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Wasserleitungsordnung 2006 - der Gemeinde Redleiten

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VERORDNUNG<br />

des Gemein<strong>der</strong>ates <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Redleiten</strong> vom 2.06.<strong>2006</strong>, mit <strong>der</strong> eine <strong>Wasserleitungsordnung</strong><br />

für die öffentliche Wasserversorgungsanlage <strong>Redleiten</strong> erlassen wird. Aufgrund des § 4<br />

des OÖ Wasserversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 24/1997, i.d.g.F. und <strong>der</strong> §§ 40 Abs. 1 und 43<br />

<strong>der</strong> OÖ <strong>Gemeinde</strong>ordnung 1990 zuletzt idF. des LGBl. Nr. 8/2005, wird verordnet:<br />

WASSERLEITUNGSORDNUNG<br />

<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Redleiten</strong><br />

§ 1<br />

Anwendungsbereich<br />

Diese Verordnung findet auf die im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Redleiten</strong> liegenden und unter die<br />

Bestimmungen des Oö. Wasserversorgungsgesetzes fallenden Anschlüsse an die gemeinnützige,<br />

öffentliche Wasserversorgungsanlage <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Redleiten</strong> (im folgenden kurz Wasserversorgungsanlage<br />

genannt) Anwendung.<br />

§ 2<br />

Anschlusszwang; Ausnahme vom Anschlusszwang<br />

(1) Für die im Versorgungsbereich <strong>der</strong> Wasserversorgungsanlage liegenden Gebäude und Anlagen<br />

einschließlich <strong>der</strong> jeweils dazugehörigen Grundstücke, in denen Wasser verbraucht wird<br />

- im folgenden kurz Objekte genannt - besteht nach Maßgabe <strong>der</strong> Bestimmungen des Oö. Wasserversorgungsgesetzes<br />

Anschlusszwang.<br />

(2) Für die Gewährung einer Ausnahme vom Anschlusszwang sind die Bestimmungen des § 3<br />

Abs. 2 und 3 des Oö. Wasserversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 24/1997, maßgeblich.<br />

§ 3<br />

Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />

(1) Die Absicht, ein Objekt an die Wasserversorgungsanlage anzuschließen, ist vom Eigentümer<br />

des Objektes (im Folgenden kurz Eigentümer genannt) <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Redleiten</strong> mit den<br />

von dieser aufgelegten Formblättern anzuzeigen. Lage und Ort des Anschlusses werden unter<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> Bedürfnisse des Eigentümers von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> bestimmt.<br />

(2) Die Eigentümer von Objekten, die dem Anschlusszwang unterliegen, haben die Innenleitung<br />

(§ 6 Abs. 1) auf ihre Kosten herzustellen und zu erhalten, sowie die Kosten für die Herstellung<br />

und den Anschluss <strong>der</strong> Abzweigleitung (§ 5 Abs. 1) zu tragen. Spätere Instandhaltungskosten<br />

<strong>der</strong> Abzweigleitung werden von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> getragen.<br />

(3) In zeitlicher Verbindung mit <strong>der</strong> Errichtung <strong>der</strong> Versorgungsleitung übernimmt die <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Redleiten</strong> im betreffenden Bauabschnitt die Kosten für die Herstellung und den Anschluss<br />

<strong>der</strong> Abzweigleitung.


(4) Über die Herstellung und den Anschluss <strong>der</strong> Abzweigleitung hinausgehende Arbeiten, wie<br />

z. B. Kernbohrung, Stemmarbeiten, Verputzarbeiten, Herstellen <strong>der</strong> Feinplanie, eventuell notwendige<br />

händische Grabarbeiten usw., sind vom Anschlusswerber entwe<strong>der</strong> selbst durchzuführen<br />

o<strong>der</strong> durchführen zu lassen.<br />

(5) Die Abzweigleitung geht in das Eigentum <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> über und wird von letzterer instand<br />

gehalten. Die <strong>Gemeinde</strong> kann betriebsbedingte Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Abzweigleitung anordnen<br />

und durchführen, die Kosten trägt hierfür die <strong>Gemeinde</strong>.<br />

(6) Ist eine Abän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Abzweigleitung im ausschließlichen Interesse des Anschlusswerbers<br />

zwingend notwendig (z.B. Erdwärme o<strong>der</strong> bauliche Än<strong>der</strong>ungen), so ist ein entsprechen<strong>der</strong><br />

