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- 1 - Zu Beginn der Sitzung nimmt der Bürgermeister die - Zwettl

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<strong>Zu</strong> <strong>Beginn</strong> <strong>der</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong>nimmt</strong> <strong>der</strong> <strong>Bürgermeister</strong> <strong>die</strong> Angelobung <strong>der</strong> drei neu einberufenen<br />

Gemein<strong>der</strong>äte vor.<br />

Die Gemein<strong>der</strong>äte Andrea Elsigan (ÖVP, Rechtswirksamkeit mit Ablauf des 27. August 2003),<br />

Erich Böhm (SPÖ, Rechtswirksamkeit mit Ablauf des 17. September 2003) und Erwin Hofbauer<br />

(SPÖ, Rechtswirksamkeit mit Ablauf des 17. September 2003) haben ihr Gemein<strong>der</strong>atsmandat<br />

zurückgelegt. Über Antrag des zustellungsbevollmächtigten Vertreters <strong>der</strong> ÖVP wurde Herr Heinz<br />

Schierhuber und über Antrag des zustellungsbevollmächtigten Vertreters <strong>der</strong> SPÖ wurden Frau<br />

Gabriele Brantner und Frau Elfriede Steiner vom <strong>Bürgermeister</strong> in den Gemein<strong>der</strong>at einberufen.<br />

Die drei neu einberufenen Gemein<strong>der</strong>äte haben daher das Gelöbnis gemäß § 97 NÖ<br />

Gemeindeordnung 1973 zu leisten.<br />

Der <strong>Bürgermeister</strong> verliest <strong>die</strong> Gelöbnisformel des § 97 NÖ Gemeindeordnung und <strong>die</strong><br />

Gemein<strong>der</strong>äte Gabriele Brantner, Elfriede Steiner und Heinz Schierhuber legen in <strong>die</strong> Hand des<br />

<strong>Bürgermeister</strong>s das Gelöbnis ab.<br />

In weiterer Folge gibt <strong>der</strong> <strong>Bürgermeister</strong> bekannt, dass <strong>der</strong> Tagesordnungspunkt 27. - Vermietung<br />

<strong>der</strong> Wohnung Nr. 3 im Gemeindehaus Gartenstraße 2, <strong>Zwettl</strong> (Zl. 8530) - mangels<br />

Mietinteressenten von <strong>der</strong> Tagesordnung abgesetzt wird.<br />

Weiters teilt <strong>der</strong> <strong>Bürgermeister</strong> mit, dass folgende Dringlichkeitsanträge auf Erweiterung <strong>der</strong><br />

Tagesordnung vorliegen:<br />

1. Ergänzungswahl in <strong>die</strong> Gemein<strong>der</strong>atsausschüsse (Zl. 004-1)<br />

2. Verlegung des öffentl. Weges Parz.Nr. 1702 <strong>der</strong> KG Wolfsberg (Zl. 612-5)<br />

3. WVA Oberstrahlbach – Ablöse <strong>der</strong> bestehenden Wasserleitung und Neuerlassung <strong>der</strong><br />

Wasserabgabenordnung (Zl. 8500-0 bis 8508-0)<br />

4. Krankenhaus <strong>Zwettl</strong>, Ersuchen um Son<strong>der</strong>urlaub (Zl. 550-5)<br />

5. Besetzung <strong>der</strong> Primarztstelle für Anästhesie und Intensivmedizin (Zl. 550-4)<br />

6. Kin<strong>der</strong>gartenhelferin Herta Resch, Altersteilzeitbeschäftigung (Zl. 011-82)<br />

7. Wie<strong>der</strong>aufforstung des Kamp- und <strong>Zwettl</strong>ufers (DA BFZ)<br />

Die Aufnahme in <strong>die</strong> Tagesordnung wird einstimmig beschlossen.<br />

Der <strong>Bürgermeister</strong> gibt bekannt, dass <strong>die</strong> Dringlichkeitsanträge am Schluss <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Tagesordnung behandelt werden.<br />

1. Genehmigung des Protokolls <strong>der</strong> letzten Gemein<strong>der</strong>atssitzung<br />

Das Protokoll <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>atssitzung vom 23. Juni 2003 wurde fristgemäß erstellt und den zur<br />

Unterfertigung namhaft gemachten Mitglie<strong>der</strong>n des Gemein<strong>der</strong>ates zugestellt. Einwendungen sind<br />

nicht eingelangt. Das Protokoll gilt somit als genehmigt.<br />

2. KG Rudmanns, Än<strong>der</strong>ung des örtlichen Raumordnungsprogramms,<br />

197. Än<strong>der</strong>ung (Zl. 031-2)<br />

Die 197. Än<strong>der</strong>ung des örtlichen Raumordnungsprogramms in <strong>der</strong> Katastralgemeinde Rudmanns<br />

lag in <strong>der</strong> Zeit vom 22. Juli bis 2. September 2003 zur öffentlichen Einsichtnahme auf.<br />

Stellungnahmen hiezu sind nicht eingelangt.<br />

Bei <strong>der</strong> gegenständlichen Än<strong>der</strong>ung handelt es sich um<br />

1. Erweiterung des Baulandbetriebsgebietes<br />

2. Umwidmung von öffentlicher Verkehrsfläche in Baulandwohngebiet (Ortsmitte)<br />

3. Umwidmung von öffentlicher Verkehrsfläche in Baulandwohngebiet (Bushaltestelle)<br />

- 1 -


1. Erweiterung des Baulandbetriebsgebietes<br />

Das Grundstück Nr. 120/1, KG Rudmanns, befindet sich im westlichen Hintausbereich des<br />

Ortsgebietes von Rudmanns und im nordwestlichen Anschluss an das Bauland Betriebsgebiet <strong>der</strong><br />

Firma Feßl.<br />

Die Katastralgemeinde Rudmanns hat sich in den letzten Jahren zu einem attraktiven<br />

Wohnstandort im Nahbereich von <strong>Zwettl</strong> entwickelt. Wohngebiete wurden hier vornehmlich im<br />

östlichen Bereich <strong>der</strong> Ortschaft in ausreichen<strong>der</strong> Entfernung zur Bundesstraße angesiedelt.<br />

Betriebsbauland besteht <strong>der</strong>zeit westlich des Ortsgebietes von Rudmanns. Die bestehenden<br />

Flächen befinden sich alle im Eigentum <strong>der</strong> Firma Feßl und <strong>die</strong>nen, sofern sie noch nicht genutzt<br />

sind, als langfristige Erweiterungsflächen für den Betrieb.<br />

Für eine weitere Betriebsansiedlung in <strong>der</strong> KG Rudmanns eignen sich aufgrund <strong>der</strong> Nähe zur<br />

Bundesstraße, <strong>der</strong> direkten Erschließungsmöglichkeit über <strong>die</strong> L8253 und <strong>der</strong> Entfernung zum<br />

nächsten Wohngebiet (100-150m) <strong>die</strong> Bereiche im nördlichen und südlichen Anschluss an das<br />

bestehende Betriebsgebiet.<br />

Im Örtlichen Entwicklungskonzept wird für den Bereich zwischen <strong>Zwettl</strong> und Rudmanns langfristig<br />

als funktionale Zielsetzung eine Fortsetzung <strong>der</strong> räumlichen Annäherung bzw. eine Verbindung <strong>der</strong><br />

Betriebsgebietsflächen von Rudmanns und <strong>Zwettl</strong> angestrebt.<br />

Nachdem sich in den letzten Jahren, wohl auch aufgrund <strong>der</strong> Nähe zu <strong>Zwettl</strong>, trotz <strong>der</strong> guten<br />

Standortvoraussetzungen keine Betriebsansiedlungen in Rudmanns ergeben haben, besteht nun<br />

<strong>der</strong> Bedarf an weiteren Betriebsgebietsflächen. Es ist geplant, in <strong>der</strong> Katastralgemeinde<br />

Rudmanns eine Halle für einen holzverarbeitenden Betrieb zu errichten, für den auf Grund von<br />

Lärmemissionen innerhalb des Ortsgebietes von Rudmanns kein geeigneter Standort gefunden<br />

werden konnte.<br />

In Anpassung an <strong>die</strong> Zielsetzungen des Örtlichen Entwicklungskonzeptes, Betriebsansiedlungen in<br />

<strong>der</strong> KG Rudmanns vorwiegend im Anschluss an das bestehenden Bauland Betriebsgebiet <strong>der</strong><br />

Firma Feßl vorzunehmen, soll nun ein Teilbereich des Grundstückes Nr. 120/1 von Grünland Land-<br />

und Forstwirtschaft in Bauland Betriebsgebiet umgewidmet werden.<br />

2. Umwidmung von öffentlicher Verkehrsfläche in Baulandwohngebiet (Ortsmitte)<br />

Das Grundstück Nr. 3748/10, KG Rudmanns, nordwestlich <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr ist<br />

öffentliches Gut und stellt eine Ausweitung des Straßenraumes auf eine Breite von bis zu 15 m<br />

dar. Im gültigen Flächenwidmungsplan ist <strong>die</strong>se Fläche als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet.<br />

Da eine Verkehrsfläche in <strong>die</strong>sem Ausmaß we<strong>der</strong> für <strong>die</strong> Abwicklung des Verkehrs noch als<br />

Rangierfläche für <strong>die</strong> Freiwillige Feuerwehr benötigt wird, wurde im <strong>Zu</strong>ge einer Grundteilung ein<br />

geringer Teilbereich <strong>der</strong> öffentliche Verkehrsfläche dem nördlich angrenzenden Grundstück Nr.<br />

.46/4 zugeschlagen und <strong>der</strong> öffentlichen Verkehrsfläche entwidmet.<br />

Das nördlich an <strong>die</strong> Verkehrsfläche angrenzende Bauland Wohngebiet bildet wie einige weitere<br />

Flächen im Ortszentrum von Rudmanns einen sehr kleinen Baublock, <strong>der</strong> durch Verkehrsflächen<br />

vollständig umgrenzt wird. Der alte Baubestand in <strong>die</strong>sen Bereichen kann aufgrund des<br />

begrenzten Raumes nur erschwert adaptiert werden. Eine geringfügige Erweiterung des<br />

Baulandes in <strong>die</strong>sem Bereich verbessert <strong>die</strong> Nutzungs- und Adaptierungsmöglichkeiten des<br />

Altbestandes.<br />

Im <strong>Zu</strong>ge <strong>die</strong>ser Flächenwidmungsplanän<strong>der</strong>ung soll in Anpassung an den vorliegenden<br />

Teilungsplan eine geringfügige Arron<strong>die</strong>rung des Bauland Wohngebietes vorgenommen werden.<br />

Es soll somit ein Teilbereich des Grundstückes Nr. .46/4 von <strong>der</strong>zeit öffentliche Verkehrsfläche in<br />

Bauland Wohngebiet umgewidmet werden.<br />

3. Umwidmung von öffentlicher Verkehrsfläche in Baulandwohngebiet (Bushaltestelle)<br />

Gegenstand des Än<strong>der</strong>ungsverfahrens ist eine unwesentliche Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Baulandabgrenzung<br />

im Ortsraum von Rudmanns, westlich <strong>der</strong> Kreuzung L8253 und L8245.<br />

Im Kreuzungsbereich <strong>der</strong> L 8253 mit <strong>der</strong> Haupterschließungsstraße von Rudmanns befindet sich<br />

eine Grünfläche mit einer Bushaltestelle. Im westlichen Anschluss an <strong>die</strong> Grünfläche zwischen<br />

Bauland Wohngebiet und Grünland Grüngürtel befindet sich eine öffentliche Verkehrsfläche in<br />

einer Breite zwischen 7 m und 12 m.<br />

- 2 -


Die gegenständliche Fläche <strong>die</strong>nt <strong>der</strong> Abwicklung des örtlichen Verkehrs, war bisher auch ein Teil<br />

<strong>der</strong> Route des Stadtbusses <strong>Zwettl</strong> und bildet einen <strong>Zu</strong>fahrtsbereich zu dem westlich gelegenen<br />

Wohnkomplex.<br />

Die Verkehrsfläche wurde zur Sicherung von eventuell langfristig benötigten Flächen für <strong>die</strong><br />

Abwicklung des Öffentlichen-Personen-Nahverkehrs bisher in <strong>der</strong> bestehenden Breite im Bestand<br />

erhalten.<br />

Aufgrund geän<strong>der</strong>ter Rahmenbedingungen (Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Route des Stadtbusses) wird <strong>die</strong><br />

öffentliche Verkehrsfläche für eine geordnete und sichere Abwicklung des Verkehrs in <strong>die</strong>sem<br />

Bereich nicht mehr in <strong>der</strong> vollen Breite benötigt. Ein Teilbereich <strong>der</strong> öffentlichen Verkehrsfläche soll<br />

künftig teilweise dem öffentlichen Gut entwidmet werden und dem westlich angrenzenden Bauland<br />

Wohngebiet zugeschlagen werden.<br />

Außerdem besteht in <strong>die</strong>sem Bereich ein geringfügiger Unterschied zwischen <strong>der</strong> Darstellung <strong>der</strong><br />

Widmungsgrenzen im Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan. Im <strong>Zu</strong>ge <strong>die</strong>ser Än<strong>der</strong>ung, soll<br />

zur Herstellung <strong>der</strong> Plankonformität zwischen den beiden Planungsinstrumenten <strong>der</strong><br />

Flächenwidmungsplan den genaueren Abgrenzungen im Bebauungsplan angepasst werden.<br />

Es soll somit ein Teilbereich des Grundstückes Nr. 3748/2 von öffentliche Verkehrsfläche in<br />

Bauland Wohngebiet umgewidmet werden.<br />

Der Stadtrat beantragt, <strong>die</strong> 197. Än<strong>der</strong>ung des örtlichen Raumordnungsprogramms gemäß dem<br />

Planentwurf GZ.: 8870/F197/03 vom 01.07.2003 zu genehmigen und nachstehende<br />

Verordnung<br />

zu beschließen:<br />

§ 1 Aufgrund des § 22 Abs. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000-13, wird das örtliche<br />

Raumordnungsprogramm dahingehend geän<strong>der</strong>t, dass für <strong>die</strong> auf <strong>der</strong> hierzu gehörigen<br />

Plandarstellung rot umrandeten Grundflächen in <strong>der</strong> Katastralgemeinde Rudmanns, <strong>die</strong> auf<br />

<strong>der</strong> Plandarstellung durch rote Signatur dargestellte Widmungs- bzw. Nutzungsart festgelegt<br />

wird.<br />

§ 2 Die Plandarstellung, welche mit dem Hinweis auf <strong>die</strong>se Verordnung versehen ist, liegt im<br />

Stadtamt während <strong>der</strong> Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.<br />

§ 3 Die NÖ Landesregierung hat <strong>die</strong>se Verordnung gemäß § 21 Abs. 6 und 9 NÖ<br />

Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000-13, mit Bescheid Zl.: .................................. vom<br />

........................, genehmigt.<br />

Diese Verordnung tritt gemäß § 59 Abs. 1 <strong>der</strong> NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000 i.d.dzt.g.F.,<br />

am .......................... in Kraft.<br />

Einstimmig genehmigt.<br />

3. KG Wolfsberg, Än<strong>der</strong>ung des örtlichen Raumordnungsprogramms, 198. Än<strong>der</strong>ung<br />

(Zl. 031-2)<br />

Die 198. Än<strong>der</strong>ung des örtlichen Raumordnungsprogramms in <strong>der</strong> Katastralgemeinde Wolfsberg<br />

lag in <strong>der</strong> Zeit vom 22. Juli bis 2. September 2003 zur öffentlichen Einsichtnahme auf.<br />

Stellungnahmen hiezu sind nicht eingelangt.<br />

Im nordöstlichen Bereich <strong>der</strong> KG Wolfsberg befindet sich <strong>die</strong> Siedlung Siebenwirten. Es handelt<br />

sich bei <strong>die</strong>ser Siedlung um einen alten, vormals landwirtschaftlich genutzten Baubestand, <strong>der</strong><br />

<strong>der</strong>zeit als Grünland Land- und Forstwirtschaft gewidmet ist.<br />

Durch sich kontinuierlich än<strong>der</strong>nde Nutzungsverhältnisse (z.B.: Auslaufen landwirtschaftlicher<br />

Betriebe) besteht nun <strong>die</strong> Notwendigkeit einer Korrektur des Flächenwidmungsplanes in <strong>die</strong>sem<br />

Bereich. Von einer solchen Än<strong>der</strong>ung sind im gegenständlichen Verfahren 4 Objekte betroffen.<br />

Von Seiten <strong>der</strong> einzelnen Eigentümer besteht nun das Interesse <strong>die</strong> Gebäude für Wohnzwecke zu<br />

nutzen bzw. gegebenenfalls zu verkaufen. Eine weitere landwirtschaftliche Nutzung wird nicht<br />

angestrebt.<br />

Es soll für allfällige künftige (bau)behördliche Verfahren zur Erhaltung und weiteren Nutzung <strong>der</strong><br />

Objekte <strong>die</strong> Rechtssicherheit gegeben sein.<br />

- 3 -


Um <strong>die</strong>sem Ziel gerecht zu werden, sollen nun für <strong>die</strong> vier Wohngebäude <strong>der</strong> Siedlung <strong>die</strong><br />

gesetzlichen Voraussetzungen für einen gesicherten Fortbestand <strong>der</strong> baulichen Siedlungsstruktur<br />

geschaffen werden. Die vier bestehenden Gebäude sollen dementsprechend in „Erhaltenswerte<br />

Gebäude im Grünland“ umgewidmet werden.<br />

Es soll somit auf den Grundstücken Nr.: 1005, .20/2, 1061 und 1062 jeweils ein Gebäude von<br />

<strong>der</strong>zeit Grünland Land- und Forstwirtschaft in „Erhaltenswertes Gebäude im Grünland“ (Geb)<br />

umgewidmet werden.<br />

Der Stadtrat beantragt, <strong>die</strong> 198. Än<strong>der</strong>ung des örtlichen Raumordnungsprogramms gemäß dem<br />

Planentwurf GZ.: 8870/F198/03 vom 1.7.2003 zu genehmigen und nachstehende<br />

Verordnung<br />

zu beschließen:<br />

§ 1 Aufgrund des § 22 Abs. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000-13, wird das örtliche<br />

Raumordnungsprogramm dahingehend geän<strong>der</strong>t, dass für <strong>die</strong> auf <strong>der</strong> hierzu gehörigen<br />

