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Kommunalabgaben in Sachsen - Kommunale Verwaltung - Freistaat ...

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<strong>Kommunalabgaben</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong><br />

- nachgefragt, nachgehakt -<br />

Die Bürger<strong>in</strong>formation


Vorwort<br />

Liebe Mitbürger<strong>in</strong>nen,<br />

liebe Mitbürger,<br />

jeder von uns ist von <strong>Kommunalabgaben</strong> betroffen, sei es als Grundstückseigentümer, sei<br />

es als Mieter über die Mietnebenkosten. Viele von Ihnen, die im Rahmen von Gebührenbescheiden<br />

oder Abrechnungen mit Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren konfrontiert werden,<br />

haben sich sicherlich schon gefragt, wie diese <strong>Kommunalabgaben</strong> zustande kommen.<br />

Die vorliegende Broschüre möchte Ihnen diese Frage beantworten und Ihnen ermöglichen,<br />

sich näher zu <strong>in</strong>formieren.<br />

Im Rahmen der Dase<strong>in</strong>svorsorge erfüllen die Kommunen ihre Aufgaben <strong>in</strong> den Bereichen<br />

der Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung sowie im Bereich Straßenbau. Sie<br />

kommen damit für uns ganz selbstverständlichen Grundbedürfnissen nach Versorgung, Entsorgung<br />

und Mobilität nach; sie tun dies unter Beachtung hoher Qualitätsanforderungen.<br />

Gleichwohl hat Qualität aber ihren Preis. Auch s<strong>in</strong>d die Kommunen verpflichtet, ihre E<strong>in</strong>richtungen<br />

kostendeckend zu betreiben und die Abgaben sozialverträglich zu gestalten. Es<br />

können nur diejenigen Kosten für Leistungen auf die Nutzer umgelegt werden, die tatsächlich<br />

entstehen.<br />

Den verschiedenen Interessen gerecht zu werden, ist nicht e<strong>in</strong>fach. Die vorliegende Broschüre<br />

vermittelt viele Fakten und Zusammenhänge auf dem Gebiet der <strong>Kommunalabgaben</strong><br />

und trägt hoffentlich dazu bei, dass Sie - liebe Mitbürger<strong>in</strong>nen und Mitbürger - Ihrem nächsten<br />

Abgabenbescheid kompetent und kritisch begegnen können.<br />

Dr. Albrecht Buttolo<br />

Staatsm<strong>in</strong>ister des Innern


Inhalt<br />

1. E<strong>in</strong>leitung ............................................................................ 1<br />

2. <strong>Kommunale</strong> Infrastruktur und demografischer Wandel .. 3<br />

3. Zuständigkeiten .................................................................. 4<br />

4. Rechtsgrundlagen ............................................................... 6<br />

5. Pflicht zum Anschluss an öffentliche E<strong>in</strong>richtungen ........ 10<br />

6. Gebühren ............................................................................ 11<br />

7. Beiträge ............................................................................... 14<br />

8. Hilfen des <strong>Freistaat</strong>es ......................................................... 21<br />

9. Zahlungserleichterungen ................................................... 22<br />

10. Aktene<strong>in</strong>sicht, Informations- und Beteiligungsrechte ...... 24<br />

11. Rechtsschutz ....................................................................... 26<br />

12. Ansprechpartner ................................................................. 29


1. E<strong>in</strong>leitung<br />

Wofür werden die von den Kommunen erhobenen Gebühren und<br />

Beiträge verwendet? Besteht e<strong>in</strong>e Pflicht zum Anschluss an die Wasserversorgung?<br />

Muss der Bürger auch Abfallgebühren bezahlen,<br />

wenn er wenig Abfall entsorgt? Welche Möglichkeiten der Zahlungserleichterung<br />

gibt es? Diese Broschüre liefert Ihnen Antworten auf<br />

Fragen über die Erhebung von öffentlichen Abgaben und hat diese<br />

ansprechend und <strong>in</strong>formativ <strong>in</strong> dem vorliegenden Heft zusammengefasst.<br />

Der Begriff „<strong>Kommunalabgaben</strong>“ fasst Steuern, Gebühren und Beiträge<br />

zusammen, die von Geme<strong>in</strong>den und Landkreisen auf der Grundlage<br />

des Sächsischen <strong>Kommunalabgaben</strong>gesetzes zur Wahrnehmung<br />

ihrer kommunalen Aufgaben erhoben werden. Dabei stellt sich das<br />

Spektrum der <strong>Kommunalabgaben</strong> recht vielschichtig dar: Es reicht<br />

von der Grund- und Gewerbesteuer über Gebühren für die Nutzung<br />

von Friedhöfen und Abgaben für Wasserversorgung, Abwasserentsorgung<br />

und Abfallbeseitigung bis h<strong>in</strong> zu Beiträgen für die Erschließung<br />

und den Ausbau von Verkehrsanlagen.<br />

Der <strong>Freistaat</strong> <strong>Sachsen</strong> und die Kommunen stehen <strong>in</strong> den nächsten<br />

Jahren vor großen Herausforderungen: S<strong>in</strong>kende Bevölkerungszahlen,<br />

fallende Zuweisungen aus dem Solidarpakt II und ger<strong>in</strong>gere Mittelzuweisungen<br />

aus den Fördertöpfen der EU s<strong>in</strong>d nur e<strong>in</strong>ige Faktoren,<br />

die letztlich für die angespannte Haushaltslage <strong>in</strong> vielen sächsischen<br />

Geme<strong>in</strong>den ursächlich se<strong>in</strong> werden. So s<strong>in</strong>d die E<strong>in</strong>nahmen der sächsischen<br />

Kommunen im Jahr 2007 gegenüber dem Vorjahr um 682<br />

Millionen Euro auf 8.736 Millionen Euro zurückgegangen. 1<br />

Trotz dieser Situation erwarten Sie als Bürger<strong>in</strong> und Bürger im <strong>Freistaat</strong><br />

<strong>Sachsen</strong> zu Recht, dass die Kommunen ihren Aufgaben weiterh<strong>in</strong><br />

nachkommen und diese zur Zufriedenheit erfüllen. Schließlich<br />

sollen die Mülltonnen pünktlich entleert, Straßen rasch ausgebessert<br />

und die Tr<strong>in</strong>kwasserqualität aufrecht erhalten werden. Dies gel<strong>in</strong>gt<br />

auch, wie Umfragen zur Kundenzufriedenheit belegen. So geht beispielsweise<br />

aus dem BDEW 2 - Kundenbarometer von 2007 hervor,<br />

dass 91,8 % der Bürger mit der Tr<strong>in</strong>kwasserqualität zufrieden bzw.<br />

sehr zufrieden s<strong>in</strong>d.<br />

Damit die Kundenzufriedenheit sowie der Umfang und das Qualitätsniveau<br />

der öffentlichen Dienstleistungen auch <strong>in</strong> Zukunft gewährleistet<br />

1 Vierteljährliche Kassenstatistik der Geme<strong>in</strong>den und Geme<strong>in</strong>deverbände E<strong>in</strong>nahmen und Ausgaben<br />

für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2007.<br />

2 Bund der Energie- und Wasserwirtschaft.<br />

1<br />

Zum Begriff<br />

<strong>Kommunalabgaben</strong>


s<strong>in</strong>d, müssen sich die sächsischen Kommunen auf die strukturellen<br />

und konjunkturellen Veränderungen im <strong>Freistaat</strong> e<strong>in</strong>stellen. Mit der<br />

am 1. August 2008 <strong>in</strong> Kraft getretenen <strong>Verwaltung</strong>sreform wurde<br />

dah<strong>in</strong>gehend e<strong>in</strong> bedeutender Schritt unternommen.<br />

Auf den folgenden Seiten erfahren Sie nun Wissenswertes und Informatives<br />

über die unterschiedlichen Arten der Abgabenerhebung<br />

sowie die Rechte und Pflichten der Kommunen und der Bürger. Auch<br />

f<strong>in</strong>den Sie Rat und Hilfe bei weiterführenden Fragen und Problemen.<br />

2


2. <strong>Kommunale</strong> Infrastruktur und<br />

demografischer Wandel<br />

Die Versorgung der Bevölkerung mit technischer Infrastruktur obliegt<br />

den Kommunen. Nach der politischen Wende bestand zunächst e<strong>in</strong><br />

hoher Nachholbedarf an kommunaler Infrastruktur (<strong>in</strong>sbesondere<br />

Wasserversorgung und Abwasserentsorgung). Von e<strong>in</strong>er modernen<br />

Infrastruktur hängen jedoch nicht nur die Tr<strong>in</strong>kwasserqualität oder<br />

der „Komfort im Bad“ ab, sondern vor allem auch die Attraktivität<br />

und Qualität von Industrie- und Gewerbestandorten und damit Arbeit<br />

und E<strong>in</strong>kommen.<br />

Viele Maßnahmen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>zwischen im <strong>Freistaat</strong> <strong>Sachsen</strong> realisiert<br />

worden, doch konnten nicht alle Investitionen sofort <strong>in</strong> die Tat umgesetzt<br />

werden. Manches Wünschenswerte musste zunächst <strong>in</strong> die<br />

Zukunft verschoben werden, weil aufgrund des hohen „Investitionsrückstaus“<br />

nicht alles gleichzeitig f<strong>in</strong>anziert werden konnte. Heute<br />

müssen Kostene<strong>in</strong>sparungen durch e<strong>in</strong>en schrittweisen, bedarfsgerechten<br />

Ausbau der Anlagen und durch Anpassung von Standards<br />

an die Bevölkerungsentwicklung erzielt werden, um Beitrags- und<br />

Gebührenzahler künftig zu entlasten.<br />

In Zeiten des demografischen Wandels ist es jedoch für die Kommunen<br />

wichtig, sich nicht auf Ausbau, Erweiterung und Modernisierung<br />

der bestehenden Netze zu beschränken. Benötigt werden Lösungen,<br />

die das sich ändernde Konsumverhalten und den Bevölkerungsrückgang<br />

berücksichtigen, da die hohen Fixkosten der Anlagen von immer<br />

weniger E<strong>in</strong>wohnern getragen werden müssen und mit zu höheren<br />

Wohnnebenkosten führen.<br />

3<br />

Maßnahmen<br />

zeitlich<br />

strecken<br />

„Durchdachte”,<br />

am Bedarf<br />

orientierte<br />

Investitionen<br />

Dem demografischen<br />

Wandel<br />

Rechnung<br />

tragen


Pflichtaufgaben<br />

der Geme<strong>in</strong>den<br />

Zuständigkeit<br />

Erstmalige<br />

Herstellung<br />

Erschließungsträger<br />

3. Zuständigkeiten<br />

Wer ist für Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Abfallentsorgung<br />

und Straßenbau zuständig?<br />

Gesetzliche Vorschriften (z. B. Sächsisches Wassergesetz, Sächsisches<br />

Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz, Sächsisches Straßengesetz)<br />

verpflichten die Kommunen, die genannten Aufgaben zu erfüllen.<br />

Deshalb spricht man auch von Pflichtaufgaben. Die Kommunen<br />

können sich diesen Aufgaben nicht entziehen. Sie haben jedoch e<strong>in</strong>en<br />

weiten Ermessensspielraum, auf welche Weise sie die Aufgaben<br />

wahrnehmen. Dabei s<strong>in</strong>d folgende Besonderheiten zu beachten:<br />

Für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung s<strong>in</strong>d die<br />

Geme<strong>in</strong>den zuständig. Die Abfallentsorgung obliegt den Landkreisen<br />

und den Kreisfreien Städten.<br />

Mehrere Aufgabenträger können sich nach dem Sächsischen Gesetz<br />

über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) zu e<strong>in</strong>em Zweckverband<br />

zusammenschließen und diesem die Aufgabe übertragen.<br />

Die Kommunen oder Zweckverbände können sich zur Erfüllung ihrer<br />

Aufgaben auch privater Dritter bedienen.<br />

Beim Straßenbau durch die Geme<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d zwei Fallgruppen zu<br />

unterscheiden:<br />

­ Erschließung nach dem Baugesetzbuch, §§ 127 ff.<br />

Die Erschließung nach dem Baugesetzbuch umfasst die erstmalige<br />

Herstellung e<strong>in</strong>er zum Ausbau bestimmten Straße e<strong>in</strong>schließlich der<br />

