ME 285-Heft - Berliner MieterGemeinschaft eV
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Erst kürzlich hat sich auch der BGH dieses<br />
Themas wieder angenommen und die Kombination<br />
verschiedener Schönheitsreparaturklauseln<br />
für unwirksam erklärt. Im Vorfeld der<br />
Mietrechtsreform wurden von vielen Experten<br />
gesetzliche Regelungen zu diesem Thema<br />
gefordert, um endlich Rechtsklarheit zu<br />
schaffen und die Fülle von Prozessen, die es<br />
zu diesen Fragen gibt, zu minimieren bzw.<br />
auszuschließen.<br />
Wir möchten dringend darum bitten, endlich<br />
zu diesem Thema eine gesetzliche Regelung<br />
zu schaffen. Wir schlagen folgende Regelung<br />
vor:<br />
§ 535 Absatz 2 BGB<br />
„Der Vermieter kann sich von seiner<br />
Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen<br />
durch Vereinbarung befreien.<br />
Eine Vereinbarung, durch die die<br />
Verpflichtung auf den Mieter abgewälzt wird,<br />
ist unwirksam.“<br />
Der bisherige Absatz 2 des § 535 BGB kann<br />
dann zum Absatz 3 werden. Nur durch eine<br />
solche praxisnahe Regelung werden die<br />
teilweise langwierigen Rechtsstreitigkeiten<br />
mit umfangreichen Beweisaufnahmen vermieden,<br />
die derzeit immer mehr zunehmen.<br />
Die von uns vorgeschlagene Lösung ist<br />
denkbar einfach und führt dazu, dass die<br />
Anmietung einer nicht renovierten Wohnung<br />
zum gesetzlichen Leitbild wird. So bleibt es<br />
jedem Mieter überlassen, bei Einzug die<br />
Wohnung nach seinen eigenen Vorstellungen<br />
zu gestalten, eine Verpflichtung, die er in der<br />
Regel sorgfältiger ausführen wird als die<br />
ungeliebte Auszugsrenovierung. Die Befürchtung<br />
der Vermieter, die Wohnungen<br />
werden bei einer solchen Regelung zerstört<br />
und beschädigt, halten wir für nicht stichhaltig.<br />
Beschädigungen der Mietsache fallen schon<br />
jetzt nicht unter den Begriff Schönheitsreparaturen.<br />
Selbstverständlich haftet der<br />
Mieter wie bislang auch mit einer solchen<br />
Regelung für von ihm vorgenommene Beschädigungen.<br />
6. Verbot der Kündigung nach<br />
Mieterhöhung auch im sozialen<br />
Wohnungsbau<br />
§ 569 Absatz 3 Nr. 3 BGB regelt die Unzulässigkeit<br />
einer Kündigung auf Grund von<br />
Zahlungsrückständen, die durch eine vom<br />
Mieter nicht akzeptierte Mieterhöhung<br />
entstanden sind. Diese Regelung gab es auch<br />
bisher und wurde geschaffen, um jedem<br />
Mieter die Möglichkeit zu geben, ohne Angst<br />
vor Kündigung eine Mieterhöhung abzulehnen<br />
und ggf. gerichtlich überprüfen zu<br />
lassen. Eine Kündigung auf Grund nicht gezahlter<br />
Mieterhöhung sollte es nicht (mehr)<br />
geben. Diese Regelung gilt nicht im sozialen<br />
Wohnungsbau.<br />
Ein Sozialmieter, der eine Mieterhöhung des<br />
Vermieters für unzulässig hält und diese nicht<br />
zahlt, setzt sich stets dem Risiko aus, dass sein<br />
Vermieter eine fristlose Kündigung ausspricht,<br />
wenn die Mietdifferenz zwei Monatsmieten<br />
erreicht. Viele Mieter werden aus dieser Angst<br />
heraus eine möglicherweise unberechtigte<br />
Mieterhöhung akzeptieren und so ihres Rechts<br />
zur Überprüfung dieser Mieterhöhung beraubt.<br />
Die Mietrechtsreform hätte die Gelegenheit<br />
geboten, diese Ungleichbehandlung von Mietern<br />
von öffentlich geförderter, im Vergleich zu<br />
Mietern frei finanzierter Wohnungen endlich<br />
auszumerzen. Eine analoge Anwendung, die<br />
von einigen Gerichten in der Vergangenheit<br />
durchgeführt wurde, würde daran scheitern,<br />
dass diese bekannte Regelungslücke ausdrücklich<br />
durch das Reformgesetz nicht geschlossen<br />
wurde.<br />
Wir möchten Sie daher ausdrücklich bitten, in<br />
§ 569 Absatz 3 Nr. 3 des BGB folgende<br />
Ergänzung aufzunehmen:<br />
„Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer<br />
erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 oder<br />
dem § 10 WoBindG verurteilt worden (...)“<br />
Diese Forderungen stellen die Essenz dessen<br />
dar, was wir als Mindestnachbesserung zur<br />
Mietrechtsreform erwarten. Die Praxis hat<br />
gezeigt, dass mangelnde Klarheit zu Streitigkeiten<br />
innerhalb der Rechtsprechung führt<br />
bzw. bestehende Streitigkeiten durch fehlende<br />
Regelungen weiter fortgesetzt werden. Wir<br />
würden uns wünschen, dass unsere Vorschläge<br />
aufgenommen und in das Gesetzgebungsverfahren<br />
übernommen werden.<br />
Wir bitten um Mitteilung, inwiefern Sie unsere<br />
Vorschläge aufgreifen und in welcher Weise<br />
Sie sich für deren Durchsetzung einsetzen<br />
werden.<br />
Wir bitten um Stellungnahmen zu Händen der<br />
Unterzeichnenden.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Eve Raatschen<br />
Mieter helfen Mietern<br />
Hamburger Mieterverein e.V.<br />
Zum besseren Verständnis werden nachfolgend<br />
einige der genannten Paragraphen des BGB<br />
wiedergeben:<br />
BGB § 535 Inhalt und Hauptpflichten des<br />
Mietvertrags<br />
