Die Health Claims-Verordnung – Neues Rechtsregime für die ...
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lung und Gesundheit von Kindern gem Art 14<br />
<strong>Claims</strong>-VO ist eine Einzelzulassung nach den Art<br />
15 bis 17 <strong>Claims</strong>-VO erforderlich.<br />
ii. Angaben, <strong>die</strong> auf allgemeinen wissenschaftlichen<br />
Nachweisen beruhen und vom durchschnittlichen<br />
Verbraucher richtig verstanden werden, werden<br />
in eine Gemeinschaftsliste nach Art 13 <strong>Claims</strong>-VO<br />
aufgenommen.<br />
iii. <strong>Die</strong> Zulassung von Angaben, <strong>die</strong> auf neuen wissenschaftlichen<br />
Nachweisen beruhen oder einen<br />
Antrag auf Datenschutz enthalten, erfolgt nach<br />
dem beschleunigten Zulassungsverfahren des Art<br />
18 <strong>Claims</strong>-VO.<br />
Abb. 2.: Übersicht Zulassungsverfahren<br />
Das Zulassungsverfahren gliedert sich in drei Abschnitte:<br />
Den Antrag (Art 15), <strong>die</strong> Prüfung und Bewertung<br />
durch <strong>die</strong> EFSA (Art 16) und <strong>die</strong> Zulassung durch<br />
<strong>die</strong> Kommission im Wege des Ausschussverfahrens<br />
(Art 17).<br />
H.2.1. Antrag<br />
Der Antrag auf Zulassung ist bei der zuständigen<br />
nationalen Behörde einzubringen. <strong>Die</strong> zuständige<br />
einzelstaatliche Behörde hat den Erhalt des Antrages<br />
schriftlich innerhalb von 14 Tagen zu bestätigen<br />
und <strong>die</strong>sen unverzüglich an <strong>die</strong> EFSA weiter zu leiten<br />
(Abs 2 lit a). Eine Vorabprüfung der Unterlagen,<br />
eine Genehmigung oder Zurückweisung des Antrags<br />
kommt der nationalen Behörde nicht zu, hat sie doch<br />
lediglich eine „Briefkastenfunktion“ und ausschließlich<br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> Weiterleitung an <strong>die</strong> EFSA Sorge zu tragen.<br />
Dem Antrag beizulegen sind u. a.: Unterlagen,<br />
aus denen hervorgeht, dass <strong>die</strong> Angabe <strong>die</strong> Kriterien<br />
der <strong>Verordnung</strong> erfüllt, sowie ein Vorschlag <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
Formulierung der Angabe. Konkrete Durchführungsvorschriften<br />
zum Antragsverfahren, einschließlich<br />
Vorschriften zur Erstellung und Vorlage des Antrags<br />
werden im Wege des Ausschussverfahrens nach Art<br />
25 <strong>Claims</strong>-VO von der Kommission festgelegt. Dabei<br />
soll insbesondere <strong>für</strong> Klein- und Mittelbetriebe<br />
eine technische Hilfestellung bei der Vorbereitung<br />
und Einreichung eines Antrags bereitgestellt werden<br />
(Abs 4 und 5). Weiters hat <strong>die</strong> EFSA angekündigt,<br />
eine Leitlinie <strong>für</strong> das Antragsverfahren zu erarbeiten.<br />
Ein erster Entwurf wurde bereits veröffentlicht (siehe<br />
unter:<br />
http://www.efsa.europa.eu/etc/medialib/efsa/science/nda/nda_consultations/nda_guidelines_health.<br />
Par.0001.File.dat/draft_opinion_scientific_technical_<br />
guidance.pdf).<br />
H.2.2. EFSA-Bewertung<br />
<strong>Die</strong> EFSA hat innerhalb von fünf Monaten ab dem Datum<br />
des Eingangs eines gültigen Zulassungsantrags<br />
eine wissenschaftliche Stellungnahme abzugeben.<br />
<strong>Die</strong> inhaltliche Prüfung des Zulassungsantrags erfolgt<br />
im EFSA-Expertengremium <strong>für</strong> diätetische Produkte,<br />
Ernährung und Allergien (Scientific Panel on <strong>Die</strong>tetic<br />
Products, Nutrition and Allergies <strong>–</strong> NDA-Panel). Das<br />
NDA-Panel prüft zum einen, ob <strong>die</strong> gesundheitsbezogene<br />
Angabe durch wissenschaftliche Nachweise abgesichert<br />
ist, zum anderen, ob <strong>die</strong> Formulierung den<br />
Anforderungen der <strong>Verordnung</strong> entspricht (Abs 3).<br />
Da <strong>die</strong> <strong>Verordnung</strong> nicht näher differenziert, hat <strong>die</strong><br />
EFSA auch zu prüfen, ob <strong>die</strong> Formulierung gem Art<br />
3 weder irreführend noch falsch oder mehrdeutig ist.<br />
Damit kommt der Behörde eine Aufgabe zu, <strong>die</strong> über<br />
<strong>die</strong> rein wissenschaftliche Bewertung der dem Antrag<br />
zugrundeliegenden wissenschaftlichen Stu<strong>die</strong>nlage<br />
hinausgeht. Be<strong>für</strong>wortet <strong>die</strong> EFSA <strong>die</strong> Zulassung der<br />
Angabe, hat <strong>die</strong> Stellungnahme <strong>die</strong> in Art 16 Abs 4 beschriebenen<br />
Informationen, u. a. eine Empfehlung <strong>für</strong><br />
eine Formulierung der Angabe, zu enthalten. Darüber<br />
hinaus kann <strong>die</strong> EFSA in ihrer Stellungnahme Bedingungen<br />
oder Beschränkungen der Verwendung des<br />
Lebensmittels oder Warnhinweise vorsehen, <strong>die</strong> am<br />
Etikett angegeben werden müssen. <strong>Die</strong> Stellungnahme<br />
ist der Kommission zu übermitteln (s Ablaufschema<br />
EFSA „Evalu. a.tion & Authorisation Procedure“).<br />
H.2.3. Gemeinschaftszulassung<br />
<strong>Die</strong> endgültige Entscheidung über <strong>die</strong> Zulassung<br />
der Angabe trifft <strong>die</strong> Kommission auf Grundlage der<br />
EFSA-Bewertung im Komitologieverfahren. Dabei hat<br />
<strong>die</strong> Kommission <strong>die</strong> EFSA-Stellungnahme, alle einschlägigen<br />
europäischen Rechtsvorschriften sowie<br />
andere relevante legitime Faktoren zu berücksichtigen.<br />
Weiters können allfällige Anmerkungen, <strong>die</strong> bei<br />
der öffentlichen Konsultation gem Art 16 Abs 6 von<br />
der Öffentlichkeit bzw vom Antragsteller abgegeben<br />
werden, in <strong>die</strong> Entscheidung einfließen.<br />
Für den Entscheidungsprozess im Komitologieverfahren<br />
besteht keine zeitliche Vorgabe. Eine genaue<br />
Abschätzung der gesamten Verfahrensdauer ist daher<br />
nicht möglich. <strong>Die</strong> <strong>Verordnung</strong> sieht <strong>für</strong> das gesamte<br />
Zulassungsverfahren eine Mindestdauer von zwölf<br />
bis sechzehn Monaten vor. Aufgrund der bisherigen<br />
Erfahrungen mit vergleichbaren Zulassungsverfahren<br />
(z. B. nach der Novel Food <strong>Verordnung</strong> Nr 258/97)<br />
ERNÄHRUNG/NUTRITION, VOL 31/NR. 7/8 2007 325