Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer - Bundesverband ...
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<strong>Arbeitsvertrag</strong> <strong>für</strong> <strong>gewerbliche</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong><br />
im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau<br />
in den neuen Bundesländern<br />
zwischen der Firma<br />
..............................................................................................................................<br />
(im folgenden Arbeitgeber genannt)<br />
und Herrn/Frau<br />
..............................................................................................................................<br />
geboren am ............................ in ........................................................................<br />
wohnhaft ..............................................................................................................<br />
(im folgenden <strong>Arbeitnehmer</strong> genannt)<br />
Der <strong>Arbeitnehmer</strong> ist verpflichtet, Änderungen seiner Adresse, seiner Telefonnummer und<br />
sonstiger <strong>für</strong> das Arbeitsverhältnis maßgebender Umstände (insbesondere Familienstand,<br />
Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder) dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.<br />
§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses<br />
Der <strong>Arbeitnehmer</strong> wird ab dem ..................................... eingestellt.<br />
§ 2 Arbeitsort<br />
Der <strong>Arbeitnehmer</strong> wird in ............................... beschäftigt. Der <strong>Arbeitnehmer</strong> wird auf typischerweise<br />
häufig wechselnden Arbeitsstellen außerhalb des Betriebssitzes oder Bauhofes<br />
entsandt werden. Er kann auch auf solche Arbeitsstellen entsandt werden, die von seiner<br />
Wohnung aus nicht an jedem Arbeitstag erreicht werden können.<br />
§ 3 Tarifverträge/Betriebsvereinbarungen<br />
Für das Arbeitsverhältnis gelten die im Betrieb/Unternehmen geltenden Tarifverträge in ihrer<br />
jeweiligen Fassung. Derzeit sind dies: der Bundesrahmentarifvertrag <strong>für</strong> die <strong>gewerbliche</strong>n<br />
<strong>Arbeitnehmer</strong> im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau; der Bundeslohntarifvertrag <strong>für</strong> die<br />
<strong>gewerbliche</strong>n <strong>Arbeitnehmer</strong> im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in den neuen Bundesländern<br />
und Ost-Berlin; der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen; das Zusatzabkommen<br />
über die Jahres-Sonderzahlung (Ost).
2<br />
Diese Bezugnahme erfasst auch den Wechsel zu einem anderen Tarifwerk, insbesondere<br />
einer anderen Branche, aber auch einer anderen Gewerkschaft. Der Arbeitgeber wird entsprechend<br />
dem Nachweisgesetz auf jeden Wechsel pauschal hinweisen. Ist der Arbeitgeber<br />
an mehrere einschlägige Tarifverträge gebunden, bestimmt er durch Leistungsbestimmung<br />
nach § 315 BGB, welches Tarifwerk arbeitsvertraglich gelten soll. Der Arbeitgeber kann der<br />
Bezugnahme durch Widerruf die Dynamik nehmen. Ab diesem Zeitpunkt werden künftige<br />
Änderungen des in Bezug genommenen Tarifvertrages nicht mehr Vertragsinhalt.<br />
Auf das Arbeitsverhältnis sind die jeweils im Betrieb geschlossenen und gültigen Betriebsvereinbarungen<br />
anwendbar. Sie liegen ebenfalls beim Arbeitgeber zur Einsicht aus.<br />
§ 4 Jahresarbeitszeit<br />
Es wird eine Jahresarbeitszeit gemäß § 4a BRTV gewerblich mit den nachfolgenden Rahmenbedingungen<br />
vereinbart.<br />
1. Tarifliche Jahresarbeitszeit<br />
Das Jahresarbeitszeitvolumen ergibt sich aus § 4a Ziffer 1.2 BRTV gewerblich. Der Ausgleichszeitraum<br />
<strong>für</strong> die Jahresarbeitszeit ist immer April bis März des Folgejahres. In den<br />
