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Wer nicht glauben sondern wissen will, informiert sich. Wer sich ...

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<strong>Wer</strong> <strong>nicht</strong> <strong>glauben</strong><br />

<strong>sondern</strong> <strong>wissen</strong> <strong>will</strong>,<br />

<strong>informiert</strong> <strong>sich</strong>.<br />

<strong>Wer</strong> <strong>sich</strong> <strong>informiert</strong>,<br />

bildet <strong>sich</strong>.<br />

Franz-Josef Ellers Ohmweg 24 48159 Münster<br />

� 0251 / 21 21 01 (AB) info-ellers@muenster.de<br />

29. März. 2010<br />

© Copyright fje


Franz-Josef Ellers Ohmweg 24 48159 Münster<br />

� 0251 / 21 21 01 (AB) info-ellers@muenster.de<br />

29. März. 2010<br />

© Copyright fje<br />

Hinweis: Vor dem Ausdrucken sollten Sie die Seiteneinstellung für Ihren Drucker<br />

ändern: Ränder links + rechts sowie Kopf- und Fußzeilen = jeweils 1 cm.<br />

§ 1 BAföG: Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht ein<br />

Rechtsanspruch für eine Ausbildung entsprechend der Neigung, Eignung<br />

& Leistung nach Maßgabe des BAföGs, wenn dem Auszubildenden<br />

die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen<br />

Mittel anderweitig <strong>nicht</strong> zur Verfügung stehen.<br />

Eine Investition in Wissen bringt immer noch die besten Zinsen.<br />

Wissenskredite – bei diesem Skript handelt es <strong>sich</strong> um mein persönliches und<br />

somit weder um ein offizielles noch um ein amtliches Info.<br />

Diese Zusammenfassung ist garantiert <strong>nicht</strong> vollständig und das ist auch so gewollt.<br />

Aktuell = Frühjahr 2010.<br />

Nicht nur für Studierende gilt: Hilfe durch Selbsthilfe! Sie sollten damit rechtzeitig<br />

vor einem Studium oder Berufsausbildung beginnen.<br />

Diese Zusammenfassung mit dem Schwerpunkt: „Studium an einer Hochschule“,<br />

dient ausschließlich Ihrer Information und ersetzt keine qualifizierte Beratung<br />

weder bei einem Amt für Ausbildungsförderung noch einem KfW-<br />

Vertriebspartner.<br />

Soweit Informationen Themen behandeln, welche die gesetzliche Beratungsbefugnis<br />

übersteigen, haben diese Themen rein informellen Charakter. Für Fehler<br />

und Aktualität übernehme ich keine Haftung.<br />

Unter www.studis-online.de finden (fast) alle erforderlichen Hinweise und Tipps<br />

für ein Studium. So z. B. den BAföG-Rechner, die Antragsformulare, die Anschriften<br />

der Ämter für Ausbildungsförderung (auch die der Auslandsämter) und<br />

der Hochschulen.<br />

Die vollständigen Gesetzestexte zum BAföG können Sie bei allen Ämtern für<br />

Ausbildungsförderung sowie unter www.das-neue-bafoeg.de einsehen.<br />

2


Ein Studium kostet mindestens so viel wie ein Neuwagen der gehobenen<br />

Klasse! Es hat jedoch einen viel größeren <strong>Wer</strong>t.<br />

Man rechnet mit rund 700 € -750 € im Monat = 9.000 € im Jahr; ohne Studiengebühren<br />

und zusätzliche „Lern- und Arbeitsmittel“!<br />

FH / Uni – Diplom oder Staatsexamen<br />

z. B. Jura, Biologie 7–9 Sem. = 32.000 € - 40.500 €<br />

Bachelor / Master 5 Jahre = 45.000 €<br />

Zahnmedizin 11 Semester = 50.000 €<br />

Humanmedizin 12 1/2 Semester = 56.000 €<br />

Überlegung…<br />

Wie schnell wird beim Kauf eines Neu/Gebrauchtwagens den Verlockungen des „besonders günstigen<br />

Finanzierungsangebotes des Händlers“ gefolgt?<br />

Man/frau findet schnell die vielfältigsten Gründe für die Anschaffung mit der Fremdfinanzierung des<br />

(überhaupt erforderlichen?) Wagen.<br />

Und, wie lange wird über die Finanzierung der Studienkosten nachgedacht und zeigt <strong>sich</strong> dabei teilweise<br />

entsetzt, dass ein Teil der Studienkosten zurückzuzahlen ist.<br />

Der Autokauf:<br />

Das Geld wird sofort benötigt. Bei einer Vollfinanzierung fallen hohe Zinsen und Unterhaltskosten an.<br />

Tilgungszeit = 60 Monate. Erforderliches Kapital von 45.000 € zzgl. Zinsen.<br />

Kein Gewinn, dafür eine rasante <strong>Wer</strong>tminderung.<br />

Das Studium:<br />

Keine Vorfinanzierung, dafür überschaubare Zahlungen über rd. 60 Monate (10 Semester). Gleichzeitig<br />

einen enormen <strong>Wer</strong>tzuwachs durch eine lohnenswerte Investition mit einer optimalen Zukunftsperspektive.<br />

Ergebnis und zugleich eine Feststellung:<br />

Damit die Menschen mehr in Bildung investieren, muss <strong>sich</strong> der Aufwand lohnen. <strong>Wer</strong> eine Ausbildung<br />

absolviert, verzichtet in dieser Zeit auf Einkommen. Später jedoch verdient ein gut qualifizierter<br />

Arbeitnehmer in der Regel mehr als ein Mensch mit einer geringeren Bildung.<br />

Doch das entgangene Geld bekommen die Studenten wieder – in Form eines höheren Einkommens<br />

als Akademiker. Würde der Akademiker die geringeren Einnahmen während der Ausbildung durch<br />

einen Kredit ausgleichen und die spätere Lohndifferenz für Tilgung und Ersparnis verwenden, so hätte<br />

er bei einem Zinssatz von 4 Prozent am Ende seines Erwerbslebens 456.500 Euro mehr auf dem<br />

Konto als eine Person ohne abgeschlossene Ausbildung.<br />

Doch die besten Renditeaus<strong>sich</strong>ten nutzen wenig, wenn die Abiturienten zu klamm bei Kasse sind,<br />

um überhaupt ein Studium zu beginnen. Hier kann ihnen der Staat mit Krediten, Bafög und Stipendien<br />

helfen. Nachzulesen u. a. auf den Seiten des IWD-Köln www.iwkoeln.de<br />

3


Zur Feststellung der Leistungsfähigkeit der Eltern werden die positiven Einkünfte<br />

aus dem Einkommensteuerbescheid (auch Renten und Lohnersatzleistungen)<br />

gewertet. Schulden und geschäftliche Verluste oder finanzielle Verpflichtungen<br />

werden <strong>nicht</strong> berück<strong>sich</strong>tigt.<br />

Zum mtl. Durchschnitts - Netto sind anteilig eventuelle Sonderzahlungen, wie z. B.<br />

Weihnachts- und Urlaubsgeld, Prämien und Steuererstattungen hinzuzurechnen.<br />

Diese Berechnungsbeispiele können von der „Realität“, also bei der Berechnung mit<br />

dem Steuerbescheid, stark abweichen. Es sind nur kleine und unverbindliche Anhaltspunkte.<br />

Die Freibeträge der Kinder/Geschwister variieren entsprechend deren derzeitigen<br />

Ausbildung bzw. Schulart.<br />

Eventueller Unterstützungsbetrag der Eltern<br />

2.000 € BAföG - Antragsteller, keine weiteren Geschwister 223 €<br />

+ 1 Kind besucht das Gymnasium, den Kindergarten oder sonst. 0 €<br />

insg. 2 Kinder studieren 112 €<br />

2.500 € BAföG - Antragsteller, keine weiteren Geschwister 473 €<br />

+ 1 Kind besucht das Gymnasium oder sonst. 203 €<br />

+ 2 Kinder besuchen das Gymnasium 2 €<br />

insg. 2 Kinder studieren 237 e<br />

insg. 2 Kinder studieren + 1 Kind besucht das Gymnasium 107 €<br />

2.800 € BAföG - Antragsteller, keine weiteren Geschwister 623 €<br />

+ 1 Kind besucht das Gymnasium 349 €<br />

+ 2 Kinder besuchen das Gymnasium 122 €<br />

insg. 2 Kinder studieren 312 €<br />

insg. 2 Kinder studieren + 1 Kind besucht das Gymnasium 175 €<br />

3.000 € BAföG – Antragsteller + 1 Kind besucht das Gymnasium 439 €<br />

+ 2 Kinder besuchen das Gymnasium 202 €<br />

insg. 2 Kinder studieren 362 €<br />

insg. 2 Kinder studieren + 1 Kind besucht das Gymnasium 220 €<br />

insg. 2 Kinder studieren + 2 Kinder besuchen das Gymnasium 101 €<br />

3.300 € BAföG – Antragsteller + 1 Kind besucht das Gymnasium 574 €<br />

+ 2 Kinder besuchen das Gymnasium 322 €<br />

insg. 2 Kinder studieren, keine weiteren Geschwister 437 €<br />

insg. 2 Kinder studieren + 1 Kind besucht das Gymnasium 287 €<br />

insg. 2 Kinder studieren + 2 Kinder besuchen das Gymnasium 161 €<br />

3.500 € BAföG – Antragsteller + 1 Kind besucht das Gymnasium 664 €<br />

+ 2 Kinder besuchen das Gymnasium 402 €<br />

insg. 2 Kinder studieren, keine weiteren Geschwister 487 €<br />

insg. 2 Kinder studieren + 1 Kind besucht das Gymnasium 332 €<br />

insg. 2 Kinder im Studium + 2 Kinder besuchen das Gymnasium 201 €<br />

4.000 € BAföG – Antragsteller + 2 Kinder besuchen das Gymnasium 602 €<br />

insg. 2 Kinder studieren, keine weiteren Geschwister 611 €<br />

insg. 2 Kinder studieren + 1 Kind besucht das Gymnasium 445 €<br />

insg. 2 Kinder studieren + 2 Kinder besuchen das Gymnasium 301 €<br />

4.500 € BAföG - Antragsteller + 1 weiteres Kind studiert 737 €<br />

insg. 2 Kinder studieren + 1 Kind besucht das Gymnasium 557 €<br />

insg. 2 Kinder studieren + 2 Kinder besuchen das Gymnasium 401 €<br />

insg. 2 Kinder studieren + 3 Kinder besuchen das Gymnasium 269 €<br />

insg. 3 Kinder studieren 491 €<br />

insg. 3 Kinder studieren + 1 Kind besucht das Gymnasium 372 €<br />

4


Monatliche Einnahmen / Quelle Einnahmen<br />

Jobs (Jahreseinkommen auf monatliche Beträge umgerechnet) €<br />

Förderung durch die Eltern €<br />

Förderung nach dem BAföG €<br />

Stipendium (auch Büchergeld u.ä.) €<br />

Sonstiges (z.B. Zinseinkünfte, Renten u.ä.) €<br />

Monatliche Einnahmen: €<br />

Monatliche Ausgaben / Verwendungszweck Kosten<br />

Lebenshaltungskosten<br />

Mietkosten inkl. Nebenkosten €<br />

Verpflegung €<br />

Kleidung €<br />

Telekommunikation (Telefon, Handy, Internet,…) €<br />

Mobilität (Auto u. ä., öffentliche Verkehrsmittel, sonst. Reisekosten) €<br />

Sonstiges (Geschenke, Urlaub, Sparsummen, CDs, Kino,…) €<br />

Summe Lebenshaltungskosten: €<br />

Studienkosten<br />

Bücher und Kopien €<br />

PC-Ausstattung €<br />

Sonstiges (Recherchen, Materialien, Exkursionen,…) €<br />

Summe Studienkosten: €<br />

Gebühren und Beiträge<br />

Semesterticket €<br />

Rückmelde-/Verwaltungsgebühren €<br />

Studentenwerksbeitrag €<br />

Laborgebühren €<br />

Studienbeiträge/-gebühren €<br />

GEZ/Mitgliedsbeiträge in Vereinen etc. €<br />

Ver<strong>sich</strong>erungen €<br />

Summe Gebühren und Beiträge: €<br />

Sonstiges<br />

bestehende Schulden und Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen €<br />

weitere und hier <strong>nicht</strong> erfasste Verbindlichkeiten €<br />

Summe Sonstiges: €<br />

Monatliche Ausgaben: €<br />

Abschätzung der Finanzierungslücke<br />

monatliche Einnahmen €<br />

- monatliche Ausgaben €<br />

= Rechnerische monatliche Finanzierungslücke: €<br />

Ist diese Finanzierungslücke…<br />

… dauerhaft und <strong>nicht</strong> nur eine begrenzte „Durststrecke“? □ Ja □ Nein<br />

… <strong>nicht</strong> (zumindest zum Teil) durch Einsparungen zu schließen? □ Ja □ Nein<br />

