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Fasching 2012 - Weiz

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februar <strong>2012</strong><br />

Foto: Wild<br />

Josef kornberger<br />

berichtet aus dem<br />

seniorenbeirat<br />

Medikamenten-Rezeptgebührenbefreiung:<br />

Richtlinien ab 1.1.<strong>2012</strong><br />

Für jedes vom Arzt verschriebene Medikament ist<br />

ohne Befreiungsvermerk bei der Apotheke eine<br />

Rezeptgebühr von E 5,15 zu entrichten.<br />

einen Antrag auf rezeptgebührenbefreiung – ohne<br />

Zurechnungsbeitrag – können stellen:<br />

Alleinstehende € 814,82<br />

Ehepaare bzw. Hausgemeinschaft € 1.221,68<br />

Erhöhung für jedes Kind € 125,72<br />

Eine Rezeptgebührenbefreiung ist auch für Personen<br />

möglich, die infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche<br />

Ausgaben nachweisen (chronisch<br />

Kranke), sofern die monatlichen Nettoeinkünfte für<br />

Alleinstehende € 937,04 und für Ehepaare bzw. Hausgemeinschaften<br />

€ 1.404,93 nicht übersteigen. Bezieher<br />

einer Ausgleichszulage sind ohne Antrag befreit.<br />

Antragsformulare sind bei den Krankenkassen erhältlich,<br />

können aber auch über das Internet ausgedruckt<br />

werden. Seit 1.1.2008 muss die Rezeptgebühr nur so<br />

lange bezahlt werden, bis im laufenden Jahr 2 % des<br />

Nettoeinkommens erreicht sind, danach erfolgt eine<br />

automatische Rezeptgebührenbefreiung für den Rest<br />

des Jahres. Ausführlichere Informationen sind bei<br />

der zuständigen Krankenkasse erhältlich.<br />

Rundfunkgebührenbefreiung bzw.<br />

zuschussleistung zu Fernsprechentgelten<br />

Monatliches Nettoeinkommen ab 1.1.<strong>2012</strong><br />

Haushalt mit einer Person: E 912,60<br />

Haushalt mit zwei Personen: E 1.368,28<br />

Für jede weitere Person im Haushalt: E 140,81<br />

Folgende Personengruppen haben bei geringem Haushalts-Nettoeinkommen<br />

grundsätzlich Anspruch auf<br />

Befreiung von Rundfunkgebühren/Zuschussleistung<br />

zum Fernsprechentgelt:<br />

sozIal<br />

bezieher von<br />

• Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung<br />

• Pensionen oder diesen Zuwendungen<br />

vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen<br />

versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand<br />

• Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz<br />

1977<br />

• Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz<br />

• Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz,<br />

BGBl. Nr. 313/1994<br />

• Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz<br />

1983<br />

• Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe,<br />

der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen<br />

öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit<br />

sowie Gehörlose oder schwer hörbehinderte<br />

Personen, sofern die technische Ausgestaltung des<br />

Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine<br />

Nutzung für sie ermöglicht.<br />

Weiters können Antragsteller folgende abzugsfähige<br />

Ausgaben geltend machen:<br />

• Hauptmietzins einschließlich der<br />

Betriebskosten im Sinne des Mietrechtgesetzes,<br />

wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe<br />

anzurechnen ist<br />

• Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im<br />

Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes<br />

1988 (Verminderung der Erwerbsfähigkeit<br />

und außergewöhnliche Krankheitskosten).<br />

Das Haushalts-Nettoeinkommen ist das Nettoeinkommen<br />

ALLER in einem Haushalt lebenden Personen. Dieses<br />

Einkommen darf den gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Befreiungsrichtsatz nicht überschreiten.<br />

Befreiungsformulare sind bei den Postämtern und Trafiken<br />

erhältlich, die nach vollständigem Ausfüllen mit<br />

beigestelltem frankierten Rückantwortkuvert direkt<br />

an die GIS, 1021 Wien, Postfach 200, zu senden sind.<br />

Nähere Informationen:<br />

Tel. 0810 00 10 80, www.orf­gis.at<br />

sprechstunden seniorenbeirat:<br />

Mo., 6.2. u. 5.3., 9 – 10 uhr<br />

Rathaus, besprechungszimmer, 2. stock<br />

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