Liebe GEMA-Mitglieder, sehr geehrte Damen und Herren,
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Dr. Harald Heker<br />
<strong>Liebe</strong> <strong>GEMA</strong>-<strong>Mitglieder</strong>,<br />
<strong>sehr</strong> <strong>geehrte</strong> <strong>Damen</strong> <strong>und</strong> <strong>Herren</strong>,<br />
zur ordentlichen <strong>Mitglieder</strong>versammlung der<br />
<strong>GEMA</strong> in München begrüße ich Sie <strong>sehr</strong> herzlich.<br />
Auch in diesem Jahr stehen wieder eine Reihe<br />
wichtiger Themen auf der Tagesordnung, über<br />
die es sich auszutauschen lohnt <strong>und</strong> abzustimmen<br />
gilt.<br />
Deutschland hat sich schneller als erwartet von<br />
der weltweiten Wirtschaftskrise erholt, <strong>und</strong> dies<br />
spiegelt sich auch im Geschäftsergebnis der<br />
<strong>GEMA</strong> wider. Die Zahlen unserer aktuellen Jahresbilanz<br />
- ein Überblick ist dieser Tagesordnung<br />
beigefügt - weisen ein gr<strong>und</strong>sätzlich positives<br />
Ergebnis aus, doch trotz der Erfolge dürfen weniger<br />
erfreuliche Tendenzen in einigen Bereichen<br />
nicht übersehen werden: So ist etwa das<br />
Tonträgergeschäft, früher einmal die wichtigste<br />
Ertragssäule der <strong>GEMA</strong>, weiterhin rückläufig,<br />
während die Musiknutzung im Internet erneut<br />
erheblich angestiegen ist. An diesen Zuwächsen<br />
werden die Urheber jedoch noch immer kaum<br />
beziehungsweise gar nicht beteiligt. Zwar konnten<br />
wir im vergangenen Jahr auf diesem Gebiet<br />
einige wegweisende Geschäftsabschlüsse erreichen,<br />
doch wir müssen weiterhin unsere Anstrengungen<br />
darauf richten, hier angemessene<br />
Erlöse zu erzielen. Dazu gehört auch, im Einvernehmen<br />
mit den Vertretern der Politik darauf<br />
hinzuarbeiten, dass der gesetzliche Rahmen an<br />
die Gegebenheiten dieses überaus dynamischen<br />
Marktes angepasst <strong>und</strong> den Urhebern <strong>und</strong> ihren<br />
berechtigten Anliegen gerecht wird.<br />
Auf viele interessante Diskussionen <strong>und</strong> Gespräche<br />
über diese <strong>und</strong> andere Themen auf unserer<br />
diesjährigen <strong>Mitglieder</strong>versammlung freue ich<br />
mich. Gleichzeitig wünsche ich uns allen einen<br />
unterhaltsamen Abend bei unserem <strong>Mitglieder</strong>fest,<br />
dieses Mal im Park Café in München.<br />
Ihr<br />
Harald Heker
A. Versammlungsordnung<br />
gemäß § 10 Ziffer 8 der Satzung<br />
I. <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />
4<br />
Versammlungs- <strong>und</strong> Wahlordnung<br />
Fassung vom 29. / 30. Juni 2010<br />
Die <strong>Mitglieder</strong>versammlung besteht aus der Hauptversammlung <strong>und</strong> den Versammlungen der drei<br />
Berufsgruppen.<br />
Beschlüsse können nicht vor den Berufsgruppenversammlungen gefasst werden.<br />
II. Hauptversammlung<br />
1.<br />
(1) Die Hauptversammlung wird geleitet von dem Aufsichtsratsvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter<br />
oder durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied.<br />
(2) Nach Eintritt in die Tagesordnung werden die Anträge in der Reihenfolge der Einladung behandelt.<br />
Abweichungen von dieser Reihenfolge können von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit<br />
beschlossen werden.<br />
(3) Den Vorrang erhalten Wortmeldungen von <strong>Mitglieder</strong>n zum Verfahren, im Besonderen Anträge<br />
auf<br />
a) Anwendung der Versammlungsordnung,<br />
b) Verweisung an einen Ausschuss,<br />
c) Schluss der Aussprache,<br />
d) Vertagung der Aussprache,<br />
e) Übergang zur Tagesordnung.<br />
Diese Wortmeldungen haben den Vorrang vor dem Hauptgegenstand, dessen Beratung durch sie unterbrochen<br />
wird.<br />
(4) Die Redezeit für jeden Diskussionsbeitrag zu einem Tagesordnungspunkt ist auf 10 Minuten beschränkt.<br />
Dem Redner kann jedoch von der Hauptversammlung eine längere Redezeit eingeräumt werden.<br />
Bei Überschreitung der Redezeit kann der Vorsitzende dem Redner nach einmaliger Mahnung das<br />
Wort entziehen.<br />
(5) Die Hauptversammlung kann den Schluss der Debatte beschließen. In diesem Falle ist nur noch<br />
den bereits vorgemerkten Rednern das Wort zu erteilen. Die Redezeit für den Einzelnen verkürzt sich<br />
dann auf 5 Minuten.<br />
2.<br />
(1) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen mit der in der Berufsgruppenversammlung dem Mitglied<br />
ausgehändigten Stimmkarte, <strong>und</strong> zwar in der Reihenfolge: Zustimmung, Ablehnung, Stimmenthaltung.<br />
(2) Wird durch Handzeichen abgestimmt, so ist der Versammlungsleiter mit Zustimmung der Hauptversammlung<br />
berechtigt, das Stimmergebnis festzustellen, indem er die Nein-Stimmen <strong>und</strong> die Enthaltungen<br />
ermittelt (Subtraktionsverfahren).<br />
(3) Werden die Ergebnisse solcher Abstimmungen angezweifelt, so erfolgt Stimmauszählung.<br />
(4) Die Hauptversammlung kann mit einfacher Mehrheit der Verwendung eines elektronischen<br />
Abstimmungssystems zustimmen. Die Abstimmung unter Verwendung eines elektronischen Abstimmungssystems<br />
gilt als geheim.
(5) Soweit die Hauptversammlung der Verwendung eines elektronischen Abstimmungssystems nicht<br />
zustimmt, muss auf Antrag eines Zwanzigstels der bei der Abstimmung anwesenden <strong>Mitglieder</strong> schriftlich<br />
<strong>und</strong> geheim abgestimmt werden.<br />
(6) Bei Abstimmungen mit einfacher Mehrheit entscheidet das Verhältnis zwischen Ja- <strong>und</strong> Nein-<br />
Stimmen. Vorgeschriebene qualifizierte Mehrheiten werden nur durch die Zahl der Ja-Stimmen im Verhältnis<br />
zur Zahl der Nein-Stimmen <strong>und</strong> Enthaltungen erreicht. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als<br />
abgelehnt.<br />
(7) Während einer Abstimmung bleiben die Türen des Versammlungsraumes geschlossen.<br />
(8) Jedes Abstimmungsergebnis ist zu protokollieren. Bei satzungsändernden Anträgen ist auch das<br />
Stimmverhältnis beziffert im Protokoll niederzulegen.<br />
(9) Wird in der Hauptversammlung über einen in den Berufsgruppenversammlungen bereits verabschiedeten<br />
Antrag eine nochmalige Diskussion <strong>und</strong> Abstimmung verlangt, so ist diesem Verlangen zu<br />
entsprechen, wenn dieser Antrag von der Hälfte der anwesenden <strong>Mitglieder</strong> oder von drei Viertel der anwesenden<br />
<strong>Mitglieder</strong> einer Berufsgruppe unterstützt wird.<br />
Ausgenommen hiervon ist die in § 11 a) der Satzung geregelte Wahl des Aufsichtsrats.<br />
3.<br />
Die vom Vorstand zur Hauptversammlung hinzugezogenen Verwaltungsangehörigen, ständigen Rechtsberater<br />
<strong>und</strong> Wirtschaftsprüfer nehmen ohne Stimmrecht an der Hauptversammlung teil.<br />
III. Berufsgruppenversammlungen<br />
1.<br />
Die Berufsgruppenversammlung muss die Tagesordnungspunkte der Hauptversammlung beraten <strong>und</strong><br />
über diejenigen Punkte abstimmen, für die getrennte Abstimmung nach Berufsgruppen vorgeschrieben<br />
ist. Das Abstimmungsergebnis kann auf Zustimmung, Ablehnung oder Stimmenthaltung der Berufsgruppe<br />
lauten.<br />
Einem Antragsteller kann Rederecht in einer anderen Kurie eingeräumt werden, wenn in dieser kein Mitglied<br />
an der Antragstellung beteiligt ist. Der Redewunsch sollte im Antrag angekündigt werden.<br />
2.<br />
Jede Berufsgruppenversammlung wird geleitet von dem Aufsichtsratsvorsitzenden, wenn er der betreffenden<br />
Berufsgruppe angehört, oder von demjenigen seiner Stellvertreter, der dieser Berufsgruppe angehört,<br />
oder durch ein von den anwesenden Aufsichtsratsmitgliedern gewähltes Aufsichtsratsmitglied.<br />
3.<br />
Im Übrigen sind die Bestimmungen des Teils II bis auf Ziffer 1 (1) entsprechend anzuwenden.<br />
4.<br />
(<strong>Mitglieder</strong>versammlungsbeschluss vom 30.6. / 1.7.1981)<br />
(1) Die Vorsitzenden der Berufsgruppen unterrichten sich gegenseitig <strong>und</strong> den Vorstand über die Abstimmungsergebnisse.<br />
(2) Wird ein Antrag, für den getrennte Abstimmung der Berufsgruppen vorgeschrieben ist, abgelehnt<br />
oder mit Änderungen oder Ergänzungen angenommen, so kann der Vermittlungsausschuss angerufen<br />
werden.<br />
(3) Der Vermittlungsausschuss kann von den Vorsitzenden jeder Berufsgruppe <strong>und</strong> vom Vorstand<br />
angerufen werden.<br />
(4) Dem Vermittlungsausschuss gehören Vertreter jeder Berufsgruppe, der Vorstand <strong>und</strong> der Rechtsberater<br />
an. Jede Berufsgruppe entsendet dieselbe Zahl von Vertretern.<br />
(5) Der Vermittlungsausschuss empfiehlt, ob der abgelehnte oder ein davon abweichender Antrag<br />
den Berufsgruppen zur erneuten Beschlussfassung vorgelegt werden soll.<br />
(6) Wird den Berufsgruppen ein Antrag vom Vermittlungsausschuss vorgelegt, so stimmen diese<br />
über den Antrag vor der Behandlung der Sache in der <strong>Mitglieder</strong>versammlung ab.<br />
5
IV. Änderungen<br />
Zu Änderungen der Versammlungsordnung bedarf es der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit<br />
der <strong>Mitglieder</strong>versammlung.<br />
B. Wahlordnung für die Wahl zum Aufsichtsrat<br />
I. Satzungsbestimmungen für die Wahl zum Aufsichtsrat<br />
1.<br />
Zuständigkeit der <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />
§ 10 Ziffer 6 c) der Satzung bestimmt:<br />
„Der <strong>Mitglieder</strong>versammlung obliegt insbesondere:<br />
c) die Wahl <strong>und</strong> die Abberufung der <strong>Mitglieder</strong> des Aufsichtsrats sowie die Wahl <strong>und</strong> Abberufung der in<br />
die Zuständigkeit der <strong>Mitglieder</strong>versammlung fallenden Ausschüsse <strong>und</strong> Kommissionen“<br />
2.<br />
Wahl zum Aufsichtsrat durch die Berufsgruppen<br />
§ 11 a) der Satzung bestimmt:<br />
„a) Jede der drei Berufsgruppen (Komponisten, Textdichter, Verleger) wählt die für sie im Aufsichtsrat<br />
vorgesehenen <strong>Mitglieder</strong> getrennt. Innerhalb der einzelnen Berufsgruppen erfolgt die Wahl im ersten<br />
<strong>und</strong> zweiten Wahlgang mit einfacher Mehrheit, in allen weiteren Wahlgängen mit relativer Mehrheit. Die<br />
Abberufung erfolgt stets mit Zweidrittelmehrheit. Falls drei Viertel der in jeder der beiden anderen Berufsgruppen<br />
vertretenen Stimmen mit der Wahl eines in einer anderen Berufsgruppe gewählten Mitglieds<br />
nicht einverstanden sind, muss die Berufsgruppe eine Neuwahl vornehmen, es sei denn, dass sie<br />
den zuerst Gewählten mit drei Viertel ihrer Stimmen wieder wählt."<br />
3.<br />
Aktives Wahlrecht<br />
§ 10 Ziffer 7 der Satzung bestimmt:<br />
„7. In der <strong>Mitglieder</strong>versammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist<br />
nicht zulässig. Abweichend von vorstehendem Gr<strong>und</strong>satz können sich schwerbehinderte ordentliche<br />
<strong>Mitglieder</strong> mit einem behördlich rechtskräftig festgestellten Grad der Behinderung von 50 <strong>und</strong> mehr, die<br />
aufgr<strong>und</strong> von damit verb<strong>und</strong>enen Mobilitätsbeeinträchtigungen an der persönlichen Teilnahme an der<br />
<strong>Mitglieder</strong>versammlung gehindert sind, von einem anderen ordentlichen Mitglied ihrer Berufsgruppe<br />
vertreten lassen <strong>und</strong> diesem ihr Stimmrecht übertragen. Der <strong>GEMA</strong> sind Vertretung <strong>und</strong> Übertragung des<br />
Stimmrechts spätestens eine Woche vor Beginn der <strong>Mitglieder</strong>versammlung schriftlich unter Beifügung<br />
der zur Prüfung der vorgenannten Voraussetzungen erforderlichen Dokumente anzuzeigen. Bevollmächtigung<br />
<strong>und</strong> Stimmrechtsübertragung gelten jeweils für eine <strong>Mitglieder</strong>versammlung. Nach Zugang der<br />
entsprechenden Mitteilung können Bevollmächtigung <strong>und</strong> Stimmrechtsübertragung bis zum Ende der<br />
<strong>Mitglieder</strong>versammlung nicht mehr widerrufen werden. Ein ordentliches Mitglied kann nur als Bevollmächtigter<br />
für jeweils ein schwerbehindertes Mitglied auftreten <strong>und</strong> dessen Stimmrechte ausüben.<br />
Verlagsfirmen, die Einzelfirmen sind, üben ihr Stimmrecht durch den Inhaber aus. Verlagsfirmen, die Gesellschaften<br />
sind, üben ihr Stimmrecht durch einen verfassungsmäßig oder gesellschaftsvertraglich berufenen<br />
Vertreter aus. Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht für mehr als fünf Verlage ausüben. Falls eine<br />
Verlagsfirma rechtlich oder tatsächlich an der Ausübung des Stimmrechts gehindert ist, kann das<br />
Stimmrecht durch einen im Handelsregister eingetragenen Vertreter oder durch einen Handlungsbevollmächtigten<br />
im Sinne von § 54 HGB ausgeübt werden. Diese Vertreter müssen ständig in dem Verlagsunternehmen<br />
verlegerisch oder kaufmännisch tätig sein.<br />
Ist ein Mitglied, das zur Berufsgruppe der Komponisten oder der Textdichter gehört, gleichzeitig verfassungsmäßig<br />
oder gesellschaftsvertraglich berufener Vertreter eines Musikverlages, so steht auch diesem<br />
Mitglied die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte nur in einer Berufsgruppe zu.<br />
6
Ist bei einer Gesellschaft nur Gesamtvertretung zulässig, so wird das Stimmrecht von einem der Gesamtvertreter<br />
ausgeübt; für den bzw. die weiteren Vertreter besteht lediglich das Teilnahmerecht.<br />
Die Verlagsfirmen teilen dem Vorstand in der Regel vier Wochen vor der <strong>Mitglieder</strong>versammlung, in Ausnahmefällen<br />
spätestens bis zum Beginn der Versammlung mit, wer zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt<br />
ist.<br />
Ist ein Verleger Inhaber mehrerer Einzelfirmen, so steht ihm nur ein Stimmrecht zu.<br />
Angestellte oder Beauftragte von <strong>Mitglieder</strong>n, deren Mitgliedschaftsrechte nach Maßgabe von § 8<br />
Ziffer 3 Absatz 2 bzw. § 9 B eingeschränkt sind, müssen, wenn sie als Vertreter eines Musikverlages auftreten,<br />
eine echte Verlagstätigkeit ausüben <strong>und</strong> dürfen nicht gleichzeitig im Dienste eines Musikverwerters<br />
stehen.<br />
Werden Verlagsfirmen, die in wirtschaftlichem <strong>und</strong> personellem Zusammenhang mit ausländischen Verlegern<br />
oder Musikverwertern außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft stehen, als ordentliche<br />
<strong>Mitglieder</strong> nach § 8 Ziffer 4 aufgenommen, so haben die zu einem Konzern i. S. von § 18 AktG gehörenden<br />
Verlage nur eine Stimme.“<br />
§ 12 Ziffer 3 der Satzung bestimmt:<br />
„3. Den Delegierten stehen im Übrigen alle Rechte der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> zu mit Ausnahme des passiven<br />
Wahlrechts."<br />
4.<br />
Anzahl der Aufsichtsratssitze <strong>und</strong> Verteilung der 15 Sitze auf die drei Berufsgruppen<br />
§ 13 Ziffer 1 Absatz 1 der Satzung bestimmt:<br />
„1. Der Aufsichtsrat besteht aus 15 <strong>Mitglieder</strong>n, von denen sechs Komponisten, fünf Verleger <strong>und</strong> vier<br />
Textdichter sein müssen. Für jede Berufsgruppe können zwei Stellvertreter gewählt werden, die zur Teilnahme<br />
an den Sitzungen des Aufsichtsrats mit vollem Stimmrecht berechtigt sind, wenn <strong>und</strong> soweit ordentliche<br />
<strong>Mitglieder</strong> ihrer Berufsgruppe an der Teilnahme zur Aufsichtsratssitzung verhindert sind; für<br />
die Wahl der Stellvertreter gilt das Wahlverfahren wie für die <strong>Mitglieder</strong> des Aufsichtsrats."<br />
5.<br />
Passives Wahlrecht<br />
a) Wählbar zum Aufsichtsrat sind nur ordentliche <strong>Mitglieder</strong><br />
§ 13 Ziffer 1 Absatz 3 der Satzung bestimmt:<br />
„Wählbar sind nur ordentliche <strong>Mitglieder</strong> mit deutscher Staatsangehörigkeit sowie der Staatsangehörigkeit<br />
eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft <strong>und</strong> solche, denen vor 1946 die deutsche<br />
Staatsangehörigkeit aus politischen oder „rassischen" Gründen aberkannt ist <strong>und</strong> die nunmehr ihren<br />
steuerlichen Wohnsitz in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft<br />
haben. Sie müssen überdies dem Verein mindestens fünf Jahre lang als ordentliches Mitglied angehören.“<br />
b) Regelungen für die Berufsgruppe der Verleger<br />
§ 13 Ziffer 1 Absätze 4 <strong>und</strong> 5 der Satzung bestimmt:<br />
„Verleger sind wählbar, sofern sie mindestens fünf Jahre Inhaber einer Einzelfirma, persönlich haftender<br />
Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, Geschäftsführer einer<br />
GmbH, Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft oder in leitender Funktion in einem Musikverlag tätig<br />
waren.<br />
Aus einem Verlag oder einer Verlagsgruppe kann nur eine Person dem Aufsichtsrat angehören."<br />
§ 13 Ziffer 1 Absatz 2 der Satzung bestimmt:<br />
„Aus dem Kreis der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> der Berufsgruppe Verleger, deren Mitgliedschaftsrechte gemäß<br />
§ 8 Ziffer 3 Absätze 2 <strong>und</strong> 3 bzw. Ziffer 4 der Satzung aufgr<strong>und</strong> entsprechender Einverständniserklärung<br />
eingeschränkt sind, kann e i n Mitglied in den Aufsichtsrat gewählt werden. Dessen Stimmrecht<br />
ruht bei Beschlussfassungen, die die tarifliche Gestaltung von Verträgen mit Musikverwertern zum Gegenstand<br />
haben.“<br />
7
II. Durchführung der Wahl in den Berufsgruppen Komponisten, Textdichter, Verleger<br />
1.<br />
Die Wahl der Aufsichtsräte innerhalb der einzelnen Berufsgruppen (6 Komponisten <strong>und</strong> 2 Stellvertreter,<br />
4 Textdichter <strong>und</strong> 2 Stellvertreter, 5 Verleger <strong>und</strong> 2 Stellvertreter) erfolgt durch eine Gesamtabstimmung<br />
(gemeinsame Wahl), bei der jedes zur Wahl berechtigte Mitglied so viele Stimmen hat, wie Aufsichtsräte<br />
zu wählen sind.<br />
2.<br />
Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten<br />
<strong>Mitglieder</strong> (also mehr als 50 %) erreicht. Ungültige Stimmen <strong>und</strong> Stimmenthaltungen gelten<br />
nicht als abgegebene Stimmen <strong>und</strong> werden nicht gezählt. Wird im ersten Wahlgang für die zu wählende<br />
jeweilige Zahl der Aufsichtsräte die notwendige Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter<br />
Wahlgang statt, der den Regeln des ersten Wahlgangs folgt. Wird in diesem Wahlgang nicht die notwendige<br />
Stimmenmehrheit erreicht, so findet ein dritter Wahlgang statt. Gewählt sind dann die Kandidaten,<br />
die in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen die meisten Stimmen (relative Mehrheit der<br />
Stimmen) erhalten haben.<br />
3.<br />
Für die Aufstellung der Listen zur Gesamtabstimmung (gemeinsame Wahl), bei der die Zahl der Kandidaten<br />
nicht beschränkt ist, wird ein Wahlausschuss aus 3 von der Berufsgruppenversammlung zu wählenden<br />
<strong>Mitglieder</strong>n gebildet. Die Wahl für den Wahlausschuss erfolgt gr<strong>und</strong>sätzlich analog den Regelungen<br />
zu II Ziffer 1 <strong>und</strong> 2 dieser Wahlordnung; die Wahl der <strong>Mitglieder</strong> des Wahlausschusses kann auch durch<br />
Akklamation erfolgen. Die gewählten <strong>Mitglieder</strong> des Wahlausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden<br />
(Wahlleiter).<br />
Für die Aufsichtsratswahl stellt der Wahlausschuss aus den Vorschlägen der <strong>Mitglieder</strong> für jeden Wahlgang<br />
eine Liste der Kandidaten mit mindestens der Zahl der für die jeweilige Berufsgruppe zu wählenden<br />
Aufsichtsräte auf. Das gleiche Wahlverfahren gilt für die Wahl der Stellvertreter.<br />
4.<br />
Die Wahl ist geheim. Jeder Wähler hat soviel Stimmen, wie in seiner Berufsgruppe Aufsichtsräte zu wählen<br />
sind (6 Komponisten, 4 Textdichter, 5 Verleger). Die Stimmabgabe erfolgt dadurch, dass der Wähler<br />
für die jeweils auf der Gesamtabstimmungsliste (Liste für die gemeinsame Wahl) stehenden Kandidaten<br />
seine Stimme abgibt bzw. sich enthält.<br />
Auf einstimmigen Beschluss der Berufsgruppenversammlung kann die Wahl auch per Handzeichen<br />
erfolgen. In diesem Fall sind die Bestimmungen der Versammlungsordnung A II analog anzuwenden.<br />
5.<br />
Der Wahlleiter stellt nach Abschluss des Wahlvorganges das Ergebnis fest.<br />
6.<br />
Über die Tätigkeit des Wahlausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen <strong>Mitglieder</strong>n des<br />
Wahlausschusses zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss mindestens enthalten: Ort <strong>und</strong> Zeit der<br />
Wahlversammlung, Bezeichnung der <strong>Mitglieder</strong> des Wahlausschusses, Zahl der anwesenden stimmberechtigten<br />
Vereinsmitglieder, Namen der Kandidaten, Ergebnis des ersten Wahlganges <strong>und</strong> ggf. weiterer<br />
Wahlgänge, Annahme der Wahl.<br />
III. Änderungen<br />
Diese Wahlordnung kann als Teil der Versammlungsordnung mit der für Satzungsänderungen erforderlichen<br />
Mehrheit durch die <strong>Mitglieder</strong>versammlung geändert werden.<br />
8
Inhalt<br />
Seite<br />
I. Bericht 10<br />
II. Wahlen 12<br />
III. Antrag zur Versammlungs- <strong>und</strong> Wahlordnung 13<br />
IV. Anträge zur Satzung 16<br />
V. Antrag zum Berechtigungsvertrag 45<br />
VI. Antrag zur Änderung von Abschnitt XIV Ziffer 3 der Ausfüh-<br />
rungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Auffüh-<br />
rungs- <strong>und</strong> Senderecht, zu Abschnitt V Ziffer 6 der Ausfüh-<br />
rungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das mechani-<br />
sche Vervielfältigungsrecht <strong>und</strong> zu § 5 (1), (2) Absatz 3 <strong>und</strong><br />
(5) b) der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in<br />
der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik 47<br />
VII. Anträge zum Verteilungsplan 56<br />
VIII. Antrag zur Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />
der Komponisten in der Sparte E 98<br />
IX. Anträge zur Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />
in der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik 99<br />
X. Antrag zur Geschäftsordnung für das Schätzungsverfahren<br />
der Bearbeiter 101<br />
XI. Verschiedenes 103<br />
Erläuterung<br />
(- - -) = Text entfällt<br />
. . . = Text wie bisher<br />
fett <strong>und</strong> gesperrt = neuer Text<br />
Jahrbuchzitate beziehen sich auf das <strong>GEMA</strong>-Jahrbuch 2010 / 2011.<br />
9
10<br />
I. Bericht<br />
1. Geschäftsbericht des Vorsitzenden des Vorstands Dr. Harald Heker über das<br />
77. Geschäftsjahr 2010<br />
2. Bericht der Abschlussprüfer vom 10. März 2011<br />
Ernst & Young GmbH<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Stuttgart<br />
Zweigniederlassung München<br />
Prüfungsergebnis <strong>und</strong> Bestätigungsvermerk<br />
Zu dem Jahresabschluss <strong>und</strong> dem Lagebericht haben wir folgenden uneingeschränkten<br />
Bestätigungsvermerk erteilt:<br />
„Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung<br />
sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung <strong>und</strong> den Lagebericht<br />
der <strong>GEMA</strong> Gesellschaft für musikalische Aufführungs- <strong>und</strong> mechanische<br />
Vervielfältigungsrechte, Berlin, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2010 bis<br />
31. Dezember 2010 geprüft. Die Buchführung <strong>und</strong> die Aufstellung von Jahresabschluss<br />
<strong>und</strong> Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften in<br />
der Fassung zum Zeitpunkt der Einführung des § 9 UrhWG durch das Bilanzrichtliniengesetz<br />
sowie den ergänzenden Bestimmungen der Satzung liegen in der<br />
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist<br />
es, auf der Gr<strong>und</strong>lage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über<br />
den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung <strong>und</strong> über den Lagebericht<br />
abzugeben.<br />
Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 9 UrhWG <strong>und</strong> entsprechend<br />
den Vorschriften des § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer<br />
(IDW) festgestellten deutschen Gr<strong>und</strong>sätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung<br />
vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen <strong>und</strong> durchzuführen,<br />
dass Unrichtigkeiten <strong>und</strong> Verstöße, die sich auf die Darstellung des<br />
durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Gr<strong>und</strong>sätze ordnungsmäßiger<br />
Buchführung <strong>und</strong> durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz-<br />
<strong>und</strong> Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt<br />
werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse<br />
über die Geschäftstätigkeit <strong>und</strong> über das wirtschaftliche <strong>und</strong> rechtliche Umfeld<br />
der Gesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt.<br />
Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen<br />
internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung,<br />
Jahresabschluss <strong>und</strong> Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben be-
urteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgr<strong>und</strong>sätze<br />
<strong>und</strong> der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie<br />
die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses <strong>und</strong> des Lageberichts.<br />
Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Gr<strong>und</strong>lage<br />
für unsere Beurteilung bildet.<br />
Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.<br />
Nach unserer Beurteilung aufgr<strong>und</strong> der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse<br />
entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften <strong>und</strong> den ergänzenden<br />
Bestimmungen der Satzung <strong>und</strong> vermittelt unter Beachtung der Gr<strong>und</strong>sätze<br />
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes<br />
Bild der Vermögens-, Finanz- <strong>und</strong> Ertragslage der Gesellschaft. Der<br />
Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein<br />
zutreffendes Bild von der Lage des Vereins <strong>und</strong> stellt die Chancen <strong>und</strong> Risiken der<br />
zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.<br />
Gemäß § 9 Abs. 5 UrhWG bestätigen wir, dass die Buchführung, der Jahresabschluss<br />
<strong>und</strong> der Lagebericht nach unserer pflichtmäßigen Prüfung Gesetz <strong>und</strong><br />
Satzung entsprechen.“<br />
3. Entlastung des Vorstands<br />
4. Entlastung des Aufsichtsrats<br />
5. <strong>Mitglieder</strong>ehrung<br />
6. Bericht des Aufsichtsratsvorsitzenden Jörg Evers über die Versammlung der<br />
außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> vom 20. Juni 2011<br />
11
12<br />
II. Wahlen<br />
7. Bestätigung der Ersatzwahlen in den Wertungsausschuss für das Wertungsverfahren<br />
in der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik gemäß § 1 (2) Absatz 3 der Geschäftsordnung<br />
für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik<br />
(Jahrbuch Seite 366).<br />
Eine Ersatzwahl wurde erforderlich, weil das Ausschussmitglied Carl J. Schäuble<br />
verstorben ist.<br />
Die Berufsgruppe Textdichter im Aufsichtsrat hat das bisherige stellvertreten-<br />
de Ausschussmitglied Klaus Pelizaeus zu seinem Nachfolger <strong>und</strong> Thomas<br />
Woitkewitsch als Stellvertreter gewählt.<br />
Die Wahlen bedürfen der Bestätigung durch die <strong>Mitglieder</strong>versammlung.<br />
8. Bestätigung der Ersatzwahlen in den Werkausschuss gemäß § 1 e) Absatz 6 der<br />
Geschäftsordnung für den Werkausschuss (Jahrbuch Seite 277).<br />
Eine Ersatzwahl wurde erforderlich, weil das Ausschussmitglied Carl J. Schäuble<br />
verstorben ist.<br />
Die Berufsgruppe Textdichter im Aufsichtsrat hat das bisherige stellvertretende<br />
Ausschussmitglied Robert Jung zu seinem Nachfolger <strong>und</strong> Rudolf Müssig als Stellvertreter<br />
gewählt.<br />
Die Wahlen bedürfen der Bestätigung durch die <strong>Mitglieder</strong>versammlung.<br />
Gemeinsames Essen gegen 13.00 Uhr<br />
im Saal München <strong>und</strong> im Saal Garmisch-Partenkirchen
III. Antrag zur<br />
Versammlungs- <strong>und</strong> Wahlordnung<br />
9. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu A Abschnitt I <strong>und</strong> Abschnitt II Ziffer 3 der<br />
Versammlungs- <strong>und</strong> Wahlordnung (Jahrbuch Seiten 255 <strong>und</strong> 256) den nachstehend<br />
abgedruckten Änderungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
I.<br />
<strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />
Die <strong>Mitglieder</strong>versammlung besteht<br />
aus der Hauptversammlung <strong>und</strong> den<br />
Versammlungen der drei Berufsgruppen.<br />
Beschlüsse können nicht vor den Berufsgruppenversammlungen<br />
gefasst<br />
werden.<br />
A. Versammlungsordnung<br />
1.<br />
. . .<br />
. . .<br />
Beantragte Neufassung:<br />
I.<br />
<strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />
2.<br />
Die Hauptversammlung <strong>und</strong> die<br />
Berufsgruppenversammlungen<br />
sind nichtöffentlich. Neben den<br />
gesetzlich zur Anwesenheit befugten<br />
Personen <strong>und</strong> dem Vorstand<br />
sind die folgenden weiteren<br />
Personengruppen zugelassen:<br />
die erforderliche Anzahl von<br />
Begleitern hilfsbedürftiger<br />
<strong>Mitglieder</strong>,<br />
jeweils bis zu zwei Vertreter<br />
der mit den Kurien verb<strong>und</strong>enen<br />
Berufsverbände <strong>und</strong><br />
die vom Vorstand hinzugezogenen<br />
Redner, <strong>GEMA</strong>-Mit-<br />
13
14<br />
II.<br />
Hauptversammlung<br />
3.<br />
Die vom Vorstand zur Hauptversammlung<br />
hinzugezogenen Verwaltungsangehörigen,<br />
ständigen Rechtsberater<br />
<strong>und</strong> Wirtschaftsprüfer nehmen<br />
ohne Stimmrecht an der Hauptversammlung<br />
teil.<br />
arbeiter, Rechtsberater, Wirtschaftsprüfer<br />
<strong>und</strong> sonstigen<br />
Personen.<br />
Darüber hinaus werden Personen<br />
nur zugelassen, soweit die<br />
<strong>Mitglieder</strong>versammlung dies mit<br />
einfacher Mehrheit beschließt.<br />
Die aus der Mitgliedschaft erwachsenden<br />
Teilhaberechte ste-<br />
hen den aufgr<strong>und</strong> dieser Ziffer<br />
zugelassenen Personen nicht<br />
zu.<br />
Hilfsbedürftig im Sinne dieser<br />
Vorschrift ist, wer aufgr<strong>und</strong> von<br />
Krankheit oder Alter nicht dazu<br />
in der Lage ist, ohne Begleitperson<br />
Mitgliedschaftsrechte in<br />
angemessener Weise in der<br />
Versammlung auszuüben. Die<br />
Mitnahme von Begleitpersonen<br />
ist der <strong>GEMA</strong> spätestens eine<br />
Woche vor Beginn der <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />
schriftlich unter<br />
Beifügung der zur Prüfung<br />
der Hilfsbedürftigkeit erforderlichen<br />
Dokumente anzuzeigen.<br />
Der Nachweis ist durch Vorlage<br />
eines Schwerbehindertenausweises<br />
oder eines ärztlichen<br />
Attestes zu erbringen. Die Zulassung<br />
von Begleitpersonen gilt<br />
jeweils für eine <strong>Mitglieder</strong>versammlung.<br />
(- - -)<br />
II.<br />
Hauptversammlung
Begründung:<br />
Die vorgeschlagene Neuregelung soll eine einheitliche Zulassung von Nicht-<br />
<strong>Mitglieder</strong>n zur <strong>Mitglieder</strong>versammlung anhand fester Kriterien ermöglichen.<br />
Der Vorschlag orientiert sich an der bisherigen Praxis. Abschnitt I Ziffer 2 Absatz<br />
1 Satz 1 der Versammlungsordnung nimmt die geltende Rechtslage auf,<br />
nach der die <strong>Mitglieder</strong>versammlung nichtöffentlich ist. Satz 2 nennt einzelne<br />
Personengruppen, die ohne besonderen Beschluss zur <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />
ohne Stimmrecht zugelassen sind.<br />
Die Zulassung der erforderlichen Anzahl von Begleitern hilfsbedürftiger Personen<br />
stellt sicher, dass hilfsbedürftige <strong>Mitglieder</strong> ihre Mitgliedschaftsrechte in angemessener<br />
Weise in der <strong>Mitglieder</strong>versammlung ausüben können. Die Regelung<br />
stellt damit eine Ergänzung zu der in der letzten ordentlichen <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />
beschlossenen Regelung in § 10 Ziffer 7 Absatz 1 Satz 3 bis 7 der Satzung<br />
dar, nach der schwerbehinderte <strong>Mitglieder</strong> mit einem Grad einer Behinderung<br />
von 50 <strong>und</strong> mehr <strong>und</strong> damit verb<strong>und</strong>enen Mobilitätsbeeinträchtigungen<br />
von der Möglichkeit einer Stimmrechtsübertragung Gebrauch machen können.<br />
Im Gegensatz zu dieser Regelung ist die Mitnahme von Begleitern nicht auf Personen<br />
mit Mobilitätsbeeinträchtigungen beschränkt, da sich die Notwendigkeit<br />
der Mitnahme eines Begleiters auch aus anderen ges<strong>und</strong>heitlichen Gründen ergeben<br />
kann. Eine Prüfung durch die Verwaltung soll nach der beantragten Ergänzung<br />
von A Abschnitt I Ziffer 2 Absatz 4 Satz 2 <strong>und</strong> 3 der Versammlungs- <strong>und</strong><br />
Wahlordnung vorab erfolgen, da eine Prüfung unmittelbar vor der <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />
aufgr<strong>und</strong> des Zeitaufwandes deren reibungslosen Ablauf gefährden<br />
würde <strong>und</strong> nicht ausgeschlossen werden kann, dass einzelne <strong>Mitglieder</strong> die erforderlichen<br />
Unterlagen nicht zur Hand haben.<br />
Zugelassen werden sollen zudem jeweils zwei Vertreter der einschlägigen Berufsverbände.<br />
Diesen soll die Möglichkeit gegeben werden, ihre <strong>Mitglieder</strong> über<br />
die Ergebnisse der <strong>Mitglieder</strong>versammlung zu informieren.<br />
Die Hinzuziehung von weiteren Personen durch den Vorstand entspricht der bisherigen<br />
Praxis. Hieran soll insbesondere deshalb festgehalten werden, um den<br />
<strong>Mitglieder</strong>n ausreichende Informationen, die für die Abstimmungen gegebenenfalls<br />
erforderlich sind, vermitteln zu können.<br />
Nach Absatz 2 der vorgeschlagenen Neuregelung hat es die <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />
auch weiterhin in der Hand, andere Personen im Einzelfall durch einfachen<br />
Beschluss zuzulassen. Hierdurch bleibt die notwendige Flexibilität erhalten, um<br />
bei einem besonderen Interesse an der Anwesenheit von Personen, die in der<br />
Vorschrift nicht genannt werden, in angemessener Weise reagieren zu können.<br />
Die Regelung in Abschnitt II Ziffer 3 der Versammlungsordnung wird durch die<br />
Neuregelung obsolet <strong>und</strong> kann daher gestrichen werden.<br />
15
16<br />
IV. Anträge zur Satzung<br />
10. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu § 3 Ziffer 1 <strong>und</strong> 2 der Satzung (Jahrbuch<br />
Seiten 151 bis 153) in Verbindung mit § 3 Ziffer 2, § 10 Ziffer 1 <strong>und</strong> § 16 des Berechtigungsvertrages<br />
(Jahrbuch Seiten 171, 174 <strong>und</strong> 175) den nachstehend abgedruckten<br />
Änderungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 3<br />
Wahrnehmung<br />
1. Die von dem Verein wahrzunehmenden<br />
Rechte werden ihm durch<br />
Abschluss eines besonderen Vertrages<br />
(Berechtigungsvertrag bzw. im Falle<br />
des § 2 Ziffer 3 Inkassomandat) übertragen,<br />
in dem auch der Umfang der<br />
wahrzunehmenden Rechte festgelegt<br />
wird.<br />
Der Berechtigungsvertrag muss enthalten:<br />
a) dass sämtliche dem Berechtigten<br />
gegenwärtig zustehenden <strong>und</strong> alle<br />
zukünftig entstehenden Rechte mit<br />
der Maßgabe übertragen werden,<br />
dass die Übertragung auf mindestens<br />
sechs Jahre erfolgt <strong>und</strong> sich die<br />
Übertragung jeweils um den gleichen<br />
Zeitraum verlängert, falls der<br />
Berechtigungsvertrag nicht ein Jahr<br />
vor Ablauf gekündigt wird; der Berechtigungsvertrag<br />
kann für Onlinenutzungen<br />
kürzere Kündigungsfristen<br />
vorsehen.<br />
Satzung<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 3<br />
Wahrnehmung<br />
(- - -) Die von dem Verein wahrzunehmenden<br />
Rechte werden ihm<br />
durch Abschluss eines besonderen<br />
Vertrages (Berechtigungsvertrag bzw.<br />
im Falle des § 2 Ziffer 3 Inkassomandat)<br />
übertragen, in dem auch der Umfang<br />
der wahrzunehmenden Rechte<br />
festgelegt wird.<br />
Der Berechtigungsvertrag muss enthalten:<br />
a) dass sämtliche dem Berechtigten<br />
gegenwärtig zustehenden <strong>und</strong> alle<br />
zukünftig entstehenden Rechte mit<br />
der Maßgabe übertragen werden,<br />
dass die Übertragung für drei<br />
Jahre, jedoch mindestens bis<br />
zum Jahresende nach Ablauf<br />
des dritten Jahres erfolgt <strong>und</strong><br />
sich die Übertragung jeweils um<br />
drei Jahre verlängert, falls der Berechtigungsvertrag<br />
nicht unter<br />
Einhaltung einer Frist von<br />
sechs Monaten zum Ende des
. . .<br />
2. Für Berechtigungsverträge mit Angehörigen<br />
<strong>und</strong> Verlagsfirmen der<br />
Mitgliedsstaaten der Europäischen<br />
Gemeinschaft gilt Folgendes:<br />
Der Aufsichtsrat ist verpflichtet, beim<br />
Abschluss des Berechtigungsvertrages<br />
mit Angehörigen <strong>und</strong> Verlagsfirmen<br />
der Mitgliedsstaaten der Europäischen<br />
Gemeinschaft zuzustimmen,<br />
dass der Berechtigte seine Nutzungsrechte<br />
nur teilweise der <strong>GEMA</strong> überträgt.<br />
Die Rechtsübertragung kann<br />
sich jedoch nur auf Nutzungsarten<br />
von Rechten an allen Werken des Berechtigten,<br />
nicht auf die Rechte an<br />
einzelnen seiner Werke beziehen.<br />
Die Rechtsübertragung erfolgt für<br />
drei Jahre, jedoch mindestens bis zum<br />
Jahresende nach Ablauf des dritten<br />
Jahres <strong>und</strong> verlängert sich jeweils um<br />
drei Jahre, falls keine Kündigung unter<br />
Einhaltung einer Frist von sechs<br />
Monaten zum Ende des jeweiligen<br />
Drei-Jahres-Zyklus erfolgt. Sie ist<br />
erstmals für alle am 8. Juni 1971 bestehenden<br />
Berechtigungsverträge<br />
zum 31. Dezember 1973 kündbar. Der<br />
Berechtigungsvertrag kann für Onlinenutzungen<br />
kürzere Kündigungsfristen<br />
vorsehen.<br />
jeweiligen Drei-Jahres-Zyklus<br />
schriftlich gekündigt wird; FN)<br />
der Berechtigungsvertrag kann für<br />
Onlinenutzungen kürzere Kündigungsfristen<br />
vorsehen.<br />
. . .<br />
(- - -) Abschluss <strong>und</strong> Kündigung<br />
des Berechtigungsvertrags können<br />
auf die Rechtsübertragung<br />
für bestimmte Nutzungsarten<br />
<strong>und</strong> / oder für bestimmte Länder<br />
beschränkt werden. Solche<br />
Beschränkungen können sich jedoch<br />
nur auf die Übertragung der<br />
Rechte an allen Werken des Berechtigten,<br />
nicht auf die Rechte an einzelnen<br />
seiner Werke beziehen.<br />
(- - -)<br />
_________<br />
FN) Für die Berechnung der Drei-Jahres-Zyklen<br />
für am 8. Juni 1971 bereits<br />
bestehende Berechtigungsverträge<br />
mit Angehörigen <strong>und</strong><br />
Verlagsfirmen der Mitgliedsstaaten<br />
der Europäischen Gemeinschaft<br />
gilt § 3 Ziffer 2 Absatz 3<br />
der Satzung in der Fassung vor<br />
den Beschlüssen der ordentlichen<br />
<strong>Mitglieder</strong>versammlung vom 21. /<br />
22. Juni 2011. Hiernach war die<br />
Rechtsübertragung für diese Berechtigungsverträge<br />
erstmals zum<br />
31. Dezember 1973 kündbar.<br />
17
Das Vertragsverhältnis kann auch unter<br />
Beschränkung auf bestimmte<br />
Nutzungsarten oder auf bestimmte<br />
Länder gekündigt werden: hiervon<br />
bleiben die Mitgliedschaftsrechte des<br />
Berechtigten unberührt. Für den Erwerb<br />
der ordentlichen Mitgliedschaft<br />
oder deren Erhaltung bleiben jedoch<br />
die Vorschriften der §§ 7 <strong>und</strong> 9 Abschnitt<br />
A der Satzung über das Erfordernis<br />
eines Mindestaufkommens<br />
maßgebend.<br />
18<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 3<br />
2. Die <strong>GEMA</strong> sorgt durch den Abschluss<br />
von Mandats- <strong>und</strong> Gegenseitigkeitsverträgen<br />
mit ausländischen<br />
Verwertungsgesellschaften dafür,<br />
dass die ihr vom Berechtigten übertragenen<br />
Rechte auch international<br />
wahrgenommen werden. Darüber<br />
hinaus ist die <strong>GEMA</strong> außerhalb ihres<br />
Verwaltungsgebietes nicht zur Rechtewahrnehmung<br />
verpflichtet. Ist die<br />
Rechtewahrnehmung für ein Land<br />
insgesamt oder im Hinblick auf einzelne<br />
Nutzungsarten nicht durch<br />
Mandats- oder Gegenseitigkeitsverträge<br />
geregelt, so kann der Berechtigte<br />
für das entsprechende Land oder<br />
die entsprechenden Nutzungsarten<br />
jederzeit auch ohne Einhaltung der<br />
Kündigungsfrist gemäß §§ 10 <strong>und</strong> 16<br />
schriftlich die Rückübertragung der<br />
eingeräumten Rechte verlangen. Derartige<br />
Beschränkungen der internationalen<br />
Rechtewahrnehmung werden<br />
den Berechtigten regelmäßig über die<br />
an alle Berechtigten versandte Publikation<br />
„virtuos“ mitgeteilt, wobei auf<br />
dem Titelblatt in hervorgehobener<br />
Weise auf diese Mitteilung hingewiesen<br />
wird.<br />
Berechtigungsvertrag<br />
Von solchen Beschränkungen<br />
der Rechtsübertragung bleiben<br />
die Mitgliedschaftsrechte des Berechtigten<br />
unberührt. Für den Erwerb der<br />
ordentlichen Mitgliedschaft oder deren<br />
Erhaltung bleiben jedoch die Vorschriften<br />
der §§ 7 <strong>und</strong> 9 Abschnitt A<br />
der Satzung über das Erfordernis eines<br />
Mindestaufkommens maßgebend.<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 3<br />
2. Die <strong>GEMA</strong> sorgt durch den Abschluss<br />
von Mandats- <strong>und</strong> Gegenseitigkeitsverträgen<br />
mit ausländischen<br />
Verwertungsgesellschaften dafür,<br />
dass die ihr vom Berechtigten übertragenen<br />
Rechte auch international<br />
wahrgenommen werden. Darüber<br />
hinaus ist die <strong>GEMA</strong> außerhalb ihres<br />
Verwaltungsgebietes nicht zur Rechtewahrnehmung<br />
verpflichtet. Ist die<br />
Rechtewahrnehmung für ein Land<br />
insgesamt oder im Hinblick auf einzelne<br />
Nutzungsarten nicht durch<br />
Mandats- oder Gegenseitigkeitsverträge<br />
geregelt, so kann der Berechtigte<br />
für das entsprechende Land oder<br />
die entsprechenden Nutzungsarten<br />
jederzeit auch ohne Einhaltung der<br />
Kündigungsfrist gemäß § 10 (- - -)<br />
schriftlich die Rückübertragung der<br />
eingeräumten Rechte verlangen. Derartige<br />
Beschränkungen der internationalen<br />
Rechtewahrnehmung werden<br />
den Berechtigten regelmäßig über die<br />
an alle Berechtigten versandte Publikation<br />
„virtuos“ mitgeteilt, wobei auf<br />
dem Titelblatt in hervorgehobener<br />
Weise auf diese Mitteilung hingewiesen<br />
wird.
