Organisationsverfügung Röntgen - OrgV-RöV FAU - - Friedrich ...
Organisationsverfügung Röntgen - OrgV-RöV FAU - - Friedrich ...
Organisationsverfügung Röntgen - OrgV-RöV FAU - - Friedrich ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Zentrale Universitätsverwaltung<br />
V/5-600-27.3<br />
<strong>Organisationsverfügung</strong> <strong>Röntgen</strong><br />
für die <strong>Friedrich</strong>-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg<br />
(ausgenommen Klinikum)<br />
- <strong>OrgV</strong>-<strong>RöV</strong> <strong>FAU</strong> -<br />
Diese Verfügung regelt den Vollzug und Organisation der <strong>Röntgen</strong>verordnung sowie die<br />
Übertragung von Aufgaben und Pflichten in diesem Bereich an der <strong>Friedrich</strong>-Alexander-<br />
Universität Erlangen-Nürnberg.<br />
1. Rechtsgrundlagen<br />
2. Organisationsstruktur der <strong>FAU</strong> im Bereich <strong>Röntgen</strong><br />
3. Aufgaben und Pflichten nach der <strong>Röntgen</strong>verordnung<br />
3.1 Strahlenschutzverantwortlicher<br />
3.2 Strahlenschutzbeauftragte<br />
3.3 Weitere Universitätsmitglieder<br />
3.4 Referat V/5 der Zentralen Universitätsverwaltung<br />
4. Organisatorische Regelungen<br />
4.1 Zusammenarbeit mit Personalvertretungen und Sicherheitsfachkräften<br />
4.2 Behördenverkehr und Genehmigungsanträge<br />
4.3 Aushänge<br />
4.4 Unfallverhütungsvorschriften<br />
5. Inkrafttreten<br />
Herausgeber: <strong>Friedrich</strong>-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg<br />
Redaktion: Zentrale Universitätsverwaltung<br />
Referat V/5 (Umwelttechnik, Sicherheitswesen)<br />
http://www.uni-erlangen.de/docs/<strong>FAU</strong>/zuv/ref_V_5/<br />
V5@atd.uni-erlangen.de<br />
Schloßplatz 4<br />
91054 Erlangen<br />
1
1. Rechtsgrundlagen<br />
Gesetze: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)<br />
Atomgesetz (AtG)<br />
Verordnungen: <strong>Röntgen</strong>verordnung (<strong>RöV</strong>) i.d.F.v. 18.06.2002<br />
Richtlinien: Fachkunde-Richtlinie Technik nach <strong>RöV</strong><br />
Richtlinie für Sachverständigenprüfungen nach <strong>RöV</strong><br />
2. Organisationsstruktur der <strong>FAU</strong> im Bereich <strong>Röntgen</strong><br />
<strong>Friedrich</strong>-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (<strong>FAU</strong>)<br />
(ausgenommen Klinikum)<br />
Betreiberin von genehmigungs- und anzeigepflichtigen <strong>Röntgen</strong>einrichtungen sowie Störstrahlern<br />
Strahlenschutzverantwortlicher der <strong>FAU</strong> ist die Hochschulleitung, vertreten durch den Kanzler<br />
(Beschluss der Hochschulleitung vom 06.11.2002)<br />
Leitung oder Beaufsichtigung der Tätigkeiten<br />
Verwaltungsvollzug durch Referat V/5 der ZUV<br />
Administrative und organisatorische Aufgaben<br />
Strahlenschutzbeauftragte Leiter der jeweiligen Einrichtungen<br />
(im Folgenden „Strahlenschutzverantwortlicher<br />
der jeweiligen Einrichtung“ genannt)<br />
Erläuterung:<br />
Die <strong>Röntgen</strong>verordnung gilt für <strong>Röntgen</strong>einrichtungen und Störstrahler, in denen <strong>Röntgen</strong>strahlen mit<br />
einer Grenzenergie von mindestens fünf keV durch beschleunigte Elektronen erzeugt werden können<br />
und bei denen die Beschleunigung der Elektronen auf eine Energie von einem Megaelektronvolt begrenzt<br />
