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Liebe GEMA-Mitglieder, sehr geehrte Damen und Herren,

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Dr. Harald Heker<br />

<strong>Liebe</strong> <strong>GEMA</strong>-<strong>Mitglieder</strong>,<br />

<strong>sehr</strong> <strong>geehrte</strong> <strong>Damen</strong> <strong>und</strong> <strong>Herren</strong>,<br />

zur ordentlichen <strong>Mitglieder</strong>versammlung der<br />

<strong>GEMA</strong> in München begrüße ich Sie <strong>sehr</strong> herzlich.<br />

Auch in diesem Jahr stehen wieder eine Reihe<br />

wichtiger Themen auf der Tagesordnung, über<br />

die es sich auszutauschen lohnt <strong>und</strong> abzustimmen<br />

gilt.<br />

Deutschland hat sich schneller als erwartet von<br />

der weltweiten Wirtschaftskrise erholt, <strong>und</strong> dies<br />

spiegelt sich auch im Geschäftsergebnis der<br />

<strong>GEMA</strong> wider. Die Zahlen unserer aktuellen Jahresbilanz<br />

- ein Überblick ist dieser Tagesordnung<br />

beigefügt - weisen ein gr<strong>und</strong>sätzlich positives<br />

Ergebnis aus, doch trotz der Erfolge dürfen weniger<br />

erfreuliche Tendenzen in einigen Bereichen<br />

nicht übersehen werden: So ist etwa das<br />

Tonträgergeschäft, früher einmal die wichtigste<br />

Ertragssäule der <strong>GEMA</strong>, weiterhin rückläufig,<br />

während die Musiknutzung im Internet erneut<br />

erheblich angestiegen ist. An diesen Zuwächsen<br />

werden die Urheber jedoch noch immer kaum<br />

beziehungsweise gar nicht beteiligt. Zwar konnten<br />

wir im vergangenen Jahr auf diesem Gebiet<br />

einige wegweisende Geschäftsabschlüsse erreichen,<br />

doch wir müssen weiterhin unsere Anstrengungen<br />

darauf richten, hier angemessene<br />

Erlöse zu erzielen. Dazu gehört auch, im Einvernehmen<br />

mit den Vertretern der Politik darauf<br />

hinzuarbeiten, dass der gesetzliche Rahmen an<br />

die Gegebenheiten dieses überaus dynamischen<br />

Marktes angepasst <strong>und</strong> den Urhebern <strong>und</strong> ihren<br />

berechtigten Anliegen gerecht wird.<br />

Auf viele interessante Diskussionen <strong>und</strong> Gespräche<br />

über diese <strong>und</strong> andere Themen auf unserer<br />

diesjährigen <strong>Mitglieder</strong>versammlung freue ich<br />

mich. Gleichzeitig wünsche ich uns allen einen<br />

unterhaltsamen Abend bei unserem <strong>Mitglieder</strong>fest,<br />

dieses Mal im Park Café in München.<br />

Ihr<br />

Harald Heker


A. Versammlungsordnung<br />

gemäß § 10 Ziffer 8 der Satzung<br />

I. <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

4<br />

Versammlungs- <strong>und</strong> Wahlordnung<br />

Fassung vom 29. / 30. Juni 2010<br />

Die <strong>Mitglieder</strong>versammlung besteht aus der Hauptversammlung <strong>und</strong> den Versammlungen der drei<br />

Berufsgruppen.<br />

Beschlüsse können nicht vor den Berufsgruppenversammlungen gefasst werden.<br />

II. Hauptversammlung<br />

1.<br />

(1) Die Hauptversammlung wird geleitet von dem Aufsichtsratsvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter<br />

oder durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied.<br />

(2) Nach Eintritt in die Tagesordnung werden die Anträge in der Reihenfolge der Einladung behandelt.<br />

Abweichungen von dieser Reihenfolge können von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit<br />

beschlossen werden.<br />

(3) Den Vorrang erhalten Wortmeldungen von <strong>Mitglieder</strong>n zum Verfahren, im Besonderen Anträge<br />

auf<br />

a) Anwendung der Versammlungsordnung,<br />

b) Verweisung an einen Ausschuss,<br />

c) Schluss der Aussprache,<br />

d) Vertagung der Aussprache,<br />

e) Übergang zur Tagesordnung.<br />

Diese Wortmeldungen haben den Vorrang vor dem Hauptgegenstand, dessen Beratung durch sie unterbrochen<br />

wird.<br />

(4) Die Redezeit für jeden Diskussionsbeitrag zu einem Tagesordnungspunkt ist auf 10 Minuten beschränkt.<br />

Dem Redner kann jedoch von der Hauptversammlung eine längere Redezeit eingeräumt werden.<br />

Bei Überschreitung der Redezeit kann der Vorsitzende dem Redner nach einmaliger Mahnung das<br />

Wort entziehen.<br />

(5) Die Hauptversammlung kann den Schluss der Debatte beschließen. In diesem Falle ist nur noch<br />

den bereits vorgemerkten Rednern das Wort zu erteilen. Die Redezeit für den Einzelnen verkürzt sich<br />

dann auf 5 Minuten.<br />

2.<br />

(1) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen mit der in der Berufsgruppenversammlung dem Mitglied<br />

ausgehändigten Stimmkarte, <strong>und</strong> zwar in der Reihenfolge: Zustimmung, Ablehnung, Stimmenthaltung.<br />

(2) Wird durch Handzeichen abgestimmt, so ist der Versammlungsleiter mit Zustimmung der Hauptversammlung<br />

berechtigt, das Stimmergebnis festzustellen, indem er die Nein-Stimmen <strong>und</strong> die Enthaltungen<br />

ermittelt (Subtraktionsverfahren).<br />

(3) Werden die Ergebnisse solcher Abstimmungen angezweifelt, so erfolgt Stimmauszählung.<br />

(4) Die Hauptversammlung kann mit einfacher Mehrheit der Verwendung eines elektronischen<br />

Abstimmungssystems zustimmen. Die Abstimmung unter Verwendung eines elektronischen Abstimmungssystems<br />

gilt als geheim.


(5) Soweit die Hauptversammlung der Verwendung eines elektronischen Abstimmungssystems nicht<br />

zustimmt, muss auf Antrag eines Zwanzigstels der bei der Abstimmung anwesenden <strong>Mitglieder</strong> schriftlich<br />

<strong>und</strong> geheim abgestimmt werden.<br />

(6) Bei Abstimmungen mit einfacher Mehrheit entscheidet das Verhältnis zwischen Ja- <strong>und</strong> Nein-<br />

Stimmen. Vorgeschriebene qualifizierte Mehrheiten werden nur durch die Zahl der Ja-Stimmen im Verhältnis<br />

zur Zahl der Nein-Stimmen <strong>und</strong> Enthaltungen erreicht. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als<br />

abgelehnt.<br />

(7) Während einer Abstimmung bleiben die Türen des Versammlungsraumes geschlossen.<br />

(8) Jedes Abstimmungsergebnis ist zu protokollieren. Bei satzungsändernden Anträgen ist auch das<br />

Stimmverhältnis beziffert im Protokoll niederzulegen.<br />

(9) Wird in der Hauptversammlung über einen in den Berufsgruppenversammlungen bereits verabschiedeten<br />

Antrag eine nochmalige Diskussion <strong>und</strong> Abstimmung verlangt, so ist diesem Verlangen zu<br />

entsprechen, wenn dieser Antrag von der Hälfte der anwesenden <strong>Mitglieder</strong> oder von drei Viertel der anwesenden<br />

<strong>Mitglieder</strong> einer Berufsgruppe unterstützt wird.<br />

Ausgenommen hiervon ist die in § 11 a) der Satzung geregelte Wahl des Aufsichtsrats.<br />

3.<br />

Die vom Vorstand zur Hauptversammlung hinzugezogenen Verwaltungsangehörigen, ständigen Rechtsberater<br />

<strong>und</strong> Wirtschaftsprüfer nehmen ohne Stimmrecht an der Hauptversammlung teil.<br />

III. Berufsgruppenversammlungen<br />

1.<br />

Die Berufsgruppenversammlung muss die Tagesordnungspunkte der Hauptversammlung beraten <strong>und</strong><br />

über diejenigen Punkte abstimmen, für die getrennte Abstimmung nach Berufsgruppen vorgeschrieben<br />

ist. Das Abstimmungsergebnis kann auf Zustimmung, Ablehnung oder Stimmenthaltung der Berufsgruppe<br />

lauten.<br />

Einem Antragsteller kann Rederecht in einer anderen Kurie eingeräumt werden, wenn in dieser kein Mitglied<br />

an der Antragstellung beteiligt ist. Der Redewunsch sollte im Antrag angekündigt werden.<br />

2.<br />

Jede Berufsgruppenversammlung wird geleitet von dem Aufsichtsratsvorsitzenden, wenn er der betreffenden<br />

Berufsgruppe angehört, oder von demjenigen seiner Stellvertreter, der dieser Berufsgruppe angehört,<br />

oder durch ein von den anwesenden Aufsichtsratsmitgliedern gewähltes Aufsichtsratsmitglied.<br />

3.<br />

Im Übrigen sind die Bestimmungen des Teils II bis auf Ziffer 1 (1) entsprechend anzuwenden.<br />

4.<br />

(<strong>Mitglieder</strong>versammlungsbeschluss vom 30.6. / 1.7.1981)<br />

(1) Die Vorsitzenden der Berufsgruppen unterrichten sich gegenseitig <strong>und</strong> den Vorstand über die Abstimmungsergebnisse.<br />

(2) Wird ein Antrag, für den getrennte Abstimmung der Berufsgruppen vorgeschrieben ist, abgelehnt<br />

oder mit Änderungen oder Ergänzungen angenommen, so kann der Vermittlungsausschuss angerufen<br />

werden.<br />

(3) Der Vermittlungsausschuss kann von den Vorsitzenden jeder Berufsgruppe <strong>und</strong> vom Vorstand<br />

angerufen werden.<br />

(4) Dem Vermittlungsausschuss gehören Vertreter jeder Berufsgruppe, der Vorstand <strong>und</strong> der Rechtsberater<br />

an. Jede Berufsgruppe entsendet dieselbe Zahl von Vertretern.<br />

(5) Der Vermittlungsausschuss empfiehlt, ob der abgelehnte oder ein davon abweichender Antrag<br />

den Berufsgruppen zur erneuten Beschlussfassung vorgelegt werden soll.<br />

(6) Wird den Berufsgruppen ein Antrag vom Vermittlungsausschuss vorgelegt, so stimmen diese<br />

über den Antrag vor der Behandlung der Sache in der <strong>Mitglieder</strong>versammlung ab.<br />

5


IV. Änderungen<br />

Zu Änderungen der Versammlungsordnung bedarf es der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit<br />

der <strong>Mitglieder</strong>versammlung.<br />

B. Wahlordnung für die Wahl zum Aufsichtsrat<br />

I. Satzungsbestimmungen für die Wahl zum Aufsichtsrat<br />

1.<br />

Zuständigkeit der <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

§ 10 Ziffer 6 c) der Satzung bestimmt:<br />

„Der <strong>Mitglieder</strong>versammlung obliegt insbesondere:<br />

c) die Wahl <strong>und</strong> die Abberufung der <strong>Mitglieder</strong> des Aufsichtsrats sowie die Wahl <strong>und</strong> Abberufung der in<br />

die Zuständigkeit der <strong>Mitglieder</strong>versammlung fallenden Ausschüsse <strong>und</strong> Kommissionen“<br />

2.<br />

Wahl zum Aufsichtsrat durch die Berufsgruppen<br />

§ 11 a) der Satzung bestimmt:<br />

„a) Jede der drei Berufsgruppen (Komponisten, Textdichter, Verleger) wählt die für sie im Aufsichtsrat<br />

vorgesehenen <strong>Mitglieder</strong> getrennt. Innerhalb der einzelnen Berufsgruppen erfolgt die Wahl im ersten<br />

<strong>und</strong> zweiten Wahlgang mit einfacher Mehrheit, in allen weiteren Wahlgängen mit relativer Mehrheit. Die<br />

Abberufung erfolgt stets mit Zweidrittelmehrheit. Falls drei Viertel der in jeder der beiden anderen Berufsgruppen<br />

vertretenen Stimmen mit der Wahl eines in einer anderen Berufsgruppe gewählten Mitglieds<br />

nicht einverstanden sind, muss die Berufsgruppe eine Neuwahl vornehmen, es sei denn, dass sie<br />

den zuerst Gewählten mit drei Viertel ihrer Stimmen wieder wählt."<br />

3.<br />

Aktives Wahlrecht<br />

§ 10 Ziffer 7 der Satzung bestimmt:<br />

„7. In der <strong>Mitglieder</strong>versammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist<br />

nicht zulässig. Abweichend von vorstehendem Gr<strong>und</strong>satz können sich schwerbehinderte ordentliche<br />

<strong>Mitglieder</strong> mit einem behördlich rechtskräftig festgestellten Grad der Behinderung von 50 <strong>und</strong> mehr, die<br />

aufgr<strong>und</strong> von damit verb<strong>und</strong>enen Mobilitätsbeeinträchtigungen an der persönlichen Teilnahme an der<br />

<strong>Mitglieder</strong>versammlung gehindert sind, von einem anderen ordentlichen Mitglied ihrer Berufsgruppe<br />

vertreten lassen <strong>und</strong> diesem ihr Stimmrecht übertragen. Der <strong>GEMA</strong> sind Vertretung <strong>und</strong> Übertragung des<br />

Stimmrechts spätestens eine Woche vor Beginn der <strong>Mitglieder</strong>versammlung schriftlich unter Beifügung<br />

der zur Prüfung der vorgenannten Voraussetzungen erforderlichen Dokumente anzuzeigen. Bevollmächtigung<br />

<strong>und</strong> Stimmrechtsübertragung gelten jeweils für eine <strong>Mitglieder</strong>versammlung. Nach Zugang der<br />

entsprechenden Mitteilung können Bevollmächtigung <strong>und</strong> Stimmrechtsübertragung bis zum Ende der<br />

<strong>Mitglieder</strong>versammlung nicht mehr widerrufen werden. Ein ordentliches Mitglied kann nur als Bevollmächtigter<br />

für jeweils ein schwerbehindertes Mitglied auftreten <strong>und</strong> dessen Stimmrechte ausüben.<br />

Verlagsfirmen, die Einzelfirmen sind, üben ihr Stimmrecht durch den Inhaber aus. Verlagsfirmen, die Gesellschaften<br />

sind, üben ihr Stimmrecht durch einen verfassungsmäßig oder gesellschaftsvertraglich berufenen<br />

Vertreter aus. Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht für mehr als fünf Verlage ausüben. Falls eine<br />

Verlagsfirma rechtlich oder tatsächlich an der Ausübung des Stimmrechts gehindert ist, kann das<br />

Stimmrecht durch einen im Handelsregister eingetragenen Vertreter oder durch einen Handlungsbevollmächtigten<br />

im Sinne von § 54 HGB ausgeübt werden. Diese Vertreter müssen ständig in dem Verlagsunternehmen<br />

verlegerisch oder kaufmännisch tätig sein.<br />

Ist ein Mitglied, das zur Berufsgruppe der Komponisten oder der Textdichter gehört, gleichzeitig verfassungsmäßig<br />

oder gesellschaftsvertraglich berufener Vertreter eines Musikverlages, so steht auch diesem<br />

Mitglied die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte nur in einer Berufsgruppe zu.<br />

6


Ist bei einer Gesellschaft nur Gesamtvertretung zulässig, so wird das Stimmrecht von einem der Gesamtvertreter<br />

ausgeübt; für den bzw. die weiteren Vertreter besteht lediglich das Teilnahmerecht.<br />

Die Verlagsfirmen teilen dem Vorstand in der Regel vier Wochen vor der <strong>Mitglieder</strong>versammlung, in Ausnahmefällen<br />

spätestens bis zum Beginn der Versammlung mit, wer zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt<br />

ist.<br />

Ist ein Verleger Inhaber mehrerer Einzelfirmen, so steht ihm nur ein Stimmrecht zu.<br />

Angestellte oder Beauftragte von <strong>Mitglieder</strong>n, deren Mitgliedschaftsrechte nach Maßgabe von § 8<br />

Ziffer 3 Absatz 2 bzw. § 9 B eingeschränkt sind, müssen, wenn sie als Vertreter eines Musikverlages auftreten,<br />

eine echte Verlagstätigkeit ausüben <strong>und</strong> dürfen nicht gleichzeitig im Dienste eines Musikverwerters<br />

stehen.<br />

Werden Verlagsfirmen, die in wirtschaftlichem <strong>und</strong> personellem Zusammenhang mit ausländischen Verlegern<br />

oder Musikverwertern außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft stehen, als ordentliche<br />

<strong>Mitglieder</strong> nach § 8 Ziffer 4 aufgenommen, so haben die zu einem Konzern i. S. von § 18 AktG gehörenden<br />

Verlage nur eine Stimme.“<br />

§ 12 Ziffer 3 der Satzung bestimmt:<br />

„3. Den Delegierten stehen im Übrigen alle Rechte der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> zu mit Ausnahme des passiven<br />

Wahlrechts."<br />

4.<br />

Anzahl der Aufsichtsratssitze <strong>und</strong> Verteilung der 15 Sitze auf die drei Berufsgruppen<br />

§ 13 Ziffer 1 Absatz 1 der Satzung bestimmt:<br />

„1. Der Aufsichtsrat besteht aus 15 <strong>Mitglieder</strong>n, von denen sechs Komponisten, fünf Verleger <strong>und</strong> vier<br />

Textdichter sein müssen. Für jede Berufsgruppe können zwei Stellvertreter gewählt werden, die zur Teilnahme<br />

an den Sitzungen des Aufsichtsrats mit vollem Stimmrecht berechtigt sind, wenn <strong>und</strong> soweit ordentliche<br />

<strong>Mitglieder</strong> ihrer Berufsgruppe an der Teilnahme zur Aufsichtsratssitzung verhindert sind; für<br />

die Wahl der Stellvertreter gilt das Wahlverfahren wie für die <strong>Mitglieder</strong> des Aufsichtsrats."<br />

5.<br />

Passives Wahlrecht<br />

a) Wählbar zum Aufsichtsrat sind nur ordentliche <strong>Mitglieder</strong><br />

§ 13 Ziffer 1 Absatz 3 der Satzung bestimmt:<br />

„Wählbar sind nur ordentliche <strong>Mitglieder</strong> mit deutscher Staatsangehörigkeit sowie der Staatsangehörigkeit<br />

eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft <strong>und</strong> solche, denen vor 1946 die deutsche<br />

Staatsangehörigkeit aus politischen oder „rassischen" Gründen aberkannt ist <strong>und</strong> die nunmehr ihren<br />

steuerlichen Wohnsitz in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft<br />

haben. Sie müssen überdies dem Verein mindestens fünf Jahre lang als ordentliches Mitglied angehören.“<br />

b) Regelungen für die Berufsgruppe der Verleger<br />

§ 13 Ziffer 1 Absätze 4 <strong>und</strong> 5 der Satzung bestimmt:<br />

„Verleger sind wählbar, sofern sie mindestens fünf Jahre Inhaber einer Einzelfirma, persönlich haftender<br />

Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, Geschäftsführer einer<br />

GmbH, Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft oder in leitender Funktion in einem Musikverlag tätig<br />

waren.<br />

Aus einem Verlag oder einer Verlagsgruppe kann nur eine Person dem Aufsichtsrat angehören."<br />

§ 13 Ziffer 1 Absatz 2 der Satzung bestimmt:<br />

„Aus dem Kreis der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> der Berufsgruppe Verleger, deren Mitgliedschaftsrechte gemäß<br />

§ 8 Ziffer 3 Absätze 2 <strong>und</strong> 3 bzw. Ziffer 4 der Satzung aufgr<strong>und</strong> entsprechender Einverständniserklärung<br />

eingeschränkt sind, kann e i n Mitglied in den Aufsichtsrat gewählt werden. Dessen Stimmrecht<br />

ruht bei Beschlussfassungen, die die tarifliche Gestaltung von Verträgen mit Musikverwertern zum Gegenstand<br />

haben.“<br />

7


II. Durchführung der Wahl in den Berufsgruppen Komponisten, Textdichter, Verleger<br />

1.<br />

Die Wahl der Aufsichtsräte innerhalb der einzelnen Berufsgruppen (6 Komponisten <strong>und</strong> 2 Stellvertreter,<br />

4 Textdichter <strong>und</strong> 2 Stellvertreter, 5 Verleger <strong>und</strong> 2 Stellvertreter) erfolgt durch eine Gesamtabstimmung<br />

(gemeinsame Wahl), bei der jedes zur Wahl berechtigte Mitglied so viele Stimmen hat, wie Aufsichtsräte<br />

zu wählen sind.<br />

2.<br />

Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten<br />

<strong>Mitglieder</strong> (also mehr als 50 %) erreicht. Ungültige Stimmen <strong>und</strong> Stimmenthaltungen gelten<br />

nicht als abgegebene Stimmen <strong>und</strong> werden nicht gezählt. Wird im ersten Wahlgang für die zu wählende<br />

jeweilige Zahl der Aufsichtsräte die notwendige Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter<br />

Wahlgang statt, der den Regeln des ersten Wahlgangs folgt. Wird in diesem Wahlgang nicht die notwendige<br />

Stimmenmehrheit erreicht, so findet ein dritter Wahlgang statt. Gewählt sind dann die Kandidaten,<br />

die in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen die meisten Stimmen (relative Mehrheit der<br />

Stimmen) erhalten haben.<br />

3.<br />

Für die Aufstellung der Listen zur Gesamtabstimmung (gemeinsame Wahl), bei der die Zahl der Kandidaten<br />

nicht beschränkt ist, wird ein Wahlausschuss aus 3 von der Berufsgruppenversammlung zu wählenden<br />

<strong>Mitglieder</strong>n gebildet. Die Wahl für den Wahlausschuss erfolgt gr<strong>und</strong>sätzlich analog den Regelungen<br />

zu II Ziffer 1 <strong>und</strong> 2 dieser Wahlordnung; die Wahl der <strong>Mitglieder</strong> des Wahlausschusses kann auch durch<br />

Akklamation erfolgen. Die gewählten <strong>Mitglieder</strong> des Wahlausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden<br />

(Wahlleiter).<br />

Für die Aufsichtsratswahl stellt der Wahlausschuss aus den Vorschlägen der <strong>Mitglieder</strong> für jeden Wahlgang<br />

eine Liste der Kandidaten mit mindestens der Zahl der für die jeweilige Berufsgruppe zu wählenden<br />

Aufsichtsräte auf. Das gleiche Wahlverfahren gilt für die Wahl der Stellvertreter.<br />

4.<br />

Die Wahl ist geheim. Jeder Wähler hat soviel Stimmen, wie in seiner Berufsgruppe Aufsichtsräte zu wählen<br />

sind (6 Komponisten, 4 Textdichter, 5 Verleger). Die Stimmabgabe erfolgt dadurch, dass der Wähler<br />

für die jeweils auf der Gesamtabstimmungsliste (Liste für die gemeinsame Wahl) stehenden Kandidaten<br />

seine Stimme abgibt bzw. sich enthält.<br />

Auf einstimmigen Beschluss der Berufsgruppenversammlung kann die Wahl auch per Handzeichen<br />

erfolgen. In diesem Fall sind die Bestimmungen der Versammlungsordnung A II analog anzuwenden.<br />

5.<br />

Der Wahlleiter stellt nach Abschluss des Wahlvorganges das Ergebnis fest.<br />

6.<br />

Über die Tätigkeit des Wahlausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen <strong>Mitglieder</strong>n des<br />

Wahlausschusses zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss mindestens enthalten: Ort <strong>und</strong> Zeit der<br />

Wahlversammlung, Bezeichnung der <strong>Mitglieder</strong> des Wahlausschusses, Zahl der anwesenden stimmberechtigten<br />

Vereinsmitglieder, Namen der Kandidaten, Ergebnis des ersten Wahlganges <strong>und</strong> ggf. weiterer<br />

Wahlgänge, Annahme der Wahl.<br />

III. Änderungen<br />

Diese Wahlordnung kann als Teil der Versammlungsordnung mit der für Satzungsänderungen erforderlichen<br />

Mehrheit durch die <strong>Mitglieder</strong>versammlung geändert werden.<br />

8


Inhalt<br />

Seite<br />

I. Bericht 10<br />

II. Wahlen 12<br />

III. Antrag zur Versammlungs- <strong>und</strong> Wahlordnung 13<br />

IV. Anträge zur Satzung 16<br />

V. Antrag zum Berechtigungsvertrag 45<br />

VI. Antrag zur Änderung von Abschnitt XIV Ziffer 3 der Ausfüh-<br />

rungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Auffüh-<br />

rungs- <strong>und</strong> Senderecht, zu Abschnitt V Ziffer 6 der Ausfüh-<br />

rungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das mechani-<br />

sche Vervielfältigungsrecht <strong>und</strong> zu § 5 (1), (2) Absatz 3 <strong>und</strong><br />

(5) b) der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in<br />

der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik 47<br />

VII. Anträge zum Verteilungsplan 56<br />

VIII. Antrag zur Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />

der Komponisten in der Sparte E 98<br />

IX. Anträge zur Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />

in der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik 99<br />

X. Antrag zur Geschäftsordnung für das Schätzungsverfahren<br />

der Bearbeiter 101<br />

XI. Verschiedenes 103<br />

Erläuterung<br />

(- - -) = Text entfällt<br />

. . . = Text wie bisher<br />

fett <strong>und</strong> gesperrt = neuer Text<br />

Jahrbuchzitate beziehen sich auf das <strong>GEMA</strong>-Jahrbuch 2010 / 2011.<br />

9


10<br />

I. Bericht<br />

1. Geschäftsbericht des Vorsitzenden des Vorstands Dr. Harald Heker über das<br />

77. Geschäftsjahr 2010<br />

2. Bericht der Abschlussprüfer vom 10. März 2011<br />

Ernst & Young GmbH<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Stuttgart<br />

Zweigniederlassung München<br />

Prüfungsergebnis <strong>und</strong> Bestätigungsvermerk<br />

Zu dem Jahresabschluss <strong>und</strong> dem Lagebericht haben wir folgenden uneingeschränkten<br />

Bestätigungsvermerk erteilt:<br />

„Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung<br />

sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung <strong>und</strong> den Lagebericht<br />

der <strong>GEMA</strong> Gesellschaft für musikalische Aufführungs- <strong>und</strong> mechanische<br />

Vervielfältigungsrechte, Berlin, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2010 bis<br />

31. Dezember 2010 geprüft. Die Buchführung <strong>und</strong> die Aufstellung von Jahresabschluss<br />

<strong>und</strong> Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften in<br />

der Fassung zum Zeitpunkt der Einführung des § 9 UrhWG durch das Bilanzrichtliniengesetz<br />

sowie den ergänzenden Bestimmungen der Satzung liegen in der<br />

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist<br />

es, auf der Gr<strong>und</strong>lage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über<br />

den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung <strong>und</strong> über den Lagebericht<br />

abzugeben.<br />

Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 9 UrhWG <strong>und</strong> entsprechend<br />

den Vorschriften des § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer<br />

(IDW) festgestellten deutschen Gr<strong>und</strong>sätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung<br />

vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen <strong>und</strong> durchzuführen,<br />

dass Unrichtigkeiten <strong>und</strong> Verstöße, die sich auf die Darstellung des<br />

durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Gr<strong>und</strong>sätze ordnungsmäßiger<br />

Buchführung <strong>und</strong> durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz-<br />

<strong>und</strong> Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt<br />

werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse<br />

über die Geschäftstätigkeit <strong>und</strong> über das wirtschaftliche <strong>und</strong> rechtliche Umfeld<br />

der Gesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt.<br />

Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen<br />

internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung,<br />

Jahresabschluss <strong>und</strong> Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben be-


urteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgr<strong>und</strong>sätze<br />

<strong>und</strong> der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie<br />

die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses <strong>und</strong> des Lageberichts.<br />

Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Gr<strong>und</strong>lage<br />

für unsere Beurteilung bildet.<br />

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.<br />

Nach unserer Beurteilung aufgr<strong>und</strong> der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse<br />

entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften <strong>und</strong> den ergänzenden<br />

Bestimmungen der Satzung <strong>und</strong> vermittelt unter Beachtung der Gr<strong>und</strong>sätze<br />

ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes<br />

Bild der Vermögens-, Finanz- <strong>und</strong> Ertragslage der Gesellschaft. Der<br />

Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein<br />

zutreffendes Bild von der Lage des Vereins <strong>und</strong> stellt die Chancen <strong>und</strong> Risiken der<br />

zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.<br />

Gemäß § 9 Abs. 5 UrhWG bestätigen wir, dass die Buchführung, der Jahresabschluss<br />

<strong>und</strong> der Lagebericht nach unserer pflichtmäßigen Prüfung Gesetz <strong>und</strong><br />

Satzung entsprechen.“<br />

3. Entlastung des Vorstands<br />

4. Entlastung des Aufsichtsrats<br />

5. <strong>Mitglieder</strong>ehrung<br />

6. Bericht des Aufsichtsratsvorsitzenden Jörg Evers über die Versammlung der<br />

außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> vom 20. Juni 2011<br />

11


12<br />

II. Wahlen<br />

7. Bestätigung der Ersatzwahlen in den Wertungsausschuss für das Wertungsverfahren<br />

in der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik gemäß § 1 (2) Absatz 3 der Geschäftsordnung<br />

für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik<br />

(Jahrbuch Seite 366).<br />

Eine Ersatzwahl wurde erforderlich, weil das Ausschussmitglied Carl J. Schäuble<br />

verstorben ist.<br />

Die Berufsgruppe Textdichter im Aufsichtsrat hat das bisherige stellvertreten-<br />

de Ausschussmitglied Klaus Pelizaeus zu seinem Nachfolger <strong>und</strong> Thomas<br />

Woitkewitsch als Stellvertreter gewählt.<br />

Die Wahlen bedürfen der Bestätigung durch die <strong>Mitglieder</strong>versammlung.<br />

8. Bestätigung der Ersatzwahlen in den Werkausschuss gemäß § 1 e) Absatz 6 der<br />

Geschäftsordnung für den Werkausschuss (Jahrbuch Seite 277).<br />

Eine Ersatzwahl wurde erforderlich, weil das Ausschussmitglied Carl J. Schäuble<br />

verstorben ist.<br />

Die Berufsgruppe Textdichter im Aufsichtsrat hat das bisherige stellvertretende<br />

Ausschussmitglied Robert Jung zu seinem Nachfolger <strong>und</strong> Rudolf Müssig als Stellvertreter<br />

gewählt.<br />

Die Wahlen bedürfen der Bestätigung durch die <strong>Mitglieder</strong>versammlung.<br />

Gemeinsames Essen gegen 13.00 Uhr<br />

im Saal München <strong>und</strong> im Saal Garmisch-Partenkirchen


III. Antrag zur<br />

Versammlungs- <strong>und</strong> Wahlordnung<br />

9. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu A Abschnitt I <strong>und</strong> Abschnitt II Ziffer 3 der<br />

Versammlungs- <strong>und</strong> Wahlordnung (Jahrbuch Seiten 255 <strong>und</strong> 256) den nachstehend<br />

abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

I.<br />

<strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

Die <strong>Mitglieder</strong>versammlung besteht<br />

aus der Hauptversammlung <strong>und</strong> den<br />

Versammlungen der drei Berufsgruppen.<br />

Beschlüsse können nicht vor den Berufsgruppenversammlungen<br />

gefasst<br />

werden.<br />

A. Versammlungsordnung<br />

1.<br />

. . .<br />

. . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

I.<br />

<strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

2.<br />

Die Hauptversammlung <strong>und</strong> die<br />

Berufsgruppenversammlungen<br />

sind nichtöffentlich. Neben den<br />

gesetzlich zur Anwesenheit befugten<br />

Personen <strong>und</strong> dem Vorstand<br />

sind die folgenden weiteren<br />

Personengruppen zugelassen:<br />

die erforderliche Anzahl von<br />

Begleitern hilfsbedürftiger<br />

<strong>Mitglieder</strong>,<br />

jeweils bis zu zwei Vertreter<br />

der mit den Kurien verb<strong>und</strong>enen<br />

Berufsverbände <strong>und</strong><br />

die vom Vorstand hinzugezogenen<br />

Redner, <strong>GEMA</strong>-Mit-<br />

13


14<br />

II.<br />

Hauptversammlung<br />

3.<br />

Die vom Vorstand zur Hauptversammlung<br />

hinzugezogenen Verwaltungsangehörigen,<br />

ständigen Rechtsberater<br />

<strong>und</strong> Wirtschaftsprüfer nehmen<br />

ohne Stimmrecht an der Hauptversammlung<br />

teil.<br />

arbeiter, Rechtsberater, Wirtschaftsprüfer<br />

<strong>und</strong> sonstigen<br />

Personen.<br />

Darüber hinaus werden Personen<br />

nur zugelassen, soweit die<br />

<strong>Mitglieder</strong>versammlung dies mit<br />

einfacher Mehrheit beschließt.<br />

Die aus der Mitgliedschaft erwachsenden<br />

Teilhaberechte ste-<br />

hen den aufgr<strong>und</strong> dieser Ziffer<br />

zugelassenen Personen nicht<br />

zu.<br />

Hilfsbedürftig im Sinne dieser<br />

Vorschrift ist, wer aufgr<strong>und</strong> von<br />

Krankheit oder Alter nicht dazu<br />

in der Lage ist, ohne Begleitperson<br />

Mitgliedschaftsrechte in<br />

angemessener Weise in der<br />

Versammlung auszuüben. Die<br />

Mitnahme von Begleitpersonen<br />

ist der <strong>GEMA</strong> spätestens eine<br />

Woche vor Beginn der <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

schriftlich unter<br />

Beifügung der zur Prüfung<br />

der Hilfsbedürftigkeit erforderlichen<br />

Dokumente anzuzeigen.<br />

Der Nachweis ist durch Vorlage<br />

eines Schwerbehindertenausweises<br />

oder eines ärztlichen<br />

Attestes zu erbringen. Die Zulassung<br />

von Begleitpersonen gilt<br />

jeweils für eine <strong>Mitglieder</strong>versammlung.<br />

(- - -)<br />

II.<br />

Hauptversammlung


Begründung:<br />

Die vorgeschlagene Neuregelung soll eine einheitliche Zulassung von Nicht-<br />

<strong>Mitglieder</strong>n zur <strong>Mitglieder</strong>versammlung anhand fester Kriterien ermöglichen.<br />

Der Vorschlag orientiert sich an der bisherigen Praxis. Abschnitt I Ziffer 2 Absatz<br />

1 Satz 1 der Versammlungsordnung nimmt die geltende Rechtslage auf,<br />

nach der die <strong>Mitglieder</strong>versammlung nichtöffentlich ist. Satz 2 nennt einzelne<br />

Personengruppen, die ohne besonderen Beschluss zur <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

ohne Stimmrecht zugelassen sind.<br />

Die Zulassung der erforderlichen Anzahl von Begleitern hilfsbedürftiger Personen<br />

stellt sicher, dass hilfsbedürftige <strong>Mitglieder</strong> ihre Mitgliedschaftsrechte in angemessener<br />

Weise in der <strong>Mitglieder</strong>versammlung ausüben können. Die Regelung<br />

stellt damit eine Ergänzung zu der in der letzten ordentlichen <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

beschlossenen Regelung in § 10 Ziffer 7 Absatz 1 Satz 3 bis 7 der Satzung<br />

dar, nach der schwerbehinderte <strong>Mitglieder</strong> mit einem Grad einer Behinderung<br />

von 50 <strong>und</strong> mehr <strong>und</strong> damit verb<strong>und</strong>enen Mobilitätsbeeinträchtigungen<br />

von der Möglichkeit einer Stimmrechtsübertragung Gebrauch machen können.<br />

Im Gegensatz zu dieser Regelung ist die Mitnahme von Begleitern nicht auf Personen<br />

mit Mobilitätsbeeinträchtigungen beschränkt, da sich die Notwendigkeit<br />

der Mitnahme eines Begleiters auch aus anderen ges<strong>und</strong>heitlichen Gründen ergeben<br />

kann. Eine Prüfung durch die Verwaltung soll nach der beantragten Ergänzung<br />

von A Abschnitt I Ziffer 2 Absatz 4 Satz 2 <strong>und</strong> 3 der Versammlungs- <strong>und</strong><br />

Wahlordnung vorab erfolgen, da eine Prüfung unmittelbar vor der <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

aufgr<strong>und</strong> des Zeitaufwandes deren reibungslosen Ablauf gefährden<br />

würde <strong>und</strong> nicht ausgeschlossen werden kann, dass einzelne <strong>Mitglieder</strong> die erforderlichen<br />

Unterlagen nicht zur Hand haben.<br />

Zugelassen werden sollen zudem jeweils zwei Vertreter der einschlägigen Berufsverbände.<br />

Diesen soll die Möglichkeit gegeben werden, ihre <strong>Mitglieder</strong> über<br />

die Ergebnisse der <strong>Mitglieder</strong>versammlung zu informieren.<br />

Die Hinzuziehung von weiteren Personen durch den Vorstand entspricht der bisherigen<br />

