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Förderfibel WRRL - Landkreis Fulda

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Hessisches Ministerium für Umwelt,<br />

ländlichen Raum und Verbraucherschutz<br />

Förderprogramme zur Umsetzung<br />

der EG-Wasserrahmenrichtlinie<br />

in Hessen<br />

(<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong>)<br />

Stand: Mai 2008


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

Anmerkung zur Verwendung<br />

Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Hessischen Landesregierung<br />

herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder<br />

Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet<br />

werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags- und Kommunalwahlen. Missbräuchlich<br />

ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der<br />

Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen<br />

oder Werbemittel.<br />

Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung.<br />

Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht<br />

in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zugunsten<br />

einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Die genannten Beschränkungen<br />

gelten unabhängig davon, wann, auf welchem Weg und in welcher<br />

Anzahl diese Druckschrift dem Empfänger zugegangen ist. Den Parteien ist es jedoch<br />

gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder zu verwenden.<br />

1., ergänzte Auflage 2008<br />

Herausgeber:<br />

Hessisches Ministerium für Umwelt,<br />

ländlichen Raum und Verbraucherschutz<br />

Mainzer Str. 80<br />

65189 Wiesbaden<br />

www.hmulv.hessen.de<br />

Bearbeitung und Koordinierung:<br />

Hessisches Ministerium für Umwelt,<br />

ländlichen Raum und Verbraucherschutz<br />

Abteilung III - Wasser und Boden<br />

Dr.-Ing. Bernd Lüken<br />

Bildnachweis:<br />

Das Titelbild entstammt dem vom Regierungspräsidium Kassel herausgegebenen<br />

Abschlussbericht zum Pilotprojekt „Ableitung von Prioritäten bei Maßnahmen zur<br />

Verbesserung der aquatischen Durchgängigkeit in Gewässersystemen des Koordinierungsraumes<br />

<strong>Fulda</strong>/Diemel“; 2006<br />

ISBN: 978-3-89274-278-4<br />

1/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

0. Vorbemerkung<br />

1. Förderprogramme<br />

1.1 EU-Programme 6<br />

1.1.1 ELER-VO 6<br />

1.1.2 Transnationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumentwicklung<br />

– „INTERREG IV“<br />

1.2<br />

Bundesweite Programme und Stiftungen<br />

1.2.1 Allianz Umweltstiftung 13<br />

1.2.2 Deutsche Bundesstiftung Umwelt 14<br />

1.2.3 Deutsche Umwelthilfe 16<br />

1.2.4 Förderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) 18<br />

1.2.4.1 ERP-Umwelt- und Energiesparprogramm 18<br />

1.2.4.2 KfW-Umweltprogramm 22<br />

1.2.4.3 KfW-Infrastrukturförderung: KfW-Kommunalkredit 24<br />

1.2.4.4 KfW-Infrastrukturförderung: „Kommunal investieren“ 25<br />

1.2.4.5 KfW-Unternehmerkredit 26<br />

1.2.5 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) 27<br />

1.2.6 Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK) 29<br />

1.2.6.1 Förderung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen 31<br />

1.2.6.2 Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILE) 33<br />

1.2.6.3 Förderung Agrarumweltmaßnahmen (MSL) 35<br />

1.2.6.4 einzelbetriebliche Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen<br />

(EFP)<br />

1.2.7 Förderung von Beschäftigung schaffenden Infrastrukturmaßnahmen<br />

durch die Bundesagentur für Arbeit<br />

1.3<br />

Förderprogramme in Hessen und hesseninterne Stiftungen<br />

1.3.1 Landesprogramm „Naturnahe Gewässer“ 41<br />

1.3.2 Verrechnung der Abwasserabgabe 44<br />

1.3.3 Eingriffsregelung nach Hessischem Naturschutzgesetz (HENatG) und<br />

BauGB i. V. mit BNatSchG<br />

1.3.3.1 Kompensationsmaßnahmen nach HENatG, 3. Abschnitt (Eingriffsregelung)<br />

1.3.3.2 Ersatzmaßnahmen nach HENatG, 3. Abschnitt (Eingriffsregelung) 48<br />

1.3.3.3 Anrechnung als Ersatzmaßnahmen bei künftigen Eingriffen (Ökokonto)<br />

nach HENatG, 3. Abschnitt (Eingriffsregelung)<br />

4<br />

6<br />

10<br />

13<br />

38<br />

40<br />

41<br />

46<br />

46<br />

50<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

1.3.3.4 Naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe nach HENatG,<br />

3. Abschnitt (Eingriffsregelung)<br />

1.3.4 Fischereiabgabe Hessen 54<br />

1.3.5 Förderung von Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der<br />

Grundwasservorkommen (für Gemeinden, Kreise, Verbände, Organisationen)<br />

1.3.6 Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Verfahren nach dem<br />

Flurbereinigungsgesetz<br />

1.3.7 Entwicklungsplan ländlicher Raum (EPLR) Hessen 2007-2013 60<br />

1.3.7.1 Hessisches Integriertes Agrarumweltprogramm (HIAP) 63<br />

1.3.7.2 Programm und Richtlinien zur Förderung der ländlichen Entwicklung<br />

in Hessen (Dorferneuerung)<br />

1.3.8 Kommunale örtliche Hochwasserschutzmaßnahmen in Hessen so<br />

wie die Beseitigung von Hochwasserschäden in Hessen<br />

1.3.9 Pauschale Zuweisung von Landesmitteln für Unterhaltungsmaßnahmen<br />

an Gewässern II. Ordnung<br />

1.3.10 Beseitigung kommunaler Altlasten 73<br />

1.3.11 Förderprogramm der Investitionsbank Hessen (IBH):<br />

Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Hessen<br />

1.3.12 Stiftung Hessischer Naturschutz 78<br />

1.3.13 Freiwilliges Ökologisches Jahr 80<br />

1.3.14<br />

2.<br />

Abschlussprogramm Abwasser 82<br />

Verfahrensablauf bei EU-Förderprogrammen 85<br />

3. Förderfähige Maßnahmen 86<br />

3.1 Maßnahmenkatalog -Hessen 87<br />

3.2 ELER-VO 90<br />

Anhang:<br />

A. Rechtsquellen, Fundstellen 94<br />

B. Nicht aufgenommene Förderprogramme / Stiftungen 99<br />

C. Anschriften der Unteren Naturschutzbehörden und Unteren Wasserbehörden<br />

bei den Landräten und kreisfreien Städten in Hessen<br />

52<br />

56<br />

58<br />

67<br />

69<br />

72<br />

76<br />

100<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

Das Ziel des guten Zustands soll nach dem Willen der Europäischen Union bis Ende 2015<br />

an allen Gewässern Europas Wirklichkeit werden. Die Richtlinie 2000/60 des europäischen<br />

Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft<br />

im Bereich der Wasserpolitik vom 23. Oktober 2000 (Wasserrahmenrichtlinie –<br />

<strong>WRRL</strong>) sieht hierzu die Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen vor.<br />

Bis Ende 2009 werden nun die Maßnahmenprogramme von der hessischen Landesverwaltung<br />

in Zusammenarbeit mit den Maßnahmenträgern erarbeitet. Eine Zusammenfassung<br />

wird als Bestandteil des Bewirtschaftungsplans bis März 2010 an die EU-Kommission gemeldet.<br />

Bis Dezember 2012 sollen die Maßnahmen, mit denen der gute Gewässerzustand<br />

erreicht werden kann, umgesetzt werden. Dies verlangt von den jeweils zuständigen Maßnahmenträgern<br />

allerhöchste finanzielle Anstrengungen. Mit zahlreichen Förderprogrammen<br />

versuchen die EU-Kommission, der Bund und das Land Hessen die Belastungen tragbar zu<br />

gestalten. Mit der hier vorgestellten „<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong>“ gibt das hessische Ministerium für<br />

Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz allen mit der Umsetzung der Maßnahmen<br />

befassten Institutionen, Körperschaften, Unternehmen und Verbänden einen Wegweiser<br />

durch das „Dickicht“ der Förderprogramme an die Hand. Die <strong>Förderfibel</strong> soll nur einen Überblick<br />

über die Fördermöglichkeiten der öffentlichen Hand sowie privater Stiftungen geben.<br />

Nicht in jedem Fall sind die Töpfe jedoch so gefüllt, dass jeder berechtigte Antragsteller unmittelbar<br />

bedient werden kann. Es gilt also, sich bereits in einem frühen Planungsstadium mit<br />

den Fördermittelgebern über die Realisierung der Maßnahmen bis zu einem bestimmten<br />

Zeitpunkt abzustimmen.<br />

Für die Inanspruchnahme der Förderprogramme ist zu beachten, dass die von der EU im<br />

Rahmen der ELER-VO zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel den Mitgliedsländern pauschal<br />

zur weiteren regionalen Zuteilung zugewiesen werden. Anträge auf EU-Fördermittel<br />

werden somit nicht direkt sondern nur über nationale bzw. spezifisch regionale Förderprogramme<br />

gestellt. Voraussetzung ist dabei, dass bei der Bewilligung von Förderprojekten auf<br />

der regionalen, d. h. der Ebene der Bundesländer die Förderkriterien nach den EU-<br />

Richtlinien eingehalten werden und der Bund und die Bundesländer die erforderliche Ko-<br />

Finanzierung sicherstellen. In dieser <strong>Förderfibel</strong> sind die Förderprogramme der EU und des<br />

Bundes also nur zur allgemeinen Information über die generellen Fördermöglichkeiten aufgeführt.<br />

Förderanträge sind in jedem Fall nur über die zuständigen Landesbehörden zu stellen,<br />

die diese auch bescheiden und die Abwicklung der Förderprojekte begleiten.<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

Die <strong>Förderfibel</strong> wurde in Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftsministerium erarbeitet, weil ein<br />

Teil der öffentlichen Förderprogramme in dessen Zuständigkeit fällt.<br />

Nicht alle Defizite an unseren Gewässern verlangen investive Maßnahmen, in vielen Fällen<br />

erfordert die Defizitbeseitigung bzw. die Wiederherstellung guter gewässerökologischer Zustände<br />

lediglich Verhaltensänderungen oder bei den diffusen Einleitungen betriebliche Anpassungen<br />

der beteiligten Akteure. Überall dort, wo bereits die gute (z. B. landwirtschaftliche)<br />

Praxis oder die Einführung des Standes der Technik zum Ziel führt, sind investive Maßnahmen<br />

entbehrlich und werden nur in engem Rahmen gefördert.<br />

Die Zielvorgaben der <strong>WRRL</strong> zur Strukturverbesserung an unseren Oberflächengewässern<br />

können in vielen Fällen allein durch Anpassungen des Umfangs von Unterhaltungsarbeiten<br />

erreicht werden, führen in Einzelfällen somit sogar zu Kosteneinsparungen, die wiederum auf<br />

unverzichtbare investive Maßnahmen umgelenkt werden können (z. B. Beseitigung von<br />

Wanderhindernissen für Fische).<br />

Bei den nachstehend aufgeführten Förderprogrammen bzw. Förderinstitutionen sind weitergehende<br />

Informationsquellen sowie die Fundorte der Rechtsquellen mit angeführt, so dass<br />

sich jeder Interessierte weiter informieren kann.<br />

In die <strong>Förderfibel</strong> wurden nicht alle Institutionen aufgenommen, die von ihrer Programmatik<br />

her Maßnahmen im Sinne einer Zielerreichung nach der <strong>WRRL</strong> unterstützen und fördern,<br />

entweder, weil deren Fördermöglichkeiten sehr begrenzt sind oder, weil die Förderkulisse<br />

sehr speziell ausgerichtet ist, wie dies zum Beispiel bei der Deutschen Otterstiftung der Fall<br />

ist. Interessengruppen, die zu solchen oder ähnlichen Randbereichen Unterstützung suchen,<br />

möchten wir auf die Zusammenstellung der Flussgebietsgemeinschaft Weser unter<br />

http://www.fgg-weser.de verweisen.<br />

So wünschen wir, dass diese <strong>Förderfibel</strong> einen Beitrag dazu leistet, dass unsere Gewässer -<br />

Oberflächengewässer wie Grundwasser – flächendeckend wieder einen guten Zustand erreichen,<br />

und damit zur Sicherung unserer Lebensgrundlagen und der Schönheit unserer Heimat<br />

beitragen.<br />

Wilhelm Dietzel<br />

Hessischer Minister für Umwelt,<br />

ländlichen Raum und Verbraucherschutz<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

1. Förderprogramme<br />

1.1 EU-Programme<br />

1.1.1 ELER-VO<br />

1. Ziele:<br />

Am 20. September 2005 hat der EU-Agrarrat die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates<br />

vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums<br />

durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums<br />

(ELER-VO) verabschiedet.<br />

Der ELER trägt zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums in Ergänzung<br />

zu den Markt- und Einkommensstützungsmaßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik<br />

(GAP), der Kohäsionspolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik bei.<br />

Die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums soll gemäß Artikel 4 der Verordnung<br />

zu folgenden Zielen beitragen:<br />

a) Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft durch<br />

Förderung der Umstrukturierung, der Entwicklung und der Innovation;<br />

b) Verbesserung der Umwelt und der Landschaft durch Förderung der Landbewirtschaftung;<br />

c) Steigerung der Lebensqualität im ländlichen Raum und Förderung der Diversifizierung<br />

der Wirtschaft.<br />

Die v.g. Ziele werden über vier Schwerpunkte mit entsprechenden Maßnahmen verwirklicht.<br />

Die Verordnung gilt für den Förderzeitraum 1.1.2007-31.12.2013.<br />

Mit dieser Verordnung werden die Rahmenbedingungen für die finanzielle Beteiligung der<br />

EU zur Erreichung auch der in der <strong>WRRL</strong> festgesetzten Ziele festgelegt.<br />

2. Rechtsgrundlagen – Programmdokumente<br />

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung<br />

der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für<br />

die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER-VO)<br />

Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen<br />

zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ELER)<br />

3. Empfänger:<br />

zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

Die ELER-Mittel fließen an die Mitgliedstaaten der EU (in Deutschland die Länder).<br />

Hierzu wurden die Mittel, die im Rahmen der EU-Finanzplanung 2007 - 2013 vom Rat der<br />

Europäischen Union am 16. Dez. 2005 beschlossen wurden, nach einem Verteilerschlüssel<br />

aufgeteilt.<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

Das Land Hessen setzt die ELER-Verordnung über den „Entwicklungsplan für den ländlichen<br />

Raum des Landes Hessen 2007-2013“ (EPLR 2007-2013) um. Dieser wurde von der<br />

EU-Kommission am 05. September 2007 formell genehmigt<br />

4. Schwerpunkte:<br />

Die Entwicklung des ländlichen Raums wird laut ELER-Verordnung in folgende 4 Schwerpunkte<br />

gegliedert:<br />

Schwerpunkt 1: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft<br />

Schwerpunkt 2: Verbesserung der Umwelt und der Landschaft<br />

Schwerpunkt 3: Lebensqualität im ländlichen Raum und Diversifizierung der ländlichen<br />

Wirtschaft<br />

Schwerpunkt 4: Leader (Einbindung des sog. „Leader“-Konzepts in die Entwicklungspläne,<br />

mit u.a. gebietsbezogenen lokalen Entwicklungsstrategien, lokale öffentlich-private<br />

Partnerschaften (Lokale Aktionsgruppen), Bottom-up-Ansatz).<br />

Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Erreichung der Ziele der <strong>WRRL</strong> beitragen können,<br />

werden hauptsächlich über Maßnahmen des Schwerpunks 2 (Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen,<br />

Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete, Maßnahmen zur Förderung<br />

der nachhaltigen Bewirtschaftung bewaldeter Flächen) gefördert.<br />

Darüber hinaus bestehen Schnittstellen einzelner <strong>WRRL</strong>-Maßnahmen zu den anderen<br />

Schwerpunkten der ELER-Verordnung.<br />

5. Förderbereiche:<br />

In der Begründung zur ELER-VO werden u. a. folgende Förderbereiche, die die Wasserwirtschaft<br />

besonders berühren, hervorgehoben:<br />

• Spezielle Formen der Landbewirtschaftung zur Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung<br />

des ländlichen Raumes. Wichtige Bereiche sind u. a. die Biodiversität, die<br />

Bewirtschaftung von Natura-2000-Gebieten, der Schutz von Wasser und Boden, die<br />

Abschwächung des Klimawandels einschließlich der Verringerung der Emissionen von<br />

Treibhausgasen, die Verringerung von Ammoniakemissionen und der nachhaltige Einsatz<br />

von Schädlingsbekämpfungsmitteln. Maßnahmen in der Forstwirtschaft unterstützen<br />

u. a. die Wasserbilanz, die Verhinderung von Bodenerosionen und den Schutz vor<br />

Naturgefahren (z. B. Hochwasser).<br />

• In Flusseinzugsgebieten sollen Landwirte, für die sich aus der Durchführung der Wasserrahmenrichtlinie<br />

Nachteile ergeben, unterstützt werden.<br />

• Unterstützung von Agrarumweltmaßnahmen (AUM), Umweltdienstleistungen und die<br />

Einführung und Beibehaltung von Produktionsverfahren, die dem Schutz und der Verbesserung<br />

der Umwelt, des ländlichen Raumes und der natürlichen Ressourcen dienen.<br />

• Waldumweltmaßnahmen zum Schutz vor Bodenerosion, der Erhaltung der Wasserressourcen<br />

und der Wasserqualität werden gefördert.<br />

• Die Grundprinzipien des Leader-Konzeptes aus den Vorgängerprogrammen, die sich<br />

bereits netzwerkartig etabliert haben, werden weiter als Schwerpunkt im ELER-<br />

Programm gefördert.<br />

Die förderfähigen Einzelmaßnahmen sind im Kapitel 3 Förderfähige Maßnahmen, Tab.<br />

3.1, gesondert aufgeführt.<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

6. Förderhöhe:<br />

Die Beteiligung der EU an den Maßnahmen des Hessischen Entwicklungsplans beträgt<br />

50%.<br />

7. Nationale Kofinanzierung:<br />

In Deutschland können die Maßnahmen der Länder aus Mitteln der Bund-Länder-<br />

Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK)<br />

gefördert werden. Hierzu hat die Bundesrepublik Deutschland der EU entsprechende Maßnahmen<br />

in Form der sog. „Nationalen Rahmenregelung“ notifiziert. Diese wurde, wie der<br />

Hessische Entwicklungsplan 2007-2013, von der EU-Kommission genehmigt.<br />

Das Land Hessen setzt die Maßnahmen des EPLR 2007-2013 soweit wie möglich über die<br />

GAK um. Die Standardfinanzierung beträgt dabei 50% EU / 30% Bund / 20% Land. Bei einigen<br />

Maßnahmen werden die Maßnahmen jeweils zur Hälfte durch die EU und das Land<br />

finanziert, darüber hinaus erfolgt bei einigen Maßnahmen eine rein nationale Finanzierung<br />

über die GAK (60% Bund / 40% Land).<br />

Die bei investiven Projekten erforderliche Fehlbedarfsfinanzierung hat über Eigenmittel<br />

des Maßnahmenträgers zu erfolgen.<br />

8. Bedingungen:<br />

Laut ELER-Verordnung haben die Mitgliedstaaten einen Nationalen Strategieplan vorzulegen,<br />

in dem die Prioritäten für die Aktionen des ELER und des betreffenden Mitgliedstaates<br />

angegeben sind und in dem die sog. Strategischen Leitlinien der Gemeinschaft berücksichtigt<br />

sind.<br />

Der Nationale Strategieplan hat die Kohärenz zwischen der Gemeinschaftshilfe für die Entwicklung<br />

des ländlichen Raums und den strategischen Leitlinien der EU sowie die Koordinierung<br />

zwischen den gemeinschaftlichen Prioritäten und den einzelstaatlichen und regionalen<br />

Prioritäten zu gewährleisten.<br />

Die entsprechende Umsetzung erfolgt über die jeweiligen Programme zur Entwicklung des<br />

ländlichen Raums. Im Falle Deutschlands wurden regionale Programme der Länder erarbeitet<br />

(in Hessen: Entwicklungsplan für den ländlichen Raum des Landes Hessen 2007-<br />

2013 - EPLR 2007-2013). Bestandteil des EPLR ist u.a. die Beschreibung einer hessischen<br />

Strategie auf der Grundlage der EU- und Nationalen Strategie.<br />

9. Beratung und Antragstellung:<br />

Hessisches Ministerium für Umwelt,<br />

ländlichen Raum und Verbraucherschutz (HMULV)<br />

Mainzer Straße 80<br />

65189 Wiesbaden<br />

www.eler.hessen.de<br />

Regierungspräsidium Kassel,<br />

Steinweg 6,<br />

34117 Kassel<br />

www.rp-kassel.de<br />

Regierungspräsidium Gießen,<br />

Regierungspräsidium Darmstadt,<br />

Wilhelminenstr. 1–3,<br />

64283 Darmstadt<br />

www.rp-darmstadt.de<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

Landgraf-Philipp-Platz 1–7,<br />

35390 Gießen<br />

www.rp-giessen.de<br />

Regional zuständige Landratsämter (untere Behörden für den ländlichen Raum)<br />

siehe Anhang C, S. 76 ff.<br />

10. Weitere Informationen:<br />

Informationen zu einzelnen Förderprogrammen, Beratung und Antragstellung können unter<br />

http://www.eler.hessen.de „Förderangebote A-Z“ abgerufen werden.<br />

9/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

1.1.2 Europäische territoriale Zusammenarbeit („INTERREG IV“)<br />

1. Ziel und Zweck:<br />

zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

Spätestens mit der Erweiterung der Europäischen Union nach Osten hat der wirtschaftliche<br />

und soziale Zusammenhalt Europas neue Bedeutung gewonnen. Die EU trägt dieser<br />

Herausforderung mit dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Rechnung.<br />

Das neue Ziel 3 des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) 2007-<br />

2013 heißt „Europäische territoriale Zusammenarbeit“. Zur Umsetzung dieses Ziels werden<br />

sogenannte INTERREG IV-Programme aufgestellt. Die INTERREG-Programme haben<br />

dabei die Aufgabe, die Zusammenarbeit von Regionen über Grenzen hinweg zu<br />

fördern.<br />

Die Zusammenarbeit erfolgt auf der Grundlage gemeinsamer Programme der jeweils beteiligten<br />

Partnerstaaten bzw. Regionen. Die darin festgelegten Themen- und Handlungsfelder<br />

für die Zusammenarbeit werden durch transnationale Raumentwicklungsprojekte<br />

umgesetzt, die aus Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE)<br />

bezuschusst werden.<br />

Im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ unterstützt der EFRE im<br />

Sinne seiner Prioritätensetzung u. a. auch Ziele der <strong>WRRL</strong>:<br />

- Umwelt:<br />

Aktivitäten zur Wasserbewirtschaftung, Energieeffizienz, Maßnahmen im Bereich der Risikoverhütung<br />

und des Umweltschutzes mit transnationaler Dimension. Hierzu können<br />

folgende Maßnahmen gehören: Schutz und Bewirtschaftung von Flusseinzugsgebieten,<br />

Küsten- und Meeresgebieten, Meeresressourcen, Wasserdienstleistungen<br />

und Feuchtgebieten; Schutz vor Bränden, Dürre und Überschwemmungen; Förderung<br />

maritimer Sicherheit und Schutz vor naturbedingten und technologischen Risiken;<br />

Schutz und Aufwertung des natürlichen Erbes zur Unterstützung der sozioökonomischen<br />

Entwicklung und der Entwicklung eines nachhaltigen Tourismus (z. B.<br />

historische Wassermühlen“.<br />

Die Unterstützung und Förderung konzentriert sich dabei auf die Festigung und Entwicklung<br />

der transnationalen Zusammenarbeit durch die Finanzierung von Netzwerken und<br />

Aktionen, die eine integrierte territoriale Entwicklung begünstigen.<br />

Nach den Strategischen Kohäsionsleitlinien der EU sollen die im Rahmen der Kohäsionspolitik<br />

kofinanzierten Programme die Mittel gezielt für die Stärkung der Anziehungskraft<br />

Europas und seiner Regionen für Investoren und Arbeitskräfte, für die Förderung von Wissen<br />

und Innovation für Wachstum sowie für mehr und bessere Arbeitsplätze einsetzen, um<br />

die Synergien mit der sogenannten überarbeiteten Lissabon-Strategie für Wachstum und<br />

Beschäftigung zu stärken und zu deren Umsetzung beizutragen.<br />

Deutschland arbeitet auch zukünftig in fünf transnationalen Kooperationsräumen mit, wobei<br />

das Bundesland Hessen an der transnationalen Zusammenarbeit im Kooperationsraum<br />

„Nordwesteuropa“ (Irland, Großbritannien, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Nord-<br />

und Zentralfrankreich, Südwestdeutschland) beteiligt ist.<br />

Zurzeit laufen die Vorbereitungen für die neue Programmperiode 2007–2013. (Anmerkung:<br />

Inzwischen ist das Operationelle Programm für den Kooperationsraum Nordwesteuropa<br />

bei der EU-Kommission eingereicht. Nach aktuellem Stand ist im Herbst mit den Geneh-<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

migungen des Operationellen Programms und mit einem Aufruf zur Einreichung von Projektanträgen<br />

(„Call“) noch in diesem Jahr zu rechnen.)<br />

2. Rechtsquelle:<br />

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli<br />

2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung<br />

(EG) Nr. 1783/1999)<br />

weitere Quelle:<br />

Transnational territorial cooperation (INTERREG IVB) Operational Programme for North<br />

West Europe - FINALDRAFT - March 2007<br />

(http://www.nweurope.org/upload/documents/programme/2473.OP_9thdraft_MARCH_200<br />

7.pdf )<br />

3. Antragsberechtigte<br />

Die Antragsberechtigung richtet sich nach dem Operationellen Programm für den Kooperationsraum<br />

Nordwesteuropa, auf deren Grundlage die Mittel des EFRE ausgereicht werden.<br />

4. Art und Höhe der Förderung<br />

Der Fonds trägt zur Kofinanzierung des Operationellen Programms für den Kooperationsraum<br />

Nordwesteuropa bei.<br />

Der Fördersatz für Projekte beträgt 50%.<br />

5. Antragsverfahren<br />

Die Maßnahmen der Fonds werden in den Mitgliedstaaten in Form von operationellen Programmen<br />

durchgeführt, die sich in einen nationalen strategischen Rahmenplan einordnen.<br />

In Deutschland ist dies auf Bundesebene im Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung<br />

der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) geregelt. (Anmerkung: für<br />

INTERREG Nordwesteuropa gilt: über die Projektanträge entscheidet ein Lenkungsausschuss,<br />

der sich aus nationalen und regionalen Vertretern der beteiligten Staaten zusammensetzt.)<br />

Jedes operationelle Programm gilt für einen Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2007 und<br />

dem 31. Dezember 2013.<br />

Anmerkung:<br />

Das Programm ist auf eine Angleichung der Lebens- und Sozialbedingungen sowie eine<br />

ausgewogene räumliche Entwicklung innerhalb der EU ausgerichtet und setzt deshalb<br />

zwingend die Zusammenarbeit mit einer Partnerregion bzw. einem Partnerland aus dem<br />

Kooperationsraum Nordwesteuropa voraus. Die Antragstellung und auch der Prozess der<br />

Projektbewilligung sind recht schwerfällig. Die Landesregierung unterstützt die Antragsteller<br />

jedoch bei der Suche nach geeigneten Partnern und der Bildung transnationaler Partnerschaften.<br />

Ein denkbares Förderprojekt könnte z. B. die flussgebietsbezogene Wiederherstellung<br />

der Durchgängigkeit für Langdistanzwanderfische sein, die sich in ihrer Gesamtheit<br />

immer über die Grenzen Hessens hinaus erstrecken. Aber auch Projekte, bei<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

denen z. B. demonstrative Modelle der Öffentlichkeitsbeteiligung umgesetzt werden sollen,<br />

können bei anderen Partnern mit weniger Erfahrung das Interesse an einer Partnerschaft<br />

wecken.<br />

6. Ansprechpartner und weitere Informationen:<br />

Hessisches Ministerium für Wirtschaft,<br />

Verkehr und Landesentwicklung (HMWVL)<br />

Kaiser-Friedrich-Ring 75<br />

65185 Wiesbaden<br />

Frau Anke Lieb-Peters<br />

0611 /815-2912<br />

anke.lieb-peters@hmwvl.hessen.de<br />

7. Weitere Informationen:<br />

http://www.nweurope.org/<br />

http://ec.europa.eu/regional_policy/interreg3/doc/docu_de.htm<br />

12/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

1.2 Bundesweite Programme<br />

1.2.1 Allianz Umweltstiftung<br />

1. Fördergrundsätze:<br />

Die Allianz Umweltstiftung orientiert sich bei allen Projektentscheidungen an den<br />

