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Verordnung - Stadtwerke Oranienburg GmbH

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Ergänzende Bedingungen der <strong>Stadtwerke</strong><br />

<strong>Oranienburg</strong> <strong>GmbH</strong> (im Weiteren SWO) zur<br />

„<strong>Verordnung</strong> über Allgemeine Bedingungen für<br />

den Netzanschluss und dessen Nutzung für die<br />

Elektrizitätsversorgung in Niederspannung“<br />

(Niederspannungsanschlussverordnung – NAV)<br />

(Stand 01.07.2007)<br />

1. Geltungsbereich<br />

Die Ergänzenden Bedingungen beziehen sich auf das Netzgebiet<br />

der <strong>Stadtwerke</strong><br />

<strong>Oranienburg</strong> <strong>GmbH</strong> (SWO) und im Wesentlichen auf die netzanschlussrelevanten<br />

Festlegungen der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) vom 1. November 2006<br />

für:<br />

� den Neubau von ortsfesten Netzanschlüssen (§§ 9 und 11 NAV)<br />

� Leistungserhöhungen/bauliche Veränderungen an bestehenden ortsfesten<br />

Netzanschlüssen (§§ 9 und 11 NAV)<br />

� zeitlich befristete Netzanschlüsse<br />

� die Ausführung sonstiger Leistungen gemäß §§ 14, 22, 23, 24 NAV<br />

Netzanschlüsse, mit einer Leistung > 155 kW (> 250 A bei cos phi = 0,9) bis ≤ 300 kW<br />

werden als Niederspannungsanschluss errichtet, sind jedoch nicht durch die pauschalen<br />

Kostenansätze der Ergänzenden Bedingungen geregelt.<br />

Netzanschlüsse > 300 kW werden vorzugsweise in der vorgelagerten Netzebene<br />

(Mittelspannung) realisiert.<br />

Sie gelten nicht für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus<br />

Erneuerbaren Energien.<br />

Technische Anschlussbedingungen<br />

Für Netzanschlüsse und deren Nutzung gelten im Netz der SWO Anschlussbedingungen<br />

(TAB) nach Maßgabe des § 20 NAV. Diese gehören zu den Ergänzenden Bedingungen<br />

und sind in ihrer aktuellen Fassung im Internet unter www.sw-or.de abrufbar.<br />

2. Anschlusspreis<br />

Die dem Anschlussnehmer bere chneten Kostenanteile für den Netzanschluss werden als<br />

Anschlusspreis ausgewiesen. Dieser kann enthalten:<br />

� die Kostenerstattung zur Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses<br />

gemäß § 9 NAV<br />

� den Baukostenzuschuss<br />

gemäß § 11 NAV<br />

� die Montagekosten je Mess- und Steuereinrichtung<br />

� die Erstinbetriebnahme nach § 14 NAV<br />

3. Anschlusskosten und sonstige Kosten<br />

3. 1 Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung<br />

des<br />

Netzanschlusses<br />

(§ 9 NAV)<br />

Allgemeines<br />

Für Anschlüsse die durch Art, Lage und Dimensionierung vom Standard abweichen und<br />

durch die nachfolgend beschriebenen Pauschalen nicht abgedeckt werden, können die<br />

Kosten individuell berechnet werden.<br />

Der Netzanschluss von nicht ständig bewohnten Objekten erfolgt mittels<br />

Zähleranschlusssäule, welche an der Grundstücksgrenze zu errichten ist. Bei der Auflösung<br />

eines nicht leistungsfähigen Netzanschlusses in mehrere Anschlüsse werden dem<br />

Anschlussnehmer je Netzanschluss die Kosten der Errichtung eines Kabel-<br />

Netzanschlusses berechnet.


