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DÜSSELDORF SOZIALGERICHT

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Az.:S 14 KA 4/03<br />

In dem Rechtsstreit<br />

Kläger<br />

<strong>SOZIALGERICHT</strong><br />

<strong>DÜSSELDORF</strong><br />

Im Namen des Volkes<br />

Urteil<br />

Prozessbevollmächtigte:<br />

Rechtsanwälte Dr. Albrecht Wienke, Rolt Becker, Olat Walter,<br />

Bonner Straße 323, 50968 Köln,<br />

gegen<br />

Berufungsausschuß für Ärzte f. d. Bezirk der KV Nordrhein,<br />

vertreten durch den Vorsitzenden,<br />

Emanuel-Leutze-Straße 8, 40547 Düsseldorf,<br />

Gz.: 204/02<br />

Beklagter<br />

1)<br />

2)<br />

Verkündet sm 27.10.2004<br />

Kröner<br />

Regierungsangestellte<br />

als Urkundsbeamtin<br />

der Geschäftsstelle<br />

AOK Rheinland - Die Gesundheit$kasse - Geschäftsbereich<br />

Recht,<br />

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,<br />

Kasernenstraße 61, 4021 3 Düsseldorf,<br />

Gz.: 11.4.6/1377-03/1200<br />

IKK Nordrhein,<br />

vertreten durch den Vorstand,<br />

Kölner Straße 1-5, 51429 Bergisch GJadbach


3)<br />

4)<br />

landesverband der Betriebskrankenkassen Nordrhein-Westfalen,<br />

vertreten durch den Vorstand,<br />

Kronprinzenstraße 6, 45128 Essen,<br />

Landwirtschaftliche Krankenkasse Nordrhein-Westfalen,<br />

vertreten durch den Hauptgeschäftsführer,<br />

Merowingerstraße 103, 40225 Düsseldorf,<br />

5) Bundesknappschaft Bochum,<br />

vertreten durch die Mitglieder der Geschäftsführung,<br />

Königsallee 175, 44799 Bochum,<br />

6)<br />

Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V.,<br />

vertreten durch den Vorstand,<br />

Frankfurter Straße 84, 53721 Siegburg,<br />

7) Arbeiter-Ersatzkassenverband e. V.,<br />

vertreten durch den Vorstand,<br />

Frankfurter Straße 84, 53721 Siegburg,<br />

8)<br />

Beigeladene<br />

Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein,<br />

vertreten durch den Vorstand,<br />

Tersteegenstraße 9, 40474 Düsseldorf,<br />

hat die 14. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf auf die mündliche<br />

Verhandlung vom 27.10.2004 durch die Richterin am SozIalgericht Klempt sowie<br />

die ehrenamtlichen Richter Degen und Dr. von Hoegen für Recht erkannt:<br />

Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Zulassungsausschusses<br />

vom 01.08.2002 In der Gestalt des WIderspruchsbescheides des Beklagten<br />

vom 19.12.2002 rechtswidrig war, soweit die Ermächtigung<br />

zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 31 a<br />

Ärzte-ZV sich nicht auf die Durchführung von Bronchoskopien nach<br />

der Ziffer 725 EBM und hno-ärztlichen Eingriffen nach der Ziffer<br />

745 EBM auf Überweisung von HNO-Ärzten erstreckte.<br />

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.<br />

2


Tatbestand:<br />

Streitig ist der Umfang der Ermächtigung des Klägers zur Teilnahme an der ver-<br />

tragsärztlichen Versorgung.<br />

-3-<br />

Der Kläger ist Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (HNO) und als Chefarzt der<br />

Klinik für HNO-Krankheiten und plastische Operationen<br />

tätig.<br />

Auf seinen Antrag erneuerte der Zulassungsausschuss mit Bescheid vom<br />

01.08.2002 die bestehende Ermächtigung mit Wirkung vom 01.10.2002 bis ein-<br />

schließlich 30.09.2004 im bisherigen Umfang mit Ausnahme der Ermächtigung zur<br />

