K UNDMACHUNG - Gemeinde Schlins
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K <strong>UNDMACHUNG</strong><br />
Beschluss<br />
der <strong>Gemeinde</strong>vertretung von <strong>Schlins</strong><br />
vom 5.10.2009, TOP 4<br />
über eine Verordnung eines TEILBEBAUUNGSPLAN Quadern<br />
1. Geltungsbereich<br />
Der Teilbebauungsplan Quadern gilt für die umrandeten Baumisch- und Bauwohngebiete<br />
gemäß rechtsgültigem Flächenwidmungsplan der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Schlins</strong>.<br />
Plangrundlage ist der Flächenwidmungsplanentwurf gemäß GV Beschluss vom 5.10.2009,<br />
TOP 4. (nach der Auflage - rechtsgültiger Flächenwidmungsplan!).<br />
Die Lage und Begrenzung der jeweiligen Baugebiete siehe im Plan „<strong>Gemeinde</strong> <strong>Schlins</strong><br />
Teilbebauungsplan QUADERN“.<br />
2. Bebauungsbestimmungen<br />
2.1. Maß der baulichen Nutzung, Geschoßzahl, Höhe und Größe der Bauwerke<br />
Auf der Grundlage des Raumplanungsgesetzes (RPG) werden in diesem Teilbebauungsplan<br />
folgende Bebauungsbestimmungen unter Berücksichtigung der<br />
Zielvorstellungen und Bebauungsgebietsgliederung festgelegt:<br />
• Baunutzungszahl<br />
• Höchstgeschoßzahl mit einer Dachneigung größer 25°<br />
mit einer Dachneigung kleiner 25°<br />
• Festlegung der max. Traufenhöhe<br />
• Max. Gesamtgeschoßfläche je Gebäude im BW2 und BM2<br />
• Festlegung der Stellplätze.<br />
Bemessungsgrundlage insbesondere für die Baunutzungszahl, Geschoßzahl und<br />
Gesamtgeschoßfläche ist die Baubemessungsverordnung – BBV, Vbg. Lgbl. Nr.<br />
32/1976, 67/1998, 66/2004.<br />
TEILBEBAUUNGSPLAN QUADERN - Beschluss 5.10.2009 Seite 1
Abkürzungen, Erläuterungen:<br />
BNZ Die Baunutzungszahl gibt das Verhältnis der zulässigen Gesamtgeschoßfläche zur<br />
Nettogrundfläche nach folgender Formel an:<br />
BNZ = Gesamtgeschoßfläche (GGF) / Nettogrundfläche (§4) X 100<br />
HGZ Höchstgeschoßzahl, das ist die Zahl der höchstens zulässigen Geschoße (§ 6a)<br />
Berechnung der HGZ gemäß BBV §6 Abs.4<br />
UG Untergeschoß: ein Geschoß, dessen Fußboden gänzlich unter Gelände ist (BBV §2d)<br />
HG Hanggeschoß: ein Geschoß, dessen Fußboden teilweise unter Gelände ist (BBV §2e)<br />
OG Obergeschoß: ein Geschoß, dessen Fußboden gänzlich über dem Gelände liegt,<br />
das aber kein Dachgeschoß ist (BBV §2f)<br />
DG Dachgeschoß: das oberste ausbaubare Geschoß über einem Ober- oder Hanggeschoß (BBV<br />
§2g)<br />
NGF Nettogrundfläche: der Teil der Baugrundstücksfläche, der hinter der bestehenden oder<br />
geplanten Straßenlinie liegt; Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan nicht als Bauflächen<br />
ausgewiesen sind, die auch der Erschließung anderer Grundstücke dienen, zählen nicht als<br />
Nettogrundfläche (BBV §2i)<br />
GGF Gesamtgeschoßfläche: die Summe aller Geschoßflächen – gemessen 1,5m über dem<br />
Fußboden, wobei Wände aller Art, Dachkonstruktionen einschließlich Dachhaut und ähnliche<br />
