AGB für Konsumenten
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III. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN <strong>für</strong> <strong>Konsumenten</strong><br />
1. Gültigkeit des Antrages und Beginn<br />
Der Antragsteller ist drei Wochen ab Unterfertigung an diesen Antrag gebunden. Der<br />
Leasingvertrag kommt mit schriftlicher Annahme durch den LG zustande. Die Annahme<br />
kann auch durch Übermittlung einer Finanzierungsbestätigung an den Lieferanten<br />
erfolgen.<br />
2. Bestellung<br />
Der Leasinggeber wird das Leasingobjekt erst dann beim Lieferanten bestellen, wenn<br />
sämtliche Sicherheiten, insbesondere die allenfalls vereinbarte Leasingvorauszahlung/<br />
Kaution beim Leasinggeber eingelangt sind.<br />
3. Übergabe<br />
Der Leasingnehmer hat das mängelfreie Leasingobjekt bei Leistungsbereitschaft des<br />
Lieferanten zu übernehmen. Tut er dies nicht, kann der Leasinggeber unter Setzung<br />
einer schriftlichen Nachfrist von vierzehn Tagen vom Vertrag zurücktreten und<br />
Schadenersatz gemäß Punkt III./11 fordern, wobei dieser Anspruch der richterlichen<br />
Mäßigung unterliegt. Der Lieferant gibt bekannt, wann und wo er zur Leistung bereit ist.<br />
Wurde ein Übergabetermin vereinbart und wird das Leasingobjekt nicht zeitgerecht und<br />
mängelfrei bereitgestellt, kann der Leasingnehmer unter Setzung einer dreiwöchigen<br />
Nachfrist mittels schriftlicher Erklärung zurücktreten. Der Leasingnehmer kann vom<br />
Leasinggeber Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Verspätung nur bei<br />
Verschulden des Leasinggebers fordern. Im Falle einer Direktlieferung an den<br />
Leasingnehmer erwirbt der Leasingnehmer im Auftrag des Leasinggebers das Eigentum<br />
<strong>für</strong> den Leasinggeber.<br />
4. Eigenschaften und Gewährleistung<br />
Die Auswahl des Lieferanten als auch des Leasingobjektes und vereinbarter Ausstattung<br />
erfolgte durch den Leasingnehmer. Der Leasinggeber hat nur <strong>für</strong> die Verschaffung der<br />
erstmaligen ordnungsgemäßen Nutzungsmöglichkeit am Leasingobjekt, nicht aber <strong>für</strong><br />
einen bestimmten Umfang, eine bestimmte Eigenschaft oder Eignung des<br />
Leasingobjektes bzw. nicht <strong>für</strong> den vom Leasingnehmer beabsichtigten<br />
Verwendungszweck einzustehen. Der Leasingnehmer ist mit technischen und<br />
ausstattungsmäßigen Änderungen und Abweichungen, soweit diese geringfügig,<br />
sachlich gerechtfertigt und dem Leasingnehmer zumutbar sind, einverstanden.<br />
Die Gewährleistungspflicht des Leasinggebers gegenüber dem Leasingnehmer<br />
beschränkt sich darauf, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer alle Ansprüche,<br />
ausgenommen den Kondiktionsanspruch (dies ist der Anspruch auf<br />
Kaufpreisrückzahlung, welcher beim Leasinggeber verbleibt), gegen den Lieferanten<br />
abtritt. Der Leasingnehmer hat alle ihm abgetretenen Ansprüche im Rahmen einer<br />
zweckentsprechenden Rechtsfolgung auf eigene Kosten geltend zu machen.<br />
5. Ordnungsgemäßer Gebrauch<br />
Das Leasingobjekt kann während der gesamten Vertragsdauer nur am inländischen<br />
(Firmen/Wohn-) Sitz zugelassen werden. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, jede<br />
Änderung seines (Firmen/Wohn-) Sitzes unverzüglich dem Leasinggeber anzuzeigen.<br />
Der Leasingnehmer darf mit dem Leasingobjektes nur in Ländern, <strong>für</strong> die gemäß AKHB<br />
