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K UNDMACHUNG - Gemeinde Schlins

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K <strong>UNDMACHUNG</strong><br />

Beschluss<br />

der <strong>Gemeinde</strong>vertretung von <strong>Schlins</strong><br />

vom 5.10.2009, TOP 4<br />

über eine Verordnung eines TEILBEBAUUNGSPLAN Quadern<br />

1. Geltungsbereich<br />

Der Teilbebauungsplan Quadern gilt für die umrandeten Baumisch- und Bauwohngebiete<br />

gemäß rechtsgültigem Flächenwidmungsplan der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Schlins</strong>.<br />

Plangrundlage ist der Flächenwidmungsplanentwurf gemäß GV Beschluss vom 5.10.2009,<br />

TOP 4. (nach der Auflage - rechtsgültiger Flächenwidmungsplan!).<br />

Die Lage und Begrenzung der jeweiligen Baugebiete siehe im Plan „<strong>Gemeinde</strong> <strong>Schlins</strong><br />

Teilbebauungsplan QUADERN“.<br />

2. Bebauungsbestimmungen<br />

2.1. Maß der baulichen Nutzung, Geschoßzahl, Höhe und Größe der Bauwerke<br />

Auf der Grundlage des Raumplanungsgesetzes (RPG) werden in diesem Teilbebauungsplan<br />

folgende Bebauungsbestimmungen unter Berücksichtigung der<br />

Zielvorstellungen und Bebauungsgebietsgliederung festgelegt:<br />

• Baunutzungszahl<br />

• Höchstgeschoßzahl mit einer Dachneigung größer 25°<br />

mit einer Dachneigung kleiner 25°<br />

• Festlegung der max. Traufenhöhe<br />

• Max. Gesamtgeschoßfläche je Gebäude im BW2 und BM2<br />

• Festlegung der Stellplätze.<br />

Bemessungsgrundlage insbesondere für die Baunutzungszahl, Geschoßzahl und<br />

Gesamtgeschoßfläche ist die Baubemessungsverordnung – BBV, Vbg. Lgbl. Nr.<br />

32/1976, 67/1998, 66/2004.<br />

TEILBEBAUUNGSPLAN QUADERN - Beschluss 5.10.2009 Seite 1


Abkürzungen, Erläuterungen:<br />

BNZ Die Baunutzungszahl gibt das Verhältnis der zulässigen Gesamtgeschoßfläche zur<br />

Nettogrundfläche nach folgender Formel an:<br />

BNZ = Gesamtgeschoßfläche (GGF) / Nettogrundfläche (§4) X 100<br />

HGZ Höchstgeschoßzahl, das ist die Zahl der höchstens zulässigen Geschoße (§ 6a)<br />

Berechnung der HGZ gemäß BBV §6 Abs.4<br />

UG Untergeschoß: ein Geschoß, dessen Fußboden gänzlich unter Gelände ist (BBV §2d)<br />

HG Hanggeschoß: ein Geschoß, dessen Fußboden teilweise unter Gelände ist (BBV §2e)<br />

OG Obergeschoß: ein Geschoß, dessen Fußboden gänzlich über dem Gelände liegt,<br />

das aber kein Dachgeschoß ist (BBV §2f)<br />

DG Dachgeschoß: das oberste ausbaubare Geschoß über einem Ober- oder Hanggeschoß (BBV<br />

§2g)<br />

NGF Nettogrundfläche: der Teil der Baugrundstücksfläche, der hinter der bestehenden oder<br />

geplanten Straßenlinie liegt; Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan nicht als Bauflächen<br />

ausgewiesen sind, die auch der Erschließung anderer Grundstücke dienen, zählen nicht als<br />

Nettogrundfläche (BBV §2i)<br />

GGF Gesamtgeschoßfläche: die Summe aller Geschoßflächen – gemessen 1,5m über dem<br />

Fußboden, wobei Wände aller Art, Dachkonstruktionen einschließlich Dachhaut und ähnliche<br />

