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AGB für Konsumenten

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III. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN <strong>für</strong> <strong>Konsumenten</strong><br />

1. Gültigkeit des Antrages und Beginn<br />

Der Antragsteller ist drei Wochen ab Unterfertigung an diesen Antrag gebunden. Der<br />

Leasingvertrag kommt mit schriftlicher Annahme durch den LG zustande. Die Annahme<br />

kann auch durch Übermittlung einer Finanzierungsbestätigung an den Lieferanten<br />

erfolgen.<br />

2. Bestellung<br />

Der Leasinggeber wird das Leasingobjekt erst dann beim Lieferanten bestellen, wenn<br />

sämtliche Sicherheiten, insbesondere die allenfalls vereinbarte Leasingvorauszahlung/<br />

Kaution beim Leasinggeber eingelangt sind.<br />

3. Übergabe<br />

Der Leasingnehmer hat das mängelfreie Leasingobjekt bei Leistungsbereitschaft des<br />

Lieferanten zu übernehmen. Tut er dies nicht, kann der Leasinggeber unter Setzung<br />

einer schriftlichen Nachfrist von vierzehn Tagen vom Vertrag zurücktreten und<br />

Schadenersatz gemäß Punkt III./11 fordern, wobei dieser Anspruch der richterlichen<br />

Mäßigung unterliegt. Der Lieferant gibt bekannt, wann und wo er zur Leistung bereit ist.<br />

Wurde ein Übergabetermin vereinbart und wird das Leasingobjekt nicht zeitgerecht und<br />

mängelfrei bereitgestellt, kann der Leasingnehmer unter Setzung einer dreiwöchigen<br />

Nachfrist mittels schriftlicher Erklärung zurücktreten. Der Leasingnehmer kann vom<br />

Leasinggeber Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Verspätung nur bei<br />

Verschulden des Leasinggebers fordern. Im Falle einer Direktlieferung an den<br />

Leasingnehmer erwirbt der Leasingnehmer im Auftrag des Leasinggebers das Eigentum<br />

<strong>für</strong> den Leasinggeber.<br />

4. Eigenschaften und Gewährleistung<br />

Die Auswahl des Lieferanten als auch des Leasingobjektes und vereinbarter Ausstattung<br />

erfolgte durch den Leasingnehmer. Der Leasinggeber hat nur <strong>für</strong> die Verschaffung der<br />

erstmaligen ordnungsgemäßen Nutzungsmöglichkeit am Leasingobjekt, nicht aber <strong>für</strong><br />

einen bestimmten Umfang, eine bestimmte Eigenschaft oder Eignung des<br />

Leasingobjektes bzw. nicht <strong>für</strong> den vom Leasingnehmer beabsichtigten<br />

Verwendungszweck einzustehen. Der Leasingnehmer ist mit technischen und<br />

ausstattungsmäßigen Änderungen und Abweichungen, soweit diese geringfügig,<br />

sachlich gerechtfertigt und dem Leasingnehmer zumutbar sind, einverstanden.<br />

Die Gewährleistungspflicht des Leasinggebers gegenüber dem Leasingnehmer<br />

beschränkt sich darauf, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer alle Ansprüche,<br />

ausgenommen den Kondiktionsanspruch (dies ist der Anspruch auf<br />

Kaufpreisrückzahlung, welcher beim Leasinggeber verbleibt), gegen den Lieferanten<br />

abtritt. Der Leasingnehmer hat alle ihm abgetretenen Ansprüche im Rahmen einer<br />

zweckentsprechenden Rechtsfolgung auf eigene Kosten geltend zu machen.<br />

5. Ordnungsgemäßer Gebrauch<br />

Das Leasingobjekt kann während der gesamten Vertragsdauer nur am inländischen<br />

(Firmen/Wohn-) Sitz zugelassen werden. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, jede<br />

Änderung seines (Firmen/Wohn-) Sitzes unverzüglich dem Leasinggeber anzuzeigen.<br />

Der Leasingnehmer darf mit dem Leasingobjektes nur in Ländern, <strong>für</strong> die gemäß AKHB<br />

Versicherungsschutz besteht, fahren. Die Verbringung des Leasingobjektes aus dem<br />

