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des Landkreises Kulmbach - Landkreis Kulmbach

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Amtsblatt<br />

<strong>des</strong> <strong><strong>Landkreis</strong>es</strong> <strong>Kulmbach</strong><br />

Nummer 51 20. Dezember Jahrgang 2012<br />

Liebe Mitbürgerinnen,<br />

liebe Mitbürger,<br />

Grüße zur Weihnacht<br />

und zum<br />

Jahreswechsel 2012/2013<br />

wieder geht ein Jahr zu Ende, liegt ein neues Jahr vor uns.<br />

Auch das Jahr 2012 brachte wiederum eine ganze Reihe von<br />

Herausforderungen mit sich, hatte glückliche wie traurige<br />

Momente, Augenblicke voller Hoffnung und Zuversicht, aber<br />

auch Rückschläge und Niederlagen.<br />

Dennoch – unserem <strong>Landkreis</strong> <strong>Kulmbach</strong> und unseren Städten,<br />

Märkten, Gemeinden und Kommunen ist es wiederum<br />

vielfach gelungen, die an uns gestellten Herausforderungen<br />

– gemeinsam – zu bewältigen.<br />

Diese Gemeinsamkeit ist gelebte Solidarität und diese Solidarität<br />

ist der Quell dafür, dass nicht nur die Bilanz <strong>des</strong> Jahres<br />

2012 aus der Sicht unseres <strong><strong>Landkreis</strong>es</strong> <strong>Kulmbach</strong> positiv ist<br />

und uns erwartungsfroh in die Zukunft blicken lässt, sondern<br />

war auch der Garant dafür, dass unser <strong>Landkreis</strong> <strong>Kulmbach</strong><br />

seit den 40 Jahren seines Bestehens erfolgreich vorangekommen<br />

ist.<br />

„Der beste Weg, die Zukunft vorauszusagen, ist, sie zu gestalten“.<br />

Willy Brandt<br />

Dank der gemeinsamen Anstrengungen aller Verantwortlichen<br />

in Politik, Wirtschaft, Vereinen, Verbänden, Institutionen<br />

und nicht zuletzt der hohen Zahl an im Ehrenamt engagierten<br />

Bürgerinnen und Bürgern ist es gelungen, dass der aus<br />

Anlass der <strong>Landkreis</strong>gebietsreform 1972 neu gebildete <strong>Landkreis</strong><br />

<strong>Kulmbach</strong> sich in seiner Struktur bewährt hat. Er ist zu<br />

einem leistungsfähigen Gebilde geworden, er hat ein festes<br />

Fundament, er präsentiert sich zukunftsfähig und zukunftsorientiert,<br />

er nimmt in vieler Hinsicht eine starke Position ein.<br />

Er hat seinen festen Platz, er ist das Herz Oberfrankens!<br />

Unser <strong>Landkreis</strong> – er hat eine stolze Vergangenheit und eine<br />

gute Zukunft!<br />

Innovation – Kreativität – Perspektive – Nachhaltigkeit<br />

Die Wirtschaft ist optimistisch ins Jahr gestartet. Diese Einstellung<br />

hat sich im weiteren Jahresverlauf verfestigt. Zum<br />

Jahreswechsel bleibt die Geschäftslage trotz der schwelenden<br />

Probleme im Zusammenhang mit der Euro-Krise gut:<br />

Das Handwerk geht zuversichtlich ins nächste Jahr. Die Unternehmen<br />

beurteilen die aktuelle Geschäftslage verhalten<br />

positiv. Für das nächste Jahr rechnen sie mit einer gleichbleibend<br />

hohen Kapazitätsauslastung.<br />

Nach deutlichen Arbeitsplatzverlusten war ein Tiefstand<br />

2005 mit 23.121 sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen<br />

erreicht. Seit diesem Zeitpunkt nimmt die Zahl der Beschäftigten<br />

kontinuierlich zu. Aktuell sind im <strong>Landkreis</strong> <strong>Kulmbach</strong><br />

25.195 Personen in sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen<br />

zu verzeichnen. Das entspricht einer moderaten<br />

Zunahme von 1,2 %, d. h. um 294 Personen.<br />

Auch die Zahl der Arbeitslosen sinkt weiter.<br />

Mit einer Arbeitslosenquote von 3,9 % im Raum <strong>Kulmbach</strong> im<br />

Oktober 2012 ist die niedrigste Quote seit 32 Jahren zu verzeichnen<br />

gewesen. Diese Entwicklung ist zwar insgesamt erfreulich;<br />

dennoch denken wir in diesen Tagen besonders an<br />

die Belegschaft der <strong>Kulmbach</strong>er Spinnerei in Mainleus und<br />

auch an all jene, denen es trotz aller positiven Entwicklungen<br />

noch nicht gelungen ist, einen Arbeitsplatz zu erlangen.<br />

Der Wunsch nach sozialem Frieden, nach Sicherheit der Arbeitsplätze<br />

und nach Stabilität bleiben zentrale Fragen, die<br />

uns alle zutiefst bewegen. Besonders am Herzen liegen uns<br />

jene Menschen, die wegen ihrer schwierigen persönlichen<br />

Situation auf Unterstützung nach den Sozialgesetzen angewiesen<br />

sind. Diesen Menschen, insbesondere den betroffenen<br />

Kindern müssen wir weiterhin unser starkes Augenmerk<br />

schenken.<br />

Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Kulmbach</strong> setzt alles daran, seinen Unternehmen<br />

gute wirtschaftliche Standortvoraussetzungen zu bieten,<br />

um dadurch den Bestand von Arbeitsplätzen zu sichern und<br />

ihren Ausbau zu unterstützen. Zahlreiche Betriebe haben sich<br />

durch ihre Investition zum <strong>Landkreis</strong> <strong>Kulmbach</strong> bekannt.<br />

Die Zusammenarbeit mit den Hochschulen in Hof und der<br />

Universität Bayreuth hat sich weiter verstetigt. Wir sind<br />

stolz darauf, dass wir mit dem Ausbildungsjahr 2012/2013 den<br />

3. Jahrgang <strong>des</strong> dualen Studienganges Technischer Systemplaner<br />

/ Maschinenbau am Beruflichen Schulzentrum begrüßen<br />

konnten. Duale Studiengänge sind ein Beispiel dafür, wie<br />

dem drohenden Fachkräftemangel begegnet werden kann.<br />

Zu den wichtigsten Ressourcen einer Region gehören in einer<br />

zunehmend auf Wissen ausgerichteten Gesellschaft gut<br />

ausgebildete junge Menschen. In Kenntnis dieser zentralen<br />

Aufgabe investiert der <strong>Landkreis</strong> <strong>Kulmbach</strong> seit Jahren in<br />

