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Häusliches Arbeitszimmer: So profitieren Sie von der gesetzlichen ...

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<strong>Arbeitszimmer</strong> absetzen<br />

A86 001<br />

<strong>Häusliches</strong> <strong>Arbeitszimmer</strong>: <strong>So</strong> <strong>profitieren</strong><br />

<strong>Sie</strong> <strong>von</strong> <strong>der</strong> <strong>gesetzlichen</strong> Neuregelung<br />

Wann ein betrieblicher Raum innerhalb <strong>der</strong><br />

Privatwohnung absetzbar ist .................................................... A86/002<br />

Was als häusliches <strong>Arbeitszimmer</strong> gilt ......................................<br />

<strong>So</strong> gehen <strong>Sie</strong> bei einem häuslichen <strong>Arbeitszimmer</strong><br />

A86/005<br />

mit <strong>der</strong> Abzugsbeschränkung um ............................................ A86/007<br />

<strong>So</strong> ermitteln <strong>Sie</strong> die Raumkosten ............................................. A86/010<br />

Vorsicht: Diese Falle droht bei Eigentum! ................................. A86/012<br />

Prüfschema: Abzugsfähigkeit <strong>von</strong> Raumkosten ....................... A86/014<br />

Ihr Fachautor:<br />

Diplom-Finanzwirt Hans Schnei<strong>der</strong><br />

ist Sachgebietsleiter in einem Finanzamt. Er besitzt langjährige<br />

Erfahrungen im Bereich <strong>der</strong> Unternehmensbesteuerung.<br />

Mein wichtigster Rat für <strong>Sie</strong>:<br />

Versäumen <strong>Sie</strong> es nicht, Raumkosten für betrieblich genutzte Zimmer<br />

innerhalb Ihrer Privatwohnung abzusetzen. Das geht jetzt wie<strong>der</strong> in<br />

deutlich mehr Fällen, weil <strong>der</strong> Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz<br />

2010 die Rechtslage <strong>von</strong> 2007 wie<strong>der</strong>hergestellt hat. Wie <strong>Sie</strong> demnach<br />

ein häusliches <strong>Arbeitszimmer</strong>, eine Praxis o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e betrieblich<br />

genutzte Räume in <strong>der</strong> Privatwohnung steuerlich geltend machen,<br />

lesen <strong>Sie</strong> in diesem Beitrag.<br />

www.selbststaendig.com · März 2011 29


A86 002<br />

Mit Wand und<br />

Tür <strong>von</strong> <strong>der</strong><br />

Wohnung<br />

getrennt<br />

Keine<br />

Anerkennung<br />

<strong>von</strong> Arbeitsecken,<br />

Emporen<br />

Wann ein betrieblicher Raum innerhalb<br />

<strong>der</strong> Privatwohnung absetzbar ist<br />

Nutzen <strong>Sie</strong> – wie viele Unternehmer – einen Teil Ihrer<br />

Privatwohnung o<strong>der</strong> Ihres privaten Wohnhauses auch<br />

für Ihre selbstständige o<strong>der</strong> gewerbliche Tätigkeit?<br />

Dann wird Ihnen daran gelegen sein, die anfallenden<br />

Raumkosten (anteilige Miete, anteilige Nebenkosten,<br />

Teppichboden, Lampen etc.) abzusetzen. Das dürfen<br />

<strong>Sie</strong>, wenn folgende 3 Kriterien erfüllt sind.<br />

1. Abgeschlossener Raum<br />

<strong>Arbeitszimmer</strong> absetzen<br />

Der betrieblich genutzte Raum muss ein geson<strong>der</strong>tes<br />

Zimmer sein, das durch Wand und Tür vom privaten<br />

Wohnraum getrennt ist. <strong>Sie</strong> müssen also mindestens<br />

eine 2-Zimmer-Wohnung haben, wenn <strong>Sie</strong> eines <strong>der</strong><br />

Zimmer betrieblich absetzen wollen.<br />

Nicht anerkannt wird eine Arbeitsecke in einem<br />

Wohnraum, selbst wenn die durch Raumteiler abgegrenzt<br />

ist. Auch eine zum Wohnraum offene Zwischenebene<br />

(z.B. Empore, Galerie) genügt den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

nicht. Ein Durchgangszimmer ist kritisch;<br />

führt es zu einem selten genutzten Raum (z.B. Abstellraum<br />

o<strong>der</strong> Wäschekammer), kann es aber als Betriebsraum<br />

anerkannt werden (BFH, 19.8.1988, Az. VI R<br />

69/85).<br />

2. Fast ausschließlich betriebliche Nutzung<br />

<strong>Sie</strong> müssen den Raum, dessen Kosten <strong>Sie</strong> geltend machen<br />

