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Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer - Bundesverband ...

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<strong>Arbeitsvertrag</strong> <strong>für</strong> <strong>gewerbliche</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong><br />

im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau<br />

in den neuen Bundesländern<br />

zwischen der Firma<br />

..............................................................................................................................<br />

(im folgenden Arbeitgeber genannt)<br />

und Herrn/Frau<br />

..............................................................................................................................<br />

geboren am ............................ in ........................................................................<br />

wohnhaft ..............................................................................................................<br />

(im folgenden <strong>Arbeitnehmer</strong> genannt)<br />

Der <strong>Arbeitnehmer</strong> ist verpflichtet, Änderungen seiner Adresse, seiner Telefonnummer und<br />

sonstiger <strong>für</strong> das Arbeitsverhältnis maßgebender Umstände (insbesondere Familienstand,<br />

Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder) dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.<br />

§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses<br />

Der <strong>Arbeitnehmer</strong> wird ab dem ..................................... eingestellt.<br />

§ 2 Arbeitsort<br />

Der <strong>Arbeitnehmer</strong> wird in ............................... beschäftigt. Der <strong>Arbeitnehmer</strong> wird auf typischerweise<br />

häufig wechselnden Arbeitsstellen außerhalb des Betriebssitzes oder Bauhofes<br />

entsandt werden. Er kann auch auf solche Arbeitsstellen entsandt werden, die von seiner<br />

Wohnung aus nicht an jedem Arbeitstag erreicht werden können.<br />

§ 3 Tarifverträge/Betriebsvereinbarungen<br />

Für das Arbeitsverhältnis gelten die im Betrieb/Unternehmen geltenden Tarifverträge in ihrer<br />

jeweiligen Fassung. Derzeit sind dies: der Bundesrahmentarifvertrag <strong>für</strong> die <strong>gewerbliche</strong>n<br />

<strong>Arbeitnehmer</strong> im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau; der Bundeslohntarifvertrag <strong>für</strong> die<br />

<strong>gewerbliche</strong>n <strong>Arbeitnehmer</strong> im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in den neuen Bundesländern<br />

und Ost-Berlin; der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen; das Zusatzabkommen<br />

über die Jahres-Sonderzahlung (Ost).


2<br />

Diese Bezugnahme erfasst auch den Wechsel zu einem anderen Tarifwerk, insbesondere<br />

einer anderen Branche, aber auch einer anderen Gewerkschaft. Der Arbeitgeber wird entsprechend<br />

dem Nachweisgesetz auf jeden Wechsel pauschal hinweisen. Ist der Arbeitgeber<br />

an mehrere einschlägige Tarifverträge gebunden, bestimmt er durch Leistungsbestimmung<br />

nach § 315 BGB, welches Tarifwerk arbeitsvertraglich gelten soll. Der Arbeitgeber kann der<br />

Bezugnahme durch Widerruf die Dynamik nehmen. Ab diesem Zeitpunkt werden künftige<br />

Änderungen des in Bezug genommenen Tarifvertrages nicht mehr Vertragsinhalt.<br />

Auf das Arbeitsverhältnis sind die jeweils im Betrieb geschlossenen und gültigen Betriebsvereinbarungen<br />

anwendbar. Sie liegen ebenfalls beim Arbeitgeber zur Einsicht aus.<br />

§ 4 Jahresarbeitszeit<br />

Es wird eine Jahresarbeitszeit gemäß § 4a BRTV gewerblich mit den nachfolgenden Rahmenbedingungen<br />

vereinbart.<br />

1. Tarifliche Jahresarbeitszeit<br />

Das Jahresarbeitszeitvolumen ergibt sich aus § 4a Ziffer 1.2 BRTV gewerblich. Der Ausgleichszeitraum<br />

<strong>für</strong> die Jahresarbeitszeit ist immer April bis März des Folgejahres. In den<br />

nächsten vier Jahren beträgt das Jahresarbeitszeitvolumen:<br />

von April 2007 bis März 2008 = 2114,1 Std. (261 Arbeitstage x 8,1 Std.)<br />

von April 2008 bis März 2009 = 2088,0 Std. (261 Arbeitstage x 8,0 Std.)<br />

von April 2009 bis März 2010 = 2061,9 Std. (261 Arbeitstage x 7,9 Std.)<br />

von April 2010 bis März 2011 = 2035,8 Std. (261 Arbeitstage x 7,8 Std.)<br />

In den darauf folgenden Jahren beträgt das Jahresarbeitszeitvolumen bei 260 Arbeitstagen<br />