nächsten vier Jahren beträgt das Jahresarbeitszeitvolumen:<br />
von April 2007 bis März 2008 = 2114,1 Std. (261 Arbeitstage x 8,1 Std.)<br />
von April 2008 bis März 2009 = 2088,0 Std. (261 Arbeitstage x 8,0 Std.)<br />
von April 2009 bis März 2010 = 2061,9 Std. (261 Arbeitstage x 7,9 Std.)<br />
von April 2010 bis März 2011 = 2035,8 Std. (261 Arbeitstage x 7,8 Std.)<br />
In den darauf folgenden Jahren beträgt das Jahresarbeitszeitvolumen bei 260 Arbeitstagen<br />
2028,0, bei 261 Arbeitstagen 2035,8 und bei 262 Arbeitstagen 2043,6 Arbeitsstunden (Arbeitstage<br />
X 7,8 Stunden).<br />
2. Betriebliche Arbeitszeitverteilung<br />
Die betriebliche Arbeitszeitverteilung erfolgt durch Festlegung des Arbeitgebers gemäß § 4a<br />
BRTV gewerblich.<br />
a) Der Arbeitgeber legt eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit<br />
im Voraus fest. Ohne gesonderte Festlegung gilt eine wöchentliche Arbeitszeit<br />
von April 2007 bis März 2008 von 40,5 Std. und eine tägliche Arbeitszeit von 8,1 Std.<br />
von April 2008 bis März 2009 von 40,0 Std. und eine tägliche Arbeitszeit von 8,0 Std.<br />
von April 2009 bis März 2010 von 39,5 Std. und eine tägliche Arbeitszeit von 7,9 Std.<br />
von April 2010 bis März 2011 und in den Folgejahren von 39,0 Std. und eine tägliche<br />
Arbeitszeit von 7,8 Std. als angeordnet.<br />
b) Die Festlegung der Arbeitszeit erfolgt rechtzeitig. Sie soll mindestens 4 Tage im Voraus<br />
erfolgen, kann jedoch insbesondere aus betrieblichen Gründen kürzer sein oder<br />
kurzfristig verändert werden.<br />
c) Auf Anordnung des Arbeitgebers ist der <strong>Arbeitnehmer</strong> verpflichtet, Überzeitarbeit im<br />
Sinne der §§ 4a Nr.5, 5 Nr. 1.2 BRTV gewerblich sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit<br />
zu leisten. Das Arbeitszeitgesetz ist zu beachten.
3<br />
d) Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, bei wechselnden Arbeitsstellen<br />
an der jeweils vorgeschriebenen Arbeitsstelle.<br />
e) Für Fahrer und Maschinisten kann gemäß § 4 Nr. 6 BRTV gewerblich zur Erledigung<br />
der Vor- und Abschlussarbeiten und <strong>für</strong> Arbeitsbereitschaftszeiten die Jahresarbeitszeit<br />
um bis zu 5 Stunden pro Woche verlängert werden.<br />
3. Führung des Arbeitszeitkontos<br />
a) Für jeden <strong>Arbeitnehmer</strong> wird ein Ausgleichsstundenkonto gemäß § 4a Ziffer 3 BRTV<br />
gewerblich geführt. Es dient dem Ziel eines verstetigten Monatslohnes und damit einem<br />
verstetigten Jahreseinkommen. Ferner dient es der Vermeidung von Saisonkurzarbeit,<br />
dem Ausgleich von Arbeitsausfällen, die überwiegend branchenüblich, betriebsüblich<br />
oder saisonbedingt sind, von witterungsbedingten Arbeitsausfällen außerhalb<br />
der Schlechtwetterzeit oder Arbeitsausfällen wegen Fortbildung bzw. Qualifizierung.<br />
Das Arbeitszeitkonto ermöglicht die Abrechnung des Jahreszeitraumes an<br />
dessen Ende.<br />
b) Der <strong>Arbeitnehmer</strong> wird monatlich mit der Lohnabrechnung über den Stand des Ausgleichsstundenkontos<br />
informiert. Der jeweilige Stand des Ausgleichsstundenkontos ist<br />
das Ergebnis der Saldierung der geplanten monatlichen Arbeitszeit des Jahresarbeitszeitsolls<br />
mit den tatsächlich geleisteten bzw. lohnzahlungspflichtigen Stunden.<br />
Zeitschulden sind bis maximal 39 Stunden möglich. Guthaben werden auf 250 Stunden<br />
begrenzt.<br />
c) Die Führung des Arbeitszeitkontos erfolgt gemäß § 4a Ziffer 4 BRTV gewerblich. Urlaubstage,<br />
Feiertage, lohnzahlungspflichtige Freistellungen oder Ausfallstunden werden<br />
dem Arbeitszeitkonto mit der jeweils geplanten Arbeitszeit gutgeschrieben. Zeiten<br />
ohne Lohnanspruch oder Zeiten, in denen der <strong>Arbeitnehmer</strong> Lohnersatzleistungen<br />
