Standesamtliche Nachrichten - Samtgemeinde Freren
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Osterfeuer 2011 in der Stadt <strong>Freren</strong><br />
Auch in diesem Jahr wird das Osterfeuer wieder an der Ostwier Straße abgebrannt.<br />
Der Platz ist ab sofort für die Anfahrt von Baum- und Strauchschnitt<br />
freigegeben.<br />
Das traditionelle Osterfeuer kann auf Dauer nur dann beibehalten werden,<br />
wenn auch schon bei der Anfuhr entsprechende Regeln befolgt werden.<br />
1. Es dürfen nur pflanzliche Abfälle (Baum- und Strauchschnitt) angefahren<br />
werden.<br />
2. Bauholz, behandeltes Holz, Pappe, Papier, Reifen und sonstige Abfälle<br />
dürfen nicht abgeladen werden.<br />
3. Der Brennplatz ist genau markiert. Nur an dieser Stelle darf das Astholz<br />
abgeladen werden.<br />
Leider haben die Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt, dass es unerlässlich<br />
ist, die Anfuhr zu überwachen. Dies wird auch in diesem Jahr notwendig<br />
sein. Daraus resultiert jedoch auch, dass festgestellte Verstöße mit einer<br />
empfindlichen Geldstrafe geahndet werden.<br />
Verhalten in der freien Landschaft;<br />
Hier: Halten von Hunden und Schutz vor Brandgefahren<br />
Das Nds. Wald- und Landschaftsgesetz enthält Bestimmungen, die darauf<br />
abzielen, die freie Landschaft vor Schäden zu bewahren. Vielen Menschen,<br />
die die freie Landschaft nutzen, ist oftmals nicht bekannt, welche Verhaltensweisen<br />
dabei zu beachten sind. Um beides in Einklang zu bringen, ist<br />
das Einhalten der nachstehenden Bestimmungen dringend erforderlich:<br />
Halten von Hunden<br />
Gem. § 33 des Nds. Wald- und Landschaftsgesetzes ist jede Person in der<br />
freien Landschaft verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende<br />
Hunde nicht streunen oder wildern und in der Zeit vom 1. April bis<br />
zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine geführt<br />
werden, es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungshunde<br />
oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll<br />
eingesetzt werden.<br />
Schutz vor Brandgefahren<br />
Gem. § 35 des Nds. Wald- und Landschaftsgesetzes ist es in Wald, Moor und<br />
Heide sowie in gefährlicher Nähe davon verboten, in der Zeit vom 1. März bis<br />
zum 31. Oktober Feuer anzuzünden oder zu rauchen. Das Grillen ist nur auf<br />
Grillplätzen gestattet, die die waldbesitzende oder sonstige grundbesitzende<br />
Person angelegt hat.<br />
Boßelpartys sind vergnügungssteuerpflichtig<br />
Die <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Freren</strong> weist daraufhin, dass Boßelpartys vergnügungssteuerpflichtig<br />
sind und somit spätestens 3 Werktage vor der Veranstaltung<br />
dem Steueramt der <strong>Samtgemeinde</strong>verwaltung anzuzeigen sind.