2028,0, bei 261 Arbeitstagen 2035,8 und bei 262 Arbeitstagen 2043,6 Arbeitsstunden (Arbeitstage<br />

X 7,8 Stunden).<br />

2. Betriebliche Arbeitszeitverteilung<br />

Die betriebliche Arbeitszeitverteilung erfolgt durch Festlegung des Arbeitgebers gemäß § 4a<br />

BRTV gewerblich.<br />

a) Der Arbeitgeber legt eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit<br />

im Voraus fest. Ohne gesonderte Festlegung gilt eine wöchentliche Arbeitszeit<br />

von April 2007 bis März 2008 von 40,5 Std. und eine tägliche Arbeitszeit von 8,1 Std.<br />

von April 2008 bis März 2009 von 40,0 Std. und eine tägliche Arbeitszeit von 8,0 Std.<br />

von April 2009 bis März 2010 von 39,5 Std. und eine tägliche Arbeitszeit von 7,9 Std.<br />

von April 2010 bis März 2011 und in den Folgejahren von 39,0 Std. und eine tägliche<br />

Arbeitszeit von 7,8 Std. als angeordnet.<br />

b) Die Festlegung der Arbeitszeit erfolgt rechtzeitig. Sie soll mindestens 4 Tage im Voraus<br />

erfolgen, kann jedoch insbesondere aus betrieblichen Gründen kürzer sein oder<br />

kurzfristig verändert werden.<br />

c) Auf Anordnung des Arbeitgebers ist der <strong>Arbeitnehmer</strong> verpflichtet, Überzeitarbeit im<br />

Sinne der §§ 4a Nr.5, 5 Nr. 1.2 BRTV gewerblich sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit<br />

zu leisten. Das Arbeitszeitgesetz ist zu beachten.


3<br />

d) Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, bei wechselnden Arbeitsstellen<br />

an der jeweils vorgeschriebenen Arbeitsstelle.<br />

e) Für Fahrer und Maschinisten kann gemäß § 4 Nr. 6 BRTV gewerblich zur Erledigung<br />

der Vor- und Abschlussarbeiten und <strong>für</strong> Arbeitsbereitschaftszeiten die Jahresarbeitszeit<br />

um bis zu 5 Stunden pro Woche verlängert werden.<br />

3. Führung des Arbeitszeitkontos<br />

a) Für jeden <strong>Arbeitnehmer</strong> wird ein Ausgleichsstundenkonto gemäß § 4a Ziffer 3 BRTV<br />

gewerblich geführt. Es dient dem Ziel eines verstetigten Monatslohnes und damit einem<br />

verstetigten Jahreseinkommen. Ferner dient es der Vermeidung von Saisonkurzarbeit,<br />

dem Ausgleich von Arbeitsausfällen, die überwiegend branchenüblich, betriebsüblich<br />

oder saisonbedingt sind, von witterungsbedingten Arbeitsausfällen außerhalb<br />

der Schlechtwetterzeit oder Arbeitsausfällen wegen Fortbildung bzw. Qualifizierung.<br />

Das Arbeitszeitkonto ermöglicht die Abrechnung des Jahreszeitraumes an<br />

dessen Ende.<br />

b) Der <strong>Arbeitnehmer</strong> wird monatlich mit der Lohnabrechnung über den Stand des Ausgleichsstundenkontos<br />

informiert. Der jeweilige Stand des Ausgleichsstundenkontos ist<br />

das Ergebnis der Saldierung der geplanten monatlichen Arbeitszeit des Jahresarbeitszeitsolls<br />

mit den tatsächlich geleisteten bzw. lohnzahlungspflichtigen Stunden.<br />

Zeitschulden sind bis maximal 39 Stunden möglich. Guthaben werden auf 250 Stunden<br />

begrenzt.<br />

c) Die Führung des Arbeitszeitkontos erfolgt gemäß § 4a Ziffer 4 BRTV gewerblich. Urlaubstage,<br />