Straßenbeleuchtung und der Straßenentwässerung. Das betrifft <strong>in</strong> aller<br />

Regel Neubaugebiete.<br />

Auf der Basis e<strong>in</strong>er Erschließungsbeitragssatzung, die wiederum auf<br />

dem Baugesetzbuch beruht, werden die Eigentümer der Grundstücke<br />

an Erschließungsstraßen zu Erschließungsbeiträgen herangezogen.<br />

Auf die Grundstückseigentümer werden höchstens 90 % der tatsächlich<br />

entstandenen Herstellungskosten umgelegt. Die Geme<strong>in</strong>de hat<br />

m<strong>in</strong>destens 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes selbst<br />

zu tragen. Sie kann diesen geme<strong>in</strong>dlichen Anteil <strong>in</strong> der Satzung heraufsetzen.<br />

Dies bedarf jedoch e<strong>in</strong>er sorgfältigen Begründung.<br />

Denkbar ist auch, dass die Geme<strong>in</strong>de die Erschließung e<strong>in</strong>es Neubaugebietes<br />

auf e<strong>in</strong>en privaten Erschließungsträger überträgt. Dieser<br />

kann sich dazu verpflichten, 100 % der Erschließungskosten zu tra-<br />

4


gen. Der Erschließungsträger wird sich dann die Erschließungskosten<br />

über den Grundstückskaufpreis von den Grundstückskäufern oder auf<br />

andere Weise von den Grundstückseigentümern erstatten lassen.<br />

­ Straßenbau nach dem Sächsischen <strong>Kommunalabgaben</strong>gesetz<br />

(SächsKAG), §§ 26 ff.<br />

Anschaffung, Herstellung und Ausbau (d. h. die Erweiterung, Verbesserung<br />

und Erneuerung) von Verkehrsanlagen s<strong>in</strong>d nach dem<br />

Sächsischen <strong>Kommunalabgaben</strong>gesetz Maßnahmen, für die Beiträge<br />

erhoben werden können. Die Beitragserhebung steht im kommunalpolitischen<br />

Ermessen. Dies bedeutet, dass die Geme<strong>in</strong>den <strong>in</strong> eigener<br />

Verantwortung darüber entscheiden, ob sie Beiträge erheben oder<br />

nicht. Je nach Bedeutung der Straße kann die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> der Satzung<br />

bestimmen, welcher Anteil am beitragsfähigen Aufwand auf die<br />

Eigentümer der anliegenden Grundstücke umgelegt wird.<br />

Der <strong>in</strong> § 28 Abs. 2 SächsKAG festgelegte M<strong>in</strong>destanteil der Geme<strong>in</strong>de<br />

am beitragsfähigen Aufwand beträgt<br />

- bei Verkehrsanlagen,<br />

die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, 25 %,<br />

- bei Verkehrsanlagen, die überwiegend dem<br />

<strong>in</strong>nerörtlichen Durchgangsverkehr dienen, 50 %,<br />

- bei Verkehrsanlagen, die überwiegend<br />

dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, 75 %.<br />

Die Geme<strong>in</strong>den können <strong>in</strong> der Satzung den öffentlichen Anteil auch<br />

höher festsetzen.<br />

Die Erhebung von Straßenbaubeiträgen ist e<strong>in</strong> verantwortungsvoller,<br />

vorteilsgerechter und nachhaltiger Weg, Straßenbaumaßnahmen zu<br />

f<strong>in</strong>anzieren. Entscheidet sich e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Ausübung ihres kommunalpolitischen<br />

Ermessens dafür, e<strong>in</strong>e Beitragssatzung zu erlassen,<br />

ist sie auch verpflichtet, diese Satzung zu vollziehen und Beiträge zu<br />

erheben. Das Ermessen kann bei Geme<strong>in</strong>den, die sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er dauerhaft<br />

angespannten Haushaltslage bef<strong>in</strong>den und daher verpflichtet<br />

s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong> sogenanntes Haushaltssicherungskonzept zur E<strong>in</strong>nahmenverbesserung/Ausgabene<strong>in</strong>sparung<br />

zu erstellen, reduziert se<strong>in</strong>.<br />

5<br />

Beitragsfähige<br />

Maßnahmen<br />

Geme<strong>in</strong>deanteil<br />

Ausübung des<br />

kommunalpolitischen<br />

Ermessens


Sparsame und<br />

wirtschaftliche<br />

Haushaltsführung<br />

Entgelte vor<br />

Steuern<br />

4. Rechtsgrundlagen<br />

Müssen Gebühren und Beiträge alle<strong>in</strong> aufgrund des Sächsischen<br />

<strong>Kommunalabgaben</strong>gesetzes gezahlt werden?<br />

Wenn der Bürger Beiträge oder Gebühren zahlen muss, dann wirken<br />

mehrere Rechtsgrundlagen zusammen, unter ihnen das Sächsische<br />

<strong>Kommunalabgaben</strong>gesetz. Es s<strong>in</strong>d dies, geordnet nach der zeitlichen<br />

Abfolge des Inkrafttretens bzw. der Bekanntgabe und ihrer Verknüpfung<br />

mite<strong>in</strong>ander,<br />

- die Sächsische Geme<strong>in</strong>deordnung (SächsGemO) bzw.<br />

die Sächsi sche Landkreisordnung (SächsLKrO),<br />

- das Sächsische <strong>Kommunalabgaben</strong>gesetz (SächsKAG),<br />

- die Beitrags- und/oder Gebührensatzung der Geme<strong>in</strong>de/des<br />

Zweckverbandes und<br />

- der Beitrags- oder Gebührenbescheid der Geme<strong>in</strong>de/des<br />

Zweckverbandes.<br />

Die Ausgestaltung dieser Regelungen wird wiederum durch bundes-<br />

und zunehmend durch europarechtliche Vorgaben bee<strong>in</strong>flusst. So<br />

haben laut EU-Wasserrahmenrichtl<strong>in</strong>ie aus dem Jahr 2000 die Mitgliedsstaaten<br />

z. B. dafür zu sorgen, dass für Wasserdienstleistungen<br />

kostendeckende Entgelte erhoben werden.<br />

a) Die Sächsische Geme<strong>in</strong>deordnung<br />

Die Sächsische Geme<strong>in</strong>deordnung ist für die Geme<strong>in</strong>den - ebenso wie<br />

die Sächsische Landkreisordnung für die Landkreise - e<strong>in</strong>e Art „Grundgesetz“.<br />

Der vierte Teil „Geme<strong>in</strong>dewirtschaft“ bildet die Grundlage<br />

für deren wirtschaftliches Handeln. Die Geme<strong>in</strong>den haben - so sieht<br />

es § 72 SächsGemO vor - ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und<br />

zu führen, dass e<strong>in</strong>e stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.<br />

Diese Pflicht steht unter dem Obersatz:<br />

„Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu<br />

führen.“<br />

Dies bedeutet: Die Geme<strong>in</strong>den haben ihre Ausgaben mit dem Ziel des<br />

Haushaltsausgleichs zu m<strong>in</strong>imieren und für ausreichende E<strong>in</strong>nahmen<br />

zu sorgen.<br />

Auf örtlicher Ebene bestimmen die „Grundsätze der E<strong>in</strong>nahmenbeschaffung“<br />

(§ 73 SächsGemO), auf welche Weise und <strong>in</strong> welchem<br />

Umfang die Geme<strong>in</strong>de von ihren Bürgern und E<strong>in</strong>wohnern, den<br />

6


Grundstückseigentümern oder den Nutzern kommunaler E<strong>in</strong>richtungen<br />

Abgaben erheben kann. Die Sächsische Geme<strong>in</strong>deordnung gibt,<br />

wie alle Geme<strong>in</strong>deordnungen <strong>in</strong> Deutschland, e<strong>in</strong>e bestimmte Rangordnung<br />

bei der Abgabenerhebung vor. Danach s<strong>in</strong>d die E<strong>in</strong>nahmen<br />

der Geme<strong>in</strong>de zunächst aus Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen<br />

und erst dann aus Steuern zu beschaffen (§ 73 Abs. 2 Sächs-<br />

GemO). Diese Rangfolge f<strong>in</strong>det ihre Rechtfertigung <strong>in</strong> dem geme<strong>in</strong>h<strong>in</strong><br />

als „Verursacherpr<strong>in</strong>zip“ bekannten Rechtsgedanken. Danach hat<br />

zunächst derjenige für die Kosten e<strong>in</strong>er von der Geme<strong>in</strong>de erbrachten<br />

Leistung aufzukommen, der diese Leistung im E<strong>in</strong>zelfall <strong>in</strong> Anspruch<br />

nimmt oder nehmen kann. Die Abgabenerhebung erfolgt also vorteilsorientiert.<br />

E<strong>in</strong>nahmen aus Steuern, die jeden steuerpflichtigen<br />

Bürger unabhängig von der konkreten Inanspruchnahme e<strong>in</strong>er kommunalen<br />

Leistung treffen, s<strong>in</strong>d erst zulässig, wenn die Möglichkeiten<br />

zur Erhebung leistungsbezogener Abgaben ausgeschöpft s<strong>in</strong>d oder<br />

dies aus anderen Gründen nicht möglich ist.<br />

E<strong>in</strong> Gebot zur Erhebung kostendeckender Entgelte besteht vor allem<br />

für diejenigen E<strong>in</strong>richtungen und Anlagen, die überwiegend dem<br />

Vorteil e<strong>in</strong>zelner Personen oder Personengruppen dienen, wie z. B.<br />

bei Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Abfallbeseitigung.<br />

b) Das Sächsische <strong>Kommunalabgaben</strong>gesetz<br />

Die Sächsische Geme<strong>in</strong>deordnung bzw. die Sächsische Landkreisordnung<br />

schreibt vor, dass die Kommunen Abgaben nach den gesetzlichen<br />

Vorschriften zu erheben haben. Die wichtigste dieser gesetzlichen<br />

Vorschriften ist das Sächsische <strong>Kommunalabgaben</strong>gesetz.<br />

Während die Sächsische Geme<strong>in</strong>deordnung ebenso wie die Sächsische<br />

Landkreisordnung die Pflicht zur E<strong>in</strong>nahmenbeschaffung festlegt,<br />

gewährt das Sächsische <strong>Kommunalabgaben</strong>gesetz den Kommunen<br />

das Recht, <strong>Kommunalabgaben</strong> zu erheben. Es bezeichnet<br />

Steuern, Benutzungsgebühren, Beiträge, Aufwandsersatz, Kurtaxe,<br />

Fremdenverkehrsabgabe und abgabenrechtliche Nebenleistungen<br />

wie Verspätungszuschläge, Z<strong>in</strong>sen und Säumniszuschläge als <strong>Kommunalabgaben</strong>.<br />

Das Sächsische <strong>Kommunalabgaben</strong>gesetz eröffnet den Kommunen<br />

vielfältige Möglichkeiten, die Beitrags- und Gebührenlast zu berechnen<br />

und verträglich auf die Bürger zu verteilen; auf die Kostenentstehung<br />

hat es jedoch ke<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>fluss. Das Sächsische <strong>Kommunalabgaben</strong>gesetz<br />

ist darüber h<strong>in</strong>aus die gesetzliche Grundlage für die<br />

Gebühren- und Beitragssatzungen der Kommunen.<br />

7<br />

Kostendeckung<br />

SächsKAG<br />

gewährt Recht<br />

zur Abgabenerhebung<br />

Vielfältige<br />

Gestaltungsmöglichkeiten


Ohne Satzung<br />

ke<strong>in</strong>e Abgabe<br />

Erst der Abgabenbescheid<br />

belastet<br />

c) Die Beitrags­ und Gebührensatzung<br />

Wollen Geme<strong>in</strong>den, Landkreise und Zweckverbände Beiträge und<br />

Gebühren erheben, dann müssen sie auf der Basis der Sächsischen<br />

Geme<strong>in</strong>deordnung bzw. der Sächsischen Landkreisordnung und des<br />

