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Ausgabe 04 / 2008 - BankPraktiker

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HerauSgeber<br />

Werner Böhnke, Vorstandsvorsitzender, WGZ Bank<br />

Dr. Jürgen Ellenberger, Richter am BGH, Bankrechtssenat<br />

Dr. Peter Hanker, Vorstandssprecher, Volksbank Mittelhessen eG<br />

Wolfgang Hartmann, Mitglied des Vorstands und Chief Risk Officer,<br />

Commerzbank aG<br />

Prof. Dr. Thomas a. Lange, Sprecher des Vorstands, national-Bank aG<br />

Dr. Hans Richter, Oberstaatsanwalt, Leiter abteilung Bank-, Börsen- und Insolvenzstrafrecht,<br />

Schwerpunktstaatsanwaltschaft Wirtschaftsstrafrecht, Stuttgart<br />

karl Matthäus Schmidt, Vorstandssprecher, quirin bank aG<br />

Werner Severin, stv. Vorsitzender des Vorstands, SaarLB<br />

Prof. Dr. Franz-Christoph Zeitler, Vize-Präsident der Deutschen Bundesbank<br />

FacHbeirat<br />

Jürgen Becker, Bundeszentralamt für Steuern<br />

Markus Dauber, Vorstand, Volksbank Offenburg eG<br />

Markus Dokter, Leiter Unternehmenssteuerung, Volksbank Mittelhessen eG<br />

Volker Fentz, MBa, Direktor, Prokurist, Projektleiter, Berliner Volksbank eG<br />

Dr. karsten Füser, Head of advisory Services / Global Financial Services,<br />

Ernst & Young aG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,<br />

Stuttgart<br />

Dr. Ralf Hannemann, Direktor, Bereichsleiter Risikomanagement und<br />

Controlling, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB<br />

Ralf Josten, LL. M. oec, Rechtsanwalt, Direktor Zentralbereich kommunen/<br />

Recht und Chefsyndikus kreissparkasse köln<br />

Dr. Jörg Lauer, Generalbevollmächtigter, Ressortleiter Immobilienkunden<br />

International, Landesbank Rheinland Pfalz (LRP)<br />

Hans-Peter Lorenz, Bankenaufsicht, Deutsche Bundesbank, Hauptverwaltung<br />

Frankfurt<br />

Marcus Michel, Bereichsdirektor Personal, Recht und Marketing, Volksbank<br />

Baden-Baden-Rastatt eG<br />

Burkhard Reitermann, Unternehmensbereichsleiter Marktfolge, kredit,<br />

Risikomanagement, Privat- und Geschäftskunden, Dresdner Bank aG,<br />

Frankfurt am Main<br />

Helmut Schneider, Direktor, Steuerabteilung, Bayern LB<br />

Elmar Scholz, abteilungsleiter Marktfolge Passiv / Dienstleistungen,<br />

Sparkasse am niederrhein<br />

anja Steinmeyer, Leiterin Handelskontrolle, HSH nordbank aG<br />

alfred Totzek, Geschäftsführer, STG Transaktionsgesellschaft mbH<br />

Walter Ullrich, Direktor, Leiter Interne Revision, Hamburger Sparkasse aG<br />

Christoph Wengler, Syndikus, European association of Public Banks (EaPB)<br />

Dr. Maximilian a. Werkmüller, LL.M., Syndikus & Leiter Family Office, HSBC<br />

Trinkaus & Burkhardt kGaa<br />

Dr. Stefan Zeranski, Leiter Treasury, kölner Bank eG<br />

redaktion<br />

Heidelberg<br />

Dr. Patrick Rösler, Rechtsanwalt, Geschäftsführer Finanz Colloquium Heidelberg<br />

(V.i.S.d.P.)<br />

Dr. Christian Göbes, Geschäftsführer Finanz Colloquium Heidelberg<br />

Corinna Schulz<br />

SponSoren<br />

Restschuldversicherung<br />

abit.de de.ey.com rsv-easy.de<br />

bankon.de<br />

handelsblatt.com<br />

Liebe Leserinnen und Leser,<br />

ein herzliches Grüß-Gott zur neuen <strong>Ausgabe</strong> des<br />

<strong>BankPraktiker</strong>s! Mein Name ist Elke Gerauer und<br />

ich bin seit 01.02.<strong>2008</strong> als Produktmanagerin<br />

für den <strong>BankPraktiker</strong> verantwortlich.<br />

protiviti.de<br />

Editorial<br />

Nach meiner Tätigkeit als Redakteurin bei verschiedenen<br />

Printmedien sowie als Pressereferentin<br />

im politischen Bereich und meinem<br />

Betriebswirtschaftsstudium mit den Schwer- Elke Gerauer<br />

punkten Bank-, Finanz- und Investitionswirtschaft und European<br />

Business an der Fachhochschule Ansbach habe ich seit 20<strong>04</strong> als<br />

Consultant bei der Corporate Finance Boutique Proventis in München<br />

zahlreiche M&A- und Finanzierungs-Mandate für mittelständische<br />

Unternehmen begleitet.<br />

Bei Transaktionen in den Bereichen M&A und Private Equity – egal<br />

ob es sich um einen Spin-off, einen Management Buy-Out, eine<br />

Nachfolgeregelung oder eine Restrukturierung handelt – ist die<br />

Finanzierung eine der wichtigsten Triebfedern.<br />

Bei genauerem Hinsehen wird erst bewusst, wie eng verzahnt die<br />

Bankenwelt mit der Wirtschaft ist. Wird ein Zahnrad blockiert, sei es<br />

beispielsweise durch strengere Kreditvergabekriterien, wie Basel II,<br />

durch einen Vertrauensverlust wie durch die Subprime-Krise oder<br />

auch durch politische Entscheidungen, wie die Zins- und die Steuerpolitik,<br />

kann der Motor der Wirtschaft ins Stottern kommen. Als Bank-<br />

Praktiker sollten wir immer einen Blick auf die Funktionsweise des<br />

ganzen Getriebes haben.<br />

In unserem <strong>BankPraktiker</strong> finden Sie wieder interessante Artikel<br />

aus einem breiten Spektrum an Themen, die sich als wertvolle Zahnrädchen<br />

in Ihrem Karriere-Motor erweisen können. Wir beleuchten<br />

in dieser <strong>Ausgabe</strong> u. a. die Themen E-Mails in der Bankpraxis, Kreditsicherheiten<br />

im Auslandsgeschäft, OpRisk-Ansätze in der Praxis und den<br />

professionellen Einsatz von Datawarehouse im Vertriebscontrolling –<br />

kompakt und lösungsorientiert aufbereitet – der Wissensturbo für<br />

das Aktiv- und Passivgeschäft!<br />

Ich wünsche Ihnen bei der Lektüre des <strong>BankPraktiker</strong>s viele<br />

interessante Einblicke in die Mechanik und Funktionsweise der<br />

Bankenwelt!<br />

Ihre<br />

Elke Gerauer<br />

<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

161


Inhalt<br />

Berichtigung<br />

162<br />

<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

164­165<br />

AKTUELL / BANKPERSPEKTIVEN<br />

164 Bankberater schöpfen Vertriebspotenzial<br />

nicht aus<br />

Banken waren bei der Kreditvergabe<br />

schon Ende 2007 spürbar zurückhaltend<br />

Volksbank Mittelhessen zählt<br />

zu besten Arbeitgebern<br />

Schweizer Banken arbeiten nicht<br />

effi zient<br />

Strategien für organisches<br />

Wachstum – 3. BA­Bankentag<br />

166 BankPerspektiven:<br />

Innovationspreis des Bank Praktiker<br />

für die SEB<br />

Im Editorial in Heft 3/<strong>2008</strong> hat sich leider der Fehler teufel<br />

eingeschlichen.<br />

Unser Beiratsmitglied Dr. Jörg Lauer hat natürlich nicht<br />

erst im Jahr 2007 seine Tätigkeit bei der Landesbank Rheinland-Pfalz<br />

begonnen. Dies ist bereits zum 01.12. 20<strong>04</strong>,<br />

also direkt nach seiner Tätigkeit für die Westdeutsche<br />

ImmobilienBank, der Fall gewesen. Bitte entschuldigen<br />

Sie den Fehler! Dr. Jörg Lauer<br />

BEITRÄGE BEITRÄGE<br />

168 Kundenkommunikation:<br />

E­Mails in der Bankpraxis<br />

Dr. jur. Hein Krumm, West fälisch-Lippischer Sparkassen- und<br />

Giroverband, Münster<br />

w Die E-Mail hat sich zum Standardkommunikationsmittel<br />

entwickelt. Die Bankpraxis wirft<br />

dieses Medium betreffend jedoch zunehmend<br />

Rechtsfragen auf, die sich ihr bei dem herkömmlichen<br />

Brief so nie gestellt haben. Das offenbar<br />

unterschiedliche Rechtssicherheitsempfinden<br />

ist vielfach unbegründet, denn rechtlich sind<br />

E-Mail und herkömmlicher Brief in der Praxis weitgehend<br />

gleich zu behandeln.<br />

176 Wertkonten: Ein Weg zur Flexibilisierung<br />

der Arbeitszeit<br />

Dr. Anke Maselli | Roger Hellmich, DekaBank<br />

w Der Beitrag skizziert die gesetzlichen Rahmenbedingungen<br />

von Wertkonten, die Freistellungen<br />

der Arbeitnehmer vom betrieblichen Arbeitsprozess<br />

durch den Abbau von langfristig angesparten<br />

Überstunden oder Entgeltbestandteilen ermöglichen,<br />

und beschreibt die Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos<br />

bei der Hamburger Hafen und<br />

Logistik AG.<br />

186 Kreditsicherheiten: Besonderheiten<br />

im Auslands geschäft<br />

Johannes Tauber, DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank,<br />

Frankfurt/M.<br />

w Sollen Sicherheiten mit Auslandsbezug bestellt<br />

werden, steht am Anfang die Prüfung, welches<br />

Recht auf die Sicherheiten anwendbar wäre. Die<br />

Beteiligten sind in der Praxis häufig überrascht,<br />

dass ausländisches Recht gelten soll und die Sicherheitenbestellung<br />

viel aufwändiger und kostspieliger<br />

wird als erwartet. Solche Situationen können<br />

vermieden werden, wenn Besonderheiten<br />

der Bestellung von Auslandssicherheiten frühzeitig<br />

thematisiert und Gestaltungsmöglichkeiten<br />

gesucht werden.<br />

194 OpRisk: Erfahrungen aus der Praxis<br />

Dr. Patrik Buchmüller, Bayerische Landesbank<br />

w Da die meisten deutschen Institute Anfang<br />

<strong>2008</strong> erstmalig eine SolvV-Meldung für operationelle<br />

Risiken an die Bankenaufsicht abgegeben<br />

haben und somit wenig Praxiserfahrungen<br />

vorliegen, soll der Beitrag vor allem zum fachlichen<br />

Austausch unter den Instituten beitragen.<br />

Als Umsetzungsproblem in der Praxis, das sowohl<br />

den Basisindikator- als auch den Standardansatz<br />

betrifft, wird die Bestimmung des Bruttoertrags<br />

dargestellt. Darüber hinaus werden Umsetzungsmöglichkeiten<br />

zur Zuordnung des Bruttoertrags<br />

auf die bankaufsichtlichen Geschäftsfelder und<br />

zur Erfüllung der qualitativen Anforderungen an<br />

den STA beschrieben.


168­209<br />

202 Dienstleistungsangebot:<br />

Sicherheitenprüfung vor Ort<br />

<strong>BankPraktiker</strong>:<br />

UnaBHÄnGIG – LÖSUnGSORIEnTIERT – kOMPakT:<br />

FaCHWISSEn FÜR DaS akTIV- UnD PaSSIVGESCHÄFT<br />

Herausgeber Fachmedien<br />

Uwe Hoch<br />

Redaktion Heidelberg<br />

Finanz Colloquium Heidelberg<br />

Dr. Patrick Rösler (V.i.S.d.P.),<br />

Dr. Christian Göbes<br />

Tel.: 0 62 21/60 18 55<br />

E-Mail: bp.redaktion@fachverlag.de<br />

Redaktion Düsseldorf /<br />

Redaktionsassistenz<br />

Corinna Schulz / Sylvia Braun<br />

Tel.: 02 11 / 887-1435<br />

E-Mail: bp.redaktion@fachverlag.de<br />

Produktmanagement<br />

Elke Gerauer<br />

Tel.: 02 11 / 887-1470<br />

E-Mail: e.gerauer@fachverlag.de<br />

Verlag<br />

Bärbel Wallmeier | Dr. Carsten Düerkop, WGZ BANK AG Westdeutsche<br />

Genossenschafts-Zentralbank<br />

w Die turnusmäßige Bewertung der Sicherheiten<br />

stellt sowohl organisatorisch als auch fachlich<br />

besondere Anforderungen an die Institute. Der<br />

durch eine Sicherheitenprüfung vor Ort generierte<br />

Mehrwert, die Prüfungsanlässe sowie ein<br />

Dienstleistungsangebot werden in dem Beitrag<br />

dargestellt.<br />

207 Datawarehouse: Professioneller<br />

Einsatz im Vertriebscontrolling<br />

Hans-Georg Wehrhahn | Jennifer Mayer, Sparda-Bank Hannover eG<br />

w Für Kreditinstitute wird es immer wichtiger,<br />

Informationen über das Kundenverhalten zu<br />

gewinnen sowie Transaktionen und Nutzungsmerkmale<br />

von Kunden auszuwerten und zu<br />

analysieren. Vor diesem Hintergrund wird der<br />

professionelle Einsatz von Datawarehouse-<br />

Lösungen im Vertriebscontrolling einer Genossenschaftsbank<br />

vorgestellt sowie mit Blick auf<br />

die Ergebnisse und die zu schaffenden Voraussetzungen<br />

kritisch gewürdigt.<br />

IMPrESSUM<br />

Geschäftsführung<br />

Johannes Höfer, Dr. Michael Stollarz<br />

Objektleitung<br />

andreas Walter<br />

Gesamtanzeigenleitung<br />

Sandro Cristofoli<br />

Anzeigenleitung<br />

Regina Hamdorf<br />

Ad Sales & Management<br />

Jochen kolb<br />

Tel.: 02 11 / 8 87-14 93<br />

Fax: 02 11 / 8 87-15 08<br />

Kontakt<br />

Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH<br />

kasernenstr. 67, 40213 Düsseldorf<br />

Postfach 10 11 02, 40002 Düsseldorf<br />

Tel.: 02 11 / 88 70, Telex 172 11 308 hblverl<br />

Redaktion: 02 11 / 8 87 28 03<br />

Kundenservice<br />

Tel. Inland 0800 / 000 1637 ( gebührenfrei)<br />

Fax Inland 0800 / 000 2959 (gebührenfrei)<br />

Tel. ausland 0<strong>04</strong>9 / 211 – 887 – 3670<br />

Fax ausland 0<strong>04</strong>9 / 211 – 887 – 3671<br />

Leserservice E-Mail: bp.leserservice@vhb.de<br />

Anschrift<br />

Fachverlag kundenservice<br />

Berner Str. 2<br />

97084 Würzburg<br />

Postfach 92 54, 97092 Würzburg<br />

SERVICE<br />

210 BankPartner<br />

212 Rezensionen<br />

216 Personalia<br />

Bankverbindung<br />

Dresdner Bank aG, Düsseldorf (anzeigen / abo)<br />

BLZ 300 800 00, kto-nr. 212 665 500<br />

Kooperationspartner<br />

Finanz Colloquium Heidelberg GmbH, Plöck 32a<br />

69117 Heidelberg; Tel.: 0 62 21 / 60 18 – 62<br />

Fax: 0 62 21 / 60 18 – 63<br />

E-Mail: info@FC-Heidelberg.de<br />

www.FC-Heidelberg.de<br />

ISSN 1861-4884<br />

Internet<br />

www.bankpraktiker.de<br />

E-Mail: bp.redaktion@fachverlag.de<br />

<strong>BankPraktiker</strong> erscheint monatlich<br />

Bezugspreise<br />

Einzelheft 23 €; zzgl. 0,95 € Versandkosten.<br />

Jahresvorzugspreis Inland 210 € inkl. MwSt.<br />

zzgl. 12 € Versand kosten. abo für Studenten und<br />

Teilnehmer an kursen zur Vorbereitung auf das<br />

Steuerberater- und Wirtschaftsprüferexamen<br />

(gegen Vorlage einer gültigen Bescheinigung)<br />

jährlich 111 €; inkl. MwSt. einschl. Versandkosten.<br />

auslandsabonnement jährl. 210 €<br />

(angaben zu MwSt. und Versandkosten im<br />

ausland erhalten Sie im Internet unter:<br />

www.fachverlag.de/bezugspreise).<br />

Im kombi-abo mit der Monatszeitschrift FInanZ<br />

BETRIEB Inland 426 € inkl. MwSt. zzgl. 24 €<br />

Versandkosten. auslands-kombi-abonnement<br />

210­216<br />

mit der Monatszeitschrift FInanZ BETRIEB 426 €<br />

(angaben zu MwSt. und Versandkosten im ausland<br />

unter: www.fachverlag.de/bezugspreise).<br />

abonnementskündigungen sind nur mit einer<br />

Frist von 21 Tagen zum Ende des berechneten<br />

Bezugszeitraums möglich. Im Fall höherer Gewalt<br />

(Streik oder aussperrungen) besteht kein Belieferungs-<br />

oder Entschädigungsanspruch.<br />

<strong>BankPraktiker</strong> wird sowohl im Print als auch auf<br />

elektronischem Weg (z. B. Datenbank, CD-ROM<br />

etc.) vertrieben. nachdruck und Vervielfältigung<br />

jeder art sind nur mit Genehmigung des Verlags<br />

zulässig.<br />

Layout und Produktion<br />

S3 aDVERTISInG kG<br />

newspaper & magazine experts<br />

Bilker allee 216, 40215 Düsseldorf<br />

E-Mail: experts@s3-advertising.com<br />

Für anzeigen gilt Preisliste nr. 3 vom 01.01.<strong>2008</strong>.<br />

<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

163


Aktuell<br />

Kredit, Konto, Anlage<br />

Bankberater schöpfen ihr<br />

Vertriebspotenzial nicht aus<br />

w 38% der deutschen Bankentscheider<br />

glauben, dass unzureichend geschultes<br />

Vertriebspersonal zu großen Umsatzeinbußen<br />

führt. Die Bankberater erkennen<br />

häufig nicht die Potenziale der Kunden<br />

und verpassen demzufolge Abschlusschancen.<br />

Die größten Defizite würden<br />

sich dabei in der Verkaufspsychologie<br />

offenbaren. Annähernd die Hälfte der<br />

Fach­ und Führungskräfte aus der Kreditwirtschaft<br />

sieht hier Optimierungsbedarf.<br />

Dies ergab die Potenzialanalyse Qualifikation<br />

im Bankvertrieb von Steria Mummert<br />

Consulting in Zusammenarbeit mit dem<br />

Bankmagazin.<br />

Entgangene Verkaufschancen, weil Vertriebsmitarbeiter<br />

nicht ausreichend qualifiziert<br />

sind, träten häufiger auf, als es den Bankmanagern<br />

lieb sei. Nur 15% der befragten<br />

Führungskräfte glauben laut der Analyse,<br />

dass der Vertrieb ihres Instituts effizient<br />

arbeitet. Dem gegenüber stünden 38%, die<br />

hohe Umsatzeinbußen diagnostizieren, und<br />

47%, die allenfalls an eine durchschnittliche<br />

Erfolgsquote glauben. Ein Mangel an bankfachlicher<br />

Kompetenz sei allerdings nicht<br />

die Ursache für diese Einschätzung: 90%<br />

der Befragten glauben, dass ihr Vertriebsteam<br />

auf branchenüblichem Niveau oder<br />

besser berät.<br />

Schwächen würden sich jedoch bei vertriebsspezifischen<br />

Qualifikationen zeigen.<br />

45% der Finanzentscheider sähen Nachschulungen<br />

in Verkaufspsychologie als<br />

Ansatzpunkt, um die Erfolgsquote des<br />

Vertriebs zu optimieren. 19% planen laut<br />

der Analyse, mehr Informationen über<br />

ihre Kunden zu gewinnen und vorhandenes<br />

Wissen zielgenauer auszuwerten,<br />

um brachliegende Absatzpotenziale zu<br />

erkennen. Verbesserte Soft Skills sowie ein<br />

Ausbau der Produkt­ und Servicekenntnisse<br />

seien für jeweils 15% der Befragten<br />

ein Schlüssel zum Erfolg. Organisatorische<br />

Schwächen würden in diesem Zusammenhang<br />

nur eine untergeordnete Rolle<br />

spielen. £<br />

164 <strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Kredit<br />

Banken waren bei der Kreditvergabe<br />

bereits Ende 2007<br />

spürbar zurückhaltend<br />

w Als Folge der US­Hypothekenkrise zeigten<br />

sich deutsche Banken bereits im November<br />

2007 zurückhaltender bei der Kreditvergabe.<br />

Das ist ein Ergebnis des aktuellen<br />

EOS Finanzpanels. Bei dieser Marktstudie<br />

befragt EOS in Zusammenarbeit mit der<br />

Heinrich­Heine­Universität Düsseldorf zweimal<br />

jährlich rd. 200 deutsche Unternehmen<br />

nach ihren Finanzierungsinstrumenten. Zwei<br />

Monate vor den Januar­Kurseinbrüchen an<br />

den internationalen Börsen stimmten 61<br />

von 100 Unternehmen, also gut zwei Drittel,<br />

der Aussage zu, die US­Hypothekenkrise<br />

habe zur Zurückhaltung deutscher Banken<br />

bei der Kreditvergabe geführt. Lediglich<br />

39 von 100 Unternehmen stellten keinen<br />

Zusammenhang fest. £<br />

Vorstand<br />

Volksbank Mittelhessen zählt<br />

zu besten Arbeitgebern<br />

w Die Volksbank Mittelhessen hat erstmals<br />

am Wettbewerb „Great Place to<br />

Work: Deutschlands Beste Arbeitgeber“<br />

teilgenommen und dort gleich im ersten<br />

Anlauf einen Titel erreicht. Sie darf sich<br />

nun als erste Volks­ und Raiffeisenbank<br />

überhaupt als einer der 100 besten Arbeitgeber<br />

Deutschlands bezeichnen. £<br />

Controlling<br />

Schweizer Banken arbeiten<br />

nicht effizient<br />

w Eine Studie der Unternehmensberatung<br />

Arthur D. Little hat die Kosteneffizienz von<br />

51 Banken in 15 Ländern Europas untersucht.<br />

Gemäß der Studie liegt die Schweiz<br />

bezüglich Kosteneffizienz ihrer Banken auf<br />

Platz 12 von insgesamt 15. An der Spitze<br />

der Rangliste des Ländervergleichs steht<br />

Island, gefolgt von Spanien und England.<br />

Durchschnittlich verwenden die untersuchten<br />

europäischen Banken rd. 59%<br />

ihrer Einnahmen zur Kostendeckung. In<br />

der Schweiz sind es rd. 65%. Europas effizienteste<br />

Bank ist die Banco Popular von<br />

Spanien. Auf dem zweiten und dritten Platz<br />

liegen die isländische Icelandic Kapthing<br />

respektive die schwedische Svenska Handelsbanken.<br />

Die Crédit Suisse und die UBS gehören<br />

zwar weltweit zu den größten Finanzdienstleistern.<br />

Was die Kosteneffizienz<br />

betrifft, liegen sie laut der Studie jedoch<br />

weit abgeschlagen auf dem 46. respektive<br />

dem 47. Platz. Beide verwenden knapp<br />

mehr als 70% der Einnahmen zur Kostendeckung.<br />

Von den fünf untersuchten<br />

Schweizer Banken arbeitet die Raiffeisen<br />

am effizientesten (18. Platz in der Gesamtwertung).<br />

Auf Rang 27 liegt die Zürcher<br />

Kantonalbank und auf Rang 38 die Privatbank<br />

EFG International.<br />

Das Geheimnis des Erfolgs der Banken auf<br />

den vordersten Plätzen liegt gemäß den<br />

Unternehmensberatern an verschiedenen<br />

gemeinsamen Merkmalen. Die top­platzierten<br />

Banken würden z. B. breit in die<br />

Informationstechnologie und die Automatisierung<br />

investieren. So könnten die<br />

Mitarbeiterkosten verringert werden. Auch<br />

zentrale, gemeinsame Support­Stellen<br />

würden nicht nur helfen, Wissen zu teilen<br />

und Ressourcen effizient einzusetzen, sondern<br />

auch Kosten zu sparen. Neben der<br />

Unternehmensorganisation haben aber<br />

auch externe Faktoren laut der Studie Einfluss<br />

auf die Kosteneffizienz der Banken.<br />

So profitieren namentlich die Institute<br />

im nördlichen Europa von einer hohen<br />

Verbreitung des Internets. Viele Kunden<br />

können so online bedient werden. £<br />

Vorstand<br />

Strategien für organisches<br />

Wachstum – 3. BA­Bankentag<br />

w Welche Wachstumsmöglichkeiten bestehen<br />

in Deutschland für Kreditinstitute<br />

angesichts des steigenden Wettbewerbs?<br />

Lösungsansätze zu dieser Fragestellung bot<br />

der 3. Bankentag der Berufsakademie Villingen-Schwenningen<br />

in Zusammenarbeit<br />

mit dem Finanz Colloquium Heidelberg.<br />

Das Thema „Organisches Wachstum im


wettbewerbsintensiven Bankenmarkt“<br />

und hochkarätige Redner führten rd. 160<br />

Teilnehmer, darunter zahlreiche Gäste<br />

aus Kreditinstituten, in den südlichen<br />

Schwarzwald. Auch die Studierenden der<br />

Berufsakademie verfolgten die Vorträge<br />

mit großem Interesse. In den Vorträgen<br />

wurden unterschiedliche Strategien dargestellt,<br />

um im als „overbanked“ bezeichneten<br />

Finanzplatz Deutschland weiteres Wachstumspotenzial<br />

zu generieren. Einigkeit<br />

herrschte bei den Referenten im Hinblick<br />

auf den immer härter werdenden Wettbewerb<br />

in allen Geschäftsbereichen, der vor<br />

allem durch den Markteintritt ausländischer<br />

Institute und Direktbanken in den letzten<br />

Jahren dramatisch zugenommen hat. Für die<br />

entsprechende Marktbearbeitung gab es<br />

jedoch durchaus unterschiedliche Ansätze.<br />

Während sich das Allfi nanzinstitut Wüstenrot<br />

Bausparkasse durch eine ambitionierte<br />

Cross-Selling-Strategie in den Bereichen<br />

Bank-, Versicherungs- und Bausparprodukte<br />

speziell im Retailkundengeschäft<br />

positionieren will, setzt die UBS als eine der<br />

erfolgreichsten Auslandsbanken in Deutschland<br />

eher auf das margenstarke Geschäft mit<br />

vermögenden Privatkunden. Sowohl Bernd<br />

Hertweck, Vorstandsmitglied der Wüstenrot<br />

Bausparkasse AG, als auch Michael Arends,<br />

Bereichsleiter Product & Services der UBS<br />

Deutschland AG, betonten die Notwendigkeit<br />

spezialisierter und geschulter Berater<br />

Anzeige<br />

Abbildung 1: Einige referenten des 3. BA-Bankentags<br />

sowie eine hohe Kundenzufriedenheit als<br />

Schlüssel zur erfolgreichen Positionierung<br />

im Markt. Dagegen will die Mercedes-Benz-<br />

Bank AG nicht nur als Absatzunterstützer<br />

des Mutterkonzerns Daimler AG wachsen.<br />

So machen Autobanken laut Anthony<br />

Bandmann, Leiter des Privat- und Firmenkundengeschäfts,<br />

den etablierten Banken<br />

zunehmend Marktanteile im Finanzierungs-,<br />

aber auch im Einlagengeschäft, streitig. Die<br />

DZ Bank AG, vertreten durch Vorstandsmitglied<br />

Frank Westhoff , will dem zunehmenden<br />

Wettbewerb u. a. durch Wachstum im Kapitalmarktgeschäft<br />

sowie Fokussierung auf<br />

den Kundennutzen, den Westhoff durch<br />

die Allfi nanzprodukte des Verbunds optimal<br />

gedeckt sieht, entgegentreten. Auch die<br />

Primärinstitute der Sparkassen und Genossenschaftsbanken<br />

versuchen, durch neue<br />

Strategien Marktanteile zu verteidigen.<br />

So investiere die Nassauische Sparkasse<br />

(Naspa) laut ihrem Vorstandsvorsitzenden<br />

risiken erkennen und eff ektiv managen<br />

Grunwald/Grunwald<br />

Bonitätsanalyse im Firmenkundengeschäft<br />

Handbuch Risikomanagement und Rating<br />

3. überarb. Aufl age <strong>2008</strong>. 350 S. Geb.<br />

€ 69,95<br />

ISBN 978-3-7910-2732-6<br />

<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Aktuell<br />

Stephan Ziegler „viel Geld“ in die Umgestaltung<br />

in eine „Komfortsparkasse“ nach Vorbild<br />

der amerikanischen Commerce One Bank.<br />

Ziel ist eine hohe Kundenbindung durch<br />

Erreichen der Qualitätsführerschaft. Dagegen<br />

will die Volksbank Mittel hessen eG<br />

ihre Kunden auch über Gewährung attraktiverer<br />

Konditionen durch eine eigene<br />

Direktbank an sich binden. Außerdem legte<br />

die Bank großen Wert auf Kundennähe und<br />

das Erlebbarmachen der Mitgliedschaft als<br />

Alleinstellungsmerkmal, so der Vorstandssprecher<br />

Dr. Peter Hanker. Gemeinsam ist<br />

somit allen Strategien das verstärkte Eingehen<br />

auf die Wünsche des Kunden, sei es die<br />

umfassende Beratung oder die Gewährung<br />

attraktiver Konditionen. Dem Wettbewerb<br />

sei Dank. £<br />

Philipp Rüßmann, Student der Berufsakademie<br />

Villingen-Schwenningen, WestLB<br />

AG Düsseldorf<br />

Der Band verbindet betriebswirtschaftliche Erkenntnisse mit praktischen Er fahrungen<br />

und konkreten Beispielen. Neben der Darstellung geeigneter Analyse instrumente und<br />

ihrer Handhabung liegt das Augenmerk besonders auf den notwendigen Aktivitäten<br />

der Banken. Neu: Die Darstellungen zu Basel II und SolvV wurden aktualisiert, das<br />

Thema Haftung des Managements aufgenommen.<br />

165


BankPerspektiven<br />

BankPerspektiven<br />

Innovationspreis des Bank-<br />

Praktiker für die SEB<br />

Geschäftsmodell der Bank und strategische<br />

Ausrichtung<br />

Fakten<br />

Bilanzsumme<br />

SEB-Konzern in Deutschland<br />

Mitarbeiteranzahl<br />

(Durchschnitt Jan-Jun 2007)<br />

Name der Vorstände<br />

Cost-Income-Ratio 0,71<br />

166 <strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

56,9 Mrd. €<br />

in Deutschland: 3.750<br />

w Werte wie Vertrauen, Professionalität,<br />

Verbindlichkeit und Wertschätzung<br />

haben den SEB-Konzern in mehr als 150<br />

Jahren zu einem der führenden Finanzdienstleister<br />

Nordeuropas gemacht. Die<br />

deutsche Tochtergesellschaft SEB AG<br />

positioniert sich bewusst als schwedisches<br />

Unternehmen und setzt auf<br />

diese Werte. Die unverwechselbaren<br />

schwedischen Wurzeln bedeuten ein<br />

wertvolles Differenzierungsmerkmal im<br />

deutschen Bankenmarkt. Zudem assoziieren<br />

Deutsche mit Schweden Werte<br />

wie Freundlichkeit, Serviceorientierung,<br />

Flexibilität, Modernität, Unkompliziertheit<br />

und Kompetenz. Diese positiven Assoziationen<br />

nutzt die SEB Bank für ihren<br />

Marktauftritt in Deutschland.<br />

Die SEB Bank hat es sich zum Ziel gesetzt,<br />

in Deutschland führende Bank im Hinblick<br />

auf Service- und Beratungsqualität<br />

zu werden. Die Voraussetzungen hierfür<br />

sind günstig: Traditionell zählt die SEB in<br />

Deutschland im Privatkundengeschäft<br />

zu den Finanzinstituten mit der höchsten<br />

Kundenzufriedenheit.<br />

Die SEB Bank ist in Deutschland in den<br />

Geschäftsfeldern Retail Banking, Merchant<br />

Banking, Commercial Real Estate und Asset<br />

Peter Buschbeck, Vorstandsvorsitzender, Retail, Marketing und<br />

Kommunikation, Corporate Center, Corporate Development<br />

Wolfgang Argelander, Finance, GWO, IT Development, Risk, MB IT<br />

Renate Bloß-Barkowski, Personal, Revision, Service,<br />

Intensivbetreuung, Verwaltung<br />

Liselotte Hjorth, Commercial Real Estate<br />

Jan Sinclair, Merchant Banking, Treasury<br />

Management tätig. Die Bank betreut rd.<br />

eine Million Kunden und beschäftigt fast<br />

4.000 Mitarbeiter. Das Leistungsspektrum<br />

der SEB Bank reicht von klassischen<br />

Bankprodukten für Privatkunden bis hin<br />

zu komplexen Finanzlösungen für internationale<br />

Großkonzerne.<br />

Im Retail-Geschäft hat die SEB in Deutschland<br />

ehrgeizige Wachstumspläne. Ziel es<br />

ist, die Kundenbasis auszuweiten und die<br />

Profitabilität dauerhaft zu steigern. Dabei<br />

setzt die Bank neben der schwedischen<br />

Markt- und Markenpositionierung auf<br />

ein professionelles Allfinanz-Konzept mit<br />

dem Versicherungspartner AXA und einen<br />

leistungsstarken Multikanalvertrieb über<br />

Internet-Banking, Telefon-Banking, mobile<br />

Finanzberatung, Call-Center sowie ein bundesweites<br />

Netz von 174 Filialen.<br />

Der Geschäftsbereich Merchant Banking<br />

ist verantwortlich für die gesamte<br />

Kundenbeziehung zu großen und mit-<br />

telgroßen Unternehmen, Institutionen,<br />

Banken und Finanzinstituten. Die enge<br />

Anbindung an die schwedische Konzernzentrale<br />

macht es möglich, internationales<br />

Know-how mit lokalen Marktkenntnissen<br />

zu kombinieren und in leistungsstarke<br />

Produkte umzusetzen: Mit den Cash<br />

Management-Lösungen zählt der SEB-<br />

Konzern z. B. zu den fortschrittlichsten<br />

Anbietern weltweit.<br />

Im professionellen Immobiliengeschäft<br />

(Commercial Real Estate) zählt die Bank<br />

traditionell zu den namhaften Partnern<br />

von Immobilieninvestoren, Bauträgern und<br />

Wohnungsunternehmen. Die Bank besitzt<br />

eine regionale Präsenz an den wichtigsten<br />

Immobilienstandorten Deutschlands.<br />

Unter dem Dach der SEB Asset Management<br />

AG sind die Immobilien-Kapitalanlagege<br />

sellschaft SEB Immobilien-Investment<br />

GmbH sowie die Kapitalanlagegesellschaft<br />

SEB Invest GmbH zusammengefasst. Die<br />

offenen Immobilienfonds der SEB Immobilien-Investment<br />

GmbH zählen seit Jahren<br />

zu den erfolgreichsten Produkten dieser<br />

Investmentklasse in Deutschland.<br />

Grund für die Auszeichnung durch den<br />

<strong>BankPraktiker</strong><br />

Die SEB hat es sich zur Aufgabe gemacht,<br />

mit überraschenden und innovativen<br />

Produktlösungen formulierten Kundenerwartungen<br />

gerecht zu werden und<br />

im deutschen Bankenmarkt zu wachsen.<br />

Die SEB Bank war z. B. der erste Anbieter<br />

eines ökologischen Rentenfonds,<br />

der sich an den Grundsätzen der Nachhaltigkeit<br />

orientierte. Die Bank zählt zu<br />

den Vorreitern von Garantieprodukten<br />

seit deren Markteinführung. Im Privatkundengeschäft<br />

leistete die SEB im Jahr<br />

1996 Pionierarbeit mit der bundesweiten<br />

Einführung eines kostenlosen Gehaltskontos.<br />

Das Produkt fand riesigen Zuspruch<br />

bei Kunden und sorgte für zahlreiche<br />

Nachahmer unter den Wettbewerbern.<br />

Den Höhepunkt der „Geiz-ist-geil“-Mentalität<br />

im Privatkundengeschäft setzte<br />

die SEB Bank mit dem Angebot eines<br />

kostenlosen Konsumentenkredites im<br />

Sommer 2007.