… <strong>nicht</strong> durch andere Finanzquellen ohne oder mit geringerer Rück- □ Ja □ Nein<br />

zahlungsverpflichtung (BAföG, Job, Stipendium, Studienabschlusskredit)<br />

zu schließen?<br />

5


Was kostet Geld und wie wären die Wissenskredite zurückzuzahlen?<br />

BAföG - Förderung 50 % Zuschuss, 50 % als Darlehen zinslos<br />

KfW – Studienkredit, Stand 01/2010, nominal p. a. 3,62 %<br />

NRW-Darlehenskasse der STW<br />

Die letzten 2 Semester im Endstudium können gefördert werden.<br />

Es sind zwei Bürgen erforderlich. Es gibt keine Begrenzung beim Alter<br />

oder bei der Staatangehörigkeit.<br />

5 % Einmalige Bearbeitungsgebühr vom Gesamtdarlehen.<br />

Rückzahlungsbeginn nach 12 Monate.<br />

Studienförderungskredite<br />

versch. Banken, z. B. DB oder Dresdner Bank<br />

Studienbeitragsdarlehen<br />

Niedersachsen, Bayern und Saarland,<br />

Tw. einkommensabhängige Rückzahlung.<br />

In NRW für bedürftige Studierende rückzahlungsfrei, ansonsten,<br />

(siehe: Studienbeitragsdarlehen + Kappungsgrenze)<br />

Stipendien<br />

Als Zuschuss, besonderes Bewerbungsverfahren, deshalb sollten Sie <strong>sich</strong><br />

frühzeitig informieren: www.stipendiendatenbank.de<br />

BAföG – Bankdarlehen (nur für BAföG berechtige Studierende,<br />

z. B. für eine Zeit nach dem Überschreiten der Regelstudienzeit)<br />

5,8 - 9 %<br />

2,5 -6,8 %<br />

4,3 %<br />

2,75 %<br />

Bildungskredit 2,75 %<br />

Der Bildungskredit sollte <strong>nicht</strong> für das ganze Studium eingeplant werden.<br />

Maximale Laufzeit sind 2 Jahre; und zwar nur im Hauptstudium.<br />

Zahlbeträge 100, 200, 300 € mtl., = 7.200 € insgesamt.<br />

Einmalig weitere 3.600 € für außergewöhnliche Studienkosten.<br />

Im Bachelor - Studiengang ab dem 3. Fachsemester, wenn die üblichen Leistungen des erreichten<br />

Semesters vorliegen.<br />

Bildungsfonds<br />

Diese finanzieren <strong>sich</strong> über private Geldgeber bzw. institutionelle Anleger und verhelfen<br />

ausgewählten Studierenden durch finanzielle Unterstützung. Einkommensabhängige und<br />

teilweise hohe Rückzahlungsraten.<br />

AFBG – Meister-Bafög, <strong>nicht</strong> für Schüler und Studierende 3,4 %<br />

Die hier beispielhaft aufgeführten Zinssätze ändern <strong>sich</strong> ständig und sind deshalb<br />

in diesem Skript <strong>nicht</strong> verbindlich.<br />

Albernheiten im rechten Moment sind etwas Köstliches. Informieren Sie <strong>sich</strong> bei<br />

den entsprechenden Stellen.<br />

6


Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)<br />

Ein wichtiger Hinweis zu Anfang<br />

www.das-neue-bafoeg.de<br />

Man kann BAföG <strong>nicht</strong> „ansparen“. Das bedeutet, Sie können <strong>nicht</strong> für einen Teil des Studiums (oder<br />

gar für ein „erstes“ Studium) auf das BAföG verzichten, um später länger, z. B. über die Förderungshöchstdauer<br />

hinaus oder für ein Zweitstudium, gefördert zu werden. Also, gleich den BAföG-Antrag<br />

stellen, sobald studiert wird! Wussten Sie schon: Heute <strong>glauben</strong> viele Menschen, dass man durch<br />

gekonnten Umgang mit der Technik die Bildung umgehen kann.<br />

Das BAföG ist für Schüler ein 100%-iger Zuschuss. Es ist also <strong>nicht</strong>s zurückzuzahlen. Für Studierende<br />

beträgt der Zuschuss immerhin 50%. Der Rest ist ein unverzinsliches Darlehen.<br />

In bestimmten Fällen wird Ausbildungsförderung jedoch nur als verzinsliches Bankdarlehen gewährt,<br />

so z. B. die Hilfe zum Studienabschluss, für weitere Ausbildungen oder wenn durch einen Fachrichtungswechsel<br />

die für die zunächst begonnene Ausbildung festgesetzte Förderungshöchstdauer überschritten<br />

wird. In diesem Skript handelt es <strong>sich</strong> ausschließlich um Fördermöglichkeiten für Studierende.<br />

Förderungsanspruch für Studierende<br />

Grundsatz: Der Anspruch richtet <strong>sich</strong> danach, ob Sie während des Studiums bei Ihren Eltern oder<br />

<strong>nicht</strong> bei Ihren Eltern wohnen. Von diesem Bedarf wird der errechnete Unterhaltsanteil abgezogen.<br />

Hinweis: Im BAföG-Grundbedarf von 512 € für die „<strong>nicht</strong> bei den Eltern wohnenden Studierenden“ ist<br />

bereits ein Mietanteil von 146 € enthalten. Übersteigt die zu zahlende Miete diesen Grundbetrag,<br />

werden die höheren Mietkosten bis maximal 72 € hinzugerechnet (Bedarf 512 € + max. 72 € = 584<br />

€). Höhere Mietzahlungen und/oder Mietnebenkosten werden <strong>nicht</strong> berück<strong>sich</strong>tigt.<br />

Sie wohnen während des Studiums bei den Eltern bzw. der bewohnte<br />

Raum steht im Eigentum Ihrer Eltern (kein Mietzuschlag) 414 €<br />

Ein möglicher Mietvertrag mit den Eltern wird hierbei <strong>nicht</strong> „gewürdigt“.<br />

Sie wohnen während des Studiums <strong>nicht</strong> bei den Eltern und das Zimmer<br />

bzw. Appartement gehört <strong>nicht</strong> Ihren Eltern<br />

(Bedarf 512 € incl. 146 € Mietkosten, zzgl. max. 72 € für eine höhere Miete)<br />

584 €<br />

Zahlen Sie für <strong>sich</strong> oder Ihre Eltern für Sie Beiträge zur Kranken- und Pflegever<strong>sich</strong>erungsbeiträge,<br />

werden diese lt. Nachweis bis max. 64 € zum Bedarf hinzugerechnet).<br />

Kinderbetreuungszuschlag<br />

Für Auszubildende, die mit mind. einem eigenen Kind, welches das zehnte Lebensjahr noch <strong>nicht</strong><br />

vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht <strong>sich</strong> der Bedarf um einen Zuschuss von mtl. 113 € für<br />

das erste und 85 € für jedes weitere dieser Kinder.<br />

Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt.<br />

7


<strong>Wer</strong> ist überhaupt BAföG – berechtigt?<br />

Grundsätzlich besteht ein Rechtsanspruch auf Unterstützung für eine der Neigung, Eignung und<br />

Leistung entsprechender Ausbildung nach Maßgabe des BAföG, wenn dem Auszubildenden die für<br />

seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig <strong>nicht</strong> zur Verfügung<br />

stehen.<br />

Das Gesetz enthält jedoch einige Einschränkungen, z. B. in Bezug auf die Altergrenze, der Staatsangehörigkeit,<br />

bei Zweitausbildungen, nach einem Studienabbruch und einem damit vollzogenen Fachrichtungswechsel,<br />

die eine Förderung nur noch unter Anwendung von Ausnahmevorschriften zulassen.<br />

Informieren Sie <strong>sich</strong> bei Ihrem Amt für Ausbildungsförderung individuell über Ihre Förderungsmöglichkeiten.<br />

Warum sollten Sie auf eine eventuelle Förderung verzichten? Stellen Sie grundsätzlich<br />

einen Antrag auf Ausbildungsförderung. Die Mitarbeiter der Ämter für Ausbildungsförderung beraten<br />

Sie umfassend über Ihren individuellen Förderungsanspruch.<br />

Wann und wie viel der Ausbildungsförderung ist zurückzuzahlen?<br />

Für die Rückzahlung des Darlehensanteils ist ausschließlich der Darlehensnehmer (Stud.) zuständig.<br />

Die Rückzahlung ist einkommensabhängig und beginnt 5 Jahre nach dem Ende der Regelstudienzeit;<br />

<strong>nicht</strong> nach dem Ende des Studiums. Die Höhe der mtl. Raten liegt in der Regel bei 105 €. Geringverdiener<br />

können von der Rückzahlung freigestellt werden. Die Einkünfte des Ehegatten sowie<br />

der Eltern bleiben unberück<strong>sich</strong>tigt.<br />

Das Bundesverwaltungsamt (www.bundesverwaltungsamt.de) ist für die Einziehung des Darlehens<br />

zuständig. Etwa ein halbes Jahr vor Beginn der Rückzahlungspflicht wird Ihnen von dort die Höhe der<br />

Darlehenssumme mitgeteilt. Es gibt unterschiedliche Darlehenserlasse, z. B. für ein besonders<br />

schnelles, erfolgreiches Studium oder bei vorzeitiger Rückzahlung, ähnlich bei Kindererziehung. Das<br />

zurückzuzahlende Darlehen beträgt maximal 10.000 €.<br />

Wie und wo erhalten Sie die Ausbildungsförderung?<br />

BAföG - Inland<br />

Die Zuständigkeit der Ämter für Ausbildungsförderung, die bei den Studentenwerken (in Rheinland-<br />

Pfalz bei den Hochschulen) errichtet sind, richtet <strong>sich</strong> nach dem Hochschulort.<br />

Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen Antrag vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die<br />

Ausbildung tatsächlich aufgenommen wird; das ist in der Regel beim Studium der Beginn der Vorlesungen.<br />

Frühestens wird Ausbildungsförderung jedoch vom Beginn des Antragsmonats geleistet; es<br />

gibt also keine Rückwirkung. <strong>Wer</strong> seinen Antrag zu spät stellt, verliert daher Geld. Antragsformulare<br />

sowie die Anschriften der zuständigen BAföG-Ämter (auch für ein Auslandstudium) erhalten Sie u. a.<br />

hier: www.studis-online.de<br />

Über die Höhe und Dauer der Förderung erhalten Sie vom BAföG-Amt einen schriftlichen Bescheid.<br />

Der Be<strong>will</strong>igungszeitraum umfasst i. d. Regel zwei Semester. Danach ist ein Wiederholungsantrag<br />

zu stellen.<br />

BAföG - Ausland<br />

Für die BAföG-Auslandsförderung sind besondere Ämter für Ausbildungsförderung zuständig. Stellen<br />

Sie den Antrag auf Auslands-BAföG sehr frühzeitig, also rd. 6 Monate vor dem Auslandsaufenthalt<br />

und reichen Sie die Immatrikulationsbescheinigung als Letztes ein.<br />

Seit dem 1.1.2008 ist innerhalb der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz das gesamte Studium einschließlich<br />

Studienabschluss förderungsfähig. Außerhalb der EU kann die Ausbildung nach einer einjährigen<br />

Startphase im Inland zunächst bis zu 1 Jahr, insgesamt bis zu 5 Semestern gefördert werden.<br />

In der Regel zählt dann max. 1 Jahr Auslandsausbildung <strong>nicht</strong> bei der BAföG-<br />

Förderungshöchstdauer mit.<br />

8


Zuständig sind z. B. für die Ausbildungsländer:<br />

Großbritannien + Irland: Bezirksregierung Köln, Auslandsbafoeg@bezreg-koeln.nrw.de<br />

Italien: Bezirksamt Charlottenburg von Berlin, bafoegitalien@charlottenburg-wilmersdorf<br />

Belgien, Niederlande und Luxemburg: Schulamt Hannover, bafoeg@region-hannover.de<br />

Frankreich: Kreisverwaltung Mainz-Bingen, kreisverwaltung@mainz-bingen.de<br />

Liechtenstein und Schweiz: Studentenwerk Augsburg, bafoeg@stw.uni-augsburg.de<br />

Norwegen: Studentenwerk Schleswig-Holstein in Kiel, Studentenwerk.s-h@t-online.de<br />

Polen: Studentenwerk Chemnitz-Zwickau, auslands.bafoeg@swcz.tu-chemnitz.de<br />

Portugal: Universität des Saarlandes, bafoeg-amt@stw.uni-sb.de<br />

USA: Studierendenwerk Hamburg, bafoeg@studierendenwerk.hamburg.de;<br />

Außerhalb der EU kann die Ausbildung nach einer einjährigen Startphase im Inland zunächst bis zu 1<br />

Jahr, insgesamt bis zu 5 Semestern, gefördert werden. In der Regel zählt dann max. 1 Jahr Auslandsausbildung<br />

<strong>nicht</strong> bei der BAföG-Förderungshöchstdauer mit. Doch einfach die BAföG-<br />

Förderung, die man im Inland erhält, mit ins Ausland zu nehmen, geht allerdings <strong>nicht</strong>. Es ist grundsätzlich<br />

ein erneuter Antrag zu stellen.<br />

Waisenrente und das Waisengeld<br />

Von der Waisenrente bzw. dem Waisengeld bleiben mtl. 120 € unberück<strong>sich</strong>tigt.<br />

Wie hoch darf der Zusatzverdienst eines Studenten sein?<br />

Sind Sie ledig und kinderlos, so dürfen Sie im Be<strong>will</strong>igungszeitraum (BWZ von 12 Monaten) monatlich<br />

400 €, also max. 4.800 €, zzgl. die zu zahlenden Studiengebühren, hinzuverdienen.<br />

Bei einem höheren Einkommen wird die Ausbildungsförderung anteilmäßig gekürzt. Ist der BWZ kürzer,<br />

ist diese Hinzuverdienstgrenze entsprechend niedriger. Dieser Betrag kann <strong>sich</strong> bei Veränderungen<br />

im Steuerrecht ändern.<br />

Wie wird das Vermögen des Studierenden angerechnet?<br />

Zum Vermögen zählt, was Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung besitzen. Dazu zählen z. B. Spar-<br />

und Bausparguthaben, Aktien, Immobilien. Erklären Sie Ihr Vermögen im Grundantrag sorgfältig und<br />

richtig.<br />

Entsprechend gesetzlicher Vorgaben erfolgen automatische Abgleichungen mit den vom Bundesamt<br />

für Finanzen gesammelten Daten mit den Daten der BAföG-Ämter. Das heißt: Den BAföG-Ämtern<br />

werden regelmäßig Informationen dazu übermittelt, ob BAföG-Empfänger/innen Freistellungsaufträge<br />

in Anspruch nehmen und Zinserträge aus Kapitalvermögen erzielen. Freistellungsaufträge dienen zur<br />

steuerlichen Freistellung von Zinsgewinnen aus Kapitalvermögen im Rahmen gesetzlicher Höchstgrenzen.<br />

