LOHN-Rundschreiben - Guerdan Hatzel & Partner Wirtschaftsprüfer ...
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<strong>LOHN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Januar 2013<br />
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Themen: Seite<br />
I. Änderungen in der Sozialversicherung ab 01.01.2013 1<br />
II. Lohnsteuerliche Regelungen ab 01.01.2013 5<br />
III. Sonstige Mitteilungen 6<br />
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,<br />
das Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht hat, wie immer zum Jahreswechsel, in einigen Bereichen<br />
Veränderungen erfahren.<br />
I. ÄNDERUNGEN IN DER SOZIALVERSICHERUNG AB 01.01.2013<br />
1. Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung<br />
GUERDAN<br />
HATZEL &<br />
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PARTNER � � �<br />
W i r t s c h a f t s p r ü f e r<br />
S t e u e r b e r a t e r G b R<br />
Die Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und die Arbeitslosenversicherung<br />
haben sich ab 01.01.2013 wie folgt geändert:<br />
West Ost<br />
monatlich jährlich monatlich jährlich<br />
Kranken- / Pflegeversicherung 3.937,50 € 47.250,00 € 3.937,50 € 47.250,00 €<br />
Renten- / Arbeitslosenversicherung 5.800,00 € 69.600,00 € 4.900,00 € 58.800,00 €<br />
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
für privat Krankenversicherte<br />
(2002 schon privat versichert) 3.937,50 € 47.250,00 € 3.937,50 € 47.250,00 €<br />
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
für freiwillig gesetzlich oder nach<br />
2002 privat krankenversichert 4.350,00 € 52.200,00 € 4.350,00 € 52.200,00 €
2. Beitragssätze in der Renten,- Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab 01.01.2013<br />
2012 2013<br />
Rentenversicherung 19,60% 18,90%<br />
Arbeitslosenversicherung 3,00% 3,00%<br />
Pflegeversicherung (Eltern) 1,95% 2,05%<br />
Pflegeversicherung (Kinderlose) 2,20% 2,30%<br />
(ab Vollendung 23. Lebensjahr)<br />
3. Beitragssatz Insolvenzgeldumlage ab 01.01.2013<br />
Die Insolvenzgeldumlage beträgt ab 01.01.2013 0,15%.<br />
4. Beitragszuschuss für privat versicherte Beschäftigte<br />
Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung beträgt seit 01.01.2013 für<br />
Arbeitnehmer, die in der GKV mit Krankengeldanspruch versichert wären, höchstens 287,44 € und für<br />
Arbeitnehmer, die in der GKV ohne Krankengeldanspruch versichert wären, höchstens 275,63 €<br />
monatlich. Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Pflegeversicherung beträgt seit<br />
01.01.2013 monatlich für die alten und neuen Bundesländer (außer Sachsen): 40,36 € und Freistaat<br />
Sachsen: 20,67 €.<br />
Der Beitragszuschuss ist jedoch auf die Hälfte des Betrags begrenzt, den der Beschäftigte tatsächlich für<br />
seine private Kranken- / Pflegeversicherung zu zahlen hat.<br />
5. Geringverdiener<br />
Die Geringverdienergrenze (Azubis), deren Sozialversicherungsbeiträge allein vom Arbeitgeber zu tragen<br />
sind, beträgt seit 01.01.2013 weiterhin 325,00 € monatlich.<br />
6. Hinzuverdienstgrenze für Arbeitslose (bleibt wie bisher)<br />
Übt ein Arbeitsloser während der Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld I zusteht, eine weniger als<br />
15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aus, ist das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach<br />
Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrags in<br />
Höhe von 165,00 € monatlich auf das Arbeitslosengeld I anzurechnen.<br />
7. Hinzuverdienstgrenze für Bezieher von Altersrenten und Renten wegen voller<br />
Erwerbsminderung<br />
Die Hinzuverdienstgrenze für Bezieher einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze sowie<br />
für Bezieher einer Vollrente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. voller Erwerbsminderung ist ab 01.01.2013<br />
von 400,00 € auf 450,00 € monatlich angehoben worden. Mit Ablauf des Monats, in dem ein Rentner die<br />
