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Organisationsverfügung Röntgen - OrgV-RöV FAU - - Friedrich ...

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Zentrale Universitätsverwaltung<br />

V/5-600-27.3<br />

<strong>Organisationsverfügung</strong> <strong>Röntgen</strong><br />

für die <strong>Friedrich</strong>-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg<br />

(ausgenommen Klinikum)<br />

- <strong>OrgV</strong>-<strong>RöV</strong> <strong>FAU</strong> -<br />

Diese Verfügung regelt den Vollzug und Organisation der <strong>Röntgen</strong>verordnung sowie die<br />

Übertragung von Aufgaben und Pflichten in diesem Bereich an der <strong>Friedrich</strong>-Alexander-<br />

Universität Erlangen-Nürnberg.<br />

1. Rechtsgrundlagen<br />

2. Organisationsstruktur der <strong>FAU</strong> im Bereich <strong>Röntgen</strong><br />

3. Aufgaben und Pflichten nach der <strong>Röntgen</strong>verordnung<br />

3.1 Strahlenschutzverantwortlicher<br />

3.2 Strahlenschutzbeauftragte<br />

3.3 Weitere Universitätsmitglieder<br />

3.4 Referat V/5 der Zentralen Universitätsverwaltung<br />

4. Organisatorische Regelungen<br />

4.1 Zusammenarbeit mit Personalvertretungen und Sicherheitsfachkräften<br />

4.2 Behördenverkehr und Genehmigungsanträge<br />

4.3 Aushänge<br />

4.4 Unfallverhütungsvorschriften<br />

5. Inkrafttreten<br />

Herausgeber: <strong>Friedrich</strong>-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg<br />

Redaktion: Zentrale Universitätsverwaltung<br />

Referat V/5 (Umwelttechnik, Sicherheitswesen)<br />

http://www.uni-erlangen.de/docs/<strong>FAU</strong>/zuv/ref_V_5/<br />

V5@atd.uni-erlangen.de<br />

Schloßplatz 4<br />

91054 Erlangen<br />

1


1. Rechtsgrundlagen<br />

Gesetze: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)<br />

Atomgesetz (AtG)<br />

Verordnungen: <strong>Röntgen</strong>verordnung (<strong>RöV</strong>) i.d.F.v. 18.06.2002<br />

Richtlinien: Fachkunde-Richtlinie Technik nach <strong>RöV</strong><br />

Richtlinie für Sachverständigenprüfungen nach <strong>RöV</strong><br />

2. Organisationsstruktur der <strong>FAU</strong> im Bereich <strong>Röntgen</strong><br />

<strong>Friedrich</strong>-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (<strong>FAU</strong>)<br />

(ausgenommen Klinikum)<br />

Betreiberin von genehmigungs- und anzeigepflichtigen <strong>Röntgen</strong>einrichtungen sowie Störstrahlern<br />

Strahlenschutzverantwortlicher der <strong>FAU</strong> ist die Hochschulleitung, vertreten durch den Kanzler<br />

(Beschluss der Hochschulleitung vom 06.11.2002)<br />

Leitung oder Beaufsichtigung der Tätigkeiten<br />

Verwaltungsvollzug durch Referat V/5 der ZUV<br />

Administrative und organisatorische Aufgaben<br />

Strahlenschutzbeauftragte Leiter der jeweiligen Einrichtungen<br />

(im Folgenden „Strahlenschutzverantwortlicher<br />

der jeweiligen Einrichtung“ genannt)<br />

Erläuterung:<br />

Die <strong>Röntgen</strong>verordnung gilt für <strong>Röntgen</strong>einrichtungen und Störstrahler, in denen <strong>Röntgen</strong>strahlen mit<br />

einer Grenzenergie von mindestens fünf keV durch beschleunigte Elektronen erzeugt werden können<br />

und bei denen die Beschleunigung der Elektronen auf eine Energie von einem Megaelektronvolt begrenzt<br />

ist. Die Verordnung gilt nicht für Störstrahler, die zur Erzeugung ionisierender Teilchenstrahlung<br />

betrieben werden und der Strahlenschutzverordnung unterliegen. Eine <strong>Röntgen</strong>einrichtung betreibt,<br />

wer diese eigenverantwortlich zur Erzeugung von <strong>Röntgen</strong>strahlen verwendet oder dafür bereithält.<br />