ist. Die Verordnung gilt nicht für Störstrahler, die zur Erzeugung ionisierender Teilchenstrahlung<br />
betrieben werden und der Strahlenschutzverordnung unterliegen. Eine <strong>Röntgen</strong>einrichtung betreibt,<br />
wer diese eigenverantwortlich zur Erzeugung von <strong>Röntgen</strong>strahlen verwendet oder dafür bereithält.<br />
Dies gilt entsprechend für Störstrahler.<br />
Die Genehmigungen für den Betrieb von <strong>Röntgen</strong>einrichtungen an der <strong>FAU</strong> werden von der zuständigen<br />
Behörde, dem Gewerbeaufsichtsamt, erteilt. Strahlenschutzverantwortlicher der <strong>FAU</strong> ist die Hochschulleitung,<br />
vertreten durch die mit Beschluss benannte Person (Kanzler).<br />
Der Strahlenschutzverantwortliche der <strong>FAU</strong> delegiert seine administrativen, organisatorischen Aufgaben<br />
und Pflichten als Strahlenschutzverantwortlicher mit dieser <strong>Organisationsverfügung</strong> an die jeweiligen<br />
Leiter der Einrichtungen, nachfolgend Strahlenschutzverantwortliche der jeweiligen Einrichtung<br />
genannt.<br />
Der Verwaltungsvollzug erfolgt durch Referat V/5 der Zentralen Universitätsverwaltung, es handelt im<br />
Auftrag des Strahlenschutzverantwortlichen der <strong>FAU</strong>. Das Referat V/5 nimmt die Bescheide rechtsverbindlich<br />
entgegen und ist dem Gewerbeaufsichtsamt gegenüber Kommunikationspartner für die<br />
Belange der <strong>Röntgen</strong>verordnung.<br />
Für die Einrichtungen der Universität, die <strong>Röntgen</strong>einrichtungen oder Störstrahler betreiben, sind –<br />
soweit für die Sicherung des Betriebes notwendig - zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes<br />
gem. § 13 Abs. 2 <strong>RöV</strong> Strahlenschutzbeauftragte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.<br />
2
3. Aufgaben und Pflichten nach der <strong>RöV</strong><br />
3.1 Strahlenschutzverantwortlicher<br />
Strahlenschutzverantwortlicher nach § 13 Abs. 1 <strong>RöV</strong> ist, wer einer Genehmigung nach § 3 <strong>RöV</strong> oder<br />
§ 5 <strong>RöV</strong> bedarf oder wer eine Anzeige nach § 4 <strong>RöV</strong> zu erstatten hat. Strahlenschutzverantwortlicher<br />
der <strong>Friedrich</strong>-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg ist die Hochschulleitung. Gemäß Hochschulbeschluss<br />
vom 06.11.2002 nimmt der Kanzler die Aufgaben als Strahlenschutzverantwortlicher wahr.<br />
Dies wurde dem Gewerbeaufsichtsamt Nürnberg als zuständiger Behörde mitgeteilt. Die Gesamtverantwortung<br />
der Hochschulleitung bleibt hiervon unberührt.<br />
Die Aufgaben und Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen der <strong>FAU</strong> werden mit dieser <strong>Organisationsverfügung</strong><br />
auf die jeweiligen Leiter einer Einrichtung - nachfolgend Strahlenschutzverantwortliche<br />
der jeweiligen Einrichtung genannt - übertragen.<br />
Die Aufgaben und Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen sind in §§ 13 ff <strong>RöV</strong> im Einzelnen aufgeführt.<br />
Auf die dienst- und strahlenschutzrechtlichen Konsequenzen bei Verstößen (§ 9 Abs. 1 und 2<br />
OWiG, § 46 Abs. 1 Nr. 4 AtG i.V.m § 44 <strong>RöV</strong> ) wird hingewiesen.<br />
Weiterhin haben die Strahlenschutzverantwortlichen der jeweiligen Einrichtung für den Erlass der<br />