Durchführung von Bronchoskopien (Ziffer 725 des Einheitlichen Bewertungsmaßsta-<br />

bes


-4-<br />

kungen, Verletzungen usw. der oberen Luft- und Speisewege. Der Vorstand der Ärz-<br />

tekammer Nordrhein habe dazu entschieden, dass Leistungen nach Nr. 725 EBM für<br />

Fachärzte des Gebietes "HNO-Heilkunde" als fachfremd anzusehen seien und dass<br />

dieser Beschluss ab dem Quartal 111/02 umgesetzt werde. Entsprechende Veröffentli-<br />

chungen fänden sich in der KVNo Aktuell, Heft 5/02. Gleiches gelte für die Ziffer 740<br />

EBM (KVNo Aktuell, Heft 6/01). Zwar sei hier die Ziffer 745 EBM im Streit. Da diese<br />

jedoch lediglich eine Zusatzleistung zu den Leistungen nach den Nm. 740 und 741 .<br />

darstelle, sei auch die Zusatzleistung als fachfremd einzustufen. Für die Beurteilung<br />

der zu den einzelnen Fachdisziplinen gehörenden Leistungen sei ausschließlich die<br />

zur Entscheidung über berufsrechtliche Fragen zuständige Ärztekammer Nordrhein<br />

zuständig, deren Entscheidungen von den Zulassungsgremien zu beachten seien.<br />

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hätten sich die an der vertragsärztli-<br />

chen Versorgung teilnehmenden Ärzte auf ihr Fachgebiet zu beschränken und zwar<br />

unabhängig davon, ob der einzelne Arzt aufgrund seiner beruflichen Qualifikation,<br />

seiner Ausbildung oder seiner tatsächlich erworbenen Erfahrung persönlich qualifi-<br />

zien sei, auch fachfremde Leistungen zu erbringen. Eine Ermächtigung zur Erbrin-<br />

gung fachfremder Leistungen scheide demnach aus.<br />

Der Kläger hat hiergegen am 09.01.2003 Klage erhoben. Zur Begründung seiner<br />

Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass er die entsprechende Ermächti-<br />

gung bereits wiederholt seit dem 01.10.1994 besessen habe. Soweit die Weiterbil-<br />

dungsordnung für das Fachgebiet der HNO-Heilkunde eingehende Kenntnisse, Er-<br />

fahrungen und Fertigkeiten in der Anatomie und Physiologie des Tracheo-<br />

Bronchialsystems vorschreibe, könne kein Zweifel daran bestehen, dass die endo-<br />

skopische Untersuchung des Bronchialsystems originärer Inhalt des Fachgebietes<br />

der HNO-Heilkunde sei. Soweit der Vorstand der Arztekammer Nordrhein allein auf<br />

die Definition des Fachgebietes und die Angabe "obere Luft- und Speisewege" ver-<br />

weise, stelle dies eine verkürzte Darstellung dar. Das Tracheo-Bronchialsystem sei<br />

insgesamt originärer Bestandteil der Weiterbildung zum HNO-Arzt, wie die Weiterbil.<br />

dungsordnung explizit hervorhebe. Gleiches gelte für die Leistungsziffer 745 EBM.<br />

Auch hierzu stelle die maßgeblid1e Weiterbildungsordnung der Arztekammer Nord-<br />

rhein darauf ab, dass eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der


-5-<br />

Anatomie und Physiologie der Speiseröhre erworben werden müssen. Selbst wenn<br />

lediglich die oberen Speisewege betroffen sein sollten, sei hierdurch jedenfalls der<br />

obere Teil der Speiseröhre eingeschlossen. Hinzu komme, dass die endoskopischen<br />

Untersuchungen im Bronchialsystem und in der Speiseröhre wissenschaftlich von<br />