Bauteile einzurechnen sind. Einzurechnen sind auch die innenliegenden Flächen, die der<br />
Erschließung von Wohnungen in Häusern mit mehr als drei Wohnungen dienen (Vbg.<br />
Lgbl. Nr. 66/2004); nicht hingegen Balkone, Loggien, Laubengänge und dergleichen. Bei Hangund<br />
Untergeschoßen sind nur die über dem Gelände liegenden Geschoßflächen – gemessen<br />
1,5m unter dem darüber liegenden Fußboden – einzurechnen (BBV §2k)<br />
max. TH Maximale Traufenhöhe in Meter<br />
Die max. Traufenhöhe ist die Gebäudehöhe zwischen dem Fußpunkt und dem<br />
schattenwerfenden Punkt gemäß Baugesetz §5 Abs.3 an den Außenmauern (Traufe).<br />
Diese Höhe wird berechnet gemäß Baugesetz §5 Abs. 4 vom natürlichen Gelände.<br />
max. BH Maximale Bauhöhe beim Pultdach in Meter<br />
Die max. Bauhöhe beim Pultdach ist die Gebäudehöhe zwischen dem Fußpunkt und dem<br />
schattenwerfenden Punkt gemäß Baugesetz §5 Abs.3 an den Außenmauern (First). Diese Höhe<br />
wird berechnet gemäß Baugesetz §5 Abs. 4 vom natürlichen Gelände.<br />
max. GH Maximale Gebäudehöhe beim Flachdach mit einer Dachneigung bis 10° in Meter<br />
Gebäudehöhe zwischen dem natürlichen Gelände und dem höchstgelegenen Punkt des<br />
Gebäudes (z.B. Traufenhöhe beim Penthaus). Untergeordnete Bauteile wie Kamine,<br />
Aufzugsbauwerke und Ähnliches werden nicht berücksichtigt.<br />
Offene Bebauung: Gebäude, die allseits freistehend sind (z.B. Einfamilienwohngebäude,<br />
Mehrfamilienwohngebäude) – RPG §32 Abs.2a<br />
Halboffene Bebauung: Gebäude, die einseitig an die Nachbargrenze aneinander gebaut und sonst<br />
freistehend sind (z.B. Doppelwohngebäude) - RPG §32 Abs.2b<br />
Geschlossene Bebauung: Gebäude, die in geschlossener Reihe beidseitig an der Nachbargrenze<br />
aneinander gebaut sind (z.B. Reihenhaus) - RPG §32 Abs.2c<br />
Plandarstellung<br />
Die Baugebiete, für die die maximale Baunutzungszahl, die Höchstgeschoßzahl, die<br />
maximale Traufenhöhe und sonstige Bestimmungen festgelegt werden, sind im<br />
beiliegenden Plan „TEILBEBAUUNGSPLAN QUADERN“, als Bestandteil<br />
dieser Verordnung, dargestellt.<br />
TEILBEBAUUNGSPLAN QUADERN - Beschluss 5.10.2009 Seite 2
Baugebiete<br />
Für die im Plan abgegrenzten Baugebiete gelten folgende Festlegungen:<br />
G e m e i n d e S c h l i n s Beschluss<br />
Teilbebauungsplan Q U A D E R N 5. Oktober 2009<br />
zu 2.1. Bebauungsbestimmungen - Baunutzung, Geschoßzahl, Höhe und<br />
Größe der Bauwerke<br />
B a u g e b i e t<br />
Ältere<br />
Siedlungsstruktur<br />
Hauptwohngebiet<br />
Wohnen in der Mitte<br />
Dörfliche Struktur,<br />
Randlage<br />
BW1 BM1 BW2 BW3<br />
max. Baunutzungszahl BNZ 60 55 50<br />
Höchstgeschoßzahl HGZ<br />
mit Dachneigung größer gleich 25°<br />
Höchstgeschoßzahl HGZ<br />
mit Dachneigung kleiner 25°<br />
max. Traufenhöhe<br />
in Meter vom natürlichen Gelände<br />
max. Gebäudehöhe beim Pultdach<br />
