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Kurzzeitpflegevertrag - Seniorenheime Krefeld

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<strong>Kurzzeitpflegevertrag</strong><br />

für vollstationäre<br />

Einrichtungen


<strong>Kurzzeitpflegevertrag</strong> für vollstationäre Einrichtungen<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

<strong>Kurzzeitpflegevertrag</strong> 1<br />

§ 1 Vertragsgegenstand 1<br />

§ 2 Leistungen des Einrichtungsträgers 2<br />

A. Leistungskonzept 2<br />

B. Die Leistungen im Einzelnen 2<br />

§ 3 Entgelte 6<br />

§ 4 Entgelt bei Abwesenheit (NRW) 9<br />

§ 5 Zahlungen 9<br />

§ 6 Individuelle Anpassung der Leistungen 10<br />

§ 7 Mitwirkungspflicht der Bewohner 10<br />

§ 8 Mitbestimmung, Recht auf Beratung und Beschwerde 11<br />

§ 9 Umzug des Bewohners innerhalb der Einrichtung 12<br />

§ 10 Eingebrachte Sachen und Haftung 12<br />

§ 11 Allgemeine Regelungen 13<br />

§ 12 Datenschutz / Schweigepflicht 13<br />

§ 13 Zutrittsrecht und Gebrauchsüberlassung 14<br />

§ 14 Vertragsdauer 14<br />

§ 15 Räumung und Nachlass 15<br />

§ 16 Sonstige Bestimmungen 15<br />

§ 17 Schlussbestimmungen 16<br />

Aktuelle Vergütungssätze für stationäre Pflege 17<br />

Abkürzungen:<br />

BGB = Bürgerliches Gesetzbuch<br />

WBVG = Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz<br />

WTG = Wohn- und Teilhabegesetz des Landes NRW<br />

SGB V = Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (gesetzliche Krankenversicherung)<br />

SGB XI = Sozialgesetzbuch - Elftes Buch (soziale Pflegeversicherung)<br />

SGB XII = Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (Sozialhilfe)<br />

I


<strong>Kurzzeitpflegevertrag</strong><br />

Zwischen der Städtische Seniorenheim <strong>Krefeld</strong> gemeinnützige<br />

GmbH, De-Greiff-Straße 194, 47803 <strong>Krefeld</strong><br />

- nachfolgend Einrichtungsträger genannt<br />

und , geb. am , bisherige Anschrift : ,<br />

, ggf. vertreten durch<br />

- nachfolgend Bewohner 1 genannt<br />

wird mit Wirkung zum nachstehender Vertrag für Kurzzeitpflege<br />

geschlossen:<br />

§ 1 Vertragsgegenstand<br />

1. Dieser Vertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der<br />

Vertragspartner bei einem Aufenthalt des Bewohners in einem<br />

Pflegeheim des Einrichtungsträgers.<br />

2. Der Einrichtungsträger achtet und schützt die Würde, die Interessen<br />

und Bedürfnisse des Bewohners vor Beeinträchtigungen, er wahrt und<br />

fördert dessen Selbständigkeit und Selbstverantwortung.<br />

3. Der Einrichtungsträger ist durch den Abschluss eines<br />

Versorgungsvertrages gemäß § 72 SGB XI durch die Pflegekassen zur<br />

Erbringung vollstationärer Pflegeleistungen zugelassen.<br />

4. Grundlage dieses Vertrages sind die maßgeblichen gesetzlichen<br />

Bestimmungen (u. a. Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG),<br />

Sozialgesetzbuch XI – Pflegeversicherung (SGB XI)) und die<br />

Vereinbarungen zwischen dem Einrichtungsträger mit den<br />

Kostenträgern (Pflegekassen, Träger der Sozialhilfe). Änderungen der<br />

vorgenannten Bestimmungen und Vereinbarungen wirken sich – soweit<br />

keine zusätzlichen Voraussetzungen gesetzlich vorgeschrieben sind -<br />

unmittelbar auf den Inhalt dieses Vertrages aus: jede Vertragspartei<br />

kann die Anpassung des Vertrages an die aktuelle Rechtslage<br />

verlangen.<br />

1 Aus Gründen der Vereinfachung und Übersichtlichkeit haben wir im Vertrag und allen Anlagen auf die<br />

zusätzliche Aufführung der weiblichen Form verzichtet und den Vertragspartner einheitlich als<br />

„Bewohner“ bezeichnet<br />

Städtische <strong>Seniorenheime</strong><br />

<strong>Krefeld</strong> gemeinnützige GmbH<br />

De-Greiff-Str. 194<br />

47803 <strong>Krefeld</strong><br />

Telefon 02151-76560<br />

Telefax 02151-765630<br />

Email info@sh-kr.de<br />

www.seniorenheime-krefeld.de<br />

Amtsgericht <strong>Krefeld</strong>, HRB 8957<br />

Ust-IdNr. DE 814451745<br />

Geschäftsführer<br />

Walter Adelfang<br />

Aufsichtsratsvorsitzender<br />

Dr. Hans-Josef Ruhland<br />

Sparkasse <strong>Krefeld</strong><br />

Bankleitzahl 320 500 00<br />

Kontonummer 323 170<br />

An Ihrer Seite:<br />

• Seniorenheim Bischofstraße<br />

• Seniorenheim Cornelius-de-Greiff-<br />

Stift<br />

• Fischers-Meyser-Stift -<br />

Seniorenheim Hüls<br />

• Seniorenheim Linn<br />

• Seniorenheim Westparkstraße<br />

1


§ 2 Leistungen des Einrichtungsträgers<br />

A. Leistungskonzept<br />

Die Einrichtung hat nach dem Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen folgendes<br />

Leistungskonzept:<br />

a) Vollstationäre Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XI – Pflegeversicherung ohne<br />

besonderen Schwerpunkt<br />

b) Zusätzliche Betreuungsleistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz,<br />

geistiger Behinderung oder einer psychischen Erkrankung<br />

Die Einrichtung hat derzeit mit den Pflegekassen eine Vereinbarung über Leistungen<br />

der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung nach § 87b SGB XI abgeschlossen.<br />

