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DÜSSELDORF SOZIALGERICHT

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Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (vgl. BSG<br />

SozR 3-2500 § 116 Nr. 1 und 2).<br />

Der für eine Ermächtigung erforderliche Bedarf ist hier nach Auffassung der Kammer<br />

nicht streitig. Den Ausführungen des Beklagten im Bescheid vom 19.12.2002 ist hier-<br />

zu nidlts zu entnehmen. Der Vortrag der Sitzungsvertreterin des Beklagten in der<br />

mündlichen Verhandlung zu einem angeblich fehlenden Bedarf, findet demnach in<br />

der angefochtenen Entscheidung keine Stütze. Zumal auch die Kreisste"e Wuppertal<br />

der Beklagten mit Schreiben vom 16.04.2002 die Erneuerung der Ermächtigung, ein-<br />

schließlich der streitigen Leistungen, aus Gründen der Sicherstellung befürwortet hat.<br />

Sollte der Beklagte allerdings die Ablehnung der Ermächtigung nun auf den fehlen-<br />

den Bedarf stützen wollen, würde das zur Rechtswidrigkeit der Bescheide deshalb<br />

führen, weil sie keine entsprechenden Sachverhaltsermittlungen und Ermessenser-<br />

wägungen zur Versorgungslage wiedergeben<br />

Beschränkt sich danach der Prüfungsumfang allein darauf, ob die Ermächtigung für<br />

die Ziffern 725 und 745 EBM zu Recht wegen Fachfremdheit dieser Leistungen für<br />

einen HNO-Arzt abgelehnt worden ist, so besteht bezüglich dieser Einzelfrage nach<br />

Ansicht der Kammer für das Gericht eine volle Überprüfbarkeit. Die Frage der Fach-<br />

fremdheit stellt keine Ermessensentscheidung dar. Vielmehr handelt es sich um ei-<br />

nen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Inhalt sich an den jeweiligen Fachgebiets-<br />

grenzen orientiert, die sich wiederum aus den Weiterbildungsordnungen für die ein-<br />

zelnen Fachgebiete ergeben. Demgemäß ist die Fachfremdheit einer Leistung an-<br />

hand der berufsrechtlichen Regelungen zu den Fachgebieten zu beurteilen (vgl. BSG<br />

Urteil vom 20.03.1996 - 6 RKa 34/95 -). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist<br />

nicht allein die Ärztekammer Nordrhein für die Beurteilung der Fachfremdheit zu-<br />

ständig. Richtig ist, dass die Ärztekammer Nordrhein für berufsrechtliche Fragen und<br />

damit für die Inhalte der jeweiligen Weiterbildungsordnungen und Richtlinien zustän-<br />

dig ist. Die Prüfung der Fachfremdheit an hand der von ihr erstellten Weiterbildungs-<br />

ordnungen fällt hingegen nicht allein in ihren Zuständigkeitsbereich, sondern ist einer<br />

Bewertung anhand der Fachgebietsgrenzen zugänglich. Mithin sind die von der Ärzt-<br />

tekammer Nordrhein zu dieser Frage verfassten Stellungnahmen für die Gerichte

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