zum Rahmenvertrag nach §€78f SGB VIII für Baden-Württemberg
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zwischen<br />
dem Landkreistag <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>,<br />
Panoramastraße 37, 70174 Stuttgart<br />
dem Städtetag <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>,<br />
Relenbergstraße 12, 70174 Stuttgart<br />
dem Gemeindetag <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>,<br />
Panoramastraße 33, 70174 Stuttgart<br />
und<br />
<strong>Rahmenvertrag</strong><br />
<strong>nach</strong> § 78f <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong><br />
der Arbeiterwohlfahrt, Bezirksverband <strong>Baden</strong> e.V.,<br />
Roonstraße 28, 76137 Karlsruhe<br />
der Arbeiterwohlfahrt, Bezirksverband <strong>Württemberg</strong> e.V.,<br />
Ob. Hoppenlauweg 26-28, 70174 Stuttgart<br />
dem Caritasverband <strong>für</strong> die Erzdiözese Freiburg e.V.,<br />
Alois-Eckert-Str. 6, 79111 Freiburg<br />
dem Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart e.V.,<br />
Strombergstr. 11, 701888 Stuttgart<br />
dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband,<br />
Landesverband <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> e.V.,<br />
Haußmannstr. 6, 70188 Stuttgart<br />
dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband <strong>Baden</strong> <strong>Württemberg</strong> e.V.,<br />
Badstr. 41, 70372 Stuttgart<br />
dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Badisches Rotes Kreuz e.V.,<br />
Schlettstadter Str. 31-33, 79110 Freiburg i.Br.<br />
dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in <strong>Württemberg</strong> e.V.,<br />
Heilbronner Str. 180, 70191 Stuttgart<br />
dem VPK Landesverband privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und<br />
Sozialhilfe e.V. <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>,<br />
Senator-Burda-Str. 45, 77654 Offenburg<br />
wird der <strong>nach</strong>folgende <strong>Rahmenvertrag</strong> geschlossen<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
I Allgemeines<br />
§ 1 – Vertragspartner Vertragspartner, Beteiligte<br />
§ 2 – Gegenstand der Vereinbarung<br />
§ 3 – Gegenstand der Vereinbarung<br />
§ 4 – Kommission Kinder- und Jugendhilfe<br />
II. Leistungsvereinbarung <strong>nach</strong> § 78 Abs. 1 Nr. 1 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong><br />
§ 5 – Leistungsvereinbarungen<br />
§ 6 – System der Leistungserbringung<br />
§ 7 – Inhalte und Aufbau der Leistungsvereinbarung<br />
III. Entgetvereinbarung <strong>nach</strong> § 78b Abs. 1 Nr. 2 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>
§ 8 – Entgelt <strong>für</strong> Regelleistungen<br />
§ 9 – Entgelt <strong>für</strong> konzeptionsbedingte Leistungen<br />
§ 10 – Entgelt <strong>für</strong> individuelle Zusatzleistungen<br />
§ 11 – Entgelt <strong>für</strong> Projekte<br />
§ 12 – Sonderaufwendungen im Einzelfall<br />
§ 13 – Investitionsbetrag<br />
§ 14 – Berechnungsverfahren<br />
§ 15 – Regelung bei Abwesenheit<br />
IV. Qualitätsentwicklungsvereinbarung <strong>nach</strong> § 78b Abs. 1 Nr. 3 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong><br />
§ 16 – Ziel und Form der Qualitätsentwicklung<br />
§ 17 – Darlegung und Bewertung der Qualitätsentwicklung <strong>nach</strong> § 78b Abs. 1 Satz 3 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong><br />
§ 18 – Prüfung<br />
§ 19 – Qualitätskosten<br />
V. Schlußbestimmungen<br />
§ 20 – Übergangsregelungen<br />
§ 21 – Anlagen<br />
§ 22 – Inkrafttreten und Kündigung<br />
Anlagen<br />
Anlage 1 <strong>zum</strong> <strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> § 78f <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong><br />
Anlage 2 <strong>zum</strong> <strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> § 78f <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong><br />
Anlage 1 <strong>zum</strong> Verzeichnis individueller Zusatzleistungen gem. §10 Abs. 2 des <strong>Rahmenvertrag</strong>es<br />
<strong>nach</strong> § 78f <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong><br />
Anlage 2 <strong>zum</strong> Verzeichnis individueller Zusatzleistungen gem. §10 Abs. 2 des <strong>Rahmenvertrag</strong>es<br />
<strong>nach</strong> § 78f <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong><br />
Anlage 3 <strong>zum</strong> <strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> § 78f <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong><br />
I. Allgemeines<br />
§ 1<br />
Vertragspartner, Beteiligte<br />
(1) Auf der Grundlage des § 78f <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> wird der <strong>nach</strong>folgende <strong>Rahmenvertrag</strong> zu § 78b <strong>SGB</strong><br />
<strong>VIII</strong> zwischen den kommunalen Spitzenverbänden, den Trägern der Freien Kinder- und Jugendhilfe<br />
und den privat-gewerblichen Verbänden der Kinder- und Jugendhilfe in <strong>Baden</strong>-<br />
<strong>Württemberg</strong> geschlossen.<br />
(2) Die Landesjugendämter der Landeswohlfahrtsverbände <strong>Baden</strong> und <strong>Württemberg</strong>-<br />
Hohenzollern waren an den Verhandlungen über diesen <strong>Rahmenvertrag</strong> beteiligt.<br />
§ 2<br />
Gegenstand der Vereinbarung<br />
(1) Dieser <strong>Rahmenvertrag</strong> regelt die Grundsätze und Inhalte <strong>für</strong> die Leistungs-, Entgelt- und<br />
Qualitätsentwicklungsvereinbarungen <strong>nach</strong> § 78 b <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>.<br />
(2) Der <strong>Rahmenvertrag</strong> gilt <strong>für</strong> die Erbringung von<br />
a) Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe <strong>nach</strong> § 32 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>,
) Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform <strong>nach</strong> § 34 <strong>SGB</strong><br />
<strong>VIII</strong>,<br />