den Ausbau und die Modernisierung <strong>des</strong> Bildungsstandortes.<br />

Wie bereits in vielen Vorjahren stand auch das Jahr 2012 beim<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Kulmbach</strong> stark im Zeichen der Schulen, für die er<br />

den Sachaufwand trägt. Als eine der größten Schulbaumaßnahmen<br />

der vergangenen 10 Jahre konnten die Erweiterung<br />

und Teilsanierung <strong>des</strong> Fachklassentraktes sowie zwei vollständig<br />

neue Chemieräume am Markgraf-Georg-Friedrich-<br />

Gymnasium in Betrieb genommen werden. In Zeiten stetig<br />

steigender Baukosten stellte die Finanzierung dieser ca. 3,0<br />

Mio. € teuren Maßnahme den <strong>Landkreis</strong> vor große Aufgaben.<br />

Aufgrund <strong>des</strong> dort nach wie vor bestehenden Raumbedarfs,<br />

wird das MGF auch in den kommenden Jahren ein Handlungsschwerpunkt<br />

bleiben.<br />

Die vom <strong>Landkreis</strong> <strong>Kulmbach</strong> seit Jahren an den Schulen<br />

verfolgte Strategie, stetig Sanierungen in überschaubaren<br />

Abschnitten nach und nach durchzuführen, wurde auch 2012<br />

konsequent umgesetzt und wird weiterverfolgt.


Für unsere Carl-von-Linde-Realschule fasste der Kreistag<br />

den Grundsatzbeschluss, das bestehende Gebäude durch einen<br />

Anbau zu erweitern und damit dringend benötigte Räume<br />

für den Ganztagsschulbereich herzustellen. Das voraussichtliche<br />

Investitionsvolumen von 1,5 Mio. € ist Beweis dafür, dass<br />

der <strong>Landkreis</strong> <strong>Kulmbach</strong> alles tut, um unseren Schülerinnen<br />

und Schülern in unserer ländlich geprägten Region ein breit<br />

gefächertes und dennoch heimatnahes Bildungsangebot zu<br />

garantieren.<br />

Im Hinblick auf Familienfreundlichkeit und der Vereinbarkeit<br />

von Familie und Beruf wurde an allen Schulen <strong>des</strong><br />

<strong><strong>Landkreis</strong>es</strong> das Angebot einer Ganztagesbetreuung eingerichtet.<br />

Die gebundene Ganztagsschule ist seit dem Schuljahr<br />

2012/2013 an allen weiterführenden Schulen verfügbar.<br />

Im abgelaufenen Jahr gelang es uns zudem, den Beschulungsstandort<br />

<strong>Kulmbach</strong> für die Ausbildung der Berufskraftfahrer<br />

abzusichern. Die an unserem Beruflichen Schulzentrum für<br />

ca. 1,4 Mio. € neu zu errichtende LKW-Halle wird auch bei der<br />

Beschulung der Berufskraftfahrer spürbare Verbesserungen<br />

im Unterricht bringen und unsere Position als wichtiger oberfränkischer<br />

Standort beruflicher Bildung für die Zukunft<br />

weiter festigen.<br />

Im Beruflichen Schulzentrum wurde die Neueinrichtung der<br />

Lehrbrauerei im Bereich Brauer und Mälzer mit 0.95 Mio<br />

EUR abgeschlossen und wird im Januar 2013 offiziell übergeben.<br />

Neben einem herausragenden Bildungsangebot verfügt unser<br />

<strong>Landkreis</strong> über ein ebenso hervorragen<strong>des</strong> Sozial- und Gesundheitswesen.<br />

Mit den erfolgreichen Initiativen unserer Sozialverbände<br />

wurden Einrichtungen und Netzwerke im Alten- und Pflegebereich<br />

sowie der Betreuung von behinderten Menschen<br />

geschaffen bzw. sind in der Umsetzung, die hohen Maßstäben<br />

genügen.<br />

Das Klinikum <strong>Kulmbach</strong> mit der Fachklinik Stadtsteinach –<br />

mit 1.300 Mitarbeitern der größte Arbeitgeber im <strong>Landkreis</strong><br />

– entwickelt sich ungebrochen weiter aufwärts.<br />

Die Versorgung mit Krippen- und Kindergartenplätzen in<br />

unseren Städten, Märkten und Gemeinden ist weit überdurchschnittlich.<br />

Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Kulmbach</strong> übertrifft die vom<br />

Gesetzgeber geforderte Quote für den im nächsten Jahr in<br />

Kraft tretenden Anspruch auf Bereitstellung eines Kindertagesplatzes.<br />

Die <strong>Landkreis</strong>jugendarbeit im Zusammenwirken mit dem<br />

Kreisjugendring ist nach wie vor Vorbild für ganz Oberfranken<br />

und weit darüber hinaus.<br />

Die Herausforderungen, die der demographische Wandel mit<br />

sich bringt, werden uns auch in Zukunft beschäftigen. Antworten<br />

versuchen das seniorenpolitische Gesamtkonzept sowie<br />

das Entwicklungskonzept <strong>Kulmbach</strong> 2020 zu geben.<br />

Vor Ort sind es jene Projekte, die von einer breiten Bürgerschaft<br />

getragen werden. Zurecht können die Grafengehaiger<br />

Bürger und ihr Bürgermeister stolz auf ihren Dorfladen „Unner<br />

Lädla“ sein, der absoluten Vorbildcharakter für ein Stück<br />

Lebensqualität und wohnortnahe Versorgung besitzt.<br />

Mit dem Variobus <strong>Kulmbach</strong> beginnt ein neues Zeitalter im<br />

ÖPNV im ländlichen Raum. Als einer der ersten <strong>Landkreis</strong>e<br />

in Bayern bietet der <strong>Landkreis</strong> <strong>Kulmbach</strong> seit dem Winterfahrplanwechsel<br />

dieses neue und flexible Angebot. Diese innovative<br />

Bedienungsform wird dazu beitragen, die Mobilität<br />

unserer Bürgerinnen und Bürger zu verbessern.<br />

Nicht zufrieden sind wir, dass für das große Projekt Umgehung<br />

Untersteinach/Kauerndorf nach wie vor keine Finanzierungszusage<br />

vorliegt. Jahrelange Bemühungen der betroffenen<br />

Gemeinden sowie vom Stadt- und <strong>Landkreis</strong> <strong>Kulmbach</strong><br />