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet,<br />
dem Mieter den Gebrauch der Mietsache<br />
während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter<br />
hat die Mietsache dem Mieter in einem zum<br />
vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu<br />
überlassen und sie während der Mietzeit in diesem<br />
Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache<br />
ruhenden Lasten zu tragen.<br />
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die<br />
vereinbarte Miete zu entrichten.<br />
BGB § 573c Fristen der ordentlichen Kündigung<br />
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag<br />
eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten<br />
Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den<br />
Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren<br />
seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei<br />
Monate.<br />
(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden<br />
Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere<br />
Kündigungsfrist vereinbart werden.<br />
(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die<br />
Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf<br />
dieses Monats zulässig.<br />
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder<br />
3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.<br />
BGB § 566a Mietsicherheit<br />
Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem<br />
Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit<br />
geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten<br />
Rechte und Pflichten ein. Kann bei<br />
Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die<br />
Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist<br />
der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr<br />
verpflichtet.<br />
BGB § 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus<br />
wichtigem Grund<br />
(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1<br />
liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete<br />
Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung<br />
mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit<br />
verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die<br />
Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss<br />
gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen<br />
dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu<br />
machen.<br />
(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1<br />
liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den<br />
Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden<br />
unter Berücksichtigung aller Umstände des<br />
Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der<br />
Vertragsparteien, und unter Abwägung der<br />
beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des<br />
Mietverhältnisses bis zum Ablauf der<br />
Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung<br />
des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.<br />
(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:<br />
1. Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe<br />
a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als<br />
nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für<br />
einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der<br />
Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch<br />
vermietet ist.<br />
2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn<br />
der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei<br />
Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs<br />
hinsichtlich der fälligen Miete und<br />
der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1<br />
befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur<br />
Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der<br />
Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits<br />
eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung<br />
vorausgegangen ist.<br />
3. Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer<br />
erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt<br />
worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis<br />
wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf<br />
von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung<br />
kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der<br />
außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen<br />
der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.<br />
(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in<br />
dem Kündigungsschreiben anzugeben.<br />
(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters<br />
von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von<br />
§ 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine<br />
Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter<br />
berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz<br />
zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu<br />
kündigen.<br />
24 <strong>ME</strong> 301/2003