in Meter vom natürlichen Gelände<br />
max. Gebäudehöhe beim Flachdach<br />
mit einer Dachneigung bis 10° in Meter vom natürlichen<br />
Gelände<br />
max. Gesamtgeschoßfläche GGF<br />
in offener Bebauung pro Gebäude<br />
max. Gesamtgeschoßfläche GGF<br />
in halboffener und geschlossener Bebauung pro Gebäude<br />
Antrag auf Baugrundlagenbestimmung<br />
Zahl der erforderlichen Stellplätze<br />
Bei Gebäuden und Wohnanlagen mit einer GGF<br />
größer 600m² sind alle erforderlichen Einstellplätze<br />
in unterirdischen Garagen-geschoßen zu errichten.<br />
Abkürzungen und weitere Erläuterungen siehe<br />
vorhergehende Seite.<br />
3 3 2,5<br />
2 2,5 2<br />
7,50m 7,50m 6,5m<br />
7,50m 7,50m 7,5m<br />
7,50m 9,00m 6,5m<br />
keine Festlegung keine Festlegung 400m²<br />
keine Festlegung keine Festlegung 200m²<br />
verbindlich für<br />
Gebäude mit<br />
einer GGF<br />
größer 600m²<br />
(siehe 2.4.)<br />
2 je Wohnung<br />
(siehe 2.5.)<br />
verbindlich<br />
(siehe 2.5.)<br />
verbindlich für<br />
Gebäude mit<br />
einer GGF<br />
größer 600m²<br />
(siehe 2.4.)<br />
2 je Wohnung<br />
(siehe 2.5.)<br />
verbindlich<br />
(siehe 2.5.)<br />
keine Festlegung<br />
2 je Wohnung<br />
(siehe 2.5.)<br />
Keine Festlegung<br />
TEILBEBAUUNGSPLAN QUADERN - Beschluss 5.10.2009 Seite 3
TEILBEBAUUNGSPLAN QUADERN - Beschluss 5.10.2009 Seite 4
2.3. Bestehende Bauten – Umbau<br />
Beim Umbau eines bestehenden Gebäudes (Altbau) gilt nicht die auf dem Grundstück<br />
zugelassene Baunutzungszahl, sondern die bestehende Gesamtgeschoßfläche,<br />
wenn der Baukörper in seinem Ausmaß im Wesentlichen erhalten bleibt. Die<br />
bestehende Gesamtgeschoßfläche kann für Umbauten und Verbesserungsmaßnahmen<br />
einmal über den Bestand hinaus, bis zu 5% von der zulässigen Gesamtgeschoßfläche<br />
überschritten werden, sofern ein solches Bauvorhaben den<br />
baugesetzlichen Bestimmungen und den öffentlichen Interessen nicht widerspricht.<br />
2.4. Baugrundlagenbestimmung für die Baugebiete BW 1 und BW 2<br />
mit einer Gesamtgeschoßfläche größer 600 m²<br />
Für geplante Gebäude und Wohnanlagen im Baugebiet BW 1 und BW 2 mit einer<br />
Gesamtgeschoßfläche größer als 600 m² pro Baugrundstück, muss im Interesse der<br />
örtlichen Raumplanung und dem Schutz des Landschafts- und Ortsbildes vor der<br />
Einbringung eines Bauantrages für Vorhaben nach § 18 Abs. 1 lit. a (Baugesetz<br />
LGBl. Nr. 52/2001) bei der Behörde ein Antrag auf Baugrundlagenbestimmung<br />
gemäß § 3 Baugesetz gestellt werden.<br />
2.5. Zahl der erforderlichen Stellplätze<br />
Für alle Wohnhäuser (Einfamilien- und Mehrfamilienwohnhäuser) muss die Anzahl<br />
der Abstellplätze mindestens 1 je Wohnung und<br />
der Einstellplätze ebenfalls mindestens 1 je Wohnung<br />
betragen.<br />
(Gesamte Stellplatzanzahl - Abstell- und Einstellplätze - mindestens 2 je Wohnung).<br />
Bei Gebäuden mit einer G e s a m t g e s c h o ß f l ä c h e g r ö ß e r 6 0 0 m ² im BW 1<br />