c) Hilfe zur Erziehung in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung außerhalb der eigenen<br />
Familie <strong>nach</strong> § 35 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>,<br />
d) Hilfen <strong>für</strong> junge Volljährige <strong>nach</strong> § 41 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> in Verbindung mit § 27 ff. <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>,<br />
e) Eingliederungshilfe <strong>für</strong> seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in teilstationären oder<br />
stationären Einrichtungen <strong>nach</strong> § 35a <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>,<br />
f) Leistungen in gemeinsamen Wohnformen <strong>für</strong> Mütter/Väter und Kinder <strong>nach</strong> § 19 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>,<br />
g) Leistungen <strong>für</strong> die Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform<br />
<strong>nach</strong> § 13 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>,<br />
h) sonstige stationäre und teilstationäre Hilfen <strong>nach</strong> § 27 ff. <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>.<br />
(3) Dieser Vertrag gilt entsprechend <strong>für</strong> die Abrechnung von Leistungen <strong>für</strong> Kinder und Jugendliche,<br />
die von Leistungsträgern anderer Bundesländer untergebracht sind.<br />
§ 3<br />
Gegenstand der Vereinbarung<br />
Dieser <strong>Rahmenvertrag</strong> bildet die Grundlage <strong>für</strong> die Einzelvereinbarungen <strong>nach</strong> § 78c <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong><br />
§ 4<br />
Kommission Kinder- und Jugendhilfe<br />
(1) Die Vertragspartner bilden eine Kommission <strong>für</strong> Kinder- und Jugendhilfe. Diese Kommission<br />
legt den <strong>Rahmenvertrag</strong> aus, entwickelt ihn fort und ergänzt ihn. Die Vertragspartner können <strong>für</strong><br />
diese Kommission weitere Aufgaben einvernehmlich festlegen. Das Nähere ist in einer Geschäftsordnung<br />
zu regeln, die sicherstellt, daß Entscheidungen einvernehmlich zwischen den<br />
Leistungsträgerverbänden und den Verbänden der Träger der Einrichtungen getroffen werden.<br />
(2) Die Landesjugendämter der Landeswohlfahrtsverbände <strong>Baden</strong> und <strong>Württemberg</strong>-<br />
Hohenzollern sind mit Sitz und beratender Stimme in dieser Kommission beteiligt.<br />
II. Leistungsvereinbarung<br />
<strong>nach</strong> § 78b Abs. 1 Nr. 1 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong><br />
§ 5<br />
Leistungsvereinbarungen<br />
(1) Unter Beachtung<br />
a) der allgemeinen Leistungsbeschreibungen,<br />
b) der Selbständigkeit der Freien Jugendhilfe <strong>nach</strong> § 4 Abs. 1 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>,<br />
c) der Betriebserlaubnis und der Konzeption, wie sie zwischen Einrichtung und Landesjugendamt<br />
<strong>nach</strong> § 45 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> abgestimmt und vereinbart sind,<br />
d) der in der Qualitätsentwicklungsvereinbarung festgelegten Qualitätsmerkmale <strong>nach</strong> § 78b<br />
Abs. 1 Nr. 3 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong><br />
werden Art, Ziel und Qualität des Leistungsangebotes zwischen dem Einrichtungsträger und<br />
dem örtlichen Träger der Jugendhilfe oder der vom ihm beauftragten Stelle vereinbart.
§ 6<br />
System der Leistungserbringung<br />
(1) Die Leistungen des Trägers der Einrichtung gliedern sich in unterschiedliche Leistungsbereiche,<br />
ínsbesondere in Erziehung, Schule und Ausbildung. Sie werden <strong>nach</strong> folgendem System<br />
geordnet:<br />
a) Regelleistungen<br />
Regelleistungen umfassen alle geeigneten und notwendigen Leistungen im Bereich der Betreuung,<br />
Erziehung, Hilfe, Versorgung und Unterstützung, die <strong>für</strong> alle jungen Menschen und deren<br />
Familien in einer Einrichtung erbracht werden.<br />
b) konzeptionsbedingte Leistungen<br />
Konzeptionsbedingt sind die Leistungen, die aufgrund der konzeptionellen Ausrichtung und des<br />
spezifisch fachlichen Ansatzes der Einrichtung über die Regelleistung hinaus erbracht werden.<br />
In der Regel handelt es sich dabei um zusammengefaßte individuelle Zusatzleistungen.<br />
Konzeptionsbedingte Leistungen müssen zu den regelhaften Angeboten des Leistungserbringers<br />
gehören. Sie müssen allen jungen Menschen in der Einrichtung oder in einem, in der Regel<br />
organisatorisch abgegrenzten Teilbereich, zur Verfügung stehen und <strong>für</strong> sie nutzbar sein. Sie<br />
sind <strong>nach</strong> Art, Inhalt, Umfang und Qualität in der Leistungsvereinbarung zu benennen. Neben<br />
konzeptionsbedingten Leistungen können identische Leistungen nicht als individuelle Zusatzleistungen<br />
berücksichtigt werden. Andere Leistungen können über individuelle Zusatzleistungen<br />
abgerechnet werden.<br />
c) individuelle Zusatzleistungen<br />
Individuelle Zusatzleistungen umfassen Leistungen, die <strong>nach</strong> dem individuellen Bedarf des einzelnen<br />
Kindes oder Jugendlichen im Rahmen des Hilfeplanes <strong>nach</strong> § 36 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> vereinbart<br />
werden und durch die Regelleistungen und konzeptionsbedingten Leistungen nicht erfaßt werden.<br />
(2) Art, Inhalt, Umfang und Qualität des Leistungsangebots werden auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung(en)<br />
der Einrichtung vereinbart.<br />
§ 7<br />
Inhalte und Aufbau der Leistungsvereinbarung<br />
Die <strong>nach</strong> § 78c Abs. 1 geforderten Leistungsmerkmale werden <strong>nach</strong> folgender Struktur dargestellt:<br />
1. Art des Leistungsangebotes<br />
2. Ziel des Leistungsangebots,<br />
3. zu betreuender Personenkreis (Zielgruppen)<br />
4. die Leistungsbereiche des Leistungsangebotes gegliedert <strong>nach</strong><br />
