Häusliches Arbeitszimmer: So profitieren Sie von der gesetzlichen ...
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<strong>Arbeitszimmer</strong> absetzen<br />
A86 001<br />
<strong>Häusliches</strong> <strong>Arbeitszimmer</strong>: <strong>So</strong> <strong>profitieren</strong><br />
<strong>Sie</strong> <strong>von</strong> <strong>der</strong> <strong>gesetzlichen</strong> Neuregelung<br />
Wann ein betrieblicher Raum innerhalb <strong>der</strong><br />
Privatwohnung absetzbar ist .................................................... A86/002<br />
Was als häusliches <strong>Arbeitszimmer</strong> gilt ......................................<br />
<strong>So</strong> gehen <strong>Sie</strong> bei einem häuslichen <strong>Arbeitszimmer</strong><br />
A86/005<br />
mit <strong>der</strong> Abzugsbeschränkung um ............................................ A86/007<br />
<strong>So</strong> ermitteln <strong>Sie</strong> die Raumkosten ............................................. A86/010<br />
Vorsicht: Diese Falle droht bei Eigentum! ................................. A86/012<br />
Prüfschema: Abzugsfähigkeit <strong>von</strong> Raumkosten ....................... A86/014<br />
Ihr Fachautor:<br />
Diplom-Finanzwirt Hans Schnei<strong>der</strong><br />
ist Sachgebietsleiter in einem Finanzamt. Er besitzt langjährige<br />
Erfahrungen im Bereich <strong>der</strong> Unternehmensbesteuerung.<br />
Mein wichtigster Rat für <strong>Sie</strong>:<br />
Versäumen <strong>Sie</strong> es nicht, Raumkosten für betrieblich genutzte Zimmer<br />
innerhalb Ihrer Privatwohnung abzusetzen. Das geht jetzt wie<strong>der</strong> in<br />
deutlich mehr Fällen, weil <strong>der</strong> Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz<br />
2010 die Rechtslage <strong>von</strong> 2007 wie<strong>der</strong>hergestellt hat. Wie <strong>Sie</strong> demnach<br />
ein häusliches <strong>Arbeitszimmer</strong>, eine Praxis o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e betrieblich<br />
genutzte Räume in <strong>der</strong> Privatwohnung steuerlich geltend machen,<br />
lesen <strong>Sie</strong> in diesem Beitrag.<br />
www.selbststaendig.com · März 2011 29
A86 002<br />
Mit Wand und<br />
Tür <strong>von</strong> <strong>der</strong><br />
Wohnung<br />
getrennt<br />
Keine<br />
Anerkennung<br />
<strong>von</strong> Arbeitsecken,<br />
Emporen<br />
Wann ein betrieblicher Raum innerhalb<br />
<strong>der</strong> Privatwohnung absetzbar ist<br />
Nutzen <strong>Sie</strong> – wie viele Unternehmer – einen Teil Ihrer<br />
Privatwohnung o<strong>der</strong> Ihres privaten Wohnhauses auch<br />
für Ihre selbstständige o<strong>der</strong> gewerbliche Tätigkeit?<br />
Dann wird Ihnen daran gelegen sein, die anfallenden<br />
Raumkosten (anteilige Miete, anteilige Nebenkosten,<br />
Teppichboden, Lampen etc.) abzusetzen. Das dürfen<br />
<strong>Sie</strong>, wenn folgende 3 Kriterien erfüllt sind.<br />
1. Abgeschlossener Raum<br />
<strong>Arbeitszimmer</strong> absetzen<br />
Der betrieblich genutzte Raum muss ein geson<strong>der</strong>tes<br />
Zimmer sein, das durch Wand und Tür vom privaten<br />
Wohnraum getrennt ist. <strong>Sie</strong> müssen also mindestens<br />
eine 2-Zimmer-Wohnung haben, wenn <strong>Sie</strong> eines <strong>der</strong><br />
Zimmer betrieblich absetzen wollen.<br />
Nicht anerkannt wird eine Arbeitsecke in einem<br />
Wohnraum, selbst wenn die durch Raumteiler abgegrenzt<br />
ist. Auch eine zum Wohnraum offene Zwischenebene<br />
(z.B. Empore, Galerie) genügt den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
