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zum Rahmenvertrag nach §€78f SGB VIII für Baden-Württemberg

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zwischen<br />

dem Landkreistag <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>,<br />

Panoramastraße 37, 70174 Stuttgart<br />

dem Städtetag <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>,<br />

Relenbergstraße 12, 70174 Stuttgart<br />

dem Gemeindetag <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>,<br />

Panoramastraße 33, 70174 Stuttgart<br />

und<br />

<strong>Rahmenvertrag</strong><br />

<strong>nach</strong> § 78f <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong><br />

der Arbeiterwohlfahrt, Bezirksverband <strong>Baden</strong> e.V.,<br />

Roonstraße 28, 76137 Karlsruhe<br />

der Arbeiterwohlfahrt, Bezirksverband <strong>Württemberg</strong> e.V.,<br />

Ob. Hoppenlauweg 26-28, 70174 Stuttgart<br />

dem Caritasverband <strong>für</strong> die Erzdiözese Freiburg e.V.,<br />

Alois-Eckert-Str. 6, 79111 Freiburg<br />

dem Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart e.V.,<br />

Strombergstr. 11, 701888 Stuttgart<br />

dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband,<br />

Landesverband <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> e.V.,<br />

Haußmannstr. 6, 70188 Stuttgart<br />

dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband <strong>Baden</strong> <strong>Württemberg</strong> e.V.,<br />

Badstr. 41, 70372 Stuttgart<br />

dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Badisches Rotes Kreuz e.V.,<br />

Schlettstadter Str. 31-33, 79110 Freiburg i.Br.<br />

dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in <strong>Württemberg</strong> e.V.,<br />

Heilbronner Str. 180, 70191 Stuttgart<br />

dem VPK Landesverband privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und<br />

Sozialhilfe e.V. <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>,<br />

Senator-Burda-Str. 45, 77654 Offenburg<br />

wird der <strong>nach</strong>folgende <strong>Rahmenvertrag</strong> geschlossen<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

I Allgemeines<br />

§ 1 – Vertragspartner Vertragspartner, Beteiligte<br />

§ 2 – Gegenstand der Vereinbarung<br />

§ 3 – Gegenstand der Vereinbarung<br />

§ 4 – Kommission Kinder- und Jugendhilfe<br />

II. Leistungsvereinbarung <strong>nach</strong> § 78 Abs. 1 Nr. 1 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong><br />

§ 5 – Leistungsvereinbarungen<br />

§ 6 – System der Leistungserbringung<br />

§ 7 – Inhalte und Aufbau der Leistungsvereinbarung<br />

III. Entgetvereinbarung <strong>nach</strong> § 78b Abs. 1 Nr. 2 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>


§ 8 – Entgelt <strong>für</strong> Regelleistungen<br />

§ 9 – Entgelt <strong>für</strong> konzeptionsbedingte Leistungen<br />

§ 10 – Entgelt <strong>für</strong> individuelle Zusatzleistungen<br />

§ 11 – Entgelt <strong>für</strong> Projekte<br />

§ 12 – Sonderaufwendungen im Einzelfall<br />

§ 13 – Investitionsbetrag<br />

§ 14 – Berechnungsverfahren<br />

§ 15 – Regelung bei Abwesenheit<br />

IV. Qualitätsentwicklungsvereinbarung <strong>nach</strong> § 78b Abs. 1 Nr. 3 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong><br />

§ 16 – Ziel und Form der Qualitätsentwicklung<br />

§ 17 – Darlegung und Bewertung der Qualitätsentwicklung <strong>nach</strong> § 78b Abs. 1 Satz 3 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong><br />

§ 18 – Prüfung<br />

§ 19 – Qualitätskosten<br />

V. Schlußbestimmungen<br />

§ 20 – Übergangsregelungen<br />

§ 21 – Anlagen<br />

§ 22 – Inkrafttreten und Kündigung<br />

Anlagen<br />

Anlage 1 <strong>zum</strong> <strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> § 78f <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong><br />

Anlage 2 <strong>zum</strong> <strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> § 78f <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong><br />

Anlage 1 <strong>zum</strong> Verzeichnis individueller Zusatzleistungen gem. §10 Abs. 2 des <strong>Rahmenvertrag</strong>es<br />

<strong>nach</strong> § 78f <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong><br />

Anlage 2 <strong>zum</strong> Verzeichnis individueller Zusatzleistungen gem. §10 Abs. 2 des <strong>Rahmenvertrag</strong>es<br />

<strong>nach</strong> § 78f <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong><br />

Anlage 3 <strong>zum</strong> <strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> § 78f <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong><br />

I. Allgemeines<br />

§ 1<br />

Vertragspartner, Beteiligte<br />

(1) Auf der Grundlage des § 78f <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> wird der <strong>nach</strong>folgende <strong>Rahmenvertrag</strong> zu § 78b <strong>SGB</strong><br />

<strong>VIII</strong> zwischen den kommunalen Spitzenverbänden, den Trägern der Freien Kinder- und Jugendhilfe<br />

und den privat-gewerblichen Verbänden der Kinder- und Jugendhilfe in <strong>Baden</strong>-<br />

<strong>Württemberg</strong> geschlossen.<br />

(2) Die Landesjugendämter der Landeswohlfahrtsverbände <strong>Baden</strong> und <strong>Württemberg</strong>-<br />

Hohenzollern waren an den Verhandlungen über diesen <strong>Rahmenvertrag</strong> beteiligt.<br />

§ 2<br />

Gegenstand der Vereinbarung<br />

(1) Dieser <strong>Rahmenvertrag</strong> regelt die Grundsätze und Inhalte <strong>für</strong> die Leistungs-, Entgelt- und<br />

Qualitätsentwicklungsvereinbarungen <strong>nach</strong> § 78 b <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>.<br />

(2) Der <strong>Rahmenvertrag</strong> gilt <strong>für</strong> die Erbringung von<br />

a) Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe <strong>nach</strong> § 32 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>,


) Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform <strong>nach</strong> § 34 <strong>SGB</strong><br />

<strong>VIII</strong>,<br />

c) Hilfe zur Erziehung in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung außerhalb der eigenen<br />