Es kommt <strong>nicht</strong> darauf an, wer z. B. das Vermögen angespart hat, <strong>sondern</strong> allein darauf, auf wessen<br />

Namen das jeweilige Konto geführt wird (Freistellungsauftrag bei der Bank). Es wird ein Freibetrag in<br />

Höhe von 5.200 € für das gesamte Vermögen berück<strong>sich</strong>tigt. Die Höhe des Vermögens und der<br />

nachgewiesenen Schulden hat der Auszubildende bei der Antragstellung nachzuweisen.<br />

1. Die Kreditinstitute melden jährlich dem Bundesamt für Finanzen die Höhe der in Anspruch genommenen<br />

Freistellungsbeträge (Zinsen).<br />

2. Die persönlichen Daten der BAföG-Empfänger werden mit den Betrag der erhaltenen Zinsen abgeglichen.<br />

3. Das BAföG-Amt schließt von der Höhe der Zinseinkünfte auf die Höhe des Vermögens und verlangt<br />

Nachweise, falls dieser Betrag <strong>nicht</strong> den Angaben im Grundantrag entspricht.<br />

4. Zu Unrecht bezogene Förderungsbeträge sind sofort zurückzuzahlen (keine Ratenzahlung möglich)<br />

und im Einzelfall wird die Staatsanwaltschaft <strong>informiert</strong>.<br />

9


Der Fachrichtungswechsel<br />

Sie beab<strong>sich</strong>tigen Ihren Studiengang zu wechseln, also einen so genannten Fachrichtungswechsel<br />

vorzunehmen, dann lassen Sie <strong>sich</strong> zuvor über die förderungsrechtlichen Konsequenzen von Ihrem<br />

Sachbearbeiter/Ihrer Sachbearbeiterin bei Ihrem Studentenwerk beraten, falls Sie auf BAföG-<br />

Leistungen angewiesen sind. Gefährden Sie <strong>nicht</strong> Ihre Förderung nach dem Fachrichtungswechsel!<br />

Denn, nach einem Fachrichtungswechsel oder Studienabbruch wird Ausbildungsförderung für die<br />

andere Ausbildung nur noch dann geleistet, wenn ein „wichtiger" oder ein „unabweisbarer Grund"<br />

vorliegt. Als wichtige Gründe gelten z. B. mangelnde intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung<br />

oder ein schwerwiegender und grundsätzlicher Neigungswandel. Erfolgt der Wechsel/Abbruch<br />

erstmalig und bis zum Ende des 3. Semesters, wird von einem wichtigen Grund ausgegangen. Beim<br />

späteren Wechsel muss von Ihnen ein unabweisbarer Grund glaubhaft gemacht werden. Außerdem<br />

kommt es auf die Unverzüglichkeit des Wechsels an.<br />

Würden Ihnen jedoch aus dem „alten“ Studiengang einzelne Fachsemester auf den „neuen“ Studiengang<br />

angerechnet, werden Ihnen diese bei der Prüfung der Anzahl der bisher studierten Semester<br />

angerechnet (z. B.: 5 Semester BWL an der Uni, dann Wechsel zur FH, dort Anrechnung von 3 Semester<br />

= Weiterförderung möglich, weil nur „zwei Semester verloren gingen“.<br />

Man sollte keine Dummheit zweimal begehen... die Auswahl ist schließlich groß genug....<br />

Die Förderungszeiten und ein mögliches Ende…<br />

Die BAföG-Förderung beginnt frühestens mit dem Monat der Antragstellung und dem offiziellen Vorlesungsbeginn.<br />

Man kann BAföG <strong>nicht</strong> „ansparen“, d.h., in den ersten Semestern darauf verzichten,<br />

damit man später länger welches bekommt. Also, gleich beantragen, sobald studiert wird!<br />

1. Der Antrag auf BAföG gilt i. d. Regel für zwei Semester. Danach wäre erneuter ein Antrag zu stellen.<br />

2. Die Dauer der Förderung richtet <strong>sich</strong> nach der Regelstudienzeit und entspricht der Studienordnung.<br />

3. Der Be<strong>will</strong>igungszeitraum und das Ende der Regelstudienzeit stehen im BAföG-Bescheid.<br />

4. Praktikumszeiten während des Studiums – falls die Studienordnung es erfordert – zählen zur Regelstudienzeit.<br />

5. Urlaubssemester bleiben unberück<strong>sich</strong>tigt. Es besteht kein BAföG – Anspruch; also erfolgt während<br />

dieser Zeit keine Zahlung von Ausbildungsförderung.<br />

6. Ohne die Leistungsnachweise nach dem 4. Semester, sowie nach dem Ende der Förderungshöchstdauer,<br />

endet der Anspruch auf Ausbildungsförderung.<br />

7. Es könnte nur dann für eine angemessene Zeit weiter gefördert werden, wenn wichtige Gründe im<br />

Sinne des Bafögs vorliegen. Diese wichtigen Gründe müssen jedoch ursächlich sein für die Studienverzögerungen.<br />

Nachweise sind vorzulegen.<br />

8. Anzuerkennende Gründe könnten z. B. sein<br />

• eine Krankheit oder eine Behinderung,<br />

• eine Schwangerschaft und/oder Kindererziehung,<br />

• das erstmalige Nichtbestehen der Abschlussprüfung,<br />

• Sprachsemester, Gremientätigkeiten...<br />

9. Entscheidend ist die Anzahl der Fachsemester lt. Studierendenausweis und <strong>nicht</strong> die der geförderten<br />

Semester.<br />

10. Nach einer „grundlosen“ Überschreitung der Förderungshöchstdauer wäre im Einzelfall nur eine<br />

Weiterförderung als verzinsliches Bankdarlehen (KfW - Studienabschlusshilfe) möglich.<br />

Informieren Sie <strong>sich</strong> rechtzeitig bei Ihrem Amt für Ausbildungsförderung und stellen dort ggf. einen<br />

formlosen Antrag auf Überschreiten der Förderungshöchstdauer und begründen ihn schriftlich.<br />

Als eine der alltäglichsten Schandtaten wird das Totschlagen von Zeit genannt.<br />

10


Aus welchen Zeiträumen werden die Einkünfte angerechnet?<br />

Für Sie als Antragsteller ist das im gesamten Be<strong>will</strong>igungszeitraum (BWZ) erzielte Einkommen (aktuell)<br />

maßgebend.<br />

Bei den Einkünften der Eltern (und Ihres Ehepartners) wird grundsätzlich vom Einkommen im vorletzten<br />

Kalenderjahr vor Beginn des jeweiligen Förderungszeitraumes ausgegangen (aus dem Einkommensteuerbescheid).<br />

Hiervon werden individuelle Freibeträge abgezogen. Die Höhe dieser Freibeträge<br />

richtet <strong>sich</strong> nach der aktuellen Unterhaltssituation der Eltern (Frage: <strong>Wer</strong> ist in der Familie unterhaltsberechtigt?)<br />

Wenn das aktuelle Einkommen der Eltern / des Ehegatten niedriger ist?<br />

Sollte das aktuelle Einkommen Ihrer Eltern, eines Elternteils oder Ihres Ehegatten wesentlich niedriger<br />

sein als im maßgeblichen Kalenderjahr (vor 2 Jahren, s. o.), kann auf Ihren besonderen Antrag<br />

vom aktuellen Einkommen ausgegangen werden. Informieren Sie <strong>sich</strong> beim BAföG-Amt.<br />

Vorausleistungen und die Unterhaltspflicht der Eltern / Elternteil<br />

Kommen die Eltern ihrer Unterhaltspflicht <strong>nicht</strong> nach, d. h., zahlen sie den angerechneten Unterhaltsbetrag<br />

von ihrem Einkommen <strong>nicht</strong> oder <strong>nicht</strong> in voller Höhe und ist dadurch die Durchführung<br />

der Ausbildung gefährdet, kann unter bestimmten Umständen ein so genannter Vorausleistungsantrag<br />

nach § 36 BAföG gestellt werden. Den entsprechenden Antrag erhalten Sie sowohl bei Ihrem<br />

BAföG - Amt als auch hier: www.studis-online.de.<br />

� Verweigern die Eltern (oder ein Elternteil) die Auskünfte über die Einkommensverhältnisse<br />

(Formblatt 3), oder<br />

� zahlen sie <strong>nicht</strong> den im BAföG-Bescheid errechneten Unterhalt und<br />

� ist das dadurch Studium gefährdet,<br />

� kann beim BAföG-Amt ein Antrag auf Vorausleistungen (§ 36 BAföG) gestellt werden.<br />

� Das könnte dazu führen, dass das BAföG-Amt ggf. unter Androhung und Durchführung von<br />

Zwangsmaßnahmen <strong>sich</strong> die Einkommensunterlagen besorgt, und/oder<br />

� das BAföG-Amt Ihnen den von den Eltern verweigerten Unterhaltsbetrag vorschießt, um dann<br />

ggf. im Klageverfahren die vorausgeleisteten Unterhaltszahlungen zurückzufordern.<br />

Hinweis: Bevor das BAföG-Amt vorausleistet, erfolgt eine sehr umfangreiche Überprüfung Ihres Antrages.<br />

Dazu gehört u. a. ein persönliches Gespräch mit Ihren Eltern (Anhörung) bzw. dem Elternteil,<br />

welches den errechneten Unterhaltsanteil <strong>nicht</strong> zahlt. Weitere Infos hierzu bei Ihrem BAföG-Amt.<br />

Meine persönliche Anmerkung hierzu: Bedenken Sie, dass durch solch eine Maßnahme das Verhältnis<br />

zu den Eltern (oder der unterhaltspflichtigen Person) nachhaltig zerrüttet werden kann. Überlegen<br />

Sie deshalb vorher, ob die Vorteile des (Unerhalts)-Verfahrens die Nachteile tatsächlich überwiegen.<br />

Mit dem Antrag auf Vorausleistungen übertragen Sie Ihren Unerhaltsanspruch auf das Amt für Ausbildungsförderung.<br />

Sind Sie kreditwürdig? Studienkredite und deren Rückzahlung<br />

Bildungskredite sollen künftig - trotz Hochschulbeiträge – für soziale Gerechtigkeit sorgen. Ab sofort<br />

können deshalb bei den Vertriebspartnern der „Kreditanstalt für Wiederaufbau“ (KfW) sowie anderen<br />

Banken Studienkredite beantragt werden www.kfw-foerderbank.de.<br />

Die Studienkredite der KfW werden – unter Einhaltung gewisser Regeln - unabhängig vom eigenen<br />

Einkommen und Vermögen, des Ehepartners oder der Einkommen der Eltern vergeben. Mit bis zu<br />

650 € im Monat sollen so Studierende so fünf Jahre(Im Einzelfall bis zu 7 Jahre) lang in der Lage<br />

versetzt werden, unabhängig von einem Nebenjob ihre Lebenshaltungskosten zu bestreiten.<br />

11


Was gilt im Sinne des BAföGs als Einkommen?<br />

Was wird vom „bereinigten“ BAföG-Einkommen der Eltern abgezogen?<br />

Zur Prüfung der Leistungsfähigkeit der Eltern werden die positiven Einkünfte aus dem Einkommensteuerbescheid<br />

zugrunde gelegt. Weder der Gesamtbetrag der Einkünfte noch das zu<br />

versteuernde Einkommen sind für die BAföG-Berechnung maßgeblich.<br />

Finanzielle Verluste, private bzw. geschäftliche Verpflichtungen sowie höhere Unterhaltszahlungen<br />

bleiben unberück<strong>sich</strong>tigt. Eventuell könnte eine Berück<strong>sich</strong>tigung von z. B. hohen Unterhaltszahlungen<br />

im Rahmen der Vorausleistungen (§ 36 BAföG) erfolgen.<br />

Tipp: Beim Fachberater für „Vorausleistungsverfahren“ des jeweiligen BAföG-Amtes nachfragen.<br />

Bei Renteneinkünften erfolgt eine gesonderte Berechnung. Es wird die Gesamtrente abzüglich spezieller<br />

Freibeträge angerechnet.<br />

Vom bereinigten BAföG-Eltern-Netto-Einkommen werden die beantragten Freibeträge entsprechend<br />

der aktuellen Lebens und Familiensituation abgezogen. Diese gibt es ausschließlich auf Antrag und<br />

nur für unterhaltsberechtigte Personen im Sinne des BgB.<br />

� BAföG-Freibeträge verringern das Elterneinkommen.<br />

� Deshalb: Je mehr Freibeträge beantragt und be<strong>will</strong>igt werden können, umso geringer wäre<br />

der Elternanteil der zur Unterstützung zur Verfügung stehen würde.<br />

� Dadurch könnte wiederum mehr Ausbildungsförderung bezogen werden.<br />

Für die leiblichen Eltern des Antragstellers, wenn sie<br />

miteinander verheiratet sind, zusammen 1.555 €<br />

<strong>nicht</strong> (mehr) miteinander verheiratet sind, je 1.040 €<br />

Für die Kinder – ohne Antragsteller...<br />

... soweit sie von den Eltern unterhalten werden, und/oder <strong>sich</strong> in einer Ausbildung befinden<br />

oder sie in ihrem Haushalt aufgenommen haben:<br />

in einer förderungsfähigen Ausbildung 0 €<br />

bei der Bundeswehr, Zivi, Au-Pair etc. 0 €<br />

in einer <strong>nicht</strong> förderungsfähigen Ausbildung *470 €<br />

Stiefeltern, Eltern des Einkommensbeziehers *520 €<br />

*Diese Freibeträgen werden durch deren eigenen Einkünfte (z. B. Renten, Unerhaltszahlungen<br />

und Ausbildungsvergütung) gemindert.<br />

Außergewöhnliche Belastungen im Be<strong>will</strong>igungszeitraum, nur auf gesondertem Antrag und<br />

mit Nachweisen, nach § 33 – 33b des EStG (z. B. Schwerbehinderung).<br />

Den voraus<strong>sich</strong>tlichen Unterhaltsanteil der Eltern können Sie <strong>sich</strong> ausrechnen lassen. (Das zu<br />

versteuernde Einkommen der Eltern lt. Einkommensteuerbescheid ist <strong>nicht</strong> maßgeblich.)<br />