a) Regelleistungen,<br />
b) konzeptionsbedingten Leistungen,<br />
c) individuellen Zusatzleistungen,<br />
5. Qualität des Leistungsangebotes und der Qualifikation des Personals,<br />
6. erforderliche sächliche und personelle Ausstattung,<br />
7. betriebsnotwendige Anlagen,<br />
8. Voraussetzungen zur Leistungserbringung.
III. Entgeltvereinbarung <strong>nach</strong> § 78b Abs. 1 Nr. 2 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong><br />
§ 8<br />
Entgelt <strong>für</strong> Regelleistungen<br />
Das Regelentgelt ist die leistungsgerechte Vergütung <strong>für</strong> Regelleistungen. Es umfaßt<br />
a) die pädagogische Regelbetreuung, einschließlich des dazu erforderlichen Personals <strong>für</strong> Organisation,<br />
Leitung, Verwaltung, Hauswirtschaft sowie der dazu gehörenden Sachausstattung<br />
(u.a. Unterkunft und Verpflegung) und<br />
b) betriebsnotwendige Investitionen.<br />
(2) Es muß so bemessen sein, daß damit eine bedarfsgerechte Betreuung der jungen Menschen<br />
zu den vereinbarten Betreuungszeiten gewährleistet ist.<br />
§ 9<br />
Entgelt <strong>für</strong> konzeptionsbedingte Leistungen<br />
Das Entgelt <strong>für</strong> konzeptionsbedingte Leistungen ist die leistungsgerechte Vergütung <strong>für</strong> einrichtungsspezifische,<br />
aus der Konzeption abgeleitete Leistungen, einschließlich des dazu erforderlichen<br />
Personals <strong>für</strong> Organisation, Leitung, Verwaltung, Hauswirtschaft sowie der dazu gehörenden<br />
Sachausstattung, soweit die Aufwendungen hier<strong>für</strong> nicht durch das Regelentgelt abgegolten<br />
sind.<br />
§ 10<br />
Entgelt <strong>für</strong> individuelle Zusatzleistungen<br />
(1) Das Entgelt <strong>für</strong> individuelle Zusatzleistungen ist die leistungsgerechte Vergütung <strong>für</strong> individuelle,<br />
im Hilfeplan vereinbarte Leistungen <strong>nach</strong> dem spezifischen Bedarf des jungen Menschen<br />
im Einzelfall.<br />
(2) Die individuellen Zusatzleistungen werden in einem Verzeichnis der abrechenbaren Leistungen<br />
mit leistungsgerechten Entgelten festgelegt, das bei Bedarf ergänzt wird. Die Vereinbarung<br />
von Entgelten <strong>für</strong> Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind, ist nur bei besonderem<br />
Hilfebedarf möglich.<br />
§ 11<br />
Entgelt <strong>für</strong> Projekte<br />
Angebotsformen, die strukturell flexible Übergänge oder Verknüpfungen verschiedener Formen<br />
der Hilfe (stationäre, teilstationäre oder ambulante) und über den Einzelfall hinausgehende Aktivitäten<br />
(z.B. gemeinwesenorientierte) umfassen, können als Projekte (§ 13 Abs. 5 LKJHG) finanziert<br />
werden. Für mehrere junge Menschen werden hier Aufwendungen <strong>für</strong> Fachkräfte und<br />
Sachmittel nicht einzeln <strong>nach</strong> bestimmten Hilfearten, sondern <strong>für</strong> unterschiedliche Formen der<br />
Hilfe zusammengefaßt und pauschal finanziert.<br />
§ 12<br />
Sonderaufwendungen im Einzelfall<br />
Die Sonderaufwendungen im Einzelfall <strong>nach</strong> den „Empfehlungen <strong>für</strong> Leistungen und den Ersatz<br />
von Aufwendungen <strong>für</strong> junge Menschen in Einrichtungen der Jugendhilfe“ werden Bestandteil
dieses <strong>Rahmenvertrag</strong>es. Sie werden bei Bedarf in der Kommission „Kinder- und Jugendhilfe“<br />
(§ 4) fortgeschrieben<br />
§ 13<br />
Investitionsbetrag<br />
(1) Der Investitionsbetrag <strong>für</strong> Leistungen <strong>nach</strong> § 8 umfaßt die Aufwendungen <strong>für</strong><br />
• vereinbarte Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die <strong>für</strong> den Betrieb der Einrichtung notwendigen<br />
Gebäude und sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter sowie notwendige<br />
Grundstücke herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instand zu halten<br />
und instand zu setzen.<br />
• Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von notwendigen Grundstücken, Gebäuden oder<br />
sonstigen Anlagegütern.<br />
Bei der Ermittlung des Investitionsbetrages sind staatliche und kommunale Zuschüsse anzurechnen<br />
1<br />
(2) Der Investitionsbetrag entspricht dem <strong>nach</strong> bisherigem Pflegesatzrecht vereinbarten Pflegesatz,<br />
sofern nicht <strong>nach</strong> § 78b von einem Vertragspartner <strong>nach</strong> dem 30.04.1999 zu Neuverhandlungen<br />
aufgefordert wird, längstens jedoch bis <strong>zum</strong> 31.12.1999.<br />
(3) Für <strong>nach</strong> dem 31.12.1998 in Betrieb gehende Einrichtungen wird der Investionsbetrag <strong>nach</strong><br />
noch zu treffenden Regelungen ermittelt<br />
§ 14<br />
Berechnungsverfahren<br />
(1) Die Entgelte müssen leistungsgerecht sein. Grundlage der Entgeltvereinbarung sind die in<br />
der Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung festgelegten Leistungs- und Qualitätsmerkmale.<br />
(2) Bei der Ermittlung des zur Leistungserbringung notwendigen Personalbedarfs sind im angemessenen<br />
Umfang zu berücksichtigen:<br />
• Beratung, Betreuung, Förderung und Versorgung der jungen Menschen,<br />
• fachliche Anforderungen an die Qualifikation der Mitarbeiter,<br />
• leitende, administrative und organisatorische Aufgaben sowie zeitlicher Aufwand <strong>für</strong> Kooperation<br />
und Koordination,<br />
• tarifliche Bindungen.<br />
(3) Die Vereinbarungen werden <strong>für</strong> einen zukünftigen Zeitraum geschlossen. Nachträgliche<br />
Ausgleiche sind nicht zulässig.<br />
(4) Die Vereinbarungen treten zu dem in der Vereinbarung bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird<br />
ein Zeitpunkt nicht bestimmt, so werden die Vereinbarungen mit dem Tag ihres Abschlusses<br />
wirksam.<br />
(5) Die Vergütungen <strong>nach</strong> §§ 8 und 9 dieses <strong>Rahmenvertrag</strong>s werden kalendertäglich oder monatlich<br />
ermittelt. Der Aufnahmetag und der Entlassungstag werden voll in Anrechnung gebracht.<br />
Bei Aufnahme in eine andere Einrichtung, mit Ausnahme in ein Krankenhaus, wird der Entlassungstag<br />
nicht mitberechnet.<br />
1 Protokollnotiz:<br />
Die Vertragspartner streben eine einheitliche Regelung <strong>für</strong> Einrichtungen des BSHG, des <strong>SGB</strong><br />
XI und des <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> an.