B. Die Leistungen im Einzelnen<br />

Art, Inhalt und Umfang der Leistungen entsprechen den Regelungen des SGB XI und den<br />

hierzu mit den Kostenträgern getroffenen Vereinbarungen. Maßgeblich sind insbesondere die<br />

des auf Landesebene geschlossenen Rahmenvertrages gemäß § 75 SGB XI. Der<br />

Einrichtungsträger erbringt auf dieser Grundlage folgende Leistungen:<br />

I. Unterkunft und Verpflegung<br />

II. Allgemeine Pflegeleistungen<br />

III. Soziale Betreuung / Sicherstellung ärztlicher Versorgung / Hilfsmittel<br />

IV. Behandlungspflege<br />

V. Zusatzleistungen<br />

VI. Weitere Leistungen<br />

I. Unterkunft und Verpflegung<br />

Der Leistungsbereich Unterkunft und Verpflegung umfasst die Leistungen, die den Aufenthalt<br />

des Bewohners in der Einrichtung des Einrichtungsträgers ermöglichen.<br />

1. Unterkunft<br />

Dem Bewohner wird<br />

ein Wohnplatz in einem Einzelzimmer<br />

ein Wohnplatz in einem Zweibettzimmer<br />

im<br />

Seniorenheim Westparkstraße, Westparkstr. 44 a, 47803 <strong>Krefeld</strong><br />

Seniorenheim Cornelius-de-Greiff-Stift, Mengelbergstr. 2-4, 47803 <strong>Krefeld</strong><br />

Fischers-Meyser-Stift - Seniorenheim Hüls, Am Beckshof 11-21, 47839 <strong>Krefeld</strong><br />

Seniorenheim Bischofstraße, Bischofstraße 10, 47809 <strong>Krefeld</strong><br />

Seniorenheim Linn, Quartelkämpchen 52, 47809 <strong>Krefeld</strong><br />

im Wohnbereich , Zimmer-Nummer überlassen.<br />

a) Das Zimmer ist<br />

2


vollständig möbliert (u. a. Pflegebett, Kleiderschrank, Tisch, zwei Stühle)<br />

teilmöbliert, mit Pflegebett und _________________________________<br />

__________________________________________________________<br />

nur mit Pflegebett ausgestattet, ansonsten leerstehend<br />

mit Bad / WC<br />

Notrufanlage<br />

mit Anschlussmöglichkeit für Telefon ausgestattet<br />

Rundfunk- / TV-Anschluss<br />

__________________________________________________________<br />

b) In Abstimmung mit der Einrichtungsleitung bzw. einer Verantwortlichen Pflegefachkraft<br />

kann der Bewohner auch bei möblierten Räumen eigene Einrichtungsgegenstände<br />

mitbringen.<br />

c) Elektrogeräte, die der Bewohner mitbringt, müssen in ordnungsgemäßem Zustand<br />

sein. Es dürfen nur Geräte benutzt werden, die den Sicherheitsrichtlinien der<br />

Berufsgenossenschaften entsprechen. Aus Sicherheitsgründen ist das Aufstellen<br />

bewohnereigener großer Elektrogeräte (wie Kühlschrank) nur nach besonderer<br />

Genehmigung durch die Einrichtungsleitung zulässig.<br />

d) Die Gemeinschaftseinrichtungen wie z. B. der Festsaal stehen zur Mitbenutzung zur<br />

Verfügung.<br />

e) Zur Unterkunft gehört auch die Raumpflege. Diese umfasst mindestens einmal pro<br />

Woche die regelmäßige Reinigung des Zimmers und des Bades, sowie aller<br />

Räumlichkeiten der Einrichtung. Private Einrichtungsgegenstände werden ebenfalls<br />

nach den für einrichtungseigene Gegenstände geltenden Bedingungen gereinigt.<br />

f) Ist aus ärztlicher oder sozialbetreuerischer Sicht oder wegen baulicher Maßnahmen ein<br />

Umzug in ein vergleichbares Zimmer erforderlich, wird der Einrichtungsträger eine<br />

entsprechende Änderung des Vertrages anbieten. Der Umzug wird durch den<br />

Einrichtungsträger auf seine Kosten organisiert und durchgeführt.<br />

g) Des Weiteren wird die Wäscheversorgung sichergestellt. Sie beinhaltet:<br />

• die Überlassung, Reinigung und Instandhaltung einrichtungseigener Bettwäsche,<br />

Hand- und Badetücher sowie<br />

• das maschinelle Waschen und maschinelle Glätten der persönlichen Wäsche und<br />

Bekleidung, soweit sie maschinell waschbar und maschinell bügelbar ist.<br />

Hinweise und Haftungsbeschränkungen:<br />

• Die Leibwäsche muss aufgrund der bestehenden Hygienevorschriften gekocht und<br />

desinfiziert werden (95°C). Sie muss daher kochbar und Trockner geeignet sein.<br />

Der Einrichtungsträger haftet nicht für die Beschädigung von Wäsche, die nicht<br />

entsprechend geeignet ist.<br />

• Die Bekleidung und Wäsche, die in die Einrichtung mitgebracht wird, muss mit dem<br />

Namen des Bewohners und des Hauses gekennzeichnet sein, da sie nach dem<br />

Waschvorgang sonst nicht zugeordnet werden kann. Der Einrichtungsträger haftet<br />

nicht für den Verlust nicht gekennzeichneter Bekleidungsstücke.<br />

3


2. Verpflegung<br />

Diese besteht aus Frühstück, Mittagessen, Nachmittagskaffee, Abendessen und auf Wunsch<br />

oder nach Bedarf des Bewohners aus einer zusätzlichen Spätmahlzeit.<br />

Eine ausreichende Getränkeversorgung (Kaffee, Tee, Saft, Mineralwasser) gehört ebenfalls zur<br />

regelmäßigen Verpflegung.<br />

Weitere kleine Zwischenmahlzeiten werden nach Bedarf zur Verfügung gestellt.<br />

Nach ärztlicher Anordnung können spezielle Diäten angeboten werden.<br />

Sondennahrung wird auf ärztliche Verordnung verabreicht. Sondennahrung ist nicht<br />

Bestandteil der Pflegesätze. Die hierfür anfallenden Kosten sind von dem Bewohner<br />

unmittelbar mit der Krankenkasse /-versicherung abzurechnen, s. § 3 (3) dieses Vertrages.<br />

Aktuell ist Sondennahrung erforderlich? Nein Ja<br />

II. Allgemeine Pflegeleistungen<br />

Der Einrichtungsträger erbringt nach dem individuellen Bedarf der Bewohnerin / des<br />

Bewohners allgemeine Pflegeleistungen, die nach dem allgemein anerkannten Stand<br />

pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse ausgeführt werden.<br />