Schau auch die nachfolgenden Berechnungsbeispiele!<br />

Der errechnete Betrag wird vom BAföG - Grundbedarf (siehe 1. Seite) abgezogen.<br />

h t t p s : / / b a f o e g - r e c h n e r . b m b f . d e / r e c h n e r / i n d e x . h t m<br />

12


Zum Schluss noch ein paar persönliche Tipps und Hinweise:<br />

� Die BAföG-Anträge sind so vom Gesetzgeber (Bundestag/Bundesrat) vorgegeben. Daran können<br />

die BAföG-Ämter <strong>nicht</strong>s ändern. Wenn Sie etwas <strong>nicht</strong> verstehen, dann fragen Sie! Die Mitarbeiter<br />

bei den Studentenwerken beraten Sie; denn das ist deren Aufgabe!<br />

� Wenn die Zeit knapp wird: BAföG wird für den Monat der Antragstellung, frühestens ab Ausbildungsbeginn<br />

geleistet. Kurz vor Monatsende reicht auch ein formloser BAföG-Antrag zur Fristwahrung.<br />

� Bitte füllen Sie den BAföG-Antrag vollständig aus. Jede Frage muss beantwortet werden. Bei fehlenden<br />

Angaben wird nachgefragt. Dies kann zu Bearbeitungsverzögerungen führen. Das BAföG<br />

wird i. d. Regel für zwei Semester berechnet.<br />

� Stellen Sie den vollständigen Folgeantrag spätestens 2 Monate vor dem Ablauf Ihrer Förderung.<br />

Dann können Sie nahtlos weitergefördert werden.<br />

� Fragen Sie bei Un<strong>sich</strong>erheiten nach oder weisen Sie darauf hin, wenn irgendetwas <strong>nicht</strong> ausgefüllt<br />

ist. Das spart Ihnen Zeit.<br />

Die bekanntesten Förderprogramme und Wissenskredite?<br />

www.kfw-foerderbank.de Bildungsförderung der KfW Bankengruppe,<br />

www.bva.bund.de Bundesverwaltungsamt,<br />

www.bildungskredit.de Bildungskredite,<br />

www.studienkredit.de Bildungsfonds / Studienfonds,<br />

www.stipendiumplus.de Begabtenförderung im Hochschulbereich,<br />

www.studentenwerke.de <strong>informiert</strong> u.a. zum BAföG und Bildungskredite,<br />

www.das-neue-bafoeg.de BAföG-Formulare und Rechner,<br />

www.daka.akafoe.de Darlehenskasse der Studentenwerke NRW<br />

www.stipendiendatenbank.de größte Stipendien-Datenbank Deutschlands,<br />

www.obs-ev.de Otto Benecke Stiftung, Eingliederungshilfen für Zuwanderer,<br />

www.studis-online.de das interessanteste Online-Portal für Schüler, Studierende und unterhaltspflichtige<br />

Eltern mit zahlreichen Link, rund „rund ums Studium“),<br />

www.bmbf.de BAföG-Bankdarlehen für Studierende und teilweise (fast überhaupt <strong>nicht</strong>) für Schülerinnen<br />

und Schüler.<br />

Gebildet ist,<br />

wer weiß,<br />

wo er findet,<br />

was er <strong>nicht</strong> weiß…<br />

… z. B. bei www.studis-online.de<br />

(Georg Simmel)<br />

13


Das Studienbeitrags-Darlehen an staatlichen Hochschulen in NRW -<br />

www.bildungsfinanzierung-nrw.de<br />

Ab dem Wintersemester 2006/2007 können die staatlichen Hochschulen in NRW Studienbeiträge für<br />

erheben. Zur Finanzierung der Beiträge können Studierende (nur in NRW) das Studienbeitragsdarlehen<br />

der NRW.BANK in Anspruch nehmen.<br />

Informieren Sie <strong>sich</strong> auch hier: www.bildungsfinanzierung-nrw.de<br />

Die Abwicklung ist einfach: Studierende können das Darlehen im Rahmen der Einschreibung bzw.<br />

der Rückmeldung beantragen. Voraussetzung ist, dass sie bereits einen Studienplatz erhalten haben<br />

sowie von ihrer Hochschule aufgefordert worden sind, den fälligen Studienbeitrag zu zahlen. Die<br />

NRW.BANK übernimmt dann die Finanzierung des gesamten Studienbeitrags und zahlt diesen dann<br />

Semesterweise direkt an die Hochschulen aus.<br />

Besondere Voraussetzungen sind <strong>nicht</strong> zu erfüllen: Es wird weder eine Bonitätsprüfung vorgenommen,<br />

noch müssen die Studierenden Sicherheiten stellen. Das Studienbeitragsdarlehen wird für<br />

das Studium gewährt, das zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt.<br />

Die Darlehenslasten sind zudem begrenzt – schon allein durch die Semesterhöchstzahl, bis zu der<br />

das Darlehen vergeben wird. Diese liegt in der Regel bei der Regelstudienzeit plus vier Semester; für<br />

Master-Studierende gilt: Regelstudienzeit plus zwei Semester, da Studierende eines Masterstudienganges<br />

bereits ein erstes Studium absolviert haben.<br />

Die Rückzahlung ist einkommensabhängig und erfolgt grundsätzlich erst nach Beendigung des Studiums<br />

– in der Regel zwei Jahre danach, spätestens elf Jahre nach Studienbeginn. Für BAföG-<br />

Empfänger wurde zudem eine so genannte Kappungsgrenze eingeführt, die dazu führt, dass Studienbeitragsdarlehen<br />

ganz oder teilweise erlassen werden können<br />

Unkompliziertes Antragsverfahren, denn das Darlehen kann ganz einfach im Rahmen des Immatrikulations-<br />

oder Rückmeldeprozesses bei den Studiensekretariaten der Hochschulen beantragt<br />

werden. Ein mühsames Ausfüllen von Online-Antragsformularen oder das Aufsuchen von Bankfilialen<br />

ist somit <strong>nicht</strong> notwendig.<br />

Dieses einfache Antragsverfahren hat noch einen weiteren Vorteil: die einfachen Prozesse sparen<br />

Kosten bei der Bank, und dies kommt dem Darlehensnehmer durch die attraktiven Konditionen des<br />

Studienbeitragsdarlehens der NRW.BANK zugute.<br />

Kappung der Rückzahlungssumme bei BAföG-Empfängern<br />

Bei BAföG-Empfängern ist die Summe aus BAföG-Darlehen und Studienbeitragsdarlehen zum Zeitpunkt<br />

des Rückzahlungsbeginns auf maximal 10.000 Euro begrenzt. BAföG-Empfänger, die in der<br />

Summe mehr als 10.000 Euro BAföG-Darlehen erhalten, studieren somit „gratis“.<br />

14


Der KfW – Studienkredit - www.kfw-foerderbank.de<br />

Bitte berück<strong>sich</strong>tigen Sie bei Ihren Überlegungen, ob und in welchem Umfang Sie einen Kredit aufnehmen<br />

wollen auch, dass in Abhängigkeit von der Auszahlungsdauer und der Höhe des monatlichen<br />

Auszahlungsbetrags eine beachtliche Darlehensschuld entstehen kann. Außerdem fallen für<br />

Sie neben der späteren Rückzahlung des Kredits auch Zinsen an. Insgesamt kann dies zu einer<br />

spürbaren monatlichen Belastung (der so genannten Annuität) in der Rückzahlungsphase führen.<br />

Deshalb prüfen Sie vor der Beantragung: Brauche ich wirklich einen Kredit?<br />

In meinem Skript finden Sie Hinweise auf weitere Förderprogramme, die Sie bei der Finanzierung<br />

Ihres Studiums unterstützen können.<br />

Die Vorteile des KfW-Studienkredits auf einen Blick:<br />

� monatliche Auszahlung zwischen 100 und 650 Euro,<br />

� niedriger Zinssatz,<br />

� Ihre Sicherheit: Die Zinsobergrenze von z. Z. 8,6 % nom. p.a.steht für 15 Jahre fest, eff. 3,62<br />

%, Stand 01.01.2010.<br />

� Die Zinsanpassung erfolgt zum 01.04. und 01.10. jedes Jahres,<br />

� unabhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen und dem Ihrer Eltern,<br />

� keine Sicherheiten erforderlich,<br />

� Rückzahlungsbeginn erst 6 bis maximal 23 Monate nach Auszahlungsende,<br />

� Flexibilität in der Rückzahlung über maximal 25 Jahre,<br />

� außerplanmäßige Rückzahlung in der Tilgungsphase möglich und kostenfrei.<br />

Bevor Sie <strong>sich</strong> für einen Kredit entscheiden, sollten Sie <strong>sich</strong> über das Online Kreditportal www.kfwfoerderbank.de<br />

unverbindlich informieren und einen Kredit- und Tilgungsvorschlag abzufordern und<br />

<strong>sich</strong> zugleich mit den Bedingungen des KfW-Studienkredits vertraut zu machen.<br />

Dort finden Sie auch den „Vertriebspartner ihres Vertrauens der KfW Bank§ für die Beantragung des<br />

KfW-Studienkredit. Die Kreditnehmer sind <strong>nicht</strong> an „Ihren“ Vertriebspartner gebunden. So können sie<br />

z. B., nach einem Hochschulwechsel bei einem KfW-Vertriebspartner am „neuen Studienort“ ihren<br />

Studiennachweis vorlegen, wodurch die Weiterzahlung <strong>sich</strong>ergestellt wird.<br />

Der KfW-Studienkredit wird – wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – ohne eine Anrechnung<br />

vom Einkommen und Vermögen des Antragstellers, der Familienangehörigen und der Eltern – gezahlt.<br />

Kombinationen mit anderen Finanzierungsangeboten sind möglich.<br />

KfW – Studienkredit –Berechnungs- und Tilgungsbeispiel, 1.1.2010<br />

Darlehensbetrag pro Monat 600,00 EUR<br />

Einmalige Aufwandsentschädigung für den Vertriebspartner 238,00 EUR<br />

Darlehenssumme 36.238,00 EUR<br />

Monatlicher Rückzahlungsbetrag 261,20 EUR<br />

Auszahlungsphase 60 Monate<br />

Karenzphase 18 Monate<br />

Tilgungsphase 180 Monate<br />

Nominalzinssatz p. a. variabel (Stand Okt. 2009) 3,62 %<br />

Garantierter Höchstzinssatz p. a. 8,60 %<br />

Effektivzinssatz p. a. variabel 3,76 %<br />

Es gibt nur ein Ziel, keinen Weg. Das, was wir Weg nennen, ist Zögern. Franz Kafka<br />

15


Begabtenförderung im Hochschulbereich und Stipendien<br />

Neben dem BAföG gibt es zusätzliche Wege zu einer finanziellen Förderung eines Studiums. Das<br />

BMBF finanziert maßgeblich auch die Begabtenförderung und regelt deren Grundsätze.<br />

Dazu gehört insbesondere die Vergabe von Stipendien. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung<br />

bringt mit dem Stipendienlotse www.stipendienlotse.de Ordnung in das unüber<strong>sich</strong>tliche System<br />

der deutschen Stipendienlandschaft und gibt zugleich den Startschuss für eine neue Stipendienkultur.<br />

Als Alternative zu einer Ausbildungsförderung durch das BAföG gibt es auch den Weg einer<br />

Unterstützung durch elf Begabtenförderungswerke.<br />

BAföG-berechtigte Studierende können unter bestimmten Voraussetzungen parallel eine Begabtenförderung<br />

erhalten. Die Sätze und die Laufzeit sind an das BAföG angelehnt. Das Stipendium muss<br />

<strong>nicht</strong> zurückgezahlt werden. Zusätzlich wird ein ideelles Förderprogramm angeboten.<br />

Voraussetzung für eine Förderung ist eine besondere Befähigung der Studierenden, deren Begabung<br />

und Persönlichkeit besondere Leistungen in Studium und Beruf erwarten lässt. Neben überdurchschnittlichen<br />

Leistungen in Schule und Studium wird auch gesellschaftliches Engagement erwartet.<br />

Die Bewerbungsverfahren sind unterschiedlich, die meisten <strong>Wer</strong>ke lassen eine Selbstbewerbung zu.<br />

Zur Aufnahme in ein Stipendienprogramm durchlaufen alle Bewerberinnen und Bewerber ein Auswahlverfahren.<br />

Während der Förderung beraten und begleiten die Begabtenförderungswerke ihre<br />

Stipendiaten durch Mitarbeiter der <strong>Wer</strong>ke und Vertrauensdozenten am Studienort. Grundlage der<br />

Förderung ist eine für alle elf <strong>Wer</strong>ke geltende Richtlinie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung<br />

