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Editorial<br />

Die neue Schweizerische<br />

Jugendstrafprozessordnung<br />

Änderungen für die<br />

Volksschule Aargau<br />

Seit dem 1. Januar<br />

2011 gelten die<br />

neue SchweizerischeStrafprozessordnung<br />

und die<br />

neue SchweizerischeJugendstrafprozessordnung.<br />

Zudem tritt im Kanton<br />

Aargau für das<br />

Jugendstrafverfahren neu das Einführungsgesetz<br />

zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung<br />

in Kraft. Im Zusammenhang mit abgeschlossenen<br />

Jugendstrafverfahren gilt ab<br />

2011 ausserdem eine Meldepflicht beziehungsweise<br />

ein Melderecht der Schulleitungen<br />

gemäss § 51a des Schulgesetzes.<br />

Aufgrund der neuen gesetzlichen Grundlagen<br />

ist im Kanton seit dem 1. Januar 2011<br />

die Jugendanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde<br />

für alle Fälle verantwortlich, in die<br />

Kinder und Jugendliche zwischen 10 und 18<br />

Jahren als mutmassliche Straftäterinnen und<br />

Straftäter involviert sind. Bisher war für die<br />

Zeit bis zur Erfüllung der Schulpflicht die<br />

Schulbehörde vor Ort für die Bestrafung zuständig.<br />

Für die Schulpflegen stellt diese<br />

Neuerung eine grosse Entlastung dar.<br />

Die Jugendanwaltschaft ist neu verpflichtet,<br />

die zuständige Schulleitung über die von ihren<br />

Schülerinnen und Schüler begangenen<br />

Straftaten zu informieren. Die Informationen<br />

erfolgen in der Regel schriftlich. Die Bekanntgabe<br />

von gezielten Informationen kann dazu<br />

beitragen, insbesonders Delikte im schulischen<br />

Umfeld zu verhindern. Angesichts der<br />

Erziehungsaufgaben der <strong>Schule</strong> ist es folgerichtig,<br />

der <strong>Schule</strong> Informationsgrundlagen<br />

zur Verfügung zu stellen, die für die tägliche<br />

Arbeit nützlich sein können.<br />

Die Schulleitung entscheidet aufgrund der<br />

Umstände, in welchem Umfang sie die ihr bekanntgegebenen<br />

Informationen an die Lehrpersonen<br />

weitergibt. Die Weitergabe der Informationen<br />

erfolgt nur dann, wenn diese In-<br />

3<br />

formationen für die Erfüllung des Berufsauftrags<br />

erforderlich sind. Die Schulleitung entscheidet,<br />

welche Lehrpersonen über die Straftat<br />

in welchem Umfang informiert werden. Es<br />

gilt der Grundsatz, dass die Schulleitung hinsichtlich<br />

der Datenweitergabe an die Lehrpersonen<br />

Zurückhaltung übt und die Informationen<br />

über die Strafverfahren nur mündlich erfolgen.<br />

Die Erziehungsberechtigten sowie die Schülerin<br />

oder Schüler dürfen auf Ersuchen Einsicht<br />

in die Meldungen der Jugendanwaltschaft<br />

nehmen, die von der Schulleitung aufbewahrt<br />

werden.<br />

(siehe auch<br />

www.ag.ch/gewaltpraevention/de/pub/jugendstrafverfahren.php)<br />

Sabina Brändli, Schulleiterin Kreisschule<br />

Oberstufe Rohrdorferberg<br />

Inhalt<br />

Editorial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3<br />

Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4<br />

Hundertwasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4<br />

Kulturtag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5<br />

Spielzeugfreier KIGA . . . . . . . . . . . . . .6<br />

Quartalshöck / Projektwoche . . . . . . .9<br />

Klassenlager 5b . . . . . . . . . . . . . . . . . .11<br />

Mittagstisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .16<br />

Kochen mit der Oberstufe . . . . . . . . .17<br />

Klassenzuteilung I - Primar . . . . . . . .18<br />

Klassenzuteilung II - Oberstufe . . . . .19<br />

Maiwanderung . . . . . . . . . . . . . . . . . .19<br />

Ferienkalender und Termine . . . . . . .20<br />

Adressen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21<br />

Gesundes Znüni / Veloprüfung . . . . .22<br />

Sporttag / Lager . . . . . . . . . . . . . . . . .23<br />

Tierplakate 5a und 5b . . . . . . . . . . . . .24<br />

Klassenlager 5a . . . . . . . . . . . . . . . . . .26<br />

Übertritt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .29<br />

Verabschiedungen . . . . . . . . . . . . . . .30<br />

Begrüssung, neue Lehrkräfte . . . . . .34<br />

Chlauslauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .36

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