Grundsätzen, dass die Förderprojekte<br />

• neben der Natur und der Umwelt auch den Menschen und seine Bedürfnisse einbeziehen,<br />

• auf eine nachhaltige Verbesserung der Umwelt abzielen,<br />

• die Umweltaspekte mit sozialen, kulturellen und bildungsbezogenen Anliegen verknüpfen,<br />

• als Modellprojekte einen Impuls geben und dadurch andere Institutionen zur Fortsetzung<br />

oder Nachahmung anregen,<br />

• die Forschung in praktisches Handeln umsetzen.<br />

2. Projektförderung:<br />

in folgenden Bereichen:<br />

• Natur-, Artenschutz und Landschaftspflege,<br />

• lebendige Gewässer,<br />

• Grün in Städten,<br />

• Umweltkommunikation.<br />

Von einer Förderung ausgeschlossen werden:<br />

Studien, Publikationen, Veranstaltungen (Workshops, Symposien, Tagungen), die Erstellung<br />

von Konzepten und Planungen, Imagekampagnen, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit<br />

3. Zuwendungsempfänger:<br />

Als Zuwendungsempfänger kommen nur gemeinnützige Organisationen und Einrichtungen<br />

in Frage. Die Unterstützung von Privatpersonen ist nicht möglich.<br />

4. Informationsquelle:<br />

http://www.allianz-umweltstiftung.de/stiftung/foerderkriterien/<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

1.2.2 Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU)<br />

1. Ziel und Zweck der Förderung:<br />

Die DBU wurde 1991 gegründet und ist die größte Umweltstiftung Europas.<br />

Zur Erhaltung einer gesunden Umwelt als einer vorrangigen gesellschaftspolitischen Aufgabe<br />

unterstützt die DBU die Anstrengungen von mittleren und kleinen Unternehmen,<br />

umwelt- und gesundheitsfreundliche Verfahren und Produkte zu erforschen und zu entwickeln.<br />

Die Stiftung fördert in der Regel Projekte außerhalb der staatlichen Programme und<br />

kann diese ergänzen.<br />

2. Gegenstand der Förderung:<br />

Unter besonderer Berücksichtigung der mittelständischen Wirtschaft fördert die Stiftung<br />

Projekte aus den Bereichen Umwelttechnik, Umweltforschung und Naturschutz und Umweltkommunikation.<br />

Als weiterer Förderbereich wird der Erhalt von Kulturgütern unter<br />

Umweltaspekten gefördert, z.B. über den baulichen Ressourcenschutz hinausgehende Anforderungen<br />

des Umweltschutzes mit den spezifischen Eigenschaften des Kulturgutes in<br />

Einklang bringen; modellhafte Methoden, Verfahren und Produkte zur Bewahrung von Kulturgütern<br />

im Sinne von Umweltverträglichkeit (z. B. Erhaltung von Wassermühlen mit Wiederherstellung<br />

der Durchgängigkeit).<br />

Voraussetzung: Innovation (klare Abgrenzung vom gegenwärtigen Stand der Forschung<br />

und Technik, Weiterentwicklung), Modellcharakter, Umweltentlastung. Im Focus steht der<br />

produkt- und produktionsintegrierten Umweltschutz.<br />

Nicht förderfähig sind u. a. Projekte, die der Erfüllung gesetzlicher Pflichtaufgaben dienen.<br />

3. Bewilligungsempfänger:<br />

kleine und mittlere Unternehmen (KMU)<br />

4. Art und Umfang der Förderung:<br />

Die Förderung erfolgt in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses,<br />

wobei die Höhe abhängig ist von beihilferechtlichen Regelungen der EG-Kommission. Der<br />

Zuschuss kann als Projektförderung in Form einer Anteils-, Festbetrags- oder Fehlbedarfsfinanzierung<br />

gewährt werden. Der Antragsteller hat grundsätzlich einen Eigenanteil zu<br />

erbringen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Förderung zweckgebunden als Darlehen<br />

oder Bürgschaft erfolgen.<br />

5. Antragstellung:<br />

zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

Anträge sind an die Geschäftsstelle der Deutschen Bundesstiftung Umwelt zu richten. Sie<br />

müssen mindestens Angaben enthalten über den Bewilligungsempfänger, den Gegenstand<br />

und die Zielsetzung des Projektes, den Stand des Wissens / der Technik, die voraussichtlichen<br />

Kosten des Projektes, die Art der Finanzierung, die Art und den Umfang der<br />

Durchführung, den Beginn und die Dauer der Durchführung, die Weiterführung des Projektes<br />

und die Finanzierungshilfen aus anderen Förderprogrammen.<br />

Vor der eigentlichen Antragstellung kann der Geschäftsstelle der Stiftung eine Projektskizze<br />

zur Beurteilung der grundsätzlichen Förderfähigkeit eingereicht werden.<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

6. Anschrift:<br />

Deutsche Bundesstiftung Umwelt<br />

An der Bornau 2<br />

49090 Osnabrück<br />

7. Informationsquellen:<br />

www.dbu.de<br />

http://www.umweltstiftung.de/publikationen/publikationsliste6.html<br />

Alle Projekte, die die DBU in Hessen gefördert hat, sind unter http://www.dbu.de/341.html<br />

einzusehen.<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

1.2.3 Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH)<br />

Die Deutsche Umwelthilfe e. V. wurde 1975 als gemeinnütziger Verband gegründet.<br />

1. Ziel und Zweck der Förderung:<br />

Jedes Jahr fördert die Deutsche Umwelthilfe aus eigenen Mitteln beispielhafte Projekte im<br />

Umwelt- und Naturschutz, vorwiegend in Deutschland. Allein auf diesem Wege bezuschusst<br />

die DUH regelmäßig über einhundert Projekte mit einem Gesamtvolumen von<br />

über 350.000 Euro.<br />

2. Förderschwerpunkte:<br />

• Lebendige Flüsse,<br />

• Lebendige Wälder,<br />

• Kulturlandschaften,<br />

• Schutz der Meere/Rettet die Wale,<br />

• Tropenwald / Klimaschutz,<br />

• Umweltbildung<br />

Gefördert werden umsetzungsorientierte Naturschutzprojekte und Flächenkäufe u. a. im<br />

Sinne der Zielerreichung nach der EU-<strong>WRRL</strong><br />

3. Bewilligungsempfänger:<br />

Gemeinnützige Verbände, Umweltschutzorganisationen, Schulen, …<br />

4. Art und Umfang der Förderung:<br />

Die Deutsche Umwelthilfe fördert nur nachweisbare Kosten von umsetzungsorientierten<br />

Naturschutzprojekten sowie Flächenkäufe. Honorare müssen nachgewiesen werden.<br />

5. Antragstellung:<br />

• Projektbeschreibung mit Angaben über den<br />

- Projektträger,<br />

- die Ziele des Projektes,<br />

- geplante Maßnahmen,<br />

- die Projektlaufzeit,<br />

- den Durchführungsort und<br />

- die projektbegleitende Öffentlichkeitsarbeit,<br />

• Finanzierungsplan mit Angaben über die<br />

- Gesamtkosten,<br />

- den Zuschussbedarf,<br />

- weitere Finanzierungsquellen (andere Zuschussgeber, Sponsoren)<br />

zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

Die Anträge sind zu richten an:<br />

Deutsche Umwelthilfe e.V.<br />

Projektentwicklung<br />

Erika Blank<br />

Fritz-Reichle-Ring 4<br />

78315 Radolfzell<br />

Fon: 07732 9995-90<br />

Fax: 07732 9995-77<br />

blank@duh.de<br />

6. Informationsquelle:<br />

www.duh.de<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

1.2.4 Förderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)<br />

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) – www.kfw.de - bietet der gewerblichen Wirtschaft<br />

und kommunalen Gebietskörperschaften Programme an, mit denen auch Investitionen zur<br />

Zielerreichung der <strong>WRRL</strong> gefördert werden. Insbesondere auf drei Programmpakete soll im<br />

Rahmen dieser <strong>Förderfibel</strong> aufmerksam gemacht werden:<br />

• Kreditprogramme zur Finanzierung von Umweltinvestitionen:<br />

- ERP-Umwelt- und Energiesparprogramm (1.2.4.1) für Investitionen in den Umweltschutz,<br />

kleine und mittlere Unternehmen werden besonders gefördert,<br />

- KfW-Umweltprogramm (1.2.4.2) für Investitionen in den Umweltschutz unabhängig<br />

von der Größe des Unternehmens, dient in der Regel als Ergänzungsfinanzierung,<br />

• Kreditprogramme zur Finanzierung kommunaler Infrastrukturvorhaben:<br />

und das<br />

- KfW-Kommunalkredit (1.2.4.3) für Kommunen, die in die kommunale Infrastruktur investieren,<br />

- „Kommunal investieren“ (1.2.4.4) für kommunale Unternehmen, die in Infrastrukturprojekte<br />

investieren wollen<br />

• Kreditprogramm für Gründer und mittelständische Unternehmen:<br />

zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

- Unternehmerkredit (1.2.4.5) für Existenzgründer, mittelständische Unternehmen und<br />

freiberuflich Tätige, die in Deutschland investieren.<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

1.2.4.1 ERP-Umwelt- und Energiesparprogramm<br />

1. Ziel und Zweck der Förderung:<br />

Das ERP-Umwelt- und Energiesparprogramm dient der langfristigen Finanzierung von<br />

Umweltschutzmaßnahmen in Deutschland zu einem günstigen Festzinssatz. Insbesondere<br />

werden auch solche Investitionen gefördert, mit denen bereits die Entstehung von Umweltbelastungen<br />

vermieden oder wesentlich vermindert wird.<br />

2. Gegenstand der Förderung:<br />

Alle Investitionen in Deutschland, die dazu beitragen, die Umweltsituation wesentlich zu<br />

verbessern.<br />

Hiezu zählen u. a. auch Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der <strong>WRRL</strong>:<br />

• zur Beseitigung von bestehenden Boden- und Gewässerverunreinigungen,<br />

• zur Verbesserung der Abwasserreinigung,<br />

• zur Abwasserverminderung und –vermeidung,<br />

• zum Bodenschutz und Grundwasserschutz,<br />

• zur Erstellung eines Ökoaudits, sofern sie im Zusammenhang mit anderen förderbaren<br />

Umweltschutzinvestitionen stehen und<br />

• zur Altlasten- bzw. Flächensanierung (thermisch, chemisch-physikalisch, mikrobiologisch)<br />

3. Rechtsgrundlage:<br />

siehe: Bundesanzeiger Nr. 10 vom 14. Januar 2006, S. 167<br />

4. Art und Höhe der Förderung:<br />

• In der Regel bis zu 50% der förderfähigen Investitionskosten,<br />

• Bei kleinen und mittleren Unternehmen, welche die KMU-Kriterien der EU-Kommission<br />

erfüllen und dies gegenüber der Hausbank nachweisen bis zu 75% der Investitionskosten.<br />

Kreditbetrag:<br />

• In den alten Ländern maximal 500.000 EUR,<br />

in den neuen Ländern und Berlin maximal 1.000.000 EUR.<br />

zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

KfW hat ein 3-Komponentenmodell entwickelt, die in ihren Einzelteilen unterschiedliche<br />

Verordnungen der EU-Kommission erfüllen:<br />

• Nach Komponente 1 werden Antragsberechtigte nach Ziffer 5 im Sinne der KMU-<br />

Freistellungsverordnung der Europäischen Kommission gefördert.<br />

• Nach Komponente 2 werden Antragsberechtigte nach Ziffer 5 nach der „De-minimis“-<br />

Freistellungsverordnung der Europäischen Kommission gefördert.<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

• Nach Komponente 3 werden Antragsberechtigte nach Ziffer 5 nach dem Gemeinschaftsrahmen<br />

für staatliche Umweltschutzbeihilfen der Europäischen Kommission gefördert.<br />

Eine Kumulierung mit anderen Fördermaßnahmen ist grundsätzlich im Rahmen der jeweils<br />

relevanten EU-Beihilfegrenzen möglich. Ausnahme: Mittel aus diesem ERP-Umwelt- und<br />

Energiesparprogramm dürfen nicht mit weiteren ERP-Mitteln kombiniert werden. Zusammen<br />

mit einem Darlehen aus dem KfW-Umweltprogramm kann der kumulierte Finanzierungsanteil<br />

100% der Umweltinvestitionskosten betragen.<br />

Die maximalen Kreditlaufzeiten betragen 10 Jahre (neue Bundesländer: 15 Jahre) bei<br />

höchstens 2 (neue Bundesländer: 5) tilgungsfreien Jahren. Bei Krediten zur Finanzierung<br />

von Bauvorhaben betragen die maximalen Kreditlaufzeiten 15 (neue Bundesländer: 20)<br />

Jahre.<br />

Die Kredite werden zu 100% ausgezahlt. Die Zinsbindung beträgt 10 Jahre. Die jeweils<br />

geltenden Zinssätze können im Internet unter www.kfw-foerderbank.de abgerufen werden.<br />

Weitere Einzelheiten sind einem Merkblatt zu entnehmen, das ebenfalls unter www.kfwfoerderbank.de<br />

abgerufen werden kann.<br />

5. Antragsberechtigte:<br />

• In- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (produzierendes Gewerbe,<br />

Handwerk, Handel und sonstiges Dienstleistungsgewerbe), die sich mehrheitlich<br />

in Privatbesitz befinden, sowie freiberuflich Tätige und<br />

• Kooperations- und Betreibermodelle zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Public Private<br />

Partnership Modelle)<br />

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden besonders gefördert.<br />

6. Antragstelle:<br />

Anträge über jedes Kreditinstitut an die<br />

KfW Förderbank<br />

Palmengartenstraße 5–9<br />

60325 Frankfurt am Main<br />

Tel. (0 69) 74 31-0<br />

Fax (0 69) 74 31-29 44<br />

Infoline: (0 18 01) 33 55 77 (Ortstarif)<br />

E-Mail: iz@kfw.de<br />

Internet: http://www.kfw-foerderbank.de<br />

Beratungszentrum Frankfurt<br />

Bockenheimer Landstraße 104<br />

60323 Frankfurt/Main<br />

Tel. (0 69) 74 31-30 30<br />

Förderanträge können auch über die elektronische Formularsammlung der KfW ausgefüllt<br />

werden. Die ausgedruckten Formulare werden nach der Prüfung durch die Hausbank bei<br />

der KfW eingereicht.<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

7. Wichtige Hinweise:<br />

Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers<br />

(Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten von der<br />

Hausbank festgelegt. Hierbei erfolgt eine Einordnung in von der KfW vorgegebene Bonitäts-<br />

und Besicherungsklassen. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse<br />

ordnet die Hausbank den Förderkredit einer von der KfW vorgegebenen Preisklasse<br />

zu. Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze<br />

(Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Der kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem<br />

Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen. Die Möglichkeit der Haftungsfreistellung<br />

für die Hausbank ist entfallen.<br />

Bei Förderanträgen nach dem Investitionsmehrkosten-Prinzip müssen Antragsteller grundsätzlich<br />

nachweisen, welche Mehrkosten ihnen bei der Investition in eine umweltfreundliche<br />

Anlage gegenüber einer vergleichbaren konventionellen Anlage entstehen. Um diesen<br />

Nachweis für Anlagen zur Stromerzeugung aus Wind- und Bioenergie zu erleichtern, hat<br />

die KfW einen Online-Rechner entwickelt. Der Rechner kann im Internet unter<br />

http://www.investitionsmehrkosten.de aufgerufen werden.<br />

8. Weiterführende Informationen:<br />

Merkblatt der KfW Förderbank, Stand September 2006.<br />

http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-<br />

DB/Navigation/Foerderrecherche/suche.html?get=1b7af688d79bb96cfd19ca92f1dc73a8;vi<br />

ews;document&doc=508 ;<br />

http://www.kfw-foerderbank.de/DE_Home/Umweltschutz/ERP-Umwelt93/index.jsp<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

1.2.4.2 KfW-Umweltprogramm<br />

1. Ziel und Zweck der Förderung<br />

Das KfW-Umweltprogramm unterstützt Investitionen zur Verbesserung der Umweltsituation<br />

unabhängig von der Größe des antragstellenden Unternehmens. Das KfW-<br />

Umweltprogramm dient in der Regel als Ergänzungsfinanzierung zum Basisprogramm<br />

ERP-Umwelt- und Energiesparprogramm.<br />

2. Gegenstand der Förderung<br />

Gefördert werden alle Investitionen, die zu einer maßgeblichen Verbesserung der Umweltsituation<br />

beitragen:<br />

• Anlagen zur Abwasservermeidung/-verminderung,<br />

• Anlagen zur Verbesserung der Abwasserreinigung und -behandlung,<br />

• Maßnahmen zur Trinkwasseraufbereitung,<br />

• Maßnahmen zum Boden- und Grundwasserschutz,<br />

• Kosten für die Erstellung eines Öko-Audits,<br />

• Maßnahmen zur Altlastensanierung, sofern sie als Voraussetzung weiterer betrieblicher<br />

Investitionen durchgeführt werden.<br />

3. Förderquote / -höhe<br />

Der Finanzierungsanteil beträgt 75 % der förderfähigen Investitionskosten; der Höchstbetrag<br />

in der Regel 10 Mio. € pro Vorhaben. Die Kredite werden zu 96 % ausgezahlt.<br />

Die Laufzeiten betragen bei<br />

• Tilgungskrediten:<br />

- für Maschinen, Anlagen und Einrichtungen u. ä. maximal 10 Jahre mit bis zu 2 tilgungsfreien<br />

Jahren,<br />

- für Investitionen, deren technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer mehr als 10<br />

Jahre beträgt (z. Kläranlagen) maximal 20 Jahre mit bis zu 3 tilgungsfreien Jahren;<br />

• endfälligen Krediten maximal 12 bzw. 20 Jahre.<br />

Weitere Kreditkonditionen sind dem Merkblatt der KfW zu entnehmen, das unter www.kfwfoerderbank.de<br />

abgerufen werden kann.<br />

4. Antragsteller<br />

• In und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (produzierendes Gewerbe,<br />

Handwerk, Handel, sonstiges Dienstleistungsgewerbe),<br />

• Freiberuflich Tätige, z. B. Ingenieure, Architekten, Ärzte, Steuerberater,<br />

zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

• Betreiber- und Kooperationsmodelle zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Public Private<br />

Partnership) und<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

• Unternehmen, an denen die öffentliche Hand, Kirchen oder karitative Organisationen<br />

beteiligt sind.<br />

5. Antrag einzureichen bei<br />

bei einer Bank oder Sparkasse, häufig die Hausbank.<br />

Die Bank oder Sparkasse zahlt den Kredit an den Kreditnehmer aus und leitet dessen<br />

Rückzahlung an die KfW weiter.<br />

6. Weitere Informationen:<br />

http://www.kfw-foerderbank.de/DE_Home/Umweltschutz/KfW-Umwelt44/index.jsp<br />

Für weitere Informationen finden Sie Adressen der regionalen Berater der KfW<br />

unter http://www.kfw-foerderbank.de/DE_Home/Beratung/Beratungsz.jsp.<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

1.2.4.3 KfW-Kommunalkredit<br />

1. Ziel und Zweck der Förderung<br />

Bereitstellung zinsgünstiger und langfristiger Finanzierungsangebote für Kommunen<br />

2. Gegenstand der Förderung<br />

Es werden grundsätzlich alle Investitionen in die kommunale Infrastruktur mitfinanziert,<br />

darunter auch z. B. Maßnahmen zur Wasserversorgung und Abwasserableitung und -<br />

behandlung, die der Zielerreichung der <strong>WRRL</strong> entsprechen. Die Kredite werden vorhabens-<br />

bezogen vergeben.<br />

3. Förderquote / -höhe<br />

Bis zu 50 % des Kreditbedarfs einer Investition. Ein Höchstbetrag ist nicht festgelegt. Die<br />

Kombination mit öffentlichen Fördermitteln ist möglich.<br />

Die Kreditkonditionen sind dem Merkblatt der KfW zu entnehmen, das unter www.kfwfoerderbank.de<br />

abgerufen werden kann.<br />

4. Antragsteller<br />

• Kommunale Gebietskörperschaften,<br />

• Rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften,<br />

• Kommunale Zweckverbände, die auf Basis des Zweckverbandsgesetzes vom<br />

07.06.1939 bzw. den entsprechenden Landesgesetzen zur kommunalen Zusammenarbeit<br />

der jeweiligen Bundesländer gegründet wurden.<br />

5. Antragstellung<br />

Anträge werden bei der Hausbank des Antragstellers gestellt. Die KfW vergibt die Kredite<br />

nicht unmittelbar an den Investor, sondern ausschließlich über Kreditinstitute, die für die<br />

von ihnen durchgeleiteten Kredite die Haftung übernehmen.<br />

6. Weitere Informationen:<br />

Über Einzelheiten zum Programm KfW-Kommunalkredit informiert folgender Link:<br />

http://www.kfw-foerderbank.de/DE_Home/Infrastruktur/DieProgram81/KfW-<br />

Kommun41/index.jsp<br />

zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

1.2.4.4 „Kommunal investieren“<br />

1. Ziel und Zweck der Förderung<br />

Dieses Programm bietet eine günstige Finanzierungsmöglichkeit für kommunale Unternehmen,<br />

die in Infrastrukturprojekte investieren wollen. Die Kredite werden vorhabensbezogen<br />

vergeben.<br />

2. Gegenstand der Förderung<br />

Gefördert werden kommunale Investitionen u. a. auch zur Zielerreichung der <strong>WRRL</strong>:<br />

Infrastrukturmaßnahmen zur Ver- und Entsorgung und Erschließungsmaßnahmen, einschließlich<br />

Aufwendungen für Grunderwerb, die dauerhaft von dem kommunalen Unternehmen<br />

zu tragen und nicht umlagefähig sind. Der Grunderwerb wird nur im Zusammenhang<br />

mit Investitionen gefördert.<br />

Ein Beispiel:<br />

Durch eine Abwasser GmbH sollen Modernisierungsinvestitionen in das Abwasserkanalnetz<br />

getätigt werden. Für das anstehende Vorhaben betragen die Investitionen 12 Mio.<br />

EUR. Die Realisierung soll innerhalb eines Jahres erfolgen.<br />

Der Gesellschafteranteil der Kommune an der Abwasser GmbH beträgt 74 %. Daneben ist<br />

zu 26 % ein privater Investor beteiligt.<br />

3. Förderquote / -höhe<br />

Der Finanzierungsanteil des KfW-Darlehens kann bis zu 100 % der förderfähigen Gesamtinvestitionskosten<br />

betragen. Der Kredithöchstbetrag liegt bei 10 Mio. EUR pro Vorhaben.<br />

4. Antragsteller<br />

Kommunale Unternehmen, die in die kommunale Infrastruktur investieren:<br />

• Unternehmen mit mehrheitlich kommunalem Gesellschafterhintergrund (d. h. unmittelbare<br />

oder mittelbare Beteiligung einer oder mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften<br />

mit insgesamt mehr als 50 %).<br />

• Unternehmen (unabhängig von der Rechtsform und der Gesellschafterstruktur) im<br />

Rahmen von Forfaitierungsmodellen.<br />

5. Antragstellung<br />

Anträge werden bei der Hausbank des Antragstellers gestellt. Die KfW vergibt die Kredite<br />

nicht unmittelbar an den Investor, sondern ausschließlich über Kreditinstitute, die für die<br />

von ihnen durchgeleiteten Kredite die Haftung übernehmen.<br />

6. Weitere Informationen<br />

zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

Über Einzelheiten des Programms „Kommunal investieren“ informiert folgender Link:<br />

http://www.kfwfoerderbank.de/DE_Home/Infrastruktur/DieProgram81/KommunalIn18/index.jsp<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

1.2.4.5 KfW - Unternehmerkredit<br />

1. Ziel und Zweck der Förderung<br />

Der Unternehmerkredit dient der langfristigen Finanzierung von Investitionen in Deutschland<br />

– auch in Bereichen, die der Zielerreichung der <strong>WRRL</strong> dienen - zu einem günstigen<br />

Zinssatz. Dieser Zinssatz kann für die gesamte Kreditlaufzeit festgeschrieben werden und<br />

bietet so eine sichere Kalkulationsgrundlage für den Kreditnehmer.<br />

2. Gegenstand der Förderung<br />

Alle Investitionen, die einer langfristigen Mittelbereitstellung bedürfen und einen nachhaltigen<br />

wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen, z. B.<br />

• Grundstücke und Gebäude,<br />

• Baumaßnahmen,<br />

• Kauf von Maschinen, Anlagen und Einrichtungsgegenständen,<br />

• Beschaffung und Aufstockung des Material-, Waren- oder Ersatzteillagers.<br />

Aufgeführt werden hier nur Investitionen, die im Sinne der <strong>WRRL</strong> relevant sind.<br />

3. Förderquote / -höhe<br />

Bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten und maximal 10 Mio € pro Vorhaben.<br />

Eine Kombination mit anderen Förderkrediten ist möglich.<br />

4. Antragsteller<br />

Existenzgründer, Gewerbliche Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 500 Mio €,<br />

Freiberufler<br />

5. Antragstellung<br />

Anträge werden bei der Hausbank des Antragstellers gestellt. Die KfW vergibt die Kredite<br />

nicht unmittelbar an den Investor, sondern ausschließlich über Kreditinstitute, die für die<br />

von ihnen durchgeleiteten Kredite die Haftung übernehmen.<br />

6. Weitere Informationen:<br />

zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

Über Einzelheiten des Programms „Unternehmerkredit“ informiert das Merkblatt „Unternehmerkredit<br />

(07/2007)“, das über folgenden Link bei der Mittelstandsbank der KfW abrufbar<br />

ist:<br />

http://www.kfwmittelstandsbank.de/DE_Home/Service/Kreditantrag_und_Formulare/Merkblaetter_und_Richtlinien.jsp<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

1.2.5 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)<br />

1. Ziele:<br />

• Verbesserung der allgemeinen Lebensbedingungen in den ländlichen Regionen (in<br />

räumlicher und zeitlicher Bündelung mit Struktur- und Entwicklungsprogrammen) zur Sicherstellung<br />

der landwirtschaftlichen Bodennutzung, Verbesserung der Leistungsfähigkeit<br />

des Naturhaushaltes sowie Förderung der Erholung und des Fremdenverkehrs<br />

• Verbesserung der Arbeits- und Produktionsbedingungen (Kosten- und Aufwandsminimierung)<br />

in der Landwirtschaft und im Weinbau in Verbindung mit Maßnahmen zur Verbesserung<br />

der landschaftsökologischen Situation<br />

• Bodenordnerische Unterstützung regional und überregional bedeutsamer Verkehrsprojekte<br />

einschließlich Realisierung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen (z.B. bei<br />

Bundesbahnaus- und -neubaustrecken, den Autobahnen sowie bei Bundes- und Landesstraßen)<br />

• Beitrag zum Hochwasserschutz durch Schaffung dezentraler Rückhalteräume (Retentionsräume)<br />

einschließlich deren (eigentums-) rechtlicher Absicherung<br />

• Sicherstellung einer (zumindest extensiven) Landnutzung bei ungünstigen natürlichen<br />

Standortbedingungen, mit der Zielrichtung der Offenhaltung der Landschaft und Erhaltung<br />

ökologisch wertvoller Landschaftsbestandteile<br />

• Mitwirkung bei der Realisierung von Biotopverbund- und Auenschutzkonzeptionen sowie<br />

Ermöglichung von Gewässerrenaturierungen und Ausweisung von Uferrandstreifen einschließlich<br />

Ausgleich von Landnutzungsinteressen<br />

• Mithilfe bei der Umsetzung von flächenbezogenen Vorhaben und Auflösung vorhandener<br />

Flächennutzungskonflikte.<br />

2. Rechtsgrundlage:<br />

Flurbereinigungsgesetz (FlurbG);<br />

Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“,<br />

GAK-Rahmenplan – Grundsätze für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung,<br />

3. Förderbereiche:<br />

u. a. Infrastruktur- und Landschaftsentwicklung, naturnahe Entwicklung von Gewässern<br />

und Auen (z.B. Schaffung von Biotopverbundsystemen, Ankauf von Uferstreifen) sowie flächenhafter<br />

Umweltschutz für die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Klima, Wasser und Boden<br />

einschl. des erforderlichen Grunderwerbs.<br />

4. Empfänger:<br />

zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

Teilnehmergemeinschaften, deren Zusammenschlüsse, Wasser- und Bodenverbände und<br />

ähnliche Rechtspersonen sowie einzelne Beteiligte<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

5. Förderhöhe:<br />

siehe Kapitel 1.3.6 Ziffer 3<br />

6. Zuwendungsvoraussetzungen:<br />

Anordnung des Verfahrens, Regelung öffentlich rechtlicher Beziehungen mittels Wege-<br />

und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan einschl. Ausführungsplan und<br />