(BMBF). Die <strong>Wer</strong>ke unterscheiden <strong>sich</strong> durch ihre jeweilige weltanschauliche, politische oder<br />

konfessionelle Ausrichtung und setzen dementsprechend unterschiedliche inhaltliche Schwerpunkte.<br />

Eine Doppelförderung durch BAföG und Begabtenförderung ist <strong>nicht</strong> möglich: Bei einer Förderung<br />

durch die Begabtenförderungswerke ist die Finanzierung durch BAföG nach ausgeschlossen.<br />

Fächergebundene Stipendien<br />

Neben Stiftungen, die Begabte aller Fachrichtungen fördern, gibt es auch Stiftungen, die fächergebundene<br />

Stipendien vergeben. Im Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft werden 21 Stiftungen<br />

verwaltet unter: www.stifterverband.de<br />

Für Spätaussiedler (Migranten)<br />

Für die Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung von Spätaussiedlern, Asylberechtigten, Kontingentflüchtlingen<br />

sowie Ausbildungsbewerber aus der dritten Welt ist die Otto-Benecke-Stiftung e.V.<br />

zuständig: www.obs-ev.de<br />

Aufstiegsstipendium<br />

Das Programm des Aufstiegsstipendiums richtet <strong>sich</strong> an Frauen und Männer, die in Ausbildung und<br />

Beruf hoch motiviert und besonders talentiert sind. Die Stipendien werden altersunabhängig gewährt.<br />

Sie geben einen zusätzlichen Anreiz zur Aufnahme eines Studiums und verbessern die Aufstiegschancen.<br />

Mit dem Programm erhalten besonders begabte Absolventen einer Berufsausausbildung mit mindestens<br />

zweijähriger Berufserfahrung eine finanzielle Unterstützung, um an einer Hochschule zu studieren.<br />

Die Aufstiegsstipendien befördern die Durchlässigkeit zwischen beruflicher und akademischer<br />

Bildung und bieten Fachkräften die Möglichkeit zur beruflichen Entwicklung.<br />

Das Programm richtet <strong>sich</strong> an beruflich besonders Begabte, die ihre Hochschulzugangsberechtigung<br />

durch mehrjährige Berufserfahrung, Anerkennung einer besonderen fachlichen Begabung (Begabtenprüfung,<br />

Eignungsprüfung) bzw. eine berufliche Fortbildung (Techniker, Meister oder vergleichbaren<br />

Abschlüssen) erworben haben.<br />

16


Doch auch diejenigen, die vor, während oder nach ihrer Ausbildung die Hochschulzugangsberechtigung<br />

erlangt haben (z.B. an einer Fachoberschule) sind grundsätzlich förderberechtigt.<br />

Die Gewährung eines Aufstiegstipendiums und eine weitere Studienförderung aus öffentlichen Mitteln<br />

(z. B. BAföG) schließen <strong>sich</strong> gegenseitig aus.<br />

Welche Leistungen?<br />

In der Regel werden Jahresstipendien mit Verlängerungsmöglichkeit gewährt. Der Zuschuss beträgt<br />

rund 470 EUR. Hinzu kommt ein Zuschlag für die Krankenver<strong>sich</strong>erung sowie Büchergeld von 77<br />

EUR. Diese Beträge sind an die BAföG-Sätze angelehnt und werden voraus<strong>sich</strong>tlich im Zuge der<br />

BAföG-Reform angepasst. Die meisten Stiftungen vergeben auch Promotionsstipendien. Hier werden<br />

rund 715 EUR gezahlt. Die Förderung muss der Student <strong>nicht</strong> zurückzahlen.<br />

Stipendien und BAföG?<br />

<strong>Wer</strong> die Voraussetzung sowohl für BAföG als auch für ein Stipendium erfüllt, sollte dem Stipendium<br />

den Vorzug geben. Es gibt <strong>nicht</strong> nur 77 EUR Büchergeld als zusätzlichen Zuschuss, <strong>sondern</strong> auch<br />

kostenlos das Renommee dazu - denn: Das Stipendium sagt <strong>nicht</strong> nur aus, dass der Student finanziell<br />

bedürftig war, <strong>sondern</strong> dass er vor allem überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat.<br />

Was Sie sonst noch über Stipendien <strong>wissen</strong> sollten!<br />

<strong>Wer</strong> in den ersten Semestern glanzvolle Leistungen zeigt, kann <strong>sich</strong> auch bei Stiftungen für eine finanzielle<br />

Förderung ein Stipendium bewerben. Stipendien gibt es wie Sand am Meer. Eine Vielzahl<br />

von Stiftungen, der Parteien, Kirchen, Gewerkschaften, Länder, Kommunen und Unternehmen fördern<br />

Studenten, die in der Regel überdurchschnittliche Schul- oder Studienleistungen verlangen.<br />

Eine kleine Auswahl der bekanntesten Stipendien<br />

Ausführliche Stipendiendatenbank<br />

Cusanuswerk<br />

Deutsche Bundesstiftung Umwelt<br />

Evangelisches Studienwerk e.V.<br />

Friedrich-Ebert-Stiftung<br />

Friedrich-Naumann-Stiftung<br />

Hanns-Seidel-Stiftung<br />

Hans Böckler-Stiftung<br />

Heinrich-Böll-Stiftung e.V.<br />

Konrad Adenauer-Stiftung<br />

Rosa Luxemburg Stiftung e.V.<br />

Studienstiftung des Deutschen Volkes<br />

Studienförderwerk Klaus Murmann<br />

ARGE der Begabtenförderungswerke<br />

Reemtsma Begabtenförderungswerk<br />

www.stipendiendatenbank.de.<br />

www.cusanuswerk.de<br />

www.dbu.de<br />

www.evstudienwerk.de<br />

www.fes.de<br />

www.fnst.de<br />

www.hss.de<br />

www.boeckler.de<br />

www.boell.de<br />

www.kas.de<br />

www.rosaluxemburg.de<br />

www.studienstiftung.de<br />

www.sdw.org<br />

www.begabte.de<br />

www.begabtenfoerderungswerk.de<br />

17


Die Bildungsfonds, auch als Studienfonds bekannt<br />

… finanzieren <strong>sich</strong> über private Geldgeber bzw. institutionelle Anleger und verhelfen ausgewählten<br />

Studierenden durch finanzielle Unterstützung bei Studiengebühren und Lebensunterhalt sowie Auslandsaufenthalten<br />

zu einem schnellen und fokussierten Studium.<br />

Innerhalb einer bei Vertragsabschluss festgelegten Zeitspanne zahlen die Förderungsnehmer nach<br />

erfolgreichem Start ins Berufsleben einen individuell festgelegten, prozentualen Anteil ihres Bruttogehalts<br />

an den Bildungsfonds zurück.<br />

Diese Art der Studienfinanzierung ist besonders gut kalkulierbar und schützt vor dem Risiko der<br />

Überschuldung, denn Studierende zahlen nur bei erfolgreichem Berufsstart zurück.<br />

Die maximale Rückzahlung (bei besonders überdurchschnittlichem Einstiegsgehalt) ist nach oben hin<br />

begrenzt. Bei andauernder Arbeitslosigkeit wird ggf. auch gar <strong>nicht</strong> zurückgezahlt.<br />

Was ist zu beachten? Siehe hier: www.studienkredit.de<br />

Darlehenshöchstbetrag zwischen 30.000 und 40.000 € je nach Anbieter,<br />

Höchstrate pro Monat<br />

Studiengebühren / Ausland<br />

Studienphasen<br />

richtet <strong>sich</strong> nach dem individuellen Bedarf des Studierenden, i. d. Regel bis<br />

max. 1.000 €,<br />

Die Studiengebühren werden komplett finanziert.<br />

Die Auslandsaufenthalte werden mit Einmalzahlung mit bis zu 5.000 € unterstützt.<br />

Komplettes Auslandsstudium kann finanziert werden<br />

Es wird je nach Anbieter vom ersten Semester bis zur Promotion eine Finanzierung<br />

angeboten.<br />

Dauer Regelstudienzeit + max. 1 Semester.<br />

Einschränkungen<br />

Es werden nur staatlich anerkannte Studiengänge gefördert. Das Bewerbungs-<br />

und Auswahlverfahren muss positiv durchlaufen werden. Regelmäßiger<br />

Leistungs- und Immatrikulationsnachweis ist selbstverständlich.<br />

Rückzahlungsbeginn unmittelbar nach Berufsstart<br />

Zinssatz<br />

rein einkommensabhängige Rückzahlung ohne festen Zins und Tilgungsraten<br />

Rückzahlungsdauer richtet <strong>sich</strong> nach dem erzielten Einkommen<br />

Beantragung online beim jeweiligen Anbieter (s.o.)<br />

Altersgrenze gibt es <strong>nicht</strong><br />

18


Das Bildungskreditprogramm des Bundes<br />

Seit dem 1. April 2009 gelten die verbesserten Förderbestimmungen des Bildungskreditprogramms.<br />

Grundlage ist die Richtlinie für die Vergabe des Bildungskredits des Bundesministeriums für Bildung<br />

und Forschung.<br />

Ausbildung, Studium und Praktika sind <strong>nicht</strong> nur zeitaufwendig, sie kosten auch Geld.<br />

Was tun, wenn das Geld <strong>nicht</strong> reicht? Wenn die Kosten den finanziellen Rahmen zu sprengen drohen<br />

und den Abschluss der Ausbildung oder des Studiums gefährden?<br />

Genau für diese Fälle hat die Bundesregierung das Bildungskreditprogramm ins Leben gerufen.<br />

Der Bildungskredit unterstützt Schüler und Studenten in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen und<br />

kann zusätzlich zu BAföG-Leistungen und/oder KfW-Krediten zur Finanzierung von außergewöhnlichem,<br />

<strong>nicht</strong> durch das BAföG erfasstem Aufwand gewährt werden.<br />

Die Kreditvergabe ist im Gegensatz zum BAföG vom eigenen Einkommen, vom Einkommen der Eltern<br />

und des Ehegatten unabhängig.<br />

Die Vorteile auf einen Blick:<br />

• Kreditvolumen von insgesamt 1.000 EUR bis zu 7.200 EUR<br />

• wahlweise bis zu 24 Monatsraten in Höhe von 100 EUR, 200 EUR oder 300 EUR<br />

• auf Wunsch Einmalzahlung von bis zu 3.600 EUR für ausbildungsbezogene<br />

Aufwendungen<br />

• sehr günstiger Zinssatz durch Bundesgarantie i. H. v. 2,74 % (Stand: April 2009)<br />

• unabhängig von eigenem Einkommen und Vermögen und dem der Eltern oder<br />

Ehegatten<br />

• keine versteckten Kosten<br />

• einfache Antragstellung im Internet<br />

• Kombination mit anderen Finanzierungsangeboten - wie BAföG- möglich<br />

• Förderung auch von Zweit- und Folgeausbildungen<br />

• keine Leistungsnachweise nach der Be<strong>will</strong>igung erforderlich<br />

• kostenfreie Kündigung jederzeit zum Monatsende möglich<br />

• Rückzahlung erst vier Jahre nach Auszahlung der ersten Rate<br />

• niedrige monatliche Rückzahlungsrate in Höhe von 120 EUR<br />

• außerordentliche Rückzahlungen jederzeit und in beliebiger Höhe kostenfrei<br />

möglich<br />

• Förderung von ausbildungsbedingten Praktika im In- und Ausland<br />

• Förderung von Auslandsstudiengängen und studienbedingten Auslandsaufenthalten<br />

Postanschrift: Bundesverwaltungsamt in 50728 Köln http://www.bva.bund.de/<br />

19


Der Erlkönig, die aktuelle Version<br />

<strong>Wer</strong> surft so spät durch Nacht und Netze?<br />

Es ist der User in wilder Hetze!<br />

Er hält sein Windows fest im Arm,<br />

und auch dem Modem ist schon warm.<br />

'Mein Windows, was birgst du so bang dein Ge<strong>sich</strong>t?'<br />

Siehst, User, du das Virus <strong>nicht</strong>?<br />

Den Trojanerkönig mit Macro und Wurm?<br />

'Mein Windows - es ist nur ein Datensturm.'<br />

'Betriebssystem, komm geh mit mir!<br />

Gar schöne Spiele spiel ich mit dir;<br />

Manch' bunte WebSites sind an dem Strand,<br />

und auf den Servern gibt's viel Tand.'<br />

Mein User, mein User, und hörest du <strong>nicht</strong>,<br />

was der Virus mir leise verspricht?<br />

'Sei ruhig, bleibe ruhig, mein Kind;<br />

es piepst nur das Modem, das wieder mal spinnt.'<br />

'Willst feines Windows, du mit mir gehn?<br />

Mein Macro soll dich kitzeln schön,<br />

meine Routinen werden die Bytes dir recht schütteln,<br />

und löschen und deine Dateien gut rütteln!'<br />

Mein User, mein User, und siehst du <strong>nicht</strong> dort<br />

Trojaners EXE am düsteren Ort?<br />

'Mein Windows, mein Windows, ich seh's genau;<br />

es glimmt doch mein alter Schirm nur so grau.'<br />

'Ich liebe dich, mich reizt deine DLL;<br />

und <strong>will</strong>st du gleich booten dann lösch ich dich schnell.'<br />

Mein User, mein User, die Platte läuft an!<br />

Trojaner hat mir ein Leid angetan!<br />

Dem Surfer graust's, er klickt geschwind,<br />

und in der Leitung das Bit gerinnt;<br />

er kappt die Verbindung mit Müh' und Not,<br />

jedoch zu spät - der Bildschirm bleibt …. tot.<br />

20


Glossar über die „üblichen“ Bank- und Kreditbegriffe<br />

Annuität: Regelmäßig fließende, in ihrer Höhe gleichbleibende Zahlung, z.B. bei der Rückzahlung<br />

eines Kredits.<br />

BAföG: Bundesausbildungsförderungsgesetz, das u. a. die staatliche Unterstützung für die Ausbildung<br />

von Studierenden regelt. Umgangssprachlich auch Bezeichnung der Förderung selbst, wie sie<br />