Inhalt der Pflegeleistungen sind die im Einzelfall erforderlichen Tätigkeiten zur Unterstützung,<br />

zur teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen<br />

Lebens.<br />

Zu den allgemeinen Pflegeleistungen (Grundpflege) gehören je nach Einzelfall folgende Hilfen<br />

bei den nachfolgenden Verrichtungen:<br />

a) Hilfen bei der Körperpflege<br />

• beim Waschen, Duschen, Baden,<br />

• bei der Zahnpflege<br />

• beim Kämmen (bei Bedarf Kontaktherstellung zum Friseur)<br />

• beim Rasieren<br />

• bei Ausscheidungen<br />

Zu den Hilfen bei der Körperpflege gehört auch die kosmetische Fußpflege, soweit<br />

keine medizinische Fußpflege erforderlich ist. Medizinische Fußpflege darf nur von<br />

speziell geschulten Podologen ausgeführt werden. Im Bedarfsfall und auf Wunsch des<br />

Bewohners kann die Einrichtung den Kontakt zu einem Podologen vermitteln. Bei<br />

entsprechenden Erkrankungen kann der Arzt medizinische Fußpflege zu Lasten der<br />

Krankenkasse verordnen.<br />

b) Hilfen bei der Ernährung<br />

• mundgerechte Zubereitung der Nahrung<br />

• Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme<br />

• Hygienemaßnahmen im Zusammenhang mit der Ernährung<br />

c) Hilfen bei der Mobilität<br />

• beim Aufstehen und Zubettgehen<br />

• beim Gehen, Stehen, Treppensteigen<br />

• beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung, insbesondere<br />

Unterstützung von Verrichtungen außerhalb der Einrichtung, die für die<br />

Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig sind und das persönliche<br />

Erscheinen der Bewohnerin / des Bewohners erfordern<br />

4


• beim An- und Auskleiden (ggf. An- und Ausziehtraining)<br />

Zu den allgemeinen Pflegeleistungen gehört auch der Schutz vor Selbst- und<br />

Fremdgefährdung.<br />

Der Umfang der pflegerischen Leistungen richtet sich nach dem jeweiligen Gesundheitszustand<br />

und Pflegebedarf des Bewohners. Die Pflegekasse stellt auf der Grundlage eines Gutachtens<br />

des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) die Pflegestufe fest, die dem<br />

Pflegebedarf entsprechen soll. Bei privat Pflegeversicherten erfolgt die Feststellung aufgrund<br />

des Gutachtens des medizinischen Dienstes der privaten Pflegeversicherung (MEDICPROOF<br />

GmbH).<br />

III. Soziale Betreuung / Sicherstellung ärztlicher Versorgung / Hilfsmittel<br />

1. Soziale Betreuung<br />

Zur sozialen Betreuung gehören insbesondere Hilfestellungen beim Um- bzw. Einzug in die<br />

Einrichtung und während der Integrationsphase sowie bei der weiteren persönlichen<br />

Lebensführung, bei der Gestaltung des Alltags und bei Lebenskrisen. Auch die Vermittlung der<br />

seelsorgerischen Betreuung und die Kontaktvermittlung zu Freunden und Verwandten gehören<br />

diesem Aufgabengebiet an.<br />

2. Sicherstellung der Versorgung durch Arzt und Apotheker<br />

Der Einrichtungsträger stellt durch Vermittlung des Kontaktes zu dem behandelnden Arzt die<br />

ärztliche Versorgung sicher (in Notfällen: notärztlicher Dienst / Notarzt). Die freie Arztwahl<br />

wird nicht eingeschränkt. Der Bewohner benennt dem Einrichtungsträger seine behandelnden<br />

Ärzte.<br />

Der Einrichtungsträger stellt zusätzlich durch entsprechende Verträge mit Apotheken (nach §<br />

12a Apothekengesetz) die Versorgung der Bewohner mit Medikamenten sicher. Diese für die<br />

Bewohner kostenfreien Leistungen können nur Bewohner erhalten, die eine Versorgung durch<br />

die Vertragsapotheke wünschen und dieses ausdrücklich erklären.<br />

Hinweis auf Haftungsbeschränkung:<br />

Für die sachgerechte Lagerung der Medikamente und regelmäßige Überprüfung durch den<br />

Apotheker kann die Einrichtung keine Haftung übernehmen<br />

a) für die Zeit vor der Übergabe an die Einrichtung, wenn Medikamente durch Dritte (z.B.<br />

Angehörige) beschafft und gelagert werden,<br />

b) für die Lagerung in der Einrichtung, wenn Bewohner ihre Medikamente selbst<br />

verwahren.<br />

3. Hilfsmittel<br />

Individuelle Hilfsmittel (im Sinne des § 33 SGB V) sind grundsätzlich von dem Bewohner bei<br />

der Krankenkasse / -versicherung zu beantragen, da diese Kosten nicht in der Vergütung für<br />

Pflegeleistungen enthalten sind.<br />

Soweit keine andere Vereinbarung in dem Versorgungsvertrag oder der<br />

Vergütungsvereinbarung getroffen wurde oder die Art der Einrichtung eine besondere<br />

Ausstattung verlangt (z.B. Spezialeinrichtung), hat die Einrichtung nur solche Hilfsmittel<br />

vorzuhalten und zur Verfügung zu stellen, die üblicherweise von allen Bewohnern genutzt<br />

werden können (z.B. Handgriffe, allgemein zu benutzende Lifter, Duschrollstühle).<br />

5


Zu den individuell benötigten Hilfsmitteln gehören auch die Inkontinenzprodukte, die für die<br />

Teilnahme am sozialen Leben erforderlich sind. Diese werden bei Bedarf ärztlich verordnet und<br />

sind grundsätzlich von den gesetzlichen Krankenkassen auf deren Kosten dem Versicherten zur<br />

Verfügung zu stellen. Bettunterlagen u.ä. Hilfsmittel, die lediglich zum Schutz der<br />

Einrichtungsgegenstände verwendet werden (z.B. Matratzenschutz), dienen nicht der<br />

Teilnahme am sozialen Leben und werden von der Einrichtung gestellt. Zu den Kosten: siehe §<br />

4 (4) dieses Vertrages.<br />

IV. Medizinische Behandlungspflege<br />

Bei der medizinischen Behandlungspflege handelt es sich um Aufgaben aus dem ärztlichen<br />

Verantwortungsbereich (z.B. Medikamentengabe, Wundbehandlung) für deren Veranlassung<br />

und Verordnung der behandelnde Arzt des Bewohners zuständig ist. Die Aufklärungspflicht<br />

über die verordneten Behandlungen und Medikamente obliegt dem behandelnden Arzt.<br />

Der Einrichtungsträger erbringt aufgrund der ärztlichen Verordnung nach dem individuellen<br />

Bedarf der Bewohnerin / des Bewohners die behandlungspflegerischen Leistungen, die nach<br />

dem allgemein anerkannten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse ausgeführt werden.<br />

V. Zusatzleistungen<br />

Der Bewohner und der Einrichtungsträger können besondere Komfortleistungen bei Unterkunft<br />

und Verpflegung, sowie zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen vereinbaren. Über die<br />

Erbringung von Zusatzleistungen wird von den Vertragsparteien eine gesonderte schriftliche<br />

Vereinbarung abgeschlossen.<br />

Die Städtische <strong>Seniorenheime</strong> <strong>Krefeld</strong> gemeinnützige GmbH bieten zurzeit keine derartigen<br />

Zusatzleistungen an.<br />

VI. Weitere Leistungen: kulturelle Angebote, Veranstaltungen<br />

Der Einrichtungsträger bietet ferner die Möglichkeit zur Teilnahme an kulturellen<br />

Veranstaltungen und Freizeitaktivitäten. Ist die jeweilige Veranstaltung nicht kostenlos (z.B.<br />

Theaterbesuch), wird das zu zahlende Entgelt in der Ankündigung angegeben.<br />

§ 3 Entgelte<br />

1. Die derzeit gültigen Vergütungen wurden zwischen dem Einrichtungsträger und den<br />

Kostenträgern (Pflegekassen und Sozialhilfeträger) vereinbart. Die Bestandteile der<br />

Vergütung sind entsprechend dieser Vereinbarung in<br />

a) allgemeine Pflegeleistungen,<br />

b) Unterkunft,<br />

c) Verpflegung und<br />

d) Investitionskosten<br />

aufgegliedert.<br />

2. Kosten für ärztliche Behandlung, Medikamente, Sondennahrung und individuell benötigte<br />

Hilfsmittel sind nicht in den Vergütungen enthalten. Diese sind im Rahmen der gesetzlichen<br />

Verpflichtungen von den Krankenkassen, bzw. von privat Versicherten selbst zu tragen.<br />

6


3. Bei vollständiger Ernährung mit Sondenkost, die von der gesetzlichen Krankenkasse oder<br />

privat Krankenversicherten übernommen wird, wird die Vergütung für Verpflegung<br />

pauschal um 14,5 % täglich reduziert, da diese Position neben Sachkosten auch Personalkosten<br />

enthält, die stets konstant bleiben.<br />

4. Kosten für Inkontinenzprodukte:<br />

a) Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und dem<br />

Einrichtungsträger gelten für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen bezüglich der<br />

Inkontinenzprodukte derzeit folgende Regelungen<br />

• Die benötigten Produkte werden von dem Einrichtungsträger beschafft und dem<br />

Bewohner zur Verfügung gestellt, soweit der Bewohner mit der Auswahl und<br />

Beschaffung der Inkontinenzprodukte durch den Einrichtungsträger einverstanden<br />

ist und so lange die Vereinbarung mit den gesetzlichen Krankenkassen besteht.<br />

• Sollte die bestehende Vereinbarung ersatzlos wegfallen, müssten die<br />

Inkontinenzprodukte individuell verordnet und bewohnerbezogen beschafft werden.<br />

• Zuzahlungen für Inkontinenzprodukte: Nach der derzeitigen Gesetzeslage ist der<br />

Bewohner verpflichtet, auch für Inkontinenzprodukte Zuzahlungen zu leisten –<br />

höchstens jedoch bis zur individuellen Belastungsgrenze (§ 62 SGB V). Dies<br />

bedeutet: Nach Erteilung der "Befreiungsbescheinigung" durch die Krankenkasse,<br />

besteht ab diesem Zeitpunkt keine Zuzahlungspflicht mehr. Der Bewohner hat die<br />

Bescheinigung dem Einrichtungsträger zum Nachweis vorzulegen.<br />

Hinweis: § 33 Abs. 2 Satz 5, 2. Halbsatz SGB V bestimmt: "... die Zuzahlung bei zum<br />

Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 von Hundert je Packung, höchstens<br />

jedoch 10 Euro für den Monatsbedarf je Indikation".<br />

• Zuzahlungsbetrag: Die konkrete Höhe des 10 prozentigen Zuzahlungsbetrags<br />

errechnet sich nach dem Betrag, den die Krankenkassen pro Monat an den<br />

Einrichtungsträger zahlen (derzeit 26,81 € pro Monat, bzw. Zuzahlung: 2,68 € pro<br />

Monat). Bei Änderung der Pauschalpreise, die derzeit zwischen Einrichtungsträger<br />

und den gesetzlichen Krankenkassen vereinbart sind, ändert sich auch die Höhe<br />

der Zuzahlungen entsprechend (s. § 7 dieses Vertrages).<br />

• Zahlungsweise: Der Einrichtungsträger stellt die an die Krankenkassen<br />

abzuführenden Zuzahlungsbeträge dem Bewohner monatlich in Rechnung.<br />

b) Privat Krankenversicherte haben den vollen Monatsbetrag zu bezahlen und können die<br />

Rechnung – wie üblich - bei ihrer Krankenversicherung zur Kostenerstattung<br />

einreichen. Sollte die bestehende Vereinbarung ersatzlos wegfallen, müssten die<br />

Inkontinenzprodukte – wie Medikamente – individuell verordnet und bewohnerbezogen<br />

beschafft werden. Bei Änderung der vereinbarten Pauschalpreise ändert sich auch der<br />

monatlich zu zahlende Betrag für privat Krankenversicherte entsprechend (s. § 7<br />

dieses Vertrages).<br />

5. Die Höhe des zu zahlenden Entgelts richtet sich nach dem individuell festgestellten<br />

Pflegebedarf (Pflegestufe / Pflegeklasse), sowie der Ausstattung des Hauses und des<br />

Pflegeplatzes (Investitionskosten / Einzelzimmerzuschlag).<br />

7


6. Die Vergütungen sind Pauschalsätze, das bedeutet: auch wenn der Bewohner nicht<br />

sämtliche Leistungen, die in einer Pflegestufe möglich sind, in Anspruch nimmt, ist das<br />

vereinbarte Entgelt zu zahlen.<br />

7. Wird mit den Kostenträgern eine andere Vergütungssystematik vereinbart (z.B. Preise für<br />

Einzelleistungen), wird der Einrichtungsträger eine entsprechende Vertragsänderung<br />

anbieten.<br />

8. Wird nach der gemeinsamen Beurteilung des Medizinischen Dienstes und der Pflegeleitung<br />

des Einrichtungsträgers festgestellt, dass - abweichend von der festgestellten Pflegestufe –<br />

aufgrund eines besonderen Pflegebedarfs die Zuordnung zu einer anderen Pflegeklasse<br />

notwendig oder ausreichend ist, gilt diese Vereinbarung auch unmittelbar für den<br />

