Kurzzeitpflegevertrag - Seniorenheime Krefeld
Kurzzeitpflegevertrag - Seniorenheime Krefeld
Kurzzeitpflegevertrag - Seniorenheime Krefeld
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<strong>Kurzzeitpflegevertrag</strong><br />
für vollstationäre<br />
Einrichtungen
<strong>Kurzzeitpflegevertrag</strong> für vollstationäre Einrichtungen<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
<strong>Kurzzeitpflegevertrag</strong> 1<br />
§ 1 Vertragsgegenstand 1<br />
§ 2 Leistungen des Einrichtungsträgers 2<br />
A. Leistungskonzept 2<br />
B. Die Leistungen im Einzelnen 2<br />
§ 3 Entgelte 6<br />
§ 4 Entgelt bei Abwesenheit (NRW) 9<br />
§ 5 Zahlungen 9<br />
§ 6 Individuelle Anpassung der Leistungen 10<br />
§ 7 Mitwirkungspflicht der Bewohner 10<br />
§ 8 Mitbestimmung, Recht auf Beratung und Beschwerde 11<br />
§ 9 Umzug des Bewohners innerhalb der Einrichtung 12<br />
§ 10 Eingebrachte Sachen und Haftung 12<br />
§ 11 Allgemeine Regelungen 13<br />
§ 12 Datenschutz / Schweigepflicht 13<br />
§ 13 Zutrittsrecht und Gebrauchsüberlassung 14<br />
§ 14 Vertragsdauer 14<br />
§ 15 Räumung und Nachlass 15<br />
§ 16 Sonstige Bestimmungen 15<br />
§ 17 Schlussbestimmungen 16<br />
Aktuelle Vergütungssätze für stationäre Pflege 17<br />
Abkürzungen:<br />
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch<br />
WBVG = Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz<br />
WTG = Wohn- und Teilhabegesetz des Landes NRW<br />
SGB V = Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (gesetzliche Krankenversicherung)<br />
SGB XI = Sozialgesetzbuch - Elftes Buch (soziale Pflegeversicherung)<br />
SGB XII = Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (Sozialhilfe)<br />
I
<strong>Kurzzeitpflegevertrag</strong><br />
Zwischen der Städtische Seniorenheim <strong>Krefeld</strong> gemeinnützige<br />
GmbH, De-Greiff-Straße 194, 47803 <strong>Krefeld</strong><br />
- nachfolgend Einrichtungsträger genannt<br />
und , geb. am , bisherige Anschrift : ,<br />
, ggf. vertreten durch<br />
- nachfolgend Bewohner 1 genannt<br />
wird mit Wirkung zum nachstehender Vertrag für Kurzzeitpflege<br />
geschlossen:<br />
§ 1 Vertragsgegenstand<br />
1. Dieser Vertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der<br />
Vertragspartner bei einem Aufenthalt des Bewohners in einem<br />
Pflegeheim des Einrichtungsträgers.<br />
2. Der Einrichtungsträger achtet und schützt die Würde, die Interessen<br />
und Bedürfnisse des Bewohners vor Beeinträchtigungen, er wahrt und<br />
fördert dessen Selbständigkeit und Selbstverantwortung.<br />
3. Der Einrichtungsträger ist durch den Abschluss eines<br />
Versorgungsvertrages gemäß § 72 SGB XI durch die Pflegekassen zur<br />
Erbringung vollstationärer Pflegeleistungen zugelassen.<br />
4. Grundlage dieses Vertrages sind die maßgeblichen gesetzlichen<br />
Bestimmungen (u. a. Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG),<br />
Sozialgesetzbuch XI – Pflegeversicherung (SGB XI)) und die<br />
Vereinbarungen zwischen dem Einrichtungsträger mit den<br />
Kostenträgern (Pflegekassen, Träger der Sozialhilfe). Änderungen der<br />
vorgenannten Bestimmungen und Vereinbarungen wirken sich – soweit<br />
keine zusätzlichen Voraussetzungen gesetzlich vorgeschrieben sind -<br />
unmittelbar auf den Inhalt dieses Vertrages aus: jede Vertragspartei<br />
kann die Anpassung des Vertrages an die aktuelle Rechtslage<br />
verlangen.<br />
1 Aus Gründen der Vereinfachung und Übersichtlichkeit haben wir im Vertrag und allen Anlagen auf die<br />
zusätzliche Aufführung der weiblichen Form verzichtet und den Vertragspartner einheitlich als<br />
„Bewohner“ bezeichnet<br />
Städtische <strong>Seniorenheime</strong><br />
<strong>Krefeld</strong> gemeinnützige GmbH<br />
De-Greiff-Str. 194<br />
47803 <strong>Krefeld</strong><br />
Telefon 02151-76560<br />
Telefax 02151-765630<br />
Email info@sh-kr.de<br />
www.seniorenheime-krefeld.de<br />
Amtsgericht <strong>Krefeld</strong>, HRB 8957<br />
Ust-IdNr. DE 814451745<br />
Geschäftsführer<br />
Walter Adelfang<br />
Aufsichtsratsvorsitzender<br />
Dr. Hans-Josef Ruhland<br />
Sparkasse <strong>Krefeld</strong><br />
Bankleitzahl 320 500 00<br />
Kontonummer 323 170<br />
An Ihrer Seite:<br />
• Seniorenheim Bischofstraße<br />
• Seniorenheim Cornelius-de-Greiff-<br />
Stift<br />
• Fischers-Meyser-Stift -<br />
Seniorenheim Hüls<br />
• Seniorenheim Linn<br />
• Seniorenheim Westparkstraße<br />
1
§ 2 Leistungen des Einrichtungsträgers<br />
A. Leistungskonzept<br />
Die Einrichtung hat nach dem Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen folgendes<br />
Leistungskonzept:<br />
a) Vollstationäre Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XI – Pflegeversicherung ohne<br />
besonderen Schwerpunkt<br />
b) Zusätzliche Betreuungsleistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz,<br />
geistiger Behinderung oder einer psychischen Erkrankung<br />
Die Einrichtung hat derzeit mit den Pflegekassen eine Vereinbarung über Leistungen<br />
der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung nach § 87b SGB XI abgeschlossen.<br />
B. Die Leistungen im Einzelnen<br />
Art, Inhalt und Umfang der Leistungen entsprechen den Regelungen des SGB XI und den<br />
hierzu mit den Kostenträgern getroffenen Vereinbarungen. Maßgeblich sind insbesondere die<br />
des auf Landesebene geschlossenen Rahmenvertrages gemäß § 75 SGB XI. Der<br />
Einrichtungsträger erbringt auf dieser Grundlage folgende Leistungen:<br />
I. Unterkunft und Verpflegung<br />