Die Bedürfnisse der Kunden haben sich<br />

seitdem gewandelt: Studien zeigen, für ein<br />

Mehr an Qualität, ein gutes Preis-Leistungs-<br />

Verhältnis sowie sinnvolle Mehrwerte sind<br />

Bankkunden heute bereit, einen angemessenen<br />

Preis zu zahlen. Die SEB reagiert<br />

hierauf mit der Einführung neuer Konto-<br />

und Kartenmodelle zu Jahresbeginn <strong>2008</strong>.<br />

Weltweit kostenloser Bargeldzugang,<br />

zinsloser Dispositionskredit und ein innovatives<br />

Rabattprogramm sind nur einige<br />

Leistungen des neuen – kostenpflichtigen<br />

– Gehaltskontos „GiroStar“.<br />

Perspektiven und zukünftige Entwicklungsfelder<br />

Die SEB verfolgt in Deutschland eine<br />

klare Wachstumsstrategie in ihren Kern-<br />

geschäftsfeldern. Einen besonderen Fokus<br />

legt sie hierbei auf das Retailgeschäft.<br />

Dort wurden zusammen mit der Neupositionierung<br />

umfangreiche Investitionen zur<br />

Steigerung des Produktabsatzes und der<br />

Gewinnung neuer Kunden getätigt. Die<br />

Geschäftsstrategie in Merchant Banking<br />

ist darauf abgestellt, den erfolgreichen<br />

Wachstumskurs der letzten Jahre fortzusetzen<br />

und neue Kunden und Marktanteile<br />

zu gewinnen. Die strukturierten Finanzierungslösungen<br />

für den klassischen<br />

Mittelstand werden gezielt aufgestockt.<br />

Commercial Real Estate fokussiert sich auf<br />

die vorsichtige Ausweitung des Geschäfts.<br />

SEB Asset Management nutzt gezielt die<br />

Chancen, die Produktpalette zu optimieren<br />

und die Position der Bank als<br />

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<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

BankPerspektiven<br />

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Renten, Deutsche Aktien, Multimanagement<br />

sowie Geldmarkt mit Nachdruck<br />

auszubauen.<br />

Verbunden mit den Wachstumsplänen<br />

sind ehrgeizige Profitabilitätsziele. Die<br />

SEB Bank will das Geschäftsergebnis<br />

in den nächsten Jahren weiter steigen<br />

und dauerhaft eine Eigenkapitalrentabilität<br />

oberhalb von zehn Prozent<br />

erreichen. Für das Erreichen dieser Ziele<br />

ist es von großer Bedeutung, dass es der<br />

Bank gelingt, die Markenbekanntheit<br />

in Deutschland weiter zu steigern. Im<br />

letzten Jahr sorgten verstärkte Marketingaktivitäten<br />

für eine höhere öffentliche<br />

Aufmerksamkeit. Diese Maßnahmen<br />

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167


168<br />

Beitrag<br />

» Reagiert die Bank<br />

auf einen per E-Mail<br />

erteilten Kundenauftrag<br />

nicht, gilt<br />

der ihr angediente<br />

Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

als<br />

rechts wirksam<br />

geschlossen. «<br />

<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

E­Mails in der Bankpraxis<br />

Umgang mit E-Mails: Kundenmails, Werbemails, Spam-Mails etc.<br />

Autor:<br />

Dr. jur. Hein Krumm, Referent,<br />

Abteilung Recht/Steuern,<br />

Westfälisch­Lippischer Sparkassen­<br />

und Giroverband, Münster.<br />

1 Zum Schadensersatzanspruch bei verzögerter<br />

Ausführung eines online erteilten Wertpapierauftrags<br />

vgl. etwa LG Nürnberg-Fürth, WM 2000<br />

S. 1005 ff .<br />

2 Vgl. z. B. Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

der Sparkasse, 20.1 Buchstabe d).<br />

I. Einleitung<br />

w In kürzester Zeit hat sich die E-Mail im Privat-<br />

wie im Geschäftsleben zu einem Standardkommunikationsmittel<br />

entwickelt und in dieser<br />

Funktion den (körperlichen) Brief längst überholt.<br />

Diese rasante Entwicklung scheint mit<br />

einem Verlust an subjektiver Rechtssicherheit<br />

einhergegangen zu sein, denn die E-Mail betreffend<br />

wirft die Bankpraxis Fragen auf, die sich ihr<br />

bei dem eher vertrauten Medium des – im Wortsinn<br />

begreifbaren – Briefs so nie gestellt haben.<br />

Dass die derart empfundene Rechtsunsicherheit<br />

unberechtigt ist, weil die E-Mail im bankgeschäftlichen<br />

Bereich rechtlich weitgehend<br />

wie der herkömmliche Brief zu behandeln ist,<br />

sollen die folgenden Ausführungen belegen.<br />

II. Auf Kunden­E­Mails unverzüglich<br />

reagieren<br />

Bereits durch die Veröff entlichung ihrer E-Mail-<br />

Adresse auf Briefbögen und Visitenkarten<br />

bringt die Bank ihre grundsätzliche Bereitschaft<br />

zur Entgegennahme von E-Mail-Aufträgen jeglicher<br />

Art zum Ausdruck. Erteilt ein Kunde im<br />

Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung<br />

daher Aufträge per E-Mail, muss die Bank<br />

während der normalen Geschäftszeiten hierauf<br />

unverzüglich, also ohne schuldhafte Verzögerung,<br />

reagieren. Nach § 362 HGB ist die Bank als<br />

Kaufmann gem. § 1 HGB, dessen Gewerbebetrieb<br />

die Besorgung von Geschäften für andere<br />

mit sich bringt (etwa Wertpapierorder, Überweisungen),<br />

nämlich verpfl ichtet, unverzüglich<br />

zu antworten, wenn ihr ein Antrag über eine<br />

solche Geschäftsbesorgung von jemandem<br />

zugeht, mit dem sie in Geschäftsverbindung<br />

steht. Reagiert sie auf den per E-Mail erteilten<br />

Kundenauftrag nicht, gilt der ihr angediente<br />

Geschäftsbesorgungsvertrag als rechtswirksam<br />

geschlossen, eine versäumte oder verzögerte<br />

Ausführung des Auftrags hätte eine Schadensersatzverpfl<br />

ichtung der Bank zur Folge 1 .<br />

Entsprechende Pfl ichten treff en die Bank nur<br />

gegenüber Bestandskunden, da § 362 HGB<br />

voraussetzt, dass der Antrag von jemandem<br />

zugeht, mit dem der Kaufmann „in Geschäftsverbindung<br />

steht“.<br />

Die Bank ist in ihrer Ausführungsentscheidung<br />

grundsätzlich frei, auch wenn es ein Bestandskunde<br />

ist, der ihr den E-Mail-Auftrag erteilt.<br />

Zwar hat der Kunde auf der Grundlage seines<br />

mit der Bank geschlossenen Girovertrags einen<br />

Anspruch auf Ausführung eines Überweisungsauftrags<br />

aus vorhandenem Guthaben oder im<br />

Rahmen seines Dispos. Einen Anspruch auf<br />

Durchführung eines per E-Mail erteilten Auftrags<br />

hat er hingegen nicht. Für Überweisungen,<br />

für die das Kreditinstitut besondere<br />

Vordrucke zur Verfügung stellt, folgt dies schon<br />

aus der Obliegenheit des Kunden zur Verwendung<br />

derselben 2 . Da die Auftraggeberbank<br />

nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast<br />

für die Echtheit des Auftrags trägt (§ 440<br />

ZPO), gilt dies aber unabhängig davon jedenfalls<br />

so lange, wie der E-Mail nicht derselbe<br />

Beweiswert zukommt wie einem handschriftlich<br />

unterzeichneten Kundenauftrag. Denn die<br />

Bank kann nicht gezwungen werden, den mit<br />

einer E-Mail verbundenen geringeren Beweiswert<br />

zu akzeptieren.<br />

Möchte die Bank im Einzelfall oder grundsätzlich<br />

Kundenaufträge per E-Mail nicht entgegennehmen,<br />

muss sie den Kunden unverzüglich<br />

hierauf hinweisen, z. B. mittels eines sog. Autoresponders,<br />

und zwar auch dann, wenn sie dies<br />

in ganz allgemeiner Form bereits getan hatte.<br />

Denn solche allgemeinen Hinweise schließen<br />

die Anwendung des § 362 HGB nicht aus. Darüber<br />

hinaus fi nden sich solche Hinweise häufi g<br />

nur sehr versteckt, z. B. auf der Homepage des<br />

Instituts unter dem „Impressum“. Dort erfüllen<br />

sie ggf. einen eher psychologischen Zweck,<br />

rechtlich wirksam sind sie nicht.<br />

Die vorstehenden Ausführungen gelten in gleicher<br />

Weise für der Bank briefl ich zugehende Aufträge,<br />

z. B. auch für auf Überweisungsvordruck


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170<br />

Beitrag<br />

» Werbemails,<br />

deren Zweck sich<br />

auf die Übermittlung<br />

der Werbebotschaft<br />

beschränkt,<br />

sind sind ohne vorheriges<br />

Einverständnis des<br />

Adressaten wettbewerbsrechtlich<br />

unzulässig. «<br />

3 Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski,<br />

Bankrechtshandbuch, § 49 Rdn. 31.<br />

4 Vgl. Schimansky, a. a. O. (Fn. 3), Rdn. 33.<br />

5 Z. B. S-Trust der Sparkassen Finanzgruppe.<br />

6 BGH, NJW 20<strong>04</strong> S. 1655; vgl. umfassend zu dem<br />

Thema Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Kommentar<br />

zum UWG, § 7 UWG, Rdn. 79 ff.<br />

7 Sog. Opt-In-Lösung.<br />

8 OLG Düsseldorf, MMR 2006 S. 681; OLG München,<br />

MMR 20<strong>04</strong> S. 324.<br />

9 Vgl. zum gleich gelagerten Problem bei der<br />

Telefonwerbung BGH, WM 1994 S. 708.<br />

10 Vgl. zum gleich gelagerten Problem bei der<br />

Telefonwerbung BGH, WM 1994 S. 708, 710 zu<br />

II 2b der Gründe.<br />

11 OLG München, MMR 20<strong>04</strong> S. 324.<br />

12 Zu den Voraussetzungen des Gewinnabschöpfungsanspruchs<br />

vgl. etwa OLG Stuttgart, WRP<br />

2007 S. 350.<br />

13 BGH, WM 1999 S. 841 ff.; WM 2000 S. 1264.<br />

<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

erteilte und in den Briefkasten des Instituts eingeworfene<br />

Überweisungsaufträge. Zwischen<br />

E-Mail und Brief besteht insofern also kein<br />

Unterschied.<br />

III. Bank trägt das Risiko der<br />

Fälschung eingehender E­Mails<br />

Das Risiko, dass der ihr erteilte Auftrag gar<br />

nicht von ihrem Kunden herrührt, sondern<br />

gefälscht wurde, trägt die Bank unabhängig<br />

vom gewählten Übermittlungsweg. Ist der auf<br />

Überweisungsvordruck erteilte Überweisungsauftrag<br />

nicht vom Kunden unterschrieben,<br />

sondern ist dessen Unterschrift – wenn auch<br />

perfekt – gefälscht, so hat sie keinen Aufwendungsersatzanspruch<br />

gegen ihren Kunden in<br />

Höhe des Überweisungsbetrags, mit dem sie<br />

dessen Konto belasten darf. Sie hat vielmehr<br />

die Kontobelastung rückgängig zu machen,<br />

ihm also den Überweisungsbetrag wieder<br />

gutzuschreiben 3 .<br />

Das Fälschungsrisiko ist jedenfalls im Rahmen<br />

der praktisch einzig infrage kommenden<br />

Vereinbarung über Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

auch nicht wirksam auf den Kunden<br />

abwälzbar, weil dies den Kunden wegen der<br />

Abweichung von wesentlichen Grundgedanken<br />

des Rechts unangemessen benachteiligen<br />

würde (vgl. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) 4 .<br />

Dieselben Grundsätze gelten für per E-Mail<br />

erteilte Aufträge. Allerdings wird das Fäl-<br />

schungsthema mit Verbreitung elektronischer<br />

Signaturverfahren 5 hier erheblich an Bedeutung<br />

verlieren.<br />

Ein Risiko der Fälschung oder Verfälschung<br />

herausgegebener E-Mails trägt die Bank demgegenüber<br />

grundsätzlich nicht. Sie ist nicht dafür<br />

verantwortlich, dass von ihr versandte Mails<br />

nach Verlassen des Hauses aber vor Zugang<br />

beim Empfänger verfälscht werden oder dass<br />

von ihr nicht versandte Mails gefälscht werden.<br />

Offenbar aus geschäftspolitischen Gründen<br />

finden sich in ausgehenden Mails gleichwohl<br />

mitunter Hinweise auf das Fälschungsrisiko.<br />

Die vorstehenden Ausführungen gelten in<br />

gleicher Weise für dem Institut brieflich zugehende<br />

Aufträge, z. B. auch für auf Überweisungsvordruck<br />

erteilte und in den Briefkasten<br />

eingeworfene Überweisungsaufträge sowie<br />

für Briefe der Bank. Zwischen E-Mail und Brief<br />

besteht insofern also kein Unterschied.<br />

IV. E­Mail­Werbung ohne<br />

vorheriges Einverständnis<br />

des Adressaten unzulässig<br />

Dass die Zusendung einer unverlangten E-Mail<br />

zu Werbezwecken ohne vorheriges Einverständnis<br />

des Adressaten gegen die guten Sitten im Wettbewerb<br />

verstößt, hatte der Bundesgerichtshof<br />

bereits im Jahr 20<strong>04</strong> festgestellt 6 . Dieser Sachverhalt<br />

ist inzwischen auch gesetzlich geregelt<br />

(vgl. §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG) 7 . Selbstverständlich<br />

kann dem Adressaten nicht wirksam entgegengehalten<br />

werden, er selbst könne die Zusendung<br />

unverlangter Werbemails schließlich durch Einsatz<br />

eines Spamfilters verhindern 8 . Damit sind Werbemails,<br />

deren Zweck sich auf die Übermittlung der<br />

Werbebotschaft beschränkt, ohne vorheriges Einverständnis<br />

des Adressaten wettbewerbsrechtlich<br />

unzulässig. Aber auch die Versendung von Mails,<br />

mit denen vordergründig ein anderer Zweck verfolgt<br />

wird, z. B. Mails zur Terminabstimmung 9 ,<br />

Mails im Rahmen sog. Nachfassaktionen 10 oder<br />

Newsletter 11 , unterfällt dem wettbewerbsrechtlichen<br />

Unlauterkeitsvorwurf. Nicht anders sind<br />

grundsätzlich Autoresponder zu werten, soweit<br />

sie zusätzlich als Vehikel für Werbetexte eingesetzt<br />

werden. Die am Ende der Responder-Mail<br />

platzierte Werbebotschaft könnte allerdings als<br />

lediglich „unerhebliche“ Beeinträchtigung i. S. von<br />

§ 3 UWG als wettbewerbsrechtlich noch zulässig<br />

angesehen werden.<br />

Der Absender einer wettbewerbsrechtlich<br />

unzulässigen E-Mail kann auf Unterlassung<br />

und ggf. auf Schadensersatz in Anspruch<br />

genommen werden (§§ 8, 9 UWG). Daneben<br />

kommt ein Gewinnabschöpfungsanspruch<br />

in Betracht (§ 10 UWG) 12 . Aufsichtsrechtlich<br />

kann ein „Missstand in der Werbung“ nach<br />

§ 23 KWG angenommen werden, der die Bundesanstalt<br />

für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

(BaFin) zum Eingreifen veranlassen könnte.<br />

Die erforderliche Einverständniserklärung des<br />

Adressaten zur E-Mail-Werbung muss außerhalb<br />

von Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

abgegeben werden, andernfalls ist sie nach der<br />

Rechtsprechung des BGH 13 als den Kunden<br />

unangemessen benachteiligend unwirksam


gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Zur Dokumentation<br />

des praktisch regelmäßig mündlich erteilten<br />

Kundeneinverständnisses kann etwa ein<br />

Ankreuzfeld am Ende des Online-Banking-<br />

Vertrags-Formulars – unterhalb der Kundenunterschrift<br />

– dienen. Dieses Ankreuzfeld enthält<br />

keine Erklärung des Kunden, sondern<br />

stellt lediglich die Notiz des Bankmitarbeiters<br />

dar, dass der Kunde eine entsprechende Erklärung<br />

abgegeben habe. Im Bestreitensfall kann<br />

der Beweis nur über die Benennung des Mitarbeiters<br />

als Zeuge geführt werden. Ausreichend<br />

dürfte dessen Aussage sein, dass er sich an den<br />

konkreten Vorgang zwar nicht erinnern könne,<br />

das Ankreuzfeld aber nur nach positiver Beantwortung<br />

durch den Kunden ausfülle.<br />

Ohne vorheriges Einverständnis des Adressaten<br />

sind Werbemails ausnahmsweise unter den<br />

Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG zulässig,<br />

also wenn<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

die Bank die E-Mail-Adresse des Kunden im<br />

Zusammenhang mit der Erbringung einer<br />

Dienstleistung erhalten hat;<br />

sie die Adresse zur Direktwerbung (nur)<br />

für eigene ähnliche Dienstleistungen<br />

verwendet;<br />

der Kunde der Verwendung nicht widersprochen<br />

hat;<br />

der Kunde bei Erhebung der Adresse und<br />

erneut bei jeder einzelnen Verwendung<br />

klar und deutlich darauf hingewiesen wird,<br />

dass er der Verwendung jederzeit widersprechen<br />

kann, ohne dass hierfür andere als<br />

die Übermittlungskosten nach den Basistarifen<br />

anfallen 14 .<br />

Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht in<br />

gleicher Weise für briefliche Werbebotschaften<br />

der Bank. Wegen des sehr viel niedrigeren<br />

Belästigungspotenzials wird Briefwerbung<br />

nicht von vornherein als wettbewerbsrechtlich<br />

unzulässig angesehen 15 . Zwischen E-Mail und<br />

Brief besteht insofern also ein Unterschied.<br />

V. Werbemails als solche<br />

kennzeichnen<br />

In Werbemails als sog. kommerzielle Kommunikationen<br />

16 darf nach § 6 Abs. 2 Telemediengesetz<br />

(TMG) in der Kopf- und Betreffzeile<br />

weder der Absender noch der kommerzielle<br />

Charakter der Nachricht verschleiert oder<br />

verheimlicht werden. Ein solches Verschleiern<br />

oder Verheimlichen wird angenommen,<br />

wenn die Kopf- oder Betreffzeile absichtlich<br />

so gestaltet sind, dass der Empfänger vor<br />

Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation<br />

keine oder irreführende Informationen<br />

über die tatsächliche Identität des Absenders<br />

oder den kommerziellen Charakter der<br />

Nachricht erhält 17 . Ein Verstoß gegen die<br />

Vorschrift ist als Ordnungswidrigkeit mit<br />

einer Geldbuße von bis zu 50.000 € belegt<br />

(§ 16 Abs. 1 und 3 TMG).<br />

Zwar ist diese Vorschrift eigentlich als Anti-<br />

Spamming-Vorschrift gedacht gewesen. Als<br />

solche erfüllt sie zum einen aber nicht ihren<br />

Zweck, weil sie gerade nicht eine zentrale<br />

Markierungspflicht vorschreibt, die es dem<br />

Empfänger erlaubt, automatisiert Spams auszufiltern<br />

18 . Zum anderen erfasst sie nicht lediglich<br />

Spams im „klassischen“ Sinn, sondern nach<br />

ihrer weiten Definition eben auch Werbemails<br />

seriöser Anbieter.<br />

Die gesetzlichen Anforderungen sind allerdings<br />

unschwer dadurch erfüllbar, dass die<br />

Betreffzeile so gestaltet wird, dass dem Empfänger<br />

vor Einsichtnahme in den Inhalt der<br />

Mail deren Charakter verdeutlicht wird. Auch<br />

wenn gesetzlich eine positive Kennzeichnungspflicht<br />

(„Werbung“) nicht besteht 19 ,<br />

empfiehlt es sich, den werblichen Inhalt der<br />

Mail in der Betreffzeile durch Nennung des<br />

beworbenen Produkts oder der Aktion, innerhalb<br />

derer die Werbemail versandt wird, zu<br />

verdeutlichen.<br />

Die Kopfzeile weist bereits regelmäßig das<br />

Kreditinstitut als Absender aus, sodass insoweit<br />

kein Handlungsbedarf besteht.<br />

Zu beachten ist, dass es auch bei Erfüllung<br />

dieser Kennzeichnungspflichten bei dem<br />

Erfordernis des vorherigen Einverständnisses<br />

des Adressaten mit der E-Mail-Werbung bleibt<br />

(§ 6 Abs. 3 TMG).<br />

Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht<br />

in gleicher Weise für briefliche Werbebotschaften<br />

der Sparkasse. Das TMG findet auf<br />

briefliche Werbebotschaften keine Anwendung.<br />

Zwischen E-Mail und Brief besteht<br />

insofern also ein Unterschied.<br />

<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

14 Z. B. darf nicht für die telefonische Übermittlung<br />

des Widerspruchs eine kostenpflichtige Rufnummer<br />

angegeben werden, vgl. Hefermehl/<br />

Köhler/Bornkamm, a. a. O. (Fn. 6), Rdn. 91 zu § 7<br />

UWG.<br />

15 Vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a. a. O. (Fn. 6),<br />

Rdn. 29 zu § UWG.<br />

16 Darunter fällt jede Form der Kommunikation, die<br />

der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung<br />

des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder<br />

des Erscheinungsbilds eines Unternehmens<br />

dient, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 TMG.<br />

17 Vgl. Kitz, DB 2007 S. 385 (387).<br />

18 Vgl. Hoeren, NJW 2007 S. 801 (8<strong>04</strong>).<br />

19 Vgl. Kitz, DB 2007 S. 385 (388).<br />

171


172<br />

Beitrag<br />

» Hinweise auf<br />

den vertraulichen<br />

Inhalt wirken am<br />

Ende einer Mail<br />

eher komisch. «<br />

20 Vgl. Heidrich, c´t 20<strong>04</strong> S. 168 ff.<br />

21 Vgl. Heidrich, c´t 20<strong>04</strong> S. 168 (169).<br />

22 So auch Heidrich, c´t 20<strong>04</strong> S. 168 (169).<br />

23 Beispiele unter www.causse.de/recht/angstklauseln.html<br />

(Stand: 08.11.2007).<br />

24 Vgl. etwa BGH, NJW 1987 S. 1332, zu einem<br />

Anwaltsschriftsatz.<br />

25 Vgl. Nordemann/Vinck, in: Fromm/Nordemann,<br />

Urheberrecht, 9. Aufl. 2007, Rdn. 32 zu § 2 UrhG;<br />

Loewenheim, in: Schricker (Hrsg.), Urheberrecht,<br />

3. Aufl. 2006, Rdn. 94 zu § 2 UrhG.<br />

26 Vgl. LG Köln, MMR 2006 S. 758 m. Anm. Kitz, MMR<br />

2006 S. 759; zu herkömmlichen Briefen vgl. BGH,<br />

WM 1961 S. 1301.<br />

27 Vgl. Kitz, MMR 2006 S. 759 f.<br />

28 Vgl. Kitz, MMR 2006 S. 759 f.<br />

<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

VI. Zurückhaltung bei Vermerken<br />

zur Virusfreiheit<br />

E-Mails enthalten häufig in der Betreffzeile einen<br />

Hinweis darauf, dass sie auf Viren geprüft worden<br />

sind („virus checked“) oder dass sie „virusfrei“<br />

sind. Eine Haftungsverschärfung des Absenders<br />

wird dadurch nicht herbeigeführt, wenn mittels<br />

der Mail der Rechner des Empfängers schließlich<br />

doch infiziert wird. Zwar ist noch weitgehend<br />

ungeklärt, ob überhaupt eine Haftung für – das<br />

praktisch allein relevante – unwissentliche Verbreiten<br />

von Viren, Würmern und Trojanern<br />

besteht 20 . Allerdings spricht viel dafür, dass größere<br />

Unternehmen angesichts der sie treffenden<br />

Obliegenheit zur IT-Sicherheit gegenüber Privatpersonen<br />

für die Verbreitung solcher virtueller<br />

Schädlinge haften, die öffentlich bekannt<br />

sind und die bei Einsatz aktueller Virenscanner<br />

hätten erkannt werden können. Dies dürfte auch<br />

für Kreditinstitute gelten. Gegenüber anderen<br />

Unternehmen dürfte das Haftungsrisiko nicht<br />

ganz so hoch sein, weil insofern nicht dasselbe<br />

Anforderungsgefälle hinsichtlich der zu treffenden<br />

Schutzvorkehrungen wie gegenüber Privatpersonen<br />

besteht 21 . Durch den Vermerk „virus<br />

checked“ wird lediglich die Vornahme einer Prüfung<br />

nach dem Stand der Technik behauptet, die<br />

der Bank danach ohnehin obliegt.<br />

Der Vermerk „virusfrei“ könnte demgegenüber<br />

Gerichte zu der Annahme einer Garantie der<br />

Virenfreiheit gegenüber den Adressaten verleiten,<br />

die zu einer Haftung führt, wenn mittels<br />

der Mail wider Erwarten doch der Rechner des<br />

Empfängers infiziert wird 22 .<br />

Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht<br />

in gleicher Weise für briefliche Sendungen<br />

der Bank. Das dargestellte Problem stellt sich<br />

dort nicht. Zwischen E-Mail und Brief besteht<br />

insofern also ein Unterschied.<br />

VII. Keine gesetzlichen<br />

Vorgaben für „Trailer“<br />

Viele E-Mails enthalten Anhängsel (engl.:<br />

„Trailer“) mit Hinweisen auf die Vertraulichkeit<br />

des Inhalts der Mail. Dabei kennen der Einfallsreichtum<br />

der Verfasser sowie der Umfang<br />

der Hinweise offenbar keine Grenzen 23 . Die<br />

inhaltliche Reichweite der Trailer geht von der<br />

Behauptung, die unbefugte Kenntnisnahme<br />

des Mailinhalts sei verboten – sinnigerweise<br />

finden sich solche Hinweise am Ende der Mail,<br />

zu dem der Leser erst im Anschluss an die Lektüre<br />

deren eigentlichen Inhalts gelangt – bis<br />

hin zu der schlichten Bitte, im Fall des irrtümlichen<br />

Zugangs der Mail den Absender zu informieren.<br />

Niemand wäre je auf die Idee gekommen,<br />

solche Hinweise in einen herkömmlichen<br />

Brief oder eine Postkarte aufzunehmen. Motivation<br />

für die Verwendung der Vertraulichkeitshinweise<br />

in E-Mails ist anscheinend die unbestimmbare<br />

Sorge, die im Wortsinn unfassbare<br />

E-Mail könnte auf unbekannten virtuellen<br />

Kanälen vom Versender nicht autorisierten<br />

Empfängern zugehen – eine Sorge, die dem<br />

herkömmlichen Briefverkehr bislang offenbar<br />

nicht entgegengebracht wurde.<br />

Gesetzliche Vorgaben für solche Trailer gibt<br />

es nicht; ihre rechtliche Wirkung ist ebenfalls<br />

zweifelhaft. Zwar können Mails im Einzelfall als<br />

Schriftwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) Urheberrechtsschutz<br />

genießen, soweit sie sich als eine<br />

persönliche geistige Schöpfung darstellen (§ 2<br />

Abs. 2 UrhG), also einen hinreichenden schöpferischen<br />

Eigentümlichkeitsgrad besitzen 24 .<br />

Das dürfte jedoch allenfalls im Ausnahmefall in<br />

Betracht kommen, da bei E-Mails – wie bei alltäglichen<br />

Briefen 25 – auf die sprachliche Gestaltung<br />

kein besonderes Gewicht gelegt wird<br />

oder sie sich in landläufigen Formulierungen<br />

erschöpfen. Nur in Ausnahmefällen dürften sie<br />

aus urheberrechtlichen Gründen also nicht unbefugt<br />

veröffentlicht oder verbreitet werden.<br />

Auch ohne den Urheberrechtsschutz könnte<br />

sich ein Schutz des Absenders vor der Veröffentlichung<br />

des Inhalts seiner E-Mail aber aus<br />

dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergeben.<br />

Dies ist in der Tat im Einzelfall angenommen<br />

worden 26 . Ein solcher Anspruch kann aber<br />

auch dann bestehen, wenn nicht ausdrücklich<br />

im Trailer auf ihn hingewiesen wird, sich der<br />

vertrauliche Charakter aber aus dem Inhalt der<br />

Mail ergibt. Allerdings kann der Hinweis ein<br />

Indiz für den Geheimhaltungswillen des Verfassers<br />

der Mail sein 27 , der bei der Zuordnung<br />

der Mail zur Geheimsphäre des Verfassers im<br />

Rahmen der Abwägung zwischen Veröffentlichungsinteresse<br />

des Empfängers und Persönlichkeitsrecht<br />

des Verfassers einmal eine<br />

Rolle spielen kann. Hierfür genügt allerdings<br />

nicht der stereotype Standardhinweis im Mail-<br />

Trailer 28 , eine individuelle Kennzeichnung in


der Betreffzeile der E-Mail (z. B. „vertrauliche<br />

Anwaltskorrespondenz“) dürfte demgegenüber<br />

ausreichen 29 .<br />

Ein den irrtümlichen Empfänger treffendes<br />

Verbot, den Inhalt der zugegangenen Mail zur<br />

Kenntnis zu nehmen, besteht nicht. Zwar ist<br />

das unbefugte Öffnen eines Briefs als Verletzung<br />

des Briefgeheimnisses nach § 202 Abs. 1<br />

Nr. 1 StGB strafbar. Das Lesen des Inhalts einer<br />

irrtümlich zugegangenen Mail erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen<br />

dieser Vorschrift<br />

jedoch nicht. Auch trifft den irrtümlichen<br />

Empfänger keine Rechtspflicht, den Absender<br />

über den versehentlichen Zugang der Mail zu<br />

informieren oder die Mail gar zurückzusenden.<br />

Letztlich sollen gegenteilige Hinweise in den<br />

Trailern auch wohl nur eine psychologische<br />

Wirkung erzielen.<br />

Die vorstehenden Ausführungen zum Urheberrechtsschutz<br />

und zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht<br />

gelten theoretisch in gleicher<br />

Weise für briefliche Sendungen des Kreditinstituts.<br />

Allerdings ist niemand bislang auf den<br />

Gedanken verfallen, Briefsendungen mit entsprechenden<br />

ergänzenden Hinweisen zu versehen.<br />

Zwischen E-Mail und Brief besteht –<br />

abgesehen vom strafrechtlichen Schutz des<br />

Briefgeheimnisses, der der E-Mail nicht zuteil<br />

wird – insofern also kein Unterschied.<br />

VIII. Geschäfts-E-Mails erfordern<br />

Angaben wie Geschäftsbriefe<br />

Dass unter den Begriff des Geschäftsbriefs i. S.<br />

von § 37a HGB auch die E-Mail fällt, ist seit In-<br />

Kraft-Treten des Gesetzes über elektronische<br />

Handelsregister und Genossenschaftsregister<br />

sowie das Unternehmensregister (EHUG)<br />

gesetzlich klargestellt, auch wenn dies bereits<br />

zuvor überwiegend so gesehen wurde 30 .<br />

Nach § 37a HGB haben alle Geschäftsbriefe<br />

des Kaufmanns, „gleichviel welcher Form“<br />

diese Geschäftsbriefe sind, bestimmte Mindestangaben<br />

31 zu enthalten, nämlich jedenfalls<br />

Firma und Sitz des Kreditinstituts sowie<br />

Handelsregister und Handelregisternummer.<br />

Von den öffentlich-rechtlichen Sparkassen sind<br />

auf ihren Geschäftsbriefen einschließlich der<br />

E-Mails weitere Angaben nicht zu machen. Zwar<br />

verlangt § 37a Abs. 1 HGB auch die Angabe<br />

„der Bezeichnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1“ HGB.<br />

Diese Vorschrift gilt allerdings ausschließlich für<br />

die Rechtsformangaben von Einzelkaufleuten,<br />

der oHG und der KG; öffentlich-rechtliche Sparkassen<br />

sind nicht erfasst.<br />

Weitergehende Angabepflichten treffen demgegenüber<br />

Aktiengesellschaften, Gesellschaften<br />

mit beschränkter Haftung und Genossenschaften,<br />

die zusätzlich ihre Rechtsform, die<br />

Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer und<br />

den Vorsitzenden des Aufsichtsrats (vgl. §§ 80<br />

Abs. 1 AktG, 35a Abs. 1 GmbHG, 25a Abs. 1<br />

GenG) anzugeben haben. Sparkassen als<br />

Anstalten öffentlichen Rechts fallen nicht unter<br />

diese Vorschriften.<br />

Kommt die Bank ihrer Angabepflicht nicht oder<br />

nicht hinreichend nach, kann sie vom Registergericht<br />

durch Festsetzung von Zwangsgeld dazu<br />

angehalten werden (§ 37a Abs. 4 HGB). Eine<br />

Ordnungswidrigkeit stellt der Verstoß gegen<br />

die Angabenverpflichtung nicht dar. Fehlende<br />

Pflichtangaben in Geschäftsbriefen sind nach<br />

einer Entscheidung des OLG Brandenburg 32 auch<br />

nicht nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG abmahnfähig.<br />

Die vorstehenden Ausführungen gelten in<br />

gleicher Weise für körperliche Geschäftsbriefe<br />

von Kreditinstituten. Zwischen E-Mail und Brief<br />

besteht insofern also kein Unterschied.<br />

IX. Keine Besonderheiten für die<br />

Aufbewahrung von E-Mails<br />

Für die Aufbewahrung von E-Mails bestehen<br />

keine besonderen Pflichten oder Fristen. Vielmehr<br />

gelten die allgemeinen handels- und<br />

steuerrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften<br />

nach § 257 HGB und § 147 AO 33 , ergänzt durch<br />

die Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter<br />

Buchführungssysteme (GoBS) 34 .<br />

Speichert das Kreditinstitut zur Erfüllung seiner<br />

Aufbewahrungspflichten sämtliche ein- und<br />

ausgehenden Mails, sollten die Mitarbeiter hierüber<br />

informiert werden. Denn unter den gespeicherten<br />

Mails werden sich auch solche privaten<br />

Inhalts befinden, die nach dem Willen des in der<br />

Bank arbeitenden Absenders oder Empfängers<br />

nicht über Jahre aufbewahrt werden sollen und<br />

auf dessen Löschung er einen Anspruch hat. Das<br />

Problem entsteht nicht nur, soweit der Arbeitgeber<br />

die private E-Mail-Nutzung gestattet hat.<br />

<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Über eine<br />

Speicherung<br />

sämtlicher einund<br />

ausgehender<br />

Mails sollten die<br />

Mitarbeiter informiert<br />

werden. «<br />

29 Vgl. Kitz, MMR 2006 S. 759 (761).<br />

30 Statt vieler: MünchKommHGB/Krebs, § 37a,<br />

Rdn. 5; zur praktischen Umsetzung der Anforderungen<br />

vgl. Glaus/Gabel, BB 2007 S. 1744.<br />

31 Nicht zu verwechseln ist die sich auf Geschäftsbriefe<br />

einschließlich E-Mails beziehende Angabepflicht<br />

nach § 37a HGB mit der für den Internet-Auftritt<br />

der Bank geltenden Pflicht zur<br />

Anbieterkennzeichnung nach § 5 Abs. 1 TMG,<br />

die sehr viel umfassender ist und regelmäßig<br />

unter dem Impressum erfüllt wird.<br />

32 OLG Brandenburg, BB 2007 S. 1749 zu § 15b<br />

Abs. 1 GewO; a. A. Glaus/Gabel, BB 2007 S. 1744<br />

(1747), sowie Maaßen/Orlikowski-Wolf, BB 2007<br />

S. 561 (564).<br />

33 Eine detaillierte Darstellung würde den Rahmen<br />

der vorliegenden Ausarbeitung sprengen. Vgl.<br />

zu dem Thema umfassend Hilgard, ZIP 2007<br />

S. 985 f.<br />

34 BMF-Schreiben vom 07.11.1995, BStBl I 1995<br />

S. 738.<br />

173


174<br />

Beitrag<br />

» Das Einverständnis<br />

des Mitarbeiters<br />

in die Löschung der<br />

Mails schließt die<br />

Strafbarkeit des<br />

Ausfilterns aus. «<br />

35 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2005, Az. 1<br />

Ws 152/<strong>04</strong>.<br />

36 Siehe hierzu die Studie des Bundesamts für<br />

Sicherheit in der Informationstechnik „Antispam-Strategien“,<br />

S. 53 ff, unter www.bsi.bund.<br />

de/literat/studien/antispam/antispam.pdf<br />

(Stand: 07.11.2007), im Folgenden: BSI-Studie;<br />

Heidrich/Tschoepe, c´t 2003 S. 186, sowie Heidrich,<br />

c´t 2005 S. 178.<br />

37 Vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O. (Fn. 35) für eine Hochschule<br />

als Körperschaft öffentlichen Rechts im<br />

Verhältnis zu ihren Mitarbeitern; vgl. auch bereits<br />

Post-Ortmann, RDV 1999 S. 102 ff.; Beckschulze,<br />

DB 2003 S. 2777 (2780); Hoeren, NJW<br />

20<strong>04</strong> S. 3513 (3515).<br />

38 Vgl. Post-Ortmann, RDV 1999 S. 102 f.<br />

39 Vgl. Hoeren, NJW 20<strong>04</strong>, S. 3513 (3515).<br />

40 Vgl. BSI-Studie, a. a. O. (Fn. 36), S. 55 f.<br />

41 Vgl. BSI-Studie, a. a. O. (Fn. 36), S. 57; Hoeren,<br />

a. a. O. (Fn. 37), S. 3513 (3517).<br />

<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Den Eingang privater Mails kann der Mitarbeiter<br />