Sächsischen <strong>Kommunalabgaben</strong>gesetzes e<strong>in</strong>e Beitrags- und/oder Gebührensatzung<br />

erlassen. Satzungen s<strong>in</strong>d Ortsrecht. Sie s<strong>in</strong>d vom Geme<strong>in</strong>derat<br />

bzw. Kreistag oder der Verbandsversammlung des Zweckverbandes<br />

zu beschließen und öffentlich bekanntzumachen. Jede<br />

Bürger<strong>in</strong> und jeder Bürger hat das Recht, die Satzungen e<strong>in</strong>zusehen<br />

oder sich - auf eigene Kosten - e<strong>in</strong>e Abschrift zu beschaffen.<br />

Erst die örtlichen Satzungen s<strong>in</strong>d für den Bürger unmittelbar von Bedeutung<br />

und für den Abgabenpflichtigen von größtem Interesse. Sie<br />

enthalten im Wesentlichen neben den Bestimmungen über den Anschluss-<br />

und Benutzungszwang sowie den technischen Bestimmungen<br />

- den Beitrags- und/oder Gebührensatz,<br />

- den Beitragsmaßstab, Art und Berechnung des Beitrages für das<br />

e<strong>in</strong>zelne Grundstück,<br />

- Regelungen über die Fälligkeit (Zeitpunkt der Zahlung des<br />

Beitrages/der Gebühr) und<br />

- Billigkeitsmaßnahmen (Möglichkeiten der Stundung und des Erlasses).<br />

d) Die Beitrags­ und Gebührenbescheide<br />

Das letzte Glied <strong>in</strong> der Kette der Rechtsgrundlagen für die Abgabenerhebung<br />

ist der Beitrags- und Gebührenbescheid. Er ist an e<strong>in</strong>en bestimmten<br />

Adressaten gerichtet und setzt die konkrete Abgabe mit<br />

e<strong>in</strong>em bestimmten Euro-Betrag fest. Der Abgabenbescheid ist e<strong>in</strong><br />

<strong>Verwaltung</strong>sakt. Dieser ist an den Betroffenen zu adressieren und<br />

ihm zu übermitteln. Der Bescheid muss ausreichend verständlich se<strong>in</strong><br />

und die Rechtsgrundlage bezeichnen, so dass der Empfänger die Abgabenerhebung<br />

zum<strong>in</strong>dest nachvollziehen kann, wenn er die zugrunde<br />

liegende Satzung beizieht. Der Bescheid muss unterschrieben und<br />

mit e<strong>in</strong>er Rechtsbehelfsbelehrung versehen se<strong>in</strong>. Bei masch<strong>in</strong>eller<br />

Ausfertigung kann die Unterschrift entfallen. Der Adressat kann den<br />

Bescheid überprüfen lassen (Widerspruch, danach Klage); vgl. dazu<br />

unter 11.<br />

8


Darf die Kommune oder der Zweckverband statt Beiträgen<br />

und Gebühren auch privatrechtliche Entgelte verlangen?<br />

Die Kommunen bzw. Zweckverbände haben auch die Möglichkeit, an<br />

Stelle von Gebühren und Beiträgen (öffentlich-rechtliche Entgelte) privatrechtliche<br />

Entgelte zu verlangen. Das Sächsische <strong>Kommunalabgaben</strong>gesetz<br />

ist dann nicht unmittelbar anwendbar. Es müssen jedoch<br />

auch bei der Erhebung privatrechtlicher Entgelte die allgeme<strong>in</strong>en<br />

Grundsätze des öffentlichen F<strong>in</strong>anzgebarens, das maßgeblich durch<br />

die kommunalabgabenrechtlichen Regelungen geprägt wird, beachtet<br />

werden. Das heißt, dass <strong>in</strong>sbesondere die Entgelthöhe <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

angemessenen Verhältnis zu der <strong>in</strong> Anspruch genommenen Leistung<br />

stehen muss (Äquivalenzpr<strong>in</strong>zip) und die Entgelte<strong>in</strong>nahmen die entgeltfähigen<br />

Kosten der öffentlichen E<strong>in</strong>richtung nicht überschreiten<br />

dürfen (Kostenüberschreitungsverbot). Die Benutzungsbed<strong>in</strong>gungen<br />

werden dabei <strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen geregelt. Die<br />

Entgelthöhen werden über Preisblätter bekannt gegeben. Soweit die<br />

Festsetzung e<strong>in</strong>es Anschluss- und Benutzungszwanges erforderlich ist<br />

(Näheres hierzu siehe unter der Nr. 5), wird dazu von der Kommune<br />

oder dem Zweckverband e<strong>in</strong>e sogenannte Rumpfsatzung erlassen.<br />

Es ist auch zulässig, dass e<strong>in</strong> privates Unternehmen, das von der Kommune<br />

oder dem Zweckverband mit der Wahrnehmung der jeweiligen<br />

Aufgabe, z. B. der Tr<strong>in</strong>kwasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung,<br />

beauftragt wurde, privatrechtliche Entgelte <strong>in</strong> eigenem Namen<br />

erhebt. Die Kommune oder der Zweckverband muss dabei jedoch<br />

ausreichenden E<strong>in</strong>fluss auf Entscheidungen des Unternehmens und<br />

damit auch auf die Entgelterhebung nehmen können.<br />

9<br />

Grundsätze des<br />

öffentlichen<br />

F<strong>in</strong>anzgebarens<br />

Entgelterhebung<br />

durch privateUnternehmen<br />

zulässig


Anschluss- und<br />

Benutzungszwang<br />

Dem Stand<br />

der Technik<br />

entsprechende<br />

Kle<strong>in</strong>kläranlagen<br />

auch dauerhaft<br />

nutzbar<br />

Förderung von<br />

Kle<strong>in</strong>kläranlagen<br />

5. Pflicht zum Anschluss an öffentliche E<strong>in</strong>richtungen<br />

Besteht e<strong>in</strong>e Pflicht zum Anschluss an die Wasserversorgung<br />

und die Abwasserbeseitigung?<br />

Die Geme<strong>in</strong>de bzw. der Zweckverband kann „bei öffentlichem Bedürfnis“<br />

durch Satzung den Anschluss von Grundstücken an Anlagen<br />

zur Wasserversorgung, Ableitung und Re<strong>in</strong>igung von Abwasser, Fernwärmeversorgung<br />

und ähnliche, dem öffentlichen Wohl, <strong>in</strong>sbesondere<br />

dem Umweltschutz, dienende E<strong>in</strong>richtungen (Anschlusszwang)<br />

und deren Benutzung (Benutzungszwang) vorschreiben (vgl. § 14<br />

SächsGemO). Die Satzung kann bestimmte Ausnahmen zulassen. Der<br />

Anschluss- und Benutzungszwang muss dem Wohl der Allgeme<strong>in</strong>heit<br />

dienen. Dies ist <strong>in</strong>sbesondere dann zu bejahen, wenn die öffentliche<br />

E<strong>in</strong>richtung der Abwehr gesundheitlicher Gefahren oder dem Schutz<br />

der Umwelt dient.<br />

Was wird mit e<strong>in</strong>er privaten Kle<strong>in</strong>kläranlage oder abflusslosen<br />

Sammelgrube?<br />

Aufgrund der demografischen Entwicklung und der veränderten f<strong>in</strong>anziellen<br />

Rahmenbed<strong>in</strong>gungen werden über 10 % der sächsischen<br />

Bevölkerung - <strong>in</strong>sbesondere im ländlichen Raum - die Kle<strong>in</strong>kläranlagen<br />

mittelfristig oder dauerhaft zur Abwasserbehandlung nutzen.<br />

Bis spätestens zum Jahr 2015 müssen dabei alle Anlagen dem Stand<br />

der Technik entsprechen, also mit e<strong>in</strong>er biologischen Re<strong>in</strong>igungsstufe<br />

ausgerüstet se<strong>in</strong>.<br />

Die Abwasserzweckverbände und Geme<strong>in</strong>den als Aufgabenträger<br />

der öffentlichen Abwasserbeseitigung s<strong>in</strong>d gehalten, die bestehenden,<br />

noch nicht aktualisierten Abwasserbeseitigungskonzepte unter<br />

den zu erwartenden veränderten f<strong>in</strong>anziellen und demografischen<br />

Rahmenbed<strong>in</strong>gungen zu überprüfen und anzupassen. Sie müssen<br />

außerdem festlegen, welcher Ortsteil oder welche Teile davon dauerhaft<br />

nicht an öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen angeschlossen<br />

werden sollen.<br />

Um die Grundstückseigentümer bei der Nachrüstung der Kle<strong>in</strong>kläranlage<br />

mit e<strong>in</strong>er biologischen Re<strong>in</strong>igungsstufe bzw. dem Neubau e<strong>in</strong>er<br />

Kle<strong>in</strong>kläranlage zu unterstützen, hat das Sächsische Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />

für Umwelt und Landwirtschaft die neue „Förderrichtl<strong>in</strong>ie Siedlungswasserwirtschaft<br />

(SWW/2007) vom 2. März 2007“ zur Förderung von<br />

privaten Kle<strong>in</strong>kläranlagen erlassen.<br />

10


6. Gebühren<br />

Welche Kosten werden durch die Benutzungsgebühren gedeckt?<br />

Die Benutzungsgebühr ist e<strong>in</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Gebührensatzung festgesetztes<br />

Entgelt für die Inanspruchnahme e<strong>in</strong>er öffentlichen E<strong>in</strong>richtung. Sie<br />

wird fortlaufend erhoben. Die Höhe der Gebühren muss im E<strong>in</strong>zelfall<br />

dem Maß der Benutzung oder Inanspruchnahme der kommunalen<br />

E<strong>in</strong>richtung entsprechen.<br />

Die Benutzungsgebühren für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung<br />

werden üblicherweise nach dem Wasserverbrauch <strong>in</strong><br />

EUR/m³ bemessen, bei der Abfallentsorgung nach der Menge des<br />

entsorgten Abfalls. Neben den jährlichen Betriebskosten für Personal,<br />

Energie, Instandhaltung, Chemikalien, Fuhrpark, <strong>Verwaltung</strong> usw. (im<br />

Zusammenhang mit der Abfallentsorgung: auch die Deponierücklage<br />

bzw. -rückstellung für die Nachsorge bei stillgelegten Deponien) werden<br />

über die Benutzungsgebühren auch die Investitionen ref<strong>in</strong>anziert.<br />

In die Gebührenkalkulation werden jedoch nicht die gesamten Investitionen<br />

im Jahr des Anfalls der Investitionsausgabe e<strong>in</strong>gestellt,<br />

sondern nur der - entsprechend der voraussichtlichen Nutzungsdauer<br />

e<strong>in</strong>er Anlage - auf das e<strong>in</strong>zelne Jahr entfallende Anteil der Investitionsausgaben.<br />

Diesen Anteil nennt man kalkulatorische Abschreibungen.<br />

Mit den Abschreibungsmitteln trägt der Träger der E<strong>in</strong>richtung<br />

die Tilgung (Rückzahlung) der Kredite. Daneben wird für die noch<br />

nicht über Abschreibungen ref<strong>in</strong>anzierten Investitionsausgaben e<strong>in</strong><br />

kalkulatorischer Z<strong>in</strong>s <strong>in</strong> die Gebührenkalkulation e<strong>in</strong>gestellt, mit dem<br />

die für Kredite zu leistenden Z<strong>in</strong>sen abgegolten werden.<br />

Wofür werden Grundgebühren erhoben?<br />

Die Benutzungsgebühr kann <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Arbeitsgebühr und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Grundgebühr<br />

aufgeteilt werden. Die Arbeitsgebühr (bei der Abfallentsorgung:<br />

zumeist als Leistungs- oder Entsorgungsgebühr bezeichnet)<br />

wird für die tatsächlich <strong>in</strong> Anspruch genommenen Leistungen erhoben.<br />

Die Grundgebühr dient dagegen der Deckung der so genannten<br />

fixen Vorhaltekosten. Fixe Vorhaltekosten s<strong>in</strong>d Kosten, die unabhängig<br />

davon entstehen, <strong>in</strong> welchem Ausmaß die E<strong>in</strong>richtung vom e<strong>in</strong>zelnen<br />

Benutzer tatsächlich <strong>in</strong> Anspruch genommen wird. Dazu gehören<br />

z. B. die <strong>in</strong>vestiven Kosten (kalkulatorische Kosten), die Personalkosten<br />

für das M<strong>in</strong>imum an Stammpersonal oder auch die verbrauchsunabhängigen<br />