(6) Einrichtungen, die vierteljährlich abrechnen, können <strong>zum</strong> Vierteljahresbeginn eine Abschlagszahlung<br />
in Höhe von 75 v.H. der letzten Vierteljahresabrechnung auf schriftlichen Antrag<br />
erhalten.<br />
§ 15<br />
Regelung bei Abwesenheit<br />
(1) Soweit die Leistung der Einrichtung vorübergehend nicht in Anspruch genommen werden<br />
kann, z. B. wegen eines Krankenhausaufenthaltes oder Urlaubs, ist das Leistungsangebot vorzuhalten.<br />
(2) Ist erkennbar, daß der junge Mensch bzw. seine Sorgeberechtigten das Leistungsangebot<br />
nicht mehr in Anspruch nehmen, wird im Rahmen des Hilfeplanverfahrens <strong>nach</strong> § 36 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong><br />
die Hilfe beendet. Bis zur formalen Beendigung der Hilfe ist das Abwesenheitsentgelt <strong>nach</strong> Abs.<br />
3 weiterzubezahlen.<br />
(3) Bei der vorübergehenden Abwesenheit des jungen Menschen, die länger als drei Tage dauert,<br />
ist der Einrichtung <strong>für</strong> Leistungen <strong>nach</strong> §§ 19, 34 und 35a <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> vom ersten Tag ab eine<br />
Vergütung von 75 % der mit den Leistungsträgern vereinbarten Entgelte zu zahlen.<br />
Der Investitionsbetrag <strong>nach</strong> § 13 dieses <strong>Rahmenvertrag</strong>s wird in vollem Umfang weiterbezahlt.<br />
Bei Urlaub ist das Abwesenheitsentgelt auf 28 Tage begrenzt, bei Schülern auf die Dauer der<br />
Ferienzeiten. Die Einrichtung ist verpflichtet, bei Abwesenheit von mehr als 14 Tagen dem zuständigen<br />
Jugendamt den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit mitzuteilen.<br />
(4) Bei Leistungsangeboten <strong>nach</strong> § 32 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> können innerhalb der vereinbarten Öffnungszeiten<br />
bei Krankheit oder Urlaub bis zu 30 Tagen im Jahr die vereinbarten Leistungsentgelte und<br />
der Investitionsbetrag berechnet werden.<br />
(5) Als Abwesenheit im Sinne dieser Regelung gilt nur die ganztägige Abwesenheit.<br />
IV. Qualitätsentwicklungsvereinbarung<br />
<strong>nach</strong> § 78b Abs. 1 Nr. 3 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong><br />
§ 16<br />
Ziel und Form der Qualitätsentwicklung<br />
(1) Die Entwicklung der Qualität der Leistungsangebote ist eine gemeinsame Aufgabe der Träger<br />
der Einrichtungen und der öffentlichen Träger der Jugendhilfe.<br />
Über die Qualitätsentwicklung und ihre Bewertung schaffen sie Vertrauen in die Leistungsangebote<br />
und ihre Fähigkeit zur Verwirklichung ihrer Erziehungs- und Hilfeaufträge.<br />
(2) Der Träger der Einrichtung und der örtliche Träger der Jugendhilfe verpflichten sich in einer<br />
Qualitätsentwicklungsvereinbarung<br />
• Qualitätsgrundsätze <strong>für</strong> die Leistungsangebote zu beschreiben,<br />
• Konzepte der Qualitätsentwicklung und geeignete Formen zu deren Umsetzung und Gewährleistung<br />
zu vereinbaren sowie<br />
• Leitlinien zur Bewertung der Qualität der Leistungsangebote und der Qualitätsentwicklung<br />
festzulegen.<br />
(3) Die Entwicklung und Bewertung der Qualität ist eine kontinuierliche Aufgabe des Trägers der<br />
Einrichtung. Der örtliche Träger der Jugendhilfe unterstützt die Qualitätsentwicklung.
(4) §§ 4 und 78b <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> sind zu berücksichtigen.<br />
§ 17<br />
Darlegung und Bewertung der Qualitätsentwicklung <strong>nach</strong> § 78b Abs. 1<br />
Satz 3 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong><br />
(1) Der örtliche Träger der Jugendhilfe und der Träger der Einrichtung vereinbaren Umfang,<br />
Zeitraum und Zeitpunkt zur Darlegung der Qualitätsentwicklung.<br />
(2) Zur Darlegung der Qualitätsentwicklung und ihrer Bewertung erstellt der Träger der Einrichtung<br />
einen Qualitätsentwicklungsbericht .<br />
Das zuständige Landesjugendamt erhält die Qualitätsentwicklungsberichte zur Kenntnisnahme.<br />
(3) Die Bewertung der Qualität der im Hilfeplan <strong>nach</strong> § 36 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> vereinbarten Leistungen<br />
erfolgt im Rahmen des Hilfeplanverfahrens.<br />
§ 18<br />
Prüfung<br />
(1) Sofern begründete Anhaltspunkte da<strong>für</strong> vorliegen, daß der Leistungserbringer seinen Verpflichtungen<br />
aus der Leistungs- und der Qualitätsentwicklungsvereinbarung nicht ausreichend<br />
<strong>nach</strong>kommt, ist der örtliche Träger berechtigt, die Qualität der vereinbarten Leistungen zu überprüfen.<br />
Die Aufgaben der Landesjugendämter bleiben unberührt.<br />
(2) Gegenstand der Prüfung sind die Sachverhalte, bei denen Anhaltspunkte <strong>für</strong> einen Verstoß<br />
bestehen. Der Träger der Einrichtung und sein Verband sind vorher zu hören.<br />
(3) Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, den mit der Prüfung Beauftragten ihre Aufgabe im<br />
Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in geeigneter Form zu ermöglichen und<br />
daran mitzuwirken.<br />
§ 19<br />
Qualitätskosten<br />
Die in der Qualitätsentwicklungsvereinbarung festgelegten Leistungs- und Qualitätsmerkmale<br />
sind eine Grundlage der Entgeltvereinbarung.<br />
V. Schlußbestimmungen<br />
§ 20<br />
Übergangsregelungen<br />
Vereinbarungen über Erbringung von Leistungen <strong>nach</strong> § 2 dieses <strong>Rahmenvertrag</strong>es, die vor<br />
Inkrafttreten des <strong>Rahmenvertrag</strong>es abgeschlossen worden sind, gelten bis <strong>zum</strong> Inkrafttreten<br />
neuer Vereinbarungen weiter.