Praxis. Hieran soll insbesondere deshalb festgehalten werden, um den<br />

<strong>Mitglieder</strong>n ausreichende Informationen, die für die Abstimmungen gegebenenfalls<br />

erforderlich sind, vermitteln zu können.<br />

Nach Absatz 2 der vorgeschlagenen Neuregelung hat es die <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

auch weiterhin in der Hand, andere Personen im Einzelfall durch einfachen<br />

Beschluss zuzulassen. Hierdurch bleibt die notwendige Flexibilität erhalten, um<br />

bei einem besonderen Interesse an der Anwesenheit von Personen, die in der<br />

Vorschrift nicht genannt werden, in angemessener Weise reagieren zu können.<br />

Die Regelung in Abschnitt II Ziffer 3 der Versammlungsordnung wird durch die<br />

Neuregelung obsolet <strong>und</strong> kann daher gestrichen werden.<br />

15


16<br />

IV. Anträge zur Satzung<br />

10. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu § 3 Ziffer 1 <strong>und</strong> 2 der Satzung (Jahrbuch<br />

Seiten 151 bis 153) in Verbindung mit § 3 Ziffer 2, § 10 Ziffer 1 <strong>und</strong> § 16 des Berechtigungsvertrages<br />

(Jahrbuch Seiten 171, 174 <strong>und</strong> 175) den nachstehend abgedruckten<br />

Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 3<br />

Wahrnehmung<br />

1. Die von dem Verein wahrzunehmenden<br />

Rechte werden ihm durch<br />

Abschluss eines besonderen Vertrages<br />

(Berechtigungsvertrag bzw. im Falle<br />

des § 2 Ziffer 3 Inkassomandat) übertragen,<br />

in dem auch der Umfang der<br />

wahrzunehmenden Rechte festgelegt<br />

wird.<br />

Der Berechtigungsvertrag muss enthalten:<br />

a) dass sämtliche dem Berechtigten<br />

gegenwärtig zustehenden <strong>und</strong> alle<br />

zukünftig entstehenden Rechte mit<br />

der Maßgabe übertragen werden,<br />

dass die Übertragung auf mindestens<br />

sechs Jahre erfolgt <strong>und</strong> sich die<br />

Übertragung jeweils um den gleichen<br />

Zeitraum verlängert, falls der<br />

Berechtigungsvertrag nicht ein Jahr<br />

vor Ablauf gekündigt wird; der Berechtigungsvertrag<br />

kann für Onlinenutzungen<br />

kürzere Kündigungsfristen<br />

vorsehen.<br />

Satzung<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 3<br />

Wahrnehmung<br />

(- - -) Die von dem Verein wahrzunehmenden<br />

Rechte werden ihm<br />

durch Abschluss eines besonderen<br />

Vertrages (Berechtigungsvertrag bzw.<br />

im Falle des § 2 Ziffer 3 Inkassomandat)<br />

übertragen, in dem auch der Umfang<br />

der wahrzunehmenden Rechte<br />

festgelegt wird.<br />

Der Berechtigungsvertrag muss enthalten:<br />

a) dass sämtliche dem Berechtigten<br />

gegenwärtig zustehenden <strong>und</strong> alle<br />

zukünftig entstehenden Rechte mit<br />

der Maßgabe übertragen werden,<br />

dass die Übertragung für drei<br />

Jahre, jedoch mindestens bis<br />

zum Jahresende nach Ablauf<br />

des dritten Jahres erfolgt <strong>und</strong><br />

sich die Übertragung jeweils um<br />

drei Jahre verlängert, falls der Berechtigungsvertrag<br />

nicht unter<br />

Einhaltung einer Frist von<br />

sechs Monaten zum Ende des


. . .<br />

2. Für Berechtigungsverträge mit Angehörigen<br />

<strong>und</strong> Verlagsfirmen der<br />

Mitgliedsstaaten der Europäischen<br />

Gemeinschaft gilt Folgendes:<br />

Der Aufsichtsrat ist verpflichtet, beim<br />

Abschluss des Berechtigungsvertrages<br />

mit Angehörigen <strong>und</strong> Verlagsfirmen<br />

der Mitgliedsstaaten der Europäischen<br />

Gemeinschaft zuzustimmen,<br />

dass der Berechtigte seine Nutzungsrechte<br />

nur teilweise der <strong>GEMA</strong> überträgt.<br />

Die Rechtsübertragung kann<br />

sich jedoch nur auf Nutzungsarten<br />

von Rechten an allen Werken des Berechtigten,<br />

nicht auf die Rechte an<br />

einzelnen seiner Werke beziehen.<br />

Die Rechtsübertragung erfolgt für<br />

drei Jahre, jedoch mindestens bis zum<br />

Jahresende nach Ablauf des dritten<br />

Jahres <strong>und</strong> verlängert sich jeweils um<br />

drei Jahre, falls keine Kündigung unter<br />

Einhaltung einer Frist von sechs<br />

Monaten zum Ende des jeweiligen<br />

Drei-Jahres-Zyklus erfolgt. Sie ist<br />

erstmals für alle am 8. Juni 1971 bestehenden<br />

Berechtigungsverträge<br />

zum 31. Dezember 1973 kündbar. Der<br />

Berechtigungsvertrag kann für Onlinenutzungen<br />

kürzere Kündigungsfristen<br />

vorsehen.<br />

jeweiligen Drei-Jahres-Zyklus<br />

schriftlich gekündigt wird; FN)<br />

der Berechtigungsvertrag kann für<br />

Onlinenutzungen kürzere Kündigungsfristen<br />

vorsehen.<br />

. . .<br />

(- - -) Abschluss <strong>und</strong> Kündigung<br />

des Berechtigungsvertrags können<br />

auf die Rechtsübertragung<br />

für bestimmte Nutzungsarten<br />

<strong>und</strong> / oder für bestimmte Länder<br />

beschränkt werden. Solche<br />

Beschränkungen können sich jedoch<br />

nur auf die Übertragung der<br />

Rechte an allen Werken des Berechtigten,<br />

nicht auf die Rechte an einzelnen<br />

seiner Werke beziehen.<br />

(- - -)<br />

_________<br />

FN) Für die Berechnung der Drei-Jahres-Zyklen<br />

für am 8. Juni 1971 bereits<br />

bestehende Berechtigungsverträge<br />

mit Angehörigen <strong>und</strong><br />

Verlagsfirmen der Mitgliedsstaaten<br />

der Europäischen Gemeinschaft<br />

gilt § 3 Ziffer 2 Absatz 3<br />

der Satzung in der Fassung vor<br />

den Beschlüssen der ordentlichen<br />

<strong>Mitglieder</strong>versammlung vom 21. /<br />

22. Juni 2011. Hiernach war die<br />

Rechtsübertragung für diese Berechtigungsverträge<br />

erstmals zum<br />

31. Dezember 1973 kündbar.<br />

17


Das Vertragsverhältnis kann auch unter<br />

Beschränkung auf bestimmte<br />

Nutzungsarten oder auf bestimmte<br />

Länder gekündigt werden: hiervon<br />

bleiben die Mitgliedschaftsrechte des<br />

Berechtigten unberührt. Für den Erwerb<br />

der ordentlichen Mitgliedschaft<br />

oder deren Erhaltung bleiben jedoch<br />

die Vorschriften der §§ 7 <strong>und</strong> 9 Abschnitt<br />

A der Satzung über das Erfordernis<br />

eines Mindestaufkommens<br />

maßgebend.<br />

18<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 3<br />

2. Die <strong>GEMA</strong> sorgt durch den Abschluss<br />

von Mandats- <strong>und</strong> Gegenseitigkeitsverträgen<br />

mit ausländischen<br />

Verwertungsgesellschaften dafür,<br />

dass die ihr vom Berechtigten übertragenen<br />

Rechte auch international<br />

wahrgenommen werden. Darüber<br />

hinaus ist die <strong>GEMA</strong> außerhalb ihres<br />

Verwaltungsgebietes nicht zur Rechtewahrnehmung<br />

verpflichtet. Ist die<br />

Rechtewahrnehmung für ein Land<br />

insgesamt oder im Hinblick auf einzelne<br />

Nutzungsarten nicht durch<br />

Mandats- oder Gegenseitigkeitsverträge<br />

geregelt, so kann der Berechtigte<br />

für das entsprechende Land oder<br />

die entsprechenden Nutzungsarten<br />

jederzeit auch ohne Einhaltung der<br />

Kündigungsfrist gemäß §§ 10 <strong>und</strong> 16<br />

schriftlich die Rückübertragung der<br />

eingeräumten Rechte verlangen. Derartige<br />

Beschränkungen der internationalen<br />

Rechtewahrnehmung werden<br />

den Berechtigten regelmäßig über die<br />

an alle Berechtigten versandte Publikation<br />

„virtuos“ mitgeteilt, wobei auf<br />

dem Titelblatt in hervorgehobener<br />

Weise auf diese Mitteilung hingewiesen<br />

wird.<br />

Berechtigungsvertrag<br />

Von solchen Beschränkungen<br />

der Rechtsübertragung bleiben<br />

die Mitgliedschaftsrechte des Berechtigten<br />

unberührt. Für den Erwerb der<br />

ordentlichen Mitgliedschaft oder deren<br />

Erhaltung bleiben jedoch die Vorschriften<br />

der §§ 7 <strong>und</strong> 9 Abschnitt A<br />

der Satzung über das Erfordernis eines<br />

Mindestaufkommens maßgebend.<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 3<br />

2. Die <strong>GEMA</strong> sorgt durch den Abschluss<br />

von Mandats- <strong>und</strong> Gegenseitigkeitsverträgen<br />

mit ausländischen<br />

Verwertungsgesellschaften dafür,<br />

dass die ihr vom Berechtigten übertragenen<br />

Rechte auch international<br />

wahrgenommen werden. Darüber<br />

hinaus ist die <strong>GEMA</strong> außerhalb ihres<br />

Verwaltungsgebietes nicht zur Rechtewahrnehmung<br />

verpflichtet. Ist die<br />

Rechtewahrnehmung für ein Land<br />

insgesamt oder im Hinblick auf einzelne<br />

Nutzungsarten nicht durch<br />

Mandats- oder Gegenseitigkeitsverträge<br />

geregelt, so kann der Berechtigte<br />

für das entsprechende Land oder<br />

die entsprechenden Nutzungsarten<br />

jederzeit auch ohne Einhaltung der<br />

Kündigungsfrist gemäß § 10 (- - -)<br />

schriftlich die Rückübertragung der<br />

eingeräumten Rechte verlangen. Derartige<br />

Beschränkungen der internationalen<br />

Rechtewahrnehmung werden<br />

den Berechtigten regelmäßig über die<br />

an alle Berechtigten versandte Publikation<br />

„virtuos“ mitgeteilt, wobei auf<br />

dem Titelblatt in hervorgehobener<br />

Weise auf diese Mitteilung hingewiesen<br />

wird.


§ 10<br />

1. Der Vertrag wird mit Wirkung vom<br />

…… zunächst für die Dauer von sechs<br />

Jahren geschlossen. Falls der Vertrag<br />

nicht ein Jahr vor Ablauf schriftlich<br />

gekündigt wird, verlängert er sich jeweils<br />

um sechs Jahre.<br />

. . .<br />

§ 16<br />

Besondere Vereinbarungen<br />

Auf den Berechtigungsvertrag finden<br />

die Vorschriften des § 3 Ziffer 2 der<br />

Satzung der <strong>GEMA</strong> Anwendung. Die<br />

Rechtsübertragung erfolgt demgemäß<br />

für drei Jahre, jedoch mindestens<br />

bis zum Jahresende nach Ablauf des<br />

dritten Jahres, <strong>und</strong> verlängert sich jeweils<br />

um drei Jahre, falls keine Kündigung<br />

unter Einhaltung einer Frist von<br />

sechs Monaten zum Ende des jeweiligen<br />

Drei-Jahres-Zyklus erfolgt. § 10<br />

Ziffer 2 des Berechtigungsvertrages<br />

bleibt unberührt. Ausgenommen von<br />

der Rechtsübertragung werden folgende<br />

Länder - Nutzungsarten -:<br />

§ 10<br />

1. Der Vertrag wird mit Wirkung vom<br />

…… zunächst für die Dauer von drei<br />

Jahren, jedoch mindestens bis<br />

zum Jahresende nach Ablauf<br />

des dritten Jahres ab dem vorgenannten<br />

Datum, geschlossen.<br />

Falls der Vertrag nicht unter Einhaltung<br />

einer Frist von sechs<br />

Monaten zum Ende des jeweiligen<br />

Drei-Jahres-Zyklus schriftlich<br />

gekündigt wird, verlängert er sich jeweils<br />

um weitere drei Jahre.<br />

. . .<br />

Begründung:<br />

§ 16<br />

Besondere Vereinbarungen<br />

Abschluss <strong>und</strong> Kündigung des<br />

Berechtigungsvertrages können<br />

auf die Rechtsübertragung für<br />

bestimmte Nutzungsarten <strong>und</strong> /<br />

oder für bestimmte Länder beschränkt<br />

werden. Solche Beschränkungen<br />

können sich jedoch<br />

nur auf die Übertragung<br />

der Rechte an allen Werken des<br />

Berechtigten, nicht auf die Rechte<br />

an einzelnen seiner Werke beziehen.<br />

Ausgenommen von der<br />

Rechtsübertragung werden folgende<br />

Länder - Nutzungsarten -:<br />

Durch die beantragte Neuregelung sollen die Berechtigungsverträge dahingehend<br />

vereinheitlicht werden, dass die bisher nur für <strong>GEMA</strong>-<strong>Mitglieder</strong> aus den<br />

Mitgliedsstaaten der Europäischen Union - einschließlich der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland - geltenden Regelungen zu Laufzeiten <strong>und</strong> Kündigungsfristen sowie<br />

die Möglichkeit, einzelne Länder <strong>und</strong> / oder Nutzungsarten von der Rechtsübertragung<br />

auszunehmen, künftig auch auf <strong>GEMA</strong>-<strong>Mitglieder</strong> aus Drittländern<br />

Anwendung finden sollen.<br />

§ 3 Ziffer 1 a) der Satzung in Verbindung mit § 10 Ziffer 1 des Berechtigungsvertrages<br />

sieht bislang gr<strong>und</strong>sätzlich Vertragslaufzeiten von jeweils sechs Jahren<br />

19


vor, wenn der Berechtigte den Vertrag nicht ein Jahr vor Ablauf schriftlich kün-<br />

digt. Für Angehörige <strong>und</strong> Verlagsfirmen der Mitgliedsstaaten der Europäischen<br />

Union gilt jedoch gemäß § 3 Ziffer 2 der Satzung in Verbindung mit § 16 des Berechtigungsvertrages<br />

eine kürzere Laufzeit von drei Jahren mit einer Kündigungsfrist<br />

von sechs Monaten zum Ende des jeweiligen Drei-Jahres-Zyklus. Auch<br />

die Möglichkeit, bestimmte Länder <strong>und</strong> / oder Nutzungsarten von der Rechtsübertragung<br />

auf die <strong>GEMA</strong> auszunehmen, ist hiernach gr<strong>und</strong>sätzlich nur Angehörigen<br />

<strong>und</strong> Verlagsfirmen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vorbehalten.<br />

Diese Differenzierung beruht auf zwei Entscheidungen der Europäischen<br />

Kommission aus den Jahren 1971 <strong>und</strong> 1972 (71/224/EWG <strong>und</strong> 72/268/EWG), die<br />

sachlich auf die Regelung der Laufzeiten <strong>und</strong> der Möglichkeit solcher Länder- <strong>und</strong><br />

Bereichsausnahmen für Berechtigungsverträge mit Angehörigen der damaligen<br />

EG-Mitgliedsstaaten beschränkt waren. Vor dem Hintergr<strong>und</strong> zunehmender Globalisierung<br />

sollen die entsprechenden Regelungen künftig einheitlich für alle<br />

<strong>GEMA</strong>-<strong>Mitglieder</strong> geregelt werden. Eine <strong>GEMA</strong>-Mitgliedschaft soll gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

auch für Urheber <strong>und</strong> Verlage aus Staaten außerhalb der Europäischen Union<br />

attraktiv bleiben. Der Sicherung <strong>und</strong> dem Erwerb von attraktiven Repertoires<br />

kommt im Hinblick auf den internationalen Wettbewerb zwischen den Verwertungsgesellschaften<br />

eine zunehmende Bedeutung zu.<br />

Für die Berechtigungsverträge mit Angehörigen <strong>und</strong> Verlagsfirmen der Mitgliedsstaaten<br />

der Europäischen Union ergeben sich aus den vorgeschlagenen<br />

Neuregelungen keine Veränderungen.<br />

11. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu § 5 a, § 13 Ziffer 8 <strong>und</strong> § 16 der Satzung<br />

(Jahrbuch Seiten 153, 163 <strong>und</strong> 165) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

20<br />

Bisherige Fassung:<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 5 a<br />

Die Tätigkeit der <strong>Mitglieder</strong> des<br />

Aufsichtsrats, der Ausschüsse<br />

<strong>und</strong> Kommissionen ist ehrenamtlich.<br />

Soweit nicht in dieser<br />

Satzung etwas anderes bestimmt<br />

ist, erhalten sie lediglich<br />

Ersatz ihrer Reisekosten<br />

<strong>und</strong> Barauslagen sowie pauschale<br />

Sitzungsgelder in angemessener<br />

Höhe.<br />

Die pauschalen Sitzungsgelder<br />

werden durch Beschluss der<br />

Sitzungsgeldkommission festgelegt.<br />

Sie tragen der Natur<br />

der Tätigkeit, der Verantwor-


§ 13<br />

8. Aufsichtsrat, Kommissionen <strong>und</strong><br />

Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig.<br />

. . .<br />

§ 16<br />

tung <strong>und</strong> dem mit dem Amt ty-<br />

pischerweise verb<strong>und</strong>enen Tätigkeitsumfang<br />

sowie der wirtschaftlichen<br />

Lage der <strong>GEMA</strong> Rechnung.<br />

Dabei sollen der Vorsitz<br />

<strong>und</strong> der stellvertretende Vorsitz<br />

in Aufsichtsrat, Ausschüssen<br />

<strong>und</strong> Kommissionen berücksichtigt<br />

werden.<br />

(- - -)<br />

. . .<br />

§ 13<br />

§ 16<br />

D. Sitzungsgeldkommission<br />

1. Die Sitzungsgeldkommission<br />

legt die Höhe der pauschalen<br />

Sitzungsgelder für die <strong>Mitglieder</strong><br />

des Aufsichtsrats sowie der<br />

Ausschüsse <strong>und</strong> Kommissionen<br />

nach Maßgabe der Vorgaben<br />

des § 5 a fest.<br />

2. Die Sitzungsgeldkommission<br />

besteht aus je einem Vertreter<br />

der drei Berufsgruppen <strong>und</strong> dem<br />

Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses<br />

als Vorsitzenden.<br />

Die <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

wählt die Berufsgruppenvertreter<br />

auf die Dauer von jeweils<br />

drei Jahren nach den Gr<strong>und</strong>sätzen,<br />

die für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern<br />

gelten. Für<br />

jeden Berufsgruppenvertreter<br />

wird ein Stellvertreter gewählt.<br />

Der Vorsitzende der Kommission<br />

wird durch den stellvertretenden<br />

Vorsitzenden des Be-<br />

schwerdeausschusses vertreten.<br />

Die Berufsgruppenvertreter <strong>und</strong><br />

21


22<br />

ihre Stellvertreter dürfen we-<br />

der <strong>Mitglieder</strong> des Aufsichtsrats<br />

noch <strong>Mitglieder</strong> sonstiger<br />

Ausschüsse oder Kommissionen<br />

sein.<br />

3. Die Kommission wird durch<br />

den Aufsichtsrat einberufen. Sie<br />

berät nichtöffentlich. Das Präsidium<br />

des Aufsichtsrats sowie<br />

der Vorstand erhalten Gelegenheit<br />

zur Stellungnahme. Soweit<br />

Sitzungsgelder für Ausschüsse<br />

oder Kommissionen<br />

festzulegen sind, die nicht aus<br />

<strong>Mitglieder</strong>n des Aufsichtsrats<br />

bestehen, steht dieses Recht<br />

auch dem Vorsitzenden des jeweils<br />

betroffenen Gremiums<br />

bzw. einem von diesem Gremium<br />

bestimmten Vertreter zu.<br />

Der Vorsitzende der Sitzungs-<br />

geldkommission entscheidet über<br />

die Hinzuziehung von Sachverständigen.<br />

4. Die Kommission entscheidet<br />

mit einfacher Mehrheit, bei<br />

Stimmengleichheit entscheidet<br />

die Stimme des Vorsitzenden.<br />

5. Die <strong>Mitglieder</strong> der Sitzungsgeldkommission<br />

erhalten für<br />

ihre Tätigkeit lediglich Ersatz<br />

ihrer Reisekosten <strong>und</strong> Barauslagen.<br />

6. Die <strong>Mitglieder</strong> der <strong>GEMA</strong><br />

werden im Rahmen des Geschäftsberichts<br />

über die Höhe<br />

der von der Sitzungsgeldkommission<br />

festgelegten jeweiligen<br />

pauschalen Sitzungsgelder<br />

sowie die Gesamtsumme der in<br />

einem Geschäftsjahr an die<br />

<strong>Mitglieder</strong> des Aufsichtsrats,<br />

der Kommissionen <strong>und</strong> Ausschüsse<br />

geleisteten Zahlungen<br />

informiert.<br />

7. Bis zur erstmaligen Festlegung<br />

durch die Sitzungsgeldkommission<br />

werden Sitzungs-


Begründung:<br />

gelder in Höhe der bis zur ordentlichen<strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

2011 geltenden Pauschalen<br />

gezahlt.<br />

Als Ergänzung zu der in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats bereits bestehenden<br />

Regelung soll eine klarstellende Regelung zur ehrenamtlichen Tätigkeit<br />

der <strong>Mitglieder</strong> des Aufsichtsrats, der Ausschüsse <strong>und</strong> Kommissionen der <strong>GEMA</strong> in<br />

die Satzung aufgenommen werden, die u. a. die Einrichtung einer Sitzungsgeldkommission<br />

zur künftigen Festlegung der Höhe der Sitzungsgelder vorsieht. Mit<br />

dieser Regelung wird klargestellt, dass sämtliche Kommissionen <strong>und</strong> Ausschüsse<br />

der <strong>GEMA</strong> - <strong>und</strong> nicht nur die Kommissionen <strong>und</strong> Ausschüsse des Aufsichtsrats -<br />

ehrenamtlich tätig sind <strong>und</strong> neben einer Erstattung von Reisekosten <strong>und</strong> Barauslagen<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nur pauschale Sitzungsgelder gezahlt werden.<br />

12. Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Okko Bekker, Martin Böttcher, Stefan Döring, Ludwig<br />

Eckmann, Fab Squad Publishing Matthias Bröckel e. K., GLM Musikverlag e. K.,<br />

Andreas Grimm, Bernd Hasel, Will-Bertolt Hirsch, International Music Consulting<br />

GmbH, Oliver Kels, Thomas Kisser, Dr. Anselm Kreuzer, Frederikus Theodorus<br />

Mestrini, Hansgeorg Meuser, Andreas Moisa, Maximilian Olowinsky, Robert<br />

Poerschke, Musikverlag Progressive GmbH, Edition Roland Musikverlag Dr.<br />

Sabine Meier e. K., Andreas Schäfer, Dieter Schleip, Songs United Publishing Jörg<br />

Fukking Musikverlag e. K., Martin Albert Sponticcia, Grant Edwin Stevens, Stefan<br />

Stoppok, Wolfgang Vetter-Lohre, Andreas Weidinger, Olaf Weitzl, Wertach Musikverlag<br />

GmbH <strong>und</strong> Helmut Zerlett sowie die Delegierten der außerordentlichen<br />

<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> Elbmusikverlag Inh. Thomas Ritter, Kommunikation<br />

<strong>und</strong> Musik Stefan Benn sowie Norbert Stammberger stellen zu § 6 Ziffer 4 b)<br />

Absatz 2 der Satzung (Jahrbuch Seite 154) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 6<br />

4. Im Übrigen können außerordentliche<br />

<strong>und</strong> ordentliche <strong>Mitglieder</strong> des<br />

Vereins nur werden:<br />

b) . . .<br />

Als Musikverlag kann nur eine Firma<br />

als Mitglied aufgenommen<br />

werden, die Werke der Musik aufgr<strong>und</strong><br />

schriftlich im Sinne des gel-<br />

4. . . .<br />

b) . . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 6<br />

Als Musikverlag kann nur eine Firma<br />

als Mitglied aufgenommen<br />

werden, die Werke der Musik aufgr<strong>und</strong><br />

schriftlich im Sinne des gel-<br />

23


24<br />

tenden Verlagsgesetzes geschlossener<br />

Verlagsverträge vervielfältigt<br />

<strong>und</strong> verbreitet. Darunter sind nur<br />

die handelsübliche Herstellung <strong>und</strong><br />

der handelsübliche Vertrieb von<br />

Noten (auch als Mietmaterial) zu<br />

verstehen.<br />

. . .<br />

Begründung:<br />

tenden Verlagsgesetzes geschlossener<br />

Verlagsverträge vervielfältigt<br />

<strong>und</strong> verbreitet. Darunter sind nur<br />

die handelsübliche Herstellung <strong>und</strong><br />

der handelsübliche Vertrieb von<br />

Noten (auch als Leih- oder Mietmaterial)<br />

zu verstehen. Als handelsüblich<br />

vertrieben gelten<br />

ebenfalls die Notenausgaben,<br />

die der Allgemeinheit über<br />

Datennetzwerke zur Verfügung<br />

gestellt werden.<br />

Die vorgeschlagene Änderung trägt den Entwicklungen der letzten Jahre Rechnung.<br />

Die Verbreitung von Noten über Online-Distribution gewinnt zunehmend<br />

an Bedeutung <strong>und</strong> löst in Teilen die herkömmliche Verbreitung von Notendruckexemplaren<br />

ab.<br />

Diese Entwicklungen sollen jetzt auch im Rahmen des Aufnahmeverfahrens Berücksichtigung<br />

finden <strong>und</strong> als weitere Alternative des Nachweises der musikverlegerischen<br />

Tätigkeit zulässig sein.<br />

Zudem werden mit dem Antrag die divergierenden Formulierungen in § 6 Zif-<br />

fer 4 b) Absatz 2 der Satzung (Mietmaterial) <strong>und</strong> § 5 Satz 3 der Geschäftsordnung<br />

für das Aufnahmeverfahren (Leihmaterial) angeglichen.<br />

. . .


13. Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Tobias Becker, Okko Bekker, Martin Böttcher, Michael<br />

Alexander Braunschmid, Stefan Döring, Ludwig Eckmann, Fab Squad Publishing<br />

Matthias Bröckel e. K., Felix Musikverlag <strong>und</strong> Produktion Andreas Wöber e. K.,<br />

GLM Musikverlag e. K., Andreas Grimm, John Alistair Groves, Stefan Hansen,<br />

Bernd Hasel, Will-Bertolt Hirsch, International Music Consulting GmbH, Oliver<br />

Kels, Thomas Kisser, Oliver Klenk, Marcus Loeber, Frederikus Theodorus Mestrini,<br />

Hansgeorg Meuser, Andreas Moisa, Maximilian Olowinsky, Thomas Osterhoff,<br />

Peter Riese, Andreas Schäfer, Reinhard Schaub, Andreas Schilling, Peter<br />

Schirmann, Dieter Schleip, Oliver Schmidt, Rainer Schwitalla, Songs United<br />

Publishing Jörg Fukking Musikverlag e. K., Grant Edwin Stevens, Stefan Stoppok,<br />

Werner Theisen, Dr. Raphael Dominique Thöne, Wolfgang Vetter-Lohre, Andreas<br />

Weidinger, Olaf Weitzl, Wertach Musikverlag GmbH, Christian Wildermuth <strong>und</strong><br />

Helmut Zerlett sowie die Delegierten der außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen<br />

<strong>Mitglieder</strong> Elbmusikverlag Inh. Thomas Ritter, Kommunikation <strong>und</strong> Musik<br />

Stephan Benn sowie Norbert Stammberger stellen zu § 10 Ziffer 6 a), § 12 Ziffer 1<br />

Absatz 2 <strong>und</strong> § 13 der Satzung (Jahrbuch Seiten 159, 161 <strong>und</strong> 163) sowie zu<br />

A Abschnitt III Ziffer 1 Absatz 2 der Versammlungs- <strong>und</strong> Wahlordnung (Jahrbuch<br />

Seite 256) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 10<br />

<strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

6. Der <strong>Mitglieder</strong>versammlung obliegt<br />

insbesondere:<br />

a) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes<br />

<strong>und</strong> des Jahresabschlusses,<br />

§ 12<br />

Versammlung der außerordentlichen<br />

<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong><br />

1. . . .<br />

In dieser Versammlung, die unter<br />

Vorsitz des Aufsichtsratsvorsitzenden<br />

abgehalten wird, erstattet der Vor-<br />

Satzung<br />

6. . . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 10<br />

<strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

a) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes<br />

<strong>und</strong> des Jahresabschlusses<br />

sowie des Rechenschaftsberichtes<br />

des Aufsichtsrats<br />

in den Berufsgruppenversammlungen,<br />

§ 12<br />

Versammlung der außerordentlichen<br />

<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong><br />

1. . . .<br />

In dieser Versammlung, die unter<br />

Vorsitz des Aufsichtsratsvorsitzenden<br />

abgehalten wird, erstattet der Vor-<br />

25


stand den Geschäftsbericht <strong>und</strong> steht<br />

der Versammlung zur Auskunftserteilung<br />

zur Verfügung. Die Erstattung<br />

des Geschäftsberichts erfolgt jedoch<br />

nicht, wenn die Versammlung in Verbindung<br />

mit einer außerordentlichen<br />

<strong>Mitglieder</strong>versammlung der ordentlichen<br />

<strong>Mitglieder</strong> stattfindet.<br />

. . .<br />

. . .<br />

1.<br />

. . .<br />

26<br />

§ 13<br />

Aufsichtsrat<br />

Bisherige Fassung:<br />

III.<br />

Berufsgruppenversammlungen<br />

Einem Antragsteller kann Rederecht<br />

in einer anderen Kurie eingeräumt<br />

werden, wenn in dieser kein Mitglied<br />

an der Antragstellung beteiligt ist.<br />

stand den Geschäftsbericht <strong>und</strong> der<br />

Aufsichtsratsvorsitzende den<br />

Rechenschaftsbericht des Aufsichtsrats.<br />

Beide stehen der<br />

Versammlung zur Auskunftserteilung<br />

zur Verfügung. Die Erstattung<br />

des Geschäftsberichts erfolgt<br />

jedoch nicht, wenn die Ver-<br />

sammlung in Verbindung mit ei-<br />

ner außerordentlichen <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong><br />

stattfindet.<br />

. . .<br />

. . .<br />

Versammlungs- <strong>und</strong> Wahlordnung<br />

A. Versammlungsordnung<br />

§ 13<br />

Aufsichtsrat<br />

9. Über seine Tätigkeit berichtet<br />

der Aufsichtsrat den Berufsgruppenversammlungen<br />

in<br />

einem mündlichen Rechenschaftsbericht.<br />

Näheres regelt<br />

die Versammlungsordnung.<br />

1.<br />

. . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

III.<br />

Berufsgruppenversammlungen<br />

Einem Antragsteller kann Rederecht<br />

in einer anderen Kurie eingeräumt<br />

werden, wenn in dieser kein Mitglied<br />

an der Antragstellung beteiligt ist.


Der Redewunsch sollte im Antrag angekündigt<br />

werden.<br />

Begründung:<br />

Der Redewunsch sollte im Antrag<br />

angekündigt werden. Die Berufsgruppenversammlungenentscheiden<br />

nach dem Rechenschaftsbericht<br />

des Aufsichtsrats<br />

<strong>und</strong> anschließender Aussprache<br />

in geheimer Abstimmung über<br />

die Entlastung des Aufsichtsrats.<br />

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll das Vertrauensverhältnis zwischen Aufsichtsrat<br />

<strong>und</strong> <strong>Mitglieder</strong>n gestärkt werden, indem die Regelungen für den Aufsichtsrat<br />

der <strong>GEMA</strong> in seinem Verhältnis <strong>und</strong> seinen Pflichten gegenüber der <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

den für den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft geltenden<br />

Regelungen angepasst werden. Nach § 171 Absatz 2 AktG ist der Aufsichtsrat eines<br />

Unternehmens gesetzlich verpflichtet, der Hauptversammlung über seine<br />

Tätigkeit zu berichten. Dies korrespondiert auch mit einem wesentlichen Gr<strong>und</strong>satz<br />

des deutschen Corporate Governance Codex, der Forderung nach Transparenz<br />

der Unternehmensführung.<br />

Struktur <strong>und</strong> Funktionsweise der <strong>GEMA</strong> als wirtschaftlicher Verein sind in vieler<br />

Hinsicht vergleichbar mit denen von Wirtschaftsunternehmen. Insofern liegt eine<br />

Angleichung der Satzung an die in Deutschland gültigen Regelwerke auf der<br />

Hand.<br />

Da der Aufsichtsrat sein Mandat nur durch die jeweiligen Berufsgruppenversammlungen<br />

erhalten kann, ist es selbstverständlich, dass er diesen über seine<br />

Tätigkeit Bericht erstattet. Die Festschreibung eines Berichts des Aufsichtsrats in<br />

der Satzung kommt im Übrigen auch einer zentralen Forderung der Enquete<br />

Kommission „Kultur in Deutschland“ nach, die von der <strong>GEMA</strong> 2007 gefordert hat,<br />

ihrer Verpflichtung zur Transparenz stärker als bisher nachzukommen.<br />

Nach den bisherigen Regelungen der Satzung entscheidet die <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

über die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme dessen Geschäftsberichts.<br />

Vor der Entlastung des Aufsichtsrats ist bisher indes keinerlei Berichterstattung<br />

über die Tätigkeit des Aufsichtsrats vorgesehen.<br />

Da die in § 10 Ziffer 6 b) der Satzung vorgesehene Entscheidung über die Entlastung<br />

des Aufsichtsrats ohne vorherige Informationen über die Tätigkeit des Aufsichtsrats<br />

in dem vorangegangenen Geschäftsjahr ohne sachliche Begründung<br />

<strong>und</strong> lediglich pro forma getroffen werden kann, wäre ein Rechenschaftsbericht<br />

des Aufsichtsrats auch im Sinne einer konsistenten Systematik der Satzung geboten.<br />

Eine geheime Abstimmung über die Entlastung des Aufsichtsrats entspricht den<br />

international üblichen Gepflogenheiten bei der Entlastung von Aufsichtsräten.<br />

Aufgr<strong>und</strong> des hohen Arbeits- <strong>und</strong> Zeitaufwands des Aufsichtsrats <strong>und</strong> im Sinne<br />

des vorliegenden Antrags erscheint es im Übrigen sinnvoll, über eine Vergütung<br />

der Aufsichtsratstätigkeit zu diskutieren <strong>und</strong> diesbezüglich zukünftig Regelungen<br />

zu treffen.<br />

27


14. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zur Änderung von § 10 Ziffer 7 Satz 1 <strong>und</strong> § 12<br />

Ziffern 2 <strong>und</strong> 3 der Satzung (Jahrbuch Seiten 159 <strong>und</strong> 161) in Verbindung mit A<br />

Abschnitt II Ziffer 2 (5) <strong>und</strong> (9), B Abschnitt I Ziffer 3 <strong>und</strong> Abschnitt II Ziffern 1<br />

<strong>und</strong> 4 Absatz 1 der Versammlungs- <strong>und</strong> Wahlordnung (Jahrbuch Seiten 256 <strong>und</strong><br />

258 bis 260) sowie zur Aufhebung des Beschlusses zu Antrag 54 der ordentlichen<br />

<strong>Mitglieder</strong>versammlung 1958 den nachstehend abgedruckten Antrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 10<br />

<strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

7. In der <strong>Mitglieder</strong>versammlung hat<br />

jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.<br />

§ 12<br />

Versammlung der außerordentlichen<br />

<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong><br />

2. Die Versammlung wählt alle drei<br />

Jahre aus ihrer Mitte in getrenn-<br />

ten Berufsgruppenversammlungen 34<br />

<strong>Mitglieder</strong> als Delegierte für die <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

der ordentlichen<br />

<strong>Mitglieder</strong>, <strong>und</strong> zwar:<br />

28<br />

sechzehn aus der Berufsgruppe<br />

Komponisten, von denen mindestens<br />

sechs Rechtsnachfolger sein<br />

müssen;<br />

acht aus der Berufsgruppe Textdichter,<br />

von denen mindestens vier<br />

Rechtsnachfolger sein müssen.<br />

Sollte für die Wahl die vorgesehene<br />

Anzahl von Rechtsnachfolgern<br />

nicht zur Verfügung stehen oder<br />

sich nicht zur Verfügung stellen, so<br />

Satzung<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 10<br />

<strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

7. In der <strong>Mitglieder</strong>versammlung hat<br />

jedes ordentliche Mitglied zwei Stimmen,<br />

die jeweils übereinstimmend<br />

abzugeben sind.<br />

§ 12<br />

Versammlung der außerordentlichen<br />

<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong><br />

2. Die Versammlung wählt alle drei<br />

Jahre aus ihrer Mitte in getrennten<br />

Berufsgruppenversammlungen bis<br />

zu 102 <strong>Mitglieder</strong> als Delegierte für<br />

die <strong>Mitglieder</strong>versammlung der ordentlichen<br />

<strong>Mitglieder</strong>, <strong>und</strong> zwar:<br />

bis zu acht<strong>und</strong>vierzig aus der<br />

Berufsgruppe Komponisten, von<br />

denen mindestens achtzehn<br />

Rechtsnachfolger sein müssen;<br />

bis zu vier<strong>und</strong>zwanzig aus der<br />

Berufsgruppe Textdichter, von denen<br />

mindestens zwölf Rechtsnachfolger<br />

sein müssen.<br />

. . .


