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Standesamtliche Nachrichten - Samtgemeinde Freren

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Osterfeuer 2011 in der Stadt <strong>Freren</strong><br />

Auch in diesem Jahr wird das Osterfeuer wieder an der Ostwier Straße abgebrannt.<br />

Der Platz ist ab sofort für die Anfahrt von Baum- und Strauchschnitt<br />

freigegeben.<br />

Das traditionelle Osterfeuer kann auf Dauer nur dann beibehalten werden,<br />

wenn auch schon bei der Anfuhr entsprechende Regeln befolgt werden.<br />

1. Es dürfen nur pflanzliche Abfälle (Baum- und Strauchschnitt) angefahren<br />

werden.<br />

2. Bauholz, behandeltes Holz, Pappe, Papier, Reifen und sonstige Abfälle<br />

dürfen nicht abgeladen werden.<br />

3. Der Brennplatz ist genau markiert. Nur an dieser Stelle darf das Astholz<br />

abgeladen werden.<br />

Leider haben die Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt, dass es unerlässlich<br />

ist, die Anfuhr zu überwachen. Dies wird auch in diesem Jahr notwendig<br />

sein. Daraus resultiert jedoch auch, dass festgestellte Verstöße mit einer<br />

empfindlichen Geldstrafe geahndet werden.<br />

Verhalten in der freien Landschaft;<br />

Hier: Halten von Hunden und Schutz vor Brandgefahren<br />

Das Nds. Wald- und Landschaftsgesetz enthält Bestimmungen, die darauf<br />

abzielen, die freie Landschaft vor Schäden zu bewahren. Vielen Menschen,<br />

die die freie Landschaft nutzen, ist oftmals nicht bekannt, welche Verhaltensweisen<br />

dabei zu beachten sind. Um beides in Einklang zu bringen, ist<br />

das Einhalten der nachstehenden Bestimmungen dringend erforderlich:<br />

Halten von Hunden<br />

Gem. § 33 des Nds. Wald- und Landschaftsgesetzes ist jede Person in der<br />

freien Landschaft verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende<br />

Hunde nicht streunen oder wildern und in der Zeit vom 1. April bis<br />

zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine geführt<br />

werden, es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungshunde<br />

oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll<br />

eingesetzt werden.<br />

Schutz vor Brandgefahren<br />

Gem. § 35 des Nds. Wald- und Landschaftsgesetzes ist es in Wald, Moor und<br />

Heide sowie in gefährlicher Nähe davon verboten, in der Zeit vom 1. März bis<br />

zum 31. Oktober Feuer anzuzünden oder zu rauchen. Das Grillen ist nur auf<br />

Grillplätzen gestattet, die die waldbesitzende oder sonstige grundbesitzende<br />

Person angelegt hat.<br />

Boßelpartys sind vergnügungssteuerpflichtig<br />

Die <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Freren</strong> weist daraufhin, dass Boßelpartys vergnügungssteuerpflichtig<br />

sind und somit spätestens 3 Werktage vor der Veranstaltung<br />

dem Steueramt der <strong>Samtgemeinde</strong>verwaltung anzuzeigen sind.

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