II. Allgemeine Pflegeleistungen<br />
III. Soziale Betreuung / Sicherstellung ärztlicher Versorgung / Hilfsmittel<br />
IV. Behandlungspflege<br />
V. Zusatzleistungen<br />
VI. Weitere Leistungen<br />
I. Unterkunft und Verpflegung<br />
Der Leistungsbereich Unterkunft und Verpflegung umfasst die Leistungen, die den Aufenthalt<br />
des Bewohners in der Einrichtung des Einrichtungsträgers ermöglichen.<br />
1. Unterkunft<br />
Dem Bewohner wird<br />
ein Wohnplatz in einem Einzelzimmer<br />
ein Wohnplatz in einem Zweibettzimmer<br />
im<br />
Seniorenheim Westparkstraße, Westparkstr. 44 a, 47803 <strong>Krefeld</strong><br />
Seniorenheim Cornelius-de-Greiff-Stift, Mengelbergstr. 2-4, 47803 <strong>Krefeld</strong><br />
Fischers-Meyser-Stift - Seniorenheim Hüls, Am Beckshof 11-21, 47839 <strong>Krefeld</strong><br />
Seniorenheim Bischofstraße, Bischofstraße 10, 47809 <strong>Krefeld</strong><br />
Seniorenheim Linn, Quartelkämpchen 52, 47809 <strong>Krefeld</strong><br />
im Wohnbereich , Zimmer-Nummer überlassen.<br />
a) Das Zimmer ist<br />
2
vollständig möbliert (u. a. Pflegebett, Kleiderschrank, Tisch, zwei Stühle)<br />
teilmöbliert, mit Pflegebett und _________________________________<br />
__________________________________________________________<br />
nur mit Pflegebett ausgestattet, ansonsten leerstehend<br />
mit Bad / WC<br />
Notrufanlage<br />
mit Anschlussmöglichkeit für Telefon ausgestattet<br />
Rundfunk- / TV-Anschluss<br />
__________________________________________________________<br />
b) In Abstimmung mit der Einrichtungsleitung bzw. einer Verantwortlichen Pflegefachkraft<br />
kann der Bewohner auch bei möblierten Räumen eigene Einrichtungsgegenstände<br />
mitbringen.<br />
c) Elektrogeräte, die der Bewohner mitbringt, müssen in ordnungsgemäßem Zustand<br />
sein. Es dürfen nur Geräte benutzt werden, die den Sicherheitsrichtlinien der<br />
Berufsgenossenschaften entsprechen. Aus Sicherheitsgründen ist das Aufstellen<br />
bewohnereigener großer Elektrogeräte (wie Kühlschrank) nur nach besonderer<br />
Genehmigung durch die Einrichtungsleitung zulässig.<br />
d) Die Gemeinschaftseinrichtungen wie z. B. der Festsaal stehen zur Mitbenutzung zur<br />
Verfügung.<br />
e) Zur Unterkunft gehört auch die Raumpflege. Diese umfasst mindestens einmal pro<br />
Woche die regelmäßige Reinigung des Zimmers und des Bades, sowie aller<br />
Räumlichkeiten der Einrichtung. Private Einrichtungsgegenstände werden ebenfalls<br />
nach den für einrichtungseigene Gegenstände geltenden Bedingungen gereinigt.<br />
f) Ist aus ärztlicher oder sozialbetreuerischer Sicht oder wegen baulicher Maßnahmen ein<br />
Umzug in ein vergleichbares Zimmer erforderlich, wird der Einrichtungsträger eine<br />
entsprechende Änderung des Vertrages anbieten. Der Umzug wird durch den<br />
Einrichtungsträger auf seine Kosten organisiert und durchgeführt.<br />
g) Des Weiteren wird die Wäscheversorgung sichergestellt. Sie beinhaltet:<br />
• die Überlassung, Reinigung und Instandhaltung einrichtungseigener Bettwäsche,<br />
Hand- und Badetücher sowie<br />
• das maschinelle Waschen und maschinelle Glätten der persönlichen Wäsche und<br />
Bekleidung, soweit sie maschinell waschbar und maschinell bügelbar ist.<br />
Hinweise und Haftungsbeschränkungen:<br />
• Die Leibwäsche muss aufgrund der bestehenden Hygienevorschriften gekocht und<br />
desinfiziert werden (95°C). Sie muss daher kochbar und Trockner geeignet sein.<br />
Der Einrichtungsträger haftet nicht für die Beschädigung von Wäsche, die nicht<br />
entsprechend geeignet ist.<br />
• Die Bekleidung und Wäsche, die in die Einrichtung mitgebracht wird, muss mit dem<br />
Namen des Bewohners und des Hauses gekennzeichnet sein, da sie nach dem<br />
Waschvorgang sonst nicht zugeordnet werden kann. Der Einrichtungsträger haftet<br />
nicht für den Verlust nicht gekennzeichneter Bekleidungsstücke.<br />
3
2. Verpflegung<br />
Diese besteht aus Frühstück, Mittagessen, Nachmittagskaffee, Abendessen und auf Wunsch<br />
oder nach Bedarf des Bewohners aus einer zusätzlichen Spätmahlzeit.<br />
Eine ausreichende Getränkeversorgung (Kaffee, Tee, Saft, Mineralwasser) gehört ebenfalls zur<br />
regelmäßigen Verpflegung.<br />
Weitere kleine Zwischenmahlzeiten werden nach Bedarf zur Verfügung gestellt.<br />
Nach ärztlicher Anordnung können spezielle Diäten angeboten werden.<br />
Sondennahrung wird auf ärztliche Verordnung verabreicht. Sondennahrung ist nicht<br />
Bestandteil der Pflegesätze. Die hierfür anfallenden Kosten sind von dem Bewohner<br />
unmittelbar mit der Krankenkasse /-versicherung abzurechnen, s. § 3 (3) dieses Vertrages.<br />
Aktuell ist Sondennahrung erforderlich? Nein Ja<br />
II. Allgemeine Pflegeleistungen<br />
Der Einrichtungsträger erbringt nach dem individuellen Bedarf der Bewohnerin / des<br />
Bewohners allgemeine Pflegeleistungen, die nach dem allgemein anerkannten Stand<br />
pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse ausgeführt werden.<br />
Inhalt der Pflegeleistungen sind die im Einzelfall erforderlichen Tätigkeiten zur Unterstützung,<br />
zur teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen<br />
Lebens.<br />
Zu den allgemeinen Pflegeleistungen (Grundpflege) gehören je nach Einzelfall folgende Hilfen<br />
bei den nachfolgenden Verrichtungen:<br />
a) Hilfen bei der Körperpflege<br />
• beim Waschen, Duschen, Baden,<br />
• bei der Zahnpflege<br />
• beim Kämmen (bei Bedarf Kontaktherstellung zum Friseur)<br />
• beim Rasieren<br />