Zeitlich befristete Anschlüsse (Baustromanschlüsse)<br />

Für die Herstellung/Demontage der Verbindung zum/vom Verteilungsnetz und zur<br />

Inbetriebsetzung/Außerbetriebsetzung eines zeitlich begrenzten Anschlusses (z.B.<br />

Baustrom) werden nachfolgende Kosten berechnet. Darin sind die Leistungspositionen<br />

Freischaltung, An- und Abfahrt und Inbetriebsetzung enthalten. Die Kosten für die<br />

Montage/Demontage der Messeinrichtungen werden separat berechnet.<br />

� Baustromanschluss bis 250 A: 150,00 € 178,50 €<br />

Zeitlich befristete Anschlüsse sind nach maximal zwei<br />

Jahren in einen festen Anschluss umzuwandeln.<br />

Hausanschluss innen (100 A/250 A) und Außenwandeinbau<br />

Bestandteil der Netzanschlusskosten sind die Verbindung des Anschlusses mit der<br />

Verteileranlage, die Verlegung des Anschlusskabels, die Montage und der Anschluss des<br />

Hausanschlusskastens sowie die Inbetriebnahme des Netzanschlusses.<br />

Für die Montage der Hauseinführung und deren Abdichtung gegen das Mauerwerk ist der<br />

Anschlussnehmer verantwortlich.<br />

Beim Außenwandeinbau erfolgt die Montage des Hausanschlusskastens in ein<br />

anschlussnehmerseitig vorgefertigtes Wandeinbaugehäuse/einen Wandeinbaurahmen<br />

einschließlich der zusätzlichen Schutzrohrmontage.<br />

� Hausanschluss mit einer Länge der Anschlussleitung bis 10m 800,00 € 952,00 €<br />

� Hausanschluss mit einer Länge der Anschlussleitung bis 30m 1.200,00 € 1.428,00 €<br />

Mehrlängen<br />

Ist die Anschlusslänge größer als die den Anschlusspreisen zugrunde liegende<br />

Längenpauschale, so wird die darüber hinausgehende Anschlusskabellänge als Mehrlänge<br />

berechnet.<br />

� Mehrlänge pro Meter für Anschlüsse bis 100 A bzw. 250 A 25,00 € 29,75 €<br />

Eigenleistung Tiefbau<br />

Für den durch den Anschlussnehmer geleisteten Tiefbauanteil auf dem<br />

Anschlussnehmergrundstück gewährt die SWO einen Rabatt, angerechnet auf den<br />

Anschlusspreis. Eigenleistungen des Anschlussnehmers auf dem eigenen Grundstück sind<br />

mit der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Oranienburg</strong> <strong>GmbH</strong> im Voraus abzustimmen.<br />

� Rabatt auf den Tiefbau pro Meter: 4,00 € 4,76 €<br />

Auswechseln eines Hausanschlusskastens bzw. der Hausanschlusssicherung<br />

� Wechsel eines bestehenden Hausanschlusskastens gegen einen<br />

Hausanschlusskasten 100 A 140,00 € 166,60 €<br />

� Wechsel eines bestehenden Hausanschlusskastens gegen einen<br />

Hausanschlusskasten 250 A 290,00 € 345,10 €<br />

� Wechsel der Hausanschlusssicherung Verursacher<br />

Anschlussnehmer/-nutzer 65,00 € 77,35 €<br />

Vergebliche Anfahrt<br />

Für jede vom Anschlussnehmer oder –nutzer zu vertretende erfolglose Anfahrt zur<br />

Erbringung einer der unter 3.1 aufgeführten Leistungen werden die nachfolgend<br />

ausgewiesenen Kosten berechnet.<br />

� vergebliche Anfahrt: 56,00 € 66,64 €<br />

3.2 Baukostenzuschuss<br />

(§ 11 NAV)<br />

Der Baukostenzuschuss (BKZ) wird nach § 11 Abs. 3 NAV auf der Grundlage der<br />

durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet.<br />

Der BKZ wird für Netzanschlüsse an das Niederspannungsnetz bzw. an die Ortsnetzstation<br />

in Rechnung gestellt. Die Umlage der Kosten in Höhe von 50 % nach § 11 Abs. 1 NAV<br />

sowie die Erhebung eines BKZ nur für die Leistung > 30 kW nach § 11 Abs. 3 NAV ist in<br />

nachfolgenden Preisen enthalten.<br />

BKZ für Netzanschlüsse für Wohnzwecke (Wohneinheit = WE)<br />

netto brutto<br />

1 WE - €<br />

- €<br />

2 WE - €<br />

- €<br />

3 WE - €<br />

- €<br />

4 WE 126,33 € 150,33 €<br />

5 WE 227,40 € 270,61 €<br />

6 WE 328,46 € 390,87 €<br />

7 WE 404,26 € 481,07 €<br />

8 WE 480,06 € 571,27 €<br />

9 WE 530,59 € 631,40 €


Die Umlage der Kosten auf die einzelne Wohneinheit erfolgt linear nach Anzahl der<br />