Versicherungsschutz besteht, fahren. Die Verbringung des Leasingobjektes aus dem<br />
Staatsgebiet der Republik Österreich <strong>für</strong> länger als 40 Tage bedarf der vorhergehenden<br />
Zustimmung des Leasinggebers. Eine kurzfristige unentgeltliche Nutzungsüberlassung<br />
an Dritte ist zulässig, erfolgt jedoch auf Risiko des Leasingnehmers. Der Leasingnehmer<br />
hat dem Leasinggeber unverzüglich nach Zulassung den Einzelgenehmigungsbescheid/CoC-Papier/Typenschein<br />
auszuhändigen.<br />
Der Leasingnehmer ist verpflichtet, das Leasingobjekt schonend zu gebrauchen und alle<br />
Vorschriften bzw. Empfehlungen, die mit dem Besitz, dem Gebrauch oder der Erhaltung<br />
des Leasingobjektes verbunden sind, zu beachten. Der Leasingnehmer hat auf seine<br />
Kosten das Leasingobjekt in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten und da<strong>für</strong> alle<br />
erforderlichen Aufwendungen zu tätigen, insbesondere Betriebs-, Reparatur- und<br />
Erhaltungskosten zu tragen.<br />
Dem Leasingnehmer ist jede Manipulation am Kilometerzähler ausdrücklich untersagt.<br />
Ein Schaden am Kilometerzähler ist bei der nächsten autorisierten Markenwerkstätte<br />
sofort beheben zu lassen und außerdem dem Leasinggeber unverzüglich zu melden.<br />
Ein- und Umbauten am Leasingobjekt können nur dann ohne besondere Zustimmung<br />
des Leasinggebers durchgeführt werden, wenn sie marktüblich sind und die<br />
ursprüngliche Substanz nicht beeinträchtigen und die gesetzlichen Bestimmungen<br />
eingehalten werden. Ein- und Umbauten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses<br />
gehen entschädigungslos in das Eigentum des Leasinggebers über, wenn der<br />
Leasingnehmer unter Hinweis auf diese Rechtsfolge unter Setzung einer Frist von<br />
zumindest zwei Wochen zur Entfernung aufgefordert wurde und dem nicht entsprochen<br />
wurde. Für Wertminderungen, die diese Ein- und Umbauten verursachen, hat der<br />
Leasingnehmer einzustehen.<br />
Das Leasingobjekt darf nicht veräußert oder mit Rechten Dritter belastet werden. Der<br />
Leasingnehmer muss dem Leasinggeber Vollstreckungsmaßnahmen sofort anzeigen.<br />
Sollte während der Dauer allfälliger behördlicher Verfügungen der Gebrauch des<br />
Leasingobjektes nicht oder nicht im vereinbarten Umfang möglich sein, ist der<br />
Leasingnehmer trotzdem verpflichtet, die Leasingraten in vereinbarter Höhe zu leisten.<br />
Der Leasinggeber oder dessen Beauftragter hat das Recht, nach Ankündigung während<br />
der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit das Leasingobjekt zu besichtigen. Eine<br />
Besichtigung ohne Ankündigung ist dann möglich, wenn der Leasingeber die berechtigte<br />
Vermutung hegt, dass das Leasingobjekt entgegen der Bestimmungen dieses Vertrages<br />
genutzt wird.<br />
6. Gefahrtragung<br />
Der Leasingnehmer trägt die Gefahr <strong>für</strong> Untergang, Verlust, Beschädigung oder<br />
mangelnde Betriebsfähigkeit des Leasingobjektes. In diesen Fällen hat der Leasinggeber<br />
ein Wahlrecht, vom Leasingnehmer entweder Ersatzbeschaffung eines Gegenstandes<br />
gleicher Art und Güte zu verlangen oder den Vertrag aufzulösen. In diesem Fall sind die<br />
Ansprüche des Leasinggebers gemäß Punkt III./11 zu berechnen.<br />
Zeiten, die <strong>für</strong> Wartung, Pflege und Reparatur oder Betriebsstörungen jeder Art und aus<br />
welchen Gründen immer, am Leasingobjekt aufgewendet werden müssen, sind in die<br />