werden auf die lange Bank geschoben. Wir erwarten nunmehr,<br />

dass zeitnah eine längst überfällige und für uns positive Entscheidung<br />

getroffen wird.<br />

Ein bedeutender Standortfaktor für unsere Region ist ein attraktives,<br />

reichhaltiges und lebendiges Kulturangebot.<br />

– 250 –<br />

Die Darstellung der Einzigartigkeit unserer Region in punkto<br />

Kultur, Qualität und Vielfalt tut auch der lokalen Bevölkerung<br />

gut. Sie fördert die Identifikation mit der Region und<br />

schafft Selbstbewusstsein und Identität.<br />

Einen wesentlichen Beitrag hierzu leistet die Lokale Leader<br />

Aktionsgruppe <strong>Kulmbach</strong>er Land, die in diesem Jahr ihren<br />

10. Geburtstag feierte. 17 Projekte konnten im <strong>Kulmbach</strong>er<br />

Land und darüber hinaus in die Umsetzung gebracht werden.<br />

Bei einer Investitionssumme von rd. 9 Mio EUR konnten rd.<br />

4 Mio EUR an Zuwendungen gesichert werden.<br />

Genannt seien hier nur exemplarisch das neugeschaffene Museumspädagogische<br />

Zentrum im Bayerischen Brauerei- und<br />

Bäckereimuseum im Mönchshof und die Umsetzung <strong>des</strong> Museumsentwicklungskonzeptes<br />

am Deutschen Dampflokomotiv<br />

Museum in Neuenmarkt, das an Pfingsten 2013 der Öffentlichkeit<br />

vorgestellt wird. Diese Projekte wurden und werden ebenso<br />

wie Schloss Thurnau oder das Hölzel-Areal in Neudrossenfeld<br />

aufgrund ihrer überregionalen Bedeutung auch mit hohen<br />

Zuwendungen aus bayerischen und europäischen Förderprogramme<br />

sowie der Oberfrankenstiftung unterstützt.<br />

Vorausschauend entwickelte der <strong>Landkreis</strong> <strong>Kulmbach</strong> bereits<br />

in den 90er Jahren seine Leitprojekte in Hinblick auf<br />

Nachhaltigkeit, Energieeinsparung, Ressourcenschonung<br />

und Klimaschutz. Mit Engagement, Mut und Weitblick haben<br />

der Kreistag und seine Gremien professionelle und entscheidende<br />

Beschlüsse gefasst. Die Voraussetzungen für eine zielorientierte<br />

Energie- und Klimapolitik unter Einbindung aller<br />

Akteure wurden geschaffen.<br />

Unter der Federführung <strong>des</strong> <strong><strong>Landkreis</strong>es</strong> <strong>Kulmbach</strong> in Kooperation<br />

mit allen <strong>Landkreis</strong>en Oberfrankens wurde als zukunftsweisen<strong>des</strong><br />

Projekt die Gründung der Energieagentur<br />

Oberfranken e.V. im Jahre 1998 initiiert.<br />

Der Beschluss <strong>des</strong> Umweltausschusses vom März 2012 für die<br />

Erstellung eines Controlling-Konzeptes zur Fortschreibung<br />

unserer CO 2 -Bilanz und dem Indikatorenmodell für die Nachhaltigkeit<br />

war zukunftsweisend. Er war auch mit Voraussetzung<br />

für den positiven Förderbescheid <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> zur Einrichtung<br />

der Stelle eines Klimaschutzmanagers und zur Umsetzung<br />

unseres Klimaschutz-Konzeptes.<br />

„Man muss das Unmögliche versuchen, um das Mögliche zu erreichen.“<br />

Hermann Hesse, deutscher Dichter (1877 – 1962)<br />

Zeichen setzen kann unser <strong>Landkreis</strong> <strong>Kulmbach</strong> vielfach in<br />

den Bereichen, in denen wir vor Ort Entscheidungen treffen<br />

können.<br />

Mein Dank gilt allen, die auf den unterschiedlichsten Ebenen<br />

ihren Beitrag geleistet haben, dass auch das Jahr 2012 für den<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Kulmbach</strong> wiederum erfolgreich gestaltet werden<br />

konnte.<br />

Ganz herzlich danke ich Herrn Oberbürgermeister Henry<br />

Schramm für die gute Zusammenarbeit, dem Vorsitzenden<br />

<strong>des</strong> Bayerischen Gemeindetages, Herrn Gerhard Schneider,<br />

allen Damen und Herren Bürgermeistern der Städte, Märkte<br />

und Gemeinden unseres <strong><strong>Landkreis</strong>es</strong>, den Damen und Herren<br />

Fraktionsvorsitzenden und allen Mitgliedern unseres Kreistages,<br />

sowie den Abgeordneten <strong>des</strong> Europäischen Parlaments<br />

und <strong>des</strong> Bayerischen Landtags sowie unseren Bezirksräten.<br />

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, wir vertrauen auf Sie!<br />

Ihnen allen und Ihren Familien wünsche ich ein besinnliches,<br />

frohes und gesegnetes Weihnachtsfest<br />

Lassen Sie uns gemeinsam mutig, entschlossen, kreativ und<br />

offensiv in das neue Jahr 2013 gehen!<br />

Ihr<br />

Klaus Peter Söllner<br />

Landrat


Grüße zur Weihnacht und zum Jahreswechsel 2012/2013... Seite 249<br />

Haushaltssatzung <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> Abwasserbeseitigung Rotmaintal<br />

für das Haushaltsjahr 2012 ....................................... Seite 251<br />

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung <strong>des</strong><br />

Marktes Grafengehaig (BGS/EWS) .......................................... Seite 251<br />

Änderung der Allgemeinen Tarifbestimmungen der Stadt <strong>Kulmbach</strong><br />

– Stadtwerke – zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen<br />

für die Versorgung mit Wasser .................................. Seite 253<br />

BEKANNTMACHUNG Zweckverband Abwasserbeseitigung<br />

Rotmaintal<br />

Haushaltssatzung <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong><br />

Abwasserbeseitigung Rotmaintal (<strong>Landkreis</strong> <strong>Kulmbach</strong>)<br />

für das Haushaltsjahr 2012<br />

Vom 10. Dezember 2012<br />

Aufgrund <strong>des</strong> § 19 der Verbandssatzung und der Art. 40 Abs. 1 und<br />

26 Abs. 1 KommZG (BayRS 2020-6-1-I) in Verbindung mit Art. 63 ff.<br />

der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern –GO- (BayRS 2020-<br />

1-1-I) erlässt der Zweckverband Abwasserbeseitigung Rotmaintal<br />

folgende Haushaltssatzung:<br />

§ 1<br />

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr<br />

2012 wird hiermit festgesetzt;<br />

er schließt<br />

im Verwaltungshaushalt<br />

in den Einnahmen und Ausgaben mit 779.670 €<br />

und<br />

im Vermögenshaushalt<br />

in den Einnahmen und Ausgaben mit 1.384.660 €<br />

ab.<br />

§ 2<br />

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen<br />

sind nicht vorgesehen.<br />

§ 3<br />

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden<br />

nicht festgesetzt.<br />

§ 4<br />

(1) Betriebskostenumlage<br />

Eine Betriebskostenumlage wird nicht erhoben.<br />

(2) Investitionsumlage<br />

Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben.<br />

§ 5<br />

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von<br />

Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 500.000 € festgesetzt.<br />

