott, Gerda zum 85.<br />

10.06. Lucas, Ina zum 70.<br />

16.06. Oehler, Helga zum 72.<br />

Im Monat Juni 2011 feiern folgende<br />

Wüstendittersdorfer ihren Geburtstag.<br />

Auf diesem Wege herzlichste Glückwünsche<br />

an:<br />

08.06. Bauer, Jürgen zum 70.<br />

Jubilare, die nicht genannt werden möchten,<br />

können sich bis zum Redaktionsschluss<br />

<strong>der</strong> nächsten Ausgabe (siehe Impressum<br />

auf Seite 28) im Einwohnermeldeamt<br />

sperren lassen.<br />

Ausgabe 05/2011 – Amts- und Mitteilungsblatt <strong>der</strong> Stadt Schleiz – Seite 5


Mitteilungen <strong>der</strong> Ev.-Lutherischen<br />

Kirchgemeinde Schleiz<br />

Gottesdienste im Juni 2011<br />

Schleiz<br />

02.06. 10.00 Bergkirche<br />

Chr. Himmelfahrt mit Posaunenchor<br />

05.06. 10.00 Bergkirche<br />

mit Taufe<br />

12.06. 10.00 Stadtkirche<br />

Pfingstsonntag mit Taufe<br />

13.06. 10.00 Bergkirche<br />

Pfingstmontag mit Taufe<br />

19.06. 10.00 Stadtkirche<br />

mit Abendmahl<br />

26.06. 10.00 Bergkirche<br />

Oschitz<br />

02.06. 10.00<br />

05.06 10.00<br />

13.06. 10.00<br />

26.06. 8.30<br />

Oberböhmsdorf<br />

02.06. 14.30 Rommlera<br />

12.06. 9.00 Pfingstgottesdienst<br />

26.06. 9.00<br />

Lössau<br />

12.06. 10.00 in Kirschkau<br />

26.06. 10.00<br />

Möschlitz<br />

02.06. 14.00 im Freien<br />

05.06. Gemeinde<strong>aus</strong>fahrt<br />

12.06. 10.00 mit Abendmahl<br />

19.06. 10.00 mit Segnungsangebot<br />

26.06. 19.00<br />

Grochwitz<br />

13.06. 8.30<br />

Beson<strong>der</strong>e Veranstaltungen:<br />

jeden Samstag, 16.00 Uhr<br />

„Kleines Orgelkonzert“ in <strong>der</strong> Bergkirche,<br />

Eintritt frei<br />

Sonntag, 19. Juni<br />

17.00 Uhr Konzert für Trompete und Orgel<br />

mit Prof. Uwe Komischke und Thorsten<br />

Pech in <strong>der</strong> Bergkirche<br />

Mehr Informationen o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungen<br />

finden Sie im Internet:<br />

www.kirche-in-schleiz.de<br />

KIRCHENMITTEILUNGEN (1)<br />

Mitteilungen <strong>der</strong> Ev.-Methodistischen<br />

Kirche – Gemeindebezirk Schleiz<br />

Veranstaltungen im Juni 2011<br />

Gottesdienst mit Kin<strong>der</strong>gottesdienst<br />

jeweils sonntags, 9.00 Uhr<br />

05.06. – Pastor M. Meier<br />

12.06. – Pfingstfest – Pastor M. Meier<br />

19.06. – Christoph Eckhardt<br />

26.06. – Gast: Superintendent Ringeis<br />

Beson<strong>der</strong>e Veranstaltungen:<br />

Donnerstag, 02.06., 19.00 Uhr<br />

Andacht zum Himmelfahrtstag<br />

Pfingstmontag, 13.06.<br />

Missionsfest in Waltersdorf<br />

Seniorennachmittag:<br />

Montag, 20.06. – 14.30 Uhr<br />

Gespräch über den Glauben:<br />

donnerstags, 19.00 Uhr<br />

16.06. / 23.06. / 30.06.<br />

Gesprächsfrühstück:<br />

mittwochs, 7.45 Uhr<br />

01.06. / 08.06. / 15.06. / 22.06. / 29.06.<br />

Unterricht zur Einsegnung<br />

(Konfirmation):<br />

dienstags, 15.30 Uhr<br />

07.06. / 21.06. / 28.06.<br />

Gebet für Stadt und Land (durchgeführt<br />

von <strong>der</strong> Evangelischen Allianz)<br />

Montag, 06.06. – 19.30 Uhr<br />

Gebetskreis:<br />

jeweils 19.30 Uhr<br />

03.06. (Fr) / 10.06. (Fr) / 17.06. (Fr) /<br />

20.06. (Mo) / 24.06. (Fr) / 27.06. (Mo)<br />

H<strong>aus</strong>kreiswoche vom 06. – 12.06.:<br />

Es treffen sich Interessierte zu Gesprächen<br />

und Miteinan<strong>der</strong> in gemütlicher<br />

Atmosphäre. Orte und Zeiten können im<br />

Pastorat erfragt werden.<br />

Aktuelle Infos finden Sie auch<br />

im Internet auf unserer Homepage:<br />

www.emk.de/schleiz<br />

Mitteilungen <strong>der</strong><br />

Katholischen Kirche Schleiz<br />

für Juni 2011<br />

Donnerstag, 02.06. –<br />

Christi Himmelfahrt<br />

10.15 Hl. Messe in Schleiz<br />

7. Sonntag nach Ostern, 05.06.<br />

10.15 Hl. Messe in Schleiz<br />

Donnerstag, 09.06.<br />

16.00 Rosenkranz in Schleiz<br />

16.30 Hl. Messe in Schleiz<br />

Pfingstsonntag, 12.06.<br />

10.15 Hl. Messe in Schleiz<br />

Pfingstmontag, 13.06.<br />

11.00 Bistumswallfahrt in Dresden:<br />

Seligsprechung von<br />

Alojs Andritzki<br />

Dreifaltigkeitssonntag, 19.06.<br />

10.15 Hl. Messe in Schleiz<br />

Donnerstag, 23.06. –<br />

Fronleichnamsfeier<br />

8.00 in Bad Steben<br />

8.30 in Schwarzenstein<br />

13. Sonntag i. J., 26.06.<br />

15.00 Fronleichnamsfeier mit<br />

Kirchenkaffee in Kulm<br />

Donnerstag, 30.06.<br />

16.00 Rosenkranz in Schleiz<br />

16.30 Hl. Messe in Schleiz<br />

Mitteilungen <strong>der</strong><br />

Neuapostolischen Kirche Schleiz<br />

für Juni 2011<br />

Regelmäßig:<br />

sonntags<br />

9.00 Uhr Kin<strong>der</strong>chorprobe<br />

9.30 Uhr Gottesdienst<br />

anschließend o<strong>der</strong> parallel zum<br />

Gottesdienst Sonntagsschule<br />

10.45 Uhr Religions- und<br />

Konfirmandenunterricht<br />

montags<br />

19.30 Chorprobe<br />

mittwochs<br />

19.30 Gottesdienst<br />

Beson<strong>der</strong>e Termine/Gottesdienste:<br />

Mittwoch, 01.06.<br />

kein Gottesdienst<br />

Donnerstag, 02.06. – Christi Himmelfahrt<br />

9.30 Uhr Gottesdienst<br />

Montag, 06.06.<br />

keine Chorprobe<br />

Ausgabe 05/2011 – Amts- und Mitteilungsblatt <strong>der</strong> Stadt Schleiz – Seite 6


Mittwoch, 08.06.<br />

19.30 Uhr Gottesdienst,<br />

anschließend Chorprobe<br />

Sonntag, 12.06.<br />

10.00 Uhr Festgottesdienst des Stammapostels<br />

zum Pfingstfest – Übertragung<br />

<strong>aus</strong> Dresden<br />

Mitteilungen <strong>der</strong> Evangelisch-<br />

Freikirchlichen Gemeinde<br />

für Juni 2011<br />

Gottesdienste<br />

Sonntag, 12. Juni, 10.00 Uhr<br />

Hofer Straße 7, Leitung: Reinhard Butz<br />

Samstag, 18. Juni,<br />

9.30 – 11.30 Uhr<br />

„Glaube kann Berge versetzen“<br />

Josua und <strong>der</strong> Kampf um Jerichow<br />

(wenn möglich,<br />

einen Karton mitbringen)<br />

Die nächste Möglichkeit zur Blutspende<br />

beim Deutschen Roten Kreuz besteht am<br />

KIRCHENMITTEILUNGEN (2)<br />

Sonntag, 26. Juni, 10.00 Uhr<br />

Hofer Straße 7, Leitung: Thomas Müller<br />

Gebetskreis<br />

Mittwoch, 1. Juni, 20.00 Uhr<br />

bei Familie Müller in Crispendorf<br />

Jugendtreff<br />

Samstag, 4. Juni, 19.30 Uhr<br />

bei H. Butz, Oettersdorf, Holzmühle 2a<br />

24. – 26. Juni Teendate<br />

im Schützenh<strong>aus</strong> in Lengenfeld<br />

Für weitere Informationen o<strong>der</strong><br />

bei Fragen: Tel. (0 36 63) 40 10 92<br />

KIRCHE MIT KINDERN<br />

DRK-BLUTSPENDE<br />

Freitag, 3. Juni 2011, und<br />

Montag, 6. Juni 2011,<br />

jeweils 15.00 – 20.00 Uhr<br />

Mitteilungen <strong>der</strong><br />

Zeugen Jehovas Schleiz<br />

für Juni 2011<br />

freitags, 19.00 Uhr<br />

Versammlungsbibelstudium, Theokratische<br />

Predigtdienstschule und Dienstzusammenkunft<br />

(Besprechung biblischer<br />

Themen und fortlaufen<strong>der</strong> Kurs im Vermitteln<br />

<strong>der</strong> biblischen Botschaft)<br />

sonntags, 9.15 Uhr<br />

Biblischer Vortrag und Wachtturm-Studium<br />

(im Mittelpunkt steht die Bibel und<br />

wie man sich im Leben an ihr orientieren<br />

kann)<br />

Ort:<br />

Königreichssaal Jehovas Zeugen<br />

Schleiz, Industriestraße 12<br />

(Gewerbegebiet Schleiz/Oschitz)<br />

im Evang. Gemeindeh<strong>aus</strong><br />

August-Bebel-Straße 9 in Schleiz<br />

Anmeldungen im Stadtkirchenamt,<br />

Tel. (0 36 63) 42 23 42, o<strong>der</strong> bei<br />

Maria Haerter, Tel. (03 66 47) 2 97 22.<br />

im Staatlichen Gymnasium „Dr. Konrad<br />

Duden“ in Schleiz, Hofer Straße 10.<br />

Hier könnte Ihre Anzeige stehen!<br />

Haben auch Sie Interesse an Werbung im Amts- und Mitteilungsblatt<br />

<strong>der</strong> Stadt Schleiz? – Dann rufen Sie uns an: (0 36 63) 48 04-1 36<br />

Ausgabe 05/2011 – Amts- und Mitteilungsblatt <strong>der</strong> Stadt Schleiz – Seite 7


Im Standesamt Schleiz, Saale-Orla-<br />

Kreis, wurde die Geburt folgen<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong><br />

beurkundet; die schriftliche Einwilligung<br />

zur Veröffentlichung liegt vor:<br />

Nachmeldungen Monat März<br />

28.03. Louca Thomas Geismar<br />

Bad Lobenstein<br />

31.03. Pascal Leon Strobel<br />

Bad Lobenstein<br />

Die DRK Familien- und Schwangerenberatungsstelle<br />

Schleiz in <strong>der</strong> Oschitzer<br />

Straße 1 ist im Monat Juni 2011 wie<br />

folgt geöffnet:<br />

Montag, 27.06. 8.00 – 14.00 Uhr<br />

Dienstag, 28.06. 8.00 – 12.00 Uhr<br />

13.00 – 18.00 Uhr<br />

Mittwoch, 01.06. 8.00 – 14.00 Uhr<br />

Mittwoch, 29.06. 8.00 – 14.00 Uhr<br />

Donnerstag, 30.06. 8.00 – 15.30 Uhr<br />

Abwechslungsreiche Ferienspiele im<br />

Kin<strong>der</strong>- und Jugendfreizeitstützpunkt<br />

In den zurückliegenden Osterferien konnten<br />

zahlreiche Jungen und Mädchen erneut<br />

ein vielseitiges und abwechslungsreiches<br />

Programm erleben und selbst mitgestalten.<br />

Die erste Ferienwoche begann mit<br />

Denksport im Schleizer Kin<strong>der</strong>- und Jugendstützpunkt<br />

in <strong>der</strong> Schreberstraße. In<br />

einem Intensivkurs wurde den Teilnehmern<br />

eine Einführung in die Sportart<br />

Schach geboten. Eine Fortsetzung soll es<br />

nun nach den Ferien für alle Interessierten<br />

immer dienstags zwischen 15.00 und<br />

17.00 Uhr im Jugendtreffpunkt geben. Im<br />

Außengelände waren dann die gärtnerischen<br />

Fähigkeiten gefragt. Blumen und<br />

Gemüse sollen in den nächsten Wochen<br />

in einem neu angelegten Beet gehegt und<br />

GEBURTEN<br />

Monat April<br />

02.04. Marvin Mißler<br />

Zeulenroda-Triebes<br />

04.04. Amelie Hanna Heuschkel<br />

Mühltroff<br />

05.04. Ella Karin Wagner<br />

Linda bei Neustadt an <strong>der</strong> Orla<br />

07.04. Tim Müller Schleiz<br />

08.04. Jonas Engelhardt Tanna<br />

09.04. Anna-Constantia Junker<br />

Saalburg-Ebersdorf<br />

INFORMATION DES DRK<br />

Terminvereinbarungen unter<br />

Telefon (0 36 63) 42 11 40.<br />

Achtung!<br />

In <strong>der</strong> Zeit vom 03.06. bis 24.06.2011<br />

ist die DRK-Schwangerschaftsberatungsstelle<br />

Schleiz in <strong>der</strong> Oschitzer Straße 1<br />

wegen Urlaub geschlossen.<br />

In dringenden Fällen bitte an die Schwangerschaftsberatungsstelle<br />

in Pößneck in<br />

<strong>der</strong> Franz-Schubert-Straße 8, Telefon<br />

gepflegt werden. Eine Radtour führte ins<br />

Land <strong>der</strong> T<strong>aus</strong>end Teiche. Neben entsprechen<strong>der</strong><br />

Kondition für die Tour for<strong>der</strong>ten<br />

Rätselfragen zu Natur, Geschichte, Geographie<br />

und Infrastruktur <strong>der</strong> Verwaltungsgemeinschaft<br />

Seenplatte von den<br />

jungen Radlern entsprechendes Wissen<br />

ab. Bei einer Wan<strong>der</strong>ung um Schleiz<br />

lockerten am folgenden Tag kleine Spiele<br />

11.04. Carlos Heinke<br />

Saalburg-Ebersdorf<br />

15.04. Megan Martha Elli Zschach<br />

Zeulenroda-Triebes<br />

17.04. Caspar Petzoldt Tanna<br />

19.04. Luisa Köcher Bad Lobenstein<br />

20.04. Tobias Eschrich Gefell<br />

20.04. Emil Junker Löhma<br />

20.04. Julian Michael Hartmann<br />

Moßbach<br />

21.04. Justin Christian Klee Schleiz<br />

28.04. Leon Noel Hager Wurzbach<br />

(0 36 47) 45 91 20 wenden. Diese ist in<br />

dieser Zeit wie folgt geöffnet:<br />

jeden Montag 8.00 – 18.00 Uhr<br />

jeden Dienstag 8.00 – 13.30 Uhr<br />

jeden Mittwoch 12.00 – 15.00 Uhr<br />

jeden Donnerstag 8.00 – 18.00 Uhr<br />

jeden Freitag 8.00 – 12.30 Uhr<br />

Fritzsche<br />

Leiterin <strong>der</strong> Beratungsstelle<br />

KINDER- UND JUGENDSTÜTZPUNKT<br />

in <strong>der</strong> Natur das ganze Programm ordentlich<br />

auf und Fabian Schmidt sowie Tobias<br />

Steffen schlossen als erfolgreichste <strong>der</strong><br />

Sportspiele ab.<br />

In <strong>der</strong> zweiten Ferienwoche hatten die<br />

Mädchen beim Backen mit Sozialarbeiterin<br />

Yvonne Scheunemann alle Hände voll<br />

zu tun. Kinoprogramm, eine Führung unter<br />

dem Schleizer Schloss mit Jürgen K.<br />

Klimpke, die Besichtigung des Sägewerkes<br />

Wüstendittersdorf und Ballspiele in<br />

<strong>der</strong> Turnhalle waren in den nachfolgenden<br />

Tagen angesagt. Das Ende <strong>der</strong> Ferien<br />

rundete eine kleine Party ab.<br />

Das REGIO-Team <strong>der</strong> Volkssolidarität<br />

bedankt sich an dieser Stelle bei allen Kooperationspartnern<br />

für ihre Unterstützung.<br />

Ronny Müller<br />

Ausgabe 05/2011 – Amts- und Mitteilungsblatt <strong>der</strong> Stadt Schleiz – Seite 8


Die Steuer- und Abgabepflichtigen <strong>der</strong> Stadt Schleiz, die mit<br />

<strong>der</strong> Zahlung bis zum 15. Mai 2011 für<br />

– Grundsteuer<br />

– Hundesteuer<br />

– Gewerbesteuer<br />

– Vergnügungssteuer<br />

– Jagdsteuer<br />

– Nutzungsentgelt, Pacht sowie Miete<br />

einschließlich <strong>der</strong> ebenfalls fälligen Nachträge im Rückstand<br />

sind, werden hiermit öffentlich gemahnt.<br />

Zur Vermeidung <strong>der</strong> kostenpflichtigen Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren<br />

werden die Zahlungspflichtigen<br />

aufgefor<strong>der</strong>t, sofort die geschuldeten Beträge unter An-<br />

Die nächste Stadtratssitzung findet am Dienstag, dem<br />

24. Mai 2011, um 19.00 Uhr im Ratssaal, Bahnhofstraße 1<br />

statt.<br />

ÖFFENTLICHE MAHNUNG<br />

BEKANNTMACHUNG<br />

gabe <strong>der</strong> Abgaben-Nr. auf eines <strong>der</strong> auf dem Abgabenbescheid<br />

aufgeführten Konten zu überweisen.<br />

Für Steuerbeträge ab 50,– Euro ist <strong>der</strong> gesetzliche Säumniszuschlag<br />

zu entrichten. Er beträgt für jeden angefangenen<br />

Monat 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrages;<br />

abzurunden ist auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren<br />

Betrag.<br />

Schleiz, den 19. Mai 2011<br />

Walther<br />

Bürgermeisterin<br />

Erklärung für Dauerauftrag und Abbuchung<br />

Ich / Wir erkläre(n) mich / uns damit einverstanden, dass die<br />

Stadtkasse Schleiz die jeweils fälligen Beträge für Abgaben<br />

❏ Grundsteuer<br />

❏ Gewerbesteuer<br />

❏ Hundesteuer<br />

❏ Pachten<br />

❏ Mieten<br />

❏ ................................................................................................................<br />

bis auf Wi<strong>der</strong>ruf zu Lasten meines / unseres Kontos abbuchen<br />

lässt.<br />

Wenn mein / unser Konto die erfor<strong>der</strong>liche Deckung nicht<br />

aufweist, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstitutes<br />

keine Verpflichtung zur Einlösung. Die dadurch entstehenden<br />

Bankgebühren trägt <strong>der</strong> Kunde.<br />

Die Tagesordnung können Sie in den Schaukästen <strong>der</strong> Stadt<br />

Schleiz spätestens fünf Tage vor <strong>der</strong> Sitzung nachlesen bzw.<br />

als Information <strong>der</strong> Tagespresse entnehmen.<br />

Ausgabe 05/2011 – Amtlicher Teil vom 19. Mai 2011 – Seite 9<br />

✄<br />

...........................................................................................................................................<br />

Kontoinhaber<br />

...........................................................................................................................................<br />

Konto-Nr. Bankleitzahl<br />

...........................................................................................................................................<br />

Kreditinstitut<br />

...........................................................................................................................................<br />

Name<br />

...........................................................................................................................................<br />

Anschrift<br />

Schleiz, den ..............................................................................................................<br />

Unterschrift <strong>der</strong> zeichnungsberechtigten Person


Benutzungssatzung <strong>der</strong> Stadtbibliothek<br />

„Dr. Konrad Duden“ <strong>der</strong> Stadt Schleiz<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 <strong>der</strong> Thüringer Kommunalordnung<br />

(ThürKO) in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung erlässt<br />

<strong>der</strong> Stadtrat <strong>der</strong> Stadt Schleiz in seiner Sitzung vom 15.<br />

Februar 2011 für die Stadtbibliothek „Dr. Konrad Duden“ folgende<br />

Benutzungssatzung:<br />

§ 1<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

(1) Die Stadt Schleiz, die Stadtverwaltung, betreibt als öffentlich-rechtliche<br />

Einrichtung die Stadtbibliothek „Dr.<br />

Konrad Duden“ (nachfolgend Bibliothek).<br />

(2) Aufgabe <strong>der</strong> Bibliothek als Dienstleistungseinrichtung<br />

ist Literatur und Informationen zu sammeln, zu erschließen<br />

und zu vermitteln sowie Zugang zu digitalen<br />

Quellen zu ermöglichen. Sie dient damit dem Bildungsinteresse,<br />

<strong>der</strong> Information, <strong>der</strong> Aus- und Fortbildung, <strong>der</strong><br />

Kommunikation sowie <strong>der</strong> Freizeitgestaltung <strong>der</strong> Bürger.<br />