Altersgrenze für den Bezug einer abschlagsfreien Regelaltersrente erreicht, ist rentenrechtlich<br />
unbeschränkter Hinzuverdienst ohne Rentenkürzung möglich. Im Gegensatz zur Geringfügigkeitsgrenze<br />
darf die Hinzuverdienstgrenze für Alters- und Erwerbsminderungsrentner – wie bisher – zweimal im Jahr<br />
bis zum Doppelten überschritten werden. Z. B. wären monatlich ein Gehalt von 450,00 € und zwei<br />
Sonderzahlungen (etwa Urlaubs- und Weihnachtsgeld) mit je 450,00 € möglich und somit ein<br />
Jahresgehalt von 14 x 450,00 € = 6.300,00 € denkbar. Allerdings würde in diesem Fall keine geringfügig<br />
entlohnte Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungs- und Lohnsteuerrechts vorliegen.<br />
8. Hinzuverdienstgrenze für beitragsfreie Familienversicherung<br />
Die beitragsfreie Familienversicherung von Ehepartnern, Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz<br />
und Kindern ist u. a. von deren regelmäßigem monatlichen Gesamteinkommen (§ 10 Abs. 1<br />
<strong>LOHN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Januar 2013<br />
Seite 2
Nr. 5 SGB V i. V. m. § 16 SGB IV) abhängig. Die allgemeine Einkommensobergrenze (ohne Beschäftigung<br />
gegen Arbeitsentgelt) liegt im Kalenderjahr 2013 bundeseinheitlich bei 385,00 € monatlich. Für<br />
Personen, die Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erzielen, liegt der Grenzwert<br />
bei 450,00 € monatlich (besondere Einkommensgrenze).<br />
Beispiele:<br />
a) Arbeitsentgelt aus geringfügig entlohnter Beschäftigung: 450,00 € monatlich<br />
Sonstiges anrechenbares Gesamteinkommen: 0,00 € monatlich<br />
Die Familienversicherung ist möglich, da das Gesamteinkommen 450,00 € nicht übersteigt.<br />
b) Arbeitsentgelt aus geringfügig entlohnter Beschäftigung: 95,00 € monatlich<br />
Sonstiges anrechenbares Gesamteinkommen: 355,00 € monatlich<br />
Die Familienversicherung ist möglich, da das Gesamteinkommen 450,00 € nicht übersteigt.<br />
c) Arbeitsentgelt aus geringfügig entlohnter Beschäftigung: 250,00 € monatlich<br />
Sonstiges anrechenbares Gesamteinkommen: 250,00 € monatlich<br />
Die Familienversicherung ist nicht möglich, da das Gesamteinkommen 450,00 € übersteigt.<br />
d) Arbeitsentgelt aus geringfügig entlohnter Beschäftigung: 0,00 € monatlich<br />
Sonstiges anrechenbares Gesamteinkommen: 390,00 € monatlich<br />
Die Familienversicherung ist nicht möglich, da das sonstige Gesamteinkommen 385,00 € übersteigt.<br />
9. Beschäftigungen in der Gleitzone<br />
In der Gleitzone hat der Arbeitnehmer nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
zu zahlen.<br />
Die Gleitzone wird ab 01.01.2013 bei einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 450,01 € und 850,00 €<br />
angewandt.<br />
Arbeitnehmer, die vor dem 01.01.2013 eingestellt wurden und mit einem Arbeitsentgelt zwischen<br />
400,01 € und 450,00 € monatlich versicherungspflichtig in der Gleitzone beschäftigt sind, würden<br />
durch die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze zum 01.01.2013 versicherungsfrei in der Kranken-,<br />
Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Dies hat der Gesetzgeber so geregelt, dass die Versicherungspflicht<br />
in diesem Beschäftigungsverhältnis bis zum 31.12.2014 weiter gilt. Diese Arbeitnehmer können<br />
sich von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreien lassen<br />
(solange das Arbeitsentgelt monatlich 450,00 € nicht übersteigt). Die Befreiung von der Rentenversicherung<br />
ist nicht möglich. Die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung entfällt<br />
bei Nachweis einer Familienversicherung. Auf die Versicherungspflicht kann in einem oder in mehreren<br />
Versicherungszweigen (z. B. nur in der Kranken- und Pflegeversicherung, aber nicht in der Arbeitslosenversicherung)<br />
verzichtet werden. Besteht für diese Arbeitnehmer die Möglichkeit der beitragsfreien<br />
