Förderfibel WRRL - Landkreis Fulda
Förderfibel WRRL - Landkreis Fulda
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Hessisches Ministerium für Umwelt,<br />
ländlichen Raum und Verbraucherschutz<br />
Förderprogramme zur Umsetzung<br />
der EG-Wasserrahmenrichtlinie<br />
in Hessen<br />
(<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong>)<br />
Stand: Mai 2008
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
Anmerkung zur Verwendung<br />
Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Hessischen Landesregierung<br />
herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder<br />
Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet<br />
werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags- und Kommunalwahlen. Missbräuchlich<br />
ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der<br />
Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen<br />
oder Werbemittel.<br />
Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung.<br />
Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht<br />
in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zugunsten<br />
einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Die genannten Beschränkungen<br />
gelten unabhängig davon, wann, auf welchem Weg und in welcher<br />
Anzahl diese Druckschrift dem Empfänger zugegangen ist. Den Parteien ist es jedoch<br />
gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder zu verwenden.<br />
1., ergänzte Auflage 2008<br />
Herausgeber:<br />
Hessisches Ministerium für Umwelt,<br />
ländlichen Raum und Verbraucherschutz<br />
Mainzer Str. 80<br />
65189 Wiesbaden<br />
www.hmulv.hessen.de<br />
Bearbeitung und Koordinierung:<br />
Hessisches Ministerium für Umwelt,<br />
ländlichen Raum und Verbraucherschutz<br />
Abteilung III - Wasser und Boden<br />
Dr.-Ing. Bernd Lüken<br />
Bildnachweis:<br />
Das Titelbild entstammt dem vom Regierungspräsidium Kassel herausgegebenen<br />
Abschlussbericht zum Pilotprojekt „Ableitung von Prioritäten bei Maßnahmen zur<br />
Verbesserung der aquatischen Durchgängigkeit in Gewässersystemen des Koordinierungsraumes<br />
<strong>Fulda</strong>/Diemel“; 2006<br />
ISBN: 978-3-89274-278-4<br />
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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
INHALTSVERZEICHNIS<br />
0. Vorbemerkung<br />
1. Förderprogramme<br />
1.1 EU-Programme 6<br />
1.1.1 ELER-VO 6<br />
1.1.2 Transnationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumentwicklung<br />
– „INTERREG IV“<br />
1.2<br />
Bundesweite Programme und Stiftungen<br />
1.2.1 Allianz Umweltstiftung 13<br />
1.2.2 Deutsche Bundesstiftung Umwelt 14<br />
1.2.3 Deutsche Umwelthilfe 16<br />
1.2.4 Förderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) 18<br />
1.2.4.1 ERP-Umwelt- und Energiesparprogramm 18<br />
1.2.4.2 KfW-Umweltprogramm 22<br />
1.2.4.3 KfW-Infrastrukturförderung: KfW-Kommunalkredit 24<br />
1.2.4.4 KfW-Infrastrukturförderung: „Kommunal investieren“ 25<br />
1.2.4.5 KfW-Unternehmerkredit 26<br />
1.2.5 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) 27<br />
1.2.6 Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK) 29<br />
1.2.6.1 Förderung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen 31<br />
1.2.6.2 Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILE) 33<br />
1.2.6.3 Förderung Agrarumweltmaßnahmen (MSL) 35<br />
1.2.6.4 einzelbetriebliche Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen<br />
(EFP)<br />
1.2.7 Förderung von Beschäftigung schaffenden Infrastrukturmaßnahmen<br />
durch die Bundesagentur für Arbeit<br />
1.3<br />
Förderprogramme in Hessen und hesseninterne Stiftungen<br />
1.3.1 Landesprogramm „Naturnahe Gewässer“ 41<br />
1.3.2 Verrechnung der Abwasserabgabe 44<br />
1.3.3 Eingriffsregelung nach Hessischem Naturschutzgesetz (HENatG) und<br />
BauGB i. V. mit BNatSchG<br />
1.3.3.1 Kompensationsmaßnahmen nach HENatG, 3. Abschnitt (Eingriffsregelung)<br />
1.3.3.2 Ersatzmaßnahmen nach HENatG, 3. Abschnitt (Eingriffsregelung) 48<br />
1.3.3.3 Anrechnung als Ersatzmaßnahmen bei künftigen Eingriffen (Ökokonto)<br />
nach HENatG, 3. Abschnitt (Eingriffsregelung)<br />
4<br />
6<br />
10<br />
13<br />
38<br />
40<br />
41<br />
46<br />
46<br />
50<br />
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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
1.3.3.4 Naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe nach HENatG,<br />
3. Abschnitt (Eingriffsregelung)<br />
1.3.4 Fischereiabgabe Hessen 54<br />
1.3.5 Förderung von Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der<br />
Grundwasservorkommen (für Gemeinden, Kreise, Verbände, Organisationen)<br />
1.3.6 Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Verfahren nach dem<br />
Flurbereinigungsgesetz<br />
1.3.7 Entwicklungsplan ländlicher Raum (EPLR) Hessen 2007-2013 60<br />
1.3.7.1 Hessisches Integriertes Agrarumweltprogramm (HIAP) 63<br />
1.3.7.2 Programm und Richtlinien zur Förderung der ländlichen Entwicklung<br />
in Hessen (Dorferneuerung)<br />
1.3.8 Kommunale örtliche Hochwasserschutzmaßnahmen in Hessen so<br />
wie die Beseitigung von Hochwasserschäden in Hessen<br />
1.3.9 Pauschale Zuweisung von Landesmitteln für Unterhaltungsmaßnahmen<br />
an Gewässern II. Ordnung<br />
1.3.10 Beseitigung kommunaler Altlasten 73<br />
1.3.11 Förderprogramm der Investitionsbank Hessen (IBH):<br />
Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Hessen<br />
1.3.12 Stiftung Hessischer Naturschutz 78<br />
1.3.13 Freiwilliges Ökologisches Jahr 80<br />
1.3.14<br />
2.<br />
Abschlussprogramm Abwasser 82<br />
Verfahrensablauf bei EU-Förderprogrammen 85<br />
3. Förderfähige Maßnahmen 86<br />
3.1 Maßnahmenkatalog -Hessen 87<br />
3.2 ELER-VO 90<br />
Anhang:<br />
A. Rechtsquellen, Fundstellen 94<br />
B. Nicht aufgenommene Förderprogramme / Stiftungen 99<br />
C. Anschriften der Unteren Naturschutzbehörden und Unteren Wasserbehörden<br />
bei den Landräten und kreisfreien Städten in Hessen<br />
52<br />
56<br />
58<br />
67<br />
69<br />
72<br />
76<br />
100<br />
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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
Das Ziel des guten Zustands soll nach dem Willen der Europäischen Union bis Ende 2015<br />
an allen Gewässern Europas Wirklichkeit werden. Die Richtlinie 2000/60 des europäischen<br />
Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft<br />
im Bereich der Wasserpolitik vom 23. Oktober 2000 (Wasserrahmenrichtlinie –<br />
<strong>WRRL</strong>) sieht hierzu die Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen vor.<br />
Bis Ende 2009 werden nun die Maßnahmenprogramme von der hessischen Landesverwaltung<br />
in Zusammenarbeit mit den Maßnahmenträgern erarbeitet. Eine Zusammenfassung<br />
wird als Bestandteil des Bewirtschaftungsplans bis März 2010 an die EU-Kommission gemeldet.<br />
Bis Dezember 2012 sollen die Maßnahmen, mit denen der gute Gewässerzustand<br />
erreicht werden kann, umgesetzt werden. Dies verlangt von den jeweils zuständigen Maßnahmenträgern<br />
allerhöchste finanzielle Anstrengungen. Mit zahlreichen Förderprogrammen<br />
versuchen die EU-Kommission, der Bund und das Land Hessen die Belastungen tragbar zu<br />
gestalten. Mit der hier vorgestellten „<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong>“ gibt das hessische Ministerium für<br />
Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz allen mit der Umsetzung der Maßnahmen<br />
befassten Institutionen, Körperschaften, Unternehmen und Verbänden einen Wegweiser<br />
durch das „Dickicht“ der Förderprogramme an die Hand. Die <strong>Förderfibel</strong> soll nur einen Überblick<br />
über die Fördermöglichkeiten der öffentlichen Hand sowie privater Stiftungen geben.<br />
Nicht in jedem Fall sind die Töpfe jedoch so gefüllt, dass jeder berechtigte Antragsteller unmittelbar<br />
bedient werden kann. Es gilt also, sich bereits in einem frühen Planungsstadium mit<br />
den Fördermittelgebern über die Realisierung der Maßnahmen bis zu einem bestimmten<br />
Zeitpunkt abzustimmen.<br />
Für die Inanspruchnahme der Förderprogramme ist zu beachten, dass die von der EU im<br />
Rahmen der ELER-VO zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel den Mitgliedsländern pauschal<br />
zur weiteren regionalen Zuteilung zugewiesen werden. Anträge auf EU-Fördermittel<br />
werden somit nicht direkt sondern nur über nationale bzw. spezifisch regionale Förderprogramme<br />
gestellt. Voraussetzung ist dabei, dass bei der Bewilligung von Förderprojekten auf<br />
der regionalen, d. h. der Ebene der Bundesländer die Förderkriterien nach den EU-<br />
Richtlinien eingehalten werden und der Bund und die Bundesländer die erforderliche Ko-<br />
Finanzierung sicherstellen. In dieser <strong>Förderfibel</strong> sind die Förderprogramme der EU und des<br />
Bundes also nur zur allgemeinen Information über die generellen Fördermöglichkeiten aufgeführt.<br />
Förderanträge sind in jedem Fall nur über die zuständigen Landesbehörden zu stellen,<br />
die diese auch bescheiden und die Abwicklung der Förderprojekte begleiten.<br />
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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
Die <strong>Förderfibel</strong> wurde in Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftsministerium erarbeitet, weil ein<br />
Teil der öffentlichen Förderprogramme in dessen Zuständigkeit fällt.<br />
Nicht alle Defizite an unseren Gewässern verlangen investive Maßnahmen, in vielen Fällen<br />
erfordert die Defizitbeseitigung bzw. die Wiederherstellung guter gewässerökologischer Zustände<br />
lediglich Verhaltensänderungen oder bei den diffusen Einleitungen betriebliche Anpassungen<br />
der beteiligten Akteure. Überall dort, wo bereits die gute (z. B. landwirtschaftliche)<br />
Praxis oder die Einführung des Standes der Technik zum Ziel führt, sind investive Maßnahmen<br />
entbehrlich und werden nur in engem Rahmen gefördert.<br />
Die Zielvorgaben der <strong>WRRL</strong> zur Strukturverbesserung an unseren Oberflächengewässern<br />
können in vielen Fällen allein durch Anpassungen des Umfangs von Unterhaltungsarbeiten<br />
erreicht werden, führen in Einzelfällen somit sogar zu Kosteneinsparungen, die wiederum auf<br />
unverzichtbare investive Maßnahmen umgelenkt werden können (z. B. Beseitigung von<br />
Wanderhindernissen für Fische).<br />
Bei den nachstehend aufgeführten Förderprogrammen bzw. Förderinstitutionen sind weitergehende<br />
Informationsquellen sowie die Fundorte der Rechtsquellen mit angeführt, so dass<br />
sich jeder Interessierte weiter informieren kann.<br />
In die <strong>Förderfibel</strong> wurden nicht alle Institutionen aufgenommen, die von ihrer Programmatik<br />
her Maßnahmen im Sinne einer Zielerreichung nach der <strong>WRRL</strong> unterstützen und fördern,<br />
entweder, weil deren Fördermöglichkeiten sehr begrenzt sind oder, weil die Förderkulisse<br />
sehr speziell ausgerichtet ist, wie dies zum Beispiel bei der Deutschen Otterstiftung der Fall<br />
ist. Interessengruppen, die zu solchen oder ähnlichen Randbereichen Unterstützung suchen,<br />
möchten wir auf die Zusammenstellung der Flussgebietsgemeinschaft Weser unter<br />
http://www.fgg-weser.de verweisen.<br />
So wünschen wir, dass diese <strong>Förderfibel</strong> einen Beitrag dazu leistet, dass unsere Gewässer -<br />
Oberflächengewässer wie Grundwasser – flächendeckend wieder einen guten Zustand erreichen,<br />
und damit zur Sicherung unserer Lebensgrundlagen und der Schönheit unserer Heimat<br />
beitragen.<br />
Wilhelm Dietzel<br />
Hessischer Minister für Umwelt,<br />
ländlichen Raum und Verbraucherschutz<br />
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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
1. Förderprogramme<br />
1.1 EU-Programme<br />
1.1.1 ELER-VO<br />
1. Ziele:<br />
Am 20. September 2005 hat der EU-Agrarrat die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates<br />
vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums<br />
durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums<br />
(ELER-VO) verabschiedet.<br />
Der ELER trägt zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums in Ergänzung<br />
zu den Markt- und Einkommensstützungsmaßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik<br />
(GAP), der Kohäsionspolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik bei.<br />
Die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums soll gemäß Artikel 4 der Verordnung<br />
zu folgenden Zielen beitragen:<br />
a) Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft durch<br />
Förderung der Umstrukturierung, der Entwicklung und der Innovation;<br />
b) Verbesserung der Umwelt und der Landschaft durch Förderung der Landbewirtschaftung;<br />
c) Steigerung der Lebensqualität im ländlichen Raum und Förderung der Diversifizierung<br />
der Wirtschaft.<br />
Die v.g. Ziele werden über vier Schwerpunkte mit entsprechenden Maßnahmen verwirklicht.<br />
Die Verordnung gilt für den Förderzeitraum 1.1.2007-31.12.2013.<br />
Mit dieser Verordnung werden die Rahmenbedingungen für die finanzielle Beteiligung der<br />
EU zur Erreichung auch der in der <strong>WRRL</strong> festgesetzten Ziele festgelegt.<br />
2. Rechtsgrundlagen – Programmdokumente<br />
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung<br />
der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für<br />
die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER-VO)<br />
Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen<br />
zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ELER)<br />
3. Empfänger:<br />
zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
Die ELER-Mittel fließen an die Mitgliedstaaten der EU (in Deutschland die Länder).<br />
Hierzu wurden die Mittel, die im Rahmen der EU-Finanzplanung 2007 - 2013 vom Rat der<br />
Europäischen Union am 16. Dez. 2005 beschlossen wurden, nach einem Verteilerschlüssel<br />
aufgeteilt.<br />
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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
Das Land Hessen setzt die ELER-Verordnung über den „Entwicklungsplan für den ländlichen<br />
Raum des Landes Hessen 2007-2013“ (EPLR 2007-2013) um. Dieser wurde von der<br />
EU-Kommission am 05. September 2007 formell genehmigt<br />
4. Schwerpunkte:<br />
Die Entwicklung des ländlichen Raums wird laut ELER-Verordnung in folgende 4 Schwerpunkte<br />
gegliedert:<br />
Schwerpunkt 1: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft<br />
Schwerpunkt 2: Verbesserung der Umwelt und der Landschaft<br />
Schwerpunkt 3: Lebensqualität im ländlichen Raum und Diversifizierung der ländlichen<br />
Wirtschaft<br />
Schwerpunkt 4: Leader (Einbindung des sog. „Leader“-Konzepts in die Entwicklungspläne,<br />
mit u.a. gebietsbezogenen lokalen Entwicklungsstrategien, lokale öffentlich-private<br />
Partnerschaften (Lokale Aktionsgruppen), Bottom-up-Ansatz).<br />
Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Erreichung der Ziele der <strong>WRRL</strong> beitragen können,<br />
werden hauptsächlich über Maßnahmen des Schwerpunks 2 (Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen,<br />
Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete, Maßnahmen zur Förderung<br />
der nachhaltigen Bewirtschaftung bewaldeter Flächen) gefördert.<br />
Darüber hinaus bestehen Schnittstellen einzelner <strong>WRRL</strong>-Maßnahmen zu den anderen<br />
Schwerpunkten der ELER-Verordnung.<br />
5. Förderbereiche:<br />
In der Begründung zur ELER-VO werden u. a. folgende Förderbereiche, die die Wasserwirtschaft<br />
besonders berühren, hervorgehoben:<br />
• Spezielle Formen der Landbewirtschaftung zur Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung<br />
des ländlichen Raumes. Wichtige Bereiche sind u. a. die Biodiversität, die<br />
Bewirtschaftung von Natura-2000-Gebieten, der Schutz von Wasser und Boden, die<br />
Abschwächung des Klimawandels einschließlich der Verringerung der Emissionen von<br />
Treibhausgasen, die Verringerung von Ammoniakemissionen und der nachhaltige Einsatz<br />
von Schädlingsbekämpfungsmitteln. Maßnahmen in der Forstwirtschaft unterstützen<br />
u. a. die Wasserbilanz, die Verhinderung von Bodenerosionen und den Schutz vor<br />
Naturgefahren (z. B. Hochwasser).<br />
• In Flusseinzugsgebieten sollen Landwirte, für die sich aus der Durchführung der Wasserrahmenrichtlinie<br />
Nachteile ergeben, unterstützt werden.<br />
• Unterstützung von Agrarumweltmaßnahmen (AUM), Umweltdienstleistungen und die<br />
Einführung und Beibehaltung von Produktionsverfahren, die dem Schutz und der Verbesserung<br />
der Umwelt, des ländlichen Raumes und der natürlichen Ressourcen dienen.<br />
• Waldumweltmaßnahmen zum Schutz vor Bodenerosion, der Erhaltung der Wasserressourcen<br />
und der Wasserqualität werden gefördert.<br />
• Die Grundprinzipien des Leader-Konzeptes aus den Vorgängerprogrammen, die sich<br />
bereits netzwerkartig etabliert haben, werden weiter als Schwerpunkt im ELER-<br />
Programm gefördert.<br />
Die förderfähigen Einzelmaßnahmen sind im Kapitel 3 Förderfähige Maßnahmen, Tab.<br />
3.1, gesondert aufgeführt.<br />
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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
6. Förderhöhe:<br />
Die Beteiligung der EU an den Maßnahmen des Hessischen Entwicklungsplans beträgt<br />
50%.<br />
7. Nationale Kofinanzierung:<br />
In Deutschland können die Maßnahmen der Länder aus Mitteln der Bund-Länder-<br />
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK)<br />
gefördert werden. Hierzu hat die Bundesrepublik Deutschland der EU entsprechende Maßnahmen<br />
in Form der sog. „Nationalen Rahmenregelung“ notifiziert. Diese wurde, wie der<br />
Hessische Entwicklungsplan 2007-2013, von der EU-Kommission genehmigt.<br />
Das Land Hessen setzt die Maßnahmen des EPLR 2007-2013 soweit wie möglich über die<br />
GAK um. Die Standardfinanzierung beträgt dabei 50% EU / 30% Bund / 20% Land. Bei einigen<br />
Maßnahmen werden die Maßnahmen jeweils zur Hälfte durch die EU und das Land<br />
finanziert, darüber hinaus erfolgt bei einigen Maßnahmen eine rein nationale Finanzierung<br />
über die GAK (60% Bund / 40% Land).<br />
Die bei investiven Projekten erforderliche Fehlbedarfsfinanzierung hat über Eigenmittel<br />
des Maßnahmenträgers zu erfolgen.<br />
8. Bedingungen:<br />
Laut ELER-Verordnung haben die Mitgliedstaaten einen Nationalen Strategieplan vorzulegen,<br />
in dem die Prioritäten für die Aktionen des ELER und des betreffenden Mitgliedstaates<br />
angegeben sind und in dem die sog. Strategischen Leitlinien der Gemeinschaft berücksichtigt<br />
sind.<br />
Der Nationale Strategieplan hat die Kohärenz zwischen der Gemeinschaftshilfe für die Entwicklung<br />
des ländlichen Raums und den strategischen Leitlinien der EU sowie die Koordinierung<br />
zwischen den gemeinschaftlichen Prioritäten und den einzelstaatlichen und regionalen<br />
Prioritäten zu gewährleisten.<br />
Die entsprechende Umsetzung erfolgt über die jeweiligen Programme zur Entwicklung des<br />
ländlichen Raums. Im Falle Deutschlands wurden regionale Programme der Länder erarbeitet<br />
(in Hessen: Entwicklungsplan für den ländlichen Raum des Landes Hessen 2007-<br />
2013 - EPLR 2007-2013). Bestandteil des EPLR ist u.a. die Beschreibung einer hessischen<br />
Strategie auf der Grundlage der EU- und Nationalen Strategie.<br />
9. Beratung und Antragstellung:<br />
Hessisches Ministerium für Umwelt,<br />
ländlichen Raum und Verbraucherschutz (HMULV)<br />
Mainzer Straße 80<br />
65189 Wiesbaden<br />
www.eler.hessen.de<br />
Regierungspräsidium Kassel,<br />
Steinweg 6,<br />
34117 Kassel<br />
www.rp-kassel.de<br />
Regierungspräsidium Gießen,<br />
Regierungspräsidium Darmstadt,<br />
Wilhelminenstr. 1–3,<br />
64283 Darmstadt<br />
www.rp-darmstadt.de<br />
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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
Landgraf-Philipp-Platz 1–7,<br />
35390 Gießen<br />
www.rp-giessen.de<br />
Regional zuständige Landratsämter (untere Behörden für den ländlichen Raum)<br />
siehe Anhang C, S. 76 ff.<br />
10. Weitere Informationen:<br />
Informationen zu einzelnen Förderprogrammen, Beratung und Antragstellung können unter<br />
http://www.eler.hessen.de „Förderangebote A-Z“ abgerufen werden.<br />
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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
1.1.2 Europäische territoriale Zusammenarbeit („INTERREG IV“)<br />
1. Ziel und Zweck:<br />
zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
Spätestens mit der Erweiterung der Europäischen Union nach Osten hat der wirtschaftliche<br />
und soziale Zusammenhalt Europas neue Bedeutung gewonnen. Die EU trägt dieser<br />
Herausforderung mit dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Rechnung.<br />
Das neue Ziel 3 des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) 2007-<br />
2013 heißt „Europäische territoriale Zusammenarbeit“. Zur Umsetzung dieses Ziels werden<br />
sogenannte INTERREG IV-Programme aufgestellt. Die INTERREG-Programme haben<br />
dabei die Aufgabe, die Zusammenarbeit von Regionen über Grenzen hinweg zu<br />
fördern.<br />
Die Zusammenarbeit erfolgt auf der Grundlage gemeinsamer Programme der jeweils beteiligten<br />
Partnerstaaten bzw. Regionen. Die darin festgelegten Themen- und Handlungsfelder<br />
für die Zusammenarbeit werden durch transnationale Raumentwicklungsprojekte<br />
umgesetzt, die aus Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE)<br />
bezuschusst werden.<br />
Im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ unterstützt der EFRE im<br />
Sinne seiner Prioritätensetzung u. a. auch Ziele der <strong>WRRL</strong>:<br />
- Umwelt:<br />
Aktivitäten zur Wasserbewirtschaftung, Energieeffizienz, Maßnahmen im Bereich der Risikoverhütung<br />
und des Umweltschutzes mit transnationaler Dimension. Hierzu können<br />
folgende Maßnahmen gehören: Schutz und Bewirtschaftung von Flusseinzugsgebieten,<br />
Küsten- und Meeresgebieten, Meeresressourcen, Wasserdienstleistungen<br />
und Feuchtgebieten; Schutz vor Bränden, Dürre und Überschwemmungen; Förderung<br />
maritimer Sicherheit und Schutz vor naturbedingten und technologischen Risiken;<br />
Schutz und Aufwertung des natürlichen Erbes zur Unterstützung der sozioökonomischen<br />
Entwicklung und der Entwicklung eines nachhaltigen Tourismus (z. B.<br />
historische Wassermühlen“.<br />
Die Unterstützung und Förderung konzentriert sich dabei auf die Festigung und Entwicklung<br />
der transnationalen Zusammenarbeit durch die Finanzierung von Netzwerken und<br />
Aktionen, die eine integrierte territoriale Entwicklung begünstigen.<br />
Nach den Strategischen Kohäsionsleitlinien der EU sollen die im Rahmen der Kohäsionspolitik<br />
kofinanzierten Programme die Mittel gezielt für die Stärkung der Anziehungskraft<br />
Europas und seiner Regionen für Investoren und Arbeitskräfte, für die Förderung von Wissen<br />
und Innovation für Wachstum sowie für mehr und bessere Arbeitsplätze einsetzen, um<br />
die Synergien mit der sogenannten überarbeiteten Lissabon-Strategie für Wachstum und<br />
Beschäftigung zu stärken und zu deren Umsetzung beizutragen.<br />
Deutschland arbeitet auch zukünftig in fünf transnationalen Kooperationsräumen mit, wobei<br />
das Bundesland Hessen an der transnationalen Zusammenarbeit im Kooperationsraum<br />
„Nordwesteuropa“ (Irland, Großbritannien, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Nord-<br />
und Zentralfrankreich, Südwestdeutschland) beteiligt ist.<br />
Zurzeit laufen die Vorbereitungen für die neue Programmperiode 2007–2013. (Anmerkung:<br />
Inzwischen ist das Operationelle Programm für den Kooperationsraum Nordwesteuropa<br />
bei der EU-Kommission eingereicht. Nach aktuellem Stand ist im Herbst mit den Geneh-<br />
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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
migungen des Operationellen Programms und mit einem Aufruf zur Einreichung von Projektanträgen<br />
(„Call“) noch in diesem Jahr zu rechnen.)<br />
2. Rechtsquelle:<br />
Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli<br />
2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung<br />
(EG) Nr. 1783/1999)<br />
weitere Quelle:<br />
Transnational territorial cooperation (INTERREG IVB) Operational Programme for North<br />
West Europe - FINALDRAFT - March 2007<br />
(http://www.nweurope.org/upload/documents/programme/2473.OP_9thdraft_MARCH_200<br />
7.pdf )<br />
3. Antragsberechtigte<br />
Die Antragsberechtigung richtet sich nach dem Operationellen Programm für den Kooperationsraum<br />
Nordwesteuropa, auf deren Grundlage die Mittel des EFRE ausgereicht werden.<br />
4. Art und Höhe der Förderung<br />
Der Fonds trägt zur Kofinanzierung des Operationellen Programms für den Kooperationsraum<br />
Nordwesteuropa bei.<br />
Der Fördersatz für Projekte beträgt 50%.<br />
5. Antragsverfahren<br />
Die Maßnahmen der Fonds werden in den Mitgliedstaaten in Form von operationellen Programmen<br />
durchgeführt, die sich in einen nationalen strategischen Rahmenplan einordnen.<br />
In Deutschland ist dies auf Bundesebene im Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung<br />
der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) geregelt. (Anmerkung: für<br />
INTERREG Nordwesteuropa gilt: über die Projektanträge entscheidet ein Lenkungsausschuss,<br />
der sich aus nationalen und regionalen Vertretern der beteiligten Staaten zusammensetzt.)<br />