(3) Entscheidungen zur Benutzung <strong>der</strong> Bibliothek obliegen<br />

dem Bibliothekspersonal, dem Amtsleiter für Wirtschaft/Stadtmarketing,<br />

dem Hauptamtsleiter o<strong>der</strong> dem<br />

Bürgermeister <strong>der</strong> Stadt Schleiz.<br />

§ 2<br />

Benutzung und Öffnungszeiten<br />

(1) Die Benutzung <strong>der</strong> Bibliothek ist ein öffentlich-rechtliches<br />

Benutzungsverhältnis, das mit Aushändigung des<br />

Benutzungs<strong>aus</strong>weises entsteht.<br />

(2) Die Benutzung <strong>der</strong> Bibliothek ist unentgeltlich, soweit<br />

nicht für Leistungen im Rahmen <strong>der</strong> Gebührensatzung<br />

<strong>der</strong> Stadtbibliothek „Dr. Konrad Duden“ <strong>der</strong> Stadt<br />

Schleiz, durch die Verwaltungskostensatzung <strong>der</strong> Stadt<br />

Schleiz o<strong>der</strong> kraft Gesetzes Gebühren und Auslagenersatz<br />

festgesetzt sind.<br />

(3) Die Bibliothek hat festgesetzte Öffnungszeiten. Sie werden<br />

durch Aushang bekannt gegeben.<br />

§ 3<br />

Anmeldung, Aufnahme, gespeicherte Daten<br />

(1) Eine Anmeldung ist <strong>der</strong> Antrag auf Benutzung <strong>der</strong> Bibliothek.<br />

Der Antrag kann von je<strong>der</strong>mann gestellt werden.<br />

(2) Mit dem Antrag auf Benutzung <strong>der</strong> Bibliothek wird für<br />

den Antragsteller die Benutzungssatzung <strong>der</strong> Bibliothek<br />

verbindlich, bei Min<strong>der</strong>jährigen zugleich für dessen Personensorgeberechtigten,<br />

<strong>der</strong> dies durch Unterschrift auf<br />

dem Anmeldeformular bestätigt.<br />

(3) Bei Anmeldung ist zur Feststellung <strong>der</strong> Person und <strong>der</strong><br />

Wohnung ein gültiger Personal<strong>aus</strong>weis o<strong>der</strong> ein gleichgestelltes<br />

Ausweisdokument mit amtlichem Adressnachweis<br />

vorzulegen. Bei Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen bis zum<br />

vollendeten 18. Lebensjahr verlangt die Bibliothek die<br />

schriftliche Einwilligung eines Personensorgeberechtigten,<br />

wonach dieser dem Benutzungsverhältnis zustimmt,<br />

BENUTZUNGSSATZUNG<br />

sich zur Haftung im Schadensfall und zur Begleichung<br />

<strong>der</strong> Gebühren verpflichtet. Der Antragsteller hat bei Anmeldung<br />

folgende Angaben zu machen:<br />

1. Bei natürlichen Personen die Zustellangaben Vorname,<br />

Name, Wohnanschrift (und gegebenenfalls Hauptmieter)<br />

sowie Geburtsdatum (bei Min<strong>der</strong>jährigen zudem die entsprechenden<br />

Angaben des Personensorgeberechtigten),<br />

bei juristischen Personen <strong>der</strong> Firmensitz sowie <strong>der</strong> Vorname,<br />

Name und Wohnsitz des Geschäftsführers o<strong>der</strong><br />

Firmeninhabers sowie Vor- und Familiennamen einschließlich<br />

Wohnanschrift <strong>der</strong> zur Ausleihe Bevollmächtigten,<br />

des Weiteren kann ein Auszug <strong>aus</strong> dem jeweiligen<br />

Register verlangt werden.<br />

2. Unterlagen, die eine Gebührenermäßigung o<strong>der</strong><br />

-befreiung bewirken sollen.<br />

(4) Die Än<strong>der</strong>ung dieser Angaben ist vom Benutzer unverzüglich<br />

<strong>der</strong> Bibliothek mitzuteilen.<br />

(5) Durch die Bekanntmachung dieser Satzung wird <strong>der</strong> Benutzer<br />

bzw. dessen Personensorgeberechtigter über die<br />

Aufnahme <strong>der</strong> Daten gemäß Absatz 3 Satz 1 in automatisierte<br />

Dateien unterrichtet. Sie werden ohne geson<strong>der</strong>te<br />

Auffor<strong>der</strong>ung nach Wegfall des Zwecks <strong>der</strong> Erhebung<br />

gelöscht, bei Ausschluss von <strong>der</strong> Benutzung nach Ablauf<br />

des 5. Jahres <strong>der</strong> Bestandskraft des Ausschlusses.<br />

§ 4<br />

Benutzer<strong>aus</strong>weis<br />

(1) Zum Nachweis <strong>der</strong> Berechtigung zur Benutzung <strong>der</strong> Bibliothek<br />

erhält <strong>der</strong> Benutzer einen Benutzer<strong>aus</strong>weis<br />

(Chipkarte). Dieser ist Eigentum <strong>der</strong> Bibliothek.<br />

(2) Der Benutzer<strong>aus</strong>weis ist nicht übertragbar. Sein Verlust<br />

ist unverzüglich <strong>der</strong> Bibliothek anzuzeigen. Der Nutzer<br />

ist für den Schaden verantwortlich, <strong>der</strong> durch den Missbrauch<br />

des Benutzer<strong>aus</strong>weises entsteht, solange <strong>der</strong> Verlust<br />

nicht angezeigt worden ist.<br />

(3) Für den Ersatz eines verlorenen Ausweises ist laut Gebührensatzung<br />

eine Gebühr zu zahlen.<br />

(4) Im Falle eines Ausschlusses von <strong>der</strong> Benutzung <strong>der</strong> Bibliothek<br />

o<strong>der</strong> bei Fortfall <strong>der</strong> Nutzungsvor<strong>aus</strong>setzungen<br />

ist <strong>der</strong> Ausweis unverzüglich zurückzugeben. Eine Rückzahlung<br />

<strong>der</strong> vom Benutzer bereits entrichteten Benutzungsgebühr<br />

ist <strong>aus</strong>geschlossen.<br />

(5) Ein Benutzer<strong>aus</strong>weis ist ab Tag <strong>der</strong> Ausstellung für einen<br />

o<strong>der</strong> zwölf Monate gültig. Die Gültigkeitsdauer kann auf<br />

Antrag (mündlich) verlängert werden.<br />

(6) Der Tages<strong>aus</strong>weis ist am Tage <strong>der</strong> Ausstellung gültig und<br />

berechtigt zur Nutzung <strong>der</strong> Bibliotheksbestände und bibliotheksbezogenen<br />

Dienstleistungen im H<strong>aus</strong>e (keine<br />

Entleihungen möglich).<br />

§ 5<br />

Behandlung <strong>der</strong> entliehenen Medien/Haftung<br />

(1) Der Benutzer ist verpflichtet, mit Medien <strong>der</strong> Bibliothek<br />

sorgsam umzugehen und sie vor Verän<strong>der</strong>ung, Beschädigung,<br />

Verschmutzung und Verlust zu bewahren, an<strong>der</strong>nfalls<br />

ist er zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt auch,<br />

wenn ihn kein Verschulden trifft.<br />

Ausgabe 05/2011 – Amtlicher Teil vom 19. Mai 2011 – Seite 10


(2) Schadensersatz kann durch Ersatzbeschaffung o<strong>der</strong> Zahlung<br />

des Wie<strong>der</strong>beschaffungswertes (Medienwert als<br />

Preis) zuzüglich Verwaltungsaufwand laut Gebührensatzung<br />

als Geldleistung erfolgen.<br />

(3) Vor <strong>der</strong> Ausleihe ist <strong>der</strong> Benutzer verpflichtet den Zustand<br />

<strong>der</strong> gewünschten Medien zu überprüfen und etwa<br />

vorhandene Schäden (Flecken, Anstreichungen, gewellte,<br />

geknickte und/o<strong>der</strong> <strong>aus</strong>gerissene Seiten etc.) unverzüglich<br />

zu melden. Erfolgt keine Meldung, gelten die<br />

Medien als in einwandfreiem Zustand übernommen.<br />

(4) Der Benutzer ist verpflichtet bei <strong>der</strong> Benutzung <strong>der</strong> Medien<br />

die Bestimmungen des Urheberrechts zu beachten.<br />

(5) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die dem Benutzer<br />

durch die Benutzung <strong>der</strong> Medien, insbeson<strong>der</strong>e entliehener<br />

Datenträger entsteht.<br />

(6) Die Haftung <strong>der</strong> Bibliothek bei Verletzung von Leben,<br />

Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden, Vorsatz<br />

o<strong>der</strong> grober Fahrlässigkeit (§ 309 Nr. 7 BGB), <strong>aus</strong><br />

Eigentümerpflichten für den sicheren Bauzustand des<br />

Gebäudes nach §§ 836 – 838 BGB sowie <strong>aus</strong> Amtspflichtverletzung<br />

bleibt davon unberührt.<br />

(7) Entliehene Medien dürfen auch nicht zeitweise an Dritte<br />

weitergegeben werden.<br />

(8) Der Verlust entliehener Medien ist <strong>der</strong> Bibliothek unverzüglich<br />

anzuzeigen.<br />

(9) Videokassetten und Tonbandkassetten sind vor <strong>der</strong> Rückgabe<br />

an den Startbereich zurückzuspulen.<br />

(10) Benutzer, die an einer ansteckenden Infektionskrankheit<br />

leiden und denen deshalb spezielle Verhaltensregeln und<br />

Verhaltenseinschränkungen im Umgang mit an<strong>der</strong>en auferlegt<br />

worden sind, dürfen die Bibliothek während <strong>der</strong><br />

Krankheitszeit nicht benutzen. Befinden sich bei Ausbruch<br />

<strong>der</strong> Krankheit Medien im Besitz des Benutzers, so<br />

hat er vor <strong>der</strong> Rückgabe eine entsprechende Behandlung<br />

<strong>der</strong> Medien auf Kosten des Benutzers durchzuführen. Die<br />

möglichen Maßnahmen können in Absprache mit dem<br />

Gesundheitsamt des Saale-Orla-Kreises abgesprochen<br />

werden. Bei Verschmutzung <strong>der</strong> Medien mit Blut, Körperflüssigkeiten<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Körper<strong>aus</strong>scheidungen<br />

sind die betroffenen Stellen stets einer Desinfektionsmaßnahme<br />

zu unterziehen. Ist eine <strong>der</strong>artige Desinfektionsmaßnahme<br />

aufgrund des Verschmutzungsgrades<br />

nicht möglich o<strong>der</strong> nur mit erhöhtem Aufwand o<strong>der</strong> undurchführbar,<br />

so hat <strong>der</strong> Benutzer Schadensersatz zu leisten.<br />

Das verschmutzte bzw. betroffene Medium geht nach<br />

Zahlung des Schadensersatzes in das Eigentum des Benutzers<br />

über. Für den Zeitraum <strong>der</strong> notwendigen Desinfektionsbehandlung<br />

hat <strong>der</strong> Benutzer selbst für eine entsprechende<br />

Verlängerung <strong>der</strong> Leihfrist bezüglich des Mediums<br />

zu sorgen. Gegebenenfalls entstehende Gebühren<br />

gehen zu Lasten des Benutzers.<br />

§ 6<br />

Ausleihe und Leihfristen<br />

(1) Die Ausleihe erfolgt gegen Vorlage <strong>der</strong> Benutzerkarte.<br />

(2) Die Leihfrist beträgt vier Wochen (Regelfrist). Davon<br />

<strong>aus</strong>genommen sind:<br />

1. Video, CD, DVD, CD-ROM und<br />

ähnliche digitale Medien zwei Wochen<br />

2. Zeitungen und Zeitschriften eine Woche<br />

3. Gesellschaftsspiele zwei Wochen<br />

(3) In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist vor<br />

<strong>der</strong> Ausleihe verkürzt o<strong>der</strong> verlängert werden. Die Verkürzung<br />

<strong>der</strong> Leihfrist ist mündlich zu begründen. Wird<br />

<strong>der</strong> Verkürzung <strong>der</strong> Leihfrist vom Benutzer wi<strong>der</strong>sprochen,<br />

kann die Ausleihe versagt werden; die Bearbeitung<br />

des Wi<strong>der</strong>spruchs bleibt unberührt.<br />

(4) Die Bibliothek ist berechtigt, entliehene Medien unverzüglich<br />

ohne Angabe von Gründen, auch vor Ablauf <strong>der</strong><br />

Leihfrist, zurückzufor<strong>der</strong>n.<br />

(5) Die Anzahl <strong>der</strong> von einer Person entleihbaren Medien<br />

kann durch die Bibliothek bestimmt werden.<br />

(6) Die Leihfrist für Medien kann vor Ablauf auf Antrag bis<br />

zu zweimal für die jeweilige Leihfrist verlängert werden,<br />

sofern keine an<strong>der</strong>weitige Vorbestellung durch an<strong>der</strong>e<br />

Benutzer vorliegt. Bestseller werden nicht verlängert.<br />

Die Verlängerung kann persönlich, schriftlich o<strong>der</strong> telefonisch<br />

unter Angabe des Namens des Benutzers, <strong>der</strong><br />

Mediennummer und des Rückgabedatums erfolgen. Eine<br />

wie<strong>der</strong>holte Ausleihe durch den bisherigen Nutzer ist nur<br />

möglich, wenn das Medium vorgelegt wird und nicht<br />

vorgemerkt ist. Mit <strong>der</strong> erneuten Ausleihe beginnt eine<br />

neue Leihfrist. Wird die Leihfrist ohne Verlängerung<br />

überschritten, werden Gebühren fällig. Die Höhe <strong>der</strong> Gebühren<br />

richtet sich nach Anzahl und Art des Mediums<br />

gemäß <strong>der</strong> Gebührensatzung.<br />

(7) Die Leihfrist für bereits gemahnte Medien wird nur bei<br />

Vorlage verlängert. Die bis dahin entstandenen Gebühren<br />

sind unabhängig davon zu entrichten.<br />

(8) Medien, die nicht im Bestand <strong>der</strong> Bibliothek vorhanden<br />

sind, können durch nationalen und internationalen Leihverkehr<br />

nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft<br />

werden. Vor<strong>aus</strong>setzungen für jede Fernleihbestellung<br />

sind genaue bibliographische Angaben (Name des Verfassers,<br />

Titel des Werkes, Erscheinungsjahr, Erscheinungsort,<br />

Verlag, hilfsweise ISBN-Nummer) durch den<br />

Benutzer. Kosten für Fehlbestellungen, welche aufgrund<br />

falscher o<strong>der</strong> ungenügen<strong>der</strong> Angaben entstehen, gehen<br />

zu Lasten des Benutzers. Die Bibliothek stellt dem Benutzer<br />

die im Leihverkehr erhaltenen Werke entsprechend<br />

den Bestimmungen dieser Benutzungs- und Gebührensatzung,<br />

den Auflagen <strong>der</strong> verleihenden Bibliothek<br />

sowie <strong>der</strong> „Ordnung für den Leihverkehr in <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />

Deutschland“ zur Verfügung.<br />

§ 7<br />

Vorbestellung<br />

(1) Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden, jedoch<br />

nicht vom jeweiligen Entleiher des Mediums selbst. Eine<br />

Entscheidung darüber, welche Medien als Vorbestellung<br />

entgegen genommen werden, ebenso die Anzahl <strong>der</strong> Vorbestellungen,<br />

welche beschränkt werden kann, obliegt<br />

<strong>der</strong> Bibliothek. Die Annahme einer Vorbestellung kann<br />

auch ganz verweigert werden, wenn Gründe dies erfor<strong>der</strong>lich<br />

machen.<br />

(2) Der Benutzer wird durch die Bibliothek schriftlich über<br />

die Verfügbarkeit des vorbestellten Mediums informiert.<br />

Die Vorbestellung und die Benachrichtigung sind gemäß<br />

Gebührensatzung kostenpflichtig. Der Benutzer kann auf<br />

eine schriftliche Benachrichtigung verzichten.<br />

(3) Wird ein vorbestelltes Medium nicht innerhalb einer Kalen<strong>der</strong>woche<br />

nach Benachrichtigung bzw. bei Verzicht<br />

Ausgabe 05/2011 – Amtlicher Teil vom 19. Mai 2011 – Seite 11


des Benutzers auf Benachrichtigung, nach Bereitstellung<br />

abgeholt, so kann die Bibliothek an<strong>der</strong>weitig über das<br />

Medium verfügen. Entstandene Kosten gehen dann zu<br />

Lasten des Benutzers.<br />

(4) Vorbestellungen, die innerhalb einer Frist von 6 Monaten<br />

von <strong>der</strong> Bibliothek nicht erledigt werden können, werden<br />

gelöscht.<br />

(5) Auskünfte darüber, an wen ein bestimmtes Medium verliehen<br />

o<strong>der</strong> für wen es vorgemerkt ist, werden nicht erteilt.<br />

§ 8<br />

H<strong>aus</strong>ordnung<br />

Für die Benutzung <strong>der</strong> Bibliothek besteht eine H<strong>aus</strong>ordnung.<br />

Die H<strong>aus</strong>ordnung wird vom Bürgermeister <strong>der</strong> Stadt Schleiz<br />

erlassen. Die H<strong>aus</strong>ordnung wird an geeigneter Stelle innerhalb<br />

des Gebäudes bekannt gemacht.<br />

§ 9<br />

Ausleihbeschränkungen/Magazin<br />

(1) Bestimmte Medien, welche als Informations- o<strong>der</strong> Präsenzbestand<br />

o<strong>der</strong> <strong>aus</strong> Gründen des Mediumsachwertes<br />

je<strong>der</strong>zeit für die Benutzer zur Verfügung stehen müssen<br />

o<strong>der</strong> <strong>aus</strong> an<strong>der</strong>en Gründen nur in <strong>der</strong> Bibliothek benutzt<br />

werden dürfen, sind von <strong>der</strong> Ausleihe außer H<strong>aus</strong><br />

grundsätzlich <strong>aus</strong>geschlossen.<br />

(2) Medien des Präsenzbestandes können im Ausnahmefall<br />

nach Absprache bis zum nächsten Tag bzw. über das Wochenende<br />

entliehen werden. Bei Überschreiten <strong>der</strong> Leihfristen<br />

dieses Bestandes entstehen Gebühren gemäß Gebührensatzung.<br />

Darüber hin<strong>aus</strong> können bei verspäteter<br />

Rückgabe dem Benutzer seine Nutzungsrechte entzogen<br />

werden. Der Benutzer kann infolgedessen von einer weiteren<br />

Nutzung <strong>der</strong> Bibliothek <strong>aus</strong>geschlossen werden.<br />

(3) Bei Vorliegen von beson<strong>der</strong>en Umständen kann die Anzahl<br />

<strong>der</strong> entleihbaren Medien ohne Erstattung <strong>der</strong> Benutzungsgebühren<br />

eingeschränkt werden.<br />

(4) Das Magazin beinhaltet ältere und selten genutzte Medien<br />

und ist für den Benutzer nicht zugänglich. Auf Anfor<strong>der</strong>ung<br />

werden diese Medien bereitgestellt. Die Bibliothek<br />

ist nicht verpflichtet, einer Anfor<strong>der</strong>ung umgehend<br />

nachzukommen bzw. die angefor<strong>der</strong>ten Medien noch am<br />

selben Tag bereitzustellen. Eine Vereinbarung zur Abholung<br />

ist möglich.<br />

(5) Handschriften, Nachlässe, Autographe und weitere wertvolle<br />

Bestände, soweit diese im Bestand <strong>der</strong> Bibliothek<br />

vorhanden sind, können nur in den Lesebereichen genutzt<br />

werden und sind von <strong>der</strong> Ausleihe außer H<strong>aus</strong> <strong>aus</strong>geschlossen.<br />

(6) Die Bibliothek kann für die Benutzung von Medien<br />

gemäß Absatz 2 eine schriftliche Referenz einer öffentlichen<br />

o<strong>der</strong> privaten Schuleinrichtung, von Fachschulen<br />

und Fachhochschulen, Hochschulen, Universitäten,<br />

öffentlichen und privaten Instituten, Forschungseinrichtungen<br />

o<strong>der</strong> Behörden etc. verlangen.<br />

§ 10<br />

Benutzungshinweise für externe elektronische Dienste<br />

(1) Die Bibliothek ermöglicht ihren Benutzern den Zugang<br />

zu externen elektronischen Diensten. Es besteht keine<br />

Garantie, dass <strong>der</strong> Internetzugang zu je<strong>der</strong> Zeit gewährleistet<br />

ist.<br />

(2) Externe elektronische Dienste sind Angebote Dritter, die<br />

in den Räumlichkeiten <strong>der</strong> Bibliothek von den Bibliotheksbenutzern<br />

über Telefon- und Datenleitungen genutzt<br />

werden können. Für die Nutzung dieser Dienste ist<br />

ein gültiger Benutzer<strong>aus</strong>weis in Verbindung mit dem Personal<strong>aus</strong>weis<br />

o<strong>der</strong> Schüler<strong>aus</strong>weis erfor<strong>der</strong>lich.<br />

(3) Min<strong>der</strong>jährige können nur mit schriftlicher Einwilligung<br />

eines Personensorgeberechtigten diese Dienste nutzen.<br />

Die Bibliothek ist nicht verantwortlich für die Inhalte, die<br />

Verfügbarkeit und die Qualität von Angeboten Dritter,<br />

die über die bereitgestellten Leitungen und Zugänge abgerufen<br />

werden.<br />

(4) Das Ein- und Ausschalten <strong>der</strong> Zugangsgeräte dürfen <strong>aus</strong>schließlich<br />

die Bibliotheksmitarbeiter. Verän<strong>der</strong>ungen an<br />

<strong>der</strong> System- und Netzkonfiguration sind nicht gestattet.<br />

Der Benutzer ist nicht befugt, an<strong>der</strong>e Programme des Betriebssystems<br />

zu benutzen o<strong>der</strong> zu installieren.<br />

(5) Bei Beschädigungen <strong>der</strong> Zugangsgeräte behält sich die<br />

Bibliothek Schadensansprüche und juristische Schritte<br />

vor.<br />

(6) Beim Ausdrucken von Texten, Bil<strong>der</strong>n, Software etc. ist<br />

das Urheberrecht zu beachten.<br />

(7) Es ist untersagt Nachrichten zu versenden, <strong>der</strong>en Inhalt<br />

rechtswidrig o<strong>der</strong> beleidigend ist o<strong>der</strong> kommerzielle<br />