Familienkrankenversicherung (z. B. bei dem gesetzlich krankenversicherten Ehegatten), liegt Beitragsfreiheit<br />
in der Kranken- und Pflegeversicherung vor (der Arbeitgeber hat jedoch den Pauschalbeitrag von<br />
13% an die Bundesknappschaft zu entrichten).<br />
Bei Arbeitnehmern, die vor dem 01.01.2013 ein monatliches Entgelt zwischen 800,01 € und 850,00 €<br />
hatten, wird ab 01.01.2013 die Gleitzone nicht angewandt. Diese Bestandsarbeitnehmer können ihrem<br />
Arbeitgeber gegenüber bis spätestens 31.12.2014 schriftlich erklären, dass sie die Anwendung der<br />
Gleitzonenregelung haben möchten. Die Erklärung ist nur für die Zukunft möglich, nicht rückwirkend.<br />
Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers wird anhand einer besonderen Formel ermittelt.<br />
<strong>LOHN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Januar 2013<br />
Seite 3
Die neue ab 01.01.2013 gültige Gleitzonenformel lautet:<br />
F x 450 + [( 850 - 450 ) x F] x (AE – 450)<br />
850-450 850-450<br />
Der Faktor F beträgt: 0,7605<br />
Für Arbeitnehmer, die vor dem 01.01.2013 in der Gleitzone zwischen 400,01 € und 450,00 €<br />
monatlich beschäftigt waren, gilt die frühere Gleizonenregelung mit der Formel:<br />
F x 400 + (2-F) x (AE-400)<br />
Der Faktor F beträgt: 0,7491<br />
Arbeitnehmer in der Gleitzone haben das Wahlrecht, in der Rentenversicherung den vollen Beitrag<br />
einzuzahlen.<br />
10. Geringfügig entlohnte Beschäftigte: Minijob-Reform ab 01.01.2013<br />
(siehe Lohn-<strong>Rundschreiben</strong> Dezember 2012)<br />
Die monatliche Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte beträgt ab 01.01.2013 450,00 €. Die<br />
Pauschalabgaben des Arbeitgebers bleiben weiterhin bei 30% (13% Krankenversicherung – sofern in der<br />
gesetzlichen Krankenkasse versichert -, 15% Rentenversicherung, 2% Pauschalsteuer).<br />
Bei Neueinstellungen ab dem 01.01.2013 und bei Erhöhungen für Altfälle (Bestandsarbeitnehmer bis<br />
31.12.2012) von bisher 400,00 € auf 400,01 € bis 450,00 € monatlich entsteht sofort Rentenversicherungspflicht.<br />
Der geringfügig entlohnte Beschäftigte muss die Differenz zwischen der Arbeitgeberpauschale<br />
von 15 % und dem Beitragssatz in der Rentenversicherung von 18,9 % in Höhe von 3,9%<br />
vom Entgelt (Mindestbemessungsgrundlage 175,00 € monatlich) aufstocken. Auf Antrag können sich<br />
diese Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag kann bei mehreren<br />
geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen<br />
bindend. Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. Der Arbeitgeber muss die<br />
Meldung des Befreiungsantrages an die Minijob-Zentrale rechtzeitig erstellen.<br />
Der Befreiungsantrag ist zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Ein Musterbefreiungsantrag mit einem<br />
Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht waren unserem<br />
Lohn-<strong>Rundschreiben</strong> Dezember 2012 beigefügt.<br />
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem<br />
der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist (frühestens ab Beschäftigungsbeginn),<br />
wenn<br />
- der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung,<br />
spätestens innerhalb 6 Wochen nach Eingang des Befreiungsantrags, gemeldet und<br />
- die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen<br />
hat.<br />
Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später als 6 Wochen nach Eingang des Befreiungsantrags, wirkt<br />
sich die Befreiung erst ab Beginn des übernächsten Monats nach Eingang der Meldung bei der Minijob-<br />
Zentrale aus. Bei nicht rechtzeitiger Meldung des Befreiungsantrags müssen danach für einige Monate<br />
(weiterhin) Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden. In diesem Fall muss der Arbeitgeber drei<br />
Meldungen erstellen: Anmeldung und Abmeldung als rentenversicherungspflichtige Beschäftigung und<br />