Kostenvoranschlag sowie Globaler Bewilligungsbescheid und Finanzierungsplan<br />

7. Ko-Finanzierung:<br />

Die Maßnahmen sind Teil des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung<br />

der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK), die wiederum aus Fördermitteln<br />

der EU ergänzt werden können.<br />

8. Beratung und Antragstellung:<br />

siehe Kapitel 1.3.6 Ziffer 5<br />

9. Informationsquellen:<br />

www.landentwicklung.de<br />

www.fno.hessen.de<br />

www.hvbg.hessen.de<br />

http://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/index.html<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

1.2.6 Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung<br />

der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK)<br />

Vorbemerkung:<br />

Die dem Land Hessen aus der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe jährlich in Abhängigkeit<br />

vom beschlossenen Bundeshaushalt zur Verfügung stehenden Fördermittel dienen<br />

der Kofinanzierung der hessischen Förderprogramme im Verhältnis 60:40 (Bund : Land).<br />

Im sog. Rahmenplan der GAK sind die Förderungsgrundsätze sowie alle Maßnahmenbereiche,<br />

bei denen sich der Bund finanziell beteiligt, enthalten (z.B. Förderung wasserwirtschaftlicher<br />

Maßnahmen). Entsprechende Fördermaßnahmen werden in der Regel über<br />

Landesrichtlinien umgesetzt, in Einzelfällen erfolgt die direkte Anwendung der GAK-<br />

Förderungsgrundsätze. Das Land legt dabei in eigener Zuständigkeit fest, ob das Angebot<br />

des Rahmenplans ganz oder nur zu Teilen wahrgenommen wird. Interessierte, deren Projekte<br />

den Förderbedingungen entsprechen, können Förderanträge über die hessenspezifischen<br />

Programme (siehe Ziffern 1.3.1, 1.3.2 und 1.3.6 – 1.3.11) einreichen.<br />

1. Ziel und Zweck der Förderung:<br />

Das Gemeinschaftsaufgabengesetz (GAK) ist 1969 erlassen worden und am 1. Januar<br />

1970 in Kraft getreten. Mit dem GAK stellt der Bund das inhaltliche und finanzielle Grundgerüst<br />

als Nationale Rahmenregelung zur Ausgestaltung der EU-Politik für die Entwicklung<br />

des ländlichen Raums über die ELER-Verordnung (VO (EG) Nr. 1257/1999) zur Verfügung.<br />

§ 2 des GAK beschreibt das Ziel der Gemeinschaftsaufgabe. Danach dient die Gemeinschaftsaufgabe<br />

dazu, eine leistungsfähige, auf künftige Anforderungen ausgerichtete<br />

Land- und Forstwirtschaft zu gewährleisten und ihre Wettbewerbsfähigkeit in der Europäischen<br />

Gemeinschaft zu ermöglichen. Der Küstenschutz soll verbessert werden.<br />

2. Gegenstand der Förderung:<br />

In § 1 wird geregelt, welche Maßnahmen als Gemeinschaftsaufgabe wahrgenommen werden:<br />

1. Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land-<br />

und Forstwirtschaft durch<br />

- rationellere Gestaltung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe,<br />

- markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung,<br />

- Ausgleich natürlicher Standortnachteile und<br />

- sonstige Maßnahmen,<br />

2. Maßnahmen zur Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen<br />

Raums nach dem Flurbereinigungsgesetz einschließlich von Maßnahmen zur Sicherung<br />

eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushaltes,<br />

3. Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz,<br />

4. Wasserwirtschaftliche und kulturbautechnische Maßnahmen,<br />

5. Maßnahmen zur Verbesserung der Marktstruktur und<br />

6. Küstenschutzmaßnahmen<br />

zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

Vorplanungsmaßnahmen sind Bestandteil der Gemeinschaftsaufgabe. Bei der Erfüllung<br />

der Gemeinschaftsaufgabe sollen räumliche und sachliche Schwerpunkte gebildet werden.<br />

3. Art und Umfang der Förderung:<br />

GAK-Mittel sind Bundesmittel, die den Ländern nach einem ausgehandelten Verteilungsschlüssel<br />

zugewiesen werden. Die Länder verwenden die Bundesmittel zur anteiligen Finanzierung<br />

von für eine Förderung vorgesehenen Projekte im Rahmen ihrer länderspezifischen<br />

Förderprogramme. Dabei haben die Länder die Einhaltung der Fördergrundsätze<br />

der GAK sicherzustellen.<br />

Die Förderung erfolgt durch Gewährung von Zuschüssen, Darlehen, Zinszuschüssen und<br />

Bürgschaften.<br />

Der Bund beteiligt sich mit 60 % an den Ausgaben der Länder. An Maßnahmen, die aus<br />

Mitteln der fakultativen Modulation von EU-Direktzahlungen finanziert werden, beteiligt<br />

sich der Bund mit 80 %.<br />

Die Beihilfeempfänger sind zur Rückzahlung und Verzinsung von Bundesmitteln verpflichtet,<br />

wenn sie die Fördervoraussetzungen nicht erfüllen.<br />

4. Beschlussgremium:<br />

Für die Ausgestaltung und die Umsetzung der GAK bilden die Bundesregierung und die<br />

Länder einen Planungsausschuss (PLANAK).<br />

Die Agrarminister von Bund und Ländern beschließen jährlich im Rahmen des Planungsausschusses<br />

über den GAK- Rahmenplan auf Grundlage der von Bund und Ländern angemeldeten<br />

Änderungen/Ergänzungen sowie den Finanzrahmen. Der Rahmenplan ist jeweils<br />

für den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung aufzustellen und der aktuellen Finanzsituation<br />

anzupassen.<br />

5. Förderungsgrundsätze 2008:<br />

Der PLANAK hat am 04.12.2007 die GAK-Förderungsgrundsätze für 2008 beschlossen.<br />

Die Förderungsgrundsätze können im Einzelnen auf der Homepage des Bundesministers<br />

für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz http://www.bmelv.de eingesehen<br />

werden.<br />

Nachfolgend werden nur die bzgl. der Umsetzung der Bestimmungen der <strong>WRRL</strong> bedeutsamen<br />

Förderbereiche und -grundsätze aufgeführt (Förderrahmen). Die Beihilfevoraussetzungen<br />

und –bedingungen sowie die Höhe der Beihilfen sind in den jeweiligen Landesförderprogrammen<br />

(unter den Ziffern 1.3.6 bis 1.3.10) nachzulesen.<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

Aus dem Förderbereich „Verbesserung der ländlichen Strukturen“:<br />

1.2.6.1 Grundsätze für die Förderung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen<br />

1. Beihilfezweck:<br />

Als Zuwendungszweck wird die umweltverträgliche Bewirtschaftung der Wasserressourcen<br />

durch Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Infrastruktur und des<br />

Hochwasserschutzes als Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des ländlichen<br />

Raums unter Berücksichtigung der Ziele der EG-Wasserrahmenrichtlinie herausgestellt.<br />

2. Gegenstand der Förderung:<br />

• Hochwasserschutzanlagen und Wildbachverbauungen,<br />

• der Rückbau von Deichen,<br />

• Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung, um den ökologischen und<br />

chemischen Zustand der oberirdischen Gewässer zu verbessern (z. B. Durchgängigkeit,<br />

Uferrandstreifen),<br />

• Bau und Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen und Kanalisationen in<br />

ländlichen Gemeinden,<br />

• Wassersparende, übergebietliche Einrichtungen zur Entnahme, Speicherung und<br />

Zuleitung von Wasser für Beregnungszwecke und<br />

• Anlagen zur Wasserspeicherung, Grundwasseranhebung und Pumpanlagen zur<br />

übergebietlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Wasserressourcen.<br />

Weiterhin sind übergebietliche Maßnahmen (kein Objektschutz) zum Schutz gegen<br />

die zerstörende Wirkung von Wasser und Wind, Hochwasserrückhaltebecken,<br />

Speicherbecken, Seen, Teiche und Vorarbeiten förderfähig.<br />

3. Zuwendungsempfänger:<br />

Gebietskörperschaften und sonstige Unterhaltungspflichtige an Gewässern.<br />

4. Zuwendungsvoraussetzungen:<br />

zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

Hochwasserschutzmaßnahmen auf der Grundlage eines Hochwasserschutzkonzeptes<br />

sind mit Ober- und Unterliegern erörtert worden,<br />

Reaktivierung von Retentionsgebieten geht vor Neubau von Hochwasserschutzräumen,<br />

Wassersparende, übergebietliche Einrichtungen zur Entnahme, Speicherung und<br />

Zuleitung von Wasser für Beregnungszwecke werden nur in Regionen mit negativer<br />

Wasserbilanz in den Monaten April bis September und nur bei positiver Kosten-<br />

Wirtschaftlichkeitsbetrachtung gefördert.<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

Die Förderung wird widerrufen, wenn die Einrichtungen nicht mind. 5 Jahre in Betrieb<br />

gehalten und geförderte Grundstücke und bauliche Anlagen vor Ablauf von 12<br />

Jahren wieder veräußert werden.<br />

5. Art und Umfang der Zuwendungen:<br />

Die Zuwendungen werden den Ländern als Zuschuss für die nach Abzug der Leistungen<br />

Dritter verbleibenden förderfähigen Kosten einschl. der Planungsleistungen<br />

und naturschutzfachlichen und landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahmen<br />

sowie des notwendigen Grunderwerbs (für bauliche Anlagen bis max. 10 % der zuschussfähigen<br />

Gesamtausgaben) gewährt.<br />

6. Höhe der Zuwendungen:<br />

Die Förderung durch Zuschüsse kann bis zu 70 % betragen.<br />

Die unter Ziffer 2 im 1. bis 3. Spiegelstrich aufgeführten Maßnahmen können bis zu<br />

80 % gefördert werden, wenn die Maßnahmen im übergeordneten Interesse liegen<br />

(z. B. bewirtschaftungsplan) und die Unterlieger besondere Vorteile durch diese<br />

Maßnahme genießen.<br />

Der Bund erstattet 60 % der anfallenden förderfähigen Kosten, wenn das Land aufgrund<br />

gesetzlicher Verpflichtungen Begünstigter oder zur Zahlung der Baukosten<br />

verpflichtet ist.<br />

7. Sonstige Bestimmungen:<br />

Zuwendungsempfänger dürfen nicht geringer belastet werden, als ihnen unter Berücksichtigung<br />

aller Vorteile zugemutet werden kann.<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

1.2.6.2 Grundsätze für die Förderung der integrierten<br />

ländlichen Entwicklung (ILE)<br />

1. Beihilfezweck:<br />

Zweck der Förderung ist es, zur Verbesserung der Agrarstruktur im Rahmen integrierter<br />

ländlicher Entwicklungsansätze unter Berücksichtigung der Ziele und Erfordernisse<br />

der Raumordnung und Landesplanung, der Belange des Natur- und Umweltschutzes<br />

sowie der Grundsätze der AGENDA 21 die ländlichen Räume im Sinne<br />

der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des<br />

ländlichen Raums als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und<br />

weiter zu entwickeln. Die Maßnahmen sollen zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur<br />

und einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft beitragen.<br />

2. Gegenstand der Förderung:<br />

2.1. Aufwendungen für die Erarbeitung ländlicher Entwicklungspläne, die bei begründetem<br />

Bedarf problemorientiert im Sinne der <strong>WRRL</strong> bei diffusen Einleitungen<br />

Handlungsfelder festlegen.<br />

2.2. Organisation und Aufwendungen für ein regionales Management zur Umsetzung<br />

der Entwicklungsziele mit den Schwerpunkten nach Ziffer 2.1.<br />

2.3. Die Umsetzung des Schwerpunktes 4 (Leader) nach den Artikeln 61 bis 65 der<br />

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 mit Maßnahmen der GAK.<br />

2.4. Investive Maßnahmen sowie deren Vorbereitung und Begleitung im Zusammenhang<br />

mit land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten und deren Umstellung<br />

sowie mit Tätigkeiten im ländlichen Raum, die die Gewässerstruktur innerhalb<br />

und außerhalb von Ortslagen verbessern und diffuse Einleitungen vermeiden,<br />

wozu auch die Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und die Gestaltung des<br />

ländlichen Raumes zur Verbesserung der Agrarstruktur in Verfahren nach dem<br />

FlurbG einschl. Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen<br />

Naturhaushalts rechnen.<br />

3. Zuwendungsempfänger:<br />

Kommunale Gebietskörperschaften, deren Zusammenschlüsse, Wasser- und Bodenverbände,<br />

juristische Personen des privaten Rechts sowie auch Einzelpersonen<br />

4. Zuwendungsvoraussetzungen:<br />

Planungen und Maßnahmen stimmen mit den Zielen der <strong>WRRL</strong> überein.<br />

5. Art und Umfang der Zuwendungen:<br />

Die Zuwendungen werden den Ländern als Zuschuss im Rahmen eines festgelegten<br />

Verteilerschlüssels zugewiesen.<br />

Die Höhe der Zuschüsse kann bei Maßnahmen nach<br />

- Ziffer 2.1 bis zu 75 % (max. 50.000 € je Konzept),<br />

- Ziffer 2.2 bis zu 70 % (max. 75.000 € jährlich),<br />

- Ziffer 2.4 bis zu 25 % / 45 % betragen.<br />

zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

- Vorarbeiten bei besonders innovativen Vorhaben von landesweitem Interesse<br />

können bis zu 100 % bezuschusst werden.<br />

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen:<br />

In die Erarbeitung der Entwicklungskonzepte sollen die Bevölkerung und die relevanten<br />

Akteure in geeigneter Weise einbezogen werden (Öffentlichkeitsbeteiligung!).<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

1.2.6.3 Aus dem Förderbereich „Nachhaltige Landbewirtschaftung“<br />

Grundsätze für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung<br />

(MSL) - Agrarumweltmaßnahmen<br />

A. Förderung extensiver Produktionsverfahren im Ackerbau oder bei<br />

Dauerkulturen<br />

1. Beihilfezweck:<br />

Beihilfezweck ist die Einführung oder Beibehaltung extensiver Produktionsverfahren<br />

im Ackerbau oder bei Dauerkulturen sowie der extensiven Bewirtschaftung von<br />

Blühflächen oder –streifen im Ackerbau zur nachhaltigen Verbesserung der natürlichen<br />

und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen, die mit den Belangen des<br />

Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums vereinbar<br />

sind.<br />

2. Gegenstand der Förderung:<br />

Förderungsfähig sind für die Dauer von fünf Jahren folgende Maßnahmen:<br />

2.1 der Anbau von jährlich mindestens fünf verschiedenen Hauptfruchtarten auf der<br />

Ackerfläche des Betriebes,<br />

2.2 der Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten im Ackerbau oder die Begrünung<br />

von Dauerkulturen,<br />

2.3 die Anwendung von Mulch- oder Direktsaat oder Mulchpflanzverfahren im<br />

Ackerbau,<br />

2.4 das Ausbringen von flüssigem Wirtschaftsdünger auf Acker- und Grünland mit<br />

besonders umweltfreundlichen Ausbringungsverfahren,<br />

2.5 die Anwendung von bodenschonenden Produktionsverfahren des Ackerfutterbaus,<br />

2.6 der Verzicht auf die Anwendung von Herbiziden im Betriebszweig Dauerkulturen,<br />

2.7 die Anlage von Blühflächen oder Blüh- bzw. Schonstreifen auf den Ackerflächen<br />

des Betriebes zur Schaffung<br />

• von zusätzlichen Flächen- oder Streifenstrukturen,<br />

zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

• von Übergangsflächen zu ökologisch sensiblen Bereichen<br />

zur nachhaltigen Verbesserung der Produktionsverfahren einschließlich der<br />

Schaffung von Verbindungskorridoren oder Schutz-, Brut- oder Rückzugflächen<br />

für Wildtiere in der Agrarlandschaft.<br />

2.8 die Anwendung von biologischen oder biotechnischen Maßnahmen des Pflanzenschutzes.<br />

3. Beihilfevoraussetzungen und –bedingungen sowie die Höhe der Beihilfen:<br />

Diese können in den entsprechenden Landesförderprogrammen im Einzelnen<br />

nachgelesen werden.<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

B. Förderung extensiver Grünlandnutzung<br />

1. Beihilfezweck:<br />

Beihilfezweck ist die Einführung oder Beibehaltung extensiver Grünlandbewirtschaftungsverfahren<br />

zur nachhaltigen Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen<br />

Produktionsbedingungen, die mit einer Verbesserung des Schutzes der Umwelt<br />

und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes einhergehen.<br />

2. Gegenstand der Förderung:<br />

Förderungsfähig ist die Einführung oder Beibehaltung eines der folgenden Bewirtschaftungsverfahren<br />

für die Dauer von fünf Jahren:<br />

2.1 Einführung oder Einhaltung einer extensiven Bewirtschaftung des Dauergrünlandes<br />

eines Betriebs mit höchstens 1,4 raufutterfressenden Großvieheinheiten<br />

(RGV) je Hektar Hauptfutterfläche,<br />

2.2 Umwandlung von Ackerflächen in extensiv zu nutzendes Grünland,<br />

2.3 extensive Bewirtschaftung von bestimmten Grünlandflächen,<br />

C. Förderung ökologischer Anbauverfahren<br />

1. Beihilfezweck:<br />

Beihilfezweck ist die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren<br />

zur nachhaltigen Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen,<br />

die mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des<br />

natürlichen Lebensraumes vereinbar sind und zum Gleichgewicht auf den Märkten<br />

beitragen.<br />

2. Gegenstand der Förderung:<br />

Förderungsfähig ist die Einführung oder Beibehaltung eines ökologischen Anbauverfahrens<br />

im gesamten Betrieb für die Dauer von fünf Jahren.<br />

D. Förderung mehrjähriger Stilllegung<br />

1. Beihilfezweck:<br />

Beihilfezweck ist die mehrjährige Stilllegung land-wirtschaftlicher Nutzflächen zur<br />

nachhaltigen Anpassung der Produktionsstrukturen an die weiter steigenden Anforderungen<br />

im Hinblick auf den Schutz der Umwelt, die Sicherung der natürlichen<br />

Produktionsgrundlagen sowie die Nachfrage nach umweltgerecht erzeugten Produkten.<br />

2. Gegenstand der Förderung:<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

Förderungsfähig ist die Stilllegung von Ackerland für die Erfüllung von durch die<br />

Länder im Einzelnen zu definierenden Auflagen für die Dauer von zehn Jahren, insbesondere<br />

• zur Anpassung der Landbewirtschaftung an besondere Standortbedingungen,<br />

• zur Verbesserung der ökologischen Selbstregulierung an den landwirtschaftlichen<br />

Produktionsstandorten,<br />

• zur Verringerung der Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln,<br />

• zur Erosionsbekämpfung,<br />

• zur Erhöhung der biologischen Vielfalt,<br />

• zur Verbesserung des Lebensraumes für Wildtiere in der Feldflur und zur Verminderung<br />

des Wildschadensdruckes auf den Wald sowie<br />

• zur Berücksichtigung der gestiegenen Verbrauchererwartungen an die landwirtschaftlichen<br />

Produktionsweisen und zur Marktentlastung.<br />

E. Förderung umwelt- und tiergerechter Haltungsverfahren<br />

1. Beihilfezweck:<br />

Beihilfezweck ist der Ausgleich von Einkommensverlusten, die mit dem zusätzlichen<br />

Aufwand für besonders umwelt- und tiergerechte Verfahren in der Nutztierhaltung<br />

verbunden sind. Diese Maßnahmen dienen der nachhaltigen Anpassung der<br />

Produktionsstrukturen an die weiter steigenden Anforderungen im Hinblick auf eine<br />

extensive Agrarproduktion, an die Sicherung der natürlichen Produktionsgrundlagen<br />

und an den Tierschutz.<br />

2. Gegenstand der Förderung:<br />

Förderungsfähig sind für die Dauer von fünf Jahren folgende besonders umwelt-<br />

und tiergerechte Haltungsverfahren<br />

2.1 Sommerweidehaltung von Milchkühen, von Rindern zur Aufzucht oder von Mastrindern,<br />

2.2 Haltung von Milchkühen, von Rindern zur Aufzucht, von Mastrindern oder Schweinen<br />

in Laufställen mit planbefestigten oder mit teilperforierten Flächen und mit<br />

Weidehaltung,<br />

2.3 Haltung von Milchkühen, von Rindern zur Aufzucht, von Mastrindern oder Schweinen<br />

in Laufställen mit planbefestigten oder mit teilperforierten Flächen sowie Aufstallung<br />

auf Stroh,<br />

2.4 Haltung von Milchkühen, von Rindern zur Aufzucht, von Mastrindern oder Schweinen<br />

in Laufställen mit planbefestigten oder mit teilperforierten Flächen jeweils mit<br />

Außenauslauf sowie Aufstallung auf Stroh.<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

1.2.6.4. Aus dem Förderbereich: „Verbesserung der Produktions- und<br />

Vermarktungsstrukturen“<br />

Grundsätze für die einzelbetriebliche Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen<br />

Teil C: Förderung der einzelbetrieblichen Beratungen in Verbindung mit Managementsystemen:<br />

1. Zuwendungszweck:<br />

Gewährt wird eine Förderung für die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen im<br />

Zusammenhang mit der Nutzung von Managementsystemen, die einen Beitrag<br />

leisten zur Verbesserung u. a. von Umweltaspekten der gesamten Produktion.<br />

Mit der Förderung soll die Verbesserung der Betriebsführung in der Landwirtschaft<br />

unterstützt werden, indem durch die einzelbetriebliche Beratung in Verbindung mit<br />

der Einführung einer systematischen Dokumentation und Auswertung eine kontinuierliche<br />

Optimierung aller Produktionsprozesse in landwirtschaftlichen Betrieben<br />

beschleunigt und erleichtert wird.<br />

2. Gegenstand der Förderung:<br />

2.1. Für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren kann die Inanspruchnahme einzelbetrieblicher<br />

Beratung zur Auswertung von Betriebsaufzeichnungen mittels<br />

anerkannter Managementsysteme gefördert werden. Die Managementsysteme<br />

müssen entweder gesetzlich geregelt oder von den Ländern anerkannt<br />

sein.<br />

2.2. Die einzelbetrieblichen Managementsysteme müssen in der pflanzlichen Produktion<br />

mindestens:<br />

• die Erstellung von Nährstoffbilanzen für N, P und K für Bewirtschaftungseinheiten<br />

und auf Betriebsebene,<br />

• die Erfassung bzw. Bewertung der Risiken durch Erosion und Bodenverdichtungen<br />

und / oder der Pflanzenschutzmittelanwendungen im Betrieb erfassen<br />

und bewerten.<br />

3. Zuwendungsempfänger:<br />

landwirtschaftliche Unternehmen.<br />

4. Zuwendungsvoraussetzungen:<br />

Der teilnehmende Betrieb verpflichtet sich bei Inanspruchnahme der einzelbetrieblichen<br />

Beratung ein anerkanntes System einzuführen und die Erfassung des gesamten<br />

Betriebes zu gewährleisten sowie seine betrieblichen Daten in anonymisierter<br />

Form für eine überbetriebliche Auswertung zu Beratungszwecken zur Verfügung zu<br />

stellen.<br />

5. Art und Umfang der Zuwendung:<br />

zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

Der Förderzeitraum beträgt höchstens fünf Jahre.<br />

Für die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch die Managementsysteme<br />

kann eine Anteilsfinanzierung in Höhe von bis zu 80 % der nachgewiesenen Beratungsausgaben,<br />

höchstens jedoch 1.500 € / 2000 €, jährlich gewährt werden.<br />

Der Beratungsanbieter hat organisatorische Voraussetzungen zu erfüllen, die in der<br />

Anlage zu den „Grundsätzen für die einzelbetriebliche Förderung landwirtschaftlicher<br />

Unternehmen“ definiert sind.<br />

7. Zuständige Ministerien:<br />

Für die unter den Ziffern 1.2.6.1 bis 1.2.6.4 beschriebenen Förderbereiche sind die nachstehenden<br />

Ministerien zuständig:<br />

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz<br />

Abteilung 5 "Ländlicher Raum, Pflanzliche Erzeugung, Forst- und Holzwirtschaft"<br />

Referat 521 "Gemeinschaftsaufgabe Agrar- und Küstenstruktur (GAK) und EU-Programme<br />

zur Entwicklung ländlicher Räume"<br />

Rochusstr. 1, 53123 Bonn<br />

Postfach: 140270, 53107 Bonn<br />

Telefon: 0228 529-4151 oder -3380<br />

Fax: 0228 529-3447<br />

Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz<br />

Mainzer Strasse 80, 65021 Wiesbaden<br />

Abteilung Landwirtschaft<br />

Telefon: 0611/815-0<br />

Fax: 0611/815-1941<br />

8. Informationsquellen:<br />

http://www.bmelv.de/DE/04-Landwirtschaft/Foerderung/GAK/__GAK__node.html<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

1.2.7 Förderung von Beschäftigung schaffenden Infrastruktur-<br />

maßnahmen durch die Bundesagentur für Arbeit<br />

1. Ziel und Zweck:<br />

Die Bundesagentur für Arbeit gewährt öffentlich-rechtlichen Trägern, z. B. Gebietskörperschaften<br />

(Städte, <strong>Landkreis</strong>e und Gemeinden) Zuschüsse zu den Kosten von Arbeiten zur<br />

Verbesserung der Infrastruktur und zur Erhaltung und Verbesserung der Umwelt (Hierunter<br />

fallen auch Arbeiten zur Zielerreichung der EG-Wasserrahmenrichtlinie).<br />

2. Gegenstand der Förderung:<br />

Finanzieller Zuschuss zu den voraussichtlichen Gesamtkosten der Arbeiten, mit denen ein<br />

Wirtschaftsunternehmen beauftragt wird, das sich verpflichtet, für eine festgelegte Zeit eine<br />

bestimmte Anzahl von Arbeitslosen zu beschäftigen. Die Zuschussmittel müssen zusätzlich<br />

zu den sonst eingesetzten Mitteln verwendet werden. Der Anteil der zugewiesenen<br />

Arbeitslosen darf 35 Prozent der voraussichtlich beschäftigten Arbeitnehmer nicht<br />

übersteigen.<br />

3. Rechtsgrundlage:<br />

Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – vom 24.3.1997, § 279a<br />

(Die Förderung ist z. Z. bis zum 31.12.2007 befristet.)<br />

4. Förderquote:<br />

I. d. R. beträgt der Zuschuss maximal 25 Prozent der voraussichtlichen Gesamtkosten. Er<br />

muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der zugewiesenen Arbeitnehmer stehen.<br />

5. Antragsteller:<br />

Öffentlich-rechtliche Träger, z. B. Gebietskörperschaften (Städte, <strong>Landkreis</strong>e und Gemeinden)<br />

sowie Anstalten des öffentlichen Rechts<br />

6. Antragsbehörden:<br />

Anträge gibt es bei den örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit.<br />

7. Bewilligungsbehörde:<br />

Bundesagentur für Arbeit<br />

8. Weitere Informationen:<br />

www.arbeitsagentur.de<br />

Wirtschaftsunternehmen, die von öffentlich-rechtlichen Trägern mit der Durchführung oben<br />

genannter Arbeiten beauftragt werden wollen, finden weitere Informationen unter:<br />

www.arbeitsagentur.de/nn_27628/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A013-<br />

Statistik/Allgemein/Beschaeftigung-schaffende-Infrastrukturf.html .<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

1.3 Förderprogramme in Hessen und hesseninterne Stiftungen<br />

1.3.1 Landesprogramm Naturnahe Gewässer<br />

Vorbemerkung:<br />

Diese Richtlinie, die der Förderung von Maßnahmen zur Gewässerrenaturierung dient und<br />

die Richtlinie zur Förderung kommunaler örtlicher Hochwasserschutzmaßnahmen sowie<br />

der Beseitigung von Hochwasserschäden (Ziffer 1.3.10) werden zur Zeit überarbeitet und<br />

zusammengefasst in einer gemeinsame Richtlinie im Frühjahr 2008 neu in Kraft gesetzt.<br />

1. Ziel und Zweck:<br />

Wiederherstellung naturnaher Fließgewässer, die ihre naturraumtypischen Eigendynamiken<br />

und ihre Fähigkeit zur Selbstregulation in hohem Maße entfalten können.<br />

2. Gegenstand der Förderung:<br />

Maßnahmen zur Gewässerrenaturierung werden im Rahmen nachstehender Prioritäten<br />

gefördert:<br />

Priorität 1:<br />

Dynamische Gewässerentwicklung mit unterstützenden wasserbaulichen Maßnahmen und<br />

lineare Sohlanhebung (siehe „Grundlagen für die Auswahl der kosteneffizientesten Maßnahmenkombinationen<br />

zur Aufnahme in das Maßnahmenprogramm nach Artikel 11 der<br />

<strong>WRRL</strong>“ - UBA-Texte 02/04 - ):<br />

• Erwerb von Gewässerentwicklungsflächen (Uferstreifen u. „gewässerbezogene“ Aueflächen),<br />