Vertragszeit einzurechnen. Der Leasingnehmer bleibt daher verpflichtet, die<br />
Leasingraten zu leisten.<br />
Der Leasingnehmer hat unverzüglich eine Kollisionskaskoversicherung - mit dem<br />
Deckungsumfang Listenneupreis zuzüglich Sonderausstattung abzuschließen und zu<br />
Gunsten des Leasinggebers zu vinkulieren. Sämtliche Ansprüche, die dem<br />
Leasingnehmer gegen den Versicherer zustehen, werden hiermit an den Leasinggeber<br />
abgetreten. Diese Versicherung ist bis zur Beendigung des Leasingvertrages aufrecht zu<br />
erhalten. Der Abschluss und die Vinkulierung ist dem Leasinggeber nachzuweisen.<br />
Kommt der Leasingnehmer diesen Verpflichtungen innerhalb von 14 Tagen nicht nach,<br />
ist der Leasinggeber berechtigt aber nicht verpflichtet, eine solche Versicherung auf<br />
Rechnung des Leasingnehmers abzuschließen.<br />
7. Schadensfall<br />
Im Schadensfall hat der Leasingnehmer die Überstellung des Leasingobjektes in eine<br />
autorisierte Markenwerkstätte zu bewerkstelligen und die Werkstätte zu veranlassen,<br />
sofort den Leasinggeber zu kontaktieren. Der Leasinggeber erteilt den Reparaturauftrag,<br />
wobei der Leasingnehmer bei der Werkstatt in Vorlage treten muss. Dies gilt nicht <strong>für</strong><br />
Reparaturen mit einem Auftragswert von unter EUR 1.000,--.<br />
Der Leasingnehmer ist weiters verpflichtet, die Kollisions-Kasko-Versicherung<br />
unverzüglich vom Schadensfall zu verständigen und dem Leasinggeber die erfolgte<br />
Verständigung nachzuweisen.<br />
Der Leasinggeber kann die aus dem Schadensfall resultierenden Ansprüche entweder<br />
selbst geltend machen oder dem Leasingnehmer diese Ansprüche zum Inkasso<br />
abtreten. Der Leasingeber wird dem Leasingnehmer von seiner Entscheidung umgehend<br />
informieren. Das Risiko und die Kosten der gerichtlichen und/oder außergerichtlichen<br />
Geltendmachung der Ansprüche trägt immer der Leasingnehmer. Das gilt nur dann<br />
nicht, wenn die Leasinggeber dabei grob fahrlässig handelt. Etwaige<br />
Versicherungsleistungen <strong>für</strong> Wertminderung aus dem Schadensfall stehen dem<br />
Leasinggeber zu, werden jedoch auf die Zahlungsverpflichtung des Leasingnehmers am<br />
Ende des Leasingvertrages, insbesondere auf dessen Verpflichtungen aus dem<br />
Restwert (Differenzhaftung gemäß Punkt 12. 4. Absatz dieser <strong>AGB</strong>), angerechnet Alle im<br />
Zusammenhang mit der Schadensabwicklung entstehenden Aufwendungen und Kosten<br />
hat der Leasingnehmer dem Leasinggeber unverzüglich zu ersetzen, sofern den<br />
Leasinggeber dabei nicht grob fahrlässig handelt. Zusätzlich werden die<br />
Verwaltungskosten mit EUR 48,-- inklusive USt. pro Schadensfall pauschaliert, sofern<br />
der tatsächliche Aufwand nicht deutlich geringer war.<br />
8. Laufende Kosten<br />
Alle Kosten, Gebühren und Abgaben, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag<br />
entstehen, etwa Typisierung, An- und Abmeldung, Schätzgutachten, Transport,<br />
Versicherungen, Rechtsgeschäftsgebühr, Kosten der zweckentsprechenden Abwehr von<br />
behaupteten Ansprüchen am Leasingobjekt, trägt der Leasingnehmer sofern den<br />
Leasinggeber daran kein grobes Verschulden trifft.<br />
9. Leasingrate<br />
Die Leasingrate errechnet sich aus den im Punkt II. genannten Anschaffungskosten und<br />
wird im Verhältnis zu einer allfälligen Änderung der Anschaffungskosten angepasst. Da<br />