nicht. Ein Durchgangszimmer ist kritisch;<br />
führt es zu einem selten genutzten Raum (z.B. Abstellraum<br />
o<strong>der</strong> Wäschekammer), kann es aber als Betriebsraum<br />
anerkannt werden (BFH, 19.8.1988, Az. VI R<br />
69/85).<br />
2. Fast ausschließlich betriebliche Nutzung<br />
<strong>Sie</strong> müssen den Raum, dessen Kosten <strong>Sie</strong> geltend machen<br />
wollen, so gut wie ausschließlich betrieblich<br />
nutzen. Eine private Mitbenutzung <strong>von</strong> bis zu 10 % ist<br />
unschädlich. Da das Finanzamt den privaten Nutzungsumfang<br />
nicht kontrollieren kann, behilft es sich<br />
mit Indizien:<br />
30 März 2011 · www.selbststaendig.com
<strong>Arbeitszimmer</strong> absetzen<br />
Für eine mehr als 10-prozentige Privatnutzung spricht<br />
ein unangemessenes Verhältnis <strong>der</strong> Fläche des Arbeitsraums<br />
zum Privatraum. An<strong>der</strong>s ausgedrückt: Die<br />
außerhalb verbleibende Fläche muss zum Wohnen<br />
noch ausreichen. Auf Nachfrage des Finanzamts müssen<br />
<strong>Sie</strong> glaubhaft darlegen können, wo außerhalb des<br />
Arbeitsraums <strong>Sie</strong> und ggf. die an<strong>der</strong>en Mitglie<strong>der</strong><br />
Ihres Haushalts schlafen, essen und sich privat aufhalten.<br />
Darüber hinaus wird auf die Art <strong>der</strong> Einrichtung geachtet.<br />
In einem betrieblich genutzten Raum sollten<br />
sich Einrichtungsgegenstände befinden, die zu <strong>der</strong> behaupteten<br />
Nutzung gehören, also z.B. ein Schreibtisch<br />
bei einem <strong>Arbeitszimmer</strong> o<strong>der</strong> ein Warenregal bei einem<br />
Lagerraum. Umgekehrt spricht das Vorhandensein<br />
<strong>von</strong> nur privat zu nutzenden Gegenständen für<br />
das Überschreiten <strong>der</strong> erlaubten 10 % Privatnutzung<br />
(z.B. ein <strong>So</strong>fa, ein Bett o<strong>der</strong> ein Klei<strong>der</strong>schrank voller<br />
Privatkleidung).<br />
Praxis<br />
Tipp:<br />
Es kommt auf gute Begründungen an!<br />
Ein <strong>So</strong>fa wird <strong>der</strong> Fiskus als Beleg für die Privatnutzung<br />
des Raumes werten – es sei denn, <strong>Sie</strong> begründen,<br />
zu welchem betrieblichen Zweck <strong>Sie</strong> das Möbelstück<br />
benötigen. Fachliteratur zur Vorbereitung<br />
Ihrer Arbeit auf dem <strong>So</strong>fa zu lesen und dieses dann<br />
<strong>der</strong> betrieblichen Ausstattung zuzuordnen, kann<br />
Ihnen das Finanzamt nicht verbieten!<br />
Geben <strong>Sie</strong> sich etwas Mühe mit <strong>der</strong> Begründung,<br />
und stellen <strong>Sie</strong> einen Bezug zum betrieblichen Bereich<br />
her – das lohnt sich in den meisten Fällen.<br />
A86 003<br />
Ausreichende<br />
verbleibende<br />
Wohnfläche<br />
Art <strong>der</strong><br />
Einrichtung<br />
www.selbststaendig.com · März 2011 31
A86 004<br />
Abzugsbeschränkung<br />
für häusliche<br />
<strong>Arbeitszimmer</strong><br />
<strong>Arbeitszimmer</strong> absetzen<br />
3. Bei <strong>Arbeitszimmer</strong>n: Einschränkung beachten!<br />
Schließlich kommt es noch auf die Art <strong>der</strong> Nutzung an<br />
sich an. Handelt es sich bei dem betrieblich genutzten<br />
Raum innerhalb <strong>der</strong> Privatwohnung nämlich um ein<br />
„häusliches <strong>Arbeitszimmer</strong>“, gelten Abzugsbeschränkungen<br />
(§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG):<br />
� <strong>Sie</strong> dürfen die Raumkosten nur dann voll absetzen,<br />
wenn das häusliche <strong>Arbeitszimmer</strong> den Mittelpunkt<br />