• bei Ausscheidungen<br />
Zu den Hilfen bei der Körperpflege gehört auch die kosmetische Fußpflege, soweit<br />
keine medizinische Fußpflege erforderlich ist. Medizinische Fußpflege darf nur von<br />
speziell geschulten Podologen ausgeführt werden. Im Bedarfsfall und auf Wunsch des<br />
Bewohners kann die Einrichtung den Kontakt zu einem Podologen vermitteln. Bei<br />
entsprechenden Erkrankungen kann der Arzt medizinische Fußpflege zu Lasten der<br />
Krankenkasse verordnen.<br />
b) Hilfen bei der Ernährung<br />
• mundgerechte Zubereitung der Nahrung<br />
• Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme<br />
• Hygienemaßnahmen im Zusammenhang mit der Ernährung<br />
c) Hilfen bei der Mobilität<br />
• beim Aufstehen und Zubettgehen<br />
• beim Gehen, Stehen, Treppensteigen<br />
• beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung, insbesondere<br />
Unterstützung von Verrichtungen außerhalb der Einrichtung, die für die<br />
Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig sind und das persönliche<br />
Erscheinen der Bewohnerin / des Bewohners erfordern<br />
4
• beim An- und Auskleiden (ggf. An- und Ausziehtraining)<br />
Zu den allgemeinen Pflegeleistungen gehört auch der Schutz vor Selbst- und<br />
Fremdgefährdung.<br />
Der Umfang der pflegerischen Leistungen richtet sich nach dem jeweiligen Gesundheitszustand<br />
und Pflegebedarf des Bewohners. Die Pflegekasse stellt auf der Grundlage eines Gutachtens<br />
des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) die Pflegestufe fest, die dem<br />
Pflegebedarf entsprechen soll. Bei privat Pflegeversicherten erfolgt die Feststellung aufgrund<br />
des Gutachtens des medizinischen Dienstes der privaten Pflegeversicherung (MEDICPROOF<br />
GmbH).<br />
III. Soziale Betreuung / Sicherstellung ärztlicher Versorgung / Hilfsmittel<br />
1. Soziale Betreuung<br />
Zur sozialen Betreuung gehören insbesondere Hilfestellungen beim Um- bzw. Einzug in die<br />
Einrichtung und während der Integrationsphase sowie bei der weiteren persönlichen<br />
Lebensführung, bei der Gestaltung des Alltags und bei Lebenskrisen. Auch die Vermittlung der<br />
seelsorgerischen Betreuung und die Kontaktvermittlung zu Freunden und Verwandten gehören<br />
diesem Aufgabengebiet an.<br />
2. Sicherstellung der Versorgung durch Arzt und Apotheker<br />
Der Einrichtungsträger stellt durch Vermittlung des Kontaktes zu dem behandelnden Arzt die<br />
ärztliche Versorgung sicher (in Notfällen: notärztlicher Dienst / Notarzt). Die freie Arztwahl<br />
wird nicht eingeschränkt. Der Bewohner benennt dem Einrichtungsträger seine behandelnden<br />
Ärzte.<br />
Der Einrichtungsträger stellt zusätzlich durch entsprechende Verträge mit Apotheken (nach §<br />
12a Apothekengesetz) die Versorgung der Bewohner mit Medikamenten sicher. Diese für die<br />
Bewohner kostenfreien Leistungen können nur Bewohner erhalten, die eine Versorgung durch<br />
die Vertragsapotheke wünschen und dieses ausdrücklich erklären.<br />
Hinweis auf Haftungsbeschränkung:<br />
Für die sachgerechte Lagerung der Medikamente und regelmäßige Überprüfung durch den<br />
Apotheker kann die Einrichtung keine Haftung übernehmen<br />
a) für die Zeit vor der Übergabe an die Einrichtung, wenn Medikamente durch Dritte (z.B.<br />
Angehörige) beschafft und gelagert werden,<br />
b) für die Lagerung in der Einrichtung, wenn Bewohner ihre Medikamente selbst<br />
verwahren.<br />
3. Hilfsmittel<br />
Individuelle Hilfsmittel (im Sinne des § 33 SGB V) sind grundsätzlich von dem Bewohner bei<br />
der Krankenkasse / -versicherung zu beantragen, da diese Kosten nicht in der Vergütung für<br />
Pflegeleistungen enthalten sind.<br />
Soweit keine andere Vereinbarung in dem Versorgungsvertrag oder der<br />
Vergütungsvereinbarung getroffen wurde oder die Art der Einrichtung eine besondere<br />
Ausstattung verlangt (z.B. Spezialeinrichtung), hat die Einrichtung nur solche Hilfsmittel<br />
vorzuhalten und zur Verfügung zu stellen, die üblicherweise von allen Bewohnern genutzt<br />
werden können (z.B. Handgriffe, allgemein zu benutzende Lifter, Duschrollstühle).<br />
5
Zu den individuell benötigten Hilfsmitteln gehören auch die Inkontinenzprodukte, die für die<br />
Teilnahme am sozialen Leben erforderlich sind. Diese werden bei Bedarf ärztlich verordnet und<br />
sind grundsätzlich von den gesetzlichen Krankenkassen auf deren Kosten dem Versicherten zur<br />
Verfügung zu stellen. Bettunterlagen u.ä. Hilfsmittel, die lediglich zum Schutz der<br />
Einrichtungsgegenstände verwendet werden (z.B. Matratzenschutz), dienen nicht der<br />
Teilnahme am sozialen Leben und werden von der Einrichtung gestellt. Zu den Kosten: siehe §<br />
4 (4) dieses Vertrages.<br />
IV. Medizinische Behandlungspflege<br />
Bei der medizinischen Behandlungspflege handelt es sich um Aufgaben aus dem ärztlichen<br />
Verantwortungsbereich (z.B. Medikamentengabe, Wundbehandlung) für deren Veranlassung<br />
und Verordnung der behandelnde Arzt des Bewohners zuständig ist. Die Aufklärungspflicht<br />
über die verordneten Behandlungen und Medikamente obliegt dem behandelnden Arzt.<br />
Der Einrichtungsträger erbringt aufgrund der ärztlichen Verordnung nach dem individuellen<br />
Bedarf der Bewohnerin / des Bewohners die behandlungspflegerischen Leistungen, die nach<br />
dem allgemein anerkannten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse ausgeführt werden.<br />
V. Zusatzleistungen<br />
Der Bewohner und der Einrichtungsträger können besondere Komfortleistungen bei Unterkunft<br />
