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An die Gemeinde Pinsdorf zH Herrn Bürgermeister Ing. Dieter Helms

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Änderungen für <strong>die</strong> Abfallsortieranlagen wurden mit nachstehenden Bescheiden genehmigt:<br />

3<br />

UR-304721/52-2000 vom 18. Dezember 2000 (Genehmigung von Abweichungen gegenüber<br />

dem "Erstbescheid")<br />

Laut Zustellverfügung an <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Pinsdorf</strong> ergangen<br />

UR-2006-268/7 vom 7. Juli 2006 (abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Erweiterung<br />

durch Errichtung von Freilagerboxen, einer Lagerhalle für <strong>die</strong> Aufbereitung von verunreinigten<br />

Böden und einem Waschplatz)<br />

Vereinfachtes Verfahren gemäß § 37 Abs 3 Z 5 AWG<br />

UR-2006-268/21 vom 10. April 2007 (Kenntnisnahme Errichtung Lärmschutzwand)<br />

<strong>An</strong>zeige-Verfahren gemäß §7 Abs 4 Z 4 AWG, laut Zustellverfügung an <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Pinsdorf</strong> zur Kenntnis zugestellt<br />

UR-2006-268/57 vom 17. März 2009 (Kenntnisnahme zusätzlicher Abfallart)<br />

<strong>An</strong>zeige-Verfahren gemäß §7 Abs 4 Z 4 AWG<br />

UR-2006-268/142 vom 13. April 2011 (zusätzliche Auflagen Brandschutz)<br />

Vorschreibung zusätzlicher Auflagen gemäß § 62 Abs 3 AWG, laut Zustellverfügung der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Pinsdorf</strong> zur Kenntnis zugestellt<br />

UR-2006-268/172 vom 3. August 2011 (Wärmepumpe)<br />

<strong>An</strong>zeige-Verfahren gemäß § 37 Abs 4 AWG, laut Zustellverfügung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Pinsdorf</strong><br />

zur Kenntnis zugestellt<br />

Die ParteisteIlung richtet sich in Verfahren nach dem AWG nach der Art des durchzuführenden<br />

Verfahrens (Genehmigungs- oder Änderungsverfahren gemäß § 37 Abs 1, vereinfachtes Verfah­<br />

ren gemäß § 37 Abs 3, <strong>An</strong>zeigeverfahren gemäß § 37 Abs. 4 AWG).<br />

Der <strong>Gemeinde</strong> des Standorts wird nach dem AWG nur in Genehmigungsverfahren und Ände­<br />

rungsverfahren gem. § 37 Abs 1 iVm § 42 Abs 1 Z 6 AWG ParteisteIlung eingeräumt. Im verein­<br />

fachten Verfahren und im <strong>An</strong>zeigeverfahren wird der <strong>Gemeinde</strong> des Standorts keine Parteistei­<br />

lung eingeräumt.<br />

So ein <strong>An</strong>trag im vereinfachten Genehmigungs-Verfahren zu prüfen ist, hat <strong>die</strong> Behörde gem. §<br />

50 Abs 3 AWG <strong>die</strong>sen <strong>An</strong>trag vier Wochen aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise, wie<br />

<strong>An</strong>schlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde, be­<br />

kannt zu geben. Die Nachbarn können innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen und sich zum<br />

geplanten Projekt äußern. Die Behörde hat bei der Genehmigung auf <strong>die</strong> eingelangten Äußerun­<br />

gen Bedacht zu nehmen.


4<br />

Es darf darauf verwiesen werden, dass der Standortgemeinde nach ständiger Rechtsprechung<br />

des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zur vergleichbaren Bestimmung des § 29 Abs. 5 Z 4 AWG<br />

1990 Erkenntnis des VwGH 29.10.1996, ZI. 96/07/0085, 17.5.2001, ZI. 99/07/0064) nur <strong>die</strong> SteI­<br />

lung einer Formalpartei zukommt. Als Organpartei kommen ihr sohin abgesehen von der Gel­<br />

tendmachung der ihr durch Gesetz eingeräumten prozessualen Rechte keine subjektiv öffentli­<br />

chen Rechte, sohin auch kein Berufungs- und Beschwerderecht zu. Hinsichtlich der Genehmi­<br />

gungsvoraussetzungen gemäß § 43 Abs 2 Z 5 AWG (Genehmigungsvoraussetzungen hinsichtlich<br />

des Schutzgutes Gewässer) räumt § 42 Abs 1 Z 9 AWG der <strong>Gemeinde</strong> dagegen umfassende<br />

subjektiv öffentliche Rechte - der Geltendmachung prozessualer wie auch materiellrechtlicher<br />

Mängel - ein (vgl Tessar, Grundriss des Abfallwirtschaftsrechts, 2006, S 181ff).<br />