eine gemäß Punkt II. zu leistende Leasingvorauszahlung bereits die Berechnungsbasis<br />
<strong>für</strong> die Leasingraten minderte, wird sie bei Vertragsauflösung keinesfalls zurückbezahlt.<br />
Ein gemäß Punkt II. zu leistendes Leasingdepot wird vom Leasinggeber während der<br />
Laufzeit des Leasingvertrages mit einem gemäß den Änderungen des<br />
Vertragszinssatzes anzupassenden Zinssatz verzinst. Der monatliche Zinserlös wird bei<br />
der Berechnung der Leasingrate insofern berücksichtigt, als dieser in Form der<br />
Sondervergütung gemäß Punkt II. von der Leasingrate abgezogen wird. Der mit<br />
Leasingdepot aufzehrend benannte Betrag wird am Ende des Leasingvertrages nicht<br />
zurückbezahlt, da das Kapital monatlich aliquot als anteilige Depotgutschrift gemäß<br />
Punkt II. die Leasingrate reduzierte. Die Höhe der Verzinsung wird gemäß der<br />
Anpassung des Leasingratenzinssatzes angepasst. Die Beträge Leasingdepot verzinst<br />
und Leasingdepot aufzehrend dienen als Kaution <strong>für</strong> sämtliche direkten und indirekten<br />
Ansprüche des Leasinggebers aus diesem Vertrag. Aufgrund der bereits in der<br />
Leasingratenberechnung erfolgten Verzinsung der Leasingdepots erfolgt keine<br />
neuerliche Verzinsung bei Auszahlung des Depot. (siehe Hinweis auf der ersten Seite<br />
des Vertrages)<br />
Die Leasingraten sind am 1. jedes Monats im voraus zu bezahlen. Sie müssen am<br />
Fälligkeitstag abzugsfrei am Konto des Leasinggebers einlangen. Sofern das<br />
Leasingobjekt vor dem 15. eines Kalendermonats übergeben wurde, ist die erste<br />
Leasingrate rückwirkend <strong>für</strong> das gesamte Kalendermonat zu bezahlen. Wenn das<br />
Leasingobjekt ab dem 16. eines Kalendermonats übergeben wird, beginnt die<br />
Zahlungsverpflichtung des Leasingnehmers am 1. des nächsten Kalendermonats. Der<br />
Leasinggeber ist berechtigt, <strong>für</strong> den Zeitraum ab Übergabe des Leasingobjektes bis zum<br />
ersten des der Übergabe folgenden Kalendermonats ein aliquotes Entgelt in Höhe der<br />
Leasingrate zu verlangen. Die höchstzulässige Kilometernutzung in dem Zeitraum des<br />
Benützungsentgeltes entspricht aliquot der vertraglich vereinbarten Kilometerleistung.<br />
Der Leasingnehmer stimmt dem Bankeinzugsverfahren zu und verpflichtet sich zur<br />
Abgabe hiezu erforderlicher Erklärungen.<br />
Der den Leasingraten zugrundeliegende Zinssatz wird an die Schwankungen des<br />
Geldmarktes angepasst. Als Maßstab da<strong>für</strong> dient der EURIBOR <strong>für</strong> drei Monate. Der<br />
Ausgangswert ist jener des Monats der Antragstellung. Die Anpassung des Zinssatzes<br />
erfolgt jeweils zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jedes<br />
Kalenderjahres. Die Anpassung erfolgt frühestens zwei Monate nach Vertragsabschluss.<br />
Schwankung, die unter 0,1 Prozentpunkte liegen, werden nicht durchgeführt, jedoch wird<br />
sobald die Schwankung über 0,1 Prozentpunkten liegt, die gesamte Änderung bei der<br />
nächsten Anpassung nachtgeholt.<br />
Dieser Vertrag wurde auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses<br />
geltenden gesetzlichen Bestimmungen, der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie<br />
der Verwaltungspraxis erstellt. Sollten sich Änderungen hinsichtlich jener Steuern<br />
ergeben, die Einfluss auf die Kalkulation der Leasingrate gehabt haben oder neue<br />
Steuern eingeführt werden, die zu einer objektiven Neuberechnung der<br />