und Verpflegung, sowie zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen vereinbaren. Über die<br />
Erbringung von Zusatzleistungen wird von den Vertragsparteien eine gesonderte schriftliche<br />
Vereinbarung abgeschlossen.<br />
Die Städtische <strong>Seniorenheime</strong> <strong>Krefeld</strong> gemeinnützige GmbH bieten zurzeit keine derartigen<br />
Zusatzleistungen an.<br />
VI. Weitere Leistungen: kulturelle Angebote, Veranstaltungen<br />
Der Einrichtungsträger bietet ferner die Möglichkeit zur Teilnahme an kulturellen<br />
Veranstaltungen und Freizeitaktivitäten. Ist die jeweilige Veranstaltung nicht kostenlos (z.B.<br />
Theaterbesuch), wird das zu zahlende Entgelt in der Ankündigung angegeben.<br />
§ 3 Entgelte<br />
1. Die derzeit gültigen Vergütungen wurden zwischen dem Einrichtungsträger und den<br />
Kostenträgern (Pflegekassen und Sozialhilfeträger) vereinbart. Die Bestandteile der<br />
Vergütung sind entsprechend dieser Vereinbarung in<br />
a) allgemeine Pflegeleistungen,<br />
b) Unterkunft,<br />
c) Verpflegung und<br />
d) Investitionskosten<br />
aufgegliedert.<br />
2. Kosten für ärztliche Behandlung, Medikamente, Sondennahrung und individuell benötigte<br />
Hilfsmittel sind nicht in den Vergütungen enthalten. Diese sind im Rahmen der gesetzlichen<br />
Verpflichtungen von den Krankenkassen, bzw. von privat Versicherten selbst zu tragen.<br />
6
3. Bei vollständiger Ernährung mit Sondenkost, die von der gesetzlichen Krankenkasse oder<br />
privat Krankenversicherten übernommen wird, wird die Vergütung für Verpflegung<br />
pauschal um 14,5 % täglich reduziert, da diese Position neben Sachkosten auch Personalkosten<br />
enthält, die stets konstant bleiben.<br />
4. Kosten für Inkontinenzprodukte:<br />
a) Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und dem<br />
Einrichtungsträger gelten für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen bezüglich der<br />
Inkontinenzprodukte derzeit folgende Regelungen<br />
• Die benötigten Produkte werden von dem Einrichtungsträger beschafft und dem<br />
Bewohner zur Verfügung gestellt, soweit der Bewohner mit der Auswahl und<br />
Beschaffung der Inkontinenzprodukte durch den Einrichtungsträger einverstanden<br />
ist und so lange die Vereinbarung mit den gesetzlichen Krankenkassen besteht.<br />
• Sollte die bestehende Vereinbarung ersatzlos wegfallen, müssten die<br />
Inkontinenzprodukte individuell verordnet und bewohnerbezogen beschafft werden.<br />
• Zuzahlungen für Inkontinenzprodukte: Nach der derzeitigen Gesetzeslage ist der<br />
Bewohner verpflichtet, auch für Inkontinenzprodukte Zuzahlungen zu leisten –<br />
höchstens jedoch bis zur individuellen Belastungsgrenze (§ 62 SGB V). Dies<br />
bedeutet: Nach Erteilung der "Befreiungsbescheinigung" durch die Krankenkasse,<br />
besteht ab diesem Zeitpunkt keine Zuzahlungspflicht mehr. Der Bewohner hat die<br />
Bescheinigung dem Einrichtungsträger zum Nachweis vorzulegen.<br />
Hinweis: § 33 Abs. 2 Satz 5, 2. Halbsatz SGB V bestimmt: "... die Zuzahlung bei zum<br />
Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 von Hundert je Packung, höchstens<br />
jedoch 10 Euro für den Monatsbedarf je Indikation".<br />
• Zuzahlungsbetrag: Die konkrete Höhe des 10 prozentigen Zuzahlungsbetrags<br />
errechnet sich nach dem Betrag, den die Krankenkassen pro Monat an den<br />
Einrichtungsträger zahlen (derzeit 26,81 € pro Monat, bzw. Zuzahlung: 2,68 € pro<br />
Monat). Bei Änderung der Pauschalpreise, die derzeit zwischen Einrichtungsträger<br />
und den gesetzlichen Krankenkassen vereinbart sind, ändert sich auch die Höhe<br />
der Zuzahlungen entsprechend (s. § 7 dieses Vertrages).<br />
• Zahlungsweise: Der Einrichtungsträger stellt die an die Krankenkassen<br />
abzuführenden Zuzahlungsbeträge dem Bewohner monatlich in Rechnung.<br />
b) Privat Krankenversicherte haben den vollen Monatsbetrag zu bezahlen und können die<br />
Rechnung – wie üblich - bei ihrer Krankenversicherung zur Kostenerstattung<br />
einreichen. Sollte die bestehende Vereinbarung ersatzlos wegfallen, müssten die<br />
Inkontinenzprodukte – wie Medikamente – individuell verordnet und bewohnerbezogen<br />
beschafft werden. Bei Änderung der vereinbarten Pauschalpreise ändert sich auch der<br />
monatlich zu zahlende Betrag für privat Krankenversicherte entsprechend (s. § 7<br />
dieses Vertrages).<br />
5. Die Höhe des zu zahlenden Entgelts richtet sich nach dem individuell festgestellten<br />
Pflegebedarf (Pflegestufe / Pflegeklasse), sowie der Ausstattung des Hauses und des<br />
Pflegeplatzes (Investitionskosten / Einzelzimmerzuschlag).<br />
7
6. Die Vergütungen sind Pauschalsätze, das bedeutet: auch wenn der Bewohner nicht<br />
sämtliche Leistungen, die in einer Pflegestufe möglich sind, in Anspruch nimmt, ist das<br />
vereinbarte Entgelt zu zahlen.<br />
7. Wird mit den Kostenträgern eine andere Vergütungssystematik vereinbart (z.B. Preise für<br />
Einzelleistungen), wird der Einrichtungsträger eine entsprechende Vertragsänderung<br />
anbieten.<br />
8. Wird nach der gemeinsamen Beurteilung des Medizinischen Dienstes und der Pflegeleitung<br />
des Einrichtungsträgers festgestellt, dass - abweichend von der festgestellten Pflegestufe –<br />
aufgrund eines besonderen Pflegebedarfs die Zuordnung zu einer anderen Pflegeklasse<br />
notwendig oder ausreichend ist, gilt diese Vereinbarung auch unmittelbar für den<br />
Bewohner. § 7 Ziffer 1 und 4 – 6 dieses Vertrages gelten entsprechend.<br />