Jedes operationelle Programm gilt für einen Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2007 und<br />
dem 31. Dezember 2013.<br />
Anmerkung:<br />
Das Programm ist auf eine Angleichung der Lebens- und Sozialbedingungen sowie eine<br />
ausgewogene räumliche Entwicklung innerhalb der EU ausgerichtet und setzt deshalb<br />
zwingend die Zusammenarbeit mit einer Partnerregion bzw. einem Partnerland aus dem<br />
Kooperationsraum Nordwesteuropa voraus. Die Antragstellung und auch der Prozess der<br />
Projektbewilligung sind recht schwerfällig. Die Landesregierung unterstützt die Antragsteller<br />
jedoch bei der Suche nach geeigneten Partnern und der Bildung transnationaler Partnerschaften.<br />
Ein denkbares Förderprojekt könnte z. B. die flussgebietsbezogene Wiederherstellung<br />
der Durchgängigkeit für Langdistanzwanderfische sein, die sich in ihrer Gesamtheit<br />
immer über die Grenzen Hessens hinaus erstrecken. Aber auch Projekte, bei<br />
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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
denen z. B. demonstrative Modelle der Öffentlichkeitsbeteiligung umgesetzt werden sollen,<br />
können bei anderen Partnern mit weniger Erfahrung das Interesse an einer Partnerschaft<br />
wecken.<br />
6. Ansprechpartner und weitere Informationen:<br />
Hessisches Ministerium für Wirtschaft,<br />
Verkehr und Landesentwicklung (HMWVL)<br />
Kaiser-Friedrich-Ring 75<br />
65185 Wiesbaden<br />
Frau Anke Lieb-Peters<br />
0611 /815-2912<br />
anke.lieb-peters@hmwvl.hessen.de<br />
7. Weitere Informationen:<br />
http://www.nweurope.org/<br />
http://ec.europa.eu/regional_policy/interreg3/doc/docu_de.htm<br />
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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
1.2 Bundesweite Programme<br />
1.2.1 Allianz Umweltstiftung<br />
1. Fördergrundsätze:<br />
Die Allianz Umweltstiftung orientiert sich bei allen Projektentscheidungen an den<br />
Grundsätzen, dass die Förderprojekte<br />
• neben der Natur und der Umwelt auch den Menschen und seine Bedürfnisse einbeziehen,<br />
• auf eine nachhaltige Verbesserung der Umwelt abzielen,<br />
• die Umweltaspekte mit sozialen, kulturellen und bildungsbezogenen Anliegen verknüpfen,<br />
• als Modellprojekte einen Impuls geben und dadurch andere Institutionen zur Fortsetzung<br />
oder Nachahmung anregen,<br />
• die Forschung in praktisches Handeln umsetzen.<br />
2. Projektförderung:<br />
in folgenden Bereichen:<br />
• Natur-, Artenschutz und Landschaftspflege,<br />
• lebendige Gewässer,<br />
• Grün in Städten,<br />
• Umweltkommunikation.<br />
Von einer Förderung ausgeschlossen werden:<br />
Studien, Publikationen, Veranstaltungen (Workshops, Symposien, Tagungen), die Erstellung<br />
von Konzepten und Planungen, Imagekampagnen, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit<br />
3. Zuwendungsempfänger:<br />
Als Zuwendungsempfänger kommen nur gemeinnützige Organisationen und Einrichtungen<br />
in Frage. Die Unterstützung von Privatpersonen ist nicht möglich.<br />
4. Informationsquelle:<br />
http://www.allianz-umweltstiftung.de/stiftung/foerderkriterien/<br />
zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
1.2.2 Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU)<br />
1. Ziel und Zweck der Förderung:<br />
Die DBU wurde 1991 gegründet und ist die größte Umweltstiftung Europas.<br />
Zur Erhaltung einer gesunden Umwelt als einer vorrangigen gesellschaftspolitischen Aufgabe<br />
unterstützt die DBU die Anstrengungen von mittleren und kleinen Unternehmen,<br />
umwelt- und gesundheitsfreundliche Verfahren und Produkte zu erforschen und zu entwickeln.<br />
Die Stiftung fördert in der Regel Projekte außerhalb der staatlichen Programme und<br />
kann diese ergänzen.<br />
2. Gegenstand der Förderung:<br />
Unter besonderer Berücksichtigung der mittelständischen Wirtschaft fördert die Stiftung<br />
Projekte aus den Bereichen Umwelttechnik, Umweltforschung und Naturschutz und Umweltkommunikation.<br />
Als weiterer Förderbereich wird der Erhalt von Kulturgütern unter<br />
Umweltaspekten gefördert, z.B. über den baulichen Ressourcenschutz hinausgehende Anforderungen<br />
des Umweltschutzes mit den spezifischen Eigenschaften des Kulturgutes in<br />
Einklang bringen; modellhafte Methoden, Verfahren und Produkte zur Bewahrung von Kulturgütern<br />
im Sinne von Umweltverträglichkeit (z. B. Erhaltung von Wassermühlen mit Wiederherstellung<br />
der Durchgängigkeit).<br />
Voraussetzung: Innovation (klare Abgrenzung vom gegenwärtigen Stand der Forschung<br />
und Technik, Weiterentwicklung), Modellcharakter, Umweltentlastung. Im Focus steht der<br />
produkt- und produktionsintegrierten Umweltschutz.<br />
Nicht förderfähig sind u. a. Projekte, die der Erfüllung gesetzlicher Pflichtaufgaben dienen.<br />
3. Bewilligungsempfänger:<br />
kleine und mittlere Unternehmen (KMU)<br />
4. Art und Umfang der Förderung:<br />
Die Förderung erfolgt in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses,<br />
wobei die Höhe abhängig ist von beihilferechtlichen Regelungen der EG-Kommission. Der<br />
Zuschuss kann als Projektförderung in Form einer Anteils-, Festbetrags- oder Fehlbedarfsfinanzierung<br />
gewährt werden. Der Antragsteller hat grundsätzlich einen Eigenanteil zu<br />
erbringen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Förderung zweckgebunden als Darlehen<br />
oder Bürgschaft erfolgen.<br />
5. Antragstellung:<br />
zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
Anträge sind an die Geschäftsstelle der Deutschen Bundesstiftung Umwelt zu richten. Sie<br />
müssen mindestens Angaben enthalten über den Bewilligungsempfänger, den Gegenstand<br />
und die Zielsetzung des Projektes, den Stand des Wissens / der Technik, die voraussichtlichen<br />
Kosten des Projektes, die Art der Finanzierung, die Art und den Umfang der<br />
Durchführung, den Beginn und die Dauer der Durchführung, die Weiterführung des Projektes<br />
und die Finanzierungshilfen aus anderen Förderprogrammen.<br />
Vor der eigentlichen Antragstellung kann der Geschäftsstelle der Stiftung eine Projektskizze<br />
zur Beurteilung der grundsätzlichen Förderfähigkeit eingereicht werden.<br />
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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
6. Anschrift:<br />
Deutsche Bundesstiftung Umwelt<br />
An der Bornau 2<br />
49090 Osnabrück<br />
7. Informationsquellen:<br />
www.dbu.de<br />
http://www.umweltstiftung.de/publikationen/publikationsliste6.html<br />
Alle Projekte, die die DBU in Hessen gefördert hat, sind unter http://www.dbu.de/341.html<br />
einzusehen.<br />
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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
1.2.3 Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH)<br />
Die Deutsche Umwelthilfe e. V. wurde 1975 als gemeinnütziger Verband gegründet.<br />
1. Ziel und Zweck der Förderung:<br />
Jedes Jahr fördert die Deutsche Umwelthilfe aus eigenen Mitteln beispielhafte Projekte im<br />
Umwelt- und Naturschutz, vorwiegend in Deutschland. Allein auf diesem Wege bezuschusst<br />
die DUH regelmäßig über einhundert Projekte mit einem Gesamtvolumen von<br />
über 350.000 Euro.<br />
2. Förderschwerpunkte:<br />
• Lebendige Flüsse,<br />
• Lebendige Wälder,<br />
• Kulturlandschaften,<br />
• Schutz der Meere/Rettet die Wale,<br />
• Tropenwald / Klimaschutz,<br />
• Umweltbildung<br />
Gefördert werden umsetzungsorientierte Naturschutzprojekte und Flächenkäufe u. a. im<br />
Sinne der Zielerreichung nach der EU-<strong>WRRL</strong><br />
3. Bewilligungsempfänger:<br />
Gemeinnützige Verbände, Umweltschutzorganisationen, Schulen, …<br />
4. Art und Umfang der Förderung:<br />
Die Deutsche Umwelthilfe fördert nur nachweisbare Kosten von umsetzungsorientierten<br />
Naturschutzprojekten sowie Flächenkäufe. Honorare müssen nachgewiesen werden.<br />
5. Antragstellung:<br />
• Projektbeschreibung mit Angaben über den<br />
- Projektträger,<br />
- die Ziele des Projektes,<br />
- geplante Maßnahmen,<br />
- die Projektlaufzeit,<br />
- den Durchführungsort und<br />
- die projektbegleitende Öffentlichkeitsarbeit,<br />
• Finanzierungsplan mit Angaben über die<br />
- Gesamtkosten,<br />
- den Zuschussbedarf,<br />
- weitere Finanzierungsquellen (andere Zuschussgeber, Sponsoren)<br />
zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
Die Anträge sind zu richten an:<br />
Deutsche Umwelthilfe e.V.<br />
Projektentwicklung<br />
Erika Blank<br />
Fritz-Reichle-Ring 4<br />
78315 Radolfzell<br />
Fon: 07732 9995-90<br />
Fax: 07732 9995-77<br />
blank@duh.de<br />
6. Informationsquelle:<br />
www.duh.de<br />
17/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
1.2.4 Förderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)<br />
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) – www.kfw.de - bietet der gewerblichen Wirtschaft<br />
und kommunalen Gebietskörperschaften Programme an, mit denen auch Investitionen zur<br />
Zielerreichung der <strong>WRRL</strong> gefördert werden. Insbesondere auf drei Programmpakete soll im<br />
Rahmen dieser <strong>Förderfibel</strong> aufmerksam gemacht werden:<br />
• Kreditprogramme zur Finanzierung von Umweltinvestitionen:<br />
- ERP-Umwelt- und Energiesparprogramm (1.2.4.1) für Investitionen in den Umweltschutz,<br />
kleine und mittlere Unternehmen werden besonders gefördert,<br />
- KfW-Umweltprogramm (1.2.4.2) für Investitionen in den Umweltschutz unabhängig<br />
von der Größe des Unternehmens, dient in der Regel als Ergänzungsfinanzierung,<br />
• Kreditprogramme zur Finanzierung kommunaler Infrastrukturvorhaben:<br />
und das<br />
- KfW-Kommunalkredit (1.2.4.3) für Kommunen, die in die kommunale Infrastruktur investieren,<br />
- „Kommunal investieren“ (1.2.4.4) für kommunale Unternehmen, die in Infrastrukturprojekte<br />
investieren wollen<br />
• Kreditprogramm für Gründer und mittelständische Unternehmen:<br />
zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
- Unternehmerkredit (1.2.4.5) für Existenzgründer, mittelständische Unternehmen und<br />
freiberuflich Tätige, die in Deutschland investieren.<br />
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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
1.2.4.1 ERP-Umwelt- und Energiesparprogramm<br />
1. Ziel und Zweck der Förderung:<br />
Das ERP-Umwelt- und Energiesparprogramm dient der langfristigen Finanzierung von<br />
Umweltschutzmaßnahmen in Deutschland zu einem günstigen Festzinssatz. Insbesondere<br />
werden auch solche Investitionen gefördert, mit denen bereits die Entstehung von Umweltbelastungen<br />
vermieden oder wesentlich vermindert wird.<br />
2. Gegenstand der Förderung:<br />
Alle Investitionen in Deutschland, die dazu beitragen, die Umweltsituation wesentlich zu<br />
verbessern.<br />
Hiezu zählen u. a. auch Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der <strong>WRRL</strong>:<br />
• zur Beseitigung von bestehenden Boden- und Gewässerverunreinigungen,<br />
• zur Verbesserung der Abwasserreinigung,<br />
• zur Abwasserverminderung und –vermeidung,<br />
• zum Bodenschutz und Grundwasserschutz,<br />
• zur Erstellung eines Ökoaudits, sofern sie im Zusammenhang mit anderen förderbaren<br />
Umweltschutzinvestitionen stehen und<br />
• zur Altlasten- bzw. Flächensanierung (thermisch, chemisch-physikalisch, mikrobiologisch)<br />
3. Rechtsgrundlage:<br />
siehe: Bundesanzeiger Nr. 10 vom 14. Januar 2006, S. 167<br />
4. Art und Höhe der Förderung:<br />
• In der Regel bis zu 50% der förderfähigen Investitionskosten,<br />
• Bei kleinen und mittleren Unternehmen, welche die KMU-Kriterien der EU-Kommission<br />
erfüllen und dies gegenüber der Hausbank nachweisen bis zu 75% der Investitionskosten.<br />
Kreditbetrag:<br />
• In den alten Ländern maximal 500.000 EUR,<br />
in den neuen Ländern und Berlin maximal 1.000.000 EUR.<br />
zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
KfW hat ein 3-Komponentenmodell entwickelt, die in ihren Einzelteilen unterschiedliche<br />
Verordnungen der EU-Kommission erfüllen:<br />
• Nach Komponente 1 werden Antragsberechtigte nach Ziffer 5 im Sinne der KMU-<br />
Freistellungsverordnung der Europäischen Kommission gefördert.<br />
• Nach Komponente 2 werden Antragsberechtigte nach Ziffer 5 nach der „De-minimis“-<br />
Freistellungsverordnung der Europäischen Kommission gefördert.<br />
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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
• Nach Komponente 3 werden Antragsberechtigte nach Ziffer 5 nach dem Gemeinschaftsrahmen<br />
für staatliche Umweltschutzbeihilfen der Europäischen Kommission gefördert.<br />
Eine Kumulierung mit anderen Fördermaßnahmen ist grundsätzlich im Rahmen der jeweils<br />
relevanten EU-Beihilfegrenzen möglich. Ausnahme: Mittel aus diesem ERP-Umwelt- und<br />
Energiesparprogramm dürfen nicht mit weiteren ERP-Mitteln kombiniert werden. Zusammen<br />
mit einem Darlehen aus dem KfW-Umweltprogramm kann der kumulierte Finanzierungsanteil<br />
100% der Umweltinvestitionskosten betragen.<br />
Die maximalen Kreditlaufzeiten betragen 10 Jahre (neue Bundesländer: 15 Jahre) bei<br />
höchstens 2 (neue Bundesländer: 5) tilgungsfreien Jahren. Bei Krediten zur Finanzierung<br />
von Bauvorhaben betragen die maximalen Kreditlaufzeiten 15 (neue Bundesländer: 20)<br />
Jahre.<br />
Die Kredite werden zu 100% ausgezahlt. Die Zinsbindung beträgt 10 Jahre. Die jeweils<br />
geltenden Zinssätze können im Internet unter www.kfw-foerderbank.de abgerufen werden.<br />
Weitere Einzelheiten sind einem Merkblatt zu entnehmen, das ebenfalls unter www.kfwfoerderbank.de<br />
abgerufen werden kann.<br />
5. Antragsberechtigte:<br />
• In- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (produzierendes Gewerbe,<br />
Handwerk, Handel und sonstiges Dienstleistungsgewerbe), die sich mehrheitlich<br />
in Privatbesitz befinden, sowie freiberuflich Tätige und<br />
• Kooperations- und Betreibermodelle zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Public Private<br />
Partnership Modelle)<br />
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden besonders gefördert.<br />
6. Antragstelle:<br />
Anträge über jedes Kreditinstitut an die<br />
KfW Förderbank<br />
Palmengartenstraße 5–9<br />
60325 Frankfurt am Main<br />
Tel. (0 69) 74 31-0<br />
Fax (0 69) 74 31-29 44<br />
Infoline: (0 18 01) 33 55 77 (Ortstarif)<br />
E-Mail: iz@kfw.de<br />
Internet: http://www.kfw-foerderbank.de<br />
Beratungszentrum Frankfurt<br />
Bockenheimer Landstraße 104<br />
60323 Frankfurt/Main<br />
Tel. (0 69) 74 31-30 30<br />
Förderanträge können auch über die elektronische Formularsammlung der KfW ausgefüllt<br />
werden. Die ausgedruckten Formulare werden nach der Prüfung durch die Hausbank bei<br />
der KfW eingereicht.<br />
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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
7. Wichtige Hinweise:<br />
Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers<br />
(Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten von der<br />
Hausbank festgelegt. Hierbei erfolgt eine Einordnung in von der KfW vorgegebene Bonitäts-<br />
und Besicherungsklassen. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse<br />
ordnet die Hausbank den Förderkredit einer von der KfW vorgegebenen Preisklasse<br />
zu. Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze<br />
(Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Der kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem<br />
Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen. Die Möglichkeit der Haftungsfreistellung<br />
für die Hausbank ist entfallen.<br />
Bei Förderanträgen nach dem Investitionsmehrkosten-Prinzip müssen Antragsteller grundsätzlich<br />
nachweisen, welche Mehrkosten ihnen bei der Investition in eine umweltfreundliche<br />
Anlage gegenüber einer vergleichbaren konventionellen Anlage entstehen. Um diesen<br />
Nachweis für Anlagen zur Stromerzeugung aus Wind- und Bioenergie zu erleichtern, hat<br />
die KfW einen Online-Rechner entwickelt. Der Rechner kann im Internet unter<br />
http://www.investitionsmehrkosten.de aufgerufen werden.<br />
8. Weiterführende Informationen:<br />
Merkblatt der KfW Förderbank, Stand September 2006.<br />
http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-<br />
DB/Navigation/Foerderrecherche/suche.html?get=1b7af688d79bb96cfd19ca92f1dc73a8;vi<br />
ews;document&doc=508 ;<br />
http://www.kfw-foerderbank.de/DE_Home/Umweltschutz/ERP-Umwelt93/index.jsp<br />
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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
1.2.4.2 KfW-Umweltprogramm<br />
1. Ziel und Zweck der Förderung<br />
Das KfW-Umweltprogramm unterstützt Investitionen zur Verbesserung der Umweltsituation<br />
unabhängig von der Größe des antragstellenden Unternehmens. Das KfW-<br />
Umweltprogramm dient in der Regel als Ergänzungsfinanzierung zum Basisprogramm<br />
ERP-Umwelt- und Energiesparprogramm.<br />
2. Gegenstand der Förderung<br />
Gefördert werden alle Investitionen, die zu einer maßgeblichen Verbesserung der Umweltsituation<br />
beitragen:<br />
• Anlagen zur Abwasservermeidung/-verminderung,<br />
• Anlagen zur Verbesserung der Abwasserreinigung und -behandlung,<br />
• Maßnahmen zur Trinkwasseraufbereitung,<br />
• Maßnahmen zum Boden- und Grundwasserschutz,<br />
• Kosten für die Erstellung eines Öko-Audits,<br />
• Maßnahmen zur Altlastensanierung, sofern sie als Voraussetzung weiterer betrieblicher<br />
Investitionen durchgeführt werden.<br />
3. Förderquote / -höhe<br />
Der Finanzierungsanteil beträgt 75 % der förderfähigen Investitionskosten; der Höchstbetrag<br />
in der Regel 10 Mio. € pro Vorhaben. Die Kredite werden zu 96 % ausgezahlt.<br />
Die Laufzeiten betragen bei<br />
• Tilgungskrediten:<br />
- für Maschinen, Anlagen und Einrichtungen u. ä. maximal 10 Jahre mit bis zu 2 tilgungsfreien<br />
Jahren,<br />
- für Investitionen, deren technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer mehr als 10<br />
Jahre beträgt (z. Kläranlagen) maximal 20 Jahre mit bis zu 3 tilgungsfreien Jahren;<br />
• endfälligen Krediten maximal 12 bzw. 20 Jahre.<br />
Weitere Kreditkonditionen sind dem Merkblatt der KfW zu entnehmen, das unter www.kfwfoerderbank.de<br />
abgerufen werden kann.<br />
4. Antragsteller<br />
• In und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (produzierendes Gewerbe,<br />
Handwerk, Handel, sonstiges Dienstleistungsgewerbe),<br />
• Freiberuflich Tätige, z. B. Ingenieure, Architekten, Ärzte, Steuerberater,<br />
zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
• Betreiber- und Kooperationsmodelle zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Public Private<br />
Partnership) und<br />
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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
• Unternehmen, an denen die öffentliche Hand, Kirchen oder karitative Organisationen<br />
beteiligt sind.<br />
5. Antrag einzureichen bei<br />
bei einer Bank oder Sparkasse, häufig die Hausbank.<br />
Die Bank oder Sparkasse zahlt den Kredit an den Kreditnehmer aus und leitet dessen<br />
Rückzahlung an die KfW weiter.<br />
6. Weitere Informationen:<br />
http://www.kfw-foerderbank.de/DE_Home/Umweltschutz/KfW-Umwelt44/index.jsp<br />
Für weitere Informationen finden Sie Adressen der regionalen Berater der KfW<br />
unter http://www.kfw-foerderbank.de/DE_Home/Beratung/Beratungsz.jsp.<br />
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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
1.2.4.3 KfW-Kommunalkredit<br />
1. Ziel und Zweck der Förderung<br />
Bereitstellung zinsgünstiger und langfristiger Finanzierungsangebote für Kommunen<br />
2. Gegenstand der Förderung<br />
Es werden grundsätzlich alle Investitionen in die kommunale Infrastruktur mitfinanziert,<br />
darunter auch z. B. Maßnahmen zur Wasserversorgung und Abwasserableitung und -<br />
behandlung, die der Zielerreichung der <strong>WRRL</strong> entsprechen. Die Kredite werden vorhabens-<br />
bezogen vergeben.<br />
3. Förderquote / -höhe<br />
Bis zu 50 % des Kreditbedarfs einer Investition. Ein Höchstbetrag ist nicht festgelegt. Die<br />
Kombination mit öffentlichen Fördermitteln ist möglich.<br />
Die Kreditkonditionen sind dem Merkblatt der KfW zu entnehmen, das unter www.kfwfoerderbank.de<br />
abgerufen werden kann.<br />
4. Antragsteller<br />
• Kommunale Gebietskörperschaften,<br />
• Rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften,<br />
• Kommunale Zweckverbände, die auf Basis des Zweckverbandsgesetzes vom<br />
07.06.1939 bzw. den entsprechenden Landesgesetzen zur kommunalen Zusammenarbeit<br />
der jeweiligen Bundesländer gegründet wurden.<br />
5. Antragstellung<br />
Anträge werden bei der Hausbank des Antragstellers gestellt. Die KfW vergibt die Kredite<br />
nicht unmittelbar an den Investor, sondern ausschließlich über Kreditinstitute, die für die<br />
von ihnen durchgeleiteten Kredite die Haftung übernehmen.<br />
6. Weitere Informationen:<br />
Über Einzelheiten zum Programm KfW-Kommunalkredit informiert folgender Link:<br />
http://www.kfw-foerderbank.de/DE_Home/Infrastruktur/DieProgram81/KfW-<br />
Kommun41/index.jsp<br />
zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
1.2.4.4 „Kommunal investieren“<br />
1. Ziel und Zweck der Förderung<br />
Dieses Programm bietet eine günstige Finanzierungsmöglichkeit für kommunale Unternehmen,<br />
die in Infrastrukturprojekte investieren wollen. Die Kredite werden vorhabensbezogen<br />
vergeben.<br />
2. Gegenstand der Förderung<br />
Gefördert werden kommunale Investitionen u. a. auch zur Zielerreichung der <strong>WRRL</strong>:<br />
Infrastrukturmaßnahmen zur Ver- und Entsorgung und Erschließungsmaßnahmen, einschließlich<br />
Aufwendungen für Grunderwerb, die dauerhaft von dem kommunalen Unternehmen<br />
zu tragen und nicht umlagefähig sind. Der Grunderwerb wird nur im Zusammenhang<br />
mit Investitionen gefördert.<br />
Ein Beispiel:<br />
Durch eine Abwasser GmbH sollen Modernisierungsinvestitionen in das Abwasserkanalnetz<br />
getätigt werden. Für das anstehende Vorhaben betragen die Investitionen 12 Mio.<br />
EUR. Die Realisierung soll innerhalb eines Jahres erfolgen.<br />
Der Gesellschafteranteil der Kommune an der Abwasser GmbH beträgt 74 %. Daneben ist<br />
zu 26 % ein privater Investor beteiligt.<br />
3. Förderquote / -höhe<br />
Der Finanzierungsanteil des KfW-Darlehens kann bis zu 100 % der förderfähigen Gesamtinvestitionskosten<br />
betragen. Der Kredithöchstbetrag liegt bei 10 Mio. EUR pro Vorhaben.<br />
4. Antragsteller<br />
Kommunale Unternehmen, die in die kommunale Infrastruktur investieren:<br />
• Unternehmen mit mehrheitlich kommunalem Gesellschafterhintergrund (d. h. unmittelbare<br />
oder mittelbare Beteiligung einer oder mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften<br />
mit insgesamt mehr als 50 %).<br />
• Unternehmen (unabhängig von der Rechtsform und der Gesellschafterstruktur) im<br />
Rahmen von Forfaitierungsmodellen.<br />
5. Antragstellung<br />
Anträge werden bei der Hausbank des Antragstellers gestellt. Die KfW vergibt die Kredite<br />
nicht unmittelbar an den Investor, sondern ausschließlich über Kreditinstitute, die für die<br />
von ihnen durchgeleiteten Kredite die Haftung übernehmen.<br />
6. Weitere Informationen<br />
zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
Über Einzelheiten des Programms „Kommunal investieren“ informiert folgender Link:<br />
http://www.kfwfoerderbank.de/DE_Home/Infrastruktur/DieProgram81/KommunalIn18/index.jsp<br />
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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
1.2.4.5 KfW - Unternehmerkredit<br />
1. Ziel und Zweck der Förderung<br />
Der Unternehmerkredit dient der langfristigen Finanzierung von Investitionen in Deutschland<br />
– auch in Bereichen, die der Zielerreichung der <strong>WRRL</strong> dienen - zu einem günstigen<br />
Zinssatz. Dieser Zinssatz kann für die gesamte Kreditlaufzeit festgeschrieben werden und<br />
bietet so eine sichere Kalkulationsgrundlage für den Kreditnehmer.<br />
2. Gegenstand der Förderung<br />
Alle Investitionen, die einer langfristigen Mittelbereitstellung bedürfen und einen nachhaltigen<br />
wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen, z. B.<br />
• Grundstücke und Gebäude,<br />
• Baumaßnahmen,<br />
• Kauf von Maschinen, Anlagen und Einrichtungsgegenständen,<br />
• Beschaffung und Aufstockung des Material-, Waren- oder Ersatzteillagers.<br />
Aufgeführt werden hier nur Investitionen, die im Sinne der <strong>WRRL</strong> relevant sind.<br />
3. Förderquote / -höhe<br />
Bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten und maximal 10 Mio € pro Vorhaben.<br />
Eine Kombination mit anderen Förderkrediten ist möglich.<br />
4. Antragsteller<br />
Existenzgründer, Gewerbliche Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 500 Mio €,<br />
Freiberufler<br />
5. Antragstellung<br />
Anträge werden bei der Hausbank des Antragstellers gestellt. Die KfW vergibt die Kredite<br />
nicht unmittelbar an den Investor, sondern ausschließlich über Kreditinstitute, die für die<br />
von ihnen durchgeleiteten Kredite die Haftung übernehmen.<br />
6. Weitere Informationen:<br />
zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
Über Einzelheiten des Programms „Unternehmerkredit“ informiert das Merkblatt „Unternehmerkredit<br />
(07/2007)“, das über folgenden Link bei der Mittelstandsbank der KfW abrufbar<br />
