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ME 285-Heft - Berliner MieterGemeinschaft eV

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Erst kürzlich hat sich auch der BGH dieses<br />

Themas wieder angenommen und die Kombination<br />

verschiedener Schönheitsreparaturklauseln<br />

für unwirksam erklärt. Im Vorfeld der<br />

Mietrechtsreform wurden von vielen Experten<br />

gesetzliche Regelungen zu diesem Thema<br />

gefordert, um endlich Rechtsklarheit zu<br />

schaffen und die Fülle von Prozessen, die es<br />

zu diesen Fragen gibt, zu minimieren bzw.<br />

auszuschließen.<br />

Wir möchten dringend darum bitten, endlich<br />

zu diesem Thema eine gesetzliche Regelung<br />

zu schaffen. Wir schlagen folgende Regelung<br />

vor:<br />

§ 535 Absatz 2 BGB<br />

„Der Vermieter kann sich von seiner<br />

Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen<br />

durch Vereinbarung befreien.<br />

Eine Vereinbarung, durch die die<br />

Verpflichtung auf den Mieter abgewälzt wird,<br />

ist unwirksam.“<br />

Der bisherige Absatz 2 des § 535 BGB kann<br />

dann zum Absatz 3 werden. Nur durch eine<br />

solche praxisnahe Regelung werden die<br />

teilweise langwierigen Rechtsstreitigkeiten<br />

mit umfangreichen Beweisaufnahmen vermieden,<br />

die derzeit immer mehr zunehmen.<br />

Die von uns vorgeschlagene Lösung ist<br />

denkbar einfach und führt dazu, dass die<br />

Anmietung einer nicht renovierten Wohnung<br />

zum gesetzlichen Leitbild wird. So bleibt es<br />

jedem Mieter überlassen, bei Einzug die<br />

Wohnung nach seinen eigenen Vorstellungen<br />

zu gestalten, eine Verpflichtung, die er in der<br />

Regel sorgfältiger ausführen wird als die<br />

ungeliebte Auszugsrenovierung. Die Befürchtung<br />

der Vermieter, die Wohnungen<br />

werden bei einer solchen Regelung zerstört<br />

und beschädigt, halten wir für nicht stichhaltig.<br />

Beschädigungen der Mietsache fallen schon<br />

jetzt nicht unter den Begriff Schönheitsreparaturen.<br />

Selbstverständlich haftet der<br />

Mieter wie bislang auch mit einer solchen<br />

Regelung für von ihm vorgenommene Beschädigungen.<br />

6. Verbot der Kündigung nach<br />

Mieterhöhung auch im sozialen<br />

Wohnungsbau<br />

§ 569 Absatz 3 Nr. 3 BGB regelt die Unzulässigkeit<br />

einer Kündigung auf Grund von<br />

Zahlungsrückständen, die durch eine vom<br />

Mieter nicht akzeptierte Mieterhöhung<br />

entstanden sind. Diese Regelung gab es auch<br />

bisher und wurde geschaffen, um jedem<br />

Mieter die Möglichkeit zu geben, ohne Angst<br />

vor Kündigung eine Mieterhöhung abzulehnen<br />

und ggf. gerichtlich überprüfen zu<br />

lassen. Eine Kündigung auf Grund nicht gezahlter<br />

Mieterhöhung sollte es nicht (mehr)<br />

geben. Diese Regelung gilt nicht im sozialen<br />

Wohnungsbau.<br />

Ein Sozialmieter, der eine Mieterhöhung des<br />

Vermieters für unzulässig hält und diese nicht<br />

zahlt, setzt sich stets dem Risiko aus, dass sein<br />

Vermieter eine fristlose Kündigung ausspricht,<br />

wenn die Mietdifferenz zwei Monatsmieten<br />

erreicht. Viele Mieter werden aus dieser Angst<br />

heraus eine möglicherweise unberechtigte<br />

Mieterhöhung akzeptieren und so ihres Rechts<br />

zur Überprüfung dieser Mieterhöhung beraubt.<br />

Die Mietrechtsreform hätte die Gelegenheit<br />

geboten, diese Ungleichbehandlung von Mietern<br />

von öffentlich geförderter, im Vergleich zu<br />

Mietern frei finanzierter Wohnungen endlich<br />

auszumerzen. Eine analoge Anwendung, die<br />

von einigen Gerichten in der Vergangenheit<br />

durchgeführt wurde, würde daran scheitern,<br />

dass diese bekannte Regelungslücke ausdrücklich<br />

durch das Reformgesetz nicht geschlossen<br />

wurde.<br />

Wir möchten Sie daher ausdrücklich bitten, in<br />

§ 569 Absatz 3 Nr. 3 des BGB folgende<br />

Ergänzung aufzunehmen:<br />

„Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer<br />

erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 oder<br />

dem § 10 WoBindG verurteilt worden (...)“<br />

Diese Forderungen stellen die Essenz dessen<br />

dar, was wir als Mindestnachbesserung zur<br />

Mietrechtsreform erwarten. Die Praxis hat<br />

gezeigt, dass mangelnde Klarheit zu Streitigkeiten<br />

innerhalb der Rechtsprechung führt<br />

bzw. bestehende Streitigkeiten durch fehlende<br />

Regelungen weiter fortgesetzt werden. Wir<br />

würden uns wünschen, dass unsere Vorschläge<br />

aufgenommen und in das Gesetzgebungsverfahren<br />

übernommen werden.<br />

Wir bitten um Mitteilung, inwiefern Sie unsere<br />

Vorschläge aufgreifen und in welcher Weise<br />

Sie sich für deren Durchsetzung einsetzen<br />

werden.<br />

Wir bitten um Stellungnahmen zu Händen der<br />

Unterzeichnenden.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Eve Raatschen<br />

Mieter helfen Mietern<br />

Hamburger Mieterverein e.V.<br />

Zum besseren Verständnis werden nachfolgend<br />

einige der genannten Paragraphen des BGB<br />

wiedergeben:<br />

BGB § 535 Inhalt und Hauptpflichten des<br />

Mietvertrags<br />