Ihrer Tätigkeit bildet.<br />
� Steht Ihnen für Büroarbeiten kein an<strong>der</strong>er Arbeitsplatz<br />
als <strong>der</strong> in dem häuslichen <strong>Arbeitszimmer</strong> zur<br />
Verfügung, dürfen <strong>Sie</strong> pro Jahr bis zu 1.250 € <strong>der</strong><br />
Raumkosten geltend machen.<br />
� In allen an<strong>der</strong>en Fällen sind Ihre Kosten gar nicht<br />
absetzbar. Diese Regelung gilt rückwirkend für alle<br />
Veranlagungszeiträume seit 2007.<br />
Prüfung bei <strong>der</strong> 1. Steuererklärung!<br />
Machen <strong>Sie</strong> in <strong>der</strong> Steuererklärung Raumkosten für<br />
ein häusliches <strong>Arbeitszimmer</strong> geltend, geht das<br />
Finanzamt da<strong>von</strong> aus, dass <strong>Sie</strong> das jedes Jahr aufs<br />
Neue tun werden. Deshalb wird es Ihnen einen Fragebogen<br />
zu den Räumlichkeiten zusenden und<br />
eine Skizze <strong>der</strong> Wohnung verlangen. Auch ist eine<br />
Inaugenscheinnahme <strong>der</strong> Räumlichkeiten durch einen<br />
Außendienstbeamten nicht ausgeschlossen.<br />
Das kann in Ausnahmefällen sogar ohne vorherige<br />
Ankündigung erfolgen. Zwar können <strong>Sie</strong> den Zutritt<br />
zu Ihrer Wohnung verweigern; dieses Verhalten<br />
kann aber dann dazu führen, dass Ihre Aufwendungen<br />
nicht anerkannt werden.<br />
32 März 2011 · www.selbststaendig.com
<strong>Arbeitszimmer</strong> absetzen<br />
Was als häusliches <strong>Arbeitszimmer</strong> gilt<br />
Für die steuerliche Absetzbarkeit ist also entscheidend,<br />
wie <strong>der</strong> Fiskus die betrieblich genutzten Räume<br />
in Ihrer Privatwohnung einordnet. Grob gesagt unterscheidet<br />
er zwischen <strong>Arbeitszimmer</strong>n, Betriebsstätten<br />
und Zusatzräumen (Archive, Lager etc.).<br />
<strong>Arbeitszimmer</strong><br />
Als „<strong>Arbeitszimmer</strong>“ sieht <strong>der</strong> Fiskus solche Räume<br />
an, die vorwiegend <strong>der</strong> Erledigung gedanklicher,<br />
schriftlicher, verwaltungstechnischer o<strong>der</strong> organisatorischer<br />
Arbeiten dienen (Details im BMF-Schreiben<br />
vom 3.4.2007, Az. IV B 2 – S 2145 – 28/06). Prägendes<br />
Kennzeichen ist meist ein Schreibtisch.<br />
„Häuslich“ ist ein <strong>Arbeitszimmer</strong>, wenn es zu Ihrer<br />
privaten Wohnung gehört. Die häusliche Sphäre umfasst<br />
dabei nicht nur Wohnräume, son<strong>der</strong>n auch Räume<br />
im Keller o<strong>der</strong> unter dem Dach (Mansarde). Maßgebend<br />
ist, ob eine innere häusliche Verbindung des<br />
<strong>Arbeitszimmer</strong>s mit Ihrer privaten Lebenssphäre besteht.<br />
Dabei ist das Gesamtbild <strong>der</strong> Verhältnisse im<br />
Einzelfall zu betrachten.<br />
„Außerhäuslich“ und somit nicht <strong>von</strong> <strong>der</strong> Abzugsbeschränkung<br />
betroffen ist ein betrieblich genutzter<br />
Raum, <strong>der</strong> nicht zu Ihrer Privatwohnung gehört.<br />
<strong>Häusliches</strong> o<strong>der</strong> außerhäusliches <strong>Arbeitszimmer</strong>:<br />
Elke Roth wohnt im 1. Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses.<br />
Zu ihrer Wohnung gehört ein Kellerraum.<br />
Nutzt sie den im Rahmen ihrer Selbstständigkeit<br />
als <strong>Arbeitszimmer</strong>, wäre das wegen <strong>der</strong> Zu-<br />
A86 005<br />
Prägendes<br />
Kennzeichen:<br />
Schreibtisch<br />
Zur häuslichen<br />
Sphäre<br />
gehörend<br />
www.selbststaendig.com · März 2011 33
A86 006<br />
Werkstatt,<br />
Praxis,<br />
Ausstellung etc.<br />