Bauteile einzurechnen sind. Einzurechnen sind auch die innenliegenden Flächen, die der<br />

Erschließung von Wohnungen in Häusern mit mehr als drei Wohnungen dienen (Vbg.<br />

Lgbl. Nr. 66/2004); nicht hingegen Balkone, Loggien, Laubengänge und dergleichen. Bei Hangund<br />

Untergeschoßen sind nur die über dem Gelände liegenden Geschoßflächen – gemessen<br />

1,5m unter dem darüber liegenden Fußboden – einzurechnen (BBV §2k)<br />

max. TH Maximale Traufenhöhe in Meter<br />

Die max. Traufenhöhe ist die Gebäudehöhe zwischen dem Fußpunkt und dem<br />

schattenwerfenden Punkt gemäß Baugesetz §5 Abs.3 an den Außenmauern (Traufe).<br />

Diese Höhe wird berechnet gemäß Baugesetz §5 Abs. 4 vom natürlichen Gelände.<br />

max. BH Maximale Bauhöhe beim Pultdach in Meter<br />

Die max. Bauhöhe beim Pultdach ist die Gebäudehöhe zwischen dem Fußpunkt und dem<br />

schattenwerfenden Punkt gemäß Baugesetz §5 Abs.3 an den Außenmauern (First). Diese Höhe<br />

wird berechnet gemäß Baugesetz §5 Abs. 4 vom natürlichen Gelände.<br />

max. GH Maximale Gebäudehöhe beim Flachdach mit einer Dachneigung bis 10° in Meter<br />

Gebäudehöhe zwischen dem natürlichen Gelände und dem höchstgelegenen Punkt des<br />

Gebäudes (z.B. Traufenhöhe beim Penthaus). Untergeordnete Bauteile wie Kamine,<br />

Aufzugsbauwerke und Ähnliches werden nicht berücksichtigt.<br />

Offene Bebauung: Gebäude, die allseits freistehend sind (z.B. Einfamilienwohngebäude,<br />

Mehrfamilienwohngebäude) – RPG §32 Abs.2a<br />

Halboffene Bebauung: Gebäude, die einseitig an die Nachbargrenze aneinander gebaut und sonst<br />

freistehend sind (z.B. Doppelwohngebäude) - RPG §32 Abs.2b<br />

Geschlossene Bebauung: Gebäude, die in geschlossener Reihe beidseitig an der Nachbargrenze<br />

aneinander gebaut sind (z.B. Reihenhaus) - RPG §32 Abs.2c<br />

Plandarstellung<br />

Die Baugebiete, für die die maximale Baunutzungszahl, die Höchstgeschoßzahl, die<br />