Bewohner. § 7 Ziffer 1 und 4 – 6 dieses Vertrages gelten entsprechend.<br />

9. Steht bei Vertragsbeginn die Pflegestufe des Bewohners nicht fest (z.B. weil ein Bescheid<br />

der Pflegekasse noch nicht vorliegt), wird bis zur Feststellung der Pflegestufe nach der<br />

vorläufigen Einstufung des Einrichtungsträgers abgerechnet. Ergibt sich nachträglich eine<br />

andere Einstufung, sind die Vergütungen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einstufung<br />

wirksam wird, zu berichtigen: Zuviel gezahlte Entgelte werden erstattet, zuwenig gezahlte<br />

Beträge sind nachzuzahlen.<br />

10. Die Vergütungen werden grundsätzlich nach Tagessätzen berechnet. Aufgrund der<br />

rechtlichen Rahmenbedingungen kann der Einrichtungsträger die Investitionskosten als<br />

Tagessatz oder als gleichbleibenden Monatsbetrag (Basis 30,42 Tage) berechnen. Die<br />

Berechnung erfolgt derzeit nach Tagessätzen. Der Einrichtungsträger ist berechtigt, auf<br />

Monatsberechnung umzustellen. Die Umstellung ist dem Bewohner rechtzeitig vorher<br />

mitzuteilen.<br />

11. Investitionskosten, gesondert berechenbar, sind auf der Seite Aktuelle Vergütungssätze für<br />

stationäre Pflege im Anhang aufgeführt.<br />

12. Zusatzleistungen und weitere Leistungen werden von den Sozialleistungsträgern nicht<br />

übernommen und sind von dem Bewohner selbst zu zahlen.<br />

13. Aufnahme- und Entlassungstage werden grundsätzlich als jeweils volle Tage berechnet.<br />

Nur beim Umzug in ein anderes Heim, wird für den Auszugstag kein Entgelt berechnet.<br />

14. Privat Pflegeversicherte sind vorleistungspflichtig, sie können die Rechnungen zur<br />

Begleichung bei ihrer Versicherung / Beihilfestelle einreichen.<br />

15. Bei einer besonderen Vereinbarung über die zusätzliche Betreuung für Menschen mit einer<br />

demenzbedingten Fähigkeitsstörung, einer geistigen Behinderung oder einer psychischen<br />

Erkrankung fallen für privat Pflegeversicherte und anteilig für Beihilfeberechtigte Kosten<br />

an.<br />

8


§ 4 Entgelt bei Abwesenheit (NRW)<br />

1. Als Abwesenheitstage gelten nur die Tage, an denen der Bewohner ganztägig (von 0:00 –<br />

24:00 Uhr) nicht in der Einrichtung anwesend ist. Daher werden die Tage, an denen der<br />

Bewohner ins Krankenhaus entlassen und im Pflegeheim wieder aufgenommen wird,<br />

jeweils als volle Pflegetage berechnet.<br />

2. Bei Abwesenheit (24 Stunden pro Kalendertag) bis zu 3 Tagen ist das volle Entgelt zu<br />

zahlen. Ab dem vierten Tag der Abwesenheit ist eine reduzierte Abwesenheitsvergütung zu<br />

zahlen.<br />

3. Die Abwesenheitsvergütung oder Reservierungskosten betragen 75 % der Entgelte für den<br />

pflegebedingten Aufwand, sowie der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung. Diese<br />

Regelung gilt auch für die Vergütung bei Sondenkost. Die Höhe der Investitionskosten<br />

bleibt unverändert. Eine Beteiligung der Pflegekassen an der Abwesenheitsvergütung<br />

erfolgt nicht, daher werden diese Kosten ausschließlich dem Bewohner in Rechnung<br />

gestellt.<br />

§ 5 Zahlungen<br />

1. Die monatlichen Entgelte für Unterkunft, Verpflegung, allgemeine Pflegeleistungen,<br />

Investitionen und ggf. Beträge für Inkontinenzprodukte werden am Monatsanfang in<br />

Rechnung gestellt und sind dann 10 Tage nach Rechnungsstellung fällig, bei<br />

Lastschriftverfahren erfolgt die Abbuchung in der Regel bis zum 5. Werktag des Monats.<br />

Soweit mit den Pflegekassen für deren Zahlungen ein hiervon abweichender<br />

Zahlungszeitpunkt vereinbart wurde, kommt der Bewohner insofern nicht in Verzug.<br />

Bei Einzug des Bewohners während eines laufenden Monats ist das Entgelt für den<br />

Aufnahmemonat nach Zustellung der Rechnung fällig.<br />

Ergeben sich Abweichungen zwischen den abgerechneten und geschuldeten Beträgen (z.B.<br />

Änderung der Pflegestufe, Abwesenheit), sind diese durch die Einrichtung spätestens im<br />

übernächsten Monat auszugleichen.<br />

Eingehende Zahlungen des Selbstzahlers, auch wenn sie dem Zeitraum nach bestimmt<br />

sind, werden zuerst auf die ältesten Forderungen verrechnet.<br />

2. Grundsätzlich werden die Beträge, für die kein Sozialhilfeträger aufkommt, dem Bewohner<br />

in Rechnung gestellt (Selbstzahler). Dies gilt insbesondere, solange nicht feststeht, ob der<br />

Sozialhilfeträger für die Heimentgelte eintritt. Nach Erteilung des Kostenanerkenntnisses /<br />

Leistungsbescheides rechnet der Einrichtungsträger den Teil des übernommenen Entgelts<br />

unmittelbar mit den Kostenträgern ab.<br />

3. Die Beteiligung der Pflegekasse an den pflegebedingten Aufwendungen beträgt maximal<br />

1.510,00 Euro für vier Wochen pro Kalenderjahr (Kurzzeitpflege). Ist eine Pflegeperson<br />

wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert,<br />

übernimmt die Pflegekasse darüber hinaus die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege<br />

9


(Verhinderungspflege) für längstens vier Wochen je Kalenderjahr ebenfalls in Höhe von<br />

maximal 1.510, 00 Euro.<br />

4. Dem Bewohner wird empfohlen, die fälligen Entgelte aus diesem Vertrag, die er zu tragen<br />

hat, von seinem Konto abbuchen zu lassen und hierzu dem Einrichtungsträger eine<br />

Einzugsermächtigung zu erteilen.<br />

5. Tritt bei oder nach der Aufnahme Sozialhilfebedürftigkeit ein, hat der Bewohner den<br />

Einrichtungsträger unverzüglich zu informieren. Ab dem Tag des Eintritts der Bedürftigkeit<br />

sind die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Renten und Einkünfte für die<br />

Heimpflegekosten vollständig und ohne Abzug einzusetzen. Darüber hinaus sind ggf. auch<br />

