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landentwicklung und ländliche bodenordnung - Initiative Landschafft ...

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Nachrichtenblatt Heft 49 (2008) Im Blickpunkt 3<br />

zur Zusammenlegung von Gr<strong>und</strong>stücken vom 24.<br />

Mai 1885 war zugleich das „Gründungsgesetz“ für<br />

die Generalkommission in Düsseldorf.<br />

Dem waren jedoch im übrigen Preußen bereits<br />

zwei wichtige Edikte vorausgegangen: Das Regulierungsedikt<br />

<strong>und</strong> das Landeskulturedikt, die beide<br />

am 14. September 1811 erlassen wurden. Durch<br />

Ersteres wurden die Generalkommissionen für<br />

die Regulierung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse<br />

<strong>und</strong> durch das Zweite die Landesökonomiekollegien<br />

für die Landeskulturangelegenheiten<br />

eingeführt. Als Vorbild hatte dabei das Landesökonomiekollegium<br />

in Celle gedient, wo 1764 die<br />

„Hannoversche Landwirtschaftsgesellschaft“ mit<br />

dem bedeutenden Mitglied <strong>und</strong> Begründer der<br />

‚rationellen Landwirtschaft’ Albrecht Thaer (Arzt<br />

<strong>und</strong> Landwirt, späterer preußischer Staatsrat)<br />

gegründet worden war. Dieses Landesökonomiekollegium<br />

war als erste Landeskulturbehörde in<br />

Deutschland im Jahr 1802 vom damaligen Königreich<br />

Hannover eingerichtet worden. Im Anschluss<br />

an die Edikte vom 14. September 1811 erging die<br />

„Allerhöchste Instruktion“ vom 17. Oktober 1811,<br />

welche die Einrichtung <strong>und</strong> Zuständigkeit dieser<br />

Behörden bestimmte. Sie ordnete an, dass in jedem<br />

Regierungsdepartement eine Generalkommission<br />

für die Regulierung der gutsherrlich-bäuerlichen<br />

Verhältnisse <strong>und</strong> ein Landesökonomiekollegium<br />

zur Bearbeitung aller Landeskulturangelegenheiten<br />

errichtet werden sollten.<br />

Die Generalkommissionen waren zunächst als<br />

vorübergehende Behörden gedacht, während die<br />

Landesökonomiekollegien dauernde Provinzialbehörden<br />

sein sollten. Sie wurden jedoch schon 1815<br />

aufgelöst <strong>und</strong> ihre Geschäfte den Regierungen<br />

übertragen. Durch die Deklaration vom 29. Mai<br />

1816 wurde der Geschäftsbereich der Generalkommissionen<br />

erweitert, indem ihnen auch die<br />

Regulierung von Gemeinheitsteilungen übertragen<br />

wurde. Als sodann am 7. Juni 1821 die „Gemeinheitsteilungsordnung“<br />

erlassen wurde, wurden<br />

die Gemeinheitsteilungen <strong>und</strong> ab 1850 auch die<br />

Ablösung der Lasten <strong>und</strong> Dienste auf dem Lande<br />

in die Zuständigkeit der Generalkommissionen<br />

übertragen. Schließlich übertrug der preußische<br />

Staat im Jahr 1872 den Generalkommissionen<br />

auch die Gr<strong>und</strong>stückszusammenlegungen als<br />

selbständige Maßnahme. Im Jahr 1891 wurden die<br />

Generalkommissionen auch mit der Ausführung der<br />

Rentengutsgesetzgebung beauftragt.<br />

In der ehemaligen Rheinprovinz (Rheinpreußen)<br />

war für die Regulierung der gutsherrlich-bäuerlichen<br />

Verhältnisse, die Gemeinheitsteilung <strong>und</strong> die<br />

Ablösung der Lasten <strong>und</strong> Dienste auf dem Lande<br />