maximale Traufenhöhe und sonstige Bestimmungen festgelegt werden, sind im<br />

beiliegenden Plan „TEILBEBAUUNGSPLAN QUADERN“, als Bestandteil<br />

dieser Verordnung, dargestellt.<br />

TEILBEBAUUNGSPLAN QUADERN - Beschluss 5.10.2009 Seite 2


Baugebiete<br />

Für die im Plan abgegrenzten Baugebiete gelten folgende Festlegungen:<br />

G e m e i n d e S c h l i n s Beschluss<br />

Teilbebauungsplan Q U A D E R N 5. Oktober 2009<br />

zu 2.1. Bebauungsbestimmungen - Baunutzung, Geschoßzahl, Höhe und<br />

Größe der Bauwerke<br />

B a u g e b i e t<br />

Ältere<br />

Siedlungsstruktur<br />

Hauptwohngebiet<br />

Wohnen in der Mitte<br />

Dörfliche Struktur,<br />

Randlage<br />

BW1 BM1 BW2 BW3<br />

max. Baunutzungszahl BNZ 60 55 50<br />

Höchstgeschoßzahl HGZ<br />

mit Dachneigung größer gleich 25°<br />

Höchstgeschoßzahl HGZ<br />

mit Dachneigung kleiner 25°<br />

max. Traufenhöhe<br />

in Meter vom natürlichen Gelände<br />

max. Gebäudehöhe beim Pultdach<br />

in Meter vom natürlichen Gelände<br />

max. Gebäudehöhe beim Flachdach<br />

mit einer Dachneigung bis 10° in Meter vom natürlichen<br />

Gelände<br />

max. Gesamtgeschoßfläche GGF<br />

in offener Bebauung pro Gebäude<br />

max. Gesamtgeschoßfläche GGF<br />

in halboffener und geschlossener Bebauung pro Gebäude<br />

Antrag auf Baugrundlagenbestimmung<br />

Zahl der erforderlichen Stellplätze<br />

Bei Gebäuden und Wohnanlagen mit einer GGF<br />

größer 600m² sind alle erforderlichen Einstellplätze<br />

in unterirdischen Garagen-geschoßen zu errichten.<br />

Abkürzungen und weitere Erläuterungen siehe<br />

vorhergehende Seite.<br />

3 3 2,5<br />

2 2,5 2<br />

7,50m 7,50m 6,5m<br />

7,50m 7,50m 7,5m<br />

7,50m 9,00m 6,5m<br />

keine Festlegung keine Festlegung 400m²<br />

keine Festlegung keine Festlegung 200m²<br />

verbindlich für<br />

Gebäude mit<br />

einer GGF<br />

größer 600m²<br />

(siehe 2.4.)<br />

2 je Wohnung<br />

(siehe 2.5.)<br />

verbindlich<br />

(siehe 2.5.)<br />

verbindlich für<br />

Gebäude mit<br />

einer GGF<br />

größer 600m²<br />

(siehe 2.4.)<br />

2 je Wohnung<br />

(siehe 2.5.)<br />

verbindlich<br />

(siehe 2.5.)<br />

keine Festlegung<br />

2 je Wohnung<br />

(siehe 2.5.)<br />

Keine Festlegung<br />

TEILBEBAUUNGSPLAN QUADERN - Beschluss 5.10.2009 Seite 3


TEILBEBAUUNGSPLAN QUADERN - Beschluss 5.10.2009 Seite 4


2.3. Bestehende Bauten – Umbau<br />

Beim Umbau eines bestehenden Gebäudes (Altbau) gilt nicht die auf dem Grundstück<br />

zugelassene Baunutzungszahl, sondern die bestehende Gesamtgeschoßfläche,<br />

wenn der Baukörper in seinem Ausmaß im Wesentlichen erhalten bleibt. Die<br />

bestehende Gesamtgeschoßfläche kann für Umbauten und Verbesserungsmaßnahmen<br />

einmal über den Bestand hinaus, bis zu 5% von der zulässigen Gesamtgeschoßfläche<br />

überschritten werden, sofern ein solches Bauvorhaben den<br />

baugesetzlichen Bestimmungen und den öffentlichen Interessen nicht widerspricht.<br />

2.4. Baugrundlagenbestimmung für die Baugebiete BW 1 und BW 2<br />

mit einer Gesamtgeschoßfläche größer 600 m²<br />

Für geplante Gebäude und Wohnanlagen im Baugebiet BW 1 und BW 2 mit einer<br />

Gesamtgeschoßfläche größer als 600 m² pro Baugrundstück, muss im Interesse der<br />

örtlichen Raumplanung und dem Schutz des Landschafts- und Ortsbildes vor der<br />

Einbringung eines Bauantrages für Vorhaben nach § 18 Abs. 1 lit. a (Baugesetz<br />

LGBl. Nr. 52/2001) bei der Behörde ein Antrag auf Baugrundlagenbestimmung<br />

gemäß § 3 Baugesetz gestellt werden.<br />

2.5. Zahl der erforderlichen Stellplätze<br />

Für alle Wohnhäuser (Einfamilien- und Mehrfamilienwohnhäuser) muss die Anzahl<br />

der Abstellplätze mindestens 1 je Wohnung und<br />

der Einstellplätze ebenfalls mindestens 1 je Wohnung<br />

betragen.<br />

(Gesamte Stellplatzanzahl - Abstell- und Einstellplätze - mindestens 2 je Wohnung).<br />