rein tatsächlich nämlich auch dann nicht<br />

verhindern, wenn die private E-Mail-Nutzung<br />

untersagt wurde. Auch in diesem Fall hat der<br />

Mitarbeiter aber ggf. ein Interesse daran, dass<br />

der persönliche Inhalt der an ihn adressierten<br />

Mail nicht längerfristig dokumentiert bleibt.<br />

Zum Schutz des Kreditinstituts müsste vorgesehen<br />

werden, dass etwa ein Personalrats- bzw.<br />

Betriebsratsmitglied den privaten Charakter des<br />

zur Löschung beantragten Mails bestätigt. Vorzugsweise<br />

sollten entsprechende Regelungen in<br />

einer Dienstvereinbarung getroffen werden.<br />

Die vorstehenden Ausführungen zur Aufbewahrung<br />

gelten in gleicher Weise für körperliche<br />

Geschäftskorrespondenz der Bank; allerdings<br />

stellt sich das Problem der Speicherung<br />

privater Mitarbeiterkorrespondenz in der Praxis<br />

nicht. Zwischen E-Mail und Brief besteht insofern<br />

also grundsätzlich kein Unterschied.<br />

X. Vorsorglich Einverständnis der<br />

Mitarbeiter für die Löschung<br />

von (Spam­)Mails einholen<br />

Nach einem Beschluss des OLG Karlsruhe 35<br />

kann das gezielte Aussortieren von E-Mails<br />

strafbar sein. Diese Entscheidung hat in der<br />

Praxis für erhebliche Unruhe gesorgt, nachdem<br />

sie vereinfachend auf die Formel gebracht<br />

wurde: Die Filterung von Mails ist strafbar.<br />

Dies kann zwar in bestimmten Fällen nicht ausgeschlossen<br />

werden 36 , wobei grundsätzlich<br />

zwischen Spams und Mails seriösen Inhalts<br />

nicht unterschieden wird. Das ist in den in der<br />

Bankpraxis vorkommenden Fällen aber eher<br />

unwahrscheinlich.<br />

Nach § 206 Abs. 2 Nr. 2 StGB macht sich strafbar,<br />

wer als Inhaber eines Unternehmens, das<br />

geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste<br />

erbringt, unbefugt eine einem solchen<br />

Unternehmen zur Übermittlung anvertraute<br />

Sendung unterdrückt.<br />

Die Bank fällt dabei unter diesen Unternehmensbegriff,<br />

wenn sie als Arbeitgeberin<br />

den privaten E-Mail-Verkehr der Mitarbeiter<br />

erlaubt 37 . Hierfür ist weder Entgeltlichkeit noch<br />

gewerbliches Handeln erforderlich. In diesem<br />

Fall stelle sie nämlich über den betrieblichen<br />

Zweck hinaus und damit für fremde Interessen<br />

die Telekommunikationsanlage zur Verfügung.<br />

Der Beschäftigte sei folglich als Dritter anzusehen,<br />

da er die Telekommunikationseinrichtung<br />

außerhalb des Arbeitsbereichs und somit<br />

zu eigenen Zwecken nutze 38 .<br />

Untersagt die Bank demgegenüber die private<br />

E-Mail-Nutzung, fällt sie nicht unter den<br />

Unternehmensbegriff des § 206 Abs. 2 Nr. 2<br />

StGB; die unbefugte Mail-Ausfilterung ist<br />

daher nicht nach dieser Vorschrift strafbar.<br />

In Betracht kommt dann aber eine Strafbarkeit<br />

nach § 303a StGB wegen Datenlöschung<br />

oder -unterdrückung 39 . Die Vorschrift ist nicht<br />

beschränkt auf Unternehmen, die geschäftsmäßig<br />

Telekommunikationsdienste erbringen.<br />

Das Ausfiltern i. S. des Löschens von Spam-<br />

Mails fällt unter die in der Vorschrift beschriebenen<br />

Tathandlungen 40 .<br />

Auch wenn die Straftatbestände der §§ 206 Abs. 2<br />

Nr. 2 und 303a StGB formal erfüllt sind, führt<br />

dies nicht zwangsläufig zu einer Strafbarkeit.<br />

So schließt das Einverständnis des Mitarbeiters<br />

in die Löschung der Mails die Tatbestandsmäßigkeit<br />

der genannten Vorschriften<br />

und damit die Strafbarkeit des Ausfilterns aus.<br />

Ein solches Einverständnis der Mitarbeiter sollte<br />

daher aus Gründen der Rechtssicherheit vor<br />

Beginn der Filterung eingeholt werden; es kann<br />

nicht als erteilt unterstellt werden, auch nicht<br />

bezogen auf Spam-Mails. Erlaubt die Bank die private<br />

E-Mail-Nutzung, empfiehlt es sich ohnehin,<br />

hierüber eine Dienstvereinbarung zu schließen,<br />

in der dann auch das Einverständnis der Mitarbeiter<br />

mit der Ausfilterung erklärt werden sollte.<br />

Auch wenn die private E-Mail-Nutzung untersagt<br />

wird, könnte über die E-Mail-Ausfilterung eine<br />

gesonderte Dienstvereinbarung, die ein entsprechendes<br />

Einverständnis der Mitarbeiter enthält,<br />

geschlossen werden. Kommt eine solche nicht<br />

zustande, bliebe der Bank zur Vermeidung jeglichen<br />

Strafbarkeitsrisikos nur eine „Quarantänelösung“,<br />

bei der als Spam erkannte E-Mails nicht<br />

gelöscht, sondern in separate Eingangsordner<br />

verschoben werden 41 . Hierfür ist eine Einwilligung<br />

der Mitarbeiter nicht erforderlich.<br />

Die vorstehenden Ausführungen gelten theoretisch<br />

in gleicher Weise für körperliche private<br />

Mitarbeiterkorrespondenz; das Problem stellt<br />

sich dort praktisch allerdings nicht. Zwischen<br />

E-Mail und Brief besteht insofern also grundsätzlich<br />

kein Unterschied. £


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<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

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Werbemails sollten als solche gekennzeichnet werden.<br />

Von Vermerken zur Virusfreiheit sollte eher zurückhaltend Gebrauch gemacht werden.<br />

Auf E-Mail-„Trailer“ kann verzichtet werden.<br />

Auf geschäftlichen E-Mails sind dieselben Angaben zu machen wie auf Geschäftsbriefen.<br />

Für die Aufbewahrung von E-Mails sind keine Besonderheiten zu beachten. Im Fall der Speicherung sämtlicher<br />

ein- und ausgehender Mails sollten die Mitarbeiter aber informiert werden.<br />

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175


176<br />

Beitrag<br />

<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

Wertkonten zur Flexibilisierung<br />

der Arbeitszeit<br />

Praxisbeispiel zur Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos bei der Hamburger<br />

Hafen und Logistik AG durch die DekaBank.<br />

Autoren:<br />

Dr. Anke Maselli / roger Hellmich,<br />

beide Mitarbeiter im Produktmanagement<br />

Altersvorsorge<br />

der DekaBank.<br />

1 Vgl. Groß/Seifert/Sielen, WSI-Mit teilungen 4/2007<br />

S. 202 ff .; Böckler, impuls 8/2007 S. 6.<br />

I. Einleitung<br />

w Flexible Arbeitszeitmodelle haben die Oberhand<br />

gewonnen: Der größte Teil der Beschäftigten<br />

arbeitet heute unter den Bedingungen<br />

moderater oder extremer Arbeitszeitfl exibilisierung,<br />

so das Ergebnis einer Studie des Wirtschafts-<br />

und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der<br />

Hans-Böckler-Stiftung auf Basis einer repräsentativen<br />

Beschäftigungsbefragung 1 . Nur noch 13%<br />

der Beschäftigten in Deutschland arbeiten der<br />

aktuellen Studie zufolge in Berufen, in denen die<br />

klassische Normalarbeitszeit zwischen 35 und<br />

42 Stunden gilt, von montags bis freitags ohne<br />

Schichtdienst, Überstunden oder Gleitzeit. Seit<br />

1989 hat sich diese Quote halbiert.<br />

Die Studie unterscheidet zwischen moderaten<br />

Formen der Arbeitszeit und extrem fl ex i blen<br />

Arbeitszeiten. Als moderate Formen der Arbeitszeit<br />

werden z. B. Teilzeitarbeit oder Arbeit im Zwei-<br />

Schicht-System defi niert. Extrem fl exibel werden<br />

etwa überlange Wochenarbeitszeiten von mehr<br />

als 42 Stunden, Schwankungen der Arbeitszeit<br />

von mind. 20 Stunden in der Woche oder Mehrschicht-<br />

und Nachtarbeit eingestuft. Bei immerhin<br />

40% aller Beschäftigten schwankt die Arbeitszeit<br />

laut WSI-Studie extrem. Überdurchschnittlich<br />

häufi g fi nden sich extrem fl exible Arbeitszeiten<br />

in Betrieben mit mehr als 100 Mitarbeitern. Der<br />

typische Arbeitnehmer mit stark schwankenden<br />

Arbeitszeiten oder extremer Schichtarbeit ist in<br />

mittleren Jahren, lebt in Paarhaushalten und hat<br />

Kinder. Vor diesem Hintergrund stellt sich die<br />

Frage einer Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben:<br />

Wie lassen sich oftmals lange und typischerweise<br />

stark schwankende Arbeitszeiten mit<br />

einem Privatleben kombinieren, in dem Raum für<br />

Kinder, den Partner und – nach Möglichkeit auch –<br />

persönliche Interessen bleibt?<br />

Während die Einführung betrieblicher Kurzzeit-<br />

oder Gleitzeitkonten, die einem unter-<br />

jährigen Zeitausgleich dienen, die dargestellte<br />

Entwicklung hin zu fl exiblen Arbeitszeitverhältnissen<br />

erst ermöglicht hat, können betriebliche<br />

Wertkonten mit einem Ausgleichszeitraum von<br />

mehr als einem Jahr einen Beitrag dazu leisten,<br />

Beruf und Familie in einer zunehmend fl exiblen<br />

Arbeitswelt zu vereinbaren.<br />

Das Unternehmen profi tiert durch Wertkonten<br />

sowohl von Vorteilen bei der Akquisition und<br />

Bindung qualifi zierter und motivierter Mitarbeiter<br />

als auch von der Möglichkeit, Personalkapazitäten<br />

gezielt zu steuern. Denn aus Arbeitgebersicht<br />

können Wertkonten dazu beitragen,<br />

die betrieblichen Personalkapazitäten an saisonale<br />

oder konjunkturelle Schwankungen anzupassen.<br />

Die Kosten, die mit Entlassungen und<br />

anschließenden Neueinstellungen verbunden<br />

sind, lassen sich reduzieren. Der Arbeitgeber<br />

erhält ein Instrument, mit dem er seine betrieblichen<br />

Kapazitäten steuern und die Altersstruktur<br />

seiner Belegschaft aktiv beeinfl ussen kann.<br />

II. Rahmenbedingungen von<br />

Wertkonten<br />

Wertkonten ermöglichen ein langfristiges<br />

Ansparen von Zeiteinheiten wie Überstunden<br />

oder Resturlaubstagen und Entgeltbestandteilen<br />

auf einem betrieblichen Arbeitszeitkonto.<br />

Die Wertguthaben können im Laufe<br />

des Erwerbslebens im Unternehmen für Freistellungen<br />

vom Arbeitsprozess verwendet werden.<br />

Bei den Wertkonten sind unterschiedliche<br />

Formen möglich. Im Rahmen von fl exiblen<br />

Langzeitkonten ist eine Freistellung grundsätzlich<br />

jederzeit möglich, etwa für eine Fortbildungsmaßnahme,<br />

einen längeren Urlaub oder<br />

eine arbeitszeitkontenfi nanzierte Babypause.<br />

Dagegen erfolgt die Freistellung vom Arbeitsprozess<br />

bei Lebensarbeitszeitkonten stets<br />

unmittelbar vor dem Eintritt in die gesetz-


Jahresforum <strong>2008</strong><br />

WSF<br />

Unternehmensbewertung<br />

am 28. – 30. Mai <strong>2008</strong> in Frankfurt am Main<br />

28. Mai <strong>2008</strong> „Kapitalmarktorientierte Bewertung“<br />

Themenauswahl:<br />

• Transnationale Übernahmen – ein Erfahrungsbericht<br />

• Steuerreform <strong>2008</strong> / 2009 und praktische Problembereiche in der<br />

Unternehmensbewertung<br />

• Notwendigkeit der Buy-Side Analyse<br />

• Aktuelles aus der Hauptversammlungs- und Spruchstellenpraxis<br />

29. Mai <strong>2008</strong> „Bilanzielle und steuerliche Bewertung“<br />

Themenauswahl:<br />

• ES 5 – Wertkonzepte<br />

• Bewertung bei Funktionsverlagerungen<br />

• Rechnungslegung und Informationsverarbeitung durch Analysten<br />

• Bewertung von Personengesellschaften<br />

30. Mai <strong>2008</strong> „Branchenorientierte Bewertung“<br />

Themenauswahl:<br />

• Bewertung von Versorgungsunternehmen<br />

• Bewertung von Kreditinstituten<br />

• Bewertung von Pharmagesellschaften<br />

• Bewertung von Immobiliengesellschaften<br />

Termin: 28.–30.5.<strong>2008</strong> (getrennt buchbar)<br />

Veranstaltungsort: NH City Hotel Frankfurt, Vilbeler Straße 2, 60313 Frankfurt am Main,<br />

Telefon 0 69/9 28 85 90, Telefax 0 69/9 28 85 91 00<br />

Teilnahmegebühr: € 845,– zzgl. MwSt. pro Tag<br />

Anmeldung »Jahresforum <strong>2008</strong> Unternehmensbewertung<br />

069/24 24-4769 069/24 24-4750<br />

Schriftliche Anmeldung an: Fachverlag der Verlagsgruppe<br />

Handelsblatt GmbH »WSF Wirtschaftsseminare«, Eschersheimer<br />

Landstraße 50, D-60322 Frankfurt am Main. Bei Rücktritt bis<br />

vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn fallen € 50,– Bearbeitungsgebühr<br />

an. Bis zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn sind 30%<br />

der Gesamtkosten zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist wird der<br />

volle Betrag, jedoch ohne Umsatzsteuerbelastung, fällig. Ein Ersatzteilnehmer<br />

kann einmalig kostenfrei gestellt werden. Sollten<br />

Sie die Teilnahme an einer gebuchten Veranstaltung bis zwei Wochen<br />

vor Veranstaltungsbeginn stornieren, haben Sie einmalig die<br />

Möglichkeit, mit der Stornierung eine andere Veranstaltung verbindlich<br />

zu buchen, sofern die ursprüngliche Rechnung beglichen<br />

wurde. Hierfür erheben wir anstelle der Stornierungsgebühr eine<br />

Umbuchungsgebühr von € 50,– zzgl. MwSt. Storniert WSF eine<br />

Veranstaltung, werden bereits gezahlte Teilnahmegebühren rückerstattet.<br />

Weitere Ansprüche gegenüber WSF bestehen nicht.<br />

Zimmerbuchungen nehmen Sie bitte unter dem Stichwort »WSF«<br />

als Selbstzahler vor. Bitte beachten Sie, dass die Gewährung von<br />

Sonderkonditionen zeitlich begrenzt ist und i.d.R. bis 4 Wochen<br />

vor Veranstaltungsbeginn Gültigkeit hat.<br />

€ 630,– zzgl. MwSt. pro Tag Vorzugspreis für Abonnenten »FINANZ BETRIEB«<br />

Inkl. Veranstaltungsunterlagen, Mittagessen, Kaffeepausen und Erfrischungsgetränken.<br />

Sollte mehr als ein Vertreter eines Unternehmens an derselben<br />

Veranstaltung teilnehmen, so erhält jeder weitere Teilnehmer 15% Rabatt auf<br />

die nicht ermäßigte Teilnahmegebühr.<br />

Teilnehmer 1: Name/Vorname Abteilung/Position<br />

Teilnehmer 2: Name/Vorname Abteilung/Position<br />

Firma<br />

Ich / wir nehme(n) am 28.5.<strong>2008</strong> teil.<br />

Ich / wir nehme(n) am 29.5.<strong>2008</strong> teil.<br />

Straße/Postfach<br />

Telefon/Telefax E-Mail<br />

Datum/Unterschrift<br />

Getrennt<br />

buchbar<br />

Moderation: Prof. Dr. Dr. h.c. Wolfgang Ballwieser<br />

PLZ/Ort<br />

Abo-Nr. der Zeitschrift<br />

FINANZ BETRIEB<br />

in Kooperation mit<br />

Mit Beiträgen von:<br />

Dr. Christian Aders, Duff & Phelps<br />

Prof. Dr. Dr. h.c. Wolfgang Ballwieser, LMU München<br />

Dr. Peter Bartels, Susat & Partner oHG<br />

Dr. Jochen Beumer, KPMG<br />

Dr. Sven Beyer, KPMG<br />

Dr. Thoralf Erb, Susat & Partner<br />

Prof. Dr. Dietmar Ernst, HfWU Nürtingen<br />

Prof. Dr. Edgar Ernst, Deutsche Post AG<br />

Dr. Marc Hayn, Ernst & Young AG<br />

Thomas Herrmann, Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung<br />

Dr. Thomas Kaiser, Landesbank Baden-Württemberg<br />

Dr. Tim Laas, Ernst & Young AG<br />

Dr. Matthias Popp, Dr. Ebner, Dr. Stolz & Partner GmbH<br />

Dr. Peter Schömig, West LB Mellon<br />

Oliver Zucker, KPMG<br />

Expertenwissen<br />

für die Praxis<br />

Ich / wir nehme(n) am 30.5.<strong>2008</strong> teil.


178<br />

Beitrag<br />

2 Förderfähig sind nach jetziger Gesetzeslage<br />

alle Altersteilzeitvereinbarungen, die bis zum<br />

31.12.2009 beginnen. Vgl. § 16 Altersteilzeitgesetz.<br />

3 Im wesentlichen Rundschreiben vom 29.08.2003:<br />

Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen,<br />

hier: Auswirkungen auf das<br />

Versicherungs-, Beitrags- und Meldewesen<br />

sowie Rundschreiben vom 26.06.2002: Frage-/<br />

Antwortkatalog zum Versicherungs-, Beitragsund<br />

Melderecht für flexible Arbeitszeitmodelle.<br />

Download unter www.vdr.de<br />

4 Derzeit ist ein Gesetzesentwurf zur Verbesserung<br />

von Rahmenbedingungen der sozialrechtlichen<br />

Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen<br />

in Arbeit, der insbesondere einer<br />

weiteren Verbesserung des Insolvenzschutzes<br />

von Wertguthaben dienen soll.<br />

<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

liche Rentenphase. Lebensarbeitszeitkonten<br />

dienen damit ausschließlich einer Verkürzung<br />

des aktiven Erwerbslebens.<br />

Wie der Name sagt, werden in den Wertkonten<br />

Wertguthaben aufgebaut, die planmäßig<br />

zur Finanzierung einer späteren Freistellung<br />

verwendet werden. Aus diesem Grund hat sich<br />

auch der Oberbegriff „Wertkonto“ durchgesetzt.<br />

Die Einbringungen in ein Wertkonto erfolgen<br />

brutto, d. h. vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.<br />

Diese werden erst<br />

nachgelagert, also bei Auszahlung von Leistungen<br />

aus dem Wertkonto im Rahmen einer Freistellung<br />

fällig. Wesentlicher Vorteil dabei: Nicht<br />

nur in der Arbeits-, sondern auch während der<br />

Freistellungsphase befindet sich der Arbeitnehmer<br />

in einem Beschäftigungsverhältnis und<br />

genießt Sozialversicherungsschutz. Lebensarbeitszeitkonten<br />

ermöglichen auf diese Weise<br />

eine Verkürzung der aktiven Erwerbsphase ohne<br />

Einbußen bei den gesetzlichen Rentenleistungen.<br />

Vor dem Hintergrund der stufenweisen<br />

Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalters<br />

auf 67 Jahre und des Auslaufens der staatlichen<br />

Förderung von Altersteilzeitregelungen 2<br />

bieten Wertkonten eine attraktive Option zur<br />

Verkürzung der Lebensarbeitszeit.<br />

Dreh- und Angelpunkt von Freistellungen auf<br />

der Basis von Wertkonten ist, dass der Arbeitnehmer<br />

auch in der Freistellungsphase weiterhin<br />

in einem sozialversicherungsrechtlich<br />

anerkannten Beschäftigungsverhältnis verbleibt.<br />

Gesetzliche Grundlage ist das Gesetz<br />

zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler<br />

Arbeitszeitregelungen vom 06.<strong>04</strong>.1998, kurz<br />

„Flexigesetz“ genannt. Die Voraussetzungen<br />

dafür, dass während der Freistellungsphase<br />

ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis<br />

vorliegt, wurden in § 7 Sozialgesetzbuch<br />

IV festgeschrieben:<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

Die Freistellung muss aufgrund einer schriftlichen<br />

Vereinbarung erfolgen.<br />

In der Freistellung muss Arbeitsentgelt<br />

fällig sein. Dieses Arbeitsentgelt muss aus<br />

einer vor oder nach der Freistellungsphase<br />

erbrachten Arbeitsleistung resultieren.<br />

Die Höhe des für die Freistellungsphase<br />

gezahlten Arbeitsentgelts darf nicht unangemessen<br />

von dem monatlich fälligen Arbeitsentgelt<br />

der vorausgegangenen zwölf Kalendermonate<br />

abweichen.<br />

ß<br />

Das Arbeitsentgelt wird sowohl während<br />

der Arbeits- als auch während der Freistellungsphase<br />

gezahlt.<br />

Liegen diese Voraussetzungen vor, ist ein durchgehender<br />

Sozialversicherungsschutz auch in<br />

der Freistellungsphase gewährleistet. Praxisrelevante<br />

Konkretisierungen der aus dem Flexigesetz<br />

von 1998 resultierenden Vorschriften<br />

finden sich in den Rundschreiben der Spitzenorganisationen<br />

der Sozialversicherung zur<br />

sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen<br />

3 . So ist z. B. ein in der Freistellungsphase<br />

gezahltes Arbeitsentgelt dann<br />

angemessen, wenn es mind. 70% des durchschnittlichen<br />

Arbeitsentgelts der letzten zwölf<br />

Monate vor der Freistellungsphase beträgt.<br />

Bei der Einrichtung eines Wertkontos sind darüber<br />

hinaus Regelungen zur Insolvenzsicherung<br />

zu beachten. Denn wird ein Unternehmen mit<br />

Wertkonten insolvent, sind die Wertguthaben<br />

der Arbeitnehmer, die aus vorgeleisteter, aber<br />

noch nicht entlohnter Arbeit resultieren, vor<br />

dem Zugriff der Gläubiger des Unternehmens<br />

zu schützen. Mit dem Flexigesetz von 1998<br />

wurde in § 7 d SGB IV eine Vorschrift eingeführt,<br />

nach der eine Insolvenzsicherung der Wertguthaben<br />

– etwa durch Verpfändungsregelungen,<br />

Bürgschaften oder Treuhandmodelle – dann<br />

erforderlich ist, wenn<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

der vereinbarte Zeitraum, in dem das Wertguthaben<br />

auszugleichen ist, 27 Kalendermonate<br />

übersteigt und<br />

das Wertguthaben des Arbeitnehmers – einschließlich<br />

des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils<br />

zur Sozialversicherung – das<br />

Dreifache der monatlichen Bezugsgröße der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt<br />

(<strong>2008</strong> sind dies 7.455 € West bzw. 6.300 €<br />

Ost) und<br />

ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht<br />

besteht 4 .<br />

Wird ein Unternehmen mit Wertkonten insolvent<br />

oder scheidet ein Mitarbeiter aus dem Unternehmen<br />

aus, kann das Wertguthaben nicht wie<br />

geplant für eine Freistellung des Arbeitnehmers<br />

verwendet werden. Der einmalige Kapitalbetrag,<br />

der in diesen Fällen aus dem Wertguthaben an<br />

den Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen<br />

fließt, ist dann so zu verbeitragen als hätte kein<br />

Wertkonto bestanden. Das Vorhalten der rele


vanten Daten für diese Abrechnung hat sich<br />

in der Vergangenheit als einer der Knackpunkte<br />

bei der Einrichtung von Wertkonten erwiesen,<br />

da es – getrennt nach Sozialversicherungszweigen<br />

und jeweiligem Rechtskreis (Ost / West) – die<br />

Berechnung und das Vorhalten umfangreicher<br />

Daten erforderlich macht.<br />

Die relevanten Werte können laut Vorschriften<br />

der Sozialversicherungsträger auf verschiedene<br />

Arten ermittelt werden. Beim sog. Summenfeldermodell<br />

muss der Arbeitgeber mind. einmal<br />

jährlich die sog. Sozialversicherungsluft (kurz<br />

„SV-Luft“) ermitteln. Dabei wird die Differenz<br />

zwischen der Beitragsbemessungsgrenze des<br />

jeweiligen Sozialversicherungszweigs und des in<br />

dem Jahr erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts<br />

festgestellt. Die für die einzelnen Jahre<br />

festgestellte SV-Luft wird je Versicherungszweig<br />

summiert. Wird das Guthaben eines Mitarbeiters<br />

z. B. aufgrund eines Arbeitgeberwechsels<br />

auf einen Schlag ausgezahlt, „wird das gesamte<br />

Wertguthaben (einschließlich etwaiger Wertzuwächse,<br />

Zinsen o. Ä.), höchstens jedoch bis zu der<br />

für den einzelnen Versicherungszweig … festgestellten<br />

SV-Luft, als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt<br />

berücksichtigt 5 .“ Die korrekte Hinterlegung<br />

dieser Daten kann als „Pflichtelement“ jedes<br />

Wertkontenangebots angesehen werden. Die<br />

„Kür“ besteht darin es dem Arbeitgeber zu<br />

ermöglichen, alle notwendigen Datensätze und<br />

Prozesse, etwa Einbringungen und Entnahmen<br />

der Arbeitnehmer, mit möglichst wenig administrativem<br />

Aufwand zu organisieren.<br />

III. Firmenkundenberatung – Wertkonten<br />

im Produktportfolio<br />

Welche Vorteile ergeben sich daraus, ein Wertkontenangebot<br />

im Produktportfolio zu haben?<br />

Der Markt für Wertkonten ist noch relativ jung.<br />

Einige große Unternehmen haben bereits Wertkontenmodelle<br />

eingeführt, die i. d. R. individuell<br />

auf die Belange der großen Unternehmen zugeschnitten<br />

sind. Auch die kleinen und mittleren<br />

Unternehmen entdecken betriebliche Arbeitszeitkonten<br />

zunehmend für sich. Entsprechende<br />

Lösungen sind aber erst in sehr wenigen kleinen<br />

und mittleren Betrieben implementiert.<br />

Ein Grund für die verzögerte Einführung von<br />

Wertkontenmodellen in kleinen und mittleren<br />

Unternehmen war nicht zuletzt auch<br />

das begrenzte Angebot von entsprechenden<br />

massenfähigen Produktlösungen am Markt.<br />

Aus Sicht der Sparkassen lohnt sich ein Angebot<br />

in diesem Zukunftsmarkt. Denn die Notwendigkeit<br />

einer Flexibilisierung der Arbeitszeiten<br />

wird mit der stufenweisen Anhebung<br />

des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre in den<br />

kommenden Jahren weiter zunehmen. Wertkontenmodelle<br />

bieten die Möglichkeit, den<br />

Firmenkunden ein innovatives Fondsprodukt<br />

für die Arbeitszeitflexibilisierung anzubieten.<br />

Die Chancen, bei der Ansprache auf<br />

das Thema Wertkonten der Erste zu sein,<br />

sind derzeit noch groß. Wertkonten sichern<br />

den Sparkassen einen stetigen Fondsabsatz.<br />

Darüber hinaus ergeben sich bei der Arbeitsgeberakquisition<br />

oft Berührungspunkte zu weiteren<br />

Produkten, z. B. wenn der Kunde eine<br />

Übertragungsmöglichkeit der Wertguthaben<br />

in die betriebliche Altersvorsorge wünscht.<br />

Sofern die Beratung der Arbeitnehmer nicht<br />

vom Unternehmen selbst, sondern durch die<br />

Sparkasse sichergestellt wird, erhält diese darüber<br />

hinaus den Zugang zur gesamten Belegschaft<br />

des Arbeitgebers. Da die Administration<br />

des Wertkontenmodells online über das<br />

Deka-ZeitDepot gesteuert wird, kann sich die<br />

Sparkasse vor Ort voll auf die Kundenakquisition<br />

konzentrieren. Insbesondere Firmen mit<br />

zyklischer Auftragslage bzw. schwankendem<br />

Bedarf an Mitarbeiterkapazitäten sowie mit<br />

bestehenden Altersteilzeitregelungen sind<br />

an der Einrichtung eines Wertkontenmodells<br />

interessiert. Zu beachten ist dabei die tarifvertragliche<br />

Ausgangssituation, was auch an<br />

dem folgenden Fallbeispiel deutlich wird.<br />

IV. Einführung des Deka­ZeitDepot<br />

bei der Hamburger Hafen und<br />

Logistik AG (HHLA)<br />

1. Die Hamburger Hafen und Logistik AG<br />

Bereits 1885 als Unternehmen für Bau und<br />

Betrieb der Hamburger Speicherstadt gegründet,<br />

vereint die Hamburger Hafen und Logistik<br />

AG (HHLA) heute mit ihren vier Geschäftsfeldern<br />

Container, Intermodal, Logistik und<br />

Immobilien wachstumsstarke logistische Aktivitäten<br />

im Hamburger Hafen unter einem Dach.<br />

Im Jahr 2006 erreichte das Unternehmen einen<br />

Umsatz von über einer Mrd. €, das Jahresergebnis<br />

nach Steuern konnte um 68% auf 117 Mio. €<br />

gesteigert werden. Die HHLA hat im Geschäfts-<br />

<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

5 Rundschreiben der Spitzenverbände vom<br />

29.08.2003, S. 25. Auf den folgenden Seiten<br />

finden sich Beispielrechnungen sowie eine Erläuterung<br />

des sog. Alternativ- bzw. Optionsmodells.<br />

179


2007 prognostiziert das Handelsblatt<br />

den Kapitalmärkten schwere Turbulenzen.<br />

Lesen, was die Wirtschaft bewegt: www.handelsblatt.com/abo<br />

Der Druck in den Finanzmetropolen<br />

steigt spürbar an.<br />

Interessant.