gehörigkeit zur Privatsphäre ein häusliches <strong>Arbeitszimmer</strong>.<br />
Mietet sie jedoch einen zusätzlichen Kellerraum<br />
des Mehrfamilienhauses an, ist das ein außerhäusliches<br />
und somit unbeschränkt absetzbares <strong>Arbeitszimmer</strong>.<br />
Betriebsstätte<br />
<strong>Arbeitszimmer</strong> absetzen<br />
Von einem <strong>Arbeitszimmer</strong> mit einem Schreibtisch als<br />
wesentliches Ausstattungsmerkmal abzugrenzen ist<br />
eine – unbeschränkt absetzbare – Betriebsstätte (§ 12<br />
AO). Betriebsstätten sind z.B. Geschäftsstellen, Verkaufsstellen,<br />
Werkstätten, Praxen o<strong>der</strong> Ausstellungsräume.<br />
Entscheidend ist das Gesamtbild <strong>der</strong> Verhältnisse.<br />
Eine Betriebsstätte und kein <strong>Arbeitszimmer</strong> liegt<br />
vor, wenn<br />
� <strong>der</strong> Raum nach Beschaffenheit und Ausstattung<br />
nicht nur für typische Büroarbeiten genutzt wird,<br />
� Publikumsverkehr stattfindet und/o<strong>der</strong><br />
� ein Mitarbeiter dort beschäftigt ist.<br />
Betriebsstätte innerhalb <strong>der</strong> Privatwohnung:<br />
Lisa Meuter ist Logopädin. Im Dachgeschoss ihres<br />
Einfamilienhauses unterhält sie einen Praxisraum mit<br />
einem PC-Arbeitsplatz, einer Besprechungsecke und<br />
einem Regal mit Fachliteratur. Hier empfängt und<br />
therapiert sie Kin<strong>der</strong> mit Sprachauffälligkeiten. <strong>Sie</strong><br />
unterhält somit kein häusliches <strong>Arbeitszimmer</strong>, son<strong>der</strong>n<br />
eine – unbeschränkt absetzbare – häusliche<br />
Betriebsstätte.<br />
Zusatzräume wie Archive, Lager etc.<br />
Je nach Art und Umfang Ihrer selbstständigen o<strong>der</strong><br />
gewerblichen Betätigung benötigen <strong>Sie</strong> mehrere Räume.<br />
Dann gilt:<br />
34 März 2011 · www.selbststaendig.com
<strong>Arbeitszimmer</strong> absetzen<br />
� Befindet sich ein Zusatzraum außerhalb Ihrer Privatwohnung/Haus,<br />
handelt es sich entwe<strong>der</strong> um<br />
ein außerhäusliches <strong>Arbeitszimmer</strong> o<strong>der</strong> um eine<br />
außerhäusliche Betriebsstätte – beides ist unbeschränkt<br />
absetzbar.<br />
� Befindet sich ein Zusatzraum innerhalb Ihrer Privatwohnung,<br />
bildet er eine funktionale Einheit mit<br />
dem Hauptraum. Die betrieblich genutzten Räumlichkeiten<br />
werden dann einheitlich als (häusliches)<br />
<strong>Arbeitszimmer</strong> o<strong>der</strong> als (häusliche) Betriebsstätte<br />
behandelt.<br />
Einheitliche Betrachtung:<br />
Franz Huck ist Rechtsanwalt. Seine Praxis betreibt<br />
er in 2 Räumen im Erdgeschoss seines Wohnhauses.<br />
Der 1. Raum dient dem Empfang und <strong>der</strong> Rechtsberatung<br />
<strong>von</strong> Mandanten. Im 2. Raum werden die<br />
Büroarbeiten erledigt. Beide Räume gehören funktional<br />
zusammen und bilden eine einheitliche häusliche<br />
Betriebsstätte.<br />
Anja Wasser fertigt psychologische Gutachten auf<br />
freiberuflicher Basis. Hierfür nutzt sie ein kleines<br />
häusliches <strong>Arbeitszimmer</strong>. Als <strong>der</strong> Platz zu eng<br />
wird, richtet sie sich in einem Kellerraum ein Archiv<br />
ein. Beide Arbeitsräume bilden ein einheitliches<br />
häusliches <strong>Arbeitszimmer</strong>.<br />
<strong>So</strong> gehen <strong>Sie</strong> bei einem häuslichen<br />
<strong>Arbeitszimmer</strong> mit <strong>der</strong> Abzugsbeschränkung<br />
um<br />
Unterhalten <strong>Sie</strong> nach dem Gesagten ein häusliches<br />
<strong>Arbeitszimmer</strong>, kann es passieren, dass Ihre Raumkosten<br />