erhält, mindern die individuelle Jahresarbeitszeit des betreffenden <strong>Arbeitnehmer</strong>s und<br />
begründen weder Zeitguthaben noch Zeitschulden.<br />
d) Lohnzahlungspflichtige Ausfallstunden wegen Arbeitsunfähigkeit werden dem Arbeitszeitkonto<br />
gutgeschrieben, es sei denn, der <strong>Arbeitnehmer</strong> befindet sich im Entgeltfortzahlungszeitraum<br />
nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und erhält Saison-Kurzarbeitergeld.<br />
Gleiches gilt <strong>für</strong> die Krankengeldzahlung in Höhe des Saison-<br />
Kurzarbeitergeldes gemäß § 47b Abs. 4 SGB V.<br />
e) Der <strong>Arbeitnehmer</strong> kann auf Antrag und mit Zustimmung des Arbeitgebers dem Arbeitszeitkonto<br />
Guthabenstunden entnehmen oder Zeitschulden bis maximal 39 Stunden<br />
aufbauen und diese <strong>für</strong> einzelne freie Stunden oder zusammenhängende arbeitsfreie<br />
Tage, wie zum Beispiel Brückentage, Fortbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen<br />
oder andere nicht lohnzahlungspflichtige Freistellungsphasen einsetzen.<br />
4. Abrechnung des Arbeitszeitkontos und der Jahresarbeitszeit<br />
a) Zum 31. März eines jeden Jahres (Abrechnungsstichtag) werden Zeitguthaben oder<br />
Zeitschulden in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen. Guthabenstunden,<br />
die älter als 12 Monate sind, werden mit der zu diesem Zeitpunkt bestehenden individuellen<br />
Vergütung des jeweiligen <strong>Arbeitnehmer</strong>s ausgezahlt. Eine erneute Übertragung<br />
in den nächsten Ausgleichszeitraum ist ausnahmsweise einvernehmlich möglich.
4<br />
b) Guthabenstunden, die älter als 12 Monate sind, können vom Arbeitgeber auch während<br />
des Jahres zu jedem Monatsende mit der Abschlagszahlung abgerechnet und<br />
ausgezahlt werden.<br />
c) Überzeitarbeits- oder sonstige Zuschläge, Vergütungen <strong>für</strong> Wegezeiten (§ 4 Nr.6<br />
BRTV gewerblich) und Wegegeld (§ 12 BRTV gewerblich) kann nach Wahl des Arbeitgebers<br />
bei Anfall jeweils am Ende des betreffenden Monats abgerechnet und<br />
ausgezahlt oder in das Arbeitszeitkonto als Guthaben eingestellt werden.<br />
d) Die am 31.03. eines Jahres (Ende des Ausgleichszeitraumes) noch nicht verbrauchten<br />
Stunden der tariflichen Jahresarbeitszeit werden auf Antrag des <strong>Arbeitnehmer</strong>s<br />
mit der zu diesem Zeitpunkt bestehenden individuellen Vergütung des betreffenden<br />
<strong>Arbeitnehmer</strong>s ausgezahlt. Liegt ein entsprechender Antrag des <strong>Arbeitnehmer</strong>s bis<br />
31.03. nicht vor, kann die verbliebene Jahresarbeitszeit nach Wahl des Arbeitgebers<br />
abgerechnet und ausgezahlt oder als Guthaben in das Arbeitszeitkonto eingestellt<br />
werden.<br />
5. Insolvenzsicherung<br />
Der Arbeitgeber sichert alle Arbeitszeitguthaben auf dem Ausgleichsstundenkonto gemäß §<br />
4a Ziffer 6 BRTV gewerblich ab. Die <strong>Arbeitnehmer</strong> werden über Aushang am „Schwarzen<br />
Brett“ oder über individuelle Informationen, die zusammen mit der Lohnabrechnung versandt<br />
werden, über die Insolvenzsicherung unterrichtet. Der Einzugsstelle <strong>für</strong> die Winterbeschäftigungs-Umlage<br />
(EWGaLa) wird diese Jahresarbeitszeitvereinbarung und die Höhe und Art<br />
der Insolvenzsicherung nachgewiesen. Darüber hinaus fungiert die EWGaLa als Treuhänder<br />
in Bezug auf die Bürgschaftsurkunde, die dort hinterlegt ist.<br />
6. (Saison-)Kurzarbeit<br />
Der Arbeitgeber ist berechtigt, im Rahmen der tariflichen Bestimmungen bei einem Arbeitsausfall<br />
aus wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen oder infolge eines unabwendbaren<br />
Ereignisses oder von Strukturveränderungen Saison-Kurzarbeit und Kurzarbeit<br />
anzuordnen.<br />
§ 5 Vergütung<br />
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der <strong>für</strong> die ausgeübte Tätigkeit tarifvertraglich<br />