• Entfernen von massiven Ufer- und Sohlsicherungen (Entfesselung),<br />

• Rück- und Umbau von Querbauwerken, die die lineare Durchgängigkeit behindern,<br />

• Unterstützung der natürlichen Gewässerdynamik/-entwicklung sowie Förderung von naturraumtypischen<br />

Gewässerstrukturen durch den Einbau von Störsteinen, Buhnen,<br />

Totholz und Geschiebe sowie die Schaffung von Gewässerbettaufweitungen,<br />

• Maßnahmen zur linearen Sohlenanhebung von tiefenerodierten oder mit unnatürlich tiefer<br />

Sohlenlage ausgebauten Gewässerstrecken,<br />

• Initialmaßnahmen zur Reaktivierung von Verzweigungen, Flutmulden, Altarmen, Altwässern<br />

und anderen auetypischen Strukturen.<br />

Priorität 2:<br />

Maßnahmen an Vorranggewässern zur Erreichung der <strong>WRRL</strong>-Ziele sowie Maßnahmen<br />

mit gleichzeitiger Hochwasserrelevanz.<br />

Die Kriterien zur Auswahl von Vorranggewässern sowie die Vorranggewässer selbst sind<br />

für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich in Form einer dynamischen Liste zusammengestellt,<br />

die bei den örtlich zuständigen Regierungspräsidien eingesehen werden können.<br />

Priorität 3:<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

Maßnahmen an sonstigen Gewässern bei besonders begründetem ökologischem Interesse<br />

(z.B. Erschließung von ökologisch wertvollen (Laich-)Habitaten)<br />

Unabhängig von der Zuordnung einer Maßnahme zu einer der vorstehenden Prioritäten<br />

werden Grunderwerb und bauliche Maßnahmen gefördert. Planungskosten sind refinanzierbar.<br />

In begründeten Fällen sind auch die Aufstellung eines Renaturierungskonzeptes<br />

und ggf. Niederschlags- Abflussmodells förderfähig.<br />

3. Rechtsgrundlage:<br />

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) §§ 25a – 25d i. d. F. der Bekanntmachung vom 19. August<br />

2002 (BGBl. I S.3245),<br />

Hessisches Wassergesetz (HWG) §§ 7 und 8 i. d. F. der Bekanntmachung vom 6. Mai<br />

2005 (GVBl. I S.305),<br />

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen, die der Wiederherstellung naturnaher Gewässer<br />

einschließlich ihrer Ufer und Auen dienen (StAnz. 9/2003 S. 910)<br />

4. Förderquote:<br />

Die Förderquote beträgt zurzeit 65 – 85 % der zuwendungsfähigen Kosten und wird im jeweiligen<br />

Einzelfall unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers<br />

festgesetzt.<br />

Beispiel mit Berücksichtigung eingebrachter Eigenanteile:<br />

zu Ziffer 4.1 der o. g. Richtlinie hinsichtlich vom Antragsteller eingebrachter Grundstücke in<br />

Höhe ihres Wertes als Eigenanteil: Die Kosten einer Renaturierungsmaßnahme betragen<br />

80.000 €. Die Gemeinde bringt Grundstücke im Wert von 20.000 € ein. Der Wert der eingebrachten<br />

Grundstücke erhöht die Gesamtkosten des Vorhabens. Die Gesamtkosten<br />

betragen dann 100.000 €. Die Gesamtkosten bilden die Bemessungsgrundlage für den<br />

Landesanteil. Bei einem Fördersatz von 70 % beträgt die Zuwendung 70.000 €.<br />

5. Antragsteller:<br />

Städte, Gemeinden, Wasser- und Bodenverbände, Zweckverbände, Teilnehmergemeinschaften<br />

nach dem Flurbereinigungsgesetz, nicht gewerbliche Unterhaltspflichtige<br />

6. Antragsbehörden:<br />

Investitionsbank Hessen AG (IBH), Wiesbaden, über die örtlich zuständigen Regierungspräsidien:<br />

Regierungspräsidium Kassel,<br />

Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz,<br />

Steinweg 6,<br />

34117 Kassel<br />

Regierungspräsidium Gießen,<br />

Abteilung Umwelt<br />

Landgraf-Philipp-Platz 1 – 7,<br />

35390 Gießen<br />

Regierungspräsidium Darmstadt,<br />

Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt,<br />

Wilhelminenstr. 1 – 3,<br />

64283 Darmstadt<br />

Regierungspräsidium Darmstadt,<br />

Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt,<br />

Gutleutstr. 114,<br />

60327 Frankfurt am Main<br />

42/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

7. Bewilligungsbehörde:<br />

Regierungspräsidium Darmstadt,<br />

Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden,<br />

Lessingstr. 16 – 18,<br />

65189 Wiesbaden<br />

Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz<br />

8. Weitere Informationen:<br />

http://www.ibh-hessen.de/Umwelt.cfm<br />

43/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

1.3.2 Verrechnung der Abwasserabgabe<br />

1. Ziel und Zweck der Abwasserabgabe:<br />

Gewerbliche, häusliche und landwirtschaftliche Abwässer sowie von bebauten oder befestigten<br />

Flächen abfließendes Niederschlagswasser enthalten schädliche Stoffe, die bei Einleitung<br />

in Gewässer die Gewässergüte verschlechtern und negative Auswirkungen auf die<br />

Gewässerbiozönose ausüben können.<br />

Das Abwasserabgabengesetz bietet für die gewerblichen und kommunalen Abwasserbeseitigungspflichtigen<br />

den Anreiz, investive Maßnahmen, die zu einer Reduktion der von ihnen<br />

eingeleiteten Schadstofffrachten führen, mit den von ihnen zu entrichtenden Abwasserabgaben<br />

zu verrechnen.<br />

Damit wird auf Dauer<br />

• die Gewässergüte und –biozönose verbessert,<br />

• die Abwasserabgabenbelastung reduziert und<br />

• ggf. künftige Betriebskosten verringert.<br />

Im Gegensatz zu allen anderen in dieser Fibel genannten Förderprogrammen handelt es<br />

sich bei der Verrechnung der investiven Maßnahmen mit der Abwasserabgabe nicht um<br />

eine Förderung sondern um einen Anspruch aus dem Abwasserabgabengesetz, sofern die<br />

Investitionen zu einer deutlichen Reduzierung der Gewässerbelastungen führen und weitere<br />

im Abwasserabgabengesetz genannten Voraussetzungen erfüllt werden.<br />

2. Verwendung der Mittel:<br />

Das Aufkommen der Abwasserabgabe wird zweckgebunden für Maßnahmen verwandt,<br />

die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen.<br />

3. Rechtsgrundlage:<br />

Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz<br />

– AbwAG) vom 18.1.2005 (BGBl. I S.114);<br />

Hessisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz /HAbwAG) vom 29.9.2005<br />

(GVBl. I S. 664)<br />

Allgemeine Verwaltungsvorschrift für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und des<br />

Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (VwVAbwAG/HAbwAG)<br />

vom 31. Mai 2007, StAnz. S. 1225<br />

4. Höhe der Verrechnungen:<br />

zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

Die Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen,<br />

deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und<br />

Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom<br />

Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer<br />

erwarten lässt, können mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme<br />

der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet<br />

werden (AbwAG § 10 Abs. 3).<br />

44/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser<br />

Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in<br />

Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht<br />

wird.<br />

5. Berechtigte:<br />

Berechtigt zur Verrechnung ihrer Investitionen mit der Abwasserabgabe sind nach dem<br />

Abwasserabgabengesetz abgabepflichtige gewerbliche und industrielle Direkteinleiter sowie<br />

Körperschaften des öffentlichen Rechts (Kommunen, kreisfreie Städte).<br />

6. Zuständige Behörden:<br />

Zuständige Behörde für Verrechnung der Investition in Maßnahmen zur Verminderung der<br />

Abwasserbelastung mit der zu entrichtenden Abwasserabgabe bei kommunalen Klaranlagen,<br />

die für weniger als 20 000 Einwohnergleichwerte ausgelegt sind, die unteren Wasserbehörden<br />

(Anschriften siehe Anhang, Ziffer C). Für entsprechende Maßnahmen an<br />

kommunalen Kläranlagen, die für 20.000 und mehr Einwohnergleichwerte ausgelegt sind,<br />

sowie – von Ausnahmen abgesehen – an Kläranlagen von Industrie- und Gewerbebetreiben<br />

sind die Oberen Wasserbehörden zuständig:<br />

Regierungspräsidium Kassel,<br />

Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz,<br />

Steinweg 6,<br />

34117 Kassel<br />

Regierungspräsidium Gießen,<br />

Abteilung Umwelt<br />

Landgraf-Philipp-Platz 1 – 7,<br />

35390 Gießen<br />

7. Bewilligungsbehörde:<br />

Regierungspräsidien (Anschriften siehe Ziffer 6)<br />

8. Weitere Informationen:<br />

http://www.hmulv.hessen.de/irj/HMULV_Internet?cid=5aad63552b5aca3e64a540bebd149827<br />

Regierungspräsidium Darmstadt,<br />

Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt,<br />

Wilhelminenstr. 1 – 3,<br />

64283 Darmstadt<br />

Regierungspräsidium Darmstadt,<br />

Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt,<br />

Gutleutstr. 114,<br />

60327 Frankfurt am Main<br />

Regierungspräsidium Darmstadt,<br />

Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden,<br />

Lessingstr. 16 – 18,<br />

65189 Wiesbaden<br />

45/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

1.3.3 Eingriffsregelung nach Hessischem Naturschutzgesetz (HENatG) und<br />

nach Baugesetzbuch (BauGB) i. V. mit dem<br />

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)<br />

1.3.3.1 Ausgleichsmaßnahmen nach HENatG, 3. Abschnitt (Eingriffsregelung)<br />

1. Ziel und Zweck:<br />

Ein Träger von unvermeidbaren Eingriffen in Natur und Landschaft ist zur gleichartigen<br />

Wiederherstellung von Funktionen des Naturhaushaltes - hier bei Gewässerbeeinträchtigungen<br />

- im unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Eingriff<br />

verpflichtet.<br />

2. Rechtsgrundlage:<br />

§§ 14 und 17 Hessisches Naturschutzgesetz (HENatG),<br />

§ 1a BauGB i. V. mit §§ 21 BNatSchG,<br />

Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, Ökokonten, deren<br />

Handelbarkeit und die Festsetzung von Ausgleichsabgaben (Kompensationsverordnung -<br />

KV) vom 1. September 2005,<br />

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen, die der Wiederherstellung naturnaher Gewässer<br />

einschließlich ihrer Ufer und Auen dienen (StAnz. 9/2003 S. 910)<br />

3. Anrechnung:<br />

Keine finanzielle Förderung.<br />

Bei Eingriffen im Sinne des § 12 HENatG ist der Verursacher nach § 14 HENatG verpflichtet<br />

bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Gewässern diese vorrangig durch gleichartige<br />

Aufwertungen der beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes als Voraussetzung<br />

einer Eingriffszulassung wiederherzustellen.<br />

Die Anrechnung erfolgt nach der KV<br />

Analoges gilt bei der Anwendung des § 21 BNatSchG bei Eingriffen im Zuge der Bauleitplanung<br />

nach § 1a BauGB. Die Anwendung nach der KV wird empfohlen. Der bauplanungsrechtliche<br />

Ausgleich umfasst nach § 200a BauGB auch Ersatzmaßnahmen.<br />

4. Antragsteller:<br />

Keine Antragstellung.<br />

Gesetzliche Verpflichtung des Verursachers von Eingriffen - öffentlichen und privaten - im<br />

Rahmen eines Zulassungsverfahrens und von Kommunen im Rahmen der Bauleitplanung.<br />

5. Antragstellung:<br />

Kein gesondertes Antragsverfahren<br />

zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

46/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

Bei Eingriffsvorhaben erfolgt die Darstellung der Ausgleichsmaßnahmen im Eingriffs-<br />

Ausgleichsplan auf Grundlage der Anlage 4 der KV als Bestandteil der Antragsunterlagen<br />

zur Zulassung des Eingriffes. nach § 17 HENatG.<br />

Sie wird dauerhaft gesichert.<br />

Bei der kommunalen Bauleitplanung ist die Darstellung und Festsetzung ausführungsreifer<br />

und vollziehbarer Planaussagen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes,<br />

einem Teil B des Bebauungsplanes, einem städtebaulichen Vertrag nach §11 BauGB oder<br />

einer öffentlich rechtlichen Vereinbarung erforderlich.<br />

6. Zustimmung durch:<br />

Bei zulassungsbedürftigen Einzeleingriffen bestimmt die Zulassungsbehörde im Benehmen<br />

mit der bei der Eingriffszulassung zuständigen Naturschutzbehörde, ob die Ausgleichsmaßnahme<br />

anerkannt werden kann. Die Festsetzung erfolgt durch die Zulassungsbehörde<br />

im jeweiligen Verfahren.<br />

Bei der kommunalen Bauleitplanung nehmen die Naturschutzbehörden im Zuge der Beteiligung<br />

als Träger öffentlicher Belange hierzu Stellung. Rechtskraft erhält die Maßnahme<br />

durch die Veröffentlichung der kommunalen Satzung.<br />

Die zuständigen Naturschutzbehörden führen die Maßnahme nach § 55 HENatG im NA-<br />

TUREG.<br />

In beiden Fällen ist eine enge Kooperation der Antragsteller mit der Wasserwirtschafts-<br />

und Naturschutzverwaltung unter Beteiligung der Land- bzw. Forstwirtschaft notwendig.<br />

Bei naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen im Wald ist die zuständige Forstbehörde<br />

zu beteiligen, soweit forstrechtlich relevante Sachverhalte zu berücksichtigen sind.<br />

7. Informationen:<br />

Die Unteren Naturschutzbehörden bei den Kreisausschüssen und kreisfreien Städten<br />

Die Oberen Naturschutzbehörden bei den Regierungspräsidien<br />

47/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

1.3.3.2 Ersatzmaßnahmen nach HENatG, 3. Abschnitt<br />

(Eingriffsregelung)<br />

1. Ziel und Zweck:<br />

Verpflichtung eines Trägers von Eingriffen in Natur und Landschaft zur Herstellung von<br />

gleichwertigen Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung von Funktionen des Naturhaushaltes<br />

im regionalen Zusammenhang, vorrangig in NATURA 2000 Gebieten, soweit Ausgleichsmaßnahmen<br />

nicht möglich sind.<br />

2. Rechtsgrundlage:<br />

§§ 14 und 17 HENatG,<br />

Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, Ökokonten, deren<br />

Handelbarkeit und die Festsetzung von Ausgleichsabgaben (Kompensationsverordnung -<br />

KV) vom 1. September 2005,<br />

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen, die der Wiederherstellung naturnaher Gewässer<br />

einschließlich ihrer Ufer und Auen dienen (StAnz. 9/2003 S. 910)<br />

3. Anrechnung:<br />

Keine finanzielle Förderung.<br />

Bei Eingriffen im Sinne des § 12 HENatG ist der Verursacher nach § 14 HENatG verpflichtet<br />

bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes<br />

diese, soweit nicht durch gleichartige Ausgleichmaßnahmen möglich, durch andersartige,<br />

aber gleichwertige Maßnahmen zu ersetzen.<br />

Ersatzmaßnahmen sollen im regionalen Zusammenhang – im Naturraum – vorrangig in<br />

NATURA 2000 Gebieten oder im Gebiet eines Flächennutzungsplanes erfolgen.<br />

Die Anrechnung erfolgt nach der KV.<br />

Landschaftspläne sind zu berücksichtigen.<br />

4. Antragsteller:<br />

Keine Antragstellung.<br />

Gesetzliche Verpflichtung des Verursachers von Eingriffen - öffentlichen und privaten - im<br />

Rahmen eines Zulassungsverfahrens.<br />

5. Antragsbehörde:<br />

Kein gesondertes Antragsverfahren<br />

Bei Eingriffsvorhaben erfolgt die Darstellung der Ersatzmaßnahmen im Eingriffs-<br />

Ausgleichsplan auf Grundlage der Anlage 4 der KV als Bestandteil der Antragsunterlagen<br />

zur Zulassung des Eingriffes nach § 17 HENatG. Sie wird dauerhaft gesichert.<br />

6. Zustimmung durch:<br />

zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

Bei Eingriffsvorhaben bestimmt die bei der Eingriffszulassung zuständige Naturschutzbehörde,<br />

ob die Ersatzmaßnahme anerkannt werden kann. Die Festsetzung erfolgt durch die<br />

Zulassungsbehörde im jeweiligen Verfahren.<br />

48/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

Die zuständigen Naturschutzbehörden führen die Maßnahme nach § 55 HENatG im NA-<br />

TUREG.<br />

Eine enge Kooperation der Vorhabensträger mit der Wasserwirtschafts- und Naturschutzverwaltung<br />

unter Beteiligung der Land- bzw. Forstwirtschaft ist notwendig.<br />

Bei naturschutzrechtlichen Ersatzmaßnahmen im Wald ist die zuständige Forstbehörde zu<br />

beteiligen, soweit forstrechtlich relevante Sachverhalte zu berücksichtigen sind.<br />

7. Informationen:<br />

Die Unteren Naturschutzbehörden bei den Kreisausschüssen und kreisfreien Städten<br />

Die Oberen Naturschutzbehörden bei den Regierungspräsidien<br />

49/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

1.3.3.3 Vorläufige Kompensationsmaßnahmen („Ökokontomaßnahmen“<br />

Kompensationsmaßnahmen ohne rechtliche Verpflichtung und<br />

Förderung) nach HENatG, 3. Abschnitt (Eingriffsregelung)<br />

1. Ziel und Zweck:<br />

Führt jemand ohne rechtliche Verpflichtung und Förderung Maßnahmen - hier an Gewässern<br />

- durch, von denen dauerhaft günstige Wirkungen auf den Naturhaushalt ausgehen,<br />

kann er eine Anrechnung als Kompensationsmaßnahme bei künftigen Eingriffen verlangen.<br />

Voraussetzung ist die schriftliche Zustimmung der Naturschutzbehörde in einem Verfahren<br />

nach KV vor Durchführung der Maßnahme und die Eintragung in NATUREG.<br />

Die Maßnahme ist, auch in Teilen, handelbar.<br />

Bei Festlegung und dauerhafter Sicherung in einem Zulassungsverfahren sollen sie wie<br />

andere Kompensationsmaßnahmen im regionalen Zusammenhang - im Naturraum - vorrangig<br />

in NATURA 2000 Gebieten oder bei der kommunalen Bauleitplanung im Gebiet eines<br />

Flächennutzungsplanes liegen.<br />

2. Rechtsgrundlage:<br />

§ 16 HENatG<br />

Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, Ökokonten, deren<br />

Handelbarkeit und die Festsetzung von Ausgleichsabgaben (Kompensationsverordnung -<br />

KV) vom 1. September 2005,<br />

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen, die der Wiederherstellung naturnaher Gewässer<br />

einschließlich ihrer Ufer und Auen dienen (StAnz. 9/2003 S. 910)<br />

3. Anrechnung:<br />

Keine unmittelbare finanzielle Förderung.<br />

Bei verbindlichen Festlegung einer Ökokontomaßnahme in einem Zulassungsverfahren<br />

nach § 17 HENatG oder im Rahmen der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung wird die<br />

Maßnahme vom Ersteller an den Kompensationspflichtigen verkauft.<br />

Die Berechnung der Wertigkeit für die Festlegung als Ersatzmaßnahme erfolgt in Höhe der<br />

naturschutzfachlich mit der Maßnahme erreichten Aufwertung nach der KV.<br />

Maßnahmen, die nach EEG durch einen höheren Vergütungssatz bei der Stromabnahme<br />

gefördert werden, sind ausgeschlossen.<br />

Landschaftspläne sind zu berücksichtigen.<br />

zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

4. Antragsteller:<br />

Natürliche oder juristische Personen, die Maßnahmen ohne rechtliche Verpflichtung oder<br />

Förderung durchführen.<br />

Antragsunterlagen nach Anhang 4 der KV.<br />

5. Antragsbehörde:<br />

Untere Naturschutzbehörde (UNB) bei den Kreisausschüssen oder Magistraten (Adressen<br />

siehe: Anhang, Teil C)<br />

6. Zustimmung durch:<br />

Schriftliche Zustimmung vor Durchführung durch UNB.<br />

Eintragung nach § 55 HENatG in NATUREG<br />

Eine enge Kooperation der Antragsteller mit der Wasserwirtschafts- und Naturschutzverwaltung<br />

unter Beteiligung der Land- bzw. Forstwirtschaft wird empfohlen.<br />

Bei Ökokontomaßnahmen im Wald soll die zuständige Forstbehörde beteiligt werden, soweit<br />

forstrechtlich relevante Sachverhalte zu berücksichtigen sind.<br />

7. Informationen:<br />

Die Unteren Naturschutzbehörden bei den Kreisausschüssen und kreisfreien Städten,<br />

Die Oberen Naturschutzbehörden bei den Regierungspräsidien,<br />

„Ökoagentur-Hessen“ bei der Hessischen Landgesellschaft - HLG,<br />

Gemeinden und Wasserverbände<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

1.3.3.4 Naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe nach HENatG,<br />

3. Abschnitt (Eingriffsregelung)<br />

1. Ziel und Zweck:<br />

Werden für Eingriffe Ausgleichsabgaben nach § 15 HENatG festgesetzt, so sind diese Abgaben<br />

für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zeitnah, i. d. R. innerhalb<br />

von 3 Jahren, einzusetzen.<br />

2. Rechtsgrundlage:<br />

§ 15 (2) Hessisches Naturschutzgesetz (HENatG)<br />

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen, die der Wiederherstellung naturnaher Gewässer<br />

einschließlich ihrer Ufer und Auen dienen (StAnz. 9/2003 S. 910)<br />

3. Anrechnung:<br />

Eine Anrechnung auf den Eigenanteil der Kommune bei Durchführung einer Renaturierungsmaßnahme<br />

aus Mitteln des Landesprogramms Naturnahe Gewässer ist möglich (in<br />

diesem Fall aber keine Gutschrift auf dem „Ökokonto“)<br />

4. Förderquote:<br />

80 % der förderfähigen Kosten<br />

5. Antragsteller:<br />

Kreise, Städte, Gemeinden, Private, Verbände, Vereine<br />

6. Antragsbehörden:<br />

1. für Mittel der Oberen Naturschutzbehörde:<br />

Die vom Regierungspräsidium (Obere Naturschutzbehörde) festgesetzten Ausgleichs<br />

abgaben werden von dort wieder verausgabt.<br />

Die Anträge sind beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium (Obere Naturschutzbehörde)<br />

einzureichen:<br />

Regierungspräsidium Kassel,<br />

Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz,<br />

Steinweg 6,<br />

34117 Kassel<br />

zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

Regierungspräsidium Darmstadt,<br />

Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt,<br />

Wilhelminenstr. 1 – 3,<br />

64283 Darmstadt<br />

52/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

Regierungspräsidium Gießen,<br />

Abteilung Umwelt,<br />

Landgraf-Philipp-Platz 1 – 7,<br />

35390 Gießen<br />

2. für Mittel der Unteren Naturschutzbehörde:<br />

Die vom Kreisausschuss oder Magistrat (als Untere Naturschutzbehörde) festgesetzten<br />

Ausgleichsabgaben werden von dort wieder verausgabt.<br />

Die Anträge sind beim örtlich zuständigen Kreisausschuss bzw. Magistrat (Untere Naturschutzbehörde)<br />

einzureichen: Anschriften siehe: Anhang, Teil C<br />

7. Bewilligungsbehörde:<br />

1. für Mittel der Oberen Naturschutzbehörde:<br />

Regierungspräsidium (Obere Naturschutzbehörde)<br />

2. für Mittel der Unteren Naturschutzbehörde:<br />

Kreisausschuss oder Magistrat, jeweils Untere Naturschutzbehörde:<br />

Anschriften siehe: Anhang, Teil C<br />

Regierungspräsidium Darmstadt,<br />

Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt,<br />

Gutleutstr. 114,<br />

60327 Frankfurt am Main<br />

Regierungspräsidium Darmstadt,<br />

Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden,<br />

Lessingstr. 16 – 18,<br />

65189 Wiesbaden<br />

53/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

1.3.4 Fischereiabgabe Hessen<br />

1. Ziel und Zweck der Förderung:<br />

Die Mittel aus der Fischereiabgabe sind zur Förderung des Fischereiwesens zu verwenden,<br />

dies kann auch Ausgaben für die Erhaltung der Artenvielfalt in und an den Gewässern<br />

und für die Bewahrung und Wiederherstellung der natürlichen Lebensräume umfassen.<br />

2. Gegenstand der Förderung:<br />

Als Maßnahmen zum Fischereischutz können Gutachten zu fischereibiologischen, gewässermorphologischen<br />

und gewässerökologischen Fragen, die Schaffung und Sicherung von<br />

Laichplätzen, der Bau von Fischunterständen und die Gestaltung von Fischbiotopen gefördert<br />

werden.<br />

3. Rechtsgrundlage:<br />

§ 32 (2) Satz 2 Hessisches Fischereigesetz (HFischG) vom 19. Dez. 1990 (GVBl. I, S.<br />

776), letzte Änderung vom 17. Okt. 2005<br />

4. Art und Umfang der Förderung:<br />

Gemäß den Angelfischereiförderungsrichtlinien (AFFR) können Gutachten zu fischereibiologischen,<br />

gewässermorphologischen und gewässerökologischen Fragen bis zu 80 % der<br />

zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst werden; die Zuwendung darf nicht mehr als<br />

10.225,84 EUR betragen.<br />

Bei Maßnahmen zur Schaffung und Sicherung von Laichplätzen und Bau von Fischunterständen<br />

sowie Gestaltung von Fischbiotopen beträgt die Zuwendung bis zu 50 % der zuwendungsfähigen<br />

Kosten.<br />

Im Einzelfall kann das Ministerium Zuwendungen aus der Fischereiabgabe abweichend<br />

von den AFFR bewilligen.“<br />

5. Antragsteller:<br />

Fischereiverbände, eingetragene Angel- und Sportfischereivereine, Fischereigenossenschaften,<br />

Fischerinnungen, Einzelpächter; in Einzelfällen auch andere (siehe auch Nr. 4).<br />

6. Antragsbehörde:<br />

Anträge sind einzureichen beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium (Obere Fischereibehörde):<br />

Regierungspräsidium Kassel,<br />

-Obere Fischereibehörde-<br />

Steinweg 6,<br />

34117 Kassel<br />

Regierungspräsidium Darmstadt,<br />

-Obere Fischereibehörde-<br />

Wilhelminenstr. 1 – 3,<br />

64283 Darmstadt<br />

zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

54/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

Regierungspräsidium Gießen<br />

-Obere Fischereibehörde-<br />

Schanzenfeldstraße 8<br />

35578 Wetzlar<br />

7. Bewilligungsbehörde:<br />

Regierungspräsidium (Obere Fischereibehörde)<br />

55/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

1.3.5 Förderung von Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der<br />

Grundwasservorkommen (für Gemeinden, Kreise, Verbände,<br />

Organisationen)<br />

1. Ziel und Gegenstand des Programms:<br />

Das Land Hessen gewährt Zuwendungen für Vorhaben zur Verringerung von Grundwasserentnahmen<br />

sowie zur Sicherung und Verbesserung der Grundwasservorkommen<br />

in Hessen:<br />

• Im Bereich des quantitativen Grundwasserschutzes wird die Erstausstattung der öffentlichen<br />

Wasserversorgung im ländlichen Raum mit Fernwirk- oder Fernüberwachungsanlagen<br />

zu dem Teil gefördert, der der Überwachung des Trinkwasserleitungsnetzes dient.<br />

• Maßnahmen zur Unterteilung des Trinkwasserleitungsnetzes in Messzonen.<br />

• Maßnahmen zur Versickerung von Regenwasser werden weiterhin bezuschusst, wenn<br />

eine abflusswirksame, zusammenhängende Fläche von mindestens 600 m² angeschlossen<br />

wird und der Durchlässigkeitswert (kf-Wert des Bodens) im Bereich der Versickerungsanlage<br />

mindestens 5* 10E-06 m/s beträgt.<br />

• Mit der Förderung der grundwasserschutzorientierten landwirtschaftlichen Beratung in<br />

Wasserschutzgebieten wird ein Beitrag zu einer langfristigen Verbesserung der Grundwasserqualität<br />

geleistet.<br />

• Pädagogische Projekte, die das Thema Wasser behandeln, die Beratung gesellschaftlicher<br />