können auch andere <strong>Mitglieder</strong><br />

gewählt werden;<br />

zehn aus der Berufsgruppe Verleger.<br />

Für jede Berufsgruppe werden bis zu<br />

drei Stellvertreter gewählt. Als Delegierter<br />

kann nur gewählt werden, wer<br />

der <strong>GEMA</strong> mindestens zwei Jahre angehört.<br />

Die Amtsdauer der Delegierten <strong>und</strong><br />

ihrer Stellvertreter läuft bis zur Neuwahl;<br />

Wiederwahl ist zulässig.<br />

Für den Fall, dass in einer Versammlung<br />

die Delegierten nicht vollständig<br />

anwesend sind, werden diese durch<br />

die für die jeweilige Berufsgruppe<br />

gewählten Stellvertreter ersetzt. Die<br />

. . .<br />

bis zu dreißig aus der Berufsgruppe<br />

Verleger.<br />

Für jede Berufsgruppe werden bis zu<br />

fünf Stellvertreter gewählt. Als Delegierter<br />

oder Stellvertreter kann<br />

nur gewählt werden, wer der <strong>GEMA</strong><br />

mindestens zwei Jahre angehört. Zudem<br />

kann als Delegierter oder<br />

Stellvertreter nur gewählt<br />

werden, wer in den beiden Kalenderjahren,<br />

die dem Jahr der<br />

Wahl vorausgegangen sind, Aufkommen<br />

in Höhe von insgesamt<br />

mindestens EUR 50,00 erzielt<br />

hat.<br />

Die Amtsdauer der Delegierten <strong>und</strong><br />

ihrer Stellvertreter läuft bis zur Neuwahl;<br />

Wiederwahl ist zulässig. Erwirbt<br />

ein Delegierter oder ein<br />

Stellvertreter die ordentliche<br />

Mitgliedschaft, endet sein Amt<br />

mit dem Tag, an dem der Vorstand<br />

im Einvernehmen mit<br />

dem Aufsichtsrat über seine<br />

Aufnahme als ordentliches Mitglied<br />

entscheidet. Scheidet ein<br />

Delegierter oder Stellvertreter<br />

aus diesem oder einem anderen<br />

Gr<strong>und</strong> während seiner Amtsdauer<br />

aus seinem Amt aus, so<br />

hat die jeweilige Berufsgruppe<br />

in der darauffolgenden Versammlung<br />

der außerordentlichen<br />

<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong><br />

einen Ersatzdelegierten<br />

bzw. einen Ersatzstellvertreter<br />

zu wählen, der für die verbleibende<br />

Amtsdauer an die Stelle<br />

des ausgeschiedenen Delegierten<br />

bzw. Stellvertreters tritt.<br />

Im Übrigen finden Nachwahlen<br />

nicht statt.<br />

Für den Fall, dass in einer Versammlung<br />

die Delegierten nicht vollständig<br />

anwesend sind, werden diese durch<br />

die für die jeweilige Berufsgruppe<br />

gewählten Stellvertreter ersetzt. Die<br />

29


Reihenfolge richtet sich dabei nach<br />

der Anzahl der Stimmen, die die Stellvertreter<br />

bei ihrer Wahl erhalten haben.<br />

Für den Fall, dass nicht alle abwesenden<br />

Delegierten durch bereits<br />

gewählte Stellvertreter ersetzt werden<br />

können, werden jeweils aus der<br />

Berufsgruppe die fehlenden Delegierten<br />

durch Wahl von Stellvertretern<br />

ersetzt.<br />

Wer für ein ordentliches Verlegermitglied<br />

vertretungsberechtigt ist, kann<br />

nicht gleichzeitig als Delegierter gewählt<br />

werden. Im Übrigen gelten die<br />

Bestimmungen in § 10 Ziffer 7 für die<br />

Delegiertenwahl sinngemäß.<br />

3. Den Delegierten stehen im Übrigen<br />

alle Rechte der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong><br />

zu mit Ausnahme des passiven<br />

Wahlrechts.<br />

2.<br />

. . .<br />

30<br />

Bisherige Fassung:<br />

II.<br />

Hauptversammlung<br />

(5) Soweit die Hauptversammlung<br />

der Verwendung eines elektronischen<br />

Abstimmungssystems nicht zustimmt,<br />

muss auf Antrag eines Zwanzigstels<br />

der bei der Abstimmung anwesenden<br />

<strong>Mitglieder</strong> schriftlich <strong>und</strong><br />

geheim abgestimmt werden.<br />

Versammlungs- <strong>und</strong> Wahlordnung<br />

A. Versammlungsordnung<br />

Reihenfolge richtet sich dabei nach<br />

der Anzahl der Stimmen, die die Stellvertreter<br />

bei ihrer Wahl erhalten haben.<br />

(- - -)<br />

Wer für ein ordentliches Verlegermitglied<br />

vertretungsberechtigt ist, kann<br />

nicht gleichzeitig als Delegierter gewählt<br />

werden. Im Übrigen gelten die<br />

Bestimmungen in § 10 Ziffer 7 Satz 2<br />

bis 18 für die Delegiertenwahl sinngemäß.<br />

3. In der <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

hat jeder Delegierte eine<br />

Stimme. Den Delegierten stehen im<br />

Übrigen alle Rechte der ordentlichen<br />

<strong>Mitglieder</strong> zu mit Ausnahme des passiven<br />

Wahlrechts.<br />

2.<br />

. . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

II.<br />

Hauptversammlung<br />

(5) Soweit die Hauptversammlung<br />

der Verwendung eines elektroni-<br />

schen Abstimmungssystems nicht zustimmt,<br />

muss schriftlich <strong>und</strong> geheim<br />

abgestimmt werden, wenn<br />

ein solcher Antrag mit einem<br />

Zwanzigstel der Zahl der Stimmen<br />

der bei der Abstimmung anwesenden<br />

<strong>Mitglieder</strong> unterstützt<br />

wird.


(9) Wird in der Hauptversammlung<br />

über einen in den Berufsgruppenversammlungen<br />

bereits verabschiedeten<br />

Antrag eine nochmalige Diskussion<br />

<strong>und</strong> Abstimmung verlangt, so ist diesem<br />

Verlangen zu entsprechen, wenn<br />

dieser Antrag von der Hälfte der anwesenden<br />

<strong>Mitglieder</strong> oder von Dreiviertel<br />

der anwesenden <strong>Mitglieder</strong> einer<br />

Berufsgruppe unterstützt wird.<br />

. . .<br />

(9) Wird in der Hauptversammlung<br />

über einen in den Berufsgruppenversammlungen<br />

bereits verabschiedeten<br />

Antrag eine nochmalige Diskussion<br />

<strong>und</strong> Abstimmung verlangt, so ist diesem<br />

Verlangen zu entsprechen, wenn<br />

dieser Antrag mit der Hälfte der<br />

Zahl der Stimmen der anwesenden<br />

<strong>Mitglieder</strong> oder mit Dreiviertel der<br />

Zahl der Stimmen der anwesenden<br />

<strong>Mitglieder</strong> einer Berufsgruppe unterstützt<br />

wird.<br />

. . .<br />

B. Wahlordnung für die Wahl zum Aufsichtsrat<br />

Bisherige Fassung:<br />

I.<br />

Satzungsbestimmungen für die Wahl<br />

zum Aufsichtsrat<br />

3.<br />

Aktives Wahlrecht<br />

§ 10 Ziffer 7 der Satzung bestimmt:<br />

„7. In der <strong>Mitglieder</strong>versammlung hat<br />

jedes ordentliche Mitglied eine Stim-<br />

me. . . .“<br />

. . .<br />

§ 12 Ziffer 3 der Satzung bestimmt:<br />

„3. Den Delegierten stehen im Übrigen<br />

alle Rechte der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong><br />

zu mit Ausnahme des passiven<br />

Wahlrechts.“<br />

Beantragte Neufassung:<br />

I.<br />

Satzungsbestimmungen für die Wahl<br />

zum Aufsichtsrat<br />

3.<br />

Aktives Wahlrecht<br />

. . .<br />

„7. In der <strong>Mitglieder</strong>versammlung hat<br />

jedes ordentliche Mitglied zwei<br />

Stimmen, die jeweils übereinstimmend<br />

abzugeben sind. . . .“<br />

. . .<br />

. . .<br />

„3. In der <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

hat jeder Delegierte eine<br />

Stimme. Den Delegierten stehen im<br />

Übrigen alle Rechte der ordentlichen<br />

<strong>Mitglieder</strong> zu mit Ausnahme des passiven<br />

Wahlrechts.“<br />

31


32<br />

II.<br />

Durchführung der Wahl in den<br />

Berufsgruppen Komponisten,<br />

Textdichter, Verleger<br />

1.<br />

Die Wahl der Aufsichtsräte innerhalb<br />

der einzelnen Berufsgruppen (6 Komponisten<br />

<strong>und</strong> 2 Stellvertreter, 4 Textdichter<br />

<strong>und</strong> 2 Stellvertreter, 5 Verleger<br />

<strong>und</strong> 2 Stellvertreter) erfolgt durch<br />

eine Gesamtabstimmung (gemeinsame<br />

Wahl), bei der jedes zur Wahl<br />

berechtigte Mitglied so viele Stimmen<br />

hat, wie Aufsichtsräte zu wählen sind.<br />

4.<br />

Die Wahl ist geheim. Jeder Wähler hat<br />

so viel Stimmen, wie in seiner Berufsgruppe<br />

Aufsichtsräte zu wählen sind<br />

(6 Komponisten, 4 Textdichter, 5 Verleger).<br />

Die Stimmabgabe erfolgt dadurch,<br />

dass der Wähler für die jeweils<br />

auf der Gesamtabstimmungsliste (Liste<br />

für die gemeinsame Wahl) stehenden<br />

Kandidaten seine Stimme abgibt<br />

bzw. sich enthält.<br />

II.<br />

Durchführung der Wahl in den<br />

Berufsgruppen Komponisten,<br />

Textdichter, Verleger<br />

1.<br />

Die Wahl der Aufsichtsräte innerhalb<br />

der einzelnen Berufsgruppen (6 Komponisten<br />

<strong>und</strong> 2 Stellvertreter, 4 Textdichter<br />

<strong>und</strong> 2 Stellvertreter, 5 Verleger<br />

<strong>und</strong> 2 Stellvertreter) erfolgt durch<br />

eine Gesamtabstimmung (gemeinsame<br />

Wahl), bei der jedes zur Wahl<br />

berechtigte ordentliche Mitglied<br />

doppelt so viele Stimmen <strong>und</strong> jeder<br />

zur Wahl berechtigte Delegierte<br />

so viele Stimmen hat, wie<br />

Aufsichtsräte zu wählen sind.<br />

4.<br />

Die Wahl ist geheim. Jedes zur Wahl<br />

berechtigte ordentliche Mitglied<br />

hat doppelt so viele Stimmen<br />

<strong>und</strong> jeder zur Wahl berechtigte<br />

Delegierte hat so viele Stimmen,<br />

wie in seiner Berufsgruppe Aufsichtsräte<br />

zu wählen sind (6 Komponisten,<br />

4 Textdichter, 5 Verleger). Die<br />

Stimmabgabe erfolgt dadurch, dass<br />

jedes ordentliche Mitglied für<br />

die jeweils auf der Gesamtabstimmungsliste<br />

(Liste für die gemeinsame<br />

Wahl) stehenden Kandidaten je zwei<br />

Stimmen <strong>und</strong> jeder Delegierte<br />

je eine Stimme abgibt bzw. sich<br />

enthält.<br />

Beschluss zu Antrag 54 der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong>versammlung 1958<br />

Dieser lautet in Ziffer 2 wie folgt:<br />

„2. Den jeweils Delegierten der ao. <strong>Mitglieder</strong> werden von der <strong>GEMA</strong> auf Antrag<br />

in begründeten Fällen Reisekosten, Übernachtungskosten usw., die durch ihre<br />

Teilnahme an den <strong>Mitglieder</strong>versammlungen entstehen, erstattet.“<br />

Ziffer 2 des Beschlusses zu Antrag 54 der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

1958 wird aufgehoben.


Begründung:<br />

Gemäß § 6 Absatz 2 UrhWG ist zur angemessenen Wahrung der Belange der außerordentlichen<br />

<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> eine gemeinsame Vertretung zu<br />

bilden. Aufgr<strong>und</strong> der seit dem Schlussbericht der Enquete-Kommission „Kultur in<br />

Deutschland“ aus dem Jahr 2007 immer lauter werdenden Forderungen der Politik,<br />

diese Vertretung zu stärken, ist eine Erhöhung der Anzahl der Delegierten angezeigt.<br />

Dabei sind sowohl die Vorgaben von Seiten des Gesetzgebers <strong>und</strong> der Politik<br />

als auch die Interessen der <strong>Mitglieder</strong> zu berücksichtigen. So ist zum einen<br />

die Forderung der Politik zu erfüllen, dass die Anzahl der Delegierten signifikant<br />

erhöht wird. Zum anderen ist zu gewährleisten, dass die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong><br />

durch die außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> dennoch nicht majorisiert<br />

werden können. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der<br />

in der Amtlichen Begründung zu § 6 Absatz 2 UrhWG Folgendes ausführt:<br />

„Es gibt zahlreiche Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte, die<br />

nur gelegentlich Werke schaffen oder schutzfähige Leistungen erbringen.<br />

Müsste die Verwertungsgesellschaft diesen allen volle Mitgliedschaftsrechte<br />

gewähren, so würden sie die verhältnismäßig kleine Zahl<br />

der Urheber oder Schutzrechtsinhaber, die mit ihren Rechten das wirtschaftliche<br />

F<strong>und</strong>ament der Verwertungsgesellschaft bilden, majorisieren<br />

können <strong>und</strong> einen Einfluss erhalten, der außer Verhältnis zu der Bedeutung<br />

ihrer Rechte stünde.“ [vgl. UFITA, Bd. 46, 1966, S. 280].<br />

Darüber hinaus ist dem Interesse der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Rechnung zu tragen,<br />

dass die außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> in der <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

durch Kollegen vertreten werden, die über ein gewisses Maß an<br />

Sachk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Erfahrung als Urheber bzw. Verleger verfügen.<br />

Zur Umsetzung dieser Vorgaben wird ein Regelungsmodell vorgeschlagen, bei<br />

dem die Anzahl der Delegierten der jeweiligen Berufsgruppe verdreifacht <strong>und</strong> die<br />

Möglichkeit der Majorisierung zugleich dadurch ausgeschlossen wird, dass die<br />

Stimmen der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> im Verhältnis zu den Stimmen der Delegierten<br />

2:1 gewichtet werden. Des Weiteren wird eine Regelung vorgeschlagen, nach<br />

der die Wählbarkeit als Delegierter an ein geringfügiges Mindestaufkommen geknüpft<br />

wird, das in den beiden dem Jahr der Wahl vorangegangenen Jahren erwirtschaftet<br />

worden sein muss. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Delegierten<br />

über einen gewissen wirtschaftlichen Erfolg als Musikurheber bzw. Verleger<br />

<strong>und</strong> somit auch über die für die Vertretung der außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen<br />

<strong>Mitglieder</strong> erforderliche Erfahrung <strong>und</strong> Sachk<strong>und</strong>e verfügen.<br />

Zu den einzelnen Neuregelungen ist Folgendes auszuführen:<br />

§ 10 Ziffer 7 Absatz 1 Satz 1 der Satzung:<br />

Die vorgeschlagene Neufassung von § 10 Ziffer 7 Absatz 1 Satz 1 der Satzung regelt,<br />

dass jedes ordentliche Mitglied in der <strong>Mitglieder</strong>versammlung zwei Stimmen<br />

hat, die jeweils übereinstimmend abzugeben sind. Diese Regelung führt in Verbindung<br />

mit der vorgeschlagenen Neuregelung in § 12 Ziffer 3 Satz 1 der Satzung<br />

dazu, dass die Stimmen der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> im Verhältnis zu den Stimmen<br />

der Delegierten 2:1 gewichtet werden (siehe hierzu unten). Hierdurch soll -<br />

entsprechend dem Willen des Gesetzgebers - vermieden werden, dass die ordentlichen<br />

<strong>Mitglieder</strong> durch die außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong><br />

majorisiert werden können.<br />

33


§ 12 Ziffer 2 Absatz 1 der Satzung:<br />

Durch die vorgeschlagene Neuregelung in § 12 Ziffer 2 Absatz 1 der Satzung wird<br />

die derzeitige Anzahl der Delegierten in jeder Berufsgruppe verdreifacht. Gleiches<br />

gilt für die Anzahl der Rechtsnachfolger, die in der jeweiligen Delegiertengruppe<br />

vertreten sein sollen.<br />

Da durch die signifikante Erhöhung der Delegiertenzahlen die Wahrscheinlichkeit<br />

steigt, dass nicht bei jeder Delegiertenwahl ausreichend viele außerordentliche<br />

<strong>und</strong> angeschlossene <strong>Mitglieder</strong> zur Verfügung stehen, soll die für die jeweilige<br />

Berufsgruppe vorgeschlagene Anzahl von Delegierten lediglich als Maximalgrenze<br />

(„bis zu“) geregelt werden.<br />

Die Verdreifachung der Delegiertenzahl hat den Vorteil, dass hierdurch eine erhebliche<br />

Stärkung der demokratischen Teilhaberechte der außerordentlichen <strong>und</strong><br />

angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> erreicht wird. Zwar werden die Stimmrechte der Delegierten<br />

im Verhältnis zu den ordentlichen <strong>Mitglieder</strong>n gleichzeitig halbiert, um<br />

dadurch die Möglichkeit der Majorisierung auszuschließen. Dennoch würde sich<br />

das Stimmgewicht bei einer Verdreifachung der Anzahl der Delegierten zu deren<br />

Gunsten verschieben. Zudem hätte die vorgeschlagene Neuregelung den Vorteil,<br />

dass in Zukunft einer verdreifachten Anzahl von Delegierten das Teilnahme-,<br />

Rede-, Frage- <strong>und</strong> Antragsrecht zustehen würde.<br />

§ 12 Ziffer 2 Absatz 2 der Satzung:<br />

Da bei einer Verdreifachung der Anzahl der Delegierten zu erwarten ist, dass sich<br />

die Differenz zwischen der Zahl der gewählten Delegierten <strong>und</strong> der in der <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

anwesenden Delegierten weiter erhöht <strong>und</strong> somit in Zukunft<br />

mehrere Delegierte durch Stellvertreter zu ersetzen sind, wird vorgeschlagen,<br />

die Anzahl der zu wählenden Stellvertreter in § 12 Ziffer 2 Absatz 2 Satz 1 der<br />

Satzung von bis zu drei auf bis zu fünf pro Berufsgruppe zu erhöhen.<br />

Als Sachk<strong>und</strong>enachweis sieht die Neuregelung in § 12 Ziffer 2 Absatz 2 Satz 3 der<br />

Satzung ein Mindestaufkommen in Höhe von EUR 50,00 vor, was in etwa dem<br />

doppelten Mitgliedsbeitrag (2 x EUR 25,56) entspricht. Dieses Mindestaufkommen<br />

muss in den beiden dem Jahr der Wahl vorausgegangenen Kalenderjahren<br />

insgesamt erwirtschaftet worden sein. Ein Mitglied, das sich zur Wahl stellen will,<br />

muss somit nicht in beiden Jahren vor der Wahl jeweils EUR 50,00 erwirtschaftet<br />

haben, sondern lediglich in beiden Jahren zusammen. Rechtfertigen lässt sich eine<br />

solche Regelung dadurch, dass ein Berechtigter, der in den letzten beiden Jahren<br />

vor der Wahl nicht einmal seinen Mitgliedsbeitrag erwirtschaften konnte,<br />

kaum über vertiefte <strong>und</strong> aktuelle Kenntnisse im Bereich der Verwertungsgesellschaften<br />

<strong>und</strong> insbesondere der Verteilung verfügen kann. Der große Vorteil eines<br />

Mindestaufkommens in dieser Höhe wäre, dass dabei - wie vom Deutschen<br />

Patent- <strong>und</strong> Markenamt (DPMA) <strong>und</strong> vom B<strong>und</strong>esministerium der Justiz (BMJ) gefordert<br />

- ausreichend viele außerordentliche <strong>und</strong> angeschlossene <strong>Mitglieder</strong> passiv<br />

wahlberechtigt wären.<br />

§ 12 Ziffer 2 Absatz 3 <strong>und</strong> 4 der Satzung:<br />

Die vorgeschlagene Neuregelung von § 12 Ziffer 2 Absatz 3 <strong>und</strong> 4 der Satzung<br />

sieht vor, dass die Nachwahlen von Delegierten auf bestimmte Fälle begrenzt<br />

werden. So soll eine Nachwahl in Zukunft nur noch dann durchgeführt werden,<br />

wenn ein Delegierter oder ein Stellvertreter während seiner Amtszeit aus seinem<br />

Amt ausscheidet. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn ein Delegierter oder Stellver-<br />

treter die ordentliche Mitgliedschaft erwirbt <strong>und</strong> somit nicht mehr als Vertreter<br />

der außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> fungieren kann. Dagegen<br />

34


sollen keine Nachwahlen mehr stattfinden, wenn die amtierenden Delegierten<br />

bei der Versammlung der außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong><br />

nicht vollständig anwesend sind <strong>und</strong> auch nicht durch bereits gewählte Stellvertreter<br />

ersetzt werden können. Für eine solche Beschränkung der Nachwahlen<br />

sprechen folgende Erwägungen:<br />

Durch die vorgeschlagene Erhöhung der Anzahl der zu wählenden Stellvertreter<br />

von bis zu drei auf bis zu fünf pro Berufsgruppe ist gr<strong>und</strong>sätzlich gewährleistet,<br />

dass die bei einer <strong>Mitglieder</strong>versammlung fehlenden Delegierten durch die gewählten<br />

Stellvertreter ersetzt werden können. Selbst für den Fall, dass nicht alle<br />

fehlenden Delegierten durch die bereits gewählten Stellvertreter ersetzt werden<br />

können, würde dies aufgr<strong>und</strong> der starken Erhöhung der Delegiertenzahlen nicht<br />

zu einer unzulässigen Beschneidung der Teilhaberechte der außerordentlichen<br />

<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> führen. Eine Beschränkung der Nachwahlen auf<br />

bestimmte Fälle ist auch aus Gründen der Zeitersparnis anzuraten.<br />

§ 12 Ziffer 3 der Satzung:<br />

Die Neuregelung in § 12 Ziffer 3 Satz 1 der Satzung steht im Zusammenhang mit<br />

der Neuregelung in § 10 Ziffer 7 Absatz 1 Satz 1 der Satzung (siehe oben) <strong>und</strong><br />

sieht vor, dass jeder Delegierte in der <strong>Mitglieder</strong>versammlung eine Stimme hat.<br />

Abschnitt II 2 (5) <strong>und</strong> (9) der Versammlungsordnung:<br />

Die in § 10 Ziffer 7 Absatz 1 Satz 1 der Satzung geregelte Verdoppelung der Stimmen<br />

der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> hat zur Folge, dass es bei Abstimmungen über<br />

Anträge in Zukunft nicht mehr auf die Zahl der bei der Abstimmung anwesenden<br />

<strong>Mitglieder</strong>, sondern auf die Zahl der bei der Abstimmung vertretenen Stimmen<br />

ankommt. Abschnitt II 2 (5) <strong>und</strong> (9) der Versammlungsordnung muss daher entsprechend<br />

angepasst werden.<br />

Abschnitt I 3 der Wahlordnung:<br />

Da § 10 Ziffer 7 <strong>und</strong> § 12 Ziffer 3 der Satzung in Abschnitt I 3 der Wahlordnung<br />

zitiert werden, muss diese Bestimmung an die dort vorgeschlagenen Neuregelungen<br />

angepasst werden.<br />

Abschnitt II 1 <strong>und</strong> 4 der Wahlordnung:<br />

Die Neuregelung in Abschnitt II 1 <strong>und</strong> 4 der Wahlordnung steht im Zusammenhang<br />

mit der in § 10 Ziffer 7 Absatz 1 Satz 1 <strong>und</strong> § 12 Ziffer 3 der Satzung vorgesehenen<br />

Stimmgewichtung, die auch für die Wahl des Aufsichtsrats gelten soll.<br />

Beschluss zu Antrag 54:<br />

Von der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong>versammlung 1958 wurde die Annahme von Antrag<br />

54 beschlossen. Dieser sieht in Ziffer 2 vor, dass den Delegierten von der<br />

<strong>GEMA</strong> in begründeten Fällen Reisekosten, Übernachtungskosten usw., die durch<br />

die Teilnahme an der <strong>Mitglieder</strong>versammlung entstehen, erstattet werden. In<br />

den letzten Jahren beliefen sich die von der <strong>GEMA</strong> pro Antragsteller erstatteten<br />

Kosten auf durchschnittlich EUR 385,00. Einen Antrag auf Kostenerstattung haben<br />

im Jahr 2008 18 Delegierte, im Jahr 2009 21 Delegierte <strong>und</strong> im Jahr 2010<br />

26 Delegierte gestellt. Sofern nunmehr eine Erhöhung der Anzahl der Delegierten<br />

auf insgesamt 102 beschlossen wird, könnte dies zu einer starken Erhöhung der<br />

von der Gesamtheit der Berechtigten zu tragenden Kosten auf bis zu r<strong>und</strong><br />

EUR 40 000,00 je <strong>Mitglieder</strong>versammlung führen. Es wird daher im Zusammenhang<br />

mit der beantragten Erhöhung der Delegiertenzahlen zur Abstimmung gestellt,<br />

Ziffer 2 des Beschlusses der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong>versammlung 1958 zu<br />

Antrag 54 aufzuheben.<br />

35


Mit Schreiben vom 2.5.2011 hat das DPMA mitgeteilt, dass der Regelungsvorschlag<br />

aus aufsichtsrechtlicher Sicht anhand einer Prüfung nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz<br />

nicht zu beanstanden ist.<br />

15. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu § 11 a) der Satzung (Jahrbuch Seite 160) <strong>und</strong><br />

B Abschnitt I Ziffer 2 sowie B Abschnitt II Ziffer 4 der Versammlungs- <strong>und</strong> Wahlordnung<br />

(Jahrbuch Seiten 257 <strong>und</strong> 260) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

36<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 11<br />

a) Jede der drei Berufsgruppen<br />

(Komponisten, Textdichter, Verleger)<br />

wählt die für sie im Aufsichtsrat<br />

vorgesehenen <strong>Mitglieder</strong> getrennt.<br />

Innerhalb der einzelnen Berufsgruppen<br />

erfolgt die Wahl im<br />

ersten <strong>und</strong> zweiten Wahlgang mit<br />

einfacher Mehrheit, in allen weiteren<br />

Wahlgängen mit relativer<br />

Mehrheit. Die Abberufung erfolgt<br />

stets mit Zweidrittelmehrheit. Falls<br />

drei Viertel der in jeder der beiden<br />

anderen Berufsgruppen vertretenen<br />

Stimmen mit der Wahl eines<br />

in einer anderen Berufsgruppe gewählten<br />

Mitglieds nicht einverstanden<br />

sind, muss die Berufsgruppe<br />

eine Neuwahl vornehmen,<br />

es sei denn, dass sie den zuerst<br />

Gewählten mit drei Viertel ihrer<br />

Stimmen wiederwählt.<br />

Satzung<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 11<br />

a) Jede der drei Berufsgruppen<br />

(Komponisten, Textdichter, Verleger)<br />

wählt die für sie im Aufsichtsrat<br />

vorgesehenen <strong>Mitglieder</strong> getrennt.<br />

Innerhalb der einzelnen Berufsgruppen<br />

erfolgt die Wahl im<br />

ersten <strong>und</strong> zweiten Wahlgang mit<br />

einfacher Mehrheit, in allen weiteren<br />

Wahlgängen mit relativer<br />

Mehrheit. Sofern sich genau so<br />

viele <strong>Mitglieder</strong> zur Wahl<br />

stellen, wie Aufsichtsräte zu<br />

wählen sind, kann die jeweiligeBerufsgruppenversammlung<br />

mit einfacher Mehrheit<br />

entscheiden, dass die Wahl<br />

en-bloc stattfindet. Die Abberufung<br />

erfolgt stets mit Zweidrittelmehrheit.<br />

Falls drei Viertel der in<br />

jeder der beiden anderen Berufsgruppen<br />

vertretenen Stimmen mit<br />

der Wahl eines in einer anderen<br />

Berufsgruppe gewählten Mitglieds<br />

nicht einverstanden sind, muss die<br />

Berufsgruppe eine Neuwahl vornehmen,<br />

es sei denn, dass sie den<br />

zuerst Gewählten mit drei Viertel<br />

ihrer Stimmen wiederwählt.


Versammlungs- <strong>und</strong> Wahlordnung<br />

B. Wahlordnung für die Wahl zum Aufsichtsrat<br />

Bisherige Fassung:<br />

I.<br />

Satzungsbestimmungen für die Wahl<br />

zum Aufsichtsrat<br />

2.<br />

Wahl zum Aufsichtsrat durch die Berufsgruppen<br />

§ 11 a) der Satzung bestimmt:<br />

„a) Jede der drei Berufsgruppen (Komponisten,<br />

Textdichter, Verleger) wählt<br />

die für sie im Aufsichtsrat vorgesehenen<br />

<strong>Mitglieder</strong> getrennt. Innerhalb<br />

der einzelnen Berufsgruppen erfolgt<br />

die Wahl im ersten <strong>und</strong> zweiten<br />

Wahlgang mit einfacher Mehrheit, in<br />

allen weiteren Wahlgängen mit relativer<br />

Mehrheit. Die Abberufung erfolgt<br />

stets mit Zweidrittelmehrheit.<br />

Falls drei Viertel der in jeder der beiden<br />

anderen Berufsgruppen vertretenen<br />

Stimmen mit der Wahl eines in<br />

einer anderen Berufsgruppe gewählten<br />

Mitglieds nicht einverstanden<br />

sind, muss die Berufsgruppe eine<br />

Neuwahl vornehmen, es sei denn,<br />

dass sie den zuerst Gewählten mit<br />

drei Viertel ihrer Stimmen wiederwählt.“<br />

Beantragte Neufassung:<br />

I.<br />

Satzungsbestimmungen für die Wahl<br />

zum Aufsichtsrat<br />

2.<br />

Wahl zum Aufsichtsrat durch die Berufsgruppen<br />

§ 11 a) der Satzung bestimmt:<br />

„a) Jede der drei Berufsgruppen (Komponisten,<br />

Textdichter, Verleger) wählt<br />

die für sie im Aufsichtsrat vorgesehenen<br />

<strong>Mitglieder</strong> getrennt. Innerhalb<br />

der einzelnen Berufsgruppen erfolgt<br />

die Wahl im ersten <strong>und</strong> zweiten<br />

Wahlgang mit einfacher Mehrheit, in<br />

allen weiteren Wahlgängen mit relativer<br />

Mehrheit. Sofern sich genau<br />

so viele <strong>Mitglieder</strong> zur Wahl<br />

stellen, wie Aufsichtsräte zu<br />

wählen sind, kann die jeweilige<br />

Berufsgruppenversammlung mit<br />

einfacher Mehrheit entscheiden,<br />

dass die Wahl en-bloc<br />

stattfindet. Die Abberufung erfolgt<br />

stets mit Zweidrittelmehrheit. Falls<br />

drei Viertel der in jeder der beiden anderen<br />

Berufsgruppen vertretenen<br />

Stimmen mit der Wahl eines in einer<br />

anderen Berufsgruppe gewählten<br />

Mitglieds nicht einverstanden sind,<br />

muss die Berufsgruppe eine Neuwahl<br />

vornehmen, es sei denn, dass sie den<br />

zuerst Gewählten mit drei Viertel ihrer<br />

Stimmen wiederwählt.“<br />

37


38<br />

II.<br />

Durchführung der Wahl in den<br />

Berufsgruppen der Komponisten,<br />

Textdichter, Verleger<br />

4.<br />

Die Wahl ist geheim. Jeder Wähler hat<br />

so viele Stimmen, wie in seiner Berufsgruppe<br />

Aufsichtsräte zu wählen<br />

sind (6 Komponisten, 4 Textdichter, 5<br />

Verleger). Die Stimmabgabe erfolgt<br />

dadurch, dass der Wähler für die jeweils<br />

auf der Gesamtabstimmungsliste<br />

(Liste für die gemeinsame Wahl)<br />

stehenden Kandidaten seine Stimme<br />

abgibt bzw. sich enthält.<br />

Auf einstimmigen Beschluss der Berufsgruppenversammlung<br />

kann die<br />

Wahl auch per Handzeichen erfolgen.<br />

In diesem Fall sind die Bestimmungen<br />

der Versammlungsordnung A II analog<br />

anzuwenden.<br />

II.<br />

Durchführung der Wahl in den<br />

Berufsgruppen der Komponisten,<br />

Textdichter, Verleger<br />

4.<br />

. . .<br />

. . .<br />

Begründung:<br />

Sofern sich genau so viele <strong>Mitglieder</strong><br />

zur Wahl stellen, wie<br />

Aufsichtsräte zu wählen sind,<br />

kann die jeweilige Berufsgruppenversammlung<br />

mit einfacher<br />

Mehrheit entscheiden, dass die<br />

Wahl en-bloc stattfindet.<br />

Sofern sich bei der Aufsichtsratswahl genau so viele <strong>Mitglieder</strong> zur Wahl stellen,<br />

wie Aufsichtsräte zu wählen sind, ist es aus Gründen der Zeitersparnis sinnvoll,<br />

dass die Wahl auch en-bloc erfolgen kann. Mit der vorgeschlagenen Neuregelung<br />

soll diese Möglichkeit ausdrücklich geregelt werden.<br />

Abschnitt I Ziffer 2 <strong>und</strong> Abschnitt II Ziffer 4 der Wahlordnung sind an die Änderung<br />

in § 11 a) Satzung entsprechend anzupassen.


16. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu § 12 Ziffer 1 Absatz 2 <strong>und</strong> Ziffer 2 der Satzung<br />

(Jahrbuch Seite 161) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 12<br />

Versammlung der außerordentlichen<br />

<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong><br />

1. . . .<br />

In dieser Versammlung, die unter Vorsitz<br />

des Aufsichtsratsvorsitzenden abgehalten<br />

wird, erstattet der Vorstand<br />

den Geschäftsbericht <strong>und</strong> steht der<br />

Versammlung zur Auskunftserteilung<br />

zur Verfügung. Die Erstattung des Geschäftsberichts<br />

erfolgt jedoch nicht,<br />

wenn die Versammlung in Verbindung<br />

mit einer außerordentlichen<br />

<strong>Mitglieder</strong>versammlung der ordentlichen<br />

<strong>Mitglieder</strong> stattfindet.<br />

. . .<br />

2. Die Versammlung wählt alle drei<br />

Jahre aus ihrer Mitte in getrenn-<br />

ten Berufsgruppenversammlungen<br />

34 <strong>Mitglieder</strong> als Delegierte für die<br />

<strong>Mitglieder</strong>versammlung der ordentlichen<br />

<strong>Mitglieder</strong>, <strong>und</strong> zwar:<br />

sechzehn aus der Berufsgruppe<br />

Komponisten, von denen mindestens<br />

sechs Rechtsnachfolger sein<br />

müssen;<br />

acht aus der Berufsgruppe Textdichter,<br />

von denen mindestens vier<br />

Rechtsnachfolger sein müssen.<br />

Sollte für die Wahl die vorgesehene<br />

Anzahl von Rechtsnachfolgern<br />

nicht zur Verfügung stehen oder<br />

sich nicht zur Verfügung stellen, so<br />

können auch andere <strong>Mitglieder</strong> gewählt<br />

werden;<br />

zehn aus der Berufsgruppe Verleger.<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 12<br />

Versammlung der außerordentlichen<br />

<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong><br />

1. . . .<br />

In dieser Versammlung, die unter Vorsitz<br />

des Aufsichtsratsvorsitzenden<br />

oder eines seiner Stellvertreter<br />

abgehalten wird, erstattet der Vorstand<br />

den Geschäftsbericht <strong>und</strong> steht<br />

der Versammlung zur Auskunftserteilung<br />

zur Verfügung. Die Erstattung<br />

des Geschäftsberichts erfolgt jedoch<br />

nicht, wenn die Versammlung in Verbindung<br />

mit einer außerordentlichen<br />

<strong>Mitglieder</strong>versammlung der ordentlichen<br />

<strong>Mitglieder</strong> stattfindet.<br />

. . .<br />

2. . . .<br />

39


Für jede Berufsgruppe werden bis zu<br />

drei Stellvertreter gewählt. Als Delegierter<br />

kann nur gewählt werden, wer<br />

der <strong>GEMA</strong> mindestens zwei Jahre angehört.<br />

. . .<br />

40<br />

Die jeweilige Berufsgruppenversammlung<br />

wird geleitet von<br />

dem Aufsichtsratsvorsitzenden,<br />

wenn er der betreffenden Berufsgruppe<br />

angehört, oder von<br />

demjenigen seiner Stellvertreter,<br />

der dieser Berufsgruppe<br />

angehört. Für den Fall, dass der<br />

Aufsichtsratsvorsitzende oder<br />

einer seiner Stellvertreter verhindert<br />

ist, erfolgt die Leitung<br />

durch das älteste anwesende<br />

Aufsichtsratsmitglied der jeweiligen<br />

Berufsgruppe.<br />

. . .<br />

. . .<br />

Begründung:<br />

Die vorgeschlagene Neuregelung in § 12 Ziffer 1 Absatz 2 Satz 1 der Satzung regelt<br />

die Frage, wer die Versammlung der außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen<br />

<strong>Mitglieder</strong> leiten soll, wenn der Aufsichtsratsvorsitzende verhindert ist. Der<br />

Wortlaut der Neuregelung orientiert sich an § 10 Ziffer 4 Satz 2 der Satzung.<br />

Die vorgeschlagene Neuregelung in § 12 Ziffer 2 Absatz 2 der Satzung regelt die<br />

Frage, wer die getrennten Berufsgruppenversammlungen der außerordentlichen<br />

<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> bei der Delegiertenwahl leiten soll. Der Wortlaut<br />

der Neuregelung lehnt sich an den Wortlaut der Regelung für die Berufsgruppenversammlungen<br />

in der <strong>Mitglieder</strong>versammlung in Abschnitt III 2 der Versammlungsordnung<br />

an.


17. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu § 12 Ziffer 2 der Satzung (Jahrbuch Sei-<br />

te 161) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 12<br />

Versammlung der außerordentlichen<br />

<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong><br />

2. Die Versammlung wählt alle drei<br />

Jahre aus ihrer Mitte in getrenn-<br />

ten Berufsgruppenversammlungen 34<br />

<strong>Mitglieder</strong> als Delegierte für die <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

der ordentlichen<br />

<strong>Mitglieder</strong>, <strong>und</strong> zwar:<br />

. . .<br />

. . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 12<br />

Versammlung der außerordentlichen<br />

<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong><br />

2. . . .<br />

. . .<br />

Begründung:<br />

. . .<br />

Innerhalb der einzelnen Berufsgruppen<br />

erfolgt die Wahl<br />

im ersten <strong>und</strong> zweiten Wahlgang<br />

mit einfacher Mehrheit,<br />

in allen weiteren Wahlgängen<br />

mit relativer Mehrheit. Sofern<br />

sich nicht mehr <strong>Mitglieder</strong> zur<br />

Wahl stellen, als Delegierte<br />

gewählt werden können, kann<br />

die jeweilige Berufgruppenversammlung<br />

mit einfacher Mehrheit<br />

entscheiden, dass die Wahl<br />

en-bloc stattfindet.<br />

Mit der vorgeschlagenen Neuregelung soll die Frage, welches Wahlverfahren <strong>und</strong><br />

welche Mehrheiten bei der Delegiertenwahl gelten sollen, in Anlehnung an die<br />

bisherige Praxis ausdrücklich geregelt werden.<br />

41


18. Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Dieter Faber, Christoph Leis-Bendorff, Werner Meier-<br />

Sarholz, Alexander Menke, Robert Metcalf, Rudolf Müssig, Frank Oberpichler,<br />

Gabriele Oberpichler, Burkhard Reichling, Alexander Zuckowski <strong>und</strong> Rolf<br />

Zuckowski stellen zu § 13 Ziffer 1 Absatz 2 der Satzung (Jahrbuch Seite 162) den<br />

nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

1. . . .<br />

42<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 13<br />

Aufsichtsrat<br />

Aus dem Kreis der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong><br />

der Berufsgruppe Verleger, deren<br />

Mitgliedschaftsrechte gemäß § 8<br />

Ziffer 3 Absätze 2 <strong>und</strong> 3 bzw. Ziffer 4<br />

der Satzung aufgr<strong>und</strong> entsprechen-<br />

der Einverständniserklärung eingeschränkt<br />

sind, kann e i n Mitglied in<br />

den Aufsichtsrat gewählt werden.<br />

Dessen Stimmrecht ruht bei Beschlussfassungen,<br />

die die tarifliche<br />

Gestaltung von Verträgen mit Musikverwertern<br />

zum Gegenstand haben.<br />

1. . . .<br />

Begründung:<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 13<br />

Aufsichtsrat<br />

Aus dem Kreis der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong><br />

der Berufsgruppe Verleger, deren<br />

Mitgliedschaftsrechte gemäß § 8<br />

Ziffer 3 Absätze 2 <strong>und</strong> 3 bzw. Ziffer 4<br />

der Satzung aufgr<strong>und</strong> entsprechen-<br />

der Einverständniserklärung eingeschränkt<br />

sind, kann e i n Mitglied in<br />

den Aufsichtsrat gewählt werden.<br />

Dessen Stimmrecht ruht bei Beschlussfassungen,<br />

die die tarifliche<br />

Gestaltung von Verträgen mit Musikverwertern<br />

zum Gegenstand haben.<br />

Diese Regelung kommt auch bei<br />

solchen Autoren zur Anwendung,<br />

die ein eigenes Label<br />

betreiben, sofern das Repertoire<br />

dieses Labels zu mindestens<br />

zwei Dritteln aus selbstverfassten<br />

Werken besteht.<br />

Musikautoren, die die satzungsgemäßen Voraussetzungen für eine ordentliche<br />

Mitgliedschaft erfüllen <strong>und</strong> die ihr eigenes Repertoire auf einem eigenen Label<br />

vermarkten, sind über ihre künstlerischen Qualifikationen hinaus offenbar besonders<br />

befähigt, sich mit wirtschaftlichen Zusammenhängen <strong>und</strong> Entscheidungssituationen<br />

auseinanderzusetzen. Sie könnten mit ihrer zeitgemäßen<br />

Sachkenntnis die Entscheidungsgremien der <strong>GEMA</strong> stärken. Die Wege der Vermarktung<br />

von Tonträgern haben sich in den vergangenen Jahren wesentlich gewandelt,<br />

vor allem individualisiert. Viele kleine Labels bestimmen heute neben<br />

den großen Vermarktern die Szene. Die <strong>GEMA</strong>-<strong>Mitglieder</strong> sollten durch die Annahme<br />

dieses Antrags dieser Entwicklung Rechnung tragen.


19. Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Burkhard Brozat, Frank Dostal, Michael Holm,<br />

Reinhard Hömig, Edith Jeske, Sebastian Krumbiegel, Tobias Künzel, Wolfgang<br />

Lenk, Uwe Lost, Dr. Bernd Meinunger, Wolfgang Mürmann, Rudolf Müssig, Erich<br />

Offierowski, Klaus Pelizaeus, Frank Ramond, Werner Raschek, Burkhard Reichling,<br />

Michael Rötgens, Peter Schmiedel, Claudia Schorlemmer-Pentinghaus, Maya<br />

Singh, Luigi-Gino Trovatello, Stefan Waggershausen, Hans-Ulrich Weigel,<br />

Hartmut Weßling, Andreas Zaron <strong>und</strong> Peter Zentner sowie die Delegierten der<br />

außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> Sven Collatz, Matthias Alban<br />

Köhler <strong>und</strong> Curt Weiner stellen zu § 13 Ziffer 6 Absatz 1 Satz 2 der Satzung (Jahrbuch<br />

Seite 163) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 13<br />

Aufsichtsrat<br />

6. Die Abstimmung im Aufsichtsrat erfolgt<br />

mit einfacher Stimmenmehrheit<br />

der anwesenden <strong>Mitglieder</strong>. Wenn die<br />

in einer Aufsichtsratssitzung anwesenden<br />

Komponisten einstimmig eine<br />

Meinung vertreten, so können sie von<br />

den übrigen anwesenden Aufsichtsratsmitgliedern<br />

nicht überstimmt<br />

werden.<br />

Begründung:<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 13<br />

Aufsichtsrat<br />

6. Die Abstimmung im Aufsichtsrat erfolgt<br />

mit einfacher Stimmenmehrheit<br />

der anwesenden <strong>Mitglieder</strong>. (- - -)<br />

Diese Bevorzugung erfüllt nicht den Anspruch der Gleichbehandlung. Sie ist ein<br />

sachlich nicht mehr begründbares Relikt, das im Interesse der demokratischen<br />

Willensbildung in der <strong>GEMA</strong> abgeschafft werden sollte. Die Komponisten verfügen<br />

ohnehin über mehr Stimmen (6) im Aufsichtsrat als die Textdichter (4) <strong>und</strong><br />

die Verleger (5).<br />

20. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu § 16 C Ziffer 3 der Satzung (Jahrbuch Sei-<br />

te 165) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 16<br />

C. Beschwerdeausschuss<br />

3. Der Ausschuss besteht aus je einem<br />

Vertreter der drei Berufsgruppen<br />

<strong>und</strong> einem Vorsitzenden sowie je ei-<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 16<br />

C. Beschwerdeausschuss<br />

3. . . .<br />

43


nem Stellvertreter. Die Berufsgruppenvertreter<br />

dürfen nicht Mitglied<br />

des Aufsichtsrats sein.<br />

Die Berufsgruppenvertreter wählen<br />

aus einer vom Aufsichtsrat aufzustellenden<br />

Vorschlagsliste den Vorsitzenden,<br />

der die Befähigung zum Richteramt<br />

haben muss.<br />

44<br />

. . .<br />

Begründung:<br />

Die Berufsgruppenvertreter wählen<br />

aus (- - -) vom Aufsichtsrat aufzustellenden<br />

Vorschlagslisten den Vorsitzenden<br />

sowie dessen Stellvertreter.<br />

Diese müssen die Befähigung<br />

zum Richteramt haben.<br />

Die Satzung sieht für den Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses einen Stellvertreter<br />

vor, enthält aber bisher keine Regelung zu dessen Wahl. Die Wahl erfolgt<br />

nach der Neuregelung entsprechend der Wahl des Vorsitzenden. Dies entspricht<br />

der bisherigen Praxis.<br />

21. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu § 16 C Ziffer 6 der Satzung (Jahrbuch Sei-<br />

te 165) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 16<br />

C. Beschwerdeausschuss<br />

6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens<br />

werden nach Maßgabe der Entscheidung<br />

des Beschwerdeausschusses<br />

von den an dem Verfahren Beteiligten<br />

entsprechend ihrem jeweiligen<br />

Obsiegen bzw. Unterliegen getragen.<br />

Sie umfassen allein eine Aufwandsentschädigung<br />

für die Tätigkeit der<br />

<strong>Mitglieder</strong> des Beschwerdeausschusses.<br />

Die Höhe der Aufwandsentschädigung<br />

wird unter entsprechender<br />

Anwendung der Regelungen berechnet,<br />

die für die Entschädigung der<br />

<strong>Mitglieder</strong> von Ausschüssen des Aufsichtsrats<br />

gelten (§ 10 der Geschäftsordnung<br />

für den Aufsichtsrat). Auf Antrag<br />

erhalten die <strong>Mitglieder</strong> des Be-<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 16<br />

C. Beschwerdeausschuss<br />

6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens<br />

mit Ausnahme der eigenen<br />

Kosten des Beschwerdeführers<br />

werden von der <strong>GEMA</strong> getragen.<br />

Die <strong>Mitglieder</strong> des Beschwerdeausschusses<br />

erhalten<br />

für ihre Tätigkeit lediglich Ersatz<br />

ihrer Reisekosten <strong>und</strong> Barauslagen.<br />

Darüber hinaus wird<br />

für jedes Beschwerdeverfahren<br />

eine Fallpauschale in Höhe von<br />

EUR 2 100,00 gezahlt. Hiervon<br />

erhält der Vorsitzende bzw.<br />

der stellvertretende Vorsitzende<br />

EUR 1 200,00, die Berufsgruppenvertreter<br />

erhalten jeweils<br />

EUR 300,00.


schwerdeausschusses von der <strong>GEMA</strong><br />

einen Vorschuss in Höhe der ihnen<br />

voraussichtlich zustehenden Aufwandsentschädigung.<br />

Die an dem<br />

Verfahren Beteiligten tragen ihre eigenen<br />

Kosten unabhängig vom Ausgang<br />

des Verfahrens. 13)<br />

________<br />

13)<br />

Befristet für die Geschäftsjahre 2008 bis<br />

2013.<br />

________<br />

(- - -)<br />

Begründung:<br />

Mit der vorgeschlagenen Neufassung von § 16 C Ziffer 6 der Satzung wird zum<br />

einen die Kostentragung für Beschwerdeverfahren vor dem Beschwerdeausschuss<br />

neu geregelt. Die vorgeschlagene Regelung sieht insoweit vor, dass die<br />

Kosten des Beschwerdeverfahrens - mit Ausnahme der eigenen Kosten des Beschwerdeführers,<br />

die dieser selbst zu tragen hat - von der <strong>GEMA</strong> übernommen<br />

werden sollen.<br />

Zum anderen soll die Entschädigung für die <strong>Mitglieder</strong> des Beschwerdeausschusses<br />

neu geregelt werden: Da der Beschwerdeausschuss in der Regel keine Sitzungen<br />

abhält, sondern im Umlaufverfahren entscheidet, sieht die vorgeschlagene<br />

Regelung statt der bisherigen, auf Tagesgeldpauschalen basierenden Aufwandsentschädigung<br />

künftig die Zahlung von konkret bezifferten Fallpauschalen vor.<br />

Die vorgeschlagene Regelung korrespondiert insoweit mit der vorgeschlagenen<br />

Neuregelung von §§ 5 a, 13 Ziffer 8 <strong>und</strong> 16 D der Satzung in Antrag 11.<br />

Die für die bisherige Fassung von § 16 C Ziffer 6 der Satzung geltende Befristung<br />

kann mit der vorgeschlagenen Neuregelung entfallen.<br />

V. Antrag zum Berechtigungsvertrag<br />

22. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu § 1 a) Absatz 1 des Berechtigungsvertrages<br />

(Jahrbuch Seite 167) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 1<br />

Der Berechtigte überträgt hiermit der<br />

<strong>GEMA</strong> als Treuhänderin für alle Länder<br />

alle ihm gegenwärtig zustehenden<br />

. . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 1<br />

45


<strong>und</strong> während der Vertragsdauer noch<br />

zuwachsenden, zufallenden, wieder<br />

zufallenden oder sonst erworbenen<br />

Urheberrechte in folgendem Umfang<br />

zur Wahrnehmung nach Maßgabe der<br />

folgenden Bestimmungen:<br />

46<br />

a) Die Aufführungsrechte an Werken<br />

der Tonkunst mit oder ohne<br />

Text, jedoch unter Ausschluss der<br />

bühnenmäßigen Aufführung dramatisch-musikalischer<br />

Werke, sei<br />

es vollständig, als Querschnitt oder<br />

in größeren Teilen.<br />

. . .<br />

Begründung:<br />

a) Die Aufführungsrechte an Werken<br />

der Tonkunst mit oder ohne<br />

Text, jedoch unter Ausschluss des<br />

Rechts zur bühnenmäßigen Aufführung<br />

dramatisch-musikalischer<br />

Werke (- - -) (vollständig, als<br />

Querschnitt oder in größeren Teilen).<br />

Der Ausschluss umfasst<br />

auch die bühnenmäßige Aufführung<br />

sonstiger Werke der<br />

Tonkunst (mit oder ohne Text)<br />

als integrierende Bestandteile<br />

dramatisch-musikalischer<br />

Bühnenstücke, z. B. im Rahmen<br />

von Balletten oder Hit-<br />

Musicals. Unerheblich ist, ob<br />

die Werke eigens für die Umsetzung<br />

auf der Bühne geschaffen<br />

worden sind.<br />

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll klargestellt werden, dass vom Ausschluss<br />

des Rechts zur bühnenmäßigen Aufführung dramatisch-musikalischer<br />

Werke vom Wahrnehmungsumfang der <strong>GEMA</strong> auch Sachverhalte erfasst sind, in<br />

denen sonstige Werke als integrierende Bestandteile dramatisch-musikalischer<br />

Bühnenstücke bühnenmäßig (§ 19 Absatz 2 Alt. 2 UrhG) aufgeführt werden. Als<br />

typische Beispiele für derartige Nutzungen werden für den Bereich der Ernsten<br />

Musik „Ballette“ <strong>und</strong> für den Bereich der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik „Hit-<br />

Musicals“ genannt.<br />

Die vorgeschlagene Klarstellung konkretisiert den Begriff des dramatischmusikalischen<br />

Werks zudem auch mit Blick auf die weiteren Rechtsübertragungsklauseln<br />

gemäß § 1 b) bis i) des Berechtigungsvertrages.


VI. Antrag zur Änderung von Abschnitt XIV<br />

Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen zum<br />

Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht,<br />

zu Abschnitt V Ziffer 6 der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das<br />

mechanische Vervielfältigungsrecht <strong>und</strong> zu<br />

§ 5 (1), (2) Absatz 3 <strong>und</strong> (5) b) der Geschäftsordnung<br />

für das Wertungsverfahren in der<br />

Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik<br />

23. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu Abschnitt XIV Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht (Jahrbuch<br />

Seiten 314 <strong>und</strong> 315), zu Abschnitt V Ziffer 6 der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht (Jahrbuch Sei-<br />

te 333) <strong>und</strong> zu § 5 (1), (2) Absatz 3 <strong>und</strong> (5) b) der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />

in der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik (Jahrbuch Seiten 369 <strong>und</strong><br />

371) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

A. Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />

Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />

Bisherige Fassung:<br />

XIV.<br />

Verteilungsschlüssel<br />

für Fernsehsendungen<br />

3. Die Verrechnung erfolgt unter Anwendung<br />

folgender Koeffizienten:<br />

3. . . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

XIV.<br />

Verteilungsschlüssel<br />

für Fernsehsendungen<br />

Koeffizient 0,1<br />

für Musik zu Videotextprogrammen<br />

sowie für Musik zu<br />

bewegten <strong>und</strong> unbewegten Bildern<br />

vor Beginn <strong>und</strong> nach Ende<br />

des regulären Programms, z. B.<br />

47


Koeffizient 1<br />

für Tonsignete; Pausen- <strong>und</strong> Vorlaufmusik;<br />

Einleitungs-, Zwischen- <strong>und</strong><br />

Schlussmusik (als Titel- <strong>und</strong> Erkennungsmusik<br />

z. B. zu Programmvorschauen,<br />

Tages- oder Wochenberichten<br />

<strong>und</strong> Wetterberichten) zu regelmäßig<br />

wiederkehrenden Sendungen,<br />

d. h. zu sich mindestens an 5 aufeinanderfolgenden<br />

Tagen oder wöchentlich<br />

einmal in 7 aufeinanderfolgenden<br />

Wochen wiederholenden Sendungen;<br />

für Musik in Sendungen, die im Sinne<br />

dieses Absatzes mit Koeffizient 1 abzurechnen<br />

ist, erfolgt eine Kappung<br />

über 5 000 Minuten auf ein Drittel<br />

<strong>und</strong> über 10 000 Minuten auf ein<br />

Zehntel (der jeweils nach Abschnitt V<br />

Ziffer 3 gewichteten Minuten);<br />

für Musik zu Videotextprogrammen<br />

sowie für Musik zu bewegten <strong>und</strong> unbewegten<br />

Bildern vor Beginn <strong>und</strong><br />

nach Ende des regulären Programms,<br />

z. B. zum Testbild mit selbständigem<br />

Musikprogramm, zu Test-, Versuchs-<br />

<strong>und</strong> Demonstrationssendungen:<br />

die Verrechnung erfolgt ab Geschäftsjahr<br />

1992 zu einem Zehntel.<br />

Der Koeffizient 1 gilt auch für diejenige<br />

Illustrationsmusik einschließlich<br />

der Einleitungs-, Zwischen- <strong>und</strong><br />

Schlussmusik sowie Titel- <strong>und</strong> Erkennungsmusik<br />

zu regelmäßig wiederkehrenden<br />

Sendungen (im vorbezeichneten<br />

Sinne) mit Live-Charakter<br />

(z. B. Game-Shows, Talk-Shows, Spielsendungen,<br />

Gewinn- <strong>und</strong> Ratespiele u.<br />

dgl.). Die Gesamtminutensumme regelmäßig<br />

wiederkehrender Werke in<br />

Sendungen, die im vorstehenden Sinne<br />

mit Koeffizient 1 abzurechnen sind,<br />

wird folgendermaßen verrechnet:<br />

48<br />

zum Testbild mit selbständigem<br />

Musikprogramm, zu Test-,<br />

Versuchs- <strong>und</strong> Demonstrationssendungen.<br />

Koeffizient 1<br />

für Tonsignete; Pausen- <strong>und</strong> Vorlaufmusik;<br />

Einleitungs-, Zwischen- <strong>und</strong><br />

Schlussmusik (als Titel- <strong>und</strong> Erkennungsmusik<br />

z. B. zu Programmvorschauen,<br />

Tages- oder Wochenberichten<br />

<strong>und</strong> Wetterberichten) zu regelmäßig<br />

wiederkehrenden Sendungen,<br />

d. h. zu sich mindestens an 5 aufeinanderfolgenden<br />

Tagen oder wöchentlich<br />

einmal in 7 aufeinanderfolgenden<br />

Wochen wiederholenden Sendungen;<br />

für Musik in Sendungen, die im Sinne<br />

dieses Absatzes mit Koeffizient 1 abzurechnen<br />

ist, erfolgt eine Kappung<br />

der jeweils nach Abschnitt V<br />

Ziffer 3 gewichteten Minuten<br />

bei über 5 000 Minuten auf ein Drittel<br />

<strong>und</strong> bei über 10 000 Minuten auf<br />

ein Zehntel (- - -);<br />

(- - -)<br />

(- - -) für diejenige Illustrationsmusik<br />

einschließlich der Einleitungs-, Zwischen-<br />

<strong>und</strong> Schlussmusik sowie Titel-<br />

<strong>und</strong> Erkennungsmusik zu regelmäßig<br />

wiederkehrenden Sendungen (im vorbezeichneten<br />

Sinne) mit Live-Charakter<br />

(z. B. Game-Shows, Talk-Shows,<br />

Spielsendungen, Gewinn- <strong>und</strong> Ratespiele<br />

u. dgl.). (- - -) Bei Werken<br />

(- - -), die im vorstehenden Sinne mit<br />

Koeffizient 1 abzurechnen sind, erfolgt<br />

eine Kappung der jeweils<br />

nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten<br />

Minuten bei über<br />

5 000 Minuten auf ein Sechstel <strong>und</strong><br />

bei über 10 000 Minuten auf ein<br />

Zehntel.


ab Geschäftsjahr 2002: über 5 000 bis<br />

10 000 Minuten mit einem Drittel,<br />

über 10 000 Minuten mit einem<br />

Sechstel;<br />

ab Geschäftsjahr 2003: über 5 000 bis<br />

10 000 Minuten mit einem Sechstel,<br />

über 10 000 Minuten mit einem Zehntel<br />

der jeweils nach Abschnitt V Ziffer 3<br />

gewichteten Minuten.<br />

Koeffizient 1,5<br />

für Musik in Filmen gemäß § 1 i) (1)<br />

<strong>und</strong> (2) des Berechtigungsvertrages<br />

(sog. Fremdproduktionen): Die Verrechnung<br />

erfolgt ab Geschäftsjahr<br />

1999 mit Koeffizient 2;<br />

für Musik in täglichen, d. h. in der Regel<br />

an 5 Tagen pro Woche <strong>und</strong> in<br />

mehreren Wochen eines Jahres ausgestrahlten<br />

Serien (Fremdproduktionen)<br />

gilt ab Geschäftsjahr 1998 Koeffizient<br />

1,25.<br />

(- - -)<br />

Koeffizient 1,25<br />

für Musik in Filmen gemäß<br />

§ 1 i) (1) des Berechtigungsvertrages<br />

(sog. Fremdproduktionen)<br />

in täglichen, d. h. in der<br />

Regel an 5 Tagen pro Woche<br />

<strong>und</strong> in mehreren Wochen eines<br />

Jahres ausgestrahlten Serien.<br />

(- - -)<br />

Koeffizient 2<br />

für Musik in Fremdproduktionen,<br />

die nicht unter Koeffizient<br />

1,25 fällt;<br />

für Musik in Eigen- <strong>und</strong> Auftragsproduktionen<br />

gemäß § 1 i)<br />

(2) des Berechtigungsvertrages<br />

in täglichen, d. h. in der Regel<br />

an 5 Tagen pro Woche <strong>und</strong> in<br />

mehreren Wochen eines Jah-<br />

res ausgestrahlten Serien (z. B.<br />

Fernsehfilm-, Sport- <strong>und</strong> Info-<br />

Serien);<br />

für Musik zu Werbespots <strong>und</strong><br />

zu sonstigen Werbefilmen; hier<br />

erfolgt eine Kappung der jeweils<br />

nach Abschnitt V Ziffer 3<br />

gewichteten <strong>und</strong> mit Koeffi-<br />

49


Koeffizient 3<br />

für Musik, die nicht unter Koeffizient<br />

1, 1,25, 1,5 <strong>und</strong> 2 fällt;<br />

für Musik zu Werbespots; bei Werbespots<br />

<strong>und</strong> sonstigen Werbefilmen erfolgt<br />

eine Kappung über 5 000 Minuten<br />

auf ein Drittel <strong>und</strong> über 10 000<br />

Minuten auf ein Zehntel (der jeweils<br />

nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten<br />

Minuten); im Übrigen bleiben unberührt<br />

die in Abschnitt XIV mit Koeffizient<br />

1 in der Sparte FS abzurechnenden<br />

Sachverhalte (wie z. B. Tonsignete).<br />

Für Musik in täglichen, d. h. in der<br />

Regel an 5 Tagen pro Woche <strong>und</strong> in<br />

mehreren Wochen eines Jahres ausgestrahlten<br />

Serien (Eigen- <strong>und</strong> Auftragsproduktionen,<br />

z. B. Fernsehfilm-,<br />

Sport- <strong>und</strong> Info-Serien):<br />

ab Geschäftsjahr 1998 Koeffizient 2<br />

für dargestellte Musik ab Geschäftsjahr<br />

1999 Koeffizient 3,5<br />

50<br />

zient 2 multiplizierten Minuten<br />

bei über 5 000 Minuten auf ein<br />

Drittel <strong>und</strong> bei über 10 000 Minuten<br />

auf ein Zehntel; im Übrigen<br />

bleiben unberührt die<br />

in Abschnitt XIV mit Koeffizient<br />

1 in der Sparte FS abzurechnenden<br />

Sachverhalte (wie<br />

z. B. Tonsignete).<br />

Koeffizient 3<br />

für Musik, die nicht unter Koeffizient<br />

0,1, 1, 1,25, (- - -) 2 <strong>und</strong> 4 fällt.<br />

(- - -)<br />

Koeffizient 4<br />

für dargestellte Musik.


B. Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

Bisherige Fassung:<br />

V.<br />

R<strong>und</strong>funk<br />

6. Für die Sparte R gilt der Koeffi-<br />

zient 1, <strong>und</strong> für die Sparte FS finden<br />

die sich aus Abschnitt XIV Ziffer 3 der<br />

Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan<br />

für das Aufführungs- <strong>und</strong><br />

Senderecht ergebenden Koeffizienten<br />

Anwendung, bis auf die Filme gemäß<br />

Abschnitt VI der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan B.<br />

Beantragte Neufassung:<br />

V.<br />

R<strong>und</strong>funk<br />

6. Für die Sparte R gilt der Koeffi-<br />

zient 1 (- - -). Für die Sparten FS<br />

<strong>und</strong> T FS finden die sich aus Abschnitt<br />

XIV Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan<br />

für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />

ergebenden Koeffizienten mit der<br />

Maßgabe Anwendung, dass die<br />

Verrechnung insoweit, als die<br />

<strong>GEMA</strong> das Herstellungsrecht nicht<br />

an die Sender vergibt, nach Anwendung<br />

der Koeffizienten zu<br />

einem Zehntel erfolgt. Unberührt<br />

bleiben die Filme gemäß Abschnitt<br />

VI der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan B.<br />

51


52<br />

Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />

in der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 5<br />

(1) Es bestehen bei der Wertung<br />

insgesamt 6 Gruppen mit folgenden<br />

Punktzahlen <strong>und</strong> Wertungszuschlägen:<br />

Gruppe Punktzahl Wertungs-<br />

zuschlag in<br />

Wertungs-<br />

mark 2)<br />

(berechnet<br />

vom Aufkommen<br />

aus<br />

dem Aufführungs-<br />

<strong>und</strong><br />

Senderecht,<br />

<strong>und</strong> zwar<br />

100%ig in den<br />

Sparten U <strong>und</strong><br />

VK, in den<br />

Sparten R, FS<br />

<strong>und</strong> T FS (ohne<br />

Werbung) anteilig<br />

mit 50 %<br />

bei den Komponisten,<br />

54 %<br />

bei den Textdichtern<br />

<strong>und</strong><br />

53 % bei den<br />

Verlegern)<br />

Gruppe I 100 Punkte <strong>und</strong> mehr 50 %<br />

Gruppe II 80 Punkte <strong>und</strong> mehr 40 %<br />

Gruppe III 60 Punkte <strong>und</strong> mehr 30 %<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 5<br />

(1) Es bestehen bei der Wertung<br />

insgesamt 6 Gruppen mit folgenden<br />

Punktzahlen <strong>und</strong> Wertungszuschlägen:<br />

Gruppe Punktzahl Wertungs-<br />

zuschlag in<br />

Wertungs-<br />

mark 2)<br />

. . .<br />

(berechnet<br />

vom Aufkommen<br />

aus<br />

dem Aufführungs-<br />

<strong>und</strong><br />

Senderecht,<br />

<strong>und</strong> zwar<br />

100%ig in den<br />

Sparten U <strong>und</strong><br />

VK, in den<br />

Sparten R, FS<br />

<strong>und</strong> T FS<br />

(- - -) anteilig<br />

mit 50 % bei<br />

den Komponisten,<br />

54 % bei<br />

den Textdichtern<br />

<strong>und</strong> 53 %<br />

bei den Verlegern,<br />

b e i<br />

Werbung in<br />

den Sparten<br />

R, FS <strong>und</strong><br />

T FS anteilig<br />

mit 25 %<br />

bei den<br />

Komponisten,<br />

27 %<br />

bei den<br />

Textdichtern<br />

<strong>und</strong><br />

26,5 % bei<br />

den Verlegern)<br />

3)


Gruppe IV 40 Punkte <strong>und</strong> mehr 20 %<br />

Gruppe V 20 Punkte <strong>und</strong> mehr 10 %<br />

Gruppe VI 10 Punkte <strong>und</strong> mehr 5 %<br />

(2) . . .<br />

Für die Beteiligung am Wertungsverfahren<br />

ist eine Punktzahl von mindestens<br />

10 erforderlich, wobei mindestens<br />

2 Punkte in einer der Sparten<br />

U, VK, R, FS oder T FS ohne Werbung<br />

erreicht werden müssen.<br />

(5) . . .<br />

_______<br />

b) Für alle an einem Werk beteiligten<br />

<strong>GEMA</strong>-Subverleger<br />

werden insgesamt in keinem<br />

Fall mehr als 3/12, in der Sparte<br />

T FS (ohne Werbung) 1/12<br />

Verlegeranteile am Werk zugr<strong>und</strong>e<br />

gelegt. Höhere Verlagsbeteiligungen<br />

werden - bei<br />

mehreren beteiligten Verlegern<br />

im Verhältnis der Anteile<br />

- gekürzt.<br />

2) Der Wertungszuschlag stellt zunächst nur eine<br />

Verrechnungseinheit dar, aus der sich die später<br />

zu ermittelnde sogenannte Wertungsmark ergibt.<br />

Die Höhe der Wertungsmark wird errechnet aus<br />

dem Verhältnis der Verteilungssumme zu der<br />

im Rahmen des Wertungsverfahrens verfügbaren<br />

Summe.<br />

Bei Urhebern, die ihre Werke durch einen oder<br />

mehrere Zessionare der <strong>GEMA</strong> bis zum 31.5.2003<br />

zur Wahrnehmung übertragen haben, liegt der<br />

Berechnung des Wertungszuschlags das Gesamtaufkommen<br />

des Urhebers aus allen Zessionen zugr<strong>und</strong>e.<br />

. . .<br />

(2) . . .<br />

Für die Beteiligung am Wertungsverfahren<br />

ist eine Punktzahl von mindestens<br />

10 erforderlich, wobei mindestens<br />

2 Punkte in einer der Sparten<br />

U, VK, R, FS oder T FS ohne Werbung 4)<br />

erreicht werden müssen.<br />

(5) . . .<br />

_______<br />

2) . . .<br />

b) Für alle an einem Werk beteiligten<br />

<strong>GEMA</strong>-Subverleger<br />

werden insgesamt in keinem<br />

Fall mehr als 3/12, in der Sparte<br />

T FS (ohne Werbung) 5) 1/12<br />

Verlegeranteile am Werk zugr<strong>und</strong>e<br />

gelegt. Höhere Verlagsbeteiligungen<br />

werden - bei<br />

mehreren beteiligten Verlegern<br />

im Verhältnis der Anteile<br />

- gekürzt.<br />

3) Neufassung gültig für die Wertung ab<br />

Geschäftsjahr 2012. Für die Wertung<br />

bis Geschäftsjahr 2011 gilt: „(berechnet<br />

vom Aufkommen aus dem Aufführungs-<br />

<strong>und</strong> Senderecht, <strong>und</strong> zwar<br />

100 %ig in den Sparten U <strong>und</strong> VK, in<br />

den Sparten R, FS <strong>und</strong> T FS (ohne Werbung)<br />

anteilig mit 50 % bei den Komponisten,<br />

54 % bei den Textdichtern<br />

<strong>und</strong> 53 % bei den Verlegern)“.<br />

4) Zusatz „ohne Werbung“ entfällt für die<br />

Wertung ab Geschäftsjahr 2012.<br />

5) Zusatz „(ohne Werbung)“ entfällt für<br />

die Wertung ab Geschäftsjahr 2012.<br />

53


54<br />

Begründung:<br />

Die <strong>Mitglieder</strong>versammlung der <strong>GEMA</strong> hat im Jahr 2003 beschlossen, den zuvor<br />

gemäß Abschnitt XIV Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan<br />

A für alle Formen der Fernsehwerbung geltenden Koeffizienten 3 lediglich<br />

für „Werbespots (Wirtschaftswerbung)“ beizubehalten <strong>und</strong> den Koeffizienten für<br />

„Musik in sonstigen Werbefilmen“ auf den Wert 1 abzusenken. Mit Urteil vom<br />

8. Juli 2009 (Az. 2 U 4/05 Kart) hat das Kammergericht Berlin diese Differenzierung<br />

zwischen unterschiedlichen Formen der Fernsehwerbung für nichtig erklärt.<br />

Vor dem Hintergr<strong>und</strong> des Urteils des Kammergerichts haben Aufsichtsrat <strong>und</strong><br />

Vorstand mit ihrem Antrag zu Tagesordnungspunkt 28 der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

2010 einen umfangreichen Katalog aufeinander abgestimmter<br />

Änderungen des Regelwerks vorgeschlagen, um die Berücksichtigung von Werbemusiken<br />

bei der Verteilung für die Zukunft auf eine neue tragfähige Gr<strong>und</strong>lage<br />

zu stellen. Dieser Antrag von Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand, der inhaltlich mit dem<br />

vorliegend abgedruckten Änderungsantrag übereinstimmte, wurde von der <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

abgelehnt. Protokolliert wurde dagegen ein Beschluss der<br />

<strong>Mitglieder</strong>versammlung über eine modifizierte Fassung des Antrags. Diese wich<br />

von dem ursprünglichen Antrag von Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand lediglich insoweit<br />

ab, als sie eine Verrechnung von Fernsehwerbemusik mit Koeffizient 2,4<br />

(statt 2,0) <strong>und</strong> von dargestellter Musik mit Koeffizient 7 (statt 4) sowie eine Befristung<br />

aller vorgesehenen Änderungen des Regelwerks auf das Geschäftsjahr<br />

2010 (Wertung: Geschäftsjahr 2011) beinhaltete.<br />

Das Landgericht Berlin hat auf die Klage einiger <strong>Mitglieder</strong> wegen eines formalen<br />

Fehlers bei der Beschlussfassung die Nichtigkeit dieses Beschlusses der ordentlichen<br />

<strong>Mitglieder</strong>versammlung 2010 zu Tagesordnungspunkt 28 festgestellt. Anstelle<br />

der insoweit protokollierten <strong>und</strong> im Jahrbuch 2010 / 2011 abgedruckten<br />

Änderungen des Regelwerks sind daher in der vorstehend abgedruckten Synopse<br />

die für das Geschäftsjahr 2009 geltenden Regelungen als „bisherige Fassung“<br />

wiedergegeben.<br />

Der im Vorjahr protokollierte Beschluss sah lediglich eine zeitlich begrenzte Regelung<br />

für ein Geschäftsjahr vor. Es besteht daher unabhängig von der Entscheidung<br />

des Landgerichts Berlin Bedarf, die ordentliche <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

2011 erneut mit der künftigen Berücksichtigung von Werbemusiken bei der Verteilung<br />

zu befassen. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand greifen insoweit nach eingehender<br />

Prüfung ihren Vorschlag vom Vorjahr wieder auf <strong>und</strong> beantragen für die Geschäftsjahre<br />

ab 2011 (Wertung: 2012) im Einzelnen folgende Änderungen des<br />

Regelwerks:<br />

1. Änderung von Abschnitt XIV Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen zum<br />

Verteilungsplan A<br />

Fernsehwerbemusik (Musik zu Werbespots <strong>und</strong> zu sonstigen Werbefilmen)<br />

soll künftig einheitlich <strong>und</strong> unter Beibehaltung der bisherigen Kappungsgrenzen<br />

mit Koeffizient 2 abgerechnet werden. Der Koeffizient für dargestellte<br />

Musik soll von 3,5 auf 4 erhöht werden.<br />

Anlässlich dieser Änderungen der Koeffizienten soll aus Gründen der Transparenz<br />