§ 10<br />
1. Der Vertrag wird mit Wirkung vom<br />
…… zunächst für die Dauer von sechs<br />
Jahren geschlossen. Falls der Vertrag<br />
nicht ein Jahr vor Ablauf schriftlich<br />
gekündigt wird, verlängert er sich jeweils<br />
um sechs Jahre.<br />
. . .<br />
§ 16<br />
Besondere Vereinbarungen<br />
Auf den Berechtigungsvertrag finden<br />
die Vorschriften des § 3 Ziffer 2 der<br />
Satzung der <strong>GEMA</strong> Anwendung. Die<br />
Rechtsübertragung erfolgt demgemäß<br />
für drei Jahre, jedoch mindestens<br />
bis zum Jahresende nach Ablauf des<br />
dritten Jahres, <strong>und</strong> verlängert sich jeweils<br />
um drei Jahre, falls keine Kündigung<br />
unter Einhaltung einer Frist von<br />
sechs Monaten zum Ende des jeweiligen<br />
Drei-Jahres-Zyklus erfolgt. § 10<br />
Ziffer 2 des Berechtigungsvertrages<br />
bleibt unberührt. Ausgenommen von<br />
der Rechtsübertragung werden folgende<br />
Länder - Nutzungsarten -:<br />
§ 10<br />
1. Der Vertrag wird mit Wirkung vom<br />
…… zunächst für die Dauer von drei<br />
Jahren, jedoch mindestens bis<br />
zum Jahresende nach Ablauf<br />
des dritten Jahres ab dem vorgenannten<br />
Datum, geschlossen.<br />
Falls der Vertrag nicht unter Einhaltung<br />
einer Frist von sechs<br />
Monaten zum Ende des jeweiligen<br />
Drei-Jahres-Zyklus schriftlich<br />
gekündigt wird, verlängert er sich jeweils<br />
um weitere drei Jahre.<br />
. . .<br />
Begründung:<br />
§ 16<br />
Besondere Vereinbarungen<br />
Abschluss <strong>und</strong> Kündigung des<br />
Berechtigungsvertrages können<br />
auf die Rechtsübertragung für<br />
bestimmte Nutzungsarten <strong>und</strong> /<br />
oder für bestimmte Länder beschränkt<br />
werden. Solche Beschränkungen<br />
können sich jedoch<br />
nur auf die Übertragung<br />
der Rechte an allen Werken des<br />
Berechtigten, nicht auf die Rechte<br />
an einzelnen seiner Werke beziehen.<br />
Ausgenommen von der<br />
Rechtsübertragung werden folgende<br />
Länder - Nutzungsarten -:<br />
Durch die beantragte Neuregelung sollen die Berechtigungsverträge dahingehend<br />
vereinheitlicht werden, dass die bisher nur für <strong>GEMA</strong>-<strong>Mitglieder</strong> aus den<br />
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union - einschließlich der B<strong>und</strong>esrepublik<br />
Deutschland - geltenden Regelungen zu Laufzeiten <strong>und</strong> Kündigungsfristen sowie<br />
die Möglichkeit, einzelne Länder <strong>und</strong> / oder Nutzungsarten von der Rechtsübertragung<br />
auszunehmen, künftig auch auf <strong>GEMA</strong>-<strong>Mitglieder</strong> aus Drittländern<br />
Anwendung finden sollen.<br />
§ 3 Ziffer 1 a) der Satzung in Verbindung mit § 10 Ziffer 1 des Berechtigungsvertrages<br />
sieht bislang gr<strong>und</strong>sätzlich Vertragslaufzeiten von jeweils sechs Jahren<br />
19
vor, wenn der Berechtigte den Vertrag nicht ein Jahr vor Ablauf schriftlich kün-<br />
digt. Für Angehörige <strong>und</strong> Verlagsfirmen der Mitgliedsstaaten der Europäischen<br />
Union gilt jedoch gemäß § 3 Ziffer 2 der Satzung in Verbindung mit § 16 des Berechtigungsvertrages<br />
eine kürzere Laufzeit von drei Jahren mit einer Kündigungsfrist<br />
von sechs Monaten zum Ende des jeweiligen Drei-Jahres-Zyklus. Auch<br />
die Möglichkeit, bestimmte Länder <strong>und</strong> / oder Nutzungsarten von der Rechtsübertragung<br />
auf die <strong>GEMA</strong> auszunehmen, ist hiernach gr<strong>und</strong>sätzlich nur Angehörigen<br />
<strong>und</strong> Verlagsfirmen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vorbehalten.<br />
Diese Differenzierung beruht auf zwei Entscheidungen der Europäischen<br />
Kommission aus den Jahren 1971 <strong>und</strong> 1972 (71/224/EWG <strong>und</strong> 72/268/EWG), die<br />
sachlich auf die Regelung der Laufzeiten <strong>und</strong> der Möglichkeit solcher Länder- <strong>und</strong><br />
Bereichsausnahmen für Berechtigungsverträge mit Angehörigen der damaligen<br />
EG-Mitgliedsstaaten beschränkt waren. Vor dem Hintergr<strong>und</strong> zunehmender Globalisierung<br />
sollen die entsprechenden Regelungen künftig einheitlich für alle<br />
<strong>GEMA</strong>-<strong>Mitglieder</strong> geregelt werden. Eine <strong>GEMA</strong>-Mitgliedschaft soll gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
auch für Urheber <strong>und</strong> Verlage aus Staaten außerhalb der Europäischen Union<br />
attraktiv bleiben. Der Sicherung <strong>und</strong> dem Erwerb von attraktiven Repertoires<br />
kommt im Hinblick auf den internationalen Wettbewerb zwischen den Verwertungsgesellschaften<br />
eine zunehmende Bedeutung zu.<br />
Für die Berechtigungsverträge mit Angehörigen <strong>und</strong> Verlagsfirmen der Mitgliedsstaaten<br />
der Europäischen Union ergeben sich aus den vorgeschlagenen<br />
Neuregelungen keine Veränderungen.<br />
11. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu § 5 a, § 13 Ziffer 8 <strong>und</strong> § 16 der Satzung<br />
(Jahrbuch Seiten 153, 163 <strong>und</strong> 165) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />
20<br />
Bisherige Fassung:<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 5 a<br />
Die Tätigkeit der <strong>Mitglieder</strong> des<br />
Aufsichtsrats, der Ausschüsse<br />
<strong>und</strong> Kommissionen ist ehrenamtlich.<br />
Soweit nicht in dieser<br />
Satzung etwas anderes bestimmt<br />
ist, erhalten sie lediglich<br />
Ersatz ihrer Reisekosten<br />
<strong>und</strong> Barauslagen sowie pauschale<br />
Sitzungsgelder in angemessener<br />
Höhe.<br />
Die pauschalen Sitzungsgelder<br />
werden durch Beschluss der<br />
Sitzungsgeldkommission festgelegt.<br />
Sie tragen der Natur<br />
der Tätigkeit, der Verantwor-
§ 13<br />
8. Aufsichtsrat, Kommissionen <strong>und</strong><br />
Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig.<br />
. . .<br />
§ 16<br />
tung <strong>und</strong> dem mit dem Amt ty-<br />
pischerweise verb<strong>und</strong>enen Tätigkeitsumfang<br />
sowie der wirtschaftlichen<br />
Lage der <strong>GEMA</strong> Rechnung.<br />
Dabei sollen der Vorsitz<br />
<strong>und</strong> der stellvertretende Vorsitz<br />
in Aufsichtsrat, Ausschüssen<br />
<strong>und</strong> Kommissionen berücksichtigt<br />
werden.<br />
(- - -)<br />
. . .<br />
§ 13<br />
§ 16<br />
D. Sitzungsgeldkommission<br />
1. Die Sitzungsgeldkommission<br />
legt die Höhe der pauschalen<br />
Sitzungsgelder für die <strong>Mitglieder</strong><br />
des Aufsichtsrats sowie der<br />
Ausschüsse <strong>und</strong> Kommissionen<br />
nach Maßgabe der Vorgaben<br />
des § 5 a fest.<br />
2. Die Sitzungsgeldkommission<br />
besteht aus je einem Vertreter<br />
der drei Berufsgruppen <strong>und</strong> dem<br />
Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses<br />
als Vorsitzenden.<br />
Die <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />
wählt die Berufsgruppenvertreter<br />
auf die Dauer von jeweils<br />
drei Jahren nach den Gr<strong>und</strong>sätzen,<br />
die für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern<br />
gelten. Für<br />
jeden Berufsgruppenvertreter<br />
wird ein Stellvertreter gewählt.<br />
Der Vorsitzende der Kommission<br />
wird durch den stellvertretenden<br />
Vorsitzenden des Be-<br />
schwerdeausschusses vertreten.<br />
Die Berufsgruppenvertreter <strong>und</strong><br />
21
22<br />
ihre Stellvertreter dürfen we-<br />
der <strong>Mitglieder</strong> des Aufsichtsrats<br />
noch <strong>Mitglieder</strong> sonstiger<br />
Ausschüsse oder Kommissionen<br />
sein.<br />
3. Die Kommission wird durch<br />
den Aufsichtsrat einberufen. Sie<br />
berät nichtöffentlich. Das Präsidium<br />
des Aufsichtsrats sowie<br />
der Vorstand erhalten Gelegenheit<br />
zur Stellungnahme. Soweit<br />
Sitzungsgelder für Ausschüsse<br />
oder Kommissionen<br />
festzulegen sind, die nicht aus<br />
<strong>Mitglieder</strong>n des Aufsichtsrats<br />
bestehen, steht dieses Recht<br />
auch dem Vorsitzenden des jeweils<br />
betroffenen Gremiums<br />
bzw. einem von diesem Gremium<br />
bestimmten Vertreter zu.<br />
Der Vorsitzende der Sitzungs-<br />
geldkommission entscheidet über<br />
die Hinzuziehung von Sachverständigen.<br />
4. Die Kommission entscheidet<br />
mit einfacher Mehrheit, bei<br />
Stimmengleichheit entscheidet<br />
die Stimme des Vorsitzenden.<br />
5. Die <strong>Mitglieder</strong> der Sitzungsgeldkommission<br />
erhalten für<br />
ihre Tätigkeit lediglich Ersatz<br />
ihrer Reisekosten <strong>und</strong> Barauslagen.<br />
6. Die <strong>Mitglieder</strong> der <strong>GEMA</strong><br />
werden im Rahmen des Geschäftsberichts<br />
über die Höhe<br />
der von der Sitzungsgeldkommission<br />
festgelegten jeweiligen<br />
pauschalen Sitzungsgelder<br />
sowie die Gesamtsumme der in<br />
einem Geschäftsjahr an die<br />
<strong>Mitglieder</strong> des Aufsichtsrats,<br />
der Kommissionen <strong>und</strong> Ausschüsse<br />
geleisteten Zahlungen<br />
informiert.<br />
7. Bis zur erstmaligen Festlegung<br />
durch die Sitzungsgeldkommission<br />
werden Sitzungs-
Begründung:<br />
gelder in Höhe der bis zur ordentlichen<strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />
2011 geltenden Pauschalen<br />
gezahlt.<br />
Als Ergänzung zu der in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats bereits bestehenden<br />
Regelung soll eine klarstellende Regelung zur ehrenamtlichen Tätigkeit<br />
der <strong>Mitglieder</strong> des Aufsichtsrats, der Ausschüsse <strong>und</strong> Kommissionen der <strong>GEMA</strong> in<br />
die Satzung aufgenommen werden, die u. a. die Einrichtung einer Sitzungsgeldkommission<br />
zur künftigen Festlegung der Höhe der Sitzungsgelder vorsieht. Mit<br />
dieser Regelung wird klargestellt, dass sämtliche Kommissionen <strong>und</strong> Ausschüsse<br />
der <strong>GEMA</strong> - <strong>und</strong> nicht nur die Kommissionen <strong>und</strong> Ausschüsse des Aufsichtsrats -<br />
ehrenamtlich tätig sind <strong>und</strong> neben einer Erstattung von Reisekosten <strong>und</strong> Barauslagen<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich nur pauschale Sitzungsgelder gezahlt werden.<br />
12. Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Okko Bekker, Martin Böttcher, Stefan Döring, Ludwig<br />
Eckmann, Fab Squad Publishing Matthias Bröckel e. K., GLM Musikverlag e. K.,<br />
Andreas Grimm, Bernd Hasel, Will-Bertolt Hirsch, International Music Consulting<br />
GmbH, Oliver Kels, Thomas Kisser, Dr. Anselm Kreuzer, Frederikus Theodorus<br />
Mestrini, Hansgeorg Meuser, Andreas Moisa, Maximilian Olowinsky, Robert<br />
Poerschke, Musikverlag Progressive GmbH, Edition Roland Musikverlag Dr.<br />
Sabine Meier e. K., Andreas Schäfer, Dieter Schleip, Songs United Publishing Jörg<br />
Fukking Musikverlag e. K., Martin Albert Sponticcia, Grant Edwin Stevens, Stefan<br />
Stoppok, Wolfgang Vetter-Lohre, Andreas Weidinger, Olaf Weitzl, Wertach Musikverlag<br />
GmbH <strong>und</strong> Helmut Zerlett sowie die Delegierten der außerordentlichen<br />
<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> Elbmusikverlag Inh. Thomas Ritter, Kommunikation<br />
<strong>und</strong> Musik Stefan Benn sowie Norbert Stammberger stellen zu § 6 Ziffer 4 b)<br />
Absatz 2 der Satzung (Jahrbuch Seite 154) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 6<br />
4. Im Übrigen können außerordentliche<br />
<strong>und</strong> ordentliche <strong>Mitglieder</strong> des<br />
Vereins nur werden:<br />
b) . . .<br />
Als Musikverlag kann nur eine Firma<br />
als Mitglied aufgenommen<br />
werden, die Werke der Musik aufgr<strong>und</strong><br />
schriftlich im Sinne des gel-<br />
4. . . .<br />
b) . . .<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 6<br />
Als Musikverlag kann nur eine Firma<br />
als Mitglied aufgenommen<br />
werden, die Werke der Musik aufgr<strong>und</strong><br />
schriftlich im Sinne des gel-<br />
23
24<br />
tenden Verlagsgesetzes geschlossener<br />
Verlagsverträge vervielfältigt<br />
<strong>und</strong> verbreitet. Darunter sind nur<br />
die handelsübliche Herstellung <strong>und</strong><br />
der handelsübliche Vertrieb von<br />
Noten (auch als Mietmaterial) zu<br />
verstehen.<br />
. . .<br />
Begründung:<br />
tenden Verlagsgesetzes geschlossener<br />
Verlagsverträge vervielfältigt<br />
<strong>und</strong> verbreitet. Darunter sind nur<br />
die handelsübliche Herstellung <strong>und</strong><br />
der handelsübliche Vertrieb von<br />
Noten (auch als Leih- oder Mietmaterial)<br />
zu verstehen. Als handelsüblich<br />
vertrieben gelten<br />
ebenfalls die Notenausgaben,<br />
die der Allgemeinheit über<br />
Datennetzwerke zur Verfügung<br />
gestellt werden.<br />
Die vorgeschlagene Änderung trägt den Entwicklungen der letzten Jahre Rechnung.<br />
Die Verbreitung von Noten über Online-Distribution gewinnt zunehmend<br />
an Bedeutung <strong>und</strong> löst in Teilen die herkömmliche Verbreitung von Notendruckexemplaren<br />
ab.<br />
Diese Entwicklungen sollen jetzt auch im Rahmen des Aufnahmeverfahrens Berücksichtigung<br />
finden <strong>und</strong> als weitere Alternative des Nachweises der musikverlegerischen<br />
Tätigkeit zulässig sein.<br />
Zudem werden mit dem Antrag die divergierenden Formulierungen in § 6 Zif-<br />
fer 4 b) Absatz 2 der Satzung (Mietmaterial) <strong>und</strong> § 5 Satz 3 der Geschäftsordnung<br />
für das Aufnahmeverfahren (Leihmaterial) angeglichen.<br />
. . .
13. Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Tobias Becker, Okko Bekker, Martin Böttcher, Michael<br />
Alexander Braunschmid, Stefan Döring, Ludwig Eckmann, Fab Squad Publishing<br />
Matthias Bröckel e. K., Felix Musikverlag <strong>und</strong> Produktion Andreas Wöber e. K.,<br />
GLM Musikverlag e. K., Andreas Grimm, John Alistair Groves, Stefan Hansen,<br />
Bernd Hasel, Will-Bertolt Hirsch, International Music Consulting GmbH, Oliver<br />
Kels, Thomas Kisser, Oliver Klenk, Marcus Loeber, Frederikus Theodorus Mestrini,<br />
Hansgeorg Meuser, Andreas Moisa, Maximilian Olowinsky, Thomas Osterhoff,<br />
Peter Riese, Andreas Schäfer, Reinhard Schaub, Andreas Schilling, Peter<br />
Schirmann, Dieter Schleip, Oliver Schmidt, Rainer Schwitalla, Songs United<br />
Publishing Jörg Fukking Musikverlag e. K., Grant Edwin Stevens, Stefan Stoppok,<br />
Werner Theisen, Dr. Raphael Dominique Thöne, Wolfgang Vetter-Lohre, Andreas<br />
Weidinger, Olaf Weitzl, Wertach Musikverlag GmbH, Christian Wildermuth <strong>und</strong><br />
Helmut Zerlett sowie die Delegierten der außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen<br />
<strong>Mitglieder</strong> Elbmusikverlag Inh. Thomas Ritter, Kommunikation <strong>und</strong> Musik<br />
Stephan Benn sowie Norbert Stammberger stellen zu § 10 Ziffer 6 a), § 12 Ziffer 1<br />
Absatz 2 <strong>und</strong> § 13 der Satzung (Jahrbuch Seiten 159, 161 <strong>und</strong> 163) sowie zu<br />
A Abschnitt III Ziffer 1 Absatz 2 der Versammlungs- <strong>und</strong> Wahlordnung (Jahrbuch<br />
Seite 256) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 10<br />
<strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />
6. Der <strong>Mitglieder</strong>versammlung obliegt<br />
insbesondere:<br />
a) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes<br />
<strong>und</strong> des Jahresabschlusses,<br />
§ 12<br />
Versammlung der außerordentlichen<br />
<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong><br />
1. . . .<br />
In dieser Versammlung, die unter<br />
Vorsitz des Aufsichtsratsvorsitzenden<br />
abgehalten wird, erstattet der Vor-<br />
Satzung<br />
6. . . .<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 10<br />
<strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />
a) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes<br />
<strong>und</strong> des Jahresabschlusses<br />
sowie des Rechenschaftsberichtes<br />
des Aufsichtsrats<br />
in den Berufsgruppenversammlungen,<br />
§ 12<br />
Versammlung der außerordentlichen<br />
<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong><br />
1. . . .<br />
In dieser Versammlung, die unter<br />
Vorsitz des Aufsichtsratsvorsitzenden<br />
abgehalten wird, erstattet der Vor-<br />
25
stand den Geschäftsbericht <strong>und</strong> steht<br />
der Versammlung zur Auskunftserteilung<br />
zur Verfügung. Die Erstattung<br />
des Geschäftsberichts erfolgt jedoch<br />
nicht, wenn die Versammlung in Verbindung<br />
mit einer außerordentlichen<br />
<strong>Mitglieder</strong>versammlung der ordentlichen<br />
<strong>Mitglieder</strong> stattfindet.<br />
. . .<br />
. . .<br />
1.<br />
. . .<br />
26<br />
§ 13<br />
Aufsichtsrat<br />
Bisherige Fassung:<br />
III.<br />
Berufsgruppenversammlungen<br />
Einem Antragsteller kann Rederecht<br />
in einer anderen Kurie eingeräumt<br />
werden, wenn in dieser kein Mitglied<br />
an der Antragstellung beteiligt ist.<br />
stand den Geschäftsbericht <strong>und</strong> der<br />
Aufsichtsratsvorsitzende den<br />
Rechenschaftsbericht des Aufsichtsrats.<br />
Beide stehen der<br />
Versammlung zur Auskunftserteilung<br />
zur Verfügung. Die Erstattung<br />
des Geschäftsberichts erfolgt<br />
jedoch nicht, wenn die Ver-<br />
sammlung in Verbindung mit ei-<br />
ner außerordentlichen <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />
der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong><br />
stattfindet.<br />
. . .<br />
. . .<br />
Versammlungs- <strong>und</strong> Wahlordnung<br />
A. Versammlungsordnung<br />
§ 13<br />
Aufsichtsrat<br />
9. Über seine Tätigkeit berichtet<br />
der Aufsichtsrat den Berufsgruppenversammlungen<br />
in<br />
einem mündlichen Rechenschaftsbericht.<br />
Näheres regelt<br />
die Versammlungsordnung.<br />
1.<br />
. . .<br />
Beantragte Neufassung:<br />
III.<br />
Berufsgruppenversammlungen<br />
Einem Antragsteller kann Rederecht<br />
in einer anderen Kurie eingeräumt<br />
werden, wenn in dieser kein Mitglied<br />
an der Antragstellung beteiligt ist.
Der Redewunsch sollte im Antrag angekündigt<br />
werden.<br />
Begründung:<br />
Der Redewunsch sollte im Antrag<br />
angekündigt werden. Die Berufsgruppenversammlungenentscheiden<br />
nach dem Rechenschaftsbericht<br />
des Aufsichtsrats<br />
<strong>und</strong> anschließender Aussprache<br />
in geheimer Abstimmung über<br />
die Entlastung des Aufsichtsrats.<br />
Mit der vorgeschlagenen Änderung soll das Vertrauensverhältnis zwischen Aufsichtsrat<br />
<strong>und</strong> <strong>Mitglieder</strong>n gestärkt werden, indem die Regelungen für den Aufsichtsrat<br />
der <strong>GEMA</strong> in seinem Verhältnis <strong>und</strong> seinen Pflichten gegenüber der <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />
den für den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft geltenden<br />
Regelungen angepasst werden. Nach § 171 Absatz 2 AktG ist der Aufsichtsrat eines<br />
Unternehmens gesetzlich verpflichtet, der Hauptversammlung über seine<br />
Tätigkeit zu berichten. Dies korrespondiert auch mit einem wesentlichen Gr<strong>und</strong>satz<br />
des deutschen Corporate Governance Codex, der Forderung nach Transparenz<br />
der Unternehmensführung.<br />
Struktur <strong>und</strong> Funktionsweise der <strong>GEMA</strong> als wirtschaftlicher Verein sind in vieler<br />
Hinsicht vergleichbar mit denen von Wirtschaftsunternehmen. Insofern liegt eine<br />
Angleichung der Satzung an die in Deutschland gültigen Regelwerke auf der<br />
Hand.<br />
Da der Aufsichtsrat sein Mandat nur durch die jeweiligen Berufsgruppenversammlungen<br />
erhalten kann, ist es selbstverständlich, dass er diesen über seine<br />
Tätigkeit Bericht erstattet. Die Festschreibung eines Berichts des Aufsichtsrats in<br />
der Satzung kommt im Übrigen auch einer zentralen Forderung der Enquete<br />
Kommission „Kultur in Deutschland“ nach, die von der <strong>GEMA</strong> 2007 gefordert hat,<br />
ihrer Verpflichtung zur Transparenz stärker als bisher nachzukommen.<br />
Nach den bisherigen Regelungen der Satzung entscheidet die <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />
über die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme dessen Geschäftsberichts.<br />
Vor der Entlastung des Aufsichtsrats ist bisher indes keinerlei Berichterstattung<br />
über die Tätigkeit des Aufsichtsrats vorgesehen.<br />
Da die in § 10 Ziffer 6 b) der Satzung vorgesehene Entscheidung über die Entlastung<br />
des Aufsichtsrats ohne vorherige Informationen über die Tätigkeit des Aufsichtsrats<br />
in dem vorangegangenen Geschäftsjahr ohne sachliche Begründung<br />
<strong>und</strong> lediglich pro forma getroffen werden kann, wäre ein Rechenschaftsbericht<br />
des Aufsichtsrats auch im Sinne einer konsistenten Systematik der Satzung geboten.<br />
Eine geheime Abstimmung über die Entlastung des Aufsichtsrats entspricht den<br />
international üblichen Gepflogenheiten bei der Entlastung von Aufsichtsräten.<br />
Aufgr<strong>und</strong> des hohen Arbeits- <strong>und</strong> Zeitaufwands des Aufsichtsrats <strong>und</strong> im Sinne<br />
des vorliegenden Antrags erscheint es im Übrigen sinnvoll, über eine Vergütung<br />
der Aufsichtsratstätigkeit zu diskutieren <strong>und</strong> diesbezüglich zukünftig Regelungen<br />
zu treffen.<br />
27
14. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zur Änderung von § 10 Ziffer 7 Satz 1 <strong>und</strong> § 12<br />
Ziffern 2 <strong>und</strong> 3 der Satzung (Jahrbuch Seiten 159 <strong>und</strong> 161) in Verbindung mit A<br />
Abschnitt II Ziffer 2 (5) <strong>und</strong> (9), B Abschnitt I Ziffer 3 <strong>und</strong> Abschnitt II Ziffern 1<br />
<strong>und</strong> 4 Absatz 1 der Versammlungs- <strong>und</strong> Wahlordnung (Jahrbuch Seiten 256 <strong>und</strong><br />
258 bis 260) sowie zur Aufhebung des Beschlusses zu Antrag 54 der ordentlichen<br />
<strong>Mitglieder</strong>versammlung 1958 den nachstehend abgedruckten Antrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 10<br />
<strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />
7. In der <strong>Mitglieder</strong>versammlung hat<br />
jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.<br />
§ 12<br />
Versammlung der außerordentlichen<br />
<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong><br />
2. Die Versammlung wählt alle drei<br />
Jahre aus ihrer Mitte in getrenn-<br />
ten Berufsgruppenversammlungen 34<br />
<strong>Mitglieder</strong> als Delegierte für die <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />
der ordentlichen<br />
<strong>Mitglieder</strong>, <strong>und</strong> zwar:<br />
28<br />
sechzehn aus der Berufsgruppe<br />
Komponisten, von denen mindestens<br />
sechs Rechtsnachfolger sein<br />
müssen;<br />
acht aus der Berufsgruppe Textdichter,<br />
von denen mindestens vier<br />
Rechtsnachfolger sein müssen.<br />
Sollte für die Wahl die vorgesehene<br />
Anzahl von Rechtsnachfolgern<br />
nicht zur Verfügung stehen oder<br />
sich nicht zur Verfügung stellen, so<br />
Satzung<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 10<br />
<strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />
7. In der <strong>Mitglieder</strong>versammlung hat<br />
jedes ordentliche Mitglied zwei Stimmen,<br />
die jeweils übereinstimmend<br />
abzugeben sind.<br />
§ 12<br />
Versammlung der außerordentlichen<br />
<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong><br />
2. Die Versammlung wählt alle drei<br />
Jahre aus ihrer Mitte in getrennten<br />
Berufsgruppenversammlungen bis<br />
zu 102 <strong>Mitglieder</strong> als Delegierte für<br />
die <strong>Mitglieder</strong>versammlung der ordentlichen<br />
<strong>Mitglieder</strong>, <strong>und</strong> zwar:<br />
bis zu acht<strong>und</strong>vierzig aus der<br />
Berufsgruppe Komponisten, von<br />
denen mindestens achtzehn<br />
Rechtsnachfolger sein müssen;<br />
bis zu vier<strong>und</strong>zwanzig aus der<br />
Berufsgruppe Textdichter, von denen<br />
mindestens zwölf Rechtsnachfolger<br />
sein müssen.<br />
. . .