<strong>sich</strong> aus dem Gesetz ergibt. Die eine Hälfte der Auszahlung erfolgt jeweils als Zuschuss ohne Rückzahlungsverpflichtung,<br />

die andere als Darlehen.<br />

Bildungsfonds: besondere Form der Bildungsförderung: Anleger kaufen Anteile am Fonds, aus<br />

diesen Mitteln werden ausgewählte Studierende gefördert. Nach Abschluss des Studiums zahlen<br />

diese für einen bestimmten Zeitraum einen bestimmten Prozentsatz des Einkommens zurück. Absolventen,<br />

denen kein erfolgreicher Berufseinstieg gelingt, zahlen so u. U. deutlich weniger zurück als<br />

sie zuvor erhalten haben. Erfolgreiche Berufseinsteiger ermöglichen dem Fonds dagegen eine gute<br />

Rendite.<br />

Bürgschaft: Bürgschaften, z.B. von Familienangehörigen, werden teilweise als => Kredit<strong>sich</strong>erung<br />

gefordert, wenn die Bonität des jeweiligen Kreditnehmers <strong>nicht</strong> ausreichend ist. Damit ver<strong>sich</strong>ert der<br />

Bürge, erforderlichenfalls für die Schulden des Kreditnehmers einzutreten.<br />

debt-forgiveness: Verfallen einer Schuld, wenn über einen festgelegten Zeitraum eine Rückzahlung<br />

<strong>nicht</strong> möglich war.<br />

Effektivzins: Der „effektive Jahreszins“ beziffert die jährlichen und auf die nominale Kredithöhe bezogenen<br />

Kosten von Krediten. Bei Krediten, deren preisbestimmenden Faktoren <strong>sich</strong> während der Laufzeit<br />

ändern können, wird er als „anfänglicher effektiver Jahreszins“ angegeben. Der Effektivzinssatz<br />

wird im Wesentlichen vom => Nominalzinssatz, den Kreditnebenkosten, der Tilgung und der Zinsfestschreibungsdauer<br />

bestimmt.<br />

EURIBOR: European Interbank Offered Rate, Zinssatz für Termingelder in Euro im Interbankengeschäft.<br />

Zu diesem Zinssatz können <strong>sich</strong> Geschäftsbanken kurzfristig refinanzieren. Daher wird dieser<br />

häufig als Basiszins für Kredite mit variablen Zinssätzen, also auch für Studienkredite, verwendet.<br />

Festzins: Zinssatz, welcher im Gegensatz zu einem variablen Zinssatz auf einen bestimmten Zeitraum<br />

festgeschrieben ist und somit das => Zinsrisiko ausschließt, da er somit unabhängig von den<br />

üblichen Marktschwankungen des Zinsmarktes ist.<br />

Infoscore-Auskunft: Auskunftssystem zur Bonitätsprüfung von Kunden, das auf Basis gesammelter<br />

Daten Anfragen zur Kreditwürdigkeit von Verbrauchern beantwortet. Vgl. auch => Schufa.<br />

Karenzphase: Eine begrenzte Phase der Tilgungsfreiheit nach Ende des Studiums, die den Absolventen<br />

Zeit lässt, einen adäquaten Job zu finden, bevor die Tilgung des Kredites einsetzt.<br />

Kredit<strong>sich</strong>erung: Vereinbarung, dass dem Gläubiger einer Forderung zum Zwecke der Sicherung<br />

seines Anspruchs gegen den Schuldner weitere Rechte eingeräumt werden. Diese können <strong>sich</strong><br />

entweder gegen den Schuldner selbst richten oder die Gläubiger<strong>sich</strong>erung kann darin bestehen,<br />

dass der Gläubiger zum Zwecke der Befriedigung seines Anspruchs gegen den Schuldner Dritte in<br />

Anspruch nehmen kann (d.h. dass ein anderer die Schuld erfüllt oder der Gläubiger auf bestimmte<br />

Vermögensgegenstände zugreifen kann, deren <strong>Wer</strong>t für die Erfüllung des Anspruchs des Gläubigers<br />

reserviert ist). Siehe auch => Bürgschaft, => Restkredit-<strong>sich</strong>erung.<br />

21


Nominalzins: der für einen Kredit vereinbarte oder bezahlte Zinssatz ohne Neben-Kosten.<br />

Restkreditver<strong>sich</strong>erung/ Restschuldver<strong>sich</strong>erung: Ab<strong>sich</strong>erung des Kreditnehmers bzw.<br />

von dessen Hinterbliebenen im Fall des Todes, einer Krankheit oder von Arbeitslosigkeit. Sie dient<br />

auch dem Kreditgeber als zusätzliche => Kredit<strong>sich</strong>erung. Der Kreditnehmer schließt bei einem Ver<strong>sich</strong>erer<br />

im Zusammenhang mit der Kreditnahme eine Ver<strong>sich</strong>erung z. B. gegen die o. g. Situationen<br />

ab. Im Todesfall wird die noch ausstehende Restschuld des aufgenommenen Darlehens durch die<br />

Leistung getilgt bzw. bei Krankheit oder Arbeitslosigkeit werden die monatlichen Raten weiter gezahlt.<br />

Schufa: von der kreditgebenden Wirtschaft getragenes Kreditbüro, das auf Basis gesammelter Daten<br />

Anfragen zur Kreditwürdigkeit von Verbrauchern beantwortet. Vgl. auch => Infoscore-Auskunft.<br />

Sicherheiten: siehe => Kredit<strong>sich</strong>erung<br />

Sondertilgung: Tilgung, die über die im Kreditvertrag ursprünglich vereinbarten Leistungsraten<br />

hinausgeht und damit zu einer schnelleren Rückzahlung führen kann. Ein Absolvent mit entsprechend<br />

hohem verfügbarem Einkommen kann auf diese Weise zügig die entstandenen Schulden abbauen<br />

und so die Gesamtkosten reduzieren.<br />

Stipendium: finanzielle Unterstützung für Studenten (Stipendiaten) ohne Rückzahlungsverpflichtung<br />

(z.B. im Rahmen der Begabtenförderung).<br />

Stundung: Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, eine bestimmte Zeit auf die Realisierung<br />

einer fälligen Forderung zu verzichten. Bei Studienkrediten werden in der zeitlich lange gestreckten<br />

Auszahlungsphase die Zinsen nahezu durchgängig gestundet – wo dies in Einzelfällen<br />

<strong>nicht</strong> <strong>sich</strong>ergestellt ist, verringert <strong>sich</strong> die Auszahlungssumme im Lauf der Zeit kontinuierlich oder die<br />

anfallenden Zinszahlungen müssen bereits vor der eigentlichen Rückzahlungsphase während der<br />

Inanspruchnahme des Kredits geleistet werden.<br />

Tilgungsplan: zeitliche Darstellung einer Darlehensrückzahlung über die gesamte Laufzeit hinweg<br />

bis zur restlosen Tilgung der Darlehensschuld.<br />

Variabler Zinssatz: siehe => Zinsrisiko.<br />

Zinssatz: der in Prozent ausgedrückte Preis für geliehenes Kapital, also der Zins als Prozentangabe.<br />

Zinsbindung: siehe => Festzins.<br />

Zinsrisiko: Abhängig von der Marktentwicklung können variable Zinssätze schwanken. Dies bezeichnet<br />

man als Zinsrisiko. Wird ein => Festzins vereinbart, kann das Zinsrisiko vermieden werden.<br />

Wird eine Bandbreite für den Zinssatz vereinbart, wird das Risiko zumindest begrenzt.<br />

Intelligente Menschen können <strong>sich</strong> dumm stellen,<br />

dumme Menschen können <strong>nicht</strong> anders!<br />

22


Wichtige Informationen zur Vermeidung der Überschuldung<br />

Mit der Inanspruchnahme eines Kredits - dazu zählen <strong>nicht</strong> nur die Wissenskredite, <strong>sondern</strong> z. B.<br />

auch Handyverträge, gehen Sie langfristige Verpflichtungen ein.<br />

Um <strong>nicht</strong> durch unvorhergesehene Lebensereignisse in eine Schuldenspirale und letztlich in die<br />

Überschuldung zu geraten, ist ein hohes Maß an Disziplin zur Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen<br />

erforderlich.<br />

Wir möchten Ihnen hier einige Hinweise geben, falls Schwierigkeiten mit der Rückzahlung Ihres Kredits<br />

bereits eingetreten sind oder drohen.<br />

<strong>Wer</strong>den Sie bei Zahlungsschwierigkeiten aktiv!<br />

Wenn Sie auf Grund Ihrer aktuellen Lebenssituation Probleme haben, die eingegangene Rückzahlungsverpflichtung<br />

zu erfüllen, vermeiden Sie die Vogel-Strauß-Methode! <strong>Wer</strong>den Sie aktiv und schildern<br />

Sie Ihrem Bankberater Ihre Lage. Teilen Sie ihm die Gründe für Ihre Schwierigkeiten mit (z. B.,<br />

Exmatrikulation, Krankheit oder Arbeitslosigkeit) und warum Sie keine Zahlungen leisten können.<br />

Er versucht gemeinsam mit Ihnen eine Lösung zu finden. In jedem Fall ist es besser, das Problem<br />

aktiv anzugehen, als den Kopf in den Sand zu stecken.<br />

Ergreifen Sie schon bei der ersten Mahnung die Initiative! Lassen Sie es <strong>nicht</strong> zur Titulierung, zu<br />

Pfändungsmaßnahmen oder zur eidesstattlichen Ver<strong>sich</strong>erung kommen.<br />

Eidesstattliche Ver<strong>sich</strong>erung<br />

Wenn z. B. Pfändungsversuche durch den Gerichtsvollzieher ergebnislos verlaufen, kann der Gläubiger<br />

die Abgabe der eidesstattlichen Ver<strong>sich</strong>erung beantragen. Der Gerichtsvollzieher benennt dann<br />

einen Termin, in dem ein sogenanntes Vermögensverzeichnis angelegt wird, d. h. die wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse müssen vollständig offen gelegt werden. Danach erfolgt die Eintragung im Schuldnerverzeichnis<br />

beim Amtsgericht. <strong>Wer</strong> <strong>nicht</strong> frei<strong>will</strong>ig zu dem Termin erscheint, kann verhaftet und zur<br />

Abgabe gezwungen werden.<br />

Dies kann z. B. zu Schwierigkeiten bei der Eröffnung neuer Konten, z. B. Gehaltskonto, bei der Aufnahme<br />

weiterer Kredite, beim Internetkauf oder beim Abschluss eines Mietvertrages führen.<br />

Forderungspfändungen<br />

Mit einem Titel kann neben der Vollstreckung in das bewegliche/unbewegliche Vermögen auch die<br />

Vollstreckung in Forderungen betrieben werden, z. B. Kontopfändung, Lohn/Gehaltspfändungen etc.<br />

Dies verursacht bei den Drittschuldnern (z. B. Kreditinstitute, Arbeitgeber) erhebliche Mehraufwendungen,<br />

welche ebenfalls von Ihnen zu tragen sind.<br />

Also, bevor es so weit kommt, reden Sie mit Ihrem Bankfachmann! Er wird Sie<br />

beraten und wird Ihnen qualifiziert helfen.<br />

Er weiß: Das Vertrauen ist eine zarte Pflanze. Ist es einmal zerstört, so kommt es<br />

so bald <strong>nicht</strong> wieder.<br />

23


Der KfW – Studienkredit - www.kfw-foerderbank.de<br />

Der KfW-Studienkredit wird – wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – ohne eine Anrechnung<br />

vom Einkommen und Vermögen des Antragstellers, der Familienangehörigen und<br />

der Eltern – gezahlt.<br />

Über das Online Kreditportal besteht für den Studierenden die Möglichkeit, <strong>sich</strong> unverbindlich<br />

zu informieren, einen Kredit- und Tilgungsvorschlag abzufordern und <strong>sich</strong> mit den Bedingungen<br />

des KfW-Studienkredits vertraut zu machen.<br />

Dort finden Studierende den „Vertriebspartner ihres Vertrauens“ der KfW Bank für die Beantragung<br />

des KfW-Studienkredit. Die Kreditnehmer sind <strong>nicht</strong> an „Ihren“ Vertriebspartner gebunden.<br />

So können sie z. B., nach einem Hochschulwechsel bei einem KfW-Vertriebspartner<br />

am „neuen Studienort“ ihren Studiennachweis vorlegen, wodurch die Weiterzahlung <strong>sich</strong>ergestellt<br />

wird.<br />

Höchstzinssatz 8,60%, eff. 3,62 %, Stand 01.10.2009.<br />

Variabler Zinssatz auf der Basis des 6-Monats-EURIBOR.<br />

Die Zinsanpassung erfolgt zum 01.04. und 01.10. jedes Jahres.<br />

Frage: Ist eine Kombination z. B. des KfW-Studienkredits mit anderen Fördermaßnahmen oder<br />

Förderprogrammen gestattet?<br />

Antwort: Ja. Eine Kombination des KfW-Studienkredits mit anderen Fördermaßnahmen oder -<br />

programmen ist problemlos möglich.<br />

Ausnahme: Lediglich bei der Kombination BAföG ./. Stipendium sind Besonderheiten zu beachten.<br />

Hierbei ist i. d. Regel keine Kombination möglich, denn ein Stipendium hat einen<br />

„Förderungs-Vorrang“. Grund: Es ist <strong>nicht</strong> zurückzuzahlen.<br />

<strong>Wer</strong> kann den KfW-Studienkredit beantragen?<br />

a) Das Alter<br />

Antragsberechtigt sind volljährige Studierende, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten<br />