ist:<br />
http://www.kfwmittelstandsbank.de/DE_Home/Service/Kreditantrag_und_Formulare/Merkblaetter_und_Richtlinien.jsp<br />
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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
1.2.5 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)<br />
1. Ziele:<br />
• Verbesserung der allgemeinen Lebensbedingungen in den ländlichen Regionen (in<br />
räumlicher und zeitlicher Bündelung mit Struktur- und Entwicklungsprogrammen) zur Sicherstellung<br />
der landwirtschaftlichen Bodennutzung, Verbesserung der Leistungsfähigkeit<br />
des Naturhaushaltes sowie Förderung der Erholung und des Fremdenverkehrs<br />
• Verbesserung der Arbeits- und Produktionsbedingungen (Kosten- und Aufwandsminimierung)<br />
in der Landwirtschaft und im Weinbau in Verbindung mit Maßnahmen zur Verbesserung<br />
der landschaftsökologischen Situation<br />
• Bodenordnerische Unterstützung regional und überregional bedeutsamer Verkehrsprojekte<br />
einschließlich Realisierung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen (z.B. bei<br />
Bundesbahnaus- und -neubaustrecken, den Autobahnen sowie bei Bundes- und Landesstraßen)<br />
• Beitrag zum Hochwasserschutz durch Schaffung dezentraler Rückhalteräume (Retentionsräume)<br />
einschließlich deren (eigentums-) rechtlicher Absicherung<br />
• Sicherstellung einer (zumindest extensiven) Landnutzung bei ungünstigen natürlichen<br />
Standortbedingungen, mit der Zielrichtung der Offenhaltung der Landschaft und Erhaltung<br />
ökologisch wertvoller Landschaftsbestandteile<br />
• Mitwirkung bei der Realisierung von Biotopverbund- und Auenschutzkonzeptionen sowie<br />
Ermöglichung von Gewässerrenaturierungen und Ausweisung von Uferrandstreifen einschließlich<br />
Ausgleich von Landnutzungsinteressen<br />
• Mithilfe bei der Umsetzung von flächenbezogenen Vorhaben und Auflösung vorhandener<br />
Flächennutzungskonflikte.<br />
2. Rechtsgrundlage:<br />
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG);<br />
Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“,<br />
GAK-Rahmenplan – Grundsätze für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung,<br />
3. Förderbereiche:<br />
u. a. Infrastruktur- und Landschaftsentwicklung, naturnahe Entwicklung von Gewässern<br />
und Auen (z.B. Schaffung von Biotopverbundsystemen, Ankauf von Uferstreifen) sowie flächenhafter<br />
Umweltschutz für die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Klima, Wasser und Boden<br />
einschl. des erforderlichen Grunderwerbs.<br />
4. Empfänger:<br />
zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
Teilnehmergemeinschaften, deren Zusammenschlüsse, Wasser- und Bodenverbände und<br />
ähnliche Rechtspersonen sowie einzelne Beteiligte<br />
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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
5. Förderhöhe:<br />
siehe Kapitel 1.3.6 Ziffer 3<br />
6. Zuwendungsvoraussetzungen:<br />
Anordnung des Verfahrens, Regelung öffentlich rechtlicher Beziehungen mittels Wege-<br />
und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan einschl. Ausführungsplan und<br />
Kostenvoranschlag sowie Globaler Bewilligungsbescheid und Finanzierungsplan<br />
7. Ko-Finanzierung:<br />
Die Maßnahmen sind Teil des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung<br />
der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK), die wiederum aus Fördermitteln<br />
der EU ergänzt werden können.<br />
8. Beratung und Antragstellung:<br />
siehe Kapitel 1.3.6 Ziffer 5<br />
9. Informationsquellen:<br />
www.landentwicklung.de<br />
www.fno.hessen.de<br />
www.hvbg.hessen.de<br />
http://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/index.html<br />
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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
1.2.6 Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung<br />
der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK)<br />
Vorbemerkung:<br />
Die dem Land Hessen aus der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe jährlich in Abhängigkeit<br />
vom beschlossenen Bundeshaushalt zur Verfügung stehenden Fördermittel dienen<br />
der Kofinanzierung der hessischen Förderprogramme im Verhältnis 60:40 (Bund : Land).<br />
Im sog. Rahmenplan der GAK sind die Förderungsgrundsätze sowie alle Maßnahmenbereiche,<br />
bei denen sich der Bund finanziell beteiligt, enthalten (z.B. Förderung wasserwirtschaftlicher<br />
Maßnahmen). Entsprechende Fördermaßnahmen werden in der Regel über<br />
Landesrichtlinien umgesetzt, in Einzelfällen erfolgt die direkte Anwendung der GAK-<br />
Förderungsgrundsätze. Das Land legt dabei in eigener Zuständigkeit fest, ob das Angebot<br />
des Rahmenplans ganz oder nur zu Teilen wahrgenommen wird. Interessierte, deren Projekte<br />
den Förderbedingungen entsprechen, können Förderanträge über die hessenspezifischen<br />
Programme (siehe Ziffern 1.3.1, 1.3.2 und 1.3.6 – 1.3.11) einreichen.<br />
1. Ziel und Zweck der Förderung:<br />
Das Gemeinschaftsaufgabengesetz (GAK) ist 1969 erlassen worden und am 1. Januar<br />
1970 in Kraft getreten. Mit dem GAK stellt der Bund das inhaltliche und finanzielle Grundgerüst<br />
als Nationale Rahmenregelung zur Ausgestaltung der EU-Politik für die Entwicklung<br />
des ländlichen Raums über die ELER-Verordnung (VO (EG) Nr. 1257/1999) zur Verfügung.<br />
§ 2 des GAK beschreibt das Ziel der Gemeinschaftsaufgabe. Danach dient die Gemeinschaftsaufgabe<br />
dazu, eine leistungsfähige, auf künftige Anforderungen ausgerichtete<br />
Land- und Forstwirtschaft zu gewährleisten und ihre Wettbewerbsfähigkeit in der Europäischen<br />
Gemeinschaft zu ermöglichen. Der Küstenschutz soll verbessert werden.<br />
2. Gegenstand der Förderung:<br />
In § 1 wird geregelt, welche Maßnahmen als Gemeinschaftsaufgabe wahrgenommen werden:<br />
1. Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land-<br />
und Forstwirtschaft durch<br />
- rationellere Gestaltung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe,<br />
- markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung,<br />
- Ausgleich natürlicher Standortnachteile und<br />
- sonstige Maßnahmen,<br />
2. Maßnahmen zur Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen<br />
Raums nach dem Flurbereinigungsgesetz einschließlich von Maßnahmen zur Sicherung<br />
eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushaltes,<br />
3. Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz,<br />
4. Wasserwirtschaftliche und kulturbautechnische Maßnahmen,<br />
5. Maßnahmen zur Verbesserung der Marktstruktur und<br />
6. Küstenschutzmaßnahmen<br />
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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
Vorplanungsmaßnahmen sind Bestandteil der Gemeinschaftsaufgabe. Bei der Erfüllung<br />
der Gemeinschaftsaufgabe sollen räumliche und sachliche Schwerpunkte gebildet werden.<br />
3. Art und Umfang der Förderung:<br />
GAK-Mittel sind Bundesmittel, die den Ländern nach einem ausgehandelten Verteilungsschlüssel<br />
zugewiesen werden. Die Länder verwenden die Bundesmittel zur anteiligen Finanzierung<br />
von für eine Förderung vorgesehenen Projekte im Rahmen ihrer länderspezifischen<br />
Förderprogramme. Dabei haben die Länder die Einhaltung der Fördergrundsätze<br />
der GAK sicherzustellen.<br />
Die Förderung erfolgt durch Gewährung von Zuschüssen, Darlehen, Zinszuschüssen und<br />
Bürgschaften.<br />
Der Bund beteiligt sich mit 60 % an den Ausgaben der Länder. An Maßnahmen, die aus<br />
Mitteln der fakultativen Modulation von EU-Direktzahlungen finanziert werden, beteiligt<br />
sich der Bund mit 80 %.<br />
Die Beihilfeempfänger sind zur Rückzahlung und Verzinsung von Bundesmitteln verpflichtet,<br />
wenn sie die Fördervoraussetzungen nicht erfüllen.<br />
4. Beschlussgremium:<br />
Für die Ausgestaltung und die Umsetzung der GAK bilden die Bundesregierung und die<br />
Länder einen Planungsausschuss (PLANAK).<br />
Die Agrarminister von Bund und Ländern beschließen jährlich im Rahmen des Planungsausschusses<br />
über den GAK- Rahmenplan auf Grundlage der von Bund und Ländern angemeldeten<br />
Änderungen/Ergänzungen sowie den Finanzrahmen. Der Rahmenplan ist jeweils<br />
für den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung aufzustellen und der aktuellen Finanzsituation<br />
anzupassen.<br />
5. Förderungsgrundsätze 2008:<br />
Der PLANAK hat am 04.12.2007 die GAK-Förderungsgrundsätze für 2008 beschlossen.<br />
Die Förderungsgrundsätze können im Einzelnen auf der Homepage des Bundesministers<br />
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz http://www.bmelv.de eingesehen<br />
werden.<br />
Nachfolgend werden nur die bzgl. der Umsetzung der Bestimmungen der <strong>WRRL</strong> bedeutsamen<br />
Förderbereiche und -grundsätze aufgeführt (Förderrahmen). Die Beihilfevoraussetzungen<br />
und –bedingungen sowie die Höhe der Beihilfen sind in den jeweiligen Landesförderprogrammen<br />
(unter den Ziffern 1.3.6 bis 1.3.10) nachzulesen.<br />
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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
Aus dem Förderbereich „Verbesserung der ländlichen Strukturen“:<br />
1.2.6.1 Grundsätze für die Förderung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen<br />
1. Beihilfezweck:<br />
Als Zuwendungszweck wird die umweltverträgliche Bewirtschaftung der Wasserressourcen<br />
durch Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Infrastruktur und des<br />
Hochwasserschutzes als Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des ländlichen<br />
Raums unter Berücksichtigung der Ziele der EG-Wasserrahmenrichtlinie herausgestellt.<br />
2. Gegenstand der Förderung:<br />
• Hochwasserschutzanlagen und Wildbachverbauungen,<br />
• der Rückbau von Deichen,<br />
• Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung, um den ökologischen und<br />
chemischen Zustand der oberirdischen Gewässer zu verbessern (z. B. Durchgängigkeit,<br />
Uferrandstreifen),<br />
• Bau und Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen und Kanalisationen in<br />
ländlichen Gemeinden,<br />
• Wassersparende, übergebietliche Einrichtungen zur Entnahme, Speicherung und<br />
Zuleitung von Wasser für Beregnungszwecke und<br />
• Anlagen zur Wasserspeicherung, Grundwasseranhebung und Pumpanlagen zur<br />
übergebietlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Wasserressourcen.<br />
Weiterhin sind übergebietliche Maßnahmen (kein Objektschutz) zum Schutz gegen<br />
die zerstörende Wirkung von Wasser und Wind, Hochwasserrückhaltebecken,<br />
Speicherbecken, Seen, Teiche und Vorarbeiten förderfähig.<br />
3. Zuwendungsempfänger:<br />
Gebietskörperschaften und sonstige Unterhaltungspflichtige an Gewässern.<br />
4. Zuwendungsvoraussetzungen:<br />
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Hochwasserschutzmaßnahmen auf der Grundlage eines Hochwasserschutzkonzeptes<br />
sind mit Ober- und Unterliegern erörtert worden,<br />
Reaktivierung von Retentionsgebieten geht vor Neubau von Hochwasserschutzräumen,<br />
Wassersparende, übergebietliche Einrichtungen zur Entnahme, Speicherung und<br />
Zuleitung von Wasser für Beregnungszwecke werden nur in Regionen mit negativer<br />
Wasserbilanz in den Monaten April bis September und nur bei positiver Kosten-<br />
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung gefördert.<br />
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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
Die Förderung wird widerrufen, wenn die Einrichtungen nicht mind. 5 Jahre in Betrieb<br />
gehalten und geförderte Grundstücke und bauliche Anlagen vor Ablauf von 12<br />
Jahren wieder veräußert werden.<br />
5. Art und Umfang der Zuwendungen:<br />
Die Zuwendungen werden den Ländern als Zuschuss für die nach Abzug der Leistungen<br />
Dritter verbleibenden förderfähigen Kosten einschl. der Planungsleistungen<br />
und naturschutzfachlichen und landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahmen<br />
sowie des notwendigen Grunderwerbs (für bauliche Anlagen bis max. 10 % der zuschussfähigen<br />
Gesamtausgaben) gewährt.<br />
6. Höhe der Zuwendungen:<br />
Die Förderung durch Zuschüsse kann bis zu 70 % betragen.<br />
Die unter Ziffer 2 im 1. bis 3. Spiegelstrich aufgeführten Maßnahmen können bis zu<br />
80 % gefördert werden, wenn die Maßnahmen im übergeordneten Interesse liegen<br />
(z. B. bewirtschaftungsplan) und die Unterlieger besondere Vorteile durch diese<br />
Maßnahme genießen.<br />
Der Bund erstattet 60 % der anfallenden förderfähigen Kosten, wenn das Land aufgrund<br />
gesetzlicher Verpflichtungen Begünstigter oder zur Zahlung der Baukosten<br />
verpflichtet ist.<br />
7. Sonstige Bestimmungen:<br />
Zuwendungsempfänger dürfen nicht geringer belastet werden, als ihnen unter Berücksichtigung<br />
aller Vorteile zugemutet werden kann.<br />
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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
1.2.6.2 Grundsätze für die Förderung der integrierten<br />
ländlichen Entwicklung (ILE)<br />
1. Beihilfezweck:<br />
Zweck der Förderung ist es, zur Verbesserung der Agrarstruktur im Rahmen integrierter<br />
ländlicher Entwicklungsansätze unter Berücksichtigung der Ziele und Erfordernisse<br />
der Raumordnung und Landesplanung, der Belange des Natur- und Umweltschutzes<br />
sowie der Grundsätze der AGENDA 21 die ländlichen Räume im Sinne<br />
der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des<br />
ländlichen Raums als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und<br />
weiter zu entwickeln. Die Maßnahmen sollen zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur<br />
und einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft beitragen.<br />
2. Gegenstand der Förderung:<br />
2.1. Aufwendungen für die Erarbeitung ländlicher Entwicklungspläne, die bei begründetem<br />
Bedarf problemorientiert im Sinne der <strong>WRRL</strong> bei diffusen Einleitungen<br />
Handlungsfelder festlegen.<br />
2.2. Organisation und Aufwendungen für ein regionales Management zur Umsetzung<br />
der Entwicklungsziele mit den Schwerpunkten nach Ziffer 2.1.<br />
2.3. Die Umsetzung des Schwerpunktes 4 (Leader) nach den Artikeln 61 bis 65 der<br />
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 mit Maßnahmen der GAK.<br />
2.4. Investive Maßnahmen sowie deren Vorbereitung und Begleitung im Zusammenhang<br />
mit land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten und deren Umstellung<br />
sowie mit Tätigkeiten im ländlichen Raum, die die Gewässerstruktur innerhalb<br />
und außerhalb von Ortslagen verbessern und diffuse Einleitungen vermeiden,<br />
wozu auch die Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und die Gestaltung des<br />
ländlichen Raumes zur Verbesserung der Agrarstruktur in Verfahren nach dem<br />
FlurbG einschl. Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen<br />
Naturhaushalts rechnen.<br />
3. Zuwendungsempfänger:<br />
Kommunale Gebietskörperschaften, deren Zusammenschlüsse, Wasser- und Bodenverbände,<br />
juristische Personen des privaten Rechts sowie auch Einzelpersonen<br />
4. Zuwendungsvoraussetzungen:<br />
Planungen und Maßnahmen stimmen mit den Zielen der <strong>WRRL</strong> überein.<br />
5. Art und Umfang der Zuwendungen:<br />
Die Zuwendungen werden den Ländern als Zuschuss im Rahmen eines festgelegten<br />
Verteilerschlüssels zugewiesen.<br />
Die Höhe der Zuschüsse kann bei Maßnahmen nach<br />
- Ziffer 2.1 bis zu 75 % (max. 50.000 € je Konzept),<br />
- Ziffer 2.2 bis zu 70 % (max. 75.000 € jährlich),<br />
- Ziffer 2.4 bis zu 25 % / 45 % betragen.<br />
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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
- Vorarbeiten bei besonders innovativen Vorhaben von landesweitem Interesse<br />
können bis zu 100 % bezuschusst werden.<br />
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen:<br />
In die Erarbeitung der Entwicklungskonzepte sollen die Bevölkerung und die relevanten<br />
Akteure in geeigneter Weise einbezogen werden (Öffentlichkeitsbeteiligung!).<br />
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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
1.2.6.3 Aus dem Förderbereich „Nachhaltige Landbewirtschaftung“<br />
Grundsätze für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung<br />
(MSL) - Agrarumweltmaßnahmen<br />
A. Förderung extensiver Produktionsverfahren im Ackerbau oder bei<br />
Dauerkulturen<br />
1. Beihilfezweck:<br />
Beihilfezweck ist die Einführung oder Beibehaltung extensiver Produktionsverfahren<br />
im Ackerbau oder bei Dauerkulturen sowie der extensiven Bewirtschaftung von<br />
Blühflächen oder –streifen im Ackerbau zur nachhaltigen Verbesserung der natürlichen<br />
und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen, die mit den Belangen des<br />
Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums vereinbar<br />
sind.<br />
2. Gegenstand der Förderung:<br />
Förderungsfähig sind für die Dauer von fünf Jahren folgende Maßnahmen:<br />
2.1 der Anbau von jährlich mindestens fünf verschiedenen Hauptfruchtarten auf der<br />
Ackerfläche des Betriebes,<br />
2.2 der Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten im Ackerbau oder die Begrünung<br />
von Dauerkulturen,<br />
2.3 die Anwendung von Mulch- oder Direktsaat oder Mulchpflanzverfahren im<br />
Ackerbau,<br />
2.4 das Ausbringen von flüssigem Wirtschaftsdünger auf Acker- und Grünland mit<br />
besonders umweltfreundlichen Ausbringungsverfahren,<br />
2.5 die Anwendung von bodenschonenden Produktionsverfahren des Ackerfutterbaus,<br />
2.6 der Verzicht auf die Anwendung von Herbiziden im Betriebszweig Dauerkulturen,<br />
2.7 die Anlage von Blühflächen oder Blüh- bzw. Schonstreifen auf den Ackerflächen<br />
des Betriebes zur Schaffung<br />
• von zusätzlichen Flächen- oder Streifenstrukturen,<br />
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• von Übergangsflächen zu ökologisch sensiblen Bereichen<br />
zur nachhaltigen Verbesserung der Produktionsverfahren einschließlich der<br />
Schaffung von Verbindungskorridoren oder Schutz-, Brut- oder Rückzugflächen<br />
für Wildtiere in der Agrarlandschaft.<br />
2.8 die Anwendung von biologischen oder biotechnischen Maßnahmen des Pflanzenschutzes.<br />
3. Beihilfevoraussetzungen und –bedingungen sowie die Höhe der Beihilfen:<br />
Diese können in den entsprechenden Landesförderprogrammen im Einzelnen<br />
nachgelesen werden.<br />
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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
B. Förderung extensiver Grünlandnutzung<br />
1. Beihilfezweck:<br />
Beihilfezweck ist die Einführung oder Beibehaltung extensiver Grünlandbewirtschaftungsverfahren<br />
zur nachhaltigen Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen<br />
Produktionsbedingungen, die mit einer Verbesserung des Schutzes der Umwelt<br />
und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes einhergehen.<br />
2. Gegenstand der Förderung:<br />
Förderungsfähig ist die Einführung oder Beibehaltung eines der folgenden Bewirtschaftungsverfahren<br />
für die Dauer von fünf Jahren:<br />
2.1 Einführung oder Einhaltung einer extensiven Bewirtschaftung des Dauergrünlandes<br />
eines Betriebs mit höchstens 1,4 raufutterfressenden Großvieheinheiten<br />
(RGV) je Hektar Hauptfutterfläche,<br />
2.2 Umwandlung von Ackerflächen in extensiv zu nutzendes Grünland,<br />
2.3 extensive Bewirtschaftung von bestimmten Grünlandflächen,<br />
C. Förderung ökologischer Anbauverfahren<br />
1. Beihilfezweck:<br />
Beihilfezweck ist die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren<br />
zur nachhaltigen Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen,<br />
die mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des<br />
natürlichen Lebensraumes vereinbar sind und zum Gleichgewicht auf den Märkten<br />
beitragen.<br />
2. Gegenstand der Förderung:<br />
Förderungsfähig ist die Einführung oder Beibehaltung eines ökologischen Anbauverfahrens<br />
im gesamten Betrieb für die Dauer von fünf Jahren.<br />
D. Förderung mehrjähriger Stilllegung<br />
1. Beihilfezweck:<br />
Beihilfezweck ist die mehrjährige Stilllegung land-wirtschaftlicher Nutzflächen zur<br />
nachhaltigen Anpassung der Produktionsstrukturen an die weiter steigenden Anforderungen<br />
im Hinblick auf den Schutz der Umwelt, die Sicherung der natürlichen<br />
Produktionsgrundlagen sowie die Nachfrage nach umweltgerecht erzeugten Produkten.<br />
2. Gegenstand der Förderung:<br />
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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
Förderungsfähig ist die Stilllegung von Ackerland für die Erfüllung von durch die<br />
Länder im Einzelnen zu definierenden Auflagen für die Dauer von zehn Jahren, insbesondere<br />
• zur Anpassung der Landbewirtschaftung an besondere Standortbedingungen,<br />
• zur Verbesserung der ökologischen Selbstregulierung an den landwirtschaftlichen<br />
Produktionsstandorten,<br />
• zur Verringerung der Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln,<br />
• zur Erosionsbekämpfung,<br />
• zur Erhöhung der biologischen Vielfalt,<br />
• zur Verbesserung des Lebensraumes für Wildtiere in der Feldflur und zur Verminderung<br />
des Wildschadensdruckes auf den Wald sowie<br />
• zur Berücksichtigung der gestiegenen Verbrauchererwartungen an die landwirtschaftlichen<br />
Produktionsweisen und zur Marktentlastung.<br />
E. Förderung umwelt- und tiergerechter Haltungsverfahren<br />
1. Beihilfezweck:<br />
Beihilfezweck ist der Ausgleich von Einkommensverlusten, die mit dem zusätzlichen<br />
Aufwand für besonders umwelt- und tiergerechte Verfahren in der Nutztierhaltung<br />
verbunden sind. Diese Maßnahmen dienen der nachhaltigen Anpassung der<br />
Produktionsstrukturen an die weiter steigenden Anforderungen im Hinblick auf eine<br />
extensive Agrarproduktion, an die Sicherung der natürlichen Produktionsgrundlagen<br />
und an den Tierschutz.<br />
2. Gegenstand der Förderung:<br />
Förderungsfähig sind für die Dauer von fünf Jahren folgende besonders umwelt-<br />
und tiergerechte Haltungsverfahren<br />
2.1 Sommerweidehaltung von Milchkühen, von Rindern zur Aufzucht oder von Mastrindern,<br />
2.2 Haltung von Milchkühen, von Rindern zur Aufzucht, von Mastrindern oder Schweinen<br />
in Laufställen mit planbefestigten oder mit teilperforierten Flächen und mit<br />
Weidehaltung,<br />
2.3 Haltung von Milchkühen, von Rindern zur Aufzucht, von Mastrindern oder Schweinen<br />
in Laufställen mit planbefestigten oder mit teilperforierten Flächen sowie Aufstallung<br />
auf Stroh,<br />
2.4 Haltung von Milchkühen, von Rindern zur Aufzucht, von Mastrindern oder Schweinen<br />
in Laufställen mit planbefestigten oder mit teilperforierten Flächen jeweils mit<br />
Außenauslauf sowie Aufstallung auf Stroh.<br />
37/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
1.2.6.4. Aus dem Förderbereich: „Verbesserung der Produktions- und<br />
Vermarktungsstrukturen“<br />
Grundsätze für die einzelbetriebliche Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen<br />
Teil C: Förderung der einzelbetrieblichen Beratungen in Verbindung mit Managementsystemen:<br />
1. Zuwendungszweck:<br />
Gewährt wird eine Förderung für die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen im<br />
Zusammenhang mit der Nutzung von Managementsystemen, die einen Beitrag<br />
leisten zur Verbesserung u. a. von Umweltaspekten der gesamten Produktion.<br />
Mit der Förderung soll die Verbesserung der Betriebsführung in der Landwirtschaft<br />
unterstützt werden, indem durch die einzelbetriebliche Beratung in Verbindung mit<br />
der Einführung einer systematischen Dokumentation und Auswertung eine kontinuierliche<br />
Optimierung aller Produktionsprozesse in landwirtschaftlichen Betrieben<br />
beschleunigt und erleichtert wird.<br />
2. Gegenstand der Förderung:<br />
2.1. Für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren kann die Inanspruchnahme einzelbetrieblicher<br />
Beratung zur Auswertung von Betriebsaufzeichnungen mittels<br />
anerkannter Managementsysteme gefördert werden. Die Managementsysteme<br />
müssen entweder gesetzlich geregelt oder von den Ländern anerkannt<br />
sein.<br />
2.2. Die einzelbetrieblichen Managementsysteme müssen in der pflanzlichen Produktion<br />
mindestens:<br />
• die Erstellung von Nährstoffbilanzen für N, P und K für Bewirtschaftungseinheiten<br />
und auf Betriebsebene,<br />
• die Erfassung bzw. Bewertung der Risiken durch Erosion und Bodenverdichtungen<br />
und / oder der Pflanzenschutzmittelanwendungen im Betrieb erfassen<br />
und bewerten.<br />
3. Zuwendungsempfänger:<br />
landwirtschaftliche Unternehmen.<br />
4. Zuwendungsvoraussetzungen:<br />
Der teilnehmende Betrieb verpflichtet sich bei Inanspruchnahme der einzelbetrieblichen<br />
Beratung ein anerkanntes System einzuführen und die Erfassung des gesamten<br />
Betriebes zu gewährleisten sowie seine betrieblichen Daten in anonymisierter<br />
Form für eine überbetriebliche Auswertung zu Beratungszwecken zur Verfügung zu<br />
stellen.<br />
5. Art und Umfang der Zuwendung:<br />
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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
Der Förderzeitraum beträgt höchstens fünf Jahre.<br />
Für die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch die Managementsysteme<br />
kann eine Anteilsfinanzierung in Höhe von bis zu 80 % der nachgewiesenen Beratungsausgaben,<br />