Familie <strong>nach</strong> § 35 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>,<br />

d) Hilfen <strong>für</strong> junge Volljährige <strong>nach</strong> § 41 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> in Verbindung mit § 27 ff. <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>,<br />

e) Eingliederungshilfe <strong>für</strong> seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in teilstationären oder<br />

stationären Einrichtungen <strong>nach</strong> § 35a <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>,<br />

f) Leistungen in gemeinsamen Wohnformen <strong>für</strong> Mütter/Väter und Kinder <strong>nach</strong> § 19 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>,<br />

g) Leistungen <strong>für</strong> die Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform<br />

<strong>nach</strong> § 13 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>,<br />

h) sonstige stationäre und teilstationäre Hilfen <strong>nach</strong> § 27 ff. <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>.<br />

(3) Dieser Vertrag gilt entsprechend <strong>für</strong> die Abrechnung von Leistungen <strong>für</strong> Kinder und Jugendliche,<br />

die von Leistungsträgern anderer Bundesländer untergebracht sind.<br />

§ 3<br />

Gegenstand der Vereinbarung<br />

Dieser <strong>Rahmenvertrag</strong> bildet die Grundlage <strong>für</strong> die Einzelvereinbarungen <strong>nach</strong> § 78c <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong><br />

§ 4<br />

Kommission Kinder- und Jugendhilfe<br />

(1) Die Vertragspartner bilden eine Kommission <strong>für</strong> Kinder- und Jugendhilfe. Diese Kommission<br />

legt den <strong>Rahmenvertrag</strong> aus, entwickelt ihn fort und ergänzt ihn. Die Vertragspartner können <strong>für</strong><br />

diese Kommission weitere Aufgaben einvernehmlich festlegen. Das Nähere ist in einer Geschäftsordnung<br />

zu regeln, die sicherstellt, daß Entscheidungen einvernehmlich zwischen den<br />

Leistungsträgerverbänden und den Verbänden der Träger der Einrichtungen getroffen werden.<br />

(2) Die Landesjugendämter der Landeswohlfahrtsverbände <strong>Baden</strong> und <strong>Württemberg</strong>-<br />

Hohenzollern sind mit Sitz und beratender Stimme in dieser Kommission beteiligt.<br />

II. Leistungsvereinbarung<br />

<strong>nach</strong> § 78b Abs. 1 Nr. 1 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong><br />

§ 5<br />

Leistungsvereinbarungen<br />

(1) Unter Beachtung<br />

a) der allgemeinen Leistungsbeschreibungen,<br />

b) der Selbständigkeit der Freien Jugendhilfe <strong>nach</strong> § 4 Abs. 1 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>,<br />

c) der Betriebserlaubnis und der Konzeption, wie sie zwischen Einrichtung und Landesjugendamt<br />

<strong>nach</strong> § 45 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> abgestimmt und vereinbart sind,<br />

d) der in der Qualitätsentwicklungsvereinbarung festgelegten Qualitätsmerkmale <strong>nach</strong> § 78b<br />

Abs. 1 Nr. 3 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong><br />

werden Art, Ziel und Qualität des Leistungsangebotes zwischen dem Einrichtungsträger und<br />

dem örtlichen Träger der Jugendhilfe oder der vom ihm beauftragten Stelle vereinbart.


§ 6<br />

System der Leistungserbringung<br />

(1) Die Leistungen des Trägers der Einrichtung gliedern sich in unterschiedliche Leistungsbereiche,<br />

ínsbesondere in Erziehung, Schule und Ausbildung. Sie werden <strong>nach</strong> folgendem System<br />

geordnet:<br />

a) Regelleistungen<br />

Regelleistungen umfassen alle geeigneten und notwendigen Leistungen im Bereich der Betreuung,<br />

Erziehung, Hilfe, Versorgung und Unterstützung, die <strong>für</strong> alle jungen Menschen und deren<br />

Familien in einer Einrichtung erbracht werden.<br />

b) konzeptionsbedingte Leistungen<br />

Konzeptionsbedingt sind die Leistungen, die aufgrund der konzeptionellen Ausrichtung und des<br />

spezifisch fachlichen Ansatzes der Einrichtung über die Regelleistung hinaus erbracht werden.<br />

In der Regel handelt es sich dabei um zusammengefaßte individuelle Zusatzleistungen.<br />

Konzeptionsbedingte Leistungen müssen zu den regelhaften Angeboten des Leistungserbringers<br />

gehören. Sie müssen allen jungen Menschen in der Einrichtung oder in einem, in der Regel<br />

organisatorisch abgegrenzten Teilbereich, zur Verfügung stehen und <strong>für</strong> sie nutzbar sein. Sie<br />

sind <strong>nach</strong> Art, Inhalt, Umfang und Qualität in der Leistungsvereinbarung zu benennen. Neben<br />

konzeptionsbedingten Leistungen können identische Leistungen nicht als individuelle Zusatzleistungen<br />

berücksichtigt werden. Andere Leistungen können über individuelle Zusatzleistungen<br />

abgerechnet werden.<br />

c) individuelle Zusatzleistungen<br />

Individuelle Zusatzleistungen umfassen Leistungen, die <strong>nach</strong> dem individuellen Bedarf des einzelnen<br />

Kindes oder Jugendlichen im Rahmen des Hilfeplanes <strong>nach</strong> § 36 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> vereinbart<br />

werden und durch die Regelleistungen und konzeptionsbedingten Leistungen nicht erfaßt werden.<br />

(2) Art, Inhalt, Umfang und Qualität des Leistungsangebots werden auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung(en)<br />

der Einrichtung vereinbart.<br />

§ 7<br />

Inhalte und Aufbau der Leistungsvereinbarung<br />

Die <strong>nach</strong> § 78c Abs. 1 geforderten Leistungsmerkmale werden <strong>nach</strong> folgender Struktur dargestellt:<br />

1. Art des Leistungsangebotes<br />

2. Ziel des Leistungsangebots,<br />

3. zu betreuender Personenkreis (Zielgruppen)<br />

4. die Leistungsbereiche des Leistungsangebotes gegliedert <strong>nach</strong><br />

a) Regelleistungen,<br />

b) konzeptionsbedingten Leistungen,<br />

c) individuellen Zusatzleistungen,<br />

5. Qualität des Leistungsangebotes und der Qualifikation des Personals,<br />

6. erforderliche sächliche und personelle Ausstattung,<br />

7. betriebsnotwendige Anlagen,<br />

8. Voraussetzungen zur Leistungserbringung.


III. Entgeltvereinbarung <strong>nach</strong> § 78b Abs. 1 Nr. 2 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong><br />