Werbung darstellt.<br />

(8) Informationen/Adressen mit gewaltverherrlichendem,<br />

pornographischem und/o<strong>der</strong> rassistischem Inhalt dürfen<br />

nicht aufgerufen, abgespeichert o<strong>der</strong> übermittelt werden.<br />

(9) Die Internetnutzungsdauer begrenzt sich auf max. 30 Minuten,<br />

wenn weitere Bibliotheksbenutzer auf eine Zugangsmöglichkeit<br />

warten. Die Internetnutzung ist gemäß<br />

Gebührensatzung kostenpflichtig.<br />

§ 11<br />

Vervielfältigungen<br />

(1) Die Bibliothek gewährt im Rahmen ihrer technischen<br />

Gegebenheiten die Möglichkeit zur Erstellung von Kopien.<br />

Der Benutzer ist zur Einhaltung <strong>der</strong> urheberrechtlichen<br />

Bestimmungen verpflichtet.<br />

(2) Der Benutzer ist berechtigt, selbstständig Kopien <strong>aus</strong><br />

dem frei zugänglichen Printbereich anzufertigen, soweit<br />

Kopierer aufgestellt sind. Die Nutzung des Kopierers ist<br />

laut Gebührensatzung kostenpflichtig.<br />

(3) Zu Beständen, die <strong>der</strong> Ausleihbeschränkung unterliegen,<br />

entscheidet das Bibliothekspersonal über die Möglichkeiten,<br />

ggf. die Art <strong>der</strong> Vervielfältigung.<br />

§ 12<br />

Ausschluss von <strong>der</strong> Benutzung<br />

(1) Personen, die gegen die Benutzungssatzung und Gebührensatzung<br />

in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung verstoßen,<br />

können zeitweise o<strong>der</strong> auf Dauer von <strong>der</strong> Nutzung <strong>der</strong><br />

Bibliothek <strong>aus</strong>geschlossen werden.<br />

(2) Bis zur Tilgung aller For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Bibliothek kann<br />

<strong>der</strong> betreffende Benutzer ebenso von <strong>der</strong> Ausleihe und<br />

weiteren Dienstleistungen <strong>aus</strong>geschlossen werden. Ist<br />

eine Tilgung nicht möglich o<strong>der</strong> wird die Tilgung durch<br />

den Benutzer nach wie<strong>der</strong>holter Mahnung mit Fristset-<br />

Ausgabe 05/2011 – Amtlicher Teil vom 19. Mai 2011 – Seite 12


zung <strong>aus</strong>drücklich o<strong>der</strong> konkludent abgelehnt, so wird<br />

<strong>der</strong> betreffende Benutzer gemäß Abs. 1 bis zur Tilgung<br />

von <strong>der</strong> Bibliotheksbenutzung <strong>aus</strong>geschlossen.<br />

§ 13<br />

Schlussbestimmungen/Inkrafttreten<br />

(1) Die in dieser Satzung benutzte sprachbezogene Bezeichnung<br />

gilt für Frauen in <strong>der</strong> weiblichen, für Männer in <strong>der</strong><br />

männlichen Sprachform.<br />

(2) Diese Benutzungssatzung tritt am Tage nach <strong>der</strong> Verkündung<br />

in Kraft. Gleichzeitig treten die Benutzungssatzung<br />

und Entgeltordnung vom 6. März 2003 und die 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung<br />

<strong>der</strong> Benutzungssatzung und Entgeltordnung<br />

vom 4. Dezember 2006 außer Kraft.<br />

Gebührensatzung <strong>der</strong> Stadtbibliothek<br />

„Dr. Konrad Duden“ <strong>der</strong> Stadt Schleiz<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 <strong>der</strong> Thüringer Kommunalordnung<br />

(ThürKO) in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung<br />

und <strong>der</strong> §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />

(ThürKAG) in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung und<br />

des § 2 Abs. 2 <strong>der</strong> örtlichen Satzung zur Benutzung <strong>der</strong> Stadtbibliothek<br />

„Dr. Konrad Duden“ <strong>der</strong> Stadt Schleiz vom<br />

21. April 2011 erlässt <strong>der</strong> Stadtrat <strong>der</strong> Stadt Schleiz in seiner<br />

Sitzung vom 15. Februar 2011 für die Stadtbibliothek „Dr.<br />

Konrad Duden“ folgende Gebührensatzung:<br />

§ 1<br />

Gebühren, Auslagen<br />

(1) Für die Erfassung und Verlängerung <strong>der</strong> Benutzer, bei <strong>der</strong><br />

Überschreitung <strong>der</strong> Leihfrist o<strong>der</strong> für beanspruchte Ersatz-<br />

o<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>leistungen <strong>der</strong> Stadtbibliothek „Dr.<br />

Konrad Duden“ <strong>der</strong> Stadt Schleiz – folgend Bibliothek –<br />

sind Gebühren zu entrichten.<br />

(2) Entstehen <strong>der</strong> Bibliothek neben <strong>der</strong> Gebühr und selbstständig<br />

Auslagen, sind diese vom Benutzer zu erstatten,<br />

soweit es das Gebührenverzeichnis bestimmt. Gebühren<br />

mit o<strong>der</strong> ohne Auslagen o<strong>der</strong> selbstständige Auslagen<br />

sind Gebühren im Sinne <strong>der</strong> Satzung.<br />

(3) Die Höhe <strong>der</strong> Gebühren und Auslagen bestimmt § 5.<br />

§ 2<br />

Gebührenschuldner<br />

(1) Schuldner <strong>der</strong> Gebühr ist, wer in <strong>der</strong> Bibliothek die gebührenpflichtige<br />

Leistung veranlasst o<strong>der</strong> in Anspruch<br />

genommen o<strong>der</strong> Gebühren durch Leihfristüberschreitung<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e im Gebührenverzeichnis aufgeführte Tatbestände<br />

verwirklicht hat (Gebührenschuldner). Auf das<br />

Verschulden kommt es nicht an.<br />

(2) Bei nicht o<strong>der</strong> beschränkt Geschäftsfähigen ist <strong>der</strong>jenige<br />

Gebührenschuldner, dem nach den Bestimmungen des<br />

bürgerlichen Rechts die Personensorge obliegt o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Schleiz, den 21. April 2011<br />

GEBÜHRENSATZUNG<br />

Stadt Schleiz<br />

Walther – Siegel –<br />

Bürgermeisterin<br />

Verstöße wegen <strong>der</strong> Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften,<br />

die nicht diese Ausfertigung und diese Bekanntmachung<br />

betreffen, können gegenüber <strong>der</strong> Stadt Schleiz geltend<br />

gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe <strong>der</strong><br />

Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb<br />

einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung<br />

geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.<br />

diesen betreut, soweit nicht § 105 a BGB anwendbar ist.<br />

(3) Bei juristischen Personen mit Bevollmächtigten zur Benutzung<br />

ist neben <strong>der</strong> juristischen Person <strong>der</strong> Bevollmächtigte<br />

Gebührenschuldner.<br />

(4) Sind mehrere Personen gebührenpflichtig, sind sie Gesamtschuldner.<br />

§ 3<br />

Ermäßigung, Befreiung<br />

(1) Kin<strong>der</strong> und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr<br />

erhalten eine Ermäßigung wie unter § 5 bestimmt.<br />

Bei Überschreiten <strong>der</strong> Leihfrist gibt es eine Ermäßigung<br />

wie unter § 5 bestimmt.<br />

(2) Schüler, Auszubildende und Studierende erhalten ab dem<br />

vollendeten 18. Lebensjahr unter Vorlage eines gültigen<br />

Ermäßigungsberechtigungsnachweises (Schüler<strong>aus</strong>weis,<br />

Studierenden<strong>aus</strong>weis etc.) eine Ermäßigung wie unter<br />

§ 5 bestimmt. Die Ermäßigung wird bis zum vollendeten<br />

27. Lebensjahr gewährt.<br />

(3) Für Personen mit Behin<strong>der</strong>ungen <strong>aus</strong> son<strong>der</strong>pädagogischen<br />

Einrichtungen o<strong>der</strong> Therapiezentren ist die Benutzung<br />

<strong>der</strong> Bibliothek kostenfrei. Ausgeschlossen hiervon<br />

sind Son<strong>der</strong>leistungen gemäß § 5.<br />

(4) Die Familienkarte wird für bis zu zwei nachweislich im<br />

gleichen H<strong>aus</strong>halt lebenden Erwachsenen (Ehepaare,<br />

außereheliche Lebensgemeinschaft, eingetragene Lebenspartnerschaft)<br />

einschließlich <strong>der</strong> im H<strong>aus</strong>halt lebenden<br />

Kin<strong>der</strong> bis 18 Jahre <strong>aus</strong>gestellt.<br />

§ 4<br />

Fälligkeit<br />

(1) Die Gebühr entsteht mit <strong>der</strong> Erfassung als Benutzer, <strong>der</strong><br />

Ausleihe von Medien im Bestsellerservice, <strong>der</strong> Überschreitung<br />

<strong>der</strong> Leihfrist, <strong>der</strong> Erstellung <strong>der</strong> Rückgabeauffor<strong>der</strong>ung,<br />

eines Gebührenbescheides und eines<br />

Rückgabebescheides bei Leihfristüberschreitung, nach<br />

Verlust o<strong>der</strong> Beschädigung von Medien, des Benutzer<strong>aus</strong>weises<br />

o<strong>der</strong> Inanspruchnahme von Ersatz- o<strong>der</strong> Son-<br />

Ausgabe 05/2011 – Amtlicher Teil vom 19. Mai 2011 – Seite 13


<strong>der</strong>leistungen gemäß Gebührensatzung § 5.<br />

(2) Die Gebühr wird mit <strong>der</strong> Bekanntgabe fällig, <strong>der</strong> Gebührenbescheid<br />

kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen.<br />

(3) Abgelehnte Anträge mit mündlicher Begründung sind<br />

gebührenfrei. Entsprechendes gilt für die wi<strong>der</strong>spruchslos<br />

gebliebene Ausleihbeschränkung o<strong>der</strong> für die wi<strong>der</strong>spruchslos<br />

gebliebene Ablehnung <strong>der</strong> Verlängerung <strong>der</strong><br />

Leihfrist.<br />

§ 5<br />

Höhe <strong>der</strong> Gebühren und Auslagen<br />

(1) Benutzerkarten<br />

1. Jahreskarte zur Benutzung <strong>der</strong> Bibliothek<br />

– Kin<strong>der</strong> und Jugendliche 3,00 Euro<br />

(gemäß Gebührensatzung § 3 Abs. 1)<br />

– Schüler, Auszubildende und Studierende 8,00 Euro<br />

(gemäß Gebührensatzung § 3 Abs. 2)<br />

– Erwachsene 12,00 Euro<br />

– Familienkarte 15,00 Euro<br />

(gemäß Gebührensatzung § 3 Abs. 4)<br />

– Personen mit Behin<strong>der</strong>ungen kostenfrei<br />

(gemäß Gebührensatzung § 3 Abs. 3)<br />

2. Monatskarte (ohne Ermäßigung) 3,00 Euro<br />

3. Tageskarte (ohne Ermäßigung) 1,00 Euro<br />

(2) Fernleihe<br />

1. Bearbeitungsgebühr je Fernleihbestellung 1,00 Euro<br />

(pro Medium und Ausleihe)<br />

2. Inanspruchnahme des nationalen Leihverkehrs<br />

pro Medium 1,50 Euro<br />

(zzgl. <strong>der</strong> jeweiligen Postgebühren <strong>der</strong> Deutschen Post AG)<br />

3. Bei Inanspruchnahme des internationalen Leihverkehrs<br />

werden die tatsächlich entstandenen Kosten inklusive<br />

<strong>der</strong> jeweiligen Postgebühren berechnet. Der<br />

Benutzer hat die Möglichkeit vor Inanspruchnahme<br />

eine Auskunft über die tatsächliche Beschaffbarkeit<br />

des Mediums und die zu erwartenden Kosten einzuholen.<br />

Gebühr für Auskunft und Recherche 5,00 Euro<br />

(3) Überschreiten <strong>der</strong> Leihfristen<br />

Überschreiten <strong>der</strong> Leihfrist pro Medium und angefangene<br />

Woche:<br />

1. für alle Erwachsene und Nutzer<br />

<strong>der</strong> Familienkarte 1,00 Euro<br />

höchstens jedoch insgesamt pro Medium 12,00 Euro<br />

2. Kin<strong>der</strong> und Jugendliche bis 18 Jahre 0,50 Euro<br />

(gemäß Gebührensatzung § 3 Abs. 1)<br />

höchstens jedoch insgesamt pro Medium 6,00 Euro<br />

3. für Medien gemäß § 9 <strong>der</strong> Benutzungssatzung<br />

pro Medium und Öffnungstag 2,00 Euro<br />

höchstens jedoch insgesamt pro Medium 40,00 Euro<br />

4. Rückgabeauffor<strong>der</strong>ung wegen Überschreiten<br />

<strong>der</strong> Leihfrist je Erinnerung 1,00 Euro<br />

(zzgl. <strong>der</strong> jeweiligen Postgebühren <strong>der</strong> Deutschen Post AG)<br />

5. Mahngebühren gemäß gelten<strong>der</strong> Thüringer Verwaltungs-,<br />

Vollstreckungs- und Zustellungsgesetz (zzgl.<br />

Auslagenersatz)<br />

(4) Son<strong>der</strong>leistungen<br />

1. Bestsellerservice<br />

zusätzlich pro Medium im Bestsellerservice 1,00 Euro<br />

(ohne Verlängerungsmöglichkeit)<br />

2. Vorbestellungen<br />

pro vorbestelltes Medium 1,00 Euro<br />

schriftliche Benachrichtigung (auf Wunsch) 1,00 Euro<br />

3. Kopien<br />

pro Kopie A4 0,10 Euro<br />

pro Kopie A3 0,20 Euro<br />

4. Internetnutzung am PC<br />

je angefangene 30 Minuten 0,50 Euro<br />

Ausdruck einer Internetseite pro A4 0,10 Euro<br />

(5) Schadensersatz/Ersatzbeschaffungen/Auslagen<br />

Ersatzbeschaffungskosten entstehen in Höhe des zum<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>beschaffung gültigen Marktpreises<br />

bzw. des antiquarischen Wertes. Falls ein Originalexemplar<br />

nicht mehr zu beschaffen ist, werden Kosten für Ersatzkopie<br />

und buchbin<strong>der</strong>ische Arbeiten berechnet. Sofern<br />

das verloren gegangene Medium nicht wie<strong>der</strong>beschaffbar<br />

ist, ist vom Benutzer Schadensersatz in Höhe<br />

des Neupreises zum Zeitpunkt des Ankaufes bzw. Höhe<br />

des antiquarischen Wertes zu leisten.<br />

– Bearbeitungsgebühr pro Medium 3,00 Euro<br />

– Ersatz für CD-, DVD-, CD-ROM-,<br />

Video- und Kassettenhülle o. ä. 2,00 Euro<br />

– Ersatz je EDV-Etikett 1,00 Euro<br />

– Ersatzbeschaffung eines Schlüssels für Schließfächer<br />

entsprechend <strong>der</strong> anfallenden Kosten<br />

– Ersatz des Ausweises zur Benutzung 3,00 Euro<br />

§ 6<br />

Schlussbestimmungen/Inkrafttreten<br />

(1) Die in dieser Satzung benutzte sprachbezogene Bezeichnung<br />

gilt für Frauen in <strong>der</strong> weiblichen, für Männer in <strong>der</strong><br />

männlichen Sprachform.<br />

(2) Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach <strong>der</strong> Verkündung<br />

in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungssatzung<br />

und Entgeltordnung vom 6. März 2003 und die 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung<br />

<strong>der</strong> Benutzungssatzung und Entgeltordnung<br />

vom 4. Dezember 2006 außer Kraft.<br />

Schleiz, den 21. April 2011<br />

Stadt Schleiz<br />

Walther – Siegel –<br />

Bürgermeisterin<br />

Verstöße wegen <strong>der</strong> Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften,<br />

die nicht diese Ausfertigung und diese Bekanntmachung<br />

betreffen, können gegenüber <strong>der</strong> Stadt Schleiz geltend<br />

gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe <strong>der</strong><br />

Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb<br />

einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung<br />

geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.<br />

Ausgabe 05/2011 – Amtlicher Teil vom 19. Mai 2011 – Seite 14


Der Vergabe<strong>aus</strong>schuss <strong>der</strong> Stadt Schleiz hat in seiner Sitzung<br />

am 14. April 2011 folgende Beschlüsse gefasst:<br />

Beschluss-Nr.: V22-7/2011<br />

Der Vergabe<strong>aus</strong>schuss des Stadtrates <strong>der</strong> Stadt Schleiz erteilt<br />

den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot <strong>der</strong> Firma<br />

Wacker Neuson SE, Österholzstraße 4, 99428 Nohra, und beschließt<br />

den Kauf <strong>der</strong> Vibrationswalze, Typ Wacker Neuson<br />

RD16, für einen Kaufpreis in Höhe von 20.334,72 Euro<br />

brutto (inklusive Skonto von 4 %).<br />

Abstimmung: 6 Zustimmungen<br />

Beschluss-Nr.: V23-7/2011<br />

Der Vergabe<strong>aus</strong>schuss des Stadtrates <strong>der</strong> Stadt Schleiz erteilt<br />

den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Leasingangebot <strong>der</strong><br />

Mercedes-Benz Leasing GmbH, Siemensstraße 7, 70469<br />

Stuttgart, vom 23. Februar 2011 und beschließt die Auftragsvergabe<br />

Leasing eines Unimog 400 mit Aufbaukehrmaschine<br />

für eine Laufzeit für 48 Monate mit einer monatlichen Leasingrate<br />

in Höhe von 2.246,72 Euro brutto.<br />

Abstimmung: 6 Zustimmungen<br />

Satzung zur Regelung des Marktwesens<br />

für die Stadt Schleiz (Marktsatzung)<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 <strong>der</strong> Thüringer Kommunalordnung<br />

(ThürKO) in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung erlässt<br />

<strong>der</strong> Stadtrat <strong>der</strong> Stadt Schleiz in seiner Sitzung vom<br />

15. Februar 2011 folgende Satzung zur Regelung des Marktwesens<br />

(Marktsatzung):<br />

§ 1<br />

Marktbereich<br />

(1) Die Stadt Schleiz betreibt Wochenmärkte als öffentliche<br />

Einrichtungen.<br />

(2) Der Wochenmarkt wird auf dem Neumarkt durchgeführt.<br />

Die Marktfläche auf dem Neumarkt wird durch die seitlichen<br />

Verkehrs- und Parkflächen begrenzt.<br />

§ 2<br />

Markttage und Verkaufszeiten<br />

(1) Der Wochenmarkt findet am Dienstag und Freitag jeweils<br />

zwischen 7.00 und 18.00 Uhr statt. Die Kernzeit<br />

mit Anwesenheitspflicht des Anbieters wird auf die Zeitspanne<br />

von 9.00 bis 13.00 Uhr festgesetzt.<br />

(2) Fällt auf einen <strong>der</strong> festgesetzten Tage ein Feiertag, dann<br />

entfällt <strong>der</strong> Wochenmarkt.<br />

(3) Die Stadtverwaltung Schleiz kann <strong>aus</strong> beson<strong>der</strong>en Anlässen<br />

den Marktplatz und die Marktzeiten abweichend<br />

festsetzen.<br />

BEKANNTMACHUNG<br />

SATZUNG<br />

Beschluss-Nr.: V24-7/2011<br />

Der Vergabe<strong>aus</strong>schuss des Stadtrates <strong>der</strong> Stadt Schleiz beschließt<br />

die Bauleistungsvergabe für das Los 24 – Natursteinwerkarbeiten<br />

Eingangsbereich, im Rahmen <strong>der</strong> Sanierung des<br />

ehemaligen Amtsh<strong>aus</strong>es Am Schlosspark 1, 07907 Schleiz, an<br />

die Firma Fließen- und Naturstein GmbH Knoch, Löhmaer<br />

Weg 73, 07907 Oettersdorf, mit dem wirtschaftlichsten Angebot<br />

in Höhe von 28.332,83 Euro brutto, vom 4. April 2011.<br />

Abstimmung: 6 Zustimmungen<br />

Beschluss-Nr.: V25-7/2011<br />

Der Vergabe<strong>aus</strong>schuss <strong>der</strong> Stadt Schleiz genehmigt die Nie<strong>der</strong>schrift<br />

<strong>der</strong> 6. Sitzung des Vergabe<strong>aus</strong>schusses vom 10.<br />