Feiertage, lohnzahlungspflichtige Freistellungen oder Ausfallstunden werden<br />

dem Arbeitszeitkonto mit der jeweils geplanten Arbeitszeit gutgeschrieben. Zeiten<br />

ohne Lohnanspruch oder Zeiten, in denen der <strong>Arbeitnehmer</strong> Lohnersatzleistungen<br />

erhält, mindern die individuelle Jahresarbeitszeit des betreffenden <strong>Arbeitnehmer</strong>s und<br />

begründen weder Zeitguthaben noch Zeitschulden.<br />

d) Lohnzahlungspflichtige Ausfallstunden wegen Arbeitsunfähigkeit werden dem Arbeitszeitkonto<br />

gutgeschrieben, es sei denn, der <strong>Arbeitnehmer</strong> befindet sich im Entgeltfortzahlungszeitraum<br />

nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und erhält Saison-Kurzarbeitergeld.<br />

Gleiches gilt <strong>für</strong> die Krankengeldzahlung in Höhe des Saison-<br />

Kurzarbeitergeldes gemäß § 47b Abs. 4 SGB V.<br />

e) Der <strong>Arbeitnehmer</strong> kann auf Antrag und mit Zustimmung des Arbeitgebers dem Arbeitszeitkonto<br />

Guthabenstunden entnehmen oder Zeitschulden bis maximal 39 Stunden<br />

aufbauen und diese <strong>für</strong> einzelne freie Stunden oder zusammenhängende arbeitsfreie<br />

Tage, wie zum Beispiel Brückentage, Fortbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen<br />

oder andere nicht lohnzahlungspflichtige Freistellungsphasen einsetzen.<br />

4. Abrechnung des Arbeitszeitkontos und der Jahresarbeitszeit<br />

a) Zum 31. März eines jeden Jahres (Abrechnungsstichtag) werden Zeitguthaben oder<br />

Zeitschulden in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen. Guthabenstunden,<br />

die älter als 12 Monate sind, werden mit der zu diesem Zeitpunkt bestehenden individuellen<br />

Vergütung des jeweiligen <strong>Arbeitnehmer</strong>s ausgezahlt. Eine erneute Übertragung<br />

in den nächsten Ausgleichszeitraum ist ausnahmsweise einvernehmlich möglich.


4<br />

b) Guthabenstunden, die älter als 12 Monate sind, können vom Arbeitgeber auch während<br />

des Jahres zu jedem Monatsende mit der Abschlagszahlung abgerechnet und<br />

ausgezahlt werden.<br />

c) Überzeitarbeits- oder sonstige Zuschläge, Vergütungen <strong>für</strong> Wegezeiten (§ 4 Nr.6<br />

BRTV gewerblich) und Wegegeld (§ 12 BRTV gewerblich) kann nach Wahl des Arbeitgebers<br />

bei Anfall jeweils am Ende des betreffenden Monats abgerechnet und<br />

ausgezahlt oder in das Arbeitszeitkonto als Guthaben eingestellt werden.<br />

d) Die am 31.03. eines Jahres (Ende des Ausgleichszeitraumes) noch nicht verbrauchten<br />

Stunden der tariflichen Jahresarbeitszeit werden auf Antrag des <strong>Arbeitnehmer</strong>s<br />

mit der zu diesem Zeitpunkt bestehenden individuellen Vergütung des betreffenden<br />

<strong>Arbeitnehmer</strong>s ausgezahlt. Liegt ein entsprechender Antrag des <strong>Arbeitnehmer</strong>s bis<br />

31.03. nicht vor, kann die verbliebene Jahresarbeitszeit nach Wahl des Arbeitgebers<br />

abgerechnet und ausgezahlt oder als Guthaben in das Arbeitszeitkonto eingestellt<br />

werden.<br />

5. Insolvenzsicherung<br />

Der Arbeitgeber sichert alle Arbeitszeitguthaben auf dem Ausgleichsstundenkonto gemäß §<br />

4a Ziffer 6 BRTV gewerblich ab. Die <strong>Arbeitnehmer</strong> werden über Aushang am „Schwarzen<br />

Brett“ oder über individuelle Informationen, die zusammen mit der Lohnabrechnung versandt<br />

werden, über die Insolvenzsicherung unterrichtet. Der Einzugsstelle <strong>für</strong> die Winterbeschäftigungs-Umlage<br />

