Zusammenstellung der wichtigsten Vorschriften über ... - brego
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3 Erleichterungen für bestimmte Elektro-Motorfahrrä<strong>der</strong><br />
3.1 Allgemeines (Art. 175 Abs. 1 bis VTS und Art. 3b Abs. 4 VRV))<br />
Für Motorfahrrä<strong>der</strong> mit elektrischem Antrieb, einer Dauerleistung von höchstens<br />
0,50 kW und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h im reinen<br />
Elektrobetrieb können folgende Erleichterungen in Anspruch genommen werden:<br />
a. Ein schaltbares Mehrganggetriebe ist zulässig (Art. 177 Abs. 1 VTS). Dessen<br />
Auslegung muss so gewählt sein, dass die Höchstgeschwindigkeit nur im<br />
höchsten Gang erreicht werden kann;<br />
b. Es sind mehr als zwei Rä<strong>der</strong> zulässig (Art. 177 Abs. 4 VTS);<br />
c. Pedalantrieb (Art. 177 Abs. 3 VTS), Führersitz (Art. 178 Abs. 3 VTS),<br />
Abstellstütze (Art. 179 Abs. 2 VTS) und Rückspiegel (Art. 181 Abs. 1 VTS) sind<br />
nicht erfor<strong>der</strong>lich;<br />
d. Die Bestimmungen <strong>über</strong> den Mindestdurchmesser des Antriebsrades (Art. 177<br />
Abs. 5 VTS) gilt nicht;<br />
e. Es gelten die <strong>Vorschriften</strong> für Fahrradbeleuchtung (Art. 216 und 217). Die in<br />
Artikel 216 Absatz 1 vorgeschriebenen Lichter müssen fest angebracht sein.<br />
Ein vor<strong>der</strong>er Rückstrahler ist nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />
f. Fussrasten sind zulässig (Art. 178 Abs. 4 VTS).<br />
g. Führer von solchen Fahrzeugen sind von <strong>der</strong> Helmtragpflicht ausgenommen<br />
(Art. 3b Abs. 4 Bst. e VRV). Im Fahrzeugausweis wird durch die Zulassungsbehörde<br />
<strong>der</strong> Vermerk “Keine Helmtragpflicht” eingetragen.<br />
3.2 Leicht-Motorfahrrä<strong>der</strong><br />
Unterkategorie „Leicht-Motorfahrrä<strong>der</strong>“ in <strong>der</strong> Kategorie „Motorfahrrä<strong>der</strong>“. Danach<br />
sind Leicht-Motorfahrrä<strong>der</strong> „einplätzige, einspurige Fahrrä<strong>der</strong>, speziell eingerichtete<br />
Fahrrä<strong>der</strong> für das Mitführen einer behin<strong>der</strong>ten Person und spezielle Fahrrad-<br />
/Behin<strong>der</strong>tenfahrstuhlkombinationen mit elektrischer Tretunterstützung bis 25 km/h<br />
und einer maximalen Nennleistung von 0,25 kW“ (Art. 18 VTS).<br />
Der Begriff „Tretunterstützung“ bedeutet, dass <strong>der</strong> Elektromotor nur wirksam ist,<br />
solange getreten wird. Fahrzeuge, bei denen ein rein elektromotorischer Betrieb<br />
möglich ist o<strong>der</strong> die <strong>über</strong> keine Pedale verfügen, gelten demnach nicht als<br />
Leichtmofas.<br />
Für Leicht-Motorfahrrä<strong>der</strong> gelten folgende Erleichterungen:<br />
- Sie sind von <strong>der</strong> Typengenehmigung ausgenommen (Anh. 1 Ziff. 1 TGV 5 ).<br />
Die massgebenden <strong>Vorschriften</strong> müssen aber eingehalten sein (z.B. auch<br />
NEV).<br />
- Ein Führerausweis ist nicht erfor<strong>der</strong>lich (Art. 5 Abs. 2 Bst. d VZV),<br />
ausgenommen für 14 bis 16-jährige Personen (Art. 6 Abs. 1 Bst. f VZV).<br />
- Sie benötigen we<strong>der</strong> Fahrzeugausweis noch Kontrollschil<strong>der</strong> (Art. 72 VZV);<br />
eine Velovignette genügt (Art. 37 VVV 6 ).<br />
5 Verordnung vom 19. Juni 1995 <strong>über</strong> die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (SR 741.511)<br />
6 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (SR 741.31)<br />
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