hierfür nur teilweise o<strong>der</strong> gar nicht steuerlich absetzbar<br />
sind. Es sind 3 Fälle zu unterscheiden:<br />
A86 007<br />
Außerhäuslich<br />
= absetzbar<br />
Häuslich = es<br />
kommt auf die<br />
funktionale<br />
Einheit an<br />
www.selbststaendig.com · März 2011 35
A86 008<br />
Sämtliche<br />
Raumkosten<br />
sind absetzbar<br />
Raumkosten bis<br />
1.250 €/Jahr<br />
sind absetzbar<br />
<strong>Arbeitszimmer</strong> absetzen<br />
Fall 1: <strong>Arbeitszimmer</strong> als Mittelpunkt<br />
Das häusliche <strong>Arbeitszimmer</strong> ist Mittelpunkt Ihrer gesamten<br />
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Folge:<br />
Sämtliche Raumkosten sind Betriebsausgaben.<br />
Als Tätigkeitsmittelpunkt gilt das Zimmer, wenn <strong>Sie</strong><br />
dort alle Ihren Beruf prägenden Arbeiten ausüben.<br />
Wichtiger als die zeitliche Komponente ist die Bedeutung,<br />
die die im häuslichen <strong>Arbeitszimmer</strong> ausgeübte<br />
Tätigkeit für Ihren Betrieb hat.<br />
Tätigkeiten im <strong>Arbeitszimmer</strong> sind entscheidend:<br />
Gastronom Karl Weber unterhält in angemieteten<br />
Räumlichkeiten die Gaststätte „Charlys Eck“. Diese<br />
Tätigkeit ist seine einzige Einnahmequelle. Die<br />
Büroarbeiten erledigt er im häuslichen <strong>Arbeitszimmer</strong>,<br />
da in <strong>der</strong> Gaststätte kein passen<strong>der</strong> Raum vorhanden<br />
ist. Dennoch ist die außerhäusliche Betriebsstätte<br />
und nicht das häusliche <strong>Arbeitszimmer</strong><br />
sein Tätigkeitsmittelpunkt.<br />
Die selbstständige Architektin Ursula Werres erledigt<br />
alle berufstypischen Arbeiten wie das Zeichnen<br />
<strong>von</strong> Bauplänen im häuslichen <strong>Arbeitszimmer</strong>. Dort<br />
hat sie ihren Tätigkeitsmittelpunkt, obwohl sie sich<br />
oft auch vor Ort am Bau aufhält.<br />
Fall 2: Kein an<strong>der</strong>er Büro-Arbeitsplatz<br />
Das häusliche <strong>Arbeitszimmer</strong> ist nicht Ihr Tätigkeitsmittelpunkt.<br />
Aber für die darin ausgeübte Tätigkeit<br />
steht Ihnen kein an<strong>der</strong>er Arbeitsplatz zur Verfügung.<br />
Folge: <strong>Sie</strong> können Raumkosten bis zu höchstens 1.250 €<br />
jährlich als Betriebsausgaben absetzen.<br />
36 März 2011 · www.selbststaendig.com
<strong>Arbeitszimmer</strong> absetzen<br />
3 Beispiele:<br />
Der Einzelhändler Gerd Richter unterhält ein Ladengeschäft<br />
ohne Büro und erledigt die Buchführung im<br />
<strong>Arbeitszimmer</strong> zuhause.<br />
Der Handelsvertreter Uwe König terminiert seine<br />
Besuche vom häuslichen Büro aus, weil er keine Betriebsstätte<br />
unterhält.<br />
Die Angestellte Anne Jung geht einer selbstständigen<br />
Nebentätigkeit als Autorin nach, die sie im<br />
<strong>Arbeitszimmer</strong> zu Hause ausübt.<br />
Beachten <strong>Sie</strong>: Unterhalten <strong>Sie</strong> eine außerhäusliche Betriebsstätte,<br />
haben <strong>Sie</strong> es in vielen Fällen in <strong>der</strong> Hand,<br />
den Arbeitsbereich so zu gestalten, dass er auch einen<br />
Schreibtischarbeitsplatz enthält! Dann können <strong>Sie</strong><br />
nicht erfolgreich argumentieren, dass Ihnen kein an<strong>der</strong>er<br />
Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das geht nur,<br />
wenn die konkreten räumlichen Gegebenheiten tatsächlich<br />
keinen Schreibtischarbeitsplatz zulassen.<br />
Für vergangene Jahre kommt es auf<br />
den Steuerbescheid an!<br />
Zur Frage, ob die Kosten des häuslichen <strong>Arbeitszimmer</strong>s<br />
mit höchstens 1.250 € geltend gemacht<br />