(EWGaLa) wird diese Jahresarbeitszeitvereinbarung und die Höhe und Art<br />

der Insolvenzsicherung nachgewiesen. Darüber hinaus fungiert die EWGaLa als Treuhänder<br />

in Bezug auf die Bürgschaftsurkunde, die dort hinterlegt ist.<br />

6. (Saison-)Kurzarbeit<br />

Der Arbeitgeber ist berechtigt, im Rahmen der tariflichen Bestimmungen bei einem Arbeitsausfall<br />

aus wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen oder infolge eines unabwendbaren<br />

Ereignisses oder von Strukturveränderungen Saison-Kurzarbeit und Kurzarbeit<br />

anzuordnen.<br />

§ 5 Vergütung<br />

Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der <strong>für</strong> die ausgeübte Tätigkeit tarifvertraglich<br />

maßgeblichen Lohngruppe. Dies ist derzeit die Lohngruppe ............... . Demnach setzt sich<br />

die Gesamtvergütung pro Stunde wie folgt zusammen:<br />

a. Tarifgruppe der Lohngruppe ....... EURO ............................<br />

b. Widerrufliche übertarifliche Zulage EURO ............................<br />

c. .......................................................................... EURO ............................<br />

----------------------------------<br />

Gesamtvergütung: EURO ............................<br />

Der <strong>Arbeitnehmer</strong> erhält außerdem eine Sonderzahlung entsprechend den tariflichen Bestimmungen.


5<br />

Der <strong>Arbeitnehmer</strong> erhält einen verstetigten Monatslohn als Abschlagszahlung gemäß § 4a<br />

Ziffer 2 BRTV gewerblich. Die Höhe des Monatslohns ist abhängig vom Jahresarbeitszeitsoll.<br />

Die nachfolgende Übersicht berücksichtigt die Absenkung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit<br />

in den nächsten vier Jahren<br />

von April 2007 bis März 2008 = 2114,1 Std. : 12 Mon. = 176,18 x Bruttostundenlohn<br />

von April 2008 bis März 2009 = 2088,0 Std. : 12 Mon. = 174,00 x Bruttostundenlohn<br />

von April 2009 bis März 2010 = 2061,9 Std. : 12 Mon. = 171,83 x Bruttostundenlohn<br />

von April 2010 bis März 2011 = 2035,8 Std. : 12 Mon. = 169,65 x Bruttostundenlohn<br />

Nach Beendigung der schrittweisen Absenkung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf<br />

39 Stunden wird in gleicher Weise verfahren.<br />

Für Maschinisten und Fahrer wird die Vergütung der Arbeitszeit gemäß § 4 Ziffer 6 BRTV<br />

gewerblich mit dem Monatslohn ausgezahlt und nicht ins Arbeitszeitkonto gestellt.<br />

Eine Endabrechnung über den Jahreszeitraum erfolgt zum 31.03. eines jeden Jahres<br />

(vgl. § 4 Ziff. 4d).<br />

Die Abrechnung des Monatslohnes und die bargeldlose Auszahlung der Vergütung erfolgt<br />

monatlich an dem betriebsüblichen Tag.<br />

Der <strong>Arbeitnehmer</strong> verpflichtet sich, zuviel erhaltene Vergütung zurückzuzahlen und sich nicht<br />

auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen, wenn die rechtsgrundlose Überzahlung so offensichtlich<br />

war, dass der <strong>Arbeitnehmer</strong> dies hätte erkennen müssen, oder wenn die Überzahlung<br />

auf Umstände beruhte, die der <strong>Arbeitnehmer</strong> zu vertreten hat.<br />

Über die Höhe des Stundenlohnes und der Lohngruppe ist Stillschweigen zu bewahren, sofern<br />

es sich nicht um gesetzliche Auskunftspflichten handelt.<br />

Die Entgelte sind jeweils zu den tariflich oder betrieblich festgelegten Zeiten fällig.<br />

§ 6 Widerruflichkeit, Anrechenbarkeit und Freiwilligkeit übertariflicher<br />

Vergütung<br />

Übertarifliche Vergütungen, die zusätzlich zum laufenden tariflichen Entgelt gewährt werden,<br />

können bei Vorliegen eines sachlichen Grundes (z.B. wirtschaftliche Gründe, Gründe im<br />