März 2011.<br />

Abstimmung: 4 Zustimmungen, 2 Stimmenthaltungen<br />

Schleiz, 14. April 2011<br />

Walther<br />

Vorsitzende des Vergabe<strong>aus</strong>schusses<br />

§ 3<br />

Wochenmarktangebot<br />

Auf dem Wochenmarkt – einer regelmäßig wie<strong>der</strong>kehrenden,<br />

zeitlich begrenzten Veranstaltung – darf eine Vielzahl von Anbietern<br />

nur eine o<strong>der</strong> mehrere <strong>der</strong> folgenden Warenarten feilbieten:<br />

a) – Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und<br />

Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer<br />

Getränke,<br />

– Produkte des Obst- und Gartenbaues, <strong>der</strong> Land- und<br />

Forstwirtschaft und <strong>der</strong> Fischerei,<br />

– rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs,<br />

b) – Korb-, Bürsten- und Holzwaren,<br />

– Tongeschirre, sonstige Ton- und Töpferwaren,<br />

– Gips- und Keramikwaren, außer Porzellanwaren,<br />

– Spankörbe und Strohwaren,<br />

– Glasbläserwaren,<br />

– Gummiwaren,<br />

– Schreibwaren, Gebrauchtbücher, Papierwaren, außer<br />

Tapeten,<br />

– Ansichts- und Glückwunschkarten, sonstige kunstgewerbliche<br />

Artikel,<br />

– Töpfe und Bratpfannen,<br />

– Besenstiele, Schrubber, Staubwedel, Staublappen,<br />

Aufwaschlappen, Kaffeefilter und an<strong>der</strong>e H<strong>aus</strong>haltswaren<br />

des täglichen Bedarfes,<br />

– Putz-, Reinigungs- und Pflegemittel jeweils für den<br />

H<strong>aus</strong>halt,<br />

– Wachs- und Paraffinwaren,<br />

Ausgabe 05/2011 – Amtlicher Teil vom 19. Mai 2011 – Seite 15


– Spielwaren, außer Kriegsspielzeug,<br />

– Wollgarn, Zwirn, Bän<strong>der</strong>, Knöpfe, Sicherheitsnadeln,<br />

Stecknadeln, Haarnadeln, Rasierklingen, Reißbrettstifte<br />

und an<strong>der</strong>e Kurzwaren,<br />

– Tonträger, DVD und ähnliche Medien,<br />

– Le<strong>der</strong>waren, außer Le<strong>der</strong>bekleidung und Koffern,<br />

– Tischdecken, Zierdecken, Wachstuchdecken, Taschentücher,<br />

Handtücher und an<strong>der</strong>e Kleintextilien,<br />

– Textilien, Hüte und Mützen,<br />

– H<strong>aus</strong>schuhe, Sandalen und Badeschuhe,<br />

– Schuhbän<strong>der</strong>, Schuhputzzeug, Einlegesohlen und<br />

an<strong>der</strong>e Schuhbedarfsartikel,<br />

– Toilettenartikel einfacher Art,<br />

– Modeschmuck und modische Accessoires,<br />

– Kleingartenbedarf, außer chemischen Pflanzenschutzmitteln,<br />

– Kränze, Grabgestecke,<br />

– künstliche und getrocknete Blumen,<br />

– eingetopfte Bäume und bewurzelte Bäume jeweils bis<br />

zu 1 m Höhe.<br />

§ 4<br />

Jahr- und Spezialmärkte<br />

(1) Auf dem Jahrmarkt – einer im allgemeinen regelmäßig in<br />

größeren Zeitabständen wie<strong>der</strong>kehrenden, zeitlich begrenzten<br />

Veranstaltung – darf eine Vielzahl von Anbietern<br />

Waren aller Art feilbieten.<br />

(2) Auf dem Weihnachtsmarkt wird ein offenes Sortiment<br />

mit Ausrichtung auf Geschenkbereich, Angebot von<br />

Weihnachtsbäumen und Weihnachtsschmuck, Imbiss<br />

und Backwaren angeboten. Der Weihnachtsmarkt findet<br />

in <strong>der</strong> Regel am Wochenende des 1. Advents statt.<br />

§ 5<br />

Markthoheit<br />

(1) Der Gemeingebrauch an öffentlichen Wegen und Plätzen<br />

ist im Marktbereich während <strong>der</strong> Öffnungszeiten des Wochenmarktes<br />

sowie während des zum Auf- und Abbau <strong>der</strong><br />

Stände benötigten Zeitraumes in dem Maße eingeschränkt,<br />

in dem es für den Marktverkehr erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

(2) Der Marktverkehr geht innerhalb des Marktbereiches<br />

während dieser Zeit den übrigen öffentlichen Verkehrsbelangen<br />

vor.<br />

(3) Die Marktverwaltung kann <strong>aus</strong> sachlich gerechtfertigtem<br />

Grund im Einzelfall den Zutritt zum Marktplatz je nach<br />

den Umständen befristet o<strong>der</strong> nicht befristet o<strong>der</strong> räumlich<br />

begrenzt untersagen. Ein sachlich gerechtfertigter<br />

Grund liegt insbeson<strong>der</strong>e vor, wenn gegen diese Satzung<br />

o<strong>der</strong> gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung<br />

gröblich o<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>holt verstoßen wird.<br />

(4) Die Stadt Schleiz kann den Markt auf bestimmte Anbietergruppen<br />

beschränken, wenn dies für die Erreichung<br />

des Marktzwecks erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

§ 6<br />

Marktaufsicht<br />

Die Marktaufsicht wird von den durch die Stadt Schleiz beauftragten<br />

Personen wahrgenommen, <strong>der</strong>en Anweisungen zu<br />

befolgen sind.<br />

§ 7<br />

Standplätze<br />

(1) Auf dem Platz des Neumarktes dürfen Waren nur von einem<br />

zugewiesenen Standplatz <strong>aus</strong> feilgeboten werden.<br />

(2) Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt auf schriftlichen<br />

Antrag durch die Marktverwaltung bis zum<br />

15. Dezember für das Folgejahr. Zur Teilnahme am<br />

Markt ist nach Maßgabe <strong>der</strong> für alle Antragsteller geltenden<br />

Bestimmungen dieser Satzung grundsätzlich je<strong>der</strong><br />

berechtigt, <strong>der</strong> dem Teilnehmerkreis des Marktes<br />

angehört. Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens<br />

regelt sich nach Anlage 1 dieser Satzung. Ist ein<br />

Bewerberüberschuss mit gleichartigem Angebot vorhanden,<br />

entscheidet das Los innerhalb <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Anbietergruppe.<br />

(3) Die Erlaubnis ist nicht übertragbar.<br />

(4) Sie kann von <strong>der</strong> Marktverwaltung versagt werden, wenn<br />

ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein solcher<br />

Grund für die Versagung liegt insbeson<strong>der</strong>e vor, wenn<br />

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass <strong>der</strong> Benutzer<br />

die für die Teilnahme am Wochenmarkt erfor<strong>der</strong>liche<br />

Zuverlässigkeit nicht besitzt o<strong>der</strong><br />

2. <strong>der</strong> zur Verfügung stehende Platz nicht <strong>aus</strong>reicht.<br />

(5) Die Erlaubnis kann von <strong>der</strong> Marktverwaltung wi<strong>der</strong>rufen<br />

werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.<br />

Ein solcher Grund für den Wi<strong>der</strong>ruf liegt insbeson<strong>der</strong>e<br />

vor, wenn<br />

1. <strong>der</strong> Standplatz wie<strong>der</strong>holt nicht benutzt wird,<br />

2. <strong>der</strong> Platz des Marktes ganz o<strong>der</strong> teilweise für bauliche<br />

Än<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e öffentliche Zwecke benötigt<br />

wird,<br />

3. <strong>der</strong> Inhaber <strong>der</strong> Erlaubnis, dessen Mitarbeiter o<strong>der</strong> Beauftragte<br />

erheblich o<strong>der</strong> trotz Mahnung wie<strong>der</strong>holt gegen<br />

die Bestimmungen dieser Marktsatzung verstoßen<br />

haben,<br />

4. gegen Anordnungen <strong>der</strong> Marktaufsicht verstoßen wird,<br />

5. ein Standinhaber die nach <strong>der</strong> Gebührensatzung für<br />

Marktgebühren in <strong>der</strong> Stadt Schleiz in ihrer jeweils<br />

gültigen Fassung fälligen Gebühren trotz Auffor<strong>der</strong>ung<br />

nicht bezahlt.<br />

(6) Wird die Erlaubnis wi<strong>der</strong>rufen, kann die Marktverwaltung<br />

die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen.<br />

(7) Die Standinhaber erhalten im Rahmen <strong>der</strong> vorhandenen<br />

Plätze jeweils höchstens einen Stand. Hiervon<br />

kann abgewichen werden, wenn <strong>der</strong> Markt nicht voll<br />

belegt ist.<br />

(8) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung o<strong>der</strong> Behalten<br />

eines bestimmten Standplatzes.<br />

(9) Der Standinhaber darf nur die ihm zugewiesene Fläche<br />

benutzen. Es ist nicht gestattet, den zugewiesenen Platz<br />

eigenmächtig zu wechseln o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Händlern zu<br />

überlassen.<br />

(10) Die Plätze für gleichartige Wochenmarktartikel werden<br />

zusammenhängend verteilt. In begründeten Ausnahmefällen<br />

kann hiervon abgewichen werden.<br />

(11) Für das Verfahren nach Absatz 2 gelten die Bestimmungen<br />

des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

(ThürVwVfG) über die Genehmigungsfiktion (§ 42a<br />

ThürVwVfG) und zum Verfahren über die einheitliche<br />

Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).<br />

Ausgabe 05/2011 – Amtlicher Teil vom 19. Mai 2011 – Seite 16


§ 8<br />

Verkaufseinrichtungen<br />

(1) Als Verkaufseinrichtungen auf dem Marktplatz sind nur<br />

Verkaufswagen, -anhänger und -stände zugelassen.<br />

(2) Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 m sein,<br />

Kisten und ähnliche Gegenstände nicht höher als 1,50 m<br />

gestapelt werden.<br />

(3) Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene<br />

Grundfläche nur nach <strong>der</strong> Verkaufsseite und nur<br />

höchstens 1 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte<br />

Höhe von 2,10 m, gemessen ab Marktoberfläche, haben.<br />

(4) Verkaufseinrichtungen und Marktschirme müssen standfest<br />

sein und dürfen nur in <strong>der</strong> Weise aufgestellt werden,<br />

dass die Marktoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen<br />

ohne Erlaubnis <strong>der</strong> Marktverwaltung we<strong>der</strong> an Bäumen<br />

und <strong>der</strong>en Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-,<br />

Energie-, Fernsprech- o<strong>der</strong> ähnlichen Einrichtungen befestigt<br />

werden.<br />

(5) Zwischen den einzelnen Verkaufsständen müssen Zwischenräume<br />

von nicht unter 0,50 m Breite vorhanden<br />

sein. In den Gängen und Durchfahrten <strong>der</strong> Marktanlagen<br />

dürfen Waren, Leergut und an<strong>der</strong>e Gegenstände nicht abgestellt<br />

werden. Bei <strong>der</strong> Auslage <strong>der</strong> Waren dürfen die<br />

Standplatzgrenzen nicht überschritten werden.<br />

(6) Die Verkaufsstände sowie die feilgebotenen Waren müssen<br />

den einschlägigen lebensmittel- und hygienerechtlichen<br />

Vorschriften entsprechen.<br />

(7) Die Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut<br />

sichtbarer Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem<br />

<strong>aus</strong>geschriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift in<br />

deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Standinhaber, die<br />

eine Firma führen, haben ihre Firma in <strong>der</strong> vorbezeichneten<br />

Weise anzugeben.<br />

§ 9<br />

Auf- und Abbau <strong>der</strong> Verkaufseinrichtungen<br />

(1) Mit dem Aufbau <strong>der</strong> Verkaufsstände darf frühestens eine<br />

Stunde vor Beginn des Marktes begonnen werden. Der<br />

Aufbau muss mit Beginn des Marktes beendet sein.<br />

(2) Sind die zugewiesenen Plätze nicht rechtzeitig belegt, so<br />

ist die Marktaufsicht berechtigt, über den Platz an<strong>der</strong>weitig<br />

zu verfügen.<br />

(3) Den Auf- und Abbau <strong>der</strong> Stände haben die Händler selbst<br />

zu besorgen bzw. zu überwachen.<br />

(4) Die zugewiesenen Standplätze müssen eine Stunde nach<br />

Marktschluss geräumt sein.<br />

§ 10<br />

Fahrzeugverkehr<br />

(1) Von Marktbeginn bis Marktschluss darf <strong>der</strong> Marktbereich<br />

nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden.<br />

(2) Motorrä<strong>der</strong>, Mopeds, Mofas und ähnliche Fahrzeuge<br />

dürfen innerhalb des Marktgeländes nicht mitgeführt<br />

werden.<br />

§ 11<br />

Kennzeichnung <strong>der</strong> Ware, Preis<strong>aus</strong>zeichnung<br />

Alle Waren sind unter Beachtung <strong>der</strong> hierfür geltenden ge-<br />

setzlichen Bestimmungen handelsüblich zu kennzeichnen<br />

und mit dem Verkaufspreis <strong>aus</strong>zuzeichnen.<br />

§ 12<br />

Lebende Tiere<br />

Lebende Tiere sind in hinreichend geräumigen Behältnissen<br />

unterzubringen.<br />

§ 13<br />

Berühren von Lebensmitteln<br />

Den Marktbesuchern ist es nicht gestattet, die zum Verkauf<br />

gestellten Lebensmittel vor dem Ankauf zu berühren. Die<br />

Verkäufer dürfen solche Waren vor dem Verkauf nicht betasten<br />

lassen.<br />

§ 14<br />

Verhalten auf dem Wochenmarkt<br />

(1) Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten<br />

des Marktplatzes die Bestimmungen dieser Satzung<br />

sowie die Anordnungen <strong>der</strong> Marktverwaltung zu<br />

beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>der</strong> Gewerbeordnung, <strong>der</strong> Preisangabenverordnung,<br />

des Eichgesetzes, des Lebensmittelrechtes und<br />

<strong>der</strong> Lebensmittelhygienebestimmungen sind zu beachten.<br />

(2) Je<strong>der</strong> hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen<br />

auf dem Marktplatz so einzurichten, dass Dritte nicht geschädigt,<br />

gefährdet o<strong>der</strong> mehr als nach den Umständen<br />

unvermeidbar behin<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> belästigt werden.<br />

(3) Es ist insbeson<strong>der</strong>e unzulässig:<br />

1. Waren im Umhergehen anzubieten,<br />

2. Werbematerial aller Art und sonstige Gegenstände<br />

außerhalb des zugewiesenen Standplatzes zu verteilen,<br />

3. nicht mit dem Marktverkehr zusammenhängende gewerbliche<br />

Tätigkeiten je<strong>der</strong> Art <strong>aus</strong>zuüben,<br />

4. überlaut Ware anzupreisen und überlaute Vorträge zu<br />

halten,<br />

5. Megaphone und sonstige Tonträger zu verwenden,<br />

6. sich bettelnd, h<strong>aus</strong>ierend o<strong>der</strong> betrunken während <strong>der</strong><br />

Marktzeiten auf dem Marktgelände aufzuhalten.<br />

§ 15<br />

Reinigung und Sauberhaltung des Marktplatzes;<br />

Abtransport <strong>der</strong> Abfälle<br />

(1) Jede vermeidbare Beschmutzung <strong>der</strong> Marktanlage ist<br />

verboten.<br />

(2) Die Platzinhaber sind für die Reinhaltung des Standes<br />

und <strong>der</strong> davor gelegenen Gänge und Fahrbahnen verantwortlich.<br />

(3) Es ist untersagt, Abfälle irgendwelcher Art in die Gänge,<br />

Straßen o<strong>der</strong> Verkaufsstände zu werfen o<strong>der</strong> von außen in<br />

den Marktbereich zu bringen.<br />

(4) Abfälle und Kehricht sind innerhalb des Standplatzes<br />

von dem Standinhaber nach Marktschluss zusammenzufegen.<br />

Abfälle, Kehricht, Leergut, Kisten, Kartons<br />

und sonstige Verpackungsmaterialien sind mitzunehmen.<br />

Ausgabe 05/2011 – Amtlicher Teil vom 19. Mai 2011 – Seite 17


§ 16<br />

Ausschluss vom Marktverkehr<br />

Bei einer Zuwi<strong>der</strong>handlung gegen diese Marktordnung kann<br />

<strong>der</strong> Marktbenutzer für die Dauer des Markttages, bei wie<strong>der</strong>holten<br />

o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>s schweren Zuwi<strong>der</strong>handlungen für eine<br />

befristete Zeit vom Markt <strong>aus</strong>geschlossen werden, wenn dies<br />

zur Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Marktordnung, insbeson<strong>der</strong>e zur<br />

Vermeidung weiterer Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen die Marktordnung,<br />

geboten erscheint. Im Übrigen kann die Erlaubnis<br />

gemäß § 7 Abs. 5 wi<strong>der</strong>rufen werden.<br />

§ 17<br />

Gebühren und Auslagen<br />

Für die Benutzung <strong>der</strong> zugewiesenen Standplätze sind Gebühren<br />

nach <strong>der</strong> Gebührensatzung für Marktgebühren <strong>der</strong><br />

Stadt Schleiz in ihrer jeweils gültigen Fassung zu entrichten<br />

und die <strong>der</strong> Stadt entstandenen Auslagen anteilig zu erstatten.<br />

§ 18<br />

Zuwi<strong>der</strong>handlungen<br />

(1) Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen Ge- o<strong>der</strong> Verbote dieser Satzung<br />

sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes<br />

über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) in <strong>der</strong> jeweils gültigen<br />

Fassung.<br />

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

1. entgegen § 6 den Weisungen <strong>der</strong> Marktaufsicht nicht<br />

nachkommt,<br />

2. entgegen § 7 Abs. 1 von einem an<strong>der</strong>en Platz Waren<br />

feilbietet,<br />

3. entgegen § 7 Abs. 9 eine an<strong>der</strong>e als die ihm zugewiesene<br />

Fläche benutzt, den zugewiesenen Platz eigenmächtig<br />

wechselt o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Händlern überlässt,<br />

4. entgegen § 8 Abs. 2 und 3 die für die Verkaufseinrichtungen<br />

festgelegten Maße nicht einhält,<br />

5. entgegen § 8 Abs. 4 Verkaufseinrichtungen nicht<br />

standfest aufstellt, die Marktoberfläche beschädigt,<br />

Verkaufseinrichtungen an an<strong>der</strong>en Einrichtungen befestigt,<br />

Stiegen und Kisten für den Unterbau verwendet,<br />

6. entgegen § 8 Abs. 7 die Vorschriften über die Namens-<br />

bzw. Firmenanbringung nicht beachtet,<br />

7. entgegen § 9 Abs. 1 früher als eine Stunde vor Beginn<br />

des Marktes mit dem Aufbau beginnt o<strong>der</strong> den Aufbau<br />

eines Standes nicht beendet hat und entgegen § 9<br />

Abs. 4 den zugewiesenen Standplatz nach Marktschluss<br />

nicht rechtzeitig räumt,<br />

8. entgegen § 10 Abs. 1 während <strong>der</strong> Marktzeiten den<br />

Marktplatz mit einem Kraftfahrzeug befährt,<br />

9. entgegen § 10 Abs. 2 während <strong>der</strong> Marktzeit Fahrzeuge<br />

auf dem Marktplatz abstellt o<strong>der</strong> Motorrä<strong>der</strong>,<br />

Mopeds, Mofas und ähnliche Fahrzeuge während <strong>der</strong><br />

Marktzeit innerhalb des Marktgeländes mitführt,<br />

10. entgegen § 12 lebende Tiere an<strong>der</strong>s unterbringt und<br />

behandelt,<br />

11. entgegen § 13 Waren vor dem Kauf durch Käufer<br />

berühren lässt,<br />

12. entgegen § 14 Abs. 2 aufgrund seines Verhaltens und<br />

durch den Zustand seiner Sachen Dritte schädigt, gefährdet<br />

o<strong>der</strong> mehr als nach den Umständen unver-<br />

meidbar behin<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> belästigt,<br />

13. entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 1 Waren im Umhergehen<br />

anbietet,<br />

14. entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 2 Werbematerial o<strong>der</strong> sonstige<br />

Gegenstände außerhalb des zugewiesenen Standplatzes<br />

verteilt,<br />

15. entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 3 gewerbliche Tätigkeiten<br />

auf dem Markt <strong>aus</strong>übt,<br />

16. entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 4 überlaut Ware anpreist<br />

und überlaute Vorträge hält,<br />

17. entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 5 Megaphone und sonstige<br />

Tonträger verwendet,<br />

18. entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 7 während <strong>der</strong> Marktzeiten<br />

auf dem Markt bettelt, h<strong>aus</strong>iert o<strong>der</strong> sich in betrunkenem<br />

Zustand dort aufhält,<br />

19. entgegen § 15 Abs. 1 bis 4 den Vorschriften über Reinigung<br />

und Sauberhaltung sowie Abtransport <strong>der</strong> Abfälle<br />

zuwi<strong>der</strong>handelt.<br />

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 ThürKO mit<br />

einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.<br />

(4) Verstöße gegen sonstige gesetzliche Bestimmungen werden<br />

nach den jeweils hierfür geltenden Vorschriften geahndet.<br />

§ 19<br />

Schlussbestimmungen/Inkrafttreten<br />

(1) Die in dieser Satzung benutzte sprachbezogene Bezeichnung<br />

gilt für Frauen in <strong>der</strong> weiblichen, für Männer in <strong>der</strong><br />

männlichen Sprachform.<br />

(2) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />

in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige<br />

Marktordnung <strong>der</strong> Stadt Schleiz vom 12. April 1996<br />

außer Kraft.<br />

Schleiz, den 26. April 2011<br />

Stadt Schleiz<br />

Walther – Siegel –<br />

Bürgermeisterin<br />

Verstöße wegen <strong>der</strong> Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften,<br />

die nicht diese Ausfertigung und diese Bekanntmachung<br />

betreffen, können gegenüber <strong>der</strong> Stadt Schleiz geltend<br />

gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe <strong>der</strong><br />

Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb<br />

einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung<br />

geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.<br />

Ausgabe 05/2011 – Amtlicher Teil vom 19. Mai 2011 – Seite 18


Satzung über die Erhebung von Gebühren im Marktwesen<br />

in <strong>der</strong> Stadt Schleiz (Marktgebührensatzung)<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 <strong>der</strong> Thüringer Kommunalordnung<br />

(ThürKO) und <strong>der</strong> §§ 1, 2 und 10 ff. des<br />

Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in <strong>der</strong> jeweils<br />

gültigen Fassung und des § 17 <strong>der</strong> örtlichen Satzung zur<br />

Regelung des Marktwesens vom 26. April 2011 erlässt <strong>der</strong><br />

Stadtrat <strong>der</strong> Stadt Schleiz in seiner Sitzung vom 15. Februar<br />

2011 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren im<br />

Marktwesen (Marktgebührensatzung):<br />

§ 1<br />

Gebührenpflicht<br />

(1) Für die Benutzung <strong>der</strong> städtischen Markteinrichtungen<br />

gemäß <strong>der</strong> Marktsatzung <strong>der</strong> Stadt Schleiz werden Gebühren<br />

nach dieser Satzung erhoben. Markteinrichtungen<br />

sind die dafür bestimmten Grundstücksflächen,<br />

Marktbuden und Stände sowie alle sonstigen dem Marktbetrieb<br />

dienenden Anlagen.<br />

(2) Die Gebühren <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>nutzungssatzung <strong>der</strong> Stadt<br />

Schleiz finden keine Anwendung im Geltungsbereich <strong>der</strong><br />

Marktsatzung <strong>der</strong> Stadt Schleiz.<br />

§ 2<br />

Gebührenschuldner<br />

Gebührenschuldner ist <strong>der</strong>jenige, dem <strong>der</strong> Standplatz zugewiesen<br />

wurde. Hat tatsächlich eine an<strong>der</strong>e als die in Satz 1 bezeichnete<br />

Person den Standplatz inne, so haftet diese gemeinsam<br />

mit <strong>der</strong> in Satz 1 bezeichneten Person als Gesamtschuldner.<br />

§ 3<br />

Benutzungsgebühren<br />

(1) Für die Benutzung <strong>der</strong> städtischen Markteinrichtungen<br />

erhebt die Stadt Schleiz folgende Gebühren:<br />

1. Wochenmarkt:<br />

– Standplatz 3,00 Euro je lfd. Meter/Tag<br />

– Monatsgebühr: Wird <strong>der</strong> Standplatz auf dem Wochenmarkt<br />

für alle Markttage eines Monats genutzt, reduziert<br />

sich die zu entrichtende Standplatzgebühr um<br />

10 %. Der Betrag wird am ersten Wochenmarkttag des<br />

Monats erhoben.<br />

– Standplatz PKW 2,00 Euro/Tag<br />

(außer Verkaufswagen und -anhänger, nur Marktbereich)<br />

2. Jahr-, Weihnachts- und Spezialmarkt<br />

– Standplatz 3,00 Euro je lfd. Meter/Tag<br />

– Marktbude (zzgl. gesetzl. gültige Mwst.)<br />

Miete für einen Tag 37,50 Euro<br />

Miete für zwei Tage 50,00 Euro<br />

– Miete für jeden weiteren Tag 5,00 Euro<br />

– Ausschank alkoholischer Getränke/<br />

Heißgetränke zusätzlich 20,00 Euro/Tag<br />

(je Standplatz/Bude)<br />

3. Nebenkosten für alle Marktarten<br />

Anschlussgebühren an stadteigene Elektroanschlüsse<br />

GEBÜHRENSATZUNG<br />

– Lichtstrom 1,00 Euro/Tag<br />

– Kraftstrom 16 A 2,00 Euro/Tag<br />

– Kraftstrom über 16 A 3,00 Euro/Tag<br />

§ 4<br />

Entstehung, Fälligkeit<br />

Die Abgabepflicht entsteht mit <strong>der</strong> Zuteilung des Standplatzes.<br />

Gleichzeitig damit werden die Gebühren fällig.<br />

§ 5<br />

Auskunftspflicht<br />

Die Gebühren und Auslagenschuldner sind verpflichtet, den<br />

zur Festsetzung und zur Einziehung bevollmächtigten Personen<br />

die zur Bemessung <strong>der</strong> Gebühren und Auslagen erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Auskünfte zu erteilen. Hierzu zählen insbeson<strong>der</strong>e<br />

auch die Größe <strong>der</strong> Verkaufseinrichtungen und die Anschlusswerte<br />

bzw. <strong>der</strong> Verbrauch <strong>der</strong> betriebenen elektrischen Anlagen.<br />

§ 6<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig i. S. von § 18 ThürKAG handelt, wer<br />

vorsätzlich o<strong>der</strong> leichtfertig entgegen § 5 die zur Bemessung<br />

<strong>der</strong> Gebühren und Auslagen erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte<br />

nicht erteilt.<br />

(2) Er kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet<br />

werden.<br />

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und<br />

Ahndung <strong>der</strong> Ordnungswidrigkeit i. S. des Absatzes 1 ist<br />

die Stadt Schleiz (§ 19 Abs. 1 ThürKO).<br />

§ 7<br />

Schlussbestimmungen/Inkrafttreten<br />

(1) Die in dieser Satzung benutzte sprachbezogene Bezeichnung<br />

gilt für Frauen in <strong>der</strong> weiblichen, für Männer in <strong>der</strong><br />

männlichen Sprachform.<br />

(2) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

Schleiz, den 26. April 2011<br />

Stadt Schleiz<br />

Walther – Siegel –<br />

Bürgermeisterin<br />

Verstöße wegen <strong>der</strong> Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften,<br />

die nicht diese Ausfertigung und diese Bekanntmachung<br />

betreffen, können gegenüber <strong>der</strong> Stadt Schleiz geltend<br />

gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe <strong>der</strong><br />

Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb<br />

einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung<br />

geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.<br />

Ausgabe 05/2011 – Amtlicher Teil vom 19. Mai 2011 – Seite 19


Satzung <strong>der</strong> Stadt Schleiz zur Erhebung<br />

eines Straßen<strong>aus</strong>baubeitrages vom 21. April 1999<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 2 und 7 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />

(ThürKAG) erläßt die Stadt Schleiz folgende Satzung:<br />

§ 1<br />

Erhebung des Beitrages<br />

(1) Zur anteiligen Deckung des Aufwandes für die Erweiterung<br />

und Verbesserung von öffentlichen Verkehrsanlagen<br />

bzw. <strong>der</strong>en Teileinrichtungen erhebt die Stadt Schleiz<br />

Beiträge nach Maßgabe des § 7 ThürKAG und in Verbindung<br />

mit den Bestimmungen in dieser Satzung, soweit<br />

nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch<br />

zu erheben sind.<br />

(2) Erhoben werden die Straßenbeiträge von denjenigen<br />

Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten o<strong>der</strong> nach<br />

§ 9 Beitragspflichtigen, denen die Möglichkeit <strong>der</strong> Inanspruchnahme<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Verkehrsanlagen bzw. <strong>der</strong>en<br />

Teileinrichtungen beson<strong>der</strong>e Vorteile bieten.<br />

(3) Zu den Verkehrsanlagen i. S. d. Abs. 1 gehören auch die<br />

<strong>aus</strong> tatsächlichen o<strong>der</strong> rechtlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen<br />

nicht befahrbaren Wohnwege, selbständigen<br />

Grünanlagen und Kin<strong>der</strong>spielplätze, sofern diese Anlagen<br />

in <strong>der</strong> Baulast <strong>der</strong> Stadt Schleiz stehen. Für Wirtschaftswege<br />

und Anlagen, die dem Schutz von Baugebieten<br />

gegen schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d.<br />

Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) dienen<br />

(Immissionsschutzanlagen), können Beiträge nur aufgrund<br />

einer beson<strong>der</strong>en Satzung erhoben werden.<br />

§ 2<br />

Umfang des beitragsfähigen Aufwandes<br />

(1) Beitragsfähig ist insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Aufwand für<br />

1. den Erwerb und die Freilegung <strong>der</strong> für die Erweiterung<br />

und Verbesserung <strong>der</strong> Verkehrsanlagen benötigten<br />

Grundflächen (einschließlich <strong>der</strong> Nebenkosten),<br />

2. den Wert <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Stadt Schleiz <strong>aus</strong> ihrem Vermögen<br />

bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Bereitstellung<br />

(zuzüglich <strong>der</strong> Nebenkosten),<br />

3. die Erweiterung und Verbesserung <strong>der</strong> Fahrbahn mit<br />

Unterbau und Oberflächenbefestigung sowie Verän<strong>der</strong>ung<br />

des Straßennive<strong>aus</strong>,<br />

4. die Erweiterung, Verbesserung von<br />

a) Rinnen und Bordsteinen,<br />

b) Radwegen,<br />

c) Gehwegen,<br />

d) Beleuchtungseinrichtungen,<br />

e) Entwässerungseinrichtungen <strong>der</strong> Straße,<br />

f) Böschungen, Schutz- und Stützmauern,<br />

g) Parkflächen und Grünanlagen,<br />

h) Anschluß an an<strong>der</strong>e Verkehrsanlagen.<br />

(2) Die Fahrbahnen <strong>der</strong> Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes-<br />

und Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als<br />

sie breiter sind als die anschließenden freie Strecken.<br />

(3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten<br />

SATZUNG<br />

1. für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung <strong>der</strong><br />

in § 1 genannten Verkehrsanlagen,<br />

2. für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für<br />

den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt<br />

sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken,<br />

Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen<br />

Rampen.<br />

§ 3<br />

Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes<br />

Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen<br />

ermittelt.<br />

§ 4<br />

Anteil <strong>der</strong> Stadt Schleiz und <strong>der</strong><br />

Beitragspflichtigen am Aufwand<br />

(1) Die Stadt Schleiz trägt den Teil des Aufwandes, <strong>der</strong><br />

a) auf die Inanspruchnahme <strong>der</strong> Verkehrsanlagen durch<br />

die Allgemeinheit und<br />

b) bei <strong>der</strong> Verteilung des Aufwandes nach § 5 auf ihre eigenen<br />

Grundstücke entfällt.<br />

Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen<br />

zu tragen.<br />

(2) Überschreiten Verkehrsanlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren<br />

Breiten, so trägt die Stadt Schleiz den durch<br />

die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein.<br />

Bei den Bundes-, Landes- und Kreisstraßen beziehen<br />

sich die anrechenbaren Breiten <strong>der</strong> Fahrbahnen auf die<br />

Breiten, die über die beitragsfreie Fahrbahnbreite nach §<br />

2 Abs. 2 hin<strong>aus</strong>geht.<br />

(3) Der Anteil <strong>der</strong> Beitragspflichtigen am Aufwand nach Absatz<br />

1 Satz 2 und die anrechenbaren Breiten <strong>der</strong> Verkehrsanlagen<br />

werden wie folgt festgesetzt:<br />

1. bei Straßen, die überwiegend <strong>der</strong> Erschließung <strong>der</strong> angrenzenden<br />

o<strong>der</strong> durch private Zuwegung mit ihnen<br />

verbundenen Grundstücke dienen (Anliegerstraßen):<br />

Teileinrichtung Anrechenbare Breiten Anteil <strong>der</strong><br />

I (*) II (*) Beitragspflichtigen<br />

Fahrbahn 8,50 m 5,50 m 60 %<br />

Radweg einschl.<br />

Sicherheitsstreifen je 1,75 m je 1,75 m 60 %<br />

Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 50 %<br />

Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 50 %<br />

Beleuchtung und<br />

Oberflächenentwässerung<br />

./. ./. 50 %<br />

unselbständige<br />

Grünanlagen bzw.<br />

Straßenbegleitgrün je 2,00 m je 2,00 m 50 %<br />

2. bei Straßen, die <strong>der</strong> Erschließung von Grundstücken und<br />

gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten<br />

o<strong>der</strong> innerhalb von im Zusammenhang gebauten Ortsteilen<br />

dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen<br />

nach Ziffer 3 sind (Haupterschließungsstraße):<br />

Ausgabe 05/2011 – Amtlicher Teil vom 19. Mai 2011 – Seite 20


Teileinrichtungen Anrechenbare Breiten Anteil <strong>der</strong><br />

I (*) II (*) Beitragspflichtigen<br />

Fahrbahn 8,50 m 6,50 m 40 %<br />

Radweg einschl.<br />

Sicherheitsstreifen je 1,75 m je 1,75 m 40 %<br />

Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 50 %<br />

Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 50 %<br />

Beleuchtung und<br />

Oberflächenentwässerung<br />

./. ./. 45 %<br />

unselbständige<br />

Grünanlagen bzw.<br />

Straßenbegleitgrün je 2,00 m je 2,00 m 50 %<br />

3. bei Straßen, die überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen<br />

Verkehr o<strong>der</strong> dem überörtlichen Durchgangsverkehr<br />

dienen, insbeson<strong>der</strong>e Bundes-, Landesund<br />

Kreisstraßen (Hauptverkehrsstraßen):<br />

Teileinrichtung Anrechenbare Breiten Anteil <strong>der</strong><br />

I (*) II (*) Beitragspflichtigen<br />

Fahrbahn 8,50 m 8,50 m 20 %<br />

Radweg einschl.<br />

Sicherheitsstreifen je 1,75 m je 1,75 m 20 %<br />

Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 50 %<br />

Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 50 %<br />

Beleuchtung und<br />

Oberflächenentwässerung<br />

./. ./. 30 %<br />

unselbständige<br />

Grünanlagen bzw.<br />

Straßenbegleitgrün je 2,00 m je 2,00 m 50 %<br />

(*) Die in den Ziffern 1 bis 3 unter „I“ genannten anrechenbaren<br />

Breiten gelten in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten.<br />

In den sonstigen Baugebieten gelten die unter „II“ genannten<br />

anrechenbaren Breiten.<br />

Fehlen bei einer Straße ein o<strong>der</strong> beide Parkstreifen, erhöht<br />

sich die anrechenbare Breite <strong>der</strong> Fahrbahn höchstens<br />

um je 2,50 m, falls und soweit auf <strong>der</strong> Straße eine<br />

Parkmöglichkeit geboten wird.<br />

(4) Bei den in Abs. 3 genannten Baugebieten handelt es sich<br />

um beplante wie unbeplante Gebiete. Die in Abs. 3 Ziffern<br />

1 bis 3 angegebenen Breiten sind Durchschnittsbreiten.<br />

(5) Für Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche<br />

und sonstige Fußgängerstraßen werden die anrechenbaren<br />

Breiten und Anteile <strong>der</strong> Beitragspflichtigen<br />

am Aufwand im Einzelfall durch eine geson<strong>der</strong>te Satzung<br />

festgesetzt.<br />

(6) Im Sinne des Absatzes 5 gelten als<br />

1. Fußgängergeschäftsstraßen: Straßen nach Abs. 3 Ziffer<br />

1 und 2, in denen die Frontlänge <strong>der</strong> Grundstücke<br />

mit Ladengeschäften o<strong>der</strong> Gaststätten im Erdgeschoß<br />

überwiegt und die zugleich in ihrer Gesamtbreite dem<br />

Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte<br />

Nutzung für den Anliegerverkehr möglich ist;<br />

2. Verkehrsberuhigte Bereiche: Als Mischflächen gestaltete<br />

Anliegerstraßen, die in ihrer ganzen Breite von<br />

Fußgängern benutzt werden dürfen, jedoch auch mit<br />

Kraftfahrzeugen benutzt werden können;<br />

3. Sonstige Fußgängerstraßen: Anliegerstraßen, die in<br />

ihrer gesamten Breite von Fußgängern benutzt werden<br />

dürfen, auch wenn eine Nutzung für den Anliegerverkehr<br />

mit Kraftfahrzeugen möglich ist.<br />

(7) Grenzt eine Straße ganz o<strong>der</strong> in einzelnen Abschnitten<br />

mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbe- o<strong>der</strong> Industriegebiet<br />

und mit <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite an ein sonstiges Baugebiet<br />

und ergeben sich dabei nach Absatz 3 unterschiedliche<br />

anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Straße die<br />

größte Breite.<br />

(8) Bietet die Möglichkeit <strong>der</strong> Inanspruchnahme von Verkehrsanlagen<br />

sowohl bebauten o<strong>der</strong> bebaubaren, gewerblich<br />

genutzten o<strong>der</strong> nutzbaren Grundstücken als<br />

auch <strong>aus</strong>schließlich in an<strong>der</strong>er Weise nutzbaren Grundstücken<br />

des Außenbereichs nach § 35 BauGB (z.B. landwirtschaftliche<br />

Nutzung) beson<strong>der</strong>e Vorteile, wird <strong>der</strong><br />

Vorteil für die zuletzt genannten Grundstücke nur halb so<br />

hoch wie <strong>der</strong> Vorteil für die übrigen Grundstücke bemessen.<br />

Demgemäß wird <strong>der</strong> umlagefähige Aufwand im Verhältnis<br />

<strong>der</strong> einfachen Frontlänge <strong>der</strong> nur in an<strong>der</strong>er Weise<br />

nutzbaren Grundstücke und <strong>der</strong> doppelten Frontlänge<br />

<strong>der</strong> bebauten, bebaubaren und vergleichbar nutzbaren<br />

Grundstücke aufgeteilt (Vorwegverteilung).<br />

(9) Für Verkehrsanlagen, die in den Absätzen 3 und 5 nicht<br />

erfasst sind o<strong>der</strong> bei denen die festgesetzten anrechenbaren<br />

Breiten o<strong>der</strong> Anteile <strong>der</strong> Beitragspflichtigen offensichtlich<br />

nicht zutreffen, werden durch eine geson<strong>der</strong>te<br />

Satzung im Einzelfall die anrechenbaren Breiten und Anteile<br />

<strong>der</strong> Beitragspflichtigen festgesetzt.<br />

(10) Ist eine Straße nur einseitig bebaubar, gewerblich o<strong>der</strong><br />

sonstig nutzbar, so vermin<strong>der</strong>t sich <strong>der</strong> von den Beitragsschuldnern<br />

zu tragende Aufwand für die Fahrbahn, die<br />

Beleuchtung und Oberflächenentwässerung um die Hälfte.<br />

Der Aufwand für Radwege, Parkstreifen, Gehwege<br />

und für das Straßenbegleitgrün ist in diesem Fall nur für<br />

jeweils eine dieser Einrichtungen beitragsfähig. Überbreiten<br />

sind in vollem Umfang den durch sie erschlossenen<br />

Grundstücken zuzurechnen. Eine Vermin<strong>der</strong>ung des<br />

von den Beitragsschuldnern zu tragenden Aufwands bei<br />

nur einseitig bebaubaren, gewerblich o<strong>der</strong> sonstig nutzbaren<br />

Straßen nach Satz 1 dieses Absatzes entfällt, wenn<br />

<strong>der</strong> Ausbau seinem Umfang nach zur Erschließung allein<br />

<strong>der</strong> Grundstücke an <strong>der</strong> anbaubaren bzw. nutzbaren<br />

Straßenseite schlechthin unentbehrlich ist.<br />

§ 5<br />

Verteilung des umlagefähigen Aufwandes<br />

(1) Der nach den §§ 2 bis 4 ermittelte Aufwand wird nach<br />

Maßgabe ihrer Flächen auf die Grundstücke verteilt, denen<br />

die Inanspruchnahmemöglichkeit <strong>der</strong> Verkehrsanlage<br />

beson<strong>der</strong>e Vorteile vermittelt (erschlossene Grundstücke).<br />

Dabei wird die unterschiedliche Nutzung <strong>der</strong> erschlossenen<br />

Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.<br />

(2) Als Grundstücksfläche gilt:<br />

1. bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereichs eines<br />

Bebauungsplanes <strong>der</strong> Flächeninhalt des Buchgrundstückes,<br />

wie er sich <strong>aus</strong> <strong>der</strong> Eintragung im<br />

Grundbuch ergibt.<br />

Ausgabe 05/2011 – Amtlicher Teil vom 19. Mai 2011 – Seite 21


2. bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs eines<br />

Bebauungsplanes und bei Grundstücken, für die<br />

ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche o<strong>der</strong><br />

eine vergleichbare Nutzung nicht festsetzt:<br />

a) soweit sie an die Verkehrsanlage angrenzen, die<br />

Fläche zwischen <strong>der</strong> gemeinsamen Grenze <strong>der</strong> Grundstücke<br />

mit <strong>der</strong> Verkehrsanlage und einer im Abstand<br />

von 50 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile,<br />

die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Verkehrsanlage<br />

herstellen, bleiben bei <strong>der</strong> Bestimmung<br />

<strong>der</strong> Grundstückstiefe unberücksichtigt.<br />

b) soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen <strong>der</strong><br />

Grundstücksgrenze, die <strong>der</strong> Verkehrsanlage zugewandt<br />

ist und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden<br />

Linie (Hinterliegergrundstück).<br />

Reicht die bauliche, gewerbliche o<strong>der</strong> eine <strong>der</strong> baulichen<br />

o<strong>der</strong> gewerblichen gleichartige (beitragsrechtlich relevante)<br />

Nutzung über diese Begrenzung hin<strong>aus</strong>, so ist die<br />

Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere<br />

Grenze <strong>der</strong> Nutzung bestimmt wird.<br />

(3) Die Begrenzung <strong>der</strong> Grundstücksflächen entsprechend<br />

Abs. 2 findet keine Anwendung in Gewerbe-, Kern- und<br />

Industriegebieten.<br />

(4) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes <strong>der</strong><br />