Dies gilt entsprechend für Störstrahler.<br />

Die Genehmigungen für den Betrieb von <strong>Röntgen</strong>einrichtungen an der <strong>FAU</strong> werden von der zuständigen<br />

Behörde, dem Gewerbeaufsichtsamt, erteilt. Strahlenschutzverantwortlicher der <strong>FAU</strong> ist die Hochschulleitung,<br />

vertreten durch die mit Beschluss benannte Person (Kanzler).<br />

Der Strahlenschutzverantwortliche der <strong>FAU</strong> delegiert seine administrativen, organisatorischen Aufgaben<br />

und Pflichten als Strahlenschutzverantwortlicher mit dieser <strong>Organisationsverfügung</strong> an die jeweiligen<br />

Leiter der Einrichtungen, nachfolgend Strahlenschutzverantwortliche der jeweiligen Einrichtung<br />

genannt.<br />

Der Verwaltungsvollzug erfolgt durch Referat V/5 der Zentralen Universitätsverwaltung, es handelt im<br />

Auftrag des Strahlenschutzverantwortlichen der <strong>FAU</strong>. Das Referat V/5 nimmt die Bescheide rechtsverbindlich<br />

entgegen und ist dem Gewerbeaufsichtsamt gegenüber Kommunikationspartner für die<br />

Belange der <strong>Röntgen</strong>verordnung.<br />

Für die Einrichtungen der Universität, die <strong>Röntgen</strong>einrichtungen oder Störstrahler betreiben, sind –<br />

soweit für die Sicherung des Betriebes notwendig - zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes<br />

gem. § 13 Abs. 2 <strong>RöV</strong> Strahlenschutzbeauftragte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.<br />

2


3. Aufgaben und Pflichten nach der <strong>RöV</strong><br />

3.1 Strahlenschutzverantwortlicher<br />

Strahlenschutzverantwortlicher nach § 13 Abs. 1 <strong>RöV</strong> ist, wer einer Genehmigung nach § 3 <strong>RöV</strong> oder<br />

§ 5 <strong>RöV</strong> bedarf oder wer eine Anzeige nach § 4 <strong>RöV</strong> zu erstatten hat. Strahlenschutzverantwortlicher<br />

der <strong>Friedrich</strong>-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg ist die Hochschulleitung. Gemäß Hochschulbeschluss<br />

vom 06.11.2002 nimmt der Kanzler die Aufgaben als Strahlenschutzverantwortlicher wahr.<br />

Dies wurde dem Gewerbeaufsichtsamt Nürnberg als zuständiger Behörde mitgeteilt. Die Gesamtverantwortung<br />

der Hochschulleitung bleibt hiervon unberührt.<br />

Die Aufgaben und Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen der <strong>FAU</strong> werden mit dieser <strong>Organisationsverfügung</strong><br />

auf die jeweiligen Leiter einer Einrichtung - nachfolgend Strahlenschutzverantwortliche<br />

der jeweiligen Einrichtung genannt - übertragen.<br />

Die Aufgaben und Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen sind in §§ 13 ff <strong>RöV</strong> im Einzelnen aufgeführt.<br />

Auf die dienst- und strahlenschutzrechtlichen Konsequenzen bei Verstößen (§ 9 Abs. 1 und 2<br />

OWiG, § 46 Abs. 1 Nr. 4 AtG i.V.m § 44 <strong>RöV</strong> ) wird hingewiesen.<br />

Weiterhin haben die Strahlenschutzverantwortlichen der jeweiligen Einrichtung für den Erlass der<br />