<strong>und</strong> Übersichtlichkeit zugleich eine redaktionelle Überarbeitung von<br />

Abschnitt XIV Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan A<br />

erfolgen. Hierbei ist vorgesehen, die numerische Anordnung der Koeffizienten<br />

übersichtlicher zu gestalten, durch Zeitablauf erledigte Regelungen zu


tilgen <strong>und</strong> die Formulierung der Kappungsgrenzen klarstellend zu vereinheitlichen.<br />

Inhaltliche Änderungen sind mit diesen redaktionellen Überarbeitungen<br />

nicht verb<strong>und</strong>en.<br />

2. Änderung von Abschnitt V Ziffer 6 der Ausführungsbestimmungen zum<br />

Verteilungsplan B<br />

Beantragt wird die Bildung einer Sparte T FS-VR. Hierdurch würden künftig<br />

auch Fremdproduktionen (einschließlich Werbespots) bei der Verrechnung<br />

des auf die mechanischen Rechte entfallenden Drittels der R<strong>und</strong>funkeinnahmen<br />

berücksichtigt. Bislang werden gemäß Abschnitt V Ziffer 6 der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan B im Fernsehbereich nur die in<br />

Eigen- <strong>und</strong> Auftragsproduktionen des Fernsehens genutzten Werke berücksichtigt<br />

(Sparte FS-VR).<br />

Zu beachten ist, dass die <strong>GEMA</strong> die mechanischen Rechte für Eigen- <strong>und</strong> Auftragsproduktionen<br />

des Fernsehens einerseits <strong>und</strong> Fremdproduktionen andererseits<br />

in unterschiedlichem Umfang wahrnimmt: Während die <strong>GEMA</strong> den<br />

Sendern für Eigen- <strong>und</strong> Auftragsproduktionen das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

<strong>und</strong> das Herstellungsrecht lizenziert, vergibt sie für Fremdproduktionen<br />

(einschließlich Werbespots) lediglich das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

an die Fernsehsender. Dem trägt die beantragte Neufassung<br />

von Abschnitt V Ziffer 6 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan<br />

B dadurch Rechnung, dass die Verrechnung insoweit, als die <strong>GEMA</strong> das<br />

Herstellungsrecht nicht an die Sender vergibt, nach Anwendung der in Abschnitt<br />

XIV Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan A<br />

geregelten Koeffizienten zu einem Zehntel erfolgen soll.<br />

Die Regelung betrifft insoweit auch die Verrechnung von Musik in Sendereigenwerbung<br />

in der Sparte FS-VR: Da die <strong>GEMA</strong> auch insoweit kein Herstellungsrecht<br />

wahrnimmt, soll die Verrechnung von Musik in Sendereigenwerbung<br />

in der Sparte FS-VR künftig entsprechend der für die Sparte T FS-VR vorgesehenen<br />

Regelung ebenfalls zu einem Zehntel erfolgen.<br />

3. Änderung von § 5 der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in<br />

der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik<br />

Das Aufkommen, das die Berechtigten mit Werbemusiken in den Sparten R,<br />

FS <strong>und</strong> T FS erzielen, soll bei der Berechnung des Wertungszuschlags im<br />

Rahmen des Wertungsverfahrens in der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik künftig<br />

einheitlich mit einem Anteil berücksichtigt werden, der der Hälfte des - je<br />

nach Berufsgruppe differenzierten - Anteils entspricht, der bei der Berechnung<br />

der Wertung hinsichtlich des sonstigen Aufkommens in den genannten<br />

Sparten zugr<strong>und</strong>e gelegt wird. In diesem Zusammenhang ist der Zusatz „ohne<br />

Werbung“ mit Blick auf das in der Sparte T FS erzielte Aufkommen in allen<br />

einschlägigen Bestimmungen in § 5 der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />

in der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik zu streichen.<br />

Nach der bisherigen Fassung von § 5 (1) der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />

in der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik wird bei der Berechnung<br />

des Wertungszuschlags lediglich das in den Sparten R <strong>und</strong> FS erzielte<br />

Werbeaufkommen mit dem für die einzelnen Berufsgruppen vorgesehenen<br />

Anteil berücksichtigt. Das mit Werbemusiken in der Sparte T FS erzielte Aufkommen<br />

ist dagegen insoweit bislang nicht berücksichtigungsfähig.<br />

55


56<br />

Bei Annahme des Antrags würde sich der einheitliche Minutenwert im Aufführungsrecht-<br />

<strong>und</strong> Senderecht um ca. 3,7 % <strong>und</strong> im mechanischen Vervielfältigungs-<br />

<strong>und</strong> Verbreitungsrecht um ca. 0,2 % erhöhen. Für die in der Sparte<br />

T FS verrechnete Fernsehwerbemusik würde sich das Aufkommen insgesamt<br />

um ca. 20,0 % verringern (jeweils gerechnet auf der Gr<strong>und</strong>lage der R<strong>und</strong>funkverteilung<br />

für Geschäftsjahr 2008).<br />

VII. Anträge zum Verteilungsplan<br />

A. Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />

Allgemeine Gr<strong>und</strong>sätze<br />

24. Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Burkhard Brozat, Frank Dostal, Michael Holm, Reinhard<br />

Hömig, Edith Jeske, Tobias Künzel, Uwe Lost, Andreas Martin-Krause, Dr.<br />

Bernd Meinunger, Wolfgang Mürmann, Rudolf Müssig, Erich Offierowski, Klaus<br />

Pelizaeus, Frank Ramond, Werner Raschek, Burkhard Reichling, Michael Rötgens,<br />

Peter Schmiedel, Claudia Schorlemmer-Pentinghaus, Luigi-Gino Trovatello, Stefan<br />

Waggershausen, Hartmut Weßling, Andreas Zaron <strong>und</strong> Peter Zentner sowie die<br />

Delegierten der außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> Sven Collatz,<br />

Matthias Alban Köhler <strong>und</strong> Curt Weiner stellen zu § 4 Ziffer 2 a) der Allgemeinen<br />

Gr<strong>und</strong>sätze zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht (Jahrbuch<br />

Seite 284) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 4<br />

2. a) Soweit sich aus den Ausführungsbestimmungen<br />

<strong>und</strong> dem Anhang<br />

hierzu nichts anderes ergibt,<br />

betragen die Anteile der an einem<br />

Werk beteiligten Bezugsberechtigten,<br />

gleichviel, ob es sich um Alt-<br />

oder andere Rechte handelt:<br />

Am Werk Beteiligte Anteile:<br />

A. Komponist ........... 12/12<br />

B. Komponist ........... 8/12<br />

Textdichter .......... 4/12<br />

C. Komponist ........... 11/12 (10/12)<br />

Bearbeiter 2) .......... 1/12 (2/12)<br />

2. a) . . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 4


Am Werk Beteiligte Anteile:<br />

D. Komponist ........... 7/12 (6/12)<br />

Bearbeiter 2) ......... 1/12 (2/12)<br />

Textdichter .......... 4/12<br />

E. Komponist ........... 8/12<br />

Verleger ............... 4/12<br />

F. Komponist ........... 5/12<br />

Textdichter .......... 3/12<br />

Verleger ............... 4/12<br />

G. Komponist ........... 7/12 (6/12)<br />

Bearbeiter 2) ......... 1/12 (2/12)<br />

Verleger ............... 4/12<br />

H. Komponist ........... 4/12<br />

Bearbeiter 2) ......... 1/12 (2/12)<br />

Textdichter .......... 3/12<br />

Verleger ............... 4/12 (3/12)<br />

________<br />

2) Bei Originalwerken, die in den Musikverwertungsgebieten<br />

U, VK, U-K, R, E, FS <strong>und</strong> M zur<br />

Aufführung gelangen, beträgt der Bearbeiteranteil<br />

für Werke der Gruppe 12 = 1/12, für<br />

Werke der Gruppen ab 24 = 2/12. Für Bear-<br />

. . .<br />

Bei Werken, die ab dem<br />

1.1.2012 bei der <strong>GEMA</strong> angemeldet<br />

werden, betragen die<br />

Anteile der an einem Werk<br />

beteiligten Bezugsberechtigten:<br />

Am Werk Beteiligte Anteile:<br />

A. Komponist ... 12/12<br />

B. Komponist ... 12/24<br />

Textdichter .. 12/24<br />

C. Komponist ... 11/12 (10/12)<br />

Bearbeiter 2) . 1/12 (2/12)<br />

D. Komponist ... 11/24 (10/24)<br />

Bearbeiter 2) . 2/24 (4/24)<br />

Textdichter .. 11/24 (10/24)<br />

E. Komponist ... 8/12<br />

Verleger ...... 4/12<br />

F. Komponist ... 8/24<br />

Textdichter .. 8/24<br />

Verleger ...... 8/24<br />

G. Komponist ... 7/12 (6/12)<br />

Bearbeiter 2) . 1/12 (2/12)<br />

Verleger ...... 4/12<br />

H. Komponist ... 7/24<br />

Bearbeiter 2) . 2/24 (4/24)<br />

Textdichter .. 7/24<br />

Verleger ...... 8/24 (6/24)<br />

________<br />

2) . . .<br />

57


eitungen, die lediglich aus einer Umschreibung<br />

einer bereits vorhandenen Stimme für<br />

ein anderes Instrument bestehen, kann keine<br />

Beteiligung beansprucht werden.<br />

58<br />

. . .<br />

Begründung:<br />

Im mechanischen Recht werden Musik <strong>und</strong> Text seit langem gleich beteiligt. Die<br />

ungleiche Beteiligung im Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht ist ein Relikt aus Zeiten,<br />

in denen häufig live <strong>und</strong> im R<strong>und</strong>funk instrumentale Versionen von Werken aufgeführt<br />

/ gesendet wurden. Dies ist, von Ausnahmen abgesehen, schon <strong>sehr</strong> lange<br />

nicht mehr der Fall. Der Text ist ein integraler Bestandteil des Werkes. Das Gebot<br />

der Gleichbehandlung <strong>und</strong> Fairness gebietet endlich auch die tatsächliche<br />

gr<strong>und</strong>sätzliche Gleichbeteiligung des Textes bei Aufführung <strong>und</strong> Sendung. In Fällen,<br />

die andere Schlüssel nahelegen, bleibt den Urhebern ja deren freie Vereinbarkeit.<br />

25. Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Burkhard Brozat, Frank Dostal, Michael Holm,<br />

Reinhard Hömig, Edith Jeske, Tobias Künzel, Uwe Lost, Andreas Martin-Krause,<br />

Dr. Bernd Meinunger, Wolfgang Mürmann, Rudolf Müssig, Erich Offierowski,<br />

Klaus Pelizaeus, Frank Ramond, Werner Raschek, Burkhard Reichling, Michael<br />

Rötgens, Peter Schmiedel, Claudia Schorlemmer-Pentinghaus, Maya Singh, Luigi-<br />

Gino Trovatello, Stefan Waggershausen, Hans-Ulrich Weigel, Hartmut Weßling,<br />

Andreas Zaron <strong>und</strong> Peter Zentner sowie die Delegierten der außerordentlichen<br />

<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> Sven Collatz, Matthias Alban Köhler <strong>und</strong> Curt<br />

Weiner stellen zu § 4 Ziffer 2 b) der Allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze zum Verteilungsplan<br />

für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht (Jahrbuch Seite 285) den nachstehend<br />

abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 4<br />

2. b) Für Werke der Unterhaltungsmusik<br />

nach Abschnitt XI Ziffer 1 <strong>und</strong><br />

3 a) des Verteilungsplans, die bei der<br />

<strong>GEMA</strong> ab dem 1.1.1996 angemeldet<br />

werden, gilt hinsichtlich der Anteile<br />

der gr<strong>und</strong>sätzlich gleichberechtigten<br />

Urheber die freie Vereinbarkeit des<br />

Verteilungsschlüssels zwischen den<br />

berechtigten Urhebern. Der hierbei<br />

festgelegte Schlüssel muss von allen<br />

berechtigten Urhebern bei der Erstanmeldung<br />

des Werkes durch Unterschrift<br />

bestätigt werden.<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 4<br />

2. b) Für Werke der Unterhaltungsmusik<br />

nach Abschnitt XI Ziffer 1 <strong>und</strong><br />

3 a) des Verteilungsplans, die bei der<br />

<strong>GEMA</strong> ab dem 1.1.2012 angemeldet<br />

werden, sind Musik <strong>und</strong> Text<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich gleichberechtigt<br />

<strong>und</strong> erhalten gr<strong>und</strong>sätzlich auch<br />

im Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />

gleich große Anteile; es<br />

steht den berechtigten Urhebern<br />

eines Werkes jedoch zu,<br />

den Verteilungsschlüssel zwischeneinander<br />

frei zu vereinba-


Für Werke, bei denen Musik <strong>und</strong> Text<br />

von einem Urheber allein geschaffen<br />

wurden, besteht die Möglichkeit der<br />

Gleichstellung der Anteile für Musik<br />

<strong>und</strong> Text.<br />

Der aufgr<strong>und</strong> freier Vereinbarung<br />

festgelegte Schlüssel gilt für alle Sparten<br />

des Aufführungs- <strong>und</strong> Senderechts.<br />

Kommt es zu keiner solchen Vereinbarung,<br />

gilt der bisherige Verteilungsschlüssel.<br />

ren. Der hierbei festgelegte Schlüssel<br />

muss von allen berechtigten Urhebern<br />

bei der Erstanmeldung des Werkes<br />

durch Unterschrift bestätigt werden.<br />

. . .<br />

. . .<br />

. . .<br />

Begründung:<br />

Die 1996 eingeführte Formulierung der „gr<strong>und</strong>sätzlich gleichberechtigten Urheber“<br />

hat eindeutig leider nicht die gewünschte Wirkung. Die Mehrzahl der Anmeldungen<br />

erfolgt zum bisherigen, ungleichen Schlüssel zugunsten der Komponisten.<br />

Gr<strong>und</strong> hierfür ist nicht die Entscheidung der Textdichter für ihre eigene<br />

Ungleichbehandlung, sondern meist ihre geringere Durchsetzungskraft in den<br />

Konstellationen der Zusammenarbeit. In vielen Fällen liegt es auch an der Unachtsamkeit<br />

der Beteiligten. Das Gebot der Gleichbehandlung <strong>und</strong> Fairness gebietet<br />

endlich auch die tatsächliche Gleichbeteiligung des Textes bei Aufführung<br />

<strong>und</strong> Sendung. In Fällen, die andere Schlüssel nahelegen, bleibt den Urhebern ja<br />

deren freie Vereinbarkeit.<br />

59


26. Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Burkhard Brozat, Frank Dostal, Michael Holm,<br />

Reinhard Hömig, Edith Jeske, Tobias Künzel, Uwe Lost, Andreas Martin-Krause,<br />

Dr. Bernd Meinunger, Wolfgang Mürmann, Rudolf Müssig, Erich Offierowski,<br />

Klaus Pelizaeus, Frank Ramond, Werner Raschek, Burkhard Reichling, Michael<br />

Rötgens, Peter Schmiedel, Claudia Schorlemmer-Pentinghaus, Maya Singh, Luigi-<br />

Gino Trovatello, Stefan Waggershausen, Hans-Ulrich Weigel, Hartmut Weßling,<br />

Andreas Zaron <strong>und</strong> Peter Zentner sowie die Delegierten der außerordentlichen<br />

<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> Sven Collatz, Matthias Alban Köhler <strong>und</strong> Curt<br />

Weiner stellen zu § 4 Ziffer 2 b) Absatz 4 der Allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze zum Verteilungsplan<br />

für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht (Jahrbuch Seite 285) den<br />

nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

60<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 4<br />

2. b) Für Werke der Unterhaltungsmusik<br />

nach Abschnitt XI Ziffer 1 <strong>und</strong><br />

3 a) des Verteilungsplans, die bei der<br />

<strong>GEMA</strong> ab dem 1.1.1996 angemeldet<br />

werden, gilt hinsichtlich der Anteile<br />

der gr<strong>und</strong>sätzlich gleichberechtigten<br />

Urheber die freie Vereinbarkeit des<br />

Verteilungsschlüssels zwischen den<br />

berechtigten Urhebern. Der hierbei<br />

festgelegte Schlüssel muss von allen<br />

berechtigten Urhebern bei der Erstanmeldung<br />

des Werkes durch Unterschrift<br />

bestätigt werden.<br />

Für Werke, bei denen Musik <strong>und</strong> Text<br />

von einem Urheber allein geschaffen<br />

wurden, besteht die Möglichkeit der<br />

Gleichstellung der Anteile für Musik<br />

<strong>und</strong> Text.<br />

Der aufgr<strong>und</strong> freier Vereinbarung<br />

festgelegte Schlüssel gilt für alle Sparten<br />

des Aufführungs- <strong>und</strong> Senderechts.<br />

Kommt es zu keiner solchen Vereinbarung,<br />

gilt der bisherige Verteilungsschlüssel.<br />

2. b) . . .<br />

. . .<br />

. . .<br />

(- - -)<br />

Begründung:<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 4<br />

Die 1996 eingeführte Formulierung der „gr<strong>und</strong>sätzlich gleichberechtigten Urheber“<br />

hat eindeutig leider nicht die gewünschte Wirkung. Die Mehrzahl der Anmeldungen<br />

erfolgt zum bisherigen, ungleichen Schlüssel zugunsten der Komponisten.<br />

Gr<strong>und</strong> hierfür ist nicht die Entscheidung der Textdichter für ihre eigene


Ungleichbehandlung, sondern meist ihre geringere Durchsetzungskraft in den<br />

Konstellationen der Zusammenarbeit. In vielen Fällen liegt es auch an der Unachtsamkeit<br />

der Beteiligten. Das Gebot der Gleichbehandlung <strong>und</strong> Fairness gebietet<br />

endlich auch die tatsächliche Gleichbeteiligung des Textes bei Aufführung<br />

<strong>und</strong> Sendung. Der vorliegende Satz bevorteilt die Komponisten in unsolidarischer<br />

Art <strong>und</strong> Weise <strong>und</strong> muss darum in Solidarität gestrichen werden. In Fällen, die<br />

andere Schlüssel nahelegen, bleibt den Urhebern ja deren freie Vereinbarkeit.<br />

27. Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Burkhard Brozat, Frank Dostal, Michael Holm, Reinhard<br />

Hömig, Edith Jeske, Tobias Künzel, Uwe Lost, Andreas Martin-Krause,<br />

Dr. Bernd Meinunger, Wolfgang Mürmann, Rudolf Müssig, Erich Offierowski,<br />

Klaus Pelizaeus, Frank Ramond, Werner Raschek, Burkhard Reichling, Michael<br />

Rötgens, Peter Schmiedel, Claudia Schorlemmer-Pentinghaus, Maya Singh, Luigi-<br />

Gino Trovatello, Stefan Waggershausen, Hans-Ulrich Weigel, Hartmut Weßling,<br />

Andreas Zaron <strong>und</strong> Peter Zentner sowie die Delegierten der außerordentlichen<br />

<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> Sven Collatz, Matthias Alban Köhler <strong>und</strong> Curt<br />

Weiner stellen zu § 4 Ziffer 2 b) Absatz 4 der Allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze zum Verteilungsplan<br />

für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht (Jahrbuch Seite 285) den<br />

nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 4<br />

2. b) Für Werke der Unterhaltungsmusik<br />

nach Abschnitt XI Ziffer 1 <strong>und</strong><br />

3 a) des Verteilungsplans, die bei der<br />

<strong>GEMA</strong> ab dem 1.1.1996 angemeldet<br />

werden, gilt hinsichtlich der Anteile<br />

der gr<strong>und</strong>sätzlich gleichberechtigten<br />

Urheber die freie Vereinbarkeit des<br />

Verteilungsschlüssels zwischen den<br />

berechtigten Urhebern. Der hierbei<br />

festgelegte Schlüssel muss von allen<br />

berechtigten Urhebern bei der Erstanmeldung<br />

des Werkes durch Unterschrift<br />

bestätigt werden.<br />

Für Werke, bei denen Musik <strong>und</strong> Text<br />

von einem Urheber allein geschaffen<br />

wurden, besteht die Möglichkeit der<br />

Gleichstellung der Anteile für Musik<br />

<strong>und</strong> Text.<br />

Der aufgr<strong>und</strong> freier Vereinbarung<br />

festgelegte Schlüssel gilt für alle Sparten<br />

des Aufführungs- <strong>und</strong> Senderechts.<br />

2. b) . . .<br />

. . .<br />

. . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 4<br />

61


Kommt es zu keiner solchen Vereinbarung,<br />

gilt der bisherige Verteilungsschlüssel.<br />

62<br />

Begründung:<br />

Für Werke der Unterhaltungsmusik<br />

nach Abschnitt XI Ziffer 1<br />

<strong>und</strong> 3 a) des Verteilungsplans,<br />

die vor dem 1.1.2012 angemeldet<br />

worden sind, kann auch im<br />

Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />

die Gleichbeteiligung oder eine<br />

andere Beteiligung als durch<br />

den bisherigen Verteilungsschlüssel<br />

nachträglich erwirkt<br />

werden, indem alle jeweils beteiligten<br />

Urheber der <strong>GEMA</strong><br />

dies schriftlich mitteilen. Der<br />

hierbei festgelegte Schlüssel<br />

muss von allen berechtigten<br />

Urhebern bei der Einreichung<br />

des Formulars „Mitteilung über<br />

eine Veränderung an einem<br />

Werk“ durch Unterschrift bestätigt<br />

werden.<br />

Dies versteht sich eigentlich von selbst, ist also nur „redaktionell“ <strong>und</strong> zur Vermeidung<br />

von Unklarheit ratsam.<br />

28. Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Burkhard Brozat, Frank Dostal, Reinhard Hömig,<br />

Edith Jeske, Uwe Lost, Andreas Martin-Krause, Dr. Bernd Meinunger, Wolfgang<br />

Mürmann, Rudolf Müssig, Erich Offierowski, Klaus Pelizaeus, Frank Ramond,<br />

Werner Raschek, Burkhard Reichling, Michael Rötgens, Peter Schmiedel, Luigi-<br />

Gino Trovatello, Stefan Waggershausen, Hans-Ulrich Weigel, Hartmut Weßling,<br />

Andreas Zaron <strong>und</strong> Peter Zentner sowie die Delegierten der außerordentlichen<br />

<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> Sven Collatz, Matthias Alban Köhler <strong>und</strong> Curt<br />

Weiner stellen zu § 4 Ziffer 10 der Allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze zum Verteilungsplan<br />

für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht (Jahrbuch Seite 286) den nachstehend abgedruckten<br />

Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 4<br />

10. Soweit der Werkausschuss textierte<br />

Werke der U-Musik, die auf Antrag<br />

unter Abschnitt XI Ziffer 3 a) oder Ziffer<br />

3 b) eingestuft worden sind, als<br />

10. . . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 4


gleichrangig in Musik <strong>und</strong> Text ansieht,<br />

ändern sich mit Wirkung vom<br />

1. Januar 1982 die Anteile von Komponisten<br />

<strong>und</strong> Textdichtern in Ziffer 2<br />

wie folgt:<br />

B. Komponist ........... 6/12<br />

Textdichter .......... 6/12<br />

D. Komponist ........... 6/12 (5/12)<br />

Bearbeiter 3) ......... 1/12 (2/12)<br />

Textdichter .......... 5/12<br />

F. Komponist ........... 4/12<br />

Textdichter .......... 4/12<br />

Verleger ............... 4/12<br />

Gegen die Entscheidung des Werkausschusses<br />

kann Einspruch gemäß<br />

§ 6 der Geschäftsordnung für den<br />

Werkausschuss eingelegt werden.<br />

________<br />

3) Bei Originalwerken, die in den Musikverwertungsgebieten<br />

U, VK, U-K, R, E, FS <strong>und</strong> M zur<br />

Aufführung gelangen, beträgt der Bearbeiteranteil<br />

für Werke der Gruppe 12 = 1/12, für<br />

Werke der Gruppen ab 24 = 2/12. Für Bearbeitungen,<br />

die lediglich aus einer Umschreibung<br />

einer bereits vorhandenen Stimme für<br />

ein anderes Instrument bestehen, kann keine<br />

Beteiligung beansprucht werden.<br />

. . .<br />

Bei Werken, die ab dem 1.1.2012<br />

bei der <strong>GEMA</strong> angemeldet werden,<br />

betragen die Anteile der<br />

an einem Werk beteiligten Bezugsberechtigten:<br />

. . .<br />

B. Komponist ..... 6/12<br />

Textdichter .... 6/12<br />

D. Komponist .... 11/24 (10/24)<br />

Bearbeiter 3) . 2/24 (4/24)<br />

Textdichter ... 11/24 (10/24)<br />

F. Komponist ..... 4/12<br />

Textdichter .... 4/12<br />

Verleger ........ 4/12<br />

________<br />

3) . . .<br />

Begründung:<br />

Dass just in der Verteilungsplanregelung, die zum Schaffen besonders anspruchsvoller<br />

Texte Anreiz bieten sollte, eine tonsetzerische Arbeitsleistung ausgerechnet<br />

den Anteil des Textdichters schmälern soll, ist nicht einsehbar. Bei<br />

gr<strong>und</strong>sätzlichem tatsächlichem Wegfall der Ungleichbeteiligung der Textdichter<br />

im Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht sollte dieser Abschnitt 10 gestrichen werden.<br />

63


29. Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Tobias Becker, Okko Bekker, Martin Böttcher, Stefan<br />

Döring, Ludwig Eckmann, Fab Squad Publishing Matthias Bröckel e. K., Felix Musikverlag<br />

<strong>und</strong> Produktion Andreas Wöber e. K., GLM Musikverlag e. K., Andreas<br />

Grimm, Harald Gutowski, Stefan Hansen, Bernd Hasel, Oliver Heuss, Will-Bertolt<br />

Hirsch, International Music Consulting GmbH, Oliver Kels, Philipp Fabian Kölmel,<br />

Marcus Loeber, Werner Meier-Sarholz, Frederikus Theodorus Mestrini, Hansgeorg<br />

Meuser, Andreas Moisa, Maximilian Olowinsky, Andreas Schäfer, Andreas<br />

Schilling, Peter Schirmann, Dieter Schleip, Songs United Publishing Jörg Fukking<br />

Musikverlag e. K., Grant Edwin Stevens, Stefan Stoppok, Dr. Raphael Dominique<br />

Thöne, Wolfgang Vetter-Lohre, Andreas Weidinger, Wertach Musikverlag GmbH<br />

<strong>und</strong> Helmut Zerlett sowie die Delegierten der außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen<br />

<strong>Mitglieder</strong> Elbmusikverlag Inh. Thomas Ritter, Kommunikation <strong>und</strong><br />

Musik Stephan Benn sowie Norbert Stammberger stellen zu § 1 Ziffer 4 a) der<br />

Allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />

(Jahrbuch Seite 283) <strong>und</strong> § 1 Ziffer 2 der Allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze zum<br />

Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht (Jahrbuch Seite 322)<br />

den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

64<br />

A. Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 1<br />

4. a) Es werden aufgr<strong>und</strong> der Gegenseitigkeitsverträge<br />

jeweils 10 % von<br />

der Verteilungssumme für soziale <strong>und</strong><br />

kulturelle Zwecke bereitgestellt. Soweit<br />

Zinserträge, Aufnahme- sowie<br />

Verwaltungsgebühren, Konventionalstrafen<br />

<strong>und</strong> andere unverteilbare Beträge<br />

anfallen, werden sie gleichen<br />

Zwecken zugeführt.<br />

Allgemeine Gr<strong>und</strong>sätze<br />

4. a) . . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 1<br />

Hiervon ausgenommen sind<br />

Entgelte <strong>und</strong> Beträge, die der<br />

<strong>GEMA</strong> aufgr<strong>und</strong> der Aktivi-<br />

tät ihres Verwaltungsapparates<br />

zur Durchführung von Verwaltungs-<br />

<strong>und</strong> Inkassoleistungen<br />

von Dritten (Kostenersatzleistungen)<br />

zufließen; diese werden<br />

nach einem Abzug in Höhe<br />

von 10 % zugunsten der sozialen<br />

<strong>und</strong> kulturellen Aufgaben<br />

der <strong>GEMA</strong> unmittelbar zur Deckung<br />

der Personal- <strong>und</strong> Sach-


In Erfüllung des sozialen Zweckes geschieht<br />

dies zugunsten der <strong>GEMA</strong>-<br />

Sozialkasse <strong>und</strong> der Alterssicherung.<br />

Im Übrigen werden die Mittel im Rahmen<br />

der verschiedenen Wertungs-<br />

<strong>und</strong> Schätzungsverfahren verteilt. Das<br />

Beteiligungsverhältnis wird von Vorstand<br />

<strong>und</strong> Aufsichtsrat einvernehmlich<br />

festgelegt.<br />

kosten der <strong>GEMA</strong>-Verwaltung<br />

<strong>und</strong> damit zur Senkung des allgemeinen<br />

Kostensatzes verwendet.<br />

Diese Einnahmen <strong>und</strong><br />

Ausgaben sind im Geschäftsbericht<br />

nachvollziehbar aufzuführen.<br />

In Erfüllung des sozialen Zweckes geschieht<br />

dies vorrangig zugunsten<br />

der <strong>GEMA</strong>-Sozialkasse <strong>und</strong> der Alterssicherung.<br />

Im Übrigen werden die<br />

Mittel im Rahmen der verschiedenen<br />

Wertungs- <strong>und</strong> Schätzungsverfahren<br />

verteilt. Das Beteiligungsverhältnis<br />

sowie die Mittelverwendung<br />

wird von Vorstand <strong>und</strong> Aufsichtsrat<br />

einvernehmlich festgelegt.<br />

B. Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 1<br />

2. Zinserträge, Aufnahme- sowie Verwaltungsgebühren,Konventionalstrafen<br />

<strong>und</strong> andere unverteilbare Beträge<br />

werden für soziale <strong>und</strong> kulturelle<br />

Zwecke bereitgestellt.<br />

In Erfüllung des sozialen Zweckes geschieht<br />

dies zugunsten der <strong>GEMA</strong>-<br />

Sozialkasse <strong>und</strong> der Alterssicherung.<br />

Im Übrigen werden die Mittel im Rahmen<br />

der verschiedenen Wertungs-<br />

<strong>und</strong> Schätzungsverfahren verteilt. Das<br />

Beteiligungsverhältnis wird von Vorstand<br />

<strong>und</strong> Aufsichtsrat einvernehmlich<br />

festgelegt.<br />

Allgemeine Gr<strong>und</strong>sätze<br />

2. . . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 1<br />

Hiervon ausgenommen sind Ent-<br />

gelte <strong>und</strong> Beträge, die der<br />

<strong>GEMA</strong> aufgr<strong>und</strong> der Aktivität<br />

ihres Verwaltungsapparates zur<br />

Durchführung von Verwaltungs-<br />

<strong>und</strong> Inkassoleistungen von<br />

Dritten (Kostenersatzleistungen)<br />

zufließen; diese werden nach<br />

einem Abzug in Höhe von 10 %<br />

zugunsten der sozialen <strong>und</strong><br />

kulturellen Aufgaben der <strong>GEMA</strong><br />

unmittelbar zur Deckung der<br />

Personal- <strong>und</strong> Sachkosten der<br />

<strong>GEMA</strong>-Verwaltung <strong>und</strong> damit<br />

zur Senkung des allgemeinen<br />

Kostensatzes verwendet. Diese<br />

65


66<br />

Begründung:<br />

Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben sind<br />

im Geschäftsbericht nachvollziehbar<br />

aufzuführen.<br />

In Erfüllung des sozialen Zweckes geschieht<br />

dies vorrangig zugunsten<br />

der <strong>GEMA</strong>-Sozialkasse <strong>und</strong> der Alterssicherung.<br />

Im Übrigen werden die<br />

Mittel im Rahmen der verschiedenen<br />

Wertungs- <strong>und</strong> Schätzungsverfahren<br />

verteilt. Das Beteiligungsverhältnis<br />

sowie die Mittelverwendung<br />

wird von Vorstand <strong>und</strong> Aufsichtsrat<br />

einvernehmlich festgelegt.<br />

Die <strong>GEMA</strong> verfügt von allen deutschen Verwertungsgesellschaften über die<br />

größte Verwaltung. Sie ist insbesondere mit ihren Bezirksdirektionen <strong>und</strong> Außendienstmitarbeitern<br />

in Deutschland quasi flächendeckend präsent <strong>und</strong> überwacht<br />

die Nutzung der Rechte ihrer <strong>Mitglieder</strong>.<br />

Auf diese gut organisierte <strong>und</strong> effektive Verwaltung greifen andere Verwertungsgesellschaften<br />

<strong>und</strong> Organisationen gerne zurück.<br />

Traditionell findet dies insbesondere in der Zusammenarbeit der deutschen Verwertungsgesellschaften<br />

statt. So hat die <strong>GEMA</strong> beispielsweise die Geschäftsführung<br />

der ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte), ZVV (Zentralstelle<br />

für Videovermietung), Arbeitsgemeinschaft DRAMA (gemeinsam mit der VG<br />

WORT) übernommen <strong>und</strong> führt das Inkasso für die GVL (Gesellschaft zur Verwertung<br />

von Leistungsschutzrechten), die Inkassostelle Kabelweitersendung, VG<br />

WORT, VG Bild-Kunst, AGICOA, VFF, VGF, GÜFA (ARGE Kabel) sowie die VG Musikedition<br />

durch.<br />

In letzter Zeit sind hierzu die CELAS GmbH sowie die PAECOL GmbH getreten.<br />

Auch diese greifen zur Erbringung ihrer Leistungen auf Mitarbeiter der <strong>GEMA</strong> zurück.<br />

Diese Gestellung von Mitarbeitern <strong>und</strong> Ressourcen erfolgt durch die <strong>GEMA</strong><br />

selbstverständlich nicht kostenfrei, sondern sie erhält einen pauschalierten Kostenersatz<br />

oder berechnet einen Anteil an den für Dritte vereinnahmten Entgelten<br />

zur Erstattung der ihr in Erfüllung der Aufgaben Dritter entstandenen Kosten.<br />

Diese sog. Kostenersatzleistungen werden von der <strong>GEMA</strong> nach § 1 Nr. 4 a) des<br />

Verteilungsplanes A sowie § 1 Nr. 2 des Verteilungsplanes B jedoch nicht zur Deckung<br />

der ihr entstehenden Personal-, Sach- oder Raumkosten eingesetzt sondern<br />

als unverteilbare Beträge, wie Zinserträge oder Konventionalstrafen, der<br />

Verteilung im Rahmen der diversen Wertungs- <strong>und</strong> Schätzungsverfahren zugeführt.<br />

Im Zuge der Verbesserung von Verteilungsgerechtigkeit <strong>und</strong> Transparenz der<br />

<strong>GEMA</strong> ist dies nicht länger hinnehmbar. Durch die Verwendung dieser von der


<strong>GEMA</strong> zur Deckung der ihr entstehenden Verwaltungskosten im Rahmen der<br />

Verteilung der diversen Wertungs- <strong>und</strong> Schätzungsverfahren werden diese Beträge<br />

ausschließlich anteilig den <strong>Mitglieder</strong>n der <strong>GEMA</strong> zugeführt, die an diesen<br />

Verfahren tatsächlich teilnehmen.<br />

Mit den Kosten der <strong>GEMA</strong>-Verwaltung werden indes alle <strong>Mitglieder</strong> der <strong>GEMA</strong><br />

durch den Abzug der Kosten der <strong>GEMA</strong>-Verwaltung vor Ermittlung der Verteilungssumme<br />

belastet.<br />

Von den Kostenersatzleistungen <strong>und</strong> den daraus resultierenden Ausschüttungen<br />

in den diversen Wertungs- <strong>und</strong> Schätzungsverfahren profitiert dann nur ein zahlenmäßig<br />

geringer Teil der <strong>GEMA</strong>-<strong>Mitglieder</strong>.<br />

Durch die vorgeschlagene Änderung soll diese Praxis verändert werden <strong>und</strong> die<br />

der <strong>GEMA</strong> als Kostenersatzleistung zufließenden Beträge überwiegend zur Deckung<br />

der Kosten der <strong>GEMA</strong>-Verwaltung verwendet werden <strong>und</strong> durch die hierdurch<br />

eintretende Verringerung der durch alle <strong>Mitglieder</strong> der <strong>GEMA</strong> zu tragenden<br />

Kosten eine Anhebung der Verteilungssumme insgesamt erreicht werden.<br />

10 % der der <strong>GEMA</strong> zufließenden Beträge sollen direkt den sozialen <strong>und</strong> kulturellen<br />

Aufgaben der <strong>GEMA</strong> zukommen, wobei dies vorrangig zugunsten der <strong>GEMA</strong>-<br />

Sozialkasse <strong>und</strong> der Alterssicherung erfolgen soll. Durch die Öffnung der Zweckbindung<br />

der Mittelverwendung wird dem Aufsichtsrat sowie dem Vorstand der<br />

<strong>GEMA</strong> eine größere Flexibilität im Hinblick auf die konkrete Verteilung des<br />

10%igen Anteils für soziale <strong>und</strong> kulturelle Aufgaben gegeben. Neben der Verwendung<br />

im Rahmen der <strong>GEMA</strong>-Sozialkasse <strong>und</strong> Alterssicherung wären auch die<br />

Förderung von Nachwuchsarbeit oder allgemein kulturellen Zwecken denkbar.<br />

Dies soll jedoch im Einzelfall in die Disposition der Entscheidung von Aufsichtsrat<br />

<strong>und</strong> Vorstand der <strong>GEMA</strong> gestellt werden.<br />

Zur Erzielung einer verbesserten Transparenz sollen die Kostenersatzleistungen<br />

sowie deren konkrete Verteilung in den Geschäftsbericht der <strong>GEMA</strong> aufgenommen<br />

werden.<br />

A. Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />

Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />

30. Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Amboss Film + Musik e. K., Cornelia Bartzsch, Tobias<br />

Becker, Martin Böttcher, Michael Alexander Braunschmid, Prof. Stephan Diez,<br />

Stefan Döring,Ludwig Eckmann, Fab Squad Publishing Matthias Bröckel e. K., Felix<br />

Musikverlag <strong>und</strong> Produktion Andreas Wöber e. K., GLM Musikverlag e. K., Nikolaus<br />

Glowna, Andreas Grimm, John Alistair Groves, Bernd Hasel, Oliver Heuss,<br />

Will-Bertolt Hirsch, International Music Consulting GmbH, Steffen Kahles, Oliver<br />

Kels, Thomas Kisser, Oliver Klenk, Philipp Fabian Kölmel, Andreas Koslik, Dr.<br />

Anselm Kreuzer, Marcus Loeber, Andreas Lucas, Werner Meier-Sarholz, Frederikus<br />

Theodorus Mestrini, Hansgeorg Meuser, Andreas Moisa, Sebastian Neuhaus,<br />

New House Music Musikverlag KG, Maximilian Olowinsky, Thomas Osterhoff,<br />

67


Peter Riese, Christoph Rinnert, Edition Roland Musikverlag Dr. Sabine Meier e. K.,<br />

Andreas Rudroff, Andreas Schäfer, Reinhard Schaub, Andreas Schilling, Peter<br />

Schirmann, Dieter Schleip, Rainer Schwitalla, Songs United Publishing Jörg<br />

Fukking Musikverlag e. K., Martin Albert Sponticcia, Grant Edwin Stevens, Stefan<br />

Stoppok, Werner Theisen, Wolfgang Vetter-Lohre, Andreas Weidinger, Olaf<br />

Weitzl, Wertach Musikverlag GmbH, Christian Wildermuth <strong>und</strong> Helmut Zerlett<br />

sowie die Delegierten der außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong><br />

Elbmusikverlag Inh. Thomas Ritter, Kommunikation <strong>und</strong> Musik Stephan Benn<br />

sowie Norbert Stammberger stellen zu Abschnitt I Ziffer 1 Absatz 3 der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />

(Jahrbuch Seite 288) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

68<br />

Bisherige Fassung:<br />

I.<br />

Anmeldung <strong>und</strong> Registrierung der<br />

Werke<br />

1. . . .<br />

Rechtzeitig ist eine Anmeldung dann,<br />

wenn sie bei Abrechnung für die Zeit<br />

vom 1. Januar bis 30. Juni bis zum<br />

1. September des laufenden Jahres,<br />

für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember<br />

bis zum 1. März des darauffolgenden<br />

Jahres <strong>und</strong> bei Abrechnungen<br />

für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember<br />

bis zum 1. November des laufenden<br />

Jahres eingeht.<br />

Beantragte Neufassung:<br />

I.<br />

Anmeldung <strong>und</strong> Registrierung der<br />

Werke<br />

1. . . .<br />

Begründung:<br />

Rechtzeitig ist eine Anmeldung dann,<br />

wenn sie bei Abrechnung für die Zeit<br />

vom 1. Januar bis 30. Juni bis zum<br />

1. September des laufenden Jahres,<br />

für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember<br />

bis zum 1. März des darauffolgenden<br />

Jahres <strong>und</strong> bei Abrechnungen<br />

für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember<br />

bis zum 31. Januar des folgenden<br />

Jahres eingeht.<br />

Nach der bisherigen Regelung können an der Verteilung, die zum 1. April bzw.<br />

1. Juli des Folgejahres stattfindet, nur Werke teilhaben, für die bis zum 1. November<br />

des abzurechnenden Jahres eine Werkanmeldung bei der <strong>GEMA</strong> vorliegt.<br />

Diese Abrechnungen „für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember“ betreffen die<br />

Nutzung von Werken in den Bereichen des Aufführungs- <strong>und</strong> Senderechtes.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der besonderen Situation im Bereich der Auftragskompositionen von<br />

Film- <strong>und</strong> Medienmusik ist es für diese Werke jedoch geradezu typisch, dass sie<br />

erst im Laufe der Endproduktion einer audiovisuellen Produktion geschaffen werden.<br />

Werke zu audiovisuellen Produktionen, die in den letzten beiden Kalendermonaten<br />

eines Jahres fertig gestellt <strong>und</strong> auch bereits genutzt werden, sind daher<br />

vor dem bisherigen Stichtag am 1. November regelmäßig noch nicht geschaffen<br />

<strong>und</strong> folglich auch noch nicht angemeldet. Von der für das Folgejahr anstehenden<br />

Ausschüttung sind diese Werke folglich ausgeschlossen. Die Nachverfolgung <strong>und</strong><br />

Kontrolle der korrekten Anmeldung <strong>und</strong> Lizenzierung der audiovisuellen Produktion<br />

wird damit erschwert; die Ausschüttung der dem Urheber zustehenden angemessenen<br />

Vergütung unnötig verzögert.


