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Vereinbarung - Landesverband Kegeln/Bowling Sachsen-Anhalt

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<strong>Landesverband</strong> <strong>Kegeln</strong> / <strong>Bowling</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> e.V.<br />

Sektion <strong>Bowling</strong><br />

<strong>Vereinbarung</strong><br />

über die entgeltliche Werbung auf der Spielkleidung<br />

1. Werbeträger: .................................................................................................<br />

.................................................................................................<br />

2. Werbepartner: .................................................................................................<br />

.................................................................................................<br />

3. Art u. Umfang<br />

der Werbung: Beschriftung: .........................................................................<br />

Schriftzug: .........................................................................<br />

Größe: .........................................................................<br />

4. Vertragszeitraum: Beginn: ........................... Ende:..........................<br />

5. Leistungen des Werbepartners:<br />

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die auf Seite 2 zu entnehmenden allgemein verbindlichen<br />

Vorschriften Bestandteil dieses Vertrages sind. Nebenreden zu diesem Vertrag sind nicht gestattet.<br />

Der Vertrag wird unter Vorbehalt der Genehmigung durch den zuständigen <strong>Landesverband</strong> geschlossen.<br />

Ort:..................................... Ort:........................................<br />

Datum:............................... Datum:...................................<br />

Werbeträger:...................................... Werbepartner:........................<br />

Genehmigungsvermerk:<br />

Hiermit wird die Genehmigung zum Tragen von Werbung auf der Spielkleidung in der <strong>Vereinbarung</strong><br />

belegten Form für die Zeit<br />

vom:........................... bis:........................... erteilt.<br />

verlängert vom:........................... bis:...........................<br />

verlängert vom:........................... bis:...........................<br />

Ort: Halle Datum:.....................<br />

<strong>Landesverband</strong><br />

Seite 1 von 2


<strong>Landesverband</strong> <strong>Kegeln</strong> / <strong>Bowling</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> e.V.<br />

Sektion <strong>Bowling</strong><br />

Allgemeinverbindliche Vorschriften des DKB, der DBU und des LVK/B <strong>Sachsen</strong> <strong>Anhalt</strong> für die<br />

Vertragsgestaltung hinsichtlich der Werbung auf der Spielkleidung:<br />

1. Ziffer 2.6.4 der DKB und Ziffer 3.4.4 der DBU-Sportordnung:<br />

Das Tragen von Firmennamen und Firmenabzeichen auf der Spielkleidung (Trikots und Trainingsanzüge)<br />

ist allen Firmensportgruppen, die dem DBU angehören, wie auch allen anderen<br />

Klubs oder Vereinen, die ihre Spielkleidung für Werbezwecke zur Verfügung stellen wollen, im<br />

DKB/DBU internen Sportbetrieb gestattet.<br />

Die Werbung darf nicht gegen die guten Sitten oder die im Sport allgemein gültigen Grundsätze<br />

verstoßen.<br />

Die Anbringung von Werbung auf der Spielkleidung von Klubs oder Vereinen bedarf der Genehmigung<br />

durch den zuständigen <strong>Landesverband</strong>, wobei die nachweisbaren Firmensportgruppen<br />

ausgenommen sind. Werbung betreibende Bundesligamannschaften haben der spielleitenden Stelle<br />

und dem DKB/DBU jeweils ein Exemplar des die Werbeleistung begründenden Vertrages<br />

zuzuleiten.<br />

Die Genehmigung zur Werbung wird jeweils für die Dauer eines Spieljahres und in diesem Zeitraum<br />

erteilt, wobei der Vertrag durchaus längerfristig geschlossen werden kann. Spieler, deren<br />

Spielkleidung im Sinne dieser Regelung vorschriftswidrig ist oder deren mit Werbung versehener<br />

Spielkleidung nicht genehmigt oder nach erteilter Genehmigung verändert worden ist, sind nicht<br />

startberechtigt.<br />

Diese Vorschriften haben nur im Bereich des DKB und seiner Untergliederungen Gültigkeit. Für<br />

internationale Wettbewerbe gelten die Bestimmungen der FIQ. Der DKB/DBU schließt ausdrücklich<br />

jede Zuständigkeit und Verantwortlichkeit bei Streitigkeiten aus den Werbeverträgen aus.<br />

2. Werbeträger können Klubs oder Vereine mit dem Rechtscharakter eines eingetragenen Vereins<br />

sein. Für steuerrechtliche Konsequenzen ist jeder Verein für den abgeschlossenen Werbevertrag/Sponsorvertrag<br />

oder Spenden eigenständig verantwortlich.<br />

3. Firmen- oder Produktwerbung für Tabakwaren und Brennalkohol sind ebenso ausgeschlossen,<br />

wie Werbung politischen, weltanschaulichen oder konfessionellen Charakters sowie Vergleichbares.<br />

Werbung darf nicht in Verbindung mit dem deutschen Hoheitsabzeichen getragen werden.<br />

4. Der Vertragszeitraum kann beliebig vereinbart werden. Die Genehmigung zur Werbung erfolgt<br />

jedoch nur für ein Sportjahr und muss danach jeweils beim <strong>Landesverband</strong> erneut beantragt werden.<br />

5. Der Vorbehalt der Genehmigung von Werbungsverträgen durch den <strong>Landesverband</strong> beinhaltet<br />

das Recht, genehmigte Verträge nicht zu verlängern und erteilte Genehmigungen zurückzuziehen.<br />

6. Der genehmigende <strong>Landesverband</strong> ist für Streitigkeiten aus den Werbeverträgen nicht zuständig.<br />

7. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr beträgt<br />

15,00 EURO ( DM 29,34) pro Werbung und Mannschaft und ist vor der Genehmigung auf das<br />

Konto des <strong>Landesverband</strong>es K/B einzuzahlen. Es gilt die Kopie des Einzahlungsbeleges als<br />

Nachweis.<br />

8. Vorstehende Bestimmungen treten mit der Sektionswahl am 29.04.00 und Vorstandssitzung<br />

vom 07.11.2001 in Kraft.<br />

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