höchstens jedoch 1.500 € / 2000 €, jährlich gewährt werden.<br />
Der Beratungsanbieter hat organisatorische Voraussetzungen zu erfüllen, die in der<br />
Anlage zu den „Grundsätzen für die einzelbetriebliche Förderung landwirtschaftlicher<br />
Unternehmen“ definiert sind.<br />
7. Zuständige Ministerien:<br />
Für die unter den Ziffern 1.2.6.1 bis 1.2.6.4 beschriebenen Förderbereiche sind die nachstehenden<br />
Ministerien zuständig:<br />
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz<br />
Abteilung 5 "Ländlicher Raum, Pflanzliche Erzeugung, Forst- und Holzwirtschaft"<br />
Referat 521 "Gemeinschaftsaufgabe Agrar- und Küstenstruktur (GAK) und EU-Programme<br />
zur Entwicklung ländlicher Räume"<br />
Rochusstr. 1, 53123 Bonn<br />
Postfach: 140270, 53107 Bonn<br />
Telefon: 0228 529-4151 oder -3380<br />
Fax: 0228 529-3447<br />
Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz<br />
Mainzer Strasse 80, 65021 Wiesbaden<br />
Abteilung Landwirtschaft<br />
Telefon: 0611/815-0<br />
Fax: 0611/815-1941<br />
8. Informationsquellen:<br />
http://www.bmelv.de/DE/04-Landwirtschaft/Foerderung/GAK/__GAK__node.html<br />
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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
1.2.7 Förderung von Beschäftigung schaffenden Infrastruktur-<br />
maßnahmen durch die Bundesagentur für Arbeit<br />
1. Ziel und Zweck:<br />
Die Bundesagentur für Arbeit gewährt öffentlich-rechtlichen Trägern, z. B. Gebietskörperschaften<br />
(Städte, <strong>Landkreis</strong>e und Gemeinden) Zuschüsse zu den Kosten von Arbeiten zur<br />
Verbesserung der Infrastruktur und zur Erhaltung und Verbesserung der Umwelt (Hierunter<br />
fallen auch Arbeiten zur Zielerreichung der EG-Wasserrahmenrichtlinie).<br />
2. Gegenstand der Förderung:<br />
Finanzieller Zuschuss zu den voraussichtlichen Gesamtkosten der Arbeiten, mit denen ein<br />
Wirtschaftsunternehmen beauftragt wird, das sich verpflichtet, für eine festgelegte Zeit eine<br />
bestimmte Anzahl von Arbeitslosen zu beschäftigen. Die Zuschussmittel müssen zusätzlich<br />
zu den sonst eingesetzten Mitteln verwendet werden. Der Anteil der zugewiesenen<br />
Arbeitslosen darf 35 Prozent der voraussichtlich beschäftigten Arbeitnehmer nicht<br />
übersteigen.<br />
3. Rechtsgrundlage:<br />
Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – vom 24.3.1997, § 279a<br />
(Die Förderung ist z. Z. bis zum 31.12.2007 befristet.)<br />
4. Förderquote:<br />
I. d. R. beträgt der Zuschuss maximal 25 Prozent der voraussichtlichen Gesamtkosten. Er<br />
muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der zugewiesenen Arbeitnehmer stehen.<br />
5. Antragsteller:<br />
Öffentlich-rechtliche Träger, z. B. Gebietskörperschaften (Städte, <strong>Landkreis</strong>e und Gemeinden)<br />
sowie Anstalten des öffentlichen Rechts<br />
6. Antragsbehörden:<br />
Anträge gibt es bei den örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit.<br />
7. Bewilligungsbehörde:<br />
Bundesagentur für Arbeit<br />
8. Weitere Informationen:<br />
www.arbeitsagentur.de<br />
Wirtschaftsunternehmen, die von öffentlich-rechtlichen Trägern mit der Durchführung oben<br />
genannter Arbeiten beauftragt werden wollen, finden weitere Informationen unter:<br />
www.arbeitsagentur.de/nn_27628/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A013-<br />
Statistik/Allgemein/Beschaeftigung-schaffende-Infrastrukturf.html .<br />
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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
1.3 Förderprogramme in Hessen und hesseninterne Stiftungen<br />
1.3.1 Landesprogramm Naturnahe Gewässer<br />
Vorbemerkung:<br />
Diese Richtlinie, die der Förderung von Maßnahmen zur Gewässerrenaturierung dient und<br />
die Richtlinie zur Förderung kommunaler örtlicher Hochwasserschutzmaßnahmen sowie<br />
der Beseitigung von Hochwasserschäden (Ziffer 1.3.10) werden zur Zeit überarbeitet und<br />
zusammengefasst in einer gemeinsame Richtlinie im Frühjahr 2008 neu in Kraft gesetzt.<br />
1. Ziel und Zweck:<br />
Wiederherstellung naturnaher Fließgewässer, die ihre naturraumtypischen Eigendynamiken<br />
und ihre Fähigkeit zur Selbstregulation in hohem Maße entfalten können.<br />
2. Gegenstand der Förderung:<br />
Maßnahmen zur Gewässerrenaturierung werden im Rahmen nachstehender Prioritäten<br />
gefördert:<br />
Priorität 1:<br />
Dynamische Gewässerentwicklung mit unterstützenden wasserbaulichen Maßnahmen und<br />
lineare Sohlanhebung (siehe „Grundlagen für die Auswahl der kosteneffizientesten Maßnahmenkombinationen<br />
zur Aufnahme in das Maßnahmenprogramm nach Artikel 11 der<br />
<strong>WRRL</strong>“ - UBA-Texte 02/04 - ):<br />
• Erwerb von Gewässerentwicklungsflächen (Uferstreifen u. „gewässerbezogene“ Aueflächen),<br />
• Entfernen von massiven Ufer- und Sohlsicherungen (Entfesselung),<br />
• Rück- und Umbau von Querbauwerken, die die lineare Durchgängigkeit behindern,<br />
• Unterstützung der natürlichen Gewässerdynamik/-entwicklung sowie Förderung von naturraumtypischen<br />
Gewässerstrukturen durch den Einbau von Störsteinen, Buhnen,<br />
Totholz und Geschiebe sowie die Schaffung von Gewässerbettaufweitungen,<br />
• Maßnahmen zur linearen Sohlenanhebung von tiefenerodierten oder mit unnatürlich tiefer<br />
Sohlenlage ausgebauten Gewässerstrecken,<br />
• Initialmaßnahmen zur Reaktivierung von Verzweigungen, Flutmulden, Altarmen, Altwässern<br />
und anderen auetypischen Strukturen.<br />
Priorität 2:<br />
Maßnahmen an Vorranggewässern zur Erreichung der <strong>WRRL</strong>-Ziele sowie Maßnahmen<br />
mit gleichzeitiger Hochwasserrelevanz.<br />
Die Kriterien zur Auswahl von Vorranggewässern sowie die Vorranggewässer selbst sind<br />
für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich in Form einer dynamischen Liste zusammengestellt,<br />
die bei den örtlich zuständigen Regierungspräsidien eingesehen werden können.<br />
Priorität 3:<br />
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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
Maßnahmen an sonstigen Gewässern bei besonders begründetem ökologischem Interesse<br />
(z.B. Erschließung von ökologisch wertvollen (Laich-)Habitaten)<br />
Unabhängig von der Zuordnung einer Maßnahme zu einer der vorstehenden Prioritäten<br />
werden Grunderwerb und bauliche Maßnahmen gefördert. Planungskosten sind refinanzierbar.<br />
In begründeten Fällen sind auch die Aufstellung eines Renaturierungskonzeptes<br />
und ggf. Niederschlags- Abflussmodells förderfähig.<br />
3. Rechtsgrundlage:<br />
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) §§ 25a – 25d i. d. F. der Bekanntmachung vom 19. August<br />
2002 (BGBl. I S.3245),<br />
Hessisches Wassergesetz (HWG) §§ 7 und 8 i. d. F. der Bekanntmachung vom 6. Mai<br />
2005 (GVBl. I S.305),<br />
Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen, die der Wiederherstellung naturnaher Gewässer<br />
einschließlich ihrer Ufer und Auen dienen (StAnz. 9/2003 S. 910)<br />
4. Förderquote:<br />
Die Förderquote beträgt zurzeit 65 – 85 % der zuwendungsfähigen Kosten und wird im jeweiligen<br />
Einzelfall unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers<br />
festgesetzt.<br />
Beispiel mit Berücksichtigung eingebrachter Eigenanteile:<br />
zu Ziffer 4.1 der o. g. Richtlinie hinsichtlich vom Antragsteller eingebrachter Grundstücke in<br />
Höhe ihres Wertes als Eigenanteil: Die Kosten einer Renaturierungsmaßnahme betragen<br />
80.000 €. Die Gemeinde bringt Grundstücke im Wert von 20.000 € ein. Der Wert der eingebrachten<br />
Grundstücke erhöht die Gesamtkosten des Vorhabens. Die Gesamtkosten<br />
betragen dann 100.000 €. Die Gesamtkosten bilden die Bemessungsgrundlage für den<br />
Landesanteil. Bei einem Fördersatz von 70 % beträgt die Zuwendung 70.000 €.<br />
5. Antragsteller:<br />
Städte, Gemeinden, Wasser- und Bodenverbände, Zweckverbände, Teilnehmergemeinschaften<br />
nach dem Flurbereinigungsgesetz, nicht gewerbliche Unterhaltspflichtige<br />
6. Antragsbehörden:<br />
Investitionsbank Hessen AG (IBH), Wiesbaden, über die örtlich zuständigen Regierungspräsidien:<br />
Regierungspräsidium Kassel,<br />
Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz,<br />
Steinweg 6,<br />
34117 Kassel<br />
Regierungspräsidium Gießen,<br />
Abteilung Umwelt<br />
Landgraf-Philipp-Platz 1 – 7,<br />
35390 Gießen<br />
Regierungspräsidium Darmstadt,<br />
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt,<br />
Wilhelminenstr. 1 – 3,<br />
64283 Darmstadt<br />
Regierungspräsidium Darmstadt,<br />
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt,<br />
Gutleutstr. 114,<br />
60327 Frankfurt am Main<br />
42/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
7. Bewilligungsbehörde:<br />
Regierungspräsidium Darmstadt,<br />
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden,<br />
Lessingstr. 16 – 18,<br />
65189 Wiesbaden<br />
Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz<br />
8. Weitere Informationen:<br />
http://www.ibh-hessen.de/Umwelt.cfm<br />
43/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
1.3.2 Verrechnung der Abwasserabgabe<br />
1. Ziel und Zweck der Abwasserabgabe:<br />
Gewerbliche, häusliche und landwirtschaftliche Abwässer sowie von bebauten oder befestigten<br />
Flächen abfließendes Niederschlagswasser enthalten schädliche Stoffe, die bei Einleitung<br />
in Gewässer die Gewässergüte verschlechtern und negative Auswirkungen auf die<br />
Gewässerbiozönose ausüben können.<br />
Das Abwasserabgabengesetz bietet für die gewerblichen und kommunalen Abwasserbeseitigungspflichtigen<br />
den Anreiz, investive Maßnahmen, die zu einer Reduktion der von ihnen<br />
eingeleiteten Schadstofffrachten führen, mit den von ihnen zu entrichtenden Abwasserabgaben<br />
zu verrechnen.<br />
Damit wird auf Dauer<br />
• die Gewässergüte und –biozönose verbessert,<br />
• die Abwasserabgabenbelastung reduziert und<br />
• ggf. künftige Betriebskosten verringert.<br />
Im Gegensatz zu allen anderen in dieser Fibel genannten Förderprogrammen handelt es<br />
sich bei der Verrechnung der investiven Maßnahmen mit der Abwasserabgabe nicht um<br />
eine Förderung sondern um einen Anspruch aus dem Abwasserabgabengesetz, sofern die<br />
Investitionen zu einer deutlichen Reduzierung der Gewässerbelastungen führen und weitere<br />
im Abwasserabgabengesetz genannten Voraussetzungen erfüllt werden.<br />
2. Verwendung der Mittel:<br />
Das Aufkommen der Abwasserabgabe wird zweckgebunden für Maßnahmen verwandt,<br />
die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen.<br />
3. Rechtsgrundlage:<br />
Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz<br />
– AbwAG) vom 18.1.2005 (BGBl. I S.114);<br />
Hessisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz /HAbwAG) vom 29.9.2005<br />
(GVBl. I S. 664)<br />
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und des<br />
Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (VwVAbwAG/HAbwAG)<br />
vom 31. Mai 2007, StAnz. S. 1225<br />
4. Höhe der Verrechnungen:<br />
zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
Die Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen,<br />
deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und<br />
Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom<br />
Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer<br />
erwarten lässt, können mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme<br />
der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet<br />
werden (AbwAG § 10 Abs. 3).<br />
44/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser<br />
Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in<br />
Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht<br />
wird.<br />
5. Berechtigte:<br />
Berechtigt zur Verrechnung ihrer Investitionen mit der Abwasserabgabe sind nach dem<br />
Abwasserabgabengesetz abgabepflichtige gewerbliche und industrielle Direkteinleiter sowie<br />
Körperschaften des öffentlichen Rechts (Kommunen, kreisfreie Städte).<br />
6. Zuständige Behörden:<br />
Zuständige Behörde für Verrechnung der Investition in Maßnahmen zur Verminderung der<br />
Abwasserbelastung mit der zu entrichtenden Abwasserabgabe bei kommunalen Klaranlagen,<br />
die für weniger als 20 000 Einwohnergleichwerte ausgelegt sind, die unteren Wasserbehörden<br />
(Anschriften siehe Anhang, Ziffer C). Für entsprechende Maßnahmen an<br />
kommunalen Kläranlagen, die für 20.000 und mehr Einwohnergleichwerte ausgelegt sind,<br />
sowie – von Ausnahmen abgesehen – an Kläranlagen von Industrie- und Gewerbebetreiben<br />
sind die Oberen Wasserbehörden zuständig:<br />
Regierungspräsidium Kassel,<br />
Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz,<br />
Steinweg 6,<br />
34117 Kassel<br />
Regierungspräsidium Gießen,<br />
Abteilung Umwelt<br />
Landgraf-Philipp-Platz 1 – 7,<br />
35390 Gießen<br />
7. Bewilligungsbehörde:<br />
Regierungspräsidien (Anschriften siehe Ziffer 6)<br />
8. Weitere Informationen:<br />
http://www.hmulv.hessen.de/irj/HMULV_Internet?cid=5aad63552b5aca3e64a540bebd149827<br />
Regierungspräsidium Darmstadt,<br />
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt,<br />
Wilhelminenstr. 1 – 3,<br />
64283 Darmstadt<br />
Regierungspräsidium Darmstadt,<br />
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt,<br />
Gutleutstr. 114,<br />
60327 Frankfurt am Main<br />
Regierungspräsidium Darmstadt,<br />
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden,<br />
Lessingstr. 16 – 18,<br />
65189 Wiesbaden<br />
45/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
1.3.3 Eingriffsregelung nach Hessischem Naturschutzgesetz (HENatG) und<br />
nach Baugesetzbuch (BauGB) i. V. mit dem<br />
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)<br />
1.3.3.1 Ausgleichsmaßnahmen nach HENatG, 3. Abschnitt (Eingriffsregelung)<br />
1. Ziel und Zweck:<br />
Ein Träger von unvermeidbaren Eingriffen in Natur und Landschaft ist zur gleichartigen<br />
Wiederherstellung von Funktionen des Naturhaushaltes - hier bei Gewässerbeeinträchtigungen<br />
- im unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Eingriff<br />
verpflichtet.<br />
2. Rechtsgrundlage:<br />
§§ 14 und 17 Hessisches Naturschutzgesetz (HENatG),<br />
§ 1a BauGB i. V. mit §§ 21 BNatSchG,<br />
Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, Ökokonten, deren<br />
Handelbarkeit und die Festsetzung von Ausgleichsabgaben (Kompensationsverordnung -<br />
KV) vom 1. September 2005,<br />
Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen, die der Wiederherstellung naturnaher Gewässer<br />
einschließlich ihrer Ufer und Auen dienen (StAnz. 9/2003 S. 910)<br />
3. Anrechnung:<br />
Keine finanzielle Förderung.<br />
Bei Eingriffen im Sinne des § 12 HENatG ist der Verursacher nach § 14 HENatG verpflichtet<br />
bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Gewässern diese vorrangig durch gleichartige<br />
Aufwertungen der beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes als Voraussetzung<br />
einer Eingriffszulassung wiederherzustellen.<br />
Die Anrechnung erfolgt nach der KV<br />
Analoges gilt bei der Anwendung des § 21 BNatSchG bei Eingriffen im Zuge der Bauleitplanung<br />
nach § 1a BauGB. Die Anwendung nach der KV wird empfohlen. Der bauplanungsrechtliche<br />
Ausgleich umfasst nach § 200a BauGB auch Ersatzmaßnahmen.<br />
4. Antragsteller:<br />
Keine Antragstellung.<br />
Gesetzliche Verpflichtung des Verursachers von Eingriffen - öffentlichen und privaten - im<br />
Rahmen eines Zulassungsverfahrens und von Kommunen im Rahmen der Bauleitplanung.<br />
5. Antragstellung:<br />
Kein gesondertes Antragsverfahren<br />
zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
46/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
Bei Eingriffsvorhaben erfolgt die Darstellung der Ausgleichsmaßnahmen im Eingriffs-<br />
Ausgleichsplan auf Grundlage der Anlage 4 der KV als Bestandteil der Antragsunterlagen<br />
zur Zulassung des Eingriffes. nach § 17 HENatG.<br />
Sie wird dauerhaft gesichert.<br />
Bei der kommunalen Bauleitplanung ist die Darstellung und Festsetzung ausführungsreifer<br />
und vollziehbarer Planaussagen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes,<br />
einem Teil B des Bebauungsplanes, einem städtebaulichen Vertrag nach §11 BauGB oder<br />
einer öffentlich rechtlichen Vereinbarung erforderlich.<br />
6. Zustimmung durch:<br />
Bei zulassungsbedürftigen Einzeleingriffen bestimmt die Zulassungsbehörde im Benehmen<br />
mit der bei der Eingriffszulassung zuständigen Naturschutzbehörde, ob die Ausgleichsmaßnahme<br />
anerkannt werden kann. Die Festsetzung erfolgt durch die Zulassungsbehörde<br />
im jeweiligen Verfahren.<br />
Bei der kommunalen Bauleitplanung nehmen die Naturschutzbehörden im Zuge der Beteiligung<br />
als Träger öffentlicher Belange hierzu Stellung. Rechtskraft erhält die Maßnahme<br />
durch die Veröffentlichung der kommunalen Satzung.<br />
Die zuständigen Naturschutzbehörden führen die Maßnahme nach § 55 HENatG im NA-<br />
TUREG.<br />
In beiden Fällen ist eine enge Kooperation der Antragsteller mit der Wasserwirtschafts-<br />
und Naturschutzverwaltung unter Beteiligung der Land- bzw. Forstwirtschaft notwendig.<br />
Bei naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen im Wald ist die zuständige Forstbehörde<br />
zu beteiligen, soweit forstrechtlich relevante Sachverhalte zu berücksichtigen sind.<br />
7. Informationen:<br />
Die Unteren Naturschutzbehörden bei den Kreisausschüssen und kreisfreien Städten<br />
Die Oberen Naturschutzbehörden bei den Regierungspräsidien<br />
47/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
1.3.3.2 Ersatzmaßnahmen nach HENatG, 3. Abschnitt<br />
(Eingriffsregelung)<br />
1. Ziel und Zweck:<br />
Verpflichtung eines Trägers von Eingriffen in Natur und Landschaft zur Herstellung von<br />
gleichwertigen Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung von Funktionen des Naturhaushaltes<br />
im regionalen Zusammenhang, vorrangig in NATURA 2000 Gebieten, soweit Ausgleichsmaßnahmen<br />
nicht möglich sind.<br />
2. Rechtsgrundlage:<br />
§§ 14 und 17 HENatG,<br />
Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, Ökokonten, deren<br />
Handelbarkeit und die Festsetzung von Ausgleichsabgaben (Kompensationsverordnung -<br />
KV) vom 1. September 2005,<br />
Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen, die der Wiederherstellung naturnaher Gewässer<br />
einschließlich ihrer Ufer und Auen dienen (StAnz. 9/2003 S. 910)<br />
3. Anrechnung:<br />
Keine finanzielle Förderung.<br />
Bei Eingriffen im Sinne des § 12 HENatG ist der Verursacher nach § 14 HENatG verpflichtet<br />
bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes<br />
diese, soweit nicht durch gleichartige Ausgleichmaßnahmen möglich, durch andersartige,<br />
aber gleichwertige Maßnahmen zu ersetzen.<br />
Ersatzmaßnahmen sollen im regionalen Zusammenhang – im Naturraum – vorrangig in<br />
NATURA 2000 Gebieten oder im Gebiet eines Flächennutzungsplanes erfolgen.<br />
Die Anrechnung erfolgt nach der KV.<br />
Landschaftspläne sind zu berücksichtigen.<br />
4. Antragsteller:<br />
Keine Antragstellung.<br />
Gesetzliche Verpflichtung des Verursachers von Eingriffen - öffentlichen und privaten - im<br />
Rahmen eines Zulassungsverfahrens.<br />
5. Antragsbehörde:<br />
Kein gesondertes Antragsverfahren<br />
Bei Eingriffsvorhaben erfolgt die Darstellung der Ersatzmaßnahmen im Eingriffs-<br />
Ausgleichsplan auf Grundlage der Anlage 4 der KV als Bestandteil der Antragsunterlagen<br />
zur Zulassung des Eingriffes nach § 17 HENatG. Sie wird dauerhaft gesichert.<br />
6. Zustimmung durch:<br />
zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
Bei Eingriffsvorhaben bestimmt die bei der Eingriffszulassung zuständige Naturschutzbehörde,<br />
ob die Ersatzmaßnahme anerkannt werden kann. Die Festsetzung erfolgt durch die<br />
Zulassungsbehörde im jeweiligen Verfahren.<br />
48/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
Die zuständigen Naturschutzbehörden führen die Maßnahme nach § 55 HENatG im NA-<br />
TUREG.<br />
Eine enge Kooperation der Vorhabensträger mit der Wasserwirtschafts- und Naturschutzverwaltung<br />
unter Beteiligung der Land- bzw. Forstwirtschaft ist notwendig.<br />
Bei naturschutzrechtlichen Ersatzmaßnahmen im Wald ist die zuständige Forstbehörde zu<br />
beteiligen, soweit forstrechtlich relevante Sachverhalte zu berücksichtigen sind.<br />
7. Informationen:<br />
Die Unteren Naturschutzbehörden bei den Kreisausschüssen und kreisfreien Städten<br />
Die Oberen Naturschutzbehörden bei den Regierungspräsidien<br />
49/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
1.3.3.3 Vorläufige Kompensationsmaßnahmen („Ökokontomaßnahmen“<br />
Kompensationsmaßnahmen ohne rechtliche Verpflichtung und<br />
Förderung) nach HENatG, 3. Abschnitt (Eingriffsregelung)<br />
1. Ziel und Zweck:<br />
Führt jemand ohne rechtliche Verpflichtung und Förderung Maßnahmen - hier an Gewässern<br />
- durch, von denen dauerhaft günstige Wirkungen auf den Naturhaushalt ausgehen,<br />
kann er eine Anrechnung als Kompensationsmaßnahme bei künftigen Eingriffen verlangen.<br />
Voraussetzung ist die schriftliche Zustimmung der Naturschutzbehörde in einem Verfahren<br />
nach KV vor Durchführung der Maßnahme und die Eintragung in NATUREG.<br />
Die Maßnahme ist, auch in Teilen, handelbar.<br />
Bei Festlegung und dauerhafter Sicherung in einem Zulassungsverfahren sollen sie wie<br />
andere Kompensationsmaßnahmen im regionalen Zusammenhang - im Naturraum - vorrangig<br />
in NATURA 2000 Gebieten oder bei der kommunalen Bauleitplanung im Gebiet eines<br />
Flächennutzungsplanes liegen.<br />
2. Rechtsgrundlage:<br />
§ 16 HENatG<br />
Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, Ökokonten, deren<br />
Handelbarkeit und die Festsetzung von Ausgleichsabgaben (Kompensationsverordnung -<br />
KV) vom 1. September 2005,<br />
Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen, die der Wiederherstellung naturnaher Gewässer<br />
einschließlich ihrer Ufer und Auen dienen (StAnz. 9/2003 S. 910)<br />
3. Anrechnung:<br />
Keine unmittelbare finanzielle Förderung.<br />
Bei verbindlichen Festlegung einer Ökokontomaßnahme in einem Zulassungsverfahren<br />
nach § 17 HENatG oder im Rahmen der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung wird die<br />
Maßnahme vom Ersteller an den Kompensationspflichtigen verkauft.<br />
Die Berechnung der Wertigkeit für die Festlegung als Ersatzmaßnahme erfolgt in Höhe der<br />
naturschutzfachlich mit der Maßnahme erreichten Aufwertung nach der KV.<br />
Maßnahmen, die nach EEG durch einen höheren Vergütungssatz bei der Stromabnahme<br />
gefördert werden, sind ausgeschlossen.<br />
Landschaftspläne sind zu berücksichtigen.<br />
zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
50/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
4. Antragsteller:<br />
Natürliche oder juristische Personen, die Maßnahmen ohne rechtliche Verpflichtung oder<br />
Förderung durchführen.<br />
Antragsunterlagen nach Anhang 4 der KV.<br />
5. Antragsbehörde:<br />
Untere Naturschutzbehörde (UNB) bei den Kreisausschüssen oder Magistraten (Adressen<br />
siehe: Anhang, Teil C)<br />
6. Zustimmung durch:<br />
Schriftliche Zustimmung vor Durchführung durch UNB.<br />
Eintragung nach § 55 HENatG in NATUREG<br />
Eine enge Kooperation der Antragsteller mit der Wasserwirtschafts- und Naturschutzverwaltung<br />
unter Beteiligung der Land- bzw. Forstwirtschaft wird empfohlen.<br />
Bei Ökokontomaßnahmen im Wald soll die zuständige Forstbehörde beteiligt werden, soweit<br />
forstrechtlich relevante Sachverhalte zu berücksichtigen sind.<br />
7. Informationen:<br />
Die Unteren Naturschutzbehörden bei den Kreisausschüssen und kreisfreien Städten,<br />
Die Oberen Naturschutzbehörden bei den Regierungspräsidien,<br />
„Ökoagentur-Hessen“ bei der Hessischen Landgesellschaft - HLG,<br />
Gemeinden und Wasserverbände<br />
51/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
1.3.3.4 Naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe nach HENatG,<br />
3. Abschnitt (Eingriffsregelung)<br />
1. Ziel und Zweck:<br />
Werden für Eingriffe Ausgleichsabgaben nach § 15 HENatG festgesetzt, so sind diese Abgaben<br />
für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zeitnah, i. d. R. innerhalb<br />
von 3 Jahren, einzusetzen.<br />
2. Rechtsgrundlage:<br />
§ 15 (2) Hessisches Naturschutzgesetz (HENatG)<br />
Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen, die der Wiederherstellung naturnaher Gewässer<br />
einschließlich ihrer Ufer und Auen dienen (StAnz. 9/2003 S. 910)<br />
3. Anrechnung:<br />
Eine Anrechnung auf den Eigenanteil der Kommune bei Durchführung einer Renaturierungsmaßnahme<br />
aus Mitteln des Landesprogramms Naturnahe Gewässer ist möglich (in<br />
diesem Fall aber keine Gutschrift auf dem „Ökokonto“)<br />
4. Förderquote:<br />
80 % der förderfähigen Kosten<br />
5. Antragsteller:<br />
Kreise, Städte, Gemeinden, Private, Verbände, Vereine<br />
6. Antragsbehörden:<br />
1. für Mittel der Oberen Naturschutzbehörde:<br />
Die vom Regierungspräsidium (Obere Naturschutzbehörde) festgesetzten Ausgleichs<br />
abgaben werden von dort wieder verausgabt.<br />
Die Anträge sind beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium (Obere Naturschutzbehörde)<br />
einzureichen:<br />
Regierungspräsidium Kassel,<br />
Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz,<br />
Steinweg 6,<br />
34117 Kassel<br />
zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