§ 8<br />

Entgelt <strong>für</strong> Regelleistungen<br />

Das Regelentgelt ist die leistungsgerechte Vergütung <strong>für</strong> Regelleistungen. Es umfaßt<br />

a) die pädagogische Regelbetreuung, einschließlich des dazu erforderlichen Personals <strong>für</strong> Organisation,<br />

Leitung, Verwaltung, Hauswirtschaft sowie der dazu gehörenden Sachausstattung<br />

(u.a. Unterkunft und Verpflegung) und<br />

b) betriebsnotwendige Investitionen.<br />

(2) Es muß so bemessen sein, daß damit eine bedarfsgerechte Betreuung der jungen Menschen<br />

zu den vereinbarten Betreuungszeiten gewährleistet ist.<br />

§ 9<br />

Entgelt <strong>für</strong> konzeptionsbedingte Leistungen<br />

Das Entgelt <strong>für</strong> konzeptionsbedingte Leistungen ist die leistungsgerechte Vergütung <strong>für</strong> einrichtungsspezifische,<br />

aus der Konzeption abgeleitete Leistungen, einschließlich des dazu erforderlichen<br />

Personals <strong>für</strong> Organisation, Leitung, Verwaltung, Hauswirtschaft sowie der dazu gehörenden<br />

Sachausstattung, soweit die Aufwendungen hier<strong>für</strong> nicht durch das Regelentgelt abgegolten<br />

sind.<br />

§ 10<br />

Entgelt <strong>für</strong> individuelle Zusatzleistungen<br />

(1) Das Entgelt <strong>für</strong> individuelle Zusatzleistungen ist die leistungsgerechte Vergütung <strong>für</strong> individuelle,<br />

im Hilfeplan vereinbarte Leistungen <strong>nach</strong> dem spezifischen Bedarf des jungen Menschen<br />

im Einzelfall.<br />

(2) Die individuellen Zusatzleistungen werden in einem Verzeichnis der abrechenbaren Leistungen<br />

mit leistungsgerechten Entgelten festgelegt, das bei Bedarf ergänzt wird. Die Vereinbarung<br />

von Entgelten <strong>für</strong> Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind, ist nur bei besonderem<br />

Hilfebedarf möglich.<br />

§ 11<br />

Entgelt <strong>für</strong> Projekte<br />

Angebotsformen, die strukturell flexible Übergänge oder Verknüpfungen verschiedener Formen<br />

der Hilfe (stationäre, teilstationäre oder ambulante) und über den Einzelfall hinausgehende Aktivitäten<br />

(z.B. gemeinwesenorientierte) umfassen, können als Projekte (§ 13 Abs. 5 LKJHG) finanziert<br />

werden. Für mehrere junge Menschen werden hier Aufwendungen <strong>für</strong> Fachkräfte und<br />

Sachmittel nicht einzeln <strong>nach</strong> bestimmten Hilfearten, sondern <strong>für</strong> unterschiedliche Formen der<br />

Hilfe zusammengefaßt und pauschal finanziert.<br />

§ 12<br />

Sonderaufwendungen im Einzelfall<br />

Die Sonderaufwendungen im Einzelfall <strong>nach</strong> den „Empfehlungen <strong>für</strong> Leistungen und den Ersatz<br />

von Aufwendungen <strong>für</strong> junge Menschen in Einrichtungen der Jugendhilfe“ werden Bestandteil


dieses <strong>Rahmenvertrag</strong>es. Sie werden bei Bedarf in der Kommission „Kinder- und Jugendhilfe“<br />

(§ 4) fortgeschrieben<br />

§ 13<br />

Investitionsbetrag<br />

(1) Der Investitionsbetrag <strong>für</strong> Leistungen <strong>nach</strong> § 8 umfaßt die Aufwendungen <strong>für</strong><br />

• vereinbarte Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die <strong>für</strong> den Betrieb der Einrichtung notwendigen<br />

Gebäude und sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter sowie notwendige<br />

Grundstücke herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instand zu halten<br />

und instand zu setzen.<br />

• Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von notwendigen Grundstücken, Gebäuden oder<br />

sonstigen Anlagegütern.<br />

Bei der Ermittlung des Investitionsbetrages sind staatliche und kommunale Zuschüsse anzurechnen<br />

1<br />

(2) Der Investitionsbetrag entspricht dem <strong>nach</strong> bisherigem Pflegesatzrecht vereinbarten Pflegesatz,<br />

sofern nicht <strong>nach</strong> § 78b von einem Vertragspartner <strong>nach</strong> dem 30.04.1999 zu Neuverhandlungen<br />

aufgefordert wird, längstens jedoch bis <strong>zum</strong> 31.12.1999.<br />

(3) Für <strong>nach</strong> dem 31.12.1998 in Betrieb gehende Einrichtungen wird der Investionsbetrag <strong>nach</strong><br />

noch zu treffenden Regelungen ermittelt<br />

§ 14<br />

Berechnungsverfahren<br />

(1) Die Entgelte müssen leistungsgerecht sein. Grundlage der Entgeltvereinbarung sind die in<br />

der Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung festgelegten Leistungs- und Qualitätsmerkmale.<br />

(2) Bei der Ermittlung des zur Leistungserbringung notwendigen Personalbedarfs sind im angemessenen<br />

Umfang zu berücksichtigen:<br />

• Beratung, Betreuung, Förderung und Versorgung der jungen Menschen,<br />

• fachliche Anforderungen an die Qualifikation der Mitarbeiter,<br />

• leitende, administrative und organisatorische Aufgaben sowie zeitlicher Aufwand <strong>für</strong> Kooperation<br />

und Koordination,<br />

• tarifliche Bindungen.<br />

(3) Die Vereinbarungen werden <strong>für</strong> einen zukünftigen Zeitraum geschlossen. Nachträgliche<br />

Ausgleiche sind nicht zulässig.<br />

(4) Die Vereinbarungen treten zu dem in der Vereinbarung bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird<br />

ein Zeitpunkt nicht bestimmt, so werden die Vereinbarungen mit dem Tag ihres Abschlusses<br />

wirksam.<br />

(5) Die Vergütungen <strong>nach</strong> §§ 8 und 9 dieses <strong>Rahmenvertrag</strong>s werden kalendertäglich oder monatlich<br />

ermittelt. Der Aufnahmetag und der Entlassungstag werden voll in Anrechnung gebracht.<br />

Bei Aufnahme in eine andere Einrichtung, mit Ausnahme in ein Krankenhaus, wird der Entlassungstag<br />

nicht mitberechnet.<br />

1 Protokollnotiz:<br />

Die Vertragspartner streben eine einheitliche Regelung <strong>für</strong> Einrichtungen des BSHG, des <strong>SGB</strong><br />

XI und des <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> an.