können auch andere <strong>Mitglieder</strong><br />
gewählt werden;<br />
zehn aus der Berufsgruppe Verleger.<br />
Für jede Berufsgruppe werden bis zu<br />
drei Stellvertreter gewählt. Als Delegierter<br />
kann nur gewählt werden, wer<br />
der <strong>GEMA</strong> mindestens zwei Jahre angehört.<br />
Die Amtsdauer der Delegierten <strong>und</strong><br />
ihrer Stellvertreter läuft bis zur Neuwahl;<br />
Wiederwahl ist zulässig.<br />
Für den Fall, dass in einer Versammlung<br />
die Delegierten nicht vollständig<br />
anwesend sind, werden diese durch<br />
die für die jeweilige Berufsgruppe<br />
gewählten Stellvertreter ersetzt. Die<br />
. . .<br />
bis zu dreißig aus der Berufsgruppe<br />
Verleger.<br />
Für jede Berufsgruppe werden bis zu<br />
fünf Stellvertreter gewählt. Als Delegierter<br />
oder Stellvertreter kann<br />
nur gewählt werden, wer der <strong>GEMA</strong><br />
mindestens zwei Jahre angehört. Zudem<br />
kann als Delegierter oder<br />
Stellvertreter nur gewählt<br />
werden, wer in den beiden Kalenderjahren,<br />
die dem Jahr der<br />
Wahl vorausgegangen sind, Aufkommen<br />
in Höhe von insgesamt<br />
mindestens EUR 50,00 erzielt<br />
hat.<br />
Die Amtsdauer der Delegierten <strong>und</strong><br />
ihrer Stellvertreter läuft bis zur Neuwahl;<br />
Wiederwahl ist zulässig. Erwirbt<br />
ein Delegierter oder ein<br />
Stellvertreter die ordentliche<br />
Mitgliedschaft, endet sein Amt<br />
mit dem Tag, an dem der Vorstand<br />
im Einvernehmen mit<br />
dem Aufsichtsrat über seine<br />
Aufnahme als ordentliches Mitglied<br />
entscheidet. Scheidet ein<br />
Delegierter oder Stellvertreter<br />
aus diesem oder einem anderen<br />
Gr<strong>und</strong> während seiner Amtsdauer<br />
aus seinem Amt aus, so<br />
hat die jeweilige Berufsgruppe<br />
in der darauffolgenden Versammlung<br />
der außerordentlichen<br />
<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong><br />
einen Ersatzdelegierten<br />
bzw. einen Ersatzstellvertreter<br />
zu wählen, der für die verbleibende<br />
Amtsdauer an die Stelle<br />
des ausgeschiedenen Delegierten<br />
bzw. Stellvertreters tritt.<br />
Im Übrigen finden Nachwahlen<br />
nicht statt.<br />
Für den Fall, dass in einer Versammlung<br />
die Delegierten nicht vollständig<br />
anwesend sind, werden diese durch<br />
die für die jeweilige Berufsgruppe<br />
gewählten Stellvertreter ersetzt. Die<br />
29
Reihenfolge richtet sich dabei nach<br />
der Anzahl der Stimmen, die die Stellvertreter<br />
bei ihrer Wahl erhalten haben.<br />
Für den Fall, dass nicht alle abwesenden<br />
Delegierten durch bereits<br />
gewählte Stellvertreter ersetzt werden<br />
können, werden jeweils aus der<br />
Berufsgruppe die fehlenden Delegierten<br />
durch Wahl von Stellvertretern<br />
ersetzt.<br />
Wer für ein ordentliches Verlegermitglied<br />
vertretungsberechtigt ist, kann<br />
nicht gleichzeitig als Delegierter gewählt<br />
werden. Im Übrigen gelten die<br />
Bestimmungen in § 10 Ziffer 7 für die<br />
Delegiertenwahl sinngemäß.<br />
3. Den Delegierten stehen im Übrigen<br />
alle Rechte der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong><br />
zu mit Ausnahme des passiven<br />
Wahlrechts.<br />
2.<br />
. . .<br />
30<br />
Bisherige Fassung:<br />
II.<br />
Hauptversammlung<br />
(5) Soweit die Hauptversammlung<br />
der Verwendung eines elektronischen<br />
Abstimmungssystems nicht zustimmt,<br />
muss auf Antrag eines Zwanzigstels<br />
der bei der Abstimmung anwesenden<br />
<strong>Mitglieder</strong> schriftlich <strong>und</strong><br />
geheim abgestimmt werden.<br />
Versammlungs- <strong>und</strong> Wahlordnung<br />
A. Versammlungsordnung<br />
Reihenfolge richtet sich dabei nach<br />
der Anzahl der Stimmen, die die Stellvertreter<br />
bei ihrer Wahl erhalten haben.<br />
(- - -)<br />
Wer für ein ordentliches Verlegermitglied<br />
vertretungsberechtigt ist, kann<br />
nicht gleichzeitig als Delegierter gewählt<br />
werden. Im Übrigen gelten die<br />
Bestimmungen in § 10 Ziffer 7 Satz 2<br />
bis 18 für die Delegiertenwahl sinngemäß.<br />
3. In der <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />
hat jeder Delegierte eine<br />
Stimme. Den Delegierten stehen im<br />
Übrigen alle Rechte der ordentlichen<br />
<strong>Mitglieder</strong> zu mit Ausnahme des passiven<br />
Wahlrechts.<br />
2.<br />
. . .<br />
Beantragte Neufassung:<br />
II.<br />
Hauptversammlung<br />
(5) Soweit die Hauptversammlung<br />
der Verwendung eines elektroni-<br />
schen Abstimmungssystems nicht zustimmt,<br />
muss schriftlich <strong>und</strong> geheim<br />
abgestimmt werden, wenn<br />
ein solcher Antrag mit einem<br />
Zwanzigstel der Zahl der Stimmen<br />
der bei der Abstimmung anwesenden<br />
<strong>Mitglieder</strong> unterstützt<br />
wird.
(9) Wird in der Hauptversammlung<br />
über einen in den Berufsgruppenversammlungen<br />
bereits verabschiedeten<br />
Antrag eine nochmalige Diskussion<br />
<strong>und</strong> Abstimmung verlangt, so ist diesem<br />
Verlangen zu entsprechen, wenn<br />
dieser Antrag von der Hälfte der anwesenden<br />
<strong>Mitglieder</strong> oder von Dreiviertel<br />
der anwesenden <strong>Mitglieder</strong> einer<br />
Berufsgruppe unterstützt wird.<br />
. . .<br />
(9) Wird in der Hauptversammlung<br />
über einen in den Berufsgruppenversammlungen<br />
bereits verabschiedeten<br />
Antrag eine nochmalige Diskussion<br />
<strong>und</strong> Abstimmung verlangt, so ist diesem<br />
Verlangen zu entsprechen, wenn<br />
dieser Antrag mit der Hälfte der<br />
Zahl der Stimmen der anwesenden<br />
<strong>Mitglieder</strong> oder mit Dreiviertel der<br />
Zahl der Stimmen der anwesenden<br />
<strong>Mitglieder</strong> einer Berufsgruppe unterstützt<br />
wird.<br />
. . .<br />
B. Wahlordnung für die Wahl zum Aufsichtsrat<br />
Bisherige Fassung:<br />
I.<br />
Satzungsbestimmungen für die Wahl<br />
zum Aufsichtsrat<br />
3.<br />
Aktives Wahlrecht<br />
§ 10 Ziffer 7 der Satzung bestimmt:<br />
„7. In der <strong>Mitglieder</strong>versammlung hat<br />
jedes ordentliche Mitglied eine Stim-<br />
me. . . .“<br />
. . .<br />
§ 12 Ziffer 3 der Satzung bestimmt:<br />
„3. Den Delegierten stehen im Übrigen<br />
alle Rechte der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong><br />
zu mit Ausnahme des passiven<br />
Wahlrechts.“<br />
Beantragte Neufassung:<br />
I.<br />
Satzungsbestimmungen für die Wahl<br />
zum Aufsichtsrat<br />
3.<br />
Aktives Wahlrecht<br />
. . .<br />
„7. In der <strong>Mitglieder</strong>versammlung hat<br />
jedes ordentliche Mitglied zwei<br />
Stimmen, die jeweils übereinstimmend<br />
abzugeben sind. . . .“<br />
. . .<br />
. . .<br />
„3. In der <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />
hat jeder Delegierte eine<br />
Stimme. Den Delegierten stehen im<br />
Übrigen alle Rechte der ordentlichen<br />
<strong>Mitglieder</strong> zu mit Ausnahme des passiven<br />
Wahlrechts.“<br />
31
32<br />
II.<br />
Durchführung der Wahl in den<br />
Berufsgruppen Komponisten,<br />
Textdichter, Verleger<br />
1.<br />
Die Wahl der Aufsichtsräte innerhalb<br />
der einzelnen Berufsgruppen (6 Komponisten<br />
<strong>und</strong> 2 Stellvertreter, 4 Textdichter<br />
<strong>und</strong> 2 Stellvertreter, 5 Verleger<br />
<strong>und</strong> 2 Stellvertreter) erfolgt durch<br />
eine Gesamtabstimmung (gemeinsame<br />
Wahl), bei der jedes zur Wahl<br />
berechtigte Mitglied so viele Stimmen<br />
hat, wie Aufsichtsräte zu wählen sind.<br />
4.<br />
Die Wahl ist geheim. Jeder Wähler hat<br />
so viel Stimmen, wie in seiner Berufsgruppe<br />
Aufsichtsräte zu wählen sind<br />
(6 Komponisten, 4 Textdichter, 5 Verleger).<br />
Die Stimmabgabe erfolgt dadurch,<br />
dass der Wähler für die jeweils<br />
auf der Gesamtabstimmungsliste (Liste<br />
für die gemeinsame Wahl) stehenden<br />
Kandidaten seine Stimme abgibt<br />
bzw. sich enthält.<br />
II.<br />
Durchführung der Wahl in den<br />
Berufsgruppen Komponisten,<br />
Textdichter, Verleger<br />
1.<br />
Die Wahl der Aufsichtsräte innerhalb<br />
der einzelnen Berufsgruppen (6 Komponisten<br />
<strong>und</strong> 2 Stellvertreter, 4 Textdichter<br />
<strong>und</strong> 2 Stellvertreter, 5 Verleger<br />
<strong>und</strong> 2 Stellvertreter) erfolgt durch<br />
eine Gesamtabstimmung (gemeinsame<br />
Wahl), bei der jedes zur Wahl<br />
berechtigte ordentliche Mitglied<br />
doppelt so viele Stimmen <strong>und</strong> jeder<br />
zur Wahl berechtigte Delegierte<br />
so viele Stimmen hat, wie<br />
Aufsichtsräte zu wählen sind.<br />
4.<br />
Die Wahl ist geheim. Jedes zur Wahl<br />
berechtigte ordentliche Mitglied<br />
hat doppelt so viele Stimmen<br />
<strong>und</strong> jeder zur Wahl berechtigte<br />
Delegierte hat so viele Stimmen,<br />
wie in seiner Berufsgruppe Aufsichtsräte<br />
zu wählen sind (6 Komponisten,<br />
4 Textdichter, 5 Verleger). Die<br />
Stimmabgabe erfolgt dadurch, dass<br />
jedes ordentliche Mitglied für<br />
die jeweils auf der Gesamtabstimmungsliste<br />
(Liste für die gemeinsame<br />
Wahl) stehenden Kandidaten je zwei<br />
Stimmen <strong>und</strong> jeder Delegierte<br />
je eine Stimme abgibt bzw. sich<br />
enthält.<br />
Beschluss zu Antrag 54 der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong>versammlung 1958<br />
Dieser lautet in Ziffer 2 wie folgt:<br />
„2. Den jeweils Delegierten der ao. <strong>Mitglieder</strong> werden von der <strong>GEMA</strong> auf Antrag<br />
in begründeten Fällen Reisekosten, Übernachtungskosten usw., die durch ihre<br />
Teilnahme an den <strong>Mitglieder</strong>versammlungen entstehen, erstattet.“<br />
Ziffer 2 des Beschlusses zu Antrag 54 der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />
1958 wird aufgehoben.
Begründung:<br />
Gemäß § 6 Absatz 2 UrhWG ist zur angemessenen Wahrung der Belange der außerordentlichen<br />
<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> eine gemeinsame Vertretung zu<br />
bilden. Aufgr<strong>und</strong> der seit dem Schlussbericht der Enquete-Kommission „Kultur in<br />
Deutschland“ aus dem Jahr 2007 immer lauter werdenden Forderungen der Politik,<br />
diese Vertretung zu stärken, ist eine Erhöhung der Anzahl der Delegierten angezeigt.<br />
Dabei sind sowohl die Vorgaben von Seiten des Gesetzgebers <strong>und</strong> der Politik<br />
als auch die Interessen der <strong>Mitglieder</strong> zu berücksichtigen. So ist zum einen<br />
die Forderung der Politik zu erfüllen, dass die Anzahl der Delegierten signifikant<br />
erhöht wird. Zum anderen ist zu gewährleisten, dass die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong><br />
durch die außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> dennoch nicht majorisiert<br />
werden können. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der<br />
in der Amtlichen Begründung zu § 6 Absatz 2 UrhWG Folgendes ausführt:<br />
„Es gibt zahlreiche Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte, die<br />
nur gelegentlich Werke schaffen oder schutzfähige Leistungen erbringen.<br />
Müsste die Verwertungsgesellschaft diesen allen volle Mitgliedschaftsrechte<br />
gewähren, so würden sie die verhältnismäßig kleine Zahl<br />
der Urheber oder Schutzrechtsinhaber, die mit ihren Rechten das wirtschaftliche<br />
F<strong>und</strong>ament der Verwertungsgesellschaft bilden, majorisieren<br />
können <strong>und</strong> einen Einfluss erhalten, der außer Verhältnis zu der Bedeutung<br />
ihrer Rechte stünde.“ [vgl. UFITA, Bd. 46, 1966, S. 280].<br />
Darüber hinaus ist dem Interesse der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Rechnung zu tragen,<br />
dass die außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> in der <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />
durch Kollegen vertreten werden, die über ein gewisses Maß an<br />
Sachk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Erfahrung als Urheber bzw. Verleger verfügen.<br />
Zur Umsetzung dieser Vorgaben wird ein Regelungsmodell vorgeschlagen, bei<br />
dem die Anzahl der Delegierten der jeweiligen Berufsgruppe verdreifacht <strong>und</strong> die<br />
Möglichkeit der Majorisierung zugleich dadurch ausgeschlossen wird, dass die<br />
Stimmen der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> im Verhältnis zu den Stimmen der Delegierten<br />
2:1 gewichtet werden. Des Weiteren wird eine Regelung vorgeschlagen, nach<br />
der die Wählbarkeit als Delegierter an ein geringfügiges Mindestaufkommen geknüpft<br />
wird, das in den beiden dem Jahr der Wahl vorangegangenen Jahren erwirtschaftet<br />
worden sein muss. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Delegierten<br />
über einen gewissen wirtschaftlichen Erfolg als Musikurheber bzw. Verleger<br />
<strong>und</strong> somit auch über die für die Vertretung der außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen<br />
<strong>Mitglieder</strong> erforderliche Erfahrung <strong>und</strong> Sachk<strong>und</strong>e verfügen.<br />
Zu den einzelnen Neuregelungen ist Folgendes auszuführen:<br />
§ 10 Ziffer 7 Absatz 1 Satz 1 der Satzung:<br />
Die vorgeschlagene Neufassung von § 10 Ziffer 7 Absatz 1 Satz 1 der Satzung regelt,<br />
dass jedes ordentliche Mitglied in der <strong>Mitglieder</strong>versammlung zwei Stimmen<br />
hat, die jeweils übereinstimmend abzugeben sind. Diese Regelung führt in Verbindung<br />
mit der vorgeschlagenen Neuregelung in § 12 Ziffer 3 Satz 1 der Satzung<br />
dazu, dass die Stimmen der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> im Verhältnis zu den Stimmen<br />
der Delegierten 2:1 gewichtet werden (siehe hierzu unten). Hierdurch soll -<br />
entsprechend dem Willen des Gesetzgebers - vermieden werden, dass die ordentlichen<br />
<strong>Mitglieder</strong> durch die außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong><br />
majorisiert werden können.<br />
33
§ 12 Ziffer 2 Absatz 1 der Satzung:<br />
Durch die vorgeschlagene Neuregelung in § 12 Ziffer 2 Absatz 1 der Satzung wird<br />
die derzeitige Anzahl der Delegierten in jeder Berufsgruppe verdreifacht. Gleiches<br />
gilt für die Anzahl der Rechtsnachfolger, die in der jeweiligen Delegiertengruppe<br />
vertreten sein sollen.<br />
Da durch die signifikante Erhöhung der Delegiertenzahlen die Wahrscheinlichkeit<br />
steigt, dass nicht bei jeder Delegiertenwahl ausreichend viele außerordentliche<br />
<strong>und</strong> angeschlossene <strong>Mitglieder</strong> zur Verfügung stehen, soll die für die jeweilige<br />
Berufsgruppe vorgeschlagene Anzahl von Delegierten lediglich als Maximalgrenze<br />
(„bis zu“) geregelt werden.<br />
Die Verdreifachung der Delegiertenzahl hat den Vorteil, dass hierdurch eine erhebliche<br />
Stärkung der demokratischen Teilhaberechte der außerordentlichen <strong>und</strong><br />
angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> erreicht wird. Zwar werden die Stimmrechte der Delegierten<br />
im Verhältnis zu den ordentlichen <strong>Mitglieder</strong>n gleichzeitig halbiert, um<br />
dadurch die Möglichkeit der Majorisierung auszuschließen. Dennoch würde sich<br />
das Stimmgewicht bei einer Verdreifachung der Anzahl der Delegierten zu deren<br />
Gunsten verschieben. Zudem hätte die vorgeschlagene Neuregelung den Vorteil,<br />
dass in Zukunft einer verdreifachten Anzahl von Delegierten das Teilnahme-,<br />
Rede-, Frage- <strong>und</strong> Antragsrecht zustehen würde.<br />
§ 12 Ziffer 2 Absatz 2 der Satzung:<br />
Da bei einer Verdreifachung der Anzahl der Delegierten zu erwarten ist, dass sich<br />
die Differenz zwischen der Zahl der gewählten Delegierten <strong>und</strong> der in der <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />
anwesenden Delegierten weiter erhöht <strong>und</strong> somit in Zukunft<br />
mehrere Delegierte durch Stellvertreter zu ersetzen sind, wird vorgeschlagen,<br />
die Anzahl der zu wählenden Stellvertreter in § 12 Ziffer 2 Absatz 2 Satz 1 der<br />
Satzung von bis zu drei auf bis zu fünf pro Berufsgruppe zu erhöhen.<br />
Als Sachk<strong>und</strong>enachweis sieht die Neuregelung in § 12 Ziffer 2 Absatz 2 Satz 3 der<br />
Satzung ein Mindestaufkommen in Höhe von EUR 50,00 vor, was in etwa dem<br />
doppelten Mitgliedsbeitrag (2 x EUR 25,56) entspricht. Dieses Mindestaufkommen<br />
muss in den beiden dem Jahr der Wahl vorausgegangenen Kalenderjahren<br />
insgesamt erwirtschaftet worden sein. Ein Mitglied, das sich zur Wahl stellen will,<br />
muss somit nicht in beiden Jahren vor der Wahl jeweils EUR 50,00 erwirtschaftet<br />
haben, sondern lediglich in beiden Jahren zusammen. Rechtfertigen lässt sich eine<br />
solche Regelung dadurch, dass ein Berechtigter, der in den letzten beiden Jahren<br />
vor der Wahl nicht einmal seinen Mitgliedsbeitrag erwirtschaften konnte,<br />
kaum über vertiefte <strong>und</strong> aktuelle Kenntnisse im Bereich der Verwertungsgesellschaften<br />
<strong>und</strong> insbesondere der Verteilung verfügen kann. Der große Vorteil eines<br />
Mindestaufkommens in dieser Höhe wäre, dass dabei - wie vom Deutschen<br />
Patent- <strong>und</strong> Markenamt (DPMA) <strong>und</strong> vom B<strong>und</strong>esministerium der Justiz (BMJ) gefordert<br />
- ausreichend viele außerordentliche <strong>und</strong> angeschlossene <strong>Mitglieder</strong> passiv<br />
wahlberechtigt wären.<br />
§ 12 Ziffer 2 Absatz 3 <strong>und</strong> 4 der Satzung:<br />
Die vorgeschlagene Neuregelung von § 12 Ziffer 2 Absatz 3 <strong>und</strong> 4 der Satzung<br />
sieht vor, dass die Nachwahlen von Delegierten auf bestimmte Fälle begrenzt<br />
werden. So soll eine Nachwahl in Zukunft nur noch dann durchgeführt werden,<br />
wenn ein Delegierter oder ein Stellvertreter während seiner Amtszeit aus seinem<br />
Amt ausscheidet. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn ein Delegierter oder Stellver-<br />
treter die ordentliche Mitgliedschaft erwirbt <strong>und</strong> somit nicht mehr als Vertreter<br />
der außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> fungieren kann. Dagegen<br />
34
sollen keine Nachwahlen mehr stattfinden, wenn die amtierenden Delegierten<br />
bei der Versammlung der außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong><br />
nicht vollständig anwesend sind <strong>und</strong> auch nicht durch bereits gewählte Stellvertreter<br />
ersetzt werden können. Für eine solche Beschränkung der Nachwahlen<br />
sprechen folgende Erwägungen:<br />
Durch die vorgeschlagene Erhöhung der Anzahl der zu wählenden Stellvertreter<br />
von bis zu drei auf bis zu fünf pro Berufsgruppe ist gr<strong>und</strong>sätzlich gewährleistet,<br />
dass die bei einer <strong>Mitglieder</strong>versammlung fehlenden Delegierten durch die gewählten<br />
Stellvertreter ersetzt werden können. Selbst für den Fall, dass nicht alle<br />
fehlenden Delegierten durch die bereits gewählten Stellvertreter ersetzt werden<br />
können, würde dies aufgr<strong>und</strong> der starken Erhöhung der Delegiertenzahlen nicht<br />
zu einer unzulässigen Beschneidung der Teilhaberechte der außerordentlichen<br />
<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> führen. Eine Beschränkung der Nachwahlen auf<br />
bestimmte Fälle ist auch aus Gründen der Zeitersparnis anzuraten.<br />
§ 12 Ziffer 3 der Satzung:<br />
Die Neuregelung in § 12 Ziffer 3 Satz 1 der Satzung steht im Zusammenhang mit<br />
der Neuregelung in § 10 Ziffer 7 Absatz 1 Satz 1 der Satzung (siehe oben) <strong>und</strong><br />
sieht vor, dass jeder Delegierte in der <strong>Mitglieder</strong>versammlung eine Stimme hat.<br />
Abschnitt II 2 (5) <strong>und</strong> (9) der Versammlungsordnung:<br />
Die in § 10 Ziffer 7 Absatz 1 Satz 1 der Satzung geregelte Verdoppelung der Stimmen<br />
der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> hat zur Folge, dass es bei Abstimmungen über<br />
Anträge in Zukunft nicht mehr auf die Zahl der bei der Abstimmung anwesenden<br />
<strong>Mitglieder</strong>, sondern auf die Zahl der bei der Abstimmung vertretenen Stimmen<br />
ankommt. Abschnitt II 2 (5) <strong>und</strong> (9) der Versammlungsordnung muss daher entsprechend<br />
angepasst werden.<br />
Abschnitt I 3 der Wahlordnung:<br />
Da § 10 Ziffer 7 <strong>und</strong> § 12 Ziffer 3 der Satzung in Abschnitt I 3 der Wahlordnung<br />
zitiert werden, muss diese Bestimmung an die dort vorgeschlagenen Neuregelungen<br />
angepasst werden.<br />
Abschnitt II 1 <strong>und</strong> 4 der Wahlordnung:<br />
Die Neuregelung in Abschnitt II 1 <strong>und</strong> 4 der Wahlordnung steht im Zusammenhang<br />
mit der in § 10 Ziffer 7 Absatz 1 Satz 1 <strong>und</strong> § 12 Ziffer 3 der Satzung vorgesehenen<br />
Stimmgewichtung, die auch für die Wahl des Aufsichtsrats gelten soll.<br />
Beschluss zu Antrag 54:<br />
Von der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong>versammlung 1958 wurde die Annahme von Antrag<br />
54 beschlossen. Dieser sieht in Ziffer 2 vor, dass den Delegierten von der<br />
<strong>GEMA</strong> in begründeten Fällen Reisekosten, Übernachtungskosten usw., die durch<br />
die Teilnahme an der <strong>Mitglieder</strong>versammlung entstehen, erstattet werden. In<br />
den letzten Jahren beliefen sich die von der <strong>GEMA</strong> pro Antragsteller erstatteten<br />
Kosten auf durchschnittlich EUR 385,00. Einen Antrag auf Kostenerstattung haben<br />
im Jahr 2008 18 Delegierte, im Jahr 2009 21 Delegierte <strong>und</strong> im Jahr 2010<br />
26 Delegierte gestellt. Sofern nunmehr eine Erhöhung der Anzahl der Delegierten<br />
auf insgesamt 102 beschlossen wird, könnte dies zu einer starken Erhöhung der<br />
von der Gesamtheit der Berechtigten zu tragenden Kosten auf bis zu r<strong>und</strong><br />
EUR 40 000,00 je <strong>Mitglieder</strong>versammlung führen. Es wird daher im Zusammenhang<br />
mit der beantragten Erhöhung der Delegiertenzahlen zur Abstimmung gestellt,<br />
Ziffer 2 des Beschlusses der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong>versammlung 1958 zu<br />
Antrag 54 aufzuheben.<br />
35
Mit Schreiben vom 2.5.2011 hat das DPMA mitgeteilt, dass der Regelungsvorschlag<br />
aus aufsichtsrechtlicher Sicht anhand einer Prüfung nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz<br />
nicht zu beanstanden ist.<br />
15. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu § 11 a) der Satzung (Jahrbuch Seite 160) <strong>und</strong><br />
B Abschnitt I Ziffer 2 sowie B Abschnitt II Ziffer 4 der Versammlungs- <strong>und</strong> Wahlordnung<br />
(Jahrbuch Seiten 257 <strong>und</strong> 260) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />
36<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 11<br />
a) Jede der drei Berufsgruppen<br />
(Komponisten, Textdichter, Verleger)<br />
wählt die für sie im Aufsichtsrat<br />
vorgesehenen <strong>Mitglieder</strong> getrennt.<br />
Innerhalb der einzelnen Berufsgruppen<br />
erfolgt die Wahl im<br />
ersten <strong>und</strong> zweiten Wahlgang mit<br />
einfacher Mehrheit, in allen weiteren<br />
Wahlgängen mit relativer<br />
Mehrheit. Die Abberufung erfolgt<br />
stets mit Zweidrittelmehrheit. Falls<br />
drei Viertel der in jeder der beiden<br />
anderen Berufsgruppen vertretenen<br />
Stimmen mit der Wahl eines<br />
in einer anderen Berufsgruppe gewählten<br />
Mitglieds nicht einverstanden<br />
sind, muss die Berufsgruppe<br />
eine Neuwahl vornehmen,<br />
es sei denn, dass sie den zuerst<br />
Gewählten mit drei Viertel ihrer<br />
Stimmen wiederwählt.<br />
Satzung<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 11<br />
a) Jede der drei Berufsgruppen<br />
(Komponisten, Textdichter, Verleger)<br />
wählt die für sie im Aufsichtsrat<br />
vorgesehenen <strong>Mitglieder</strong> getrennt.<br />
Innerhalb der einzelnen Berufsgruppen<br />
erfolgt die Wahl im<br />
ersten <strong>und</strong> zweiten Wahlgang mit<br />
einfacher Mehrheit, in allen weiteren<br />
Wahlgängen mit relativer<br />
Mehrheit. Sofern sich genau so<br />
viele <strong>Mitglieder</strong> zur Wahl<br />
stellen, wie Aufsichtsräte zu<br />
wählen sind, kann die jeweiligeBerufsgruppenversammlung<br />
mit einfacher Mehrheit<br />
entscheiden, dass die Wahl<br />
en-bloc stattfindet. Die Abberufung<br />
erfolgt stets mit Zweidrittelmehrheit.<br />
Falls drei Viertel der in<br />
jeder der beiden anderen Berufsgruppen<br />
vertretenen Stimmen mit<br />
der Wahl eines in einer anderen<br />
Berufsgruppe gewählten Mitglieds<br />
nicht einverstanden sind, muss die<br />
Berufsgruppe eine Neuwahl vornehmen,<br />
es sei denn, dass sie den<br />
zuerst Gewählten mit drei Viertel<br />
ihrer Stimmen wiederwählt.
Versammlungs- <strong>und</strong> Wahlordnung<br />
B. Wahlordnung für die Wahl zum Aufsichtsrat<br />
Bisherige Fassung:<br />
I.<br />
Satzungsbestimmungen für die Wahl<br />
zum Aufsichtsrat<br />
2.<br />
Wahl zum Aufsichtsrat durch die Berufsgruppen<br />
§ 11 a) der Satzung bestimmt:<br />
„a) Jede der drei Berufsgruppen (Komponisten,<br />
Textdichter, Verleger) wählt<br />
die für sie im Aufsichtsrat vorgesehenen<br />
<strong>Mitglieder</strong> getrennt. Innerhalb<br />
der einzelnen Berufsgruppen erfolgt<br />
die Wahl im ersten <strong>und</strong> zweiten<br />
Wahlgang mit einfacher Mehrheit, in<br />
allen weiteren Wahlgängen mit relativer<br />
Mehrheit. Die Abberufung erfolgt<br />
stets mit Zweidrittelmehrheit.<br />
Falls drei Viertel der in jeder der beiden<br />
anderen Berufsgruppen vertretenen<br />
Stimmen mit der Wahl eines in<br />
einer anderen Berufsgruppe gewählten<br />
Mitglieds nicht einverstanden<br />
sind, muss die Berufsgruppe eine<br />
Neuwahl vornehmen, es sei denn,<br />
dass sie den zuerst Gewählten mit<br />
drei Viertel ihrer Stimmen wiederwählt.“<br />
Beantragte Neufassung:<br />
I.<br />
Satzungsbestimmungen für die Wahl<br />
zum Aufsichtsrat<br />
2.<br />
Wahl zum Aufsichtsrat durch die Berufsgruppen<br />
§ 11 a) der Satzung bestimmt:<br />
„a) Jede der drei Berufsgruppen (Komponisten,<br />
Textdichter, Verleger) wählt<br />
die für sie im Aufsichtsrat vorgesehenen<br />
<strong>Mitglieder</strong> getrennt. Innerhalb<br />
der einzelnen Berufsgruppen erfolgt<br />
die Wahl im ersten <strong>und</strong> zweiten<br />
Wahlgang mit einfacher Mehrheit, in<br />
allen weiteren Wahlgängen mit relativer<br />
Mehrheit. Sofern sich genau<br />
so viele <strong>Mitglieder</strong> zur Wahl<br />
stellen, wie Aufsichtsräte zu<br />
wählen sind, kann die jeweilige<br />
Berufsgruppenversammlung mit<br />
einfacher Mehrheit entscheiden,<br />
dass die Wahl en-bloc<br />
stattfindet. Die Abberufung erfolgt<br />
stets mit Zweidrittelmehrheit. Falls<br />
drei Viertel der in jeder der beiden anderen<br />
Berufsgruppen vertretenen<br />
Stimmen mit der Wahl eines in einer<br />
anderen Berufsgruppe gewählten<br />
Mitglieds nicht einverstanden sind,<br />
muss die Berufsgruppe eine Neuwahl<br />
vornehmen, es sei denn, dass sie den<br />
zuerst Gewählten mit drei Viertel ihrer<br />
Stimmen wiederwählt.“<br />
37
38<br />
II.<br />
Durchführung der Wahl in den<br />
Berufsgruppen der Komponisten,<br />
Textdichter, Verleger<br />
4.<br />
Die Wahl ist geheim. Jeder Wähler hat<br />
so viele Stimmen, wie in seiner Berufsgruppe<br />
Aufsichtsräte zu wählen<br />
sind (6 Komponisten, 4 Textdichter, 5<br />
Verleger). Die Stimmabgabe erfolgt<br />
dadurch, dass der Wähler für die jeweils<br />
auf der Gesamtabstimmungsliste<br />
(Liste für die gemeinsame Wahl)<br />
stehenden Kandidaten seine Stimme<br />
abgibt bzw. sich enthält.<br />
Auf einstimmigen Beschluss der Berufsgruppenversammlung<br />
kann die<br />
Wahl auch per Handzeichen erfolgen.<br />
In diesem Fall sind die Bestimmungen<br />
der Versammlungsordnung A II analog<br />
anzuwenden.<br />
II.<br />
Durchführung der Wahl in den<br />
Berufsgruppen der Komponisten,<br />
Textdichter, Verleger<br />
4.<br />
. . .<br />
. . .<br />
Begründung:<br />
Sofern sich genau so viele <strong>Mitglieder</strong><br />
zur Wahl stellen, wie<br />
Aufsichtsräte zu wählen sind,<br />
kann die jeweilige Berufsgruppenversammlung<br />
mit einfacher<br />
Mehrheit entscheiden, dass die<br />
Wahl en-bloc stattfindet.<br />
Sofern sich bei der Aufsichtsratswahl genau so viele <strong>Mitglieder</strong> zur Wahl stellen,<br />
wie Aufsichtsräte zu wählen sind, ist es aus Gründen der Zeitersparnis sinnvoll,<br />
dass die Wahl auch en-bloc erfolgen kann. Mit der vorgeschlagenen Neuregelung<br />
soll diese Möglichkeit ausdrücklich geregelt werden.<br />
Abschnitt I Ziffer 2 <strong>und</strong> Abschnitt II Ziffer 4 der Wahlordnung sind an die Änderung<br />
in § 11 a) Satzung entsprechend anzupassen.
16. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu § 12 Ziffer 1 Absatz 2 <strong>und</strong> Ziffer 2 der Satzung<br />
(Jahrbuch Seite 161) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 12<br />
Versammlung der außerordentlichen<br />
<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong><br />
1. . . .<br />
In dieser Versammlung, die unter Vorsitz<br />
des Aufsichtsratsvorsitzenden abgehalten<br />
wird, erstattet der Vorstand<br />
den Geschäftsbericht <strong>und</strong> steht der<br />
Versammlung zur Auskunftserteilung<br />
zur Verfügung. Die Erstattung des Geschäftsberichts<br />
erfolgt jedoch nicht,<br />
wenn die Versammlung in Verbindung<br />
mit einer außerordentlichen<br />
<strong>Mitglieder</strong>versammlung der ordentlichen<br />
<strong>Mitglieder</strong> stattfindet.<br />
. . .<br />
2. Die Versammlung wählt alle drei<br />
Jahre aus ihrer Mitte in getrenn-<br />
ten Berufsgruppenversammlungen<br />
34 <strong>Mitglieder</strong> als Delegierte für die<br />
<strong>Mitglieder</strong>versammlung der ordentlichen<br />
<strong>Mitglieder</strong>, <strong>und</strong> zwar:<br />
sechzehn aus der Berufsgruppe<br />
Komponisten, von denen mindestens<br />
sechs Rechtsnachfolger sein<br />
müssen;<br />
acht aus der Berufsgruppe Textdichter,<br />
von denen mindestens vier<br />
Rechtsnachfolger sein müssen.<br />
Sollte für die Wahl die vorgesehene<br />
Anzahl von Rechtsnachfolgern<br />
nicht zur Verfügung stehen oder<br />
sich nicht zur Verfügung stellen, so<br />
können auch andere <strong>Mitglieder</strong> gewählt<br />
werden;<br />
zehn aus der Berufsgruppe Verleger.<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 12<br />
Versammlung der außerordentlichen<br />
<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong><br />
1. . . .<br />
In dieser Versammlung, die unter Vorsitz<br />
des Aufsichtsratsvorsitzenden<br />
oder eines seiner Stellvertreter<br />
abgehalten wird, erstattet der Vorstand<br />
den Geschäftsbericht <strong>und</strong> steht<br />
der Versammlung zur Auskunftserteilung<br />
zur Verfügung. Die Erstattung<br />
des Geschäftsberichts erfolgt jedoch<br />
nicht, wenn die Versammlung in Verbindung<br />
mit einer außerordentlichen<br />
<strong>Mitglieder</strong>versammlung der ordentlichen<br />
<strong>Mitglieder</strong> stattfindet.<br />
. . .<br />
2. . . .<br />
39
Für jede Berufsgruppe werden bis zu<br />
drei Stellvertreter gewählt. Als Delegierter<br />
kann nur gewählt werden, wer<br />
der <strong>GEMA</strong> mindestens zwei Jahre angehört.<br />
. . .<br />
40<br />
Die jeweilige Berufsgruppenversammlung<br />
wird geleitet von<br />
dem Aufsichtsratsvorsitzenden,<br />
wenn er der betreffenden Berufsgruppe<br />
angehört, oder von<br />
demjenigen seiner Stellvertreter,<br />
der dieser Berufsgruppe<br />
angehört. Für den Fall, dass der<br />
Aufsichtsratsvorsitzende oder<br />
einer seiner Stellvertreter verhindert<br />
ist, erfolgt die Leitung<br />
durch das älteste anwesende<br />
Aufsichtsratsmitglied der jeweiligen<br />
Berufsgruppe.<br />
. . .<br />
. . .<br />
Begründung:<br />
Die vorgeschlagene Neuregelung in § 12 Ziffer 1 Absatz 2 Satz 1 der Satzung regelt<br />
die Frage, wer die Versammlung der außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen<br />
<strong>Mitglieder</strong> leiten soll, wenn der Aufsichtsratsvorsitzende verhindert ist. Der<br />
Wortlaut der Neuregelung orientiert sich an § 10 Ziffer 4 Satz 2 der Satzung.<br />
Die vorgeschlagene Neuregelung in § 12 Ziffer 2 Absatz 2 der Satzung regelt die<br />
Frage, wer die getrennten Berufsgruppenversammlungen der außerordentlichen<br />
<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> bei der Delegiertenwahl leiten soll. Der Wortlaut<br />
der Neuregelung lehnt sich an den Wortlaut der Regelung für die Berufsgruppenversammlungen<br />
in der <strong>Mitglieder</strong>versammlung in Abschnitt III 2 der Versammlungsordnung<br />
an.
17. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu § 12 Ziffer 2 der Satzung (Jahrbuch Sei-<br />
te 161) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 12<br />
Versammlung der außerordentlichen<br />
<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong><br />
2. Die Versammlung wählt alle drei<br />
Jahre aus ihrer Mitte in getrenn-<br />
ten Berufsgruppenversammlungen 34<br />
<strong>Mitglieder</strong> als Delegierte für die <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />
der ordentlichen<br />
<strong>Mitglieder</strong>, <strong>und</strong> zwar:<br />
. . .<br />
. . .<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 12<br />
Versammlung der außerordentlichen<br />
<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong><br />
2. . . .<br />
. . .<br />
Begründung:<br />
. . .<br />
Innerhalb der einzelnen Berufsgruppen<br />
erfolgt die Wahl<br />
im ersten <strong>und</strong> zweiten Wahlgang<br />
mit einfacher Mehrheit,<br />
in allen weiteren Wahlgängen<br />
mit relativer Mehrheit. Sofern<br />
sich nicht mehr <strong>Mitglieder</strong> zur<br />
Wahl stellen, als Delegierte<br />
gewählt werden können, kann<br />
die jeweilige Berufgruppenversammlung<br />
mit einfacher Mehrheit<br />
entscheiden, dass die Wahl<br />
en-bloc stattfindet.<br />
Mit der vorgeschlagenen Neuregelung soll die Frage, welches Wahlverfahren <strong>und</strong><br />
welche Mehrheiten bei der Delegiertenwahl gelten sollen, in Anlehnung an die<br />
bisherige Praxis ausdrücklich geregelt werden.<br />
41
18. Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Dieter Faber, Christoph Leis-Bendorff, Werner Meier-<br />
Sarholz, Alexander Menke, Robert Metcalf, Rudolf Müssig, Frank Oberpichler,<br />
Gabriele Oberpichler, Burkhard Reichling, Alexander Zuckowski <strong>und</strong> Rolf<br />
Zuckowski stellen zu § 13 Ziffer 1 Absatz 2 der Satzung (Jahrbuch Seite 162) den<br />
nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />
1. . . .<br />
42<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 13<br />
Aufsichtsrat<br />
Aus dem Kreis der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong><br />
der Berufsgruppe Verleger, deren<br />
Mitgliedschaftsrechte gemäß § 8<br />
Ziffer 3 Absätze 2 <strong>und</strong> 3 bzw. Ziffer 4<br />
der Satzung aufgr<strong>und</strong> entsprechen-<br />
der Einverständniserklärung eingeschränkt<br />
sind, kann e i n Mitglied in<br />
den Aufsichtsrat gewählt werden.<br />
Dessen Stimmrecht ruht bei Beschlussfassungen,<br />
die die tarifliche<br />
Gestaltung von Verträgen mit Musikverwertern<br />
zum Gegenstand haben.<br />
1. . . .<br />
Begründung:<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 13<br />
Aufsichtsrat<br />
Aus dem Kreis der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong><br />
der Berufsgruppe Verleger, deren<br />
Mitgliedschaftsrechte gemäß § 8<br />
Ziffer 3 Absätze 2 <strong>und</strong> 3 bzw. Ziffer 4<br />
der Satzung aufgr<strong>und</strong> entsprechen-<br />
der Einverständniserklärung eingeschränkt<br />
sind, kann e i n Mitglied in<br />
den Aufsichtsrat gewählt werden.<br />
Dessen Stimmrecht ruht bei Beschlussfassungen,<br />
die die tarifliche<br />
Gestaltung von Verträgen mit Musikverwertern<br />
zum Gegenstand haben.<br />
Diese Regelung kommt auch bei<br />
solchen Autoren zur Anwendung,<br />
die ein eigenes Label<br />
betreiben, sofern das Repertoire<br />
dieses Labels zu mindestens<br />
zwei Dritteln aus selbstverfassten<br />
Werken besteht.<br />
Musikautoren, die die satzungsgemäßen Voraussetzungen für eine ordentliche<br />
Mitgliedschaft erfüllen <strong>und</strong> die ihr eigenes Repertoire auf einem eigenen Label<br />
vermarkten, sind über ihre künstlerischen Qualifikationen hinaus offenbar besonders<br />
befähigt, sich mit wirtschaftlichen Zusammenhängen <strong>und</strong> Entscheidungssituationen<br />
auseinanderzusetzen. Sie könnten mit ihrer zeitgemäßen<br />
Sachkenntnis die Entscheidungsgremien der <strong>GEMA</strong> stärken. Die Wege der Vermarktung<br />
von Tonträgern haben sich in den vergangenen Jahren wesentlich gewandelt,<br />
vor allem individualisiert. Viele kleine Labels bestimmen heute neben<br />
den großen Vermarktern die Szene. Die <strong>GEMA</strong>-<strong>Mitglieder</strong> sollten durch die Annahme<br />
dieses Antrags dieser Entwicklung Rechnung tragen.
19. Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Burkhard Brozat, Frank Dostal, Michael Holm,<br />
Reinhard Hömig, Edith Jeske, Sebastian Krumbiegel, Tobias Künzel, Wolfgang<br />
Lenk, Uwe Lost, Dr. Bernd Meinunger, Wolfgang Mürmann, Rudolf Müssig, Erich<br />
Offierowski, Klaus Pelizaeus, Frank Ramond, Werner Raschek, Burkhard Reichling,<br />
Michael Rötgens, Peter Schmiedel, Claudia Schorlemmer-Pentinghaus, Maya<br />
Singh, Luigi-Gino Trovatello, Stefan Waggershausen, Hans-Ulrich Weigel,<br />
Hartmut Weßling, Andreas Zaron <strong>und</strong> Peter Zentner sowie die Delegierten der<br />
außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> Sven Collatz, Matthias Alban<br />
Köhler <strong>und</strong> Curt Weiner stellen zu § 13 Ziffer 6 Absatz 1 Satz 2 der Satzung (Jahrbuch<br />
Seite 163) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 13<br />
Aufsichtsrat<br />
6. Die Abstimmung im Aufsichtsrat erfolgt<br />
mit einfacher Stimmenmehrheit<br />
der anwesenden <strong>Mitglieder</strong>. Wenn die<br />
in einer Aufsichtsratssitzung anwesenden<br />
Komponisten einstimmig eine<br />
Meinung vertreten, so können sie von<br />
den übrigen anwesenden Aufsichtsratsmitgliedern<br />
nicht überstimmt<br />
werden.<br />
Begründung:<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 13<br />
Aufsichtsrat<br />
6. Die Abstimmung im Aufsichtsrat erfolgt<br />
mit einfacher Stimmenmehrheit<br />
der anwesenden <strong>Mitglieder</strong>. (- - -)<br />
Diese Bevorzugung erfüllt nicht den Anspruch der Gleichbehandlung. Sie ist ein<br />
sachlich nicht mehr begründbares Relikt, das im Interesse der demokratischen<br />
Willensbildung in der <strong>GEMA</strong> abgeschafft werden sollte. Die Komponisten verfügen<br />
ohnehin über mehr Stimmen (6) im Aufsichtsrat als die Textdichter (4) <strong>und</strong><br />
die Verleger (5).<br />
20. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu § 16 C Ziffer 3 der Satzung (Jahrbuch Sei-<br />
te 165) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 16<br />
C. Beschwerdeausschuss<br />
3. Der Ausschuss besteht aus je einem<br />
Vertreter der drei Berufsgruppen<br />
<strong>und</strong> einem Vorsitzenden sowie je ei-<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 16<br />
C. Beschwerdeausschuss<br />
3. . . .<br />
43
nem Stellvertreter. Die Berufsgruppenvertreter<br />
dürfen nicht Mitglied<br />
des Aufsichtsrats sein.<br />
Die Berufsgruppenvertreter wählen<br />
aus einer vom Aufsichtsrat aufzustellenden<br />
Vorschlagsliste den Vorsitzenden,<br />
der die Befähigung zum Richteramt<br />
haben muss.<br />
44<br />
. . .<br />
Begründung:<br />
Die Berufsgruppenvertreter wählen<br />
aus (- - -) vom Aufsichtsrat aufzustellenden<br />
Vorschlagslisten den Vorsitzenden<br />
sowie dessen Stellvertreter.<br />
Diese müssen die Befähigung<br />
zum Richteramt haben.<br />
Die Satzung sieht für den Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses einen Stellvertreter<br />
vor, enthält aber bisher keine Regelung zu dessen Wahl. Die Wahl erfolgt<br />
nach der Neuregelung entsprechend der Wahl des Vorsitzenden. Dies entspricht<br />
der bisherigen Praxis.<br />
21. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu § 16 C Ziffer 6 der Satzung (Jahrbuch Sei-<br />
te 165) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 16<br />
C. Beschwerdeausschuss<br />
6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens<br />
werden nach Maßgabe der Entscheidung<br />
des Beschwerdeausschusses<br />
von den an dem Verfahren Beteiligten<br />
entsprechend ihrem jeweiligen<br />
Obsiegen bzw. Unterliegen getragen.<br />
Sie umfassen allein eine Aufwandsentschädigung<br />
für die Tätigkeit der<br />
<strong>Mitglieder</strong> des Beschwerdeausschusses.<br />
Die Höhe der Aufwandsentschädigung<br />
wird unter entsprechender<br />
Anwendung der Regelungen berechnet,<br />
die für die Entschädigung der<br />
<strong>Mitglieder</strong> von Ausschüssen des Aufsichtsrats<br />
gelten (§ 10 der Geschäftsordnung<br />
für den Aufsichtsrat). Auf Antrag<br />
erhalten die <strong>Mitglieder</strong> des Be-<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 16<br />
C. Beschwerdeausschuss<br />
6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens<br />
mit Ausnahme der eigenen<br />
Kosten des Beschwerdeführers<br />
werden von der <strong>GEMA</strong> getragen.<br />
Die <strong>Mitglieder</strong> des Beschwerdeausschusses<br />
erhalten<br />
für ihre Tätigkeit lediglich Ersatz<br />
ihrer Reisekosten <strong>und</strong> Barauslagen.<br />
Darüber hinaus wird<br />
für jedes Beschwerdeverfahren<br />
eine Fallpauschale in Höhe von<br />
EUR 2 100,00 gezahlt. Hiervon<br />
erhält der Vorsitzende bzw.<br />
der stellvertretende Vorsitzende<br />
EUR 1 200,00, die Berufsgruppenvertreter<br />
erhalten jeweils<br />
EUR 300,00.
schwerdeausschusses von der <strong>GEMA</strong><br />
einen Vorschuss in Höhe der ihnen<br />
voraussichtlich zustehenden Aufwandsentschädigung.<br />
Die an dem<br />
Verfahren Beteiligten tragen ihre eigenen<br />
Kosten unabhängig vom Ausgang<br />
des Verfahrens. 13)<br />
________<br />
13)<br />
Befristet für die Geschäftsjahre 2008 bis<br />
2013.<br />
________<br />
(- - -)<br />
Begründung:<br />
Mit der vorgeschlagenen Neufassung von § 16 C Ziffer 6 der Satzung wird zum<br />
einen die Kostentragung für Beschwerdeverfahren vor dem Beschwerdeausschuss<br />
neu geregelt. Die vorgeschlagene Regelung sieht insoweit vor, dass die<br />
Kosten des Beschwerdeverfahrens - mit Ausnahme der eigenen Kosten des Beschwerdeführers,<br />
die dieser selbst zu tragen hat - von der <strong>GEMA</strong> übernommen<br />
werden sollen.<br />
Zum anderen soll die Entschädigung für die <strong>Mitglieder</strong> des Beschwerdeausschusses<br />
neu geregelt werden: Da der Beschwerdeausschuss in der Regel keine Sitzungen<br />
abhält, sondern im Umlaufverfahren entscheidet, sieht die vorgeschlagene<br />
Regelung statt der bisherigen, auf Tagesgeldpauschalen basierenden Aufwandsentschädigung<br />
künftig die Zahlung von konkret bezifferten Fallpauschalen vor.<br />
Die vorgeschlagene Regelung korrespondiert insoweit mit der vorgeschlagenen<br />
Neuregelung von §§ 5 a, 13 Ziffer 8 <strong>und</strong> 16 D der Satzung in Antrag 11.<br />
Die für die bisherige Fassung von § 16 C Ziffer 6 der Satzung geltende Befristung<br />
kann mit der vorgeschlagenen Neuregelung entfallen.<br />
V. Antrag zum Berechtigungsvertrag<br />
22. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu § 1 a) Absatz 1 des Berechtigungsvertrages<br />
(Jahrbuch Seite 167) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 1<br />
Der Berechtigte überträgt hiermit der<br />
<strong>GEMA</strong> als Treuhänderin für alle Länder<br />
alle ihm gegenwärtig zustehenden<br />
. . .<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 1<br />
45
<strong>und</strong> während der Vertragsdauer noch<br />
zuwachsenden, zufallenden, wieder<br />
zufallenden oder sonst erworbenen<br />
Urheberrechte in folgendem Umfang<br />
zur Wahrnehmung nach Maßgabe der<br />
folgenden Bestimmungen:<br />
46<br />
a) Die Aufführungsrechte an Werken<br />
der Tonkunst mit oder ohne<br />
Text, jedoch unter Ausschluss der<br />
bühnenmäßigen Aufführung dramatisch-musikalischer<br />
Werke, sei<br />
es vollständig, als Querschnitt oder<br />
in größeren Teilen.<br />
. . .<br />
Begründung:<br />
a) Die Aufführungsrechte an Werken<br />
der Tonkunst mit oder ohne<br />
Text, jedoch unter Ausschluss des<br />
Rechts zur bühnenmäßigen Aufführung<br />
dramatisch-musikalischer<br />
Werke (- - -) (vollständig, als<br />
Querschnitt oder in größeren Teilen).<br />
Der Ausschluss umfasst<br />
auch die bühnenmäßige Aufführung<br />
sonstiger Werke der<br />
Tonkunst (mit oder ohne Text)<br />
als integrierende Bestandteile<br />
dramatisch-musikalischer<br />
Bühnenstücke, z. B. im Rahmen<br />
von Balletten oder Hit-<br />
Musicals. Unerheblich ist, ob<br />
die Werke eigens für die Umsetzung<br />
auf der Bühne geschaffen<br />
worden sind.<br />
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll klargestellt werden, dass vom Ausschluss<br />
des Rechts zur bühnenmäßigen Aufführung dramatisch-musikalischer<br />
Werke vom Wahrnehmungsumfang der <strong>GEMA</strong> auch Sachverhalte erfasst sind, in<br />
denen sonstige Werke als integrierende Bestandteile dramatisch-musikalischer<br />
Bühnenstücke bühnenmäßig (§ 19 Absatz 2 Alt. 2 UrhG) aufgeführt werden. Als<br />
typische Beispiele für derartige Nutzungen werden für den Bereich der Ernsten<br />
Musik „Ballette“ <strong>und</strong> für den Bereich der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik „Hit-<br />
Musicals“ genannt.<br />
Die vorgeschlagene Klarstellung konkretisiert den Begriff des dramatischmusikalischen<br />
Werks zudem auch mit Blick auf die weiteren Rechtsübertragungsklauseln<br />
gemäß § 1 b) bis i) des Berechtigungsvertrages.
VI. Antrag zur Änderung von Abschnitt XIV<br />
Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen zum<br />
Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht,<br />
zu Abschnitt V Ziffer 6 der Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das<br />
mechanische Vervielfältigungsrecht <strong>und</strong> zu<br />
§ 5 (1), (2) Absatz 3 <strong>und</strong> (5) b) der Geschäftsordnung<br />
für das Wertungsverfahren in der<br />
Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik<br />
23. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu Abschnitt XIV Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht (Jahrbuch<br />
Seiten 314 <strong>und</strong> 315), zu Abschnitt V Ziffer 6 der Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht (Jahrbuch Sei-<br />
te 333) <strong>und</strong> zu § 5 (1), (2) Absatz 3 <strong>und</strong> (5) b) der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />
in der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik (Jahrbuch Seiten 369 <strong>und</strong><br />
371) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />
A. Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />
Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />
Bisherige Fassung:<br />
XIV.<br />
Verteilungsschlüssel<br />
für Fernsehsendungen<br />
3. Die Verrechnung erfolgt unter Anwendung<br />
folgender Koeffizienten:<br />
3. . . .<br />
Beantragte Neufassung:<br />
XIV.<br />
Verteilungsschlüssel<br />
für Fernsehsendungen<br />
Koeffizient 0,1<br />
für Musik zu Videotextprogrammen<br />
sowie für Musik zu<br />
bewegten <strong>und</strong> unbewegten Bildern<br />
vor Beginn <strong>und</strong> nach Ende<br />
des regulären Programms, z. B.<br />
47
Koeffizient 1<br />
für Tonsignete; Pausen- <strong>und</strong> Vorlaufmusik;<br />
Einleitungs-, Zwischen- <strong>und</strong><br />
Schlussmusik (als Titel- <strong>und</strong> Erkennungsmusik<br />
z. B. zu Programmvorschauen,<br />
Tages- oder Wochenberichten<br />
<strong>und</strong> Wetterberichten) zu regelmäßig<br />
wiederkehrenden Sendungen,<br />
d. h. zu sich mindestens an 5 aufeinanderfolgenden<br />
Tagen oder wöchentlich<br />
einmal in 7 aufeinanderfolgenden<br />
Wochen wiederholenden Sendungen;<br />
für Musik in Sendungen, die im Sinne<br />
dieses Absatzes mit Koeffizient 1 abzurechnen<br />
ist, erfolgt eine Kappung<br />
über 5 000 Minuten auf ein Drittel<br />
<strong>und</strong> über 10 000 Minuten auf ein<br />
Zehntel (der jeweils nach Abschnitt V<br />
Ziffer 3 gewichteten Minuten);<br />
für Musik zu Videotextprogrammen<br />
sowie für Musik zu bewegten <strong>und</strong> unbewegten<br />
Bildern vor Beginn <strong>und</strong><br />
nach Ende des regulären Programms,<br />
z. B. zum Testbild mit selbständigem<br />
Musikprogramm, zu Test-, Versuchs-<br />
<strong>und</strong> Demonstrationssendungen:<br />
die Verrechnung erfolgt ab Geschäftsjahr<br />
1992 zu einem Zehntel.<br />
Der Koeffizient 1 gilt auch für diejenige<br />
Illustrationsmusik einschließlich<br />
der Einleitungs-, Zwischen- <strong>und</strong><br />
Schlussmusik sowie Titel- <strong>und</strong> Erkennungsmusik<br />
zu regelmäßig wiederkehrenden<br />
Sendungen (im vorbezeichneten<br />
Sinne) mit Live-Charakter<br />
(z. B. Game-Shows, Talk-Shows, Spielsendungen,<br />
Gewinn- <strong>und</strong> Ratespiele u.<br />
dgl.). Die Gesamtminutensumme regelmäßig<br />
wiederkehrender Werke in<br />
Sendungen, die im vorstehenden Sinne<br />
mit Koeffizient 1 abzurechnen sind,<br />
wird folgendermaßen verrechnet:<br />
48<br />
zum Testbild mit selbständigem<br />
Musikprogramm, zu Test-,<br />
Versuchs- <strong>und</strong> Demonstrationssendungen.<br />
Koeffizient 1<br />
für Tonsignete; Pausen- <strong>und</strong> Vorlaufmusik;<br />
Einleitungs-, Zwischen- <strong>und</strong><br />
Schlussmusik (als Titel- <strong>und</strong> Erkennungsmusik<br />
z. B. zu Programmvorschauen,<br />
Tages- oder Wochenberichten<br />
<strong>und</strong> Wetterberichten) zu regelmäßig<br />
wiederkehrenden Sendungen,<br />
d. h. zu sich mindestens an 5 aufeinanderfolgenden<br />
Tagen oder wöchentlich<br />
einmal in 7 aufeinanderfolgenden<br />
Wochen wiederholenden Sendungen;<br />
für Musik in Sendungen, die im Sinne<br />
dieses Absatzes mit Koeffizient 1 abzurechnen<br />
ist, erfolgt eine Kappung<br />
der jeweils nach Abschnitt V<br />
Ziffer 3 gewichteten Minuten<br />
bei über 5 000 Minuten auf ein Drittel<br />
<strong>und</strong> bei über 10 000 Minuten auf<br />
ein Zehntel (- - -);<br />
(- - -)<br />
(- - -) für diejenige Illustrationsmusik<br />
einschließlich der Einleitungs-, Zwischen-<br />
<strong>und</strong> Schlussmusik sowie Titel-<br />
<strong>und</strong> Erkennungsmusik zu regelmäßig<br />
wiederkehrenden Sendungen (im vorbezeichneten<br />
Sinne) mit Live-Charakter<br />
(z. B. Game-Shows, Talk-Shows,<br />
Spielsendungen, Gewinn- <strong>und</strong> Ratespiele<br />
u. dgl.). (- - -) Bei Werken<br />
(- - -), die im vorstehenden Sinne mit<br />
Koeffizient 1 abzurechnen sind, erfolgt<br />
eine Kappung der jeweils<br />
nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten<br />
Minuten bei über<br />
5 000 Minuten auf ein Sechstel <strong>und</strong><br />
bei über 10 000 Minuten auf ein<br />
Zehntel.
ab Geschäftsjahr 2002: über 5 000 bis<br />
10 000 Minuten mit einem Drittel,<br />
über 10 000 Minuten mit einem<br />
Sechstel;<br />
ab Geschäftsjahr 2003: über 5 000 bis<br />
10 000 Minuten mit einem Sechstel,<br />
über 10 000 Minuten mit einem Zehntel<br />
der jeweils nach Abschnitt V Ziffer 3<br />
gewichteten Minuten.<br />
Koeffizient 1,5<br />
für Musik in Filmen gemäß § 1 i) (1)<br />
<strong>und</strong> (2) des Berechtigungsvertrages<br />
(sog. Fremdproduktionen): Die Verrechnung<br />
erfolgt ab Geschäftsjahr<br />
1999 mit Koeffizient 2;<br />
für Musik in täglichen, d. h. in der Regel<br />
an 5 Tagen pro Woche <strong>und</strong> in<br />
mehreren Wochen eines Jahres ausgestrahlten<br />
Serien (Fremdproduktionen)<br />
gilt ab Geschäftsjahr 1998 Koeffizient<br />
1,25.<br />
(- - -)<br />
Koeffizient 1,25<br />
für Musik in Filmen gemäß<br />
§ 1 i) (1) des Berechtigungsvertrages<br />
(sog. Fremdproduktionen)<br />
in täglichen, d. h. in der<br />
Regel an 5 Tagen pro Woche<br />
<strong>und</strong> in mehreren Wochen eines<br />
Jahres ausgestrahlten Serien.<br />
(- - -)<br />
Koeffizient 2<br />
für Musik in Fremdproduktionen,<br />
die nicht unter Koeffizient<br />
1,25 fällt;<br />
für Musik in Eigen- <strong>und</strong> Auftragsproduktionen<br />
gemäß § 1 i)<br />
(2) des Berechtigungsvertrages<br />
in täglichen, d. h. in der Regel<br />
an 5 Tagen pro Woche <strong>und</strong> in<br />
mehreren Wochen eines Jah-<br />
res ausgestrahlten Serien (z. B.<br />
Fernsehfilm-, Sport- <strong>und</strong> Info-<br />
Serien);<br />
für Musik zu Werbespots <strong>und</strong><br />
zu sonstigen Werbefilmen; hier<br />
erfolgt eine Kappung der jeweils<br />
nach Abschnitt V Ziffer 3<br />
gewichteten <strong>und</strong> mit Koeffi-<br />
49
Koeffizient 3<br />
für Musik, die nicht unter Koeffizient<br />
1, 1,25, 1,5 <strong>und</strong> 2 fällt;<br />
für Musik zu Werbespots; bei Werbespots<br />
<strong>und</strong> sonstigen Werbefilmen erfolgt<br />
eine Kappung über 5 000 Minuten<br />
auf ein Drittel <strong>und</strong> über 10 000<br />
Minuten auf ein Zehntel (der jeweils<br />
nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten<br />
Minuten); im Übrigen bleiben unberührt<br />
die in Abschnitt XIV mit Koeffizient<br />
1 in der Sparte FS abzurechnenden<br />
Sachverhalte (wie z. B. Tonsignete).<br />
Für Musik in täglichen, d. h. in der<br />
Regel an 5 Tagen pro Woche <strong>und</strong> in<br />
mehreren Wochen eines Jahres ausgestrahlten<br />
Serien (Eigen- <strong>und</strong> Auftragsproduktionen,<br />
z. B. Fernsehfilm-,<br />
Sport- <strong>und</strong> Info-Serien):<br />
ab Geschäftsjahr 1998 Koeffizient 2<br />
für dargestellte Musik ab Geschäftsjahr<br />
1999 Koeffizient 3,5<br />
50<br />
zient 2 multiplizierten Minuten<br />
bei über 5 000 Minuten auf ein<br />
Drittel <strong>und</strong> bei über 10 000 Minuten<br />
auf ein Zehntel; im Übrigen<br />
bleiben unberührt die<br />
in Abschnitt XIV mit Koeffizient<br />
1 in der Sparte FS abzurechnenden<br />
Sachverhalte (wie<br />
z. B. Tonsignete).<br />
Koeffizient 3<br />
für Musik, die nicht unter Koeffizient<br />
0,1, 1, 1,25, (- - -) 2 <strong>und</strong> 4 fällt.<br />
(- - -)<br />
Koeffizient 4<br />
für dargestellte Musik.
B. Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />
Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />
Bisherige Fassung:<br />
V.<br />
R<strong>und</strong>funk<br />
6. Für die Sparte R gilt der Koeffi-<br />
zient 1, <strong>und</strong> für die Sparte FS finden<br />
die sich aus Abschnitt XIV Ziffer 3 der<br />
Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan<br />
für das Aufführungs- <strong>und</strong><br />
Senderecht ergebenden Koeffizienten<br />
Anwendung, bis auf die Filme gemäß<br />
Abschnitt VI der Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan B.<br />
Beantragte Neufassung:<br />
V.<br />
R<strong>und</strong>funk<br />
6. Für die Sparte R gilt der Koeffi-<br />
zient 1 (- - -). Für die Sparten FS<br />
<strong>und</strong> T FS finden die sich aus Abschnitt<br />
XIV Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan<br />
für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />
ergebenden Koeffizienten mit der<br />
Maßgabe Anwendung, dass die<br />
Verrechnung insoweit, als die<br />
<strong>GEMA</strong> das Herstellungsrecht nicht<br />
an die Sender vergibt, nach Anwendung<br />
der Koeffizienten zu<br />
einem Zehntel erfolgt. Unberührt<br />
bleiben die Filme gemäß Abschnitt<br />
VI der Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan B.<br />
51
52<br />
Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />
in der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 5<br />
(1) Es bestehen bei der Wertung<br />
insgesamt 6 Gruppen mit folgenden<br />
Punktzahlen <strong>und</strong> Wertungszuschlägen:<br />
Gruppe Punktzahl Wertungs-<br />
zuschlag in<br />
Wertungs-<br />
mark 2)<br />
(berechnet<br />
vom Aufkommen<br />
aus<br />
dem Aufführungs-<br />
<strong>und</strong><br />
Senderecht,<br />
<strong>und</strong> zwar<br />
100%ig in den<br />
Sparten U <strong>und</strong><br />
VK, in den<br />
Sparten R, FS<br />
<strong>und</strong> T FS (ohne<br />
Werbung) anteilig<br />
mit 50 %<br />
bei den Komponisten,<br />
54 %<br />
bei den Textdichtern<br />
<strong>und</strong><br />
53 % bei den<br />
Verlegern)<br />
Gruppe I 100 Punkte <strong>und</strong> mehr 50 %<br />
Gruppe II 80 Punkte <strong>und</strong> mehr 40 %<br />
Gruppe III 60 Punkte <strong>und</strong> mehr 30 %<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 5<br />
(1) Es bestehen bei der Wertung<br />
insgesamt 6 Gruppen mit folgenden<br />
Punktzahlen <strong>und</strong> Wertungszuschlägen:<br />
Gruppe Punktzahl Wertungs-<br />
zuschlag in<br />
Wertungs-<br />
mark 2)<br />
. . .<br />
(berechnet<br />
vom Aufkommen<br />
aus<br />
dem Aufführungs-<br />
<strong>und</strong><br />
Senderecht,<br />
<strong>und</strong> zwar<br />
100%ig in den<br />
Sparten U <strong>und</strong><br />
VK, in den<br />
Sparten R, FS<br />
<strong>und</strong> T FS<br />
(- - -) anteilig<br />
mit 50 % bei<br />
den Komponisten,<br />
54 % bei<br />
den Textdichtern<br />
<strong>und</strong> 53 %<br />
bei den Verlegern,<br />
b e i<br />
Werbung in<br />
den Sparten<br />
R, FS <strong>und</strong><br />
T FS anteilig<br />
mit 25 %<br />
bei den<br />
Komponisten,<br />
27 %<br />
bei den<br />
Textdichtern<br />
<strong>und</strong><br />
26,5 % bei<br />
den Verlegern)<br />
3)
Gruppe IV 40 Punkte <strong>und</strong> mehr 20 %<br />
Gruppe V 20 Punkte <strong>und</strong> mehr 10 %<br />
Gruppe VI 10 Punkte <strong>und</strong> mehr 5 %<br />
(2) . . .<br />
Für die Beteiligung am Wertungsverfahren<br />
ist eine Punktzahl von mindestens<br />
10 erforderlich, wobei mindestens<br />
2 Punkte in einer der Sparten<br />
U, VK, R, FS oder T FS ohne Werbung<br />
erreicht werden müssen.<br />
(5) . . .<br />
_______<br />
b) Für alle an einem Werk beteiligten<br />
<strong>GEMA</strong>-Subverleger<br />
werden insgesamt in keinem<br />
Fall mehr als 3/12, in der Sparte<br />
T FS (ohne Werbung) 1/12<br />
Verlegeranteile am Werk zugr<strong>und</strong>e<br />
gelegt. Höhere Verlagsbeteiligungen<br />
werden - bei<br />
mehreren beteiligten Verlegern<br />
im Verhältnis der Anteile<br />
- gekürzt.<br />
2) Der Wertungszuschlag stellt zunächst nur eine<br />
Verrechnungseinheit dar, aus der sich die später<br />
zu ermittelnde sogenannte Wertungsmark ergibt.<br />
Die Höhe der Wertungsmark wird errechnet aus<br />
dem Verhältnis der Verteilungssumme zu der<br />
im Rahmen des Wertungsverfahrens verfügbaren<br />
Summe.<br />
Bei Urhebern, die ihre Werke durch einen oder<br />
mehrere Zessionare der <strong>GEMA</strong> bis zum 31.5.2003<br />
zur Wahrnehmung übertragen haben, liegt der<br />
Berechnung des Wertungszuschlags das Gesamtaufkommen<br />
des Urhebers aus allen Zessionen zugr<strong>und</strong>e.<br />
. . .<br />
(2) . . .<br />
Für die Beteiligung am Wertungsverfahren<br />
ist eine Punktzahl von mindestens<br />
10 erforderlich, wobei mindestens<br />
2 Punkte in einer der Sparten<br />
U, VK, R, FS oder T FS ohne Werbung 4)<br />
erreicht werden müssen.<br />
(5) . . .<br />
_______<br />
2) . . .<br />
b) Für alle an einem Werk beteiligten<br />
<strong>GEMA</strong>-Subverleger<br />
werden insgesamt in keinem<br />
Fall mehr als 3/12, in der Sparte<br />
T FS (ohne Werbung) 5) 1/12<br />
Verlegeranteile am Werk zugr<strong>und</strong>e<br />
gelegt. Höhere Verlagsbeteiligungen<br />
werden - bei<br />
mehreren beteiligten Verlegern<br />
im Verhältnis der Anteile<br />
- gekürzt.<br />
3) Neufassung gültig für die Wertung ab<br />
Geschäftsjahr 2012. Für die Wertung<br />
bis Geschäftsjahr 2011 gilt: „(berechnet<br />
vom Aufkommen aus dem Aufführungs-<br />
<strong>und</strong> Senderecht, <strong>und</strong> zwar<br />
100 %ig in den Sparten U <strong>und</strong> VK, in<br />
den Sparten R, FS <strong>und</strong> T FS (ohne Werbung)<br />
anteilig mit 50 % bei den Komponisten,<br />
54 % bei den Textdichtern<br />
<strong>und</strong> 53 % bei den Verlegern)“.<br />
4) Zusatz „ohne Werbung“ entfällt für die<br />
Wertung ab Geschäftsjahr 2012.<br />
5) Zusatz „(ohne Werbung)“ entfällt für<br />
die Wertung ab Geschäftsjahr 2012.<br />
53
54<br />
Begründung:<br />
Die <strong>Mitglieder</strong>versammlung der <strong>GEMA</strong> hat im Jahr 2003 beschlossen, den zuvor<br />
gemäß Abschnitt XIV Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan<br />
A für alle Formen der Fernsehwerbung geltenden Koeffizienten 3 lediglich<br />
für „Werbespots (Wirtschaftswerbung)“ beizubehalten <strong>und</strong> den Koeffizienten für<br />
„Musik in sonstigen Werbefilmen“ auf den Wert 1 abzusenken. Mit Urteil vom<br />
8. Juli 2009 (Az. 2 U 4/05 Kart) hat das Kammergericht Berlin diese Differenzierung<br />
zwischen unterschiedlichen Formen der Fernsehwerbung für nichtig erklärt.<br />
Vor dem Hintergr<strong>und</strong> des Urteils des Kammergerichts haben Aufsichtsrat <strong>und</strong><br />
Vorstand mit ihrem Antrag zu Tagesordnungspunkt 28 der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />
2010 einen umfangreichen Katalog aufeinander abgestimmter<br />
Änderungen des Regelwerks vorgeschlagen, um die Berücksichtigung von Werbemusiken<br />
bei der Verteilung für die Zukunft auf eine neue tragfähige Gr<strong>und</strong>lage<br />
zu stellen. Dieser Antrag von Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand, der inhaltlich mit dem<br />
vorliegend abgedruckten Änderungsantrag übereinstimmte, wurde von der <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />
abgelehnt. Protokolliert wurde dagegen ein Beschluss der<br />
<strong>Mitglieder</strong>versammlung über eine modifizierte Fassung des Antrags. Diese wich<br />
von dem ursprünglichen Antrag von Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand lediglich insoweit<br />
ab, als sie eine Verrechnung von Fernsehwerbemusik mit Koeffizient 2,4<br />
(statt 2,0) <strong>und</strong> von dargestellter Musik mit Koeffizient 7 (statt 4) sowie eine Befristung<br />
aller vorgesehenen Änderungen des Regelwerks auf das Geschäftsjahr<br />
2010 (Wertung: Geschäftsjahr 2011) beinhaltete.<br />
Das Landgericht Berlin hat auf die Klage einiger <strong>Mitglieder</strong> wegen eines formalen<br />
Fehlers bei der Beschlussfassung die Nichtigkeit dieses Beschlusses der ordentlichen<br />
<strong>Mitglieder</strong>versammlung 2010 zu Tagesordnungspunkt 28 festgestellt. Anstelle<br />
der insoweit protokollierten <strong>und</strong> im Jahrbuch 2010 / 2011 abgedruckten<br />
Änderungen des Regelwerks sind daher in der vorstehend abgedruckten Synopse<br />
die für das Geschäftsjahr 2009 geltenden Regelungen als „bisherige Fassung“<br />
wiedergegeben.<br />
Der im Vorjahr protokollierte Beschluss sah lediglich eine zeitlich begrenzte Regelung<br />
für ein Geschäftsjahr vor. Es besteht daher unabhängig von der Entscheidung<br />
des Landgerichts Berlin Bedarf, die ordentliche <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />
2011 erneut mit der künftigen Berücksichtigung von Werbemusiken bei der Verteilung<br />
zu befassen. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand greifen insoweit nach eingehender<br />
Prüfung ihren Vorschlag vom Vorjahr wieder auf <strong>und</strong> beantragen für die Geschäftsjahre<br />
ab 2011 (Wertung: 2012) im Einzelnen folgende Änderungen des<br />
Regelwerks:<br />
1. Änderung von Abschnitt XIV Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen zum<br />
Verteilungsplan A<br />
Fernsehwerbemusik (Musik zu Werbespots <strong>und</strong> zu sonstigen Werbefilmen)<br />
soll künftig einheitlich <strong>und</strong> unter Beibehaltung der bisherigen Kappungsgrenzen<br />
mit Koeffizient 2 abgerechnet werden. Der Koeffizient für dargestellte<br />
Musik soll von 3,5 auf 4 erhöht werden.<br />
Anlässlich dieser Änderungen der Koeffizienten soll aus Gründen der Transparenz<br />
<strong>und</strong> Übersichtlichkeit zugleich eine redaktionelle Überarbeitung von<br />
Abschnitt XIV Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan A<br />
erfolgen. Hierbei ist vorgesehen, die numerische Anordnung der Koeffizienten<br />
übersichtlicher zu gestalten, durch Zeitablauf erledigte Regelungen zu
tilgen <strong>und</strong> die Formulierung der Kappungsgrenzen klarstellend zu vereinheitlichen.<br />
Inhaltliche Änderungen sind mit diesen redaktionellen Überarbeitungen<br />
nicht verb<strong>und</strong>en.<br />
2. Änderung von Abschnitt V Ziffer 6 der Ausführungsbestimmungen zum<br />
Verteilungsplan B<br />
Beantragt wird die Bildung einer Sparte T FS-VR. Hierdurch würden künftig<br />
auch Fremdproduktionen (einschließlich Werbespots) bei der Verrechnung<br />
des auf die mechanischen Rechte entfallenden Drittels der R<strong>und</strong>funkeinnahmen<br />
berücksichtigt. Bislang werden gemäß Abschnitt V Ziffer 6 der Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan B im Fernsehbereich nur die in<br />
Eigen- <strong>und</strong> Auftragsproduktionen des Fernsehens genutzten Werke berücksichtigt<br />
(Sparte FS-VR).<br />
Zu beachten ist, dass die <strong>GEMA</strong> die mechanischen Rechte für Eigen- <strong>und</strong> Auftragsproduktionen<br />
des Fernsehens einerseits <strong>und</strong> Fremdproduktionen andererseits<br />
in unterschiedlichem Umfang wahrnimmt: Während die <strong>GEMA</strong> den<br />
Sendern für Eigen- <strong>und</strong> Auftragsproduktionen das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />
<strong>und</strong> das Herstellungsrecht lizenziert, vergibt sie für Fremdproduktionen<br />
(einschließlich Werbespots) lediglich das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />
an die Fernsehsender. Dem trägt die beantragte Neufassung<br />
von Abschnitt V Ziffer 6 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan<br />
B dadurch Rechnung, dass die Verrechnung insoweit, als die <strong>GEMA</strong> das<br />
Herstellungsrecht nicht an die Sender vergibt, nach Anwendung der in Abschnitt<br />
XIV Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan A<br />
geregelten Koeffizienten zu einem Zehntel erfolgen soll.<br />
Die Regelung betrifft insoweit auch die Verrechnung von Musik in Sendereigenwerbung<br />
in der Sparte FS-VR: Da die <strong>GEMA</strong> auch insoweit kein Herstellungsrecht<br />
wahrnimmt, soll die Verrechnung von Musik in Sendereigenwerbung<br />
in der Sparte FS-VR künftig entsprechend der für die Sparte T FS-VR vorgesehenen<br />
Regelung ebenfalls zu einem Zehntel erfolgen.<br />
3. Änderung von § 5 der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in<br />
der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik<br />
Das Aufkommen, das die Berechtigten mit Werbemusiken in den Sparten R,<br />
FS <strong>und</strong> T FS erzielen, soll bei der Berechnung des Wertungszuschlags im<br />
Rahmen des Wertungsverfahrens in der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik künftig<br />
einheitlich mit einem Anteil berücksichtigt werden, der der Hälfte des - je<br />
nach Berufsgruppe differenzierten - Anteils entspricht, der bei der Berechnung<br />
der Wertung hinsichtlich des sonstigen Aufkommens in den genannten<br />
Sparten zugr<strong>und</strong>e gelegt wird. In diesem Zusammenhang ist der Zusatz „ohne<br />
Werbung“ mit Blick auf das in der Sparte T FS erzielte Aufkommen in allen<br />
einschlägigen Bestimmungen in § 5 der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />
in der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik zu streichen.<br />
Nach der bisherigen Fassung von § 5 (1) der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />
in der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik wird bei der Berechnung<br />
des Wertungszuschlags lediglich das in den Sparten R <strong>und</strong> FS erzielte<br />
Werbeaufkommen mit dem für die einzelnen Berufsgruppen vorgesehenen<br />
Anteil berücksichtigt. Das mit Werbemusiken in der Sparte T FS erzielte Aufkommen<br />
ist dagegen insoweit bislang nicht berücksichtigungsfähig.<br />
55
56<br />
Bei Annahme des Antrags würde sich der einheitliche Minutenwert im Aufführungsrecht-<br />
<strong>und</strong> Senderecht um ca. 3,7 % <strong>und</strong> im mechanischen Vervielfältigungs-<br />
<strong>und</strong> Verbreitungsrecht um ca. 0,2 % erhöhen. Für die in der Sparte<br />
T FS verrechnete Fernsehwerbemusik würde sich das Aufkommen insgesamt<br />
um ca. 20,0 % verringern (jeweils gerechnet auf der Gr<strong>und</strong>lage der R<strong>und</strong>funkverteilung<br />
für Geschäftsjahr 2008).<br />
VII. Anträge zum Verteilungsplan<br />
A. Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />
Allgemeine Gr<strong>und</strong>sätze<br />
24. Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Burkhard Brozat, Frank Dostal, Michael Holm, Reinhard<br />
Hömig, Edith Jeske, Tobias Künzel, Uwe Lost, Andreas Martin-Krause, Dr.<br />
Bernd Meinunger, Wolfgang Mürmann, Rudolf Müssig, Erich Offierowski, Klaus<br />
Pelizaeus, Frank Ramond, Werner Raschek, Burkhard Reichling, Michael Rötgens,<br />
Peter Schmiedel, Claudia Schorlemmer-Pentinghaus, Luigi-Gino Trovatello, Stefan<br />
Waggershausen, Hartmut Weßling, Andreas Zaron <strong>und</strong> Peter Zentner sowie die<br />
Delegierten der außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> Sven Collatz,<br />
Matthias Alban Köhler <strong>und</strong> Curt Weiner stellen zu § 4 Ziffer 2 a) der Allgemeinen<br />
Gr<strong>und</strong>sätze zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht (Jahrbuch<br />
Seite 284) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 4<br />
2. a) Soweit sich aus den Ausführungsbestimmungen<br />
<strong>und</strong> dem Anhang<br />
hierzu nichts anderes ergibt,<br />
betragen die Anteile der an einem<br />
Werk beteiligten Bezugsberechtigten,<br />
gleichviel, ob es sich um Alt-<br />
oder andere Rechte handelt:<br />
Am Werk Beteiligte Anteile:<br />
A. Komponist ........... 12/12<br />
B. Komponist ........... 8/12<br />
Textdichter .......... 4/12<br />
C. Komponist ........... 11/12 (10/12)<br />
Bearbeiter 2) .......... 1/12 (2/12)<br />
2. a) . . .<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 4
Am Werk Beteiligte Anteile:<br />
D. Komponist ........... 7/12 (6/12)<br />
Bearbeiter 2) ......... 1/12 (2/12)<br />
Textdichter .......... 4/12<br />
E. Komponist ........... 8/12<br />
Verleger ............... 4/12<br />
F. Komponist ........... 5/12<br />
Textdichter .......... 3/12<br />
Verleger ............... 4/12<br />
G. Komponist ........... 7/12 (6/12)<br />
Bearbeiter 2) ......... 1/12 (2/12)<br />
Verleger ............... 4/12<br />
H. Komponist ........... 4/12<br />
Bearbeiter 2) ......... 1/12 (2/12)<br />
Textdichter .......... 3/12<br />
Verleger ............... 4/12 (3/12)<br />
________<br />
2) Bei Originalwerken, die in den Musikverwertungsgebieten<br />
U, VK, U-K, R, E, FS <strong>und</strong> M zur<br />
Aufführung gelangen, beträgt der Bearbeiteranteil<br />
für Werke der Gruppe 12 = 1/12, für<br />
Werke der Gruppen ab 24 = 2/12. Für Bear-<br />
. . .<br />
Bei Werken, die ab dem<br />
1.1.2012 bei der <strong>GEMA</strong> angemeldet<br />
werden, betragen die<br />
Anteile der an einem Werk<br />
beteiligten Bezugsberechtigten:<br />
Am Werk Beteiligte Anteile:<br />
A. Komponist ... 12/12<br />
B. Komponist ... 12/24<br />
Textdichter .. 12/24<br />
C. Komponist ... 11/12 (10/12)<br />
Bearbeiter 2) . 1/12 (2/12)<br />
D. Komponist ... 11/24 (10/24)<br />
Bearbeiter 2) . 2/24 (4/24)<br />
Textdichter .. 11/24 (10/24)<br />
E. Komponist ... 8/12<br />
Verleger ...... 4/12<br />
F. Komponist ... 8/24<br />
Textdichter .. 8/24<br />
Verleger ...... 8/24<br />
G. Komponist ... 7/12 (6/12)<br />
Bearbeiter 2) . 1/12 (2/12)<br />
Verleger ...... 4/12<br />
H. Komponist ... 7/24<br />
Bearbeiter 2) . 2/24 (4/24)<br />
Textdichter .. 7/24<br />
Verleger ...... 8/24 (6/24)<br />
________<br />
2) . . .<br />
57
eitungen, die lediglich aus einer Umschreibung<br />
einer bereits vorhandenen Stimme für<br />
ein anderes Instrument bestehen, kann keine<br />
Beteiligung beansprucht werden.<br />
58<br />
. . .<br />
Begründung:<br />
Im mechanischen Recht werden Musik <strong>und</strong> Text seit langem gleich beteiligt. Die<br />
ungleiche Beteiligung im Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht ist ein Relikt aus Zeiten,<br />
in denen häufig live <strong>und</strong> im R<strong>und</strong>funk instrumentale Versionen von Werken aufgeführt<br />
/ gesendet wurden. Dies ist, von Ausnahmen abgesehen, schon <strong>sehr</strong> lange<br />
nicht mehr der Fall. Der Text ist ein integraler Bestandteil des Werkes. Das Gebot<br />
der Gleichbehandlung <strong>und</strong> Fairness gebietet endlich auch die tatsächliche<br />
gr<strong>und</strong>sätzliche Gleichbeteiligung des Textes bei Aufführung <strong>und</strong> Sendung. In Fällen,<br />
die andere Schlüssel nahelegen, bleibt den Urhebern ja deren freie Vereinbarkeit.<br />
25. Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Burkhard Brozat, Frank Dostal, Michael Holm,<br />
Reinhard Hömig, Edith Jeske, Tobias Künzel, Uwe Lost, Andreas Martin-Krause,<br />
Dr. Bernd Meinunger, Wolfgang Mürmann, Rudolf Müssig, Erich Offierowski,<br />
Klaus Pelizaeus, Frank Ramond, Werner Raschek, Burkhard Reichling, Michael<br />
Rötgens, Peter Schmiedel, Claudia Schorlemmer-Pentinghaus, Maya Singh, Luigi-<br />
Gino Trovatello, Stefan Waggershausen, Hans-Ulrich Weigel, Hartmut Weßling,<br />
Andreas Zaron <strong>und</strong> Peter Zentner sowie die Delegierten der außerordentlichen<br />
<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> Sven Collatz, Matthias Alban Köhler <strong>und</strong> Curt<br />
Weiner stellen zu § 4 Ziffer 2 b) der Allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze zum Verteilungsplan<br />
für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht (Jahrbuch Seite 285) den nachstehend<br />
abgedruckten Änderungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 4<br />
2. b) Für Werke der Unterhaltungsmusik<br />
nach Abschnitt XI Ziffer 1 <strong>und</strong><br />
3 a) des Verteilungsplans, die bei der<br />
<strong>GEMA</strong> ab dem 1.1.1996 angemeldet<br />
werden, gilt hinsichtlich der Anteile<br />
der gr<strong>und</strong>sätzlich gleichberechtigten<br />
Urheber die freie Vereinbarkeit des<br />
Verteilungsschlüssels zwischen den<br />
berechtigten Urhebern. Der hierbei<br />
festgelegte Schlüssel muss von allen<br />
berechtigten Urhebern bei der Erstanmeldung<br />
des Werkes durch Unterschrift<br />
bestätigt werden.<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 4<br />
2. b) Für Werke der Unterhaltungsmusik<br />
nach Abschnitt XI Ziffer 1 <strong>und</strong><br />
3 a) des Verteilungsplans, die bei der<br />
<strong>GEMA</strong> ab dem 1.1.2012 angemeldet<br />
werden, sind Musik <strong>und</strong> Text<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich gleichberechtigt<br />
<strong>und</strong> erhalten gr<strong>und</strong>sätzlich auch<br />
im Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />
gleich große Anteile; es<br />
steht den berechtigten Urhebern<br />
eines Werkes jedoch zu,<br />
den Verteilungsschlüssel zwischeneinander<br />
frei zu vereinba-
Für Werke, bei denen Musik <strong>und</strong> Text<br />
von einem Urheber allein geschaffen<br />
wurden, besteht die Möglichkeit der<br />
Gleichstellung der Anteile für Musik<br />
<strong>und</strong> Text.<br />
Der aufgr<strong>und</strong> freier Vereinbarung<br />
festgelegte Schlüssel gilt für alle Sparten<br />
des Aufführungs- <strong>und</strong> Senderechts.<br />
Kommt es zu keiner solchen Vereinbarung,<br />
gilt der bisherige Verteilungsschlüssel.<br />
ren. Der hierbei festgelegte Schlüssel<br />
muss von allen berechtigten Urhebern<br />
bei der Erstanmeldung des Werkes<br />
durch Unterschrift bestätigt werden.<br />
. . .<br />
. . .<br />
. . .<br />
Begründung:<br />
Die 1996 eingeführte Formulierung der „gr<strong>und</strong>sätzlich gleichberechtigten Urheber“<br />
hat eindeutig leider nicht die gewünschte Wirkung. Die Mehrzahl der Anmeldungen<br />
erfolgt zum bisherigen, ungleichen Schlüssel zugunsten der Komponisten.<br />
Gr<strong>und</strong> hierfür ist nicht die Entscheidung der Textdichter für ihre eigene<br />
Ungleichbehandlung, sondern meist ihre geringere Durchsetzungskraft in den<br />
Konstellationen der Zusammenarbeit. In vielen Fällen liegt es auch an der Unachtsamkeit<br />
der Beteiligten. Das Gebot der Gleichbehandlung <strong>und</strong> Fairness gebietet<br />
endlich auch die tatsächliche Gleichbeteiligung des Textes bei Aufführung<br />
<strong>und</strong> Sendung. In Fällen, die andere Schlüssel nahelegen, bleibt den Urhebern ja<br />
deren freie Vereinbarkeit.<br />
59
26. Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Burkhard Brozat, Frank Dostal, Michael Holm,<br />
Reinhard Hömig, Edith Jeske, Tobias Künzel, Uwe Lost, Andreas Martin-Krause,<br />
Dr. Bernd Meinunger, Wolfgang Mürmann, Rudolf Müssig, Erich Offierowski,<br />
Klaus Pelizaeus, Frank Ramond, Werner Raschek, Burkhard Reichling, Michael<br />
Rötgens, Peter Schmiedel, Claudia Schorlemmer-Pentinghaus, Maya Singh, Luigi-<br />
Gino Trovatello, Stefan Waggershausen, Hans-Ulrich Weigel, Hartmut Weßling,<br />
Andreas Zaron <strong>und</strong> Peter Zentner sowie die Delegierten der außerordentlichen<br />
<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> Sven Collatz, Matthias Alban Köhler <strong>und</strong> Curt<br />
Weiner stellen zu § 4 Ziffer 2 b) Absatz 4 der Allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze zum Verteilungsplan<br />
für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht (Jahrbuch Seite 285) den<br />
nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />
60<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 4<br />
2. b) Für Werke der Unterhaltungsmusik<br />
nach Abschnitt XI Ziffer 1 <strong>und</strong><br />
3 a) des Verteilungsplans, die bei der<br />
<strong>GEMA</strong> ab dem 1.1.1996 angemeldet<br />
werden, gilt hinsichtlich der Anteile<br />
der gr<strong>und</strong>sätzlich gleichberechtigten<br />
Urheber die freie Vereinbarkeit des<br />
Verteilungsschlüssels zwischen den<br />
berechtigten Urhebern. Der hierbei<br />
festgelegte Schlüssel muss von allen<br />
berechtigten Urhebern bei der Erstanmeldung<br />
des Werkes durch Unterschrift<br />
bestätigt werden.<br />
Für Werke, bei denen Musik <strong>und</strong> Text<br />
von einem Urheber allein geschaffen<br />
wurden, besteht die Möglichkeit der<br />
Gleichstellung der Anteile für Musik<br />
<strong>und</strong> Text.<br />
Der aufgr<strong>und</strong> freier Vereinbarung<br />
festgelegte Schlüssel gilt für alle Sparten<br />
des Aufführungs- <strong>und</strong> Senderechts.<br />
Kommt es zu keiner solchen Vereinbarung,<br />
gilt der bisherige Verteilungsschlüssel.<br />
2. b) . . .<br />
. . .<br />
. . .<br />
(- - -)<br />
Begründung:<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 4<br />
Die 1996 eingeführte Formulierung der „gr<strong>und</strong>sätzlich gleichberechtigten Urheber“<br />
hat eindeutig leider nicht die gewünschte Wirkung. Die Mehrzahl der Anmeldungen<br />
erfolgt zum bisherigen, ungleichen Schlüssel zugunsten der Komponisten.<br />
Gr<strong>und</strong> hierfür ist nicht die Entscheidung der Textdichter für ihre eigene
Ungleichbehandlung, sondern meist ihre geringere Durchsetzungskraft in den<br />
Konstellationen der Zusammenarbeit. In vielen Fällen liegt es auch an der Unachtsamkeit<br />
der Beteiligten. Das Gebot der Gleichbehandlung <strong>und</strong> Fairness gebietet<br />
endlich auch die tatsächliche Gleichbeteiligung des Textes bei Aufführung<br />
<strong>und</strong> Sendung. Der vorliegende Satz bevorteilt die Komponisten in unsolidarischer<br />
Art <strong>und</strong> Weise <strong>und</strong> muss darum in Solidarität gestrichen werden. In Fällen, die<br />
andere Schlüssel nahelegen, bleibt den Urhebern ja deren freie Vereinbarkeit.<br />
27. Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Burkhard Brozat, Frank Dostal, Michael Holm, Reinhard<br />
Hömig, Edith Jeske, Tobias Künzel, Uwe Lost, Andreas Martin-Krause,<br />
Dr. Bernd Meinunger, Wolfgang Mürmann, Rudolf Müssig, Erich Offierowski,<br />
Klaus Pelizaeus, Frank Ramond, Werner Raschek, Burkhard Reichling, Michael<br />
Rötgens, Peter Schmiedel, Claudia Schorlemmer-Pentinghaus, Maya Singh, Luigi-<br />
Gino Trovatello, Stefan Waggershausen, Hans-Ulrich Weigel, Hartmut Weßling,<br />
Andreas Zaron <strong>und</strong> Peter Zentner sowie die Delegierten der außerordentlichen<br />
<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> Sven Collatz, Matthias Alban Köhler <strong>und</strong> Curt<br />
Weiner stellen zu § 4 Ziffer 2 b) Absatz 4 der Allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze zum Verteilungsplan<br />
für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht (Jahrbuch Seite 285) den<br />
nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 4<br />
2. b) Für Werke der Unterhaltungsmusik<br />
nach Abschnitt XI Ziffer 1 <strong>und</strong><br />
3 a) des Verteilungsplans, die bei der<br />
<strong>GEMA</strong> ab dem 1.1.1996 angemeldet<br />
werden, gilt hinsichtlich der Anteile<br />
der gr<strong>und</strong>sätzlich gleichberechtigten<br />
Urheber die freie Vereinbarkeit des<br />
Verteilungsschlüssels zwischen den<br />
berechtigten Urhebern. Der hierbei<br />
festgelegte Schlüssel muss von allen<br />
berechtigten Urhebern bei der Erstanmeldung<br />
des Werkes durch Unterschrift<br />
bestätigt werden.<br />
Für Werke, bei denen Musik <strong>und</strong> Text<br />
von einem Urheber allein geschaffen<br />
wurden, besteht die Möglichkeit der<br />
Gleichstellung der Anteile für Musik<br />
<strong>und</strong> Text.<br />
Der aufgr<strong>und</strong> freier Vereinbarung<br />
festgelegte Schlüssel gilt für alle Sparten<br />
des Aufführungs- <strong>und</strong> Senderechts.<br />
2. b) . . .<br />
. . .<br />
. . .<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 4<br />
61
Kommt es zu keiner solchen Vereinbarung,<br />
gilt der bisherige Verteilungsschlüssel.<br />
62<br />
Begründung:<br />
Für Werke der Unterhaltungsmusik<br />
nach Abschnitt XI Ziffer 1<br />
<strong>und</strong> 3 a) des Verteilungsplans,<br />
die vor dem 1.1.2012 angemeldet<br />
worden sind, kann auch im<br />
Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />
die Gleichbeteiligung oder eine<br />
andere Beteiligung als durch<br />
den bisherigen Verteilungsschlüssel<br />
nachträglich erwirkt<br />
werden, indem alle jeweils beteiligten<br />
Urheber der <strong>GEMA</strong><br />
dies schriftlich mitteilen. Der<br />
hierbei festgelegte Schlüssel<br />
muss von allen berechtigten<br />
Urhebern bei der Einreichung<br />
des Formulars „Mitteilung über<br />
eine Veränderung an einem<br />
Werk“ durch Unterschrift bestätigt<br />
werden.<br />
Dies versteht sich eigentlich von selbst, ist also nur „redaktionell“ <strong>und</strong> zur Vermeidung<br />
von Unklarheit ratsam.<br />
28. Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Burkhard Brozat, Frank Dostal, Reinhard Hömig,<br />
Edith Jeske, Uwe Lost, Andreas Martin-Krause, Dr. Bernd Meinunger, Wolfgang<br />
Mürmann, Rudolf Müssig, Erich Offierowski, Klaus Pelizaeus, Frank Ramond,<br />
Werner Raschek, Burkhard Reichling, Michael Rötgens, Peter Schmiedel, Luigi-<br />
Gino Trovatello, Stefan Waggershausen, Hans-Ulrich Weigel, Hartmut Weßling,<br />
Andreas Zaron <strong>und</strong> Peter Zentner sowie die Delegierten der außerordentlichen<br />
<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> Sven Collatz, Matthias Alban Köhler <strong>und</strong> Curt<br />
Weiner stellen zu § 4 Ziffer 10 der Allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze zum Verteilungsplan<br />
für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht (Jahrbuch Seite 286) den nachstehend abgedruckten<br />
Änderungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 4<br />
10. Soweit der Werkausschuss textierte<br />
Werke der U-Musik, die auf Antrag<br />
unter Abschnitt XI Ziffer 3 a) oder Ziffer<br />
3 b) eingestuft worden sind, als<br />
10. . . .<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 4
gleichrangig in Musik <strong>und</strong> Text ansieht,<br />
ändern sich mit Wirkung vom<br />
1. Januar 1982 die Anteile von Komponisten<br />
<strong>und</strong> Textdichtern in Ziffer 2<br />
wie folgt:<br />
B. Komponist ........... 6/12<br />
Textdichter .......... 6/12<br />
D. Komponist ........... 6/12 (5/12)<br />
Bearbeiter 3) ......... 1/12 (2/12)<br />
Textdichter .......... 5/12<br />
F. Komponist ........... 4/12<br />
Textdichter .......... 4/12<br />
Verleger ............... 4/12<br />
Gegen die Entscheidung des Werkausschusses<br />
kann Einspruch gemäß<br />
§ 6 der Geschäftsordnung für den<br />
Werkausschuss eingelegt werden.<br />
________<br />
3) Bei Originalwerken, die in den Musikverwertungsgebieten<br />
U, VK, U-K, R, E, FS <strong>und</strong> M zur<br />
Aufführung gelangen, beträgt der Bearbeiteranteil<br />
für Werke der Gruppe 12 = 1/12, für<br />
Werke der Gruppen ab 24 = 2/12. Für Bearbeitungen,<br />
die lediglich aus einer Umschreibung<br />
einer bereits vorhandenen Stimme für<br />
ein anderes Instrument bestehen, kann keine<br />
Beteiligung beansprucht werden.<br />
. . .<br />
Bei Werken, die ab dem 1.1.2012<br />
bei der <strong>GEMA</strong> angemeldet werden,<br />
betragen die Anteile der<br />
an einem Werk beteiligten Bezugsberechtigten:<br />
. . .<br />
B. Komponist ..... 6/12<br />
Textdichter .... 6/12<br />
D. Komponist .... 11/24 (10/24)<br />
Bearbeiter 3) . 2/24 (4/24)<br />
Textdichter ... 11/24 (10/24)<br />
F. Komponist ..... 4/12<br />
Textdichter .... 4/12<br />
Verleger ........ 4/12<br />
________<br />
3) . . .<br />
Begründung:<br />
Dass just in der Verteilungsplanregelung, die zum Schaffen besonders anspruchsvoller<br />
Texte Anreiz bieten sollte, eine tonsetzerische Arbeitsleistung ausgerechnet<br />
den Anteil des Textdichters schmälern soll, ist nicht einsehbar. Bei<br />
gr<strong>und</strong>sätzlichem tatsächlichem Wegfall der Ungleichbeteiligung der Textdichter<br />
im Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht sollte dieser Abschnitt 10 gestrichen werden.<br />
63
29. Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Tobias Becker, Okko Bekker, Martin Böttcher, Stefan<br />
Döring, Ludwig Eckmann, Fab Squad Publishing Matthias Bröckel e. K., Felix Musikverlag<br />
<strong>und</strong> Produktion Andreas Wöber e. K., GLM Musikverlag e. K., Andreas<br />
Grimm, Harald Gutowski, Stefan Hansen, Bernd Hasel, Oliver Heuss, Will-Bertolt<br />
Hirsch, International Music Consulting GmbH, Oliver Kels, Philipp Fabian Kölmel,<br />
Marcus Loeber, Werner Meier-Sarholz, Frederikus Theodorus Mestrini, Hansgeorg<br />
Meuser, Andreas Moisa, Maximilian Olowinsky, Andreas Schäfer, Andreas<br />
Schilling, Peter Schirmann, Dieter Schleip, Songs United Publishing Jörg Fukking<br />
Musikverlag e. K., Grant Edwin Stevens, Stefan Stoppok, Dr. Raphael Dominique<br />
Thöne, Wolfgang Vetter-Lohre, Andreas Weidinger, Wertach Musikverlag GmbH<br />
<strong>und</strong> Helmut Zerlett sowie die Delegierten der außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen<br />
<strong>Mitglieder</strong> Elbmusikverlag Inh. Thomas Ritter, Kommunikation <strong>und</strong><br />
Musik Stephan Benn sowie Norbert Stammberger stellen zu § 1 Ziffer 4 a) der<br />
Allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />
(Jahrbuch Seite 283) <strong>und</strong> § 1 Ziffer 2 der Allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze zum<br />
Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht (Jahrbuch Seite 322)<br />
den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />
64<br />
A. Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 1<br />
4. a) Es werden aufgr<strong>und</strong> der Gegenseitigkeitsverträge<br />
jeweils 10 % von<br />
der Verteilungssumme für soziale <strong>und</strong><br />
kulturelle Zwecke bereitgestellt. Soweit<br />
Zinserträge, Aufnahme- sowie<br />
Verwaltungsgebühren, Konventionalstrafen<br />
<strong>und</strong> andere unverteilbare Beträge<br />
anfallen, werden sie gleichen<br />
Zwecken zugeführt.<br />
Allgemeine Gr<strong>und</strong>sätze<br />
4. a) . . .<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 1<br />
Hiervon ausgenommen sind<br />
Entgelte <strong>und</strong> Beträge, die der<br />
<strong>GEMA</strong> aufgr<strong>und</strong> der Aktivi-<br />
tät ihres Verwaltungsapparates<br />
zur Durchführung von Verwaltungs-<br />
<strong>und</strong> Inkassoleistungen<br />
von Dritten (Kostenersatzleistungen)<br />
zufließen; diese werden<br />
nach einem Abzug in Höhe<br />
von 10 % zugunsten der sozialen<br />
<strong>und</strong> kulturellen Aufgaben<br />
der <strong>GEMA</strong> unmittelbar zur Deckung<br />
der Personal- <strong>und</strong> Sach-
In Erfüllung des sozialen Zweckes geschieht<br />
dies zugunsten der <strong>GEMA</strong>-<br />
Sozialkasse <strong>und</strong> der Alterssicherung.<br />
Im Übrigen werden die Mittel im Rahmen<br />
der verschiedenen Wertungs-<br />
<strong>und</strong> Schätzungsverfahren verteilt. Das<br />
Beteiligungsverhältnis wird von Vorstand<br />
<strong>und</strong> Aufsichtsrat einvernehmlich<br />
festgelegt.<br />
kosten der <strong>GEMA</strong>-Verwaltung<br />
<strong>und</strong> damit zur Senkung des allgemeinen<br />
Kostensatzes verwendet.<br />
Diese Einnahmen <strong>und</strong><br />
Ausgaben sind im Geschäftsbericht<br />
nachvollziehbar aufzuführen.<br />
In Erfüllung des sozialen Zweckes geschieht<br />
dies vorrangig zugunsten<br />
der <strong>GEMA</strong>-Sozialkasse <strong>und</strong> der Alterssicherung.<br />
Im Übrigen werden die<br />
Mittel im Rahmen der verschiedenen<br />
Wertungs- <strong>und</strong> Schätzungsverfahren<br />
verteilt. Das Beteiligungsverhältnis<br />
sowie die Mittelverwendung<br />
wird von Vorstand <strong>und</strong> Aufsichtsrat<br />
einvernehmlich festgelegt.<br />
B. Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 1<br />
2. Zinserträge, Aufnahme- sowie Verwaltungsgebühren,Konventionalstrafen<br />
<strong>und</strong> andere unverteilbare Beträge<br />
werden für soziale <strong>und</strong> kulturelle<br />
Zwecke bereitgestellt.<br />
In Erfüllung des sozialen Zweckes geschieht<br />
dies zugunsten der <strong>GEMA</strong>-<br />
Sozialkasse <strong>und</strong> der Alterssicherung.<br />
Im Übrigen werden die Mittel im Rahmen<br />
der verschiedenen Wertungs-<br />
<strong>und</strong> Schätzungsverfahren verteilt. Das<br />
Beteiligungsverhältnis wird von Vorstand<br />
<strong>und</strong> Aufsichtsrat einvernehmlich<br />
festgelegt.<br />
Allgemeine Gr<strong>und</strong>sätze<br />
2. . . .<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 1<br />
Hiervon ausgenommen sind Ent-<br />
gelte <strong>und</strong> Beträge, die der<br />
<strong>GEMA</strong> aufgr<strong>und</strong> der Aktivität<br />
ihres Verwaltungsapparates zur<br />
Durchführung von Verwaltungs-<br />
<strong>und</strong> Inkassoleistungen von<br />
Dritten (Kostenersatzleistungen)<br />
zufließen; diese werden nach<br />
einem Abzug in Höhe von 10 %<br />
zugunsten der sozialen <strong>und</strong><br />
kulturellen Aufgaben der <strong>GEMA</strong><br />
unmittelbar zur Deckung der<br />
Personal- <strong>und</strong> Sachkosten der<br />
<strong>GEMA</strong>-Verwaltung <strong>und</strong> damit<br />
zur Senkung des allgemeinen<br />
Kostensatzes verwendet. Diese<br />
65
66<br />
Begründung:<br />
Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben sind<br />
im Geschäftsbericht nachvollziehbar<br />
aufzuführen.<br />
In Erfüllung des sozialen Zweckes geschieht<br />
dies vorrangig zugunsten<br />
der <strong>GEMA</strong>-Sozialkasse <strong>und</strong> der Alterssicherung.<br />
Im Übrigen werden die<br />
Mittel im Rahmen der verschiedenen<br />
Wertungs- <strong>und</strong> Schätzungsverfahren<br />
verteilt. Das Beteiligungsverhältnis<br />
sowie die Mittelverwendung<br />
wird von Vorstand <strong>und</strong> Aufsichtsrat<br />
einvernehmlich festgelegt.<br />
Die <strong>GEMA</strong> verfügt von allen deutschen Verwertungsgesellschaften über die<br />
größte Verwaltung. Sie ist insbesondere mit ihren Bezirksdirektionen <strong>und</strong> Außendienstmitarbeitern<br />
in Deutschland quasi flächendeckend präsent <strong>und</strong> überwacht<br />
die Nutzung der Rechte ihrer <strong>Mitglieder</strong>.<br />
Auf diese gut organisierte <strong>und</strong> effektive Verwaltung greifen andere Verwertungsgesellschaften<br />
<strong>und</strong> Organisationen gerne zurück.<br />
Traditionell findet dies insbesondere in der Zusammenarbeit der deutschen Verwertungsgesellschaften<br />
statt. So hat die <strong>GEMA</strong> beispielsweise die Geschäftsführung<br />
der ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte), ZVV (Zentralstelle<br />
für Videovermietung), Arbeitsgemeinschaft DRAMA (gemeinsam mit der VG<br />
WORT) übernommen <strong>und</strong> führt das Inkasso für die GVL (Gesellschaft zur Verwertung<br />
von Leistungsschutzrechten), die Inkassostelle Kabelweitersendung, VG<br />
WORT, VG Bild-Kunst, AGICOA, VFF, VGF, GÜFA (ARGE Kabel) sowie die VG Musikedition<br />
durch.<br />
In letzter Zeit sind hierzu die CELAS GmbH sowie die PAECOL GmbH getreten.<br />
Auch diese greifen zur Erbringung ihrer Leistungen auf Mitarbeiter der <strong>GEMA</strong> zurück.<br />
Diese Gestellung von Mitarbeitern <strong>und</strong> Ressourcen erfolgt durch die <strong>GEMA</strong><br />
selbstverständlich nicht kostenfrei, sondern sie erhält einen pauschalierten Kostenersatz<br />
oder berechnet einen Anteil an den für Dritte vereinnahmten Entgelten<br />
zur Erstattung der ihr in Erfüllung der Aufgaben Dritter entstandenen Kosten.<br />
Diese sog. Kostenersatzleistungen werden von der <strong>GEMA</strong> nach § 1 Nr. 4 a) des<br />
Verteilungsplanes A sowie § 1 Nr. 2 des Verteilungsplanes B jedoch nicht zur Deckung<br />
der ihr entstehenden Personal-, Sach- oder Raumkosten eingesetzt sondern<br />
als unverteilbare Beträge, wie Zinserträge oder Konventionalstrafen, der<br />
Verteilung im Rahmen der diversen Wertungs- <strong>und</strong> Schätzungsverfahren zugeführt.<br />
Im Zuge der Verbesserung von Verteilungsgerechtigkeit <strong>und</strong> Transparenz der<br />
<strong>GEMA</strong> ist dies nicht länger hinnehmbar. Durch die Verwendung dieser von der
<strong>GEMA</strong> zur Deckung der ihr entstehenden Verwaltungskosten im Rahmen der<br />
Verteilung der diversen Wertungs- <strong>und</strong> Schätzungsverfahren werden diese Beträge<br />
ausschließlich anteilig den <strong>Mitglieder</strong>n der <strong>GEMA</strong> zugeführt, die an diesen<br />
Verfahren tatsächlich teilnehmen.<br />
Mit den Kosten der <strong>GEMA</strong>-Verwaltung werden indes alle <strong>Mitglieder</strong> der <strong>GEMA</strong><br />
durch den Abzug der Kosten der <strong>GEMA</strong>-Verwaltung vor Ermittlung der Verteilungssumme<br />
belastet.<br />
Von den Kostenersatzleistungen <strong>und</strong> den daraus resultierenden Ausschüttungen<br />
in den diversen Wertungs- <strong>und</strong> Schätzungsverfahren profitiert dann nur ein zahlenmäßig<br />
geringer Teil der <strong>GEMA</strong>-<strong>Mitglieder</strong>.<br />
Durch die vorgeschlagene Änderung soll diese Praxis verändert werden <strong>und</strong> die<br />
der <strong>GEMA</strong> als Kostenersatzleistung zufließenden Beträge überwiegend zur Deckung<br />
der Kosten der <strong>GEMA</strong>-Verwaltung verwendet werden <strong>und</strong> durch die hierdurch<br />
eintretende Verringerung der durch alle <strong>Mitglieder</strong> der <strong>GEMA</strong> zu tragenden<br />
Kosten eine Anhebung der Verteilungssumme insgesamt erreicht werden.<br />
10 % der der <strong>GEMA</strong> zufließenden Beträge sollen direkt den sozialen <strong>und</strong> kulturellen<br />
Aufgaben der <strong>GEMA</strong> zukommen, wobei dies vorrangig zugunsten der <strong>GEMA</strong>-<br />
Sozialkasse <strong>und</strong> der Alterssicherung erfolgen soll. Durch die Öffnung der Zweckbindung<br />
der Mittelverwendung wird dem Aufsichtsrat sowie dem Vorstand der<br />
<strong>GEMA</strong> eine größere Flexibilität im Hinblick auf die konkrete Verteilung des<br />
10%igen Anteils für soziale <strong>und</strong> kulturelle Aufgaben gegeben. Neben der Verwendung<br />
im Rahmen der <strong>GEMA</strong>-Sozialkasse <strong>und</strong> Alterssicherung wären auch die<br />
Förderung von Nachwuchsarbeit oder allgemein kulturellen Zwecken denkbar.<br />
Dies soll jedoch im Einzelfall in die Disposition der Entscheidung von Aufsichtsrat<br />
<strong>und</strong> Vorstand der <strong>GEMA</strong> gestellt werden.<br />
Zur Erzielung einer verbesserten Transparenz sollen die Kostenersatzleistungen<br />
sowie deren konkrete Verteilung in den Geschäftsbericht der <strong>GEMA</strong> aufgenommen<br />
werden.<br />
A. Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />
Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />
30. Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Amboss Film + Musik e. K., Cornelia Bartzsch, Tobias<br />
Becker, Martin Böttcher, Michael Alexander Braunschmid, Prof. Stephan Diez,<br />
Stefan Döring,Ludwig Eckmann, Fab Squad Publishing Matthias Bröckel e. K., Felix<br />
Musikverlag <strong>und</strong> Produktion Andreas Wöber e. K., GLM Musikverlag e. K., Nikolaus<br />
Glowna, Andreas Grimm, John Alistair Groves, Bernd Hasel, Oliver Heuss,<br />
Will-Bertolt Hirsch, International Music Consulting GmbH, Steffen Kahles, Oliver<br />
Kels, Thomas Kisser, Oliver Klenk, Philipp Fabian Kölmel, Andreas Koslik, Dr.<br />
Anselm Kreuzer, Marcus Loeber, Andreas Lucas, Werner Meier-Sarholz, Frederikus<br />
Theodorus Mestrini, Hansgeorg Meuser, Andreas Moisa, Sebastian Neuhaus,<br />
New House Music Musikverlag KG, Maximilian Olowinsky, Thomas Osterhoff,<br />
67
Peter Riese, Christoph Rinnert, Edition Roland Musikverlag Dr. Sabine Meier e. K.,<br />
Andreas Rudroff, Andreas Schäfer, Reinhard Schaub, Andreas Schilling, Peter<br />
Schirmann, Dieter Schleip, Rainer Schwitalla, Songs United Publishing Jörg<br />
Fukking Musikverlag e. K., Martin Albert Sponticcia, Grant Edwin Stevens, Stefan<br />
Stoppok, Werner Theisen, Wolfgang Vetter-Lohre, Andreas Weidinger, Olaf<br />
Weitzl, Wertach Musikverlag GmbH, Christian Wildermuth <strong>und</strong> Helmut Zerlett<br />
sowie die Delegierten der außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong><br />
Elbmusikverlag Inh. Thomas Ritter, Kommunikation <strong>und</strong> Musik Stephan Benn<br />
sowie Norbert Stammberger stellen zu Abschnitt I Ziffer 1 Absatz 3 der Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />
(Jahrbuch Seite 288) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />
68<br />
Bisherige Fassung:<br />
I.<br />
Anmeldung <strong>und</strong> Registrierung der<br />
Werke<br />
1. . . .<br />
Rechtzeitig ist eine Anmeldung dann,<br />
wenn sie bei Abrechnung für die Zeit<br />
vom 1. Januar bis 30. Juni bis zum<br />
1. September des laufenden Jahres,<br />
für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember<br />
bis zum 1. März des darauffolgenden<br />
Jahres <strong>und</strong> bei Abrechnungen<br />
für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember<br />
bis zum 1. November des laufenden<br />
Jahres eingeht.<br />
Beantragte Neufassung:<br />
I.<br />
Anmeldung <strong>und</strong> Registrierung der<br />
Werke<br />
1. . . .<br />
Begründung:<br />
Rechtzeitig ist eine Anmeldung dann,<br />
wenn sie bei Abrechnung für die Zeit<br />
vom 1. Januar bis 30. Juni bis zum<br />
1. September des laufenden Jahres,<br />
für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember<br />
bis zum 1. März des darauffolgenden<br />
Jahres <strong>und</strong> bei Abrechnungen<br />
für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember<br />
bis zum 31. Januar des folgenden<br />
Jahres eingeht.<br />
Nach der bisherigen Regelung können an der Verteilung, die zum 1. April bzw.<br />
1. Juli des Folgejahres stattfindet, nur Werke teilhaben, für die bis zum 1. November<br />
des abzurechnenden Jahres eine Werkanmeldung bei der <strong>GEMA</strong> vorliegt.<br />
Diese Abrechnungen „für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember“ betreffen die<br />
Nutzung von Werken in den Bereichen des Aufführungs- <strong>und</strong> Senderechtes.<br />
Aufgr<strong>und</strong> der besonderen Situation im Bereich der Auftragskompositionen von<br />
Film- <strong>und</strong> Medienmusik ist es für diese Werke jedoch geradezu typisch, dass sie<br />
erst im Laufe der Endproduktion einer audiovisuellen Produktion geschaffen werden.<br />
Werke zu audiovisuellen Produktionen, die in den letzten beiden Kalendermonaten<br />
eines Jahres fertig gestellt <strong>und</strong> auch bereits genutzt werden, sind daher<br />
vor dem bisherigen Stichtag am 1. November regelmäßig noch nicht geschaffen<br />
<strong>und</strong> folglich auch noch nicht angemeldet. Von der für das Folgejahr anstehenden<br />
Ausschüttung sind diese Werke folglich ausgeschlossen. Die Nachverfolgung <strong>und</strong><br />
Kontrolle der korrekten Anmeldung <strong>und</strong> Lizenzierung der audiovisuellen Produktion<br />
wird damit erschwert; die Ausschüttung der dem Urheber zustehenden angemessenen<br />
Vergütung unnötig verzögert.