Plandarstellung rot umrandeten Grundflächen in <strong>der</strong> Katastralgemeinde Wolfsberg, <strong>die</strong> auf<br />

<strong>der</strong> Plandarstellung durch rote Signatur dargestellte Widmungs- bzw. Nutzungsart festgelegt<br />

wird.<br />

§ 2 Die Plandarstellung, welche mit dem Hinweis auf <strong>die</strong>se Verordnung versehen ist, liegt im<br />

Stadtamt während <strong>der</strong> Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.<br />

§ 3 Die NÖ Landesregierung hat <strong>die</strong>se Verordnung gemäß § 21 Abs. 6 und 9 NÖ<br />

Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000-13, mit Bescheid Zl.: ...................... vom<br />

...................., genehmigt.<br />

§ 4 Diese Verordnung tritt gemäß § 59 Abs. 1 <strong>der</strong> NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000<br />

i.d.dzt.g.F., am ..................................... in Kraft.<br />

Einstimmig genehmigt.<br />

4. KG Bösenneunzen, Än<strong>der</strong>ung des örtlichen Raumordnungsprogramms,<br />

199. Än<strong>der</strong>ung, (Zl. 031-2)<br />

Die 199. Än<strong>der</strong>ung des örtlichen Raumordnungsprogramms in <strong>der</strong> Katastralgemeinde<br />

Bösenneunzen lag in <strong>der</strong> Zeit vom 22. Juli bis 2. September 2003 zur öffentlichen Einsichtnahme<br />

auf. Stellungnahmen hiezu sind nicht eingelangt.<br />

Der gegenständliche Än<strong>der</strong>ungspunkt liegt in <strong>der</strong> KG Bösenneunzen im nordwestlichen<br />

Gemeindegebiet von <strong>Zwettl</strong>. Die Ortschaft bildet ein kleines Angerdorf, das vorwiegend aus alten<br />

Hofstellungen besteht. Das Bauland Agrargebiet in <strong>der</strong> Ortschaft ist stark an den Baubestand<br />

angepasst, sodass sich im bestehenden Ortsgebiet im wesentlichen nur noch zwei<br />

Baulandreserven befinden, <strong>die</strong> aufgrund ihrer Verfügbarkeit bzw. <strong>der</strong> unaufgeschlossenen Lage<br />

<strong>der</strong>zeit nicht für eine Bebauung geeignet sind.<br />

Im Örtlichen Entwicklungskonzept wurde für <strong>die</strong> Ortschaft Bösenneunzen als langfristige,<br />

potentielle Entwicklungsrichtung für eine Siedlungsabrundung eine Entwicklung nach Westen<br />

festgelegt.<br />

Im südlichen Angerbereich besteht zwischen Bauland Agrargebiet und <strong>der</strong> Hauptzufahrtsstraße<br />

L8233 noch eine Grundstücksfläche (Grdst. Nr.: 36) im Grünland, <strong>die</strong> einen potentiellen Bauplatz<br />

bildet, <strong>der</strong> im Sinne <strong>der</strong> Siedlungsstruktur eines Angerdorfes als ideale Abrundung <strong>der</strong> Dorfstruktur<br />

angesehen werden kann.<br />

Seit geraumer Zeit besteht in Bösenneunzen <strong>der</strong> Bedarf an einem weiteren Bauplatz. Im <strong>Zu</strong>ge<br />

mehrer Besprechungen und Standortabwägungen konnte in <strong>Zu</strong>sammenarbeit mit dem Bauwerber<br />

jener Bereich für eine Baulan<strong>der</strong>weiterung festgelegt werden, <strong>der</strong> in einem ersten Schritt <strong>der</strong><br />

Siedlungserweiterung eine Abrundung <strong>der</strong> bestehenden Ortsstruktur am östlichen Ortsrand bildet.<br />

Für <strong>die</strong> weitere, langfristige Siedlungsentwicklung <strong>der</strong> Ortschaft ist in einem zweiten<br />

Planungsschritt eine Abrundung <strong>der</strong> inneren Ortsstrukturen und eine Erweiterung nach Westen<br />

vorgesehen.<br />

- 4 -


Im Sinne einer Arron<strong>die</strong>rung des Ortsgebietes von Bösenneunzen und <strong>der</strong> Schaffung eines<br />

Siedlungsabschlusses am östlichen Ortsrand <strong>der</strong> Ortschaft, soll daher eine Teilfläche des<br />

Grundstückes Nr.: 36 und das Grdst. Nr.: 744/8 KG Bösenneunzen von <strong>der</strong>zeit Grünland Land-<br />

und Forstwirtschaft in Bauland Agrargebiet umgewidmet werden.<br />

Der Stadtrat beantragt, <strong>die</strong> 199. Än<strong>der</strong>ung des örtlichen Raumordnungsprogramms gemäß dem<br />

Planentwurf GZ.: 8870/F199/03 vom 1.7.2003 zu genehmigen und nachstehende<br />

Verordnung<br />

zu beschließen:<br />

§ 1 Aufgrund des § 22 Abs. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000-13, wird das örtliche<br />

Raumordnungsprogramm dahingehend geän<strong>der</strong>t, dass für <strong>die</strong> auf <strong>der</strong> hierzu gehörigen<br />

Plandarstellung rot umrandeten Grundflächen in <strong>der</strong> Katastralgemeinde Bösenneunzen, <strong>die</strong><br />

auf <strong>der</strong> Plandarstellung durch rote Signatur dargestellte Widmungs- bzw. Nutzungsart<br />

festgelegt wird.<br />

§ 2 Die Plandarstellung, welche mit dem Hinweis auf <strong>die</strong>se Verordnung versehen ist, liegt im<br />

Stadtamt während <strong>der</strong> Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.<br />

§ 3 Die NÖ Landesregierung hat <strong>die</strong>se Verordnung gemäß § 21 Abs. 6 und 9 NÖ<br />

Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000-13, mit Bescheid Zl.: ...................... vom<br />

...................., genehmigt.<br />

§ 4 Diese Verordnung tritt gemäß § 59 Abs. 1 <strong>der</strong> NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000<br />

i.d.dzt.g.F., am ..................................... in Kraft.<br />

Einstimmig genehmigt.<br />

5. KG Rieggers, Än<strong>der</strong>ung des örtlichen Raumordnungsprogramms, 200. Än<strong>der</strong>ung<br />

(Zl. 031-2)<br />

Die 200. Än<strong>der</strong>ung des örtlichen Raumordnungsprogramms in <strong>der</strong> Katastralgemeinde Rieggers lag<br />

in <strong>der</strong> Zeit vom 25. Juli bis 5. September 2003 zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Stellungnahmen<br />

hiezu sind nicht eingelangt.<br />

Vor einigen Jahren wurde, für eine ausreichende Versorgung <strong>der</strong> Bevölkerung von Rieggers mit<br />

Wohnbauland im nördlichen Ortsgebiet von Rieggers ein Siedlungserweiterungsgebiet gewidmet.<br />

Die Erschließung des Wohnbaulandes erfolgt über eine Ringerschließung und zwei kurze<br />

Stichstraßen nach Norden. Innerhalb <strong>der</strong> letzten Jahre wurde <strong>der</strong> erste nördlich gelegene<br />

Siedlungsteil aufgeschlossen und parzelliert. Im Laufe <strong>der</strong> letzten 10 Jahre wurden in <strong>die</strong>sem<br />

Bereich bereits sieben Gebäude errichtet.<br />

In einer zweiten Phase ist nun geplant den östlichen Teilbereich entlang <strong>der</strong><br />

Haupterschließungsstraße zu parzellieren und für eine weitere Besiedlung zugänglich zu machen.<br />

Langfristig ist eine gestaffelte Bebauung des gesamten Siedlungsgebietes (Neue Siedlung)<br />

geplant, eine Erweiterung <strong>der</strong> bestehenden Baulandflächen nach Norden ist jedoch aufgrund <strong>der</strong><br />

Lage und Topographie des Siedlungsgebietes nicht vorgesehen.<br />

Für <strong>die</strong> gesamte Siedlung wurde im Bebauungsplan, durch <strong>die</strong> Festlegung eines versetzten,<br />

vor<strong>der</strong>en Bauwichs eine möglichst abwechslungsreiche Gestaltung des Siedlungsgebietes<br />

vorgesehen. Der vor<strong>der</strong>e Bauwich östlich und westlich <strong>der</strong> Straße wurde in einer Tiefe von 4 - 7 m<br />

vorgesehen. Durch <strong>die</strong>se Festlegung wird <strong>die</strong> Schaffung von Stellplätzen auf dem eigenen<br />

Grundstück im Vorgartenbereich ermöglicht. In dem bereits besiedelten Gebiet wird <strong>die</strong>se<br />

Möglichkeit auch genutzt, sodass keine Fahrzeuge im Bereich <strong>der</strong> Verkehrsfläche parken.<br />

Um im Bereich <strong>der</strong> Siedlung eine verkehrsberuhigte Abwicklung des Siedlungsverkehrs zu<br />

gewährleisten, soll nun im <strong>Zu</strong>ge <strong>der</strong> Parzellierung des gesamten Gebietes eine Verringerung <strong>der</strong><br />

Straßenbreite <strong>der</strong> Siedlungsstraßen von 8,5 m auf 6 m vorgenommen werden. Durch <strong>die</strong><br />

Verringerung <strong>der</strong> Straßenbreite in <strong>der</strong> Siedlung soll einerseits eine Reduzierung <strong>der</strong><br />

Geschwindigkeit auf <strong>der</strong> Wohnsiedlungsstraße erreicht und an<strong>der</strong>erseits <strong>die</strong><br />

Abtretungsverpflichtung <strong>der</strong> angrenzenden Eigentümer verringert werden.<br />

- 5 -


Die Abwicklung eines reibungslosen Verkehrsablaufes auf <strong>der</strong> verschmälerten Straße kann<br />

aufgrund <strong>der</strong> oben dargestellten Parkmöglichkeiten auf den Privatgrundstücken gesichert werden.<br />

Am nördlichen Ende <strong>der</strong> beiden Stichstraßen ist jeweils ein Umkehrplatz vorgesehen, <strong>der</strong><br />

entsprechend einer bestehenden Grundabtretung in <strong>die</strong>sem Bereich im Bebauungsplan bereits<br />

berücksichtigt wurde. Bei einer Verringerung <strong>der</strong> Straßenbreite bleibt ein Wendehammer in einer<br />

ausreichend breiten Dimensionierung (12,5 mal 12,5 m) für das Wenden von Pkws erhalten.<br />

Im <strong>Zu</strong>ge <strong>der</strong> gegenständlichen Flächenwidmungsplanän<strong>der</strong>ung soll einerseits <strong>die</strong> Flächenwidmung<br />

an den genaueren Bebauungsplan im Bereich des Wendehammers angepasst werden, und<br />

an<strong>der</strong>erseits eine Reduzierung <strong>der</strong> Straßenbreiten in <strong>der</strong> Neuen Siedlung auf 6 m zur Beruhigung<br />

des Verkehrs vorgenommen werden.<br />

Es soll somit ein Teilbereich des Grdst. Nr. 1000, KG Rieggers, von <strong>der</strong>zeit öffentliche<br />

Verkehrsfläche in Bauland Wohngebiet und im Bereich des Wendehammers eine Teilfläche des<br />

Grundstückes Nr. 995/2, KG Rieggers, von <strong>der</strong>zeit Bauland Wohngebiet in öffentliche<br />

Verkehrsfläche umgewidmet werden.<br />

Der Stadtrat beantragt, <strong>die</strong> 200. Än<strong>der</strong>ung des örtlichen Raumordnungsprogramms gemäß dem<br />

Planentwurf GZ.: 8870/F200/03 vom 17.7.2003 zu genehmigen und nachstehende<br />

Verordnung<br />

zu beschließen:<br />

§ 1 Aufgrund des § 22 Abs. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000-13, wird das örtliche<br />

Raumordnungsprogramm dahingehend geän<strong>der</strong>t, dass für <strong>die</strong> auf <strong>der</strong> hierzu gehörigen<br />

Plandarstellung rot umrandeten Grundflächen in <strong>der</strong> Katastralgemeinde Rieggers, <strong>die</strong> auf<br />

<strong>der</strong> Plandarstellung durch rote Signatur dargestellte Widmungs- bzw. Nutzungsart festgelegt<br />

wird.<br />

§ 2 Die Plandarstellung, welche mit dem Hinweis auf <strong>die</strong>se Verordnung versehen ist, liegt im<br />

Stadtamt während <strong>der</strong> Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.<br />

§ 3 Die NÖ Landesregierung hat <strong>die</strong>se Verordnung gemäß § 21 Abs. 6 und 9 NÖ<br />

Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000-13, mit Bescheid Zl.: ...................... vom<br />

...................., genehmigt.<br />

§ 4 Diese Verordnung tritt gemäß § 59 Abs. 1 <strong>der</strong> NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000<br />

i.d.dzt.g.F., am ..................................... in Kraft.<br />

Einstimmig genehmigt.<br />

6. KG <strong>Zwettl</strong>-Stadt, Än<strong>der</strong>ung des Bebauungsplanes, 24. Än<strong>der</strong>ung (Zl. 031-2)<br />

Die 24. Än<strong>der</strong>ung des geltenden Bebauungsplanes in <strong>der</strong> KG <strong>Zwettl</strong>-Stadt lag in <strong>der</strong> Zeit vom 25.<br />

Juli bis 5. September 2003 zur öffentlichen Einsichtnahme auf.<br />

Stellungnahmen hierzu sind nicht eingelangt.<br />

Nachstehende Bereiche sind von <strong>der</strong> gegenständlichen Än<strong>der</strong>ung des Bebauungsplanes betroffen:<br />

1. Erweiterung <strong>der</strong> Brauerei (190. Än<strong>der</strong>ung Flächenwidmung):<br />

Um langfristig eine wirtschaftliche Entwicklung <strong>der</strong> Brauerei <strong>Zwettl</strong> zu ermöglichen, wurden im<br />

<strong>Zu</strong>ge <strong>der</strong> 190. Än<strong>der</strong>ung des Flächenwidmungsplanes weitere Flächen im Anschluss an das<br />

bestehende „Bauland Betriebsgebiet – emissionsarmer Betrieb“ entlang <strong>der</strong> B 36 gesichert. Die<br />

von <strong>der</strong> gegenständlichen Än<strong>der</strong>ung betroffenen Grundstücke (KG <strong>Zwettl</strong> Stadt) wurden von <strong>der</strong><br />

Brauerei <strong>Zwettl</strong> als potentielle Erweiterungsflächen in direktem Anschluss an das bestehende<br />

Bauland Betriebsgebiet erworben.<br />

Im nördlichen Bereich des neu gewidmeten Bauland Betriebsgebietes in dem <strong>die</strong> Errichtung eines<br />

Bürogebäudes geplant ist soll eine offene Bebauungsweise und <strong>die</strong> Bauklasse II, III festgelegt<br />

werden. Im südlichen Bereich des Bauland Betriebsgebietes sollen Lagerhallen entstehen.<br />

In Anpassung an <strong>die</strong> auf <strong>der</strong> gegenüberliegenden Straßenseite auf dem Betriebsgebiet <strong>der</strong><br />

Brauerei festgelegten Bauklassen (III, IV), soll auch im nördlichen Bauland Betriebsgebiet für <strong>die</strong><br />

geplanten Lagerhallen eine vergleichsweise Bebauungshöhe vorgesehen werden. Da es sich bei<br />

dem betroffenen Bereich allerdings um Grundstücke im Bereich einer Hanglage handelt, soll für<br />

- 6 -


<strong>die</strong>sen Bereich eine Festlegung von maximalen Gebäudehöhen nach Schauseiten vorgenommen<br />

werden, um an <strong>der</strong> Bergseite des Hangbereiches geringere Bebauungshöhen (max. 7 m) als an<br />

<strong>der</strong> Talseite (max. 14 m) zu ermöglichen. Dadurch soll eine harmonische Einglie<strong>der</strong>ung des neuen<br />

Betriebsgebäudes in <strong>die</strong> bestehende Bebauungsstruktur erzielt werden.<br />

Weiters soll für den Bereich <strong>der</strong> Lagerhallen in Anpassung an <strong>die</strong> umliegenden<br />

Bebauungsstrukturen eine geschlossene Bebauungsweise festgelegt werden.<br />

Das erhaltenswerte Altortgebiet wird reduziert und auf den Bereich des Wohngebietes beschränkt.<br />

Somit soll für den Bereich des nördlichen Bauland Betriebsgebietes emissionsarmer Betrieb eine<br />

offene Bebauungsweise und <strong>die</strong> Bauklasse II, III festgelegt werden. Für den Bereich des südlichen<br />

Bauland Betriebsgebietes emissionsarmer Betrieb soll eine geschlossene Bebauungsweise und<br />

eine maximale talseitige Gebäudehöhe von 14 m und eine maximale bergseitige Gebäudehöhe<br />

von 7 m festgelegt werden.<br />

2. Verlegung Ggü Trenngrün Weitraer Straße (190. Än<strong>der</strong>ung Flächenwidmung):<br />

Um eine effiziente Nutzung <strong>der</strong> Grundstücke östlich des Grüngürtels zu ermöglichen wurde <strong>der</strong><br />

Grüngürtel vollständig auf das Grdst. Nr. 722/1 verlegt.<br />

Im <strong>Zu</strong>ge <strong>der</strong> vorliegenden Bebauungsplanän<strong>der</strong>ungen sollen nun zur Herstellung <strong>der</strong><br />

Plankonformität zwischen Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan <strong>die</strong> geltenden<br />

Bebauungsbestimmungen auf <strong>die</strong> neuen Baulandbereiche auf dem Grdst. Nr. 725 und 724 (KG<br />

<strong>Zwettl</strong> Stadt) erstreckt werden.<br />

Somit sollen für <strong>die</strong> neuen Baulandbereiche in Anpassung an den Bestand <strong>die</strong><br />

Bebauungsbestimmungen wahlweise offene o<strong>der</strong> gekuppelte Bebauungsweise und <strong>die</strong><br />

Bauklassen I, II festgelegt werden. Die vor<strong>der</strong>e Baufluchtlinie wird in einer Tiefe von 4m<br />

festgelegt.<br />

3. Verbesserung <strong>der</strong> Bebauungsbestimmungen Hammerleiten:<br />

Im östlichen und südlichen Bereich des neuen Siedlungsgebietes an <strong>der</strong> Hammerleite wurde im<br />