Da der Verwaltung der <strong>GEMA</strong> dieser Umstand <strong>sehr</strong> wohl bewusst ist, wurde abweichend<br />

von der bisherigen Regelung im Verteilungsplan A eine Berücksichtigung<br />

der „zu spät“ registrierten Werke dennoch vorgenommen. Diese „Good<br />

Will“ Praxis, die jedoch nur auf individuelle Ansprache des Urhebers durch händisches<br />

Nachtragen des Werkes noch eine Berücksichtigung des Werkes an der<br />

Ausschüttung zum 1. Juli des folgenden Jahres ermöglichte, soll mit der vorgeschlagenen<br />

Neuregelung einer Registrierungsfrist bis 31. Januar allgemeine Anwendung<br />

finden können. Hierdurch wird für die betroffenen Urheber Sicherheit<br />

geschaffen, da diese Werke zu audiovisuellen Produktionen, die zum Ende eines<br />

Jahres <strong>und</strong> im Rahmen kurzfristiger Produktionszeiten geschaffen werden, an<br />

der nächsten Ausschüttung der Sende- <strong>und</strong> Aufführungsrechte Berücksichtigung<br />

finden können.<br />

31. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu Abschnitt I Ziffer 5 a) der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht (Jahrbuch<br />

Seiten 289 <strong>und</strong> 290) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

I.<br />

Anmeldung <strong>und</strong> Registrierung der<br />

Werke<br />

5. a) Gr<strong>und</strong>sätzlich ist mit jedem Anmeldebogen<br />

bei verlegten Werken<br />

ein Exemplar der Druckausgabe<br />

vorzulegen. Der Anmelder<br />

genügt der Vorlagepflicht gegenüber<br />

der <strong>GEMA</strong>, wenn er in Erfüllung<br />

seiner nach der Pflichtstückverordnung<br />

vom 14. 12. 1982<br />

(BGBI. I Seite 1739) bestehenden<br />

Ablieferungspflicht dem Deutschen<br />

Musikarchiv 1) zwei Exemplare<br />

der Druckausgabe einreicht<br />

<strong>und</strong> der <strong>GEMA</strong> dies unter Nennung<br />

der Einzeltitel der Werke<br />

schriftlich mitteilt. Eine Ausnahme<br />

von der Pflicht zur Herstellung<br />

einer Druckausgabe bedarf der<br />

schriftlichen Einwilligung des Urhebers<br />

gegenüber der <strong>GEMA</strong> nach<br />

einem von ihr herauszugebenden<br />

Muster. . . .<br />

________<br />

1)<br />

Deutsches Musikarchiv, Gärtnerstr. 25-32,<br />

12207 Berlin<br />

Beantragte Neufassung:<br />

I.<br />

Anmeldung <strong>und</strong> Registrierung der<br />

Werke<br />

5. a) Gr<strong>und</strong>sätzlich ist mit jedem Anmeldebogen<br />

bei verlegten Werken<br />

ein Exemplar der Druckausgabe<br />

vorzulegen. Der Anmelder<br />

genügt der Vorlagepflicht gegenüber<br />

der <strong>GEMA</strong>, wenn er in Erfüllung<br />

seiner nach der Pflichtablieferungsverordnung<br />

vom<br />

17. Oktober 2008 (BGBI. I<br />

Seite 2013) bestehenden Ablieferungspflicht<br />

dem Deutschen<br />

Musikarchiv 1) zwei Exemplare<br />

der Druckausgabe einreicht <strong>und</strong><br />

der <strong>GEMA</strong> dies unter Nennung<br />

der Einzeltitel der Werke schriftlich<br />

mitteilt. Eine Ausnahme von<br />

der Pflicht zur Herstellung einer<br />

Druckausgabe bedarf der schriftlichen<br />

Einwilligung des Urhebers<br />

gegenüber der <strong>GEMA</strong> nach einem<br />

von ihr herauszugebenden Muster.<br />

. . .<br />

________<br />

1)<br />

Deutsche Nationalbibliothek, Deutsches<br />

Musikarchiv, Deutscher Platz 1, 04103<br />

Leipzig<br />

69


70<br />

Begründung:<br />

Die alte Pflichtstückverordnung war vom 1. Januar 1983 bis zum 22. Okto-<br />

ber 2008 gültig. Sie ist durch die Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken<br />

an die Deutsche Nationalbibliothek vom 17. Oktober 2008, BGBl. I<br />

Seite 2013 ersetzt worden, die am 23. Oktober 2008 in Kraft getreten ist.<br />

Das Deutsche Musikarchiv ist Ende 2010 von Berlin nach Leipzig umgezogen,<br />

somit ist die Anschrift zu ändern.<br />

Dieser Antrag steht in Zusammenhang mit Antrag 44.<br />

32. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu Abschnitt V Ziffer 3 b) Fußnote 5 der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />

(Jahrbuch Seite 298) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

V.<br />

Ermittlung der Aufführungsziffern der<br />

Werke<br />

3. . . .<br />

b) Schließen sich mehrere R<strong>und</strong>funkanstalten<br />

zu einer gemeinsamen<br />

Sendung zusammen, wird die<br />

Sendezeit mit der Zahl der angeschlossenen<br />

deutschen R<strong>und</strong>funkanstalten<br />

in der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland multipliziert 5) . Die<br />

Sendungen des ZDF werden wie<br />

ein Gemeinschaftsprogramm aller<br />

ARD-Anstalten verrechnet. Mögliche<br />

Regionalsendungen des ZDF<br />

werden wie Sendungen einzelner<br />

der vorstehend genannten R<strong>und</strong>funkanstalten<br />

verrechnet.<br />

________<br />

5) Der Multiplikator für Gemeinschaftssendungen<br />

aller ARD-Anstalten für die Geschäftsjahre<br />

2003 bis einschließlich 2011<br />

beträgt 10.<br />

Beantragte Neufassung:<br />

V.<br />

Ermittlung der Aufführungsziffern der<br />

Werke<br />

3. . . .<br />

b) Schließen sich mehrere R<strong>und</strong>funkanstalten<br />

zu einer gemeinsamen<br />

Sendung zusammen, wird die<br />

Sendezeit mit der Zahl der angeschlossenen<br />

deutschen R<strong>und</strong>funkanstalten<br />

in der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland multipliziert 5) . Die<br />

Sendungen des ZDF werden wie<br />

ein Gemeinschaftsprogramm aller<br />

ARD-Anstalten verrechnet. Mögliche<br />

Regionalsendungen des ZDF<br />

werden wie Sendungen einzelner<br />

der vorstehend genannten R<strong>und</strong>funkanstalten<br />

verrechnet.<br />

________<br />

5) Der Multiplikator für Gemeinschaftssendungen<br />

aller ARD-Anstalten für die Geschäftsjahre<br />

2003 bis einschließlich 2013<br />

beträgt 10.


Begründung:<br />

Nach der Fusion der Sender SFB <strong>und</strong> ORB zum R<strong>und</strong>funk Berlin-Brandenburg<br />

(RBB) hatte die <strong>Mitglieder</strong>versammlung 2003 beschlossen, den Multiplikator 10<br />

für Gemeinschaftssendungen aller neun ARD-Anstalten zunächst für die Geschäftsjahre<br />

2003 <strong>und</strong> 2004 beizubehalten, um die Ausgewogenheit der Abrechnung<br />

von Programmen der öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten <strong>und</strong> privaten<br />

Sender zu gewährleisten. Die Befristung wurde seitdem mehrfach verlängert. Die<br />

erneut vorgeschlagene Verlängerung der Regelung um weitere zwei Jahre trägt<br />

den Interessen der <strong>Mitglieder</strong> Rechnung.<br />

33. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu Abschnitt VIII Ziffer 4 c) Absatz 1 Fußnote 8<br />

der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong><br />

Senderecht (Jahrbuch Seiten 301 <strong>und</strong> 302) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

VIII.<br />

Die Verrechnung innerhalb der einzelnen<br />

Sparten<br />

4. . . .<br />

c) Die Verteilungssumme, die aus<br />

allen anderen Aufführungen von<br />

Tonträgern mittels mechanischer<br />

<strong>und</strong> elektronischer Vorrichtungen<br />

(außer E <strong>und</strong> DK) zur Verfügung<br />

steht, wird zu 60 % in der Sparte R<br />

<strong>und</strong> zu 40 % in der Sparte M verrechnet.<br />

8)<br />

________<br />

8)<br />

Befristet für die Geschäftsjahre 2009, 2010<br />

<strong>und</strong> 2011.<br />

Beantragte Neufassung:<br />

VIII.<br />

Die Verrechnung innerhalb der einzelnen<br />

Sparten<br />

4. . . .<br />

c) Die Verteilungssumme, die aus<br />

allen anderen Aufführungen von<br />

Tonträgern mittels mechanischer<br />

<strong>und</strong> elektronischer Vorrichtungen<br />

(außer E <strong>und</strong> DK) zur Verfügung<br />

steht, wird zu 60 % in der Sparte R<br />

<strong>und</strong> zu 40 % in der Sparte M ver-<br />

(- - -)<br />

rechnet.<br />

________<br />

(- - -)<br />

Begründung:<br />

Es wird vorgeschlagen, die Befristung aufzuheben, da sich die Regelung bewährt<br />

hat.<br />

71


34. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu Abschnitt VIII Ziffer 4 d) Absatz 3 Fuß-<br />

note 10 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs-<br />

<strong>und</strong> Senderecht (Jahrbuch Seite 302) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

72<br />

Bisherige Fassung:<br />

VIII.<br />

Die Verrechnung innerhalb der einzelnen<br />

Sparten<br />

4. . . .<br />

d) . . .<br />

. . .<br />

Die Abrechnung von mehr als 50<br />

(nach PRO gewichteten) Aufführungen<br />

für ein Werk in der Sparte<br />

M ist nur möglich, wenn im gleichen<br />

oder im vorhergehenden Geschäftsjahr<br />

in der Sparte R oder in<br />

der Sparte FS für dieses Werk mindestens<br />

zwei gemäß Abschnitt V<br />

Ziffer 3 gewichtete Minuten abgerechnet<br />

worden sind. 10)<br />

________<br />

10)<br />

Befristet für die Geschäftsjahre 2009, 2010<br />

<strong>und</strong> 2011.<br />

Beantragte Neufassung:<br />

VIII.<br />

Die Verrechnung innerhalb der einzelnen<br />

Sparten<br />

4. . . .<br />

Begründung:<br />

d) . . .<br />

. . .<br />

Die Abrechnung von mehr als 50<br />

(nach PRO gewichteten) Aufführungen<br />

für ein Werk in der Sparte<br />

M ist nur möglich, wenn im gleichen<br />

oder im vorhergehenden Geschäftsjahr<br />

in der Sparte R oder in<br />

der Sparte FS für dieses Werk mindestens<br />

zwei gemäß Abschnitt V<br />

Ziffer 3 gewichtete Minuten abgerechnet<br />

worden sind. 10)<br />

________<br />

10) Befristet für die Geschäftsjahre 2009 bis<br />

einschließlich 2014.<br />

Es wird vorgeschlagen, die Befristung bis einschließlich Geschäftsjahr 2014 zu<br />

verlängern, um die Auswirkungen dieser Regelung weiter beobachten zu können.


35. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu Abschnitt IX Ziffer 5 der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht (Jahrbuch<br />

Seite 304) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

IX.<br />

Verteilung<br />

5. Reklamationen können nur berücksichtigt<br />

werden, wenn sie innerhalb<br />

einer Frist von zwölf Monaten nach<br />

dem Abrechnungstermin gemäß § 18<br />

der Satzung eingehen. Sie müssen<br />

konkrete Angaben enthalten, die eine<br />

Prüfung zulassen, <strong>und</strong> können ferner<br />

nur dann berücksichtigt werden,<br />

wenn das Ergebnis einen Mindestbetrag<br />

von EUR 5,11 pro Werk erwarten<br />

lässt. Ergibt die Prüfung der Reklamation<br />

einen Zahlungsanspruch,<br />

so wird dieser nach Abschluss der Prüfung<br />

mit der nächsten Abrechnung<br />

fällig. Auf Antrag kann ein angemessener<br />

Vorschuss gewährt werden.<br />

Begründung:<br />

Beantragte Neufassung:<br />

IX.<br />

Verteilung<br />

5. Reklamationen können nur berücksichtigt<br />

werden, wenn sie<br />

in den Sparten R, T, TD, FS<br />

<strong>und</strong> T FS innerhalb einer Frist<br />

von achtzehn Monaten <strong>und</strong><br />

in den Sparten E, ED, EM, BM,<br />

Ki, U (einschl. VK), UD, M<br />

<strong>und</strong> DK innerhalb einer Frist von<br />

zwölf Monaten<br />

nach dem jeweiligen Abrechnungstermin<br />

gemäß § 18 der Satzung eingehen.<br />

Reklamationen müssen konkrete<br />

Angaben enthalten, die eine Prüfung<br />

zulassen, <strong>und</strong> können ferner nur dann<br />

berücksichtigt werden, wenn das Ergebnis<br />

einen Mindestbetrag von<br />

EUR 5,00 pro Werk erwarten lässt.<br />

Ergibt die Prüfung der Reklamation<br />

einen Zahlungsanspruch, so wird dieser<br />

nach Abschluss der Prüfung mit<br />

der nächsten Abrechnung fällig. Auf<br />

Antrag kann ein angemessener Vorschuss<br />

gewährt werden.<br />

Die Reklamationsfrist gemäß Abschnitt IX Ziffer 5 der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht soll für die Sparten<br />

des Senderechts maßvoll verlängert werden. Die Berechtigten sollen in diesen<br />

Sparten die Möglichkeit haben, nunmehr bis zu achtzehn Monate nach dem<br />

jeweiligen Abrechnungstermin zu reklamieren. In den Sparten des Aufführungsrechts<br />

ist eine solche Verlängerung der Reklamationsfrist hingegen nicht sinnvoll.<br />

Reklamationen im Aufführungsrecht können bereits nach den derzeitigen<br />

Regelungen häufig nur mit erheblichen Schwierigkeiten aufgeklärt werden, da<br />

die Veranstaltungen unter Umständen bereits mehr als zwei Jahre zurückliegen<br />

73


<strong>und</strong> die notwendigen Informationen - anders als im Senderecht - schwer zu ermitteln<br />

sind. Eine Ausdehnung der Reklamationsfrist würde diese Problematik im<br />

Aufführungsrecht verschärfen.<br />

Darüber hinaus soll der Mindestbetrag, ab dem eine Reklamation berücksichtigt<br />

wird, auf EUR 5,00 pro Werk abger<strong>und</strong>et werden.<br />

36. Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Amboss Film + Musik e. K., Cornelia Bartzsch, Tobias<br />

Becker, Martin Böttcher, Michael Alexander Braunschmid, Prof. Stephan Diez,<br />

Stefan Döring, Ludwig Eckmann, Fab Squad Publishing Matthias Bröckel e. K.,<br />

Felix Musikverlag <strong>und</strong> Produktion Andreas Wöber e. K., GLM Musikverlag e. K.,<br />

Nikolaus Glowna, Andreas Grimm, Bernd Hasel, Oliver Heuss, Will-Bertolt Hirsch,<br />

International Music Consulting GmbH, Steffen Kahles, Oliver Kels, Thomas Kisser,<br />

Oliver Klenk, Philipp Fabian Kölmel, Andreas Koslik, Dr. Anselm Kreuzer, Marcus<br />

Loeber, Andreas Lucas, Werner Meier-Sarholz, Frederikus Theodorus Mestrini,<br />

Hansgeorg Meuser, Andreas Moisa, Sebastian Neuhaus, New House Music Musikverlag<br />

KG, Maximilian Olowinsky, Thomas Osterhoff, Ulrich Reuter, Peter Riese,<br />

Christoph Rinnert, Edition Roland Musikverlag Dr. Sabine Meier e. K., Andreas<br />

Rudroff, Andreas Schäfer, Reinhard Schaub, Andreas Schilling, Peter Schirmann,<br />

Dieter Schleip, Oliver Schmidt, Stefan Schramm, Rainer Schwitalla, Songs United<br />

Publishing Jörg Fukking Musikverlag e. K., Martin Albert Sponticcia, Grant Edwin<br />

Stevens, Stefan Stoppok, Werner Theisen, Dr. Raphael Dominique Thöne,<br />

Wolfgang Vetter-Lohre, Andreas Weidinger, Olaf Weitzl, Wertach Musikverlag<br />

GmbH, Christian Wildermuth <strong>und</strong> Helmut Zerlett sowie die Delegierten der außerordentlichen<br />

<strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> Elbmusikverlag Inh. Thomas<br />

Ritter <strong>und</strong> Kommunikation <strong>und</strong> Musik Stephan Benn stellen zu Abschnitt IX Ziffer<br />

5 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs-<br />

<strong>und</strong> Senderecht (Jahrbuch Seite 304) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

74<br />

Bisherige Fassung:<br />

IX.<br />

Verteilung<br />

5. Reklamationen können nur berücksichtigt<br />

werden, wenn sie innerhalb<br />

einer Frist von zwölf Monaten nach<br />

dem Abrechnungstermin gemäß § 18<br />

der Satzung eingehen. Sie müssen<br />

konkrete Angaben enthalten, die eine<br />

Prüfung zulassen, <strong>und</strong> können ferner<br />

nur dann berücksichtigt werden,<br />

wenn das Ergebnis einen Mindestbetrag<br />

von EUR 5,11 pro Werk erwarten<br />

lässt. Ergibt die Prüfung der Reklamation<br />

einen Zahlungsanspruch, so wird<br />

dieser nach Abschluss der Prüfung<br />

Beantragte Neufassung:<br />

IX.<br />

Verteilung<br />

5. Reklamationen können nur berücksichtigt<br />

werden, wenn sie innerhalb<br />

einer Frist von achtzehn Monaten<br />

nach dem Abrechnungstermin gemäß<br />

§ 18 der Satzung eingehen. Sie müssen<br />

konkrete Angaben enthalten, die<br />

eine Prüfung zulassen, <strong>und</strong> können<br />

ferner nur dann berücksichtigt werden,<br />

wenn das Ergebnis einen Mindestbetrag<br />

von EUR 5,11 pro Werk<br />

erwarten lässt. Ergibt die Prüfung<br />

der Reklamation einen Zahlungsanspruch,<br />

so wird dieser nach Abschluss


mit der nächsten Abrechnung fällig.<br />

Auf Antrag kann ein angemessener<br />

Vorschuss gewährt werden.<br />

Begründung:<br />

der Prüfung mit der nächsten Abrechnung<br />

fällig. Auf Antrag kann ein<br />

angemessener Vorschuss gewährt<br />

werden.<br />

In den Abrechnungen R / FS <strong>und</strong> U / UD für das vorangegangene Jahr fehlen regelmäßig<br />

die Sendungen bzw. Aufführungen der Monate November <strong>und</strong> Dezember,<br />

weil sie für die Verrechnung zu spät eingehen. Dies führt dazu, dass die <strong>Mitglieder</strong><br />

vor dem nächsten Abrechnungstermin in 12 Monaten reklamieren müssen,<br />

obwohl meist zu erwarten ist, dass die bislang fehlenden Sendungen bzw.<br />

Aufführungen in der Folgeabrechnung Berücksichtigung finden werden. Würde<br />

diese vorsorgliche Reklamation ausbleiben <strong>und</strong> die fehlenden Sendungen bzw.<br />

Aufführungen wider Erwarten nicht verrechnet werden, bietet die bisherige<br />

12-Monats-Frist keine Möglichkeit der Reklamation.<br />

Um sowohl den <strong>Mitglieder</strong>n als auch der <strong>GEMA</strong>-Verwaltung den oft unnötigen<br />

Aufwand der vorsorglichen Reklamation zu ersparen, wird die Verlängerung der<br />

Reklamationsfrist beantragt.<br />

37. Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Thorsten Brötzmann, Burkhard Brozat, Dieter Faber,<br />

Christoph Leis-Bendorff, Alexander Menke, Robert Metcalf, Rudolf Müssig, Frank<br />

Oberpichler, Gabriele Oberpichler, Burkhard Reichling, Alexander Zuckowski <strong>und</strong><br />

Rolf Zuckowski stellen zu Abschnitt XI Ziffer 3 a) <strong>und</strong> 3 b) der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht (Jahrbuch<br />

Seite 309) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

XI.<br />

Verrechnungsschlüssel für<br />

Unterhaltungsmusikwerke in Verbindung<br />

mit R<strong>und</strong>funkbewertung<br />

Punktbewertung<br />

U-Mu- R<strong>und</strong>sik<br />

24) 23) 24)<br />

funk<br />

3. a) U-Chansons 27) ............ 36 1 1/4<br />

3. b) Textierte<br />

Werke der U-<br />

Musik, die einen<br />

urheberrechtlich<br />

geschützten Text<br />

Beantragte Neufassung:<br />

XI.<br />

Verrechnungsschlüssel für<br />

Unterhaltungsmusikwerke in Verbindung<br />

mit R<strong>und</strong>funkbewertung<br />

(- - -)<br />

(- - -)<br />

Punktbewertung<br />

U-Mu- R<strong>und</strong>sik<br />

24) 23) 24)<br />

funk<br />

75


76<br />

Punktbewertung<br />

U-Mu- R<strong>und</strong>sik<br />

24) 23) 24)<br />

funk<br />

von besonderem<br />

künstlerischen<br />

Wert haben. Voraussetzung<br />

für die<br />

Einstufung ist eine<br />

erkennbare Verzahnung<br />

der Musik<br />

mit der Dramaturgie<br />

des Textes. Die<br />

Einstufung erfolgt<br />

auf Antrag durch<br />

den Werkausschuss<br />

auf der<br />

Gr<strong>und</strong>lage von<br />

vollständigen Belegexemplaren.<br />

28) 36 29) 1 1/4 30)<br />

________<br />

23)<br />

. . .<br />

24)<br />

. . .<br />

. . .<br />

27)<br />

Ziffer 3 a) gilt für Einstufungen bis Geschäftsjahr<br />

2011.<br />

28)<br />

Ziffer 3 b) gilt für Einstufungen ab Geschäftsjahr<br />

2012.<br />

29)<br />

Gilt bis zu einer PRO-Basis von 70, darüber<br />

hinaus erfolgt die Verrechnung mit der<br />

Punktbewertung 12.<br />

30)<br />

Gilt in der Sparte R <strong>und</strong> FS bis 150 nach Abschnitt<br />

V Ziffer 3 gewichtete Minuten, darüber<br />

hinaus erfolgt die Verrechnung mit<br />

der Punktbewertung 1.<br />

(- - -)<br />

________<br />

23)<br />

. . .<br />

24)<br />

. . .<br />

. . .<br />

(- - -)<br />

(- - -)<br />

(- - -)<br />

(- - -)<br />

Punktbewertung<br />

U-Mu- R<strong>und</strong>sik<br />

24) 23) 24)<br />

funk<br />

Das entsprechende Aufkommen der betroffenen Autoren wird innerhalb von<br />

fünf Jahren in gleichmäßigen Stufen der Einstufung der Werke der Tanz, Pop-,<br />

Jazz- <strong>und</strong> Rockmusik angeglichen. (XI, 1)<br />

Begründung:<br />

Die Entwicklung des neuen Repertoires der U-Musik in all ihren Facetten hat<br />

auch zu einer Vielfalt der intensiven Verwobenheit von Text <strong>und</strong> Musik geführt,<br />

so dass die ehemals als „Chanson“ bezeichnete Kategorie keine Alleinstellung in<br />

der Einstufung mehr genießen sollte. Es ist darüber hinaus oftmals ein weniger<br />

wortintensives Werk dennoch von einer so hohen inhaltlichen, teilweise auch literarischen<br />

Wirkung, dass seine niedrigere Einstufung gegenüber dem „Chanson“<br />

von vielen Autoren als Herabsetzung ihres Schaffens empf<strong>und</strong>en werden<br />

muss. Die <strong>Mitglieder</strong> sollten darum die diesbezügliche Werkeinstufung im Verteilungsplan<br />

generell aufheben.


38. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu Abschnitt XIII A Ziffer 11 der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht (Jahrbuch<br />

Seiten 312 <strong>und</strong> 313) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

XIII.<br />

Nettoeinzelverrechnung<br />

Die Nettoeinzelverrechnung von Aufführungen<br />

wird durchgeführt in folgenden<br />

Fällen:<br />

A. . . .<br />

11. Werkaufführungen, die<br />

bei einer Gesamtwürdigung<br />

aller Aufführungsumstände<br />

ohne eine allgemeine<br />

Marktnachfrage<br />

stattfinden. An einer allgemeinen<br />

Marktnachfrage<br />

kann es insbesondere fehlen,<br />

wenn<br />

. . .<br />

Wird eine Verrechnung<br />

nach dieser Ziffer reklamiert,<br />

entscheidet der Programmausschuss<br />

über die<br />

Verrechnung. Für Reklamationen<br />

gilt Abschnitt IX<br />

Ziffer 5 der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan<br />

A. 38)<br />

________<br />

Sendung 37)<br />

37)<br />

. . .<br />

38)<br />

Befristet für die Geschäftsjahre 2010 <strong>und</strong><br />

2011.<br />

1<br />

Begründung:<br />

Beantragte Neufassung:<br />

XIII.<br />

Nettoeinzelverrechnung<br />

Die Nettoeinzelverrechnung von Aufführungen<br />

wird durchgeführt in folgenden<br />

Fällen:<br />

A. . . .<br />

11. . . .<br />

. . .<br />

Wird eine Verrechnung<br />

nach dieser Ziffer reklamiert,<br />

entscheidet der Programmausschuss<br />

über die<br />

Verrechnung. Für Reklamationen<br />

gilt Abschnitt IX<br />

Ziffer 5 der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan<br />

A. 38)<br />

________<br />

Sendung 37)<br />

37) . . .<br />

38) Befristet für die Geschäftsjahre 2010 bis<br />

einschließlich 2014.<br />

Die von der <strong>Mitglieder</strong>versammlung 2009 mit Wirkung ab Geschäftsjahr 2010<br />

beschlossene Neuregelung zur Nettoeinzelverrechnung von Werkaufführungen,<br />

die ohne eine allgemeine Marktnachfrage stattfinden, kam erstmals bei den Ab-<br />

1<br />

77


echnungen in den Sparten E <strong>und</strong> U am 1.4.2011 zur Anwendung. Um die Auswirkungen<br />

über einen längeren Zeitraum beurteilen zu können, sollte die Befristung<br />

um drei weitere Jahre bis einschließlich Geschäftsjahr 2014 verlängert werden.<br />

39. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu Abschnitt XIII A Fußnote 39 der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />

(Jahrbuch Seiten 312 <strong>und</strong> 313) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

78<br />

Bisherige Fassung:<br />

XIII.<br />

Nettoeinzelverrechnung<br />

Die Nettoeinzelverrechnung von Aufführungen<br />

wird durchgeführt in folgenden<br />

Fällen:<br />

A. . . .<br />

Bei Veranstaltungen im Bereich<br />

der U-Musik mit Bruttoeinnahmen<br />

(Inkasso) ab EUR 750,00 39) pro<br />

Veranstaltung erfolgt Nettoeinzelverrechnung<br />

(Direktverrechnung).<br />

Unterscheidet das vom Veranstalter<br />

eingereichte Programm zwischen<br />

Vor- <strong>und</strong> Hauptgruppen<br />

bzw. Vor- <strong>und</strong> Hauptprogramm, so<br />

erfolgt die Direktverrechnung nur<br />

für die Werke der Hauptgruppen<br />

bzw. des Hauptprogramms.<br />

________<br />

39)<br />

Befristet für die Geschäftsjahre 2009, 2010<br />

<strong>und</strong> 2011.<br />

Begründung:<br />

Beantragte Neufassung:<br />

XIII.<br />

Nettoeinzelverrechnung<br />

Die Nettoeinzelverrechnung von Aufführungen<br />

wird durchgeführt in folgenden<br />

Fällen:<br />

A. . . .<br />

Bei Veranstaltungen im Bereich<br />

der U-Musik mit Bruttoeinnahmen<br />

(Inkasso) ab EUR 750,00 (- - -) pro<br />

Veranstaltung erfolgt Nettoeinzelverrechnung<br />

(Direktverrechnung).<br />

Unterscheidet das vom Veranstalter<br />

eingereichte Programm zwischen<br />

Vor- <strong>und</strong> Hauptgruppen<br />

bzw. Vor- <strong>und</strong> Hauptprogramm, so<br />

erfolgt die Direktverrechnung nur<br />

für die Werke der Hauptgruppen<br />

bzw. des Hauptprogramms.<br />

________<br />

(- - -)<br />

Es wird vorgeschlagen, die Befristung aufzuheben, da sich diese Regelung bewährt<br />

hat.


40. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu Abschnitt XIII B (1) Absatz 3 <strong>und</strong> (2) bis (5)<br />

Fußnote der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs-<br />

<strong>und</strong> Senderecht (Jahrbuch Seiten 313 <strong>und</strong> 314) den nachstehend abgedruckten<br />

Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

XIII.<br />

Nettoeinzelverrechnung<br />

Die Nettoeinzelverrechnung von Aufführungen<br />

wird durchgeführt in folgenden<br />

Fällen:<br />

B. (1) . . .<br />

Werden nicht nur ausschließlich Werke<br />

der (des) antragstellenden Rechteinhaber(s)<br />

aufgeführt, sondern bis zu<br />

20 % auch Werke anderer Rechteinhaber,<br />

so ist Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

für die Direktverrechnung der Teil des<br />

Inkassos, der dem zahlenmäßigen Anteil<br />

der Werke, für die die Direktverrechnung<br />

beantragt wird, an den in<br />

der Veranstaltung aufgeführten Werken<br />

entspricht. 40)<br />

(2) Voraussetzung für die Nettoeinzelverrechnung<br />

ist das Vorliegen<br />

eines Programms, dessen Vollständigkeit<br />

von dem Veranstalter bestätigt<br />

worden ist. 40)<br />

(3) Der Antrag für die Verrechnung<br />

der in (1) bezeichneten Werke kann<br />

nur von allen Rechteinhabern gemeinsam<br />

gestellt werden <strong>und</strong> bezieht<br />

sich nur auf die Werke des Antragstellers<br />

oder der Antragsteller, soweit diese<br />

in den in Ziffer 1 genannten Veranstaltungen<br />

aufgeführt wurden. 40)<br />

(4) Der Antrag ist innerhalb von<br />

3 Monaten nach der Veranstaltung zu<br />

stellen. 40)<br />

Beantragte Neufassung:<br />

XIII.<br />

Nettoeinzelverrechnung<br />

Die Nettoeinzelverrechnung von Aufführungen<br />

wird durchgeführt in folgenden<br />

Fällen:<br />

B. (1) . . .<br />

Werden nicht nur ausschließlich Werke<br />

der (des) antragstellenden Rechteinhaber(s)<br />

aufgeführt, sondern bis zu<br />

20 % auch Werke anderer Rechteinhaber,<br />

so ist Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

für die Direktverrechnung der Teil des<br />

Inkassos, der dem zahlenmäßigen Anteil<br />

der Werke, für die die Direktverrechnung<br />

beantragt wird, an den in<br />

der Veranstaltung aufgeführten Werken<br />

entspricht. 40)<br />

(2) Voraussetzung für die Nettoeinzelverrechnung<br />

ist das Vorliegen<br />

eines Programms, dessen Vollständigkeit<br />

von dem Veranstalter bestätigt<br />

worden ist. 40)<br />

(3) Der Antrag für die Verrechnung<br />

der in (1) bezeichneten Werke kann<br />

nur von allen Rechteinhabern gemeinsam<br />

gestellt werden <strong>und</strong> bezieht<br />

sich nur auf die Werke des Antragstellers<br />

oder der Antragsteller, soweit diese<br />

in den in Ziffer 1 genannten Veranstaltungen<br />

aufgeführt wurden. 40)<br />

(4) Der Antrag ist innerhalb von<br />

3 Monaten nach der Veranstaltung zu<br />

stellen. 40)<br />

79


(5) Auf Antrag können auch Zirkusveranstaltungen<br />

gemäß den vorstehenden<br />

Maßgaben direkt verrechnet<br />

werden. 40)<br />

________<br />

40) Diese Direktverrechnung gilt zunächst für<br />

die Aufführungen, die in den Jahren 2001<br />

bis einschließlich 2011 stattgef<strong>und</strong>en haben.<br />

80<br />

Begründung:<br />

(5) Auf Antrag können auch Zirkusveranstaltungen<br />

gemäß den vorstehenden<br />

Maßgaben direkt verrechnet<br />

werden. 40)<br />

________<br />

40) Diese Direktverrechnung gilt zunächst für<br />

die Aufführungen, die in den Jahren 2001<br />

bis einschließlich 2014 stattgef<strong>und</strong>en haben.<br />

Die Befristung dieser Regelung soll bis zum Geschäftsjahr 2014 verlängert werden,<br />

um den betroffenen <strong>Mitglieder</strong>n weiterhin die Möglichkeit einer Nettoeinzelverrechnung<br />

auf Antrag anzubieten.<br />

41. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu Abschnitt XIV Ziffer 1 Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />

(Jahrbuch Seite 314) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

XIV.<br />

Verteilungsschlüssel für<br />

Fernsehsendungen<br />

1. Die Verrechnungsschlüssel in Verbindung<br />

mit R<strong>und</strong>funkbewertung gemäß<br />

Abschnitt X bis XII sind auch für<br />

die Fernsehsendungen anzuwenden.<br />

Dagegen werden die Filme, die unter<br />

§ 1 i) Absatz (1) <strong>und</strong> (2) des Berechtigungsvertrages<br />

fallen, nach Maßgabe<br />

der Bestimmungen in Abschnitt XV<br />

verrechnet.<br />

1. . . .<br />

Begründung:<br />

Beantragte Neufassung:<br />

XIV.<br />

Verteilungsschlüssel für<br />

Fernsehsendungen<br />

Dagegen werden die Filme, die unter<br />

§ 1 i) Absatz (1) (- - -) des Berechtigungsvertrages<br />

fallen, nach Maßgabe<br />

der Bestimmungen in Abschnitt XV<br />

verrechnet.<br />

Die ordentliche <strong>Mitglieder</strong>versammlung 2010 hat die ersatzlose Streichung der<br />

bisherigen Regelung in § 1 i) Absatz (2) des Berechtigungsvertrages beschlossen,<br />

die die Vergabe des Herstellungsrechts für Wochenschauen betraf. Mit dem vorliegenden<br />

Antrag soll Abschnitt XIV Ziffer 1 Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan A entsprechend redaktionell angepasst werden.


42. Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Tobias Becker, Okko Bekker, Andreas Bick, Martin<br />

Böttcher, Michael Alexander Braunschmid, Stefan Döring, Ludwig Eckmann, Fab<br />

Squad Publishing Matthias Bröckel e. K., Felix Musikverlag <strong>und</strong> Produktion<br />

Andreas Wöber e. K., GLM Musikverlag e. K., Andreas Grimm, Philip Gullatz,<br />

Harald Gutowski, Bernd Hasel, Oliver Heuss, Will-Bertolt Hirsch, Oliver Kels,<br />

Thomas Kisser, Oliver Klenk, Philipp Fabian Kölmel, Andreas Koslik, Dr. Anselm<br />

Kreuzer, Marcus Loeber, Andreas Lucas, Werner Meier-Sarholz, Frederikus<br />

Theodorus Mestrini, Hansgeorg Meuser, Andreas Moisa, Maximilian Olowinsky,<br />

Peter Riese, Christoph Rinnert, Andreas Rudroff, Andreas Schäfer, Reinhard<br />

Schaub, Andreas Schilling, Dieter Schleip, Oliver Schmidt, Stefan Schramm,<br />

Rainer Schwitalla, Martin Albert Sponticcia, Grant Edwin Stevens, Stefan<br />

Stoppok, Werner Theisen, Wolfgang Vetter-Lohre, Olaf Weitzl, Wertach Musikverlag<br />

GmbH, Christian Wildermuth <strong>und</strong> Helmut Zerlett sowie die Delegierten<br />

der außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong> Elbmusikverlag Inh.<br />

Thomas Ritter, Kommunikation <strong>und</strong> Musik Stephan Benn sowie Norbert<br />

Stammberger stellen zu Abschnitt XIV Ziffer 2 der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht (Jahrbuch Seite 314)<br />

<strong>und</strong> zu § 3 Ziffer 5 (Anteile R<strong>und</strong>funk) der Allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze zum Verteilungsplan<br />

für das mechanische Vervielfältigungsrecht (Jahrbuch Seiten 323 <strong>und</strong><br />

324) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

A. Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />

Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht<br />

Bisherige Fassung:<br />

XIV.<br />

Verteilungsschlüssel für<br />

Fernsehsendungen<br />

2. Der Verteilungsschlüssel für die<br />

Fernsehsendungen ist Folgender:<br />

Am Werk Beteiligte: Anteile:<br />

A. Komponist ................ 24/24<br />

B. Komponist ................ 16/24<br />

Verleger ................... 8/24<br />

C. Komponist 42) ........... 22/24 (20/24)<br />

Bearbeiter 42) ............ 2/24 (4/24)<br />

D. Komponist ................ 12/24<br />

Textdichter ............... 12/24<br />

E. Komponist 42) ........... 11/24 (10/24)<br />

Textdichter 42) .......... 11/24 (10/24)<br />

Bearbeiter 42) ............ 2/24 (4/24)<br />

2. . . .<br />

. . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

XIV.<br />

Verteilungsschlüssel für<br />

Fernsehsendungen<br />

81


Am Werk Beteiligte: Anteile:<br />

F. Komponist 42) .......... 14/24 (12/24)<br />

Bearbeiter 42) ........... 2/24 (4/24)<br />

Verleger .................... 8/24<br />

G. Komponist ............... 9/24<br />

Textdichter .............. 7/24<br />

Verleger .................... 8/24<br />

H. Komponist 42) .......... 8/24 (7/24)<br />

Bearbeiter 42) ........... 2/24 (4/24)<br />

Textdichter 42) .......... 7/24 (6/24)<br />

Verleger 42) ................ 7/24<br />

82<br />

. . .<br />

Bei sendereigenen bzw. sendernahen<br />

Verlagen wird der Verlagsanteil<br />

von Fernsehauftragsproduktionen<br />

auf maximal 1/12<br />

begrenzt.<br />

Sendereigene Verlage sind Verlage,<br />

an denen der die Fernsehproduktion<br />

beauftragende Sender<br />

als Gesellschafter beteiligt<br />

ist.<br />

Sendernahe Verlage sind Verlage,<br />

mit denen der die Fernsehproduktion<br />

beauftragende Sender<br />

in einer ständigen wirtschaftlichen<br />

Zusammenarbeit agiert,<br />

aber nicht an ihm als Gesellschafter<br />

beteiligt ist.<br />

Der Verteilungsschlüssel für diese<br />

Fernsehsendungen ist Folgender:<br />

Am Werk Beteiligte: Anteile:<br />

B. Komponist ............. 11/12<br />

Verleger ................ 1/12<br />

F. Komponist ............. 10/12<br />

Bearbeiter ............. 1/12<br />

Verleger ................ 1/12<br />

G. Komponist ............. 6/12<br />

Textdichter ............ 5/12<br />

Verleger ................ 1/12<br />

H. Komponist ............. 5/12<br />

Bearbeiter ............. 1/12<br />

Textdichter ............ 5/12<br />

Verleger ................ 1/12


________<br />

42) Der Bearbeiter-Anteil beträgt bei Werken<br />

der Gruppen ab 12 = 2/24, bei Werken der<br />

Gruppen ab 24 = 4/24.<br />

Soweit an dem betroffenen<br />

Werk neben dem sendereigenen<br />

bzw. sendernahen Verlag<br />

noch weitere Verlage beteiligt<br />

sind, so gelten nur für diese die<br />

Verteilungsschlüssel nach B, F,<br />

G <strong>und</strong> H.<br />

________<br />

42) . . .<br />

B. Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 3<br />

5. Die Lizenzeinnahmen für das Repertoire<br />

der <strong>GEMA</strong>-<strong>Mitglieder</strong> werden<br />

ohne Rücksicht darauf, von wem das<br />

mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

eingebracht worden ist, wie folgt verteilt:<br />

Am Werk Beteiligte: Anteile<br />

R<strong>und</strong>funk<br />

A. Komponist ................. 100 %<br />

B. Komponist ................. 50 %<br />

Textdichter . ............... 50 %<br />

C. Komponist ................. 60 %<br />

Verleger ...................... 40 %<br />

D. Komponist ................. 30 %<br />

Textdichter ................ 30 %<br />

Verleger ...................... 40 %<br />

E. Komponist (frei) ....... 30 %<br />

Textdichter ................ 30 %<br />

Verleger ...................... 40 %<br />

Allgemeine Gr<strong>und</strong>sätze<br />

5. . . .<br />

. . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 3<br />

83


Am Werk Beteiligte: Anteile<br />

R<strong>und</strong>funk<br />

F. Komponist ................. 30 %<br />

Textdichter (frei) ...... 30 %<br />

Verleger ...................... 40 %<br />

G. Komponist ................. 70 %<br />

Textdichter (frei) ...... 30 %<br />

H. Komponist (frei) ....... 50 %<br />

Textdichter ................ 50 %<br />

I. Komponist (frei) ....... -<br />

Bearbeiter .................. 30 %<br />

Textdichter ................ 30 %<br />

Verleger ...................... 40 %<br />

K. Komponist (frei) ....... -<br />

Bearbeiter .................. 30 %<br />

Textdichter (Neutext) 30 %<br />

Verleger ...................... 40 %<br />

L. Komponist (frei) ....... -<br />

Bearbeiter .................. 50 %<br />

Textdichter ................ 50 %<br />

M. Komponist (frei) ....... -<br />

Bearbeiter .................. 60 %<br />

Textdichter ................ 40 %<br />

N. Komponist (frei) ....... -<br />

Bearbeiter .................. 100 %<br />

84<br />

. . .<br />

Bei sendereigenen bzw. sendernahen<br />

Verlagen wird der Verlagsanteil<br />

von Fernsehauftrags-<br />

produktionen auf 10 % begrenzt.<br />

Sendereigene Verlage sind Verlage,<br />

an denen der die Fernsehproduktion<br />

beauftragende Sender<br />

als Gesellschafter beteiligt<br />

ist.<br />

Sendernahe Verlage sind Verlage,<br />

mit denen der die Fernsehproduktion<br />

beauftragende Sender<br />

in einer ständigen wirtschaftlichen<br />

Zusammenarbeit agiert,<br />

aber nicht an ihm als Gesellschafter<br />

beteiligt ist.


Begründung:<br />

Hier gilt:<br />

Am Werk Beteiligte: Anteile<br />

R<strong>und</strong>funk<br />

C. Komponist ............... 90 %<br />

Verleger .................. 10 %<br />

D. Komponist ............... 45 %<br />

Textdichter .............. 45 %<br />

Verleger .................. 10 %<br />

E. Komponist (frei) ....... -<br />

Textdichter .............. 90 %<br />

Verleger .................. 10 %<br />

F. Komponist ............... 90 %<br />

Textdichter (frei) ...... -<br />

Verleger .................. 10 %<br />

I. Komponist (frei) ...... -<br />

Bearbeiter ............... 45 %<br />

Textdichter .............. 45 %<br />

Verleger .................. 10 %<br />

K. Komponist (frei) ...... -<br />

Bearbeiter ............... 40 %<br />

Textdichter (Neutext) 50 %<br />

Verleger .................. 10 %<br />

M. Komponist (frei) ...... -<br />

Bearbeiter ............... 90 %<br />

Textdichter .............. 10 %<br />

Soweit an dem betroffenen<br />

Werk neben dem sendereigenen<br />

bzw. sendernahen Verlag<br />

noch weitere Verlage beteiligt<br />

sind, so gelten nur für diese die<br />

Verteilungsschlüssel nach C, D,<br />

E, F, I <strong>und</strong> K.<br />

Mit der Regelung soll ein fairer Ausgleich der Interessen von Komponisten (<strong>und</strong><br />

ggf. Textdichtern) auf der einen <strong>und</strong> Verlegern auf der anderen Seite, unter besonderer<br />

Berücksichtigung der Interessen der nicht an einen Fernsehproduktionen<br />

beauftragenden Sender gegenüber geb<strong>und</strong>enen Musikverlage, geschaffen<br />

werden.<br />

85


Der Markt der Auftragskompositionen für Fernsehauftragsproduktionen weist<br />

einige Eigenheiten auf, die den Prinzipien eines freien Marktzugangs, des Wettbewerbs<br />

<strong>und</strong> des Ausgleichs der Kräfte entgegenstehen.<br />

Für Auftragskomponisten ist oftmals die Einbringung eines zu schaffenden<br />

Werks in einen vom Auftraggeber benannten Verlag verbindliche Voraussetzung<br />

für die Erteilung des entsprechenden Kompositionsauftrags.<br />

In Fällen nicht sendereigener oder sendernaher, sich im Wettbewerb befindender<br />

Musikverlage kann der Abschluss eines Verlagsvertrages für Urheber <strong>und</strong> Verlag<br />

sinnvoll sein, sofern der entsprechende Auftrag vom entsprechenden Verlag unter<br />

den Bedingungen eines freien Wettbewerbs akquiriert <strong>und</strong> / oder vergeben<br />

wird.<br />

Im Fernsehbereich hingegen ist es üblich, dass sendereigene bzw. sendernahe<br />

Musikverlage ohne die Erbringung einer im engeren Sinne verlegerischen Leistung<br />

die Rechtsübertragung an sich reklamieren. Häufig dient der Verlag erkennbar<br />

lediglich der Akkumulierung von Rechten, nicht aber deren Verwertung<br />

oder dem Controlling, worin jedoch die eigentliche verlegerische Aufgabe läge.<br />

Sofern ein Verlag Rechte nur besitzt, aber einer Verwertung nicht aktiv zuführt,<br />

ist er eben nicht verlegerisch tätig <strong>und</strong> hat somit auch kein Anrecht auf einen<br />

(vollen) Verlagsanteil.<br />

Anders als bei freien Fernsehproduktionen oder solchen lediglich unter Beteiligung<br />

eines Fernsehsenders, liegt im Falle einer sog. Fernsehauftragsproduktion<br />

(von einer solchen ist die Rede, wenn der / die Sender die Produktion wirtschaftlich<br />

vollständig bezahlen) ein offenk<strong>und</strong>iger Fall einer Interessenverknüpfung<br />

zwischen den Interessen des Verlagseigentümers <strong>und</strong> dessen wirtschaftlichen<br />

Eigeninteressen vor. Daraus ergibt sich ein wettbewerbsverzerrendes Moment zu<br />

Lasten der nicht senderverb<strong>und</strong>enen Verlage. Der nicht sendernahe oder sendereigene<br />

Verlag kann die Inverlagnahme eben nicht mit der Erteilung eines Kompositions-<br />

<strong>und</strong> Produktionsauftrages <strong>und</strong> Vergabe des entsprechenden Budgets<br />

verknüpfen <strong>und</strong> muss eine weitaus größere <strong>und</strong> intensivere verlegerische Eigenleistung<br />

erbringen, um das Werk einer Nutzung zuzuführen.<br />

Aufgr<strong>und</strong> ihrer strukturellen wie auch wirtschaftlichen Nähe zum jeweiligen Auftraggeber<br />

befinden sich die sendereigenen bzw. sendernahen Verlage in einer<br />

wettbewerbsverzerrenden, quasi-monopolistischen Stellung.<br />

Daraus ergibt sich einerseits eine zwangsähnliche Abhängigkeitssituation der<br />

auftragnehmenden Komponisten (<strong>und</strong> ggf. Textdichter). Andererseits führt die<br />

Voraussetzungslosigkeit der Repertoireakquise bei den Verlagen dazu, dass offenbar<br />

keine Notwendigkeit der Erbringung einer verlegerischen Tätigkeit im definitorischen<br />

Sinne existiert:<br />

86<br />

- Die Auftragsvergabe erfolgt durch den Sender oder, in Abstimmung<br />

mit diesem, durch den Produzenten; das zu schaffende Werk wird<br />

also ohne erkennbare Eigeninitiative oder -leistung des Verlages<br />

durch diesen erworben.<br />

- Es ist keinerlei Eigenleistung des Verlages notwendig, um das Werk<br />

einer Verwertung im Senderecht zuzuführen, denn diese war bei<br />

Vertragsabschluss bereits vorausgesetzt. Damit wäre es zur Erbringung<br />

einer verlegerischen Leistung Aufgabe des Verlages, das Werk


einer ÜBER DIE SENDUNG HINAUSGEHENDEN Verwertung zuzuführen.<br />

Dies könnte beispielsweise durch eine Werknutzung im<br />

Bereich einer CD-Veröffentlichung, Notenausgabe, Akquise <strong>und</strong><br />

Vergabe weiterer Verfilmungs- bzw. Synchronisationsrechte erfolgen.<br />

Doch gerade diese verlegerische Eigenleistung unterbleibt in aller<br />

Regel durch die sendereigenen bzw. sendernahen Verlage.<br />

- Immer wieder wird von betroffenen Komponisten berichtet, dass<br />

selbst das Controlling der Senderechte durch den sendereigenen bzw.<br />

sendernahen Verlag unterblieb <strong>und</strong> letztlich durch den Komponisten<br />

selbst geleistet werden musste. Hier ist ein Marktversagen zu<br />

konstatieren: Verlage, die sich im Wettbewerb mit den sendereigenen<br />

oder sendernahen Verlagen befinden, könnten sich ein solches<br />

Verhalten wirtschaftlich wie auch hinsichtlich ihres Leum<strong>und</strong>s<br />

nicht leisten.<br />

Freien, d. h. nicht sendereigenen bzw. sendernahen Verlagen soll durch die vorgeschlagene<br />

Neuregelung gr<strong>und</strong>sätzlich ein Zugang zu einem bedeutenden<br />

Marktsegment der Fernsehauftragsproduktionen erschlossen werden, zu dem<br />

ihnen bislang aufgr<strong>und</strong> der vorgeschilderten Situation <strong>und</strong> Praxis der Zugang de<br />

facto verwehrt blieb. Davon dürfen sich sowohl Verleger als auch Urheber wesentliche<br />

Impulse für die Gestaltung dieses zukunftsorientierten <strong>und</strong> nach wie<br />

vor erfolgreichen Teilmarktes erhoffen.<br />

Urheber sollen die Wahlfreiheit gewinnen, verlagsfrei oder aber mit einem Verlag<br />

ihrer Wahl an der Seite zu arbeiten. Beruht die Zusammenarbeit zwischen<br />

Urheber <strong>und</strong> Verlag auf Wahlfreiheit, so ist für beide Seiten ein materieller wie<br />

auch ideeller Zugewinn zu erwarten.<br />

In Fällen, in denen der Verlag die Verträge für die Auftragskomposition ausfertigt<br />

<strong>und</strong> abschließt, ist alleine hierdurch noch keine verlegerische Leistung erbracht<br />

worden, sondern bestenfalls eine vorbereitend administrative. Dieser spezifischen<br />

Leistung des Verlages, die im Gr<strong>und</strong>e lediglich in der Übernahme einer<br />

administrativen Eigenleistung des Auftraggebers besteht, soll durch die veränderten<br />

Anteile an der Beteiligung Rechnung getragen werden.<br />

87


43. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu Abschnitt XIV Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- <strong>und</strong> Senderecht (Jahrbuch<br />

Seiten 314 <strong>und</strong> 315) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

XIV.<br />

Verrechnungsschlüssel für Fernsehsendungen<br />

3. Die Verrechnung erfolgt unter Anwendung<br />

folgender Koeffizienten:<br />

Koeffizient 1<br />

für Tonsignete; Pausen- <strong>und</strong> Vorlaufmusik;<br />

Einleitungs-, Zwischen- <strong>und</strong><br />

Schlussmusik (als Titel- <strong>und</strong> Erkennungsmusik<br />

z. B. zu Programmvorschauen,<br />

Tages- oder Wochenberichten<br />

<strong>und</strong> Wetterberichten) zu regelmäßig<br />

wiederkehrenden Sendungen,<br />

d. h. zu sich mindestens an 5 aufeinanderfolgenden<br />

Tagen oder wöchentlich<br />

einmal in 7 aufeinanderfolgenden<br />

Wochen wiederholenden Sendungen;<br />

für Musik in Sendungen, die im Sinne<br />

dieses Absatzes mit Koeffizient 1 abzurechnen<br />

ist, erfolgt eine Kappung<br />

über 5 000 Minuten auf ein Drittel<br />

<strong>und</strong> über 10 000 Minuten auf ein<br />

Zehntel (der jeweils nach Abschnitt V<br />

Ziffer 3 gewichteten Minuten);<br />

für Musik zu Videotextprogrammen<br />

sowie für Musik zu bewegten <strong>und</strong> unbewegten<br />

Bildern vor Beginn <strong>und</strong><br />

nach Ende des regulären Programms,<br />

z. B. zum Testbild mit selbständigem<br />

Musikprogramm, zu Test-, Versuchs-<br />

<strong>und</strong> Demonstrationssendungen:<br />

die Verrechnung erfolgt ab Geschäftsjahr<br />

1992 zu einem Zehntel.<br />

Der Koeffizient 1 gilt auch für diejenige<br />

Illustrationsmusik einschließlich<br />

der Einleitungs-, Zwischen- <strong>und</strong><br />

Schlussmusik sowie Titel- <strong>und</strong> Erkennungsmusik<br />

zu regelmäßig wiederkehrenden<br />

Sendungen (im vorbezeichneten<br />

Sinne) mit Live-Charakter<br />

(z. B. Game-Shows, Talk-Shows, Spiel-<br />

88<br />

Beantragte Neufassung:<br />

XIV.<br />

Verrechnungsschlüssel für Fernsehsendungen<br />

3. . . .<br />

Koeffizient 1<br />

für Tonsignete; Pausen- <strong>und</strong> Vorlaufmusik;<br />

Einleitungs- (- - -) <strong>und</strong><br />

Schlussmusik (- - -) zu (- - -) Sendereihen<br />

oder Serien (Eigen-<br />

<strong>und</strong> Auftragsproduktionen), bei<br />

denen die jeweiligen Einzelsendungen<br />

im Programm eines<br />

Senders mindestens an 5 aufeinanderfolgenden<br />

Tagen oder wöchentlich<br />

einmal in 7 aufeinanderfolgenden<br />

Wochen ausgestrahlt werden; für<br />

Musik in Sendungen, die im Sinne dieses<br />

Absatzes mit Koeffizient 1 abzurechnen<br />

ist, erfolgt eine Kappung<br />

über 5 000 Minuten auf ein Drittel<br />

<strong>und</strong> über 10 000 Minuten auf ein<br />

Zehntel (der jeweils nach Abschnitt V<br />

Ziffer 3 gewichteten Minuten);<br />

für Musik zu Videotextprogrammen<br />

(- - -):<br />

die Verrechnung erfolgt ab Geschäftsjahr<br />

1992 zu einem Zehntel.<br />

Der Koeffizient 1 gilt auch für sonstige<br />

Illustrationsmusik (außer Einleitungs-<br />

<strong>und</strong> Schlussmusik), die<br />

wiederkehrend bei den Einzelsendungen<br />

einer regelmäßig<br />

ausgestrahlten Sendereihe<br />

oder Serie im vorbezeich-


sendungen, Gewinn- <strong>und</strong> Ratespiele u.<br />

dgl.). Die Gesamtminutensumme regelmäßig<br />

wiederkehrender Werke in<br />

Sendungen, die im vorstehenden Sinne<br />

mit Koeffizient 1 abzurechnen sind,<br />

wird folgendermaßen verrechnet:<br />

ab Geschäftsjahr 2002: über 5 000 bis<br />

10 000 Minuten mit einem Drittel,<br />

über 10 000 Minuten mit einem<br />

Sechstel;<br />

ab Geschäftsjahr 2003: über 5 000 bis<br />

10 000 Minuten mit einem Sechstel,<br />

über 10 000 Minuten mit einem Zehntel<br />

der jeweils nach Abschnitt V Ziffer 3<br />

gewichteten Minuten.<br />

Koeffizient 1,5<br />

. . .<br />

Koeffizient 3<br />

für Musik, die nicht unter Koeffizient<br />

1, 1,25, 1,5 <strong>und</strong> 2 fällt;<br />

für Musik zu Werbespots; bei Werbespots<br />

<strong>und</strong> sonstigen Werbefilmen erfolgt<br />

eine Kappung über 5 000 Minuten<br />

auf ein Drittel <strong>und</strong> über 10 000<br />

Minuten auf ein Zehntel (der jeweils<br />

nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten<br />

Minuten); im Übrigen bleiben unberührt<br />

die in Abschnitt XIV mit Koeffizient<br />

1 in der Sparte FS abzurechnenden<br />

Sachverhalte (wie z. B. Tonsignete).<br />

Für Musik in täglichen, d. h. in der<br />

Regel an 5 Tagen pro Woche <strong>und</strong> in<br />

mehreren Wochen eines Jahres aus-<br />

gestrahlten Serien (Eigen- <strong>und</strong> Auftragsproduktionen,<br />

z. B. Fernsehfilm-,<br />

Sport- <strong>und</strong> Info-Serien):<br />

ab Geschäftsjahr 1998 Koeffizient 2<br />

für dargestellte Musik ab Geschäftsjahr<br />

1999 Koeffizient 3,5<br />

neten Sinne, z. B. im Rahmen<br />

von Talk-, Koch- oder Gerichtsshows<br />

sowie Spielsendungen<br />

(- - -) bzw.<br />

in regelmäßig ausgestrahlten<br />

Sendereihen oder Serien im<br />

vorbezeichneten Sinne mit<br />

bewegten oder unbewegten<br />

Bildern (z. B. Landschafts-<br />

oder Weltraumaufnahmen)<br />

überwiegend ohne Wortbeitrag<br />

zum Einsatz kommt. Bei Werken<br />

(- - -), die im vorstehenden Sinne<br />

mit Koeffizient 1 abzurechnen<br />

sind, (- - -) erfolgt eine Kappung<br />

der jeweils nach Abschnitt V<br />

Ziffer 3 gewichteten Minuten<br />

bei über 5 000 Minuten auf ein<br />

Sechstel <strong>und</strong> bei über 10 000 Minuten<br />

auf ein Zehntel (- - -).<br />

Koeffizient 1,5<br />

. . .<br />

Koeffizient 3<br />

für Musik, die nicht unter Koeffizient<br />

1, 1,25, 1,5 <strong>und</strong> 2 fällt;<br />

für Musik zu Werbespots; bei Werbespots<br />

<strong>und</strong> sonstigen Werbefilmen erfolgt<br />

eine Kappung über 5 000 Minuten<br />

auf ein Drittel <strong>und</strong> über 10 000<br />

Minuten auf ein Zehntel (der jeweils<br />

nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten<br />

Minuten); im Übrigen bleiben unberührt<br />

die in Abschnitt XIV mit Koeffizient<br />

1 in der Sparte FS abzurechnenden<br />

Sachverhalte (wie z. B. Tonsignete).<br />

Für Musik in täglichen, d. h. in der<br />

Regel an 5 Tagen pro Woche <strong>und</strong> in<br />

mehreren Wochen eines Jahres aus-<br />

gestrahlten Sendereihen oder Serien<br />

(Eigen- <strong>und</strong> Auftragsproduktionen,<br />

z. B. Fernsehfilm-, Sport- <strong>und</strong> Info-Serien),<br />

die nicht unter Koeffizient<br />

1 fällt:<br />

ab Geschäftsjahr 1998 Koeffizient 2<br />

für dargestellte Musik ab Geschäftsjahr<br />

1999 Koeffizient 3,5<br />

89


90<br />

Begründung:<br />

Nutzungen, bei denen wiederkehrend dieselben Werke innerhalb von regelmäßig<br />

ausgestrahlten Sendereihen bzw. Serien (Eigen- <strong>und</strong> Auftragsproduktionen) zum<br />

Einsatz kommen, werden unter Berücksichtigung des Fernsehkoeffizienten 1 verrechnet,<br />

ansonsten würden sie unangemessen an der Gesamtverteilungssumme<br />

beteiligt werden, denn bei den erfassten Sachverhalten kommt es typischerweise<br />

zu außergewöhnlich häufigen Nutzungen. Dies gilt für Einleitungs- <strong>und</strong> Schlussmusiken<br />

(Absatz 1) ebenso wie für wiederkehrende Nutzungen bestimmter Werke<br />

als Illustrationsmusik, etwa in Form von sog. Musikbetten (Absatz 3). Bei den<br />

entsprechenden Änderungen handelt es sich insofern um eine Klarstellung.<br />

Die Klammer in Absatz 1 „als Titel- <strong>und</strong> Erkennungsmusik z. B. zu Programmvorschauen,<br />

Tages- oder Wochenberichten <strong>und</strong> Wetterberichten“ kann entfallen,<br />

denn die betroffenen Sachverhalte sind in der beantragten Neufassung ausreichend<br />

deutlich beschrieben.<br />

Nutzungen, die ausdrücklich als „Zwischenmusiken“ bezeichnet werden könnten,<br />

kommen in der Praxis derzeit nicht vor. Sie wären nach Streichung in Absatz<br />

1 aber jedenfalls von der Regelung in Absatz 3 als sonstige Illustrationsmusik<br />

erfasst.<br />

In Absatz 3 der Regelung zu Koeffizient 1 soll nunmehr präzisiert werden, dass<br />

hiervon Illustrationsmusik erfasst ist, die wiederkehrend bei den Einzelsendungen<br />

einer regelmäßig ausgestrahlten Sendereihe oder Serie (Eigen- <strong>und</strong> Auftragsproduktionen)<br />

zum Einsatz kommt. Wegen der zunehmenden Verbreitung<br />

sogenannter Koch- <strong>und</strong> Gerichtsshows werden diese in der beispielhaften Aufzählung<br />

typischerweise einschlägiger Sendeformate ergänzt. Game-Shows, Gewinn-<br />

<strong>und</strong> Ratespiele können unter den Begriff „Spielsendungen“ zusammengefasst<br />

werden. Zusätzlich wird auch diejenige Illustrationsmusik, die im Rahmen<br />

von überwiegend ohne Wortbeiträge gestalteten Sendungen mit bewegten oder<br />

unbewegten Bildern (z. B. Landschafts- oder Weltraumaufnahmen) zum Einsatz<br />

kommt, von der Regelung zu Koeffizient 1 erfasst.<br />

Vorgeschlagen wird, die in Absatz 2 des Koeffizienten 1 enthaltene Regelung zur<br />

Verrechnung bestimmter Sachverhalte zu einem Zehntel (= Koeffizient 0,1) mit<br />

Ausnahme des Sachverhalts der Videotextprogramme zu streichen, da die im Übrigen<br />

genannten Nutzungen gr<strong>und</strong>sätzlich nicht mehr vorkommen.<br />

Die vorgeschlagene Ergänzung unter Koeffizient 3 stellt die Subsidiarität des Koeffizienten<br />

2 für Sachverhalte klar, die bereits von der Regelung zu Koeffizient 1<br />

erfasst sind.<br />

Die im Jahrbuch 2010 / 2011 abgedruckten Änderungen zu Abschnitt XIV Ziffer 3<br />

der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan A sind nach Feststellung<br />

des Landgerichts Berlin nicht wirksam beschlossen worden (siehe Begründung zu<br />

Antrag 23). In der vorstehend abgedruckten Synopse sind daher die für das Geschäftsjahr<br />

2009 geltenden Regelungen als „bisherige Fassung“ wiedergegeben.


B. Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

44. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu Abschnitt I Ziffer 5 a) der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

(Jahrbuch Seite 327) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

I.<br />

Anmeldung <strong>und</strong> Registrierung der<br />

Werke<br />

5. a) Gr<strong>und</strong>sätzlich ist mit jedem Anmeldebogen<br />

bei verlegten Werken<br />

ein Exemplar der Druckausgabe<br />

vorzulegen. Der Anmelder<br />

genügt der Vorlagepflicht gegenüber<br />

der <strong>GEMA</strong>, wenn er in Erfüllung<br />

seiner nach der Pflichtstückverordnung<br />

vom 14. 12. 1982<br />

(BGBI. I Seite 1739) bestehenden<br />

Ablieferungspflicht dem Deutschen<br />

Musikarchiv 1) zwei Exemplare<br />

der Druckausgabe einreicht<br />

<strong>und</strong> der <strong>GEMA</strong> dies unter Nennung<br />

der Einzeltitel der Werke<br />

schriftlich mitteilt. Eine Ausnahme<br />

von der Pflicht zur Herstellung<br />

einer Druckausgabe bedarf der<br />

schriftlichen Einwilligung des Urhebers<br />

gegenüber der <strong>GEMA</strong> nach<br />

einem von ihr herauszugebenden<br />

Muster. . . .<br />

________<br />

1)<br />

Deutsches Musikarchiv, Gärtnerstr. 25-32,<br />

12207 Berlin<br />

Beantragte Neufassung:<br />

I.<br />

Anmeldung <strong>und</strong> Registrierung der<br />

Werke<br />

5. a) Gr<strong>und</strong>sätzlich ist mit jedem Anmeldebogen<br />

bei verlegten Werken<br />

ein Exemplar der Druckausgabe<br />

vorzulegen. Der Anmelder<br />

genügt der Vorlagepflicht gegenüber<br />

der <strong>GEMA</strong>, wenn er in Erfüllung<br />

seiner nach der Pflichtablieferungsverordnung<br />

vom<br />

17. Oktober 2008 (BGBI. I<br />

Seite 2013) bestehenden Ablieferungspflicht<br />

dem Deutschen<br />

Musikarchiv 1) zwei Exemplare<br />

der Druckausgabe einreicht <strong>und</strong><br />

der <strong>GEMA</strong> dies unter Nennung<br />

der Einzeltitel der Werke schriftlich<br />

mitteilt. Eine Ausnahme von<br />

der Pflicht zur Herstellung einer<br />

Druckausgabe bedarf der schriftlichen<br />

Einwilligung des Urhebers<br />

gegenüber der <strong>GEMA</strong> nach einem<br />

von ihr herauszugebenden Muster.<br />

. . .<br />

________<br />

1) Deutsche Nationalbibliothek, Deutsches<br />

Musikarchiv, Deutscher Platz 1, 04103<br />

Leipzig<br />

91


92<br />

Begründung:<br />

Die alte Pflichtstückverordnung war vom 1. Januar 1983 bis zum 22. Okto-<br />

ber 2008 gültig. Sie ist durch die Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken<br />

an die Deutsche Nationalbibliothek vom 17. Oktober 2008, BGBl. I<br />

Seite 2013 ersetzt worden, die am 23. Oktober 2008 in Kraft getreten ist.<br />

Das Deutsche Musikarchiv ist Ende 2010 von Berlin nach Leipzig umgezogen,<br />

somit ist die Anschrift zu ändern.<br />

Dieser Antrag steht in Zusammenhang mit Antrag 31.<br />

45. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu Abschnitt IV Ziffer 8 <strong>und</strong> Abschnitt VI Zif-<br />

fer 8 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das mechanische<br />

Vervielfältigungsrecht (Jahrbuch Seiten 332 <strong>und</strong> 335) den nachstehend abgedruckten<br />

Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

IV.<br />

Industrie<br />

8. Soweit von der <strong>GEMA</strong> Lizenzeinnahmen<br />

aus privater <strong>und</strong> gewerblicher<br />

Vervielfältigung von Tonträgeraufnahmen<br />

erzielt werden, für die<br />

keine Programme erhältlich sind, wird<br />

die Verteilung der Lizenzeinnahmen in<br />

der Weise vorgenommen, dass 75 %<br />

mit den Lizenzeinnahmen aus dem<br />

R<strong>und</strong>funk <strong>und</strong> 25 % mit den Lizenzeinnahmen<br />

aus der Schallplattenindustrie<br />

an die Bezugsberechtigten des<br />

Geschäftsjahres ausgeschüttet werden,<br />

in dem die Lizenzeinnahmen aus<br />

Selbstaufnahmen erzielt worden sind.<br />

Beantragte Neufassung:<br />

IV.<br />

Industrie<br />

8. Soweit (- - -) die <strong>GEMA</strong> Einnahmen<br />

aus privater <strong>und</strong> gewerblicher<br />

Vervielfältigung von Tonträgeraufnahmen<br />

erzielt (- - -), für die keine<br />

Programme erhältlich sind, wird die<br />

Verteilung der Einnahmen in der<br />

Weise vorgenommen, dass 75% mit<br />

den Lizenzeinnahmen aus dem R<strong>und</strong>funk<br />

<strong>und</strong> 25 % mit den Lizenzeinnahmen<br />

aus der Tonträgerindustrie<br />

an die Bezugsberechtigten des<br />

Geschäftsjahres ausgeschüttet werden,<br />

in dem die Einnahmen aus<br />

Selbstaufnahmen erzielt worden sind.<br />

Bei der Verteilung von Einnahmen<br />

aus privater Vervielfältigung<br />

für Zeiträume ab dem<br />

1.1.2008 werden solche Werknutzungen<br />

nicht berücksichtigt,<br />

bei denen die Werke durch<br />

technische Maßnahmen gemäß<br />

§ 95 a des Urheberrechtsgesetzes<br />

gegen die Vornahme privater<br />

Vervielfältigungen geschützt<br />

sind.


