des Landkreises Kulmbach - Landkreis Kulmbach
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Amtsblatt<br />
<strong>des</strong> <strong><strong>Landkreis</strong>es</strong> <strong>Kulmbach</strong><br />
Nummer 51 20. Dezember Jahrgang 2012<br />
Liebe Mitbürgerinnen,<br />
liebe Mitbürger,<br />
Grüße zur Weihnacht<br />
und zum<br />
Jahreswechsel 2012/2013<br />
wieder geht ein Jahr zu Ende, liegt ein neues Jahr vor uns.<br />
Auch das Jahr 2012 brachte wiederum eine ganze Reihe von<br />
Herausforderungen mit sich, hatte glückliche wie traurige<br />
Momente, Augenblicke voller Hoffnung und Zuversicht, aber<br />
auch Rückschläge und Niederlagen.<br />
Dennoch – unserem <strong>Landkreis</strong> <strong>Kulmbach</strong> und unseren Städten,<br />
Märkten, Gemeinden und Kommunen ist es wiederum<br />
vielfach gelungen, die an uns gestellten Herausforderungen<br />
– gemeinsam – zu bewältigen.<br />
Diese Gemeinsamkeit ist gelebte Solidarität und diese Solidarität<br />
ist der Quell dafür, dass nicht nur die Bilanz <strong>des</strong> Jahres<br />
2012 aus der Sicht unseres <strong><strong>Landkreis</strong>es</strong> <strong>Kulmbach</strong> positiv ist<br />
und uns erwartungsfroh in die Zukunft blicken lässt, sondern<br />
war auch der Garant dafür, dass unser <strong>Landkreis</strong> <strong>Kulmbach</strong><br />
seit den 40 Jahren seines Bestehens erfolgreich vorangekommen<br />
ist.<br />
„Der beste Weg, die Zukunft vorauszusagen, ist, sie zu gestalten“.<br />
Willy Brandt<br />
Dank der gemeinsamen Anstrengungen aller Verantwortlichen<br />
in Politik, Wirtschaft, Vereinen, Verbänden, Institutionen<br />
und nicht zuletzt der hohen Zahl an im Ehrenamt engagierten<br />
Bürgerinnen und Bürgern ist es gelungen, dass der aus<br />
Anlass der <strong>Landkreis</strong>gebietsreform 1972 neu gebildete <strong>Landkreis</strong><br />
<strong>Kulmbach</strong> sich in seiner Struktur bewährt hat. Er ist zu<br />
einem leistungsfähigen Gebilde geworden, er hat ein festes<br />
Fundament, er präsentiert sich zukunftsfähig und zukunftsorientiert,<br />
er nimmt in vieler Hinsicht eine starke Position ein.<br />
Er hat seinen festen Platz, er ist das Herz Oberfrankens!<br />
Unser <strong>Landkreis</strong> – er hat eine stolze Vergangenheit und eine<br />
gute Zukunft!<br />
Innovation – Kreativität – Perspektive – Nachhaltigkeit<br />
Die Wirtschaft ist optimistisch ins Jahr gestartet. Diese Einstellung<br />
hat sich im weiteren Jahresverlauf verfestigt. Zum<br />
Jahreswechsel bleibt die Geschäftslage trotz der schwelenden<br />
Probleme im Zusammenhang mit der Euro-Krise gut:<br />
Das Handwerk geht zuversichtlich ins nächste Jahr. Die Unternehmen<br />
beurteilen die aktuelle Geschäftslage verhalten<br />
positiv. Für das nächste Jahr rechnen sie mit einer gleichbleibend<br />
hohen Kapazitätsauslastung.<br />
Nach deutlichen Arbeitsplatzverlusten war ein Tiefstand<br />
2005 mit 23.121 sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen<br />
erreicht. Seit diesem Zeitpunkt nimmt die Zahl der Beschäftigten<br />
kontinuierlich zu. Aktuell sind im <strong>Landkreis</strong> <strong>Kulmbach</strong><br />
25.195 Personen in sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen<br />
zu verzeichnen. Das entspricht einer moderaten<br />
Zunahme von 1,2 %, d. h. um 294 Personen.<br />
Auch die Zahl der Arbeitslosen sinkt weiter.<br />
Mit einer Arbeitslosenquote von 3,9 % im Raum <strong>Kulmbach</strong> im<br />
Oktober 2012 ist die niedrigste Quote seit 32 Jahren zu verzeichnen<br />
gewesen. Diese Entwicklung ist zwar insgesamt erfreulich;<br />
dennoch denken wir in diesen Tagen besonders an<br />
die Belegschaft der <strong>Kulmbach</strong>er Spinnerei in Mainleus und<br />
auch an all jene, denen es trotz aller positiven Entwicklungen<br />
noch nicht gelungen ist, einen Arbeitsplatz zu erlangen.<br />
Der Wunsch nach sozialem Frieden, nach Sicherheit der Arbeitsplätze<br />
und nach Stabilität bleiben zentrale Fragen, die<br />
uns alle zutiefst bewegen. Besonders am Herzen liegen uns<br />
jene Menschen, die wegen ihrer schwierigen persönlichen<br />
Situation auf Unterstützung nach den Sozialgesetzen angewiesen<br />
sind. Diesen Menschen, insbesondere den betroffenen<br />
Kindern müssen wir weiterhin unser starkes Augenmerk<br />
schenken.<br />
Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Kulmbach</strong> setzt alles daran, seinen Unternehmen<br />
gute wirtschaftliche Standortvoraussetzungen zu bieten,<br />
um dadurch den Bestand von Arbeitsplätzen zu sichern und<br />
ihren Ausbau zu unterstützen. Zahlreiche Betriebe haben sich<br />
durch ihre Investition zum <strong>Landkreis</strong> <strong>Kulmbach</strong> bekannt.<br />
Die Zusammenarbeit mit den Hochschulen in Hof und der<br />
Universität Bayreuth hat sich weiter verstetigt. Wir sind<br />
stolz darauf, dass wir mit dem Ausbildungsjahr 2012/2013 den<br />
3. Jahrgang <strong>des</strong> dualen Studienganges Technischer Systemplaner<br />
/ Maschinenbau am Beruflichen Schulzentrum begrüßen<br />
konnten. Duale Studiengänge sind ein Beispiel dafür, wie<br />
dem drohenden Fachkräftemangel begegnet werden kann.<br />
Zu den wichtigsten Ressourcen einer Region gehören in einer<br />
zunehmend auf Wissen ausgerichteten Gesellschaft gut<br />
ausgebildete junge Menschen. In Kenntnis dieser zentralen<br />
Aufgabe investiert der <strong>Landkreis</strong> <strong>Kulmbach</strong> seit Jahren in<br />
den Ausbau und die Modernisierung <strong>des</strong> Bildungsstandortes.<br />
Wie bereits in vielen Vorjahren stand auch das Jahr 2012 beim<br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>Kulmbach</strong> stark im Zeichen der Schulen, für die er<br />
den Sachaufwand trägt. Als eine der größten Schulbaumaßnahmen<br />
der vergangenen 10 Jahre konnten die Erweiterung<br />
und Teilsanierung <strong>des</strong> Fachklassentraktes sowie zwei vollständig<br />
neue Chemieräume am Markgraf-Georg-Friedrich-<br />
Gymnasium in Betrieb genommen werden. In Zeiten stetig<br />
steigender Baukosten stellte die Finanzierung dieser ca. 3,0<br />
Mio. € teuren Maßnahme den <strong>Landkreis</strong> vor große Aufgaben.<br />
Aufgrund <strong>des</strong> dort nach wie vor bestehenden Raumbedarfs,<br />
wird das MGF auch in den kommenden Jahren ein Handlungsschwerpunkt<br />
bleiben.<br />
Die vom <strong>Landkreis</strong> <strong>Kulmbach</strong> seit Jahren an den Schulen<br />
verfolgte Strategie, stetig Sanierungen in überschaubaren<br />
Abschnitten nach und nach durchzuführen, wurde auch 2012<br />
konsequent umgesetzt und wird weiterverfolgt.