Wohneinheiten. Bei Gebäuden mit einer höheren Anzahl von Wohneinheiten ist der BKZ zu<br />

erfragen.<br />

BKZ für Netzanschlüsse die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden<br />

Sicherungsstufen Leistung<br />

BKZ Sonderkunde lg<br />

netto brutto<br />

3 x 25 A 17,3 kVA 15,6 kW - € - €<br />

3 x 35 A 24,2 kVA 21,8 kW - € - €<br />

3 x 50 A 34,6 kVA 31,2 kW 147,68 € 175,74 €<br />

3 x 63 A 43,6 kVA 39,3 kW 1.164,84 € 1.386,16 €<br />

3 x 80 A 55,4 kVA 49,9 kW 2.494,96 € 2.969,00 €<br />

3 x 100 A 69,3 kVA 62,4 kW 4.059,82 € 4.831,19 €<br />

3 x 125 A 86,6 kVA 77,9 kW 6.015,89 € 7.158,91 €<br />

3 x 160 A 110,9 kVA 99,8 kW 8.754,38 € 10.417,71 €<br />

3 x 200 A 138,6 kVA 124,7 kW 11.884,09 € 14.142,07 €<br />

3 x 225 A 155,9 kVA 140,3 kW 13.840,16 € 16.469,79 €<br />

3 x 250 A 173,2 kVA 155,9 kW 15.796,23 € 18.797,51 €<br />

2 x 3 x 160 A 221,7 kVA 199,5 kW 21.273,22 € 25.315,13 €<br />

2 x 3 x 200 A 277,1 kVA 249,4 kW 27.532,64 € 32.763,84 €<br />

2 x 3 x 250 A 346,4 kVA 311,8 kW 35.356,91 € 42.074,72 €<br />

Sicherungsstufen Leistung<br />

BKZ Gewerbe nlg<br />

netto brutto<br />

3 x 25 A 17,3 kVA 15,6 kW - € - €<br />

3 x 35 A 24,2 kVA 21,8 kW - € - €<br />

3 x 50 A 34,6 kVA 31,2 kW 73,84 € 87,87 €<br />

3 x 63 A 43,6 kVA 39,3 kW 582,42 € 693,08 €<br />

3 x 80 A 55,4 kVA 49,9 kW 1.247,48 € 1.484,50 €<br />

3 x 100 A 69,3 kVA 62,4 kW 2.029,91 € 2.415,59 €<br />

3 x 125 A 86,6 kVA 77,9 kW 3.007,94 € 3.579,45 €<br />

3 x 160 A 110,9 kVA 99,8 kW 4.377,19 € 5.208,86 €<br />

3 x 200 A 138,6 kVA 124,7 kW 5.942,05 € 7.071,04 €<br />

3 x 225 A 155,9 kVA 140,3 kW 6.920,08 € 8.234,90 €<br />

3 x 250 A 173,2 kVA 155,9 kW 7.898,11 € 9.398,75 €<br />

2 x 3 x 160 A 221,7 kVA 199,5 kW 10.636,61 € 12.657,57 €<br />

2 x 3 x 200 A 277,1 kVA 249,4 kW 13.766,32 € 16.381,92 €<br />

2 x 3 x 250 A 346,4 kVA 311,8 kW 17.678,45 € 21.037,36 €<br />

Bei höherer Leistungsanforderung sowie bei Anschluss an die Ortsnetzstation ist der BKZ<br />

zu erfragen.<br />

Leistungserhöhung<br />

Der Netzbetreiber ist nach § 11 Abs. 4 NAV berechtigt einen weiteren BKZ in Rechnung zu<br />

stellen, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung erheblich ( > 5 %) über<br />

das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Die Preise<br />

richten sich nach Punkt 3.2 (Baukostenzuschuss §11 NAV).<br />

3.3 Mess- und Steuereinrichtungen<br />

(§ 22 NAV)<br />

Zählermontage<br />

Die Leistung umfasst die Montage und/oder Demontage ohne die Kosten für die Messoder<br />