Nach den der Volksanwaltschaft vorliegenden Unterlagen wurde der <strong>Gemeinde</strong> in den Verfahren<br />

nach § 37 Abs 1 AWG ParteisteIlung eingeräumt und ihr <strong>die</strong> entsprechenden Bescheide als Partei<br />

zugestellt.<br />

Bezüglich des Vorbringens der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Pinsdorf</strong>, dass sie sich <strong>die</strong> ParteisteIlung im Verfahren<br />

zu ZI UR-2006-1034/347 erstreiten habe müssen, stellt sich der Sachverhalt aus Sicht der Abtei­<br />

lung <strong>An</strong>lagen-, Umwelt und Wasserwirtschaft des Amtes der Oberösterreichischen Landesregie­<br />

rung folgendermaßen dar: Mit Eingabe vom 12. Juni 2006 habe <strong>die</strong> Vorwagner Kreislaufwirtschaft<br />

GmbH & Co KG <strong>die</strong> Verlängerung ihres Indirekteinleiterkonsenses beantragt. Nach Einlangen des<br />

<strong>An</strong>trages sei eine Besprechung unter Einbeziehung der <strong>Gemeinde</strong> abgehalten worden, bei der<br />

erörtert worden sei, unter welches der oben genannten Verfahren (ordentliches Verfah­<br />

ren/vereinfachtes Verfahren/ <strong>An</strong>zeigeverfahren) oder unter ein Verfahren gemäß § 62 AWG 2002<br />

(Fristverlängerung) der <strong>An</strong>trag zu subsumieren sei. Es habe sich herausgestellt, dass der als<br />

Wiederverleihungsantrag deklarierte <strong>An</strong>trag auch eine Konsenserhöhung beinhaltet habe, womit<br />

ohnehin klar gewesen sei, dass <strong>die</strong>ser <strong>An</strong>trag im Verfahren gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 abzu­<br />

wickeln war. Der Bescheid sei auf der Rechtsgrundlage des § 37 Abs. 1 AWG 2002 ergangen.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> sei während des gesamten Verfahrens eingebunden gewesen.<br />

Nach Durchsicht der Unterlagen und der Stellungnahme kann aus Sicht der Volksanwaltschaft<br />

kein missständisches Verhalten des Landeshauptmanns von Oberösterreich im Hinblick auf <strong>die</strong><br />

Einräumung der Parteienrechte erblickt werden.<br />

Sollte <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> der <strong>An</strong>sicht sein, in einem den oben zugrunde liegenden Bescheiden Verfah­<br />

ren als Partei übergangen worden zu sein, oder Zweifel daran haben, dass das Vereinfachte Ver­


5<br />

fahren zu Unrecht angewendet worden sei oder <strong>die</strong> Voraussetzungen für ein <strong>An</strong>zeigeverfahren<br />

nicht gegeben waren und eine Prüfung der Volksanwaltschaft <strong>die</strong>sbezüglich begehren, können<br />

Sie sich gerne neuerlich unter konkreter Darlegung der Gründe an <strong>die</strong> Volksanwaltschaft wenden.<br />

2. Überwachung und Überprüfung<br />

In Ihrem Vorbringen wurde in Frage gestellt, ob <strong>die</strong> Überwachungsbehörde ihrer Verpflichtung zur<br />

Überwachung der Betriebsanlage hinreichend nachkommt und <strong>die</strong> bisher getroffenen Maßnah­<br />

men hinreichenden Schutz für <strong>die</strong> Bevölkerung und Nachbarn vor Immissionen und zur Abwen­<br />

dung weiterer Unfälle in dem Betrieb bieten.<br />

2.1. Die Überwachung und Nachsorge von genehmigungspflichtigen Behandlungsanlagen ist in §<br />

62 AWG geregelt. Die zuständige Behörde, gemäß § 38 Abs 6 AWG grundsätzlich der Landes­<br />

hauptmann, hat genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen längstens alle 5 Jahre zu überprü­<br />

fen.<br />

Bei Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs kann <strong>die</strong> Behörde unabhängig von der Einleitung<br />

eines Strafverfahrens zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auffordern bzw. hierzu ge­<br />

eignete Maßnahmen, allenfalls eine Schließung des Betriebes bescheidmäßig verfügen. Gemäß<br />

§ 62 Abs 3 AWG kann der Landeshauptmann durch Bescheid auch nachträglich, bislang im <strong>An</strong>la­<br />

gengenehmigungsbescheid nicht vorgesehene Auflagen, Bedingungen und Befristungen durch<br />

Bescheid vorschreiben, wenn <strong>die</strong> gemäß § 43 AWG wahrzunehmenden Interessen beispielswei­<br />

se Leben und Gesundheit des Menschen nicht hinreichend durch <strong>die</strong> Vorschreibungen des Ge­<br />

nehmigungsbescheids geschützt werden oder dem Immissionsschutz nicht hinreichend Rech­<br />

nung getragen wird. Auch <strong>die</strong> Vorschreibung der (teilweisen) Betriebsstilllegung ist möglich.<br />

Den der Volksanwaltschaft in Kopie vorgelegten Unterlagen, darunter Protokolle von Überprüfun­<br />

gen und Bescheide, ist zu entnehmen, dass <strong>die</strong> zuständige Überwachungsbehörde in Reaktion<br />

auf <strong>die</strong> von Ihnen beschriebenen Unfälle in der Betriebsanlage und in Reaktion auf <strong>die</strong> Beschwer­<br />

den der Geruchsbelästigung, .J!t den letzten zwei Jahren regelmäßig Überprüfungen der Firma<br />

Vorwagner Kreislaufwirtschaft GmbH & Co KG durchgeführt hat.