<strong>Zu</strong>ge <strong>der</strong> ersten Festlegung <strong>der</strong> Bebauungsweisen im Oktober 2001 eine wahlweise offene o<strong>der</strong><br />

gekuppelte Bebauungsweise und <strong>die</strong> Bauklasse I entsprechend des geplanten gestaffelten<br />

Bebauungskonzeptes festgelegt.<br />

Für <strong>die</strong> betroffenen Baulandbereiche ergeben sich auf Grund <strong>der</strong> Hanglage des Gebietes<br />

schwierige Bebauungsverhältnisse.<br />

Da mit <strong>der</strong> vierten Novelle <strong>der</strong> NÖ Bauordnung (28. Juni 2002) im § 70 Abs. 3 eine neue<br />

Möglichkeit geschaffen wurde für Baulandbereiche in Hanglage maximale Gebäudehöhen für <strong>die</strong><br />

einzelnen Schauseiten <strong>der</strong> Gebäude festzulegen, soll nun im Bereich <strong>der</strong> ehemaligen Bauklasse I<br />

eine Adaptierung <strong>der</strong> Festlegungen vorgenommen werden, um eine Verbesserung <strong>der</strong><br />

Bebaubarkeit bei einer möglichst restriktiven Beibehaltung <strong>der</strong> niedrigen Gebäudehöhen zu<br />

erreichen.<br />

Ziel <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung ist <strong>die</strong> Verbesserung <strong>der</strong> Bebaubarkeit <strong>der</strong> Grundstücke, <strong>die</strong> Beibehaltung<br />

möglichst geringer Bebauungshöhen (auch in <strong>der</strong> Hanglage) und <strong>die</strong> Schaffung <strong>der</strong> notwendigen<br />

Grundlagen zur Errichtung von Niedrigenergiehäusern.<br />

Somit soll im östlichen und südlichen Baulandbereich anstatt <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit geltenden Bauklasse I<br />

eine maximale talseitige Gebäudehöhe von 7 m und eine maximale bergseitige Gebäudehöhe von<br />

5 m festgelegt werden.<br />

4. Streichung <strong>der</strong> vor<strong>der</strong>en Baufluchtlinie im Betriebsgebiet:<br />

Im Gewerbegebiet <strong>Zwettl</strong> wurde bei <strong>der</strong> Erstfestlegung des Bebauungsplanes entlang <strong>der</strong><br />

Erschließungsstraßen eine vor<strong>der</strong>e Baufluchtlinien mit einem Bauwich von 5m Tiefe festgelegt.<br />

Innerhalb <strong>der</strong> letzten Jahre hat sich eine ständige Überformung des Baubestandes im<br />

Gewerbegebiet ergeben. Aufgrund <strong>der</strong> im Betriebsgebiet festgelegten Straßenbreiten von 10-12 m<br />

ermöglichen <strong>die</strong> Festlegungen <strong>der</strong> NÖ Bauordnung über <strong>die</strong> Mindestbreite des Bauwiches (§ 50)<br />

eine Festlegung einer Bauklasse von III o<strong>der</strong> IV. Eine zwingende Festlegung einer Abstandsfläche<br />

von 20 m (10 m Straße, je 5 m vor<strong>der</strong>er Bauwich pro Straßenseite) erscheint daher nicht<br />

zwingend notwendig.<br />

Es soll daher zur Erleichterung <strong>der</strong> Ausnutzbarkeit <strong>der</strong> Betriebsgebietsflächen im <strong>Zu</strong>ge <strong>die</strong>ser<br />

Bebauungsplanän<strong>der</strong>ung im Bereich <strong>der</strong> untergeordneten Erschließungsstraßen im Betriebsgebiet<br />

<strong>die</strong> vor<strong>der</strong>e Baufluchtlinie ersatzlos gestrichen werden. In <strong>die</strong>sem Bereich soll <strong>die</strong> Regelung <strong>der</strong><br />

Abstandsbereiche in <strong>Zu</strong>kunft durch <strong>die</strong> Einhaltung eines Lichteinfalls unter 45° gesichert werden.<br />

- 7 -


Im Bereich übergeordneter Straßen (Bundesstraße und Landesstraßen) soll zur Sicherung<br />

ausreichen<strong>der</strong> Blickwinkel im Bereich von Ein- und Ausfahrten ein vor<strong>der</strong>er Bauwich von 3 m<br />

erhalten bleiben.<br />

Es soll somit in einem Teilbereich des Betriebsgebietes <strong>die</strong> vor<strong>der</strong>e Baufluchtlinie im Bereich <strong>der</strong><br />

Erschließungsstraßen ersatzlos gestrichen werden. Im Bereich <strong>der</strong> Landesstraße wird <strong>die</strong> vor<strong>der</strong>e<br />

Baufluchtlinie auf 3 m reduziert.<br />

Der Stadtrat beantragt, <strong>die</strong> 24. Än<strong>der</strong>ung des geltenden Bebauungsplanes gemäß dem<br />

Planentwurf GZ.: 9808/B24/03 vom 1. Juli 2003 zu genehmigen und nachstehende<br />

VERORDNUNG<br />

zu beschließen:<br />

§ 1 Bebauungsplan<br />

Auf Grund des § 73 Abs. 1 und 2 <strong>der</strong> NÖ Bauordnung 1996 LGBl. 8200 i.d.g.F. wird hiermit <strong>der</strong><br />

Bebauungsplan für <strong>die</strong> KG <strong>Zwettl</strong>-Stadt dahingehend abgeän<strong>der</strong>t (24. Än<strong>der</strong>ung), dass an Stelle<br />

<strong>der</strong> in <strong>der</strong> zugehörigen Plandarstellung kreuzweise rot durchgestrichenen Signaturen und<br />

Umrandungen, welche hiermit außer Kraft gesetzt werden, <strong>die</strong> durch rote Signaturen und<br />

Umrandungen dargestellten neuen Bebauungsbestimmungen bzw. Kenntlichmachungen treten.<br />

§ 2 Allgemeine Einsichtnahme<br />

Die in § 1 angeführte und von Dipl. Ing. Dr. techn. Luzian Paula, Ingenieurkonsulent für<br />

Raumplanung und Raumordnung am 1. Juli 2003 unter Zl.: 9808/B24/03 verfasste Plandarstellung,<br />

welche aus den Blättern Nr. 4.3, 2.2, 2.1, 4.4, 4.5, 3.4 und 0 besteht und mit einem Hinweis auf<br />

<strong>die</strong>se Verordnung versehen ist, liegt im Gemeindeamt während <strong>der</strong> Amtsstunden zur allgemeinen<br />

Einsicht auf.<br />

§ 3 Schlussbestimmung<br />

Diese Verordnung tritt nach ihrer Kundmachung mit dem auf den Ablauf <strong>der</strong> zweiwöchigen<br />

Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.<br />

Einstimmig genehmigt.<br />

7. KG Rudmanns, Än<strong>der</strong>ung des Bebauungsplanes, 25. Än<strong>der</strong>ung (Zl. 031-2)<br />

Die 25. Än<strong>der</strong>ung des geltenden Bebauungsplanes <strong>der</strong> KG Rudmanns lag in <strong>der</strong> Zeit vom 25. Juli<br />

bis 5. September 2003 zur öffentlichen Einsichtnahme auf.<br />

Stellungnahmen hierzu sind nicht eingelangt.<br />

Nachstehende Bereiche sind von <strong>der</strong> gegenständlichen Än<strong>der</strong>ung des Bebauungsplanes betroffen:<br />

1. Erstreckung <strong>der</strong> Bebauungsbestimmungen BB (197 Änd. FWP):<br />

Im <strong>Zu</strong>ge <strong>der</strong> 197. Än<strong>der</strong>ung des Flächenwidmungsplanes wurde das Betriebsgebiet im westlichen<br />

Ortsgebiet von Rudmanns um ein Grundstück erweitert.<br />

Der vorliegende Än<strong>der</strong>ungspunkt betrifft das Grundstück 120/1, KG Rudmanns. Das Grundstück<br />

befindet sich im westlichen Hintausbereich des Ortsgebietes von Rudmanns und im<br />

nordwestlichen Anschluss an das Bauland Betriebsgebiet <strong>der</strong> Firma Feßl.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> gegenständlichen Än<strong>der</strong>ung sollen für das neu gewidmete Betriebsgebiet, in<br />

Anpassung an <strong>die</strong> Bebauungsstruktur <strong>der</strong> Umgebung, Bebauungsbestimmungen festgelegt<br />

werden.<br />

Auf dem im Süden an das Grdst. Nr. 120/2 angrenzende, bestehende Bauland Betriebsgebiet ist<br />

<strong>die</strong> Bauklasse I, II und eine wahlweise offene bzw. gekuppelte Bebauungsweise festgelegt. Diese<br />

Bebauungsbestimmungen sollen im <strong>Zu</strong>ge <strong>die</strong>ser Bebauungsplanän<strong>der</strong>ung auf das Grundstück Nr.<br />

120/1 erstreckt werden.<br />

2. Erstreckung Bebauungsbestimmungen Ortsmitte (197 Änd. FWP):<br />

Im <strong>Zu</strong>ge <strong>der</strong> 197. Än<strong>der</strong>ung des Flächenwidmungsplanes wurde in <strong>der</strong> KG Rudmanns<br />

nordwestlich <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr eine geringfügige Baulan<strong>der</strong>weiterung innerhalb des<br />

Altortgebietes von Rudmanns vorgenommen. Eine Teilbereich <strong>der</strong> öffentlichen Verkehrsfläche<br />

wurde entsprechend eines Teilungsplanes dem Bauland zugeschlagen.<br />

- 8 -


Auf <strong>die</strong> neu gewidmete Baulandfläche (Teilbereich des Grundstückes Nr.: .46/4) sollen <strong>die</strong><br />

Bebauungsbestimmungen des bestehenden Bauland Wohngebietes erstreckt werden. Der Bereich<br />

des bestehenden Bauland Wohngebietes weist <strong>die</strong> Bauklasse I, II und <strong>die</strong> Bebauungsweise<br />

„geschlossene Anordnung“ auf. In <strong>die</strong>sem Ortsteil gilt weiters <strong>die</strong> Festlegung „Altortgebiet“.<br />

3. Erstreckung <strong>der</strong> Bebauungsbestimmungen BW (197 Änd. FWP):<br />

Bei <strong>der</strong> gegenständlichen Än<strong>der</strong>ung handelt es sich um eine Anpassung <strong>der</strong><br />

Bebauungsbestimmungen in <strong>der</strong> KG Rudmanns an <strong>die</strong> 197. Flächenwidmungsplanän<strong>der</strong>ung.<br />

Für <strong>die</strong> westlich <strong>der</strong> Bushaltestelle liegende neu gewidmete Baulandfläche (Teilbereich des<br />

Grundstückes Nr. 3748/2) sollen <strong>die</strong> Bebauungsbestimmungen des bestehenden Bauland<br />

Wohngebietes erweitert werden.<br />

Die maximale Gebäudehöhe darf nach den geltenden Bebauungsbestimmungen 7 Meter nicht<br />

übersteigen und es ist eine freie Anordnung <strong>der</strong> Gebäude festgelegt. Für eine<br />

flächenwidmungskonforme Darstellung des Bebauungsplanes sollen <strong>die</strong> bestehenden<br />

Bebauungsbestimmungen auf <strong>die</strong> Fläche des erweiterten Wohngebietes erstreckt werden.<br />

Der Stadtrat beantragt, <strong>die</strong> 25. Än<strong>der</strong>ung des geltenden Bebauungsplanes gemäß dem<br />

Planentwurf vom 16. Juli 2003 zu genehmigen und nachstehende<br />

VERORDNUNG<br />

zu beschließen:<br />

§ 1 Bebauungsplan<br />

Auf Grund des § 73 Abs. 1 und 2 <strong>der</strong> NÖ Bauordnung 1996 LGBl. 8200 i.d.g.F. wird hiermit <strong>der</strong><br />

Bebauungsplan für <strong>die</strong> KG Rudmanns dahingehend abgeän<strong>der</strong>t (25. Än<strong>der</strong>ung), dass an Stelle<br />

<strong>der</strong> in <strong>der</strong> zugehörigen Plandarstellung kreuzweise rot durchgestrichenen Signaturen und<br />

Umrandungen, welche hiermit außer Kraft gesetzt werden, <strong>die</strong> durch rote Signaturen und<br />

Umrandungen dargestellten neuen Bebauungsbestimmungen bzw. Kenntlichmachungen treten.<br />

§ 2 Allgemeine Einsichtnahme<br />

Die in § 1 angeführte und von Dipl. Ing. Dr. techn. Luzian Paula, Ingenieurkonsulent für<br />

Raumplanung und Raumordnung am 16. Juli 2003 unter Zl.: 9808/B25/03 verfasste<br />

Plandarstellung, welche aus den Blättern Nr. 1.2, 2.2, 2.3 und 4.2 besteht und mit einem Hinweis<br />

auf <strong>die</strong>se Verordnung versehen ist, liegt im Gemeindeamt während <strong>der</strong> Amtsstunden zur<br />

allgemeinen Einsicht auf.<br />

§ 3 Schlussbestimmung<br />

Diese Verordnung tritt nach ihrer Kundmachung mit dem auf den Ablauf <strong>der</strong> zweiwöchigen<br />

Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.<br />

Einstimmig genehmigt.<br />

8. KG Nie<strong>der</strong>strahlbach, Än<strong>der</strong>ung des Bebauungsplanes, 26. Än<strong>der</strong>ung (Zl. 031-2)<br />

Die 26. Än<strong>der</strong>ung des geltenden Bebauungsplanes in <strong>der</strong> KG Nie<strong>der</strong>strahlbach lag in <strong>der</strong> Zeit vom<br />

25. Juli bis 5. September 2003 zur öffentlichen Einsichtnahme auf.<br />

Stellungnahmen hierzu sind nicht eingelangt.<br />

Bei <strong>der</strong> Ersterstellung des Bebauungsplanes für das Ortsgebiet <strong>der</strong> KG Nie<strong>der</strong>strahlbach im Jahr<br />

1997 (Entwurf aus dem Jahr 1993) wurden <strong>die</strong> Festlegungen <strong>der</strong> Bebauungsbestimmungen nach<br />

dem überwiegenden örtlichen Bestand vorgenommen. Für den Bereich <strong>der</strong> von <strong>der</strong><br />

gegenständlichen Än<strong>der</strong>ung betroffenen Grundstücke Nr. 843, 710/2 und .13 und <strong>der</strong> Grundstücke<br />

im östlichen Anschluss wurde entsprechend <strong>der</strong> bestehenden eingeschossigen Bebauung <strong>die</strong><br />

Bauklasse I und für <strong>die</strong> westlich angrenzende Hofstellung Grdst. Nr. .14, 845/2 und 702 <strong>die</strong><br />

Bauklasse II festgelegt.<br />

Im Bereich <strong>der</strong> betroffenen Grundstücke ergibt sich nun aufgrund von veralteten Einrichtungen und<br />

geän<strong>der</strong>ten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (neue, größere Maschinen) <strong>der</strong> Bedarf<br />

bestehende landwirtschaftliche Nebengebäude zu adaptieren, zu sanieren o<strong>der</strong> gegebenenfalls<br />

neu zu errichten.<br />

- 9 -


Da im südwestlichen Bereich <strong>der</strong> Hofstellungen ein Geländesprung von (2 - 3 m) besteht, ergibt<br />

sich im rückwärtigen Teil des landwirtschaftlichen Betriebes das Problem bei <strong>der</strong> Errichtung von<br />

neuen, landwirtschaftlichen Nebengebäuden mit <strong>der</strong> Bauklasse I das Auslangen zu finden.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten Rahmenbedingungen und <strong>der</strong> Hanglage <strong>der</strong> Grundstücke, soll für <strong>die</strong><br />

Grundstücke Nr. 843, .13 und 710/2 <strong>die</strong> Bauklasse I, II festgelegt werden.<br />

Da im Westen ein zweigeschossiger Gebäudebestand an <strong>die</strong> betroffenen Grundstücke angrenzt,<br />

kann von einer Einglie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> erhöhten Bebauung in das Ortsbild <strong>der</strong> KG Nie<strong>der</strong>strahlbach<br />

ausgegangen werden. Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes und negative Auswirkungen auf <strong>die</strong><br />

Dachsilhouette können auf Grund <strong>der</strong> oben beschriebenen Geländeverhältnisse durch <strong>die</strong><br />

gegenständliche Än<strong>der</strong>ung ausgeschlossen werden.<br />

Es soll somit <strong>die</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> festgelegten Bauklasse auf den Grundstücken Nr.: 843, 710/2 und<br />

<strong>der</strong> Baufl..13 von <strong>der</strong>zeit I auf wahlweise I o<strong>der</strong> II festgelegt werden.<br />

Der Stadtrat beantragt, <strong>die</strong> 26. Än<strong>der</strong>ung des geltenden Bebauungsplanes gemäß dem<br />

Planentwurf GZ.: 9808/B26/03 vom 17. Juli 2003 zu genehmigen und nachstehende<br />

VERORDNUNG<br />

zu beschließen:<br />

§ 1 Bebauungsplan<br />

Auf Grund des § 73 Abs. 1 und 2 <strong>der</strong> NÖ Bauordnung 1996 LGBl. 8200 i.d.g.F. wird hiermit <strong>der</strong><br />

Bebauungsplan für <strong>die</strong> KG Nie<strong>der</strong>strahlbach dahingehend abgeän<strong>der</strong>t (26. Än<strong>der</strong>ung), dass an<br />

Stelle <strong>der</strong> in <strong>der</strong> zugehörigen Plandarstellung kreuzweise rot durchgestrichenen Signaturen und<br />

Umrandungen, welche hiermit außer Kraft gesetzt werden, <strong>die</strong> durch rote Signaturen und<br />

Umrandungen dargestellten neuen Bebauungsbestimmungen bzw. Kenntlichmachungen treten.<br />

§ 2 Allgemeine Einsichtnahme<br />

Die in § 1 angeführte und von Dipl. Ing. Dr. techn. Luzian Paula, Ingenieurkonsulent für<br />

Raumplanung und Raumordnung am 17. Juli 2003 unter Zl.: 9808/B26/03 verfasste Plandarstellung,<br />

welche aus dem Blatt Nr. 1.1 besteht und mit einem Hinweis auf <strong>die</strong>se Verordnung versehen ist,<br />

liegt im Gemeindeamt während <strong>der</strong> Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.<br />