Grundpreise für das Vorhalten der Leistungsbereitschaft.<br />

Die Grundgebühr wird z. B. am Nennwert des Zählers (z. B. „Qn 2,5“,<br />

d. h. 2,5 m³ Durchflussmenge pro Stunde) festgemacht.<br />

11<br />

Was decken die<br />

Gebühren ab?<br />

Bestandteile der<br />

Gebühr:<br />

Kalkulatorische<br />

Kosten:<br />

- kalkulatorische<br />

Abschreibungen<br />

- kalkulatorische<br />

Z<strong>in</strong>sen<br />

Betriebskosten<br />

Grundgebühr<br />

für Fixkosten


Trennung <strong>in</strong><br />

Schmutz- und<br />

Niederschlagswasserentgelte<br />

Das bedeutet jedoch nicht, dass damit die Kosten für den Wasserzähler<br />

abgedeckt werden sollen. Es ist deshalb sachlich unzutreffend, die<br />

Grundgebühr als „Zählergebühr“ zu bezeichnen. Die Grundgebühr<br />

bei der Abfallentsorgung wird meistens <strong>in</strong> Abhängigkeit von der Anzahl<br />

der <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushalt lebenden Personen bestimmt.<br />

Weshalb muss nun auch noch für Niederschlagswasser extra<br />

bezahlt werden?<br />

Die meisten Geme<strong>in</strong>den und Zweckverbände erhoben <strong>in</strong> der Vergangenheit<br />

für die Entsorgung des Schmutzwassers und die Ableitung<br />

des Niederschlagswassers e<strong>in</strong>heitliche Gebühren. So war vielen Gebührenzahlern<br />

gar nicht bewusst, dass auch für die Ableitung des<br />

Niederschlagswassers von den Grundstücken Kosten anfielen, die<br />

über die Abwassergebühren mit bezahlt wurden. Die Rechtsprechung<br />

machte jedoch e<strong>in</strong>e Änderung des Sächsischen <strong>Kommunalabgaben</strong>gesetzes<br />

im Jahr 2004 dah<strong>in</strong>gehend erforderlich, dass für die Erbr<strong>in</strong>gung<br />

unterschiedlicher Leistungen auch unterschiedliche Gebühren<br />

und Beiträge zu erheben s<strong>in</strong>d (§ 9 Abs. 3 SächsKAG). Die Erhebung<br />

e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>heitsgebühr, die z. B. die Leistungen Schmutz was ser ent sorgung<br />

und Niederschlagswasserableitung umfasst, ist seither nur noch<br />

<strong>in</strong> wenigen Fällen zulässig. Daher stellten die meisten Geme<strong>in</strong>den und<br />

Zweckverbände ihr Beitrags- und Gebührensystem auf die Erhebung<br />

getrennter Schmutzwasser- und Niederschlagswasserentgelte um.<br />

Hilft es dem Bürger oder der Allgeme<strong>in</strong>heit, Wasser zu sparen?<br />

JA. Jeder nicht verbrauchte Liter Wasser ist e<strong>in</strong>e ökologisch s<strong>in</strong>nvolle<br />

E<strong>in</strong>sparung!<br />

ABER: Die Anlagen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung<br />

s<strong>in</strong>d auf e<strong>in</strong>en bestimmten Bedarf ausgelegt. Das Tr<strong>in</strong>kwasser<br />

muss fließen, auch wenn sich unerwartete Verbrauchsspitzen ergeben.<br />

Die Abwasseranlage muss auch <strong>in</strong> diesen Fällen das verschmutzte<br />

Wasser aufnehmen und re<strong>in</strong>igen können.<br />

Die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Jahr anfallenden Unterhaltungskosten der Anlagen s<strong>in</strong>d<br />

nahezu unabhängig vom Jahresverbrauch. Auch e<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>gere Abnahme/E<strong>in</strong>leitung<br />

erfordert die Vorhaltung (Bereithaltung) aller Anlagen;<br />

man spricht von Fixkosten. Die Kostene<strong>in</strong>sparungen <strong>in</strong>folge ger<strong>in</strong>geren<br />

Verbrauchs s<strong>in</strong>d häufig ger<strong>in</strong>g und führen daher meist nicht<br />

zu e<strong>in</strong>er deutlichen Reduzierung der Gebühren.<br />

12


Muss der Bürger auch Abfallgebühren zahlen, wenn bei ihm<br />

wenig Abfall anfällt?<br />

JA. Abfallgebühren müssen bezahlt werden, auch wenn Entsorgungsleistungen<br />

kaum <strong>in</strong> Anspruch genommen werden. H<strong>in</strong>tergrund dafür<br />

s<strong>in</strong>d die stets anfallenden Kosten der Unterhaltung für die Anlagen der<br />

Abfallentsorgung. Angemessene Grundgebühren können nach dem<br />

Sächsischen <strong>Kommunalabgaben</strong>gesetz für die fixen Vorhaltekosten<br />

unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben<br />

werden. Bei bewohnten Grundstücken ist regelmäßig anzunehmen,<br />

dass selbst bei größtmöglichem Bemühen um Abfallvermeidung<br />

Abfälle <strong>in</strong> ger<strong>in</strong>gen Mengen entstehen. Nur bei e<strong>in</strong>em unbewohnten<br />

Grundstück kann davon ausgegangen werden, dass überhaupt ke<strong>in</strong><br />

Abfall anfällt. In diesem Fall werden auch ke<strong>in</strong>e Grundgebühren erhoben.<br />

Die Frage, ob e<strong>in</strong> Grundstück bewohnt ist oder nicht, ist nach<br />

den konkreten Umständen zu beurteilen (vgl. zum Beispiel VGH München,<br />

Beschluss vom 26.01.1996, Az.: 4 CS 95/2779).<br />

Muss der Inhaber e<strong>in</strong>er Zweitwohnung „doppelt“ Abfallgebühren<br />

bezahlen?<br />

Inhaber von Zweitwohnungen (Mieter) müssen an dem betreffenden<br />

Wohnort Abfallgebühren entrichten. Nicht entscheidend ist der<br />

Umstand, dass sie schon an ihrem Hauptwohnort Abfallgebühren<br />

entrichten, weil es sich um zwei verschiedene Abfallentsorgungse<strong>in</strong>richtungen<br />

handelt, deren Leistungen tatsächlich <strong>in</strong> Anspruch genommen<br />

werden.<br />

Haben k<strong>in</strong>derreiche Familien die Möglichkeit, ihre Abfallgebühren<br />

zielgerichtet zu senken?<br />

Familien können versuchen, durch ihr „Abfallverhalten“ ihre Gebühren<br />

ger<strong>in</strong>g zu halten. Für die Kommune besteht ke<strong>in</strong>e Rechtspflicht,<br />

soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Sozial bed<strong>in</strong>gte Gebührenermäßigungen<br />

dürfen nicht zu Lasten der übrigen Benutzer (Gebührenzahler)<br />

e<strong>in</strong>geräumt werden. Um sozialen Härtefällen zu begegnen,<br />

ist nur e<strong>in</strong> Entgegenkommen zu Lasten der Allgeme<strong>in</strong>heit möglich.<br />

Denkbar ist beispielsweise, dass die Kommune e<strong>in</strong>en Zuschuss aus<br />

ihrem allgeme<strong>in</strong>en Haushalt gewährt.<br />

13<br />

Abfallgebühren<br />

auch bei ger<strong>in</strong>gerInanspruchnahme<br />

Abfallgebühren<br />

auch für Zweitwohnung<br />

FamilienfreundlicheAbfallgebühren?


Beitrag ist<br />

abhängig vom<br />

Betriebskapital<br />

Globalberechnung<br />

Unterschiedliche<br />

Vorteile =<br />

unterschiedliche<br />

Beiträge<br />

7. Beiträge<br />

Wofür werden Beiträge erhoben?<br />

Beiträge s<strong>in</strong>d Geldleistungen, die der F<strong>in</strong>anzierung des Aufwandes<br />

für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher E<strong>in</strong>richtungen<br />

und Anlagen dienen, jedoch ohne die laufende Unterhaltung<br />

und Instandsetzung. Sie wirken sich m<strong>in</strong>dernd auf die höchstzulässigen<br />

Gebührensätze aus.<br />

Das Sächsische <strong>Kommunalabgaben</strong>gesetz gestattet den Geme<strong>in</strong>den<br />

und Landkreisen, zur angemessenen Ausstattung öffentlicher E<strong>in</strong>richtungen<br />

mit Betriebskapital Beiträge für Grundstücke zu erheben. Das<br />

Betriebskapital ist das für die E<strong>in</strong>richtung notwendige Kapital, se<strong>in</strong>e<br />

Höhe ist <strong>in</strong> der örtlichen Satzung festzulegen.<br />

Die Angemessenheit des Betriebskapitals richtet sich nach<br />

- dem Kapitalbedarf,<br />

- der Belastbarkeit der Beitragspflichtigen und<br />

- e<strong>in</strong>em ausgewogenen Verhältnis der Belastung zwischen den Grundstückseigentümern<br />

(Beitragszahler) und den Benutzern der öffentlichen<br />

E<strong>in</strong>richtung (Gebührenzahler).<br />

Wie werden Beiträge berechnet?<br />

Die Kalkulation der Beiträge erfolgt mittels der sogenannten Globalberechnung.<br />

In der Globalrechnung werden die Investitionskosten<br />

der notwendigen Anlagen rechnerisch durch die von diesen Anlagen<br />

erschlossenen Flächen geteilt. Daraus ergibt sich der Beitragssatz <strong>in</strong><br />

EUR/m² Fläche.<br />

E<strong>in</strong>e ordnungsgemäße Globalberechnung sorgt dafür, dass die Kosten<br />

der Anlagen und die durch diese Anlagen erschlossenen Flächen<br />

deckungsgleich s<strong>in</strong>d. Es werden nur Anlagen berechnet, die für die<br />

Flächen auch benötigt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass jedes<br />

Grundstück ausschließlich se<strong>in</strong>en Anteil am Gesamtsystem der<br />

Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung trägt.<br />

Wie wird der Beitrag bemessen?<br />

Der Kernpunkt der Beitragsregelung <strong>in</strong> der örtlichen Satzung ist die<br />

Bemessungsregelung, die besagt, wie der jeweilige Beitrag für das<br />

e<strong>in</strong>zelne Grundstück zu berechnen ist. Das Sächsische <strong>Kommunalabgaben</strong>gesetz<br />

gibt ke<strong>in</strong>e Beitragsmaßstäbe vor. Es verlangt lediglich,<br />

dass die Beiträge nach e<strong>in</strong>em Maßstab zu bemessen s<strong>in</strong>d, der die un-<br />

14


terschiedlichen Vorteile der Grundstücke - aufgrund ihrer baulichen<br />

oder sonstigen Nutzungsmöglichkeiten - auch unterschiedlich berücksichtigt.<br />

Maßgebend ist also stets die zulässige und nicht die tatsächliche<br />

Nutzung. E<strong>in</strong>e Orientierung des Vorteils an der gegenwärtigen Nutzung<br />

ließe nicht zu, dass für unbebaute Grundstücke e<strong>in</strong> Beitrag erhoben<br />

wird. In diesem Fall müssten die übrigen Entgeltpflichtigen,<br />

also die Gebührenzahler, die Lücke <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzierung schließen.<br />

Dies wäre ungerecht, da auf diese Weise e<strong>in</strong>e Grundstücksbevorratung,<br />

wie diese auch immer motiviert wäre, h<strong>in</strong>sichtlich der Kosten<br />

der öffentlichen E<strong>in</strong>richtung von Dritten f<strong>in</strong>anziert werden würde.<br />