Nutzung wird die Fläche (Abs. 1 und 2) vervielfacht mit<br />

a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoß und<br />

für jedes weitere Vollgeschoß um 0,3 erhöht.<br />

b) 0,5 bei Grundstücken, die in einer <strong>der</strong> baulichen o<strong>der</strong><br />

gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt<br />

werden können (z.B. Kirchengrundstücke, Friedhöfe,<br />

Sportanlagen, Campingplätze, Freibä<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Dauerkleingärten).<br />

c) 0,5 bei Grundstücken, die we<strong>der</strong> baulich noch gewerblich<br />

genutzt werden können.<br />

(5) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines<br />

Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse<br />

wie folgt:<br />

a) Ist die Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse festgesetzt, <strong>aus</strong> <strong>der</strong><br />

höchstzulässigen Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse.<br />

b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl<br />

<strong>der</strong> Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch<br />

3,5 (wobei Bruchzahlen bis einschließlich 0,4 auf die<br />

vor<strong>aus</strong>gehende volle Zahl abgerundet und solche über<br />

0,4 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet<br />

werden).<br />

c) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als<br />

Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt<br />

durch 3,5 (wobei Bruchzahlen bis einschließlich<br />

0,4 auf die vor<strong>aus</strong>gehende volle Zahl abgerundet und<br />

solche über 0,4 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet<br />

werden).<br />

Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl <strong>der</strong><br />

Vollgeschosse vorhanden o<strong>der</strong> zugelassen, so ist diese<br />

zugrunde zu legen. Dies gilt entsprechend, wenn die<br />

zulässige Baumassenzahl o<strong>der</strong> die höchstzulässige Gebäudehöhe<br />

überschritten wird.<br />

(6) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines<br />

Bebauungsplanes o<strong>der</strong> für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan<br />

die Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse, die Baumassenzahl<br />

o<strong>der</strong> die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich<br />

die Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse:<br />

a) bei bebauten Grundstücken <strong>aus</strong> <strong>der</strong> Höchstzahl <strong>der</strong><br />

tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl<br />

<strong>der</strong> Vollgeschosse wegen <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heit des Bauwerkes<br />

nicht feststellbar, gilt als Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse<br />

die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 3,5<br />

(wobei Bruchzahlen bis einschließlich 0,4 auf die vor<strong>aus</strong>gehende<br />

volle Zahl abgerundet und solche über 0,4<br />

auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden).<br />

b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken <strong>aus</strong><br />

<strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> auf den Grundstücken <strong>der</strong> näheren Umgebung<br />

überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.<br />

c) Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig<br />

ist, die aber gewerblich genutzt werden können,<br />

wird ein Vollgeschoß zugrunde gelegt.<br />

d) Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen o<strong>der</strong> Stellplätze<br />

zulässig o<strong>der</strong> vorhanden sind, wird ein Vollgeschoß<br />

zugrunde gelegt.<br />

e) Bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches<br />

eines Bebauungsplanes gelten als Vollgeschosse alle<br />

Geschosse, <strong>der</strong>en Deckenoberkante im Mittel mehr als<br />

1,40 m über die Geländeoberfläche hin<strong>aus</strong>ragt und die<br />

mindestens zur Hälfte ihrer Grundfläche eine lichte<br />

Höhe von mindestens 2,00 m haben. Diese Regelung<br />

gilt auch für Grundstücke in Gebieten, in denen <strong>der</strong><br />

Bebauungsplan keine Festsetzungen nach § 5 Abs. 5<br />

Buchstabe a) bis c) enthält.<br />

(7) Zur Berücksichtigung <strong>der</strong> unterschiedlichen Art <strong>der</strong> Nutzung<br />

werden die in Abs. 4 festgesetzten Faktoren um 0,3<br />

erhöht<br />

a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten<br />

Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie<br />

Son<strong>der</strong>gebieten mit <strong>der</strong> Nutzart:<br />

– Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe<br />

– Messe<br />

– Ausstellung und Kongresse;<br />

b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung<br />

durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den<br />

unter Buchstaben a) genannten Gebieten vorhanden<br />

o<strong>der</strong> zulässig ist;<br />

c) bei Grundstücken außerhalb <strong>der</strong> unter den Buchstaben<br />

a) und b) bezeichneten Gebieten, die gewerblich, industriell<br />

o<strong>der</strong> in ähnlicher Weise genutzt werden (so<br />

z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-,<br />

Bahn-, Krankenh<strong>aus</strong>- und Schulgebäuden), wenn diese<br />

Nutzung nach Maßgabe <strong>der</strong> Geschoßflächen überwiegt.<br />

Liegt eine <strong>der</strong>artige Nutzung ohne Bebauung<br />

o<strong>der</strong> zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich<br />

so genutzte Fläche als Geschoßfläche.<br />

(8) Grundstücke an zwei o<strong>der</strong> mehreren nach dieser Satzung<br />

getrennt abzurechnenden Verkehrsanlagen werden für<br />

jede Anlage mit <strong>der</strong> Maßgabe herangezogen, daß bei <strong>der</strong><br />

Berechnung des Beitrags nach den vorstehenden Absätzen<br />

die sich ergebenden Berechnungsdaten jeweils um<br />

ein Drittel gekürzt zugrunde gelegt werden.<br />

§ 6<br />

Abschnittsbildung, Erschließungseinheit und<br />

Abrechnungsgebiet<br />

(1) Für selbständig benutzbare Abschnitte einer Verkehrsanlage<br />

kann <strong>der</strong> Aufwand getrennt ermittelt und abgerechnet<br />

werden (Abschnittsbildung).<br />

Ausgabe 05/2011 – Amtlicher Teil vom 19. Mai 2011 – Seite 22


Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere<br />

Straßenabschnitte, für die sich nach § 4 Abs. 2 unterschiedliche<br />

anrechenbare Breiten o<strong>der</strong> unterschiedliche<br />

Anteile <strong>der</strong> Beitragspflichtigen ergeben, so sind die<br />

Straßenabschnitte geson<strong>der</strong>t abzurechnen.<br />

(2) Für mehrere Verkehrsanlagen, die für die Erschließung<br />

<strong>der</strong> Grundstücke eine Einheit bilden, kann <strong>der</strong> Aufwand<br />

insgesamt ermittelt werden (Abrechnungseinheit).<br />

(3) Die von einer Verkehrsanlage, einem Abschnitt o<strong>der</strong> einer<br />

Abrechnungseinheit erschlossenen Grundstücke bilden<br />

das Abrechnungsgebiet.<br />

§ 7<br />

Kostenspaltung<br />

Der Beitrag kann für<br />

1. die Fahrbahn<br />

2. die Radwege<br />

3. die Gehwege<br />

4. die Parkflächen<br />

5. die Beleuchtung<br />

6. die Oberflächenentwässerung<br />

7. die unselbständigen Grünanlagen<br />

geson<strong>der</strong>t und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.<br />

§ 8<br />

Vor<strong>aus</strong>zahlung und Ablösung<br />

(1) Sobald mit <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Maßnahme begonnen<br />

worden ist, kann die Stadt Schleiz Vor<strong>aus</strong>zahlungen bis<br />

zur Höhe <strong>der</strong> vor<strong>aus</strong>sichtlichen Beitragsschuld erheben.<br />

(2) Der Straßen<strong>aus</strong>baubeitrag kann vor Entstehung <strong>der</strong> Beitragspflicht<br />

durch Vertrag abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag<br />

richtet sich nach <strong>der</strong> vor<strong>aus</strong>sichtlichen Höhe<br />

des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden<br />

Straßen<strong>aus</strong>baubeitrages.<br />

§ 9<br />

Beitragspflichtige<br />

(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt <strong>der</strong> Bekanntgabe<br />

des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes<br />

o<strong>der</strong> Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechtes i. S. des<br />

Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerli-<br />

1. Än<strong>der</strong>ungssatzung <strong>der</strong> Straßen<strong>aus</strong>baubeitragssatzung<br />

<strong>der</strong> Stadt Schleiz vom 21. April 1999<br />

vom 7. Oktober 2002<br />

Aufgrund des § 19 Abs. 1 <strong>der</strong> Thüringer Kommunalordnung<br />

(ThürKO) in <strong>der</strong> Fassung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73),<br />

zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 1. März 2002 (GVBl. S.<br />

161), sowie <strong>der</strong> §§ 2 und 7 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />

(ThürKAG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Neubekanntmachung<br />

vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301),<br />

zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 24. Oktober 2001 (GVBl.<br />

S. 265), erlässt die Stadt Schleiz folgende Än<strong>der</strong>ungssatzung:<br />

chen Gesetzbuch ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht<br />

belastet, ist <strong>der</strong> Erbbauberechtigte anstelle des<br />

Grundstückseigentümers beitragspflichtig. Mehrere Eigentümer<br />

eines Grundstückes haften als Gesamtschuldner;<br />

bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen<br />

Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem<br />

Miteigentumsanteil beitragspflichtig.<br />

(2) Ist <strong>der</strong> Eigentümer o<strong>der</strong> Erbbauberechtigte nicht im<br />

Grundbuch eingetragen o<strong>der</strong> ist die Eigentums- o<strong>der</strong> Berechtigungslage<br />

in sonstiger Weise ungeklärt, so ist an<br />

seiner Stelle <strong>der</strong>jenige abgabepflichtig, <strong>der</strong> im Zeitpunkt<br />

des Entstehens <strong>der</strong> Abgabepflicht <strong>der</strong> Besitzer des betroffenen<br />

Grundstücks ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern<br />

ist je<strong>der</strong> entsprechend <strong>der</strong> Höhe seines Anteils am<br />

Mitbesitz zur Abgabe verpflichtet.<br />

§ 10<br />

Entstehen und Fälligkeit <strong>der</strong> Beitragsschuld<br />

(1) Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Baumaßnahme<br />

tatsächlich beendet ist. Im Falle <strong>der</strong> Kostenspaltung (§ 7)<br />

entsteht die Beitragsschuld mit <strong>der</strong> tatsächlichen Beendigung<br />

<strong>der</strong> Teilmaßnahme, bei <strong>der</strong> Bildung von Abrechnungseinheiten<br />

(§ 6 Abs. 2) mit <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Maßnahmen<br />

an den die Abrechnungseinheit bildenden<br />

Straßen. Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe<br />

des Beitragsbescheides fällig.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />

ist Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig treten die Straßen<strong>aus</strong>baubeitragssatzung <strong>der</strong><br />

Stadt Schleiz vom 15. Mai 1995 sowie die 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung<br />

vom 4. Juni 1996 und die 2. Än<strong>der</strong>ungssatzung<br />

vom 6. Juli 1998 außer Kraft.<br />

Stadt Schleiz, den 21. April 1999<br />

ÄNDERUNGSSATZUNG<br />

Ott<br />

Bürgermeister – Siegel –<br />

Stadt Schleiz<br />

Ausgabe 05/2011 – Amtlicher Teil vom 19. Mai 2011 – Seite 23<br />

§ 1<br />

§ 4 Abs. 8 <strong>der</strong> Straßen<strong>aus</strong>baubeitragssatzung <strong>der</strong> Stadt Schleiz<br />

entfällt. Abs. 9 wird Abs. 8 und Abs. 10 wird Abs. 9.<br />

§ 2<br />

§ 5 <strong>der</strong> Straßen<strong>aus</strong>baubeitragssatzung wird durch nachfolgenden<br />

§ 5 vollständig ersetzt:<br />

Verteilung des umlagefähigen Aufwandes<br />

(1) Der nach den §§ 2 bis 4 ermittelte Aufwand wird nach<br />

Maßgabe ihrer Flächen auf die Grundstücke verteilt, de-


nen die Inanspruchnahmemöglichkeit <strong>der</strong> Erschließungsanlage<br />

beson<strong>der</strong>e Vorteile vermittelt (erschlossene<br />

Grundstücke). Dabei wird die unterschiedliche Nutzung<br />

<strong>der</strong> erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß durch<br />

Vervielfachung <strong>der</strong> maßgeblichen Grundstücksfläche mit<br />

dem nach Absätzen 5 bis 8 maßgeblichen Nutzungsfaktor<br />

berücksichtigt.<br />

(2) Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt<br />

grundsätzlich <strong>der</strong> Flächeninhalt des Grundstücks im bürgerlich-rechtlichen<br />

Sinn. Soweit Flächen erschlossener<br />

Grundstücke baulich o<strong>der</strong> gewerblich nutzbar sind, richtet<br />

sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach Abs. 5,<br />

6 und 7. Für die übrigen Flächen – einschließlich <strong>der</strong> im<br />

Außenbereich liegenden Teilflächen jenseits einer Bebauungsplangrenze,<br />

einer Tiefenbegrenzungslinie o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Grenze einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB – richtet<br />

sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach Abs. 8.<br />

(3) Als baulich o<strong>der</strong> gewerblich nutzbar gilt bei erschlossenen<br />

Grundstücken<br />

a) die insgesamt o<strong>der</strong> teilweise im Geltungsbereich eines<br />

Bebauungsplanes und mit <strong>der</strong> Restfläche innerhalb eines<br />

im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, die<br />

Gesamtfläche des Grundstücks,<br />

b) die über die Grenzen des Bebauungsplanes in den<br />

Außenbereich hin<strong>aus</strong>reichen, die Fläche im Bereich<br />

des Bebauungsplanes,<br />

c) die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB<br />

liegen und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer<br />

solchen Satzung hin<strong>aus</strong>reichen, die Fläche im Satzungsbereich,<br />

d) für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach §<br />

34 Abs. 4 BauGB besteht,<br />

aa) wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang<br />

bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche<br />

des Grundstücks,<br />

bb) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich<br />

(§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich<br />

(§ 35 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks,<br />

höchstens jedoch die Fläche zwischen <strong>der</strong> Erschließungsanlage<br />

und einer Linie, die in einem<br />

gleichmäßigen Abstand von 50 m zu ihr verläuft, bei<br />

Grundstücken, die nicht an die Erschließungsanlage<br />

angrenzen o<strong>der</strong> lediglich durch einen zum Grundstück<br />

gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche<br />

zwischen <strong>der</strong> <strong>der</strong> Erschließungsstraße zugewandten<br />

Grundstücksseite und einer Linie, die im gleichmäßigen<br />

Abstand von 50 m verläuft.<br />

e) die über die sich nach Buchstabe b) o<strong>der</strong> Buchstabe d)<br />

lit. bb) ergebenden Grenzen hin<strong>aus</strong> bebaut o<strong>der</strong> gewerblich<br />

genutzt sind, die Fläche zwischen <strong>der</strong> Erschließungsanlage<br />

bzw. im Fall von Buchstabe d) lit.<br />

bb) <strong>der</strong> <strong>der</strong> Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite<br />

und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen<br />

Abstand verläuft, <strong>der</strong> <strong>der</strong> übergreifenden Bebauung<br />

o<strong>der</strong> gewerblichen Nutzung entspricht.<br />

(4) Bei erschlossenen Grundstücken, die<br />

a) nicht baulich o<strong>der</strong> gewerblich, son<strong>der</strong>n nur in vergleichbarer<br />

Weise nutzbar sind (z.B. Friedhöfe, Sportplätze,<br />

Freibä<strong>der</strong>, Dauerkleingärten) o<strong>der</strong> innerhalb<br />

des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt<br />

werden,<br />

o<strong>der</strong><br />

b) ganz o<strong>der</strong> teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB)<br />

liegen o<strong>der</strong> wegen entsprechen<strong>der</strong> Festsetzungen in<br />

einem Bebauungsplan nur in an<strong>der</strong>er Weise nutzbar<br />

sind (landwirtschaftliche Nutzung)<br />

ist die Gesamtfläche des Grundstücks bzw. die Fläche des<br />

Grundstücks zu Grunde zu legen, die von den Regelungen<br />

in Abs. 3 nicht erfasst wird.<br />

(5) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes <strong>der</strong><br />

Nutzung wird die Fläche von Grundstücken, die baulich<br />

o<strong>der</strong> gewerblich nutzbar sind (Abs. 3) mit einem Nutzungsfaktor<br />

vervielfacht; dieser beträgt bei einem Vollgeschoss<br />

1,0 und erhöht sich je weiteres Vollgeschoss um 0,3.<br />

(6) Für Grundstücke, die ganz o<strong>der</strong> teilweise innerhalb des<br />

Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegen, ergibt<br />

sich die Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse wie folgt:<br />

a) Ist die Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse festgesetzt, <strong>aus</strong> <strong>der</strong><br />

höchstzulässigen Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse.<br />

b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl<br />

<strong>der</strong> Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch<br />

3,5 (wobei Bruchzahlen unter 0,5 auf die vor<strong>aus</strong>gehende<br />

volle Zahl abgerundet und solche ab 0,5 auf die<br />

nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden).<br />

c) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als<br />

Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse in Gewerbe-, Industrie- und<br />

Son<strong>der</strong>gebieten i. S. v. § 11 Abs. 3 BauNVO die<br />

höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,5, in allen an<strong>der</strong>en<br />

Gebieten die höchstzulässige Höhe geteilt durch<br />

3,5 (wobei Bruchzahlen unter 0,5 auf die vor<strong>aus</strong>gehende<br />

volle Zahl abgerundet und solche ab 0,5 auf die<br />

nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden); dies<br />

gilt in gleicher Weise auch für den Fall, dass sowohl<br />

die zulässige Gebäudehöhe als auch gleichzeitig eine<br />

Baumassenzahl festgesetzt ist.<br />

d) Dürfen nur Garagen o<strong>der</strong> Stellplätze errichtet werden,<br />

gilt die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene.<br />

e) Ist gewerbliche o<strong>der</strong> industrielle Nutzung ohne Bebauung<br />

festgesetzt, gilt die Zahl von einem Vollgeschoss.<br />

f) Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl <strong>der</strong><br />

Vollgeschosse vorhanden o<strong>der</strong> zugelassen, so ist diese<br />

zu Grunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die<br />

zulässige Baumassenzahl o<strong>der</strong> die höchstzulässige<br />

Gebäudehöhe überschritten wird.<br />

(7) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines<br />

Bebauungsplanes o<strong>der</strong> für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan<br />

die Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse, die Baumassenzahl<br />

o<strong>der</strong> die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich<br />

die Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse:<br />

a) bei bebauten Grundstücken <strong>aus</strong> <strong>der</strong> Höchstzahl <strong>der</strong><br />

tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,<br />

b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken <strong>aus</strong><br />

<strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> auf den Grundstücken <strong>der</strong> näheren Umgebung<br />

überwiegend vorhandenen Vollgeschosse,<br />

c) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen o<strong>der</strong> Stellplätze<br />

zulässig o<strong>der</strong> vorhanden sind, wird je Nutzungsebene<br />

ein Vollgeschoss zugrunde gelegt,<br />

d) bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig<br />

ist, die aber gewerblich o<strong>der</strong> industriell gewerblich<br />

o<strong>der</strong> industriell genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss<br />

zugrunde gelegt.<br />

(8) Für die Flächen nach § 5 Abs. 4 gelten als Nutzungsfak-<br />

Ausgabe 05/2011 – Amtlicher Teil vom 19. Mai 2011 – Seite 24


toren bei Grundstücken, die<br />

1. aufgrund entsprechen<strong>der</strong> Festsetzungen in einem Bebauungsplan<br />

nicht baulich o<strong>der</strong> gewerblich, son<strong>der</strong>n<br />

nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z.B. Friedhöfe,<br />

Sportplätze, Freibä<strong>der</strong>, Dauerkleingärten) o<strong>der</strong><br />

innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils<br />

so genutzt werden 0,5<br />

2. im Außenbereich liegen o<strong>der</strong> wegen entsprechen<strong>der</strong><br />

Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in an<strong>der</strong>er<br />

Weise nutzbar sind (z.B. landwirtschaftliche Nutzung),<br />

wenn<br />

a) sie ohne Bebauung sind, bei<br />

aa) Waldbestand o<strong>der</strong> wirtschaftlich<br />

nutzbaren Wasserflächen 0,0167<br />

bb) Nutzung als Grünland, Ackerland<br />

o<strong>der</strong> Gartenland 0,0333<br />

cc) gewerblicher Nutzung<br />

(z.B. Bodenabbau pp.) 1,0<br />

b) sie in einer <strong>der</strong> baulichen o<strong>der</strong> gewerblichen Nutzung<br />

vergleichbaren Weise genutzt werden (z.B.<br />

Friedhöfe, Sportplätze, Freibä<strong>der</strong>, Dauerkleingärten,<br />

Campingplätze ohne Bebauung) 0,5<br />

c) auf ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen<br />

o<strong>der</strong> landwirtschaftliche Nebengebäude (z.B.<br />

Feldscheunen) vorhanden sind, für eine Teilfläche, die<br />

sich rechnerisch <strong>aus</strong> <strong>der</strong> Grundfläche <strong>der</strong> Baulichkeiten<br />

geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt 1,5<br />

d) sie als Campingplatz genutzt werden und eine Bebauung<br />

besteht, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch<br />

<strong>aus</strong> <strong>der</strong> Grundfläche <strong>der</strong> Baulichkeiten geteilt<br />

durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt 1,0<br />

mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere<br />

tatsächlich vorhandene Vollgeschoss entsprechend <strong>der</strong><br />

Staffelung nach Absatz 5, für die Restfläche gilt lit. b);<br />

e) sie gewerblich genutzt und bebaut sind, für eine<br />

Teilfläche, die sich rechnerisch <strong>aus</strong> <strong>der</strong> Grundfläche<br />