Verhalten oder in der Person des Beschäftigten) jederzeit widerrufen werden.<br />

Auf diese Leistungen sind ferner tariflich festgelegte Entgelterhöhungen – unabhängig von<br />

Grund und Art – sowie Erhöhungen des Tarifentgelts durch andere tarifliche Veränderungen<br />

(z.B. infolge tariflicher Umgruppierung) ganz oder teilweise anrechenbar. Bei rückwirkenden<br />

Tariferhöhungen oder Tarifänderungen kann die Anrechnung auch rückwirkend erfolgen.<br />

Der Widerruf übertariflicher Leistungen allein wegen der Anrechnung von Entgeltsteigerungen<br />

anderer <strong>Arbeitnehmer</strong> auf deren Zulage ist ausgeschlossen.<br />

Auf außertarifliche Verdienstbestandteile, die dem <strong>Arbeitnehmer</strong> aus einem bestimmten<br />

Grund gewährt werden, hat der <strong>Arbeitnehmer</strong> keinen Anspruch mehr, wenn der Grund <strong>für</strong> die<br />

Gewährung entfällt.


§ 7 Urlaub<br />

6<br />

Bei nicht tariflich geschuldeten Gratifikationen, Prämien und anderen Einmalzahlungen des<br />

Arbeitgebers, die nicht Bestandteil des laufenden monatlichen Arbeitsentgelts sind, handelt<br />

es sich um freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, auf die auch bei wiederholter Gewährung<br />

kein Rechtsanspruch <strong>für</strong> die Zukunft besteht.<br />

Bei betrieblichen Sonderleistungen des Arbeitgebers oder sonstigen Vergütungen, die aus<br />

sozialen Gründen gewährt werden, handelt es sich ebenfalls um freiwillige Leistungen, auf<br />

die auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch <strong>für</strong> die Zukunft besteht.<br />

Freiwillige Zuwendungen sind sowohl Belohnung <strong>für</strong> treue Dienste in der Vergangenheit als<br />

auch Ansporn <strong>für</strong> künftig zu leistende Dienste. Sie erfolgen unter der Voraussetzung, dass<br />

sich das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Auszahlung in einem ungekündigten Zustand<br />

befindet. Eine anteilige Auszahlung der freiwilligen Zuwendung bei vorzeitigem Ausscheiden<br />

erfolgt nicht.<br />

Scheidet der <strong>Arbeitnehmer</strong> vor Ablauf von drei Kalendermonaten nach Gewährung von freiwilligen<br />

Zuwendungen, bei Weihnachtsgratifikationen vor dem 31. März des nachfolgenden<br />

Jahres auf eigenes Verlangen ohne schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers oder wegen eines<br />

Grundes, der zur fristlosen Entlassung durch den Arbeitgeber geführt hat oder berechtigt<br />

hätte, aus, so kann der Arbeitgeber die freiwilligen Zuwendungen zurückverlangen oder bei<br />

der nächsten Vergütungszahlung einbehalten, soweit sie den Betrag von 100 Euro übersteigen.<br />

Freiwillige Zuwendungen erfolgen stets unter dieser Voraussetzung.<br />

Die Dauer des Erholungsurlaubs richtet sich nach dem Bundesrahmentarifvertrag <strong>für</strong> <strong>gewerbliche</strong><br />

<strong>Arbeitnehmer</strong> im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in der jeweils gültigen<br />

Fassung. Sie beträgt zurzeit 30 Arbeitstage pro Jahr.<br />

Von den tariflichen Urlaubstagen können gemäß § 6 Ziffer 19 BRTV gewerblich 5 Urlaubstage<br />

vom Arbeitgeber ins Arbeitszeitkonto eingestellt werden. Im Rahmen der tariflichen Regelung<br />

kann hiervon einvernehmlich abgewichen werden.<br />

Bei der Festlegung des Urlaubs, die durch den Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem <strong>Arbeitnehmer</strong><br />

erfolgt, sind die Belange des Betriebes zu berücksichtigen. Im Fall eines dringenden<br />

betrieblichen Bedarfs behält sich der Arbeitgeber vor, von dem <strong>Arbeitnehmer</strong> eine<br />