Staatsgebiet der Republik Österreich <strong>für</strong> länger als 40 Tage bedarf der vorhergehenden<br />

Zustimmung des Leasinggebers. Eine kurzfristige unentgeltliche Nutzungsüberlassung<br />

an Dritte ist zulässig, erfolgt jedoch auf Risiko des Leasingnehmers. Der Leasingnehmer<br />

hat dem Leasinggeber unverzüglich nach Zulassung den Einzelgenehmigungsbescheid/CoC-Papier/Typenschein<br />

auszuhändigen.<br />

Der Leasingnehmer ist verpflichtet, das Leasingobjekt schonend zu gebrauchen und alle<br />

Vorschriften bzw. Empfehlungen, die mit dem Besitz, dem Gebrauch oder der Erhaltung<br />

des Leasingobjektes verbunden sind, zu beachten. Der Leasingnehmer hat auf seine<br />

Kosten das Leasingobjekt in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten und da<strong>für</strong> alle<br />

erforderlichen Aufwendungen zu tätigen, insbesondere Betriebs-, Reparatur- und<br />

Erhaltungskosten zu tragen.<br />

Dem Leasingnehmer ist jede Manipulation am Kilometerzähler ausdrücklich untersagt.<br />

Ein Schaden am Kilometerzähler ist bei der nächsten autorisierten Markenwerkstätte<br />

sofort beheben zu lassen und außerdem dem Leasinggeber unverzüglich zu melden.<br />

Ein- und Umbauten am Leasingobjekt können nur dann ohne besondere Zustimmung<br />

des Leasinggebers durchgeführt werden, wenn sie marktüblich sind und die<br />

ursprüngliche Substanz nicht beeinträchtigen und die gesetzlichen Bestimmungen<br />

eingehalten werden. Ein- und Umbauten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses<br />

gehen entschädigungslos in das Eigentum des Leasinggebers über, wenn der<br />

Leasingnehmer unter Hinweis auf diese Rechtsfolge unter Setzung einer Frist von<br />

zumindest zwei Wochen zur Entfernung aufgefordert wurde und dem nicht entsprochen<br />

wurde. Für Wertminderungen, die diese Ein- und Umbauten verursachen, hat der<br />

Leasingnehmer einzustehen.<br />

Das Leasingobjekt darf nicht veräußert oder mit Rechten Dritter belastet werden. Der<br />

Leasingnehmer muss dem Leasinggeber Vollstreckungsmaßnahmen sofort anzeigen.<br />

Sollte während der Dauer allfälliger behördlicher Verfügungen der Gebrauch des<br />

Leasingobjektes nicht oder nicht im vereinbarten Umfang möglich sein, ist der<br />

Leasingnehmer trotzdem verpflichtet, die Leasingraten in vereinbarter Höhe zu leisten.<br />

Der Leasinggeber oder dessen Beauftragter hat das Recht, nach Ankündigung während<br />

der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit das Leasingobjekt zu besichtigen. Eine<br />

Besichtigung ohne Ankündigung ist dann möglich, wenn der Leasingeber die berechtigte<br />

Vermutung hegt, dass das Leasingobjekt entgegen der Bestimmungen dieses Vertrages<br />

genutzt wird.<br />

6. Gefahrtragung<br />

Der Leasingnehmer trägt die Gefahr <strong>für</strong> Untergang, Verlust, Beschädigung oder<br />

mangelnde Betriebsfähigkeit des Leasingobjektes. In diesen Fällen hat der Leasinggeber<br />

ein Wahlrecht, vom Leasingnehmer entweder Ersatzbeschaffung eines Gegenstandes<br />

gleicher Art und Güte zu verlangen oder den Vertrag aufzulösen. In diesem Fall sind die<br />

Ansprüche des Leasinggebers gemäß Punkt III./11 zu berechnen.<br />

Zeiten, die <strong>für</strong> Wartung, Pflege und Reparatur oder Betriebsstörungen jeder Art und aus<br />

welchen Gründen immer, am Leasingobjekt aufgewendet werden müssen, sind in die<br />

Vertragszeit einzurechnen. Der Leasingnehmer bleibt daher verpflichtet, die<br />