Foto : Ul U Ul Ulrich<br />

ric Mat M ttner<br />

ttt


182<br />

Beitrag<br />

6 Das Arbeitszeitverkürzungsvolumen von bis zu<br />

30 Tagen pro Jahr (zusätzlich zum Urlaub) stellt<br />

den tarifvertraglichen Ausgleich für die anfallende<br />

Mehrarbeit dar.<br />

7 Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch beträgt<br />

bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Stunden.<br />

<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

jahr 2006 erneut 346 Arbeitsplätze geschaffen<br />

und zählt jetzt 4.215 Mitarbeiter.<br />

Wesentlicher Anstoß für die Einführung eines<br />

Lebensarbeitszeitkontos bei der HHLA war die<br />

geplante Anhebung des Renteneintrittsalters auf<br />

67 Jahre sowie das künftige Auslaufen der staatlichen<br />

Förderung von Altersteilzeitregelungen.<br />

„Hafenarbeiter können aufgrund der körperlichen<br />

Belastungen, die mit ihrer Tätigkeit einher gehen,<br />

im Regelfall schon heute nicht bis zum Alter von 65<br />

Jahren arbeiten; eine Verlängerung des Erwerbslebens<br />

bis zum 67. Lebensjahr erscheint für einen<br />

Großteil der Arbeiter kaum realisierbar“, erklärt<br />

Tim Oelkers, Leiter Alterssicherung im Personalmanagement<br />

der HHLA. Folglich war das Hauptziel<br />

bei Einrichtung des Lebensarbeitszeitkontos,<br />

den Arbeitnehmern einen vorzeitigen Ausstieg<br />

aus dem aktiven Erwerbsleben zu ermöglichen<br />

und zwar ohne Abschläge bei den gesetzlichen<br />

Rentenleistungen. Die Arbeitnehmer sollten in<br />

Abhängigkeit ihrer persönlichen Präferenzen<br />

selbst aktiv Einfluss auf Verlauf und Ende ihrer<br />

Lebensarbeitszeit nehmen können. „Der Vorteil<br />

für die HHLA ist dabei insbesondere die Verringerung<br />

des Altersdurchschnitts und die damit einhergehende<br />

günstigere Krankenrate und erhöhte Produktivität“,<br />

so Oelkers.<br />

2. Tarifvertragliche Ausgangssituation<br />

Als Ergebnis dieser Überlegungen wurde am<br />

27.01.2005 zwischen dem Zentralverband der<br />

deutschen Seehafenbetriebe und der Gewerkschaft<br />

ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft<br />

– der Tarifvertrag zur Einführung von<br />

Lebensarbeitszeitkonten geschlossen. Der zentrale<br />

Punkt ist dabei die verpflichtende Einbringung<br />

von 50% des Arbeitszeitverkürzungsvolumens<br />

(AZV-Tage) 6 für alle Neueinstellungen<br />

ab dem 01.01.2005. Weitere Vorfestlegungen<br />

wurden nicht getroffen. Die HHLA hat mit ver.di<br />

diesen Tarifvertrag inhaltsgleich als Haustarifvertrag<br />

geschlossen. Die gefundenen Lösungen<br />

wurden am 12.10.2005 im Tarifvertrag zur Ausgestaltung<br />

von Lebensarbeitszeitkonten zwischen<br />

der HHLA und ver.di fixiert. Dieser sieht<br />

die Möglichkeit vor, Zeitguthaben und Entgeltbestandteile<br />

einzubringen sowie die Konten in<br />

Geld zu führen. Der Abbau des Wertguthabens<br />

wurde im Rahmen dieses Tarifvertrags allein<br />

zur Freistellung vor Rentenbeginn festgelegt.<br />

Zweck des Wertkontos ist damit ausschließlich<br />

die Verkürzung der Lebensarbeitszeit. Darüber<br />

hinaus wurden diverse Umsetzungsregeln z. B.<br />

Antragsfristen für Freistellungen vereinbart. Die<br />

Mitarbeiter können Folgendes einbringen: Laufendes<br />

Entgelt und Sonderzahlungen sowie<br />

Zeitguthaben aus Urlaubsansprüchen oberhalb<br />

des gesetzlichen Mindesturlaubs 7 , Arbeitszeitverkürzungstage<br />

und zusätzlich bei einigen<br />

Gesellschaften Stunden aus einem bestehenden<br />

Arbeitszeitkonto. In der Freistellungsphase<br />

werden den Arbeitnehmern die vollen<br />

tarifvertraglichen Ansprüche zugesichert, darunter<br />

z. B. Urlaubsgeld und Jahreszuwendung,<br />

sowie Urlaubs- und Arbeitszeitverkürzungstage.<br />

Beim Freistellungsgehalt kann ein um bis<br />

zu 25% reduziertes Arbeitsentgelt vereinbart<br />

werden, sodass eine deutliche Verlängerung<br />

der Freistellungsphase erreicht werden kann.<br />

3. Auswahlprozess der Wertkonten­<br />

Anbieter<br />

Oberstes Ziel war es, eine gemeinsame Entscheidung<br />

für einen Anbieter mit dem Betriebsratsgremium<br />

zu treffen. Aus diesem Grund<br />

haben im Vorfeld der Anbieter-Präsentationen<br />

Gespräche zwischen Personalmanagement,<br />

Betriebsrat sowie dem Finanzbereich<br />

stattgefunden, um die Wichtigkeit verschiedener<br />

Kriterien zu klären. Gemeinsam mit<br />

allen Beteiligten wurde ein Bewertungsbogen<br />

entwickelt, der die verschiedenen Kriterien mit<br />

unterschiedlichen Gewichtungen abbildete. Im<br />

Anschluss an jede Präsentation wurden Noten<br />

vergeben, die dann ein Ranking unter den<br />

Anbietern ergaben. Dieses Ranking wurde in<br />

die endgültige Entscheidung für einen Anbieter<br />

mit einbezogen. Wesentliches Kriterium<br />

bei der Auswahl eines Wertkonten-Anbieters<br />

war die Voraussetzung, alle mit dem Lebensarbeitszeitkonto<br />

verbundenen Leistungen – im<br />

Wesentlichen die Kapitalanlage, die Verwaltung<br />

und die Insolvenzsicherung – aus einer Hand<br />

zu erhalten. Gleichzeitig war ein wichtiges Entscheidungskriterium,<br />

dass der Anbieter eine<br />

optimale Betreuung und Beratung für die Mitarbeiter<br />

auf der Basis eines transparenten Produkts<br />

leisten kann. Auf Arbeitgeberseite sollte<br />

der Aufwand für die Verwaltung des Lebensarbeitszeitkontos<br />

so gering wie möglich sein.<br />

Auf dieser Grundlage ist schließlich die Entscheidung<br />

für das Deka-ZeitDepot der Deka-<br />

Bank gefallen. Die Beratung der Mitarbeiter vor<br />

Ort übernimmt die Gesellschaft für Betriebliche


Pensionsplanung (GBP), ein Tochterunternehmen<br />

der Hamburger Sparkasse.<br />

4. Umsetzung bei der HHLA<br />

Die folgenden Schritte wurden durchlaufen:<br />

Nachdem das Deka-ZeitDepot eingerichtet<br />

wurde, konnten die Mitarbeiter zwischen<br />

zwei Kapitalanlageformen wählen. Ein weiterer<br />

Punkt war die Insolvenzsicherung der auf<br />

den Wertkonten angesparten Guthaben. Alle<br />

Schritte wurden von der DekaBank begleitet<br />

und mit juristischem und technischem Knowhow<br />

unterstützt. Die HHLA erhielt alle erforderlichen<br />

Produkt- und Serviceleistungen zu<br />

einem Pauschalpreis aus einer Hand. Für die<br />

Mitarbeiter der HHLA wurden umfassende<br />

Informations- und Beratungsmaßnahmen in<br />

Zusammenarbeit mit der GBP vorgenommen:<br />

Einrichtung des Wertkontos: Pro Arbeitgeber,<br />

d.h. für jede teilnehmende Konzerngesellschaft<br />

der HHLA, wird ein Fondsdepot<br />

eröffnet. Die Arbeitnehmer der einzelnen<br />

Konzerngesellschaften bringen ihre Zeiteinheiten<br />

und/oder Entgeltbestandteile ein und<br />

die Wertguthaben werden in Investmentfonds<br />

angelegt. Über eine internetbasierte<br />

Verwaltungsplattform kann die HHLA die<br />

Einbringungen zugunsten der einzelnen<br />

Arbeitnehmerkonten im Deka-ZeitDepot<br />

buchen und die Wertguthaben bei Bedarf für<br />

Freistellungen wieder abheben8 ß<br />

. Zwischen<br />

Deka-ZeitDepot und Fondsdepot besteht<br />

eine automatische Schnittstelle, über die<br />

Wertpapierumsätze entsprechend den Vorgaben<br />

des Arbeitgebers auf der internetbasierten<br />

Verwaltungsplattform automatisch<br />

im Fondsdepot angestoßen werden.<br />

Eine Aktualisierung der Fondspreise und der<br />

Anspruchskonten der Mitarbeiter erfolgt<br />

täglich automatisch. Alle relevanten Daten<br />

und Dokumente wie Verzichts- oder Freistellungsvereinbarungen<br />

sind im Dienstleistungspaket<br />

enthalten, werden archiviert<br />

und für Reporting-Zwecke aufbereitet.<br />

ß Kapitalanlage: In enger Absprache mit dem<br />

Betriebsrat wurden ein sicherheits- und ein<br />

chancenorientiertes Kapitalanlagemodell<br />

implementiert. Für den sicherheitsorientierten<br />

Mitarbeiter ist eine Anlage in Geldmarkt-<br />

und Rentenfonds möglich. Alternativ<br />

besteht ein chancenorientiertes Modell auf<br />

Basis eines laufzeitabhängigen Kapitalanla-<br />

gekonzepts. Dabei wird die Kapitalanlage an<br />

der Altersstruktur der Mitarbeiter ausgerichtet.<br />

Je jünger ein Mitarbeiter ist, desto höher<br />

ist der Aktienanteil. Mit steigendem Alter<br />

des Mitarbeiters werden automatisch immer<br />

mehr Anteile an Renten- und Geldmarktfonds<br />

zugekauft. Auf diese Weise werden die<br />

Chancen einer renditeorientierten Kapitalanlage<br />

bei langen Laufzeiten genutzt. Mit<br />

steigendem Alter des Arbeitnehmers und<br />

abnehmender Restlaufzeit bis zum Zeitpunkt<br />

der Freistellung bzw. Auszahlung wird automatisch<br />

in sicherheitsorientierte Anlagen<br />

investiert. Alle Arbeitnehmer erhalten auf<br />

diese Weise in Abhängigkeit ihres Alters und<br />

der voraussichtlichen Anlagedauer einen<br />

passenden Mix aus Aktien-, Renten- und<br />

Geldmarktpapieren. Dabei stehen langfristige<br />

Ertragschancen im Vordergrund, auch<br />

wenn es zu kurzfristigen Kursschwankungen<br />

kommen kann. Die Höhe des Wertguthabens<br />

eines Arbeitnehmers bestimmt sich unmittelbar<br />

nach dem Wert der zugrunde liegenden<br />

Investmentfondsanlage.<br />

Insolvenzsicherung: Die gesetzlich vorgeschriebene<br />

Insolvenzsicherung der Wertguthaben<br />

erfolgt über standardisierte<br />

Vertragswerke. Bei der HHLA wurde eine<br />

Insolvenzsicherung der Wertguthaben der<br />

Arbeitnehmer auf Basis des sog. Abtretungsmodells<br />

vereinbart 9 ß<br />

. Zwischen DekaBank<br />

und den Konzerngesellschaften der HHLA<br />

wurde ein Vertrag zur Sicherung von Wertguthaben<br />

geschlossen und die Fondsdepots<br />

der einzelnen Konzernunternehmen an die<br />

DekaBank verpfändet. Diesem Vertrag treten<br />

die Arbeitnehmer bei und treten dabei ihre<br />

Ansprüche gegen den Arbeitgeber aus<br />

dem Wertguthaben an die DekaBank ab.<br />

Auf diese Weise ist das Wertguthaben zu<br />

jedem Zeitpunkt vor dem Zugriff Dritter bei<br />

Insolvenz geschützt. Im Insolvenzfall übernimmt<br />

die DekaBank die gesamte Abwicklung<br />

und Auszahlung der Wertguthaben.<br />

ß Informationspolitik und Mitarbeiterberatung:<br />

Ausgehend von der frühzeitigen<br />

Einbindung des Betriebsrats bei der Auswahl<br />

des Wertkonten-Anbieters wurde die<br />

Einführung des Lebensarbeitszeitkontos<br />

bei der HHLA durch weitergehende umfassende<br />

Informationsmaßnahmen (siehe<br />

hierzu z. B. Abb. 1 und Abb. 2 auf Seite 184)<br />

und ein mehrstufiges Betreuungskonzept<br />

der Mitarbeiter begleitet. Dazu zählten Infor-<br />

<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

8 Auf Wunsch des Firmenkunden kann auch ein<br />

Arbeitsnehmerportal eingerichtet werden,<br />

in dem die Arbeitnehmer ihre Depotstände<br />

und Verzichte online einsehen bzw. erfassen<br />

können. Dies ist für Unternehmen interessant,<br />

bei denen alle Mitarbeiter über einen Zugang<br />

ins Internet verfügen.<br />

9 Alternativ zum Abtretungsmodell steht für<br />

international bilanzierende Unternehmen<br />

auf Wunsch auch eine Gruppentreuhand, die<br />

DekaTreuhand GmbH, zur Verfügung.<br />

183


Beitrag<br />

10 Die Ansprüche der Arbeitnehmer aus den Wertkonten<br />

sind ungewisse Verbindlichkeiten,<br />

für die in der Bilanz Rückstellungen gebildet<br />

werden müssen. Da im Fall der HHLA eine<br />

Option auf Übertragung der Wertguthaben in<br />

die betriebliche Altersversorgung besteht, sind<br />

bei der Rückstellungsbildung Besonderheiten<br />

zu beachten. Rechtliche Grundlage ist das BMF-<br />

Schreiben vom 11.11.1999.<br />

184<br />

<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Abbildung 1: Prospekt der HHLA<br />

mationsveranstaltungen an den verschiedenen<br />

Standorten unter Beteiligung von Mitarbeitern<br />

der DekaBank und der GBP, eine<br />

einführende Beschreibung des neuen Wertkontos<br />

im Rahmen einer Beilage zur Entgeltabrechnung,<br />

ergänzende Informationen zum<br />

Lebensarbeitszeitkonto im Intranet mit einer<br />

Verlinkung zu den relevanten Fonds der Deka-<br />

Bank, ein Flyer zum Lebensarbeitszeitkonto<br />

bei der HHLA sowie Artikel in Mitarbeiterzeitschriften<br />

der Konzerngesellschaften. Neben<br />

den zentralen Informationsveranstaltungen<br />

besteht die Möglichkeit einer individuellen<br />

Mitarbeiterberatung durch Spezialisten der<br />

GBP in ausgewählten Filialen der Hamburger<br />

Sparkasse oder im Hause der HHLA.<br />

5. Langfristige Beratung und Betreuung<br />

Ähnlich wie die Einführung einer betrieblichen<br />

Altersversorgung ist die Implementierung eines<br />

Wertkontos im Unternehmen kein Vorgang,<br />

der einmal erfolgt und dann abgeschlossen<br />

ist. Das Wertkontenmodell „lebt“ im Unternehmen<br />

weiter und bedarf der langfristigen<br />

Betreuung durch den Anbieter bei technischen,<br />

rechtlichen oder bilanziellen Fragestellungen.<br />

Auch die Beratung der Mitarbeiter muss langfristig<br />

sichergestellt sein, da stets neue Mitarbeiter<br />

in das Unternehmen eintreten.<br />

Die Beratung der Mitarbeiter vor Ort ist bei der<br />

HHLA langfristig über die GBP organisiert. Darüber<br />

hinaus bestehen auch immer wieder Kontakte<br />

zur DekaBank, z. B. bezüglich der bilanziellen<br />

Abbildung des Wertkontenmodells.<br />

In der Steuerbilanz und der Bilanz nach HGB<br />

erfolgt auf der Aktivseite eine Bilanzierung der<br />

Investmentfonds zu Anschaffungskosten, in der<br />

Bilanz nach IFRS zum aktuellen Marktwert. In<br />

der Steuerbilanz und der Bilanz nach HGB ist<br />

somit die Bildung von stillen Reserven möglich.<br />

Was die Passivseite betrifft leisten die Deka-<br />

Bank und ihre Kooperationspartner Unterstüt-<br />

zung bei der Berechnung der erforderlichen<br />

Rückstellungen 10 .<br />

V. Fazit<br />

Insgesamt wurde das Modell des Lebensarbeitszeitkontos<br />

von den Mitarbeitern der HHLA gut<br />

angenommen. Der Beteiligungsgrad am Wertkonto<br />

reicht in Abhängigkeit von der jeweiligen<br />

teilnehmenden Konzerngesellschaft bis<br />

zu 47%. Für die positive Resonanz bei den Mitarbeitern<br />

hat sich die frühzeitige Einbindung<br />

des Betriebsrats und das umfassende Informations-<br />

und Beratungsangebot für die Mitarbeiter<br />

durch die HHLA als essentiell erwiesen. Nicht<br />

zuletzt führt auch die Einführung eines verpflichtenden<br />

Einbringungsbestandteils, wie im<br />

Tarifvertrag zur Einführung von Lebensarbeitszeitkonten<br />

zwischen dem Zentralverband der<br />

deutschen Seehafenbetriebe und ver.di vom<br />

01.01.2005 festgeschrieben, zu einer Steigerung<br />

der Beteiligungsquote bei einem Wertkontenmodell.<br />

Mit 53% entscheidet sich ein großer<br />

Teil der Mitarbeiter bei der HHLA für das laufzeitabhängige<br />

Kapitalanlagemodell. Grundsätzlich<br />

ist es – vor allem bei größeren Unternehmen –<br />

empfehlenswert, für die Mitarbeiter mind. eine<br />

weitere Kapitalanlagemöglichkeit zu installieren,<br />

um den unterschiedlichen Risikoneigungen<br />

Abbildung 2: Mitarbeiterinformation<br />

der HHLA


und Anlagehorizonten der Mitarbeiter Rechnung<br />

tragen zu können.<br />

Ein Plus bei der Einführung und langfristigen<br />

Betreuung von Wertkontenmodellen ist das<br />

Angebot von Kapitalanlage, Insolvenzsicherung,<br />

Administration und Beratung aus einer Hand –<br />

wie im Fall der HHLA auch von Anfang an<br />

gewünscht. Technische, rechtliche und bilanzielle<br />

Fragestellungen werden von einem Ansprechpartner<br />

betreut, was kurze Wege und rasche<br />

Lösungen bei aktuellen Fragestellungen möglich<br />

macht. Die DekaBank zählt mit dem Deka-<br />

ZeitDepot zu den Anbietern am Markt, die ein<br />

PrAxISTIPPS:<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

Für die Arbeitgeberberatung:<br />

Wertkonten-Produktangebot aus einer Hand<br />

bereitstellt, das nicht nur für große, sondern auch<br />

für kleine und mittlere Unternehmen geeignet ist.<br />

Zu den derzeitigen Nutzern des Deka-ZeitDepots<br />

zählen kleine Unternehmen mit wenigen Mitarbeitern<br />

genauso wie Dax-Unternehmen. Die erste<br />

unabhängige Analyse der Angebote zu betrieblichen<br />

Langzeitkonten in Deutschland von Mai<br />

2007 bestätigt dem Deka-ZeitDepot mit einem<br />

„uneingeschränkt empfehlenswert“, dass „sowohl<br />

die Interessen des Arbeitgebers als auch die des Mitarbeiters<br />

ausgewogen berücksichtigt“ werden 11 .<br />

In diesem Jahr wurde das Deka-ZeitDepot von<br />

Öko-TEST mit dem 1. Rang bewertet 12 . £<br />

Beim zuständigen Finanzamt ist eine Anrufungsauskunft bezüglich der lohnsteuerlichen Behandlung des Modells<br />

empfehlenswert, wobei die DekaBank mit Musteranschreiben behilflich ist.<br />

<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

Für die Einbringungen der Arbeitnehmer sind die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung ebenfalls im Wertkonto<br />

anzulegen.<br />

Die frühzeitige Einbindung und Information der Mitarbeiter / des Betriebsrats bei Einrichtung eines Wertkontenmodells<br />

ist empfehlenswert.<br />

Zuschüsse des Arbeitgebers oder obligatorische Einbringungen der Arbeitnehmer in die Wertkonten erhöhen die<br />

Beteiligungsquote im Unternehmen.<br />

Sofern eine steuer- und sozialversicherungsfreie Übertragung von Wertguthaben in die betriebliche Altersversorgung<br />

gewünscht ist, muss eine entsprechende Option in die Betriebsvereinbarung aufgenommen werden. Bei der Rückstellungsbildung<br />

sind in diesem Fall Besonderheiten zu beachten.<br />

Für die Arbeitnehmerberatung:<br />

11 Vgl. Fuchsreport, Zeit sparen für den Ruhestand<br />

– Lebensarbeitszeitkonten – Die attraktivsten<br />

Angebote, 2007, S. 34. Nähere Informationen<br />

unter www.fuchsbriefe.de<br />

12 Vgl. Öko-TEST 2/<strong>2008</strong> S. 152-161. Das Deka-Zeit-<br />

Depot erhielt bei allen untersuchten Dienst- und<br />

Serviceleistungen (Beratung bei Einrichtung,<br />

Verwaltung, Kapitalanlage/Insolvenzschutz<br />

sowie Mitarbeiterberatung/-information) die<br />

Note „sehr gut“.<br />

Einzahlungen in ein Wertkonto sind steuer- und sozialabgabenfrei. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fallen<br />

erst bei Auszahlung der Leistungen an.<br />

Nach einer Umwandlung darf das ausgezahlte Gehalt gemäß aktueller Rechtslage die Geringfügigkeitsgrenze von<br />

400 € nicht unterschreiten.<br />

Einzahlungen in ein Wertkonto aus Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze können bei Auszahlung beitragspflichtig<br />

werden. Zudem sind bei Einbringungen in ein Wertkonto die Krankenversicherungspflichtgrenzen zu beachten.<br />

Wertguthaben aus Wertkonten sind frei vererbbar. Bei einem Arbeitgeberwechsel ist eine Einmalauszahlung oder eine<br />

Übertragung möglich.<br />

Durch eine Reduzierung des Gehalts lässt sich die Freistellungsphase verlängern. Das in der Freistellungsphase gezahlte<br />

Arbeitsentgelt muss aber mind. 70% des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten zwölf Monate betragen.<br />

185


186<br />

Beitrag<br />

<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

Kreditsicherheiten<br />

im Auslandsgeschäft<br />

Erkennen von Problemfeldern und Gestaltungsmöglichkeiten.<br />

Autor:<br />

Johannes Tauber, Rechtsanwalt,<br />

Syndikus, DZ BANK AG Deutsche<br />

Zentral­Genossenschaftsbank,<br />

Frankfurt/M., betreut dort<br />

seit Jahren den Bereich der<br />

internationalen Finanzierungen.<br />

1 Vgl. Benckendorff , Bankrecht und Bankpraxis,<br />

Bd. 2, Rdn. 4 /1540.<br />

2 Vgl. Staudinger/Stoll, Internationales Sachenrecht,<br />

1996, Rdn. 22 ff .; Palandt/Heldrich, BGB,<br />

66. Aufl . 2007, Art. 43 EGBGB, Rdn. 2.<br />

3 Vgl. Löber, Grundeigentum in Spanien, 6. Aufl .<br />

2000, S. 84 f.<br />

4 Zum Hypothekenrecht in EU-Staaten vgl.<br />

von Bernstorff , RIW 1997 S. 181 ff .<br />

I. Einleitung<br />

w Die internationale Ausweitung der<br />

Geschäftstätigkeit ist für viele deutsche Unternehmen<br />

eine pure Selbstverständlichkeit.<br />

Nach der bundesweiten DIHK Umfrage „Going<br />

International 2006“ waren von den befragten<br />

Unternehmen 93% in den EU-15 Ländern (EU-<br />

Mitgliedsstaaten vor der Erweiterung 20<strong>04</strong>),<br />

Norwegen, der Schweiz und Island tätig, 73%<br />

in den 20<strong>04</strong> neu hinzugekommenen zehn<br />

EU-Mitgliedsstaaten, in der Region Asien-<br />

Pazifi k 66% und in Russland 55%. Die zunehmende<br />

Internationalisierung des Kundengeschäfts<br />

lässt auch die Praxis der Bestellung<br />

von Kreditsicherheiten nicht unberührt.<br />

Verstärkt wird von Unternehmen der Wunsch<br />

an deutsche Kreditinstitute herangetragen,<br />

Kredite auch an Mitglieder der Unternehmensgruppe<br />

im Ausland auszureichen und ggf.<br />

durch Sicherheiten vor Ort zu besichern. Eine<br />

wachsende Anzahl von Investoren engagiert<br />

sich an Projekten im Ausland, deren Finanzierung<br />

durch die Bestellung von Sicherheiten<br />

erfolgt. Für das fi nanzierende Kreditinstitut ist<br />

es von nicht zu überschätzender Bedeutung,<br />

von Anfang an Besonderheiten der Bestellung<br />

von Sicherheiten mit Auslandsbezug zu<br />

berücksichtigen. Der folgende Beitrag gibt<br />

einen Überblick über typische Problemfelder<br />

der Bestellung von Auslandssicherheiten und<br />

zeigt Gestaltungsmöglichkeiten auf.<br />

II. Die einzelnen Sicherungsinstrumente<br />

1. Grundpfandrechte<br />

Bei der Bestellung eines Grundpfandrechts auf<br />

einem Grundstück im Ausland gilt die Regel,<br />

dass die Grundpfandrechtsbestellung grundsätzlich<br />

nach dem Recht des Staats erfolgen<br />

muss, in dem sich das Grundstück befi ndet.<br />

Nach Art. 43 Abs. 1 des Einführungsgesetzes<br />

zum BGB (EGBGB) und nach den meisten ausländischen<br />

Rechtsordnungen 1 unterliegen<br />

Rechte an Sachen (und damit auch an Grundstücken)<br />

dem Recht des Staats, in dem sich<br />

die Sache befi ndet (sog. Situs-Regel). Eine<br />

davon abweichende Rechtswahl ist mit Rücksicht<br />

auf die Verkehrssicherheit i. d. R. nicht<br />

möglich 2 . Soll z. B. ein Ferienhaus in Spanien<br />

als Sicherheit dienen, hat die Bestellung eines<br />

Grundpfandrechts nach spanischem Recht zu<br />

erfolgen. Bei der Bestellung sind die Besonderheiten<br />

des jeweiligen ausländischen Rechts zu<br />

beachten.<br />

So ist die im deutschen Recht so vertraute<br />

und praktische Grundschuld, die von der besicherten<br />

Forderung unabhängig ist und beliebig<br />

oft als Sicherheit verwendet werden kann,<br />

in vielen anderen Rechts ordnungen unbekannt.<br />

Im Fall des Ferienhauses in Spanien<br />

könnte keine Grundschuld bestellt werden,<br />

da es das Rechtsinstitut der Grundschuld im<br />

spanischen Recht nicht gibt. Bestellt werden<br />

kann eine Hypothek, die nach spanischem<br />

Recht stets als Buch hypothek bestellt wird<br />

(Briefhypotheken sind unbekannt) 3 . Auch<br />

aus dem deutschen Recht bekannte Prinzipien<br />

wie etwa die Vermutung der Richtigkeit<br />

des Grundbuchs („Öff entlicher Glaube“,<br />

§ 891 BGB) gelten unter Umständen in ausländischen<br />

Rechtsordnungen nicht oder nur<br />

eingeschränkt 4 .<br />

Aufgrund der i. d. R. zwingenden Geltung ausländischen<br />

Rechts ist es in der Praxis unumgänglich,<br />

einen mit dem anwendbaren Recht<br />

vertrauten Experten mit der Bestellung zu<br />

betrauen. Dabei wird i. d. R. so vorgegangen,<br />

dass ein örtlicher Rechtsanwalt beauftragt<br />

wird. Dessen Aufgabe liegt vor allem darin,<br />

die notwendigen Handlungen zu koordinieren.<br />

Er arbeitet den Vertrag aus, kümmert sich<br />

darum, dass dieser erforderlichenfalls im Sinne


188<br />

Beitrag<br />

» Man kann nicht<br />

davon ausgehen, dass<br />

eine nach deutschem<br />

Recht begründete<br />

Sicherheit an einer<br />

Sache ohne Weiteres<br />

auch die Verbringung<br />

der Sache ins Ausland<br />

überdauert. «<br />

5 Vgl. Palandt/Heldrich, a. a. O. (Fn. 2), Rdn. 2.<br />

6 Vgl. MünchKommBGB-Wendehorst, Bd. 10,<br />

4. Aufl. 2006, Art. 43 EGBGB, Rdn. 134.<br />

7 Vgl. BGHZ 39, 173 ff.<br />

8 Vgl. Palandt/Heldrich, a. a. O. (Fn. 2), Rdn. 1.<br />

9 Nach Stoll muss mit dem Verlust der Sicherheit<br />

gerechnet werden; vgl. Staudinger/Stoll, a. a. O.<br />

(Fn. 2), Rdn. 106.<br />

10 Vgl. Benckendorff, a. a. O. (Fn. 1), Bd. 2, Rdn. 4/1543,<br />

4/1548.<br />

11 Vgl. Kümpel, in: Schimansky/Bunte/Lwowski,<br />

Bankrechts-Handbuch, Bd. 3, 2. Aufl. 2001, § 1<strong>04</strong>,<br />

Rdn. 37.<br />

<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

des Mandanten notariell beurkundet wird und<br />

stellt die Eintragung im Grundbuch sicher. Als<br />

Alternative zur Bestellung des Grundpfandrechts<br />

nach ausländischem Recht kommt für<br />

ein inländisches Kreditinstitut in Betracht, dass<br />

der Kunde veranlasst wird, eine Bankgarantie<br />

eines ausländischen Kreditinstituts zu stellen,<br />

das seinen Sitz in dem Staat hat, in dem das<br />

Grundstück liegt. Dieses kann sich zur Sicherung<br />

des Rückgriffsanspruchs ein Grundpfandrecht<br />

nach den für das Kreditinstitut vertrauten<br />

Regeln bestellen lassen. Ein Nachteil dieser<br />

Lösung ist freilich, dass für den Kunden doppelte<br />

Kosten anfallen.<br />

Die Notwendigkeit, ausländisches Recht zu<br />

beachten, macht die Grundpfandrechtsbestellung<br />

aufwändig. An sich wäre eine EU-weite<br />

Vereinheitlichung wünschenswert. Der Weg<br />

zu einem EU-Grundpfandrecht dürfte aber<br />

noch weit sein, ein solches ist derzeit jedenfalls<br />

nicht in Sicht.<br />

2. Mobiliarsicherheiten<br />

In Anwendung der Situs-Regel unterliegen<br />

Rechte an beweglichen Sachen grundsätzlich<br />

dem Recht des Staats, in dem sich die<br />

Sache befindet. An Maschinen, die sich z. B. in<br />

Tschechien befinden, ist danach eine Sicherheit<br />

nach tschechischem Recht zu bestellen.<br />

Ausnahmen gelten nur für bestimmte Transportmittel<br />

(nicht Kraftfahrzeuge) und wenn<br />

die allgemeine Regel zur Anwendung „extrem<br />

sachfremder Rechtsordnungen“ 5 führen würde<br />

(Art. 45, 46 EGBGB).<br />

Ein heikles Thema ist, ob eine einmal nach dem<br />

Recht des Belegenheitsorts begründete Sicherheit<br />

an einer Sache, wie z. B. an einem Kraftfahrzeug<br />

oder an Waren, fortbesteht, wenn die<br />

Sache in einen anderen Staat gebracht wird.<br />

Das deutsche Recht hält dafür in Art. 43 Abs. 2<br />

EGBGB eine Regelung bereit. Danach überdauert<br />

ein nach dem Recht eines anderen Staats<br />

begründetes dingliches Recht als solches den<br />

Staatenwechsel, allerdings darf dieses Recht<br />

nicht im Widerspruch zum neuen Sachstatut<br />

ausgeübt werden 6 . So hat die deutsche Rechtsprechung<br />

etwa ein französisches Registerpfandrecht<br />

anerkannt. Die Klägerin, ein französisches<br />

Kreditinstitut, hatte nach französischem<br />

Recht ein Pfandrecht an einem LKW erworben.<br />

Dabei handelte es sich um ein sog. Register-<br />

pfandrecht, bei dem anders als nach dem Faustpfandprinzip<br />

des BGB nicht die Übergabe der<br />

Sache erforderlich ist, sondern das Pfandrecht<br />

in ein Register eingetragen wird. Der LKW<br />

wurde in Deutschland eingesetzt und dort<br />

vollstreckte ein Dritter, die Beklagte, aus einem<br />

Urteil in den LKW. Aufgrund des Registerpfandrechts<br />

beanspruchte die Klägerin gem. § 805<br />

ZPO vorzugsweise Befriedigung aus dem Fahrzeug<br />

und hatte Erfolg 7 . Man kann allerdings<br />

nicht davon ausgehen, dass umgekehrt eine<br />

nach deutschem Recht begründete Sicherheit<br />

an einer Sache ohne Weiteres auch die Verbringung<br />

der Sache ins Ausland überdauert. Ob dies<br />

der Fall ist, hängt davon ab, welche Kollisionsregeln<br />

in dem jeweiligen Staat gelten. Leider<br />

gibt es hier kaum Ansätze der Rechtsvereinheitlichung,<br />

auch nicht auf EU-Ebene 8 , sodass man<br />

zumindest ins Kalkül ziehen muss, dass nach<br />

deutschem Recht begründete Mobiliarsicherheiten<br />

unter Umständen verloren gehen, wenn<br />

die Sache ins Ausland gebracht wird 9 .<br />

Die Bestellung der Sicherheit ist das eine.<br />

Schwierigkeiten beginnen in der Praxis möglicherweise<br />

erst bei der Verwertung der Sachsicherheit.<br />

Auch diese richtet sich in den<br />

meisten Fällen nach dem Ortsrecht und den<br />

vor Ort bestehenden Usancen. Dies ist auch ein<br />

Kostenfaktor, denn man wird oft nicht umhinkommen,<br />

zur Verwertung der Sicherheit wiederum<br />

einen mit dem jeweiligen Recht vertrauten<br />

Rechtsanwalt einzuschalten.<br />

Der Beleihungswert von im Ausland befindlichen<br />

Sachen ist wegen der möglicherweise<br />

bestehenden Besonderheiten des ausländischen<br />

Rechts – etwa auch des Devisen- und<br />

Steuerrechts – vorsichtig zu beurteilen. Auch<br />

sind bei der Ansetzung des Beleihungswerts<br />

etwaige wirtschaftliche und politische<br />

Schwierigkeiten zu beachten. In Ausnahmefällen<br />

kann z. B. die Ausfuhr der Sache aus dem<br />

betreffenden Land oder der Transfer des Verwertungserlöses<br />

problematisch sein 10 .<br />

3. Sicherheiten an Wertpapieren<br />

Nach der allgemeinen wertpapierrechtlichen<br />

Begriffsbestimmung ist ein Wertpapier eine<br />

Urkunde, in der ein privates Recht in der<br />

Weise verbrieft ist, dass zur Geltendmachung<br />

des Rechts die Innehabung der Urkunde erforderlich<br />

ist 11 . Bei Wertpapieren wird das Recht


durch die Urkunde verkörpert. Das Recht aus<br />

dem Papier folgt dem Recht am Papier. Handelt<br />

es sich im konkreten Fall um ein Wertpapier,<br />

erfolgt die Bestellung einer Sicherheit<br />

an dem Papier grundsätzlich entsprechend der<br />

allgemeinen Situs-Regel nach dem Recht des<br />

Orts, an dem sich das Wertpapier befindet.<br />

Bei der Sicherheitenbestellung ist freilich zu<br />

beachten, dass Wertpapiere heute nur noch<br />

selten in effektiven Stücken in Erscheinung<br />

treten. Vielmehr besteht eine starke Tendenz<br />

zur Entmaterialisierung. Verbreitet wird lediglich<br />

eine Sammel- oder Globalurkunde ausgestellt<br />

(§ 9 a Abs. 1 Satz 1 DepotG). In dieser<br />

werden die erfassten Einzelrechte in einer<br />

Urkunde zusammengefasst. In einer Reihe<br />

europäischer Länder wird selbst auf diese Minimalverbriefung<br />

weitgehend verzichtet und<br />

das Papier vollständig durch eine Buchung<br />

ersetzt 12 . Die Ausgangsfrage muss deshalb<br />

immer sein, in welcher Form die betreffenden<br />

Rechte überhaupt existieren.<br />

Für die Frage des anwendbaren Rechts bei der<br />

Bestellung von Sicherheiten auf im Effektengiroverkehr<br />

übertragbaren Wertpapieren ist<br />

die Finanzsicherheitenrichtlinie (EU-Richtlinie<br />

2002 /47 vom 06.06.2002) zu erwähnen. Danach<br />

gilt für bestimmte Regelungsgegenstände der<br />

Sicherheitenbestellung an im Effektengiroverkehr<br />

übertragbaren Wertpapieren (sog. Finanzinstrumenten)<br />

das Recht des Staats, in dem das<br />

Register oder Depotkonto geführt wird – das<br />

auch vom Sicherungsnehmer geführt werden<br />

kann – , in dem der maßgebliche Eintrag bzw.<br />

auf dem die maßgebliche Buchung erfolgt, aufgrund<br />

derer der Sicherungsnehmer die Sicherheit<br />

erlangt (Art. 9 i. V. m. Art. 2 (1) (h) Finanzsicherheitenrichtlinie).<br />

Im deutschen nationalen<br />

Recht findet sich die entsprechende Vorschrift<br />

dazu in § 17 a DepotG, die sich allerdings im<br />

Wortlaut von Art. 9 der Finanzsicherheitenrichtlinie<br />

unterscheidet und unter Beachtung der Vorgaben<br />

der Richtlinie ausgelegt werden muss 13 .<br />

Im Hinblick auf im Ausland aufbewahrte Wertpapiere<br />

spielt in der Praxis die sog. Gutschrift<br />

in Wertpapierrechnung („WR-Gutschrift“) eine<br />

besondere Rolle. Für im Ausland aufbewahrte<br />

Wertpapiere erfolgt nach § 12 Abs. 3 der Sonderbedingungen<br />

für Wertpapiergeschäfte<br />

eine WR-Gutschrift. Die Bank verschafft sich<br />

danach an den im Ausland aufbewahrten<br />

Wertpapieren das Eigentum oder Miteigentum<br />

oder eine andere am Lageort übliche,<br />

gleichwertige Rechtstellung und hält diese treuhänderisch<br />

für den Kunden. Hierüber erteilt sie<br />

dem Kunden eine WR-Gutschrift. Der Kunde<br />

erhält nach verbreiteter Meinung die Rechtstellung<br />

eines insolvenz- und vollstreckungsrechtlich<br />

geschützten Treugebers 14 . Diese Konstruktion<br />

hat den Vorteil, dass der Kunde anstelle der<br />

komplizierten Bestellung eines Pfandrechts an<br />

im Ausland befindlichen Wertpapieren den der<br />

WR-Gutschrift zugrunde liegenden auftragsrechtlichen<br />

Herausgabeanspruch (§ 667 BGB)<br />

gegen seine (inländische) Bank verpfänden<br />

kann 15 . Für diese Verpfändung ist deutsches<br />

Recht maßgeblich.<br />

4. Sicherungsabtretung / Verpfändung<br />

von Forderungen<br />

Die Sicherungsabtretung von Auslandsforderungen<br />

ist in der Praxis ein häufig in Betracht<br />

gezogenes Sicherungsmittel. Die Abtretung<br />

als solche hat nach verbreiteter Meinung nach<br />

dem Recht zu erfolgen, dem die abzutretende<br />

Forderung unterliegt (sog. Forderungsstatut) 16 .<br />

Soll also z. B. eine Forderung abgetreten werden,<br />

die französischem Recht unterliegt, ist danach<br />

für die Abtretung französisches Recht maßgeblich.<br />

Grundlage dafür ist Art. 33 Abs. 2 EGBGB.<br />

Zwar wird zu recht darauf hingewiesen, dass sich<br />

dies aus dem Wortlaut des Art. 33 Abs. 2 EGBGB<br />

nicht zwingend ergibt 17 , nach dem sich nur die<br />

Übertragbarkeit und bestimmte Wirkungen<br />

der Abtretung zwingend nach dem Recht der<br />

abzutretenden Forderung richten. Eine Differenzierung<br />

würde aber für die tatsächliche Handhabung<br />

der Forderungsabtretung in der Praxis<br />

kaum Vorteile bieten. Folgerichtig ist es deshalb<br />

gängige Praxis, Forderungsabtretungen<br />

nach dem Recht vorzunehmen, dem die abzutretende<br />

Forderung unterliegt.<br />

Die Anforderungen, die ausländische Rechtsordnungen<br />

an eine Abtretung stellen, können sehr<br />

unterschiedlich sein. Dabei sind die gestellten<br />

Anforderungen häufig höher als die deutschrechtlichen<br />

18 . Das deutsche Recht ist was eine<br />

einfache Abtretung von Forderungen anbelangt<br />

bemerkenswert unkompliziert. Nach deutschem<br />

Recht ist die Abtretung nicht nur ohne<br />

Mitwirkung, sondern auch ohne Kenntnis des<br />

Schuldners wirksam, und das nicht nur gegen-<br />

<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

12 Vgl. MünchKommBGB-Wendehorst, a. a. O.<br />

(Fn. 6), Rdn. 201.<br />

13 Vgl. MünchKommBGB-Wendehorst, a. a. O.<br />

(Fn. 6), Rdn. 240.<br />

14 Vgl. Decker, Bankrecht und Bankpraxis, Bd. 4,<br />

Rdn. 8 /129, m. w. N.<br />

15 Vgl. Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht,<br />

3. Aufl. 20<strong>04</strong>, Rdn. 11.298.<br />

16 Vgl. Staudinger / Hausmann, BGB Bearb. 2002,<br />

Art. 33 EGBGB, Rdn. 10 f., m. w. N.<br />

17 Staudinger / Hausmann, a. a. O. (Fn, 16), Art. 33<br />

EGBGB, Rdn. 13<br />

18 Vgl. von Bernstorff, RIW 1994 S. 542 ff.<br />

189


190<br />

Beitrag<br />

» Der Prüfstein<br />

jeder Kreditsicherheit<br />

ist die Einzelzwangsvollstreckung<br />

Dritter<br />

und die Insolvenz des<br />

Sicherheitengebers. «<br />

19 Staudinger/Hausmann, a. a. O. (Fn. 16), Art. 33<br />

EGBGB, Rdn. 15.<br />

20 Vgl. Welter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski,<br />

Bankrechts-Handbuch, Bd. 2, 3. Aufl. 2007, § 99,<br />

Rdn. 21.<br />

21 Vgl. MünchKommBGB-Wendehorst, a. a. O.<br />

(Fn. 6), Art. 43 EGBGB, Rdn. 31.<br />

<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

über den Parteien des Abtretungsvertrags, sondern<br />

absolut jedem Dritten gegenüber. In ausländischen<br />

Rechtsordnungen ist demgegenüber<br />

die Wirkung gegenüber dem Schuldner und insbesondere<br />

gegenüber sonstigen Dritten häufig<br />

an besondere Voraussetzungen geknüpft. So ist<br />

z. B. nach Art. 1690 des französischen Code Civil<br />

eine Abtretung Dritten gegenüber grundsätzlich<br />

nur wirksam, wenn sie dem Schuldner angezeigt<br />

worden ist, wobei die Anzeige durch einen<br />

Gerichtsvollzieher zugestellt werden muss, oder<br />

der Schuldner die Abtretung „angenommen“ hat<br />

(wenngleich im Einzelnen eine Reihe von Besonderheiten<br />

zu beachten sind) 19 .<br />

Eine nur zwischen den Parteien wirkende<br />

Abtretung hat schwerwiegende Nachteile. Der<br />

Prüfstein jeder Kreditsicherheit ist die Einzelzwangsvollstreckung<br />

Dritter und die Insolvenz<br />

des Sicherheitengebers. Fehlt es an einer absolut<br />

gegenüber Dritten wirkenden Abtretung,<br />

kann ein Dritter die Einzelzwangsvollstreckung<br />

betreiben und in der Insolvenz fällt die abgetretene<br />

Forderung in die Insolvenzmasse. Diese<br />

Konsequenz wird aus deutsch-rechtlicher Sicht<br />

leicht aus dem Auge verloren.<br />

Bei der Abtretung einer Vielzahl von Forderungen,<br />

die verschiedenen Rechtsordnungen<br />

unterliegen, kommt man nicht umhin, die Voraussetzungen<br />

der Abtretung nach den verschiedenen<br />

Rechtsordnungen zu prüfen. Dies<br />

würde die Abtretung häufig sehr aufwändig<br />

machen. In solchen Fällen kann es sich für eine<br />

Bank anbieten, einzelne, besonders werthaltige<br />

Forderungen auszuwählen und sich nur diese<br />

abtreten zu lassen.<br />

Eine Möglichkeit, die Geltung ausländischen<br />

Rechts zu vermeiden, ist, den Kunden von<br />

vornherein zu veranlassen, in den Verträgen,<br />

aus denen sich die Forderungen ergeben, die<br />

abgetreten werden sollen, deutsches Recht zu<br />

vereinbaren (falls dies durchsetzbar ist). Dann<br />

kann nach deutschem Recht abgetreten werden<br />

und zumindest gegenüber einem inländischen<br />

Insolvenzverwalter sollte dies auch rechtlich haltbar<br />

sein. Es soll allerdings nicht unerwähnt bleiben,<br />

dass die Durchsetzung einer solchen Abtretung<br />

vor ausländischen Gerichten auch in diesem<br />

Fall problematisch sein könnte, wenn die Abtretung<br />

still erfolgt. Das hängt damit zusammen,<br />

dass der Möglichkeit einer stillen Abtretung im<br />

Ausland nicht selten mit einer gewissen Skepsis<br />

begegnet wird und es kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass ein lokales Gericht eine stille<br />