§ 3 Schlussbestimmung<br />

Diese Verordnung tritt nach ihrer Kundmachung mit dem auf den Ablauf <strong>der</strong> zweiwöchigen<br />

Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.<br />

Einstimmig genehmigt.<br />

9. FF Germanns und FF Gschwendt, Teilnahme beim Bundesfeuerwehrleistungsbewerb,<br />

Ansuchen um finanzielle Unterstützung (Zl. 163-5)<br />

Vom 12.-14. September 2003 findet in Innsbruck <strong>der</strong> 9. Bundesfeuerwehrleistungsbewerb <strong>der</strong><br />

Republik Österreich statt, bei welchem sich <strong>die</strong> besten Gruppen Österreichs im Wettkampf<br />

messen. Diese Veranstaltung findet alle fünf Jahre statt. Das Bundesland Nie<strong>der</strong>österreich<br />

entsendet zu <strong>die</strong>sem Bewerb <strong>die</strong> 30 besten Wettkampfgruppen.<br />

Die Wettkampfgruppe <strong>der</strong> FF Germanns sowie <strong>der</strong> FF Gschwendt haben sich qualifiziert und<br />

nehmen daher an <strong>die</strong>sem hochklassigen Bewerb teil.<br />

Die Freiweilligen Feuerwehren Germanns und Gschwendt ersuchen nun <strong>die</strong> Gemeinde um<br />

finanzielle Unterstützung, da sich <strong>die</strong> Kosten pro Feuerwehr auf ca. € 1.000,-- (Nenngeld, Fahrt-<br />

und Versorgungskosten etc.) belaufen und <strong>der</strong> NÖ Landesfeuerwehrverband nur € 72,-- je<br />

Feuerwehr rückerstattet.<br />

Der Stadtrat beantragt, den FF Feuerwehren Germanns und Gschwendt je € 500,-- als Subvention<br />

zur Teilnahme am Bundesfeuerwehrleistungsbewerb zu gewähren.<br />

- 10 -


GR Bruno Gorski fragt an, welchen Platz <strong>die</strong> beiden Feuerwehren bei <strong>die</strong>sem Bewerb erreichten.<br />

GR Franz Waldecker berichtet hiezu, dass <strong>die</strong> FF Germanns Platz 117 und <strong>die</strong> FF Gschwendt<br />

Platz 97 von insgesamt 137 angetretenen Feuerwehren belegten.<br />

Der <strong>Bürgermeister</strong> gratuliert den beiden Feuerwehren zu <strong>der</strong> ausgezeichneten Platzierung.<br />

Sodann wird <strong>der</strong> Antrag des Stadtrates einstimmig beschlossen.<br />

10. FF Stift <strong>Zwettl</strong>, Ankauf eines gebrauchten Tanklöschfahrzeuges, Gemeindebeitrag<br />

(Zl. 163-5)<br />

Die Freiwillige Feuerwehr Stift <strong>Zwettl</strong> ersucht mit Schreiben vom 7. September 2003 um finanzielle<br />

Unterstützung zum Ankauf eines gebrauchten TLF-A 2000 (Allrad) auf Fahrgestell Steyr 690,<br />

Baujahr 1985m von <strong>der</strong> FF Kirchbach (Bezirk Tulln) zum Preis von € 30.000,--.<br />

Die FF Stift <strong>Zwettl</strong> begründet ihr Ansuchen dahingehend, dass das bisher in Verwendung stehende<br />

Kleinlöschfahrzeug Baujahr 1976 in Kürze wegen mangeln<strong>der</strong> Verkehrszuverlässigkeit (Bremsen)<br />

nicht mehr verwendet werden kann.<br />

Der Stadtrat beantragt, <strong>der</strong> FF Stift <strong>Zwettl</strong> einen Gemeindebeitrag in Höhe von € 15.000,-- zum<br />

Ankauf eines gebrauchten TLFA 2000 zu gewähren.<br />

Einstimmig genehmigt.<br />

11. Warn- und Alarmsystem; Erstalarmierung <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehren durch <strong>die</strong><br />

NÖ Landeswarnzentrale; Vereinbarung mit dem Land NÖ (Zl. 163-9)<br />

Gemäß § 23 des NÖ Feuerwehrgesetzes (NÖ FG), LGBl. 4400-6, hat <strong>die</strong> Gemeinde <strong>die</strong> nötigen<br />

Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten, um eine möglichst rasche Alarmierung <strong>der</strong> Feuerwehr<br />

zu gewährleisten.<br />

Die nähere Organisation <strong>der</strong> Alarmierung ist in <strong>der</strong> unter an<strong>der</strong>em aufgrund von § 23 Abs. 2 NÖ<br />

FG erlassenen NÖ Alarmierungsverordnung, LGBl. 4400/1-1, geregelt. § 3 Abs. 5 <strong>die</strong>ser<br />

Verordnung sieht vor, dass sich <strong>die</strong> Gemeinden eines Feuerwehrbezirkes zur Erfüllung ihrer<br />

Verpflichtung gemäß § 23 NÖ FG geschlossen einer überörtlichen Zentrale (Landeswarnzentrale,<br />

Bereichsalarmzentrale, Bezirksalarmzentrale o<strong>der</strong> Abschnittsalarmzentrale) und <strong>der</strong>en<br />

Einrichtungen zur Alarmierung be<strong>die</strong>nen können.<br />

Im Wege <strong>der</strong> Bezirkshauptmannschaft <strong>Zwettl</strong> wurde nunmehr allen Gemeinden des<br />

Verwaltungsbezirkes <strong>Zwettl</strong> eine bereits vom Land NÖ, vertreten durch das Amt <strong>der</strong> NÖ<br />

Landesregierung, Abteilung Feuerwehr und Zivilschutz – IVW 4, unterfertigte Vereinbarung über<br />

<strong>die</strong> Übernahme <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>der</strong> Gemeinde im Sinne des § 23 NÖ FG durch <strong>die</strong><br />

Landeswarnzentrale des Landes NÖ mit dem Ersuchen übermittelt, eine unterfertigte<br />

Vereinbarung bis Ende Oktober 2003 an <strong>die</strong> Bezirkshauptmannschaft <strong>Zwettl</strong> zu retournieren.<br />

Das Land NÖ bzw. <strong>die</strong> NÖ Landeswarnzentrale verpflichtet sich darin zur Entgegennahme von<br />

Notrufen, zur Erstalarmierung <strong>der</strong> örtlichen Feuerwehr und bei Bedarf <strong>der</strong> Gemeinde sowie zu<br />

weiteren Leistungen (vgl. Punkte 3 bis 6 <strong>der</strong> Vereinbarung).<br />

Als Gegenleistung für <strong>die</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> Landeswarnzentrale zur Durchführung <strong>der</strong><br />

Feuerwehrerstalarmierung wäre von <strong>der</strong> Stadtgemeinde <strong>Zwettl</strong>-NÖ laut vorliegen<strong>der</strong> Vereinbarung<br />

jährlich ein Betrag von 0,22 € pro Einwohner an <strong>die</strong> Abteilung Feuerwehr und Zivilschutz beim Amt<br />

<strong>der</strong> NÖ Landesregierung zu leisten (<strong>die</strong> Höhe <strong>die</strong>ses Betrages ist in § 6 Abs. 2 <strong>der</strong> NÖ<br />

Alarmierungsverordnung festgelegt).<br />

Der Betrag wird im Kalen<strong>der</strong>jahr jeweils im Oktober fällig und wird seitens <strong>der</strong> Abteilung Feuerwehr<br />

und Zivilschutz vorgeschrieben werden.<br />

Laut vorliegenden Unterlagen sind <strong>die</strong> Kosten für <strong>die</strong> Übernahme <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>der</strong> Gemeinde<br />

durch <strong>die</strong> NÖ Landeswarnzentrale (0,22 € pro Einwohner) geringer als bei einer Übernahme <strong>die</strong>ser<br />

Verpflichtung durch an<strong>der</strong>e überörtliche Alarmzentralen (beispielsweise beträgt <strong>der</strong> geschätzte<br />

Kostenaufwand für eine <strong>die</strong> Bezirke GD, HO, WT und ZT umfassende „Waldviertel-Zentrale“ 0,92 €<br />

pro Einwohner).<br />

- 11 -


Nach telefonischer Auskunft von Herrn Ing. Franz Schuster von <strong>der</strong> Abteilung Feuerwehr und<br />

Zivilschutz des Amtes <strong>der</strong> NÖ Landesregierung soll bei <strong>Zu</strong>standekommen <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Vereinbarungen in Abstimmung mit dem Landes- und Bezirksfeuerwehrkommando noch im Herbst<br />

des heurigen Jahres <strong>die</strong> Feuerwehrerstalarmierung durch <strong>die</strong> NÖ Landeswarnzentrale<br />

durchgeführt werden. Von den Gemeinden ist laut Ing. Schuster für das laufende Jahr höchstens<br />

<strong>der</strong> aliquote Anteil <strong>der</strong> jährlichen Kosten von 0,22 € pro Einwohner als Gegenleistung zu erbringen.<br />

Derzeit wird auf Bezirksebene noch geprüft, ob nicht eine kostengünstigere Übertragung <strong>der</strong><br />

Alarmierung an das von den Rettungsorganisationen benützte System LEBIG möglich wäre.<br />

Der Stadtrat beantragt daher, <strong>die</strong> Übertragung <strong>der</strong> Alarmierung wie oben an <strong>die</strong><br />

Landeswarnzentrale mit dem Vorbehalt zu genehmigen, dass <strong>der</strong> Vollzug des Beschlusses erst<br />

dann erfolgen soll, wenn nicht eine von den Leistungen her gleichwertige, aber kostengünstigere<br />

Lösung gefunden wird. In letzterem Fall wären <strong>die</strong> zuständigen Gremien erneut zu befassen.<br />

Einstimmig genehmigt.<br />

12. A.ö. Krankenhaus, diverse Investitionsanträge (Zl. 550-2)<br />

a) Im <strong>Zu</strong>ge des laufenden Bauprojektes fand eine Ausschreibung für elektrische Krankenbetten<br />

und Matratzensysteme durch den Medizintechnikplaner GSM statt. Bestbieter nach<br />

Durchführung einer Nutzwertanalyse ist <strong>die</strong> Firma Hill-Rom Austria GmbH, Klosterneuburg, zum<br />

Gesamtpreis von € 451.792,00. Im <strong>Zu</strong>ge <strong>der</strong> <strong>Sitzung</strong> des Baubeirates wurde vom Vertreter des<br />

NÖGUS darauf hingewiesen, dass nur <strong>die</strong> Krankenbetten für den <strong>Zu</strong>bau den Projektkosten<br />

zuzuordnen sind, das sind insgesamt 150 Stück zum Preis von € 265.650,00. Die restlichen<br />

Betten für den Umbau (Chirurgie, Gyn-Geburtshilfe, Kin<strong>der</strong>abteilung), welche einen Betrag von<br />

€ 186.142,00 ergeben, sind im ordentlichen Krankenhaushaushalt zu decken. Da <strong>die</strong>s im<br />

Voranschlag 2003 budgetär berücksichtigt ist, beantragt <strong>die</strong> Krankenhausleitung, den Ankauf<br />

<strong>der</strong> elektrischen Krankenhausbetten für den Umbaubereich über den ordentlichen Haushalt<br />

zum Preis von € 186.142,00 zu finanzieren und <strong>die</strong> bestbietende Firma zum gegebenen<br />

Zeitpunkt zu beauftragen.<br />

b) Mit Beschluss des Gemein<strong>der</strong>ates vom 16. Dezember 2002 wurde festgelegt, das EDV-System<br />

im Krankenhaus <strong>Zwettl</strong> grundlegend zu erneuern und insbeson<strong>der</strong>e <strong>die</strong> medizinischen und<br />

pflegerischen Belange, welche bisher nur partiell EDV-seitig unterstützt wurden, mit einer<br />

umfassenden EDV-Unterstützung auszustatten. Eine analoge Planung besteht auch für den in<br />

Errichtung befindlichen Neu- bzw. <strong>Zu</strong>bau am Krankenhaus <strong>Zwettl</strong>, sodass im Gesamtergebnis<br />

eine umfassende und gesamthafte Krankenhaus-Informationslösung zur Verfügung stehen soll.<br />

In <strong>der</strong> Zwischenzeit wurde - den technologischen Entwicklungen <strong>der</strong> letzten Monate Rechnung<br />

tragend - das Serverkonzept angepasst und <strong>die</strong> Neuausstattung <strong>der</strong> Serverlandschaft neu<br />

definiert. Mit <strong>die</strong>ser Entscheidung, <strong>die</strong> sowohl für den Bestand als auch für den <strong>Zu</strong>bau Geltung<br />

hat, wurde ein ansonsten in den nächsten Jahren anstehen<strong>der</strong> neuerlicher Plattformwechsel<br />

vorweggenommen und nochmalige Portierungskosten für <strong>die</strong> Betriebssystem- und<br />

Datenbankplattform in <strong>der</strong> Höhe von mehreren zigtausend Euro vermieden. Als Konsequenz<br />

<strong>die</strong>ser wesentlichen und aus technologischer Sicht richtungsweisenden Entscheidung hat sich<br />

allerdings <strong>die</strong> Dringlichkeit <strong>der</strong> Erneuerung des Labor-EDV-Systemes wesentlich erhöht. Um <strong>die</strong><br />

Integrativität des gesamten medizinischen Datenbestandes nicht zu gefährden, muss <strong>die</strong>se<br />

Ersatzanschaffung und <strong>die</strong> Implementierung des neuen Laborsystems noch vor dem<br />

Plattformenwechsel und somit vor <strong>der</strong> Umstellung <strong>der</strong> Befundschreibung und <strong>der</strong> medizinischen<br />

Dokumentation auf <strong>die</strong> neue Systemumgebung erfolgen. Aufgrund <strong>der</strong> unbedingt notwendigen<br />

Kompatibilität des neuen Laborsystems zur bereits beauftragten restlichen Systemumgebung<br />

erscheint es dringend ratsam, <strong>die</strong> neue Laborlösung ebenfalls wie<strong>der</strong> vom bisherigen Laborund<br />

auch zukünftigen KIS-Ausstatter Systema GmbH in Steyr installieren zu lassen.<br />

Seitens des Hauses wurde daher in <strong>Zu</strong>sammenarbeit mit dem beauftragten externen Berater<br />

KCC - Krammer Computer Consulting ein Umstellungs- und Implementierungskonzept<br />

ausgearbeitet, das eine Umstellung des Labors auf <strong>die</strong> neuen Systemakomponenten beinhaltet.<br />

Systema wurde in Folge eingeladen, zu <strong>die</strong>sem Konzept ein entsprechendes Angebot,<br />

abgestimmt auf <strong>die</strong> zeitlichen und inhaltlichen Erfor<strong>der</strong>nisse des Krankenhauses <strong>Zwettl</strong>, zu<br />

erstellen.<br />

- 12 -


Am 4. September 2003 wurde im Beisein <strong>der</strong> kfm. Direktion und <strong>der</strong> zuständigen Mitarbeiter <strong>der</strong><br />

EDV-Abteilung des KH <strong>Zwettl</strong> ein Nachverhandlungsgespräch mit den Vertretern <strong>der</strong> Fa.<br />

Systema geführt. Dabei wurde einerseits ein Naturalrabatt im Umfang von 5<br />

Dienstleistungstagen (Gegenwert rund € 4.400,-) erzielt. An<strong>der</strong>erseits wurde eine massive<br />

Reduktion <strong>der</strong> Dienstleistungstage insgesamt eingefor<strong>der</strong>t, zumal <strong>der</strong> Umfang als nicht<br />

bedarfskonform erschien. Im Rahmen <strong>die</strong>ses Gespräches konnte <strong>der</strong> Dienstleistungsumfang<br />

und damit <strong>die</strong> zur Entscheidung stehende Angebotssumme um insgesamt 12 Personentage<br />

(Gegenwert € 10.560,00) reduziert werden.<br />

Die neue Angebots- und Projektsumme setzt sich daher wie folgt zusammen:<br />

Komponente Preis ohne UST<br />

P<br />

01 analytics advanced Softwarelizenz 24.806,25 €<br />

02 Laborgeräte-Treiber 11.947,50 €<br />

03 Dienstleistungen Basispaket 28.160,00 €<br />

04 Schnittstellen zur KIS-Integration 0,00 €<br />

05 Upgrade-Preis auf CT-Version 7.300,00 €<br />

06 Befundversand/Import per Mailbox 6.000,00 €<br />

07 Dienstleistungen Befundversand 0,00 €<br />

08 Dienstleistungen SW-Anpassung 0,00 €<br />

09 3 Stk. Dec-Server 90M+ inkl. Wartung 3 J. 5.021,77 €<br />

*** Gesamtsumme lt. Angebot 83.235,52 €<br />

Die angebotenen Dienstleistungssummen verstehen sich zuzüglich <strong>der</strong> Reisekosten pro<br />

Anreise und zuzüglich <strong>der</strong> gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />

Durch <strong>die</strong> Aufbereitung, Analyse und Nachverhandlung zum Angebot und unter<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> im Haus vorhandenen eigenen Ressourcen konnte somit eine<br />

Reduktion des Projektvolumens um € 16.720,00 (rund ATS 230.000,00) erzielt werden.<br />

Unter Berücksichtigung <strong>der</strong> angeführten Angebots- und Kompatibilitätssituation wird daher<br />

empfohlen, mit <strong>der</strong> Erneuerung des Labor-EDV-Systems im Krankenhaus <strong>der</strong> Stadt <strong>Zwettl</strong><br />

Fa. Systema, 4400 Steyr, mit <strong>der</strong> Projektsumme lt. Anbot und Verhandlung von Euro<br />

83.235,52 zuzüglich Reisespesen und Umsatzsteuer zu beauftragen. Die Realisierung des<br />

Projektes sollte unverzüglich in Angriff genommen und mit Ende des 1. Quartales 2004<br />

abgeschlossen werden.<br />

Seitens <strong>der</strong> Anstaltsleitung wird <strong>die</strong> Umstellung befürwortet.<br />

Der Stadtrat beantragt <strong>die</strong> Genehmigung.<br />

- 13 -<br />

Einstimmig genehmigt.<br />

13. Karl und Martha Waldhäusl, Moidrams 16, unentgeltliche Grundabtretung und<br />

Grundverkauf (Zl. 612-1)<br />

Nach mehreren Gesprächen und Verhandlungen zwecks Verbesserung <strong>der</strong> Verkehrssituation im<br />