Regierungspräsidium Darmstadt,<br />
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt,<br />
Wilhelminenstr. 1 – 3,<br />
64283 Darmstadt<br />
52/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
Regierungspräsidium Gießen,<br />
Abteilung Umwelt,<br />
Landgraf-Philipp-Platz 1 – 7,<br />
35390 Gießen<br />
2. für Mittel der Unteren Naturschutzbehörde:<br />
Die vom Kreisausschuss oder Magistrat (als Untere Naturschutzbehörde) festgesetzten<br />
Ausgleichsabgaben werden von dort wieder verausgabt.<br />
Die Anträge sind beim örtlich zuständigen Kreisausschuss bzw. Magistrat (Untere Naturschutzbehörde)<br />
einzureichen: Anschriften siehe: Anhang, Teil C<br />
7. Bewilligungsbehörde:<br />
1. für Mittel der Oberen Naturschutzbehörde:<br />
Regierungspräsidium (Obere Naturschutzbehörde)<br />
2. für Mittel der Unteren Naturschutzbehörde:<br />
Kreisausschuss oder Magistrat, jeweils Untere Naturschutzbehörde:<br />
Anschriften siehe: Anhang, Teil C<br />
Regierungspräsidium Darmstadt,<br />
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt,<br />
Gutleutstr. 114,<br />
60327 Frankfurt am Main<br />
Regierungspräsidium Darmstadt,<br />
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden,<br />
Lessingstr. 16 – 18,<br />
65189 Wiesbaden<br />
53/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
1.3.4 Fischereiabgabe Hessen<br />
1. Ziel und Zweck der Förderung:<br />
Die Mittel aus der Fischereiabgabe sind zur Förderung des Fischereiwesens zu verwenden,<br />
dies kann auch Ausgaben für die Erhaltung der Artenvielfalt in und an den Gewässern<br />
und für die Bewahrung und Wiederherstellung der natürlichen Lebensräume umfassen.<br />
2. Gegenstand der Förderung:<br />
Als Maßnahmen zum Fischereischutz können Gutachten zu fischereibiologischen, gewässermorphologischen<br />
und gewässerökologischen Fragen, die Schaffung und Sicherung von<br />
Laichplätzen, der Bau von Fischunterständen und die Gestaltung von Fischbiotopen gefördert<br />
werden.<br />
3. Rechtsgrundlage:<br />
§ 32 (2) Satz 2 Hessisches Fischereigesetz (HFischG) vom 19. Dez. 1990 (GVBl. I, S.<br />
776), letzte Änderung vom 17. Okt. 2005<br />
4. Art und Umfang der Förderung:<br />
Gemäß den Angelfischereiförderungsrichtlinien (AFFR) können Gutachten zu fischereibiologischen,<br />
gewässermorphologischen und gewässerökologischen Fragen bis zu 80 % der<br />
zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst werden; die Zuwendung darf nicht mehr als<br />
10.225,84 EUR betragen.<br />
Bei Maßnahmen zur Schaffung und Sicherung von Laichplätzen und Bau von Fischunterständen<br />
sowie Gestaltung von Fischbiotopen beträgt die Zuwendung bis zu 50 % der zuwendungsfähigen<br />
Kosten.<br />
Im Einzelfall kann das Ministerium Zuwendungen aus der Fischereiabgabe abweichend<br />
von den AFFR bewilligen.“<br />
5. Antragsteller:<br />
Fischereiverbände, eingetragene Angel- und Sportfischereivereine, Fischereigenossenschaften,<br />
Fischerinnungen, Einzelpächter; in Einzelfällen auch andere (siehe auch Nr. 4).<br />
6. Antragsbehörde:<br />
Anträge sind einzureichen beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium (Obere Fischereibehörde):<br />
Regierungspräsidium Kassel,<br />
-Obere Fischereibehörde-<br />
Steinweg 6,<br />
34117 Kassel<br />
Regierungspräsidium Darmstadt,<br />
-Obere Fischereibehörde-<br />
Wilhelminenstr. 1 – 3,<br />
64283 Darmstadt<br />
zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
54/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
Regierungspräsidium Gießen<br />
-Obere Fischereibehörde-<br />
Schanzenfeldstraße 8<br />
35578 Wetzlar<br />
7. Bewilligungsbehörde:<br />
Regierungspräsidium (Obere Fischereibehörde)<br />
55/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
1.3.5 Förderung von Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der<br />
Grundwasservorkommen (für Gemeinden, Kreise, Verbände,<br />
Organisationen)<br />
1. Ziel und Gegenstand des Programms:<br />
Das Land Hessen gewährt Zuwendungen für Vorhaben zur Verringerung von Grundwasserentnahmen<br />
sowie zur Sicherung und Verbesserung der Grundwasservorkommen<br />
in Hessen:<br />
• Im Bereich des quantitativen Grundwasserschutzes wird die Erstausstattung der öffentlichen<br />
Wasserversorgung im ländlichen Raum mit Fernwirk- oder Fernüberwachungsanlagen<br />
zu dem Teil gefördert, der der Überwachung des Trinkwasserleitungsnetzes dient.<br />
• Maßnahmen zur Unterteilung des Trinkwasserleitungsnetzes in Messzonen.<br />
• Maßnahmen zur Versickerung von Regenwasser werden weiterhin bezuschusst, wenn<br />
eine abflusswirksame, zusammenhängende Fläche von mindestens 600 m² angeschlossen<br />
wird und der Durchlässigkeitswert (kf-Wert des Bodens) im Bereich der Versickerungsanlage<br />
mindestens 5* 10E-06 m/s beträgt.<br />
• Mit der Förderung der grundwasserschutzorientierten landwirtschaftlichen Beratung in<br />
Wasserschutzgebieten wird ein Beitrag zu einer langfristigen Verbesserung der Grundwasserqualität<br />
geleistet.<br />
• Pädagogische Projekte, die das Thema Wasser behandeln, die Beratung gesellschaftlicher<br />
Gruppen sowie Demonstrationsvorhaben zum Grundwasserschutz können ebenfalls<br />
gefördert werden.<br />
2. Rechtsgrundlage:<br />
Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Grundwasservorkommen<br />
(für Gemeinden, Kreise, Verbände und Organisationen) vom 14. November<br />
2006 (StAnz 49/2006 S. 2786)<br />
3. Antragsberechtigte:<br />
Antragsberechtigt sind Gemeinden, <strong>Landkreis</strong>e, Wasser-, Boden- und Zweckverbände<br />
sowie rechtsfähige Organisationen, deren Wirkungskreis über das Gebiet einer Kommune<br />
hinausreicht.<br />
Die Gemeinden sind berechtigt, die Zuwendungen an Dritte, die im Rahmen dieser Richtlinie<br />
nicht antragsberechtigt sind, weiterzuleiten.<br />
4. Voraussetzungen:<br />
zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
Das geplante Vorhaben muss einen wasserwirtschaftlichen Erfolg zur Verbesserung des<br />
qualitativen und quantitativen Grundwasserschutzes erwarten lassen. Umweltfreundliche<br />
Materialien und Verfahren sollen bei der Ausschreibung und Durchführung von Aufträgen<br />
bevorzugt werden. Mit dem geplanten Vorhaben darf nicht vor Bewilligung begonnen werden.<br />
56/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
5. Art und Höhe der Förderung:<br />
Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.<br />
Die Projektförderung wird bis zu einer Zuwendung von 15.000 EUR als Festbetragsfinanzierung<br />
und darüber hinaus als Anteilsfinanzierung gewährt.<br />
Die Fördersätze belaufen sich je nach Maßnahme auf bis zu 50% der zuwendungsfähigen<br />
Kosten.<br />
6. Antragsverfahren:<br />
Die Anträge auf die Gewährung einer Förderung sind zu richten an:<br />
Investitionsbank Hessen (IBH)<br />
Abraham-Lincoln-Straße 38–42<br />
65189 Wiesbaden<br />
Tel. (06 11) 77 4-0<br />
Fax (06 11) 77 4-313<br />
E-Mail: info@ibh-hessen.de<br />
7. Weitere Informationen:<br />
http://www.ibh-hessen.de/Umwelt.cfm<br />
57/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
1.3.6 Förderung im Rahmen der Verfahren<br />
nach dem Flurbereinigungsgesetz<br />
1. Ziel und Zweck der Förderung:<br />
In den Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) hat die Flurbereinigungsbehörde<br />
den Auftrag, zur Förderung der Landentwicklung ländliche Gebiete neu zu gestalten<br />
und den Grundbesitz neu zu ordnen.<br />
Dabei kann die Bodenordnung für Flächen von Vorhaben Dritter (z. B. der Wasserwirtschaft<br />
oder der Gemeinde) im Rahmen der Verfahren durchgeführt werden (BODENMA-<br />
NAGEMENT).<br />
Wenn Maßnahmen des Auen- und Gewässerschutzes, der Gewässerentwicklung und -gestaltung<br />
dem Zweck der Flurbereinigung dienen, können diese aus Flurbereinigungsmitteln<br />
gefördert und durch die Teilnehmergemeinschaft realisiert werden (AUSFÜHRUNGS-<br />
MAßNAHMEN)<br />
2. Rechtsgrundlage:<br />
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG);<br />
Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“,<br />
GAK-Rahmenplan – Grundsätze für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung,<br />
Richtlinien für die Festlegung, Förderung und Finanzierung von Ausführungsmaßnahmen<br />
in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz, freiwilligen Nutzungstauschen und dem<br />
ländlichen Charakter angepassten Infrastrukturmaßnahmen (Finanzierungsrichtlinien) vom<br />
1. Januar 2007 (StAnz. 7/2007 S. 350),<br />
Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen, die der Wiederherstellung naturnaher Gewässer<br />
einschließlich ihrer Ufer und Auen dienen (StAnz. 9/2003 S. 910)<br />
3. Förderquote:<br />
a) Ausführungsmaßnahmen : Teilnehmergemeinschaften der Flurbereinigung 55 - 75 %,<br />
bei Maßnahmen der Dorferneuerung 45%<br />
b) Bodenmanagement: im Rahmen der Flurbereinigungsverfahren kostenfrei<br />
4. Antragsteller:<br />
für die Einleitung eines Verfahrens nach dem FlurbG: u. a. Gemeinden und Gemeindeverbände,<br />
Straßenbauverwaltung, Umweltverwaltung, Naturschutzverwaltung, Bahn-AG<br />
5. Antragsbehörden:<br />
zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
Anträge auf Einleitung von Verfahren nach dem FlurbG sind bei den örtlich zuständigen<br />
Flurbereinigungsbehörden einzureichen:<br />
58/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
Amt für Bodenmanagement Büdingen,<br />
Gymnasiumstraße 5,<br />
63654 Büdingen,<br />
Tel. (0 60 42) 96 12-0,<br />
E-Mail: info.afbbuedingen@hvbg.hessen.de<br />
Amt für Bodenmanagement <strong>Fulda</strong>,<br />
Washingtonallee 1,<br />
36041 <strong>Fulda</strong>,<br />
Tel.: (06 61) 83 34-0,<br />
E-Mail: info.afb-fulda@hvbg.hessen.de<br />
Amt für Bodenmanagement Heppenheim,<br />
Karlstraße 2,<br />
64646 Heppenheim,<br />
Tel.: (0 62 52) 1 27-0,<br />
E-Mail: info.afbheppenheim@hvbg.hessen.de<br />
Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze),<br />
Behördenzentrum Waßmuthshäuser Str. 54,<br />
34576 Homberg (Efze),<br />
Tel.: (0 56 81) 77 04-0,<br />
E-Mail: info.afb-homberg@hvbg.hessen.de<br />
6. Anordnungsbehörde für Verfahren nach dem FlurbG:<br />
je nach Verfahrensart:<br />
a) Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (Obere Flurbereinigungsbehörde)<br />
oder<br />
b) Ämter für Bodenmanagement (s. unter 5.)<br />
7. Informationen:<br />
http://www.fno.hessen.de/<br />
http://www.hvbg.hessen.de/<br />
Amt für Bodenmanagement Korbach,<br />
Pommernstraße 41,<br />
34497 Korbach,<br />
Tel.: (0 56 31) 9 78-2 30,<br />
E-Mail: info.afb-korbach@hvbg.hessen.de<br />
Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn<br />
Walderdorffstraße 10,<br />
65549 Limburg a. d. Lahn,<br />
Tel: (0 64 31) 91 05-0,<br />
E-Mail: info.afb-limburg@hvbg.hessen.de<br />
Amt für Bodenmanagement Marburg,<br />
Robert-Koch-Straße 17,<br />
35037 Marburg,<br />
Tel: (0 64 21) 6 16-316,<br />
E-Mail: info.afb-marburg@hvbg.hessen.de<br />
59/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
1.3.7 Entwicklungsplan ländlicher Raum (EPLR) Hessen 2007-2013<br />
1. Ziel und Zweck der Förderung:<br />
Das Land Hessen hat in Übereinstimmung mit den Leitlinien der EU sowie den Zielen der<br />
ELER-Verordnung und des Nationalen Strategieplans den „Entwicklungsplan für den ländlichen<br />
Raum das Landes Hessen 2007 – 2013“ (EPLR 2007-2013) erarbeitet.<br />
EPLR gliedert seine Aktivitäten in vier Schwerpunktbereiche:<br />
Schwerpunkt 1: Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft,<br />
Schwerpunkt 2: Verbesserung der Umwelt und der Landschaft,<br />
Schwerpunkt 3: Lebensqualität im ländlichen Raum und Diversifizierung der ländlichen<br />
Wirtschaft,<br />
die ergänzt werden durch Schwerpunkt 4 „Erhöhung der regionalen Selbstentwicklungspotentiale“<br />
(LEADER).<br />
Insbesondere der Schwerpunkt 2 „Verbesserung der Umwelt und der Landschaft“<br />
zielt mit seinen Maßnahmen zur „Verbesserung der Umwelt und der Landschaft“ auf eine<br />
nachhaltige Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen ab. Hierdurch wird eine<br />
leistungsfähige, auf künftige Anforderungen ausgerichtete Landbewirtschaftung unter sozialen,<br />
ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten unter Beachtung der Ziele und<br />
Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung, des Umwelt- und des Naturschutzes<br />
gewährleistet. Die Maßnahmen sollen u. a. einen Beitrag leisten zur Erfüllung der Ziele<br />
der Wasserrahmenrichtlinie (<strong>WRRL</strong>) und zur Umsetzung des Netzes Natura 2000 in der<br />
Land- und Forstwirtschaft.<br />
Von den von EPLR innerhalb des Schwerpunktes 2 geförderten vier Maßnahmenbündeln:<br />
• Zahlungen zugunsten von Landwirten in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete<br />
sind (Maßnahme 212),<br />
• Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen (AUM) (Maßnahme 214),<br />
• Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials und Einführung vorbeugender Aktionen<br />
(Maßnahme 226) und<br />
• Beihilfen für nichtproduktive Investitionen (Maßnahme 227)<br />
zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
unterstützen insbesondere die Agrarumweltmaßnahmen (AUM) die Zielerreichung der<br />
<strong>WRRL</strong> mit nachstehenden Einzelmaßnahmen: - siehe nächste Seite -<br />
60/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
Globales<br />
Ziel:<br />
Maßnahmen-Nr. <br />
Spezifische<br />
Ziele<br />
Was wird<br />
gefördert?<br />
2. Rechtsgrundlagen:<br />
214 A<br />
Ökologischer<br />
Landbau<br />
- umweltverträgliche<br />
Produktion<br />
- Stärkung des<br />
vorhandenen<br />
Anbaupotenzials<br />
- Stärkung innerbetrieblicher<br />
Kreisläufe<br />
Einführung oder<br />
Beibehaltung<br />
der ökologischenLandbewirtschaftung<br />
im<br />
gesamten Betrieb<br />
Entwicklungsplan für den ländlichen Raum des Landes Hessen 2007 – 2013 zur Umsetzung<br />
des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums<br />
(ELER),<br />
Beihilferichtlinien für die nachhaltige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und naturschutzfachlich<br />
wertvoller Flächen in Hessen vom 22.12.2007 (StAnz. Nr. 05/2008 vom<br />
28.01.2008)<br />
3. Förderquoten und -dauer:<br />
Neben anderen: Zielerreichung der <strong>WRRL</strong><br />
Nr. 214: Agrarumweltmaßnahmen<br />
214 B<br />
Anbau von Zwischenfrüchten<br />
oder<br />
Untersaaten / Winterbegrünung<br />
214 C<br />
Anlage von Blühflächen<br />
oder<br />
Schonstreifen<br />
Reduzierung der - Schaffung von<br />
erhöhten Nitratkon- Schutz-, Brut- und<br />
zentration im Boden Rückzugsflächen<br />
durch Konservie- und Verbindungsrung<br />
der N-Gehalte korridoren für Wildtiere<br />
- Schutz vor<br />
Wassererosion<br />
Anbau von Zwischenfrüchten<br />
oder<br />
Untersaaten auf<br />
Ackerflächen durch<br />
gezielte Aussaat<br />
- Schaffung von<br />
Schutz- und Blühflächen<br />
für Ackerwildkräuter<br />
- Verbesserung des<br />
ökologischen und<br />
chemischen Zustands<br />
der Gewässer<br />
Anlage von Blühflächen<br />
oder Schonstreifen<br />
auf max.<br />
15% der in Hessen<br />
gelegenen Ackerfläche<br />
des Betriebes;<br />
Blühflächen auf<br />
max. zwei Hektar je<br />
Schlag<br />
214 D<br />
StandortangepassteGrünlandextensivierung<br />
- Erhaltung düngungssensibler<br />
Grünlandbiotope,<br />
insb. In Natura<br />
2000- Gebieten<br />
standortangepasste<br />
Grünlandextensivierung<br />
auf Einzelflächen<br />
mit den Varianten<br />
- Mahd,<br />
- Beweidung sowie<br />
Kombination mit<br />
- NaturschutzfachlichenSonderleistungen<br />
(NSL)<br />
61/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
Die Förderhöhen richten sich nach den Vorgaben in der Beihilferichtlinie. Die Dauer der<br />
Förderung erstreckt sich über 5 Jahre von 2007 – 2013.<br />
5. Antragsteller:<br />
Antragsberechtigt sind im Falle des HIAP Vertragsnehmer, die im Bundesland Hessen Flächen<br />
bewirtschaften:<br />
• selbst wirtschaftende Eigentümer,<br />
• Pächter,<br />
• Betriebsinhaber,<br />
• Landnutzer und<br />
• Pheromongemeinschaften.<br />
6. Verfahren:<br />
Als Voraussetzung zur Teilnahme an einer Fördermaßnahme sowie Art und Umfang der<br />
einzuhaltenden Verpflichtungen schließt der Förderempfänger einen Rahmenvertrag mit<br />
dem Land Hessen. Die Einzelheiten der vertraglich einzugehenden Verpflichtungen sind in<br />
den Beihilferichtlinien geregelt.<br />
7. Antrags- und Bewilligungsbehörden:<br />
Zuständige Behörde ist der Landrat, in dessen Bezirk der landwirtschaftliche Betrieb seinen<br />
Sitz hat. Sofern der Betrieb seinen Sitz außerhalb Hessens hat, ist der Landrat zuständig,<br />
in dessen Bezirk die meisten hessischen Flächen liegen.<br />
8. Informationen:<br />
http://www.hmulv.hessen.de/irj/HMULV_Internet?cid=5290417c6c3762152735f272237594<br />
35 ;<br />
http://www.hmulv.hessen.de/irj/HMULV_Internet?cid=4422647ebb0c23c1cf48224b949077<br />
37<br />
62/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
1.3.7.1 Hessisches Integriertes Agrarumweltprogramm (HIAP)<br />
1. Ziel und Zweck der Förderung:<br />
Agrarumweltmaßnahmen stellen im Hinblick auf die Umsetzung der <strong>WRRL</strong> ein zentrales<br />
Instrument dar. In Hessen werden die Agrarumweltmaßnahmen im Rahmen des „Hessisches<br />
Integrierten Agrarumweltprogramms (HIAP)“ zusammengefasst und gefördert.<br />
Mit dem Hessischen Integrierten Agrarumweltprogramm (HIAP) soll für landwirtschaftliche<br />
Unternehmen ein Anreiz geschaffen werden, sich zu Produktionsverfahren zu verpflichten,<br />
die in besonderem Maße auf den Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ländlichen Lebensraums<br />
ausgerichtet sind. Sie tragen damit zur Verwirklichung der gemeinschaftlichen<br />
Ziele der Agrar- und Umweltpolitik in der Europäischen Union bei.<br />
Das Agrarumweltprogramm verfolgt insbesondere folgende Ziele,<br />
1. eine Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen zu fördern, die mit dem Schutz<br />
und der Verbesserung der Umwelt, der Landschaft und ihrer Merkmale, der natürlichen<br />
Ressourcen, der Böden und der genetischen Vielfalt vereinbar ist sowie<br />
2. bedrohte, besonders wertvolle landwirtschaftlich genutzte Kulturlandschaften zu erhalten<br />
2. Rechtsgrundlage:<br />
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 DES RATES vom 20. September 2005;<br />
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 DES RATES vom 29. September 2003;<br />
Beihilferichtlinien für die nachhaltige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und naturschutzfachlich<br />
wertvoller Flächen in Hessen vom 22.12.2007 (StAnz. Nr. 05/2008 vom<br />
28.01.2008)<br />
3. Förderfähige Projekte:<br />
Im HIAP können Rahmenverträge mit einer Laufzeit von mindestens 5 Jahren (für das Förderverfahren<br />
B6 gelten auch einjährige Vertragslaufzeiten) für folgende Förderverfahren<br />
abgeschlossen werden:<br />
1. Ökologischer Landbau<br />
2. Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten (Winterbegrünung)<br />
3. Anlage von Blühflächen oder Schonstreifen<br />
4. Pheromoneinsatz im Weinbau<br />
5. Standortangepasste Grünlandextensivierung<br />
6. Bewirtschaftung von besonderen Lebensräumen und Habitaten<br />
7. Weinbau in Steillagen<br />
zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
Neben den verbindlichen Anforderungen der Art. 4 und 5 und der Anhänge III und IV der<br />
VO (EG) Nr. 1782/2003, müssen darüber hinaus die Mindestanforderungen für die Anwendung<br />
von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und sonstige einschlägige verpflichtende<br />
Anforderungen eingehalten werden.<br />
63/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
Der Verpflichtungszeitraum beträgt mindestens fünf Jahre (vgl. Art. 36 Absatz 3 der VO<br />
(EG) Nr. 1698/2005).<br />
Verschiedene Agrarumweltverpflichtungen können miteinander kombiniert werden, sofern<br />
sie einander ergänzen und miteinander vereinbar sind. Die Kombinationsmöglichkeiten<br />
sind in den „Beihilferichtlinien für die nachhaltige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und<br />
naturschutzfachlich wertvoller Flächen in Hessen“ bzw. in deren Anlage im Einzelnen beschrieben.<br />
(Beihilferichtlinien für die nachhaltige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und<br />
naturschutzfachlich wertvoller Flächen in Hessen vom 22.12.2007 (StAnz. Nr. 05/2008<br />
vom 28.01.2008))<br />
4. Fördergebiete / -flächen:<br />
Flächen werden nur gefördert, so weit sie in Hessen liegen.<br />
5. Regionales Agrarumweltkonzept (RAK)<br />
1. Zur fachlichen, räumlichen sowie zeitlichen Ziel- und Prioritätensetzung werden für die<br />
einzelnen Förderverfahren Gebietskulissen festgelegt. Grundlage für die Gebietskulissen<br />
sind u. a. folgende Fachkulissen:<br />
a) Naturschutz: Ergebnisse der Landschaftsplanung und weitere geeignete fachliche<br />
Grundlagendaten (Hessische Biotopkartierung, örtliche Untersuchungen/Gutachten)<br />
sowie die NATURA 2000 Gebiete (auch Lebensraumtypen Anhang I FFH-RL sowie<br />
Habitate der Arten Anhänge II, IV (V) der FFH-RL), die Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete<br />
sowie Biotopverbundflächen.<br />
b) Gewässerschutz: die im Rahmen des Monitoring <strong>WRRL</strong> festgelegten Gebietskulissen<br />
für die der gute Zustand voraussichtlich nicht erreicht wird sowie die für diese Gebiete<br />
erarbeiteten Bewirtschaftungspläne. Im Hinblick auf die Belastung der Oberflächengewässer<br />
gelten alle Ackerflächen an ständig wasserführenden Gewässern als<br />
potenzielle Zielkulisse.<br />
c) Bodenschutz: Erosionskataster für erosionsgefährdete Flächen.<br />
2. Auf dieser Basis erfolgt das Flächenmanagement für die einzelnen <strong>Landkreis</strong>e. Im<br />
Rahmen „Regionaler Agrarumweltforen“ können Prioritätensetzungen für das Förderangebot<br />
in den einzelnen Fachkulissen vorgenommen werden. Die Prioritätensetzungen<br />
sind von der zuständigen Bewilligungsbehörde zu begründen und als Regionales<br />
Agrarumweltkonzept (RAK) dem zuständigen Ministerium zur Genehmigung vorzulegen.<br />
Das RAK kann jährlich aktualisiert werden.<br />
3. Die Prioritätensetzung für den Abschluss von Rahmenverträgen basiert auf den unter<br />
Ziffer 1.4.1 genannten fachlichen Grundlagen.<br />
6. Art und Umfang der Förderung:<br />
Die Gewährung einer Beihilfe setzt den Abschluss eines Rahmenvertrages vor Eintritt in<br />
die Verpflichtung sowie die Einreichung eines jährlichen Auszahlungsantrages voraus.<br />
Der Antrag zum Abschluss eines Rahmenvertrages (Teilnahmeantrag) ist zusammen mit<br />
dem „Sammelantrag“ bis zum 15. Mai eines Jahres bei der zuständigen Bewilligungsbehörde<br />
zu stellen.<br />
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach Abschluss des jeweiligen Förderjahres. Die<br />
jährliche Auszahlung der Beihilfe ist im „Sammelantrag“ bis zum 15. Mai des jeweiligen<br />
64/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
Verpflichtungsjahres bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu beantragen (Auszahlungsantrag).<br />
Die vorstehenden Anträge sind als „Sammelantrag“ gemeinsam mit den Anträgen auf Direktzahlungen<br />
im Rahmen der Betriebsprämienregelung und anderer flächenbezogener<br />
Beihilferegelungen nach Titel III und IV der VO (EG) Nr. 1782/2003 zu stellen.<br />
Ein Rechtsanspruch auf Beihilfe besteht nicht.<br />
Übersteigt das jährliche Antragsvolumen, die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, so<br />
behält sich das Land Hessen vor, eine Kürzung der beantragten Flächen für den gesamten<br />
Verpflichtungszeitraum entsprechend den folgenden Wahlmöglichkeiten gem. Art. 27 (9)<br />
der VO (EG) Nr. 1975/2006 vorzunehmen:<br />
a) Begrenzung der geförderten Betriebsfläche, auf die sich die Agrarumweltverpflichtung<br />
bezieht;<br />
b) Festsetzung eines Höchstbetrags je teilnehmenden landwirtschaftlichen Betrieb und Sicherstellung,<br />
dass die Zahlungen für jeden Betrieb diesen Höchstbetrag nicht überschreiten.<br />
Die Höhe der Beihilfen kann für die einzelnen Förderverfahren betragen:<br />
Ökologischer Landbau von 160 bis 560 € / ha<br />
Standortangepasste Grünlandextensivierung von 110 bis 200 € / ha<br />
Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten von 45 bis 70 € / ha<br />
Anlage von Blühflächen oder Schonstreifen von 55 bis 452 € / ha<br />
Förderung des Pheromoneinsatzes im Weinbau bis 150 € / ha<br />
Weinbau in Steillagen (abhängig von Hangneigung) von 1534 bis 2352 € / ha<br />
Bewirtschaftung von besondere Lebensräumen und<br />
Habitaten<br />
maßnahmenindividuelle Einzelkalkulation<br />
Die Höhe der Beihilfen im Einzelnen kann der HIAP-Richtlinie bzw. dem jährlich aktualisierten<br />
Merkblatt zum HIAP entnommen werden.<br />
7. Antragsteller:<br />
Antragsberechtigt sind Landnutzer, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen ausüben,<br />
die im Bundesland Hessen liegen.<br />
8. Antragsunterlagen:<br />
Die Antragsunterlagen können unter dem unter Ziffer 9 angegebenen Link abgerufen werden.<br />
9. Antrags- und Bewilligungsbehörde:<br />
Zuständige Behörde ist der Landrat, in dessen Bezirk der landwirtschaftliche Betrieb seinen<br />
Sitz hat. Sofern der Betrieb seinen Sitz außerhalb Hessens hat, ist der Landrat zuständig,<br />
in dessen Bezirk die meisten hessischen Flächen liegen. Für die Förderverfahren<br />
im Weinbau gilt als zuständige Behörde das Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat<br />
Weinbauamt mit Weinbauschule Eltville.<br />