Für unsere Carl-von-Linde-Realschule fasste der Kreistag<br />
den Grundsatzbeschluss, das bestehende Gebäude durch einen<br />
Anbau zu erweitern und damit dringend benötigte Räume<br />
für den Ganztagsschulbereich herzustellen. Das voraussichtliche<br />
Investitionsvolumen von 1,5 Mio. € ist Beweis dafür, dass<br />
der <strong>Landkreis</strong> <strong>Kulmbach</strong> alles tut, um unseren Schülerinnen<br />
und Schülern in unserer ländlich geprägten Region ein breit<br />
gefächertes und dennoch heimatnahes Bildungsangebot zu<br />
garantieren.<br />
Im Hinblick auf Familienfreundlichkeit und der Vereinbarkeit<br />
von Familie und Beruf wurde an allen Schulen <strong>des</strong><br />
<strong><strong>Landkreis</strong>es</strong> das Angebot einer Ganztagesbetreuung eingerichtet.<br />
Die gebundene Ganztagsschule ist seit dem Schuljahr<br />
2012/2013 an allen weiterführenden Schulen verfügbar.<br />
Im abgelaufenen Jahr gelang es uns zudem, den Beschulungsstandort<br />
<strong>Kulmbach</strong> für die Ausbildung der Berufskraftfahrer<br />
abzusichern. Die an unserem Beruflichen Schulzentrum für<br />
ca. 1,4 Mio. € neu zu errichtende LKW-Halle wird auch bei der<br />
Beschulung der Berufskraftfahrer spürbare Verbesserungen<br />
im Unterricht bringen und unsere Position als wichtiger oberfränkischer<br />
Standort beruflicher Bildung für die Zukunft<br />
weiter festigen.<br />
Im Beruflichen Schulzentrum wurde die Neueinrichtung der<br />
Lehrbrauerei im Bereich Brauer und Mälzer mit 0.95 Mio<br />
EUR abgeschlossen und wird im Januar 2013 offiziell übergeben.<br />
Neben einem herausragenden Bildungsangebot verfügt unser<br />
<strong>Landkreis</strong> über ein ebenso hervorragen<strong>des</strong> Sozial- und Gesundheitswesen.<br />
Mit den erfolgreichen Initiativen unserer Sozialverbände<br />
wurden Einrichtungen und Netzwerke im Alten- und Pflegebereich<br />
sowie der Betreuung von behinderten Menschen<br />
geschaffen bzw. sind in der Umsetzung, die hohen Maßstäben<br />
genügen.<br />
Das Klinikum <strong>Kulmbach</strong> mit der Fachklinik Stadtsteinach –<br />
mit 1.300 Mitarbeitern der größte Arbeitgeber im <strong>Landkreis</strong><br />
– entwickelt sich ungebrochen weiter aufwärts.<br />
Die Versorgung mit Krippen- und Kindergartenplätzen in<br />
unseren Städten, Märkten und Gemeinden ist weit überdurchschnittlich.<br />
Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Kulmbach</strong> übertrifft die vom<br />
Gesetzgeber geforderte Quote für den im nächsten Jahr in<br />
Kraft tretenden Anspruch auf Bereitstellung eines Kindertagesplatzes.<br />
Die <strong>Landkreis</strong>jugendarbeit im Zusammenwirken mit dem<br />
Kreisjugendring ist nach wie vor Vorbild für ganz Oberfranken<br />
und weit darüber hinaus.<br />
Die Herausforderungen, die der demographische Wandel mit<br />
sich bringt, werden uns auch in Zukunft beschäftigen. Antworten<br />
versuchen das seniorenpolitische Gesamtkonzept sowie<br />
das Entwicklungskonzept <strong>Kulmbach</strong> 2020 zu geben.<br />
Vor Ort sind es jene Projekte, die von einer breiten Bürgerschaft<br />
getragen werden. Zurecht können die Grafengehaiger<br />
Bürger und ihr Bürgermeister stolz auf ihren Dorfladen „Unner<br />
Lädla“ sein, der absoluten Vorbildcharakter für ein Stück<br />
Lebensqualität und wohnortnahe Versorgung besitzt.<br />
Mit dem Variobus <strong>Kulmbach</strong> beginnt ein neues Zeitalter im<br />
ÖPNV im ländlichen Raum. Als einer der ersten <strong>Landkreis</strong>e<br />
in Bayern bietet der <strong>Landkreis</strong> <strong>Kulmbach</strong> seit dem Winterfahrplanwechsel<br />
dieses neue und flexible Angebot. Diese innovative<br />
Bedienungsform wird dazu beitragen, die Mobilität<br />
unserer Bürgerinnen und Bürger zu verbessern.<br />
Nicht zufrieden sind wir, dass für das große Projekt Umgehung<br />
Untersteinach/Kauerndorf nach wie vor keine Finanzierungszusage<br />
vorliegt. Jahrelange Bemühungen der betroffenen<br />
Gemeinden sowie vom Stadt- und <strong>Landkreis</strong> <strong>Kulmbach</strong><br />
werden auf die lange Bank geschoben. Wir erwarten nunmehr,<br />
dass zeitnah eine längst überfällige und für uns positive Entscheidung<br />
getroffen wird.<br />
Ein bedeutender Standortfaktor für unsere Region ist ein attraktives,<br />
reichhaltiges und lebendiges Kulturangebot.<br />
– 250 –<br />
Die Darstellung der Einzigartigkeit unserer Region in punkto<br />
Kultur, Qualität und Vielfalt tut auch der lokalen Bevölkerung<br />
gut. Sie fördert die Identifikation mit der Region und<br />
schafft Selbstbewusstsein und Identität.<br />
Einen wesentlichen Beitrag hierzu leistet die Lokale Leader<br />
Aktionsgruppe <strong>Kulmbach</strong>er Land, die in diesem Jahr ihren<br />
10. Geburtstag feierte. 17 Projekte konnten im <strong>Kulmbach</strong>er<br />
Land und darüber hinaus in die Umsetzung gebracht werden.<br />
Bei einer Investitionssumme von rd. 9 Mio EUR konnten rd.<br />
4 Mio EUR an Zuwendungen gesichert werden.<br />
Genannt seien hier nur exemplarisch das neugeschaffene Museumspädagogische<br />
Zentrum im Bayerischen Brauerei- und<br />
Bäckereimuseum im Mönchshof und die Umsetzung <strong>des</strong> Museumsentwicklungskonzeptes<br />
am Deutschen Dampflokomotiv<br />
Museum in Neuenmarkt, das an Pfingsten 2013 der Öffentlichkeit<br />
vorgestellt wird. Diese Projekte wurden und werden ebenso<br />
wie Schloss Thurnau oder das Hölzel-Areal in Neudrossenfeld<br />
aufgrund ihrer überregionalen Bedeutung auch mit hohen<br />
Zuwendungen aus bayerischen und europäischen Förderprogramme<br />
sowie der Oberfrankenstiftung unterstützt.<br />
Vorausschauend entwickelte der <strong>Landkreis</strong> <strong>Kulmbach</strong> bereits<br />
in den 90er Jahren seine Leitprojekte in Hinblick auf<br />
Nachhaltigkeit, Energieeinsparung, Ressourcenschonung<br />
und Klimaschutz. Mit Engagement, Mut und Weitblick haben<br />
der Kreistag und seine Gremien professionelle und entscheidende<br />
Beschlüsse gefasst. Die Voraussetzungen für eine zielorientierte<br />
Energie- und Klimapolitik unter Einbindung aller<br />
Akteure wurden geschaffen.<br />
Unter der Federführung <strong>des</strong> <strong><strong>Landkreis</strong>es</strong> <strong>Kulmbach</strong> in Kooperation<br />
mit allen <strong>Landkreis</strong>en Oberfrankens wurde als zukunftsweisen<strong>des</strong><br />
Projekt die Gründung der Energieagentur<br />
Oberfranken e.V. im Jahre 1998 initiiert.<br />
Der Beschluss <strong>des</strong> Umweltausschusses vom März 2012 für die<br />