wollen, so gut wie ausschließlich betrieblich<br />

nutzen. Eine private Mitbenutzung <strong>von</strong> bis zu 10 % ist<br />

unschädlich. Da das Finanzamt den privaten Nutzungsumfang<br />

nicht kontrollieren kann, behilft es sich<br />

mit Indizien:<br />

30 März 2011 · www.selbststaendig.com


<strong>Arbeitszimmer</strong> absetzen<br />

Für eine mehr als 10-prozentige Privatnutzung spricht<br />

ein unangemessenes Verhältnis <strong>der</strong> Fläche des Arbeitsraums<br />

zum Privatraum. An<strong>der</strong>s ausgedrückt: Die<br />

außerhalb verbleibende Fläche muss zum Wohnen<br />

noch ausreichen. Auf Nachfrage des Finanzamts müssen<br />

<strong>Sie</strong> glaubhaft darlegen können, wo außerhalb des<br />

Arbeitsraums <strong>Sie</strong> und ggf. die an<strong>der</strong>en Mitglie<strong>der</strong><br />

Ihres Haushalts schlafen, essen und sich privat aufhalten.<br />

Darüber hinaus wird auf die Art <strong>der</strong> Einrichtung geachtet.<br />

In einem betrieblich genutzten Raum sollten<br />

sich Einrichtungsgegenstände befinden, die zu <strong>der</strong> behaupteten<br />

Nutzung gehören, also z.B. ein Schreibtisch<br />

bei einem <strong>Arbeitszimmer</strong> o<strong>der</strong> ein Warenregal bei einem<br />

Lagerraum. Umgekehrt spricht das Vorhandensein<br />

<strong>von</strong> nur privat zu nutzenden Gegenständen für<br />

das Überschreiten <strong>der</strong> erlaubten 10 % Privatnutzung<br />

(z.B. ein <strong>So</strong>fa, ein Bett o<strong>der</strong> ein Klei<strong>der</strong>schrank voller<br />

Privatkleidung).<br />

Praxis<br />

Tipp:<br />

Es kommt auf gute Begründungen an!<br />

Ein <strong>So</strong>fa wird <strong>der</strong> Fiskus als Beleg für die Privatnutzung<br />

des Raumes werten – es sei denn, <strong>Sie</strong> begründen,<br />

zu welchem betrieblichen Zweck <strong>Sie</strong> das Möbelstück<br />

benötigen. Fachliteratur zur Vorbereitung<br />

Ihrer Arbeit auf dem <strong>So</strong>fa zu lesen und dieses dann<br />

<strong>der</strong> betrieblichen Ausstattung zuzuordnen, kann<br />

Ihnen das Finanzamt nicht verbieten!<br />

Geben <strong>Sie</strong> sich etwas Mühe mit <strong>der</strong> Begründung,<br />

und stellen <strong>Sie</strong> einen Bezug zum betrieblichen Bereich<br />

her – das lohnt sich in den meisten Fällen.<br />

A86 003<br />

Ausreichende<br />

verbleibende<br />

Wohnfläche<br />

Art <strong>der</strong><br />

Einrichtung<br />

www.selbststaendig.com · März 2011 31


A86 004<br />

Abzugsbeschränkung<br />

für häusliche<br />

<strong>Arbeitszimmer</strong><br />

<strong>Arbeitszimmer</strong> absetzen<br />

3. Bei <strong>Arbeitszimmer</strong>n: Einschränkung beachten!<br />

Schließlich kommt es noch auf die Art <strong>der</strong> Nutzung an<br />

sich an. Handelt es sich bei dem betrieblich genutzten<br />

Raum innerhalb <strong>der</strong> Privatwohnung nämlich um ein<br />

„häusliches <strong>Arbeitszimmer</strong>“, gelten Abzugsbeschränkungen<br />

(§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG):<br />

� <strong>Sie</strong> dürfen die Raumkosten nur dann voll absetzen,<br />

wenn das häusliche <strong>Arbeitszimmer</strong> den Mittelpunkt<br />

Ihrer Tätigkeit bildet.<br />

� Steht Ihnen für Büroarbeiten kein an<strong>der</strong>er Arbeitsplatz<br />

als <strong>der</strong> in dem häuslichen <strong>Arbeitszimmer</strong> zur<br />

Verfügung, dürfen <strong>Sie</strong> pro Jahr bis zu 1.250 € <strong>der</strong><br />