maßgeblichen Lohngruppe. Dies ist derzeit die Lohngruppe ............... . Demnach setzt sich<br />
die Gesamtvergütung pro Stunde wie folgt zusammen:<br />
a. Tarifgruppe der Lohngruppe ....... EURO ............................<br />
b. Widerrufliche übertarifliche Zulage EURO ............................<br />
c. .......................................................................... EURO ............................<br />
----------------------------------<br />
Gesamtvergütung: EURO ............................<br />
Der <strong>Arbeitnehmer</strong> erhält außerdem eine Sonderzahlung entsprechend den tariflichen Bestimmungen.
5<br />
Der <strong>Arbeitnehmer</strong> erhält einen verstetigten Monatslohn als Abschlagszahlung gemäß § 4a<br />
Ziffer 2 BRTV gewerblich. Die Höhe des Monatslohns ist abhängig vom Jahresarbeitszeitsoll.<br />
Die nachfolgende Übersicht berücksichtigt die Absenkung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit<br />
in den nächsten vier Jahren<br />
von April 2007 bis März 2008 = 2114,1 Std. : 12 Mon. = 176,18 x Bruttostundenlohn<br />
von April 2008 bis März 2009 = 2088,0 Std. : 12 Mon. = 174,00 x Bruttostundenlohn<br />
von April 2009 bis März 2010 = 2061,9 Std. : 12 Mon. = 171,83 x Bruttostundenlohn<br />
von April 2010 bis März 2011 = 2035,8 Std. : 12 Mon. = 169,65 x Bruttostundenlohn<br />
Nach Beendigung der schrittweisen Absenkung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf<br />
39 Stunden wird in gleicher Weise verfahren.<br />
Für Maschinisten und Fahrer wird die Vergütung der Arbeitszeit gemäß § 4 Ziffer 6 BRTV<br />
gewerblich mit dem Monatslohn ausgezahlt und nicht ins Arbeitszeitkonto gestellt.<br />
Eine Endabrechnung über den Jahreszeitraum erfolgt zum 31.03. eines jeden Jahres<br />
(vgl. § 4 Ziff. 4d).<br />
Die Abrechnung des Monatslohnes und die bargeldlose Auszahlung der Vergütung erfolgt<br />
monatlich an dem betriebsüblichen Tag.<br />
Der <strong>Arbeitnehmer</strong> verpflichtet sich, zuviel erhaltene Vergütung zurückzuzahlen und sich nicht<br />
auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen, wenn die rechtsgrundlose Überzahlung so offensichtlich<br />
war, dass der <strong>Arbeitnehmer</strong> dies hätte erkennen müssen, oder wenn die Überzahlung<br />
auf Umstände beruhte, die der <strong>Arbeitnehmer</strong> zu vertreten hat.<br />
Über die Höhe des Stundenlohnes und der Lohngruppe ist Stillschweigen zu bewahren, sofern<br />
es sich nicht um gesetzliche Auskunftspflichten handelt.<br />
Die Entgelte sind jeweils zu den tariflich oder betrieblich festgelegten Zeiten fällig.<br />
§ 6 Widerruflichkeit, Anrechenbarkeit und Freiwilligkeit übertariflicher<br />
Vergütung<br />
Übertarifliche Vergütungen, die zusätzlich zum laufenden tariflichen Entgelt gewährt werden,<br />
können bei Vorliegen eines sachlichen Grundes (z.B. wirtschaftliche Gründe, Gründe im<br />
Verhalten oder in der Person des Beschäftigten) jederzeit widerrufen werden.<br />
Auf diese Leistungen sind ferner tariflich festgelegte Entgelterhöhungen – unabhängig von<br />
Grund und Art – sowie Erhöhungen des Tarifentgelts durch andere tarifliche Veränderungen<br />
(z.B. infolge tariflicher Umgruppierung) ganz oder teilweise anrechenbar. Bei rückwirkenden<br />
Tariferhöhungen oder Tarifänderungen kann die Anrechnung auch rückwirkend erfolgen.<br />
Der Widerruf übertariflicher Leistungen allein wegen der Anrechnung von Entgeltsteigerungen<br />
anderer <strong>Arbeitnehmer</strong> auf deren Zulage ist ausgeschlossen.<br />
Auf außertarifliche Verdienstbestandteile, die dem <strong>Arbeitnehmer</strong> aus einem bestimmten<br />
Grund gewährt werden, hat der <strong>Arbeitnehmer</strong> keinen Anspruch mehr, wenn der Grund <strong>für</strong> die<br />
Gewährung entfällt.
