Wasserleitungsordnung 2006 - der Gemeinde Redleiten
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(4) Über die Herstellung und den Anschluss <strong>der</strong> Abzweigleitung hinausgehende Arbeiten, wie<br />
z. B. Kernbohrung, Stemmarbeiten, Verputzarbeiten, Herstellen <strong>der</strong> Feinplanie, eventuell notwendige<br />
händische Grabarbeiten usw., sind vom Anschlusswerber entwe<strong>der</strong> selbst durchzuführen<br />
o<strong>der</strong> durchführen zu lassen.<br />
(5) Die Abzweigleitung geht in das Eigentum <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> über und wird von letzterer instand<br />
gehalten. Die <strong>Gemeinde</strong> kann betriebsbedingte Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Abzweigleitung anordnen<br />
und durchführen, die Kosten trägt hierfür die <strong>Gemeinde</strong>.<br />
(6) Ist eine Abän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Abzweigleitung im ausschließlichen Interesse des Anschlusswerbers<br />
zwingend notwendig (z.B. Erdwärme o<strong>der</strong> bauliche Än<strong>der</strong>ungen), so ist ein entsprechen<strong>der</strong><br />
Antrag beim <strong>Gemeinde</strong>amt einzubringen. Die Kosten für die Abän<strong>der</strong>ungen sind vom Antragsteller<br />
zu tragen.<br />
(7) Jede Abzweigleitung ist mit einem Straßenabsperrventil zu versehen, das möglichst nahe<br />
an <strong>der</strong> Hauptleitung anzuordnen ist. Die Straßenabsperrventile dürfen nur durch Mitarbeiter <strong>der</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong> o<strong>der</strong> im Auftrag <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> betätigt werden.<br />
§ 4<br />
Versorgungsleitung (Hauptleitung)<br />
Bei <strong>der</strong> Versorgungsleitung handelt es sich um jene Wasserleitung einschließlich aller Einbauten,<br />
wie Schieber, Hydranten u. a., welche innerhalb des Versorgungsgebietes liegt und von <strong>der</strong><br />
die Abzweigleitungen abzweigen.<br />
§ 5<br />
Abzweigleitung (Anschlussleitung)<br />
(1) Die Abzweigleitung ist die Rohrleitung zwischen <strong>der</strong> Anschlussstelle an die Hauptleitung<br />
und <strong>der</strong> Übergabestelle (Ventil nach dem Wasserzähler). Die Übergabestelle bildet die Grenze<br />
zwischen <strong>der</strong> Abzweigleitung und <strong>der</strong> Innenleitung. Abzweigleitungen dürfen nicht mit an<strong>der</strong>en<br />
Wasserversorgungsanlagen verbunden sein.<br />
(2) Der Anschluss <strong>der</strong> Abzweigleitung an die Versorgungsleitung ist nach <strong>der</strong> ÖNORM B 2532<br />
herzustellen.<br />
§ 6<br />
Innenleitung (Verbrauchsleitung)<br />
(1) Die Innenleitung ist die Wasserleitung nach <strong>der</strong> Übergabestelle (Ventil nach dem Wasserzähler).<br />
(2) Innenleitungen sind nach <strong>der</strong> ÖNORM B 2531 herzustellen. Gemäß Punkt 3.2. dieser Ö-<br />
NORM ist die Verbindung von Trinkwasserleitungen verschiedener Versorgungssysteme unzulässig.<br />
Eine Verbindung ist auch dann als gegeben anzusehen, wenn zwischen den Systemen<br />
Blindbleche, Absperrschieber o. ä. Einrichtungen eingebaut sind. Ist die Zusammenführung<br />
von Trinkwasser aus verschiedenen Systemen unbedingt erfor<strong>der</strong>lich, so ist dies nur über freie<br />
Ausläufe in einen Zwischenbehälter zulässig. Innenleitungen müssen einschließlich aller angeschlossenen<br />
Geräte dem Versorgungsdruck im Netz <strong>der</strong> Versorgungsleitung entsprechen.