Raumkosten geltend machen.<br />

� In allen an<strong>der</strong>en Fällen sind Ihre Kosten gar nicht<br />

absetzbar. Diese Regelung gilt rückwirkend für alle<br />

Veranlagungszeiträume seit 2007.<br />

Prüfung bei <strong>der</strong> 1. Steuererklärung!<br />

Machen <strong>Sie</strong> in <strong>der</strong> Steuererklärung Raumkosten für<br />

ein häusliches <strong>Arbeitszimmer</strong> geltend, geht das<br />

Finanzamt da<strong>von</strong> aus, dass <strong>Sie</strong> das jedes Jahr aufs<br />

Neue tun werden. Deshalb wird es Ihnen einen Fragebogen<br />

zu den Räumlichkeiten zusenden und<br />

eine Skizze <strong>der</strong> Wohnung verlangen. Auch ist eine<br />

Inaugenscheinnahme <strong>der</strong> Räumlichkeiten durch einen<br />

Außendienstbeamten nicht ausgeschlossen.<br />

Das kann in Ausnahmefällen sogar ohne vorherige<br />

Ankündigung erfolgen. Zwar können <strong>Sie</strong> den Zutritt<br />

zu Ihrer Wohnung verweigern; dieses Verhalten<br />

kann aber dann dazu führen, dass Ihre Aufwendungen<br />

nicht anerkannt werden.<br />

32 März 2011 · www.selbststaendig.com


<strong>Arbeitszimmer</strong> absetzen<br />

Was als häusliches <strong>Arbeitszimmer</strong> gilt<br />

Für die steuerliche Absetzbarkeit ist also entscheidend,<br />

wie <strong>der</strong> Fiskus die betrieblich genutzten Räume<br />

in Ihrer Privatwohnung einordnet. Grob gesagt unterscheidet<br />

er zwischen <strong>Arbeitszimmer</strong>n, Betriebsstätten<br />

und Zusatzräumen (Archive, Lager etc.).<br />

<strong>Arbeitszimmer</strong><br />

Als „<strong>Arbeitszimmer</strong>“ sieht <strong>der</strong> Fiskus solche Räume<br />

an, die vorwiegend <strong>der</strong> Erledigung gedanklicher,<br />

schriftlicher, verwaltungstechnischer o<strong>der</strong> organisatorischer<br />

Arbeiten dienen (Details im BMF-Schreiben<br />

vom 3.4.2007, Az. IV B 2 – S 2145 – 28/06). Prägendes<br />

Kennzeichen ist meist ein Schreibtisch.<br />

„Häuslich“ ist ein <strong>Arbeitszimmer</strong>, wenn es zu Ihrer<br />

privaten Wohnung gehört. Die häusliche Sphäre umfasst<br />

dabei nicht nur Wohnräume, son<strong>der</strong>n auch Räume<br />

im Keller o<strong>der</strong> unter dem Dach (Mansarde). Maßgebend<br />

ist, ob eine innere häusliche Verbindung des<br />

<strong>Arbeitszimmer</strong>s mit Ihrer privaten Lebenssphäre besteht.<br />

Dabei ist das Gesamtbild <strong>der</strong> Verhältnisse im<br />

Einzelfall zu betrachten.<br />

„Außerhäuslich“ und somit nicht <strong>von</strong> <strong>der</strong> Abzugsbeschränkung<br />

betroffen ist ein betrieblich genutzter<br />

Raum, <strong>der</strong> nicht zu Ihrer Privatwohnung gehört.<br />

<strong>Häusliches</strong> o<strong>der</strong> außerhäusliches <strong>Arbeitszimmer</strong>:<br />

Elke Roth wohnt im 1. Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses.<br />

Zu ihrer Wohnung gehört ein Kellerraum.<br />

Nutzt sie den im Rahmen ihrer Selbstständigkeit<br />

als <strong>Arbeitszimmer</strong>, wäre das wegen <strong>der</strong> Zu-<br />

A86 005<br />

Prägendes<br />

Kennzeichen:<br />

Schreibtisch<br />

Zur häuslichen<br />

Sphäre<br />

gehörend<br />

www.selbststaendig.com · März 2011 33


A86 006<br />

Werkstatt,<br />

Praxis,<br />

Ausstellung etc.<br />

gehörigkeit zur Privatsphäre ein häusliches <strong>Arbeitszimmer</strong>.<br />