Strahlenschutzanweisung gem. § 15a <strong>RöV</strong> und die Einhaltung der Übergangsvorschriften des § 45<br />
<strong>RöV</strong>, insbesondere die künftige Aktualisierung der Fachkunde der Strahlenschutzbeauftragten, ggf. der<br />
eigenen, zu sorgen.<br />
Der Strahlenschutzverantwortliche der <strong>FAU</strong> bestellt auf Vorschlag des Strahlenschutzverantwortlichen<br />
der jeweiligen Einrichtung den Strahlenschutzbeauftragten nach erfolgter Zustimmung der zuständigen<br />
Behörde schriftlich unter Festlegung seiner Aufgaben und des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches.<br />
Die Strahlenschutzverantwortlichen der jeweiligen Einrichtungen haben unter gleichzeitiger Benennung<br />
neuer Strahlenschutzbeauftragter und mittels Beifügung aller erforderlichen Unterlagen unverzüglich<br />
mitzuteilen, wenn bestellte Personen ausscheiden bzw. ihre Aufgabe nicht mehr wahr nehmen<br />
können.<br />
Sie unterrichten den Strahlenschutzverantwortlichen der <strong>FAU</strong> über Angelegenheiten von besonderer<br />
oder grundsätzlicher Bedeutung.<br />
Der Strahlenschutzverantwortliche der <strong>FAU</strong> wird bei der Erfüllung seiner Verwaltungsaufgaben durch<br />
Referat V/5 der Universitätsverwaltung unterstützt.<br />
3.2 Strahlenschutzbeauftragte<br />
Strahlenschutzbeauftragter ist, wer vom Strahlenschutzverantwortlichen der <strong>FAU</strong> – sofern für den<br />
sicheren Betrieb notwendig - mit der Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes nach § 13 Abs. 2 <strong>RöV</strong><br />
schriftlich bestellt worden ist. Ggf. sind Strahlenschutzbeauftragte in der erforderlichen Anzahl zu<br />
bestellen. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 <strong>RöV</strong> erfüllen.<br />
Bestellung:<br />
Der Vorschlag des Strahlenschutzverantwortlichen der jeweiligen Einrichtung für die Bestellung eines<br />
Strahlenschutzbeauftragten wird mit dem Nachweis der Fachkunde schriftlich unter Festlegung der<br />
Aufgaben und des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches über Referat V/5 der zuständigen Behörde<br />
mitgeteilt. Dem Personalrat und dem Strahlenschutzbeauftragten ist gemäß § 13 Abs. 5 Satz 3<br />
<strong>RöV</strong> eine Abschrift der Mitteilung auszuhändigen. Nach Zustimmung der Behörde wird der Strahlenschutzbeauftragte<br />
in Vollzug dieser <strong>Organisationsverfügung</strong> vom Strahlenschutzverantwortlichen der<br />
<strong>FAU</strong> bestellt.<br />
Das Ausscheiden eines Strahlenschutzbeauftragten ist unverzüglich über Referat V/5 der zuständigen<br />
Behörde mitzuteilen. Der Strahlenschutzverantwortliche der jeweiligen Einrichtung hat ggf. umgehend<br />
für den notwendigen Ersatz zu sorgen.<br />
Nach seinem Ausscheiden wird dem Strahlenschutzbeauftragten die Bestätigung durch die zuständige<br />
Behörde zur Kenntnis gebracht, erst damit endet seine Verantwortung.<br />
3
Aufgaben und Pflichten:<br />
Die Pflichten der Strahlenschutzbeauftragten sind in §§ 14 <strong>RöV</strong> ff geregelt.<br />
Die Strahlenschutzbeauftragten sind innerhalb des ihnen zugewiesenen Entscheidungsbereiches für<br />
die Einhaltung der <strong>Röntgen</strong>verordnung, der Bestimmungen und Auflagen der Bescheide der zuständigen<br />
Behörde sowie dieser <strong>Organisationsverfügung</strong> verantwortlich.<br />