Abtretung als mit dem örtlichen ordre public<br />

unvereinbar ansieht, mit dem Ergebnis, dass die<br />

Abtretung zumindest nicht voll wirksam ist 20 .<br />

Wie für die Abtretung von Forderungen richtet<br />

sich nach deutschem Kollisionsrecht auch<br />

die Verpfändung von Forderungen (etwa die<br />

Verpfändung eines Guthabenkontos) nach<br />

dem Forderungsstatut, also dem auf die Forderungen<br />

anwendbaren Recht. Entsprechend<br />

gilt für die Verpfändung von Gesellschaftsanteilen,<br />

diese erfolgt nach deutschem Kollisionsrecht<br />

nach dem auf die Gesellschaft anwendbaren<br />

Recht (Gesellschaftsstatut) 21 .<br />

5. Personalsicherheiten<br />

Aus rein rechtlicher Sicht haben Personalsicherheiten<br />

(Zahlungsgarantie, Bürgschaft,<br />

Patronatserklärung) den Vorteil, dass in einem<br />

bestimmten Umfang nach Art. 27 EGBGB eine<br />

freie Rechtswahl möglich ist. Dies ist ein Aspekt,<br />

der sie als Sicherheiten im Auslandsgeschäft<br />

besonders attraktiv macht. Wird eine Bankgarantie<br />

von einer Bank im Ausland ausgestellt,<br />

kann diese, wenn dem nicht ausnahmsweise<br />

das ausländische Recht entgegensteht, grundsätzlich<br />

frei einem bestimmten Recht unterstellt<br />

werden. Wird keine Rechtswahl getroffen,<br />

gilt nach deutschem Recht bzw. im Geltungsbereich<br />

des EU-Schuldrechtübereinkommens<br />

vom 19.06.1980 (EVÜ) das Recht des Staats, mit<br />

dem der Vertrag / die Personalsicherheit die<br />

engste Verbindung aufweist. Dabei wird vermutet,<br />

dass der Vertrag die engste Verbindung<br />

mit dem Staat aufweist, in dem die Vertragspartei,<br />

die die charakteristische Leistung erbringt,<br />

zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren<br />

gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ihren Sitz hat<br />

(Art. 28 Abs. 1, 2 EGBGB, Art. 4 Abs. 1, 2 EVÜ).<br />

Für Personalsicherheiten bedeutet dies, dass<br />

danach – bei fehlender Rechtswahl – grundsätzlich<br />

das Recht am Sitz des Garanten, Bürgen<br />

bzw. Patrons maßgeblich ist.<br />

III. Insolvenzrechtliche Aspekte<br />

Das Schicksal einer ausländischen Kreditsicherheit<br />

in der Insolvenz des Sicherheitengebers<br />

hängt von dem anwendbaren Insolvenzrecht<br />

ab bzw. davon, ob die Sicherheit überhaupt


Becker/Berndt/Klein (Hrsg.)<br />

Bearbeitungs- und Prüfungsleitfäden<br />

Dieses innovative Buchkonzept bietet dem<br />

Nutzer nach Geschäftsvorfall/Arbeitsablauf<br />

gegliederte Checklisten zu einem Themengebiet.<br />

In jedem Buch sind ca. 80-150<br />

Checklisten abgebildet, eingebunden in eine<br />

Gliederung. Dieses Konzept soll dem Leser<br />

ein schnelles Nachschlagen und Abarbeiten<br />

einzelner Themen erlauben, dem Revisor<br />

die Prüfung dieser Themen erleichtern. Die<br />

Reihe liegt also auf der Schnittstelle zwischen<br />

risikogerechter und rechtssicherer<br />

Bearbeitung sowie kompetenter Revisions-<br />

Karsten Geiersbach<br />

Bereichsleitung Innenrevision,<br />

Kasseler Sparkasse<br />

Stefan Prasser<br />

Innenrevision, Kasseler Sparkasse<br />

Andreas Serafin<br />

Senior Manager Advisory Services,<br />

Global Financial Services,<br />

Ernst & Young AG<br />

Margit Günter<br />

Advisory Services,<br />

Global Financial Services,<br />

Ernst & Young AG<br />

Michael Helfer<br />

Bereichsleiter Interne Revision,<br />

Berliner Volksbank eG<br />

Sven Müller<br />

Prüfungsleiter Steuerungsrevision,<br />

Berliner Volksbank eG<br />

Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement<br />

(MaRisk) sind ein prinzipienorientiertes<br />

Regelwerk, das flexibel, praxisorientiert<br />

und risikoorientiert ausgestaltet<br />

ist. Zum einen tragen die MaRisk<br />

der heterogenen Institutswelt Rechnung<br />

und zum anderen auch der schnelllebigen<br />

Entwicklung und dem Anpassungsdruck<br />

Hubert Barth WP/StB<br />

Partner im Bereich Global Financial<br />

Services, Ernst & Young AG, München<br />

Hubertus Genau<br />

Gruppenleiter Risikocontrolling,<br />

Commerzbank AG, Frankfurt<br />

Christian Schnabel<br />

Revisionsleiter, Sparkasse Hildesheim<br />

Werkzeuge und Prozesse im Risikomanagement<br />

stehen erklärtermaßen im Zentrum<br />

zukünftiger Jahresabschluss- respektive<br />

Sonderprüfungen der Bundesbank und<br />

Prüfung. Dabei werden Arbeitsabläufe in<br />

Kreditinstituten respektive sämtliche Prüfungsgebiete<br />

des Bankrevisors abgebildet.<br />

Zielgruppe sind somit die Fachbereiche, die<br />

sich an den Bearbeitungschecklisten orientieren<br />

können, ebenso wie die Revisoren,<br />

die konkrete Prüfungsansätze aus den Leitfäden<br />

gewinnen können.<br />

Bei den einzelnen Checklisten-Punkten<br />

werden kritische Fälle kurz besprochen, auf<br />

Risiken hingewiesen und ein praktischer<br />

Lösungsvorschlag unterbreitet. Bei den<br />

MaRisk-Öffnungsklauseln<br />

Prüfungsvorbereitende Dokumentation der Öffnungsklauseln<br />

in den erweiterten MaRisk vom 30.10.2007<br />

Prozesse prüfen · Risiken vermeiden · Fehler aufdecken<br />

➞ Handlungsempfehlungen ableiten<br />

durch die Kapitalmärkte, denen das Risikomanagement<br />

der Institute ausgesetzt ist.<br />

Dieser Ansatz der MaRisk erzeugt jedoch<br />

auch Unsicherheiten bei der Interpretation<br />

des Rundschreibens, seiner Umsetzung<br />

und mithin bei der Inanspruchnahme von<br />

Öffnungsklauseln. Unter anderem sind<br />

Umsetzungsaufwand und Erleichterungen<br />

gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägungen<br />

gilt es, aufgrund der fortlaufenden<br />

Entwicklungen der Märkte und im<br />

Risikomanagement nicht nur einmalig<br />

bei der Umsetzung, sondern in einem<br />

fortlaufenden Prozess, vorzunehmen.<br />

Ziel des vorliegenden Bearbeitungsleitfadens<br />

ist es daher, diese Unsicherheiten zu<br />

reduzieren, indem Gestaltungsspielräume<br />

der MaRisk, ihre fortlaufende Überprüfung<br />

und ihre angemessene Dokumentation<br />

systematisch erörtert werden. Der Leitfaden<br />

ist somit als Anleitung sowohl für<br />

die „Umsetzer“ als auch für die Interne<br />

und externe Revision konzipiert.<br />

Ausgehend von den genannten Grundsätzen<br />

ist bei der Umsetzung der MaRisk<br />

ein risikoorientierter Prüfungsansatz zu<br />

verfolgen, der die institutsspezifischen<br />

Sachverhalte wie die Größe des Instituts,<br />

den Geschäftsumfang, die Komplexität<br />

Kreditreporting und<br />

Kreditrisikostrategie<br />

Zentrale Werkzeuge einer modernen Risikosteuerung<br />

Prozesse prüfen · Risiken vermeiden · Fehler aufdecken<br />

➞ Handlungsempfehlungen ableiten<br />

Wirtschaftsprüfer. Das wirklich Neue an<br />

den MaRisk sind klare Vorgaben für das<br />

strategische Management in Banken und<br />

Sparkassen, mit deren Umsetzung und<br />

vor allem dynamischen Weiterentwicklung<br />

sich viele Häuser naturgemäß<br />

schwer tun. Defizite bestehen nach wie<br />

vor bezüglich eines geschlossenen Prozesses<br />

bei der Planung, Früherkennung,<br />

Steuerung und prägnantem Reporting<br />

der diversen Risikoarten.<br />

Im vorliegenden Werk beleuchtet ein<br />

die Zielgruppe dieser neuen Checklisten-<br />

Reihe reflektierendes „Praktiker-Prüfer-<br />

Checklisten wird auf weiterführende Literatur<br />

verwiesen. Vorne im Buch ist quasi als<br />

Inhaltsübersicht ein Prozessablauf integriert<br />

werden, neben dem dann die Hinweise<br />

zu den Kapiteln stehen. Dies ermöglicht<br />

das Hineinversetzen in das Denkschema<br />

interner und externer Prüfer. Somit können<br />

sich die Leser des betreffenden Fachbereichs<br />

an der Prozesskette Stück für Stück<br />

weiterhangeln.<br />

Stand: 01.05.<strong>2008</strong><br />

Erscheinungstermin:<br />

15.06.<strong>2008</strong><br />

Umfang: ca. 300 Seiten<br />

Preis: € 59,00<br />

Leitfaden<br />

im Abo: € 47,20<br />

ISBN: 978-3-936974-77-5<br />

der betriebenen Geschäfte und das jeweilige<br />

Risikoprofil in den Mittelpunkt rückt.<br />

Diese Faktoren spielen bei der Inanspruchnahme<br />

der Öffnungsklauseln eine<br />

herausragende Rolle. Hier ist die Eigenverantwortung<br />

der Institute gefragt; d. h.<br />

es geht nicht um das „Abhaken“ formaler<br />

Kriterien, sondern um die institutsspezifische<br />

Auslegung und Dokumentation<br />

der infrage kommenden Öffnungsklauseln<br />

und möglicher Vereinfachungen unter Berücksichtigung<br />

des Wesentlichkeitsgrundsatzes<br />

der MaRisk.<br />

Aus dem Inhalt:<br />

■ Vorgehensweise bei der Umsetzung der<br />

MaRisk<br />

■ Begriffsbestimmung, Abgrenzung und<br />

Kategorisierung sämtlicher MaRisk-<br />

Öffnungsklauseln<br />

■ Darstellung der aufsichtsrechtlichen<br />

Anforderungen an die Nutzung von<br />

Öffnungsklauseln<br />

■ Institutsspezifische Risikoanalyse<br />

vor dem praxisgerechten Einsatz von<br />

Öffnungsklauseln<br />

■ Institutsspezifische Umsetzung<br />

möglicher Öffnungsklauseln<br />

Stand: 11.02.<strong>2008</strong><br />

Erscheinungstermin:<br />

27.03.<strong>2008</strong><br />

Umfang: ca. 300 Seiten<br />

Preis: € 59,00<br />

Leitfaden<br />

im Abo: € 47,20<br />

ISBN: 978-3-936974-79-9<br />

Autorenteam“ die Vorgaben der Bankenaufsicht<br />

für die praxisrelevanteste Risikoart<br />

Adressenausfallrisiken sowie Auslegungsfragen,<br />

Handlungsspielräume und<br />

Best Practice. Im Mittelpunkt stehen die<br />

beiden Themenkreise Kreditrisikostrategie<br />

und Kreditreporting sowie deren Einbindung<br />

in die Gesamtbanksteuerung.<br />

Neben praxisnahen Darstellungen erhält<br />

der Leser umfangreiche Checklisten für<br />

die Selbstprüfung und Weiterentwicklung<br />

der Fachbereiche respektive Prüfungstätigkeiten<br />

der Internen Revision und<br />

externen Prüfer.<br />

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Unterschrift


192<br />

Beitrag<br />

22 Vgl. MünchKommInsO-Reinhart, 2003, Art. 5<br />

EuInsVO, Rdn. 2.<br />

23 Vgl. MünchKommInsO-Reinhart, 2003, Art. 5<br />

EuInsVO, Rdn. 3.<br />

24 Vgl. Paulus, DStR 2005 S. 334 f.<br />

<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

insolvenzrechtlichen Beschränkungen bei<br />

Durchführung eines Insolvenzverfahrens im<br />

Inland unterliegt.<br />

In der heutigen Rechtspraxis ist ein Trend zum<br />

Universalitätsprinzip auszumachen. Damit ist<br />

gemeint, dass ein Insolvenzverfahren grundsätzlich<br />

den Anspruch erhebt, weltweit zu<br />

wirken und der Insolvenzverwalter seine Tätigkeit<br />

auch auf das Ausland erstreckt, dort gegebenenfalls<br />

Vermögen einzieht.<br />

Auf dieser Linie liegt auch die am 31.05.2002 in<br />

Kraft getretene Europäische Insolvenzverordnung<br />

(EuInsVO – EU-Verordnung 1346 / 2000).<br />

Nach der EuInsVO sollen grenzüberschreitende<br />

Insolvenzen im Geltungsbereich der Verordnung<br />

weitgehend in einem einheitlichen Verfahren<br />

unter Geltung eines einzigen Insolvenzrechts<br />

abgewickelt werden. Durchzuführen ist<br />

das Insolvenzverfahren an dem Ort, an dem der<br />

Schuldner „den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen<br />

Interessen“ hat (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO).<br />

Für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen<br />

gilt das Recht des Staats, in dem das<br />

Verfahren eröffnet wird (Art. 4 Abs. 1 EuInsVO),<br />

und zwar im gesamten Geltungsbereich der<br />

Verordnung. Ziel der Verordnung ist es u. a. zu<br />

vermeiden, dass Vermögensgegenstände von<br />

einem Mitgliedsstaat in einen anderen verbracht<br />

werden, um auf diese Weise eine verbesserte<br />

Rechtsstellung anzustreben (sog. „forum<br />

shopping“).<br />

Daraus den an sich nahe liegenden Schluss<br />

zu ziehen, dass in einem anderen Mitgliedsstaat<br />

belegene Kreditsicherheiten einem<br />

inländischen Insolvenzverfahren unterliegen<br />

würden, ginge jedoch fehl. Denn für Sicherheiten<br />

gibt es eine wichtige Ausnahme. Nach<br />

Art. 5 Abs. 1 EuInsVO werden dingliche Rechte<br />

an im Ausland belegenen beweglichen und<br />

unbeweglichen Gegenständen von der Eröffnung<br />

des Verfahrens nicht berührt. Diese Regelung<br />

hat einige Kritik auf sich gezogen. Sie sei<br />

ein schwerwiegender konzeptioneller Fehler<br />

der Verordnung 22 .<br />

Gleichwohl ist die gesetzliche Kernaussage<br />

aber doch relativ klar. Dass dingliche Rechte<br />

an im Ausland belegenen Gegenständen von<br />

der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht<br />

berührt werden, dürfte so zu verstehen sein,<br />

dass die Verwertung von Sicherheiten an im<br />

Ausland belegenen Gegenständen jedenfalls<br />

keinen Einschränkungen des in dem anderen<br />

Staat eröffneten Insolvenzverfahrens unterliegt<br />

und der Sicherungsnehmer vielmehr insofern<br />

die Sicherheit frei verwerten kann. Vollkommen<br />

ohne Einflussmöglichkeiten ist der Insolvenzverwalter<br />

auch in diesen Fällen nicht. So kann<br />

er das Sicherungsgut ablösen und dadurch den<br />

Gegenstand in seine Verfügungsgewalt überführen.<br />

Auch ist es unter bestimmten Voraussetzungen<br />

(der Schuldner hat in dem Belegenheitsstaat<br />

eine Niederlassung) möglich, in<br />

dem Belegenheitsstaat ein Sekundärverfahren<br />

zu beantragen und damit die Sicherheiten<br />

den lokalen insolvenzrechtlichen Sicherheiten<br />

zu unterstellen (Art. 27 ff. EuInsVO). Schließlich<br />

ist zu beachten, dass sich das Insolvenzverfahren<br />

zwar nicht auf die in einem anderen Mitgliedsstaat<br />

belegenen Sicherheiten erstreckt,<br />

der Vermögensgegenstand allerdings Massebestandteil<br />

des Hauptverfahrens wird mit der<br />

Folge, dass überschüssige Verkaufserlöse durch<br />

den Gläubiger der Masse des Hauptverfahrens<br />

zuzuführen sind und der Verwalter berechtigt<br />

ist, diese geltend zu machen 23 .<br />

Wenig überraschend ist schließlich nach allem,<br />

dass die insolvenzrechtlichen Regelungen verschiedener<br />

Staaten höchst unterschiedlich sein<br />

können. Wohingegen nach deutschem Recht die<br />

bestmögliche Gläubigerbefriedigung im Vordergrund<br />

steht, ist etwa nach dem US-amerikanischen<br />

Insolvenzrecht dem Grundsatz nach das<br />

primäre Ziel, dem Schuldner einen neuen Start<br />

zu ermöglichen. Unter Umständen dient das<br />

Insolvenzrecht primär der Rettung von Arbeitsplätzen<br />

(Frankreich) oder des Unternehmens<br />

(Italien) 24 . Das mit den insolvenzrechtlichen<br />

Regelungen verfolgte Ziel lässt die Rechtsposition<br />

eines Sicherungsnehmers nicht unberührt<br />

und es ist bei Rechtsordnungen, die etwa auf<br />

die Rettung des Unternehmens fokussiert sind,<br />

eher mit Schwierigkeiten bei der Verwertung<br />

von Kreditsicherheiten zu rechnen, z. B. mit temporären<br />

Verwertungsverboten. Ferner sei auch<br />

erwähnt, dass die Anfechtungsmöglichkeiten<br />

häufig sehr unterschiedlich ausgestaltet sind.<br />

IV. Zusammenfassung<br />

Sollen Sicherheiten mit Auslandsbezug bestellt<br />

werden, steht am Anfang die Prüfung, welches


Recht auf die Sicherheiten anwendbar wäre.<br />

Zwar gilt für einige Sicherheiten zwingend<br />

ein bestimmtes Recht, es bestehen aber auch<br />

Gestaltungsmöglichkeiten. Ob man von diesen<br />

Gebrauch machen kann, ist häufig eine Tatsachenfrage;<br />

die Chancen sind aber umso höher,<br />

je mehr auch der Kunde von vornherein für diese<br />

Fragen sensibilisiert wird. Die Beteiligten sind in<br />

der Praxis häufig überrascht, dass ausländisches<br />

Recht gelten soll und die Sicherheitenbestellung<br />

viel aufwändiger und kostspieliger wird als<br />

erwartet. Solche Situationen können vermieden<br />

PrAxISTIPPS<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

werden, wenn Besonderheiten der Bestellung<br />

von Auslandssicherheiten frühzeitig thematisiert<br />

und Gestaltungsmöglichkeiten gesucht werden.<br />

Gilt ausländisches Recht, wird man i. d. R. einen<br />

spezialisierten Rechtsanwalt mit der Sicherheitenbestellung<br />

beauftragen müssen. Kaum einfacher<br />

gestaltet sich die Sicherheitenbestellung,<br />

wenn es sich bei dem geltenden Recht um das<br />

Recht eines EU-Mitgliedsstaats handelt, da die<br />

Rechtsharmonisierung im Bereich der Kreditsicherheiten<br />

europarechtlich leider noch in den<br />

Anfängen steckt. £<br />

Grundpfandrechte sind zwingend nach dem Recht des Staats zu bestellen,<br />

in dem sich das Grundstück befindet. Denkbar ist die Ersetzung des Grundpfandrechts<br />

durch eine Garantie eines Kreditinstituts vor Ort.<br />

Bei Sicherheiten, die zwingend nach ausländischem Recht zu bestellen sind,<br />

ist es i. d. R. unumgänglich, einen auf das jeweilige Recht spezialisierten<br />

Rechtsanwalt einzuschalten. Dessen Mandatierung sollte sich auf die gesamte<br />

Abwicklung erstrecken.<br />

Wird nach deutschem Recht eine Sicherheit an einer Sache bestellt (Sicherungsübereignung)<br />

und wird die Sache dann ins Ausland verbracht, ist nicht sicher,<br />

dass die Sicherheit die Verbringung der Sache ins Ausland überdauert.<br />

Erfolgt eine WR-Gutschrift, kann der Kunde – statt ein Pfandrecht an im<br />

Ausland befindlichen Wertpapieren bestellen zu müssen – den einer WR-<br />

Gutschrift zugrunde liegenden auftragsrechtlichen Herausgabeanspruch<br />

(§ 667 BGB) verpfänden.<br />

Die Sicherungsabtretung von Auslandsforderungen ist in der Praxis erheblich<br />

unkomplizierter, wenn der Vertrag, aus dem sich die Forderungen ergeben,<br />

deutschem Recht unterliegt. Der Kunde sollte von vornherein veranlasst werden,<br />

eine entsprechende Rechtswahl in dem Vertrag zu treffen.<br />

Personalsicherheiten sind ein flexibles Sicherungsinstrument im Auslandsgeschäft,<br />

da dem Grundsatz nach eine Rechtswahl in Betracht kommt.<br />

In ausländischen Insolvenzverfahren werden unter Umständen andere<br />

Prioritäten gesetzt. Steht die Sanierung des Unternehmens im Vordergrund,<br />

kann dies auch Auswirkungen auf die Möglichkeiten der Verwertung bestellter<br />

Sicherheiten haben.<br />

<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

193


194<br />

Beitrag<br />

» Institute können<br />

möglicherweise ihre<br />

Eigenkapitalanforderung<br />

gegenüber dem<br />

Basisindikatoransatz<br />

senken, sofern sie<br />

den Standardansatz<br />

(STA) wählen. «<br />

<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

Die einfachen OpRisk­Ansätze<br />

in der Praxis<br />

Knackpunkte bei der Anwendung des Basisindikator- und Standardansatzes zur<br />

Ermittlung der Eigenkapitalanforderung für operationelles Risiko.<br />

Autor:<br />

Dr. Patrik Buchmüller,<br />

Bayerische Landesbank,<br />

Spezialist für operationelles Risiko<br />

und Länderrisiko, von 2003 bis 2006<br />

Referent für operationelles Risiko<br />

bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

(BaFin) 1 .<br />

1 Der Beitrag ist eine persönliche Äußerung des<br />

Autors und stellt keine Stellungnahme der<br />

BayernLB dar.<br />

2 Mittlerweile wurde die Rahmenvereinbarung<br />

um die Neuregelung der das Marktrisiko betreff<br />

enden Anforderungen aktualisiert und<br />

in einem Gesamtdokument konsolidiert; vgl.<br />

Basel Committee on Banking Supervision, International<br />

Convergence of Capital Measurement<br />

and Capital Standards. A Revised Framework.<br />

Comprehensive Version, 2006.<br />

3 So hat z. B der Deutsche Bundestag bereits in<br />

den Jahren 2000 und 2001 mittels zweier Beschlüsse<br />

seine grundsätzliche Haltung zu Basel II<br />

festgelegt.<br />

I. Einleitung<br />

w Die bankenaufsichtlichen Anforderungen<br />

zur Steuerung und Eigenkapitalunterlegung<br />

des operationellen Risikos wurden von den<br />

weltweit wichtigsten Bankenaufsichtsinstitutionen<br />

gemeinsam im Baseler Ausschuss für<br />

Bankenaufsicht entwickelt und im Wesentlichen<br />

mit der Baseler Rahmenvereinbarung<br />

20<strong>04</strong> in einer vorläufi g fi nalen Version verabschiedet<br />

2 . In das deutsche Bankenaufsichtsrecht<br />

wurden diese Anforderungen mit der<br />

Umsetzung der auf EU-Ebene verabschiedeten<br />

Banken- und Kapitaladäquanzrichtlinie aufgenommen.<br />

Die neuen Anforderungen zur Unterlegung<br />

des operationellen Risikos der Institute<br />

mit Eigenkapital sind gesetzlich in § 10a KWG<br />

verankert und konkret in § 269 bis 293 der<br />

Solvabilitätsverordnung (SolvV) geregelt. Bei<br />

der Umsetzung der europarechtlichen Anforderungen<br />

verfolgte der Gesetzgeber nach<br />

dem Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung<br />

die Devise einer „1:1-Umsetzung“,<br />

d. h. über die Mindestvorgaben der Richtlinie<br />

hinaus sollten keine verschärfenden Sonderregelungen<br />

geschaff en werden.<br />

Im Vergleich zur Umsetzung in anderen EU-Mitgliedstaaten<br />

erfolgte die Präzisierung der aufsichtlichen<br />

Regelungen in Deutschland schnell<br />

und ohne Zusatzlasten für die Institute. Dies<br />

ist sicherlich zu einem großen Teil auch auf die<br />

frühzeitige und intensive politische Diskussion<br />

über Basel II während dessen Konzeption im<br />

Baseler Ausschuss zurückzuführen 3 . Daneben<br />

hat sich die umfängliche Einbindung der Institute<br />

und Verbände bei den Entwurfsarbeiten zu<br />

den Regelungstexten und bei deren Auslegung<br />

positiv bemerkbar gemacht. Im Bereich operationelles<br />

Risiko erfolgte der fachliche Austausch<br />

der Aufsicht mit den Betroff enen vor<br />

allem durch das Fachgremium Oprisk, das<br />

2003 mit ähnlichen Arbeitskreisen zu anderen<br />

Risikoarten ins Leben gerufen wurde.<br />

Analog zur Bankenrichtlinie lässt die SolvV die<br />

Berechnung des OpRisk-Anrechnungs betrags<br />

entweder mit dem Basisindikatoransatz (BIA),<br />

dem Standardansatz (STA) oder einem fortgeschrittenen<br />

Messansatz (AMA, advanced<br />

measurement approach) zu. Der BIA ist der einfachste<br />

Ansatz, nach ihm müssen die Institute<br />

jederzeit Eigenmittel i. H. v. mindestens 15% ihres<br />

„Bruttoertrags“ zur Abdeckung ihres operationellen<br />

Risikos vorhalten. Institute können möglicherweise<br />

ihre Eigenkapital anforderung gegenüber<br />

dem Basisindikator ansatz senken, sofern<br />

sie den Standardansatz (STA) wählen. Nach<br />

diesem beträgt die Eigenkapitalanforderung<br />

je nach Geschäftsfeld 12 bis 18% des Bruttoertrags.<br />

Bei Anwendung des STA müssen die Institute<br />

besondere Anforderungen an die Zuordnung<br />

des Bruttoertrags sowie eigens defi nierte<br />

„qualitative“ Anforderungen an das OpRisk-<br />

Management erfüllen. Die qualitativen Anforderungen<br />

entsprechen allerdings im deutschen<br />

Aufsichtsrecht weitgehend den Mindestanforderungen<br />

an die OpRisk-Steuerung, die gem.<br />

MaRisk ohnehin von allen Instituten zu erfüllen<br />

sind. Bei Anwendung eines AMA müssen die Institute<br />

ihren OpRisk-Anrechnungsbetrag als Value<br />

at Risk schätzen und zahlreiche Anforderungen<br />

an die Modellinputfaktoren (u. a. interne Verlustdaten,<br />

externe Verlustdaten sowie Szenarien)<br />

und die Berechnungsgenauigkeit erfüllen.<br />

Voraussetzung für die Anwendung des AMA ist<br />

zudem eine aufwändige Überprüfung durch<br />

die Bankenaufsicht, die für die Institute kostenpfl<br />

ichtig ist.<br />

Während die Baseler Eigenkapitalvereinbarung<br />

zumindest den STA und nicht den BIA für<br />

größere Institute empfi ehlt, besteht nach der<br />

Bankenrichtlinie und der SolvV für die Insti-


tute grundsätzlich Wahlfreiheit hinsichtlich der<br />

Anwendung eines der drei OpRisk-Ansätze 4 .<br />

Ab In-Kraft-Treten der SolvV zum 01.01.2007<br />

mussten die der deutschen Aufsicht unterliegenden<br />

Institute den BIA oder den STA verwenden,<br />

sofern sie nicht auf Grundlage der Übergangsregelung<br />

nach § 339 (10) SolvV bis Ende<br />

2007 weiterhin den Grundsatz I anwandten. Die<br />

Nutzung eines AMA ist erst seit dem 01.01.<strong>2008</strong><br />

nach vorheriger erfolgreicher Zulassungsprüfung<br />

zulässig. Aufgrund der Komplexität der<br />

fortgeschrittenen Messansätze haben zum<br />

01.01.<strong>2008</strong> allerdings nur fünf Institute die<br />

erforderliche AMA-Zulassung der BaFin erhalten<br />

5 . Somit wendet der weitaus größte Teil<br />

der deutschen Institute die einfachen Ansätze<br />

zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für<br />

operationelles Risiko an. Nach BaFin-Angaben<br />

berechnen seit 01.01.2007 nur acht Institute<br />

den OpRisk-Anrechnungsbetrag für die aufsichtliche<br />

Meldung nach dem Standardansatz 6 .<br />

Obwohl die deutsche Aufsicht noch keine aktuelleren<br />

Zahlen zur Anwendung des Basis- und<br />

Standardansatzes veröffentlicht hat, ist davon<br />

auszugehen, dass die Zahl der STA-Institute<br />

mittlerweile zugenommen hat.<br />

Den Standardansatz dürfen Institute nur anwenden,<br />

nachdem eine institutsinterne Überprüfung<br />

gem. § 272 (2) SolvV ergab, dass die für<br />

den Standardansatz qualifizierenden Anforderungen<br />

erfüllt werden und dessen Verwendung<br />

der BaFin und der Deutschen Bundesbank<br />

angezeigt wurde. BaFin und Bundesbank haben<br />

bereits im Dezember 2005 ein Merkblatt zum<br />

Standardansatz veröffentlicht, zu dem auch<br />

ein Fragenkatalog gehört, anhand dessen<br />

die erforderliche Dokumentation der Erfüllung<br />

der Zulassungsanforderungen erfolgen kann.<br />

Während das Bankenaufsichtsrecht anderer<br />

EU-Aufseher ein Zulassungsverfahren mit der<br />

Überprüfung der in den Zulassungsanträgen<br />

der Institute gemachten Angaben per Vor-Ort-<br />

Prüfungen vorsieht, hat sich die deutsche Aufsicht<br />

auf ein Anzeigeverfahren mit möglichen<br />

Nachschauprüfungen festgelegt. Da somit für<br />

die deutschen Institute die Prüfungskosten entfallen,<br />

kann dies als eine bedeutende Erleichterung<br />

i. S. des Gesetzgebers erachtet werden.<br />

Da die meisten deutschen Institute Anfang<br />

<strong>2008</strong> erstmalig eine SolvV-Meldung für operationelle<br />

Risiken an die Bankenaufsicht abgegeben<br />

haben und somit wenig Praxiserfah-<br />

rungen vorliegen, soll der Beitrag vor allem<br />

zum fachlichen Austausch unter den Instituten<br />

beitragen. Als Umsetzungsproblem, das sowohl<br />

den Basisindikator- als auch den Standardansatz<br />

betrifft, wird die Bestimmung des Bruttoertrags<br />

dargestellt. Darüber hinaus werden Möglichkeiten<br />

zur Zuordnung des Bruttoertrags auf<br />

die bankaufsichtlichen Geschäftsfelder und zur<br />

Erfüllung der qualitativen Anforderungen an<br />

den STA beschrieben.<br />

II. Die Berechnung des relevanten<br />

Indikators in der Praxis<br />

BIA und STA verzichten auf eine direkte<br />

risikoadäquate Messung des operationellen<br />

Risikos und schätzen dieses stattdessen auf<br />

Basis eines aus der GuV des betreffenden Instituts<br />

entnommenen Indikators ab. Dieser<br />

Indikator wurde als Bruttoertrag vom Baseler<br />

Ausschuss grundsätzlich definiert und in der<br />

Bankenrichtlinie als relevanter Indikator EUrechtlich<br />

verbindlich vorgegeben. Entsprechend<br />

der Zielsetzung der einfachen Ansätze<br />

sollte diese Größe vor allem einfach zu bestimmen<br />

und eine akzeptable Nährungsgröße für<br />

das OpRisk eines Instituts sein. Während die<br />

Bankenrichtlinie der relevante Indikator auf<br />

Basis einzelner Posten der Bankbilanzrichtlinie<br />

festgelegt, wurde bei der Umsetzung der<br />

Bankenrichtlinie in deutsches Recht die Definition<br />

des relevanten Indikators weiter präzisiert:<br />

§ 271 SolvV definiert die Bestandteile<br />

des relevanten Indikators in Anlehnung an die<br />

Vorgaben der Verordnung über die Rechnungslegung<br />

der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute<br />

(RechKredV), die Sondervorschriften<br />

zur Struktur von Bilanz und GuV<br />

Abbildung 1: Bestandteile des relevanten<br />

Indikators (nach HGB gem. § 271 SolV)<br />

Zinserträge<br />

– Zinsaufwendungen<br />

+ Laufende Erträge aus Aktien und anderen<br />

nichtfestverzinslichen Wertpapieren<br />

+ Provisionserträge<br />

– Provisionsaufwendungen<br />

+/– Nettoertrag bzw. Nettoaufwand aus<br />

Finanzgeschäften<br />

+ Sonstige betriebliche Erträge<br />

(einschließlich Leasing-Ergebnis)<br />

<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Der weitaus<br />

größte Teil der<br />

deutschen Institute<br />

wendet die einfachen<br />

Ansätze<br />

zur Bestimmung<br />

des des Anrechnungsbetrags<br />

für operationelles<br />

Risiko an. «<br />

4 Gem. § 269 Abs. 4 SolvV soll der gewählte<br />

Ansatz allerdings in Bezug auf den Umfang und<br />

die Komplexität der Geschäftstätigkeiten angemessen<br />

sein.<br />

5 Vgl. BaFin, BaFin Journal 12/2007 S. 3.<br />

6 Gegenüber den 2006 eingegangen STA-<br />

Anzeigen erwartete die BaFin „einen erheblichen<br />

Anzeigenzuwachs“ sowie nach den fünf<br />

AMA-Anträgen des Jahres 2006 für 2007 weitere<br />

fünf Neuanträge, vgl. BaFin, Jahresbericht 2006,<br />

2007, S. 131.<br />

195


196<br />

Beitrag<br />

<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

der nach HGB bilanzierenden Institute enthält.<br />

Abb. 1 stellt die entsprechenden GuV-Posten<br />

dar (wobei Erträge zu addieren und Aufwendungen<br />

abzuziehen sind).<br />

Der Baseler Ausschuss hat keine konkreten GuV-<br />

Posten zur Eingrenzung des Bruttoertrags vorgegeben,<br />

da kein weltweit einheitlicher Bankbilanzierungsstandard<br />

besteht. Die Vorgaben in der<br />

EU und Deutschland konnten sich hingegen an<br />

den GuV-Schemata des nationalen Bilanzrechts<br />

bzw. den europarechtlichen Rahmenvorgaben<br />

orientieren. Allerdings enthält 650 der Baseler<br />

Rahmenvereinbarung bilanzierungstandardunabhängige<br />

Detailvorgaben zur Eingrenzung<br />

des Bruttoertrags, die in der institutsinternen<br />

Umsetzung Probleme schaffen. Entsprechend<br />

den Baseler Vorgaben sind gem. § 271 SolvV<br />

Bereinigungen der GuV-Posten zur Ermittlung<br />

des relevanten Indikators im BIA und STA durchzuführen,<br />

die Abb. 2 darstellt.<br />

Nach § 271 Abs. 4 SolvV sind also Aufwendungen<br />

im rahmen des Outsourcing, die<br />

sonst den relevanten Indikator mindern, heraus<br />

zu rechnen. Diese Anforderung wurde gegenüber<br />

den Baseler Vorgaben auf EU-Ebene nicht<br />

zuletzt durch eine Intervention der deutschen<br />

Institute abgeschwächt, führt aber dennoch zu<br />

Zusatzaufwand, da die entsprechenden Zahlungen<br />

mitunter auf Einzeltransaktionsebene<br />

identifiziert werden müssen. Dies ist aus aufsichtlicher<br />

Sicht nicht zu rechtfertigen, da eine<br />

Arbitrage der Institute i. d. Sinne, dass sie zur<br />

Verringerung ihres OpRisk-Anrechnungsbetrags<br />

einen (größeren) Teil ihrer Geschäftstätigkeit<br />

auslagern, aufgrund der Komplexität des<br />

Auslagerungsprozesses hinsichtlich der damit<br />

verbundenen regulatorischen Anforderungen<br />

und Risiken wohl nicht zu befürchten ist.<br />

Zumindest eine geeignete De-minimis-Regelung,<br />

nach der nur größere Verringerungen des<br />

relevanten Indikators durch Aufwendungen für<br />

Auslagerungen heraus zu rechnen sind, könnte<br />

das Praxisproblem des Herausrechnens auch<br />

kleiner Buchungen, das zumindest nach dem<br />

Wortlaut der entsprechenden Regelungen<br />

gefordert ist, lösen. Insbesondere vor dem<br />

Hintergrund, dass Auslagerungen international<br />

bankenaufsichtlich nicht einheitlich definiert<br />

sind und Institute auch solche Geschäftstätigkeiten<br />

mit Kapital für OpRisk unterlegen<br />

müssen, die bei Nichtbanken zu keinen Kapitalanforderungen<br />

führen, ist die bestehende<br />

Regelung auf Baseler oder EU-Ebene zur<br />

Schaffung von Wettbewerbsgleichheit ohnehin<br />

problematisch.<br />

Ein analoges Problem stellt sich beim geforderten<br />

Herausrechnen von Erträgen aus dem<br />

Versicherungsgeschäft. Die Anforderung in<br />

§ 271 Abs. 2 SolvV, die den europarechtlichen<br />

und Baseler Vorgaben entspricht, ist zu streng,<br />

da Erträge auf jeden Fall herausgerechnet<br />

werden müssen, obwohl dies nur die Höhe der<br />

OpRisk-Kapitalanforderung mindert. Eine entsprechende<br />

Klarstellung auf Auslegungsebene,<br />

dass Institute auf dieses Herausrechnen verzichten<br />

können, wenn es ihnen zu aufwändig<br />

erscheint, wäre sinnvoll, da dies die regulatorische<br />

Last des BIA oder STA derjenigen Institute<br />

verringern würde, die nur geringe Erträge<br />

aus dem Versicherungsgeschäft erwirtschaften<br />

und diese nur mit größerem Zusatzaufwand<br />

von ihren sonstigen Erträgen trennen<br />

können.<br />

Abbildung 2: Bereinigungen der GuV-Posten gem. § 271 Abs. 2 bis 4 SolV<br />

(2) Folgende Positionen sind bei der Bestimmung des relevanten Indikators nicht zu berücksichtigen,<br />

auch wenn diese in den Posten nach Absatz 1 [vgl. Abb. 1] enthalten sind:<br />

1. außerordentliche oder unregelmäßige Erträge<br />

2. realisierte Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Positionen, die nicht im<br />

Handelsbuch enthalten sind, und<br />

3. Erträge aus Versicherungsgeschäften<br />

Dies ist angemessen zu dokumentieren.<br />

(3) Wenn Neubewertungen von Handelsbuchpositionen in der Gewinn- und Verlustrechnung<br />

ergebniswirksam verbucht werden, sollen sie in die Berechnung einbezogen werden.<br />

(4) Aufwendungen für ausgelagerte Tätigkeiten dürfen den relevanten Indikator nur dann vermindern,<br />

wenn diese Aufwendungen an nach § 10a des Kreditwesengesetzes gruppenangehörige Unternehmen<br />

oder an Unternehmen, die einer vergleichbaren Aufsicht unterliegen geleistet werden.