VI.<br />

Bildtonträger<br />

8. Soweit von der <strong>GEMA</strong> Lizenzeinnahmen<br />

aus privater <strong>und</strong> gewerblicher<br />

Vervielfältigung von Bildtonträgeraufnahmen<br />

erzielt werden, für die<br />

keine Programme erhältlich sind, wird<br />

die Verteilung der Lizenzeinnahmen<br />

in der Weise vorgenommen, dass<br />

95 % mit den Lizenzeinnahmen aus<br />

dem R<strong>und</strong>funk <strong>und</strong> 5 % mit den Lizenzeinnahmen<br />

aus der Bildtonträgerindustrie<br />

an die Bezugsberechtigten<br />

des Geschäftsjahres ausgeschüttet<br />

werden, in dem die Lizenzeinnahmen<br />

aus Selbstaufnahmen erzielt<br />

worden sind.<br />

Begründung:<br />

VI.<br />

Bildtonträger<br />

8. Soweit (- - -) die <strong>GEMA</strong> Einnahmen<br />

aus privater <strong>und</strong> gewerblicher<br />

Vervielfältigung von Bildtonträgeraufnahmen<br />

erzielt (- - -), für die keine<br />

Programme erhältlich sind, wird<br />

die Verteilung der Einnahmen in der<br />

Weise vorgenommen, dass 95 % mit<br />

den Lizenzeinnahmen aus dem R<strong>und</strong>funk<br />

<strong>und</strong> 5 % mit den Lizenzeinnahmen<br />

aus der Bildtonträgerindustrie an<br />

die Bezugsberechtigten des Geschäftsjahres<br />

ausgeschüttet werden,<br />

in dem die Einnahmen aus Selbstaufnahmen<br />

erzielt worden sind. Bei<br />

der Verteilung von Einnahmen<br />

aus privater Vervielfältigung<br />

für Zeiträume ab dem 1.1.2008<br />

werden solche Werknutzungen<br />

nicht berücksichtigt, bei denen<br />

die Werke durch technische Maß-<br />

nahmen gemäß § 95 a des Urheberrechtsgesetzes<br />

gegen die<br />

Vornahme privater Vervielfältigungen<br />

geschützt sind.<br />

Der Antrag dient der Umsetzung von § 54 h Absatz 2 Satz 2 des Urheberrechtsgesetzes<br />

(UrhG). Nach dieser gesetzlichen Vorschrift sind Werke, soweit sie mit<br />

technischen Maßnahmen gemäß § 95 a UrhG geschützt sind, nicht mehr bei der<br />

Verteilung der Einnahmen zu berücksichtigen, die aus der Pauschalvergütung für<br />

private Vervielfältigung erzielt werden. Dies hat der Gesetzgeber wie folgt begründet:<br />

„Mit dieser Ergänzung wird geregelt, was eigentlich selbstverständlich<br />

ist: Wer durch technische Maßnahmen die Vervielfältigung seiner Werke<br />

unterbindet, schließt dadurch die Anwendung des Gr<strong>und</strong>tatbestands<br />

für den Vergütungsanspruch aus <strong>und</strong> kann insoweit nicht an den Einnahmen<br />

aus der Pauschalvergütung teilhaben. Soweit diese Werke allerdings<br />

über andere Quellen (z. B. R<strong>und</strong>funk) vervielfältigt werden<br />

können, besteht natürlich ein Recht auf Teilhabe an der Erlösverteilung.“<br />

(B<strong>und</strong>estags-Drucksache 16/1828, Seite 31)<br />

Die vorgesehene Ergänzung von Abschnitt IV Ziffer 8 <strong>und</strong> Abschnitt VI Ziffer 8<br />

der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan B um jeweils einen neuen<br />

Satz 2 berücksichtigt die vom Gesetzgeber gewollte Differenzierung, indem sie<br />

nicht gesamte Werke, sondern lediglich solche Werknutzungen von der Vertei-<br />

93


lung der Einnahmen aus privater Vervielfältigung ausschließt, bei denen die Vornahme<br />

privater Vervielfältigungen durch den Einsatz technischer Schutzmaßnahmen<br />

unterb<strong>und</strong>en wird. Konkret bedeutet dies zum Beispiel, dass die Nutzung<br />

eines Werks der Filmmusik auf einem kopiergeschützten Bildtonträger<br />

künftig nicht mehr bei der Verteilung der Einnahmen aus privater Vervielfältigung<br />

berücksichtigt wird, während die nicht kopiergeschützte Sendung desselben<br />

Werkes im Fernsehen oder seine gewerbliche Vervielfältigung auf einer nicht<br />

kopiergeschützten Filmmusik-CD bei der Verteilung der Einnahmen aus privater<br />

Vervielfältigung weiterhin berücksichtigungsfähig bleiben.<br />

Die Neuregelungen betreffen gr<strong>und</strong>sätzlich alle Einnahmen aus privater Vervielfältigung,<br />

die die <strong>GEMA</strong> von der Zentralstelle für private Überspielungsrechte<br />

(ZPÜ) für Zeiträume ab Inkrafttreten von § 54 h Absatz 2 Satz 2 UrhG zum<br />

1.1.2008 erhält. Auf Gr<strong>und</strong> der Schwierigkeiten bei der Umsetzung des so genannten<br />

„zweiten Korbes“ der Urheberrechtsreform ist es bislang nicht zu wesentlichen<br />

Ausschüttungen von Einnahmen aus privater Vervielfältigung für diese<br />

Zeiträume durch die <strong>GEMA</strong> gekommen.<br />

Die im jeweils ersten Satz der beantragten Neufassung von Abschnitt IV Ziffer 8<br />

<strong>und</strong> Abschnitt VI Ziffer 8 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan B<br />

vorgesehenen Änderungen sind rein redaktioneller Art <strong>und</strong> dienen insbesondere<br />

der begrifflichen Klarstellung, dass es sich bei Einnahmen aus dem gesetzlichen<br />

Vergütungsanspruch für private Vervielfältigung nicht um „Lizenzeinnahmen“<br />

handelt.<br />

C. Vorläufiger Verteilungsplan für den Nutzungsbereich Online<br />

94<br />

Allgemeine Gr<strong>und</strong>sätze<br />

46. Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Okko Bekker, Martin Böttcher, Stefan Döring, Ludwig<br />

Eckmann, Fab Squad Publishing Matthias Bröckel e. K., Felix Musikverlag <strong>und</strong> Produktion<br />

Andreas Wöber e. K., GLM Musikverlag e. K., Andreas Grimm, Stefan<br />

Hansen, Bernd Hasel, Oliver Heuss, Will-Bertolt Hirsch, International Music Consulting<br />

GmbH, Oliver Kels, Thomas Kisser, Oliver Klenk, Frederikus Theodorus<br />

Mestrini, Hansgeorg Meuser, Andreas Moisa, Sebastian Neuhaus, New House<br />

Music Musikverlag KG, Maximilian Olowinsky, Edition Roland Musikverlag<br />

Dr. Sabine Meier e. K., Andreas Schäfer, Andreas Schilling, Peter Schirmann,<br />

Dieter Schleip, Songs United Publishing Jörg Fukking Musikverlag e. K., Grant<br />

Edwin Stevens, Stefan Stoppok, Werner Theisen, Dr. Raphael Dominique Thöne,<br />

Wolfgang Vetter-Lohre, Andreas Weidinger, Olaf Weitzl, Wertach Musikverlag<br />

GmbH <strong>und</strong> Helmut Zerlett sowie die Delegierten der außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen<br />

<strong>Mitglieder</strong> Elbmusikverlag Inh. Thomas Ritter <strong>und</strong> Kommunikation<br />

<strong>und</strong> Musik Stephan Benn stellen zu § 1 Ziffer 1 der Allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze<br />

zum Vorläufigen Verteilungsplan für den Nutzungsbereich Online (Jahrbuch Seiten<br />

336 <strong>und</strong> 337) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:


1. . . . .<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 1<br />

Eine Nettoeinzelverrechnung wird<br />

nicht durchgeführt, soweit für Einnahmen<br />

aus Online-Nutzungen keine<br />

Programme erhältlich sind oder die<br />

Kosten für eine Verteilung im Wege<br />

der Nettoeinzelverrechnung außer<br />

Verhältnis zu den Einnahmen stünden.<br />

In solchen Fällen erfolgt die Verteilung<br />

in den Nutzungsbereichen Music-on-<br />

Demand <strong>und</strong> Ruftonmelodien als Zuschlag<br />

in den Sparten des jeweiligen<br />

Nutzungsbereichs. Die Erträge im<br />

Nutzungsbereich Internetradio werden<br />

zugunsten der Sparten des Tonr<strong>und</strong>funks<br />

gemäß den Verteilungsplänen<br />

A <strong>und</strong> B verrechnet. In den<br />

Nutzungsbereichen Internet-TV, Websites<br />

<strong>und</strong> Cinema- / Video-on-Demand<br />

werden die Erträge zugunsten der<br />

Sparten des Fern<strong>sehr</strong><strong>und</strong>funks gemäß<br />

den Verteilungsplänen A <strong>und</strong> B verrechnet.<br />

Für das Filmherstellungsrecht<br />

erfolgt die Verteilung in den genannten<br />

Fällen zugunsten der mechanischen<br />

Vervielfältigungsrechte der<br />

Sparte des Fern<strong>sehr</strong><strong>und</strong>funks gemäß<br />

dem Verteilungsplan B. 1)<br />

_______<br />

1)<br />

Befristet bis einschließlich Geschäftsjahr<br />

2012.<br />

1. . . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 1<br />

Eine Nettoeinzelverrechnung wird<br />

nicht durchgeführt, soweit für Einnahmen<br />

aus Online-Nutzungen keine<br />

Programme erhältlich sind oder die<br />

Kosten für eine Verteilung im Wege<br />

der Nettoeinzelverrechnung außer<br />

Verhältnis zu den Einnahmen stünden.<br />

Die Verteilung dieser unverteilbaren<br />

Einnahmen erfolgt in<br />

Höhe von 50 % als Zuschlag zu<br />

der Verteilung nach § 2 des Vorläufigen<br />

Verteilungsplanes C.<br />

Hierbei ist eine Verteilung an<br />

die Berechtigten gemäß ihres<br />

Anteiles an der im Wege der<br />

Nettoeinzelverrechnung insgesamt<br />

verteilten Summe als prozentualer<br />

Zuschlag vorzunehmen.<br />

Die Verteilung der weiteren<br />

50 % dieser Einnahmen erfolgt in<br />

den Nutzungsbereichen Music-on-<br />

Demand <strong>und</strong> Ruftonmelodien als Zuschlag<br />

in den Sparten des jeweiligen<br />

Nutzungsbereichs. Die Erträge im<br />

Nutzungsbereich Internetradio werden<br />

zugunsten der Sparten des Tonr<strong>und</strong>funks<br />

gemäß den Verteilungsplänen<br />

A <strong>und</strong> B verrechnet. In den<br />

Nutzungsbereichen Internet-TV, Websites<br />

<strong>und</strong> Cinema- / Video-on-Demand<br />

werden die Erträge zugunsten der<br />

Sparten des Fern<strong>sehr</strong><strong>und</strong>funks gemäß<br />

den Verteilungsplänen A <strong>und</strong> B verrechnet.<br />

Für das Filmherstellungsrecht<br />

erfolgt die Verteilung in den genannten<br />

Fällen zugunsten der mechanischen<br />

Vervielfältigungsrechte der<br />

Sparte des Fern<strong>sehr</strong><strong>und</strong>funks gemäß<br />

dem Verteilungsplan B. 1)<br />

_______<br />

1) . . .<br />

95


96<br />

Begründung:<br />

Derzeit findet die Verteilung der aufgr<strong>und</strong> fehlender Nutzungsinformationen<br />

oder übermäßigem Kostenaufwand nicht im Wege der Nettoeinzelverrechnung<br />

verteilbaren Einnahmen ausschließlich als Zuschlag zu den Nutzungsbereichen<br />

der Verteilungspläne A <strong>und</strong> B statt.<br />

Dies führte in der Vergangenheit beispielsweise dazu, dass Einnahmen, die pauschaliert<br />

<strong>und</strong> ohne Nutzungsinformationen von YouTube vereinnahmt wurden,<br />

im Wege der Verrechnung nach dem Verteilungsplan A ausgeschüttet wurden.<br />

Die Verteilung erfolgte somit unter der Prämisse, dass Werke, die im Bereich der<br />

Sendung, insbesondere der Fernsehsendung, erfasst wurden <strong>und</strong> an der entsprechenden<br />

Verteilung teilnahmen, auch im Medium Online eine entsprechende<br />

Nutzung erfahren, die die Verteilung als Zuschlag allein nach den festgestellten<br />

Nutzungen im Bereich des Verteilungsplanes A rechtfertigten.<br />

Jeder Nutzer kann sich indes mittlerweile davon überzeugen, dass das spezifische<br />

Nutzungsverhalten im Bereich Online von den festgestellten Nutzungen im Bereich<br />

der Verteilungspläne A <strong>und</strong> B essentiell abweicht. Mitnichten erfährt jedes<br />

Werk, das in diesen Nutzungsbereichen nachvollziehbar genutzt wird, auch eine<br />

entsprechende Nutzung im Bereich Online.<br />

Vielmehr muss festgestellt werden, dass sich das Nutzerverhalten im Bereich Online<br />

als wesentlichen diversifizierter darstellt. So werden insbesondere, wenn<br />

nicht sogar typischerweise, Werke, die in den Nutzungsbereichen der Verteilungspläne<br />

A <strong>und</strong> B nicht oder nur wenig erfasst werden, im Bereich der Online-<br />

Nutzung wesentlich intensiver genutzt.<br />

Das Medium Internet verleitet den Nutzer geradezu dazu, auch ihm bisher unbekanntes<br />

Repertoire zu entdecken <strong>und</strong> intensiv zu nutzen. Hierdurch sind immer<br />

wieder Werke in der Online-Nutzung bekannt geworden <strong>und</strong> hervorgetreten, deren<br />

Nutzung ausschließlich oder weit überwiegend auf Nutzungen im Medium<br />

Internet beschränkt sind.<br />

Dieser Entwicklung wird durch die hiermit vorgeschlagene veränderte Verteilung<br />

der Einnahmen, die aufgr<strong>und</strong> fehlender Nutzungsinformationen oder übermäßigem<br />

Kostenaufwand nicht im Wege der Nettoeinzelverrechnung erfolgen können,<br />

Rechnung getragen, ohne dabei zu übersehen, dass weiterhin die in den<br />

Nutzungsbereichen der Verteilungspläne A <strong>und</strong> B erfassten Werke auch eine<br />

Nutzung in diesem Bereich der Online-Nutzung erfahren.<br />

Daher sind diese Einnahmen nicht vollständig, sondern nur zu einem Anteil in<br />

Höhe von 50 % als Zuschläge zu den Nutzungsbereichen der Verteilungspläne A<br />

<strong>und</strong> B zu verteilen. Die weiteren 50 % dieser Einnahmen sind dann als Zuschlag<br />

an die Werke zu verteilen, die in der Verteilung nach § 2 des Vorläufigen Verteilungsplanes<br />

für den Nutzungsbereich Online im Wege der Nettoeinzelverrechung<br />

bereits an der Verteilung teilhaben.


47. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu § 4 der Allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze zum Vorläufigen<br />

Verteilungsplan für den Nutzungsbereich Online (Jahrbuch Seite 339)<br />

sowie zu Abschnitt IV Ziffer 10 Fußnote 3 der Ausführungsbestimmungen zum<br />

Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht (Jahrbuch Seite 332)<br />

den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

C. Vorläufiger Verteilungsplan für den Nutzungsbereich Online<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 4<br />

Dieser vorläufige Verteilungsplan C<br />

gilt für Werknutzungen der Geschäftsjahre<br />

bis einschließlich 2011.<br />

Allgemeine Gr<strong>und</strong>sätze<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 4<br />

Dieser vorläufige Verteilungsplan C<br />

gilt für Werknutzungen der Geschäftsjahre<br />

bis einschließlich 2014.<br />

B. Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

Bisherige Fassung:<br />

IV.<br />

Industrie<br />

10. Die auf das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

entfallenden Anteile<br />

der Verteilungssparten des Verteilungsplans<br />

C für den Nutzungsbereich<br />

Online werden werkbezogen netto<br />

verrechnet (Ausnahmen siehe Verteilungsplan<br />

C § 1 Ziffer 1 Absatz 2). 3)<br />

_______<br />

3)<br />

Gilt für die Geschäftsjahre 2001 bis einschließlich<br />

2011.<br />

Begründung:<br />

Beantragte Neufassung:<br />

IV.<br />

Industrie<br />

10. Die auf das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

entfallenden Anteile<br />

der Verteilungssparten des Verteilungsplans<br />

C für den Nutzungsbereich<br />

Online werden werkbezogen netto<br />

verrechnet (Ausnahmen siehe Verteilungsplan<br />

C § 1 Ziffer 1 Absatz 2). 3)<br />

_______<br />

3)<br />

Gilt für die Geschäftsjahre 2001 bis einschließlich<br />

2014.<br />

Laut Beschluss der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong>versammlung 2008 gelten der Vorläufige<br />

Verteilungsplan für den Nutzungsbereich Online gemäß § 4 der Allgemeinen<br />

97


Gr<strong>und</strong>sätze sowie die Regelung in Abschnitt IV Ziffer 10 der Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht,<br />

wonach die auf das mechanische Vervielfältigungsrecht entfallenden Anteile der<br />

Verteilungssparten des Vorläufigen Verteilungsplans für den Nutzungsbereich<br />

Online werkbezogen netto verrechnet werden (Ausnahmen siehe Vorläufige Verteilungsplan<br />

für den Nutzungsbereich Online § 1 Ziffer 1 Absatz 2), zunächst für<br />

Werknutzungen bis einschließlich Geschäftsjahr 2011.<br />

Es wird vorgeschlagen, die Befristung in beiden Fällen um weitere drei Jahre bis<br />

einschließlich Geschäftsjahr 2014 zu verlängern.<br />

Aufgr<strong>und</strong> des engen Zusammenhangs zwischen Tarifbestimmungen <strong>und</strong> Verteilungsregeln,<br />

insbesondere betreffend die Reportingverpflichtungen der Lizenznehmer,<br />

ist angesichts der fortdauernden Diskussion über die zukünftige Tarifentwicklung<br />

im Onlinebereich <strong>und</strong> der anhaltenden Tarifauseinandersetzungen<br />

mit den Nutzerverbänden eine gr<strong>und</strong>sätzliche Überarbeitung des Verteilungsplans<br />

C mit dem Ziel einer endgültigen Entfristung derzeit nicht sinnvoll möglich.<br />

Um den Ausgang der laufenden Diskussionen <strong>und</strong> Auseinandersetzungen abwarten<br />

zu können, wird vorgeschlagen, die Befristung um weitere drei Jahre bis einschließlich<br />

Geschäftsjahr 2014 zu verlängern.<br />

98<br />

VIII. Antrag zur Geschäftsordnung<br />

für das Wertungsverfahren<br />

der Komponisten in der Sparte E<br />

48. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu § 4 (3) der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />

der Komponisten in der Sparte E (Jahrbuch Seite 356) den nachstehend<br />

abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 4<br />

(3) Bis zu 20 % der bereitgestellten<br />

E-Wertungssumme können der Förderung<br />

des zeitgenössischen Musikschaffens<br />

zur Verfügung gestellt werden.<br />

2)<br />

_______<br />

2)<br />

Befristet für die Wertung der Geschäftsjahre<br />

2008, 2009 <strong>und</strong> 2010.<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 4<br />

(3) Bis zu 20 % der bereitgestellten<br />

E-Wertungssumme können der Förderung<br />

des zeitgenössischen Musik-<br />

schaffens zur Verfügung gestellt wer-<br />

(- - -)<br />

den.<br />

_______<br />

(- - -)


Begründung:<br />

Die Vergabe der Mittel zur Förderung des zeitgenössischen Musikschaffens folgt<br />

dem Auftrag des § 7 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz an die Verwertungsgesellschaften,<br />

kulturell bedeutende Leistungen <strong>und</strong> Werke zu fördern. Durch die<br />

Regelung in § 4 (3) hat der Wertungsausschuss die Möglichkeit, diesem Auftrag<br />

auf direktem Wege nachzukommen.<br />

Bei der Zuerkennung der Mittel werden der Solidargedanke der <strong>GEMA</strong> gewürdigt<br />

<strong>und</strong> diverse Aspekte zur kulturellen Resonanz einer Urheberpersönlichkeit berücksichtigt.<br />

Die im Jahr 2006 beschlossene Neuregelung, die erstmals für die<br />

Wertung Geschäftsjahr 2006 durchgeführt <strong>und</strong> im Jahr 2008 von 10 % auf 20 %<br />

erhöht wurde, hat sich bewährt. Es wird daher vorgeschlagen, die Befristung aufzuheben.<br />

IX. Anträge zur Geschäftsordnung<br />

für das Wertungsverfahren<br />

in der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik<br />

49. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu § 4 (3) Fußnote 1 der Geschäftsordnung für<br />

das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik (Jahrbuch Sei-<br />

te 368) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 4<br />

(3) Außerdem können Mittel des<br />

Ausgleichsfonds zur Förderung des<br />

zeitgenössischen Musikschaffens zur<br />

Verfügung gestellt werden. 1)<br />

________<br />

1) Befristet für die Wertung der Geschäftsjahre<br />

2007, 2008, 2009 <strong>und</strong> 2010.<br />

Begründung:<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 4<br />

(3) Außerdem können Mittel des<br />

Ausgleichsfonds zur Förderung des<br />

zeitgenössischen Musikschaffens zur<br />

Verfügung gestellt werden. 1)<br />

________<br />

1) Befristet für die Wertung der Geschäftsjahre<br />

2007 bis einschließlich 2011.<br />

Die Befristung soll um ein weiteres Jahr verlängert werden, um die Auswirkungen<br />

dieser Regelung beobachten zu können.<br />

99


50. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu § 5 (8) b) der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />

in der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik (Jahrbuch Seite 371) den<br />

nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

100<br />

(8) a) . . .<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 5<br />

b) In der Berufsgruppe Verleger<br />

ist im Falle von Katalogverkäufen<br />

der in der Wertung erwor-<br />

bene Besitzstand an den Kata-<br />

log geb<strong>und</strong>en.<br />

Begründung:<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 5<br />

(8) a) . . .<br />

b) In der Berufsgruppe Verleger<br />

ist im Falle von Katalogverkäu-<br />

fen der in der Wertung erwor-<br />

bene Besitzstand an den Kata-<br />

log geb<strong>und</strong>en.<br />

Übernimmt ein Verlag einen<br />

Katalog mit Besitzstand<br />

für eine höhere Wer-<br />

tungsgruppe als der bisherigen<br />

des Verlags, so kann<br />

der Wertungsausschuss prüfen,<br />

ob die Eingruppierung<br />

des neu übernommenen<br />

Katalogs gemäß § 5 (1)<br />

<strong>und</strong> 5 (3) I) weiterhin angemessen<br />

ist, <strong>und</strong> ggf. eine<br />

Neubewertung des über-<br />

nommenen Repertoires vor-<br />

nehmen.<br />

Es ist zu beobachten, dass Verlagskataloge verkauft werden, deren Repertoire<br />

seit langem kein Aufkommen mehr erwirtschaftet, jedoch aus früheren, erfolgreichen<br />

Jahren eine hohe Wertungsgruppe mit sich führt. Übernimmt ein neuer<br />

Verlag diesen Katalog <strong>und</strong> damit auch die hohe Wertungsgruppe, profitieren<br />

neue Werke ebenfalls von dieser einstmals erworbenen Wertungsgruppe, obwohl<br />

für diese ein Besitzstand nicht gelten sollte. In der Praxis hat sich gezeigt,<br />

dass der Wertungsausschuss in solchen Fällen regulativ einschreiten <strong>und</strong> die<br />

Möglichkeit haben sollte, bei Katalogverkäufen eine Neubewertung des Altrepertoires<br />

vorzunehmen.


X. Antrag zur Geschäftsordnung für das<br />

Schätzungsverfahren der Bearbeiter<br />

51. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand stellen zu § 4 (2) der Geschäftsordnung für das Schätzungsverfahren<br />

der Bearbeiter (Jahrbuch Seiten 377 <strong>und</strong> 378) <strong>und</strong> § 5 (4) der Geschäftsordnung<br />

für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik<br />

(Jahrbuch Seite 371) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 4<br />

Die <strong>Mitglieder</strong> der <strong>GEMA</strong> werden nach<br />

Maßgabe folgender Bestimmungen<br />

am Schätzungsverfahren beteiligt:<br />

. . .<br />

(2) Circa 60 % der zur Verfügung<br />

stehenden Summe werden anhand<br />

der eingereichten Unterlagen nach<br />

folgendem Schlüssel verteilt:<br />

A) 1. Spezialbearbeitungen für Industrietonträger<br />

oder für kostenpflichtige<br />

Nutzungen im Internet<br />

3 Punkte<br />

hiervon<br />

AA) für mechanisches Vervielfälti-<br />

gungsrecht 1 Punkt<br />

BB) für die übrigen Rechte<br />

2 Punkte<br />

Schätzungsverfahren der Bearbeiter<br />

. . .<br />

. . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 4<br />

(2) Circa 60 % der zur Verfügung<br />

stehenden Summe werden anhand<br />

der eingereichten Unterlagen nach<br />

folgendem Schlüssel verteilt:<br />

A) 1. Spezialbearbeitungen für Industrietonträger<br />

(- - -) 3 Punkte<br />

hiervon<br />

AA) für mechanisches Vervielfälti-<br />

gungsrecht 1 Punkt<br />

BB) für die übrigen Rechte<br />

2 Punkte<br />

2. Spezialbearbeitungen für<br />

kostenpflichtige Nutzun-<br />

gen im Internet<br />

1/2 Punkt<br />

hiervon<br />

101


. . .<br />

102<br />

2. Potpourri (Medleys) pro Minute<br />

1 Punkt<br />

B) . . .<br />

Die unter A) 1 <strong>und</strong> B) 1 genannten<br />

Punktzahlen gelten für eine Spieldauer<br />

von 3 bis 4 Minuten. Bei kürzeren<br />

oder längeren Zeiten werden sie entsprechend<br />

dividiert bzw. multipliziert.<br />

. . .<br />

. . .<br />

. . .<br />

AA) für mechanisches Ver-<br />

vielfältigungsrecht<br />

1/6 Punkt<br />

BB) für die übrigen Rechte<br />

2/6 Punkt FN)<br />

3. Potpourri (Medleys) pro Minute<br />

1 Punkt<br />

B) . . .<br />

Die unter A) 1 <strong>und</strong> 2 FN) sowie B) 1<br />

genannten Punktzahlen gelten für eine<br />

Spieldauer von 3 bis 4 Minuten. Bei<br />

kürzeren oder längeren Zeiten werden<br />

sie entsprechend dividiert bzw.<br />

multipliziert.<br />

. . .<br />

_______<br />

FN)<br />

Die von der ordentlichen <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

2011 beschlossene<br />

Punktzahlregelung für Internetspezialbearbeitungen<br />

ist befristet<br />

für die Geschäftsjahre 2011<br />

bis einschließlich 2014.<br />

Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 5<br />

(4) Für den Bearbeiter gehört zum<br />

Aufkommen in den Sparten R <strong>und</strong> FS<br />

auch der Betrag, der ihm gemäß § 4<br />

(2) A) 1. <strong>und</strong> 2. jeweils Absatz BB) <strong>und</strong><br />

B) 1 - 3 jeweils Absatz BB) der Geschäftsordnung<br />

für das Schätzungsverfahren<br />

der Bearbeiter zufließt.<br />

. . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 5<br />

(4) Für den Bearbeiter gehört zum<br />

Aufkommen in den Sparten R <strong>und</strong> FS<br />

auch der Betrag, der ihm gemäß § 4<br />

(2) A) (- - -) <strong>und</strong> B) jeweils 1 - 3<br />

(- - -) Absatz BB) der Geschäftsordnung<br />

für das Schätzungsverfahren<br />

der Bearbeiter zufließt.


Begründung:<br />

Die Erträge <strong>und</strong> somit auch die Ausschüttungen im Onlinebereich betragen derzeit<br />

noch nicht annähernd das Volumen wie im Tonträgerbereich. Im Schätzungsverfahren<br />

erhielten Spezialbearbeitungen für Tonträger <strong>und</strong> für kostenpflichtige<br />

Internetnutzungen jedoch bei der Erstschätzung bislang gleich viele<br />

Punkte. Solange sich die Ertragssituation nicht ändert, ist diese Gleichbehandlung<br />

unangemessen. Mit der Neuregelung wird daher eine Differenzierung zwischen<br />

Spezialbearbeitungen für Industrietonträger <strong>und</strong> Spezialbearbeitungen für<br />

kostenpflichtige Nutzungen im Internet bei der Punktvergabe vorgeschlagen. Bei<br />

Annahme des Antrags ist die Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in<br />

der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Tanzmusik entsprechend redaktionell anzupassen.<br />

XI. Verschiedenes<br />

52. § 2 (1) Absatz 2 der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat (Jahrbuch Seite 262)<br />

sieht vor „Der Vorsitzende wird aus der Berufsgruppe der Komponisten, die beiden<br />

Stellvertreter jeweils aus der Berufsgruppe der Textdichter <strong>und</strong> der Musikverleger<br />

gewählt“.<br />

§ 13 Ziffer 7 der Satzung (Jahrbuch Seite 163) regelt, dass nicht die <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

sondern der Aufsichtsrat selbst sich seine Geschäftsordnung gibt.<br />

Die ordentlichen <strong>Mitglieder</strong> Burkhard Brozat, Frank Dostal, Michael Holm,<br />

Reinhard Hömig, Edith Jeske, Tobias Künzel, Uwe Lost, Dr. Bernd Meinunger,<br />

Wolfgang Mürmann, Rudolf Müssig, Erich Offierowski, Klaus Pelizaeus, Frank<br />

Ramond, Werner Raschek, Burkhard Reichling, Michael Rötgens, Peter Schmiedel,<br />

Claudia Schorlemmer-Pentinghaus, Luigi-Gino Trovatello, Stefan Waggershausen,<br />

Hans-Ulrich Weigel, Hartmut Weßling, Andreas Zaron <strong>und</strong> Peter Zentner<br />

sowie die Delegierten der außerordentlichen <strong>und</strong> angeschlossenen <strong>Mitglieder</strong><br />

Sven Collatz, Matthias Alban Köhler <strong>und</strong> Curt Weiner beantragen, dass die <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

die <strong>Mitglieder</strong> des Aufsichtsrats bittet / ermutigt, folgende<br />

Änderung von § 2 (1) Absatz 2 der Geschäftsordnung für den Aufsichtrat einzuführen:<br />

Der Vorsitzende wird aus der Berufsgruppe der Komponisten oder<br />

Textdichter, die beiden Stellvertreter aus den beiden jeweils anderen<br />

Berufsgruppen gewählt.<br />

Begründung:<br />

Dieser Antrag richtet sich ausdrücklich nicht gegen den amtierenden Vorsitzenden<br />

des Aufsichtsrats! Dennoch sollte künftig die Regelung gelten, dass zwar ein<br />

Urheber, aber nicht notwendigerweise ein Komponist zum Vorsitzenden des Auf-<br />

103


sichtsrats wählbar ist. Die bisherige Bevorzugung der Komponisten erfüllt nicht<br />

den Anspruch der Gleichbehandlung. Sie ist ein sachlich nicht mehr begründbares<br />

Relikt, das im Interesse der demokratischen Willensbildung in der <strong>GEMA</strong> abgeschafft<br />

werden sollte. Die Komponisten verfügen ohnehin über mehr Stimmen<br />

(6) im Aufsichtsrat als die Textdichter (4) <strong>und</strong> die Verleger (5).<br />

53. Aufsichtsrat <strong>und</strong> Vorstand bitten um ein Stimmungsbild, ob ein Antrag zur Beteiligung<br />

der <strong>GEMA</strong>-Sozialkasse bei der Verteilung außerordentlicher Einnahmen<br />

für die <strong>Mitglieder</strong>versammlung 2012 vorbereitet werden soll.<br />

(1) Im Rahmen der außerordentlichen <strong>Mitglieder</strong>versammlung am 12. Janu-<br />

ar 2011 in München wurde mit großer Mehrheit eine Neuregelung zur Verteilung<br />

außerordentlicher Einnahmen beschlossen. Anlass für diese Neuregelung<br />

war, dass die <strong>GEMA</strong> im Geschäftsjahr 2010 von der Zentralstelle für<br />

private Überspielungsrechte (ZPÜ) Nachzahlungen in Höhe von r<strong>und</strong><br />

47 Millionen Euro aus der Geräteabgabe für PCs für den Zeitraum 2002 bis<br />

2007 erhalten hat.<br />

(2) Die Neuregelung sieht derzeit gr<strong>und</strong>sätzlich keine Beteiligung der <strong>GEMA</strong>-<br />

Sozialkasse an außerordentlichen Einnahmen vor. Gr<strong>und</strong> hierfür ist insbesondere,<br />

dass eine solche Beteiligung für den Zeitraum 2002 bis 2007 weder<br />

erforderlich noch möglich ist, da in den entsprechenden Geschäftsjahren<br />

(<strong>und</strong> auch in den Geschäftsjahren 2008 bis 2010) der Bedarf der <strong>GEMA</strong>-<br />

Sozialkasse bereits in vollem Umfang gedeckt werden konnte.<br />

(3) Für das Geschäftsjahr 2011 ergibt sich erstmalig eine andere Situation: Da<br />

die insgesamt für soziale <strong>und</strong> kulturelle Mittel zur Verfügung stehenden<br />

Gelder in den letzten Jahren um mehr als 30 % zurückgegangen sind, wurde<br />

die Satzung der <strong>GEMA</strong>-Sozialkasse (§ 2) dahingehend geändert, dass der<br />

<strong>GEMA</strong>-Sozialkasse zwar gr<strong>und</strong>sätzlich auch künftig der zur Bedarfsdeckung<br />

benötigte Betrag zur Verfügung gestellt wird, allerdings nur bis zu einer<br />

Grenze von 17 % der insgesamt für soziale <strong>und</strong> kulturelle Zwecke zur Verfügung<br />

stehenden Mittel.<br />

104<br />

Im Geschäftsjahr 2011 musste diese Regelung erstmals angewendet werden;<br />

der <strong>GEMA</strong>-Sozialkasse konnte nur noch ein Betrag in Höhe von knapp<br />

95 % des angemeldeten Bedarfs zur Verfügung gestellt werden.<br />

(4) In diesem Zusammenhang wurde im Rahmen der außerordentlichen <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

2011 insbesondere in der Berufsgruppe der Komponisten<br />

die Frage aufgeworfen, ob <strong>und</strong> wie die <strong>GEMA</strong>-Sozialkasse bei der<br />

Verteilung künftiger außerordentlicher Einnahmen berücksichtigt werden<br />

soll bzw. kann. Es soll zu dieser Frage ein Stimmungsbild in den einzelnen<br />

Berufsgruppen eingeholt werden, um gegebenenfalls einen entsprechenden<br />

Antrag für die nächste <strong>Mitglieder</strong>versammlung vorzubereiten.


(5) Dabei wäre Folgendes zu beachten: Die in der außerordentlichen <strong>Mitglieder</strong>versammlung<br />

2011 verabschiedete Neuregelung sieht vor, dass die aus<br />

außerordentlichen Einnahmen für soziale <strong>und</strong> kulturelle Zwecke zur Verfügung<br />

stehenden Mittel vorrangig als prozentualer Zuschlag zu den betreffenden<br />

Geschäftsjahren der verschiedenen Wertungs- <strong>und</strong> Schätzungsverfahren<br />

sowie der Alterssicherung verrechnet werden. Sofern bei künftigen<br />

außerordentlichen Einnahmen auch die <strong>GEMA</strong>-Sozialkasse zusätzlich beteiligt<br />

werden soll, wäre dies über entsprechende Änderungen des Verteilungsplans<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich möglich. Wie bereits dargestellt, ist eine solche<br />

Beteiligung der <strong>GEMA</strong>-Sozialkasse allerdings nur für Geschäftsjahre sinnvoll,<br />

in denen der Bedarf der <strong>GEMA</strong>-Sozialkasse nicht bereits vollständig<br />

abgedeckt wurde. Im Ergebnis würde dies gegebenenfalls eine Neuverteilung<br />

von Mitteln für soziale <strong>und</strong> kulturelle Zwecke aus außerordentlichen<br />

Einnahmen zugunsten der <strong>GEMA</strong>-Sozialkasse <strong>und</strong> damit zulasten der verschiedenen<br />

Wertungs- <strong>und</strong> Schätzungsverfahren sowie der Alterssicherung<br />

bedeuten.<br />

(6) Die der <strong>GEMA</strong>-Sozialkasse auf diese Weise zuzuweisenden Mittel aus außerordentlichen<br />

Einnahmen können mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand<br />

nicht als Zuschlag zu bereits abgeschlossenen Geschäftsjahren, sondern<br />

ausschließlich nach dem Zuflussprinzip auf das laufende Geschäftsjahr<br />

der <strong>GEMA</strong>-Sozialkasse verteilt werden. Es entspricht dem Solidarsystem<br />

der <strong>GEMA</strong>-Sozialkasse, dass aktuell zur Verfügung stehende Gelder zur<br />

Deckung aktuell bestehenden Bedarfs verwendet werden.<br />

(7) Ferner sollte die Beteiligung der <strong>GEMA</strong>-Sozialkasse auf die Fälle beschränkt<br />

werden, in denen wiederkehrende Leistungen gemäß § 8 der Satzung der<br />

<strong>GEMA</strong>-Sozialkasse gekürzt werden müssen, da hier im laufenden Geschäftsjahr<br />

ein prozentualer Zuschlag mit geringem Aufwand vorgenommen<br />

werden kann. Dieser Zuschlag führt im Ergebnis dazu, dass erforderliche<br />

Kürzungen von wiederkehrenden Leistungen prozentual verringert<br />

werden.<br />

105

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