Erstellung eines Controlling-Konzeptes zur Fortschreibung<br />
unserer CO 2 -Bilanz und dem Indikatorenmodell für die Nachhaltigkeit<br />
war zukunftsweisend. Er war auch mit Voraussetzung<br />
für den positiven Förderbescheid <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> zur Einrichtung<br />
der Stelle eines Klimaschutzmanagers und zur Umsetzung<br />
unseres Klimaschutz-Konzeptes.<br />
„Man muss das Unmögliche versuchen, um das Mögliche zu erreichen.“<br />
Hermann Hesse, deutscher Dichter (1877 – 1962)<br />
Zeichen setzen kann unser <strong>Landkreis</strong> <strong>Kulmbach</strong> vielfach in<br />
den Bereichen, in denen wir vor Ort Entscheidungen treffen<br />
können.<br />
Mein Dank gilt allen, die auf den unterschiedlichsten Ebenen<br />
ihren Beitrag geleistet haben, dass auch das Jahr 2012 für den<br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>Kulmbach</strong> wiederum erfolgreich gestaltet werden<br />
konnte.<br />
Ganz herzlich danke ich Herrn Oberbürgermeister Henry<br />
Schramm für die gute Zusammenarbeit, dem Vorsitzenden<br />
<strong>des</strong> Bayerischen Gemeindetages, Herrn Gerhard Schneider,<br />
allen Damen und Herren Bürgermeistern der Städte, Märkte<br />
und Gemeinden unseres <strong><strong>Landkreis</strong>es</strong>, den Damen und Herren<br />
Fraktionsvorsitzenden und allen Mitgliedern unseres Kreistages,<br />
sowie den Abgeordneten <strong>des</strong> Europäischen Parlaments<br />
und <strong>des</strong> Bayerischen Landtags sowie unseren Bezirksräten.<br />
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, wir vertrauen auf Sie!<br />
Ihnen allen und Ihren Familien wünsche ich ein besinnliches,<br />
frohes und gesegnetes Weihnachtsfest<br />
Lassen Sie uns gemeinsam mutig, entschlossen, kreativ und<br />
offensiv in das neue Jahr 2013 gehen!<br />
Ihr<br />
Klaus Peter Söllner<br />
Landrat
Grüße zur Weihnacht und zum Jahreswechsel 2012/2013... Seite 249<br />
Haushaltssatzung <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> Abwasserbeseitigung Rotmaintal<br />
für das Haushaltsjahr 2012 ....................................... Seite 251<br />
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung <strong>des</strong><br />
Marktes Grafengehaig (BGS/EWS) .......................................... Seite 251<br />
Änderung der Allgemeinen Tarifbestimmungen der Stadt <strong>Kulmbach</strong><br />
– Stadtwerke – zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen<br />
für die Versorgung mit Wasser .................................. Seite 253<br />
BEKANNTMACHUNG Zweckverband Abwasserbeseitigung<br />
Rotmaintal<br />
Haushaltssatzung <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong><br />
Abwasserbeseitigung Rotmaintal (<strong>Landkreis</strong> <strong>Kulmbach</strong>)<br />
für das Haushaltsjahr 2012<br />
Vom 10. Dezember 2012<br />
Aufgrund <strong>des</strong> § 19 der Verbandssatzung und der Art. 40 Abs. 1 und<br />
26 Abs. 1 KommZG (BayRS 2020-6-1-I) in Verbindung mit Art. 63 ff.<br />
der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern –GO- (BayRS 2020-<br />
1-1-I) erlässt der Zweckverband Abwasserbeseitigung Rotmaintal<br />
folgende Haushaltssatzung:<br />
§ 1<br />
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr<br />
2012 wird hiermit festgesetzt;<br />
er schließt<br />
im Verwaltungshaushalt<br />
in den Einnahmen und Ausgaben mit 779.670 €<br />
und<br />
im Vermögenshaushalt<br />
in den Einnahmen und Ausgaben mit 1.384.660 €<br />
ab.<br />
§ 2<br />
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen<br />
sind nicht vorgesehen.<br />
§ 3<br />
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden<br />
nicht festgesetzt.<br />
§ 4<br />
(1) Betriebskostenumlage<br />
Eine Betriebskostenumlage wird nicht erhoben.<br />
(2) Investitionsumlage<br />
Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben.<br />
§ 5<br />
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von<br />
Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 500.000 € festgesetzt.<br />
§ 6<br />
Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.<br />
§ 7<br />
Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.<br />
Neudrossenfeld, 10. Dezember 2012<br />
Zweckverband Abwasserbeseitigung Rotmaintal<br />
Dötsch<br />
Verbandsvorsitzender<br />
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen gemäß Art. 24<br />
KommZG i.V.m. § 4 der Bekanntmachungsverordnung während der<br />
Dauer ihrer Gültigkeit in der Geschäftsstelle <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong>,<br />
Adam-Seiler-Straße 1, 95512 Neudrossenfeld, innerhalb der allgemeinen<br />
Geschäftsstunden zur Einsicht bereit.<br />
– 251 –<br />
INHALT<br />
Verordnung zur Änderung <strong>des</strong> Regionalplans Oberfranken-Ost; Ergänzen<strong>des</strong><br />
Anhörungsverfahren zur Fortschreibung <strong>des</strong> Ziels B V 3.<br />
1. 1 (neu) „Windenergie) der Stadt Stadtsteinach, der Märkte Mainleus,<br />
Kasendorf und Wonsees, der Gemeinden Neuenmarkt und Rugendorf<br />
.......................................................................................... Seite 253<br />
Vierte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung<br />
zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Neudrossenfeld (BGS-<br />
WAS) .............................................................................................. Seite 254<br />
Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Steinbruch<br />
am Theiserberg“.............................................................. Seite 255<br />
BEKANNTMACHUNG Markt Grafengehaig<br />
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung<br />
<strong>des</strong> Marktes Grafengehaig (BGS/EWS)<br />
Vom 26. November 2012<br />
Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes erlässt<br />
der Markt Grafengehaig folgende Beitrags- und Gebührensatzung<br />
zur Entwässerungssatzung:<br />
§ 1<br />
Beitragserhebung<br />
Der Markt erhebt zur Deckung seines Aufwands für die Herstellung<br />
der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.<br />
§ 2<br />
Beitragstatbestand<br />
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte<br />
oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke<br />
und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit<br />
aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt,<br />
wenn<br />
1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung<br />
besteht<br />
oder<br />
2. sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung<br />