Mietet sie jedoch einen zusätzlichen Kellerraum<br />

des Mehrfamilienhauses an, ist das ein außerhäusliches<br />

und somit unbeschränkt absetzbares <strong>Arbeitszimmer</strong>.<br />

Betriebsstätte<br />

<strong>Arbeitszimmer</strong> absetzen<br />

Von einem <strong>Arbeitszimmer</strong> mit einem Schreibtisch als<br />

wesentliches Ausstattungsmerkmal abzugrenzen ist<br />

eine – unbeschränkt absetzbare – Betriebsstätte (§ 12<br />

AO). Betriebsstätten sind z.B. Geschäftsstellen, Verkaufsstellen,<br />

Werkstätten, Praxen o<strong>der</strong> Ausstellungsräume.<br />

Entscheidend ist das Gesamtbild <strong>der</strong> Verhältnisse.<br />

Eine Betriebsstätte und kein <strong>Arbeitszimmer</strong> liegt<br />

vor, wenn<br />

� <strong>der</strong> Raum nach Beschaffenheit und Ausstattung<br />

nicht nur für typische Büroarbeiten genutzt wird,<br />

� Publikumsverkehr stattfindet und/o<strong>der</strong><br />

� ein Mitarbeiter dort beschäftigt ist.<br />

Betriebsstätte innerhalb <strong>der</strong> Privatwohnung:<br />

Lisa Meuter ist Logopädin. Im Dachgeschoss ihres<br />

Einfamilienhauses unterhält sie einen Praxisraum mit<br />

einem PC-Arbeitsplatz, einer Besprechungsecke und<br />

einem Regal mit Fachliteratur. Hier empfängt und<br />

therapiert sie Kin<strong>der</strong> mit Sprachauffälligkeiten. <strong>Sie</strong><br />

unterhält somit kein häusliches <strong>Arbeitszimmer</strong>, son<strong>der</strong>n<br />

eine – unbeschränkt absetzbare – häusliche<br />

Betriebsstätte.<br />

Zusatzräume wie Archive, Lager etc.<br />

Je nach Art und Umfang Ihrer selbstständigen o<strong>der</strong><br />

gewerblichen Betätigung benötigen <strong>Sie</strong> mehrere Räume.<br />

Dann gilt:<br />

34 März 2011 · www.selbststaendig.com


<strong>Arbeitszimmer</strong> absetzen<br />

� Befindet sich ein Zusatzraum außerhalb Ihrer Privatwohnung/Haus,<br />

handelt es sich entwe<strong>der</strong> um<br />

ein außerhäusliches <strong>Arbeitszimmer</strong> o<strong>der</strong> um eine<br />

außerhäusliche Betriebsstätte – beides ist unbeschränkt<br />

absetzbar.<br />

� Befindet sich ein Zusatzraum innerhalb Ihrer Privatwohnung,<br />

bildet er eine funktionale Einheit mit<br />

dem Hauptraum. Die betrieblich genutzten Räumlichkeiten<br />

werden dann einheitlich als (häusliches)<br />

<strong>Arbeitszimmer</strong> o<strong>der</strong> als (häusliche) Betriebsstätte<br />

behandelt.<br />

Einheitliche Betrachtung:<br />

Franz Huck ist Rechtsanwalt. Seine Praxis betreibt<br />

er in 2 Räumen im Erdgeschoss seines Wohnhauses.<br />

Der 1. Raum dient dem Empfang und <strong>der</strong> Rechtsberatung<br />

<strong>von</strong> Mandanten. Im 2. Raum werden die<br />

Büroarbeiten erledigt. Beide Räume gehören funktional<br />

zusammen und bilden eine einheitliche häusliche<br />

Betriebsstätte.<br />

Anja Wasser fertigt psychologische Gutachten auf<br />

freiberuflicher Basis. Hierfür nutzt sie ein kleines<br />

häusliches <strong>Arbeitszimmer</strong>. Als <strong>der</strong> Platz zu eng<br />

wird, richtet sie sich in einem Kellerraum ein Archiv<br />

ein. Beide Arbeitsräume bilden ein einheitliches<br />

häusliches <strong>Arbeitszimmer</strong>.<br />

<strong>So</strong> gehen <strong>Sie</strong> bei einem häuslichen<br />

<strong>Arbeitszimmer</strong> mit <strong>der</strong> Abzugsbeschränkung<br />

um<br />

Unterhalten <strong>Sie</strong> nach dem Gesagten ein häusliches<br />

<strong>Arbeitszimmer</strong>, kann es passieren, dass Ihre Raumkosten<br />

hierfür nur teilweise o<strong>der</strong> gar nicht steuerlich absetzbar<br />

sind. Es sind 3 Fälle zu unterscheiden:<br />

A86 007<br />

Außerhäuslich<br />

= absetzbar<br />

Häuslich = es<br />

kommt auf die<br />

funktionale<br />

Einheit an<br />

www.selbststaendig.com · März 2011 35


A86 008<br />

Sämtliche<br />

Raumkosten<br />

sind absetzbar<br />

Raumkosten bis<br />

1.250 €/Jahr<br />

sind absetzbar<br />

<strong>Arbeitszimmer</strong> absetzen<br />

Fall 1: <strong>Arbeitszimmer</strong> als Mittelpunkt<br />

Das häusliche <strong>Arbeitszimmer</strong> ist Mittelpunkt Ihrer gesamten<br />

betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Folge:<br />

Sämtliche Raumkosten sind Betriebsausgaben.<br />

Als Tätigkeitsmittelpunkt gilt das Zimmer, wenn <strong>Sie</strong><br />

dort alle Ihren Beruf prägenden Arbeiten ausüben.<br />

Wichtiger als die zeitliche Komponente ist die Bedeutung,<br />

die die im häuslichen <strong>Arbeitszimmer</strong> ausgeübte<br />

Tätigkeit für Ihren Betrieb hat.<br />

Tätigkeiten im <strong>Arbeitszimmer</strong> sind entscheidend:<br />

Gastronom Karl Weber unterhält in angemieteten<br />

Räumlichkeiten die Gaststätte „Charlys Eck“. Diese<br />

Tätigkeit ist seine einzige Einnahmequelle. Die<br />

Büroarbeiten erledigt er im häuslichen <strong>Arbeitszimmer</strong>,<br />

da in <strong>der</strong> Gaststätte kein passen<strong>der</strong> Raum vorhanden<br />

ist. Dennoch ist die außerhäusliche Betriebsstätte<br />

und nicht das häusliche <strong>Arbeitszimmer</strong><br />

sein Tätigkeitsmittelpunkt.<br />

Die selbstständige Architektin Ursula Werres erledigt<br />

alle berufstypischen Arbeiten wie das Zeichnen<br />

<strong>von</strong> Bauplänen im häuslichen <strong>Arbeitszimmer</strong>. Dort<br />

hat sie ihren Tätigkeitsmittelpunkt, obwohl sie sich<br />

oft auch vor Ort am Bau aufhält.<br />

Fall 2: Kein an<strong>der</strong>er Büro-Arbeitsplatz<br />

Das häusliche <strong>Arbeitszimmer</strong> ist nicht Ihr Tätigkeitsmittelpunkt.<br />

Aber für die darin ausgeübte Tätigkeit<br />

steht Ihnen kein an<strong>der</strong>er Arbeitsplatz zur Verfügung.<br />

Folge: <strong>Sie</strong> können Raumkosten bis zu höchstens 1.250 €<br />

jährlich als Betriebsausgaben absetzen.<br />

36 März 2011 · www.selbststaendig.com


<strong>Arbeitszimmer</strong> absetzen<br />

3 Beispiele:<br />

Der Einzelhändler Gerd Richter unterhält ein Ladengeschäft<br />

ohne Büro und erledigt die Buchführung im<br />

<strong>Arbeitszimmer</strong> zuhause.<br />

Der Handelsvertreter Uwe König terminiert seine<br />

Besuche vom häuslichen Büro aus, weil er keine Betriebsstätte<br />

unterhält.<br />

Die Angestellte Anne Jung geht einer selbstständigen<br />

Nebentätigkeit als Autorin nach, die sie im<br />

<strong>Arbeitszimmer</strong> zu Hause ausübt.<br />

Beachten <strong>Sie</strong>: Unterhalten <strong>Sie</strong> eine außerhäusliche Betriebsstätte,<br />

haben <strong>Sie</strong> es in vielen Fällen in <strong>der</strong> Hand,<br />

den Arbeitsbereich so zu gestalten, dass er auch einen<br />

Schreibtischarbeitsplatz enthält! Dann können <strong>Sie</strong><br />

nicht erfolgreich argumentieren, dass Ihnen kein an<strong>der</strong>er<br />

Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das geht nur,<br />

wenn die konkreten räumlichen Gegebenheiten tatsächlich<br />

keinen Schreibtischarbeitsplatz zulassen.<br />

Für vergangene Jahre kommt es auf<br />

den Steuerbescheid an!<br />

Zur Frage, ob die Kosten des häuslichen <strong>Arbeitszimmer</strong>s<br />

mit höchstens 1.250 € geltend gemacht<br />

werden können, wenn kein an<strong>der</strong>er Arbeitsplatz<br />

zur Verfügung steht, hat es für die Zeiträume ab<br />

2007 einiges Hin und Her gegeben. Die Abzugsmöglichkeit<br />

wurde durch das Jahressteuergesetz<br />

2010 wie<strong>der</strong> eingeführt, nachdem das Bundesverfassungsgericht<br />