Leasingraten zu leisten.<br />

Der Leasingnehmer hat unverzüglich eine Kollisionskaskoversicherung - mit dem<br />

Deckungsumfang Listenneupreis zuzüglich Sonderausstattung abzuschließen und zu<br />

Gunsten des Leasinggebers zu vinkulieren. Sämtliche Ansprüche, die dem<br />

Leasingnehmer gegen den Versicherer zustehen, werden hiermit an den Leasinggeber<br />

abgetreten. Diese Versicherung ist bis zur Beendigung des Leasingvertrages aufrecht zu<br />

erhalten. Der Abschluss und die Vinkulierung ist dem Leasinggeber nachzuweisen.<br />

Kommt der Leasingnehmer diesen Verpflichtungen innerhalb von 14 Tagen nicht nach,<br />

ist der Leasinggeber berechtigt aber nicht verpflichtet, eine solche Versicherung auf<br />

Rechnung des Leasingnehmers abzuschließen.<br />

7. Schadensfall<br />

Im Schadensfall hat der Leasingnehmer die Überstellung des Leasingobjektes in eine<br />

autorisierte Markenwerkstätte zu bewerkstelligen und die Werkstätte zu veranlassen,<br />

sofort den Leasinggeber zu kontaktieren. Der Leasinggeber erteilt den Reparaturauftrag,<br />

wobei der Leasingnehmer bei der Werkstatt in Vorlage treten muss. Dies gilt nicht <strong>für</strong><br />

Reparaturen mit einem Auftragswert von unter EUR 1.000,--.<br />

Der Leasingnehmer ist weiters verpflichtet, die Kollisions-Kasko-Versicherung<br />

unverzüglich vom Schadensfall zu verständigen und dem Leasinggeber die erfolgte<br />

Verständigung nachzuweisen.<br />

Der Leasinggeber kann die aus dem Schadensfall resultierenden Ansprüche entweder<br />

selbst geltend machen oder dem Leasingnehmer diese Ansprüche zum Inkasso<br />

abtreten. Der Leasingeber wird dem Leasingnehmer von seiner Entscheidung umgehend<br />

informieren. Das Risiko und die Kosten der gerichtlichen und/oder außergerichtlichen<br />

Geltendmachung der Ansprüche trägt immer der Leasingnehmer. Das gilt nur dann<br />

nicht, wenn die Leasinggeber dabei grob fahrlässig handelt. Etwaige<br />

Versicherungsleistungen <strong>für</strong> Wertminderung aus dem Schadensfall stehen dem<br />

Leasinggeber zu, werden jedoch auf die Zahlungsverpflichtung des Leasingnehmers am<br />

Ende des Leasingvertrages, insbesondere auf dessen Verpflichtungen aus dem<br />

Restwert (Differenzhaftung gemäß Punkt 12. 4. Absatz dieser <strong>AGB</strong>), angerechnet Alle im<br />

Zusammenhang mit der Schadensabwicklung entstehenden Aufwendungen und Kosten<br />

hat der Leasingnehmer dem Leasinggeber unverzüglich zu ersetzen, sofern den<br />

Leasinggeber dabei nicht grob fahrlässig handelt. Zusätzlich werden die<br />

Verwaltungskosten mit EUR 48,-- inklusive USt. pro Schadensfall pauschaliert, sofern<br />

der tatsächliche Aufwand nicht deutlich geringer war.<br />

8. Laufende Kosten<br />

Alle Kosten, Gebühren und Abgaben, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag<br />

entstehen, etwa Typisierung, An- und Abmeldung, Schätzgutachten, Transport,<br />

Versicherungen, Rechtsgeschäftsgebühr, Kosten der zweckentsprechenden Abwehr von<br />

behaupteten Ansprüchen am Leasingobjekt, trägt der Leasingnehmer sofern den<br />

Leasinggeber daran kein grobes Verschulden trifft.<br />

9. Leasingrate<br />

Die Leasingrate errechnet sich aus den im Punkt II. genannten Anschaffungskosten und<br />

wird im Verhältnis zu einer allfälligen Änderung der Anschaffungskosten angepasst. Da<br />

eine gemäß Punkt II. zu leistende Leasingvorauszahlung bereits die Berechnungsbasis<br />