9. Steht bei Vertragsbeginn die Pflegestufe des Bewohners nicht fest (z.B. weil ein Bescheid<br />
der Pflegekasse noch nicht vorliegt), wird bis zur Feststellung der Pflegestufe nach der<br />
vorläufigen Einstufung des Einrichtungsträgers abgerechnet. Ergibt sich nachträglich eine<br />
andere Einstufung, sind die Vergütungen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einstufung<br />
wirksam wird, zu berichtigen: Zuviel gezahlte Entgelte werden erstattet, zuwenig gezahlte<br />
Beträge sind nachzuzahlen.<br />
10. Die Vergütungen werden grundsätzlich nach Tagessätzen berechnet. Aufgrund der<br />
rechtlichen Rahmenbedingungen kann der Einrichtungsträger die Investitionskosten als<br />
Tagessatz oder als gleichbleibenden Monatsbetrag (Basis 30,42 Tage) berechnen. Die<br />
Berechnung erfolgt derzeit nach Tagessätzen. Der Einrichtungsträger ist berechtigt, auf<br />
Monatsberechnung umzustellen. Die Umstellung ist dem Bewohner rechtzeitig vorher<br />
mitzuteilen.<br />
11. Investitionskosten, gesondert berechenbar, sind auf der Seite Aktuelle Vergütungssätze für<br />
stationäre Pflege im Anhang aufgeführt.<br />
12. Zusatzleistungen und weitere Leistungen werden von den Sozialleistungsträgern nicht<br />
übernommen und sind von dem Bewohner selbst zu zahlen.<br />
13. Aufnahme- und Entlassungstage werden grundsätzlich als jeweils volle Tage berechnet.<br />
Nur beim Umzug in ein anderes Heim, wird für den Auszugstag kein Entgelt berechnet.<br />
14. Privat Pflegeversicherte sind vorleistungspflichtig, sie können die Rechnungen zur<br />
Begleichung bei ihrer Versicherung / Beihilfestelle einreichen.<br />
15. Bei einer besonderen Vereinbarung über die zusätzliche Betreuung für Menschen mit einer<br />
demenzbedingten Fähigkeitsstörung, einer geistigen Behinderung oder einer psychischen<br />
Erkrankung fallen für privat Pflegeversicherte und anteilig für Beihilfeberechtigte Kosten<br />
an.<br />
8
§ 4 Entgelt bei Abwesenheit (NRW)<br />
1. Als Abwesenheitstage gelten nur die Tage, an denen der Bewohner ganztägig (von 0:00 –<br />
24:00 Uhr) nicht in der Einrichtung anwesend ist. Daher werden die Tage, an denen der<br />
Bewohner ins Krankenhaus entlassen und im Pflegeheim wieder aufgenommen wird,<br />
jeweils als volle Pflegetage berechnet.<br />
2. Bei Abwesenheit (24 Stunden pro Kalendertag) bis zu 3 Tagen ist das volle Entgelt zu<br />
zahlen. Ab dem vierten Tag der Abwesenheit ist eine reduzierte Abwesenheitsvergütung zu<br />
zahlen.<br />
3. Die Abwesenheitsvergütung oder Reservierungskosten betragen 75 % der Entgelte für den<br />
pflegebedingten Aufwand, sowie der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung. Diese<br />
Regelung gilt auch für die Vergütung bei Sondenkost. Die Höhe der Investitionskosten<br />
bleibt unverändert. Eine Beteiligung der Pflegekassen an der Abwesenheitsvergütung<br />
erfolgt nicht, daher werden diese Kosten ausschließlich dem Bewohner in Rechnung<br />
gestellt.<br />
§ 5 Zahlungen<br />
1. Die monatlichen Entgelte für Unterkunft, Verpflegung, allgemeine Pflegeleistungen,<br />
Investitionen und ggf. Beträge für Inkontinenzprodukte werden am Monatsanfang in<br />
Rechnung gestellt und sind dann 10 Tage nach Rechnungsstellung fällig, bei<br />
Lastschriftverfahren erfolgt die Abbuchung in der Regel bis zum 5. Werktag des Monats.<br />
Soweit mit den Pflegekassen für deren Zahlungen ein hiervon abweichender<br />
Zahlungszeitpunkt vereinbart wurde, kommt der Bewohner insofern nicht in Verzug.<br />
Bei Einzug des Bewohners während eines laufenden Monats ist das Entgelt für den<br />
Aufnahmemonat nach Zustellung der Rechnung fällig.<br />
Ergeben sich Abweichungen zwischen den abgerechneten und geschuldeten Beträgen (z.B.<br />
Änderung der Pflegestufe, Abwesenheit), sind diese durch die Einrichtung spätestens im<br />
übernächsten Monat auszugleichen.<br />
Eingehende Zahlungen des Selbstzahlers, auch wenn sie dem Zeitraum nach bestimmt<br />
sind, werden zuerst auf die ältesten Forderungen verrechnet.<br />
2. Grundsätzlich werden die Beträge, für die kein Sozialhilfeträger aufkommt, dem Bewohner<br />
in Rechnung gestellt (Selbstzahler). Dies gilt insbesondere, solange nicht feststeht, ob der<br />
Sozialhilfeträger für die Heimentgelte eintritt. Nach Erteilung des Kostenanerkenntnisses /<br />
Leistungsbescheides rechnet der Einrichtungsträger den Teil des übernommenen Entgelts<br />
unmittelbar mit den Kostenträgern ab.<br />
3. Die Beteiligung der Pflegekasse an den pflegebedingten Aufwendungen beträgt maximal<br />
1.510,00 Euro für vier Wochen pro Kalenderjahr (Kurzzeitpflege). Ist eine Pflegeperson<br />
wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert,<br />
übernimmt die Pflegekasse darüber hinaus die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege<br />
9
(Verhinderungspflege) für längstens vier Wochen je Kalenderjahr ebenfalls in Höhe von<br />
maximal 1.510, 00 Euro.<br />
4. Dem Bewohner wird empfohlen, die fälligen Entgelte aus diesem Vertrag, die er zu tragen<br />
hat, von seinem Konto abbuchen zu lassen und hierzu dem Einrichtungsträger eine<br />
Einzugsermächtigung zu erteilen.<br />
5. Tritt bei oder nach der Aufnahme Sozialhilfebedürftigkeit ein, hat der Bewohner den<br />
Einrichtungsträger unverzüglich zu informieren. Ab dem Tag des Eintritts der Bedürftigkeit<br />
sind die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Renten und Einkünfte für die<br />