und BW 2, sind alle erforderlichen E i n s t e l l p l ä t z e i n u n t e r i r d i s c hen<br />
Garagengeschoßen zu errichten.<br />
2.6. Dacheindeckung, Dachfarbe<br />
Die Dacheindeckung ist, mit Ausnahme von begrünten Dachflächen, in dunkler<br />
Farbe (ziegelrot, braun bis dunkelgrau) zu halten. Helle, grelle und glänzende<br />
Dacheindeckungen bzw. Farbtöne sind nicht zulässig.<br />
2.7. Fassadenfarbe<br />
Die Fassaden sind hinsichtlich Materialwahl und Farbe so zu gestalten, dass unter<br />
Bezugnahme auf die bauliche Umgebung ein harmonisches Siedlungsgefüge<br />
entsteht und dass sie sich in die Umgebung, in der sie optisch in Erscheinung treten,<br />
einfügen. Nicht zulässig sind für Fassaden grelle Farben insbesondere in<br />
blauen, violetten, roten, grünen und gelben Farbtönen.<br />
Gilt auch bei Sanierungsmaßnahmen und Umbauten bestehender Gebäude.<br />
3. Geländeveränderungen, Stützmauern, Bepflanzung<br />
3.1. Geländeveränderungen<br />
Im Planungsgebiet dürfen Aufschüttungen über dem natürlichen Gelände max.<br />
0,75m betragen. Übergänge solcher Aufschüttungen sind als natürlich angepasste<br />
Geländeausformungen herzustellen.<br />
Im Einreichplan sind das Naturgelände, die Geländeangleichungen, die geplanten<br />
Aufschüttungen und Abgrabungen sowie die Höhenlage gemäß Baugesetz einzuzeichnen.<br />
TEILBEBAUUNGSPLAN QUADERN - Beschluss 5.10.2009 Seite 5
3.2. Stützmauern, Einfriedungen<br />
Flußbauähnliche Natursteinstütz- und Begrenzungsmauern wie<br />
Steinschüttungen, Steinwurf und Steinschlichtung sind im Planungsgebiet nur<br />
zulässig, wenn die Größe der verwendeten Steine 1/3 der Mauerhöhe nicht<br />
übersteigt.<br />
Stützmauern und Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen (ausgenommen<br />
ortsübliche Einfriedungen für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke) sind<br />
gemäß Baugesetz § 19e anzeigepflichtig, soweit nicht eine Baubewilligung nach §18<br />
des Baugesetzes erforderlich ist.<br />
3.3. Bepflanzung<br />
Bei Baumpflanzungen sollten Obst- oder Laubbäume der heimischen Flora und als<br />
Hecken heimische Sträucher verwendet werden. Nach Möglichkeit sind bei Neu- und<br />
Zubauten die bestehenden Obst- und Laubbäume zu erhalten.<br />
4. Ausnahmen<br />
Vor Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß Raumplanungsgesetz § 35 hat der<br />
<strong>Gemeinde</strong>vorstand den Raumplanungsausschuss und/oder einen Sachverständigen<br />
für Fragen der Raumplanung bzw. Baugestaltung zu hören.<br />
* * * * * * *<br />
Plan<br />
TEILBEBAUUNGSPLAN QUADERN - Beschluss 5. Oktober 2009<br />
TEILBEBAUUNGSPLAN QUADERN - Beschluss 5.10.2009 Seite 6
A N H A N G zum Teilbebauungsplan Auflageentwurf 15.6.2009<br />
Generell zulässige Baukörper in den einzelnen Baugebieten (Beispiel Flach- und Satteldach)<br />
BW 1 BW 2<br />
BW 3<br />
TEILBEBAUUNGSPLAN QUADERN - Beschluss 5.10.2009 Seite 7