Gruppen sowie Demonstrationsvorhaben zum Grundwasserschutz können ebenfalls<br />

gefördert werden.<br />

2. Rechtsgrundlage:<br />

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Grundwasservorkommen<br />

(für Gemeinden, Kreise, Verbände und Organisationen) vom 14. November<br />

2006 (StAnz 49/2006 S. 2786)<br />

3. Antragsberechtigte:<br />

Antragsberechtigt sind Gemeinden, <strong>Landkreis</strong>e, Wasser-, Boden- und Zweckverbände<br />

sowie rechtsfähige Organisationen, deren Wirkungskreis über das Gebiet einer Kommune<br />

hinausreicht.<br />

Die Gemeinden sind berechtigt, die Zuwendungen an Dritte, die im Rahmen dieser Richtlinie<br />

nicht antragsberechtigt sind, weiterzuleiten.<br />

4. Voraussetzungen:<br />

zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

Das geplante Vorhaben muss einen wasserwirtschaftlichen Erfolg zur Verbesserung des<br />

qualitativen und quantitativen Grundwasserschutzes erwarten lassen. Umweltfreundliche<br />

Materialien und Verfahren sollen bei der Ausschreibung und Durchführung von Aufträgen<br />

bevorzugt werden. Mit dem geplanten Vorhaben darf nicht vor Bewilligung begonnen werden.<br />

56/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

5. Art und Höhe der Förderung:<br />

Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.<br />

Die Projektförderung wird bis zu einer Zuwendung von 15.000 EUR als Festbetragsfinanzierung<br />

und darüber hinaus als Anteilsfinanzierung gewährt.<br />

Die Fördersätze belaufen sich je nach Maßnahme auf bis zu 50% der zuwendungsfähigen<br />

Kosten.<br />

6. Antragsverfahren:<br />

Die Anträge auf die Gewährung einer Förderung sind zu richten an:<br />

Investitionsbank Hessen (IBH)<br />

Abraham-Lincoln-Straße 38–42<br />

65189 Wiesbaden<br />

Tel. (06 11) 77 4-0<br />

Fax (06 11) 77 4-313<br />

E-Mail: info@ibh-hessen.de<br />

7. Weitere Informationen:<br />

http://www.ibh-hessen.de/Umwelt.cfm<br />

57/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

1.3.6 Förderung im Rahmen der Verfahren<br />

nach dem Flurbereinigungsgesetz<br />

1. Ziel und Zweck der Förderung:<br />

In den Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) hat die Flurbereinigungsbehörde<br />

den Auftrag, zur Förderung der Landentwicklung ländliche Gebiete neu zu gestalten<br />

und den Grundbesitz neu zu ordnen.<br />

Dabei kann die Bodenordnung für Flächen von Vorhaben Dritter (z. B. der Wasserwirtschaft<br />

oder der Gemeinde) im Rahmen der Verfahren durchgeführt werden (BODENMA-<br />

NAGEMENT).<br />

Wenn Maßnahmen des Auen- und Gewässerschutzes, der Gewässerentwicklung und -gestaltung<br />

dem Zweck der Flurbereinigung dienen, können diese aus Flurbereinigungsmitteln<br />

gefördert und durch die Teilnehmergemeinschaft realisiert werden (AUSFÜHRUNGS-<br />

MAßNAHMEN)<br />

2. Rechtsgrundlage:<br />

Flurbereinigungsgesetz (FlurbG);<br />

Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“,<br />

GAK-Rahmenplan – Grundsätze für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung,<br />

Richtlinien für die Festlegung, Förderung und Finanzierung von Ausführungsmaßnahmen<br />

in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz, freiwilligen Nutzungstauschen und dem<br />

ländlichen Charakter angepassten Infrastrukturmaßnahmen (Finanzierungsrichtlinien) vom<br />

1. Januar 2007 (StAnz. 7/2007 S. 350),<br />

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen, die der Wiederherstellung naturnaher Gewässer<br />

einschließlich ihrer Ufer und Auen dienen (StAnz. 9/2003 S. 910)<br />

3. Förderquote:<br />

a) Ausführungsmaßnahmen : Teilnehmergemeinschaften der Flurbereinigung 55 - 75 %,<br />

bei Maßnahmen der Dorferneuerung 45%<br />

b) Bodenmanagement: im Rahmen der Flurbereinigungsverfahren kostenfrei<br />

4. Antragsteller:<br />

für die Einleitung eines Verfahrens nach dem FlurbG: u. a. Gemeinden und Gemeindeverbände,<br />

Straßenbauverwaltung, Umweltverwaltung, Naturschutzverwaltung, Bahn-AG<br />

5. Antragsbehörden:<br />

zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

Anträge auf Einleitung von Verfahren nach dem FlurbG sind bei den örtlich zuständigen<br />

Flurbereinigungsbehörden einzureichen:<br />

58/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

Amt für Bodenmanagement Büdingen,<br />

Gymnasiumstraße 5,<br />

63654 Büdingen,<br />

Tel. (0 60 42) 96 12-0,<br />

E-Mail: info.afbbuedingen@hvbg.hessen.de<br />

Amt für Bodenmanagement <strong>Fulda</strong>,<br />

Washingtonallee 1,<br />

36041 <strong>Fulda</strong>,<br />

Tel.: (06 61) 83 34-0,<br />

E-Mail: info.afb-fulda@hvbg.hessen.de<br />

Amt für Bodenmanagement Heppenheim,<br />

Karlstraße 2,<br />

64646 Heppenheim,<br />

Tel.: (0 62 52) 1 27-0,<br />

E-Mail: info.afbheppenheim@hvbg.hessen.de<br />

Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze),<br />

Behördenzentrum Waßmuthshäuser Str. 54,<br />

34576 Homberg (Efze),<br />

Tel.: (0 56 81) 77 04-0,<br />

E-Mail: info.afb-homberg@hvbg.hessen.de<br />

6. Anordnungsbehörde für Verfahren nach dem FlurbG:<br />

je nach Verfahrensart:<br />

a) Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (Obere Flurbereinigungsbehörde)<br />

oder<br />

b) Ämter für Bodenmanagement (s. unter 5.)<br />

7. Informationen:<br />

http://www.fno.hessen.de/<br />

http://www.hvbg.hessen.de/<br />

Amt für Bodenmanagement Korbach,<br />

Pommernstraße 41,<br />

34497 Korbach,<br />

Tel.: (0 56 31) 9 78-2 30,<br />

E-Mail: info.afb-korbach@hvbg.hessen.de<br />

Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn<br />

Walderdorffstraße 10,<br />

65549 Limburg a. d. Lahn,<br />

Tel: (0 64 31) 91 05-0,<br />

E-Mail: info.afb-limburg@hvbg.hessen.de<br />

Amt für Bodenmanagement Marburg,<br />

Robert-Koch-Straße 17,<br />

35037 Marburg,<br />

Tel: (0 64 21) 6 16-316,<br />

E-Mail: info.afb-marburg@hvbg.hessen.de<br />

59/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

1.3.7 Entwicklungsplan ländlicher Raum (EPLR) Hessen 2007-2013<br />

1. Ziel und Zweck der Förderung:<br />

Das Land Hessen hat in Übereinstimmung mit den Leitlinien der EU sowie den Zielen der<br />

ELER-Verordnung und des Nationalen Strategieplans den „Entwicklungsplan für den ländlichen<br />

Raum das Landes Hessen 2007 – 2013“ (EPLR 2007-2013) erarbeitet.<br />

EPLR gliedert seine Aktivitäten in vier Schwerpunktbereiche:<br />

Schwerpunkt 1: Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft,<br />

Schwerpunkt 2: Verbesserung der Umwelt und der Landschaft,<br />

Schwerpunkt 3: Lebensqualität im ländlichen Raum und Diversifizierung der ländlichen<br />

Wirtschaft,<br />

die ergänzt werden durch Schwerpunkt 4 „Erhöhung der regionalen Selbstentwicklungspotentiale“<br />

(LEADER).<br />

Insbesondere der Schwerpunkt 2 „Verbesserung der Umwelt und der Landschaft“<br />

zielt mit seinen Maßnahmen zur „Verbesserung der Umwelt und der Landschaft“ auf eine<br />

nachhaltige Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen ab. Hierdurch wird eine<br />

leistungsfähige, auf künftige Anforderungen ausgerichtete Landbewirtschaftung unter sozialen,<br />

ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten unter Beachtung der Ziele und<br />

Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung, des Umwelt- und des Naturschutzes<br />

gewährleistet. Die Maßnahmen sollen u. a. einen Beitrag leisten zur Erfüllung der Ziele<br />

der Wasserrahmenrichtlinie (<strong>WRRL</strong>) und zur Umsetzung des Netzes Natura 2000 in der<br />

Land- und Forstwirtschaft.<br />

Von den von EPLR innerhalb des Schwerpunktes 2 geförderten vier Maßnahmenbündeln:<br />

• Zahlungen zugunsten von Landwirten in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete<br />

sind (Maßnahme 212),<br />

• Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen (AUM) (Maßnahme 214),<br />

• Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials und Einführung vorbeugender Aktionen<br />

(Maßnahme 226) und<br />

• Beihilfen für nichtproduktive Investitionen (Maßnahme 227)<br />

zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

unterstützen insbesondere die Agrarumweltmaßnahmen (AUM) die Zielerreichung der<br />

<strong>WRRL</strong> mit nachstehenden Einzelmaßnahmen: - siehe nächste Seite -<br />

60/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

Globales<br />

Ziel:<br />

Maßnahmen-Nr. <br />

Spezifische<br />

Ziele<br />

Was wird<br />

gefördert?<br />

2. Rechtsgrundlagen:<br />

214 A<br />

Ökologischer<br />

Landbau<br />

- umweltverträgliche<br />

Produktion<br />

- Stärkung des<br />

vorhandenen<br />

Anbaupotenzials<br />

- Stärkung innerbetrieblicher<br />

Kreisläufe<br />

Einführung oder<br />

Beibehaltung<br />

der ökologischenLandbewirtschaftung<br />

im<br />

gesamten Betrieb<br />

Entwicklungsplan für den ländlichen Raum des Landes Hessen 2007 – 2013 zur Umsetzung<br />

des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums<br />

(ELER),<br />

Beihilferichtlinien für die nachhaltige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und naturschutzfachlich<br />

wertvoller Flächen in Hessen vom 22.12.2007 (StAnz. Nr. 05/2008 vom<br />

28.01.2008)<br />

3. Förderquoten und -dauer:<br />

Neben anderen: Zielerreichung der <strong>WRRL</strong><br />

Nr. 214: Agrarumweltmaßnahmen<br />

214 B<br />

Anbau von Zwischenfrüchten<br />

oder<br />

Untersaaten / Winterbegrünung<br />

214 C<br />

Anlage von Blühflächen<br />

oder<br />

Schonstreifen<br />

Reduzierung der - Schaffung von<br />

erhöhten Nitratkon- Schutz-, Brut- und<br />

zentration im Boden Rückzugsflächen<br />

durch Konservie- und Verbindungsrung<br />

der N-Gehalte korridoren für Wildtiere<br />

- Schutz vor<br />

Wassererosion<br />

Anbau von Zwischenfrüchten<br />

oder<br />

Untersaaten auf<br />

Ackerflächen durch<br />

gezielte Aussaat<br />

- Schaffung von<br />

Schutz- und Blühflächen<br />

für Ackerwildkräuter<br />

- Verbesserung des<br />

ökologischen und<br />

chemischen Zustands<br />

der Gewässer<br />

Anlage von Blühflächen<br />

oder Schonstreifen<br />

auf max.<br />

15% der in Hessen<br />

gelegenen Ackerfläche<br />

des Betriebes;<br />

Blühflächen auf<br />

max. zwei Hektar je<br />

Schlag<br />

214 D<br />

StandortangepassteGrünlandextensivierung<br />

- Erhaltung düngungssensibler<br />

Grünlandbiotope,<br />

insb. In Natura<br />

2000- Gebieten<br />

standortangepasste<br />

Grünlandextensivierung<br />

auf Einzelflächen<br />

mit den Varianten<br />

- Mahd,<br />

- Beweidung sowie<br />

Kombination mit<br />

- NaturschutzfachlichenSonderleistungen<br />

(NSL)<br />

61/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

Die Förderhöhen richten sich nach den Vorgaben in der Beihilferichtlinie. Die Dauer der<br />

Förderung erstreckt sich über 5 Jahre von 2007 – 2013.<br />

5. Antragsteller:<br />

Antragsberechtigt sind im Falle des HIAP Vertragsnehmer, die im Bundesland Hessen Flächen<br />

bewirtschaften:<br />

• selbst wirtschaftende Eigentümer,<br />

• Pächter,<br />

• Betriebsinhaber,<br />

• Landnutzer und<br />

• Pheromongemeinschaften.<br />

6. Verfahren:<br />

Als Voraussetzung zur Teilnahme an einer Fördermaßnahme sowie Art und Umfang der<br />

einzuhaltenden Verpflichtungen schließt der Förderempfänger einen Rahmenvertrag mit<br />

dem Land Hessen. Die Einzelheiten der vertraglich einzugehenden Verpflichtungen sind in<br />

den Beihilferichtlinien geregelt.<br />

7. Antrags- und Bewilligungsbehörden:<br />

Zuständige Behörde ist der Landrat, in dessen Bezirk der landwirtschaftliche Betrieb seinen<br />

Sitz hat. Sofern der Betrieb seinen Sitz außerhalb Hessens hat, ist der Landrat zuständig,<br />

in dessen Bezirk die meisten hessischen Flächen liegen.<br />

8. Informationen:<br />

http://www.hmulv.hessen.de/irj/HMULV_Internet?cid=5290417c6c3762152735f272237594<br />

35 ;<br />

http://www.hmulv.hessen.de/irj/HMULV_Internet?cid=4422647ebb0c23c1cf48224b949077<br />

37<br />

62/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

1.3.7.1 Hessisches Integriertes Agrarumweltprogramm (HIAP)<br />

1. Ziel und Zweck der Förderung:<br />

Agrarumweltmaßnahmen stellen im Hinblick auf die Umsetzung der <strong>WRRL</strong> ein zentrales<br />

Instrument dar. In Hessen werden die Agrarumweltmaßnahmen im Rahmen des „Hessisches<br />

Integrierten Agrarumweltprogramms (HIAP)“ zusammengefasst und gefördert.<br />

Mit dem Hessischen Integrierten Agrarumweltprogramm (HIAP) soll für landwirtschaftliche<br />

Unternehmen ein Anreiz geschaffen werden, sich zu Produktionsverfahren zu verpflichten,<br />

die in besonderem Maße auf den Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ländlichen Lebensraums<br />

ausgerichtet sind. Sie tragen damit zur Verwirklichung der gemeinschaftlichen<br />

Ziele der Agrar- und Umweltpolitik in der Europäischen Union bei.<br />

Das Agrarumweltprogramm verfolgt insbesondere folgende Ziele,<br />

1. eine Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen zu fördern, die mit dem Schutz<br />

und der Verbesserung der Umwelt, der Landschaft und ihrer Merkmale, der natürlichen<br />

Ressourcen, der Böden und der genetischen Vielfalt vereinbar ist sowie<br />

2. bedrohte, besonders wertvolle landwirtschaftlich genutzte Kulturlandschaften zu erhalten<br />

2. Rechtsgrundlage:<br />

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 DES RATES vom 20. September 2005;<br />

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 DES RATES vom 29. September 2003;<br />

Beihilferichtlinien für die nachhaltige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und naturschutzfachlich<br />

wertvoller Flächen in Hessen vom 22.12.2007 (StAnz. Nr. 05/2008 vom<br />

28.01.2008)<br />

3. Förderfähige Projekte:<br />

Im HIAP können Rahmenverträge mit einer Laufzeit von mindestens 5 Jahren (für das Förderverfahren<br />

B6 gelten auch einjährige Vertragslaufzeiten) für folgende Förderverfahren<br />

abgeschlossen werden:<br />

1. Ökologischer Landbau<br />

2. Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten (Winterbegrünung)<br />

3. Anlage von Blühflächen oder Schonstreifen<br />

4. Pheromoneinsatz im Weinbau<br />

5. Standortangepasste Grünlandextensivierung<br />

6. Bewirtschaftung von besonderen Lebensräumen und Habitaten<br />

7. Weinbau in Steillagen<br />

zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

Neben den verbindlichen Anforderungen der Art. 4 und 5 und der Anhänge III und IV der<br />

VO (EG) Nr. 1782/2003, müssen darüber hinaus die Mindestanforderungen für die Anwendung<br />

von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und sonstige einschlägige verpflichtende<br />

Anforderungen eingehalten werden.<br />

63/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

Der Verpflichtungszeitraum beträgt mindestens fünf Jahre (vgl. Art. 36 Absatz 3 der VO<br />

(EG) Nr. 1698/2005).<br />

Verschiedene Agrarumweltverpflichtungen können miteinander kombiniert werden, sofern<br />

sie einander ergänzen und miteinander vereinbar sind. Die Kombinationsmöglichkeiten<br />

sind in den „Beihilferichtlinien für die nachhaltige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und<br />

naturschutzfachlich wertvoller Flächen in Hessen“ bzw. in deren Anlage im Einzelnen beschrieben.<br />

(Beihilferichtlinien für die nachhaltige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und<br />

naturschutzfachlich wertvoller Flächen in Hessen vom 22.12.2007 (StAnz. Nr. 05/2008<br />

vom 28.01.2008))<br />

4. Fördergebiete / -flächen:<br />

Flächen werden nur gefördert, so weit sie in Hessen liegen.<br />

5. Regionales Agrarumweltkonzept (RAK)<br />

1. Zur fachlichen, räumlichen sowie zeitlichen Ziel- und Prioritätensetzung werden für die<br />

einzelnen Förderverfahren Gebietskulissen festgelegt. Grundlage für die Gebietskulissen<br />

sind u. a. folgende Fachkulissen:<br />

a) Naturschutz: Ergebnisse der Landschaftsplanung und weitere geeignete fachliche<br />

Grundlagendaten (Hessische Biotopkartierung, örtliche Untersuchungen/Gutachten)<br />

sowie die NATURA 2000 Gebiete (auch Lebensraumtypen Anhang I FFH-RL sowie<br />

Habitate der Arten Anhänge II, IV (V) der FFH-RL), die Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete<br />

sowie Biotopverbundflächen.<br />

b) Gewässerschutz: die im Rahmen des Monitoring <strong>WRRL</strong> festgelegten Gebietskulissen<br />

für die der gute Zustand voraussichtlich nicht erreicht wird sowie die für diese Gebiete<br />

erarbeiteten Bewirtschaftungspläne. Im Hinblick auf die Belastung der Oberflächengewässer<br />

gelten alle Ackerflächen an ständig wasserführenden Gewässern als<br />

potenzielle Zielkulisse.<br />

c) Bodenschutz: Erosionskataster für erosionsgefährdete Flächen.<br />

2. Auf dieser Basis erfolgt das Flächenmanagement für die einzelnen <strong>Landkreis</strong>e. Im<br />

Rahmen „Regionaler Agrarumweltforen“ können Prioritätensetzungen für das Förderangebot<br />

in den einzelnen Fachkulissen vorgenommen werden. Die Prioritätensetzungen<br />

sind von der zuständigen Bewilligungsbehörde zu begründen und als Regionales<br />

Agrarumweltkonzept (RAK) dem zuständigen Ministerium zur Genehmigung vorzulegen.<br />

Das RAK kann jährlich aktualisiert werden.<br />

3. Die Prioritätensetzung für den Abschluss von Rahmenverträgen basiert auf den unter<br />

Ziffer 1.4.1 genannten fachlichen Grundlagen.<br />

6. Art und Umfang der Förderung:<br />

Die Gewährung einer Beihilfe setzt den Abschluss eines Rahmenvertrages vor Eintritt in<br />

die Verpflichtung sowie die Einreichung eines jährlichen Auszahlungsantrages voraus.<br />

Der Antrag zum Abschluss eines Rahmenvertrages (Teilnahmeantrag) ist zusammen mit<br />

dem „Sammelantrag“ bis zum 15. Mai eines Jahres bei der zuständigen Bewilligungsbehörde<br />

zu stellen.<br />

Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach Abschluss des jeweiligen Förderjahres. Die<br />

jährliche Auszahlung der Beihilfe ist im „Sammelantrag“ bis zum 15. Mai des jeweiligen<br />

64/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

Verpflichtungsjahres bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu beantragen (Auszahlungsantrag).<br />

Die vorstehenden Anträge sind als „Sammelantrag“ gemeinsam mit den Anträgen auf Direktzahlungen<br />

im Rahmen der Betriebsprämienregelung und anderer flächenbezogener<br />

Beihilferegelungen nach Titel III und IV der VO (EG) Nr. 1782/2003 zu stellen.<br />

Ein Rechtsanspruch auf Beihilfe besteht nicht.<br />

Übersteigt das jährliche Antragsvolumen, die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, so<br />

behält sich das Land Hessen vor, eine Kürzung der beantragten Flächen für den gesamten<br />

Verpflichtungszeitraum entsprechend den folgenden Wahlmöglichkeiten gem. Art. 27 (9)<br />

der VO (EG) Nr. 1975/2006 vorzunehmen:<br />

a) Begrenzung der geförderten Betriebsfläche, auf die sich die Agrarumweltverpflichtung<br />

bezieht;<br />

b) Festsetzung eines Höchstbetrags je teilnehmenden landwirtschaftlichen Betrieb und Sicherstellung,<br />

dass die Zahlungen für jeden Betrieb diesen Höchstbetrag nicht überschreiten.<br />

Die Höhe der Beihilfen kann für die einzelnen Förderverfahren betragen:<br />

Ökologischer Landbau von 160 bis 560 € / ha<br />

Standortangepasste Grünlandextensivierung von 110 bis 200 € / ha<br />

Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten von 45 bis 70 € / ha<br />

Anlage von Blühflächen oder Schonstreifen von 55 bis 452 € / ha<br />

Förderung des Pheromoneinsatzes im Weinbau bis 150 € / ha<br />

Weinbau in Steillagen (abhängig von Hangneigung) von 1534 bis 2352 € / ha<br />

Bewirtschaftung von besondere Lebensräumen und<br />

Habitaten<br />

maßnahmenindividuelle Einzelkalkulation<br />

Die Höhe der Beihilfen im Einzelnen kann der HIAP-Richtlinie bzw. dem jährlich aktualisierten<br />

Merkblatt zum HIAP entnommen werden.<br />

7. Antragsteller:<br />

Antragsberechtigt sind Landnutzer, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen ausüben,<br />

die im Bundesland Hessen liegen.<br />

8. Antragsunterlagen:<br />

Die Antragsunterlagen können unter dem unter Ziffer 9 angegebenen Link abgerufen werden.<br />

9. Antrags- und Bewilligungsbehörde:<br />

Zuständige Behörde ist der Landrat, in dessen Bezirk der landwirtschaftliche Betrieb seinen<br />

Sitz hat. Sofern der Betrieb seinen Sitz außerhalb Hessens hat, ist der Landrat zuständig,<br />

in dessen Bezirk die meisten hessischen Flächen liegen. Für die Förderverfahren<br />

im Weinbau gilt als zuständige Behörde das Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat<br />

Weinbauamt mit Weinbauschule Eltville.<br />

65/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

10. Informationsquellen:<br />

http://www.hmulv.hessen.de/irj/HMULV_Internet?cid=4422647ebb0c23c1cf48224b949077<br />

37<br />

http://www.eler.hessen.de<br />

66/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

1.3.7.2 Programm und Richtlinien zur Förderung der<br />

ländlichen Entwicklung in Hessen<br />

hier: Dorferneuerung<br />

1. Ziel und Zweck der Förderung:<br />

Die natürlichen Potenziale des ländlichen Raums sind zu bewahren und zu entwickeln. Die<br />

Wohnqualität in den Ortskernen der Dörfer soll verbessert werden.<br />

2. Rechtsgrundlage:<br />

Programm und Richtlinien zur Förderung der ländlichen Entwicklung in Hessen vom<br />

1.4.2005 (StAnz. 15/2005 S. 1337)<br />

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen, die der Wiederherstellung naturnaher Gewässer<br />

einschließlich ihrer Ufer und Auen dienen (StAnz. 9/2003 S. 910)<br />

3. Fördergebiete:<br />

Dörfer im Sinne dieses Programms sind ländlich geprägte Orte bis zu 2.000 Einwohnern<br />

sowie Orte über 2.000 bis zu 6.000 Einwohner, die nicht dem Anwendungsbereich der<br />

Stadterneuerung zugeordnet sind. Eine Projektförderung erfolgt nur auf der Grundlage eines<br />

Dorfentwicklungskonzeptes. Die Fördermittel werden nur in anerkannten Förderschwerpunkten<br />

eingesetzt. Eine Aufnahme eines Ortes als Förderschwerpunkt in das<br />

Dorferneuerungsprogramm erfolgt auf Antrag der Gemeinde bei den unter Ziffer 8 genannten<br />

Behörden.<br />

4. Förderfähige Projekte:<br />

Investitionen zur funktionalen Neuordnung und Gestaltung von Freiflächen, die allgemein<br />

zugänglich sind. Dazu zählen u. a. auch z.B. die Gestaltung von Gewässern im Zusammenhang<br />

mit Freiflächengestaltungen, die Gestaltung innerörtlicher landschaftsnaher<br />

Grünflächen und die Bepflanzung von Ortsrandbereichen. Für Projekte, die die Ziele der<br />

<strong>WRRL</strong> unterstützen, werden vorrangig Mittel aus der GAK eingesetzt.<br />

5. Art und Umfang der Förderung:<br />

zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

Die Förderung erfolgt durch Zuschüsse als Anteilsfinanzierung der förderfähigen Ausgaben.<br />

Die Regelförderung beträgt in Abhängigkeit von der finanziellen Leistungsfähigkeit der jeweiligen<br />

Kommune 65 % der förderfähigen Ausgaben.<br />

Nicht-kommunale öffentliche Träger, deren Projekte einen über ihre originäre Aufgabenerfüllung<br />

hinaus gehenden Beitrag zum Gemeinwohl leisten, werden mit 50 % gefördert.<br />

Die Projektträger haben die Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit des Projektes einschließlich<br />

der Bereitschaft zur Übernahme der Finanzierung der Folgekosten nachzuweisen.<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

6. Antragsteller:<br />

Antragsberechtigt für die Aufnahme in das Dorferneuerungsprogramm sind der Gemeindevorstand<br />

oder der Magistrat.<br />

Antragsberechtigt für konkrete Projekte im Sinne der <strong>WRRL</strong> sind:<br />

• kommunale öffentliche Träger,<br />

• nicht-kommunale öffentliche Träger wie z. B. Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz<br />

und Wasser- und Bodenverbände sowie<br />

• sonstige Körperschaften.<br />

7. Antragsunterlagen:<br />

Die Förderanträge müssen in den Projektbeschreibungen u. a. Angaben enthalten über<br />

• die Einfügung des Projektes in das Dorfentwicklungskonzept und/oder in eine überörtliche<br />

Vernetzung (z.B. Maßnahmenprogramm nach <strong>WRRL</strong>) und<br />

• die auf Gremienbeschlüsse gestützte Bereitschaft zur Übernahme der Finanzierung voraussehbarer<br />

Folgekosten.<br />

8. Antragsbehörde:<br />

Förderanträge sind bei den örtlich zuständigen „Ämtern für den ländlichen Raum“ der<br />

Landratsämter einzureichen: Die Adressen sind im Anhang unter Buchstabe C wiedergegeben.<br />

6. Bewilligungsbehörde:<br />

Investitionsbank Hessen (IBH-Hessen)<br />

Karl-Kellner-Ring 23<br />

35 576 Wetzlar<br />

7. Informationsquellen:<br />

http://www.hmulv.hessen.de/irj/HMULV_Internet?cid=da2ba7d1f8a1982d54cdca3fda1af2e<br />

4<br />

68/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

1.3.8 Förderung kommunaler örtlicher Hochwasserschutzmaßnahmen<br />

sowie der Beseitigung von Hochwasserschäden<br />

Vorbemerkung:<br />

Die Richtlinien, die der Förderung von Maßnahmen zur Gewässerrenaturierung (Ziffer<br />

1.3.1) und der Förderung kommunaler örtlicher Hochwasserschutzmaßnahmen sowie der<br />

Beseitigung von Hochwasserschäden dienen, werden zur Zeit überarbeitet und zusammengefasst<br />

in einer gemeinsame Richtlinie im Frühjahr 2008 neu in Kraft gesetzt.<br />

1. Ziel und Zweck<br />

Seit Menschengedenken bedrohen Hochwasser menschliche Ansiedlungen und deren<br />