Heimpflegekosten vollständig und ohne Abzug einzusetzen. Darüber hinaus sind ggf. auch<br />
Vermögenswerte nach Maßgabe des zuständigen Sozialhilfeträgers einzusetzen.<br />
Der Bewohner kann auch nach Eintritt der Bedürftigkeit in Höhe des ihm sozialhilferechtlich<br />
zustehenden Barbetrags über seine Einkünfte verfügen. Gehen die Renten unmittelbar bei<br />
dem Einrichtungsträger ein und steht ein dem Barbetrag entsprechender Betrag dem<br />
Bewohner vorübergehend nicht zur Verfügung, kann der Einrichtungsträger auf Wunsch<br />
des Bewohners den Barbetrag als Vorschuss auf den sozialhilferechtlichen Anspruch<br />
auszahlen. Wird der Antrag auf Sozialhilfe abgelehnt, hat der Bewohner geleistete<br />
Vorschüsse an den Einrichtungsträger zurückzuzahlen.<br />
§ 6 Individuelle Anpassung der Leistungen<br />
1. Bei einer Veränderung des Gesundheitszustandes des Bewohners ist der Einrichtungsträger<br />
verpflichtet, seine Leistungen anzupassen, soweit dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist<br />
und die Versorgung des Bewohners trotz der Veränderungen unter den vorhandenen<br />
Bedingungen möglich und zumutbar ist.<br />
2. Der Einrichtungsträger hat dem Bewohner die entsprechende Anpassung der Leistungen<br />
schriftlich anzubieten und zu begründen. Hierbei sind die bisherigen den angebotenen<br />
Leistungen und Entgelten gegenüberzustellen.<br />
3. Der Einrichtungsträger ist berechtigt, die Anpassung des Entgelts durch einseitige<br />
Erklärung vorzunehmen, soweit die Leistungen Bewohner betrifft, die Leistungen der<br />
Pflegeversicherung in Anspruch nehmen.<br />
§ 7 Mitwirkungspflicht der Bewohner<br />
1. Damit der Einrichtungsträger die Entgelte vorrangig über die Sozialleistungsträger<br />
abrechnen kann, ist es erforderlich, dass der Bewohner gegenüber den in Betracht<br />
kommenden Kostenträgern (Pflegekasse, Krankenkasse, Sozialhilfeträger) entsprechende<br />
Anträge stellt.<br />
2. Ändert sich die Pflegebedürftigkeit des Bewohners so erheblich, dass eine andere<br />
Pflegestufe in Betracht kommt und fordert der Einrichtungsträger den Bewohner schriftlich<br />
10
auf, einen entsprechenden Antrag an die Pflegekasse und ggf. zeitgleich an den<br />
Sozialhilfeträger zu stellen, ist er verpflichtet, einen Änderungsantrag zu stellen und damit<br />
die Pflegekasse zur Überprüfung der Pflegestufe zu veranlassen. Die Aufforderung des<br />
Einrichtungsträgers ist zu begründen.<br />
3. Der Bewohner verpflichtet sich, die Einrichtung über die gestellten Anträge und deren<br />
Ergebnisse unverzüglich zu informieren.<br />
4. Weigert sich der Bewohner, einen entsprechenden Änderungsantrag zu stellen, kann der<br />
Einrichtungsträger ihm oder seinem Kostenträger ab dem ersten Tag des zweiten Monats<br />
nach der Aufforderung vorläufig die Vergütung nach der nächst höheren Pflegestufe<br />
berechnen (s. § 87 a Abs. 2 SGB XI).<br />
5. Für den Beginn der Sozialleistungen ist grundsätzlich der Tag der Antragstellung<br />
maßgeblich. Zur Vermeidung von Leistungsausfällen (z.B. durch verspätete Anträge)<br />
stehen den Bewohnern, ihren Angehörigen und Vertretern die Mitarbeiter des<br />
Bewohnerservice in der Geschäftsstelle des Einrichtungsträgers als Beratungshilfe zur<br />
Verfügung.<br />
§ 8 Mitbestimmung, Recht auf Beratung und<br />
Beschwerde<br />
Das Zusammenleben in einer Gemeinschaft kann auch manchmal Probleme mit sich bringen.<br />
Deshalb steht Ihnen ausdrücklich ein Recht auf Information und Beschwerde zu. Hierzu können<br />
Sie sich an eine der nachfolgend benannten Personen oder Institutionen wenden:<br />
Seniorenheim<br />
Westparkstraße 44 a, 47803 <strong>Krefeld</strong><br />
Einrichtungsleitung Tel. 02151/56538101<br />
Wohnbereich 1 - Verantwortliche Pflegefachkraft, Tel. 02151/56538110<br />
Wohnbereich 2 - Verantwortliche Pflegefachkraft, Tel. 02151/56538120<br />
Wohnbereich 3 - Verantwortliche Pflegefachkraft, Tel. 02151/56538130<br />
Hauswirtschaftsleitung Tel. 02151/56538150<br />
Sozialer Dienst Tel. 02151/56538148<br />
Heimbeirat<br />
Die jeweiligen AnsprechpartnerInnen bitte bei den entsprechenden Einrichtungsleitungen<br />
erfragen.<br />
Geschäftsführer:<br />
Herr Walter Adelfang, Tel. 02151/7656-0<br />
De-Greiff-Str. 194, 47803 <strong>Krefeld</strong><br />
Geschäftsbereichsleiter Finanzen und Verwaltung:<br />
Herr Hans Peter Hövelmanns, Tel. 02151/7656-0<br />
De-Greiff-Str. 194, 47803 <strong>Krefeld</strong><br />
11
Geschäftsbereichsleiter Stationäre Einrichtungen:<br />
Herr Jörg Schmidt, Tel. 02151/765620<br />
De-Greiff-Str. 194, 47803 <strong>Krefeld</strong><br />
Heimaufsicht<br />
Fachbereich Gesundheit / Heimaufsicht<br />
Herr Isberner, Tel. 02151/863571<br />
Gartenstraße 32, 47798 <strong>Krefeld</strong><br />
Pflegekassen:<br />
Die Landesverbände der Pflegekassen in Nordrhein<br />
AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse<br />
Postfach 130162, 47102 Duisburg<br />
§ 9 Umzug des Bewohners innerhalb der<br />
Einrichtung<br />
1. Ist aus ärztlicher, pflegerischer oder sozialbetreuerischer Sicht oder wegen baulicher oder<br />
sonstiger betrieblicher Maßnahmen ein Umzug in ein vergleichbares Zimmer erforderlich,<br />
wird der Einrichtungsträger - soweit möglich - eine entsprechende und zumutbare<br />
Änderung des Vertrages anbieten. Wünscht der Bewohner einen Umzug innerhalb der<br />
Einrichtung, wird sich der Einrichtungsträger ebenfalls bemühen, eine den Wünschen des<br />
Bewohners entsprechende Alternative anzubieten. Bei einem betrieblich bedingten Umzug<br />
