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Allgemeine Einkaufsbedingungen - Solarfocus

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Seite 4 von 6 <strong>Allgemeine</strong> <strong>Einkaufsbedingungen</strong> 04/2012<br />

<strong>Solarfocus</strong> GmbH<br />

A-4451 St. Ulrich bei Steyr, Werkstraße 1<br />

XI. Abtretungen<br />

Alle Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten, Zahlungsabtretungen an Dritte sind<br />

ausgeschlossen.<br />

Der erteilte Auftrag darf ohne unsere Zustimmung weder teilweise noch ganz an<br />

Subunternehmer weitergegeben werden.<br />

XII. Informationspflicht bei Produktänderungen<br />

Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen, sowie dann, wenn ein<br />

Liefergegenstand zunächst von uns geprüft, getestet und freigegeben worden ist,<br />

muss der Lieferant uns unaufgefordert schriftlich von jeder Produktänderung<br />

informieren. In den Fällen einer laufenden Belieferung oder einer Belieferung nach<br />

Produktfreigabe ist der Lieferant weiter verpflichtet, bei jeder Änderung der<br />

Fertigungsbedingungen in seinem Betrieb, insbesondere beim Austausch von<br />

Werkzeugen, Maschinen oder bei der Einführung neuer Fertigungsverfahren den<br />

Liefergegenstand auf alle Abweichungen und Veränderungen schriftlich Mitteilung zu<br />

machen. Unterlässt der Lieferant eine solche Mitteilung in vorgenannten Fällen, so<br />

gilt §377 UGB auch dann nicht, wenn die veränderte Beschaffenheit des<br />

Liefergegenstandes zu einem Mangel führt.<br />

Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware vor Auslieferung daraufhin zu überprüfen, ob<br />

sie den in der Bestellung angegebenen Spezifikationen entspricht und frei von<br />

Mängeln ist. Soweit Ware unter Verletzung dieser Verpflichtung zur<br />

Warenausgangskontrolle ausgeliefert wird, kann sich der Lieferant nicht auf §377<br />

UGB berufen.<br />

XIII. Gewährleistung<br />

Für die bestellungsmäßige Ausführung der Lieferung (Leistung) und Einhaltung aller<br />

einschlägigen, gesetzlichen EN- und ÖNORM-Vorschriften übernimmt der Lieferant<br />

volle Gewährleistung und Garantie. Er haftet in gleicher Weise für die von ihm<br />

gelieferten, aber nicht von ihm selbst erzeugten Waren und Bestandteile bzw.<br />

erbrachten Leistungen. Der Lieferant ist verpflichtet, für Waren, bei denen etwa<br />

vorhandene Mängel nicht sofort erkennbar sind, oder deren Brauchbarkeit infolge<br />

ihrer Bestimmung nicht sofort nach Ablieferung festgestellt ist, jederzeit auf<br />

Anfordern unverzüglich kostenlos Ersatz zu liefern. Wir müssen uns in derartigen<br />

Fällen das Reklamationsrecht bis zur vollständigen Verarbeitung vorbehalten. Der<br />

Lieferant verzichtet ausdrücklich auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Wir<br />

haben im Haftungsfalle unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Möglichkeiten<br />

das Recht, selbst wenn der Mangel unwesentlich oder behebbar ist, nach unserer<br />

Wahl kostenlos Ersatzlieferung, Wandelung, kostenlose Beseitigung des Mangels oder<br />

einen angemessenen Preisnachlass zu verlangen, oder den Mangel auf Kosten des<br />

Lieferanten beheben zu lassen. Mit vollendeter Mangelbehebung beginnt die<br />

Gewährleistungs- und Garantiefrist neu zu laufen. Sollte auf Grund gesetzlicher<br />

Bestimmungen eine Nachfrist erforderlich sein, gilt jedenfalls ein Zeitraum von drei<br />

Wochen als angemessen. Der Lieferant hat uns etwaige Lagerungs- und<br />

Betriebsvorschriften in deutscher Sprache unaufgefordert mit der Lieferung zu<br />

übermitteln, andernfalls er für aus Unkenntnis dieser Vorschriften entstandene<br />

Schäden haften.<br />

1204_SOLARFOCUS <strong>Allgemeine</strong> <strong>Einkaufsbedingungen</strong>

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