nur in einem geringen Teilgebiet eine Handhabe<br />

geboten. Das Rheinland zerfiel damals in drei<br />

Rechtsgebiete: In das des rheinischen, preußischen<br />

<strong>und</strong> des gemeinen Rechts. Zum Geltungsbereich<br />

des rheinischen Rechts zählten das ganze<br />

linke Rheinufer <strong>und</strong> der größere Teil des rechten<br />

Rheinufers. Dies entsprach etwa 90 Prozent der<br />

Gesamtfl äche der Rheinprovinz. Hier waren durch<br />

die französische Gesetzgebung alle Vorrechte<br />

der Gr<strong>und</strong>herrschaft beseitigt worden, so dass<br />

regelmäßig die gesetzlichen Voraussetzungen<br />

für die Einleitung von Zusammenlegungsverfahren<br />

fehlten. Dem preußischen Recht unterstand<br />

im Wesentlichen der rechte Niederrhein (ca. 5<br />

Prozent der Provinzfl äche). Hier waren bereits<br />

seit der Gemeinheitsteilungsordnung vom 7. Juni<br />

1821 Gr<strong>und</strong>stückszusammenlegungen mit der<br />

Gemeinheitsteilung zulässig. Im Geltungsbereich<br />

des gemeinen Rechts lagen der rechtsrheinische<br />

Teil des Kreises Koblenz, der Kreis Neuwied <strong>und</strong><br />

der größere Teil des Kreises Altenkirchen. Dieser<br />

Bereich von r<strong>und</strong> 5 Prozent der Provinzfl äche unterstand<br />

dem Justizsenat zu Ehrenbreitstein.<br />

Für den Bezirk des Justizsenats Ehrenbreitstein<br />

gab es seit dem 5. April 1869 <strong>und</strong> für den des<br />

preußischen Rechts seit dem 2. April 1872 ein Zusammenlegungsgesetz.<br />

Für das große Gebiet des<br />

rheinischen Rechts gab es erst seit dem 24. Mai<br />

1885 die gesetzliche Möglichkeit von Gr<strong>und</strong>stückszusammenlegungen,<br />

wie bereits im Zusammenhang<br />

mit der Einrichtung der Generalkommission<br />

in Düsseldorf erwähnt wurde. Durch dieses Gesetz<br />

vom 24. Mai 1885 nahmen nach anfänglichen<br />

Widerständen der rheinischen Bauern die Gr<strong>und</strong>stückszusammenlegungen<br />

nach <strong>und</strong> nach zu.<br />

Die Generalkommissionen, die dem Ministerium für<br />

Landwirtschaft, Domänen <strong>und</strong> Forsten unterstanden,<br />

waren Verwaltungs- <strong>und</strong> richterliche Behörde<br />

zugleich. Das Oberlandeskulturgericht in Berlin war<br />

letzte Instanz für Streitsachen aus dem Gebiet der<br />

Landeskultur <strong>und</strong> zweite Instanz in bürgerlichen<br />

Rechtssachen. Letzte Instanz in diesen Sachen war<br />

zunächst das preußische Obertribunal <strong>und</strong> später<br />

das Reichsgericht.<br />

Die Generalkommissionen waren Vorläufer der<br />

späteren Landeskulturämter <strong>und</strong> hatten die<br />

Funktion einer Oberbehörde, denen vor Ort die<br />

Spezialkommissionen nach geordnet waren <strong>und</strong><br />

die an Ort <strong>und</strong> Stelle die Aufgaben <strong>und</strong> Geschäfte<br />

der Gr<strong>und</strong>stückszusammenlegungen <strong>und</strong> Auseinandersetzungsverfahren<br />

ausführten. Diese hatten<br />

keinen fest abgegrenzten Dienstbezirk, wurden<br />

vielmehr von Fall zu Fall tätig <strong>und</strong> trafen bis zum<br />

Landeskulturbehördengesetz von 1919 selbständige<br />

Entscheidungen nur in geringem Umfang.

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