wird dieser durch den Einrichtungsträger auf seine Kosten organisiert und durchgeführt.<br />
2. Die gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten bleiben von den vorstehenden Regelungen<br />
unberührt.<br />
§ 10 Eingebrachte Sachen und Haftung<br />
1. Die Vertragspartner haften für Sachschäden gegenseitig nur bei Vorsatz oder grober<br />
Fahrlässigkeit. Für Personenschäden gilt die gesetzliche Haftung.<br />
2. Dem Bewohner wird empfohlen, für Verlust- und Schadensfälle eine Hausratversicherung<br />
für seine eingebrachten Gegenstände und eventuell eine Haftpflichtversicherung<br />
abzuschließen.<br />
3. Geld und Wertsachen des Bewohners können in begrenztem Umfang vorübergehend von<br />
der Einrichtung unentgeltlich verwahrt werden. Ein Anspruch auf die Verwahrung besteht<br />
nicht. Die Einrichtung haftet bei Verlust oder Beschädigung nur für Vorsatz und grobe<br />
Fahrlässigkeit.<br />
4. Haftungsansprüche des Bewohners gegen die Einrichtung sollten baldmöglichst nach<br />
Kenntniserlangung des schadenbegründenden Ereignisses schriftlich geltend gemacht<br />
werden.<br />
12
5. Testamente darf die Einrichtung grundsätzlich nicht in Verwahrung nehmen. Diese können<br />
entweder in einem eigenen Schließfach, beim Amtsgericht oder einem Notar hinterlegt<br />
werden.<br />
Empfehlung: Die Hinterlegung bei Gericht wird empfohlen, da diese preisgünstig ist und<br />
zudem gewährleistet, dass das Testament nicht verloren geht und bei Eintritt des<br />
Erbfalls rechtzeitig aufgefunden wird. Werden ergänzende Testamente errichtet,<br />
sollten diese alle bei dem gleichen Gericht hinterlegt werden, da die Eröffnung von<br />
jedem Gericht gesondert berechnet wird.<br />
§ 11 Allgemeine Regelungen<br />
1. Haustiere<br />
Die Haltung von Kleintieren (Wellensittich u. ä.) ist im Einzelfall möglich, muss aber in<br />
jedem Fall vorher mit der Einrichtungsleitung geklärt werden. Um gesundheitliche<br />
Gefährdung und Belästigung der Mitbewohner zu vermeiden, bitten wir Sie dringend, auch<br />
im Außenbereich Tiere (z. B. Tauben, Kaninchen) nicht zu füttern. Wir weisen darauf hin,<br />
dass in <strong>Krefeld</strong> ein Taubenfütterungsverbot besteht, dessen Verstoß mit nicht<br />
unerheblichen Geldbußen geahndet werden kann.<br />
2. Abwesenheit<br />
Wenn Sie beabsichtigen, über Nacht auszubleiben oder einen längeren Besuch vorhaben,<br />
so teilen Sie das bitte dem Pflegedienst in Ihrem Wohnbereich mit, damit sich die für Ihr<br />
Wohlergehen verantwortlichen Mitarbeiter keine Sorgen machen müssen.<br />
3. Besuch<br />
Sie können jederzeit Besuch empfangen. Wenn Sie Ihre Angehörigen und Bekannten zur<br />
Übernachtung einladen möchten, wenden Sie sich bitte an die Einrichtungsleitung. Soweit<br />
hierfür Räumlichkeiten in der Einrichtung zur Verfügung stehen, wird im Rahmen des<br />
Möglichen ein Gästezimmer gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Die Preise können Sie<br />
bei der Einrichtungsleitung erfahren. Es ist nicht erlaubt, Gästezimmer an Personen zu<br />
überlassen, die der Einrichtung nicht gemeldet wurden.<br />
§ 12 Datenschutz / Schweigepflicht<br />
1. Die Mitarbeiter der Einrichtung sind zur Verschwiegenheit sowie zur Beachtung der<br />
geltenden Datenschutzbestimmungen verpflichtet.<br />
2. Soweit es zur Durchführung der Leistungserbringung erforderlich ist, dürfen<br />
personenbezogene Daten des Bewohners durch die Einrichtung erhoben, gespeichert,<br />
verarbeitet und an Dritte übermittelt werden. Die Einwilligungen zur Erhebung und<br />
Speicherung und zur Übermittlung bedürfen der Schriftform und sind widerruflich.<br />
3. Der Bewohner hat das Recht auf Auskunft, welche Daten über ihn gespeichert sind.<br />
13
Hinweis: Zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Vertrages - insbesondere zum Zwecke der<br />
Abrechnung - ist die Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener<br />
Daten an die Sozialleistungsträger gesetzlich vorgeschrieben.<br />
Ärztliche Anweisungen können nur aufgrund einer schriftlichen Anweisung in der<br />
Pflegedokumentation ordnungsgemäß befolgt werden. Darüber hinaus ist es<br />
erforderlich, dass sich Ärzte mit den Mitarbeitern aus den Bereichen Pflege,<br />
Therapie und Betreuung zum Wohle der Bewohner über erforderliche<br />
Behandlungen und Maßnahmen austauschen können, damit z.B. besondere<br />
medizinische Risiken von allen an der Versorgung des Bewohners beteiligten<br />
Mitarbeitern beachtet werden können.<br />
§ 13 Zutrittsrecht und Gebrauchsüberlassung<br />
1. Der Bewohner erklärt sich damit einverstanden, dass die Mitarbeiter der Einrichtung zur<br />
Erfüllung der ihnen obliegenden vertraglichen Pflichten die Unterkunft jederzeit betreten<br />
dürfen.<br />
2. Die Mitarbeiter der Einrichtung oder sonstige Beauftragte dürfen zur Überprüfung des<br />
Zustandes der Unterkunft und zur Durchführung von Reparatur- und<br />
Instandsetzungsarbeiten die Unterkunft zu den üblichen Zeiten betreten. Hierüber ist der<br />
Bewohner rechtzeitig zu unterrichten.<br />
Bei drohender Gefahr ist ein Betreten der Unterkunft auch außerhalb der üblichen Zeiten<br />
und ohne vorherige Ankündigung zulässig.<br />
3. Der Bewohner ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Einrichtung Dritte in die<br />
Unterkunft aufzunehmen oder ihnen den Gebrauch zu überlassen.<br />
§ 14 Vertragsdauer<br />
1. Dem Heimbewohner wird ab dem ein Platz in der Einrichtung bereitgestellt. Soweit<br />