Kreuzungsbereich <strong>der</strong> Gemeindestraße in Moidrams nächst dem Grundstück Nr. 1142 unterbreiten<br />

<strong>die</strong> Eigentümer <strong>die</strong>ses Grundstücks, Karl und Martha Waldhäusl, Moidrams 16, <strong>der</strong> Gemeinde<br />

folgendes Anbot:<br />

a) Sie sind bereit, von ihrem Grundstück Nr. 1142 <strong>der</strong> EZ 188 jene Grundfläche unentgeltlich<br />

abzutreten, <strong>die</strong> im rechtsgültigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan <strong>der</strong> Gemeinde als


Verkehrsfläche ausgewiesen ist; da <strong>die</strong>se Fläche <strong>der</strong>zeit jedoch nur etwa zur Hälfte zur<br />

Verbreiterung <strong>der</strong> Straße benötigt wird, wird ihnen vom <strong>Bürgermeister</strong> als Baubehörde 1.<br />

Instanz zugesichert, dass ihnen, solange kein Bedürfnis nach einer weiteren Verbreiterung<br />

besteht, gem. § 12 Abs. 6 NÖ. Bauordnung 1996 <strong>die</strong> unentgeltliche Benutzung <strong>der</strong> restlichen<br />

Fläche einschließlich <strong>der</strong> Errichtung eines einfachen Zaunes ohne Sockelmauer gestattet wird;<br />

b) sie sind weiters bereit, <strong>der</strong> Gemeinde im Kreuzungsbereich zwecks Verbesserung des<br />

Kurvenradius einen weiteren Grundstreifen (Segment) zum Preis von € 3,70/m2 zu verkaufen,<br />

wobei <strong>die</strong> genaue Festlegung <strong>der</strong> Grundgrenze und damit des Flächenausmaßes anlässlich<br />

<strong>der</strong> Vermessung nach den Verkehrserfor<strong>der</strong>nissen erfolgt;<br />

c) alle mit den vorstehenden Maßnahmen verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben welcher<br />

Art auch immer, jedoch ausgenommen <strong>die</strong> Kosten <strong>der</strong> Errichtung des Zaunes, hätte <strong>die</strong><br />

Gemeinde zu tragen.<br />

Sie betrachten sich an <strong>die</strong>ses Angebot bis 31.10.2003 gebunden.<br />

Der Stadtrat beantragt <strong>die</strong> Genehmigung.<br />

Einstimmig genehmigt.<br />

14. Siedlungserweiterung in Rudmanns; Auflassung von öffentlichem Gut sowie<br />

Übernahme in das öffentliche Gut Parz.Nr. 3777/1 und 1365 (Zl. 612-5)<br />

Im <strong>Zu</strong>ge <strong>der</strong> Neuparzellierung von Bauplätzen in Rudmanns wurde seitens <strong>der</strong> Gemeinde das<br />

bestehende öffentliche Gut Parz.Nr. 3777/1 im Katasterausmaß von 1.667 m² eingebracht und im<br />

Ausmaß von 578 m² in <strong>die</strong> Bauplätze miteinbezogen und <strong>die</strong>se Parzelle an<strong>der</strong>erseits durch<br />

baubehördlich vorgeschriebene Abtretungen neu figuriert und eine dem Flächenwidmungsplan<br />

entsprechende Straße geschaffen. Über<strong>die</strong>s wurde aus Restflächen <strong>der</strong> Parzellen 3777/1<br />

(öffentliches Gut) und 1365 (Renk) das öffentliche Gut mit <strong>der</strong> Grundstücksbezeichnung 1365 und<br />

einer Fläche von 815 m² an <strong>der</strong> Edelhofer Straße geschaffen.<br />

Sämtliche Grundeigentümer einschließlich <strong>der</strong> Gemeinde bilden anteilig nach ihren eingebrachten<br />

Flächen eine Miteigentümergemeinschaft mit aliquoten Anteilen an den neuen Bauplätzen; <strong>der</strong><br />

aliquote Anteil <strong>der</strong> Gemeinde errechnet sich nach <strong>der</strong> eingebrachten Fläche von 278 m2.<br />

Für <strong>die</strong> Flächendifferenz von 278 m² aus <strong>der</strong> aufgelassenen und in <strong>die</strong> Bauplätze einbezogenen<br />

Teilfläche des bisherigen Weges Parz.Nr. 3777/1 (578 m2) und <strong>der</strong> <strong>der</strong> Gemeinde zugefallenen<br />

Fläche vom Grundstück 1365 (300 m²) erhält <strong>die</strong> Gemeinde einen Kaufpreis von € 39,97/m², sohin<br />

insgesamt € 11.111,66. Die Berichtigung <strong>die</strong>ses Kaufpreises erfolgt jeweils bei den anfallenden<br />

Grundverkäufen durch den <strong>der</strong> Gemeinde aliquot zustehenden Kaufpreisanteil.<br />

Da das Grundstück 1365 im Ausmaß von 815 m2 als öffentliches Gut bei <strong>der</strong> Gemeinde verbleibt,<br />

hat <strong>die</strong> Gemeinde anteilige Vermessungskosten in Höhe von 741,26 sowie anteilige Kosten für <strong>die</strong><br />

grundbücherliche Durchführung zu tragen.<br />

Der Stadtrat beantragt folgende Beschlussfassung:<br />

a) <strong>Zu</strong>stimmung zu den beschriebenen Grundstückszu- und –abschreibungen zu den genannten<br />

Bedingungen;<br />

b) Übernahme <strong>der</strong> Restfläche von Parz.Nr. 1365 in das öffentliche Gut <strong>der</strong> Stadtgemeinde <strong>Zwettl</strong>-<br />

NÖ und Erklärung <strong>die</strong>ser Fläche zur Gemeindestraße (Verordnung gemäß § 6 Abs. 1 NÖ<br />

Straßengesetz 1999);<br />

c) Auflassung und Entwidmung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Vermessungsurkunde des DI Dr. Döller vom 7. Oktober<br />

2002, GZ: 8180/01, dargestellten Trennstücke 54 bis 60 des bisherigen Grundstückes 3777/1<br />

(Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999).<br />

Einstimmig genehmigt.<br />

- 14 -


15. Gemeindestraße (Öffentlicher Weg) auf dem Grundstück Nr. 4986/2, KG Frie<strong>der</strong>sbach;<br />

Ersuchen von Herrn Reinhard Elsigan aus 3910 <strong>Zwettl</strong>, Kesselbodengasse 71, um<br />

Ausstellung einer „Ersitzungserklärung“ durch <strong>die</strong> Stadtgemeinde <strong>Zwettl</strong>-NÖ (Zl. 612-9)<br />

Mit Schreiben vom 10. März 2003 ist Herr Reinhard Elsigan mit dem Ersuchen um Ausstellung<br />

einer „Ersitzungserklärung“ bezüglich des seiner Meinung nach von seinen Rechtsvorgängern und<br />

ihm teilweise ersessenen Weges mit <strong>der</strong> Grundstücksnummer 4986/2, KG Frie<strong>der</strong>sbach, an <strong>die</strong><br />

Stadtgemeinde <strong>Zwettl</strong>-NÖ herangetreten.<br />

Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass am 26. April 1952 von seinen Eltern <strong>die</strong><br />

Grundstücke Nr. 4784, 4785, 4791 und 4792/2 sowie 4767 (jetzt 4767/2 Wald), alle KG<br />

Frie<strong>der</strong>sbach, von Frau Kozourek gekauft worden seien. Der <strong>die</strong>sbezügliche Kaufvertrag sei<br />

vorhanden. Später seien <strong>die</strong> Grundstücke Nr. 4784 und 4785 (jeweils Acker), 4791 (Wiese) und<br />

4792/2 zu einem Grundstück mit <strong>der</strong> jetzigen Nummer 4792/2 zusammengelegt worden.<br />

Weiters gab er in <strong>die</strong>sem Schreiben an, dass „beim Kauf <strong>die</strong>ser Grundstücke wohl laut<br />

Katasterplan <strong>der</strong> Weg (öffentliches Gut) mit <strong>der</strong> Nr. 4986/2 über den Acker führte, jedoch<br />

nicht auch in <strong>der</strong> Natur“. Sein Vater hätte nach dem Kauf <strong>die</strong>ser Grundstücke gesagt, dass<br />

<strong>die</strong>ser Weg auf etwa <strong>der</strong> Länge des von den Ehegatten Elsigan erworbenen Ackers neben<br />

an<strong>der</strong>en Grundstücken, weiter westlich, verlaufen würde. Das sei auch tatsächlich <strong>der</strong> Fall<br />

gewesen und <strong>der</strong> so verlaufende Weg sei damals immer als öffentlicher Weg anerkannt und<br />

allgemein auch als solcher genutzt worden.<br />

Aus <strong>die</strong>sem Grunde und weil das auch schon <strong>die</strong> Vorbesitzer so gehandhabt hätten, sei sofort<br />

nach dem Kauf <strong>die</strong>ser Grundstücke <strong>der</strong> angeblich öffentliche und laut Katasterplan über den Acker<br />

<strong>der</strong> Familie Elsigan verlaufende Weg auf einer ungefähren Länge von ca. 125 m von <strong>der</strong> Familie<br />

Elsigan als Acker, später als Wiese und jetzt als Wald genutzt worden.<br />

<strong>Zu</strong> <strong>die</strong>sem Ersuchen ist festzustellen, dass eine Ersitzung nur dann geltend gemacht werden kann,<br />

wenn während <strong>der</strong> gesamten Ersitzungszeit Redlichkeit <strong>der</strong> Besitzer vorliegt, d.h. wenn <strong>die</strong><br />

Besitzer aus wahrscheinlichen Gründen <strong>die</strong> Sache, <strong>die</strong> sie besitzen, für <strong>die</strong> ihrige halten.<br />

Diese Redlichkeit ist im gegenständlichen Fall schon deshalb zweifelhaft, weil, wie Herr Elsigan in<br />

seinem Schreiben selbst angibt, seinem Vater beim Kauf <strong>der</strong> genannten Grundstücke bewusst<br />

war, dass laut Katasterplan <strong>der</strong> Weg (öffentliches Gut) mit <strong>der</strong> Nr. 4986/2 über den Acker führte.<br />

Weiters muss jede Ersitzung auch eine Verjährung auf Eigentümerseite beinhalten, d.h., dass <strong>der</strong><br />

Weg während <strong>der</strong> Ersitzungszeit niemals benutzt wurde; dem steht aber <strong>die</strong> Aussage <strong>der</strong> Familie<br />

Schellerer entgegen, <strong>die</strong>sen Weg während <strong>der</strong> Ersitzungszeit bis zur Aufforstung durch Herrn<br />

Elsigan mehrmals benutzt zu haben.<br />

Da zumindest berechtigte Zweifel am Vorliegen einer rechtmäßigen Ersitzung vorliegen, beantragt<br />

<strong>der</strong> Stadtrat aus grundsätzlichen Erwägungen und wegen <strong>der</strong> zu erwartenden Beispielsfolgen,<br />

dem schriftlichen Ersuchen vom 10. März 2003 von Herrn Elsigan auf Ausstellung einer<br />

„Ersitzungserklärung“ durch <strong>die</strong> Stadtgemeinde <strong>Zwettl</strong>-NÖ nicht zu entsprechen, ihn bezüglich <strong>der</strong><br />

von ihm behaupteten Ersitzung auf den Zivilrechtsweg zu verweisen und ihm weiters mitzuteilen,<br />

dass sich <strong>die</strong> Stadtgemeinde <strong>Zwettl</strong>-NÖ ihrerseits zivilrechtliche Schritte vorbehält.<br />

Es wird in <strong>die</strong>sem <strong>Zu</strong>sammenhang auch auf den grundsätzlichen Beschluss des Gemein<strong>der</strong>ates<br />

vom 5. April 1974, TOP 13, hingewiesen, wonach in Fällen, bei denen von Privatpersonen <strong>die</strong><br />

Ersitzung von Gemeindegrundstücken geltend gemacht wird, <strong>die</strong> einschreitenden Parteien jeweils<br />

auf den Rechtsweg verwiesen werden sollten, da es in <strong>der</strong> Gemeinde nicht möglich ist, <strong>die</strong><br />

Rechtmäßigkeit <strong>der</strong> jeweils behaupteten Ersitzung tatsächlich zu prüfen.<br />

Für den Fall, dass Herr Elsigan <strong>die</strong> Stadtgemeinde <strong>Zwettl</strong>-NÖ klagen sollte, wird weiters beantragt,<br />

<strong>die</strong>ser Klage entgegenzutreten und <strong>die</strong> Pruckner & Mayerhofer Rechtsanwälte OEG mit <strong>der</strong><br />

rechtsfreundlichen Vertretung <strong>der</strong> Stadtgemeinde <strong>Zwettl</strong>-NÖ zu betrauen.<br />

- 15 -<br />

Einstimmig genehmigt.


16. Hallen- und Freibad <strong>Zwettl</strong>, Grundankauf (Zl. 831-0)<br />

Das Grundstück Nr. 1017/2 <strong>der</strong> EZ 46 <strong>der</strong> KG <strong>Zwettl</strong> Stadt (Katasterausmaß 10.415 m2), auf dem<br />

sich <strong>die</strong> Badeanlage im <strong>Zwettl</strong>tal befindet, steht im Eigentum <strong>der</strong> <strong>Zwettl</strong>er Bürgerstiftung und war<br />

bisher von <strong>der</strong> Gemeinde auf <strong>die</strong> Dauer von 30 Jahren gemietet.<br />

Anlässlich <strong>der</strong> nunmehrigen Neuerrichtung eines Hallen- und Freibades an <strong>die</strong>sem Standort<br />

erscheint es zweckmäßig, das Grundstück käuflich zu erwerben und sich damit für <strong>die</strong> <strong>Zu</strong>kunft das<br />

alleinige Verfügungsrecht über das Grundstück zu sichern. Der Grundpreis ist in <strong>der</strong> dem<br />

Grundsatzbeschluss des Gemein<strong>der</strong>ates vom 16. Dezember 2002 über <strong>die</strong> Errichtung des Hallen-<br />

und Freibades zugrundegelegenen Schätzung <strong>der</strong> Errichtungskosten gedeckt.<br />

Der Stadtrat beantragt somit <strong>die</strong> Genehmigung des Kaufes zu folgenden Bedingungen:<br />

a) Der Kaufpreis beträgt € 360.000.- und ist binnen 14 Tagen nach beidseitiger Unterfertigung<br />

des Kaufvertrages und stiftungsaufsichtsbehördlicher Genehmigung zu entrichten;<br />

b) alle mit dem Kauf und <strong>der</strong> grundbücherlichen Durchführung verbundenen Kosten, Gebühren<br />

und Abgaben welcher Art auch immer sind von <strong>der</strong> Gemeinde zu tragen.<br />

Weiters wird <strong>die</strong> Feststellung beantragt, dass <strong>die</strong>ser Beschluss gleichzeitig auch als Genehmigung<br />

des Grundverkaufes durch <strong>die</strong> Gemeinde als Verwalterin <strong>der</strong> <strong>Zwettl</strong>er Bürgerstiftung gilt.<br />

GR Gerhard Stanik führt aus, dass das BFZ gegen den Ankauf <strong>die</strong>ses Grundstückes stimmt, da<br />

<strong>der</strong> gewählte Standort für das neue Hallen- und Freibad vor allem wegen Hochwassergefährdung<br />

nicht geeignet sei.<br />

Der <strong>Bürgermeister</strong> hält dazu fest, dass <strong>der</strong> gegenständliche Tagesordnungspunkt nur den<br />

Grundankauf für das Hallen- und Freibad beinhaltet und dass alle an<strong>der</strong>en notwendigen<br />

Beschlüsse zur Errichtung des neuen Hallen- und Freibades bereits gefasst wurden. Weiters<br />

entgegnet er, dass laut Fachleuten das Hallenbad hochwassersicher geplant wurde und das<br />

Freibad von allfälligen zukünftigen Hochwässern zumindest nicht schwer beschädigt werden wird.<br />

GR Erwin Reiter teilt sodann mit, dass sich <strong>die</strong> FPÖ <strong>der</strong> Ansicht des BFZ anschließt.<br />

Abschließend kommt es zur Abstimmung über den gegenständlichen Antrag, <strong>der</strong> mit vier<br />

Gegenstimmen (BFZ und FPÖ) genehmigt wird.<br />

17. Christian Jeschko, Ansuchen um Rückkauf des Baugrundstückes 378/8 <strong>der</strong><br />

KG Nie<strong>der</strong>neustift durch <strong>die</strong> Gemeinde (Zl. 840-1)<br />

Mit Kaufvertrag vom 21.8.2000 verkaufte <strong>die</strong> Gemeinde das im neuen Siedlungsgebiet von<br />

Nie<strong>der</strong>neustift gelegene Baugrundstück 378/8, nunmehrige EZ 296, mit einem Flächenausmaß<br />

von 1.061 m2 an Christian Jeschko, 3924 Schloss Rosenau 7. Der Käufer teilte nun mit, dass er<br />

seine ursprüngliche Absicht, sich dort anzusiedeln, nicht verwirklichen kann, weshalb er das<br />

Grundstück <strong>der</strong> Gemeinde zurückverkaufen möchte und um einen <strong>die</strong>sbezüglichen Beschluss<br />

ersucht.<br />

Der Stadtrat beantragt, das Grundstück zu folgenden Bedingungen zurückzukaufen:<br />

a) Der Kaufpreis beträgt € 4.626.- (entspricht dem seinerzeitigen Verkaufspreis);<br />

b) alle mit dem Rückkauf und <strong>der</strong> grundbücherlichen Durchführung verbundenen Kosten und<br />

Gebühren sind vom Verkäufer zu tragen.<br />

Einstimmig genehmigt.<br />

18. WVA Rieggers – Erweiterung <strong>der</strong> Wasserleitung, Auftragsvergabe (Zl. 8506-1)<br />

Im Siedlungsgebiet <strong>der</strong> Katastralgemeinde Rieggers werden weitere private Grundstücke<br />

parzelliert und zur Bebauung freigegeben. Für <strong>die</strong> Versorgung <strong>der</strong> neuen Bauparzellen ist <strong>die</strong><br />