HNO-Ärzten entwickelt worden und seit Jahrzehnten die Domäne der HNO-<br />

Heilkunde seien. Auch die historische Entwicklung spreche daher gegen eine Fach-<br />

fremdheit dieser Leistungen. Darüber hinaus habe die Deutsche Gesellschaft für<br />

HNO-Heilkunde, Kopf- und Halschirurgie e. V. ganz aktuell die Leitlinie Tracheo-<br />

Bronchoskopie sowie die Leitlinie Ösophagoskopie aktualisiert. Die medizinisch-<br />

wissenschaftlichen Leitlinien, die von den. entsprechenden Fachgesellschaften in<br />

Deutschland herausgegeben würden, bestimmten den jeweiligen aktuellen medizini-<br />

schen Standard in den jeweiligen Gebieten und Behandlungsverfahren. Dass diese<br />

Leitlinien von der Fachgesellschaft erstellt worden seien, aus deren Fach er stamme,<br />

zeige eindeutig, dass es sich um fach konforme Leistungen handele. Er verweist fer-<br />

ner darauf, dass sogar die gesetzlichen Krankenkassen und die Kassenärztliche<br />

Bundesvereinigung (KBV) keinen Zweifel daran hätten, die streitigen Leistungen als<br />

dem Fachbereich der HNO-Heilkunde zugehörig anzusehen. Sonst wäre nicht er-<br />

klärbar, dass im EBM 2000 plus sowohl die Bronchoskopie mit der Nummer 09315<br />

als auch die Ösophagoskopie mit der Nummer 09317 als originäre diagnostische und<br />

therapeutische Leistungen dem Fachgebiet der HNO-Heilkunde in Kapitel 9 zuge-<br />

ordnet werden.<br />

Der Kläger beantragt,<br />

festzustellen, dass der Bescheid des Zulassungsausschusses vom<br />

01.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom<br />

19.12.2002 rechtswidrig war, soweit die Ermächtigung zur Teilnahme an der<br />

vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 31 a Ärzte-ZV sich nicht auf die Durch-<br />

führung von Bronchoskopien nach der Ziffer 725 EBM und hno-ärztlichen Ein-<br />

griffen nach der Ziffer 745 EBM auf Überweisung von HNO-Ärzten erstreckte.


Der Beklagte beantragt,<br />

die Klage abzuweisen.<br />

Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend. Hinsichtlich der berufs-<br />

rechtlichen Frage der Fachfremdheit habe er sich an die Stellungnahme der Ärzte-<br />

kammer Nordrhein gehalten. Er sei nicht befugt, über Fragen des ärztlichen Berufs-<br />

rechts zu entscheiden. Ob demnächst andere Regelungen zum Tragen kämen, kön-<br />

ne für die in diesem Verfahren zu treffende Entscheidung nicht von Bedeutung sein.<br />

Die Beigeladene zu 8) schließt sich dem Antrag des Beklagten an.<br />

Die Beigeladenen zu 1) bis 7) haben keine Anträge gestellt.<br />

Das Gericht hat Stellungnahmen der Ärztekammer Nordrhein eingeholt. Hinsichtlich<br />

der Antworten wird auf BI. 46f und 72 der Gerichtsakte Bezug genommen.<br />

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der<br />

Gerichtsakte und derVerwaltungsakte des Beklagten verwiesen.<br />

Entscheidungsgründe:<br />

Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obwohl für die Beigeladenen zu 1)<br />

bis 7) niemand zum Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Beige-<br />

ladenen zu 1) bis 7) sind in den ihnen ordnungsgemäß zugestellten Terminsmittei-<br />

lungen auf diese vertahrensrechtliche Möglichkeit hingewiesen worden.<br />

Die Klage ist zulässig.<br />

-6


-7.<br />

Obwohl sich die streitige Ermächtigung durch Zeitablauf erledigt hat, ist ein Interesse<br />

des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide<br />

im Sinne eines Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben, § 131 Abs. 1 Satz 3 So-<br />

zialgerichtsgesetz (SGG). Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetra-<br />

gen hat, ist bereits ein Antrag auf Erneuerung der Ermächtigung zum 01.10.2004 ge-<br />

steilt und zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht abschließend be-<br />

schieden gewesen. Auch bei der erneuten Ermächtigung steht die Frage der Fach-<br />

fremdheit der Leistungsziffern 725 und 745 EBM im Streit. Eine 'Wiederholungsge-<br />

fahr' ist daher ausreichend belegt. Dies gilt auch im Hinblick auf die für den EBM<br />