Vermögenswerte nach Maßgabe des zuständigen Sozialhilfeträgers einzusetzen.<br />

Der Bewohner kann auch nach Eintritt der Bedürftigkeit in Höhe des ihm sozialhilferechtlich<br />

zustehenden Barbetrags über seine Einkünfte verfügen. Gehen die Renten unmittelbar bei<br />

dem Einrichtungsträger ein und steht ein dem Barbetrag entsprechender Betrag dem<br />

Bewohner vorübergehend nicht zur Verfügung, kann der Einrichtungsträger auf Wunsch<br />

des Bewohners den Barbetrag als Vorschuss auf den sozialhilferechtlichen Anspruch<br />

auszahlen. Wird der Antrag auf Sozialhilfe abgelehnt, hat der Bewohner geleistete<br />

Vorschüsse an den Einrichtungsträger zurückzuzahlen.<br />

§ 6 Individuelle Anpassung der Leistungen<br />

1. Bei einer Veränderung des Gesundheitszustandes des Bewohners ist der Einrichtungsträger<br />

verpflichtet, seine Leistungen anzupassen, soweit dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist<br />

und die Versorgung des Bewohners trotz der Veränderungen unter den vorhandenen<br />

Bedingungen möglich und zumutbar ist.<br />

2. Der Einrichtungsträger hat dem Bewohner die entsprechende Anpassung der Leistungen<br />

schriftlich anzubieten und zu begründen. Hierbei sind die bisherigen den angebotenen<br />

Leistungen und Entgelten gegenüberzustellen.<br />

3. Der Einrichtungsträger ist berechtigt, die Anpassung des Entgelts durch einseitige<br />

Erklärung vorzunehmen, soweit die Leistungen Bewohner betrifft, die Leistungen der<br />

Pflegeversicherung in Anspruch nehmen.<br />

§ 7 Mitwirkungspflicht der Bewohner<br />

1. Damit der Einrichtungsträger die Entgelte vorrangig über die Sozialleistungsträger<br />

abrechnen kann, ist es erforderlich, dass der Bewohner gegenüber den in Betracht<br />

kommenden Kostenträgern (Pflegekasse, Krankenkasse, Sozialhilfeträger) entsprechende<br />

Anträge stellt.<br />

2. Ändert sich die Pflegebedürftigkeit des Bewohners so erheblich, dass eine andere<br />

Pflegestufe in Betracht kommt und fordert der Einrichtungsträger den Bewohner schriftlich<br />

10


auf, einen entsprechenden Antrag an die Pflegekasse und ggf. zeitgleich an den<br />

Sozialhilfeträger zu stellen, ist er verpflichtet, einen Änderungsantrag zu stellen und damit<br />

die Pflegekasse zur Überprüfung der Pflegestufe zu veranlassen. Die Aufforderung des<br />

Einrichtungsträgers ist zu begründen.<br />

3. Der Bewohner verpflichtet sich, die Einrichtung über die gestellten Anträge und deren<br />

Ergebnisse unverzüglich zu informieren.<br />

4. Weigert sich der Bewohner, einen entsprechenden Änderungsantrag zu stellen, kann der<br />

Einrichtungsträger ihm oder seinem Kostenträger ab dem ersten Tag des zweiten Monats<br />

nach der Aufforderung vorläufig die Vergütung nach der nächst höheren Pflegestufe<br />

berechnen (s. § 87 a Abs. 2 SGB XI).<br />

5. Für den Beginn der Sozialleistungen ist grundsätzlich der Tag der Antragstellung<br />

maßgeblich. Zur Vermeidung von Leistungsausfällen (z.B. durch verspätete Anträge)<br />

stehen den Bewohnern, ihren Angehörigen und Vertretern die Mitarbeiter des<br />

Bewohnerservice in der Geschäftsstelle des Einrichtungsträgers als Beratungshilfe zur<br />

Verfügung.<br />

§ 8 Mitbestimmung, Recht auf Beratung und<br />

Beschwerde<br />

Das Zusammenleben in einer Gemeinschaft kann auch manchmal Probleme mit sich bringen.<br />

Deshalb steht Ihnen ausdrücklich ein Recht auf Information und Beschwerde zu. Hierzu können<br />

Sie sich an eine der nachfolgend benannten Personen oder Institutionen wenden:<br />

Seniorenheim<br />

Westparkstraße 44 a, 47803 <strong>Krefeld</strong><br />

Einrichtungsleitung Tel. 02151/56538101<br />

Wohnbereich 1 - Verantwortliche Pflegefachkraft, Tel. 02151/56538110<br />

Wohnbereich 2 - Verantwortliche Pflegefachkraft, Tel. 02151/56538120<br />

Wohnbereich 3 - Verantwortliche Pflegefachkraft, Tel. 02151/56538130<br />

Hauswirtschaftsleitung Tel. 02151/56538150<br />

Sozialer Dienst Tel. 02151/56538148<br />

Heimbeirat<br />

Die jeweiligen AnsprechpartnerInnen bitte bei den entsprechenden Einrichtungsleitungen<br />

erfragen.<br />

Geschäftsführer:<br />

Herr Walter Adelfang, Tel. 02151/7656-0<br />

De-Greiff-Str. 194, 47803 <strong>Krefeld</strong><br />

Geschäftsbereichsleiter Finanzen und Verwaltung:<br />

Herr Hans Peter Hövelmanns, Tel. 02151/7656-0<br />

De-Greiff-Str. 194, 47803 <strong>Krefeld</strong><br />

11


Geschäftsbereichsleiter Stationäre Einrichtungen:<br />

Herr Jörg Schmidt, Tel. 02151/765620<br />

De-Greiff-Str. 194, 47803 <strong>Krefeld</strong><br />

Heimaufsicht<br />

Fachbereich Gesundheit / Heimaufsicht<br />

Herr Isberner, Tel. 02151/863571<br />

Gartenstraße 32, 47798 <strong>Krefeld</strong><br />

Pflegekassen:<br />

Die Landesverbände der Pflegekassen in Nordrhein<br />

AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse<br />

Postfach 130162, 47102 Duisburg<br />

§ 9 Umzug des Bewohners innerhalb der<br />

Einrichtung<br />

1. Ist aus ärztlicher, pflegerischer oder sozialbetreuerischer Sicht oder wegen baulicher oder<br />

sonstiger betrieblicher Maßnahmen ein Umzug in ein vergleichbares Zimmer erforderlich,<br />

wird der Einrichtungsträger - soweit möglich - eine entsprechende und zumutbare<br />

Änderung des Vertrages anbieten. Wünscht der Bewohner einen Umzug innerhalb der<br />