Steuereinrichtung.<br />

� Niederspannungs-Direktzähleinrichtung SLP (Standardlastprofil) 60,00 € 71,40 €<br />

� Niederspannungs-Direktzähleinrichtung LGZ (Lastgangzählung) 60,00 € 71,40 €<br />

� Jede weitere Zähleinrichtung am selben Ort 28,00 € 33,32 €<br />

� Wandlerzähleinrichtung SLP (Standardlastprofil): 116,00 € 138,04 €<br />

� Wandlerzähleinrichtung LGZ (Lastgangzählung): 116,00 € 138,04 €<br />

� Schaltuhr bzw. sonstige Schalt- und Steuereinrichtungen:<br />

� Wiederverplombung von nicht gemessenen Anlagenteilen der<br />

40,00 € 47,60 €<br />

Anschlussnehmeranlage<br />

� Die Erneuerung einer widerrechtlich entfernten SWO-Verplombung<br />

56,00 € 66,64 €<br />

wird mit folgendem Betrag in Rechnung gestellt:<br />

� Die Kosten für eine Nachprüfung der Messeinrichtung werden zzgl.<br />

Rechnungsbetrag der amtlich zugelassenen Prüfstelle wie folgt in<br />

56,00 € 66,64 €<br />

Rechnung gestellt: 56,00 € 66,64 €


Vergebliche Anfahrt<br />

Für jede vom Anschlussnehmer oder –nutzer zu vertretende erfolglose Anfahrt zur<br />

Erbringung der Leistungen für Direktzähleinrichtungen LGZ oder Wandlerzähleinrichtungen<br />

SLP und LGZ (z.B. Nichtanwesenheit/verwehrter Zugang zur Messeinrichtung) werden die<br />

nachfolgend ausgewiesenen Kosten berechnet.<br />

� vergebliche Anfahrt: 56,00 € 66,64 €<br />

Leistungsmessung<br />

Ab einer Jahresarbeit größer 100 000 kWh ist durch den Netzbetreiber eine<br />

Leistungsmessung vorgesehen. Der Anschlussnehmer stellt hierfür einen Telefonanschluss<br />

in unmittelbarer Nähe des Zählerplatzes unentgeltlich zur Verfügung.<br />

3.4 Zahlung, Verzug<br />

(§ 23 NAV)<br />

Für alle Leistungen sind die benannten Kosten innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der<br />

Rechnung fällig. Für einen vom Anschlussnehmer/-nutzer verursachten Zahlungsverzug<br />

werden nachfolgende Kosten berechnet. Sie werden ohne Umsatzsteuer erhoben.<br />

� Mahnung: 4,00 €<br />

� Einzug durch einen Beauftragten (je Inkassogang):<br />

innerhalb Geschäftszeit 28,00 €<br />

außerhalb Geschäftszeit 67,00 €<br />

3.5 Unterbrechung und Wiederherstellung des<br />

Anschlusses und der Anschlussnutzung<br />

(§ 24 NAV)<br />

Für die Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung im Sinne des § 24 NAV<br />

wird keine Umsatzsteuer erhoben. Die Kosten der Wiederherstellung des Anschlusses und<br />

der Anschlussnutzung werden mit der Erbringung sofort fällig.<br />

Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung an der<br />

anschlussnehmereigenen Trennvorrichtung am Zählerplatz<br />

� Ausführungskosten der Unterbrechung:<br />

innerhalb Geschäftszeit 56,00 €<br />

außerhalb Geschäftszeit 67,00 €<br />

Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung durch physische, zwangsweise<br />