In der Berechnungspraxis der Institute ist jede<br />

Sonderregelung, die den relevanten Indikator<br />

gegenüber den in der GuV der Institute ausgewiesenen<br />

Einzelposten differenziert mit<br />

beträchtlichem und sachlich nicht gerechtfertigtem<br />

Sonderaufwand verbunden. Die<br />

Sonderregeln führen zu Zusatzrechnungen<br />

und einem Identifikationsaufwand teilweise bis<br />

hinunter auf Einzelkonten- bzw. Transaktionsebene.<br />

Dies führt zu einem größeren Koordinationsaufwand<br />

der OpRisk-Verantwortlichen<br />

mit den Rechnungslegungsspezialisten, der<br />

hinsichtlich des zeitlichen Umfangs und Komplexitätsgrades<br />

nicht zu unterschätzen und aus<br />

Risikosicht und angesichts der geringen Risikosensitivität<br />

des Bruttoertrags nichts zur besseren<br />

Erfassung oder gar stärkeren Begrenzung<br />

der operationellen Risiken beiträgt. Mit den<br />

Vorgaben zur Bereinigung der GuV-Posten wird<br />

die Risikoaqdäquanz des relevanten Indikators<br />

kaum erhöht wird. Stattdessen sinkt die Transparenz<br />

des ermittelten Indikators.<br />

Bei dem gem. § 271 Abs. 2 SolvV notwendigen<br />

Herausrechnen außerordentlicher oder unregelmäßiger<br />

und irregulärer Erträge hat das<br />

Fachgremium OpRisk (FG OpRisk) erfreulicherweise<br />

mittlerweile eine Auslegung getroffen,<br />

welche den diesbezüglichen Identifikationsaufwand<br />

stark begrenzt. Gem. der am 19.12.2007<br />

aktualisierten Empfehlung des FG OpRisk zur<br />

Bestimmung des relevanten Indikators gilt nunmehr:<br />

„Unter unregelmäßigen Erträgen sind<br />

zudem Auswirkungen auf die GuV zu verstehen,<br />

die innerhalb der üblichen Tätigkeit liegen<br />

und die einzeln oder mit anderen Ereignissen<br />

gemeinsam mit dem Betrag ihrer Auswirkung<br />

auf den Jahresabschluss separat im Anhang auszuweisen<br />

sind, um die tatsächliche Finanz- und<br />

Vermögenslage widerzuspiegeln. Ein Abzug ist<br />

in diesem Fall jedoch nur zulässig, wenn davon<br />

auszugehen ist, dass sich das zugrunde liegende<br />

Ereignis innerhalb einer Dreijahresperiode wahrscheinlich<br />

nicht wiederholen wird.“ Neben den<br />

Berücksichtigung der in der genannten Empfehlung<br />

angeführten unregelmäßigen Erträgen<br />

aus der Auflösung von Rückstellungen, aus Versicherungsleistungen<br />

und Steuerrückerstattungen,<br />

müssen die Institute somit nur noch den<br />

Anhang zum veröffentlichten Jahresabschluss<br />

prüfen und nicht mehr institutsintern „unregelmäßige<br />

Erträge“ definieren und die GuV darauf<br />

gesondert überprüfen. Dieses transparentere<br />

Verfahren kann in der Institutspraxis gerade<br />

auch hinsichtlich einer Prüfung der Bestimmung<br />

des relevanten Indikators durch die interne Revision<br />

oder den Wirtschaftsprüfer eine bedeutende<br />

Erleichterung darstellen.<br />

Ein weiteres Praxisproblem im BIA und STA<br />

ist die Anwendung von IFRS. Zwar hat das FG<br />

OpRisk in seiner Empfehlung zur Bestimmung<br />

des relevanten Indikators die nach IFRS heranzuziehenden<br />

GuV-Posten aufgelistet. Diese Posten<br />

sind allerdings so nicht unbedingt in allen IFRS-<br />

Abschlüssen deutscher Institute enthalten, da<br />

die zugrunde liegende GuV-Klassifikation nach<br />

Empfehlungen der das Financial Reporting<br />

(FINREP) behandelnden Unterarbeitsgruppe<br />

von CEBS nach deutschem Recht nicht verbindlich<br />

ist. Für die Institute ist das Fehlen einer<br />

einheitlichen GuV-Gliederung hinsichtlich der<br />

Berechnung des Bruttoertrags nach IFRS nachteilig:<br />

Sofern ein Institut seine GuV nach IFRS<br />

nicht analog zur FINREP-Empfehlung gliedert,<br />

müssen die OpRisk- und Rechnungslegungsspezialisten<br />

des Instituts den relevanten Indikator<br />

bestmöglich nach Basis der institutsspezifischen<br />

GuV-Gliederung abgrenzen, mit den<br />

zuständigen Wirtschaftsprüfern abstimmen und<br />

für die interne Revision dokumentieren. Da kapitalmarktorientierte<br />

Institutsgruppen spätestens<br />

ihren Jahresabschluss 2007 nach IFRS vorlegen<br />

müssen, ist die Berechnung des Bruttoertrags<br />

auf Gruppenebene nach IFRS zumindest für die<br />

großen deutschen Institute, die bisher noch nicht<br />

über einen IFRS-Abschluss verfügen, ein sehr<br />

aktuelles Problem.<br />

Gem. der Auslegung des FG OpRisk kann für die<br />

Ermittlung des relevanten Indikators sowohl<br />

direkt der Konsolidierungskreis nach § 10 a<br />

KWG als auch der Konsolidierungskreis nach<br />

dem verwendeten Rechnungslegungsstandard<br />

verwendet werden. Die Institute ermitteln<br />

den Bruttoertrag aus den GuV-Posten des<br />

offen gelegten Jahresabschlusses und führen<br />

keine eigene GuV im Konsolidierungskreis nach<br />

§ 10a KWG durch. Um diesen handelsrechtlichen<br />

Konsolidierungskreis auch für die aufsichtsrechtliche<br />

Berechnung des relevanten<br />

Indikators zu verwenden, muss nach der Auslegung<br />

des FG OpRisk allerdings geprüft werden,<br />

ob dadurch die Höhe des relevanten Indikators<br />

wesentlich reduziert wird. Bei dieser Prüfung<br />

ist insbesondere zu analysieren, welche<br />

Unternehmen aus dem Konsolidierungskreis<br />

nach § 10 a nicht berücksichtigt werden und<br />

<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» In der Berechnungspraxis<br />

der<br />

Institute ist jede<br />

Sonderregelung,<br />

die den relevanten<br />

Indikator gegenüber<br />

den in der GuV der<br />

Institute ausgewiesenen<br />

Einzelposten<br />

differenziert, mit<br />

beträchtlichem<br />

und sachlich nicht<br />

gerechtfertigtem<br />

Sonderaufwand<br />

verbunden. «<br />

197


198<br />

Beitrag<br />

» Grundsätzlich<br />

ist eine pauschale<br />

Zuordnung des relevanten<br />

Indikators zu<br />

den regulatorischen<br />

Geschäftsfeldern auf<br />

Basis aggregierter<br />

Daten des internen<br />

Rechnungswesens<br />

zulässig. «<br />

<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

welchen Einfluss dies auf den relevanten Indikator<br />

hat. Die Abweichung darf vor dem Hintergrund<br />

der in diesen Unternehmen vorhandenen<br />

Risiken nicht wesentlich sein. Für diese<br />

Überprüfung empfiehlt es sich, zur Abschätzung<br />

der möglichen Differenz in der Höhe des<br />

relevanten Indikators bei den unterschiedlichen<br />

Konsolidierungskreisen auf die Rechnungslegungsexperten<br />

des Instituts zurückzugreifen.<br />

Eine Abschätzung des operationellen<br />

Risikos der nicht in den HGB- oder IFRS-Konsolidierungskreis<br />

einbezogenen Unternehmen<br />

kann das OpRisk-Controlling anhand von Risikoanalysen<br />

und erfassten OpRisk-Verlustfälle<br />

im Standardansatz liefern.<br />

III. Die Geschäftsfeldzuordnung<br />

des relevanten Indikators<br />

in der Praxis<br />

Während die Probleme bei der Bestimmung<br />

des relevanten Indikators auch diejenigen<br />

Institute betreffen, die den BIA anwenden,<br />

müssen nur die STA-Institute die Anforderungen<br />

an die Geschäftsfeldzuordnung erfüllen.<br />

Das sog. „Business Line Mapping“ stellt<br />

somit die regulatorische Hauptlast dar, die für<br />

ein Institut bei der Wahl des STA gegenüber<br />

den ohnehin zu erfüllenden aufsichtlichen Mindestanforderungen<br />

anfällt. Obwohl die regulatorischen<br />

Geschäftsfelder bereits in der Baseler<br />

Rahmenvereinbarung abgegrenzt wurden,<br />

besteht diesbezüglich eine große Unsicherheit<br />

der Institute, die zu zahlreichen Anfragen an die<br />

Aufsicht und zu sich teilweise widersprechenden<br />

Auslegungen der nationalen Aufsichtsbehörden<br />

geführt hat. Grundsätzlich kommt die deutsche<br />

Auslegung im Rahmen der Empfehlung des FG<br />

OpRisk zur Geschäftsfeldordnung den Instituten<br />

sehr entgegen, indem sie bei einer prinzipienorientierten<br />

Regelung bleibt und den Abgrenzungsaufwand<br />

der Institute begrenzt: Demnach ist auch<br />

eine pauschale Zuordnung des relevanten Indikators<br />

zu den regulatorischen Geschäftsfeldern<br />

auf Basis aggregierter Daten des internen Rechnungswesens<br />

zulässig. Somit ist nach deutschem<br />

Aufsichtsrecht keine Zuordnung des relevanten<br />

Indikators auf Ebene einzelner Tätigkeiten oder<br />

Konten notwendig. Dennoch muss ein Institut,<br />

das den STA anwendet, gem. § 275 SolvV über<br />

eindeutige Zuordnungsgrundsätze zur Aufteilung<br />

des Bruttoertrags auf die regulatorischen<br />

Geschäftsfelder verfügen.<br />

In der Institutspraxis empfiehlt sich, die Zuordnungsgrundsätze<br />

unter Einbindung der Spezialisten<br />

des Rechnungswesens zu erstellen und zu<br />

dokumentieren. Dabei ist zu beachten, dass die<br />

höhere Managementebene und insbesondere<br />

die Verantwortlichen für die Geschäftsfelder<br />

gem. § 275 für die Zuordnungsgrundsätze verantwortlich<br />

sind und insoweit in deren Festlegung<br />

z. B. durch einen formellen Beschluss<br />

auf Vorstandsebene unter Mitzeichnung der<br />

Geschäftsbereiche einzubinden sind. Weitere<br />

regulatorische Anforderungen sind, dass die<br />

Zuordnungsgrundsätze regelmäßig auf ihre<br />

Angemessenheit und der Zuordnungsprozess<br />

durch interne Revision oder Wirtschaftsprüfer<br />

zu überprüfen sind. Die Zuordnungsgrundsätze<br />

sind somit neben der Beschreibung der Bestimmung<br />

des relevanten Indikators das zentrale<br />

Dokument, welches die institutsinterne Umsetzung<br />

des Standardansatzes beschreibt. Um bei<br />

einem schlanken Verfahren für die Geschäftsfeldzuordnung<br />

zu bleiben, sollte im Bedarfsfall<br />

auch die nach § 275 SolvV vorhandene Möglichkeit<br />

genutzt werden, solche Geschäftstätigkeiten,<br />

die keinem regulatorischen Geschäftsfeld<br />

zugeordnet werden, einem Geschäftsfeld<br />

mit dem höchsten Beta-Faktor zuzurechnen.<br />

Damit gibt die Aufsicht den Instituten die Möglichkeit,<br />

im Einzelfall auf eine genaue Geschäftsfeldzuordnung<br />

zu verzichten.<br />

Zur Plausibilisierung empfiehlt sich der Vergleich<br />

des Business Line Mapping mit der im<br />

Rahmen des Jahresabschlusses offen gelegten<br />

Segmentberichterstattung sowie der Einstufung<br />

der Kreditgeschäfte in die aufsichtlichen<br />

Forderungsklassen gem. dem Kreditrisiko-Standardansatz<br />

oder IRBA. Dieser Quervergleich<br />

kann zeigen, ob im Rahmen der Geschäftsfeldzuordnung<br />

alle wesentlichen Geschäftsaktivitäten<br />

berücksichtigt wurden und insbesondere,<br />

ob die Abgrenzung zwischen<br />

Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft<br />

bzw. Unternehmensfinanzierung richtig<br />

getroffen wurde. Daneben ist ein Quervergleich<br />

zwischen der Geschäftsfeldzuordnung<br />

des Bruttoertrags und den gesammelten Verlustdaten<br />

sinnvoll. Die Verlustdaten sind zwar<br />

nach den regulatorischen Anforderungen an<br />

den STA nicht zwangsläufig regulatorischen<br />

Geschäftsfeldern zuzuordnen, es entspricht<br />

aber der Best Practice der Institute, dies zu tun<br />

(und ist u. a. Voraussetzung für den Verlustdatenaustausch<br />

in Datenkonsortien).


IV. Die Erfüllung der qualitativen Anforderungen in<br />

der Praxis<br />

Voraussetzung für die Anwendung des STA ist die Erfüllung der qualitativen<br />

Anforderungen an die OpRisk-Steuerung gem. § 276 SolvV. Abb. 3<br />

zeigt, dass diese Anforderungen fast identisch mit den Anforderungen an<br />

das OpRisk-Management gem. MaRisk sind. Demnach müssen alle Institute,<br />

unabhängig davon ob sie den STA oder einen anderen OpRisk-Ansatz<br />

anwenden, wesentliche operationelle Risiken identifizieren und beurteilen<br />

sowie bedeutende Verlustfälle erfassen und analysieren. Der Geschäftsleitung<br />

sind die identifizierten wesentlichen Risiken und Verlustfälle mindestens<br />

jährlich zu berichten. Auf Basis dieser Berichte ist zu entscheiden, ob<br />

(weitere) Maßnahmen zur Minderung der identifizierten Risiken zu treffen<br />

sind. Die konkreten Mindestanforderungen, die ein Institut hinsichtlich der<br />

Umsetzung dieser Anforderungen erfüllen muss, sind nach dem Grundsatz<br />

der Proportionalität auszulegen, d. h. nach Größe und Risiko des Instituts.<br />

Dieser Grundsatz ist klar in den MaRisk geregelt und vom Fachgremium<br />

OpRisk über entsprechende Empfehlungen auch für die Anforderungen<br />

an die Datensammlung im Standardansatz und die sonstigen qualitativen<br />

STA-Anforderungen übernommen worden. Für kleinere Institute verhindert<br />

die proportionale Auslegung und der sehr allgemeine Charakter der Anforderungen<br />

eine unangemessene regulatorische Belastung durch die Wahl<br />

des Standardansatzes.<br />

Hinsichtlich der Verlustdatensammlung ist die wichtigste Frage für ein<br />

Institut, ab welcher Verlusthöhe OpRisk-Verluste identifiziert und analysiert<br />

werden müssen. Als Anhaltspunkt kann der vom Baseler Ausschuss<br />

für die Verlustdatensammlung im AMA vorgegebene Orientierungswert von<br />

10.000 € gelten. Unterhalb dieser Schwelle sollten auch für kleinere Institute<br />

keine wesentlichen OpRisk-Verluste auftreten. Allerdings ist dabei zu<br />

beachten, dass eine Gruppe jeweils relativ kleiner Einzelschäden, wie z. B.<br />

Verluste aus Kreditkartenbetrug in der Summe ein wesentliches operationelles<br />

Risiko darstellen kann, das der Geschäftsleitung dann auch berichtet<br />

werden muss. In der Praxis sammeln Institute zu einem großen Teil Verluste<br />

mit einer geringen Schwelle als 10.000 €, berichten allerdings an die<br />

Geschäftsleitung über solche kleineren Einzelverluste nur mit aggregierten<br />

Zahlen über die Gesamtverlusthöhe und Anzahl der Einzelfälle, ohne für die<br />

kleineren Verluste genauere Angaben zur Schadenursache und Risikominderungsmaßnahmen<br />

zu machen.<br />

Die Schwelle zur Erfassung von OpRisk-Verlustfällen kann durchaus<br />

hoch angesetzt werden, wenn sichergestellt wird, dass kleinere Sammelschäden,<br />

die in der Summe ein wesentliches Risiko darstellen, auch<br />

mittels qualitativer Risikoidentifikationsverfahren identifiziert werden.<br />

Die geforderte Identifikation und Beurteilung wesentlicher operationeller<br />

Risiken erfolgt in der Praxis mittels Interviewtechniken. Dabei<br />

identifizieren Experten die in ihrem Verantwortungsbereich liegenden<br />

wesentlichen operationellen Risiken und schätzen deren Tragweite ab.<br />

I. d. R. führen spezialisierte OpRisk-Manager anhand eines standardisierten<br />

Fragebogens die Interviews, dokumentieren die Befragungsergebnisse<br />

und überprüfen diese auf Plausibilität, bevor die Hauptergebnisse<br />

an die Geschäftsleitung berichtet werden. In der Praxis ist eine Koordination<br />

der diversen Risikoklassifizierungsverfahren z. B. für Beteiligungen,<br />

Auslagerungen, zur Geschäftskontinuitätsplanung oder im Neue-Pro-<br />

Risk Research<br />

» Zur Die Plausibili- geforderte<br />

sierung Identifikation empfiehlt und<br />

sich Beurteilung der Vergleich wesent-<br />

des licher Business operationeller Line<br />

Mapping Risiken erfolgt mit der in im der<br />

Herausforderung<br />

Rahmen Praxis mittels des JahresInter- Risikomanagement<br />

abschlussesviewtechniken. offen<br />

����������� ��������� «<br />

�����������<br />

gelegten<br />

�����������<br />

Segmentberichterstattung<br />

sowie der Einstufung<br />

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200<br />

Beitrag<br />

<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Abbildung 3: Qualitative Oprisk-Anforderungen an den STA und nach Marisk<br />

im Vergleich<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

Anforderungen nach § 276 SolvV Anforderungen nach BTr 4 Marisk<br />

Einrichtung und Dokumentation eines angemessenen<br />

Systems zur Identifizierung, Beurteilung,<br />

Überwachung, Berichterstattung und<br />

Steuerung der operationellen Risiken<br />

Klare Definition der Verantwortlichkeiten<br />

Sammlung relevanter Daten zu operationellen<br />

Risiken, einschließlich wesentlicher Verluste<br />

Regelmäßige Prüfung des Systems durch unabhängige<br />

Stelle<br />

Ergebnisse des Systems zur Beurteilung der<br />

operationellen Risiken müssen ein wesentlicher<br />

Bestandteil der Überwachung, der Berichterstattung<br />

und Steuerung des operationellen<br />

Risikos sein<br />

System zur Beurteilung der operationellen<br />

Risiken muss eng in die Risikomanagementprozesse<br />

des Instituts eingebunden sein<br />

Berichtswesen muss verantwortlichen Stellen<br />

im Institut aussagekräftige Informationen über<br />

die operationellen Risiken zur Verfügung<br />

stellen<br />

Das Institut muss über Verfahren verfügen,<br />

um angemessen auf diese Informationen zu<br />

reagieren<br />

dukt-Prozess sinnvoll. So müssen z. B. nach<br />

der Integration des Auslagerungsrundschreibens<br />

in die MaRisk und den damit verbundenen<br />

Anpassungen der Regelungsinhalte die<br />

Institute nun eigenverantwortlich wesentliche<br />

Auslagerungen aus Risikosicht identifizieren.<br />

Hierbei bietet es sich für die Institute<br />

zur Schöpfung von Synergien an, die operationellen<br />

Risiken im Zusammenhang mit einzelnen<br />

Auslagerungen in einer Expertenbefragung<br />

zu erheben, in der auch gleichzeitig<br />

die Einstufung der Auslagerung als wesentlich<br />

oder unwesentlich erfolgt.<br />

Ebenso können auch die Ergebnisse von weiteren<br />

Risikoanalysen, die z. B. zur Verhütung<br />

von Geldwäsche und sonstiger Wirtschaftskriminalität<br />

von den Compliance-Spezialisten<br />

durchgeführt werden, für die Identifikation<br />

und Beurteilung wesentlicher operationeller<br />

Risiken genutzt werden. Daneben ist es sicherlich<br />

auch notwendig, wesentliche Ergebnisse<br />

der internen Revision bei der Einschätzung der<br />

wichtigsten operationellen Risiken zu berücksichtigen.<br />

Bevor ein Institut ein umfassendes<br />

Verfahren zur Identifikation und Beurteilung<br />

seiner wesentlichen operationellen Risiken<br />

völlig neu konzipiert, empfiehlt es sich also<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

Das Kreditinstitut hat den operationellen Risiken<br />

durch angemessene Maßnahmen Rechnung<br />

zu tragen<br />

Es muss gewährleistet sein, dass wesentliche<br />

operationelle Risiken zumindest jährlich identifiziert<br />

und beurteilt werden<br />

Bedeutende Schadensfälle sind unverzüglich<br />

hinsichtlich ihrer Ursachen zu analysieren<br />

Die Geschäftsleitung ist mindestens jährlich<br />

über bedeutende Schadensfälle und wesentliche<br />

operationelle Risiken zu unterrichten.<br />

Die Berichterstattung hat zumindest die Art<br />

des Schadens bzw. Risikos, die Ursachen, das<br />

Ausmaß des Schadens bzw. Risikos und ggf.<br />

bereits getroffene Gegenmaßnahmen zu<br />

umfassen<br />

Auf Basis der Berichterstattung ist zu entscheiden,<br />

ob und welche Maßnahmen zur Beseitigung<br />

der Ursachen zu treffen oder andere Risikosteuerungsmaßnahmen<br />

(z. B. Versicherungen,<br />

Ersatzverfahren, Neuausrichtung von Geschäftsaktivitäten,<br />

Katastrophenschutzmaßnahmen) zu<br />

ergreifen sind. Die Umsetzung der zu treffenden<br />

Maßnahmen ist zu überwachen<br />

bereits bestehende Risikoeinschätzungen den<br />

OpRisk-Spezialisten zugänglich zu machen und<br />

die entsprechenden Befragungsprozesse bzw.<br />

Prüfungen zu vernetzen.<br />

Zu guter Letzt besteht die Frage, wie wesentliche<br />

Ergebnisse des OpRisk-Managementprozesses<br />

der Geschäftsleitung berichtet<br />

werden. Zwar fordern die MaRisk nur eine<br />

mind. jährliche Berichterstattung. Dies ist<br />

allerdings zur Steuerung wesentlicher operationeller<br />

Risiken nicht hinreichend. Sobald<br />

solche Risiken identifiziert werden, müssen sie<br />

hinsichtlich der Notwendigkeit von Risikominderungsmaßnahmen<br />

überprüft werden. Um<br />

möglichst schnell Entscheidungen zur Minderung<br />

wesentlicher operationeller Risiken<br />

treffen zu können, ist ein ad-hoc-Report in<br />

Ergänzung der regelmäßigen Berichterstattung<br />

sinnvoll. Per ad-hoc-Bericht sollten neu<br />

identifizierte wesentliche Einzelrisiken schnell<br />

mit Maßnahmenvorschlägen zu deren Verringerung<br />

den zuständigen Entscheidungsträgern,<br />

i. d. R. die Bereichsleitung und der<br />

Chief Risk Officer, vorgelegt werden. Damit<br />

kann sichergestellt werden, dass im Bedarfsfall<br />

zeitnahe OpRisk-Steuerungsmaßnahmen<br />

ergriffen werden. £


PrAxISTIPPS<br />

•<br />

•<br />

•<br />

Die Empfehlungen des FG OpRisk finden Sie auf der neu strukturierten Internetseite der BaFin unter der Rubrik:<br />

Unternehmen/Banken & Finanzdienstleister/Arbeitskreis Bankenaufsicht/FG OpRisk.<br />

Das Merkblatt zum STA sowie den dazugehörigen Fragenkatalog finden Sie auf der Internetseite der BaFin unter<br />

der Rubrik: Unternehmen/Banken & Finanzdienstleister/Eigenmittelanforderungen/operationelle Risiken.<br />

Eine genauere Analyse der aufsichtlichen OpRisk-Anforderungen enthält die Dissertation des Autors dieses Beitrags:<br />

Patrik Buchmüller, Basel II. Hinwendung zur prinzipienorientierten Bankenaufsicht, Baden-Baden, <strong>2008</strong>.<br />

R_25_BP_210x145_RZ.e$S:AR_25_BP_210x145_RZ 15.11.2006 12:22 Uhr Seite 1<br />

„Ich trage Verantwortung.”<br />

Deshalb ’Der Aufsichtsrat’.<br />

Beitrag<br />

Deutschlands erste Fachzeitschrift für Aufsichtsräte,<br />

Beiräte und Verwaltungsräte wählt jeden Monat aus, was für Ihre<br />

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≥ Rechtliche Aspekte wie Überwachungspflichten, Haf tung, aktuelle<br />

Urteile und Mitbestimmung<br />

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und empfehlenswerte Literatur<br />

Der Aufsichtsrat ist eine Fachzeitschrift aus der<br />

Verlagsgruppe Handelsblatt<br />

<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong> 201<br />

Zunächst 2 <strong>Ausgabe</strong>n kostenlos lesen und dann entscheiden: Telefon 0 800 . 000 16 38 (gebührenfrei) oder www.aufsichtsrat.de


202<br />

Beitrag<br />

<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

Dienstleistung Sicherheiten­<br />

(außen)prüfung<br />

Sicherheitenprüfungen vor Ort beim Kreditnehmer – ein komplexes,<br />

vielschichtiges Thema.<br />

Autoren:<br />

Bärbel Wallmeier,<br />

Abteilungsdirektorin und<br />

Leiterin der Abteilung Sicherheiten,<br />

WGZ BANK AG Westdeutsche<br />

Genossenschafts­Zentralbank.<br />

Dr. Carsten Düerkop,<br />

Direktor und Leiter des<br />

Bereichs Marktfolge Kredit,<br />

WGZ BANK AG Westdeutsche<br />

Genossenschafts­Zentralbank.<br />

I. Einleitung<br />

w Die Vergabe von Krediten zählt weiterhin<br />

zum typischen Kerngeschäftsfeld der Banken.<br />

In jede Kreditentscheidung sind stets auch<br />

Über legungen zu einer adäquaten Sicherheitenstruktur<br />

einzubeziehen. Neben der juristisch<br />

einwandfreien Hereinnahme der Sicherheiten<br />

liegt es ebenso im Interesse der Bank,<br />

der Sicherheit einen (realistischen) Wert beizumessen.<br />

Zielsetzung ist es, die durch die Sicherheitenbestellung<br />

eintretende Risikominderung<br />

für interne Zwecke zu bewerten und ggf.<br />

im Rahmen der aufsichtlichen Möglichkeiten<br />

zur Reduzierung der Eigenkapitalunterlegung<br />

zu nutzen. Die Bewertung ist im Rahmen der<br />

laufenden Kredit bearbeitung regelmäßig zu<br />

überprüfen.<br />

Bei der im Firmenkundenkreditgeschäft allgegenwärtigen<br />

klassischen Betriebsmittelfi<br />

nanzierung eines Unternehmens wird sich der<br />

Kreditgeber i. d. R. über das von ihm fi nanzierte<br />

Umlaufvermögen besichern. Die Sicherungs-<br />

Abbildung 1: Gesamtzusammenhang Sicherheitenprüfung<br />

interne Risikosteuerung<br />

(fallweise)<br />

Sicherheitenprüfung<br />

Organisation<br />

Ressourcen<br />

Expertise<br />

juristischer Bestand<br />

Wertansatz<br />

übereignung des Warenlagers und die Globalzession<br />

der Forderungen aus Lieferungen und<br />

Leistungen sind dann beizuziehen.<br />

Die erstmalige und turnusmäßige Bewertung<br />

dieser revolvierenden Sicherheiten stellt sowohl<br />

organisatorisch als auch fachlich besondere Anforderungen<br />

an die Institute. Der durch eine Sicherheitenprüfung<br />

vor Ort generierte Mehrwert, die<br />

Prüfungsanlässe sowie das Dienstleistungsangebot<br />

werden in den folgenden Ausführungen dargestellt.<br />

Grafi sch lässt sich der Gesamtzusammenhang<br />

wie in Abb. 1 darstellen.<br />

II. Bedeutung der Sicherheiten­<br />

(außen)prüfung<br />

1. Interne Risikosteuerung<br />

Vielfach fi ndet die Bewertung der Sicherheiten<br />

aus dem Umlaufvermögen ausschließlich<br />

am Schreibtisch statt, ohne dass der für<br />

die Bewertung Verantwortliche die Gegeben-<br />

externe Adressaten


heiten vor Ort detailliert geprüft hat. Grundlage<br />

dieser Schreibtischbewertung sind i. d. R.<br />

vom Kunden mehr oder weniger regelmäßig<br />

eingereichte Debitoren-, Kreditoren-, Warenbestands-<br />

und Offene-Posten-Listen oder vereinfachte<br />

Bestandsmeldungen, in denen der<br />

Sicherheitengeber die relevanten Positionen<br />

an die Bank meldet. Auf dieser Basis wird<br />

anschließend der Sicherheitenwert entsprechend<br />

den Bewertungsregelungen eines jeden<br />

Hauses ermittelt.<br />

Dieses Vorgehen ist schon allein vor folgendem<br />

Hintergrund zu überdenken: Grundvoraussetzung<br />

für die Bewertung jeder Sicherheit sind<br />

juristisch einwandfreie Sicherheitenverträge.<br />

Mit Blick auf die hohen Anforderungen<br />

an die Bestimmtheit bei Sicherungsübereignungen<br />

erlangt die korrekte Bezeichnung des<br />

Sicherungsguts und der Sicherungsräume<br />

eine wesentliche Bedeutung. Hier zeigen sich<br />

in der Praxis bei einem Abgleich zwischen Vertrag<br />

und tatsächlichen Gegebenheiten immer<br />

wieder eintretende Differenzen, die die Sicherheitenposition<br />

der Bank negativ bis hin zur<br />

Nichtigkeit beeinflussen können. Gleiches gilt<br />

für die Überprüfung einer vereinbarten Kennzeichnung<br />

von Gütern.<br />

Auch die Einlagerung von Fremd- / Drittware ist<br />

in diesem Zusammenhang zu nennen. Gerne<br />

werden Waren verbundener Unternehmen eingelagert<br />

oder Teile des Lagers im Laufe der Zeit<br />

fremd vermietet, ohne dass die Bank hierüber<br />

informiert wurde.<br />

Diese den eigentlichen Sicherungsvertrag<br />

betreffenden Problemkreise werden durch<br />

regelmäßige Außenprüfungen erkannt und<br />

können z. B. durch entsprechende Nachträge<br />

zum Vertrag geheilt werden. Auch die systemimmanenten<br />

Risiken bei der Bewertung<br />

der Sicherheit werden durch Prüfungen vor<br />

Ort verringert.<br />

So sind z. B. aus dem überlassenen Zahlenmaterial<br />

Stichproben zu ziehen und die dazu<br />

vorliegenden Unterlagen (Eingangs- /Ausgangsrechnungen,<br />

Lieferscheine etc.) und Bestände<br />

zu prüfen. Hieran lassen sich neben der Korrektheit<br />

der vorgelegten Unterlagen – somit<br />

der Existenz des Sicherungsguts – u. a. Organisationsgrad<br />

und Qualität von Buch- und Lagerhaltung<br />

ablesen.<br />

Auch die sachgerechte Lagerung der Waren ist<br />

im Auge zu halten: Sind die Waren vor Außeneinflüssen<br />

geschützt? Werden Umweltschutzauflagen<br />

oder spezielle Vorgaben für bestimmte<br />

Güterarten eingehalten? In diesem Zusammenhang<br />

sind ebenfalls Bewertungsdetails zu hinterfragen,<br />

z. B. ob Abschläge bei langer Lagerdauer<br />

erfolgen und im zur Bewertung vorliegenden<br />

Datenmaterial bereits berücksichtigt sind.<br />

Zu klären sind zudem Limiteinräumung und<br />

– begrenzung bei Abnehmern, die Organisation<br />

des Mahnwesens, die Zusammenarbeit<br />

mit Zentralregulierern. Immer wieder kommt<br />

es hierbei zu Überraschungen, die eine Änderung<br />

der Vertragsgestaltung oder der Bewertungsansätze<br />

erfordern oder weiterreichende<br />

Konsequenzen für die Einschätzung des Kreditengagements<br />

mit sich bringen.<br />

Eine Prüfung vor Ort offenbart i. d. R. auch Probleme,<br />

die sich in einer Verwertungssituation<br />

ergeben können. Zudem ist sie eine gute Gelegenheit,<br />

Stimmungen in der Belegschaft aufzunehmen<br />

und diese mit den weiteren, der Bank<br />

bekannten Informationen zu vernetzen. Darüber<br />

hinaus dienen Prüfungen vor Ort – insbesondere<br />

auch in Verbindung mit regelmäßigen Folgeprüfungen<br />

– als Frühwarnindikator für Bonitätsveränderungen,<br />

die sich ggf. noch nicht im vorliegenden<br />

Zahlenwerk niedergeschlagen haben.<br />

Der auf Basis einer Sicherheitenprüfung ermittelte<br />

Wertansatz bietet neben dem klassischen<br />

Bewertungsergebnis damit auch die Chance<br />

einer risikoadjustierten Preisgestaltung. Dieser<br />

Effekt wird immer dann erreicht, wenn Sicherheitenwerte<br />

zur Risikominderung in der Preisrechnung<br />

eingesetzt werden.<br />

Der exemplarische Themenkatalog zeigt<br />

bereits, welchen Mehrwert eine Außenprüfung<br />

leisten kann.<br />

2. Externe Adressaten<br />

Neben der für die interne Risikosteuerung aufgezeigten<br />

Relevanz einer Sicherheitenaußenprüfung<br />

ist auch den Anforderungen externer<br />

Adressaten Rechnung zu tragen.<br />

So wird im Rahmen der Prüfung der Adressenausfallrisiken<br />

durch den Abschlussprüfer<br />

„sowohl der rechtliche und tatsächliche Bestand<br />

» Sicherheiten-<br />

<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

prüfungen vor Ort<br />

leisten Mehrwert<br />

bei bei der Kreditbeurteilung<br />

und<br />

fungieren als Früh-<br />

warnindikator. «<br />

203


2<strong>04</strong><br />

Beitrag<br />

» Die Prüfung<br />

des rechtlichen<br />

und tatsächlichen<br />

Bestands fordern<br />

MaRisk, SolvV und<br />

IDW-Vorgaben. «<br />

1 Vgl. IDW Prüfungsstandard, Prüfung der Adressenausfallrisiken<br />

und des Kreditgeschäfts von<br />

Kreditinstituten, IDW PS 522, Rdn. 30.<br />

2 Vgl. Mindestanforderungen an das Risikomanagement,<br />

BTO 1.2.1, Rdn. 2 und BTO 1.2.2., Rdn. 3.<br />

3 Vgl. § 174 Abs. 2 lit. 2 SolvV.<br />

4 Vgl. IDW PS 522, Rdn. 30.<br />

5 Vgl. DGRV, Die Kreditprüfung bei Kreditinstituten,<br />

6. Aufl., S. 89.<br />

6 Vgl. DGRV, a. a. O. (Fn. 5), S. 90.<br />

7 Vgl. DGRV, a. a. O. (Fn. 5), S. 91 f.<br />

<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

als auch der Barwert der voraussichtlich bei<br />

Verwertung erzielbaren Erlöse“ 1 betrachtet.<br />

Auch die MaRisk 2 fordern eine Beurteilung des<br />

rechtlichen Bestands der Sicherheiten bei Kreditgewährung<br />

sowie eine Überprüfung im Prozess<br />

der laufenden Kreditweiterbearbeitung.<br />

Die Sicherstellung der rechtlichen Durchsetzbarkeit<br />

des Vertrags ist ebenfalls Voraussetzung<br />

zur Anerkennung von Sicherungsabtretungen<br />

zur Eigenkapitalminderung gem.<br />

SolvV 3 . Die Relevanz einer Außenprüfung für<br />

den juristischen Bestand einer Sicherheit ist<br />

hier nochmals ausdrücklich zu betonen (vgl.<br />

auch typische „Fallen“ wie geänderte /neue<br />

Sicherungsräume etc.).<br />

Zur Bewertung von Sicherheiten aus dem<br />

Umlaufvermögen „müssen die Unterlagen des<br />

Kreditinstituts sämtliche erforderlichen Informationen<br />

enthalten, die eine Beurteilung erwarteter<br />

Verwertungserlöse durch den Abschlussprüfer<br />

in angemessener Zeit ermöglichen“ 4 .<br />

Nach Darstellung des Deutschen Genossenschafts-<br />

und Raiffeisenverband e. V. (DGRV) als<br />

Spitzen- und Prüfungsverband der deutschen<br />

Genossenschaftsorganisation erfordert der<br />

Wertansatz eines übereigneten Warenlagers<br />

die regelmäßige Vorlage von Nachweisen über<br />

Anschaffung, Existenz, Zustand und Wert 5 . Bei<br />

bedeutenden Sicherheitenwerten ist zudem<br />

eine regelmäßige Prüfung vor Ort erforderlich<br />

6 . Ähnliche Anforderungen werden an die<br />

Bewertung einer Globalzession gestellt; hier<br />

wird bei stillen Abtretungen – die im Rahmen<br />

einer Globalzession die Regel sind – grundsätzlich<br />

eine Außenprüfung gefordert 7 .<br />

III. Handlungsfelder<br />

Wie dargestellt, handelt es sich bei Sicherheitenprüfungen<br />

vor Ort um eine komplexe<br />

Aufgabenstellung. Zudem sind ergänzend die<br />

folgenden Handlungsfelder zu beleuchten.<br />

1. Organisatorische Einbindung in den<br />

Sicherheitenprozess<br />

Im Rahmen der organisatorischen Einbindung<br />

in den Sicherheitenprozess sollte stets – neben<br />

der Hereinnahme und laufenden Überwachung<br />

/ Bewertung von Sicherheiten – definiert<br />

werden, wann eine Sicherheitenprüfung<br />

durchzuführen ist. Hier können die Erstprüfung<br />

und die in festen Abständen zu wiederholende<br />

Folgeprüfung des gesamten Bestands geregelt<br />

sein. Viele Banken wählen jedoch bestimmte<br />

risikoparameter oder Kombinationen von<br />

Risikoparametern aus, anhand derer Prüfungen<br />

und Prüfungsintervalle festgelegt werden, da<br />

eine Vollprüfung unter Kosten-Nutzen-Aspekten<br />

nicht zielführend ist. Als Parameter bewährt<br />

haben sich u. a. Bonität (z. B. anhand eines<br />

Ratingergebnisses) und der überschlägige Wertansatz<br />

der Sicherheit in Verbindung mit der Kredithöhe.<br />

Darüber hinaus bieten sich anlassbezogene<br />

Prüfungen an, z. B. bei einer wesentlichen<br />

Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

oder eines anzunehmenden Werteverfalls<br />

des Sicherungsguts. Zudem ist zu regeln, wer<br />

Prüfungen durchführt und den Sicherheitenwert<br />

festlegt. Hierbei sollte es sich nach Möglichkeit<br />

um eine neutrale Person außerhalb des<br />

Markts und losgelöst vom Kreditentscheidungsprozess<br />

handeln. Zur Qualitätssicherung ist es<br />

sinnvoll, Checklisten und standardisierte Prüfungsberichte<br />

zu entwickeln, die alle relevanten<br />

mit dem Kunden zu besprechenden Punkte enthalten<br />

und Lösungshinweise bei typischen Problemstellungen<br />

liefern.<br />

2. Know­how des prüfenden Mitarbeiters<br />

Wesentlich für den Erfolg einer Sicherheitenprüfung<br />

im Sinne einer Risikoeinwertung ist das<br />

Know-how des Prüfers. Sicherlich müssen die<br />

erforderlichen betriebswirtschaftlichen und juristischen<br />

Kenntnisse „erlernt“ werden; wesentlicher<br />

Erfolgsfaktor ist jedoch die Erfahrung des Prüfers<br />

oder des Prüfungsteams – dies zeigen bereits<br />

die unter Abschn. II. 1. exemplarisch genannten<br />

Themenkomplexe, die zu behandeln und vor<br />

allem korrekt einzuwerten sind. In Verbindung<br />

mit der oben formulierten Neutralität bietet sich<br />

die Schaffung entsprechender Spezialistenteams<br />

an. Hier gesammelte Erfahrungen können regelmäßig<br />

und systematisch miteinander ausgetauscht<br />

werden. Diese Organisation setzt jedoch<br />

wiederum eine ausreichende kritische Masse<br />

an Prüfungen und Prüfungsfällen voraus, die es<br />

ermöglicht, einen entsprechenden Erfahrungsschatz<br />

zu generieren bzw. diesen durch konsequente<br />

Anwendung und Weiterbildung zu erhalten.<br />

Zudem bietet die Aufgabenverteilung auf<br />

wenige Spezialisten die Basis für die Generierung<br />

von Skaleneffekten. Die Konzentration auf nur<br />

einen Mitarbeiter ist i. d. R. nicht sinnvoll, da hier


ergänzend operationelle Risiken (z. B. Handlungsfähigkeit<br />

der Bank auch bei längerem Ausfall des<br />

Mitarbeiters) entstehen.<br />

3. Ressourcenbelastung<br />

Auch mit Blick auf die ressourcenbelastung<br />

(z. B. hoher Prüfungsbedarf zu bestimmten Terminen)<br />

ist eine solche Konzentration der Organisation<br />

auf nur einen Mitarbeiter nicht zielführend.<br />

Da eine Sicherheitenprüfung incl.<br />

Vorbereitung, Beiziehung und Verarbeitung<br />

ergänzender Informationen sowie Erstellung<br />

des Prüfungsberichtes schnell einen Zeitraum<br />

von eineinhalb bis zwei Arbeitstagen beansprucht,<br />

sind die zur Verfügung stehenden Ressourcen<br />

entsprechend zu planen.<br />

IV. Lösungsansatz<br />

Ergebnis ist, dass zumindest bei bedeutenden<br />

Wertansätzen eine Sicherheitenprüfung erforderlich<br />

ist. Vor diesem Hintergrund hat jede<br />

Bank die dargestellten Themen für sich zu organisieren.<br />

Hier setzt das flexible Produktangebot<br />

„Sicherheitenprüfung“ der WGZ BANK an.<br />

1. Leistungsumfang<br />

Zielsetzung ist es, den Kreditprozess bedarfsorientiert<br />

und passgenau zu unterstützen. Zu<br />

diesem Zweck hält wurde ein modulares Baukastensystem<br />

entwickelt (vgl. Abb. 2) 8 .<br />

Erfahrungsgemäß wird dieses Angebot insbesondere<br />

bei für die Bank bedeutenden Engagements<br />

Abbildung 2: Baukastensystem Sicherheitenprüfung<br />

Durchführung von Prüfungen<br />

– Sicherungsübungen<br />

Warenlager/Globalzession<br />

Plausibilisierung von<br />

Prüfungsbericht<br />

bzw. branchenspezifischen Besonderheiten eingeschaltet.<br />

Die jeweiligen Anlässe sind dabei vielfältig<br />

wie z. B. anstehende Krediterhöhungen,<br />

Bonitätsverschlechterungen oder auch negative<br />

Erfahrungen mit bestimmten Branchen.<br />

Das Angebot ist derart konfektioniert, dass<br />

Banken auch einzelne Prozessteile abrufen<br />

können, ohne die gesamte Prüfung durchführen<br />

zu lassen. Hiermit kann ganz individuell<br />

in Abhängigkeit von Ressourcenbelastung,<br />

Erfahrungsschatz etc. eine Angebotsnutzung<br />

erfolgen. Bei Bedarf kann die Überprüfung<br />

auch über die typische Bankaußenprüfung<br />

hinaus erweitert werden.<br />

2. Durchführung<br />

Unterstützung bei organisatorischen<br />

Frage zum Thema<br />

Sicherheitenprüfung<br />

Die WGZ BANK führt auf Basis eines einmalig<br />

zwischen den Häusern abzuschließenden rahmenvertrags<br />

die gewünschte Leistung zeitnah<br />

aus und dokumentiert anschließend die<br />

gewonnenen Erkenntnisse. Wird eine Sicherheitenprüfung<br />

durchgeführt, umfasst die Dokumentation<br />

einen ausführlichen Prüfungsbericht,<br />

der eine detaillierte Darstellung und<br />

Einwertung der Prüfungsergebnisse enthält<br />

und mit einem konkreten Bewertungsvorschlag<br />

endet. Auftretende Fragestellungen<br />

werden unmittelbar erörtert.<br />

Inwieweit die Bank ebenfalls bei der Prüfung<br />

anwesend ist, ggf. die Federführung übernehmen<br />

möchte oder aber die WGZ BANK allein und<br />

eigenständig die Prüfung durchführt, wird individuell<br />

pro Einzelauftrag abgestimmt. Gleiches<br />

gilt für die Kommunikation mit dem Kunden.<br />

Unterstützung bei der<br />

Durchführung von Prüfung<br />

Überprüfung der zugrunde<br />

liegenden Sicherheitenverträge<br />

<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Das flexible Produktangebot„Sicherheitenprüfung“<br />

kann<br />

bedarfsorientiert eingesetzt<br />

werden und<br />

liefert einen ausführlichenPrüfungsbericht<br />

mit konkretem<br />

Bewertungsvorschlag<br />

– die Kommunikation<br />

mit dem<br />

Kunden wird individuell<br />

abgestimmt. «<br />

8 Eine Rechtsberatung erfolgt aufgrund der<br />

gesetzlichen Vorgaben nicht.<br />

205


206<br />

Beitrag<br />

<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Abbildung 3: Ablauf mit Rahmenvertrag<br />

3. Produktnutzen<br />

Mit diesem Angebot sind Banken auch bei<br />

knappen Ressourcen und /oder spezifischen<br />

Problemstellungen in der Lage, eine Sicherheitenprüfung<br />

vor Ort durch einen erfahrenen,<br />

kompetenten und verlässlichen Partner<br />

durchführen zu lassen. Die erzielten Prüfungsergebnisse<br />

können dann im Rahmen des weiteren<br />

Kreditentscheidungsprozesses sowohl<br />

für interne Belange als auch für externe Adressaten<br />

genutzt werden.<br />

PrAxISTIPPS<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

BANK<br />

Auftragserteilung<br />

Rahmenvertrag<br />

WGZ<br />

BANK<br />

Auftragsausführung<br />

Dokumentation<br />

des<br />

Prüfungsergebnisses<br />

Durch die zeitnahe Auftragsdurchführung<br />

gewinnt die Bank dabei Unabhängigkeit von der<br />

eigenen Ressourcenbelastung. Darüber hinaus<br />

partizipiert sie an der profunden und langjährigen<br />

Expertise der WGZ BANK. Dies kann letztlich<br />

auch zum Aufbau eines entsprechenden<br />

Erfahrungsschatzes in der Bank führen.<br />

Der risikoadäquate Bewertungsvorschlag<br />

ermöglicht anschließend eine differenzierte<br />

Bewertung der Sicherheit durch die Bank im<br />

Rahmen ihrer Kreditprozesse. £<br />

(Regelmäßige) Sicherheitenprüfungen vor Ort liefern einen Mehrwert für die<br />

Sicherung des juristischen Bestands und die Bewertung der Sicherheiten;<br />

gleichzeitig können sie als Frühwarnindikator dienen.<br />

Kriterien sind festzulegen, bei welchen Engagements Sicherheitenprüfungen<br />

in welchen Zeitintervallen durchzuführen sind.<br />

Zu entscheiden ist, wer für die Prüfungen verantwortlich ist und den Sicherheitenwert<br />

festlegt. Zu präferieren ist eine neutrale Stelle.<br />

Es sind Checklisten / standardisierte Prüfungsberichte zu entwickeln, zwecks<br />

Unterstützung der Prüfung sowie als Maßnahme zur Qualitätssicherung.<br />

Die Prüfungsqualität wird stark durch die Erfahrung des Prüfers beeinflusst,<br />

vor diesem Hintergrund bietet sich die Einrichtung von Spezialistenteams an.<br />

Zumindest bei speziellen Prüfungssituationen oder belasteten Mitarbeiterressourcen<br />

ist die Einschaltung eines externen Dienstleisters zu prüfen.


Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

Professioneller Einsatz von Datawarehouse<br />

im Vertriebscontrolling<br />

Beispielanwendungen in einer Genossenschaftsbank.<br />

I. Einleitung<br />

w Das wirtschaftliche Umfeld für die Banken ist<br />

schwieriger denn je. Neben einer weiteren Verfl<br />

achung der Zinsstrukturkurve drängen immer<br />

mehr Wettbewerber aggressiv in den Markt.<br />

Viele Banken bieten mittlerweile das kostenlose<br />

Girokonto an und locken die Kunden mit<br />

verschiedensten Prämien. Außerdem möchten<br />

die Kunden ihre Bank über viele verschiedene<br />

Kommunikationswege erreichen und ihrem<br />

Verhalten angepasste Kanäle nutzen.<br />

Lohnt sich das Girokonto überhaupt noch?<br />

Welche Informationen kann die Bank bei controllingorientierter<br />

Sichtweise aus der Fülle der<br />

zur Verfügung stehenden Daten, die mit dem<br />

Girokonto verbunden sind, herausfi ltern?<br />

Unter Berücksichtigung dieser Fragestellungen<br />

wird es für die Institute immer wichtiger,<br />

Informationen über das Kundenverhalten<br />

zu gewinnen sowie Transaktionen und Nutzungsmerkmale<br />

von Kunden auszuwerten<br />

und zu analysieren. Vor diesem Hintergrund<br />

wird der professionelle Einsatz von Datawarehouse-Lösungen<br />

im Vertriebscontrolling einer<br />

Genossenschaftsbank vorgestellt sowie mit<br />

Blick auf die Ergebnisse und die zu schaff enden<br />

Voraussetzungen kritisch gewürdigt. Nicht<br />

betrachtet werden soll das typische Einsatzfeld<br />

von Datawarehouse für Database-Marketing.<br />

II. Einsatzfelder für Datawarehouse<br />

im Vertriebscontrolling<br />

Wesentliche Einsatzfelder des Datawarehouse<br />

für das Controlling sind die Betrachtung von<br />

Produktnutzungen und hiermit verbunden<br />

die Ableitung von Cross-Selling-Quoten, also<br />

wie viele und welche Produkte von den Kunden<br />

genutzt werden. Weitere Analysen erfolgen<br />

dahingehend, dass die Kundenbeziehung<br />

hinsichtlich der Gehaltseingänge untersucht<br />

wird. Dabei steht die Frage im Vordergrund, ob<br />

überhaupt ein Gehaltseingang erfolgt oder ob<br />

es sich um Sozialleistungen oder Abwicklungskonten<br />

handelt.<br />

Insbesondere bei der Durchführung von Zugabeaktionen<br />

ist es wichtig zu hinterfragen, ob<br />

die versprochenen Gehaltseingänge tatsächlich<br />

erfolgen. Darüber hinaus ist zu klären, inwieweit<br />

im Rahmen einer Baufi nanzierung ein<br />

aktives Gehaltskonto verkauft werden konnte<br />

oder lediglich die Abwicklung der Ratenzahlung<br />

über das Girokonto stattfi ndet.<br />

Daneben ist die Höhe des Gehaltseingangs<br />

relevant. Somit können gezielt Kundengruppen<br />

für bestimmte Ansprachen selektiert werden.<br />

Diese Angaben sind auch maßgeblich für die<br />

Berechnung der rentabilität von Girokonten<br />

oder der Bestimmung des Break-Even-Points.<br />

Abbildung 1: Ertrag je Kunde<br />

302 €<br />

177 €<br />

258 €<br />

Gehaltseingang bis 1.500 €<br />

Gehaltseingang bis 3.000 €<br />

Gehaltseingang größer 3.000 €<br />

Autoren:<br />

» Wesentliche<br />

<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

Hans­Georg Wehrhahn,<br />

Vertriebscontroller im Controlling,<br />

Schwerpunkte:<br />

Zielvereinbarungssystem, Reporting,<br />

Analyse, Rentabilitätsbetrachtungen,<br />

Sparda­Bank Hannover eG.<br />

Jennifer Mayer,<br />

Vertriebscontrollerin im Controlling,<br />

Schwerpunkte:<br />

Datawarehouse, Reporting, Analyse,<br />

Sparda­Bank Hannover eG.<br />

Einsatzfelder des<br />

Datawarehouse<br />

für das Controlling<br />

sind die Betrachtung<br />

von Produktnutzungen<br />

und hiermit<br />

verbunden die<br />

Ableitung von Cross-<br />

Selling-Quoten. «<br />

207


208<br />

Beitrag<br />

Tabelle 1: Zahlungsstromanalyse<br />

2007 Kumuliert Kunden %-Anteil Abfluss in %-Anteil Zufluss in %-Anteil Saldo in %-Anteil<br />

EUr<br />

EUr<br />

EUr<br />

Gegenbank 657 100,00% 1.884.966 100,00% 2.266.458 100,00% 381.492 100,00%<br />

50000000 Bank 1 3 0,46% 14.0<strong>04</strong> 0,74% 0 0,00% -14.0<strong>04</strong><br />

» Eine weitere<br />

Auswertung kann<br />

dahingehend erfolgen,<br />

dass Zahlungsströme<br />

der Kunden an und<br />

von anderen Banken<br />

untersucht werden. «<br />

<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Dadurch kann kalkulatorisch bestimmt werden,<br />

wann sich ein Bonus für die Kontoeröffnung<br />

aufgrund der Höhe des Mindestgehaltseingangs<br />

amortisiert (z. B. für 50 € Startguthaben<br />

bei der Commerzbank).<br />

Gehaltsanalysen können in verschiedene<br />

Abschnittsgröße nach Höhe des Gehaltseingangs<br />

unterteilt werden. Dies ist vor allem für<br />

die weitere Kundenansprache wichtig. Dabei<br />

ist das Cross-Selling-Potenzial bei niedrigen<br />

Gehaltseingängen mangels liquider Mittel eher<br />

gering einzuschätzen.<br />

Im u. g. Beispiel wird beim fiktiven Ertrag je<br />

Kunde in den dargestellten Gehaltsklassen<br />

deutlich, dass der Gehaltseingang ein maßgeblicher<br />

Faktor bei der Erfolgsrechnung ist<br />

(vgl. Abb. 1).<br />

Saldo<br />

negativ<br />

60000000 Bank 2 243 36,99% 334.523 17,75% 860.878 37,98% 526.355 137,97%<br />

70000000 Bank 3 350 53,20% 1.109.976 58,89% 1.292.907 57,05% 182.932 47,95%<br />

80000000 Bank 4 62 9,36% 426.464 22,62% 112.672 4,97% -313.791<br />

Tabelle 2: SB-Report Umsatzauswertung<br />

SB-Report Anzahl<br />

Umsätze<br />

GST Name GAA<br />

BSFT /<br />

Chipkartenterminal<br />

KSB<br />

SB-Report Umsatzauswertung<br />

November 2007<br />

Anzahl Umsätze alle Erfassungskanäle 11/2007<br />

Telefonbanking<br />

Internet<br />

Kasse /<br />

AKT<br />

PC /<br />

Terminal/<br />

MTS / SFL/<br />

OFS<br />

Schriftenleser<br />

Saldo<br />

negativ<br />

Eine weitere Auswertung kann dahingehend<br />

erfolgen, dass Zahlungsströme der Kunden an<br />

und von anderen Banken untersucht werden.<br />

Dadurch kann das Institut zum einen untersuchen,<br />

welches die relevanten Wettbewerber<br />

insbesondere bei den Tagesgeldkonten<br />

sind, und zum anderen bestimmen, in welcher<br />

Größenordnung Kundengelder transferiert<br />

werden. So kann z. B. Tab. 1 entnommen<br />

werden, dass Kundengelder i. H. v. rd. 1,9 Mio. €<br />

an andere Banken abgeflossen sind, demgegenüber<br />

aber 2,3 Mio. € zugeflossen sind, in<br />

Summe somit ein positiver Saldo für die Bank<br />

verbleibt.<br />

Potenzialanalysen bieten sich ebenfalls als<br />

Einsatzbereich an. Wie viele Kunden besitzt<br />

das Institut bereits in bestimmten PLZ-Gebieten?<br />

Welche Produkte nutzen diese Kunden?<br />

Σ Anzahl<br />

Umsätze<br />

Anzahl Umsätze<br />

SB-Kanäle 11/2007<br />

GAA / Chipkarten / KS<br />

B /Telefon / Internet<br />

Unternehmenssteuerung<br />

Controlling<br />

nachrichtliche Quoten<br />

aktueller Monat<br />

GAA-Quote<br />

SB-Überw.-<br />

Quote<br />

Region 1 113.838 1.427 57.288 4.070 155.962 9.2111 19.198 21.171 382.165 332.585 92,5% 84,3%<br />

123 Filiale 1 87.992 1.112 44.260 3.520 131.302 7.912 16.06 18.708 310.866 268.186 91,8% 83,7%<br />

234 Filiale 2 6.038 71 3.4<strong>04</strong> 175 7.202 306 934 627 18.756 16.890 95,2% 87,4%<br />

567 Filiale 3 9.456 128 4.910 205 9.792 471 1.303 929 27.194 24.491 95,3% 87,0%<br />

… … 10.353 116 4.714 170 7.666 522 900 908 25.349 23.019 95,2% 87,4%<br />

Region 2 10.395 41 4.140 413 18.446 863 2.359 2.106 38.763 33.435 92,3% 83,7%<br />

321 Filiale 1 37.769 266 20.444 1.868 62.634 4.036 6.970 7.822 141.808 122.981 90,3% 85,2%<br />

432 Filiale 2 9.359 43 3.968 411 13.606 794 1.598 2.199 31.977 27.387 92,2% 82,6%<br />

765 Filiale 3 8.150 27 3.910 135 8.568 527 1.220 1.132 23.669 20.790 93,9% 84,3%<br />

… … 10.395 41 4.140 413 18.446 863 2.359 2.106 38.763 33.435 92,3% 83,7%<br />

Gesamtbank 124.233 1.468 61.428 4.483 174.408 10.074 21.557 23.277 420.928 366.020 92,5% 84,3%


Inwiefern liegen dort überdurchschnittliche<br />

Cross-Selling-Quoten vor? Diese Fragestellungen<br />

liefern wertvolle Ergebnisse für Standortentscheidungen<br />

bei Geschäftsstellen oder<br />

Selbstbedienungsstellen.<br />

Neben den vertriebs- und marketingorientierten<br />

Fragestellungen lassen sich auch<br />

Analysen durchführen, die sich auf die Nutzungskanäle<br />

der Bank beziehen. So wird z. B.<br />

hinterfragt, wie stark die Selbstbedienungsterminals<br />

des Instituts genutzt werden, wie hoch<br />

der Anteil an beleghaften Überweisungen ist,<br />

wie sich die Internetnutzung beläuft oder wie<br />

oft die Kasse frequentiert wird. Diese Auswer-<br />

PrAxISTIPPS<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

tungen sind wichtig für die Anschaffung und<br />

den Ersatz von SB-Geräten. Außerdem kann<br />

eine Geschäftsstelle prüfen, inwieweit die<br />

aktive Kundenansprache zur Nutzung von<br />

SB-Terminals Erfolg hat. Die verstärkte Nutzung<br />

der verschiedenen SB-Kanäle führt zu<br />

Kosteneinsparungseffekten.<br />

In Tab. 2 wird ein Beispiel zum Aufbau eines<br />

sog. SB-reports ersichtlich. Die Umsätze der<br />

definierten SB-Kanäle können in ein Verhältnis<br />

zu allen Erfassungskanälen gesetzt und somit<br />

Quoten abgeleitet werden. Aus der Beobachtung<br />

dieser Quoten im Zeitverlauf werden Entwicklungen<br />

sichtbar. £<br />

Der professionelle Einsatz von Datawarehouse bietet interessante<br />

Ansatzpunkte für aussagekräftige Analysen.<br />

In dem beispielhaft angeführten System Micro Strategy können die<br />

gewünschten Analysen und Reports individuell vorgenommen und<br />

modelliert werden.<br />

Aus dem System gewonnene, wertvolle Erkenntnisse rechtfertigen<br />

Investitionen in Mitarbeiterschulungen zur Einarbeitung in die Techniken<br />

des Einsatzes von Datawarehouse.<br />

Weitere Analysen können auch für den Marketing-Mix bedarfsgerecht<br />

eingesetzt werden.<br />

Vor Installation eines solchen Systems ist zu klären, wo die Bearbeitung<br />

organisatorisch verankert werden soll (Controlling, Marketing, eigenes Team).<br />

Sofern nicht auf eine existierende Software zurückgegriffen wird, sind die<br />

Gesamtkosten der Investition abzuschätzen.<br />

Für eine Neueinführung sollten im Rahmen einer Projektarbeit alle<br />

zuständigen Fachbereiche im Haus eingebunden werden.<br />

•<br />

Der professionelle Einsatz von Datawarehouse kann vor allem strategische<br />

Fragestellungen beleuchten, die mit dem Standard-Vertriebs- und -Absatzreporting<br />

nicht beantwortet werden können.<br />

<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Potenzialanalysen<br />

als Einsatzbereich<br />

liefern wertvolle<br />

Ergebnisse für<br />

StandortentscheiStandortentscheidungen<br />

bei Geschäftsstellenstellen<br />

oder Selbst-<br />

bedienungsstellen. «<br />

209


BankPartner<br />

Der BankPartner bietet Ihnen einen Überblick über kompetente Dienstleister aus und für die Kredit- und Finanzbranche. Die Rubriken-<br />

Zuordnung hilft Ihnen bei der Suche nach dem gewünschten Partner.<br />

Rubrik Firma Kontakt Profi l<br />

B E R AT U N G<br />

G U T A C H T E R / B E W E R T E R<br />

I T - D I E N S T L E I S T U N G<br />

bankon Management<br />

Consulting GmbH & Co.kG<br />

Max-Planck-Straße 8<br />

85609 Dornach/München<br />

Risk Research Prof. Hamerle<br />

GmbH & Co. kG<br />

Josef-Engert-Straße 11<br />

93053 Regensburg<br />

Protiviti GmbH<br />

Taunusanlage 17<br />

60325 Frankfurt am Main<br />

Industriewert GmbH<br />

adlerstr. 54<br />

40211 Düsseldorf<br />

aBIT aG<br />

Robert-Bosch-Str. 1<br />

40668 Meerbusch<br />

210 <strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Michael Rother<br />

Geschäftsführer<br />

Tel.: 0 89/99 90 97 90<br />

Mobil: 01 72/675 20 21<br />

Fax: 0 89/99 90 97 99<br />

Mail: info@bankon.de<br />

www.bankon.de<br />

Dr. Michael knapp<br />

Tel: 0941/89 96 64-31<br />

Fax: 0941/89 96 64-99<br />

Mail: info@risk-research.de<br />

www.risk-research.de<br />

Helge Lautenbach<br />

Director<br />

Tel: 069/9 63 76 81 52<br />

Fax: 069/24 70 67 54<br />

Mail: helge.lautenbach@protiviti.de<br />

www.protiviti.de<br />

Michael Mekelburger<br />

Geschäftsführer<br />

Tel.: 0211/15 97 76-0<br />

Fax: 0211/15 97 76-10<br />

Mail: m.mekelburger@industriewert.de<br />

www.industriewert.de<br />

Jürgen Däumler<br />

Leiter kundenbetreuung<br />

Tel. 0 21 50/9153 888<br />

Fax: 0 21 50/9153 299<br />

Mail: vertrieb@abit.de<br />

www.abit.de<br />

bankon Management Consulting ist eine aufstrebende Unternehmensberatung mit hoher Umsetzungskompetenz<br />

bei komplexen aufgabenstellungen und Projekten.<br />

als Branchenspezialist umfasst das kompetenzspektrum sämtliche Bereiche der Finanzdienstleistungsbranche<br />

mit dem besonderen Fokus, die Schnittstelle zwischen IT und Fachlichkeit kostenoptimiert<br />

zu managen. ausnahmslos erfolgreiche Projekte bei renommierten kunden bestätigen unser<br />

Geschäftsmodell, ausschließlich Projektleiter einzusetzen und auf die ausbildung von Consultants<br />

beim kunden zu verzichten.<br />

Risk Research berät seit über 15 Jahren in kooperation mit dem Lehrstuhl für Statistik (Prof. Dr. alfred<br />

Hamerle) an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Regensburg internationale<br />

Großbanken und mittelständische kreditinstitute bei der konzeption, Entwicklung und Implementierung<br />

von Risikomanagementsystemen. neben der Beratung und Forschung bilden unsere Workshops<br />

einen weiteren Schwerpunkt unserer Tätigkeit. Darüber hinaus bieten wir gezielte Inhouse-Trainings<br />

zu allen Bereichen des Risiko managements an.<br />

Protiviti ist ein globales Beratungsunternehmen, das über anerkannte Expertise in den Themen Corporate<br />

und IT Governance, unternehmensweites Risikomanagement, Controlling & Finanzwesen sowie<br />

Interne Revision verfügt. Im Gegensatz zu vielen anderen anbietern in diesem Umfeld sind wir<br />

unabhängig in unserer Meinungsbildung und Beratungsdienstleistung, da wir keine Jahresabschlussprüfungen<br />

durchführen. Diese Unabhängigkeit ist seit der Gründung die Basis unseres unternehmerischen<br />

Handelns.<br />

Die IndustrieWert GmbH ist eines der führenden Sachverständigen- und auktionshäuser für Industrieanlagen,<br />

Maschinen und sonstiges bewegliches anlage- und Umlaufvermögen. Öff entlich bestellte<br />

und vereidigte Sachverständige und Versteigerer be- und verwerten sicherungsübereignetes Vermögen<br />

mit rechtlich geprüfter, einwandfreier abwicklung und einem optimalen Erlös-/kosten-Verhältnis.<br />

Erlösgarantien und Mittelstandsnachfolge sowie Sale-and-Lease Back im angebot.<br />

Gerne überreichen wir Ihnen ein kostenloses angebot!<br />

Die aBIT aG ist mit über 500 kunden der führende anbieter von prozessorientierten Lösungen für das<br />

aktivgeschäft von Banken und Sparkassen. Mit aBIT Banknology © bietet aBIT ein komponentenbasiertes<br />

Bearbeitungssystem, das als Standardsoftware-Lösung auf Basis eines einheitlichen Datenmodells<br />

den gesamten kreditprozess abdeckt: vom kreditantrag über die Intensivbetreuung und Sanierung<br />

bis zur Forderungsabwicklung, insbesondere mit Blick auf die Umsetzung von Basel II und Mak.<br />

als Partner der kreditwirtschaft ist aBIT seit 20 Jahren erfolgreich im Markt.


Rubrik Firma Kontakt Profi l<br />

I T - D I E N S T L E I S T U N G<br />

P R O D U K T L Ö S U N G<br />

S T E U E R B E R AT U N G /<br />

W I R T S C H A F T S P R Ü F U N G<br />

tolina GmbH<br />

Salzufer 8<br />

10587 Berlin<br />

SUBITO aG<br />

kuhrhessenstr.5<br />

D-64546 Mörfelden-Walldorf<br />

Credit Life International n. V.<br />

Restkreditversicherung<br />

Ein Unternehmen der Rhein-<br />

Land Versicherungsgruppe<br />

noorderpoort 9<br />

nL 5916 PJ Venlo<br />

Ernst & Young aG<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

Thomas Baier<br />

Leiter Vertrieb<br />

Tel. 0 30/2647 45 77 77<br />

Fax: 0 30/2647 45 13<br />

Mail: vertrieb@tolina.de<br />

www.tolina.de<br />

Holger Müller<br />

Vertriebsleiter<br />

Tel.: 06105/9702-278<br />

Fax: 06105/9702-1<strong>04</strong><br />

Mail: holger.mueller@subito.de<br />

www.subito.de<br />

Jamila Benali<br />

Marketing<br />

Tel.: (0031) 77-3217-244<br />

Fax: (0031) 77-3217-179<br />

Mail: jamila.benali@creditlife.net<br />

www.creditlife.net<br />

Dr. karsten Füser<br />

Partner<br />

advisory Services / Global Financial<br />

Services<br />

national Offi ce aaBS/<br />

Intelligent Information Technology<br />

Ernst & Young aG<br />

Tel.: 07 11/98 81-144 97<br />

Mail: karsten.Fueser@de.ey.com<br />

<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

BankPartner<br />

Das tolina-Team entwickelt seit 1988 erfolgreich individuelle Software für Finanzinstitute. Wir<br />

bieten praxiserprobte, thematisch umfassende Lösungen für die Bereiche Backoffi ce, Recht und<br />

kredit. Die enge kooperation mit den kunden und die ständige innovative Weiterentwicklung<br />

unserer Produkte sind zentrale Bausteine unseres Erfolges. tolina-Programme arbeiten effi zient,<br />

können gut in vor - h andene IT-Strukturen integriert werden und amortisieren sich in kurzer Zeit.<br />

Jede dritte Spar kasse setzt eine oder mehrere unserer anwendungen ein.<br />

Seit ihrer Gründung im Jahr 1990 etablierte sich die SUBITO aG als Lösungsanbieter für das kredit-<br />

und Forderungsmanagement. Zur kernkompetenz des Unternehmens zählt dabei die Entwicklung<br />

integrierter Softwarelösungen, welche die Prozesse im kredit- und Forderungsmanagement<br />

unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben effi zient und sicher unterstützen. Das Leistungsangebot<br />

der SUBITO aG umfasst zudem Serviceleistungen aus den Bereichen Projektmanagement,<br />

Beratung, Produkteinführung, Betreuung, Schulung, Hotline und Wartung.<br />

Credit Life International – So fl exibel wie das Leben Ihrer kunden.<br />

Credit Life International, eine Tochter der RheinLand Versicherungsgruppe, verfügt über rund<br />

30 Jahre Erfahrung im Restkreditgeschäft. Die Gesellschaft mit Firmensitz in den niederlanden<br />

vertreibt europaweit Restschuldversicherungen über Finanzdienstleister an die Zielgruppen<br />

kredit- und Leasingnehmer. Zudem werden neue, innovative Produktideen entwickelt. So sichert<br />

Credit Life International seit Beginn <strong>2008</strong> kreditnehmer gegen das Risiko Scheidung ab.<br />

Ernst & Young bietet Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Leistungen sowie Steuer-, Transaktions-<br />

und Immobilienberatung an und liefert somit ein einzigartiges fachübergreifendes<br />

Serviceangebot. Der Bereich advisory Services / Global Financial Services hat sich vor allem auf<br />

Fragen von Banken, Versicherungen und Finanzdienstleistungsunternehmen spezialisiert und<br />

berät z.B. sowohl im Rahmen regulatorischer Themenstellungen rund um „Basel II“, bei der Bewertung<br />

strukturierter Finanzprodukte oder aber in Fragen der Optimierung betrieblicher abläufe.<br />

211


Rezensionen<br />

01<br />

02<br />

Vorstand<br />

212 <strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

01 Sustainable Development Management –<br />

Politik­ und Geschäftsfeld­Strategien<br />

für Banken<br />

Axel Hesse: Sustainable Development Management-<br />

Politik- und Geschäftsfeld-Strategien für Banken. SD-M<br />

Eigenverlag, Münster, 2007. 483 S., 59,90 €.<br />

w Das 21. Jahrhundert wird zunehmend durch den Mega-<br />

Trend „Sustainable Development“ mitbestimmt. Diesen<br />

integrieren Unternehmen in ihre Managementsysteme,<br />

um die langfristige Gewinnerzielung zu sichern.<br />

Axel Hesse zeigt auf, wie das Sustainable Development<br />

Management erfolgreich in der strategischen Planung<br />

der Banken verankert werden kann. Schwerpunkte<br />

seiner anwendungsorientierten Untersuchung sind:<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

Bestimmung von Kernherausforderungen wie den<br />

„Big Six“ (Klimawandel, Süßwasserknappheit, Entwaldung,<br />

Armut, Biodiversitätsverlust und globales<br />

Bevölkerungswachstum) innerhalb der Informationsgrundlagen.<br />

Ableitung von Zielen und Integration in das Zielsystem.<br />

Ausrichtung Dienstleistungs- und Politik-orientierter<br />

Strategien mittels strategischer Geschäftsfeld- und<br />

erweiterter Politikfeld-Planung.<br />

Strategieumsetzung innerhalb der strategischen<br />

Geschäftsfelder Retail Banking, Commercial Banking,<br />

Investment Banking, Asset Management sowie Nicht-<br />

Lebens- und Rückversicherungen.<br />

Die zwei von Hesse entworfenen Heuristiken ermöglichen<br />

am Ende der Arbeit die zielorientierte<br />

Entscheidungsfi ndung für das Management nach dem<br />

Gesamtzielerreichungsgrad der Dienstleistungs- und Politikorientierten<br />

Maßnahmen. Die zunehmend positiven Wirkungszusammenhänge<br />

der traditionellen Ziele mit den<br />

SD-Zielen werden danach zukünftig zu einer insgesamt<br />

stärkeren SD-Orientierung der Banken und ihrer Kunden<br />

führen, womit der „Business Case“ für Sustainable Development<br />

Management verdeutlicht wird, dem sich ein hoher<br />

Anteil der weiteren Forschung widmen dürfte. £<br />

Vorstand, Kredit, Revision, Controlling<br />

02 Rating­Systeme und ­Prozesse<br />

Gregor Breitenbach / Marcus Martin / Thomas Nolte:<br />

Rating-Systeme und -Prozesse. Finanz Colloquium<br />

Heidelberg, Heidelberg, 2007. 348 S., 59 €.<br />

w Der gelungene Autorenmix mit einem Prüfungsleiter<br />

von der Bankenaufsicht, einem für Kreditprozesse<br />

zuständigen <strong>BankPraktiker</strong> vom Zentralinstitut der Genossenschaftsbanken<br />

und einem Bereichsleiter Revision einer<br />

großen Sparkasse deckt das bankfachliche Themenspektrum<br />

der Rating- und Scoringsysteme ab. Als besonders<br />

hilfreich dürften sich die zahlreichen Checklisten erweisen,<br />

die sehr praxisbezogen ausgefallen sind.<br />

Dr. Martin von der Bundesbank erläutert anschaulich die<br />

Rechtsgrundlagen und Beweggründe von Basel II. Sehr<br />

interessant sind seine Ausführungen zu den Risikoklassifi<br />

zierungsverfahren gem. den Mindestanforderungen an<br />

das Risikomanagement (MaRisk) vs. den Rating systemen<br />

im Sinne der Solvabilitätsverordnung (SolvV). Es folgen<br />

weitere Ausführungen zur Kapitaldienstfähigkeit und<br />

zum Kreditprozessdesign. Bei den Praxistests geht er u. a.<br />

auf die wichtige Frage Berücksichtigung von Schuldnergesamtheiten<br />

und Ratingeinheiten ein. Er unterstreicht<br />

die Notwendigkeit einer risikoadjustierten Bepreisung<br />

der Kredite und weist auf die gestiegene Bedeutung von<br />

Stresstests hin. Im Rahmen der qualitativen Validierung<br />

macht er deutlich, dass die Override-Quoten ein wichtiges<br />

Indiz für die Angemessenheit des Ratingverfahrens darstellen.<br />

Als Neuland und wichtigste Herausforderung für<br />

die Kreditwirtschaft benennt er die quantitative Validierung,<br />

insbesondere die Verbesserung der Trennschärfe<br />

und Stabilität der eingesetzten Risikoklassifi zierungsverfahren.<br />

Gregor Breitenbach von der DZ BANK beleuchtet<br />

mit guten Illustrationen und aus Sicht der Kreditpraxis<br />

das Grundkonzept der Eigenkapitalunterlegung nach<br />

Basel II. Auch eine übersichtliche Abbildung zum Aufbau<br />

und Inhalt der komplexen SolvV fehlt nicht. Die Checkliste<br />

zu den Anforderungen an Ratingsystemen stellt sehr<br />

transparent die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu<br />

den MaRisk und der SolvV dar. Weitere Checklisten zur<br />

Implementierung, zum Risikomanagement, zu aufsichtskonformen<br />

Kreditprozessen, Validierung und Off enlegung<br />

stellen wertvolle Arbeitshilfen dar. Die Sicht der Internen<br />

Revision steuert Thomas Nolte von der Sparkasse<br />

Hannover bei. Schwerpunkt bildet das Interne Kontrollsystem<br />

(IKS) ergänzt durch gute Checklisten. Bei der<br />

Implementierung werden verschiedene Einbindungsstufen<br />

der Revision vorgestellt und der Themenkreis<br />

Systemprüfung nimmt einen breiten Raum ein. Die<br />

beigefügten Musterbefragungen für Ratinganwender<br />

dienen als sehr gute Anregung für eigene Fragebögen.<br />

Ein sehr gelungenes Buch, welches gleichermaßen dem<br />

Kreditpraktiker und Revisor kompakt und verständlich<br />

das Spezialwissen rund um die Risikoklassifi zierungsverfahren<br />

darlegt. £<br />

Ronny Grigg, Sparkassenbetriebswirt, Grigg Consulting,<br />

Financial Analyst.


Becker/Berndt/Klein (Hrsg.)<br />

Bearbeitungs- und Prüfungsleitfäden<br />

Dieses innovative Buchkonzept bietet dem<br />

Nutzer nach Geschäftsvorfall/Arbeitsablauf<br />

gegliederte Checklisten zu einem Themengebiet.<br />

In jedem Buch sind ca. 80-150<br />

Checklisten abgebildet, eingebunden in eine<br />

Gliederung. Dieses Konzept soll dem Leser<br />

ein schnelles Nachschlagen und Abarbeiten<br />

einzelner Themen erlauben, dem Revisor<br />

die Prüfung dieser Themen erleichtern. Die<br />

Reihe liegt also auf der Schnittstelle zwischen<br />

risikogerechter und rechtssicherer<br />

Bearbeitung sowie kompetenter Revisions-<br />

Andreas Kolb<br />

Abt.-Ltr. / Datenschutzbeauftragter,<br />

Prozess- und Informationsmanagement,<br />

BHF-BANK AG, Frankfurt/M.<br />

Michael Borchert<br />

Abteilungsleiter IT-Revision, Bereich<br />

Interne Revision, Berliner Volksbank eG<br />

Björn Toemmler<br />

Senior Manager Advisory Services, Global<br />

Financial Services, Ernst & Young AG<br />

IT-Sicherheit hat bei Banken und Sparkassen<br />

eine überragende Bedeutung und<br />

ist unverzichtbares Erfordernis. Insbesondere<br />

eine unzureichende Verfügbarkeit<br />

von Leistungen (z.B. aufgrund defekter<br />

Server), der Verlust von vertraulichen<br />

Kundendaten oder die mangelnde Integrität<br />

der Informationen (z.B. unvollständige<br />

Datenbestände) beinhalten ein<br />

erhebliches finanzielles Verlustrisiko.<br />

Ausschlaggebend für die steigende und<br />

aktuelle Bedeutung von Datenschutz und<br />

IT-Sicherheit sind zum einen der enge Zusammenhang<br />

zwischen IT und stabilen<br />

Geschäftsprozessen, die steigende Komplexität<br />

der IT sowie der Wettbewerbsdruck<br />

und Trend zur Industrialisierung von<br />

Dr. Stefan Rost<br />

Leiter Kreditrecht, DZ BANK AG<br />

Hans Ulrich Sickel<br />

Abteilungsleiter Kreditbetreuung/Recht,<br />

Sparkasse Hagen<br />

Johannes Tauber<br />

Rechtsanwalt Kreditrecht, DZ BANK AG<br />

Konsortialkreditverträge und Poolverträge<br />

sind für Banken und sonstige Finanzinstitute<br />

von besonderer praktischer Bedeutung.<br />

Sie ermöglichen eine effiziente<br />

Risikostreuung im großvolumigen Kredit-<br />

Prüfung. Dabei werden Arbeitsabläufe in<br />

Kreditinstituten respektive sämtliche Prüfungsgebiete<br />

des Bankrevisors abgebildet.<br />

Zielgruppe sind somit die Fachbereiche, die<br />

sich an den Bearbeitungschecklisten orientieren<br />

können, ebenso wie die Revisoren,<br />

die konkrete Prüfungsansätze aus den Leitfäden<br />

gewinnen können.<br />

Bei den einzelnen Checklisten-Punkten<br />

werden kritische Fälle kurz besprochen, auf<br />

Risiken hingewiesen und ein praktischer<br />

Lösungsvorschlag unterbreitet. Bei den<br />

Datenschutz & IT-Sicherheit<br />

Umsetzungsanleitung und Umsetzungsprüfung<br />

für die Praxis von Banken und Sparkassen<br />

Prozesse prüfen · Risiken vermeiden · Fehler aufdecken<br />

➞ Handlungsempfehlungen ableiten<br />

Bankprozessen sowie zum anderen die<br />

steigende Internet-Kriminalität mit der<br />

sich die Institute konfrontiert sehen.<br />

Aufbauend auf der übergeordneten Gliederung<br />

in die interne Überwachung der<br />

automatisierten Verarbeitung personenbezogener<br />

Daten, die technischen und<br />

organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung<br />

besonderer Vorgaben für Datenschutz/-sicherheit<br />

sowie die Umsetzung,<br />

Prüfung und Beurteilung des internen<br />

IT-Sicherheitsmanagement werden die<br />

Herausforderungen von Praktikern der<br />

IT-Revision und des Datenschutzes aus<br />

Kreditinstituten mit Hilfe von Checklisten<br />

systematisch adressiert.<br />

Dabei werden u. a. die folgenden brisanten<br />

Themenschwerpunkte behandelt:<br />

■ Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />

bei der Erhebung, Speicherung,<br />

Veränderung und Übermittlung von Daten<br />

sowie Überwachung der Löschung/<br />

Sperrung personenbezogener Daten<br />

■ Führen eines Verfahrensverzeichnisses<br />

sowie Anlässe für eine Vorabkontrolle<br />

■ Bewertung von Akquisitionsdateien bei<br />

einer Speicherung von Angaben über<br />

Nichtkunden<br />

Konsortialkreditgeschäft<br />

und Sicherheitenpools<br />

Verträge sicher gestalten und praktikabel umsetzen<br />

Prozesse prüfen · Risiken vermeiden · Fehler aufdecken<br />

➞ Handlungsempfehlungen ableiten<br />

geschäft und eine gezielte Investition in<br />

bestimmte Risikoklassen sowie die Risikoteilung<br />

bei notleidenden Krediten.<br />

Die syndizierten Kredit- und Poolverträge<br />

unterliegen oft deutschem, insbesondere<br />

bei Beteiligung internationaler Partner<br />

häufig aber auch englischem Recht.<br />

Der im Konsortialkreditgeschäft tätige<br />

Bankpraktiker muss daher die Besonderheiten<br />

deutscher wie auch englischer<br />

Dokumentationen von Finanzierungsverträgen<br />

ebenso beherrschen wie Fragen<br />

der Sicherheitengestaltung und der Innenbeziehungen<br />

im Konsortium.<br />

Checklisten wird auf weiterführende Literatur<br />

verwiesen. Vorne im Buch ist quasi als<br />

Inhaltsübersicht ein Prozessablauf integriert<br />

werden, neben dem dann die Hinweise<br />

zu den Kapiteln stehen. Dies ermöglicht<br />

das Hineinversetzen in das Denkschema<br />

interner und externer Prüfer. Somit können<br />

sich die Leser des betreffenden Fachbereichs<br />

an der Prozesskette Stück für Stück<br />

weiterhangeln.<br />

Stand: 01.06.<strong>2008</strong><br />

Erscheinungstermin:<br />

15.07.<strong>2008</strong><br />

Umfang: ca. 300 Seiten<br />

Preis: € 59,00<br />

Leitfaden<br />

im Abo: € 47,20<br />

ISBN: 978-3-936974-81-2<br />

■ Zutritts- und Zugriffskontrolle (u. a.<br />

Festlegung von Zutrittsberechtigungen<br />

für Hardware-Komponenten, Protokollierung<br />

der Zugriffe und Auditierung<br />

von Benutzerrechtezuweisungen)<br />

■ Benutzerkontrolle der Datenverarbeitungssysteme:<br />

u. a. Überprüfung und<br />

Überwachung der Zugangsberechtigung,<br />

Identifikation des Benutzers<br />

■ Regelungen zur Sicherung der Verfügbarkeit<br />

(Vorgaben für Backup bzw.<br />

Datensicherungen, Mindestanforderungen<br />

an das Business Continuity<br />

Management etc.)<br />

■ IT-Umfeld, -Organisation und -Infrastruktur<br />

(u. a. Abgleich der Geschäftsprozesse<br />

mit Organisationsrichtlinien,<br />

Schutzfunktionen an Schnittstelle zwischen<br />

IT-Infrastruktur und Internet)<br />

■ Prozessbegleitung sowie Prüfungsansätze<br />

bei Entwicklung und Einsatz von<br />

IT-Anwendungen<br />

■ Auslagerung von IT-Systemen und ITgestützten<br />

betrieblichen Funktionen<br />

unter Berücksichtigung der überarbeiteten<br />

MaRisk<br />

Stand: 01.<strong>04</strong>.<strong>2008</strong><br />

Erscheinungstermin:<br />

15.05.<strong>2008</strong><br />

Umfang: ca. 250 Seiten<br />

Preis: € 59,00<br />

Leitfaden<br />

im Abo: € 47,20<br />

ISBN: 978-3-936974-75-1<br />

Zur Vermeidung von Risiken und zur Prüfung<br />

der Prozesse im Konsortialkreditgeschäft<br />

und bei Sicherheitenpools bietet<br />

diese neue Publikation den in den Fachbereichen<br />

Zuständigen sowie der internen<br />

und der externen Revision wertvolle<br />

Unterstützung.<br />

Dem Konzept der Schriftenreihe entsprechend<br />

enthält das Buch zahlreiche Checklisten,<br />

die den praktischen Einsatz des<br />

vermittelten Wissens und die Umsetzung<br />

in der Praxis erleichtern.<br />

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<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Unterschrift


Rezensionen<br />

03<br />

<strong>04</strong><br />

214 <strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Kredit, Recht, Controlling<br />

03 Unternehmensbewertung<br />

Wolfgang Ballwieser: Unternehmensbewertung. Schäffer-<br />

Poeschel Verlag, Stuttgart, 2. Auflage 2007. 240 S.,<br />

29,95 €.<br />

w Das vorliegende Fachbuch beschäftigt sich eingehend<br />

mit einem wichtigen Gebiet von Rechnungswesen<br />

und Betriebswirtschaft, der Unternehmensbewertung.<br />

Dabei werden sowohl der Prozess als auch die<br />

Methoden und die daraus resultierenden Probleme<br />

intensiv behandelt. Ausgangspunkt des Autors ist der<br />

Prozess der Unternehmensbewertung, bei dem es um<br />

die Datenbeschaff ung für die Vergangenheitsanalyse,<br />

die Prognose künftiger Zahlungen und deren Diskontierung<br />

geht. In gut strukturierten Kapiteln geht der<br />

Autor sehr detailliert auf die Ertragswertmethode und<br />

die Discounted-Cash-fl ow-Verfahren (dazu gehören<br />

das Adjusted-Present-Value-Verfahren, das Free-Cashfl<br />

ow-Verfahren, das Total-Cash-fl ow-Verfahren und das<br />

Flow-to-Equity-Verfahren) ein. Dabei erfolgt die Themenbehandlung<br />

nicht allein abstrakt, vielmehr wird ein<br />

Beispiel verwendet, das zunehmend komplexer wird<br />

und persönliche Steuern einbezieht. Weitere Kapitel<br />

widmen sich dem Liquidationswert, dem Substanzwert,<br />

den Mischverfahren und den Überschlagsrechnungen,<br />

speziell den Multiplikatoren. In die Kapitel integrierte Literaturüberblicke<br />

sowie Daten zum Kapitalisierungssatz in<br />

Gerichtsurteilen und zur Marktrisikoprämie geben dem<br />

Leser wertvolle ergänzende Informationen. In der vorliegenden<br />

zweiten Aufl age erfolgte eine durchgehende<br />

Überarbeitung des Werks. Dabei wurde die neueste Rechtsprechung<br />

ebenso berücksichtigt wie der IdW S 1 zum<br />

objektivierten Unternehmenswert. Damit repräsentiert<br />

das Standardwerk den aktuellen Stand des Fachgebiets<br />

und empfi ehlt sich daher Fach- und Führungskräften<br />

von Kreditinstituten, die sich alltäglich mit Fragen der<br />

Unternehmensbewertung auseinander setzen. £<br />

Anlage, Recht, Handel, Revision, IT<br />

<strong>04</strong> MiFID­Praktikerhandbuch<br />

Peter Clouth / Volker Lang [Hrsg.]: MiFID-Praktikerhandbuch.<br />

Finanz Colloquium Heidelberg, Heidelberg, 2007.<br />

550 S., 89 €.<br />

w Die europäische Richtlinie über Märkte für<br />

Finanzinstrumente vom 27.<strong>04</strong>.20<strong>04</strong> (MiFID, also<br />

„Markets in Financial Instruments Directive, kurz<br />

„Finanzmarktrichtlinie; 20<strong>04</strong> / 39) wird nunmehr in der<br />

Bundesrepublik Deutschland mit dem „Finanzmarkt-<br />

Richtlinien-Umsetzungsgesetz“ (FRUG) in Verbindung<br />

mit der „Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und<br />

Organisationsverordnung“ (WpDVerOV) in nationales<br />

Recht umgesetzt. Die Vorschriften treten größtenteils<br />

mit Wirkung zum 01.11.2007 in Kraft. Das FRUG gilt seit<br />

der Einführung des WpHG durch das zweite Finanzmarktförderungsgesetz<br />

als das wichtigste Gesetz im<br />

Bereich des Kapitalmarktrechts in Deutschland. Es ändert<br />

wesentliche Vorschriften des WpHG, BörsG, KWG sowie<br />

zahlreicher weiterer Gesetze und Verordnungen. Die<br />

Autoren des MiFID-Praktikerhandbuchs, bei denen es<br />

sich ausnahmslos um erfahrene und renommierte Praktiker<br />

aus der Rechtsprechung und der Kreditwirtschaft<br />

handelt, haben die wesentlichen Themenbereiche der<br />

umfangreichen Neuregelungen systematisch aufbereitet.<br />

Da es sich um weitreichende und grundlegende Änderungen<br />

handelt, existieren zu den neuen Vorschriften<br />

bislang weder Ausführungshinweise der BaFin noch<br />

eine Rechtsprechung. Es war den Autoren daher naturgemäß<br />

noch nicht möglich, „gefestigte“ Auslegungen<br />

bzw. „allgemeingültige“ Umsetzungshinweise zu geben.<br />

Sie haben auch bewusst davon abgesehen, sich auf<br />

eine einheitliche „Linie“ zu verständigen. Stattdessen<br />

– und dies macht das Werk gerade für den Praktiker<br />

wertvoll – , werden, insbesondere bei den künftig zu<br />

beachtenden Organisationspfl ichten, durchaus verschiedene<br />

Ansätze vorgestellt, die es ermöglichen, auch im<br />

Hinblick auf unterschiedliche geschäftspolitische Zielsetzungen<br />

sachgerechte Lösungen zu erarbeiten.<br />

Weitreichende Auswirkungen haben die Neuregelungen<br />

jedoch auch im forensischen Bereich. Während die<br />

Instanzgerichte in Übereinstimmung mit der nahezu<br />

einhelligen Auffassung in der Literatur bislang davon<br />

ausgingen, dass die §§ 31 ff. WpHG als Schutzgesetze<br />

i. S. von § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sind, hat der BGH<br />

dies bis zuletzt offen gelassen. In einer grundlegenden<br />

Entscheidung vom 19.12.2006 (XI ZR 56 / 05; WM 2007<br />

S. 487) hat er jedoch festgestellt, dass die dort normierten<br />

Verhaltenspflichten, sofern ihnen auch eine<br />

anlegerschützende Funktion zukommt, im Rahmen des<br />

von der Rechtsprechung bereits seit langem entwickelten<br />

allgemeinen zivilrechtlichen Schutzbereichs der<br />

vorvertraglichen Aufklärungs- und Beratungspflichten<br />

zu berücksichtigen sind. Dies dürfte dann auch für<br />

diejenigen Neuregelungen des FRUG gelten, die auf<br />

einen verbesserten Anlegerschutz abzielen.<br />

Das Werk ist daher unverzichtbar sowohl für den bankintern<br />

tätigen Praktiker als auch für den beratenden<br />

oder prozessführenden Anwalt. £<br />

Dr. Roland Simon, Rechtsanwalt, SIMON und PARTNER,<br />

Düsseldorf.


Kredit, Recht<br />

05 Mezzanine Finanzierungsinstrumente<br />

Michael Häger / Manfred Elkemann-Reusch: Mezzanine<br />

Finanzierungsinstrumente. Erich Schmidt Verlag, Berlin,<br />

2007. 368 S., 49,80 €.<br />

w Die Risikosensibilität der Banken ist durch Basel II<br />

größer geworden, die Finanzierungskosten bemessen<br />

sich deutlich stärker an der Bonität der Unternehmen.<br />

Bei umfangreichen Wachstumsinvestitionen ist eine<br />

reine Kreditfinanzierung deshalb oft nicht das Richtige.<br />

Das Thema Eigenkapitalstärkung hat bei vielen<br />

Mittelständlern oberste Priorität. Denn zum einen<br />

sind sie oft zu „klein“ für den Kapitalmarkt, zum anderen<br />

legen insbesondere die vielen familiengeführten<br />

Unternehmen in Deutschland großen Wert auf ihre<br />

unternehmerische Entscheidungsfreiheit. Erfahrene<br />

Autoren erläutern die praktischen Gestaltungsmöglichkeiten<br />

von Mezzanine-Kapital (Stille Gesellschaft,<br />

Nachrangdarlehen, Genussrechte, Wandelanleihe). Die<br />

wichtigen gesellschafts-, steuer- und bilanzrechtlichen<br />

Aspekte, Informations- und Kontrollrechte der Kapitalgeber<br />

sowie typische Probleme, die sich in der Praxis<br />

stellen, und entsprechende Lösungsmöglichkeiten<br />

werden ausführlich erörtert. Das Buch ist also nicht<br />

nur für Mittelständler interessant, sondern auch für<br />

alle Banker und Juristen, welche ihre Firmenkunden<br />

bei Mezzaninen-Finanzierungen unterstützen. £<br />

Kredit, Recht<br />

06 Praktikerhandbuch Baufi nanzierung,<br />

Rechts­ und Praxisfragen der Immobilienfi<br />

nanzierung durch Banken und Sparkassen<br />

Michael Münscher / Herbert Grziwotz / Volker Lang /<br />

Hans-Michael Krepold [Hrsg.]: Praktikerhandbuch<br />

Baufinanzierung, Rechts- und Praxisfragen der Immobilienfinanzierung<br />

durch Banken und Sparkassen. Finanz<br />

Colloquium Heidelberg, Heidelberg, 2. Auflage 2007.<br />

910 S., 71,96 €.<br />

w Drei Jahre nach dem Erscheinen der ersten Auflage<br />

präsentieren die Herausgeber und Autoren in z. T.<br />

veränderter Besetzung die Neuauflage des Praktikerhandbuchs<br />

Baufinanzierung. Diese ist im Vergleich zur<br />

Vorauflage deutlich umfangreicher, wobei der Zuwachs<br />

an Seiten neben neu hinzugekommenem Inhalt auch<br />

auf ein verändertes Layout zurückzu führen ist.<br />

Inhaltlich beginnt auch die Zweitauflage mit einer<br />

Übersicht über die unterschiedlichen Formen der<br />

Immobilienfinanzierung. Dabei wird nicht nur auf<br />

die klassische Variante mittels Annuitäten- und<br />

Tilgungsdarlehen sowie Tilgungsaussetzungsdarlehen<br />

eingegangen, sondern u. a. (und im Vergleich zur Erstauflage<br />

deutlich ausführlicher und z. T. mit Tabellen und<br />

Grafiken veranschaulicht) auch auf die Finanzierung<br />

mit Einsatz von Derivaten und Immobilienrenten sowie<br />

auf die Cash-flow-orientierte Immobilienfinanzierung.<br />

Diese Übersicht bietet dem Leser eine teils knappe, aber<br />

immer informative Zusammenfassung der Funktionsweisen<br />

der unterschiedlichen Finanzierungsformen.<br />

Der zweite Abschn. beschäftigt sich mit aufsichtsrechtlichen<br />

Anforderungen und Organisation und wurde in<br />

der Neuauflage völlig überarbeitet und vertieft. Deutlich<br />

ausführlicher und mit vielen Beispielen erläutert sind<br />

die Ausführungen zu den Grundlagen der Wertermittlung,<br />

aber auch das nach Erscheinen der Erstauflage in<br />

Kraft getretene Pfandbriefgesetz und die ebenfalls nach<br />

der Vorauflage wirksam gewordenen MaRisk werden<br />

behandelt. Für den Bankjuristen von großem Interesse<br />

ist der Abschn. über Aufklärung und Beratung<br />

in der Baufinanzierung. Berücksichtigt wird in diesem<br />

Zusammenhang die bis zum 20.03.2007 ergangene<br />

Rechtsprechung, also eine Vielzahl von BGH-Urteilen<br />

und die dabei zugunsten der Kunden neu entwickelte<br />

Beweiserleichterung in Fällen des institutionalisierten<br />

Zusammenwirkens von Bank und Vermittler/Bauträger.<br />

Im Wesentlichen unverändert ist der Abschn. zur<br />

Steuerschädlichkeit bei Finanzierung mit Lebensversicherungen,<br />

der mit einer hilfreichen Checkliste zur<br />

Beurteilung, ob Steuerschädlichkeit vorliegt, endet. Die<br />

danach folgenden Abschn. haben chronologisch den<br />

Ablauf eines Darlehensverhältnisses zum Inhalt, angefangen<br />

beim Abschluss des Darlehensvertrags und der<br />

Bestellung der Grundschuld über die Hereinnahme von<br />

Zusatz sicherheiten wie Bürgschaften und Pfandrechte<br />

sowie Änderungen während der Vertragslaufzeit bis<br />

hin zur Beendigung des Darlehensvertrags und Verwertung<br />

der Grundschuld. Im Vergleich zur Erstauflage<br />

deutlich ausführlicher sind dabei die Ausführungen<br />

zum notwendigen Inhalt des Verbraucherdarlehensvertrags.<br />

Völlig überarbeitet und um das AGB-Pfandrecht<br />

als weitere Sicherheit ergänzt wurde der Abschn. über<br />

die Hereinnahme von Zusatzsicherheiten.<br />

Neu ist das von Mitherausgeber Notar Prof. Dr. Dr.<br />

Grziwotz verfasste Kapitel über Risiken für Grundschuld<br />

und Finanzierung aus öffentlichem Recht. Das Werk<br />

gibt einen umfassenden Überblick und stellt für den<br />

(Bank-) Juristen, aber auch für den Kreditsachbearbeiter<br />

ein für die tägliche Praxis hilfreiches Werk bei der Immobilienfinanzierung<br />

dar. £<br />

Jule Simmich, Syndikus, BayernLB, München.<br />

<strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Rezensionen<br />

05<br />

06<br />

215


Personalia<br />

Mandel, Michael<br />

comdirect comdirect comdirect bank<br />

w Der Vorstand der comdirect bank<br />

wurde neu besetzt. Andre Andre Carls Carls (44),<br />

(44),<br />

der bisherige bisherige Vorstandsvor sitzende,<br />

wird Leiter der neuen Osteuropa<br />

Holding der Commerzbank AG<br />

sowie Finanzvorstand und stellstellstellvertretender Vorstandsvorsitzender<br />

der polnischen BRE Bank.<br />

Zeitgleich wird Karin Karin Katerbau<br />

Katerbau<br />

(44), bisher Finanzvorstand der<br />

comdirect bank, Chief Operating<br />

Officer des Unternehmensbereichs<br />

Privat- und Geschäftskunden der<br />

Commerzbank AG.<br />

Auf Carls folgt folgt als als neuer neuer VorstandsVorstandsvorsitzender<br />

der comdirect bank<br />

Michael Mandel (41), (41), der der in in verschieverschiedenen Funktionen für den neuen<br />

Marktauftritt und das Wachstumsprogramm<br />

der Commerzbank AG<br />

im Privatkundengeschäft verantwortlich<br />

war – in den vergangenen<br />

drei Jahren als Konzernleiter des<br />

Zentralen Geschäftsfelds Privat-<br />

und Geschäftskunden.<br />

Torsten Daenert (41), (41), seit seit Januar<br />

Januar<br />

2007 Vorstand der comdirect bank,<br />

wird jetzt Finanzvorstand.<br />

Neu im Vorstand ist Carsten Carsten Strauß<br />

Strauß<br />

(41). Strauß ist seit zehn Jahren in<br />

unterschiedlichen Funktionen für<br />

die comdirect bank tätig, zuletzt<br />

als Bereichsleiter Service. £<br />

216 <strong>04</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Konto, Kredit<br />

Merkel, Günter<br />

Stadtsparkasse Baden­Baden<br />

w Werner Kreideweis, Vertriebsdirektor der<br />

Firmenkundenbetreuung, der Stadtsparkasse<br />

Baden-Baden ist in Rente gegangen.<br />

Sein Nachfolger ist Günter Merkel. £<br />

Vorstand<br />

Nijkamp, Martin<br />

ING Investment Management<br />

w Martin Nijkamp wurde mit Wirkung vom<br />

01.03.<strong>2008</strong> zum Head of Business Strategy<br />

des Management-Teams von ING<br />

Investment Management Europe ernannt.<br />

Nijkamp, der vorher die Position des Head<br />

of Institutional Business Development innehatte,<br />

wird an Gilbert van Hassel, den CEO<br />

von ING Investment Management Europe,<br />

berichten. In seiner neuen Rolle verantwortet<br />

er folgende Aufgabenbereiche: die<br />

Sondierung von Möglichkeiten für anorganisches<br />

Wachstum, die Entwicklung<br />

strategischer Partnerschaften/Vertriebskanäle<br />

sowie die Erschließung neuer<br />

Geschäftsfelder in europäischen Schwellenländern.<br />

Gleichzeitig wird Nijkamp an<br />

der Schaff ung einer globalen Plattform<br />

für Alternative Investments beteiligt sein.<br />

Nijkamp begann seine Laufbahn bei ING<br />

Investment Management 1995 und war seit<br />

1997 für die Entwicklung des Neugeschäfts<br />

in Zentraleuropa sowie für den Ausbau des<br />

institutionellen Geschäfts in Europa verantwortlich.<br />

Er verfügt über einen umfassenden<br />

Erfahrungsschatz im europäischen Asset-<br />

Management-Geschäft. £<br />

Recht<br />

Maaike van Meer<br />

ING Investment Management<br />

w Maaike van Meer wird mit Wirkung vom<br />

01.<strong>04</strong>.<strong>2008</strong> als Mitglied für Rechts- und<br />

Compliance-Fragen („Head of Legal & Compliance“)<br />

in das Management-Team von ING<br />

Investment Management Europe berufen. In<br />

dieser Rolle wird sie den gesamten europäischen<br />

Compliance-Bereich verantworten.<br />

Van Meer leitet zurzeit die Rechtsabteilung<br />

von ING Investment Management.<br />

Van Meer ist seit über 15 Jahren Expertin<br />

in den Bereichen Gesellschafts- und Finanzrecht,<br />

M&A sowie Corporate Governance.<br />

Sie ist seit September 2005 für ING Investment<br />

Management tätig. £<br />

Vorstand<br />

Steinberg, Friedhelm<br />

Hanseatische Wertpapierbörse<br />

w Friedhelm Steinberg ist der neue Präsident<br />

der Hanseatischen Wertpapierbörse<br />

Hamburg. Der 1946 geborene promovierte<br />

Jurist ist Nachfolger von Udo Bandow, der<br />

das Amt nach 18 Jahren übergab. Die Mitglieder<br />

des Börsenrats hatten Steinberg,<br />

stellvertretender Vorstandssprecher der<br />

Hamburger Sparkasse und langjähriges<br />

Ratsmitglied, im Rahmen ihrer konstituierenden<br />

Sitzung gewählt. £<br />

Vorstand, Kredit, IT<br />

Vogel, Ferdinand<br />

VR­Leasing AG<br />

w Mit Wirkung zum 01.<strong>04</strong>.<strong>2008</strong> ist Dr. Ferdinand<br />

Vogel (47) in den Vorstand der<br />

VR-LEASING AG eingetreten und wird zukünftig<br />

die Bereiche Prozesse und Produkte sowie<br />

IT und Finanzierung verantworten. Damit<br />

ergänzt er den Vorstand, bestehend aus Reinhard<br />

Gödel (Vorstandsvorsitzender), Peter<br />

Dieckmann (stv. Vorstandsvorsitzender) und<br />

Ludwig W. Schott.<br />

Vogel wechselt von der First Data Deutschland<br />

(ehemals GZS), wo er als Geschäftführer<br />

für den Bereich Informationstechnologie<br />

verantwortlich war.<br />

Vor seiner Tätigkeit bei First Data leitete<br />

Vogel den Bereich Riskmanagement-IT<br />

bei der WestLB. Zuvor verantwortete er<br />

als Geschäftsführer der WestLB Systems<br />

die Anwendungsentwicklung und Systemintegration<br />

für das Düsseldorfer Bankhaus.<br />

Von 1999 bis 2002 arbeitete er als Fach- und<br />

Servicebereichsleiter bei der Commerzbank<br />

AG in Frankfurt/M. Von 1994 bis 1999 leitete<br />

Vogel die Deutsche Bank-Tochter GEFM<br />

Gesellschaft für Finanzmarketing mbH als<br />

Geschäftsführer, nachdem er seinen Berufsweg<br />

1991 bei der Deutschen Bank AG in<br />

Frankfurt/M. im Bereich Global Technology<br />

& Services (GTS) begonnen hatte. £

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