Einrichtung, wird sich der Einrichtungsträger ebenfalls bemühen, eine den Wünschen des<br />

Bewohners entsprechende Alternative anzubieten. Bei einem betrieblich bedingten Umzug<br />

wird dieser durch den Einrichtungsträger auf seine Kosten organisiert und durchgeführt.<br />

2. Die gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten bleiben von den vorstehenden Regelungen<br />

unberührt.<br />

§ 10 Eingebrachte Sachen und Haftung<br />

1. Die Vertragspartner haften für Sachschäden gegenseitig nur bei Vorsatz oder grober<br />

Fahrlässigkeit. Für Personenschäden gilt die gesetzliche Haftung.<br />

2. Dem Bewohner wird empfohlen, für Verlust- und Schadensfälle eine Hausratversicherung<br />

für seine eingebrachten Gegenstände und eventuell eine Haftpflichtversicherung<br />

abzuschließen.<br />

3. Geld und Wertsachen des Bewohners können in begrenztem Umfang vorübergehend von<br />

der Einrichtung unentgeltlich verwahrt werden. Ein Anspruch auf die Verwahrung besteht<br />

nicht. Die Einrichtung haftet bei Verlust oder Beschädigung nur für Vorsatz und grobe<br />

Fahrlässigkeit.<br />

4. Haftungsansprüche des Bewohners gegen die Einrichtung sollten baldmöglichst nach<br />

Kenntniserlangung des schadenbegründenden Ereignisses schriftlich geltend gemacht<br />

werden.<br />

12


5. Testamente darf die Einrichtung grundsätzlich nicht in Verwahrung nehmen. Diese können<br />

entweder in einem eigenen Schließfach, beim Amtsgericht oder einem Notar hinterlegt<br />

werden.<br />

Empfehlung: Die Hinterlegung bei Gericht wird empfohlen, da diese preisgünstig ist und<br />

zudem gewährleistet, dass das Testament nicht verloren geht und bei Eintritt des<br />

Erbfalls rechtzeitig aufgefunden wird. Werden ergänzende Testamente errichtet,<br />

sollten diese alle bei dem gleichen Gericht hinterlegt werden, da die Eröffnung von<br />

jedem Gericht gesondert berechnet wird.<br />

§ 11 Allgemeine Regelungen<br />

1. Haustiere<br />

Die Haltung von Kleintieren (Wellensittich u. ä.) ist im Einzelfall möglich, muss aber in<br />

jedem Fall vorher mit der Einrichtungsleitung geklärt werden. Um gesundheitliche<br />

Gefährdung und Belästigung der Mitbewohner zu vermeiden, bitten wir Sie dringend, auch<br />

im Außenbereich Tiere (z. B. Tauben, Kaninchen) nicht zu füttern. Wir weisen darauf hin,<br />

dass in <strong>Krefeld</strong> ein Taubenfütterungsverbot besteht, dessen Verstoß mit nicht<br />

unerheblichen Geldbußen geahndet werden kann.<br />

2. Abwesenheit<br />

Wenn Sie beabsichtigen, über Nacht auszubleiben oder einen längeren Besuch vorhaben,<br />

so teilen Sie das bitte dem Pflegedienst in Ihrem Wohnbereich mit, damit sich die für Ihr<br />

Wohlergehen verantwortlichen Mitarbeiter keine Sorgen machen müssen.<br />

3. Besuch<br />

Sie können jederzeit Besuch empfangen. Wenn Sie Ihre Angehörigen und Bekannten zur<br />

Übernachtung einladen möchten, wenden Sie sich bitte an die Einrichtungsleitung. Soweit<br />

hierfür Räumlichkeiten in der Einrichtung zur Verfügung stehen, wird im Rahmen des<br />

Möglichen ein Gästezimmer gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Die Preise können Sie<br />

bei der Einrichtungsleitung erfahren. Es ist nicht erlaubt, Gästezimmer an Personen zu<br />

überlassen, die der Einrichtung nicht gemeldet wurden.<br />

§ 12 Datenschutz / Schweigepflicht<br />

1. Die Mitarbeiter der Einrichtung sind zur Verschwiegenheit sowie zur Beachtung der<br />

geltenden Datenschutzbestimmungen verpflichtet.<br />

2. Soweit es zur Durchführung der Leistungserbringung erforderlich ist, dürfen<br />

personenbezogene Daten des Bewohners durch die Einrichtung erhoben, gespeichert,<br />

verarbeitet und an Dritte übermittelt werden. Die Einwilligungen zur Erhebung und<br />

Speicherung und zur Übermittlung bedürfen der Schriftform und sind widerruflich.<br />

3. Der Bewohner hat das Recht auf Auskunft, welche Daten über ihn gespeichert sind.<br />

13


Hinweis: Zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Vertrages - insbesondere zum Zwecke der<br />

Abrechnung - ist die Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener<br />

Daten an die Sozialleistungsträger gesetzlich vorgeschrieben.<br />

Ärztliche Anweisungen können nur aufgrund einer schriftlichen Anweisung in der<br />

Pflegedokumentation ordnungsgemäß befolgt werden. Darüber hinaus ist es<br />

erforderlich, dass sich Ärzte mit den Mitarbeitern aus den Bereichen Pflege,<br />

Therapie und Betreuung zum Wohle der Bewohner über erforderliche<br />

Behandlungen und Maßnahmen austauschen können, damit z.B. besondere<br />

medizinische Risiken von allen an der Versorgung des Bewohners beteiligten<br />

Mitarbeitern beachtet werden können.<br />

§ 13 Zutrittsrecht und Gebrauchsüberlassung<br />

1. Der Bewohner erklärt sich damit einverstanden, dass die Mitarbeiter der Einrichtung zur<br />

Erfüllung der ihnen obliegenden vertraglichen Pflichten die Unterkunft jederzeit betreten<br />

dürfen.<br />

2. Die Mitarbeiter der Einrichtung oder sonstige Beauftragte dürfen zur Überprüfung des<br />

Zustandes der Unterkunft und zur Durchführung von Reparatur- und<br />

Instandsetzungsarbeiten die Unterkunft zu den üblichen Zeiten betreten. Hierüber ist der<br />

Bewohner rechtzeitig zu unterrichten.<br />

Bei drohender Gefahr ist ein Betreten der Unterkunft auch außerhalb der üblichen Zeiten<br />

und ohne vorherige Ankündigung zulässig.<br />

3. Der Bewohner ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Einrichtung Dritte in die<br />

Unterkunft aufzunehmen oder ihnen den Gebrauch zu überlassen.<br />

§ 14 Vertragsdauer<br />

1. Dem Heimbewohner wird ab dem ein Platz in der Einrichtung bereitgestellt. Soweit<br />

der Pflegeplatz erst nach Ablauf dieses Datums in Anspruch genommen wird, wird dem<br />