6<br />

Im Einzelnen wurden laut <strong>An</strong>gaben der Abteilung <strong>An</strong>lagen-, Umwelt und Wasserwirtschaft des<br />

Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung folgende Überprüfungen vor Ort durchgeführt:<br />

• 24.10.2011 Überprüfung Schlammlagerhalle und Sortierhalle, UR-2006-268/189<br />

• 13.09.2011 C/P-<strong>An</strong>lage -<strong>An</strong>lagenüberprüfung, UR-2006-1034/563<br />

• 28. Juni 2011 Überprüfung Lager für gefährliche Abfälle, UR-2006-1034/539<br />

• 3. Mai 2011 Überprüfung Sickerwasserbecken, UR-2006-268/148<br />

• 7. April 2011 Überprüfung Brandschutz, UR-2006-268/140<br />

• 3. Jänner 2011 Geruchsbeschwerde, Lokalaugenschein, UR-2006-1034/500<br />

• 22. November 2010 unangekündigte Nachschau, UR-2006-1 034/481, UR-2006-268/108<br />

• 20. August 2010 Geruchsbeschwerde, Lokalaugenschein, UR-2006-1034/445<br />

• 24. Juni 2010 unangekündigte Nachschau, UR-2006-268/87<br />

• 20. April 2010 Zwischenfall, Lokalaugenschein, UR-2006-1034/381<br />

• 16. April 2010 Zwischenfall, Lokalaugenschein, UR-2006-268/70<br />

Aufgrund der Ergebnisse der Überprüfungen vom<br />

• 28. Juni 2011 erging der Bescheid vom 7. Juli 2011, UR-2006-1034/543<br />

• 7. April 2011 erging der Bescheid vom 13. April 2011, UR-2006-268/142<br />

• 3. Mai 2011 wurden Sanierungsmaßnahmen vereinbart, UR-2006-268/148<br />

• 24. Juni 2010 wurde ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der nicht bescheid-konformen<br />

Lagerung von Asbestzement eingeleitet.


• 20. April 2010 erging der Bescheid vom 18. August 2010, UR-2006-1034/443<br />

7<br />

Die im Bescheid vom 5. Juli 2011, GZ UR-2006-1034/543, vorgeschriebenen zusätzlichen Aufla­<br />

gen sind zwischenzeitig rechtskräftig.<br />

Die im Bescheid vom 13. April 2011, UR-2006-268/142, vorgeschriebenen zusätzlichen Auflagen<br />

sind mit Ausnahme der <strong>An</strong>ordnung der Ausdehnung der Brandmeldeanlage auf <strong>die</strong> "Schlammla­<br />

gerhalle" rechtskräftig. Gegen den Bescheid vom 18. August 2010, UR-2006-1034/443, wurde<br />

berufen. Eine Entscheidung des UVS steht bislang noch aus.<br />

Es darf darauf hingewiesen werden, dass infolge von <strong>An</strong>zeigen der AWG- Überwachungsbehörde<br />

bereits mehrere Verwaltungsstrafverfahren seitens der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde<br />

durchgeführt wurden und bereits mehrere Straferkenntnisse der Bezirksverwaltungsbehörde ge­<br />

gen den abfallrechtlichen Geschäftsführer ergangen sind. Gegen alle Straferkenntnisse wurde ein<br />

Rechtsmittel ergriffen und sind <strong>die</strong>se Straferkenntnisse daher nicht rechtskräftig. Zumal <strong>die</strong> Ver­<br />

fahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und <strong>die</strong> Volksanwaltschaft ebenso wie <strong>die</strong><br />

überprüfte Behörde an <strong>die</strong> Amtsverschwiegenheit gebunden ist, darf ich Ihnen hierzu jedoch kei­<br />

ne näheren Informationen zukommen lassen.<br />

2.2. Im Hinblick auf <strong>die</strong> seitens der Behörde getroffenen Maßnahmen bezüglich der Beschwerden<br />

wegen Belästigung der Bevölkerung durch Immissionen wurde seitens des Amtes der Oö. Lan­<br />

desregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, ausgeführt, dass Beschwerden über Ge­<br />

ruchsbelästigungen regelmäßig nachgegangen worden sei, Überprüfungen durchgeführt und<br />

auch im Betrieb Veranlassungen zur Verbesserung der Problematik getroffen worden seien.<br />