65/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
10. Informationsquellen:<br />
http://www.hmulv.hessen.de/irj/HMULV_Internet?cid=4422647ebb0c23c1cf48224b949077<br />
37<br />
http://www.eler.hessen.de<br />
66/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
1.3.7.2 Programm und Richtlinien zur Förderung der<br />
ländlichen Entwicklung in Hessen<br />
hier: Dorferneuerung<br />
1. Ziel und Zweck der Förderung:<br />
Die natürlichen Potenziale des ländlichen Raums sind zu bewahren und zu entwickeln. Die<br />
Wohnqualität in den Ortskernen der Dörfer soll verbessert werden.<br />
2. Rechtsgrundlage:<br />
Programm und Richtlinien zur Förderung der ländlichen Entwicklung in Hessen vom<br />
1.4.2005 (StAnz. 15/2005 S. 1337)<br />
Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen, die der Wiederherstellung naturnaher Gewässer<br />
einschließlich ihrer Ufer und Auen dienen (StAnz. 9/2003 S. 910)<br />
3. Fördergebiete:<br />
Dörfer im Sinne dieses Programms sind ländlich geprägte Orte bis zu 2.000 Einwohnern<br />
sowie Orte über 2.000 bis zu 6.000 Einwohner, die nicht dem Anwendungsbereich der<br />
Stadterneuerung zugeordnet sind. Eine Projektförderung erfolgt nur auf der Grundlage eines<br />
Dorfentwicklungskonzeptes. Die Fördermittel werden nur in anerkannten Förderschwerpunkten<br />
eingesetzt. Eine Aufnahme eines Ortes als Förderschwerpunkt in das<br />
Dorferneuerungsprogramm erfolgt auf Antrag der Gemeinde bei den unter Ziffer 8 genannten<br />
Behörden.<br />
4. Förderfähige Projekte:<br />
Investitionen zur funktionalen Neuordnung und Gestaltung von Freiflächen, die allgemein<br />
zugänglich sind. Dazu zählen u. a. auch z.B. die Gestaltung von Gewässern im Zusammenhang<br />
mit Freiflächengestaltungen, die Gestaltung innerörtlicher landschaftsnaher<br />
Grünflächen und die Bepflanzung von Ortsrandbereichen. Für Projekte, die die Ziele der<br />
<strong>WRRL</strong> unterstützen, werden vorrangig Mittel aus der GAK eingesetzt.<br />
5. Art und Umfang der Förderung:<br />
zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
Die Förderung erfolgt durch Zuschüsse als Anteilsfinanzierung der förderfähigen Ausgaben.<br />
Die Regelförderung beträgt in Abhängigkeit von der finanziellen Leistungsfähigkeit der jeweiligen<br />
Kommune 65 % der förderfähigen Ausgaben.<br />
Nicht-kommunale öffentliche Träger, deren Projekte einen über ihre originäre Aufgabenerfüllung<br />
hinaus gehenden Beitrag zum Gemeinwohl leisten, werden mit 50 % gefördert.<br />
Die Projektträger haben die Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit des Projektes einschließlich<br />
der Bereitschaft zur Übernahme der Finanzierung der Folgekosten nachzuweisen.<br />
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<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
6. Antragsteller:<br />
Antragsberechtigt für die Aufnahme in das Dorferneuerungsprogramm sind der Gemeindevorstand<br />
oder der Magistrat.<br />
Antragsberechtigt für konkrete Projekte im Sinne der <strong>WRRL</strong> sind:<br />
• kommunale öffentliche Träger,<br />
• nicht-kommunale öffentliche Träger wie z. B. Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz<br />
und Wasser- und Bodenverbände sowie<br />
• sonstige Körperschaften.<br />
7. Antragsunterlagen:<br />
Die Förderanträge müssen in den Projektbeschreibungen u. a. Angaben enthalten über<br />
• die Einfügung des Projektes in das Dorfentwicklungskonzept und/oder in eine überörtliche<br />
Vernetzung (z.B. Maßnahmenprogramm nach <strong>WRRL</strong>) und<br />
• die auf Gremienbeschlüsse gestützte Bereitschaft zur Übernahme der Finanzierung voraussehbarer<br />
Folgekosten.<br />
8. Antragsbehörde:<br />
Förderanträge sind bei den örtlich zuständigen „Ämtern für den ländlichen Raum“ der<br />
Landratsämter einzureichen: Die Adressen sind im Anhang unter Buchstabe C wiedergegeben.<br />
6. Bewilligungsbehörde:<br />
Investitionsbank Hessen (IBH-Hessen)<br />
Karl-Kellner-Ring 23<br />
35 576 Wetzlar<br />
7. Informationsquellen:<br />
http://www.hmulv.hessen.de/irj/HMULV_Internet?cid=da2ba7d1f8a1982d54cdca3fda1af2e<br />
4<br />
68/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
1.3.8 Förderung kommunaler örtlicher Hochwasserschutzmaßnahmen<br />
sowie der Beseitigung von Hochwasserschäden<br />
Vorbemerkung:<br />
Die Richtlinien, die der Förderung von Maßnahmen zur Gewässerrenaturierung (Ziffer<br />
1.3.1) und der Förderung kommunaler örtlicher Hochwasserschutzmaßnahmen sowie der<br />
Beseitigung von Hochwasserschäden dienen, werden zur Zeit überarbeitet und zusammengefasst<br />
in einer gemeinsame Richtlinie im Frühjahr 2008 neu in Kraft gesetzt.<br />
1. Ziel und Zweck<br />
Seit Menschengedenken bedrohen Hochwasser menschliche Ansiedlungen und deren<br />
Hab und Gut. Das Land unterstützt die Bemühungen der Kommunen, seine Bürger und<br />
deren Hab und Gut vor Hochwasserschäden zu schützen.<br />
2. Gegenstand der Förderung<br />
Zum Schutz der Kommunen werden<br />
a. der örtliche Ausbau von Gewässern unter Berücksichtigung der allgemeinen anerkannten<br />
Regeln der Technik für den naturnahen Gewässerausbau, soweit er dem Objektschutz<br />
der Gemeinde dient,<br />
b. der Neubau und die Erweiterung von Leit- und Schutzdeichen,<br />
c. Hochwasserrückhaltebecken,<br />
d. vorbeugende Hochwasser-Schutzmaßnahmen zur Aktivierung von potentiellen Retentionsräumen<br />
(Rückhalteräume) in den Überschwemmungsgebieten, auch durch die<br />
Rückverlegung von Deichen,<br />
e. die Erarbeitung von Hochwasserplänen und –karten zur Verbesserung des Hochwassermanagements<br />
in den Einzugsgebieten und<br />
f. die Beseitigung von Hochwasserschäden an den in der Anlage 3 zum Hessischen<br />
Wassergesetz genannten Gewässern II. Ordnung<br />
gefördert.<br />
3. Rechtsgrundlage<br />
„Richtlinien für die Förderung kommunaler örtlicher Hochwasserschutzmaßnahmen sowie<br />
die Beseitigung von Hochwasserschäden an den in der Anlage 3 zum HWG genannten<br />
Gewässer II. Ordnung" vom 20. Dezember 2005 (StAnz. 4/2006 S. 236).<br />
3. Förderquote / -höhe<br />
zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
Zuwendungen werden grundsätzlich im Rahmen der Projektförderung zur Anteilsfinanzierung<br />
als nicht rückzahlbare Zuschüsse bewilligt. Die Höhe der Zuwendung ist von der finanziellen<br />
Leistungsfähigkeit der Gemeinde und ihrer Stellung im Finanz- und Lastenausgleich<br />
abhängig. Der Fördersatz beträgt in der Regel 20 bis 40 % der zuwendungsfähigen<br />
Kosten.<br />
69/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
Bei vorbeugenden Hochwasserschutzmaßnahmen nach Ziffer 2 c, 2 d, 2 e und 2 f beträgt<br />
der Fördersatz in der Regel 60 vom Hundert bis 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen<br />
Kosten. Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn die zuwendungsfähigen Kosten<br />
mindestens 75.000 Euro, im Falle von Ziffer 1.2, Satz 3 und 4 und von Ziffer 2 f mindestens<br />
10.000 Euro betragen.<br />
Für Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen beträgt der Fördersatz einheitlich 30 vom Hundert.<br />
Zuwendungsfähig sind Kosten für<br />
• Planung und Bauleitung,<br />
• Baukosten,<br />
• bei Regierarbeiten: Personal-, Geräteeinsatz- und Materialkosten in Höhe von 80 % der<br />
Regelkosten sowie<br />
• Schadensersatzleistungen nach § 30 des Gesetzes zur Ordnung der Wasserhaushals<br />
(WHG).<br />
Nicht gefördert wird der Grunderwerb. Weitere Einzelheiten sind der Richtlinie unter Ziffer<br />
3 zu entnehmen<br />
4. Antragsteller:<br />
Städte, Gemeinden, kommunale Zweckverbände und Wasser- und Bodenverbände<br />
5. Antragsbehörden:<br />
Förderanträge sind bei der Unteren Wasserbehörde des jeweiligen Landrats bzw. beim<br />
örtlich zuständigen Regierungspräsidium einzureichen.<br />
Anschriften der Unteren Wasserbehörden siehe Anhang, Buchstabe C<br />
Regierungspräsidium Kassel,<br />
Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz,<br />
Steinweg 6,<br />
34117 Kassel<br />
Regierungspräsidium Gießen,<br />
Abteilung Umwelt<br />
Landgraf-Philipp-Platz 1 – 7,<br />
35390 Gießen<br />
Regierungspräsidium Darmstadt,<br />
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt,<br />
Wilhelminenstr. 1 – 3,<br />
64283 Darmstadt<br />
Regierungspräsidium Darmstadt,<br />
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt,<br />
Gutleutstr. 114,<br />
60327 Frankfurt am Main<br />
Regierungspräsidium Darmstadt,<br />
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden,<br />
Lessingstr. 16 – 18,<br />
65189 Wiesbaden<br />
Die unteren Wasserbehörden melden ihre Maßnahmen bis zum 1. September dem zuständigen<br />
Regierungspräsidium, das bis zum 1. September jeden Jahres dem Hessischen<br />
Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz (HMULV) Listen vorlegt,<br />
in denen nach Dringlichkeit geordnet die Maßnahmen erfasst sind, die für das darauf folgende<br />
Haushaltsjahr zur Förderung vorgeschlagen werden. Das HMULV entscheidet über<br />
die in das Finanzierungsprogramm aufzunehmenden Baumaßnahmen.<br />
70/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
6. Bewilligungsbehörde:<br />
Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz<br />
7. Weitere Informationen:<br />
http://www.hessen.de/irj/HMULV_Internet?cid=2823ccd82b67edce77f4fab6fc615cf9<br />
71/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
3.1.9 Pauschale Zuweisung von Unterhaltungsmaßnahmen<br />
an Gewässern II. Ordnung<br />
1. Ziel und Zweck der Zuweisung<br />
Mit dem Programm werden Unterhaltungsmaßnahmen der Gewässer als öffentlich-<br />
rechtliche Verpflichtung zur Sicherung und Erhaltung<br />
• der wasserwirtschaftlichen Gewässerfunktionen,<br />
• der Funktionsfähigkeit des Gewässerökosystems sowie<br />
• des Gewässers und seiner Auen als Bestandteil des Naturhaushaltes<br />
gefördert.<br />
2. Gegenstand der Förderung<br />
Das Land gewährt den Trägern der Unterhaltungslast (Kommunen, kommunale Zweckverbände<br />
und Wasser- und Bodenverbände) für die im jeweiligen Haushaltsjahr erforderlichen<br />
Unterhaltungsmaßnahmen an den Gewässern II. Ordnung pauschale Zuweisungen als öffentlich-rechtliche<br />
Verpflichtung<br />
Ausbaumaßnahmen an Gewässern im Sinne des § 31 WHG und der §§ 9 ff HWG, die eine<br />
wesentliche Umgestaltung eines Gewässers und seiner Ufer beinhalten, werden nicht<br />
gefördert.<br />
3. Rechtsgrundlage<br />
§ 28 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 8 Abs. 1 Hessisches Wassergesetz (HWG),<br />
„Richtlinien für die pauschale Zuweisung von Landesmitteln für Unterhaltungsmaßnahmen<br />
an Gewässern II. Ordnung“ vom 3. November 2005 (StAnz. 47/2005 S. 4392).<br />
4. Förderquote / -höhe<br />
Die Höhe der pauschalen Zuwendung bemisst sich nach der Länge der zu unterhaltenden<br />
Gewässerstrecke und beträgt<br />
• für Gemeinden 0,012 €/m und<br />
• für Verbände 0,014 €/m.<br />
Wegen der pauschalen Zuweisung der Fördermittel in Abhängigkeit von der Länge der zu<br />
unterhaltenden Gewässerstrecken ist eine Beantragung zusätzlicher Mittel für weitere<br />
Maßnahmen nicht möglich.<br />
5. Weitere Informationen<br />
zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
http://www.hessen.de/irj/HMULV_Internet?cid=2823ccd82b67edce77f4fab6fc615cf9<br />
72/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
1.3.10 Beseitigung kommunaler Altlasten<br />
1. Ziele<br />
Beseitigung von kommunalen Altlasten sowie Flächenrecycling von Industrie- und Verkehrsbrachen.<br />
Damit werden Impulse für städtebauliche Entwicklungen gegeben, Investitionshemmnisse<br />
beseitigt, sowie der Gesundheits- und Umweltschutz durch die Reinigung<br />
belasteter Böden und des Grundwassers von Schadstoffen verbessert.<br />
2. Zuwendungszweck<br />
Gefördert werden kommunale Vorhaben für:<br />
2.1 Erfassung von Altflächen und altlastverdächtigen Flächen<br />
2.2 Einzelfallrecherche von Altflächen und altlastverdächtigen Flächen<br />
2.3 Orientierende Untersuchungen (Gefährdungsabschätzung)<br />
2.4 Erforderliche weitere Untersuchungen und Detailuntersuchungen altlastenverdächtiger<br />
Flächen<br />
2.5 Maßnahmen zur Sanierung von Altlasten und Gaswerkstandorten (Dekontamination,<br />
Sicherung)<br />
2.6 Orientierende Untersuchungen für Maßnahmen zum Flächenrecycling<br />
3. Rechtsgrundlage<br />
Hessisches Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und zur Altlastensanierung<br />
(Hessisches Altlasten- und Bodenschutzgesetz – HAltBodSchG) vom 28. 9.<br />
2007 (ersetzt das Gesetz über die Erkundung, Sicherung und Sanierung von Altlasten<br />
(Hessisches Altlastengesetz - HAltlastG -);<br />
Richtlinien für die Förderung von Untersuchungen, Sanierungsmaßnahmen kommunaler<br />
Altlasten (Altablagerungen, Altstandorte und Gaswerkstandorte) - Abschlussprogramm<br />
kommunale Altlastenbeseitigung – (StAnz. 28/2007, S. 1357)<br />
4. Art und Höhe der Förderung<br />
zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
4.1 Für Maßnahmen nach Nr. 2.1 kann eine einmalige Zuwendung bis zu 50 € pro Altfläche<br />
als Festbetragsfinanzierung bewilligt werden.<br />
4.2 Für Maßnahmen nach Nr. 2.2 kann eine einmalige Zuwendung bis zu 5.000 € als Festbetragsfinanzierung<br />
bewilligt werden.<br />
4.3 Für Maßnahmen nach Nr. 2.3 kann eine einmalige Zuwendung bis zu 15.000 € als<br />
Festbetragsfinanzierung bewilligt werden.<br />
4.4 Für Maßnahmen nach Nr. 2.3 (wenn die Kosten die Festbetragsfinanzierung nach Nr.<br />
3.3 überschreiten), 2.4 und 2.6 wird die Zuwendung im Wege der Anteilsfinanzierung<br />
unter Berücksichtigung des § 17 HAltlastG und der finanziellen Leistungsfähigkeit des<br />
Zuwendungsempfängers (§ 33 Abs. 3 FAG) von 70 – 90 vom Hundert bewilligt.<br />
73/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
4.5 Für Maßnahmen nach Nr. 2.5 werden im Rahmen des Abschlussprogramms die förderfähigen<br />
Ausgaben für Investitionen vollständig durch Darlehen finanziert. Der Mindestbetrag<br />
für ein Darlehen beträgt 50.000 Euro. Die Darlehensfinanzierung kann nur<br />
für die förderfähigen Kosten (im Vermögenshaushalt der kommunalen Gebietskörperschaften<br />
veranschlagte Investitionsausgaben) erfolgen. Vor Abschluss des Darlehensvertrages<br />
ist der Zustimmungsbescheid zum Sanierungsvorhaben der Investitionsbank<br />
Hessen durch das jeweils zuständige Regierungspräsidium vorzulegen.<br />
Das Land leistet an die Investitionsbank Hessen je nach finanzieller Leistungsfähigkeit<br />
des Zuwendungsempfängers Tilgungsanteile zu den zuwendungsfähigen Ausgaben<br />
von 60 – 80 vom Hundert. Der Tilgungsanteil darf die Höhe des aufzunehmenden Darlehens<br />
nicht übersteigen. Der Tilgungsanteil des Landes erhöht sich um 2,5 vom Hundert<br />
für Empfänger, deren Maßnahmen in <strong>Landkreis</strong>en ausgeführt werden, in denen<br />
die durchschnittliche Arbeitslosenquote die Arbeitslosenquote im Lande um mindestens<br />
drei vom Hundert übersteigt. Das Land trägt von den Darlehenszinsen anteilig<br />
den Zinssatz von 1 vom Hundert für das Jahr. Die Tilgungsleistung des Landes wird<br />
über einen Zeitraum von 10 Jahren gewährt.<br />
4.6 Bei mehreren kommunalen Sanierungspflichtigen kann die Bewilligungsbehörde den<br />
jeweiligen Anteil des mutmaßlich zurechenbaren Aufwandes der Schadenssanierung<br />
schätzen. Jeder Anteil wird mit dem für den verantwortlichen Sanierungspflichtigen geltenden<br />
Tilgungsanteil gefördert.<br />
5. Antragsteller<br />
Hessische Kommunen, <strong>Landkreis</strong>e und deren Zusammenschlüsse<br />
6. Voraussetzungen und Bedingungen (Aufzählung nicht abschließend):<br />
Es werden nur für altlastverdächtige Flächen und Altlasten Zuwendungen gewährt, die<br />
kommunal verursacht sind.<br />
Der Zuwendungsempfänger muss für altlastverdächtige Flächen und Altlasten Sanierungsverantwortlicher<br />
sein.<br />
Das Grundstück muss in der Altflächendatei nach § 8 HAltBodSchG erfasst sein.<br />
Bei Sanierungsmaßnahmen nach Nr. 3.5 ist ferner Voraussetzung dass,<br />
• bei einer orientierenden Untersuchung und erforderlichenfalls Detailuntersuchung eine<br />
Gefährdungsabschätzung stattgefunden hat. Ausnahmen sind im Einzelfall mit Zustimmung<br />
der zuständigen Behörde möglich,<br />
• die Sanierung einer Altlast behördlich angeordnet oder einem Sanierungsplan zugestimmt<br />
wurde,<br />
• der Nachweis der hinreichenden Projektreife erbracht ist.<br />
Anmerkung zum Wertausgleich:<br />
Der Zuwendungsempfänger hat für Maßnahmen nach Nr. 2.1.5 einen Wertausgleich nach<br />
§ 25 BBodSchG in Höhe von 10 vom Hundert des Veräußerungserlöses, höchstens aber<br />
von 30 vom Hundert der gewährten Tilgungsanteile der Bewilligungsbehörde zu erstatten,<br />
sofern das sanierte Grundstück innerhalb von 20 Jahren nach Sanierungsende veräußert<br />
74/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
wird. Der Anspruch des Landes ist im Grundbuch zu sichern, sofern der Darlehensbetrag<br />
100.000 € übersteigt.<br />
7. Antragsbehörden:<br />
Antragsbehörde ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium:<br />
Regierungspräsidium Kassel,<br />
Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz,<br />
Steinweg 6,<br />
34117 Kassel<br />
Regierungspräsidium Gießen,<br />
Abteilung Umwelt<br />
Landgraf-Philipp-Platz 1 – 7,<br />
35390 Gießen<br />
8. Informationen:<br />
Regierungspräsidium Darmstadt,<br />
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt,<br />
Wilhelminenstr. 1 – 3,<br />
64283 Darmstadt<br />
Regierungspräsidium Darmstadt,<br />
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt,<br />
Gutleutstr. 114,<br />
60327 Frankfurt am Main<br />
Regierungspräsidium Darmstadt,<br />
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden,<br />
Lessingstr. 16 – 18,<br />
65189 Wiesbaden<br />
http://www.hmulv.hessen.de/irj/HMULV_Internet?cid=6c1802ae476b6c94d6a9e009c437f5<br />
1f<br />
75/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
1.3.11 Förderprogramme der Investitionsbank Hessen (IBH):<br />
Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Hessen<br />
1. Ziel und Zweck der Förderung<br />
Im Rahmen einer Kooperation mit dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und<br />
Landesentwicklung (HMWVL) und der KfW-Mittelstandsbank bietet die Investitionsbank<br />
Hessen (IBH) das Kreditprogramm Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Hessen<br />
(GuW Hessen) an. Mit diesem Programm können auch betriebliche Investitionen gefördert<br />
werden, die geeignet sind die Ziele der <strong>WRRL</strong> zu erfüllen. Die zu finanzierenden Maßnahmen<br />
müssen Teil des Gewerbebetriebes sein und der Sicherung bzw. der Schaffung<br />
der selbständigen Existenz dienen.<br />
2. Gegenstand der Förderung<br />
a) Gründung einer gewerblichen oder freiberuflichen selbständigen Existenz, auch durch<br />
Erwerb oder tätige Beteiligung (Für die <strong>WRRL</strong> eher nicht von Bedeutung).<br />
b) Investitionen mit Schaffung und Sicherung zusätzlicher sozialversicherungspflichtiger<br />
Dauerarbeitsplätze sowie Ausbildungsplätze.<br />
c) Erweiterungs- oder Festigungsinvestitionen, d.h. Investitionen, die für das Unternehmen<br />
eine besondere Herausforderung darstellen.<br />
Mitfinanziert werden können alle Investitionen in Hessen, die einer langfristigen Mittelbereitstellung<br />
bedürfen und einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen. Hierzu<br />
gehören z.B. Grundstücke und Gebäude, Baumaßnahmen, Kauf von Maschinen, Anlagen<br />
und Einrichtungsgegenständen, Beschaffung und Aufstockung des Material-, Waren-<br />
oder Ersatzteillagers.<br />
3. Förderquote / -höhe<br />
Die Höchstbeträge der Darlehen betragen für den Verwendungszweck<br />
zu 1a) 300.000 €.<br />
zu 1b) pro geschaffenem Arbeitsplatz bis zu 100.000 € bzw. pro Ausbildungsplatz bis zu<br />
50.000 €. Der gesamte Förderhöchstbetrag liegt bei 750.000 €.<br />
zu 1c) 500.000 €.<br />
Der Finanzierungsanteil zu 1a) – c) kann bis zu 100 % betragen.<br />
Die Kombination eines GuW-Kredites mit anderen Förderkrediten ist möglich. Eine Kumulation<br />
des GuW-Kreditprogramms mit einem Zuschuss ist ausgeschlossen.<br />
4. Antragsteller<br />
zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
Natürliche Personen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Bereich der gewerblichen<br />
Wirtschaft im Sinne der KMU-Definition der EU in der jeweils gültigen Fassung.<br />
(Stiftungen, Genossenschaften, Kommunen, Gebietskörperschaften sowie Unternehmen,<br />
an denen 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte von einer oder mehre-<br />
76/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
ren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts kontrolliert werden,<br />
sind nicht antragsberechtigt.)<br />
5. Antragstellung<br />
Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen.<br />
Anträge werden auf den KfW-Antragsvordrucken bei jedem Kreditinstitut (Hausbank) nach<br />
Wahl des Antragstellers gestellt und von diesem, ggf. über ein Zentralinstitut, der IBH zugeleitet.<br />
6. Risiko<br />
Volles Hausbankrisiko. Unter Beachtung der gültigen beihilferechtlichen Bestimmungen<br />
können die Kredite zur Reduzierung des Hausbankrisikos mit einer Bürgschaft der Bürgschaftsbank<br />
Hessen (http://www.bb-h.de/ ) kombiniert werden. Der Bürgschaftsantrag ist<br />
direkt bei der Bürgschaftsbank Hessen einzureichen.<br />
7. Weitere Informationen:<br />
Über Einzelheiten des GuW-Kreditprogramms informiert folgender Link:<br />
http://www.ibh-hessen.de/Kredite_GUW.cfm<br />
(Die aktuelle Richtlinie sowie weitere Dokumente werden auf der Internetseite zum Download<br />
bereitgestellt!)<br />
77/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
1.3.12 Stiftung Hessischer Naturschutz<br />
1. Ziel und Zweck der Förderung:<br />
Die Stiftung Hessischer Naturschutz wurde am 08.09.1978 auf Beschluss der Hessischen<br />
Landesregierung als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts gegründet. Die Stiftung<br />
Hessischer Naturschutz fördert materiell und ideell den Schutz der Natur und der Landschaft<br />
und soll damit zur Erhaltung der natürlichen Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen<br />
dienen.<br />
Eine Förderung kommt nur in Frage für Maßnahmen/Projekte, für deren Realisierung keine<br />
gesetzlichen/rechtlichen Verpflichtungen seitens der öffentlichen Hand bestehen.<br />
2. Gegenstand der Förderung:<br />
Entsprechend der Stiftungssatzung können nur Maßnahmen gefördert werden, die den<br />
Stiftungszwecken entsprechen. Dies sind Anregung und Unterstützung von Maßnahmen in<br />
den Bereichen:<br />
• Erhaltung der Biodiversität,<br />
• Untersuchungen im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege,<br />
• Unterstützung und Förderung von Maßnahmen zur Umweltbildung und Öffentlichkeitsarbeit.<br />
Nicht gefördert werden insbesondere:<br />
• Pflichtaufgaben, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, Erfüllung von Auflagen aus gesetzlichen<br />
oder anderweitigen Verpflichtungen,<br />
• Personalkosten des Antragstellers (Dauerbeschäftigte), Betriebskosten,<br />
• die wiederholte Förderung eines Projektes.<br />
Die Stiftung kann - zeitlich begrenzt - Förderschwerpunkte festlegen.<br />
3. Bewilligungsempfänger:<br />
Antragsberechtigt sind nur juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.<br />
4. Art und Umfang der Förderung:<br />
Gefördert werden grundsätzlich nur Maßnahmen,<br />
- bei denen die Gesamtfinanzierung gesichert ist,<br />
zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
- bei deren Empfängern eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint,<br />
- die zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen wurden. Als Beginn einer Maßnahme<br />
ist auch der Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrages im Hinblick auf die zu fördernde<br />
Maßnahme anzusehen.<br />
78/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
5. Antragstellung:<br />
Anträge sind zu richten an:<br />
Stiftung Hessischer Naturschutz,<br />
Mainzer Straße 80,<br />
65189 Wiesbaden<br />
6. Informationsquelle:<br />
www.stiftung-hessischer-naturschutz.de<br />
79/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
1.3.13 Freiwilliges Ökologisches Jahr<br />
1. Ziele:<br />
Durchführung des Freiwilligen Ökologischen Jahres.<br />
2. Themen:<br />
Umweltbildung, praktische Naturschutzarbeit und Öffentlichkeitsarbeit<br />
3. Rechtsgrundlage:<br />
Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (BGBl. I 2002 Nr. 48 S. 2600<br />
vom 15.7.2002)<br />
4. Antragsteller für Einsatzstellen:<br />
Bildungsträger, Landwirte und Forstwirte, Gartenbaubetriebe, Verbände, Vereine und<br />
Kommunen,<br />
aus den Förderbereichen:<br />
Ökologischer Land- und Gartenbau, Wasserwirtschaft, Schulbauernhöfe, Umweltpädagogische<br />
Projekte, ökologische Forschungseinrichtungen.<br />
5. Förderhöhe:<br />
Die Förderung des Landes Hessen beschränkt sich auf die Zahlung eines monatlichen Taschengeldes<br />
in Höhe von 155,- €.<br />
6. Co-Finanzierung:<br />
Die Einsatzstellen übernehmen die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Versicherungen.<br />
Diese betragen je nach Fallkonstellation zwischen 10.300,- und 2.100,- €/Jahr. Seminare<br />
und pädagogische Betreuung werden durch das Bundesministerium für Familie, Senioren,<br />
Frauen und Jugend finanziert.<br />
7. Beratung und Antragstellung:<br />
Naturschutz-Zentrum Hessen,<br />
Friedenstraße 26,<br />
35578 Wetzlar<br />
Ansprechpartner/in: Frau Hetzel,<br />