2000 plus geplanten Regelungen. Diese sollen voraussichtlich erst zum 01.04.2005<br />

in Kraft treten.<br />

Die Klage ist auch begründet.<br />

Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1<br />

SGG beschwert, denn diese Bescheide sind rechtswidrig.<br />

Rechtsgrundlage für die Ermächtigung von Kr~nkenhausärzten mit abgeschlossener<br />

Weiterbildung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung sind § 116 Sozi-<br />

algesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) und § 31 a<br />

der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV). Nach § 31a Abs. 1 Satz 2<br />

Ärzte-ZV ist die Ermächtigung zu erteilen, soweit und solange eine ausreichende<br />

ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und<br />

Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Krankenhausärzten<br />

nicht sichergestellt wird. Bei der Feststellung des Bedarfs besitzen die Zulassungs-<br />

gremien einen gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren Beurteilungsspielraum.<br />

Die Kontrolle durch die Gerichte beschränkt sich darauf, ob der Verwaltungsent-<br />

scheidung ein richtiger und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, ob die<br />

Zulassungsinstanzen die durch die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs<br />

"Bedarf" ermittelten Grenzen eingehalten haben oder ob sie ihre Erwägungen so<br />

verdeutlicht und begrundet haben, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende


-8-<br />

Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (vgl. BSG<br />

SozR 3-2500 § 116 Nr. 1 und 2).<br />

Der für eine Ermächtigung erforderliche Bedarf ist hier nach Auffassung der Kammer<br />

nicht streitig. Den Ausführungen des Beklagten im Bescheid vom 19.12.2002 ist hier-<br />

zu nidlts zu entnehmen. Der Vortrag der Sitzungsvertreterin des Beklagten in der<br />

mündlichen Verhandlung zu einem angeblich fehlenden Bedarf, findet demnach in<br />

der angefochtenen Entscheidung keine Stütze. Zumal auch die Kreisste"e Wuppertal<br />

der Beklagten mit Schreiben vom 16.04.2002 die Erneuerung der Ermächtigung, ein-<br />

schließlich der streitigen Leistungen, aus Gründen der Sicherstellung befürwortet hat.<br />

Sollte der Beklagte allerdings die Ablehnung der Ermächtigung nun auf den fehlen-<br />

den Bedarf stützen wollen, würde das zur Rechtswidrigkeit der Bescheide deshalb<br />

führen, weil sie keine entsprechenden Sachverhaltsermittlungen und Ermessenser-<br />

wägungen zur Versorgungslage wiedergeben<br />

Beschränkt sich danach der Prüfungsumfang allein darauf, ob die Ermächtigung für<br />

die Ziffern 725 und 745 EBM zu Recht wegen Fachfremdheit dieser Leistungen für<br />

einen HNO-Arzt abgelehnt worden ist, so besteht bezüglich dieser Einzelfrage nach<br />

Ansicht der Kammer für das Gericht eine volle Überprüfbarkeit. Die Frage der Fach-<br />

fremdheit stellt keine Ermessensentscheidung dar. Vielmehr handelt es sich um ei-<br />

nen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Inhalt sich an den jeweiligen Fachgebiets-<br />

grenzen orientiert, die sich wiederum aus den Weiterbildungsordnungen für die ein-<br />

zelnen Fachgebiete ergeben. Demgemäß ist die Fachfremdheit einer Leistung an-<br />

hand der berufsrechtlichen Regelungen zu den Fachgebieten zu beurteilen (vgl. BSG<br />