<strong>für</strong> die Leasingraten minderte, wird sie bei Vertragsauflösung keinesfalls zurückbezahlt.<br />

Ein gemäß Punkt II. zu leistendes Leasingdepot wird vom Leasinggeber während der<br />

Laufzeit des Leasingvertrages mit einem gemäß den Änderungen des<br />

Vertragszinssatzes anzupassenden Zinssatz verzinst. Der monatliche Zinserlös wird bei<br />

der Berechnung der Leasingrate insofern berücksichtigt, als dieser in Form der<br />

Sondervergütung gemäß Punkt II. von der Leasingrate abgezogen wird. Der mit<br />

Leasingdepot aufzehrend benannte Betrag wird am Ende des Leasingvertrages nicht<br />

zurückbezahlt, da das Kapital monatlich aliquot als anteilige Depotgutschrift gemäß<br />

Punkt II. die Leasingrate reduzierte. Die Höhe der Verzinsung wird gemäß der<br />

Anpassung des Leasingratenzinssatzes angepasst. Die Beträge Leasingdepot verzinst<br />

und Leasingdepot aufzehrend dienen als Kaution <strong>für</strong> sämtliche direkten und indirekten<br />

Ansprüche des Leasinggebers aus diesem Vertrag. Aufgrund der bereits in der<br />

Leasingratenberechnung erfolgten Verzinsung der Leasingdepots erfolgt keine<br />

neuerliche Verzinsung bei Auszahlung des Depot. (siehe Hinweis auf der ersten Seite<br />

des Vertrages)<br />

Die Leasingraten sind am 1. jedes Monats im voraus zu bezahlen. Sie müssen am<br />

Fälligkeitstag abzugsfrei am Konto des Leasinggebers einlangen. Sofern das<br />

Leasingobjekt vor dem 15. eines Kalendermonats übergeben wurde, ist die erste<br />

Leasingrate rückwirkend <strong>für</strong> das gesamte Kalendermonat zu bezahlen. Wenn das<br />

Leasingobjekt ab dem 16. eines Kalendermonats übergeben wird, beginnt die<br />

Zahlungsverpflichtung des Leasingnehmers am 1. des nächsten Kalendermonats. Der<br />

Leasinggeber ist berechtigt, <strong>für</strong> den Zeitraum ab Übergabe des Leasingobjektes bis zum<br />

ersten des der Übergabe folgenden Kalendermonats ein aliquotes Entgelt in Höhe der<br />

Leasingrate zu verlangen. Die höchstzulässige Kilometernutzung in dem Zeitraum des<br />

Benützungsentgeltes entspricht aliquot der vertraglich vereinbarten Kilometerleistung.<br />

Der Leasingnehmer stimmt dem Bankeinzugsverfahren zu und verpflichtet sich zur<br />

Abgabe hiezu erforderlicher Erklärungen.<br />

Der den Leasingraten zugrundeliegende Zinssatz wird an die Schwankungen des<br />

Geldmarktes angepasst. Als Maßstab da<strong>für</strong> dient der EURIBOR <strong>für</strong> drei Monate. Der<br />

Ausgangswert ist jener des Monats der Antragstellung. Die Anpassung des Zinssatzes<br />

erfolgt jeweils zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jedes<br />

Kalenderjahres. Die Anpassung erfolgt frühestens zwei Monate nach Vertragsabschluss.<br />

Schwankung, die unter 0,1 Prozentpunkte liegen, werden nicht durchgeführt, jedoch wird<br />

sobald die Schwankung über 0,1 Prozentpunkten liegt, die gesamte Änderung bei der<br />

nächsten Anpassung nachtgeholt.<br />

Dieser Vertrag wurde auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses<br />

geltenden gesetzlichen Bestimmungen, der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie<br />

der Verwaltungspraxis erstellt. Sollten sich Änderungen hinsichtlich jener Steuern<br />

ergeben, die Einfluss auf die Kalkulation der Leasingrate gehabt haben oder neue<br />