Tel: 06441 / 92480-0, Fax: 06441 / 9248048,<br />
E-Mail: infofoej@na-hessen.de .<br />
zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
80/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
Freiwilliges Ökologisches Jahr<br />
Zentrum für Freiwilligen-, Friedens- und Zivildienst der Evangelischen Kirche von<br />
Kurhessen-Waldeck,<br />
Lessingstrasse 13,<br />
34119 Kassel<br />
Ansprechpartnerin: Frau Paulini-Heine<br />
Tel: 0561 / 1099-150, Fax: 0561 / 1099168 ,<br />
E-Mail: paulini-heine.zffz@ekkw.de.<br />
Hessisches Ministerium für Umwelt, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz,<br />
Referat VI 7C, Herr Drees,<br />
Mainzer Sr. 82,<br />
65187 Wiesbaden,<br />
Telefon: 0611 / 815-1677.<br />
8. Weitere Informationen:<br />
http://www.foej-hessen.de ;<br />
http://www.ekkw.de/fsj/foej18plus/was.htm ;<br />
www.na-hessen.de ;<br />
81/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
1.3.14 Abschlussprogramm Abwasser<br />
Vorbemerkung:<br />
Das „Abschlussprogramm Abwasser“ ist abgeschlossen. Neue Projekte können zur<br />
Zeit nicht aufgenommen werden.<br />
1. Ziel und Zweck:<br />
Zielsetzung der Ableitung und Behandlung dieser Abwässer ist es, Boden und Gewässer<br />
vor schädlichen Verunreinigungen zu schützen und deren Nutzung und die dortigen Lebensgemeinschaften<br />
möglichst nicht zu beeinträchtigen.<br />
Nach der Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen vom 8. Februar<br />
2006 können Gemeinden, Gemeindeverbände und Abwasserverbände nach Maßgabe der<br />
verfügbaren Mittel im Rahmen des im Haushalt 2006 veranschlagten Landesprogramms<br />
Zuweisungen erhalten.<br />
2. Gegenstand der Förderung:<br />
Die Förderung erfolgt in Form von Zuweisungen aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs<br />
für die Verzinsung und Tilgung von Darlehen, die kommunale Abwasserbeseitigungspflichtige<br />
für Investitionen zur Errichtung von Abwasseranlagen und für Maßnahmen<br />
der Fremdwasserreduzierung bei der bei der Landesbank Hessen-Thüringen eingerichteten<br />
Landestreuhandstelle Hessen aufnehmen. Gefördert werden Investitionsmaßnahmen,<br />
die 25.000 € nicht unterschreiten und für die Kostenrichtwerte in der Anlage zur „Verordnung<br />
über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen“ festgelegt sind.<br />
3. Rechtsgrundlage:<br />
Die Anforderungen an die kommunalen Abwasseranlagen sind insbesondere in der Richtlinie<br />
des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser<br />
(91/271/EWG) sowie in den gesetzlichen Regelungen des Bundes, insbesondere im Wasserhaushaltsgesetz<br />
(WHG) und im Hessischen Wassergesetz (HWG) festgelegt.<br />
Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen vom 8. Februar 2006<br />
GVBl. I S. 31<br />
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen<br />
vom 17. Oktober 2006 (GVBl. I S. 547) (einschließlich der erfolgten Berichtigung<br />
vom 3. Januar 2007) (GVBl. I S. 8)<br />
4. Förderquote:<br />
Der Berechnung der Zuweisung liegen die Beträge zu Grunde, die sich nach den in der<br />
Anlage zur Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen enthaltenen<br />
Kostenrichtwerten für die in das jeweilige Landesprogramm aufgenommene Maßnahme<br />
ergeben. Zu diesen Beträgen leistet das Land an die Landestreuhandstelle Hessen je<br />
nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers Tilgungsanteile<br />
1. für Kanalisationsmaßnahmen (nach Nr. 1 der Anlage) 25 – 35 % und<br />
zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
82/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
2. für Regenüberlauf-, Regenrückhaltebecken, Stauraumkanäle und Abwasserbehandlungsanlagen<br />
(nach Nr. 2 und 3 der Anlage) 30 – 50 %.<br />
Die Zuweisung darf die Höhe des aufzunehmenden Darlehens nicht übersteigen. Der Tilgungsanteil<br />
des Landes erhöht sich um 2,5 vom Hundert für Empfänger, deren Maßnahmen<br />
in <strong>Landkreis</strong>en ausgeführt werden, in denen die durchschnittliche Arbeitslosenquote<br />
die Arbeitslosenquote im Lande um mindestens 3 vom Hundert übersteigt. Das Land trägt<br />
von den Darlehenszinsen anteilig den Zinssatz von 1 vom Hundert für das Jahr. Die anteiligen<br />
Zuweisungen des Landes zu den Tilgungen werden in den Jahren 2010 bis 2019 bereitgestellt.<br />
Die Zuweisungen zu den Zinszahlungen werden von der Auszahlung des Darlehens<br />
an gewährt und erstmals 2007 ausgezahlt.<br />
5. Antragsteller:<br />
Gemeinden, Gemeindeverbände und Abwasserverbände<br />
6. Antragsbehörden:<br />
Zuständig für kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, deren Bemessung 20 000 Einwohnergleichwerte<br />
oder mehr zugrunde liegen, und den damit in Verbindung stehenden<br />
Abwasserkanälen, Vorbehandlungsanlagen, Regenentlastungs- und Rückhalteanlagen<br />
und Pumpstationen sowie allen nicht angeschlossenen Anlagen für kommunales Abwasser<br />
im Einzugsbereich der vorgenannten kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen,<br />
sind die oberen Wasserbehörden bei den nachstehenden Regierungspräsidien:<br />
Regierungspräsidium Kassel,<br />
Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz,<br />
Steinweg 6,<br />
34117 Kassel<br />
Regierungspräsidium Gießen,<br />
Abteilung Umwelt<br />
Landgraf-Philipp-Platz 1 – 7,<br />
35390 Gießen<br />
Regierungspräsidium Darmstadt,<br />
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt,<br />
Wilhelminenstr. 1 – 3,<br />
64283 Darmstadt<br />
Regierungspräsidium Darmstadt,<br />
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt,<br />
Gutleutstr. 114,<br />
60327 Frankfurt am Main<br />
Regierungspräsidium Darmstadt,<br />
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden,<br />
Lessingstr. 16 – 18,<br />
65189 Wiesbaden<br />
Für alle übrigen Anlagen sind die unteren Wasserbehörden bei den Landratsämtern und<br />
Magistraten der kreisfreien Städte zuständig, deren Adressen im Anhang C aufgeführt<br />
sind.<br />
7. Bewilligungsbehörde:<br />
Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz (HMULV)<br />
83/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
84/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
8. Weitere Informationen:<br />
http://www.hmulv.hessen.de/irj/HMULV_Internet?cid=e7842632fd81104badd2aaa8998526<br />
ef<br />
http://www.hmulv.hessen.de/irj/HMULV_Internet?cid=5aad63552b5aca3e64a540bebd149<br />
827<br />
85/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
2. Verfahrensablauf bei EU-Förderprogrammen<br />
Die Förderprogramme auf den verschiedenen politischen Ebenen ergänzen sich einander.<br />
Dies beinhaltet auch die Beimischung der Finanzmittel von EU, Bund und Land. So hat z. B.<br />
die Bundesrepublik Deutschland Anspruch auf Zuweisung von Fördermitteln seitens der EU<br />
im Rahmen eines Verteilungsschlüssels. Diese Mittel wurden auf der Grundlage politischer<br />
Beschlüsse auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt. Auf nationaler Ebene wurden die Mittel wiederum<br />
aufgrund eines zwischen dem Bund und den Ländern einvernehmlich abgestimmten<br />
Verteilungsschlüssels auf die einzelnen Länder aufgeteilt. Das Land Hessen hat diese Mittel<br />
auf der Grundlage der Programmstrategie des EPLR 2007-2013 sowie paralleler intensiver<br />
Abstimmungen auf politischer Ebene und mit den Wirtschafts-, Sozial- und Umweltpartnern<br />
auf die Schwerpunkte und Maßnahmen des Entwicklungsplans aufgeteilt und wo auf der<br />
Grundlage landespolitischer Notwendigkeiten und ggf. einer spezifischen Nachfrage als erforderlich<br />
angesehen, mit Landesmitteln aufgefüllt.<br />
Förderanträge sind grundsätzlich bei den zuständigen Landesdienststellen einzureichen.<br />
Nach Prüfung und Vorliegen aller Antragsvoraussetzungen können Bewilligungen im Rahmen<br />
zur Verfügung stehender Haushaltsmittel erfolgen. Soweit es sich um ein durch den<br />
ELER und oder den Bund (GAK) mitfinanziertes Projekt handelt, ist in den Bewilligungsbescheiden<br />
explizit darauf hinzuweisen. Im Rahmen der Sicherstellung der Publizität sind darüber<br />
hinaus bei größeren Investitionsprojekten mit Gesamtkosten von mehr als 50.000 € Erläuterungstafeln<br />
/ Hinweisschilder am geförderten Objekt anzubringen. Die Bewilligungsbehörden<br />
entscheiden intern ggf. über die Beimischung der Finanzmittel von EU, Bund und<br />
Land unter Berücksichtigung der Einhaltung der jeweiligen Finanzvorgaben.<br />
Für diese Methode werden intern die Fördersätze der einfließenden Programme des Bundes<br />
und der EU entsprechend ihrer Anteile umgerechnet, woraus sich dann ein resultierender<br />
Fördersatz ergibt.<br />
EU-<br />
Förderprogramme<br />
„ELER“<br />
Übrige EU-<br />
Mitglieder<br />
Förderprojekt<br />
1<br />
Förderprogramme<br />
des<br />
Bundes<br />
Förderprogramme<br />
des<br />
Landes Hessen<br />
Förderprojekt<br />
2<br />
Landes-<br />
mittel<br />
Förderprojekt<br />
3<br />
Hessen<br />
zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
Übrige<br />
Bundesländer <br />
Deutschland<br />
86/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
3. Förderfähige Maßnahmen<br />
3.1.1 Maßnahmenkatalog-Hessen<br />
Tabelle siehe nächste Seite<br />
zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
87/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
3.1.1 Maßnahmenkatalog --Hessen: EU- und Bundesweite Programme und Stiftungen<br />
Maßnahmengruppen für<br />
Oberflächengewässer<br />
(die Einzelmaßnahmen hinter<br />
den Maßnahmengruppen<br />
sind hier nicht wiedergegeben)<br />
1.1.1 1.1.2 1.2.1 1.2.2 1.2.3 1.2.4.1 1.2.4.2 1.2.4.3 1.2.4.4 1.2.4.5 1.2.5 1.2.6.1 1.2.6.2 1.2.6.3 1.2.6.4 1.2.7<br />
ELER-VO INTER-<br />
REG<br />
ALLIANZ- DBU-<br />
Förderung<br />
von Umweltprojekten<br />
Förderung<br />
von gewerblichenUm-weltprojekten<br />
DUH- ERP-<br />
Förderung<br />
von Umwelt-<br />
u.<br />
Naturschutzprojekten<br />
Umwelt-<br />
und Energiesparpro<br />
gramm<br />
KfW-<br />
Umweltprogramm<br />
Legende: g =Finanzierung Grunderwerb; i =Finanzierung Investition; b = Finanzierung Betrieb Kompensation; a = Finanzierung Ausgleichszahlung einmalig; k = Finanzierung Konzept; v = Finanzierung Versuch<br />
KfW-<br />
Kommunalkredit <br />
Kommunalinvestieren<br />
Bereitstellung von Flächen k, v, i *) g, i g, i<br />
Entwicklung naturnaher Gewässer-,<br />
Ufer- und Auen-strukturen<br />
Förderung im Rahmen<br />
der satzungsrechtl.<br />
Vorgaben<br />
i k, v, i *) keine keine<br />
Herstellung der linearen Durchgängigkeit<br />
i k, v, i *) i i<br />
ökologisch verträgliche Abflussregulierung<br />
i k, v, i *) i i<br />
Förderung natürlicher Rückhalt i k, v, i *)<br />
i i<br />
Maßnahme an Bundeswasserstraßen<br />
i k, v, i *) keine keine<br />
Maßnahmen an Talsperren k, v, i *) i i<br />
Ertüchtigung von kommunalen<br />
Kläranlagen<br />
Industrielle/Gewerbliche Direkteinleiter:<br />
spezifische Maßnahmen<br />
im Einzelfall (z.B. Membranfiltration,<br />
Ozonung, Aktivkohlebehandlung)<br />
Qualifizierte Entwässerung im<br />
Misch- und Trennverfahren<br />
Dezentrale Maßnahmen zu Abflussvermeidung,<br />
-verminderung,<br />
-verzögerung<br />
Ertüchtigung der Bauwerke zur<br />
Misch- und Niederschlagswasserbehandlung<br />
Sonstige Maßnahmen Punktquellen<br />
Weitere Untersuchungen zur<br />
Sachverhaltsermittlung Die Mittel des EU-Programms ELER fließen als Ko-Finanzierungsmittel in die entsprechen-<br />
den Landesprogramme. Keine eigenständige Mittelbeantragung möglich, deshalb für FIS<br />
MaPro irrelevant!<br />
INTERREG IV finanziert Netzwerke, Aktionen und Pilotprojekte und dürfte für die Finanzierung<br />
von Einzelmaßnahmen kaum in Frage kommen. Für FIS MaPro irrelevant!<br />
k, v, i *) i i<br />
k, v, i *) i i<br />
keine Fördermöglichkeiten<br />
Das Kreditprogramm 1.2.4.1 unterstützt jeweils das gesamte Umweltschutz-vorhaben. Es ist<br />
deshalb nicht möglich Differenzierungen zwischen einzelnen Maßnahmen vorzunehmen.<br />
Das Kreditprogramm 1.2.4.2 unterstützt jeweils das gesamte Umweltschutz-vorhaben. Es ist<br />
deshalb nicht möglich Differenzierungen zwischen einzelnen Maßnahmen vorzunehmen.<br />
k, v, i *) i i<br />
k, v, i *) i i<br />
k, v, i *) i i<br />
k, v, i *) i i<br />
Unternehmerkredit<br />
Für alle Einzelmaßnahmen gilt die generelle Aussage, dass gewerbliche Unternehmen zinsgünstige<br />
Investitionskredite erhalten können, egal, ob sie im landwirtschaftlichen oder gewerblichen<br />
Bereich eingesetzt werden.<br />
Flurbereinigungsgesetz<br />
(FlurbG)<br />
Die GAK-Mittel fließen als Ko-Finanzierungsmittel in die entsprechenden Landesprogramme.<br />
Keine eigenständige Mittelbeantragung möglich, deshalb für FIS MaPro irrelevant!<br />
Förderung<br />
wasserwirtschaftlicherMaßnahmen<br />
Die GAK-Mittel fließen als Ko-Finanzierungsmittel in die entsprechenden Landesprogramme.<br />
Keine eigenständige Mittelbeantragung möglich, deshalb für FIS MaPro irrelevant!<br />
Förderung<br />
der integrierten<br />
ländlichen<br />
Entwicklung<br />
(ILE)<br />
Die GAK-Mittel fließen als Ko-Finanzierungsmittel in die entsprechenden Landesprogramme.<br />
Keine eigenständige Mittelbeantragung möglich, deshalb für FIS MaPro irrelevant!<br />
zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
Förderung<br />
Agrarumweltmaßnahmen<br />
(MSL)<br />
Die GAK-Mittel fließen als Ko-Finanzierungsmittel in die entsprechenden Landesprogramme.<br />
Keine eigenständige Mittelbeantragung möglich, deshalb für FIS MaPro irrelevant!<br />
einzelbetriebl.Förderunglandwirtschaftl.Unternehmen(EFP) <br />
Förderung<br />
der<br />
Bundesagentur<br />
für Arbeit<br />
Die BfA fördert die Maßnahmen indirekt, wenn Arbeitslose eingestellt werden<br />
88/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
Fortsetzung 3.1.1 Maßnahmenkatalog -Hessen: Hesseninterne Programme<br />
Maßnahmengruppen für<br />
Oberflächengewässer<br />
(die Einzelmaßnahmen<br />
hinter den Maßnahmengruppen<br />
sind hier nicht<br />
wiedergegeben)<br />
1.3.1 1.3.2 1.3.3.1 1.3.3.2 1.3.3.3 1.3.3.4 1.3.4 1.3.5 1.3.6 1.3.7 1.3.7.1 1.3.7.2 1.3.8 1.3.9 1.3.10 1.3.11 1.3.12 1.3.13 1.3.14<br />
Landesprogramm„NaturnaheGewässer“ <br />
Verrechnung<br />
der Abwasserabgabe <br />
Kom-<br />
pensations-<br />
maßnahmen<br />
nach<br />
HENatG,<br />
3. Abschnitt(Eingriffsregelung) <br />
ErsatzAnrechNaturFischemaßnung als schutzreiabnahmenErsatzrechtlichegabe nach maß Ausgleich Hessen<br />
HENatG, nahmen sabgabe<br />
3. Ab- bei künf- nach<br />
schnitttigenEin- HENatG,<br />
(Eingriffen 3. Abgriffsre(Ökokonschnittgelung)to)(Ein(Eingriffsgriffsregelung)regelung) <br />
Förderung<br />
zur<br />
Sicherung<br />
und<br />
Verbesse-rung<br />
der<br />
Grundwasservorkommen <br />
Förderung<br />
im<br />
Rahmen<br />
der Verfahren<br />
nach<br />
dem<br />
Flurbereinigungsgesetz<br />
Bereitstellung von Flächen g g, i<br />
Entwicklung naturnaher Gewässer-,<br />
Ufer- und Auenstrukturen<br />
Herstellung der linearen<br />
Durchgängigkeit<br />
ökologisch verträgliche Abflussregulierung<br />
Förderung natürlicher Rückhalt<br />
Maßnahme an Bundeswasserstraßen<br />
Maßnahmen an Talsperren<br />
Ertüchtigung von kommunalen<br />
Kläranlagen<br />
Industrielle/Gewerbliche Direkteinleiter:<br />
spezifische<br />
Maßnahmen im Einzelfall<br />
(z.B. Membranfiltration, Ozonung,<br />
Aktivkohlebehandlg.)<br />
Qualifizierte Entwässerung im<br />
Misch- und Trennverfahren<br />
g, i g, i<br />
g, i g, i<br />
Entwicklungspla<br />
n ländlicher<br />
Raum<br />
(EPLR)<br />
Hessen<br />
2007-<br />
2013<br />
HessischesIntegriertesAgrarumweltprogramm<br />
(HIAP)<br />
Programm<br />
zur<br />
Förderung<br />
der<br />
ländlichen<br />
Entwick<br />
lung -<br />
Dorferneuerung<br />
g, i i<br />
KommunaleörtlicheHochwasserschutzmaßnahmen<br />
in Hessen;Beseitigung<br />
von<br />
Schäden<br />
Unterhaltungsmaßnahmen<br />
an Gewässern<br />
II. Ordnung <br />
Beseitigungkommun.Altlasten<br />
G u.W<br />
Finanzierung <br />
FörderunghessischerNaturschutzprojekte <br />
FreiwilliAbgesökoschlusslogiproschesgramm Jahr - Abwas-<br />
FÖJ ser<br />
g, i g, i<br />
g, i<br />
Für alle Einzelmaßnahmen gilt die generelle Aussage, dass gewerbliche Unternehmen<br />
zinsgünstige Investitionskredite erhalten können, egal, ob sie im landwirtschaftlichen<br />
oder gewerblichen Bereich eingesetzt werden.<br />
Eine Förderung kommt nur in Frage für Maßnahmen/Projekte, für deren Realisierung<br />
keine gesetzlichen / rechtlichen Verpflich-tungen seitens der öffentlichen Hand bestehen<br />
Wenn Einsatzstelle FÖJ für Maßnahmenprogramm anerkannt wird, besteht grundsätzlich<br />
Anspruch auf Taschengeld<br />
g, i<br />
89/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
Dezentrale Maßnahmen zu<br />
Abflussvermeidung, -<br />
verminderung, -verzögerung<br />
Ertüchtigung der Bauwerke<br />
zur Misch- und Niederschlags-wasserbehandlung<br />
Sonstige Maßnahmen Punktquellen<br />
Weitere Untersuchungen zur<br />
Sachverhaltsermittlung<br />
i g, i g, i<br />
g, i g, i<br />
g, i i<br />
Legende: g =Finanzierung Grunderwerb; i =Finanzierung Investition; b = Finanzierung Betrieb Kompensation; a = Finanzierung Ausgleichszahlung einmalig; k = Finanzierung Konzept; v = Finanzierung Versuch<br />
Die Tabelle mit den Maßnahmenarten für das Grundwasser ist hier nicht wiedergegeben.<br />
Es muss darauf hingewiesen werden, dass vorstehende Tabelle nur eine grobe Übersicht über die Maßnahmen für Oberflächengewässer und deren Fördermöglichkeiten<br />
geben soll. Die in der ersten Spalte wiedergegebenen Maßnahmengruppen sind nur Sammelbegriffe für die sich dahinter verbergenden<br />
Einzelmaßnahmen. Die Wiedergabe aller Einzelmaßnahmen würde der Rahmen dieser <strong>Förderfibel</strong> sprengen. Die Eintragungen in einem Kreuzungspunkt<br />
von Maßnahmengruppe und Förderprogramm gibt also nur an, dass zumindest einige Einzelmaßnahmen innerhalb der Maßnahmengruppe förderfähig<br />
sind. Bei konkretem Interesse an einem bestimmten Förderprogramm sollte die Förderfähigkeit einer bestimmten Einzelmaßnahme bei den zuständigen<br />
Auskunftstellen abgefragt werden.<br />
i<br />
90/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
3.1.2 ELER-VO<br />
In nachstehender Tabelle sind Möglichkeiten für Maßnahmen dargestellt, die die<br />
Zielerreichung der <strong>WRRL</strong> unterstützen und nach der ELER-VO förderfähig sind.<br />
(Entnommen dem Handbuch des WWF: EU-Förderung für die Umwelt (2005)<br />
Tab. 3.1: Die in der Nationalen Rahmenregelung definierten Fördermaßnahmen<br />
der EG-ELER-VO unter Berücksichtigung des GAK-G<br />
(http://www.bmelv.de/nn_751002/SharedDocs/downloads/04-<br />
Landwirtschaft/Foerderung/GAK/NationaleRahmenregelungen-<br />
zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
zurück zum<br />
Text<br />
ELER,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/NationaleRahmenregelungen-<br />
ELER.pdf)<br />
Gegenstand der Förderung:<br />
Schwerpunkt 1: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft<br />
Inanspruchnahme von Förderfähig ist die Inanspruchnahme einer einzelbetriebli-<br />
land- und forstwirtchen Beratung zur Auswertung der Aufzeichnungen aus<br />
schaftlichenBeratungs- von den Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerdiensten<br />
gem. Artikel 20 kannten oder gesetzlich geregelten Managementsyste-<br />
a) iv) in Verbindung mit men, einschließlich der Erarbeitung von Handlungsemp-<br />
Art. 24 [Code 114] fehlungen zur Beseitigung etwaiger Schwachstellen.<br />
Verbesserung und Ausbau<br />
der Infrastruktur im<br />
Zusammenhang mit der<br />
Entwicklung und Anpassung<br />
der Land- und<br />
Forstwirtschaft gem. Artikel<br />
20 b) v) in Verbindung<br />
mit Art. 30 [Code125]<br />
Vorhaben zur Flurberei- Ausführungskosten einschließlich Vorarbeiten (Zweckfornigungschungen,<br />
Untersuchungen, Erhebungen) sowie Landzwi-<br />
(GAK-Förderung der integschenerwerb.rierten ländlichen Entwicklung:<br />
Neuordnung des<br />
ländlichen Grundbesitzes<br />
und die Gestaltung des<br />
ländlichen Raums in Verfahren<br />
nach dem Flurbereinigungsgesetz<br />
und dem<br />
Landwirtschaftsanpassungsgesetz)<br />
Vorhaben zur Flurver- Nicht-investive Aufwendungen der Tauschpartner.<br />
besserung<br />
(GAK-Förderung der integrierten<br />
ländlichen Entwicklung:<br />
Freiwilliger Nutzungstausch)<br />
Vorhaben zur Bewirt- Investitionen für den Neubau und die Erweiterung von<br />
schaftung der Wasser- überbetrieblichen Anlagen zur Wasserspeicherung,<br />
ressourcen<br />
Grundwasseranhebung und Pumpanlagen sowie, - Ein-<br />
(GAK-Förderung wasserrichtungen zur Entnahme, Speicherung und Zuleitung von<br />
wirtschaftlicherMaßnah- Wasser für Beregnungszwecke bis zur Übergabestelle an<br />
men: Verbesserung der das jeweilige einzelbetriebliche Bewässerungsnetz ein-<br />
91/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
wasserwirtschaftlichen Infrastrukturen)<br />
Wiederaufbau von durch<br />
Naturkatastrophen geschädigtemlandwirtschaftlichenProduktionspotenzial<br />
sowie geeignete<br />
vorbeugende Aktionen<br />
gem. Art. 20 b) vi)<br />
[Code 126]<br />
Hochwasserschutz als<br />
vorbeugende Aktion<br />
(GAK-Förderung wasserwirtschaftlicherMaßnahmen:Hochwasserschutzanlagen)<br />
schließlich der konzeptionellen Vorarbeiten und Erhebungen.<br />
Investitionen für den<br />
- Neubau und die Erweiterung von Hochwasserschutzanlagen,<br />
wie z. B. Deiche, Hochwasserrückhaltebecken<br />
und die Wildbachverbauung sowie<br />
- Rückbau von Deichen zur Wiedergewinnung von<br />
Überschwemungsgebieten einschließlich konzeptioneller<br />
Vorarbeiten und Erhebungen.<br />
Schwerpunkt 2: Verbesserung der Umwelt und der Landschaft<br />
Agrarumweltmaßnahmen<br />
gem. Art. 36 a) iv) in Verbindung<br />
mit Art. 39 [Code<br />
214]<br />
A. Förderung extensiver Produktionsverfahren<br />
im<br />
Ackerbau oder bei Dauerkulturen<br />
A.1 Fruchtartendiversifizierung Anbau von jährlich mindestens fünf verschiedenen Haupt-<br />
im Ackerbau<br />
fruchtarten auf der Ackerfläche des Betriebs.<br />
A.2 Anbau von Zwischenfrüchten<br />
oder Untersaaten im<br />
Ackerbau oder Begrünung<br />
von Dauerkulturen<br />
A.3 Anwendung von Mulchoder<br />
Direktsaat oder<br />
Mulch-pflanzverfahren im<br />
Ackerbau<br />
A.4 Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger<br />
mit besonders<br />
umweltfreundlichen<br />
Ausbringungsverfahren<br />
A.5 Anwendung von erosionsminderndenProduktionsverfahren<br />
des Ackerfutterbaus<br />
A.6 Verzicht auf die Anwendung<br />
von Herbiziden im<br />
Betriebszweig Dauerkulturen<br />
A.7 Anlage von Blühflächen<br />
oder Blüh- bzw. Schon-<br />
Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten im Ackerbau<br />
oder Begrünung von Dauerkulturen<br />
Mulch- oder Direktsaat oder Mulchpflanzverfahren im<br />
Ackerbau<br />
Exaktausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger<br />
Anbau bestimmter Ackerfutterpflanzen<br />
Verzicht auf die Anwendung von Herbiziden. Die Maßnahme<br />
ist auf die Förderung der Dauerkulturen Kern- und<br />
Steinobst, Wein und Hopfen, beschränkt. Es handelt sich<br />
somit um Kulturen, die nicht in die Fruchtfolge einbezogen<br />
sind und für die Dauer von mindestens 5 Jahren auf den<br />
Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern.<br />
Anbauflächen bestimmter anderer mehrjähriger Kulturen<br />
(z. B. Artischocken, Spargel, Rhabarber, etc.) sind nicht<br />
förderfähig.<br />
Förderung von Blühflächen, Blüh- und Schonstreifen<br />
92/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
streifen<br />
A.8 Anwendung von biologischen<br />
oder biotechnischen<br />
Maßnahmen des Pflanzenschutzes<br />
B. Förderung extensiver<br />
Grünlandnutzung<br />
B.1 Extensive Bewirtschaftung<br />
des Dauergrünlandes mit<br />
höchst. 1,4 RGV/ha HFF<br />
B.2 Umwandlung von Ackerflächen<br />
in extensiv zu nutzendes<br />
Grünland<br />
B.3 Extensive Bewirtschaftung<br />
von bestimmten Grünlandflächen<br />
B.3.1 Extensive Bewirtschaftung<br />
von bestimmten Grünlandflächen<br />
zur Verringerung<br />
der Betriebsmittelanwendung<br />
oder zur Anwendung<br />
bestimmter Verfahren der<br />
Weidehaltung<br />
B.3.2 Extensive Bewirtschaftung<br />
von bestimmten Grünlandflächen<br />
zur Erhaltung<br />
pflanzengenetisch wertvoller<br />
Grünlandvegetation<br />
D. Förderung mehrjähriger<br />
Stilllegung<br />
Anwendung des biologischen / biotechnischen Pflanzenschutzes<br />
Einführung bestimmter Verfahren der Weidehaltung<br />
Umwandlung von Ackerflächen in extensiv zu nutzendes<br />
Grünland<br />
Verringerung der Betriebsmittelverwendung oder Anwendung<br />
eines bestimmten Weidemanagements<br />
Erhaltung von Standorten mit pflanzengenetisch wertvoller<br />
Grünlandvegetation<br />
Mehrjährige Stilllegung von Ackerland<br />
Mit der Maßnahme wird die Stilllegung von Ackerland für<br />
die Dauer von 10 Jahren für die durch die Bundesländer<br />
im einzelnen zu definierenden Auflagen gefördert. Ziel ist<br />
insbesondere die Anpassung der Landbewirtschaftung an<br />
besondere Standortbedingungen, die Verbesserung der<br />
ökologischen Selbstregulierung an den landwirtschaftlichen<br />
Produktionsstandorten, die Verringerung der Anwendung<br />
von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, die Erosionsbekämpfung,<br />
die Erhöhung der biologischen Vielfalt<br />
und die Vebesserung des Lebensraumes für Wiltiere. Die<br />
Länder legen zur Erreichung des Beihilfezwecks entsprechende<br />
Auflagen betreffend die geeignete Bepflanzung,<br />
