landentwicklung und ländliche bodenordnung - Initiative Landschafft ...
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Nachrichtenblatt Heft 49 (2008) Im Blickpunkt 3<br />
zur Zusammenlegung von Gr<strong>und</strong>stücken vom 24.<br />
Mai 1885 war zugleich das „Gründungsgesetz“ für<br />
die Generalkommission in Düsseldorf.<br />
Dem waren jedoch im übrigen Preußen bereits<br />
zwei wichtige Edikte vorausgegangen: Das Regulierungsedikt<br />
<strong>und</strong> das Landeskulturedikt, die beide<br />
am 14. September 1811 erlassen wurden. Durch<br />
Ersteres wurden die Generalkommissionen für<br />
die Regulierung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse<br />
<strong>und</strong> durch das Zweite die Landesökonomiekollegien<br />
für die Landeskulturangelegenheiten<br />
eingeführt. Als Vorbild hatte dabei das Landesökonomiekollegium<br />
in Celle gedient, wo 1764 die<br />
„Hannoversche Landwirtschaftsgesellschaft“ mit<br />
dem bedeutenden Mitglied <strong>und</strong> Begründer der<br />
‚rationellen Landwirtschaft’ Albrecht Thaer (Arzt<br />
<strong>und</strong> Landwirt, späterer preußischer Staatsrat)<br />
gegründet worden war. Dieses Landesökonomiekollegium<br />
war als erste Landeskulturbehörde in<br />
Deutschland im Jahr 1802 vom damaligen Königreich<br />
Hannover eingerichtet worden. Im Anschluss<br />
an die Edikte vom 14. September 1811 erging die<br />
„Allerhöchste Instruktion“ vom 17. Oktober 1811,<br />
welche die Einrichtung <strong>und</strong> Zuständigkeit dieser<br />
Behörden bestimmte. Sie ordnete an, dass in jedem<br />
Regierungsdepartement eine Generalkommission<br />
für die Regulierung der gutsherrlich-bäuerlichen<br />
Verhältnisse <strong>und</strong> ein Landesökonomiekollegium<br />
zur Bearbeitung aller Landeskulturangelegenheiten<br />
errichtet werden sollten.<br />
Die Generalkommissionen waren zunächst als<br />
vorübergehende Behörden gedacht, während die<br />
Landesökonomiekollegien dauernde Provinzialbehörden<br />
sein sollten. Sie wurden jedoch schon 1815<br />
aufgelöst <strong>und</strong> ihre Geschäfte den Regierungen<br />
übertragen. Durch die Deklaration vom 29. Mai<br />
1816 wurde der Geschäftsbereich der Generalkommissionen<br />
erweitert, indem ihnen auch die<br />
Regulierung von Gemeinheitsteilungen übertragen<br />
wurde. Als sodann am 7. Juni 1821 die „Gemeinheitsteilungsordnung“<br />
erlassen wurde, wurden<br />
die Gemeinheitsteilungen <strong>und</strong> ab 1850 auch die<br />
Ablösung der Lasten <strong>und</strong> Dienste auf dem Lande<br />
in die Zuständigkeit der Generalkommissionen<br />
übertragen. Schließlich übertrug der preußische<br />
Staat im Jahr 1872 den Generalkommissionen<br />
auch die Gr<strong>und</strong>stückszusammenlegungen als<br />
selbständige Maßnahme. Im Jahr 1891 wurden die<br />
Generalkommissionen auch mit der Ausführung der<br />
Rentengutsgesetzgebung beauftragt.<br />
In der ehemaligen Rheinprovinz (Rheinpreußen)<br />
war für die Regulierung der gutsherrlich-bäuerlichen<br />
Verhältnisse, die Gemeinheitsteilung <strong>und</strong> die<br />
Ablösung der Lasten <strong>und</strong> Dienste auf dem Lande<br />