Antrag beim <strong>Gemeinde</strong>amt einzubringen. Die Kosten für die Abän<strong>der</strong>ungen sind vom Antragsteller<br />

zu tragen.<br />

(7) Jede Abzweigleitung ist mit einem Straßenabsperrventil zu versehen, das möglichst nahe<br />

an <strong>der</strong> Hauptleitung anzuordnen ist. Die Straßenabsperrventile dürfen nur durch Mitarbeiter <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong> o<strong>der</strong> im Auftrag <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> betätigt werden.<br />

§ 4<br />

Versorgungsleitung (Hauptleitung)<br />

Bei <strong>der</strong> Versorgungsleitung handelt es sich um jene Wasserleitung einschließlich aller Einbauten,<br />

wie Schieber, Hydranten u. a., welche innerhalb des Versorgungsgebietes liegt und von <strong>der</strong><br />

die Abzweigleitungen abzweigen.<br />

§ 5<br />

Abzweigleitung (Anschlussleitung)<br />

(1) Die Abzweigleitung ist die Rohrleitung zwischen <strong>der</strong> Anschlussstelle an die Hauptleitung<br />

und <strong>der</strong> Übergabestelle (Ventil nach dem Wasserzähler). Die Übergabestelle bildet die Grenze<br />

zwischen <strong>der</strong> Abzweigleitung und <strong>der</strong> Innenleitung. Abzweigleitungen dürfen nicht mit an<strong>der</strong>en<br />

Wasserversorgungsanlagen verbunden sein.<br />

(2) Der Anschluss <strong>der</strong> Abzweigleitung an die Versorgungsleitung ist nach <strong>der</strong> ÖNORM B 2532<br />

herzustellen.<br />

§ 6<br />

Innenleitung (Verbrauchsleitung)<br />

(1) Die Innenleitung ist die Wasserleitung nach <strong>der</strong> Übergabestelle (Ventil nach dem Wasserzähler).<br />

(2) Innenleitungen sind nach <strong>der</strong> ÖNORM B 2531 herzustellen. Gemäß Punkt 3.2. dieser Ö-<br />

NORM ist die Verbindung von Trinkwasserleitungen verschiedener Versorgungssysteme unzulässig.<br />

Eine Verbindung ist auch dann als gegeben anzusehen, wenn zwischen den Systemen<br />

Blindbleche, Absperrschieber o. ä. Einrichtungen eingebaut sind. Ist die Zusammenführung<br />

von Trinkwasser aus verschiedenen Systemen unbedingt erfor<strong>der</strong>lich, so ist dies nur über freie<br />

Ausläufe in einen Zwischenbehälter zulässig. Innenleitungen müssen einschließlich aller angeschlossenen<br />

Geräte dem Versorgungsdruck im Netz <strong>der</strong> Versorgungsleitung entsprechen.


§ 7<br />

Herstellung und Überwachung des Anschlusses<br />

(1) Die Herstellung <strong>der</strong> Abzweigleitung (Anschlussleitung) wird ausschließlich von Mitarbeitern<br />

o<strong>der</strong> Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Redleiten</strong> durchgeführt.<br />

(2) Der Anschluss an die Wasserversorgungsanlage ist den technischen Erfor<strong>der</strong>nissen entsprechend<br />

herzustellen. Die technische Ausführung des Anschlusses muss <strong>der</strong> ÖNORM B 2532<br />

entsprechen.<br />

§ 8<br />

Hydranten<br />

(1) Sollen an eine Hauptleitung Hydranten angeschlossen werden, so sind die Zuleitungsrohre,<br />

wenn es sich um Überflurhydranten handelt, in einer Lichtweite von mindestens 80 mm, wenn<br />

es sich um Unterflurhydranten handelt, in einer Lichtweite von mindestens 50 mm auszuführen.<br />

(2) Hydranten im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> o<strong>der</strong> einer von ihr beauftragten<br />