Anmeldung als rentenversicherungsfreie Beschäftigung. Außerdem können bei Verzögerungen im<br />
Meldeverfahren, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, Schadenersatzforderungen von Seiten des<br />
Arbeitnehmers entstehen.<br />
<strong>LOHN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Januar 2013<br />
Seite 4
Tritt bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung eine Unterbrechung von mehr als einem Monat ein,<br />
muss eine Abmeldung erstellt werden und bei Wiedereintritt erfolgt eine Anmeldung mit einem neuen<br />
Befreiungsantrag.<br />
Geringfügig entlohnte Beschäftigte, die vor dem 01.01.2013 in einem Arbeitsverhältnis standen und in<br />
diesem nach altem Recht rentenversicherungsfrei waren, behalten diesen Status weiterhin, wenn sie<br />
bis 400,00 € monatlich verdienen. Sofern diese Arbeitnehmer auf die Rentenversicherungsfreiheit<br />
verzichtet hatten und rentenversicherungspflichtig geworden sind, bleibt dies bestehen, auch wenn das<br />
monatliche Entgelt auf 450,00 € erhöht wird. In diesen Fällen ist keine Befreiungsoption von der<br />
Rentenversicherungspflicht gegeben.<br />
11. Neue GKV-Monatsmeldung bei Mehrfachbeschäftigung<br />
Seit 01.01.2012 müssen Arbeitgeber für Mehrfachbeschäftigte mit dem neuen Datenbaustein Krankenversicherung<br />
die GKV-Monatsmeldung im Rahmen des sog. „Qualifizierten Meldedialoges“ an die<br />
zuständige Krankenkasse übermitteln. In der Meldung übermittelt der Arbeitgeber mit dem Meldegrund<br />
„58“ das beitragspflichtige Entgelt, maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.<br />
Die GKV-Monatsmeldung ist nur abzugeben, wenn mehrere Beschäftigungen ausgeübt werden, von<br />
denen mindestens zwei Beschäftigungen in jeweils mindestens einem Versicherungszweig versicherungspflichtig<br />
sind.<br />
Ab 01.01.2013 wird die GKV-Monatsmeldung um die Felder „Regelmäßiges Arbeitsentgelt“ (für Gleitzonenfälle),<br />
„Beitragsbemessungsgrundlage Altersteilzeit“ sowie „Beitragsgruppe“ und „Kennzeichen<br />
Rechtskreis“ erweitert. In der Rückmeldung an den Arbeitgeber wird ein zusätzliches Feld über die maßgebenden<br />
Sozialversicherungstage eingeführt.<br />
Die Krankenkasse prüft nach Eingang der GKV-Monatsmeldung von allen Arbeitgebern:<br />
- ob das Gesamtentgelt innerhalb der Gleitzone zwischen 450,01 € und 850,00 € liegt,<br />
- ob das Gesamtentgelt die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und<br />
Pflegeversicherung bzw. in der Renten- und Arbeitslosenversicherung übersteigt<br />
- und informiert die beteiligten Arbeitgeber im Rahmen des Meldeverfahrens entsprechend.<br />
12. Freiwillige zusätzliche private Pflegeversicherung ab 01.01.2013<br />
Nach dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz vom 23.10.2012 soll ab 01.01.2013 nach dem Vorbild der<br />
Riester-Rente eine freiwillige zusätzliche private Pflegeversicherung gefördert werden.<br />
Mit einem Zuschuss von monatlich 5,00 € bzw. 60,00 € im Jahr fördert der Staat ab 2013 den<br />
Abschluss privater Pflegezusatzversicherungen. Dieser Zuschuss soll unabhängig vom Einkommen direkt<br />
auf den Vertrag gezahlt werden, solange der Versicherungsbeitrag mindestens 120,00 € im Jahr<br />
beträgt. Damit beläuft sich die Mindestsparrate auf 180,00 € im Jahr. Die Zulage wird nur auf Antrag<br />
gewährt und nach Bevollmächtigung durch die zulagenberechtigte Person durch das Versicherungsunternehmen<br />
unter Angabe der Rentenversicherungsnummer bei der zentralen Stelle (bei der Deutschen<br />
Rentenversicherung Bund) nach Ablauf des Kalenderjahres beantragt.<br />
<strong>LOHN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Januar 2013<br />
Seite 5
II. <strong>LOHN</strong>STEUERLICHE REGELUNGEN AB 01.01.2013<br />
1. Bewertung der Sachbezüge nach der Sachbezugsverordnung für das Kalenderjahr 2013<br />
Die Sachbezugswerte für Mahlzeiten sind anzusetzen, wenn an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber<br />
oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten eine Mahlzeit unentgeltlich abgegeben wird.<br />
Mahlzeiten sind auch dann mit dem Sachbezugswert anzusetzen, wenn sie der Arbeitgeber oder auf<br />
dessen Veranlassung ein Dritter anlässlich einer Auswärtstätigkeit (z. B. Dienstreise) gewährt. Der Wert<br />
der Mahlzeit darf aber 40,00 € nicht übersteigen. Der Arbeitgeber kann den geldwerten Vorteil (Sachbezugswert<br />
abzüglich Zuzahlung des Arbeitnehmers) – wie bisher – pauschal mit 25 % versteuern. Damit<br />
gehören die Mahlzeiten auch nicht zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt.<br />
a) Sachbezugswert Mahlzeiten (in allen Bundesländern)<br />
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden,<br />
sind mit dem amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten:<br />
Frühstück 1,60 €<br />
Mittag- und Abendessen je 2,93 €<br />
b) Sachbezugswert freie Verpflegung monatlich (in allen Bundesländern)<br />
Frühstück 48,00 €<br />
Mittag- und Abendessen je 88,00 €<br />
c) Sachbezugswert für freie Unterkunft (belegt mit einem Beschäftigten)<br />
Alte und neue Bundesländer 216,00 €<br />
(für Jugendliche unter 18 Jahren und für Auszubildende) 183,60 €<br />
2. Obergrenze für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG für die betriebliche Altersversorgung<br />
Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG für Beiträge, die in die betriebliche Altersvorsorge gezahlt<br />
werden, ist im Kalenderjahr 2013 auf 4 % der BBG RV/West begrenzt: 5.800 x 12 = 69.600 x 4 % =<br />
2.784,00 € und monatlich 232,00 € steuerfrei. Zuzüglich kommt für Neuzusagen ab 2005 noch ein Festbetrag<br />
jährlich von 1.800 € hinzu, der steuerfrei, aber beitragspflichtig ist.<br />
Unisex-Tarife in der betrieblichen Altersversorgung<br />
Mit Urteil vom 21.12.2007 und vom 01.03.2011 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden,<br />
dass spätestens ab 21.12.2012 keine geschlechtsabhängig kalkulierten Versicherungstarife mehr<br />
angewendet werden dürfen.<br />
Für die betriebliche Altersversorgung (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung, Unterstützungskasse,<br />
Direkt- oder Pensionszusage) hat die EU-Kommission ausdrücklich bestätigt, dass die<br />
betroffene Richtlinie nur für private Versicherungsverträge gelten soll. Ungeachtet dessen haben Pensionskassen<br />
und Versicherungsgesellschaften angekündigt, ab dem 21.12.2012 auch im Rahmen der<br />
betrieblichen Altersversorgung nur noch Unisex-Tarife anzubieten. Das sollten auch Arbeitgeber beim<br />
Abschluss von neuen Verträgen ab dem 21.12.2012 oder bei individuellen Vertragsänderungen sowie bei<br />
Verlängerungen bestehender Verträge beachten. Vor dem Stichtag abgeschlossene Versicherungen sollten<br />
deshalb ab dem Kalenderjahr 2013 nicht mehr verändert werden, wenn sich in der Folge eine Beitragserhöhung<br />
ergeben würde.<br />
<strong>LOHN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Januar 2013<br />
Seite 6
Durch die Einführung von Unisex-Tarifen bei Neuabschlüssen ab dem 21.12.2012 werden für Männer<br />
z. B. die Beiträge für eine betriebliche Direktversicherung höher. In der betrieblichen Altersversorgung<br />
sind somit bis auf weiteres unterschiedliche Leistungshöhen für Männer und Frauen erlaubt.<br />
3. ELSTAM-Verfahren (siehe Lohn-<strong>Rundschreiben</strong> November 2012)<br />
Die elektronische Lohnsteuerkarte geht zum 01.01.2013 an den Start. Ab diesem Zeitpunkt haben alle<br />
Arbeitgeber die Möglichkeit, in das elektronische Verfahren einzusteigen und die elektronischen<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmale (= ELSTAM) ihrer Arbeitnehmer anzuwenden.<br />
Arbeitnehmer müssen Freibeträge (hierzu zählen auch Kinderfreibeträge für volljährige Kinder, die in<br />
Ausbildung sind), Faktorverfahren, Steuerklasse II bei volljährigen Kindern, Konfessionsänderungen oder<br />