Bewohner vom ersten Tag ab entsprechend § 4 (Abwesenheitsvergütung) eine Vergütung<br />

in Höhe von 75 % des vereinbarten Heimentgeltes für allgemeine Pflegeleistungen, für<br />

Unterkunft und Verpflegung für die Zeit von 4 Wochen berechnet. Eine mögliche<br />

Verlängerung dieser Frist muss individuell mit dem Einrichtungsträger vereinbart werden.<br />

Das Entgelt für Investitionskosten wird in voller Höhe berechnet. Für Reservierungskosten<br />

werden keine Zuschüsse gewährt.<br />

2. Der Vertrag endet am . Er kann außerdem im beiderseitigen Einvernehmen oder<br />

durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Die Bewohnerin oder der<br />

Bewohner kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den<br />

Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen.<br />

3. Bei Ableben des Bewohners endet der Vertrag mit Ablauf des Sterbetages.<br />

14


4. Bei einem Auszug des Bewohners vor Beendigung des Vertragsverhältnisses wird dem<br />

Bewohner bis zu der Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Entgelt entsprechend § 4<br />

Ziffer 5 (Abwesenheitsvergütung) berechnet.<br />

§ 15 Räumung und Nachlass<br />

1. Der Bewohner hat die Unterkunft spätestens bis zum Tag, an dem der Vertrag durch<br />

Kündigung endet, zu räumen und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.<br />

2. Bei Ableben des Bewohners haben die im Vertrag benannten Bevollmächtigten das Zimmer<br />

am dritten Tag nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in ordnungsgemäßem Zustand<br />

zu übergeben. Eine weitere Nutzung des Wohnraums kann nur gegen ein geringes Entgelt<br />

(Investitions- und Unterkunftskosten) ermöglicht werden.<br />

3. Alle Schlüssel sind der Einrichtungsleitung zurückzugeben.<br />

4. Die Einrichtung unterrichtet die zuständigen Kostenträger über die Aufnahme und<br />

Entlassung des Bewohners.<br />

5. Die Regelung des Nachlasses obliegt nicht dem Einrichtungsträger.<br />

6. Der Bewohner kann dem Einrichtungsträger die Personen benennen, die im Falle des Todes<br />

zu benachrichtigen sind. Ferner benennt der Bewohner eine oder mehrere Personen seines<br />

Vertrauens, an die der in der Einrichtung verbliebene Nachlass - unabhängig von einer<br />

etwaigen erbrechtlichen Legitimation - ausgehändigt werden kann.<br />

7. Bei Umzug oder Tod gehen zurückgelassene Gegenstände in das Eigentum des<br />

Einrichtungsträgers über, wenn sie nicht innerhalb von 6 Wochen nach schriftlicher<br />

Aufforderung abgeholt werden und der Einrichtungsträger bei der Aufforderung zu Beginn<br />

der Frist auf diese Konsequenz hingewiesen hat.<br />

8. Die Kosten der Räumung, Einlagerung und Entsorgung hat der Bewohner, bzw. dessen<br />

Erben nach den Grundsätzen der Verzugshaftung zu tragen, wobei eventuelle Erlöse aus<br />

der Verwertung der zurückgelassenen Gegenstände verrechnet werden.<br />

§ 16 Sonstige Bestimmungen<br />

Rauchen ist im gesamten Gebäude nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind die<br />

Einzelzimmer der Bewohner oder wenn zwei Raucher ein gemeinsames Zimmer bewohnen und<br />

sie ihr gegenseitiges Einverständnis erklären.<br />

Ich bin damit einverstanden, dass Fotos von mir auf der Internetseite sowie als Aushang in<br />

den Einrichtungen und/oder in Werbebroschüren der Städtischen <strong>Seniorenheime</strong> <strong>Krefeld</strong><br />

gemeinnützige GmbH veröffentlicht werden dürfen.<br />

15


§ 17 Schlussbestimmungen<br />

1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist <strong>Krefeld</strong>.<br />

2. Mündlich vereinbarte Veränderungen dieses Vertrages sind schriftlich zu bestätigen.<br />

<strong>Krefeld</strong>, 04.07.2011<br />

___________________________________ ___________________________________<br />

Unterschrift des Bewohners Unterschrift des Einrichtungsträgers<br />

bzw. des Vertreters<br />

___________________________________<br />

Name des Unterzeichnenden in Druckschrift<br />

Funktion des Unterzeichnenden, soweit nicht die Bewohnerin / der Bewohner selbst<br />

unterzeichnet: Bevollmächtigter Betreuer<br />

16


Aktuelle Vergütungssätze für stationäre Pflege<br />

Zwischen den Sozialleistungsträgern (Pflegekassen und Sozialhilfeträgern) und der Städtische<br />

<strong>Seniorenheime</strong> <strong>Krefeld</strong> gemeinnützige GmbH wurden mit Wirkung zum 01.01.2009 für die<br />

folgenden Leistungsbereiche folgende Entgelte (Tagessätze) vereinbart:<br />

Pflegestufe / Pflegeklasse<br />

1.a Unterkunft<br />

(§ 3 I Heimvertrag)<br />

1.b Verpflegung<br />

(§ 3 I Heimvertr.)<br />

Allgemeine Pflegeleistungen<br />

2.<br />

(§ 3 II-IV Heimvertrag)<br />

Investitionsaufwendungen<br />

3.<br />

(§ 4 Ziffer 6 Heimvertrag)<br />

O I II III Härtefall<br />

17,01 17,01 17,01 17,01 17,01<br />

13,10 13,10 13,10 13,10 13,10<br />

26,96 42,80 61,78 81,46 90,66<br />

6,24 6,24 6,24 6,24 6,24<br />

4. Einzelzimmerzuschlag 1,12 1,12 1,12 1,12 1,12<br />

Bei Aufenthalt in einem Einbettzimmer<br />

tägliches Gesamtentgelt<br />

(=Summe 1 bis 4)<br />

tägliches Abwesenheitsentgelt<br />

(= 75% von 1 und 2 + 100% von<br />

3 und 4)<br />

64,43 80,27 99,25 118,93 128,13<br />

50,16 62,04 76,28 91,04 97,94<br />

17


Städtische <strong>Seniorenheime</strong> <strong>Krefeld</strong><br />

gemeinnützige GmbH<br />

De-Greiff-Str. 194<br />

47803 <strong>Krefeld</strong><br />

Telefon 02151-76560<br />

Telefax 02151-765630<br />

info@sh-kr.de<br />

www.seniorenheime-krefeld.de

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