Vereinbarung - Landesverband Kegeln/Bowling Sachsen-Anhalt
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<strong>Landesverband</strong> <strong>Kegeln</strong> / <strong>Bowling</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> e.V.<br />
Sektion <strong>Bowling</strong><br />
<strong>Vereinbarung</strong><br />
über die entgeltliche Werbung auf der Spielkleidung<br />
1. Werbeträger: .................................................................................................<br />
.................................................................................................<br />
2. Werbepartner: .................................................................................................<br />
.................................................................................................<br />
3. Art u. Umfang<br />
der Werbung: Beschriftung: .........................................................................<br />
Schriftzug: .........................................................................<br />
Größe: .........................................................................<br />
4. Vertragszeitraum: Beginn: ........................... Ende:..........................<br />
5. Leistungen des Werbepartners:<br />
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die auf Seite 2 zu entnehmenden allgemein verbindlichen<br />
Vorschriften Bestandteil dieses Vertrages sind. Nebenreden zu diesem Vertrag sind nicht gestattet.<br />
Der Vertrag wird unter Vorbehalt der Genehmigung durch den zuständigen <strong>Landesverband</strong> geschlossen.<br />
Ort:..................................... Ort:........................................<br />
Datum:............................... Datum:...................................<br />
Werbeträger:...................................... Werbepartner:........................<br />
Genehmigungsvermerk:<br />
Hiermit wird die Genehmigung zum Tragen von Werbung auf der Spielkleidung in der <strong>Vereinbarung</strong><br />
belegten Form für die Zeit<br />
vom:........................... bis:........................... erteilt.<br />
verlängert vom:........................... bis:...........................<br />
verlängert vom:........................... bis:...........................<br />
Ort: Halle Datum:.....................<br />
<strong>Landesverband</strong><br />
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<strong>Landesverband</strong> <strong>Kegeln</strong> / <strong>Bowling</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> e.V.<br />
Sektion <strong>Bowling</strong><br />
Allgemeinverbindliche Vorschriften des DKB, der DBU und des LVK/B <strong>Sachsen</strong> <strong>Anhalt</strong> für die<br />
Vertragsgestaltung hinsichtlich der Werbung auf der Spielkleidung:<br />
1. Ziffer 2.6.4 der DKB und Ziffer 3.4.4 der DBU-Sportordnung:<br />
Das Tragen von Firmennamen und Firmenabzeichen auf der Spielkleidung (Trikots und Trainingsanzüge)<br />
ist allen Firmensportgruppen, die dem DBU angehören, wie auch allen anderen<br />
Klubs oder Vereinen, die ihre Spielkleidung für Werbezwecke zur Verfügung stellen wollen, im<br />
DKB/DBU internen Sportbetrieb gestattet.<br />
Die Werbung darf nicht gegen die guten Sitten oder die im Sport allgemein gültigen Grundsätze<br />
verstoßen.<br />
Die Anbringung von Werbung auf der Spielkleidung von Klubs oder Vereinen bedarf der Genehmigung<br />
durch den zuständigen <strong>Landesverband</strong>, wobei die nachweisbaren Firmensportgruppen<br />
ausgenommen sind. Werbung betreibende Bundesligamannschaften haben der spielleitenden Stelle<br />
und dem DKB/DBU jeweils ein Exemplar des die Werbeleistung begründenden Vertrages<br />
zuzuleiten.<br />
Die Genehmigung zur Werbung wird jeweils für die Dauer eines Spieljahres und in diesem Zeitraum<br />
erteilt, wobei der Vertrag durchaus längerfristig geschlossen werden kann. Spieler, deren<br />
Spielkleidung im Sinne dieser Regelung vorschriftswidrig ist oder deren mit Werbung versehener<br />
Spielkleidung nicht genehmigt oder nach erteilter Genehmigung verändert worden ist, sind nicht<br />
startberechtigt.<br />
Diese Vorschriften haben nur im Bereich des DKB und seiner Untergliederungen Gültigkeit. Für<br />
internationale Wettbewerbe gelten die Bestimmungen der FIQ. Der DKB/DBU schließt ausdrücklich<br />
jede Zuständigkeit und Verantwortlichkeit bei Streitigkeiten aus den Werbeverträgen aus.<br />
2. Werbeträger können Klubs oder Vereine mit dem Rechtscharakter eines eingetragenen Vereins<br />
sein. Für steuerrechtliche Konsequenzen ist jeder Verein für den abgeschlossenen Werbevertrag/Sponsorvertrag<br />
oder Spenden eigenständig verantwortlich.<br />
3. Firmen- oder Produktwerbung für Tabakwaren und Brennalkohol sind ebenso ausgeschlossen,<br />
wie Werbung politischen, weltanschaulichen oder konfessionellen Charakters sowie Vergleichbares.<br />
Werbung darf nicht in Verbindung mit dem deutschen Hoheitsabzeichen getragen werden.<br />
4. Der Vertragszeitraum kann beliebig vereinbart werden. Die Genehmigung zur Werbung erfolgt<br />
jedoch nur für ein Sportjahr und muss danach jeweils beim <strong>Landesverband</strong> erneut beantragt werden.<br />
5. Der Vorbehalt der Genehmigung von Werbungsverträgen durch den <strong>Landesverband</strong> beinhaltet<br />
das Recht, genehmigte Verträge nicht zu verlängern und erteilte Genehmigungen zurückzuziehen.<br />
6. Der genehmigende <strong>Landesverband</strong> ist für Streitigkeiten aus den Werbeverträgen nicht zuständig.<br />
7. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr beträgt<br />
15,00 EURO ( DM 29,34) pro Werbung und Mannschaft und ist vor der Genehmigung auf das<br />
Konto des <strong>Landesverband</strong>es K/B einzuzahlen. Es gilt die Kopie des Einzahlungsbeleges als<br />
Nachweis.<br />
8. Vorstehende Bestimmungen treten mit der Sektionswahl am 29.04.00 und Vorstandssitzung<br />
vom 07.11.2001 in Kraft.<br />
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