Bei Gebäuden mit einer G e s a m t g e s c h o ß f l ä c h e g r ö ß e r 6 0 0 m ² im BW 1<br />

und BW 2, sind alle erforderlichen E i n s t e l l p l ä t z e i n u n t e r i r d i s c hen<br />

Garagengeschoßen zu errichten.<br />

2.6. Dacheindeckung, Dachfarbe<br />

Die Dacheindeckung ist, mit Ausnahme von begrünten Dachflächen, in dunkler<br />

Farbe (ziegelrot, braun bis dunkelgrau) zu halten. Helle, grelle und glänzende<br />

Dacheindeckungen bzw. Farbtöne sind nicht zulässig.<br />

2.7. Fassadenfarbe<br />

Die Fassaden sind hinsichtlich Materialwahl und Farbe so zu gestalten, dass unter<br />

Bezugnahme auf die bauliche Umgebung ein harmonisches Siedlungsgefüge<br />

entsteht und dass sie sich in die Umgebung, in der sie optisch in Erscheinung treten,<br />

einfügen. Nicht zulässig sind für Fassaden grelle Farben insbesondere in<br />

blauen, violetten, roten, grünen und gelben Farbtönen.<br />

Gilt auch bei Sanierungsmaßnahmen und Umbauten bestehender Gebäude.<br />

3. Geländeveränderungen, Stützmauern, Bepflanzung<br />

3.1. Geländeveränderungen<br />

Im Planungsgebiet dürfen Aufschüttungen über dem natürlichen Gelände max.<br />

0,75m betragen. Übergänge solcher Aufschüttungen sind als natürlich angepasste<br />

Geländeausformungen herzustellen.<br />

Im Einreichplan sind das Naturgelände, die Geländeangleichungen, die geplanten<br />

Aufschüttungen und Abgrabungen sowie die Höhenlage gemäß Baugesetz einzuzeichnen.<br />

TEILBEBAUUNGSPLAN QUADERN - Beschluss 5.10.2009 Seite 5


3.2. Stützmauern, Einfriedungen<br />

Flußbauähnliche Natursteinstütz- und Begrenzungsmauern wie<br />

Steinschüttungen, Steinwurf und Steinschlichtung sind im Planungsgebiet nur<br />

zulässig, wenn die Größe der verwendeten Steine 1/3 der Mauerhöhe nicht<br />

übersteigt.<br />

Stützmauern und Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen (ausgenommen<br />

ortsübliche Einfriedungen für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke) sind<br />

gemäß Baugesetz § 19e anzeigepflichtig, soweit nicht eine Baubewilligung nach §18<br />

des Baugesetzes erforderlich ist.<br />

3.3. Bepflanzung<br />

Bei Baumpflanzungen sollten Obst- oder Laubbäume der heimischen Flora und als<br />

Hecken heimische Sträucher verwendet werden. Nach Möglichkeit sind bei Neu- und<br />

Zubauten die bestehenden Obst- und Laubbäume zu erhalten.<br />

4. Ausnahmen<br />

Vor Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß Raumplanungsgesetz § 35 hat der<br />

<strong>Gemeinde</strong>vorstand den Raumplanungsausschuss und/oder einen Sachverständigen<br />

für Fragen der Raumplanung bzw. Baugestaltung zu hören.<br />

* * * * * * *<br />

Plan<br />

TEILBEBAUUNGSPLAN QUADERN - Beschluss 5. Oktober 2009<br />

TEILBEBAUUNGSPLAN QUADERN - Beschluss 5.10.2009 Seite 6


A N H A N G zum Teilbebauungsplan Auflageentwurf 15.6.2009<br />

Generell zulässige Baukörper in den einzelnen Baugebieten (Beispiel Flach- und Satteldach)<br />

BW 1 BW 2<br />

BW 3<br />

TEILBEBAUUNGSPLAN QUADERN - Beschluss 5.10.2009 Seite 7

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