Nach den <strong>An</strong>gaben der Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft,<br />

sei sie von der <strong>Gemeinde</strong> im Jahr 2007 über Beschwerden der <strong>An</strong>rainer wegen Geruchsbelästi­<br />

gung unterrichtet worden und habe man vorgeschlagen, in einer Art "Geruchsprotokoll" das Da­<br />

tum der Beschwerden, <strong>die</strong> Beschwerdeführer bzw. deren örtliche Lage zum Verursacher, <strong>die</strong><br />

Dauer und Intensität etc., festzuhalten und <strong>die</strong>ses Protokoll der Behörde zur Ermittlung der Ursa­<br />

chen zur Verfügung zu stellen.


8<br />

Vom Unternehmen seien in Folge laufend Aufzeichnungen über <strong>die</strong> angelieferten Abfälle vorge­<br />

legt und sei laufend <strong>die</strong> Windrichtung mittels einer Messanlage am Firmengebäude erhoben und<br />

festgehalten worden.<br />

In einem Zeitraum von rund einem Jahr (August 2007 bis Oktober 2008) sind laut Amt der Oö.<br />

Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, weniger als 10 "Geruchsprotokolle"<br />

eingelangt. Die Auswertung durch den Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik habe erge­<br />

ben, dass aufgrund der Häufigkeit keine Belästigung der Nachbarn erfolgen habe können. Als Kri­<br />

terium wurde dabei <strong>die</strong> deutliche Unterschreitung der Häufigkeit von 30/0 der Jahresstunden ange­<br />

führt. Im Jahr 2009 ist eine Geruchsbeschwerde aktenkundig. Geruchsbeschwerden sind erst<br />

wieder ab 20.04.2010 (1 Woche nach dem Vorfall am 13.4.2010) bei der Behörde eingelangt<br />

(insgesamt an 11 Tagen). Im Jahr 2011 sind bei der Behörde bis August 2011 4 Geruchsbe­<br />

schwerden eingelangt. Aus Sicht der AWG-Behörde deutet <strong>die</strong>s auf eine Verbesserung der Lage<br />

hin.<br />

Die Behörde hat im Rahmen ihrer Möglichkeiten unmittelbar auf <strong>die</strong> Geruchsbeschwerden rea­<br />

giert und auch Lokalaugenscheine vor Ort durchgeführt. Vor Ort konnten jedoch laut Aktenver­<br />

merken in <strong>die</strong>ser <strong>An</strong>gelegenheit kaum Wahrnehmungen der Behörde von Geruchsbelästigungen<br />

gemacht werden. Die Vorwagner Kreislaufwirtschaft GmbH & Co KG ließ sich nicht eindeutig als<br />

Verursacher verifizieren.<br />

Zu Verbesserung der Geruchsproblematik wurde im Jahr 2010 das Biofiltermaterial beim Biofilter<br />

Pumpwerk Wiesen ausgetauscht und ein Abgaswäscher am Gelände der Vorwagner Kreislauf­<br />

wirtschaft GmbH & Co KG erneuert. Insoweit bei der Überwachung des Ableitkonsenses festge­<br />

stellt worden war, dass Ablaufgrenzwerte überschritten wurden, wurde <strong>die</strong> Einleitung eines Ver­<br />

waltungsstrafverfahrens angeregt. Laut <strong>An</strong>gabe der Vorwagner Kreislaufwirtschaft GmbH & Co<br />

KG gegenüber der AWG-Behörde hatte <strong>die</strong>s auch organisatorische Konsequenzen im Betrieb<br />

nach sich gezogen.<br />

Zudem werden seit <strong>An</strong>fang 2011 vom Landeslabor an vier Messpunkten in der Umgebung der<br />

Firma Vorwagner Kreislaufwirtschaft GmbH & Co KG BTX-Messungen (Benzol, Toulol, Ethylben­<br />

zol und Xylole) durchgeführt. Die bisher gemessenen Werte lagen weit unter den entsprechenden<br />

Grenz- bzw. MAK-Werten.


9<br />

Die BTX-Messergebnisse und auch der Vergleich der einzelnen Messpunkte kann für <strong>die</strong> Öffent­<br />

lichkeit zugänglich unter http://www.land-oberoesterreich.gv.at >Themen> Umwelt> Luft, Klima><br />

Luftgütemesswerte > Benzol-Aromaten - Aktuell > <strong>Pinsdorf</strong>, abgerufen werden. Es finden sind<br />

folgende Messergenisse abrufbar:<br />

• <strong>Pinsdorf</strong> - neben Biofilter<br />

• <strong>Pinsdorf</strong> - neben Gartenmauer<br />

• <strong>Pinsdorf</strong> - neben Hütte<br />

• <strong>Pinsdorf</strong> - Sternberg 3<br />

• Benzol Jahresverlauf <strong>Pinsdorf</strong><br />

• Ethylbenzol Jahresverlauf <strong>Pinsdorf</strong><br />

• Toluol Jahresverlauf <strong>Pinsdorf</strong><br />

• Summe Xylole Jahresverlauf <strong>Pinsdorf</strong><br />

Den der Volksanwaltschaft vorgelegten Unterlagen und der Stellungnahme des Amtes der ober­<br />