Strahlenschutzanweisung gem. § 15a <strong>RöV</strong> und die Einhaltung der Übergangsvorschriften des § 45<br />

<strong>RöV</strong>, insbesondere die künftige Aktualisierung der Fachkunde der Strahlenschutzbeauftragten, ggf. der<br />

eigenen, zu sorgen.<br />

Der Strahlenschutzverantwortliche der <strong>FAU</strong> bestellt auf Vorschlag des Strahlenschutzverantwortlichen<br />

der jeweiligen Einrichtung den Strahlenschutzbeauftragten nach erfolgter Zustimmung der zuständigen<br />

Behörde schriftlich unter Festlegung seiner Aufgaben und des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches.<br />

Die Strahlenschutzverantwortlichen der jeweiligen Einrichtungen haben unter gleichzeitiger Benennung<br />

neuer Strahlenschutzbeauftragter und mittels Beifügung aller erforderlichen Unterlagen unverzüglich<br />

mitzuteilen, wenn bestellte Personen ausscheiden bzw. ihre Aufgabe nicht mehr wahr nehmen<br />

können.<br />

Sie unterrichten den Strahlenschutzverantwortlichen der <strong>FAU</strong> über Angelegenheiten von besonderer<br />

oder grundsätzlicher Bedeutung.<br />

Der Strahlenschutzverantwortliche der <strong>FAU</strong> wird bei der Erfüllung seiner Verwaltungsaufgaben durch<br />

Referat V/5 der Universitätsverwaltung unterstützt.<br />

3.2 Strahlenschutzbeauftragte<br />

Strahlenschutzbeauftragter ist, wer vom Strahlenschutzverantwortlichen der <strong>FAU</strong> – sofern für den<br />

sicheren Betrieb notwendig - mit der Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes nach § 13 Abs. 2 <strong>RöV</strong><br />

schriftlich bestellt worden ist. Ggf. sind Strahlenschutzbeauftragte in der erforderlichen Anzahl zu<br />

bestellen. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 <strong>RöV</strong> erfüllen.<br />

Bestellung:<br />

Der Vorschlag des Strahlenschutzverantwortlichen der jeweiligen Einrichtung für die Bestellung eines<br />

Strahlenschutzbeauftragten wird mit dem Nachweis der Fachkunde schriftlich unter Festlegung der<br />

Aufgaben und des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches über Referat V/5 der zuständigen Behörde<br />

mitgeteilt. Dem Personalrat und dem Strahlenschutzbeauftragten ist gemäß § 13 Abs. 5 Satz 3<br />

<strong>RöV</strong> eine Abschrift der Mitteilung auszuhändigen. Nach Zustimmung der Behörde wird der Strahlenschutzbeauftragte<br />

in Vollzug dieser <strong>Organisationsverfügung</strong> vom Strahlenschutzverantwortlichen der<br />

<strong>FAU</strong> bestellt.<br />

Das Ausscheiden eines Strahlenschutzbeauftragten ist unverzüglich über Referat V/5 der zuständigen<br />

Behörde mitzuteilen. Der Strahlenschutzverantwortliche der jeweiligen Einrichtung hat ggf. umgehend<br />

für den notwendigen Ersatz zu sorgen.<br />

Nach seinem Ausscheiden wird dem Strahlenschutzbeauftragten die Bestätigung durch die zuständige<br />

Behörde zur Kenntnis gebracht, erst damit endet seine Verantwortung.<br />

3


Aufgaben und Pflichten:<br />

Die Pflichten der Strahlenschutzbeauftragten sind in §§ 14 <strong>RöV</strong> ff geregelt.<br />

Die Strahlenschutzbeauftragten sind innerhalb des ihnen zugewiesenen Entscheidungsbereiches für<br />

die Einhaltung der <strong>Röntgen</strong>verordnung, der Bestimmungen und Auflagen der Bescheide der zuständigen<br />

Behörde sowie dieser <strong>Organisationsverfügung</strong> verantwortlich.<br />