Strahlenschutzbeauftragte haben den Strahlenschutzverantwortlichen der jeweiligen Einrichtung und<br />
der <strong>FAU</strong> über alle relevanten Vorgänge aus ihrem Bereich, insbesondere Mängel, zu unterrichten. Der<br />
Schriftwechsel erfolgt hierbei über Referat V/5 der Zentralen Universitätsverwaltung.<br />
Sie stellen sicher, dass die <strong>Röntgen</strong>verordnung, der Genehmigungsbescheid, diese <strong>Organisationsverfügung</strong><br />
und ggf. andere Vorschriften für jede in den <strong>Röntgen</strong>bereichen tätige Person zur Einsicht ausliegen.<br />
3.3 Weitere Universitätsmitglieder<br />
Alle Angehörigen der Universität, die mit <strong>Röntgen</strong>einrichtungen oder Störstrahlern umgehen, dürfen<br />
dies erst nach Unterweisung und Zustimmung durch den zuständigen Strahlenschutzbeauftragten. Sie<br />
haben die Pflicht,<br />
• die Schutzvorschriften der <strong>RöV</strong> zu beachten,<br />
• den zuständigen Strahlenschutzbeauftragten alle notwendigen Auskünfte zu geben und deren<br />
Weisungen zu befolgen,<br />
• den zuständigen Strahlenschutzbeauftragten über Stör- und Schadensfälle sowie über Unfälle zu<br />
informieren,<br />
• auf Weisung des Strahlenschutzbeauftragten die Arbeiten unverzüglich einzustellen, wenn der<br />
Strahlenschutzbeauftragte nicht auf Abruf verfügbar ist und nicht in der im Genehmigungsbescheid<br />
genannten Zeitspanne (in der Regel max. 15 Minuten) eingreifen kann.<br />
3.4 Referat V/5 der Zentralen Universitätsverwaltung<br />
Das Referat V/5 der Zentralen Universitätsverwaltung („Referat für Umwelttechnik und<br />
Sicherheitswesen“) arbeitet mit den Strahlenschutzverantwortlichen sowie den Strahlenschutzbeauftragten<br />
zusammen. Es nimmt die Schreiben der zuständigen Behörden rechtsverbindlich entgegen.<br />
Alle den Strahlenschutz betreffenden Belange werden über das Referat V/5 abgewickelt.<br />
Referat V/5 nimmt den „Verwaltungsvollzug“ für den Strahlenschutzverantwortlichen der <strong>FAU</strong> wahr.<br />
Dies bedeutet im Einzelnen:<br />
♦ Zusammenarbeit mit der Hochschulleitung:<br />
- Information der Hochschulleitung bei außergewöhnlichen Vorgängen oder bei Problemen<br />
- Vorschläge zu organisatorischen Lösungen und ggf. Durchführung<br />
- Bearbeitung aller Vorgänge der Universitätseinrichtungen bezüglich des Umgangs mit <strong>Röntgen</strong>einrichtungen<br />
und genehmigungspflichtigen Störstrahlern im Auftrag der Hochschulleitung<br />
- Zustellungsberechtigung für den Schriftwechsel mit dem Gewerbeaufsichtsamt<br />
- Übermittlung der Bescheide des Gewerbeaufsichtsamtes<br />
♦ Zusammenarbeit mit den Universitätseinrichtungen:<br />
- Weitergabe von neuen gesetzlichen Vorschriften an die Strahlenschutzbeauftragten und Strahlenschutzverantwortlichen<br />
der jeweiligen Einrichtungen; Prüfung der Konsequenzen für die Universität<br />
und die betroffenen Einrichtungen<br />
- Bereithalten von Formularen zur Bestellung von Beauftragten sowie Anzeigen und Anträge auf<br />
Genehmigungen<br />
- Informationen befinden sich auch auf der Homepage des Referates V/5 unter<br />
http://www.uni-erlangen.de/docs/<strong>FAU</strong>/zuv/ref_V_5/<br />
- Information der Universitätseinrichtungen über Strahlenschutzkurse, Fortbildungsseminare, interne<br />