(6) Einrichtungen, die vierteljährlich abrechnen, können <strong>zum</strong> Vierteljahresbeginn eine Abschlagszahlung<br />

in Höhe von 75 v.H. der letzten Vierteljahresabrechnung auf schriftlichen Antrag<br />

erhalten.<br />

§ 15<br />

Regelung bei Abwesenheit<br />

(1) Soweit die Leistung der Einrichtung vorübergehend nicht in Anspruch genommen werden<br />

kann, z. B. wegen eines Krankenhausaufenthaltes oder Urlaubs, ist das Leistungsangebot vorzuhalten.<br />

(2) Ist erkennbar, daß der junge Mensch bzw. seine Sorgeberechtigten das Leistungsangebot<br />

nicht mehr in Anspruch nehmen, wird im Rahmen des Hilfeplanverfahrens <strong>nach</strong> § 36 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong><br />

die Hilfe beendet. Bis zur formalen Beendigung der Hilfe ist das Abwesenheitsentgelt <strong>nach</strong> Abs.<br />

3 weiterzubezahlen.<br />

(3) Bei der vorübergehenden Abwesenheit des jungen Menschen, die länger als drei Tage dauert,<br />

ist der Einrichtung <strong>für</strong> Leistungen <strong>nach</strong> §§ 19, 34 und 35a <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> vom ersten Tag ab eine<br />

Vergütung von 75 % der mit den Leistungsträgern vereinbarten Entgelte zu zahlen.<br />

Der Investitionsbetrag <strong>nach</strong> § 13 dieses <strong>Rahmenvertrag</strong>s wird in vollem Umfang weiterbezahlt.<br />

Bei Urlaub ist das Abwesenheitsentgelt auf 28 Tage begrenzt, bei Schülern auf die Dauer der<br />

Ferienzeiten. Die Einrichtung ist verpflichtet, bei Abwesenheit von mehr als 14 Tagen dem zuständigen<br />

Jugendamt den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit mitzuteilen.<br />

(4) Bei Leistungsangeboten <strong>nach</strong> § 32 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> können innerhalb der vereinbarten Öffnungszeiten<br />

bei Krankheit oder Urlaub bis zu 30 Tagen im Jahr die vereinbarten Leistungsentgelte und<br />

der Investitionsbetrag berechnet werden.<br />

(5) Als Abwesenheit im Sinne dieser Regelung gilt nur die ganztägige Abwesenheit.<br />

IV. Qualitätsentwicklungsvereinbarung<br />

<strong>nach</strong> § 78b Abs. 1 Nr. 3 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong><br />

§ 16<br />

Ziel und Form der Qualitätsentwicklung<br />

(1) Die Entwicklung der Qualität der Leistungsangebote ist eine gemeinsame Aufgabe der Träger<br />

der Einrichtungen und der öffentlichen Träger der Jugendhilfe.<br />

Über die Qualitätsentwicklung und ihre Bewertung schaffen sie Vertrauen in die Leistungsangebote<br />

und ihre Fähigkeit zur Verwirklichung ihrer Erziehungs- und Hilfeaufträge.<br />

(2) Der Träger der Einrichtung und der örtliche Träger der Jugendhilfe verpflichten sich in einer<br />

Qualitätsentwicklungsvereinbarung<br />

• Qualitätsgrundsätze <strong>für</strong> die Leistungsangebote zu beschreiben,<br />

• Konzepte der Qualitätsentwicklung und geeignete Formen zu deren Umsetzung und Gewährleistung<br />

zu vereinbaren sowie<br />

• Leitlinien zur Bewertung der Qualität der Leistungsangebote und der Qualitätsentwicklung<br />

festzulegen.<br />

(3) Die Entwicklung und Bewertung der Qualität ist eine kontinuierliche Aufgabe des Trägers der<br />

Einrichtung. Der örtliche Träger der Jugendhilfe unterstützt die Qualitätsentwicklung.


(4) §§ 4 und 78b <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> sind zu berücksichtigen.<br />

§ 17<br />

Darlegung und Bewertung der Qualitätsentwicklung <strong>nach</strong> § 78b Abs. 1<br />

Satz 3 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong><br />

(1) Der örtliche Träger der Jugendhilfe und der Träger der Einrichtung vereinbaren Umfang,<br />

Zeitraum und Zeitpunkt zur Darlegung der Qualitätsentwicklung.<br />

(2) Zur Darlegung der Qualitätsentwicklung und ihrer Bewertung erstellt der Träger der Einrichtung<br />

einen Qualitätsentwicklungsbericht .<br />

Das zuständige Landesjugendamt erhält die Qualitätsentwicklungsberichte zur Kenntnisnahme.<br />

(3) Die Bewertung der Qualität der im Hilfeplan <strong>nach</strong> § 36 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> vereinbarten Leistungen<br />

erfolgt im Rahmen des Hilfeplanverfahrens.<br />

§ 18<br />

Prüfung<br />

(1) Sofern begründete Anhaltspunkte da<strong>für</strong> vorliegen, daß der Leistungserbringer seinen Verpflichtungen<br />

aus der Leistungs- und der Qualitätsentwicklungsvereinbarung nicht ausreichend<br />

<strong>nach</strong>kommt, ist der örtliche Träger berechtigt, die Qualität der vereinbarten Leistungen zu überprüfen.<br />

Die Aufgaben der Landesjugendämter bleiben unberührt.<br />

(2) Gegenstand der Prüfung sind die Sachverhalte, bei denen Anhaltspunkte <strong>für</strong> einen Verstoß<br />

bestehen. Der Träger der Einrichtung und sein Verband sind vorher zu hören.<br />

(3) Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, den mit der Prüfung Beauftragten ihre Aufgabe im<br />

Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in geeigneter Form zu ermöglichen und<br />

daran mitzuwirken.<br />

§ 19<br />

Qualitätskosten<br />

Die in der Qualitätsentwicklungsvereinbarung festgelegten Leistungs- und Qualitätsmerkmale<br />

sind eine Grundlage der Entgeltvereinbarung.<br />

V. Schlußbestimmungen<br />

§ 20<br />

Übergangsregelungen<br />

Vereinbarungen über Erbringung von Leistungen <strong>nach</strong> § 2 dieses <strong>Rahmenvertrag</strong>es, die vor<br />

Inkrafttreten des <strong>Rahmenvertrag</strong>es abgeschlossen worden sind, gelten bis <strong>zum</strong> Inkrafttreten<br />

neuer Vereinbarungen weiter.