Strahlenschutzbeauftragte haben den Strahlenschutzverantwortlichen der jeweiligen Einrichtung und<br />

der <strong>FAU</strong> über alle relevanten Vorgänge aus ihrem Bereich, insbesondere Mängel, zu unterrichten. Der<br />

Schriftwechsel erfolgt hierbei über Referat V/5 der Zentralen Universitätsverwaltung.<br />

Sie stellen sicher, dass die <strong>Röntgen</strong>verordnung, der Genehmigungsbescheid, diese <strong>Organisationsverfügung</strong><br />

und ggf. andere Vorschriften für jede in den <strong>Röntgen</strong>bereichen tätige Person zur Einsicht ausliegen.<br />

3.3 Weitere Universitätsmitglieder<br />

Alle Angehörigen der Universität, die mit <strong>Röntgen</strong>einrichtungen oder Störstrahlern umgehen, dürfen<br />

dies erst nach Unterweisung und Zustimmung durch den zuständigen Strahlenschutzbeauftragten. Sie<br />

haben die Pflicht,<br />

• die Schutzvorschriften der <strong>RöV</strong> zu beachten,<br />

• den zuständigen Strahlenschutzbeauftragten alle notwendigen Auskünfte zu geben und deren<br />

Weisungen zu befolgen,<br />

• den zuständigen Strahlenschutzbeauftragten über Stör- und Schadensfälle sowie über Unfälle zu<br />

informieren,<br />

• auf Weisung des Strahlenschutzbeauftragten die Arbeiten unverzüglich einzustellen, wenn der<br />

Strahlenschutzbeauftragte nicht auf Abruf verfügbar ist und nicht in der im Genehmigungsbescheid<br />

genannten Zeitspanne (in der Regel max. 15 Minuten) eingreifen kann.<br />

3.4 Referat V/5 der Zentralen Universitätsverwaltung<br />

Das Referat V/5 der Zentralen Universitätsverwaltung („Referat für Umwelttechnik und<br />

Sicherheitswesen“) arbeitet mit den Strahlenschutzverantwortlichen sowie den Strahlenschutzbeauftragten<br />

zusammen. Es nimmt die Schreiben der zuständigen Behörden rechtsverbindlich entgegen.<br />

Alle den Strahlenschutz betreffenden Belange werden über das Referat V/5 abgewickelt.<br />

Referat V/5 nimmt den „Verwaltungsvollzug“ für den Strahlenschutzverantwortlichen der <strong>FAU</strong> wahr.<br />

Dies bedeutet im Einzelnen:<br />

♦ Zusammenarbeit mit der Hochschulleitung:<br />

- Information der Hochschulleitung bei außergewöhnlichen Vorgängen oder bei Problemen<br />

- Vorschläge zu organisatorischen Lösungen und ggf. Durchführung<br />

- Bearbeitung aller Vorgänge der Universitätseinrichtungen bezüglich des Umgangs mit <strong>Röntgen</strong>einrichtungen<br />

und genehmigungspflichtigen Störstrahlern im Auftrag der Hochschulleitung<br />

- Zustellungsberechtigung für den Schriftwechsel mit dem Gewerbeaufsichtsamt<br />

- Übermittlung der Bescheide des Gewerbeaufsichtsamtes<br />

♦ Zusammenarbeit mit den Universitätseinrichtungen:<br />

- Weitergabe von neuen gesetzlichen Vorschriften an die Strahlenschutzbeauftragten und Strahlenschutzverantwortlichen<br />

der jeweiligen Einrichtungen; Prüfung der Konsequenzen für die Universität<br />

und die betroffenen Einrichtungen<br />

- Bereithalten von Formularen zur Bestellung von Beauftragten sowie Anzeigen und Anträge auf<br />

Genehmigungen<br />

- Informationen befinden sich auch auf der Homepage des Referates V/5 unter<br />

http://www.uni-erlangen.de/docs/<strong>FAU</strong>/zuv/ref_V_5/<br />

- Information der Universitätseinrichtungen über Strahlenschutzkurse, Fortbildungsseminare, interne<br />