Da der Verwaltung der <strong>GEMA</strong> dieser Umstand <strong>sehr</strong> wohl bewusst ist, wurde abweichend<br />
von der bisherigen Regelung im Verteilungsplan A eine Berücksichtigung<br />
der „zu spät“ registrierten Werke dennoch vorgenommen. Diese „Good<br />
Will“ Praxis, die jedoch nur auf individuelle Ansprache des Urhebers durch händisches<br />
Nachtragen des Werkes noch eine Berücksichtigung des Werkes an der<br />
Ausschüttung zum 1. Juli des folgenden Jahres ermöglichte, soll mit der vorgeschlagenen<br />
Neuregelung einer Registrierungsfrist bis 31. Januar allgemeine Anwendung<br />
finden können. Hierdurch wird für die betroffenen Urheber Sicherheit<br />
geschaffen, da diese Werke zu audiovisuellen Produktionen, die zum Ende eines<br />
Jahres <strong>und</strong> im Rahmen kurzfristiger Produktionszeiten geschaffen werden, an<br />
der nächsten Ausschüttung der Sende- <strong>und</strong> Aufführungsrechte Berücksichtigung<br />
finden können.<br />
31. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu Abschnitt I Ziffer 5 a) der Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht (Jahrbuch<br />
Seiten 289 <strong>und</strong> 290) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
I.<br />
Anmeldung <strong>und</strong> Registrierung der<br />
Werke<br />
5. a) Gr<strong>und</strong>sätzlich ist mit jedem Anmeldebogen<br />
bei verlegten Werken<br />
ein Exemplar der Druckausgabe<br />
vorzulegen. Der Anmelder<br />
genügt der Vorlagepflicht gegenüber<br />
der <strong>GEMA</strong>, wenn er in Erfüllung<br />
seiner nach der Pflichtstückverordnung<br />
vom 14. 12. 1982<br />
(BGBI. I Seite 1739) bestehenden<br />
Ablieferungspflicht dem Deutschen<br />
Musikarchiv 1) zwei Exemplare<br />
der Druckausgabe einreicht<br />
<strong>und</strong> der <strong>GEMA</strong> dies unter Nennung<br />
der Einzeltitel der Werke<br />
schriftlich mitteilt. Eine Ausnahme<br />
von der Pflicht zur Herstellung<br />
einer Druckausgabe bedarf der<br />
schriftlichen Einwilligung des Urhebers<br />
gegenüber der <strong>GEMA</strong> nach<br />
einem von ihr herauszugebenden<br />
Muster. . . .<br />
________<br />
1)<br />
Deutsches Musikarchiv, Gärtnerstr. 25-32,<br />
12207 Berlin<br />
Beantragte Neufassung:<br />
I.<br />
Anmeldung <strong>und</strong> Registrierung der<br />
Werke<br />
5. a) Gr<strong>und</strong>sätzlich ist mit jedem Anmeldebogen<br />
bei verlegten Werken<br />
ein Exemplar der Druckausgabe<br />
vorzulegen. Der Anmelder<br />
genügt der Vorlagepflicht gegenüber<br />
der <strong>GEMA</strong>, wenn er in Erfüllung<br />
seiner nach der Pflichtablieferungsverordnung<br />
vom<br />
17. Oktober 2008 (BGBI. I<br />
Seite 2013) bestehenden Ablieferungspflicht<br />
dem Deutschen<br />
Musikarchiv 1) zwei Exemplare<br />
der Druckausgabe einreicht <strong>und</strong><br />
der <strong>GEMA</strong> dies unter Nennung<br />
der Einzeltitel der Werke schriftlich<br />
mitteilt. Eine Ausnahme von<br />
der Pflicht zur Herstellung einer<br />
Druckausgabe bedarf der schriftlichen<br />
Einwilligung des Urhebers<br />
gegenüber der <strong>GEMA</strong> nach einem<br />
von ihr herauszugebenden Muster.<br />
. . .<br />
________<br />
1)<br />
Deutsche Nationalbibliothek, Deutsches<br />
Musikarchiv, Deutscher Platz 1, 04103<br />
Leipzig<br />
69
70<br />
Begründung:<br />
Die alte Pflichtstückverordnung war vom 1. Januar 1983 bis zum 22. Okto-<br />
ber 2008 gültig. Sie ist durch die Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken<br />
an die Deutsche Nationalbibliothek vom 17. Oktober 2008, BGBl. I<br />
Seite 2013 ersetzt worden, die am 23. Oktober 2008 in Kraft getreten ist.<br />
Das Deutsche Musikarchiv ist Ende 2010 von Berlin nach Leipzig umgezogen,<br />
somit ist die Anschrift zu ändern.<br />
Dieser Antrag steht in Zusammenhang mit Antrag 44.<br />
32. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu Abschnitt V Ziffer 3 b) Fußnote 5 der Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />
(Jahrbuch Seite 298) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
V.<br />
Ermittlung der Aufführungsziffern der<br />
Werke<br />
3. . . .<br />
b) Schließen sich mehrere R<strong>und</strong>funkanstalten<br />
zu einer gemeinsamen<br />
Sendung zusammen, wird die<br />
Sendezeit mit der Zahl der angeschlossenen<br />
deutschen R<strong>und</strong>funkanstalten<br />
in der B<strong>und</strong>esrepublik<br />
Deutschland multipliziert 5) . Die<br />
Sendungen des ZDF werden wie<br />
ein Gemeinschaftsprogramm aller<br />
ARD-Anstalten verrechnet. Mögliche<br />
Regionalsendungen des ZDF<br />
werden wie Sendungen einzelner<br />
der vorstehend genannten R<strong>und</strong>funkanstalten<br />
verrechnet.<br />
________<br />
5) Der Multiplikator für Gemeinschaftssendungen<br />
aller ARD-Anstalten für die Geschäftsjahre<br />
2003 bis einschließlich 2011<br />
beträgt 10.<br />
Beantragte Neufassung:<br />
V.<br />
Ermittlung der Aufführungsziffern der<br />
Werke<br />
3. . . .<br />
b) Schließen sich mehrere R<strong>und</strong>funkanstalten<br />
zu einer gemeinsamen<br />
Sendung zusammen, wird die<br />
Sendezeit mit der Zahl der angeschlossenen<br />
deutschen R<strong>und</strong>funkanstalten<br />
in der B<strong>und</strong>esrepublik<br />
Deutschland multipliziert 5) . Die<br />
Sendungen des ZDF werden wie<br />
ein Gemeinschaftsprogramm aller<br />
ARD-Anstalten verrechnet. Mögliche<br />
Regionalsendungen des ZDF<br />
werden wie Sendungen einzelner<br />
der vorstehend genannten R<strong>und</strong>funkanstalten<br />
verrechnet.<br />
________<br />
5) Der Multiplikator für Gemeinschaftssendungen<br />
aller ARD-Anstalten für die Geschäftsjahre<br />
2003 bis einschließlich 2013<br />
beträgt 10.
Begründung:<br />
Nach der Fusion der Sender SFB <strong>und</strong> ORB zum R<strong>und</strong>funk Berlin-Brandenburg<br />
(RBB) hatte die <strong>Mitglieder</strong>versammlung 2003 beschlossen, den Multiplikator 10<br />
für Gemeinschaftssendungen aller neun ARD-Anstalten zunächst für die Geschäftsjahre<br />
2003 <strong>und</strong> 2004 beizubehalten, um die Ausgewogenheit der Abrechnung<br />
von Programmen der öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten <strong>und</strong> privaten<br />
Sender zu gewährleisten. Die Befristung wurde seitdem mehrfach verlängert. Die<br />
erneut vorgeschlagene Verlängerung der Regelung um weitere zwei Jahre trägt<br />
den Interessen der <strong>Mitglieder</strong> Rechnung.<br />
33. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu Abschnitt VIII Ziffer 4 c) Absatz 1 Fußnote 8<br />
der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong><br />
Senderecht (Jahrbuch Seiten 301 <strong>und</strong> 302) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
VIII.<br />
Die Verrechnung innerhalb der einzelnen<br />
Sparten<br />
4. . . .<br />
c) Die Verteilungssumme, die aus<br />
allen anderen Aufführungen von<br />
Tonträgern mittels mechanischer<br />
<strong>und</strong> elektronischer Vorrichtungen<br />
(außer E <strong>und</strong> DK) zur Verfügung<br />
steht, wird zu 60 % in der Sparte R<br />
<strong>und</strong> zu 40 % in der Sparte M verrechnet.<br />
8)<br />
________<br />
8)<br />
Befristet für die Geschäftsjahre 2009, 2010<br />
<strong>und</strong> 2011.<br />
Beantragte Neufassung:<br />
VIII.<br />
Die Verrechnung innerhalb der einzelnen<br />
Sparten<br />
4. . . .<br />
c) Die Verteilungssumme, die aus<br />
allen anderen Aufführungen von<br />
Tonträgern mittels mechanischer<br />
<strong>und</strong> elektronischer Vorrichtungen<br />
(außer E <strong>und</strong> DK) zur Verfügung<br />
steht, wird zu 60 % in der Sparte R<br />
<strong>und</strong> zu 40 % in der Sparte M ver-<br />
(- - -)<br />
rechnet.<br />
________<br />
(- - -)<br />
Begründung:<br />
Es wird vorgeschlagen, die Befristung aufzuheben, da sich die Regelung bewährt<br />
hat.<br />
71
34. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu Abschnitt VIII Ziffer 4 d) Absatz 3 Fuß-<br />
note 10 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs-<br />
<strong>und</strong> Senderecht (Jahrbuch Seite 302) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />
72<br />
Bisherige Fassung:<br />
VIII.<br />
Die Verrechnung innerhalb der einzelnen<br />
Sparten<br />
4. . . .<br />
d) . . .<br />
. . .<br />
Die Abrechnung von mehr als 50<br />
(nach PRO gewichteten) Aufführungen<br />
für ein Werk in der Sparte<br />
M ist nur möglich, wenn im gleichen<br />
oder im vorhergehenden Geschäftsjahr<br />
in der Sparte R oder in<br />
der Sparte FS für dieses Werk mindestens<br />
zwei gemäß Abschnitt V<br />
Ziffer 3 gewichtete Minuten abgerechnet<br />
worden sind. 10)<br />
________<br />
10)<br />
Befristet für die Geschäftsjahre 2009, 2010<br />
<strong>und</strong> 2011.<br />
Beantragte Neufassung:<br />
VIII.<br />
Die Verrechnung innerhalb der einzelnen<br />
Sparten<br />
4. . . .<br />
Begründung:<br />
d) . . .<br />
. . .<br />
Die Abrechnung von mehr als 50<br />
(nach PRO gewichteten) Aufführungen<br />
für ein Werk in der Sparte<br />
M ist nur möglich, wenn im gleichen<br />
oder im vorhergehenden Geschäftsjahr<br />
in der Sparte R oder in<br />
der Sparte FS für dieses Werk mindestens<br />
zwei gemäß Abschnitt V<br />
Ziffer 3 gewichtete Minuten abgerechnet<br />
worden sind. 10)<br />
________<br />
10) Befristet für die Geschäftsjahre 2009 bis<br />
einschließlich 2014.<br />
Es wird vorgeschlagen, die Befristung bis einschließlich Geschäftsjahr 2014 zu<br />
verlängern, um die Auswirkungen dieser Regelung weiter beobachten zu können.
35. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu Abschnitt IX Ziffer 5 der Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht (Jahrbuch<br />
Seite 304) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
IX.<br />
Verteilung<br />
5. Reklamationen können nur berücksichtigt<br />
werden, wenn sie innerhalb<br />
einer Frist von zwölf Monaten nach<br />
dem Abrechnungstermin gemäß § 18<br />
der Satzung eingehen. Sie müssen<br />
konkrete Angaben enthalten, die eine<br />
Prüfung zulassen, <strong>und</strong> können ferner<br />
nur dann berücksichtigt werden,<br />
wenn das Ergebnis einen Mindestbetrag<br />
von EUR 5,11 pro Werk erwarten<br />
lässt. Ergibt die Prüfung der Reklamation<br />
einen Zahlungsanspruch,<br />
so wird dieser nach Abschluss der Prüfung<br />
mit der nächsten Abrechnung<br />
fällig. Auf Antrag kann ein angemessener<br />
Vorschuss gewährt werden.<br />
Begründung:<br />
Beantragte Neufassung:<br />
IX.<br />
Verteilung<br />
5. Reklamationen können nur berücksichtigt<br />
werden, wenn sie<br />
in den Sparten R, T, TD, FS<br />
<strong>und</strong> T FS innerhalb einer Frist<br />
von achtzehn Monaten <strong>und</strong><br />
in den Sparten E, ED, EM, BM,<br />
Ki, U (einschl. VK), UD, M<br />
<strong>und</strong> DK innerhalb einer Frist von<br />
zwölf Monaten<br />
nach dem jeweiligen Abrechnungstermin<br />
gemäß § 18 der Satzung eingehen.<br />
Reklamationen müssen konkrete<br />
Angaben enthalten, die eine Prüfung<br />
zulassen, <strong>und</strong> können ferner nur dann<br />
berücksichtigt werden, wenn das Ergebnis<br />
einen Mindestbetrag von<br />
EUR 5,00 pro Werk erwarten lässt.<br />
Ergibt die Prüfung der Reklamation<br />
einen Zahlungsanspruch, so wird dieser<br />
nach Abschluss der Prüfung mit<br />
der nächsten Abrechnung fällig. Auf<br />
Antrag kann ein angemessener Vorschuss<br />
gewährt werden.<br />
Die Reklamationsfrist gemäß Abschnitt IX Ziffer 5 der Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht soll für die Sparten<br />
des Senderechts maßvoll verlängert werden. Die Berechtigten sollen in diesen<br />
Sparten die Möglichkeit haben, nunmehr bis zu achtzehn Monate nach dem<br />
jeweiligen Abrechnungstermin zu reklamieren. In den Sparten des Aufführungsrechts<br />
ist eine solche Verlängerung der Reklamationsfrist hingegen nicht sinnvoll.<br />
Reklamationen im Aufführungsrecht können bereits nach den derzeitigen<br />
Regelungen häufig nur mit erheblichen Schwierigkeiten aufgeklärt werden, da<br />
die Veranstaltungen unter Umständen bereits mehr als zwei Jahre zurückliegen<br />
73
<strong>und</strong> die notwendigen Informationen - anders als im Senderecht - schwer zu ermitteln<br />
sind. Eine Ausdehnung der Reklamationsfrist würde diese Problematik im<br />
Aufführungsrecht verschärfen.<br />
Darüber hinaus soll der Mindestbetrag, ab dem eine Reklamation berücksichtigt<br />
wird, auf EUR 5,00 pro Werk abger<strong>und</strong>et werden.<br />
36. Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Amboss Film + Musik e. K., Cornelia Bartzsch, Tobias<br />
Becker, Martin Böttcher, Michael Alexander Braunschmid, Prof. Stephan Diez,<br />
Stefan Döring, Ludwig Eckmann, Fab Squad Publishing Matthias Bröckel e. K.,<br />
Felix Musikverlag <strong>und</strong> Produktion Andreas Wöber e. K., GLM Musikverlag e. K.,<br />
Nikolaus Glowna, Andreas Grimm, Bernd Hasel, Oliver Heuss, Will-Bertolt Hirsch,<br />
International Music Consulting GmbH, Steffen Kahles, Oliver Kels, Thomas Kisser,<br />
Oliver Klenk, Philipp Fabian Kölmel, Andreas Koslik, Dr. Anselm Kreuzer, Marcus<br />
Loeber, Andreas Lucas, Werner Meier-Sarholz, Frederikus Theodorus Mestrini,<br />
Hansgeorg Meuser, Andreas Moisa, Sebastian Neuhaus, New House Music Musikverlag<br />
KG, Maximilian Olowinsky, Thomas Osterhoff, Ulrich Reuter, Peter Riese,<br />
Christoph Rinnert, Edition Roland Musikverlag Dr. Sabine Meier e. K., Andreas<br />
Rudroff, Andreas Schäfer, Reinhard Schaub, Andreas Schilling, Peter Schirmann,<br />
Dieter Schleip, Oliver Schmidt, Stefan Schramm, Rainer Schwitalla, Songs United<br />
Publishing Jörg Fukking Musikverlag e. K., Martin Albert Sponticcia, Grant Edwin<br />
Stevens, Stefan Stoppok, Werner Theisen, Dr. Raphael Dominique Thöne,<br />
Wolfgang Vetter-Lohre, Andreas Weidinger, Olaf Weitzl, Wertach Musikverlag<br />
GmbH, Christian Wildermuth <strong>und</strong> Helmut Zerlett sowie die Delegierten der außerordentlichen<br />
<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> Elbmusikverlag Inh. Thomas<br />
Ritter <strong>und</strong> Kommunikation <strong>und</strong> Musik Stephan Benn stellen zu Abschnitt IX Ziffer<br />
5 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs-<br />
<strong>und</strong> Senderecht (Jahrbuch Seite 304) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />
74<br />
Bisherige Fassung:<br />
IX.<br />
Verteilung<br />
5. Reklamationen können nur berücksichtigt<br />
werden, wenn sie innerhalb<br />
einer Frist von zwölf Monaten nach<br />
dem Abrechnungstermin gemäß § 18<br />
der Satzung eingehen. Sie müssen<br />
konkrete Angaben enthalten, die eine<br />
Prüfung zulassen, <strong>und</strong> können ferner<br />
nur dann berücksichtigt werden,<br />
wenn das Ergebnis einen Mindestbetrag<br />
von EUR 5,11 pro Werk erwarten<br />
lässt. Ergibt die Prüfung der Reklamation<br />
einen Zahlungsanspruch, so wird<br />
dieser nach Abschluss der Prüfung<br />
Beantragte Neufassung:<br />
IX.<br />
Verteilung<br />
5. Reklamationen können nur berücksichtigt<br />
werden, wenn sie innerhalb<br />
einer Frist von achtzehn Monaten<br />
nach dem Abrechnungstermin gemäß<br />
§ 18 der Satzung eingehen. Sie müssen<br />
konkrete Angaben enthalten, die<br />
eine Prüfung zulassen, <strong>und</strong> können<br />
ferner nur dann berücksichtigt werden,<br />
wenn das Ergebnis einen Mindestbetrag<br />
von EUR 5,11 pro Werk<br />
erwarten lässt. Ergibt die Prüfung<br />
der Reklamation einen Zahlungsanspruch,<br />
so wird dieser nach Abschluss
mit der nächsten Abrechnung fällig.<br />
Auf Antrag kann ein angemessener<br />
Vorschuss gewährt werden.<br />
Begründung:<br />
der Prüfung mit der nächsten Abrechnung<br />
fällig. Auf Antrag kann ein<br />
angemessener Vorschuss gewährt<br />
werden.<br />
In den Abrechnungen R / FS <strong>und</strong> U / UD für das vorangegangene Jahr fehlen regelmäßig<br />
die Sendungen bzw. Aufführungen der Monate November <strong>und</strong> Dezember,<br />
weil sie für die Verrechnung zu spät eingehen. Dies führt dazu, dass die <strong>Mitglieder</strong><br />
vor dem nächsten Abrechnungstermin in 12 Monaten reklamieren müssen,<br />
obwohl meist zu erwarten ist, dass die bislang fehlenden Sendungen bzw.<br />
Aufführungen in der Folgeabrechnung Berücksichtigung finden werden. Würde<br />
diese vorsorgliche Reklamation ausbleiben <strong>und</strong> die fehlenden Sendungen bzw.<br />
Aufführungen wider Erwarten nicht verrechnet werden, bietet die bisherige<br />
12-Monats-Frist keine Möglichkeit der Reklamation.<br />
Um sowohl den <strong>Mitglieder</strong>n als auch der <strong>GEMA</strong>-Verwaltung den oft unnötigen<br />
Aufwand der vorsorglichen Reklamation zu ersparen, wird die Verlängerung der<br />
Reklamationsfrist beantragt.<br />
37. Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Thorsten Brötzmann, Burkhard Brozat, Dieter Faber,<br />
Christoph Leis-Bendorff, Alexander Menke, Robert Metcalf, Rudolf Müssig, Frank<br />
Oberpichler, Gabriele Oberpichler, Burkhard Reichling, Alexander Zuckowski <strong>und</strong><br />
Rolf Zuckowski stellen zu Abschnitt XI Ziffer 3 a) <strong>und</strong> 3 b) der Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht (Jahrbuch<br />
Seite 309) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
XI.<br />
Verrechnungsschlüssel für<br />
Unterhaltungsmusikwerke in Verbindung<br />
mit R<strong>und</strong>funkbewertung<br />
Punktbewertung<br />
U-Mu- R<strong>und</strong>sik<br />
24) 23) 24)<br />
funk<br />
3. a) U-Chansons 27) ............ 36 1 1/4<br />
3. b) Textierte<br />
Werke der U-<br />
Musik, die einen<br />
urheberrechtlich<br />
geschützten Text<br />
Beantragte Neufassung:<br />
XI.<br />
Verrechnungsschlüssel für<br />
Unterhaltungsmusikwerke in Verbindung<br />
mit R<strong>und</strong>funkbewertung<br />
(- - -)<br />
(- - -)<br />
Punktbewertung<br />
U-Mu- R<strong>und</strong>sik<br />
24) 23) 24)<br />
funk<br />
75
76<br />
Punktbewertung<br />
U-Mu- R<strong>und</strong>sik<br />
24) 23) 24)<br />
funk<br />
von besonderem<br />
künstlerischen<br />
Wert haben. Voraussetzung<br />
für die<br />
Einstufung ist eine<br />
erkennbare Verzahnung<br />
der Musik<br />
mit der Dramaturgie<br />
des Textes. Die<br />
Einstufung erfolgt<br />
auf Antrag durch<br />
den Werkausschuss<br />
auf der<br />
Gr<strong>und</strong>lage von<br />
vollständigen Belegexemplaren.<br />
28) 36 29) 1 1/4 30)<br />
________<br />
23)<br />
. . .<br />
24)<br />
. . .<br />
. . .<br />
27)<br />
Ziffer 3 a) gilt für Einstufungen bis Geschäftsjahr<br />
2011.<br />
28)<br />
Ziffer 3 b) gilt für Einstufungen ab Geschäftsjahr<br />
2012.<br />
29)<br />
Gilt bis zu einer PRO-Basis von 70, darüber<br />
hinaus erfolgt die Verrechnung mit der<br />
Punktbewertung 12.<br />
30)<br />
Gilt in der Sparte R <strong>und</strong> FS bis 150 nach Abschnitt<br />
V Ziffer 3 gewichtete Minuten, darüber<br />
hinaus erfolgt die Verrechnung mit<br />
der Punktbewertung 1.<br />
(- - -)<br />
________<br />
23)<br />
. . .<br />
24)<br />
. . .<br />
. . .<br />
(- - -)<br />
(- - -)<br />
(- - -)<br />
(- - -)<br />
Punktbewertung<br />
U-Mu- R<strong>und</strong>sik<br />
24) 23) 24)<br />
funk<br />
Das entsprechende Aufkommen der betroffenen Autoren wird innerhalb von<br />
fünf Jahren in gleichmäßigen Stufen der Einstufung der Werke der Tanz, Pop-,<br />
Jazz- <strong>und</strong> Rockmusik angeglichen. (XI, 1)<br />
Begründung:<br />
Die Entwicklung des neuen Repertoires der U-Musik in all ihren Facetten hat<br />
auch zu einer Vielfalt der intensiven Verwobenheit von Text <strong>und</strong> Musik geführt,<br />
so dass die ehemals als „Chanson“ bezeichnete Kategorie keine Alleinstellung in<br />
der Einstufung mehr genießen sollte. Es ist darüber hinaus oftmals ein weniger<br />
wortintensives Werk dennoch von einer so hohen inhaltlichen, teilweise auch literarischen<br />
Wirkung, dass seine niedrigere Einstufung gegenüber dem „Chanson“<br />
von vielen Autoren als Herabsetzung ihres Schaffens empf<strong>und</strong>en werden<br />
muss. Die <strong>Mitglieder</strong> sollten darum die diesbezügliche Werkeinstufung im Verteilungsplan<br />
generell aufheben.
38. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu Abschnitt XIII A Ziffer 11 der Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht (Jahrbuch<br />
Seiten 312 <strong>und</strong> 313) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
XIII.<br />
Nettoeinzelverrechnung<br />
Die Nettoeinzelverrechnung von Aufführungen<br />
wird durchgeführt in folgenden<br />
Fällen:<br />
A. . . .<br />
11. Werkaufführungen, die<br />
bei einer Gesamtwürdigung<br />
aller Aufführungsumstände<br />
ohne eine allgemeine<br />
Marktnachfrage<br />
stattfinden. An einer allgemeinen<br />
Marktnachfrage<br />
kann es insbesondere fehlen,<br />
wenn<br />
. . .<br />
Wird eine Verrechnung<br />
nach dieser Ziffer reklamiert,<br />
entscheidet der Programmausschuss<br />
über die<br />
Verrechnung. Für Reklamationen<br />
gilt Abschnitt IX<br />
Ziffer 5 der Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan<br />
A. 38)<br />
________<br />
Sendung 37)<br />
37)<br />
. . .<br />
38)<br />
Befristet für die Geschäftsjahre 2010 <strong>und</strong><br />
2011.<br />
1<br />
Begründung:<br />
Beantragte Neufassung:<br />
XIII.<br />
Nettoeinzelverrechnung<br />
Die Nettoeinzelverrechnung von Aufführungen<br />
wird durchgeführt in folgenden<br />
Fällen:<br />
A. . . .<br />
11. . . .<br />
. . .<br />
Wird eine Verrechnung<br />
nach dieser Ziffer reklamiert,<br />
entscheidet der Programmausschuss<br />
über die<br />
Verrechnung. Für Reklamationen<br />
gilt Abschnitt IX<br />
Ziffer 5 der Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan<br />
A. 38)<br />
________<br />
Sendung 37)<br />
37) . . .<br />
38) Befristet für die Geschäftsjahre 2010 bis<br />
einschließlich 2014.<br />
Die von der <strong>Mitglieder</strong>versammlung 2009 mit Wirkung ab Geschäftsjahr 2010<br />
beschlossene Neuregelung zur Nettoeinzelverrechnung von Werkaufführungen,<br />
die ohne eine allgemeine Marktnachfrage stattfinden, kam erstmals bei den Ab-<br />
1<br />
77
echnungen in den Sparten E <strong>und</strong> U am 1.4.2011 zur Anwendung. Um die Auswirkungen<br />
über einen längeren Zeitraum beurteilen zu können, sollte die Befristung<br />
um drei weitere Jahre bis einschließlich Geschäftsjahr 2014 verlängert werden.<br />
39. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu Abschnitt XIII A Fußnote 39 der Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />
(Jahrbuch Seiten 312 <strong>und</strong> 313) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />
78<br />
Bisherige Fassung:<br />
XIII.<br />
Nettoeinzelverrechnung<br />
Die Nettoeinzelverrechnung von Aufführungen<br />
wird durchgeführt in folgenden<br />
Fällen:<br />
A. . . .<br />
Bei Veranstaltungen im Bereich<br />
der U-Musik mit Bruttoeinnahmen<br />
(Inkasso) ab EUR 750,00 39) pro<br />
Veranstaltung erfolgt Nettoeinzelverrechnung<br />
(Direktverrechnung).<br />
Unterscheidet das vom Veranstalter<br />
eingereichte Programm zwischen<br />
Vor- <strong>und</strong> Hauptgruppen<br />
bzw. Vor- <strong>und</strong> Hauptprogramm, so<br />
erfolgt die Direktverrechnung nur<br />
für die Werke der Hauptgruppen<br />
bzw. des Hauptprogramms.<br />
________<br />
39)<br />
Befristet für die Geschäftsjahre 2009, 2010<br />
<strong>und</strong> 2011.<br />
Begründung:<br />
Beantragte Neufassung:<br />
XIII.<br />
Nettoeinzelverrechnung<br />
Die Nettoeinzelverrechnung von Aufführungen<br />
wird durchgeführt in folgenden<br />
Fällen:<br />
A. . . .<br />
Bei Veranstaltungen im Bereich<br />
der U-Musik mit Bruttoeinnahmen<br />
(Inkasso) ab EUR 750,00 (- - -) pro<br />
Veranstaltung erfolgt Nettoeinzelverrechnung<br />
(Direktverrechnung).<br />
Unterscheidet das vom Veranstalter<br />
eingereichte Programm zwischen<br />
Vor- <strong>und</strong> Hauptgruppen<br />
bzw. Vor- <strong>und</strong> Hauptprogramm, so<br />
erfolgt die Direktverrechnung nur<br />
für die Werke der Hauptgruppen<br />
bzw. des Hauptprogramms.<br />
________<br />
(- - -)<br />
Es wird vorgeschlagen, die Befristung aufzuheben, da sich diese Regelung bewährt<br />
hat.
40. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu Abschnitt XIII B (1) Absatz 3 <strong>und</strong> (2) bis (5)<br />
Fußnote der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs-<br />
<strong>und</strong> Senderecht (Jahrbuch Seiten 313 <strong>und</strong> 314) den nachstehend abgedruckten<br />
Änderungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
XIII.<br />
Nettoeinzelverrechnung<br />
Die Nettoeinzelverrechnung von Aufführungen<br />
wird durchgeführt in folgenden<br />
Fällen:<br />
B. (1) . . .<br />
Werden nicht nur ausschließlich Werke<br />
der (des) antragstellenden Rechteinhaber(s)<br />
aufgeführt, sondern bis zu<br />
20 % auch Werke anderer Rechteinhaber,<br />
so ist Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
für die Direktverrechnung der Teil des<br />
Inkassos, der dem zahlenmäßigen Anteil<br />
der Werke, für die die Direktverrechnung<br />
beantragt wird, an den in<br />
der Veranstaltung aufgeführten Werken<br />
entspricht. 40)<br />
(2) Voraussetzung für die Nettoeinzelverrechnung<br />
ist das Vorliegen<br />
eines Programms, dessen Vollständigkeit<br />
von dem Veranstalter bestätigt<br />
worden ist. 40)<br />
(3) Der Antrag für die Verrechnung<br />
der in (1) bezeichneten Werke kann<br />
nur von allen Rechteinhabern gemeinsam<br />
gestellt werden <strong>und</strong> bezieht<br />
sich nur auf die Werke des Antragstellers<br />
oder der Antragsteller, soweit diese<br />
in den in Ziffer 1 genannten Veranstaltungen<br />
aufgeführt wurden. 40)<br />
(4) Der Antrag ist innerhalb von<br />
3 Monaten nach der Veranstaltung zu<br />
stellen. 40)<br />
Beantragte Neufassung:<br />
XIII.<br />
Nettoeinzelverrechnung<br />
Die Nettoeinzelverrechnung von Aufführungen<br />
wird durchgeführt in folgenden<br />
Fällen:<br />
B. (1) . . .<br />
Werden nicht nur ausschließlich Werke<br />
der (des) antragstellenden Rechteinhaber(s)<br />
aufgeführt, sondern bis zu<br />
20 % auch Werke anderer Rechteinhaber,<br />
so ist Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
für die Direktverrechnung der Teil des<br />
Inkassos, der dem zahlenmäßigen Anteil<br />
der Werke, für die die Direktverrechnung<br />
beantragt wird, an den in<br />
der Veranstaltung aufgeführten Werken<br />
entspricht. 40)<br />
(2) Voraussetzung für die Nettoeinzelverrechnung<br />
ist das Vorliegen<br />
eines Programms, dessen Vollständigkeit<br />
von dem Veranstalter bestätigt<br />
worden ist. 40)<br />
(3) Der Antrag für die Verrechnung<br />
der in (1) bezeichneten Werke kann<br />
nur von allen Rechteinhabern gemeinsam<br />
gestellt werden <strong>und</strong> bezieht<br />
sich nur auf die Werke des Antragstellers<br />
oder der Antragsteller, soweit diese<br />
in den in Ziffer 1 genannten Veranstaltungen<br />
aufgeführt wurden. 40)<br />
(4) Der Antrag ist innerhalb von<br />
3 Monaten nach der Veranstaltung zu<br />
stellen. 40)<br />
79
(5) Auf Antrag können auch Zirkusveranstaltungen<br />
gemäß den vorstehenden<br />
Maßgaben direkt verrechnet<br />
werden. 40)<br />
________<br />
40) Diese Direktverrechnung gilt zunächst für<br />
die Aufführungen, die in den Jahren 2001<br />
bis einschließlich 2011 stattgef<strong>und</strong>en haben.<br />
80<br />
Begründung:<br />
(5) Auf Antrag können auch Zirkusveranstaltungen<br />
gemäß den vorstehenden<br />
Maßgaben direkt verrechnet<br />
werden. 40)<br />
________<br />
40) Diese Direktverrechnung gilt zunächst für<br />
die Aufführungen, die in den Jahren 2001<br />
bis einschließlich 2014 stattgef<strong>und</strong>en haben.<br />
Die Befristung dieser Regelung soll bis zum Geschäftsjahr 2014 verlängert werden,<br />
um den betroffenen <strong>Mitglieder</strong>n weiterhin die Möglichkeit einer Nettoeinzelverrechnung<br />
auf Antrag anzubieten.<br />
41. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu Abschnitt XIV Ziffer 1 Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />
(Jahrbuch Seite 314) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
XIV.<br />
Verteilungsschlüssel für<br />
Fernsehsendungen<br />
1. Die Verrechnungsschlüssel in Verbindung<br />
mit R<strong>und</strong>funkbewertung gemäß<br />
Abschnitt X bis XII sind auch für<br />
die Fernsehsendungen anzuwenden.<br />
Dagegen werden die Filme, die unter<br />
§ 1 i) Absatz (1) <strong>und</strong> (2) des Berechtigungsvertrages<br />
fallen, nach Maßgabe<br />
der Bestimmungen in Abschnitt XV<br />
verrechnet.<br />
1. . . .<br />
Begründung:<br />
Beantragte Neufassung:<br />
XIV.<br />
Verteilungsschlüssel für<br />
Fernsehsendungen<br />
Dagegen werden die Filme, die unter<br />
§ 1 i) Absatz (1) (- - -) des Berechtigungsvertrages<br />
fallen, nach Maßgabe<br />
der Bestimmungen in Abschnitt XV<br />
verrechnet.<br />
Die ordentliche <strong>Mitglieder</strong>versammlung 2010 hat die ersatzlose Streichung der<br />
bisherigen Regelung in § 1 i) Absatz (2) des Berechtigungsvertrages beschlossen,<br />
die die Vergabe des Herstellungsrechts für Wochenschauen betraf. Mit dem vorliegenden<br />
Antrag soll Abschnitt XIV Ziffer 1 Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan A entsprechend redaktionell angepasst werden.
42. Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Tobias Becker, Okko Bekker, Andreas Bick, Martin<br />
Böttcher, Michael Alexander Braunschmid, Stefan Döring, Ludwig Eckmann, Fab<br />
Squad Publishing Matthias Bröckel e. K., Felix Musikverlag <strong>und</strong> Produktion<br />
Andreas Wöber e. K., GLM Musikverlag e. K., Andreas Grimm, Philip Gullatz,<br />
Harald Gutowski, Bernd Hasel, Oliver Heuss, Will-Bertolt Hirsch, Oliver Kels,<br />
Thomas Kisser, Oliver Klenk, Philipp Fabian Kölmel, Andreas Koslik, Dr. Anselm<br />
Kreuzer, Marcus Loeber, Andreas Lucas, Werner Meier-Sarholz, Frederikus<br />
Theodorus Mestrini, Hansgeorg Meuser, Andreas Moisa, Maximilian Olowinsky,<br />
Peter Riese, Christoph Rinnert, Andreas Rudroff, Andreas Schäfer, Reinhard<br />
Schaub, Andreas Schilling, Dieter Schleip, Oliver Schmidt, Stefan Schramm,<br />
Rainer Schwitalla, Martin Albert Sponticcia, Grant Edwin Stevens, Stefan<br />
Stoppok, Werner Theisen, Wolfgang Vetter-Lohre, Olaf Weitzl, Wertach Musikverlag<br />
GmbH, Christian Wildermuth <strong>und</strong> Helmut Zerlett sowie die Delegierten<br />
der außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> Elbmusikverlag Inh.<br />
Thomas Ritter, Kommunikation <strong>und</strong> Musik Stephan Benn sowie Norbert<br />
Stammberger stellen zu Abschnitt XIV Ziffer 2 der Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht (Jahrbuch Seite 314)<br />
<strong>und</strong> zu § 3 Ziffer 5 (Anteile R<strong>und</strong>funk) der Allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze zum Verteilungsplan<br />
für das mechanische Vervielfältigungsrecht (Jahrbuch Seiten 323 <strong>und</strong><br />
324) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />
A. Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />
Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />
Bisherige Fassung:<br />
XIV.<br />
Verteilungsschlüssel für<br />
Fernsehsendungen<br />
2. Der Verteilungsschlüssel für die<br />
Fernsehsendungen ist Folgender:<br />
Am Werk Beteiligte: Anteile:<br />
A. Komponist ................ 24/24<br />
B. Komponist ................ 16/24<br />
Verleger ................... 8/24<br />
C. Komponist 42) ........... 22/24 (20/24)<br />
Bearbeiter 42) ............ 2/24 (4/24)<br />
D. Komponist ................ 12/24<br />
Textdichter ............... 12/24<br />
E. Komponist 42) ........... 11/24 (10/24)<br />
Textdichter 42) .......... 11/24 (10/24)<br />
Bearbeiter 42) ............ 2/24 (4/24)<br />
2. . . .<br />
. . .<br />
Beantragte Neufassung:<br />
XIV.<br />
Verteilungsschlüssel für<br />
Fernsehsendungen<br />
81
Am Werk Beteiligte: Anteile:<br />
F. Komponist 42) .......... 14/24 (12/24)<br />
Bearbeiter 42) ........... 2/24 (4/24)<br />
Verleger .................... 8/24<br />
G. Komponist ............... 9/24<br />
Textdichter .............. 7/24<br />
Verleger .................... 8/24<br />
H. Komponist 42) .......... 8/24 (7/24)<br />
Bearbeiter 42) ........... 2/24 (4/24)<br />
Textdichter 42) .......... 7/24 (6/24)<br />
Verleger 42) ................ 7/24<br />
82<br />
. . .<br />
Bei sendereigenen bzw. sendernahen<br />
Verlagen wird der Verlagsanteil<br />
von Fernsehauftragsproduktionen<br />
auf maximal 1/12<br />
begrenzt.<br />
Sendereigene Verlage sind Verlage,<br />
an denen der die Fernsehproduktion<br />
beauftragende Sender<br />
als Gesellschafter beteiligt<br />
ist.<br />
Sendernahe Verlage sind Verlage,<br />
mit denen der die Fernsehproduktion<br />
beauftragende Sender<br />
in einer ständigen wirtschaftlichen<br />
Zusammenarbeit agiert,<br />
aber nicht an ihm als Gesellschafter<br />
beteiligt ist.<br />
Der Verteilungsschlüssel für diese<br />
Fernsehsendungen ist Folgender:<br />
Am Werk Beteiligte: Anteile:<br />
B. Komponist ............. 11/12<br />
Verleger ................ 1/12<br />
F. Komponist ............. 10/12<br />
Bearbeiter ............. 1/12<br />
Verleger ................ 1/12<br />
G. Komponist ............. 6/12<br />
Textdichter ............ 5/12<br />
Verleger ................ 1/12<br />
H. Komponist ............. 5/12<br />
Bearbeiter ............. 1/12<br />
Textdichter ............ 5/12<br />
Verleger ................ 1/12
________<br />
42) Der Bearbeiter-Anteil beträgt bei Werken<br />
der Gruppen ab 12 = 2/24, bei Werken der<br />
Gruppen ab 24 = 4/24.<br />
Soweit an dem betroffenen<br />
Werk neben dem sendereigenen<br />
bzw. sendernahen Verlag<br />
noch weitere Verlage beteiligt<br />
sind, so gelten nur für diese die<br />
Verteilungsschlüssel nach B, F,<br />
G <strong>und</strong> H.<br />
________<br />
42) . . .<br />
B. Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 3<br />
5. Die Lizenzeinnahmen für das Repertoire<br />
der <strong>GEMA</strong>-<strong>Mitglieder</strong> werden<br />
ohne Rücksicht darauf, von wem das<br />
mechanische Vervielfältigungsrecht<br />
eingebracht worden ist, wie folgt verteilt:<br />
Am Werk Beteiligte: Anteile<br />
R<strong>und</strong>funk<br />
A. Komponist ................. 100 %<br />
B. Komponist ................. 50 %<br />
Textdichter . ............... 50 %<br />
C. Komponist ................. 60 %<br />
Verleger ...................... 40 %<br />
D. Komponist ................. 30 %<br />
Textdichter ................ 30 %<br />
Verleger ...................... 40 %<br />
E. Komponist (frei) ....... 30 %<br />
Textdichter ................ 30 %<br />
Verleger ...................... 40 %<br />
Allgemeine Gr<strong>und</strong>sätze<br />
5. . . .<br />
. . .<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 3<br />
83
Am Werk Beteiligte: Anteile<br />
R<strong>und</strong>funk<br />
F. Komponist ................. 30 %<br />
Textdichter (frei) ...... 30 %<br />
Verleger ...................... 40 %<br />
G. Komponist ................. 70 %<br />
Textdichter (frei) ...... 30 %<br />
H. Komponist (frei) ....... 50 %<br />
Textdichter ................ 50 %<br />
I. Komponist (frei) ....... -<br />
Bearbeiter .................. 30 %<br />
Textdichter ................ 30 %<br />
Verleger ...................... 40 %<br />
K. Komponist (frei) ....... -<br />
Bearbeiter .................. 30 %<br />
Textdichter (Neutext) 30 %<br />
Verleger ...................... 40 %<br />
L. Komponist (frei) ....... -<br />
Bearbeiter .................. 50 %<br />
Textdichter ................ 50 %<br />
M. Komponist (frei) ....... -<br />
Bearbeiter .................. 60 %<br />
Textdichter ................ 40 %<br />
N. Komponist (frei) ....... -<br />
Bearbeiter .................. 100 %<br />
84<br />
. . .<br />
Bei sendereigenen bzw. sendernahen<br />
Verlagen wird der Verlagsanteil<br />
von Fernsehauftrags-<br />
produktionen auf 10 % begrenzt.<br />
Sendereigene Verlage sind Verlage,<br />
an denen der die Fernsehproduktion<br />
beauftragende Sender<br />
als Gesellschafter beteiligt<br />
ist.<br />
Sendernahe Verlage sind Verlage,<br />
mit denen der die Fernsehproduktion<br />
beauftragende Sender<br />
in einer ständigen wirtschaftlichen<br />
Zusammenarbeit agiert,<br />
aber nicht an ihm als Gesellschafter<br />
beteiligt ist.
Begründung:<br />
Hier gilt:<br />
Am Werk Beteiligte: Anteile<br />
R<strong>und</strong>funk<br />
C. Komponist ............... 90 %<br />
Verleger .................. 10 %<br />
D. Komponist ............... 45 %<br />
Textdichter .............. 45 %<br />
Verleger .................. 10 %<br />
E. Komponist (frei) ....... -<br />
Textdichter .............. 90 %<br />
Verleger .................. 10 %<br />
F. Komponist ............... 90 %<br />
Textdichter (frei) ...... -<br />
Verleger .................. 10 %<br />
I. Komponist (frei) ...... -<br />
Bearbeiter ............... 45 %<br />
Textdichter .............. 45 %<br />
Verleger .................. 10 %<br />
K. Komponist (frei) ...... -<br />
Bearbeiter ............... 40 %<br />
Textdichter (Neutext) 50 %<br />
Verleger .................. 10 %<br />
M. Komponist (frei) ...... -<br />
Bearbeiter ............... 90 %<br />
Textdichter .............. 10 %<br />
Soweit an dem betroffenen<br />
Werk neben dem sendereigenen<br />
bzw. sendernahen Verlag<br />
noch weitere Verlage beteiligt<br />
sind, so gelten nur für diese die<br />
Verteilungsschlüssel nach C, D,<br />
E, F, I <strong>und</strong> K.<br />
Mit der Regelung soll ein fairer Ausgleich der Interessen von Komponisten (<strong>und</strong><br />
ggf. Textdichtern) auf der einen <strong>und</strong> Verlegern auf der anderen Seite, unter besonderer<br />
Berücksichtigung der Interessen der nicht an einen Fernsehproduktionen<br />
beauftragenden Sender gegenüber geb<strong>und</strong>enen Musikverlage, geschaffen<br />
werden.<br />
85
Der Markt der Auftragskompositionen für Fernsehauftragsproduktionen weist<br />
einige Eigenheiten auf, die den Prinzipien eines freien Marktzugangs, des Wettbewerbs<br />
<strong>und</strong> des Ausgleichs der Kräfte entgegenstehen.<br />
Für Auftragskomponisten ist oftmals die Einbringung eines zu schaffenden<br />
Werks in einen vom Auftraggeber benannten Verlag verbindliche Voraussetzung<br />
für die Erteilung des entsprechenden Kompositionsauftrags.<br />
In Fällen nicht sendereigener oder sendernaher, sich im Wettbewerb befindender<br />
Musikverlage kann der Abschluss eines Verlagsvertrages für Urheber <strong>und</strong> Verlag<br />
sinnvoll sein, sofern der entsprechende Auftrag vom entsprechenden Verlag unter<br />
den Bedingungen eines freien Wettbewerbs akquiriert <strong>und</strong> / oder vergeben<br />
wird.<br />
Im Fernsehbereich hingegen ist es üblich, dass sendereigene bzw. sendernahe<br />
Musikverlage ohne die Erbringung einer im engeren Sinne verlegerischen Leistung<br />
die Rechtsübertragung an sich reklamieren. Häufig dient der Verlag erkennbar<br />
lediglich der Akkumulierung von Rechten, nicht aber deren Verwertung<br />
oder dem Controlling, worin jedoch die eigentliche verlegerische Aufgabe läge.<br />
Sofern ein Verlag Rechte nur besitzt, aber einer Verwertung nicht aktiv zuführt,<br />
ist er eben nicht verlegerisch tätig <strong>und</strong> hat somit auch kein Anrecht auf einen<br />
(vollen) Verlagsanteil.<br />
Anders als bei freien Fernsehproduktionen oder solchen lediglich unter Beteiligung<br />
eines Fernsehsenders, liegt im Falle einer sog. Fernsehauftragsproduktion<br />
(von einer solchen ist die Rede, wenn der / die Sender die Produktion wirtschaftlich<br />
vollständig bezahlen) ein offenk<strong>und</strong>iger Fall einer Interessenverknüpfung<br />
zwischen den Interessen des Verlagseigentümers <strong>und</strong> dessen wirtschaftlichen<br />
Eigeninteressen vor. Daraus ergibt sich ein wettbewerbsverzerrendes Moment zu<br />
Lasten der nicht senderverb<strong>und</strong>enen Verlage. Der nicht sendernahe oder sendereigene<br />
Verlag kann die Inverlagnahme eben nicht mit der Erteilung eines Kompositions-<br />
<strong>und</strong> Produktionsauftrages <strong>und</strong> Vergabe des entsprechenden Budgets<br />
verknüpfen <strong>und</strong> muss eine weitaus größere <strong>und</strong> intensivere verlegerische Eigenleistung<br />
erbringen, um das Werk einer Nutzung zuzuführen.<br />
Aufgr<strong>und</strong> ihrer strukturellen wie auch wirtschaftlichen Nähe zum jeweiligen Auftraggeber<br />
befinden sich die sendereigenen bzw. sendernahen Verlage in einer<br />
wettbewerbsverzerrenden, quasi-monopolistischen Stellung.<br />
Daraus ergibt sich einerseits eine zwangsähnliche Abhängigkeitssituation der<br />
auftragnehmenden Komponisten (<strong>und</strong> ggf. Textdichter). Andererseits führt die<br />
Voraussetzungslosigkeit der Repertoireakquise bei den Verlagen dazu, dass offenbar<br />
keine Notwendigkeit der Erbringung einer verlegerischen Tätigkeit im definitorischen<br />
Sinne existiert:<br />
86<br />
- Die Auftragsvergabe erfolgt durch den Sender oder, in Abstimmung<br />
mit diesem, durch den Produzenten; das zu schaffende Werk wird<br />
also ohne erkennbare Eigeninitiative oder -leistung des Verlages<br />
durch diesen erworben.<br />
- Es ist keinerlei Eigenleistung des Verlages notwendig, um das Werk<br />
einer Verwertung im Senderecht zuzuführen, denn diese war bei<br />
Vertragsabschluss bereits vorausgesetzt. Damit wäre es zur Erbringung<br />
einer verlegerischen Leistung Aufgabe des Verlages, das Werk
einer ÜBER DIE SENDUNG HINAUSGEHENDEN Verwertung zuzuführen.<br />
Dies könnte beispielsweise durch eine Werknutzung im<br />
Bereich einer CD-Veröffentlichung, Notenausgabe, Akquise <strong>und</strong><br />
Vergabe weiterer Verfilmungs- bzw. Synchronisationsrechte erfolgen.<br />
Doch gerade diese verlegerische Eigenleistung unterbleibt in aller<br />
Regel durch die sendereigenen bzw. sendernahen Verlage.<br />
- Immer wieder wird von betroffenen Komponisten berichtet, dass<br />
selbst das Controlling der Senderechte durch den sendereigenen bzw.<br />
sendernahen Verlag unterblieb <strong>und</strong> letztlich durch den Komponisten<br />
selbst geleistet werden musste. Hier ist ein Marktversagen zu<br />
konstatieren: Verlage, die sich im Wettbewerb mit den sendereigenen<br />
oder sendernahen Verlagen befinden, könnten sich ein solches<br />
Verhalten wirtschaftlich wie auch hinsichtlich ihres Leum<strong>und</strong>s<br />
nicht leisten.<br />
Freien, d. h. nicht sendereigenen bzw. sendernahen Verlagen soll durch die vorgeschlagene<br />
Neuregelung gr<strong>und</strong>sätzlich ein Zugang zu einem bedeutenden<br />
Marktsegment der Fernsehauftragsproduktionen erschlossen werden, zu dem<br />
ihnen bislang aufgr<strong>und</strong> der vorgeschilderten Situation <strong>und</strong> Praxis der Zugang de<br />
facto verwehrt blieb. Davon dürfen sich sowohl Verleger als auch Urheber wesentliche<br />
Impulse für die Gestaltung dieses zukunftsorientierten <strong>und</strong> nach wie<br />
vor erfolgreichen Teilmarktes erhoffen.<br />
Urheber sollen die Wahlfreiheit gewinnen, verlagsfrei oder aber mit einem Verlag<br />
ihrer Wahl an der Seite zu arbeiten. Beruht die Zusammenarbeit zwischen<br />
Urheber <strong>und</strong> Verlag auf Wahlfreiheit, so ist für beide Seiten ein materieller wie<br />
auch ideeller Zugewinn zu erwarten.<br />
In Fällen, in denen der Verlag die Verträge für die Auftragskomposition ausfertigt<br />
<strong>und</strong> abschließt, ist alleine hierdurch noch keine verlegerische Leistung erbracht<br />
worden, sondern bestenfalls eine vorbereitend administrative. Dieser spezifischen<br />
Leistung des Verlages, die im Gr<strong>und</strong>e lediglich in der Übernahme einer<br />
administrativen Eigenleistung des Auftraggebers besteht, soll durch die veränderten<br />
Anteile an der Beteiligung Rechnung getragen werden.<br />
87
43. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu Abschnitt XIV Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht (Jahrbuch<br />
Seiten 314 <strong>und</strong> 315) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
XIV.<br />
Verrechnungsschlüssel für Fernsehsendungen<br />
3. Die Verrechnung erfolgt unter Anwendung<br />
folgender Koeffizienten:<br />
Koeffizient 1<br />
für Tonsignete; Pausen- <strong>und</strong> Vorlaufmusik;<br />
Einleitungs-, Zwischen- <strong>und</strong><br />
Schlussmusik (als Titel- <strong>und</strong> Erkennungsmusik<br />
z. B. zu Programmvorschauen,<br />
Tages- oder Wochenberichten<br />
<strong>und</strong> Wetterberichten) zu regelmäßig<br />
wiederkehrenden Sendungen,<br />
d. h. zu sich mindestens an 5 aufeinanderfolgenden<br />
Tagen oder wöchentlich<br />
einmal in 7 aufeinanderfolgenden<br />
Wochen wiederholenden Sendungen;<br />
für Musik in Sendungen, die im Sinne<br />
dieses Absatzes mit Koeffizient 1 abzurechnen<br />
ist, erfolgt eine Kappung<br />
über 5 000 Minuten auf ein Drittel<br />
<strong>und</strong> über 10 000 Minuten auf ein<br />
Zehntel (der jeweils nach Abschnitt V<br />
Ziffer 3 gewichteten Minuten);<br />
für Musik zu Videotextprogrammen<br />
sowie für Musik zu bewegten <strong>und</strong> unbewegten<br />
Bildern vor Beginn <strong>und</strong><br />
nach Ende des regulären Programms,<br />
z. B. zum Testbild mit selbständigem<br />
Musikprogramm, zu Test-, Versuchs-<br />
<strong>und</strong> Demonstrationssendungen:<br />
die Verrechnung erfolgt ab Geschäftsjahr<br />
1992 zu einem Zehntel.<br />
Der Koeffizient 1 gilt auch für diejenige<br />
Illustrationsmusik einschließlich<br />
der Einleitungs-, Zwischen- <strong>und</strong><br />
Schlussmusik sowie Titel- <strong>und</strong> Erkennungsmusik<br />
zu regelmäßig wiederkehrenden<br />
Sendungen (im vorbezeichneten<br />
Sinne) mit Live-Charakter<br />
(z. B. Game-Shows, Talk-Shows, Spiel-<br />
88<br />
Beantragte Neufassung:<br />
XIV.<br />
Verrechnungsschlüssel für Fernsehsendungen<br />
3. . . .<br />
Koeffizient 1<br />
für Tonsignete; Pausen- <strong>und</strong> Vorlaufmusik;<br />
Einleitungs- (- - -) <strong>und</strong><br />
Schlussmusik (- - -) zu (- - -) Sendereihen<br />
oder Serien (Eigen-<br />
<strong>und</strong> Auftragsproduktionen), bei<br />
denen die jeweiligen Einzelsendungen<br />
im Programm eines<br />
Senders mindestens an 5 aufeinanderfolgenden<br />
Tagen oder wöchentlich<br />
einmal in 7 aufeinanderfolgenden<br />
Wochen ausgestrahlt werden; für<br />
Musik in Sendungen, die im Sinne dieses<br />
Absatzes mit Koeffizient 1 abzurechnen<br />
ist, erfolgt eine Kappung<br />
über 5 000 Minuten auf ein Drittel<br />
<strong>und</strong> über 10 000 Minuten auf ein<br />
Zehntel (der jeweils nach Abschnitt V<br />
Ziffer 3 gewichteten Minuten);<br />
für Musik zu Videotextprogrammen<br />
(- - -):<br />
die Verrechnung erfolgt ab Geschäftsjahr<br />
1992 zu einem Zehntel.<br />
Der Koeffizient 1 gilt auch für sonstige<br />
Illustrationsmusik (außer Einleitungs-<br />
<strong>und</strong> Schlussmusik), die<br />
wiederkehrend bei den Einzelsendungen<br />
einer regelmäßig<br />
ausgestrahlten Sendereihe<br />
oder Serie im vorbezeich-
sendungen, Gewinn- <strong>und</strong> Ratespiele u.<br />
dgl.). Die Gesamtminutensumme regelmäßig<br />
wiederkehrender Werke in<br />
Sendungen, die im vorstehenden Sinne<br />
mit Koeffizient 1 abzurechnen sind,<br />
wird folgendermaßen verrechnet:<br />
ab Geschäftsjahr 2002: über 5 000 bis<br />
10 000 Minuten mit einem Drittel,<br />
über 10 000 Minuten mit einem<br />
Sechstel;<br />
ab Geschäftsjahr 2003: über 5 000 bis<br />
10 000 Minuten mit einem Sechstel,<br />
über 10 000 Minuten mit einem Zehntel<br />
der jeweils nach Abschnitt V Ziffer 3<br />
gewichteten Minuten.<br />
Koeffizient 1,5<br />
. . .<br />
Koeffizient 3<br />
für Musik, die nicht unter Koeffizient<br />
1, 1,25, 1,5 <strong>und</strong> 2 fällt;<br />
für Musik zu Werbespots; bei Werbespots<br />
<strong>und</strong> sonstigen Werbefilmen erfolgt<br />
eine Kappung über 5 000 Minuten<br />
auf ein Drittel <strong>und</strong> über 10 000<br />
Minuten auf ein Zehntel (der jeweils<br />
nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten<br />
Minuten); im Übrigen bleiben unberührt<br />
die in Abschnitt XIV mit Koeffizient<br />
1 in der Sparte FS abzurechnenden<br />
Sachverhalte (wie z. B. Tonsignete).<br />
Für Musik in täglichen, d. h. in der<br />
Regel an 5 Tagen pro Woche <strong>und</strong> in<br />
mehreren Wochen eines Jahres aus-<br />
gestrahlten Serien (Eigen- <strong>und</strong> Auftragsproduktionen,<br />
z. B. Fernsehfilm-,<br />
Sport- <strong>und</strong> Info-Serien):<br />
ab Geschäftsjahr 1998 Koeffizient 2<br />
für dargestellte Musik ab Geschäftsjahr<br />
1999 Koeffizient 3,5<br />
neten Sinne, z. B. im Rahmen<br />
von Talk-, Koch- oder Gerichtsshows<br />
sowie Spielsendungen<br />
(- - -) bzw.<br />
in regelmäßig ausgestrahlten<br />
Sendereihen oder Serien im<br />
vorbezeichneten Sinne mit<br />
bewegten oder unbewegten<br />
Bildern (z. B. Landschafts-<br />
oder Weltraumaufnahmen)<br />
überwiegend ohne Wortbeitrag<br />
zum Einsatz kommt. Bei Werken<br />
(- - -), die im vorstehenden Sinne<br />
mit Koeffizient 1 abzurechnen<br />
sind, (- - -) erfolgt eine Kappung<br />
der jeweils nach Abschnitt V<br />
Ziffer 3 gewichteten Minuten<br />
bei über 5 000 Minuten auf ein<br />
Sechstel <strong>und</strong> bei über 10 000 Minuten<br />
auf ein Zehntel (- - -).<br />
Koeffizient 1,5<br />
. . .<br />
Koeffizient 3<br />
für Musik, die nicht unter Koeffizient<br />
1, 1,25, 1,5 <strong>und</strong> 2 fällt;<br />
für Musik zu Werbespots; bei Werbespots<br />
<strong>und</strong> sonstigen Werbefilmen erfolgt<br />
eine Kappung über 5 000 Minuten<br />
auf ein Drittel <strong>und</strong> über 10 000<br />
Minuten auf ein Zehntel (der jeweils<br />
nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten<br />
Minuten); im Übrigen bleiben unberührt<br />
die in Abschnitt XIV mit Koeffizient<br />
1 in der Sparte FS abzurechnenden<br />
Sachverhalte (wie z. B. Tonsignete).<br />
Für Musik in täglichen, d. h. in der<br />
Regel an 5 Tagen pro Woche <strong>und</strong> in<br />
mehreren Wochen eines Jahres aus-<br />
gestrahlten Sendereihen oder Serien<br />
(Eigen- <strong>und</strong> Auftragsproduktionen,<br />
z. B. Fernsehfilm-, Sport- <strong>und</strong> Info-Serien),<br />
die nicht unter Koeffizient<br />
1 fällt:<br />
ab Geschäftsjahr 1998 Koeffizient 2<br />
für dargestellte Musik ab Geschäftsjahr<br />
1999 Koeffizient 3,5<br />
89
90<br />
Begründung:<br />
Nutzungen, bei denen wiederkehrend dieselben Werke innerhalb von regelmäßig<br />
ausgestrahlten Sendereihen bzw. Serien (Eigen- <strong>und</strong> Auftragsproduktionen) zum<br />
Einsatz kommen, werden unter Berücksichtigung des Fernsehkoeffizienten 1 verrechnet,<br />
ansonsten würden sie unangemessen an der Gesamtverteilungssumme<br />
beteiligt werden, denn bei den erfassten Sachverhalten kommt es typischerweise<br />
zu außergewöhnlich häufigen Nutzungen. Dies gilt für Einleitungs- <strong>und</strong> Schlussmusiken<br />
(Absatz 1) ebenso wie für wiederkehrende Nutzungen bestimmter Werke<br />
als Illustrationsmusik, etwa in Form von sog. Musikbetten (Absatz 3). Bei den<br />
entsprechenden Änderungen handelt es sich insofern um eine Klarstellung.<br />
Die Klammer in Absatz 1 „als Titel- <strong>und</strong> Erkennungsmusik z. B. zu Programmvorschauen,<br />
Tages- oder Wochenberichten <strong>und</strong> Wetterberichten“ kann entfallen,<br />
denn die betroffenen Sachverhalte sind in der beantragten Neufassung ausreichend<br />
deutlich beschrieben.<br />
Nutzungen, die ausdrücklich als „Zwischenmusiken“ bezeichnet werden könnten,<br />
kommen in der Praxis derzeit nicht vor. Sie wären nach Streichung in Absatz<br />
1 aber jedenfalls von der Regelung in Absatz 3 als sonstige Illustrationsmusik<br />
erfasst.<br />
In Absatz 3 der Regelung zu Koeffizient 1 soll nunmehr präzisiert werden, dass<br />
hiervon Illustrationsmusik erfasst ist, die wiederkehrend bei den Einzelsendungen<br />
einer regelmäßig ausgestrahlten Sendereihe oder Serie (Eigen- <strong>und</strong> Auftragsproduktionen)<br />
zum Einsatz kommt. Wegen der zunehmenden Verbreitung<br />
sogenannter Koch- <strong>und</strong> Gerichtsshows werden diese in der beispielhaften Aufzählung<br />
typischerweise einschlägiger Sendeformate ergänzt. Game-Shows, Gewinn-<br />
<strong>und</strong> Ratespiele können unter den Begriff „Spielsendungen“ zusammengefasst<br />
werden. Zusätzlich wird auch diejenige Illustrationsmusik, die im Rahmen<br />
von überwiegend ohne Wortbeiträge gestalteten Sendungen mit bewegten oder<br />
unbewegten Bildern (z. B. Landschafts- oder Weltraumaufnahmen) zum Einsatz<br />
kommt, von der Regelung zu Koeffizient 1 erfasst.<br />
Vorgeschlagen wird, die in Absatz 2 des Koeffizienten 1 enthaltene Regelung zur<br />
Verrechnung bestimmter Sachverhalte zu einem Zehntel (= Koeffizient 0,1) mit<br />
Ausnahme des Sachverhalts der Videotextprogramme zu streichen, da die im Übrigen<br />
genannten Nutzungen gr<strong>und</strong>sätzlich nicht mehr vorkommen.<br />
Die vorgeschlagene Ergänzung unter Koeffizient 3 stellt die Subsidiarität des Koeffizienten<br />
2 für Sachverhalte klar, die bereits von der Regelung zu Koeffizient 1<br />
erfasst sind.<br />
Die im Jahrbuch 2010 / 2011 abgedruckten Änderungen zu Abschnitt XIV Ziffer 3<br />
der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan A sind nach Feststellung<br />
des Landgerichts Berlin nicht wirksam beschlossen worden (siehe Begründung zu<br />
Antrag 23). In der vorstehend abgedruckten Synopse sind daher die für das Geschäftsjahr<br />
2009 geltenden Regelungen als „bisherige Fassung“ wiedergegeben.
B. Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />
Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />
44. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu Abschnitt I Ziffer 5 a) der Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />
(Jahrbuch Seite 327) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
I.<br />
Anmeldung <strong>und</strong> Registrierung der<br />
Werke<br />
5. a) Gr<strong>und</strong>sätzlich ist mit jedem Anmeldebogen<br />
bei verlegten Werken<br />
ein Exemplar der Druckausgabe<br />
vorzulegen. Der Anmelder<br />
genügt der Vorlagepflicht gegenüber<br />
der <strong>GEMA</strong>, wenn er in Erfüllung<br />
seiner nach der Pflichtstückverordnung<br />
vom 14. 12. 1982<br />
(BGBI. I Seite 1739) bestehenden<br />
Ablieferungspflicht dem Deutschen<br />
Musikarchiv 1) zwei Exemplare<br />
der Druckausgabe einreicht<br />
<strong>und</strong> der <strong>GEMA</strong> dies unter Nennung<br />
der Einzeltitel der Werke<br />
schriftlich mitteilt. Eine Ausnahme<br />
von der Pflicht zur Herstellung<br />
einer Druckausgabe bedarf der<br />
schriftlichen Einwilligung des Urhebers<br />
gegenüber der <strong>GEMA</strong> nach<br />
einem von ihr herauszugebenden<br />
Muster. . . .<br />
________<br />
1)<br />
Deutsches Musikarchiv, Gärtnerstr. 25-32,<br />
12207 Berlin<br />
Beantragte Neufassung:<br />
I.<br />
Anmeldung <strong>und</strong> Registrierung der<br />
Werke<br />
5. a) Gr<strong>und</strong>sätzlich ist mit jedem Anmeldebogen<br />
bei verlegten Werken<br />
ein Exemplar der Druckausgabe<br />
vorzulegen. Der Anmelder<br />
genügt der Vorlagepflicht gegenüber<br />
der <strong>GEMA</strong>, wenn er in Erfüllung<br />
seiner nach der Pflichtablieferungsverordnung<br />
vom<br />
17. Oktober 2008 (BGBI. I<br />
Seite 2013) bestehenden Ablieferungspflicht<br />
dem Deutschen<br />
Musikarchiv 1) zwei Exemplare<br />
der Druckausgabe einreicht <strong>und</strong><br />
der <strong>GEMA</strong> dies unter Nennung<br />
der Einzeltitel der Werke schriftlich<br />
mitteilt. Eine Ausnahme von<br />
der Pflicht zur Herstellung einer<br />
Druckausgabe bedarf der schriftlichen<br />
Einwilligung des Urhebers<br />
gegenüber der <strong>GEMA</strong> nach einem<br />
von ihr herauszugebenden Muster.<br />
. . .<br />
________<br />
1) Deutsche Nationalbibliothek, Deutsches<br />
Musikarchiv, Deutscher Platz 1, 04103<br />
Leipzig<br />
91
92<br />
Begründung:<br />
Die alte Pflichtstückverordnung war vom 1. Januar 1983 bis zum 22. Okto-<br />
ber 2008 gültig. Sie ist durch die Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken<br />
an die Deutsche Nationalbibliothek vom 17. Oktober 2008, BGBl. I<br />
Seite 2013 ersetzt worden, die am 23. Oktober 2008 in Kraft getreten ist.<br />
Das Deutsche Musikarchiv ist Ende 2010 von Berlin nach Leipzig umgezogen,<br />
somit ist die Anschrift zu ändern.<br />
Dieser Antrag steht in Zusammenhang mit Antrag 31.<br />
45. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu Abschnitt IV Ziffer 8 <strong>und</strong> Abschnitt VI Zif-<br />
fer 8 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das mechanische<br />
Vervielfältigungsrecht (Jahrbuch Seiten 332 <strong>und</strong> 335) den nachstehend abgedruckten<br />
Änderungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
IV.<br />
Industrie<br />
8. Soweit von der <strong>GEMA</strong> Lizenzeinnahmen<br />
aus privater <strong>und</strong> gewerblicher<br />
Vervielfältigung von Tonträgeraufnahmen<br />
erzielt werden, für die<br />
keine Programme erhältlich sind, wird<br />
die Verteilung der Lizenzeinnahmen in<br />
der Weise vorgenommen, dass 75 %<br />
mit den Lizenzeinnahmen aus dem<br />
R<strong>und</strong>funk <strong>und</strong> 25 % mit den Lizenzeinnahmen<br />
aus der Schallplattenindustrie<br />
an die Bezugsberechtigten des<br />
Geschäftsjahres ausgeschüttet werden,<br />
in dem die Lizenzeinnahmen aus<br />
Selbstaufnahmen erzielt worden sind.<br />
Beantragte Neufassung:<br />
IV.<br />
Industrie<br />
8. Soweit (- - -) die <strong>GEMA</strong> Einnahmen<br />
aus privater <strong>und</strong> gewerblicher<br />
Vervielfältigung von Tonträgeraufnahmen<br />
erzielt (- - -), für die keine<br />
Programme erhältlich sind, wird die<br />
Verteilung der Einnahmen in der<br />
Weise vorgenommen, dass 75% mit<br />
den Lizenzeinnahmen aus dem R<strong>und</strong>funk<br />
<strong>und</strong> 25 % mit den Lizenzeinnahmen<br />
aus der Tonträgerindustrie<br />
an die Bezugsberechtigten des<br />
Geschäftsjahres ausgeschüttet werden,<br />
in dem die Einnahmen aus<br />
Selbstaufnahmen erzielt worden sind.<br />
Bei der Verteilung von Einnahmen<br />
aus privater Vervielfältigung<br />
für Zeiträume ab dem<br />
1.1.2008 werden solche Werknutzungen<br />
nicht berücksichtigt,<br />
bei denen die Werke durch<br />
technische Maßnahmen gemäß<br />
§ 95 a des Urheberrechtsgesetzes<br />
gegen die Vornahme privater<br />
Vervielfältigungen geschützt<br />
sind.
VI.<br />
Bildtonträger<br />
8. Soweit von der <strong>GEMA</strong> Lizenzeinnahmen<br />
aus privater <strong>und</strong> gewerblicher<br />
Vervielfältigung von Bildtonträgeraufnahmen<br />
erzielt werden, für die<br />
keine Programme erhältlich sind, wird<br />
die Verteilung der Lizenzeinnahmen<br />
in der Weise vorgenommen, dass<br />
95 % mit den Lizenzeinnahmen aus<br />
dem R<strong>und</strong>funk <strong>und</strong> 5 % mit den Lizenzeinnahmen<br />
aus der Bildtonträgerindustrie<br />
an die Bezugsberechtigten<br />
des Geschäftsjahres ausgeschüttet<br />
werden, in dem die Lizenzeinnahmen<br />
aus Selbstaufnahmen erzielt<br />
worden sind.<br />
Begründung:<br />
VI.<br />
Bildtonträger<br />
8. Soweit (- - -) die <strong>GEMA</strong> Einnahmen<br />
aus privater <strong>und</strong> gewerblicher<br />
Vervielfältigung von Bildtonträgeraufnahmen<br />
erzielt (- - -), für die keine<br />
Programme erhältlich sind, wird<br />
die Verteilung der Einnahmen in der<br />
Weise vorgenommen, dass 95 % mit<br />
den Lizenzeinnahmen aus dem R<strong>und</strong>funk<br />
<strong>und</strong> 5 % mit den Lizenzeinnahmen<br />
aus der Bildtonträgerindustrie an<br />
die Bezugsberechtigten des Geschäftsjahres<br />
ausgeschüttet werden,<br />
in dem die Einnahmen aus Selbstaufnahmen<br />
erzielt worden sind. Bei<br />
der Verteilung von Einnahmen<br />
aus privater Vervielfältigung<br />
für Zeiträume ab dem 1.1.2008<br />
werden solche Werknutzungen<br />
nicht berücksichtigt, bei denen<br />
die Werke durch technische Maß-<br />
nahmen gemäß § 95 a des Urheberrechtsgesetzes<br />
gegen die<br />
Vornahme privater Vervielfältigungen<br />
geschützt sind.<br />
Der Antrag dient der Umsetzung von § 54 h Absatz 2 Satz 2 des Urheberrechtsgesetzes<br />
(UrhG). Nach dieser gesetzlichen Vorschrift sind Werke, soweit sie mit<br />
technischen Maßnahmen gemäß § 95 a UrhG geschützt sind, nicht mehr bei der<br />
Verteilung der Einnahmen zu berücksichtigen, die aus der Pauschalvergütung für<br />
private Vervielfältigung erzielt werden. Dies hat der Gesetzgeber wie folgt begründet:<br />
„Mit dieser Ergänzung wird geregelt, was eigentlich selbstverständlich<br />
ist: Wer durch technische Maßnahmen die Vervielfältigung seiner Werke<br />
unterbindet, schließt dadurch die Anwendung des Gr<strong>und</strong>tatbestands<br />
für den Vergütungsanspruch aus <strong>und</strong> kann insoweit nicht an den Einnahmen<br />
aus der Pauschalvergütung teilhaben. Soweit diese Werke allerdings<br />
über andere Quellen (z. B. R<strong>und</strong>funk) vervielfältigt werden<br />
können, besteht natürlich ein Recht auf Teilhabe an der Erlösverteilung.“<br />
(B<strong>und</strong>estags-Drucksache 16/1828, Seite 31)<br />
Die vorgesehene Ergänzung von Abschnitt IV Ziffer 8 <strong>und</strong> Abschnitt VI Ziffer 8<br />
der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan B um jeweils einen neuen<br />
Satz 2 berücksichtigt die vom Gesetzgeber gewollte Differenzierung, indem sie<br />
nicht gesamte Werke, sondern lediglich solche Werknutzungen von der Vertei-<br />
93
lung der Einnahmen aus privater Vervielfältigung ausschließt, bei denen die Vornahme<br />
privater Vervielfältigungen durch den Einsatz technischer Schutzmaßnahmen<br />
unterb<strong>und</strong>en wird. Konkret bedeutet dies zum Beispiel, dass die Nutzung<br />
eines Werks der Filmmusik auf einem kopiergeschützten Bildtonträger<br />
künftig nicht mehr bei der Verteilung der Einnahmen aus privater Vervielfältigung<br />
berücksichtigt wird, während die nicht kopiergeschützte Sendung desselben<br />
Werkes im Fernsehen oder seine gewerbliche Vervielfältigung auf einer nicht<br />
kopiergeschützten Filmmusik-CD bei der Verteilung der Einnahmen aus privater<br />
Vervielfältigung weiterhin berücksichtigungsfähig bleiben.<br />
Die Neuregelungen betreffen gr<strong>und</strong>sätzlich alle Einnahmen aus privater Vervielfältigung,<br />
die die <strong>GEMA</strong> von der Zentralstelle für private Überspielungsrechte<br />
(ZPÜ) für Zeiträume ab Inkrafttreten von § 54 h Absatz 2 Satz 2 UrhG zum<br />
1.1.2008 erhält. Auf Gr<strong>und</strong> der Schwierigkeiten bei der Umsetzung des so genannten<br />
„zweiten Korbes“ der Urheberrechtsreform ist es bislang nicht zu wesentlichen<br />
Ausschüttungen von Einnahmen aus privater Vervielfältigung für diese<br />
Zeiträume durch die <strong>GEMA</strong> gekommen.<br />
Die im jeweils ersten Satz der beantragten Neufassung von Abschnitt IV Ziffer 8<br />
<strong>und</strong> Abschnitt VI Ziffer 8 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan B<br />
vorgesehenen Änderungen sind rein redaktioneller Art <strong>und</strong> dienen insbesondere<br />
der begrifflichen Klarstellung, dass es sich bei Einnahmen aus dem gesetzlichen<br />
Vergütungsanspruch für private Vervielfältigung nicht um „Lizenzeinnahmen“<br />
handelt.<br />
C. Vorläufiger Verteilungsplan für den Nutzungsbereich Online<br />
94<br />
Allgemeine Gr<strong>und</strong>sätze<br />
46. Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Okko Bekker, Martin Böttcher, Stefan Döring, Ludwig<br />
Eckmann, Fab Squad Publishing Matthias Bröckel e. K., Felix Musikverlag <strong>und</strong> Produktion<br />
Andreas Wöber e. K., GLM Musikverlag e. K., Andreas Grimm, Stefan<br />
Hansen, Bernd Hasel, Oliver Heuss, Will-Bertolt Hirsch, International Music Consulting<br />
GmbH, Oliver Kels, Thomas Kisser, Oliver Klenk, Frederikus Theodorus<br />
Mestrini, Hansgeorg Meuser, Andreas Moisa, Sebastian Neuhaus, New House<br />
Music Musikverlag KG, Maximilian Olowinsky, Edition Roland Musikverlag<br />
Dr. Sabine Meier e. K., Andreas Schäfer, Andreas Schilling, Peter Schirmann,<br />
Dieter Schleip, Songs United Publishing Jörg Fukking Musikverlag e. K., Grant<br />
Edwin Stevens, Stefan Stoppok, Werner Theisen, Dr. Raphael Dominique Thöne,<br />
Wolfgang Vetter-Lohre, Andreas Weidinger, Olaf Weitzl, Wertach Musikverlag<br />
GmbH <strong>und</strong> Helmut Zerlett sowie die Delegierten der außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen<br />
<strong>Mitglieder</strong> Elbmusikverlag Inh. Thomas Ritter <strong>und</strong> Kommunikation<br />
<strong>und</strong> Musik Stephan Benn stellen zu § 1 Ziffer 1 der Allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze<br />
zum Vorläufigen Verteilungsplan für den Nutzungsbereich Online (Jahrbuch Seiten<br />
336 <strong>und</strong> 337) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:
1. . . . .<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 1<br />
Eine Nettoeinzelverrechnung wird<br />
nicht durchgeführt, soweit für Einnahmen<br />
aus Online-Nutzungen keine<br />
Programme erhältlich sind oder die<br />
Kosten für eine Verteilung im Wege<br />
der Nettoeinzelverrechnung außer<br />
Verhältnis zu den Einnahmen stünden.<br />
In solchen Fällen erfolgt die Verteilung<br />
in den Nutzungsbereichen Music-on-<br />
Demand <strong>und</strong> Ruftonmelodien als Zuschlag<br />
in den Sparten des jeweiligen<br />
Nutzungsbereichs. Die Erträge im<br />
Nutzungsbereich Internetradio werden<br />
zugunsten der Sparten des Tonr<strong>und</strong>funks<br />
gemäß den Verteilungsplänen<br />
A <strong>und</strong> B verrechnet. In den<br />
Nutzungsbereichen Internet-TV, Websites<br />
<strong>und</strong> Cinema- / Video-on-Demand<br />
werden die Erträge zugunsten der<br />
Sparten des Fern<strong>sehr</strong><strong>und</strong>funks gemäß<br />
den Verteilungsplänen A <strong>und</strong> B verrechnet.<br />
Für das Filmherstellungsrecht<br />
erfolgt die Verteilung in den genannten<br />
Fällen zugunsten der mechanischen<br />
Vervielfältigungsrechte der<br />
Sparte des Fern<strong>sehr</strong><strong>und</strong>funks gemäß<br />
dem Verteilungsplan B. 1)<br />
_______<br />
1)<br />
Befristet bis einschließlich Geschäftsjahr<br />
2012.<br />
1. . . .<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 1<br />
Eine Nettoeinzelverrechnung wird<br />
nicht durchgeführt, soweit für Einnahmen<br />
aus Online-Nutzungen keine<br />
Programme erhältlich sind oder die<br />
Kosten für eine Verteilung im Wege<br />
der Nettoeinzelverrechnung außer<br />
Verhältnis zu den Einnahmen stünden.<br />
Die Verteilung dieser unverteilbaren<br />
Einnahmen erfolgt in<br />
Höhe von 50 % als Zuschlag zu<br />
der Verteilung nach § 2 des Vorläufigen<br />
Verteilungsplanes C.<br />
Hierbei ist eine Verteilung an<br />
die Berechtigten gemäß ihres<br />
Anteiles an der im Wege der<br />
Nettoeinzelverrechnung insgesamt<br />
verteilten Summe als prozentualer<br />
Zuschlag vorzunehmen.<br />
Die Verteilung der weiteren<br />
50 % dieser Einnahmen erfolgt in<br />
den Nutzungsbereichen Music-on-<br />
Demand <strong>und</strong> Ruftonmelodien als Zuschlag<br />
in den Sparten des jeweiligen<br />
Nutzungsbereichs. Die Erträge im<br />
Nutzungsbereich Internetradio werden<br />
zugunsten der Sparten des Tonr<strong>und</strong>funks<br />
gemäß den Verteilungsplänen<br />
A <strong>und</strong> B verrechnet. In den<br />
Nutzungsbereichen Internet-TV, Websites<br />
<strong>und</strong> Cinema- / Video-on-Demand<br />
werden die Erträge zugunsten der<br />
Sparten des Fern<strong>sehr</strong><strong>und</strong>funks gemäß<br />
den Verteilungsplänen A <strong>und</strong> B verrechnet.<br />
Für das Filmherstellungsrecht<br />
erfolgt die Verteilung in den genannten<br />
Fällen zugunsten der mechanischen<br />
Vervielfältigungsrechte der<br />
Sparte des Fern<strong>sehr</strong><strong>und</strong>funks gemäß<br />
dem Verteilungsplan B. 1)<br />
_______<br />
1) . . .<br />
95
96<br />
Begründung:<br />
Derzeit findet die Verteilung der aufgr<strong>und</strong> fehlender Nutzungsinformationen<br />
oder übermäßigem Kostenaufwand nicht im Wege der Nettoeinzelverrechnung<br />
verteilbaren Einnahmen ausschließlich als Zuschlag zu den Nutzungsbereichen<br />
der Verteilungspläne A <strong>und</strong> B statt.<br />
Dies führte in der Vergangenheit beispielsweise dazu, dass Einnahmen, die pauschaliert<br />
<strong>und</strong> ohne Nutzungsinformationen von YouTube vereinnahmt wurden,<br />
im Wege der Verrechnung nach dem Verteilungsplan A ausgeschüttet wurden.<br />
Die Verteilung erfolgte somit unter der Prämisse, dass Werke, die im Bereich der<br />
Sendung, insbesondere der Fernsehsendung, erfasst wurden <strong>und</strong> an der entsprechenden<br />
Verteilung teilnahmen, auch im Medium Online eine entsprechende<br />
Nutzung erfahren, die die Verteilung als Zuschlag allein nach den festgestellten<br />
Nutzungen im Bereich des Verteilungsplanes A rechtfertigten.<br />
Jeder Nutzer kann sich indes mittlerweile davon überzeugen, dass das spezifische<br />
Nutzungsverhalten im Bereich Online von den festgestellten Nutzungen im Bereich<br />
der Verteilungspläne A <strong>und</strong> B essentiell abweicht. Mitnichten erfährt jedes<br />
Werk, das in diesen Nutzungsbereichen nachvollziehbar genutzt wird, auch eine<br />
entsprechende Nutzung im Bereich Online.<br />
Vielmehr muss festgestellt werden, dass sich das Nutzerverhalten im Bereich Online<br />
als wesentlichen diversifizierter darstellt. So werden insbesondere, wenn<br />
nicht sogar typischerweise, Werke, die in den Nutzungsbereichen der Verteilungspläne<br />
A <strong>und</strong> B nicht oder nur wenig erfasst werden, im Bereich der Online-<br />
Nutzung wesentlich intensiver genutzt.<br />
Das Medium Internet verleitet den Nutzer geradezu dazu, auch ihm bisher unbekanntes<br />
Repertoire zu entdecken <strong>und</strong> intensiv zu nutzen. Hierdurch sind immer<br />
wieder Werke in der Online-Nutzung bekannt geworden <strong>und</strong> hervorgetreten, deren<br />
Nutzung ausschließlich oder weit überwiegend auf Nutzungen im Medium<br />
Internet beschränkt sind.<br />
Dieser Entwicklung wird durch die hiermit vorgeschlagene veränderte Verteilung<br />
der Einnahmen, die aufgr<strong>und</strong> fehlender Nutzungsinformationen oder übermäßigem<br />
Kostenaufwand nicht im Wege der Nettoeinzelverrechnung erfolgen können,<br />
Rechnung getragen, ohne dabei zu übersehen, dass weiterhin die in den<br />
Nutzungsbereichen der Verteilungspläne A <strong>und</strong> B erfassten Werke auch eine<br />
Nutzung in diesem Bereich der Online-Nutzung erfahren.<br />
Daher sind diese Einnahmen nicht vollständig, sondern nur zu einem Anteil in<br />
Höhe von 50 % als Zuschläge zu den Nutzungsbereichen der Verteilungspläne A<br />
<strong>und</strong> B zu verteilen. Die weiteren 50 % dieser Einnahmen sind dann als Zuschlag<br />
an die Werke zu verteilen, die in der Verteilung nach § 2 des Vorläufigen Verteilungsplanes<br />
für den Nutzungsbereich Online im Wege der Nettoeinzelverrechung<br />
bereits an der Verteilung teilhaben.
47. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu § 4 der Allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze zum Vorläufigen<br />
Verteilungsplan für den Nutzungsbereich Online (Jahrbuch Seite 339)<br />
sowie zu Abschnitt IV Ziffer 10 Fußnote 3 der Ausführungsbestimmungen zum<br />
Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht (Jahrbuch Seite 332)<br />
den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />
C. Vorläufiger Verteilungsplan für den Nutzungsbereich Online<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 4<br />
Dieser vorläufige Verteilungsplan C<br />
gilt für Werknutzungen der Geschäftsjahre<br />
bis einschließlich 2011.<br />
Allgemeine Gr<strong>und</strong>sätze<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 4<br />
Dieser vorläufige Verteilungsplan C<br />
gilt für Werknutzungen der Geschäftsjahre<br />
bis einschließlich 2014.<br />
B. Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />
Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />
Bisherige Fassung:<br />
IV.<br />
Industrie<br />
10. Die auf das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />
entfallenden Anteile<br />
der Verteilungssparten des Verteilungsplans<br />
C für den Nutzungsbereich<br />
Online werden werkbezogen netto<br />
verrechnet (Ausnahmen siehe Verteilungsplan<br />
C § 1 Ziffer 1 Absatz 2). 3)<br />
_______<br />
3)<br />
Gilt für die Geschäftsjahre 2001 bis einschließlich<br />
2011.<br />
Begründung:<br />
Beantragte Neufassung:<br />
IV.<br />
Industrie<br />
10. Die auf das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />
entfallenden Anteile<br />
der Verteilungssparten des Verteilungsplans<br />
C für den Nutzungsbereich<br />
Online werden werkbezogen netto<br />
verrechnet (Ausnahmen siehe Verteilungsplan<br />
C § 1 Ziffer 1 Absatz 2). 3)<br />
_______<br />
3)<br />
Gilt für die Geschäftsjahre 2001 bis einschließlich<br />
2014.<br />
Laut Beschluss der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong>versammlung 2008 gelten der Vorläufige<br />
Verteilungsplan für den Nutzungsbereich Online gemäß § 4 der Allgemeinen<br />
97
Gr<strong>und</strong>sätze sowie die Regelung in Abschnitt IV Ziffer 10 der Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht,<br />
wonach die auf das mechanische Vervielfältigungsrecht entfallenden Anteile der<br />
Verteilungssparten des Vorläufigen Verteilungsplans für den Nutzungsbereich<br />
Online werkbezogen netto verrechnet werden (Ausnahmen siehe Vorläufige Verteilungsplan<br />
für den Nutzungsbereich Online § 1 Ziffer 1 Absatz 2), zunächst für<br />
Werknutzungen bis einschließlich Geschäftsjahr 2011.<br />
Es wird vorgeschlagen, die Befristung in beiden Fällen um weitere drei Jahre bis<br />
einschließlich Geschäftsjahr 2014 zu verlängern.<br />
Aufgr<strong>und</strong> des engen Zusammenhangs zwischen Tarifbestimmungen <strong>und</strong> Verteilungsregeln,<br />
insbesondere betreffend die Reportingverpflichtungen der Lizenznehmer,<br />
ist angesichts der fortdauernden Diskussion über die zukünftige Tarifentwicklung<br />
im Onlinebereich <strong>und</strong> der anhaltenden Tarifauseinandersetzungen<br />
mit den Nutzerverbänden eine gr<strong>und</strong>sätzliche Überarbeitung des Verteilungsplans<br />
C mit dem Ziel einer endgültigen Entfristung derzeit nicht sinnvoll möglich.<br />
Um den Ausgang der laufenden Diskussionen <strong>und</strong> Auseinandersetzungen abwarten<br />
zu können, wird vorgeschlagen, die Befristung um weitere drei Jahre bis einschließlich<br />
Geschäftsjahr 2014 zu verlängern.<br />
98<br />
VIII. Antrag zur Geschäftsordnung<br />
für das Wertungsverfahren<br />
der Komponisten in der Sparte E<br />
48. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu § 4 (3) der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />
der Komponisten in der Sparte E (Jahrbuch Seite 356) den nachstehend<br />
abgedruckten Änderungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 4<br />
(3) Bis zu 20 % der bereitgestellten<br />
E-Wertungssumme können der Förderung<br />
des zeitgenössischen Musikschaffens<br />
zur Verfügung gestellt werden.<br />
2)<br />
_______<br />
2)<br />
Befristet für die Wertung der Geschäftsjahre<br />
2008, 2009 <strong>und</strong> 2010.<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 4<br />
(3) Bis zu 20 % der bereitgestellten<br />
E-Wertungssumme können der Förderung<br />
des zeitgenössischen Musik-<br />
schaffens zur Verfügung gestellt wer-<br />
(- - -)<br />
den.<br />
_______<br />
(- - -)
Begründung:<br />
Die Vergabe der Mittel zur Förderung des zeitgenössischen Musikschaffens folgt<br />
dem Auftrag des § 7 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz an die Verwertungsgesellschaften,<br />
kulturell bedeutende Leistungen <strong>und</strong> Werke zu fördern. Durch die<br />
Regelung in § 4 (3) hat der Wertungsausschuss die Möglichkeit, diesem Auftrag<br />
auf direktem Wege nachzukommen.<br />
Bei der Zuerkennung der Mittel werden der Solidargedanke der <strong>GEMA</strong> gewürdigt<br />
<strong>und</strong> diverse Aspekte zur kulturellen Resonanz einer Urheberpersönlichkeit berücksichtigt.<br />
Die im Jahr 2006 beschlossene Neuregelung, die erstmals für die<br />
Wertung Geschäftsjahr 2006 durchgeführt <strong>und</strong> im Jahr 2008 von 10 % auf 20 %<br />
erhöht wurde, hat sich bewährt. Es wird daher vorgeschlagen, die Befristung aufzuheben.<br />
IX. Anträge zur Geschäftsordnung<br />
für das Wertungsverfahren<br />
in der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik<br />
49. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu § 4 (3) Fußnote 1 der Geschäftsordnung für<br />
das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik (Jahrbuch Sei-<br />
te 368) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 4<br />
(3) Außerdem können Mittel des<br />
Ausgleichsfonds zur Förderung des<br />
zeitgenössischen Musikschaffens zur<br />
Verfügung gestellt werden. 1)<br />
________<br />
1) Befristet für die Wertung der Geschäftsjahre<br />
2007, 2008, 2009 <strong>und</strong> 2010.<br />
Begründung:<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 4<br />
(3) Außerdem können Mittel des<br />
Ausgleichsfonds zur Förderung des<br />
zeitgenössischen Musikschaffens zur<br />
Verfügung gestellt werden. 1)<br />
________<br />
1) Befristet für die Wertung der Geschäftsjahre<br />
2007 bis einschließlich 2011.<br />
Die Befristung soll um ein weiteres Jahr verlängert werden, um die Auswirkungen<br />
dieser Regelung beobachten zu können.<br />
99
50. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu § 5 (8) b) der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />
in der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik (Jahrbuch Seite 371) den<br />
nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />
100<br />
(8) a) . . .<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 5<br />
b) In der Berufsgruppe Verleger<br />
ist im Falle von Katalogverkäufen<br />
der in der Wertung erwor-<br />
bene Besitzstand an den Kata-<br />
log geb<strong>und</strong>en.<br />
Begründung:<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 5<br />
(8) a) . . .<br />
b) In der Berufsgruppe Verleger<br />
ist im Falle von Katalogverkäu-<br />
fen der in der Wertung erwor-<br />
bene Besitzstand an den Kata-<br />
log geb<strong>und</strong>en.<br />
Übernimmt ein Verlag einen<br />
Katalog mit Besitzstand<br />
für eine höhere Wer-<br />
tungsgruppe als der bisherigen<br />
des Verlags, so kann<br />
der Wertungsausschuss prüfen,<br />
ob die Eingruppierung<br />
des neu übernommenen<br />
Katalogs gemäß § 5 (1)<br />
<strong>und</strong> 5 (3) I) weiterhin angemessen<br />
ist, <strong>und</strong> ggf. eine<br />
Neubewertung des über-<br />
nommenen Repertoires vor-<br />
nehmen.<br />
Es ist zu beobachten, dass Verlagskataloge verkauft werden, deren Repertoire<br />
seit langem kein Aufkommen mehr erwirtschaftet, jedoch aus früheren, erfolgreichen<br />
Jahren eine hohe Wertungsgruppe mit sich führt. Übernimmt ein neuer<br />
Verlag diesen Katalog <strong>und</strong> damit auch die hohe Wertungsgruppe, profitieren<br />
neue Werke ebenfalls von dieser einstmals erworbenen Wertungsgruppe, obwohl<br />
für diese ein Besitzstand nicht gelten sollte. In der Praxis hat sich gezeigt,<br />
dass der Wertungsausschuss in solchen Fällen regulativ einschreiten <strong>und</strong> die<br />
Möglichkeit haben sollte, bei Katalogverkäufen eine Neubewertung des Altrepertoires<br />
vorzunehmen.
X. Antrag zur Geschäftsordnung für das<br />
Schätzungsverfahren der Bearbeiter<br />
51. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu § 4 (2) der Geschäftsordnung für das Schätzungsverfahren<br />
der Bearbeiter (Jahrbuch Seiten 377 <strong>und</strong> 378) <strong>und</strong> § 5 (4) der Geschäftsordnung<br />
für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik<br />
(Jahrbuch Seite 371) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 4<br />
Die <strong>Mitglieder</strong> der <strong>GEMA</strong> werden nach<br />
Maßgabe folgender Bestimmungen<br />
am Schätzungsverfahren beteiligt:<br />
. . .<br />
(2) Circa 60 % der zur Verfügung<br />
stehenden Summe werden anhand<br />
der eingereichten Unterlagen nach<br />
folgendem Schlüssel verteilt:<br />
A) 1. Spezialbearbeitungen für Industrietonträger<br />
oder für kostenpflichtige<br />
Nutzungen im Internet<br />
3 Punkte<br />
hiervon<br />
AA) für mechanisches Vervielfälti-<br />
gungsrecht 1 Punkt<br />
BB) für die übrigen Rechte<br />
2 Punkte<br />
Schätzungsverfahren der Bearbeiter<br />
. . .<br />
. . .<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 4<br />
(2) Circa 60 % der zur Verfügung<br />
stehenden Summe werden anhand<br />
der eingereichten Unterlagen nach<br />
folgendem Schlüssel verteilt:<br />
A) 1. Spezialbearbeitungen für Industrietonträger<br />
(- - -) 3 Punkte<br />
hiervon<br />
AA) für mechanisches Vervielfälti-<br />
gungsrecht 1 Punkt<br />
BB) für die übrigen Rechte<br />
2 Punkte<br />
2. Spezialbearbeitungen für<br />
kostenpflichtige Nutzun-<br />
gen im Internet<br />
1/2 Punkt<br />
hiervon<br />
101
. . .<br />
102<br />
2. Potpourri (Medleys) pro Minute<br />
1 Punkt<br />
B) . . .<br />
Die unter A) 1 <strong>und</strong> B) 1 genannten<br />
Punktzahlen gelten für eine Spieldauer<br />
von 3 bis 4 Minuten. Bei kürzeren<br />
oder längeren Zeiten werden sie entsprechend<br />
dividiert bzw. multipliziert.<br />
. . .<br />
. . .<br />
. . .<br />
AA) für mechanisches Ver-<br />
vielfältigungsrecht<br />
1/6 Punkt<br />
BB) für die übrigen Rechte<br />
2/6 Punkt FN)<br />
3. Potpourri (Medleys) pro Minute<br />
1 Punkt<br />
B) . . .<br />
Die unter A) 1 <strong>und</strong> 2 FN) sowie B) 1<br />
genannten Punktzahlen gelten für eine<br />
Spieldauer von 3 bis 4 Minuten. Bei<br />
kürzeren oder längeren Zeiten werden<br />
sie entsprechend dividiert bzw.<br />
multipliziert.<br />
. . .<br />
_______<br />
FN)<br />
Die von der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />
2011 beschlossene<br />
Punktzahlregelung für Internetspezialbearbeitungen<br />
ist befristet<br />
für die Geschäftsjahre 2011<br />
bis einschließlich 2014.<br />
Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 5<br />
(4) Für den Bearbeiter gehört zum<br />
Aufkommen in den Sparten R <strong>und</strong> FS<br />
auch der Betrag, der ihm gemäß § 4<br />
(2) A) 1. <strong>und</strong> 2. jeweils Absatz BB) <strong>und</strong><br />
B) 1 - 3 jeweils Absatz BB) der Geschäftsordnung<br />
für das Schätzungsverfahren<br />
der Bearbeiter zufließt.<br />
. . .<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 5<br />
(4) Für den Bearbeiter gehört zum<br />
Aufkommen in den Sparten R <strong>und</strong> FS<br />
auch der Betrag, der ihm gemäß § 4<br />
(2) A) (- - -) <strong>und</strong> B) jeweils 1 - 3<br />
(- - -) Absatz BB) der Geschäftsordnung<br />
für das Schätzungsverfahren<br />
der Bearbeiter zufließt.
Begründung:<br />
Die Erträge <strong>und</strong> somit auch die Ausschüttungen im Onlinebereich betragen derzeit<br />
noch nicht annähernd das Volumen wie im Tonträgerbereich. Im Schätzungsverfahren<br />
erhielten Spezialbearbeitungen für Tonträger <strong>und</strong> für kostenpflichtige<br />
Internetnutzungen jedoch bei der Erstschätzung bislang gleich viele<br />
Punkte. Solange sich die Ertragssituation nicht ändert, ist diese Gleichbehandlung<br />
unangemessen. Mit der Neuregelung wird daher eine Differenzierung zwischen<br />
Spezialbearbeitungen für Industrietonträger <strong>und</strong> Spezialbearbeitungen für<br />
kostenpflichtige Nutzungen im Internet bei der Punktvergabe vorgeschlagen. Bei<br />
Annahme des Antrags ist die Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in<br />
der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik entsprechend redaktionell anzupassen.<br />
XI. Verschiedenes<br />
52. § 2 (1) Absatz 2 der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat (Jahrbuch Seite 262)<br />
sieht vor „Der Vorsitzende wird aus der Berufsgruppe der Komponisten, die beiden<br />
Stellvertreter jeweils aus der Berufsgruppe der Textdichter <strong>und</strong> der Musikverleger<br />
gewählt“.<br />
§ 13 Ziffer 7 der Satzung (Jahrbuch Seite 163) regelt, dass nicht die <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />
sondern der Aufsichtsrat selbst sich seine Geschäftsordnung gibt.<br />
Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Burkhard Brozat, Frank Dostal, Michael Holm,<br />
Reinhard Hömig, Edith Jeske, Tobias Künzel, Uwe Lost, Dr. Bernd Meinunger,<br />
Wolfgang Mürmann, Rudolf Müssig, Erich Offierowski, Klaus Pelizaeus, Frank<br />
Ramond, Werner Raschek, Burkhard Reichling, Michael Rötgens, Peter Schmiedel,<br />
Claudia Schorlemmer-Pentinghaus, Luigi-Gino Trovatello, Stefan Waggershausen,<br />
Hans-Ulrich Weigel, Hartmut Weßling, Andreas Zaron <strong>und</strong> Peter Zentner<br />
sowie die Delegierten der außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong><br />
Sven Collatz, Matthias Alban Köhler <strong>und</strong> Curt Weiner beantragen, dass die <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />
die <strong>Mitglieder</strong> des Aufsichtsrats bittet / ermutigt, folgende<br />
Änderung von § 2 (1) Absatz 2 der Geschäftsordnung für den Aufsichtrat einzuführen:<br />
Der Vorsitzende wird aus der Berufsgruppe der Komponisten oder<br />
Textdichter, die beiden Stellvertreter aus den beiden jeweils anderen<br />
Berufsgruppen gewählt.<br />
Begründung:<br />
Dieser Antrag richtet sich ausdrücklich nicht gegen den amtierenden Vorsitzenden<br />
des Aufsichtsrats! Dennoch sollte künftig die Regelung gelten, dass zwar ein<br />
Urheber, aber nicht notwendigerweise ein Komponist zum Vorsitzenden des Auf-<br />
103
sichtsrats wählbar ist. Die bisherige Bevorzugung der Komponisten erfüllt nicht<br />
den Anspruch der Gleichbehandlung. Sie ist ein sachlich nicht mehr begründbares<br />
Relikt, das im Interesse der demokratischen Willensbildung in der <strong>GEMA</strong> abgeschafft<br />
werden sollte. Die Komponisten verfügen ohnehin über mehr Stimmen<br />
(6) im Aufsichtsrat als die Textdichter (4) <strong>und</strong> die Verleger (5).<br />
53. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand bitten um ein Stimmungsbild, ob ein Antrag zur Beteiligung<br />
der <strong>GEMA</strong>-Sozialkasse bei der Verteilung außerordentlicher Einnahmen<br />
für die <strong>Mitglieder</strong>versammlung 2012 vorbereitet werden soll.<br />
(1) Im Rahmen der außerordentlichen <strong>Mitglieder</strong>versammlung am 12. Janu-<br />
ar 2011 in München wurde mit großer Mehrheit eine Neuregelung zur Verteilung<br />
außerordentlicher Einnahmen beschlossen. Anlass für diese Neuregelung<br />
war, dass die <strong>GEMA</strong> im Geschäftsjahr 2010 von der Zentralstelle für<br />
private Überspielungsrechte (ZPÜ) Nachzahlungen in Höhe von r<strong>und</strong><br />
47 Millionen Euro aus der Geräteabgabe für PCs für den Zeitraum 2002 bis<br />
2007 erhalten hat.<br />
(2) Die Neuregelung sieht derzeit gr<strong>und</strong>sätzlich keine Beteiligung der <strong>GEMA</strong>-<br />
Sozialkasse an außerordentlichen Einnahmen vor. Gr<strong>und</strong> hierfür ist insbesondere,<br />
dass eine solche Beteiligung für den Zeitraum 2002 bis 2007 weder<br />
erforderlich noch möglich ist, da in den entsprechenden Geschäftsjahren<br />
(<strong>und</strong> auch in den Geschäftsjahren 2008 bis 2010) der Bedarf der <strong>GEMA</strong>-<br />
Sozialkasse bereits in vollem Umfang gedeckt werden konnte.<br />
(3) Für das Geschäftsjahr 2011 ergibt sich erstmalig eine andere Situation: Da<br />
die insgesamt für soziale <strong>und</strong> kulturelle Mittel zur Verfügung stehenden<br />
Gelder in den letzten Jahren um mehr als 30 % zurückgegangen sind, wurde<br />
die Satzung der <strong>GEMA</strong>-Sozialkasse (§ 2) dahingehend geändert, dass der<br />
<strong>GEMA</strong>-Sozialkasse zwar gr<strong>und</strong>sätzlich auch künftig der zur Bedarfsdeckung<br />
benötigte Betrag zur Verfügung gestellt wird, allerdings nur bis zu einer<br />
Grenze von 17 % der insgesamt für soziale <strong>und</strong> kulturelle Zwecke zur Verfügung<br />
stehenden Mittel.<br />
104<br />
Im Geschäftsjahr 2011 musste diese Regelung erstmals angewendet werden;<br />
der <strong>GEMA</strong>-Sozialkasse konnte nur noch ein Betrag in Höhe von knapp<br />
95 % des angemeldeten Bedarfs zur Verfügung gestellt werden.<br />
(4) In diesem Zusammenhang wurde im Rahmen der außerordentlichen <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />
2011 insbesondere in der Berufsgruppe der Komponisten<br />
die Frage aufgeworfen, ob <strong>und</strong> wie die <strong>GEMA</strong>-Sozialkasse bei der<br />
Verteilung künftiger außerordentlicher Einnahmen berücksichtigt werden<br />
soll bzw. kann. Es soll zu dieser Frage ein Stimmungsbild in den einzelnen<br />
Berufsgruppen eingeholt werden, um gegebenenfalls einen entsprechenden<br />
Antrag für die nächste <strong>Mitglieder</strong>versammlung vorzubereiten.
(5) Dabei wäre Folgendes zu beachten: Die in der außerordentlichen <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />
2011 verabschiedete Neuregelung sieht vor, dass die aus<br />
außerordentlichen Einnahmen für soziale <strong>und</strong> kulturelle Zwecke zur Verfügung<br />
stehenden Mittel vorrangig als prozentualer Zuschlag zu den betreffenden<br />
Geschäftsjahren der verschiedenen Wertungs- <strong>und</strong> Schätzungsverfahren<br />
sowie der Alterssicherung verrechnet werden. Sofern bei künftigen<br />
außerordentlichen Einnahmen auch die <strong>GEMA</strong>-Sozialkasse zusätzlich beteiligt<br />
werden soll, wäre dies über entsprechende Änderungen des Verteilungsplans<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich möglich. Wie bereits dargestellt, ist eine solche<br />
Beteiligung der <strong>GEMA</strong>-Sozialkasse allerdings nur für Geschäftsjahre sinnvoll,<br />
in denen der Bedarf der <strong>GEMA</strong>-Sozialkasse nicht bereits vollständig<br />
abgedeckt wurde. Im Ergebnis würde dies gegebenenfalls eine Neuverteilung<br />
von Mitteln für soziale <strong>und</strong> kulturelle Zwecke aus außerordentlichen<br />
Einnahmen zugunsten der <strong>GEMA</strong>-Sozialkasse <strong>und</strong> damit zulasten der verschiedenen<br />
Wertungs- <strong>und</strong> Schätzungsverfahren sowie der Alterssicherung<br />
bedeuten.<br />
(6) Die der <strong>GEMA</strong>-Sozialkasse auf diese Weise zuzuweisenden Mittel aus außerordentlichen<br />
Einnahmen können mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand<br />
nicht als Zuschlag zu bereits abgeschlossenen Geschäftsjahren, sondern<br />
ausschließlich nach dem Zuflussprinzip auf das laufende Geschäftsjahr<br />
der <strong>GEMA</strong>-Sozialkasse verteilt werden. Es entspricht dem Solidarsystem<br />
der <strong>GEMA</strong>-Sozialkasse, dass aktuell zur Verfügung stehende Gelder zur<br />
Deckung aktuell bestehenden Bedarfs verwendet werden.<br />
(7) Ferner sollte die Beteiligung der <strong>GEMA</strong>-Sozialkasse auf die Fälle beschränkt<br />
werden, in denen wiederkehrende Leistungen gemäß § 8 der Satzung der<br />
<strong>GEMA</strong>-Sozialkasse gekürzt werden müssen, da hier im laufenden Geschäftsjahr<br />
ein prozentualer Zuschlag mit geringem Aufwand vorgenommen<br />
werden kann. Dieser Zuschlag führt im Ergebnis dazu, dass erforderliche<br />
Kürzungen von wiederkehrenden Leistungen prozentual verringert<br />
werden.<br />
105