DÜSSELDORF SOZIALGERICHT
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Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (vgl. BSG<br />
SozR 3-2500 § 116 Nr. 1 und 2).<br />
Der für eine Ermächtigung erforderliche Bedarf ist hier nach Auffassung der Kammer<br />
nicht streitig. Den Ausführungen des Beklagten im Bescheid vom 19.12.2002 ist hier-<br />
zu nidlts zu entnehmen. Der Vortrag der Sitzungsvertreterin des Beklagten in der<br />
mündlichen Verhandlung zu einem angeblich fehlenden Bedarf, findet demnach in<br />
der angefochtenen Entscheidung keine Stütze. Zumal auch die Kreisste"e Wuppertal<br />
der Beklagten mit Schreiben vom 16.04.2002 die Erneuerung der Ermächtigung, ein-<br />
schließlich der streitigen Leistungen, aus Gründen der Sicherstellung befürwortet hat.<br />
Sollte der Beklagte allerdings die Ablehnung der Ermächtigung nun auf den fehlen-<br />
den Bedarf stützen wollen, würde das zur Rechtswidrigkeit der Bescheide deshalb<br />
führen, weil sie keine entsprechenden Sachverhaltsermittlungen und Ermessenser-<br />
wägungen zur Versorgungslage wiedergeben<br />
Beschränkt sich danach der Prüfungsumfang allein darauf, ob die Ermächtigung für<br />
die Ziffern 725 und 745 EBM zu Recht wegen Fachfremdheit dieser Leistungen für<br />
einen HNO-Arzt abgelehnt worden ist, so besteht bezüglich dieser Einzelfrage nach<br />
Ansicht der Kammer für das Gericht eine volle Überprüfbarkeit. Die Frage der Fach-<br />
fremdheit stellt keine Ermessensentscheidung dar. Vielmehr handelt es sich um ei-<br />
nen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Inhalt sich an den jeweiligen Fachgebiets-<br />
grenzen orientiert, die sich wiederum aus den Weiterbildungsordnungen für die ein-<br />
zelnen Fachgebiete ergeben. Demgemäß ist die Fachfremdheit einer Leistung an-<br />
hand der berufsrechtlichen Regelungen zu den Fachgebieten zu beurteilen (vgl. BSG<br />
Urteil vom 20.03.1996 - 6 RKa 34/95 -). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist<br />
nicht allein die Ärztekammer Nordrhein für die Beurteilung der Fachfremdheit zu-<br />
ständig. Richtig ist, dass die Ärztekammer Nordrhein für berufsrechtliche Fragen und<br />
damit für die Inhalte der jeweiligen Weiterbildungsordnungen und Richtlinien zustän-<br />
dig ist. Die Prüfung der Fachfremdheit an hand der von ihr erstellten Weiterbildungs-<br />
ordnungen fällt hingegen nicht allein in ihren Zuständigkeitsbereich, sondern ist einer<br />
Bewertung anhand der Fachgebietsgrenzen zugänglich. Mithin sind die von der Ärzt-<br />
tekammer Nordrhein zu dieser Frage verfassten Stellungnahmen für die Gerichte