§ 21<br />
Anlagen<br />
(1) Die <strong>nach</strong>folgend aufgeführten Anlagen sind Bestandteil des <strong>Rahmenvertrag</strong>es<br />
• Beschluß „Personalausstattung der Regelbetreuung“ (Anlage 1)<br />
• Verzeichnis individueller Zusatzleistungen (Anlage 2)<br />
• Arbeitsplan „Leistungssystem der Jugendhilfe <strong>nach</strong> § 78a <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>“ (Anlage 3)<br />
(2) Die in der Anlage 3 aufgeführten Sachgegenstände sind in der Kommission „Kinder- und<br />
Jugendhilfe“ <strong>nach</strong> § 4 <strong>Rahmenvertrag</strong> unverzüglich zu beraten und entsprechend den dort festgesetzten<br />
Zeitrahmen abzuschließen.<br />
§ 22<br />
Inkrafttreten und Kündigung<br />
(1) Der <strong>Rahmenvertrag</strong> tritt <strong>zum</strong> 01.05.1999 in Kraft. Er kann von jeder Vertragspartei mit einer<br />
Frist von einem Jahr <strong>zum</strong> Jahresende gekündigt werden.<br />
(2) Die Kündigung durch eine Vertragspartei wirkt nur <strong>für</strong> und gegen diese und läßt die Wirksamkeit<br />
des Vertrages <strong>für</strong> die anderen Vertragsparteien unberührt.<br />
Stuttgart, 12. Mai 1999
Anlage 1:<br />
<strong>zum</strong> <strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> § 78f <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> <strong>für</strong> <strong>Baden</strong>-<br />
<strong>Württemberg</strong><br />
Personalausstattung der Regelbetreuung<br />
1. Für die Personalausstattung zur Abdeckung der Regelbetreuung von Schulkindergruppen<br />
(altersgemischte Gruppen) gelten folgende Personalkorridore:<br />
a) <strong>für</strong> Gruppen mit 8 Plätzen (einrichtungsintern):<br />
Stufe 1 1999 3,6 – 3,85 VK/Gruppe<br />
Stufe 2 2000 3,6 – 4,1 VK/Gruppe<br />
b) <strong>für</strong> Gruppen mit über 8 Plätzen (einrichtungsintern):<br />
ab 1999 3,6 – 4,1 VK/Gruppe<br />
2. Für die Personalausstattung zur Abdeckung der Regelbetreuung von Gruppen mit 6 Plätzen<br />
(Außenwohngruppe, eigenständig organisiert) gelten folgende Personalkorridore:<br />
Stufe 1 1999 3,5 VK/Gruppe<br />
Stufe 2 2000 3,6 VK/Gruppe<br />
3. Für die Personalausstattung zur Abdeckung der Regelbetreuung in Wohngruppen <strong>für</strong><br />
Jugendliche in Berufsausbildung gilt ab 1999 ein Schlüssel von 3,33 VK/Gruppe.<br />
4. Die Leistungserbringer erklären:<br />
Unter Berücksichtigung der die Einrichtungen bindenden arbeits- und aufsichtsrechtlichen<br />
Grunderfordernisse wird eine personelle Mindestausstattung <strong>für</strong><br />
Gruppen mit 6 Plätzen von 3,7 VK/Gruppe und<br />
Gruppen mit 8 und mehr Plätzen von 4,3 VK/Gruppe<br />
<strong>für</strong> erforderlich gehalten.<br />
5. Beide Vertragsseiten erklären gemeinsam:<br />
Eine Begründung <strong>für</strong> die maximale Personalausstattung von 4,1 Vollkräften <strong>für</strong> das pädagogisch-betreuerische<br />
Angebot von 8er-Gruppen leitet sich aus der Stellungnahme der<br />
Landesjugendämter <strong>Württemberg</strong>-Hohenzollern und <strong>Baden</strong> „Regelbetreuung von Schulkindern<br />
(altersgemischte Gruppen)“, Punkt B vom 21.01.1999 ab, die als Anlage zu dem abzuschließenden<br />
<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> § 78 f <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> beizufügen ist. Die §§ 6 Abs.1 bis 3, 9<br />
und 10 des <strong>Rahmenvertrag</strong>s <strong>nach</strong> § 78 f <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> sind zu beachten.<br />
6. Es besteht weiter Konsens darüber, daß Einrichtungen, die die vorgesehene Obergrenze<br />
der Personalausstattung bereits heute erfüllen, <strong>für</strong> die Zwischenzeit nicht absenken müssen.<br />
7. Spätestens bis <strong>zum</strong> 01.09.2000 sind in der vorgesehenen Kommission „Kinder- und Jugendhilfe“<br />
Verhandlungen über den Inhalt des <strong>Rahmenvertrag</strong>s einschließlich seiner Anlagen,<br />
die Bewertung des neuen Entgeltsystems in der Jugendhilfe und die Konsequenzen<br />
daraus aufzunehmen.