§ 6<br />

Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.<br />

§ 7<br />

Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.<br />

Neudrossenfeld, 10. Dezember 2012<br />

Zweckverband Abwasserbeseitigung Rotmaintal<br />

Dötsch<br />

Verbandsvorsitzender<br />

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen gemäß Art. 24<br />

KommZG i.V.m. § 4 der Bekanntmachungsverordnung während der<br />

Dauer ihrer Gültigkeit in der Geschäftsstelle <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong>,<br />

Adam-Seiler-Straße 1, 95512 Neudrossenfeld, innerhalb der allgemeinen<br />

Geschäftsstunden zur Einsicht bereit.<br />

– 251 –<br />

INHALT<br />

Verordnung zur Änderung <strong>des</strong> Regionalplans Oberfranken-Ost; Ergänzen<strong>des</strong><br />

Anhörungsverfahren zur Fortschreibung <strong>des</strong> Ziels B V 3.<br />

1. 1 (neu) „Windenergie) der Stadt Stadtsteinach, der Märkte Mainleus,<br />

Kasendorf und Wonsees, der Gemeinden Neuenmarkt und Rugendorf<br />

.......................................................................................... Seite 253<br />

Vierte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung<br />

zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Neudrossenfeld (BGS-<br />

WAS) .............................................................................................. Seite 254<br />

Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Steinbruch<br />

am Theiserberg“.............................................................. Seite 255<br />

BEKANNTMACHUNG Markt Grafengehaig<br />

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung<br />

<strong>des</strong> Marktes Grafengehaig (BGS/EWS)<br />

Vom 26. November 2012<br />

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes erlässt<br />

der Markt Grafengehaig folgende Beitrags- und Gebührensatzung<br />

zur Entwässerungssatzung:<br />

§ 1<br />

Beitragserhebung<br />

Der Markt erhebt zur Deckung seines Aufwands für die Herstellung<br />

der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.<br />

§ 2<br />

Beitragstatbestand<br />

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte<br />

oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke<br />

und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit<br />

aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt,<br />

wenn<br />

1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung<br />

besteht<br />

oder<br />

2. sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung<br />

tatsächlich angeschlossen sind.<br />

§ 3<br />

Entstehen der Beitragsschuld<br />

(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung <strong>des</strong> Beitragstatbestan<strong>des</strong>.<br />

Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen<br />

Umstände im Sinn <strong>des</strong> Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die –<br />

zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.<br />

(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand<br />

vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt,<br />

entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.<br />

§ 4<br />

Beitragsschuldner<br />

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt <strong>des</strong> Entstehens der Beitragsschuld<br />

Eigentümer <strong>des</strong> Grundstücks oder Erbbauberechtigter<br />

ist.<br />

§ 5<br />

Beitragsmaßstab<br />

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche<br />

der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige<br />

Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von min<strong>des</strong>tens<br />

2.400 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten<br />

– bei bebauten Grundstücken auf das 3,5 fache der beitragspflichtigen<br />

Geschossfläche, min<strong>des</strong>tens jedoch 2.400 m²,<br />

– bei unbebauten Grundstücken auf 2.400 m² begrenzt.<br />

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in<br />

allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche<br />

herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen,<br />

soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile,<br />

die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss<br />

an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht


angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das<br />

gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die<br />

Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien<br />

und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über<br />

die Gebäudefluchtlinie hinausragen.<br />

(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung<br />

zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken<br />

wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche<br />

in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder<br />

für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung<br />

im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung<br />

hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke<br />

im Sinn <strong>des</strong> Satzes 1.<br />

(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung<br />

der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände,<br />

soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht<br />

insbesondere<br />

– im Falle der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen<br />

Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge<br />

geleistet wurden,<br />

– im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich<br />

geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle <strong>des</strong> Abs. 1 Satz<br />

2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche<br />

Grundstücksfläche,<br />

– im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien<br />

Gebäu<strong>des</strong> oder Gebäudeteils im Sinn <strong>des</strong> § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit<br />

infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für<br />

die Beitragsfreiheit entfallen.<br />

(5) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs.<br />

3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach<br />

Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen und den<br />

nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet.<br />

Dieser Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung<br />

ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung<br />

<strong>des</strong> Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen,<br />

nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.<br />

§ 6<br />

Beitragssatz<br />

(1) Der Beitrag beträgt<br />

a) pro m² Grundstücksfläche 1,33 €<br />

b) pro m² Geschossfläche 8,18 €.<br />

§ 7<br />

Fälligkeit<br />

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe <strong>des</strong> Beitragsbeschei<strong>des</strong><br />

fällig.<br />

§ 7a<br />

Beitragsablösung<br />

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst<br />

werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen<br />

Höhe <strong>des</strong> Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht<br />

nicht.<br />

§ 8<br />

Erstattung <strong>des</strong> Aufwands für Grundstücksanschlüsse<br />

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung,<br />

Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung<br />

der Grundstücksanschlüsse im Sinn <strong>des</strong> § 3 EWS ist mit<br />

Ausnahme <strong>des</strong> Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund<br />

liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in<br />

der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.<br />

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen<br />

Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt <strong>des</strong> Entstehens <strong>des</strong><br />

Erstattungsanspruchs Eigentümer <strong>des</strong> Grundstücks oder Erbbauberechtigter<br />

ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte)<br />

sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.<br />

(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst<br />

werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen<br />

Höhe <strong>des</strong> Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf<br />

Ablösung besteht nicht.<br />

§ 9<br />

Gebührenerhebung<br />

Der Markt erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung<br />

Grundgebühren und Einleitungsgebühren.<br />

§ 9a<br />

Grundgebühr<br />

(1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss der verwendeten<br />

Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grund-<br />

– 252 –<br />

stück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so<br />

wird die Grundgebühr nach der Summe <strong>des</strong> Dauerdurchflusses<br />

der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler<br />

nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der<br />

nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.<br />

(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern<br />

mit Dauerdurchfluss<br />

bis 4 m³/h ......... 30,00 €/Jahr<br />

bis 10 m³/h ......... 35,00 €/Jahr<br />

bis 16 m³/h ......... 40,00 €/Jahr<br />

über 16 m³/h ......... 45,00 €/Jahr.<br />

§ 10<br />

Einleitungsgebühr<br />

(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden<br />

Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung<br />

von den angeschlossenen Grundstücken<br />

zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 3,32 € pro Kubikmeter Abwasser.<br />

(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung<br />

und aus der Eigengewinnungsanlage<br />

zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem<br />

Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen,<br />

soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Die<br />

Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt.<br />

Sie sind vom Markt zu schätzen, wenn<br />

1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder<br />

2. der Zutritt zum Wasserzähler oder <strong>des</strong>sen Ablesung nicht ermöglicht<br />

wird, oder<br />

3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler<br />

den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.<br />

Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler<br />

erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage<br />

zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und<br />

Einwohner, der zum Stichtag 30.06. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden<br />

Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus<br />

der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt,<br />

insgesamt aber nicht weniger als 30 m³ pro Jahr und Einwohner.<br />

In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen<br />

möglich. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den<br />

Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs.<br />

3 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

(3) Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen<br />

obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich<br />

durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die<br />

der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren<br />

hat.<br />

(4) Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen<br />

a) Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich,<br />

b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und<br />

c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.<br />

§ 11<br />

Gebührenzuschläge<br />

Für Abwässer im Sinn <strong>des</strong> § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung<br />

Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung<br />

von Hausabwasser um mehr als 30 % (Grenzwert) übersteigen,<br />

wird ein Zuschlag bis zur Höhe <strong>des</strong> den Grenzwert übersteigenden<br />

Prozentsatzes <strong>des</strong> Kubikmeterpreises für die Einleitungsgebühr erhoben.<br />

§ 12<br />

Entstehen der Gebührenschuld<br />

(1) Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser.<br />

(2) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den<br />

Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung <strong>des</strong> Anschlusses<br />

folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt.<br />

Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines<br />

jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld<br />

neu.<br />

§ 13<br />

Gebührenschuldner<br />

(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt <strong>des</strong> Entstehens der<br />

Gebührenschuld Eigentümer <strong>des</strong> Grundstücks oder ähnlich zur<br />

Nutzung <strong>des</strong> Grundstücks dinglich berechtigt ist.<br />

(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück<br />

befindlichen Betriebs.<br />

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.


§ 14<br />

Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung<br />

(1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und die<br />

Einleitungsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe <strong>des</strong><br />

Gebührenbeschei<strong>des</strong> fällig.<br />

(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15. Mai, 15. August und 15.<br />

November je<strong>des</strong> Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels<br />

der Jahresabrechnung <strong>des</strong> Vorjahres zu leisten. Fehlt eine<br />

solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Markt die Höhe der<br />

Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung<br />

fest.<br />

§ 15<br />

Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner<br />

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt<br />

für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich<br />

zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen<br />

auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft<br />

zu erteilen.<br />

§ 16<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt<br />

die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung <strong>des</strong><br />

Marktes Grafengehaig (BGS-EWS) vom 2. September 1996 (Amtsblatt<br />

<strong>des</strong> <strong><strong>Landkreis</strong>es</strong> <strong>Kulmbach</strong> Nr. 49 vom 28.11.1996), zuletzt geändert<br />

mit Satzung vom 15. November 2004 (Amtsblatt <strong>des</strong> <strong><strong>Landkreis</strong>es</strong><br />

<strong>Kulmbach</strong> Nr. 48 vom 8.12.2004), außer Kraft.<br />

Grafengehaig, 26. November 2012<br />

Markt Grafengehaig<br />

Burger<br />

Erster Bürgermeister<br />

BEKANNTMACHUNG Stadt <strong>Kulmbach</strong> - Stadtwerke<br />

Änderung der Allgemeinen Tarifbestimmungen der Stadt <strong>Kulmbach</strong><br />

- Stadtwerke - zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen<br />

für die Versorgung mit Wasser<br />

Die Tarifbestimmungen der Stadt <strong>Kulmbach</strong> - Stadtwerke - zu der<br />

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit<br />

Wasser (AVBWasserV) vom 10. Dezember 1981 (Amtsblatt <strong>des</strong> <strong><strong>Landkreis</strong>es</strong><br />

<strong>Kulmbach</strong> Nr. 41 vom 23. Dezember 1981), zuletzt geändert<br />

zum 01. Januar 2011) werden wie folgt geändert:<br />

I.<br />

Nr. I.1 erhält folgende neue Fassung:<br />

„Verbrauchspreis<br />

Der Verbrauchspreis ist der Preis für die gelieferten Kubikmeter<br />

Wasser. Er beträgt für jeden Kubikmeter Wasserabgabe<br />

ab dem 01.01.2013 1,69 € (1,58 € zuzüglich 7 % Umsatzsteuer).“<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Änderung gilt ab 01.01.2013<br />

<strong>Kulmbach</strong>, 12. Dezember 2012<br />

Stadt <strong>Kulmbach</strong><br />

Henry Schramm<br />

Oberbürgermeister<br />

II.<br />

Herausgeber: Landratsamt <strong>Kulmbach</strong><br />

Erscheinungsweise: wöchentlich<br />

Bezug: Einzelexemplare kostenlos gegen<br />

Freiumschlag, Abonnement (auf Anfrage) frei,<br />

jedoch gegen Erstattung der Auslagen.<br />

Anschrift: Konrad-Adenauer-Straße 5<br />

(Postfach 1660), 95307 <strong>Kulmbach</strong><br />

Verlag: Mediengruppe Oberfranken<br />

Zeitungsverlage GmbH & Co. KG<br />

Betriebsstätte <strong>Kulmbach</strong><br />

E.-C.-Baumann-Str. 5, 95326 <strong>Kulmbach</strong><br />

Layout: Designstudio Raab, www.<strong>des</strong>ignstudio-raab.de<br />

Danndorf 85, 95336 Mainleus, Tel. 09229/8429,<br />

Fax 6358, E-Mail: <strong>des</strong>ignstudio.raab@gmx.de<br />

Druck: Presse Druck Oberfranken GmbH & Co. KG<br />

Gutenbergstraße 11, 96050 Bamberg<br />

– 253 –<br />

BEKANNTMACHUNG Gemeinde Neuenmarkt<br />

Teilfortschreibung <strong>des</strong> Regionalplans Oberfranken-Ost<br />

Ergänzen<strong>des</strong> Anhörungsverfahren zur Fortschreibung <strong>des</strong> Ziels B<br />

V 3.1.1 (neu) „Windenergie“<br />

Der Planungsausschuss <strong>des</strong> Regionalen Planungsverban<strong>des</strong> Oberfranken-Ost<br />

hat in seinen Sitzungen am 23. Mai 2012 und 10. Oktober<br />

2012 die Einleitung eines Ergänzenden Anhörungsverfahrens<br />

zur Fortschreibung <strong>des</strong> Ziels B V 3.1.1 (neu) „Windenergie“, beschlossen.<br />

Nach diesen Unterlagen ist u. a. das Vorranggebiet<br />

• Fläche: 80 An der KU 21 zwischen Hegnabrunn und See<br />

gestrichen worden.<br />

Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 10 Abs. 1 Raumordnungsgesetz<br />

(ROG)<br />

Die Verordnung zur Änderung <strong>des</strong> Regionalplans Oberfranken-Ost<br />