den Wegfall kritisiert hatte. Für die<br />

Steuerfestsetzungen 2007, 2008 und 2009 <strong>profitieren</strong><br />

<strong>Sie</strong> hier<strong>von</strong>, wenn <strong>Sie</strong> <strong>Arbeitszimmer</strong>kosten<br />

geltend gemacht haben und<br />

A86 009<br />

Tatsächliche<br />

Verhältnisse<br />

sind<br />

entscheidend<br />

Regelung für<br />

offene Altfälle<br />

www.selbststaendig.com · März 2011 37


A86 010<br />

Raumkosten<br />

sind nicht<br />

absetzbar<br />

Kosten<br />

zusammenstellen<br />

<strong>Arbeitszimmer</strong> absetzen<br />

� Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt<br />

hatten, über den noch nicht entschieden ist, o<strong>der</strong><br />

� die Steuerfestsetzung in diesem Punkt vorläufig<br />

erfolgte o<strong>der</strong><br />

� <strong>der</strong> ganze Steuerbescheid unter dem Vorbehalt<br />

<strong>der</strong> Nachprüfung steht o<strong>der</strong><br />

� die Steuerfestsetzung ausnahmsweise noch nicht<br />

durchgeführt wurde.<br />

(BMF-Schreiben, 15.12.2010, Az. IV A 3 – S 0338/07/<br />

10010-03)<br />

Fall 3: Alle an<strong>der</strong>en Situationen<br />

Das häusliche <strong>Arbeitszimmer</strong> ist nicht Tätigkeitsmittelpunkt,<br />

und für die darin ausgeübte Tätigkeit steht<br />

ein an<strong>der</strong>er Arbeitsplatz zur Verfügung. Folge: Dann<br />

sind die Raumkosten keine abzugsfähigen Betriebsausgaben.<br />

<strong>So</strong> ermitteln <strong>Sie</strong> die Raumkosten<br />

Für ein absetzbares häusliches <strong>Arbeitszimmer</strong> o<strong>der</strong> für<br />

einen an<strong>der</strong>en betrieblich genutzten Raum in Ihrer<br />

Privatwohnung dürfen <strong>Sie</strong> diese Kosten geltend machen:<br />

� Miete (Mieter) bzw. Schuldzinsen für Gebäudekredite<br />

und Gebäudeabschreibungen (Eigentümer)<br />

� Wasser und Energie<br />

� Heizung, Reinigung, Müllabfuhr, Schornsteinfeger,<br />

Grundsteuer, Gebäudeversicherungen, Reparaturen<br />

� Ausstattung (Teppich, Deckenlampe, Tapete, Vorhänge<br />

etc.) und Renovierung des Zimmers<br />

Als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer rechnen <strong>Sie</strong><br />

mit den Netto-Beträgen, wenn die Rechnung Umsatzsteuer<br />

ausweist – ansonsten mit den Brutto-Beträgen.<br />

38 März 2011 · www.selbststaendig.com


<strong>Arbeitszimmer</strong> absetzen<br />

Aus ordnungsgemäßen Rechnungen holen <strong>Sie</strong> sich die<br />

Vorsteuer (ggf. nur für den auf das <strong>Arbeitszimmer</strong><br />

entfallenden Anteil) zurück.<br />

<strong>Sie</strong> ermitteln die abzugsfähigen Kosten, indem <strong>Sie</strong><br />