werden können, wenn kein an<strong>der</strong>er Arbeitsplatz<br />
zur Verfügung steht, hat es für die Zeiträume ab<br />
2007 einiges Hin und Her gegeben. Die Abzugsmöglichkeit<br />
wurde durch das Jahressteuergesetz<br />
2010 wie<strong>der</strong> eingeführt, nachdem das Bundesverfassungsgericht<br />
den Wegfall kritisiert hatte. Für die<br />
Steuerfestsetzungen 2007, 2008 und 2009 <strong>profitieren</strong><br />
<strong>Sie</strong> hier<strong>von</strong>, wenn <strong>Sie</strong> <strong>Arbeitszimmer</strong>kosten<br />
geltend gemacht haben und<br />
A86 009<br />
Tatsächliche<br />
Verhältnisse<br />
sind<br />
entscheidend<br />
Regelung für<br />
offene Altfälle<br />
www.selbststaendig.com · März 2011 37
A86 010<br />
Raumkosten<br />
sind nicht<br />
absetzbar<br />
Kosten<br />
zusammenstellen<br />
<strong>Arbeitszimmer</strong> absetzen<br />
� Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt<br />
hatten, über den noch nicht entschieden ist, o<strong>der</strong><br />
� die Steuerfestsetzung in diesem Punkt vorläufig<br />
erfolgte o<strong>der</strong><br />
� <strong>der</strong> ganze Steuerbescheid unter dem Vorbehalt<br />
<strong>der</strong> Nachprüfung steht o<strong>der</strong><br />
� die Steuerfestsetzung ausnahmsweise noch nicht<br />
durchgeführt wurde.<br />
(BMF-Schreiben, 15.12.2010, Az. IV A 3 – S 0338/07/<br />
10010-03)<br />
Fall 3: Alle an<strong>der</strong>en Situationen<br />
Das häusliche <strong>Arbeitszimmer</strong> ist nicht Tätigkeitsmittelpunkt,<br />
und für die darin ausgeübte Tätigkeit steht<br />
ein an<strong>der</strong>er Arbeitsplatz zur Verfügung. Folge: Dann<br />
sind die Raumkosten keine abzugsfähigen Betriebsausgaben.<br />
<strong>So</strong> ermitteln <strong>Sie</strong> die Raumkosten<br />
Für ein absetzbares häusliches <strong>Arbeitszimmer</strong> o<strong>der</strong> für<br />
einen an<strong>der</strong>en betrieblich genutzten Raum in Ihrer<br />
Privatwohnung dürfen <strong>Sie</strong> diese Kosten geltend machen:<br />
� Miete (Mieter) bzw. Schuldzinsen für Gebäudekredite<br />
und Gebäudeabschreibungen (Eigentümer)<br />
� Wasser und Energie<br />
� Heizung, Reinigung, Müllabfuhr, Schornsteinfeger,<br />
Grundsteuer, Gebäudeversicherungen, Reparaturen<br />
� Ausstattung (Teppich, Deckenlampe, Tapete, Vorhänge<br />
etc.) und Renovierung des Zimmers<br />
Als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer rechnen <strong>Sie</strong><br />
mit den Netto-Beträgen, wenn die Rechnung Umsatzsteuer<br />
ausweist – ansonsten mit den Brutto-Beträgen.<br />
38 März 2011 · www.selbststaendig.com
<strong>Arbeitszimmer</strong> absetzen<br />
Aus ordnungsgemäßen Rechnungen holen <strong>Sie</strong> sich die<br />
Vorsteuer (ggf. nur für den auf das <strong>Arbeitszimmer</strong><br />
entfallenden Anteil) zurück.<br />
<strong>Sie</strong> ermitteln die abzugsfähigen Kosten, indem <strong>Sie</strong><br />
� eine Einzelrechnung, die sich nur auf den betrieblichen<br />
Raum bezieht, in voller Höhe ansetzen (z.B.<br />
Reparatur des Fensters) o<strong>der</strong><br />
� eine Gesamtrechnung anteilig nach Quadratmetern<br />
auf den betrieblichen Raum umlegen (z.B. Miete,<br />
Strom).<br />
Den betrieblichen Flächenanteil berechnen <strong>Sie</strong> so:<br />
betrieblich genutzte Fläche<br />
x 100 =<br />
Gesamtwohnfläche<br />
betrieblicher<br />
Flächenanteil (%)<br />
Zur Gesamtwohnfläche gehört dabei jede Fläche, die<br />
nach <strong>der</strong> Wohnflächenverordnung zum Wohnen und<br />
damit auch zum Arbeiten geeignet ist:<br />
