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§10<br />
Beispiel 1:<br />
Der 85-jährige Vater überträgt in vorweggenommener Erbregelung seinem 45-jährigen, im Übrigen<br />
bereits voll versorgten Sohn S sein Einzelunternehmen mit der Maûgabe, eine lebenslange<br />
Rente von 4 000 EUR monatlich an seine 60-jährige unversorgte Schwester T zu zahlen. Die vereinbarte<br />
Rente entspricht in ihrem Umfang den durchschnittlich für die Zukunft zu erwartenden<br />
Erträgen des Einzelunternehmens.<br />
Lösung:<br />
Die Leistungen des S sind als dauernde Last �s Rn 46) gem § 10 Abs 1 Nr 1a EStG steuerlich anzuerkennen.<br />
Sie sind aufgrund einer Vermögensübergabe im Rahmen einer vorweggenommenen<br />
Erbregelung zu erbringen �s Rn 45). Durch die Versorgungsleistungen wird mit T ein Abkömmling<br />
des V begünstigt �s Rn 44g). Und insb können die Versorgungsleistungen von 4 000 EUR monatlich<br />
von S aus den Erträgen des ihm übertragenen Vermögens erwirtschaftet werden<br />
�s Rn 45a).<br />
Beispiel 2:<br />
Wie Vorbeispiel mit der Variante, dass das Einzelunternehmen des V als alleiniger Nachlassgegenstand<br />
im Erbwege auf S als Alleinerben übergeht und er die wiederkehrenden Leistungen<br />
aufgrund Vermächtnisanordnung an T zu zahlen hat.<br />
Lösung:<br />
Läge im ¹Erbverzichtª der T die maûgebliche Übertragung einer Wirtschaftseinheit, so könnte<br />
entsprechend den Ausführungen des X. Senats des BFH �allenfalls; s Rn 48) die Hälfte der Erträgnisse<br />
iHv 2 000 EUR zu anzuerkennenden Versorgungsleistungen führen, da der gesetzliche<br />
Erbteil der T sich lediglich auf die Hälfte des Nachlasses erstreckt. Dies aber widerspricht der<br />
Parallelbehandlung von Versorgungs- und Vermächtnisrente.<br />
65 Tatsächlich ist nicht der Verzicht des Vermächtnisnehmers auf sein Erbteil, sondern die letztwillige<br />
Verfügung des Erblassers für die wiederkehrenden Leistungen bzw Bezüge maûgeblich �ferner<br />
s Rn 63 aE). Die zutreffende Fragestellung für die steuerliche Anerkennung dieser Leistungen ist<br />
also, ob ein Vermächtnisnehmer aufgrund des Übergangs von Wirtschaftseinheiten �s Rn 44b) im<br />
Erbwege auf den Erben von diesem Versorgungsleistungen erhält, die sich ¹als vom Erblasser vorbehaltene<br />
Erträge des übergebenen Vermögensª �s Rn 45) zugunsten des Vermächtnisnehmers darstellen<br />
�vgl auch: BFH BStBl II 1992, 612, Abschn 4b; SCHMIDT, Anm zum BFH-Urt v 26.01.1994,<br />
X R 54/92, FR 1994, 328).<br />
65a Diese divergierenden Auffassungen sind nicht nur von dogmatischem Interesse, sondern führen dazu,<br />
dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Versorgungs- bzw Vermächtnisrente insb,<br />
was den Kreis der Berechtigten und deren Versorgungsbedarf anbetrifft, jeweils auf einer anderen<br />
Ebene zu prüfen sind. Wie aufgezeigt �Bsp s Rn 64) kann dies zur Anerkennung von Versorgungsleistungen<br />
in unterschiedlicher Höhe führen.<br />
Bei der nach der hier vertretenen Auffassung unzutreffenden Sicht muss der durch die wiederkehrenden<br />
Leistungen Berechtigte, der Vermächtnisnehmer, zudem auf seinen gesetzlichen Erbteil verzichten.<br />
Hierin wird die Übertragung der Wirtschaftseinheit gegen Versorgungsleistungen gesehen.<br />
AuchindieserBeschränkung auf gesetzlich Erbberechtigte �s Rn 64) liegt eine Einschränkung des<br />
Kreises der durch Versorgungsleistungen potentiell Berechtigten, die über die Rspr des X. Senats<br />
des BFH zu vorweggenommenen Erbregelungen hinausgeht �s Rn 44g aE).<br />
65b Nach BFH X, BStBl II 1994, 633, Abschn 1 aE greift § 10 Abs 1 Nr 1a EStG darüber hinausgehend<br />
bereits immer dann nicht, wenn der Berechtigte existenzsicherndes Vermögen aus der Erbmasse erhält,<br />
sei es aufgrund gesetzlicher Erbfolge, sei es durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis. In diesem<br />
Fall sei er nicht versorgungsbedürftig �vgl Abschn 2 Abs 1 des vorbenannten Urt sowie BMF<br />
BStBl I 1996, 1508 Tz 29). Auch in diesem Punkt verlässt der X. Senat des BFH die auch von ihm<br />
als maûgeblich gehaltene Parallelbehandlung von Versorgungsrente aufgrund vorweggenommener<br />
Erbregelung und Vermächtnisrente aufgrund letztwilliger Verfügung, da es bei ersterer ohne Bedeutung<br />
ist, ob der Empfänger von Versorgungsleistungen auf diese finanziell angewiesen ist �s Rn 45a;<br />
nunmehr ebenso; FISCHER, Stbg 1997, 201, 206, Abschn V. 2; krit auch: SCHMIDT, AnmzumUrt,FR<br />
1994, 328). Die vorbezeichnete Rspr soll nur dann nicht gelten, wenn durch die Erfüllung des Vermächtnisses<br />
¹der existenzsichernde Teil des Nachlassesª beim Erben ¹erschöpftª ist �vgl BFH<br />
BStBl II 1994, 633, Abschn 2; zum Ganzen: STEPHAN, DB 1996, 2149 ff).<br />
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