� eine Einzelrechnung, die sich nur auf den betrieblichen<br />

Raum bezieht, in voller Höhe ansetzen (z.B.<br />

Reparatur des Fensters) o<strong>der</strong><br />

� eine Gesamtrechnung anteilig nach Quadratmetern<br />

auf den betrieblichen Raum umlegen (z.B. Miete,<br />

Strom).<br />

Den betrieblichen Flächenanteil berechnen <strong>Sie</strong> so:<br />

betrieblich genutzte Fläche<br />

x 100 =<br />

Gesamtwohnfläche<br />

betrieblicher<br />

Flächenanteil (%)<br />

Zur Gesamtwohnfläche gehört dabei jede Fläche, die<br />

nach <strong>der</strong> Wohnflächenverordnung zum Wohnen und<br />

damit auch zum Arbeiten geeignet ist:<br />

� Die Grundfläche <strong>von</strong> Wintergärten gehört dazu.<br />

� Die Grundflächen <strong>von</strong> Balkonen, Terrassen und<br />

Dachgärten zählen in <strong>der</strong> Regel zu einem Viertel,<br />

höchstens jedoch zur Hälfte.<br />

� Dachgeschossflächen zählen bei einer Raumhöhe<br />

<strong>von</strong> weniger als 1 m gar nicht, weniger als 2 m zur<br />

Hälfte und darüber voll.<br />

Privat genutzte Neben- und Zubehörräume (z.B. Keller,<br />

Waschküchen, Boden-, Trocken-, Heizungsräume,<br />

Garagen) zählen nicht zur Gesamtwohnfläche. <strong>Sie</strong> haben<br />

aber das Wahlrecht, solche Räume insgesamt hinzuzurechnen.<br />

Das kann nachteilig sein (da sich <strong>der</strong><br />

betriebliche Flächenanteil verringert), aber auch Vorteile<br />

bringen (Vermeidung <strong>von</strong> Betriebsvermögen –<br />

siehe Seite A86/013). Die betriebliche Nutzung nur ei-<br />

A86 011<br />

Ggf. anteilige<br />

Vorsteuer<br />

ziehen<br />

Kosten laut<br />

Rechnung<br />

o<strong>der</strong> anteilige<br />

Umlage<br />

Gesamtwohnfläche<br />

ermitteln<br />

Wahlrecht bei<br />

Neben- und Zubehörräumen<br />

www.selbststaendig.com · März 2011 39


A86 012<br />

Auf geson<strong>der</strong>tes<br />

Konto<br />

buchen o<strong>der</strong><br />

Liste führen<br />

Bei Aufgabe<br />

des <strong>Arbeitszimmer</strong>s<br />

ist<br />

<strong>der</strong> Gewinn<br />

zu versteuern<br />

<strong>Arbeitszimmer</strong> absetzen<br />

nes Neben- o<strong>der</strong> Zubehörraums (z.B. als Lager o<strong>der</strong><br />

Archiv) führt dazu, dass die Grundflächen aller Neben-<br />

und Zubehörräume bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Gesamtwohnfläche<br />

zu berücksichtigen sind (BFH, 5.9.<br />

1990, Az. X R 3/89).<br />

<strong>Arbeitszimmer</strong>kosten geson<strong>der</strong>t aufzeichnen<br />

§ 4 Abs. 7 EStG verlangt, dass <strong>Sie</strong> die Kosten für ein<br />

häusliches <strong>Arbeitszimmer</strong> „einzeln und getrennt <strong>von</strong><br />

den sonstigen Betriebsausgaben“ aufzeichnen – und<br />

zwar zeitnah und nicht erst am Ende des Geschäftsjahres.<br />

Wenn <strong>Sie</strong> mit Buchführungs-<strong>So</strong>ftware buchen,<br />

richten <strong>Sie</strong> ein geson<strong>der</strong>tes Konto ein und buchen <strong>Arbeitszimmer</strong>kosten<br />

– und nur diese! – darauf. Falls <strong>Sie</strong><br />

als Einnahmen-Überschuss-Rechner nicht buchen,<br />

zeichnen <strong>Sie</strong> sämtliche <strong>Arbeitszimmer</strong>kosten in einer<br />

Liste auf.<br />

Vorsicht: Diese Falle droht bei Eigentum!<br />

Nutzen <strong>Sie</strong> Räume eines Gebäudes in Ihrem Eigentum<br />

betrieblich, werden diese Gebäudeteile zuzüglich des<br />

anteiligen Grundstücks Betriebsvermögen. Der Gebäudeanteil<br />

(abschreibungsfähig) und <strong>der</strong> Grund- und<br />

Bodenanteil (nicht abschreibungsfähig) sind im betrieblichen<br />

Anlagenverzeichnis aufzuführen.<br />

Das hat zunächst keine nachteiligen Auswirkungen.<br />

Eine böse Überraschung können <strong>Sie</strong> aber erleben,<br />

wenn <strong>Sie</strong> die eigenbetriebliche Nutzung aufgeben<br />

(z.B. infolge eines Gebäudeverkaufs, einer Betriebsaufgabe<br />

o<strong>der</strong> auch nur einer Nutzungsän<strong>der</strong>ung, also<br />

wie<strong>der</strong> privaten Nutzung des betreffenden Gebäudeteils).<br />

Dann haben <strong>Sie</strong> nämlich die Differenz zwischen<br />

dem anteiligen Markt-/Verkaufswert und dem Buchwert<br />

des betrieblichen Anteils als Gewinn zu versteuern!<br />

40 März 2011 · www.selbststaendig.com


<strong>Arbeitszimmer</strong> absetzen<br />

Gewinn ist zu versteuern:<br />

Ausweg: <strong>So</strong>rgen <strong>Sie</strong> <strong>von</strong> Anfang an dafür, dass <strong>der</strong><br />