tatsächlich angeschlossen sind.<br />
§ 3<br />
Entstehen der Beitragsschuld<br />
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung <strong>des</strong> Beitragstatbestan<strong>des</strong>.<br />
Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen<br />
Umstände im Sinn <strong>des</strong> Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die –<br />
zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.<br />
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand<br />
vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt,<br />
entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.<br />
§ 4<br />
Beitragsschuldner<br />
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt <strong>des</strong> Entstehens der Beitragsschuld<br />
Eigentümer <strong>des</strong> Grundstücks oder Erbbauberechtigter<br />
ist.<br />
§ 5<br />
Beitragsmaßstab<br />
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche<br />
der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige<br />
Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von min<strong>des</strong>tens<br />
2.400 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten<br />
– bei bebauten Grundstücken auf das 3,5 fache der beitragspflichtigen<br />
Geschossfläche, min<strong>des</strong>tens jedoch 2.400 m²,<br />
– bei unbebauten Grundstücken auf 2.400 m² begrenzt.<br />
(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in<br />
allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche<br />
herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen,<br />
soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile,<br />
die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss<br />
an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht
angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das<br />
gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die<br />
Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien<br />
und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über<br />
die Gebäudefluchtlinie hinausragen.<br />
(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung<br />
zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken<br />
wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche<br />
in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder<br />
für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung<br />
im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung<br />
hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke<br />
im Sinn <strong>des</strong> Satzes 1.<br />
(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung<br />
der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände,<br />
soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht<br />
insbesondere<br />
– im Falle der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen<br />
Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge<br />
geleistet wurden,<br />
– im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich<br />
geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle <strong>des</strong> Abs. 1 Satz<br />
2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche<br />
Grundstücksfläche,<br />
– im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien<br />
Gebäu<strong>des</strong> oder Gebäudeteils im Sinn <strong>des</strong> § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit<br />
infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für<br />
die Beitragsfreiheit entfallen.<br />
(5) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs.<br />
3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach<br />
Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen und den<br />
nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet.<br />
Dieser Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung<br />
ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung<br />
<strong>des</strong> Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen,<br />
nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.<br />
§ 6<br />
Beitragssatz<br />
(1) Der Beitrag beträgt<br />
a) pro m² Grundstücksfläche 1,33 €<br />
b) pro m² Geschossfläche 8,18 €.<br />
§ 7<br />
Fälligkeit<br />
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe <strong>des</strong> Beitragsbeschei<strong>des</strong><br />
fällig.<br />
§ 7a<br />
Beitragsablösung<br />
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst<br />
werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen<br />
Höhe <strong>des</strong> Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht<br />
nicht.<br />
§ 8<br />
Erstattung <strong>des</strong> Aufwands für Grundstücksanschlüsse<br />
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung,<br />
Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung<br />
der Grundstücksanschlüsse im Sinn <strong>des</strong> § 3 EWS ist mit<br />
Ausnahme <strong>des</strong> Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund<br />
liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in<br />
der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.<br />
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen<br />
Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt <strong>des</strong> Entstehens <strong>des</strong><br />
Erstattungsanspruchs Eigentümer <strong>des</strong> Grundstücks oder Erbbauberechtigter<br />
ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte)<br />
sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.<br />
(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst<br />
werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen<br />
Höhe <strong>des</strong> Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf<br />
Ablösung besteht nicht.<br />
§ 9<br />
Gebührenerhebung<br />
Der Markt erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung<br />
Grundgebühren und Einleitungsgebühren.<br />
§ 9a<br />
Grundgebühr<br />
(1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss der verwendeten<br />
Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grund-<br />
– 252 –<br />
stück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so<br />
wird die Grundgebühr nach der Summe <strong>des</strong> Dauerdurchflusses<br />
der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler<br />
nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der<br />
nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.<br />
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern<br />
mit Dauerdurchfluss<br />
bis 4 m³/h ......... 30,00 €/Jahr<br />
bis 10 m³/h ......... 35,00 €/Jahr<br />