österreichischen Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, ist zu entnehmen<br />

dass <strong>die</strong> Behörde im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf <strong>die</strong> Geruchsbeschwerden reagiert hat und<br />

Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung vor Immissionen gesetzt hat.<br />

2.3. Im Beschwerdevorbringen wurde zudem daran gezweifelt, dass <strong>die</strong> AWG-Behörde hinrei­<br />

chende Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung getroffen habe, zumal es im Jahr 2010 mehre­<br />

re Unfälle gegeben habe.<br />

Aus den der Volksanwaltschaft vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass <strong>die</strong> AWG-Behörde<br />

unmittelbar nach dem von Ihnen beschriebenen Unfall am 13.04.2010 Veranlassungen zur Über­<br />

prüfung der Notwendigkeit weiterer Schutzmaßnahmen getroffen hat. Es wurden Berichte der<br />

Amtssachverständigen für Abfallchemie eingeholt (Bericht vom 03.05.2010, GZ UBAT-950243/33­<br />

2010, Bericht vom 15.07.2010, GZ UBAT-950243/35-2010) und wurden den Betreibern der Ab­


10<br />

fallwirtschaftsanlage mit Bescheid vom 18.08.2010, GZ UR-2006-1034/443, zusätzliche Auflagen<br />

vorgeschrieben. Gegen <strong>die</strong>sen Bescheid wurde berufen, das Verfahren ist noch vor dem UVS<br />

Oberösterreich anhängig.<br />

Laut <strong>An</strong>gaben des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, wur­<br />

de aus <strong>An</strong>lass der Unfälle und der Geruchsbeschwerden von der Behörde für das Jahr 2011 ein<br />

Überprüfungsschwerpunkt gesetzt.<br />

Wie bereits oben dargelegt, erfolgten im Jahr mehrere Überprüfungen der Abfallbehandlungsan­<br />

lage vor Ort. Mit Bescheid vom 13.04.2011 wurden zusätzliche Auflagen zum Brandschutz und<br />

mit Bescheid vom 07.07.2011 zusätzliche Auflagen bezüglich des Zwischenlagers für gefährliche<br />

Abfälle vorgeschrieben.<br />

Im Jahr 2011 wurden nach <strong>An</strong>gaben Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und<br />

Wasserwirtschaft, den Betreibern der Abfallwirtschaftsanlage somit sämtliche <strong>An</strong>lagenteile einer<br />

behördlichen Überprüfung unterzogen.<br />

Zudem wurden im Sommer 2011 vom Landeslabor 13 Brunnen in der Umgebung der Betriebsan­<br />

lage einer umfassenden Überprüfung zugeführt. In keinem der Brunnen konnten irgendwelche<br />

Grundwasserbeeinträchtigungen festgestellt werden.<br />

Das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, wies in seiner Stel­<br />

lungnahme darauf hin, dass der politisch zuständigen Referenten LR <strong>An</strong>schober einen Bürgerdia­<br />

log mit <strong>An</strong>rainer/innen und der <strong>Gemeinde</strong> vor Ort initiiert hat. Dabei sei sowohl <strong>die</strong> Bevölkerung<br />

der <strong>Gemeinde</strong> inkl. der direkten <strong>An</strong>rainer/innen als auch <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung inkl. Bürger­<br />

meister und Amtsleiter über den aktuellen Stand der nach den Unfällen eingeleiteten Schritte in­<br />

formiert worden.<br />

Nach Durchsicht aller der Volksanwaltschaft vorgelegten Unterlagen gilt festzuhalten, dass <strong>die</strong><br />

Überwachungsbehörde den Umständen angepasste regelmäßige Überprüfungen getätigt hat und<br />

entsprechend den Überprüfungsergebnissen Maßnahmen gemäß § 62 Abs 3 AWG gesetzt hat,<br />

um <strong>die</strong> gemäß § 43 AWG wahrzunehmenden Interessen hinreichend zu schützen. Ein miss­<br />

standsbegründendes Verhalten im Sinne von mangelhafter Erfüllung der Überwachungspflichten<br />

kann anhand der Unterlagen seitens der Volksanwaltschaft nicht erblickt werden.