§ 21<br />

Anlagen<br />

(1) Die <strong>nach</strong>folgend aufgeführten Anlagen sind Bestandteil des <strong>Rahmenvertrag</strong>es<br />

• Beschluß „Personalausstattung der Regelbetreuung“ (Anlage 1)<br />

• Verzeichnis individueller Zusatzleistungen (Anlage 2)<br />

• Arbeitsplan „Leistungssystem der Jugendhilfe <strong>nach</strong> § 78a <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>“ (Anlage 3)<br />

(2) Die in der Anlage 3 aufgeführten Sachgegenstände sind in der Kommission „Kinder- und<br />

Jugendhilfe“ <strong>nach</strong> § 4 <strong>Rahmenvertrag</strong> unverzüglich zu beraten und entsprechend den dort festgesetzten<br />

Zeitrahmen abzuschließen.<br />

§ 22<br />

Inkrafttreten und Kündigung<br />

(1) Der <strong>Rahmenvertrag</strong> tritt <strong>zum</strong> 01.05.1999 in Kraft. Er kann von jeder Vertragspartei mit einer<br />

Frist von einem Jahr <strong>zum</strong> Jahresende gekündigt werden.<br />

(2) Die Kündigung durch eine Vertragspartei wirkt nur <strong>für</strong> und gegen diese und läßt die Wirksamkeit<br />

des Vertrages <strong>für</strong> die anderen Vertragsparteien unberührt.<br />

Stuttgart, 12. Mai 1999


Anlage 1:<br />

<strong>zum</strong> <strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> § 78f <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> <strong>für</strong> <strong>Baden</strong>-<br />

<strong>Württemberg</strong><br />

Personalausstattung der Regelbetreuung<br />

1. Für die Personalausstattung zur Abdeckung der Regelbetreuung von Schulkindergruppen<br />

(altersgemischte Gruppen) gelten folgende Personalkorridore:<br />

a) <strong>für</strong> Gruppen mit 8 Plätzen (einrichtungsintern):<br />

Stufe 1 1999 3,6 – 3,85 VK/Gruppe<br />

Stufe 2 2000 3,6 – 4,1 VK/Gruppe<br />

b) <strong>für</strong> Gruppen mit über 8 Plätzen (einrichtungsintern):<br />

ab 1999 3,6 – 4,1 VK/Gruppe<br />

2. Für die Personalausstattung zur Abdeckung der Regelbetreuung von Gruppen mit 6 Plätzen<br />

(Außenwohngruppe, eigenständig organisiert) gelten folgende Personalkorridore:<br />

Stufe 1 1999 3,5 VK/Gruppe<br />

Stufe 2 2000 3,6 VK/Gruppe<br />

3. Für die Personalausstattung zur Abdeckung der Regelbetreuung in Wohngruppen <strong>für</strong><br />

Jugendliche in Berufsausbildung gilt ab 1999 ein Schlüssel von 3,33 VK/Gruppe.<br />

4. Die Leistungserbringer erklären:<br />

Unter Berücksichtigung der die Einrichtungen bindenden arbeits- und aufsichtsrechtlichen<br />

Grunderfordernisse wird eine personelle Mindestausstattung <strong>für</strong><br />

Gruppen mit 6 Plätzen von 3,7 VK/Gruppe und<br />

Gruppen mit 8 und mehr Plätzen von 4,3 VK/Gruppe<br />

<strong>für</strong> erforderlich gehalten.<br />

5. Beide Vertragsseiten erklären gemeinsam:<br />

Eine Begründung <strong>für</strong> die maximale Personalausstattung von 4,1 Vollkräften <strong>für</strong> das pädagogisch-betreuerische<br />

Angebot von 8er-Gruppen leitet sich aus der Stellungnahme der<br />

Landesjugendämter <strong>Württemberg</strong>-Hohenzollern und <strong>Baden</strong> „Regelbetreuung von Schulkindern<br />

(altersgemischte Gruppen)“, Punkt B vom 21.01.1999 ab, die als Anlage zu dem abzuschließenden<br />

<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> § 78 f <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> beizufügen ist. Die §§ 6 Abs.1 bis 3, 9<br />

und 10 des <strong>Rahmenvertrag</strong>s <strong>nach</strong> § 78 f <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> sind zu beachten.<br />

6. Es besteht weiter Konsens darüber, daß Einrichtungen, die die vorgesehene Obergrenze<br />

der Personalausstattung bereits heute erfüllen, <strong>für</strong> die Zwischenzeit nicht absenken müssen.<br />

7. Spätestens bis <strong>zum</strong> 01.09.2000 sind in der vorgesehenen Kommission „Kinder- und Jugendhilfe“<br />

Verhandlungen über den Inhalt des <strong>Rahmenvertrag</strong>s einschließlich seiner Anlagen,<br />

die Bewertung des neuen Entgeltsystems in der Jugendhilfe und die Konsequenzen<br />

daraus aufzunehmen.


Die Landesjugendämter<br />

in <strong>Baden</strong> und <strong>Württemberg</strong>-Hohenzollern<br />

Betreuung über Tag und Nacht<br />

Regelbetreuung von Schulkindern (altersgemischte Gruppen)<br />

(Betreuungsbedarf pro Gruppe mit 8 Schulkindern unter Berücksichtigung einer Jahresarbeitszeit<br />

von 1.545 Stunden)<br />

A. Personalbedarf <strong>für</strong> die Regelbetreuung<br />

Nachfolgend wird exemplarisch der Personalbedarf <strong>für</strong> die Regelbetreuung von altersgemischten<br />

Gruppen dargestellt. Um den sehr unterschiedlich konzipierten Angeboten der einzelnen<br />

Einrichtungen (z. B. organisatorischen Rahmenbedingungen, gruppenübergreifenden Leistungen<br />

etc.) gerecht werden zu können, sollte als Vereinbarungsrahmen eine zu begründende Variationsbreite<br />

(Orientierungsgröße plus/minus 4,1) vorgesehen werden. Bei der Berechnung der<br />