Aber auch unterschiedlich große, jedoch mit gleich großen Gebäuden<br />

bebaute Grundstücke erfordern unter dem maßgebenden Aspekt der<br />

Nutzungsmöglichkeit e<strong>in</strong>e differenzierende Betrachtung.<br />

Warum wird der Beitrag an der Grundstücksfläche<br />

festgemacht?<br />

Sowohl nach dem Bauplanungsrecht als auch nach dem Bauordnungsrecht<br />

ist die Nutzungsmöglichkeit e<strong>in</strong>es Grundstückes maßgeblich<br />

von dessen Größe abhängig. Da die Berechnung des Beitrages auf<br />

die Nutzungsmöglichkeit abstellt, wird im Abgabenrecht ebenfalls<br />

von der Grundstücksfläche als maßgebendem Faktor ausgegangen.<br />

Als grundsätzliche Regel gilt: Je größer das Grundstück, desto<br />

größer ist auch se<strong>in</strong>e Nutzungsmöglichkeit.<br />

Welche Beitragsmaßstäbe s<strong>in</strong>d zulässig?<br />

Beitragsmaßstäbe s<strong>in</strong>d nur dann sachgerecht und zulässig, wenn sie<br />

e<strong>in</strong>en verlässlichen Schluss auf das Ausmaß des Vorteils e<strong>in</strong>es Grundstücks<br />

von der öffentlichen E<strong>in</strong>richtung zulassen. Der Vorteil wird an<br />

dem Maß der Bebaubarkeit e<strong>in</strong>es Grundstückes bemessen.<br />

Die vom Sächsischen Städte- und Geme<strong>in</strong>detag herausgegebenen<br />

Satzungsmuster sehen alternativ zwei Maßstäbe vor<br />

­ den Nutzungsfaktormaßstab oder<br />

­ den Geschossflächenmaßstab.<br />

Der Nutzungsfaktormaßstab geht von der Fläche des Grundstückes<br />

aus und berücksichtigt dessen Bebaubarkeit nach der Zahl der<br />

zulässigen Geschosse. Die Grundstücksfläche wird mit e<strong>in</strong>em stufenweise<br />

ansteigenden Faktor vervielfältigt. Dieser Faktor kann <strong>in</strong> der<br />

Satzung z. B. folgendermaßen festgelegt werden:<br />

15<br />

Kriterium<br />

Nutzungsmöglichkeit<br />

Grundstücksfläche<br />

als<br />

Berechnungsgrundlage


Nutzungs faktor<br />

Geschoss fläche<br />

bei e<strong>in</strong>geschossiger Bebaubarkeit der Faktor 1;<br />

bei zweigeschossiger Bebaubarkeit der Faktor 1,5;<br />

bei dreigeschossiger Bebaubarkeit der Faktor 2,0;<br />

bei viergeschossiger Bebaubarkeit der Faktor 2,5.<br />

Beispiel:<br />

Für e<strong>in</strong> 300 m² großes Grundstück bedeutet dies bei zulässiger zweigeschossiger<br />

Bebauungsmöglichkeit und e<strong>in</strong>em angenommenen Beitragssatz<br />

von 3,00 EUR/m² Nutzungsfläche:<br />

300m² Grundstücksfläche x 1,5 = 450 m² Nutzungsfläche<br />

450 m² Nutzungsfläche x 3,00 EUR Beitrag/m² = 1.350 EUR Beitrag.<br />

Der Geschossflächenmaßstab richtet sich nach der für das Grundstück<br />

nach den bauplanungsrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich<br />

zulässigen Geschossfläche. Diese wird durch Multiplikation der<br />

Grundstücksfläche mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl<br />

(GFZ) ermittelt. Die GFZ ist diejenige Wohn- oder<br />

sonstige Nutzfläche, die auf dem Grundstück errichtet werden darf.<br />

In Gebieten ohne Bebauungsplan bestimmt sich die GFZ nach der<br />

vorhandenen Bebauung <strong>in</strong> der näheren Umgebung.<br />

Beispiel:<br />

Für e<strong>in</strong> 300 m² großes Grundstück bedeutet dies bei e<strong>in</strong>er GFZ von<br />

0,25 und e<strong>in</strong>em angenommenen Beitragssatz von 9,00 EUR/m² Geschossfläche:<br />

300 m² Grundstücksfläche x 0,25 = 75 m² Geschossfläche<br />

75 m² Geschossfläche x 9,00 EUR Beitrag/m² = 675 EUR Beitrag.<br />

Der Nutzungsfaktormaßstab ist ger<strong>in</strong>gfügig gröber als der Geschossflächenmaßstab,<br />

dafür weitaus praktikabler und verständlicher. Der<br />

Geschossflächenmaßstab ist nämlich dort, wo noch ke<strong>in</strong>e Bebauungspläne<br />

mit festgesetzten Geschossflächenzahlen bestehen und<br />

diese erst mühsam anhand der baulichen Nutzung <strong>in</strong> der näheren<br />

Umgebung bestimmt werden müssen, nur unter großen Schwierigkeiten<br />

und mit erheblicher Rechtsunsicherheit anzuwenden.<br />

Speziell für die Niederschlagswasserentsorgung ist außerdem die mit<br />

e<strong>in</strong>em Grundflächenfaktor modifizierte Grundfläche als Maßstab<br />

möglich. Der Grundflächenfaktor ist abhängig von der überbaubaren<br />

Grundstücksfläche. Je größer die überbaubare Grundstücksfläche<br />

und damit die Fläche, auf der das Niederschlagswasser nicht versickern<br />

kann, ist, desto höher ist dabei auch der Niederschlagswasserbeitrag.<br />

16


Beitragsmaßstäbe wie zum Beispiel die Anzahl der Wohne<strong>in</strong>heiten<br />

oder die Anzahl der Grundstücksbewohner bzw. die tatsächlich bebaute<br />

Grundstücksfläche können nicht herangezogen werden, da sie<br />

nur an die gegenwärtige Nutzung anknüpfen, jedoch die zukünftige<br />

zusätzliche Bebaubarkeit e<strong>in</strong>es Grundstückes (unabhängig von se<strong>in</strong>er<br />

gegenwärtigen Ausnutzung) als Vorteilsmaßstab nicht widerspiegeln.<br />

Soweit für Verkehrsanlagen Beiträge erhoben werden, richten sich<br />

die Verteilungsmaßstäbe nach der Art und dem Maß der baulichen<br />

oder sonstigen Nutzung für sich alle<strong>in</strong> oder <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit der<br />

Grundstücksfläche bzw. der Grundstücksbreite an der Verkehrsanlage<br />

(§ 29 SächsKAG). Es s<strong>in</strong>d also unterschiedliche Maßstäbe denkbar.<br />

Die Entscheidung trifft letztlich der Satzungsgeber. E<strong>in</strong>zelheiten ergeben<br />

sich aus der örtlichen Geme<strong>in</strong>desatzung.<br />

Wer muss Beiträge zahlen?<br />

Beitragsschuldner ist der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte<br />

oder der sonstige d<strong>in</strong>glich zur baulichen Nutzung Berechtigte.<br />

Warum zahlen nur die Grundstückseigentümer usw. Beiträge?<br />

Mit dem Beitrag soll ke<strong>in</strong>e Beteiligung an der öffentlichen Anlage<br />

„erkauft” werden. Der Beitrag dient vielmehr der Beschaffung des<br />

notwendigen Betriebskapitals. Er wird lediglich nach dem durch die<br />

öffentliche Anlage gebotenen und auf das Grundstück entfallenden<br />

Vorteil bemessen.<br />

Die Erschließung (Wasser, Abwasser oder Straße) ist stets grundstücksbezogen.<br />

Der Eigentümer (oder e<strong>in</strong> sonstiger d<strong>in</strong>glich Nutzungsberechtigter)<br />

nutzt das Grundstück auf Dauer; er ist verfügungsberechtigt<br />

(er kann das Grundstück verkaufen); ihm stehen eventuelle<br />

Wertsteigerungen zu; er kann für die Nutzung se<strong>in</strong>es Eigentums e<strong>in</strong>e<br />

Gegenleistung (Miete oder Pacht) fordern. Die Erschließung dient e<strong>in</strong>em<br />

Grundstück dauernd, der Mieter nutzt das Grundstück nur für<br />

die Zeit der Mietdauer.<br />

Vor diesem H<strong>in</strong>tergrund stellt sich die Erschließung als Vorteil für das<br />

Grundstück und damit den Grundstückseigentümer dar. Dieser Vorteil<br />

drückt sich - pauschal - <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er deutlichen Werthaltigkeit, u. U. auch<br />

Wertsteigerung des Grundstückes, aus, die sich als Anschluss an e<strong>in</strong>e<br />

ordnungsgemäße Ver- und Entsorgung oder straßenmäßige Erschließung<br />

präsentiert. Zudem stellt die ordnungsgemäße Erschließung<br />

e<strong>in</strong>es baulich nutzbaren Grundstückes e<strong>in</strong>e Pflicht des Grundstücks-<br />

17<br />

Maßstäbe für<br />

Straßenbaubeiträge<br />

Beitragsschuldner<br />

Vorteil und<br />

Wertzuwachs<br />

für das Grundstück


Zahlungsunfähigkeit<br />

nicht<br />

zu Lasten der<br />

Allgeme<strong>in</strong>heit<br />

Beiträge auch<br />

von „Altanschließern“<br />

eigentümers dar. Der Vorteil - bezogen auf das Grundeigentum - liegt<br />

dar<strong>in</strong>, dass der Eigentümer die Pflicht mit Hilfe des jeweiligen kommunalen<br />

Aufgabenträgers, der die Erschließungsanlagen zur Verfügung<br />

stellt, dauerhaft erfüllen kann. Der Anschluss an die zentrale Wasserversorgungsanlage<br />

stellt e<strong>in</strong>en Vorteil gegenüber dem Hausbrunnen<br />

dar, der Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage e<strong>in</strong>en<br />

Vorteil gegenüber der eigenen Drei-Kammer-Klärgrube und die ausgebaute<br />

Straße gegenüber der schlaglochübersäten oder gegebenenfalls<br />

dem gänzlich unbefestigten Weg.<br />

Warum ruht der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück?<br />

Die beitragspflichtigen Maßnahmen, z. B. die Abwasserbeseitigungsanlagen,<br />

werden als Leistung von der öffentlichen Hand erbracht und<br />

vorf<strong>in</strong>anziert. Kann e<strong>in</strong> Beitrag nicht e<strong>in</strong>gezogen werden, dann geht<br />

dies zu Lasten der Geme<strong>in</strong>schaft der Steuerzahler. Deshalb ist von<br />

Gesetzes wegen festgeschrieben, dass die Beitragsforderung als öffentliche<br />

Last auf dem Grundstück ruht (§ 24 SächsKAG). Dies hat zur<br />

Folge, dass im Falle der Zwangsversteigerung e<strong>in</strong>es Grundstückes, für<br />

das die Beitragsschuld noch nicht oder nicht vollständig beglichen<br />

worden ist, vorrangig die Beitragsforderung der Geme<strong>in</strong>de oder des<br />

Zweckverbandes zu befriedigen ist. Damit wird sichergestellt, dass<br />

die Allgeme<strong>in</strong>heit nicht die f<strong>in</strong>anziellen Folgen des ansonsten „verlorenen”<br />

Beitrages mitzutragen hat. Die Beitragserhebung selbst führt<br />

<strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall zur Zwangsversteigerung!<br />

Wann entsteht die Beitragsschuld?<br />

Die Beitragsschuld entsteht, sobald das Grundstück an die benutzbare<br />

E<strong>in</strong>richtung angeschlossen werden kann. Voraussetzung ist jedoch,<br />

dass e<strong>in</strong>e Beitragssatzung erlassen wurde. Für bereits angeschlossene<br />

Grundstücke entsteht die Beitragsschuld mit dem Inkrafttreten der<br />

Satzung.<br />

Warum muss auch für bereits angeschlossene Grundstücke e<strong>in</strong><br />

Beitrag gezahlt werden?<br />

Der Vorteil e<strong>in</strong>es Grundstückes aus e<strong>in</strong>er öffentlichen E<strong>in</strong>richtung erschöpft<br />

sich nicht im Anschluss: Er ist dauerhaft und zukunftsgerichtet.<br />

Zielsetzung des Sächsischen <strong>Kommunalabgaben</strong>gesetzes ist, die entstehenden<br />

Kosten möglichst auf alle Grundstückseigentümer vorteilsgerecht<br />

zu verteilen. Würden die so genannten Altanschließer nicht zu<br />

Beiträgen herangezogen, hätte dies zur Folge, dass unterschiedliche<br />

Gebührensätze festgelegt werden müssten. Zahlen nur die Neuanzu-<br />

18


schließenden e<strong>in</strong>en Beitrag zum Betriebskapital, müssten von den bereits<br />