11<br />

3. Recht der <strong>Gemeinde</strong> auf Akteneinsicht in den Verfahren zur Überwachung der <strong>An</strong>lagen<br />

Darüber hinaus sind Sie in Ihrem Schreiben mit der Frage an mich herangetreten, ob <strong>die</strong> Ge­<br />

meinde Einsicht in <strong>die</strong> Prüfprotokolle der Überwachungsbehörde nehmen dürfe.<br />

Wie bereits oben dargelegt enthält lediglich § 42 Abs 1 AWG 2002 ausdrückliche Bestimmungen<br />

über <strong>die</strong> ParteisteIlung. Mit <strong>die</strong>ser Bestimmung wird festgeschrieben, wer Partei in einem Geneh­<br />

migungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 ist. § 62 AWG 2002, welcher in Abs 3 Ein­<br />

griffsmöglichkeiten der Behörde zur Wahrung der in § 43 AWG 2002 enthaltenen Interessen re­<br />

gelt, ist mit "Überwachung von Behandlungsanlagen" überschrieben. Überschrift und Inhalt <strong>die</strong>ser<br />

Bestimmung lassen erkennen, dass sich <strong>die</strong> Norm insgesamt ausschließlich an <strong>die</strong> Behörde rich­<br />

tet und in einem Verfahren daher nur der Konsensinhaber ParteisteIlung hat. § 62 Abs 3 AWG<br />

2002 ist § 21 a WRG 1959 nachgebildet und hat der VwGH in seinen Erkenntnissen zu ZI<br />

96/07/0138 und 98/07/0064 ausgesprochen, dass eine ParteisteIlung in einem <strong>An</strong>passungsver­<br />

fahren ausschließlich dem Konsensinhaber zukommt. § 62 AWG lässt keine <strong>An</strong>haltspunkte er­<br />

kennen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der ParteisteIlung eine andere Regelung treffen wollte<br />

als in § 21a WRG 1959. (vgl. UVS Steiermark vom 25.03.2008, ZI. 463.1-1/2008). In dem Verfah­<br />

ren der Überwachung von Behandlungsanlagen nach § 62 AWG hat ausschließlich der Konsens­<br />

inhaber ParteisteIlung und kann daher nur <strong>die</strong>ser ein Recht auf Akteneinsicht geltend machen.<br />

Es darf jedoch darauf hingewiesen werden, dass nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) ein<br />

Recht auf Zugang zu Umweltinformationen besteht und <strong>die</strong> nach § 3 UIG informationspflichtigen<br />

Behörden nach <strong>die</strong>sem Gesetz um Mitteilung bestimmter Informationen ersucht werden können.<br />

Das Umweltinformationsgesetz gewährt lediglich das Recht auf Zugang zu den - unter § 2 UIG<br />

subsumierbaren - als Umweltinformation definierten Informationen, nicht aber das Recht auf Ein­<br />

sicht in sämtliche Dokumente und Verfahrensakte eines Verfahrens mit Umweltbezug. Das Ak­<br />

teneinsichtsrecht bleibt den Parteien des jeweiligen Verfahrens vorbehalten (vgl Büchele/Ennöckl,<br />

Kommentar UIG, 2005, zu § 2, RZ 4). Zu den Arten von Umweltinformationen können beispiels­<br />

weise Berichte (z.B. Waldzustandsbericht), Messergebnisse, Immissions- und Emissionsgrenz­<br />

werte, Programme, Gutachten und Maßnahmen, auch Verwaltungsakte wie Bescheide, soweit<br />

sich <strong>die</strong>se auf umweltrelevante Informationen beziehen, zählen. Es gilt zu berücksichtigen, dass<br />

<strong>die</strong> Behörde in Fällen, in denen <strong>die</strong> Mitteilung negative Auswirkungen auf <strong>die</strong> Vertraulichkeit per­<br />

sonenbezogener Daten oder auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, an deren Geheimhaltung<br />

ein schutzwürdiges Interesse besteht, hätte, <strong>die</strong> Auskunft verweigern muss.


12<br />

4. Zuständigkeiten in feuerpolizeilichen <strong>An</strong>gelegenheiten<br />

Darüber hinaus wurde von Ihren Seiten vorgebracht, dass es Probleme bei der Einhaltung und<br />

Überprüfung der Regelungen zum Brandschutz gegeben habe. So sei <strong>die</strong> Zuständigkeit der Ge­<br />

meinde in feuerpolizeilichen <strong>An</strong>gelegenheiten seitens der Firma Vorwagner Kreislaufwirtschaft<br />

bestritten worden und erst durch eine Entscheidung der Oberbehörde klargestellt worden. Erst im<br />

Mai 2011 sei der erste genehmigte Brandschutzplan bei der <strong>Gemeinde</strong> eingelangt, eine Brand­<br />

schutzordnung liege immer noch nicht vor. Der letzte übermittelte Brandalarmplan habe nicht den<br />

Ist-Zustand bezüglich der Lagerung gefährlicher Abfälle wider gegeben.<br />

Diesbezüglich darf seitens der Volksanwaltschaft darauf verwiesen werden, dass <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Pinsdorf</strong> selbst - gemäß der ausführlichen Begründung des Bescheids des Amtes der Oberöster­<br />

reichischen Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, vom 10.05.2011, ZI<br />