Gesamtausgaben <strong>für</strong> die Regelbetreuung in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> kann <strong>nach</strong> Einschätzung der<br />

beiden Landesjugendämter, unter Berücksichtigung der bisher vorhandenen Strukturen und<br />

ohne den unbestrittenen Nachholbedarf im Verbandsgebiet <strong>Württemberg</strong>-Hohenzollern, als<br />

Berechnungsgröße ein durchschnittlicher Wert von 3,9 Fachkräften pro Gruppe zugrunde<br />

gelegt werden.<br />

B. Darstellung einzelner Betreuungs-/Beschäftigungsanteile (ohne<br />

Doppelbetreuungszeiten)<br />

Es sind Einzelzahlen (Betreuungszeiten von/bis) als durchschnittliche Werte aufgezeigt, die aus<br />

der Sicht der Landesjugendämter die Grundlage <strong>für</strong> die einrichtungsbezogene Beurteilung notwendiger<br />

Regelbetreuungszeiten darstellen. Dies schließt nicht aus, daß diese Grundannahmen<br />

einrichtungsbezogen variieren können.<br />

1. Betreuung an Schultagen (185 Tage):<br />

6.30 - 8.30 Uhr = 2 Std.<br />

12.00 - 22.00 Uhr = 10 Std.<br />

Übergabezeiten = 1 Std.<br />

Gesamtstunden 13 Std. → 2.405 Std. = 1,56 Stellen<br />

2. Betreuung an Schulwochenenden (78 Tage)<br />

und sonstigen schulfreien Tagen (102 Tage):<br />

180 Tage; 8.00 - 22.00 Uhr = 14 Std. → 2.520 Std. = 1,63 Stellen<br />

3. Nachtbereitschaft:<br />

3.1 an 185 Schultagen:<br />

22.00 - 6.30 Uhr = 8,5 Std. x 25 % = 2,125 Std. → 393 Std. = 0,25 Stellen<br />

3.2 an 180 Schulwochenenden und sonstigen schulfreien Tagen:<br />

22.00 - 8.00 Uhr = 10 Std. x 25 % = 2,5 Std. → 450 Std. = 0,30 Stellen<br />

4. Zusammenarbeit mit Eltern:


2 Std. pro Monat und Kind: 2 x 8 x 12 → 192 Std. = 0,12 Stellen<br />

5. Teamgespräche; administrative Tätigkeiten:<br />

2 Std. pro Woche bei 4 Mitarbeitern in 46 Wochen → 368 Std. = 0,24 Stellen<br />

______________<br />

Stellenbedarf Ziffer 1 - 5 = → 4,10 Stellen<br />

C. Beispielhafte Darstellung von Doppelbetreuungszeiten<br />

Um dem in § 34 <strong>SGB</strong> Vlll vorgegebenen Auftrag, Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung<br />

von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung individuell<br />

zu fördern, gerecht werden zu können, sind als Regelbetreuung auch Doppelbetreuungszeiten<br />

notwendig. Im Folgenden ist am Beispiel von 2, 4 und 6 Std. Doppelbetreuung der sich<br />

ergebende Personalbedarf aufgezeigt.<br />

6.1 Doppelbetreuung an 1 Std. pro Tag<br />

6.1.1 an 185 Schultagen x 1 → 185 Std. = 0,12 Stellen<br />

6.1.2 an 180 Schulwochenendtagen x 1 → 180 Std. = 0,12 Stellen<br />

6.2 Doppelbetreuung an 2 Std. pro Tag<br />

6.2.1 an 185 Schultagen x 2 → 370 Std. = 0,24 Stellen<br />

6.2.2 an 180 Schulwochenendtagen etc. x 2 → 360 Std. = 0,23 Stellen<br />

6.3 Doppelbetreuung an 4 Std. pro Tag<br />

6.3.1 an 185 Schultagen x 4 → 740 Std. = 0,48 Stellen<br />

6.3.2 an 180 Schulwochenendtagen etc. x 4 → 720 Std. = 0,46 Stellen<br />

D. Beispielhafte Darstellung einer Regelbetreuung (eines Angebots mit 2<br />

Gruppen und Abwesenheit der Kinder im 4-Wochen-Rhythmus)<br />

Im <strong>nach</strong>folgenden Beispiel ergibt sich ein notwendiger Personalbedarf von 3,89 Stellen. Einerseits<br />

werden dabei durch organisatorische einrichtungsbezogene Bedingungen notwendige<br />

Betreuungszeiten pro Gruppe reduziert (vgl. Ziffer 2 und 3); andererseits wird durch Doppelbetreuung<br />

(2 Std. an 185 Schultagen) dem Antrag und der Zielsetzung des § 34 <strong>SGB</strong> Vlll Rechnung<br />

getragen (vgl. Ziffer 6.2.1).<br />

1. Betreuung an Schultagen 1,56 Stellen<br />

2. Betreuung an Schulwochenenden und sonstigen<br />

schulfreien Tagen<br />

1,63 Stellen - reduziert um 25 % durch gruppenübergreifende<br />

Betreuung an 78 Tagen (Schulwochenenden) 1,45 Stellen<br />

78 x 14 Std. = 1.092 Std.: 4 = 273 Std. = 0,18 Stellen<br />

3. Nachtbereitschaft<br />

0,55 Stellen - reduziert um 50 % durch gruppenübergreifende<br />

Bereitschaft 0,28 Stellen<br />

4. Zusammenarbeit mit Eltern 0,12 Stellen<br />

5. Teamgespräche, administrative Tätigkeiten 0,24 Stellen<br />

6.2.1 Doppelbetreuung an Schultagen (2 Std. pro Tag) 0,24 Stellen


__________<br />

Durchschnittliche Regelbetreuung <strong>für</strong> Schulkinder<br />

pro Gruppe 3,89 Stellen<br />

gez.<br />

Mertens<br />

Mörsberger


Verzeichnis individueller Zusatzleistungen gemäß § 10 Abs. 2<br />

des <strong>Rahmenvertrag</strong>es <strong>nach</strong> § 78f <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong><br />

Anlage 2:<br />

<strong>zum</strong> <strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> § 78f <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> <strong>für</strong> <strong>Baden</strong>-<br />

