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2<br />

Das neue<br />

Schwerpunktkonzept<br />

Eisenbahnanlagen<br />

Von Dr. Reinhart Kuntner<br />

In wenigen Tagen wird eine umfassende Änderung des Eisenbahngesetzes in Kraft treten.<br />

Darin wird unter anderem auch das eisenbahnrechtliche Genehmigungsverfahren und die<br />

Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzes wesentlich geändert. Eine Informationsbroschüre<br />

der Versicherung für Eisenbahnen und Bergbau enthält die wichtigsten Informationen<br />

(Schwerpunktkonzept Ei-senbahnanlagen – Richtlinie R 10).<br />

ALLGEMEINES<br />

In wenigen Tagen wird die Eisenbahngesetznovelle<br />

2006 im Bundesgesetzblatt kundgemacht<br />

werden. Diese Novelle setzt einerseits<br />

die EU-Eisenbahnsicherheitsrichtlinie um (RL<br />

2004/49/EG), größtenteils jedoch werden eine<br />

Reihe von Regelungen für das eisenbahnrechtliche<br />

Genehmigungsverfahren neu gestaltet.<br />

Dadurch ergeben sich auch Änderungen<br />

für die Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzes<br />

bei Eisenbahnprojekten.<br />

PROJEKTERGÄNZENDE<br />

GUTACHTEN<br />

Das neue Eisenbahngesetz legt unterschiedliche<br />

Genehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen,<br />

eisenbahnsicherungstechnische Ein-<br />

Verkehrs-Arbeitsinspektorat<br />

richtungen und Schienenfahrzeuge fest<br />

(§§ 31a, 32a und 33a der Novelle).<br />

Erforderlich ist eine Baugenehmigung oder<br />

Bauartgenehmigung und anschließend eine<br />

Betriebsbewilligung.<br />

Neu ist, dass künftig nicht mehr die Behörde<br />

selbst vorgelegte Projekte mit Unterstützung<br />

von Gutachtern prüft. Zukünftig ist der Antragsteller<br />

verpflichtet, bereits gemeinsam mit seinem<br />

Projekt an die Behörde auch Gutachten<br />

von externen Stellen (Anstalt, akkreditierte<br />

oder benannte Stelle, Ziviltechniker, technisches<br />

Büro usw.) über die Eignung seines<br />

Projektes und die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften<br />

(Stand der Technik, Sicherheit<br />

und Ordnung des Betriebes) vorzulegen (so<br />

genannte „projektrelevante Fachgebiete umfassende<br />

Gutachten“).<br />

Das bedeutet, dass zukünftig der Antragsteller<br />

Gutachten über Bautechnik, Elektrotechnik,<br />

Maschinentechnik usw. (abhängig vom jeweiligen<br />

Projekt) erstellen lassen muss und diese

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