Kostenbelastungen des Leasinggebers führen und daher in die Kalkulation der<br />
Leasingraten einzugehen haben, so ist der Leasinggeber berechtigt und verpflichtet, die
entsprechenden Kostenerhöhungen bzw. Kostensenkung an den Leasingnehmer<br />
weiterzugeben. Dies gilt auch <strong>für</strong> die gesetzlichen Bedingungen der<br />
Eigenkapitalunterlegung gemäß BWG.<br />
Im Verzugsfall hat der Leasingnehmer <strong>für</strong> die jeweils überfälligen Beträge zuzüglich zu<br />
den vereinbarten Zinsen sofort fällige Verzugszinsen von 5 % pro Jahr zu bezahlen.<br />
Dies gilt <strong>für</strong> Ansprüche, die aus dem Leasingvertrag resultieren, auch <strong>für</strong> die Zeit nach<br />
Vertragsauflösung.<br />
Die Kosten <strong>für</strong> jedes Mahnschreiben werden mit EUR 18,-- pauschaliert, sofern dies<br />
nicht in einem ungemessenen Verhältnis zur ausständigen Forderung oder zum<br />
tatsächlichen Aufwand des Leasinggebers steht. Darüber hinausgehende<br />
Interventionskosten sind ebenfalls zu ersetzen, sofern diese angemessen sind.<br />
Der Leasingnehmer hat die im Punkt II. vereinbarte Vertragsgebühr zu bezahlen.<br />
10. Dauer und vorzeitige Auflösung<br />
Dieser Vertrag gilt gemäß Punkt II. <strong>für</strong> unbestimmte Dauer mit Kündigungsverzicht des<br />
Leasingnehmers oder <strong>für</strong> bestimmte Dauer. Die Kündigungsfrist bei Verträgen mit<br />
unbestimmter Dauer beträgt ein Monat und kann vom Leasingnehmer erst nach Ablauf<br />
der Dauer des Kündigungsverzichtes erklärt werden. Die Dauer der Befristung und des<br />
Kündigungsverzichtes beginnt am Tag der Fälligkeit der ersten Leasingrate (Punkt 9. 2.<br />
Absatz) oder der vertragswidrigen Weigerung der Annahme.<br />
Der Leasinggeber kann diesen Vertrag aus wichtigen Gründen jederzeit mit sofortiger<br />
Wirkung auflösen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere, wenn<br />
a) der Leasingnehmer das Leasingobjekt nicht schonend behandelt und dies zu einer<br />
Substanzgefährdung des Leasingobjektes führen kann;<br />
b) der Leasingnehmer mit seit mindestens vier Wochen mit der Bezahlung von<br />
zumindest einem Leasingentgelt in Verzug ist und trotz Mahnung innerhalb einer<br />
weiteren gesetzten Nachfrist von mindestens zwei Wochen - unter gleichzeitiger<br />
Androhung des Terminverlustes - die fälligen Leasingentgelte nicht bezahlt<br />
c) der Leasingnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen trotz Abmahnung gegen<br />
vertragliche Bestimmungen verstoßen, und dies zu einer Substanzgefährdung des<br />
Leasingobjektes führen kann<br />
d) eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des<br />
Leasingnehmers oder des Garanten eintritt und dadurch eine mangelnde Erfüllung<br />
der Verpflichtungen des Leasingnehmers zu be<strong>für</strong>chten ist<br />
Eine vorzeitige Erfüllung der Vertragsverpflichtungen durch den Leasingnehmer ist nur<br />
bei einer gänzlichen vorzeitigen Erfüllung möglich. In diesem Fall hat der LG die<br />
Gesamtbelastung des Leasingnehmer als Konsument in einem Ausmaß zu ermäßigen,<br />
das unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen den Umständen nach<br />
angemessen ist (vgl. § 5 Abs 2 Verbraucherkreditverordnung, BGBl 260/1999).<br />
11. Schadenersatz<br />
Wird der Vertrag vorzeitig aufgelöst, hat der Leasinggeber einen sofort fälligen,<br />
Schadenersatzanspruch gegen den Leasingnehmer in Höhe aller noch fälligen<br />