Wert <strong>der</strong> betrieblich genutzten Fläche nicht mehr als<br />

20 % des Gesamtwerts <strong>der</strong> Immobilie und höchstens<br />

20.500 € beträgt. Dann haben <strong>Sie</strong> die Wahl, den betrieblich<br />

genutzten Gebäudeanteil in Ihrem Privatvermögen<br />

zu belassen. Absetzen können <strong>Sie</strong> die (anteiligen)<br />

Raumkosten dann trotzdem, aber es erfolgt keine<br />

Gewinnversteuerung.<br />

Rechnen <strong>Sie</strong> mit steigenden Immobilienpreisen, sodass<br />

<strong>der</strong> betriebliche Anteil die Wertgrenze <strong>von</strong><br />

20.500 € zu überschreiten droht? O<strong>der</strong> handelt es sich<br />

in Ihrem Fall um eine sehr große und teure Immobilie?<br />

Dann besprechen <strong>Sie</strong> die günstigste Gestaltung<br />

mit einem Steuerberater!<br />

A86 013<br />

Susanne Haas kauft 1990 ein Grundstück für umgerechnet 50.000 €<br />

und errichtet darauf für umgerechnet 250.000 € ein Einfamilienhaus.<br />

Das Haus hat 200 qm Wohnfläche, wo<strong>von</strong> sie 25 % = 50 qm für ihre<br />

freiberufliche Tätigkeit nutzt. 2011 zieht die Unternehmerin um und<br />

verkauft ihr Einfamilienhaus für 400.000 €, wo<strong>von</strong> 100.000 € auf den<br />

Grund und Boden entfallen. Der Gewinn aus dem Verkauf des betrieblich<br />

genutzten Anteils errechnet sich wie folgt:<br />

betrieblicher<br />

Anteil 25%:<br />

Verkaufspreis Gebäude 300.000 € 75.000 €<br />

Verkaufspreis Grund und Boden 100.000 € + 25.000 €<br />

Buchwert Gebäude nach Abschreibung 150.000 € ./. 37.500 €<br />

Buchwert Grund und Boden 50.000 € ./. 12.500 €<br />

zu versteuern<strong>der</strong> Gewinn = 50.000 €<br />

Keine Gewinnversteuerung<br />

bei Zuordnung<br />

zum Privatvermögen<br />

www.selbststaendig.com · März 2011 41


A86 014<br />

<strong>Arbeitszimmer</strong> absetzen<br />

Prüfschema: Abzugsfähigkeit <strong>von</strong> Raumkosten<br />

Handelt es sich um einen<br />

abgeschlossenen Raum<br />

(keine Arbeitsecke, Empore etc.)?<br />

Ja<br />

Nutzen <strong>Sie</strong> den Arbeitsraum<br />

nahezu ausschließlich betrieblich<br />

und ist das nach Art <strong>der</strong><br />

Einrichtung und Größe <strong>der</strong><br />

Gesamtwohnung auch glaubhaft?<br />

� � � � �<br />

Ja<br />

Handelt es sich bei dem Raum<br />

um ein <strong>Arbeitszimmer</strong><br />

(prägendes Einrichtungsmerkmal:<br />

Schreibtisch)?<br />

Ja<br />

Befindet sich das<br />

<strong>Arbeitszimmer</strong><br />

innerhalb Ihrer<br />

häuslichen Sphäre?<br />

Ja<br />

Ist das häusliche<br />

<strong>Arbeitszimmer</strong><br />

Mittelpunkt Ihrer<br />

Gesamttätigkeit?<br />

Ja<br />

Die Raumkosten<br />

sind in voller<br />

Höhe absetzbar.<br />

Nein<br />

Nein<br />

Nein<br />

Nein<br />

Nein<br />

Die Raumkosten<br />

bis zu 1.250 €/Jahr<br />

sind absetzbar.<br />

Die Raumkosten sind<br />

nicht absetzbar.<br />

Es handelt sich um<br />

eine Betriebsstätte; die<br />

Raumkosten sind<br />

absetzbar.<br />

Es handelt sich um ein<br />

außerhäusliches <strong>Arbeitszimmer</strong>;<br />

die Raumkosten<br />

sind absetzbar.<br />

Steht für die<br />

Tätigkeiten ein<br />

an<strong>der</strong>er Arbeitsplatz<br />

zur Verfügung?<br />

Nein Ja<br />

Die Raumkosten<br />

sind nicht<br />

absetzbar.<br />

42 März 2011 · www.selbststaendig.com<br />

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