Erweiterung des bestehenden Wasserleitungsnetzes um ca. 200 lfm erfor<strong>der</strong>lich. Die hierfür<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Arbeiten sollen im <strong>Zu</strong>ge <strong>der</strong> Kanalerrichtung von <strong>der</strong> Fa. Swietelsky, Rudmanns<br />

- 16 -


durchgeführt und mit den Einheitspreisen <strong>der</strong> ausgeschriebenen Leistungen für <strong>die</strong> Kanalisation<br />

und Wasserversorgung in Rieggers abgerechnet werden. Die Gesamtkosten für <strong>die</strong>se<br />

Leitungserweiterung betragen lt. Kostenaufstellung des Büro Dr. Lengyel ca. € 13.500,-- exkl. Ust.<br />

Der Stadtrat beantragt, <strong>die</strong> Erweiterung des Wasserleitungsnetzes und <strong>die</strong> Vergabe an <strong>die</strong> Fa.<br />

Swietelsky, Rudmanns zu beschließen.<br />

Einstimmig genehmigt.<br />

19. Annahme von För<strong>der</strong>ungsverträgen <strong>der</strong> Kommunalkredit AG, ABA Jagenbach<br />

Hochwasser BA 41, ABA Großglobnitz Hochwasser BA 02 und WVA<br />

<strong>Zwettl</strong> Hochwasser BA 6 (Zl. 850-851)<br />

Durch <strong>die</strong> Hochwasserkatastrophe im August des Vorjahres wurden neben vielen an<strong>der</strong>en<br />

Gemeindeeinrichtungen auch <strong>die</strong> Abwasserbeseitigungsanlagen Jagenbach und Großglobnitz und<br />

<strong>die</strong> Wasserversorgungsanlage <strong>Zwettl</strong> beschädigt. Die Gesamtkosten für <strong>die</strong> ABA Jagenbach<br />

betragen € 20.350,00, für <strong>die</strong> ABA Großglobnitz € 34.500,00 und für <strong>die</strong> WVA <strong>Zwettl</strong> € 27.600,00.<br />

Nun wurden von <strong>der</strong> Kommunalkredit AG För<strong>der</strong>ungsverträge vorgelegt, für welche<br />

Annahmeerklärungen von <strong>der</strong> Stadtgemeinde <strong>Zwettl</strong>-NÖ erfor<strong>der</strong>lich sind.<br />

Finanzierungsplan<br />

ABA Jagenbach BA 41<br />

Investitionszuschuss € 10.582,00<br />

des Bundes<br />

Sonstige Mittel<br />

€ 9.768,00<br />

Katastrophenmittel<br />

Gesamtkosten € 20.350,00<br />

Vorläufiger För<strong>der</strong>satz 32%<br />

Vorläufige för<strong>der</strong>bare Investitionskosten € 20.350,00<br />

Pauschalför<strong>der</strong>ung € 4.070,00<br />

Gesamtför<strong>der</strong>ung im Nominale € 10.582,00<br />

Finanzierungsplan<br />

ABA Großglobnitz BA 2<br />

Investitionszuschuss € 17.940,00<br />

des Bundes<br />

Sonstige Mittel<br />

€ 16.560,00<br />

Katastrophenmittel<br />

Gesamtkosten € 34.500,00<br />

Vorläufiger För<strong>der</strong>satz 32%<br />

Vorläufige för<strong>der</strong>bare Investitionskosten € 34.500,00<br />

Pauschalför<strong>der</strong>ung € 6.900,00<br />

Gesamtför<strong>der</strong>ung im Nominale € 17.940,00<br />

Finanzierungsplan<br />

WVA <strong>Zwettl</strong>, BA 6<br />

Investitionszuschuss<br />

des Bundes<br />

€ 4.140,00<br />

Sonstige Mittel<br />

Katastrophenmittel<br />

€ 13.800,00<br />

Landesbeiträge € 9.660,00<br />

Gesamtkosten € 27.600,00<br />

Vorläufiger För<strong>der</strong>satz 15 %<br />

Vorläufige för<strong>der</strong>bare Investitionskosten € 27.600,00<br />

Gesamtför<strong>der</strong>ung im Nominale € 4.140,00<br />

1. Die angeführten För<strong>der</strong>ungsverträge wurden von <strong>der</strong> Kommunalkredit AG zugesagt. Der<br />

Gemein<strong>der</strong>at möge <strong>die</strong> vorbehaltlose Annahme <strong>die</strong>ser För<strong>der</strong>ungszusicherungen beschließen.<br />

- 17 -


2. Die restliche Finanzierung bei den Abwasserbeseitigungsanlagen Jagenbach und Großglobnitz<br />

erfolgt durch Katastrophenmittel <strong>der</strong> Landesregierung. Die Wasserversorgungsanlage <strong>Zwettl</strong> wird<br />

zusätzlich zu den Katastrophenmittel noch mit einem nicht rückzahlbaren Beitrag des NÖ WWF<br />

finanziert.<br />

Die <strong>die</strong>sbezügliche <strong>Zu</strong>sicherung vom 3. September 2003, Zl. WWF-21-1300060/2, über eine<br />

För<strong>der</strong>ung von 35 % <strong>der</strong> Investitionskosten, höchstens aber € 9.660,00, liegt vor und es möge <strong>die</strong><br />

vorbehaltlose Annahme beschlossen werden.<br />

Der Stadtrat beantragt <strong>die</strong> Genehmigung.<br />

Einstimmig genehmigt.<br />

20. Annahme <strong>der</strong> <strong>Zu</strong>sicherungen des NÖ Wasserwirtschaftsfonds,<br />

ABA <strong>Zwettl</strong>, Hochwasser 2002, BA 15 und ABA Nd.Neustift, BA 120 (Zl. 851)<br />

Die Hochwasserschäden an <strong>der</strong> Abwasserbeseitigungsanlage <strong>Zwettl</strong>, BA 15, wurden großteils<br />

schon saniert und <strong>die</strong> Abwasserbeseitigungsanlage Nie<strong>der</strong>neustift, BA 120, wurde zur Gänze<br />

fertiggestellt. Die För<strong>der</strong>ungsverträge mit <strong>der</strong> Kommunalkredit AG wurden schon mittels<br />

Gemein<strong>der</strong>atsbeschluss vom 23. Juni 2003 für beide Bauabschnitte beschlossen<br />

(För<strong>der</strong>ungsvertrag Antragsnummer 9900688 für <strong>die</strong> ABA Nie<strong>der</strong>neustift und För<strong>der</strong>ungsvertrag<br />

Antragsnummer A300605 für <strong>die</strong> ABA <strong>Zwettl</strong>, Hochwasser 2002).<br />

Bei beiden Anlagen waren zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt <strong>die</strong> Landesför<strong>der</strong>ungen noch nicht fix zugesagt,<br />

deshalb wurde <strong>die</strong> Vorfinanzierung durch Eigenmittel <strong>der</strong> Gemeinde mitbeschlossen. Nun werden<br />

aber in beiden Fällen <strong>die</strong> För<strong>der</strong>ungsmittel des NÖ Wasserwirtschaftsfonds zugesichert.<br />

Die vorbehaltlose Annahme <strong>der</strong> <strong>Zu</strong>sicherungen des Landeswasserwirtschaftsfonds wäre vom<br />

Gemein<strong>der</strong>at zu beschließen:<br />

a) Abwasserbeseitigungsanlage Nd. Neustift, BA 120, WWF-21-2301200/2<br />

vorläufig för<strong>der</strong>bare Investitionskosten in <strong>der</strong> Höhe von € 330.072,00<br />

40% För<strong>der</strong>ung, das sind € 132.029,00<br />

eine vorläufige Pauschalför<strong>der</strong>ung in <strong>der</strong> Höhe von € 1.530,00<br />

ergibt somit eine Gesamtför<strong>der</strong>ung im Ausmaß von € 133.559,00<br />

b) Abwasserbeseitigungsanlage <strong>Zwettl</strong>, Hochwasser 2002, BA 15, WWF-21-2300150/2<br />

Investitionskosten € 757.300,00<br />

22%iger För<strong>der</strong>ungsbetrag in <strong>der</strong> Höhe von € 166.606,00<br />

Der Stadtrat beantragt <strong>die</strong> Genehmigung.<br />

- 18 -<br />

Einstimmig genehmigt.<br />

21. Annahme des För<strong>der</strong>ungsvertrages <strong>der</strong> Kommunalkredit AG, ABA <strong>Zwettl</strong>, BA 12<br />

(Zl.8510)<br />

In <strong>der</strong> KG <strong>Zwettl</strong> - Stadt wird <strong>der</strong> Bauabschnitt 12 <strong>der</strong> Abwasserbeseitigungsanlage <strong>Zwettl</strong> zum Teil<br />

neu errichtet und generalsaniert. <strong>Zu</strong> <strong>die</strong>sem Bauabschnitt gehören folgende Straßen: Alte<br />

Kremserstraße, Mühlgrabengasse, Kesselbodengasse, Brühlgasse, Hammerweg, Karl Schwarz-<br />

Gasse, Alpenlandstraße, Syrnauerstraße, Propsteigasse, Franz Josef-Str. und das<br />

Regenüberlaufbecken Nr. 3. Die Gesamtkosten für <strong>die</strong>sen Abschnitt betragen € 2,415.000,00. Nun<br />

wurde von <strong>der</strong> ÖKK ein För<strong>der</strong>ungsvertrag vorgelegt, für welchen eine Annahmeerklärung von <strong>der</strong><br />

Stadtgemeinde <strong>Zwettl</strong>-NÖ erfor<strong>der</strong>lich ist.


Finanzierungsplan: Anschlussgebühren € 30.000,00<br />

Darlehensaufnahme € 218.000,00<br />

Landesbeiträge<br />

NÖ LWWF<br />

€ 966.000,00<br />

Eigenmittel € 1,201.000,00<br />

GESAMTKOSTEN € 2,415.000,00<br />

1. Von <strong>der</strong> ÖKK wurde im angeführten För<strong>der</strong>ungsvertrag ein För<strong>der</strong>satz in <strong>der</strong> Höhe von 8 % <strong>der</strong><br />

Investitionskosten zugesagt und eine vorläufige Pauschalför<strong>der</strong>ung von € 10.065,00. Somit ergibt<br />

sich eine Gesamtför<strong>der</strong>ung im vorläufigen Nominale von € 203.265,00.<br />

2. Um <strong>die</strong> För<strong>der</strong>ungsmittel des Bundes-ÖKK in Anspruch nehmen zu können, muss <strong>die</strong><br />

Gemeinde ein Darlehen aufnehmen. Die Aufnahme <strong>die</strong>ses Darlehens wurde bereits mit<br />

Gemein<strong>der</strong>atsbeschluss von 27. Juli 2000 beschlossen.<br />

3. Das Vorhaben wird zusätzlich mit einer För<strong>der</strong>ung des NÖ WWF finanziert. Die <strong>die</strong>sbezügliche<br />

<strong>Zu</strong>sicherung vom 3. September 2003, Zl. WWF-21-2300120/2, über eine För<strong>der</strong>ung von €<br />

966.000,00 liegt vor und es möge <strong>die</strong> vorbehaltlose Annahme beschlossen werden. Der nicht<br />

durch För<strong>der</strong>ungen und Darlehen bedeckten Betrag von € 1,231.000,00 ist durch<br />

Anschlussgebühren und Eigenmittel <strong>der</strong> Gemeinde aufzubringen.<br />

Der Stadtrat beantragt <strong>die</strong> Genehmigung.<br />

Einstimmig genehmigt.<br />

22. Annahme des För<strong>der</strong>ungsvertrages <strong>der</strong> Kommunalkredit AG, ABA Rieggers (Zl. 8512)<br />

In <strong>der</strong> KG Rieggers wird eine neue Abwasserbeseitigungsanlage errichtet. Die Gesamtkosten für<br />

<strong>die</strong>ses Projekt betragen 1,177 Mio. Euro. Nun wurde von <strong>der</strong> ÖKK ein För<strong>der</strong>ungsvertrag<br />

vorgelegt, für welchen eine Annahmeerklärung von <strong>der</strong> Stadtgemeinde <strong>Zwettl</strong>- NÖ erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Finanzierungsplan: Anschlussgebühren € 212.000,00<br />

Darlehensaufnahme € 712.000,00<br />

Landesbeiträge<br />

NÖ LWWF<br />

€ 253.000,00<br />

GESAMTKOSTEN € 1,177.000,00<br />

1.) Von <strong>der</strong> ÖKK wurde im angeführten För<strong>der</strong>ungsvertrag ein För<strong>der</strong>satz in <strong>der</strong> Höhe von 36 %<br />

<strong>der</strong> Investitionskosten zugesagt und eine vorläufige Pauschalför<strong>der</strong>ung von € 79.749,00. Somit<br />

ergibt sich eine Gesamtför<strong>der</strong>ung im vorläufigen Nominale von € 503.469,00.<br />

2.) Um <strong>die</strong> För<strong>der</strong>ungsmittel des Bundes-ÖKK in Anspruch nehmen zu können, muss <strong>die</strong><br />

Gemeinde ein Darlehen aufnehmen. Die Aufnahme <strong>die</strong>ses Darlehens wurde bereits mit<br />

Gemein<strong>der</strong>atsbeschluss vom 16. Dez. 2002 beschlossen.<br />

3.) Das Vorhaben wird zusätzlich mit einem För<strong>der</strong>ungsbeitrag des NÖ WWF finanziert.<br />

Die <strong>die</strong>sbezügliche <strong>Zu</strong>sicherung vom 3. September 2003, Zl. WWF-21-2302400/2, über eine<br />

För<strong>der</strong>ung von € 253.363,00 liegt vor und es möge <strong>die</strong> vorbehaltlose Annahme beschlossen<br />

werden. Der nicht durch För<strong>der</strong>ungen und Darlehen bedeckte Betrag von € 212.000,00 ist durch<br />

Anschlussgebühren und Eigenmittel <strong>der</strong> Gemeinde aufzubringen.<br />

Der Stadtrat beantragt <strong>die</strong> Genehmigung.<br />

Einstimmig genehmigt.<br />

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23. <strong>Zu</strong>fahrt zur Kläranlage Rieggers, Grundankauf (Zl. 8512-0)<br />

Da <strong>die</strong> <strong>Zu</strong>fahrt zur geplanten Kläranlage in Rieggers nur über einen Servitutsweg möglich ist und<br />

ohne<strong>die</strong>s ein Ausbau auf Gemeindekosten erfor<strong>der</strong>lich ist, wäre es zweckmäßig, das<br />

Grundeigentum an <strong>die</strong>sem Weg zu erwerben und ihn in das öffentliche Gut zu übernehmen.<br />

Von den nachstehenden Grundeigentümern werden folgende Flächen benötigt:<br />

a) Böhm Stefan und Hildegard, Rieggers 50, ca. 17,5 m2 von Grundstück Nr. .51, EZ 50;<br />

b) Weixlbraun Ernst und Elisabeth, Rieggers 25, ca. 230 m2 von Grundstück Nr. 1762, EZ 25;<br />

c) Trappl Franz und Jowefine, Rieggers 36, ca. 185 m2 von Grundstück 1765, EZ. 36;<br />

d) Wagner Franz und Erna, Sallingstadt 30, ca. 75 m2 von Grundstück 1775, EZ. 8<br />

e) Senk Ernst, Rieggers 18, ca. 145 m2 von Grundstück Nr. 1776, EZ. 18.<br />

Die genauen Flächenausmaße ergeben sich nach Herstellung und Endvermessung des Weges.<br />

Der Stadtrat beantragt, den Grundkauf zu folgenden Bedingungen zu genehmigen:<br />

1. Der Kaufpreis beträgt € 1,17 pro m2; d.s. bei 652,50 m² € 763,43;<br />

2. alle mit dem Kauf und <strong>der</strong> grundbücherlichen Durchführung verbundenen Kosten und<br />

Gebühren einschließlich <strong>der</strong> Vermessung (rd. € 1.500,--) werden von <strong>der</strong> Gemeinde getragen;<br />

3. gegen <strong>die</strong> grundbücherliche Durchführung nach den vereinfachten Bestimmungen des<br />

Liegenschaftsteilungsgesetzes wird kein Einwand erhoben.<br />

Weites wird beantragt, <strong>die</strong> gegenständliche Weganlage nach Fertigstellung und Vermessung in<br />

das öffentliche Gut zu übernehmen und als Gemeindestraße zu widmen.<br />

Einstimmig genehmigt.<br />

24. ARA Eschabruck/Oberwaltenreith – Vergabe <strong>der</strong> Vermessungsarbeiten (Zl. 8515-1)<br />

Als Grundlage für <strong>die</strong> Planungsarbeiten <strong>der</strong> Kanalisation in <strong>der</strong> Katastralgemeinde Eschabruck<br />

(inkl. Oberwaltenreith) ist eine Naturstandsaufnahme erfor<strong>der</strong>lich. Für <strong>die</strong>se Vermessungsarbeiten<br />

liegt ein Anbot vom Büro Dr. Döller mit einer Gesamtsumme von € 6.435,-- exkl. Ust. vor. Die<br />

Angemessenheit <strong>der</strong> angebotenen Einheitspreise wurde vom Bauamt <strong>der</strong> Stadtgemeinde <strong>Zwettl</strong><br />

überprüft und bestätigt.<br />

Der Stadtrat beantragt, <strong>die</strong> Vergabe an das Büro Dr. Döller, <strong>Zwettl</strong>, zu beschließen.<br />

Einstimmig genehmigt.<br />

25. Vermietung <strong>der</strong> Mansardenwohnung Nr. 6 im Feuerwehrwohnhaus Kremserstr. 9 (Zl. 853)<br />

Auf Grund <strong>der</strong> Kündigung des bisherigen Mieters Hr. Manfred Thaler per 31. August 2003 kann <strong>die</strong><br />

Wohnung Nr. 6 in <strong>der</strong> Mansarde des Feuerwehrwohnhauses neu vergeben werden.<br />

Diese Wohnung soll wie<strong>der</strong> an einen Mieter vergeben werden, <strong>der</strong> aktiven Dienst bei <strong>der</strong><br />

Feuerwehr <strong>Zwettl</strong> leistet.<br />

Es liegt ein Ansuchen von Herrn Markus Müllner, Babenbergergasse 3, 3910 <strong>Zwettl</strong>, um<br />

Vermietung <strong>die</strong>ser Wohnung vor. Hr. Müllner ist aktives Mitglied <strong>der</strong> Freiw. Feuerwehr <strong>Zwettl</strong>.<br />