Zahlungen aus dem Leasingvertrag einschließlich des vereinbarten Restwertes,<br />
abgezinst mit einem halben Prozentpunkt (50 Basispunkte) über dem im statistischen<br />
Monatsheft der OeNB veröffentlichten Dreimonatseuribor. Wird der Vertrag ohne<br />
Verschulden des Leasingnehmers vorzeitig aufgelöst, werden die noch fälligen<br />
Zahlungen aus dem Leasingvertrag einschließlich des vereinbarten Restwertes mit<br />
einem Prozentpunkt (100 Basispunkte) über dem im statistischen Monatsheft der OeNB<br />
veröffentlichten Dreimonatseuribor abgezinst. Die noch fälligen Zahlungen aus dem<br />
Leasingvertrag errechnen sich bei Verträgen auf unbestimmte Zeit bis zum Ende der<br />
Kündigungsverzichtes des Leasingnehmer, bei Verträgen auf bestimmte Zeit bis Ende<br />
der Vertragsdauer. Die Einbeziehung des vereinbarten Restwertes bei der Berechnung<br />
des Schadenersatzanspruches des Leasinggebers erfolgt unabhängig davon, ob dieser<br />
in den Kalkulationsfaktoren als "Restwert abrechenbar" oder als "Restwert" bezeichnet<br />
wurde. Denn der Schaden des Leasinggebers beinhaltet immer den durch den<br />
kalkulierten Restwert nicht während der Vertragslaufzeit amortisierten Teilbetrag der<br />
Preisbasis. Auf diese Zahlungspflichten des Leasingnehmers ist der Nettoerlös aus der<br />
Verwertung des Leasingobjektes abzüglich der durch die Verwertung verursachten<br />
Kosten anzurechnen. Ein allfälliger Verwertungsmehrerlös ist zwischen dem<br />
Leasingnehmer und dem Leasinggeber je zur Hälfte aufzuteilen. Die<br />
Leasingvorauszahlung und das Leasingdepot aufzehrend werden weder im Fall der<br />
vorzeitigen Vertragsauflösung noch bei ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung (i.e.<br />
ordentliche Kündigung oder Zeitablauf) zurückbezahlt, da diese bereits die Leasingraten<br />
vermindert haben.<br />
12. Rückstellung<br />
Bei Vertragsbeendigung, aus welchem Grunde immer, hat der Leasingnehmer das<br />
Leasingobjekt auf eigene Kosten und Gefahr unverzüglich am Sitz des Leasinggebers<br />
mit allen Papieren und Schlüsseln zurückzustellen. Das Leasingobjekt ist in<br />
betriebsfähigem, einem der Eurotax-Bewertungsklasse 2 entsprechenden Zustand, zu<br />
übergeben. Bis zur vertragskonformen Rückstellung steht dem Leasinggeber die<br />
aliquotierte Leasingrate zu.<br />
Die Leasingraten stellen das Entgelt <strong>für</strong> eine betriebsgewöhnliche Nutzung des<br />
Leasingobjekts dar. Für Schäden über die normale Abnützung hinaus hat der<br />
Leasingnehmer verschuldensunabhängig einzustehen. Dies ist jedenfalls der Fall, sofern<br />
das Leasingobjekt nicht zumindest den Erhaltungszustand nach Eurotax-Klasse 2 hat.<br />
Überschreitet die jährliche Fahrleistung des Leasingobjekts das im Vertrag vorgesehene<br />
Ausmaß, so hat der Leasingnehmer diese Mehrkilometer in der Weise zu ersetzen, dass<br />
ein Betrag von 0,7 % der Anschaffungskosten pro angefangenen 1000 km zu bezahlen<br />
ist. Eine Überschreitung von bis zu 10 % der vereinbarten Fahrleistung bleibt<br />
unberücksichtigt. Minderkilometer werden nicht vergütet.<br />
Sofern auf der ersten Seite bei den Kalkulationsfaktoren der Restwert als "abrechenbar"<br />
bezeichnet wird, vereinbaren die Parteien, dass bei Vertragsbeendigung der<br />
Leasinggeber sich bemühen wird, das Fahrzeug zum Zeitwert (Händlereinkaufspreis) zu<br />
verkaufen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Leasinggeber <strong>für</strong> eine Verwertung<br />