Hab und Gut. Das Land unterstützt die Bemühungen der Kommunen, seine Bürger und<br />

deren Hab und Gut vor Hochwasserschäden zu schützen.<br />

2. Gegenstand der Förderung<br />

Zum Schutz der Kommunen werden<br />

a. der örtliche Ausbau von Gewässern unter Berücksichtigung der allgemeinen anerkannten<br />

Regeln der Technik für den naturnahen Gewässerausbau, soweit er dem Objektschutz<br />

der Gemeinde dient,<br />

b. der Neubau und die Erweiterung von Leit- und Schutzdeichen,<br />

c. Hochwasserrückhaltebecken,<br />

d. vorbeugende Hochwasser-Schutzmaßnahmen zur Aktivierung von potentiellen Retentionsräumen<br />

(Rückhalteräume) in den Überschwemmungsgebieten, auch durch die<br />

Rückverlegung von Deichen,<br />

e. die Erarbeitung von Hochwasserplänen und –karten zur Verbesserung des Hochwassermanagements<br />

in den Einzugsgebieten und<br />

f. die Beseitigung von Hochwasserschäden an den in der Anlage 3 zum Hessischen<br />

Wassergesetz genannten Gewässern II. Ordnung<br />

gefördert.<br />

3. Rechtsgrundlage<br />

„Richtlinien für die Förderung kommunaler örtlicher Hochwasserschutzmaßnahmen sowie<br />

die Beseitigung von Hochwasserschäden an den in der Anlage 3 zum HWG genannten<br />

Gewässer II. Ordnung" vom 20. Dezember 2005 (StAnz. 4/2006 S. 236).<br />

3. Förderquote / -höhe<br />

zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

Zuwendungen werden grundsätzlich im Rahmen der Projektförderung zur Anteilsfinanzierung<br />

als nicht rückzahlbare Zuschüsse bewilligt. Die Höhe der Zuwendung ist von der finanziellen<br />

Leistungsfähigkeit der Gemeinde und ihrer Stellung im Finanz- und Lastenausgleich<br />

abhängig. Der Fördersatz beträgt in der Regel 20 bis 40 % der zuwendungsfähigen<br />

Kosten.<br />

69/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

Bei vorbeugenden Hochwasserschutzmaßnahmen nach Ziffer 2 c, 2 d, 2 e und 2 f beträgt<br />

der Fördersatz in der Regel 60 vom Hundert bis 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen<br />

Kosten. Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn die zuwendungsfähigen Kosten<br />

mindestens 75.000 Euro, im Falle von Ziffer 1.2, Satz 3 und 4 und von Ziffer 2 f mindestens<br />

10.000 Euro betragen.<br />

Für Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen beträgt der Fördersatz einheitlich 30 vom Hundert.<br />

Zuwendungsfähig sind Kosten für<br />

• Planung und Bauleitung,<br />

• Baukosten,<br />

• bei Regierarbeiten: Personal-, Geräteeinsatz- und Materialkosten in Höhe von 80 % der<br />

Regelkosten sowie<br />

• Schadensersatzleistungen nach § 30 des Gesetzes zur Ordnung der Wasserhaushals<br />

(WHG).<br />

Nicht gefördert wird der Grunderwerb. Weitere Einzelheiten sind der Richtlinie unter Ziffer<br />

3 zu entnehmen<br />

4. Antragsteller:<br />

Städte, Gemeinden, kommunale Zweckverbände und Wasser- und Bodenverbände<br />

5. Antragsbehörden:<br />

Förderanträge sind bei der Unteren Wasserbehörde des jeweiligen Landrats bzw. beim<br />

örtlich zuständigen Regierungspräsidium einzureichen.<br />

Anschriften der Unteren Wasserbehörden siehe Anhang, Buchstabe C<br />

Regierungspräsidium Kassel,<br />

Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz,<br />

Steinweg 6,<br />

34117 Kassel<br />

Regierungspräsidium Gießen,<br />

Abteilung Umwelt<br />

Landgraf-Philipp-Platz 1 – 7,<br />

35390 Gießen<br />

Regierungspräsidium Darmstadt,<br />

Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt,<br />

Wilhelminenstr. 1 – 3,<br />

64283 Darmstadt<br />

Regierungspräsidium Darmstadt,<br />

Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt,<br />

Gutleutstr. 114,<br />

60327 Frankfurt am Main<br />

Regierungspräsidium Darmstadt,<br />

Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden,<br />

Lessingstr. 16 – 18,<br />

65189 Wiesbaden<br />

Die unteren Wasserbehörden melden ihre Maßnahmen bis zum 1. September dem zuständigen<br />

Regierungspräsidium, das bis zum 1. September jeden Jahres dem Hessischen<br />

Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz (HMULV) Listen vorlegt,<br />

in denen nach Dringlichkeit geordnet die Maßnahmen erfasst sind, die für das darauf folgende<br />

Haushaltsjahr zur Förderung vorgeschlagen werden. Das HMULV entscheidet über<br />

die in das Finanzierungsprogramm aufzunehmenden Baumaßnahmen.<br />

70/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

6. Bewilligungsbehörde:<br />

Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz<br />

7. Weitere Informationen:<br />

http://www.hessen.de/irj/HMULV_Internet?cid=2823ccd82b67edce77f4fab6fc615cf9<br />

71/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

3.1.9 Pauschale Zuweisung von Unterhaltungsmaßnahmen<br />

an Gewässern II. Ordnung<br />

1. Ziel und Zweck der Zuweisung<br />

Mit dem Programm werden Unterhaltungsmaßnahmen der Gewässer als öffentlich-<br />

rechtliche Verpflichtung zur Sicherung und Erhaltung<br />

• der wasserwirtschaftlichen Gewässerfunktionen,<br />

• der Funktionsfähigkeit des Gewässerökosystems sowie<br />

• des Gewässers und seiner Auen als Bestandteil des Naturhaushaltes<br />

gefördert.<br />

2. Gegenstand der Förderung<br />

Das Land gewährt den Trägern der Unterhaltungslast (Kommunen, kommunale Zweckverbände<br />

und Wasser- und Bodenverbände) für die im jeweiligen Haushaltsjahr erforderlichen<br />

Unterhaltungsmaßnahmen an den Gewässern II. Ordnung pauschale Zuweisungen als öffentlich-rechtliche<br />

Verpflichtung<br />

Ausbaumaßnahmen an Gewässern im Sinne des § 31 WHG und der §§ 9 ff HWG, die eine<br />

wesentliche Umgestaltung eines Gewässers und seiner Ufer beinhalten, werden nicht<br />

gefördert.<br />

3. Rechtsgrundlage<br />

§ 28 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 8 Abs. 1 Hessisches Wassergesetz (HWG),<br />

„Richtlinien für die pauschale Zuweisung von Landesmitteln für Unterhaltungsmaßnahmen<br />

an Gewässern II. Ordnung“ vom 3. November 2005 (StAnz. 47/2005 S. 4392).<br />

4. Förderquote / -höhe<br />

Die Höhe der pauschalen Zuwendung bemisst sich nach der Länge der zu unterhaltenden<br />

Gewässerstrecke und beträgt<br />

• für Gemeinden 0,012 €/m und<br />

• für Verbände 0,014 €/m.<br />

Wegen der pauschalen Zuweisung der Fördermittel in Abhängigkeit von der Länge der zu<br />

unterhaltenden Gewässerstrecken ist eine Beantragung zusätzlicher Mittel für weitere<br />

Maßnahmen nicht möglich.<br />

5. Weitere Informationen<br />

zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

http://www.hessen.de/irj/HMULV_Internet?cid=2823ccd82b67edce77f4fab6fc615cf9<br />

72/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

1.3.10 Beseitigung kommunaler Altlasten<br />

1. Ziele<br />

Beseitigung von kommunalen Altlasten sowie Flächenrecycling von Industrie- und Verkehrsbrachen.<br />

Damit werden Impulse für städtebauliche Entwicklungen gegeben, Investitionshemmnisse<br />

beseitigt, sowie der Gesundheits- und Umweltschutz durch die Reinigung<br />

belasteter Böden und des Grundwassers von Schadstoffen verbessert.<br />

2. Zuwendungszweck<br />

Gefördert werden kommunale Vorhaben für:<br />

2.1 Erfassung von Altflächen und altlastverdächtigen Flächen<br />

2.2 Einzelfallrecherche von Altflächen und altlastverdächtigen Flächen<br />

2.3 Orientierende Untersuchungen (Gefährdungsabschätzung)<br />

2.4 Erforderliche weitere Untersuchungen und Detailuntersuchungen altlastenverdächtiger<br />

Flächen<br />

2.5 Maßnahmen zur Sanierung von Altlasten und Gaswerkstandorten (Dekontamination,<br />

Sicherung)<br />

2.6 Orientierende Untersuchungen für Maßnahmen zum Flächenrecycling<br />

3. Rechtsgrundlage<br />

Hessisches Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und zur Altlastensanierung<br />

(Hessisches Altlasten- und Bodenschutzgesetz – HAltBodSchG) vom 28. 9.<br />

2007 (ersetzt das Gesetz über die Erkundung, Sicherung und Sanierung von Altlasten<br />

(Hessisches Altlastengesetz - HAltlastG -);<br />

Richtlinien für die Förderung von Untersuchungen, Sanierungsmaßnahmen kommunaler<br />

Altlasten (Altablagerungen, Altstandorte und Gaswerkstandorte) - Abschlussprogramm<br />

kommunale Altlastenbeseitigung – (StAnz. 28/2007, S. 1357)<br />

4. Art und Höhe der Förderung<br />

zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

4.1 Für Maßnahmen nach Nr. 2.1 kann eine einmalige Zuwendung bis zu 50 € pro Altfläche<br />

als Festbetragsfinanzierung bewilligt werden.<br />

4.2 Für Maßnahmen nach Nr. 2.2 kann eine einmalige Zuwendung bis zu 5.000 € als Festbetragsfinanzierung<br />

bewilligt werden.<br />

4.3 Für Maßnahmen nach Nr. 2.3 kann eine einmalige Zuwendung bis zu 15.000 € als<br />

Festbetragsfinanzierung bewilligt werden.<br />

4.4 Für Maßnahmen nach Nr. 2.3 (wenn die Kosten die Festbetragsfinanzierung nach Nr.<br />

3.3 überschreiten), 2.4 und 2.6 wird die Zuwendung im Wege der Anteilsfinanzierung<br />

unter Berücksichtigung des § 17 HAltlastG und der finanziellen Leistungsfähigkeit des<br />

Zuwendungsempfängers (§ 33 Abs. 3 FAG) von 70 – 90 vom Hundert bewilligt.<br />

73/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

4.5 Für Maßnahmen nach Nr. 2.5 werden im Rahmen des Abschlussprogramms die förderfähigen<br />

Ausgaben für Investitionen vollständig durch Darlehen finanziert. Der Mindestbetrag<br />

für ein Darlehen beträgt 50.000 Euro. Die Darlehensfinanzierung kann nur<br />

für die förderfähigen Kosten (im Vermögenshaushalt der kommunalen Gebietskörperschaften<br />

veranschlagte Investitionsausgaben) erfolgen. Vor Abschluss des Darlehensvertrages<br />

ist der Zustimmungsbescheid zum Sanierungsvorhaben der Investitionsbank<br />

Hessen durch das jeweils zuständige Regierungspräsidium vorzulegen.<br />

Das Land leistet an die Investitionsbank Hessen je nach finanzieller Leistungsfähigkeit<br />

des Zuwendungsempfängers Tilgungsanteile zu den zuwendungsfähigen Ausgaben<br />

von 60 – 80 vom Hundert. Der Tilgungsanteil darf die Höhe des aufzunehmenden Darlehens<br />

nicht übersteigen. Der Tilgungsanteil des Landes erhöht sich um 2,5 vom Hundert<br />

für Empfänger, deren Maßnahmen in <strong>Landkreis</strong>en ausgeführt werden, in denen<br />

die durchschnittliche Arbeitslosenquote die Arbeitslosenquote im Lande um mindestens<br />

drei vom Hundert übersteigt. Das Land trägt von den Darlehenszinsen anteilig<br />

den Zinssatz von 1 vom Hundert für das Jahr. Die Tilgungsleistung des Landes wird<br />

über einen Zeitraum von 10 Jahren gewährt.<br />

4.6 Bei mehreren kommunalen Sanierungspflichtigen kann die Bewilligungsbehörde den<br />

jeweiligen Anteil des mutmaßlich zurechenbaren Aufwandes der Schadenssanierung<br />

schätzen. Jeder Anteil wird mit dem für den verantwortlichen Sanierungspflichtigen geltenden<br />

Tilgungsanteil gefördert.<br />

5. Antragsteller<br />

Hessische Kommunen, <strong>Landkreis</strong>e und deren Zusammenschlüsse<br />

6. Voraussetzungen und Bedingungen (Aufzählung nicht abschließend):<br />

Es werden nur für altlastverdächtige Flächen und Altlasten Zuwendungen gewährt, die<br />

kommunal verursacht sind.<br />

Der Zuwendungsempfänger muss für altlastverdächtige Flächen und Altlasten Sanierungsverantwortlicher<br />

sein.<br />

Das Grundstück muss in der Altflächendatei nach § 8 HAltBodSchG erfasst sein.<br />

Bei Sanierungsmaßnahmen nach Nr. 3.5 ist ferner Voraussetzung dass,<br />

• bei einer orientierenden Untersuchung und erforderlichenfalls Detailuntersuchung eine<br />

Gefährdungsabschätzung stattgefunden hat. Ausnahmen sind im Einzelfall mit Zustimmung<br />

der zuständigen Behörde möglich,<br />

• die Sanierung einer Altlast behördlich angeordnet oder einem Sanierungsplan zugestimmt<br />

wurde,<br />

• der Nachweis der hinreichenden Projektreife erbracht ist.<br />

Anmerkung zum Wertausgleich:<br />

Der Zuwendungsempfänger hat für Maßnahmen nach Nr. 2.1.5 einen Wertausgleich nach<br />

§ 25 BBodSchG in Höhe von 10 vom Hundert des Veräußerungserlöses, höchstens aber<br />

von 30 vom Hundert der gewährten Tilgungsanteile der Bewilligungsbehörde zu erstatten,<br />

sofern das sanierte Grundstück innerhalb von 20 Jahren nach Sanierungsende veräußert<br />

74/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

wird. Der Anspruch des Landes ist im Grundbuch zu sichern, sofern der Darlehensbetrag<br />

100.000 € übersteigt.<br />

7. Antragsbehörden:<br />

Antragsbehörde ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium:<br />

Regierungspräsidium Kassel,<br />

Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz,<br />

Steinweg 6,<br />

34117 Kassel<br />

Regierungspräsidium Gießen,<br />

Abteilung Umwelt<br />

Landgraf-Philipp-Platz 1 – 7,<br />

35390 Gießen<br />

8. Informationen:<br />

Regierungspräsidium Darmstadt,<br />

Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt,<br />

Wilhelminenstr. 1 – 3,<br />

64283 Darmstadt<br />

Regierungspräsidium Darmstadt,<br />

Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt,<br />

Gutleutstr. 114,<br />

60327 Frankfurt am Main<br />

Regierungspräsidium Darmstadt,<br />

Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden,<br />

Lessingstr. 16 – 18,<br />

65189 Wiesbaden<br />

http://www.hmulv.hessen.de/irj/HMULV_Internet?cid=6c1802ae476b6c94d6a9e009c437f5<br />

1f<br />

75/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

1.3.11 Förderprogramme der Investitionsbank Hessen (IBH):<br />

Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Hessen<br />

1. Ziel und Zweck der Förderung<br />

Im Rahmen einer Kooperation mit dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und<br />

Landesentwicklung (HMWVL) und der KfW-Mittelstandsbank bietet die Investitionsbank<br />

Hessen (IBH) das Kreditprogramm Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Hessen<br />

(GuW Hessen) an. Mit diesem Programm können auch betriebliche Investitionen gefördert<br />

werden, die geeignet sind die Ziele der <strong>WRRL</strong> zu erfüllen. Die zu finanzierenden Maßnahmen<br />

müssen Teil des Gewerbebetriebes sein und der Sicherung bzw. der Schaffung<br />

der selbständigen Existenz dienen.<br />

2. Gegenstand der Förderung<br />

a) Gründung einer gewerblichen oder freiberuflichen selbständigen Existenz, auch durch<br />

Erwerb oder tätige Beteiligung (Für die <strong>WRRL</strong> eher nicht von Bedeutung).<br />

b) Investitionen mit Schaffung und Sicherung zusätzlicher sozialversicherungspflichtiger<br />

Dauerarbeitsplätze sowie Ausbildungsplätze.<br />

c) Erweiterungs- oder Festigungsinvestitionen, d.h. Investitionen, die für das Unternehmen<br />

eine besondere Herausforderung darstellen.<br />

Mitfinanziert werden können alle Investitionen in Hessen, die einer langfristigen Mittelbereitstellung<br />

bedürfen und einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen. Hierzu<br />

gehören z.B. Grundstücke und Gebäude, Baumaßnahmen, Kauf von Maschinen, Anlagen<br />

und Einrichtungsgegenständen, Beschaffung und Aufstockung des Material-, Waren-<br />

oder Ersatzteillagers.<br />

3. Förderquote / -höhe<br />

Die Höchstbeträge der Darlehen betragen für den Verwendungszweck<br />

zu 1a) 300.000 €.<br />

zu 1b) pro geschaffenem Arbeitsplatz bis zu 100.000 € bzw. pro Ausbildungsplatz bis zu<br />

50.000 €. Der gesamte Förderhöchstbetrag liegt bei 750.000 €.<br />

zu 1c) 500.000 €.<br />

Der Finanzierungsanteil zu 1a) – c) kann bis zu 100 % betragen.<br />

Die Kombination eines GuW-Kredites mit anderen Förderkrediten ist möglich. Eine Kumulation<br />

des GuW-Kreditprogramms mit einem Zuschuss ist ausgeschlossen.<br />

4. Antragsteller<br />

zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

Natürliche Personen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Bereich der gewerblichen<br />

Wirtschaft im Sinne der KMU-Definition der EU in der jeweils gültigen Fassung.<br />

(Stiftungen, Genossenschaften, Kommunen, Gebietskörperschaften sowie Unternehmen,<br />

an denen 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte von einer oder mehre-<br />

76/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

ren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts kontrolliert werden,<br />

sind nicht antragsberechtigt.)<br />

5. Antragstellung<br />

Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen.<br />

Anträge werden auf den KfW-Antragsvordrucken bei jedem Kreditinstitut (Hausbank) nach<br />

Wahl des Antragstellers gestellt und von diesem, ggf. über ein Zentralinstitut, der IBH zugeleitet.<br />

6. Risiko<br />

Volles Hausbankrisiko. Unter Beachtung der gültigen beihilferechtlichen Bestimmungen<br />

können die Kredite zur Reduzierung des Hausbankrisikos mit einer Bürgschaft der Bürgschaftsbank<br />

Hessen (http://www.bb-h.de/ ) kombiniert werden. Der Bürgschaftsantrag ist<br />

direkt bei der Bürgschaftsbank Hessen einzureichen.<br />

7. Weitere Informationen:<br />

Über Einzelheiten des GuW-Kreditprogramms informiert folgender Link:<br />

http://www.ibh-hessen.de/Kredite_GUW.cfm<br />

(Die aktuelle Richtlinie sowie weitere Dokumente werden auf der Internetseite zum Download<br />

bereitgestellt!)<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

1.3.12 Stiftung Hessischer Naturschutz<br />

1. Ziel und Zweck der Förderung:<br />

Die Stiftung Hessischer Naturschutz wurde am 08.09.1978 auf Beschluss der Hessischen<br />

Landesregierung als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts gegründet. Die Stiftung<br />

Hessischer Naturschutz fördert materiell und ideell den Schutz der Natur und der Landschaft<br />

und soll damit zur Erhaltung der natürlichen Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen<br />

dienen.<br />

Eine Förderung kommt nur in Frage für Maßnahmen/Projekte, für deren Realisierung keine<br />

gesetzlichen/rechtlichen Verpflichtungen seitens der öffentlichen Hand bestehen.<br />

2. Gegenstand der Förderung:<br />

Entsprechend der Stiftungssatzung können nur Maßnahmen gefördert werden, die den<br />

Stiftungszwecken entsprechen. Dies sind Anregung und Unterstützung von Maßnahmen in<br />

den Bereichen:<br />

• Erhaltung der Biodiversität,<br />

• Untersuchungen im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege,<br />

• Unterstützung und Förderung von Maßnahmen zur Umweltbildung und Öffentlichkeitsarbeit.<br />

Nicht gefördert werden insbesondere:<br />

• Pflichtaufgaben, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, Erfüllung von Auflagen aus gesetzlichen<br />

oder anderweitigen Verpflichtungen,<br />

• Personalkosten des Antragstellers (Dauerbeschäftigte), Betriebskosten,<br />

• die wiederholte Förderung eines Projektes.<br />

Die Stiftung kann - zeitlich begrenzt - Förderschwerpunkte festlegen.<br />

3. Bewilligungsempfänger:<br />

Antragsberechtigt sind nur juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.<br />

4. Art und Umfang der Förderung:<br />

Gefördert werden grundsätzlich nur Maßnahmen,<br />

- bei denen die Gesamtfinanzierung gesichert ist,<br />

zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

- bei deren Empfängern eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint,<br />

- die zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen wurden. Als Beginn einer Maßnahme<br />

ist auch der Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrages im Hinblick auf die zu fördernde<br />

Maßnahme anzusehen.<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

5. Antragstellung:<br />

Anträge sind zu richten an:<br />

Stiftung Hessischer Naturschutz,<br />

Mainzer Straße 80,<br />

65189 Wiesbaden<br />

6. Informationsquelle:<br />

www.stiftung-hessischer-naturschutz.de<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

1.3.13 Freiwilliges Ökologisches Jahr<br />

1. Ziele:<br />

Durchführung des Freiwilligen Ökologischen Jahres.<br />

2. Themen:<br />

Umweltbildung, praktische Naturschutzarbeit und Öffentlichkeitsarbeit<br />

3. Rechtsgrundlage:<br />

Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (BGBl. I 2002 Nr. 48 S. 2600<br />

vom 15.7.2002)<br />

4. Antragsteller für Einsatzstellen:<br />

Bildungsträger, Landwirte und Forstwirte, Gartenbaubetriebe, Verbände, Vereine und<br />

Kommunen,<br />

aus den Förderbereichen:<br />

Ökologischer Land- und Gartenbau, Wasserwirtschaft, Schulbauernhöfe, Umweltpädagogische<br />

Projekte, ökologische Forschungseinrichtungen.<br />

5. Förderhöhe:<br />

Die Förderung des Landes Hessen beschränkt sich auf die Zahlung eines monatlichen Taschengeldes<br />

in Höhe von 155,- €.<br />

6. Co-Finanzierung:<br />

Die Einsatzstellen übernehmen die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Versicherungen.<br />

Diese betragen je nach Fallkonstellation zwischen 10.300,- und 2.100,- €/Jahr. Seminare<br />

und pädagogische Betreuung werden durch das Bundesministerium für Familie, Senioren,<br />

Frauen und Jugend finanziert.<br />

7. Beratung und Antragstellung:<br />

Naturschutz-Zentrum Hessen,<br />

Friedenstraße 26,<br />

35578 Wetzlar<br />

Ansprechpartner/in: Frau Hetzel,<br />

Tel: 06441 / 92480-0, Fax: 06441 / 9248048,<br />

E-Mail: infofoej@na-hessen.de .<br />

zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

Freiwilliges Ökologisches Jahr<br />

Zentrum für Freiwilligen-, Friedens- und Zivildienst der Evangelischen Kirche von<br />

Kurhessen-Waldeck,<br />

Lessingstrasse 13,<br />

34119 Kassel<br />

Ansprechpartnerin: Frau Paulini-Heine<br />

Tel: 0561 / 1099-150, Fax: 0561 / 1099168 ,<br />

E-Mail: paulini-heine.zffz@ekkw.de.<br />

Hessisches Ministerium für Umwelt, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz,<br />

Referat VI 7C, Herr Drees,<br />

Mainzer Sr. 82,<br />

65187 Wiesbaden,<br />

Telefon: 0611 / 815-1677.<br />

8. Weitere Informationen:<br />

http://www.foej-hessen.de ;<br />

http://www.ekkw.de/fsj/foej18plus/was.htm ;<br />

www.na-hessen.de ;<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

1.3.14 Abschlussprogramm Abwasser<br />

Vorbemerkung:<br />

Das „Abschlussprogramm Abwasser“ ist abgeschlossen. Neue Projekte können zur<br />

Zeit nicht aufgenommen werden.<br />

1. Ziel und Zweck:<br />

Zielsetzung der Ableitung und Behandlung dieser Abwässer ist es, Boden und Gewässer<br />

vor schädlichen Verunreinigungen zu schützen und deren Nutzung und die dortigen Lebensgemeinschaften<br />

möglichst nicht zu beeinträchtigen.<br />

Nach der Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen vom 8. Februar<br />

2006 können Gemeinden, Gemeindeverbände und Abwasserverbände nach Maßgabe der<br />

verfügbaren Mittel im Rahmen des im Haushalt 2006 veranschlagten Landesprogramms<br />

Zuweisungen erhalten.<br />

2. Gegenstand der Förderung:<br />

Die Förderung erfolgt in Form von Zuweisungen aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs<br />

für die Verzinsung und Tilgung von Darlehen, die kommunale Abwasserbeseitigungspflichtige<br />

für Investitionen zur Errichtung von Abwasseranlagen und für Maßnahmen<br />

der Fremdwasserreduzierung bei der bei der Landesbank Hessen-Thüringen eingerichteten<br />

Landestreuhandstelle Hessen aufnehmen. Gefördert werden Investitionsmaßnahmen,<br />

die 25.000 € nicht unterschreiten und für die Kostenrichtwerte in der Anlage zur „Verordnung<br />

über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen“ festgelegt sind.<br />

3. Rechtsgrundlage:<br />

Die Anforderungen an die kommunalen Abwasseranlagen sind insbesondere in der Richtlinie<br />

des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser<br />

(91/271/EWG) sowie in den gesetzlichen Regelungen des Bundes, insbesondere im Wasserhaushaltsgesetz<br />

(WHG) und im Hessischen Wassergesetz (HWG) festgelegt.<br />

Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen vom 8. Februar 2006<br />

GVBl. I S. 31<br />

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen<br />

vom 17. Oktober 2006 (GVBl. I S. 547) (einschließlich der erfolgten Berichtigung<br />

vom 3. Januar 2007) (GVBl. I S. 8)<br />

4. Förderquote:<br />

Der Berechnung der Zuweisung liegen die Beträge zu Grunde, die sich nach den in der<br />

Anlage zur Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen enthaltenen<br />

Kostenrichtwerten für die in das jeweilige Landesprogramm aufgenommene Maßnahme<br />

ergeben. Zu diesen Beträgen leistet das Land an die Landestreuhandstelle Hessen je<br />

nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers Tilgungsanteile<br />

1. für Kanalisationsmaßnahmen (nach Nr. 1 der Anlage) 25 – 35 % und<br />

zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

2. für Regenüberlauf-, Regenrückhaltebecken, Stauraumkanäle und Abwasserbehandlungsanlagen<br />

(nach Nr. 2 und 3 der Anlage) 30 – 50 %.<br />

Die Zuweisung darf die Höhe des aufzunehmenden Darlehens nicht übersteigen. Der Tilgungsanteil<br />

des Landes erhöht sich um 2,5 vom Hundert für Empfänger, deren Maßnahmen<br />

in <strong>Landkreis</strong>en ausgeführt werden, in denen die durchschnittliche Arbeitslosenquote<br />

die Arbeitslosenquote im Lande um mindestens 3 vom Hundert übersteigt. Das Land trägt<br />

von den Darlehenszinsen anteilig den Zinssatz von 1 vom Hundert für das Jahr. Die anteiligen<br />

Zuweisungen des Landes zu den Tilgungen werden in den Jahren 2010 bis 2019 bereitgestellt.<br />