Steuern eingeführt werden, die zu einer objektiven Neuberechnung der<br />

Kostenbelastungen des Leasinggebers führen und daher in die Kalkulation der<br />

Leasingraten einzugehen haben, so ist der Leasinggeber berechtigt und verpflichtet, die


entsprechenden Kostenerhöhungen bzw. Kostensenkung an den Leasingnehmer<br />

weiterzugeben. Dies gilt auch <strong>für</strong> die gesetzlichen Bedingungen der<br />

Eigenkapitalunterlegung gemäß BWG.<br />

Im Verzugsfall hat der Leasingnehmer <strong>für</strong> die jeweils überfälligen Beträge zuzüglich zu<br />

den vereinbarten Zinsen sofort fällige Verzugszinsen von 5 % pro Jahr zu bezahlen.<br />

Dies gilt <strong>für</strong> Ansprüche, die aus dem Leasingvertrag resultieren, auch <strong>für</strong> die Zeit nach<br />

Vertragsauflösung.<br />

Die Kosten <strong>für</strong> jedes Mahnschreiben werden mit EUR 18,-- pauschaliert, sofern dies<br />

nicht in einem ungemessenen Verhältnis zur ausständigen Forderung oder zum<br />

tatsächlichen Aufwand des Leasinggebers steht. Darüber hinausgehende<br />

Interventionskosten sind ebenfalls zu ersetzen, sofern diese angemessen sind.<br />

Der Leasingnehmer hat die im Punkt II. vereinbarte Vertragsgebühr zu bezahlen.<br />

10. Dauer und vorzeitige Auflösung<br />

Dieser Vertrag gilt gemäß Punkt II. <strong>für</strong> unbestimmte Dauer mit Kündigungsverzicht des<br />

Leasingnehmers oder <strong>für</strong> bestimmte Dauer. Die Kündigungsfrist bei Verträgen mit<br />

unbestimmter Dauer beträgt ein Monat und kann vom Leasingnehmer erst nach Ablauf<br />

der Dauer des Kündigungsverzichtes erklärt werden. Die Dauer der Befristung und des<br />

Kündigungsverzichtes beginnt am Tag der Fälligkeit der ersten Leasingrate (Punkt 9. 2.<br />

Absatz) oder der vertragswidrigen Weigerung der Annahme.<br />

Der Leasinggeber kann diesen Vertrag aus wichtigen Gründen jederzeit mit sofortiger<br />

Wirkung auflösen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere, wenn<br />

a) der Leasingnehmer das Leasingobjekt nicht schonend behandelt und dies zu einer<br />

Substanzgefährdung des Leasingobjektes führen kann;<br />

b) der Leasingnehmer mit seit mindestens vier Wochen mit der Bezahlung von<br />

zumindest einem Leasingentgelt in Verzug ist und trotz Mahnung innerhalb einer<br />

weiteren gesetzten Nachfrist von mindestens zwei Wochen - unter gleichzeitiger<br />

Androhung des Terminverlustes - die fälligen Leasingentgelte nicht bezahlt<br />

c) der Leasingnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen trotz Abmahnung gegen<br />

vertragliche Bestimmungen verstoßen, und dies zu einer Substanzgefährdung des<br />

Leasingobjektes führen kann<br />

d) eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des<br />

Leasingnehmers oder des Garanten eintritt und dadurch eine mangelnde Erfüllung<br />

der Verpflichtungen des Leasingnehmers zu be<strong>für</strong>chten ist<br />

Eine vorzeitige Erfüllung der Vertragsverpflichtungen durch den Leasingnehmer ist nur<br />

bei einer gänzlichen vorzeitigen Erfüllung möglich. In diesem Fall hat der LG die<br />

Gesamtbelastung des Leasingnehmer als Konsument in einem Ausmaß zu ermäßigen,<br />

das unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen den Umständen nach<br />

angemessen ist (vgl. § 5 Abs 2 Verbraucherkreditverordnung, BGBl 260/1999).<br />

11. Schadenersatz<br />

Wird der Vertrag vorzeitig aufgelöst, hat der Leasinggeber einen sofort fälligen,<br />

