Datei herunterladen - .PDF - Thalheim bei Wels
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AKTUELLES<br />
Information der Jägerschaft<br />
Aus gegebenem Anlass möchte<br />
die örtliche Jägerschaft über das<br />
Jagdrecht und die Wildökologie<br />
informieren:<br />
Das Jagdrecht erfließt aus dem landwirtschaftlichen<br />
Grundeigentum, das<br />
heißt, jagdberechtigt ist jeder Bauer.<br />
Nicht jeder Grundbesitzer darf jedoch<br />
die Jagd für sich auf seinem Grund<br />
ausüben. Das Jagdgesetz sieht vor,<br />
dass das Jagdrecht innerhalb einer<br />
Gemeinde von den Bauern an einen<br />
Jagdausübungsberechtigten (Einzelperson<br />
oder Jagdgesellschaft) zu verpachten<br />
ist.<br />
Als Vertreter der Bauern fungiert hier<br />
der Jagdausschuss, der aus neun<br />
Personen besteht. Sechs davon werden<br />
vom Ortsbauernausschuss und<br />
drei vom Gemeinderat gewählt.<br />
In der Gemeinde <strong>Thalheim</strong> sind<br />
daher die Vertragspartner für das zu<br />
verpachtende Jagdrecht der<br />
Jagdausschuss einerseits und die<br />
Jagdgesellschaft, also die Jäger,<br />
andererseits.<br />
Aus dieser Konstellation heraus<br />
ergibt sich, dass die Jäger nur für<br />
landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche<br />
Kulturen <strong>bei</strong> auftretenden<br />
Wildschäden zuständig sind. Davon<br />
nicht betroffen sind daher Gewächse<br />
jeder Art in Hausgärten, allein stehende<br />
Obstbäume oder Ziersträucher.<br />
Diese haben die Besitzer selbst zu<br />
schützen.<br />
Nun ergibt sich vermehrt die<br />
Situation, dass in Siedlungsrandlagen,<br />
besonders an Waldrändern,<br />
sich Wild an die "Gustostückerl" in<br />
verschiedenen Hausgärten heranmacht.<br />
Besonders Rehe haben sich<br />
in den letzten Dezennien als die klassischen<br />
Kulturfolger entwickelt und<br />
sehr schnell erkannt, wo sie in Ruhe<br />
leben können und gute Nahrung zu<br />
finden ist.<br />
Dort und da entsteht daher ein gewisses<br />
Naheverhältnis zu den<br />
Wildtieren. Man kann sie ungestört<br />
vom Fenster aus beobachten, wie sie<br />
in den Nachbargrundstücken äsen<br />
und ihre Kitze großziehen. Kein<br />
Mensch dürfte ihnen etwas zu Leide<br />
tun. Wagen sie sich allerdings in den<br />
eigenen, mit viel Geduld und persönlichem<br />
Aufwand gestalteten Garten,<br />
sieht die Situation anders aus.<br />
In diesem Fall erlaubt es das<br />
Jagdgesetz, dass jedermann Wild<br />
von seinen Grundstücken vertreiben<br />
oder davon abhalten kann. Man darf<br />
dazu allerdings keine Schusswaffen<br />
oder Schreckschussanlagen gebrauchen<br />
oder gar das Wild mit Hunden<br />
hetzen. Rehe vermehren sich aber<br />
auch und es ist die gesetzliche<br />
Aufgabe des Jägers, die Wildbestände<br />
in dem Ausmaß zu halten,<br />
dass Wildschäden in Wald und Flur<br />
möglichst vermieden werden.<br />
Die Abschusszahlen werden jährlich<br />
von den Bauernvertretern gemeinsam<br />
mit den Jägern festgelegt und<br />
von der Bezirksverwaltungsbehörde<br />
Keine Privatfeuerwerke ohne Genehmigung<br />
Das Abschießen von Feuerwerken ist in. Für viele private Feste, Jubiläen, runde<br />
Geburtstage und Hochzeiten ist ein anständiges Feuerwerk der Höhepunkt des<br />
Abends. Des einen Freud, des andern Leid. Ein ordentliches Feuerwerk macht<br />
einen gehörigen Krach. Die Folge ist eine zunehmende Beschwerdeflut wegen<br />
nächtlicher Ruhestörung durch Lärmbelästigung.<br />
Wenn Sie Ihr Fest mit Feuerwerks- und Raketenzauber krönen wollen, brauchen<br />
Sie eine Bewilligung. Die wichtigsten Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes:<br />
per Bescheid vorgeschrieben.<br />
Bei den zu tätigenden Abschüssen<br />
ist jedoch auch die Sicherheit<br />
oberstes Gebot. Daher bedarf es<br />
<strong>bei</strong> Siedlungsrandgebieten größter<br />
Sensibilität. Wie oben beschrieben,<br />
möchte man einerseits Wild sehen,<br />
andererseits muss es an die<br />
Lebensraumkapazität angepasst und<br />
soll es jagdlich genutzt werden.<br />
Diese Diskrepanzen zu vermeiden ist<br />
nur möglich, wenn alle Betroffenen<br />
(Gartenbesitzer und Jäger) sich einigen<br />
und die jeweilig anderen<br />
Interessen verstehen. Es darf also<br />
nicht sein, dass die Jäger zum<br />
Sündenbock für die Wildverbisse in<br />
solchen Gebieten gemacht und im<br />
umgekehrten Fall als "Bambimörder"<br />
beschimpft werden.<br />
Die Jägerschaft bietet in solchen<br />
Fällen allen Betroffenen ihre Hilfe an<br />
und ist bestrebt, <strong>bei</strong> solchen<br />
Problemen gemeinsam zu einer<br />
Lösung zu finden. Scheuen Sie also<br />
nicht, Gespräche mit den Jägern zu<br />
suchen. Die <strong>Thalheim</strong>er Jäger sind<br />
gerne bereit, mit Ihnen zu sprechen,<br />
Ihre Anliegen anzuhören, Tipps zu<br />
geben, aber auch die eigenen<br />
Standpunkte klarzulegen und zu<br />
begründen.<br />
Im Sinne eines guten Miteinander<br />
von Mensch, Wild und Natur<br />
ersucht die Jägerschaft alle um<br />
gegenseitiges Verständnis und<br />
Unterstützung.<br />
1. Großfeuerwerke (Klasse IV) und Gartenfeuerwerke (Klasse III) dürfen nur mit Bewilligung der<br />
Bezirkshauptmannschaft abgeschossen werden. Rechtzeitige Antragstellung ist zu empfehlen, da diese<br />
Feuerwerke kommissioniert werden müssen.<br />
2. Kleinfeuerwerke (Klasse II) sind im Ortsgebiet gesetzlich untersagt.<br />
Ausnahme: Der Bürgermeister kann per Verordnung Teile des Ortsgebietes vom Verbot ausnehmen.<br />
Ausnahmeregelungen für Einzelpersonen sind nicht möglich.<br />
3. Alle pyrotechnischen Gegenstände (einschließlich Abbrennen von Feuerwerken) sind ausnahmslos verboten<br />
in der Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenhäusern, Kinder-, Alten-, Erholungsheimen.<br />
Mehr Informationen: Bezirkshauptmannschaft <strong>Wels</strong>-Land, Tel. 07242/618-0<br />
www.thalheim.at 17