<strong>der</strong> Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächen 0,2<br />

ergibt 1,3<br />

mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere<br />

tatsächlich vorhandene Vollgeschoss entsprechend <strong>der</strong><br />

Staffelung nach Abs. 5, für die Restfläche gilt lit. a);<br />

f) sie ganz o<strong>der</strong> teilweise im Geltungsbereich einer<br />

Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB liegen, für die von<br />

<strong>der</strong> Satzung erfassten Teilflächen<br />

aa) mit Baulichkeiten, die kleinen Handwerkso<strong>der</strong><br />

Gewerbebetrieben dienen 1,3<br />

mit Zuschlägen für das zweite und jedes<br />

weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss<br />

entsprechend <strong>der</strong> Staffelung nach Abs. 5;<br />

bb) mit sonstigen Baulichkeiten o<strong>der</strong><br />

ohne Bebauung 1,0<br />

mit Zuschlägen für das zweite und jedes<br />

weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss<br />

entsprechend <strong>der</strong> Staffelung nach Abs. 5.<br />

Für die Restfläche gilt lit. a).<br />

(9) Vollgeschosse sind Geschosse im Sinne des § 2 Abs. 5<br />

ThürBO. Abweichend hiervon zählen bei Grundstücken<br />

außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes<br />

als Vollgeschosse alle Geschosse, <strong>der</strong>en Deckenoberkante<br />

im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche<br />

hin<strong>aus</strong>ragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer<br />

Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,00 m ha-<br />

ben. Satz 2 gilt auch für Grundstücke in Gebieten, in denen<br />

<strong>der</strong> Bebauungsplan keine Festsetzungen nach § 5<br />

Abs. 6 Buchstabe a) bis c) enthält. Ist die Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse<br />

wegen <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heit des Bauwerkes nicht<br />

feststellbar, so werden bei gewerblich o<strong>der</strong> industriell genutzten<br />

Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen<br />

in an<strong>der</strong>er Weise baulich genutzten Grundstücken je<br />

angefangene 3,50 m Höhe des Bauwerks (Traufhöhe) als<br />

ein Vollgeschoss berechnet. Kirchengebäude werden<br />

stets als eingeschossige Gebäude behandelt.<br />

(10) Zur Berücksichtigung <strong>der</strong> unterschiedlichen Art <strong>der</strong> Nutzung<br />

werden die in Abs. 5 festgesetzten Faktoren um 0,3<br />

erhöht<br />

a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten<br />

Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie<br />

Son<strong>der</strong>gebieten mit <strong>der</strong> Nutzungsart: Einkaufszentren<br />

und großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung<br />

und Kongresse;<br />

b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung<br />

durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den<br />

unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden<br />

o<strong>der</strong> zulässig ist;<br />

c) bei Grundstücken außerhalb <strong>der</strong> unter den Buchstaben<br />

a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell<br />

o<strong>der</strong> in ähnlicher Weise genutzt werden (so z.B.<br />

Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-,<br />

Krankenh<strong>aus</strong>- und Schulgebäuden), wenn diese Nutzung<br />

nach Maßgabe <strong>der</strong> Geschossflächen überwiegt.<br />

Liegt eine <strong>der</strong>artige Nutzung ohne Bebauung o<strong>der</strong> zusätzlich<br />

zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte<br />

Fläche als Geschossfläche.<br />

(11) Grundstücke an zwei o<strong>der</strong> mehreren Erschließungsanlagen<br />

im Sinne dieser Satzung werden für jede Anlage mit<br />

<strong>der</strong> Maßgabe herangezogen, dass bei <strong>der</strong> Berechnung des<br />

Beitrags nach den vorstehenden Absätzen die sich ergebenden<br />

Beträge jeweils um ein Drittel gekürzt werden.<br />

(12) Die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke<br />

(Abs. 11) gilt nicht für die in Abs. 10 Buchstaben a) bis<br />

c) bezeichneten Grundstücke.<br />

§ 3<br />

Inkrafttreten<br />

Die Än<strong>der</strong>ungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung<br />

in Kraft.<br />

Schleiz, den 7. Oktober 2002<br />

Walther – Siegel –<br />

Bürgermeisterin<br />

Stadt Schleiz<br />

Verstöße wegen <strong>der</strong> Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften,<br />

die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung<br />

betreffen, können gegenüber <strong>der</strong> Stadt geltend gemacht<br />

werden. Sie sind schriftlich unter Angabe <strong>der</strong> Gründe<br />

geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb<br />

einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend<br />

gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.<br />

Ausgabe 05/2011 – Amtlicher Teil vom 19. Mai 2011 – Seite 25


Informationen zum<br />

Bauleitplanverfahren<br />

1. Än<strong>der</strong>ung, Ergänzung und Neufassung<br />

des rechtsgültigen Bebauungsplans<br />

Gewerbegebiet „Schleiz-Süd“<br />

1. Was ist ein Bebauungsplan (Abkürzung:<br />

B-Plan) und welche Inhalte vermittelt<br />

er?<br />

Der Bebauungsplan setzt für einen räumlich<br />

genau begrenzten Teilbereich des<br />

Stadtgebiets rechtsverbindlich fest, wie<br />

die einzelnen Grundstücke genutzt und<br />

bebaut werden dürfen. Er besteht <strong>aus</strong> einer<br />

Planunterlage, auf <strong>der</strong> durch Zeichnung<br />

und Text festgesetzt wird, welche<br />

Nutzung zulässig ist. Dazu gehören insbeson<strong>der</strong>e<br />

die Art und das Maß <strong>der</strong> baulichen<br />

Nutzung, die Bauweise, die überbaubaren<br />

und nicht überbaubaren Grundstücksflächen,<br />

die Verkehrsflächen,<br />

Grünflächen und mehr.<br />

Aus dem Bebauungsplan können Sie daher<br />

beispielsweise ablesen, welche Nutzungsart,<br />

welche Geschossigkeit und<br />

welche Bebauungsdichte für die einzelnen<br />

Grundstücke festgesetzt ist. Der Bebauungsplan<br />

wird <strong>aus</strong> dem Flächennutzungsplan<br />

entwickelt und als Satzung beschlossen.<br />

Bauvorhaben müssen im Einklang<br />

mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes<br />

stehen.<br />

2. Warum wurde <strong>der</strong> Bebauungsplan<br />

Gewerbegebiet „Schleiz-Süd“ aufgestellt<br />

und weshalb ist eine 1. Än<strong>der</strong>ung,<br />

Ergänzung und Neufassung notwendig<br />

geworden? Wie gestaltete sich das Verfahren?<br />

Die erhöhten Sicherheitsbestimmungen<br />

für Aktive und Zuschauer im Rahmen des<br />

Betriebes von Rennstrecken in Deutschland<br />

durch den Deutschen Motorsportbund<br />

(DMSB), <strong>der</strong> Rennabbruch <strong>der</strong> Internationalen<br />

Deutschen Meisterschaft<br />

für Motorrä<strong>der</strong> und Seitenwagen (IDM)<br />

2002 in Schleiz sowie die aufgrund von<br />

Sicherheitsmängeln des „Schleizer Dreiecks“<br />

notwendige Verlegung <strong>der</strong> IDM<br />

2003, des Veranstalters MSC „Schleizer<br />

Dreieck“ e.V. im ADAC, auf die Rennstrecke<br />

im Tschechischen Most führte allen<br />

Beteiligten nachdrücklich vor Augen,<br />

dass dringen<strong>der</strong> Handlungsbedarf gegeben<br />

war, da <strong>der</strong> unwie<strong>der</strong>bringliche Verlust<br />

<strong>der</strong> traditionellen Rennveranstaltungen<br />

für die Stadt Schleiz drohte.<br />

Vor diesem Hintergrund wurde <strong>der</strong> Bebauungsplan<br />

Gewerbegebiet „Schleiz-<br />

BEBAUUNGSPLAN SCHLEIZ-SÜD (1)<br />

Süd“ in den Jahren 2003 bis 2004 seitens<br />

<strong>der</strong> Stadt Schleiz aufgestellt. Ziel war und<br />

ist hierbei die Sicherung bauplanungsund<br />

genehmigungsrechtlicher Rahmenbedingungen<br />

für eine geordnete städtebaulich-funktionelle<br />

Entwicklung <strong>der</strong><br />

Stadt Schleiz hinsichtlich einer möglichen<br />

Ansiedlung eines Verkehrssicherheitszentrums<br />

(VSZ), mittelständischer<br />

Unternehmen <strong>der</strong> Kfz-Zuliefer- und Entwicklungsindustrie<br />

unter Beachtung von<br />

möglichen Synergieeffekten durch den<br />

Imagefaktor und <strong>der</strong> Marke <strong>der</strong> Naturrennstrecke<br />

„Schleizer Dreieck“ sowie<br />

eine perspektivische Sicherung und Entwicklung<br />

<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>sportstätte „Schleizer<br />

Dreieck“ als Wirtschafts-, Tourismusund<br />

Imagefaktor <strong>der</strong> Stadt Schleiz.<br />

Im Rahmen des Betriebes des verän<strong>der</strong>ten<br />

Rennstreckenareals auf <strong>der</strong> Grundlage<br />

hoffnungslos veralteter und desolater<br />

Infrastruktur <strong>der</strong> 60er und 70er Jahre<br />

des vergangenen Jahrhun<strong>der</strong>ts (Fahrerlager,<br />

Sanitäreinrichtungen und stadttechnischer<br />

Versorgungsmedien), improvisierten<br />

baulichen Provisorien (Start und<br />

Ziel, Zeitnahme, Medical Center, Boxen),<br />

einer Betriebsgenehmigung gemäß<br />

BImSchG sowie unter Beachtung weiter<br />

gestiegener Sicherheitsstandards des<br />

DMSB sah sich die Betreibergesellschaft<br />

Schleizer Dreieck mbH im Jahre 2007 vor<br />

die drängende Entscheidung für ein nachhaltiges<br />

wirtschaftliches Betriebskonzept<br />

<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>sportstätte „Schleizer Dreieck“<br />

gestellt.<br />

Zur langfristigen Bewältigung dieser<br />

Her<strong>aus</strong>for<strong>der</strong>ung führte die Betreibergesellschaft<br />

Schleizer Dreieck mbH entsprechende<br />

Abstimmungsgespräche und<br />

Beratungen mit <strong>der</strong> Landesregierung des<br />

Freistaates Thüringen, dem Straßenbauamt<br />

Ostthüringen, Gera, <strong>der</strong> Stadt Schleiz<br />

sowie den Motorsportvereinen <strong>der</strong> Stadt<br />

Schleiz durch.<br />

Zeitschiene:<br />

– Im Ergebnis dieses Abstimmungsprozesses<br />

beschloss <strong>der</strong> Stadtrat <strong>der</strong> Stadt<br />

Schleiz am 17. Juli 2007 mit Beschluss-<br />

Nr. 217-21/2007 mit 16 Zustimmungen<br />

und 3 Enthaltungen eine 1. Än<strong>der</strong>ung,<br />

Ergänzung und Neufassung des o.g.<br />

Bebauungsplanes, um bauplanungsund<br />

genehmigungsrechtliche Rahmenbedingungen<br />

für eine nachhaltige Entwicklung<br />

des Areals <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>sportstätte<br />

„Schleizer Dreieck“ als Wirtschafts-,<br />

Tourismus- und Imagefaktor<br />

<strong>der</strong> Stadt Schleiz zu sichern.<br />

– Im Amtsblatt 11/2008 <strong>der</strong> Stadt Schleiz<br />

erfolgte die Veröffentlichung eines<br />

ersten Planentwurfes, Planungsstand 6.<br />

August 2008, sowie die damit verbundene<br />

Einladung an die Bürger zu einer<br />

frühzeitigen Bürgerbeteiligung/Bürgerinformation<br />

im Bauleitplanverfahren<br />

gemäß § 3 Abs. 1 BauGB am 9. Dezember<br />

2008 im Feuerwehrgeräteh<strong>aus</strong>saal<br />

<strong>der</strong> Stadt Schleiz.<br />

– Zu jährlichen Bürgermeisterinformationsveranstaltungen<br />

in <strong>der</strong> Stadt Schleiz<br />

und im Ortsteil Oberböhmsdorf wurden<br />

Entwurfsstände <strong>der</strong> 1. Än<strong>der</strong>ung, Ergänzung<br />

und Neufassung des Bebauungsplanes<br />

präsentiert und diskutiert.<br />

– Hinsichtlich einer allseits abgestimmten<br />

Entwurfsplanung, insbeson<strong>der</strong>e unter<br />

Beachtung von Hinweisen und Anregungen<br />

<strong>der</strong> Bürger, trat eine speziell<br />

hierfür gegründete Arbeitsgruppe des<br />

Stadtrates <strong>der</strong> Stadt Schleiz zu 9 Sitzungen<br />

zusammen. Arbeitsergebnisse<br />

dieser Abstimmungen wurden umgehend<br />

an das beauftragte Planungsbüro<br />

weitergegeben und flossen so in die<br />

Entwurfsbearbeitung ein.<br />

Nunmehr lag <strong>der</strong> Planentwurf, Planungsstand<br />

15. Februar 2011, gemäß Beschluss-Nr.<br />

109-13/2011 des Stadtrates<br />

<strong>der</strong> Stadt Schleiz in <strong>der</strong> Zeit vom 5. April<br />

bis 9. Mai 2011 zu je<strong>der</strong>manns Einsichtnahme<br />

öffentlich <strong>aus</strong>. Diese Öffentliche<br />

Auslegung wurde im Amtsblatt Nr.<br />

3/2011 vom 24. März 2011 bekannt gemacht.<br />

3. Was wurde im Wesentlichen gegenüber<br />

dem B-Plan von 2004 geän<strong>der</strong>t<br />

bzw. ergänzt?<br />

Ergänzungen:<br />

– bestehende Verkehrsstraße „Stadtweg“;<br />

– geplante Verkehrsstraße B2 im Bereich<br />

„Seng“ / „Heinrichsruher Berg“;<br />

– Tribünenstandort „Seng“ und Schikane<br />

Start/Ziel;<br />

– Hotelstandort „Palais“/„Heinrichsruher<br />

Berg“ und Plauensche Straße (Fahrerlager);<br />

– Lärmschutzwände / Sichtschutzwände;<br />

– Fahrzeug- und Fußgängertunnel im Gewerbegebiet<br />

und Prinzessenweg<br />

Än<strong>der</strong>ungen:<br />

– grünordnerische Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen;<br />

– innere Verkehrserschließung GE 5/GE<br />

6 und GE 7;<br />

– Führung des Europäischen Wan<strong>der</strong>weges<br />

auf dem Lottoweg;<br />

Ausgabe 05/2011 – Amts- und Mitteilungsblatt <strong>der</strong> Stadt Schleiz – Seite 26


4. Warum ist es sinnvoll, die B2 im Bereich<br />

„Seng“/„Heinrichsruher Berg“<br />

zu verlegen?<br />

In Abstimmung mit <strong>der</strong> Landesregierung<br />

des Freistaates Thüringen sowie dem<br />

Straßenbauamt Ostthüringen Gera sichert<br />

die perspektivische Teilverlegung <strong>der</strong> B2<br />

einen ungehin<strong>der</strong>t fließenden überörtlichen<br />

Verkehr, insbeson<strong>der</strong>e zur Autobahnanschlussstelle<br />

A9 Schleiz/Saalburg<br />

ohne Behin<strong>der</strong>ung und Sperrung aufgrund<br />

von Veranstaltungen auf dem Areal<br />

des Schleizer Dreiecks. Großräumige<br />

Umleitungen des Schwerlast- und Busverkehrs<br />

sowie hiermit verbundene Kosten<br />

für die Betreibergesellschaft mbH<br />

Schleizer Dreieck werden zukünftig entbehrlich.<br />

Der Bereich Oschitz <strong>der</strong> Stadt<br />

Schleiz wird von Sperrungen und Umleitungsverkehr<br />

nachhaltig entlastet. Die zusätzlichen<br />

Belastungen <strong>der</strong> Oschitzer<br />

Einwohner können vermieden werden.<br />

5. Warum wurde im B-Planentwurf<br />

<strong>der</strong> Garagenstandort Fasanengarten<br />

als öffentliches Grün (ÖG19) gekennzeichnet?<br />

Langfristig soll dieser Garagenstandort<br />

als öffentliche Grünfläche gestaltet und<br />

rekultiviert werden. Die bestehenden und<br />

seitens <strong>der</strong> Stadt Schleiz verpachteten<br />

Garagen genießen Bestandsschutz. Sie<br />

werden weiterhin seitens <strong>der</strong> Stadt<br />

Schleiz verpachtet. Für den Fall, dass Garagen<br />

nicht mehr benötigt werden o<strong>der</strong><br />

nicht mehr genutzt und verpachtet werden<br />

können, kann die Stadt Schleiz als<br />

Garageneigentümer diese ersatzlos abbrechen<br />

und den Standort begrünen. Ersatzneubauten<br />

nach Abbruch sind nicht<br />

mehr möglich.<br />

BEBAUUNGSPLAN SCHLEIZ-SÜD (2)<br />

6. Warum sind Tunnellösungen für die<br />

Zufahrten <strong>der</strong> Gartenanlage Prinzessenweg<br />

und im Gewerbegebiet für die<br />

GE 5-7 festgesetzt?<br />

Mittels <strong>der</strong> geplanten Tunnellösungen<br />

sollen diese Bereiche ungehin<strong>der</strong>t für<br />

Gartenbesitzer und -nutzer bzw. zur Erschließung<br />

<strong>der</strong> Gewerbegebietsflächen<br />

während <strong>der</strong> Sperrungen <strong>der</strong> Rennstrecke<br />

für Veranstaltungsnutzung fußläufig und<br />

mit entsprechenden Fahrzeugen erreichbar<br />

sein.<br />

7. Warum ist es sinnvoll, den Stadtweg<br />

zum Ortsteil Oberböhmsdorf <strong>aus</strong>zubauen?<br />

Der Stadtweg stellt <strong>der</strong>zeit eine provisorisch<br />

asphaltierte und teilweise desolate<br />

Ortsverbindungsstraße zwischen <strong>der</strong><br />

Kernstadt Schleiz und ihrem Ortsteil<br />

Oberböhmsdorf dar. Bei Veranstaltungen<br />

auf <strong>der</strong> Naturrennstrecke „Schleizer Dreieck“<br />

stellt diese Straße die direkte Verbindung<br />

zwischen Stadt und Ortsteil dar.<br />

Ebenso fungiert sie als Zufahrt für Aktive<br />

<strong>der</strong> Rennsportveranstaltungen, Zuschauer<br />

und Campingfreunde zum Veranstaltungsareal.<br />

Sie ist Rettungsweg und direkte<br />

Zufahrtsstraße zum Schleizer Kreiskrankenh<strong>aus</strong><br />

im Notfall einer Erstversorgung<br />

von verletzten Rennfahrern.<br />

8. Warum sind<br />

Lärmschutz- und<br />

Sichtschutzwände<br />

notwendig?<br />

Sichtschutzwände<br />

sind im Bereich<br />

<strong>der</strong> B2 und <strong>der</strong> Zufahrt<br />

zur Gewerbegebietsfläche<br />

GE 4<br />

notwendig, um<br />

Bebauungsplan Gewerbegebiet „Schleiz-Süd“ (2004) 1. Än<strong>der</strong>ung (2011)<br />

dort die Sicherheit des fließenden Verkehrs<br />

ohne visuelle Ablenkung <strong>der</strong> Kfz-<br />

Führer durch laufende Veranstaltungen<br />

auf <strong>der</strong> Naturrennstrecke Schleizer Dreieck<br />

zu gewährleisten.<br />

Lärmschutzwände sind notwendig, um in<br />

unmittelbarer Nähe zur Rennstrecke befindliche<br />

Wohngebäude und die darin lebenden<br />

Personen vor erhöhten Lärmimmissionen<br />

zu schützen. Die Standorte <strong>der</strong> Lärmschutzwände<br />

werden durch die Betriebsgenehmigung<br />

für das Schleizer Dreieck<br />

gemäß BImSchG-Bescheid des Thüringer<br />

Landesverwaltungsamtes festgesetzt.<br />

9. Werden privatrechtlich genutzte Gebäude<br />

enteignet und seitens <strong>der</strong> Stadt<br />

Schleiz abgerissen?<br />

Grundsätzlich nein.<br />

Hier trifft im übertragenen Sinne das unter<br />

Punkt 5. Ausgeführte zu. Die privaten<br />

Gebäude auf privaten Grundstücken besitzen<br />

Bestandsschutz. Sie können genutzt,<br />

erhalten und instandgesetzt werden.<br />

Im Falle eines Abrisses dieser Gebäude<br />

ist kein Ersatzneubau möglich, da<br />

diese Flächen als Grünflächen <strong>aus</strong>gewiesen<br />

sind und langfristig rekultiviert <strong>der</strong><br />

Natur zurückgegeben werden sollen.<br />

Heidemarie Walther, Bürgermeisterin<br />

Ausgabe 05/2011 – Amts- und Mitteilungsblatt <strong>der</strong> Stadt Schleiz – Seite 27