Verschiebung eines auch bereits zugesagten Urlaubs zu verlangen. Der <strong>Arbeitnehmer</strong> hat in<br />

einem solchen Fall Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Verschiebung entstehenden<br />

Mehrkosten.<br />

Betriebsurlaub kann jederzeit durch den Arbeitgeber festgelegt werden.<br />

§ 8 Beendigung und Ruhen des Arbeitsverhältnisses<br />

Es gelten die tarifvertraglichen Kündigungsfristen. Eine ordentliche Kündigung vor Dienstantritt<br />

ist ausgeschlossen.<br />

Der Arbeitgeber ist berechtigt, den <strong>Arbeitnehmer</strong> ab Ausspruch der Kündigung bis zum Ablauf<br />

der Kündigungsfrist und ggf. bis zum rechtskräftigen Abschluss eines etwaigen Rechtstreits<br />

über die Wirksamkeit der Kündigung ganz oder teilweise, widerruflich oder unwiderruflich<br />

von der Arbeit freizustellen. Vergütungsansprüche bleiben dem <strong>Arbeitnehmer</strong> während<br />

der Freistellung erhalten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzuges


7<br />

gemäß § 615 BGB erfüllt sind. Bei einer Freistellung erfolgt eine Anrechnung auf Resturlaubsansprüche<br />

und eventuelle Zeitguthaben.<br />

Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die<br />

gesetzliche Regelaltersgrenze des <strong>Arbeitnehmer</strong>s überschritten wird oder in dem Zeitpunkt,<br />

ab dem der <strong>Arbeitnehmer</strong> eine Altersrente, gleich aus welchem Rechtsgrund, bezieht. Das<br />

Arbeitsverhältnis endet ebenfalls ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem dem <strong>Arbeitnehmer</strong><br />

der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über eine unbefristete Rente<br />

wegen vollständiger Erwerbsminderung zugeht und eine Weiterbeschäftigung des <strong>Arbeitnehmer</strong>s,<br />

ggf. auf einem anderen geeigneten freien Arbeitsplatz und/oder mit verringerter<br />

Arbeitszeit nicht möglich ist.<br />

Der <strong>Arbeitnehmer</strong> hat den Arbeitgeber unverzüglich über den Zugang eines Rentenbescheids<br />

zu unterrichten.<br />

Kündigungen bedürfen der Schriftform.<br />

§ 9 Arbeitsverhinderung/Arbeitsunfähigkeit<br />

Jede Arbeitsverhinderung ist, sobald sie dem <strong>Arbeitnehmer</strong> bekannt ist, dem Arbeitgeber unter<br />

Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer sowie ggf. die Adresse eines vom<br />

Wohnsitz abweichenden Aufenthaltsortes unverzüglich mitzuteilen und über deren voraussichtliche<br />

Dauer zu informieren. Gleiches gilt, wenn sich die Arbeitsverhinderung verlängert.<br />

Außer in den tariflich vorgesehenen Fällen erfolgt keine Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung<br />

im Sinne des § 616 BGB.<br />

Der <strong>Arbeitnehmer</strong> hat <strong>für</strong> die komplette Zeit der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung<br />

über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens<br />

am dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger<br />

als in der Bescheinigung angegeben, so ist der <strong>Arbeitnehmer</strong> verpflichtet, den Arbeitgeber<br />

wiederum unverzüglich zu unterrichten und eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.<br />

Unverzügliche Informationen sind mündlich oder telefonisch vorzunehmen.<br />

Die vorstehende Regelung gilt entsprechend <strong>für</strong> Folgeerkrankungen und auch dann, wenn<br />

ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht mehr besteht.<br />

§ 10 Ärztliche Untersuchungen<br />

Der <strong>Arbeitnehmer</strong> ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Arbeitgebers einer ärztlichen Untersuchung<br />

zu unterziehen, wenn Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des <strong>Arbeitnehmer</strong>s<br />

<strong>für</strong> die ihm obliegenden Tätigkeiten bestehen. Der Arbeitgeber trägt die Kosten dieser<br />