� Die Grundfläche <strong>von</strong> Wintergärten gehört dazu.<br />
� Die Grundflächen <strong>von</strong> Balkonen, Terrassen und<br />
Dachgärten zählen in <strong>der</strong> Regel zu einem Viertel,<br />
höchstens jedoch zur Hälfte.<br />
� Dachgeschossflächen zählen bei einer Raumhöhe<br />
<strong>von</strong> weniger als 1 m gar nicht, weniger als 2 m zur<br />
Hälfte und darüber voll.<br />
Privat genutzte Neben- und Zubehörräume (z.B. Keller,<br />
Waschküchen, Boden-, Trocken-, Heizungsräume,<br />
Garagen) zählen nicht zur Gesamtwohnfläche. <strong>Sie</strong> haben<br />
aber das Wahlrecht, solche Räume insgesamt hinzuzurechnen.<br />
Das kann nachteilig sein (da sich <strong>der</strong><br />
betriebliche Flächenanteil verringert), aber auch Vorteile<br />
bringen (Vermeidung <strong>von</strong> Betriebsvermögen –<br />
siehe Seite A86/013). Die betriebliche Nutzung nur ei-<br />
A86 011<br />
Ggf. anteilige<br />
Vorsteuer<br />
ziehen<br />
Kosten laut<br />
Rechnung<br />
o<strong>der</strong> anteilige<br />
Umlage<br />
Gesamtwohnfläche<br />
ermitteln<br />
Wahlrecht bei<br />
Neben- und Zubehörräumen<br />
www.selbststaendig.com · März 2011 39
A86 012<br />
Auf geson<strong>der</strong>tes<br />
Konto<br />
buchen o<strong>der</strong><br />
Liste führen<br />
Bei Aufgabe<br />
des <strong>Arbeitszimmer</strong>s<br />
ist<br />
<strong>der</strong> Gewinn<br />
zu versteuern<br />
<strong>Arbeitszimmer</strong> absetzen<br />
nes Neben- o<strong>der</strong> Zubehörraums (z.B. als Lager o<strong>der</strong><br />
Archiv) führt dazu, dass die Grundflächen aller Neben-<br />
und Zubehörräume bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Gesamtwohnfläche<br />
zu berücksichtigen sind (BFH, 5.9.<br />
1990, Az. X R 3/89).<br />
<strong>Arbeitszimmer</strong>kosten geson<strong>der</strong>t aufzeichnen<br />
§ 4 Abs. 7 EStG verlangt, dass <strong>Sie</strong> die Kosten für ein<br />
häusliches <strong>Arbeitszimmer</strong> „einzeln und getrennt <strong>von</strong><br />
den sonstigen Betriebsausgaben“ aufzeichnen – und<br />
zwar zeitnah und nicht erst am Ende des Geschäftsjahres.<br />
Wenn <strong>Sie</strong> mit Buchführungs-<strong>So</strong>ftware buchen,<br />
richten <strong>Sie</strong> ein geson<strong>der</strong>tes Konto ein und buchen <strong>Arbeitszimmer</strong>kosten<br />
– und nur diese! – darauf. Falls <strong>Sie</strong><br />
als Einnahmen-Überschuss-Rechner nicht buchen,<br />
zeichnen <strong>Sie</strong> sämtliche <strong>Arbeitszimmer</strong>kosten in einer<br />
Liste auf.<br />
Vorsicht: Diese Falle droht bei Eigentum!<br />
Nutzen <strong>Sie</strong> Räume eines Gebäudes in Ihrem Eigentum<br />
betrieblich, werden diese Gebäudeteile zuzüglich des<br />
anteiligen Grundstücks Betriebsvermögen. Der Gebäudeanteil<br />
(abschreibungsfähig) und <strong>der</strong> Grund- und<br />
Bodenanteil (nicht abschreibungsfähig) sind im betrieblichen<br />
Anlagenverzeichnis aufzuführen.<br />
Das hat zunächst keine nachteiligen Auswirkungen.<br />
Eine böse Überraschung können <strong>Sie</strong> aber erleben,<br />
wenn <strong>Sie</strong> die eigenbetriebliche Nutzung aufgeben<br />
(z.B. infolge eines Gebäudeverkaufs, einer Betriebsaufgabe<br />
o<strong>der</strong> auch nur einer Nutzungsän<strong>der</strong>ung, also<br />
wie<strong>der</strong> privaten Nutzung des betreffenden Gebäudeteils).<br />
Dann haben <strong>Sie</strong> nämlich die Differenz zwischen<br />
dem anteiligen Markt-/Verkaufswert und dem Buchwert<br />
des betrieblichen Anteils als Gewinn zu versteuern!<br />
40 März 2011 · www.selbststaendig.com
