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Download Anwaltsblatt 3/ 2011 - SAV Saarländischer Anwaltverein

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SAARLÄNDISCHES<br />

ANWALTS BLATT<br />

22<br />

Konnte eine Räumungsklage nicht<br />

vermieden werden und ist sie erst<br />

einmal in der Welt, sei sie lediglich<br />

anhängig oder bereits rechtshängig,<br />

bedarf es deshalb in jedem<br />

Fall einer Darlegung der Einwendungen<br />

des Mieters gegenüber<br />

dem Gericht – das um zumindest<br />

eine vollständige Kostentragungspflicht<br />

des Mieters zu verhindern.<br />

Auch im Falle einer ordentlichen<br />

Kündigung des Mietverhältnisses<br />

bedarf es aus Kostengründen<br />

unter Umständen einer schnellen<br />

Entscheidung des Mieters, wie er<br />

hierauf zu reagieren gedenkt:<br />

Der sachkundige oder fachkundig<br />

beratende Vermieter wird es nicht<br />

lediglich bei der Kündigungserklärung<br />

nebst Begründung belassen.<br />

Vielmehr hat er ein erhebliches<br />

Interesse daran, möglichst zeitnah<br />

zu erfahren, wie der Mieter zu<br />

dieser Kündigung steht, ob er sie<br />

akzeptieren oder aber Einwendungen<br />

erheben wird.<br />

Da es sich bei einer Kündigung um<br />

eine einseitige, empfangsbedürftige<br />

Willenserklärungen handelt,<br />

kann der Vermieter nicht ohne weiteres<br />

darauf vertrauen, dass sich<br />

der Mieter nach Erhalt der Kündigung<br />

zu dieser erklären wird.<br />

Eine Möglichkeit, den Mieter zu<br />

Äußerungen zu bewegen, mag<br />

zwar dadurch geschaffen werden,<br />

dass der Vermieter in dem Kündigungsschreiben<br />

auf die Möglichkeit<br />

des Widerspruches des Mieters<br />

gegen die Kündigung gemäß § 574<br />

ff. BGB ausdrücklich hinweist, insbesondere<br />

darauf, dass der Mieter<br />

gehalten ist, gemäß § 574 b BGB<br />

spätestens 2 Monate vor der Beendigung<br />

des Mietverhältnisses den<br />

Widerspruch nebst Begründung zu<br />

erklären.<br />

Allerdings wird der Mieter von dieser<br />

Möglichkeit nur dann Gebrauch<br />

machen, wenn er von der Begründetheit<br />

der Kündigung ausgeht.<br />

Sollte er hingegen die Auffassung<br />

haben, dass die Kündigung bereits<br />

unbegründet ist, bedarf es eines<br />

Widerspruches seinerseits nicht, so<br />

dass der Vermieter aus der Nichtreaktion<br />

des Mieters auf sein Kündigungsschreiben<br />

hin nicht folgern<br />

kann, dass der Mieter die Kündigung<br />

akzeptieren wird.<br />

Um den Mieter kostenmäßig in die<br />

Ecke zu treiben, sollte der Vermieter<br />

deshalb auch diese Variante einkalkulieren<br />

und – neben dem Hinweis<br />

auf das Widerrufsrecht, die Form<br />

und die Frist – den Mieter auffordern,<br />

innerhalb der vorbezeichneten<br />

Widerspruchsfrist (§ 574 b BGB)<br />

verbindlich und eindeutig seine<br />

Meinung zur Rechtswirksamkeit der<br />

Kündigung zu erklären. Diese Aufforderung<br />

sollte mit dem Hinweis<br />

verbunden werden, dass der Vermieter<br />

im Falle des fruchtlosen Ablaufs<br />

des der gesetzten Erklärungsfrist<br />

annimmt, dass der Mieter zum<br />

Beendigungszeitpunkt die Mietsache<br />

nicht räumen und herausgeben<br />

wird sondern die Berechtigung der<br />

Kündigung in Abrede stellt.<br />

Der Mieter muss hierauf allerdings<br />

nicht reagieren (AG Köln, Beschluß<br />

v. 12.03.2008, Az. 203 C 515/07;<br />

AG Ulm, Beschluß v. 07.08.2006,<br />

Az. 3 C 329/06; OLG Karlsruhe,<br />

NJW 1984, S. 2953; AG Köln, Urteil<br />

vom 12.05.1976, Az. 154 C<br />

3915/75; zitiert nach juris).<br />

Wenn er allerdings reagiert, sollte<br />

er sehr vorsichtig sein, mit dem,<br />

Mietrecht<br />

was er dem Vermieter auf dessen<br />

Kündigung hin mitteilt.<br />

Er riskiert ansonsten, dass der<br />

Vermieter bereits vor Ablauf der<br />

Kündigungsfrist Klage auf künftige<br />

Räumung wegen der Besorgnis<br />

nicht rechtzeitiger Leistung erheben<br />

wird (§ 259 ZPO).<br />

Dass „Schweigen“ in diesem Zusammenhang<br />

wirklich „Gold“ ist,<br />

mussten die Beklagten des Rechtsstreites<br />

vor dem AG St. Ingbert, AZ<br />

9 C 128/11 durch einen Beschluss<br />

vom 18.07.<strong>2011</strong>, mit dem ihnen<br />

die Kosten des Räumungsrechtsstreites<br />

auferlegt wurden, erfahren:<br />

Auf das Eigenbedarfs-Kündigungsschreiben<br />

und die Aufforderung,<br />

sich zur Rechtswirksamkeit der<br />

Kündigung zu erklären, haben die<br />

dortigen Beklagten nicht geschwiegen,<br />

sondern es für vorteilhaft erachtet,<br />

zunächst Mietmängel zu<br />

behaupten und Mietminderung<br />

anzukündigen, allenfalls gegen<br />

Zahlung erheblicher Beträge und<br />

dann auch Monate später ausziehen<br />

zu wollen und es sich schließlich<br />

vorzubehalten, die Frage des<br />

Eigenbedarfs, der aus ihrer Sicht<br />

„merkwürdigerweise behauptet<br />

werde“, einer entsprechenden<br />

Überprüfung zugänglich zu machen.<br />

Ausdrückliche Erklärungen<br />

zur Begründetheit der Eigenbedarfskündigung<br />

wurden durch die<br />

Beklagten nicht abgegeben.<br />

Nachdem die Beklagten den Klageanspruch,<br />

gerichtet auf zukünftige<br />

Räumung, sodann anerkannt<br />

hatten, wurden ihnen zu Recht die<br />

Kosten des Rechtsstreits auferlegt.<br />

Zutreffend hat das Amtsgericht<br />

St. Ingbert angenommen, dass

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