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Gema Jahrbuch 2012/2013

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281<br />

Geschäftsordnung für den<br />

beschwerdeausschuss<br />

gemäß § 16 Abschn. C Ziff. 6 der Satzung<br />

Fassung vom 26./27. Juni 1984<br />

Nach § 16 Abschnitt C Ziff. 3 besteht der Beschwerdeausschuss aus einem Vorsitzenden<br />

und je einem Vertreter der drei Berufsgruppen. Der Vorsitzende muss<br />

die Befähigung zum Richteramt haben. Die Berufsgruppenvertreter dürfen nicht<br />

Mitglieder des Aufsichtsrates sein.<br />

Gemäß § 16 Abschnitt C Ziff. 5 der Satzung sind Beschwerden an den Vorstand zu<br />

richten.<br />

Helfen Vorstand bzw. Aufsichtsrat der Beschwerde nicht ab, ist sie mit einer ausführlichen<br />

schriftlichen Stellungnahme dem Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses<br />

innerhalb eines Monats ab Eingang vorzulegen.<br />

Der Vorsitzende leitet die Beschwerde mit der Stellungnahme des Vorstandes bzw.<br />

Aufsichtsrates an die übrigen Mitglieder des Beschwerdeausschusses.<br />

Gleichzeitig gibt er dem Beschwerdeführer unter Übersendung der Stellung nahme<br />

des Vorstandes bzw. Aufsichtsrates Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen zu<br />

erwidern.<br />

Der Beschwerdeausschuss trifft seine Entscheidungen nach mündlicher Beratung<br />

oder im schriftlichen Verfahren innerhalb von 6 Monaten ab Eingang der Beschwerde<br />

(§ 16 Abschnitt C Ziff. 2).<br />

Widerspricht ein Mitglied des Beschwerdeausschusses dem schriftlichen Verfahren,<br />

so ist mündlich zu beraten. Wird eine mündliche Verhandlung als erforderlich<br />

angesehen, bestimmt der Vorsitzende den Verhandlungsort.<br />

Der Beschwerdeausschuss kann den Beschwerdeführer und/oder den Vorstand bzw.<br />

einen Vertreter des Aufsichtsrates anhören und auch eine vergleichsweise Regelung<br />

anstreben.<br />

Der Beschwerdeausschuss ist nur bei Mitwirkung aller seiner Mitglieder beschlussfähig.<br />

Der Beschwerdeausschuss entscheidet mit der Mehrheit der nach der Satzung<br />

möglichen Stimmen.<br />

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<br />

Enthaltungen sind ausgeschlossen.<br />

Die Entscheidungen sind mit einer kurzen Begründung zu versehen, vom Vorsitzenden<br />

zu unterschreiben und dem Beschwerdeführer mittels eingeschriebenen Briefes<br />

gegen Rückschein sowie dem Vorstand bzw. Aufsichtsrat – je nach Zuständigkeit<br />

– einfach zu übersenden.<br />

Der Beschwerdeausschuss hat über seine Beratungen eine Niederschrift zu fertigen,<br />

die deren wesentlichen Verlauf enthält.

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