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet,<br />

dem Mieter den Gebrauch der Mietsache<br />

während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter<br />

hat die Mietsache dem Mieter in einem zum<br />

vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu<br />

überlassen und sie während der Mietzeit in diesem<br />

Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache<br />

ruhenden Lasten zu tragen.<br />

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die<br />

vereinbarte Miete zu entrichten.<br />

BGB § 573c Fristen der ordentlichen Kündigung<br />

(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag<br />

eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten<br />

Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den<br />

Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren<br />

seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei<br />

Monate.<br />

(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden<br />

Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere<br />

Kündigungsfrist vereinbart werden.<br />

(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die<br />

Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf<br />

dieses Monats zulässig.<br />

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder<br />

3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.<br />

BGB § 566a Mietsicherheit<br />

Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem<br />

Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit<br />

geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten<br />

Rechte und Pflichten ein. Kann bei<br />

Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die<br />

Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist<br />

der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr<br />

verpflichtet.<br />

BGB § 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus<br />

wichtigem Grund<br />

(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1<br />

liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete<br />

Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung<br />

mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit<br />

verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die<br />

Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss<br />

gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen<br />

dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu<br />

machen.<br />

(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1<br />

liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den<br />

Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden<br />

unter Berücksichtigung aller Umstände des<br />

Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der<br />

Vertragsparteien, und unter Abwägung der<br />

beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des<br />

Mietverhältnisses bis zum Ablauf der<br />

Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung<br />

des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.<br />

(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:<br />

1. Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe<br />

a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als<br />

nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für<br />

einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der<br />

Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch<br />

vermietet ist.<br />

2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn<br />

der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei<br />

Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs<br />

hinsichtlich der fälligen Miete und<br />

der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1<br />

befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur<br />

Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der<br />

Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits<br />

eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung<br />

vorausgegangen ist.<br />

3. Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer<br />

erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt<br />

worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis<br />

wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf<br />

von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung<br />

kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der<br />

außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen<br />

der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.<br />

(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in<br />

dem Kündigungsschreiben anzugeben.<br />

(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters<br />

von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von<br />

§ 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine<br />

Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter<br />

berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz<br />

zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu<br />

kündigen.<br />

24 <strong>ME</strong> 301/2003

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