Ausgabe 04 / 2008 - BankPraktiker
Ausgabe 04 / 2008 - BankPraktiker
Ausgabe 04 / 2008 - BankPraktiker
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HerauSgeber<br />
Werner Böhnke, Vorstandsvorsitzender, WGZ Bank<br />
Dr. Jürgen Ellenberger, Richter am BGH, Bankrechtssenat<br />
Dr. Peter Hanker, Vorstandssprecher, Volksbank Mittelhessen eG<br />
Wolfgang Hartmann, Mitglied des Vorstands und Chief Risk Officer,<br />
Commerzbank aG<br />
Prof. Dr. Thomas a. Lange, Sprecher des Vorstands, national-Bank aG<br />
Dr. Hans Richter, Oberstaatsanwalt, Leiter abteilung Bank-, Börsen- und Insolvenzstrafrecht,<br />
Schwerpunktstaatsanwaltschaft Wirtschaftsstrafrecht, Stuttgart<br />
karl Matthäus Schmidt, Vorstandssprecher, quirin bank aG<br />
Werner Severin, stv. Vorsitzender des Vorstands, SaarLB<br />
Prof. Dr. Franz-Christoph Zeitler, Vize-Präsident der Deutschen Bundesbank<br />
FacHbeirat<br />
Jürgen Becker, Bundeszentralamt für Steuern<br />
Markus Dauber, Vorstand, Volksbank Offenburg eG<br />
Markus Dokter, Leiter Unternehmenssteuerung, Volksbank Mittelhessen eG<br />
Volker Fentz, MBa, Direktor, Prokurist, Projektleiter, Berliner Volksbank eG<br />
Dr. karsten Füser, Head of advisory Services / Global Financial Services,<br />
Ernst & Young aG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,<br />
Stuttgart<br />
Dr. Ralf Hannemann, Direktor, Bereichsleiter Risikomanagement und<br />
Controlling, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB<br />
Ralf Josten, LL. M. oec, Rechtsanwalt, Direktor Zentralbereich kommunen/<br />
Recht und Chefsyndikus kreissparkasse köln<br />
Dr. Jörg Lauer, Generalbevollmächtigter, Ressortleiter Immobilienkunden<br />
International, Landesbank Rheinland Pfalz (LRP)<br />
Hans-Peter Lorenz, Bankenaufsicht, Deutsche Bundesbank, Hauptverwaltung<br />
Frankfurt<br />
Marcus Michel, Bereichsdirektor Personal, Recht und Marketing, Volksbank<br />
Baden-Baden-Rastatt eG<br />
Burkhard Reitermann, Unternehmensbereichsleiter Marktfolge, kredit,<br />
Risikomanagement, Privat- und Geschäftskunden, Dresdner Bank aG,<br />
Frankfurt am Main<br />
Helmut Schneider, Direktor, Steuerabteilung, Bayern LB<br />
Elmar Scholz, abteilungsleiter Marktfolge Passiv / Dienstleistungen,<br />
Sparkasse am niederrhein<br />
anja Steinmeyer, Leiterin Handelskontrolle, HSH nordbank aG<br />
alfred Totzek, Geschäftsführer, STG Transaktionsgesellschaft mbH<br />
Walter Ullrich, Direktor, Leiter Interne Revision, Hamburger Sparkasse aG<br />
Christoph Wengler, Syndikus, European association of Public Banks (EaPB)<br />
Dr. Maximilian a. Werkmüller, LL.M., Syndikus & Leiter Family Office, HSBC<br />
Trinkaus & Burkhardt kGaa<br />
Dr. Stefan Zeranski, Leiter Treasury, kölner Bank eG<br />
redaktion<br />
Heidelberg<br />
Dr. Patrick Rösler, Rechtsanwalt, Geschäftsführer Finanz Colloquium Heidelberg<br />
(V.i.S.d.P.)<br />
Dr. Christian Göbes, Geschäftsführer Finanz Colloquium Heidelberg<br />
Corinna Schulz<br />
SponSoren<br />
Restschuldversicherung<br />
abit.de de.ey.com rsv-easy.de<br />
bankon.de<br />
handelsblatt.com<br />
Liebe Leserinnen und Leser,<br />
ein herzliches Grüß-Gott zur neuen <strong>Ausgabe</strong> des<br />
<strong>BankPraktiker</strong>s! Mein Name ist Elke Gerauer und<br />
ich bin seit 01.02.<strong>2008</strong> als Produktmanagerin<br />
für den <strong>BankPraktiker</strong> verantwortlich.<br />
protiviti.de<br />
Editorial<br />
Nach meiner Tätigkeit als Redakteurin bei verschiedenen<br />
Printmedien sowie als Pressereferentin<br />
im politischen Bereich und meinem<br />
Betriebswirtschaftsstudium mit den Schwer- Elke Gerauer<br />
punkten Bank-, Finanz- und Investitionswirtschaft und European<br />
Business an der Fachhochschule Ansbach habe ich seit 20<strong>04</strong> als<br />
Consultant bei der Corporate Finance Boutique Proventis in München<br />
zahlreiche M&A- und Finanzierungs-Mandate für mittelständische<br />
Unternehmen begleitet.<br />
Bei Transaktionen in den Bereichen M&A und Private Equity – egal<br />
ob es sich um einen Spin-off, einen Management Buy-Out, eine<br />
Nachfolgeregelung oder eine Restrukturierung handelt – ist die<br />
Finanzierung eine der wichtigsten Triebfedern.<br />
Bei genauerem Hinsehen wird erst bewusst, wie eng verzahnt die<br />
Bankenwelt mit der Wirtschaft ist. Wird ein Zahnrad blockiert, sei es<br />
beispielsweise durch strengere Kreditvergabekriterien, wie Basel II,<br />
durch einen Vertrauensverlust wie durch die Subprime-Krise oder<br />
auch durch politische Entscheidungen, wie die Zins- und die Steuerpolitik,<br />
kann der Motor der Wirtschaft ins Stottern kommen. Als Bank-<br />
Praktiker sollten wir immer einen Blick auf die Funktionsweise des<br />
ganzen Getriebes haben.<br />
In unserem <strong>BankPraktiker</strong> finden Sie wieder interessante Artikel<br />
aus einem breiten Spektrum an Themen, die sich als wertvolle Zahnrädchen<br />
in Ihrem Karriere-Motor erweisen können. Wir beleuchten<br />
in dieser <strong>Ausgabe</strong> u. a. die Themen E-Mails in der Bankpraxis, Kreditsicherheiten<br />
im Auslandsgeschäft, OpRisk-Ansätze in der Praxis und den<br />
professionellen Einsatz von Datawarehouse im Vertriebscontrolling –<br />
kompakt und lösungsorientiert aufbereitet – der Wissensturbo für<br />
das Aktiv- und Passivgeschäft!<br />
Ich wünsche Ihnen bei der Lektüre des <strong>BankPraktiker</strong>s viele<br />
interessante Einblicke in die Mechanik und Funktionsweise der<br />
Bankenwelt!<br />
Ihre<br />
Elke Gerauer<br />
<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
161
Inhalt<br />
Berichtigung<br />
162<br />
<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
164165<br />
AKTUELL / BANKPERSPEKTIVEN<br />
164 Bankberater schöpfen Vertriebspotenzial<br />
nicht aus<br />
Banken waren bei der Kreditvergabe<br />
schon Ende 2007 spürbar zurückhaltend<br />
Volksbank Mittelhessen zählt<br />
zu besten Arbeitgebern<br />
Schweizer Banken arbeiten nicht<br />
effi zient<br />
Strategien für organisches<br />
Wachstum – 3. BABankentag<br />
166 BankPerspektiven:<br />
Innovationspreis des Bank Praktiker<br />
für die SEB<br />
Im Editorial in Heft 3/<strong>2008</strong> hat sich leider der Fehler teufel<br />
eingeschlichen.<br />
Unser Beiratsmitglied Dr. Jörg Lauer hat natürlich nicht<br />
erst im Jahr 2007 seine Tätigkeit bei der Landesbank Rheinland-Pfalz<br />
begonnen. Dies ist bereits zum 01.12. 20<strong>04</strong>,<br />
also direkt nach seiner Tätigkeit für die Westdeutsche<br />
ImmobilienBank, der Fall gewesen. Bitte entschuldigen<br />
Sie den Fehler! Dr. Jörg Lauer<br />
BEITRÄGE BEITRÄGE<br />
168 Kundenkommunikation:<br />
EMails in der Bankpraxis<br />
Dr. jur. Hein Krumm, West fälisch-Lippischer Sparkassen- und<br />
Giroverband, Münster<br />
w Die E-Mail hat sich zum Standardkommunikationsmittel<br />
entwickelt. Die Bankpraxis wirft<br />
dieses Medium betreffend jedoch zunehmend<br />
Rechtsfragen auf, die sich ihr bei dem herkömmlichen<br />
Brief so nie gestellt haben. Das offenbar<br />
unterschiedliche Rechtssicherheitsempfinden<br />
ist vielfach unbegründet, denn rechtlich sind<br />
E-Mail und herkömmlicher Brief in der Praxis weitgehend<br />
gleich zu behandeln.<br />
176 Wertkonten: Ein Weg zur Flexibilisierung<br />
der Arbeitszeit<br />
Dr. Anke Maselli | Roger Hellmich, DekaBank<br />
w Der Beitrag skizziert die gesetzlichen Rahmenbedingungen<br />
von Wertkonten, die Freistellungen<br />
der Arbeitnehmer vom betrieblichen Arbeitsprozess<br />
durch den Abbau von langfristig angesparten<br />
Überstunden oder Entgeltbestandteilen ermöglichen,<br />
und beschreibt die Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos<br />
bei der Hamburger Hafen und<br />
Logistik AG.<br />
186 Kreditsicherheiten: Besonderheiten<br />
im Auslands geschäft<br />
Johannes Tauber, DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank,<br />
Frankfurt/M.<br />
w Sollen Sicherheiten mit Auslandsbezug bestellt<br />
werden, steht am Anfang die Prüfung, welches<br />
Recht auf die Sicherheiten anwendbar wäre. Die<br />
Beteiligten sind in der Praxis häufig überrascht,<br />
dass ausländisches Recht gelten soll und die Sicherheitenbestellung<br />
viel aufwändiger und kostspieliger<br />
wird als erwartet. Solche Situationen können<br />
vermieden werden, wenn Besonderheiten<br />
der Bestellung von Auslandssicherheiten frühzeitig<br />
thematisiert und Gestaltungsmöglichkeiten<br />
gesucht werden.<br />
194 OpRisk: Erfahrungen aus der Praxis<br />
Dr. Patrik Buchmüller, Bayerische Landesbank<br />
w Da die meisten deutschen Institute Anfang<br />
<strong>2008</strong> erstmalig eine SolvV-Meldung für operationelle<br />
Risiken an die Bankenaufsicht abgegeben<br />
haben und somit wenig Praxiserfahrungen<br />
vorliegen, soll der Beitrag vor allem zum fachlichen<br />
Austausch unter den Instituten beitragen.<br />
Als Umsetzungsproblem in der Praxis, das sowohl<br />
den Basisindikator- als auch den Standardansatz<br />
betrifft, wird die Bestimmung des Bruttoertrags<br />
dargestellt. Darüber hinaus werden Umsetzungsmöglichkeiten<br />
zur Zuordnung des Bruttoertrags<br />
auf die bankaufsichtlichen Geschäftsfelder und<br />
zur Erfüllung der qualitativen Anforderungen an<br />
den STA beschrieben.
168209<br />
202 Dienstleistungsangebot:<br />
Sicherheitenprüfung vor Ort<br />
<strong>BankPraktiker</strong>:<br />
UnaBHÄnGIG – LÖSUnGSORIEnTIERT – kOMPakT:<br />
FaCHWISSEn FÜR DaS akTIV- UnD PaSSIVGESCHÄFT<br />
Herausgeber Fachmedien<br />
Uwe Hoch<br />
Redaktion Heidelberg<br />
Finanz Colloquium Heidelberg<br />
Dr. Patrick Rösler (V.i.S.d.P.),<br />
Dr. Christian Göbes<br />
Tel.: 0 62 21/60 18 55<br />
E-Mail: bp.redaktion@fachverlag.de<br />
Redaktion Düsseldorf /<br />
Redaktionsassistenz<br />
Corinna Schulz / Sylvia Braun<br />
Tel.: 02 11 / 887-1435<br />
E-Mail: bp.redaktion@fachverlag.de<br />
Produktmanagement<br />
Elke Gerauer<br />
Tel.: 02 11 / 887-1470<br />
E-Mail: e.gerauer@fachverlag.de<br />
Verlag<br />
Bärbel Wallmeier | Dr. Carsten Düerkop, WGZ BANK AG Westdeutsche<br />
Genossenschafts-Zentralbank<br />
w Die turnusmäßige Bewertung der Sicherheiten<br />
stellt sowohl organisatorisch als auch fachlich<br />
besondere Anforderungen an die Institute. Der<br />
durch eine Sicherheitenprüfung vor Ort generierte<br />
Mehrwert, die Prüfungsanlässe sowie ein<br />
Dienstleistungsangebot werden in dem Beitrag<br />
dargestellt.<br />
207 Datawarehouse: Professioneller<br />
Einsatz im Vertriebscontrolling<br />
Hans-Georg Wehrhahn | Jennifer Mayer, Sparda-Bank Hannover eG<br />
w Für Kreditinstitute wird es immer wichtiger,<br />
Informationen über das Kundenverhalten zu<br />
gewinnen sowie Transaktionen und Nutzungsmerkmale<br />
von Kunden auszuwerten und zu<br />
analysieren. Vor diesem Hintergrund wird der<br />
professionelle Einsatz von Datawarehouse-<br />
Lösungen im Vertriebscontrolling einer Genossenschaftsbank<br />
vorgestellt sowie mit Blick auf<br />
die Ergebnisse und die zu schaffenden Voraussetzungen<br />
kritisch gewürdigt.<br />
IMPrESSUM<br />
Geschäftsführung<br />
Johannes Höfer, Dr. Michael Stollarz<br />
Objektleitung<br />
andreas Walter<br />
Gesamtanzeigenleitung<br />
Sandro Cristofoli<br />
Anzeigenleitung<br />
Regina Hamdorf<br />
Ad Sales & Management<br />
Jochen kolb<br />
Tel.: 02 11 / 8 87-14 93<br />
Fax: 02 11 / 8 87-15 08<br />
Kontakt<br />
Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH<br />
kasernenstr. 67, 40213 Düsseldorf<br />
Postfach 10 11 02, 40002 Düsseldorf<br />
Tel.: 02 11 / 88 70, Telex 172 11 308 hblverl<br />
Redaktion: 02 11 / 8 87 28 03<br />
Kundenservice<br />
Tel. Inland 0800 / 000 1637 ( gebührenfrei)<br />
Fax Inland 0800 / 000 2959 (gebührenfrei)<br />
Tel. ausland 0<strong>04</strong>9 / 211 – 887 – 3670<br />
Fax ausland 0<strong>04</strong>9 / 211 – 887 – 3671<br />
Leserservice E-Mail: bp.leserservice@vhb.de<br />
Anschrift<br />
Fachverlag kundenservice<br />
Berner Str. 2<br />
97084 Würzburg<br />
Postfach 92 54, 97092 Würzburg<br />
SERVICE<br />
210 BankPartner<br />
212 Rezensionen<br />
216 Personalia<br />
Bankverbindung<br />
Dresdner Bank aG, Düsseldorf (anzeigen / abo)<br />
BLZ 300 800 00, kto-nr. 212 665 500<br />
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Finanz Colloquium Heidelberg GmbH, Plöck 32a<br />
69117 Heidelberg; Tel.: 0 62 21 / 60 18 – 62<br />
Fax: 0 62 21 / 60 18 – 63<br />
E-Mail: info@FC-Heidelberg.de<br />
www.FC-Heidelberg.de<br />
ISSN 1861-4884<br />
Internet<br />
www.bankpraktiker.de<br />
E-Mail: bp.redaktion@fachverlag.de<br />
<strong>BankPraktiker</strong> erscheint monatlich<br />
Bezugspreise<br />
Einzelheft 23 €; zzgl. 0,95 € Versandkosten.<br />
Jahresvorzugspreis Inland 210 € inkl. MwSt.<br />
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Teilnehmer an kursen zur Vorbereitung auf das<br />
Steuerberater- und Wirtschaftsprüferexamen<br />
(gegen Vorlage einer gültigen Bescheinigung)<br />
jährlich 111 €; inkl. MwSt. einschl. Versandkosten.<br />
auslandsabonnement jährl. 210 €<br />
(angaben zu MwSt. und Versandkosten im<br />
ausland erhalten Sie im Internet unter:<br />
www.fachverlag.de/bezugspreise).<br />
Im kombi-abo mit der Monatszeitschrift FInanZ<br />
BETRIEB Inland 426 € inkl. MwSt. zzgl. 24 €<br />
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210216<br />
mit der Monatszeitschrift FInanZ BETRIEB 426 €<br />
(angaben zu MwSt. und Versandkosten im ausland<br />
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Frist von 21 Tagen zum Ende des berechneten<br />
Bezugszeitraums möglich. Im Fall höherer Gewalt<br />
(Streik oder aussperrungen) besteht kein Belieferungs-<br />
oder Entschädigungsanspruch.<br />
<strong>BankPraktiker</strong> wird sowohl im Print als auch auf<br />
elektronischem Weg (z. B. Datenbank, CD-ROM<br />
etc.) vertrieben. nachdruck und Vervielfältigung<br />
jeder art sind nur mit Genehmigung des Verlags<br />
zulässig.<br />
Layout und Produktion<br />
S3 aDVERTISInG kG<br />
newspaper & magazine experts<br />
Bilker allee 216, 40215 Düsseldorf<br />
E-Mail: experts@s3-advertising.com<br />
Für anzeigen gilt Preisliste nr. 3 vom 01.01.<strong>2008</strong>.<br />
<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
163
Aktuell<br />
Kredit, Konto, Anlage<br />
Bankberater schöpfen ihr<br />
Vertriebspotenzial nicht aus<br />
w 38% der deutschen Bankentscheider<br />
glauben, dass unzureichend geschultes<br />
Vertriebspersonal zu großen Umsatzeinbußen<br />
führt. Die Bankberater erkennen<br />
häufig nicht die Potenziale der Kunden<br />
und verpassen demzufolge Abschlusschancen.<br />
Die größten Defizite würden<br />
sich dabei in der Verkaufspsychologie<br />
offenbaren. Annähernd die Hälfte der<br />
Fach und Führungskräfte aus der Kreditwirtschaft<br />
sieht hier Optimierungsbedarf.<br />
Dies ergab die Potenzialanalyse Qualifikation<br />
im Bankvertrieb von Steria Mummert<br />
Consulting in Zusammenarbeit mit dem<br />
Bankmagazin.<br />
Entgangene Verkaufschancen, weil Vertriebsmitarbeiter<br />
nicht ausreichend qualifiziert<br />
sind, träten häufiger auf, als es den Bankmanagern<br />
lieb sei. Nur 15% der befragten<br />
Führungskräfte glauben laut der Analyse,<br />
dass der Vertrieb ihres Instituts effizient<br />
arbeitet. Dem gegenüber stünden 38%, die<br />
hohe Umsatzeinbußen diagnostizieren, und<br />
47%, die allenfalls an eine durchschnittliche<br />
Erfolgsquote glauben. Ein Mangel an bankfachlicher<br />
Kompetenz sei allerdings nicht<br />
die Ursache für diese Einschätzung: 90%<br />
der Befragten glauben, dass ihr Vertriebsteam<br />
auf branchenüblichem Niveau oder<br />
besser berät.<br />
Schwächen würden sich jedoch bei vertriebsspezifischen<br />
Qualifikationen zeigen.<br />
45% der Finanzentscheider sähen Nachschulungen<br />
in Verkaufspsychologie als<br />
Ansatzpunkt, um die Erfolgsquote des<br />
Vertriebs zu optimieren. 19% planen laut<br />
der Analyse, mehr Informationen über<br />
ihre Kunden zu gewinnen und vorhandenes<br />
Wissen zielgenauer auszuwerten,<br />
um brachliegende Absatzpotenziale zu<br />
erkennen. Verbesserte Soft Skills sowie ein<br />
Ausbau der Produkt und Servicekenntnisse<br />
seien für jeweils 15% der Befragten<br />
ein Schlüssel zum Erfolg. Organisatorische<br />
Schwächen würden in diesem Zusammenhang<br />
nur eine untergeordnete Rolle<br />
spielen. £<br />
164 <strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Kredit<br />
Banken waren bei der Kreditvergabe<br />
bereits Ende 2007<br />
spürbar zurückhaltend<br />
w Als Folge der USHypothekenkrise zeigten<br />
sich deutsche Banken bereits im November<br />
2007 zurückhaltender bei der Kreditvergabe.<br />
Das ist ein Ergebnis des aktuellen<br />
EOS Finanzpanels. Bei dieser Marktstudie<br />
befragt EOS in Zusammenarbeit mit der<br />
HeinrichHeineUniversität Düsseldorf zweimal<br />
jährlich rd. 200 deutsche Unternehmen<br />
nach ihren Finanzierungsinstrumenten. Zwei<br />
Monate vor den JanuarKurseinbrüchen an<br />
den internationalen Börsen stimmten 61<br />
von 100 Unternehmen, also gut zwei Drittel,<br />
der Aussage zu, die USHypothekenkrise<br />
habe zur Zurückhaltung deutscher Banken<br />
bei der Kreditvergabe geführt. Lediglich<br />
39 von 100 Unternehmen stellten keinen<br />
Zusammenhang fest. £<br />
Vorstand<br />
Volksbank Mittelhessen zählt<br />
zu besten Arbeitgebern<br />
w Die Volksbank Mittelhessen hat erstmals<br />
am Wettbewerb „Great Place to<br />
Work: Deutschlands Beste Arbeitgeber“<br />
teilgenommen und dort gleich im ersten<br />
Anlauf einen Titel erreicht. Sie darf sich<br />
nun als erste Volks und Raiffeisenbank<br />
überhaupt als einer der 100 besten Arbeitgeber<br />
Deutschlands bezeichnen. £<br />
Controlling<br />
Schweizer Banken arbeiten<br />
nicht effizient<br />
w Eine Studie der Unternehmensberatung<br />
Arthur D. Little hat die Kosteneffizienz von<br />
51 Banken in 15 Ländern Europas untersucht.<br />
Gemäß der Studie liegt die Schweiz<br />
bezüglich Kosteneffizienz ihrer Banken auf<br />
Platz 12 von insgesamt 15. An der Spitze<br />
der Rangliste des Ländervergleichs steht<br />
Island, gefolgt von Spanien und England.<br />
Durchschnittlich verwenden die untersuchten<br />
europäischen Banken rd. 59%<br />
ihrer Einnahmen zur Kostendeckung. In<br />
der Schweiz sind es rd. 65%. Europas effizienteste<br />
Bank ist die Banco Popular von<br />
Spanien. Auf dem zweiten und dritten Platz<br />
liegen die isländische Icelandic Kapthing<br />
respektive die schwedische Svenska Handelsbanken.<br />
Die Crédit Suisse und die UBS gehören<br />
zwar weltweit zu den größten Finanzdienstleistern.<br />
Was die Kosteneffizienz<br />
betrifft, liegen sie laut der Studie jedoch<br />
weit abgeschlagen auf dem 46. respektive<br />
dem 47. Platz. Beide verwenden knapp<br />
mehr als 70% der Einnahmen zur Kostendeckung.<br />
Von den fünf untersuchten<br />
Schweizer Banken arbeitet die Raiffeisen<br />
am effizientesten (18. Platz in der Gesamtwertung).<br />
Auf Rang 27 liegt die Zürcher<br />
Kantonalbank und auf Rang 38 die Privatbank<br />
EFG International.<br />
Das Geheimnis des Erfolgs der Banken auf<br />
den vordersten Plätzen liegt gemäß den<br />
Unternehmensberatern an verschiedenen<br />
gemeinsamen Merkmalen. Die topplatzierten<br />
Banken würden z. B. breit in die<br />
Informationstechnologie und die Automatisierung<br />
investieren. So könnten die<br />
Mitarbeiterkosten verringert werden. Auch<br />
zentrale, gemeinsame SupportStellen<br />
würden nicht nur helfen, Wissen zu teilen<br />
und Ressourcen effizient einzusetzen, sondern<br />
auch Kosten zu sparen. Neben der<br />
Unternehmensorganisation haben aber<br />
auch externe Faktoren laut der Studie Einfluss<br />
auf die Kosteneffizienz der Banken.<br />
So profitieren namentlich die Institute<br />
im nördlichen Europa von einer hohen<br />
Verbreitung des Internets. Viele Kunden<br />
können so online bedient werden. £<br />
Vorstand<br />
Strategien für organisches<br />
Wachstum – 3. BABankentag<br />
w Welche Wachstumsmöglichkeiten bestehen<br />
in Deutschland für Kreditinstitute<br />
angesichts des steigenden Wettbewerbs?<br />
Lösungsansätze zu dieser Fragestellung bot<br />
der 3. Bankentag der Berufsakademie Villingen-Schwenningen<br />
in Zusammenarbeit<br />
mit dem Finanz Colloquium Heidelberg.<br />
Das Thema „Organisches Wachstum im
wettbewerbsintensiven Bankenmarkt“<br />
und hochkarätige Redner führten rd. 160<br />
Teilnehmer, darunter zahlreiche Gäste<br />
aus Kreditinstituten, in den südlichen<br />
Schwarzwald. Auch die Studierenden der<br />
Berufsakademie verfolgten die Vorträge<br />
mit großem Interesse. In den Vorträgen<br />
wurden unterschiedliche Strategien dargestellt,<br />
um im als „overbanked“ bezeichneten<br />
Finanzplatz Deutschland weiteres Wachstumspotenzial<br />
zu generieren. Einigkeit<br />
herrschte bei den Referenten im Hinblick<br />
auf den immer härter werdenden Wettbewerb<br />
in allen Geschäftsbereichen, der vor<br />
allem durch den Markteintritt ausländischer<br />
Institute und Direktbanken in den letzten<br />
Jahren dramatisch zugenommen hat. Für die<br />
entsprechende Marktbearbeitung gab es<br />
jedoch durchaus unterschiedliche Ansätze.<br />
Während sich das Allfi nanzinstitut Wüstenrot<br />
Bausparkasse durch eine ambitionierte<br />
Cross-Selling-Strategie in den Bereichen<br />
Bank-, Versicherungs- und Bausparprodukte<br />
speziell im Retailkundengeschäft<br />
positionieren will, setzt die UBS als eine der<br />
erfolgreichsten Auslandsbanken in Deutschland<br />
eher auf das margenstarke Geschäft mit<br />
vermögenden Privatkunden. Sowohl Bernd<br />
Hertweck, Vorstandsmitglied der Wüstenrot<br />
Bausparkasse AG, als auch Michael Arends,<br />
Bereichsleiter Product & Services der UBS<br />
Deutschland AG, betonten die Notwendigkeit<br />
spezialisierter und geschulter Berater<br />
Anzeige<br />
Abbildung 1: Einige referenten des 3. BA-Bankentags<br />
sowie eine hohe Kundenzufriedenheit als<br />
Schlüssel zur erfolgreichen Positionierung<br />
im Markt. Dagegen will die Mercedes-Benz-<br />
Bank AG nicht nur als Absatzunterstützer<br />
des Mutterkonzerns Daimler AG wachsen.<br />
So machen Autobanken laut Anthony<br />
Bandmann, Leiter des Privat- und Firmenkundengeschäfts,<br />
den etablierten Banken<br />
zunehmend Marktanteile im Finanzierungs-,<br />
aber auch im Einlagengeschäft, streitig. Die<br />
DZ Bank AG, vertreten durch Vorstandsmitglied<br />
Frank Westhoff , will dem zunehmenden<br />
Wettbewerb u. a. durch Wachstum im Kapitalmarktgeschäft<br />
sowie Fokussierung auf<br />
den Kundennutzen, den Westhoff durch<br />
die Allfi nanzprodukte des Verbunds optimal<br />
gedeckt sieht, entgegentreten. Auch die<br />
Primärinstitute der Sparkassen und Genossenschaftsbanken<br />
versuchen, durch neue<br />
Strategien Marktanteile zu verteidigen.<br />
So investiere die Nassauische Sparkasse<br />
(Naspa) laut ihrem Vorstandsvorsitzenden<br />
risiken erkennen und eff ektiv managen<br />
Grunwald/Grunwald<br />
Bonitätsanalyse im Firmenkundengeschäft<br />
Handbuch Risikomanagement und Rating<br />
3. überarb. Aufl age <strong>2008</strong>. 350 S. Geb.<br />
€ 69,95<br />
ISBN 978-3-7910-2732-6<br />
<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Aktuell<br />
Stephan Ziegler „viel Geld“ in die Umgestaltung<br />
in eine „Komfortsparkasse“ nach Vorbild<br />
der amerikanischen Commerce One Bank.<br />
Ziel ist eine hohe Kundenbindung durch<br />
Erreichen der Qualitätsführerschaft. Dagegen<br />
will die Volksbank Mittel hessen eG<br />
ihre Kunden auch über Gewährung attraktiverer<br />
Konditionen durch eine eigene<br />
Direktbank an sich binden. Außerdem legte<br />
die Bank großen Wert auf Kundennähe und<br />
das Erlebbarmachen der Mitgliedschaft als<br />
Alleinstellungsmerkmal, so der Vorstandssprecher<br />
Dr. Peter Hanker. Gemeinsam ist<br />
somit allen Strategien das verstärkte Eingehen<br />
auf die Wünsche des Kunden, sei es die<br />
umfassende Beratung oder die Gewährung<br />
attraktiver Konditionen. Dem Wettbewerb<br />
sei Dank. £<br />
Philipp Rüßmann, Student der Berufsakademie<br />
Villingen-Schwenningen, WestLB<br />
AG Düsseldorf<br />
Der Band verbindet betriebswirtschaftliche Erkenntnisse mit praktischen Er fahrungen<br />
und konkreten Beispielen. Neben der Darstellung geeigneter Analyse instrumente und<br />
ihrer Handhabung liegt das Augenmerk besonders auf den notwendigen Aktivitäten<br />
der Banken. Neu: Die Darstellungen zu Basel II und SolvV wurden aktualisiert, das<br />
Thema Haftung des Managements aufgenommen.<br />
165
BankPerspektiven<br />
BankPerspektiven<br />
Innovationspreis des Bank-<br />
Praktiker für die SEB<br />
Geschäftsmodell der Bank und strategische<br />
Ausrichtung<br />
Fakten<br />
Bilanzsumme<br />
SEB-Konzern in Deutschland<br />
Mitarbeiteranzahl<br />
(Durchschnitt Jan-Jun 2007)<br />
Name der Vorstände<br />
Cost-Income-Ratio 0,71<br />
166 <strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
56,9 Mrd. €<br />
in Deutschland: 3.750<br />
w Werte wie Vertrauen, Professionalität,<br />
Verbindlichkeit und Wertschätzung<br />
haben den SEB-Konzern in mehr als 150<br />
Jahren zu einem der führenden Finanzdienstleister<br />
Nordeuropas gemacht. Die<br />
deutsche Tochtergesellschaft SEB AG<br />
positioniert sich bewusst als schwedisches<br />
Unternehmen und setzt auf<br />
diese Werte. Die unverwechselbaren<br />
schwedischen Wurzeln bedeuten ein<br />
wertvolles Differenzierungsmerkmal im<br />
deutschen Bankenmarkt. Zudem assoziieren<br />
Deutsche mit Schweden Werte<br />
wie Freundlichkeit, Serviceorientierung,<br />
Flexibilität, Modernität, Unkompliziertheit<br />
und Kompetenz. Diese positiven Assoziationen<br />
nutzt die SEB Bank für ihren<br />
Marktauftritt in Deutschland.<br />
Die SEB Bank hat es sich zum Ziel gesetzt,<br />
in Deutschland führende Bank im Hinblick<br />
auf Service- und Beratungsqualität<br />
zu werden. Die Voraussetzungen hierfür<br />
sind günstig: Traditionell zählt die SEB in<br />
Deutschland im Privatkundengeschäft<br />
zu den Finanzinstituten mit der höchsten<br />
Kundenzufriedenheit.<br />
Die SEB Bank ist in Deutschland in den<br />
Geschäftsfeldern Retail Banking, Merchant<br />
Banking, Commercial Real Estate und Asset<br />
Peter Buschbeck, Vorstandsvorsitzender, Retail, Marketing und<br />
Kommunikation, Corporate Center, Corporate Development<br />
Wolfgang Argelander, Finance, GWO, IT Development, Risk, MB IT<br />
Renate Bloß-Barkowski, Personal, Revision, Service,<br />
Intensivbetreuung, Verwaltung<br />
Liselotte Hjorth, Commercial Real Estate<br />
Jan Sinclair, Merchant Banking, Treasury<br />
Management tätig. Die Bank betreut rd.<br />
eine Million Kunden und beschäftigt fast<br />
4.000 Mitarbeiter. Das Leistungsspektrum<br />
der SEB Bank reicht von klassischen<br />
Bankprodukten für Privatkunden bis hin<br />
zu komplexen Finanzlösungen für internationale<br />
Großkonzerne.<br />
Im Retail-Geschäft hat die SEB in Deutschland<br />
ehrgeizige Wachstumspläne. Ziel es<br />
ist, die Kundenbasis auszuweiten und die<br />
Profitabilität dauerhaft zu steigern. Dabei<br />
setzt die Bank neben der schwedischen<br />
Markt- und Markenpositionierung auf<br />
ein professionelles Allfinanz-Konzept mit<br />
dem Versicherungspartner AXA und einen<br />
leistungsstarken Multikanalvertrieb über<br />
Internet-Banking, Telefon-Banking, mobile<br />
Finanzberatung, Call-Center sowie ein bundesweites<br />
Netz von 174 Filialen.<br />
Der Geschäftsbereich Merchant Banking<br />
ist verantwortlich für die gesamte<br />
Kundenbeziehung zu großen und mit-<br />
telgroßen Unternehmen, Institutionen,<br />
Banken und Finanzinstituten. Die enge<br />
Anbindung an die schwedische Konzernzentrale<br />
macht es möglich, internationales<br />
Know-how mit lokalen Marktkenntnissen<br />
zu kombinieren und in leistungsstarke<br />
Produkte umzusetzen: Mit den Cash<br />
Management-Lösungen zählt der SEB-<br />
Konzern z. B. zu den fortschrittlichsten<br />
Anbietern weltweit.<br />
Im professionellen Immobiliengeschäft<br />
(Commercial Real Estate) zählt die Bank<br />
traditionell zu den namhaften Partnern<br />
von Immobilieninvestoren, Bauträgern und<br />
Wohnungsunternehmen. Die Bank besitzt<br />
eine regionale Präsenz an den wichtigsten<br />
Immobilienstandorten Deutschlands.<br />
Unter dem Dach der SEB Asset Management<br />
AG sind die Immobilien-Kapitalanlagege<br />
sellschaft SEB Immobilien-Investment<br />
GmbH sowie die Kapitalanlagegesellschaft<br />
SEB Invest GmbH zusammengefasst. Die<br />
offenen Immobilienfonds der SEB Immobilien-Investment<br />
GmbH zählen seit Jahren<br />
zu den erfolgreichsten Produkten dieser<br />
Investmentklasse in Deutschland.<br />
Grund für die Auszeichnung durch den<br />
<strong>BankPraktiker</strong><br />
Die SEB hat es sich zur Aufgabe gemacht,<br />
mit überraschenden und innovativen<br />
Produktlösungen formulierten Kundenerwartungen<br />
gerecht zu werden und<br />
im deutschen Bankenmarkt zu wachsen.<br />
Die SEB Bank war z. B. der erste Anbieter<br />
eines ökologischen Rentenfonds,<br />
der sich an den Grundsätzen der Nachhaltigkeit<br />
orientierte. Die Bank zählt zu<br />
den Vorreitern von Garantieprodukten<br />
seit deren Markteinführung. Im Privatkundengeschäft<br />
leistete die SEB im Jahr<br />
1996 Pionierarbeit mit der bundesweiten<br />
Einführung eines kostenlosen Gehaltskontos.<br />
Das Produkt fand riesigen Zuspruch<br />
bei Kunden und sorgte für zahlreiche<br />
Nachahmer unter den Wettbewerbern.<br />
Den Höhepunkt der „Geiz-ist-geil“-Mentalität<br />
im Privatkundengeschäft setzte<br />
die SEB Bank mit dem Angebot eines<br />
kostenlosen Konsumentenkredites im<br />
Sommer 2007.
Die Bedürfnisse der Kunden haben sich<br />
seitdem gewandelt: Studien zeigen, für ein<br />
Mehr an Qualität, ein gutes Preis-Leistungs-<br />
Verhältnis sowie sinnvolle Mehrwerte sind<br />
Bankkunden heute bereit, einen angemessenen<br />
Preis zu zahlen. Die SEB reagiert<br />
hierauf mit der Einführung neuer Konto-<br />
und Kartenmodelle zu Jahresbeginn <strong>2008</strong>.<br />
Weltweit kostenloser Bargeldzugang,<br />
zinsloser Dispositionskredit und ein innovatives<br />
Rabattprogramm sind nur einige<br />
Leistungen des neuen – kostenpflichtigen<br />
– Gehaltskontos „GiroStar“.<br />
Perspektiven und zukünftige Entwicklungsfelder<br />
Die SEB verfolgt in Deutschland eine<br />
klare Wachstumsstrategie in ihren Kern-<br />
geschäftsfeldern. Einen besonderen Fokus<br />
legt sie hierbei auf das Retailgeschäft.<br />
Dort wurden zusammen mit der Neupositionierung<br />
umfangreiche Investitionen zur<br />
Steigerung des Produktabsatzes und der<br />
Gewinnung neuer Kunden getätigt. Die<br />
Geschäftsstrategie in Merchant Banking<br />
ist darauf abgestellt, den erfolgreichen<br />
Wachstumskurs der letzten Jahre fortzusetzen<br />
und neue Kunden und Marktanteile<br />
zu gewinnen. Die strukturierten Finanzierungslösungen<br />
für den klassischen<br />
Mittelstand werden gezielt aufgestockt.<br />
Commercial Real Estate fokussiert sich auf<br />
die vorsichtige Ausweitung des Geschäfts.<br />
SEB Asset Management nutzt gezielt die<br />
Chancen, die Produktpalette zu optimieren<br />
und die Position der Bank als<br />
spezialisiertes Investmenthaus in Frank-<br />
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<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
BankPerspektiven<br />
furt für Immobilienprodukte, europäische<br />
Renten, Deutsche Aktien, Multimanagement<br />
sowie Geldmarkt mit Nachdruck<br />
auszubauen.<br />
Verbunden mit den Wachstumsplänen<br />
sind ehrgeizige Profitabilitätsziele. Die<br />
SEB Bank will das Geschäftsergebnis<br />
in den nächsten Jahren weiter steigen<br />
und dauerhaft eine Eigenkapitalrentabilität<br />
oberhalb von zehn Prozent<br />
erreichen. Für das Erreichen dieser Ziele<br />
ist es von großer Bedeutung, dass es der<br />
Bank gelingt, die Markenbekanntheit<br />
in Deutschland weiter zu steigern. Im<br />
letzten Jahr sorgten verstärkte Marketingaktivitäten<br />
für eine höhere öffentliche<br />
Aufmerksamkeit. Diese Maßnahmen<br />
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167
168<br />
Beitrag<br />
» Reagiert die Bank<br />
auf einen per E-Mail<br />
erteilten Kundenauftrag<br />
nicht, gilt<br />
der ihr angediente<br />
Geschäftsbesorgungsvertrag<br />
als<br />
rechts wirksam<br />
geschlossen. «<br />
<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />
EMails in der Bankpraxis<br />
Umgang mit E-Mails: Kundenmails, Werbemails, Spam-Mails etc.<br />
Autor:<br />
Dr. jur. Hein Krumm, Referent,<br />
Abteilung Recht/Steuern,<br />
WestfälischLippischer Sparkassen<br />
und Giroverband, Münster.<br />
1 Zum Schadensersatzanspruch bei verzögerter<br />
Ausführung eines online erteilten Wertpapierauftrags<br />
vgl. etwa LG Nürnberg-Fürth, WM 2000<br />
S. 1005 ff .<br />
2 Vgl. z. B. Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
der Sparkasse, 20.1 Buchstabe d).<br />
I. Einleitung<br />
w In kürzester Zeit hat sich die E-Mail im Privat-<br />
wie im Geschäftsleben zu einem Standardkommunikationsmittel<br />
entwickelt und in dieser<br />
Funktion den (körperlichen) Brief längst überholt.<br />
Diese rasante Entwicklung scheint mit<br />
einem Verlust an subjektiver Rechtssicherheit<br />
einhergegangen zu sein, denn die E-Mail betreffend<br />
wirft die Bankpraxis Fragen auf, die sich ihr<br />
bei dem eher vertrauten Medium des – im Wortsinn<br />
begreifbaren – Briefs so nie gestellt haben.<br />
Dass die derart empfundene Rechtsunsicherheit<br />
unberechtigt ist, weil die E-Mail im bankgeschäftlichen<br />
Bereich rechtlich weitgehend<br />
wie der herkömmliche Brief zu behandeln ist,<br />
sollen die folgenden Ausführungen belegen.<br />
II. Auf KundenEMails unverzüglich<br />
reagieren<br />
Bereits durch die Veröff entlichung ihrer E-Mail-<br />
Adresse auf Briefbögen und Visitenkarten<br />
bringt die Bank ihre grundsätzliche Bereitschaft<br />
zur Entgegennahme von E-Mail-Aufträgen jeglicher<br />
Art zum Ausdruck. Erteilt ein Kunde im<br />
Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung<br />
daher Aufträge per E-Mail, muss die Bank<br />
während der normalen Geschäftszeiten hierauf<br />
unverzüglich, also ohne schuldhafte Verzögerung,<br />
reagieren. Nach § 362 HGB ist die Bank als<br />
Kaufmann gem. § 1 HGB, dessen Gewerbebetrieb<br />
die Besorgung von Geschäften für andere<br />
mit sich bringt (etwa Wertpapierorder, Überweisungen),<br />
nämlich verpfl ichtet, unverzüglich<br />
zu antworten, wenn ihr ein Antrag über eine<br />
solche Geschäftsbesorgung von jemandem<br />
zugeht, mit dem sie in Geschäftsverbindung<br />
steht. Reagiert sie auf den per E-Mail erteilten<br />
Kundenauftrag nicht, gilt der ihr angediente<br />
Geschäftsbesorgungsvertrag als rechtswirksam<br />
geschlossen, eine versäumte oder verzögerte<br />
Ausführung des Auftrags hätte eine Schadensersatzverpfl<br />
ichtung der Bank zur Folge 1 .<br />
Entsprechende Pfl ichten treff en die Bank nur<br />
gegenüber Bestandskunden, da § 362 HGB<br />
voraussetzt, dass der Antrag von jemandem<br />
zugeht, mit dem der Kaufmann „in Geschäftsverbindung<br />
steht“.<br />
Die Bank ist in ihrer Ausführungsentscheidung<br />
grundsätzlich frei, auch wenn es ein Bestandskunde<br />
ist, der ihr den E-Mail-Auftrag erteilt.<br />
Zwar hat der Kunde auf der Grundlage seines<br />
mit der Bank geschlossenen Girovertrags einen<br />
Anspruch auf Ausführung eines Überweisungsauftrags<br />
aus vorhandenem Guthaben oder im<br />
Rahmen seines Dispos. Einen Anspruch auf<br />
Durchführung eines per E-Mail erteilten Auftrags<br />
hat er hingegen nicht. Für Überweisungen,<br />
für die das Kreditinstitut besondere<br />
Vordrucke zur Verfügung stellt, folgt dies schon<br />
aus der Obliegenheit des Kunden zur Verwendung<br />
derselben 2 . Da die Auftraggeberbank<br />
nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast<br />
für die Echtheit des Auftrags trägt (§ 440<br />
ZPO), gilt dies aber unabhängig davon jedenfalls<br />
so lange, wie der E-Mail nicht derselbe<br />
Beweiswert zukommt wie einem handschriftlich<br />
unterzeichneten Kundenauftrag. Denn die<br />
Bank kann nicht gezwungen werden, den mit<br />
einer E-Mail verbundenen geringeren Beweiswert<br />
zu akzeptieren.<br />
Möchte die Bank im Einzelfall oder grundsätzlich<br />
Kundenaufträge per E-Mail nicht entgegennehmen,<br />
muss sie den Kunden unverzüglich<br />
hierauf hinweisen, z. B. mittels eines sog. Autoresponders,<br />
und zwar auch dann, wenn sie dies<br />
in ganz allgemeiner Form bereits getan hatte.<br />
Denn solche allgemeinen Hinweise schließen<br />
die Anwendung des § 362 HGB nicht aus. Darüber<br />
hinaus fi nden sich solche Hinweise häufi g<br />
nur sehr versteckt, z. B. auf der Homepage des<br />
Instituts unter dem „Impressum“. Dort erfüllen<br />
sie ggf. einen eher psychologischen Zweck,<br />
rechtlich wirksam sind sie nicht.<br />
Die vorstehenden Ausführungen gelten in gleicher<br />
Weise für der Bank briefl ich zugehende Aufträge,<br />
z. B. auch für auf Überweisungsvordruck
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170<br />
Beitrag<br />
» Werbemails,<br />
deren Zweck sich<br />
auf die Übermittlung<br />
der Werbebotschaft<br />
beschränkt,<br />
sind sind ohne vorheriges<br />
Einverständnis des<br />
Adressaten wettbewerbsrechtlich<br />
unzulässig. «<br />
3 Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski,<br />
Bankrechtshandbuch, § 49 Rdn. 31.<br />
4 Vgl. Schimansky, a. a. O. (Fn. 3), Rdn. 33.<br />
5 Z. B. S-Trust der Sparkassen Finanzgruppe.<br />
6 BGH, NJW 20<strong>04</strong> S. 1655; vgl. umfassend zu dem<br />
Thema Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Kommentar<br />
zum UWG, § 7 UWG, Rdn. 79 ff.<br />
7 Sog. Opt-In-Lösung.<br />
8 OLG Düsseldorf, MMR 2006 S. 681; OLG München,<br />
MMR 20<strong>04</strong> S. 324.<br />
9 Vgl. zum gleich gelagerten Problem bei der<br />
Telefonwerbung BGH, WM 1994 S. 708.<br />
10 Vgl. zum gleich gelagerten Problem bei der<br />
Telefonwerbung BGH, WM 1994 S. 708, 710 zu<br />
II 2b der Gründe.<br />
11 OLG München, MMR 20<strong>04</strong> S. 324.<br />
12 Zu den Voraussetzungen des Gewinnabschöpfungsanspruchs<br />
vgl. etwa OLG Stuttgart, WRP<br />
2007 S. 350.<br />
13 BGH, WM 1999 S. 841 ff.; WM 2000 S. 1264.<br />
<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
erteilte und in den Briefkasten des Instituts eingeworfene<br />
Überweisungsaufträge. Zwischen<br />
E-Mail und Brief besteht insofern also kein<br />
Unterschied.<br />
III. Bank trägt das Risiko der<br />
Fälschung eingehender EMails<br />
Das Risiko, dass der ihr erteilte Auftrag gar<br />
nicht von ihrem Kunden herrührt, sondern<br />
gefälscht wurde, trägt die Bank unabhängig<br />
vom gewählten Übermittlungsweg. Ist der auf<br />
Überweisungsvordruck erteilte Überweisungsauftrag<br />
nicht vom Kunden unterschrieben,<br />
sondern ist dessen Unterschrift – wenn auch<br />
perfekt – gefälscht, so hat sie keinen Aufwendungsersatzanspruch<br />
gegen ihren Kunden in<br />
Höhe des Überweisungsbetrags, mit dem sie<br />
dessen Konto belasten darf. Sie hat vielmehr<br />
die Kontobelastung rückgängig zu machen,<br />
ihm also den Überweisungsbetrag wieder<br />
gutzuschreiben 3 .<br />
Das Fälschungsrisiko ist jedenfalls im Rahmen<br />
der praktisch einzig infrage kommenden<br />
Vereinbarung über Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
auch nicht wirksam auf den Kunden<br />
abwälzbar, weil dies den Kunden wegen der<br />
Abweichung von wesentlichen Grundgedanken<br />
des Rechts unangemessen benachteiligen<br />
würde (vgl. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) 4 .<br />
Dieselben Grundsätze gelten für per E-Mail<br />
erteilte Aufträge. Allerdings wird das Fäl-<br />
schungsthema mit Verbreitung elektronischer<br />
Signaturverfahren 5 hier erheblich an Bedeutung<br />
verlieren.<br />
Ein Risiko der Fälschung oder Verfälschung<br />
herausgegebener E-Mails trägt die Bank demgegenüber<br />
grundsätzlich nicht. Sie ist nicht dafür<br />
verantwortlich, dass von ihr versandte Mails<br />
nach Verlassen des Hauses aber vor Zugang<br />
beim Empfänger verfälscht werden oder dass<br />
von ihr nicht versandte Mails gefälscht werden.<br />
Offenbar aus geschäftspolitischen Gründen<br />
finden sich in ausgehenden Mails gleichwohl<br />
mitunter Hinweise auf das Fälschungsrisiko.<br />
Die vorstehenden Ausführungen gelten in<br />
gleicher Weise für dem Institut brieflich zugehende<br />
Aufträge, z. B. auch für auf Überweisungsvordruck<br />
erteilte und in den Briefkasten<br />
eingeworfene Überweisungsaufträge sowie<br />
für Briefe der Bank. Zwischen E-Mail und Brief<br />
besteht insofern also kein Unterschied.<br />
IV. EMailWerbung ohne<br />
vorheriges Einverständnis<br />
des Adressaten unzulässig<br />
Dass die Zusendung einer unverlangten E-Mail<br />
zu Werbezwecken ohne vorheriges Einverständnis<br />
des Adressaten gegen die guten Sitten im Wettbewerb<br />
verstößt, hatte der Bundesgerichtshof<br />
bereits im Jahr 20<strong>04</strong> festgestellt 6 . Dieser Sachverhalt<br />
ist inzwischen auch gesetzlich geregelt<br />
(vgl. §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG) 7 . Selbstverständlich<br />
kann dem Adressaten nicht wirksam entgegengehalten<br />
werden, er selbst könne die Zusendung<br />
unverlangter Werbemails schließlich durch Einsatz<br />
eines Spamfilters verhindern 8 . Damit sind Werbemails,<br />
deren Zweck sich auf die Übermittlung der<br />
Werbebotschaft beschränkt, ohne vorheriges Einverständnis<br />
des Adressaten wettbewerbsrechtlich<br />
unzulässig. Aber auch die Versendung von Mails,<br />
mit denen vordergründig ein anderer Zweck verfolgt<br />
wird, z. B. Mails zur Terminabstimmung 9 ,<br />
Mails im Rahmen sog. Nachfassaktionen 10 oder<br />
Newsletter 11 , unterfällt dem wettbewerbsrechtlichen<br />
Unlauterkeitsvorwurf. Nicht anders sind<br />
grundsätzlich Autoresponder zu werten, soweit<br />
sie zusätzlich als Vehikel für Werbetexte eingesetzt<br />
werden. Die am Ende der Responder-Mail<br />
platzierte Werbebotschaft könnte allerdings als<br />
lediglich „unerhebliche“ Beeinträchtigung i. S. von<br />
§ 3 UWG als wettbewerbsrechtlich noch zulässig<br />
angesehen werden.<br />
Der Absender einer wettbewerbsrechtlich<br />
unzulässigen E-Mail kann auf Unterlassung<br />
und ggf. auf Schadensersatz in Anspruch<br />
genommen werden (§§ 8, 9 UWG). Daneben<br />
kommt ein Gewinnabschöpfungsanspruch<br />
in Betracht (§ 10 UWG) 12 . Aufsichtsrechtlich<br />
kann ein „Missstand in der Werbung“ nach<br />
§ 23 KWG angenommen werden, der die Bundesanstalt<br />
für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
(BaFin) zum Eingreifen veranlassen könnte.<br />
Die erforderliche Einverständniserklärung des<br />
Adressaten zur E-Mail-Werbung muss außerhalb<br />
von Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
abgegeben werden, andernfalls ist sie nach der<br />
Rechtsprechung des BGH 13 als den Kunden<br />
unangemessen benachteiligend unwirksam
gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Zur Dokumentation<br />
des praktisch regelmäßig mündlich erteilten<br />
Kundeneinverständnisses kann etwa ein<br />
Ankreuzfeld am Ende des Online-Banking-<br />
Vertrags-Formulars – unterhalb der Kundenunterschrift<br />
– dienen. Dieses Ankreuzfeld enthält<br />
keine Erklärung des Kunden, sondern<br />
stellt lediglich die Notiz des Bankmitarbeiters<br />
dar, dass der Kunde eine entsprechende Erklärung<br />
abgegeben habe. Im Bestreitensfall kann<br />
der Beweis nur über die Benennung des Mitarbeiters<br />
als Zeuge geführt werden. Ausreichend<br />
dürfte dessen Aussage sein, dass er sich an den<br />
konkreten Vorgang zwar nicht erinnern könne,<br />
das Ankreuzfeld aber nur nach positiver Beantwortung<br />
durch den Kunden ausfülle.<br />
Ohne vorheriges Einverständnis des Adressaten<br />
sind Werbemails ausnahmsweise unter den<br />
Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG zulässig,<br />
also wenn<br />
ß<br />
ß<br />
ß<br />
ß<br />
die Bank die E-Mail-Adresse des Kunden im<br />
Zusammenhang mit der Erbringung einer<br />
Dienstleistung erhalten hat;<br />
sie die Adresse zur Direktwerbung (nur)<br />
für eigene ähnliche Dienstleistungen<br />
verwendet;<br />
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen<br />
hat;<br />
der Kunde bei Erhebung der Adresse und<br />
erneut bei jeder einzelnen Verwendung<br />
klar und deutlich darauf hingewiesen wird,<br />
dass er der Verwendung jederzeit widersprechen<br />
kann, ohne dass hierfür andere als<br />
die Übermittlungskosten nach den Basistarifen<br />
anfallen 14 .<br />
Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht in<br />
gleicher Weise für briefliche Werbebotschaften<br />
der Bank. Wegen des sehr viel niedrigeren<br />
Belästigungspotenzials wird Briefwerbung<br />
nicht von vornherein als wettbewerbsrechtlich<br />
unzulässig angesehen 15 . Zwischen E-Mail und<br />
Brief besteht insofern also ein Unterschied.<br />
V. Werbemails als solche<br />
kennzeichnen<br />
In Werbemails als sog. kommerzielle Kommunikationen<br />
16 darf nach § 6 Abs. 2 Telemediengesetz<br />
(TMG) in der Kopf- und Betreffzeile<br />
weder der Absender noch der kommerzielle<br />
Charakter der Nachricht verschleiert oder<br />
verheimlicht werden. Ein solches Verschleiern<br />
oder Verheimlichen wird angenommen,<br />
wenn die Kopf- oder Betreffzeile absichtlich<br />
so gestaltet sind, dass der Empfänger vor<br />
Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation<br />
keine oder irreführende Informationen<br />
über die tatsächliche Identität des Absenders<br />
oder den kommerziellen Charakter der<br />
Nachricht erhält 17 . Ein Verstoß gegen die<br />
Vorschrift ist als Ordnungswidrigkeit mit<br />
einer Geldbuße von bis zu 50.000 € belegt<br />
(§ 16 Abs. 1 und 3 TMG).<br />
Zwar ist diese Vorschrift eigentlich als Anti-<br />
Spamming-Vorschrift gedacht gewesen. Als<br />
solche erfüllt sie zum einen aber nicht ihren<br />
Zweck, weil sie gerade nicht eine zentrale<br />
Markierungspflicht vorschreibt, die es dem<br />
Empfänger erlaubt, automatisiert Spams auszufiltern<br />
18 . Zum anderen erfasst sie nicht lediglich<br />
Spams im „klassischen“ Sinn, sondern nach<br />
ihrer weiten Definition eben auch Werbemails<br />
seriöser Anbieter.<br />
Die gesetzlichen Anforderungen sind allerdings<br />
unschwer dadurch erfüllbar, dass die<br />
Betreffzeile so gestaltet wird, dass dem Empfänger<br />
vor Einsichtnahme in den Inhalt der<br />
Mail deren Charakter verdeutlicht wird. Auch<br />
wenn gesetzlich eine positive Kennzeichnungspflicht<br />
(„Werbung“) nicht besteht 19 ,<br />
empfiehlt es sich, den werblichen Inhalt der<br />
Mail in der Betreffzeile durch Nennung des<br />
beworbenen Produkts oder der Aktion, innerhalb<br />
derer die Werbemail versandt wird, zu<br />
verdeutlichen.<br />
Die Kopfzeile weist bereits regelmäßig das<br />
Kreditinstitut als Absender aus, sodass insoweit<br />
kein Handlungsbedarf besteht.<br />
Zu beachten ist, dass es auch bei Erfüllung<br />
dieser Kennzeichnungspflichten bei dem<br />
Erfordernis des vorherigen Einverständnisses<br />
des Adressaten mit der E-Mail-Werbung bleibt<br />
(§ 6 Abs. 3 TMG).<br />
Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht<br />
in gleicher Weise für briefliche Werbebotschaften<br />
der Sparkasse. Das TMG findet auf<br />
briefliche Werbebotschaften keine Anwendung.<br />
Zwischen E-Mail und Brief besteht<br />
insofern also ein Unterschied.<br />
<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
14 Z. B. darf nicht für die telefonische Übermittlung<br />
des Widerspruchs eine kostenpflichtige Rufnummer<br />
angegeben werden, vgl. Hefermehl/<br />
Köhler/Bornkamm, a. a. O. (Fn. 6), Rdn. 91 zu § 7<br />
UWG.<br />
15 Vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a. a. O. (Fn. 6),<br />
Rdn. 29 zu § UWG.<br />
16 Darunter fällt jede Form der Kommunikation, die<br />
der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung<br />
des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder<br />
des Erscheinungsbilds eines Unternehmens<br />
dient, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 TMG.<br />
17 Vgl. Kitz, DB 2007 S. 385 (387).<br />
18 Vgl. Hoeren, NJW 2007 S. 801 (8<strong>04</strong>).<br />
19 Vgl. Kitz, DB 2007 S. 385 (388).<br />
171
172<br />
Beitrag<br />
» Hinweise auf<br />
den vertraulichen<br />
Inhalt wirken am<br />
Ende einer Mail<br />
eher komisch. «<br />
20 Vgl. Heidrich, c´t 20<strong>04</strong> S. 168 ff.<br />
21 Vgl. Heidrich, c´t 20<strong>04</strong> S. 168 (169).<br />
22 So auch Heidrich, c´t 20<strong>04</strong> S. 168 (169).<br />
23 Beispiele unter www.causse.de/recht/angstklauseln.html<br />
(Stand: 08.11.2007).<br />
24 Vgl. etwa BGH, NJW 1987 S. 1332, zu einem<br />
Anwaltsschriftsatz.<br />
25 Vgl. Nordemann/Vinck, in: Fromm/Nordemann,<br />
Urheberrecht, 9. Aufl. 2007, Rdn. 32 zu § 2 UrhG;<br />
Loewenheim, in: Schricker (Hrsg.), Urheberrecht,<br />
3. Aufl. 2006, Rdn. 94 zu § 2 UrhG.<br />
26 Vgl. LG Köln, MMR 2006 S. 758 m. Anm. Kitz, MMR<br />
2006 S. 759; zu herkömmlichen Briefen vgl. BGH,<br />
WM 1961 S. 1301.<br />
27 Vgl. Kitz, MMR 2006 S. 759 f.<br />
28 Vgl. Kitz, MMR 2006 S. 759 f.<br />
<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
VI. Zurückhaltung bei Vermerken<br />
zur Virusfreiheit<br />
E-Mails enthalten häufig in der Betreffzeile einen<br />
Hinweis darauf, dass sie auf Viren geprüft worden<br />
sind („virus checked“) oder dass sie „virusfrei“<br />
sind. Eine Haftungsverschärfung des Absenders<br />
wird dadurch nicht herbeigeführt, wenn mittels<br />
der Mail der Rechner des Empfängers schließlich<br />
doch infiziert wird. Zwar ist noch weitgehend<br />
ungeklärt, ob überhaupt eine Haftung für – das<br />
praktisch allein relevante – unwissentliche Verbreiten<br />
von Viren, Würmern und Trojanern<br />
besteht 20 . Allerdings spricht viel dafür, dass größere<br />
Unternehmen angesichts der sie treffenden<br />
Obliegenheit zur IT-Sicherheit gegenüber Privatpersonen<br />
für die Verbreitung solcher virtueller<br />
Schädlinge haften, die öffentlich bekannt<br />
sind und die bei Einsatz aktueller Virenscanner<br />
hätten erkannt werden können. Dies dürfte auch<br />
für Kreditinstitute gelten. Gegenüber anderen<br />
Unternehmen dürfte das Haftungsrisiko nicht<br />
ganz so hoch sein, weil insofern nicht dasselbe<br />
Anforderungsgefälle hinsichtlich der zu treffenden<br />
Schutzvorkehrungen wie gegenüber Privatpersonen<br />
besteht 21 . Durch den Vermerk „virus<br />
checked“ wird lediglich die Vornahme einer Prüfung<br />
nach dem Stand der Technik behauptet, die<br />
der Bank danach ohnehin obliegt.<br />
Der Vermerk „virusfrei“ könnte demgegenüber<br />
Gerichte zu der Annahme einer Garantie der<br />
Virenfreiheit gegenüber den Adressaten verleiten,<br />
die zu einer Haftung führt, wenn mittels<br />
der Mail wider Erwarten doch der Rechner des<br />
Empfängers infiziert wird 22 .<br />
Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht<br />
in gleicher Weise für briefliche Sendungen<br />
der Bank. Das dargestellte Problem stellt sich<br />
dort nicht. Zwischen E-Mail und Brief besteht<br />
insofern also ein Unterschied.<br />
VII. Keine gesetzlichen<br />
Vorgaben für „Trailer“<br />
Viele E-Mails enthalten Anhängsel (engl.:<br />
„Trailer“) mit Hinweisen auf die Vertraulichkeit<br />
des Inhalts der Mail. Dabei kennen der Einfallsreichtum<br />
der Verfasser sowie der Umfang<br />
der Hinweise offenbar keine Grenzen 23 . Die<br />
inhaltliche Reichweite der Trailer geht von der<br />
Behauptung, die unbefugte Kenntnisnahme<br />
des Mailinhalts sei verboten – sinnigerweise<br />
finden sich solche Hinweise am Ende der Mail,<br />
zu dem der Leser erst im Anschluss an die Lektüre<br />
deren eigentlichen Inhalts gelangt – bis<br />
hin zu der schlichten Bitte, im Fall des irrtümlichen<br />
Zugangs der Mail den Absender zu informieren.<br />
Niemand wäre je auf die Idee gekommen,<br />
solche Hinweise in einen herkömmlichen<br />
Brief oder eine Postkarte aufzunehmen. Motivation<br />
für die Verwendung der Vertraulichkeitshinweise<br />
in E-Mails ist anscheinend die unbestimmbare<br />
Sorge, die im Wortsinn unfassbare<br />
E-Mail könnte auf unbekannten virtuellen<br />
Kanälen vom Versender nicht autorisierten<br />
Empfängern zugehen – eine Sorge, die dem<br />
herkömmlichen Briefverkehr bislang offenbar<br />
nicht entgegengebracht wurde.<br />
Gesetzliche Vorgaben für solche Trailer gibt<br />
es nicht; ihre rechtliche Wirkung ist ebenfalls<br />
zweifelhaft. Zwar können Mails im Einzelfall als<br />
Schriftwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) Urheberrechtsschutz<br />
genießen, soweit sie sich als eine<br />
persönliche geistige Schöpfung darstellen (§ 2<br />
Abs. 2 UrhG), also einen hinreichenden schöpferischen<br />
Eigentümlichkeitsgrad besitzen 24 .<br />
Das dürfte jedoch allenfalls im Ausnahmefall in<br />
Betracht kommen, da bei E-Mails – wie bei alltäglichen<br />
Briefen 25 – auf die sprachliche Gestaltung<br />
kein besonderes Gewicht gelegt wird<br />
oder sie sich in landläufigen Formulierungen<br />
erschöpfen. Nur in Ausnahmefällen dürften sie<br />
aus urheberrechtlichen Gründen also nicht unbefugt<br />
veröffentlicht oder verbreitet werden.<br />
Auch ohne den Urheberrechtsschutz könnte<br />
sich ein Schutz des Absenders vor der Veröffentlichung<br />
des Inhalts seiner E-Mail aber aus<br />
dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergeben.<br />
Dies ist in der Tat im Einzelfall angenommen<br />
worden 26 . Ein solcher Anspruch kann aber<br />
auch dann bestehen, wenn nicht ausdrücklich<br />
im Trailer auf ihn hingewiesen wird, sich der<br />
vertrauliche Charakter aber aus dem Inhalt der<br />
Mail ergibt. Allerdings kann der Hinweis ein<br />
Indiz für den Geheimhaltungswillen des Verfassers<br />
der Mail sein 27 , der bei der Zuordnung<br />
der Mail zur Geheimsphäre des Verfassers im<br />
Rahmen der Abwägung zwischen Veröffentlichungsinteresse<br />
des Empfängers und Persönlichkeitsrecht<br />
des Verfassers einmal eine<br />
Rolle spielen kann. Hierfür genügt allerdings<br />
nicht der stereotype Standardhinweis im Mail-<br />
Trailer 28 , eine individuelle Kennzeichnung in
der Betreffzeile der E-Mail (z. B. „vertrauliche<br />
Anwaltskorrespondenz“) dürfte demgegenüber<br />
ausreichen 29 .<br />
Ein den irrtümlichen Empfänger treffendes<br />
Verbot, den Inhalt der zugegangenen Mail zur<br />
Kenntnis zu nehmen, besteht nicht. Zwar ist<br />
das unbefugte Öffnen eines Briefs als Verletzung<br />
des Briefgeheimnisses nach § 202 Abs. 1<br />
Nr. 1 StGB strafbar. Das Lesen des Inhalts einer<br />
irrtümlich zugegangenen Mail erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen<br />
dieser Vorschrift<br />
jedoch nicht. Auch trifft den irrtümlichen<br />
Empfänger keine Rechtspflicht, den Absender<br />
über den versehentlichen Zugang der Mail zu<br />
informieren oder die Mail gar zurückzusenden.<br />
Letztlich sollen gegenteilige Hinweise in den<br />
Trailern auch wohl nur eine psychologische<br />
Wirkung erzielen.<br />
Die vorstehenden Ausführungen zum Urheberrechtsschutz<br />
und zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht<br />
gelten theoretisch in gleicher<br />
Weise für briefliche Sendungen des Kreditinstituts.<br />
Allerdings ist niemand bislang auf den<br />
Gedanken verfallen, Briefsendungen mit entsprechenden<br />
ergänzenden Hinweisen zu versehen.<br />
Zwischen E-Mail und Brief besteht –<br />
abgesehen vom strafrechtlichen Schutz des<br />
Briefgeheimnisses, der der E-Mail nicht zuteil<br />
wird – insofern also kein Unterschied.<br />
VIII. Geschäfts-E-Mails erfordern<br />
Angaben wie Geschäftsbriefe<br />
Dass unter den Begriff des Geschäftsbriefs i. S.<br />
von § 37a HGB auch die E-Mail fällt, ist seit In-<br />
Kraft-Treten des Gesetzes über elektronische<br />
Handelsregister und Genossenschaftsregister<br />
sowie das Unternehmensregister (EHUG)<br />
gesetzlich klargestellt, auch wenn dies bereits<br />
zuvor überwiegend so gesehen wurde 30 .<br />
Nach § 37a HGB haben alle Geschäftsbriefe<br />
des Kaufmanns, „gleichviel welcher Form“<br />
diese Geschäftsbriefe sind, bestimmte Mindestangaben<br />
31 zu enthalten, nämlich jedenfalls<br />
Firma und Sitz des Kreditinstituts sowie<br />
Handelsregister und Handelregisternummer.<br />
Von den öffentlich-rechtlichen Sparkassen sind<br />
auf ihren Geschäftsbriefen einschließlich der<br />
E-Mails weitere Angaben nicht zu machen. Zwar<br />
verlangt § 37a Abs. 1 HGB auch die Angabe<br />
„der Bezeichnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1“ HGB.<br />
Diese Vorschrift gilt allerdings ausschließlich für<br />
die Rechtsformangaben von Einzelkaufleuten,<br />
der oHG und der KG; öffentlich-rechtliche Sparkassen<br />
sind nicht erfasst.<br />
Weitergehende Angabepflichten treffen demgegenüber<br />
Aktiengesellschaften, Gesellschaften<br />
mit beschränkter Haftung und Genossenschaften,<br />
die zusätzlich ihre Rechtsform, die<br />
Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer und<br />
den Vorsitzenden des Aufsichtsrats (vgl. §§ 80<br />
Abs. 1 AktG, 35a Abs. 1 GmbHG, 25a Abs. 1<br />
GenG) anzugeben haben. Sparkassen als<br />
Anstalten öffentlichen Rechts fallen nicht unter<br />
diese Vorschriften.<br />
Kommt die Bank ihrer Angabepflicht nicht oder<br />
nicht hinreichend nach, kann sie vom Registergericht<br />
durch Festsetzung von Zwangsgeld dazu<br />
angehalten werden (§ 37a Abs. 4 HGB). Eine<br />
Ordnungswidrigkeit stellt der Verstoß gegen<br />
die Angabenverpflichtung nicht dar. Fehlende<br />
Pflichtangaben in Geschäftsbriefen sind nach<br />
einer Entscheidung des OLG Brandenburg 32 auch<br />
nicht nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG abmahnfähig.<br />
Die vorstehenden Ausführungen gelten in<br />
gleicher Weise für körperliche Geschäftsbriefe<br />
von Kreditinstituten. Zwischen E-Mail und Brief<br />
besteht insofern also kein Unterschied.<br />
IX. Keine Besonderheiten für die<br />
Aufbewahrung von E-Mails<br />
Für die Aufbewahrung von E-Mails bestehen<br />
keine besonderen Pflichten oder Fristen. Vielmehr<br />
gelten die allgemeinen handels- und<br />
steuerrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften<br />
nach § 257 HGB und § 147 AO 33 , ergänzt durch<br />
die Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter<br />
Buchführungssysteme (GoBS) 34 .<br />
Speichert das Kreditinstitut zur Erfüllung seiner<br />
Aufbewahrungspflichten sämtliche ein- und<br />
ausgehenden Mails, sollten die Mitarbeiter hierüber<br />
informiert werden. Denn unter den gespeicherten<br />
Mails werden sich auch solche privaten<br />
Inhalts befinden, die nach dem Willen des in der<br />
Bank arbeitenden Absenders oder Empfängers<br />
nicht über Jahre aufbewahrt werden sollen und<br />
auf dessen Löschung er einen Anspruch hat. Das<br />
Problem entsteht nicht nur, soweit der Arbeitgeber<br />
die private E-Mail-Nutzung gestattet hat.<br />
<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
» Über eine<br />
Speicherung<br />
sämtlicher einund<br />
ausgehender<br />
Mails sollten die<br />
Mitarbeiter informiert<br />
werden. «<br />
29 Vgl. Kitz, MMR 2006 S. 759 (761).<br />
30 Statt vieler: MünchKommHGB/Krebs, § 37a,<br />
Rdn. 5; zur praktischen Umsetzung der Anforderungen<br />
vgl. Glaus/Gabel, BB 2007 S. 1744.<br />
31 Nicht zu verwechseln ist die sich auf Geschäftsbriefe<br />
einschließlich E-Mails beziehende Angabepflicht<br />
nach § 37a HGB mit der für den Internet-Auftritt<br />
der Bank geltenden Pflicht zur<br />
Anbieterkennzeichnung nach § 5 Abs. 1 TMG,<br />
die sehr viel umfassender ist und regelmäßig<br />
unter dem Impressum erfüllt wird.<br />
32 OLG Brandenburg, BB 2007 S. 1749 zu § 15b<br />
Abs. 1 GewO; a. A. Glaus/Gabel, BB 2007 S. 1744<br />
(1747), sowie Maaßen/Orlikowski-Wolf, BB 2007<br />
S. 561 (564).<br />
33 Eine detaillierte Darstellung würde den Rahmen<br />
der vorliegenden Ausarbeitung sprengen. Vgl.<br />
zu dem Thema umfassend Hilgard, ZIP 2007<br />
S. 985 f.<br />
34 BMF-Schreiben vom 07.11.1995, BStBl I 1995<br />
S. 738.<br />
173
174<br />
Beitrag<br />
» Das Einverständnis<br />
des Mitarbeiters<br />
in die Löschung der<br />
Mails schließt die<br />
Strafbarkeit des<br />
Ausfilterns aus. «<br />
35 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2005, Az. 1<br />
Ws 152/<strong>04</strong>.<br />
36 Siehe hierzu die Studie des Bundesamts für<br />
Sicherheit in der Informationstechnik „Antispam-Strategien“,<br />
S. 53 ff, unter www.bsi.bund.<br />
de/literat/studien/antispam/antispam.pdf<br />
(Stand: 07.11.2007), im Folgenden: BSI-Studie;<br />
Heidrich/Tschoepe, c´t 2003 S. 186, sowie Heidrich,<br />
c´t 2005 S. 178.<br />
37 Vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O. (Fn. 35) für eine Hochschule<br />
als Körperschaft öffentlichen Rechts im<br />
Verhältnis zu ihren Mitarbeitern; vgl. auch bereits<br />
Post-Ortmann, RDV 1999 S. 102 ff.; Beckschulze,<br />
DB 2003 S. 2777 (2780); Hoeren, NJW<br />
20<strong>04</strong> S. 3513 (3515).<br />
38 Vgl. Post-Ortmann, RDV 1999 S. 102 f.<br />
39 Vgl. Hoeren, NJW 20<strong>04</strong>, S. 3513 (3515).<br />
40 Vgl. BSI-Studie, a. a. O. (Fn. 36), S. 55 f.<br />
41 Vgl. BSI-Studie, a. a. O. (Fn. 36), S. 57; Hoeren,<br />
a. a. O. (Fn. 37), S. 3513 (3517).<br />
<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Den Eingang privater Mails kann der Mitarbeiter<br />
rein tatsächlich nämlich auch dann nicht<br />
verhindern, wenn die private E-Mail-Nutzung<br />
untersagt wurde. Auch in diesem Fall hat der<br />
Mitarbeiter aber ggf. ein Interesse daran, dass<br />
der persönliche Inhalt der an ihn adressierten<br />
Mail nicht längerfristig dokumentiert bleibt.<br />
Zum Schutz des Kreditinstituts müsste vorgesehen<br />
werden, dass etwa ein Personalrats- bzw.<br />
Betriebsratsmitglied den privaten Charakter des<br />
zur Löschung beantragten Mails bestätigt. Vorzugsweise<br />
sollten entsprechende Regelungen in<br />
einer Dienstvereinbarung getroffen werden.<br />
Die vorstehenden Ausführungen zur Aufbewahrung<br />
gelten in gleicher Weise für körperliche<br />
Geschäftskorrespondenz der Bank; allerdings<br />
stellt sich das Problem der Speicherung<br />
privater Mitarbeiterkorrespondenz in der Praxis<br />
nicht. Zwischen E-Mail und Brief besteht insofern<br />
also grundsätzlich kein Unterschied.<br />
X. Vorsorglich Einverständnis der<br />
Mitarbeiter für die Löschung<br />
von (Spam)Mails einholen<br />
Nach einem Beschluss des OLG Karlsruhe 35<br />
kann das gezielte Aussortieren von E-Mails<br />
strafbar sein. Diese Entscheidung hat in der<br />
Praxis für erhebliche Unruhe gesorgt, nachdem<br />
sie vereinfachend auf die Formel gebracht<br />
wurde: Die Filterung von Mails ist strafbar.<br />
Dies kann zwar in bestimmten Fällen nicht ausgeschlossen<br />
werden 36 , wobei grundsätzlich<br />
zwischen Spams und Mails seriösen Inhalts<br />
nicht unterschieden wird. Das ist in den in der<br />
Bankpraxis vorkommenden Fällen aber eher<br />
unwahrscheinlich.<br />
Nach § 206 Abs. 2 Nr. 2 StGB macht sich strafbar,<br />
wer als Inhaber eines Unternehmens, das<br />
geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste<br />
erbringt, unbefugt eine einem solchen<br />
Unternehmen zur Übermittlung anvertraute<br />
Sendung unterdrückt.<br />
Die Bank fällt dabei unter diesen Unternehmensbegriff,<br />
wenn sie als Arbeitgeberin<br />
den privaten E-Mail-Verkehr der Mitarbeiter<br />
erlaubt 37 . Hierfür ist weder Entgeltlichkeit noch<br />
gewerbliches Handeln erforderlich. In diesem<br />
Fall stelle sie nämlich über den betrieblichen<br />
Zweck hinaus und damit für fremde Interessen<br />
die Telekommunikationsanlage zur Verfügung.<br />
Der Beschäftigte sei folglich als Dritter anzusehen,<br />
da er die Telekommunikationseinrichtung<br />
außerhalb des Arbeitsbereichs und somit<br />
zu eigenen Zwecken nutze 38 .<br />
Untersagt die Bank demgegenüber die private<br />
E-Mail-Nutzung, fällt sie nicht unter den<br />
Unternehmensbegriff des § 206 Abs. 2 Nr. 2<br />
StGB; die unbefugte Mail-Ausfilterung ist<br />
daher nicht nach dieser Vorschrift strafbar.<br />
In Betracht kommt dann aber eine Strafbarkeit<br />
nach § 303a StGB wegen Datenlöschung<br />
oder -unterdrückung 39 . Die Vorschrift ist nicht<br />
beschränkt auf Unternehmen, die geschäftsmäßig<br />
Telekommunikationsdienste erbringen.<br />
Das Ausfiltern i. S. des Löschens von Spam-<br />
Mails fällt unter die in der Vorschrift beschriebenen<br />
Tathandlungen 40 .<br />
Auch wenn die Straftatbestände der §§ 206 Abs. 2<br />
Nr. 2 und 303a StGB formal erfüllt sind, führt<br />
dies nicht zwangsläufig zu einer Strafbarkeit.<br />
So schließt das Einverständnis des Mitarbeiters<br />
in die Löschung der Mails die Tatbestandsmäßigkeit<br />
der genannten Vorschriften<br />
und damit die Strafbarkeit des Ausfilterns aus.<br />
Ein solches Einverständnis der Mitarbeiter sollte<br />
daher aus Gründen der Rechtssicherheit vor<br />
Beginn der Filterung eingeholt werden; es kann<br />
nicht als erteilt unterstellt werden, auch nicht<br />
bezogen auf Spam-Mails. Erlaubt die Bank die private<br />
E-Mail-Nutzung, empfiehlt es sich ohnehin,<br />
hierüber eine Dienstvereinbarung zu schließen,<br />
in der dann auch das Einverständnis der Mitarbeiter<br />
mit der Ausfilterung erklärt werden sollte.<br />
Auch wenn die private E-Mail-Nutzung untersagt<br />
wird, könnte über die E-Mail-Ausfilterung eine<br />
gesonderte Dienstvereinbarung, die ein entsprechendes<br />
Einverständnis der Mitarbeiter enthält,<br />
geschlossen werden. Kommt eine solche nicht<br />
zustande, bliebe der Bank zur Vermeidung jeglichen<br />
Strafbarkeitsrisikos nur eine „Quarantänelösung“,<br />
bei der als Spam erkannte E-Mails nicht<br />
gelöscht, sondern in separate Eingangsordner<br />
verschoben werden 41 . Hierfür ist eine Einwilligung<br />
der Mitarbeiter nicht erforderlich.<br />
Die vorstehenden Ausführungen gelten theoretisch<br />
in gleicher Weise für körperliche private<br />
Mitarbeiterkorrespondenz; das Problem stellt<br />
sich dort praktisch allerdings nicht. Zwischen<br />
E-Mail und Brief besteht insofern also grundsätzlich<br />
kein Unterschied. £
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Auf geschäftlichen E-Mails sind dieselben Angaben zu machen wie auf Geschäftsbriefen.<br />
Für die Aufbewahrung von E-Mails sind keine Besonderheiten zu beachten. Im Fall der Speicherung sämtlicher<br />
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Beitrag<br />
<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />
Wertkonten zur Flexibilisierung<br />
der Arbeitszeit<br />
Praxisbeispiel zur Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos bei der Hamburger<br />
Hafen und Logistik AG durch die DekaBank.<br />
Autoren:<br />
Dr. Anke Maselli / roger Hellmich,<br />
beide Mitarbeiter im Produktmanagement<br />
Altersvorsorge<br />
der DekaBank.<br />
1 Vgl. Groß/Seifert/Sielen, WSI-Mit teilungen 4/2007<br />
S. 202 ff .; Böckler, impuls 8/2007 S. 6.<br />
I. Einleitung<br />
w Flexible Arbeitszeitmodelle haben die Oberhand<br />
gewonnen: Der größte Teil der Beschäftigten<br />
arbeitet heute unter den Bedingungen<br />
moderater oder extremer Arbeitszeitfl exibilisierung,<br />
so das Ergebnis einer Studie des Wirtschafts-<br />
und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der<br />
Hans-Böckler-Stiftung auf Basis einer repräsentativen<br />
Beschäftigungsbefragung 1 . Nur noch 13%<br />
der Beschäftigten in Deutschland arbeiten der<br />
aktuellen Studie zufolge in Berufen, in denen die<br />
klassische Normalarbeitszeit zwischen 35 und<br />
42 Stunden gilt, von montags bis freitags ohne<br />
Schichtdienst, Überstunden oder Gleitzeit. Seit<br />
1989 hat sich diese Quote halbiert.<br />
Die Studie unterscheidet zwischen moderaten<br />
Formen der Arbeitszeit und extrem fl ex i blen<br />
Arbeitszeiten. Als moderate Formen der Arbeitszeit<br />
werden z. B. Teilzeitarbeit oder Arbeit im Zwei-<br />
Schicht-System defi niert. Extrem fl exibel werden<br />
etwa überlange Wochenarbeitszeiten von mehr<br />
als 42 Stunden, Schwankungen der Arbeitszeit<br />
von mind. 20 Stunden in der Woche oder Mehrschicht-<br />
und Nachtarbeit eingestuft. Bei immerhin<br />
40% aller Beschäftigten schwankt die Arbeitszeit<br />
laut WSI-Studie extrem. Überdurchschnittlich<br />
häufi g fi nden sich extrem fl exible Arbeitszeiten<br />
in Betrieben mit mehr als 100 Mitarbeitern. Der<br />
typische Arbeitnehmer mit stark schwankenden<br />
Arbeitszeiten oder extremer Schichtarbeit ist in<br />
mittleren Jahren, lebt in Paarhaushalten und hat<br />
Kinder. Vor diesem Hintergrund stellt sich die<br />
Frage einer Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben:<br />
Wie lassen sich oftmals lange und typischerweise<br />
stark schwankende Arbeitszeiten mit<br />
einem Privatleben kombinieren, in dem Raum für<br />
Kinder, den Partner und – nach Möglichkeit auch –<br />
persönliche Interessen bleibt?<br />
Während die Einführung betrieblicher Kurzzeit-<br />
oder Gleitzeitkonten, die einem unter-<br />
jährigen Zeitausgleich dienen, die dargestellte<br />
Entwicklung hin zu fl exiblen Arbeitszeitverhältnissen<br />
erst ermöglicht hat, können betriebliche<br />
Wertkonten mit einem Ausgleichszeitraum von<br />
mehr als einem Jahr einen Beitrag dazu leisten,<br />
Beruf und Familie in einer zunehmend fl exiblen<br />
Arbeitswelt zu vereinbaren.<br />
Das Unternehmen profi tiert durch Wertkonten<br />
sowohl von Vorteilen bei der Akquisition und<br />
Bindung qualifi zierter und motivierter Mitarbeiter<br />
als auch von der Möglichkeit, Personalkapazitäten<br />
gezielt zu steuern. Denn aus Arbeitgebersicht<br />
können Wertkonten dazu beitragen,<br />
die betrieblichen Personalkapazitäten an saisonale<br />
oder konjunkturelle Schwankungen anzupassen.<br />
Die Kosten, die mit Entlassungen und<br />
anschließenden Neueinstellungen verbunden<br />
sind, lassen sich reduzieren. Der Arbeitgeber<br />
erhält ein Instrument, mit dem er seine betrieblichen<br />
Kapazitäten steuern und die Altersstruktur<br />
seiner Belegschaft aktiv beeinfl ussen kann.<br />
II. Rahmenbedingungen von<br />
Wertkonten<br />
Wertkonten ermöglichen ein langfristiges<br />
Ansparen von Zeiteinheiten wie Überstunden<br />
oder Resturlaubstagen und Entgeltbestandteilen<br />
auf einem betrieblichen Arbeitszeitkonto.<br />
Die Wertguthaben können im Laufe<br />
des Erwerbslebens im Unternehmen für Freistellungen<br />
vom Arbeitsprozess verwendet werden.<br />
Bei den Wertkonten sind unterschiedliche<br />
Formen möglich. Im Rahmen von fl exiblen<br />
Langzeitkonten ist eine Freistellung grundsätzlich<br />
jederzeit möglich, etwa für eine Fortbildungsmaßnahme,<br />
einen längeren Urlaub oder<br />
eine arbeitszeitkontenfi nanzierte Babypause.<br />
Dagegen erfolgt die Freistellung vom Arbeitsprozess<br />
bei Lebensarbeitszeitkonten stets<br />
unmittelbar vor dem Eintritt in die gesetz-
Jahresforum <strong>2008</strong><br />
WSF<br />
Unternehmensbewertung<br />
am 28. – 30. Mai <strong>2008</strong> in Frankfurt am Main<br />
28. Mai <strong>2008</strong> „Kapitalmarktorientierte Bewertung“<br />
Themenauswahl:<br />
• Transnationale Übernahmen – ein Erfahrungsbericht<br />
• Steuerreform <strong>2008</strong> / 2009 und praktische Problembereiche in der<br />
Unternehmensbewertung<br />
• Notwendigkeit der Buy-Side Analyse<br />
• Aktuelles aus der Hauptversammlungs- und Spruchstellenpraxis<br />
29. Mai <strong>2008</strong> „Bilanzielle und steuerliche Bewertung“<br />
Themenauswahl:<br />
• ES 5 – Wertkonzepte<br />
• Bewertung bei Funktionsverlagerungen<br />
• Rechnungslegung und Informationsverarbeitung durch Analysten<br />
• Bewertung von Personengesellschaften<br />
30. Mai <strong>2008</strong> „Branchenorientierte Bewertung“<br />
Themenauswahl:<br />
• Bewertung von Versorgungsunternehmen<br />
• Bewertung von Kreditinstituten<br />
• Bewertung von Pharmagesellschaften<br />
• Bewertung von Immobiliengesellschaften<br />
Termin: 28.–30.5.<strong>2008</strong> (getrennt buchbar)<br />
Veranstaltungsort: NH City Hotel Frankfurt, Vilbeler Straße 2, 60313 Frankfurt am Main,<br />
Telefon 0 69/9 28 85 90, Telefax 0 69/9 28 85 91 00<br />
Teilnahmegebühr: € 845,– zzgl. MwSt. pro Tag<br />
Anmeldung »Jahresforum <strong>2008</strong> Unternehmensbewertung<br />
069/24 24-4769 069/24 24-4750<br />
Schriftliche Anmeldung an: Fachverlag der Verlagsgruppe<br />
Handelsblatt GmbH »WSF Wirtschaftsseminare«, Eschersheimer<br />
Landstraße 50, D-60322 Frankfurt am Main. Bei Rücktritt bis<br />
vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn fallen € 50,– Bearbeitungsgebühr<br />
an. Bis zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn sind 30%<br />
der Gesamtkosten zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist wird der<br />
volle Betrag, jedoch ohne Umsatzsteuerbelastung, fällig. Ein Ersatzteilnehmer<br />
kann einmalig kostenfrei gestellt werden. Sollten<br />
Sie die Teilnahme an einer gebuchten Veranstaltung bis zwei Wochen<br />
vor Veranstaltungsbeginn stornieren, haben Sie einmalig die<br />
Möglichkeit, mit der Stornierung eine andere Veranstaltung verbindlich<br />
zu buchen, sofern die ursprüngliche Rechnung beglichen<br />
wurde. Hierfür erheben wir anstelle der Stornierungsgebühr eine<br />
Umbuchungsgebühr von € 50,– zzgl. MwSt. Storniert WSF eine<br />
Veranstaltung, werden bereits gezahlte Teilnahmegebühren rückerstattet.<br />
Weitere Ansprüche gegenüber WSF bestehen nicht.<br />
Zimmerbuchungen nehmen Sie bitte unter dem Stichwort »WSF«<br />
als Selbstzahler vor. Bitte beachten Sie, dass die Gewährung von<br />
Sonderkonditionen zeitlich begrenzt ist und i.d.R. bis 4 Wochen<br />
vor Veranstaltungsbeginn Gültigkeit hat.<br />
€ 630,– zzgl. MwSt. pro Tag Vorzugspreis für Abonnenten »FINANZ BETRIEB«<br />
Inkl. Veranstaltungsunterlagen, Mittagessen, Kaffeepausen und Erfrischungsgetränken.<br />
Sollte mehr als ein Vertreter eines Unternehmens an derselben<br />
Veranstaltung teilnehmen, so erhält jeder weitere Teilnehmer 15% Rabatt auf<br />
die nicht ermäßigte Teilnahmegebühr.<br />
Teilnehmer 1: Name/Vorname Abteilung/Position<br />
Teilnehmer 2: Name/Vorname Abteilung/Position<br />
Firma<br />
Ich / wir nehme(n) am 28.5.<strong>2008</strong> teil.<br />
Ich / wir nehme(n) am 29.5.<strong>2008</strong> teil.<br />
Straße/Postfach<br />
Telefon/Telefax E-Mail<br />
Datum/Unterschrift<br />
Getrennt<br />
buchbar<br />
Moderation: Prof. Dr. Dr. h.c. Wolfgang Ballwieser<br />
PLZ/Ort<br />
Abo-Nr. der Zeitschrift<br />
FINANZ BETRIEB<br />
in Kooperation mit<br />
Mit Beiträgen von:<br />
Dr. Christian Aders, Duff & Phelps<br />
Prof. Dr. Dr. h.c. Wolfgang Ballwieser, LMU München<br />
Dr. Peter Bartels, Susat & Partner oHG<br />
Dr. Jochen Beumer, KPMG<br />
Dr. Sven Beyer, KPMG<br />
Dr. Thoralf Erb, Susat & Partner<br />
Prof. Dr. Dietmar Ernst, HfWU Nürtingen<br />
Prof. Dr. Edgar Ernst, Deutsche Post AG<br />
Dr. Marc Hayn, Ernst & Young AG<br />
Thomas Herrmann, Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung<br />
Dr. Thomas Kaiser, Landesbank Baden-Württemberg<br />
Dr. Tim Laas, Ernst & Young AG<br />
Dr. Matthias Popp, Dr. Ebner, Dr. Stolz & Partner GmbH<br />
Dr. Peter Schömig, West LB Mellon<br />
Oliver Zucker, KPMG<br />
Expertenwissen<br />
für die Praxis<br />
Ich / wir nehme(n) am 30.5.<strong>2008</strong> teil.
178<br />
Beitrag<br />
2 Förderfähig sind nach jetziger Gesetzeslage<br />
alle Altersteilzeitvereinbarungen, die bis zum<br />
31.12.2009 beginnen. Vgl. § 16 Altersteilzeitgesetz.<br />
3 Im wesentlichen Rundschreiben vom 29.08.2003:<br />
Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen,<br />
hier: Auswirkungen auf das<br />
Versicherungs-, Beitrags- und Meldewesen<br />
sowie Rundschreiben vom 26.06.2002: Frage-/<br />
Antwortkatalog zum Versicherungs-, Beitragsund<br />
Melderecht für flexible Arbeitszeitmodelle.<br />
Download unter www.vdr.de<br />
4 Derzeit ist ein Gesetzesentwurf zur Verbesserung<br />
von Rahmenbedingungen der sozialrechtlichen<br />
Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen<br />
in Arbeit, der insbesondere einer<br />
weiteren Verbesserung des Insolvenzschutzes<br />
von Wertguthaben dienen soll.<br />
<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
liche Rentenphase. Lebensarbeitszeitkonten<br />
dienen damit ausschließlich einer Verkürzung<br />
des aktiven Erwerbslebens.<br />
Wie der Name sagt, werden in den Wertkonten<br />
Wertguthaben aufgebaut, die planmäßig<br />
zur Finanzierung einer späteren Freistellung<br />
verwendet werden. Aus diesem Grund hat sich<br />
auch der Oberbegriff „Wertkonto“ durchgesetzt.<br />
Die Einbringungen in ein Wertkonto erfolgen<br />
brutto, d. h. vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.<br />
Diese werden erst<br />
nachgelagert, also bei Auszahlung von Leistungen<br />
aus dem Wertkonto im Rahmen einer Freistellung<br />
fällig. Wesentlicher Vorteil dabei: Nicht<br />
nur in der Arbeits-, sondern auch während der<br />
Freistellungsphase befindet sich der Arbeitnehmer<br />
in einem Beschäftigungsverhältnis und<br />
genießt Sozialversicherungsschutz. Lebensarbeitszeitkonten<br />
ermöglichen auf diese Weise<br />
eine Verkürzung der aktiven Erwerbsphase ohne<br />
Einbußen bei den gesetzlichen Rentenleistungen.<br />
Vor dem Hintergrund der stufenweisen<br />
Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalters<br />
auf 67 Jahre und des Auslaufens der staatlichen<br />
Förderung von Altersteilzeitregelungen 2<br />
bieten Wertkonten eine attraktive Option zur<br />
Verkürzung der Lebensarbeitszeit.<br />
Dreh- und Angelpunkt von Freistellungen auf<br />
der Basis von Wertkonten ist, dass der Arbeitnehmer<br />
auch in der Freistellungsphase weiterhin<br />
in einem sozialversicherungsrechtlich<br />
anerkannten Beschäftigungsverhältnis verbleibt.<br />
Gesetzliche Grundlage ist das Gesetz<br />
zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler<br />
Arbeitszeitregelungen vom 06.<strong>04</strong>.1998, kurz<br />
„Flexigesetz“ genannt. Die Voraussetzungen<br />
dafür, dass während der Freistellungsphase<br />
ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis<br />
vorliegt, wurden in § 7 Sozialgesetzbuch<br />
IV festgeschrieben:<br />
ß<br />
ß<br />
ß<br />
Die Freistellung muss aufgrund einer schriftlichen<br />
Vereinbarung erfolgen.<br />
In der Freistellung muss Arbeitsentgelt<br />
fällig sein. Dieses Arbeitsentgelt muss aus<br />
einer vor oder nach der Freistellungsphase<br />
erbrachten Arbeitsleistung resultieren.<br />
Die Höhe des für die Freistellungsphase<br />
gezahlten Arbeitsentgelts darf nicht unangemessen<br />
von dem monatlich fälligen Arbeitsentgelt<br />
der vorausgegangenen zwölf Kalendermonate<br />
abweichen.<br />
ß<br />
Das Arbeitsentgelt wird sowohl während<br />
der Arbeits- als auch während der Freistellungsphase<br />
gezahlt.<br />
Liegen diese Voraussetzungen vor, ist ein durchgehender<br />
Sozialversicherungsschutz auch in<br />
der Freistellungsphase gewährleistet. Praxisrelevante<br />
Konkretisierungen der aus dem Flexigesetz<br />
von 1998 resultierenden Vorschriften<br />
finden sich in den Rundschreiben der Spitzenorganisationen<br />
der Sozialversicherung zur<br />
sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen<br />
3 . So ist z. B. ein in der Freistellungsphase<br />
gezahltes Arbeitsentgelt dann<br />
angemessen, wenn es mind. 70% des durchschnittlichen<br />
Arbeitsentgelts der letzten zwölf<br />
Monate vor der Freistellungsphase beträgt.<br />
Bei der Einrichtung eines Wertkontos sind darüber<br />
hinaus Regelungen zur Insolvenzsicherung<br />
zu beachten. Denn wird ein Unternehmen mit<br />
Wertkonten insolvent, sind die Wertguthaben<br />
der Arbeitnehmer, die aus vorgeleisteter, aber<br />
noch nicht entlohnter Arbeit resultieren, vor<br />
dem Zugriff der Gläubiger des Unternehmens<br />
zu schützen. Mit dem Flexigesetz von 1998<br />
wurde in § 7 d SGB IV eine Vorschrift eingeführt,<br />
nach der eine Insolvenzsicherung der Wertguthaben<br />
– etwa durch Verpfändungsregelungen,<br />
Bürgschaften oder Treuhandmodelle – dann<br />
erforderlich ist, wenn<br />
ß<br />
ß<br />
ß<br />
der vereinbarte Zeitraum, in dem das Wertguthaben<br />
auszugleichen ist, 27 Kalendermonate<br />
übersteigt und<br />
das Wertguthaben des Arbeitnehmers – einschließlich<br />
des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils<br />
zur Sozialversicherung – das<br />
Dreifache der monatlichen Bezugsgröße der<br />
gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt<br />
(<strong>2008</strong> sind dies 7.455 € West bzw. 6.300 €<br />
Ost) und<br />
ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht<br />
besteht 4 .<br />
Wird ein Unternehmen mit Wertkonten insolvent<br />
oder scheidet ein Mitarbeiter aus dem Unternehmen<br />
aus, kann das Wertguthaben nicht wie<br />
geplant für eine Freistellung des Arbeitnehmers<br />
verwendet werden. Der einmalige Kapitalbetrag,<br />
der in diesen Fällen aus dem Wertguthaben an<br />
den Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen<br />
fließt, ist dann so zu verbeitragen als hätte kein<br />
Wertkonto bestanden. Das Vorhalten der rele
vanten Daten für diese Abrechnung hat sich<br />
in der Vergangenheit als einer der Knackpunkte<br />
bei der Einrichtung von Wertkonten erwiesen,<br />
da es – getrennt nach Sozialversicherungszweigen<br />
und jeweiligem Rechtskreis (Ost / West) – die<br />
Berechnung und das Vorhalten umfangreicher<br />
Daten erforderlich macht.<br />
Die relevanten Werte können laut Vorschriften<br />
der Sozialversicherungsträger auf verschiedene<br />
Arten ermittelt werden. Beim sog. Summenfeldermodell<br />
muss der Arbeitgeber mind. einmal<br />
jährlich die sog. Sozialversicherungsluft (kurz<br />
„SV-Luft“) ermitteln. Dabei wird die Differenz<br />
zwischen der Beitragsbemessungsgrenze des<br />
jeweiligen Sozialversicherungszweigs und des in<br />
dem Jahr erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts<br />
festgestellt. Die für die einzelnen Jahre<br />
festgestellte SV-Luft wird je Versicherungszweig<br />
summiert. Wird das Guthaben eines Mitarbeiters<br />
z. B. aufgrund eines Arbeitgeberwechsels<br />
auf einen Schlag ausgezahlt, „wird das gesamte<br />
Wertguthaben (einschließlich etwaiger Wertzuwächse,<br />
Zinsen o. Ä.), höchstens jedoch bis zu der<br />
für den einzelnen Versicherungszweig … festgestellten<br />
SV-Luft, als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt<br />
berücksichtigt 5 .“ Die korrekte Hinterlegung<br />
dieser Daten kann als „Pflichtelement“ jedes<br />
Wertkontenangebots angesehen werden. Die<br />
„Kür“ besteht darin es dem Arbeitgeber zu<br />
ermöglichen, alle notwendigen Datensätze und<br />
Prozesse, etwa Einbringungen und Entnahmen<br />
der Arbeitnehmer, mit möglichst wenig administrativem<br />
Aufwand zu organisieren.<br />
III. Firmenkundenberatung – Wertkonten<br />
im Produktportfolio<br />
Welche Vorteile ergeben sich daraus, ein Wertkontenangebot<br />
im Produktportfolio zu haben?<br />
Der Markt für Wertkonten ist noch relativ jung.<br />
Einige große Unternehmen haben bereits Wertkontenmodelle<br />
eingeführt, die i. d. R. individuell<br />
auf die Belange der großen Unternehmen zugeschnitten<br />
sind. Auch die kleinen und mittleren<br />
Unternehmen entdecken betriebliche Arbeitszeitkonten<br />
zunehmend für sich. Entsprechende<br />
Lösungen sind aber erst in sehr wenigen kleinen<br />
und mittleren Betrieben implementiert.<br />
Ein Grund für die verzögerte Einführung von<br />
Wertkontenmodellen in kleinen und mittleren<br />
Unternehmen war nicht zuletzt auch<br />
das begrenzte Angebot von entsprechenden<br />
massenfähigen Produktlösungen am Markt.<br />
Aus Sicht der Sparkassen lohnt sich ein Angebot<br />
in diesem Zukunftsmarkt. Denn die Notwendigkeit<br />
einer Flexibilisierung der Arbeitszeiten<br />
wird mit der stufenweisen Anhebung<br />
des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre in den<br />
kommenden Jahren weiter zunehmen. Wertkontenmodelle<br />
bieten die Möglichkeit, den<br />
Firmenkunden ein innovatives Fondsprodukt<br />
für die Arbeitszeitflexibilisierung anzubieten.<br />
Die Chancen, bei der Ansprache auf<br />
das Thema Wertkonten der Erste zu sein,<br />
sind derzeit noch groß. Wertkonten sichern<br />
den Sparkassen einen stetigen Fondsabsatz.<br />
Darüber hinaus ergeben sich bei der Arbeitsgeberakquisition<br />
oft Berührungspunkte zu weiteren<br />
Produkten, z. B. wenn der Kunde eine<br />
Übertragungsmöglichkeit der Wertguthaben<br />
in die betriebliche Altersvorsorge wünscht.<br />
Sofern die Beratung der Arbeitnehmer nicht<br />
vom Unternehmen selbst, sondern durch die<br />
Sparkasse sichergestellt wird, erhält diese darüber<br />
hinaus den Zugang zur gesamten Belegschaft<br />
des Arbeitgebers. Da die Administration<br />
des Wertkontenmodells online über das<br />
Deka-ZeitDepot gesteuert wird, kann sich die<br />
Sparkasse vor Ort voll auf die Kundenakquisition<br />
konzentrieren. Insbesondere Firmen mit<br />
zyklischer Auftragslage bzw. schwankendem<br />
Bedarf an Mitarbeiterkapazitäten sowie mit<br />
bestehenden Altersteilzeitregelungen sind<br />
an der Einrichtung eines Wertkontenmodells<br />
interessiert. Zu beachten ist dabei die tarifvertragliche<br />
Ausgangssituation, was auch an<br />
dem folgenden Fallbeispiel deutlich wird.<br />
IV. Einführung des DekaZeitDepot<br />
bei der Hamburger Hafen und<br />
Logistik AG (HHLA)<br />
1. Die Hamburger Hafen und Logistik AG<br />
Bereits 1885 als Unternehmen für Bau und<br />
Betrieb der Hamburger Speicherstadt gegründet,<br />
vereint die Hamburger Hafen und Logistik<br />
AG (HHLA) heute mit ihren vier Geschäftsfeldern<br />
Container, Intermodal, Logistik und<br />
Immobilien wachstumsstarke logistische Aktivitäten<br />
im Hamburger Hafen unter einem Dach.<br />
Im Jahr 2006 erreichte das Unternehmen einen<br />
Umsatz von über einer Mrd. €, das Jahresergebnis<br />
nach Steuern konnte um 68% auf 117 Mio. €<br />
gesteigert werden. Die HHLA hat im Geschäfts-<br />
<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
5 Rundschreiben der Spitzenverbände vom<br />
29.08.2003, S. 25. Auf den folgenden Seiten<br />
finden sich Beispielrechnungen sowie eine Erläuterung<br />
des sog. Alternativ- bzw. Optionsmodells.<br />
179
2007 prognostiziert das Handelsblatt<br />
den Kapitalmärkten schwere Turbulenzen.<br />
Lesen, was die Wirtschaft bewegt: www.handelsblatt.com/abo<br />
Der Druck in den Finanzmetropolen<br />
steigt spürbar an.<br />
Interessant.
Foto : Ul U Ul Ulrich<br />
ric Mat M ttner<br />
ttt
182<br />
Beitrag<br />
6 Das Arbeitszeitverkürzungsvolumen von bis zu<br />
30 Tagen pro Jahr (zusätzlich zum Urlaub) stellt<br />
den tarifvertraglichen Ausgleich für die anfallende<br />
Mehrarbeit dar.<br />
7 Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch beträgt<br />
bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Stunden.<br />
<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
jahr 2006 erneut 346 Arbeitsplätze geschaffen<br />
und zählt jetzt 4.215 Mitarbeiter.<br />
Wesentlicher Anstoß für die Einführung eines<br />
Lebensarbeitszeitkontos bei der HHLA war die<br />
geplante Anhebung des Renteneintrittsalters auf<br />
67 Jahre sowie das künftige Auslaufen der staatlichen<br />
Förderung von Altersteilzeitregelungen.<br />
„Hafenarbeiter können aufgrund der körperlichen<br />
Belastungen, die mit ihrer Tätigkeit einher gehen,<br />
im Regelfall schon heute nicht bis zum Alter von 65<br />
Jahren arbeiten; eine Verlängerung des Erwerbslebens<br />
bis zum 67. Lebensjahr erscheint für einen<br />
Großteil der Arbeiter kaum realisierbar“, erklärt<br />
Tim Oelkers, Leiter Alterssicherung im Personalmanagement<br />
der HHLA. Folglich war das Hauptziel<br />
bei Einrichtung des Lebensarbeitszeitkontos,<br />
den Arbeitnehmern einen vorzeitigen Ausstieg<br />
aus dem aktiven Erwerbsleben zu ermöglichen<br />
und zwar ohne Abschläge bei den gesetzlichen<br />
Rentenleistungen. Die Arbeitnehmer sollten in<br />
Abhängigkeit ihrer persönlichen Präferenzen<br />
selbst aktiv Einfluss auf Verlauf und Ende ihrer<br />
Lebensarbeitszeit nehmen können. „Der Vorteil<br />
für die HHLA ist dabei insbesondere die Verringerung<br />
des Altersdurchschnitts und die damit einhergehende<br />
günstigere Krankenrate und erhöhte Produktivität“,<br />
so Oelkers.<br />
2. Tarifvertragliche Ausgangssituation<br />
Als Ergebnis dieser Überlegungen wurde am<br />
27.01.2005 zwischen dem Zentralverband der<br />
deutschen Seehafenbetriebe und der Gewerkschaft<br />
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft<br />
– der Tarifvertrag zur Einführung von<br />
Lebensarbeitszeitkonten geschlossen. Der zentrale<br />
Punkt ist dabei die verpflichtende Einbringung<br />
von 50% des Arbeitszeitverkürzungsvolumens<br />
(AZV-Tage) 6 für alle Neueinstellungen<br />
ab dem 01.01.2005. Weitere Vorfestlegungen<br />
wurden nicht getroffen. Die HHLA hat mit ver.di<br />
diesen Tarifvertrag inhaltsgleich als Haustarifvertrag<br />
geschlossen. Die gefundenen Lösungen<br />
wurden am 12.10.2005 im Tarifvertrag zur Ausgestaltung<br />
von Lebensarbeitszeitkonten zwischen<br />
der HHLA und ver.di fixiert. Dieser sieht<br />
die Möglichkeit vor, Zeitguthaben und Entgeltbestandteile<br />
einzubringen sowie die Konten in<br />
Geld zu führen. Der Abbau des Wertguthabens<br />
wurde im Rahmen dieses Tarifvertrags allein<br />
zur Freistellung vor Rentenbeginn festgelegt.<br />
Zweck des Wertkontos ist damit ausschließlich<br />
die Verkürzung der Lebensarbeitszeit. Darüber<br />
hinaus wurden diverse Umsetzungsregeln z. B.<br />
Antragsfristen für Freistellungen vereinbart. Die<br />
Mitarbeiter können Folgendes einbringen: Laufendes<br />
Entgelt und Sonderzahlungen sowie<br />
Zeitguthaben aus Urlaubsansprüchen oberhalb<br />
des gesetzlichen Mindesturlaubs 7 , Arbeitszeitverkürzungstage<br />
und zusätzlich bei einigen<br />
Gesellschaften Stunden aus einem bestehenden<br />
Arbeitszeitkonto. In der Freistellungsphase<br />
werden den Arbeitnehmern die vollen<br />
tarifvertraglichen Ansprüche zugesichert, darunter<br />
z. B. Urlaubsgeld und Jahreszuwendung,<br />
sowie Urlaubs- und Arbeitszeitverkürzungstage.<br />
Beim Freistellungsgehalt kann ein um bis<br />
zu 25% reduziertes Arbeitsentgelt vereinbart<br />
werden, sodass eine deutliche Verlängerung<br />
der Freistellungsphase erreicht werden kann.<br />
3. Auswahlprozess der Wertkonten<br />
Anbieter<br />
Oberstes Ziel war es, eine gemeinsame Entscheidung<br />
für einen Anbieter mit dem Betriebsratsgremium<br />
zu treffen. Aus diesem Grund<br />
haben im Vorfeld der Anbieter-Präsentationen<br />
Gespräche zwischen Personalmanagement,<br />
Betriebsrat sowie dem Finanzbereich<br />
stattgefunden, um die Wichtigkeit verschiedener<br />
Kriterien zu klären. Gemeinsam mit<br />
allen Beteiligten wurde ein Bewertungsbogen<br />
entwickelt, der die verschiedenen Kriterien mit<br />
unterschiedlichen Gewichtungen abbildete. Im<br />
Anschluss an jede Präsentation wurden Noten<br />
vergeben, die dann ein Ranking unter den<br />
Anbietern ergaben. Dieses Ranking wurde in<br />
die endgültige Entscheidung für einen Anbieter<br />
mit einbezogen. Wesentliches Kriterium<br />
bei der Auswahl eines Wertkonten-Anbieters<br />
war die Voraussetzung, alle mit dem Lebensarbeitszeitkonto<br />
verbundenen Leistungen – im<br />
Wesentlichen die Kapitalanlage, die Verwaltung<br />
und die Insolvenzsicherung – aus einer Hand<br />
zu erhalten. Gleichzeitig war ein wichtiges Entscheidungskriterium,<br />
dass der Anbieter eine<br />
optimale Betreuung und Beratung für die Mitarbeiter<br />
auf der Basis eines transparenten Produkts<br />
leisten kann. Auf Arbeitgeberseite sollte<br />
der Aufwand für die Verwaltung des Lebensarbeitszeitkontos<br />
so gering wie möglich sein.<br />
Auf dieser Grundlage ist schließlich die Entscheidung<br />
für das Deka-ZeitDepot der Deka-<br />
Bank gefallen. Die Beratung der Mitarbeiter vor<br />
Ort übernimmt die Gesellschaft für Betriebliche
Pensionsplanung (GBP), ein Tochterunternehmen<br />
der Hamburger Sparkasse.<br />
4. Umsetzung bei der HHLA<br />
Die folgenden Schritte wurden durchlaufen:<br />
Nachdem das Deka-ZeitDepot eingerichtet<br />
wurde, konnten die Mitarbeiter zwischen<br />
zwei Kapitalanlageformen wählen. Ein weiterer<br />
Punkt war die Insolvenzsicherung der auf<br />
den Wertkonten angesparten Guthaben. Alle<br />
Schritte wurden von der DekaBank begleitet<br />
und mit juristischem und technischem Knowhow<br />
unterstützt. Die HHLA erhielt alle erforderlichen<br />
Produkt- und Serviceleistungen zu<br />
einem Pauschalpreis aus einer Hand. Für die<br />
Mitarbeiter der HHLA wurden umfassende<br />
Informations- und Beratungsmaßnahmen in<br />
Zusammenarbeit mit der GBP vorgenommen:<br />
Einrichtung des Wertkontos: Pro Arbeitgeber,<br />
d.h. für jede teilnehmende Konzerngesellschaft<br />
der HHLA, wird ein Fondsdepot<br />
eröffnet. Die Arbeitnehmer der einzelnen<br />
Konzerngesellschaften bringen ihre Zeiteinheiten<br />
und/oder Entgeltbestandteile ein und<br />
die Wertguthaben werden in Investmentfonds<br />
angelegt. Über eine internetbasierte<br />
Verwaltungsplattform kann die HHLA die<br />
Einbringungen zugunsten der einzelnen<br />
Arbeitnehmerkonten im Deka-ZeitDepot<br />
buchen und die Wertguthaben bei Bedarf für<br />
Freistellungen wieder abheben8 ß<br />
. Zwischen<br />
Deka-ZeitDepot und Fondsdepot besteht<br />
eine automatische Schnittstelle, über die<br />
Wertpapierumsätze entsprechend den Vorgaben<br />
des Arbeitgebers auf der internetbasierten<br />
Verwaltungsplattform automatisch<br />
im Fondsdepot angestoßen werden.<br />
Eine Aktualisierung der Fondspreise und der<br />
Anspruchskonten der Mitarbeiter erfolgt<br />
täglich automatisch. Alle relevanten Daten<br />
und Dokumente wie Verzichts- oder Freistellungsvereinbarungen<br />
sind im Dienstleistungspaket<br />
enthalten, werden archiviert<br />
und für Reporting-Zwecke aufbereitet.<br />
ß Kapitalanlage: In enger Absprache mit dem<br />
Betriebsrat wurden ein sicherheits- und ein<br />
chancenorientiertes Kapitalanlagemodell<br />
implementiert. Für den sicherheitsorientierten<br />
Mitarbeiter ist eine Anlage in Geldmarkt-<br />
und Rentenfonds möglich. Alternativ<br />
besteht ein chancenorientiertes Modell auf<br />
Basis eines laufzeitabhängigen Kapitalanla-<br />
gekonzepts. Dabei wird die Kapitalanlage an<br />
der Altersstruktur der Mitarbeiter ausgerichtet.<br />
Je jünger ein Mitarbeiter ist, desto höher<br />
ist der Aktienanteil. Mit steigendem Alter<br />
des Mitarbeiters werden automatisch immer<br />
mehr Anteile an Renten- und Geldmarktfonds<br />
zugekauft. Auf diese Weise werden die<br />
Chancen einer renditeorientierten Kapitalanlage<br />
bei langen Laufzeiten genutzt. Mit<br />
steigendem Alter des Arbeitnehmers und<br />
abnehmender Restlaufzeit bis zum Zeitpunkt<br />
der Freistellung bzw. Auszahlung wird automatisch<br />
in sicherheitsorientierte Anlagen<br />
investiert. Alle Arbeitnehmer erhalten auf<br />
diese Weise in Abhängigkeit ihres Alters und<br />
der voraussichtlichen Anlagedauer einen<br />
passenden Mix aus Aktien-, Renten- und<br />
Geldmarktpapieren. Dabei stehen langfristige<br />
Ertragschancen im Vordergrund, auch<br />
wenn es zu kurzfristigen Kursschwankungen<br />
kommen kann. Die Höhe des Wertguthabens<br />
eines Arbeitnehmers bestimmt sich unmittelbar<br />
nach dem Wert der zugrunde liegenden<br />
Investmentfondsanlage.<br />
Insolvenzsicherung: Die gesetzlich vorgeschriebene<br />
Insolvenzsicherung der Wertguthaben<br />
erfolgt über standardisierte<br />
Vertragswerke. Bei der HHLA wurde eine<br />
Insolvenzsicherung der Wertguthaben der<br />
Arbeitnehmer auf Basis des sog. Abtretungsmodells<br />
vereinbart 9 ß<br />
. Zwischen DekaBank<br />
und den Konzerngesellschaften der HHLA<br />
wurde ein Vertrag zur Sicherung von Wertguthaben<br />
geschlossen und die Fondsdepots<br />
der einzelnen Konzernunternehmen an die<br />
DekaBank verpfändet. Diesem Vertrag treten<br />
die Arbeitnehmer bei und treten dabei ihre<br />
Ansprüche gegen den Arbeitgeber aus<br />
dem Wertguthaben an die DekaBank ab.<br />
Auf diese Weise ist das Wertguthaben zu<br />
jedem Zeitpunkt vor dem Zugriff Dritter bei<br />
Insolvenz geschützt. Im Insolvenzfall übernimmt<br />
die DekaBank die gesamte Abwicklung<br />
und Auszahlung der Wertguthaben.<br />
ß Informationspolitik und Mitarbeiterberatung:<br />
Ausgehend von der frühzeitigen<br />
Einbindung des Betriebsrats bei der Auswahl<br />
des Wertkonten-Anbieters wurde die<br />
Einführung des Lebensarbeitszeitkontos<br />
bei der HHLA durch weitergehende umfassende<br />
Informationsmaßnahmen (siehe<br />
hierzu z. B. Abb. 1 und Abb. 2 auf Seite 184)<br />
und ein mehrstufiges Betreuungskonzept<br />
der Mitarbeiter begleitet. Dazu zählten Infor-<br />
<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
8 Auf Wunsch des Firmenkunden kann auch ein<br />
Arbeitsnehmerportal eingerichtet werden,<br />
in dem die Arbeitnehmer ihre Depotstände<br />
und Verzichte online einsehen bzw. erfassen<br />
können. Dies ist für Unternehmen interessant,<br />
bei denen alle Mitarbeiter über einen Zugang<br />
ins Internet verfügen.<br />
9 Alternativ zum Abtretungsmodell steht für<br />
international bilanzierende Unternehmen<br />
auf Wunsch auch eine Gruppentreuhand, die<br />
DekaTreuhand GmbH, zur Verfügung.<br />
183
Beitrag<br />
10 Die Ansprüche der Arbeitnehmer aus den Wertkonten<br />
sind ungewisse Verbindlichkeiten,<br />
für die in der Bilanz Rückstellungen gebildet<br />
werden müssen. Da im Fall der HHLA eine<br />
Option auf Übertragung der Wertguthaben in<br />
die betriebliche Altersversorgung besteht, sind<br />
bei der Rückstellungsbildung Besonderheiten<br />
zu beachten. Rechtliche Grundlage ist das BMF-<br />
Schreiben vom 11.11.1999.<br />
184<br />
<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Abbildung 1: Prospekt der HHLA<br />
mationsveranstaltungen an den verschiedenen<br />
Standorten unter Beteiligung von Mitarbeitern<br />
der DekaBank und der GBP, eine<br />
einführende Beschreibung des neuen Wertkontos<br />
im Rahmen einer Beilage zur Entgeltabrechnung,<br />
ergänzende Informationen zum<br />
Lebensarbeitszeitkonto im Intranet mit einer<br />
Verlinkung zu den relevanten Fonds der Deka-<br />
Bank, ein Flyer zum Lebensarbeitszeitkonto<br />
bei der HHLA sowie Artikel in Mitarbeiterzeitschriften<br />
der Konzerngesellschaften. Neben<br />
den zentralen Informationsveranstaltungen<br />
besteht die Möglichkeit einer individuellen<br />
Mitarbeiterberatung durch Spezialisten der<br />
GBP in ausgewählten Filialen der Hamburger<br />
Sparkasse oder im Hause der HHLA.<br />
5. Langfristige Beratung und Betreuung<br />
Ähnlich wie die Einführung einer betrieblichen<br />
Altersversorgung ist die Implementierung eines<br />
Wertkontos im Unternehmen kein Vorgang,<br />
der einmal erfolgt und dann abgeschlossen<br />
ist. Das Wertkontenmodell „lebt“ im Unternehmen<br />
weiter und bedarf der langfristigen<br />
Betreuung durch den Anbieter bei technischen,<br />
rechtlichen oder bilanziellen Fragestellungen.<br />
Auch die Beratung der Mitarbeiter muss langfristig<br />
sichergestellt sein, da stets neue Mitarbeiter<br />
in das Unternehmen eintreten.<br />
Die Beratung der Mitarbeiter vor Ort ist bei der<br />
HHLA langfristig über die GBP organisiert. Darüber<br />
hinaus bestehen auch immer wieder Kontakte<br />
zur DekaBank, z. B. bezüglich der bilanziellen<br />
Abbildung des Wertkontenmodells.<br />
In der Steuerbilanz und der Bilanz nach HGB<br />
erfolgt auf der Aktivseite eine Bilanzierung der<br />
Investmentfonds zu Anschaffungskosten, in der<br />
Bilanz nach IFRS zum aktuellen Marktwert. In<br />
der Steuerbilanz und der Bilanz nach HGB ist<br />
somit die Bildung von stillen Reserven möglich.<br />
Was die Passivseite betrifft leisten die Deka-<br />
Bank und ihre Kooperationspartner Unterstüt-<br />
zung bei der Berechnung der erforderlichen<br />
Rückstellungen 10 .<br />
V. Fazit<br />
Insgesamt wurde das Modell des Lebensarbeitszeitkontos<br />
von den Mitarbeitern der HHLA gut<br />
angenommen. Der Beteiligungsgrad am Wertkonto<br />
reicht in Abhängigkeit von der jeweiligen<br />
teilnehmenden Konzerngesellschaft bis<br />
zu 47%. Für die positive Resonanz bei den Mitarbeitern<br />
hat sich die frühzeitige Einbindung<br />
des Betriebsrats und das umfassende Informations-<br />
und Beratungsangebot für die Mitarbeiter<br />
durch die HHLA als essentiell erwiesen. Nicht<br />
zuletzt führt auch die Einführung eines verpflichtenden<br />
Einbringungsbestandteils, wie im<br />
Tarifvertrag zur Einführung von Lebensarbeitszeitkonten<br />
zwischen dem Zentralverband der<br />
deutschen Seehafenbetriebe und ver.di vom<br />
01.01.2005 festgeschrieben, zu einer Steigerung<br />
der Beteiligungsquote bei einem Wertkontenmodell.<br />
Mit 53% entscheidet sich ein großer<br />
Teil der Mitarbeiter bei der HHLA für das laufzeitabhängige<br />
Kapitalanlagemodell. Grundsätzlich<br />
ist es – vor allem bei größeren Unternehmen –<br />
empfehlenswert, für die Mitarbeiter mind. eine<br />
weitere Kapitalanlagemöglichkeit zu installieren,<br />
um den unterschiedlichen Risikoneigungen<br />
Abbildung 2: Mitarbeiterinformation<br />
der HHLA
und Anlagehorizonten der Mitarbeiter Rechnung<br />
tragen zu können.<br />
Ein Plus bei der Einführung und langfristigen<br />
Betreuung von Wertkontenmodellen ist das<br />
Angebot von Kapitalanlage, Insolvenzsicherung,<br />
Administration und Beratung aus einer Hand –<br />
wie im Fall der HHLA auch von Anfang an<br />
gewünscht. Technische, rechtliche und bilanzielle<br />
Fragestellungen werden von einem Ansprechpartner<br />
betreut, was kurze Wege und rasche<br />
Lösungen bei aktuellen Fragestellungen möglich<br />
macht. Die DekaBank zählt mit dem Deka-<br />
ZeitDepot zu den Anbietern am Markt, die ein<br />
PrAxISTIPPS:<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
Für die Arbeitgeberberatung:<br />
Wertkonten-Produktangebot aus einer Hand<br />
bereitstellt, das nicht nur für große, sondern auch<br />
für kleine und mittlere Unternehmen geeignet ist.<br />
Zu den derzeitigen Nutzern des Deka-ZeitDepots<br />
zählen kleine Unternehmen mit wenigen Mitarbeitern<br />
genauso wie Dax-Unternehmen. Die erste<br />
unabhängige Analyse der Angebote zu betrieblichen<br />
Langzeitkonten in Deutschland von Mai<br />
2007 bestätigt dem Deka-ZeitDepot mit einem<br />
„uneingeschränkt empfehlenswert“, dass „sowohl<br />
die Interessen des Arbeitgebers als auch die des Mitarbeiters<br />
ausgewogen berücksichtigt“ werden 11 .<br />
In diesem Jahr wurde das Deka-ZeitDepot von<br />
Öko-TEST mit dem 1. Rang bewertet 12 . £<br />
Beim zuständigen Finanzamt ist eine Anrufungsauskunft bezüglich der lohnsteuerlichen Behandlung des Modells<br />
empfehlenswert, wobei die DekaBank mit Musteranschreiben behilflich ist.<br />
<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
Für die Einbringungen der Arbeitnehmer sind die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung ebenfalls im Wertkonto<br />
anzulegen.<br />
Die frühzeitige Einbindung und Information der Mitarbeiter / des Betriebsrats bei Einrichtung eines Wertkontenmodells<br />
ist empfehlenswert.<br />
Zuschüsse des Arbeitgebers oder obligatorische Einbringungen der Arbeitnehmer in die Wertkonten erhöhen die<br />
Beteiligungsquote im Unternehmen.<br />
Sofern eine steuer- und sozialversicherungsfreie Übertragung von Wertguthaben in die betriebliche Altersversorgung<br />
gewünscht ist, muss eine entsprechende Option in die Betriebsvereinbarung aufgenommen werden. Bei der Rückstellungsbildung<br />
sind in diesem Fall Besonderheiten zu beachten.<br />
Für die Arbeitnehmerberatung:<br />
11 Vgl. Fuchsreport, Zeit sparen für den Ruhestand<br />
– Lebensarbeitszeitkonten – Die attraktivsten<br />
Angebote, 2007, S. 34. Nähere Informationen<br />
unter www.fuchsbriefe.de<br />
12 Vgl. Öko-TEST 2/<strong>2008</strong> S. 152-161. Das Deka-Zeit-<br />
Depot erhielt bei allen untersuchten Dienst- und<br />
Serviceleistungen (Beratung bei Einrichtung,<br />
Verwaltung, Kapitalanlage/Insolvenzschutz<br />
sowie Mitarbeiterberatung/-information) die<br />
Note „sehr gut“.<br />
Einzahlungen in ein Wertkonto sind steuer- und sozialabgabenfrei. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fallen<br />
erst bei Auszahlung der Leistungen an.<br />
Nach einer Umwandlung darf das ausgezahlte Gehalt gemäß aktueller Rechtslage die Geringfügigkeitsgrenze von<br />
400 € nicht unterschreiten.<br />
Einzahlungen in ein Wertkonto aus Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze können bei Auszahlung beitragspflichtig<br />
werden. Zudem sind bei Einbringungen in ein Wertkonto die Krankenversicherungspflichtgrenzen zu beachten.<br />
Wertguthaben aus Wertkonten sind frei vererbbar. Bei einem Arbeitgeberwechsel ist eine Einmalauszahlung oder eine<br />
Übertragung möglich.<br />
Durch eine Reduzierung des Gehalts lässt sich die Freistellungsphase verlängern. Das in der Freistellungsphase gezahlte<br />
Arbeitsentgelt muss aber mind. 70% des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten zwölf Monate betragen.<br />
185
186<br />
Beitrag<br />
<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />
Kreditsicherheiten<br />
im Auslandsgeschäft<br />
Erkennen von Problemfeldern und Gestaltungsmöglichkeiten.<br />
Autor:<br />
Johannes Tauber, Rechtsanwalt,<br />
Syndikus, DZ BANK AG Deutsche<br />
ZentralGenossenschaftsbank,<br />
Frankfurt/M., betreut dort<br />
seit Jahren den Bereich der<br />
internationalen Finanzierungen.<br />
1 Vgl. Benckendorff , Bankrecht und Bankpraxis,<br />
Bd. 2, Rdn. 4 /1540.<br />
2 Vgl. Staudinger/Stoll, Internationales Sachenrecht,<br />
1996, Rdn. 22 ff .; Palandt/Heldrich, BGB,<br />
66. Aufl . 2007, Art. 43 EGBGB, Rdn. 2.<br />
3 Vgl. Löber, Grundeigentum in Spanien, 6. Aufl .<br />
2000, S. 84 f.<br />
4 Zum Hypothekenrecht in EU-Staaten vgl.<br />
von Bernstorff , RIW 1997 S. 181 ff .<br />
I. Einleitung<br />
w Die internationale Ausweitung der<br />
Geschäftstätigkeit ist für viele deutsche Unternehmen<br />
eine pure Selbstverständlichkeit.<br />
Nach der bundesweiten DIHK Umfrage „Going<br />
International 2006“ waren von den befragten<br />
Unternehmen 93% in den EU-15 Ländern (EU-<br />
Mitgliedsstaaten vor der Erweiterung 20<strong>04</strong>),<br />
Norwegen, der Schweiz und Island tätig, 73%<br />
in den 20<strong>04</strong> neu hinzugekommenen zehn<br />
EU-Mitgliedsstaaten, in der Region Asien-<br />
Pazifi k 66% und in Russland 55%. Die zunehmende<br />
Internationalisierung des Kundengeschäfts<br />
lässt auch die Praxis der Bestellung<br />
von Kreditsicherheiten nicht unberührt.<br />
Verstärkt wird von Unternehmen der Wunsch<br />
an deutsche Kreditinstitute herangetragen,<br />
Kredite auch an Mitglieder der Unternehmensgruppe<br />
im Ausland auszureichen und ggf.<br />
durch Sicherheiten vor Ort zu besichern. Eine<br />
wachsende Anzahl von Investoren engagiert<br />
sich an Projekten im Ausland, deren Finanzierung<br />
durch die Bestellung von Sicherheiten<br />
erfolgt. Für das fi nanzierende Kreditinstitut ist<br />
es von nicht zu überschätzender Bedeutung,<br />
von Anfang an Besonderheiten der Bestellung<br />
von Sicherheiten mit Auslandsbezug zu<br />
berücksichtigen. Der folgende Beitrag gibt<br />
einen Überblick über typische Problemfelder<br />
der Bestellung von Auslandssicherheiten und<br />
zeigt Gestaltungsmöglichkeiten auf.<br />
II. Die einzelnen Sicherungsinstrumente<br />
1. Grundpfandrechte<br />
Bei der Bestellung eines Grundpfandrechts auf<br />
einem Grundstück im Ausland gilt die Regel,<br />
dass die Grundpfandrechtsbestellung grundsätzlich<br />
nach dem Recht des Staats erfolgen<br />
muss, in dem sich das Grundstück befi ndet.<br />
Nach Art. 43 Abs. 1 des Einführungsgesetzes<br />
zum BGB (EGBGB) und nach den meisten ausländischen<br />
Rechtsordnungen 1 unterliegen<br />
Rechte an Sachen (und damit auch an Grundstücken)<br />
dem Recht des Staats, in dem sich<br />
die Sache befi ndet (sog. Situs-Regel). Eine<br />
davon abweichende Rechtswahl ist mit Rücksicht<br />
auf die Verkehrssicherheit i. d. R. nicht<br />
möglich 2 . Soll z. B. ein Ferienhaus in Spanien<br />
als Sicherheit dienen, hat die Bestellung eines<br />
Grundpfandrechts nach spanischem Recht zu<br />
erfolgen. Bei der Bestellung sind die Besonderheiten<br />
des jeweiligen ausländischen Rechts zu<br />
beachten.<br />
So ist die im deutschen Recht so vertraute<br />
und praktische Grundschuld, die von der besicherten<br />
Forderung unabhängig ist und beliebig<br />
oft als Sicherheit verwendet werden kann,<br />
in vielen anderen Rechts ordnungen unbekannt.<br />
Im Fall des Ferienhauses in Spanien<br />
könnte keine Grundschuld bestellt werden,<br />
da es das Rechtsinstitut der Grundschuld im<br />
spanischen Recht nicht gibt. Bestellt werden<br />
kann eine Hypothek, die nach spanischem<br />
Recht stets als Buch hypothek bestellt wird<br />
(Briefhypotheken sind unbekannt) 3 . Auch<br />
aus dem deutschen Recht bekannte Prinzipien<br />
wie etwa die Vermutung der Richtigkeit<br />
des Grundbuchs („Öff entlicher Glaube“,<br />
§ 891 BGB) gelten unter Umständen in ausländischen<br />
Rechtsordnungen nicht oder nur<br />
eingeschränkt 4 .<br />
Aufgrund der i. d. R. zwingenden Geltung ausländischen<br />
Rechts ist es in der Praxis unumgänglich,<br />
einen mit dem anwendbaren Recht<br />
vertrauten Experten mit der Bestellung zu<br />
betrauen. Dabei wird i. d. R. so vorgegangen,<br />
dass ein örtlicher Rechtsanwalt beauftragt<br />
wird. Dessen Aufgabe liegt vor allem darin,<br />
die notwendigen Handlungen zu koordinieren.<br />
Er arbeitet den Vertrag aus, kümmert sich<br />
darum, dass dieser erforderlichenfalls im Sinne
188<br />
Beitrag<br />
» Man kann nicht<br />
davon ausgehen, dass<br />
eine nach deutschem<br />
Recht begründete<br />
Sicherheit an einer<br />
Sache ohne Weiteres<br />
auch die Verbringung<br />
der Sache ins Ausland<br />
überdauert. «<br />
5 Vgl. Palandt/Heldrich, a. a. O. (Fn. 2), Rdn. 2.<br />
6 Vgl. MünchKommBGB-Wendehorst, Bd. 10,<br />
4. Aufl. 2006, Art. 43 EGBGB, Rdn. 134.<br />
7 Vgl. BGHZ 39, 173 ff.<br />
8 Vgl. Palandt/Heldrich, a. a. O. (Fn. 2), Rdn. 1.<br />
9 Nach Stoll muss mit dem Verlust der Sicherheit<br />
gerechnet werden; vgl. Staudinger/Stoll, a. a. O.<br />
(Fn. 2), Rdn. 106.<br />
10 Vgl. Benckendorff, a. a. O. (Fn. 1), Bd. 2, Rdn. 4/1543,<br />
4/1548.<br />
11 Vgl. Kümpel, in: Schimansky/Bunte/Lwowski,<br />
Bankrechts-Handbuch, Bd. 3, 2. Aufl. 2001, § 1<strong>04</strong>,<br />
Rdn. 37.<br />
<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
des Mandanten notariell beurkundet wird und<br />
stellt die Eintragung im Grundbuch sicher. Als<br />
Alternative zur Bestellung des Grundpfandrechts<br />
nach ausländischem Recht kommt für<br />
ein inländisches Kreditinstitut in Betracht, dass<br />
der Kunde veranlasst wird, eine Bankgarantie<br />
eines ausländischen Kreditinstituts zu stellen,<br />
das seinen Sitz in dem Staat hat, in dem das<br />
Grundstück liegt. Dieses kann sich zur Sicherung<br />
des Rückgriffsanspruchs ein Grundpfandrecht<br />
nach den für das Kreditinstitut vertrauten<br />
Regeln bestellen lassen. Ein Nachteil dieser<br />
Lösung ist freilich, dass für den Kunden doppelte<br />
Kosten anfallen.<br />
Die Notwendigkeit, ausländisches Recht zu<br />
beachten, macht die Grundpfandrechtsbestellung<br />
aufwändig. An sich wäre eine EU-weite<br />
Vereinheitlichung wünschenswert. Der Weg<br />
zu einem EU-Grundpfandrecht dürfte aber<br />
noch weit sein, ein solches ist derzeit jedenfalls<br />
nicht in Sicht.<br />
2. Mobiliarsicherheiten<br />
In Anwendung der Situs-Regel unterliegen<br />
Rechte an beweglichen Sachen grundsätzlich<br />
dem Recht des Staats, in dem sich die<br />
Sache befindet. An Maschinen, die sich z. B. in<br />
Tschechien befinden, ist danach eine Sicherheit<br />
nach tschechischem Recht zu bestellen.<br />
Ausnahmen gelten nur für bestimmte Transportmittel<br />
(nicht Kraftfahrzeuge) und wenn<br />
die allgemeine Regel zur Anwendung „extrem<br />
sachfremder Rechtsordnungen“ 5 führen würde<br />
(Art. 45, 46 EGBGB).<br />
Ein heikles Thema ist, ob eine einmal nach dem<br />
Recht des Belegenheitsorts begründete Sicherheit<br />
an einer Sache, wie z. B. an einem Kraftfahrzeug<br />
oder an Waren, fortbesteht, wenn die<br />
Sache in einen anderen Staat gebracht wird.<br />
Das deutsche Recht hält dafür in Art. 43 Abs. 2<br />
EGBGB eine Regelung bereit. Danach überdauert<br />
ein nach dem Recht eines anderen Staats<br />
begründetes dingliches Recht als solches den<br />
Staatenwechsel, allerdings darf dieses Recht<br />
nicht im Widerspruch zum neuen Sachstatut<br />
ausgeübt werden 6 . So hat die deutsche Rechtsprechung<br />
etwa ein französisches Registerpfandrecht<br />
anerkannt. Die Klägerin, ein französisches<br />
Kreditinstitut, hatte nach französischem<br />
Recht ein Pfandrecht an einem LKW erworben.<br />
Dabei handelte es sich um ein sog. Register-<br />
pfandrecht, bei dem anders als nach dem Faustpfandprinzip<br />
des BGB nicht die Übergabe der<br />
Sache erforderlich ist, sondern das Pfandrecht<br />
in ein Register eingetragen wird. Der LKW<br />
wurde in Deutschland eingesetzt und dort<br />
vollstreckte ein Dritter, die Beklagte, aus einem<br />
Urteil in den LKW. Aufgrund des Registerpfandrechts<br />
beanspruchte die Klägerin gem. § 805<br />
ZPO vorzugsweise Befriedigung aus dem Fahrzeug<br />
und hatte Erfolg 7 . Man kann allerdings<br />
nicht davon ausgehen, dass umgekehrt eine<br />
nach deutschem Recht begründete Sicherheit<br />
an einer Sache ohne Weiteres auch die Verbringung<br />
der Sache ins Ausland überdauert. Ob dies<br />
der Fall ist, hängt davon ab, welche Kollisionsregeln<br />
in dem jeweiligen Staat gelten. Leider<br />
gibt es hier kaum Ansätze der Rechtsvereinheitlichung,<br />
auch nicht auf EU-Ebene 8 , sodass man<br />
zumindest ins Kalkül ziehen muss, dass nach<br />
deutschem Recht begründete Mobiliarsicherheiten<br />
unter Umständen verloren gehen, wenn<br />
die Sache ins Ausland gebracht wird 9 .<br />
Die Bestellung der Sicherheit ist das eine.<br />
Schwierigkeiten beginnen in der Praxis möglicherweise<br />
erst bei der Verwertung der Sachsicherheit.<br />
Auch diese richtet sich in den<br />
meisten Fällen nach dem Ortsrecht und den<br />
vor Ort bestehenden Usancen. Dies ist auch ein<br />
Kostenfaktor, denn man wird oft nicht umhinkommen,<br />
zur Verwertung der Sicherheit wiederum<br />
einen mit dem jeweiligen Recht vertrauten<br />
Rechtsanwalt einzuschalten.<br />
Der Beleihungswert von im Ausland befindlichen<br />
Sachen ist wegen der möglicherweise<br />
bestehenden Besonderheiten des ausländischen<br />
Rechts – etwa auch des Devisen- und<br />
Steuerrechts – vorsichtig zu beurteilen. Auch<br />
sind bei der Ansetzung des Beleihungswerts<br />
etwaige wirtschaftliche und politische<br />
Schwierigkeiten zu beachten. In Ausnahmefällen<br />
kann z. B. die Ausfuhr der Sache aus dem<br />
betreffenden Land oder der Transfer des Verwertungserlöses<br />
problematisch sein 10 .<br />
3. Sicherheiten an Wertpapieren<br />
Nach der allgemeinen wertpapierrechtlichen<br />
Begriffsbestimmung ist ein Wertpapier eine<br />
Urkunde, in der ein privates Recht in der<br />
Weise verbrieft ist, dass zur Geltendmachung<br />
des Rechts die Innehabung der Urkunde erforderlich<br />
ist 11 . Bei Wertpapieren wird das Recht
durch die Urkunde verkörpert. Das Recht aus<br />
dem Papier folgt dem Recht am Papier. Handelt<br />
es sich im konkreten Fall um ein Wertpapier,<br />
erfolgt die Bestellung einer Sicherheit<br />
an dem Papier grundsätzlich entsprechend der<br />
allgemeinen Situs-Regel nach dem Recht des<br />
Orts, an dem sich das Wertpapier befindet.<br />
Bei der Sicherheitenbestellung ist freilich zu<br />
beachten, dass Wertpapiere heute nur noch<br />
selten in effektiven Stücken in Erscheinung<br />
treten. Vielmehr besteht eine starke Tendenz<br />
zur Entmaterialisierung. Verbreitet wird lediglich<br />
eine Sammel- oder Globalurkunde ausgestellt<br />
(§ 9 a Abs. 1 Satz 1 DepotG). In dieser<br />
werden die erfassten Einzelrechte in einer<br />
Urkunde zusammengefasst. In einer Reihe<br />
europäischer Länder wird selbst auf diese Minimalverbriefung<br />
weitgehend verzichtet und<br />
das Papier vollständig durch eine Buchung<br />
ersetzt 12 . Die Ausgangsfrage muss deshalb<br />
immer sein, in welcher Form die betreffenden<br />
Rechte überhaupt existieren.<br />
Für die Frage des anwendbaren Rechts bei der<br />
Bestellung von Sicherheiten auf im Effektengiroverkehr<br />
übertragbaren Wertpapieren ist<br />
die Finanzsicherheitenrichtlinie (EU-Richtlinie<br />
2002 /47 vom 06.06.2002) zu erwähnen. Danach<br />
gilt für bestimmte Regelungsgegenstände der<br />
Sicherheitenbestellung an im Effektengiroverkehr<br />
übertragbaren Wertpapieren (sog. Finanzinstrumenten)<br />
das Recht des Staats, in dem das<br />
Register oder Depotkonto geführt wird – das<br />
auch vom Sicherungsnehmer geführt werden<br />
kann – , in dem der maßgebliche Eintrag bzw.<br />
auf dem die maßgebliche Buchung erfolgt, aufgrund<br />
derer der Sicherungsnehmer die Sicherheit<br />
erlangt (Art. 9 i. V. m. Art. 2 (1) (h) Finanzsicherheitenrichtlinie).<br />
Im deutschen nationalen<br />
Recht findet sich die entsprechende Vorschrift<br />
dazu in § 17 a DepotG, die sich allerdings im<br />
Wortlaut von Art. 9 der Finanzsicherheitenrichtlinie<br />
unterscheidet und unter Beachtung der Vorgaben<br />
der Richtlinie ausgelegt werden muss 13 .<br />
Im Hinblick auf im Ausland aufbewahrte Wertpapiere<br />
spielt in der Praxis die sog. Gutschrift<br />
in Wertpapierrechnung („WR-Gutschrift“) eine<br />
besondere Rolle. Für im Ausland aufbewahrte<br />
Wertpapiere erfolgt nach § 12 Abs. 3 der Sonderbedingungen<br />
für Wertpapiergeschäfte<br />
eine WR-Gutschrift. Die Bank verschafft sich<br />
danach an den im Ausland aufbewahrten<br />
Wertpapieren das Eigentum oder Miteigentum<br />
oder eine andere am Lageort übliche,<br />
gleichwertige Rechtstellung und hält diese treuhänderisch<br />
für den Kunden. Hierüber erteilt sie<br />
dem Kunden eine WR-Gutschrift. Der Kunde<br />
erhält nach verbreiteter Meinung die Rechtstellung<br />
eines insolvenz- und vollstreckungsrechtlich<br />
geschützten Treugebers 14 . Diese Konstruktion<br />
hat den Vorteil, dass der Kunde anstelle der<br />
komplizierten Bestellung eines Pfandrechts an<br />
im Ausland befindlichen Wertpapieren den der<br />
WR-Gutschrift zugrunde liegenden auftragsrechtlichen<br />
Herausgabeanspruch (§ 667 BGB)<br />
gegen seine (inländische) Bank verpfänden<br />
kann 15 . Für diese Verpfändung ist deutsches<br />
Recht maßgeblich.<br />
4. Sicherungsabtretung / Verpfändung<br />
von Forderungen<br />
Die Sicherungsabtretung von Auslandsforderungen<br />
ist in der Praxis ein häufig in Betracht<br />
gezogenes Sicherungsmittel. Die Abtretung<br />
als solche hat nach verbreiteter Meinung nach<br />
dem Recht zu erfolgen, dem die abzutretende<br />
Forderung unterliegt (sog. Forderungsstatut) 16 .<br />
Soll also z. B. eine Forderung abgetreten werden,<br />
die französischem Recht unterliegt, ist danach<br />
für die Abtretung französisches Recht maßgeblich.<br />
Grundlage dafür ist Art. 33 Abs. 2 EGBGB.<br />
Zwar wird zu recht darauf hingewiesen, dass sich<br />
dies aus dem Wortlaut des Art. 33 Abs. 2 EGBGB<br />
nicht zwingend ergibt 17 , nach dem sich nur die<br />
Übertragbarkeit und bestimmte Wirkungen<br />
der Abtretung zwingend nach dem Recht der<br />
abzutretenden Forderung richten. Eine Differenzierung<br />
würde aber für die tatsächliche Handhabung<br />
der Forderungsabtretung in der Praxis<br />
kaum Vorteile bieten. Folgerichtig ist es deshalb<br />
gängige Praxis, Forderungsabtretungen<br />
nach dem Recht vorzunehmen, dem die abzutretende<br />
Forderung unterliegt.<br />
Die Anforderungen, die ausländische Rechtsordnungen<br />
an eine Abtretung stellen, können sehr<br />
unterschiedlich sein. Dabei sind die gestellten<br />
Anforderungen häufig höher als die deutschrechtlichen<br />
18 . Das deutsche Recht ist was eine<br />
einfache Abtretung von Forderungen anbelangt<br />
bemerkenswert unkompliziert. Nach deutschem<br />
Recht ist die Abtretung nicht nur ohne<br />
Mitwirkung, sondern auch ohne Kenntnis des<br />
Schuldners wirksam, und das nicht nur gegen-<br />
<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
12 Vgl. MünchKommBGB-Wendehorst, a. a. O.<br />
(Fn. 6), Rdn. 201.<br />
13 Vgl. MünchKommBGB-Wendehorst, a. a. O.<br />
(Fn. 6), Rdn. 240.<br />
14 Vgl. Decker, Bankrecht und Bankpraxis, Bd. 4,<br />
Rdn. 8 /129, m. w. N.<br />
15 Vgl. Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht,<br />
3. Aufl. 20<strong>04</strong>, Rdn. 11.298.<br />
16 Vgl. Staudinger / Hausmann, BGB Bearb. 2002,<br />
Art. 33 EGBGB, Rdn. 10 f., m. w. N.<br />
17 Staudinger / Hausmann, a. a. O. (Fn, 16), Art. 33<br />
EGBGB, Rdn. 13<br />
18 Vgl. von Bernstorff, RIW 1994 S. 542 ff.<br />
189
190<br />
Beitrag<br />
» Der Prüfstein<br />
jeder Kreditsicherheit<br />
ist die Einzelzwangsvollstreckung<br />
Dritter<br />
und die Insolvenz des<br />
Sicherheitengebers. «<br />
19 Staudinger/Hausmann, a. a. O. (Fn. 16), Art. 33<br />
EGBGB, Rdn. 15.<br />
20 Vgl. Welter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski,<br />
Bankrechts-Handbuch, Bd. 2, 3. Aufl. 2007, § 99,<br />
Rdn. 21.<br />
21 Vgl. MünchKommBGB-Wendehorst, a. a. O.<br />
(Fn. 6), Art. 43 EGBGB, Rdn. 31.<br />
<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
über den Parteien des Abtretungsvertrags, sondern<br />
absolut jedem Dritten gegenüber. In ausländischen<br />
Rechtsordnungen ist demgegenüber<br />
die Wirkung gegenüber dem Schuldner und insbesondere<br />
gegenüber sonstigen Dritten häufig<br />
an besondere Voraussetzungen geknüpft. So ist<br />
z. B. nach Art. 1690 des französischen Code Civil<br />
eine Abtretung Dritten gegenüber grundsätzlich<br />
nur wirksam, wenn sie dem Schuldner angezeigt<br />
worden ist, wobei die Anzeige durch einen<br />
Gerichtsvollzieher zugestellt werden muss, oder<br />
der Schuldner die Abtretung „angenommen“ hat<br />
(wenngleich im Einzelnen eine Reihe von Besonderheiten<br />
zu beachten sind) 19 .<br />
Eine nur zwischen den Parteien wirkende<br />
Abtretung hat schwerwiegende Nachteile. Der<br />
Prüfstein jeder Kreditsicherheit ist die Einzelzwangsvollstreckung<br />
Dritter und die Insolvenz<br />
des Sicherheitengebers. Fehlt es an einer absolut<br />
gegenüber Dritten wirkenden Abtretung,<br />
kann ein Dritter die Einzelzwangsvollstreckung<br />
betreiben und in der Insolvenz fällt die abgetretene<br />
Forderung in die Insolvenzmasse. Diese<br />
Konsequenz wird aus deutsch-rechtlicher Sicht<br />
leicht aus dem Auge verloren.<br />
Bei der Abtretung einer Vielzahl von Forderungen,<br />
die verschiedenen Rechtsordnungen<br />
unterliegen, kommt man nicht umhin, die Voraussetzungen<br />
der Abtretung nach den verschiedenen<br />
Rechtsordnungen zu prüfen. Dies<br />
würde die Abtretung häufig sehr aufwändig<br />
machen. In solchen Fällen kann es sich für eine<br />
Bank anbieten, einzelne, besonders werthaltige<br />
Forderungen auszuwählen und sich nur diese<br />
abtreten zu lassen.<br />
Eine Möglichkeit, die Geltung ausländischen<br />
Rechts zu vermeiden, ist, den Kunden von<br />
vornherein zu veranlassen, in den Verträgen,<br />
aus denen sich die Forderungen ergeben, die<br />
abgetreten werden sollen, deutsches Recht zu<br />
vereinbaren (falls dies durchsetzbar ist). Dann<br />
kann nach deutschem Recht abgetreten werden<br />
und zumindest gegenüber einem inländischen<br />
Insolvenzverwalter sollte dies auch rechtlich haltbar<br />
sein. Es soll allerdings nicht unerwähnt bleiben,<br />
dass die Durchsetzung einer solchen Abtretung<br />
vor ausländischen Gerichten auch in diesem<br />
Fall problematisch sein könnte, wenn die Abtretung<br />
still erfolgt. Das hängt damit zusammen,<br />
dass der Möglichkeit einer stillen Abtretung im<br />
Ausland nicht selten mit einer gewissen Skepsis<br />
begegnet wird und es kann nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass ein lokales Gericht eine stille<br />
Abtretung als mit dem örtlichen ordre public<br />
unvereinbar ansieht, mit dem Ergebnis, dass die<br />
Abtretung zumindest nicht voll wirksam ist 20 .<br />
Wie für die Abtretung von Forderungen richtet<br />
sich nach deutschem Kollisionsrecht auch<br />
die Verpfändung von Forderungen (etwa die<br />
Verpfändung eines Guthabenkontos) nach<br />
dem Forderungsstatut, also dem auf die Forderungen<br />
anwendbaren Recht. Entsprechend<br />
gilt für die Verpfändung von Gesellschaftsanteilen,<br />
diese erfolgt nach deutschem Kollisionsrecht<br />
nach dem auf die Gesellschaft anwendbaren<br />
Recht (Gesellschaftsstatut) 21 .<br />
5. Personalsicherheiten<br />
Aus rein rechtlicher Sicht haben Personalsicherheiten<br />
(Zahlungsgarantie, Bürgschaft,<br />
Patronatserklärung) den Vorteil, dass in einem<br />
bestimmten Umfang nach Art. 27 EGBGB eine<br />
freie Rechtswahl möglich ist. Dies ist ein Aspekt,<br />
der sie als Sicherheiten im Auslandsgeschäft<br />
besonders attraktiv macht. Wird eine Bankgarantie<br />
von einer Bank im Ausland ausgestellt,<br />
kann diese, wenn dem nicht ausnahmsweise<br />
das ausländische Recht entgegensteht, grundsätzlich<br />
frei einem bestimmten Recht unterstellt<br />
werden. Wird keine Rechtswahl getroffen,<br />
gilt nach deutschem Recht bzw. im Geltungsbereich<br />
des EU-Schuldrechtübereinkommens<br />
vom 19.06.1980 (EVÜ) das Recht des Staats, mit<br />
dem der Vertrag / die Personalsicherheit die<br />
engste Verbindung aufweist. Dabei wird vermutet,<br />
dass der Vertrag die engste Verbindung<br />
mit dem Staat aufweist, in dem die Vertragspartei,<br />
die die charakteristische Leistung erbringt,<br />
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren<br />
gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ihren Sitz hat<br />
(Art. 28 Abs. 1, 2 EGBGB, Art. 4 Abs. 1, 2 EVÜ).<br />
Für Personalsicherheiten bedeutet dies, dass<br />
danach – bei fehlender Rechtswahl – grundsätzlich<br />
das Recht am Sitz des Garanten, Bürgen<br />
bzw. Patrons maßgeblich ist.<br />
III. Insolvenzrechtliche Aspekte<br />
Das Schicksal einer ausländischen Kreditsicherheit<br />
in der Insolvenz des Sicherheitengebers<br />
hängt von dem anwendbaren Insolvenzrecht<br />
ab bzw. davon, ob die Sicherheit überhaupt
Becker/Berndt/Klein (Hrsg.)<br />
Bearbeitungs- und Prüfungsleitfäden<br />
Dieses innovative Buchkonzept bietet dem<br />
Nutzer nach Geschäftsvorfall/Arbeitsablauf<br />
gegliederte Checklisten zu einem Themengebiet.<br />
In jedem Buch sind ca. 80-150<br />
Checklisten abgebildet, eingebunden in eine<br />
Gliederung. Dieses Konzept soll dem Leser<br />
ein schnelles Nachschlagen und Abarbeiten<br />
einzelner Themen erlauben, dem Revisor<br />
die Prüfung dieser Themen erleichtern. Die<br />
Reihe liegt also auf der Schnittstelle zwischen<br />
risikogerechter und rechtssicherer<br />
Bearbeitung sowie kompetenter Revisions-<br />
Karsten Geiersbach<br />
Bereichsleitung Innenrevision,<br />
Kasseler Sparkasse<br />
Stefan Prasser<br />
Innenrevision, Kasseler Sparkasse<br />
Andreas Serafin<br />
Senior Manager Advisory Services,<br />
Global Financial Services,<br />
Ernst & Young AG<br />
Margit Günter<br />
Advisory Services,<br />
Global Financial Services,<br />
Ernst & Young AG<br />
Michael Helfer<br />
Bereichsleiter Interne Revision,<br />
Berliner Volksbank eG<br />
Sven Müller<br />
Prüfungsleiter Steuerungsrevision,<br />
Berliner Volksbank eG<br />
Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement<br />
(MaRisk) sind ein prinzipienorientiertes<br />
Regelwerk, das flexibel, praxisorientiert<br />
und risikoorientiert ausgestaltet<br />
ist. Zum einen tragen die MaRisk<br />
der heterogenen Institutswelt Rechnung<br />
und zum anderen auch der schnelllebigen<br />
Entwicklung und dem Anpassungsdruck<br />
Hubert Barth WP/StB<br />
Partner im Bereich Global Financial<br />
Services, Ernst & Young AG, München<br />
Hubertus Genau<br />
Gruppenleiter Risikocontrolling,<br />
Commerzbank AG, Frankfurt<br />
Christian Schnabel<br />
Revisionsleiter, Sparkasse Hildesheim<br />
Werkzeuge und Prozesse im Risikomanagement<br />
stehen erklärtermaßen im Zentrum<br />
zukünftiger Jahresabschluss- respektive<br />
Sonderprüfungen der Bundesbank und<br />
Prüfung. Dabei werden Arbeitsabläufe in<br />
Kreditinstituten respektive sämtliche Prüfungsgebiete<br />
des Bankrevisors abgebildet.<br />
Zielgruppe sind somit die Fachbereiche, die<br />
sich an den Bearbeitungschecklisten orientieren<br />
können, ebenso wie die Revisoren,<br />
die konkrete Prüfungsansätze aus den Leitfäden<br />
gewinnen können.<br />
Bei den einzelnen Checklisten-Punkten<br />
werden kritische Fälle kurz besprochen, auf<br />
Risiken hingewiesen und ein praktischer<br />
Lösungsvorschlag unterbreitet. Bei den<br />
MaRisk-Öffnungsklauseln<br />
Prüfungsvorbereitende Dokumentation der Öffnungsklauseln<br />
in den erweiterten MaRisk vom 30.10.2007<br />
Prozesse prüfen · Risiken vermeiden · Fehler aufdecken<br />
➞ Handlungsempfehlungen ableiten<br />
durch die Kapitalmärkte, denen das Risikomanagement<br />
der Institute ausgesetzt ist.<br />
Dieser Ansatz der MaRisk erzeugt jedoch<br />
auch Unsicherheiten bei der Interpretation<br />
des Rundschreibens, seiner Umsetzung<br />
und mithin bei der Inanspruchnahme von<br />
Öffnungsklauseln. Unter anderem sind<br />
Umsetzungsaufwand und Erleichterungen<br />
gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägungen<br />
gilt es, aufgrund der fortlaufenden<br />
Entwicklungen der Märkte und im<br />
Risikomanagement nicht nur einmalig<br />
bei der Umsetzung, sondern in einem<br />
fortlaufenden Prozess, vorzunehmen.<br />
Ziel des vorliegenden Bearbeitungsleitfadens<br />
ist es daher, diese Unsicherheiten zu<br />
reduzieren, indem Gestaltungsspielräume<br />
der MaRisk, ihre fortlaufende Überprüfung<br />
und ihre angemessene Dokumentation<br />
systematisch erörtert werden. Der Leitfaden<br />
ist somit als Anleitung sowohl für<br />
die „Umsetzer“ als auch für die Interne<br />
und externe Revision konzipiert.<br />
Ausgehend von den genannten Grundsätzen<br />
ist bei der Umsetzung der MaRisk<br />
ein risikoorientierter Prüfungsansatz zu<br />
verfolgen, der die institutsspezifischen<br />
Sachverhalte wie die Größe des Instituts,<br />
den Geschäftsumfang, die Komplexität<br />
Kreditreporting und<br />
Kreditrisikostrategie<br />
Zentrale Werkzeuge einer modernen Risikosteuerung<br />
Prozesse prüfen · Risiken vermeiden · Fehler aufdecken<br />
➞ Handlungsempfehlungen ableiten<br />
Wirtschaftsprüfer. Das wirklich Neue an<br />
den MaRisk sind klare Vorgaben für das<br />
strategische Management in Banken und<br />
Sparkassen, mit deren Umsetzung und<br />
vor allem dynamischen Weiterentwicklung<br />
sich viele Häuser naturgemäß<br />
schwer tun. Defizite bestehen nach wie<br />
vor bezüglich eines geschlossenen Prozesses<br />
bei der Planung, Früherkennung,<br />
Steuerung und prägnantem Reporting<br />
der diversen Risikoarten.<br />
Im vorliegenden Werk beleuchtet ein<br />
die Zielgruppe dieser neuen Checklisten-<br />
Reihe reflektierendes „Praktiker-Prüfer-<br />
Checklisten wird auf weiterführende Literatur<br />
verwiesen. Vorne im Buch ist quasi als<br />
Inhaltsübersicht ein Prozessablauf integriert<br />
werden, neben dem dann die Hinweise<br />
zu den Kapiteln stehen. Dies ermöglicht<br />
das Hineinversetzen in das Denkschema<br />
interner und externer Prüfer. Somit können<br />
sich die Leser des betreffenden Fachbereichs<br />
an der Prozesskette Stück für Stück<br />
weiterhangeln.<br />
Stand: 01.05.<strong>2008</strong><br />
Erscheinungstermin:<br />
15.06.<strong>2008</strong><br />
Umfang: ca. 300 Seiten<br />
Preis: € 59,00<br />
Leitfaden<br />
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ISBN: 978-3-936974-77-5<br />
der betriebenen Geschäfte und das jeweilige<br />
Risikoprofil in den Mittelpunkt rückt.<br />
Diese Faktoren spielen bei der Inanspruchnahme<br />
der Öffnungsklauseln eine<br />
herausragende Rolle. Hier ist die Eigenverantwortung<br />
der Institute gefragt; d. h.<br />
es geht nicht um das „Abhaken“ formaler<br />
Kriterien, sondern um die institutsspezifische<br />
Auslegung und Dokumentation<br />
der infrage kommenden Öffnungsklauseln<br />
und möglicher Vereinfachungen unter Berücksichtigung<br />
des Wesentlichkeitsgrundsatzes<br />
der MaRisk.<br />
Aus dem Inhalt:<br />
■ Vorgehensweise bei der Umsetzung der<br />
MaRisk<br />
■ Begriffsbestimmung, Abgrenzung und<br />
Kategorisierung sämtlicher MaRisk-<br />
Öffnungsklauseln<br />
■ Darstellung der aufsichtsrechtlichen<br />
Anforderungen an die Nutzung von<br />
Öffnungsklauseln<br />
■ Institutsspezifische Risikoanalyse<br />
vor dem praxisgerechten Einsatz von<br />
Öffnungsklauseln<br />
■ Institutsspezifische Umsetzung<br />
möglicher Öffnungsklauseln<br />
Stand: 11.02.<strong>2008</strong><br />
Erscheinungstermin:<br />
27.03.<strong>2008</strong><br />
Umfang: ca. 300 Seiten<br />
Preis: € 59,00<br />
Leitfaden<br />
im Abo: € 47,20<br />
ISBN: 978-3-936974-79-9<br />
Autorenteam“ die Vorgaben der Bankenaufsicht<br />
für die praxisrelevanteste Risikoart<br />
Adressenausfallrisiken sowie Auslegungsfragen,<br />
Handlungsspielräume und<br />
Best Practice. Im Mittelpunkt stehen die<br />
beiden Themenkreise Kreditrisikostrategie<br />
und Kreditreporting sowie deren Einbindung<br />
in die Gesamtbanksteuerung.<br />
Neben praxisnahen Darstellungen erhält<br />
der Leser umfangreiche Checklisten für<br />
die Selbstprüfung und Weiterentwicklung<br />
der Fachbereiche respektive Prüfungstätigkeiten<br />
der Internen Revision und<br />
externen Prüfer.<br />
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Unterschrift
192<br />
Beitrag<br />
22 Vgl. MünchKommInsO-Reinhart, 2003, Art. 5<br />
EuInsVO, Rdn. 2.<br />
23 Vgl. MünchKommInsO-Reinhart, 2003, Art. 5<br />
EuInsVO, Rdn. 3.<br />
24 Vgl. Paulus, DStR 2005 S. 334 f.<br />
<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
insolvenzrechtlichen Beschränkungen bei<br />
Durchführung eines Insolvenzverfahrens im<br />
Inland unterliegt.<br />
In der heutigen Rechtspraxis ist ein Trend zum<br />
Universalitätsprinzip auszumachen. Damit ist<br />
gemeint, dass ein Insolvenzverfahren grundsätzlich<br />
den Anspruch erhebt, weltweit zu<br />
wirken und der Insolvenzverwalter seine Tätigkeit<br />
auch auf das Ausland erstreckt, dort gegebenenfalls<br />
Vermögen einzieht.<br />
Auf dieser Linie liegt auch die am 31.05.2002 in<br />
Kraft getretene Europäische Insolvenzverordnung<br />
(EuInsVO – EU-Verordnung 1346 / 2000).<br />
Nach der EuInsVO sollen grenzüberschreitende<br />
Insolvenzen im Geltungsbereich der Verordnung<br />
weitgehend in einem einheitlichen Verfahren<br />
unter Geltung eines einzigen Insolvenzrechts<br />
abgewickelt werden. Durchzuführen ist<br />
das Insolvenzverfahren an dem Ort, an dem der<br />
Schuldner „den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen<br />
Interessen“ hat (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO).<br />
Für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen<br />
gilt das Recht des Staats, in dem das<br />
Verfahren eröffnet wird (Art. 4 Abs. 1 EuInsVO),<br />
und zwar im gesamten Geltungsbereich der<br />
Verordnung. Ziel der Verordnung ist es u. a. zu<br />
vermeiden, dass Vermögensgegenstände von<br />
einem Mitgliedsstaat in einen anderen verbracht<br />
werden, um auf diese Weise eine verbesserte<br />
Rechtsstellung anzustreben (sog. „forum<br />
shopping“).<br />
Daraus den an sich nahe liegenden Schluss<br />
zu ziehen, dass in einem anderen Mitgliedsstaat<br />
belegene Kreditsicherheiten einem<br />
inländischen Insolvenzverfahren unterliegen<br />
würden, ginge jedoch fehl. Denn für Sicherheiten<br />
gibt es eine wichtige Ausnahme. Nach<br />
Art. 5 Abs. 1 EuInsVO werden dingliche Rechte<br />
an im Ausland belegenen beweglichen und<br />
unbeweglichen Gegenständen von der Eröffnung<br />
des Verfahrens nicht berührt. Diese Regelung<br />
hat einige Kritik auf sich gezogen. Sie sei<br />
ein schwerwiegender konzeptioneller Fehler<br />
der Verordnung 22 .<br />
Gleichwohl ist die gesetzliche Kernaussage<br />
aber doch relativ klar. Dass dingliche Rechte<br />
an im Ausland belegenen Gegenständen von<br />
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht<br />
berührt werden, dürfte so zu verstehen sein,<br />
dass die Verwertung von Sicherheiten an im<br />
Ausland belegenen Gegenständen jedenfalls<br />
keinen Einschränkungen des in dem anderen<br />
Staat eröffneten Insolvenzverfahrens unterliegt<br />
und der Sicherungsnehmer vielmehr insofern<br />
die Sicherheit frei verwerten kann. Vollkommen<br />
ohne Einflussmöglichkeiten ist der Insolvenzverwalter<br />
auch in diesen Fällen nicht. So kann<br />
er das Sicherungsgut ablösen und dadurch den<br />
Gegenstand in seine Verfügungsgewalt überführen.<br />
Auch ist es unter bestimmten Voraussetzungen<br />
(der Schuldner hat in dem Belegenheitsstaat<br />
eine Niederlassung) möglich, in<br />
dem Belegenheitsstaat ein Sekundärverfahren<br />
zu beantragen und damit die Sicherheiten<br />
den lokalen insolvenzrechtlichen Sicherheiten<br />
zu unterstellen (Art. 27 ff. EuInsVO). Schließlich<br />
ist zu beachten, dass sich das Insolvenzverfahren<br />
zwar nicht auf die in einem anderen Mitgliedsstaat<br />
belegenen Sicherheiten erstreckt,<br />
der Vermögensgegenstand allerdings Massebestandteil<br />
des Hauptverfahrens wird mit der<br />
Folge, dass überschüssige Verkaufserlöse durch<br />
den Gläubiger der Masse des Hauptverfahrens<br />
zuzuführen sind und der Verwalter berechtigt<br />
ist, diese geltend zu machen 23 .<br />
Wenig überraschend ist schließlich nach allem,<br />
dass die insolvenzrechtlichen Regelungen verschiedener<br />
Staaten höchst unterschiedlich sein<br />
können. Wohingegen nach deutschem Recht die<br />
bestmögliche Gläubigerbefriedigung im Vordergrund<br />
steht, ist etwa nach dem US-amerikanischen<br />
Insolvenzrecht dem Grundsatz nach das<br />
primäre Ziel, dem Schuldner einen neuen Start<br />
zu ermöglichen. Unter Umständen dient das<br />
Insolvenzrecht primär der Rettung von Arbeitsplätzen<br />
(Frankreich) oder des Unternehmens<br />
(Italien) 24 . Das mit den insolvenzrechtlichen<br />
Regelungen verfolgte Ziel lässt die Rechtsposition<br />
eines Sicherungsnehmers nicht unberührt<br />
und es ist bei Rechtsordnungen, die etwa auf<br />
die Rettung des Unternehmens fokussiert sind,<br />
eher mit Schwierigkeiten bei der Verwertung<br />
von Kreditsicherheiten zu rechnen, z. B. mit temporären<br />
Verwertungsverboten. Ferner sei auch<br />
erwähnt, dass die Anfechtungsmöglichkeiten<br />
häufig sehr unterschiedlich ausgestaltet sind.<br />
IV. Zusammenfassung<br />
Sollen Sicherheiten mit Auslandsbezug bestellt<br />
werden, steht am Anfang die Prüfung, welches
Recht auf die Sicherheiten anwendbar wäre.<br />
Zwar gilt für einige Sicherheiten zwingend<br />
ein bestimmtes Recht, es bestehen aber auch<br />
Gestaltungsmöglichkeiten. Ob man von diesen<br />
Gebrauch machen kann, ist häufig eine Tatsachenfrage;<br />
die Chancen sind aber umso höher,<br />
je mehr auch der Kunde von vornherein für diese<br />
Fragen sensibilisiert wird. Die Beteiligten sind in<br />
der Praxis häufig überrascht, dass ausländisches<br />
Recht gelten soll und die Sicherheitenbestellung<br />
viel aufwändiger und kostspieliger wird als<br />
erwartet. Solche Situationen können vermieden<br />
PrAxISTIPPS<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
werden, wenn Besonderheiten der Bestellung<br />
von Auslandssicherheiten frühzeitig thematisiert<br />
und Gestaltungsmöglichkeiten gesucht werden.<br />
Gilt ausländisches Recht, wird man i. d. R. einen<br />
spezialisierten Rechtsanwalt mit der Sicherheitenbestellung<br />
beauftragen müssen. Kaum einfacher<br />
gestaltet sich die Sicherheitenbestellung,<br />
wenn es sich bei dem geltenden Recht um das<br />
Recht eines EU-Mitgliedsstaats handelt, da die<br />
Rechtsharmonisierung im Bereich der Kreditsicherheiten<br />
europarechtlich leider noch in den<br />
Anfängen steckt. £<br />
Grundpfandrechte sind zwingend nach dem Recht des Staats zu bestellen,<br />
in dem sich das Grundstück befindet. Denkbar ist die Ersetzung des Grundpfandrechts<br />
durch eine Garantie eines Kreditinstituts vor Ort.<br />
Bei Sicherheiten, die zwingend nach ausländischem Recht zu bestellen sind,<br />
ist es i. d. R. unumgänglich, einen auf das jeweilige Recht spezialisierten<br />
Rechtsanwalt einzuschalten. Dessen Mandatierung sollte sich auf die gesamte<br />
Abwicklung erstrecken.<br />
Wird nach deutschem Recht eine Sicherheit an einer Sache bestellt (Sicherungsübereignung)<br />
und wird die Sache dann ins Ausland verbracht, ist nicht sicher,<br />
dass die Sicherheit die Verbringung der Sache ins Ausland überdauert.<br />
Erfolgt eine WR-Gutschrift, kann der Kunde – statt ein Pfandrecht an im<br />
Ausland befindlichen Wertpapieren bestellen zu müssen – den einer WR-<br />
Gutschrift zugrunde liegenden auftragsrechtlichen Herausgabeanspruch<br />
(§ 667 BGB) verpfänden.<br />
Die Sicherungsabtretung von Auslandsforderungen ist in der Praxis erheblich<br />
unkomplizierter, wenn der Vertrag, aus dem sich die Forderungen ergeben,<br />
deutschem Recht unterliegt. Der Kunde sollte von vornherein veranlasst werden,<br />
eine entsprechende Rechtswahl in dem Vertrag zu treffen.<br />
Personalsicherheiten sind ein flexibles Sicherungsinstrument im Auslandsgeschäft,<br />
da dem Grundsatz nach eine Rechtswahl in Betracht kommt.<br />
In ausländischen Insolvenzverfahren werden unter Umständen andere<br />
Prioritäten gesetzt. Steht die Sanierung des Unternehmens im Vordergrund,<br />
kann dies auch Auswirkungen auf die Möglichkeiten der Verwertung bestellter<br />
Sicherheiten haben.<br />
<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
193
194<br />
Beitrag<br />
» Institute können<br />
möglicherweise ihre<br />
Eigenkapitalanforderung<br />
gegenüber dem<br />
Basisindikatoransatz<br />
senken, sofern sie<br />
den Standardansatz<br />
(STA) wählen. «<br />
<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />
Die einfachen OpRiskAnsätze<br />
in der Praxis<br />
Knackpunkte bei der Anwendung des Basisindikator- und Standardansatzes zur<br />
Ermittlung der Eigenkapitalanforderung für operationelles Risiko.<br />
Autor:<br />
Dr. Patrik Buchmüller,<br />
Bayerische Landesbank,<br />
Spezialist für operationelles Risiko<br />
und Länderrisiko, von 2003 bis 2006<br />
Referent für operationelles Risiko<br />
bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
(BaFin) 1 .<br />
1 Der Beitrag ist eine persönliche Äußerung des<br />
Autors und stellt keine Stellungnahme der<br />
BayernLB dar.<br />
2 Mittlerweile wurde die Rahmenvereinbarung<br />
um die Neuregelung der das Marktrisiko betreff<br />
enden Anforderungen aktualisiert und<br />
in einem Gesamtdokument konsolidiert; vgl.<br />
Basel Committee on Banking Supervision, International<br />
Convergence of Capital Measurement<br />
and Capital Standards. A Revised Framework.<br />
Comprehensive Version, 2006.<br />
3 So hat z. B der Deutsche Bundestag bereits in<br />
den Jahren 2000 und 2001 mittels zweier Beschlüsse<br />
seine grundsätzliche Haltung zu Basel II<br />
festgelegt.<br />
I. Einleitung<br />
w Die bankenaufsichtlichen Anforderungen<br />
zur Steuerung und Eigenkapitalunterlegung<br />
des operationellen Risikos wurden von den<br />
weltweit wichtigsten Bankenaufsichtsinstitutionen<br />
gemeinsam im Baseler Ausschuss für<br />
Bankenaufsicht entwickelt und im Wesentlichen<br />
mit der Baseler Rahmenvereinbarung<br />
20<strong>04</strong> in einer vorläufi g fi nalen Version verabschiedet<br />
2 . In das deutsche Bankenaufsichtsrecht<br />
wurden diese Anforderungen mit der<br />
Umsetzung der auf EU-Ebene verabschiedeten<br />
Banken- und Kapitaladäquanzrichtlinie aufgenommen.<br />
Die neuen Anforderungen zur Unterlegung<br />
des operationellen Risikos der Institute<br />
mit Eigenkapital sind gesetzlich in § 10a KWG<br />
verankert und konkret in § 269 bis 293 der<br />
Solvabilitätsverordnung (SolvV) geregelt. Bei<br />
der Umsetzung der europarechtlichen Anforderungen<br />
verfolgte der Gesetzgeber nach<br />
dem Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung<br />
die Devise einer „1:1-Umsetzung“,<br />
d. h. über die Mindestvorgaben der Richtlinie<br />
hinaus sollten keine verschärfenden Sonderregelungen<br />
geschaff en werden.<br />
Im Vergleich zur Umsetzung in anderen EU-Mitgliedstaaten<br />
erfolgte die Präzisierung der aufsichtlichen<br />
Regelungen in Deutschland schnell<br />
und ohne Zusatzlasten für die Institute. Dies<br />
ist sicherlich zu einem großen Teil auch auf die<br />
frühzeitige und intensive politische Diskussion<br />
über Basel II während dessen Konzeption im<br />
Baseler Ausschuss zurückzuführen 3 . Daneben<br />
hat sich die umfängliche Einbindung der Institute<br />
und Verbände bei den Entwurfsarbeiten zu<br />
den Regelungstexten und bei deren Auslegung<br />
positiv bemerkbar gemacht. Im Bereich operationelles<br />
Risiko erfolgte der fachliche Austausch<br />
der Aufsicht mit den Betroff enen vor<br />
allem durch das Fachgremium Oprisk, das<br />
2003 mit ähnlichen Arbeitskreisen zu anderen<br />
Risikoarten ins Leben gerufen wurde.<br />
Analog zur Bankenrichtlinie lässt die SolvV die<br />
Berechnung des OpRisk-Anrechnungs betrags<br />
entweder mit dem Basisindikatoransatz (BIA),<br />
dem Standardansatz (STA) oder einem fortgeschrittenen<br />
Messansatz (AMA, advanced<br />
measurement approach) zu. Der BIA ist der einfachste<br />
Ansatz, nach ihm müssen die Institute<br />
jederzeit Eigenmittel i. H. v. mindestens 15% ihres<br />
„Bruttoertrags“ zur Abdeckung ihres operationellen<br />
Risikos vorhalten. Institute können möglicherweise<br />
ihre Eigenkapital anforderung gegenüber<br />
dem Basisindikator ansatz senken, sofern<br />
sie den Standardansatz (STA) wählen. Nach<br />
diesem beträgt die Eigenkapitalanforderung<br />
je nach Geschäftsfeld 12 bis 18% des Bruttoertrags.<br />
Bei Anwendung des STA müssen die Institute<br />
besondere Anforderungen an die Zuordnung<br />
des Bruttoertrags sowie eigens defi nierte<br />
„qualitative“ Anforderungen an das OpRisk-<br />
Management erfüllen. Die qualitativen Anforderungen<br />
entsprechen allerdings im deutschen<br />
Aufsichtsrecht weitgehend den Mindestanforderungen<br />
an die OpRisk-Steuerung, die gem.<br />
MaRisk ohnehin von allen Instituten zu erfüllen<br />
sind. Bei Anwendung eines AMA müssen die Institute<br />
ihren OpRisk-Anrechnungsbetrag als Value<br />
at Risk schätzen und zahlreiche Anforderungen<br />
an die Modellinputfaktoren (u. a. interne Verlustdaten,<br />
externe Verlustdaten sowie Szenarien)<br />
und die Berechnungsgenauigkeit erfüllen.<br />
Voraussetzung für die Anwendung des AMA ist<br />
zudem eine aufwändige Überprüfung durch<br />
die Bankenaufsicht, die für die Institute kostenpfl<br />
ichtig ist.<br />
Während die Baseler Eigenkapitalvereinbarung<br />
zumindest den STA und nicht den BIA für<br />
größere Institute empfi ehlt, besteht nach der<br />
Bankenrichtlinie und der SolvV für die Insti-
tute grundsätzlich Wahlfreiheit hinsichtlich der<br />
Anwendung eines der drei OpRisk-Ansätze 4 .<br />
Ab In-Kraft-Treten der SolvV zum 01.01.2007<br />
mussten die der deutschen Aufsicht unterliegenden<br />
Institute den BIA oder den STA verwenden,<br />
sofern sie nicht auf Grundlage der Übergangsregelung<br />
nach § 339 (10) SolvV bis Ende<br />
2007 weiterhin den Grundsatz I anwandten. Die<br />
Nutzung eines AMA ist erst seit dem 01.01.<strong>2008</strong><br />
nach vorheriger erfolgreicher Zulassungsprüfung<br />
zulässig. Aufgrund der Komplexität der<br />
fortgeschrittenen Messansätze haben zum<br />
01.01.<strong>2008</strong> allerdings nur fünf Institute die<br />
erforderliche AMA-Zulassung der BaFin erhalten<br />
5 . Somit wendet der weitaus größte Teil<br />
der deutschen Institute die einfachen Ansätze<br />
zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für<br />
operationelles Risiko an. Nach BaFin-Angaben<br />
berechnen seit 01.01.2007 nur acht Institute<br />
den OpRisk-Anrechnungsbetrag für die aufsichtliche<br />
Meldung nach dem Standardansatz 6 .<br />
Obwohl die deutsche Aufsicht noch keine aktuelleren<br />
Zahlen zur Anwendung des Basis- und<br />
Standardansatzes veröffentlicht hat, ist davon<br />
auszugehen, dass die Zahl der STA-Institute<br />
mittlerweile zugenommen hat.<br />
Den Standardansatz dürfen Institute nur anwenden,<br />
nachdem eine institutsinterne Überprüfung<br />
gem. § 272 (2) SolvV ergab, dass die für<br />
den Standardansatz qualifizierenden Anforderungen<br />
erfüllt werden und dessen Verwendung<br />
der BaFin und der Deutschen Bundesbank<br />
angezeigt wurde. BaFin und Bundesbank haben<br />
bereits im Dezember 2005 ein Merkblatt zum<br />
Standardansatz veröffentlicht, zu dem auch<br />
ein Fragenkatalog gehört, anhand dessen<br />
die erforderliche Dokumentation der Erfüllung<br />
der Zulassungsanforderungen erfolgen kann.<br />
Während das Bankenaufsichtsrecht anderer<br />
EU-Aufseher ein Zulassungsverfahren mit der<br />
Überprüfung der in den Zulassungsanträgen<br />
der Institute gemachten Angaben per Vor-Ort-<br />
Prüfungen vorsieht, hat sich die deutsche Aufsicht<br />
auf ein Anzeigeverfahren mit möglichen<br />
Nachschauprüfungen festgelegt. Da somit für<br />
die deutschen Institute die Prüfungskosten entfallen,<br />
kann dies als eine bedeutende Erleichterung<br />
i. S. des Gesetzgebers erachtet werden.<br />
Da die meisten deutschen Institute Anfang<br />
<strong>2008</strong> erstmalig eine SolvV-Meldung für operationelle<br />
Risiken an die Bankenaufsicht abgegeben<br />
haben und somit wenig Praxiserfah-<br />
rungen vorliegen, soll der Beitrag vor allem<br />
zum fachlichen Austausch unter den Instituten<br />
beitragen. Als Umsetzungsproblem, das sowohl<br />
den Basisindikator- als auch den Standardansatz<br />
betrifft, wird die Bestimmung des Bruttoertrags<br />
dargestellt. Darüber hinaus werden Möglichkeiten<br />
zur Zuordnung des Bruttoertrags auf<br />
die bankaufsichtlichen Geschäftsfelder und zur<br />
Erfüllung der qualitativen Anforderungen an<br />
den STA beschrieben.<br />
II. Die Berechnung des relevanten<br />
Indikators in der Praxis<br />
BIA und STA verzichten auf eine direkte<br />
risikoadäquate Messung des operationellen<br />
Risikos und schätzen dieses stattdessen auf<br />
Basis eines aus der GuV des betreffenden Instituts<br />
entnommenen Indikators ab. Dieser<br />
Indikator wurde als Bruttoertrag vom Baseler<br />
Ausschuss grundsätzlich definiert und in der<br />
Bankenrichtlinie als relevanter Indikator EUrechtlich<br />
verbindlich vorgegeben. Entsprechend<br />
der Zielsetzung der einfachen Ansätze<br />
sollte diese Größe vor allem einfach zu bestimmen<br />
und eine akzeptable Nährungsgröße für<br />
das OpRisk eines Instituts sein. Während die<br />
Bankenrichtlinie der relevante Indikator auf<br />
Basis einzelner Posten der Bankbilanzrichtlinie<br />
festgelegt, wurde bei der Umsetzung der<br />
Bankenrichtlinie in deutsches Recht die Definition<br />
des relevanten Indikators weiter präzisiert:<br />
§ 271 SolvV definiert die Bestandteile<br />
des relevanten Indikators in Anlehnung an die<br />
Vorgaben der Verordnung über die Rechnungslegung<br />
der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute<br />
(RechKredV), die Sondervorschriften<br />
zur Struktur von Bilanz und GuV<br />
Abbildung 1: Bestandteile des relevanten<br />
Indikators (nach HGB gem. § 271 SolV)<br />
Zinserträge<br />
– Zinsaufwendungen<br />
+ Laufende Erträge aus Aktien und anderen<br />
nichtfestverzinslichen Wertpapieren<br />
+ Provisionserträge<br />
– Provisionsaufwendungen<br />
+/– Nettoertrag bzw. Nettoaufwand aus<br />
Finanzgeschäften<br />
+ Sonstige betriebliche Erträge<br />
(einschließlich Leasing-Ergebnis)<br />
<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
» Der weitaus<br />
größte Teil der<br />
deutschen Institute<br />
wendet die einfachen<br />
Ansätze<br />
zur Bestimmung<br />
des des Anrechnungsbetrags<br />
für operationelles<br />
Risiko an. «<br />
4 Gem. § 269 Abs. 4 SolvV soll der gewählte<br />
Ansatz allerdings in Bezug auf den Umfang und<br />
die Komplexität der Geschäftstätigkeiten angemessen<br />
sein.<br />
5 Vgl. BaFin, BaFin Journal 12/2007 S. 3.<br />
6 Gegenüber den 2006 eingegangen STA-<br />
Anzeigen erwartete die BaFin „einen erheblichen<br />
Anzeigenzuwachs“ sowie nach den fünf<br />
AMA-Anträgen des Jahres 2006 für 2007 weitere<br />
fünf Neuanträge, vgl. BaFin, Jahresbericht 2006,<br />
2007, S. 131.<br />
195
196<br />
Beitrag<br />
<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
der nach HGB bilanzierenden Institute enthält.<br />
Abb. 1 stellt die entsprechenden GuV-Posten<br />
dar (wobei Erträge zu addieren und Aufwendungen<br />
abzuziehen sind).<br />
Der Baseler Ausschuss hat keine konkreten GuV-<br />
Posten zur Eingrenzung des Bruttoertrags vorgegeben,<br />
da kein weltweit einheitlicher Bankbilanzierungsstandard<br />
besteht. Die Vorgaben in der<br />
EU und Deutschland konnten sich hingegen an<br />
den GuV-Schemata des nationalen Bilanzrechts<br />
bzw. den europarechtlichen Rahmenvorgaben<br />
orientieren. Allerdings enthält 650 der Baseler<br />
Rahmenvereinbarung bilanzierungstandardunabhängige<br />
Detailvorgaben zur Eingrenzung<br />
des Bruttoertrags, die in der institutsinternen<br />
Umsetzung Probleme schaffen. Entsprechend<br />
den Baseler Vorgaben sind gem. § 271 SolvV<br />
Bereinigungen der GuV-Posten zur Ermittlung<br />
des relevanten Indikators im BIA und STA durchzuführen,<br />
die Abb. 2 darstellt.<br />
Nach § 271 Abs. 4 SolvV sind also Aufwendungen<br />
im rahmen des Outsourcing, die<br />
sonst den relevanten Indikator mindern, heraus<br />
zu rechnen. Diese Anforderung wurde gegenüber<br />
den Baseler Vorgaben auf EU-Ebene nicht<br />
zuletzt durch eine Intervention der deutschen<br />
Institute abgeschwächt, führt aber dennoch zu<br />
Zusatzaufwand, da die entsprechenden Zahlungen<br />
mitunter auf Einzeltransaktionsebene<br />
identifiziert werden müssen. Dies ist aus aufsichtlicher<br />
Sicht nicht zu rechtfertigen, da eine<br />
Arbitrage der Institute i. d. Sinne, dass sie zur<br />
Verringerung ihres OpRisk-Anrechnungsbetrags<br />
einen (größeren) Teil ihrer Geschäftstätigkeit<br />
auslagern, aufgrund der Komplexität des<br />
Auslagerungsprozesses hinsichtlich der damit<br />
verbundenen regulatorischen Anforderungen<br />
und Risiken wohl nicht zu befürchten ist.<br />
Zumindest eine geeignete De-minimis-Regelung,<br />
nach der nur größere Verringerungen des<br />
relevanten Indikators durch Aufwendungen für<br />
Auslagerungen heraus zu rechnen sind, könnte<br />
das Praxisproblem des Herausrechnens auch<br />
kleiner Buchungen, das zumindest nach dem<br />
Wortlaut der entsprechenden Regelungen<br />
gefordert ist, lösen. Insbesondere vor dem<br />
Hintergrund, dass Auslagerungen international<br />
bankenaufsichtlich nicht einheitlich definiert<br />
sind und Institute auch solche Geschäftstätigkeiten<br />
mit Kapital für OpRisk unterlegen<br />
müssen, die bei Nichtbanken zu keinen Kapitalanforderungen<br />
führen, ist die bestehende<br />
Regelung auf Baseler oder EU-Ebene zur<br />
Schaffung von Wettbewerbsgleichheit ohnehin<br />
problematisch.<br />
Ein analoges Problem stellt sich beim geforderten<br />
Herausrechnen von Erträgen aus dem<br />
Versicherungsgeschäft. Die Anforderung in<br />
§ 271 Abs. 2 SolvV, die den europarechtlichen<br />
und Baseler Vorgaben entspricht, ist zu streng,<br />
da Erträge auf jeden Fall herausgerechnet<br />
werden müssen, obwohl dies nur die Höhe der<br />
OpRisk-Kapitalanforderung mindert. Eine entsprechende<br />
Klarstellung auf Auslegungsebene,<br />
dass Institute auf dieses Herausrechnen verzichten<br />
können, wenn es ihnen zu aufwändig<br />
erscheint, wäre sinnvoll, da dies die regulatorische<br />
Last des BIA oder STA derjenigen Institute<br />
verringern würde, die nur geringe Erträge<br />
aus dem Versicherungsgeschäft erwirtschaften<br />
und diese nur mit größerem Zusatzaufwand<br />
von ihren sonstigen Erträgen trennen<br />
können.<br />
Abbildung 2: Bereinigungen der GuV-Posten gem. § 271 Abs. 2 bis 4 SolV<br />
(2) Folgende Positionen sind bei der Bestimmung des relevanten Indikators nicht zu berücksichtigen,<br />
auch wenn diese in den Posten nach Absatz 1 [vgl. Abb. 1] enthalten sind:<br />
1. außerordentliche oder unregelmäßige Erträge<br />
2. realisierte Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Positionen, die nicht im<br />
Handelsbuch enthalten sind, und<br />
3. Erträge aus Versicherungsgeschäften<br />
Dies ist angemessen zu dokumentieren.<br />
(3) Wenn Neubewertungen von Handelsbuchpositionen in der Gewinn- und Verlustrechnung<br />
ergebniswirksam verbucht werden, sollen sie in die Berechnung einbezogen werden.<br />
(4) Aufwendungen für ausgelagerte Tätigkeiten dürfen den relevanten Indikator nur dann vermindern,<br />
wenn diese Aufwendungen an nach § 10a des Kreditwesengesetzes gruppenangehörige Unternehmen<br />
oder an Unternehmen, die einer vergleichbaren Aufsicht unterliegen geleistet werden.
In der Berechnungspraxis der Institute ist jede<br />
Sonderregelung, die den relevanten Indikator<br />
gegenüber den in der GuV der Institute ausgewiesenen<br />
Einzelposten differenziert mit<br />
beträchtlichem und sachlich nicht gerechtfertigtem<br />
Sonderaufwand verbunden. Die<br />
Sonderregeln führen zu Zusatzrechnungen<br />
und einem Identifikationsaufwand teilweise bis<br />
hinunter auf Einzelkonten- bzw. Transaktionsebene.<br />
Dies führt zu einem größeren Koordinationsaufwand<br />
der OpRisk-Verantwortlichen<br />
mit den Rechnungslegungsspezialisten, der<br />
hinsichtlich des zeitlichen Umfangs und Komplexitätsgrades<br />
nicht zu unterschätzen und aus<br />
Risikosicht und angesichts der geringen Risikosensitivität<br />
des Bruttoertrags nichts zur besseren<br />
Erfassung oder gar stärkeren Begrenzung<br />
der operationellen Risiken beiträgt. Mit den<br />
Vorgaben zur Bereinigung der GuV-Posten wird<br />
die Risikoaqdäquanz des relevanten Indikators<br />
kaum erhöht wird. Stattdessen sinkt die Transparenz<br />
des ermittelten Indikators.<br />
Bei dem gem. § 271 Abs. 2 SolvV notwendigen<br />
Herausrechnen außerordentlicher oder unregelmäßiger<br />
und irregulärer Erträge hat das<br />
Fachgremium OpRisk (FG OpRisk) erfreulicherweise<br />
mittlerweile eine Auslegung getroffen,<br />
welche den diesbezüglichen Identifikationsaufwand<br />
stark begrenzt. Gem. der am 19.12.2007<br />
aktualisierten Empfehlung des FG OpRisk zur<br />
Bestimmung des relevanten Indikators gilt nunmehr:<br />
„Unter unregelmäßigen Erträgen sind<br />
zudem Auswirkungen auf die GuV zu verstehen,<br />
die innerhalb der üblichen Tätigkeit liegen<br />
und die einzeln oder mit anderen Ereignissen<br />
gemeinsam mit dem Betrag ihrer Auswirkung<br />
auf den Jahresabschluss separat im Anhang auszuweisen<br />
sind, um die tatsächliche Finanz- und<br />
Vermögenslage widerzuspiegeln. Ein Abzug ist<br />
in diesem Fall jedoch nur zulässig, wenn davon<br />
auszugehen ist, dass sich das zugrunde liegende<br />
Ereignis innerhalb einer Dreijahresperiode wahrscheinlich<br />
nicht wiederholen wird.“ Neben den<br />
Berücksichtigung der in der genannten Empfehlung<br />
angeführten unregelmäßigen Erträgen<br />
aus der Auflösung von Rückstellungen, aus Versicherungsleistungen<br />
und Steuerrückerstattungen,<br />
müssen die Institute somit nur noch den<br />
Anhang zum veröffentlichten Jahresabschluss<br />
prüfen und nicht mehr institutsintern „unregelmäßige<br />
Erträge“ definieren und die GuV darauf<br />
gesondert überprüfen. Dieses transparentere<br />
Verfahren kann in der Institutspraxis gerade<br />
auch hinsichtlich einer Prüfung der Bestimmung<br />
des relevanten Indikators durch die interne Revision<br />
oder den Wirtschaftsprüfer eine bedeutende<br />
Erleichterung darstellen.<br />
Ein weiteres Praxisproblem im BIA und STA<br />
ist die Anwendung von IFRS. Zwar hat das FG<br />
OpRisk in seiner Empfehlung zur Bestimmung<br />
des relevanten Indikators die nach IFRS heranzuziehenden<br />
GuV-Posten aufgelistet. Diese Posten<br />
sind allerdings so nicht unbedingt in allen IFRS-<br />
Abschlüssen deutscher Institute enthalten, da<br />
die zugrunde liegende GuV-Klassifikation nach<br />
Empfehlungen der das Financial Reporting<br />
(FINREP) behandelnden Unterarbeitsgruppe<br />
von CEBS nach deutschem Recht nicht verbindlich<br />
ist. Für die Institute ist das Fehlen einer<br />
einheitlichen GuV-Gliederung hinsichtlich der<br />
Berechnung des Bruttoertrags nach IFRS nachteilig:<br />
Sofern ein Institut seine GuV nach IFRS<br />
nicht analog zur FINREP-Empfehlung gliedert,<br />
müssen die OpRisk- und Rechnungslegungsspezialisten<br />
des Instituts den relevanten Indikator<br />
bestmöglich nach Basis der institutsspezifischen<br />
GuV-Gliederung abgrenzen, mit den<br />
zuständigen Wirtschaftsprüfern abstimmen und<br />
für die interne Revision dokumentieren. Da kapitalmarktorientierte<br />
Institutsgruppen spätestens<br />
ihren Jahresabschluss 2007 nach IFRS vorlegen<br />
müssen, ist die Berechnung des Bruttoertrags<br />
auf Gruppenebene nach IFRS zumindest für die<br />
großen deutschen Institute, die bisher noch nicht<br />
über einen IFRS-Abschluss verfügen, ein sehr<br />
aktuelles Problem.<br />
Gem. der Auslegung des FG OpRisk kann für die<br />
Ermittlung des relevanten Indikators sowohl<br />
direkt der Konsolidierungskreis nach § 10 a<br />
KWG als auch der Konsolidierungskreis nach<br />
dem verwendeten Rechnungslegungsstandard<br />
verwendet werden. Die Institute ermitteln<br />
den Bruttoertrag aus den GuV-Posten des<br />
offen gelegten Jahresabschlusses und führen<br />
keine eigene GuV im Konsolidierungskreis nach<br />
§ 10a KWG durch. Um diesen handelsrechtlichen<br />
Konsolidierungskreis auch für die aufsichtsrechtliche<br />
Berechnung des relevanten<br />
Indikators zu verwenden, muss nach der Auslegung<br />
des FG OpRisk allerdings geprüft werden,<br />
ob dadurch die Höhe des relevanten Indikators<br />
wesentlich reduziert wird. Bei dieser Prüfung<br />
ist insbesondere zu analysieren, welche<br />
Unternehmen aus dem Konsolidierungskreis<br />
nach § 10 a nicht berücksichtigt werden und<br />
<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
» In der Berechnungspraxis<br />
der<br />
Institute ist jede<br />
Sonderregelung,<br />
die den relevanten<br />
Indikator gegenüber<br />
den in der GuV der<br />
Institute ausgewiesenen<br />
Einzelposten<br />
differenziert, mit<br />
beträchtlichem<br />
und sachlich nicht<br />
gerechtfertigtem<br />
Sonderaufwand<br />
verbunden. «<br />
197
198<br />
Beitrag<br />
» Grundsätzlich<br />
ist eine pauschale<br />
Zuordnung des relevanten<br />
Indikators zu<br />
den regulatorischen<br />
Geschäftsfeldern auf<br />
Basis aggregierter<br />
Daten des internen<br />
Rechnungswesens<br />
zulässig. «<br />
<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
welchen Einfluss dies auf den relevanten Indikator<br />
hat. Die Abweichung darf vor dem Hintergrund<br />
der in diesen Unternehmen vorhandenen<br />
Risiken nicht wesentlich sein. Für diese<br />
Überprüfung empfiehlt es sich, zur Abschätzung<br />
der möglichen Differenz in der Höhe des<br />
relevanten Indikators bei den unterschiedlichen<br />
Konsolidierungskreisen auf die Rechnungslegungsexperten<br />
des Instituts zurückzugreifen.<br />
Eine Abschätzung des operationellen<br />
Risikos der nicht in den HGB- oder IFRS-Konsolidierungskreis<br />
einbezogenen Unternehmen<br />
kann das OpRisk-Controlling anhand von Risikoanalysen<br />
und erfassten OpRisk-Verlustfälle<br />
im Standardansatz liefern.<br />
III. Die Geschäftsfeldzuordnung<br />
des relevanten Indikators<br />
in der Praxis<br />
Während die Probleme bei der Bestimmung<br />
des relevanten Indikators auch diejenigen<br />
Institute betreffen, die den BIA anwenden,<br />
müssen nur die STA-Institute die Anforderungen<br />
an die Geschäftsfeldzuordnung erfüllen.<br />
Das sog. „Business Line Mapping“ stellt<br />
somit die regulatorische Hauptlast dar, die für<br />
ein Institut bei der Wahl des STA gegenüber<br />
den ohnehin zu erfüllenden aufsichtlichen Mindestanforderungen<br />
anfällt. Obwohl die regulatorischen<br />
Geschäftsfelder bereits in der Baseler<br />
Rahmenvereinbarung abgegrenzt wurden,<br />
besteht diesbezüglich eine große Unsicherheit<br />
der Institute, die zu zahlreichen Anfragen an die<br />
Aufsicht und zu sich teilweise widersprechenden<br />
Auslegungen der nationalen Aufsichtsbehörden<br />
geführt hat. Grundsätzlich kommt die deutsche<br />
Auslegung im Rahmen der Empfehlung des FG<br />
OpRisk zur Geschäftsfeldordnung den Instituten<br />
sehr entgegen, indem sie bei einer prinzipienorientierten<br />
Regelung bleibt und den Abgrenzungsaufwand<br />
der Institute begrenzt: Demnach ist auch<br />
eine pauschale Zuordnung des relevanten Indikators<br />
zu den regulatorischen Geschäftsfeldern<br />
auf Basis aggregierter Daten des internen Rechnungswesens<br />
zulässig. Somit ist nach deutschem<br />
Aufsichtsrecht keine Zuordnung des relevanten<br />
Indikators auf Ebene einzelner Tätigkeiten oder<br />
Konten notwendig. Dennoch muss ein Institut,<br />
das den STA anwendet, gem. § 275 SolvV über<br />
eindeutige Zuordnungsgrundsätze zur Aufteilung<br />
des Bruttoertrags auf die regulatorischen<br />
Geschäftsfelder verfügen.<br />
In der Institutspraxis empfiehlt sich, die Zuordnungsgrundsätze<br />
unter Einbindung der Spezialisten<br />
des Rechnungswesens zu erstellen und zu<br />
dokumentieren. Dabei ist zu beachten, dass die<br />
höhere Managementebene und insbesondere<br />
die Verantwortlichen für die Geschäftsfelder<br />
gem. § 275 für die Zuordnungsgrundsätze verantwortlich<br />
sind und insoweit in deren Festlegung<br />
z. B. durch einen formellen Beschluss<br />
auf Vorstandsebene unter Mitzeichnung der<br />
Geschäftsbereiche einzubinden sind. Weitere<br />
regulatorische Anforderungen sind, dass die<br />
Zuordnungsgrundsätze regelmäßig auf ihre<br />
Angemessenheit und der Zuordnungsprozess<br />
durch interne Revision oder Wirtschaftsprüfer<br />
zu überprüfen sind. Die Zuordnungsgrundsätze<br />
sind somit neben der Beschreibung der Bestimmung<br />
des relevanten Indikators das zentrale<br />
Dokument, welches die institutsinterne Umsetzung<br />
des Standardansatzes beschreibt. Um bei<br />
einem schlanken Verfahren für die Geschäftsfeldzuordnung<br />
zu bleiben, sollte im Bedarfsfall<br />
auch die nach § 275 SolvV vorhandene Möglichkeit<br />
genutzt werden, solche Geschäftstätigkeiten,<br />
die keinem regulatorischen Geschäftsfeld<br />
zugeordnet werden, einem Geschäftsfeld<br />
mit dem höchsten Beta-Faktor zuzurechnen.<br />
Damit gibt die Aufsicht den Instituten die Möglichkeit,<br />
im Einzelfall auf eine genaue Geschäftsfeldzuordnung<br />
zu verzichten.<br />
Zur Plausibilisierung empfiehlt sich der Vergleich<br />
des Business Line Mapping mit der im<br />
Rahmen des Jahresabschlusses offen gelegten<br />
Segmentberichterstattung sowie der Einstufung<br />
der Kreditgeschäfte in die aufsichtlichen<br />
Forderungsklassen gem. dem Kreditrisiko-Standardansatz<br />
oder IRBA. Dieser Quervergleich<br />
kann zeigen, ob im Rahmen der Geschäftsfeldzuordnung<br />
alle wesentlichen Geschäftsaktivitäten<br />
berücksichtigt wurden und insbesondere,<br />
ob die Abgrenzung zwischen<br />
Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft<br />
bzw. Unternehmensfinanzierung richtig<br />
getroffen wurde. Daneben ist ein Quervergleich<br />
zwischen der Geschäftsfeldzuordnung<br />
des Bruttoertrags und den gesammelten Verlustdaten<br />
sinnvoll. Die Verlustdaten sind zwar<br />
nach den regulatorischen Anforderungen an<br />
den STA nicht zwangsläufig regulatorischen<br />
Geschäftsfeldern zuzuordnen, es entspricht<br />
aber der Best Practice der Institute, dies zu tun<br />
(und ist u. a. Voraussetzung für den Verlustdatenaustausch<br />
in Datenkonsortien).
IV. Die Erfüllung der qualitativen Anforderungen in<br />
der Praxis<br />
Voraussetzung für die Anwendung des STA ist die Erfüllung der qualitativen<br />
Anforderungen an die OpRisk-Steuerung gem. § 276 SolvV. Abb. 3<br />
zeigt, dass diese Anforderungen fast identisch mit den Anforderungen an<br />
das OpRisk-Management gem. MaRisk sind. Demnach müssen alle Institute,<br />
unabhängig davon ob sie den STA oder einen anderen OpRisk-Ansatz<br />
anwenden, wesentliche operationelle Risiken identifizieren und beurteilen<br />
sowie bedeutende Verlustfälle erfassen und analysieren. Der Geschäftsleitung<br />
sind die identifizierten wesentlichen Risiken und Verlustfälle mindestens<br />
jährlich zu berichten. Auf Basis dieser Berichte ist zu entscheiden, ob<br />
(weitere) Maßnahmen zur Minderung der identifizierten Risiken zu treffen<br />
sind. Die konkreten Mindestanforderungen, die ein Institut hinsichtlich der<br />
Umsetzung dieser Anforderungen erfüllen muss, sind nach dem Grundsatz<br />
der Proportionalität auszulegen, d. h. nach Größe und Risiko des Instituts.<br />
Dieser Grundsatz ist klar in den MaRisk geregelt und vom Fachgremium<br />
OpRisk über entsprechende Empfehlungen auch für die Anforderungen<br />
an die Datensammlung im Standardansatz und die sonstigen qualitativen<br />
STA-Anforderungen übernommen worden. Für kleinere Institute verhindert<br />
die proportionale Auslegung und der sehr allgemeine Charakter der Anforderungen<br />
eine unangemessene regulatorische Belastung durch die Wahl<br />
des Standardansatzes.<br />
Hinsichtlich der Verlustdatensammlung ist die wichtigste Frage für ein<br />
Institut, ab welcher Verlusthöhe OpRisk-Verluste identifiziert und analysiert<br />
werden müssen. Als Anhaltspunkt kann der vom Baseler Ausschuss<br />
für die Verlustdatensammlung im AMA vorgegebene Orientierungswert von<br />
10.000 € gelten. Unterhalb dieser Schwelle sollten auch für kleinere Institute<br />
keine wesentlichen OpRisk-Verluste auftreten. Allerdings ist dabei zu<br />
beachten, dass eine Gruppe jeweils relativ kleiner Einzelschäden, wie z. B.<br />
Verluste aus Kreditkartenbetrug in der Summe ein wesentliches operationelles<br />
Risiko darstellen kann, das der Geschäftsleitung dann auch berichtet<br />
werden muss. In der Praxis sammeln Institute zu einem großen Teil Verluste<br />
mit einer geringen Schwelle als 10.000 €, berichten allerdings an die<br />
Geschäftsleitung über solche kleineren Einzelverluste nur mit aggregierten<br />
Zahlen über die Gesamtverlusthöhe und Anzahl der Einzelfälle, ohne für die<br />
kleineren Verluste genauere Angaben zur Schadenursache und Risikominderungsmaßnahmen<br />
zu machen.<br />
Die Schwelle zur Erfassung von OpRisk-Verlustfällen kann durchaus<br />
hoch angesetzt werden, wenn sichergestellt wird, dass kleinere Sammelschäden,<br />
die in der Summe ein wesentliches Risiko darstellen, auch<br />
mittels qualitativer Risikoidentifikationsverfahren identifiziert werden.<br />
Die geforderte Identifikation und Beurteilung wesentlicher operationeller<br />
Risiken erfolgt in der Praxis mittels Interviewtechniken. Dabei<br />
identifizieren Experten die in ihrem Verantwortungsbereich liegenden<br />
wesentlichen operationellen Risiken und schätzen deren Tragweite ab.<br />
I. d. R. führen spezialisierte OpRisk-Manager anhand eines standardisierten<br />
Fragebogens die Interviews, dokumentieren die Befragungsergebnisse<br />
und überprüfen diese auf Plausibilität, bevor die Hauptergebnisse<br />
an die Geschäftsleitung berichtet werden. In der Praxis ist eine Koordination<br />
der diversen Risikoklassifizierungsverfahren z. B. für Beteiligungen,<br />
Auslagerungen, zur Geschäftskontinuitätsplanung oder im Neue-Pro-<br />
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200<br />
Beitrag<br />
<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Abbildung 3: Qualitative Oprisk-Anforderungen an den STA und nach Marisk<br />
im Vergleich<br />
ß<br />
ß<br />
ß<br />
ß<br />
ß<br />
ß<br />
ß<br />
ß<br />
Anforderungen nach § 276 SolvV Anforderungen nach BTr 4 Marisk<br />
Einrichtung und Dokumentation eines angemessenen<br />
Systems zur Identifizierung, Beurteilung,<br />
Überwachung, Berichterstattung und<br />
Steuerung der operationellen Risiken<br />
Klare Definition der Verantwortlichkeiten<br />
Sammlung relevanter Daten zu operationellen<br />
Risiken, einschließlich wesentlicher Verluste<br />
Regelmäßige Prüfung des Systems durch unabhängige<br />
Stelle<br />
Ergebnisse des Systems zur Beurteilung der<br />
operationellen Risiken müssen ein wesentlicher<br />
Bestandteil der Überwachung, der Berichterstattung<br />
und Steuerung des operationellen<br />
Risikos sein<br />
System zur Beurteilung der operationellen<br />
Risiken muss eng in die Risikomanagementprozesse<br />
des Instituts eingebunden sein<br />
Berichtswesen muss verantwortlichen Stellen<br />
im Institut aussagekräftige Informationen über<br />
die operationellen Risiken zur Verfügung<br />
stellen<br />
Das Institut muss über Verfahren verfügen,<br />
um angemessen auf diese Informationen zu<br />
reagieren<br />
dukt-Prozess sinnvoll. So müssen z. B. nach<br />
der Integration des Auslagerungsrundschreibens<br />
in die MaRisk und den damit verbundenen<br />
Anpassungen der Regelungsinhalte die<br />
Institute nun eigenverantwortlich wesentliche<br />
Auslagerungen aus Risikosicht identifizieren.<br />
Hierbei bietet es sich für die Institute<br />
zur Schöpfung von Synergien an, die operationellen<br />
Risiken im Zusammenhang mit einzelnen<br />
Auslagerungen in einer Expertenbefragung<br />
zu erheben, in der auch gleichzeitig<br />
die Einstufung der Auslagerung als wesentlich<br />
oder unwesentlich erfolgt.<br />
Ebenso können auch die Ergebnisse von weiteren<br />
Risikoanalysen, die z. B. zur Verhütung<br />
von Geldwäsche und sonstiger Wirtschaftskriminalität<br />
von den Compliance-Spezialisten<br />
durchgeführt werden, für die Identifikation<br />
und Beurteilung wesentlicher operationeller<br />
Risiken genutzt werden. Daneben ist es sicherlich<br />
auch notwendig, wesentliche Ergebnisse<br />
der internen Revision bei der Einschätzung der<br />
wichtigsten operationellen Risiken zu berücksichtigen.<br />
Bevor ein Institut ein umfassendes<br />
Verfahren zur Identifikation und Beurteilung<br />
seiner wesentlichen operationellen Risiken<br />
völlig neu konzipiert, empfiehlt es sich also<br />
ß<br />
ß<br />
ß<br />
ß<br />
ß<br />
Das Kreditinstitut hat den operationellen Risiken<br />
durch angemessene Maßnahmen Rechnung<br />
zu tragen<br />
Es muss gewährleistet sein, dass wesentliche<br />
operationelle Risiken zumindest jährlich identifiziert<br />
und beurteilt werden<br />
Bedeutende Schadensfälle sind unverzüglich<br />
hinsichtlich ihrer Ursachen zu analysieren<br />
Die Geschäftsleitung ist mindestens jährlich<br />
über bedeutende Schadensfälle und wesentliche<br />
operationelle Risiken zu unterrichten.<br />
Die Berichterstattung hat zumindest die Art<br />
des Schadens bzw. Risikos, die Ursachen, das<br />
Ausmaß des Schadens bzw. Risikos und ggf.<br />
bereits getroffene Gegenmaßnahmen zu<br />
umfassen<br />
Auf Basis der Berichterstattung ist zu entscheiden,<br />
ob und welche Maßnahmen zur Beseitigung<br />
der Ursachen zu treffen oder andere Risikosteuerungsmaßnahmen<br />
(z. B. Versicherungen,<br />
Ersatzverfahren, Neuausrichtung von Geschäftsaktivitäten,<br />
Katastrophenschutzmaßnahmen) zu<br />
ergreifen sind. Die Umsetzung der zu treffenden<br />
Maßnahmen ist zu überwachen<br />
bereits bestehende Risikoeinschätzungen den<br />
OpRisk-Spezialisten zugänglich zu machen und<br />
die entsprechenden Befragungsprozesse bzw.<br />
Prüfungen zu vernetzen.<br />
Zu guter Letzt besteht die Frage, wie wesentliche<br />
Ergebnisse des OpRisk-Managementprozesses<br />
der Geschäftsleitung berichtet<br />
werden. Zwar fordern die MaRisk nur eine<br />
mind. jährliche Berichterstattung. Dies ist<br />
allerdings zur Steuerung wesentlicher operationeller<br />
Risiken nicht hinreichend. Sobald<br />
solche Risiken identifiziert werden, müssen sie<br />
hinsichtlich der Notwendigkeit von Risikominderungsmaßnahmen<br />
überprüft werden. Um<br />
möglichst schnell Entscheidungen zur Minderung<br />
wesentlicher operationeller Risiken<br />
treffen zu können, ist ein ad-hoc-Report in<br />
Ergänzung der regelmäßigen Berichterstattung<br />
sinnvoll. Per ad-hoc-Bericht sollten neu<br />
identifizierte wesentliche Einzelrisiken schnell<br />
mit Maßnahmenvorschlägen zu deren Verringerung<br />
den zuständigen Entscheidungsträgern,<br />
i. d. R. die Bereichsleitung und der<br />
Chief Risk Officer, vorgelegt werden. Damit<br />
kann sichergestellt werden, dass im Bedarfsfall<br />
zeitnahe OpRisk-Steuerungsmaßnahmen<br />
ergriffen werden. £
PrAxISTIPPS<br />
•<br />
•<br />
•<br />
Die Empfehlungen des FG OpRisk finden Sie auf der neu strukturierten Internetseite der BaFin unter der Rubrik:<br />
Unternehmen/Banken & Finanzdienstleister/Arbeitskreis Bankenaufsicht/FG OpRisk.<br />
Das Merkblatt zum STA sowie den dazugehörigen Fragenkatalog finden Sie auf der Internetseite der BaFin unter<br />
der Rubrik: Unternehmen/Banken & Finanzdienstleister/Eigenmittelanforderungen/operationelle Risiken.<br />
Eine genauere Analyse der aufsichtlichen OpRisk-Anforderungen enthält die Dissertation des Autors dieses Beitrags:<br />
Patrik Buchmüller, Basel II. Hinwendung zur prinzipienorientierten Bankenaufsicht, Baden-Baden, <strong>2008</strong>.<br />
R_25_BP_210x145_RZ.e$S:AR_25_BP_210x145_RZ 15.11.2006 12:22 Uhr Seite 1<br />
„Ich trage Verantwortung.”<br />
Deshalb ’Der Aufsichtsrat’.<br />
Beitrag<br />
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≥ Rechtliche Aspekte wie Überwachungspflichten, Haf tung, aktuelle<br />
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und empfehlenswerte Literatur<br />
Der Aufsichtsrat ist eine Fachzeitschrift aus der<br />
Verlagsgruppe Handelsblatt<br />
<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong> 201<br />
Zunächst 2 <strong>Ausgabe</strong>n kostenlos lesen und dann entscheiden: Telefon 0 800 . 000 16 38 (gebührenfrei) oder www.aufsichtsrat.de
202<br />
Beitrag<br />
<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />
Dienstleistung Sicherheiten<br />
(außen)prüfung<br />
Sicherheitenprüfungen vor Ort beim Kreditnehmer – ein komplexes,<br />
vielschichtiges Thema.<br />
Autoren:<br />
Bärbel Wallmeier,<br />
Abteilungsdirektorin und<br />
Leiterin der Abteilung Sicherheiten,<br />
WGZ BANK AG Westdeutsche<br />
GenossenschaftsZentralbank.<br />
Dr. Carsten Düerkop,<br />
Direktor und Leiter des<br />
Bereichs Marktfolge Kredit,<br />
WGZ BANK AG Westdeutsche<br />
GenossenschaftsZentralbank.<br />
I. Einleitung<br />
w Die Vergabe von Krediten zählt weiterhin<br />
zum typischen Kerngeschäftsfeld der Banken.<br />
In jede Kreditentscheidung sind stets auch<br />
Über legungen zu einer adäquaten Sicherheitenstruktur<br />
einzubeziehen. Neben der juristisch<br />
einwandfreien Hereinnahme der Sicherheiten<br />
liegt es ebenso im Interesse der Bank,<br />
der Sicherheit einen (realistischen) Wert beizumessen.<br />
Zielsetzung ist es, die durch die Sicherheitenbestellung<br />
eintretende Risikominderung<br />
für interne Zwecke zu bewerten und ggf.<br />
im Rahmen der aufsichtlichen Möglichkeiten<br />
zur Reduzierung der Eigenkapitalunterlegung<br />
zu nutzen. Die Bewertung ist im Rahmen der<br />
laufenden Kredit bearbeitung regelmäßig zu<br />
überprüfen.<br />
Bei der im Firmenkundenkreditgeschäft allgegenwärtigen<br />
klassischen Betriebsmittelfi<br />
nanzierung eines Unternehmens wird sich der<br />
Kreditgeber i. d. R. über das von ihm fi nanzierte<br />
Umlaufvermögen besichern. Die Sicherungs-<br />
Abbildung 1: Gesamtzusammenhang Sicherheitenprüfung<br />
interne Risikosteuerung<br />
(fallweise)<br />
Sicherheitenprüfung<br />
Organisation<br />
Ressourcen<br />
Expertise<br />
juristischer Bestand<br />
Wertansatz<br />
übereignung des Warenlagers und die Globalzession<br />
der Forderungen aus Lieferungen und<br />
Leistungen sind dann beizuziehen.<br />
Die erstmalige und turnusmäßige Bewertung<br />
dieser revolvierenden Sicherheiten stellt sowohl<br />
organisatorisch als auch fachlich besondere Anforderungen<br />
an die Institute. Der durch eine Sicherheitenprüfung<br />
vor Ort generierte Mehrwert, die<br />
Prüfungsanlässe sowie das Dienstleistungsangebot<br />
werden in den folgenden Ausführungen dargestellt.<br />
Grafi sch lässt sich der Gesamtzusammenhang<br />
wie in Abb. 1 darstellen.<br />
II. Bedeutung der Sicherheiten<br />
(außen)prüfung<br />
1. Interne Risikosteuerung<br />
Vielfach fi ndet die Bewertung der Sicherheiten<br />
aus dem Umlaufvermögen ausschließlich<br />
am Schreibtisch statt, ohne dass der für<br />
die Bewertung Verantwortliche die Gegeben-<br />
externe Adressaten
heiten vor Ort detailliert geprüft hat. Grundlage<br />
dieser Schreibtischbewertung sind i. d. R.<br />
vom Kunden mehr oder weniger regelmäßig<br />
eingereichte Debitoren-, Kreditoren-, Warenbestands-<br />
und Offene-Posten-Listen oder vereinfachte<br />
Bestandsmeldungen, in denen der<br />
Sicherheitengeber die relevanten Positionen<br />
an die Bank meldet. Auf dieser Basis wird<br />
anschließend der Sicherheitenwert entsprechend<br />
den Bewertungsregelungen eines jeden<br />
Hauses ermittelt.<br />
Dieses Vorgehen ist schon allein vor folgendem<br />
Hintergrund zu überdenken: Grundvoraussetzung<br />
für die Bewertung jeder Sicherheit sind<br />
juristisch einwandfreie Sicherheitenverträge.<br />
Mit Blick auf die hohen Anforderungen<br />
an die Bestimmtheit bei Sicherungsübereignungen<br />
erlangt die korrekte Bezeichnung des<br />
Sicherungsguts und der Sicherungsräume<br />
eine wesentliche Bedeutung. Hier zeigen sich<br />
in der Praxis bei einem Abgleich zwischen Vertrag<br />
und tatsächlichen Gegebenheiten immer<br />
wieder eintretende Differenzen, die die Sicherheitenposition<br />
der Bank negativ bis hin zur<br />
Nichtigkeit beeinflussen können. Gleiches gilt<br />
für die Überprüfung einer vereinbarten Kennzeichnung<br />
von Gütern.<br />
Auch die Einlagerung von Fremd- / Drittware ist<br />
in diesem Zusammenhang zu nennen. Gerne<br />
werden Waren verbundener Unternehmen eingelagert<br />
oder Teile des Lagers im Laufe der Zeit<br />
fremd vermietet, ohne dass die Bank hierüber<br />
informiert wurde.<br />
Diese den eigentlichen Sicherungsvertrag<br />
betreffenden Problemkreise werden durch<br />
regelmäßige Außenprüfungen erkannt und<br />
können z. B. durch entsprechende Nachträge<br />
zum Vertrag geheilt werden. Auch die systemimmanenten<br />
Risiken bei der Bewertung<br />
der Sicherheit werden durch Prüfungen vor<br />
Ort verringert.<br />
So sind z. B. aus dem überlassenen Zahlenmaterial<br />
Stichproben zu ziehen und die dazu<br />
vorliegenden Unterlagen (Eingangs- /Ausgangsrechnungen,<br />
Lieferscheine etc.) und Bestände<br />
zu prüfen. Hieran lassen sich neben der Korrektheit<br />
der vorgelegten Unterlagen – somit<br />
der Existenz des Sicherungsguts – u. a. Organisationsgrad<br />
und Qualität von Buch- und Lagerhaltung<br />
ablesen.<br />
Auch die sachgerechte Lagerung der Waren ist<br />
im Auge zu halten: Sind die Waren vor Außeneinflüssen<br />
geschützt? Werden Umweltschutzauflagen<br />
oder spezielle Vorgaben für bestimmte<br />
Güterarten eingehalten? In diesem Zusammenhang<br />
sind ebenfalls Bewertungsdetails zu hinterfragen,<br />
z. B. ob Abschläge bei langer Lagerdauer<br />
erfolgen und im zur Bewertung vorliegenden<br />
Datenmaterial bereits berücksichtigt sind.<br />
Zu klären sind zudem Limiteinräumung und<br />
– begrenzung bei Abnehmern, die Organisation<br />
des Mahnwesens, die Zusammenarbeit<br />
mit Zentralregulierern. Immer wieder kommt<br />
es hierbei zu Überraschungen, die eine Änderung<br />
der Vertragsgestaltung oder der Bewertungsansätze<br />
erfordern oder weiterreichende<br />
Konsequenzen für die Einschätzung des Kreditengagements<br />
mit sich bringen.<br />
Eine Prüfung vor Ort offenbart i. d. R. auch Probleme,<br />
die sich in einer Verwertungssituation<br />
ergeben können. Zudem ist sie eine gute Gelegenheit,<br />
Stimmungen in der Belegschaft aufzunehmen<br />
und diese mit den weiteren, der Bank<br />
bekannten Informationen zu vernetzen. Darüber<br />
hinaus dienen Prüfungen vor Ort – insbesondere<br />
auch in Verbindung mit regelmäßigen Folgeprüfungen<br />
– als Frühwarnindikator für Bonitätsveränderungen,<br />
die sich ggf. noch nicht im vorliegenden<br />
Zahlenwerk niedergeschlagen haben.<br />
Der auf Basis einer Sicherheitenprüfung ermittelte<br />
Wertansatz bietet neben dem klassischen<br />
Bewertungsergebnis damit auch die Chance<br />
einer risikoadjustierten Preisgestaltung. Dieser<br />
Effekt wird immer dann erreicht, wenn Sicherheitenwerte<br />
zur Risikominderung in der Preisrechnung<br />
eingesetzt werden.<br />
Der exemplarische Themenkatalog zeigt<br />
bereits, welchen Mehrwert eine Außenprüfung<br />
leisten kann.<br />
2. Externe Adressaten<br />
Neben der für die interne Risikosteuerung aufgezeigten<br />
Relevanz einer Sicherheitenaußenprüfung<br />
ist auch den Anforderungen externer<br />
Adressaten Rechnung zu tragen.<br />
So wird im Rahmen der Prüfung der Adressenausfallrisiken<br />
durch den Abschlussprüfer<br />
„sowohl der rechtliche und tatsächliche Bestand<br />
» Sicherheiten-<br />
<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
prüfungen vor Ort<br />
leisten Mehrwert<br />
bei bei der Kreditbeurteilung<br />
und<br />
fungieren als Früh-<br />
warnindikator. «<br />
203
2<strong>04</strong><br />
Beitrag<br />
» Die Prüfung<br />
des rechtlichen<br />
und tatsächlichen<br />
Bestands fordern<br />
MaRisk, SolvV und<br />
IDW-Vorgaben. «<br />
1 Vgl. IDW Prüfungsstandard, Prüfung der Adressenausfallrisiken<br />
und des Kreditgeschäfts von<br />
Kreditinstituten, IDW PS 522, Rdn. 30.<br />
2 Vgl. Mindestanforderungen an das Risikomanagement,<br />
BTO 1.2.1, Rdn. 2 und BTO 1.2.2., Rdn. 3.<br />
3 Vgl. § 174 Abs. 2 lit. 2 SolvV.<br />
4 Vgl. IDW PS 522, Rdn. 30.<br />
5 Vgl. DGRV, Die Kreditprüfung bei Kreditinstituten,<br />
6. Aufl., S. 89.<br />
6 Vgl. DGRV, a. a. O. (Fn. 5), S. 90.<br />
7 Vgl. DGRV, a. a. O. (Fn. 5), S. 91 f.<br />
<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
als auch der Barwert der voraussichtlich bei<br />
Verwertung erzielbaren Erlöse“ 1 betrachtet.<br />
Auch die MaRisk 2 fordern eine Beurteilung des<br />
rechtlichen Bestands der Sicherheiten bei Kreditgewährung<br />
sowie eine Überprüfung im Prozess<br />
der laufenden Kreditweiterbearbeitung.<br />
Die Sicherstellung der rechtlichen Durchsetzbarkeit<br />
des Vertrags ist ebenfalls Voraussetzung<br />
zur Anerkennung von Sicherungsabtretungen<br />
zur Eigenkapitalminderung gem.<br />
SolvV 3 . Die Relevanz einer Außenprüfung für<br />
den juristischen Bestand einer Sicherheit ist<br />
hier nochmals ausdrücklich zu betonen (vgl.<br />
auch typische „Fallen“ wie geänderte /neue<br />
Sicherungsräume etc.).<br />
Zur Bewertung von Sicherheiten aus dem<br />
Umlaufvermögen „müssen die Unterlagen des<br />
Kreditinstituts sämtliche erforderlichen Informationen<br />
enthalten, die eine Beurteilung erwarteter<br />
Verwertungserlöse durch den Abschlussprüfer<br />
in angemessener Zeit ermöglichen“ 4 .<br />
Nach Darstellung des Deutschen Genossenschafts-<br />
und Raiffeisenverband e. V. (DGRV) als<br />
Spitzen- und Prüfungsverband der deutschen<br />
Genossenschaftsorganisation erfordert der<br />
Wertansatz eines übereigneten Warenlagers<br />
die regelmäßige Vorlage von Nachweisen über<br />
Anschaffung, Existenz, Zustand und Wert 5 . Bei<br />
bedeutenden Sicherheitenwerten ist zudem<br />
eine regelmäßige Prüfung vor Ort erforderlich<br />
6 . Ähnliche Anforderungen werden an die<br />
Bewertung einer Globalzession gestellt; hier<br />
wird bei stillen Abtretungen – die im Rahmen<br />
einer Globalzession die Regel sind – grundsätzlich<br />
eine Außenprüfung gefordert 7 .<br />
III. Handlungsfelder<br />
Wie dargestellt, handelt es sich bei Sicherheitenprüfungen<br />
vor Ort um eine komplexe<br />
Aufgabenstellung. Zudem sind ergänzend die<br />
folgenden Handlungsfelder zu beleuchten.<br />
1. Organisatorische Einbindung in den<br />
Sicherheitenprozess<br />
Im Rahmen der organisatorischen Einbindung<br />
in den Sicherheitenprozess sollte stets – neben<br />
der Hereinnahme und laufenden Überwachung<br />
/ Bewertung von Sicherheiten – definiert<br />
werden, wann eine Sicherheitenprüfung<br />
durchzuführen ist. Hier können die Erstprüfung<br />
und die in festen Abständen zu wiederholende<br />
Folgeprüfung des gesamten Bestands geregelt<br />
sein. Viele Banken wählen jedoch bestimmte<br />
risikoparameter oder Kombinationen von<br />
Risikoparametern aus, anhand derer Prüfungen<br />
und Prüfungsintervalle festgelegt werden, da<br />
eine Vollprüfung unter Kosten-Nutzen-Aspekten<br />
nicht zielführend ist. Als Parameter bewährt<br />
haben sich u. a. Bonität (z. B. anhand eines<br />
Ratingergebnisses) und der überschlägige Wertansatz<br />
der Sicherheit in Verbindung mit der Kredithöhe.<br />
Darüber hinaus bieten sich anlassbezogene<br />
Prüfungen an, z. B. bei einer wesentlichen<br />
Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse<br />
oder eines anzunehmenden Werteverfalls<br />
des Sicherungsguts. Zudem ist zu regeln, wer<br />
Prüfungen durchführt und den Sicherheitenwert<br />
festlegt. Hierbei sollte es sich nach Möglichkeit<br />
um eine neutrale Person außerhalb des<br />
Markts und losgelöst vom Kreditentscheidungsprozess<br />
handeln. Zur Qualitätssicherung ist es<br />
sinnvoll, Checklisten und standardisierte Prüfungsberichte<br />
zu entwickeln, die alle relevanten<br />
mit dem Kunden zu besprechenden Punkte enthalten<br />
und Lösungshinweise bei typischen Problemstellungen<br />
liefern.<br />
2. Knowhow des prüfenden Mitarbeiters<br />
Wesentlich für den Erfolg einer Sicherheitenprüfung<br />
im Sinne einer Risikoeinwertung ist das<br />
Know-how des Prüfers. Sicherlich müssen die<br />
erforderlichen betriebswirtschaftlichen und juristischen<br />
Kenntnisse „erlernt“ werden; wesentlicher<br />
Erfolgsfaktor ist jedoch die Erfahrung des Prüfers<br />
oder des Prüfungsteams – dies zeigen bereits<br />
die unter Abschn. II. 1. exemplarisch genannten<br />
Themenkomplexe, die zu behandeln und vor<br />
allem korrekt einzuwerten sind. In Verbindung<br />
mit der oben formulierten Neutralität bietet sich<br />
die Schaffung entsprechender Spezialistenteams<br />
an. Hier gesammelte Erfahrungen können regelmäßig<br />
und systematisch miteinander ausgetauscht<br />
werden. Diese Organisation setzt jedoch<br />
wiederum eine ausreichende kritische Masse<br />
an Prüfungen und Prüfungsfällen voraus, die es<br />
ermöglicht, einen entsprechenden Erfahrungsschatz<br />
zu generieren bzw. diesen durch konsequente<br />
Anwendung und Weiterbildung zu erhalten.<br />
Zudem bietet die Aufgabenverteilung auf<br />
wenige Spezialisten die Basis für die Generierung<br />
von Skaleneffekten. Die Konzentration auf nur<br />
einen Mitarbeiter ist i. d. R. nicht sinnvoll, da hier
ergänzend operationelle Risiken (z. B. Handlungsfähigkeit<br />
der Bank auch bei längerem Ausfall des<br />
Mitarbeiters) entstehen.<br />
3. Ressourcenbelastung<br />
Auch mit Blick auf die ressourcenbelastung<br />
(z. B. hoher Prüfungsbedarf zu bestimmten Terminen)<br />
ist eine solche Konzentration der Organisation<br />
auf nur einen Mitarbeiter nicht zielführend.<br />
Da eine Sicherheitenprüfung incl.<br />
Vorbereitung, Beiziehung und Verarbeitung<br />
ergänzender Informationen sowie Erstellung<br />
des Prüfungsberichtes schnell einen Zeitraum<br />
von eineinhalb bis zwei Arbeitstagen beansprucht,<br />
sind die zur Verfügung stehenden Ressourcen<br />
entsprechend zu planen.<br />
IV. Lösungsansatz<br />
Ergebnis ist, dass zumindest bei bedeutenden<br />
Wertansätzen eine Sicherheitenprüfung erforderlich<br />
ist. Vor diesem Hintergrund hat jede<br />
Bank die dargestellten Themen für sich zu organisieren.<br />
Hier setzt das flexible Produktangebot<br />
„Sicherheitenprüfung“ der WGZ BANK an.<br />
1. Leistungsumfang<br />
Zielsetzung ist es, den Kreditprozess bedarfsorientiert<br />
und passgenau zu unterstützen. Zu<br />
diesem Zweck hält wurde ein modulares Baukastensystem<br />
entwickelt (vgl. Abb. 2) 8 .<br />
Erfahrungsgemäß wird dieses Angebot insbesondere<br />
bei für die Bank bedeutenden Engagements<br />
Abbildung 2: Baukastensystem Sicherheitenprüfung<br />
Durchführung von Prüfungen<br />
– Sicherungsübungen<br />
Warenlager/Globalzession<br />
Plausibilisierung von<br />
Prüfungsbericht<br />
bzw. branchenspezifischen Besonderheiten eingeschaltet.<br />
Die jeweiligen Anlässe sind dabei vielfältig<br />
wie z. B. anstehende Krediterhöhungen,<br />
Bonitätsverschlechterungen oder auch negative<br />
Erfahrungen mit bestimmten Branchen.<br />
Das Angebot ist derart konfektioniert, dass<br />
Banken auch einzelne Prozessteile abrufen<br />
können, ohne die gesamte Prüfung durchführen<br />
zu lassen. Hiermit kann ganz individuell<br />
in Abhängigkeit von Ressourcenbelastung,<br />
Erfahrungsschatz etc. eine Angebotsnutzung<br />
erfolgen. Bei Bedarf kann die Überprüfung<br />
auch über die typische Bankaußenprüfung<br />
hinaus erweitert werden.<br />
2. Durchführung<br />
Unterstützung bei organisatorischen<br />
Frage zum Thema<br />
Sicherheitenprüfung<br />
Die WGZ BANK führt auf Basis eines einmalig<br />
zwischen den Häusern abzuschließenden rahmenvertrags<br />
die gewünschte Leistung zeitnah<br />
aus und dokumentiert anschließend die<br />
gewonnenen Erkenntnisse. Wird eine Sicherheitenprüfung<br />
durchgeführt, umfasst die Dokumentation<br />
einen ausführlichen Prüfungsbericht,<br />
der eine detaillierte Darstellung und<br />
Einwertung der Prüfungsergebnisse enthält<br />
und mit einem konkreten Bewertungsvorschlag<br />
endet. Auftretende Fragestellungen<br />
werden unmittelbar erörtert.<br />
Inwieweit die Bank ebenfalls bei der Prüfung<br />
anwesend ist, ggf. die Federführung übernehmen<br />
möchte oder aber die WGZ BANK allein und<br />
eigenständig die Prüfung durchführt, wird individuell<br />
pro Einzelauftrag abgestimmt. Gleiches<br />
gilt für die Kommunikation mit dem Kunden.<br />
Unterstützung bei der<br />
Durchführung von Prüfung<br />
Überprüfung der zugrunde<br />
liegenden Sicherheitenverträge<br />
<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
» Das flexible Produktangebot„Sicherheitenprüfung“<br />
kann<br />
bedarfsorientiert eingesetzt<br />
werden und<br />
liefert einen ausführlichenPrüfungsbericht<br />
mit konkretem<br />
Bewertungsvorschlag<br />
– die Kommunikation<br />
mit dem<br />
Kunden wird individuell<br />
abgestimmt. «<br />
8 Eine Rechtsberatung erfolgt aufgrund der<br />
gesetzlichen Vorgaben nicht.<br />
205
206<br />
Beitrag<br />
<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Abbildung 3: Ablauf mit Rahmenvertrag<br />
3. Produktnutzen<br />
Mit diesem Angebot sind Banken auch bei<br />
knappen Ressourcen und /oder spezifischen<br />
Problemstellungen in der Lage, eine Sicherheitenprüfung<br />
vor Ort durch einen erfahrenen,<br />
kompetenten und verlässlichen Partner<br />
durchführen zu lassen. Die erzielten Prüfungsergebnisse<br />
können dann im Rahmen des weiteren<br />
Kreditentscheidungsprozesses sowohl<br />
für interne Belange als auch für externe Adressaten<br />
genutzt werden.<br />
PrAxISTIPPS<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
BANK<br />
Auftragserteilung<br />
Rahmenvertrag<br />
WGZ<br />
BANK<br />
Auftragsausführung<br />
Dokumentation<br />
des<br />
Prüfungsergebnisses<br />
Durch die zeitnahe Auftragsdurchführung<br />
gewinnt die Bank dabei Unabhängigkeit von der<br />
eigenen Ressourcenbelastung. Darüber hinaus<br />
partizipiert sie an der profunden und langjährigen<br />
Expertise der WGZ BANK. Dies kann letztlich<br />
auch zum Aufbau eines entsprechenden<br />
Erfahrungsschatzes in der Bank führen.<br />
Der risikoadäquate Bewertungsvorschlag<br />
ermöglicht anschließend eine differenzierte<br />
Bewertung der Sicherheit durch die Bank im<br />
Rahmen ihrer Kreditprozesse. £<br />
(Regelmäßige) Sicherheitenprüfungen vor Ort liefern einen Mehrwert für die<br />
Sicherung des juristischen Bestands und die Bewertung der Sicherheiten;<br />
gleichzeitig können sie als Frühwarnindikator dienen.<br />
Kriterien sind festzulegen, bei welchen Engagements Sicherheitenprüfungen<br />
in welchen Zeitintervallen durchzuführen sind.<br />
Zu entscheiden ist, wer für die Prüfungen verantwortlich ist und den Sicherheitenwert<br />
festlegt. Zu präferieren ist eine neutrale Stelle.<br />
Es sind Checklisten / standardisierte Prüfungsberichte zu entwickeln, zwecks<br />
Unterstützung der Prüfung sowie als Maßnahme zur Qualitätssicherung.<br />
Die Prüfungsqualität wird stark durch die Erfahrung des Prüfers beeinflusst,<br />
vor diesem Hintergrund bietet sich die Einrichtung von Spezialistenteams an.<br />
Zumindest bei speziellen Prüfungssituationen oder belasteten Mitarbeiterressourcen<br />
ist die Einschaltung eines externen Dienstleisters zu prüfen.
Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />
Professioneller Einsatz von Datawarehouse<br />
im Vertriebscontrolling<br />
Beispielanwendungen in einer Genossenschaftsbank.<br />
I. Einleitung<br />
w Das wirtschaftliche Umfeld für die Banken ist<br />
schwieriger denn je. Neben einer weiteren Verfl<br />
achung der Zinsstrukturkurve drängen immer<br />
mehr Wettbewerber aggressiv in den Markt.<br />
Viele Banken bieten mittlerweile das kostenlose<br />
Girokonto an und locken die Kunden mit<br />
verschiedensten Prämien. Außerdem möchten<br />
die Kunden ihre Bank über viele verschiedene<br />
Kommunikationswege erreichen und ihrem<br />
Verhalten angepasste Kanäle nutzen.<br />
Lohnt sich das Girokonto überhaupt noch?<br />
Welche Informationen kann die Bank bei controllingorientierter<br />
Sichtweise aus der Fülle der<br />
zur Verfügung stehenden Daten, die mit dem<br />
Girokonto verbunden sind, herausfi ltern?<br />
Unter Berücksichtigung dieser Fragestellungen<br />
wird es für die Institute immer wichtiger,<br />
Informationen über das Kundenverhalten<br />
zu gewinnen sowie Transaktionen und Nutzungsmerkmale<br />
von Kunden auszuwerten<br />
und zu analysieren. Vor diesem Hintergrund<br />
wird der professionelle Einsatz von Datawarehouse-Lösungen<br />
im Vertriebscontrolling einer<br />
Genossenschaftsbank vorgestellt sowie mit<br />
Blick auf die Ergebnisse und die zu schaff enden<br />
Voraussetzungen kritisch gewürdigt. Nicht<br />
betrachtet werden soll das typische Einsatzfeld<br />
von Datawarehouse für Database-Marketing.<br />
II. Einsatzfelder für Datawarehouse<br />
im Vertriebscontrolling<br />
Wesentliche Einsatzfelder des Datawarehouse<br />
für das Controlling sind die Betrachtung von<br />
Produktnutzungen und hiermit verbunden<br />
die Ableitung von Cross-Selling-Quoten, also<br />
wie viele und welche Produkte von den Kunden<br />
genutzt werden. Weitere Analysen erfolgen<br />
dahingehend, dass die Kundenbeziehung<br />
hinsichtlich der Gehaltseingänge untersucht<br />
wird. Dabei steht die Frage im Vordergrund, ob<br />
überhaupt ein Gehaltseingang erfolgt oder ob<br />
es sich um Sozialleistungen oder Abwicklungskonten<br />
handelt.<br />
Insbesondere bei der Durchführung von Zugabeaktionen<br />
ist es wichtig zu hinterfragen, ob<br />
die versprochenen Gehaltseingänge tatsächlich<br />
erfolgen. Darüber hinaus ist zu klären, inwieweit<br />
im Rahmen einer Baufi nanzierung ein<br />
aktives Gehaltskonto verkauft werden konnte<br />
oder lediglich die Abwicklung der Ratenzahlung<br />
über das Girokonto stattfi ndet.<br />
Daneben ist die Höhe des Gehaltseingangs<br />
relevant. Somit können gezielt Kundengruppen<br />
für bestimmte Ansprachen selektiert werden.<br />
Diese Angaben sind auch maßgeblich für die<br />
Berechnung der rentabilität von Girokonten<br />
oder der Bestimmung des Break-Even-Points.<br />
Abbildung 1: Ertrag je Kunde<br />
302 €<br />
177 €<br />
258 €<br />
Gehaltseingang bis 1.500 €<br />
Gehaltseingang bis 3.000 €<br />
Gehaltseingang größer 3.000 €<br />
Autoren:<br />
» Wesentliche<br />
<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
HansGeorg Wehrhahn,<br />
Vertriebscontroller im Controlling,<br />
Schwerpunkte:<br />
Zielvereinbarungssystem, Reporting,<br />
Analyse, Rentabilitätsbetrachtungen,<br />
SpardaBank Hannover eG.<br />
Jennifer Mayer,<br />
Vertriebscontrollerin im Controlling,<br />
Schwerpunkte:<br />
Datawarehouse, Reporting, Analyse,<br />
SpardaBank Hannover eG.<br />
Einsatzfelder des<br />
Datawarehouse<br />
für das Controlling<br />
sind die Betrachtung<br />
von Produktnutzungen<br />
und hiermit<br />
verbunden die<br />
Ableitung von Cross-<br />
Selling-Quoten. «<br />
207
208<br />
Beitrag<br />
Tabelle 1: Zahlungsstromanalyse<br />
2007 Kumuliert Kunden %-Anteil Abfluss in %-Anteil Zufluss in %-Anteil Saldo in %-Anteil<br />
EUr<br />
EUr<br />
EUr<br />
Gegenbank 657 100,00% 1.884.966 100,00% 2.266.458 100,00% 381.492 100,00%<br />
50000000 Bank 1 3 0,46% 14.0<strong>04</strong> 0,74% 0 0,00% -14.0<strong>04</strong><br />
» Eine weitere<br />
Auswertung kann<br />
dahingehend erfolgen,<br />
dass Zahlungsströme<br />
der Kunden an und<br />
von anderen Banken<br />
untersucht werden. «<br />
<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Dadurch kann kalkulatorisch bestimmt werden,<br />
wann sich ein Bonus für die Kontoeröffnung<br />
aufgrund der Höhe des Mindestgehaltseingangs<br />
amortisiert (z. B. für 50 € Startguthaben<br />
bei der Commerzbank).<br />
Gehaltsanalysen können in verschiedene<br />
Abschnittsgröße nach Höhe des Gehaltseingangs<br />
unterteilt werden. Dies ist vor allem für<br />
die weitere Kundenansprache wichtig. Dabei<br />
ist das Cross-Selling-Potenzial bei niedrigen<br />
Gehaltseingängen mangels liquider Mittel eher<br />
gering einzuschätzen.<br />
Im u. g. Beispiel wird beim fiktiven Ertrag je<br />
Kunde in den dargestellten Gehaltsklassen<br />
deutlich, dass der Gehaltseingang ein maßgeblicher<br />
Faktor bei der Erfolgsrechnung ist<br />
(vgl. Abb. 1).<br />
Saldo<br />
negativ<br />
60000000 Bank 2 243 36,99% 334.523 17,75% 860.878 37,98% 526.355 137,97%<br />
70000000 Bank 3 350 53,20% 1.109.976 58,89% 1.292.907 57,05% 182.932 47,95%<br />
80000000 Bank 4 62 9,36% 426.464 22,62% 112.672 4,97% -313.791<br />
Tabelle 2: SB-Report Umsatzauswertung<br />
SB-Report Anzahl<br />
Umsätze<br />
GST Name GAA<br />
BSFT /<br />
Chipkartenterminal<br />
KSB<br />
SB-Report Umsatzauswertung<br />
November 2007<br />
Anzahl Umsätze alle Erfassungskanäle 11/2007<br />
Telefonbanking<br />
Internet<br />
Kasse /<br />
AKT<br />
PC /<br />
Terminal/<br />
MTS / SFL/<br />
OFS<br />
Schriftenleser<br />
Saldo<br />
negativ<br />
Eine weitere Auswertung kann dahingehend<br />
erfolgen, dass Zahlungsströme der Kunden an<br />
und von anderen Banken untersucht werden.<br />
Dadurch kann das Institut zum einen untersuchen,<br />
welches die relevanten Wettbewerber<br />
insbesondere bei den Tagesgeldkonten<br />
sind, und zum anderen bestimmen, in welcher<br />
Größenordnung Kundengelder transferiert<br />
werden. So kann z. B. Tab. 1 entnommen<br />
werden, dass Kundengelder i. H. v. rd. 1,9 Mio. €<br />
an andere Banken abgeflossen sind, demgegenüber<br />
aber 2,3 Mio. € zugeflossen sind, in<br />
Summe somit ein positiver Saldo für die Bank<br />
verbleibt.<br />
Potenzialanalysen bieten sich ebenfalls als<br />
Einsatzbereich an. Wie viele Kunden besitzt<br />
das Institut bereits in bestimmten PLZ-Gebieten?<br />
Welche Produkte nutzen diese Kunden?<br />
Σ Anzahl<br />
Umsätze<br />
Anzahl Umsätze<br />
SB-Kanäle 11/2007<br />
GAA / Chipkarten / KS<br />
B /Telefon / Internet<br />
Unternehmenssteuerung<br />
Controlling<br />
nachrichtliche Quoten<br />
aktueller Monat<br />
GAA-Quote<br />
SB-Überw.-<br />
Quote<br />
Region 1 113.838 1.427 57.288 4.070 155.962 9.2111 19.198 21.171 382.165 332.585 92,5% 84,3%<br />
123 Filiale 1 87.992 1.112 44.260 3.520 131.302 7.912 16.06 18.708 310.866 268.186 91,8% 83,7%<br />
234 Filiale 2 6.038 71 3.4<strong>04</strong> 175 7.202 306 934 627 18.756 16.890 95,2% 87,4%<br />
567 Filiale 3 9.456 128 4.910 205 9.792 471 1.303 929 27.194 24.491 95,3% 87,0%<br />
… … 10.353 116 4.714 170 7.666 522 900 908 25.349 23.019 95,2% 87,4%<br />
Region 2 10.395 41 4.140 413 18.446 863 2.359 2.106 38.763 33.435 92,3% 83,7%<br />
321 Filiale 1 37.769 266 20.444 1.868 62.634 4.036 6.970 7.822 141.808 122.981 90,3% 85,2%<br />
432 Filiale 2 9.359 43 3.968 411 13.606 794 1.598 2.199 31.977 27.387 92,2% 82,6%<br />
765 Filiale 3 8.150 27 3.910 135 8.568 527 1.220 1.132 23.669 20.790 93,9% 84,3%<br />
… … 10.395 41 4.140 413 18.446 863 2.359 2.106 38.763 33.435 92,3% 83,7%<br />
Gesamtbank 124.233 1.468 61.428 4.483 174.408 10.074 21.557 23.277 420.928 366.020 92,5% 84,3%
Inwiefern liegen dort überdurchschnittliche<br />
Cross-Selling-Quoten vor? Diese Fragestellungen<br />
liefern wertvolle Ergebnisse für Standortentscheidungen<br />
bei Geschäftsstellen oder<br />
Selbstbedienungsstellen.<br />
Neben den vertriebs- und marketingorientierten<br />
Fragestellungen lassen sich auch<br />
Analysen durchführen, die sich auf die Nutzungskanäle<br />
der Bank beziehen. So wird z. B.<br />
hinterfragt, wie stark die Selbstbedienungsterminals<br />
des Instituts genutzt werden, wie hoch<br />
der Anteil an beleghaften Überweisungen ist,<br />
wie sich die Internetnutzung beläuft oder wie<br />
oft die Kasse frequentiert wird. Diese Auswer-<br />
PrAxISTIPPS<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
tungen sind wichtig für die Anschaffung und<br />
den Ersatz von SB-Geräten. Außerdem kann<br />
eine Geschäftsstelle prüfen, inwieweit die<br />
aktive Kundenansprache zur Nutzung von<br />
SB-Terminals Erfolg hat. Die verstärkte Nutzung<br />
der verschiedenen SB-Kanäle führt zu<br />
Kosteneinsparungseffekten.<br />
In Tab. 2 wird ein Beispiel zum Aufbau eines<br />
sog. SB-reports ersichtlich. Die Umsätze der<br />
definierten SB-Kanäle können in ein Verhältnis<br />
zu allen Erfassungskanälen gesetzt und somit<br />
Quoten abgeleitet werden. Aus der Beobachtung<br />
dieser Quoten im Zeitverlauf werden Entwicklungen<br />
sichtbar. £<br />
Der professionelle Einsatz von Datawarehouse bietet interessante<br />
Ansatzpunkte für aussagekräftige Analysen.<br />
In dem beispielhaft angeführten System Micro Strategy können die<br />
gewünschten Analysen und Reports individuell vorgenommen und<br />
modelliert werden.<br />
Aus dem System gewonnene, wertvolle Erkenntnisse rechtfertigen<br />
Investitionen in Mitarbeiterschulungen zur Einarbeitung in die Techniken<br />
des Einsatzes von Datawarehouse.<br />
Weitere Analysen können auch für den Marketing-Mix bedarfsgerecht<br />
eingesetzt werden.<br />
Vor Installation eines solchen Systems ist zu klären, wo die Bearbeitung<br />
organisatorisch verankert werden soll (Controlling, Marketing, eigenes Team).<br />
Sofern nicht auf eine existierende Software zurückgegriffen wird, sind die<br />
Gesamtkosten der Investition abzuschätzen.<br />
Für eine Neueinführung sollten im Rahmen einer Projektarbeit alle<br />
zuständigen Fachbereiche im Haus eingebunden werden.<br />
•<br />
Der professionelle Einsatz von Datawarehouse kann vor allem strategische<br />
Fragestellungen beleuchten, die mit dem Standard-Vertriebs- und -Absatzreporting<br />
nicht beantwortet werden können.<br />
<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
» Potenzialanalysen<br />
als Einsatzbereich<br />
liefern wertvolle<br />
Ergebnisse für<br />
StandortentscheiStandortentscheidungen<br />
bei Geschäftsstellenstellen<br />
oder Selbst-<br />
bedienungsstellen. «<br />
209
BankPartner<br />
Der BankPartner bietet Ihnen einen Überblick über kompetente Dienstleister aus und für die Kredit- und Finanzbranche. Die Rubriken-<br />
Zuordnung hilft Ihnen bei der Suche nach dem gewünschten Partner.<br />
Rubrik Firma Kontakt Profi l<br />
B E R AT U N G<br />
G U T A C H T E R / B E W E R T E R<br />
I T - D I E N S T L E I S T U N G<br />
bankon Management<br />
Consulting GmbH & Co.kG<br />
Max-Planck-Straße 8<br />
85609 Dornach/München<br />
Risk Research Prof. Hamerle<br />
GmbH & Co. kG<br />
Josef-Engert-Straße 11<br />
93053 Regensburg<br />
Protiviti GmbH<br />
Taunusanlage 17<br />
60325 Frankfurt am Main<br />
Industriewert GmbH<br />
adlerstr. 54<br />
40211 Düsseldorf<br />
aBIT aG<br />
Robert-Bosch-Str. 1<br />
40668 Meerbusch<br />
210 <strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Michael Rother<br />
Geschäftsführer<br />
Tel.: 0 89/99 90 97 90<br />
Mobil: 01 72/675 20 21<br />
Fax: 0 89/99 90 97 99<br />
Mail: info@bankon.de<br />
www.bankon.de<br />
Dr. Michael knapp<br />
Tel: 0941/89 96 64-31<br />
Fax: 0941/89 96 64-99<br />
Mail: info@risk-research.de<br />
www.risk-research.de<br />
Helge Lautenbach<br />
Director<br />
Tel: 069/9 63 76 81 52<br />
Fax: 069/24 70 67 54<br />
Mail: helge.lautenbach@protiviti.de<br />
www.protiviti.de<br />
Michael Mekelburger<br />
Geschäftsführer<br />
Tel.: 0211/15 97 76-0<br />
Fax: 0211/15 97 76-10<br />
Mail: m.mekelburger@industriewert.de<br />
www.industriewert.de<br />
Jürgen Däumler<br />
Leiter kundenbetreuung<br />
Tel. 0 21 50/9153 888<br />
Fax: 0 21 50/9153 299<br />
Mail: vertrieb@abit.de<br />
www.abit.de<br />
bankon Management Consulting ist eine aufstrebende Unternehmensberatung mit hoher Umsetzungskompetenz<br />
bei komplexen aufgabenstellungen und Projekten.<br />
als Branchenspezialist umfasst das kompetenzspektrum sämtliche Bereiche der Finanzdienstleistungsbranche<br />
mit dem besonderen Fokus, die Schnittstelle zwischen IT und Fachlichkeit kostenoptimiert<br />
zu managen. ausnahmslos erfolgreiche Projekte bei renommierten kunden bestätigen unser<br />
Geschäftsmodell, ausschließlich Projektleiter einzusetzen und auf die ausbildung von Consultants<br />
beim kunden zu verzichten.<br />
Risk Research berät seit über 15 Jahren in kooperation mit dem Lehrstuhl für Statistik (Prof. Dr. alfred<br />
Hamerle) an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Regensburg internationale<br />
Großbanken und mittelständische kreditinstitute bei der konzeption, Entwicklung und Implementierung<br />
von Risikomanagementsystemen. neben der Beratung und Forschung bilden unsere Workshops<br />
einen weiteren Schwerpunkt unserer Tätigkeit. Darüber hinaus bieten wir gezielte Inhouse-Trainings<br />
zu allen Bereichen des Risiko managements an.<br />
Protiviti ist ein globales Beratungsunternehmen, das über anerkannte Expertise in den Themen Corporate<br />
und IT Governance, unternehmensweites Risikomanagement, Controlling & Finanzwesen sowie<br />
Interne Revision verfügt. Im Gegensatz zu vielen anderen anbietern in diesem Umfeld sind wir<br />
unabhängig in unserer Meinungsbildung und Beratungsdienstleistung, da wir keine Jahresabschlussprüfungen<br />
durchführen. Diese Unabhängigkeit ist seit der Gründung die Basis unseres unternehmerischen<br />
Handelns.<br />
Die IndustrieWert GmbH ist eines der führenden Sachverständigen- und auktionshäuser für Industrieanlagen,<br />
Maschinen und sonstiges bewegliches anlage- und Umlaufvermögen. Öff entlich bestellte<br />
und vereidigte Sachverständige und Versteigerer be- und verwerten sicherungsübereignetes Vermögen<br />
mit rechtlich geprüfter, einwandfreier abwicklung und einem optimalen Erlös-/kosten-Verhältnis.<br />
Erlösgarantien und Mittelstandsnachfolge sowie Sale-and-Lease Back im angebot.<br />
Gerne überreichen wir Ihnen ein kostenloses angebot!<br />
Die aBIT aG ist mit über 500 kunden der führende anbieter von prozessorientierten Lösungen für das<br />
aktivgeschäft von Banken und Sparkassen. Mit aBIT Banknology © bietet aBIT ein komponentenbasiertes<br />
Bearbeitungssystem, das als Standardsoftware-Lösung auf Basis eines einheitlichen Datenmodells<br />
den gesamten kreditprozess abdeckt: vom kreditantrag über die Intensivbetreuung und Sanierung<br />
bis zur Forderungsabwicklung, insbesondere mit Blick auf die Umsetzung von Basel II und Mak.<br />
als Partner der kreditwirtschaft ist aBIT seit 20 Jahren erfolgreich im Markt.
Rubrik Firma Kontakt Profi l<br />
I T - D I E N S T L E I S T U N G<br />
P R O D U K T L Ö S U N G<br />
S T E U E R B E R AT U N G /<br />
W I R T S C H A F T S P R Ü F U N G<br />
tolina GmbH<br />
Salzufer 8<br />
10587 Berlin<br />
SUBITO aG<br />
kuhrhessenstr.5<br />
D-64546 Mörfelden-Walldorf<br />
Credit Life International n. V.<br />
Restkreditversicherung<br />
Ein Unternehmen der Rhein-<br />
Land Versicherungsgruppe<br />
noorderpoort 9<br />
nL 5916 PJ Venlo<br />
Ernst & Young aG<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />
Steuerberatungsgesellschaft<br />
Thomas Baier<br />
Leiter Vertrieb<br />
Tel. 0 30/2647 45 77 77<br />
Fax: 0 30/2647 45 13<br />
Mail: vertrieb@tolina.de<br />
www.tolina.de<br />
Holger Müller<br />
Vertriebsleiter<br />
Tel.: 06105/9702-278<br />
Fax: 06105/9702-1<strong>04</strong><br />
Mail: holger.mueller@subito.de<br />
www.subito.de<br />
Jamila Benali<br />
Marketing<br />
Tel.: (0031) 77-3217-244<br />
Fax: (0031) 77-3217-179<br />
Mail: jamila.benali@creditlife.net<br />
www.creditlife.net<br />
Dr. karsten Füser<br />
Partner<br />
advisory Services / Global Financial<br />
Services<br />
national Offi ce aaBS/<br />
Intelligent Information Technology<br />
Ernst & Young aG<br />
Tel.: 07 11/98 81-144 97<br />
Mail: karsten.Fueser@de.ey.com<br />
<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
BankPartner<br />
Das tolina-Team entwickelt seit 1988 erfolgreich individuelle Software für Finanzinstitute. Wir<br />
bieten praxiserprobte, thematisch umfassende Lösungen für die Bereiche Backoffi ce, Recht und<br />
kredit. Die enge kooperation mit den kunden und die ständige innovative Weiterentwicklung<br />
unserer Produkte sind zentrale Bausteine unseres Erfolges. tolina-Programme arbeiten effi zient,<br />
können gut in vor - h andene IT-Strukturen integriert werden und amortisieren sich in kurzer Zeit.<br />
Jede dritte Spar kasse setzt eine oder mehrere unserer anwendungen ein.<br />
Seit ihrer Gründung im Jahr 1990 etablierte sich die SUBITO aG als Lösungsanbieter für das kredit-<br />
und Forderungsmanagement. Zur kernkompetenz des Unternehmens zählt dabei die Entwicklung<br />
integrierter Softwarelösungen, welche die Prozesse im kredit- und Forderungsmanagement<br />
unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben effi zient und sicher unterstützen. Das Leistungsangebot<br />
der SUBITO aG umfasst zudem Serviceleistungen aus den Bereichen Projektmanagement,<br />
Beratung, Produkteinführung, Betreuung, Schulung, Hotline und Wartung.<br />
Credit Life International – So fl exibel wie das Leben Ihrer kunden.<br />
Credit Life International, eine Tochter der RheinLand Versicherungsgruppe, verfügt über rund<br />
30 Jahre Erfahrung im Restkreditgeschäft. Die Gesellschaft mit Firmensitz in den niederlanden<br />
vertreibt europaweit Restschuldversicherungen über Finanzdienstleister an die Zielgruppen<br />
kredit- und Leasingnehmer. Zudem werden neue, innovative Produktideen entwickelt. So sichert<br />
Credit Life International seit Beginn <strong>2008</strong> kreditnehmer gegen das Risiko Scheidung ab.<br />
Ernst & Young bietet Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Leistungen sowie Steuer-, Transaktions-<br />
und Immobilienberatung an und liefert somit ein einzigartiges fachübergreifendes<br />
Serviceangebot. Der Bereich advisory Services / Global Financial Services hat sich vor allem auf<br />
Fragen von Banken, Versicherungen und Finanzdienstleistungsunternehmen spezialisiert und<br />
berät z.B. sowohl im Rahmen regulatorischer Themenstellungen rund um „Basel II“, bei der Bewertung<br />
strukturierter Finanzprodukte oder aber in Fragen der Optimierung betrieblicher abläufe.<br />
211
Rezensionen<br />
01<br />
02<br />
Vorstand<br />
212 <strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
01 Sustainable Development Management –<br />
Politik und GeschäftsfeldStrategien<br />
für Banken<br />
Axel Hesse: Sustainable Development Management-<br />
Politik- und Geschäftsfeld-Strategien für Banken. SD-M<br />
Eigenverlag, Münster, 2007. 483 S., 59,90 €.<br />
w Das 21. Jahrhundert wird zunehmend durch den Mega-<br />
Trend „Sustainable Development“ mitbestimmt. Diesen<br />
integrieren Unternehmen in ihre Managementsysteme,<br />
um die langfristige Gewinnerzielung zu sichern.<br />
Axel Hesse zeigt auf, wie das Sustainable Development<br />
Management erfolgreich in der strategischen Planung<br />
der Banken verankert werden kann. Schwerpunkte<br />
seiner anwendungsorientierten Untersuchung sind:<br />
ß<br />
ß<br />
ß<br />
ß<br />
Bestimmung von Kernherausforderungen wie den<br />
„Big Six“ (Klimawandel, Süßwasserknappheit, Entwaldung,<br />
Armut, Biodiversitätsverlust und globales<br />
Bevölkerungswachstum) innerhalb der Informationsgrundlagen.<br />
Ableitung von Zielen und Integration in das Zielsystem.<br />
Ausrichtung Dienstleistungs- und Politik-orientierter<br />
Strategien mittels strategischer Geschäftsfeld- und<br />
erweiterter Politikfeld-Planung.<br />
Strategieumsetzung innerhalb der strategischen<br />
Geschäftsfelder Retail Banking, Commercial Banking,<br />
Investment Banking, Asset Management sowie Nicht-<br />
Lebens- und Rückversicherungen.<br />
Die zwei von Hesse entworfenen Heuristiken ermöglichen<br />
am Ende der Arbeit die zielorientierte<br />
Entscheidungsfi ndung für das Management nach dem<br />
Gesamtzielerreichungsgrad der Dienstleistungs- und Politikorientierten<br />
Maßnahmen. Die zunehmend positiven Wirkungszusammenhänge<br />
der traditionellen Ziele mit den<br />
SD-Zielen werden danach zukünftig zu einer insgesamt<br />
stärkeren SD-Orientierung der Banken und ihrer Kunden<br />
führen, womit der „Business Case“ für Sustainable Development<br />
Management verdeutlicht wird, dem sich ein hoher<br />
Anteil der weiteren Forschung widmen dürfte. £<br />
Vorstand, Kredit, Revision, Controlling<br />
02 RatingSysteme und Prozesse<br />
Gregor Breitenbach / Marcus Martin / Thomas Nolte:<br />
Rating-Systeme und -Prozesse. Finanz Colloquium<br />
Heidelberg, Heidelberg, 2007. 348 S., 59 €.<br />
w Der gelungene Autorenmix mit einem Prüfungsleiter<br />
von der Bankenaufsicht, einem für Kreditprozesse<br />
zuständigen <strong>BankPraktiker</strong> vom Zentralinstitut der Genossenschaftsbanken<br />
und einem Bereichsleiter Revision einer<br />
großen Sparkasse deckt das bankfachliche Themenspektrum<br />
der Rating- und Scoringsysteme ab. Als besonders<br />
hilfreich dürften sich die zahlreichen Checklisten erweisen,<br />
die sehr praxisbezogen ausgefallen sind.<br />
Dr. Martin von der Bundesbank erläutert anschaulich die<br />
Rechtsgrundlagen und Beweggründe von Basel II. Sehr<br />
interessant sind seine Ausführungen zu den Risikoklassifi<br />
zierungsverfahren gem. den Mindestanforderungen an<br />
das Risikomanagement (MaRisk) vs. den Rating systemen<br />
im Sinne der Solvabilitätsverordnung (SolvV). Es folgen<br />
weitere Ausführungen zur Kapitaldienstfähigkeit und<br />
zum Kreditprozessdesign. Bei den Praxistests geht er u. a.<br />
auf die wichtige Frage Berücksichtigung von Schuldnergesamtheiten<br />
und Ratingeinheiten ein. Er unterstreicht<br />
die Notwendigkeit einer risikoadjustierten Bepreisung<br />
der Kredite und weist auf die gestiegene Bedeutung von<br />
Stresstests hin. Im Rahmen der qualitativen Validierung<br />
macht er deutlich, dass die Override-Quoten ein wichtiges<br />
Indiz für die Angemessenheit des Ratingverfahrens darstellen.<br />
Als Neuland und wichtigste Herausforderung für<br />
die Kreditwirtschaft benennt er die quantitative Validierung,<br />
insbesondere die Verbesserung der Trennschärfe<br />
und Stabilität der eingesetzten Risikoklassifi zierungsverfahren.<br />
Gregor Breitenbach von der DZ BANK beleuchtet<br />
mit guten Illustrationen und aus Sicht der Kreditpraxis<br />
das Grundkonzept der Eigenkapitalunterlegung nach<br />
Basel II. Auch eine übersichtliche Abbildung zum Aufbau<br />
und Inhalt der komplexen SolvV fehlt nicht. Die Checkliste<br />
zu den Anforderungen an Ratingsystemen stellt sehr<br />
transparent die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu<br />
den MaRisk und der SolvV dar. Weitere Checklisten zur<br />
Implementierung, zum Risikomanagement, zu aufsichtskonformen<br />
Kreditprozessen, Validierung und Off enlegung<br />
stellen wertvolle Arbeitshilfen dar. Die Sicht der Internen<br />
Revision steuert Thomas Nolte von der Sparkasse<br />
Hannover bei. Schwerpunkt bildet das Interne Kontrollsystem<br />
(IKS) ergänzt durch gute Checklisten. Bei der<br />
Implementierung werden verschiedene Einbindungsstufen<br />
der Revision vorgestellt und der Themenkreis<br />
Systemprüfung nimmt einen breiten Raum ein. Die<br />
beigefügten Musterbefragungen für Ratinganwender<br />
dienen als sehr gute Anregung für eigene Fragebögen.<br />
Ein sehr gelungenes Buch, welches gleichermaßen dem<br />
Kreditpraktiker und Revisor kompakt und verständlich<br />
das Spezialwissen rund um die Risikoklassifi zierungsverfahren<br />
darlegt. £<br />
Ronny Grigg, Sparkassenbetriebswirt, Grigg Consulting,<br />
Financial Analyst.
Becker/Berndt/Klein (Hrsg.)<br />
Bearbeitungs- und Prüfungsleitfäden<br />
Dieses innovative Buchkonzept bietet dem<br />
Nutzer nach Geschäftsvorfall/Arbeitsablauf<br />
gegliederte Checklisten zu einem Themengebiet.<br />
In jedem Buch sind ca. 80-150<br />
Checklisten abgebildet, eingebunden in eine<br />
Gliederung. Dieses Konzept soll dem Leser<br />
ein schnelles Nachschlagen und Abarbeiten<br />
einzelner Themen erlauben, dem Revisor<br />
die Prüfung dieser Themen erleichtern. Die<br />
Reihe liegt also auf der Schnittstelle zwischen<br />
risikogerechter und rechtssicherer<br />
Bearbeitung sowie kompetenter Revisions-<br />
Andreas Kolb<br />
Abt.-Ltr. / Datenschutzbeauftragter,<br />
Prozess- und Informationsmanagement,<br />
BHF-BANK AG, Frankfurt/M.<br />
Michael Borchert<br />
Abteilungsleiter IT-Revision, Bereich<br />
Interne Revision, Berliner Volksbank eG<br />
Björn Toemmler<br />
Senior Manager Advisory Services, Global<br />
Financial Services, Ernst & Young AG<br />
IT-Sicherheit hat bei Banken und Sparkassen<br />
eine überragende Bedeutung und<br />
ist unverzichtbares Erfordernis. Insbesondere<br />
eine unzureichende Verfügbarkeit<br />
von Leistungen (z.B. aufgrund defekter<br />
Server), der Verlust von vertraulichen<br />
Kundendaten oder die mangelnde Integrität<br />
der Informationen (z.B. unvollständige<br />
Datenbestände) beinhalten ein<br />
erhebliches finanzielles Verlustrisiko.<br />
Ausschlaggebend für die steigende und<br />
aktuelle Bedeutung von Datenschutz und<br />
IT-Sicherheit sind zum einen der enge Zusammenhang<br />
zwischen IT und stabilen<br />
Geschäftsprozessen, die steigende Komplexität<br />
der IT sowie der Wettbewerbsdruck<br />
und Trend zur Industrialisierung von<br />
Dr. Stefan Rost<br />
Leiter Kreditrecht, DZ BANK AG<br />
Hans Ulrich Sickel<br />
Abteilungsleiter Kreditbetreuung/Recht,<br />
Sparkasse Hagen<br />
Johannes Tauber<br />
Rechtsanwalt Kreditrecht, DZ BANK AG<br />
Konsortialkreditverträge und Poolverträge<br />
sind für Banken und sonstige Finanzinstitute<br />
von besonderer praktischer Bedeutung.<br />
Sie ermöglichen eine effiziente<br />
Risikostreuung im großvolumigen Kredit-<br />
Prüfung. Dabei werden Arbeitsabläufe in<br />
Kreditinstituten respektive sämtliche Prüfungsgebiete<br />
des Bankrevisors abgebildet.<br />
Zielgruppe sind somit die Fachbereiche, die<br />
sich an den Bearbeitungschecklisten orientieren<br />
können, ebenso wie die Revisoren,<br />
die konkrete Prüfungsansätze aus den Leitfäden<br />
gewinnen können.<br />
Bei den einzelnen Checklisten-Punkten<br />
werden kritische Fälle kurz besprochen, auf<br />
Risiken hingewiesen und ein praktischer<br />
Lösungsvorschlag unterbreitet. Bei den<br />
Datenschutz & IT-Sicherheit<br />
Umsetzungsanleitung und Umsetzungsprüfung<br />
für die Praxis von Banken und Sparkassen<br />
Prozesse prüfen · Risiken vermeiden · Fehler aufdecken<br />
➞ Handlungsempfehlungen ableiten<br />
Bankprozessen sowie zum anderen die<br />
steigende Internet-Kriminalität mit der<br />
sich die Institute konfrontiert sehen.<br />
Aufbauend auf der übergeordneten Gliederung<br />
in die interne Überwachung der<br />
automatisierten Verarbeitung personenbezogener<br />
Daten, die technischen und<br />
organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung<br />
besonderer Vorgaben für Datenschutz/-sicherheit<br />
sowie die Umsetzung,<br />
Prüfung und Beurteilung des internen<br />
IT-Sicherheitsmanagement werden die<br />
Herausforderungen von Praktikern der<br />
IT-Revision und des Datenschutzes aus<br />
Kreditinstituten mit Hilfe von Checklisten<br />
systematisch adressiert.<br />
Dabei werden u. a. die folgenden brisanten<br />
Themenschwerpunkte behandelt:<br />
■ Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />
bei der Erhebung, Speicherung,<br />
Veränderung und Übermittlung von Daten<br />
sowie Überwachung der Löschung/<br />
Sperrung personenbezogener Daten<br />
■ Führen eines Verfahrensverzeichnisses<br />
sowie Anlässe für eine Vorabkontrolle<br />
■ Bewertung von Akquisitionsdateien bei<br />
einer Speicherung von Angaben über<br />
Nichtkunden<br />
Konsortialkreditgeschäft<br />
und Sicherheitenpools<br />
Verträge sicher gestalten und praktikabel umsetzen<br />
Prozesse prüfen · Risiken vermeiden · Fehler aufdecken<br />
➞ Handlungsempfehlungen ableiten<br />
geschäft und eine gezielte Investition in<br />
bestimmte Risikoklassen sowie die Risikoteilung<br />
bei notleidenden Krediten.<br />
Die syndizierten Kredit- und Poolverträge<br />
unterliegen oft deutschem, insbesondere<br />
bei Beteiligung internationaler Partner<br />
häufig aber auch englischem Recht.<br />
Der im Konsortialkreditgeschäft tätige<br />
Bankpraktiker muss daher die Besonderheiten<br />
deutscher wie auch englischer<br />
Dokumentationen von Finanzierungsverträgen<br />
ebenso beherrschen wie Fragen<br />
der Sicherheitengestaltung und der Innenbeziehungen<br />
im Konsortium.<br />
Checklisten wird auf weiterführende Literatur<br />
verwiesen. Vorne im Buch ist quasi als<br />
Inhaltsübersicht ein Prozessablauf integriert<br />
werden, neben dem dann die Hinweise<br />
zu den Kapiteln stehen. Dies ermöglicht<br />
das Hineinversetzen in das Denkschema<br />
interner und externer Prüfer. Somit können<br />
sich die Leser des betreffenden Fachbereichs<br />
an der Prozesskette Stück für Stück<br />
weiterhangeln.<br />
Stand: 01.06.<strong>2008</strong><br />
Erscheinungstermin:<br />
15.07.<strong>2008</strong><br />
Umfang: ca. 300 Seiten<br />
Preis: € 59,00<br />
Leitfaden<br />
im Abo: € 47,20<br />
ISBN: 978-3-936974-81-2<br />
■ Zutritts- und Zugriffskontrolle (u. a.<br />
Festlegung von Zutrittsberechtigungen<br />
für Hardware-Komponenten, Protokollierung<br />
der Zugriffe und Auditierung<br />
von Benutzerrechtezuweisungen)<br />
■ Benutzerkontrolle der Datenverarbeitungssysteme:<br />
u. a. Überprüfung und<br />
Überwachung der Zugangsberechtigung,<br />
Identifikation des Benutzers<br />
■ Regelungen zur Sicherung der Verfügbarkeit<br />
(Vorgaben für Backup bzw.<br />
Datensicherungen, Mindestanforderungen<br />
an das Business Continuity<br />
Management etc.)<br />
■ IT-Umfeld, -Organisation und -Infrastruktur<br />
(u. a. Abgleich der Geschäftsprozesse<br />
mit Organisationsrichtlinien,<br />
Schutzfunktionen an Schnittstelle zwischen<br />
IT-Infrastruktur und Internet)<br />
■ Prozessbegleitung sowie Prüfungsansätze<br />
bei Entwicklung und Einsatz von<br />
IT-Anwendungen<br />
■ Auslagerung von IT-Systemen und ITgestützten<br />
betrieblichen Funktionen<br />
unter Berücksichtigung der überarbeiteten<br />
MaRisk<br />
Stand: 01.<strong>04</strong>.<strong>2008</strong><br />
Erscheinungstermin:<br />
15.05.<strong>2008</strong><br />
Umfang: ca. 250 Seiten<br />
Preis: € 59,00<br />
Leitfaden<br />
im Abo: € 47,20<br />
ISBN: 978-3-936974-75-1<br />
Zur Vermeidung von Risiken und zur Prüfung<br />
der Prozesse im Konsortialkreditgeschäft<br />
und bei Sicherheitenpools bietet<br />
diese neue Publikation den in den Fachbereichen<br />
Zuständigen sowie der internen<br />
und der externen Revision wertvolle<br />
Unterstützung.<br />
Dem Konzept der Schriftenreihe entsprechend<br />
enthält das Buch zahlreiche Checklisten,<br />
die den praktischen Einsatz des<br />
vermittelten Wissens und die Umsetzung<br />
in der Praxis erleichtern.<br />
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<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Unterschrift
Rezensionen<br />
03<br />
<strong>04</strong><br />
214 <strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Kredit, Recht, Controlling<br />
03 Unternehmensbewertung<br />
Wolfgang Ballwieser: Unternehmensbewertung. Schäffer-<br />
Poeschel Verlag, Stuttgart, 2. Auflage 2007. 240 S.,<br />
29,95 €.<br />
w Das vorliegende Fachbuch beschäftigt sich eingehend<br />
mit einem wichtigen Gebiet von Rechnungswesen<br />
und Betriebswirtschaft, der Unternehmensbewertung.<br />
Dabei werden sowohl der Prozess als auch die<br />
Methoden und die daraus resultierenden Probleme<br />
intensiv behandelt. Ausgangspunkt des Autors ist der<br />
Prozess der Unternehmensbewertung, bei dem es um<br />
die Datenbeschaff ung für die Vergangenheitsanalyse,<br />
die Prognose künftiger Zahlungen und deren Diskontierung<br />
geht. In gut strukturierten Kapiteln geht der<br />
Autor sehr detailliert auf die Ertragswertmethode und<br />
die Discounted-Cash-fl ow-Verfahren (dazu gehören<br />
das Adjusted-Present-Value-Verfahren, das Free-Cashfl<br />
ow-Verfahren, das Total-Cash-fl ow-Verfahren und das<br />
Flow-to-Equity-Verfahren) ein. Dabei erfolgt die Themenbehandlung<br />
nicht allein abstrakt, vielmehr wird ein<br />
Beispiel verwendet, das zunehmend komplexer wird<br />
und persönliche Steuern einbezieht. Weitere Kapitel<br />
widmen sich dem Liquidationswert, dem Substanzwert,<br />
den Mischverfahren und den Überschlagsrechnungen,<br />
speziell den Multiplikatoren. In die Kapitel integrierte Literaturüberblicke<br />
sowie Daten zum Kapitalisierungssatz in<br />
Gerichtsurteilen und zur Marktrisikoprämie geben dem<br />
Leser wertvolle ergänzende Informationen. In der vorliegenden<br />
zweiten Aufl age erfolgte eine durchgehende<br />
Überarbeitung des Werks. Dabei wurde die neueste Rechtsprechung<br />
ebenso berücksichtigt wie der IdW S 1 zum<br />
objektivierten Unternehmenswert. Damit repräsentiert<br />
das Standardwerk den aktuellen Stand des Fachgebiets<br />
und empfi ehlt sich daher Fach- und Führungskräften<br />
von Kreditinstituten, die sich alltäglich mit Fragen der<br />
Unternehmensbewertung auseinander setzen. £<br />
Anlage, Recht, Handel, Revision, IT<br />
<strong>04</strong> MiFIDPraktikerhandbuch<br />
Peter Clouth / Volker Lang [Hrsg.]: MiFID-Praktikerhandbuch.<br />
Finanz Colloquium Heidelberg, Heidelberg, 2007.<br />
550 S., 89 €.<br />
w Die europäische Richtlinie über Märkte für<br />
Finanzinstrumente vom 27.<strong>04</strong>.20<strong>04</strong> (MiFID, also<br />
„Markets in Financial Instruments Directive, kurz<br />
„Finanzmarktrichtlinie; 20<strong>04</strong> / 39) wird nunmehr in der<br />
Bundesrepublik Deutschland mit dem „Finanzmarkt-<br />
Richtlinien-Umsetzungsgesetz“ (FRUG) in Verbindung<br />
mit der „Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und<br />
Organisationsverordnung“ (WpDVerOV) in nationales<br />
Recht umgesetzt. Die Vorschriften treten größtenteils<br />
mit Wirkung zum 01.11.2007 in Kraft. Das FRUG gilt seit<br />
der Einführung des WpHG durch das zweite Finanzmarktförderungsgesetz<br />
als das wichtigste Gesetz im<br />
Bereich des Kapitalmarktrechts in Deutschland. Es ändert<br />
wesentliche Vorschriften des WpHG, BörsG, KWG sowie<br />
zahlreicher weiterer Gesetze und Verordnungen. Die<br />
Autoren des MiFID-Praktikerhandbuchs, bei denen es<br />
sich ausnahmslos um erfahrene und renommierte Praktiker<br />
aus der Rechtsprechung und der Kreditwirtschaft<br />
handelt, haben die wesentlichen Themenbereiche der<br />
umfangreichen Neuregelungen systematisch aufbereitet.<br />
Da es sich um weitreichende und grundlegende Änderungen<br />
handelt, existieren zu den neuen Vorschriften<br />
bislang weder Ausführungshinweise der BaFin noch<br />
eine Rechtsprechung. Es war den Autoren daher naturgemäß<br />
noch nicht möglich, „gefestigte“ Auslegungen<br />
bzw. „allgemeingültige“ Umsetzungshinweise zu geben.<br />
Sie haben auch bewusst davon abgesehen, sich auf<br />
eine einheitliche „Linie“ zu verständigen. Stattdessen<br />
– und dies macht das Werk gerade für den Praktiker<br />
wertvoll – , werden, insbesondere bei den künftig zu<br />
beachtenden Organisationspfl ichten, durchaus verschiedene<br />
Ansätze vorgestellt, die es ermöglichen, auch im<br />
Hinblick auf unterschiedliche geschäftspolitische Zielsetzungen<br />
sachgerechte Lösungen zu erarbeiten.<br />
Weitreichende Auswirkungen haben die Neuregelungen<br />
jedoch auch im forensischen Bereich. Während die<br />
Instanzgerichte in Übereinstimmung mit der nahezu<br />
einhelligen Auffassung in der Literatur bislang davon<br />
ausgingen, dass die §§ 31 ff. WpHG als Schutzgesetze<br />
i. S. von § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sind, hat der BGH<br />
dies bis zuletzt offen gelassen. In einer grundlegenden<br />
Entscheidung vom 19.12.2006 (XI ZR 56 / 05; WM 2007<br />
S. 487) hat er jedoch festgestellt, dass die dort normierten<br />
Verhaltenspflichten, sofern ihnen auch eine<br />
anlegerschützende Funktion zukommt, im Rahmen des<br />
von der Rechtsprechung bereits seit langem entwickelten<br />
allgemeinen zivilrechtlichen Schutzbereichs der<br />
vorvertraglichen Aufklärungs- und Beratungspflichten<br />
zu berücksichtigen sind. Dies dürfte dann auch für<br />
diejenigen Neuregelungen des FRUG gelten, die auf<br />
einen verbesserten Anlegerschutz abzielen.<br />
Das Werk ist daher unverzichtbar sowohl für den bankintern<br />
tätigen Praktiker als auch für den beratenden<br />
oder prozessführenden Anwalt. £<br />
Dr. Roland Simon, Rechtsanwalt, SIMON und PARTNER,<br />
Düsseldorf.
Kredit, Recht<br />
05 Mezzanine Finanzierungsinstrumente<br />
Michael Häger / Manfred Elkemann-Reusch: Mezzanine<br />
Finanzierungsinstrumente. Erich Schmidt Verlag, Berlin,<br />
2007. 368 S., 49,80 €.<br />
w Die Risikosensibilität der Banken ist durch Basel II<br />
größer geworden, die Finanzierungskosten bemessen<br />
sich deutlich stärker an der Bonität der Unternehmen.<br />
Bei umfangreichen Wachstumsinvestitionen ist eine<br />
reine Kreditfinanzierung deshalb oft nicht das Richtige.<br />
Das Thema Eigenkapitalstärkung hat bei vielen<br />
Mittelständlern oberste Priorität. Denn zum einen<br />
sind sie oft zu „klein“ für den Kapitalmarkt, zum anderen<br />
legen insbesondere die vielen familiengeführten<br />
Unternehmen in Deutschland großen Wert auf ihre<br />
unternehmerische Entscheidungsfreiheit. Erfahrene<br />
Autoren erläutern die praktischen Gestaltungsmöglichkeiten<br />
von Mezzanine-Kapital (Stille Gesellschaft,<br />
Nachrangdarlehen, Genussrechte, Wandelanleihe). Die<br />
wichtigen gesellschafts-, steuer- und bilanzrechtlichen<br />
Aspekte, Informations- und Kontrollrechte der Kapitalgeber<br />
sowie typische Probleme, die sich in der Praxis<br />
stellen, und entsprechende Lösungsmöglichkeiten<br />
werden ausführlich erörtert. Das Buch ist also nicht<br />
nur für Mittelständler interessant, sondern auch für<br />
alle Banker und Juristen, welche ihre Firmenkunden<br />
bei Mezzaninen-Finanzierungen unterstützen. £<br />
Kredit, Recht<br />
06 Praktikerhandbuch Baufi nanzierung,<br />
Rechts und Praxisfragen der Immobilienfi<br />
nanzierung durch Banken und Sparkassen<br />
Michael Münscher / Herbert Grziwotz / Volker Lang /<br />
Hans-Michael Krepold [Hrsg.]: Praktikerhandbuch<br />
Baufinanzierung, Rechts- und Praxisfragen der Immobilienfinanzierung<br />
durch Banken und Sparkassen. Finanz<br />
Colloquium Heidelberg, Heidelberg, 2. Auflage 2007.<br />
910 S., 71,96 €.<br />
w Drei Jahre nach dem Erscheinen der ersten Auflage<br />
präsentieren die Herausgeber und Autoren in z. T.<br />
veränderter Besetzung die Neuauflage des Praktikerhandbuchs<br />
Baufinanzierung. Diese ist im Vergleich zur<br />
Vorauflage deutlich umfangreicher, wobei der Zuwachs<br />
an Seiten neben neu hinzugekommenem Inhalt auch<br />
auf ein verändertes Layout zurückzu führen ist.<br />
Inhaltlich beginnt auch die Zweitauflage mit einer<br />
Übersicht über die unterschiedlichen Formen der<br />
Immobilienfinanzierung. Dabei wird nicht nur auf<br />
die klassische Variante mittels Annuitäten- und<br />
Tilgungsdarlehen sowie Tilgungsaussetzungsdarlehen<br />
eingegangen, sondern u. a. (und im Vergleich zur Erstauflage<br />
deutlich ausführlicher und z. T. mit Tabellen und<br />
Grafiken veranschaulicht) auch auf die Finanzierung<br />
mit Einsatz von Derivaten und Immobilienrenten sowie<br />
auf die Cash-flow-orientierte Immobilienfinanzierung.<br />
Diese Übersicht bietet dem Leser eine teils knappe, aber<br />
immer informative Zusammenfassung der Funktionsweisen<br />
der unterschiedlichen Finanzierungsformen.<br />
Der zweite Abschn. beschäftigt sich mit aufsichtsrechtlichen<br />
Anforderungen und Organisation und wurde in<br />
der Neuauflage völlig überarbeitet und vertieft. Deutlich<br />
ausführlicher und mit vielen Beispielen erläutert sind<br />
die Ausführungen zu den Grundlagen der Wertermittlung,<br />
aber auch das nach Erscheinen der Erstauflage in<br />
Kraft getretene Pfandbriefgesetz und die ebenfalls nach<br />
der Vorauflage wirksam gewordenen MaRisk werden<br />
behandelt. Für den Bankjuristen von großem Interesse<br />
ist der Abschn. über Aufklärung und Beratung<br />
in der Baufinanzierung. Berücksichtigt wird in diesem<br />
Zusammenhang die bis zum 20.03.2007 ergangene<br />
Rechtsprechung, also eine Vielzahl von BGH-Urteilen<br />
und die dabei zugunsten der Kunden neu entwickelte<br />
Beweiserleichterung in Fällen des institutionalisierten<br />
Zusammenwirkens von Bank und Vermittler/Bauträger.<br />
Im Wesentlichen unverändert ist der Abschn. zur<br />
Steuerschädlichkeit bei Finanzierung mit Lebensversicherungen,<br />
der mit einer hilfreichen Checkliste zur<br />
Beurteilung, ob Steuerschädlichkeit vorliegt, endet. Die<br />
danach folgenden Abschn. haben chronologisch den<br />
Ablauf eines Darlehensverhältnisses zum Inhalt, angefangen<br />
beim Abschluss des Darlehensvertrags und der<br />
Bestellung der Grundschuld über die Hereinnahme von<br />
Zusatz sicherheiten wie Bürgschaften und Pfandrechte<br />
sowie Änderungen während der Vertragslaufzeit bis<br />
hin zur Beendigung des Darlehensvertrags und Verwertung<br />
der Grundschuld. Im Vergleich zur Erstauflage<br />
deutlich ausführlicher sind dabei die Ausführungen<br />
zum notwendigen Inhalt des Verbraucherdarlehensvertrags.<br />
Völlig überarbeitet und um das AGB-Pfandrecht<br />
als weitere Sicherheit ergänzt wurde der Abschn. über<br />
die Hereinnahme von Zusatzsicherheiten.<br />
Neu ist das von Mitherausgeber Notar Prof. Dr. Dr.<br />
Grziwotz verfasste Kapitel über Risiken für Grundschuld<br />
und Finanzierung aus öffentlichem Recht. Das Werk<br />
gibt einen umfassenden Überblick und stellt für den<br />
(Bank-) Juristen, aber auch für den Kreditsachbearbeiter<br />
ein für die tägliche Praxis hilfreiches Werk bei der Immobilienfinanzierung<br />
dar. £<br />
Jule Simmich, Syndikus, BayernLB, München.<br />
<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Rezensionen<br />
05<br />
06<br />
215
Personalia<br />
Mandel, Michael<br />
comdirect comdirect comdirect bank<br />
w Der Vorstand der comdirect bank<br />
wurde neu besetzt. Andre Andre Carls Carls (44),<br />
(44),<br />
der bisherige bisherige Vorstandsvor sitzende,<br />
wird Leiter der neuen Osteuropa<br />
Holding der Commerzbank AG<br />
sowie Finanzvorstand und stellstellstellvertretender Vorstandsvorsitzender<br />
der polnischen BRE Bank.<br />
Zeitgleich wird Karin Karin Katerbau<br />
Katerbau<br />
(44), bisher Finanzvorstand der<br />
comdirect bank, Chief Operating<br />
Officer des Unternehmensbereichs<br />
Privat- und Geschäftskunden der<br />
Commerzbank AG.<br />
Auf Carls folgt folgt als als neuer neuer VorstandsVorstandsvorsitzender<br />
der comdirect bank<br />
Michael Mandel (41), (41), der der in in verschieverschiedenen Funktionen für den neuen<br />
Marktauftritt und das Wachstumsprogramm<br />
der Commerzbank AG<br />
im Privatkundengeschäft verantwortlich<br />
war – in den vergangenen<br />
drei Jahren als Konzernleiter des<br />
Zentralen Geschäftsfelds Privat-<br />
und Geschäftskunden.<br />
Torsten Daenert (41), (41), seit seit Januar<br />
Januar<br />
2007 Vorstand der comdirect bank,<br />
wird jetzt Finanzvorstand.<br />
Neu im Vorstand ist Carsten Carsten Strauß<br />
Strauß<br />
(41). Strauß ist seit zehn Jahren in<br />
unterschiedlichen Funktionen für<br />
die comdirect bank tätig, zuletzt<br />
als Bereichsleiter Service. £<br />
216 <strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Konto, Kredit<br />
Merkel, Günter<br />
Stadtsparkasse BadenBaden<br />
w Werner Kreideweis, Vertriebsdirektor der<br />
Firmenkundenbetreuung, der Stadtsparkasse<br />
Baden-Baden ist in Rente gegangen.<br />
Sein Nachfolger ist Günter Merkel. £<br />
Vorstand<br />
Nijkamp, Martin<br />
ING Investment Management<br />
w Martin Nijkamp wurde mit Wirkung vom<br />
01.03.<strong>2008</strong> zum Head of Business Strategy<br />
des Management-Teams von ING<br />
Investment Management Europe ernannt.<br />
Nijkamp, der vorher die Position des Head<br />
of Institutional Business Development innehatte,<br />
wird an Gilbert van Hassel, den CEO<br />
von ING Investment Management Europe,<br />
berichten. In seiner neuen Rolle verantwortet<br />
er folgende Aufgabenbereiche: die<br />
Sondierung von Möglichkeiten für anorganisches<br />
Wachstum, die Entwicklung<br />
strategischer Partnerschaften/Vertriebskanäle<br />
sowie die Erschließung neuer<br />
Geschäftsfelder in europäischen Schwellenländern.<br />
Gleichzeitig wird Nijkamp an<br />
der Schaff ung einer globalen Plattform<br />
für Alternative Investments beteiligt sein.<br />
Nijkamp begann seine Laufbahn bei ING<br />
Investment Management 1995 und war seit<br />
1997 für die Entwicklung des Neugeschäfts<br />
in Zentraleuropa sowie für den Ausbau des<br />
institutionellen Geschäfts in Europa verantwortlich.<br />
Er verfügt über einen umfassenden<br />
Erfahrungsschatz im europäischen Asset-<br />
Management-Geschäft. £<br />
Recht<br />
Maaike van Meer<br />
ING Investment Management<br />
w Maaike van Meer wird mit Wirkung vom<br />
01.<strong>04</strong>.<strong>2008</strong> als Mitglied für Rechts- und<br />
Compliance-Fragen („Head of Legal & Compliance“)<br />
in das Management-Team von ING<br />
Investment Management Europe berufen. In<br />
dieser Rolle wird sie den gesamten europäischen<br />
Compliance-Bereich verantworten.<br />
Van Meer leitet zurzeit die Rechtsabteilung<br />
von ING Investment Management.<br />
Van Meer ist seit über 15 Jahren Expertin<br />
in den Bereichen Gesellschafts- und Finanzrecht,<br />
M&A sowie Corporate Governance.<br />
Sie ist seit September 2005 für ING Investment<br />
Management tätig. £<br />
Vorstand<br />
Steinberg, Friedhelm<br />
Hanseatische Wertpapierbörse<br />
w Friedhelm Steinberg ist der neue Präsident<br />
der Hanseatischen Wertpapierbörse<br />
Hamburg. Der 1946 geborene promovierte<br />
Jurist ist Nachfolger von Udo Bandow, der<br />
das Amt nach 18 Jahren übergab. Die Mitglieder<br />
des Börsenrats hatten Steinberg,<br />
stellvertretender Vorstandssprecher der<br />
Hamburger Sparkasse und langjähriges<br />
Ratsmitglied, im Rahmen ihrer konstituierenden<br />
Sitzung gewählt. £<br />
Vorstand, Kredit, IT<br />
Vogel, Ferdinand<br />
VRLeasing AG<br />
w Mit Wirkung zum 01.<strong>04</strong>.<strong>2008</strong> ist Dr. Ferdinand<br />
Vogel (47) in den Vorstand der<br />
VR-LEASING AG eingetreten und wird zukünftig<br />
die Bereiche Prozesse und Produkte sowie<br />
IT und Finanzierung verantworten. Damit<br />
ergänzt er den Vorstand, bestehend aus Reinhard<br />
Gödel (Vorstandsvorsitzender), Peter<br />
Dieckmann (stv. Vorstandsvorsitzender) und<br />
Ludwig W. Schott.<br />
Vogel wechselt von der First Data Deutschland<br />
(ehemals GZS), wo er als Geschäftführer<br />
für den Bereich Informationstechnologie<br />
verantwortlich war.<br />
Vor seiner Tätigkeit bei First Data leitete<br />
Vogel den Bereich Riskmanagement-IT<br />
bei der WestLB. Zuvor verantwortete er<br />
als Geschäftsführer der WestLB Systems<br />
die Anwendungsentwicklung und Systemintegration<br />
für das Düsseldorfer Bankhaus.<br />
Von 1999 bis 2002 arbeitete er als Fach- und<br />
Servicebereichsleiter bei der Commerzbank<br />
AG in Frankfurt/M. Von 1994 bis 1999 leitete<br />
Vogel die Deutsche Bank-Tochter GEFM<br />
Gesellschaft für Finanzmarketing mbH als<br />
Geschäftsführer, nachdem er seinen Berufsweg<br />
1991 bei der Deutschen Bank AG in<br />
Frankfurt/M. im Bereich Global Technology<br />
& Services (GTS) begonnen hatte. £