§ 7 Urlaub<br />
6<br />
Bei nicht tariflich geschuldeten Gratifikationen, Prämien und anderen Einmalzahlungen des<br />
Arbeitgebers, die nicht Bestandteil des laufenden monatlichen Arbeitsentgelts sind, handelt<br />
es sich um freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, auf die auch bei wiederholter Gewährung<br />
kein Rechtsanspruch <strong>für</strong> die Zukunft besteht.<br />
Bei betrieblichen Sonderleistungen des Arbeitgebers oder sonstigen Vergütungen, die aus<br />
sozialen Gründen gewährt werden, handelt es sich ebenfalls um freiwillige Leistungen, auf<br />
die auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch <strong>für</strong> die Zukunft besteht.<br />
Freiwillige Zuwendungen sind sowohl Belohnung <strong>für</strong> treue Dienste in der Vergangenheit als<br />
auch Ansporn <strong>für</strong> künftig zu leistende Dienste. Sie erfolgen unter der Voraussetzung, dass<br />
sich das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Auszahlung in einem ungekündigten Zustand<br />
befindet. Eine anteilige Auszahlung der freiwilligen Zuwendung bei vorzeitigem Ausscheiden<br />
erfolgt nicht.<br />
Scheidet der <strong>Arbeitnehmer</strong> vor Ablauf von drei Kalendermonaten nach Gewährung von freiwilligen<br />
Zuwendungen, bei Weihnachtsgratifikationen vor dem 31. März des nachfolgenden<br />
Jahres auf eigenes Verlangen ohne schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers oder wegen eines<br />
Grundes, der zur fristlosen Entlassung durch den Arbeitgeber geführt hat oder berechtigt<br />
hätte, aus, so kann der Arbeitgeber die freiwilligen Zuwendungen zurückverlangen oder bei<br />
der nächsten Vergütungszahlung einbehalten, soweit sie den Betrag von 100 Euro übersteigen.<br />
Freiwillige Zuwendungen erfolgen stets unter dieser Voraussetzung.<br />
Die Dauer des Erholungsurlaubs richtet sich nach dem Bundesrahmentarifvertrag <strong>für</strong> <strong>gewerbliche</strong><br />
<strong>Arbeitnehmer</strong> im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in der jeweils gültigen<br />
Fassung. Sie beträgt zurzeit 30 Arbeitstage pro Jahr.<br />
Von den tariflichen Urlaubstagen können gemäß § 6 Ziffer 19 BRTV gewerblich 5 Urlaubstage<br />
vom Arbeitgeber ins Arbeitszeitkonto eingestellt werden. Im Rahmen der tariflichen Regelung<br />
kann hiervon einvernehmlich abgewichen werden.<br />
Bei der Festlegung des Urlaubs, die durch den Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem <strong>Arbeitnehmer</strong><br />
erfolgt, sind die Belange des Betriebes zu berücksichtigen. Im Fall eines dringenden<br />
betrieblichen Bedarfs behält sich der Arbeitgeber vor, von dem <strong>Arbeitnehmer</strong> eine<br />
Verschiebung eines auch bereits zugesagten Urlaubs zu verlangen. Der <strong>Arbeitnehmer</strong> hat in<br />
einem solchen Fall Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Verschiebung entstehenden<br />
Mehrkosten.<br />
Betriebsurlaub kann jederzeit durch den Arbeitgeber festgelegt werden.<br />
§ 8 Beendigung und Ruhen des Arbeitsverhältnisses<br />
Es gelten die tarifvertraglichen Kündigungsfristen. Eine ordentliche Kündigung vor Dienstantritt<br />
ist ausgeschlossen.<br />
Der Arbeitgeber ist berechtigt, den <strong>Arbeitnehmer</strong> ab Ausspruch der Kündigung bis zum Ablauf<br />
der Kündigungsfrist und ggf. bis zum rechtskräftigen Abschluss eines etwaigen Rechtstreits<br />
über die Wirksamkeit der Kündigung ganz oder teilweise, widerruflich oder unwiderruflich<br />
von der Arbeit freizustellen. Vergütungsansprüche bleiben dem <strong>Arbeitnehmer</strong> während<br />
der Freistellung erhalten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzuges
7<br />
gemäß § 615 BGB erfüllt sind. Bei einer Freistellung erfolgt eine Anrechnung auf Resturlaubsansprüche<br />
und eventuelle Zeitguthaben.<br />
Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die<br />
gesetzliche Regelaltersgrenze des <strong>Arbeitnehmer</strong>s überschritten wird oder in dem Zeitpunkt,<br />
ab dem der <strong>Arbeitnehmer</strong> eine Altersrente, gleich aus welchem Rechtsgrund, bezieht. Das<br />
Arbeitsverhältnis endet ebenfalls ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem dem <strong>Arbeitnehmer</strong><br />
der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über eine unbefristete Rente<br />
wegen vollständiger Erwerbsminderung zugeht und eine Weiterbeschäftigung des <strong>Arbeitnehmer</strong>s,<br />
ggf. auf einem anderen geeigneten freien Arbeitsplatz und/oder mit verringerter<br />
Arbeitszeit nicht möglich ist.<br />
Der <strong>Arbeitnehmer</strong> hat den Arbeitgeber unverzüglich über den Zugang eines Rentenbescheids<br />
zu unterrichten.<br />
Kündigungen bedürfen der Schriftform.<br />
§ 9 Arbeitsverhinderung/Arbeitsunfähigkeit<br />
Jede Arbeitsverhinderung ist, sobald sie dem <strong>Arbeitnehmer</strong> bekannt ist, dem Arbeitgeber unter<br />
Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer sowie ggf. die Adresse eines vom<br />
Wohnsitz abweichenden Aufenthaltsortes unverzüglich mitzuteilen und über deren voraussichtliche<br />
Dauer zu informieren. Gleiches gilt, wenn sich die Arbeitsverhinderung verlängert.<br />
Außer in den tariflich vorgesehenen Fällen erfolgt keine Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung<br />
im Sinne des § 616 BGB.<br />
Der <strong>Arbeitnehmer</strong> hat <strong>für</strong> die komplette Zeit der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung<br />
über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens<br />
am dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger<br />
als in der Bescheinigung angegeben, so ist der <strong>Arbeitnehmer</strong> verpflichtet, den Arbeitgeber<br />
wiederum unverzüglich zu unterrichten und eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.<br />
Unverzügliche Informationen sind mündlich oder telefonisch vorzunehmen.<br />
Die vorstehende Regelung gilt entsprechend <strong>für</strong> Folgeerkrankungen und auch dann, wenn<br />
ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht mehr besteht.<br />
§ 10 Ärztliche Untersuchungen<br />
Der <strong>Arbeitnehmer</strong> ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Arbeitgebers einer ärztlichen Untersuchung<br />
zu unterziehen, wenn Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des <strong>Arbeitnehmer</strong>s<br />
<strong>für</strong> die ihm obliegenden Tätigkeiten bestehen. Der Arbeitgeber trägt die Kosten dieser<br />
Untersuchung, wenn diese nicht von einem Dritten übernommen werden.<br />
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Untersuchung durch einen Arbeitsmediziner zu verlangen.<br />
Der <strong>Arbeitnehmer</strong> ist verpflichtet, den Arbeitgeber über die Ergebnisse der Untersuchung zu<br />
unterrichten, soweit sie die Frage der gesundheitlichen Eignung des <strong>Arbeitnehmer</strong>s <strong>für</strong> die<br />
ihm obliegenden Tätigkeiten betreffen. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist der <strong>Arbeitnehmer</strong><br />
weiterhin verpflichtet, den behandelnden Arzt insoweit von der Schweigepflicht zu entbinden,<br />
als es um die Frage der gesundheitlichen Eignung des <strong>Arbeitnehmer</strong>s <strong>für</strong> die ihm obliegenden<br />
Tätigkeiten geht.