Untersuchung, wenn diese nicht von einem Dritten übernommen werden.<br />

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Untersuchung durch einen Arbeitsmediziner zu verlangen.<br />

Der <strong>Arbeitnehmer</strong> ist verpflichtet, den Arbeitgeber über die Ergebnisse der Untersuchung zu<br />

unterrichten, soweit sie die Frage der gesundheitlichen Eignung des <strong>Arbeitnehmer</strong>s <strong>für</strong> die<br />

ihm obliegenden Tätigkeiten betreffen. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist der <strong>Arbeitnehmer</strong><br />

weiterhin verpflichtet, den behandelnden Arzt insoweit von der Schweigepflicht zu entbinden,<br />

als es um die Frage der gesundheitlichen Eignung des <strong>Arbeitnehmer</strong>s <strong>für</strong> die ihm obliegenden<br />

Tätigkeiten geht.


8<br />

Der Arbeitgeber ist ferner berechtigt, eine ärztliche Begutachtung auf eine mögliche Drogen-<br />

oder Alkoholabhängigkeit des <strong>Arbeitnehmer</strong>s zu verlangen, wenn ernsthafte Hinweise auf eine<br />

Drogen- oder Alkoholabhängigkeit des <strong>Arbeitnehmer</strong>s bestehen.<br />

§ 11 Verschwiegenheits- und Herausgabepflichten<br />

Der <strong>Arbeitnehmer</strong> hat über die ihm zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten des Arbeitgebers<br />

Stillschweigen zu bewahren, soweit es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse<br />

handelt. Dies gilt auch <strong>für</strong> solche Angelegenheiten, die der Arbeitgeber als vertraulich bezeichnet<br />

oder bei denen aus den Umständen ersichtlich ist, dass sie gegenüber Dritten nicht<br />

offenbart werden dürfen.<br />

Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auch auf die in Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten<br />

anderer Unternehmen, mit denen der Arbeitgeber rechtlich, organisatorisch oder wirtschaftlich<br />

verbunden ist, oder mit denen er in geschäftlichen Kontakt steht.<br />

Die Verschwiegenheitspflicht umfasst auch den Inhalt dieses Vertrages, soweit der Beschäftigte<br />

nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu entsprechenden Angaben verpflichtet ist.<br />

Die Verschwiegenheitspflicht des <strong>Arbeitnehmer</strong>s über die in Abs. 1 bis 3 bezeichneten Umstände<br />

besteht, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Vorschriften, auch nach Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses fort; der <strong>Arbeitnehmer</strong> darf die geheimzuhaltenden Tatsachen<br />

nicht durch die Weitergabe an Dritte verwerten.<br />

Der <strong>Arbeitnehmer</strong> ist verpflichtet, alle seine dienstlichen Tätigkeiten betreffenden Schriftstücke,<br />

Informationsträger und sonstigen Unterlagen, auch soweit es sich um persönliche Aufzeichnungen<br />

die Geschäftsvorgänge betreffend, handelt, als ihm anvertrautes Eigentum des<br />

Arbeitgebers sorgfältig zu behandeln und aufzubewahren und sie dem Arbeitgeber auf dessen<br />

Verlangen jederzeit, spätestens aber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben.<br />

Das gilt auch <strong>für</strong> Abschriften, Vervielfältigungen, gespeicherte Daten und Gegenstände.<br />

Auf Verlangen des Arbeitgebers ist der <strong>Arbeitnehmer</strong> verpflichtet zu versichern, dass er solche<br />

Unterlagen, sei es in Original oder in Kopie, nicht mehr besitzt oder an Dritte weitergegeben<br />

hat.<br />

§ 12 Nebentätigkeit<br />

Anderweitige entgeltliche Tätigkeiten, welche die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen<br />

können, insbesondere solche im Bereich des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau<br />

sowie solche, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitskraft des <strong>Arbeitnehmer</strong>s<br />

führen können, dürfen ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers während der Dauer des<br />

Arbeitsverhältnisses nicht ausgeübt werden. Ehrenamtliche Tätigkeiten müssen angezeigt<br />

werden.<br />

§ 13 Internet- und Telefonnutzung<br />

Die Nutzung der betrieblichen Telekommunikationseinrichtungen (insbesondere Internet,<br />

Festnetz und Mobiltelefon) sowie die Versendung von E-Mails darf ausschließlich zu dienstlichen<br />

Zwecken erfolgen. Eine private Nutzung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers<br />

gestattet.