IKD(BauR)-014308/1-2011-Hc/neu - zuständig für <strong>die</strong> feuerpolizeiliche Agenden gemäß den<br />

Bestimmungen des Oberösterreichischen Feuerpolizeigesetz (Oö. FPG) ist. Nach den Ausfüh­<br />

rungen der Bescheidbegründung ist <strong>die</strong> Behörde gemäß § 13 Abs 1 Oö. FPG ermächtigt bzw.<br />

verpflichtet, <strong>die</strong> Beseitigung der bei der feuerpolizeilichen Überprüfung festgestellten Mängel auf­<br />

zutragen.<br />

Es darf auf <strong>die</strong> umfassenden Ausführungen des vorgenannten Bescheids der Oö. Landesregie­<br />

rung zur Begründung der Zuständigkeit der <strong>Gemeinde</strong> in feuerpolizeilichen <strong>An</strong>gelegenheiten ver­<br />

wiesen werden. Zusammengefasst darf festgehalten werden, dass nach den Ausführungen der<br />

Oö. Landesregierung eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes als <strong>An</strong>lagenbehörde gemäß §<br />

38 Abs 2 AWG neben der Zuständigkeit des <strong>Bürgermeister</strong>s nach dem Oö. FPG besteht.<br />

Das AWG sieht für <strong>die</strong> Genehmigungs- und <strong>An</strong>zeigeverfahren des § 37 AWG im § 38 umfangrei­<br />

che Verfahrens- und Entscheidungskonzentrationsbestimmungen vor. Nur <strong>die</strong> taxativ aufgezähl­<br />

ten landesrechtlichen Bestimmungen sind von der AWG-Behörde mitanzuwenden Auch <strong>die</strong> "Ge­<br />

fahrenabwehr" kann sich nach den Ausführungen der Oö. Landesregierung nur auf <strong>die</strong> dort ge­<br />

nannten Gesetze beziehen kann. Das Oö. Feuerpolizeigesetz - Oö. FPG, LGBI. 113/1994 idgF,<br />

ist von der Konzentrationsbestimmungen des AWG nicht umfasst und daher weder bei der Ge­<br />

nehmigung noch bei der Überwachung von der Abfallwirtschaftsbehörde mit anzuwenden.<br />

Nach § 38 Abs 3 AWG sind beispielsweise <strong>die</strong> bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen<br />

Bundeslandes im Genehmigungs- und <strong>An</strong>zeigeverfahren mitanzuwenden. Das Oö. BauTG enthält<br />

in den §§ 11 und 12 brandschutztechnische Bestimmungen. Aufgrund des Detaillierungsgrads


13<br />

und des Umfangs der im Oö. FPG enthaltenen Bestimmungen sei das Oö FPG jedoch <strong>die</strong> lex<br />

specialis. Nach den Ausführungen der Oö. Landesregierung hat <strong>die</strong> <strong>An</strong>lagenbehörde daher im<br />

Genehmigung- und <strong>An</strong>zeigeverfahren <strong>die</strong> bautechnischen Bestimmungen anzuwenden und auf<br />

Grundlage <strong>die</strong>ser Bestimmungen nötigenfalls entsprechende brandschutztechnische Auflagen zu<br />

erteilen.<br />

Der <strong>Bürgermeister</strong> als zuständige Behörde nach dem Oö. FPG ist jedoch ermächtigt und ver­<br />

pflichtet, <strong>die</strong> feuerpolizeilichen Agenden, nämlich <strong>die</strong> Zuständigkeit für <strong>die</strong> Brandsicherheit von<br />

Objekten der Risikogruppe und deren Überprüfung sowie <strong>die</strong> Zuständigkeit für vorbeugenden<br />

Brandschutz nach dem Oö. FPG wahrzunehmen. Maßgebliche Bestimmungen zur feuerpolizeili­<br />

chen Überprüfung finden sich im IV. Abschnitt, zum vorbeugenden Brandschutz im V. Abschnitt<br />

und zu dem Objektsbrandschutz in § 18 (Brandschutzbeauftragte, Brandalarmplan, Brandschutz­<br />

ordnung) des Oö. FPG. Korrespon<strong>die</strong>rende Strafbestimmungen sind in § 22 Oö. FPG zu finden.<br />

So obliegt es der <strong>Gemeinde</strong> gemäß § 10 Oö. FPG <strong>die</strong> Brandsicherheit von Gebäuden, <strong>An</strong>lagen<br />

und Objekten einer Risikogruppe - d.h. Objekte, von denen eine erhöhte Brandgefahr ausgeht ­<br />

zu überprüfen. Gemäß § 18 OÖ. FPG hat der Eigentümer eines Objektes einer Risikogruppe der<br />

<strong>Gemeinde</strong> binnen 3 Monaten nach Fertigstellung des Objektes <strong>die</strong> Bestellung eines Brandschutz­<br />

beauftragen bekanntzugeben sowie einen Brandalarmplan, ein Brandschutzplan und eine<br />