Firma errichtet werden.<br />

(3) Aus Hydranten im Sinne des Absatzes 1 darf Wasser nur für Löschzwecke o<strong>der</strong> sonstige<br />

öffentliche Zwecke entnommen werden. Die <strong>Gemeinde</strong> kann die Hydranten mit Plomben versehen.<br />

§ 9<br />

Wasserbezug; Anmeldung<br />

(1) Vor dem Anschluss eines Objektes an die Wasserversorgungsanlage hat <strong>der</strong> Eigentümer des<br />

Objektes <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> den voraussichtlichen täglichen Wasserverbrauch bekannt zu geben.<br />

Ergibt sich in <strong>der</strong> Folgezeit eine wesentliche Än<strong>der</strong>ung des Wasserverbrauches, so ist auch<br />

hierüber die <strong>Gemeinde</strong> rechtzeitig zu informieren.<br />

(2) Ein über den Bedarf hinausgehen<strong>der</strong> Wasserverbrauch (Wasservergeudung) ist untersagt.<br />

§ 10<br />

Wasserzähler<br />

(1) Der Wasserbezug ist durch Wasserzähler zu messen. Für jeden Anschluss wird von <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong> ein Mietzähler eingebaut, <strong>der</strong> im Eigentum <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> verbleibt.<br />

(2) Der Einbau des Wasserzählers hat nach Herstellung des Wasseranschlusses unter Beachtung<br />

<strong>der</strong> ÖNORM B 2532 zu erfolgen.<br />

(3) Für die Montage des Wasserzählers ist eine Wasserzählereinbaugarnitur mit einer stabilen<br />

feuerverzinkten Montageplatte mit zwei Absperrschiebern, integriertem Rückflussverhin<strong>der</strong>er<br />

und einem Entleerungsventil zu verwenden. Die Materialkosten für die Wasserzählereinbaugarnitur<br />

trägt <strong>der</strong> Eigentümer. Die Montage <strong>der</strong> Wasserzählereinbaugarnitur erfolgt beim<br />

Neuanschluss bzw. bei bestehenden Anschlüssen bei Än<strong>der</strong>ungen an <strong>der</strong> Abzweigleitung, des<br />

Montageortes o<strong>der</strong> bei Feststellung eines gravierenden Mangels hinsichtlich <strong>der</strong> Ausführung<br />

o<strong>der</strong> des Montageortes.


(4) Der Ein- und Ausbau des Wasserzählers darf nur von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> o<strong>der</strong> einer von ihr beauftragten<br />

Firma vorgenommen werden. Än<strong>der</strong>ungen am Wasserzähler sind untersagt.<br />

(5) Je<strong>der</strong> am Wasserzähler wahrgenommene Fehler ist vom Eigentümer des angeschlossenen<br />

Objektes unverzüglich <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> zu melden.<br />

(6) Sofern Fehler am Wasserzähler durch Verschulden des Eigentümers entstanden sind, z. B.<br />

durch fehlenden o<strong>der</strong> ungenügenden Schutz gegen Frost, Grundwasser, Heißwasser o<strong>der</strong> fahrlässige<br />

Beschädigungen, sind die Kosten für die Behebung <strong>der</strong> Fehler vom Liegenschaftseigentümer<br />

zu tragen.<br />

§ 11<br />

Beschränkung des Wasserbezuges<br />

(1) Wenn öffentliche Interessen es erfor<strong>der</strong>n, kann die <strong>Gemeinde</strong> den Wasserbezug im erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Umfang beschränken.<br />

(2) Im öffentlichen Interesse liegt eine Beschränkung des Wasserbezuges, wenn<br />

a) wegen Wassermangels auf an<strong>der</strong>e Weise <strong>der</strong> notwendige Wasserbedarf <strong>der</strong> an die Wasserversorgungsanlage<br />

angeschlossenen Verbraucher nicht befriedigt werden könnte;<br />

b) solche Schäden an <strong>der</strong> Wasserversorgungsanlage auftreten, die eine Beschränkung des Wasserbezuges<br />

erfor<strong>der</strong>lich machen;<br />

c) Arbeiten an <strong>der</strong> Wasserversorgungsanlage o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Arbeiten im Bereich dieser Anlage<br />

eine vorübergehende Beschränkung des Wasserbezuges notwendig machen;<br />

d) sie im Zuge einer Brandbekämpfung erfor<strong>der</strong>lich wird.<br />

(3) Während einer Brandbekämpfung, die eine Wasserentnahme aus <strong>der</strong> Anlage erfor<strong>der</strong>lich<br />

macht, ist <strong>der</strong> Wasserbezug für an<strong>der</strong>e Zwecke auf das unumgängliche Mindestmaß zu beschränken.<br />