<strong>Württemberg</strong><br />

GLIEDERUNG<br />

1. Allgemeines<br />

2. Anspruchsvoraussetzungen<br />

3. Verhältnis zu anderen Leistungen<br />

4. Leistungsverzeichnis, Entgeltsätze<br />

5. Individuelle pädagogische Zusatzleistungen<br />

6. Individuelle heilpädagogische, psychologische<br />

und therapeutische Zusatzleistungen<br />

7. Individuelle Zusatzleistungen zur Verbesserung der Erziehungsbedingungen<br />

in der Herkunftsfamilie<br />

- Eltern- und Familienarbeit / Familientherapie<br />

8. Individuelle Zusatzleistungen im Bereich der schulischen Förderung,<br />

der Berufsfindung, Berufsvorbereitung, Ausbildung<br />

und Beschäftigung<br />

9. Inkrafttreten<br />

10. Anlagen<br />

1. Allgemeines<br />

1.1 Gemäß § 6 Abs. 1 Buchstabe c des <strong>Rahmenvertrag</strong>es <strong>nach</strong> § 78 f <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> umfassen individuelle<br />

Zusatzleistungen Leistungen, die <strong>nach</strong> dem individuellen Bedarf des einzelnen Kindes<br />

oder Jugendlichen im Rahmen des Hilfeplanes <strong>nach</strong> § 36 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> vereinbart und durch die<br />

Regelleistungen und konzeptionsbedingten Leistungen nicht erfaßt werden.<br />

1.2 Das Entgelt <strong>für</strong> individuelle Zusatzleistungen ist die leistungsgerechte Vergütung <strong>für</strong> individuelle,<br />

im Hilfeplan vereinbarte Leistungen <strong>nach</strong> dem spezifischen Bedarf des jungen Menschen<br />

im Einzelfall. Die individuellen Zusatzleistungen werden in dem <strong>nach</strong>folgenden Verzeichnis der<br />

abrechenbaren Leistungen (Leistungsverzeichnis) mit leistungsgerechten Entgelten festgelegt,<br />

das bei Bedarf durch die Kommission „Kinder- und Jugendhilfe“ ergänzt wird (§ 10 des <strong>Rahmenvertrag</strong>es<br />

<strong>nach</strong> § 78f <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>.<br />

1.3 Individuellen Zusatzleistungen werden zwischen dem örtlichen Träger der Jugendhilfe und<br />

dem Träger der Einrichtung im Rahmen des Hilfeplanverfahrens <strong>nach</strong> § 36 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> vereinbart.<br />

Die Vereinbarung von Entgelten <strong>für</strong> Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind,<br />

ist nur bei besonderem Hilfebedarf möglich (§ 10 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung <strong>nach</strong> § 78f<br />

<strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>).<br />

2. Anspruchsvoraussetzungen


2.1 Die individuellen Zusatzleistungen müssen notwendig, geeignet und allgemein fachlich anerkannt<br />

sein. Die Angebote sind auf den Bedarf des Einzelfalls abzustimmen und von persönlich<br />

und fachlich geeigneten Personen durchzuführen.<br />

2.2 Im Hilfeplan sind, neben dem jeweiligen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen, die notwendigen<br />

Leistungen entsprechend dem Leistungsverzeichnis, der Umfang, die Dauer und das beabsichtigte<br />

Ergebnis festzuhalten. § 36 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> gilt entsprechend.<br />

2.3 Werden individuelle Zusatzleistungen von Personen erbracht, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis<br />

<strong>zum</strong> Leistungserbringer stehen (Leistungsnehmer), sind diese vom Leistungserbringer<br />

zu beauftragen. Der Leistungserbringer trägt die Verantwortung <strong>für</strong> die auftragsgemäße<br />

Abwicklung. Die leistungsrechtliche Abwicklung bleibt hiervon unberührt.<br />

2.4 Der Leistungserbringer informiert den Leistungsträger in geeigneter Weise über die auftragsgemäße<br />

Durchführung der vereinbarten Leistung.<br />

3. Verhältnis zu anderen Leistungen<br />

3.1 Die individuellen Zusatzleistungen können nur dann vereinbart werden, wenn diese nicht<br />

oder nicht in geeignetem Maße durch die Regelleistungen und konzeptionsbedingten Leistungen<br />

erfaßt werden (§ 6 Abs. 1 des <strong>Rahmenvertrag</strong>es <strong>nach</strong> § 78f <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>). Ob und ggf. welche<br />

Leistungen bereits in den Regelleistungen oder den konzeptionsbedingten Leistungen enthalten<br />

sind, ist aus der Leistungsvereinbarung <strong>nach</strong> § 5 des <strong>Rahmenvertrag</strong>es <strong>nach</strong> § 78f <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> zu<br />

entnehmen.<br />

3.2 Die Vereinbarung von individuellen Zusatzleistungen schließt einen weitergehenden Anspruch<br />

auf gleiche Leistungen gemäß § 12 des <strong>Rahmenvertrag</strong>es <strong>nach</strong> § 78f <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> (Sonderaufwendungen<br />

im Einzelfall) aus.<br />

3.3. Vorrangige Leistungsträger (z.B. Krankenkassen) sind in Anspruch zu nehmen, bzw. es ist<br />

auf deren Leistungsverpflichtung zu verweisen. § 10 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> gilt entsprechend.<br />

4. Leistungsverzeichnis, Entgeltsätze<br />

4.1 Die individuellen Zusatzleistungen werden in einem Leistungsverzeichnis festgelegt. Die<br />

darin enthaltene Auflistung individueller Zusatzleistungen ist nicht abschließend. Die Vereinbarung<br />

von Entgelten <strong>für</strong> Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind, ist nur<br />

bei besonderem Hilfebedarf möglich.<br />

4.2. Die in der Anlage <strong>zum</strong> Leistungsverzeichnis genannten Entgeltspannen bilden die<br />

Grundlage <strong>für</strong> die Vereinbarung individueller Zusatzleistungen. Diese werden zukünftig in der<br />

Kommission „Kinder- und Jugendhilfe“ festgelegt und fortgeschrieben. Sie berücksichtigen die<br />

berufliche Qualifikation des Leistungserbringers/Leistungsnehmers sowie die Gemein- und<br />

Sachkosten. Mit den festgelegten Entgeltsätzen sind alle Aufwendungen des Leistungserbringers/Leistungsnehmers<br />

einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie der notwendigen Leistungsdokumentation<br />

abgedeckt.<br />

4.3. Die Entgeltsätze werden als Verrechnungseinheit <strong>für</strong> eine Arbeitsstunde (60 Minuten) bei<br />

Individualleistung vereinbart. Sie reduzieren sich bei Leistungen in der Gruppe entsprechend<br />

der Anzahl der Teilnehmer.<br />

4.4 Die Abrechnung der individuellen Zusatzleistungen erfolgt zusammen mit dem Regelentgelt.<br />

Bei Abwesenheit (vgl. § 15 des <strong>Rahmenvertrag</strong>es <strong>nach</strong> § 78f <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>) können keine individuellen<br />

Zusatzleistungen verrechnet werden.