Brandschutzordnung vorzulegen. Die <strong>Gemeinde</strong> hat gemäß § 18 Abs 2 Oö. FPG auf <strong>An</strong>trag des<br />

Eigentümers oder bei Bedarf von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob ein Objekt in <strong>die</strong><br />

Risikogruppe gemäß § 10 Abs 2 Oö. FPG fällt oder nicht. Gemäß § 13 Oö. FPG kann <strong>die</strong> Ge­<br />

meinde nach Feststellung von Mängeln, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Brandsicherheit gefährden, dem Eigentümer <strong>die</strong><br />

Beseitigung <strong>die</strong>ser Mängel mit Bescheid auftragen.<br />

Zumal sohin <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>die</strong> zuständige Behörde für oben genannte feuerpolizeiliche Agenden<br />

ist und selbst für <strong>die</strong> Vollziehung des Oö. FPG verantwortlich ist, erübrigt es sich, auf <strong>die</strong> Be­<br />

schwerdepunkte der <strong>Gemeinde</strong> bezüglich der Probleme bei der Einhaltung und Überprüfung der<br />

Regelungen zur Brandsicherheit der Betriebsanlage näher einzugehen. Es liegt an der <strong>Gemeinde</strong><br />

ihre <strong>die</strong>sbezüglichen Zuständigkeiten wahrzunehmen und von den gesetzlich eingeräumten Mög­<br />

lichkeiten Gebrauch zu machen.<br />

Es darf jedoch darauf hingewiesen werden, dass das Amt der Oö Landesregierung in seiner Stel­<br />

lungnahme betont hat, dass sie an einer guten Zusammenarbeit in den sich berührenden Über­<br />

prüfungsaufgaben interessiert sind und sich auch bisher um eine Zusammenarbeit bemüht habe.


14<br />

So habe beispielsweise am 07.11.2011 eine Überprüfung des Betriebes hinsichtlich des Brand­<br />

schutzes auf der Grundlage der gemäß AWG mitanzuwendenden Materiengesetze stattgefunden.<br />

Auf Grundlage <strong>die</strong>ses Lokalaugenscheines sei der Bescheid UR-2006-268/142 vom 13. April<br />

2011 ergangen, mit dem der Vorwagner Kreislaufwirtschaft GmbH & Co KG zusätzliche Auflagen<br />

hinsichtlich des baulichen Brandschutzes vorgeschrieben wurden. Am 24.0ktober 2011 habe<br />

man im Beisein unter anderen des <strong>Bürgermeister</strong>s der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Pinsdorf</strong>, Vertretern der Feu­<br />

erwehr sowie eines Sachverständigen für Brandschutz den inzwischen vorgelegten Brandschutz­<br />

plan, das Brandschutzkonzept sowie <strong>die</strong> Einhaltung der Auflagen des Bescheids vom 13.04.2011,<br />

UR-2006-268/142 besprochen.<br />

Das Amt der oberösterreichischen Landesregierung weist in <strong>die</strong>sem Zusammenhang jedoch da­<br />

rauf hin, dass gemäß § 13 Abs. 3 oö. FPG, wenn bei einer Feuerpolizeilichen Überprüfung Män­<br />

gel bestehen, <strong>die</strong> ihren Wirkungsbereich berühren, eine Abschrift der Niederschrift über <strong>die</strong> Feu­<br />

erpolizeiliche Überprüfung an sie übermittelt werde. Die Wahrnehmung <strong>die</strong>ser Verpflichtung der<br />

<strong>Gemeinde</strong> nach dem Oö. FPG darf aus Sicht der Volksanwaltschaft im Bereich des Brandschut­<br />

zes vorausgesetzt werden. Es bleibt zu wünschen, dass <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> und <strong>die</strong> AWG-Behörde,<br />

der Landeshauptmann von Oberösterreich, im Sinne einer guten Zusammenarbeit einen Weg des<br />

Austausches der umweltrelevanten und feuerpolizeilich relevanten Informationen finden.<br />

Ein missständisches Verhalten der AWG-Behörde im Hinblick auf feuerpolizeiliche Überprüfungen<br />

und Vorkehrungen war aus Sicht der Volksanwaltschaft nicht festzustellen.<br />

Zusammenfassend kann <strong>die</strong> Volksanwaltschaft aus oben dargelegten Erwägungen zu den ein­<br />

zelnen Beschwerdepunkten keinen Missstand der Verwaltung im Vorgehen der AWG-Behörde bei<br />

der Wahrnehmung der Überwachung der Abfallbehandlungsanlage Vorwagner Kreislaufwirtschaft<br />

GmbH & Co KG erkennen. Weitere Veranlassungen seitens der Volksanwaltschaft sind daher<br />

derzeit nicht zu treffen, weshalb ich mit <strong>die</strong>sem Schreiben den gegenständlichen Akt abschließe.<br />

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen

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