Urteil vom 20.03.1996 - 6 RKa 34/95 -). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist<br />

nicht allein die Ärztekammer Nordrhein für die Beurteilung der Fachfremdheit zu-<br />

ständig. Richtig ist, dass die Ärztekammer Nordrhein für berufsrechtliche Fragen und<br />

damit für die Inhalte der jeweiligen Weiterbildungsordnungen und Richtlinien zustän-<br />

dig ist. Die Prüfung der Fachfremdheit an hand der von ihr erstellten Weiterbildungs-<br />

ordnungen fällt hingegen nicht allein in ihren Zuständigkeitsbereich, sondern ist einer<br />

Bewertung anhand der Fachgebietsgrenzen zugänglich. Mithin sind die von der Ärzt-<br />

tekammer Nordrhein zu dieser Frage verfassten Stellungnahmen für die Gerichte


-9<br />

nicht bindend, sie sind lediglich wertend in die Beurteilung der Fachfremdheit einzu-<br />

beziehen<br />

Nach der Definition der Weiterbildungsordnung umfasst die HNO-Heilkunde die Er-<br />

kennung, die konservative und operative Behandlung, die Prävention und Rehabilita-<br />

tion der Erkrankungen, Verletzungen, Frakturen, Fehlbildungen u.a. des Halses, des<br />

Larynx, der oberen Luft- und Speisewege und die endoskopischen Verfahren des<br />

Gebietes einschließlich der oberen Luft- und Speisewege. Ziel der Weiterbildung ist<br />

die Vermittlung von eingehenden Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in der<br />

Anatomie, Physiologie des Gehör- und Gleichgewichtsorgans, der Hirnnerven, der<br />

Organe der Nase und ihrer Nebenhöhlen, der Lippen, Wange Zungengrund, Mund-<br />

boden und Tonsillen, des Rachens, des Kehlkopfes, des Tracheo-Bronchialsystems,<br />

der Speiseröhre, der großen Kopfspeicheldrüsen, der Oto- und Rhinobasis sowie des<br />

~ymphsystems von Kopf und Hals. Hierzu sind u.a. Endoskop- und Mikroskopunter-<br />

suchungen der Organe des Gebietes erforderlich. Im Rahmen der fakultativen Wei-<br />

terbildung der HNO-Chirurgie werden u.a. Operationen an Trachea und Speiseröhre<br />

im Halsabschnitt sowie am äußeren Hals bei Verletzungen, Erkrankungen und Fehl-<br />

bildungen, einschließlich endoskopischer Untersuchungs- und Operationsmethoden<br />

verlangt. Die Richtlinien zur Weiterbildung in der HNO-Heilkunde sehen unter Punkt<br />

2.1.9 u.a. als zwingenden Leistungsinhalt vor, die Durchführung von 80 endoskopi-<br />

schen Eingriffen, zu denen auch die Tracheo-Bronchoskopie und Ösophagoskopie<br />

gehören. Für die endoskopische HNO-Chirurgie unter Punkt 2.1.10 sind 50 Eingriffe<br />

erforderlich. In der beispielhaften Aufzählung der geeigneten Eingriffe findet sich die<br />

Fremdkörperextraktion aus Trachea und Ösophagus. Für die fakultative Weiterbil-<br />

dung der HNO-Chirurgie sehen die Richtlinien unter Punkt 1.8 (Endoskopie und en-<br />

doskopische Chirurgie) 100 Eingriffe vor, zu denen auch die Fremdkörperextraktion<br />

und die Tumorentfernung aus Ösophagus und Trachea gehören (Quelle für die Wei-<br />

terbildungsordnung und die Richtlinien: www.aekno.de/Weiterbildung).<br />

Vor dem Hintergrund dieser Ausbildungs- und Weiterbildungsinhalte vermag sich die<br />