(Stand: 26.11.2012) einschließlich Begründung, Umweltbericht und<br />

Tekturkarte liegen für die Dauer eines Monats, in der Zeit vom<br />

21. Dezember 2012 bis einschließlich 23. Januar 2012<br />

im Bauamt der Gemeinde Neuenmarkt, Hauptstraße 18,<br />

im Erdgeschoss, Zimmer 2<br />

werktags, während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Donnerstag<br />

von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr und<br />

Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr) und nach Vereinbarung für Jedermann<br />

zur Einsichtnahme aus. Der Entwurf der Fortschreibung<br />

<strong>des</strong> Ziels B V 3.1.1 „Windenergie“ ist im Internet auch auf der Homepage<br />

<strong>des</strong> Regionalen Planungsverban<strong>des</strong> Oberfranken-Ost (http://<br />

www.oberfranken-ost.de/deu/m5/meldungen.html) einzusehen.<br />

Etwaige Einwendungen gegen die Planunterlagen können während<br />

der Auslegungsfrist und eine Woche danach im Rathaus der<br />

Gemeinde Neuenmarkt, Hauptstraße 18, 95339 Neuenmarkt, Erdgeschoss,<br />

Zimmer 2, schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht<br />

werden.<br />

Hinweis: Wir bitten zu beachten, dass Stellungnahmen bzw. Einwendungen<br />

konkret zu einzelnen Vorranggebieten, Zielen und /<br />

oder Begründungen abzugeben sind, da allgemein gehaltene Ausführungen<br />

für den Regionalen Planungsverband nur schwer zuzuordnen<br />

bzw. abzuwägen sind.<br />

Neuenmarkt, 11. Dezember 2012<br />

Gemeinde Neuenmarkt<br />

Decker<br />

Erster Bürgermeister<br />

BEKANNTMACHUNG Markt Mainleus<br />

Verordnung zur Änderung <strong>des</strong> Regionalplans Oberfranken – Ost;<br />

Anhörungsverfahren zur Fortschreibung <strong>des</strong> Ziels B V 3.1.1. (neu)<br />

„Windenergie“<br />

Auslegung <strong>des</strong> Fortschreibungsentwurfes<br />

Der Planungsausschuss <strong>des</strong> Regionalen Planungsverban<strong>des</strong> Oberfranken-Ost<br />

hat in seinen Sitzungen vom 23.05.2012 und 10.10.2012<br />

die Einleitung eines ergänzenden Anhörungsverfahrens zur Fortschreibung<br />

<strong>des</strong> Regionalplans, Ziel B V 3.1.1 (neu) „Windenergie“,<br />

beschlossen. Der Änderungsentwurf für die Fortschreibung <strong>des</strong> Regionalplanes<br />

Oberfranken-Ost mit Tekturkarte, Begründung sowie<br />

Umweltbericht liegen im Rathaus <strong>des</strong> Marktes Mainleus, Zimmer 14,<br />

vom 02.01.2013 bis einschließlich 04.02.2013 während der allgemeinen<br />

Dienststunden (Montag bis Freitag von 08.00 Uhr – 12.00 Uhr<br />

und zusätzlich Montag von 14.00 Uhr – 16.00 Uhr und Donnerstag<br />

von 14.00 Uhr – 17.30 Uhr) öffentlich aus.<br />

Stellungnahmen können bis zum Ende der Auslegungsfrist abgegeben<br />

werden.<br />

Mainleus, 12. Dezember 2012<br />

Markt Mainleus<br />

Bosch<br />

Zweiter Bürgermeister


BEKANNTMACHUNG Gemeinde Rugendorf<br />

Verordnung zur Änderung <strong>des</strong> Regionalplans Oberfranken-Ost<br />

Ergänzen<strong>des</strong> Anhörungsverfahren zur Fortschreibung <strong>des</strong> Ziels B<br />

V 3.1.1 (neu) „Windenergie“<br />

Der Planungsausschuss <strong>des</strong> regionalen Planungsverban<strong>des</strong> Oberfranken-Ost<br />

hat in seinen Sitzungen am 23. Mai 2012 und 10. Oktober<br />

2012 die Einleitung eines ergänzenden Anhörungsverfahrens<br />

zur Fortschreibung <strong>des</strong> Regionalplans Ziel B V 3.1.1 (neu) „Windenergie“<br />

beschlossen. Der Entwurf für die Fortschreibung <strong>des</strong> Regionalplans<br />

Oberfranken-Ost mit Tekturkarte, Begründung sowie Umweltbericht<br />

liegen im Rathaus der VG Stadtsteinach, Marktplatz 8,<br />

95346 Stadtsteinach vom Mittwoch, 02. Januar 2013 bis einschließlich<br />

Montag 04. Februar 2013 während der Geschäftszeiten (Montag<br />

bis Freitag von 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich am Donnerstag<br />

Nachmittag von 13.30 bis 18.00 Uhr) öffentlich aus.<br />

Stellungnahmen zu diesem Änderungsentwurf können bis einschließlich<br />

Dienstag, 05. Februar 2013 abgegeben werden.<br />

Stadtsteinach, 14. Dezember 2012<br />

Gemeinde Rugendorf<br />

Weiß<br />

Erster Bürgermeister<br />

BEKANNTMACHUNG Markt Kasendorf<br />

Verordnung zur Änderung <strong>des</strong> Regionalplans Oberfranken Ost;<br />

Ergänzen<strong>des</strong> Anhörungsverfahren zur Fortschreibung <strong>des</strong> Ziels B<br />

V 3.1.1 (neu) „Windenergie“ – Unterrichtung der Öffentlichkeit<br />

Der Planungsausschuss <strong>des</strong> Regionalen Planungsverban<strong>des</strong> Oberfranken<br />

Ost hat in seinen Sitzungen am 23. Mai 2012 und 10. Oktober<br />

2012 die Einleitung eines ergänzenden Anhörungsverfahrens zur<br />

Fortschreibung <strong>des</strong> Regionalplans Ziel B V 3.1.1 (neu) „Windenergie“<br />

beschlossen. Gemäß § 10 Absatz 1 <strong>des</strong> Raumordnungsgesetzes<br />

(ROG) ist die Öffentlichkeit über die Änderung <strong>des</strong> Regionalplanes<br />

zu unterrichten und Gelegenheit zu geben, zum Entwurf und seiner<br />

Begründung Stellung zu nehmen.<br />

Der Änderungsentwurf liegt zu diesem Zweck mit Begründung in<br />

der Zeit vom 04.01.2013 bis 04.02.2013 in der Geschäftsstelle der<br />

Verwaltungsgemeinschaft Kasendorf während der allgemeinen<br />

Dienststunden aus.<br />

Die Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft ist wie folgt geöffnet:<br />

Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr, Montag bis Mittwoch 14 bis<br />