Hochschule mit Sitz in Deutschland immatrikuliert sind. Zum Zeitpunkt des Finanzierungsbeginns<br />

darf der Studierende das 31. Lebensjahr noch <strong>nicht</strong> vollendet haben und noch über keinen berufsqualifizierenden<br />

Hochschulabschluss verfügen.<br />

Der Abschluss "Bachelor" wird zum Zweck der Finanzierung des konsekutiven Masterstudiums <strong>nicht</strong><br />

als berufsqualifizierender Abschluss eines Erststudiums gewertet.<br />

Für Studierende, die dieses Alter überschritten haben und <strong>sich</strong> bereits im fortgeschrittenen Studium<br />

befinden, gilt, dass die zu Finanzierungsbeginn bereits absolvierten Fachsemester im geförderten<br />

ersten Studienfach sowie bereits in anderen Studiengängen absolvierte und mit einem KfW-<br />

Studienkredit geförderte Semester dem Höchstalter entsprechend zugeschlagen werden.<br />

Info:<br />

Der konsekutive Studiengang ist ein Studiengang in einer richtigen Aufeinanderfolge. Im Studienbereich<br />

wird mit dem Begriff ein Studienprogramm bezeichnet, das aus einem Bachelor und einem<br />

darauf aufbauenden Master besteht.<br />

Zwischen dem Bachelor und dem Master besteht ein fachlicher Zusammenhang; sie bauen inhaltlich<br />

aufeinander auf.<br />

24


) Die Staatsangehörigkeit<br />

Antragsberechtigt sind deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie deren Familienangehörige,<br />

ungeachtet ihrer Staatsbürgerschaft, die <strong>sich</strong> mit dem Bundesbürger im Bundesgebiet aufhalten.<br />

Alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, die <strong>sich</strong> rechtmäßig seit mindestens<br />

drei Jahren ständig im Bundesgebiet aufhalten, können ebenfalls Anträge stellen. Dies gilt<br />

auch für deren Familienangehörige, die <strong>sich</strong> mit dem Unionsbürger im Bundesgebiet aufhalten, ungeachtet<br />

ihrer Staatsangehörigkeit und der Dauer ihres bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet.<br />

Antragsberechtigt sind auch sogenannte Bildungsinländer, die über eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung<br />

verfügen.<br />

Info:<br />

Als Familienangehörige gelten Ehepartner, eingetragene Lebenspartner sowie Kinder des Deutschen<br />

oder des Unionsbürgers oder des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners, die das 21. Lebensjahr<br />

noch <strong>nicht</strong> vollendet haben oder denen ein Unterhaltsanspruch gegen diese zusteht.<br />

Unter Bildungsinländern sind ausländische Studenten an deutschen Hochschulen zu verstehen, die<br />

ihre Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworben<br />

haben.<br />

Was wird finanziert?<br />

Der KfW-Studienkredit dient ausschließlich der Finanzierung von Lebenshaltungskosten während<br />

des Erststudiums. Das Darlehen wird stets für das erste Studienfach beantragt, auch wenn parallel<br />

mehrere Fächer studiert werden. Die Auszahlung von monatlichen Förderbeträgen zwischen 100 und<br />

650 Euro erfolgt in der Regel bis zum 10. Fachsemester. Auf begründeten Antrag können maximal<br />

vier zusätzliche Fachsemester gefördert werden.<br />

Für Studierende, die <strong>sich</strong> zu Finanzierungsbeginn bereits im fortgeschrittenen Studium befinden, gilt,<br />

dass die zu diesem Zeitpunkt bereits absolvierten Fachsemester im geförderten ersten Studienfach<br />

sowie bereits in anderen, noch <strong>nicht</strong> abgeschlossenen Studiengängen absolvierte und mit einem<br />

KfW-Studienkredit geförderte Semester entsprechend angerechnet werden. Das bedeutet: Es wird<br />

der Auszahlungszeitraum verringert.<br />

Der Studierende muss zum Finanzierungsbeginn für ein Vollzeitstudium immatrikuliert sein. Soweit<br />

im Studienverlauf die Umstellung auf ein Teilzeitstudium oder ein Wechsel des finanzierten 1. Studienfachs<br />

erfolgt, ist dies unschädlich, der KfW jedoch vom Darlehensnehmer mitzuteilen.<br />

Eine Verlängerung der Förderungsdauer oder des Zeitpunktes, an dem ein Leistungsnachweis zu<br />

erbringen ist, ergibt <strong>sich</strong> hierdurch <strong>nicht</strong>.<br />

Welche Studiengänge sind <strong>nicht</strong> kreditfähig?<br />

� Teilzeitstudiengänge (bei Antragstellung),<br />

� Berufsbegleitende Studiengänge,<br />

� Studien an Berufsakademien,<br />

� Laufbahnprüfungen,<br />

� Studiengänge, bei denen die Studierenden in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zum Träger<br />

der Hochschule stehen (Ausnahme: Tätigkeiten als studentische/<strong>wissen</strong>schaftliche Hilfskräfte),<br />

� Aufbau-, Promotions-, Ergänzungs-, Zusatz- und Zweitstudiengänge.<br />

� Ausnahme: konsekutives Masterstudium nach vorangegangenem Bachelor-Abschluss.<br />

25


Aus welchen Gründen kann die Zahlung gestoppt werden?<br />

� Auf Wunsch oder Verzicht des Darlehensnehmers. Ein Verzicht wäre für die Zukunft bindend und<br />

kann <strong>nicht</strong> widerrufen werden.<br />

(Tipp: Zahlung für eine Roll-Over-Periode aussetzen),<br />

� erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss (Ausnahme: Bachelor-Abschluss bei nachfolgendem<br />

konsekutivem Masterstudiengang),<br />

� Exmatrikulation,<br />

� Nicht rechtzeitige Vorlage der Studienbescheinigung beim Vertriebspartner,<br />

� Ende der Auszahlungsphase,<br />

� Nichteinreichung des Leistungsnachweises zum Nachweiszeitpunkt,<br />

� Negative Bonitätsauskunft (z. B. Privatinsolvenz, Eidesstattliche Ver<strong>sich</strong>erung bzw. Haftanordnung<br />

bzw. -vollzug gemäß ZPO; Anhängigkeit eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren).<br />

Kann ein Zweitantrag gestellt werden?<br />

Ja. Nimmt der Studierende nach einer vorangegangener Exmatrikulation das gleiche Studium<br />

wieder auf oder wählt er in diesem Zusammenhang ein anderes erstes Studienfach aus, kann er<br />

einen zweiten Antrag für die noch <strong>nicht</strong> ausgeschöpften Fördersemester seines KfW-Studienkredits<br />

stellen.<br />

Es gelten hin<strong>sich</strong>tlich der Antragsberechtigung die gleichen Bedingungen wie für Erstanträge.<br />

Wie werden Urlaubssemester behandelt?<br />

Soweit der Studierende von der Hochschule genehmigte Urlaubssemester unter Fortbestehen der<br />

Immatrikulation in Anspruch nimmt, wird die Auszahlung unterbrochen. Die KfW akzeptiert Unterbrechungen<br />

von bis zu zwei Urlaubssemestern.<br />

Die Urlaubssemester werden <strong>nicht</strong> auf den Finanzierungszeitraum angerechnet. Nimmt der Studierende<br />

nach diesen Urlaubssemestern das Studium <strong>nicht</strong> wieder auf, wird die Auszahlungsphase beendet.<br />

Das Darlehen tritt in die Karenzphase ein, mit deren Ablauf die Tilgungsphase einsetzt.<br />

Wie werden Auslandssemester behandelt?<br />

Befindet <strong>sich</strong> der Studierende während seines Auslandsaufenthaltes in einem genehmigten Urlaubssemester,<br />

gelten die vorstehenden Regelungen für Urlaubssemester.<br />

Wird kein Urlaubssemester beantragt und werden die Auslandssemester bei fortbestehender Immatrikulation<br />

an einer staatlichen/staatlich anerkannten Hochschule mit Sitz in Deutschland finanziert,<br />

erfolgt die Anrechnung auf den (maximal möglichen) Finanzierungszeitraum.<br />

Welche Unterlagen sind zur Antragstellung erforderlich<br />

und wie informiere ich mich vor einer Antragstellung?<br />

Über das Online Kreditportal www.kfw-foerderbank.de besteht die Möglichkeit, <strong>sich</strong> zu informieren<br />

und mit den Bedingungen des KfW-Studienkredits vertraut zu machen. Mit dem dort zur Verfügung<br />

stehenden Tilgungsrechner können Kontenverläufe simuliert werden.<br />

Anhand der eingegebenen Daten wird automatisch ein unverbindliches Vertragsangebot des Studierenden<br />

an die KfW erstellt, das vom Antragsteller auszudrucken ist. Das Vertragsangebot enthält für<br />

Studierende in höheren Semestern ferner das Formular für den Leistungsnachweis.<br />

26


Nur dem ausgewählten Vertriebspartner sind folgende Unterlagen vorzulegen:<br />

� kombiniertes Antragsformular/Darlehensangebot,<br />

� gültige Studienbescheinigung für den beantragten Finanzierungsbeginn; das erste Studienfach,<br />

Fachsemester und angestrebter Abschluss müssen er<strong>sich</strong>tlich sein (ähnlich die Bescheinigung §<br />

9 BAföG). Die einfache Semesterbescheinigung reicht <strong>nicht</strong> aus,<br />

� ein amtliches Ausweisdokument, aus dem <strong>sich</strong> die Meldeanschrift ergibt (z. B. Personalausweis,<br />

auch Reisepass in Verbindung mit der gültigen Meldebestätigung),<br />

� bei ausländischen Studierenden zusätzlich eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht durch<br />

die zuständige Ausländerbehörde.<br />

� Nachweis über eine bestehende eigene Kontoverbindung im Inland,<br />

� in fortgeschrittenen Studienphasen das Leistungsnachweisformular.<br />

� Bei sogenannten Bildungsinländern zusätzlich eine Bescheinigung der Hochschule über die deutsche<br />

Hochschulzugangsberechtigung,<br />

Somit bilden das Antragsformular, das Vertragsangebot und gegebenenfalls das Formular zum Leistungsnachweis<br />

den Dokumentensatz, der einem am Programm mitwirkenden Vertriebspartner nach<br />

Wahl des Studierenden vor Ort (Kreditinstitute oder Studentenwerke) ausgefüllt und ausgedruckt<br />

vorzulegen ist (insg. 15 Blätter!)<br />

Der Vertriebspartner berät im Hinblick auf den persönlichen Finanzierungsbedarf sowie die Kreditkonditionen<br />

und prüft, ob die formalen Antragsvoraussetzungen erfüllt sind. Soweit <strong>sich</strong> im Gespräch<br />

ein Änderungsbedarf hin<strong>sich</strong>tlich des vorgelegten Angebots ergibt, kann ein neues Angebot erstellt<br />

und ausgedruckt werden.<br />

Wann gilt der Antrag als angenommen und be<strong>will</strong>igt?<br />

Nach der Unterzeichnung übersendet der Vertriebspartner den Antrag und das Vertragsangebot des<br />

Studierenden sowohl in elektronischer Form als auch die ausgedruckten und unterzeichneten Exemplare<br />

auf dem Postweg an die KfW, die nach positiver Entscheidung dem Darlehensnehmer eine<br />

Annahmebestätigung zukommen lässt.<br />

Wichtig ist, dass die Unterzeichnung des Darlehensangebots erst im Beisein eines Mitarbeiters<br />

des Vertriebspartners vorgenommen wird!<br />

Die Zahlungsphase beginnt frühestens in dem auf den Eingang des vollständigen Vertragsangebotes<br />

bei der KfW folgenden Monats. Somit hat der Vertriebspartner den unterschriebenen Vertrag<br />

unverzüglich per Briefpost an die KfW zu senden! Die „Online-Freigabe“ ist <strong>nicht</strong> ausreichend.<br />

Die Führung des Darlehenskontos bei der KfW erfolgt im Anschluss nur über das Internet-Portal.<br />

Die Kreditentscheidung wird ausschließlich von der KfW getroffen.<br />

Bei Nichtvorliegen der Antragsvoraussetzungen oder für den Fall, dass die zu vervollständigenden<br />

und auszudruckenden Dokumente oder die Nachweise <strong>nicht</strong> vollständig vorgelegt werden, wird der<br />

Vertriebspartner keine Weiterleitung an die KfW vornehmen. In Zweifelsfällen kann <strong>sich</strong> der Antragsteller<br />

direkt an die KfW wenden.<br />

Die KfW lehnt Anträge von Antragstellern ab, die bereits die eidesstattliche Ver<strong>sich</strong>erung abgegeben<br />

haben, gegen die eine Haftanordnung zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Ver<strong>sich</strong>erung<br />

erlassen wurde, über deren Vermögen ein Privatinsolvenzverfahren anhängig ist oder bei denen ein<br />

außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren anhängig ist.<br />

Ein Rechtsanspruch auf den KfW-Studienkredit besteht <strong>nicht</strong>.<br />

27


Welche Unterlagen sind im Studienverlauf vorzulegen?<br />

� Auszahlungsvoraussetzung für jedes weitere Semester ist die jeweils spätestens am 15.04. bzw.<br />

15.10. vom Darlehensnehmer bei einem Vertriebspartner nach Wahl vorzulegende gültige Studienbescheinigung<br />

für das kommende bzw. angelaufene Semester.<br />

� Die Förderung kann auf Wunsch des Studierenden in der Auszahlungsphase zu jedem beliebigen<br />