Angeschlossenen, die <strong>in</strong> der Regel ke<strong>in</strong>e Beiträge gezahlt haben,<br />

aufgrund des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes<br />

(Artikel 3 des Grundgesetzes) höhere Gebühren verlangt werden. Die<br />

unterschiedliche Behandlung von bereits Angeschlossenen und noch<br />

Anzuschließenden würde die Geme<strong>in</strong>den und Zweckverbände darüber<br />

h<strong>in</strong>aus vor große Schwierigkeiten bei der Umsetzung stellen und<br />

hätte erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge.<br />

Was ist, wenn für das Grundstück bereits Beiträge gezahlt<br />

wurden?<br />

Kann der Grundstückseigentümer, z. B. durch Vorlegung der entsprechenden<br />

Belege, nachweisen, dass für das Grundstück bereits Beiträge<br />

gezahlt wurden (<strong>in</strong> der Regel vor 1945), können die gezahlten<br />

Beiträge unter Umständen teilweise auf die Beitragsschuld angerechnet<br />

werden. Das gilt jedoch nur für nachweislich gezahlte Beiträge<br />

und nur sehr e<strong>in</strong>geschränkt für erbrachte Eigenleistungen, z. B. beim<br />

Bau der Kanäle, weil <strong>in</strong> diesen Fällen <strong>in</strong> der Regel das Material gestellt<br />

und die Arbeit entlohnt wurden. War dies nicht der Fall, ist e<strong>in</strong>e Anrechnung<br />

auch hier denkbar, es sei denn, es handelte sich um Hausanschlussleitungen.<br />

E<strong>in</strong>e Pflicht zur Anrechnung bereits gezahlter<br />

Beiträge besteht jedoch nicht (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes<br />

Bautzen vom 24.10.1996, Az.: 2 S 175/96, abgedruckt im<br />

<strong>Sachsen</strong>landkurier Nr. 11/1996, Seite 511 [514]).<br />

Muss der Betragspflichtige auch für Fehlplanungen und Überkapazitäten<br />

zahlen?<br />

Überdimensionierte Anlagen s<strong>in</strong>d Ausnahmefälle. Die Kosten für<br />

überdimensionierte Anlagen, deren Überkapazitäten auf objektiv<br />

festgestellten planerischen und prognostischen Fehle<strong>in</strong>schätzungen<br />

beruhen, können nicht auf den Beitrags- und Gebührenzahler<br />

umgelegt werden. Bei Anlagen, die zwar den aktuell zu deckenden<br />

Bedarf überschreiten, deren Reserven sich aber im Rahmen<br />

des vernünftigerweise zu erwartenden und planerisch zu berücksichtigenden<br />

Bedarfs bewegen, liegt ke<strong>in</strong>e Überdimensionierung<br />

vor.<br />

Können die Beiträge an das E<strong>in</strong>kommen gebunden und nach<br />

oben h<strong>in</strong> begrenzt werden?<br />

Ausschlaggebend für die Höhe der Beiträge ist die Höhe des Betriebskapitals.<br />

Es bestimmt ebenfalls die Obergrenze der Beitragssätze.<br />

E<strong>in</strong>e Anb<strong>in</strong>dung des Beitrages an das E<strong>in</strong>kommen, wie z. B. bei K<strong>in</strong>-<br />

19<br />

„Alte” Beiträge<br />

können angerechnet<br />

werden<br />

Ke<strong>in</strong>e Abgaben<br />

für Fehlplanungen<br />

Begrenzung der<br />

Beiträge


Vorauszahlung<br />

Erhebung<br />

weiterer<br />

Beiträge<br />

dergartengebühren, ist nicht zulässig. Diese - nur sehr begrenzt anwendbare<br />

- Verfahrensweise würde e<strong>in</strong>e Abkehr von dem Pr<strong>in</strong>zip<br />

„gleiche Gegenleistung für gleiche Leistung” bedeuten.<br />

Kann die Geme<strong>in</strong>de Vorauszahlungen auf die Beitragsschuld<br />

erheben?<br />

Die Geme<strong>in</strong>de oder der Zweckverband kann angemessene Vorauszahlungen<br />

auf die Beitragsschuld verlangen, sobald mit der Herstellung<br />

der E<strong>in</strong>richtung begonnen worden ist. Diese Vorauszahlung ist<br />

mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen. Ist der Anschluss<br />

an die geme<strong>in</strong>dliche E<strong>in</strong>richtung sechs Jahre nach Bekanntgabe des<br />

Vorauszahlungsbescheides noch nicht entstanden, kann der Beitragspflichtige<br />

die Vorauszahlung zurückfordern.<br />

Beitragserhebung, e<strong>in</strong>e Schraube ohne Ende?<br />

Die Erhebung weiterer Beiträge ist nur dann möglich, wenn<br />

- die zulässige Obergrenze des Betriebskapitals der öffentlichen E<strong>in</strong>richtung<br />

noch nicht erreicht ist,<br />

- der Ausbau der E<strong>in</strong>richtung fortschreitet,<br />

- die Erneuerung der Anlage teuerer ist als die Anschaffungs- und<br />

Herstellungskosten der alten Anlage oder<br />

- sich durch Veränderungen des Leistungsumfanges oder Verr<strong>in</strong>gerung<br />

der geplanten Zuschüsse die ursprünglich vorgesehene F<strong>in</strong>anzierung<br />

nicht verwirklichen lässt.<br />

20


8. Hilfen des <strong>Freistaat</strong>es<br />

Wie hilft der <strong>Freistaat</strong> <strong>Sachsen</strong>, um die Belastungen für die<br />

Bürger zu m<strong>in</strong>dern?<br />

Von 1991 bis Juli 2006 wurden den Geme<strong>in</strong>den und Zweckverbänden<br />

für ihre Aufgaben Tr<strong>in</strong>kwasserversorgung und Abwasserbeseitigung<br />

weit mehr als vier Milliarden Euro zur F<strong>in</strong>anzierung der Investitionen<br />

ausgezahlt. So bewirken z. B. 500 EUR Investitionszuschuss pro E<strong>in</strong>wohner<br />

e<strong>in</strong>e jährliche M<strong>in</strong>derung der Belastung je E<strong>in</strong>wohner um<br />

ca. 40 EUR.<br />

Das Sächsische Staatsm<strong>in</strong>isterium für Umwelt und Landwirtschaft<br />

hat zur weiteren Förderung von Abwasser- und Tr<strong>in</strong>kwasseranlagen,<br />

hierzu zählen auch private Kle<strong>in</strong>kläranlagen und Tr<strong>in</strong>kwasserversorgungsanlagen,<br />

die „Förderrichtl<strong>in</strong>ie Siedlungswasserwirtschaft (SWW<br />

2007)“ beschlossen.<br />

Fördermittel müssen dabei natürlich vorrangig <strong>in</strong> den Fällen e<strong>in</strong>gesetzt<br />

werden, <strong>in</strong> denen es darauf ankommt, die Forderung nach e<strong>in</strong>wandfreiem<br />

Tr<strong>in</strong>kwasser zu erfüllen (z. B. Ersatz von E<strong>in</strong>zelbrunnen bzw.<br />

Sanierung von Tr<strong>in</strong>kwasseranlagen mit Grenzwertüberschreitungen<br />

nach der Tr<strong>in</strong>kwasserverordnung) bzw. dort, wo mit verhältnismäßig<br />

ger<strong>in</strong>gem Mittele<strong>in</strong>satz viele E<strong>in</strong>wohner und sonstige Abwassere<strong>in</strong>leiter<br />

an die Abwasseranlagen angeschlossen werden können.<br />

Unterstützt der <strong>Freistaat</strong> den Wohneigentümer auch unmittelbar?<br />

Trägt der Eigentümer für den eigengenutzten Wohnraum die Belastung<br />

(Grundsteuer, Instandhaltungskosten, Betriebs- und <strong>Verwaltung</strong>skosten)<br />

oder nimmt er zum Kauf, Bau oder Umbau des Gebäudes<br />

oder zur Begleichung von Beitragsforderungen e<strong>in</strong>en Kredit<br />

auf, kann er unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld <strong>in</strong> Form<br />

von Lastenzuschuss erhalten. Nähere Auskünfte erteilt die zuständige<br />

Wohngeldstelle des Landratsamtes bzw. der Stadtverwaltung (bei<br />

Kreisfreien Städten).<br />

21<br />

Prioritäten<br />

setzen<br />

Wohngeld auch<br />

bei kreditf<strong>in</strong>anziertenBeitragsforderungen


Ke<strong>in</strong>e „Enteignung<br />

auf<br />

kaltem Wege”<br />

Vielfältige<br />

Zahlungserleichterungen<br />

Stundung<br />

Erlass<br />

Antrag und<br />

Begründung<br />

erforderlich<br />

9. Zahlungserleichterungen<br />

Muss ich me<strong>in</strong> Grundstück zur Begleichung der Beitragsschuld<br />

verkaufen oder kann es sogar zwangsversteigert werden?<br />

Niemand braucht um se<strong>in</strong> Eigentum zu fürchten. Auch die kommunalen<br />

Aufgabenträger haben den im gesamten Abgabenrecht geltenden<br />

Grundsatz zu beachten, dass auf die wirtschaftliche und persönliche<br />

Situation des Abgabenpflichtigen Rücksicht zu nehmen ist.<br />

Der Gebührenschuldner darf durch die Abgabenerhebung <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er<br />

persönlichen oder wirtschaftlichen Existenz weder vernichtet noch<br />

ernsthaft gefährdet werden. Das Sächsische <strong>Kommunalabgaben</strong>gesetz<br />

bietet daher Möglichkeiten zur sozial verträglichen Gestaltung<br />

der Gebühren und Beiträge. Bei deren konkreter Ausgestaltung haben<br />

die kommunalen Aufgabenträger jedoch e<strong>in</strong>en gewissen Ermessenspielraum.<br />

Welche Möglichkeiten der Zahlungserleichterung gibt es?<br />

Stundung und Erlass s<strong>in</strong>d Formen der Zahlungserleichterungen (Billigkeitsmaßnahmen),<br />

die gesetzlich vorgesehen s<strong>in</strong>d und im Bedarfsfall<br />

gewährt werden können, wenn die entsprechenden Voraussetzungen<br />

vorliegen. Sie gelten für Beiträge und Gebühren gleichermaßen.<br />

Ist die Abgabenforderung durch Bescheid bereits entstanden, kann<br />

sie gegen Z<strong>in</strong>sen (Regel) oder z<strong>in</strong>slos (Ausnahme) gestundet werden,<br />

das heißt, die Fälligkeit wird <strong>in</strong> die Zukunft verschoben (§ 222 der<br />

Abgabenordnung - AO). Oft haben die kommunalen Aufgabenträger<br />

die konkreten Bed<strong>in</strong>gungen hierfür e<strong>in</strong>heitlich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Stundungsrichtl<strong>in</strong>ie<br />

festgelegt.<br />

E<strong>in</strong>e besondere Form der Stundung ist die Ratenzahlung. Ist z. B. e<strong>in</strong>e<br />

Beitragsforderung <strong>in</strong> Höhe von 3.000 EUR entstanden, kann dem<br />

Beitragsschuldner e<strong>in</strong>geräumt werden, die Forderung z. B. <strong>in</strong> 12 Monatsraten<br />

von 250 EUR zu begleichen. Die jeweilige Restschuld kann<br />

verz<strong>in</strong>st werden oder aber die Z<strong>in</strong>sschuld wird erlassen.<br />

Der Erlass e<strong>in</strong>er Beitrags- oder Gebührenschuld kommt <strong>in</strong> der Praxis<br />

nur <strong>in</strong> äußerst seltenen Fällen als letztes Mittel <strong>in</strong> Betracht (§ 227 AO).<br />

Für Beiträge spielt er kaum e<strong>in</strong>e Rolle.<br />

In beiden Fällen ist der Abgabenschuldner gehalten, gegenüber dem<br />

Abgabenberechtigten (Kommune oder Zweckverband) nachzuweisen,<br />

dass se<strong>in</strong>e wirtschaftliche Situation angespannt ist und e<strong>in</strong>e<br />