Steuerklassenwechsel im Lohnsteuerermäßigungsverfahren bei ihrem Wohnsitzfinanzamt beantragen.<br />
4. Neue Auslandreisekostensätze<br />
Die Finanzverwaltung hat für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten auf Auslandsreisen<br />
neue Pauschbeträge bekanntgegeben. Die neuen Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich<br />
in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug müssen<br />
bereits seit dem 01.01.2008 die tatsächlichen Übernachtungskosten nachgewiesen werden. Sollten Sie die<br />
neuen Pauschbeträge benötigen, wenden Sie sich bitte an unsere Lohnabteilung.<br />
5. Neue Umzugskosten-Pauschbeträge<br />
Liegt ein beruflich veranlasster Umzug vor, so kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmern Umzugskosten<br />
in Höhe des Betrags steuerfrei ersetzen, der nach dem Bundesumzugskostenrecht als höchstmögliche<br />
Umzugskostenvergütung gezahlt werden könnte.<br />
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt:<br />
Bei Beendigung des Umzugs:<br />
Für Verheiratete: ab Januar 2013: 1.374,00 € und ab August 2013: 1.390,00 €<br />
Für Ledige: ab Januar 2013: 687,00 € und ab August 2013: 695,00 €<br />
Der Pauschbetrag erhöht sich für Kinder und andere Personen, die zur häuslichen Gemeinschaft gehören<br />
(Verwandte, Hausangestellte, aber nicht der Ehegatte). Diese Pauschale beträgt: ab Januar 2013: 303,00<br />
€ und ab August 2013: 306,00 €.<br />
6. 1%-Regelung für die Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern<br />
Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrrad zur privaten Nutzung, stellt dies einen<br />
steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar.<br />
III. SONSTIGE MITTEILUNGEN<br />
1. Künstlersozialversicherung<br />
Die Abgabe zur Künstlersozialversicherung erhöht sich ab 01.01.2013 von 3,9% auf 4,1 %.<br />
2. Schwerbehindertenabgabe<br />
Private und öffentliche Arbeitgeber müssen auf wenigstens 5% der Arbeitsplätze Schwerbehinderte<br />
beschäftigen, sofern sie über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen.<br />
<strong>LOHN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Januar 2013<br />
Seite 7
Beschäftigt der Arbeitgeber nicht die vorgeschriebene Zahl von Schwerbehinderten, muss eine Ausgleichsabgabe<br />
entrichtet werden. Die Ausgleichsabgabe beträgt gem. § 77 SGB IX je Monat und<br />
unbesetztem Pflichtplatz<br />
- 115,00 €, wenn die Beschäftigungsquote zwischen 3% und unter 5% liegt,<br />
- 200,00 €, wenn sie zwischen 2% und unter 3% liegt und<br />
- 290,00 €, wenn sie unter 2% beträgt.<br />
Die Ausgleichsabgabe erhöht sich entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße.<br />
3. Kurzarbeitergeld<br />
Künftig sind zwölf statt sechs Monate Kurzarbeitergeld möglich.<br />
4. Sonstige Themen<br />
Nachfolgende Themen sind aus der Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken und bedürfen aufgrund ihrer<br />
Komplexität einer umfassenden Information:<br />
- Riester-Rente<br />
- Betriebliche Altersversorgung<br />
- Altersteilzeit<br />
- Reisekosten<br />
- Mutterschutz und Elternzeit<br />
- Pflegezeit<br />
- Förderleistungen durch die Agentur für Arbeit an Arbeitgeber<br />
- Aushangpflichtige Gesetze<br />
- Kurzarbeit<br />
- Lohnauswertung online<br />
- Datenträgeraustausch mit Banken<br />
Bei all diesen Themen oder Fragen zum <strong>Rundschreiben</strong> beraten wir Sie gerne. Vereinbaren Sie bitte<br />
hierzu einen Termin mit den Mitarbeiterinnen unserer Lohnabteilung.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr.<br />
Dipl.-Kfm. Rolf <strong>Guerdan</strong> Dipl.-Betriebswirt René <strong>Hatzel</strong> Dipl.-Betriebswirt Ulrich Weber<br />
<strong>Wirtschaftsprüfer</strong> und Steuerberater Steuerberater Steuerberater<br />
<strong>LOHN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Januar 2013<br />
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