bis 16 m³/h ......... 40,00 €/Jahr<br />
über 16 m³/h ......... 45,00 €/Jahr.<br />
§ 10<br />
Einleitungsgebühr<br />
(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden<br />
Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung<br />
von den angeschlossenen Grundstücken<br />
zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 3,32 € pro Kubikmeter Abwasser.<br />
(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung<br />
und aus der Eigengewinnungsanlage<br />
zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem<br />
Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen,<br />
soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Die<br />
Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt.<br />
Sie sind vom Markt zu schätzen, wenn<br />
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder<br />
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder <strong>des</strong>sen Ablesung nicht ermöglicht<br />
wird, oder<br />
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler<br />
den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.<br />
Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler<br />
erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage<br />
zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und<br />
Einwohner, der zum Stichtag 30.06. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden<br />
Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus<br />
der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt,<br />
insgesamt aber nicht weniger als 30 m³ pro Jahr und Einwohner.<br />
In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen<br />
möglich. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den<br />
Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs.<br />
3 Satz 2 gilt entsprechend.<br />
(3) Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen<br />
obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich<br />
durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die<br />
der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren<br />
hat.<br />
(4) Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen<br />
a) Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich,<br />
b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und<br />
c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.<br />
§ 11<br />
Gebührenzuschläge<br />
Für Abwässer im Sinn <strong>des</strong> § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung<br />
Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung<br />
von Hausabwasser um mehr als 30 % (Grenzwert) übersteigen,<br />
wird ein Zuschlag bis zur Höhe <strong>des</strong> den Grenzwert übersteigenden<br />
Prozentsatzes <strong>des</strong> Kubikmeterpreises für die Einleitungsgebühr erhoben.<br />
§ 12<br />
Entstehen der Gebührenschuld<br />
(1) Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser.<br />
(2) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den<br />
Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung <strong>des</strong> Anschlusses<br />
folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt.<br />
Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines<br />
jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld<br />
neu.<br />
§ 13<br />
Gebührenschuldner<br />
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt <strong>des</strong> Entstehens der<br />
Gebührenschuld Eigentümer <strong>des</strong> Grundstücks oder ähnlich zur<br />
Nutzung <strong>des</strong> Grundstücks dinglich berechtigt ist.<br />
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück<br />
befindlichen Betriebs.<br />
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 14<br />
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung<br />
(1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und die<br />
Einleitungsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe <strong>des</strong><br />
Gebührenbeschei<strong>des</strong> fällig.<br />
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15. Mai, 15. August und 15.<br />
November je<strong>des</strong> Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels<br />
der Jahresabrechnung <strong>des</strong> Vorjahres zu leisten. Fehlt eine<br />
solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Markt die Höhe der<br />
Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung<br />
fest.<br />
§ 15<br />
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner<br />
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt<br />
für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich<br />
zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen<br />
auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft<br />
zu erteilen.<br />
§ 16<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt<br />
die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung <strong>des</strong><br />
Marktes Grafengehaig (BGS-EWS) vom 2. September 1996 (Amtsblatt<br />
<strong>des</strong> <strong><strong>Landkreis</strong>es</strong> <strong>Kulmbach</strong> Nr. 49 vom 28.11.1996), zuletzt geändert<br />
mit Satzung vom 15. November 2004 (Amtsblatt <strong>des</strong> <strong><strong>Landkreis</strong>es</strong><br />
<strong>Kulmbach</strong> Nr. 48 vom 8.12.2004), außer Kraft.<br />
Grafengehaig, 26. November 2012<br />
Markt Grafengehaig<br />
Burger<br />
Erster Bürgermeister<br />
BEKANNTMACHUNG Stadt <strong>Kulmbach</strong> - Stadtwerke<br />
Änderung der Allgemeinen Tarifbestimmungen der Stadt <strong>Kulmbach</strong><br />
- Stadtwerke - zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen<br />
für die Versorgung mit Wasser<br />
Die Tarifbestimmungen der Stadt <strong>Kulmbach</strong> - Stadtwerke - zu der<br />
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit<br />
Wasser (AVBWasserV) vom 10. Dezember 1981 (Amtsblatt <strong>des</strong> <strong><strong>Landkreis</strong>es</strong><br />
<strong>Kulmbach</strong> Nr. 41 vom 23. Dezember 1981), zuletzt geändert<br />
zum 01. Januar 2011) werden wie folgt geändert:<br />
I.<br />
Nr. I.1 erhält folgende neue Fassung:<br />
„Verbrauchspreis<br />
Der Verbrauchspreis ist der Preis für die gelieferten Kubikmeter<br />
Wasser. Er beträgt für jeden Kubikmeter Wasserabgabe<br />
ab dem 01.01.2013 1,69 € (1,58 € zuzüglich 7 % Umsatzsteuer).“<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Änderung gilt ab 01.01.2013<br />
<strong>Kulmbach</strong>, 12. Dezember 2012<br />
Stadt <strong>Kulmbach</strong><br />
Henry Schramm<br />
Oberbürgermeister<br />
II.<br />
Herausgeber: Landratsamt <strong>Kulmbach</strong><br />