nur in einem geringen Teilgebiet eine Handhabe<br />
geboten. Das Rheinland zerfiel damals in drei<br />
Rechtsgebiete: In das des rheinischen, preußischen<br />
<strong>und</strong> des gemeinen Rechts. Zum Geltungsbereich<br />
des rheinischen Rechts zählten das ganze<br />
linke Rheinufer <strong>und</strong> der größere Teil des rechten<br />
Rheinufers. Dies entsprach etwa 90 Prozent der<br />
Gesamtfl äche der Rheinprovinz. Hier waren durch<br />
die französische Gesetzgebung alle Vorrechte<br />
der Gr<strong>und</strong>herrschaft beseitigt worden, so dass<br />
regelmäßig die gesetzlichen Voraussetzungen<br />
für die Einleitung von Zusammenlegungsverfahren<br />
fehlten. Dem preußischen Recht unterstand<br />
im Wesentlichen der rechte Niederrhein (ca. 5<br />
Prozent der Provinzfl äche). Hier waren bereits<br />
seit der Gemeinheitsteilungsordnung vom 7. Juni<br />
1821 Gr<strong>und</strong>stückszusammenlegungen mit der<br />
Gemeinheitsteilung zulässig. Im Geltungsbereich<br />
des gemeinen Rechts lagen der rechtsrheinische<br />
Teil des Kreises Koblenz, der Kreis Neuwied <strong>und</strong><br />
der größere Teil des Kreises Altenkirchen. Dieser<br />
Bereich von r<strong>und</strong> 5 Prozent der Provinzfl äche unterstand<br />
dem Justizsenat zu Ehrenbreitstein.<br />
Für den Bezirk des Justizsenats Ehrenbreitstein<br />
gab es seit dem 5. April 1869 <strong>und</strong> für den des<br />
preußischen Rechts seit dem 2. April 1872 ein Zusammenlegungsgesetz.<br />
Für das große Gebiet des<br />
rheinischen Rechts gab es erst seit dem 24. Mai<br />
1885 die gesetzliche Möglichkeit von Gr<strong>und</strong>stückszusammenlegungen,<br />
wie bereits im Zusammenhang<br />
mit der Einrichtung der Generalkommission<br />
in Düsseldorf erwähnt wurde. Durch dieses Gesetz<br />
vom 24. Mai 1885 nahmen nach anfänglichen<br />
Widerständen der rheinischen Bauern die Gr<strong>und</strong>stückszusammenlegungen<br />
nach <strong>und</strong> nach zu.<br />
Die Generalkommissionen, die dem Ministerium für<br />
Landwirtschaft, Domänen <strong>und</strong> Forsten unterstanden,<br />
waren Verwaltungs- <strong>und</strong> richterliche Behörde<br />
zugleich. Das Oberlandeskulturgericht in Berlin war<br />
letzte Instanz für Streitsachen aus dem Gebiet der<br />
Landeskultur <strong>und</strong> zweite Instanz in bürgerlichen<br />
Rechtssachen. Letzte Instanz in diesen Sachen war<br />
zunächst das preußische Obertribunal <strong>und</strong> später<br />
das Reichsgericht.<br />
Die Generalkommissionen waren Vorläufer der<br />
späteren Landeskulturämter <strong>und</strong> hatten die<br />
Funktion einer Oberbehörde, denen vor Ort die<br />
Spezialkommissionen nach geordnet waren <strong>und</strong><br />
die an Ort <strong>und</strong> Stelle die Aufgaben <strong>und</strong> Geschäfte<br />
der Gr<strong>und</strong>stückszusammenlegungen <strong>und</strong> Auseinandersetzungsverfahren<br />
ausführten. Diese hatten<br />
keinen fest abgegrenzten Dienstbezirk, wurden<br />
vielmehr von Fall zu Fall tätig <strong>und</strong> trafen bis zum<br />
Landeskulturbehördengesetz von 1919 selbständige<br />
Entscheidungen nur in geringem Umfang.