zum Zeitwert nicht einstehen muss. Der Kunde haftet jedenfalls <strong>für</strong> die Differenz, soweit<br />
der Nettoerlös den Restwert laut Kalkulationsfaktoren nicht erreicht. Eine eventuell an<br />
den Leasinggeber bezahlte Entschädigung <strong>für</strong> Wertminderung bei Unfallschäden wird<br />
angerechnet. Der Leasinggeber wird bei Meinungsverschiedenheiten über den Wert des<br />
Leasingobjektes auf Kosten des Kunden ein Gutachten eines Kfz-Sachverständigen<br />
einzuholen. Die Kosten dieses Gutachtens sind dann vom Leasinggeber zu tragen, wenn<br />
der von diesem bekannt gegebene Wert erheblich von dem vom Sachverständigen<br />
ermittelten Wert abweicht.<br />
13. Abholung<br />
Weiters ist bei Auflösung dieses Vertrages der Leasinggeber berechtigt, das<br />
Leasingobjekt abzuholen oder durch einen Beauftragten abholen zu lassen, wenn der<br />
Leasingnehmer der Aufforderung des Leasinggebers nicht nachkommt.. Die Abholung<br />
des Leasingobjektes stellt keinen Eingriff in den ruhigen Besitz des Leasingnehmers<br />
bzw. nunmehrigen Prekaristen dar. Bei der Abholung dürfen die Räumlichkeiten des<br />
Leasingnehmers betreten werden. Die Kosten der Abholung und der Lagerung hat der<br />
Leasingnehmer zu tragen, sofern die Vertragsauflösung vom Leasinggeber nicht grob<br />
fahrlässig verschuldet wurde. Der Leasingnehmer besitzt kein wie immer geartetes<br />
Zurückbehaltungsrecht am Leasingobjekt.<br />
14. Sonstiges<br />
Auf diesen Vertrag ist österreichisches Recht anzuwenden.<br />
Als Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht im Wohnsitzsprengel des<br />
<strong>Konsumenten</strong> zuständig. Der Leasingnehmer unterwirft sich der inländischen<br />
Gerichtsbarkeit.<br />
Erfüllungsort ist Wien.<br />
Bei Unternehmern existieren zu diesem Vertrag keine mündlichen Nebenabsprachen.<br />
Abänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch <strong>für</strong> das Abgehen von der hiermit<br />
vereinbarten Schriftform.<br />
Der Leasinggeber kann alle Ansprüche aus diesem Vertrag an im Vertrag genannte<br />
Dritte übertragen. Der Leasingnehmer ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten<br />
aus diesem Vertrage außer mit ausdrücklicher Genehmigung des Leasingebers<br />
abzutreten oder zu übertragen. Dies gilt nicht <strong>für</strong> nicht dauerhafte<br />
Gebrauchsüberlassungen.<br />
Der Leasingnehmer berechtigt den Leasinggeber ausdrücklich, Auskünfte über seine<br />
Vermögensverhältnisse bei Dritten, beispielsweise bei Banken und/ oder<br />
Kreditschutzverbänden einzuholen. Zusätzlich ermächtigt der Leasingnehmer den<br />
Leasinggeber bis auf jederzeitigen Widerruf, dass sämtliche aus der Vertragsbeziehung<br />
gewonnene relevante Daten beispielsweise an Versicherungen, bzw. zur<br />
Risikobeurteilung an Risiko-/ Haftungspartner, an Refinanziers und bei Zahlungsverzug<br />
Gläubigerschutzverbände sowie auch an Wirtschaftsauskunftdienste übermittelt werden.<br />
Der Leasingnehmer ist nicht berechtigt, mit Forderungen, die ihm, aus welchen Gründen<br />
auch immer, insbesondere aus diesem Vertrag gegen den Leasingnehmer zustehen,<br />
aufzurechnen. Ist der Leasingnehmer Verbraucher gilt dieser Aufrechnungsverzicht nicht<br />
<strong>für</strong> den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Leasinggebers und nicht <strong>für</strong> eigene, richtige,<br />