Schadenersatzanspruch gegen den Leasingnehmer in Höhe aller noch fälligen<br />

Zahlungen aus dem Leasingvertrag einschließlich des vereinbarten Restwertes,<br />

abgezinst mit einem halben Prozentpunkt (50 Basispunkte) über dem im statistischen<br />

Monatsheft der OeNB veröffentlichten Dreimonatseuribor. Wird der Vertrag ohne<br />

Verschulden des Leasingnehmers vorzeitig aufgelöst, werden die noch fälligen<br />

Zahlungen aus dem Leasingvertrag einschließlich des vereinbarten Restwertes mit<br />

einem Prozentpunkt (100 Basispunkte) über dem im statistischen Monatsheft der OeNB<br />

veröffentlichten Dreimonatseuribor abgezinst. Die noch fälligen Zahlungen aus dem<br />

Leasingvertrag errechnen sich bei Verträgen auf unbestimmte Zeit bis zum Ende der<br />

Kündigungsverzichtes des Leasingnehmer, bei Verträgen auf bestimmte Zeit bis Ende<br />

der Vertragsdauer. Die Einbeziehung des vereinbarten Restwertes bei der Berechnung<br />

des Schadenersatzanspruches des Leasinggebers erfolgt unabhängig davon, ob dieser<br />

in den Kalkulationsfaktoren als "Restwert abrechenbar" oder als "Restwert" bezeichnet<br />

wurde. Denn der Schaden des Leasinggebers beinhaltet immer den durch den<br />

kalkulierten Restwert nicht während der Vertragslaufzeit amortisierten Teilbetrag der<br />

Preisbasis. Auf diese Zahlungspflichten des Leasingnehmers ist der Nettoerlös aus der<br />

Verwertung des Leasingobjektes abzüglich der durch die Verwertung verursachten<br />

Kosten anzurechnen. Ein allfälliger Verwertungsmehrerlös ist zwischen dem<br />

Leasingnehmer und dem Leasinggeber je zur Hälfte aufzuteilen. Die<br />

Leasingvorauszahlung und das Leasingdepot aufzehrend werden weder im Fall der<br />

vorzeitigen Vertragsauflösung noch bei ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung (i.e.<br />

ordentliche Kündigung oder Zeitablauf) zurückbezahlt, da diese bereits die Leasingraten<br />

vermindert haben.<br />

12. Rückstellung<br />

Bei Vertragsbeendigung, aus welchem Grunde immer, hat der Leasingnehmer das<br />

Leasingobjekt auf eigene Kosten und Gefahr unverzüglich am Sitz des Leasinggebers<br />

mit allen Papieren und Schlüsseln zurückzustellen. Das Leasingobjekt ist in<br />

betriebsfähigem, einem der Eurotax-Bewertungsklasse 2 entsprechenden Zustand, zu<br />

übergeben. Bis zur vertragskonformen Rückstellung steht dem Leasinggeber die<br />

aliquotierte Leasingrate zu.<br />

Die Leasingraten stellen das Entgelt <strong>für</strong> eine betriebsgewöhnliche Nutzung des<br />

Leasingobjekts dar. Für Schäden über die normale Abnützung hinaus hat der<br />

Leasingnehmer verschuldensunabhängig einzustehen. Dies ist jedenfalls der Fall, sofern<br />

das Leasingobjekt nicht zumindest den Erhaltungszustand nach Eurotax-Klasse 2 hat.<br />

Überschreitet die jährliche Fahrleistung des Leasingobjekts das im Vertrag vorgesehene<br />

Ausmaß, so hat der Leasingnehmer diese Mehrkilometer in der Weise zu ersetzen, dass<br />

ein Betrag von 0,7 % der Anschaffungskosten pro angefangenen 1000 km zu bezahlen<br />

ist. Eine Überschreitung von bis zu 10 % der vereinbarten Fahrleistung bleibt<br />

unberücksichtigt. Minderkilometer werden nicht vergütet.<br />

Sofern auf der ersten Seite bei den Kalkulationsfaktoren der Restwert als "abrechenbar"<br />

bezeichnet wird, vereinbaren die Parteien, dass bei Vertragsbeendigung der<br />

Leasinggeber sich bemühen wird, das Fahrzeug zum Zeitwert (Händlereinkaufspreis) zu<br />