Die Landesjugendämter<br />
in <strong>Baden</strong> und <strong>Württemberg</strong>-Hohenzollern<br />
Betreuung über Tag und Nacht<br />
Regelbetreuung von Schulkindern (altersgemischte Gruppen)<br />
(Betreuungsbedarf pro Gruppe mit 8 Schulkindern unter Berücksichtigung einer Jahresarbeitszeit<br />
von 1.545 Stunden)<br />
A. Personalbedarf <strong>für</strong> die Regelbetreuung<br />
Nachfolgend wird exemplarisch der Personalbedarf <strong>für</strong> die Regelbetreuung von altersgemischten<br />
Gruppen dargestellt. Um den sehr unterschiedlich konzipierten Angeboten der einzelnen<br />
Einrichtungen (z. B. organisatorischen Rahmenbedingungen, gruppenübergreifenden Leistungen<br />
etc.) gerecht werden zu können, sollte als Vereinbarungsrahmen eine zu begründende Variationsbreite<br />
(Orientierungsgröße plus/minus 4,1) vorgesehen werden. Bei der Berechnung der<br />
Gesamtausgaben <strong>für</strong> die Regelbetreuung in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> kann <strong>nach</strong> Einschätzung der<br />
beiden Landesjugendämter, unter Berücksichtigung der bisher vorhandenen Strukturen und<br />
ohne den unbestrittenen Nachholbedarf im Verbandsgebiet <strong>Württemberg</strong>-Hohenzollern, als<br />
Berechnungsgröße ein durchschnittlicher Wert von 3,9 Fachkräften pro Gruppe zugrunde<br />
gelegt werden.<br />
B. Darstellung einzelner Betreuungs-/Beschäftigungsanteile (ohne<br />
Doppelbetreuungszeiten)<br />
Es sind Einzelzahlen (Betreuungszeiten von/bis) als durchschnittliche Werte aufgezeigt, die aus<br />
der Sicht der Landesjugendämter die Grundlage <strong>für</strong> die einrichtungsbezogene Beurteilung notwendiger<br />
Regelbetreuungszeiten darstellen. Dies schließt nicht aus, daß diese Grundannahmen<br />
einrichtungsbezogen variieren können.<br />
1. Betreuung an Schultagen (185 Tage):<br />
6.30 - 8.30 Uhr = 2 Std.<br />
12.00 - 22.00 Uhr = 10 Std.<br />
Übergabezeiten = 1 Std.<br />
Gesamtstunden 13 Std. → 2.405 Std. = 1,56 Stellen<br />
2. Betreuung an Schulwochenenden (78 Tage)<br />
und sonstigen schulfreien Tagen (102 Tage):<br />
180 Tage; 8.00 - 22.00 Uhr = 14 Std. → 2.520 Std. = 1,63 Stellen<br />
3. Nachtbereitschaft:<br />
3.1 an 185 Schultagen:<br />
22.00 - 6.30 Uhr = 8,5 Std. x 25 % = 2,125 Std. → 393 Std. = 0,25 Stellen<br />
3.2 an 180 Schulwochenenden und sonstigen schulfreien Tagen:<br />
22.00 - 8.00 Uhr = 10 Std. x 25 % = 2,5 Std. → 450 Std. = 0,30 Stellen<br />
4. Zusammenarbeit mit Eltern:
2 Std. pro Monat und Kind: 2 x 8 x 12 → 192 Std. = 0,12 Stellen<br />
5. Teamgespräche; administrative Tätigkeiten:<br />
2 Std. pro Woche bei 4 Mitarbeitern in 46 Wochen → 368 Std. = 0,24 Stellen<br />
______________<br />
Stellenbedarf Ziffer 1 - 5 = → 4,10 Stellen<br />
C. Beispielhafte Darstellung von Doppelbetreuungszeiten<br />
Um dem in § 34 <strong>SGB</strong> Vlll vorgegebenen Auftrag, Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung<br />
von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung individuell<br />
zu fördern, gerecht werden zu können, sind als Regelbetreuung auch Doppelbetreuungszeiten<br />
notwendig. Im Folgenden ist am Beispiel von 2, 4 und 6 Std. Doppelbetreuung der sich<br />
ergebende Personalbedarf aufgezeigt.<br />
6.1 Doppelbetreuung an 1 Std. pro Tag<br />
6.1.1 an 185 Schultagen x 1 → 185 Std. = 0,12 Stellen<br />
6.1.2 an 180 Schulwochenendtagen x 1 → 180 Std. = 0,12 Stellen<br />
6.2 Doppelbetreuung an 2 Std. pro Tag<br />
6.2.1 an 185 Schultagen x 2 → 370 Std. = 0,24 Stellen<br />
6.2.2 an 180 Schulwochenendtagen etc. x 2 → 360 Std. = 0,23 Stellen<br />
6.3 Doppelbetreuung an 4 Std. pro Tag<br />
6.3.1 an 185 Schultagen x 4 → 740 Std. = 0,48 Stellen<br />
6.3.2 an 180 Schulwochenendtagen etc. x 4 → 720 Std. = 0,46 Stellen<br />
D. Beispielhafte Darstellung einer Regelbetreuung (eines Angebots mit 2<br />
Gruppen und Abwesenheit der Kinder im 4-Wochen-Rhythmus)<br />
Im <strong>nach</strong>folgenden Beispiel ergibt sich ein notwendiger Personalbedarf von 3,89 Stellen. Einerseits<br />
werden dabei durch organisatorische einrichtungsbezogene Bedingungen notwendige<br />
Betreuungszeiten pro Gruppe reduziert (vgl. Ziffer 2 und 3); andererseits wird durch Doppelbetreuung<br />
(2 Std. an 185 Schultagen) dem Antrag und der Zielsetzung des § 34 <strong>SGB</strong> Vlll Rechnung<br />
getragen (vgl. Ziffer 6.2.1).<br />
1. Betreuung an Schultagen 1,56 Stellen<br />
2. Betreuung an Schulwochenenden und sonstigen<br />
schulfreien Tagen<br />
1,63 Stellen - reduziert um 25 % durch gruppenübergreifende<br />
Betreuung an 78 Tagen (Schulwochenenden) 1,45 Stellen<br />
78 x 14 Std. = 1.092 Std.: 4 = 273 Std. = 0,18 Stellen<br />
3. Nachtbereitschaft<br />
0,55 Stellen - reduziert um 50 % durch gruppenübergreifende<br />
Bereitschaft 0,28 Stellen<br />
4. Zusammenarbeit mit Eltern 0,12 Stellen<br />
5. Teamgespräche, administrative Tätigkeiten 0,24 Stellen<br />
6.2.1 Doppelbetreuung an Schultagen (2 Std. pro Tag) 0,24 Stellen
__________<br />
Durchschnittliche Regelbetreuung <strong>für</strong> Schulkinder<br />
pro Gruppe 3,89 Stellen<br />
gez.<br />
Mertens<br />
Mörsberger
Verzeichnis individueller Zusatzleistungen gemäß § 10 Abs. 2<br />
des <strong>Rahmenvertrag</strong>es <strong>nach</strong> § 78f <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong><br />
Anlage 2:<br />
<strong>zum</strong> <strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>nach</strong> § 78f <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> <strong>für</strong> <strong>Baden</strong>-<br />
<strong>Württemberg</strong><br />
GLIEDERUNG<br />
1. Allgemeines<br />
2. Anspruchsvoraussetzungen<br />
3. Verhältnis zu anderen Leistungen<br />
4. Leistungsverzeichnis, Entgeltsätze<br />
5. Individuelle pädagogische Zusatzleistungen<br />
6. Individuelle heilpädagogische, psychologische<br />
und therapeutische Zusatzleistungen<br />
7. Individuelle Zusatzleistungen zur Verbesserung der Erziehungsbedingungen<br />
in der Herkunftsfamilie<br />
- Eltern- und Familienarbeit / Familientherapie<br />