Verfahrensabläufe, Gesetzesbestimmungen etc.<br />
- Erinnerung der Strahlenschutzbeauftragten an Termine zur Vornahme von Sachverständigenprüfungen<br />
für die bei Referat V/5 erfassten Geräte und Anlagen sowie an spezielle Termine der Aufsichtsbehörden<br />
- Weitergabe der Bescheide und sonstigen Schriftverkehr der zuständigen Behörde<br />
4
♦ Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde, dem Gewerbeaufsichtsamt (GAA):<br />
- Begleitung des GAA bei Begehungen in universitären Einrichtungen<br />
- Überwachung von Auflagen und Hinweisen in Genehmigungsbescheiden;<br />
- Terminüberwachung<br />
- Kontrolle der Schreiben und der Anträge der Universitätseinrichtungen auf Vollständigkeit und<br />
Plausibilität<br />
- Vorabprüfung der Voraussetzungen zur Bestellung der Beauftragten nach der <strong>RöV</strong><br />
♦ Zusammenarbeit mit SG Arbeitssicherheit<br />
Informationen auf besondere Anfrage des Sachgebietes Arbeitssicherheit<br />
4. Organisatorische Regelungen<br />
4.1 Zusammenarbeit mit Personalvertretungen und Sicherheitsfachkräften<br />
Die Strahlenschutzverantwortlichen der jeweiligen Einrichtungen und die Strahlenschutzbeauftragten<br />
haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit dem Personalrat, den Fachkräften für Arbeitssicherheit<br />
und dem Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 <strong>RöV</strong> zusammenzuarbeiten und sie über wichtige Angelegenheiten<br />
des Strahlenschutzes zu unterrichten. Der Strahlenschutzbeauftragte hat den Personalrat<br />
auf dessen Verlangen in Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu beraten.<br />
4.2 Behördenverkehr und Genehmigungsanträge<br />
Genehmigungsanträge werden von den Universitätseinrichtungen gestellt und über den Strahlenschutzverantwortlichen<br />
der jeweiligen Einrichtung an Referat V/5 gerichtet. Das Referat V/5 leitet die<br />
Anträge an die Genehmigungsbehörde weiter und nimmt die Bescheide entgegen. Die Strahlenschutzbeauftragten,<br />
die Strahlenschutzverantwortlichen der jeweiligen Einrichtungen sowie der Strahlenschutzverantwortliche<br />
der <strong>FAU</strong> erhalten die Bescheide zur Kenntnis.<br />
4.3 Aushang<br />
Diese <strong>Organisationsverfügung</strong> ist mit dem Text der <strong>Röntgen</strong>verordnung in der jeweils geltenden Fassung<br />
im genehmigten/angezeigten Bereich der Universitätseinrichtungen auszulegen. Eine Ausfertigung<br />
der Genehmigungsurkunde, bei Bauartzulassungen ein Abdruck des Zulassungsscheines und der<br />
Betriebsanleitung, sowie die Gebrauchsanweisung und die letzte Sachverständigenbescheinigung oder<br />
der letzten Prüfbericht ist bei der <strong>Röntgen</strong>einrichtung bereitzuhalten.<br />
4.4 Unfallverhütungsvorschriften<br />
Neben den Vorschriften der <strong>Röntgen</strong>verordnung sind die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften<br />
zu beachten.<br />
5. Inkrafttreten<br />
Diese Verfügung zur Organisation der <strong>Röntgen</strong>verordnung und zur Übertragung von Betreiberpflichten<br />
tritt zum 01. Dezember 2002 in Kraft. Die <strong>Organisationsverfügung</strong> Strahlenschutz (ausgenommen<br />
Klinikum) vom 20.11.00 tritt insoweit außer Kraft.<br />
Erlangen, den 15. November 2002<br />
Prof. Dr. K.-D. Grüske Thomas A.H. Schöck<br />
Rektor Kanzler<br />
5