Seitens des Kommandanten <strong>der</strong> Feuerwehr <strong>Zwettl</strong> Herrn OBR. Ing. Brandstötter liegt ein<br />

Schreiben vor, in welchem um Vermietung <strong>der</strong> gegenständlichen Wohnung an Hr. Müllner ersucht<br />

wird.<br />

Die Wohnung im Ausmaß von 67,30 m² besteht aus Küche, 2 Zimmer, Vorraum, Abstellraum, Bad<br />

und WC und ist mit einer Gas-Etagenheizung ausgestattet. Sie soll zum angemessenen<br />

Hauptmietzins von monatlich € 183,00 netto (= € 2,72 pro m² Nutzfläche), zuzüglich <strong>der</strong><br />

gesetzlichen Mehrwertsteuer und Betriebskosten (§§ 21, 22 und 24 MRG), vermietet werden.<br />

Der Mietzins wird auf den von <strong>der</strong> Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten monatlichen<br />

Index <strong>der</strong> Verbraucherpreise 2000 wertbezogen, wobei Schwankungen bis ausschließlich 5 %<br />

nach oben o<strong>der</strong> unten unberücksichtigt bleiben. Bei Überschreitung wird jedoch <strong>die</strong> gesamte<br />

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Verän<strong>der</strong>ung voll berücksichtigt und <strong>die</strong> neue Indexzahl bildet <strong>die</strong> Ausgangsgrundlage für <strong>die</strong><br />

Errechnung <strong>der</strong> weiteren Überschreitungen.<br />

Im Mietvertrag soll gemäß § 30 Abs. 2 Ziffer 13 des Mietrechtsgesetzes vereinbart werden, dass<br />

<strong>die</strong> Vermieterin zur Kündigung des Mietvertrages berechtigt ist, wenn <strong>der</strong> Mieter nicht mehr aktiven<br />

Dienst bei <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr <strong>Zwettl</strong> leistet. Der Begriff "aktiver Dienst" wird wie folgt<br />

definiert: a) Laufende Teilnahme an Einsätzen nach Maßgabe des Berufes<br />

b) Laufende Teilnahme an Übungen und Ausbildungen<br />

c) Telefon- und Funkbetreuung im Bedarfsfall<br />

d) Betreuung <strong>der</strong> TUS-Anlage<br />

Der Stadtrat beantragt, <strong>die</strong> Wohnung an Hr. Markus Müllner, Babenbergergasse 3, 3910 <strong>Zwettl</strong>, zu<br />

den vorgenannten Bedingungen ab 1. September 2003 zu vermieten.<br />

Einstimmig genehmigt.<br />

26. Vermietung des Feuerwehrhauses Marbach/Walde (Zl. 853)<br />

Mit Gemein<strong>der</strong>atsbeschluss vom 26. März 2001 wurde <strong>der</strong> Neubau des Feuerwehrhauses sowie<br />

<strong>die</strong> grundsätzliche Vermietungsabsicht beschlossen. Nachdem <strong>die</strong>ses Bauvorhaben fertiggestellt<br />

ist, soll das Feuerwehrhaus nunmehr an <strong>die</strong> Freiwillige Feuerwehr Marbach/Walde wie folgt<br />

vermietet werden:<br />

Mietgegenstand:<br />

Der Mietgegenstand ist das gesamte Feuerwehrgebäude Marbach/Walde 97 (Parz. 33, KG<br />

Marbach/W.) und besteht aus einer Einstellgarage mit einer Nutzfläche von 169,60 m² und dem<br />

anschließenden Gebäudetrakt mit einer Nutzfläche von 150,20 m². In <strong>die</strong>sem Gebäudeteil<br />

befinden sich im Erdgeschoß ein Mannschaftsraum, ein Vorraum, ein Abstellraum, eine WC-<br />

Anlage sowie <strong>der</strong> Heiz- und Öllagerraum; im ausgebauten Dachgeschoß befindet sich ein<br />

Schulungsraum, ein Büro, ein Abstellraum, ein Vorraum und eine WC-Anlage. Mitvermietet ist <strong>der</strong><br />

Unterstellplatz sowie sämtliche Freiflächen, <strong>die</strong> sich neben und hinter dem Feuerwehrgebäude<br />

befinden. Vor dem Gebäude ist eine Freifläche im Ausmaß von 25 Meter, gemessen von <strong>der</strong><br />

vor<strong>der</strong>sten Gebäudefront, mitvermietet . Der Mieter verpflichtet sich, <strong>die</strong>se Freiflächen in einem<br />

ordnungsgemäßen <strong>Zu</strong>stand zu halten.<br />

Mietzeit:<br />

Das Mietverhältnis beginnt am 1. Oktober 2003 und wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es<br />

kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines<br />

Kalen<strong>der</strong>jahres aufgekündigt werden. Der Mieter verzichtet jedoch auf <strong>die</strong> Ausübung des<br />

Kündigungsrechtes bis 31. Dezember 2013. Ungeachtet <strong>der</strong> Tatsache, dass <strong>die</strong>ses Mietverhältnis<br />

nicht dem Mietrechtsgesetz unterliegt, verpflichtet sich <strong>die</strong> Vermieterin, den gegenständlichen<br />

Vertrag nur aus den im § 30 des Mietrechtsgesetzes 1981, BGBl. 520/1981 in <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit<br />

geltenden Fassung, genannten wichtigen Gründen zu kündigen.<br />

Mietzins:<br />

Der monatliche Mietzins beträgt € 233,00 (in Worten: zweihun<strong>der</strong>tdreißigdrei) netto, zuzüglich <strong>der</strong><br />

gesetzlichen Umsatzsteuer (<strong>der</strong>zeit 20 %). Dieser Mietzins ist ein Pauschalmietzins inklusive <strong>der</strong><br />

im § 21 Zi. 1. bis 7. MRG genannten Betriebskostenarten. Die Stromkosten und Kosten <strong>der</strong><br />

Beheizung sind vom Mieter zu tragen. Der Mieter verpflichtet sich, <strong>der</strong> Vermieterin <strong>die</strong><br />

Umsatzsteuer (MwSt.) zu bezahlen.<br />

Der Mieter hat bei <strong>der</strong> Errichtung des gegenständlichen Mietobjektes Eigenleistungen im Wert von<br />

€ 49.176,45 erbracht, <strong>die</strong> als Mietvorauszahlung angerechnet werden. Diese Mietzinszahlung wird<br />

auf den vereinbarten Mietzins mit einem monatlichen Betrag von <strong>der</strong>zeit € 212,00 *) netto so lange<br />

angerechnet, bis sie erschöpft ist. Eine Verzinsung <strong>der</strong> Vorauszahlung erfolgt nicht.<br />

Bis <strong>die</strong> Mietzinsvorauszahlung erschöpft ist, hat <strong>der</strong> Mieter einen monatlichen Barmietzins von<br />

<strong>der</strong>zeit € 21,00 *) netto sowie <strong>die</strong> gesetzliche Umsatzsteuer des Gesamtzinses (<strong>der</strong>zeit monatlich €<br />

46,60 ) einzuzahlen. Danach hat <strong>der</strong> Mieter den vollen Mietzins gemäß Punkt 1. zu entrichten.<br />

- 21 -


Der Jahresmietzins ist jeweils jährlich am 1. Juli eines jeden Jahres fällig. Der anteilige Mietzins für<br />

das Kalen<strong>der</strong>jahr 2003 ist binnen zwei Wochen nach Unterzeichnung des Mietvertrages fällig.<br />

*) Beträge än<strong>der</strong>n sich ab Wirksamwerden <strong>der</strong> vereinbarten Wertsicherung.<br />

Wertsicherung:<br />

Der Hauptmietzins von € 233,00 netto wird auf den von <strong>der</strong> Bundesanstalt Statistik Österreich<br />

verlautbarten monatlichen Index <strong>der</strong> Verbraucherpreise 2000 wertbezogen. Sollte <strong>die</strong>ser Index<br />

nicht mehr verlautbart werden, gilt jener Index als Grundlage für <strong>die</strong> Wertsicherung, <strong>der</strong> <strong>die</strong>sem<br />

Index am meisten entspricht. Ausgangbasis für <strong>die</strong>se Wertsicherungsklausel ist <strong>die</strong> für den Monat<br />

Oktober 2003 (Mietbeginn) errechnete Indexzahl.<br />

Für den Zeitraum bis 31. Dezember 2013 wird seitens <strong>der</strong> Vermieterin auf <strong>die</strong> Wertsicherung<br />

verzichtet. Der Mietzins verän<strong>der</strong>t sich daher erstmalig ab dem Kalen<strong>der</strong>jahr 2014 um jenen<br />

Prozentsatz, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ung des Indexstandes von Oktober 2003 und Oktober 2013<br />

entspricht.<br />

Für <strong>die</strong> darauffolgenden Neuberechnungen bleiben Schwankungen bis ausschließlich 5 % nach<br />

oben o<strong>der</strong> unten unberücksichtigt. Jedoch wird bei Überschreitung <strong>die</strong> gesamte Verän<strong>der</strong>ung voll<br />

berücksichtigt. Die neue Indexzahl bildet jeweils <strong>die</strong> neue Ausgangsgrundlage für <strong>die</strong> Errechnung<br />

<strong>der</strong> weiteren Überschreitungen. Der so ermittelte neue Hauptmietzins gilt sodann ab 1. Jänner des<br />

Folgejahres. Die Vermieterin hat Erhöhungsbegehren dem Mieter schriftlich bekannt zu geben.<br />

Der Stadtrat beantragt, das Feuerwehrhaus Marbach/W. zu vorgenannten Bedingungen an <strong>die</strong><br />

Freiwillige Feuerwehr Marbach/W. zu vermieten.<br />

Einstimmig genehmigt.<br />

27. Wartha Reinhard u. Michaela, Gartenstraße 2, 3910 <strong>Zwettl</strong>; teilw. Nachsicht <strong>der</strong><br />

Kündigungsfrist (Zl. 8530)<br />

Reinhard und Michaela Wartha, Mieter <strong>der</strong> Wohnung Nr. 3 im Gemeindehaus Gartenstraße 2,<br />

<strong>Zwettl</strong>, haben mit Schreiben vom 28. August 2003 Ihren Mietvertrag vom 27.10.2001 gekündigt.<br />

Gleichzeitig mit dem Kündigungsschreiben ersuchen sie, von <strong>der</strong> vereinbarten dreimonatigen<br />

Kündigungsfrist abzusehen, da <strong>der</strong> Umzug in <strong>die</strong> neue Wohnung bereits Ende Oktober 2003<br />

möglich ist.<br />

Als Grund für <strong>die</strong> Kündigung und Nachsicht von einem Monat <strong>der</strong> vereinbarten Kündigungsfrist<br />

wurde angegeben, dass sie aus beruflichen und finanziellen Gründen gezwungen sind in eine<br />

günstigere Wohnung umzuziehen.<br />

Sollte <strong>die</strong>se Gemeindewohnung bereits per 1. November 2003 wie<strong>der</strong> an einen an<strong>der</strong>en<br />

Interessenten vermietet werden können, beantragt <strong>der</strong> Stadtrat, den Ehegatten Wartha <strong>die</strong><br />

Kündigungsfrist für einen Monat (November 2003) nachzusehen, ansonsten soll das Ersuchen um<br />

Nachsicht abgelehnt werden.<br />

Einstimmig genehmigt.<br />

28. Stadtbus <strong>Zwettl</strong>; <strong>Zu</strong>satzmarke für Schüler (Zl. 875)<br />

Mit Beschluss des Gemein<strong>der</strong>ates vom 16.12.2002 wurde <strong>die</strong> Österreichische Post AG,<br />

Postbuszentrum <strong>Zwettl</strong>, für den Zeitraum vom 1.1.2003 bis 31.12.2005 mit <strong>der</strong> Führung des<br />

Stadtbusverkehrs beauftragt.<br />

Seitens des Verkehrsverbundes Nie<strong>der</strong>österreich/Burgenland (VVNB) besteht seit 1.9.2003 <strong>die</strong><br />

Möglichkeit, im <strong>Zu</strong>ge <strong>der</strong> Schülerfreifahrt durch den Ankauf von Aufzahlungs-Netzkarten<br />

(<strong>Zu</strong>satzmarken) <strong>die</strong> Fahrtberechtigung auf Stadtverkehre auszudehnen.<br />

Als Aufzahlungs-Netzkarten für den gesamten Stadtverkehr <strong>Zwettl</strong> inkl. Stadtbusnutzung und für<br />

alle schulfreien Tage werden im Schuljahr 2003/04 folgende Karten ausgegeben:<br />

- Postbus, ÖBB und <strong>die</strong> Fa. Pichelbauer geben Jahres-Aufzahlungsnetzkarten zum Preis von<br />

EUR 22,- an alle Schüler und Lehrlinge aus, <strong>die</strong> im Besitz einer SL-Grundkarte für eine Strecke<br />

- 22 -


im Stadtverkehr <strong>Zwettl</strong> sind. Die Ausgabe erfolgt über das VVNB-Online-Ausgabesystem. Die<br />

Jahres-Aufzahlungsnetzkarten gelten von 1.9.2003 bis 31.8.2004.<br />

- Postbus, ÖBB und <strong>die</strong> Fa. Pichelbauer geben Monats-Aufzahlungsnetzkarten zum Preis von<br />

EUR 4,- über den Fahrscheindrucker für <strong>die</strong> Monate September 2003 bis Juni 2004 an alle<br />

Schüler und Lehrlinge aus, <strong>die</strong> im Besitz einer SL-Grundkarte für eine Strecke im Stadtverkehr<br />

<strong>Zwettl</strong> sind.<br />

Die aus dem Verkauf <strong>der</strong> Aufzahlungsnetzkarten erzielten Einnahmen werden für das Schuljahr<br />

2003/2004 wie folgt aufgeteilt:<br />

Die Stadtgemeinde <strong>Zwettl</strong> erzielte im Betriebsjahr 2002 aus dem Verkauf von Streifenkarten<br />

(Halbpreis und Vollpreis) Einnahmen in <strong>der</strong> Höhe von € 10.357,- (exkl. USt.). Diese Einnahmen<br />

werden durch <strong>die</strong> Verkäufe <strong>der</strong> neuen Aufzahlungsnetzkarten geschmälert werden.<br />

Es gilt als vereinbart, dass in <strong>der</strong> Einnahmenaufteilung <strong>die</strong> Stadtgemeinde jedenfalls <strong>die</strong> Differenz<br />

aus den tatsächlich im SJ 2003/04 verkauften Streifenkarten und <strong>der</strong> obgenannten Basis<br />

(€ 10.357,-) erhält.<br />

Die darüber hinaus gehenden Mehreinnahmen aus Verkäufen <strong>der</strong> Aufzahlungsnetzkarten werden<br />

einvernehmlich zwischen ÖBB, Postbus AG und Fa. Pichelbauer im Verhältnis <strong>der</strong> Netzlänge, <strong>der</strong><br />

Be<strong>die</strong>nhäufigkeit und <strong>der</strong> Haltestellendichte aufgeteilt.<br />

Aus dem Postbus-Anteil werden nach Vorliegen des Verkaufsergebnisses <strong>der</strong> Stadtgemeinde<br />

<strong>Zwettl</strong> weitere 20% zugewiesen.<br />

Die Abrechnung <strong>der</strong> Aufzahlungsnetzkarten soll gemäß den oben genannten Regelungen durch<br />

das Verbundmanagement für den VVNB, Fa. ABBV GmbH, 1060, Mariahilfer Str. 77-79 im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Clearingtätigkeit durchgeführt werden.<br />

Der Stadtrat beantragt, <strong>die</strong> Vereinbarung für <strong>die</strong> Ausgaben- und Einnahmenaufteilung von Jahres-<br />

Aufzahlungsnetzkarten für Schüler und Lehrlinge im Stadtverkehr <strong>Zwettl</strong> ab dem Schuljahr 2003/04<br />

zu genehmigen.<br />

Einstimmig genehmigt.<br />

29. <strong>Zwettl</strong>er Bürgerstiftung, Voranschlag 2004 / Grund- und Pflegegebühren 2004 (Zl. 908)<br />

Der Obmann erläutert den Budget-Voranschlag 2004. Demnach belaufen sich <strong>die</strong><br />

Gesamteinnahmen des Heimbetriebes auf € 2,105.700,-- und <strong>die</strong> Gesamtausgaben des<br />

Heimbetriebes auf<br />

€ 2,106.450,--. Der veranschlagte Abgang aus dem Heimbetrieb beträgt somit € 750,--.<br />

Auf Basis <strong>der</strong> gegenständlichen Tarifkalkulation kann somit ein annähernd ausgeglichener<br />

Haushalt des ordentlichen Heimbetriebes gewährleistet werden.<br />

Bei einer veranschlagten Ausgabe von € 120.000,-- an Darlehenszinsen im außerordentlichen<br />

Bereich des Heimbetriebes stellt sich <strong>die</strong> Gesamtgebarung wie folgt dar:<br />

Seniorenzentrum - € 750,--<br />

Zinsaufwand Bau-Darlehen - € 120.000,--<br />

Landwirtschaft € 6.470,--<br />

Forstwirtschaft € 18.420,--<br />

Grundstücke € 370.030,--_<br />

<strong>Zu</strong>führung Bauinvestition € 274.170,--<br />

==========<br />

Aufwandsposten für Abschreibungen <strong>der</strong> Gebäude und Anlagen sowie Kapitaltilgung sind in <strong>der</strong><br />

Kalkulation nicht enthalten.<br />

Die Grundtarife für das Jahr 2004 gemäß nachstehen<strong>der</strong> Aufstellung resultieren aus <strong>der</strong><br />

Betriebskalkulation. Die Pflegetarife wurden seitens des Amtes <strong>der</strong> NÖ Landesregierung einheitlich<br />

für das Bundesland NÖ vorgeschlagen und bedürfen noch <strong>der</strong> Beschlussfassung im Landtag.<br />

- 23 -


Grund- und Pflegetarife 2004<br />

Grundtarif € 40,65<br />

Einzelzimmerzuschlag € 9,70<br />

Einzelzimmerzuschlag Appartement € 4,85<br />

Pflegezuschläge: 1 € 8,17<br />

2 € 11,21<br />

3 € 14,89<br />

4 € 27,30<br />

5 € 40,97<br />

6 € 50,35<br />

7 € 65,21<br />

8 € 91,60<br />

Der Stadtrat beantragt <strong>die</strong> Genehmigung.<br />

(Beträge pro Tag exkl. 10% Ust)<br />

GR Franz Waldecker referiert als Obmann des Ausschusses <strong>der</strong> <strong>Zwettl</strong>er Bürgerstiftung<br />

ausführlich über den oben festgehaltenen Voranschlag sowie <strong>die</strong> oben ersichtlichen Grund- und<br />

