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Wasserleitungsordnung 2006 - der Gemeinde Redleiten

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(4) Über die Herstellung und den Anschluss <strong>der</strong> Abzweigleitung hinausgehende Arbeiten, wie<br />

z. B. Kernbohrung, Stemmarbeiten, Verputzarbeiten, Herstellen <strong>der</strong> Feinplanie, eventuell notwendige<br />

händische Grabarbeiten usw., sind vom Anschlusswerber entwe<strong>der</strong> selbst durchzuführen<br />

o<strong>der</strong> durchführen zu lassen.<br />

(5) Die Abzweigleitung geht in das Eigentum <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> über und wird von letzterer instand<br />

gehalten. Die <strong>Gemeinde</strong> kann betriebsbedingte Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Abzweigleitung anordnen<br />

und durchführen, die Kosten trägt hierfür die <strong>Gemeinde</strong>.<br />

(6) Ist eine Abän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Abzweigleitung im ausschließlichen Interesse des Anschlusswerbers<br />

zwingend notwendig (z.B. Erdwärme o<strong>der</strong> bauliche Än<strong>der</strong>ungen), so ist ein entsprechen<strong>der</strong><br />

Antrag beim <strong>Gemeinde</strong>amt einzubringen. Die Kosten für die Abän<strong>der</strong>ungen sind vom Antragsteller<br />

zu tragen.<br />

(7) Jede Abzweigleitung ist mit einem Straßenabsperrventil zu versehen, das möglichst nahe<br />

an <strong>der</strong> Hauptleitung anzuordnen ist. Die Straßenabsperrventile dürfen nur durch Mitarbeiter <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong> o<strong>der</strong> im Auftrag <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> betätigt werden.<br />

§ 4<br />

Versorgungsleitung (Hauptleitung)<br />

Bei <strong>der</strong> Versorgungsleitung handelt es sich um jene Wasserleitung einschließlich aller Einbauten,<br />

wie Schieber, Hydranten u. a., welche innerhalb des Versorgungsgebietes liegt und von <strong>der</strong><br />

die Abzweigleitungen abzweigen.<br />

§ 5<br />

Abzweigleitung (Anschlussleitung)<br />

(1) Die Abzweigleitung ist die Rohrleitung zwischen <strong>der</strong> Anschlussstelle an die Hauptleitung<br />

und <strong>der</strong> Übergabestelle (Ventil nach dem Wasserzähler). Die Übergabestelle bildet die Grenze<br />

zwischen <strong>der</strong> Abzweigleitung und <strong>der</strong> Innenleitung. Abzweigleitungen dürfen nicht mit an<strong>der</strong>en<br />

Wasserversorgungsanlagen verbunden sein.<br />

(2) Der Anschluss <strong>der</strong> Abzweigleitung an die Versorgungsleitung ist nach <strong>der</strong> ÖNORM B 2532<br />

herzustellen.<br />

§ 6<br />

Innenleitung (Verbrauchsleitung)<br />

(1) Die Innenleitung ist die Wasserleitung nach <strong>der</strong> Übergabestelle (Ventil nach dem Wasserzähler).<br />

(2) Innenleitungen sind nach <strong>der</strong> ÖNORM B 2531 herzustellen. Gemäß Punkt 3.2. dieser Ö-<br />

NORM ist die Verbindung von Trinkwasserleitungen verschiedener Versorgungssysteme unzulässig.<br />

Eine Verbindung ist auch dann als gegeben anzusehen, wenn zwischen den Systemen<br />

Blindbleche, Absperrschieber o. ä. Einrichtungen eingebaut sind. Ist die Zusammenführung<br />

von Trinkwasser aus verschiedenen Systemen unbedingt erfor<strong>der</strong>lich, so ist dies nur über freie<br />

Ausläufe in einen Zwischenbehälter zulässig. Innenleitungen müssen einschließlich aller angeschlossenen<br />

Geräte dem Versorgungsdruck im Netz <strong>der</strong> Versorgungsleitung entsprechen.

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