gleichartige, konnexe oder gerichtlich festgestellte oder vom Vermieter anerkannte,<br />
bestimmte und fällige Forderungen.<br />
Alle Leasingnehmer (auch Mitleasingnehmer) haften <strong>für</strong> alle Verpflichtungen aus dem<br />
Bestand und der Auflösung des Leasingvertrages solidarisch. Auch ein Garant oder in<br />
sonstiger Weise sicherstellungsleistender Dritter haftet <strong>für</strong> die von ihm garantierte oder<br />
besicherte Verpflichtung mit dem Leasingnehmer (auch Mitleasingnehmer) solidarisch.<br />
Die Rechte und Pflichten jedes Vertragsteiles aus diesem Vertrage gehen auf einen<br />
etwaigen Gesamtrechts- oder Einzelrechtsnachfolger über.<br />
Erklärungen des Leasinggebers sind rechtswirksam, wenn sie an die vom<br />
Leasingnehmer zuletzt bekanntgegebene Anschrift zugestellt werden.<br />
Zur teilweisen Sicherstellung aller wie immer gearteten Forderungen aus diesem<br />
Leasingvertrag verpfändet der Leasingnehmer dem Leasinggeber seine jeweiligen Lohn-<br />
, Gehalts-, Pensions- oder Bezugsansprüche, die ihm aus seinem gegenwärtigen<br />
Beschäftigungsverhältnis bzw. aus allfälligen zukünftigen Beschäftigungsverhältnissen<br />
zustehen bzw. zustehen werden, soweit sie der Pfändung unterliegen. Im Fall der<br />
Nichtzahlung fälliger Forderungen wird der Leasinggeber den Leasingnehmer auffordern,<br />
seine Ermächtigung dazu zu geben, die verpfändete Forderung bei dessen Dienstgeber<br />
zu verwerten. Diese Aufforderung ist an die vom Leasingnehmer zuletzt<br />
bekanntgegebene Adresse zu übermitteln und hat eine Rückäußerungsfrist von 14<br />
Tagen und den Hinweis zu enthalten, dass im Fall der Nichtäußerung die Ermächtigung<br />
als erteilt gilt. Der Leasinggeber ist sodann berechtigt, die Einziehung beim jeweiligen<br />
Dienstgeber zu veranlassen. Der Leasinggeber kann von dieser Verpfändung den<br />
jeweiligen Arbeitgeber jederzeit verständigen. Der Leasinggeber ist berechtigt, aber nicht<br />
verpflichtet, aus den verpfändeten Lohn- bzw. Gehaltsverpfändungen Befriedigung zu<br />
suchen. Die Lohn-, Gehalts-, Pensions- oder Bezugsansprüche sind derzeit weder an<br />
Dritte abgetreten, gepfändet oder verpfändet. Der Leasingnehmer verpflichtet sich, den<br />
Leasinggeber unverzüglich zu unterrichten, wenn die an den Leasinggeber verpfändeten<br />
Ansprüche durch Dritte gepfändet werden sollten, oder das gegenwärtige<br />
Dienstverhältnis aufgelöst wurde. Der Leasingnehmer ist damit einverstanden, daß die<br />
jeweils zuständige Krankenkasse Auskünfte über die jeweiligen Anstellungsverhältnisse<br />
sowie Namen und Anschrift der Arbeitgeber erteilt.<br />
Dem Leasingnehmer steht ein Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG zu, wenn die<br />
geschäftliche Verbindung mit dem Leasinggeber vom Leasingnehmer nicht selbst<br />
angebahnt wurde, bei sogenannten Haustürgeschäften bis zu einer Woche nach<br />
Zustandekommen des Vertrages ohne Angabe von Gründen vom Vertrag schriftlich<br />
zurücktreten kann. Die Frist beginnt nicht vor der Ausfolgung der Urkunden, die<br />
zumindest die Firma und die Anschrift zu enthalten haben, zu laufen.<br />
...................................................................................<br />
Der Leasingnehmer<br />
...................................................................................<br />
Der Mitleasingnehmer<br />
...................................................................................<br />
Datum 06/10/Kon.