verkaufen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Leasinggeber <strong>für</strong> eine Verwertung<br />

zum Zeitwert nicht einstehen muss. Der Kunde haftet jedenfalls <strong>für</strong> die Differenz, soweit<br />

der Nettoerlös den Restwert laut Kalkulationsfaktoren nicht erreicht. Eine eventuell an<br />

den Leasinggeber bezahlte Entschädigung <strong>für</strong> Wertminderung bei Unfallschäden wird<br />

angerechnet. Der Leasinggeber wird bei Meinungsverschiedenheiten über den Wert des<br />

Leasingobjektes auf Kosten des Kunden ein Gutachten eines Kfz-Sachverständigen<br />

einzuholen. Die Kosten dieses Gutachtens sind dann vom Leasinggeber zu tragen, wenn<br />

der von diesem bekannt gegebene Wert erheblich von dem vom Sachverständigen<br />

ermittelten Wert abweicht.<br />

13. Abholung<br />

Weiters ist bei Auflösung dieses Vertrages der Leasinggeber berechtigt, das<br />

Leasingobjekt abzuholen oder durch einen Beauftragten abholen zu lassen, wenn der<br />

Leasingnehmer der Aufforderung des Leasinggebers nicht nachkommt.. Die Abholung<br />

des Leasingobjektes stellt keinen Eingriff in den ruhigen Besitz des Leasingnehmers<br />

bzw. nunmehrigen Prekaristen dar. Bei der Abholung dürfen die Räumlichkeiten des<br />

Leasingnehmers betreten werden. Die Kosten der Abholung und der Lagerung hat der<br />

Leasingnehmer zu tragen, sofern die Vertragsauflösung vom Leasinggeber nicht grob<br />

fahrlässig verschuldet wurde. Der Leasingnehmer besitzt kein wie immer geartetes<br />

Zurückbehaltungsrecht am Leasingobjekt.<br />

14. Sonstiges<br />

Auf diesen Vertrag ist österreichisches Recht anzuwenden.<br />

Als Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht im Wohnsitzsprengel des<br />

<strong>Konsumenten</strong> zuständig. Der Leasingnehmer unterwirft sich der inländischen<br />

Gerichtsbarkeit.<br />

Erfüllungsort ist Wien.<br />

Bei Unternehmern existieren zu diesem Vertrag keine mündlichen Nebenabsprachen.<br />

Abänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch <strong>für</strong> das Abgehen von der hiermit<br />

vereinbarten Schriftform.<br />

Der Leasinggeber kann alle Ansprüche aus diesem Vertrag an im Vertrag genannte<br />

Dritte übertragen. Der Leasingnehmer ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten<br />

aus diesem Vertrage außer mit ausdrücklicher Genehmigung des Leasingebers<br />

abzutreten oder zu übertragen. Dies gilt nicht <strong>für</strong> nicht dauerhafte<br />

Gebrauchsüberlassungen.<br />

Der Leasingnehmer berechtigt den Leasinggeber ausdrücklich, Auskünfte über seine<br />

Vermögensverhältnisse bei Dritten, beispielsweise bei Banken und/ oder<br />

Kreditschutzverbänden einzuholen. Zusätzlich ermächtigt der Leasingnehmer den<br />

Leasinggeber bis auf jederzeitigen Widerruf, dass sämtliche aus der Vertragsbeziehung<br />

gewonnene relevante Daten beispielsweise an Versicherungen, bzw. zur<br />

Risikobeurteilung an Risiko-/ Haftungspartner, an Refinanziers und bei Zahlungsverzug<br />

Gläubigerschutzverbände sowie auch an Wirtschaftsauskunftdienste übermittelt werden.<br />

Der Leasingnehmer ist nicht berechtigt, mit Forderungen, die ihm, aus welchen Gründen<br />

auch immer, insbesondere aus diesem Vertrag gegen den Leasingnehmer zustehen,<br />

aufzurechnen. Ist der Leasingnehmer Verbraucher gilt dieser Aufrechnungsverzicht nicht<br />