Pflegegebühren 2004.<br />

Der <strong>Bürgermeister</strong> bedankt sich bei GR Franz Waldecker und beim Verwaltungsdirektor des<br />

Seniorenzentrums St. Martin GR Franz Oels für <strong>der</strong>en hervorragende Leistungen im Interesse <strong>der</strong><br />

Allgemeinheit.<br />

Sodann wird <strong>der</strong> Antrag des Stadtrates einstimmig genehmigt.<br />

30. <strong>Zwettl</strong>er Bürgerstiftung, Grundstück 1370, Verlängerung des Optionsvertrages (Zl. 908)<br />

Mit Beschluss des Gemein<strong>der</strong>ates vom 31.03.2003 /TOP 49 wurde mit Herrn Martin Stangl, 3931<br />

Schweiggers 69, ein Optionsvertrag betreffend des stiftungseigenen Grundstückes Parz.Nr. 1370,<br />

EZ 46 KG <strong>Zwettl</strong>-Stadt bis 30.06.2003 abgeschlossen.<br />

Da es Herrn Stangl gemäß Schreiben vom 30.06.2003 nicht möglich war, alle für den Erwerb des<br />

gegenständlichen Grundstückes erfor<strong>der</strong>lichen Fragen zu klären, wird von <strong>die</strong>sem ersucht, den<br />

abgeschlossenen Optionsvertrag bis 29.02.2004 zu verlängern.<br />

Als Gegenleistung für <strong>die</strong>se Verlängerung bietet Herr Stangl eine einmalige Entschädigung von<br />

€ 2.500,-- (in Worten: Euro zweitausendfünfhun<strong>der</strong>t).<br />

Der Stadtrat beantragt <strong>die</strong> Genehmigung.<br />

31. <strong>Zwettl</strong>er Bürgerstiftung, Auftragsvergaben (Zl. 908)<br />

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Einstimmig genehmigt.<br />

a) Nachtrag Möblierung Haus 1 Tageszentrum, Speisesaal<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Übernahme <strong>der</strong> bestehenden Möblierung des Tageszentrums und des Speisesaals<br />

in das Haus 2 (ehem. Hartlbau) wurde eine neuerliche Anbotseinholung über Tische und Stühle<br />

eingeholt.<br />

Das seitens des AB DI Thurn eingeholte Angebot <strong>der</strong> Fa. Thonet GesmbH erbrachte folgendes<br />

Ergebnis:<br />

€ 26.691,28 exkl. 20% Ust


Aufgrund <strong>der</strong> Bemusterung <strong>der</strong> Möblierung sowie des Umstandes, dass Fa. Thonet <strong>die</strong> Preise<br />

gemäß Hauptausschreibung <strong>der</strong> Fa. Conen GesmbH deutlich unterboten hat, wird <strong>die</strong> Vergabe an<br />

Fa. Thonet empfohlen.<br />

Der Stadtrat beantragt <strong>die</strong> Vergabe des Nachtrages an Fa. Thonet zum Preis von<br />

€ 26.691,28 exkl. 20% Ust.<br />

b) Nachtrag Lüftung Haus 2<br />

Bei <strong>der</strong> ursprünglichen Hauptausschreibung für <strong>die</strong> Bauetappe 1 wurden lediglich <strong>die</strong> Erfor<strong>der</strong>nisse<br />

für das EG (Bereich Wäscherei) berücksichtigt, da ein Ausbau <strong>der</strong> Bauetappe 2 mit <strong>der</strong> später<br />

geplanten Aufstockung noch nicht in Aussicht war.<br />

In <strong>der</strong> im Gemein<strong>der</strong>at vom 17.12.2001 /TOP 38 beschlossenen Gesamtkostenschätzung für den<br />

Bauteil 2 wurden bereits sämtliche Haustechnik-Kosten berücksichtigt. Das seitens <strong>der</strong> Fa.<br />

Haustechnik-GesmbH geprüfte Nachtragsangebot <strong>der</strong> Fa. Le<strong>der</strong>müller GesmbH auf Basis <strong>der</strong><br />

Hauptausschreibung erbrachte folgendes Ergebnis:<br />

€ 16.132,53 exkl. 20% Ust<br />

Aufgrund des Baufortschrittes und des Umstandes, dass <strong>die</strong> geschätzten Kosten <strong>die</strong>ses Gewerkes<br />

nicht überschritten wurden, erfolgte bereits <strong>die</strong> Freigabe zur Durchführung an <strong>die</strong> ausführende Firma<br />

Le<strong>der</strong>müller GesmbH zum Preis von € 16.132,53 exkl. 20% Ust.<br />

c) Nachtrag Vorhänge und Stores Haus 2<br />

Im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung hat <strong>die</strong> Fa. Zehetner GesmbH den Hauptauftrag zur<br />

Ausstattung des Neubaues mit Vorhängen und Stores erhalten und abgewickelt. Die Preisdifferenz<br />

des damaligen Anbotes betrug zum Zweitgereiten 9,4%, sodass betreffend <strong>der</strong> Ausstattung <strong>der</strong><br />

Bauetappe 2 von einer erneuten Ausschreibung abgesehen wurde.<br />

Nach rechnerischer und sachlicher Prüfung eines neu erstellten Angebotes <strong>der</strong> Fa. Zehetner auf<br />

Basis des Hauptanbotes wird eine Vergabe des Auftrages an Fa. Zehetner empfohlen. Das Angebot<br />

erbrachte folgendes Ergebnis:<br />

€ 7.741,02 exkl. 20% Ust<br />

Aufgrund des Baufortschrittes und <strong>der</strong> geplanten Inbetriebnahme des Bauteiles 2 ab 01.10.2003<br />

erfolgte bereits <strong>die</strong> Auftragsvergabe an Fa. Zehetner GesmbH zum Preis von € 7.741,02 exkl. 20%<br />

Ust.<br />

Der Stadtrat beantragt <strong>die</strong> Genehmigung von Punkt a) und bringt <strong>die</strong> Punkte b) und c) dem<br />

Gemein<strong>der</strong>at zur Kenntnis.<br />

Einstimmig genehmigt.<br />

32. Ergänzungswahl in <strong>die</strong> Gemein<strong>der</strong>atsausschüsse (Zl. 004-1)<br />

Aufgrund des Mandatsverzichtes von GR Andrea Elsigan (ÖVP), GR Erich Böhm (SPÖ) und<br />

GR Erwin Hofbauer (SPÖ) sind Ergänzungswahlen in <strong>die</strong> nachstehenden<br />

Gemein<strong>der</strong>atsausschüsse erfor<strong>der</strong>lich und liegt <strong>die</strong>sbezüglich ein gültiger Wahlvorschlag <strong>der</strong><br />

Österreichischen Volkspartei vom 25. September 2003 bzw. liegen gültige Wahlvorschläge <strong>der</strong><br />

Sozialdemokratischen Partei Österreichs vom 18. September 2003 vor:<br />

• für <strong>die</strong> Ausschüsse Umwelt sowie Kultur und Sport<br />

GR Heinz Schierhuber (ÖVP)<br />

- 25 -


• für <strong>die</strong> Ausschüsse Schulen und Kin<strong>der</strong>gärten, Tourismus sowie Straßen- und<br />

Wasserbau, Öffentliche Einrichtungen<br />

GR Gabriele Brantner (SPÖ)<br />

• für <strong>die</strong> Ausschüsse Kultur und Sport sowie Soziale Wohlfahrt und Gesundheitswesen<br />

GR Elfriede Steiner (SPÖ).<br />

Die Vorgeschlagenen werden einstimmig in <strong>die</strong> oben angeführten Ausschüsse gewählt.<br />

33. Verlegung des öffentl. Weges Parz.Nr. 1702 <strong>der</strong> KG Wolfsberg (Zl. 612-5)<br />

Im <strong>Zu</strong>ge von straßenbaulichen Maßnahmen auf dem Gemeindeweg Parz.Nr. 1702 <strong>der</strong> KG<br />

Wolfsberg wurde festgestellt, dass <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Natur gegebene Verlauf mit dem Katasterstand in<br />

Teilbereichen nicht überein stimmt.<br />

Dieser Weg soll nun auf eine Länge von rund 300 m (von Parz.Nr. 1571/2 bis 32) neu vermarkt<br />

und vermessen werden. Entbehrliche Teilflächen des öffentlichen Gutes sollen kostenlos an <strong>die</strong><br />

jeweiligen Anrainer abgegeben werden. Im Gegenzug werden <strong>der</strong> Gemeinde <strong>die</strong> für <strong>die</strong> geän<strong>der</strong>te<br />

Wegführung erfor<strong>der</strong>lichen Teilflächen <strong>der</strong> Privatgrundstücke entschädigungslos überlassen.<br />

Das Honoraranbot des Vermessungsbüros DI Dr. Herbert Döller über <strong>die</strong> Vermarkung,<br />

Vermessung und <strong>die</strong> Erstellung <strong>der</strong> Vermessungsurkunde beläuft sich auf € 1.826,68. Die<br />

Grundanrainer Karl und Helga Kolm, Wolfsberg 23, Franz Stauber, Wolfsberg 8 und Martin und<br />

Monika Weidenauer, Wolfsberg 21, haben sich bereit erklärt, sich an den Kosten <strong>der</strong> Vermessung<br />

mit jeweils € 300,-- zu beteiligen, sodass sich <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Gemeinde zu tragende Kostenanteil<br />

voraussichtlich auf € 926,68 belaufen wird.<br />

Unter <strong>der</strong> Bedingung des wertgleichen Grundtausches und <strong>der</strong> Kostenbeteiligung <strong>der</strong> genannten<br />

Anrainer beantragt Stadtrat Franz Edelmaier:<br />

a) <strong>die</strong> durch Vermessung festzustellenden entbehrlichen Teilflächen des öffentlichen Gutes<br />

Parz.Nr. 1702 <strong>der</strong> KG Wolfsberg mit Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Straßengesetzes<br />

1999 als Gemeindestraße aufzulassen und den Anrainern kostenlos zu überlassen,<br />

b) <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Neufiguration des Weges erfor<strong>der</strong>lichen Teilflächen <strong>der</strong> Anrainergrundstücke<br />

tauschweise mit Verordnung gemäß § 6 Abs. 1 des NÖ Straßengesetzes 1999 in das<br />

öffentliche Gut zu übernehmen und zur Gemeindestraße zu erklären,<br />

c) das Vermessungsbüro DI Dr. Herbert Döller, <strong>Zwettl</strong>, gemäß Honoraranbot vom 17. September<br />

2003 mit <strong>der</strong> Vermarkung, Vermessung und Erstellung <strong>der</strong> Vermessungsurkunde zu<br />

beauftragen, wobei <strong>die</strong> Kostenbeteiligung <strong>der</strong> Anrainer im Gesamtausmaß von € 900,--<br />

Voraussetzung ist.<br />

Die Dringlichkeit wird damit begründet, dass ein betroffener Anrainer privat eine Vermessung<br />

beauftragt hat und <strong>die</strong> von <strong>der</strong> Gemeinde zu beauftragende Vermessung kurzfristig und<br />

kostensparend miterledigt werden kann.<br />

Einstimmig genehmigt.<br />

34. WVA Oberstrahlbach – Ablöse <strong>der</strong> bestehenden Wasserleitung und Neuerlassung <strong>der</strong><br />

Wasserabgabenordnung (Zl. 8500-0 bis 8508-0)<br />

a) Ablöse <strong>der</strong> bestehenden Wasserleitung<br />

In Ober- und Nie<strong>der</strong>strahlbach konstituierte sich eine Genossenschaft mit dem Ziel, <strong>die</strong><br />

Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung zu übernehmen.<br />

Die von <strong>der</strong> Gemeinde errichteten Wasserleitungen zur Volkschule und zum Kin<strong>der</strong>garten und im<br />

neuen Siedlungsgebiet sollen samt den 25 vorhandenen Hausanschlüssen von <strong>der</strong> Wasser-<br />

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genossenschaft Strahlbach übernommen werden. Die Übernahme ist mit <strong>Beginn</strong> des 4. Quartals,<br />

am 1. Oktober 2003, vorgesehen.<br />

Mit <strong>der</strong> Wassergenossenschaft wurde in einem Vorgespräch definiert, dass <strong>die</strong> gleichen<br />

Ablösebedingungen wie bei <strong>der</strong> Übernahme <strong>der</strong> WVA Jagenbach durch <strong>die</strong> dortige Genossenschaft<br />

gelten sollen. Die Gesamtlänge <strong>der</strong> zu übernehmenden Wasserleitungen beträgt mit<br />

sämtlichen Hausanschlüssen ca. 1.200 lfm. Der Übernahmepreis pro Laufmeter soll wie in<br />

Jagenbach nach Vorliegen <strong>der</strong> Endabrechnung für <strong>die</strong> neue Wasserleitung <strong>der</strong> Genossenschaft<br />

und Abzug aller För<strong>der</strong>ungen (Bund und Land) ermittelt werden.<br />

Für <strong>die</strong> am <strong>der</strong>zeitigen Gemeindenetz angeschlossenen Liegenschaften soll eine Rückverrechnung<br />

<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Gemeinde eingehobenen Anschlussgebühren an <strong>die</strong> Genossenschaft<br />

erfolgen. Pro angeschlossener Liegenschaft wird ein Betrag von € 1.453,49 inkl. Ust. festgelegt.<br />

Dieser Betrag entspricht <strong>der</strong> Anschlussgebühr einer Liegenschaft bei <strong>der</strong> Wassergenossenschaft.<br />

Der so ermittelte Wert von € 36.337,25 inkl. Ust. wird vom Gesamtpreis <strong>der</strong> zu übergebenden<br />

Wasserleitung in Abzug gebracht und <strong>die</strong> Differenz von <strong>der</strong> Wassergenossenschaft an <strong>die</strong><br />

Gemeinde entrichtet.<br />

b) Neuerlassung <strong>der</strong> Wasserabgabenordnung<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Übergabe des gemeindeeigenen Wasserleitungsnetzes in <strong>der</strong> KG Oberstrahlbach an<br />

<strong>die</strong> Wassergenossenschaft Strahlbach entfallen <strong>die</strong> <strong>die</strong>sbezüglichen Bestimmungen in <strong>der</strong><br />

Wasserabgabenordnung. Die übrigen Abgaben- und Gebührensätze und sonstigen Bestimmungen<br />

<strong>der</strong> bisherigen Verordnung bleiben unverän<strong>der</strong>t. Einzelheiten können dem beiliegenden Verordnungsentwurf<br />

(Beilage A) entnommen werden.<br />

Der besseren Übersichtlichkeit halber beantragt StR. Erwin Engelmayr, <strong>die</strong> Wasserabgabenordnung<br />

neu zu beschließen.<br />

Einstimmig genehmigt.<br />

35. Wie<strong>der</strong>aufforstung des Kamp- und <strong>Zwettl</strong>ufers (DA des BFZ)<br />

Der <strong>Bürgermeister</strong> hält eingangs ausdrücklich fest, dass für <strong>die</strong>se Angelegenheit keine<br />

<strong>Zu</strong>ständigkeit des Gemein<strong>der</strong>ates vorliegt und daher <strong>der</strong> gegenständliche Antrag vom<br />

Gemein<strong>der</strong>at auch nicht behandelt werden kann.<br />

Dennoch teilt er dazu mit, dass in Abstimmung mit Forstfachleuten entsprechende<br />

Bepflanzungsmaßnahmen in <strong>die</strong>sem Bereich durchgeführt werden sollen.<br />

GR Bruno Gorski ersucht um Mitteilung, wer <strong>die</strong> Fällung <strong>die</strong>ser Bäume veranlasst hat bzw. warum<br />

sie gefällt wurden.<br />

Der <strong>Bürgermeister</strong> führt dazu aus, dass <strong>die</strong> Bäume von einem Förster begutachtet wurden und von<br />

<strong>die</strong>sem festgestellt wurde, dass <strong>die</strong> Bäume schadhaft und daher, um eine Gefährdung von<br />

spielenden Kin<strong>der</strong>n auszuschließen, zu entfernen waren.<br />

StR. Franz Edelmaier weist zusätzlich darauf hin, dass <strong>die</strong> gefällten Fichten im Bereich des<br />

Spielplatzes an <strong>der</strong> Freizeitmeile durch das Hochwasser im August 2002 in Mitleidenschaft<br />

gezogen und im Sommer des heurigen Jahres darüber hinaus von Borkenkäfern befallen wurden<br />

und daher entfernt werden mussten.<br />

GR Bruno Gorski bedauert, dass <strong>der</strong> Spielplatz seiner Ansicht nach durch <strong>die</strong> Schlägerung <strong>der</strong><br />

Bäume „entwertet“ wurde, und teilt mit, dass seine Ansicht auch von an<strong>der</strong>en Gemeindebürgern<br />

geteilt werden würde.<br />

GR Mag. Andreas Teufl spricht sich entschieden dagegen aus, dass GR Gorski in <strong>die</strong>sem<br />

<strong>Zu</strong>sammenhang von einer Entwertung des Spielplatzes spricht und verweist auf ihm gegenüber<br />

geäußerte positive Meinungen, wonach <strong>der</strong> Spielplatz attraktiver geworden sei. Er hält <strong>die</strong><br />

Durchführung von Bepflanzungsmaßnahmen für sinnvoll, ist jedoch dagegen, dass wie<strong>der</strong> „alles“<br />

zuwächst, da dadurch <strong>die</strong> nunmehr bestehende Offenheit des Spielplatzes verloren geht.<br />

Der <strong>Bürgermeister</strong> spricht sich für eine Umsetzung des Vorschlags von GR Mag. Teufl aus.<br />

GR Bruno Gorski ersucht um Mitteilung, wann <strong>die</strong>se Maßnahmen umgesetzt werden.<br />

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Der <strong>Bürgermeister</strong> gibt abschließend bekannt, dass <strong>die</strong> Bepflanzungsmaßnahmen nach<br />

Rücksprache mit dem Förster entwe<strong>der</strong> im Herbst des heurigen o<strong>der</strong> im Frühling des kommenden<br />

Jahres durchgeführt werden sollen.<br />

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