(4) Vorhersehbare Beschränkungen des Wasserbezuges werden in geeigneter Weise (insbeson<strong>der</strong>e<br />

durch Anschlag an <strong>der</strong> Amtstafel) kundgemacht, falls eine persönliche Benachrichtigung<br />

nicht erfolgt. Bei Gefahr im Verzug kann die Kundmachung unterbleiben.<br />

§ 12<br />

Pflichten <strong>der</strong> Eigentümer angeschlossener Objekte<br />

(1) Die Eigentümer angeschlossener Objekte sind verpflichtet, die Innenleitung so instand zu<br />

halten, dass sie je<strong>der</strong>zeit <strong>der</strong> ÖNORM B 2531 entspricht. Auftretende Schäden sind sobald wie<br />

möglich zu beheben.<br />

(2) Schäden, die eine vorübergehende Sperrung <strong>der</strong> Wasserzufuhr erfor<strong>der</strong>lich machen (z.B.<br />

Rohrbruch), sind <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> unverzüglich anzuzeigen.<br />

(3) Die Eigentümer angeschlossener Objekte sind verpflichtet, die Abzweigleitung, den Wasserzähler<br />

und die Innenleitung o<strong>der</strong> eine Nutzwasserversorgung, je<strong>der</strong>zeit, außer zur Unzeit,<br />

durch die <strong>Gemeinde</strong> überprüfen zu lassen.


(4) Än<strong>der</strong>ungen im Eigentum des angeschlossenen Objektes hat <strong>der</strong> neue Eigentümer <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />

anzuzeigen.<br />

(5) Der Eigentümer hat alles zu vermeiden, was schädliche Rückwirkungen auf die Wasserversorgung<br />

auslösen könnte.<br />

(6) Die Verwendung des Rohrnetzes <strong>der</strong> Wasserversorgung zu an<strong>der</strong>en Zwecken als zur Wasserversorgung<br />

(z.B. Erdung elektrischer Anlagen) ist nicht gestattet.<br />

§ 13<br />

Strafbestimmung<br />

Bei Übertretungen dieser <strong>Wasserleitungsordnung</strong> wird nach § 6 des Oö. Wasserversorgungsgesetzes<br />

vorgegangen.<br />

§ 14<br />

Inkrafttreten<br />

Die Rechtswirksamkeit dieser <strong>Wasserleitungsordnung</strong> beginnt mit dem auf den Ablauf <strong>der</strong><br />

Kundmachungsfrist folgenden Tag, gleichzeitig tritt die vom Gemein<strong>der</strong>at am 10.03.<strong>2006</strong> beschlossene<br />

<strong>Wasserleitungsordnung</strong> außer Kraft.<br />

Der Bürgermeister<br />

(Wenninger)<br />

Hinweis:<br />

Der <strong>Wasserleitungsordnung</strong> wurde mit Erlass des Amtes <strong>der</strong> OÖ. Landesregierung, Abteilung<br />

<strong>Gemeinde</strong>n vom 10. Juli <strong>2006</strong>, Gem-542398/9-<strong>2006</strong>-Si/Gan zugestimmt.<br />

KUNDMACHUNG<br />

Während des Kundmachungszeitraumes sind die in <strong>der</strong> Verordnung angeführten ÖNORMEN<br />

(B 2531 und B 2532) im <strong>Gemeinde</strong>amt während <strong>der</strong> Amtsstunden zur Einsichtnahme aufgelegt<br />

angeschlagen am: 13.07.<strong>2006</strong><br />

abgenommen am: 22.08.<strong>2006</strong>

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