<strong>Arbeitszimmer</strong> absetzen<br />
Gewinn ist zu versteuern:<br />
Ausweg: <strong>So</strong>rgen <strong>Sie</strong> <strong>von</strong> Anfang an dafür, dass <strong>der</strong><br />
Wert <strong>der</strong> betrieblich genutzten Fläche nicht mehr als<br />
20 % des Gesamtwerts <strong>der</strong> Immobilie und höchstens<br />
20.500 € beträgt. Dann haben <strong>Sie</strong> die Wahl, den betrieblich<br />
genutzten Gebäudeanteil in Ihrem Privatvermögen<br />
zu belassen. Absetzen können <strong>Sie</strong> die (anteiligen)<br />
Raumkosten dann trotzdem, aber es erfolgt keine<br />
Gewinnversteuerung.<br />
Rechnen <strong>Sie</strong> mit steigenden Immobilienpreisen, sodass<br />
<strong>der</strong> betriebliche Anteil die Wertgrenze <strong>von</strong><br />
20.500 € zu überschreiten droht? O<strong>der</strong> handelt es sich<br />
in Ihrem Fall um eine sehr große und teure Immobilie?<br />
Dann besprechen <strong>Sie</strong> die günstigste Gestaltung<br />
mit einem Steuerberater!<br />
A86 013<br />
Susanne Haas kauft 1990 ein Grundstück für umgerechnet 50.000 €<br />
und errichtet darauf für umgerechnet 250.000 € ein Einfamilienhaus.<br />
Das Haus hat 200 qm Wohnfläche, wo<strong>von</strong> sie 25 % = 50 qm für ihre<br />
freiberufliche Tätigkeit nutzt. 2011 zieht die Unternehmerin um und<br />
verkauft ihr Einfamilienhaus für 400.000 €, wo<strong>von</strong> 100.000 € auf den<br />
Grund und Boden entfallen. Der Gewinn aus dem Verkauf des betrieblich<br />
genutzten Anteils errechnet sich wie folgt:<br />
betrieblicher<br />
Anteil 25%:<br />
Verkaufspreis Gebäude 300.000 € 75.000 €<br />
Verkaufspreis Grund und Boden 100.000 € + 25.000 €<br />
Buchwert Gebäude nach Abschreibung 150.000 € ./. 37.500 €<br />
Buchwert Grund und Boden 50.000 € ./. 12.500 €<br />
zu versteuern<strong>der</strong> Gewinn = 50.000 €<br />
Keine Gewinnversteuerung<br />
bei Zuordnung<br />
zum Privatvermögen<br />
www.selbststaendig.com · März 2011 41
A86 014<br />
<strong>Arbeitszimmer</strong> absetzen<br />
Prüfschema: Abzugsfähigkeit <strong>von</strong> Raumkosten<br />
Handelt es sich um einen<br />
abgeschlossenen Raum<br />
(keine Arbeitsecke, Empore etc.)?<br />
Ja<br />
Nutzen <strong>Sie</strong> den Arbeitsraum<br />
nahezu ausschließlich betrieblich<br />
und ist das nach Art <strong>der</strong><br />
Einrichtung und Größe <strong>der</strong><br />
Gesamtwohnung auch glaubhaft?<br />
� � � � �<br />
Ja<br />
Handelt es sich bei dem Raum<br />
um ein <strong>Arbeitszimmer</strong><br />
(prägendes Einrichtungsmerkmal:<br />
Schreibtisch)?<br />
Ja<br />
Befindet sich das<br />
<strong>Arbeitszimmer</strong><br />
innerhalb Ihrer<br />
häuslichen Sphäre?<br />
Ja<br />
Ist das häusliche<br />
<strong>Arbeitszimmer</strong><br />
Mittelpunkt Ihrer<br />
Gesamttätigkeit?<br />
Ja<br />
Die Raumkosten<br />
sind in voller<br />
Höhe absetzbar.<br />
Nein<br />
Nein<br />
Nein<br />
Nein<br />
Nein<br />
Die Raumkosten<br />
bis zu 1.250 €/Jahr<br />
sind absetzbar.<br />
Die Raumkosten sind<br />
nicht absetzbar.<br />
Es handelt sich um<br />
eine Betriebsstätte; die<br />
Raumkosten sind<br />
absetzbar.<br />
Es handelt sich um ein<br />
außerhäusliches <strong>Arbeitszimmer</strong>;<br />
die Raumkosten<br />
sind absetzbar.<br />
Steht für die<br />
Tätigkeiten ein<br />
an<strong>der</strong>er Arbeitsplatz<br />
zur Verfügung?<br />
Nein Ja<br />
Die Raumkosten<br />
sind nicht<br />
absetzbar.<br />
42 März 2011 · www.selbststaendig.com<br />
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