8<br />
Der Arbeitgeber ist ferner berechtigt, eine ärztliche Begutachtung auf eine mögliche Drogen-<br />
oder Alkoholabhängigkeit des <strong>Arbeitnehmer</strong>s zu verlangen, wenn ernsthafte Hinweise auf eine<br />
Drogen- oder Alkoholabhängigkeit des <strong>Arbeitnehmer</strong>s bestehen.<br />
§ 11 Verschwiegenheits- und Herausgabepflichten<br />
Der <strong>Arbeitnehmer</strong> hat über die ihm zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten des Arbeitgebers<br />
Stillschweigen zu bewahren, soweit es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse<br />
handelt. Dies gilt auch <strong>für</strong> solche Angelegenheiten, die der Arbeitgeber als vertraulich bezeichnet<br />
oder bei denen aus den Umständen ersichtlich ist, dass sie gegenüber Dritten nicht<br />
offenbart werden dürfen.<br />
Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auch auf die in Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten<br />
anderer Unternehmen, mit denen der Arbeitgeber rechtlich, organisatorisch oder wirtschaftlich<br />
verbunden ist, oder mit denen er in geschäftlichen Kontakt steht.<br />
Die Verschwiegenheitspflicht umfasst auch den Inhalt dieses Vertrages, soweit der Beschäftigte<br />
nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu entsprechenden Angaben verpflichtet ist.<br />
Die Verschwiegenheitspflicht des <strong>Arbeitnehmer</strong>s über die in Abs. 1 bis 3 bezeichneten Umstände<br />
besteht, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Vorschriften, auch nach Beendigung<br />
des Arbeitsverhältnisses fort; der <strong>Arbeitnehmer</strong> darf die geheimzuhaltenden Tatsachen<br />
nicht durch die Weitergabe an Dritte verwerten.<br />
Der <strong>Arbeitnehmer</strong> ist verpflichtet, alle seine dienstlichen Tätigkeiten betreffenden Schriftstücke,<br />
Informationsträger und sonstigen Unterlagen, auch soweit es sich um persönliche Aufzeichnungen<br />
die Geschäftsvorgänge betreffend, handelt, als ihm anvertrautes Eigentum des<br />
Arbeitgebers sorgfältig zu behandeln und aufzubewahren und sie dem Arbeitgeber auf dessen<br />
Verlangen jederzeit, spätestens aber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben.<br />
Das gilt auch <strong>für</strong> Abschriften, Vervielfältigungen, gespeicherte Daten und Gegenstände.<br />
Auf Verlangen des Arbeitgebers ist der <strong>Arbeitnehmer</strong> verpflichtet zu versichern, dass er solche<br />
Unterlagen, sei es in Original oder in Kopie, nicht mehr besitzt oder an Dritte weitergegeben<br />
hat.<br />
§ 12 Nebentätigkeit<br />
Anderweitige entgeltliche Tätigkeiten, welche die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen<br />
können, insbesondere solche im Bereich des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau<br />
sowie solche, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitskraft des <strong>Arbeitnehmer</strong>s<br />
führen können, dürfen ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers während der Dauer des<br />
Arbeitsverhältnisses nicht ausgeübt werden. Ehrenamtliche Tätigkeiten müssen angezeigt<br />
werden.<br />
§ 13 Internet- und Telefonnutzung<br />
Die Nutzung der betrieblichen Telekommunikationseinrichtungen (insbesondere Internet,<br />
Festnetz und Mobiltelefon) sowie die Versendung von E-Mails darf ausschließlich zu dienstlichen<br />
Zwecken erfolgen. Eine private Nutzung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers<br />
gestattet.