Schleizer Dreieck Je<strong>der</strong>mann<br />

Radrennen am 29. Mai 2011<br />

Das Schleizer Dreieck steht am 29. Mai<br />

2011 wie<strong>der</strong> ganz im Zeichen des Radsports.<br />

Zum zweiten Mal macht <strong>der</strong> German-Cycling-Cup<br />

mit einem Je<strong>der</strong>mann-<br />

Rennen Station in Ostthüringen. Obwohl<br />

die Stadt Schleiz und ihre regionalen<br />

Partner im vergangenen Jahr damit absolutes<br />

Neuland betraten, wurde die Veranstaltung<br />

bei ihrer ersten Auflage in die bekannteste<br />

deutsche Je<strong>der</strong>mann-Rennserie<br />

aufgenommen und mit über 700 Teilnehmern<br />

ein voller Erfolg.<br />

Auch in diesem Jahr stehen drei Rennen<br />

über 30, 74 und 145 Kilometer auf dem<br />

Programm. Die kürzeste Strecke ist eher<br />

flach, die beiden längeren Strecken werden<br />

mit einigen Anstiegen gespickt sein.<br />

SCHLEIZER ANZEIGER<br />

Amts- und Mitteilungsblatt<br />

<strong>der</strong> Stadt Schleiz<br />

Her<strong>aus</strong>geber: Stadt Schleiz<br />

Bahnhofstraße 1, 07907 Schleiz;<br />

Telefon (0 36 63) 48 04-0, Fax 42 32 20;<br />

info@schleiz.de; www.schleiz.de<br />

Verantwortlich für den amtlichen Teil:<br />

Die Bürgermeisterin <strong>der</strong> Stadt Schleiz,<br />

Heidemarie Walther<br />

Verantwortlich für den nichtamtl. Teil:<br />

Stadtverwaltung Schleiz, Hauptamt /<br />

SCHLEIZER DREIECK JEDERMANN<br />

Alle drei Rennen werden auf Rundkursen<br />

mit Start und Ziel auf dem Schleizer Dreieck<br />

<strong>aus</strong>getragen. Am anspruchsvollsten<br />

ist das Rennen 1 über 145 Kilometer<br />

durch den Saale-Orla-Kreis. Insgesamt<br />

gilt es dabei zirka 1800 Höhenmeter zu<br />

überwinden. Rennen 2 erfolgt auf dem<br />

gleichen Rundkurs, <strong>der</strong> jedoch nur einmal<br />

zu umrunden ist. Die landschaftlich attraktive<br />

Strecke führt unter an<strong>der</strong>em<br />

durch das Thüringer Schiefergebirge und<br />

vorbei an <strong>der</strong> Bleilochtalsperre, Deutschlands<br />

größtem St<strong>aus</strong>ee. Das Rennen für<br />

IMPRESSUM<br />

Amt für Wirtschaft und Stadtmarketing,<br />

Bahnhofstraße 1, 07907 Schleiz<br />

Satz, Druck und Verarbeitung:<br />

Druckservice Schleiz<br />

Naumann & Partner GmbH,<br />

Greizer Straße 7–9, 07907 Schleiz<br />

Telefon (0 36 63) 42 33 08, Fax 41 34 11;<br />

info@naumann-druck.de<br />

Der Vertrieb erfolgt kostenlos an alle<br />

H<strong>aus</strong>halte <strong>der</strong> Stadt Schleiz. Ein Rechtsanspruch<br />

auf Zustellung besteht nicht.<br />

Einzelexemplare sind kostenlos in <strong>der</strong><br />

Amateur- und Hobbyfahrer steht in <strong>der</strong><br />

Organisation einem Profiradrennen kaum<br />

nach. Neben den zahlreichen Begleitfahrzeugen<br />

im Feld erfolgt die Zeitmessung<br />

über ein Transpon<strong>der</strong>system, die Strecke<br />

wird durch die Polizei und viele freiwillige<br />

Helfer abgesichert sein.<br />

Für Besucher wird es am Sonntag auf<br />

dem Festplatz bei Start und Ziel ein interessantes<br />

Rahmenprogramm mit einem<br />

Pedelec-Parcours rund ums Rad und<br />

den Tourismus geben. Höhepunkt am<br />

Vorabend ist dabei die AMC-Party mit<br />

<strong>der</strong> Rockgruppe „City“. Die Teilnahmebedingungen<br />

und die Zeitpläne sowie alles<br />

Wissenswerte rund um das Radsport-<br />

Wochenende auf dem Schleizer Dreieck<br />

finden Sie im Internet unter:<br />

www.<strong>schleizer</strong>-dreieck-je<strong>der</strong>mann.de<br />

Stadtverwaltung und in <strong>der</strong> Alten Münze<br />

erhältlich.<br />

Für unverlangt eingesandte Manuskripte<br />

und Fotos sowie die Richtigkeit <strong>der</strong> im<br />

nichtamtlichen Teil erschienenen Beiträge<br />

übernehmen wir keine Gewähr.<br />

Das Amtsblatt erscheint monatlich in einer<br />

Auflage von 4.060 Stück.<br />

Redaktionsschluss für die nächste Ausgabe:<br />

Donnerstag, 9. Juni 2011<br />

Erscheinungstermin <strong>der</strong> nächsten Ausgabe:<br />

Donnerstag, 23. Juni 2011<br />

Ausgabe 05/2011 – Amts- und Mitteilungsblatt <strong>der</strong> Stadt Schleiz – Seite 28


2. Juni<br />

9.00 Uhr Christi Himmelfahrt in Schleiz-<br />

Oschitz, Sportplatz Möschlitzer Straße<br />

SG Bergland Schleiz-Oschitz e.V.<br />

2. Juni<br />

13.00 Uhr Christi Himmelfahrt in<br />

Möschlitz, Volksbank-Sportzentrum<br />

(Alter Schulhof)<br />

SG Möschlitz e.V.<br />

3./4. Juni<br />

Sommerparty in <strong>der</strong> Halle <strong>der</strong><br />

Oberböhmsdorfer Agrar GmbH<br />

Feuerwehrverein Oberböhmsdorf<br />

und VfR Phönix<br />

3. – 5. Juni<br />

DMSB-Rundstreckenpokal (DM)<br />

auf dem Schleizer Dreieck<br />

DT Bike Promotion Gera<br />

5. Juni<br />

10.00 – 14.00 Uhr Sonntags-Brunch<br />

in Schleiz in <strong>der</strong> Wisentahalle<br />

Dittersdorfer Landgenossenschaft<br />

9. Juni<br />

19.30 Uhr Vortragsabend in Schleiz im<br />

Café Ried’l zum Thema „Willkommen im<br />

zweitältesten Kaffeeh<strong>aus</strong> Deutschlands –<br />

ein beson<strong>der</strong>er Café-Ried'l-Abend“<br />

Heimat- und Geschichtsverein<br />

11. Juni<br />

16.00 Uhr „Pfingstbaum aufstellen“<br />

in Schleiz-Oschitz, Sportplatz<br />

Möschlitzer Straße<br />

SG Bergland Schleiz-Oschitz e.V.<br />

17. – 19. Juni<br />

Brückenfest in Möschlitz, Lagerhalle <strong>der</strong><br />

Agrargenossenschaft/Feuerwehrplatz<br />

Jugendclub Möschlitz e.V.<br />

18. Juni<br />

10. Wehrteichfest in Schleiz am Wehrteich<br />

Kreisfischereiverein Saale-Wisenta e.V.<br />

18. Juni<br />

9.30 – 11.00 Uhr Kirche mit Kin<strong>der</strong>n<br />

„Glaube kann Berge versetzen“<br />

im Ev. Gemeindeh<strong>aus</strong> (siehe Seite 7)<br />

Stadtkirchenamt Schleiz, Frau Haerter<br />

19. Juni<br />

10.00 – 17.00 Uhr „Offene Gärten“<br />

in Schleiz und Umgebung<br />

AG Offene Gärten<br />

VERANSTALTUNGSKALENDER<br />

19. Juni<br />

17.00 Uhr Konzert für Trompete und<br />

Orgel mit Prof. U. Komischke und<br />

T. Pech in Schleiz in <strong>der</strong> Bergkirche<br />

Kirchgemeinde Schleiz<br />

21. Juni<br />

Festakt <strong>aus</strong> Anlass „20 Jahre Industrieund<br />

Gewerbegebiet Schleiz-Oschitz“<br />

in <strong>der</strong> Wisentahalle in Schleiz<br />

24. – 26. Juni<br />

50 Jahre Sportverein Lössau<br />

auf dem Sportplatz in Lössau<br />

SV 1961 Lössau e.V.<br />

25. – 26. Juni<br />

Thüringer Landesmeisterschaften im<br />

Ru<strong>der</strong>n an <strong>der</strong> Bleiloch-Talsperre<br />

SC Turbine Bleiloch<br />

25. Juni<br />

Discothek „Caravan“<br />

in Schleiz im Freibad<br />

Disko Wölfel<br />

25. Juni<br />

ab 20.00 Uhr Tanzparty für Je<strong>der</strong>mann<br />

in Schleiz im Café Ried’l<br />

Tanzschule Katja Paunack<br />

26. Juni<br />

Familien-Sporttag in Schleiz,<br />

Am Fasanengarten<br />

(siehe nebenstehende Anzeige)<br />

FSV Schleiz e.V.<br />

- . - . - . - . - . - . - . - . - . - . - . - . - . - . - . -<br />

Veranstaltungen in <strong>der</strong> Region:<br />

2. – 4. Juni<br />

50. Thüringen Rallye 2011<br />

in Pößneck und Umland<br />

noch bis 5. Juni<br />

Ausstellung „Sea & Sirens“ im<br />

Wasserkraftmuseum Ziegenrück<br />

12. Juni<br />

1. Mittelstadt-Jahrmarkt mit großem<br />

Rahmenprogramm in Tanna<br />

- . - . - . - . - . - . - . - . - . - . - . - . - . - . - . -<br />

Än<strong>der</strong>ungen vorbehalten!<br />

Ausgabe 05/2011 – Amts- und Mitteilungsblatt <strong>der</strong> Stadt Schleiz – Seite 29


Anzeige<br />

Anzeige<br />

KINO SCHLEIZ<br />

Schon seit geraumer Zeit werden im „Mittwochskino“ im<br />

Neuen Kino im Hörsaal in Schleiz, Löhmaer Weg 2, anspruchsvolle<br />

Werke sowohl namhafter als auch unbekannter Regisseure<br />

präsentiert. Im Monat Juni sehen Sie:<br />

Mittwoch, 1. Juni, 20.00 Uhr<br />

„Fasten auf Italienisch“<br />

Mittwoch, 8. Juni, 20.00 Uhr<br />

„Russland – Im Reich <strong>der</strong> Tiger, Bären und Vulkane“<br />

Mittwoch, 15. Juni, 20.00 Uhr<br />

„Hereafter – Das Leben danach“<br />

Mittwoch, 22. Juni, 20.00 Uhr<br />

„Von Menschen und Göttern“<br />

Mittwoch, 29. Juni, 20.00 Uhr<br />

„Poll“<br />

Das aktuelle Kinoprogramm für die an<strong>der</strong>en Tage und Spielzeiten<br />

entnehmen Sie bitte <strong>der</strong> örtlichen Presse, den verschiedenen<br />

Aushängen im Stadtgebiet Schleiz o<strong>der</strong> besuchen Sie uns auf <strong>der</strong><br />

Homepage: www.<strong>schleizer</strong>-kino.de<br />

SUBWAY IN SCHLEIZ<br />

Im Industrie- und Gewerbegebiet Schleiz-Oschitz wird investiert:<br />

Auf einer <strong>der</strong> wenigen noch freien Flächen entsteht ein Subway-Restaurant.<br />

Eröffnung ist Ende Juni geplant.<br />

Anzeige<br />

Ausgabe 05/2011 – Amts- und Mitteilungsblatt <strong>der</strong> Stadt Schleiz – Seite 30


50. SPARKASSEN-DMV THÜRINGEN RALLYE<br />

Sperrzeiten für die Rallye<br />

Donnerstag, 02.06.11<br />

WP 0 Shake Down<br />

19.00 Uhr – 23.00 Uhr<br />

Gewerbepark Weira – Knau – Bankschenke<br />

Freitag, 03.06.11<br />

WP 1 Rundkurs Pößneck<br />

17.30 Uhr – 01.30 Uhr<br />

AUS DER GESCHICHTE DER SCHLEIZER LESEKULTUR (2)<br />

Alternativen waren gefragt<br />

Eine Bekanntmachung über die nächste<br />

Generalversammlung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Volksleseanstalt erfolgte im „Schleizer<br />

Wochenblatt“ am 22. Februar 1870. Als<br />

Tagesordnungspunkte gab man neben<br />

Samstag, 04.06.11<br />

WP 2/4 Rundkurs Oberland<br />

07.00 Uhr – 13.30 Uhr<br />

Timmendorf – Altengesees – Weisbach –<br />

Neuenbeuthen – Liebschütz<br />

WP 3/5 Remptendorf – V-Dorf<br />

07.30 Uhr – 14.00 Uhr<br />

Remptendorf – Burgk – Grochwitz – Crispendorf<br />

– Rtg. Eßbach – Volkmannsdorf<br />

Rechenschaftsbericht und Abnahme <strong>der</strong><br />

Jahresrechnung für 1869 den Ankauf neuer<br />

Bücher an. Jedoch findet man we<strong>der</strong> einen<br />

Bericht über diese Versammlung in<br />

den nächsten Ausgaben des „Schleizer<br />

Wochenblattes“ noch in den folgenden<br />

Jahren einen Hinweis auf eine Tätigkeit<br />

WP 6/8 Bankschenke – Weira<br />

12.45 Uhr – 18.15 Uhr<br />

Keilaer Kreuz – Bankschenke – Knau –<br />

Quaschwitz – Weira<br />

WP 7/9 Rundkurs Pößneck Nord<br />

13.15 Uhr – 18.45 Uhr<br />

Pößneck (Schlettwein) – Herschdorf –<br />

Trannroda – Hütten – Friedebach – Nie<strong>der</strong>krossen<br />

des Vereins. Die Notiz im Schleizer<br />

Adressbuch von 1885 über eine Reorganisation<br />

ist definitiv die letzte Information<br />

dazu gewesen.<br />

Die Tagesblätter in diesen Jahren waren<br />

vor allem angefüllt mit Kriegsmeldungen<br />

(Deutsch-Französischer Krieg 1870/71).<br />

Ausgabe 05/2011 – Amts- und Mitteilungsblatt <strong>der</strong> Stadt Schleiz – Seite 31


AUS DER GESCHICHTE DER SCHLEIZER LESEKULTUR (2)<br />

Lediglich die Meldung über die Errichtung<br />

einer Lesehalle in <strong>der</strong> Geschäftsstelle<br />

des „Schleizer Wochenblattes“ im Juli<br />

1870 zeigte den Versuch eines Informationsangebotes.<br />

Man konnte dort Zeitungen,<br />

Karten, Flugblätter und Armeeverlustlisten<br />

einsehen.<br />

Als Alternativen für Bildungshungrige<br />

und Leseratten standen natürlich nach<br />

wie vor die Schlossbibliothek, zu den<br />

noch immer geltenden Bedingungen, und<br />

für die Schüler die Schulbibliotheken zur<br />

Auswahl. Private Leihbibliotheken waren<br />

nun beson<strong>der</strong>s gefragt und gefor<strong>der</strong>t. An<br />

dieser Stelle sind drei dieser Einrichtungen<br />

zu nennen, die sich beson<strong>der</strong>s durch<br />

Annoncen in den einschlägigen Druckschriften<br />

um Leser und Kundschaft<br />

bemühten: Franz Lämmel’s Hofbuchhandlung,<br />

die Hübscher’sche Buch-,<br />

Kunst- und Musikalienhandlung (damaliger<br />

Inhaber Eduard Volger), beide in <strong>der</strong><br />

Böhmischen Gasse (heute Elisenstraße)<br />

gelegen sowie die Buch-, Kunst-, Musikalien-,<br />

Schreibmaterialien- und Galanteriewarenhandlung<br />

Friedrich Weiß am<br />

Neumarkt. Die beiden letzteren warben<br />

auch für Lesezirkel. Man beachte hier die<br />

Vielfalt des Warenangebotes!<br />

(siehe Bild vorhergehende Seite und Bil<strong>der</strong><br />

unten: Annoncen für Leihbibliothek<br />

und Lesezirkel im Schleizer Adressbuch<br />

von 1885 und Schleizer Wochenblatt von<br />

September 1872)<br />

Eröffnung <strong>der</strong><br />

Städtischen Volksbücherei<br />

Zwar sind <strong>aus</strong> den Jahren Ende des 19.<br />

und Anfang des 20. Jahrhun<strong>der</strong>ts keine<br />

Quellen überliefert, die uns über den<br />

Fortgang <strong>der</strong> Entwicklung berichten, jedoch<br />

gab es auch in dieser Zeit zweifellos<br />

Initiativen <strong>der</strong> Schleizer Intellektuellen.<br />

Im Jahre 1913 beschloss <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at,<br />

die Zinsen eines Teiles des vom Fürsten<br />

Heinrich XIV. vermachten Kapitals<br />

für die Gründung einer Volksbibliothek<br />

zu verwenden.<br />

Bereits ein Jahr später wurde die Städtische<br />

Volksbücherei gegründet. Sie war<br />

eine kommunale Einrichtung, für je<strong>der</strong>mann<br />

offen und auch anfangs unentgelt-<br />

Ausgabe 05/2011 – Amts- und Mitteilungsblatt <strong>der</strong> Stadt Schleiz – Seite 32


AUS DER GESCHICHTE DER SCHLEIZER LESEKULTUR (2)<br />

lich nutzbar. Finanziert wurde die Bücherei<br />

<strong>aus</strong> Stiftungs- und Gemeindemitteln.<br />

Nachdem die Firma Karl Geisenheiner<br />

<strong>aus</strong> Schleiz das Mobiliar geliefert hatte<br />

und die vorhandenen Bücher und Zeitschriften<br />

in den Regalen lagen, konnte im<br />

November 1917 die Eröffnung <strong>der</strong> Städtischen<br />

Volksbücherei im Gebäude <strong>der</strong><br />

Bürgerschule stattfinden. Herr Meißner,<br />

Oberlehrer im Ruhestand, übernahm die<br />

Leitung und übte diese Tätigkeit engagiert<br />

über viele Jahre <strong>aus</strong>.<br />

(Bild links unten)<br />

Den Bücherbestand teilte man auf in „Erzählungen“<br />

von Autoren wie Peter Rosegger,<br />

Theodor Storm und Clemens Brentano,<br />

„Lebensbeschreibungen“ (über<br />

Theodor Körner, Johann Wolfgang von<br />

Goethe, Königin Luise u.a.), „Geschichte“<br />

(beispielsweise Völkerschlacht bei<br />

Leipzig bzw. Römer und Germanen),<br />

„Geographie und Reisebeschreibungen“,<br />

„Naturkunde“ und in ein separates Gebiet<br />

„Bücher über den Weltkrieg“.<br />

Anfang 1925 umfasste <strong>der</strong> Bestand <strong>der</strong><br />

Bücherei 812 Bände, vorzugsweise deutsche<br />

Romane. Im Jahr zuvor registrierte<br />

man 2057 Ausleihungen. Hohe Heizkosten<br />

im Winter und gestiegene Buchpreise<br />

trugen Mitte <strong>der</strong> 1920er Jahre dazu bei,<br />

über eine Einführung von Leihgebühren<br />

nachzudenken. Die Leihgebühr betrug<br />

nun 5 Pfennige pro Buch für 14 Tage.<br />

Drei Jahre später zählte man bereits 1175<br />

Bände, die Gebühren stiegen auf 10 Pfennige<br />

pro Buch.<br />

Bürgerschule um 1920<br />

(Postkartensammlung im Stadtarchiv Schleiz)<br />

Missbrauch für Propagandazwecke<br />

Die Literaturangebote und somit auch die<br />

Bestände <strong>der</strong> Büchereien wi<strong>der</strong>spiegeln<br />

zu je<strong>der</strong> Zeit die jeweilige Gesellschaftsordnung.<br />

Beson<strong>der</strong>s <strong>aus</strong>geprägt sind die<br />

Verän<strong>der</strong>ungen nach <strong>der</strong> Machtergreifung<br />

<strong>der</strong> Nationalsozialisten. Es wurden<br />

Bücher <strong>aus</strong>sortiert und durch „zeitgemäße“<br />

ersetzt. So verschwanden unter<br />

an<strong>der</strong>en Editionen von Jack London,<br />

Thomas Mann, Maxim Gorki sowie Werke<br />

von Schriftstellern und Dichtern jüdischer<br />

Herkunft wie beispielsweise Heinrich<br />

Heine. Sie wurden durch Literatur ersetzt,<br />

welche die braune Ideologie verherrlichte.<br />

Bücher über „Rassenkunde“,<br />

judenfeindliche Literatur, Hitlers und<br />

Goebbels „Werke“ standen neben allzu<br />

deutschen Romanen und Heimatliteratur<br />

in den Regalen. Die Werbung für die Benutzung<br />

<strong>der</strong> Bücherei war enorm, sollten<br />

doch möglichst viele Bürger erreicht werden.<br />

Gerade in Kriegszeiten<br />

lief die Propagandamaschinerie<br />

weiter. Im Oktober<br />

1944 erging<br />

unter <strong>der</strong> Devise<br />

„Totaler Kriegseinsatz“<br />

auch an<br />

die Volksbüchereien<br />

die Anweisung,<br />

den Betrieb weiterzuführen<br />

sowie<br />

sachgemäße Beratung<br />

und die Ausleihe<br />

an jeden Le-<br />

ser zu gewährleisten. Außerdem erweiterte<br />

man die Öffnungszeiten um 1 bis 2<br />

Stunden.<br />

Wie lange die Städtische Volksbücherei<br />

ihr Domizil in <strong>der</strong> Bürgerschule hatte und<br />

wann sie umzog, ist <strong>der</strong>zeit unbekannt.<br />

Zur Zeit des Bombenangriffs auf Schleiz<br />

im April 1945 befand sich <strong>der</strong> Bibliotheksraum<br />

in einem Ladenlokal im H<strong>aus</strong>e<br />

des Landwirts Volkmar Militzer, Bahnhofstraße<br />

27.<br />

(Bild rechts unten)<br />

Wie es nach dem Krieg in Sachen Lesekultur<br />

weitergeht, erfahren Sie in <strong>der</strong><br />

nächsten Ausgabe des „Schleizer Anzeigers“.<br />

Martina Groh<br />

Stadtarchivarin<br />

Bahnhofstraße im Jahre 1981. Am letzten H<strong>aus</strong> <strong>der</strong> Häuserreihe<br />

(heute Steuerbüro Freund & Partner) kann man noch vage das<br />

Ladenlokal des H<strong>aus</strong>es Nr. 27 erkennen<br />

(Fotosammlung Heinz Tiersch im Stadtarchiv Schleiz)<br />

Ausgabe 05/2011 – Amts- und Mitteilungsblatt <strong>der</strong> Stadt Schleiz – Seite 33

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!