9<br />

Der Arbeitgeber ist berechtigt, jede Nutzung von E-Mail und Internet unter Beachtung der<br />

Bestimmungen des Datenschutzrechts zu speichern.<br />

Der Arbeitgeber ist ferner berechtigt, E-Mails, die der <strong>Arbeitnehmer</strong> in einem <strong>für</strong> persönliche<br />

Nachrichten vorgesehenen Archiv oder Ordner angelegt hat, einzusehen, wenn konkrete<br />

Anhaltspunkte da<strong>für</strong> bestehen, dass der <strong>Arbeitnehmer</strong> die nach Nr. 1 Satz 2 erteilte Zustimmung<br />

hinsichtlich Anzahl oder Umfang der E-Mails missbraucht hat oder diese einen strafbaren<br />

oder pornografischen Inhalt haben. Unter den gleichen Voraussetzungen ist der Arbeitgeber<br />

berechtigt, den Verlauf der durch den <strong>Arbeitnehmer</strong> aufgesuchten Internetseiten zu<br />

kontrollieren.<br />

§ 14 Abtretung oder Verpfändung<br />

Die Abtretung oder Verpfändung von Vergütungsansprüchen an Dritte ist dem <strong>Arbeitnehmer</strong><br />

nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers gestattet.<br />

Die durch Pfändung, Verpfändung oder Abtretung entstehenden Bearbeitungskosten hat der<br />

<strong>Arbeitnehmer</strong> in der vom Arbeitgeber nachgewiesenen Höhe oder ohne einen solchen<br />

Nachweis durch eine Pauschale in Höhe von 15 Euro <strong>für</strong> jeden einzelnen Bearbeitungsvorgang<br />

dem Arbeitgeber zu erstatten.<br />

§ 15 Vertragsstrafe<br />

Der <strong>Arbeitnehmer</strong> ist verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe zu zahlen, wenn er<br />

schuldhaft die Arbeit nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt antritt oder wenn er ohne<br />

Grund fristlos kündigt. Der Beschäftigte ist auch dann zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet,<br />

wenn er durch schuldhaftes vertragswidriges Verhalten insbesondere durch Eigentums-<br />

und Vermögensdelikte sowie Tätlichkeiten schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers<br />

verletzt und den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung veranlasst.<br />

Die Höhe der Vertragsstrafe bemisst sich nach der Höhe des Bruttoentgelts, das bei Einhaltung<br />

der ordentlichen Kündigungsfrist gezahlt worden wäre; die Vertragsstrafe beträgt aber<br />

höchstens ein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt.<br />

Die Vertragsstrafe ist sofort fällig und kann gegen Forderungen, soweit sie pfändbar sind,<br />

aufgerechnet werden. Der Arbeitgeber kann einen weitergehenden Schaden geltend machen.<br />

§ 16 Schlussbestimmungen *)<br />

1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.<br />

2. Änderungen und Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen oder<br />

schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch <strong>für</strong> einen Verzicht auf die Schriftform.<br />

3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages und/oder seine Änderung bzw. Ergänzung<br />

unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.<br />

Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlich<br />

Gewollten am nächsten kommt.<br />

4. Vorstehende Vertragsbedingungen heben frühere Vereinbarungen auf.


10<br />

5. Gegenüber Ansprüchen des Arbeitgebers ist die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten,<br />

Leistungsverweigerungsrechten und Aufrechnung, soweit rechtlich zulässig,<br />

ausgeschlossen.<br />

6. Sonstiges:<br />

.............................................................................................................................<br />

.............................................................................................................................<br />

.............................................................................................................................<br />

.............................................................................................................................<br />

*) gegebenenfalls auf gesondertem Blatt als Anlage; diese ist dann Bestandteil dieses<br />

Vertrages.<br />

§ 17 Ausschlussfristen<br />

Es gelten die tariflichen Ausschlussfristen.<br />

_______________________________<br />

Unterschrift Arbeitgeber<br />

________________________________<br />

Ort, Datum<br />

____________________________________<br />

Unterschrift <strong>Arbeitnehmer</strong>

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