Roll-Over-Termin beendet werden. Sie endet spätestens mit dem Ablauf der Förderungshöchstdauer<br />

oder dem Erreichen des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses.<br />

Welche Anforderungen werden an den Leistungsnachweis gestellt und wann<br />

muss er vorgelegt werden?<br />

Spätestens am Ende des 5. (Fachhochschulen) bzw. 6. (Universitäten) Fördersemesters des geförderten<br />

Studiums ist der KfW ein Leistungsnachweis zum jeweiligen 31.03. oder 30.09. vorzulegen.<br />

Im Regelfall ist dies ein Zwischenprüfungszeugnis oder ein Vordiplom. Bei Beantragung des Darlehens<br />

im fortgeschrittenen Studienverlauf ist dieser Leistungsnachweis bereits bei Antragstellung vorzulegen.<br />

Soweit der Leistungsnachweis der KfW <strong>nicht</strong> mittels des Formblattes fristgerecht vorgelegt wird, erfolgen<br />

keine weiteren Auszahlungen.<br />

Die Entscheidung darüber, ob die Leistungen ausreichen, trifft einzig und allein das jeweilige Prüfungsamt<br />

der Hochschule. Jeder Fachbereich hebt die „Meßlatte“ der zu erreichenden Leistungen<br />

nach eigenem Ermessen (und nach Festlegung der Prüfungsplätze) individuell an.<br />

Böse Zungen reden u.a. auch vom hochschulinternen Numerus clausus<br />

Info:<br />

Häufig wird die Regelstudienzeit (oder auch Förderungshöchstdauer) an Fachhochschulen (7 Semester)<br />

um ein zusätzliches Pflicht-Praxissemester verlängert; ein Blick auf die Studienbescheinigung<br />

(enthält z. B. den Hinweis: Bescheinigung nach § 9 BAföG) erleichtert die Rechtsfindung.<br />

Numerus clausus, bedeutet zu Deutsch in etwa: „geschlossene Anzahl“ und ist allgemein gebräuchlich<br />

zur Bezeichnung von Begrenzungen einer Anzahl (z. B. bei Studienanmeldungen).<br />

Kann auch zu anderen Terminen als dem 01.04. bzw. 01.10. ein Antrag gestellt<br />

werden?<br />

Grundsätzlich finanziert die KfW die vollen Roll-Over-Perioden jeweils vom 01.04.-30.09. und vom<br />

01.10.-31.03. Stellt der Studierende einen Antrag für einen Finanzierungsbeginn innerhalb einer solchen<br />

Halbjahresperiode, wird diese für die Berechnung der maximal geförderten Semester voll angerechnet.<br />

Achtung: Wird ein Fachhochschulstudium z. B. zum 01.03.2010 aufgenommen und der KfW-<br />

Studienkredit ebenfalls zum 01.03.2010 beantragt, zählt der Zeitraum vom 01.03.-31.03.2010 als erstes<br />

finanziertes Semester. Das zweite finanzierte Semester ist dann der Zeitraum vom 01.4.2010-<br />

30.09.2010.<br />

Die maximal 5-jährige (bzw. bei Inanspruchnahme der Verlängerung von 4 Fachsemestern die 7jährige)<br />

Auszahlungsphase endet somit zum 30.9.2014 (bzw. 31.03.2017).<br />

28


Welche Kreditlaufzeiten sind möglich?<br />

� Die Darlehenslaufzeit ist flexibel gestaltbar und liegt maximal bei rund 34 Jahren.<br />

� Die Laufzeit gliedert <strong>sich</strong> in eine höchstens 5-jährige Auszahlungsphase, die gegen Vorlage einer<br />

Bescheinigung der Hochschule um einmalig maximal 2 Jahre verlängert werden kann.<br />

� Hieran schließen <strong>sich</strong> die tilgungsfreie Zeit, die in Abhängigkeit vom letzten Auszahlungstermin<br />

zwischen 18 und 23 Monaten (so genannte Karenzphase) beträgt, und die Tilgungsphase an. Auf<br />

Antrag kann die Karenzphase verkürzt werden.<br />

� Die KfW schlägt am Ende der Karenzphase einen Tilgungsplan für eine 10-jährige Tilgungsdauer<br />

vor.<br />

�<br />

Maximal kann die Tilgungsphase auf 25 Jahre ausgedehnt werden.<br />

Wie sind die Konditionen?<br />

Sollte <strong>sich</strong> der Studierende für einen Zinsaufschub entscheiden, so ist dieser für Studierende in höheren<br />

Semestern, die erstmals einen Antrag stellen, frühestens nach Ablauf einer Roll-Over-Perioden<br />

(01.04. bis 30.09 oder 01.10. bis 31.03.) möglich.<br />

Welche Gebühren entstehen dem Kreditnehmer?<br />

Der Darlehensnehmer hat einmalig eine laufzeitunabhängige Aufwandsentschädigung in Höhe von<br />

238 € zu tragen. Sie ist auch bei einem oder mehrfachem Wechsel des Vertriebspartners nur einmal<br />

fällig.<br />

Sie wird von der KfW im Auftrag des Darlehensnehmers zu Lasten seines Darlehenskontos bei der<br />

Auszahlung des ersten monatlichen Darlehensbetrages an den Vertriebspartner ausgezahlt, über<br />

den das Vertragsangebot bei der KfW eingereicht worden ist.<br />

Weitere Kosten fallen in Verbindung mit dem Vertragsabschluss für die Darlehensnehmer <strong>nicht</strong> an.<br />

Die Aufwandsentschädigung wird Bestandteil des Darlehensbetrages.<br />

Es sind weder Sicherheiten zu stellen, noch erfolgt eine Schufa Eintragung.<br />

Wie erfolgt die Auszahlung der Kreditmittel?<br />

Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus auf ein vom Studierenden im Antrag benanntes inländisches<br />

Girokonto.<br />

Der Darlehensnehmer wählt bei Antragstellung im Rahmen des möglichen Höchstbetrages seinen<br />

monatlichen Finanzierungsbetrag aus.<br />

Soweit <strong>sich</strong> im Verlauf des Studiums ein veränderter Finanzierungsbedarf ergibt, sind Anpassungen<br />

jeweils zum 01.04. bzw. 01.10. (= Rollover-Termine) möglich.<br />

Änderungsmitteilungen übermittelt der Darlehensnehmer der KfW direkt ausschließlich direkt unter<br />

Nutzung des über PIN/TAN ge<strong>sich</strong>erten Kontozuganges.<br />

29


Ändert <strong>sich</strong> die Annuität (Zins und Tilgung)?<br />

Der erste, von der KfW vorgeschlagene Tilgungsplan sieht eine reguläre Tilgungsdauer von 10 Jahren<br />

vor. Der Kreditnehmer kann die Annuität (der Betrag, der monatlich für die Zins- und Tilgungsleistungen<br />

verwendet wird) - unter Berück<strong>sich</strong>tigung der maximalen Tilgungsphase von 25 Jahren und<br />

einer Mindestannuität von 20 Euro - zu jedem 01.04. bzw. 01.10. an seine Bedürfnisse anpassen.<br />

Grundsätzlich werden die gewählten Annuitäten von der KfW <strong>nicht</strong> verändert. Ändert <strong>sich</strong> der Zinssatz<br />

für den KfW-Studienkredit, hat dies Auswirkungen auf die Restlaufzeit des Darlehens.<br />

Aufgrund eines Anstiegs des Zinsniveaus kann es bei der Wahl einer langen Darlehenslaufzeit notwendig<br />

werden, die monatlichen Annuitäten so zu erhöhen, dass die maximal mögliche Tilgungsphase<br />

von 25 Jahren eingehalten wird.<br />

Mit Annuität bezeichnet man (lat. annus = Jahr) eine regelmäßig jährlich fließende Zahlung, die <strong>sich</strong><br />

aus den Elementen Zins und Tilgung zusammensetzt. Bei einem Annuitätendarlehen wird daher die<br />

(zunehmende) Tilgung und die (abnehmende) Zinszahlung so errechnet, dass die regelmäßige Gesamtbelastung<br />

gleich bleibt, also annuitätisch ist.<br />

Bei einem Abzahlungsdarlehen bleibt dagegen der Tilgungsbetrag bei jeder Zahlung unverändert, so<br />

dass die in diesem Fall variable Annuität durch die geringer werdende Zinslast sinkt.<br />

Und was ist mit der Rückzahlung?<br />

Die Tilgung erfolgt in monatlichen Raten und beginnt nach Ablauf der Karenzphase, die in Abhängigkeit<br />

von dem letzten Auszahlungstermin 18 bis 23 Monate beträgt. Auf Wunsch des Darlehensnehmers<br />

kann die Karenzphase verkürzt werden. Sie muss aber mindestens eine vollständige Roll-Over-<br />

Periode betragen. In der Karenz- und Tilgungsphase übermittelt der Darlehensnehmer der KfW ausschließlich<br />

direkt unter Nutzung des über PIN/TAN ge<strong>sich</strong>erten Kontozuganges seine (Änderungs-)<br />

Mitteilungen.<br />

Rechtzeitig vor dem Tilgungsbeginn übersendet die KfW dem Darlehensnehmer einen Tilgungsplan,<br />

der unter der Annahme eines gleich bleibenden Zinsniveaus eine reguläre Tilgungsdauer von 10 Jahren<br />

vorsieht. Der Darlehensnehmer hat die Möglichkeit, diese zu akzeptieren oder eine andere Tilgungsdauer<br />

zu wählen.<br />

Die KfW zieht die fälligen Beträge per Lastschrifteinzug jeweils zum Monatsersten ein.<br />

Außerplanmäßige Rückzahlungen<br />

Vorzeitige und außerplanmäßige Tilgungen können in jeder Darlehensphase und ohne Vorfälligkeitsentschädigung<br />

zahlen zu müssen, zu den Roll-Over-Terminen durchgeführt werden. Es gilt ein Mindestbetrag<br />

von 100 €.<br />

Wünsche des Darlehensnehmers auf Änderung der Höhe der Annuität, sowie auf außerplanmäßige<br />

Tilgung, hat er dieses über das Internet-Portal anzukündigen, damit von der KfW die Änderung bzw.<br />

der Einzug zum 01.04. bzw. 01.10. umgesetzt werden kann.<br />

Soweit <strong>sich</strong> der Darlehensnehmer in der Auszahlungs- oder Karenzphase bindend für einen Zinsaufschub<br />

entschieden hat, wird der aufgeschobene Zinsbetrag mit dem Beginn der Tilgungsphase fällig.<br />

Auf Wunsch des DN wird die KfW mit ihm vereinbaren, dass die aufgeschobenen Zinsbeträge zum<br />

Zeitpunkt des Beginns der Tilgungsphase die Darlehensschuld erhöhen und der entsprechende<br />

Zinsbetrag mit dem Kapital zu den dafür geltenden Konditionen im Rahmen der monatlichen Annuitäten<br />

zurückgezahlt wird.<br />

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KfW – Studienkredit – ein Berechnungs- und Tilgungsbeispiel, 1.1.2010<br />

Darlehensbetrag pro Monat 600,00 EUR<br />

Einmalige Aufwandsentschädigung für den Vertriebspartner 238,00 EUR<br />

Darlehenssumme 36.238,00 EUR<br />

Monatlicher Rückzahlungsbetrag 261,20 EUR<br />

Auszahlungsphase 60 Monate<br />

Karenzphase 18 Monate<br />

Tilgungsphase 180 Monate<br />

Nominalzinssatz p. a. variabel (Stand Okt. 2009) 3,62 %<br />

Garantierter Höchstzinssatz p. a. 8,60 %<br />

Effektivzinssatz p. a. variabel 3,76 %<br />

Zusammenfassung<br />

Beträge in Euro Darlehensbeträge Tilgungen Zinsen Gesamtbelastung<br />

Auszahlungsphase 32.753,82 3.246,18 0,00 3.246,18<br />

Karenzphase 1.967,76 0,00 1.967,76<br />

Tilgungsphase 36.238,00 10.777,93 47.015,93<br />

Summe 32.753,82 36.238,00 15.991,87 0,00 52.229,87<br />

Zahlungen z. B. für das erste und die letzten zwei Semester (1.-6. + 48.- 60. Monat)<br />

Monat Darlehensbeträge einbehaltene Zinsen Darlehensschuld<br />

1 600,00 838,00<br />

2 597,47 2,53 1.438,00<br />

3 595,66 4,34 2.038,00<br />

4 593,85 6,15 2.638,00<br />

5 592,04 7,96 3.238,00<br />

6 590,23 9,77 3.838,00<br />

48 514,21 85,79 29.038,00<br />

49 512,40 87,60 29.638,00<br />

50 510,59 89,41 30.238,00<br />

51 508,78 91,22 30.838,00<br />

52 506,97 93,03 31.438,00<br />

53 505,16 94,84 32.038,00<br />

54 503,35 96,65 32.638,00<br />

55 501,54 98,46 33.238,00<br />

56 499,73 100,27 33.838,00<br />

57 497,92 102,08 34.438,00<br />

58 496,11 103,89 35.038,00<br />

59 494,30 105,70 35.638,00<br />

60 492,49 107,51 36.238,00<br />

Gesamt ausgezahlt 32.753,82 € an Zinsen 3.246,18 Schuld 36.238,00€<br />

Kontostand nach 21 ½ Jahre = 258 Monate = Auszahlung, Karenz- und Tilgungszeit<br />

Zurückgezahlt: 47.015,93 € Gesamtzinsen: 10.777,93 € Getilgt: 36.238,00 €<br />

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<strong>Wer</strong> den Durch-<br />

blick haben <strong>will</strong><br />

im Leben, muss<br />

investieren:<br />

Entweder in Bil-<br />

dung oder in ei-<br />

ne Lampe!<br />

Münster, im März 2010, fje<br />

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