Einsaat oder Begrünung bzw. die Pflege der Flächen fest,<br />
die als Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe<br />
durch den Zuwendungsempfänger zu erfüllen sind.<br />
Schwerpunkt 3: Lebensqualität im ländlichen Raum und Diversifizierung der ländlichen<br />
Wirtschaft<br />
Kleininfrastruktur Investitionen für den Neubau und die Erweiterung von<br />
- Abwasserbehandlungsanlagen bis zu einer Größe von<br />
5.000 Einwohnerwerten (EW) in ländlichen Gemeinden<br />
einschließlich dazugehörenden Kanalisationen sowie<br />
- Kanalisationen zu bereits bestehenden Abwasserbehandlungsanlagen<br />
unabhängig von deren Bemessungsgröße<br />
einschließlich konzeptioneller Vorarbeiten und Erhebungen.<br />
Erhaltung und Verbesserung<br />
des ländlichen Er-<br />
93/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
bes gem. Art. 52 b) iii) in<br />
Verbindung mit Art. 57 a)<br />
[Code 323]<br />
Investitionen im Zusammenhang<br />
mit der Erhaltung,<br />
Wiederherstellung,<br />
und Verbesserung des natürlichen<br />
Erbes und mit der<br />
Entwicklung von Gebieten<br />
mit hohem Naturwert<br />
Schwerpunkt 4: LEADER gem. Art. 61 bis 65 [Code 431]<br />
Der Schwerpunkt LEADER<br />
kann im Rahmen der GAK<br />
umgesetzt werden. Alle<br />
GAK-Maßnahmen können<br />
in die Umsetzung von lokalenEntwicklungsstrategien<br />
eingebunden werden.<br />
Investitionen zur naturnahen Gewässerentwicklung durch<br />
Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen, Verbesserung<br />
der Durchgängigkeit der Gewässer und Verbesserung<br />
des Wasserrückhalts in der Landschaft einschließlich<br />
konzeptioneller Vorarbeiten und Erhebungen.<br />
94/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
Anhang:<br />
A. Rechtsquellen, Fundstellen:<br />
Ziffer Titel Rechtsquellen Fundstellen<br />
1.1 EU-Programme<br />
1.1.1 ELER-VO Verordnung (EG) Nr. 1698/2005<br />
des Rates vom 20. September<br />
2005 über die Förderung der Entwicklung<br />
des ländlichen Raums<br />
durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds<br />
für die Entwicklung<br />
des ländlichen Raums<br />
(ELER)<br />
http://www.hmulv.hessen.de/irj/HM<br />
ULV_Internet?cid=5290417c6c3762152735f2<br />
7223759435<br />
http://www.eler.hessen.de<br />
ELER-DVO Verordnung (EG) Nr. 1974/2006<br />
der Kommission vom 15. Dezember<br />
2006 mit Durchführungsbestimmungen<br />
zur Verordnung (EG)<br />
Nr. 1698/2005 (ELER)<br />
http://www.eler.hessen.de<br />
1.1.2 Transnationale Zusammenarbeit<br />
auf dem<br />
Gebiet der Raumentwicklung<br />
– „INTERREG<br />
IV“<br />
Verordnung (EG) Nr. 1080/2006<br />
des Europäischen Parlaments<br />
und des Rates vom 5. Juli 2006<br />
über den Europäischen Fonds für<br />
regionale Entwicklung und zur<br />
Aufhebung der Verordnung (EG)<br />
Nr. 1783/1999)<br />
1.2 Bundesweite Programme und Stiftungen<br />
http://www.bbr.bund.de/cln_005/nn<br />
_21696/DE/Forschungsprogramme/<br />
FoerderprogrammInterregI-<br />
IIB/Interreg__Ver_C3_B6ffentlichun<br />
genDownloads.html<br />
1.2.1 Allianz Umweltstiftung http://www.allianzumweltstiftung.de/stiftung/foerderkriterien/<br />
1.2.2 Deutsche Bundesstiftung<br />
Umwelt<br />
1.2.3 Deutsche Umwelthilfe www.duh.de<br />
1.2.4 Förderprogramme der<br />
Kreditanstalt für Wiederaufbau<br />
(KfW)<br />
1.2.4.1 ERP-Umwelt- und<br />
Energiesparprogramm<br />
Bundesanzeiger Nr. 10 vom 14.<br />
Januar 2006, S. 167;<br />
Richtlinie für ERP-Darlehen zur<br />
Förderung von betrieblichen Investitionen<br />
zum Zwecke des<br />
Umweltschutzes und der Energieeinsparung<br />
(ERP-Umwelt- und<br />
Energiesparprogramm) vom<br />
5.1.2006;<br />
Merkblatt der KfW Förderbank,<br />
Stand Februar 2008<br />
1.2.4.2 KfW-Umweltprogramm Merkblatt der KfW Förderbank,<br />
Stand Juli 2007<br />
www.dbu.de<br />
http://www.umweltstiftung.de/publik<br />
ationen/publikationsliste6.html<br />
http://www.kfwfoerderbank.de/DE_Home/Umweltschutz/E<br />
RP-Umwelt93/index.jsp<br />
http://www.kfwfoerderbank.de/DE_Home/Service/KfW-Formul26/Richtlinie_ERP_Umwelt_120<br />
3.pdf ;<br />
http://www.kfwfoerder-<br />
zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
95/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
Ziffer Titel Rechtsquellen Fundstellen<br />
1.2.4.3 KfW-Infrastrukturförderung:<br />
KfW-<br />
Kommunalkredit<br />
1.2.4.4 KfW-<br />
Infrastrukturförderung:<br />
„Kommunal investieren“<br />
1.2.5 Flurbereinigungsgesetz<br />
(FlurbG)<br />
1.2.6 Gemeinschaftsaufgabe<br />
Agrarstruktur und Küstenschutz<br />
(GAK)<br />
1.2.6.1 Förderung wasserwirtschaftlicherMaßnahmen<br />
1.2.6.2 Förderung der integrierten<br />
ländlichen Entwicklung<br />
(ILE)<br />
1.2.6.3 Förderung Agrarumweltmaßnahmen<br />
(MSL)<br />
1.2.6.4 einzelbetriebliche Förde-runglandwirtschaftlicher<br />
Unternehmen<br />
(EFP)<br />
1.2.7 Förderung von BeschäftigungschaffendenInfrastrukturmaßnahmen<br />
durch die Bundesagentur<br />
für Arbeit<br />
Merkblatt der KfW Förderbank,<br />
Stand Oktober 2007<br />
Merkblatt der KfW Förderbank,<br />
Stand: Dezember 2006<br />
Flurbereinigungsgesetz in der<br />
Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 16. März 1976 (BGBl. I S.<br />
546), zuletzt geändert durch Art.<br />
2 Abs. 23 des Gesetzes zur Novellierung<br />
des Verwaltungszustellungsrechts,<br />
ausgefertigt am 12.<br />
August 2005 (BGBl Teil I, Nr. 49,<br />
Seite 2354), Inkrafttreten am 01.<br />
Februar 2006<br />
Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe<br />
"Verbesserung der Agrarstruktur<br />
und des Küstenschutzes"<br />
(GAK-Gesetz - GAKG), in<br />
der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 21. Juli 1988 (BGBl. I<br />
S. 1055), zuletzt geändert durch<br />
das Gesetz zur Modulation von<br />
Direktzahlungen im Rahmen der<br />
Gemeinsamen Agrarpolitik und<br />
zur Änderung des GAK-Gesetzes<br />
vom 10. Mai 2002 (BGBl. I<br />
S.1527)<br />
Sozialgesetzbuch Drittes Buch –<br />
SGB III – vom 24.3.1997 (<br />
bank.de/DE_Home/Umweltschutz/K<br />
fW-Umwelt44/index.jsp<br />
http://www.kfwfoerderbank.de/DE_Home/Service/KfW-Formul26/142081_KfW_Umweltprogr_<br />
020_025_026_2007_07.pdf<br />
http://www.kfwfoerderbank.de/DE_Home/Infrastruktur/ind<br />
ex.jsp?BGHP<br />
http://www.kfwfoerderbank.de/DE_Home/Service/KfW-Formul26/140890_M_KfW_Kommunal<br />
kredit_146.pdf<br />
http://www.kfwfoerderbank.de/DE_Home/Service/KfW-Formul26/140891_M_Kommunal_Inve<br />
stieren_148_2006_11_28.pdf<br />
http://www.gesetze-iminternet.de/flurbg/index.html<br />
;<br />
http://www.gesetze-iminternet.de/bundesrecht/flurbg/gesamt.p<br />
df<br />
http://www.gesetze-iminternet.de/agrstruktg/index.html<br />
;<br />
http://www.bmelv.de/DE/04-<br />
Landwirtschaft/Foerderung/GAK/__GAK__n<br />
ode.html<br />
http://www.sozialgesetzbuch.de/ges<br />
etze/03/index.php?norm_ID=030000<br />
0<br />
www.arbeitsagentur.de<br />
http://www.arbeitsagentur.de/zentra<br />
96/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
Ziffer Titel Rechtsquellen Fundstellen<br />
ler-<br />
Content/Veroeffentlichungen/Geldleistu<br />
ngen/Was-Wieviel-Wer-SGBIII.pdf<br />
1.3 Förderprogramme in Hessen und hesseninterne Stiftungen<br />
1.3.1 Landesprogramm „Naturnahe<br />
Gewässer“<br />
1.3.2 Zuweisungen aus der<br />
Abwasserabgabe<br />
1.3.3 Eingriffsregelungen<br />
nach Hessischem Naturschutzgesetz<br />
(HE-<br />
NatG)<br />
1.3.3.1 Kompensationsmaßnahmen<br />
nach HENatG,<br />
3. Abschnitt (Eingriffsregelung)<br />
1.3.3.2 Ersatzmaßnahmen<br />
nach HENatG, 3. Abschnitt(Eingriffsregelung)<br />
1.3.3.3 Anrechnung als Ersatzmaßnahmen<br />
bei<br />
künftigen Eingriffen<br />
(Ökokonto) nach HE-<br />
NatG, 3. Abschnitt<br />
(Eingriffsregelung)<br />
1.3.3.4 Naturschutzrechtliche<br />
Ausgleichsabgabe<br />
nach HENatG, 3. Abschnitt(Eingriffsregelung)<br />
1.3.4 Fischereiabgabe Hessen<br />
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)<br />
§§ 25a – 25d i. d. F. der Bekanntmachung<br />
vom 19. August<br />
2002 (BGBl. I S.3245),<br />
Hessisches Wassergesetz<br />
(HWG) §§ 7 und 8 i. d. F. der Bekanntmachung<br />
vom 6. Mai 2005<br />
(GVBl. I S.305),<br />
Richtlinie zur Förderung von<br />
Maßnahmen, die der Wiederherstellung<br />
naturnaher Gewässer<br />
einschließlich ihrer Ufer und Auen<br />
dienen (StAnz. 9/2003 S. 910)<br />
Gesetz über Abgaben für das<br />
Einleiten von Abwasser in Gewässer(Abwasserabgabengesetz<br />
– AbwAG) vom 18.1.2005<br />
(BGBl. I S.114);<br />
Hessisches Ausführungsgesetz<br />
zum Abwasserabgabengesetz<br />
/HAbwAG) vom 29.9.2005 (GVBl.<br />
I S. 664)<br />
Hessisches Gesetz über Naturschutz<br />
und Landschaftspflege<br />
(Hessisches Naturschutzgesetz -<br />
HENatG) [ * ] vom 4. Dezember<br />
2006;<br />
GVVerordnung über die Durchführung<br />
von Kompensationsmaßnahmen,<br />
Ökokonten, deren<br />
Handelbarkeit und die Festsetzung<br />
von Ausgleichsabgaben<br />
(Kompensationsverordnung - KV)<br />
vom 1. September 2005; GVBl. I<br />
S. 624 Bl. I S. 619<br />
Fischereigesetz für das Land<br />
Hessen (Hessisches Fischereigesetz<br />
- HFischG) Vom 19. Dezember<br />
1990 GVBl. I S. 776 ;<br />
http://www.hmulv.hessen.de/irj/HM<br />
ULV_Internet?cid=94038cc43b797e5af13218<br />
49b8bc05c7<br />
http://www.ibhhessen.de/Umwelt.cfm <br />
http://www.gesetze-iminternet.de/abwag/index.html<br />
;<br />
http://www.hessenrecht.hessen.de/<br />
gesetze/85_Wasserwirtschaft_Wasserre<br />
cht/85-64-HAbwAG/HAbwAG.htm<br />
http://www.hessenrecht.hessen.de/<br />
gesetze/881_Naturschutz_und_Lands<br />
chaftspflege/881-47-<br />
HENatG/HENatG.htm ;<br />
http://www.hessenrecht.hessen.de/<br />
gesetze/881_Naturschutz_und_Lands<br />
chaftspflege/881-46-<br />
KompensationsVO/KompensationsVO.htm<br />
http://www.oekoagentur-hessen.de/<br />
;<br />
http://www.hessenrecht.hessen.de/<br />
gesetze/87_Jagd_und_Fischereiwesen/8<br />
7-26-HFischG/HFischG.htm<br />
97/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
Ziffer Titel Rechtsquellen Fundstellen<br />
1.3.5 Förderung von Maßnahmen<br />
zur Sicherung<br />
und Verbesserung der<br />
Grundwasservorkommen<br />
(für Gemeinden,<br />
Kreise, Verbände, Organisationen)<br />
1.3.6 Förderung von Maßnahmen<br />
im Rahmen<br />
der Flurneuordnung<br />
1.3.7 Entwicklungsplan ländlicher<br />
Raum (EPLR)<br />
Hessen 2007-2013<br />
1.3.7.1 Hessisches Integriertes<br />
Agrarumweltprogramm<br />
(HIAP)<br />
RL zur Förderung von Maßnahmen<br />
zur Sicherung und Verbesserung<br />
der Grundwasservorkommen<br />
(für Gemeinden, Kreise,<br />
Verbände und Organisationen)<br />
(StAnz 49/2006, S. 2786).<br />
"Flurbereinigungsgesetz in der<br />
Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 16. März 1976 (BGBl. I S.<br />
546), zuletzt geändert durch Artikel<br />
2 Abs. 23 des Gesetzes vom<br />
12. August 2005 (BGBl. I S.<br />
2354)";<br />
Richtlinien für die Festlegung,<br />
Förderung und Finanzierung von<br />
Ausführungsmaßnahmen in Verfahren<br />
nach dem Flurbereinigungsgesetz,<br />
freiwilligen Nutzungstauschen<br />
und dem ländlichen<br />
Charakter angepassten Infrastrukturmaßnahmen(Finanzierungsrichtlinien)<br />
vom 1. Januar<br />
2007 (StAnz. 7/2007 S. 350)<br />
Programm und Richtlinien zur<br />
Förderung der ländlichen Entwicklung<br />
in Hessen vom<br />
1.4.2005 (StAnz. 15/2005 S.<br />
1337)<br />
1.3.7.2 Dorferneuerung Programm und Richtlinien zur<br />
Förderung der ländlichen Entwicklung<br />
in Hessen vom<br />
01.04.2005 (StAnz. 15/2005, S.<br />
1337)<br />
1.3.8 Kommunale örtliche Richtlinien für die Förderung<br />
Hochwasserschutz- kommunaler örtlicher Hochwasmaßnahmen<br />
sowie die serschutzmaßnahmen sowie die<br />
Beseitigung von Hoch- Beseitigung von Hochwasserwasserschäden<br />
in Hesschäden an den in der Anlage 3<br />
sen<br />
zum HWG genannten Gewässer<br />
II. Ordnung" vom 20. Dezember<br />
2005 (StAnz. 4/2006 S. 236).<br />
1.3.9 Unterhaltungsmaßnahmen<br />
an Gewässern<br />
II. Ordnung<br />
1.3.10 Beseitigung kommunaler<br />
Altlasten<br />
Richtlinien für die pauschale Zuweisung<br />
von Landesmitteln für<br />
Unterhaltungsmaßnahmen an<br />
Gewässern II. Ordnung (StAnz.<br />
47/2005 S. 4392);<br />
Gesetz über die Erkundung, Sicherung<br />
und Sanierung von Altlasten<br />
(Hessisches Altlastengesetz<br />
- HAltlastG -);<br />
Richtlinien für die Förderung von<br />
http://www.ibhhessen.de/Umwelt.cfm<br />
http://bundesrecht.juris.de/flurbg/BJ<br />
NR005910953.html ,<br />
http://stanz.ms-visucom.de/cgibin/r20msvc_menue.pl?var_hauptpfad=../anwendungen/msvisucom/&var_html_folgemaske=index<br />
_pdf.html&var_datei_selektionen=2<br />
0070518/14190258464d4e7b48e9<br />
16.dat&var_variable_uebergabe=2<br />
007/0350.pdf<br />
http://www.hmulv.hessen.de/irj/HM<br />
ULV_Internet?cid=1adab867dcf14e229c7ee0<br />
5016a6cde5<br />
http://www.hmulv.hessen.de/irj/HM<br />
ULV_Internet?cid=4422647ebb0c23c1cf4822<br />
4b94907737<br />
http://www.hmulv.hessen.de/irj/HM<br />
ULV_Internet?cid=654b2fda7d8f1b1e00cc74<br />
8c0fb80b90<br />
http://www.hessen.de/irj/HMULV_I<br />
nternet?cid=2823ccd82b67edce77f4fa<br />
b6fc615cf9<br />
http://www.hessenrecht.hessen.de/<br />
gesetze/Landesgesetze/gliederung_89_Abfallwirtschaft_Abfallentsorgung_Altlasten.<br />
98/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
Ziffer Titel Rechtsquellen Fundstellen<br />
1.3.11 Förderprogramm der<br />
Investitionsbank Hessen:<br />
Gründungs- und<br />
Wachstumsfinanzierung<br />
Hessen<br />
1.3.12 Stiftung Hessischer Naturschutz<br />
1.3.13 Freiwilliges Ökologisches<br />
Jahr<br />
1.3.14 Abschlussprogramm<br />
Abwasser<br />
Untersuchungen, Sanierungsmaßnahmen<br />
kommunaler Altlasten<br />
(Altablagerungen, Altstandorte<br />
und Gaswerkstandorte) - Abschlussprogramm<br />
kommunale<br />
Altlastenbeseitigung – (StAnz.<br />
28/2007, S. 1357)<br />
Richlinie für die Gemeinschaftsaktion<br />
„Gründungs- und Wachstumsfinanzierung<br />
Hessen“<br />
Stiftung Hessischer Naturschutz-<br />
Stiftungsurkunde (StAnz.<br />
39/1978, S.1914)<br />
Gesetz zur Förderung eines freiwilligen<br />
ökologischen Jahres<br />
(BGBl. I 2002 Nr. 48 S. 2600<br />
vom 15.7.2002)<br />
Verordnung über Zuweisungen<br />
zum Bau von Abwasseranlagen<br />
vom 8. Februar 2006 GVBl. I S.<br />
31<br />
Verordnung zur Änderung der<br />
Verordnung über Zuweisungen<br />
zum Bau von Abwasseranlagen<br />
vom 17. Oktober 2006 (GVBl. I<br />
S. 547) (einschließlich der erfolgten<br />
Berichtigung vom 3. Januar<br />
2007) (GVBl. I S. 8)<br />
htm ;<br />
http://www.hmulv.hessen.de/irj/HM<br />
ULV_Internet?cid=c7b815ca4ff74693ae3679<br />
c09644be1b ;<br />
http://www.hmulv.hessen.de/irj/HM<br />
ULV_Internet?cid=93916ca21a8cde4ad64e9<br />
9eb10868ffa<br />
http://www.ibhhessen.de/Kredite_GUW.cfm<br />
;<br />
http://www.ibhhessen.de/Downloads/Kredite/GuW_Ri<br />
chtlinie_2007_7.pdf<br />
www.stiftung-hessischernaturschutz.de<br />
http://www.ekkw.de/fsj/foej18plus/w<br />
as.htm ,<br />
http://www.nzhakadmie.de/projekte/foej/prjfoej.htm<br />
http://www.hmulv.hessen.de/irj/HM<br />
ULV_Internet?cid=e7842632fd81104badd2aa<br />
a8998526ef ,<br />
http://www.hmulv.hessen.de/irj/HM<br />
ULV_Internet?cid=5aad63552b5aca3e64a54<br />
0bebd149827<br />
99/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
B. Nicht aufgenommene Förderprogramme / Stiftungen<br />
Programmtitel Fundstelle<br />
B.1 LEADER + - Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung<br />
des ländlichen Raumes<br />
http://ec.europa.eu/agriculture/r<br />
ur/leaderplus/index_de.htm<br />
B.2 Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) http://www.bmu.de/europa_und<br />
_umwelt/aktuell/doc/40594.php<br />
B.3 Deutsche Otter Stiftung www.otter-stiftung.de<br />
B.4 Erprobungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich Naturschutz<br />
und Landschaftspflege (F+E-Vorhaben des<br />
Bundesministeriums Umwelt)<br />
http://www.bfn.de/0202_eue.ht<br />
ml<br />
B.5 Michael Otto Stiftung www.michaelottostiftung.de<br />
B.6 Naturschutzgroßprojekte zur Errichtung und Sicherung<br />
schutzwürdige Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich<br />
repräsentative Bedeutung (GR-Vorhaben<br />
des Bundesministeriums Umwelt)<br />
B.7 Umweltforschungsplan (UFOPLAN) / Forschungs- und<br />
Entwicklungsvorhaben (F+E-Vorhaben des Bundesministerium<br />
Umwelt)<br />
B.8 Demonstrationsvorhaben zur Verminderung von Umweltbelastungen<br />
(Umweltinnovationsprogramm)<br />
B.9 Zoologische Gesellschaft Frankfurt www.zgf.de<br />
B.10 Forstwirtschaftliche Maßnahmen nach § 67 des Hessischen<br />
Forstgesetzes und der Verordnung (EG) Nr.<br />
1257/1999<br />
B.11 Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten<br />
Gebieten (Ausgleichszulage)<br />
http://www.bfn.de/fileadmin/IDN/<br />
documents/Downloads/Foerderrichtli<br />
nien_NGP.pdf<br />
http://www.bfn.de/0201_ufoplan<br />
_fue.html<br />
http://www.umweltbundesamt.d<br />
e/<br />
service/uip/index.htm<br />
http://www.hmulv.hessen.de/irj/<br />
HMULV_Internet?cid=d4c7cb0b<br />
8188df80230356f144741e72<br />
B.12 Hessisches Kulturlandschaftsprogramm 2000 (HEKUL) http://interweb1.hmulv.hessen.d<br />
e/imperia/md/content/internet/in<br />
strumente/laendlicherraum/hekul_richtli<br />
nien_a5_14_01_2.pdf<br />
B.13 Hessisches Landschaftspflegeprogramm 2000 (HELP) http://interweb1.hmulv.hessen.d<br />
e/imperia/md/content/internet/p<br />
dfs/naturschutzundforsten/richtli<br />
nien_help.pdf<br />
B.14 Förderung von Erstaufforstungen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe<br />
„Verbesserung der Agrarstruktur<br />
und des Küstenschutzes“ und der Agenda 2000<br />
zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
http://interweb1.hmulv.hessen.d<br />
e/imperia/md/content/internet/p<br />
dfs/naturschutzundforsten/foerd<br />
erungforsten/richtlnie_erstaufforstung<br />
_2002.pdf<br />
100/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
C. Anschriften<br />
der Landratsämter und kreisfreien Städte in Hessen mit<br />
• Ämtern für den ländlichen Raum,<br />
• Unteren Wasserbehörden und<br />
• Unteren Naturschutzbehörden :<br />
Der Landrat des Hochtaunuskreises<br />
Ludwig-Erhard-Anlage 1-4<br />
61352 Bad Homburg v. d. Höhe<br />
www.hochtaunuskreis.de<br />
Der Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Bergstraße<br />
Gräfstraße 5<br />
64646 Heppenheim (Bergstraße)<br />
www.kreis-bergstrasse.de<br />
Der Landrat des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Fulda</strong><br />
Wörthstraße 15<br />
36037 <strong>Fulda</strong><br />
www.landkreis-fulda.de<br />
Der Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Groß-<br />
Gerau<br />
Wilhelm-Seipp-Straße<br />
64521 Groß-Gerau<br />
www.kreis-gross-gerau.de<br />
Der Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Kassel<br />
Wilhelmshöher Allee 19a<br />
34117 Kassel<br />
www.landkreiskassel.de<br />
Der Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Marburg-<br />
Biedenkopf<br />
Im Lichtenholz 60<br />
35043 Marburg<br />
www.marburg-biedenkopf.de<br />
Der Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Waldeck-<br />
Frankenberg<br />
Südring 2<br />
34497 Korbach<br />
www.landkreis-waldeck-frankenberg.de<br />
Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises<br />
Karl-Kellner-Ring 51<br />
35576 Wetzlar<br />
www.lahn-dill-kreis.de<br />
Der Landrat des <strong>Landkreis</strong>es<br />
Darmstadt-Dieburg<br />
Jägertorstraße 207<br />
64289 Darmstadt-Kranichstein<br />
www.ladadi.de<br />
zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
Der Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Gießen<br />
Ostanlage 33-45<br />
35390 Gießen<br />
www.lkgi.de<br />
Der Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Hersfeld-<br />
Rotenburg<br />
Friedloser Straße 12a<br />
36251 Bad Hersfeld<br />
www.hef-rof.de<br />
Der Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Limburg-<br />
Weilburg<br />
Schiede 43<br />
65549 Limburg a. d. Lahn<br />
www.landkreis-limburg-weilburg.de<br />
Der Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Offenbach<br />
Werner-Hilpert-Straße 1<br />
63126 Dietzenbach<br />
www.kreis-offenbach.de<br />
Der Landrat des Main-Kinzig-Kreises<br />
Barbarossastraße 16 - 24<br />
63571 Gelnhausen<br />
http://www.mkk.de<br />
101/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
Der Landrat des Main-Taunus-Kreises<br />
Am Kreishaus 1-5<br />
65719 Hofheim am Taunus<br />
www.mtk.org<br />
Der Landrat des Rheingau-Taunus-<br />
Kreises<br />
Heimbacher Straße 7<br />
65307 Bad Schwalbach<br />
www.rheingau-taunus.de<br />
Der Landrat des Vogelsbergkreises<br />
Goldhelg 20<br />
36341 Lauterbach<br />
www.vogelsbergkreis.de<br />
Der Landrat des Wetteraukreises<br />
Europaplatz<br />
61169 Friedberg (Hessen)<br />
www.wetteraukreis.de<br />
Der Oberbürgermeister der Stadt Kassel<br />
Obere Königstraße 8<br />
34117 Kassel<br />
www.kassel.de<br />
Der Oberbürgermeister der<br />
Wissenschaftsstadt Darmstadt<br />
Luisenplatz 5A<br />
64283 Darmstadt<br />
www.darmstadt.de<br />
Der Landrat des Odenwaldkreises<br />
Michelstädter Straße 12<br />
64711 Erbach<br />
www.odenwaldkreis.de<br />
Der Landrat des Schwalm-Eder-Kreises<br />
Parkstraße 6<br />
34576 Homberg (Efze)<br />
www.schwalm-eder-kreis.de<br />
Der Landrat des Werra-Meißner-Kreises<br />
Schlossplatz 1<br />
37269 Eschwege<br />
www.werra-meissner.de<br />
Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt<br />
Wiesbaden<br />
Rathaus / Schloßplatz 6<br />
65183 Wiesbaden<br />
www.wiesbaden.de<br />
Der Oberbürgermeister der Stadt Offenbach<br />
Berliner Straße 100<br />
63065 Offenbach<br />
www.offenbach.de<br />
Die Oberbürgermeisterin<br />
der Stadt Frankfurt am Main<br />
Römerberg 23<br />
60311 Frankfurt am Main<br />
www.frankfurt.de<br />
Weitere Untere Naturschutzbehörden bei Städten mit mehr als 50.0000 Einwohnern:<br />
Magistrat der Stadt Bad Homburg<br />
- Untere Naturschutzbehörde -<br />
Rathausplatz 1<br />
61348 Bad Homburg v.d.H.<br />
Magistrat der Stadt Rüsselsheim<br />
- Untere Naturschutzbehörde -<br />
Mainzer Straße 7<br />
65428 Rüsselsheim<br />
Magistrat der Stadt Hanau<br />
Ordnungs- und Umweltamt<br />
- Untere Naturschutzbehörde -<br />
Steinheimer Straße 1b<br />
63450 Hanau<br />
Magistrat der Stadt Gießen<br />
- Untere Naturschutzbehörde -<br />
Aulweg 45<br />
35392 Gießen<br />
102/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
Magistrat der Stadt Marburg<br />
- Untere Naturschutzbehörde -<br />
Ockershäuser Allee 15<br />
35037 Marburg an der Lahn<br />
Magistrat der Stadt <strong>Fulda</strong><br />
- Untere Naturschutzbehörde -<br />
Schloßstraße 1<br />
36037 <strong>Fulda</strong><br />
Anschriften der Flurbereinigungsbehörden:<br />
für die <strong>Landkreis</strong>e Main-Kinzig und<br />
Wetterau:<br />
Amt für Bodenmanagement Büdingen,<br />
Gymnasiumstraße 5,<br />
63654 Büdingen,<br />
Tel. (0 60 42) 96 12-0,<br />
E-Mail: info.afbbuedingen@hvbg.hessen.de<br />
für die <strong>Landkreis</strong>e Vogelsberg und <strong>Fulda</strong>:<br />
Amt für Bodenmanagement <strong>Fulda</strong>,<br />
Washingtonallee 1,<br />
36041 <strong>Fulda</strong>,<br />
Tel.: (06 61) 83 34-0,<br />
E-Mail: info.afb-fulda@hvbg.hessen.de<br />
für die <strong>Landkreis</strong>e Bergstraße, Darmstadt-Dieburg,<br />
Groß-Gerau, Offenbach,<br />
Odenwald und die Städte Darmstadt und<br />
Offenbach:<br />
Amt für Bodenmanagement Heppenheim,<br />
Karlstraße 2,<br />
64646 Heppenheim,<br />
Tel.: (0 62 52) 1 27-0,<br />
E-Mail: info.afbheppenheim@hvbg.hessen.de<br />
Magistrat der Stadt Wetzlar<br />
- Untere Naturschutzbehörde -<br />
Neues Rathaus<br />
Ernst-Leitz-Straße 30<br />
35578 Wetzlar<br />
für die <strong>Landkreis</strong>e Waldeck-Frankenberg,<br />
Kassel und Stadt Kassel:<br />
Amt für Bodenmanagement Korbach,<br />
Pommernstraße 41,<br />
34497 Korbach,<br />
Tel.: (0 56 31) 9 78-2 30,<br />
E-Mail: info.afb-korbach@hvbg.hessen.de<br />
für die <strong>Landkreis</strong>e Limburg-Weilburg, Rheingau-Taunus,<br />
Main-Taunus, Hochtaunus und<br />
Stadt Frankfurt:<br />
Amt für Bodenmanagement Limburg a. d.<br />
Lahn<br />
Walderdorffstraße 10,<br />
65549 Limburg a. d. Lahn,<br />
Tel: (0 64 31) 91 05-0,<br />
E-Mail: info.afb-limburg@hvbg.hessen.de<br />
für die <strong>Landkreis</strong>e Marburg-Biedenkopf,<br />
Gießen und Lahn-Dill:<br />
Amt für Bodenmanagement Marburg,<br />
Robert-Koch-Straße 17,<br />
35037 Marburg,<br />
Tel: (0 64 21) 6 16-316,<br />
E-Mail: info.afb-marburg@hvbg.hessen.de<br />
103/105
<strong>Förderfibel</strong> <strong>WRRL</strong><br />
für die <strong>Landkreis</strong>e Hersfeld-Rotenburg,<br />
Schwalm-Eder und Werra-Meißner<br />
Amt für Bodenmanagement Homberg<br />
(Efze),<br />
Behördenzentrum Waßmuthshäuser Str.<br />
54,<br />
34576 Homberg (Efze),<br />
Tel.: (0 56 81) 77 04-0,<br />
E-Mail: info.afbhomberg@hvbg.hessen.de<br />
Weitere Informationsstellen:<br />
Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen (LLH)<br />
Kölnische Straße 48 – 50<br />
43117 Kassel<br />
www.llh-hessen.de<br />
Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation<br />
Schaperstraße 16<br />
65195 Wiesbaden<br />
www.hvbg.hessen.de<br />
Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation<br />
Dezernat Flurneuordnung<br />
Georg-Friedrich-Händel-Straße 3<br />
35578 Wetzlar<br />
www.hvbg.hessen.de<br />
zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
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