Verfahrensabläufe, Gesetzesbestimmungen etc.<br />

- Erinnerung der Strahlenschutzbeauftragten an Termine zur Vornahme von Sachverständigenprüfungen<br />

für die bei Referat V/5 erfassten Geräte und Anlagen sowie an spezielle Termine der Aufsichtsbehörden<br />

- Weitergabe der Bescheide und sonstigen Schriftverkehr der zuständigen Behörde<br />

4


♦ Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde, dem Gewerbeaufsichtsamt (GAA):<br />

- Begleitung des GAA bei Begehungen in universitären Einrichtungen<br />

- Überwachung von Auflagen und Hinweisen in Genehmigungsbescheiden;<br />

- Terminüberwachung<br />

- Kontrolle der Schreiben und der Anträge der Universitätseinrichtungen auf Vollständigkeit und<br />

Plausibilität<br />

- Vorabprüfung der Voraussetzungen zur Bestellung der Beauftragten nach der <strong>RöV</strong><br />

♦ Zusammenarbeit mit SG Arbeitssicherheit<br />

Informationen auf besondere Anfrage des Sachgebietes Arbeitssicherheit<br />

4. Organisatorische Regelungen<br />

4.1 Zusammenarbeit mit Personalvertretungen und Sicherheitsfachkräften<br />

Die Strahlenschutzverantwortlichen der jeweiligen Einrichtungen und die Strahlenschutzbeauftragten<br />

haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit dem Personalrat, den Fachkräften für Arbeitssicherheit<br />

und dem Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 <strong>RöV</strong> zusammenzuarbeiten und sie über wichtige Angelegenheiten<br />

des Strahlenschutzes zu unterrichten. Der Strahlenschutzbeauftragte hat den Personalrat<br />

auf dessen Verlangen in Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu beraten.<br />

4.2 Behördenverkehr und Genehmigungsanträge<br />

Genehmigungsanträge werden von den Universitätseinrichtungen gestellt und über den Strahlenschutzverantwortlichen<br />

der jeweiligen Einrichtung an Referat V/5 gerichtet. Das Referat V/5 leitet die<br />

Anträge an die Genehmigungsbehörde weiter und nimmt die Bescheide entgegen. Die Strahlenschutzbeauftragten,<br />

die Strahlenschutzverantwortlichen der jeweiligen Einrichtungen sowie der Strahlenschutzverantwortliche<br />

der <strong>FAU</strong> erhalten die Bescheide zur Kenntnis.<br />

4.3 Aushang<br />

Diese <strong>Organisationsverfügung</strong> ist mit dem Text der <strong>Röntgen</strong>verordnung in der jeweils geltenden Fassung<br />

im genehmigten/angezeigten Bereich der Universitätseinrichtungen auszulegen. Eine Ausfertigung<br />

der Genehmigungsurkunde, bei Bauartzulassungen ein Abdruck des Zulassungsscheines und der<br />

Betriebsanleitung, sowie die Gebrauchsanweisung und die letzte Sachverständigenbescheinigung oder<br />

der letzten Prüfbericht ist bei der <strong>Röntgen</strong>einrichtung bereitzuhalten.<br />

4.4 Unfallverhütungsvorschriften<br />

Neben den Vorschriften der <strong>Röntgen</strong>verordnung sind die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften<br />

zu beachten.<br />

5. Inkrafttreten<br />

Diese Verfügung zur Organisation der <strong>Röntgen</strong>verordnung und zur Übertragung von Betreiberpflichten<br />

tritt zum 01. Dezember 2002 in Kraft. Die <strong>Organisationsverfügung</strong> Strahlenschutz (ausgenommen<br />

Klinikum) vom 20.11.00 tritt insoweit außer Kraft.<br />

Erlangen, den 15. November 2002<br />

Prof. Dr. K.-D. Grüske Thomas A.H. Schöck<br />

Rektor Kanzler<br />

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