<strong>für</strong> den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Leasinggebers und nicht <strong>für</strong> eigene, richtige,<br />

gleichartige, konnexe oder gerichtlich festgestellte oder vom Vermieter anerkannte,<br />

bestimmte und fällige Forderungen.<br />

Alle Leasingnehmer (auch Mitleasingnehmer) haften <strong>für</strong> alle Verpflichtungen aus dem<br />

Bestand und der Auflösung des Leasingvertrages solidarisch. Auch ein Garant oder in<br />

sonstiger Weise sicherstellungsleistender Dritter haftet <strong>für</strong> die von ihm garantierte oder<br />

besicherte Verpflichtung mit dem Leasingnehmer (auch Mitleasingnehmer) solidarisch.<br />

Die Rechte und Pflichten jedes Vertragsteiles aus diesem Vertrage gehen auf einen<br />

etwaigen Gesamtrechts- oder Einzelrechtsnachfolger über.<br />

Erklärungen des Leasinggebers sind rechtswirksam, wenn sie an die vom<br />

Leasingnehmer zuletzt bekanntgegebene Anschrift zugestellt werden.<br />

Zur teilweisen Sicherstellung aller wie immer gearteten Forderungen aus diesem<br />

Leasingvertrag verpfändet der Leasingnehmer dem Leasinggeber seine jeweiligen Lohn-<br />

, Gehalts-, Pensions- oder Bezugsansprüche, die ihm aus seinem gegenwärtigen<br />

Beschäftigungsverhältnis bzw. aus allfälligen zukünftigen Beschäftigungsverhältnissen<br />

zustehen bzw. zustehen werden, soweit sie der Pfändung unterliegen. Im Fall der<br />

Nichtzahlung fälliger Forderungen wird der Leasinggeber den Leasingnehmer auffordern,<br />

seine Ermächtigung dazu zu geben, die verpfändete Forderung bei dessen Dienstgeber<br />

zu verwerten. Diese Aufforderung ist an die vom Leasingnehmer zuletzt<br />

bekanntgegebene Adresse zu übermitteln und hat eine Rückäußerungsfrist von 14<br />

Tagen und den Hinweis zu enthalten, dass im Fall der Nichtäußerung die Ermächtigung<br />

als erteilt gilt. Der Leasinggeber ist sodann berechtigt, die Einziehung beim jeweiligen<br />

Dienstgeber zu veranlassen. Der Leasinggeber kann von dieser Verpfändung den<br />

jeweiligen Arbeitgeber jederzeit verständigen. Der Leasinggeber ist berechtigt, aber nicht<br />

verpflichtet, aus den verpfändeten Lohn- bzw. Gehaltsverpfändungen Befriedigung zu<br />

suchen. Die Lohn-, Gehalts-, Pensions- oder Bezugsansprüche sind derzeit weder an<br />

Dritte abgetreten, gepfändet oder verpfändet. Der Leasingnehmer verpflichtet sich, den<br />

Leasinggeber unverzüglich zu unterrichten, wenn die an den Leasinggeber verpfändeten<br />

Ansprüche durch Dritte gepfändet werden sollten, oder das gegenwärtige<br />

Dienstverhältnis aufgelöst wurde. Der Leasingnehmer ist damit einverstanden, daß die<br />

jeweils zuständige Krankenkasse Auskünfte über die jeweiligen Anstellungsverhältnisse<br />

sowie Namen und Anschrift der Arbeitgeber erteilt.<br />

Dem Leasingnehmer steht ein Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG zu, wenn die<br />

geschäftliche Verbindung mit dem Leasinggeber vom Leasingnehmer nicht selbst<br />

angebahnt wurde, bei sogenannten Haustürgeschäften bis zu einer Woche nach<br />

Zustandekommen des Vertrages ohne Angabe von Gründen vom Vertrag schriftlich<br />

zurücktreten kann. Die Frist beginnt nicht vor der Ausfolgung der Urkunden, die<br />

zumindest die Firma und die Anschrift zu enthalten haben, zu laufen.<br />

...................................................................................<br />

Der Leasingnehmer<br />

...................................................................................<br />

Der Mitleasingnehmer<br />

...................................................................................<br />

Datum 06/10/Kon.

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