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Editorial<br />
Die neue Schweizerische<br />
Jugendstrafprozessordnung<br />
Änderungen für die<br />
Volksschule Aargau<br />
Seit dem 1. Januar<br />
2011 gelten die<br />
neue SchweizerischeStrafprozessordnung<br />
und die<br />
neue SchweizerischeJugendstrafprozessordnung.<br />
Zudem tritt im Kanton<br />
Aargau für das<br />
Jugendstrafverfahren neu das Einführungsgesetz<br />
zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung<br />
in Kraft. Im Zusammenhang mit abgeschlossenen<br />
Jugendstrafverfahren gilt ab<br />
2011 ausserdem eine Meldepflicht beziehungsweise<br />
ein Melderecht der Schulleitungen<br />
gemäss § 51a des Schulgesetzes.<br />
Aufgrund der neuen gesetzlichen Grundlagen<br />
ist im Kanton seit dem 1. Januar 2011<br />
die Jugendanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde<br />
für alle Fälle verantwortlich, in die<br />
Kinder und Jugendliche zwischen 10 und 18<br />
Jahren als mutmassliche Straftäterinnen und<br />
Straftäter involviert sind. Bisher war für die<br />
Zeit bis zur Erfüllung der Schulpflicht die<br />
Schulbehörde vor Ort für die Bestrafung zuständig.<br />
Für die Schulpflegen stellt diese<br />
Neuerung eine grosse Entlastung dar.<br />
Die Jugendanwaltschaft ist neu verpflichtet,<br />
die zuständige Schulleitung über die von ihren<br />
Schülerinnen und Schüler begangenen<br />
Straftaten zu informieren. Die Informationen<br />
erfolgen in der Regel schriftlich. Die Bekanntgabe<br />
von gezielten Informationen kann dazu<br />
beitragen, insbesonders Delikte im schulischen<br />
Umfeld zu verhindern. Angesichts der<br />
Erziehungsaufgaben der <strong>Schule</strong> ist es folgerichtig,<br />
der <strong>Schule</strong> Informationsgrundlagen<br />
zur Verfügung zu stellen, die für die tägliche<br />
Arbeit nützlich sein können.<br />
Die Schulleitung entscheidet aufgrund der<br />
Umstände, in welchem Umfang sie die ihr bekanntgegebenen<br />
Informationen an die Lehrpersonen<br />
weitergibt. Die Weitergabe der Informationen<br />
erfolgt nur dann, wenn diese In-<br />
3<br />
formationen für die Erfüllung des Berufsauftrags<br />
erforderlich sind. Die Schulleitung entscheidet,<br />
welche Lehrpersonen über die Straftat<br />
in welchem Umfang informiert werden. Es<br />
gilt der Grundsatz, dass die Schulleitung hinsichtlich<br />
der Datenweitergabe an die Lehrpersonen<br />
Zurückhaltung übt und die Informationen<br />
über die Strafverfahren nur mündlich erfolgen.<br />
Die Erziehungsberechtigten sowie die Schülerin<br />
oder Schüler dürfen auf Ersuchen Einsicht<br />
in die Meldungen der Jugendanwaltschaft<br />
nehmen, die von der Schulleitung aufbewahrt<br />
werden.<br />
(siehe auch<br />
www.ag.ch/gewaltpraevention/de/pub/jugendstrafverfahren.php)<br />
Sabina Brändli, Schulleiterin Kreisschule<br />
Oberstufe Rohrdorferberg<br />
Inhalt<br />
Editorial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3<br />
Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4<br />
Hundertwasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4<br />
Kulturtag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5<br />
Spielzeugfreier KIGA . . . . . . . . . . . . . .6<br />
Quartalshöck / Projektwoche . . . . . . .9<br />
Klassenlager 5b . . . . . . . . . . . . . . . . . .11<br />
Mittagstisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .16<br />
Kochen mit der Oberstufe . . . . . . . . .17<br />
Klassenzuteilung I - Primar . . . . . . . .18<br />
Klassenzuteilung II - Oberstufe . . . . .19<br />
Maiwanderung . . . . . . . . . . . . . . . . . .19<br />
Ferienkalender und Termine . . . . . . .20<br />
Adressen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21<br />
Gesundes Znüni / Veloprüfung . . . . .22<br />
Sporttag / Lager . . . . . . . . . . . . . . . . .23<br />
Tierplakate 5a und 5b . . . . . . . . . . . . .24<br />
Klassenlager 5a . . . . . . . . . . . . . . . . . .26<br />
Übertritt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .29<br />
Verabschiedungen . . . . . . . . . . . . . . .30<br />
Begrüssung, neue Lehrkräfte . . . . . .34<br />
Chlauslauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .36