UStG - Finanzministerium NRW
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<strong>UStG</strong><br />
1. die Summe seiner Lieferungen und sonstigen Leistungen im vorangegangenen<br />
Kalenderjahr 200 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr<br />
voraussichtlich nicht übersteigen wird,<br />
2. die Summe seiner innergemeinschaftlichen Warenlieferungen oder im übrigen<br />
Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für<br />
die der in einem anderen Mitgliedstaaten ansässige Leistungsempfänger die<br />
Steuer dort schuldet, im vorangegangenen Kalenderjahr 15 000 Euro nicht<br />
überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht<br />
übersteigen wird und<br />
3. es sich bei den in Nummer 2 bezeichneten Warenlieferungen nicht um<br />
Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer mit Umsatzsteuer-<br />
Identifikationsnummer handelt.<br />
Absatz 5 gilt entsprechend.<br />
(7) Erkennt der Unternehmer nachträglich, dass eine von ihm abgegebene<br />
Zusammenfassende Meldung unrichtig oder unvollständig ist, so ist er verpflichtet, die<br />
ursprüngliche Zusammenfassende Meldung innerhalb von drei Monaten zu berichtigen.<br />
38<br />
(8) Auf die Zusammenfassenden Meldungen sind ergänzend die für<br />
Steuererklärungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden. § 152<br />
Abs. 2 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der<br />
Verspätungszuschlag 1 Prozent der Summe aller nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1<br />
Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe b zu meldenden<br />
Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des<br />
Absatzes 2 und im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige<br />
Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaaten ansässige<br />
Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, nicht übersteigen und höchstens 2 500<br />
Euro betragen darf.<br />
(9) Zur Erleichterung und Vereinfachung der Abgabe und Verarbeitung von<br />
Zusammenfassenden Meldungen kann das Bundesministerium der Finanzen durch<br />
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die<br />
Zusammenfassende Meldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch<br />
38 gilt ab dem 1. Januar 2010<br />
© <strong>Finanzministerium</strong> des Landes Nordrhein-Westfalen Stand: 1. Januar 2009