Trennung des Netzanschlusses<br />

� Trennen des Netzanschlusses am Anschlusskabel<br />

ohne Oberflächenbefestigung 225,00 €<br />

mit Oberflächenbefestigung 290,00 €<br />

Trennen des Netzanschlusses am Etagenabzweigkasten 125,00 €<br />

Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung an der<br />

anschlussnehmereigenen Trennvorrichtung am Zählerplatz<br />

� Ausführungskosten der Wiederherstellung<br />

innerhalb Geschäftszeit 56,00 € 66,64 €<br />

außerhalb Geschäftszeit 67,00 € 79,73 €<br />

Wiederherstellung des ursprünglichen Anschlusses und der Anschlussnutzung nach<br />

physischer Trennung des Netzanschlusses<br />

� Herstellen des Netzanschlusses am Anschlusskabel:<br />

ohne Oberflächenbefestigung 260,00 € 309,40 €<br />

mit Oberflächenbefestigung 340,00 € 404,60 €<br />

� Herstellen des Netzanschlusses am Etagenabzweigkasten: 140,00 € 166,60 €<br />

Vergebliche Anfahrt:<br />

Für jede vom Anschlussnehmer oder –nutzer zu vertretende erfolglose Anfahrt zur<br />

Erbringung einer der unter 3.5 aufgeführten Leistungen (z.B. Nichtanwesenheit/verwehrter<br />

Zugang) werden die nachfolgend ausgewiesenen Kosten berechnet.<br />

� Entstandene Ausführungskosten der Unterbrechung: 56,00 € 66,64 €<br />

� entstandene Ausführungskosten der Wiederherstellung: 56,00 € 66,64 €


4. Betrieb des Netzanschlusses<br />

Bei Umverlegungen von Netzanschlüssen (§ 8 NAV), die der Anschlussnehmer verursacht<br />

hat, sind die hierdurch entstandenen Kosten von ihm zu tragen. Gleiches gilt bei<br />

endgültigem Rückbau des Netzanschlusses.<br />

Die Anschlussnutzung hat zur Voraussetzung, dass der Gebrauch der Elektrizität mit einem<br />

Verschiebungsfaktor zwischen cos φ = 0,9 kapazitiv und 0,9 induktiv erfolgt. Anderenfalls<br />

wird nach § 16 NAV der Einbau einer ausreichenden Kompensationseinrichtung vom<br />

Netzbetreiber vorgeschrieben.<br />

5. Inbetriebsetzung der Anlage<br />

(§ 14 NAV)<br />

Die Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage erfolgt ausschließlich nach dem Vordruck<br />

der SWO. Sie wird von der vollständigen Bezahlung der Netzanschlusskosten und des<br />

Baukostenzuschusses abhängig gemacht.<br />

- Erstmalige Inbetriebsetzung ohne Mängelfeststellung keine Berechnung<br />

- Für jede notwendige zusätzliche Fahrt zur Anlage des<br />

Anschlussnehmers zur erstmaligen Inbetriebsetzung 56,00 € 66,64 €<br />

- Für jede Wiederinbetriebsetzung einer bestehenden Anlage<br />

nach voran-gegangenem Zählerausbau bzw. Abschaltung der<br />

Kundenanlage 56,00 € 66,64 €<br />

6. Datenschutz<br />

Die sich aus dem Netzanschlussvertrag ergebenen Daten und Informationen werden bei<br />

der SWO zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung (Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse)<br />

gemäß den geltenden Vorschriften zum Datenschutz verarbeitet und genutzt.<br />

7. Verzögerungen bei der Herstellung des Netzanschlusses<br />

Verzögerungen bei der Herstellung des Netzanschlusses, die von der SWO nicht zu<br />

vertreten sind (z. B. im Falle „höherer Gewalt“), führen zu einer entsprechenden<br />

Verlängerung der Ausführungsfrist.<br />

8. Umsatzsteuer<br />

Soweit die oben genannten Leistungen der Umsatzsteuer (z. Z. 19 %) unterliegen, sind<br />

neben den Nettopreisen die Bruttopreise angegeben.<br />

9. Inkrafttreten<br />

Diese Ergänzenden Bedingungen treten mit Wirkung vom 01. Juli 2007 in Kraft.<br />

10. Änderungsvorbehalt<br />

Die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Oranienburg</strong> <strong>GmbH</strong> behält sich Änderungen der „Ergänzenden<br />

Bedingungen zur NAV“ vor. Diese werden rechtzeitig vor Inkrafttreten nach § 4 NAV<br />

angezeigt.

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