Die Zuweisungen zu den Zinszahlungen werden von der Auszahlung des Darlehens<br />

an gewährt und erstmals 2007 ausgezahlt.<br />

5. Antragsteller:<br />

Gemeinden, Gemeindeverbände und Abwasserverbände<br />

6. Antragsbehörden:<br />

Zuständig für kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, deren Bemessung 20 000 Einwohnergleichwerte<br />

oder mehr zugrunde liegen, und den damit in Verbindung stehenden<br />

Abwasserkanälen, Vorbehandlungsanlagen, Regenentlastungs- und Rückhalteanlagen<br />

und Pumpstationen sowie allen nicht angeschlossenen Anlagen für kommunales Abwasser<br />

im Einzugsbereich der vorgenannten kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen,<br />

sind die oberen Wasserbehörden bei den nachstehenden Regierungspräsidien:<br />

Regierungspräsidium Kassel,<br />

Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz,<br />

Steinweg 6,<br />

34117 Kassel<br />

Regierungspräsidium Gießen,<br />

Abteilung Umwelt<br />

Landgraf-Philipp-Platz 1 – 7,<br />

35390 Gießen<br />

Regierungspräsidium Darmstadt,<br />

Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt,<br />

Wilhelminenstr. 1 – 3,<br />

64283 Darmstadt<br />

Regierungspräsidium Darmstadt,<br />

Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt,<br />

Gutleutstr. 114,<br />

60327 Frankfurt am Main<br />

Regierungspräsidium Darmstadt,<br />

Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden,<br />

Lessingstr. 16 – 18,<br />

65189 Wiesbaden<br />

Für alle übrigen Anlagen sind die unteren Wasserbehörden bei den Landratsämtern und<br />

Magistraten der kreisfreien Städte zuständig, deren Adressen im Anhang C aufgeführt<br />

sind.<br />

7. Bewilligungsbehörde:<br />

Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz (HMULV)<br />

83/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

84/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

8. Weitere Informationen:<br />

http://www.hmulv.hessen.de/irj/HMULV_Internet?cid=e7842632fd81104badd2aaa8998526<br />

ef<br />

http://www.hmulv.hessen.de/irj/HMULV_Internet?cid=5aad63552b5aca3e64a540bebd149<br />

827<br />

85/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

2. Verfahrensablauf bei EU-Förderprogrammen<br />

Die Förderprogramme auf den verschiedenen politischen Ebenen ergänzen sich einander.<br />

Dies beinhaltet auch die Beimischung der Finanzmittel von EU, Bund und Land. So hat z. B.<br />

die Bundesrepublik Deutschland Anspruch auf Zuweisung von Fördermitteln seitens der EU<br />

im Rahmen eines Verteilungsschlüssels. Diese Mittel wurden auf der Grundlage politischer<br />

Beschlüsse auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt. Auf nationaler Ebene wurden die Mittel wiederum<br />

aufgrund eines zwischen dem Bund und den Ländern einvernehmlich abgestimmten<br />

Verteilungsschlüssels auf die einzelnen Länder aufgeteilt. Das Land Hessen hat diese Mittel<br />

auf der Grundlage der Programmstrategie des EPLR 2007-2013 sowie paralleler intensiver<br />

Abstimmungen auf politischer Ebene und mit den Wirtschafts-, Sozial- und Umweltpartnern<br />

auf die Schwerpunkte und Maßnahmen des Entwicklungsplans aufgeteilt und wo auf der<br />

Grundlage landespolitischer Notwendigkeiten und ggf. einer spezifischen Nachfrage als erforderlich<br />

angesehen, mit Landesmitteln aufgefüllt.<br />

Förderanträge sind grundsätzlich bei den zuständigen Landesdienststellen einzureichen.<br />

Nach Prüfung und Vorliegen aller Antragsvoraussetzungen können Bewilligungen im Rahmen<br />

zur Verfügung stehender Haushaltsmittel erfolgen. Soweit es sich um ein durch den<br />

ELER und oder den Bund (GAK) mitfinanziertes Projekt handelt, ist in den Bewilligungsbescheiden<br />

explizit darauf hinzuweisen. Im Rahmen der Sicherstellung der Publizität sind darüber<br />

hinaus bei größeren Investitionsprojekten mit Gesamtkosten von mehr als 50.000 € Erläuterungstafeln<br />

/ Hinweisschilder am geförderten Objekt anzubringen. Die Bewilligungsbehörden<br />

entscheiden intern ggf. über die Beimischung der Finanzmittel von EU, Bund und<br />

Land unter Berücksichtigung der Einhaltung der jeweiligen Finanzvorgaben.<br />

Für diese Methode werden intern die Fördersätze der einfließenden Programme des Bundes<br />

und der EU entsprechend ihrer Anteile umgerechnet, woraus sich dann ein resultierender<br />

Fördersatz ergibt.<br />

EU-<br />

Förderprogramme<br />

„ELER“<br />

Übrige EU-<br />

Mitglieder<br />

Förderprojekt<br />

1<br />

Förderprogramme<br />

des<br />

Bundes<br />

Förderprogramme<br />

des<br />

Landes Hessen<br />

Förderprojekt<br />

2<br />

Landes-<br />

mittel<br />

Förderprojekt<br />

3<br />

Hessen<br />

zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

Übrige<br />

Bundesländer <br />

Deutschland<br />

86/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

3. Förderfähige Maßnahmen<br />

3.1.1 Maßnahmenkatalog-Hessen<br />

Tabelle siehe nächste Seite<br />

zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

87/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

3.1.1 Maßnahmenkatalog --Hessen: EU- und Bundesweite Programme und Stiftungen<br />

Maßnahmengruppen für<br />

Oberflächengewässer<br />

(die Einzelmaßnahmen hinter<br />

den Maßnahmengruppen<br />

sind hier nicht wiedergegeben)<br />

1.1.1 1.1.2 1.2.1 1.2.2 1.2.3 1.2.4.1 1.2.4.2 1.2.4.3 1.2.4.4 1.2.4.5 1.2.5 1.2.6.1 1.2.6.2 1.2.6.3 1.2.6.4 1.2.7<br />

ELER-VO INTER-<br />

REG<br />

ALLIANZ- DBU-<br />

Förderung<br />

von Umweltprojekten<br />

Förderung<br />

von gewerblichenUm-weltprojekten<br />

DUH- ERP-<br />

Förderung<br />

von Umwelt-<br />

u.<br />

Naturschutzprojekten<br />

Umwelt-<br />

und Energiesparpro<br />

gramm<br />

KfW-<br />

Umweltprogramm<br />

Legende: g =Finanzierung Grunderwerb; i =Finanzierung Investition; b = Finanzierung Betrieb Kompensation; a = Finanzierung Ausgleichszahlung einmalig; k = Finanzierung Konzept; v = Finanzierung Versuch<br />

KfW-<br />

Kommunalkredit <br />

Kommunalinvestieren<br />

Bereitstellung von Flächen k, v, i *) g, i g, i<br />

Entwicklung naturnaher Gewässer-,<br />

Ufer- und Auen-strukturen<br />

Förderung im Rahmen<br />

der satzungsrechtl.<br />

Vorgaben<br />

i k, v, i *) keine keine<br />

Herstellung der linearen Durchgängigkeit<br />

i k, v, i *) i i<br />

ökologisch verträgliche Abflussregulierung<br />

i k, v, i *) i i<br />

Förderung natürlicher Rückhalt i k, v, i *)<br />

i i<br />

Maßnahme an Bundeswasserstraßen<br />

i k, v, i *) keine keine<br />

Maßnahmen an Talsperren k, v, i *) i i<br />

Ertüchtigung von kommunalen<br />

Kläranlagen<br />

Industrielle/Gewerbliche Direkteinleiter:<br />

spezifische Maßnahmen<br />

im Einzelfall (z.B. Membranfiltration,<br />

Ozonung, Aktivkohlebehandlung)<br />

Qualifizierte Entwässerung im<br />

Misch- und Trennverfahren<br />

Dezentrale Maßnahmen zu Abflussvermeidung,<br />

-verminderung,<br />

-verzögerung<br />

Ertüchtigung der Bauwerke zur<br />

Misch- und Niederschlagswasserbehandlung<br />

Sonstige Maßnahmen Punktquellen<br />

Weitere Untersuchungen zur<br />

Sachverhaltsermittlung Die Mittel des EU-Programms ELER fließen als Ko-Finanzierungsmittel in die entsprechen-<br />

den Landesprogramme. Keine eigenständige Mittelbeantragung möglich, deshalb für FIS<br />

MaPro irrelevant!<br />

INTERREG IV finanziert Netzwerke, Aktionen und Pilotprojekte und dürfte für die Finanzierung<br />

von Einzelmaßnahmen kaum in Frage kommen. Für FIS MaPro irrelevant!<br />

k, v, i *) i i<br />

k, v, i *) i i<br />

keine Fördermöglichkeiten<br />

Das Kreditprogramm 1.2.4.1 unterstützt jeweils das gesamte Umweltschutz-vorhaben. Es ist<br />

deshalb nicht möglich Differenzierungen zwischen einzelnen Maßnahmen vorzunehmen.<br />

Das Kreditprogramm 1.2.4.2 unterstützt jeweils das gesamte Umweltschutz-vorhaben. Es ist<br />

deshalb nicht möglich Differenzierungen zwischen einzelnen Maßnahmen vorzunehmen.<br />

k, v, i *) i i<br />

k, v, i *) i i<br />

k, v, i *) i i<br />

k, v, i *) i i<br />

Unternehmerkredit<br />

Für alle Einzelmaßnahmen gilt die generelle Aussage, dass gewerbliche Unternehmen zinsgünstige<br />

Investitionskredite erhalten können, egal, ob sie im landwirtschaftlichen oder gewerblichen<br />

Bereich eingesetzt werden.<br />

Flurbereinigungsgesetz<br />

(FlurbG)<br />

Die GAK-Mittel fließen als Ko-Finanzierungsmittel in die entsprechenden Landesprogramme.<br />

Keine eigenständige Mittelbeantragung möglich, deshalb für FIS MaPro irrelevant!<br />

Förderung<br />

wasserwirtschaftlicherMaßnahmen<br />

Die GAK-Mittel fließen als Ko-Finanzierungsmittel in die entsprechenden Landesprogramme.<br />

Keine eigenständige Mittelbeantragung möglich, deshalb für FIS MaPro irrelevant!<br />

Förderung<br />

der integrierten<br />

ländlichen<br />

Entwicklung<br />

(ILE)<br />

Die GAK-Mittel fließen als Ko-Finanzierungsmittel in die entsprechenden Landesprogramme.<br />

Keine eigenständige Mittelbeantragung möglich, deshalb für FIS MaPro irrelevant!<br />

zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

Förderung<br />

Agrarumweltmaßnahmen<br />

(MSL)<br />

Die GAK-Mittel fließen als Ko-Finanzierungsmittel in die entsprechenden Landesprogramme.<br />

Keine eigenständige Mittelbeantragung möglich, deshalb für FIS MaPro irrelevant!<br />

einzelbetriebl.Förderunglandwirtschaftl.Unternehmen(EFP) <br />

Förderung<br />

der<br />

Bundesagentur<br />

für Arbeit<br />

Die BfA fördert die Maßnahmen indirekt, wenn Arbeitslose eingestellt werden<br />

88/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

Fortsetzung 3.1.1 Maßnahmenkatalog -Hessen: Hesseninterne Programme<br />

Maßnahmengruppen für<br />

Oberflächengewässer<br />

(die Einzelmaßnahmen<br />

hinter den Maßnahmengruppen<br />

sind hier nicht<br />

wiedergegeben)<br />

1.3.1 1.3.2 1.3.3.1 1.3.3.2 1.3.3.3 1.3.3.4 1.3.4 1.3.5 1.3.6 1.3.7 1.3.7.1 1.3.7.2 1.3.8 1.3.9 1.3.10 1.3.11 1.3.12 1.3.13 1.3.14<br />

Landesprogramm„NaturnaheGewässer“ <br />

Verrechnung<br />

der Abwasserabgabe <br />

Kom-<br />

pensations-<br />

maßnahmen<br />

nach<br />

HENatG,<br />

3. Abschnitt(Eingriffsregelung) <br />

ErsatzAnrechNaturFischemaßnung als schutzreiabnahmenErsatzrechtlichegabe nach maß Ausgleich Hessen<br />

HENatG, nahmen sabgabe<br />

3. Ab- bei künf- nach<br />

schnitttigenEin- HENatG,<br />

(Eingriffen 3. Abgriffsre(Ökokonschnittgelung)to)(Ein(Eingriffsgriffsregelung)regelung) <br />

Förderung<br />

zur<br />

Sicherung<br />

und<br />

Verbesse-rung<br />

der<br />

Grundwasservorkommen <br />

Förderung<br />

im<br />

Rahmen<br />

der Verfahren<br />

nach<br />

dem<br />

Flurbereinigungsgesetz<br />

Bereitstellung von Flächen g g, i<br />

Entwicklung naturnaher Gewässer-,<br />

Ufer- und Auenstrukturen<br />

Herstellung der linearen<br />

Durchgängigkeit<br />

ökologisch verträgliche Abflussregulierung<br />

Förderung natürlicher Rückhalt<br />

Maßnahme an Bundeswasserstraßen<br />

Maßnahmen an Talsperren<br />

Ertüchtigung von kommunalen<br />

Kläranlagen<br />

Industrielle/Gewerbliche Direkteinleiter:<br />

spezifische<br />

Maßnahmen im Einzelfall<br />

(z.B. Membranfiltration, Ozonung,<br />

Aktivkohlebehandlg.)<br />

Qualifizierte Entwässerung im<br />

Misch- und Trennverfahren<br />

g, i g, i<br />

g, i g, i<br />

Entwicklungspla<br />

n ländlicher<br />

Raum<br />

(EPLR)<br />

Hessen<br />

2007-<br />

2013<br />

HessischesIntegriertesAgrarumweltprogramm<br />

(HIAP)<br />

Programm<br />

zur<br />

Förderung<br />

der<br />

ländlichen<br />

Entwick<br />

lung -<br />

Dorferneuerung<br />

g, i i<br />

KommunaleörtlicheHochwasserschutzmaßnahmen<br />

in Hessen;Beseitigung<br />

von<br />

Schäden<br />

Unterhaltungsmaßnahmen<br />

an Gewässern<br />

II. Ordnung <br />

Beseitigungkommun.Altlasten<br />

G u.W<br />

Finanzierung <br />

FörderunghessischerNaturschutzprojekte <br />

FreiwilliAbgesökoschlusslogiproschesgramm Jahr - Abwas-<br />

FÖJ ser<br />

g, i g, i<br />

g, i<br />

Für alle Einzelmaßnahmen gilt die generelle Aussage, dass gewerbliche Unternehmen<br />

zinsgünstige Investitionskredite erhalten können, egal, ob sie im landwirtschaftlichen<br />

oder gewerblichen Bereich eingesetzt werden.<br />

Eine Förderung kommt nur in Frage für Maßnahmen/Projekte, für deren Realisierung<br />

keine gesetzlichen / rechtlichen Verpflich-tungen seitens der öffentlichen Hand bestehen<br />

Wenn Einsatzstelle FÖJ für Maßnahmenprogramm anerkannt wird, besteht grundsätzlich<br />

Anspruch auf Taschengeld<br />

g, i<br />

89/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

Dezentrale Maßnahmen zu<br />

Abflussvermeidung, -<br />

verminderung, -verzögerung<br />

Ertüchtigung der Bauwerke<br />

zur Misch- und Niederschlags-wasserbehandlung<br />

Sonstige Maßnahmen Punktquellen<br />

Weitere Untersuchungen zur<br />

Sachverhaltsermittlung<br />

i g, i g, i<br />

g, i g, i<br />

g, i i<br />

Legende: g =Finanzierung Grunderwerb; i =Finanzierung Investition; b = Finanzierung Betrieb Kompensation; a = Finanzierung Ausgleichszahlung einmalig; k = Finanzierung Konzept; v = Finanzierung Versuch<br />

Die Tabelle mit den Maßnahmenarten für das Grundwasser ist hier nicht wiedergegeben.<br />

Es muss darauf hingewiesen werden, dass vorstehende Tabelle nur eine grobe Übersicht über die Maßnahmen für Oberflächengewässer und deren Fördermöglichkeiten<br />

geben soll. Die in der ersten Spalte wiedergegebenen Maßnahmengruppen sind nur Sammelbegriffe für die sich dahinter verbergenden<br />

Einzelmaßnahmen. Die Wiedergabe aller Einzelmaßnahmen würde der Rahmen dieser <strong>Förderfibel</strong> sprengen. Die Eintragungen in einem Kreuzungspunkt<br />

von Maßnahmengruppe und Förderprogramm gibt also nur an, dass zumindest einige Einzelmaßnahmen innerhalb der Maßnahmengruppe förderfähig<br />

sind. Bei konkretem Interesse an einem bestimmten Förderprogramm sollte die Förderfähigkeit einer bestimmten Einzelmaßnahme bei den zuständigen<br />

Auskunftstellen abgefragt werden.<br />

i<br />

90/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

3.1.2 ELER-VO<br />

In nachstehender Tabelle sind Möglichkeiten für Maßnahmen dargestellt, die die<br />

Zielerreichung der <strong>WRRL</strong> unterstützen und nach der ELER-VO förderfähig sind.<br />

(Entnommen dem Handbuch des WWF: EU-Förderung für die Umwelt (2005)<br />

Tab. 3.1: Die in der Nationalen Rahmenregelung definierten Fördermaßnahmen<br />

der EG-ELER-VO unter Berücksichtigung des GAK-G<br />

(http://www.bmelv.de/nn_751002/SharedDocs/downloads/04-<br />

Landwirtschaft/Foerderung/GAK/NationaleRahmenregelungen-<br />

zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

zurück zum<br />

Text<br />

ELER,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/NationaleRahmenregelungen-<br />

ELER.pdf)<br />

Gegenstand der Förderung:<br />

Schwerpunkt 1: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft<br />

Inanspruchnahme von Förderfähig ist die Inanspruchnahme einer einzelbetriebli-<br />

land- und forstwirtchen Beratung zur Auswertung der Aufzeichnungen aus<br />

schaftlichenBeratungs- von den Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerdiensten<br />

gem. Artikel 20 kannten oder gesetzlich geregelten Managementsyste-<br />

a) iv) in Verbindung mit men, einschließlich der Erarbeitung von Handlungsemp-<br />

Art. 24 [Code 114] fehlungen zur Beseitigung etwaiger Schwachstellen.<br />

Verbesserung und Ausbau<br />

der Infrastruktur im<br />

Zusammenhang mit der<br />

Entwicklung und Anpassung<br />

der Land- und<br />

Forstwirtschaft gem. Artikel<br />

20 b) v) in Verbindung<br />

mit Art. 30 [Code125]<br />

Vorhaben zur Flurberei- Ausführungskosten einschließlich Vorarbeiten (Zweckfornigungschungen,<br />

Untersuchungen, Erhebungen) sowie Landzwi-<br />

(GAK-Förderung der integschenerwerb.rierten ländlichen Entwicklung:<br />

Neuordnung des<br />

ländlichen Grundbesitzes<br />

und die Gestaltung des<br />

ländlichen Raums in Verfahren<br />

nach dem Flurbereinigungsgesetz<br />

und dem<br />

Landwirtschaftsanpassungsgesetz)<br />

Vorhaben zur Flurver- Nicht-investive Aufwendungen der Tauschpartner.<br />

besserung<br />

(GAK-Förderung der integrierten<br />

ländlichen Entwicklung:<br />

Freiwilliger Nutzungstausch)<br />

Vorhaben zur Bewirt- Investitionen für den Neubau und die Erweiterung von<br />

schaftung der Wasser- überbetrieblichen Anlagen zur Wasserspeicherung,<br />

ressourcen<br />

Grundwasseranhebung und Pumpanlagen sowie, - Ein-<br />

(GAK-Förderung wasserrichtungen zur Entnahme, Speicherung und Zuleitung von<br />

wirtschaftlicherMaßnah- Wasser für Beregnungszwecke bis zur Übergabestelle an<br />

men: Verbesserung der das jeweilige einzelbetriebliche Bewässerungsnetz ein-<br />

91/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

wasserwirtschaftlichen Infrastrukturen)<br />

Wiederaufbau von durch<br />

Naturkatastrophen geschädigtemlandwirtschaftlichenProduktionspotenzial<br />

sowie geeignete<br />

vorbeugende Aktionen<br />

gem. Art. 20 b) vi)<br />

[Code 126]<br />

Hochwasserschutz als<br />

vorbeugende Aktion<br />

(GAK-Förderung wasserwirtschaftlicherMaßnahmen:Hochwasserschutzanlagen)<br />

schließlich der konzeptionellen Vorarbeiten und Erhebungen.<br />

Investitionen für den<br />

- Neubau und die Erweiterung von Hochwasserschutzanlagen,<br />

wie z. B. Deiche, Hochwasserrückhaltebecken<br />

und die Wildbachverbauung sowie<br />

- Rückbau von Deichen zur Wiedergewinnung von<br />

Überschwemungsgebieten einschließlich konzeptioneller<br />

Vorarbeiten und Erhebungen.<br />

Schwerpunkt 2: Verbesserung der Umwelt und der Landschaft<br />

Agrarumweltmaßnahmen<br />

gem. Art. 36 a) iv) in Verbindung<br />

mit Art. 39 [Code<br />

214]<br />

A. Förderung extensiver Produktionsverfahren<br />

im<br />

Ackerbau oder bei Dauerkulturen<br />

A.1 Fruchtartendiversifizierung Anbau von jährlich mindestens fünf verschiedenen Haupt-<br />

im Ackerbau<br />

fruchtarten auf der Ackerfläche des Betriebs.<br />

A.2 Anbau von Zwischenfrüchten<br />

oder Untersaaten im<br />

Ackerbau oder Begrünung<br />

von Dauerkulturen<br />

A.3 Anwendung von Mulchoder<br />

Direktsaat oder<br />

Mulch-pflanzverfahren im<br />

Ackerbau<br />

A.4 Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger<br />

mit besonders<br />

umweltfreundlichen<br />

Ausbringungsverfahren<br />

A.5 Anwendung von erosionsminderndenProduktionsverfahren<br />

des Ackerfutterbaus<br />

A.6 Verzicht auf die Anwendung<br />

von Herbiziden im<br />

Betriebszweig Dauerkulturen<br />

A.7 Anlage von Blühflächen<br />

oder Blüh- bzw. Schon-<br />

Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten im Ackerbau<br />

oder Begrünung von Dauerkulturen<br />

Mulch- oder Direktsaat oder Mulchpflanzverfahren im<br />

Ackerbau<br />

Exaktausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger<br />

Anbau bestimmter Ackerfutterpflanzen<br />

Verzicht auf die Anwendung von Herbiziden. Die Maßnahme<br />

ist auf die Förderung der Dauerkulturen Kern- und<br />

Steinobst, Wein und Hopfen, beschränkt. Es handelt sich<br />

somit um Kulturen, die nicht in die Fruchtfolge einbezogen<br />

sind und für die Dauer von mindestens 5 Jahren auf den<br />

Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern.<br />

Anbauflächen bestimmter anderer mehrjähriger Kulturen<br />

(z. B. Artischocken, Spargel, Rhabarber, etc.) sind nicht<br />

förderfähig.<br />

Förderung von Blühflächen, Blüh- und Schonstreifen<br />

92/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

streifen<br />

A.8 Anwendung von biologischen<br />

oder biotechnischen<br />

Maßnahmen des Pflanzenschutzes<br />

B. Förderung extensiver<br />

Grünlandnutzung<br />

B.1 Extensive Bewirtschaftung<br />

des Dauergrünlandes mit<br />

höchst. 1,4 RGV/ha HFF<br />

B.2 Umwandlung von Ackerflächen<br />

in extensiv zu nutzendes<br />

Grünland<br />

B.3 Extensive Bewirtschaftung<br />

von bestimmten Grünlandflächen<br />

B.3.1 Extensive Bewirtschaftung<br />

von bestimmten Grünlandflächen<br />

zur Verringerung<br />

der Betriebsmittelanwendung<br />

oder zur Anwendung<br />

bestimmter Verfahren der<br />

Weidehaltung<br />

B.3.2 Extensive Bewirtschaftung<br />

von bestimmten Grünlandflächen<br />

zur Erhaltung<br />

pflanzengenetisch wertvoller<br />

Grünlandvegetation<br />

D. Förderung mehrjähriger<br />

Stilllegung<br />

Anwendung des biologischen / biotechnischen Pflanzenschutzes<br />

Einführung bestimmter Verfahren der Weidehaltung<br />

Umwandlung von Ackerflächen in extensiv zu nutzendes<br />

Grünland<br />

Verringerung der Betriebsmittelverwendung oder Anwendung<br />

eines bestimmten Weidemanagements<br />

Erhaltung von Standorten mit pflanzengenetisch wertvoller<br />

Grünlandvegetation<br />

Mehrjährige Stilllegung von Ackerland<br />

Mit der Maßnahme wird die Stilllegung von Ackerland für<br />

die Dauer von 10 Jahren für die durch die Bundesländer<br />

im einzelnen zu definierenden Auflagen gefördert. Ziel ist<br />

insbesondere die Anpassung der Landbewirtschaftung an<br />

besondere Standortbedingungen, die Verbesserung der<br />

ökologischen Selbstregulierung an den landwirtschaftlichen<br />

Produktionsstandorten, die Verringerung der Anwendung<br />

von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, die Erosionsbekämpfung,<br />

die Erhöhung der biologischen Vielfalt<br />

und die Vebesserung des Lebensraumes für Wiltiere. Die<br />

Länder legen zur Erreichung des Beihilfezwecks entsprechende<br />

Auflagen betreffend die geeignete Bepflanzung,<br />

Einsaat oder Begrünung bzw. die Pflege der Flächen fest,<br />

die als Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe<br />

durch den Zuwendungsempfänger zu erfüllen sind.<br />

Schwerpunkt 3: Lebensqualität im ländlichen Raum und Diversifizierung der ländlichen<br />

Wirtschaft<br />

Kleininfrastruktur Investitionen für den Neubau und die Erweiterung von<br />

- Abwasserbehandlungsanlagen bis zu einer Größe von<br />

5.000 Einwohnerwerten (EW) in ländlichen Gemeinden<br />

einschließlich dazugehörenden Kanalisationen sowie<br />

- Kanalisationen zu bereits bestehenden Abwasserbehandlungsanlagen<br />

unabhängig von deren Bemessungsgröße<br />

einschließlich konzeptioneller Vorarbeiten und Erhebungen.<br />

Erhaltung und Verbesserung<br />

des ländlichen Er-<br />

93/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

bes gem. Art. 52 b) iii) in<br />

Verbindung mit Art. 57 a)<br />

[Code 323]<br />

Investitionen im Zusammenhang<br />

mit der Erhaltung,<br />

Wiederherstellung,<br />

und Verbesserung des natürlichen<br />

Erbes und mit der<br />

Entwicklung von Gebieten<br />

mit hohem Naturwert<br />

Schwerpunkt 4: LEADER gem. Art. 61 bis 65 [Code 431]<br />

Der Schwerpunkt LEADER<br />

kann im Rahmen der GAK<br />

umgesetzt werden. Alle<br />

GAK-Maßnahmen können<br />

in die Umsetzung von lokalenEntwicklungsstrategien<br />

eingebunden werden.<br />

Investitionen zur naturnahen Gewässerentwicklung durch<br />

Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen, Verbesserung<br />

der Durchgängigkeit der Gewässer und Verbesserung<br />

des Wasserrückhalts in der Landschaft einschließlich<br />

konzeptioneller Vorarbeiten und Erhebungen.<br />

94/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

Anhang:<br />

A. Rechtsquellen, Fundstellen:<br />

Ziffer Titel Rechtsquellen Fundstellen<br />

1.1 EU-Programme<br />

1.1.1 ELER-VO Verordnung (EG) Nr. 1698/2005<br />

des Rates vom 20. September<br />

2005 über die Förderung der Entwicklung<br />

des ländlichen Raums<br />

durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds<br />

für die Entwicklung<br />

des ländlichen Raums<br />

(ELER)<br />

http://www.hmulv.hessen.de/irj/HM<br />

ULV_Internet?cid=5290417c6c3762152735f2<br />

7223759435<br />

http://www.eler.hessen.de<br />

ELER-DVO Verordnung (EG) Nr. 1974/2006<br />

der Kommission vom 15. Dezember<br />

2006 mit Durchführungsbestimmungen<br />

zur Verordnung (EG)<br />

Nr. 1698/2005 (ELER)<br />

http://www.eler.hessen.de<br />

1.1.2 Transnationale Zusammenarbeit<br />

auf dem<br />

Gebiet der Raumentwicklung<br />

– „INTERREG<br />

IV“<br />

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006<br />

des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates vom 5. Juli 2006<br />