Kammer nicht der Auffassung der Ärztekammer Nordrhein und des Beklagten anzu-<br />

schließen, dass die Bronchoskopie und die Extraktion eines Fremdkörpers aus dem


-10-<br />

Ösophagos für den Kläger als HNO-Arzt fachfremde Leistungen sind. Dabei ist her-<br />

vorzuheben, dass es hierbei nicht um die Ausweitung der Fachgebietsgrenzen auf<br />

die lungenfachärztlichen und gastroenterologischen Fachgebiete geht, wie es die<br />

Ärztekammer Nordrhein im Schreiben vom 15.10.2003 annimmt. Ziel des Klägers ist<br />

vielmehr, diese endoskopischen Leistungen in dem zu seinem Fachbereich gehö-<br />

renden Gebiet erbringen zu dürfen, wobei es vordergründig um die Fremdkörperex-<br />

traktion geht und nicht um sonstige diagnostische oder therapeutische Ansätze. Ins-<br />

besondere für die Fremdkörperextraktion aus Trachea und Speiseröhre ergibt sich<br />

jedoch anhand der Weiterbildungsordnung und der Richtlinien eindeutig, dass diese<br />

zum Fachgebiet der HNO-Heilkunde gehören. Die Vermittlung der entsprechenden<br />

Kenntnisse und Fertigkeiten ist wesentlicher Bestandteil der Ausbildung. Eine Bestä-<br />

tigung findet diese Auffassung in den geplanten Neuregelungen des EBM 2000 plus.<br />

Auch wenn dem Beklagten darin Recht zu geben ist, dass diese Regelungen hier<br />

noch keine Anwendung finden, können dennoch die darin zum Ausdruck kommen-<br />

den Auffassungen der gesetzlichen Krankenkassen und der KBV nicht unberücksich-<br />

tigt bleiben. Die Regelungen des EBM selbst stellen zwar keine Entscheidung zur<br />

Fachfremdheit einer Leistung dar. Sie geben aber die Auffassungen maßgeblicher<br />

Gremien wieder. Nach dem EBM 2000 plus gehören nunmehr die Bronchoskopie un-<br />

ter Ziffer 09315 und die Osophagoskopie unter Ziffer 09317 zum originären Leis-<br />

tungsinhalt der HNO-Heilkunde in Kapitel 9. Unter Ziffer 09316 ist für die Bron-<br />

choskopie ein Zuschlag für die Fremdkörperentfernung vorgesehen. Im Bereich des<br />

Ösophagus gehört die Fremdkörperentfemung zum fakultativen Leistungsinhalt. Mit<br />

den beabsichtigten Neuregelungen wird daher nach Auffassung der Kammer eine<br />

Klarsteilung gegenüber den bisherigen Regelungen des EBM geschaffen.<br />

Die Ermächtigung des Klägers wäre daher für die Zeit vom 01.10.2002 bis zum<br />

30.09.2004 in dem bisherigen Umfang, einschließlich der Leistungen nach Ziffer 725<br />

und Ziffer 745 EBM, zu erteilen gewesen, weswegen die angefochtenen Bescheide<br />

rechtswidrig sind<br />

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs<br />

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).<br />

der


Rechtsmittel belehrung<br />

11<br />

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden,<br />

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim<br />

Landessozialgericht<br />

Nordrhein-Westfalen.<br />

Zweigertstraße 54,<br />

45130 Essen,<br />

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.<br />

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem<br />

Sozialgericht Düsseldorf,<br />

Ludwig-Erhard-Allee 21,<br />

40227 Düsseldorf,<br />

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt<br />

wird.<br />

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen<br />

Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur<br />

Begründung der .Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.<br />

Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen<br />

werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb<br />

eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Düsseldorf schriftlich zu stellen.<br />

Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.<br />

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit<br />

der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf<br />

Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung<br />

des Gegners beigefügt war.<br />

Klempt

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