9<br />
Der Arbeitgeber ist berechtigt, jede Nutzung von E-Mail und Internet unter Beachtung der<br />
Bestimmungen des Datenschutzrechts zu speichern.<br />
Der Arbeitgeber ist ferner berechtigt, E-Mails, die der <strong>Arbeitnehmer</strong> in einem <strong>für</strong> persönliche<br />
Nachrichten vorgesehenen Archiv oder Ordner angelegt hat, einzusehen, wenn konkrete<br />
Anhaltspunkte da<strong>für</strong> bestehen, dass der <strong>Arbeitnehmer</strong> die nach Nr. 1 Satz 2 erteilte Zustimmung<br />
hinsichtlich Anzahl oder Umfang der E-Mails missbraucht hat oder diese einen strafbaren<br />
oder pornografischen Inhalt haben. Unter den gleichen Voraussetzungen ist der Arbeitgeber<br />
berechtigt, den Verlauf der durch den <strong>Arbeitnehmer</strong> aufgesuchten Internetseiten zu<br />
kontrollieren.<br />
§ 14 Abtretung oder Verpfändung<br />
Die Abtretung oder Verpfändung von Vergütungsansprüchen an Dritte ist dem <strong>Arbeitnehmer</strong><br />
nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers gestattet.<br />
Die durch Pfändung, Verpfändung oder Abtretung entstehenden Bearbeitungskosten hat der<br />
<strong>Arbeitnehmer</strong> in der vom Arbeitgeber nachgewiesenen Höhe oder ohne einen solchen<br />
Nachweis durch eine Pauschale in Höhe von 15 Euro <strong>für</strong> jeden einzelnen Bearbeitungsvorgang<br />
dem Arbeitgeber zu erstatten.<br />
§ 15 Vertragsstrafe<br />
Der <strong>Arbeitnehmer</strong> ist verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe zu zahlen, wenn er<br />
schuldhaft die Arbeit nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt antritt oder wenn er ohne<br />
Grund fristlos kündigt. Der Beschäftigte ist auch dann zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet,<br />
wenn er durch schuldhaftes vertragswidriges Verhalten insbesondere durch Eigentums-<br />
und Vermögensdelikte sowie Tätlichkeiten schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers<br />
verletzt und den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung veranlasst.<br />
Die Höhe der Vertragsstrafe bemisst sich nach der Höhe des Bruttoentgelts, das bei Einhaltung<br />
der ordentlichen Kündigungsfrist gezahlt worden wäre; die Vertragsstrafe beträgt aber<br />
höchstens ein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt.<br />
Die Vertragsstrafe ist sofort fällig und kann gegen Forderungen, soweit sie pfändbar sind,<br />
aufgerechnet werden. Der Arbeitgeber kann einen weitergehenden Schaden geltend machen.<br />
§ 16 Schlussbestimmungen *)<br />
1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.<br />
2. Änderungen und Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen oder<br />
schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch <strong>für</strong> einen Verzicht auf die Schriftform.<br />
3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages und/oder seine Änderung bzw. Ergänzung<br />
unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.<br />
Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlich<br />
Gewollten am nächsten kommt.<br />
4. Vorstehende Vertragsbedingungen heben frühere Vereinbarungen auf.
10<br />
5. Gegenüber Ansprüchen des Arbeitgebers ist die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten,<br />
Leistungsverweigerungsrechten und Aufrechnung, soweit rechtlich zulässig,<br />
ausgeschlossen.<br />
6. Sonstiges:<br />
.............................................................................................................................<br />
.............................................................................................................................<br />
.............................................................................................................................<br />
.............................................................................................................................<br />
*) gegebenenfalls auf gesondertem Blatt als Anlage; diese ist dann Bestandteil dieses<br />
Vertrages.<br />
§ 17 Ausschlussfristen<br />
Es gelten die tariflichen Ausschlussfristen.<br />
_______________________________<br />
Unterschrift Arbeitgeber<br />
________________________________<br />
Ort, Datum<br />
____________________________________<br />
Unterschrift <strong>Arbeitnehmer</strong>