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S. 9 - Berliner MieterGemeinschaft eV

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Immobilienverwertungsbeilage<br />

Hofbepflanzung unerwünscht<br />

Von der Hausgemeinschaft Winterfeldtstr. 25 Zusammengestellt von der AG Umwandlung<br />

Am 20.11.99 erging – durch Boten<br />

– an die Mieter des Hauses<br />

Winterfeldtstr. 25 die Aufforderung,<br />

den Hof komplett zu beräumen.<br />

Unter Androhung der<br />

kostenpflichtigen Ersatzvornahme<br />

durch den neuen Eigentümer<br />

betraf das alle Motorräder,<br />

andere abgestellte Gegenstände<br />

und vor allem sämtliche<br />

Pflanzgefäße, die seit Mitte der<br />

80er Jahre den Hof zierten und<br />

sogar eine touristische Attraktion<br />

für Berlin darstellten.<br />

Zur Begründung gab MEBES &<br />

WULLINGER, so heißt die Firma<br />

des Eigners, an: Behinderung<br />

der Feuerwehr, statische<br />

Bedenken des Architektenbüros<br />

LANGE & PARTNER und<br />

Berechnungen des Statikers.<br />

Woher die plötzlichen<br />

Bedenken<br />

Eine erste Überprüfung des<br />

Sachverhalts durch die Mieter<br />

ergab:<br />

Im Zuge der Instandsetzung des<br />

Hauses (1982 – 1984) mit öffentlichen<br />

Mitteln des <strong>Berliner</strong><br />

Senats erfolgte die Bepflanzung<br />

des Hofes. Die Gesamtsumme<br />

für das Haus belief sich auf 1,2<br />

Mio., mit der ausdrücklichen<br />

Weisung, dass diese Investition<br />

nicht mietwirksam werden dürfe.<br />

Die Kosten für die Hofbegrünung<br />

betrugen ca. 30.000 Mark.<br />

Für die Hofbegrünung war das<br />

Einverständnis des Eigentümers<br />

erforderlich. Dies liegt vor.<br />

Des Weiteren liegt vor: Ein statisches<br />

Gutachten vom 5.4.83,<br />

das empfiehlt, die Hofdecke<br />

durchgängig durch Untermauerung<br />

zu verstärken, um alle statischen<br />

Bedenken gegen die<br />

Bepflanzung auszuschließen.<br />

Diese Auflage wurde vom Eigentümer<br />

erfüllt.<br />

1985 hat eine Begehung des<br />

Hauses stattgefunden. Es<br />

mussten Bauschäden, verursacht<br />

durch den Neubau des<br />

angrenzenden Fernmeldeamtes,<br />

begutachtet werden. Zugegen<br />

waren der damalige Bezirksbürgermeister<br />

Jakesch, die<br />

Bauaufsicht, die Feuerwehr,<br />

das Tiefbauamt etc.<br />

Gegen die Hofbepflanzung wurden<br />

keine Bedenken vorgetragen.<br />

Auch darüber gibt ein Protokoll<br />

ausführlich Auskunft.<br />

1988 erhielten die Mieter des<br />

Hauses für die Hofbepflanzung<br />

den Ökologiepreis der NAULIN-<br />

STIFTUNG.<br />

Von ca. 500 Hofbegrünungsmaßnahmen<br />

in Berlin bis zur<br />

Einstellung des Programms<br />

1993, ist der Hof Winterfeldtstr.<br />

25 die erste Maßnahme, die willkürlich<br />

zerstört wurde. Leider<br />

gibt es bei der Senatsverwaltung<br />

keine Zuständigkeit mehr<br />

für die Rechtsfolgen dieser Zerstörung,<br />

und die Zuständigkeit<br />

auf Bezirksebene ließ sich für<br />

uns auch nicht klären.<br />

Ungeklärt sind nämlich die Eigentumsverhältnisse<br />

an den<br />

Pflanzen und den Pflanzgefäßen:<br />

Antragsteller der Hofbegrünungsmaßnahme<br />

waren die<br />

Mieter des Hauses, die die Verpflichtung<br />

übernahmen, gegen<br />

Erstattung der Materialkosten,<br />

die Hofbegrünung anzulegen<br />

und auf Dauer zu pflegen. Abgerechnet<br />

wurde zwischen dem<br />

Senat für Stadtentwicklung und<br />

dem Hausverein „LEBEN im<br />

ALTBAU e.V.“<br />

Also entschieden sich die Mieter<br />

gegen die Zerstörung ihres<br />

preisgekrönten Innenhofes Klage<br />

einzureichen. Sie klagten auf<br />

Eigentum und Fortbestand der<br />

Hofbegrünung.<br />

Die Begründungen<br />

des Eigentümers sind<br />

mehr als zweifelhaft<br />

In seiner Räumungsaufforderung<br />

erwähnt Herr Dr. Mebes<br />

Berechnungen eines Statikers.<br />

Diese Berechnungen liegen je-<br />

▲ Vorher: Der Hof regte Künstler<br />

an. Klaus Juegeit, Berlin „Winterfeldtstraße<br />

25, Blick vom 2. in<br />

den 1. Hof“, Aquarell 64 x 50 cm<br />

Nachher: Nur einige Blumenkübel<br />

blieben stehen. ▼<br />

12 ME 278/2000

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