Stundung oder e<strong>in</strong> Erlass <strong>in</strong> Frage kommt. Der Abgabenpflichtige<br />

22


muss dazu se<strong>in</strong>e Vermögensverhältnisse offen legen. Stundung und<br />

Erlass werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Wird der Antrag<br />

abgelehnt, kann Widerspruch e<strong>in</strong>gelegt und gegebenenfalls Klage<br />

vor dem <strong>Verwaltung</strong>sgericht erhoben werden. Die Klage kann aber<br />

im Fall des Unterliegens mit Kosten verbunden se<strong>in</strong>.<br />

Ausschließlich für den Beitrag sieht das Sächsische <strong>Kommunalabgaben</strong>gesetz<br />

noch folgende Möglichkeiten e<strong>in</strong>er Zahlungserleichterung vor:<br />

- Ratenweise Entstehung des Beitrages:<br />

In der Beitragssatzung kann bestimmt werden, dass die Beitragsschuld<br />

<strong>in</strong> mehreren Raten entsteht (§ 22 Abs. 3 SächsKAG). So kann<br />

z. B. e<strong>in</strong>e Beitragsschuld von 6.000 EUR <strong>in</strong> drei Raten von 2.000 EUR<br />

entstehen. Der Beitragsschuldner erhält dann also <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em bestimmten<br />

zeitlichen Abstand drei Beitragsbescheide über jeweils 2.000 EUR.<br />

Jeder dieser Bescheide kann für sich angefochten werden. Mit der<br />

ratenweisen Entstehung der Beitragsschuld entlastet die Kommune<br />

oder der Zweckverband den Beitragspflichtigen, <strong>in</strong>dem von ihm<br />

- losgelöst von dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit - der Beitrag<br />

<strong>in</strong> mehreren, <strong>in</strong> der Höhe und im Zeitpunkt festgelegten Raten<br />

gefordert wird.<br />

- Verrentung der Beitragsschuld:<br />

Der Beitragsberechtigte (Kommune oder Zweckverband) kann zulassen,<br />

dass der Beitrag <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Rente gezahlt wird (§ 22 Abs. 4<br />

SächsKAG). Dies muss nicht <strong>in</strong> der Satzung verankert se<strong>in</strong>. Allerd<strong>in</strong>gs<br />

wird diese Möglichkeit nur bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungskraft<br />

des Beitragsschuldners eröffnet. Der bereits durch Bescheid festgesetzte<br />

Beitrag wird auf schriftlichen Antrag des Beitragsschuldners<br />

durch e<strong>in</strong>en weiteren Bescheid <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Schuld umgewandelt, die <strong>in</strong><br />

höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. Der neue Bescheid<br />

bestimmt Höhe und Fälligkeit der Jahresleistungen. So kann z. B. e<strong>in</strong><br />

Beitrag von 5.000 EUR <strong>in</strong> 10 Jahresraten von 500 EUR beglichen werden.<br />

Der Restbetrag soll jährlich verz<strong>in</strong>st werden.<br />

23<br />

Ratenweise<br />

Entstehung<br />

Verrentung auf<br />

bis zu zehn<br />

Jahren


Betroffene<br />

dürfen Akten<br />

e<strong>in</strong>sehen<br />

E<strong>in</strong>wohner müssen<br />

<strong>in</strong>formiert<br />

werden<br />

Petitionsrecht<br />

Hilfe <strong>in</strong> <strong>Verwaltung</strong>sverfahren<br />

10. Aktene<strong>in</strong>sicht, Informations­ und<br />

Beteiligungsrechte<br />

Muss die Kommune oder der Zweckverband E<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> die Kalkulationsunterlagen<br />

gewähren?<br />

JA. Jeder Beitrags- und Gebührenpflichtige ist als Adressat e<strong>in</strong>es Beitrags-<br />

oder Gebührenbescheides Beteiligter <strong>in</strong> dem <strong>Verwaltung</strong>sverfahren,<br />

das die Beitrags- und Gebührenerhebung zum Ziel hat. In<br />

dieser Eigenschaft hat er das Recht, alle Unterlagen e<strong>in</strong>zusehen, die<br />

Grundlage für die Beitrags- oder Gebührenerhebung s<strong>in</strong>d (vgl. § 1 des<br />

<strong>Verwaltung</strong>sverfahrensgesetzes für den <strong>Freistaat</strong> <strong>Sachsen</strong> und § 29<br />

Abs. 1 des <strong>Verwaltung</strong>sverfahrensgesetzes des Bundes). Dazu zählen<br />

<strong>in</strong>sbesondere auch die Kalkulationsunterlagen.<br />

Welche Informations­ und Beteiligungsrechte stehen den E<strong>in</strong>wohnern<br />

darüber h<strong>in</strong>aus zu?<br />

Die E<strong>in</strong>wohner s<strong>in</strong>d frühzeitig und umfassend zu <strong>in</strong>formieren, wenn<br />

Planungen und Vorhaben der Geme<strong>in</strong>de die sozialen, kulturellen,<br />

ökologischen oder wirtschaftlichen Belange der E<strong>in</strong>wohner berühren<br />

(§ 11 Abs. 2 SächsGemO). Mit dieser Vorschrift wird e<strong>in</strong>e Informationspflicht<br />

der Geme<strong>in</strong>de, jedoch ke<strong>in</strong> (e<strong>in</strong>klagbarer) Anspruch des<br />

e<strong>in</strong>zelnen E<strong>in</strong>wohners festgeschrieben. Wenn Vorhaben beitrags- und<br />

gebührenrelevant und nicht nur von ganz untergeordneter Bedeutung<br />

s<strong>in</strong>d, muss die Geme<strong>in</strong>de die Bürger entsprechend <strong>in</strong>formieren.<br />

Dies kann im Rahmen e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>wohnerversammlung geschehen oder<br />

aber auch durch Berichte im Amtsblatt.<br />

Den Geme<strong>in</strong>dee<strong>in</strong>wohnern steht e<strong>in</strong> Petitionsrecht zu. Die Geme<strong>in</strong>den<br />

s<strong>in</strong>d verpflichtet, sich mit den Petitionen zu befassen und sie<br />

<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er angemessenen Frist, grundsätzlich nach sechs Wochen,<br />

sachlich zu bescheiden (§ 12 SächsGemO). Die Petition darf<br />

Vorschläge, Bitten und Beschwerden zum Gegenstand haben. Sie ist<br />

jedoch ke<strong>in</strong> förmlicher Rechtsbehelf und kann e<strong>in</strong> förmliches <strong>Verwaltung</strong>sverfahren<br />

nicht ersetzen oder dazu dienen, e<strong>in</strong>e umfassende,<br />

kostenlose Rechtsberatung zu erhalten.<br />

Entsprechendes gilt auch für Landkreise und Zweckverbände.<br />

Die Geme<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d ferner verpflichtet, den E<strong>in</strong>wohnern bei der E<strong>in</strong>leitung<br />

von <strong>Verwaltung</strong>sverfahren behilflich zu se<strong>in</strong> (§ 13 Abs.1 Sächs-<br />

GemO). Zu den <strong>Verwaltung</strong>sverfahren zählt auch der Widerspruch<br />

gegen <strong>Verwaltung</strong>sakte, also u. a. Gebühren- und Beitragsbescheide,<br />

selbst wenn über den Widerspruch nicht die Geme<strong>in</strong>de entscheidet.<br />

24


Die Geme<strong>in</strong>de ist verpflichtet, bei der E<strong>in</strong>legung des Widerspruchs<br />

auf die E<strong>in</strong>haltung der Zulässigkeitsvoraussetzungen zu achten. Die<br />

Geme<strong>in</strong>de ist nur im Rahmen ihrer <strong>in</strong>dividuellen Möglichkeiten zur<br />

Unterstützung verpflichtet. Zur Rechtsberatung s<strong>in</strong>d die Geme<strong>in</strong>den<br />

nicht berechtigt.<br />

Gemäß § 44 Abs. 3 SächsGemO können der Geme<strong>in</strong>derat und se<strong>in</strong>e<br />

Ausschüsse bei öffentlichen Sitzungen E<strong>in</strong>wohnern und den ihnen<br />

gleichgestellten Personen (§ 10 Abs. 3 SächsGemO) sowie Vertretern<br />

von Bürger<strong>in</strong>itiativen die Möglichkeit e<strong>in</strong>räumen, Fragen zu Geme<strong>in</strong>deangelegenheiten<br />

zu stellen sowie Anregungen und Vorschläge<br />

zu unterbreiten (Fragestunde). Zu den Fragen nimmt der Vorsitzende<br />

oder e<strong>in</strong> von ihm Beauftragter Stellung. Werden also beitrags-<br />

und gebührenrelevante Maßnahmen im Geme<strong>in</strong>derat und se<strong>in</strong>en<br />

Ausschüssen beraten, kann auch diese Form der Bürgerbeteiligung<br />

s<strong>in</strong>nvoll se<strong>in</strong>. Insbesondere kann auf diese Weise der Dialog mit den<br />

Bürger<strong>in</strong>itiativen gesucht werden. Ihre ausdrückliche Benennung <strong>in</strong><br />

der Geme<strong>in</strong>deordnung macht deutlich, dass den Bürger<strong>in</strong>itiativen <strong>in</strong>soweit<br />

e<strong>in</strong>e besondere Bedeutung zukommt.<br />

Der Geme<strong>in</strong>derat und se<strong>in</strong>e Ausschüsse können bei der Vorbereitung<br />

wichtiger Entscheidungen betroffenen Personen und Personengruppen<br />

Gelegenheit geben, ihre Auffassung vorzutragen (Anhörung,<br />

§ 44 Abs. 4 SächsGemO). Auch von dieser Möglichkeit sollte Gebrauch<br />

gemacht werden. Sowohl die Fragestunde als auch die Anhörung<br />

s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> das Ermessen des Geme<strong>in</strong>derates und se<strong>in</strong>er Ausschüsse<br />

gestellt.<br />

Entsprechendes gilt auch hier für Landkreise und Zweckverbände.<br />

25<br />

Bürgerfragestunde<br />

Bürgeranhörung


Der beste<br />

Prozess ist derjenige,<br />

der nicht<br />

nötig ist!<br />

Überprüfung<br />

der Satzung<br />

11. Rechtsschutz<br />

Wie kann ich mich gegen die Beitrags­ und Gebührenerhebung<br />

wehren?<br />

Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten hat das Sächsische Staatsm<strong>in</strong>isterium<br />

des Innern die Maßnahmenträger gebeten, die Bürger<br />

vorab - gegebenenfalls durch Übersendung von Bescheidentwürfen -<br />

darüber zu unterrichten, welche Beitragsbelastung auf sie zukommt.<br />

Der Beitragspflichtige wird dadurch <strong>in</strong> die Lage versetzt, sich rechtzeitig<br />

auf die Beitragsforderung e<strong>in</strong>zustellen, sei es durch Kapitalbeschaffung,<br />

sei es durch Vorbereitung e<strong>in</strong>es Antrages auf Gewährung<br />

e<strong>in</strong>er Billigkeitsmaßnahme, z. B. e<strong>in</strong>er Stundung. E<strong>in</strong> derartiger „Vorabbescheid”<br />

oder „Bescheidentwurf” ist nicht anfechtbar, er dient<br />

lediglich der Vorbereitung des endgültigen und anfechtbaren Beitragsbescheides.<br />

Wird e<strong>in</strong> Rechtsstreit unvermeidlich, stehen dem Abgabenpflichtigen<br />

grundsätzlich zwei Wege offen, sich gegen mögliche Rechtsverletzungen<br />

zu wehren:<br />

- das Normenkontrollverfahren und<br />

- das Widerspruchsverfahren mit anschließender Anfechtungsklage<br />

vor dem <strong>Verwaltung</strong>sgericht.<br />

a) Normenkontrollverfahren (§ 47 der <strong>Verwaltung</strong>sgerichtsordnung<br />

- VwGO - <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 24 des Sächsischen Justizgesetzes -<br />

SächsJG)<br />

Auch ohne von e<strong>in</strong>em Beitrags- oder Gebührenbescheid bereits<br />

betroffen zu se<strong>in</strong>, hat der Bürger die Möglichkeit, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>stufigen<br />

Verfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht die<br />

Beitrags- oder die Gebührensatzung, die ihn betreffen könnte, auf<br />

die Vere<strong>in</strong>barkeit mit höherrangigem Recht überprüfen zu lassen.<br />

Antragsberechtigt ist jede natürliche (Bürger) oder juristische Person<br />

(Unternehmen), die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder<br />

deren Anwendung <strong>in</strong> ihren Rechten verletzt zu se<strong>in</strong> oder <strong>in</strong> absehbarer<br />

Zeit verletzt zu werden. Ist der Bürger beispielsweise der Auffassung,<br />

der Verteilungsmaßstab sei nicht rechtens, kann er unter H<strong>in</strong>weis<br />

auf e<strong>in</strong>en möglichen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz<br />

das Normenkontrollverfahren anstrengen.<br />

26


) Widerspruchsverfahren mit anschließender Anfechtungsklage<br />

vor dem <strong>Verwaltung</strong>sgericht (§§ 42, 68 ff. VwGO)<br />

Die weitaus größere praktische Bedeutung für den Abgabenpflichtigen<br />

hat die Anfechtungsklage, nicht zuletzt deshalb, weil auch <strong>in</strong><br />

diesem Verfahren die Vere<strong>in</strong>barkeit der Satzung mit höherrangigem<br />

Recht geprüft wird, zum<strong>in</strong>dest sofern der Beitrags- oder Gebührenschuldner<br />

Entsprechendes vorträgt.<br />

Der Anfechtungsklage ist e<strong>in</strong> Vorverfahren (Widerspruchsverfahren)<br />

vorgeschaltet. Hierbei handelt es sich um e<strong>in</strong> re<strong>in</strong>es <strong>Verwaltung</strong>sverfahren.<br />

Der Widerspruch gegen den Beitrags- oder Gebührenbescheid<br />

kann <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats nach dessen Bekanntgabe entweder bei<br />

der Behörde, die den Abgabenbescheid erlassen hat, oder aber bei<br />

der Widerspruchsbehörde e<strong>in</strong>gelegt werden. Geht der Abgabenbescheid<br />

dem Bürger z. B. am 1. Oktober zu, dann muss er bis zum<br />

darauf folgenden 1. November Widerspruch e<strong>in</strong>gelegt haben. Maßgebend<br />

für die E<strong>in</strong>haltung der Frist ist der Zugang des Widerspruchs<br />

bei der Behörde, nicht der Absendetag oder der Poststempel.<br />

Hat die Geme<strong>in</strong>de, der Landkreis oder der Zweckverband versäumt,<br />

den Abgabenbescheid - wie allgeme<strong>in</strong> erforderlich - mit e<strong>in</strong>er Rechtsbehelfsbelehrung<br />

zu versehen oder ist diese unvollständig oder fehlerhaft,<br />

beg<strong>in</strong>nt die Monatsfrist nicht zu laufen. Der Abgabenpflichtige<br />

hat dann die Möglichkeit, <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Jahres Widerspruch zu<br />

erheben.<br />

Die zuständige Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ist vor Durchführung<br />

des Widerspruchsverfahrens verpflichtet, ihre Entscheidung<br />

nach Maßgabe des Widerspruchsbegehrens zu überprüfen. Sie kann<br />

ihre Entscheidung ändern und dem Widerspruch des Betroffenen abhelfen<br />

oder aber veranlassen, dass im Falle der Nichtabhilfe e<strong>in</strong>e Entscheidung<br />

im Widerspruchsverfahren erfolgt (vgl. zur Zuständigkeit:<br />

Grundsätzlich § 73 der VwGO).<br />

Erhält der Abgabenpflichtige e<strong>in</strong>en Widerspruchsbescheid, dann hat<br />

er wiederum <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats die Möglichkeit, gegen den Ausgangsbescheid,<br />

also den Gebühren- oder Beitragsbescheid, Anfechtungsklage<br />

vor dem <strong>Verwaltung</strong>sgericht zu erheben (Hauptsacheverfahren).<br />

Die <strong>Verwaltung</strong>sgerichte haben den Sachverhalt - anders als<br />

im Zivilprozess - von Amts wegen zu ermitteln.<br />

Wird die Anfechtungsklage vor dem <strong>Verwaltung</strong>sgericht abgewiesen,<br />

kann vor dem Oberverwaltungsgericht Berufung e<strong>in</strong>gelegt werden,<br />

wenn sie vom Oberverwaltungsgericht auf entsprechenden Antrag<br />

27<br />

Überprüfen<br />

des Beitragsbescheides<br />

Vorverfahren<br />

erforderlich<br />

Abhilfe oder<br />

Widerspruchsbescheid<br />

Sachaufklärung<br />

durch das <strong>Verwaltung</strong>sgericht


Zahlungsverpflichtung<br />

trotz<br />

Widerspruchs<br />

Vorläufiger<br />

Rechtsschutz<br />

zugelassen worden ist. Das Oberverwaltungsgericht ist, sofern Landesrecht<br />

im Streit steht, die letzte Instanz. Werden bundesgesetzliche<br />

Regelungen verletzt, besteht die Möglichkeit, Revision beim Bundesverwaltungsgericht<br />

e<strong>in</strong>zulegen. Im Erschließungsbeitragsrecht<br />

ist dies, weil es sich um Bundesrecht (Baugesetzbuch) handelt, stets<br />

möglich. Weder im Widerspruchsverfahren noch <strong>in</strong> den Verfahren<br />

vor dem <strong>Verwaltung</strong>sgericht besteht Anwaltszwang (die Verpflichtung,<br />

sich von e<strong>in</strong>em Anwalt vertreten zu lassen). Jeder Bürger kann<br />

sich, sofern er dazu <strong>in</strong> der Lage ist, selbst vertreten (lediglich vor dem<br />

Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht besteht<br />

Anwaltszwang). Gew<strong>in</strong>nt er den Prozess, entstehen ihm ke<strong>in</strong>e Kosten<br />

und der bereits geleistete Beitrag ist ihm zurückzuzahlen. Unterliegt<br />

er, dann muss er sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im<br />

Gerichtsverfahren die Kosten tragen. Es kann Prozesskostenhilfe gewährt<br />

werden, wenn die Kosten der Prozessführung aus persönlichen<br />

oder wirtschaftlichen Gründen nicht oder nur zum Teil aufgebracht<br />

werden können. Voraussetzung dafür ist, dass die beabsichtigte<br />

Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung h<strong>in</strong>reichend Aussicht auf<br />

Erfolg bietet und nicht mutwillig ersche<strong>in</strong>t. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />

gelten entsprechend. Die Prozesskostenhilfe muss<br />

beim zuständigen Gericht beantragt werden.<br />

Der Widerspruch hat bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben<br />

und Kosten ke<strong>in</strong>e aufschiebende Wirkung. Er bewirkt also ke<strong>in</strong>en<br />

Zahlungsaufschub. Der Beitrag bzw. die Gebühr muss - trotz E<strong>in</strong>legung<br />

von Rechtsbehelfen - also zunächst bezahlt werden.<br />

Will der Abgabenpflichtige die Zahlung bis zu e<strong>in</strong>er Entscheidung im<br />

Rechtsbehelfsverfahren verh<strong>in</strong>dern, muss er bei der Kommune oder<br />

dem Zweckverband e<strong>in</strong>en Antrag auf Aussetzung der Vollziehung<br />

stellen. Wird diesem Antrag stattgegeben, braucht er den Beitrag so<br />

lange nicht zu bezahlen, bis das Hauptsacheverfahren endgültig entschieden<br />

ist. Wird der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, dann<br />

kann er beim <strong>Verwaltung</strong>sgericht mit dem gleichen Ziel e<strong>in</strong>en Antrag<br />

auf vorläufigen Rechtsschutz stellen. Das <strong>Verwaltung</strong>sgericht kann<br />

nur dann unmittelbar angerufen werden, wenn die Kommune oder<br />

der Zweckverband über den Antrag ohne Mitteilung e<strong>in</strong>es triftigen<br />

Grundes <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er angemessenen Frist nicht entschieden hat<br />

oder e<strong>in</strong>e Vollstreckung droht. Das vorläufige Rechtsschutzverfahren<br />

kann durch das Rechtsmittel der Beschwerde bis vor das Oberverwaltungsgericht<br />

gebracht werden.<br />

28


12. Ansprechpartner<br />

An wen kann ich mich bei Problemen wenden?<br />

Ansprechpartner bzw. „erste Anlaufstelle“ ist grundsätzlich die Geme<strong>in</strong>de<br />

bzw. der Zweckverband, der für die Wasserversorgung oder<br />

die Abwasserbeseitigung zuständig ist. Bei Straßenbaumaßnahmen<br />

ist es die jeweilige Geme<strong>in</strong>de, bei Abfallangelegenheiten der Landkreis<br />

als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger oder ggf. der betreffende<br />

Abfallzweckverband. Soweit Fragen zu e<strong>in</strong>em konkreten<br />

Gebührenbescheid bestehen, ist es s<strong>in</strong>nvoll, die zuständige behördliche<br />

Stelle anzusprechen, die den Bescheid erlassen hat. Bei Unsicherheiten<br />

im H<strong>in</strong>blick auf die Zuständigkeit kann man sich auch stets<br />

mit Anliegen an die jeweiligen Bürgerreferenten wenden, die bei den<br />

Behörden angesiedelt s<strong>in</strong>d. Sie leiten die schriftliche oder mündliche<br />

Anfrage auf jeden Fall an die richtige Stelle weiter. Darüber h<strong>in</strong>aus<br />

stehen <strong>in</strong> bedeutsamen E<strong>in</strong>zelfällen die Landesdirektionen für Anfragen<br />

zur Verfügung.<br />

29<br />

Ansprechpartner<br />

Kommune/<br />

Zweckverband


Impressum<br />

Herausgeber: Sächsisches Staatsm<strong>in</strong>isterium des Innern,<br />

Wilhelm-Buck-Str. 2,<br />

01097 Dresden<br />

Telefon: (03 51) 5 64 30 40,<br />

Fax: (03 51) 5 64 30 49<br />

Redaktion: Abteilung 2, Recht und <strong>Kommunale</strong>s<br />

Redaktionsschluss: 05/2008<br />

Auflage: 4. Auflage,10.000 Stück<br />

Fotomaterial: Titelseite (v.l.n.r.) Andre Günther [view7], Jakobus, Otto Durst,<br />

bobroy20, S. 1 u. 2 J. Fahrak, S. 3 u. 10 BILLY WELLBORN,<br />

S. 4 u. 5 Michael Kempf, S. 6 - 9 pmphoto, S. 11 - 13 ElenaR,<br />

S. 14 - 20 M.W., S. 21 Digitalpress, S. 22 u. 23 Thomas Aumann,<br />

S. 24 u. 25 Hans-Joachim Roy, S. 26 - 28 Haramis Kalfar,<br />

S. 29 Dusaleev V., alle Fotos Fotolia.com (außer S. 1 u. 2)<br />

Diese Broschüre wird kostenlos abgegeben.<br />

Verteilerh<strong>in</strong>weis:<br />

Diese Informationsschrift wird von der Sächsischen Staatsregierung im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen<br />

Verpflichtung zur Information der Öffentlichkeit herausgegeben. Sie<br />

darf weder von Parteien noch von deren Kandidaten oder Helfern im Zeitraum von sechs<br />

Monaten vor e<strong>in</strong>er Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für<br />

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Missbräuchlich ist <strong>in</strong>sbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen<br />

der Parteien sowie das E<strong>in</strong>legen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer<br />

Informationen oder Werbemittel.<br />

Untersagt ist auch die Weitergabe zur Verwendung bei der Wahlwerbung.<br />

Auch ohne zeitlichen Bezug zu e<strong>in</strong>er bevorstehenden Wahl darf die vorliegende Druckschrift<br />

nicht so verwendet werden, dass dies als Parte<strong>in</strong>ahme der Herausgeber zugunsten<br />

e<strong>in</strong>zelner politischer Gruppen verstanden werden könnte.<br />

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auf welchem Weg und <strong>in</strong> welcher Anzahl diese Informationsschrift dem Empfänger zugegangen<br />

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