Erscheinungsweise: wöchentlich<br />
Bezug: Einzelexemplare kostenlos gegen<br />
Freiumschlag, Abonnement (auf Anfrage) frei,<br />
jedoch gegen Erstattung der Auslagen.<br />
Anschrift: Konrad-Adenauer-Straße 5<br />
(Postfach 1660), 95307 <strong>Kulmbach</strong><br />
Verlag: Mediengruppe Oberfranken<br />
Zeitungsverlage GmbH & Co. KG<br />
Betriebsstätte <strong>Kulmbach</strong><br />
E.-C.-Baumann-Str. 5, 95326 <strong>Kulmbach</strong><br />
Layout: Designstudio Raab, www.<strong>des</strong>ignstudio-raab.de<br />
Danndorf 85, 95336 Mainleus, Tel. 09229/8429,<br />
Fax 6358, E-Mail: <strong>des</strong>ignstudio.raab@gmx.de<br />
Druck: Presse Druck Oberfranken GmbH & Co. KG<br />
Gutenbergstraße 11, 96050 Bamberg<br />
– 253 –<br />
BEKANNTMACHUNG Gemeinde Neuenmarkt<br />
Teilfortschreibung <strong>des</strong> Regionalplans Oberfranken-Ost<br />
Ergänzen<strong>des</strong> Anhörungsverfahren zur Fortschreibung <strong>des</strong> Ziels B<br />
V 3.1.1 (neu) „Windenergie“<br />
Der Planungsausschuss <strong>des</strong> Regionalen Planungsverban<strong>des</strong> Oberfranken-Ost<br />
hat in seinen Sitzungen am 23. Mai 2012 und 10. Oktober<br />
2012 die Einleitung eines Ergänzenden Anhörungsverfahrens<br />
zur Fortschreibung <strong>des</strong> Ziels B V 3.1.1 (neu) „Windenergie“, beschlossen.<br />
Nach diesen Unterlagen ist u. a. das Vorranggebiet<br />
• Fläche: 80 An der KU 21 zwischen Hegnabrunn und See<br />
gestrichen worden.<br />
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 10 Abs. 1 Raumordnungsgesetz<br />
(ROG)<br />
Die Verordnung zur Änderung <strong>des</strong> Regionalplans Oberfranken-Ost<br />
(Stand: 26.11.2012) einschließlich Begründung, Umweltbericht und<br />
Tekturkarte liegen für die Dauer eines Monats, in der Zeit vom<br />
21. Dezember 2012 bis einschließlich 23. Januar 2012<br />
im Bauamt der Gemeinde Neuenmarkt, Hauptstraße 18,<br />
im Erdgeschoss, Zimmer 2<br />
werktags, während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Donnerstag<br />
von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr und<br />
Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr) und nach Vereinbarung für Jedermann<br />
zur Einsichtnahme aus. Der Entwurf der Fortschreibung<br />
<strong>des</strong> Ziels B V 3.1.1 „Windenergie“ ist im Internet auch auf der Homepage<br />
<strong>des</strong> Regionalen Planungsverban<strong>des</strong> Oberfranken-Ost (http://<br />
www.oberfranken-ost.de/deu/m5/meldungen.html) einzusehen.<br />
Etwaige Einwendungen gegen die Planunterlagen können während<br />
der Auslegungsfrist und eine Woche danach im Rathaus der<br />
Gemeinde Neuenmarkt, Hauptstraße 18, 95339 Neuenmarkt, Erdgeschoss,<br />
Zimmer 2, schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht<br />
werden.<br />
Hinweis: Wir bitten zu beachten, dass Stellungnahmen bzw. Einwendungen<br />
konkret zu einzelnen Vorranggebieten, Zielen und /<br />
oder Begründungen abzugeben sind, da allgemein gehaltene Ausführungen<br />
für den Regionalen Planungsverband nur schwer zuzuordnen<br />
bzw. abzuwägen sind.<br />
Neuenmarkt, 11. Dezember 2012<br />
Gemeinde Neuenmarkt<br />
Decker<br />
Erster Bürgermeister<br />
BEKANNTMACHUNG Markt Mainleus<br />
Verordnung zur Änderung <strong>des</strong> Regionalplans Oberfranken – Ost;<br />
Anhörungsverfahren zur Fortschreibung <strong>des</strong> Ziels B V 3.1.1. (neu)<br />
„Windenergie“<br />
Auslegung <strong>des</strong> Fortschreibungsentwurfes<br />
Der Planungsausschuss <strong>des</strong> Regionalen Planungsverban<strong>des</strong> Oberfranken-Ost<br />
hat in seinen Sitzungen vom 23.05.2012 und 10.10.2012<br />
die Einleitung eines ergänzenden Anhörungsverfahrens zur Fortschreibung<br />
<strong>des</strong> Regionalplans, Ziel B V 3.1.1 (neu) „Windenergie“,<br />
beschlossen. Der Änderungsentwurf für die Fortschreibung <strong>des</strong> Regionalplanes<br />
Oberfranken-Ost mit Tekturkarte, Begründung sowie<br />
Umweltbericht liegen im Rathaus <strong>des</strong> Marktes Mainleus, Zimmer 14,<br />
vom 02.01.2013 bis einschließlich 04.02.2013 während der allgemeinen<br />
Dienststunden (Montag bis Freitag von 08.00 Uhr – 12.00 Uhr<br />
und zusätzlich Montag von 14.00 Uhr – 16.00 Uhr und Donnerstag<br />
von 14.00 Uhr – 17.30 Uhr) öffentlich aus.<br />
Stellungnahmen können bis zum Ende der Auslegungsfrist abgegeben<br />
werden.<br />
Mainleus, 12. Dezember 2012<br />
Markt Mainleus<br />
Bosch<br />
Zweiter Bürgermeister
BEKANNTMACHUNG Gemeinde Rugendorf<br />
Verordnung zur Änderung <strong>des</strong> Regionalplans Oberfranken-Ost<br />
Ergänzen<strong>des</strong> Anhörungsverfahren zur Fortschreibung <strong>des</strong> Ziels B<br />
V 3.1.1 (neu) „Windenergie“<br />
Der Planungsausschuss <strong>des</strong> regionalen Planungsverban<strong>des</strong> Oberfranken-Ost<br />
hat in seinen Sitzungen am 23. Mai 2012 und 10. Oktober<br />
2012 die Einleitung eines ergänzenden Anhörungsverfahrens<br />
zur Fortschreibung <strong>des</strong> Regionalplans Ziel B V 3.1.1 (neu) „Windenergie“<br />
beschlossen. Der Entwurf für die Fortschreibung <strong>des</strong> Regionalplans<br />
Oberfranken-Ost mit Tekturkarte, Begründung sowie Umweltbericht<br />
liegen im Rathaus der VG Stadtsteinach, Marktplatz 8,<br />
95346 Stadtsteinach vom Mittwoch, 02. Januar 2013 bis einschließlich<br />
Montag 04. Februar 2013 während der Geschäftszeiten (Montag<br />
bis Freitag von 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich am Donnerstag<br />
Nachmittag von 13.30 bis 18.00 Uhr) öffentlich aus.<br />
Stellungnahmen zu diesem Änderungsentwurf können bis einschließlich<br />
Dienstag, 05. Februar 2013 abgegeben werden.<br />
Stadtsteinach, 14. Dezember 2012<br />
Gemeinde Rugendorf<br />
Weiß<br />
Erster Bürgermeister<br />
BEKANNTMACHUNG Markt Kasendorf<br />
Verordnung zur Änderung <strong>des</strong> Regionalplans Oberfranken Ost;<br />
Ergänzen<strong>des</strong> Anhörungsverfahren zur Fortschreibung <strong>des</strong> Ziels B<br />
V 3.1.1 (neu) „Windenergie“ – Unterrichtung der Öffentlichkeit<br />
Der Planungsausschuss <strong>des</strong> Regionalen Planungsverban<strong>des</strong> Oberfranken<br />
Ost hat in seinen Sitzungen am 23. Mai 2012 und 10. Oktober<br />
2012 die Einleitung eines ergänzenden Anhörungsverfahrens zur<br />
Fortschreibung <strong>des</strong> Regionalplans Ziel B V 3.1.1 (neu) „Windenergie“<br />
beschlossen. Gemäß § 10 Absatz 1 <strong>des</strong> Raumordnungsgesetzes<br />
(ROG) ist die Öffentlichkeit über die Änderung <strong>des</strong> Regionalplanes<br />