5. Individuelle pädagogische Zusatzleistungen<br />

5.1 Individuelle pädagogischen Zusatzleistungen umfassen die individuelle Betreuung und Erziehung<br />

von Kindern und Jugendlichen zur Behebung von spezifischen Problemlagen oder dem<br />

gezielten Aufbau von Ressourcen <strong>nach</strong> fachlich anerkannten pädagogischen Arbeitsformen und<br />

Methoden.<br />

5.2. Zu pädagogischen Zusatzleistungen gehören über die Regelbetreuung hinausgehende,<br />

intensive, individuelle Betreuungsangebote bei besonderem Hilfebedarf, insbesondere sozialpädagogische<br />

Einzelförderung und -betreuung oder Kleingruppenarbeit.<br />

6. Individuelle heilpädagogische, psychologische<br />

und therapeutische Zusatzleistungen<br />

6.1. Individuelle heilpädagogische, psychologische und therapeutische Zusatzleistungen umfassen<br />

die systematische, zielgerichtete heilpädagogische und psychologische Förderung sowie die<br />

therapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen zur Behebung von außergewöhnlichen<br />

Problemlagen unter Heranziehung fachlich anerkannter heilpädagogischer und therapeutischer<br />

Methoden.<br />

6.2. Zu den heilpädagogischen, psychologischen und therapeutischen Leistungen gehören insbesondere:<br />

• Leistungen zur Förderung der Motorik / Psychomotorik<br />

• heilpädagogische Einzelförderung, heilpädagogische Übungsbehandlung/ heilpädagogische<br />

Spieltherapie<br />

• Kinesiologie<br />

• Heileurhythmie<br />

• Physiotherapie/Körperarbeit<br />

• Logotherapie,<br />

• Sprachförderung<br />

• Autogenes Training, Entspannungs- und Konzentrationstraining<br />

• Rhythmik, Musiktherapie<br />

• heilpädagogisches Werken<br />

• heilpädagogisches Reiten, reittherapeutische Leistungen<br />

• therapeutische Hilfen <strong>nach</strong> anerkannten therapeutischen Verfahren als Individual- und<br />

Gruppentherapie (z.B. Gesprächstherapie, Verhaltenstherapie, Gestalttherapie, Spieltherapie<br />

etc.)<br />

7. Individuelle Zusatzleistungen zur Verbesserung der Erziehungsbedingungen<br />

in der Herkunftsfamilie - Eltern- und Familienarbeit / Familientherapie<br />

7.1 Individuelle Zusatzleistungen zur Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie<br />

umfassen alle über die regelmäßige Kontaktpflege hinausgehenden, zielgerichteten<br />

und auf den spezifischen Erziehungs- und Hilfebedarf der Familie des jungen Menschen<br />

oder seines sozialen Umfeldes abgestimmten Leistungen zur Rückbindung der pädagogischen<br />

Prozesse an die Personensorgeberechtigten, zur Bearbeitung der Erziehungsprobleme in der<br />

Familie und zur Unterstützung und Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie<br />

sowie Leistungen der Familientherapie.<br />

7.2 Zu den individuelle Zusatzleitungen zur Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der<br />

Herkunftsfamilie - Eltern- und Familienarbeit und Familientherapie - gehören insbesondere<br />

• anlaßbezogene und begleitende Eltern- und Famliengespräche in der Einrichtung oder in<br />

der Herkunftsfamilie


• Angebote der Eltern- und Familienberatung, -bildung und -unterstützung<br />

• Gruppenarbeit mit Herkunftsfamilien, Elterntraining<br />

• Krisenintervention in der Herkunftsfamilie<br />

• pädagogisch begleitetes Mitwohnen der Familie in der Einrichtung, z.B. zur Rückführung des<br />

Kindes in die Familie<br />

• familientherapeutische Leistungen (z.B. systemische Familientherapie)<br />

8. Individuelle Zusatzleistungen im Bereich der schulischen Förderung,<br />

der Berufsfindung, Berufsvorbereitung, Ausbildung und Beschäftigung<br />

8.1. Individuelle Zusatzleistungen im Bereich der schulischen Förderung, der Berufsfindung,<br />

Berufsvorbereitung, Ausbildung und Beschäftigung umfassen alle zielgerichteten Integrationshilfen<br />

<strong>für</strong> die Vorbereitung und stützende Begleitung von schulischen und beruflichen Ausbildungen,<br />

die auf den jungen Menschen bezogenen Leistungen der Berufsfindung und Berufsvorbereitung<br />

sowie Leistungen der kontinuierlichen Zusammenarbeit und Abstimmung mit der externen<br />

Schule und dem externen Ausbildungs- oder Beschäftigungsbetrieb.<br />

8.2 Zu den individuellen Zusatzleistungen im Bereich der schulischen Förderung, der Berufsfindung,<br />

Berufsvorbereitung, Ausbildung und Beschäftigung gehören insbesondere:<br />

• schulische und berufliche Einzel- oder Gruppenförderung<br />

• schulische Nachhilfe, Stützkurse<br />

• Kurse zur Erlangung bzw. Vorbereitung eines Schulabschlusses oder eines Ausbildungsabschlusses<br />

(auch PC-Kurse)<br />

• besondere Entwicklungsförderung, z.B. bei Lese- und Rechtschreibschwächen<br />

• medienunterstützte Förderung<br />

• besondere Betreuung und Begleitung eines Schülers oder Auszubildenden im Verlauf des<br />

Schulbesuchs oder der Ausbildung<br />

• Hilfen zur Rückführung in die Regelschule<br />

• berufsvorbereitende Hilfen, ausbildungsbegleitende Hilfen, Arbeitstraining und spezifische<br />

Qualifizierungsmaßnahmen (z.B. Schweißkurse etc.)<br />

9. Inkrafttreten<br />

Das Leistungsverzeichnis tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.<br />

10. Anlagen<br />

Zu diesem Verzeichnis gehören folgende Anlagen:<br />

• Leistungsverzeichnis Individueller Zusatzleistungen – Entgeltsätze 1999<br />

• Leistungsverzeichnis Individueller Zusatzleistungen (Übersicht)

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