über den Europäischen Fonds für<br />

regionale Entwicklung und zur<br />

Aufhebung der Verordnung (EG)<br />

Nr. 1783/1999)<br />

1.2 Bundesweite Programme und Stiftungen<br />

http://www.bbr.bund.de/cln_005/nn<br />

_21696/DE/Forschungsprogramme/<br />

FoerderprogrammInterregI-<br />

IIB/Interreg__Ver_C3_B6ffentlichun<br />

genDownloads.html<br />

1.2.1 Allianz Umweltstiftung http://www.allianzumweltstiftung.de/stiftung/foerderkriterien/<br />

1.2.2 Deutsche Bundesstiftung<br />

Umwelt<br />

1.2.3 Deutsche Umwelthilfe www.duh.de<br />

1.2.4 Förderprogramme der<br />

Kreditanstalt für Wiederaufbau<br />

(KfW)<br />

1.2.4.1 ERP-Umwelt- und<br />

Energiesparprogramm<br />

Bundesanzeiger Nr. 10 vom 14.<br />

Januar 2006, S. 167;<br />

Richtlinie für ERP-Darlehen zur<br />

Förderung von betrieblichen Investitionen<br />

zum Zwecke des<br />

Umweltschutzes und der Energieeinsparung<br />

(ERP-Umwelt- und<br />

Energiesparprogramm) vom<br />

5.1.2006;<br />

Merkblatt der KfW Förderbank,<br />

Stand Februar 2008<br />

1.2.4.2 KfW-Umweltprogramm Merkblatt der KfW Förderbank,<br />

Stand Juli 2007<br />

www.dbu.de<br />

http://www.umweltstiftung.de/publik<br />

ationen/publikationsliste6.html<br />

http://www.kfwfoerderbank.de/DE_Home/Umweltschutz/E<br />

RP-Umwelt93/index.jsp<br />

http://www.kfwfoerderbank.de/DE_Home/Service/KfW-Formul26/Richtlinie_ERP_Umwelt_120<br />

3.pdf ;<br />

http://www.kfwfoerder-<br />

zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

95/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

Ziffer Titel Rechtsquellen Fundstellen<br />

1.2.4.3 KfW-Infrastrukturförderung:<br />

KfW-<br />

Kommunalkredit<br />

1.2.4.4 KfW-<br />

Infrastrukturförderung:<br />

„Kommunal investieren“<br />

1.2.5 Flurbereinigungsgesetz<br />

(FlurbG)<br />

1.2.6 Gemeinschaftsaufgabe<br />

Agrarstruktur und Küstenschutz<br />

(GAK)<br />

1.2.6.1 Förderung wasserwirtschaftlicherMaßnahmen<br />

1.2.6.2 Förderung der integrierten<br />

ländlichen Entwicklung<br />

(ILE)<br />

1.2.6.3 Förderung Agrarumweltmaßnahmen<br />

(MSL)<br />

1.2.6.4 einzelbetriebliche Förde-runglandwirtschaftlicher<br />

Unternehmen<br />

(EFP)<br />

1.2.7 Förderung von BeschäftigungschaffendenInfrastrukturmaßnahmen<br />

durch die Bundesagentur<br />

für Arbeit<br />

Merkblatt der KfW Förderbank,<br />

Stand Oktober 2007<br />

Merkblatt der KfW Förderbank,<br />

Stand: Dezember 2006<br />

Flurbereinigungsgesetz in der<br />

Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 16. März 1976 (BGBl. I S.<br />

546), zuletzt geändert durch Art.<br />

2 Abs. 23 des Gesetzes zur Novellierung<br />

des Verwaltungszustellungsrechts,<br />

ausgefertigt am 12.<br />

August 2005 (BGBl Teil I, Nr. 49,<br />

Seite 2354), Inkrafttreten am 01.<br />

Februar 2006<br />

Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe<br />

"Verbesserung der Agrarstruktur<br />

und des Küstenschutzes"<br />

(GAK-Gesetz - GAKG), in<br />

der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 21. Juli 1988 (BGBl. I<br />

S. 1055), zuletzt geändert durch<br />

das Gesetz zur Modulation von<br />

Direktzahlungen im Rahmen der<br />

Gemeinsamen Agrarpolitik und<br />

zur Änderung des GAK-Gesetzes<br />

vom 10. Mai 2002 (BGBl. I<br />

S.1527)<br />

Sozialgesetzbuch Drittes Buch –<br />

SGB III – vom 24.3.1997 (<br />

bank.de/DE_Home/Umweltschutz/K<br />

fW-Umwelt44/index.jsp<br />

http://www.kfwfoerderbank.de/DE_Home/Service/KfW-Formul26/142081_KfW_Umweltprogr_<br />

020_025_026_2007_07.pdf<br />

http://www.kfwfoerderbank.de/DE_Home/Infrastruktur/ind<br />

ex.jsp?BGHP<br />

http://www.kfwfoerderbank.de/DE_Home/Service/KfW-Formul26/140890_M_KfW_Kommunal<br />

kredit_146.pdf<br />

http://www.kfwfoerderbank.de/DE_Home/Service/KfW-Formul26/140891_M_Kommunal_Inve<br />

stieren_148_2006_11_28.pdf<br />

http://www.gesetze-iminternet.de/flurbg/index.html<br />

;<br />

http://www.gesetze-iminternet.de/bundesrecht/flurbg/gesamt.p<br />

df<br />

http://www.gesetze-iminternet.de/agrstruktg/index.html<br />

;<br />

http://www.bmelv.de/DE/04-<br />

Landwirtschaft/Foerderung/GAK/__GAK__n<br />

ode.html<br />

http://www.sozialgesetzbuch.de/ges<br />

etze/03/index.php?norm_ID=030000<br />

0<br />

www.arbeitsagentur.de<br />

http://www.arbeitsagentur.de/zentra<br />

96/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

Ziffer Titel Rechtsquellen Fundstellen<br />

ler-<br />

Content/Veroeffentlichungen/Geldleistu<br />

ngen/Was-Wieviel-Wer-SGBIII.pdf<br />

1.3 Förderprogramme in Hessen und hesseninterne Stiftungen<br />

1.3.1 Landesprogramm „Naturnahe<br />

Gewässer“<br />

1.3.2 Zuweisungen aus der<br />

Abwasserabgabe<br />

1.3.3 Eingriffsregelungen<br />

nach Hessischem Naturschutzgesetz<br />

(HE-<br />

NatG)<br />

1.3.3.1 Kompensationsmaßnahmen<br />

nach HENatG,<br />

3. Abschnitt (Eingriffsregelung)<br />

1.3.3.2 Ersatzmaßnahmen<br />

nach HENatG, 3. Abschnitt(Eingriffsregelung)<br />

1.3.3.3 Anrechnung als Ersatzmaßnahmen<br />

bei<br />

künftigen Eingriffen<br />

(Ökokonto) nach HE-<br />

NatG, 3. Abschnitt<br />

(Eingriffsregelung)<br />

1.3.3.4 Naturschutzrechtliche<br />

Ausgleichsabgabe<br />

nach HENatG, 3. Abschnitt(Eingriffsregelung)<br />

1.3.4 Fischereiabgabe Hessen<br />

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)<br />

§§ 25a – 25d i. d. F. der Bekanntmachung<br />

vom 19. August<br />

2002 (BGBl. I S.3245),<br />

Hessisches Wassergesetz<br />

(HWG) §§ 7 und 8 i. d. F. der Bekanntmachung<br />

vom 6. Mai 2005<br />

(GVBl. I S.305),<br />

Richtlinie zur Förderung von<br />

Maßnahmen, die der Wiederherstellung<br />

naturnaher Gewässer<br />

einschließlich ihrer Ufer und Auen<br />

dienen (StAnz. 9/2003 S. 910)<br />

Gesetz über Abgaben für das<br />

Einleiten von Abwasser in Gewässer(Abwasserabgabengesetz<br />

– AbwAG) vom 18.1.2005<br />

(BGBl. I S.114);<br />

Hessisches Ausführungsgesetz<br />

zum Abwasserabgabengesetz<br />

/HAbwAG) vom 29.9.2005 (GVBl.<br />

I S. 664)<br />

Hessisches Gesetz über Naturschutz<br />

und Landschaftspflege<br />

(Hessisches Naturschutzgesetz -<br />

HENatG) [ * ] vom 4. Dezember<br />

2006;<br />

GVVerordnung über die Durchführung<br />

von Kompensationsmaßnahmen,<br />

Ökokonten, deren<br />

Handelbarkeit und die Festsetzung<br />

von Ausgleichsabgaben<br />

(Kompensationsverordnung - KV)<br />

vom 1. September 2005; GVBl. I<br />

S. 624 Bl. I S. 619<br />

Fischereigesetz für das Land<br />

Hessen (Hessisches Fischereigesetz<br />

- HFischG) Vom 19. Dezember<br />

1990 GVBl. I S. 776 ;<br />

http://www.hmulv.hessen.de/irj/HM<br />

ULV_Internet?cid=94038cc43b797e5af13218<br />

49b8bc05c7<br />

http://www.ibhhessen.de/Umwelt.cfm <br />

http://www.gesetze-iminternet.de/abwag/index.html<br />

;<br />

http://www.hessenrecht.hessen.de/<br />

gesetze/85_Wasserwirtschaft_Wasserre<br />

cht/85-64-HAbwAG/HAbwAG.htm<br />

http://www.hessenrecht.hessen.de/<br />

gesetze/881_Naturschutz_und_Lands<br />

chaftspflege/881-47-<br />

HENatG/HENatG.htm ;<br />

http://www.hessenrecht.hessen.de/<br />

gesetze/881_Naturschutz_und_Lands<br />

chaftspflege/881-46-<br />

KompensationsVO/KompensationsVO.htm<br />

http://www.oekoagentur-hessen.de/<br />

;<br />

http://www.hessenrecht.hessen.de/<br />

gesetze/87_Jagd_und_Fischereiwesen/8<br />

7-26-HFischG/HFischG.htm<br />

97/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

Ziffer Titel Rechtsquellen Fundstellen<br />

1.3.5 Förderung von Maßnahmen<br />

zur Sicherung<br />

und Verbesserung der<br />

Grundwasservorkommen<br />

(für Gemeinden,<br />

Kreise, Verbände, Organisationen)<br />

1.3.6 Förderung von Maßnahmen<br />

im Rahmen<br />

der Flurneuordnung<br />

1.3.7 Entwicklungsplan ländlicher<br />

Raum (EPLR)<br />

Hessen 2007-2013<br />

1.3.7.1 Hessisches Integriertes<br />

Agrarumweltprogramm<br />

(HIAP)<br />

RL zur Förderung von Maßnahmen<br />

zur Sicherung und Verbesserung<br />

der Grundwasservorkommen<br />

(für Gemeinden, Kreise,<br />

Verbände und Organisationen)<br />

(StAnz 49/2006, S. 2786).<br />

"Flurbereinigungsgesetz in der<br />

Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 16. März 1976 (BGBl. I S.<br />

546), zuletzt geändert durch Artikel<br />

2 Abs. 23 des Gesetzes vom<br />

12. August 2005 (BGBl. I S.<br />

2354)";<br />

Richtlinien für die Festlegung,<br />

Förderung und Finanzierung von<br />

Ausführungsmaßnahmen in Verfahren<br />

nach dem Flurbereinigungsgesetz,<br />

freiwilligen Nutzungstauschen<br />

und dem ländlichen<br />

Charakter angepassten Infrastrukturmaßnahmen(Finanzierungsrichtlinien)<br />

vom 1. Januar<br />

2007 (StAnz. 7/2007 S. 350)<br />

Programm und Richtlinien zur<br />

Förderung der ländlichen Entwicklung<br />

in Hessen vom<br />

1.4.2005 (StAnz. 15/2005 S.<br />

1337)<br />

1.3.7.2 Dorferneuerung Programm und Richtlinien zur<br />

Förderung der ländlichen Entwicklung<br />

in Hessen vom<br />

01.04.2005 (StAnz. 15/2005, S.<br />

1337)<br />

1.3.8 Kommunale örtliche Richtlinien für die Förderung<br />

Hochwasserschutz- kommunaler örtlicher Hochwasmaßnahmen<br />

sowie die serschutzmaßnahmen sowie die<br />

Beseitigung von Hoch- Beseitigung von Hochwasserwasserschäden<br />

in Hesschäden an den in der Anlage 3<br />

sen<br />

zum HWG genannten Gewässer<br />

II. Ordnung" vom 20. Dezember<br />

2005 (StAnz. 4/2006 S. 236).<br />

1.3.9 Unterhaltungsmaßnahmen<br />

an Gewässern<br />

II. Ordnung<br />

1.3.10 Beseitigung kommunaler<br />

Altlasten<br />

Richtlinien für die pauschale Zuweisung<br />

von Landesmitteln für<br />

Unterhaltungsmaßnahmen an<br />

Gewässern II. Ordnung (StAnz.<br />

47/2005 S. 4392);<br />

Gesetz über die Erkundung, Sicherung<br />

und Sanierung von Altlasten<br />

(Hessisches Altlastengesetz<br />

- HAltlastG -);<br />

Richtlinien für die Förderung von<br />

http://www.ibhhessen.de/Umwelt.cfm<br />

http://bundesrecht.juris.de/flurbg/BJ<br />

NR005910953.html ,<br />

http://stanz.ms-visucom.de/cgibin/r20msvc_menue.pl?var_hauptpfad=../anwendungen/msvisucom/&var_html_folgemaske=index<br />

_pdf.html&var_datei_selektionen=2<br />

0070518/14190258464d4e7b48e9<br />

16.dat&var_variable_uebergabe=2<br />

007/0350.pdf<br />

http://www.hmulv.hessen.de/irj/HM<br />

ULV_Internet?cid=1adab867dcf14e229c7ee0<br />

5016a6cde5<br />

http://www.hmulv.hessen.de/irj/HM<br />

ULV_Internet?cid=4422647ebb0c23c1cf4822<br />

4b94907737<br />

http://www.hmulv.hessen.de/irj/HM<br />

ULV_Internet?cid=654b2fda7d8f1b1e00cc74<br />

8c0fb80b90<br />

http://www.hessen.de/irj/HMULV_I<br />

nternet?cid=2823ccd82b67edce77f4fa<br />

b6fc615cf9<br />

http://www.hessenrecht.hessen.de/<br />

gesetze/Landesgesetze/gliederung_89_Abfallwirtschaft_Abfallentsorgung_Altlasten.<br />

98/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

Ziffer Titel Rechtsquellen Fundstellen<br />

1.3.11 Förderprogramm der<br />

Investitionsbank Hessen:<br />

Gründungs- und<br />

Wachstumsfinanzierung<br />

Hessen<br />

1.3.12 Stiftung Hessischer Naturschutz<br />

1.3.13 Freiwilliges Ökologisches<br />

Jahr<br />

1.3.14 Abschlussprogramm<br />

Abwasser<br />

Untersuchungen, Sanierungsmaßnahmen<br />

kommunaler Altlasten<br />

(Altablagerungen, Altstandorte<br />

und Gaswerkstandorte) - Abschlussprogramm<br />

kommunale<br />

Altlastenbeseitigung – (StAnz.<br />

28/2007, S. 1357)<br />

Richlinie für die Gemeinschaftsaktion<br />

„Gründungs- und Wachstumsfinanzierung<br />

Hessen“<br />

Stiftung Hessischer Naturschutz-<br />

Stiftungsurkunde (StAnz.<br />

39/1978, S.1914)<br />

Gesetz zur Förderung eines freiwilligen<br />

ökologischen Jahres<br />

(BGBl. I 2002 Nr. 48 S. 2600<br />

vom 15.7.2002)<br />

Verordnung über Zuweisungen<br />

zum Bau von Abwasseranlagen<br />

vom 8. Februar 2006 GVBl. I S.<br />

31<br />

Verordnung zur Änderung der<br />

Verordnung über Zuweisungen<br />

zum Bau von Abwasseranlagen<br />

vom 17. Oktober 2006 (GVBl. I<br />

S. 547) (einschließlich der erfolgten<br />

Berichtigung vom 3. Januar<br />

2007) (GVBl. I S. 8)<br />

htm ;<br />

http://www.hmulv.hessen.de/irj/HM<br />

ULV_Internet?cid=c7b815ca4ff74693ae3679<br />

c09644be1b ;<br />

http://www.hmulv.hessen.de/irj/HM<br />

ULV_Internet?cid=93916ca21a8cde4ad64e9<br />

9eb10868ffa<br />

http://www.ibhhessen.de/Kredite_GUW.cfm<br />

;<br />

http://www.ibhhessen.de/Downloads/Kredite/GuW_Ri<br />

chtlinie_2007_7.pdf<br />

www.stiftung-hessischernaturschutz.de<br />

http://www.ekkw.de/fsj/foej18plus/w<br />

as.htm ,<br />

http://www.nzhakadmie.de/projekte/foej/prjfoej.htm<br />

http://www.hmulv.hessen.de/irj/HM<br />

ULV_Internet?cid=e7842632fd81104badd2aa<br />

a8998526ef ,<br />

http://www.hmulv.hessen.de/irj/HM<br />

ULV_Internet?cid=5aad63552b5aca3e64a54<br />

0bebd149827<br />

99/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

B. Nicht aufgenommene Förderprogramme / Stiftungen<br />

Programmtitel Fundstelle<br />

B.1 LEADER + - Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung<br />

des ländlichen Raumes<br />

http://ec.europa.eu/agriculture/r<br />

ur/leaderplus/index_de.htm<br />

B.2 Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) http://www.bmu.de/europa_und<br />

_umwelt/aktuell/doc/40594.php<br />

B.3 Deutsche Otter Stiftung www.otter-stiftung.de<br />

B.4 Erprobungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich Naturschutz<br />

und Landschaftspflege (F+E-Vorhaben des<br />

Bundesministeriums Umwelt)<br />

http://www.bfn.de/0202_eue.ht<br />

ml<br />

B.5 Michael Otto Stiftung www.michaelottostiftung.de<br />

B.6 Naturschutzgroßprojekte zur Errichtung und Sicherung<br />

schutzwürdige Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich<br />

repräsentative Bedeutung (GR-Vorhaben<br />

des Bundesministeriums Umwelt)<br />

B.7 Umweltforschungsplan (UFOPLAN) / Forschungs- und<br />

Entwicklungsvorhaben (F+E-Vorhaben des Bundesministerium<br />

Umwelt)<br />

B.8 Demonstrationsvorhaben zur Verminderung von Umweltbelastungen<br />

(Umweltinnovationsprogramm)<br />

B.9 Zoologische Gesellschaft Frankfurt www.zgf.de<br />

B.10 Forstwirtschaftliche Maßnahmen nach § 67 des Hessischen<br />

Forstgesetzes und der Verordnung (EG) Nr.<br />

1257/1999<br />

B.11 Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten<br />

Gebieten (Ausgleichszulage)<br />

http://www.bfn.de/fileadmin/IDN/<br />

documents/Downloads/Foerderrichtli<br />

nien_NGP.pdf<br />

http://www.bfn.de/0201_ufoplan<br />

_fue.html<br />

http://www.umweltbundesamt.d<br />

e/<br />

service/uip/index.htm<br />

http://www.hmulv.hessen.de/irj/<br />

HMULV_Internet?cid=d4c7cb0b<br />

8188df80230356f144741e72<br />

B.12 Hessisches Kulturlandschaftsprogramm 2000 (HEKUL) http://interweb1.hmulv.hessen.d<br />

e/imperia/md/content/internet/in<br />

strumente/laendlicherraum/hekul_richtli<br />

nien_a5_14_01_2.pdf<br />

B.13 Hessisches Landschaftspflegeprogramm 2000 (HELP) http://interweb1.hmulv.hessen.d<br />

e/imperia/md/content/internet/p<br />

dfs/naturschutzundforsten/richtli<br />

nien_help.pdf<br />

B.14 Förderung von Erstaufforstungen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe<br />

„Verbesserung der Agrarstruktur<br />

und des Küstenschutzes“ und der Agenda 2000<br />

zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

http://interweb1.hmulv.hessen.d<br />

e/imperia/md/content/internet/p<br />

dfs/naturschutzundforsten/foerd<br />

erungforsten/richtlnie_erstaufforstung<br />

_2002.pdf<br />

100/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

C. Anschriften<br />

der Landratsämter und kreisfreien Städte in Hessen mit<br />

• Ämtern für den ländlichen Raum,<br />

• Unteren Wasserbehörden und<br />

• Unteren Naturschutzbehörden :<br />

Der Landrat des Hochtaunuskreises<br />

Ludwig-Erhard-Anlage 1-4<br />

61352 Bad Homburg v. d. Höhe<br />

www.hochtaunuskreis.de<br />

Der Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Bergstraße<br />

Gräfstraße 5<br />

64646 Heppenheim (Bergstraße)<br />

www.kreis-bergstrasse.de<br />

Der Landrat des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Fulda</strong><br />

Wörthstraße 15<br />

36037 <strong>Fulda</strong><br />

www.landkreis-fulda.de<br />

Der Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Groß-<br />

Gerau<br />

Wilhelm-Seipp-Straße<br />

64521 Groß-Gerau<br />

www.kreis-gross-gerau.de<br />

Der Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Kassel<br />

Wilhelmshöher Allee 19a<br />

34117 Kassel<br />

www.landkreiskassel.de<br />

Der Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Marburg-<br />

Biedenkopf<br />

Im Lichtenholz 60<br />

35043 Marburg<br />

www.marburg-biedenkopf.de<br />

Der Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Waldeck-<br />

Frankenberg<br />

Südring 2<br />

34497 Korbach<br />

www.landkreis-waldeck-frankenberg.de<br />

Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises<br />

Karl-Kellner-Ring 51<br />

35576 Wetzlar<br />

www.lahn-dill-kreis.de<br />

Der Landrat des <strong>Landkreis</strong>es<br />

Darmstadt-Dieburg<br />

Jägertorstraße 207<br />

64289 Darmstadt-Kranichstein<br />

www.ladadi.de<br />

zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

Der Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Gießen<br />

Ostanlage 33-45<br />

35390 Gießen<br />

www.lkgi.de<br />

Der Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Hersfeld-<br />

Rotenburg<br />

Friedloser Straße 12a<br />

36251 Bad Hersfeld<br />

www.hef-rof.de<br />

Der Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Limburg-<br />

Weilburg<br />

Schiede 43<br />

65549 Limburg a. d. Lahn<br />

www.landkreis-limburg-weilburg.de<br />

Der Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Offenbach<br />

Werner-Hilpert-Straße 1<br />

63126 Dietzenbach<br />

www.kreis-offenbach.de<br />

Der Landrat des Main-Kinzig-Kreises<br />

Barbarossastraße 16 - 24<br />

63571 Gelnhausen<br />

http://www.mkk.de<br />

101/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

Der Landrat des Main-Taunus-Kreises<br />

Am Kreishaus 1-5<br />

65719 Hofheim am Taunus<br />

www.mtk.org<br />

Der Landrat des Rheingau-Taunus-<br />

Kreises<br />

Heimbacher Straße 7<br />

65307 Bad Schwalbach<br />

www.rheingau-taunus.de<br />

Der Landrat des Vogelsbergkreises<br />

Goldhelg 20<br />

36341 Lauterbach<br />

www.vogelsbergkreis.de<br />

Der Landrat des Wetteraukreises<br />

Europaplatz<br />

61169 Friedberg (Hessen)<br />

www.wetteraukreis.de<br />

Der Oberbürgermeister der Stadt Kassel<br />

Obere Königstraße 8<br />

34117 Kassel<br />

www.kassel.de<br />

Der Oberbürgermeister der<br />

Wissenschaftsstadt Darmstadt<br />

Luisenplatz 5A<br />

64283 Darmstadt<br />

www.darmstadt.de<br />

Der Landrat des Odenwaldkreises<br />

Michelstädter Straße 12<br />

64711 Erbach<br />

www.odenwaldkreis.de<br />

Der Landrat des Schwalm-Eder-Kreises<br />

Parkstraße 6<br />

34576 Homberg (Efze)<br />

www.schwalm-eder-kreis.de<br />

Der Landrat des Werra-Meißner-Kreises<br />

Schlossplatz 1<br />

37269 Eschwege<br />

www.werra-meissner.de<br />

Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt<br />

Wiesbaden<br />

Rathaus / Schloßplatz 6<br />

65183 Wiesbaden<br />

www.wiesbaden.de<br />

Der Oberbürgermeister der Stadt Offenbach<br />

Berliner Straße 100<br />

63065 Offenbach<br />

www.offenbach.de<br />

Die Oberbürgermeisterin<br />

der Stadt Frankfurt am Main<br />

Römerberg 23<br />

60311 Frankfurt am Main<br />

www.frankfurt.de<br />

Weitere Untere Naturschutzbehörden bei Städten mit mehr als 50.0000 Einwohnern:<br />

Magistrat der Stadt Bad Homburg<br />

- Untere Naturschutzbehörde -<br />

Rathausplatz 1<br />

61348 Bad Homburg v.d.H.<br />

Magistrat der Stadt Rüsselsheim<br />

- Untere Naturschutzbehörde -<br />

Mainzer Straße 7<br />

65428 Rüsselsheim<br />

Magistrat der Stadt Hanau<br />

Ordnungs- und Umweltamt<br />

- Untere Naturschutzbehörde -<br />

Steinheimer Straße 1b<br />

63450 Hanau<br />

Magistrat der Stadt Gießen<br />

- Untere Naturschutzbehörde -<br />

Aulweg 45<br />

35392 Gießen<br />

102/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

Magistrat der Stadt Marburg<br />

- Untere Naturschutzbehörde -<br />

Ockershäuser Allee 15<br />

35037 Marburg an der Lahn<br />

Magistrat der Stadt <strong>Fulda</strong><br />

- Untere Naturschutzbehörde -<br />

Schloßstraße 1<br />

36037 <strong>Fulda</strong><br />

Anschriften der Flurbereinigungsbehörden:<br />

für die <strong>Landkreis</strong>e Main-Kinzig und<br />

Wetterau:<br />

Amt für Bodenmanagement Büdingen,<br />

Gymnasiumstraße 5,<br />

63654 Büdingen,<br />

Tel. (0 60 42) 96 12-0,<br />

E-Mail: info.afbbuedingen@hvbg.hessen.de<br />

für die <strong>Landkreis</strong>e Vogelsberg und <strong>Fulda</strong>:<br />

Amt für Bodenmanagement <strong>Fulda</strong>,<br />

Washingtonallee 1,<br />

36041 <strong>Fulda</strong>,<br />

Tel.: (06 61) 83 34-0,<br />

E-Mail: info.afb-fulda@hvbg.hessen.de<br />

für die <strong>Landkreis</strong>e Bergstraße, Darmstadt-Dieburg,<br />

Groß-Gerau, Offenbach,<br />

Odenwald und die Städte Darmstadt und<br />

Offenbach:<br />

Amt für Bodenmanagement Heppenheim,<br />

Karlstraße 2,<br />

64646 Heppenheim,<br />

Tel.: (0 62 52) 1 27-0,<br />

E-Mail: info.afbheppenheim@hvbg.hessen.de<br />

Magistrat der Stadt Wetzlar<br />

- Untere Naturschutzbehörde -<br />

Neues Rathaus<br />

Ernst-Leitz-Straße 30<br />

35578 Wetzlar<br />

für die <strong>Landkreis</strong>e Waldeck-Frankenberg,<br />

Kassel und Stadt Kassel:<br />

Amt für Bodenmanagement Korbach,<br />

Pommernstraße 41,<br />

34497 Korbach,<br />

Tel.: (0 56 31) 9 78-2 30,<br />

E-Mail: info.afb-korbach@hvbg.hessen.de<br />

für die <strong>Landkreis</strong>e Limburg-Weilburg, Rheingau-Taunus,<br />

Main-Taunus, Hochtaunus und<br />

Stadt Frankfurt:<br />

Amt für Bodenmanagement Limburg a. d.<br />

Lahn<br />

Walderdorffstraße 10,<br />

65549 Limburg a. d. Lahn,<br />

Tel: (0 64 31) 91 05-0,<br />

E-Mail: info.afb-limburg@hvbg.hessen.de<br />

für die <strong>Landkreis</strong>e Marburg-Biedenkopf,<br />

Gießen und Lahn-Dill:<br />

Amt für Bodenmanagement Marburg,<br />

Robert-Koch-Straße 17,<br />

35037 Marburg,<br />

Tel: (0 64 21) 6 16-316,<br />

E-Mail: info.afb-marburg@hvbg.hessen.de<br />

103/105


<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />

für die <strong>Landkreis</strong>e Hersfeld-Rotenburg,<br />

Schwalm-Eder und Werra-Meißner<br />

Amt für Bodenmanagement Homberg<br />

(Efze),<br />

Behördenzentrum Waßmuthshäuser Str.<br />

54,<br />

34576 Homberg (Efze),<br />

Tel.: (0 56 81) 77 04-0,<br />

E-Mail: info.afbhomberg@hvbg.hessen.de<br />

Weitere Informationsstellen:<br />

Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen (LLH)<br />

Kölnische Straße 48 – 50<br />

43117 Kassel<br />

www.llh-hessen.de<br />

Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation<br />

Schaperstraße 16<br />

65195 Wiesbaden<br />

www.hvbg.hessen.de<br />

Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation<br />

Dezernat Flurneuordnung<br />

Georg-Friedrich-Händel-Straße 3<br />

35578 Wetzlar<br />

www.hvbg.hessen.de<br />

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