zu unterrichten und Gelegenheit zu geben, zum Entwurf und seiner<br />
Begründung Stellung zu nehmen.<br />
Der Änderungsentwurf liegt zu diesem Zweck mit Begründung in<br />
der Zeit vom 04.01.2013 bis 04.02.2013 in der Geschäftsstelle der<br />
Verwaltungsgemeinschaft Kasendorf während der allgemeinen<br />
Dienststunden aus.<br />
Die Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft ist wie folgt geöffnet:<br />
Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr, Montag bis Mittwoch 14 bis<br />
16 Uhr, Donnerstag 14 bis 18 Uhr.<br />
Stellungnahmen zum Änderungsentwurf können vom 4. Januar 2013<br />
bis 4. Februar 2013 bei der Verwaltungsgemeinschaft Kasendorf,<br />
Marktplatz 8, 95359 Kasendorf abgegeben werden.<br />
Kasendorf, 14. Dezember 2012<br />
Markt Kasendorf<br />
Bernd Steinhäuser<br />
Erster Bürgermeister<br />
BEKANNTMACHUNG Markt Wonsees<br />
Verordnung zur Änderung <strong>des</strong> Regionalplans Oberfranken Ost;<br />
Ergänzen<strong>des</strong> Anhörungsverfahren zur Fortschreibung <strong>des</strong> Ziels B<br />
V 3.1.1 (neu) „Windenergie“ – Unterrichtung der Öffentlichkeit<br />
Der Planungsausschuss <strong>des</strong> Regionalen Planungsverban<strong>des</strong> Oberfranken<br />
Ost hat in seinen Sitzungen am 23. Mai 2012 und 10. Oktober<br />
2012 die Einleitung eines ergänzenden Anhörungsverfahrens zur<br />
Fortschreibung <strong>des</strong> Regionalplans Ziel B V 3.1.1 (neu) „Windenergie“<br />
beschlossen. Gemäß § 10 Absatz 1 <strong>des</strong> Raumordnungsgesetzes<br />
(ROG) ist die Öffentlichkeit über die Änderung <strong>des</strong> Regionalplanes<br />
zu unterrichten und Gelegenheit zu geben, zum Entwurf und seiner<br />
Be-gründung Stellung zu nehmen.<br />
Der Änderungsentwurf liegt zu diesem Zweck mit Begründung in<br />
der Zeit vom 04.01.2013 bis 04.02.2013 in der Geschäftsstelle der<br />
Verwaltungsgemeinschaft Kasendorf und im Rathaus Wonsees während<br />
der allgemeinen Dienststunden aus.<br />
Die Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft ist wie folgt geöffnet:<br />
Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr, Montag bis Mittwoch 14 bis<br />
16 Uhr, Donnerstag 14 bis 18 Uhr. Dienststunden im Rathaus Wonsees<br />
finden jeweils donnerstags von 14 bis 18 Uhr statt.<br />
Stellungnahmen zum Änderungsentwurf können vom 4. Januar 2013<br />
bis 4. Februar 2013 bei der Verwaltungsgemeinschaft Kasendorf,<br />
Marktplatz 8, 95359 Kasendorf oder beim Markt Wonsees, Marktplatz<br />
4, 96197 Wonsees, abgegeben werden.<br />
Wonsees, 14. Dezember 2012<br />
Markt Wonsees<br />
Günther Pfändner<br />
Erster Bürgermeister<br />
– 254 –<br />
BEKANNTMACHUNG Stadt Stadtsteinach<br />
Verordnung zur Änderung <strong>des</strong> Regionalplans Oberfranken-Ost<br />
Ergänzen<strong>des</strong> Anhörungsverfahren zur Fortschreibung <strong>des</strong> Ziels B<br />
V 3.1.1 (neu) „Windenergie“<br />
Der Planungsausschuss <strong>des</strong> regionalen Planungsverban<strong>des</strong> Oberfranken-Ost<br />
hat in seinen Sitzungen am 23. Mai 2012 und 10. Oktober<br />
2012 die Einleitung eines ergänzenden Anhörungsverfahrens<br />
zur Fortschreibung <strong>des</strong> Regionalplans Ziel B V 3.1.1 (neu) „Windenergie“<br />
beschlossen. Der Entwurf für die Fortschreibung <strong>des</strong> Regionalplans<br />
Oberfranken-Ost mit Tekturkarte, Begründung sowie Umweltbericht<br />
liegen im Rathaus der VG Stadtsteinach, Marktplatz 8,<br />
95346 Stadtsteinach vom Mittwoch, 02. Januar 2013 bis einschließlich<br />
Montag 04. Februar 2013 während der Geschäftszeiten (Montag<br />
bis Freitag von 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich am Donnerstag<br />
Nachmittag von 13.30 bis 18.00 Uhr) öffentlich aus.<br />
Stellungnahmen zu diesem Änderungsentwurf können bis einschließlich<br />
Dienstag, 05. Februar 2013 abgegeben werden.<br />
Stadtsteinach, 14. Dezember 2012<br />
Stadt Stadtsteinach<br />
Wolfrum<br />
Erster Bürgermeister<br />
BEKANNTMACHUNG Gemeinde Neudrossenfeld<br />
Vierte Satzung<br />
zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung<br />
zur Wasserabgabesatzung<br />
der Gemeinde Neudrossenfeld (BGS-WAS)<br />
Vom 10. Dezember 2012<br />
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes (KAG)<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264,<br />
BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2010<br />
(GVBl S. 66), erlässt die Gemeinde Neudrossenfeld folgende<br />
Satzung:<br />
§ 1<br />
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der<br />
Gemeinde Neudrossenfeld vom 13. September 1999 (Amtsblatt <strong>des</strong><br />
<strong><strong>Landkreis</strong>es</strong> <strong>Kulmbach</strong> Nr. 39 vom 29. September 1999) zuletzt geändert<br />
durch Satzung vom 16. Juni 2003 (Amtsblatt <strong>des</strong> <strong><strong>Landkreis</strong>es</strong><br />
<strong>Kulmbach</strong> Nr. 25 vom 25. Juni 2003) wird wie folgt geändert:<br />
§ 9a erhält folgende Fassung:<br />
„(1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der<br />
verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf<br />
einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse,<br />
wird die Grundgebühr nach der Summe <strong>des</strong> Dauerdurchflusses<br />
der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit<br />
Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss<br />
geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme<br />
messen zu können.<br />
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern<br />
mit Dauerdurchfluss<br />
bis 4 m³/h .........48,00 €/Jahr<br />
bis 10 m³/h .........96,00 €/Jahr<br />
bis 16 m³/h .......144,00 €/Jahr<br />
(3) Sofern noch Wasserzähler im Einsatz sind, die nach dem Nenndurchfluss<br />
(Qn) berechnet sind, entsprechen die genannten<br />
Werte für Wasserzähler mit Dauerdurchfluss (Q3) folgenden<br />
bisher nach Nenndurchfluss (Qn) ermittelten Werten:<br />
Nenndurchfluss (Qn) Dauerdurchfluss (Q3)<br />
2,5 m³/h 4 m³/h<br />
6,0 m³/h 10 m³/h<br />
10,0 m³/h 16 m³/h“<br />
§ 2<br />
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.<br />
Neudrossenfeld, 10. Dezember 2012<br />
Gemeinde Neudrossenfeld<br />
Dieter Schaar<br />
Erster Bürgermeister
BEKANNTMACHUNG Landratsamt <strong>Kulmbach</strong><br />
SG 430-1742/2-pü<br />
Verordnung<br />
über den geschützten Landschaftsbestandteil<br />
„Steinbruch am Theiserberg“<br />
Vom 06. Dezember 2012<br />
Auf Grund § 29 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 und 2 <strong>des</strong><br />
Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bun<strong>des</strong>naturschutzgesetz<br />
- BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), zuletzt<br />
geändert durch Art. 5 <strong>des</strong> Gesetzes vom 06. Februar 2012 (BGBl I S.<br />
148) und Art. 12 Absatz 1 Satz 1, Art. 51 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung<br />
mit Art. 43 Abs. 2 Nr. 3 <strong>des</strong> Gesetzes über den Schutz der Natur, die<br />
Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches<br />
Naturschutzgesetz - BayNatSchG) vom 23. Februar 2011<br />
(GVBl S. 82, BayRS 791-1-UG), erlässt das Landratsamt <strong>Kulmbach</strong><br />
folgende Verordnung:<br />
§ 1<br />
Schutzgegenstand<br />
(1) Der ehemalige Steinbruch 1,3 km nordwestlich der Ortslage<br />
Kirchleus wird als Landschaftsbestandteil geschützt.<br />
(2) Der geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Größe von ca.<br />
7,9 ha. Er umfasst die nachstehend aufgeführten Grundstücke:<br />
Gemarkung Kirchleus Flurnummern 720/1, 720/3, 728/1, 728/2,<br />
729/0, 729/1, 730/1 und 731/0.<br />
(3) Der geschützte Landschaftsbestandteil erhält die Bezeichnung<br />
„Steinbruch am Theiserberg“.<br />
(4) Der „Steinbruch am Theiserberg“ ist in einer Karte im Maßstab<br />
1 : 5.000 eingetragen. Diese Karte (Anlage) ist Bestandteil dieser<br />
Verordnung.<br />
§ 2<br />
Schutzzweck<br />
Zweck der Unterschutzstellung ist es,<br />
(1) einen ehemaligen Steinbruch als Sekundärlebensraum für die<br />
heimische Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten,<br />
(2) einen geologischen Aufschluss <strong>des</strong> Jura aus heimatkundlichen<br />
und wissenschaftlichen Gründen dauerhaft offen zu halten,<br />
(3) die Artenvielfalt der Trocken- und Felslebensräume zu bewahren<br />
und zu fördern, insbesondere die idealen Lebensräume felsbrütender<br />
Vogelarten zu bewahren.<br />
§ 3<br />
Verbote<br />
(1) Es ist verboten, den geschützten Landschaftsbestandteil zu zerstören<br />
oder zu verändern.<br />
(2) Es ist <strong>des</strong>halb vor allem verboten:<br />
1. Bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung zu<br />
errichten, zu ändern oder zu beseitigen, auch wenn dies keiner<br />
Baugenehmigung bedarf,<br />
2. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Abgrabungen,<br />
Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen<br />
oder die gegenwärtige Bodengestalt in sonstiger Weise<br />
zu verändern,<br />
3. das Schutzgebiet mit Fahrrädern oder Kraftfahrzeugen aller<br />
Art zu befahren oder diese abzustellen,<br />
4. Draht- oder Rohrleitungen zu verlegen oder zu errichten,<br />
5. die Lebensbereiche der Tiere und Pflanzen zu stören oder<br />
nachhaltig zu verändern, insbesondere sie durch chemische<br />
oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,<br />
6. Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken,<br />
aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen<br />
oder sonst zu beschädigen,<br />
– 255 –<br />
7. zu lagern, zu zelten oder Feuer zu entzünden,<br />
8. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen,<br />
zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen und sonstigen<br />
Entwicklungsformen sowie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten<br />
wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,<br />
9. Zeichen oder Schilder aufzustellen oder anzubringen,<br />
10. das Gelände zu verunreinigen,<br />
11. Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen.<br />
§ 4<br />
Ausnahmen<br />
Ausgenommen von den Verboten sind:<br />
1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie Maßnahmen <strong>des</strong> Jagdschutzes,<br />
2. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit <strong>des</strong> Landschaftsbestandteiles<br />
von der unteren Naturschutzbehörde angeordneten<br />
Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen,<br />
3. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die<br />
auf den Schutz oder die Bedeutung <strong>des</strong> geschützten Landschaftsbestandteiles<br />
hinweisen oder von Wegemarkierungen, Warntafeln,<br />
Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen,<br />
wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung<br />
<strong>des</strong> Landratsamtes <strong>Kulmbach</strong> als untere Naturschutzbehörde erfolgt,<br />
4. unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen, die zur Abwehr einer<br />
gegenwärtigen Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutender<br />
Sachwerte erforderlich sind.<br />
§ 5<br />
Befreiung<br />
(1) Von den Verboten <strong>des</strong> § 3 dieser Verordnung kann gemäß § 67<br />
BNatSchG in Verbindung mit Art. 56 BayNatSchG im Einzelfall<br />
Befreiung erteilt werden.<br />
(2) Die Befreiung kann unter Auflagen, Bedingungen oder befristet<br />
erteilt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung dieser Nebenbestimmungen<br />
kann eine angemessene Sicherheitsleistung gefordert<br />
werden.<br />
(3) Zuständig zur Erteilung der Befreiung ist das Landratsamt<br />
<strong>Kulmbach</strong> als untere Naturschutzbehörde. Im Übrigen gilt Art.<br />
56 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG entsprechend.<br />
§ 6<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu<br />
fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
den geschützten Landschaftsbestandteil zerstört oder verändert,<br />
insbesondere einem Verbot <strong>des</strong> § 3 Abs. 2 Nrn. 1 bis 11<br />
dieser Verordnung zuwiderhandelt.<br />
(2) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu<br />
fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
einer vollziehbaren Nebenbestimmung in Form der Auflage<br />
zu einer Befreiung nach § 5 Abs. 2 der Verordnung nicht<br />
nachkommt.<br />
§ 7<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im<br />
Amtsblatt <strong>des</strong> <strong><strong>Landkreis</strong>es</strong> <strong>Kulmbach</strong> in Kraft.<br />
<strong>Kulmbach</strong>, 06. Dezember 2012<br />
Landratsamt <strong>Kulmbach</strong><br />
Hetzel<br />
Oberregierungsrat
Lageplan zu § 1 Abs. 4 der Verordnung <strong>des</strong> Landratsamtes<br />
<strong>Kulmbach</strong> vom 06. Dezember 2012 über den<br />
geschützten Landschaftsbestandteil<br />
„Steinbruch am Theiserberg“<br />
Geschützter Bereich<br />
– 256 –<br />
Landratsamt <strong>Kulmbach</strong><br />
Untere Naturschutzbehörde<br />
<strong>Kulmbach</strong>, 06. Dezember 2012<br />
Hetzel<br />
Oberregierungsrat