8. Individuelle Zusatzleistungen im Bereich der schulischen Förderung,<br />
der Berufsfindung, Berufsvorbereitung, Ausbildung<br />
und Beschäftigung<br />
9. Inkrafttreten<br />
10. Anlagen<br />
1. Allgemeines<br />
1.1 Gemäß § 6 Abs. 1 Buchstabe c des <strong>Rahmenvertrag</strong>es <strong>nach</strong> § 78 f <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> umfassen individuelle<br />
Zusatzleistungen Leistungen, die <strong>nach</strong> dem individuellen Bedarf des einzelnen Kindes<br />
oder Jugendlichen im Rahmen des Hilfeplanes <strong>nach</strong> § 36 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> vereinbart und durch die<br />
Regelleistungen und konzeptionsbedingten Leistungen nicht erfaßt werden.<br />
1.2 Das Entgelt <strong>für</strong> individuelle Zusatzleistungen ist die leistungsgerechte Vergütung <strong>für</strong> individuelle,<br />
im Hilfeplan vereinbarte Leistungen <strong>nach</strong> dem spezifischen Bedarf des jungen Menschen<br />
im Einzelfall. Die individuellen Zusatzleistungen werden in dem <strong>nach</strong>folgenden Verzeichnis der<br />
abrechenbaren Leistungen (Leistungsverzeichnis) mit leistungsgerechten Entgelten festgelegt,<br />
das bei Bedarf durch die Kommission „Kinder- und Jugendhilfe“ ergänzt wird (§ 10 des <strong>Rahmenvertrag</strong>es<br />
<strong>nach</strong> § 78f <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>.<br />
1.3 Individuellen Zusatzleistungen werden zwischen dem örtlichen Träger der Jugendhilfe und<br />
dem Träger der Einrichtung im Rahmen des Hilfeplanverfahrens <strong>nach</strong> § 36 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> vereinbart.<br />
Die Vereinbarung von Entgelten <strong>für</strong> Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind,<br />
ist nur bei besonderem Hilfebedarf möglich (§ 10 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung <strong>nach</strong> § 78f<br />
<strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>).<br />
2. Anspruchsvoraussetzungen
2.1 Die individuellen Zusatzleistungen müssen notwendig, geeignet und allgemein fachlich anerkannt<br />
sein. Die Angebote sind auf den Bedarf des Einzelfalls abzustimmen und von persönlich<br />
und fachlich geeigneten Personen durchzuführen.<br />
2.2 Im Hilfeplan sind, neben dem jeweiligen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen, die notwendigen<br />
Leistungen entsprechend dem Leistungsverzeichnis, der Umfang, die Dauer und das beabsichtigte<br />
Ergebnis festzuhalten. § 36 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> gilt entsprechend.<br />
2.3 Werden individuelle Zusatzleistungen von Personen erbracht, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis<br />
<strong>zum</strong> Leistungserbringer stehen (Leistungsnehmer), sind diese vom Leistungserbringer<br />
zu beauftragen. Der Leistungserbringer trägt die Verantwortung <strong>für</strong> die auftragsgemäße<br />
Abwicklung. Die leistungsrechtliche Abwicklung bleibt hiervon unberührt.<br />
2.4 Der Leistungserbringer informiert den Leistungsträger in geeigneter Weise über die auftragsgemäße<br />
Durchführung der vereinbarten Leistung.<br />
3. Verhältnis zu anderen Leistungen<br />
3.1 Die individuellen Zusatzleistungen können nur dann vereinbart werden, wenn diese nicht<br />
oder nicht in geeignetem Maße durch die Regelleistungen und konzeptionsbedingten Leistungen<br />
erfaßt werden (§ 6 Abs. 1 des <strong>Rahmenvertrag</strong>es <strong>nach</strong> § 78f <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>). Ob und ggf. welche<br />
Leistungen bereits in den Regelleistungen oder den konzeptionsbedingten Leistungen enthalten<br />
sind, ist aus der Leistungsvereinbarung <strong>nach</strong> § 5 des <strong>Rahmenvertrag</strong>es <strong>nach</strong> § 78f <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> zu<br />
entnehmen.<br />
3.2 Die Vereinbarung von individuellen Zusatzleistungen schließt einen weitergehenden Anspruch<br />
auf gleiche Leistungen gemäß § 12 des <strong>Rahmenvertrag</strong>es <strong>nach</strong> § 78f <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> (Sonderaufwendungen<br />
im Einzelfall) aus.<br />
3.3. Vorrangige Leistungsträger (z.B. Krankenkassen) sind in Anspruch zu nehmen, bzw. es ist<br />
auf deren Leistungsverpflichtung zu verweisen. § 10 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> gilt entsprechend.<br />
4. Leistungsverzeichnis, Entgeltsätze<br />
4.1 Die individuellen Zusatzleistungen werden in einem Leistungsverzeichnis festgelegt. Die<br />
darin enthaltene Auflistung individueller Zusatzleistungen ist nicht abschließend. Die Vereinbarung<br />
von Entgelten <strong>für</strong> Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind, ist nur<br />
bei besonderem Hilfebedarf möglich.<br />
4.2. Die in der Anlage <strong>zum</strong> Leistungsverzeichnis genannten Entgeltspannen bilden die<br />
Grundlage <strong>für</strong> die Vereinbarung individueller Zusatzleistungen. Diese werden zukünftig in der<br />
Kommission „Kinder- und Jugendhilfe“ festgelegt und fortgeschrieben. Sie berücksichtigen die<br />
berufliche Qualifikation des Leistungserbringers/Leistungsnehmers sowie die Gemein- und<br />
Sachkosten. Mit den festgelegten Entgeltsätzen sind alle Aufwendungen des Leistungserbringers/Leistungsnehmers<br />
einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie der notwendigen Leistungsdokumentation<br />
abgedeckt.<br />
4.3. Die Entgeltsätze werden als Verrechnungseinheit <strong>für</strong> eine Arbeitsstunde (60 Minuten) bei<br />
Individualleistung vereinbart. Sie reduzieren sich bei Leistungen in der Gruppe entsprechend<br />
der Anzahl der Teilnehmer.<br />
4.4 Die Abrechnung der individuellen Zusatzleistungen erfolgt zusammen mit dem Regelentgelt.<br />
Bei Abwesenheit (vgl. § 15 des <strong>Rahmenvertrag</strong>es <strong>nach</strong> § 78f <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>) können keine individuellen<br />
Zusatzleistungen verrechnet werden.