der Pflegeplatz erst nach Ablauf dieses Datums in Anspruch genommen wird, wird dem<br />
Bewohner vom ersten Tag ab entsprechend § 4 (Abwesenheitsvergütung) eine Vergütung<br />
in Höhe von 75 % des vereinbarten Heimentgeltes für allgemeine Pflegeleistungen, für<br />
Unterkunft und Verpflegung für die Zeit von 4 Wochen berechnet. Eine mögliche<br />
Verlängerung dieser Frist muss individuell mit dem Einrichtungsträger vereinbart werden.<br />
Das Entgelt für Investitionskosten wird in voller Höhe berechnet. Für Reservierungskosten<br />
werden keine Zuschüsse gewährt.<br />
2. Der Vertrag endet am . Er kann außerdem im beiderseitigen Einvernehmen oder<br />
durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Die Bewohnerin oder der<br />
Bewohner kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den<br />
Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen.<br />
3. Bei Ableben des Bewohners endet der Vertrag mit Ablauf des Sterbetages.<br />
14
4. Bei einem Auszug des Bewohners vor Beendigung des Vertragsverhältnisses wird dem<br />
Bewohner bis zu der Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Entgelt entsprechend § 4<br />
Ziffer 5 (Abwesenheitsvergütung) berechnet.<br />
§ 15 Räumung und Nachlass<br />
1. Der Bewohner hat die Unterkunft spätestens bis zum Tag, an dem der Vertrag durch<br />
Kündigung endet, zu räumen und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.<br />
2. Bei Ableben des Bewohners haben die im Vertrag benannten Bevollmächtigten das Zimmer<br />
am dritten Tag nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in ordnungsgemäßem Zustand<br />
zu übergeben. Eine weitere Nutzung des Wohnraums kann nur gegen ein geringes Entgelt<br />
(Investitions- und Unterkunftskosten) ermöglicht werden.<br />
3. Alle Schlüssel sind der Einrichtungsleitung zurückzugeben.<br />
4. Die Einrichtung unterrichtet die zuständigen Kostenträger über die Aufnahme und<br />
Entlassung des Bewohners.<br />
5. Die Regelung des Nachlasses obliegt nicht dem Einrichtungsträger.<br />
6. Der Bewohner kann dem Einrichtungsträger die Personen benennen, die im Falle des Todes<br />
zu benachrichtigen sind. Ferner benennt der Bewohner eine oder mehrere Personen seines<br />
Vertrauens, an die der in der Einrichtung verbliebene Nachlass - unabhängig von einer<br />
etwaigen erbrechtlichen Legitimation - ausgehändigt werden kann.<br />
7. Bei Umzug oder Tod gehen zurückgelassene Gegenstände in das Eigentum des<br />
Einrichtungsträgers über, wenn sie nicht innerhalb von 6 Wochen nach schriftlicher<br />
Aufforderung abgeholt werden und der Einrichtungsträger bei der Aufforderung zu Beginn<br />
der Frist auf diese Konsequenz hingewiesen hat.<br />
8. Die Kosten der Räumung, Einlagerung und Entsorgung hat der Bewohner, bzw. dessen<br />
Erben nach den Grundsätzen der Verzugshaftung zu tragen, wobei eventuelle Erlöse aus<br />
der Verwertung der zurückgelassenen Gegenstände verrechnet werden.<br />
§ 16 Sonstige Bestimmungen<br />
Rauchen ist im gesamten Gebäude nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind die<br />
Einzelzimmer der Bewohner oder wenn zwei Raucher ein gemeinsames Zimmer bewohnen und<br />
sie ihr gegenseitiges Einverständnis erklären.<br />
Ich bin damit einverstanden, dass Fotos von mir auf der Internetseite sowie als Aushang in<br />
den Einrichtungen und/oder in Werbebroschüren der Städtischen <strong>Seniorenheime</strong> <strong>Krefeld</strong><br />
gemeinnützige GmbH veröffentlicht werden dürfen.<br />
15
§ 17 Schlussbestimmungen<br />
1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist <strong>Krefeld</strong>.<br />
2. Mündlich vereinbarte Veränderungen dieses Vertrages sind schriftlich zu bestätigen.<br />
<strong>Krefeld</strong>, 04.07.2011<br />
___________________________________ ___________________________________<br />
Unterschrift des Bewohners Unterschrift des Einrichtungsträgers<br />
bzw. des Vertreters<br />
___________________________________<br />
Name des Unterzeichnenden in Druckschrift<br />
Funktion des Unterzeichnenden, soweit nicht die Bewohnerin / der Bewohner selbst<br />
unterzeichnet: Bevollmächtigter Betreuer<br />
16
Aktuelle Vergütungssätze für stationäre Pflege<br />
Zwischen den Sozialleistungsträgern (Pflegekassen und Sozialhilfeträgern) und der Städtische<br />
<strong>Seniorenheime</strong> <strong>Krefeld</strong> gemeinnützige GmbH wurden mit Wirkung zum 01.01.2009 für die<br />
folgenden Leistungsbereiche folgende Entgelte (Tagessätze) vereinbart:<br />
Pflegestufe / Pflegeklasse<br />
1.a Unterkunft<br />
(§ 3 I Heimvertrag)<br />
1.b Verpflegung<br />
(§ 3 I Heimvertr.)<br />
Allgemeine Pflegeleistungen<br />
2.<br />
(§ 3 II-IV Heimvertrag)<br />
Investitionsaufwendungen<br />
3.<br />
(§ 4 Ziffer 6 Heimvertrag)<br />
O I II III Härtefall<br />
17,01 17,01 17,01 17,01 17,01<br />
13,10 13,10 13,10 13,10 13,10<br />
26,96 42,80 61,78 81,46 90,66<br />
6,24 6,24 6,24 6,24 6,24<br />
4. Einzelzimmerzuschlag 1,12 1,12 1,12 1,12 1,12<br />
Bei Aufenthalt in einem Einbettzimmer<br />
tägliches Gesamtentgelt<br />
(=Summe 1 bis 4)<br />
tägliches Abwesenheitsentgelt<br />
(= 75% von 1 und 2 + 100% von<br />
3 und 4)<br />
64,43 80,27 99,25 118,93 128,13<br />
50,16 62,04 76,28 91,04 97,94<br />
17
Städtische <strong>Seniorenheime</strong> <strong>Krefeld</strong><br />
gemeinnützige GmbH<br />
De-Greiff-Str. 194<br />
47803 <strong>Krefeld</strong><br />
Telefon 02151-76560<br />
Telefax 02151-765630<br />
info@sh-kr.de<br />
www.seniorenheime-krefeld.de