16 Uhr, Donnerstag 14 bis 18 Uhr.<br />

Stellungnahmen zum Änderungsentwurf können vom 4. Januar 2013<br />

bis 4. Februar 2013 bei der Verwaltungsgemeinschaft Kasendorf,<br />

Marktplatz 8, 95359 Kasendorf abgegeben werden.<br />

Kasendorf, 14. Dezember 2012<br />

Markt Kasendorf<br />

Bernd Steinhäuser<br />

Erster Bürgermeister<br />

BEKANNTMACHUNG Markt Wonsees<br />

Verordnung zur Änderung <strong>des</strong> Regionalplans Oberfranken Ost;<br />

Ergänzen<strong>des</strong> Anhörungsverfahren zur Fortschreibung <strong>des</strong> Ziels B<br />

V 3.1.1 (neu) „Windenergie“ – Unterrichtung der Öffentlichkeit<br />

Der Planungsausschuss <strong>des</strong> Regionalen Planungsverban<strong>des</strong> Oberfranken<br />

Ost hat in seinen Sitzungen am 23. Mai 2012 und 10. Oktober<br />

2012 die Einleitung eines ergänzenden Anhörungsverfahrens zur<br />

Fortschreibung <strong>des</strong> Regionalplans Ziel B V 3.1.1 (neu) „Windenergie“<br />

beschlossen. Gemäß § 10 Absatz 1 <strong>des</strong> Raumordnungsgesetzes<br />

(ROG) ist die Öffentlichkeit über die Änderung <strong>des</strong> Regionalplanes<br />

zu unterrichten und Gelegenheit zu geben, zum Entwurf und seiner<br />

Be-gründung Stellung zu nehmen.<br />

Der Änderungsentwurf liegt zu diesem Zweck mit Begründung in<br />

der Zeit vom 04.01.2013 bis 04.02.2013 in der Geschäftsstelle der<br />

Verwaltungsgemeinschaft Kasendorf und im Rathaus Wonsees während<br />

der allgemeinen Dienststunden aus.<br />

Die Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft ist wie folgt geöffnet:<br />

Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr, Montag bis Mittwoch 14 bis<br />

16 Uhr, Donnerstag 14 bis 18 Uhr. Dienststunden im Rathaus Wonsees<br />

finden jeweils donnerstags von 14 bis 18 Uhr statt.<br />

Stellungnahmen zum Änderungsentwurf können vom 4. Januar 2013<br />

bis 4. Februar 2013 bei der Verwaltungsgemeinschaft Kasendorf,<br />

Marktplatz 8, 95359 Kasendorf oder beim Markt Wonsees, Marktplatz<br />

4, 96197 Wonsees, abgegeben werden.<br />

Wonsees, 14. Dezember 2012<br />

Markt Wonsees<br />

Günther Pfändner<br />

Erster Bürgermeister<br />

– 254 –<br />

BEKANNTMACHUNG Stadt Stadtsteinach<br />

Verordnung zur Änderung <strong>des</strong> Regionalplans Oberfranken-Ost<br />

Ergänzen<strong>des</strong> Anhörungsverfahren zur Fortschreibung <strong>des</strong> Ziels B<br />

V 3.1.1 (neu) „Windenergie“<br />

Der Planungsausschuss <strong>des</strong> regionalen Planungsverban<strong>des</strong> Oberfranken-Ost<br />

hat in seinen Sitzungen am 23. Mai 2012 und 10. Oktober<br />

2012 die Einleitung eines ergänzenden Anhörungsverfahrens<br />

zur Fortschreibung <strong>des</strong> Regionalplans Ziel B V 3.1.1 (neu) „Windenergie“<br />

beschlossen. Der Entwurf für die Fortschreibung <strong>des</strong> Regionalplans<br />

Oberfranken-Ost mit Tekturkarte, Begründung sowie Umweltbericht<br />

liegen im Rathaus der VG Stadtsteinach, Marktplatz 8,<br />

95346 Stadtsteinach vom Mittwoch, 02. Januar 2013 bis einschließlich<br />

Montag 04. Februar 2013 während der Geschäftszeiten (Montag<br />

bis Freitag von 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich am Donnerstag<br />

Nachmittag von 13.30 bis 18.00 Uhr) öffentlich aus.<br />

Stellungnahmen zu diesem Änderungsentwurf können bis einschließlich<br />

Dienstag, 05. Februar 2013 abgegeben werden.<br />

Stadtsteinach, 14. Dezember 2012<br />

Stadt Stadtsteinach<br />

Wolfrum<br />

Erster Bürgermeister<br />

BEKANNTMACHUNG Gemeinde Neudrossenfeld<br />

Vierte Satzung<br />

zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung<br />

zur Wasserabgabesatzung<br />

der Gemeinde Neudrossenfeld (BGS-WAS)<br />

Vom 10. Dezember 2012<br />

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes (KAG)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264,<br />

BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2010<br />

(GVBl S. 66), erlässt die Gemeinde Neudrossenfeld folgende<br />

Satzung:<br />

§ 1<br />

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der<br />

Gemeinde Neudrossenfeld vom 13. September 1999 (Amtsblatt <strong>des</strong><br />

<strong><strong>Landkreis</strong>es</strong> <strong>Kulmbach</strong> Nr. 39 vom 29. September 1999) zuletzt geändert<br />

durch Satzung vom 16. Juni 2003 (Amtsblatt <strong>des</strong> <strong><strong>Landkreis</strong>es</strong><br />

<strong>Kulmbach</strong> Nr. 25 vom 25. Juni 2003) wird wie folgt geändert:<br />

§ 9a erhält folgende Fassung:<br />

„(1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der<br />

verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf<br />

einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse,<br />

wird die Grundgebühr nach der Summe <strong>des</strong> Dauerdurchflusses<br />

der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit<br />

Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss<br />

geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme<br />

messen zu können.<br />

(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern<br />

mit Dauerdurchfluss<br />

bis 4 m³/h .........48,00 €/Jahr<br />

bis 10 m³/h .........96,00 €/Jahr<br />

bis 16 m³/h .......144,00 €/Jahr<br />

(3) Sofern noch Wasserzähler im Einsatz sind, die nach dem Nenndurchfluss<br />

(Qn) berechnet sind, entsprechen die genannten<br />

Werte für Wasserzähler mit Dauerdurchfluss (Q3) folgenden<br />

bisher nach Nenndurchfluss (Qn) ermittelten Werten:<br />

Nenndurchfluss (Qn) Dauerdurchfluss (Q3)<br />

2,5 m³/h 4 m³/h<br />

6,0 m³/h 10 m³/h<br />

10,0 m³/h 16 m³/h“<br />

§ 2<br />

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.<br />

Neudrossenfeld, 10. Dezember 2012<br />

Gemeinde Neudrossenfeld<br />

Dieter Schaar<br />

Erster Bürgermeister


BEKANNTMACHUNG Landratsamt <strong>Kulmbach</strong><br />

SG 430-1742/2-pü<br />

Verordnung<br />

über den geschützten Landschaftsbestandteil<br />

„Steinbruch am Theiserberg“<br />

Vom 06. Dezember 2012<br />

Auf Grund § 29 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 und 2 <strong>des</strong><br />

Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bun<strong>des</strong>naturschutzgesetz<br />

- BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), zuletzt<br />

geändert durch Art. 5 <strong>des</strong> Gesetzes vom 06. Februar 2012 (BGBl I S.<br />

148) und Art. 12 Absatz 1 Satz 1, Art. 51 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung<br />

mit Art. 43 Abs. 2 Nr. 3 <strong>des</strong> Gesetzes über den Schutz der Natur, die<br />

Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches<br />

Naturschutzgesetz - BayNatSchG) vom 23. Februar 2011<br />

(GVBl S. 82, BayRS 791-1-UG), erlässt das Landratsamt <strong>Kulmbach</strong><br />

folgende Verordnung:<br />

§ 1<br />

Schutzgegenstand<br />

(1) Der ehemalige Steinbruch 1,3 km nordwestlich der Ortslage<br />

Kirchleus wird als Landschaftsbestandteil geschützt.<br />

(2) Der geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Größe von ca.<br />

7,9 ha. Er umfasst die nachstehend aufgeführten Grundstücke:<br />

Gemarkung Kirchleus Flurnummern 720/1, 720/3, 728/1, 728/2,<br />

729/0, 729/1, 730/1 und 731/0.<br />

(3) Der geschützte Landschaftsbestandteil erhält die Bezeichnung<br />

„Steinbruch am Theiserberg“.<br />

(4) Der „Steinbruch am Theiserberg“ ist in einer Karte im Maßstab<br />

1 : 5.000 eingetragen. Diese Karte (Anlage) ist Bestandteil dieser<br />

Verordnung.<br />

§ 2<br />

Schutzzweck<br />

Zweck der Unterschutzstellung ist es,<br />

(1) einen ehemaligen Steinbruch als Sekundärlebensraum für die<br />

heimische Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten,<br />

(2) einen geologischen Aufschluss <strong>des</strong> Jura aus heimatkundlichen<br />

und wissenschaftlichen Gründen dauerhaft offen zu halten,<br />

(3) die Artenvielfalt der Trocken- und Felslebensräume zu bewahren<br />

und zu fördern, insbesondere die idealen Lebensräume felsbrütender<br />

Vogelarten zu bewahren.<br />

§ 3<br />

Verbote<br />

(1) Es ist verboten, den geschützten Landschaftsbestandteil zu zerstören<br />

oder zu verändern.<br />

(2) Es ist <strong>des</strong>halb vor allem verboten:<br />

1. Bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung zu<br />

errichten, zu ändern oder zu beseitigen, auch wenn dies keiner<br />

Baugenehmigung bedarf,<br />

2. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Abgrabungen,<br />

Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen<br />

oder die gegenwärtige Bodengestalt in sonstiger Weise<br />

zu verändern,<br />

3. das Schutzgebiet mit Fahrrädern oder Kraftfahrzeugen aller<br />

Art zu befahren oder diese abzustellen,<br />

4. Draht- oder Rohrleitungen zu verlegen oder zu errichten,<br />

5. die Lebensbereiche der Tiere und Pflanzen zu stören oder<br />

nachhaltig zu verändern, insbesondere sie durch chemische<br />

oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,<br />

6. Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken,<br />

aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen<br />

oder sonst zu beschädigen,<br />

– 255 –<br />

7. zu lagern, zu zelten oder Feuer zu entzünden,<br />

8. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen,<br />

zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen und sonstigen<br />

Entwicklungsformen sowie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten<br />

wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,<br />

9. Zeichen oder Schilder aufzustellen oder anzubringen,<br />

10. das Gelände zu verunreinigen,<br />

11. Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen.<br />

§ 4<br />

Ausnahmen<br />

Ausgenommen von den Verboten sind:<br />

1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie Maßnahmen <strong>des</strong> Jagdschutzes,<br />

2. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit <strong>des</strong> Landschaftsbestandteiles<br />

von der unteren Naturschutzbehörde angeordneten<br />

Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen,<br />

3. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die<br />

auf den Schutz oder die Bedeutung <strong>des</strong> geschützten Landschaftsbestandteiles<br />

hinweisen oder von Wegemarkierungen, Warntafeln,<br />

Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen,<br />

wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung<br />

<strong>des</strong> Landratsamtes <strong>Kulmbach</strong> als untere Naturschutzbehörde erfolgt,<br />

4. unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen, die zur Abwehr einer<br />

gegenwärtigen Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutender<br />

Sachwerte erforderlich sind.<br />

§ 5<br />

Befreiung<br />

(1) Von den Verboten <strong>des</strong> § 3 dieser Verordnung kann gemäß § 67<br />

BNatSchG in Verbindung mit Art. 56 BayNatSchG im Einzelfall<br />

Befreiung erteilt werden.<br />

(2) Die Befreiung kann unter Auflagen, Bedingungen oder befristet<br />

erteilt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung dieser Nebenbestimmungen<br />

kann eine angemessene Sicherheitsleistung gefordert<br />

werden.<br />

(3) Zuständig zur Erteilung der Befreiung ist das Landratsamt<br />

<strong>Kulmbach</strong> als untere Naturschutzbehörde. Im Übrigen gilt Art.<br />

56 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG entsprechend.<br />

§ 6<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu<br />

fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

den geschützten Landschaftsbestandteil zerstört oder verändert,<br />

insbesondere einem Verbot <strong>des</strong> § 3 Abs. 2 Nrn. 1 bis 11<br />

dieser Verordnung zuwiderhandelt.<br />

(2) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu<br />

fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

einer vollziehbaren Nebenbestimmung in Form der Auflage<br />

zu einer Befreiung nach § 5 Abs. 2 der Verordnung nicht<br />

nachkommt.<br />

§ 7<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im<br />

Amtsblatt <strong>des</strong> <strong><strong>Landkreis</strong>es</strong> <strong>Kulmbach</strong> in Kraft.<br />

<strong>Kulmbach</strong>, 06. Dezember 2012<br />

Landratsamt <strong>Kulmbach</strong><br />

Hetzel<br />

Oberregierungsrat


Lageplan zu § 1 Abs. 4 der Verordnung <strong>des</strong> Landratsamtes<br />

<strong>Kulmbach</strong> vom 06. Dezember 2012 über den<br />

geschützten Landschaftsbestandteil<br />

„Steinbruch am Theiserberg“<br />

Geschützter Bereich<br />

– 256 –<br />

Landratsamt <strong>Kulmbach</strong><br />

Untere Naturschutzbehörde<br />

<strong>Kulmbach</strong>, 06. Dezember 2012<br />

Hetzel<br />

Oberregierungsrat

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