5. Individuelle pädagogische Zusatzleistungen<br />
5.1 Individuelle pädagogischen Zusatzleistungen umfassen die individuelle Betreuung und Erziehung<br />
von Kindern und Jugendlichen zur Behebung von spezifischen Problemlagen oder dem<br />
gezielten Aufbau von Ressourcen <strong>nach</strong> fachlich anerkannten pädagogischen Arbeitsformen und<br />
Methoden.<br />
5.2. Zu pädagogischen Zusatzleistungen gehören über die Regelbetreuung hinausgehende,<br />
intensive, individuelle Betreuungsangebote bei besonderem Hilfebedarf, insbesondere sozialpädagogische<br />
Einzelförderung und -betreuung oder Kleingruppenarbeit.<br />
6. Individuelle heilpädagogische, psychologische<br />
und therapeutische Zusatzleistungen<br />
6.1. Individuelle heilpädagogische, psychologische und therapeutische Zusatzleistungen umfassen<br />
die systematische, zielgerichtete heilpädagogische und psychologische Förderung sowie die<br />
therapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen zur Behebung von außergewöhnlichen<br />
Problemlagen unter Heranziehung fachlich anerkannter heilpädagogischer und therapeutischer<br />
Methoden.<br />
6.2. Zu den heilpädagogischen, psychologischen und therapeutischen Leistungen gehören insbesondere:<br />
• Leistungen zur Förderung der Motorik / Psychomotorik<br />
• heilpädagogische Einzelförderung, heilpädagogische Übungsbehandlung/ heilpädagogische<br />
Spieltherapie<br />
• Kinesiologie<br />
• Heileurhythmie<br />
• Physiotherapie/Körperarbeit<br />
• Logotherapie,<br />
• Sprachförderung<br />
• Autogenes Training, Entspannungs- und Konzentrationstraining<br />
• Rhythmik, Musiktherapie<br />
• heilpädagogisches Werken<br />
• heilpädagogisches Reiten, reittherapeutische Leistungen<br />
• therapeutische Hilfen <strong>nach</strong> anerkannten therapeutischen Verfahren als Individual- und<br />
Gruppentherapie (z.B. Gesprächstherapie, Verhaltenstherapie, Gestalttherapie, Spieltherapie<br />
etc.)<br />
7. Individuelle Zusatzleistungen zur Verbesserung der Erziehungsbedingungen<br />
in der Herkunftsfamilie - Eltern- und Familienarbeit / Familientherapie<br />
7.1 Individuelle Zusatzleistungen zur Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie<br />
umfassen alle über die regelmäßige Kontaktpflege hinausgehenden, zielgerichteten<br />
und auf den spezifischen Erziehungs- und Hilfebedarf der Familie des jungen Menschen<br />
oder seines sozialen Umfeldes abgestimmten Leistungen zur Rückbindung der pädagogischen<br />
Prozesse an die Personensorgeberechtigten, zur Bearbeitung der Erziehungsprobleme in der<br />
Familie und zur Unterstützung und Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie<br />
sowie Leistungen der Familientherapie.<br />
7.2 Zu den individuelle Zusatzleitungen zur Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der<br />
Herkunftsfamilie - Eltern- und Familienarbeit und Familientherapie - gehören insbesondere<br />
• anlaßbezogene und begleitende Eltern- und Famliengespräche in der Einrichtung oder in<br />
der Herkunftsfamilie
• Angebote der Eltern- und Familienberatung, -bildung und -unterstützung<br />
• Gruppenarbeit mit Herkunftsfamilien, Elterntraining<br />
• Krisenintervention in der Herkunftsfamilie<br />
• pädagogisch begleitetes Mitwohnen der Familie in der Einrichtung, z.B. zur Rückführung des<br />
Kindes in die Familie<br />
• familientherapeutische Leistungen (z.B. systemische Familientherapie)<br />
8. Individuelle Zusatzleistungen im Bereich der schulischen Förderung,<br />
der Berufsfindung, Berufsvorbereitung, Ausbildung und Beschäftigung<br />
8.1. Individuelle Zusatzleistungen im Bereich der schulischen Förderung, der Berufsfindung,<br />
Berufsvorbereitung, Ausbildung und Beschäftigung umfassen alle zielgerichteten Integrationshilfen<br />
<strong>für</strong> die Vorbereitung und stützende Begleitung von schulischen und beruflichen Ausbildungen,<br />
die auf den jungen Menschen bezogenen Leistungen der Berufsfindung und Berufsvorbereitung<br />
sowie Leistungen der kontinuierlichen Zusammenarbeit und Abstimmung mit der externen<br />
Schule und dem externen Ausbildungs- oder Beschäftigungsbetrieb.<br />
8.2 Zu den individuellen Zusatzleistungen im Bereich der schulischen Förderung, der Berufsfindung,<br />
Berufsvorbereitung, Ausbildung und Beschäftigung gehören insbesondere:<br />
• schulische und berufliche Einzel- oder Gruppenförderung<br />
• schulische Nachhilfe, Stützkurse<br />
• Kurse zur Erlangung bzw. Vorbereitung eines Schulabschlusses oder eines Ausbildungsabschlusses<br />
(auch PC-Kurse)<br />
• besondere Entwicklungsförderung, z.B. bei Lese- und Rechtschreibschwächen<br />
• medienunterstützte Förderung<br />
• besondere Betreuung und Begleitung eines Schülers oder Auszubildenden im Verlauf des<br />
Schulbesuchs oder der Ausbildung<br />
• Hilfen zur Rückführung in die Regelschule<br />
• berufsvorbereitende Hilfen, ausbildungsbegleitende Hilfen, Arbeitstraining und spezifische<br />
Qualifizierungsmaßnahmen (z.B. Schweißkurse etc.)<br />
9. Inkrafttreten<br />
Das Leistungsverzeichnis tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.<br />
10. Anlagen<br />
Zu diesem Verzeichnis gehören folgende Anlagen:<br />
• Leistungsverzeichnis Individueller Zusatzleistungen – Entgeltsätze 1999<br />
• Leistungsverzeichnis Individueller Zusatzleistungen (Übersicht)